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...
25.05.2012
- Richtlinie 408.01 09, Bekanntgabe 11
- Richtlinie 408.11 - 19; Bekanntgabe 9
- Richtlinie 482 Neuherausgabe
Bekanntgabe 11 mit den Modulen 408.0102, 408.0103 und 408.0801 tritt zum 09.12.2012 in
Kraft
Bekanntgabe 9 mit den Modulen 408.1101 Abschnitt 2A01, 408.1101 Abschnitt 2A03 und
408.1801 Abschnitt 6 Absätze 3 und 4 (neu) tritt zum 09.12.2012 in Kraft
Neuherausgabe der Richtlinie 482 mit den Modulen 482.8001, 482.8002, 482.8003 und
482.8004 tritt zum 09.12.2012 in Kraft
Mit Inkraftsetzung der Module 482.8001 - 482.8004 entfällt Modul 482.9004.
Hinweise und Erläuterungen
Bei den Bekanntgaben sind in den Modulen die Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „*“
gekennzeichnet; wenn Text weggefallen ist, ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte
Zeile gesetzt.
Themenschwerpunkte:
Mit der Neuherausgabe der Module 482.8001, 482.8002, 482.8003, 482.8004 und Bekanntgabe
11 bzw. Bekanntgabe 9 werden neben neuen Begriffen zentrale Regeln für Ortsstellbereiche
gegeben.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Infrastrukturbetreiber und den Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen als auch der Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander werden verbessert.
Die Schnittstelle zwischen der DB Netz AG als Infrastrukturbetreiber und den Eisenbahnver-
kehrsunternehmen, die diese Infrastruktur nutzen, wird präzisiert.
DB Netz AG
I.NPB 4
Markgrafendamm 24 Haus 35
10245 Berlin
Stephan Respondek
Telefon 999-21465
Telefax 955-58248
stephan.respondek@deutschebahn.com
Zeichen I.NPB 4 RSt
DB Netz AG • Markgrafendamm 24 Haus 35 • 10245 Berlin
Nach Verteiler der Richtlinien 408.01 09,
408.11 19 und 482.8001 - 8004
2/3
Mit der Neuherausgabe der Module
482.8001 Ortsstellbereiche
482.8002 Ortsgestellte Weichen und Gleissperren, Allgemeines
482.8003 Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen
482.8004 Elektrisch ortsgestellte Weichen bedienen
und den neuen Regeln in den Modulen 408.0801 Abschnitt 6 und 408.1801 Abschnitt 6 Absätze
3 und 4 werden Informationsfluss, die operative Verfügbarkeit der Infrastruktur betreffend, und
die Ansprechpartner bzw. Ansprechstellen einheitlich geregelt.
Erläuterungen im Einzelnen
Das Modul 482.8001 richtet sich an den Eisenbahninfrastrukturunternehmer und den Betrieblich
örtlich zuständigen Mitarbeiter. Der Betrieblich örtlich zuständige Mitarbeiter ist der in den Örtli-
chen Richtlinien gemäß Modul 408.0801 Abschnitt 6 genannte Ansprechpartner bzw. die An-
sprechstelle für den Triebfahrzeugführer im Ortsstellbereich. Modul 482.8001 erklärt den Begriff
„Ortsstellbereich“. Ebenso beschreibt dieses Modul die Aufgaben des Betrieblich örtlich zustän-
digen Mitarbeiters. Es regelt, welche Anlagen der Ortsstellbereich umfasst, welche örtlichen
Unterlagen für den Ortsstellbereich zu erstellen und zu führen sind und wie bei Unregelmäßig-
keiten zu verfahren ist. Der Vordruck 482.8001V03 stellt ein Beispiel dar. Wird er als Muster
verwendet, muss die bildliche Darstellung (Lageplanskizze) des Ortsstellbereiches ergänzt wer-
den. Der Druck dieser Unterlage muss individuell beauftragt werden.
