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DB Netz AG
Sitz Frankfurt am Main
Registergericht
Frankfurt am Main
HRB 50 879
USt-IdNr.: DE199861757
Vorsitzender des
Aufsichtsrates:
Dr. Rüdiger Grube
Vorstand:
Frank Sennhenn,
Vorsitzender
Dr. Roland Bosch
Bernd Koch
Ute Plambeck
Prof. Dr. Dirk Rompf
Dr. Thomas Schaffer
29.11.2016
Aktualisierung 4 zur Richtlinie 492.1001 "Triebfahrzeuge führen Führen von Eisenbahn-
fahrzeugen"
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Aktualisierung 4 zur Richtlinie 492.1001 "Triebfahrzeuge führen Führen von Eisenbahn-
fahrzeugen" tritt am 10.12.2017 in Kraft.
Erläuterung der Änderungen
 Die Geschwindigkeitsregeln sowie das Verbot des Fahrens ohne Streckenkenntnis wurden
hier gestrichen, da diese weiterhin dem Triebfahrzeugführer über das Modul 408.2301 un-
mittelbar vorgegeben werden.
 Die bisherigen Regeln zum Sanden sind nun der neue Abschnitt 2 und wurden um Hand-
lungsvorgaben ergänzt. Die Ergänzung ergibt sich aus der Veröffentlichung der „Ergän-
zungsregelung B011 Sanden“ in Verbindung mit der Allgemeinverfügung 3410-34aüt/038-
3418#004 des Eisenbahn-Bundesamts vom 12.08.2013.
Parallel werden die Regeln im Modul 408.0581 „Züge fahren; Verhalten bei Gefahr“ für den
Fahrdienstleiter und 408.4811 „Rangieren; Allgemeines“ für den Weichenwärter vorgege-
ben.
Die Änderungen sind am Rand mit einem „*“ versehen.
Mit freundlichen Grüßen
DB Netz AG
gez i. V. Bormet gez i. A. Brandau
(Leiter Betriebssteuerung) (Fachautor)
DB Netz AG
I.NPB 4(V)
Theodor-Heuss-Allee 7
60486 Frankfurt am Main
www.dbnetze.com/fahrweg
Jochen Brandau
Telefon 069 265-31627
Telefax 069 265-31409
Mobil 0160 97430058
jochen.brandau@deutschebahn.com
Zeichen I.NPB 4(V)-Br+orr-492
DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main
Nutzer der Ril 492.1001
Richtlinie
Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen
Eisenbahnfahrzeuge führen 492.1001
Seite I
Fachautor: I.NPB 4(V); Dr. Jochen Brandau; Tel.: 069-265 31627 Gültig ab: 10.12.2017
Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB Netz AG steht an
diesem Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu.
Jegliche Formen der Vervielfältigung zum Zwecke der Weitergabe an Dritte bedürfen
der Zustimmung der DB Netz AG.
Richtlinie
Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen
Eisenbahnfahrzeuge führen 492.1001
Seite II
Gültig ab: 10.12.2017
Werden in dieser Richtlinie sprachlich vereinfachte Bezeichnungen wie „Eisenbahnun-
ternehmer“, „Personal“ usw. verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in
gleicher Weise
Fachautor DB Netz AG
I.NPB 4(V)
Dr. Jochen Brandau
Theodor-Heuss-Allee 7
60486 Frankfurt am Main
Tel. Intern (955) 31627 / Extern (069) 265-31627
Fax. Intern (955) 31409/ Extern (069) 265-31409
Zielgruppe, für welche diese Richtlinie erarbeitet wurde:
Eisenbahnunternehmer von Eisenbahnverkehrsunternehmen
Eisenbahnbetriebsleiter
Mit dem Sicherheitsmanagementsystem beauftragte Personen
Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen
Eisenbahnfahrzeuge führen
492.1001
Seite III
Gültig ab: 10.12.2017
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt
1 Allgemeine Regeln
2 Sanden
3 Mitführen von Unterlagen und Gegenständen
4 Maßnahmen bei außergewöhnlichen Vorkommnissen
Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen
Eisenbahnfahrzeuge führen 492.1001
Seite IV
Gültig ab: 10.12.2017
Nachweis der Bekanntgaben
Lfd.
Nr. kurzer Inhalt gültig ab Bemerkungen eingearbeitet
(Namenszeichen/Tag)
1 Hinweis auf die Allgemein-
verfügung zum Sanden,
Fahrzeugbrand
11.12.11 eingearbeitet
2 Mitführen von Unterlagen
und Gegenständen
15.12.13 eingearbeitet
3 Entfall des Hinweis auf die
Allgemeinverfügung zum
Sanden
11.12.16 eingearbeitet
4 Regeln zum Sanden 10.12.17 eingearbeitet
Richtlinie
Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen
Eisenbahnfahrzeuge führen 492.1001
Seite 1
Fachautor: I.NPB 4(V); Dr. Jochen Brandau; Tel.: (069) 265-31627 Gültig ab: 10.12.2017
1 Allgemeine Regeln
Sie als Eisenbahnunternehmer und das von Ihnen eingesetzte Personal haben
sicherzustellen,
- dass beim Durchfahren von bzw. beim Aufenthalt in Bahnhöfen, Haltestellen
und Haltepunkten sowie bei der Begegnung mit Fahrzeugen das Fernlicht ab-
zuschalten ist.
- dass für das Befahren von Drehscheiben und Schiebebühnen die örtlichen
Regelungen zu beachten sind. Diese Anlagen dürfen nur mit Schrittgeschwin-
digkeit befahren werden.
