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2026-06-30 21:19:25 +02:00
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...
25.05.2012
- Richtlinie 408.01 09, Bekanntgabe 11
- Richtlinie 408.11 - 19; Bekanntgabe 9
- Richtlinie 482 Neuherausgabe
Bekanntgabe 11 mit den Modulen 408.0102, 408.0103 und 408.0801 tritt zum 09.12.2012 in
Kraft
Bekanntgabe 9 mit den Modulen 408.1101 Abschnitt 2A01, 408.1101 Abschnitt 2A03 und
408.1801 Abschnitt 6 Absätze 3 und 4 (neu) tritt zum 09.12.2012 in Kraft
Neuherausgabe der Richtlinie 482 mit den Modulen 482.8001, 482.8002, 482.8003 und
482.8004 tritt zum 09.12.2012 in Kraft
Mit Inkraftsetzung der Module 482.8001 - 482.8004 entfällt Modul 482.9004.
Hinweise und Erläuterungen
Bei den Bekanntgaben sind in den Modulen die Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „*“
gekennzeichnet; wenn Text weggefallen ist, ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte
Zeile gesetzt.
Themenschwerpunkte:
Mit der Neuherausgabe der Module 482.8001, 482.8002, 482.8003, 482.8004 und Bekanntgabe
11 bzw. Bekanntgabe 9 werden neben neuen Begriffen zentrale Regeln für Ortsstellbereiche
gegeben.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Infrastrukturbetreiber und den Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen als auch der Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander werden verbessert.
Die Schnittstelle zwischen der DB Netz AG als Infrastrukturbetreiber und den Eisenbahnver-
kehrsunternehmen, die diese Infrastruktur nutzen, wird präzisiert.
DB Netz AG
I.NPB 4
Markgrafendamm 24 Haus 35
10245 Berlin
Stephan Respondek
Telefon 999-21465
Telefax 955-58248
stephan.respondek@deutschebahn.com
Zeichen I.NPB 4 RSt
DB Netz AG • Markgrafendamm 24 Haus 35 • 10245 Berlin
Nach Verteiler der Richtlinien 408.01 09,
408.11 19 und 482.8001 - 8004
2/3
Mit der Neuherausgabe der Module
482.8001 Ortsstellbereiche
482.8002 Ortsgestellte Weichen und Gleissperren, Allgemeines
482.8003 Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen
482.8004 Elektrisch ortsgestellte Weichen bedienen
und den neuen Regeln in den Modulen 408.0801 Abschnitt 6 und 408.1801 Abschnitt 6 Absätze
3 und 4 werden Informationsfluss, die operative Verfügbarkeit der Infrastruktur betreffend, und
die Ansprechpartner bzw. Ansprechstellen einheitlich geregelt.
Erläuterungen im Einzelnen
Das Modul 482.8001 richtet sich an den Eisenbahninfrastrukturunternehmer und den Betrieblich
örtlich zuständigen Mitarbeiter. Der Betrieblich örtlich zuständige Mitarbeiter ist der in den Örtli-
chen Richtlinien gemäß Modul 408.0801 Abschnitt 6 genannte Ansprechpartner bzw. die An-
sprechstelle für den Triebfahrzeugführer im Ortsstellbereich. Modul 482.8001 erklärt den Begriff
„Ortsstellbereich“. Ebenso beschreibt dieses Modul die Aufgaben des Betrieblich örtlich zustän-
digen Mitarbeiters. Es regelt, welche Anlagen der Ortsstellbereich umfasst, welche örtlichen
Unterlagen für den Ortsstellbereich zu erstellen und zu führen sind und wie bei Unregelmäßig-
keiten zu verfahren ist. Der Vordruck 482.8001V03 stellt ein Beispiel dar. Wird er als Muster
verwendet, muss die bildliche Darstellung (Lageplanskizze) des Ortsstellbereiches ergänzt wer-
den. Der Druck dieser Unterlage muss individuell beauftragt werden.
