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448 KiB
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11412 lines
448 KiB
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Handbuch
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.0051 - 0056, 408.21 - 27 und
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408.48
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40820
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Seite I
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Chefanwender: Julian Huth, I.IBB 31; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB InfraGO AG steht an diesem
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||
Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu.
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Jegliche Formen der Vervielfältigung zum Zwecke der Weitergabe an Dritte bedürfen der Zustim-
|
||
mung der DB InfraGO AG.
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Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.0051 - 0056, 408.21 - 27 und
|
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408.48
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40820
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Seite II
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Gültig ab: 14.12.2025
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Zielgruppen, für welche dieses Handbuch erarbeitet wurde:
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Eisenbahnverkehrsunternehmen:
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- Mitarbeiter, die Aufgaben im Bahnbetrieb wahrnehmen,
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- Mitarbeiter, die örtliche Zusätze, Fahrpläne oder Betra aufstellen,
|
||
- Mitarbeiter mit Planungs-, Leitungs- oder Überwachungsaufgaben im Bahnbetrieb,
|
||
- Ausbilder im Bahnbetrieb
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Impressum
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||
Chefanwender DB InfraGO AG
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I.IBB 31
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Julian Huth
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Adam-Riese-Str. 11-13
|
||
60327 Frankfurt am Main
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Kontakt: [REDACTED]
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Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.0051 - 0056, 408.21 - 27 und
|
||
408.48
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40820
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Seite III
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Gültig ab: 14.12.2025
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Inhaltsverzeichnis
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Richtliniennummer Titel Gültig ab
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408.0051 Grundsätze; Aufbau und Zweck 14.12.2025
|
||
408.0054 Grundsätze; Abkürzungen 14.12.2025
|
||
408.0055 Grundsätze; Begriffe 14.12.2025
|
||
408.0056 Grundsätze; Kommunikation 14.12.2025
|
||
408.2101 Züge fahren; Zusätzliche oder abweichende Regeln 14.12.2025
|
||
408.2101A01 Züge fahren; Verkehrstage 14.12.2025
|
||
408.2111 Züge fahren; Vorrang von Sicherheit und Pünktlichkeit 14.12.2025
|
||
408.2131 Züge fahren; Grundstellung von Weichen und Gleissperren, Umstellverbot 14.12.2025
|
||
408.2212 Züge fahren; Fahrordnung auf der freien Strecke 14.12.2025
|
||
408.2301 Züge fahren; Ohne Streckenkenntnis fahren, Ortskenntnis 14.12.2025
|
||
408.2321 Züge fahren; Zug vorbereiten 14.12.2025
|
||
408.2331 Züge fahren; Zustimmung des Fdl zur Abfahrt auf einem Bahnhof 14.12.2025
|
||
408.2341 Züge fahren; Fahrt des Zuges 14.12.2025
|
||
408.2341A01 Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 14.12.2025
|
||
408.2351 Züge fahren; Zug oder Zugteile abstellen, Fahrzeuge zurücklassen 14.12.2025
|
||
408.2411 Züge fahren; Befehle 14.12.2025
|
||
408.2411A01 Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 14.12.2025
|
||
408.2411A02 Diktat eines Befehls 14.12.2025
|
||
408.2411V01 Züge fahren; Vordruck Befehle 14.12.2025
|
||
408.2415 Züge fahren; Fahrplan-Mitteilung 14.12.2025
|
||
408.2431 Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs; Umleiten von Zügen 14.12.2025
|
||
408.2435 Züge fahren; Von den Bahnanlagen oder Fahrzeuge vorgesehenen Maßen
|
||
abweichen
|
||
14.12.2025
|
||
408.2441 Züge fahren; Nachschieben 14.12.2025
|
||
408.2445 Züge fahren; Geschobene Züge 14.12.2025
|
||
408.2451 Züge fahren; Einfahrten in ein Stumpfgleis, teilweise besetztes Gleis oder in ein
|
||
Gleis ohne ausreichenden Durchrutschweg, Einfahrten in ein teilweise besetz-
|
||
tes Gleis ohne Zielsignal
|
||
14.12.2025
|
||
408.2452 Züge fahren; Fahrplanhalt ausfallen lassen 14.12.2025
|
||
408.2454 Züge fahren; Wechsel der ETCS-Betriebsart 14.12.2025
|
||
408.2455 Züge fahren; Zugfahrt mit besonderem Auftrag 14.12.2025
|
||
408.2456 Züge fahren; Halten, Weiterfahrt nach Halt, Halt vor der beabsichtigten Stelle 14.12.2025
|
||
408.2458 Züge fahren; Zulassung einer Zugfahrt zurücknehmen 14.12.2025
|
||
408.2462 Züge fahren; Von der Fahrordnung auf der freien Strecke abweichen 14.12.2025
|
||
408.2463 Züge fahren; Auf dem Gegengleis fahren 14.12.2025
|
||
408.2475 Züge fahren; Arbeiten an der LZB- oder ETCS-Streckeneinrichtung 14.12.2025
|
||
408.2481 Züge fahren; Sperrfahrten durchführen 14.12.2025
|
||
408.2485 Züge fahren; Hilfszüge auf Strecken mit unterbrochener Arbeitszeit durchführen 14.12.2025
|
||
408.2487 Züge fahren; Zugfahrten auf Strecken mit Stichstreckenblock durchführen 14.12.2025
|
||
408.2487V01 Züge fahren; Vordruck Fernsprechbuch für Strecken mit Stichstreckenblock
|
||
Triebfahrzeugführer
|
||
14.12.2025
|
||
|
||
Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.0051 - 0056, 408.21 - 27 und
|
||
408.48
|
||
40820
|
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Seite IV
|
||
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||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Richtliniennummer Titel Gültig ab
|
||
408.2488 Züge fahren; Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt oder umgekehrt 14.12.2025
|
||
408.2491 Züge fahren; Reisende sichern 14.12.2025
|
||
408.2501 Züge fahren; Betriebsstelle nach unterbrochener Arbeitszeit nicht besetzt 14.12.2025
|
||
408.2531 Züge fahren; Unzulässiges Vorbeifahren; Wechsel in ETCS-Betriebsart TR;
|
||
Zwangsbremsung durch Zugbeeinflussung in bestimmten Situationen
|
||
14.12.2025
|
||
408.2541 Züge fahren; Gleise erkunden 14.12.2025
|
||
408.2552 Züge fahren; Offene Türen 14.12.2025
|
||
408.2553 Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Fahrzeugen und Ladungen 14.12.2015
|
||
408.2554 Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Stromabnehmern, Feuer im Zug 14.12.2025
|
||
408.2561 Züge fahren; Fahren auf Sicht, Geschwindigkeit ermäßigen 14.12.2025
|
||
408.2571 Züge fahren; Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass 14.12.2025
|
||
408.2572 Züge fahren; Zug zurücksetzen 14.12.2025
|
||
408.2581 Züge fahren; Verhalten bei Gefahr 14.12.2025
|
||
408.2591 Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb 14.12.2025
|
||
408.2651 Züge fahren: Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung – PZB 14.12.2025
|
||
408.2652 Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung – LZB 14.12.2025
|
||
408.2653 Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung – ETCS-Level 2 14.12.2025
|
||
408.2671 Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Bahnübergängen 14.12.2025
|
||
408.2681 Züge fahren; Bremsen bei Unregelmäßigkeiten handhaben 14.12.2025
|
||
408.2691 Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtungen 14.12.2025
|
||
408.2701 Züge fahren; Allgemeine Regeln für das Bilden der Züge 14.12.2025
|
||
408.2711 Züge fahren; Stärke und Länge der Züge 14.12.2025
|
||
408.2721 Züge fahren; Bremsen im Zug, Mindestbremshundertstel 14.12.2025
|
||
408.4801 Rangieren; Zusätzliche oder abweichende Regeln 14.12.2025
|
||
408.4801A01 Rangieren; Verkehrstage 14.12.2025
|
||
408.4801A02 Rangieren; Gültigkeit der Richtlinien für Mitarbeiter 14.12.2025
|
||
408.4802 Rangieren; Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich 14.12.2025
|
||
408.4811 Rangieren; Allgemeines 14.12.2025
|
||
408.4812 Rangieren; Besonderheiten 14.12.2025
|
||
408.4813 Rangieren; Vorbereiten 14.12.2025
|
||
408.4814 Rangieren; Durchführen - Regelfall 14.12.2025
|
||
408.4815 Rangieren; Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale 14.12.2025
|
||
408.4816 Rangieren; Durchführen - Übergänge sichern 14.12.2025
|
||
408.4817 Rangieren; Durchführen - Ladestellen oder Umschlaggleise bedienen 14.12.2025
|
||
408.4818 Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 14.12.2025
|
||
408.4821 Rangieren; Fahrzeuge aufhalten 14.12.2025
|
||
408.4831 Rangieren; Fahrzeuge abstellen und festlegen 14.12.2025
|
||
408.4841 Rangieren; Hauptgleise 14.12.2025
|
||
408.4851 Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 14.12.2025
|
||
Erläuterungen Neuherausgabe Grundsatzrichtlinien
|
||
Erläuterungen Neuherausgabe Richtliniengruppe 408.21-27
|
||
Erläuterungen Richtliniengruppe 408.48
|
||
|
||
Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.0051 - 0056, 408.21 - 27 und
|
||
408.48
|
||
40820
|
||
Seite V
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Verzeichnis der Aktualisierungen
|
||
|
||
Lfd.
|
||
Nr.
|
||
Kurzer
|
||
Inhalt
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||
Gültig
|
||
ab
|
||
Bemerkungen Aktualisierung
|
||
eingearbeitet
|
||
(Namenszei-
|
||
chen/Tag)
|
||
1 Handbuch 40820 14.12.2025 Neuherausgabe
|
||
|
||
|
||
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||
|
||
❑
|
||
|
||
*
|
||
|
||
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Grundsätze; Aufbau und Zweck 408.0051
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Zweck, Schutzziel und Zielgruppe
|
||
Zweck, Schutzziel:
|
||
Die Richtlinien der Fahrdienstvorschrift haben verschiedene Anwendergruppen, de-
|
||
ren jeweilige Regeln im direkten Zusammenhang zueinander stehen. Das Verste-
|
||
hen dieser Zusammenhänge erhöht das Verständnis und die Handlungssicherheit
|
||
im Bahnbetrieb.
|
||
Zielgruppe:
|
||
- Mitarbeiter, die Aufgaben im Bahnbetrieb wahrnehmen
|
||
- Mitarbeiter, die Planungs-, Leitungs- oder Überwachungsaufgaben wahr-
|
||
nehmen
|
||
- Mitarbeiter, die Ausbildungen im Bahnbetrieb durchführen
|
||
|
||
2 Regelung
|
||
2.1 Aufbau der Fahrdienstvorschrift
|
||
Die Fahrdienstvorschrift besteht aus einzelnen Richtlinien, die zu Handbüchern zu-
|
||
sammengesetzt werden. Die Nummerierung der Richtlinien gibt ihre thematische
|
||
Zugehörigkeit wieder. Für verschiedenen Anwendergruppen werden Richtlinien in
|
||
verschiedenen Handbüchern zusammengefasst.
|
||
|
||
Richtlinienfami-
|
||
lie
|
||
Richtliniennum-
|
||
mer
|
||
Geltungsbereich
|
||
Grundsätze 408.0051 bis
|
||
408.0056
|
||
Fdl, Ww, Tf, andere Mitarbeiter im
|
||
Bahnbetrieb
|
||
Regeln Bediener 408.0101 bis
|
||
408.0653
|
||
Fdl, Ww
|
||
Planung Strecken-
|
||
buch EIU
|
||
408.1101 bis
|
||
408.1653
|
||
Mitarbeiter, die mit der Erstellung des
|
||
Streckenbuchs EIU beauftragt sind
|
||
Regeln Tf 408.2101 bis
|
||
408.2721
|
||
Tf
|
||
Planung Stre-
|
||
ckenbuch EVU
|
||
408.3101 bis
|
||
408.3691
|
||
Mitarbeiter, die mit der Erstellung der
|
||
Zuarbeit des Streckenbuchs EVU be-
|
||
auftragt sind
|
||
Rangieren 408.4801 bis
|
||
408.4851
|
||
Fdl, Ww, Tf, andere Mitarbeiter im
|
||
Bahnbetrieb
|
||
Planung örtliche
|
||
Zusätze fürs Ran-
|
||
gieren
|
||
408.5801 bis
|
||
408.5851
|
||
Mitarbeiter, die mit der Erstellung Zu-
|
||
arbeit der örtlichen Zusätze beauftragt
|
||
sind
|
||
|
||
Grundsätze; Aufbau und Zweck 408.0051
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
2.2 Handbücher
|
||
Nummer des Hand-
|
||
buchs
|
||
Umfang Zielgruppe
|
||
40800 Grundsätze, Regeln Be-
|
||
diener, Rangieren
|
||
Operatives Betriebsper-
|
||
sonal EIU
|
||
40803 Zusätze für den Betrieb
|
||
der Gleichstrom-S-Bahn
|
||
Berlin
|
||
Mitarbeiter des EIU S-
|
||
Bahn Berlin auf Betriebs-
|
||
stellen
|
||
40811 Regeln Streckenbuch
|
||
EIU
|
||
Mitarbeiter, die mit der
|
||
Erstellung des Strecken-
|
||
buch EIU beauftragt sind
|
||
40813 Regeln Streckenbuch
|
||
EIU für den Betrieb der
|
||
Gleichstrom-S-Bahn Ber-
|
||
lin
|
||
Mitarbeiter des EIU S-
|
||
Bahn Berlin auf Betriebs-
|
||
stellen, die mit der Er-
|
||
stellung des Strecken-
|
||
buch beauftragt sind
|
||
40820 Grundsätze, Regeln Tf,
|
||
Rangieren
|
||
Operatives Betriebsper-
|
||
sonal EVU
|
||
40823 Zusätze für den Betrieb
|
||
der Gleichstrom-S-Bahn
|
||
Berlin für Tf
|
||
Mitarbeiter des EVU S-
|
||
Bahn Berlin auf Betriebs-
|
||
stellen
|
||
40831 Regeln Streckenbuch
|
||
EVU
|
||
Mitarbeiter, die mit der
|
||
Erstellung der Zuarbeit
|
||
zum Streckenbuch EVU
|
||
beauftragt sind
|
||
40848 Grundsätze, Rangieren Operatives Betriebsper-
|
||
sonal EIU und EVU
|
||
40858 Regeln örtliche Zusätze
|
||
Rangieren
|
||
Mitarbeiter, die mit der
|
||
Erstellung der Zuarbeit
|
||
zum Streckenbuch EVU
|
||
beauftragt sind
|
||
|
||
2.3 Verweise auf die DB InfraGO AG
|
||
Verweise auf die DB InfraGO AG in den Richtlinien der Fahrdienstvorschrift bezie-
|
||
hen sich auf den Geschäftsbereich Fahrweg. Ist der Geschäftsbereich Personen-
|
||
bahnhöfe gemeint, wird ausdrücklich darauf hingewiesen.
|
||
2.4 Verweis auf Streckenbuch EIU/EVU
|
||
Hinter den Zwischenüberschriften wird durch das Piktogramm auf eine Rege-
|
||
lung im Streckenbuch hingewiesen.
|
||
|
||
Grundsätze; Aufbau und Zweck 408.0051
|
||
Seite 3
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
2.5 Aufbau der Richtlinien
|
||
Der Aufbau der Richtlinien 408.0051 - 0056, 408.01 - 06 und 408.21 - 27 folgt einem
|
||
festen Schema.
|
||
1. Zweck, Schutzziel, und Zielgruppe
|
||
2. Regelung
|
||
3. Örtliche Regeln im Streckenbuch
|
||
4. Wortlaute (Ril 408.01-06)/ Befehle (Ril 408.21-27)
|
||
5. Merkhinweise und Sperren (Ril 408.01-06)/ Geschwindigkeiten (Ril
|
||
408.21-27)
|
||
6. Dokumentation (nur Ril 408.01-06)
|
||
2.6 Erläuterungen
|
||
Die Erläuterungen zu Richtlinienänderungen finden sich im Regelwerksportal und
|
||
auf dem Internetauftritt der DB InfraGO AG.
|
||
|
||
|
||
Regelwerksportal DB InfraGO AG Netzzugang und Regulierung
|
||
2.7 Steuerungslogik und Wirksamkeitsmethode
|
||
(nur DB InfraGO AG)
|
||
Diese finden sich für die Richtlinienfamilie 408 im Regelwerksportal als Anlage zu
|
||
den Handbüchern.
|
||
3 Örtliche Regeln im Streckenbuch
|
||
Keine
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Grundsätze; Abkürzungen 408.0054
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Zweck, Schutzziel und Zielgruppe
|
||
Zweck, Schutzziel:
|
||
Diese Richtlinie gewährleistet die Verwendung einheitlicher Abkürzungen für Ein-
|
||
träge, wodurch Verwechselungen und Missverständnisse vermieden werden. So-
|
||
mit wird die Handlungssicherheit bei Dokumentation und Kommunikation sicherge-
|
||
stellt.
|
||
Zielgruppe:
|
||
- Mitarbeiter, die Aufgaben im Bahnbetrieb wahrnehmen
|
||
- Mitarbeiter, die Planungs-, Leitungs- oder Überwachungsaufgaben wahr-
|
||
nehmen
|
||
- Mitarbeiter, die Ausbildung im Bahnbetrieb durchführen
|
||
|
||
2 Regelung
|
||
Wenn Einträge abgekürzt werden sollen, müssen die folgenden Abkürzungen ver-
|
||
wendet werden. Für nicht aufgeführte Begriffe ist die Verwendung von Abkürzungen
|
||
auf der Grundlage der aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln zulässig.
|
||
|
||
Abfahrt Abf
|
||
Abschnittsprüfung Ap
|
||
Abzweigstelle Abzw
|
||
Achse (Radsatz) X
|
||
alternativer Fahrweg A-Weg
|
||
angekommen ak
|
||
Ankündigen A
|
||
Ankunft Ank
|
||
Anschlussstelle Anst
|
||
Arbeiten, Arbeitsstelle Arb
|
||
Arbeitszug Arbz
|
||
aufgehoben aufgeh
|
||
Ausfahrsignal Asig
|
||
Ausfahr(t) Ausf
|
||
Ausfahrvorsignal Avsig
|
||
|
||
Grundsätze; Abkürzungen 408.0054
|
||
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Gültig ab: 14.12.2025
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ausgenommen ausg
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außergewöhnlich au
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außerplanmäßig apl
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Ausweichanschlussstelle Awanst
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Bahnhof Bf
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Bahnhofsteil Bft
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Bahnsteig Bstg
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Bahnübergang BÜ
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Bahnübergangsposten BÜP
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Baugleis Bgl
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Baustelle Baust
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Bedarfszug B
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Befehl Bef
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Beförderungsanordnung Befo
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Benachrichtigung, benachrichtigt Ben, ben
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besetzt bes
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Beteiligte (beteiligte Stellen) Bet
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Betriebs- und Bauanweisung Betra
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Betriebsstelle Betrst / Bst
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Betriebszentrale BZ
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Bezirk Bez
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Blockkennzeichen Bkz
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Blocksignal Bksig
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Blockstelle Bk
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Blockvorsignal Bkvsig
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Bremse Br
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Bremshundertstel Brh
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Bremsprobe Brpr
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Deckungssignal Dksig
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Deckungsstelle Dkst
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Durchfahr(t) Durchf
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Durchrutschweg D-Weg
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Dynamischer Schriftanzeiger DSA
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Einfahrsignal Esig
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Grundsätze; Abkürzungen 408.0054
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Gültig ab: 14.12.2025
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Einfahr(t) Einf
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Einfahrvorsignal Evsig
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eingefahren eingef
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eingleisig eingl
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einverstanden einv
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Eisenbahninfrastrukturunternehmen EIU
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Eisenbahnverkehrsunternehmen EVU
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elektrisch el
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elektrische Lokomotive Ellok
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Europäische Zugbeeinflussung
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(„European Train Control System”)
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ETCS
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Fahrdienstleiter Fdl
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Fahrplan Fpl
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Fahrplan für Zugmeldestellen FfZ
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Fahrplananordnung Fplo
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Fahrplan-Mitteilung Fplm
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Fahrstraßenausschluss X
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Fahrwegprüfung Fpr
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Fahrzeug, Fahrzeuge Fz
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fernmündlich fmdl
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Fernsprecher Fspr
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Festbremsortungsanlage FBOA
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Gegengleis Ggl
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gesichert ges
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gesperrt gesp
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gestört gest
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gezeichnet gez
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Gleis Gl
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Gleissperre Gs
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Gleiswechselbetrieb GWB
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Grenzlast GL
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Grenzzeichenfreimeldung GM
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Güterzug Gz
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Haltepunkt Hp
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Grundsätze; Abkürzungen 408.0054
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Gültig ab: 14.12.2025
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Haltestelle Hst
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Haltmeldung HM
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Handverschluss HV
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Heißläufer Heißl
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Heißläuferortungsanlage HOA
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Hilfsausschalttaste HAT
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Hilfseinschalttaste HET
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im Auftrag i. A.
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Kennziffer Kennz
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Kleinwagen Kl
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Kreuzung X
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Lademaßüberschreitung Lü
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Langsamfahrsignal Lfsig
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Langsamfahrstelle, vorübergehende Lfst
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Linienzugbeeinflussung LZB
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Lokomotive Lok
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Lokomotivwechsel Lokw
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Maximal zulässige Geschwindigkeit des Zuges VMZ
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Mehrkrafttriebfahrzeuge Mk-Tfz
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Mindestbremshundertstel Mbr
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Minute(n) Min
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mündlich mdl
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Notbremsüberbrückung NBÜ
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Notfallleitstelle NFLS
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Notfallmanager Nmg
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Oberleitung Ol
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örtliche Aufsicht öA
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örtliche Zusätze öZ
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Ortsstellbereich OB
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Plan, planmäßig Pl, pl
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Posten P
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Punktförmige Zugbeeinflussung PZB
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Radsatz (Achse) X
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Grundsätze; Abkürzungen 408.0054
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Gültig ab: 14.12.2025
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Räumungsprüfung Rp
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Räumungsprüfung auf Zeit Rpz
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Rangierabteilung Rabt
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Rangierbegleiter Rb
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Rangierfahrt Rf
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Regelgleis Rgl
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Reisendenübergang RÜ
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Reisezug Rz
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Richtlinie Ril
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Richtung Ri
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Rückfahrt Rückf
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Rückmelden, Rückmeldung R
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Rückmeldeposten RMP
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Schiebetriebfahrzeug Sch-Tfz
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Schrankenposten Schrp
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Schrankenwärter Schrw
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selbsttätige Blockstelle, selbsttätiges Blocksignal Sbk
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Sendung Send
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Sicherheitsfahrschaltung Sifa
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Signal Sig
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Signalabhängigkeit Sigabh
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Sperrfahrt Sperrf
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Sperrsignal
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- Formsignal Hs
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- Lichtsignal Ls
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Sperrung Sperr
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Stellwerk Stw
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Störung Stör
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Strecke (freie Strecke) Str
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Streckenbuch Strebu
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Technischer Berechtigter TB
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Triebfahrzeug Tfz
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Triebfahrzeugbegleiter Tb
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Grundsätze; Abkürzungen 408.0054
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Gültig ab: 14.12.2025
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Triebfahrzeugfahrt Tfzf
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Triebfahrzeugführer Tf
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übergeben überg
|
||
überholt durch ü
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Überholung
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Überleitstelle Üst
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Überleitung Ültg
|
||
übernommen übern
|
||
Überwachungssignal Üs
|
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Uhrzeit in Vordrucken
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- Stundenspalte Std. oder U
|
||
- Minutenspalte Min. oder M
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Umleitung Uml
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||
unbesetzt u
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unbestimmt unbest
|
||
und u
|
||
unverändert unv
|
||
verkehrt (verkehren) verk
|
||
verspätet versp
|
||
vollständig vollst
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||
voraussichtlich vsl
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vor Plan v Pl
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Vorsignal Vsig
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Vorsignal eines selbsttätigen Blocksignals Sbkvsig
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||
Wagen Wg
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||
Wagenmeister Wgm
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Wagenprüfer Wgp
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Weiche W
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Weichenwärter Ww
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||
Weiterfahrt Weiterf
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||
Wiederholer Wdh
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||
Zentralschaltstelle Zes
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||
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||
Grundsätze; Abkürzungen 408.0054
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||
Gültig ab: 14.12.2025
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||
Zug Z
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Zugbegleiter Zub
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zugestimmt zugest
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Zugfolgestelle Zfst
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Zugfunk ZF
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Zuggattung Zugg
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Zugmeldebuch Zmb
|
||
Zugmelder Zm
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||
Zugmeldestelle Zmst
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||
Zugmeldeverfahren Zmv
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||
Zugpersonal Zp
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Zugschlussmeldeposten ZMP
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Zugschlussmeldung/Zugvollständigkeitsmeldung ZM
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Zugvorbereiter Zugv
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||
Zusammenstellung der vorübergehenden
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||
Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten
|
||
La
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||
zuständig zust
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Zwischensignal Zsig
|
||
Zwischenvorsignal Zvsig
|
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||
3 Örtliche Regeln im Streckenbuch
|
||
keine
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||
❑
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||
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Grundsätze; Begriffe 408.0055
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Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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||
1 Zweck, Schutzziel und Zielgruppe
|
||
Zweck, Schutzziel:
|
||
Diese Richtlinie gewährleistet die Verwendung einheitlicher Begriffe im Bahnbe-
|
||
trieb und somit alle Anwender das gleiche Verständnis dafür haben. Dadurch wird
|
||
die Handlungssicherheit bei der Dokumentation und Kommunikation sichergestellt,
|
||
die zur Gewährleistung der Betriebssicherheit beiträgt.
|
||
Zielgruppe:
|
||
- Mitarbeiter, die Aufgaben im Bahnbetrieb wahrnehmen
|
||
- Mitarbeiter, die Planungs-, Leitungs- oder Überwachungsaufgaben wahr-
|
||
nehmen
|
||
- Mitarbeiter, die Ausbildung im Bahnbetrieb durchführen
|
||
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||
2 Regelung
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||
Ablaufen, Abdrücken
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||
Ablaufen ist das Bewegen von Fahrzeugen durch Schwerkraft im Allgemeinen von
|
||
einem Ablaufberg herab, über den die Fahrzeuge abgedrückt werden.
|
||
Abstellen
|
||
Züge und Triebfahrzeuge sind abgestellt, wenn sie nicht mit einem Tf besetzt sind
|
||
oder nicht gesteuert werden. Wagen sind abgestellt, sofern sie nicht in Züge einge-
|
||
stellt sind oder nicht rangiert werden.
|
||
Abstoßen
|
||
Abstoßen ist das Bewegen geschobener, nicht mit einem arbeitenden Triebfahr-
|
||
zeug gekuppelter Fahrzeuge durch Beschleunigen, so dass die Fahrzeuge allein
|
||
weiterfahren, nachdem das Triebfahrzeug angehalten hat.
|
||
Abzweigstellen
|
||
Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf
|
||
eine andere Strecke übergehen können. Eine Abzweigstelle wird durch ihre
|
||
Blocksignale bzw. Signale Ne 14 begrenzt.
|
||
Anschlussbahnhöfe
|
||
Anschlussbahnhöfe haben besondere Aufgaben bei der Meldung der Züge.
|
||
Anschlussstellen, Ausweichanschlussstellen
|
||
Anschlussstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlosse-
|
||
nes Gleis als Rangierfahrt befahren können. Es sind zu unterscheiden:
|
||
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Grundsätze; Begriffe 408.0055
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
a) Anschlussstellen, bei denen die Blockstrecke nicht für einen anderen Zug
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||
freigegeben wird,
|
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b) Anschlussstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freige-
|
||
geben wird (Ausweichanschlussstellen).
|
||
Anzeigegeführt
|
||
Ein Zug ist anzeigegeführt, wenn eine Zugbeeinflussung (LZB, ETCS) wirkt, die den
|
||
Zug selbsttätig zum Halten bringen kann und außerdem führt, d. h. Führungsgrößen
|
||
im Führerraum anzeigt, die für den Fahrtverlauf zulässigen Geschwindigkeiten kon-
|
||
tinuierlich überwacht und ggf. die Geschwindigkeit selbsttätig regelt.
|
||
Anzeigegeführte Züge können LZB-geführt oder ETCS-geführt sein.
|
||
Arbeitendes Triebfahrzeug
|
||
Ein Triebfahrzeug ist arbeitend, wenn es Antriebskraft erzeugt.
|
||
aS-Zug
|
||
aS-Züge sind Züge mit häufig vorkommenden außergewöhnlichen Sendungen, die
|
||
im Fahrplan für Zugmeldestellen und Streckenfahrplan durch den Zusatz „aS“ hinter
|
||
der Zugnummer gekennzeichnet sind.
|
||
Aufdrücken
|
||
Aufdrücken ist das Bewegen von Fahrzeugen zum Entkuppeln oder von kuppelreif
|
||
stehenden Fahrzeugen zum Kuppeln.
