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> Kontext: inb 2026 anlage 4 10 > Grundsätze für die Kapazitätszuweisung auf den Schienengüterverkehrskorridoren Anlage 4.10 der
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Ohne die Zustimmung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Zugangsberechtigte den Antrag nicht abschicken. Wird ein Antrag von mehreren Zugangsberechtigten gestellt, muss jeder Zugangsberechtigte, der einen PaP-Abschnitt beantragt, die allgemeinen Bedingungen für jeden Korridor akzeptieren, für den er einen PaP-Abschnitt beantragt. Beantragt einer der Zugangsberechtigten nur einen feeder- oder outflow-Abschnitt ist die Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erforderlich.
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Die Abnahme erfolgt nur einmal pro Zugangsberechtigtem und pro Korridor und ist für eine Fahrplanperiode gültig.
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Mit der Annahme erklärt der Zugangsberechtigte, dass er:
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- ➢ das Corridor Information Document (CID) des Korridors und insbesondere dessen Abschnitt 4 gelesen, verstanden und akzeptiert hat,
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- ➢ alle Bedingungen erfüllt, die in den geltenden Rechtsvorschriften und von den IB/ABs festgelegt sind, die an den von ihm beantragten Trassen beteiligt sind, einschließlich aller verwaltungstechnischen und finanziellen Anforderungen,
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- ➢ stellt alle für die Trassenanmeldungen erforderlichen Daten zur Verfügung,
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- ➢ akzeptiert die Bestimmungen der nationalen Schienennetz-Benutzungsbedingungen, die für die beantragte(n) Trasse(n) gelten.
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Im Falle eines Zugangsberechtigten, der kein EVU ist, benennt dieser das EVU, das für den Zugbetrieb zuständig sein wird, und informiert den C-OSS und die IB/ABs so früh wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage vor dem Fahrtag. Wird der Termin nicht gemäß dieser Frist wahrgenommen, gilt der PaP/RC als storniert, und es gelten die nationalen Vorschriften für die Stornierung von Trassen.
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Handelt es sich bei dem Zugangsberechtigten um einen Zugangsberechtigten, der kein EVU ist, und beantragt er eine feeder-/outflow-Trasse, werden die nationalen Vorschriften für die Benennung des ausführenden EVU angewandt.
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## **3.3 Anforderungen für Kapazitätsanfragen**
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