Squashed 'bahn/wissensdatenbank/' content from commit 07a8196e
git-subtree-dir: bahn/wissensdatenbank git-subtree-split: 07a8196e5f9e55d027f90485beb95f4006387669
This commit is contained in:
@@ -0,0 +1,628 @@
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domain: "regelwerk"
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tool: "allgemein"
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scope: "allgemein"
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tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"]
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
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||||
HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
|
||||
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz, Heinz
|
||||
Siegmund, Ralf Thieme
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Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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||||
DB InfraGO AG
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Zentrale
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Bauartverantwortung und
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||||
Instandhaltungsmanagement
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||||
Sicherungskomponenten und INA-Planung (I.IAI 45)
|
||||
Caroline-Michaelis-Straße 5-11
|
||||
10115 Berlin
|
||||
Deutschland
|
||||
Norbert Wilke
|
||||
norbert.wilke@deutschebahn.com
|
||||
+49 30 297 57178
|
||||
+49 160 97492537
|
||||
DB InfraGO AG | I.IAI 45
|
||||
Caroline-Michaelis-Straße 5-11 | 10115 Berlin
|
||||
Zugangsberechtigte und Kunden der
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||||
DB InfraGO AG
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14.12.2025
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||||
Neuausgabe der Richtlinie 483.0300 „Ausführungsbestimmungen für
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||||
unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.0301“ mit
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Inkraftsetzungsdatum zum 14.12.2025
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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zum Datum der Inkraftsetzung der Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG (INB)
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||||
2026 wird die Richtlinie 483.0300 als ein betrieblich-technisches Regelwerk mit verbindlich
|
||||
geltenden Bestimmungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der DB InfraGO AG neu
|
||||
ausgegeben.
|
||||
Anlass für die Neuausgabe der Richtlinie 483.0300 ist, dass die zum 14.12.2025 außer Kraft
|
||||
tretende Richtlinie 483.0301 sowie deren Anhänge und Vordrucke nicht der EU-rechtlich
|
||||
vorgegebenen Verantwortungsteilung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprachen.
|
||||
Die Richtlinie 483.0300 regelt,
|
||||
welche Vorgaben der Richtlinie 483.0301 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
|
||||
Verantwortung ergänzen müssen oder dürfen,
|
||||
welche Vorgaben der Richtlinie 483.0301 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
|
||||
Verantwortung ersetzen dürfen,
|
||||
welche über die Vorgaben der Richtlinie 483.0301 hinausgehenden Sachverhalte
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung regeln müssen und
|
||||
|
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|
||||
|
||||
welche Randbedingungen Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Ausgestaltung der
|
||||
diesbezüglichen unternehmensspezifischen Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie
|
||||
483.0301 in eigener Verantwortung einhalten müssen.
|
||||
Die Richtlinie 483.0300 betrachtet alle Sachverhalte, welche bis zum 14.12.2025 in der
|
||||
Richtlinie 483.0301 geregelt waren und ab dem 14.12.2025 durch
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung zu regeln sind. Hauptsächlich
|
||||
betrifft dies die folgenden Themen:
|
||||
fahrzeugspezifische Beschreibung der relevanten Anzeigeeinrichtungen,
|
||||
Führerraumanzeigen sowie akustischen Meldungen
|
||||
unternehmensspezifische Vorgaben zur regelmäßigen Durchführung des Prüflaufs zur
|
||||
Funktionsprüfung der GNT-Fahrzeugeinrichtung,
|
||||
unternehmensspezifische Vorgaben zur Vorbereitung der GNT-Fahrzeugeinrichtung bei
|
||||
Einsatz eines nicht für den Betrieb unter GNT-Führung ausgebildeten Triebfahrzeugführers
|
||||
auf einem Fahrzeug mit GNT-Fahrzeugeinrichtung,
|
||||
Ergänzung der allgemeinen Vorgaben zum Umgang mit Unregelmäßigkeiten beim
|
||||
Einschalten mit fahrzeugspezifischen Beschreibungen der dabei auftretenden
|
||||
Führerraumanzeigen sowie akustischen Meldungen,
|
||||
Ergänzung der allgemeinen Vorgaben zum Umgang mit Unregelmäßigkeiten im Betrieb der
|
||||
GNT-Fahrzeugeinrichtung durch Bremsstörungen mit fahrzeugspezifischen Regelungen zu
|
||||
zulässigen Geschwindigkeiten sowie Beschreibungen der dabei auftretenden
|
||||
Führerraumanzeigen sowie akustischen Meldungen,
|
||||
Ergänzung der allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 6 Absätze (2) und (3) der Richtlinie
|
||||
483.0301 mit fahrzeugspezifischen Vorgaben zu den zusätzlich durch den
|
||||
Triebfahrzeugführer vorzunehmenden Bedienhandlungen und den infolgedessen
|
||||
zulässigen Geschwindigkeiten sowie mit Beschreibungen der in diesem Zusammenhang
|
||||
auftretenden Führerraumanzeigen und akustischen Meldungen.