Modul 482.8002 richtet sich sowohl an Eisenbahnverkehrsunternehmen und deren Mitarbeiter,
die Anlagen der DB Netz AG nutzen, als auch an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
dessen Mitarbeiter. Modul 482.8002 gibt allgemeine Regeln für das Bedienen von Weichen und
Gleissperren. Es beschreibt deren Aufbau und Funktion und regelt das Verhalten bei Unregel-
mäßigkeiten. Die Weichenverschlussarten, die bei der DB Netz AG am häufigsten vorkommen-
den beschreiben die Zusätzen Z02 (Klammerverschluss) und Z03 (Klinkenverschluss).
Modul 482.8003 beschreibt erstmals im Regelwerk der DB Netz AG Merkmale, Funktion und
Bedienung mechanisch ortsgestellter Weichen. Das Modul gilt für Eisenbahnverkehrsunterneh-
men, deren Mitarbeiter, sowie für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dessen Mitarbei-
ter.
Modul 482.8004 enthält Regeln zu elektrisch ortsgestellten Weichen. Bisher waren diese im
Modul 482.9004 zu finden. Die Regeln des Moduls 482.9004 wurden - inhaltlich überarbeitet - in
Modul 482.8004 überführt. Mit der Inkraftsetzung der Module 482.8001 bis 482.8004 wird Modul
482.9004 außer Kraft gesetzt.
3/3
Die neuen Regeln in den Modulen 408.0102, 408.0103, 408.0801 und 408.1801 sind der Ein-
führung des Begriffes „Ortsstellbereich“ und der damit im Zusammenhang stehenden Verfah-
rensweise geschuldet. Sie schreiben eine Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und
Betrieblich örtlich zuständigen Mitarbeiter über Besonderheiten in Ortsstellbereichen vor. An-
sprechpartner bzw. Ansprechstelle für Unregelmäßigkeiten und Störungen ist grundsätzlich der
Betrieblich örtlich zuständige Mitarbeiter.
DB Netz AG
gez. Bormet
Richtlinie
Bahnbetrieb Signalanlagen bedienen
Ortsgestellte Weichen und Gleissperren
Allgemeines
482.8002
Seite I
Fachautor: I.NPB 4; Stephan Respondek; Tel.: (030) 297 2 14 65 Gültig ab: 09.12.2012
Ortsgestellte Weichen und Gleissperren
Allgemeines
Gültig ab 09.12.2012
Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB Netz AG steht an diesem
Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu.
Jegliche Form der Vervielfältigung und Weitergabe bedürfen der Zustimmung der DB Netz AG
Ortsgestellte Weichen und Gleissperren
Allgemeines
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Gültig ab: 09.12.2012
Anwender dieser Richtlinie
- Mitarbeiter im Bahnbetrieb
- Fachkräfte für die Instandhaltung
- Mitarbeiter mit Planungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben
- Lehrkräfte für den Bahnbetrieb
Nachweis der Bekanntgaben
lfd. Nr. kurzer Inhalt gültig ab Bemerkungen eingearbeitet
(Name/Datum)
Neuherausgabe
Impressum
Herausgebende Stelle DB Netz AG
Betriebsverfahren
I.NPB 4 RSt
Stephan Respondek
Markgrafendamm 24
10245 Berlin
Tel. intern 9 99-2 14 65
Fax intern 9 55-5 82 48
Tel extern 0 30 / 2 97-2 14 65
Fax extern 0 69 / 2 65-5 82 48
Ortsgestellte Weichen und Gleissperren
Allgemeines
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Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
2 Weichen und Gleissperren
3 Aufbau von Weichen und Gleissperren
4 Ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen
5 Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten
6 Beurteilung aufgefahrener Weichen
Anhänge
A 01 Begriffsbestimmungen
Vordrucke
Zusätze
Z 01 bleibt frei
Z 02 Klammerverschluss
Z 03 Klinkenverschluss
Richtlinie
Bahnbetrieb Signalanlagen bedienen
Ortsgestellte Weichen und Gleissperren
Allgemeines
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Seite 1
Fachautor: I.NPB 4; Stephan Respondek; Tel.: (030) 297 2 14 65 Gültig ab: 09.12.2012
1 Allgemeines
(1) Die Richtlinie 482.8002 enthält allgemeine Bestimmungen für das Bedienen
einfacher Eisenbahnsicherungsanlagen, den ortsgestellten Weichen und
Gleissperren im Regel- und im Störungsfall.
