Squashed 'bahn/wissensdatenbank/' content from commit 07a8196e
git-subtree-dir: bahn/wissensdatenbank git-subtree-split: 07a8196e5f9e55d027f90485beb95f4006387669
This commit is contained in:
@@ -0,0 +1,539 @@
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domain: "regelwerk"
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tool: "allgemein"
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scope: "allgemein"
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tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"]
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owners: []
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component_type: "pdf"
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source: "www.dbinfrago.com"
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last_updated: "2026-06-26"
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review_notes: ""
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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meta_fingerprint: "395b4acb40093e35"
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...
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25.05.2012
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- Richtlinie 408.01 – 09, Bekanntgabe 11
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- Richtlinie 408.11 - 19; Bekanntgabe 9
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- Richtlinie 482 – Neuherausgabe
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Bekanntgabe 11 mit den Modulen 408.0102, 408.0103 und 408.0801 tritt zum 09.12.2012 in
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Kraft
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Bekanntgabe 9 mit den Modulen 408.1101 Abschnitt 2A01, 408.1101 Abschnitt 2A03 und
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408.1801 Abschnitt 6 Absätze 3 und 4 (neu) tritt zum 09.12.2012 in Kraft
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Neuherausgabe der Richtlinie 482 mit den Modulen 482.8001, 482.8002, 482.8003 und
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482.8004 tritt zum 09.12.2012 in Kraft
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Mit Inkraftsetzung der Module 482.8001 - 482.8004 entfällt Modul 482.9004.
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Hinweise und Erläuterungen
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Bei den Bekanntgaben sind in den Modulen die Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „*“
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gekennzeichnet; wenn Text weggefallen ist, ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte
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Zeile gesetzt.
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Themenschwerpunkte:
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Mit der Neuherausgabe der Module 482.8001, 482.8002, 482.8003, 482.8004 und Bekanntgabe
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11 bzw. Bekanntgabe 9 werden neben neuen Begriffen zentrale Regeln für Ortsstellbereiche
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gegeben.
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Die Zusammenarbeit zwischen dem Infrastrukturbetreiber und den Eisenbahnverkehrsunter-
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nehmen als auch der Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander werden verbessert.
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Die Schnittstelle zwischen der DB Netz AG als Infrastrukturbetreiber und den Eisenbahnver-
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kehrsunternehmen, die diese Infrastruktur nutzen, wird präzisiert.
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DB Netz AG
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I.NPB 4
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Markgrafendamm 24 Haus 35
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10245 Berlin
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Stephan Respondek
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Telefon 999-21465
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Telefax 955-58248
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||||
stephan.respondek@deutschebahn.com
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Zeichen I.NPB 4 RSt
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DB Netz AG • Markgrafendamm 24 Haus 35 • 10245 Berlin
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Nach Verteiler der Richtlinien 408.01 – 09,
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408.11 – 19 und 482.8001 - 8004
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2/3
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Mit der Neuherausgabe der Module
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482.8001 Ortsstellbereiche
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482.8002 Ortsgestellte Weichen und Gleissperren, Allgemeines
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482.8003 Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen
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482.8004 Elektrisch ortsgestellte Weichen bedienen
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und den neuen Regeln in den Modulen 408.0801 Abschnitt 6 und 408.1801 Abschnitt 6 Absätze
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3 und 4 werden Informationsfluss, die operative Verfügbarkeit der Infrastruktur betreffend, und
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die Ansprechpartner bzw. Ansprechstellen einheitlich geregelt.