|
||||
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||||
Mit freundlichen Grüßen
|
||||
|
||||
DB InfraGO AG
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||||
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||||
|
||||
i. V. i. A.
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||||
Dr. Clemens Fuhrmann Norbert Wilke
|
||||
Norbert
|
||||
Wilke
|
||||
Digital unterschrieben
|
||||
von Norbert Wilke
|
||||
Datum: 2024.12.02
|
||||
15:41:18 +01'00'
|
||||
Clemens
|
||||
Fuhrmann
|
||||
Digital unterschrieben
|
||||
von Clemens Fuhrmann
|
||||
Datum: 2024.12.02
|
||||
19:54:15 +01'00'
|
||||
|
||||
Richtlinie
|
||||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
|
||||
483.0300
|
||||
Seite 1
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||||
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||||
Fachautor: I.IAI 45 | Norbert Wilke | norbert.wilke@deutschebahn.com Gültig ab 14.12.2025
|
||||
Inhaltsverzeichnis
|
||||
1 Geltungsbereich und Zweck der Richtlinie .............. 2
|
||||
2 Allgemeine Begriffsbestimmungen .......................... 2
|
||||
3 Regelungsprinzipien ............................................... 3
|
||||
4 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der
|
||||
Richtlinie 483.0301 .................................................. 5
|
||||
|
||||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
|
||||
483.0300
|
||||
Seite 2
|
||||
|
||||
Gültig ab 14.12.2025
|
||||
1 Geltungsbereich und Zweck der Richtlinie
|
||||
(1) Diese Richtlinie gilt für Eisenbahnverkehrsunternehmen,
|
||||
die Fahrzeuge mit der Geschwindigkeitsüberwachung für
|
||||
NeiTech-Züge (GNT) verkehren lassen.
|
||||
(2) Diese Richtlinie regelt,
|
||||
- welche Vorgaben der Richtlinie 483.0301
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
|
||||
Verantwortung ergänzen müssen oder dürfen,
|
||||
- welche Vorgaben der Richtlinie 483.0301
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verant-
|
||||
wortung ersetzen dürfen,
|
||||
- welche über die Vorgaben der Richtlinie 483.0301
|
||||
hinausgehenden Sachverhalte Eisenbahn-
|
||||
verkehrsunternehmen in eigener Verantwortung
|
||||
regeln müssen und
|
||||
- welche Randbedingungen Eisenbahnverkehrs-
|
||||
unternehmen bei der Ausgestaltung der
|
||||
diesbezüglichen unternehmensspezifischen
|
||||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
|
||||
beachten müssen.
|
||||
(3) Diese Richtlinie betrachtet alle Sachverhalte, welche in der
|
||||
Richtlinie 483.0301 sowie den entfallenen
|
||||
bauformspezifischen Anhängen 483.0301A01 bis
|
||||
483.0301A03 und Vordrucken 483.0301V01 bis
|
||||
483.0301V03 geregelt waren und durch Eisenbahn-
|
||||
verkehrsunternehmen in eigener Verantwortung zu regeln
|
||||
sind.
|
||||
|
||||
Ziel der in dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben ist es, das
|
||||
Entstehen von Regelungslücken infolge der Übertragung
|
||||
der Regelungsverantwortung von der DB InfraGO AG als
|
||||
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu den
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu verhindern.
|
||||
(4) Zielgruppe der Richtlinie sind Mitarbeiter von
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Planungs-, Leitungs-
|
||||
und Überwachungsaufgaben.
