Squashed 'bahn/wissensdatenbank/' content from commit 07a8196e
git-subtree-dir: bahn/wissensdatenbank git-subtree-split: 07a8196e5f9e55d027f90485beb95f4006387669
This commit is contained in:
@@ -0,0 +1,878 @@
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domain: "regelwerk"
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tool: "allgemein"
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scope: "allgemein"
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tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"]
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owners: []
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component_type: "pdf"
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source: "www.dbinfrago.com"
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url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174616/0c2666819cbc229d924d6a68ee736bbe/Ril-481-0302-INB-2026-data.pdf"
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last_updated: "2026-06-26"
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review_status: "approved"
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review_notes: ""
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content_hash: "a715c35de3d84fb5"
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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meta_fingerprint: "395b4acb40093e35"
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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
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HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
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Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz,
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Klaus Müller, Heinz Siegmund, Ralf Thieme
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Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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Seite 1 von 9
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DB InfraGo AG
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DB InfraGo
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I.IBB 32
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Adam-Riese-Straße 11-13
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60327 Frankfurt am Main
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Deutschland
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Marco Siedel
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||||
Marco.Siedel@deutschebahn.com
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069 26531621
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015152706209
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Zeichen: I.IBB 32 Sie
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DB InfraGo AG | I.IBB 32
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Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
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Zugangsberechtigte und Kunden der DB
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InfraGO AG
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sowie
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gemäß Verteiler Richtlinie Nr.
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25.11.2025
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Aktualisierung der Richtlinien 481.0101, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und
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481.0302 mit Inkraftsetzungsdatum 14.12.2025
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Neuherausgabe der Richtlinien 481.0101, 481.0103 mit Anhang 481.0103A01, 481.0202,
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481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 gilt ab 14.12.2025. Folgende Richtlinien und
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Anhänge entfallen:
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481.0101A01 Buchstabiertafel
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481.0202A01 Buchstabiertafel
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481.0204A04 Buchstabiertafel
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481.0205A02 Buchstabiertafel.
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Erläuterungen
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Allgemein
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In den Richtlinien sind Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „ *“ gekennzeichnet.
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481.0101 - Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen
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481.0101 - Abschnitt 1 Geltungsbereich
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Entfällt
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines (neu Abschnitt 1)
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Ergänzung der Abschnittsüberschrift. Neu: Allgemeines zu drahtgebundenen
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Fernsprechverbindungen
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 2
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Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Ausfall der Streckenfernsprechverbindung
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 3
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Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Stationäre Teilnehmer sind:
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 4
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Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Mobile Teilnehmer sind:
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 1(10)
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Redaktionelle Änderung durch Ergänzung von „DB InfraGO AG“
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 3
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
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von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 4
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
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von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 1
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Änderung des Wortlautes von „…sind…“ in „…können: …“ . Neu: Auf der freien Strecke können
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unbesetzte Fernsprechstellen eingerichtet sein.
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 3
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Redaktionelle Änderung durch entfernen des Leerzeichens bei der Abkürzung „z.B. “
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 4
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Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Hinweisschild
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481.0101 – Abschnitt 5 Notruffernsprecher in Tunneln (neu Abschnitt 4) Absatz 1 (1+3)
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Änderung der Bezeichnung von „Bahntunnel“ in „Tunnel“. Neu: In Tunneln von mehr als 500 m
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Länge sind als Bestandteil des Selbstrettungskonzeptes an folgenden Standorten
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Notruffernsprecher mit Notruftaste.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 6
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Aktualisierung durch Entfall des Nothaltauftrages. Neu: Der Nothaltauftrag wird mit dem
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Wortlaut gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abgegeben.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 8
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Aktualisierung durch Entfall der Punkte 1 bis 10. Neu: Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056
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verwenden.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 10
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Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Regelungen“ in „Zusätzen“ und von
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„Konzernrichtlinie“ in „Richtlinie“ . Neu: Störungen der Telekommunikationsanlagen werden der
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in den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie genannten Stelle gemeldet.
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481.0202 - Gespräche über analogen Funk führen
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481.0202 – Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 5
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Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
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408.0056 verwenden und Zahlen einzeln aufzählen.
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481.0202 – Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 8
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Redaktionelle Änderung durch Aufzählungen mit Anführungsstrichen.
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481.0202 – Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 1
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Aktualisierung im Satz 1 durch das Einfügen der Bezeichnung „…mit Nothaltauftrag“ . Neu: Eine
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Notdurchsage mit Nothaltauftrag wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein
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Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss.
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Aktualisierung durch Entfall des letzten Satzes.
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481.0202 – Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 1 durch einfügen der Bezeichnung „…Nothaltauftrag innerhalb einer…“ .