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Erläuterungen im Einzelnen
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Das Modul 482.8001 richtet sich an den Eisenbahninfrastrukturunternehmer und den Betrieblich
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örtlich zuständigen Mitarbeiter. Der Betrieblich örtlich zuständige Mitarbeiter ist der in den Örtli-
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chen Richtlinien gemäß Modul 408.0801 Abschnitt 6 genannte Ansprechpartner bzw. die An-
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sprechstelle für den Triebfahrzeugführer im Ortsstellbereich. Modul 482.8001 erklärt den Begriff
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„Ortsstellbereich“. Ebenso beschreibt dieses Modul die Aufgaben des Betrieblich örtlich zustän-
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digen Mitarbeiters. Es regelt, welche Anlagen der Ortsstellbereich umfasst, welche örtlichen
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Unterlagen für den Ortsstellbereich zu erstellen und zu führen sind und wie bei Unregelmäßig-
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keiten zu verfahren ist. Der Vordruck 482.8001V03 stellt ein Beispiel dar. Wird er als Muster
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verwendet, muss die bildliche Darstellung (Lageplanskizze) des Ortsstellbereiches ergänzt wer-
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den. Der Druck dieser Unterlage muss individuell beauftragt werden.
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Modul 482.8002 richtet sich sowohl an Eisenbahnverkehrsunternehmen und deren Mitarbeiter,
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die Anlagen der DB Netz AG nutzen, als auch an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
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dessen Mitarbeiter. Modul 482.8002 gibt allgemeine Regeln für das Bedienen von Weichen und
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Gleissperren. Es beschreibt deren Aufbau und Funktion und regelt das Verhalten bei Unregel-
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mäßigkeiten. Die Weichenverschlussarten, die bei der DB Netz AG am häufigsten vorkommen-
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den beschreiben die Zusätzen Z02 (Klammerverschluss) und Z03 (Klinkenverschluss).
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Modul 482.8003 beschreibt erstmals im Regelwerk der DB Netz AG Merkmale, Funktion und
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Bedienung mechanisch ortsgestellter Weichen. Das Modul gilt für Eisenbahnverkehrsunterneh-
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men, deren Mitarbeiter, sowie für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dessen Mitarbei-
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ter.
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Modul 482.8004 enthält Regeln zu elektrisch ortsgestellten Weichen. Bisher waren diese im
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Modul 482.9004 zu finden. Die Regeln des Moduls 482.9004 wurden - inhaltlich überarbeitet - in
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Modul 482.8004 überführt. Mit der Inkraftsetzung der Module 482.8001 bis 482.8004 wird Modul
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482.9004 außer Kraft gesetzt.
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3/3
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Die neuen Regeln in den Modulen 408.0102, 408.0103, 408.0801 und 408.1801 sind der Ein-
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führung des Begriffes „Ortsstellbereich“ und der damit im Zusammenhang stehenden Verfah-
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rensweise geschuldet. Sie schreiben eine Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und
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Betrieblich örtlich zuständigen Mitarbeiter über Besonderheiten in Ortsstellbereichen vor. An-
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sprechpartner bzw. Ansprechstelle für Unregelmäßigkeiten und Störungen ist grundsätzlich der
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Betrieblich örtlich zuständige Mitarbeiter.
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DB Netz AG
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gez. Bormet
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Signalanlagen bedienen
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Ortsstellbereiche 482.8001
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Seite I
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Fachautor: I.NPB 4; Stephan Respondek; Tel.: (030 ) 297 2 14 65 Gültig ab: 09.12.2012
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Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich gesc hützt. Der DB Netz AG steht an diesem Re-
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gelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzu ngsrecht zu.
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Jegliche Formen der Vervielfältigung zum Zwecke der Weitergabe an Dritte bedürfen der Zustim-
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||||
mung der DB Netz AG.