|
||||
2 Allgemeine Begriffsbestimmungen
|
||||
(1) Eine Vorgabe dieser Richtlinie zu vom
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung
|
||||
auszugestaltenden unternehmensspezifischen Vorgaben,
|
||||
welche
|
||||
Geltungsbereich
|
||||
Regelungs-
|
||||
gegenstand
|
||||
Ehemalige
|
||||
bauform-
|
||||
spezifische
|
||||
GNT-Bedien-
|
||||
richtlinie
|
||||
|
||||
Zielgruppe
|
||||
Ausführungs-
|
||||
bestimmung
|
||||
|
||||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
|
||||
483.0300
|
||||
Seite 3
|
||||
|
||||
Gültig ab 14.12.2025
|
||||
- eine bestimmte Vorgabe der Richtlinie 483.0301
|
||||
ergänzen bzw. ersetzen oder
|
||||
- einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0301
|
||||
hinausgehenden Sachverhalt regeln,
|
||||
wird in dieser Richtlinie als „Ausführungsbestimmung“
|
||||
bezeichnet.
|
||||
(2) Eine vom Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
|
||||
Verantwortung auszugestaltende unternehmens-
|
||||
spezifische Vorgabe, die
|
||||
- eine bestimmte Vorgabe der Richtlinie 483.0301
|
||||
ergänzt bzw. ersetzt oder
|
||||
- einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0301
|
||||
hinausgehenden Sachverhalt regelt,
|
||||
wird in dieser Richtlinie als „Unternehmensvorgabe“
|
||||
bezeichnet.
|
||||
(3) Der Begriff Geschwindigkeitsüberwachung für NeiTech-
|
||||
Züge (GNT) bezeichnet das System zur
|
||||
Geschwindigkeitsüberwachung von NeiTech-Zugfahrten im
|
||||
Profil mit Regelseitenbeschleunigung (RS) bzw. im Profil
|
||||
mit erhöhter Seitenbeschleunigung (ES). Die GNT umfasst
|
||||
sowohl infrastruktur- als auch fahrzeugseitige
|
||||
Einrichtungen, die über Balisen und Balisenantennen
|
||||
zusammenwirken (GNT-Luftschnittstelle).
|
||||
(4) Als Fahrzeug im Sinne dieser Richtlinie gilt ein
|
||||
Eisenbahnfahrzeug, das mit einer GNT-
|
||||
Fahrzeugeinrichtung ausgerüstet ist und somit als
|
||||
führendes Fahrzeug eines Zuges fungieren kann.
|
||||
3 Regelungsprinzipien
|
||||
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf mit seinen
|
||||
Unternehmensvorgaben nur nach Maßgabe der
|
||||
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie von den
|
||||
Vorgaben der Richtlinie 483.0301 abweichen.
|
||||
Abweichungen von denjenigen Vorgaben der
|
||||
Richtlinie 483.0301, zu denen diese Richtlinie keine
|
||||
Ausführungsbestimmungen enthält, sind generell
|
||||
unzulässig.
|
||||
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf Unternehmens-
|
||||
vorgaben zu weiteren die GNT-Fahrzeugeinrichtung
|
||||
betreffenden und weder in dieser Richtlinie noch der
|
||||
Richtlinie 483.0301 behandelten Sachverhalten in eigener
|
||||
Verantwortung machen, sofern diese weitergehenden
|
||||
Unternehmensvorgaben weder den
|
||||
Unternehmens-
|
||||
vorgabe
|
||||
GNT
|
||||
Fahrzeug
|
||||
Zulässige
|
||||
Abweichungen
|
||||
von Richtlinie
|
||||
483.0301
|
||||
Weitergehende
|
||||
Unternehmens-
|
||||
vorgaben
|
||||
|
||||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
|
||||
483.0300
|
||||
Seite 4
|
||||
|
||||
Gültig ab 14.12.2025
|
||||
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie noch den
|
||||
Vorgaben der Richtlinie 483.0301 widersprechen.
|
||||
(3) Die Zusammenstellung der Ausführungsbestimmungen im
|
||||
Abschnitt 4 folgt der Gliederungsstruktur (Abschnitte) der
|
||||
Richtlinie 483.0301.
|
||||
(4) Sofern sich eine Ausführungsbestimmung im Abschnitt 4
|
||||
auf bestimmte Abschnitte der Richtlinie 483.0301 bezieht,
|
||||
sind die betreffenden Abschnitte der Richtlinie 483.0301
|
||||
jeweils im Randvermerk unter Nennung der Kapitelnummer
|
||||
angegeben.
