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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Sicherheitsleistung für die Zahlung der Trassenentgelte

Sicherheitsleistung für die Zahlung der Trassenentgelte

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  • ZB mit Ausnahme der in § 1 Abs. 12 Nr. 2 a) und c) ERegG genannten haben der DB InfraGO AG bzw. der RNI eine angemessene Sicherheitsleistung für die Zahlung der Trassenentgelte zu stellen, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des ZB bestehen. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des ZB bestehen:

    • (1) wenn der ZB einen Monat lang auf fällige Forderungen überhaupt nicht zahlt,

INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026

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  • (2) bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes,

  • (3) bei Vorliegen einer negativen Bonitätsauskunft (keine ausreichende Kreditwürdigkeit im Verhältnis zum Umsatz), die höchstens zwei Jahre alt ist, einer Bonitätsbewertungsagentur oder einer anderen professionellen Bewertungs- oder Kreditscoring-Einrichtung,

  • (4) bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ZB oder

  • (5) bei Vorliegen anderer Umstände, die eine schlechte Bonität des ZB nahe legen, wie z.B. Beantragung von Prozesskostenhilfe, erklärte Zahlungsunwilligkeit (liegt nicht vor, wenn eine Forderung der DB InfraGO AG bzw. der RNI bestritten und daher unter Vorbehalt gezahlt wird), fehlendes Vorhandensein einer ladungsfähigen Anschrift oder dauerhaft (länger als zwei Wochen) fehlende Erreichbarkeit unter einer solchen angegebenen Anschrift.

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  • Der ZB hat auf ein nach vorstehender Ziffer 5.9.2 berechtigtes Verlangen der DB InfraGO AG bzw. der RNI innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung der DB InfraGO AG bzw. der RNI Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit bemisst sich nach der Höhe des voraussichtlichen Entgelts für die im jeweils laufenden und dem darauffolgenden Monat zugewiesenen bzw. beantragten Zugtrassen. Die DB InfraGO AG bzw. die RNI ist berechtigt, die vom ZB angebotene Sicherheit zu prüfen und bei berechtigten Einwänden gegen deren Tauglichkeit oder Werthaltigkeit diese unverzüglich zurückzuweisen. Die Einräumung des Nutzungsrechts nach Ziffer 3.3.1 erfolgt erst nach Stellung einer tauglichen und werthaltigen Sicherheit.

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  • Die Sicherheit kann durch übliche Sicherungsmittel, insbesondere durch unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliarde Euro, gestellt werden. Die Sicherheit kann auch gestellt werden durch eine Konzernbürgschaft nach Maßgabe des ersten Satzes, soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns nach vorstehender Ziffer 5.9.2.1 a) (1)-(5) bestehen.

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  • Der ZB kann die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlung abwenden. Der ZB hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorauszahlung in gleicher Höhe geleistet wird, wie Leistungen bei der DB InfraGO AG bzw. der RNI in Anspruch genommen werden sollen.

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  • Bei nicht fristgerecht hinterlegter Sicherheitsleistung bzw. geleisteter Vorauszahlung ist die DB InfraGO AG bzw. die RNI ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis eine Sicherheitsleistung hinterlegt oder die Vorauszahlung geleistet wurde.

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  • Monetäre Sicherheiten mit Verbleib bei der DB InfraGO AG bzw. der RNI werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst. Sicherheiten sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn und soweit die Voraussetzungen ihrer Gewährung nach Ziffern 5.9.2.1 a) bzw. 5.9.2.1 b) entfallen sind.

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  • Befindet sich der ZB nach Zahlung der Sicherheitsleistung im Verzug (§ 286 BGB) und kommt er bzw. es nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungspflichten aus dem Vertragsverhältnis nach, so kann sich die DB InfraGO AG bzw. die RNI ohne diesbezügliche, weitere Ankündigung aus der Sicherheit (vgl. Ziffer 5.9.2.1 b)) befriedigen und ihre Rechte auf Zahlung einer weiteren Sicherheitsleistung gem. Ziffer 5.9.2.1 a) geltend machen. Ansonsten ist die DB InfraGO AG bzw. die RNI berechtigt, Vorauszahlung gem. Ziffer 5.9.2.1 d) zu verlangen.

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