Modul 482.8002 richtet sich sowohl an Eisenbahnverkehrsunternehmen und deren Mitarbeiter,
die Anlagen der DB Netz AG nutzen, als auch an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
dessen Mitarbeiter. Modul 482.8002 gibt allgemeine Regeln für das Bedienen von Weichen und
Gleissperren. Es beschreibt deren Aufbau und Funktion und regelt das Verhalten bei Unregel-
mäßigkeiten. Die Weichenverschlussarten, die bei der DB Netz AG am häufigsten vorkommen-
den beschreiben die Zusätzen Z02 (Klammerverschluss) und Z03 (Klinkenverschluss).
Modul 482.8003 beschreibt erstmals im Regelwerk der DB Netz AG Merkmale, Funktion und
Bedienung mechanisch ortsgestellter Weichen. Das Modul gilt für Eisenbahnverkehrsunterneh-
men, deren Mitarbeiter, sowie für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dessen Mitarbei-
ter.
Modul 482.8004 enthält Regeln zu elektrisch ortsgestellten Weichen. Bisher waren diese im
Modul 482.9004 zu finden. Die Regeln des Moduls 482.9004 wurden - inhaltlich überarbeitet - in
Modul 482.8004 überführt. Mit der Inkraftsetzung der Module 482.8001 bis 482.8004 wird Modul
482.9004 außer Kraft gesetzt.
3/3
Die neuen Regeln in den Modulen 408.0102, 408.0103, 408.0801 und 408.1801 sind der Ein-
führung des Begriffes „Ortsstellbereich“ und der damit im Zusammenhang stehenden Verfah-
rensweise geschuldet. Sie schreiben eine Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und
Betrieblich örtlich zuständigen Mitarbeiter über Besonderheiten in Ortsstellbereichen vor. An-
sprechpartner bzw. Ansprechstelle für Unregelmäßigkeiten und Störungen ist grundsätzlich der
Betrieblich örtlich zuständige Mitarbeiter.
DB Netz AG
gez. Bormet
Richtlinie
Bahnbetrieb Signalanlagen bedienen
Ortsstellbereiche 482.8001
Seite I
Fachautor: I.NPB 4; Stephan Respondek; Tel.: (030 ) 297 2 14 65 Gültig ab: 09.12.2012
Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich gesc hützt. Der DB Netz AG steht an diesem Re-
gelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzu ngsrecht zu.
Jegliche Formen der Vervielfältigung zum Zwecke der Weitergabe an Dritte bedürfen der Zustim-
mung der DB Netz AG.
Ortsstellbereiche 482.8001
Seite II
Gültig ab: 09.12.2012
Zielgruppen, für welche diese Richtlinie erarbeitet wurde:
Betrieb/Produktion
Impressum
Chief operator DB Netz AG
I.NPB 4
Stephan Respondek
Markgrafendamm 24
10245 Berlin
Tel. Intern (999) 21465 / Extern (030) 297-21465
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines S. 1
2 Geräte, Werkzeuge und Signalmittel S. 2
3 Richtlinien und sonstige Unterlagen S. 2
4 Einweisung S. 3
5 Aufgaben des Betrieblich örtlich zuständigen Mitarbeiters S. 3
6 Nachweis für Besonderheiten im Ortsstellbereich S. 4
7 Arbeits- und Störungsbuch S. 5
8 Arbeiten durchführen S. 5
9 Unregelmäßigkeiten S. 6
10 Unregelmäßigkeiten melden S. 6
Weitere Bestandteile
Regelwerksnummer Titel Gültig ab
482.8001A01 Begriffsbestimmungen 09.12.2012
482.8001A02 Beispiele für Einträge im Arbeits- und Störungsbuch 09.12.2012
482.8001V03 Arbeits- und Störungsbuch 09.12.2012
482.8001V04 Nachweis für Besonderheiten im Ortsstellbereiche 09.12.2012
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Ortsstellbereiche 482.8001
Seite III
Gültig ab: 09.12.2012
Richtlinie
Bahnbetrieb Signalanlagen bedienen
Ortsstellbereiche 482.8001
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Fachautor: I.NPB 4; Stephan Respondek; Tel.: (030 ) 297 2 14 65 Gültig ab: 09.12.2012
1 Allgemeines
(1) Diese Richtlinie regelt die Überwachung der Verfügb arkeit des Ortsstellberei-
ches (OB) und die Informationsbereitstellung für da s Rangierpersonal.