(2) Neben den zentralen Regelungen in dieser und den Richtlinien für die Bedie-
nung mechanisch und elektrisch ortsgestellter Weichen sind die Regelungen
in den Örtlichen Zusätzen zu beachten.
(3) Ortsgestellte Weichen und Gleissperren dürfen nur von Personen bedient
werden, die in der Bedienung nach den im Absatz 2 genannten Richtlinien un-
terwiesen und in die Örtlichkeiten eingewiesen wurden.
Es dürfen nur ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedient werden, die da-
für zugelassen sind.
2 Weichen und Gleissperren
(1) Eine Weiche ist ein Fahrwegelement, um schienengebundenen Fahrzeugen
ohne Fahrtunterbrechung das Wechseln von einem Gleis auf ein anderes zu
ermöglichen.
(2) Eine Gleissperre ist eine mechanische Einrichtung. Im aufgelegten Zustand
soll diese eine gefährdende Fahrzeugbewegung zum Entgleisen bringen. Sie
dient unter anderem der Herstellung eines unmittelbaren Flankenschutzes in
Nebengleisen, Anschlussstellen und des Schutzes bestimmter Gleisanlagen
(z. B. Ladegleise).
(3) Ortsgestellt ist eine Weiche oder Gleissperre wenn diese an Ort und Stelle
ggf. mit Hilfe einer Bedieneinrichtung einzeln umgestellt werden darf.
An Ort und Stelle heißt, dass die Weichen und Gleissperren unmittelbar an ih-
rem „Standort“ umstellbar sein müssen.
(4) Ortsgestellte Weichen und Gleissperren werden in der Art der Bedienung un-
terschieden nach:
- mechanisch und
- elektrisch
ortsgestellt.
(5) Für mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren sind in der Regel
Hebel mit Hebelgewicht als Bedieneinrichtung vorhanden. Gleissperren kön-
nen auch mit einem Griff direkt am Entgleisungsschuh ab- bzw. aufgelegt
werden.
Bedieneinrichtungen für elektrisch ortsgestellte Weichen können Taster an
bzw. im Bereich der Weichen, Weichen- oder auch Fahrwegstelltafeln und
Gleisschaltmittel für das Umstellen der Weichen und Gleissperren sein.
(6) Ortsgestellte Weichen und Gleissperren sind in der Regel mit Signalen ausge-
rüstet. Diese zeigen den eingestellten Fahrweg an bzw. ob die Gleissperre
ab- oder aufgelegt ist.
Geltungsbe-
reich
Örtlichkeiten
Bedienung
Weiche
Gleissperre
Ortsgestellt
Bedienungsart
Bedieneinrich-
tungen
Signale
Ortsgestellte Weichen und Gleissperren
Allgemeines
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3 Aufbau von Weichen und Gleissperren
(1) Backenschienen, Weichenzungen, Weichenverschluss, Gleitstühle, Radlen-
ker, Herzstück, Weichenantrieb, Stellstange, Schieberstange / Zungenverbin-
dungsstange und die Bedieneinrichtung (je nach Antriebsart) sind Bestand-
teile einer Weiche.
Bild 3-1 Weichenskizze
Bild 3-2 Weiche
Bestandteile
einer Weiche
Ortsgestellte Weichen und Gleissperren
Allgemeines
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(2) Weichen werden unterschieden in
- auffahrbare Weichen und
- nicht auffahrbare Weichen.
(3) Weichen mit einem auffahrbaren Weichenantrieb, die weder mit Zungenriegel
verriegelt, noch mittels Handverschluss örtlich gesichert sind, und bewegliche
Doppelherzstückspitzen (an Flachkreuzungen) sind auffahrbar.
