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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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> Kontext: inb 2027 hauptdokument > Allgemeines
## **Allgemeines**
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Im Rahmenvertrag verpflichtet sich
INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026
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- der ZB für alle durch den Rahmenvertrag gebundenen Schienenwegkapazitäten Trassen in allen Netzfahrplanperioden während der Laufzeit des Rahmenvertrags innerhalb des rahmenvertraglich vereinbarten Zeitrahmens anzumelden bzw. andernfalls den Infrastrukturbetreiber über die Absicht, die gesamte Rahmenkapazität oder Teile davon nicht zu nutzen unter Berücksichtigung von Ziffer 4.4.5 a) und b) zu unterrichten
- die DB InfraGO AG, dem ZB für den Fall, dass bei der Netzfahrplanerstellung Anträge auf zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzung vorliegen, eine Zugtrasse i. S. d. § 1 Absatz 20 ERegG innerhalb des rahmenvertraglich vereinbarten Zeitrahmens ohne Durchführung des Höchstpreisverfahrens anzubieten
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- Die definierte Schienenwegkapazität wird in den Anlagen zum Rahmenvertrag explizit benannt. Die Bezugslinie einer Schienenwegkapazität definiert sich durch die Zeit-, Verkehrstags- und Laufwegsangaben der jeweiligen Anlage zum Rahmenvertrag.
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- Der Zeitrahmen beschreibt die zulässigen Abweichungen von einer Bezugslinie, die im Rahmen der Konstruktion einer Netzfahrplantrasse, welche mit Bezug zu einem Rahmenvertrag angemeldet wurde, Anwendung finden können. Sie werden so gewählt, dass unter betrieblichen Bedingungen mindestens drei Zugtrassen zur Verfügung stehen können.
Für Schienenwegkapazitäten gelten mindestens folgende Zeitrahmen:
- +/- 3 min für S-Bahn Verkehr auf reinen S-Bahn-Strecken
- +/- 5 min für den Personenverkehr
- +/- 30 min für den Güterverkehr
Zum Zuteilungsspielraum bei Vergabe von Rahmenverträgen vgl. unter Ziffer 4.4.2.d).
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- Mit dem Rahmenvertrag müssen Schienenwegkapazitäten für jeweils mindestens 100 Verkehrstage einer Netzfahrplanperiode oder mindestens einem Verkehrstag pro Woche bei mindestens 45 gleichen Verkehrstagen pro Netzfahrplanperiode gebunden werden. Die Anmeldung von Einzeltagen, auch von Zusatz-, Ausfall- und Wochenfeiertagen, ist ausgeschlossen.
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- Der Rahmenvertrag darf die Nutzung des betreffenden Schienennetzes durch andere ZB nicht ausschließen.
Die DB InfraGO AG lehnt daher den Abschluss von Rahmenverträgen ab, insofern durch deren rahmenvertraglich gebundene Schienenwegkapazitäten eine Höchstkapazität von 60 Prozent pro Strecke im Kontrollzeitraum von 2 Stunden gemäß Artikel 8 Absatz 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 überschritten würde. Bei Überschreitungen der Höchstkapazität werden alle betroffenen Anmeldungen mittels Anwendung des Entscheidungsverfahrens nach Ziffer 4.4.2 g), h), i) in eine Rangfolge gebracht.
Das Regelentgelt wird gemäß Ziffer 4.2.1.10 und anhand der letztverfügbaren Liste der Entgelte der INB ermittelt.
Es werden zunächst nur Anmeldungen konstruiert, die in der Rangfolge bis zur Erreichung der Höchstkapazität auf den betroffenen Streckenabschnitt passen. Stellt sich im Rahmen der Konstruktion bzw. daran anschließender Entscheidungsverfahren heraus, dass bestimmte Kapazitäten entfallen, werden diese durch zurückgestellte Kapazitäten entsprechend der ermittelten Rangfolge für diesen Streckenabschnitt ergänzt.
Auf Streckenabschnitten, auf denen in den beiden zum Zeitpunkt der Rahmenvertragsanmeldung vorgelagerten Netzfahrplanperioden jeweils nur ZB der Verkehrsart SPNV Trassen genutzt haben, beträgt der o.g. Wert der Höchstkapazität 90 %. Die Streckenabschnitte, bei denen eine Höchstkapazität von 90% zugrunde gelegt wird, sind der Anlage 4.4.1b zu entnehmen.
Bei der Berechnung der Höchstkapazität soll das wahrscheinlichste gesamthafte Betriebsbild und nicht ausschließlich das Betriebsbild aus Anmeldungen von Rahmenverträgen zu-grunde
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gelegt werden. Deshalb wird auf einen vergangenheitsbezogenen Betriebstag Bezug genommen. Bei diesem Betriebstag handelt es sich um den dritten Donnerstag im Januar des letztverfügbaren Jahresfahrplans. Dieser Betriebstag wird dem letztverfügbaren auskonstruierten Jahresfahrplan entnommen und auf dessen Basis der Kapazitätsverbrauch und die korrespondierende Trassenanzahl gemäß den Festlegungen des UIC-Merkblatts 406 (siehe Anlage 4.4.1a) ermittelt. Die so ermittelte Trassenanzahl wird dann auf eine Auslastung von 100% normiert und die Höchstkapazität von 60% bzw. 90% daraus berechnet.
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- Bei der Vergabe von Rahmenverträgen auf SGV-Korridoren bzw. auf Abschnitten von SGVKorridoren, steht die Schienenwegkapazität, die durch zum Vergabezeitpunkt bereits bestehende Katalogtrassen auf SGV-Korridoren im Sinne der EU-VO 913/2010 gebunden ist, für die Vergabe von Rahmenverträgen nicht zur Verfügung.
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- Die Rahmenkapazitätserklärung iSv Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 inklusive einer Übersicht der durch Rahmenverträge gebundenen Kapazitäten pro Strecke und Kontrollzeitraum von 2 Stunden findet sich im veröffentlichten Infrastrukturregister der DB InfraGO AG (www.dbinfrago.com/isr). Die DB InfraGO AG legt jeden abgeschlossenen Rahmenvertrag gegenüber allen ZB offen. Die Offenlegung erfolgt zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in anonymisierter Form, d. h. ohne Benennung des ZB.
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- Das Muster eines Rahmenvertrages nebst Anlagen ist als Anlage 4.4.1 Bestandteil der INB.
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- Die DB InfraGO AG hat ein mittelfristiges Konzept für eine optimierte Kapazitätsnutzung (mKoK) 2024/2025 veröffentlicht. Mit dem mKoK 2024/2025 wird eine optimale Nutzung der verfügbaren Fahrwegkapazität im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 dargestellt. Anträge auf Änderungen von Rahmenverträgen, die mKoK-konform gestellt wurden, erfüllen die Kriterien des Art. 6 Abs. 1 lit. c), d), g), j) und k) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545. Das mKoK 2024/2025 ist im Internet unter dem Link www.dbinfrago.com/mKoK veröffentlicht.
Zur Unterstützung der Planung und Anmeldung von Rahmenverträgen bietet die DB InfraGO AG die Möglichkeit einer unentgeltlichen Rahmenvertragsfahrlagenberatung an.
Nähere Informationen über die Rahmenvertragsfahrlagenberatung werden durch Kundeninformation bekannt gegeben.
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