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> Kontext: inb 2026 anlage 5 10 foerderrichtlinie > Sonstige Zuwendungsbestimmungen
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## Sonstige Zuwendungsbestimmungen
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(1) Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die in der Richtlinie aufgeführten Angaben, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig ist, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). Der Bewilligungsbehörde sind unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind (§ 3 SubvG). Ein Verschweigen dieser Angaben führt zum Entzug jedweder nach dieser Richtlinie zugewiesener Mittel und zur vollständigen Rückzahlungspflicht für den Letztempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde. Vor Gewährung einer Zuwendung sind die Erstempfängerin und die Letztempfänger über die subventionserheblichen Tatsachen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB in Kenntnis zu setzen und haben hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme abzugeben.
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(2) Die Erstempfängerin und die Letztempfänger sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellte Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß anzuwenden.
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(3) Die auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV oder mit anderen Gemeinschaftsfinanzierungen kumuliert werden, wenn sich aus dieser Kumulierung eine Beihilfenintensität ergibt, die den in den Eisenbahnleitlinien Nummer 107 vorgesehenen Wert von bis zu 30 Prozent der Gesamtkosten des Schienenverkehrs und 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten übersteigt. Der Letztempfänger gibt im Zusammenhang mit der Trassenanmeldung gegenüber der Erstempfängerin entsprechende Erklärungen ab.
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(4) Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG sind für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in dieser Richtlinie nicht anders geregelt. Darüber hinaus können im Einzelfall „Weitere Nebenbestimmungen“ im Zuwendungsbescheid formuliert werden.
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(5) Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro veröffentlicht werden. Erhaltene Förderungen können im Einzelfall von der Europäischen Kommission geprüft werden.
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(6) Diese Richtlinie und die jeweils zur Anwendung kommenden marktsegmentspezifischen Förderbeträge werden von der Bewilligungsbehörde im Internet veröffentlicht.
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(7) Die Erstempfängerin verpflichtet die Letztempfänger, ihre Kunden in geeigneter Form über die Inanspruchnahme der Förderung und über die zur Anwendung kommenden marktsegmentspezifischen Förderbeträge zu informieren. Die Erstempfängerin verpflichtet die Letztempfänger, die Zuwendung in ihren Preisen zu berücksichtigen.
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(8) Die Erstempfängerin berichtet zum 15. eines Monats gegenüber der Bewilligungsbehörde für die jeweiligen Letztempfänger die gefahrenen Trassenkilometer je Segment der Verkehrsart SGV sowie den Stand der Inanspruchnahme von Bundesmitteln jeweils im Vormonat und kumuliert für das Kalenderjahr. Der Bund kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen.
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(9) Der Bund als Zuwendungsgeber ist gemäß § 7 Absatz 2 BHO zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen/Erfolgskontrollen der Fördermaßnahme verpflichtet. Die Erstempfängerin ist zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Erstempfängerin verpflichtet mit Annahme der Trassenzuweisung die Letztempfänger unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften alle für die Evaluation des Förderprogramms erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen sowie an vom Zuwendungsgeber für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen. Hierzu gehören Angaben der Letztempfänger aus den Sachberichten gemäß § 7 Nummer 4 Absatz 11 dieser Richtlinie darüber, inwieweit sich seine Preise, die Verkehrsmengen und die Investitionen im Licht der Zuwendung verändert haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Angaben und Prognosen zum Zwecke einer externen Evaluation weitergegeben und veröffentlicht werden.
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§ 7
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Verfahren
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