(4) Nicht auffahrbar sind Weichen, wenn sie mit
- beweglicher Herzstückspitze,
- einem nicht auffahrbaren Antrieb versehen,
- verriegelt oder
- mit einem Handverschluss gesichert
sind.
(5) Sobald der Stellvorgang einer nicht auffahrbaren Weiche abgeschlossen ist,
wird die Stellstange mechanisch blockiert.
(6) Der Zungenriegel ist eine zusätzliche Einrichtung an Weichen. Sie prüft, ob
die anliegende Zunge an der Backenschiene anliegt und die abliegende Zun-
ge die Endlage erreicht hat. Beide Zungen werden in der jeweiligen Stellung
durch den Zungenriegel festgehalten. Der Zungenriegel besitzt einen eigenen
Antrieb.
(7) Der Handverschluss (Bild 3-3) ist eine mechanische Einrichtung zur Siche-
rung von Weichenzungen, beweglichen Herzstückspitzen an Weichen und
beweglichen Doppelherzstückspitzen an Flachkreuzungen. Durch einen an-
gebrachten Handverschluss (Bild 3-4) wird ein Umstellen der Weiche bzw. der
beweglichen Herzstückspitze verhindert.
Bild 3-3 Handverschluss
Auffahrbare
Weichen
nicht auffahr-
bare Weichen
nicht auffahr-
barer Antrieb
Zungenriegel
Handver-
schluss
Ortsgestellte Weichen und Gleissperren
Allgemeines
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Bild 3-4 Handverschluss angebracht
(8) Mit einem Riegelschloss und Gleissperren mit einem Gleissperrenschloss
kann für ortsgestellte Weichen eine Abhängigkeit ständig oder vorübergehend
eingerichtet werden.
Es wird verwendet:
- Das einfache Riegelschloss, wenn die Weiche in nur einer Stellung oder
- das doppelte Riegelschloss (Bild 3-5), wenn die Weiche in beiden Stellun-
gen
zu sichern ist.
Riegelschloss
Ortsgestellte Weichen und Gleissperren
Allgemeines
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Bild 3-5 doppeltes Riegelschloss
(9) Tragstück, Entgleisungsschuh, Stützwinkel, Ablaufschwelle, Stemmschwellen,
Stellstange, Schienenstück, Gleis-sperrenantrieb und die Bedieneinrichtung
(Bilde 3-6)sind Bestandteile einer Gleissperre.
Bild 3-6 Bild schematisch
Bestandteile
einer Gleis-
sperre
Ortsgestellte Weichen und Gleissperren
Allgemeines
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Bild 3-7 Gleissperre aufgelegt
Entgleisungsschuhe von Gleissperren k önnen im Bereich der ehemaligen DR
(Deutschen Reichsbahn) rot angestriche n sein. Im Bereich der ehemaligen
Deutschen Bundesbahn und neu im gesamten Bereich der DB Netz AG sind
die Entgleisungsschuhe gelb gestrichen.
Bild 3-8 Gleissperre abgelegt
Ortsgestellte Weichen und Gleissperren
Allgemeines
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4 Ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen
(1) Weichen und Gleissperren sind nur mittels vorhandener Bedieneinrichtung
umzustellen.
(2) Der Umstellvorgang einer Weiche vollzieht sich in 3 Phasen, die in der nach-
folgenden Tabelle dargestellt sind. Dabei bewegen sich die Zungen der Wei-
che stets paarweise.
Die Zungen sind über die Zungenverbindungsstange (Schieberstange) fest
miteinander verbunden.
Ausgangssituation anliegende Zunge abliegende Zunge
Phase 1 der Spitzenverschluss wird
aufgehoben
wird etwa um die Hälfte zur
Backenschiene hin bewegt
Phase 2 wird etwa um die Hälfte von der
Backenschiene entfernt
wird vollständig an die Ba-
ckenschiene herangeführt
Phase 3 wird bis zur vollen Öffnung von
der Backenschiene entfernt
der Spitzenverschluss wird
hergestellt
Endsituation abliegende Zunge anliegende Zunge
(3) In seiner Endlage hat der Weichenspitzenverschluss zwei Aufgaben zu erfül-
len. Er hält die anliegende Weichenzunge an der Backenschiene fest, damit
der Spurkranz eines Fahrzeuges nicht zwischen Zunge und Backenschiene
geraten kann, und hält die abliegende Zunge in einem bestimmten Abstand
von der Backenschiene.