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||
Aufgehobene Signalabhängigkeit
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||
Signalabhängigkeit ist in folgenden Fällen aufgehoben:
|
||
- Ein Hauptsignal kann auf Fahrt gestellt werden und eine Fachkraft hat im Ar-
|
||
beits- und Störungsbuch die Abhängigkeit für aufgehoben erklärt.
|
||
- Ein Hauptsignal kann auf Fahrt gestellt werden und die Zungen- oder Herz-
|
||
stückverschlüsse von Weichen wirken nicht ordnungsgemäß.
|
||
Bei einer virtuellen Blockstelle entspricht deren Fahrtmelder der Fahrtstellung des
|
||
Hauptsignals.
|
||
Bahnanlagen
|
||
Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen.
|
||
Bahnbetrieb
|
||
Bahnbetrieb ist das Bewegen von Fahrzeugen.
|
||
Zum Bahnbetrieb gehören das Fahren von Zügen und das Rangieren.
|
||
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||
Grundsätze; Begriffe 408.0055
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||
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||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Bahnhöfe, Bahnhofsteile
|
||
Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, en-
|
||
den, halten, kreuzen, überholen oder wenden dürfen. Bahnhöfe können in Bahnhof-
|
||
steile unterteilt sein. Bahnhofsteile können durch Zwischensignale bzw. Signale
|
||
Ne 14 gegeneinander abgegrenzt sein.
|
||
Balise, Balisengruppe
|
||
Eine Balise ist ein im Gleis angeordnetes Datenübertragungselement.
|
||
Bei ETCS übertragen Balisen Informationen zur Fahrzeugortung. Um die Fahrtrich-
|
||
tung eindeutig herleiten zu können, können Balisen zu einer Balisengruppe zusam-
|
||
mengefasst sein. Bei ETCS-Level 1 übertragen schaltbare Balisen zusätzlich zur
|
||
Ortung auch ETCS-Fahrterlaubnisse. An Signalen Ne 14 sind Balisen mit der Infor-
|
||
mation „Halt in ETCS-Betriebsart SR“ verlegt.
|
||
Bei Neigetechnik übertragen Balisen Informationen für die Geschwindigkeitsüber-
|
||
wachung für Neigetechnik.
|
||
Bedarfshalt
|
||
Ein Bedarfshalt ist ein Fahrplanhalt, bei dem ein Zug auf der Betriebsst elle halten
|
||
muss, wenn:
|
||
- der Tf ein Haltsignal oder ein blinkendes Signal Ne 5 erhält,
|
||
- der Tf Reisende bemerkt, die ein- oder aussteigen wollen,
|
||
- die Fahrgasthaltewunscheinrichtung dem Tf einen Haltewunsch anzeigt oder
|
||
- der Tf nicht verständigt wurde, dass der Halt ausfallen darf.
|
||
Beidrücken
|
||
Beidrücken ist das Bewegen getrennt stehender Fahrzeuge zum Kuppeln.
|
||
Betriebliche Abfahrtszeit
|
||
Die betriebliche Abfahrtszeit ist für die Abfahrt des Zuges auf einer B etriebsstelle
|
||
maßgeblich.
|
||
In den Fahrplänen dieser Betriebsstellen können daneben auch verkehrliche Ab-
|
||
fahrtszeiten veröffentlich sein.
|
||
Betriebshalt
|
||
Ein Betriebshalt ist ein Fahrplanhalt, bei dem ein Zug auf der Betriebsstel le halten
|
||
muss, wenn der Tf ein Haltsignal erhält.
|
||
Betriebsstellen
|
||
Betriebsstellen sind:
|
||
a) Bahnhöfe, Blockstellen, Abzweigstellen, Anschlussstellen, Haltepunkte,
|
||
Haltestellen, Deckungsstellen, Überleitstellen oder
|
||
b) Stellen in den Bahnhöfen oder auf der freien Strecke, die der unmittelbaren
|
||
Regelung und Sicherung der Zugfahrten und des Rangierens dienen.
|
||
|
||
Grundsätze; Begriffe 408.0055
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|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Bezeichnung des Arbeitsplatzes
|
||
Die Bezeichnung setzt sich zusammen aus der Funktion des Mitarbeiters und dem
|
||
Namen der Betriebsstelle, der sein Arbeitsplatz zugeordnet ist. Auf Betriebsstel len
|
||
mit mehreren Bedienplätzen, kann diese durch eine Nummerierung ergänzt sein.
|
||
Blockstellen
|
||
Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle
|
||
kann zugleich als Bahnhof, Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlussstelle, Halte-
|
||
punkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein.
|
||
Es gibt Blockstellen für signalgeführte Züge, für anzeigegeführte Züge und für Züge
|
||
in ETCS-Betriebsart SR.
|
||
Blockstellen für signalgeführte Züge sind an Hauptsignalen eingerichtet.
|
||
Blockstellen für anzeigegeführte Züge sind eingerichtet an Hauptsignalen oder als
|
||
virtuelle Blockstellen.
|
||
Blockstellen für Züge in ETCS-Betriebsart SR sind an Signalen Ne 14 eingerichtet.
|
||
Blockstrecken
|
||
Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei
|
||
von Fahrzeugen sind. Es gibt Blockstrecken für signalgeführte und für anzeigege-
|
||
führte Züge.
|
||
Deckungsstellen
|
||
Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbe-
|
||
sondere an beweglichen Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen
|
||
oder Baustellen sichern.
|
||
Durchgehende Hauptgleise
|
||
Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fort-
|
||
setzung in den Bahnhöfen.
|
||
Dynamischer Schriftanzeiger
|
||
Ein Dynamischer Schriftanzeiger ist ein Reisendeninformationssystem, dass an
|
||
Bahnsteigen optisch/akustisch Zuginformationen ausgibt. Daneben kann der DSA
|
||
Freitexte anzeigen.
|
||
Ein DSA informiert über Zugplandaten und z. B. über folgende Geschäftsvorfälle
|
||
zur Reisendeninformation:
|
||
Verspätung, Gleiswechsel, Ausfall eines Zuges, Ausfall eines Zuges auf Teilstre-
|
||
cken, Umleitung eines Zuges, Ersatzzug, Zusatzzug, Sonderzug.
|
||
Einfahrweiche
|
||
Die Einfahrweiche ist die erste Weiche eines Bahnhofs, die bei Einfahrt von der
|
||
freien Strecke her befahren wird.
|
||
|
||
Grundsätze; Begriffe 408.0055
|
||
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||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
EOA (End Of Authority)
|
||
Für ETCS-geführte Züge ist ein ETCS-Halt (EOA) das Ende der ETCS-Fahrterlaub-
|
||
nis. Der EOA befindet sich am Signal Ne 14 oder an einer virtuellen Blockstelle. Ein
|
||
EOA kann sich auch an der Spitze eines Zuges befinden, wenn eine Sollgeschwin-
|
||
digkeit von 0 km/h angezeigt wird oder am Sperrsignal.
|
||
Für LZB-geführte Züge ist ein LZB-Halt (EOA) an Hauptsignalen oder virtue llen
|
||
Blockstellen eingerichtet. Ein EOA kann sich auch an der Spitze eines Zuges befin-
|
||
den, wenn eine Sollgeschwindigkeit von 0 km/h angezeigt wird.
|
||
Für signalgeführte Züge gelten Halt zeigende Signale (EOA) als Ende der Erlaubnis
|
||
zur Fahrt.
|
||
ETCS-Fahrterlaubnis
|
||
Die ETCS-Fahrterlaubnis ist die Erlaubnis für einen ETCS-geführten Zug bis zu ei-
|
||
nem ETCS-Halt zu fahren.
|
||
ETCS-Halt
|
||
Siehe Begriff „EOA (End Of Authority)“.
|
||
ETCS-Zentrale
|
||
Zu einer ETCS-Zentrale gehören:
|
||
- die ETCS-Bedieneinrichtung,
|
||
- ein sicheres Rechnersystem und
|
||
- die Schnittstellen zu den Stellwerken, ETCS-Nachbarzentralen und zum GSM-R.
|
||
Die ETCS-Zentrale wird auch als „RBC“ bezeichnet.
|
||
Fahrdienstleiter
|
||
Fdl regeln die Durchführung der Zugfahrten. Fdl dürfen auch die Tätigkeiten von
|
||
Ww verrichten.
|
||
Fdl und Ww sind in den Richtlinien zusammenfassend in Kurzform auch als „Bedie-
|
||
ner“ angesprochen.
|
||
Ein Bahnhof kann in mehrere Fahrdienstleiterbezirke aufgeteilt sein.
|
||
Selbsttätige Blockstellen des automatischen Streckenblocks sind auf zweigleisigen
|
||
Strecken dem Fdl der vorgelegenen Zugmeldestelle, auf eingleisigen Strecken ei-
|
||
nem festgelegten Fdl zugeteilt. Selbsttätige Blockstellen der übrigen Blockbaufor -
|
||
men, Blockstellen für anzeigegeführte Züge oder örtlich nicht besetzte Bahnhöfe
|
||
oder Abzweigstellen gelten als mit dem Fdl besetzt, der die Signalanlagen dieser
|
||
Stellen bedient.
|
||
Fahrplanhalt
|
||
Es gibt folgende Fahrplanhalte: Regelhalt, Bedarfshalt, Betriebshalt und Halt zum
|
||
Sichern eines Bahnübergangs.
|
||
|
||
Grundsätze; Begriffe 408.0055
|
||
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||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Fahrtstellung eines Hauptsignals, Hauptsignal auf Fahrt stellen
|
||
Fahrtstellung eines Hauptsignals bzw. Formulierungen wie „ein Hauptsignal auf
|
||
Fahrt stellen“ umfassen jede Signalstellung eines Hauptsignals, die es dem Tf eines
|
||
Zuges erlaubt, an dem Signal vorbeizufahren, z. B. Signal Hp 2, Ks 1, Hl 3a, Sv 4.
|
||
An einer virtuellen Blockstelle entspricht der Fahrtstellung des Hauptsignals der ent-
|
||
sprechende Fahrtmelder.
|
||
Fahrzeuge
|
||
Fahrzeuge werden unterschieden nach Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen.
|
||
Fahrzeuge mit unzureichender Belegung von 42 Hz und 100 Hz-
|
||
Gleisstromkreisen
|
||
Regelfahrzeuge oder schwere Nebenfahrzeuge, welche die Gleisfreimeldeanlagen
|
||
der 42 Hz oder 100 Hz-Gleisstrom-Technik (Bauform WSSB) während der Fahrt
|
||
nicht zuverlässig erkennen können, werden als "Fahrzeuge mit unzureichender Be-
|
||
legung von 42 Hz und 100 Hz-Gleisstromkreisen" bezeichnet.
|
||
Fehlleitung, fehlleiten
|
||
Ein Zug wird fehlgeleitet, wenn er in einen Fahrweg eingelassen wird, der nicht sei-
|
||
nem Fahrplan oder seinem Auftrag entspricht.
|
||
Flankenschutzeinrichtungen
|
||
Flankenschutzeinrichtungen sind signaltechnische Einrichtungen, die Fahrten auf
|
||
Fahrstraßen gegen Fahrzeugbewegungen schützen.
|
||
Zu den Flankenschutzeinrichtungen gehören Weichen, Gleissperren, Sperrsignale,
|
||
Hauptsignale ohne Signal Zs 103, Signale Ra 11 (DS 301) mit Lichtsignal Sh 1,
|
||
sofern technisch ausgeschlossen ist, dass das Signal Sh 1 erteilt werden kann, so-
|
||
lange das Wartezeichen als Flankenschutz für eine Zugfahrt dient, Signale Ra 11 a
|
||
(DV 301) und alleinstehende Signale Ne 14.
|
||
Flankenschutzraum
|
||
Flankenschutzraum ist der Raum zwischen einer Flankenschutzeinrichtung oder ei-
|
||
nem Signal Ne 14 und dem Grenzzeichen einer Weiche oder Kreuzung im Fahrweg
|
||
oder Durchrutschweg.
|
||
Führungsgrößen
|
||
|
||
Sollgeschwindigkeit, Zielgeschwindigkeit und Zielentfernung werden bei anzeigege-
|
||
führten Zügen als Führungsgrößen bezeichnet und im Führerraum angezeigt.
|
||
FS (Full Supervision)
|
||
Betriebsart bei ETCS, bei der ein Zug in Vollüberwachung fährt, und zwar mit einer
|
||
ETCS-Fahrterlaubnis, die ETCS dem Tf mit Führungsgrößen und einem Symbol in
|
||
der Führerraumanzeige anzeigt.
|
||
|
||
Grundsätze; Begriffe 408.0055
|
||
Seite 7
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||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Gegengleis
|
||
Das Gleis, das auf zweigleisiger, freier Strecke entgegen der gewöhnlichen Fahrt -
|
||
richtung befahren wird, wird als Gegengleis bezeichnet.
|
||
Gelenkwagen
|
||
Gelenkwagen sind Wagen, die aus mehreren Wagenelementen bestehen, die un-
|
||
tereinander durch ein Gelenk verbunden sind. Gelenkwagen haben nur eine Wa-
|
||
gennummer.
|
||
Geschobene Züge
|
||
Geschobene Züge sind Züge, in denen kein arbeitendes Triebfahrzeug an der
|
||
Spitze läuft oder von der Spitze aus gesteuert wird.
|
||
Züge, die aus einem Nebenfahrzeug mit Kraftantrieb und einem vorangestellten Ne-
|
||
benfahrzeug ohne Kraftantrieb oder aus einem Triebfahrzeug und einem vorange-
|
||
stellten Schneeräumfahrzeug gebildet sind, sind keine geschobenen Züge, wenn
|
||
die Fahrzeuge eine bauartkompatible Einheit bilden.
|
||
Gewöhnlicher Halteplatz
|
||
Der gewöhnliche Halteplatz ist die Stelle, an der ein Zug bei einem planmäßigen
|
||
Halt dem Zweck des Haltes entsprechend halten muss. Im Einzelnen gilt Folgendes:
|
||
Der gewöhnliche Halteplatz eines Reisezuges mit Betriebshalt oder eines Güterzu-
|
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ges ist möglichst nahe am Halt gebietenden Signal, vor dem LZB-Halt bzw. vor dem
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ETCS-Halt.
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Der gewöhnliche Halteplatz eines Reisezuges mit Regelhalt oder Bedarfshalt ist am
|
||
Bahnsteig, hierbei müssen sich in der Regel alle für Reisende zum Ein- und Aus-
|
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steigen vorgesehenen Türen am Bahnsteig befinden.
|
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Die Regeln zum gewöhnlichen Halteplatz gelten nicht für Halte zum Sichern eines
|
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Bahnüberganges.
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Gleiswechselbetrieb
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Gleiswechselbetrieb ist eingerichtet, wo das Gegengleis mit Hauptsignal und Signal
|
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Zs 6 befahren werden kann. Gleiswechselbetrieb kann ständig oder vorübergehend
|
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eingerichtet sein. Vorübergehend eingerichteter Gleiswechselbetrieb wird in einer
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Betra angeordnet.
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Grenze zwischen Bahnhof und freier Strecke
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Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im Allgemeinen
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die Einfahrsignale bzw. die sie ersetzenden Signale Ne 14 oder Trapeztafeln, sonst
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die Einfahrweichen. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann die Grenze an-
|
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derweitig festgelegt sein. Bahnhofsgleise und andere Anlagen neben den durchge-
|
||
henden Hauptgleisen, die über die Grenze hinausreichen, gehören zu den Bahn-
|
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hofsanlagen.
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Grenzsignal
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Ein Grenzsignal ist ein Hauptsignal oder Vorsignal, an dem eine Strecke mit ETCS
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beginnt oder endet.
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Halt zum Sichern eines Bahnüberganges
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Ein Halt zum Sichern eines Bahnüberganges ist ein Fahrplanhalt, bei dem ein Zug
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vor dem Bahnübergang anhalten muss, weil der Bahnübergang planmäßig durch
|
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Zugpersonal oder durch andere Mitarbeiter gesichert werden muss.
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Haltepunkte
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Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, begin-
|
||
nen oder enden dürfen.
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Haltestellen
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||
Haltestellen sind Abzweigstellen, Überleitstellen oder Anschlussstellen, die mit ei-
|
||
nem Haltepunkt örtlich verbunden sind.
|
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Hauptgleise
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||
Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise.
|
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IS (Isolation)
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Betriebsart bei ETCS, wenn das ETCS-Fahrzeuggerät mit dem Störschalter ausge-
|
||
schaltet ist. Es sind keine Eingaben und Anzeigen über die Fahrzeugeinrichtung
|
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möglich. Der Zug kann ohne ETCS-Fahrterlaubnis fahren.
|
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Kleinwagen
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Kleinwagen sind Nebenfahrzeuge, die Gleisschaltmittel oder Gleisfreimeldeanlagen
|
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nicht zuverlässig beeinflussen.
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Kleinwagenfahrten
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||
Kleinwagenfahrten sind Fahrten, die aus Kleinwagen gebildet sind oder in die Klein-
|
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wagen eingestellt sind. Sie dürfen nur als Sperrfahrt oder Rangierfahrt verkehren.
|
||
Kleinwagenfahrten als Sperrfahrten sind nach den Regeln für Zugfahrten unter Be-
|
||
achtung der für Kleinwagenfahrten geltenden Besonderheiten durchzuführen.
|
||
Kleinwagenfahrten als Rangierfahrten sind nach den Regeln für das Rangieren un-
|
||
ter Beachtung der für Kleinwagen geltenden Besonderheiten durchzuführen.
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Kontaktstelle
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Kontaktstelle ist:
|
||
a) die Zugmeldestelle, die während der Arbeitsunterbrechung der überwa-
|
||
chenden Zugmeldestelle bei der Notfallleitstelle für ein der überwachen-
|
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den Zugmeldestelle zugeordnetes, gesperrtes Gleis Hilfe aufrufen muss,
|
||
b) die Betriebsstelle, die die Meldungen zu Arbeitsende und Arbeitsbeginn
|
||
bei unterbrochener Arbeitszeit entgegennimmt und der Besonderheiten
|
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während der unterbrochenen Arbeitszeit gemeldet werden.
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Grundsätze; Begriffe 408.0055
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Gültig ab: 14.12.2025
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Kreuzen
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||
Beim Kreuzen wartet ein Zug auf einer Zugmeldestelle, weil der Zugfolgeabschnitt,
|
||
in den er eingelassen werden soll, noch durch einen in der Gegenrichtung fahren-
|
||
den Zug beansprucht wird.
|
||
LS (Limited Supervision)
|
||
Limited Supervision (LS) ist eine ETCS-Betriebsart im ETCS-Level 1. Es werden
|
||
die Signalinformationen über schaltbare Balisen an das ETCS-Fahrzeuggerät des
|
||
Zuges übertragen. In der ETCS-Betriebsart LS werden keine Führungsgrößen an-
|
||
gezeigt. Die Züge fahren signalgeführt.
|
||
Mitarbeiter
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||
Mitarbeiter, im Sinne des bahnbetrieblichen Regelwerks, sind Personen, die Tätig-
|
||
keiten im Bahnbetrieb selbstständig nur verrichten dürfen, wenn sie für diese Tätig-
|
||
keiten geprüft und mit ihrer Ausführung beauftragt sind.
|
||
Nachgeschobene Züge
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||
Nachgeschobene Züge sind Züge, in denen mindestens ein arbeitendes Triebfahr-
|
||
zeug an der Spitze läuft oder von der Spitze aus gesteuert wird und in denen bis zu
|
||
zwei arbeitende Triebfahrzeuge laufen, die nicht von der Spitze aus gesteuert wer-
|
||
den.
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Nebenfahrzeuge
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||
Nebenfahrzeuge werden unterschieden in Nebenfahrzeuge mit Kraftantrieb und in
|
||
Nebenfahrzeuge ohne Kraftantrieb. Bestimmungen für Triebfahrzeuge gelten auch
|
||
für Nebenfahrzeuge mit Kraftantrieb, sofern es nicht im Einzelfall anders besti mmt
|
||
ist.
|
||
Nebengleise
|
||
Nebengleise sind Gleise, die planmäßig nicht von Zügen befahren werden.
|
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NL (Non Leading)
|
||
Betriebsart bei ETCS, die der Tf der Zuglokomotive bei Vorspann bzw. eines mi t
|
||
dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeuges wählen muss.
|
||
Notbremsüberbrückungsabschnitt
|
||
Ein Notbremsüberbrückungsabschnitt ist ein durch NBÜ-Kennzeichen gekenn-
|
||
zeichneter Abschnitt, in dem Züge bei einer Notbremsung nicht anhalten sollen.
|
||
NP (No Power)
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||
Betriebsart bei ETCS, in die das ETCS-Fahrzeuggerät wechselt, wenn die Strom-
|
||
versorgung ausgeschaltet ist.
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Ortsstellbereich
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||
Ein Ortsstellbereich ist ein Bereich in Nebengleisen mit ortsgestellten Weichen und
|
||
Gleissperren, in dem ausschließlich rangiert wird. Die Weichen und Gleissperren
|
||
werden einzeln ggf. in Gruppen (elektrischer Antrieb) umgestellt. Die Bedienung er-
|
||
folgt durch das Rangierpersonal. Zug- und Rangierstraßen sind nicht vorhanden.
|
||
Ein für eine Rangierfahrt Halt gebietendes Signal begrenzt Ortsstellbereiche nach
|
||
außen. Der Beginn eines Ortsstellbereiches kann durch ein Orientierungszeichen
|
||
nach Ril 301.9001 gekennzeichnet sein.
|
||
OS (On Sight)
|
||
Betriebsart bei ETCS, bei der ein Zug auf Sicht fahren muss, und zwar mi t einer
|
||
ETCS-Fahrterlaubnis, die dem Tf mit einem Symbol in der Führerraumanzeige an-
|
||
gezeigt wird. ETCS überwacht die maximal zulässige Geschwindigkeit für Fahren
|
||
auf Sicht und das Ende der ETCS-Fahrterlaubnis.
|
||
Override EOA
|
||
Funktion im ETCS-Fahrzeuggerät, die es dem Tf ermöglicht, aus den ETCS-Be-
|
||
triebsarten FS, OS oder LS in die ETCS-Betriebsart SR zu wechseln sowie an ei-
|
||
nem ETCS-Halt vorbeizufahren.
|
||
Planmäßige Halte
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||
Ein planmäßiger Halt kann:
|
||
- als Fahrplanhalt im Fahrplan bzw. in einer Fahrplananordnung angeordnet sein
|
||
oder
|
||
- als zusätzlicher Halt angeordnet werden. Diese Anordnung darf das Eisen-
|
||
bahnverkehrsunternehmen erteilen.
|
||
PT (Post Trip)
|
||
Betriebsart bei ETCS, in die das ETCS-Fahrzeuggerät wechselt, nachdem der Tf im
|
||
Stillstand die Betriebsart TR bestätigt hat.
|
||
Rangierabteilung
|
||
Ein angetriebenes Fahrzeug, das mit anderen Fahrzeugen gekuppelt sein kann und
|
||
zum Rangieren bestimmt ist.