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Neu: Der Nothaltauftrag innerhalb einer Notdurchsage eines Tf erreicht immer den ZF-Bediener,
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ggf. auch andere mobile Teilnehmer.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 3 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 3
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Aktualisierung im Satz 4 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Anschließend stellt der Übende eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 4
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 5
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 6
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 7
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 6 Arbeiten und Störungen Absatz 1
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen im Satz 2 sowie der Funktionsbezeichnung im Satz
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6
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481.0202 – Abschnitt 7 Nachschieben von Zügen Absatz 1
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung der Bezeichnung von „Betriebsstellenbuch“ in
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„Streckenbuch“
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481.0204 - Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen
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481.0204 - Abschnitt 2 Geltungsbereich
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Entfällt
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481.0204 - Abschnitt 3 Grundsätze (neu Abschnitt 2)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 4 Stationäre Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 3)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 5 Mobile Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 4)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 2 durch Änderung der Bezeichnung von „Buchfahrplan“ in „Fahrplan“.
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Neu: Der Tf muss die Betriebsarten C bzw. O nach den Angaben im Fahrplan ständig betriebs-
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bereit halten.
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 3
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Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
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Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 4
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Aktualisierung durch Streichung des 1.Satzes.
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481.0204 - Abschnitt 7 Besonderheiten Ausrüstungsstufe 2 (neu Abschnitt 6)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 8 Maßnahmen bei Arbeiten und Störungen am VZF 95 (neu Abschnitt
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7)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0205 - Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz
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481.0205 – Abschnitt 1 Geltungsbereich Absatz 1
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Aktualisierung des Geltungsbereichs. Neu: Diese Richtlinie gilt für das GSM-R-Netz der DB
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InfraGO AG.
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481.0205 – Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 2
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Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „GSM-R Systembeschreibung“
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481.0205 - Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 3 b
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Aktualisierung durch Entfall des letzten Absatzes
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481.0205 - Abschnitt 6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung Absatz 2
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Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
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408.0056 verwenden.
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481.0205 - Abschnitt 8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen Absatz 2
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Aktualisierung durch die Bezeichnung „EVU“ und Änderung der Bezeichnung von „Zusätzen“ in
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||||
„Unterlagen“ .
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Neu: Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern im Streckenbuch
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||||
EVU und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen in deren
|
||||
örtlichen Unterlagen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen bekannt gegeben werden.
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481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 4
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Redaktionelle Änderung durch Änderung des Wortes von „…am… “ in „…auf dem… “ .
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Neu: Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk-Fahrzeuggerät eine
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||||
Störungsmeldung, die auf eine Funklücke oder eine Störung des Zugfunk-Fahrzeuggeräts
|
||||
hinweist und durch die ein Verbindungsaufbau nicht mehr möglich ist, muss er grundsätzlich auf
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||||
dem nächsten Bahnhof anhalten.
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||||
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||||
481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 5
|
||||
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||||
Redaktionelle Änderung durch Schärfung von „GSM-R-Gerät“ in „GSM-R-Endgerät“ . Neu: So kann
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||||
z. B. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk-Fahrzeuggeräts ein ihm zur Verfügung
|
||||
gestelltes tragbares GSM-R-Endgerät, auch durch Nutzung des Mobilfunknetzes P-GSM (D), oder
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||||
ein öffentliches Mobiltelefon nutzen, um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer
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||||
herzustellen.
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||||
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||||
481.0301 - Gespräche über analogen Funk führen
|
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481.0301 - Abschnitt 1 Technische Voraussetzung Absatz 5
|
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||||
Redaktionelle Änderung im letzten Absatz durch Änderung von „Vordruck“ in „Richtlinie“ und
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||||
Streichung der Bezeichnung „…zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
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||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen“. Neu: Die regionale Leitung stellt das örtliche Rangierfunk-
|
||||
Teilnehmerverzeichnis nach Ril 481.0301V01 auf. Das Verzeichnis ist zum Streckenbuch EIU und
|
||||
zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu entnehmen.
|
||||
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||||
481.0301 - Abschnitt 2 Betriebliche Bestimmungen Absatz 12
|
||||
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||||
Aktualisierung durch Anpassung des Nothaltauftrages. Neu: Nothaltaufträge sind gemäß Ril
|
||||
408.0581 und Ril 408.2581 durchzusagen.
|
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Seite 8 von 9
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||||
481.0302 - Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz
|
||||
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||||
481.0302 - Abschnitt 2 Allgemeines
|
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||||
Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „Systembeschreibung“
|
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481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 2
|
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||||
Redaktionelle Änderung durch Ergänzung des Wortes „Netz“ .
