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Kontext: inb 2026 hauptdokument > 7.3.2.2.5.3 Sicherheitsleistungen
7.3.2.2.5.3 Sicherheitsleistungen
ZB – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 12 Nr. 2a) und c) EregG genannten – haben der RNI eine angemessene Sicherheitsleistung zu stellen, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des ZB bestehen. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des ZB bestehen:
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- wenn ein ZB einen Monat lang auf fällige Forderungen überhaupt nicht zahlt,
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- bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgelts,
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- bei Vorliegen einer negativen Bonitätsauskunft (keine ausreichende Kreditwürdigkeit im Verhältnis zum Umsatz), die höchstens zwei Jahre alt ist, einer Bonitätsbewertungsagentur oder einer anderen professionellen Bewertungs- oder Kreditscoring-Einrichtung,
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- bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ZB oder
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- bei Vorliegen anderer Umstände, die eine schlechte Bonität des ZB nahelegen, wie Beantragung von Prozesskostenhilfe, erklärte Zahlungsunwilligkeit (liegt nicht vor, wenn eine Forderung der RNI bestritten und daher unter Vorbehalt gezahlt wird), fehlendes Vorhandensein einer ladungsfähigen Anschrift oder dauerhaft (länger als zwei Wochen) fehlende Erreichbarkeit unter einer solchen angegebenen Anschrift.
Angemessen ist eine im Voraus zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von einem Monatsentgelt. Die Höhe der Sicherheitsleistung berechnet sich aus dem für die kommenden drei Monate durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgelt. Für Halte im Gelegenheitsverkehr ist eine Sicherheit in Höhe des Stationsentgelts für die angemeldeten Halte zu leisten.
Die Sicherheit kann gestellt werden durch übliche Sicherungsmittel, insbesondere durch unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliarde EUR. Die Sicherheit kann auch gestellt werden durch eine Konzernbürgschaft nach Maßgabe des ersten Satzes, soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns bestehen.
Kommt der ZB einem nach dem ersten Absatz dieser Ziffer berechtigten schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach, ist die RNI ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung erbracht ist. Abweichend davon hat der ZB für Halte im Gelegenheitsverkehr die Sicherheit innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung zu leisten. Im Falle einer Nutzung vor Ablauf der fünf Bankarbeitstage ist die Sicherheit spätestens zum Zeitpunkt der Nutzung zu leisten.
Der ZB kann die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung abwenden. Vorauszahlungen werden immer in Höhe des voraussichtlichen Entgeltes in einem Monat geleistet. Für die Ermittlung der Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat gilt der Absatz 2 dieser Ziffer
INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026
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entsprechend. Für Halte im Gelegenheitsverkehr ist die Vorauszahlung in Höhe des Stationsentgelts für die angemeldeten Halte zu leisten. Vorauszahlungen sind mindestens fünf Bankarbeitstage vor Fälligkeit der jeweiligen Gegenleistung zu erbringen und werden bei der nächsten Rechnungsstellung verrechnet. Im Falle, dass zwischen der Anmeldung zum Gelegenheitsverkehr und der Fälligkeit der Gegenleistung weniger als fünf Bankarbeitstage liegen, muss die Vorauszahlung spätestens bei Fälligkeit der Gegenleistung erbracht werden. Die Vorauszahlung ist auf Verlangen der RNI mit einem Überweisungsbeleg nachzuweisen.
Bei nicht fristgerecht gestellter Sicherheit oder nicht fristgerecht geleisteter Vorauszahlung ist die RNI ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheit oder die Vorauszahlung geleistet ist.
Sicherheiten sind auf Verlangen zurückzugeben, soweit die Voraussetzungen ihrer Gewährung entfallen sind.
Befindet sich der ZB nach Zahlung der Sicherheitsleistung im Verzug (§ 286 BGB) und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungspflichten aus dem Vertragsverhältnis nach, so kann sich die RNI – ohne diesbezügliche weitere Ankündigung – aus der Sicherheit (Absatz 3 dieser Ziffer) befriedigen und ihre Rechte auf Zahlung einer weiteren Sicherheitsleistung gemäß Absatz 1 dieser Ziffer geltend machen. Ansonsten ist die RNI berechtigt, Vorauszahlungen gemäß Absatz 5 dieser Ziffer zu verlangen, sofern die Forderungen der Höhe und dem Grunde nach unbestritten sind.