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> Kontext: inb 2027 hauptdokument > Eigenkonflikte
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## **Eigenkonflikte**
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- (1) Sind lediglich Trassenanmeldungen eines ZB konfliktbehaftet (Eigenkonflikt) und führt das Koordinierungsverfahren gemäß Ziffer 4.2.1.7.1 zu keiner einvernehmlichen Lösung, so wird der ZB durch die DB InfraGO AG mit einer Frist von einem Arbeitstag aufgefordert, zu bestimmen, welche Trassenanmeldung vorrangig zu behandeln ist (Priorisierung). Erfolgt keine oder keine fristgemäße Erklärung des ZB, entscheidet die DB InfraGO AG auf Basis des Regelentgelts nach der Ziffer 4.2.1.10 über die Trassenvergabe. Ist das Regelentgelt identisch, so wird der ZB erneut durch die DB InfraGO AG mit einer Frist von einem Arbeitstag aufgefordert zu bestimmen, welche Trassenanmeldung er priorisiert. Erfolgt keine Priorisierung, werden die Trassenanmeldungen abgelehnt.
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- (2) Mit der Anfrage der Priorisierung fragt die DB InfraGO AG zugleich bei dem ZB ab, ob dieser eine Teilzuweisung im Hinblick auf den zeitlich (Verkehrstage und Zeiträume) und/oder räumlich nicht streitbefangenen Teil seiner nicht vorrangig zu behandelnden Trassenanmeldung begehrt. Der ZB wird die Abfrage innerhalb der Frist von einem Arbeitstag nach Absatz (1) beantworten. Ist zur Umsetzung einer Teilzuweisung die Anmeldung einer Teiltrasse – gegebenenfalls mit einer neuen Zugnummer – notwendig, teilt die DB InfraGO AG dies dem ZB – bei beabsichtigter räumlicher Teilzuweisung unter Angabe des Abgangs- und / oder Zielbahnhofs – mit. Der ZB hat die Anmeldung dann entsprechend den Vorgaben der DB InfraGO AG innerhalb von 2 Arbeitstagen durchzuführen. Legt der ZB die Anmeldung nicht ent-sprechend den Anforderungen innerhalb der 2 Arbeitstage an, gilt dies als Verzicht auf die Abgabe eines Teilangebotes für diesen Trassenteil. Ändert sich die Trassenanmeldung aufgrund des Interesses auf Teilzuweisung, finden Ziffer 4.2.1.2 Satz 2 und Satz 4 sowie Ziffer 4.2.1.1 Absatz 3 und Ziffer 5.6.3.1 keine Anwendung.
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