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||||
Neu: Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb und
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||||
dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und Weichenwärter.
|
||||
|
||||
481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 5
|
||||
|
||||
Aktualisierung durch Änderung im Satz 1 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
|
||||
Neu: Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangierfunk-
|
||||
Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis ist Bestandteil des
|
||||
Streckenbuch EIU.
|
||||
Redaktionelle Änderung des letzten Absatzes durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ .
|
||||
Neu: Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbeiter durch das
|
||||
Kundenmanagement der DB InfraGO AG.
|
||||
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||||
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 2
|
||||
|
||||
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Beim Rangieren im mit GSM-R Netz ist der
|
||||
Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abzugeben.
|
||||
|
||||
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 3
|
||||
|
||||
Aktualisierung des Randvermerks durch Änderung von „Notdurchsage“ in „Durchsage im
|
||||
Notruf“ . Neu: Durchsage im Notruf weiterleiten.
|
||||
Aktualisierung durch Änderung im Satz 2 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
|
||||
Neu: Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurchsagen bei Bedarf
|
||||
aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Kommunikationsverfahren (auch von und
|
||||
nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu informierenden Teilnehmer zu erreichen.
|
||||
|
||||
481.0302 – Abschnitt 6 Rangiergespräche führen Absatz 1
|
||||
|
||||
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
|
||||
Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
|
||||
Aktualisierung des letzten Aufführungsabsatzes (Neu: zukünftig einzigen Aufzählung).
|
||||
Neu: Abweichend muss - außer beim Kontroll- und Ziel- sprechen nicht wiederholt werden.
|
||||
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||||
481.0302 – Abschnitt 8 Rangieren in Rangierfunkgruppen Hinweisabsatz
|
||||
|
||||
Aktualisierung durch Streichung des letzten Satzes.
|
||||
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Seite 9 von 9
|
||||
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||||
481.0302 – Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 2
|
||||
|
||||
Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ . Neu: Bei planbaren Arbeiten,
|
||||
mit Außerbetriebnahme des GSM-R-Netzes über einen längeren Zeitraum, müssen die
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG
|
||||
benachrichtigt werden.
|
||||
|
||||
|
||||
Mit freundlichen Grüßen
|
||||
|
||||
DB InfraGO AG
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
gez.
|
||||
|
||||
Leiter I.IBB 32
|
||||
|
||||
Richtlinie
|
||||
Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen
|
||||
Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz 481.0302
|
||||
Seite 1
|
||||
|
||||
Fachautor: I.IBB 32; Marco Siedel; Tel.: info481@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025
|
||||
|
||||
1 Geltungsbereich
|
||||
Diese Richtlinie gilt für alle Nutzer von GSM-R-Verbindungen zum Rangieren.
|
||||
Hinweis für planende Stellen:
|
||||
Ausnahmen und Abweichungen von den Regeln genehmigt ausschließlich die
|
||||
geschäftsverantwortliche Stelle.
|
||||
Die örtlichen Zusätze zu den Regeln müssen zweimal im Kalenderjahr und
|
||||
zusätzlich bei baulichen Veränderungen und bei Änderungen von Betriebsver-
|
||||
fahren dahingehend überprüft werden , ob Änderungen oder Ergänzungen
|
||||
notwendig sind.
|
||||
2 Systembeschreibung
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||||
(1) Das GSM-R-Netz (Global System for Mobile Communication - Railway) ist ein
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Mobilfunknetz, das über den Standard der öffentlichen Mobilfunknetze hinaus
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um folgende eisenbahnspezifische Leistungsmerkmale erweitert ist:
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- Funktionale Registrierung und Adressierung, um bestimmte Teilnehmer e r-
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reichen zu können, z.B. Triebfahrzeugführer über die Rangierfahrtnummer.
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- Ortsabhängige Adressierung, um ortsfeste Teilnehmer mit bestimmten
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Funktionen in Abhängigkeit vom Standort des mobilen Teilnehmers erre i-
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chen zu können.
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- Gruppenverbindungen, um mit mehreren Teilnehmern gemeinsam spr e-
|
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chen zu können.
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- Verdrängung, um bestehende Verbindungen durch vorrangige Verbindu n-
|
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gen, z. B. durch eine Notrufverbindung, verdrängen zu können.
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(2) Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbe-
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trieb und dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer
|
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und Weichenwärter. GSM -R-Verbindungen können auch zur Verständigung
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aller am Rangieren beteiligten Mitarbeiter untereinander genutzt werden , z. B.
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||||
für
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- die Verständigung über Ziel, Zweck und Besonderheiten von Fahrzeugb e-
|
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wegungen,
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- die Zustimmung des Weichenwärters zur Rangierfahrt,
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||||
- die Übermittlung von Rangiersignalen vor und während der Rangierfahrt,
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- Dispositionsgespräche,
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- Notdurchsagen.
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(3) Beim Rangieren mit GSM-R gibt es zwei Betriebsarten:
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1. Rangieren im Zugfunk.
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Beim Rangieren im Zugfunk wird grundsätzlich das Kommunikationsve r-
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fahren "Rangieren ohne Rangierfunkgruppen – RoR" angewendet.
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Bei nicht flächendeckender GSM -R-Funkversorgung wird RoR mit ei n-
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geschränkten eisenbahnspezifischen Leistungsmerkmalen als Komm u-
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System-
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beschreibung
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Nutzungs-
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möglichkeiten
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Betriebsarten
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*
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*
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*
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Gültig ab: 14.12.2025
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nikationsverfahren "Rangieren im National Roaming – RiN" angewen-
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det.