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||
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Rangieren
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||
Rangieren ist das Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, ausgenommen das
|
||
Fahren der Züge. Das Bewegen von Fahrzeugen im Baugleis ist Rangieren. Beim
|
||
Rangieren wird nach folgenden Fahrzeugbewegungen unterschieden:
|
||
- Rangierfahrt,
|
||
- Abdrücken, Ablaufen,
|
||
- Abstoßen,
|
||
- Beidrücken,
|
||
- Aufdrücken und
|
||
- Verschieben.
|
||
Rangierfahrt
|
||
Eine Rangierfahrt ist eine bewegte Rangierabteilung.
|
||
|
||
RBC (Radio Block Centre)
|
||
Siehe Begriff „ETCS-Zentrale“.
|
||
Regelfahrzeuge
|
||
Regelfahrzeuge werden unterschieden nach Triebfahrzeugen und Wagen.
|
||
Regelgleis
|
||
Das Gleis, das auf zweigleisiger, freier Strecke in der gewöhnlichen Fahrtrichtung
|
||
befahren wird, wird als Regelgleisbezeichnet.
|
||
Regelhalt
|
||
Ein Regelhalt ist ein Fahrplanhalt, bei dem ein Zug auf der Betriebsstelle hal ten
|
||
muss.
|
||
Regelzüge
|
||
Regelzüge sind Züge, die nach einem im Voraus festgelegten Fahrplan täglich oder
|
||
an bestimmten Tagen verkehren.
|
||
Release Speed
|
||
Die Release Speed erlaubt in ETCS-Level 1 die Fahrt bis zu dem Signal mit der
|
||
Balisengruppe, die der ETCS-Fahrzeugeinrichtung eine neue ETCS-Fahrterlaubnis
|
||
übermittelt.
|
||
In ETCS-Level 2 dient die Release Speed dem Ausgleich der Ungenauigkeiten der
|
||
Wegmessung, indem sie es ermöglicht, bis zum zugehörigen Hauptsignal, Sperr-
|
||
signal, Signal Ne 14, Blockkennzeichen oder Gleisabschluss vorzufahren.
|
||
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
SB (Stand By)
|
||
Betriebsart bei ETCS, bei der die ETCS-Fahrzeugeinrichtung in Bereitschaft ist und
|
||
die dem Tf durch ein Symbol in der Führerraumanzeige angezeigt wird. In de r Be-
|
||
triebsart SB ist der Zug noch ohne ETCS-Fahrterlaubnis.
|
||
SF (System Failure)
|
||
Betriebsart bei ETCS, in die die ETCS-Fahrzeugeinrichtung bei sicherheitsrelevan-
|
||
ten Fehlern wechselt. Gleichzeitig leitet die ETCS-Fahrzeugeinrichtung eine
|
||
Zwangsbremsung ein.
|
||
Schneeräumfahrten
|
||
Schneeräumfahrten sind Fahrten mit arbeitenden Schneeräumern – außer Fahrten
|
||
mit Schneepflügen, die mit dem Triebfahrzeug fest verbunden sind.
|
||
Selbsttätige Blockstellen
|
||
SelbsttätigeBlockstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo selbsttätiger Stre-
|
||
ckenblock eingerichtet ist, ausgenommen Abzweigstellen oder Überleitstellen.
|
||
Selbststellbetrieb, Zuglenkung
|
||
Bei Selbststellbetrieb oder bei Zuglenkung mit Lenkplan werden Zugstraßen selbst-
|
||
tätig eingestellt.
|
||
SH (Shunting)
|
||
Betriebsart bei ETCS, bei der ein Zug oder eine Rangierfahrt ohne ETCS-Fahrter-
|
||
laubnis fahren kann und die ETCS dem Tf durch ein Symbol in der Führerrauman-
|
||
zeige anzeigt; die Erlaubnis zur Fahrt erhält der Tf durch einen Befehl bzw. beim
|
||
Rangieren durch Zustimmung des Ww.
|
||
Signalgeführt
|
||
Züge sind signalgeführt, wenn sie nicht anzeigegeführt sind.
|
||
Sollgeschwindigkeit
|
||
Die Sollgeschwindigkeit ist die als V-soll angezeigte Geschwindigkeit für einen an-
|
||
zeigegeführten Zug, mit der ein Zug fahren kann, ohne dass LZB oder ETCS eine
|
||
Warnung ausgibt oder eine Bremsung einleitet.
|
||
Sperrfahrten
|
||
Sperrfahrten sind Züge oder Kleinwagenfahrten, die in ein Gleis der freien Strecke
|
||
eingelassen werden, das gesperrt ist.
|
||
|
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Grundsätze; Begriffe 408.0055
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||
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|
||
SR (Staff Responsible)
|
||
Betriebsart bei ETCS, bei der ETCS die zulässige Geschwindigkeit für SR und das
|
||
Ende der Erlaubnis zur Fahrt durch Balisen mit der Information „Halt für Züge in
|
||
ETCS-Betriebsart SR“ am Signal Ne 14 überwacht. ETCS zeigt dem Tf die Betriebs-
|
||
art SR durch ein Symbol in der Führerraumanzeige an. Die Erlaubnis zur Fahrt er -
|
||
hält der Tf durch einen Befehl, bei ETCS-Level 1 auch durch ein Signal oder bei
|
||
ETCS-Level 2 auch durch eine Textmeldung.
|
||
Standort des Zuges
|
||
Der Standort des Zuges ist die möglichst genaue Angabe der Stelle, an der sich die
|
||
Spitze des Zuges beim Halten befindet. Während der Fahrt ist der Standort die ak-
|
||
tuelle Position des Zuges.
|
||
Beispiele: „Asig P1 in Gleis 1 des Bf Kleinstadt“ oder „in km 29,4 im Regelgleis von
|
||
Kleinstadt nach Erle“.
|
||
Strecken mit Stichstreckenblock
|
||
Strecken mit Stichstreckenblock sind eingleisige Stichstrecken, die mit Strecken-
|
||
block ausgerüstet sind und nur aus einem Zugfolgeabschnitt bestehen. Dabei be-
|
||
finden sich alle Bedieneinrichtungen des Stichstreckenblocks auf der angrenzenden
|
||
Zugmeldestelle.
|
||
TR (Trip)
|
||
Betriebsart bei ETCS, in die das ETCS-Fahrzeuggerät nach Überfahren eines
|
||
ETCS-Haltes oder in bestimmten Störsituationen wechselt.
|
||
Triebfahrzeuge
|
||
Triebfahrzeuge sind Lokomotiven, Triebwagen, Triebköpfe und Triebzüge sowie
|
||
Kleinlokomotiven.
|
||
Triebfahrzeugführer
|
||
Mitarbeiter eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, die zum selbstständigen Füh-
|
||
ren und Bedienen von Triebfahrzeugen befugt sind.
|
||
Überholen
|
||
Beim Überholen fährt ein Zug an einem anderen Zug derselben Fahrtrichtung vor-
|
||
bei.
|
||
Überleitstellen
|
||
Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis
|
||
derselben Strecke übergehen können. Eine Überleitstelle wird durch ihre Blocksig-
|
||
nale begrenzt. Bestimmungen für Abzweigstellen gelten auch für Überleitstellen,
|
||
sofern es nicht im Einzelfall anders bestimmt ist.
|
||
|
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|
||
Überwachende Zugmeldestelle
|
||
Überwachende Zugmeldestelle ist die in einer Betra bezeichnete Zugmeldestelle,
|
||
ab der ein Gleis der freien Strecke während unterbrochener Arbeitszeit gesperrt
|
||
werden soll.
|
||
Umleiten
|
||
Beim Umleiten fährt ein Zug über eine andere als die im Fahrplan angegebene Stre-
|
||
cke.
|
||
UN (Unfitted)
|
||
Betriebsart bei ETCS, die nur im ETCS-Level 0 möglich ist. In der Betr iebsart UN
|
||
liest das ETCS-Fahrzeuggerät die Balisen und kann eine Verbindung zur ETCS-
|
||
Zentrale aufbauen. Das Fahrzeuggerät überwacht die zulässige Geschwindigkeit
|
||
von 50 km/h bei nicht wirksamer Zugbeeinflussung.
|
||
Verkehrliche Abfahrtszeit
|
||
Die verkehrliche Abfahrtszeit ist die für eine Betriebsstelle in den Auskunftsmedien
|
||
und in den Fahrgastinformationen am Bahnsteig veröffentlichte Zeit. Die verkehrli-
|
||
che Abfahrtszeit ist für den Reisenden die maßgebliche Zeit.
|
||
Verlassensfeststellung
|
||
Die Verlassensfeststellung umfasst die Prüfung, dass Zugfolgeabschnitte oder ein-
|
||
zelne Gleisabschnitte von Fahrzeugen geräumt sind. Bei der Verlassensfeststellung
|
||
wird das Freisein durch das Auswerten der ordnungsgemäß wirkenden Einrichtun-
|
||
gen des Streckenblocks oder der Gleisfreimeldeanlage oder, wo diese nicht vorhan-
|
||
den sind, durch das Auswerten von Einträgen und Meldungen geprüft.
|
||
Verschieben
|
||
Verschieben ist das Bewegen von Fahrzeugen durch Menschenkraft oder durch ei-
|
||
nen Antrieb, der nicht von einem Triebfahrzeug ausgeht.
|
||
Versuchsfahrten
|
||
Versuchsfahrten sind Fahrten, die nach abweichenden Regeln verkehren. Diese
|
||
sind in einer Fahrplananordnung gegeben.
|
||
Virtuelle Blockstelle
|
||
Virtuelle Blockstellen gibt es auf Streckenabschnitten mit ETCS oder LZB. Sie sind
|
||
eingerichtet:
|
||
- auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale an allen Signalen Ne 14.
|
||
- an Blockkennzeichen.
|
||
Bei LZB sind virtuelle Blockstellen außerdem eingerichtet für Fahrten auf dem Ge -
|
||
gengleis in Höhe des Blocksignals einer Abzweigstelle oder in Höhe des Einfahrsig-
|
||
nals eines Bahnhofs.
|
||
|
||
Grundsätze; Begriffe 408.0055
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||
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Vorspann
|
||
Vorspann ist die Bespannung eines Zuges mit zwei Lokomotiven, die mit je einem
|
||
Tf besetzt sind. Die Vorspannlokomotive befindet sich an der Spitze des Zuges.
|
||
Wagen
|
||
Wagen werden eingeteilt in:
|
||
- Reisezugwagen; hierzu zählen Personen-, Reisezuggepäck-, Autoreisezug-
|
||
und Postwagen
|
||
- Güterwagen.
|
||
Wageneinheiten
|
||
Wageneinheiten sind aus mehreren Einzelwagen ständig gekuppelte Einheiten, die
|
||
im Betrieb nicht getrennt werden können und von denen jeder Einzelwagen mit ei-
|
||
nem Laufwerk ausgerüstet ist. Wageneinheiten haben nur eine Wagennummer und
|
||
enthalten Anschriften für nur einen Wagen.
|
||
Weichenwärter
|
||
Ww wirken bei der Durchführung des Rangierens mit. Sie verständigen beim Ran-
|
||
gieren Tf, Rangierbegleiter, benachbarte Ww, Schrankenwärter oder Fdl. Sie stim-
|
||
men beim Rangieren Fahrzeugbewegungen zu. Verständigung und Zustimmung
|
||
entfallen, wenn in Ortsstellbereichen rangiert wird.
|
||
Ww können an der Durchführung von Zugfahrten beteiligt sein.
|
||
Fdl und Ww sind in den Richtlinien zusammenfassend in Kurzform auch als „Be-
|
||
diener“ angesprochen.
|
||
Wendezüge
|
||
Wendezüge sind vom Führerraum an der Spitze aus gesteuerte Züge, deren
|
||
Triebfahrzeuge beim Wechsel der Fahrtrichtung den Platz im Zuge beibehalten.
|
||
Zielentfernung
|
||
Die Zielentfernung ist die Entfernung zum Ort, an dem die Geschwindigkeit eines
|
||
Zuges gleich oder niedriger sein muss als die vorgegebene Zielgeschwindigkeit.
|
||
Zielgeschwindigkeit
|
||
Die Zielgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, die am durch die Zielentfernung
|
||
vorgegebenen Ort erreicht sein muss. Die Zielgeschwindigkeit 0 km/h zeigt einen
|
||
zu erwartenden LZB-Halt oder ETCS-Halt an.
|
||
Zufahrtsicherungssignal
|
||
Ein Zufahrtsicherungssignal ist das letzte Hauptsignal vor einer Strecke mit ETCS-
|
||
Level 2 ohne Hauptsignale. Innerhalb dieser Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Haupt-
|
||
signale kann ein zusätzliches Hauptsignal zur Fahrt in einen Bereich ohne ETCS-
|
||
Ausrüstung vorhanden sein.
|
||
|
||
Grundsätze; Begriffe 408.0055
|
||
Seite 16
|
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Züge
|
||
Das Bewegen von Zügen sind Zugfahrten. Züge sind auf die freie Strecke überge-
|
||
hende oder innerhalb eines Bahnhofs nach einem Fahrplan verkehrende einzeln
|
||
fahrende Triebfahrzeuge oder Einheiten, die zusammengesetzt sein können aus
|
||
arbeitenden Triebfahrzeugen oder arbeitenden Triebfahrzeugen und dem Wagen-
|
||
zug, in den Wagen oder nicht arbeitende Triebfahrzeuge eingestellt sind.
|
||
Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt oder in Züge eingestellt
|
||
werden. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen gibt dem Zugpersonal bekannt, wel-
|
||
che Nebenfahrzeuge für Züge geeignet sind.
|
||
Züge werden in Reise- und Güterzüge eingeteilt.
|
||
Züge des Gelegenheitsverkehrs
|
||
Züge des Gelegenheitsverkehrs sind Züge, die auf besondere Anordnung an be-
|
||
stimmten Tagen:
|
||
- nach einem im Voraus festgelegten und bekannt gegebenen Fahrplan (Be-
|
||
darfszüge) oder
|
||
- nach einem von Fall zu Fall besonders aufgestellten Fahrplan
|
||
verkehren.
|
||
Zugfahrt mit besonderem Auftrag
|
||
Eine Zugfahrt mit besonderem Auftrag ist eine Zugfahrt, die der Fdl nicht durch
|
||
Fahrtstellung eines Hauptsignals oder einem daraus abgeleiteten Auftrag LZB-Fahrt
|
||
bzw. einer ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS zulassen kann oder
|
||
darf. An einer virtuellen Blockstelle entspricht der Fahrtstellung des Hauptsignals
|
||
der entsprechende Fahrtmelder.
|
||
Zugfolgeabschnitte
|
||
Zugfolgeabschnitte sind Gleisabschnitte der freien Strecke, in die ein Zug nur ein-
|
||
gelassen werden darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind und das Gleis bis zur
|
||
nächsten Zugmeldestelle nicht durch einen Zug der Gegenrichtung beansprucht
|
||
wird. Es gibt Zugfolgeabschnitte für signalgeführte Züge und für anzeigegeführte
|
||
Züge.
|
||
Zugfolgestellen
|
||
Zugfolgestellen begrenzen Zugfolgeabschnitte und regeln die Folge der Züge auf
|
||
der freien Strecke. Es gibt Zugfolgestellen für signalgeführte Züge und für anzeige-
|
||
geführte Züge.
|
||
Zugmeldestellen
|
||
Zugmeldestellen sind diejenigen Zugfolgestellen, die die Reihenfolge der Züge auf
|
||
der freien Strecke regeln. Bahnhöfe, Abzweigstellen und Überleitstellen sind stets
|
||
Zugmeldestellen.
|
||
Zugpersonal
|
||
Das Zugpersonal besteht aus dem Tf und weiterem mit sonstigen betrieblichen Auf-
|
||
gaben im Zug betrautem Personal des Eisenbahnverkehrsunternehmens.
|
||
|
||
Grundsätze; Begriffe 408.0055
|
||
Seite 17
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
3 Örtliche Regeln im Streckenbuch
|
||
Keine
|
||
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Grundsätze; Kommunikation 408.0056
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Zweck, Schutzziel und Zielgruppe
|
||
|
||
Zweck, Schutzziel:
|
||
|
||
Die Vorgaben zur Kommunikation schließen Missverständnisse bei der Übermitt-
|
||
lung von Meldungen, Aufträgen und Anweisungen aus. Es wird sichergestellt,
|
||
dass nur relevante Informationen gegeben und aufgenommen werden. Hiermit
|
||
wird verhindert, dass beispielsweise durch falsch verstandene Zahlen oder Buch-
|
||
staben, dem falschen Zug die Zustimmung zur Fahrt gegeben wird. Oder ein Zug
|
||
mit besonderem Auftrag an einem anderen Signal, als vom Fahrdienstleiter beab-
|
||
sichtigt, vorbeifährt.
|
||
|
||
Zielgruppe:
|
||
|
||
- Mitarbeiter, die Aufgaben im Bahnbetrieb wahrnehmen
|
||
- Mitarbeiter, die Planungs-, Leitungs- oder Überwachungsaufgaben wahr-
|
||
nehmen
|
||
- Mitarbeiter, die Ausbildung im Bahnbetrieb durchführen
|
||
|
||
2 Regelung
|
||
2.1 Kommunikationsmethodik
|
||
Sprachgebrauch
|
||
Für den Sprachgebrauch gilt:
|
||
- deutsche Sprache verwenden
|
||
- dialektfreie Aussprache
|
||
- langsam, deutlich und in normaler Lautstärke sprechen
|
||
- in kurzen Sätzen sprechen
|
||
|
||
Grundsätze; Kommunikation 408.0056
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Aufträge und Meldungen
|
||
Situation Bestimmungen Wortlaut
|
||
Aufträge und
|
||
Meldungen
|
||
zum Abwen-
|
||
den von Ge-
|
||
fahren
|
||
- nicht unterbrechen
|
||
- Empfänger muss nicht wiederholen
|
||
- Maßnahmen unverzüglich treffen, auch
|
||
wenn Inhalte nur unvollständig verstanden
|
||
wurden
|
||
|
||
Aufträge und
|
||
Meldungen
|
||
- Empfänger muss wesentlichen Inhalt wie-
|
||
derholen
|
||
- Fdl soll diese in seiner Zuständigkeit
|
||
selbst aufnehmen oder abgeben
|
||
|
||
Feste Wort-
|
||
laute
|
||
- Müssen wortwörtlich wiederholt werden
|
||
|
||
|
||
Aufträge und
|
||
Meldungen
|
||
pausieren
|
||
- Den Sender auffordern die Übermittlung
|
||
zu pausieren.
|
||
Stopp
|
||
Aufträge und
|
||
Meldungen
|
||
fortsetzen
|
||
- Den Sender auffordern die Übermittlung
|
||
fortzusetzen.
|
||
Weiter
|
||
Nachweisfüh-
|
||
rung
|
||
- Erfolgt vor der Wiederholung
|
||
- Bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr er-
|
||
folgt der Nachweis nach Durchführung aller
|
||
erforderlichen Maßnahmen
|
||
- Ist der Nachweis vor der Wiederholung
|
||
einzutragen kann der Empfänger die Kom-
|
||
munikation pausieren
|
||
|
||
Wiederholun-
|
||
gen
|
||
- Sender muss korrekte Wiederholung be-
|
||
stätigen
|
||
- Falsche Wiederholung unterbrechen und
|
||
den falsch wiedergegebenen Teil wieder-
|
||
holen
|
||
- Nach Korrektur falscher Wiederholung be-
|
||
ginnt der Empfänger die Wiederholung von
|
||
Anfang an
|
||
- Einleitung Wiederholung:
|
||
Ich wiederhole
|
||
- Bestätigung korrekte Wie-
|
||
derholung: Richtig
|
||
- Unterbrechung falsche
|
||
Wiederholung
|
||
Falsch, ich wiederhole
|
||
|
||
2.2 Identifikation von Fdl und Tf
|
||
Fdl meldet sich:
|
||
"Hier ist
[Bezeichnung des Arbeitsplatzes]
|
||
Fdl spricht Zug an:
|
||
Zug
[Zugnummer], hier ist
[Bezeichnung des Arbeitsplatzes]
|
||
Tf meldet sich:
|
||
Hier ist Zug
[Zugnummer]
[Standort des Zuges]
|
||
|
||
Grundsätze; Kommunikation 408.0056
|
||
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||
|
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
2.3 Plausibilitätsprüfung Standort des Zuges
|
||
Es muss geprüft werden, ob der gemeldete Standort des Zuges mit der Gleis- und
|
||
Streckenbelegung plausibel ist.
|
||
|
||
Ist das Ergebnis nicht plausibel, sind durch den Fdl weitere Maßnahmen zu tref-
|
||
fen; z. B.
|
||
- Standort gemeinsam mit dem Tf ermitteln (z. B. anhand von Signal- und Wei-
|
||
chenbezeichnungen)
|
||
- Maßnahmen bei Gefahr
|
||
- Standortabgleich mit allen Zügen im Zuständigkeitsbereich
|
||
|
||
2.4 Bezeichnen der Züge
|
||
Für die Bezeichnung von Zügen gilt:
|
||
- Züge werden mit Zug
(Zugnummer) bezeichnet.
|
||
- Sperrfahrten werden mit Sperrfahrt
(Zugnummer) bezeichnet.
|
||
- Kleinwagenfahrten werden mit Sperrfahrt Kl
(Zugnummer) bezeichnet.
|
||
- Züge müssen auch dann mit ihrer Zugnummer bezeich net werden, wenn sie im
|
||
Fahrplan eines anderen Zuges verkehren.
|
||
|
||
2.5 Einseitig gerichtete Sprechverbindung (Lautsprecher)
|
||
Es gilt folgendes:
|
||
- Aufträge dürfen gegeben werden, wenn der Empfänge r die Ausführung melden
|
||
muss oder der Sender die Ausführung selbst erkennen kann und dies im Einzelfall
|
||
nicht verboten ist
|
||
- Aufträge sind zweimal zu geben. Die zweite Durchsage muss mit Ich wiederhole
|
||
eingeleitet werden.
|
||
- Meldungen dürfen nicht gegeben werden.
|
||
|
||
2.6 Wechselsprechverbindungen
|
||
Es sind folgende Wortlaute zu verwenden:
|
||
Situation Wortlaut
|
||
Aufforderung unverstandene Meldung zu wiederholen Bitte wiederholen
|
||
Antwort zurzeit nicht möglich Bitte warten
|
||
Antwort nicht möglich und später die Kommunikation
|
||
wieder aufnehmen
|
||
Ich rufe zurück
|
||
Gespräch beendet Ende
|
||
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Grundsätze; Kommunikation 408.0056
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
2.7 Andere mit Abgabe von Aufträgen/Meldungen beauftra-
|
||
gen
|
||
Im Streckenbuch kann zugelassen sein, dass der Fdl einen anderen Mitarbeiter mit
|
||
der Aufnahme oder Abgabe von Aufträgen und Meldunge n beauftragt. Der Auftrag
|
||
muss für jeden Fall einzeln und zur unmittelbaren A usführung erteilt werden. Im
|
||
Streckenbuch kann es ergänzende Regeln für feste Wortlaute geben.
|
||
|
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Grundsätze; Kommunikation 408.0056
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
2.8 Buchstabiertafel
|
||
|
||
Die Buchstabiertafel ist in folgenden Fällen für di e Bezeichnung der Buchstaben des Alphabets
|
||
beim Buchstabieren zu verwenden:
|
||
|
||
- Buchstabieren von Wörtern und Ortsnamen, die schw er auszusprechen sind oder schlecht ver-
|
||
standen werden können
|
||
- zur Bezeichnung von Signalen, Weichen und die Eindeutige Kennung von Befehlen
|
||
|
||
Buchstabe Wort Hinweise zur Aussprache
|
||
A Alpha ælfa AL FAH
|
||
B Bravo b ɹaːvo BRAH VOH
|
||
C Charlie t ʃɑːli SCHAAR LIE
|
||
D Delta d ɛltɑ DELL TAH
|
||
E Echo ɛko ECK OH
|
||
F Foxtrot f ɔkstɹɔt FOCKS TROTT
|
||
G Golf ɡɔlf GOLF
|
||
H Hotel ho ːˈtɛl HOH TELL
|
||
I India ɪndiɑ IN DIE AH
|
||
J Juliet d ʒuːliˈɛt DSCHU LIE JETT
|
||
K Kilo ki ːlo KIE LOH
|
||
L Lima li ːmɑ LIE MAH
|
||
M Mike mai ̯k MAIK
|
||
N November no ˈvɛmbә NOO WEM BER
|
||
O Oscar ɔskɑ OSS KAH
|
||
P Papa papa PAH PAH
|
||
Q Quebec ke ˈbɛk KE BECK
|
||
R Romeo ɹoːmiˌo ROH MEH OH
|
||
S Sierra si ˈɛɹa SIE JÄH RAH
|
||
T Tango tæŋgo TÄNG GOH
|
||
U Uniform ju ːnifɔːm JUNNI FORM
|
||
V Victor v ɪktɑ WICK TOR
|
||
W Whisky w ɪski WISS KIE
|
||
X X-Ray ɛksɹeɪ̯ ECKS RÄI
|
||
Y Yankee jæŋki JÄNG KIE
|
||
Z Zulu zu ːluː SUH LUH
|
||
Ä Ärger
|
||
Ö Öse
|
||
Ü Übel
|
||
ß Eszett
|
||
|
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Grundsätze; Kommunikation 408.0056
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
2.9 Zahlen
|
||
Zahlen sind ziffernweise auszusprechen.
|
||
Zahl Aussprache
|
||
0 Null
|
||
1 Eins
|
||
2 Zwo
|
||
3 Drei
|
||
4 Vier
|
||
5 Fünf
|
||
6 Sechs
|
||
7 Sieben
|
||
8 Acht
|
||
9 Neun
|
||
|
||
3 Örtliche Regeln im Streckenbuch
|
||
Im Streckenbuch EIU können Regeln zu folgenden Punkten gegeben sein:
|
||
- Abschnitt 2.1 unter Aufträge und Meldungen: Ergänzende Regeln für feste Wort-
|
||
laute
|
||
- Abschnitt 2.7 unter Andere mit der Abgabe von Au fträgen/Meldungen beauftra-
|
||
gen: Andere Mitarbeiter können beauftragt werden, Aufträge oder Meldungen zu
|
||
geben.
|
||
Im Streckenbuch EVU können Regeln zu folgenden Punkten gegeben sein:
|
||
- Keine
|
||
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Zusätzliche oder abweichende Regeln 408.2101
|
||
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|
||
|
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Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Zusätzliche oder abweichende Regeln
|
||
(1) Zusätzliche oder abweichende Regeln können gegeben sein:
|
||
- im Streckenbuch,
|
||
- in einer Fahrplananordnung oder Beförderungsanordnung,
|
||
- in einer Betra,
|
||
- in der La oder
|
||
- in Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken.
|
||
Wenn Regeln im Streckenbuch gegeben sein können, ist darauf hingewiesen.
|
||
(2) Darüber hinaus werden folgende Angaben im Streckenbuch gegeben:
|
||
a) Im Streckenbuch ist für Bahnhöfe und Anschlussstellen die ma ßgebende
|
||
Neigung angegeben, wenn sie größer ist als 2,5 ‰ (1:400).
|
||
b) Im Streckenbuch können ergänzende Regeln zum gewöhnlichen Halteplatz
|
||
gegeben sein.
|
||
2 Ausnahmen
|
||
Ausnahmen von den Regeln genehmigt ausschließlich die regelwerksverantwortl i-
|
||
che Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU).
|
||
❑
|
||
|
||
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Verkehrstage 408.2101A01
|
||
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|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Kennzeichen der Züge, die nur an einzelnen Tagen ve r-
|
||
kehren
|
||
W = Zug verkehrt werktags, d. h. der Zug verkehrt nicht an den unter
|
||
S genannten Tagen.
|
||
nS = Zug verkehrt am Werktag nach den unter S genannten Tagen.
|
||
nnS = Zug verkehrt am Tag nach den unter nS genannten Tagen.
|
||
vS = Zug verkehrt am Werktag vor den unter S genannten Tagen.
|
||
S = Zug verkehrt an Sonntagen sowie an folgenden Feiertagen:
|
||
Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag,
|
||
Pfingstmontag, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtstag.
|
||
|
||
|
||
Mo = Zug verkehrt montags.
|
||
Di = Zug verkehrt dienstags.
|
||
Mi = Zug verkehrt mittwochs.
|
||
Do = Zug verkehrt donnerstags.
|
||
Fr = Zug verkehrt freitags.
|
||
Sa = Zug verkehrt samstags.
|
||
So = Zug verkehrt sonntags.
|
||
31.10. usw. = Zug verkehrt an dem angegebenen Tag.
|
||
= Programmzug oder Zug, der auf besondere Anordnung
|
||
verkehrt.
|
||
B = Zug verkehrt nach Bedarf.
|
||
|
||
Bei Zügen, die über Mitternacht hinaus verkehren, sind die Verkehrstage in Bruch-
|
||
form angegeben, z. B.
|
||
Sa/So = Zug verkehrt in der Nacht von Samstag auf Sonntag.
|
||
S/S = Zug verkehrt in der Nacht von Sonn- und Feiertagen auf Sonn-
|
||
und Feiertage.
|
||
|
||
Verkehren Züge an mehreren Verkehrstagen, sind diese z. B. wie folgt angeg e-
|
||
ben:
|
||
S + nS = Zug verkehrt an den unter S und nS genannten Tagen.
|
||
Di - Fr = Zug verkehrt dienstags bis freitags.