- dass das Fahrzeug an der Spitze des Zuges während der Fahrt außer bei
geschobenen Zügen zusätzlich mit einem Triebfahrzeugbegleiter zu beset-
zen ist, wenn es keine wirksame Si cherheitsfahrschaltung, Fahr- und Still-
standsüberwachungseinrichtung oder keine betriebsbereite Einrichtung zum
selbsttätigen Anhalten des Fahrzeuges hat.
- dass das eingesetzte Personal, das planmäßig rangieren soll, die notwendige
Ortskenntnis besitzt. Muss das eingesetzte Personal außerplanmäßig rangie-
ren, muss es sich beim Weichenwärter oder der zuständigen Stelle erkundi-
gen, wenn die Ortskenntnis nicht ausreichend ist.
2 Sanden
Für das eingesetzte Personal sind Regeln für das Sanden zu geben.
In folgenden Fällen ist das Sanden, außer bei Gefahr, unzulässig:
1. auf Weichen, Drehscheiben, Schiebebühnen, Brücken, Betankungsanlagen,
Gleiswaagen und Gleisbremsen;
2. beim Bremsen von Zug- und Rangierfahrten mit einer Geschwindigkeit von
25 km/h oder niedriger.
Wurde die Sandstreueinrichtung bei einer Geschwindigkeiten von 25 km/h oder
niedriger in Verbindung mit einem Anhalte- oder Bremsvorgang betätigt oder ist
davon auszugehen, dass sie durch eine automatische Einrichtung ausgelöst wur-
de, ist der Fahrdienstleiter sofort mit Ortsangabe des Sandstreuens (Betriebsstelle
und Gleis bzw. Streckenkilometer) zu verständigen. Gelingt die sofortige Kontakt-
aufnahme nicht, so ist der Fahrdienstleiter unverzüglich mit einem Notruf zu rufen.
Besteht keine Notwendigkeit mehr zu sanden, ist das Streuen von Sand zu been-
den.
3 Mitführen von Unterlagen und Gegenständen
Sie als Eisenbahnunternehmer haben bezogen auf die Einsatzbereiche und
zwecke der Zug- und Rangierfahrten sicherzustellen:
- dass folgende Unterlagen und Gegenstände mitgeführt werden, soweit diese
nicht in elektronisch übermittelter Form vorliegen:
- Fahrplanunterlagen
- La
Fernlicht
Drehscheiben/
Schiebebüh-
nen
Sicherheits-
fahrschaltung
Ortskenntnis
Grundsatz
zum Sanden
Sanden bei
≤ 25 km/h
Unterlagen
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
Eisenbahnfahrzeuge führen 492.1001
Seite 2
Gültig ab: 10.12.2017
- Angaben für das Streckenbuch
- Innenvierkantschlüssel 9 mm
Z. B. für ortsfeste Fernsprecheinrichtungen oder Schlüsselkästen
- Schlüssel DB 21
Bedienung von Schaltanlagen von technisch gesicherten Bahnübergängen;
Bestellmöglichkeit beim Signalwerk Wuppertal der DB Netz AG
- weiß-rot-weiße Signalfahne nach Modul 301.0601
Z. B. zum Geben des Signals Sh 3 Tagzeichen oder wenn Rangierfahr-
ten gemäß Modul 408.0823 Bahnübergänge befahren müssen
- rot abblendbare Handleuchte
Zum Geben des Signals Sh 3 - Nachtzeichen
- Signalhorn
Z. B. wenn Bahnübergänge gemäß Modul 301.1501 Abschnitt 1 Absatz 3
befahren werden oder dies in einer Betra gefordert wird.
- dass der Triebfahrzeugführer des Fahrzeuges an der Spitze des Zuges und
die Triebfahrzeugführer weiterer Triebfahrzeuge mit gehobenen Stromab-
nehmern die für den Zug geltende Fahrplan- und La-Angaben beachten.
- dass der Triebfahrzeugführer während seiner Tätigkeit Einsicht in die Anga-
ben für das Streckenbuch nehmen kann.
4 Maßnahmen bei außergewöhnlichen Vorkommnissen
Sie als Eisenbahnunternehmer und das von Ihnen eingesetzte Personal haben
sicherzustellen,
- dass bei Ausfall der Geschwindigkeitsanzeige oder erkannter Falschanzeige
die Fahrt nur fortgesetzt werden darf, wenn eine zweite mit der gleichen Ge-
nauigkeit anzeigende Geschwindigkeitsanzeige vorhanden ist. Ist keine funk-
tionsfähige Geschwindigkeitsanzeige vorhanden, ist ein Hilfstriebfahrzeug an-
zufordern. Das Triebfahrzeugpersonal hat sich bezüglich der Weiterfahrt mit
der Betriebszentrale in Verbindung zu setzen. Diese benennt eine Betriebs-
stelle, bis zu der die Zugfahrt fortgesetzt werden kann. Das Triebfahrzeugper-
sonal hat die Geschwindigkeit so einzuregeln, dass der Zug die zulässige Ge-
schwindigkeit nicht überschreitet.
- dass beim Auftreten eines Fahrzeugbrandes während der Fahrt der Zug unter
Beachtung von Modul 301.9001 Abschnitt 10 so schnell wie möglich zum Hal-
ten zu bringen ist. Dabei soll möglichst an solchen Stellen angehalten werden,
an denen
- die Zugänglichkeit zum Brandort für die Rettungskräfte und
- das sichere Aussteigen und Entfernen von Personen vom Ereignisort
erleichtert wird.
Gegenstände
Ausfall Ge-
schwindig-
keitsanzeige
Fahrzeug-
brand
*