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2. Rangieren im Rangierfunk.
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Auf Betriebsstellen mit zeitgleichem Gesprächsbedarf von mehr als zwei
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Teilnehmern innerhalb einer Sprechverbindung , z. B. an Ablaufbergen,
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wird zusätzlich zum Zugfunk der Rangierfunk eingerichtet. Dort wird das
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Kommunikationsverfahren "Rangieren in Rangierfunkgruppen – RiR"
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angewendet.
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(4) Mobile Teilnehmer werden beim Rangieren
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- im Zugfunk ( RoR und RiN) durch Wählen der funktionalen Rufnummer e r-
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reicht,
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||||
- im Rangierfunk ( RiR) innerhalb der genutzten Gruppenverbindung durch
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Sprechtastenbedienung und Sprachanruf erreicht, ohne eine Rufnummer
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wählen zu müssen.
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Ortsfeste Teilnehmer werden
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- abhängig vom Standort des mobilen Teilnehmers in der Regel über Kurz-
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wahlrufnummern erreicht,
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- unabhängig vom Standort des mobilen Teilnehmers immer auch über die
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GSM-R-Rufnummer (Langwahl-Rufnummer) erreicht.
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(5) Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangie r-
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funk-Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk -Teilnehmerverzeichnis
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ist Bestandteil des Streckenbuch EIU. Das Verzeichnis enthält unter and erem
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Angaben zu den nutzbaren Kommunikationsverfahren und zur Erreic hbarkeit
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aller Rangierfunk-Teilnehmer auf der Betriebsstelle.
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Die Erreichbarkeit der Weichenwärter wir d zusätzlich auch im Streckenbuch
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bekannt gegeben.
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Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbe i-
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||||
ter durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG.
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3 Teilnehmer
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(1) Ortsfeste Teilnehmer sind
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- Weichenwärter,
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- Rangierdisponent.
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(2) Mobile Teilnehmer sind
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- Triebfahrzeugführer,
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- Rangierbegleiter,
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- Rangierer.
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(3) Für die Handhabung der GSM -R-Geräte gelten d eren Bedienungsanleitun-
|
||||
gen.
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Bei Transport und Lagerung tragbarer GSM -R-Geräte muss der Teilnehmer
|
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darauf achten, dass durch unbeabsichtigte Bedie nhandlungen nicht vers e-
|
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hentlich ein Notruf ausgelöst werden kann. Dies kann z. B. durch Nutzung
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spezieller Tragevorrichtungen erreicht werden.
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Erreichbarkeit
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Rangierfunk-
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Teilnehmer-
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verzeichnis
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Ortsfeste
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Teilnehmer
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Mobile
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Teilnehmer
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Geräte-
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bedienung
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4 Verbindungsarten, Verbindungsprioritäten
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(1) Es sind Einzel -, Konferenz -, Gruppen - und Notrufverbindungen möglich. Je
|
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nach Verbindung ist wechselsprechen oder gegensprechen möglich. Beim
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Wechselsprechen können die Teilnehmer abwechselnd entweder sprechen
|
||||
oder hören, beim Gegensprechen können sie gleichzeitig sprechen und h ö-
|
||||
ren.
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||||
(2) Eine Einzelverbindung ist zwischen zwei Teilnehmern untereinander möglich.
|
||||
Die Teilnehmer können gegensprechen.
|
||||
(3) In einer Konferenzverbindung können mehrere Teilnehmer durch Zusammen -
|
||||
schalten von Einzelverbindungen miteinand er sprechen. Die Teilnehmer kö n-
|
||||
nen gegensprechen.
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||||
Beim Rangieren sollen keine Konferenzverbindungen genutzt werden.
|
||||
(4) Eine Gruppenverbindung ist eine Verbindung zwischen mehreren Teilne h-
|
||||
mern innerhalb eines festgelegten Gruppenrufbereichs (Rangiergebiet). Die
|
||||
Teilnehmer können wechselsprechen.
|
||||
(5) Die Notrufverbindung ist eine Gruppenverbindung mit höchster Priorität. Sie
|
||||
unterbricht alle Verbindungen innerhalb eines festgelegten Gruppenrufb e-
|
||||
reichs (Notrufbereich), mit Ausnahme einer bereits bestehenden Notrufve r-
|
||||
bindung. Alle berechtigten mobilen Teilnehmer und die örtlich zuständigen
|
||||
Stellen hören mit.
|
||||
(6) Für die Sprechverbindungen gelten folgende Prioritäten:
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Priorität 0 Notrufverbindungen
|
||||
Priorität 1 und 2 Beim Rangieren nicht verwendet
|
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Priorität 3 Durchführung des Bahnbetriebs
|
||||
Priorität 4 Sonstige Verbindungen
|
||||
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||||
Bei mobilen Endgeräten werden bestehende Verbindungen durch Verbindu n-
|
||||
gen mit höherer Priorität automatisch unterbrochen.