Besondere, die Örtlichkeit betreffende Angaben sind in den Örtlichen Zusät-
zen zu dieser Richtlinie bekannt gegeben.
(2) Ein Ortsstellbereich ist ein Bereich in Nebengleise n mit ortsgestellten Wei-
chen und Gleissperren, in dem ausschließlich rangie rt wird.
Die Weichen und Gleissperren werden einzeln ggf. in Gruppen (elektrischer
Antrieb) umgestellt. Die Bedienung erfolgt durch da s Rangierpersonal.
Zug- und Rangierstraßen sind nicht vorhanden.
(3) Ein für eine Rangierfahrt Halt gebietendes Signal b egrenzt Ortsstellbereiche
nach außen.
Der Beginn eines Ortsstellbereiches kann durch ein Orientierungszeichen
nach Modul 301.9001 gekennzeichnet sein.
Die Ortsstellbereiche und ihre Grenzen sind in den Örtlichen Zusätzen zu die-
ser Richtlinie beschrieben.
Bei einfachen Verhältnissen und wenn die Aufgaben d es Betrieblich örtlich
zuständiger Mitarbeiters durch einen Fahrdienstleit er oder Weichenwärter
wahrgenommen werden, kann die Beschreibung des Orts stellbereiches und
dessen Grenzen, sowie weitere in dieser Richtlinie geforderten örtlichen Re-
gelungen in den Örtlichen Richtlinien zur Richtlini e 408 für Mitarbeiter auf Be-
triebsstellen erfolgen.
(4) Für jeden Ortsstellbereich ist ein Betrieblich örtl ich zuständiger Mitarbeiter
(BözM) benannt.
Der Betrieblich örtlich zuständige Mitarbeiter ist für die Erfassung und Weiter-
gabe von Besonderheiten, die die Betriebsführung in einem Ortsstellbereich
beeinflussen können, verantwortlich. Er muss Ortske nntnis besitzen und die
Grundlagen für den Bahnbetrieb kennen.
(5) Unter Besonderheiten sind in dieser Richtlinie die Informationen zu verstehen,
die im Rahmen der Verständigung für die Durchführun g der Rangierfahrt er-
forderlich sind. Das sind zum Beispiel:
- Unregelmäßigkeiten,
- gesperrte Gleise / Weichen,
- Abweichungen von der regulären (Verständigung) Komm unikation im Orts-
stellbereich,
- Geschwindigkeitseinschränkungen,
- An-, abgeschaltete Oberleitung,
- Mängel am Oberbau.
Inhalt
Ortsstellbe-
reich
Grenzen
Betrieblich
örtlich zu-
ständiger Mit-
arbeiter
Besonderhei-
ten
Ortsstellbereiche 482.8001
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Gültig ab: 09.12.2012
(6) Zu den Anlagen eines Ortsstellbereiches gehören:
- ortsgestellte Weichen,
- ortsgestellte Gleissperren,
- Handverschlüsse,
- Weichenschlösser,
- Zungensperren,
- Schalteinrichtungen,
- Weichensignale,
- Bedieneinrichtungen,
- Gleisschaltmittel,
- Gleise.
2 Geräte, Werkzeuge und Signalmittel
(1) In den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie ist festgelegt, welche Geräte,
Werkzeuge und andere Hilfsmittel an welcher Stelle vorzuhalten sind.
(2) Für das Aufstellen von Wärterhaltscheiben im Ortsst ellbereich müssen Sig-
nalmittel vorhanden sein. In den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie ist ge-
regelt, welche und wie viele Signalmittel an welche r Stelle vorzuhalten sind.
(3) In den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie ist geregelt, wann die Signalmit-
tel, Geräte, Werkzeuge und anderen Hilfsmittel auf Vollzähligkeit und ihren
Gebrauch zu überprüfen sind.
Die Vorhaltung und der Einsatz von El-Signalen obli egen der jeweiligen Fachlinie.