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Züge fahren; Verkehrstage 408.2101A01
|
||
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|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
2 Kennzeichen der Züge, die an einzelnen Tagen nicht ve r-
|
||
kehren
|
||
Bei Zügen, die an einzelnen Tagen nicht verkehren, sind Abkürzungen dieser T a-
|
||
ge eingerahmt hinter der Zugnummer angegeben, z. B.
|
||
(nS) = Zug verkehrt täglich, ausgenommen am Werktag nach den
|
||
unter S genannten Tagen.
|
||
W (nS) = Zug verkehrt an Werktagen, ausgenommen am Werktag nach
|
||
den unter S genannten Tagen.
|
||
S (So) = Zug verkehrt an Wochenfeiertagen.
|
||
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Vorrang von Sicherheit und Pünktlichkeit 408.2111
|
||
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|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
Alle Mitarbeiter müssen in erster Linie für Sicherheit, dann für Pünktlichkeit des
|
||
Bahnbetriebs sorgen. Dies geht allen anderen Tätigkeiten vor, die ihnen sonst
|
||
noch übertragen sind. Sie müssen, soweit erforderlich, eine richtig zeigende Uhr
|
||
tragen.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Grundstellung von Weichen und Gleissperren, Umstellver-
|
||
bot
|
||
408.2131
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Grundstellung
|
||
Weichen und Gleissperren, für die eine Grundstellung bestimmt ist, müssen in
|
||
Grundstellung stehen, wenn sie nicht in anderer Stellung gebraucht werden.
|
||
2 Umstellverbot
|
||
Unter Fahrzeugen dürfen Weichen oder Gleissperren nicht umgestellt werden.
|
||
❑
|
||
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Fahrordnung auf der freien Strecke 408.2212
|
||
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|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Gewöhnliche Fahrtrichtung auf zweigleisigen Bahnen
|
||
Auf zweigleisigen Bahnen ist auf der freien Strecke in der Regel rechts zu fahren
|
||
(gewöhnliche Fahrtrichtung). Bei Einführung in Bahnhöfe kö nnen die Gleise der
|
||
freien Strecke auch so angeordnet sein, dass das Regelgleis links liegt.
|
||
2 Mehrere Strecken derselben Fahrtrichtung
|
||
Wo mehrere Strecken für dieselbe Fahrtrichtung vor handen sind, ist im Fahrplan
|
||
angegeben, welche Strecke der Zug befahren soll.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Ohne Streckenkenntnis fahren, Ortskenntnis 408.2301
|
||
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|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Ohne Streckenkenntnis des Tf fahren
|
||
(1) Wenn der Tf ausnahmsweise nicht streckenkundig ist, muss er fahren, wenn
|
||
ihm ein streckenkundiger Mitarbeiter beigegeben wird.
|
||
(2) Darüber hinaus gilt:
|
||
a) Wenn ein streckenkundiger Mitarbeiter nicht zur Verfügung steht, darf der
|
||
Tf auf Weisung seiner Auftrag gebenden Stelle fahren, ohne dass ein stre-
|
||
ckenkundiger Mitarbeiter bei gegeben wird, soweit es im Stre ckenbuch
|
||
nicht verboten ist. Er hat dann seine Fahrweise den Str ecken- und Sicht-
|
||
verhältnissen anzupassen.
|
||
b) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt auf Hauptbahnen 100 km/h, auf Ne-
|
||
benbahnen 40 km/h. Im Streckenbuch sind die Nebenbahnen und die z u-
|
||
lässigen höheren Geschwindigkeiten bekanntgegeben.
|
||
2 Ortskenntnis des Tf
|
||
Wenn der Tf planmäßig rangieren soll, muss er die hierfür erforderliche Ortskennt-
|
||
nis besitzen. Muss außerplanmäßig rangiert werden, muss sich der Tf beim Ww
|
||
oder der zuständigen Stelle erkund igen, wenn die Ortskenntnis nicht ausreichend
|
||
ist.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Zug vorbereiten 408.2321
|
||
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|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Außergewöhnliche Sendungen, außergewöhnliche Fah r-
|
||
zeuge
|
||
Wenn im Zug außergewöhnliche Sendungen oder außergewöhnliche Fahrzeuge
|
||
eingestellt sind, müssen sich deren Beförderungsanordnungen beim Zug befinden
|
||
und die Nummern der Beförderungsanordnungen dem Fdl mitgeteilt worden sein.
|
||
Dies ist nicht erforderlich bei:
|
||
- häufig vorkommenden außergewöhnlichen Sendungen, die als aS -Zug ve r-
|
||
kehren,
|
||
- mit Dauer -Beförderungsanordnung bekannt gegebenen Zügen, die aus W a-
|
||
gen mit automatischer Kupplung UIC 69 oder UIC 69e gebildet sind (AK -Zug
|
||
oder AK-Schwerwagenzug),
|
||
- mit Dauer-Beförderungsanordnung des Kombin ierten Verkehrs (KV) bekannt
|
||
gegebenen Zügen.
|
||
2 An den Fdl melden
|
||
Auf dem Zuganfangsbahnhof oder auf Unterwegsb ahnhöfen, auf denen sich die
|
||
Zusammensetzung oder die Fahrtrichtung des Zuges ändert, muss der Tf an den
|
||
Fdl melden, dass der Zug vorbereitet ist, es sei denn, dass der Fdl bereits die Zu-
|
||
stimmung zur Abfahrt gegeben hat. Der Tf darf einen anderen Mitarbeiter mit der
|
||
Abgabe dieser Meldung beauftra gen. Ein anderer Mitarbeiter darf diese Meldung
|
||
auch ständig abgeben. Im Strecken buch können ergänzende oder abweichende
|
||
Regeln gegeben sein.
|
||
3 Manuelle ETCS-Levelwahl
|
||
Wenn das führende Fahrzeug mit ETCS ausgerüstet ist, gilt Folgendes: Der T f
|
||
muss in der Regel Level NTC PZB/LZB wählen; Abweichungen sind im Strecken-
|
||
buch gegeben.
|
||
4 Zugnummer prüfen bei ETCS-Level 2
|
||
Wenn beim ETCS -Startlauf in ETCS -Level 2 die Textmeldung „Zug nicht im
|
||
System geführt. Zugnummer prüfen.“ angezeigt wird, muss der Tf
|
||
1. die Zugnummer prüfen und soweit erforderlich berichtigen,
|
||
2. sonst die RBC-Kontaktdaten prüfen und soweit erforderlich berichtigen,
|
||
3. sonst dem Fdl den Inhalt der Textmeldung mitteilen , wenn die ETCS -
|
||
Zentrale keine ETCS -Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS oder
|
||
OS erteilt hat oder keine Textmeldung „Sie dürfen ohne Bedienen
|
||
Override EOA vorbeifahren an ETCS -Bk … [Signalbezeichnung]“
|
||
gesendet hat.
|
||
Hinweis: Der F dl überprüft bzw. korrigiert die Zugnummer. Wenn die ETCS -
|
||
Zentrale weiterhin keine ETCS -Fahrterlaubnis erteilt oder keine Textmeldung
|
||
sendet, erfolgt die Zustimmung zur Abfahrt mit Befehl.
|
||
❑
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Zustimmung des Fdl zur Abfahrt auf einem Bahnhof 408.2331
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Grundsatz
|
||
Ein Zug darf auf einem Bahnhof nur abfahren, wenn der Fdl zugestimmt hat.
|
||
2 Arten der Zustimmung
|
||
(1) Signalgeführte Züge (außer Züge in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR):
|
||
Fahrtstellung des Hauptsignals
|
||
Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8
|
||
Befehl 1 zur Vorbeifahrt an einem Zwischen- oder Ausfahrsignal
|
||
Befehl 22 zur Ausfahrt aus einem Bahnhof
|
||
Befehl 25 mit Aufträgen 25.30 und 25.34 zur Ausfahrt aus einem Bahnhof
|
||
Kennlicht an einem Hauptsignal, soweit im Streckenbuch zugelassen
|
||
mündlicher Auftrag, wenn an einem Hauptsignal Signal Zs 12 vorhanden ist
|
||
auf Bahnhöfen, die im Fahrplan mit dem Eintrag „ohne Asig“ gekennzeichnet
|
||
sind, durch mündliche Zustimmung an den Tf, mit dem Wortlaut „Zug... (Nr.) darf
|
||
im Bahnhof ... (Bezeichnung des Bahnhofs) ausfahren“
|
||
|
||
(2) LZB-geführte Züge:
|
||
LZB-Fahrt
|
||
LZB-Ersatzauftrag
|
||
LZB-Vorsichtauftrag
|
||
LZB-Gegengleisfahrauftrag
|
||
Befehl 1 zur Vorbeifahrt an einer LZB-Blockstelle innerhalb eines Bahnhofs
|
||
Befehl 22 zur Ausfahrt aus einem Bahnhof
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Züge fahren; Zustimmung des Fdl zur Abfahrt auf einem Bahnhof 408.2331
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
(3) ETCS-geführte Züge oder Züge in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR:
|
||
ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS
|
||
ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart OS
|
||
In ETCS-Betriebsart SR durch folgende Textmeldung:
|
||
|
||
„Sie dürfen ohne Bedienen Override EOA vorbeifahren an ETCS-Bk … [Signal-
|
||
bezeichnung]“
|
||
Befehl 1 oder Befehl 7 mit Auftrag 7.20 zur Vorbeifahrt an einer ETCS-Block-
|
||
stelle innerhalb eines Bahnhofs
|
||
Befehl 22 zur Ausfahrt aus einem Bahnhof
|
||
3 Besonderheiten
|
||
(1) Wenn das Signal, mit dem der Fdl der Abfahrt zustimmt, nicht sichtbar ist, gilt
|
||
Folgendes:
|
||
a) Der Tf darf die Zustimmung des Fdl zur Abfahrt auch anhand eines Fahrtan-
|
||
zeigers feststellen.
|
||
In diesem Fall gilt Ril 408.2341 Abschnitt 2 Absatz (6) b).
|
||
b) Bei unsichtigem Wetter oder wenn es wegen der örtlichen Verhältnisse im
|
||
Streckenbuch vorgesehen ist, teilt der Fdl dem Tf mit, dass das Hauptsignal
|
||
auf Fahrt gestellt ist, das Kennlicht eingeschaltet ist oder das Signal Zs 1, Zs
|
||
7 oder Zs 8 bedient wurde.
|
||
In diesem Fall gilt Ril 408.2341 Abschnitt 2 Absatz (6) b).
|
||
c) Wenn der Tf die Zustimmung des Fdl zur Abfahrt nicht erkennen kann und
|
||
die Mitteilung nach Absatz b) nicht rechtzeitig vor der Abfahrtszeit des Zuges
|
||
eingeht, muss der Tf dies dem Fdl melden.
|
||
(2) Bei Gruppensignalen gilt Folgendes:
|
||
a) Wenn an einem Gleis, das zu einem Gruppensignal gehört, kein Sperrsignal
|
||
als Lichtsignal oder als hohes Formsignal vorhanden ist, muss der F dl zu-
|
||
sätzlich noch mündlich zustimmen. Im Streckenbuch können ergänzende
|
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Regeln gegeben sein.
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b) Der F dl darf die mündliche Zustimmung nicht über einseitig gerichtete
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Sprecheinrichtungen geben. Im Streckenbuch kann zugelassen sein, dass
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ein anderer Mitarbeiter die mündliche Zustimmung übermittelt.
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Signal nicht
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sichtbar
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Gruppensignal
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Gültig ab: 14.12.2025
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(3) Wenn das Fahrzeug an der Spitze des Zuges ausnahmsweise über das Signal
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hinaussteht, mit dem der Fdl der Abfahrt zustimmt und die Weiterfahrt an die-
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sem Signal nicht bereits zugelassen war, gilt Folgendes:
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Der Tf muss dem Fdl mitteilen, dass die Spitze des Zuges über das Signal hin-
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aussteht.
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a) Wenn das Signal auf Fahrt gestellt ist, verständigt der F dl den Tf. Der T f
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muss die Stellung des Signals feststellen. Bei Gruppensignalen muss er zu-
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sätzlich feststellen, dass das zugehörige Sperrsignal die Fahrt erlaubt. Bei
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Fahrt in das Gegengleis muss er zusätzlich das Signalbild Zs 6 feststellen.
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Wenn der Tf dies nicht selbst feststellen kann, darf er einen anderen Mitar-
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beiter nach Regeln seines Eisenbahn verkehrsunternehmens beauftragen.
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Wenn dies nicht möglich ist, muss er den Fdl verständigen.
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b) Wenn das Signal nicht auf Fahrt gestellt werden kann oder der T f die Stel-
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lung des Signals nicht feststellen kann, stimmt der F dl mit Befehl 1 oder 7
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zu. Im Befehl wird die Bezeichnung des Hauptsignals bzw. der ETCS-Block-
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stelle eingetragen, über die das Fahrzeug an der Spitze des Zuges hinaus-
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steht.
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(4) Wenn in einem Gleis mehrere Züge zur Abfahrt bereitstehen, die am selben
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Signal zugelassen werden soll, gilt Folgendes:
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a) Die Zustimmung zur Abfahrt gilt nur für den ersten Zug. Dies gilt auch, wenn
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eine Rangierfahrt in eine Zugfahrt übergehen soll.
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b) Bevor der Fdl die Zustimmung für den ersten Zug gibt, verständigt er den Tf
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des zweiten Zuges und evtl. weiterer Züge, dass er die Zustimmung zusätz-
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lich noch mündlich gibt.
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c) Bei ETCS-Level 2 darf der Tf des zweiten Zuges und evtl. weiterer Züge den
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ETCS-Startlauf anstoßen, jedoch zunächst nur die Zugnummer eingeben.
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Weitere Eingaben innerhalb des ETCS -Startlaufs (Tf -Nummer, Zugdaten
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usw.) sowie das Betätigen der Start-Taste darf der Tf des zweiten Zuges und
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evtl. weiterer Züge erst durchführen, wenn der Fdl ihm die zusätzliche münd-
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liche Zustimmung nach b) gegeben hat. Wenn der zweite Zug und evtl. wei-
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tere Züge ETCS-geführt oder in ETCS -Betriebsart SR ist bzw. sind, muss
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der Tf dieses Zuges auf die Aufforderung des F dl hin in ETCS-Betriebsart
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SB wechseln und dem Fdl den Wechsel bestätigen.
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Hinweis: Wenn der Tf versehentlich die Tf-Nummer und ggf. die ETCS-Zugda-
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ten vor der mündlichen Zustimmung zur Abfahrt eingegeben hat, muss er den
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ETCS-Startlauf abbrechen und erneut anstoßen.
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d) Im Streckenbuch können zusätzliche Regeln gegeben sein.
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(5) Wenn ein gewöhnlicher Halteplatz hinter dem Ausfahrsignal liegt und der Zug
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zuvor an diesem Signal vorbeigefahren ist, ist eine Zustimmung des F dl zur
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Abfahrt nicht erforderlich.
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(6) Wenn ein Zug in einem Bahnhof zwischen zwei Hauptsignalen an mehreren
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gewöhnlichen Halteplätzen hält und der Zug zuvor an einem Einfahr- oder Zwi-
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schensignal vorbeigefahren ist, ist eine Zustimmung des Fdl zur Abfahrt nur am
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letzten gewöhnlichen Halteplatz erforderlich. Dies gilt sinngemäß auch, wenn
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ein Zug vom Gegengleis aus in einen Bahnhof eingefahren ist. Im Streckenbuch
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können zusätzliche Regeln gegeben sein.
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Fahrzeug an
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der Spitze
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steht über das
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Signal hinaus
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Mehrere Züge
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stehen zur Ab-
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fahrt bereit
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Gewöhnlicher
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Halteplatz hin-
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ter dem Aus-
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fahrsignal
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Mehrere ge-
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wöhnliche Hal-
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teplätze zwi-
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schen zwei
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Hauptsignalen
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Gültig ab: 14.12.2025
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(7) Im Streckenbuch kann vorgeschrieben sein, dass zusätzlich zur Zustimmung
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nach Abschnitt 2 eine besondere Zustimmung zur Abfahrt erforderlich ist. Hierbei
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ist angegeben, wer die besondere Zustimmung erteilt und wie diese erteilt wird.
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❑
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Besondere Zu-
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stimmung bei
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höhengleichen
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Übergängen
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Fahrt des Zuges 408.2341
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Strecke durch den Tf beobachten
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(1) Der Tf des Fahrzeugs, das an der Spitze eines Zuges fährt, muss die zu befah-
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rende Strecke, die Signale, die Bahnübergänge und die Oberleitung beobach-
|
||
ten. Dabei muss er auf Unregelmäßigkeiten achten, die den Zug gefährden
|
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könnten.
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(2) Der Tf eines anzeigegeführten Zuges muss außerdem die LZB- bzw. ETCS-
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||
Führerraumanzeigen beachten.
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(3) Wenn LZB oder ETCS Führungsgrößen anzeigen, gilt Folgendes:
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||
a) Hauptsignale gelten nicht, ausgenommen wenn sie Halt gebieten. An dun-
|
||
kelgeschalteten Hauptsignalen und Sperrsignalen darf der Tf vorbeifahren.
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b) Vorsignale und Zusatzsignale und Signale Lf 6 bis Lf 7 gelten nicht.
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c) Signale, die eine vorübergehende Langsamfahrstelle signalisieren gelten
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nur, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung in einem Befehl angeordnet
|
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ist.
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d) Bei LZB gelten die Signale El 1v und die Signale El 1 bis El 5 nur, wenn die
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||
Fahrleitungs-Schutzstrecke oder der Schwungfahrabschnitt in einem Befehl
|
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oder in der La angeordnet ist.
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e) Bei ETCS gelten die Signale El 1v und die Signale El 1 bis El 5 nur, wenn
|
||
die Fahrleitungs-Schutzstrecke oder der Schwungfahrabschnitt in einem Be-
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fehl angeordnet ist.
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f) Wenn ein Hauptsignal zusätzlich zum Signal Hp 0 Signal Zs 1, Zs 7 oder
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||
Zs 8 zeigt, gelten abweichend von a) die Führungsgrößen.
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g) Abweichend von a) bis e) gelten die Signale am Fahrweg, wenn die LZB
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oder ETCS dem Tf eines anzeigegeführten Zuges den Übergang zum sig-
|
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nalgeführten Zug ankündigt. Dunkelgeschaltete Signale gelten bis zum Ende
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der Anzeigeführung nicht.
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h) Wenn ETCS bei ETCS-Level 2 Release Speed anzeigt, darf der Tf bei An-
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zeige V-soll 0 km/h bzw. Zielentfernung 0 m mit Release Speed bis zum
|
||
zugehörigen Hauptsignal, Sperrsignal, Signal Ne 14, Blockkennzeichen oder
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Gleisabschluss weiterfahren.
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i) Wenn ETCS bei ETCS-Level 1 Release Speed anzeigt und ein Hauptsignal,
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ein Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 am Fahrweg des Zuges die Fahrt zulässt,
|
||
darf der Tf mit Release Speed weiterfahren.
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(4) Bei ETCS-Level 2 darf der Tf in ETCS-Betriebsart SR an einem Signal Ne 14
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nur vorbeifahren, wenn
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||
a) der Fdl Befehl 1 oder 7 mit Auftrag 7.20 zur Vorbeifahrt erteilt,
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b) ETCS die Textmeldung „Sie dürfen ohne Bedienen Override EOA vorbeifah-
|
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ren an ETCS-Bk … [Signalbezeichnung]“ anzeigt.
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Streckenbe-
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obachtung
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Führerraum-
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anzeigen bei
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LZB und ETCS
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Führungsgrö-
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ßen
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ETCS-Be-
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triebsart SR
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Gültig ab: 14.12.2025
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(5) Der Tf eines Fahrzeugs, das nicht an der Spitze des Zuges fährt, muss auf die
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Signale des Tf an der Spitze des Zuges achten. Er darf mit gehobenem Strom-
|
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abnehmer nur fahren, wenn der Tf an der Spitze des Zuges ihm El-Signale oder
|
||
entsprechende Aufträge von LZB oder ETCS übermitteln kann oder wenn er El-
|
||
Signale selbst wahrnehmen kann. Außerdem muss er auf Unregelmäßigkeiten
|
||
achten, die den Zug gefährden könnten und sich an der Beobachtung der Stre-
|
||
cke beteiligen, soweit sonstige Aufgaben sowie Bauart und Bedienungsweise
|
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des Fahrzeugs dies zulassen.
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||
2 Zulässige Geschwindigkeit
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(1) Die zulässigen Geschwindigkeiten eines signalgeführten Zuges sind im Fahr-
|
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plan des Zuges und in der La vorgeschrieben.
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a) Wenn in der La eine niedrigere Geschwindigkeit als im Fahrplan des Zuges
|
||
vorgeschrieben ist, ist die in der La vorgesc hriebene Geschwindigkeit die
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||
zulässige Geschwindigkeit.
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b) Wenn in der La eine höhere Geschwindigkeit als im Fahrplan des Zuges
|
||
vorgeschrieben ist, ist die in der La vorgeschriebene Geschwindigkeit die
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||
zulässige Geschwindigkeit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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1. In der La muss „Geschwindigkeitsheraufsetzung“ eingetragen sein.
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||
2. Soweit die La Bremshundertstel angibt, müssen die im Zug vorhandenen
|
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Bremshundertstel mindestens so hoch sein wie die in der La angegebe-
|
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nen Bremshundertstel. Bei Zügen, in deren Fahrplan eingetragen ist „Min-
|
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destens 90 % der Achsen des Wagenzuges müssen gebremst sein“, gel-
|
||
ten die im Fahrplan angegebenen Mindestbremshundertstel als im Zug
|
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vorhanden, wenn mindestens 90 % der Achsen des Zuges gebremst sind.
|
||
Der Tf darf die im Fahrplan angegebene größte zulässige Geschwindigkeit des
|
||
Zuges jedoch nicht überschreiten.
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(2) Bei anzeigegeführten Zügen gilt Folgendes:
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a) Die LZB- bzw. ETCS-Führerraumanzeige zeigt die zulässige Geschwindig-
|
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keit als V-soll an.
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b) Wenn ETCS bei ETCS -Level 2 die Textmeldung „Aufnahme in FS“, „Ente-
|
||
ring FS“, „Aufnahme in OS“ oder „Entering OS“ anzeigt, gilt Folgendes:
|
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- Der Tf muss niedrigere Geschwindigkeiten nach Fahrplan und La weiter
|
||
beachten (Absatz (1)).
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||
- Der Tf muss Geschwindigkeitsbeschränkungen im anschließenden Wei-
|
||
chenbereich nach Ril 301.0002 5 und nach Ril 408.2455 4 (1) weiter be-
|
||
achten.
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||
Dies gilt vom Ort des Levelwechsels an so lange, bis der Zug eine Strecke
|
||
zurückgelegt hat, die seiner Zuglänge entspricht.