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Ortsstellbereiche 482.8001
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Seite II
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Gültig ab: 09.12.2012
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Zielgruppen, für welche diese Richtlinie erarbeitet wurde:
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Betrieb/Produktion
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Impressum
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Chief operator DB Netz AG
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I.NPB 4
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Stephan Respondek
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Markgrafendamm 24
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10245 Berlin
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Tel. Intern (999) 21465 / Extern (030) 297-21465
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Inhaltsverzeichnis
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1 Allgemeines S. 1
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2 Geräte, Werkzeuge und Signalmittel S. 2
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3 Richtlinien und sonstige Unterlagen S. 2
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4 Einweisung S. 3
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5 Aufgaben des Betrieblich örtlich zuständigen Mitarbeiters S. 3
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6 Nachweis für Besonderheiten im Ortsstellbereich S. 4
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7 Arbeits- und Störungsbuch S. 5
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8 Arbeiten durchführen S. 5
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9 Unregelmäßigkeiten S. 6
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10 Unregelmäßigkeiten melden S. 6
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Weitere Bestandteile
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Regelwerksnummer Titel Gültig ab
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482.8001A01 Begriffsbestimmungen 09.12.2012
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482.8001A02 Beispiele für Einträge im Arbeits- und Störungsbuch 09.12.2012
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482.8001V03 Arbeits- und Störungsbuch 09.12.2012
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482.8001V04 Nachweis für Besonderheiten im Ortsstellbereiche 09.12.2012
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/boxshadowdwn/boxshadowdwn /boxshadowdwn/boxshadowdwn
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Ortsstellbereiche 482.8001
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Seite III
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||||
Gültig ab: 09.12.2012
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Signalanlagen bedienen
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Ortsstellbereiche 482.8001
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Seite 1
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Fachautor: I.NPB 4; Stephan Respondek; Tel.: (030 ) 297 2 14 65 Gültig ab: 09.12.2012
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1 Allgemeines
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(1) Diese Richtlinie regelt die Überwachung der Verfügb arkeit des Ortsstellberei-
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ches (OB) und die Informationsbereitstellung für da s Rangierpersonal.
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Besondere, die Örtlichkeit betreffende Angaben sind in den Örtlichen Zusät-
|
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zen zu dieser Richtlinie bekannt gegeben.
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(2) Ein Ortsstellbereich ist ein Bereich in Nebengleise n mit ortsgestellten Wei-
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chen und Gleissperren, in dem ausschließlich rangie rt wird.
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Die Weichen und Gleissperren werden einzeln ggf. in Gruppen (elektrischer
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Antrieb) umgestellt. Die Bedienung erfolgt durch da s Rangierpersonal.
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Zug- und Rangierstraßen sind nicht vorhanden.
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(3) Ein für eine Rangierfahrt Halt gebietendes Signal b egrenzt Ortsstellbereiche
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nach außen.
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Der Beginn eines Ortsstellbereiches kann durch ein Orientierungszeichen
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nach Modul 301.9001 gekennzeichnet sein.
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Die Ortsstellbereiche und ihre Grenzen sind in den Örtlichen Zusätzen zu die-
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ser Richtlinie beschrieben.
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Bei einfachen Verhältnissen und wenn die Aufgaben d es Betrieblich örtlich
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zuständiger Mitarbeiters durch einen Fahrdienstleit er oder Weichenwärter
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wahrgenommen werden, kann die Beschreibung des Orts stellbereiches und
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dessen Grenzen, sowie weitere in dieser Richtlinie geforderten örtlichen Re-
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gelungen in den Örtlichen Richtlinien zur Richtlini e 408 für Mitarbeiter auf Be-
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triebsstellen erfolgen.
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(4) Für jeden Ortsstellbereich ist ein Betrieblich örtl ich zuständiger Mitarbeiter
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(BözM) benannt.
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Der Betrieblich örtlich zuständige Mitarbeiter ist für die Erfassung und Weiter-
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gabe von Besonderheiten, die die Betriebsführung in einem Ortsstellbereich
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beeinflussen können, verantwortlich. Er muss Ortske nntnis besitzen und die
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Grundlagen für den Bahnbetrieb kennen.
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(5) Unter Besonderheiten sind in dieser Richtlinie die Informationen zu verstehen,
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die im Rahmen der Verständigung für die Durchführun g der Rangierfahrt er-
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forderlich sind. Das sind zum Beispiel:
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- Unregelmäßigkeiten,
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- gesperrte Gleise / Weichen,
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- Abweichungen von der regulären (Verständigung) Komm unikation im Orts-
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stellbereich,
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- Geschwindigkeitseinschränkungen,
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- An-, abgeschaltete Oberleitung,
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- Mängel am Oberbau.
