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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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regulierung allgemein allgemein
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inb
inb-2027
regulierung
recht
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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Investitionen auf Wunsch des ZB

Investitionen auf Wunsch des ZB

Die DB InfraGO AG kann auf Wunsch eines ZB Neu- und Erweiterungsinvestitionen in Serviceeinrichtungen unter folgenden Voraussetzungen durchführen:

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  • die Maßnahme ist auf individuelle Anforderungen des ZB, wie z.B. Standort, Fahrzeugtyp, besondere Arbeitserleichterungen, zugeschnitten und

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  • die Maßnahme lässt aus sich heraus keine Verkehrsmengenausweitungen, die zu Trassenmehrerlösen führen, erwarten und

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  • die DB InfraGO AG würde die Maßnahme unter unternehmerischen Gesichtspunkten (Weitervermarktungschancen auch unter Berücksichtigung der Absatzmöglichkeiten, ohne Neuoder Erweiterungsinvestitionen in das/die betreffende/n Gleis/e, Wirtschaftlichkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung des eingesetzten Investitionskapitals, der verfügbaren Eigenmittel und ihrer Refinanzierung) nicht durchführen und

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  • die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist für die DB InfraGO AG nur mit:

  • a. einem Investitions- oder Betriebskostenzuschuss und/oder

  • b. einem gegenüber dem Regelentgelt erhöhten Nutzungsentgelt und/oder

  • c. einem längerfristigen ENV

darstellbar.

Auf Basis der Erstellungskosten sowie der laufenden Vorhaltungskosten kalkuliert sich ein ggf. vom Regelentgelt abweichendes Nutzungsentgelt über die Vertragsdauer.

Die jeweiligen Entgelte und das Ende der Vertragslaufzeit werden in der jeweils gültigen Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG gesondert ausgewiesen.

Die Entscheidung über die Maßnahme obliegt ausschließlich der DB InfraGO AG. Vor einer Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme informiert die DB InfraGO AG die ZB im Internet unter:

    • www.dbinfrago.com/infra auf kundenwunsch

unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des ZB, auf dessen Wunsch die Maßnahme realisiert werden soll, über die Absicht, die jeweilige Neu- oder Erweiterungsinvestition durchzuführen. Andere ZB haben binnen vier Wochen die Möglichkeit, bei einem parallelen Interesse an der Durchführung der gleichen oder einer vergleichbaren Maßnahme in der betreffenden Serviceeinrichtung dies der DB InfraGO AG anzuzeigen. Die DB InfraGO AG wird in diesem Fall durch Verhandlungen mit den ZB auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken. Ziffer 7.3.1.6.3.1 gilt entsprechend.

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