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c) Wenn das ETCS -Fahrzeuggerät bei Wechsel von ETCS -Level 2 nach
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||
ETCS-Level NTC PZB/LZB die Textmeldung
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-„Maximal … km/h über Zuglänge einhalten!“ anzeigt, muss der Tf die in der
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||
Textmeldung vorgegebene Geschwindigkeit über den Ort des Levelwech-
|
||
sels hinaus beachten, bis der Zug am Grenzsignal vorbeigefahren ist.
|
||
-„Maximal …km/h bis Ende Lfst einhalten!“ oder „Maximal … km/h weiterhin
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einhalten!“ anzeigt, muss der Tf die in der Textmeldung vorgegebene
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Tf nicht an der
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Spitze
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Signalgeführ-
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ter Zug
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Anzeigege-
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führter Zug
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Züge fahren; Fahrt des Zuges 408.2341
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Gültig ab: 14.12.2025
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Geschwindigkeit über den Ort des Levelwechsels hinaus beachten, bis der
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Zug am Signal Lf 3 vorbeigefahren ist.
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Hinweis:
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Das ETCS -Fahrzeuggerät kann die Textmeldungen ggf. auch in einer anderen
|
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Sprache oder Textfassung anzeigen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen gibt
|
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dem Tf abweichende Textmeldungen bekannt.
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(3) Erläuterungen zu den Fahrplanangaben enthält Ril 408.2341A01.
|
||
(4) Die zulässigen Geschwindigkeiten können eingeschränkt sein durch
|
||
a) Signale,
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||
b) die für besondere Betriebsverhältnisse und für Unregelmäßigkeiten gegebe-
|
||
nen Regeln,
|
||
c) Befehl oder Fahrplan-Mitteilung,
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||
d) den Fahrplan bei einem anzeigegeführten Zug beim Übergang zu einem sig-
|
||
nalgeführten Zug,
|
||
e) Regeln für das Bedienen der Triebfahrzeuge,
|
||
f) Regeln im Abhilfetext zur Störungsbehebung im Display des Führerraums.
|
||
(5) Wenn mehrere Einschränkungen gleichzeitig zutreffen, gilt: Die jeweils nied-
|
||
rigste Geschwindigkeit ist die zulässige Geschwindigkeit des Zuges.
|
||
(6) Bei Abfahrt eines Zuges auf einem Bahnhof gilt:
|
||
a) Die mit Hauptsignal oder mit Signal Zs 3 angezeigte Geschwindigkeit gilt
|
||
bereits bei der Abfahrt.
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b) Wenn der Tf eines signalgeführten Zuges bei der Abfahrt das Signal nicht
|
||
selbst sehen kann, muss er bis zum Erkennen der Stellung des Signals mit
|
||
höchstens 40 km/h und so vorsichtig fahren, dass der Zug ggf. rechtzeitig
|
||
zum Halten kommt.
|
||
c) Wenn der Tf die Zustimmung zur Abfahrt durch Kennlicht erhalten hat, muss
|
||
er mit höchstens 40 km/h fahren, bis der Zug am nächsten Hauptsignal bzw.
|
||
bei einer Ausfahrt an der letzten Weiche im Fahrweg oder einer anderen im
|
||
Fahrplan durch „¥“ gekennzeichneten Stelle vorbeigefahren ist.
|
||
(7) Bei Abfahrt auf einem Haltepunkt oder einer Haltestelle zwischen Vor - und
|
||
Hauptsignal muss der Tf bis zum Erkennen der Stellung des Hauptsignals so
|
||
vorsichtig fahren, dass der Zug bei Haltstellung rechtzeitig zum Halten kommt.
|
||
3 Am gewöhnlichen Halteplatz halten
|
||
Bei planmäßigem Halt soll der Tf den Zug am gewöhnlichen Halte platz anhalten.
|
||
Wenn der gewöhnliche Halteplatz an einem Halt gebietendem Signal liegt, soll er
|
||
den Zug möglichst nahe an dieses Signal heranfahren. Im Streckenbuch können
|
||
ergänzende Regeln gegeben sein.
|
||
4 Fahrt auf Signal Hp 2 ohne Vorankündigung
|
||
Auf eine Fahrt mit Signal Hp 2 muss sich der Tf auch ohne Vorankündigung einrich-
|
||
ten, wenn
|
||
a) im Gleisabschnitt vor dem Hauptsignal eine Geschwindigkeit von höchstens
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60 km/h zugelassen ist oder
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Erläuterungen
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Einschränkun-
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||
gen
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Mehrere Ein-
|
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schränkungen
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Abfahrt auf ei-
|
||
nem Bahnhof
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Abfahrt auf
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Haltepunkt
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oder Halte-
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stelle
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Züge fahren; Fahrt des Zuges 408.2341
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Gültig ab: 14.12.2025
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b) für den Zug im Fahrplan, in der La oder mit Fahrplan-Mitteilung ein Halt oder
|
||
ein Bedarfshalt vorgeschrieben ist, auch wenn der Ausfall eines Haltes mit-
|
||
geteilt wurde.
|
||
5 Bahnübergänge sichern
|
||
Wenn sich der Tf während der Fahrt auf dem Fahrzeug an der Spitze des Zuges,
|
||
aber nicht im Führerraum befindet, muss er
|
||
- vor einem Bahnübergang, bei dem der Anfang der Einschaltstrecke durch Sig-
|
||
nal Bü 2 oder Bü 3 gekennzeichnet ist, anhalten und den Bahnübergang nach
|
||
Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (6) sichern,
|
||
- am Signal Bü 4 oder am Signal Pf 2 und außerdem mehrmals vor dem Befahren
|
||
des Bahnübergangs mit dem Signalhorn blasen.
|
||
6 Feststellen und Melden
|
||
(1) Im Streckenbuch kann vorgeschrieben sein, dass der Tf nach dem Anhalten
|
||
des Zuges
|
||
a) und dem Lösen der Bremse Spitze oder Schluss des Zuges grenzzeichenfrei
|
||
melden,
|
||
b) eine Zugvollständigkeitsmeldung für den eigenen Zug abgeben oder
|
||
c) das Halten melden
|
||
muss.
|
||
Wenn es im Streckenbuch zugelassen ist, darf der Tf für Zugfahrten, deren
|
||
Zuggattungsbezeichnung durch „ -G“ ergänzt ist, die Zugvollstän digkeitsmel-
|
||
dung während der Fahrt geben.
|
||
(2) Der Fdl darf den Tf beauftragen, für den eigenen Zug eine Grenzzeichenfrei-
|
||
meldung, Zugvollständigkeitsmeldung oder Haltmeldung zu geben, wenn der
|
||
Zug hält.
|
||
(3) Der Tf muss für die Zugvollständigkeitsmeldung folgenden Wortlaut verwen-
|
||
den:
|
||
„Zug (Nummer) vollständig in (Name der Betriebsstelle) angekommen".
|
||
(4) Der Fdl darf den Tf beauftragen, das Freisein eines Weichenabschnittes fest-
|
||
zustellen und ihm das Ergebnis zu melden. Der Fdl weist den Tf hierzu ein,
|
||
indem er ihm die Lage des zu prüfenden Abschnittes und dessen Grenzen
|
||
durch Nennung markanter Punkte beschreibt. Der Tf meldet das Ergebnis der
|
||
Prüfung unter Nennung der vom Fdl genannten markanten Punkte. Wenn der
|
||
Tf die zu prüfende Weiche nicht vollständig einsehen oder eine der Grenzen
|
||
nicht eindeutig erkennen kann, muss er die Prüfung de r Weiche auf Freisein
|
||
ablehnen. Wenn der Tf die Prüfung ablehnt, ist dem Fdl der Grund anzugeben.
|
||
7 Bedarfshalt vormelden
|
||
Wenn auf einer Betriebsstelle bei einem Bedarfshalt Wagen abzusetzen sind, muss
|
||
der Tf dies dem Fdl vormelden.
|
||
❑
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||
GM, ZM, HM -
|
||
Streckenbuch
|
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GM, ZM, HM -
|
||
nach Auftrag
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Wortlaut ZM
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Freisein von
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Weichen
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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||
Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
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||
1 Allgemeines
|
||
In den Fahrplanangaben können die in den folgenden Abschnitten beschriebenen
|
||
Inhalte enthalten sein. Die Regeln der nachfolgenden Abschnitte beschreiben bzw.
|
||
erläutern die entsprechenden Fahrplanangaben des Buchfahrplans , z. B. als ge-
|
||
schlossene Darstellung, Blattfahrplan, Geschwindigkeitsheft und Fahrzeitenheft so-
|
||
wie Ersatzfahrplan.
|
||
Hinweis:
|
||
Wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Fahrplanangaben in einer selbst er-
|
||
stellten Unterlage veröffentlicht, sind die Fahrplanangaben durch das Eisenbahn-
|
||
verkehrsunternehmen erläutert.
|
||
2 Kopfangaben
|
||
Der Kopf des Fahrplans kann folgende Angaben enthalten:
|
||
a) Bezeichnung des Streckenabschnitts.
|
||
b) Zugnummer, bei Sperrfahrten mit dem Zusatz „Sperrfahrt“ oder „Sperrfahrt
|
||
Kl“ vor der Zugnummer.
|
||
c) Baureihennummern der arbeitenden Triebfahrzeuge.
|
||
d) Angaben zur Stufenschaltung bei Zügen, die mit Brennkrafttriebfahrzeugen
|
||
befördert werden. Es bedeuten: SG = Schnellgang, LG = Langsamgang.
|
||
1. Der Tf muss Reisezüge im Schnellgang fahren. Wenn er einen Reisezug
|
||
ausnahmsweise im Langsamgang fahren muss, ist angegeben z. B. „von
|
||
... bis ... LG“.
|
||
2. Wenn bei Güterzügen, die im Schnellgang gefahren werden, ein Klam-
|
||
mervermerk für den Langsamgang angebracht ist, sind die im Fahrplan
|
||
angegebenen zulässigen Geschwindigkeiten ( Geschwindigkeitsspalte
|
||
und Textspalte) und die Uhrzeiten (Ankunft- und Abfahrtspalten) auf den
|
||
Schnellgang abgestimmt. Wenn der Fahrplan die Angabe „SG ... t GL (LG
|
||
... t GL)“ enthält, darf der Tf bei einer Überschreitung der für den Schnell-
|
||
gang angegebenen Grenzlast eine höhere Last im Langsamgang nur be-
|
||
fördern, wenn die Betriebszentrale dies angeordnet hat.
|
||
e) Zuggattung.
|
||
f) Verkehrstage
|
||
g) Last (zulässiges Gewicht des Wagenzuges). Eine Grenzlast ist durch „GL“
|
||
hinter der Lastangabe gekennzeichnet.
|
||
h) Bei Triebwagen kann die Zusammensetzung der Einheit angegeben sein, z.
|
||
B. „Tfz 628.2 + 928.2“.
|
||
i) Zulässige Länge des Zuges.
|
||
j) Mindestbremshundertstel.
|
||
k) Bremsstellung R/P oder G; bei R + WB ist „WB“ angegeben.
|
||
l) Größte zulässige Geschwindigkeit.
|
||
|
||
Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
m) Notbremsüberbrückung bei Reisezügen.
|
||
n) Abschnittsweise Durchführung eines Zuges unter einer anderen Zugnum-
|
||
mer (Doppelfahrplan).
|
||
o) Hinweis auf zweite Fahrplandarstellung des Zuges.
|
||
p) Maßgebende Geschwindigkeitshefte.
|
||
q) „Mindestens 90 % der Achsen des Wagenzuges müssen gebremst sein“,
|
||
ggf. mit dem Zusatz „Bei einem Gewicht des Wagenzuges von mehr als 800
|
||
t müssen Bremshundertstel ausgerechnet werden“.
|
||
r) Streckenabschnitte, auf denen der Zug mit der an gegebenen Last nachge-
|
||
schoben werden muss.
|
||
s) Hinweis auf Änderungen des Fahrplans bei baubedingten Regelungen
|
||
3 Angaben in den Kilometrierungsspalten (Buchfahrplan
|
||
Spalte 1 bzw. 3b)
|
||
(1) Die Kilometrierungsspalte (Buchfahrplan Spalte 1) kann folgende Angaben ent-
|
||
halten:
|
||
a) Stellen der Geschwindigkeitswechsel für die in der Geschwindigkeitsspalte
|
||
angegebenen Geschwindigkeiten,
|
||
b) Standorte der in der Textspalte genannten Vorsignale, alleinstehenden Vor-
|
||
signaltafeln, Hauptsignale mit Vorsignalfunktion, Signale Lf 6, oder Überwa-
|
||
chungssignale mit einem um mehr als 5 % verkürzten Bremswegabstand.
|
||
Die Angaben zu a) oder b) sind durch weiße Schrift auf schwarzem Grund (in-
|
||
vers) dargestellt, wenn die zugehöri ge Geschwindigkeitsangabe in der Ge-
|
||
schwindigkeitsspalte oder Textspalte invers dargestellt ist.
|
||
(2) Kilometrierungsspalte 1 kann in die Spalten 1a und 1b unterteilt sein. Angaben
|
||
in Spalte 1b sind kursiv gedruckt.
|
||
Die Angaben in Spalte 1a gelten, wenn die GNT des führenden Fahrzeugs
|
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nicht wirksam oder die Neigetechnik des Zuges gestört ist.
|
||
Die Angaben in Spalte 1b gelten, wenn die GNT des führenden Fahrzeugs
|
||
und die Neigetechnik des Zuges wirksam ist.
|
||
(3) Die Kilometrierungsspalte (Buchfahrplan Spalte 3b) kann folgende Angaben
|
||
enthalten:
|
||
a) Lage der Betriebsstellen.
|
||
b) Standorte der Signale nach Abschnitt 5 Absatz (2).
|
||
c) Lage eines Bahnübergangs, wenn der Tf den Zug vor dem Bahnübergang
|
||
anhalten muss, weil das Zugpersonal oder andere Mitarbeiter beim Zug den
|
||
Bahnübergang planmäßig sichern müssen.
|
||
d) Lage der LZB-Bereichskennungswechsel.
|
||
e) Lage der Wechsel der Zugfunkbereiche.
|
||
f) Begrenzung der Sägelinien.
|
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g) Beginn und Ende der in Textspalte dargestellten Tunnel.
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||
h) durch „¥“ gekennzeichnete Stellen.
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i) Kilometrierungssprünge nach der Kilometrierung der Strecke. Kilometrie-
|
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rungssprünge werden, wo die fortlaufende Kilometrierung unterbrochen ist,
|
||
mit Fehl- oder Überlängen wie nachstehend dargestellt. Die Fehllänge be-
|
||
steht nur rechnerisch, die Überlänge ist tatsächlich vorhanden. Im Beispiel
|
||
beträgt der Abstand zwischen Kilometerzeichen 48,2 und 48,4 nicht 200 m,
|
||
sondern 600 m (gerundet).
|
||
Beispiel
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||
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||
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Eine Kilometerangabe in Klammern bezieht sich auf eine befahrene Strecke,
|
||
deren Kilometrierungssprünge wegen der Kürze des befahrenen Abschnitts
|
||
nicht dargestellt werden.
|
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4 Angaben in der Geschwindigkeitsspalte (Buchfahrplan
|
||
Spalte 2)
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(1) Die Geschwindigkeitsspalte enthält die zulässigen Geschwindigkeiten für die in
|
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der Kilometrierungsspalte angegebenen Abschnitte. Die zulässigen Geschwin-
|
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digkeiten gelten für signalgeführte Züge. Für anzeigegeführte Züge gelten sie
|
||
nur in folgenden Fällen:
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||
- wenn ein Befehl oder die La es anordnet,
|
||
- wenn ETCS bei ETCS -Level 2 die Textmeldung „Aufnahme in FS“,
|
||
„Entering FS“, „Aufnahme in OS“ oder „Entering OS“ anzeigt.
|
||
(2) Auf Strecken mit ETCS -Level 2 ohne Hauptsignale enthält die Geschwindig-
|
||
keitsspalte die zulässige Geschwindigkeit für Züge in der ETCS-Betriebsart SR.
|
||
Nach dem Wechsel zu ETCS-Level NTC PZB/LZB gilt als zulässige Geschwin-
|
||
digkeit bis zum Grenzsignal die zum Zeitpunkt des Levelwechsels in der Füh-
|
||
rerraumanzeige angezeigte V-soll.
|
||
(3) Wenn die zulässige Geschwindigkeit durch weiße Schrift auf schwarzem Grund
|
||
(invers) dargestellt ist, wird sie nicht durch Signale angezeigt.
|
||
(4) Die angegebene zulässige Geschwindigkeit gilt für das Regelgleis und für das
|
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Gegengleis. Wenn im Gegengleis eine andere Geschwindigkeit gilt, ist sie in
|
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Winkel darunter angegeben.
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Beispiel
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Unterschiedliche Geschwindigkeitsangaben für das Regel - oder Gegengleis
|
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gelten auf Bahnhöfen bereits ab der Stelle, die in der Textspalte mit „¥“ oder
|
||
„<¥>“ gekennzeichnet ist.
|
||
(5) Eine niedrigere unter einer waagerechten Linie angegebene zulässige Ge-
|
||
schwindigkeit gilt, wenn der Zug
|
||
1. bei Bahnübergängen das Signal Lf 7, wo dieses nicht vorhanden ist, den
|
||
Bahnübergang,
|
||
2. sonst die in der Kilometrierungsspalte angegebene Stelle
|
||
mit der Spitze erreicht hat.
|
||
(6) Eine höhere unter einer waagerechten Linie angegebene zulässige Geschwin-
|
||
digkeit gilt, wenn der Zug
|
||
1. bei einer durchgehenden Linie die in der Kilometrierungsspalte angege-
|
||
bene Stelle mit seiner gesamten Länge verlassen hat,
|
||
2. bei einer gestrichelten Linie
|
||
- die Straßenmitte des in der Textspalte bezeichneten Bahnübergangs
|
||
oder
|
||
- ohne Angabe eines Bahnübergangs die in Kilometrierungsspalte an-
|
||
gegebene Stelle
|
||
mit der Spitze erreicht hat.
|
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(7) Die Geschwindigkeitsspalte kann in die Spalten 2a und 2b unterteilt sein. Ge-
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||
schwindigkeitsangaben in Spalte 2b sind kursiv gedruckt.
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||
Geschwindigkeitsangaben der Spalte 2a gelten, wenn die GNT des führenden
|
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Fahrzeugs nicht wirksam oder die Neigetechnik des Zuges gestört ist.
|
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Geschwindigkeitsangaben in Spalte 2b gelten, wenn die GNT des führenden
|
||
Fahrzeugs und die Neigetechnik des Zuges wirksam ist. Die Signale Lf 6 und Lf
|
||
7 gelten nicht.
|
||
5 Angaben in den Textspalten (Buchfahrplan Spalte 3a und
|
||
Spalte 3c)
|
||
(1) In der Textspalte (Buchfahrplan Spalte 3a) angegebene zulässige Geschwindig-
|
||
keiten gelten für signalgeführte Züge. Für anzeigegeführte Züge gelten sie nur
|
||
in folgenden Fällen:
|
||
- wenn ein Befehl oder die La es anordnet,
|
||
- wenn ETCS bei ETCS -Level 2 die Textmeldung „Aufnahme in FS“, „Ente -
|
||
ring FS“, „Aufnahme in OS“ oder „Entering OS“ anzeigt.
|
||
(2) Die Textspalte 3a kann folgende Angaben enthalten:
|
||
a) Betriebsstellen, Hauptsignale, Signale Ne 14, Sperrsignale am Gegengleis in
|
||
Höhe eines Einfahrsignals , alleinstehende Vorsignaltafeln am Gegengleis
|
||
sowie allein stehende Signale Ne 1.
|
||
b) Signale am Gegengleis sind in Winkel gesetzt, z. B. „<Esig>“.
|
||
c) Eine Gruppe von Hauptsignalen mit der gleichen Verwendung (z. B. alle
|
||
Ausfahrsignale) ist durch das am durchgehenden Hauptgleis stehende
|
||
Hauptsignal stellvertretend dargestellt. Die Standorte der in anderen Haupt-
|
||
gleisen stehenden Haupt signale können vom Standort des im
|
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*
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durchgehenden Hauptgleis stehenden Hauptsignals abweichen. Wenn sich
|
||
im durchgehenden Hauptgleis kein Hauptsignal befindet, sind die Hauptsig-
|
||
nale der anderen Gleise in Klammern dargestellt.
|
||
d) Besetzte Blockstellen, die über Zugfunk, Betriebsart E erreichbar sind, sind
|
||
durch „[ZF]“ hinter der Betriebsstellenangabe dargestellt.
|
||
e) Hauptsignale, Vorsignale, Signale Lf 6 , Überwachungssignale oder allein
|
||
stehende Vorsignaltafeln, die sich auf eingleisigen Strecken, auf zweigleisi-
|
||
gen Strecken am Regelgleis nicht unmittelbar rechts neben oder über dem
|
||
Gleis, sondern links vom Gleis befinden, sind durch das Zeichen „ “im An-
|
||
schluss an die Signalbezeichnung dargestellt, z. B. „Esig “, „Evsig
|
||
“.
|
||
f) Hauptsignale, Vorsignale, Signale Lf 6 , Überwachungssignale, allein ste-
|
||
hende Vorsignaltafeln oder Sperrsignale in Höhe eines Einfahrsignals, die
|
||
sich auf zweigleisigen Strecken am Gegengleis nicht unmittelbar links neben
|
||
oder über dem Gleis, sondern rechts vom Gleis befinden, sind durch „ “ im
|
||
Anschluss an die Signalbezeichnung dargestellt, z. B. „<Sbk 131a >“,
|
||
„<Ls >“, „<Ne 2 >“.
|
||
g) Hauptsignale im Bahnhof, die nicht unmittelbar rechts neben oder über dem
|
||
Gleis angeordnet sind, sondern sich links vom Gleis befinden, sind wie folgt
|
||
dargestellt:
|
||
- Wenn alle Hauptsignale einer Gruppe abweichend stehen, ist „ “ im An-
|
||
schluss an die Signalbezeichnung angegeben, z. B. „Zsig “.
|
||
- Wenn nicht alle Hauptsignale einer Gruppe abweichend stehen und am
|
||
durchgehenden Hauptgleis ein Hauptsignal vorhanden ist, sind Pfeil und
|
||
Gleisbezeichnung in Klammern hinter der Signalbezeichnung angege-
|
||
ben, z. B. „Zsig ( Gl 1)“.
|
||
- Wenn nicht alle Hauptsignale einer Gruppe abweichend stehen und am
|
||
durchgehenden Hauptgleis kein Hauptsignal vorhanden ist, sind Signal-
|
||
bezeichnung, Pfeil und Gleisbezeichnung in Klammern gesetzt, z. B.
|
||
„(Zsig Gl. 3)“.
|
||
- Signale Lf 6 sind durch „Lf“ dargestellt, Überwachungssignale durch
|
||
„Üs“.z. B. „<Lf >“, „Üs “.
|
||
Wenn bei einem Haupt- oder Sperrsignal keine Schachbretttafel aufgestellt
|
||
ist, ist die Angabe „ “ bzw. „ “ durch „ohne Ne 4“ ergänzt und in Klam-
|
||
mern gesetzt. Dies gilt nicht für selbsttätige Blocksignale.
|
||
h) Das Zeichen „ “ bedeutet:
|
||
- Strecke endet am Haltepunkt oder
|
||
- Einfahrgleis ist
|
||
- Stumpfgleis oder Gleis mit verkürztem Einfahrweg,
|
||
- teilweise besetztes Gleis,
|
||
- Gleis, dessen Durchrutschweg nicht ausreichend ist.
|
||
i) Vorsignale, allein stehende Vorsignaltafeln, andere Signale mit Vorsignal-
|
||
funktion, Signale Lf 6 oder Überwachungssignale, die in einem um mehr als
|
||
5 % verkürzten Bremswegabstand stehen, sind durch „ “ dargestellt.
|
||
Wenn das Signal oder das „ “ in Klammern gesetzt ist,
|
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- steht das Signal nicht am durchgehenden Hauptgleis, z. B. „(Zvsig )“,
|
||
- ist das Signal am durchgehenden Hauptgleis nur bei bestimmten Be-
|
||
triebsverhältnissen in Betrieb oder
|
||
- besteht der um mehr als 5 % verkürzte Bremswegabstand nicht im durch-
|
||
gehenden Hauptgleis.
|
||
Bei Vorsignaltafeln ist „Ne 2“ vor „ “ gesetzt, bei Signalen Lf 6 „Lf“, bei Über-
|
||
wachungssignalen „Üs“.
|
||
j) Eine Geschwindigkeitsbeschränkung in weißer Schrift auf schwarzem Grund
|
||
(invers) hinter „Evsig “, „Zvsig “, „Avsig “ oder „Bkvsig “ muss der Tf mit
|
||
dem Zug am Vorsignal erreicht haben, wenn es “Halt erwarten“ zeigt.
|
||
k) Wenn die zulässige Geschwindigkeit bei Fahrt auf Signal Hp 2 von 40 km/h
|
||
abweicht und nicht durch Signal Zs 3 angezeigt wird, sind die Verwendungs-
|
||
art des Hauptsignals durch einen Buchstaben sowie die zulässige Ge-
|
||
schwindigkeit angegeben. Es bedeuten: „E“ für Einfahrsignale, „Z“ für Zwi-
|
||
schensignale, „A“ für Ausfahrsignale, “Bk“ für Blocksignale von Abzweigstel-
|
||
len, z. B. „E 50“.
|
||
l) Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal sind durch den Zusatz „ohne Asig“ dargestellt.
|
||
m) Abzweig- oder Überleitstellen, deren Blocksignale nicht mit Signal Zs 6 aus-
|
||
gerüstet sind, sind mit der Angabe „ohne Zs 6“ dargestellt.
|
||
Bei Fahrt auf dem Regelgleis zeigt Signal Hp 1 und Zs 3, Signal Hp 2 oder
|
||
Signal Ks 1 bzw. Ks 2 und Zs 3 die Fahrt ins Gegengleis an.
|
||
Bei Fahrt auf dem Gegengleis zeigt Signal Hp 1, Ks 1 oder Ks 2 die Weiter-
|
||
fahrt auf dem Gegengleis an.