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Inhalt
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Ortsstellbe-
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reich
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Grenzen
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Betrieblich
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örtlich zu-
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ständiger Mit-
|
||||
arbeiter
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Besonderhei-
|
||||
ten
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Ortsstellbereiche 482.8001
|
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Seite 2
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Gültig ab: 09.12.2012
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||||
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(6) Zu den Anlagen eines Ortsstellbereiches gehören:
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- ortsgestellte Weichen,
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- ortsgestellte Gleissperren,
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- Handverschlüsse,
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- Weichenschlösser,
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||||
- Zungensperren,
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- Schalteinrichtungen,
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- Weichensignale,
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- Bedieneinrichtungen,
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- Gleisschaltmittel,
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||||
- Gleise.
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||||
2 Geräte, Werkzeuge und Signalmittel
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(1) In den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie ist festgelegt, welche Geräte,
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Werkzeuge und andere Hilfsmittel an welcher Stelle vorzuhalten sind.
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(2) Für das Aufstellen von Wärterhaltscheiben im Ortsst ellbereich müssen Sig-
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nalmittel vorhanden sein. In den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie ist ge-
|
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regelt, welche und wie viele Signalmittel an welche r Stelle vorzuhalten sind.
|
||||
(3) In den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie ist geregelt, wann die Signalmit-
|
||||
tel, Geräte, Werkzeuge und anderen Hilfsmittel auf Vollzähligkeit und ihren
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||||
Gebrauch zu überprüfen sind.
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||||
Die Vorhaltung und der Einsatz von El-Signalen obli egen der jeweiligen Fachlinie.
|
||||
3 Richtlinien und sonstige Unterlagen
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||||
(1) Für die Ortsstellbereiche müssen beim Betrieblich ö rtlich zuständigen Mitar-
|
||||
beiter erforderlichen Unterlagen vorhanden sein. Da zu gehören:
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||||
- Örtliche Zusätze,
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||||
- Beschreibung der Anlage,
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||||
- Lageplan,
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||||
- Arbeits- und Störungsbuch für Ortsstellbereiche (gr undsätzlich nach
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||||
482.8001V03),
|
||||
- Nachweis für Besonderheiten im Ortsstellbereich (48 2.8001V04) bzw. ein
|
||||
formloser Nachweis.
|
||||
Die Unterlagen sind bei Änderungen der Anlage zu ak tualisieren.
|
||||
(2) Das Arbeits- und Störungsbuch und der Nachweis für Besonderheiten im
|
||||
Ortsstellbereich bzw. der formlose Nachweis sind na ch ihrem Abschluss drei
|
||||
Monate beim Betrieblich örtlich zuständigen Mitarbe iter aufzubewahren. Da-
|
||||
nach und ab dem folgenden Jahresende vier Jahren be i der für die Anlage
|
||||
zuständigen Stelle des Eisenbahninfrastrukturuntern ehmens aufzubewahren.
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||||
Anlagen
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||||
Geräte, Werk-
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||||
zeuge
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Signalmittel
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||||
Prüfung Gerä-
|
||||
te, Signalmit-
|
||||
tel
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||||
Unterlagen
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||||
Aufbewahrung
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||||
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||||
Ortsstellbereiche 482.8001
|
||||
Seite 3
|
||||
|
||||
Gültig ab: 09.12.2012
|
||||
|
||||
(3) Werden die Aufgaben des Betrieblich örtlich zuständ igen Mitarbeiters durch
|
||||
einen Weichenwärter oder Fahrdienstleiter wahrgenom men, ist örtlich festzu-
|
||||
legen, welche vorhandenen Unterlagen ggf. für die N achweisführung zu nut-
|
||||
zen sind.
|
||||
4 Einweisung
|
||||
(1) Der Betrieblich örtlich zuständige Mitarbeiter ist durch den Bezirksleiter Be-
|
||||
trieb in die Örtlichkeit einzuweisen.
