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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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Für uns als DB Netz AG ist die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter ein sehr wichtiges Anliegen.
Durch einen Beschluss der BNetzA sind wir als DB Netz AG jedoch aufgerufen, erweiterte Informationen (durch § 52 Abs. 7 und Abs. 8 ERegG aufgestellten Kriterien) zu konfliktären Trassenanmeldungen offen zu legen. Dazu wird die bisherige Abfrage zur Einverständniserklärung zur Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Darstellung der Konfliktsituation (Konfliktcharts) mit den betroffenen Trassenanmeldungen um folgende Kriterien ergänzt:
* Rahmenvertragsschutz (§ 52 Abs. 7 Satz 2 ERegG
* Vertaktung (§ 52 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 ERegG)
* Netzeinbindung (§ 52 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 ERegG)
* Einordnung als grenzüberschreitende Zugtrasse (§ 52 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ERegG)
* Einordnung als Zugtrasse für den Güterverkehr (§ 52 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 ERegG
* Regelentgelt (§ 52 Abs. 8 Satz 1 ERegG)
Die Zugangsberechtigten (ZB) haben dann die Möglichkeit, entsprechende Angaben zu den Kriterien 1. 5. mitzuteilen, bzw. die Information, welche dieser Kriterien die ZB bei ihrer Trasse als „erfüllt“ und welche als „nicht erfüllt“ ansehen. Im Falle von fehlenden Angaben, auch nur bei einzelnen Kriterien, gilt die Zustimmung zur Offenlegung als nicht erteilt.
Das Regelentgelt zu Ziff. 6. wird durch uns als DB Netz AG vorläufig ermittelt. Auch hier werden wir die Zugangsberechtigten im Vorfeld um Mitteilung bitten, ob sie mit der Offenlegung im Rahmen des Konfliktlösungsgesprächs einverstanden sind.
Nach der Abfrage (3-Tages-Frist) und den entsprechenden Rückmeldungen, erfolgt der Versand der Konfliktcharts in Vorbereitung auf das Konfliktlösungsgespräch.
### Kontakt
[ netzfahrplanerstellung@deutschebahn.com ](mailto:netzfahrplanerstellung@deutschebahn.com "E-Mail")
### Weiterführende Informationen
Kontakt
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