|
||
n) Eine
|
||
- Fahrleitungsschutzstrecke ist durch „El 1“,
|
||
- ständige Schwungfahrstelle durch „El 4“
|
||
dargestellt. „El 1“ oder „El 4“ kann durch eine Geschwindigkeitsangabe er-
|
||
gänzt sein. In diesem Fall ist der gesamte Eintrag durch weiße Schrift auf
|
||
schwarzem Grund (invers) dargestellt.
|
||
Eine Geschwindigkeitsangabe hinter „El 1“ oder „El 4“ muss der Tf eines
|
||
elektrischen Triebfahrzeugs, bei dem mit dem Ausschalten die angerech-
|
||
nete dynamische Bremse unwirksam wird, beachten, wenn das Signal El 1
|
||
oder El 4 gezeigt wird. Der Tf muss die Angabe so lange beachten, bis er
|
||
den Hauptschalter wieder eingeschaltet hat.
|
||
o) Sägelinien stellen die maßgebende Neigung für das Sichern eines Zuges
|
||
oder Zugteils mit Feststellbremsen dar. Es bedeuten:
|
||
Anzahl Sägelinien Maßgebende Neigung
|
||
keine 0 ‰ bis 10 ‰
|
||
eine mehr als 10 ‰ bis 20 ‰
|
||
zwei mehr als 20 ‰
|
||
|
||
p) LZB-Bereichskennungswechsel, an denen eine Aufnahme in die LZB mög-
|
||
lich ist, sind durch „ “ dargestellt.
|
||
|
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|
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q) Der Anfang und das Ende eines Streckenabschnitts, der mit Streckenein-
|
||
richtungen der GNT für NeiTech -Züge ausgerüstet ist , ist durch
|
||
„ “ oder „ “ bzw. „ “ oder „ “ gekennzeich-
|
||
net.
|
||
r) Tunnel sind dargestellt durch den Namen des Tunnels und die Zeichen
|
||
und , die mit einem senkrechten Strich verbunden sein können.
|
||
s) Wenn das Zugpersonal oder andere Mitarbeiter beim Zug den Bahnüber-
|
||
gang sichern müssen, ist in der Ankunftsspalte BÜ km ...,...“ und der Auftrag
|
||
„Halt“ in Verbindung mit „Schranke“, „ET“, „AutomET“, „HET“, „AutomHET“
|
||
oder „Posten“ angegeben.
|
||
Der Tf muss den Zug vor dem Bahnübergang anhalten. Es bedeuten:
|
||
„Schranke“
|
||
Bedienen der Schranken; der Tf darf den Zug weiterfahren, wenn die
|
||
Schranken geschlossen sind. Wenn die Schranken nicht geschlossen wer-
|
||
den können, gelten die Regeln in Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (7).
|
||
„ET“
|
||
Bedienen der Einschalttaste; der Tf darf den Zug weiterfahren, wenn die
|
||
Meldelampe blinkt. Wenn nach dem Bedienen der Einschalttaste die Melde-
|
||
lampe nicht blinkt, gelten die Regeln in Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (7).
|
||
„AutomET“
|
||
Der Tf muss mit dem Zug bis an das Schild „AutomatikET“ heranfahren. Der
|
||
Tf darf mit dem Zug den Bahnübergang befahren, wenn nach dem Heran-
|
||
fahren ein weißes Licht leuchtet oder blinkt. Wenn kein weißes Licht leuchtet
|
||
oder blinkt, gelten die Regeln in Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (7).
|
||
„HET“
|
||
Bedienen der Hilfseinschalttaste; Der Tf darf mit dem Zug den Bahnüber-
|
||
gang befahren, wenn nach Bedienen der Hilfseinschalttaste eines der Stra-
|
||
ßensignale rot blinkt oder leuchtet oder die Schrankenbäume gesenkt sind.
|
||
Wenn die technische Sicherung nicht hergestellt ist, gelten die Regeln in Ril
|
||
408.2671 Abschnitt 2 Absatz (7).
|
||
„AutomHET“
|
||
Der Tf muss mit dem Zug bis an das Schild „AutomatikHET“ heranfahren.
|
||
Der Tf darf mit dem Zug den Bahnübergang befahren, wenn nach dem Her-
|
||
anfahren eines der Straßensignale rot blinkt oder leuchtet oder die Schran-
|
||
kenbäume gesenkt sind. Wenn die technische Sicherung nicht hergestellt
|
||
ist, gelten die Regeln in Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (7).
|
||
„Posten“
|
||
Der Tf darf mit dem Zug mit Schrittgeschwindigkeit weiterfahren, wenn ein
|
||
Posten den Bahnübergang gesichert und der Tf Verkehrsteilnehmer und
|
||
Posten durch Signal Zp 1 gewarnt hat. Wenn das erste Fahrzeug etwa die
|
||
Straßenmitte erreicht hat und der Posten wieder aufgenommen ist, muss der
|
||
Tf mit dem Zug den Bahnübergang schnellstens räumen.
|
||
Der Posten, der den Bahnübergang sichert, hat folgende Aufgaben:
|
||
- Der Posten hat mindestens eine Warnweste zu tragen.
|
||
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*
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||
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*
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- Der Posten stellt sich am Rand der Straßenfahrbahn gut sichtbar für den
|
||
Straßenverkehr auf und hält ausreichend Abstand zum Gleis, in der Regel
|
||
denselben Abstand wie Andreaskreuze, mindestens aber 3,0 m von
|
||
Gleismitte.
|
||
- Der Posten beobachtet den Straßenverkehr und entscheidet, in welcher
|
||
Fahrtrichtung und von welcher Seite des Gleises er zuerst den Straßen-
|
||
verkehr anhält.
|
||
- Der Posten darf die Straße nur bei einer ausreichend großen Lücke zwi-
|
||
schen Fahrzeugen betreten oder wenn der Verkehr bereits zum Stillstand
|
||
gekommen ist.
|
||
- Der Posten gibt die Zeichen
|
||
„Anhalten“ (Hochheben eines ausgestreckten Armes)
|
||
und anschließend
|
||
„Halt“ (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme).
|
||
- Der Posten muss die Zeichen bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter mit
|
||
rotleuchtender Handleuchte geben. Für das Geben der Tageszeichen
|
||
muss er – soweit vorhanden – eine rotweiße Signalfahne benutzen.
|
||
- Wenn der Posten den Straßenverkehr aus mehreren Richtungen anhal-
|
||
ten muss, muss er bei der ersten Fahrtrichtung das Anhalten des Fahr-
|
||
zeugs eindeutig erkennen.
|
||
- Den Fahrer dieses Fahrzeugs muss er zum weiteren Halten auffordern,
|
||
ehe er sich der nächsten Fahrtrichtung zuwendet.
|
||
Beim Überqueren der Straßenfahrbahn achtet er darauf, dass er durch
|
||
den Straßenverkehr nicht gefährdet wird.
|
||
Er fordert die Verkehrsteilnehmer auch für die nächste Fahrtrichtung in
|
||
der oben beschriebenen Weise zum Anhalten auf.
|
||
- Der Posten muss die Postensicherung so lange aufrechterhalten, bis das
|
||
erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat. Anschlie-
|
||
ßend darf er den Bahnübergang verlassen.
|
||
t) Wenn das Zugpersonal oder andere Mitarbeiter beim Zug vor der Abfahrt
|
||
Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen müssen, ist hinter einer Be-
|
||
triebsstellenangabe „ET km ...,... für BÜ km ...,...“, z. B. „Adorf ET km 33,8
|
||
für BÜ km 34,205“ angegeben.
|
||
u) Beginn oder Wechsel eines Zugfunk-Bereiches ist dargestellt durch Angabe
|
||
von Betriebsart und ggf. Kanalnummer, z. B. "- ZF GSM-R -" oder „-ZF A 63-
|
||
“, ggf. ergänzt durch die Zusätze „ Sprechwunschtaste“ oder „Hörer F-
|
||
Taste“. Das Ende der Zugfunkversorgung ist dargestellt mit „- ZF-Ende “.
|
||
v) „Betriebsbremsung“ ist an der Stelle dargestellt, an der der Tf bei Güterzü-
|
||
gen eine Betriebsbremsung durchführen muss. Bei ungenügender Brems-
|
||
wirkung muss er sofort anhalten und eine volle Bremsprobe durchführen.
|
||
w) Hauptsignale mit Richtungsanzeiger sind durch „Ri“ und einem Kennbuch-
|
||
staben, z. B. „Zsig Ri F“ dargestellt. Die Angabe ist in Klammern, wenn nur
|
||
ein Teil der Fahrwege am Richtungsanzeiger vorbeiführt, z. B. „Asig (Ri M)“.
|
||
x) Das Ende des anschließenden Weichenbereiches bei Ausfahrt aus einem
|
||
Bahnhof oder Fahrt auf einer Abzweigstelle ist durch „¥“ dargestellt . Bei
|
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Fahrwegen, die auf das Gegengleis führen, ist das Zeichen in Winkel einge-
|
||
rahmt:“<¥>“.
|
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y) Das Zeichen mit Angabe der von der Infrastruktur vorgegebenen
|
||
Oberstrombegrenzung, z. B. „ 600 A“
|
||
zusätzlichen Angaben, z. B. „ 900 A nur Gz“
|
||
z) Das Zeichen „ “ stellt das Ende der Elektrifizierung dar.
|
||
aa) Das Zeichen stellt den Beginn eines Streckenabschnittes dar, an
|
||
dem der Tf die Zugsammelschiene ausschalten muss, wenn die zentrale
|
||
Energieversorgung von Reisezugwagen durch eine Diesellokomotive mit ei-
|
||
ner anderen Frequenz als 22 Hz oder 60 Hz betrieben wird.
|
||
bb) Das Zeichen stellt das Ende eines Streckenabschnittes nach Unter-
|
||
absatz aa) dar. Der Tf darf die Zugsammelschiene wieder einschalten.
|
||
cc) Das Zeichen „ “ hinter der Signalverwendungsart stellt ein
|
||
Signal Ne 14 dar, z. B. „Esig Großbrembach“.
|
||
Es wird nur auf Strecken abschnitten mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale
|
||
verwendet.
|
||
dd) Der Beginn eines Streckenabschnitts, der mit ETCS ausgerüstet ist, ist
|
||
durch „ “ dargestellt. Das Ende eines Streckenabschnitts, der mit
|
||
ETCS ausgerüstet ist, durch „ “ dargestellt.
|
||
ee) Ein ETCS-Levelwechsel ist durch „ “ dargestellt.
|
||
ff) Blockkennzeichen werden mit dem Eintrag: „Bkz (Nr.)“ dargestellt.
|
||
(3) Die Textspalte (Buchfahrplan Spalte 3c) kann folgende Angaben enthalten:
|
||
a) Der Laufweg des Zuges ist angegeben durch
|
||
1. Anfangsbahnhof (Grenzbahnhof),
|
||
2. Bahnhöfe und Haltepunkte mit Fahrplanhalt,
|
||
3. Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal,
|
||
4. Bahnübergänge, die das Zugpersonal oder andere Mitarbeiter beim Zug
|
||
planmäßig sichern müssen, mit den Angaben nach Absatz (2) s) und (2)
|
||
t),
|
||
5. weitere Bahnhöfe oder Abzweigstellen,
|
||
6. Hinweise, wenn im Geschwindigkeitsheft mehrere Fahrmöglichkeiten
|
||
aufgeführt sind,
|
||
7. Endbahnhof (Grenzbahnhof).
|
||
b) Verweise auf die Darstellung der Streckenabschnitte im Geschwindigkeits-
|
||
heft mit
|
||
1. Nummer des Geschwindigkeitsheftes und Seitennummer, auf der die
|
||
Darstellung für den jeweiligen Zug beginnt,
|
||
*
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||
*
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|
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|
||
2. den auf dem Streckenabschnitt erforderlichen Mindestbremshunderts-
|
||
teln.
|
||
c) Das Zeichen „ " bedeutet:
|
||
- Strecke endet am Haltepunkt oder
|
||
- Einfahrgleis ist
|
||
- Stumpfgleis oder Gleis mit verkürztem Einfahrweg,
|
||
- teilweise besetztes Gleis,
|
||
- Gleis, dessen Durchrutschweg nicht ausreichend ist.
|
||
d) „VMZ...km/h“ steht an Stellen, an denen der Tf den Einstellwert VMZ ändern
|
||
muss. Der Eintrag kann auf Bahnhöfen mit Triebfahrzeug- oder Führerraum-
|
||
wechsel wiederholt sein.
|
||
6 Angaben in den Geschwindigkeits-, Kilometrierungs- und
|
||
Textspalten (Buchfahrplan Spalten 1 bis 3b)
|
||
(1) Die Angaben in den Spalten 1 bis 3b für Strecken, auf denen Züge unter er-
|
||
leichterten Bedingungen umgeleitet werden dürfen (alternative Fahrwege), sind
|
||
vom Umleitbahnhof ab - getrennt durch Querstriche - quer über den Spaltenbau
|
||
eingeschoben. Unter dem Querstrich ist zunächst die Umleitungsstrecke be-
|
||
zeichnet. Zusätzlich kann angegeben sein, wie über die Umleitung unterrichtet
|
||
wird.
|
||
(2) Folgende Hinweise sind möglich:
|
||
a) Wenn der Fahrplan nicht auf derselben Seite fortgesetzt wird, weist ein Hin-
|
||
weis vor einem Einschub auf die Weiterführung des Fahrplans hin, z. B.
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„Fortsetzung Seite 112“.
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b) Wenn ein Einschub für einen alternativen Fahrweg nicht auf derselben Seite
|
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beginnt, ist dort, wo sich der Fahrplan verzweigt, auf den Einschub hinge-
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wiesen, z. B. „über Gz-Strecke siehe Seite 116“.
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7 Angaben in den Ankunfts- und Abfahrtsspalten (Buch-
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fahrplan Spalten 4 und 5)
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(1) Im Spaltenkopf des Fahrzeitenheftes ist die Nummer des Zuges angegeben,
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für den die Spaltenangaben gelten. Bei Taktfahrplänen ist statt der Zugnummer
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die Nummer des Taktes angegeben.
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Unter der jeweiligen Zugnummer sind für die in der Textspalte genannten Be-
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triebsstellen in Spalte 4 Ankunfts- und in Spalte 5 Abfahrts- oder Durchfahrts-
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zeiten angegeben.
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Stundenzahlen sind nur bei der ersten und letzten Betriebsstelle auf jeder Seite
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und bei Stundenwechsel angegeben. Bei Taktfahrplänen enthalten die Spalten
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4 oder 5 keine Stundenzahlen. Statt der Stundenzahl ist jeweils ein Punkt vor
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der Minutenzahl angegeben. Bei Nahverkehrszügen, die auf einer in der Text-
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spalte aufgeführten Stelle nicht halten, ist in der Abfahrtsspalte ein senkrechter
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Strich aufgenommen.
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(2) Eine Zeitangabe in der Abfahrtsspalte (Spalte 5) ist
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a) Abfahrtszeit, und zwar auf dem Anfangsbahnhof oder nach einem Regelhalt,
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Bedarfshalt bzw. Betriebshalt,
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Umleiten unter
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erleichterten
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Bedingungen
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Hinweise:
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Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01
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Seite 11
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Gültig ab: 14.12.2025
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b) Durchfahrtszeit, wenn in der Ankunftsspalte nichts eingetragen ist.
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(3) Ein Eintrag in der Ankunftsspalte (Spalte 4) ordnet einen Fahrplanhalt an. Im
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Einzelnen gilt Folgendes:
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a) Eine Zeitangabe kennzeichnet die planmäßige Ankunftszeit eines Regelhal-
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tes.
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b) „x“ kennzeichnet einen Bedarfshalt.
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c) „Halt“ in Verbindung mit der Angabe „BÜ km ...,...“ mit „Schranke“, „ET“, „Au-
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tomET“, „HET“, „AutomHET“ oder „Posten“ in Spalte 3a oder 3c kennzeich-
|
||
net einen Halt zum Sichern eines Bahnübergangs.
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d) „+“ vor der Ankunftszeit kennzeichnet einen Betriebshalt.
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e) Bei Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal ist bei planmäßig durchfahrenden Zügen
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statt einer Ankunftszeit „H“ oder „U“ eingetragen.
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1. „H“ bedeutet: Der Tf muss mit dem Zug am gewöhnlichen Halteplatz hal-
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ten. Der Tf darf ohne Halt durchfahren, wenn er Signal Zp 9 als Durch-
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fahrauftrag erhalten hat oder durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 beauftragt
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||
wurde, auf diesem Bahnhof ohne Durchfahrauftrag durchzufahren.
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2. „U“ bedeutet: Der Tf darf mit dem Zug ohne Halt durchfahren.
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f) Im Ersatzfahrplan sind in den Spalten 4a bis 4d die Fahrzeiten der Züge vom
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Streckenbeginn bis zur jeweiligen Betriebsstelle angegeben.
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g) „N“ kennzeichnet einen nicht veröffentlichten Halt.
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h) „A“ bedeutet Halt nur zum Aussteigen von Reisenden, Zug darf vor der plan-
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mäßigen Abfahrtszeit abfahren.
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i) „Z“ bedeutet Halt nur zum Zusteigen von Reisenden.
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8 Angaben in den Geschwindigkeits-, Kilometrierungs -,
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Text-, Ankunfts- und Abfahrtsspalten
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(1) Hinweiszeichen „*)“, „*1)“ oder „*2)“ usw. weisen auf eine Fußnote hin,
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Hinweis: Fußnoten sind nur in den Text -, Ankunfts- und Abfahrtsspalten mög-
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lich.
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(2) Fußnoten am unteren Rand geben
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a) Fortsetzungshinweise,
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||
b) Anweisungen z. B. über Umleitungen unter erleichterten Bedingungen, für
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||
Überleitstellen, zum Sichern von Bahnübergängen durch Zugpersonal, zum
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||
Vereinigen von Zügen, zum Sperren der Wirbelstrombremse.
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c) Wenn in den Fußnoten folgende Abkürzungen bzw. Anmerkungen verwen-
|
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det werden, bedeuten diese:
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- R-Weg: Regelweg.
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- A-Weg: Alternativer Fahrweg/Umleitung unter erleichterten Bedingungen.
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- Änderung der Zugcharakteristik – z. B. Änderung der Zuglänge, Mindest-
|
||
bremshundertstel oder Traktionsart,
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- Nutzlänge des Bahnsteiges nicht ausreichend – Bahnsteignutzlänge für
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Länge des Zuges nicht ausreichend
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- Anfang einer baubedingten Regelung
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*
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*
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Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01
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Gültig ab: 14.12.2025
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- Ende einer baubedingten Regelung
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- Bahnsteigabfahrt (verkehrliche Abfahrt) <hh:mm>: Zug darf nach Errei-
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chen der verkehrlichen Abfahrtszeit vor der betrieblichen Abfahrtszeit ab-
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fahren.
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*
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*
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Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01
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Seite 13
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Gültig ab: 14.12.2025
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9 Musterdarstellungen
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Geschwindigkeitsheft (GeH)
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Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01
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Seite 14
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Gültig ab: 14.12.2025
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Fahrzeitenheft (FztH)
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Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01
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Seite 15
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Gültig ab: 14.12.2025
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Geschlossene Darstellung
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Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01
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Gültig ab: 14.12.2025
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Ersatzfahrplan
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Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01
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Gültig ab: 14.12.2025
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Blattfahrplan
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Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01
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Seite 18
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Gültig ab: 14.12.2025
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Mögliche Darstellung mehrerer Angaben innerhalb eines Hektometers
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❑
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Zug oder Zugteile abstellen, Fahrzeuge zurücklassen 408.2351
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Abstellen
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(1) Der Tf muss das Abstellen von Zügen oder Zugteilen dem Fdl melden.
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(2) Wenn es im Streck enbuch angeordnet ist , muss der Tf dem Fdl das Zurück-
|
||
lassen von Fahrzeugen und Änderungen der Zusammensetzung seines Zu-
|
||
ges melden.
|
||
(3) Wenn ein Tf Zugteile abstellt bzw. wenn er nach Absatz (2) Fahrzeuge seines
|
||
Zuges zurücklässt oder sich die Zusammensetzung des Zuges ändert , muss
|
||
er dies dem Fdl melden, bevor er ab- oder weiterfährt.
|
||
(4) Beim Abstellen von Fahrzeugen vor einem Gren zzeichen, einem Übergang
|
||
oder einem sonst freizuhaltenden Abschnitt ist zu berücksichtigen, dass die
|
||
Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn sich die Pufferfedern strecken
|
||
oder andere Fahrzeuge anstoßen.
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||
2 Festlegen
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||
Abgestellte Züge oder Zugteile sind festzulegen.
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||
3 Auf der freien Strecke trennen oder Fahrzeuge abstellen
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Im Streckenbuch oder in einer Betra kann zugelassen sein, dass auf der freien
|
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Strecke Züge getrennt oder einzelne Fahrzeuge abgestellt werden dürfen.
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❑
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Abstellen
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melden
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Fahrzeuge
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||
zurücklassen
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Zeitpunkt
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Vor freizuhal-
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tenden Ab-
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schnitten
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||
Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Befehle 408.2411
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Zweck, Schutzziele und Zielgruppe
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||
Zweck, Schutzziele:
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||
Die Regelungen gewährleisten eine sichere Durchführung des Bahnbetriebs
|
||
beim Umgang mit Aufträgen, die der Fdl mit Befehl erteilt. Durch die Vorgaben
|
||
wird die Handlungssicherheit aller Tf und Tb gestärkt. Dadurch werden vorhan-
|
||
dene Risiken im Bahnbetrieb minimiert und bei Einhaltung der Regelungen be-
|
||
herrscht. Des Weiteren wird dadurch die Eintrittswahrscheinlichkeit von gefähr-
|
||
lichen Ereignissen im Bahnbetrieb reduziert.
|
||
Zielgruppe:
|
||
- Tf
|
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- Tb
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||
2 Regelung
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2.1 Vorrang eines Befehls
|
||
Ein Befehl hat Vorrang vor entsprechenden Signalen oder Führerraumanzeigen.
|
||
Wenn die zulässige Geschwindigkeit niedriger ist als die im Befehl vorgegebene
|
||
Geschwindigkeitsbeschränkung, gilt die jeweils niedrigste zulässige Geschwindig-
|
||
keit.
|
||
2.2 Übermitteln
|
||
- Wenn der Zug hält, darf der Fdl oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter dem
|
||
Tf Befehle aushändigen oder diktieren.
|
||
- Auf Anfrage des Fdl muss der Tf mitteilen, ob der Zug signalgeführt , LZB-ge-
|
||
führt oder ETCS-geführt ist. Bei ETCS muss er dem Fdl zusätzlich mitteilen, in
|
||
welchem ETCS-Level und in welcher ETCS-Betriebsart sich der Zug befindet.
|
||
2.3 Diktieren
|
||
- Die Wortlaute und das Ablaufschema sind in Anhang 408.2411A02 dargestellt.
|
||
- Verschriebene Vordrucke sind durchzustreichen und zu entsorgen.