Die Verschlüsse werden nach Bauform und Art der Anwendung unterschie-
den. Verschlussbauformen ortsgestellter Weichen können sein der
- Klammerverschluss und der
- Klinkenverschluss.
(4) Je nach Bauart des Weichenverschlusses ist ein definiertes Maß, die soge-
nannte Verschlussüberdeckung für die Endlage einer Weiche vorgegeben.
(5) Zur Herstellung des Schutzzweckes wird die Gleissperre auf das Gleis aufge-
legt. Vor dem Befahren eines Gleises sind die im Fahrweg liegenden Gleis-
sperren abzulegen.
Allgemein
Umstellpha-
sen der Wei-
che
Weichenspit-
zenverschluss
Verschluss-
überdeckung
Gleissperren
Ortsgestellte Weichen und Gleissperren
Allgemeines
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5 Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten
(1) Werden vor oder während des Befahrens ortsgestellter Weichen und Gleis-
sperren Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind diese sofort dem Betrieblich ört-
lich zuständigen Mitarbeiter zu melden.
Unregelmäßigkeiten sind z. B.:
- Weichen aufgefahren,
- Störungen an der Bedieneinrichtung,
- Signalstörungen,
- Mechanische Beschädigungen.
(2) Wurde eine Weiche bei falscher Stellung vom Herzstück aus oder wurde eine
Kreuzung mit beweglicher Herzstückspitze bei falscher Stellung der Herz-
stückspitze befahren, ist sofort anzuhalten und der Betrieblich örtlich zustän-
digen Mitarbeiter ist zu verständigen.
(3) Wurde eine auffahrbare Weiche aufgefahren, ist diese in Auffahrrichtung zu
räumen.
(4) Wurde eine nicht auffahrbare Weiche oder wurde eine Kreuzung bei falscher
Stellung der Herzstückspitze befahren darf diese nur mit Zustimmung einer
Fachkraft LST oder einer Fachkraft der Fachlinie Oberbau geräumt werden.
(5) Aufgefahrene Weichen und Kreuzungen dürfen erst wieder befahren werden,
nachdem der ordnungsgemäße Zustand der Weiche oder Kreuzung vor Ort
festgestellt wurde.
Fachkräfte LST bzw. der Fachlinie Oberbau, Bediener von Signalanlagen und
Personen, die dafür ausgebildet wurden, dürfen die Befahrbarkeit einer auf-
fahrbaren Weiche beurteilen.
In den örtlichen Zusätzen zur Ril 482.8002 sind die ausgebildeten Personen
mit eindeutiger Funktionsbezeichnung (z. B. Rangierbegleiter) zu benennen.
Ist über die Funktionsbezeichnung keine eindeutige Festlegung möglich, kann
ein Verfahren zur Prüfung der Legitimation der dafür ausgebildeten Personen
festgelegt werden.
Eine nicht auffahrbare Weiche oder eine Kreuzung mit beweglicher Herz-
stückspitze darf erst wieder befahren werden, nachdem eine Fachkraft LST
und eine Fachkraft der Fachlinie Oberbau den ordnungsgemäßen Zustand an
der Außenanlage festgestellt haben.
Allgemein
Weiche aufge-
fahren
auffahrbare
Weiche räu-
men
nicht auffahr-
bare Weiche
räumen
Befahrbarkeit
beurteilen
auffahrbare
Weiche beur-
teilen
nicht auffahr-
bare Weiche
beurteilen
Ortsgestellte Weichen und Gleissperren
Allgemeines
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Gültig ab: 09.12.2012
6 Beurteilung aufgefahrener Weichen
(1) Der ordnungsgemäße Zustand der Verschlüsse und Übertragungsteile einer
Weiche ist in beiden Stellungen festzustellen. Zur Feststellung der ordnungs-
gemäßen Funktion der Verschlüsse und Übertragungsteile der Weiche sind
die Abdeckhauben abzunehmen.
