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27. November 2023, 17:54 Uhr

Aufgrund der Verschmelzung von DB Netz AG und DB Station&Service AG sind ab dem Trassenpreissystem (TPS) 2025 die Kosten der Bahnsteige im Mindestzugangspaket der Trassen zu integrieren. In gleicher Höhe werden die Kosten im Stationspreissystem abgesenkt. Dies bildet den neuen Ausgangswert für künftige Entgeltberechnungen.

Um die inflationsbedingt gestiegenen Personal- und Instandhaltungskosten zu finanzieren, ist für die Netzfahrplanperiode 2024/2025 eine durchschnittliche Entgelterhöhung in Höhe von +6,0 % unvermeidbar. Damit werden, wie rechtlich vorgesehen, die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) anerkannten Kosten auf den Markt umgelegt. Mit diesem Beitrag der Eisenbahnverkehrsunternehmen wird eine Finanzierungsvoraussetzung für das Gesamtfördervolumen in Höhe von rund 40 Mrd. Euro sichergestellt.

Jeder Euro, den das künftige Infrastrukturunternehmen der DB mit den Trassenentgelten erzielt, wird vollständig für den Betrieb, die Unterhaltung und Investitionen in die Infrastruktur eingesetzt, um das Ziel einer leistungsfähigen Infrastruktur zu unterstützen.

Wegen der gesetzlichen Regelung und Entscheidungen der BNetzA können auf den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) höchstens +3,0 % der Entgeltsteigerung umgelegt werden. Bereits dies führt im Ergebnis zu einer Entgeltsteigerung im Schienengüterverkehr (SGV) und Schienenpersonenfernverkehr (SPFV), die aus Sicht der DB Netz AG beide Marktsegmente überproportional belastet. Diese Regelungen werfen zunehmend auch europarechtliche Fragen auf.

Die BNetzA hat darüber hinaus mit Schreiben vom 07.08.2023 BK10-23-0075_E zudem festgehalten, dass im SPNV die Entgelte von der Netzfahrplanperiode 2023/2024 zur Netzfahrplanperiode 2024/2025 nur um +0,6 % angehoben werden dürfen. Gegebenenfalls ist diese Rechtsauffassung gerichtlich zu überprüfen.

Es wird daher Anfang 2024 zunächst eine durchschnittliche Entgeltsteigerung in Höhe von +6,0 % beantragt, die sich wie folgt auf die Verkehrsarten verteilt:

SPNV: +3,0 %

SGV: +9,9 %

SPFV: +14,3 %

Um der unklaren Rechtsposition zu § 37 ERegG Rechnung zu tragen, wird ferner in einem ergänzenden ersten Hilfsantrag eine durchschnittliche Entgeltsteigerung in Höhe von +6,0 % beantragt, die sich wie folgt auf die Verkehrsarten verteilt:

SPNV: +1,8 %

SGV: +11,8 %

SPFV: +16,8 %

Um der derzeitigen Rechtsauffassung der BNetzA aus dem Schreiben vom 07.08.2023 BK10-23-0075_E Rechnung zu tragen, wird außerdem in einem weiteren ergänzenden zweiten Hilfsantrag eine durchschnittliche Entgeltsteigerung in Höhe von +6,0 % beantragt, die sich wie folgt auf die Verkehrsarten verteilt:

SPNV: +0,6 %

SGV: +13,4 %

SPFV: +19,5 %

DB Netz AG und DB Station&Service AG bemühen sich derzeit um eine Kompensation der überproportionalen Entgeltsteigerungen im SGV und SPFV durch den Bund. Aufgrund der aktuellen unsicheren allgemeinen Haushaltssituation konnten die Bemühungen bisher allerdings noch nicht erfolgreich umgesetzt werden.

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