3 Richtlinien und sonstige Unterlagen
(1) Für die Ortsstellbereiche müssen beim Betrieblich ö rtlich zuständigen Mitar-
beiter erforderlichen Unterlagen vorhanden sein. Da zu gehören:
- Örtliche Zusätze,
- Beschreibung der Anlage,
- Lageplan,
- Arbeits- und Störungsbuch für Ortsstellbereiche (gr undsätzlich nach
482.8001V03),
- Nachweis für Besonderheiten im Ortsstellbereich (48 2.8001V04) bzw. ein
formloser Nachweis.
Die Unterlagen sind bei Änderungen der Anlage zu ak tualisieren.
(2) Das Arbeits- und Störungsbuch und der Nachweis für Besonderheiten im
Ortsstellbereich bzw. der formlose Nachweis sind na ch ihrem Abschluss drei
Monate beim Betrieblich örtlich zuständigen Mitarbe iter aufzubewahren. Da-
nach und ab dem folgenden Jahresende vier Jahren be i der für die Anlage
zuständigen Stelle des Eisenbahninfrastrukturuntern ehmens aufzubewahren.
Anlagen
Geräte, Werk-
zeuge
Signalmittel
Prüfung Gerä-
te, Signalmit-
tel
Unterlagen
Aufbewahrung
Ortsstellbereiche 482.8001
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Gültig ab: 09.12.2012
(3) Werden die Aufgaben des Betrieblich örtlich zuständ igen Mitarbeiters durch
einen Weichenwärter oder Fahrdienstleiter wahrgenom men, ist örtlich festzu-
legen, welche vorhandenen Unterlagen ggf. für die N achweisführung zu nut-
zen sind.
4 Einweisung
(1) Der Betrieblich örtlich zuständige Mitarbeiter ist durch den Bezirksleiter Be-
trieb in die Örtlichkeit einzuweisen.
Die Dauer der Einweisung richtet sich nach:
- der Größe des Ortsstellbereiches,
- den Besonderheiten der Anlage,
- seinen bisher erworbenen Kenntnissen und Fertigkeit en,
- seiner bisherigen Verwendung.
(2) Bevor der Betrieblich örtlich zuständige Mitarbeite r erstmalig selbstständig die
Tätigkeit übernehmen darf, muss er die erforderlich en Kenntnisse zur Örtlich-
keit nachweisen.
Die Feststellung der Kenntnisse und Fertigkeiten ha t durch den Bezirksleiter
Betrieb zu erfolgen. (Vordruck 482.9001V02 verwenden)
(3) Örtlich ist festzulegen, wann bei Nichteinsatz eine Wiederholung der Feststel-
lung der Kenntnisse erforderlich wird.
(4) Übernehmen Bediener von Signalanlagen nach Ril 482. 9001 gleichzeitig die
Aufgaben eines Betrieblich örtlich zuständigen Mita rbeiters, werden diese im
Rahmen der Feststellung der Kenntnisse und Fertigke iten nach Ril 482.9001
auch für den Ortsstellbereich geprüft.
5 Aufgaben des Betrieblich örtlich zuständigen Mitarb ei-
ters
(1) Vor dem Einfahren in den Ortsstellbereich als auch nach jeder Arbeitsunter-
brechung sind dem Triebfahrzeugführer auf dessen An forderung die aktuellen
Informationen zu betrieblichen Besonderheiten in di esem Bereich mitzuteilen,
wenn keine Verständigung in schriftlicher Form vorg egeben ist. Über neu ein-
getretene Besonderheiten sind die Triebfahrzeugführ er in geeigneter Form in
Kenntnis zu setzen (Örtliche Zusätze).
Besonderheiten dürfen von der Bekanntgabe ausgenomm en werden, wenn:
- Gleise mit abgeschalteter oder gestörter Oberleitun g mit Fahrleitungssigna-
len oder
- Besonderheiten in Gleisen, z. B. durch Wärterhaltsc heiben
gekennzeichnet sind.
Müssen neu eingetretene Besonderheiten über Funk mi tgeteilt werden, ver-
ständigt der Betrieblich örtlich zuständige Mitarbe iter die Beteiligten stets
durch zweimaliges Durchsagen. Die zweite Durchsage ist mit den Worten:
„Ich wiederhole“ zu beginnen.