|
||||
(5) Welche Verbindlichkeit eine Ausführungsbestimmung im
|
||||
Abschnitt 4 für das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat, ist
|
||||
jeweils im Randvermerk angegeben. In Tabelle 1 sind die
|
||||
hierfür verwendeten Kennzeichnungen und ihre
|
||||
Bedeutungen aufgeführt.
|
||||
Kennzeichnung Bedeutung
|
||||
PFLICHT
|
||||
Das Eisenbahnverkehrs-
|
||||
unternehmen muss die
|
||||
Ausführungsbestimmung generell
|
||||
umsetzen.
|
||||
BEDINGTE PFLICHT
|
||||
Das Eisenbahnverkehrs-
|
||||
unternehmen muss die
|
||||
Ausführungsbestimmung nur in
|
||||
bestimmten Fällen umsetzen bzw.
|
||||
beachten.
|
||||
BEI BEDARF
|
||||
Das Eisenbahn-
|
||||
verkehrsunternehmen muss die
|
||||
Ausführungsbestimmung nur dann
|
||||
umsetzen, wenn es Bedarf an
|
||||
ergänzenden oder zusätzlichen
|
||||
Unternehmensvorgaben zum
|
||||
beschriebenen Sachverhalt hat.
|
||||
Tabelle 1: Kennzeichnungen für die Verbindlichkeit von
|
||||
Ausführungsbestimmungen
|
||||
(6) Eine Unternehmensvorgabe soll sich grundsätzlich
|
||||
- primär an Triebfahrzeugführer, die im Auftrag des
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmens tätig sind, und
|
||||
- sekundär an
|
||||
- Lehrkräfte für Triebfahrzeugführer, die im
|
||||
Auftrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens
|
||||
tätig sind, sowie
|
||||
Ordnungs-
|
||||
prinzip
|
||||
Bezüge
|
||||
Verbindlichkeit
|
||||
Zielgruppe
|
||||
|
||||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
|
||||
483.0300
|
||||
Seite 5
|
||||
|
||||
Gültig ab 14.12.2025
|
||||
- Mitarbeiter des Eisenbahnverkehrsunter-
|
||||
nehmens mit betrieblichen Planungs-, Leitungs-
|
||||
und Überwachungsaufgaben
|
||||
richten.
|
||||
(7) Eine Unternehmensvorgabe, die gemäß den
|
||||
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie einen
|
||||
bestimmten Abschnitt der Richtlinie 483.0301 ergänzt oder
|
||||
einen bestimmten Absatz der Richtlinie 483.0301 ergänzt
|
||||
bzw. ersetzt muss den ergänzten Abschnitt oder den
|
||||
ergänzten bzw. ersetzten Absatz der Richtlinie 483.0301
|
||||
unter Angabe von Abschnitts- und ggf. Absatznummer
|
||||
sowie Richtlinie nennen.
|
||||
Diese Zitierpflicht besteht nicht, wenn das
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen die Vorgaben der
|
||||
Richtlinie 483.0301 sowie die Unternehmensvorgaben
|
||||
nach Maßgabe dieser Richtlinie in einem "Regelbuch für
|
||||
Triebfahrzeugführer" mit eigenständiger Gliederungs-
|
||||
struktur gemäß der TSI OPE zusammenführt. In diesem
|
||||
Fall dürfen die Unternehmensvorgaben, die gemäß den
|
||||
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie bestimmte
|
||||
Abschnitte der Richtlinie 483.0301 ergänzen oder
|
||||
bestimmte Absätze der Richtlinie 483.0301 ergänzen bzw.
|
||||
ersetzen, ohne Nennung dieser Abschnitte bzw. Absätze an
|
||||
die zur Gliederungsstruktur des Regelbuchs passende
|
||||
Stelle gesetzt werden.
|
||||
(8) Bei einer Unternehmensvorgabe, die einen über die
|
||||
Vorgaben der Richtlinie 483.0301 hinausgehenden
|
||||
Sachverhalt regelt und daher keinen Bezug zu einem
|
||||
bestimmten Kapitel der Richtlinie 483.0301 aufweist,
|
||||
besteht keine Zitierpflicht.