|
||||
Bei ortsfesten Endgeräten unterbrechen nur Notrufverbindungen bestehende
|
||||
Verbindungen, ausgenommen bestehender Notrufverbindungen. Die Priorität
|
||||
eingehender Rufe wird zusätzlich optisch angezeigt, um dem ortsfesten Teil -
|
||||
nehmer eine priorisierte Gesprächsannahme zu ermöglichen, z. B. weitere
|
||||
zeitgleich anstehende Notrufe mit Priorität 0 vor Gesprächswünschen mit Pr i-
|
||||
orität 3 oder 4.
|
||||
(7) Grundsätzlich wird im GSM -R-Mobilfunknetz Deutschland „GSM -R (D)“ ra n-
|
||||
giert. Muss i m Kommunikationsverfahren RiN rangiert werden, wird das öf-
|
||||
fentliche (Public) Mobilfunknetz Deutschland „P -GSM (D)“ genutzt. Im Mobil-
|
||||
funknetz „P-GSM (D)“ sind keine Gruppenverbindungen – auch keine Notru f-
|
||||
verbindungen – und keine Wahl von Kurzwahlrufnummern möglich.
|
||||
5 Notruf
|
||||
(1) Der Anstoß und technische Ablauf zum Aufbau einer Notrufverbindung zu
|
||||
allen berechtigten Teilnehmern wird als Notruf bezeichnet. Anschließend ist
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||||
eine Notdurchsage abzugeben. Inhalt einer Notdurchsage kann
|
||||
- das Melden einer Betriebsgefahr,
|
||||
- ein Nothaltauftrag,
|
||||
Sprech-
|
||||
verbindungen
|
||||
Einzel-
|
||||
verbindung
|
||||
Konferenz-
|
||||
verbindung
|
||||
Gruppen-
|
||||
verbindung
|
||||
Notruf-
|
||||
verbindung
|
||||
Prioritäten
|
||||
Mobilfunknetz
|
||||
auswählen
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Definition
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- eine Notfallmeldung oder
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- das Anfordern von Hilfe sein.
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||||
Nach der Notdurchsage ist die Notrufverbindung zu beenden. Erst danach
|
||||
sind ergänzende Meldungen oder Rückfragen zulässig.
|
||||
Wird ein Notruf unbeabsichtigt ausgelöst, muss der die Notrufverbindung au f-
|
||||
bauende Teilnehmer mitteilen, dass er die Notrufverbindung unbeabsichtigt
|
||||
aufgebaut hat und es sich nicht um eine Notdurchsage handelt.
|
||||
(2) Beim Rangieren im GSM-R Netz ist der Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0 581
|
||||
und Ril 408.2581 abzugeben.
|
||||
(3) Notdurchsagen erreichen beim Rangieren unter Umständen nicht alle zu in-
|
||||
formierenden Teilnehmer auf direktem Weg, da je nach angewendetem
|
||||
Kommunikationsverfahren auf einer Betriebsstelle der Zugfunk -Notruf (RoR)
|
||||
oder der Rangierfunk-Notruf (RiR) verwendet wird.
|
||||
Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurc h-
|
||||
sagen bei Bedarf aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Ko m-
|
||||
munikationsverfahren (auch von und nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu
|
||||
informierenden Teilnehmer zu erreichen.
|
||||
Notdurchsagen mit Nothaltaufträgen sind immer weiterzuleiten.
|
||||
6 Rangiergespräche führen
|
||||
(1) Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss die Ril
|
||||
408.0056 beachtet werden.
|
||||
- Abweichend muss beim Kontroll - und Zielsprechen nicht wiederholt wer-
|
||||
den.
|
||||
(2) Beim Rangieren mit GSM-R ist
|
||||
- vor dem Abdrücken,
|
||||
- vor Fahrzeugbewegungen, bei denen sich der Triebfahrzeugführer nicht an
|
||||
der Spitze befindet,
|
||||
- nach einer Störung am oder dem Wiedereinschalten des GSM-R-Geräts
|
||||
ein Probegespräch zur Kontrolle der Sprechverbindung zwischen Triebfah r-
|
||||
zeugführer und Rangierbegleiter zu führen. Das erste Gespräch nach dem
|
||||
Verbindungsaufbau, z. B. der Fahrauftrag und seine Wiederholung, darf als
|
||||
Probegespräch gewertet werden.
|
||||
(3) Ein Fahrauftrag darf grundsätzlich in einer Einzelverbindung erteilt werden. In
|
||||
einer Gruppenverbindung darf ein Fahrauftrag nur dann erteilt werden, wenn
|
||||
zeitgleich kein weiteres Triebfahrzeug innerhalb derselben Gruppenverbi n-
|
||||
dung rangiert.