(2) Das Herzstück und die Herzstückspitze sind auf offensichtliche Deformierun-
gen oder Beschädigungen, bei beweglichen Herzstückspitzen zusätzlich die
ordnungsgemäße Funktion der Verschlüsse, zu prüfen.
(3) Die Weichenzungen dürfen weder verformt noch beschädigt sein. Die Krüm-
mungen der Weichenzungen muss gleichmäßig verlaufen und dem Radius
der Weiche folgen.
(4) Die Stellstange und Zungenverbindungsstange dürfen nicht verformt, beschä-
digt oder gebrochen sein.
(5) Zu prüfen ist die ordnungsgemäße Funktion und Beschaffenheit der Rie-
gelschlösser und Handverschlüsse und zugehöriger Verbindungstangen.
(6) Die Verschlussklinken bzw. -klammern müssen deutlich sichtbar über- bzw.
nebeneinander liegen.
Die Weiche ist zweimal umzustellen, wobei jedes Mal die Verschlussüberde-
ckung zu prüfen ist.
(7) Abdeckhauben auflegen.
Allgemein
Herzstück
Weichenzun-
gen
Stell- und
Zungenver-
bindung
Verbindungs-
stangen
Verschluss-
überdeckung
Bahnbetrieb Signalanlagen bedienen
Begriffsbestimmungen 482.8002A01
Seite 1
Fachautor: I.NPB 4; Stephan Respondek; Tel.: (030) 297 2 14 65 Gültig ab: 09.12.2012
1 Begriffsbestimmungen
Begriff Bedeutung
Fachkraft Fachkraft LST mit dem Berechtigungsausweis für Fachkräfte nach Ril
892.0104, Fachkraft TK mit dem Berechtigungsausweis für Fachkräfte nach
Ril 861.0104 und Fachkräfte anderer Fachlinien (z.B. Oberbau), die Arbei-
ten an oder in der Nähe von Signalanlagen ausführen dürfen
Fehler Unregelmäßigkeit, die den Betrieb nicht beeinflusst
Flachkreuzung sehr flache Kreuzung mit sehr spitzem Kreuzungswinkel. Zur Gewährleis-
tung einer durchgehenden Fahrkante werden beweglichen Doppelherz-
stückspitzen in die Kreuzung eingebaut.
Kreuzung ist ein Fahrwegelement, bei dem sich zwei Gleise höhengleich kreuzen,
ohne dass ein abzweigender Fahrzeugübergang zwischen den Gleisen
möglich ist.
Kreuzungsweiche ist ein Fahrwegelement, bei dem sich zwei Gleise höhengleich kreuzen und
ein abzweigender Fahrzeugübergang zwischen Gleisen möglich ist. Weiche
und Kreuzung sind in einem Fahrwegelement vereint.
Kreuzungsweiche,
einfach
neben dem Kreuzen ist ein einfacher Übergang von einem Gleis auf ein
anderes möglich
Kreuzungsweiche
doppelt
neben dem Kreuzen sind zwei Übergangsmöglichkeiten auf jeweils ein an-
deres Gleis möglich
Störung Unregelmäßigkeit mit Auswirkungen auf den Betrieb
Unregelmäßigkeit unzulässige Abweichung der Signalanlage vom Sollzustand, das sind Feh-
ler und Störungen
Zungenverbindungs-
stange
verbindet die Weichenzungen miteinander in der Fachliteratur und in Re-
gelzeichnungen bisweilen auch als Schieberstange bezeichnet
Richtlinie
Bahnbetrieb Signalanlagen bedienen
Klammerverschluss 482.8002Z02
Seite 1
Fachautor: I.NPB 4; Stephan Respondek; Tel.: (030) 297 2 14 65 Gültig ab: 09.12.2012
1 Allgemeines
Der Klammerverschluss (Bild 1) kommt als Spitzenverschluss, Mittelver-
schluss, Verschluss für bewegliche Herzstückspitzen in Weichen und beweg-
lichen Doppelherzstückspitzen in Flachkreuzungen zum Einsatz.