|
||||
4 Ausführungsbestimmungen zur
|
||||
Ergänzung der Richtlinie 483.0301
|
||||
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf eine
|
||||
Unternehmensvorgabe ergänzen, welche darüber
|
||||
informiert,
|
||||
- dass die Fahrzeuge der BR 610 und der BR 611 nicht
|
||||
mehr existieren bzw. für den Einsatz mit GNT nicht
|
||||
mehr vorgesehen sind,
|
||||
- dass GNT-Fahrzeugeinrichtungen der Bauform
|
||||
ZUB 122 nicht mehr verwendet werden
|
||||
- dass die Luftschnittstelle Gleiskoppelspule/
|
||||
Fahrzeugkoppelspule nicht mehr existiert und somit
|
||||
keine Bedienhandlungen mehr erfordert, die im
|
||||
Zitierpflicht bei
|
||||
ergänzenden
|
||||
Unternehmens-
|
||||
vorgaben
|
||||
Keine
|
||||
Zitierpflicht bei
|
||||
zusätzlichen
|
||||
Unternehmens-
|
||||
vorgaben
|
||||
Richtlinie
|
||||
483.0301 -
|
||||
BEI BEDARF
|
||||
|
||||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
|
||||
483.0300
|
||||
Seite 6
|
||||
|
||||
Gültig ab 14.12.2025
|
||||
Zusammenhang mit der Luftschnittstelle
|
||||
Gleiskoppelspule/ Fahrzeugkoppelspule zu erfolgen
|
||||
hatten.
|
||||
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Auflistung
|
||||
der mitgeltenden Regelwerke um zusätzlich zu beachtende
|
||||
eigene Regelwerke mit fahrzeugspezifischen
|
||||
Unternehmensvorgaben ergänzen, wenn die zur
|
||||
Bedienung der GNT-Fahrzeugeinrichtung erforderliche
|
||||
Regelungstiefe der aufgelisteten mitgeltenden Regelwerke
|
||||
auf Grund fahrzeugspezifischer Besonderheiten nicht
|
||||
ausreichend ist.
|
||||
(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
|
||||
allgemeingültigen Beschreibungen der Bestandteile einer
|
||||
GNT-Fahrzeugeinrichtung mit Unternehmensvorgaben
|
||||
ersetzen, welche fahrzeugspezifische Beschreibungen
|
||||
enthalten, wenn die Kenntnis fahrzeugspezifischer
|
||||
Abweichungen oder Besonderheiten zur Sicherstellung der
|
||||
korrekten Bedienung der GNT-Fahrzeugeinrichtung
|
||||
erforderlich ist.
|
||||
(4) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
|
||||
allgemeingültigen Beschreibungen der für die Bedienung
|
||||
der GNT-Fahrzeugeinrichtung relevanten Anzeigeein-
|
||||
richtungen, Führerraumanzeigen sowie akustischen
|
||||
Meldungen mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche
|
||||
fahrzeugspezifische Beschreibungen enthalten.
|
||||
(5) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
|
||||
allgemeingültigen Beschreibungen der für die Bedienung
|
||||
der GNT-Fahrzeugeinrichtung relevanten Anzeigeein-
|
||||
richtungen, Führerraumanzeigen sowie akustischen
|
||||
Meldungen mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche
|
||||
fahrzeugspezifische Beschreibungen enthalten.
|
||||
(6) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
|
||||
allgemeingültigen Beschreibungen der GNT-
|
||||
Bedienelemente mit Unternehmensvorgaben ersetzen,
|
||||
welche fahrzeugspezifische Beschreibungen enthalten,
|
||||
wenn die Kenntnis fahrzeugspezifischer Abweichungen
|
||||
oder Besonderheiten zur Sicherstellung der korrekten
|
||||
Bedienung der GNT-Fahrzeugeinrichtung erforderlich ist.
