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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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> Kontext: inb 2026 anlage 5 2 > Bestimmung der Trassenpreiselastizität im SPNV
## **Bestimmung der Trassenpreiselastizität im SPNV**
Nach Einschätzung der DB InfraGO AG sind die Entgeltbildungsvorschriften für den SPNV gem. § 37 (2) ERegG i.V.m. § 5 (10) RegG als europarechtswidrig einzuschätzen. Ursächlich für diese Einschätzung ist u.a. dass § 5 (10) RegG die Entwicklung der Trassenpreise im SPNV von der Entwicklung der Regionalisierungsmittel entkoppelt und diese somit rein willkürlich erfolgt.
Aus Sicht der DB InfraGO ist die Kopplung der Trassenpreissteigerung im SPNV an die Dynamisierung der Regionalisierungsmittel, wie sie grundsätzlich in § 37 (2) angelegt ist, sachgerecht. Jedoch führt die in § 37 (2) ERegG festgelegte Beschränkung auf die jährliche Dynamisierung gem. § 5 (3) RegG dazu, dass die Tragfähigkeit im SPNV unterschätzt wird, da die Regionalisierungsmittel stärker steigen bzw. in der Vergangenheit stärker gestiegen sind als durch § 5 (2) und (3) festgelegt. Vielmehr sind aus Sicht der DB InfraGO AG alle Erhöhungen der
> 1 Im Rahmen der Aktualisierung wurde die Datenbasis aus dem Jahr 2010, welche dem BVWP 2030 zugrunde liegt, auf das Jahr 2019 fortgeschrieben.
> 2 Dieser Wert entspricht dem gewichteten Mittel gutartspezifischer Einzelelastizitäten. Die Gewichtung wurde anhand der Verkehrsleistung in tkm vorgenommen. Zur Validierung der Robustheit des Ergebnisses wurde die Gewichtung ebenfalls mit dem Verkehrsaufkommen in t durchgeführt. In diesem Fall beträgt die ermittelte Endkundenelastizität -1,37.
> 3 Vgl. hierzu Beschluss zum TPS 2019, S. 74ff.
Anlage 5.2 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) der DB InfraGO AG 2026 - Übersicht der wesentlichen Elemente des Trassenpreissystems - Gültig ab 14.12.2025
Redaktionsstand: 10.08.2024
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Regionalisierungsmittel und somit neben der jährlichen Dynamisierung gem. § 5 (3) RegG auch die Erhöhungen gem. § 5 (11) und (13) RegG zu berücksichtigen.
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