|
||||
(4) Befindet sich der Triebfahrzeugführer während der Fahrzeugbewegung nicht
|
||||
an der Spitze der Rangierfahrt, muss der Rangierbegleiter, der den Fahrweg
|
||||
an der Spitze der Rangierfahrt beobachtet, den Triebfahrzeugführer etwa alle
|
||||
10 Sekunden ansprechen und die betrieblich relevanten Informationen über -
|
||||
mitteln, z. B. „Lok 3, Spitze am Bahnsteiganfang, weiter kommen“.
|
||||
Das Kontrollsprechen darf durch ein Kontrolltonverfahren ersetzt werden.
|
||||
(5) Rechtzeitig vor dem Ziel, bei der Annäherung an einen Gefahrenpunkt oder
|
||||
wenn der Auftrag zur Verringerung der Geschwindigkeit erteilt wurde, muss
|
||||
der Rangierbegleiter an der Spitze der Rangierfahrt
|
||||
Nothaltauftrag
|
||||
Durchsage im
|
||||
Notruf weiter-
|
||||
leiten
|
||||
Sprech-
|
||||
disziplin
|
||||
Probege-
|
||||
spräch führen
|
||||
Fahrauftrag
|
||||
Kontroll-
|
||||
sprechen
|
||||
Zielsprechen
|
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*
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*
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*
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*
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- in einer Einzelverbindung durch ständiges Zielsprechen,
|
||||
- in einer Gruppenverbindung durch ständiges Drücken der Sprechtaste,
|
||||
verbunden mit ständigem Zielsprechen
|
||||
die Rangierfahrt bis zum Halt führen. Dabei sollen Angaben zur Zielentfe r-
|
||||
nung gemacht werden, z. B. "Lok 3, noch 30 Meter, noch 20 Meter, langsamer
|
||||
werden, noch 10 Meter, Halt.“
|
||||
(6) Unterbleibt das Kontroll - oder das Zielsprechen, wird die Durchsage unve r-
|
||||
ständlich oder reißt sie ab, muss der Triebfahrzeugführer die Rangierfahrt s o-
|
||||
fort anhalten.
|
||||
(7) Vermutet oder erkennt der Rangierbegleiter eine Funkstörung, z. B. weil der
|
||||
Triebfahrzeugführer nicht angemessen auf seine Aufträge reagiert, muss er
|
||||
die Rangierfahrt sofort anhalten.
|
||||
(8) Rangiergespräche werden zur Beweissicherung nach Eintritt eines gefährli-
|
||||
chen Ereignisses oder sonstiger gefährlicher Unregelmäßigkeiten aufgezeich-
|
||||
net.
|
||||
7 Rangieren im Zugfunk
|
||||
(1) Für Sprechverbindungen zum Rangieren im Zugfunk sind funktionale Ruf -
|
||||
nummern für die Teilnehmer erforderlich. D ie funktionale Rufnummer für m o-
|
||||
bile Teilnehmer besteht aus der Ziffer „2“ (Zugfunkvorwahl), einer achtstell i-
|
||||
gen Rangierfahrtnummer oder der Zugnummer und einer Kennziffer (Funkt i-
|
||||
onscode).
|
||||
Rangierfahrtnummern müssen wie Zugnummern zum Erreichen bestimmter
|
||||
Rangierfahrten eindeutig sein, das heißt sie können zeitgleich im GSM-R-Netz
|
||||
nur einmal verwendet werden.
|
||||
(2) Die Kennziffern für mobile Teilnehmer sind:
|
||||
Triebfahrzeugführer (auch Lokrangierführer) Kennziffer 01
|
||||
Weitere Triebfahrzeugführer unter derselben Rufnummer Kennziffer 02-05
|
||||
Rangierbegleiter (keine Lokrangierführer) Kennziffer 10
|
||||
|
||||
(3) Für ungeplante Rangierfahrten müssen Rangierfahrtnummern vom Weichen-
|
||||
wärter zugeteilt werden. Sind auf einer Betriebsstelle mehrere Weichenwärter
|
||||
tätig, teilt der Weichenwärter die Rangierfahrtnummern zu, der im Rangie r-
|
||||
funk-Teilnehmerverzeichnis bzw. im Streckenbuch an erster Stelle genannt
|
||||
ist.
|
||||
(4) Erhält der mobile Teilnehmer bei der funktionalen Anmeldung im GSM -R-Netz
|
||||
die Meldung, dass die Rangierfahrtnummer (funktionale Rufnummer) bereits
|
||||
vergeben ist, muss er sich vom We ichenwärter eine andere Rangier fahrt-
|
||||
nummer zuteilen lassen.