Informationsrichtung BözM - Rangiergruppe/Tf soll m inimal gehalten werden.
Abweichun-
gen
Einweisung
Besonderhei-
ten mitteilen
Ortsstellbereiche 482.8001
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Gültig ab: 09.12.2012
(2) Die den Ortsstellbereich betreffenden Besonderheite n, die durch infrastruktu-
relle Verfügbarkeitseinschränkungen bedingt sind, s ind grundsätzlich durch
den Betrieblich örtlich zuständigen Mitarbeiter zu erfassen.
Besonderheiten, die durch die produktive Nutzung de r Anlage bedingt sind,
sind durch den Betrieblich örtlich zuständigen Mita rbeiter nur zu erfassen,
wenn die Signalisierung nicht vorgenommen wird. Das können zum Beispiel
sein:
- Gleise für den Wagenuntersuchungsdienst
- Gleise für die Wagenreinigung
- Gleise für Wagenreparaturen
Die Besonderheiten und gegebenenfalls die betriebli che Maßnahmen sind in
den Nachweis für Besonderheiten im Ortsstellbereich einzutragen.
(3) Bei auftretenden infrastrukturbedingten Verfügbarke itseinschränkungen sorgt
der Betrieblich örtlich zuständiger Mitarbeiter für die Sperrung der Gleise und
Weichen. Mit der Abriegelung beauftragt der Betrieb lich örtlich zuständige
Mitarbeiter einen dazu berechtigten Mitarbeiter.
(4) In den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie ist geregelt, wie, wo, wann und
in welcher Form die Verständigung beim Rangieren in Ortsstellbereichen zu
erfolgen hat.
6 Nachweis für Besonderheiten im Ortsstellbereich
(1) Für Ortsstellbereiche ist ein Nachweis für Besonder heiten im Ortsstellbereich
zu führen. In den Örtlichen Zusätzen ist zu regeln, für welche Ortsstellberei-
che dieser Nachweis zu führen ist.
Wird auf das Führen des Nachweises verzichtet, ist anstatt dessen ein form-
loser Nachweis, in der alle betrieblichen Informati onen und Gespräche nach-
zuweisen sind, zu führen.
(2) Es sind alle festgestellten und gemeldeten Besonder heiten einzutragen.
Die Einträge sind leserlich und nur mit zugelassene n Abkürzungen, vorzu-
nehmen.
Einträge dürfen nicht mit Bleistift vorgenommen wer den. Irrtümliche Einträge
sind so durchzustreichen, dass sie lesbar bleiben.
Die Einträge sind, mit lfd. Nr. 1 beginnend, fortla ufend zu nummerieren. Ein-
getragen wird in der zeitlichen Reihenfolge. Beim D atum entfällt die Jahres-
zahl. Der Hinweis auf das Kalenderjahr erfolgt beim Anlegen des Nachweises
und zum Jahreswechsel.
Für jedes betroffene Element (Gleis, Weiche, Schalt gruppe usw.) ist ein neuer
Eintrag erforderlich.
Die zu veranlassenden Maßnahmen, wie Gleissperrung, Aufstellen von Wär-
terhaltscheiben, Abschalten der Oberleitung usw. si nd jeweils mit der Orts-
bzw. Gleisangabe sowie dem Namen des Ausführenden u nd dem Zeitpunkt,
zu dem die Maßnahmen eingeführt wurden, einzutragen .
Bei erstmaliger Nennung eines beteiligten Mitarbeit ers innerhalb der laufen-
den Nummer, ist dessen Funktionsbezeichnung dem Nam en (der Unterschrift)
hinzuzufügen.
Besonderhei-
ten erfassen
Sperren
Art der Ver-
ständigung
Nachweis
Führen des
Nachweises
Ortsstellbereiche 482.8001
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Wird eine Maßnahme geändert, so ist diese aufzuhebe n und als neue Maß-
nahme unter einer neuen laufenden Nummer einzutrage n.
