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15\. April 2021, 11:21 Uhr
Die beabsichtigten Änderungen der NBN 2022 sollen grundsätzlich zum **12.12.2021** wirksam werden.
Anlass für die Änderungen sind eine Allgemeinverfügung der BNetzA, Marktanforderungen zum Entscheidungsverfahren bei der Kapazitätszuweisung, Vereinfachung der Vertriebspraxis bei der Erhebung von Entgelten sowie redaktionelle Änderungen.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
**1\. Einführung einer zweiten Netzfahrplanperiode für Serviceeinrichtungen**
* Anmeldungen zur zweiten Phase vom 26.10 -08.11.2021 möglich
* Freie Kapazitäten können im User-Self-Service gebucht werden
* Anfragen auf belegte Kapazität werden durch Nebennutzungsanfragen koordiniert
* Zuweisungs-, Ablehnungs- und Ablehnungsphase vom 10.11. 30.11.2021
* Start des Gelegenheitsverkehrs am 01.12.2021
**2\. Anpassungen zum Regelentgeltvergleich im Entscheidungsverfahren**
* Im Regelentgeltvergleich sollen die Mindestentgelte nicht mehr herangezogen werden
* Anmeldungen von Zusatzausstattungen (bzw. die entsprechenden Entgelte), die durch den Zugangsberechtigten (ZB) nicht plausibilisiert werden können, sollen im Regelentgeltvergleich nicht mehr herangezogen werden
**3\. Anpassungen zur unberechtigten Nutzung von Serviceeinrichtungen**
* Das Entgelt für die unberechtigte Nutzung von Serviceeinrichtungen (Nutzung ohne Anmeldung) wird auf das doppelte Entgelt, mindestens 100 EUR, festgelegt.
* Bislang ist das 720-fache Stundenentgelt zu zahlen
**4\. Kündigungsmöglichkeit von langlaufenden Nutzungsverträgen**
* Wiederaufnahme einer Kündigungsmöglichkeit, die durch die Zusammenlegung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) und Nutzungsbedingungen Serviceeinrichtungen (NBS) zu den NBN 2022 „verloren“ gegangen war
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