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2026-06-30 21:19:25 +02:00

3.5 KiB

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regulierung allgemein allgemein
domain:regulierung
tool:allgemein
scope:allgemein
inb
inb-2027
regulierung
recht
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Kontext: inb 2027 anlage 5 7 2 1 > Fristen

Mit dem Antrag können ergänzende Informationen, Erläuterungen und als
Anlage beigefügte Belege übergeben werden.


*
Zu einem bestehenden UKA können innerhalb der Frist zur Antragsstellung
weitere Informationen, Erläuterungen und Anlagen nachgereicht werden.


Antragsbe- (4) Berechtigt zum Stellen eines UKA sind betroffene Stellen jeweils für die ihren *
rechtigung Zügen zugeordneten oder ihnen als Zuständige zugeschriebenen Zusatzver- *
spätungen. Je Verspätungsfall darf ein UKA nur einmal gestellt werden. *
Antragsfrist (5) Anträge müssen so früh wie möglich, spätestens vor Ablauf der jeweils gel-
tenden Frist nach Abschnitt 5, Absatz 5 gestellt sein.


*
*
Prüfung *
*
Beteiligte (6) Die Prüfung eines UKA erfolgt durch die BZ. Ist die beantragte Kodierung *
einer betroffenen Stelle zuzuschreiben, wird diese in die Prüfung einbezo- *
gen. Sie wird dazu nach Antragstellung oder nach Anzeige eines Korrektur- *
bedarfs zur Abgabe einer Bewertung aufgefordert. *
Bewertung (7) Mit der Bewertung kann die beantragte Kodierung bestätigt oder zurückge-
wiesen werden. Die Frist zur Bewertung ist abhängig vom Zeitpunkt der An-
tragstellung oder der Anzeige eines Korrekturbedarfs. Sie beträgt mindestens
24 Stunden und maximal 48 Stunden nach Eingang des UKA.




*
Ergebnis (8) Das Ergebnis der Prüfung kann die Annahme des UKA oder die begründete *
Ablehnung sein. UKA gelten auch dann als angenommen, wenn sie mit einer *
vom Antrag abweichenden Kodierung umkodiert werden. *
Benachrichti-
gung
(9) Über das Ergebnis werden Antragstellende sowie die in die Prüfung einbe-
zogenen betroffenen Stellen benachrichtigt.


*
*
Stellungnahme *
*
Berechtigte (10) Nach Abschluss der Prüfung kann zum Ergebnis Stellung genommen wer- *
den. Zur Stellungnahme berechtigt sind: *
a)
Antragstellende, bei Vorliegen neuer Tatsachen, um letztmalig Argu-
mente, Hinweise und Belege einbringen zu können,


*
b)
Betroffene Stellen, denen eine vom UKA abweichende Kodierung zuge-
*
schrieben werden soll, ohne dass ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer *
Bewertung gegeben werden konnte, *
*
Entscheidung
Benachrichti-
gung
(11) Die BZ entscheidet den UKA unter Berücksichtigung vorliegender Stellung-
nahmen. Antragstellende und in die Prüfung einbezogene betroffene Stellen
werden benachrichtigt.



Allen betroffenen Stellen wird die entschiedene Kodierung im DV-System *
KODA angezeigt. *