|
||||
(7) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Vorgabe
|
||||
zur regelmäßigen Durchführung der Funktionsprüfung der
|
||||
GNT-Fahrzeugeinrichtung mit Unternehmensvorgaben
|
||||
ergänzen, welche folgende Gesichtspunkte regeln:
|
||||
1. Häufigkeit und Zeitpunkt
|
||||
Abschnitt 1 der
|
||||
Richtlinie
|
||||
483.0301 -
|
||||
BEDINGTE
|
||||
PFLICHT
|
||||
Abschnitt 3
|
||||
Absatz (4) der
|
||||
Richtlinie
|
||||
483.0301 -
|
||||
BEDINGTE
|
||||
PFLICHT
|
||||
Abschnitt 3
|
||||
Absatz (5) der
|
||||
Richtlinie
|
||||
483.0301 -
|
||||
PFLICHT
|
||||
Abschnitt 3
|
||||
Absatz (7) der
|
||||
Richtlinie
|
||||
483.0301 -
|
||||
PFLICHT
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Abschnitt 3
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Absatz (8) der
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Richtlinie
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483.0301 -
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BEDINGTE
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PFLICHT
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Abschnitt 4
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Absatz (4) der
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Richtlinie
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483.0301 -
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PFLICHT
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Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
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Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
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Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
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483.0300
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Gültig ab 14.12.2025
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Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss festlegen,
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wie oft eine Funktionsprüfung der GNT-
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Fahrzeugeinrichtung durchzuführen ist und wer das
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tun muss bzw. darf. Hierbei sind die Vorgaben des
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Herstellers der GNT-Fahrzeugeinrichtung sowie durch
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die GNT-Fahrzeugeinrichtung technisch überwachte
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Prüfintervalle zu beachten.
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Die GNT-Fahrzeugeinrichtung, erzeugt eine
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Störungsmeldung, wenn die letzte Funktionsprüfung
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länger als 24 h zurückliegt. Ein Wechsel in das ES-
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Profil wird technisch verhindert. Die GNT-
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Fahrzeugeinrichtung, erzeugt eine Störungsmeldung,
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wenn nach dem Einschalten der GNT-
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Fahrzeugeinrichtung keine Funktionsprüfung erfolgt.
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Ein Wechsel in das ES-Profil wird technisch
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verhindert.
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Die GNT-Fahrzeugeinrichtung, erzeugt eine
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Anfahrsperre, wenn die letzte Funktionsprüfung länger
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als 48 h zurückliegt.
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Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss festlegen,
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zu welchem Zeitpunkt innerhalb des festgelegten
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Prüfintervalls die Funktionsprüfung der GNT-
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Fahrzeugeinrichtung durchzuführen ist. Hierfür sind
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die betrieblichen Abläufe maßgebend.
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2. Voraussetzungen für die Durchführung
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Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss
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mindestens die folgenden Bedingungen zur
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Funktionsprüfung der GNT-Fahrzeugeinrichtung
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vorgeben:
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- GNT nicht mit GNT-Störschalter abgeschaltet
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- Bremssystem des Fahrzeugs funktionsbereit
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und Bremseingriff nicht wirksam
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- Hauptluftleitungs-Druck beträgt ca. 5 bar
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3. Beschreibung des Ablaufs einer Funktionsprüfung der
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GNT-Fahrzeugeinrichtung
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Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss zu einer
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Funktionsprüfung der GNT-Fahrzeugeinrichtung
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Folgendes beschreiben:
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- mit welchen Bedienhandlungen sich die
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Funktionsprüfung starten lässt,
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- wie die Funktionsprüfung abläuft und welche
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Führerraum-anzeigen und akustischen
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Meldungen die GNT-Fahrzeugeinrichtung
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währenddessen ausgibt und
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||||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
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||||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
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Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
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||||
483.0300
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Gültig ab 14.12.2025
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- ggf. mit welchen Bedienhandlungen die
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Funktionsprüfung unterstützt werden muss bzw.
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ggf. welche Bedienhandlungen währenddessen
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unbedingt zu unterlassen sind.
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4. Ergebniskontrolle
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Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss vorgeben,
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dass die Führerraum-anzeigen und akustischen
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Meldungen der GNT-Fahrzeugeinrichtung sowie das
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Manometer der Hauptluftleitung während der
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Funktionsprüfung der GNT-Fahrzeugeinrichtung zu
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kontrollieren sind.
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Nur wenn nach Beendigung der Funktionsprüfung der
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GNT-Fahrzeugeinrichtung festgestellt werden kann,
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dass
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- die GNT-Fahrzeugeinrichtung während des
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Prüflaufs alle zu erwartenden Führerraum-
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anzeigen ausgegeben hat und
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- die GNT-Fahrzeugeinrichtung nach Beendigung
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des Prüflaufs wieder in denselben Über-
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wachungszustand wie vor Beginn der
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Funktionsprüfung gewechselt ist,
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darf das Ergebnis der Funktionsprüfung der GNT-
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Fahrzeugeinrichtung als bestanden festgestellt
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werden. Andernfalls liegt eine technische
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Unregelmäßigkeit bzw. Störung vor.