|
||||
Die Dauer der Einweisung richtet sich nach:
|
||||
- der Größe des Ortsstellbereiches,
|
||||
- den Besonderheiten der Anlage,
|
||||
- seinen bisher erworbenen Kenntnissen und Fertigkeit en,
|
||||
- seiner bisherigen Verwendung.
|
||||
(2) Bevor der Betrieblich örtlich zuständige Mitarbeite r erstmalig selbstständig die
|
||||
Tätigkeit übernehmen darf, muss er die erforderlich en Kenntnisse zur Örtlich-
|
||||
keit nachweisen.
|
||||
Die Feststellung der Kenntnisse und Fertigkeiten ha t durch den Bezirksleiter
|
||||
Betrieb zu erfolgen. (Vordruck 482.9001V02 verwenden)
|
||||
(3) Örtlich ist festzulegen, wann bei Nichteinsatz eine Wiederholung der Feststel-
|
||||
lung der Kenntnisse erforderlich wird.
|
||||
(4) Übernehmen Bediener von Signalanlagen nach Ril 482. 9001 gleichzeitig die
|
||||
Aufgaben eines Betrieblich örtlich zuständigen Mita rbeiters, werden diese im
|
||||
Rahmen der Feststellung der Kenntnisse und Fertigke iten nach Ril 482.9001
|
||||
auch für den Ortsstellbereich geprüft.
|
||||
5 Aufgaben des Betrieblich örtlich zuständigen Mitarb ei-
|
||||
ters
|
||||
(1) Vor dem Einfahren in den Ortsstellbereich als auch nach jeder Arbeitsunter-
|
||||
brechung sind dem Triebfahrzeugführer auf dessen An forderung die aktuellen
|
||||
Informationen zu betrieblichen Besonderheiten in di esem Bereich mitzuteilen,
|
||||
wenn keine Verständigung in schriftlicher Form vorg egeben ist. Über neu ein-
|
||||
getretene Besonderheiten sind die Triebfahrzeugführ er in geeigneter Form in
|
||||
Kenntnis zu setzen (Örtliche Zusätze).
|
||||
Besonderheiten dürfen von der Bekanntgabe ausgenomm en werden, wenn:
|
||||
- Gleise mit abgeschalteter oder gestörter Oberleitun g mit Fahrleitungssigna-
|
||||
len oder
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||||
- Besonderheiten in Gleisen, z. B. durch Wärterhaltsc heiben
|
||||
gekennzeichnet sind.
|
||||
Müssen neu eingetretene Besonderheiten über Funk mi tgeteilt werden, ver-
|
||||
ständigt der Betrieblich örtlich zuständige Mitarbe iter die Beteiligten stets
|
||||
durch zweimaliges Durchsagen. Die zweite Durchsage ist mit den Worten:
|
||||
„Ich wiederhole“ zu beginnen.
|
||||
Informationsrichtung BözM - Rangiergruppe/Tf soll m inimal gehalten werden.
|
||||
Abweichun-
|
||||
gen
|
||||
Einweisung
|
||||
Besonderhei-
|
||||
ten mitteilen
|
||||
|
||||
Ortsstellbereiche 482.8001
|
||||
Seite 4
|
||||
Gültig ab: 09.12.2012
|
||||
|
||||
(2) Die den Ortsstellbereich betreffenden Besonderheite n, die durch infrastruktu-
|
||||
relle Verfügbarkeitseinschränkungen bedingt sind, s ind grundsätzlich durch
|
||||
den Betrieblich örtlich zuständigen Mitarbeiter zu erfassen.