Nachdem Arbeiten abgeschlossen und Maßnahmen aufgeh oben und ausge-
tragen wurden, sind die Spalten 1 und 2 der erledig ten Einträge zu durchkreu-
zen.
In der Lageplanskizze können betroffene Gleise, Wei chen, Gleissperren,
Schaltgruppen, aufgestellte Wärterhaltscheiben usw. kenntlich gemacht wer-
den. Dazu ist die laufende Nummer der entsprechende n Eintragung im Nach-
weis bei der Markierung einzutragen.
Nach Aufhebung der Maßnahme ist die Markierung so d urchzustreichen, dass
sie lesbar bleibt.
7 Arbeits- und Störungsbuch
(1) Für Ortsstellbereiche ist ein Arbeits- und Störungs buch grundsätzlich nach
482.8001V03 aufzulegen. In den Örtlichen Zusätzen z u dieser Richtlinie ist
festzulegen, wer bzw. welche Stelle das Arbeits- un d Störungsbuch führt.
(2) Alle Arbeiten und Unregelmäßigkeiten an Weichen, Gl eissperren, Freimelde-
einrichtungen, Bedieneinrichtungen und Gleisschaltm ittel im Ortsstellbereich
sind sofort in das Arbeits- und Störungsbuch einzut ragen.
(3) Die Einträge sind leserlich und nur mit zugelassene n Abkürzungen vorzu-
nehmen. Weitere Vorgaben für das Führen des Arbeits - und Störungsbuches
bzw. das Diktieren sind auf Seite 2 des Vordruckes 482.8001V03 beschrie-
ben.
(4) Die Fachkraft darf ihre Einträge auch fernmündlich diktieren.
8 Arbeiten durchführen
(1) Wenn durch geplante Arbeiten an Gleisen oder Signal anlagen (z. B. bei In-
spektionstätigkeiten) Sperrungen erforderlich werde n, sind die Maßnahmen
zur Abriegelung durch die beauftragten Mitarbeiter vorzubereiten und durch-
zuführen.
(2) Gleiches gilt für die Herstellung der Signalisierun g bei anderen infrastruktur-
veranlassten Verfügbarkeitseinschränkungen.
Andere Signalisierung außer dem Aufstellen von Wärt erhaltscheiben ist durch
die entsprechende Fachlinie zu veranlassen.
Grundsatz
Führen des
Nachweises
Einträge im
Auftrag
Geplante Ar-
beiten
Ortsstellbereiche 482.8001
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Gültig ab: 09.12.2012
9 Unregelmäßigkeiten
(1) Werden durch Mitarbeiter, technische Fachkräfte ode r Rangierpersonale Un-
regelmäßigkeiten festgestellt, werden diese dem Bet rieblich örtlich zuständi-
gen Mitarbeiter gemeldet.
In den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie sind für die Fachkräfte und
sonstigen Mitarbeiter Regelungen aufzunehmen.
(2) Droht eine Gefahr ist in eigener Verantwortung umsi chtig und entschlossen
alles zu tun, um die Gefahr abzuwenden oder zu mind ern. Regeln zum Ver-
halten bei Notfällen, bei gefährlichen Ereignissen und ggf. einzuleitende Maß-
nahmen werden aufgrund örtlicher Gegebenheiten (z.B . zu verständigende
Stellen) in den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtl inie gegeben.
Regeln zum Verhalten bei Notfällen, bei gefährliche n Ereignissen und ggf.
einzuleitende Maßnahmen werden aufgrund örtlicher G egebenheiten (z.B. zu
verständigende Stellen) in den Örtlichen Zusätzen z u dieser Richtlinie gege-
ben.
10 Unregelmäßigkeiten melden
Alle Unregelmäßigkeiten meldet der Betrieblich örtl ich zuständige Mitarbeiter
sofort der für die Entstörungsveranlassung zuständi gen Stelle. Sind bei Unre-
gelmäßigkeiten angrenzende Bereiche betroffen, so s ind diese zu verständi-
gen.
Welche Meldungen an angrenzende Bereiche zu geben s ind, ist in den Örtli-
chen Zusätzen zu dieser Richtlinie festzulegen.
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Verständigung
Gefahrenab-
wehr