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||
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||
Züge fahren; Befehle 408.2411
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Seite 2
|
||
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
2.4 Verständigen
|
||
Der Tf des Fahrzeugs an der Spitze des Zuges muss den T b vom Inhalt eines Be-
|
||
fehls unterrichten und für die Unterrichtung der anderen Tf sorgen, wenn der Inhalt
|
||
des Befehls für das Verhalten der Tf Bedeutung hat.
|
||
2.5 Handhaben durch den Tf
|
||
- Nach Erhalt eines Befehls ist zu prüfen, ob sich der Befehl auf den richtigen
|
||
Zug und Standort bezieht.
|
||
- Befehle sind bis zur Erledigung im Führerraum sichtbar auszulegen. Wenn der
|
||
Tf sich nicht im Führerraum aufhält, muss er die Befehle bei sich führen.
|
||
- Wenn der Tf das Fahrzeug an der Spitze des Zuges wechselt oder ein Perso-
|
||
nalwechsel stattfindet, muss der Tf für die Übergabe weiterhin gültiger Befehle
|
||
sorgen.
|
||
- Erledigte Befehle sind durchzukreuzen und wegzulegen.
|
||
2.6 Befehl widerrufen
|
||
Für das Widerrufen von Befehlen gilt:
|
||
Befehl Widerrufen durch Besonderheiten
|
||
Alle Befehl 4 Wenn mehrere Befehle auf einem oder
|
||
mehreren Vordrucken erteilt wurden, müs-
|
||
sen alle Befehle widerrufen werden.
|
||
3 Befehle 1, 2 oder 7 Kein Befehl 4 erforderlich.
|
||
|
||
Die Vordrucke eines widerrufenen Befehls sind durchzukreuzen.
|
||
2.7 Vorbeifahrt am ETCS-Halt auf Strecken mit ETCS-Level 2
|
||
Ein Befehl 1 oder 7 mit Auftrag 7.20 zur Vorbeifahrt am E TCS-Halt wird ungültig,
|
||
wenn dem Tf wieder Führungsgrößen angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn die
|
||
Vorbeifahrt an mehreren ETCS-Halten zugelassen wurde.
|
||
2.8 Vordruck 408.2411V01
|
||
- Befehle müssen grundsätzlich auf Vordruck 408.2411V01 ausgefertigt werden.
|
||
- Ist der Vordruck ausnahmsweise nicht vorhanden, muss der Wortlaut des Vor-
|
||
drucks angewendet werden.
|
||
- Der Fdl darf dem Tf Befehle 1 mit Befehlen 8 oder 95 mit Auftrag 95.95 ohne
|
||
Vordruck aushändigen.
|
||
- Der Fdl darf dem Tf Aufträge des Befehls 8 im Befehl 95 mit Auftrag 95.95
|
||
erteilen.
|
||
- Der Fdl kennzeichnet jeden Befehl svordruck mit einer eindeutigen Kennung.
|
||
Wenn Befehle auf mehreren Vordrucken erteilt werden, kennzeichnet der Fdl
|
||
nur den letzten Vordruck mit einer eindeutigen Kennung.
|
||
|
||
Züge fahren; Befehle 408.2411
|
||
Seite 3
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
2.9 Besonderheiten Befehl 32
|
||
Wenn der Fdl den Tf mit Befehl 32 beauftragt, vor einem Hauptsignal anzuhalten,
|
||
gilt Folgendes:
|
||
- Der Tf muss auch bei Fahrtstellung des Hauptsignals oder Signal Zs 1, Zs 7
|
||
oder Zs 8 anhalten.
|
||
- Der Tf darf nur mit Befehl 1 oder bei Signal Zs 12 mit mündlichem Auftrag wei-
|
||
terfahren.
|
||
2.10 Ausfüllanleitung 408.2411A01
|
||
Der Aufbau des Vordrucks 408.2411V01 und die Ausfüllanleitung sind in Anhang
|
||
408.2411A01 dargestellt.
|
||
3 Örtliche Regeln im Streckenbuch
|
||
Keine
|
||
4 Befehle
|
||
Die Ril 408.2411 behandelt die Befehle insgesamt, weshalb an dieser Stelle auf die
|
||
Nennung einzelner Befehle verzichtet wird.
|
||
5 Geschwindigkeiten
|
||
Etwaige Geschwindigkeiten ergeben sich aus dem konkreten Befehl und den darin
|
||
enthaltenen Aufträgen.
|
||
❑
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||
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||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Aufbau des Vordrucks und für alle Befehle gültige Regeln
|
||
Der Vordruck setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
|
||
- Kopfzeile
|
||
- Befehle
|
||
- Fußzeile
|
||
Der Vordruck ist beidseitig bedruckt. Auf der einen Seite finden sich die Befehle 1-9. Auf der anderen Seite finden sich die Befehle 21 bis 95.
|
||
Die Vordrucke dürfen nur einseitig beschrieben werden.
|
||
Jedes Feld ist durch eine Zahl, Buchstabe oder Kombination aus beidem bezeichnet.
|
||
Felder deren Bezeichnung mit einem „x.“ beginnt, sind auf dem Vordruck mehrfach vorhanden.
|
||
Sind mehrere Befehle erforderlich, dürfen die Befehle 1-9 und 21-95 auf einem oder mehreren Vordrucken kombiniert werden. Auftrag x.25 und
|
||
Befehl 6 dürfen nicht kombiniert werden.
|
||
Der Tf muss die Befehle nach der Reihenfolge auf dem Vordruck abarbeiten können. Sind mehrere Befehle gleichzeitig zu erteilen, müssen ggf.
|
||
mehrere Vordrucke verwendet werden. Die Reihenfolge ist auch einzuhalten, wenn vom Vordruck abgewichen wird.
|
||
Die Kopfzeile ist auf dem ersten und die Fußzeile auf dem letzten verwendeten Vordruck auszufüllen.
|
||
Wenn Befehle als Kopie oder Durchschrift ausgefertigt werden, muss der Inhalt auf allen Ausfertigungen zweifelsfrei nachvollz iehbar sein.
|
||
Der Tf erhält den Vordruck im Original und der Aushändigende behält die Kopie bzw. Durchschrift.
|
||
Namen von Betriebsstellen dürfen beim Ausfüllen wie folgt abgekürzt werden:
|
||
- Tf: Abkürzung gemäß Buchfahrplan oder Führerraumanzeige des Fahrplans
|
||
- Fdl: Abkürzung gemäß Streckenbuch
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite
|
||
2
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Aufbau der Befehle
|
||
Ein Befehl enthält immer einen Auftrag an den Tf. Zur Anpassung an die Situation enthalten die Aufträge Optionen und Textfelder. Aufträge
|
||
sind durch einen Rahmen voneinander abgegrenzt. Innerhalb eines Auftrags kann es weitere Aufträge geben, durch die der Inhalt präzisiert
|
||
wird. In die Textfelder der Optionen wird der für den Auftrag zutreffende Inhalt eingetragen.
|
||
Befehl
|
||
Auftrag
|
||
Textfeld
|
||
Option
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite
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||
3
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||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Zu beachtende Befehle werden durch Ankreuzen des Kästchens hinter der Nummer kenntlich gemacht.
|
||
Zu beachtende Aufträge werden durch Ankreuzen des Kästchens über der Nummer kenntlich gemacht.
|
||
Sind mehrere Optionen möglich, sind die nicht zutreffenden durchzustreichen.
|
||
Einzutragende Angaben zu Signalen (dies gilt sinngemäß auch für Blockkennzeichen):
|
||
- Verwendung und Bezeichnung (z. B. Sbk 9, LZB-Bk A).
|
||
- Zugelassene Abkürzungen:
|
||
Höhe Esig, Esig, Zsig, Asig, Sperrsig, Bksig, Sbk, Dksig, Ts 2, Ts 3, Sh 2, Ne 1, Ne 14, LZB-Bk, ETCS-Bk
|
||
Einzutragende Angaben zu Zugmeldestellen:
|
||
- Art und Namen (z. B. Bf Kleinstadt)
|
||
- Zugelassene Abkürzungen:
|
||
Bf, Bft, Abzw, Üst
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite
|
||
4
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Kopfzeile
|
||
„Befehle 1-9“
|
||
oder
|
||
„Befehle 21-95“
|
||
Kennzeichnung der Vordruckseite.
|
||
„A Zugnummer“
|
||
Eintrag der Zugnummer. Für Schiebe-
|
||
triebfahrzeuge mit der vorangestellten
|
||
Abkürzung „Sch-Tfz“.
|
||
„E Anzahl der Vordrucke“
|
||
Eintragen der Anzahl der Vordrucke.
|
||
Beispiele:
|
||
Ein Vordruck: „1 von 1“
|
||
Zwei Vordrucke:
|
||
Auf dem ersten Vordruck: „1 von 2“
|
||
Auf dem zweiten Vordruck: „2 von 2“
|
||
„D Standort des Anweisenden“
|
||
Einzutragen ist der Ortsname des Standorts des Anweisenden.
|
||
Befehle 1-9: „C Standort des Zuges“
|
||
oder
|
||
Befehle 21-95: „C Standort des Zuges / Standort der Rangierabteilung“
|
||
Beim Diktieren des Befehls:
|
||
Eintragen des gemeldeten Standorts des Zuges/der Rabt.
|
||
Bei Aushändigen des Befehls:
|
||
Standort des Zuges beim Aushändigen.
|
||
Die Angabe setzt sich zusammen aus:
|
||
Signal, Weiche oder km und Gleisbezeichnung mit Betriebsstelle oder Angabe
|
||
Regelgleis (Rgl) bzw. Gegengleis (Ggl.) von Betriebsstelle nach Betriebsstelle
|
||
(Betriebsstelle – Betriebsstelle).
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite
|
||
5
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite
|
||
6
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Fußzeile
|
||
„V Name Triebfahrzeugführer“
|
||
Tf: Nur beim Aushändigen auf der Ko-
|
||
pie/Durchschrift zu unterschreiben und
|
||
Name in Druckbuchstaben einzutragen.
|
||
„B Datum“
|
||
Das aktuelle Datum ist einzutragen, nachdem
|
||
die Wiederholung des Befehls mit „Richtig“
|
||
bestätigt wurde oder unmittelbar bevor der
|
||
Befehl ausgehändigt wird.
|
||
„Y Uhrzeit“
|
||
Die aktuelle Uhrzeit ist einzutragen, nachdem
|
||
die Wiederholung des Befehls mit „Richtig“
|
||
bestätigt wurde oder unmittelbar bevor der
|
||
Befehl ausgehändigt wird.
|
||
„W Name Anweisender“
|
||
Anweisender: Immer den Namen in Druckbuchstaben eintragen und die Funktion, wenn er
|
||
kein Fdl ist. Wenn er den Befehl zum Aushändigen an einen anderen Mitarbeiter diktiert mit
|
||
dem Zusatz „an … (Name und Funktion des Mitarbeiters)“.
|
||
Mitarbeiter, dem der Befehl zum Aushändigen diktiert wird:
|
||
Immer mit „gez. … (Name des Fdl) i. A. … (Unterschrift und Name in Druckbuchstaben , ggf.
|
||
Funktion des Mitarbeiters) unterzeichnen.
|
||
„Z Eindeutige Kennung“
|
||
Immer auf dem letzten verwendeten
|
||
Vordruck einzutragen.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite
|
||
7
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel; Fdl diktiert Befehl an Tf (Perspektive Fdl):
|
||
Beispiel; Tf hat Befehl entsprechend des Diktats ausgefertigt (Perspektive Tf):
|
||
Beispiel; Fdl diktiert Befehl einem anderen Mitarbeiter gemäß Streckenbuch, der diesen aushändigt (Perspektive Fdl):
|
||
Beispiel; Mitarbeiter gemäß Streckenbuch (Schrankenwärter) hat Befehl im Auftrag des Fdl ausgefertigt und ausgehändigt
|
||
(Perspektive Schrankenwärter):
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite
|
||
8
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 1
|
||
„x.95 Zusätzliche Anweisungen“
|
||
Anzukreuzen, wenn Eintragungen in „x.96“
|
||
erforderlich sind.
|
||
„x.25 ist vom Fahren auf Sicht befreit“
|
||
Anzukreuzen, wenn der Fdl den Tf vom Fah-
|
||
ren auf Sicht befreien kann. Nur für ETCS-
|
||
geführte Züge oder bei ETCS-Level 2 für
|
||
Züge in ETCS-Betriebsart SR.
|
||
„1 Vorbeifahrt am EOA / Vorbeifahrt am Signal“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
„1.10 darf vorbeifahren am EOA/Signal“
|
||
Immer anzukreuzen und zutreffende Optionen zwingend
|
||
auszufüllen.
|
||
„1.11.1 km / 1.11.2 Signal, Zugmeldestelle“
|
||
Einzutragen ist eine Kilometerangabe oder die Verwendung und Bezeichnung
|
||
eines Signals. Bei Signalen einer Zugmeldestelle oder km innerhalb einer
|
||
Zugmeldestelle auch deren Art und Name (z.B. „Esig F, Bf Kleinstadt“).
|
||
„x.96 [Freitext]“
|
||
Hier dürfen auch Aufträge der
|
||
Befehle 21-95 eingetragen
|
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werden.
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Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
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Seite
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||
9
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
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Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
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Seite 10
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 2
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||
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||
„x.96 [Freitext]“
|
||
Einzutragen ist der Wortlaut „Weiterfahren nach Vorbeifahrt in … (km)“ oder
|
||
„Weiterfahren nach Vorbeifahrt an … (Verwendung und Bezeichnung des Signals
|
||
und ggf. Zugmeldestelle)“.
|
||
Hier dürfen auch Aufträge der Befehle 21-95 eingetragen werden.
|
||
„x.95 Zusätzliche Anweisungen“
|
||
Anzukreuzen, wenn Eintragungen in „x.96“ erforderlich
|
||
werden.
|
||
„2 Weiterfahren - Trip / nach Vorbeifahrt“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
„2.10 darf in SR weiterfahren, wenn keine ETCS-Fahrterlaubnis empfangen wurde“
|
||
Anweisung für einen ETCS-geführten Zug, nach einem Wechsel in TR in SR weiterzu-
|
||
fahren, wenn keine ETCS-Fahrterlaubnis empfangen wurde.
|
||
„x.25 ist vom Fahren auf Sicht befreit“
|
||
Anzukreuzen, wenn der Fdl den Tf vom Fahren
|
||
auf Sicht befreien kann.
|
||
Nur für ETCS-geführte Züge oder bei ETCS-
|
||
Level 2 für Züge in ETCS-Betriebsart SR.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
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Seite 11
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
Beispiel:
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Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
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Seite 12
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
Befehl 3
|
||
„3 Verbleiben im Stillstand“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
„3.10 Verbleiben im Stillstand“
|
||
Immer anzukreuzen.
|
||
„3.15 „Fahrt beenden“ durchführen“
|
||
Bei ETCS-geführten Zügen, wenn nach einem Wechsel in
|
||
ETCS-Betriebsart TR zurückgesetzt werden muss.
|
||
„3.20 Vorhandene ETCS-Fahrterlaubnis löschen“
|
||
Anzukreuzen, wenn die Überwachung durch das ETCS-Fahrzeuggerät
|
||
beendet werden soll.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 13
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
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||
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||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
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||
Seite 14
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||
Gültig ab: 14.12.2025
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||
Befehl 4
|
||
„4 Widerruf eines Befehls“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
„4.10 Befehl“
|
||
Immer anzukreuzen.
|
||
„4.11 eindeutige Kennung“
|
||
Eindeutige Kennung der zu widerrufenden Befehlsvordrucke eintragen.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 15
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 16
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 5
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
„x.41 Geschwindigkeitsbeschränkung“
|
||
Immer anzukreuzen.
|
||
„x.43 Zugmeldestelle“
|
||
Name und Art der Zugmeldestelle, in oder ab
|
||
der die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt.
|
||
„x.95 Zusätzliche Anweisungen“
|
||
Anzukreuzen, wenn Eintragungen in
|
||
„x.96“ erforderlich sind.
|
||
„x.96 [Freitext]“
|
||
Eintragen „Grund Nr. [Nummer des Grundes]“
|
||
Es sind alle zu beachtenden Gründe anzugeben.
|
||
Hier dürfen auch Gründe, die nicht in der Tabelle vorge-
|
||
geben sind und Aufträge der Befehle 21-95 eingetragen
|
||
werden.
|
||
„x.47.1 km / x.47.2 Signal”
|
||
Beginn der Geschwindigkeitsbe-
|
||
schränkung. Einzutragen ist
|
||
eine Kilometerangabe oder die
|
||
Verwendung und Bezeichnung
|
||
eines Signals.
|
||
„x.48.1 km / x.48.2 Signal”
|
||
Ende der Geschwindigkeitsbe-
|
||
schränkung. Einzutragen ist
|
||
eine Kilometerangabe oder die
|
||
Verwendung und Bezeichnung
|
||
eines Signals.
|
||
„5 Fahren mit Geschwindigkeitsbeschränkung“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
Eine durch Befehl 5 anzuordnende Geschwindigkeitsbeschränkung
|
||
und der Auftrag auf Sicht zu fahren, dürfen in Befehl 6 kombiniert
|
||
werden, wenn sich diese auf denselben Abschnitt beziehen.
|
||
„x.42.1 km/h“
|
||
Hier ist die niedrigste zu beachtende Geschwindigkeitsbeschränkung einzutragen.
|
||
Es dürfen mehrere Geschwindigkeitsbeschränkungen zusammengefasst werden,
|
||
wenn sich diese auf denselben Abschnitt beziehen.
|
||
Die Präposition „zwischen“ oder „in“ ergibt sich aus den Eintragungen in den Text-
|
||
feldern zu den Optionen „x.43“ bzw. „x.43“ und „x.44“.
|
||
„x.44 Zugmeldestelle“
|
||
Name und Art der Zugmeldestelle,
|
||
bis zu der die Anordnungen des
|
||
Befehls 5 gelten.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 17
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 18
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 6
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
„6 Fahren auf Sicht“
|
||
Nummer und Bezeichnung des
|
||
Befehls. immer anzukreuzen.
|
||
„6.40 Fahren auf Sicht“
|
||
Immer anzukreuzen.
|
||
„x.42.1 km/h“
|
||
Hier ist die niedrigste zu be-
|
||
achtende Geschwindigkeit
|
||
einzutragen. Es dürfen meh-
|
||
rere Geschwindigkeitsbe-
|
||
schränkungen zusammen-
|
||
gafasst werden, wenn sich
|
||
diese auf denselben Abschnitt
|
||
beziehen.
|
||
„x.43 Zugmeldestelle“
|
||
Name und Art der Zugmeldestelle, in
|
||
oder ab der die Anordnungen des
|
||
Befehls 6 gelten. Die Präposition
|
||
„zwischen“ oder „in“ ergibt sich
|
||
aus den Eintragungen in den
|
||
Textfeldern zu den Optionen
|
||
„x.43“ bzw. „x.43“ und „x.44“.
|
||
„x.41 Geschwindigkeitsbe-
|
||
schränkung“
|
||
Muss die Geschwindigkeit
|
||
zusätzlich zum Auftrag auf
|
||
Sicht zu fahren, auf unter 40
|
||
km/h reduziert werden, ist
|
||
dieser Auftrag anzukreuzen.
|
||
Dies gilt auch bei einer Kom-
|
||
bination mit Geschwindig-
|
||
keitsbeschränkungen des
|
||
Befehls 5.
|
||
„x.44 Zugmeldestelle“
|
||
Name und Art der Zug-
|
||
meldestelle, bis zu der die
|
||
Anordnungen des Befehls
|
||
6 gelten.
|
||
„x.47.1 km / x.47.2 Signal”
|
||
Beginn der Fahrt auf Sicht und
|
||
ggf. Geschwindigkeitsbe-
|
||
schränkung. Einzutragen ist
|
||
eine Kilometerangabe oder die
|
||
Verwendung und Bezeichnung
|
||
eines Signals.
|
||
„x.95 Zusätzliche Anweisungen“
|
||
Anzukreuzen, wenn Eintragungen in
|
||
„x.96“ erforderlich sind.
|
||
„x.91 [Freitext]“
|
||
Eintragen „Grund
|
||
Nr. [Nummer des
|
||
Grundes]“, wenn
|
||
das Ergebnis an
|
||
den Fdl gemeldet
|
||
werden muss.
|
||
„x.92 [Freitext]“
|
||
Nennen des Fdl, dem der Tf das
|
||
Ergebnis melden muss.
|
||
„x.90 Strecke aus folgendem Grund prüfen“
|
||
Anzukreuzen, wenn der Tf Gleise erkunden soll und
|
||
das Ergebnbis dem Fdl melden muss.
|
||
„x.96 [Freitext]“
|
||
Eintragen „Grund Nr. [Nummer des Grundes]“ wenn
|
||
das Feld „x.90“ nicht angekreuzt wurde.
|
||
Es sind alle zu beachtenden Gründe anzugeben.
|
||
Hier dürfen auch Gründe, die nicht in der Tabelle
|
||
vorgegeben sind und Aufträge der Befehle 21-95
|
||
eingetragen werden.
|
||
„x.48.1 km / x.48.2 Signal”
|
||
Ende der Fahrt auf Sicht und
|
||
ggf. Geschwindigkeitsbe-
|
||
schränkung. Einzutragen ist
|
||
eine Kilometerangabe oder die
|
||
Verwendung und Bezeichnung
|
||
eines Signals.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 19
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 20
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 7
|
||
„7 Starten in SR nach Vorbereiten einer Fahrt“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Dieser Befehl
|
||
wird auf Anforderung des Tf erteilt. Immer anzukreuzen.
|
||
„7.10 darf in SR starten“
|
||
Immer anzukreuzen.
|
||
„x.25 ist vom Fahren auf Sicht befreit“
|
||
Anzukreuzen, wenn der Fdl den Tf vom Fahren auf Sicht befreien kann.
|
||
Nur für ETCS-geführte Züge oder bei ETCS-Level 2 für Züge in ETCS-Betriebsart SR.
|
||
„7.20 darf vorbeifahren am EOA“
|
||
Anzukreuzen, wenn der Fdl die Vorbeifahrt am nächsten Signal
|
||
Ne 14 zulassen muss bzw. darf.
|
||
„7.21 Signal, Zugmeldestelle“
|
||
Eintragen der Signalbezeichnung des nächsten Signals
|
||
Ne 14. Bei Signalen einer Zugmeldestelle auch deren
|
||
Art und Name (z.B. „ETCS-Bk 3601, Bf Kleinstadt“).
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 21
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 22
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 8
|
||
„8 BÜ sichern“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. Der Fdl darf den Inhalt des Befehls 8 durch Befehl 95 - Auftrag 95.95 erteilen.
|
||
„8.50 muss halten vor BÜ zwischen / in“
|
||
Immer anzukreuzen. Die Präposition „zwischen“ oder „in“ ergibt
|
||
sich aus den Eintragungen in den Textfeldern zu den Optionen
|
||
„x.43“ bzw. „x.43“ und „x.44“.
|
||
„x.43 Zugmeldestelle…und“
|
||
Name und Art der Zugmeldestelle vor dem ersten
|
||
genannten BÜ oder in der der BÜ liegt.
|
||
„x.44 Zugmeldestelle“
|
||
Name und Art der Zugmeldestelle
|
||
hinter dem letzten genannten BÜ.
|
||
„ 8.51.1 km;8.52.1 km;8.53.1 km;8.54.1 km; 8.55.1 km;8.56.1 km“
|
||
Hier wird der jeweilige km des zu sichernden BÜ eingetragen.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 23
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 24
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 9
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
„9 Fahren mit eingeschränkter Fahrstromversorgung“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
„9.40 Eingeschränkte Fahrstromversorgung zwischen / in“
|
||
Immer anzukreuzen.
|
||
Die Präposition „zwischen“ oder „in“ ergibt sich aus den Eintragungen
|
||
in den Textfeldern zu den Optionen x.43“ bzw. „x.43“ und „x.44“.
|
||
"x.43 Zugmeldestelle“
|
||
Name und Art der Zugmeldestelle in oder
|
||
ab der die Fahrstromeinschränkung gilt.
|
||
"x.44 Zugmeldestelle“
|
||
Name und Art der Zug-
|
||
meldestelle, die hinter
|
||
dem Ende der Fahrstro-
|
||
meinschränkung liegt.
|
||
„9.70 Fahrten mit
|
||
gesenktem Strom-
|
||
abnehmer“
|
||
Anzukreuzen, wenn
|
||
mit gesenktem
|
||
Stromabnehmer
|
||
gefahren werden
|
||
muss.
|
||
„9.75 Fahren mit ausgeschaltetem
|
||
Hauptschalter“
|
||
Anzukreuzen, wenn mit ausgeschaltetem
|
||
Hauptschalter gefahren werden muss.
|
||
„Einschränkung der Fahrstromversorgung
|
||
signalisiert [9.67 ja] [oder] [9.68 nein]“
|
||
Ist der Bereich der Fahrstromeinschränkung
|
||
durch El-Signale gekennzeichnet, wird Kästchen
|
||
„9.67“ angekreuzt ansonsten Kästchen „9.68“.
|
||
„x.47.1 km / x.47.2 Signal”
|
||
Beginn der Fahrstromeinschränkung.
|
||
Einzutragen ist eine Kilometerangabe
|
||
oder die Verwendung und Bezeichnung
|
||
eines Signals.
|
||
x.48.1 km / x.48.2 Signal”
|
||
Ende der Fahrstromein-
|
||
schränkung. Einzutragen
|
||
ist eine Kilometerangabe
|
||
oder die Verwendung und
|
||
Bezeichnung eines Sig-
|
||
nals.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 25
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 26
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 21
|
||
„21 Einfahrt / Weiterfahrt“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls.
|
||
Immer anzukreuzen.
|
||
„21.10 darf in / darf auf der“
|
||
Immer anzukreuzen.
|
||
Ob „darf in“ oder „darf auf der“, ergibt sich aus der Art der
|
||
Zugmeldestelle in dem Textfeld zu Option 21.11.
|
||
„21.12 einfahren“
|
||
Anzukreuzen, wenn eingefahren
|
||
werden soll.
|
||
„21.13 weiterfahren“
|
||
Anzukreuzen, wenn weitergefahren
|
||
werden soll.
|
||
"21.11 Zugmeldestelle“
|
||
Name und Art der Zugmeldestelle.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 27
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 28
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 22
|
||
„22.10 darf aus dem … ausfahren“
|
||
Immer anzukreuzen.
|
||
„22.11 Bf / 22.12 Bft“
|
||
Name des Bf oder Bft.
|
||
„22 Ausfahrt aus dem Bf / Bft“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 29
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 30
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 23
|
||
|
||
„23 Fahren auf dem Gegengleis“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls.
|
||
Immer ankreuzen.
|
||
„23.10 fährt auf dem Gegengleis von“
|
||
Immer anzukreuzen.
|
||
„23.11 Zugmeldestelle“
|
||
Name und Art der Zugmeldestelle, von der aus im
|
||
Gegengleis gefahren werden soll.
|
||
„23.12 Zugmeldestelle“
|
||
Name und Art der Zugmeldestelle, bis zu der im
|
||
Gegengleis gefahren werden soll.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 31
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 32
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 24
|
||
|
||
|
||
„24 Zurückkehrende Fahrten“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
„24.11 fährt“
|
||
Anzukreuzen bei Sperrfahrten.
|
||
„24.12 schiebt nach“
|
||
Anzukreuzen bei nicht gekuppelten
|
||
Schiebetriebfahrzeugen.
|
||
„24.13 Zugmeldestelle in Richtung“
|
||
Art und Name der Zugmeldestelle auf
|
||
der die Fahrt beginnt.
|
||
„24.14 Zugmeldestelle bis“
|
||
Name und Art der in Fahrtrichtung
|
||
nächstgelegenen Zugmeldestelle.
|
||
„24.15 km / 24.16 Signal und kehrt zurück“
|
||
Stelle (km oder Verwendung und Bezeichnung eines
|
||
Signals) bis zu der gefahren werden darf.
|
||
„24.30 Hinfahrt auf dem Gegenlgleis, Rückfahrt auf dem Regelgleis“
|
||
Nur auf zweigleisigen Strecken anzukreuzen.
|
||
„24.20 Hinfahrt auf dem Regelgleis, Rückfahrt auf dem Gegengleis“
|
||
Nur auf zweigleisigen Strecken anzukreuzen.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 33
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 34
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 25
|
||
|
||
|
||
„25 Weiterfahren sowie Ein- und Ausfahren vom Gegengleis“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
„25.10 darf vom Gegengleis ab“
|
||
Anzukreuzen für die Weiterfahrt auf einer Abzw oder Üst.
|
||
„25.11 km“
|
||
Kilometer ab dem weitergefahren werden darf.
|
||
„25.12 Abzw / 25.13 Üst“
|
||
Name der Abzw oder Üst.
|
||
„25.22 Abzw / 25.23 Üst“
|
||
Name der Abzw oder Üst.
|
||
„25.20 darf vom Gegengleis ab“
|
||
Anzukreuzen für die Weiterfahrt
|
||
auf einer weiteren Abzw oder Üst.
|
||
„25.21 km“
|
||
Kilometer ab dem weitergefahren
|
||
werden darf.
|
||
„25.31 km“
|
||
Kilometer ab dem eingefahren
|
||
werden darf.
|
||
„25.32 Bf / 25.33 Bft“
|
||
Name des Bf oder Bft.