|
||||
(5) Wenn es im Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis bzw. im Streckenbuch vorge-
|
||||
schrieben ist, muss das Kommunikationsverfahren RiN im öffentlichen
|
||||
(Public) Mobilfunknetz Deutschland „P-GSM (D)“ als alternativer Funkweg g e-
|
||||
nutzt werden.
|
||||
(6) In der Regel wird mit der Zugnummer und Kennziffer 01 rangiert, die vor dem
|
||||
Beginn, nach dem Ende und bei Unterwegsa ufenthalt von Zugfahrten zu ve r-
|
||||
wenden ist. Beim Übergang auf eine neue Z ugfahrt ist nach dem Halt am g e-
|
||||
wöhnlichen Halteplatz oder beim ersten Fahrtrichtungswechsel, z. B. bei
|
||||
Kontroll- /
|
||||
Zielsprechen
|
||||
unterbleibt
|
||||
Rangierbeglei-
|
||||
ter vermutet
|
||||
Funkstörung
|
||||
Sprachauf-
|
||||
zeichnung
|
||||
Funktionale
|
||||
Rufnummer
|
||||
Kennziffern
|
||||
Rangierfahrt-
|
||||
nummer
|
||||
zuteilen
|
||||
Rangierfahrt-
|
||||
nummer be-
|
||||
reits vergeben
|
||||
RiN
|
||||
Kennziffer 01
|
||||
verwenden
|
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Kehrgleisfahrten, die alte Zugnummer in die neue Zugnummer mit Kennziffer
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||||
01 zu ändern.
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(7) Sind zwei Triebfahrzeuge am Rangieren beteiligt, z. B. an der Spitze und am
|
||||
Schluss (gilt nicht bei Lokwechsel und bei Me hrfachtraktion von Triebfahrzeu-
|
||||
gen), verwendet das künftig führende Triebfahrzeug die Kennziffer 01 und das
|
||||
andere Triebfahrzeug die Kennziffer 02.
|
||||
(8) Bei einem Lokwechsel, ggf. auch in Verbindung mit weiteren Rangierarbeiten,
|
||||
z. B. Absetzen von Wagen, verwendet die Lokomotive zum Zug die Kennziffer
|
||||
02 und die Lokomotive vom Zug die Kennziffer 03.
|
||||
(9) Sind mehr als zwei Triebfahrzeuge am Rangieren beteiligt, z. B. S -Bahn
|
||||
Kurzzug wird um zwei Kurzzüge verstärkt , oder sind umfangreichere Rangier-
|
||||
arbeiten durchzuführen, sollen Rangierfahrtnummern verwendet werden.
|
||||
Rangierfahrten mit Rangierfahrtnummer verwenden stets die Kennziffer 01.
|
||||
(10) Nach Ende der Rangierarbeiten müssen mobile Teilnehmer ihre funktionale
|
||||
Rufnummer im GSM-R-Netz abmelden, sofern sie diese Nummer nicht für e i-
|
||||
ne anschließende Zugfahrt verwenden sollen.
|
||||
8 Rangieren in Rangierfunkgruppen
|
||||
Hinweis: Um das Kommunikationsverfahren RiR nutzen zu können, benötigen
|
||||
mobile GSM-R-Geräte eine spezielle Rangierfunk -Software, mit der Gruppe n-
|
||||
rufbereiche (Rangiergebiete) und Rangierfunkgruppen ausgewählt werden
|
||||
können.
|
||||
(1) Für das Kommunikationsverfahren RiR werden auf bestimmten Betriebsste l-
|
||||
len Rangierfunkgruppen für Gruppenverbindungen eingerichtet, die mit den
|
||||
Nummern 500 - 529 bezeichnet werden.
|
||||
Die Nutzungsmöglichkeiten werden im Rangierfunk -Teilnehmerverzeichnis
|
||||
bekannt gegeben.
|
||||
(2) Die Rangierfunkgruppe 500 ist die allgemeine Gruppenverbindung . Sie kann
|
||||
z. B. als örtliche Gruppenverbindung für alle mobilen Rangierfunkteilnehmer
|
||||
eines festgelegten Gruppenrufbereichs (Rangiergebiets) oder zur Verständ i-
|
||||
gung mehrerer Triebfahrzeugführer untereinander eingerichtet sein.
|
||||
(3) Die Rangierfunkgruppen 501 - 529 sind spezielle Gruppenverbindungen. Sie
|
||||
dienen zur Verständigung innerhalb von Rangierteams mit mehr als zwei Tei l-
|
||||
nehmern innerhalb eines festgelegten Gruppenrufbereichs (Rangiergebiets).
|
||||
(4) Ortsfeste Teilnehmer sind in Gruppenverbindungen nicht ständig hörbereit.
