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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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> Kontext: inb 2026 hauptdokument > Zugangsbedingungen für die Nutzung der Personenbahnhöfe der RNI
## **Zugangsbedingungen für die Nutzung der Personenbahnhöfe der RNI**
Der ZB hat folgenden Pflichten nachzukommen:
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- In den Fällen des §1 Abs. 12 Nr. 1 2. Alternative und Nr. 2a) und c) EregG zeigt der ZB der RNI an, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang EVU einbezogen werden.
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- Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Trassen und dem damit verbundenen Abschluss des Stationsnutzungsvertrags (siehe Ziffer 7.3.2.2.4.1) muss der ZB über alle erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen für die Aufnahme und die Durchführung des regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetriebs in Deutschland auf der Eisenbahninfrastruktur verfügen, auf die sich die Anmeldung der Trassen und die Nutzung der Personenbahnhöfe bezieht. Auf Verlangen der RNI hat der ZB bzw. das benannte EVU diese Genehmigungen und Bescheinigungen vorzulegen. Im Falle des § 22 EregG (Eintritt eines Drittunternehmens) hat das Eisenbahnverkehrsunternehme, das den Eintritt eines Drittunternehmens verlangt, der RNI nachzuweisen, dass das Drittunternehmen den gesetzlichen Anforderungen des § 22 EregG, insbesondere den Sicherheitsanforderungen genügt.
**==> picture [9 x 11] intentionally omitted <==**
- Vorstehende lit. b) gilt in Bezug auf ZB nach § 1 Abs. 12 Nr. 2 EregG zum Zeitpunkt der Benennung des einbezogenen EVU; bei einbezogenen EVU nach § 22 EregG zum Zeitpunkt der Erklärung des Verlangens.
- Sofern sich bei dem ZB, dem einbezogenen EVU nach § 1 Abs. 12 Nr. 2 EregG Änderungen hinsichtlich der erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen nach vorstehender lit. B) ergeben, ist er verpflichtet, dies der RNI unverzüglich mitzuteilen.
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INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026
230
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- Alle Erklärungen des ZB in Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des SNV-RNI müssen in deutscher Sprache erfolgen.
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- Der ZB bzw. das einbezogene EVU muss vor erstmaliger Aufnahme des Verkehrs gegenüber der RNI nachweisen, dass er eine den Anforderungen der §§ 14 bis 14d AEG in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller Ansprüche abgeschlossen hat, die sich gleich aus welchem Rechtsgrund ergeben können. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt er der RNI unverzüglich an.
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- Der ZB steht dafür ein, dass die von ihm eingesetzten Personen (einschließlich Mitarbeiter Dritter und des ggf. Einbezogenen EVU) über die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse (einschließlich ggf. Erforderlicher Orts- und Streckenkenntnisse) verfügen und dass diese Qualifikationen und Kenntnisse auch im Rahmen von Fortbildungen während der Dauer des SNV-RNI aufrechterhalten werden. Soweit es sich bei den eingesetzten Personen um Betriebsbeamte im Sinne des § 47 EBO handelt, müssen diese die Anforderungen der EBO erfüllen und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Für die Nutzung der Personenbahnhöfe der RNI im Zusammenhang mit Zughalten, die im Netzfahrplan stattfinden, hat der ZB der RNI spätestens bis zum 15. Oktober folgende Pflichtdaten zu übermitteln:
- Haltebahnhof mit Anzahl der Zughalte (abfahrende Züge) je Fahrplanjahr
- Zugnummer
- Verkehrszeitraum (Beginn und Ende)
Bis zum 15. Oktober jedes Kalenderjahres müssen darüber hinaus weitere fahrplanrelevante Daten vorliegen:
- Zeiten: Abfahrtszeit, Ankunftszeit, Wartezeiten je Haltebahnhof
- Linieninformationen: Abfahrtsbahnhof, Zielbahnhof, Zwischenziele,
- Zuginformationen: Zuggattung, Zugnummer (betriebliche Abweichungen von den verkehrlichen Zugnummern), Reihefolge bei Flügelzügen und Verkehrstage,
- Benennung einer oder mehrerer Personen oder Stellen, die in der Lage sind, für den ZB rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegen zu nehmen und erforderliche Auskünfte zu geben.
Werden nach den Wintermonaten Anpassungen des Netzfahrplans erforderlich, sind der RNI die Pflichtdaten und weitere fahrplanrelevante Daten spätestens bis zum 15. April jedes Kalenderjahres zu übergeben.
Darüber hinaus hat der ZB die Möglichkeit, folgende Kann-Daten zu liefern:
- Zuginformationen: Linie/Kurs, Zugname, Verbundinformationen
- Zugservices: Fahrradabteil,
- Zugbildung: Wagenreihung
Fehlende Pflichtangaben fordert die RNI beim ZB unverzüglich nach. Der ZB ist verpflichtet, die Daten innerhalb von drei Werktagen nach Nachforderung zu übermitteln. Übermittelt der ZB innerhalb dieser Frist die Daten nicht, behandelt die RNI den SNV-RNI als nicht geschlossen.
Anmeldungen von Zugtrassen, die zu Bedarfshalten führen, führen gleichermaßen zum Abschluss eines SNV-RNI und gehen in die Mengenkomponente zur Entgeltkalkulation und -berechnung gemäß Ziffer 7.3.2.2.5 ein.
Zur Gewährleistung der Reisendeninformationen stellt der ZB sicher, dass die RNI rechtzeitig vor der Abfahrt des Zuges zumindest über folgende, über die Datenübergabeschnittstelle übermittelte, Informationen verfügt:
INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026
231
- Bei Abweichungen zu fahrplanrelevanten Daten: An- und Abfahrtzeiten je Haltebahnhof und Laufweg des Zuges mit sämtlichen Halten des Zuges mit seiner Länge;
- Zu Besonderheiten: z.B. außergewöhnlich hohes Reisendenaufkommen, Reisende mit besonderem Betreuungsbedarf.