Bild 1 Klammerverschluss
2 Klammerspitzenverschluss
An der Weichenspitze wird die anliegende Zunge durch den Klammerspit-
zenverschluss an die Backenschiene angedrückt und mit dieser verklammert.
Die abliegende Zunge wird in ausreichendem Abstand von der Backenschie-
ne gehalten (Bild 2).
Bild 2 Klammerspitzenverschluss ab- und anliegende Zunge-
Klammerverschluss 482.8002Z02
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Gültig ab: 09.12.2012
3 Klammermittelverschluss
Der Klammermittelverschluss verklammert die anliegende Zunge zusätzlich
zum Klammerspitzenverschluss in einem bestimmten Abstand von der Wei-
chenspitze mit der Backenschiene und hält die abliegende Zunge in ausrei-
chendem Abstand von der Backenschiene. Er ist mit dem Klammerspit-
zenverschluss durch ein Gestänge mechanisch gekuppelt.
Bild 3 Klammermittelverschluss
4 Herzstückverschluss
Bewegliche Weichenherzstückspitzen werden mit einem eigenen Antrieb um-
gestellt und mit einem Klammerverschluss in den Endlagen mit der jeweiligen
Verschlussstückaufnahmeschiene verklammert (Bild 4).
Klammerverschluss 482.8002Z02
Seite 3
Gültig ab: 09.12.2012
Bild 4 Weiche mit beweglicher Herzstückspitze
5 Klammerverschluss an Flachkreuzungen
Die beweglichen Doppelherzstückspitzen von Flachkreuzungen können von
einem oder auch zwei Weichenantrieben gestellt werden (Bild 5).
Bei Flachkreuzungen mit einem Weichenantrieb sind die Klammerverschlüsse
durch ein Übertragungsgestänge miteinander verbunden. Die Klammerver-
schlüsse verklammern die anliegenden Herzstückspitzen mit den Knieschie-
nen und halten die abliegenden Herzstückspitzen in ausreichendem Abstand
zu ihnen.
Klammerverschluss 482.8002Z02
Seite 4
Gültig ab: 09.12.2012
Bild 5 Flachkreuzung (Fahrweg von rechts nach links)
Klammerverschluss 482.8002Z02
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Gültig ab: 09.12.2012
6 Umstellvorgang
Die Bewegungsvorgänge beim Umstellen einer Weiche mit Klammerver-
schluss sind im Bild 6 dargestellt.
Bild 6 Umstellvorgang
Klammerverschluss 482.8002Z02
Seite 6
Gültig ab: 09.12.2012
7 Prüfkriterien
Für Weichen mit Klammerspitzenverschluss gelten die im Bild 7 dargestellten
Prüfkriterien. Zur Prüfung der Überdeckung an den Verschlussklammerköpfen
müssen die Abdeckhauben (siehe Bild 2) abgenommen werden.
Bild 7 Prüfkriterien für den Klammerverschluss
Richtlinie
Bahnbetrieb Signalanlagen bedienen
Klinkenverschluss 482.8002Z03
Seite 1
Fachautor: I.NPB 4; Stephan Respondek; Tel.: (030) 297 2 14 65 Gültig ab: 09.12.2012
1 Allgemeines
Der Klinkenverschluss kommt als Spitzenverschluss, Mittelverschluss, Ver-
schluss für bewegliche Herzstückspitzen in Weichen und beweglichen Dop-
pelherzstückspitzen in Flachkreuzungen zum Einsatz.
Bild 1 Klinkenverschluss
2 Klinkenspitzenverschluss
An der Weichenspitze wird die anliegende Zunge durch den Klinkenspit-
zenverschluss (Bild 2) an die Backenschiene angedrückt und mit dieser ver-
klammert. Die abliegende Zunge wird in ausreichendem Abstand von der Ba-
ckenschiene gehalten.
