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> Kontext: inb 2027 anlage 5 2 > Grundsätze der Marktsegmentierung
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Der Wechsel zwischen Verkehrsdiensten auf ein und derselben Trasse ist nicht möglich. Bei der Abgrenzung zwischen SGV und SPV ergibt sich dies schon daraus, dass das Wagenmaterial nur für die Beförderung entweder von Gütern oder von Personen geeignet ist, so dass auf ein und derselben Trasse ein Wechsel ausgeschlossen ist. Doch auch der SPNV und der SPFV sind vor dem Hintergrund der gegenwärtigen gesetzlichen Rahmenbedingungen (§ 36 Abs. 2 ERegG) als strikt getrennte Verkehrsdienste zu sehen, die die Zuordnung einer Trasse vollständig prägen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass diese beiden Verkehrsdienste in den gesetzlichen Grundlagen ausdrücklich als unterschiedliche Verkehrsdienste benannt werden (vgl. § 36 Abs. 2 ERegG). Dabei geht § 2 Abs. 12 AEG von einer gesamthaften Betrachtung aus, so dass auf den Hauptzweck des Verkehrsdienstes abzustellen ist. Dem wesentlichen Unterschied zwischen Nah- und Fernverkehr trägt auch die Trennung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern Rechnung: Art. 87e Abs. 4 GG beschränkt die Gewährleistungsverantwortung des Bundes auf das Verkehrsangebot für den SPFV. Art. 106a GG weist den Ländern Steuermittel ausschließlich für den Öffentlichen Personennahverkehr zu. § 6 RegG schreibt vor, dass die Länder diese Mittel insbesondere für den SPNV zu verwenden haben. § 2 RegG grenzt den Nahverkehr als „allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr“ ab, „die
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Anlage 5.2 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) der DB InfraGO AG 2027 - Übersicht der wesentlichen Elemente des Trassenpreissystems - Gültig ab 13.12.2026
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Redaktionsstand: 14.12.2025
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