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> Kontext: inb 2026 hauptdokument > Regelentgeltverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)
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## **Regelentgeltverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)**
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Ergibt die Anwendung der Vorrangregeln weiterhin eine Gleichrangigkeit, stellt die DB InfraGO AG die Entgelte der konfliktbehafteten Zugtrassen gem. § 52 Abs. 8 Satz 1 ERegG gegenüber. Hierbei werden alle Verkehrstage der Zugtrasse innerhalb der Netzfahrplanperiode und der gesamte Laufweg berücksichtigt. Dabei ist die Berücksichtigung mehrerer Trassenanmeldungen zulässig, die sowohl unter derselben Zugnummer als auch unter Verwendung unterschiedlicher Zugnummern erfolgt sind, sofern folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
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1. Die Verkehrszeitregelungen und Verkehrstage der einzelnen Trassenanmeldungen ergänzen sich überschneidungsfrei bis maximal für die Dauer einer Netzfahrplanperiode. Eine direkte, aufeinander folgende und vollständig lückenlose Komplettierung der Verkehrstage ist nicht erforderlich.
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2. Die Laufwege und die zu bedienende Relation sind übereinstimmend. Einkürzungen zu Beginn und/oder am Ende der Laufwege sind zulässig. Laufwegunterbrechungen sind unzulässig. Baubedingte Laufwegänderungen werden berücksichtigt, sofern keine zusätzlichen Betriebsstellen im Laufweg außerhalb des Umleitungsweges bestellt sind.
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3. Die Trassenzeiten sind grundsätzlich übereinstimmend. Ausnahmen sind zulässig bei koordinierten Abweichungen und bei Einhaltung der Konstruktionsspielräume gemäß Ziffer 4.2.1.6 im Rahmen der Trassenanmeldung. Ebenso sind baubedingte Abweichungen zulässig, sofern sich zumindest dieselbe Abfahrtszeit oder dieselbe Ankunftszeit wiederfindet, wobei bei Einkürzungen die Start- oder Zielbetriebsstelle zum Laufweg, der nicht eingekürzten Trasse gehören muss.
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Im Fall eines Streitbeilegungsverfahrens fordert die DB InfraGO AG den ZB mit einer Frist von einem Arbeitstag auf, zum Vorbringen von zusammenhängenden Trassen, welche die oben genannten Bedingungen kumulativ erfüllen.
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Nicht berücksichtigt wird ein ggf. gewährter Neuverkehrsnachlass nach Ziffer 5.2.6.1 sowie ein PzP-Nachlass nach Ziffer 5.2.6.2. Der Anmeldung mit dem höheren Regelentgelt wird der Vorrang eingeräumt.
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Grundlage für die Entscheidung im Regelentgeltverfahren bilden die Entgelte gemäß **Anlage 4.2.1.10** . Gleiches gilt für die Bearbeitung von Kapazitätskonflikten gemäß Abschnitt 6 der Richtlinie 402.0305 sowie für die als temporär überlastet erklärten Schienenwege nach Anlage 4.6.2.
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**==> picture [41 x 10] intentionally omitted <==**
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