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> Kontext: inb 2027 anlage 4 10 > Grundsätze für die Kapazitätszuweisung auf den Schienengüterverkehrskorridoren Anlage 4.10 der
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- ➢ Wenn das Problem gelöst werden kann, wird der Antrag vom C-OSS (nach Zustimmung des betroffenen Zugangsberechtigten) korrigiert und wie alle anderen Anträge bearbeitet. Der Zugangsberechtigte muss die Korrekturen innerhalb von 5 Kalendertagen annehmen oder ablehnen. Falls der Zugangsberechtigte nicht antwortet oder die Korrekturen ablehnt, leitet der C-OSS den ursprünglichen Antrag an den betreffenden IB/AB weiter.
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- ➢ Wenn das Problem nicht gelöst werden kann, wird der Antrag abgelehnt.
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Alle Anfragen, die nicht dem veröffentlichten Angebot entsprechen, werden vom C-OSS unverzüglich zur weiteren Bearbeitung an den betreffenden IB/AB weitergeleitet. In diesen Fällen werden die Antworten von dem betreffenden IB/AB gegeben. Die IB/ABs akzeptieren sie als rechtzeitig gestellt (d. h. bis X-8).
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Im Falle einiger Korridore können zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden. Eine Beschreibung dieser zusätzlichen Prüfungen finden sich in den CIDs der einzelnen Korridore.
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Bei fehlenden oder inkonsistenten Daten wendet sich der C-OSS direkt an den federführenden Zugangsberechtigten und fordert ihn auf, die entsprechenden Daten innerhalb von 5 Kalendertagen zu aktualisieren/zu ändern.
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Generell gilt: Enthält eine Anfrage PaPs auf mehreren Korridoren, prüfen die betroffenen C-OSS die Kapazitätsanfrage in Zusammenarbeit mit den anderen beteiligten C-OSS, um deren Kooperation bei der Bearbeitung von Anfragen mit mehreren Korridoren sicherzustellen. Auf diese Weise wird die kumulierte Länge der auf jedem Korridor angefragten PaPs verwendet, um den Prioritätswert (K-Wert) möglicher kollidierender Anfragen zu berechnen (siehe weitere Einzelheiten in 3.4.11). Die verschiedenen Korridore können somit als Teil eines einzigen kombinierten Netzes betrachtet werden.
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## **3.4.10 Vorbuchungsphase**
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Bei kollidierenden Anfragen für PaPs, die bis X-8 gestellt werden, wird eine Zuweisungsregel angewendet. Die Zuweisungsregeln sind im FCA (siehe 3.1) und in 3.4.11 angegeben.
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