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4.3 KiB
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| regulierung | allgemein | allgemein |
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einfachbahn@deutschebahn.com | www.dbinfrago.com | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13699944/6b4f6cd51743d420d5557ffffdf69bba/INB-2027-Anlage-2-3-12-data.pdf | 4. | chunk | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13699944/6b4f6cd51743d420d5557ffffdf69bba/INB-2027-Anlage-2-3-12-data.pdf | 20ff151d74b196db | 4. | 4 | deab492aec4556f3 | 2026-06-26 | approved | 574810aa50698f7f |
Kontext: inb 2027 anlage 2 3 12 > 4.
4.
4.1. Das GSM-R-Netz dient ausschließlich als Kommunikationseinrichtung für den Bahnbetrieb. Daraus ergeben sich besondere Pflichten des Kunden. Diese sind u.a. in den Richtlinien Ril 408 und Ril 481 der DB InfraGO dargelegt und vom Kunden verbindlich zu beachten. Eine Nutzung des GSM-R-Netzes zu anderen als eisenbahnbetrieblichen Zwecken ist unzulässig.
4.2. Der Kunde haftet gegenüber DB InfraGO vollumfänglich, insbesondere haftet der Kunde auch im Fall einer missbräuchlichen Nutzung des GSM-R-Netzes, es sei denn, er hat nach Übergabe der GSM-R-SIM-Karte das Abhandenkommen dieser oder die unbefugte Drittnutzung derselben unverzüglich dem GSM-R-Kundenservice mitgeteilt. In diesem Fall haftet er nur für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Mitteilung entstanden sind oder in sonstiger Weise von ihm zu vertreten sind.
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4.3. Der Kunde verpflichtet sich, ausschließlich TSI-konforme Endgeräte zu verwenden, die für den jeweiligen Nutzungszweck zugelassen sind.
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4.4. Der Kunde teilt DB InfraGO innerhalb von 5 Arbeitstagen jede Änderung
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seines Namens, seiner Ansprechpartner, seiner (Rechnungs-)Anschrift und seiner Rechtsform mit;
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von Kundendaten (z.B. bei Übergang der SIM-Karten auf einen anderen Kunden) mit;
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von Teilnehmerdaten mit, insbesondere von vertragsrelevanten Daten wie z.B. Halterwechsel bei Triebfahrzeugen.
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Im Falle der Änderung des Gerätemodells oder der Gerätesoftware ist wiederum die Zertifizierungs- und Zulassungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.3 zu erfüllen.
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4.5. Ordnet DB InfraGO den Tausch einer SIM-Karte an, verpflichtet sich der Kunde, die GSM-R-SIM-Karte innerhalb einer angemessenen Frist gegen eine neue, von DB InfraGO bereitgestellte SIM-Karte auszutauschen. Dies hat spätestens innerhalb eines Wartungszyklus des Triebfahrzeugs zu erfolgen.
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4.6. Bei Fernkonfiguration der SIM-Karte (Updates) ist der Kunde verpflichtet, DB InfraGO bei diesem Prozess zu unterstützen. Unterlässt er die erforderlichen Unterstützungsleistungen, gehen die Folgen zu Lasten des Kunden.
Anlage 2.3.12 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2027 Allgemeine Geschäftsbedingungen für GSM-R-Dienstleistungen der DB InfraGO AG - Gültig ab 13.12.2026
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4.7. Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen von GSM-R nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere
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das GSM-R-Netz und seine logische Struktur und/oder andere Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen;
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das GSM-R-Netz nicht zu anderen als eisenbahnbetrieblichen Zwecken zu nutzen;
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keine Viren, unzulässigen Werbesendungen, Kettenbriefe oder sonstige belästigende Nachrichten zu übertragen;
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keine Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte (z.B. Urheber- und Markenrechte) zu verletzen;
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nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen;
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nicht gegen bahnbetriebliche Vorschriften und Richtlinien zu verstoßen.
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Verstößt der Kunde gegen die Pflichten, ist DB InfraGO berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Missbrauchs zu ergreifen.
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4.8. Die DB InfraGO erstellt monatliche Rechnungen. Mit dem Zugang der Rechnung beim Kunden sind die Zahlungen ohne jeden Abzug fällig. 20 Tage nach Rechnungsdatum gerät der Kunde in Verzug. Befindet sich der Kunde in Verzug, so gelten bezüglich Schadensersatz, Verzugszinsen und Mahngebühren die gesetzlichen Regelungen des BGB.