|
||||
Sie können sich in Gruppenverbindungen einschalten und sie auch wieder
|
||||
verlassen oder beenden. Bei Gesprächsbedarf eines mobilen Teilnehmers
|
||||
muss der ortsfeste Teilnehmer mit seiner GSM-R-Rufnummer oder seiner
|
||||
Kurzwahlrufnummer in einer Einzelverbindung angerufen und aufgefordert
|
||||
werden, an der Gruppenverbindung teilzunehmen. Einig e GSM-R-Geräte bie-
|
||||
ten eine Soft wareunterstützung an, mit der die ortsfesten Teilnehmer durch
|
||||
eine besondere Signalisierung aufgefordert werden können, sich in eine b e-
|
||||
stimmte Gruppenverbindung einzuschalten (Tonruffunktion).
|
||||
(5) Mit dem Einschalten der Betriebsart Rangierfunk meldet sich das mobile
|
||||
GSM-R-Gerät automatisch in der Rangierfunkgruppe 500 als Teilnehmer an.
|
||||
Einige GSM-R-Geräte benötigen zur Anmeldung auch die Auswahl des Gru p-
|
||||
penrufbereichs (Rangiergebiets).
|
||||
Zwei Trieb-
|
||||
fahrzeuge
|
||||
Lokwechsel
|
||||
Andere Fälle
|
||||
Funktionale
|
||||
Rufnummer
|
||||
abmelden
|
||||
Rangierfunk-
|
||||
gruppen
|
||||
Allgemeine
|
||||
Gruppen-
|
||||
verbindung
|
||||
Spezielle
|
||||
Gruppen-
|
||||
verbindung
|
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Ortsfeste
|
||||
Teilnehmer
|
||||
erreichen
|
||||
Rangierfunk
|
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einschalten
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(6) Zur Anmeldung in einer Rangierfunkgruppe 501 - 529 muss am mobilen
|
||||
GSM-R-Gerät die Betriebsart Rangierfunk eingeschaltet sein. Weiterhin muss
|
||||
der Gruppenrufbereich (Rangiergebi et) und die zu nutzende Rangierfunk-
|
||||
gruppe ausgewählt werden . Einige GSM -R-Geräte benötigen außerdem die
|
||||
Auswahl einer Kennziffer (Funktionscode). Bei Bedarf ist hier die Kennziffer
|
||||
00 oder eine Kennziffer zwischen 50 und 59 auszuwählen.
|
||||
(7) Längere Sprechpausen der mobilen Teilnehmer ohne Sprechtastenbetät igung
|
||||
führen zu einer vorübergehenden Abschaltung der Gruppenverbindung
|
||||
(Standby-Schaltung). Die Anmeldung der Teilnehmer in der Gruppenverbi n-
|
||||
dung bleibt aber bestehen. Jede Sprechtastenbetätigung eines mobilen Grup-
|
||||
penverbindungsteilnehmers schaltet die Gruppenverbindung sofort wieder ein.
|
||||
(8) Bevor ein mobiles GSM -R-Gerät ausgeschaltet wird oder wenn es eine Grup-
|
||||
penverbindung verlassen soll, muss es aus der Rangierfunkgruppe 501 - 529
|
||||
abgemeldet werden.
|
||||
|
||||
(9) Zum Beenden des Rangierfunks , um z. B. in den Zugfunk zu wechseln, muss
|
||||
die Betriebsart Rangierfunk am GSM-R-Gerät ausgeschaltet werden.
|
||||
9 Instandhaltung und Störungen
|
||||
(1) Alle betroffenen ortsfesten Teilnehmer müssen über Instandhaltungsarbeiten
|
||||
und Störungen am GSM -R-Netz mit Auswirkungen auf den Betriebsablauf
|
||||
rechtzeitig benachrichtigt werden.
|
||||
(2) Bei planbaren Arbeiten, mit Außerbetriebnahme des GSM -R-Netzes über e i-
|
||||
nen längeren Zeitraum, müssen die Eisenbahnverkehrsunternehmen durch
|
||||
das Kundenmanagement der DB InfraGO AG benachrichtigt werden.
|
||||
|
||||
(3) Erkennt der Teilnehmer im laufenden Betrieb eine Störung , die die Rangie r-
|
||||
kommunikation be einträchtigt, verständigt er die im Rangierfu nk-
|
||||
Teilnehmerverzeichnis festgelegte Störungsmeldestelle.
|
||||
(4) Bei Störungen im Funknetz GSM -R (D) darf nach Absprache mit dem We i-
|
||||
chenwärter das Kommunikationsverfahren RiN als Rückfalle bene für die Ran-
|
||||
gierkommunikation genutzt werden.
|
||||
❑
|
||||
Anmeldung
|
||||
in Rangier-
|
||||
funkgruppe
|
||||
501 - 529
|
||||
Längere
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Sprechpausen
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Abmeldung
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aus Rangier-
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funkgruppe
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501 - 529
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Rangierfunk
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ausschalten
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Grundsatz
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Eisenbahn-
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verkehrsunter-
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nehmen be-
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nachrichtigen
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Störung
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während des
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Rangierens
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Rückfallebene
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*
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