Bild 2 Klinkenspitzenverschluss
Klinkenverschluss 482.8002Z03
Seite 2
Gültig ab: 09.12.2012
3 Klinkenmittelverschluss
Der Klinkenmittelverschluss verklammert die anliegende Zunge zusätzlich
zum Klinkenspitzenverschluss in einem bestimmten Abstand von der Wei-
chenspitze mit der Backenschiene und hält die abliegende Zunge in ausrei-
chendem Abstand von der Backenschiene. Er ist mit dem Klinkenspitzenver-
schluss durch ein Gestänge mechanisch verbunden.
Bild 3 Klinkenmittelverschluss
Klinkenverschluss 482.8002Z03
Seite 3
Gültig ab: 09.12.2012
4 Beistellvorrichtung
An UIC 60- und S 54-Weichen kann zusätzlich zum Klinkenspitzenverschluss
bzw. zum Klinkenspitzen- und Klinkenmittelverschluss eine Beistellvorrichtung
eingebaut sein. Mit der Beistellvorrichtung wird der bewegliche Teil der Zunge
im Bereich der engsten Durchfahrrille in einem bestimmten Abstand von der
Backenschiene gehalten (abliegende Zunge) bzw. an die Backenschiene her-
angestellt (anliegende Zunge). Die Beistellvorrichtung ist mit den anderen
Verschlüssen durch ein Gestänge mechanisch verbunden (Bild 4). Sie ver-
klammert die anliegende Zunge nicht mit der Backenschiene.
Bild 4 Beistellvorrichtung
Klinkenverschluss 482.8002Z03
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Gültig ab: 09.12.2012
Das Bild 5 zeigt die Anordnung von Beistellvorrichtung, Zungenprüfern, Spit-
zen- und Mittelverschlüssen bei einer Weiche.
Bild 5 Weiche mit Beistellvorrichtung, Zungenprüfern,
Spitzen- und Mittelverschlüsse
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5 Doppelte Kreuzungsweiche mit Klinkenverschluss
Werden doppelte Kreuzungsweichen mit Klinkenverschlüssen ausgerüstet, so
wird eine von der bisherigen Anordnung der Verschlüsse abweichende Bestü-
ckung der Weiche mit den Verschlussstücken angewendet (Bild 6).
Bild 6 Doppelte Kreuzungsweiche mit Klinkenverschluss
6 Herzstückverschluss
Bewegliche Weichenherzstückspitzen werden mit einem eigenen Antrieb um-
gestellt und mit einem Klinkenverschluss in den Endlagen mit der jeweiligen
Verschlussstückaufnahmeschiene verklammert (Bild 7).
Bild 7 Klinkenverschluss für bewegliche Herzstückspitze
(Weiche im linken Strang befahrbar)
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7 Klinkenverschluss an Flachkreuzungen
Die beweglichen Doppelherzstückspitzen von Flachkreuzungen können von
einem oder auch zwei Weichenantrieben gestellt werden.
Bei Flachkreuzungen mit einem Weichenantrieb sind die Klinkenverschlüsse
durch ein Übertragungsgestänge miteinander verbunden. Die Klinkenver-
schlüsse verklammern die anliegenden Herzstückspitzen mit den Knieschie-
nen und halten die abliegenden Herzstückspitzen in ausreichendem Abstand
zu ihnen.
8 Prüfkriterien
Vor der Prüfung der Verschlüsse sind die Abdeckhauben abzunehmen. Die
Verschlussklinke der abliegenden Zunge muss im Verschlussstück (Lager)
geführt werden. Die Klinke muss in der Auskehlung (y) der Schieberstange
liegen (Bild 8).
Bild 8 Ansicht von vorn
Beide Seitenführungen (x) der Verschlussklinke müssen intakt sein und die
Verschlussklinke muss mit dem ganzen Klinkenkopf aus dem Verschlussstück
heraus schauen (Bild 9).
Bild 9 Seitenführung und Verschlussklinke