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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2026 hauptdokument > 7.3.2.2.4.4 Kündigung
7.3.2.2.4.4 Kündigung
Die Laufzeit des SNV-RNI ergibt sich aus dem SNV-RNI in Verbindung mit den INB. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Für die RNI liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn
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- nicht mehr alle erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen nachweisbar vorliegen, die Haftpflichtversicherung nicht mehr nachweisbar vorliegt,
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- der ZB dem schriftlichen Verlangen auf Sicherheitsleistung in den Fällen der Ziffer 7.3.2.2.5.3 Absatz 1 – unbeschadet der in Ziffer 7.3.2.2.5.3 geregelten Rechtsfolgen – nicht innerhalb von 20 Werktagen nachkommt oder die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung abwendet oder wenn
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- der ZB eine seiner sich aus Absatz 1 der vorliegenden Ziffer ergebenden Verpflichtungen trotz zweimaliger, in angemessenem Abstand erklärter schriftlicher Abmahnung nicht erfüllt hat.
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- Wird das Recht aus einem SNV-RNI nach § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 EregG innerhalb eines Monats nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder dem vereinbarten Nutzungsbeginn ganz oder teilweise aus Gründen nicht wahrgenommen, die der ZB zu vertreten hat, und liegt eine Anmeldung eines dritten ZB vor, kann die RNI insoweit die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen. Der ZB, dem nach Satz 1 gekündigt wurde, bleibt zum Er-satz des durch die Beendigung des Vertrags entstehenden Schadens verpflichtet. Er hat insbesondere der RNI das entgangene Entgelt für die Nutzung des Personenbahnhofs zu zahlen.
ZB, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von Änderungen der INB Vertragspartner eines laufenden SNV-RNI sind, haben das Recht, diesen SNV-RNI vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der INB an mit einer Frist von einem Monat und mit Wirkung zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen.
Bei Kündigung des Trassennutzungsvertrags, der gemäß Ziffer 7.3.2.2.4.1 zum Abschluss eines Stationsnutzungsvertrags geführt hat, hat die RNI das Recht zur Kündigung dieses Vertrags zu dem Termin, zu dem die Kündigung des Trassennutzungsvertrags wirksam wird.