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(8) Wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht für den
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Betrieb unter GNT-Führung ausgebildete
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Triebfahrzeugführer auf Fahrzeugen mit GNT-
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Fahrzeugeinrichtung einsetzt muss es Unternehmens-
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vorgaben ergänzen, welche die folgenden Gesichtspunkte
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regeln:
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1. Verfahrensweise vor Befahren einer GNT-Strecke
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Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss für einen
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||||
nicht für den Betrieb unter GNT-Führung
|
||||
ausgebildeten Triebfahrzeugführer, welcher auf einem
|
||||
Fahrzeug mit GNT-Fahrzeugeinrichtung eingesetzt
|
||||
wird, vorgeben, dass er eine GNT-Strecke nur
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befahren darf, wenn er vorher die GNT-Funktionalität
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||||
der GNT-Fahrzeugeinrichtung mit dem GNT-
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Störschalter abgeschaltet hat.
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||||
2. Verfahrensweise bei Ablösung des
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Triebfahrzeugführers
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||||
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss für einen
|
||||
nicht für den Betrieb unter GNT-Führung
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Abschnitt 5
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Absatz (7) der
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||||
Richtlinie
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483.0301 -
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PFLICHT
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||||
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||||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
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||||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
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||||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
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||||
483.0300
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Seite 9
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||||
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||||
Gültig ab 14.12.2025
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||||
ausgebildeten Triebfahrzeugführer, welcher auf einem
|
||||
Fahrzeug mit GNT-Fahrzeugeinrichtung eingesetzt
|
||||
wird, vorgeben, dass er die GNT-Funktionalität der
|
||||
GNT-Fahrzeugeinrichtung bei Beendigung seines
|
||||
Einsatzes auf einem Fahrzeug mit GNT-
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||||
Fahrzeugeinrichtung wieder mittels GNT-Störschalter
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||||
einschaltet.
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||||
(9) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
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allgemeingültigen Vorgaben für den Fall von
|
||||
Unregelmäßigkeiten beim Einschalten der GNT-
|
||||
Fahrzeugeinrichtung mit Unternehmensvorgaben
|
||||
ergänzen, welche fahrzeugspezifische Beschreibungen der
|
||||
relevanten Führerraumanzeigen und akustischen
|
||||
Meldungen enthalten.
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||||
(10) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
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||||
allgemeingültigen Vorgaben für den Fall von
|
||||
Unregelmäßigkeiten im Betrieb der GNT-
|
||||
Fahrzeugeinrichtung durch Bremsstörungen mit
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||||
Unternehmensvorgaben ergänzen, welche Regelungen zu
|
||||
den fahrzeugspezifisch zulässigen Geschwindigkeiten
|
||||
sowie fahrzeugspezifische Beschreibungen der
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||||
Führerraumanzeigen und akustischen Meldungen
|
||||
enthalten.
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(11) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
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||||
allgemeingültigen Vorgaben für den Fall von
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Unregelmäßigkeiten beim Einschalten und im Betrieb der
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||||
GNT-Fahrzeugeinrichtung in Abschnitt 6 Absätze (2) und
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(3) der Richtlinie 483.0301 mit Unternehmensvorgaben
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ergänzen, welche fahrzeugspezifisch sowohl die
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||||
erforderlichen Bedienhandlungen, welche über die
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allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie 483.0301
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hinausgehen, als auch die in diesem Zusammenhang
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zulässigen Geschwindigkeiten regeln. Zudem müssen
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diese Unternehmensvorgaben fahrzeugspezifische
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Beschreibungen der in diesem Zusammenhang
|
||||
auftretenden Führerraumanzeigen und akustischen
|
||||
Meldungen enthalten.
|
||||
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Abschnitt 6
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||||
Absatz (2) der
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||||
Richtlinie
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||||
483.0301 -
|
||||
PFLICHT
|
||||
Abschnitt 6
|
||||
Absatz (3) der
|
||||
Richtlinie
|
||||
483.0301 -
|
||||
PFLICHT
|
||||
Abschnitt 6
|
||||
Absätze (2) und
|
||||
(3) der Richtlinie
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||||
483.0301 -
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||||
PFLICHT
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