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26\. Februar 2026, 14:01 Uhr
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Die Einführung der Strafzahlungen bei verfristeten ZvF bringt eine Übergangsphase mit sich, die wir Ihnen als unseren Zugangsberechtigten transparent darstellen möchten. Durch zeitliche Überschneidungen zwischen der bestehenden pauschalierten Schadensregulierung und der neuen Strafzahlungsregelung ist die Situation nicht ganz unkompliziert – wir geben Ihnen daher im Folgenden einen Überblick über die wesentlichen Punkte.
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**Strafzahlungen: Wo stehen wir?**
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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat uns verpflichtet, bei verfristeten ZvF Strafzahlungen an Sie zu leisten. Wir haben die entsprechende Regelung der BNetzA unterrichtet. Sie durchläuft derzeit die regulatorische Prüfung. Voraussichtlich zum 1. April 2026 wird die Regelung in Kraft treten. Im Rahmen der Prüfung können sich allerdings noch inhaltliche Änderungen ergeben.
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**Was bedeutet das für die pauschalierte Schadensregulierung?**
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In den Revisionsterminen zur pauschalierten Schadensregulierung wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Fortbestand des ZvF-Teils von der Einführung der Strafzahlungen abhängt. Sobald die Strafzahlungsregelung in Kraft tritt, wird die ZvF-Regelung in der pauschalierten Schadensregulierung für neue Fälle durch das Strafzahlungsmodell abgelöst.
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Nach aktuellem Stand soll die neue Regelung für Strafzahlungen für Baumaßnahmen mit Baubeginn ab dem **1\. April 2026** gelten. Bis dahin gilt die pauschalierte Schadensregulierung für ZvF gemäß Ziffer 3.3.4.7.6 der INB (Schadenscluster 4) unverändert fort.
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Für Baumaßnahmen mit Baubeginn ab dem 1. April 2026 werden wir daher keine Erstattungen mehr für verfristete ZvF über die pauschalierte Schadensregulierung bearbeiten. Dies gilt auch für bereits eingereichte Tickets.
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Voraussichtlich Mitte März 2026 beabsichtigen wir zudem die in der Revision abgestimmten Standardkostensätze rückwirkend zum 1. Januar 2026 zu kommunizieren. Für alle Fälle vor dem 1. April 2026 wird die pauschalierte Schadensregulierung mind. während des Geltungszeitraums der INB 2026 fortgeführt.
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**Was empfehlen wir Ihnen?**
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Bitte reichen Sie über die pauschalierte Schadensregulierung nur noch ZvF-Fälle für Baumaßnahmen mit Baubeginn bis einschließlich **31\. März 2026** ein.
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Wir informieren darüber, sobald die regulatorische Prüfung abgeschlossen ist und die endgültigen Konditionen für die Strafzahlungsregelung feststehen.
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