|
||||
Besonderheiten, die durch die produktive Nutzung de r Anlage bedingt sind,
|
||||
sind durch den Betrieblich örtlich zuständigen Mita rbeiter nur zu erfassen,
|
||||
wenn die Signalisierung nicht vorgenommen wird. Das können zum Beispiel
|
||||
sein:
|
||||
- Gleise für den Wagenuntersuchungsdienst
|
||||
- Gleise für die Wagenreinigung
|
||||
- Gleise für Wagenreparaturen
|
||||
Die Besonderheiten und gegebenenfalls die betriebli che Maßnahmen sind in
|
||||
den Nachweis für Besonderheiten im Ortsstellbereich einzutragen.
|
||||
(3) Bei auftretenden infrastrukturbedingten Verfügbarke itseinschränkungen sorgt
|
||||
der Betrieblich örtlich zuständiger Mitarbeiter für die Sperrung der Gleise und
|
||||
Weichen. Mit der Abriegelung beauftragt der Betrieb lich örtlich zuständige
|
||||
Mitarbeiter einen dazu berechtigten Mitarbeiter.
|
||||
(4) In den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie ist geregelt, wie, wo, wann und
|
||||
in welcher Form die Verständigung beim Rangieren in Ortsstellbereichen zu
|
||||
erfolgen hat.
|
||||
6 Nachweis für Besonderheiten im Ortsstellbereich
|
||||
(1) Für Ortsstellbereiche ist ein Nachweis für Besonder heiten im Ortsstellbereich
|
||||
zu führen. In den Örtlichen Zusätzen ist zu regeln, für welche Ortsstellberei-
|
||||
che dieser Nachweis zu führen ist.
|
||||
Wird auf das Führen des Nachweises verzichtet, ist anstatt dessen ein form-
|
||||
loser Nachweis, in der alle betrieblichen Informati onen und Gespräche nach-
|
||||
zuweisen sind, zu führen.
|
||||
(2) Es sind alle festgestellten und gemeldeten Besonder heiten einzutragen.
|
||||
Die Einträge sind leserlich und nur mit zugelassene n Abkürzungen, vorzu-
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nehmen.
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Einträge dürfen nicht mit Bleistift vorgenommen wer den. Irrtümliche Einträge
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sind so durchzustreichen, dass sie lesbar bleiben.
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Die Einträge sind, mit lfd. Nr. 1 beginnend, fortla ufend zu nummerieren. Ein-
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getragen wird in der zeitlichen Reihenfolge. Beim D atum entfällt die Jahres-
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zahl. Der Hinweis auf das Kalenderjahr erfolgt beim Anlegen des Nachweises
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und zum Jahreswechsel.
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Für jedes betroffene Element (Gleis, Weiche, Schalt gruppe usw.) ist ein neuer
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Eintrag erforderlich.
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Die zu veranlassenden Maßnahmen, wie Gleissperrung, Aufstellen von Wär-
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terhaltscheiben, Abschalten der Oberleitung usw. si nd jeweils mit der Orts-
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bzw. Gleisangabe sowie dem Namen des Ausführenden u nd dem Zeitpunkt,
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zu dem die Maßnahmen eingeführt wurden, einzutragen .
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Bei erstmaliger Nennung eines beteiligten Mitarbeit ers innerhalb der laufen-
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den Nummer, ist dessen Funktionsbezeichnung dem Nam en (der Unterschrift)
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hinzuzufügen.
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Besonderhei-
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ten erfassen
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Sperren
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Art der Ver-
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ständigung
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Nachweis
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Führen des
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Nachweises
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Ortsstellbereiche 482.8001
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Seite 5
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Gültig ab: 09.12.2012
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Wird eine Maßnahme geändert, so ist diese aufzuhebe n und als neue Maß-
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nahme unter einer neuen laufenden Nummer einzutrage n.
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Nachdem Arbeiten abgeschlossen und Maßnahmen aufgeh oben und ausge-
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tragen wurden, sind die Spalten 1 und 2 der erledig ten Einträge zu durchkreu-
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zen.
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In der Lageplanskizze können betroffene Gleise, Wei chen, Gleissperren,
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Schaltgruppen, aufgestellte Wärterhaltscheiben usw. kenntlich gemacht wer-
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den. Dazu ist die laufende Nummer der entsprechende n Eintragung im Nach-
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weis bei der Markierung einzutragen.
