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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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> Kontext: inb 2027 anlage 5 7 2 1 > Fristen
|||Mit dem Antrag können ergänzende Informationen, Erläuterungen und als<br>Anlage beigefügte Belege übergeben werden.|*<br>*<br>*|
|---|---|---|---|
|||Zu einem bestehenden UKA können innerhalb der Frist zur Antragsstellung<br>weitere Informationen, Erläuterungen und Anlagen nachgereicht werden.|<br>*<br>*|
|**Antragsbe-**|(4)|Berechtigt zum Stellen eines UKA sind betroffene Stellen jeweils für die ihren|*|
|**rechtigung**||Zügen zugeordneten oder ihnen als Zuständige zugeschriebenen Zusatzver-|*|
|||spätungen. Je Verspätungsfall darf ein UKA nur einmal gestellt werden.|*|
|**Antragsfrist**|(5)|Anträge müssen so früh wie möglich, spätestens vor Ablauf der jeweils gel-<br>tenden Frist nach Abschnitt 5, Absatz 5 gestellt sein.|*<br>*<br>*|
||||*|
|||**Prüfung**|*|
||||*|
|**Beteiligte**|(6)|Die Prüfung eines UKA erfolgt durch die BZ. Ist die beantragte Kodierung|*|
|||einer betroffenen Stelle zuzuschreiben, wird diese in die Prüfung einbezo-|*|
|||gen. Sie wird dazu nach Antragstellung oder nach Anzeige eines Korrektur-|*|
|||bedarfs zur Abgabe einer Bewertung aufgefordert.|*|
|**Bewertung**|(7)|Mit der Bewertung kann die beantragte Kodierung bestätigt oder zurückge-<br>wiesen werden. Die Frist zur Bewertung ist abhängig vom Zeitpunkt der An-<br>tragstellung oder der Anzeige eines Korrekturbedarfs. Sie beträgt mindestens<br>24 Stunden und maximal 48 Stunden nach Eingang des UKA.|*<br>*<br>*<br>*<br>*|
|**Ergebnis**|(8)|Das Ergebnis der Prüfung kann die Annahme des UKA oder die begründete|*|
|||Ablehnung sein. UKA gelten auch dann als angenommen, wenn sie mit einer|*|
|||vom Antrag abweichenden Kodierung umkodiert werden.|*|
|**Benachrichti-**<br>**gung**|(9)|Über das Ergebnis werden Antragstellende sowie die in die Prüfung einbe-<br>zogenen betroffenen Stellen benachrichtigt.|*<br>*<br>*|
||||*|
|||**Stellungnahme**|*|
||||*|
|**Berechtigte**|(10)|Nach Abschluss der Prüfung kann zum Ergebnis Stellung genommen wer-|*|
|||den. Zur Stellungnahme berechtigt sind:|*|
|||a)<br>Antragstellende, bei Vorliegen neuer Tatsachen, um letztmalig Argu-<br>mente, Hinweise und Belege einbringen zu können,|*<br>*<br>*|
|||b)<br>Betroffene Stellen, denen eine vom UKA abweichende Kodierung zuge-|*|
|||schrieben werden soll, ohne dass ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer|*|
|||Bewertung gegeben werden konnte,|*|
||||*|
|||**Entscheidung**|*<br>*|
|**Benachrichti-**<br>**gung**|(11)|Die BZ entscheidet den UKA unter Berücksichtigung vorliegender Stellung-<br>nahmen. Antragstellende und in die Prüfung einbezogene betroffene Stellen<br>werden benachrichtigt.|*<br>*<br>*<br>*|
|||Allen betroffenen Stellen wird die entschiedene Kodierung im DV-System|*|
|||KODA angezeigt.|*|
|||❑||