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Nach Aufhebung der Maßnahme ist die Markierung so d urchzustreichen, dass
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sie lesbar bleibt.
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7 Arbeits- und Störungsbuch
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(1) Für Ortsstellbereiche ist ein Arbeits- und Störungs buch grundsätzlich nach
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482.8001V03 aufzulegen. In den Örtlichen Zusätzen z u dieser Richtlinie ist
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festzulegen, wer bzw. welche Stelle das Arbeits- un d Störungsbuch führt.
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(2) Alle Arbeiten und Unregelmäßigkeiten an Weichen, Gl eissperren, Freimelde-
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einrichtungen, Bedieneinrichtungen und Gleisschaltm ittel im Ortsstellbereich
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sind sofort in das Arbeits- und Störungsbuch einzut ragen.
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(3) Die Einträge sind leserlich und nur mit zugelassene n Abkürzungen vorzu-
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nehmen. Weitere Vorgaben für das Führen des Arbeits - und Störungsbuches
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bzw. das Diktieren sind auf Seite 2 des Vordruckes 482.8001V03 beschrie-
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ben.
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(4) Die Fachkraft darf ihre Einträge auch fernmündlich diktieren.
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8 Arbeiten durchführen
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(1) Wenn durch geplante Arbeiten an Gleisen oder Signal anlagen (z. B. bei In-
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spektionstätigkeiten) Sperrungen erforderlich werde n, sind die Maßnahmen
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zur Abriegelung durch die beauftragten Mitarbeiter vorzubereiten und durch-
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zuführen.
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(2) Gleiches gilt für die Herstellung der Signalisierun g bei anderen infrastruktur-
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veranlassten Verfügbarkeitseinschränkungen.
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Andere Signalisierung außer dem Aufstellen von Wärt erhaltscheiben ist durch
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die entsprechende Fachlinie zu veranlassen.
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Grundsatz
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Führen des
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Nachweises
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Einträge im
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Auftrag
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Geplante Ar-
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beiten
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Ortsstellbereiche 482.8001
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Seite 6
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Gültig ab: 09.12.2012
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9 Unregelmäßigkeiten
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(1) Werden durch Mitarbeiter, technische Fachkräfte ode r Rangierpersonale Un-
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regelmäßigkeiten festgestellt, werden diese dem Bet rieblich örtlich zuständi-
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gen Mitarbeiter gemeldet.
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In den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie sind für die Fachkräfte und
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sonstigen Mitarbeiter Regelungen aufzunehmen.
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(2) Droht eine Gefahr ist in eigener Verantwortung umsi chtig und entschlossen
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alles zu tun, um die Gefahr abzuwenden oder zu mind ern. Regeln zum Ver-
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halten bei Notfällen, bei gefährlichen Ereignissen und ggf. einzuleitende Maß-
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nahmen werden aufgrund örtlicher Gegebenheiten (z.B . zu verständigende
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Stellen) in den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtl inie gegeben.
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Regeln zum Verhalten bei Notfällen, bei gefährliche n Ereignissen und ggf.
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einzuleitende Maßnahmen werden aufgrund örtlicher G egebenheiten (z.B. zu
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verständigende Stellen) in den Örtlichen Zusätzen z u dieser Richtlinie gege-
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ben.
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10 Unregelmäßigkeiten melden
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Alle Unregelmäßigkeiten meldet der Betrieblich örtl ich zuständige Mitarbeiter
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sofort der für die Entstörungsveranlassung zuständi gen Stelle. Sind bei Unre-
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gelmäßigkeiten angrenzende Bereiche betroffen, so s ind diese zu verständi-
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gen.
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Welche Meldungen an angrenzende Bereiche zu geben s ind, ist in den Örtli-
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chen Zusätzen zu dieser Richtlinie festzulegen.
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Verständigung
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Gefahrenab-
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wehr
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Reference in New Issue
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