|
||
„25.34 ausfahren“
|
||
Anzukreuzen, wenn die
|
||
eingefahrene Zugfahrt
|
||
auch ausfahren soll.
|
||
„25.30 darf vom Gegengleis ab“
|
||
Anzukreuzen für die Einfahrt in und
|
||
ggf. Ausfahrt aus einem Bf bzw. Bft.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 35
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 36
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 26
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||
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||
|
||
„26 Halten auf dem Gegengleis“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
„26.10 muss auf dem Gegengleis halten“
|
||
Immer anzukreuzen.
|
||
„26.12 in Höhe des“
|
||
Anzukreuzen, wenn kein Signal Ne1 vorhanden oder
|
||
das Signal am Gegengleis erloschen ist.
|
||
„26.11 vor Ne 1“
|
||
Ankreuzen, wenn ein Signal Ne 1 vorhanden ist.
|
||
„26.13 Signal“
|
||
Verwendung und Signalbezeichnung.
|
||
„26.14 km…“
|
||
Kilometerangabe zu 26.11 bzw. 26.12. Der Artikel „des“ oder
|
||
„der“ ergibt sich aus der Eintragung in Option 26.15.
|
||
„26.15 Zugmeldestelle“
|
||
Art und Name der Zugmeldestelle.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 37
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
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||
Seite 38
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 27
|
||
„27 LZB abschalten“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
„27.10 muss die LZB von“
|
||
Immer anzukreuzen.
|
||
„27.11 Zugmeldestelle“
|
||
Art und Name der Zugmeldestelle,
|
||
ab der die LZB abzuschalten ist.
|
||
„27.12 Zugmeldestelle“
|
||
Art und Name der Zugmeldestelle,
|
||
bis zu der die LZB abzuschalten ist.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 39
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
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||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
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||
Seite 40
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||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 28
|
||
„28 Wechsel ETCS-Level / Wechsel ETCS-Betriebsart“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
„28.10 muss ETCS-Level“
|
||
Anzukreuzen, wenn ein bestimmtes
|
||
ETCS-Level vorgegeben werden muss.
|
||
„28.20 muss ETCS-Betriebsart“
|
||
Anzukreuzen, wenn eine bestimmte ETCS-Betriebsart
|
||
vorgegeben werden muss.
|
||
„28.11 ETCS-Level“
|
||
Eintrag des ETCS-Levels.
|
||
„28.21 ETCS-Betriebsart“
|
||
Eintrag der ETCS-Betriebsart.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 41
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 42
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 29
|
||
„29 Weiterfahrt signalgeführt / Weiterfahrt mit höchstens 40 km/h“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
„29.10 darf signalgeführt weiterfahren“
|
||
Anzukreuzen, wenn Zug nach Anzeigeführung
|
||
signalgeführt weiterfahren muss.
|
||
„29.20 muss 2000 m mit höchstens 40 km/h fahren“
|
||
Anzukreuzen, wenn der Tf zur Beachtung aller Signale am Fahrweg
|
||
und wegen eventuell rückwärtiger Geschwindigkeitsrestriktionen
|
||
2000m mit höchstens 40 km/h fahren muss.
|
||
„29.30 muss bis zum Erkennen der Stellung des nächsten
|
||
Hauptsignals mit höchstens 40 km/h fahren“
|
||
Anzukreuzen, wenn dem Tf bei einer Zugfahrt mit besonderem
|
||
Auftrag keine Vorsignalinformationen vorliegen.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 43
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 44
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 30
|
||
„30 Aus der LZB entlassen“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
„30.10 darf sich aus der LZB entlassen“
|
||
Immer anzukreuzen.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 45
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
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||
Seite 46
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 31
|
||
|
||
|
||
„31 Rangieren über Ra 10 oder Einfahrweiche“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
„31.10 darf im“
|
||
Immer anzukreuzen.
|
||
„31.11 Bf / 31.12 Bft“
|
||
Name des Bf oder Bft, in dem über das Signal Ra 10 oder die Einfahrweiche
|
||
hinaus rangiert werden soll.
|
||
„31.16 Nr. Einfahrweiche“
|
||
Eintrag Nr. der Einfahrweiche, wenn Auftrag
|
||
31.15 angekreuzt wurde.
|
||
„31.13 Zugmeldestelle““
|
||
Art und Name der Zugmeldestelle, in
|
||
deren Richtung rangiert werden soll.
|
||
„31.17 Uhrzeit“
|
||
Eintrag der Uhrzeit, bis zu der die
|
||
Rangierfahrt wieder in den Bf bzw.
|
||
Bft zurückgekehrt sein muss.
|
||
„31.14 Signal Ra 10“
|
||
Anzukreuzen, wenn über das Signal
|
||
Ra 10 hinaus rangiert werden soll.
|
||
„31.15 Einfahrweiche“
|
||
Anzukreuzen, wenn kein Signal Ra 10
|
||
vorhanden ist und über die Einfahrweiche
|
||
hinaus rangiert werden soll.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 47
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 48
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 32
|
||
„32 Anhalten“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
„32.10 muss anhalten vor …“
|
||
Immer anzukreuzen.
|
||
„32.11 Stelle vor der anzuhalten ist“
|
||
Einzutragen ist die Stelle vor der anzuhalten ist (z. B. eine Kilometerangabe oder die
|
||
Verwendung und Bezeichnung eines Signals. Bei Signalen einer Zugmeldestelle auch
|
||
deren Art und Name (z.B. „Esig F, Bf Kleinstadt“).
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 49
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 50
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 33
|
||
|
||
|
||
|
||
„33 gestörte LZB-Bk/ETCS-Bk“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
„33.10 muss bis zur gestörten“
|
||
Immer anzukreuzen.
|
||
„33.11 LZB-Bk / 33.12 ETCS-Bk“
|
||
Eintrag der Bezeichnung der LZB-Blockstelle bzw. der ETCS-Blockstelle. Bei Signalen
|
||
einer Zugmeldestelle auch deren Art und Name (z.B. „A 201, Bf Rechtsheim“).
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 51
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 52
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 34
|
||
„34 VMZ einstellen“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
„34.10 muss VMZ“
|
||
Immer anzukreuzen.
|
||
„34.12 Zugmeldestelle“
|
||
Art und Name der Zugmeldestelle,
|
||
ab der die neuen Zugdaten gelten.
|
||
„34.13 Zugmeldestelle“
|
||
Art und Name der Zugmeldestelle, ab der die
|
||
bisherigen Zugdaten wieder gelten.
|
||
„34.11 km/h“
|
||
Maximal zulässige Geschwindigkeit des Zuges,
|
||
die der Tf bei der Zugdateneingabe berücksichti-
|
||
gen muss.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 53
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 54
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Befehl 95
|
||
|
||
|
||
„95 Zusätzliche Anweisungen“
|
||
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
|
||
„95.10 muss bis zur Langsamfahrstelle…“
|
||
Anzukreuzen bei anzeigegeführten Zügen.
|
||
„95.20 muss bei Annäherung
|
||
an den BÜ/RÜ Signal Zp1…“
|
||
Anzukreuzen.
|
||
„95.30 muss Personen an und im Gleis
|
||
durch Signal Zp1…“
|
||
Anzukreuzen.
|
||
„95.40 muss bei Annäherung an den
|
||
Bahnsteig Signal Zp1 …“
|
||
Anzukreuzen.
|
||
„95.50 PZB in/am“
|
||
Anzukreuzen.
|
||
„95.51 km / 95.52 Signal, Zugmeldestelle“
|
||
Einzutragen ist bei Haupt- oder Sperrsignalen die Verwendung und
|
||
Bezeichnung des Signals und in allen anderen Fällen die kilometrische
|
||
Lage der PZB-Streckeneinrichtung. Bei Signalen einer Zugmeldestelle
|
||
auch deren Art und Name (z. B. „Esig F, Bf Kleinstadt“).
|
||
„95.53 ständig wirksam
|
||
Anzukreuzen, wenn PZB ständig
|
||
wirksam.
|
||
„95.54 unwirksam
|
||
Anzukreuzen, wenn PZB unwirksam.
|
||
„95.96 [Freitext]“
|
||
Eintrag des Auftragstextes.
|
||
„95.95 muss folgende Anweisungen
|
||
beachten“
|
||
Anzukreuzen, wenn Eintragungen in 95.96
|
||
erforderlich sind.
|
||
|
||
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
|
||
Seite 55
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Diktat eines Befehls 408.2411A02
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Wortlaute
|
||
Beim Diktat eines Befehls, müssen die Regeln zur Kommunikation nach Ril
|
||
408.0056 und folgende Wortlaute verwendet werden:
|
||
Situationsbeschreibung Verwendete Wortlaute
|
||
Aufforderung, das Verfahren „Befehlsübermitt-
|
||
lung“ vorzubereiten
|
||
„Verfahren Befehlsübermittlung vorbereiten“
|
||
Bestätigung, dass ein Befehl diktiert werden
|
||
kann
|
||
„Bereit für Verfahren Befehlsübermittlung“
|
||
Befehlsübermittlung ist abgeschlossen „Verfahren Befehlsübermittlung beendet“
|
||
Abbrechen eines Befehlsdiktats „Verfahren Befehlsübermittlung abbrechen“
|
||
Es wird ein Fehler während des Diktats erkannt
|
||
und deshalb dazu aufgefordert die Befehlsüber-
|
||
mittlung neu zu beginnen
|
||
„Fehler, neues Verfahren Befehlsübermittlung
|
||
vorbereiten“
|
||
Der Diktierende berichtigt einen Fehler beim
|
||
Wiederholen
|
||
„Falsch, ich wiederhole …“
|
||
Das Befehlsdiktat oder eine nicht vollständig
|
||
verstandene Meldung soll wiederholt werden
|
||
„Bitte wiederholen“
|
||
|
||
Diktat eines Befehls 408.2411A02
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
2 Ablaufschema
|
||
Fahrdienstleiter Triebfahrzeugführer
|
||
Ruft Tf über Zugfunk Meldet sich mit „Hier ist Zug … [Zugnummer] …
|
||
[Standort]“
|
||
Meldet sich mit „Zug … [Zugnummer] Hier ist
|
||
[Bezeichnung des Arbeitsplatzes] Verfahren
|
||
Befehlsübermittlung vorbereiten.“ Fragt ggf.
|
||
nach, in welcher Zugbeeinflussung der Zug
|
||
verkehrt.
|
||
|
||
Trägt gemeldeten Standort in die Kopfzeile
|
||
des ersten verwendeten Vordrucks ein
|
||
Wenn der Zug hält, meldet sich der Tf mit „Hier
|
||
ist Zug … [Zugnummer] … [Standort]. Bereit für
|
||
Verfahren Befehlsübermittlung“. Teilt ggf. mit, ob
|
||
der Zug signalgeführt, LZB-geführt oder ETCS-
|
||
geführt ist. Bei ETCS gibt er zusätzlich an, in wel-
|
||
chem ETCS-Level und in welcher ETCS-Be-
|
||
triebsart sich der Zug befindet.
|
||
Gibt an welche Seite des Vordrucks auszufül-
|
||
len ist „… [Befehle 1-9 oder Befehle 21-95]“ und
|
||
diktiert Inhalt:
|
||
- „[Schiebetriebfahrzeug] … [Zugnummer]“
|
||
- „Standort des Zuges … [Standort des Zu-
|
||
ges]“
|
||
- „Standort des Anweisenden … [Standort des
|
||
Anweisenden]“
|
||
- „ Vordruck … von … [Anzahl der Vordrucke]“
|
||
- „Befehl … [Nummer des Befehls] ankreuzen“
|
||
- „Auftrag … [Nummer des Auftrages] ankreu-
|
||
zen“
|
||
- „ …. [Inhalt des Auftrags],
|
||
- „Eindeutige Kennung … [Eindeutige Ken-
|
||
nung]“-
|
||
Fertigt Vordruck entsprechend des Diktats aus:
|
||
- Kreuzt Befehle und Aufträge an
|
||
- Trägt Inhalte ein
|
||
- streicht nicht zutreffende Optionen durch
|
||
Wiederholt das Diktat „Ich wiederhole: … [Inhalt
|
||
des Diktats]“
|
||
|
||
Korrigiert ggf. nicht inhaltsgleiche Wiederho-
|
||
lung mit „Falsch, Ich wiederhole: … [Korrigier-
|
||
ter Inhalt]“
|
||
Fertigt Vordruck entsprechend des Diktats neu
|
||
aus.
|
||
|
||
Wiederholt das Diktat erneut und beginnt am An-
|
||
fang des Vordrucks „Ich wiederhole: … [Inhalt
|
||
des Diktats]“
|
||
|
||
Bestätigt richtige Wiederholung mit „richtig“.
|
||
Nennt:
|
||
- „… [Datum], … [Uhrzeit]. Verfahren Befehls-
|
||
übermittlung beendet“
|
||
Füllt Felder B und Y aus.
|
||
|
||
Befehl ist übermittelt Befehl ist gültig.
|
||
❑
|
||
|
||
408.2411V01 Züge fahren; Vordruck Befehle Seite 1
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: ( ) [REDACTED] Gültig ab 14.12.2025
|
||
|
||
Seite 2 Gültig ab 14.12.2025
|
||
|
||
Seite 3 Gültig ab 14.12.2025
|
||
|
||
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Fahrplan-Mitteilung 408.2415
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Elektronische Übermittlung
|
||
Die Fahrplan-Mitteilung wird entweder durch die Betriebszentrale digital an die zu-
|
||
ständige Stelle des Eisenbahnverkehrsunternehmens übermittelt und dem T f von
|
||
dort aus bereitgestellt oder über die Führerraumanzeige des Fahrplans übermittelt.
|
||
2 Auf Richtigkeit prüfen
|
||
Nach Erhalt der Fahrplan -Mitteilung muss der Tf prüfen, ob sich diese auf seinen
|
||
Zug und dessen vorgesehenen Laufweg bezieht.
|
||
3 Verständigung anderer Tf
|
||
Der Tf an der Spitze des Zuges mus s den Tb vom Inhalt der Fahrplan -Mitteilung
|
||
unterrichten. Darüber hinaus muss er sicherstellen, dass andere Tf über deren In-
|
||
halte unterrichtet werden, wenn der Inhalt für deren Verhalten von Bedeutung ist.
|
||
4 Fahrzeug- oder Tf-Wechsel
|
||
Der übernehmende Tf muss in geeigneter Weise über das Vorliegen einer Fahrplan-
|
||
Mitteilung informiert sein.
|
||
5 Erledigte Fahrplan-Mitteilung
|
||
Der Tf muss eine erledigte Fahrplan-Mitteilung in geeigneter Weise von seiner digi-
|
||
talen Anzeige entfernen oder eine ausgedruckte Fahrplan-Mitteilung weglegen.
|
||
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten von Zügen 408.2431
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Züge des Gelegenheitsverkehrs
|
||
(1) Der Tf muss dem Fdl auf Anfrage mitteilen, in welcher Bremsstellung sein Zug
|
||
zu fahren ist.
|
||
(2) Der Tf darf einen Zug fahren, wenn ihm die für den Zug ge ltenden Fahrplan-
|
||
angaben bekannt gegeben sind.
|
||
(3) Die Angaben dürfen nur schriftlich - auch durch Angabe von Fahrplanheft
|
||
oder Vergleichsfahrplan - bekannt gegeben oder mit Fahrplan -Mitteilung
|
||
übermittelt werden. Für Sperrfahrten dürfen die Angaben der Fahrplan -
|
||
Mitteilung durch Eintrag in den Befehl 95 mit Auftrag 95.95 bekannt gegeben
|
||
werden.
|
||
(4) Wenn auf zweigleisiger Strecke ein Reisezug in zwei Teilen ve rkehrt, gelten
|
||
für den zweiten Teil Fahr - und Haltezeiten des ersten Teils, verkehrt ein E r-
|
||
satzzug, gelten die Fahr- und Haltezeiten des Stammzuges.
|
||
(5) Für Rettungszüge auf bestimmten Strecken gelten die in den Führe rräumen
|
||
der Triebfahrzeuge der Rettungszüge vorhandenen Einsatzaufträge.
|
||
(6) Für Versuchsfahrten gelten abweichende Regeln, die in einer Fahrplananor d-
|
||
nung bekanntgegeben sind.
|
||
2 Umleiten
|
||
(1) Ein Zug darf nur umgeleitet werden, wenn dem Tf die für seinen Zug gelten-
|
||
den Fahrplanangaben für die Umleitungstrecke nach den Regeln in Abschnitt
|
||
1 Absatz (3) bekannt gegeben sind. Statt des Zuga nfangsbahnhofs und des
|
||
Zugendbahnhofs müssen dem Tf die Betriebsstellen bekannt gegeben sein,
|
||
auf denen die Umleitung beginnt und endet.
|
||
(2) Züge können unter erleichterten Bedingungen umgeleitet werden. Der Tf er-
|
||
hält keine Fahrplan -Mitteilung. Die Angaben sind im Fah rplan enthalten. Im
|
||
Streckenbuch ist angegeben, wie der Tf über die Umleitung unterrichtet wird.
|
||
Wenn dem Tf die Umleitung nicht durch Signale angezeigt wird, verständigt
|
||
ihn der Fdl mündlich.
|
||
❑
|
||
Bremsstellung
|
||
Fahrplan-
|
||
angaben
|
||
Rettungszüge
|
||
Versuchsfahr-
|
||
ten
|
||
Allgemein
|
||
Erleichterun-
|
||
gen
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Von den für Bahnanlagen oder Fahrzeuge vorgesehenen
|
||
Maßen abweichen
|
||
408.2435
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Wenn von den für Fahrzeuge vorgesehenen Maßen abgewichen werden soll,
|
||
wird unterschieden nach
|
||
- außergewöhnlichen Sendungen,
|
||
- außergewöhnlichen Fahrzeugen,
|
||
- außergewöhnlichen Zügen,
|
||
- sonstigen Abweichungen.
|
||
(2) Außergewöhnliche Sendungen sind
|
||
a) Schwerwagen,
|
||
b) Sendungen mit Lademaßüberschreitungen (Lü-Sendungen),
|
||
c) andere Sendungen, die nur unter besonderen Bedingungen befördert wer-
|
||
den.
|
||
(3) Außergewöhnliche Fahrzeuge sind
|
||
a) Fahrzeuge der Baureihen 401, 402 oder 801 bis 808, die in Züge eingestellt
|
||
sind, deren Zuggattungsbezeichnung nicht durch „-A“ ergänzt ist,
|
||
b) Fahrzeuge, die bauartbedingt Restriktionen beim Befahren von Brücken un-
|
||
terliegen und in Züge eingestellt sind, deren größte zulässige Geschwindig-
|
||
keit über 120 km/h beträgt und deren Zuggattungsbezeichnung nicht durch
|
||
„-B“ ergänzt ist,
|
||
c) Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 2), die in
|
||
Züge eingestellt sind, deren Zuggattungsbezeichnung nicht durch „ -D“ er-
|
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gänzt ist,
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d) Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 3), die in
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Züge eingestellt sind, deren Zuggattungsbezeichnung nicht durch „ -E“ er-
|
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gänzt ist,
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e) offene beladene Autotransportwagen, wenn diese in einen Reisezug einge-
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stellt sind, dessen Zuggattungsbezeichnung nicht durch „-K“ ergänzt ist,
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f) Fahrzeuge mit der Anschrift „LNT“, die in Züge eingestellt sind, deren Zug-
|
||
gattungsbezeichnung nicht durch „-L“ ergänzt ist oder
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g) andere Fahrzeuge, die in einer Beförderungsanordnung oder Fahrplanano-
|
||
rdnung als außergewöhnliche Fahrzeuge bezeichnet sind.
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(4) Außergewöhnliche Züge sind Züge, deren Zuggattungsbezeichnung durch „-
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||
A“, „-B“, „-D“, „-E“, „-K“ oder „-L“ ergänzt ist, wenn sie auf Strecken verkehren,
|
||
die für diese Züge nicht zugelassen sind.
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(5) Außergewöhnliche Sendungen sind im Zettelhalter durch einen hellblauen Zet-
|
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tel für außergewöhnliche Sendungen gekennzeichnet. Bei Gruppen aus Nie-
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derflurwagen der „Rollenden Landstraße“ mit demselben Versand- und Bestim-
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mungsbahnhof sind nur der erste und letzte Wagen der Gruppe mit hellblauen
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Zetteln versehen. Wagen geschlossener Züge, die aus Wagen mit automati-
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scher Kupplung UIC 69 oder UIC 69e gebildet sind (AK-Züge oder AK-Schwer-
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wagenzüge) tragen keinen hellblauen Zettel.
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Außergewöhn-
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liche Sendun-
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gen
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Außergewöhn-
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liche Fahr-
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zeuge
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Außergewöhn-
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liche Züge
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Kennzeich-
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nung
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Züge fahren; Von den für Bahnanlagen oder Fahrzeuge vorgesehenen
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Maßen abweichen
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Gültig ab: 14.12.2025
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(6) Für Beförderungsanordnung und Fahrplananordnung gelten folgende Regeln:
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a) Außergewöhnliche Sendungen oder außergewöhnliche Fahrzeuge dürfen
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nur in Züge eingestellt werden oder außergewöhnliche Züge nur verkehren,
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wenn dies in einer Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung zuge-
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lassen ist.
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||
Die Beförderungsanordnung enthält die Beförderungsbedingungen, die Be-
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zeichnung der Sendung oder des Fahrzeugs, den Beförderungstag, die zu
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benutzenden Züge und bei außergewöhnlichen Zügen die Zugnummer. Be-
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förderungstag und bei außergewöhnlichen Sendungen oder außergewöhn-
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lichen Fahrzeugen auch die Züge können besonders bekannt gegeben wer-
|
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den.
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b) Für häufig vorkommende außergewöhnliche Sendungen oder für häufig zu
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befördernde außergewöhnliche Fahrzeuge mit gleichen Beförderungsbedin-
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gungen können im Voraus Dauer -Beförderungsanordnungen oder Dauer -
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Fahrplananordnungen herausgegeben werden.
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In einer ergänzenden Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung
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sind dann nur noch der Beförderungstag, die zu benutzenden Züge und die
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||
Beförderungsbedingungen bekannt gegeben.
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c) Für häufig vorkommende außergewöhnliche Sendungen kann die Beförde-
|
||
rung in bestimmten Zügen (aS -Züge) zugelassen sein. Es sind Beförde-
|
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rungsbedingungen und Nummer der Beförderungsanordnung angegeben.
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Die Beförderungsbedingungen gelten auch dann, wenn im aS-Zug keine au-
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||
ßergewöhnlichen Sendungen befördert werden.
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Wenn es in der Beförderungsanordnung zugelassen ist, dürfen auch Sen-
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dungen, die nicht häufig vorkommen, in aS-Züge eingestellt werden.
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(7) Wenn Weisungen der Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung nicht
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eingehalten werden können, dürfen außergewöhnliche Züge nicht verkehren,
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||
außergewöhnliche Fahrzeuge oder außergewöhnliche Sendungen müssen in
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||
Absprache mit dem Fdl ausgesetzt werden. Dies gilt auch bei außergewöhnli-
|
||
chen Sendungen, wenn Veränderungen der Sendung festgestellt werden. Eine
|
||
ausgesetzte Sendung oder ein ausgesetztes Fahrzeug darf nur weiterbefördert
|
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werden, wenn dies in einer zusätzlichen Weisung zur Beförderungsanordnung
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||
oder Fahrplananordnung zugelassen ist.
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2 Besondere Regeln für Schwerwagen
|
||
(1) In der Beförderungsanordnung kann angegeben sein, wie viele Zwischenwa-
|
||
gen zwischen einem Schwerwagen und weiteren Schwerwagen oder Wagen,
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||
die über die Lastgrenze C 2 hinaus beladen sind, eingestellt werden müssen.
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Als Zwischenwagen dürfen - sofern die Beförderungsanordnung nichts anderes
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||
vorschreibt - alle leeren Wagen und die bis höchstens zur Lastgrenze C 2 be-
|
||
ladenen Wagen verwendet werden.
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(2) Wenn in der Beförderungsanordnung angegeben ist, dass Schwerwagen mit
|
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einer niedrigeren als im Fahrplan des Zuges zulässigen Geschwindigkeit fahren
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müssen, erhält der Tf Befehl 5 mit Grund Nr. 40.
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Beförderungs-
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anordnung,
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Fahrplanano-
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rdnung
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Maßnahmen
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bei Unregel-
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mäßigkeiten
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Zwischenwa-
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gen
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Befehl 5
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Züge fahren; Von den für Bahnanlagen oder Fahrzeuge vorgesehenen
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Maßen abweichen
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Gültig ab: 14.12.2025
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3 Besondere Regeln für Lü-Sendungen
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(1) Mit Rücksicht auf Nachbargleise kommen für die Beförderung von Lü-Sendun-
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gen folgende Arten in Betracht
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a) „Anton" ohne Maßnahmen,
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b) „Berta" ohne Maßnahmen, siehe aber c),
|
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c) „Cäsar" unter Ausschluss von Lü-Sendungen „Berta" oder „Cäsar" im Nach-
|
||
bargleis oder
|
||
d) „Dora" unter Sperrung des Nachbargleises.
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||
(2) Für das Vorbeileiten an Gegenständen gilt Folgendes:
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||
a) Wenn eine Lü-Sendung an einer Engstelle vorbeigeleitet werden muss, er-
|
||
hält der Tf des Zuges nach der Beförderungsanordnung Befehl 5 mit Grund
|
||
Nr. 39 und dem Auftrag, an der Engstelle mit höchstens 10 km/h zu fahren.
|
||
b) Wenn eine Fachkraft beim Vorbeileiten einer Lü-Sendung an einer Engstelle
|
||
dem Tf Weisungen geben muss, erhält der Tf nach der Beförderungsanord-
|
||
nung Befehl 95 mit Auftrag 95.95.
|
||
c) In der Beförderungsanordnung kann angeordnet sein, dass die Fachkraft für
|
||
einen Streckenabschnitt im Führerraum des Triebfahrzeugs mitfährt und
|
||
dem Tf die Weisungen für das Vorbeileiten an allen Engstellen dieses Ab-
|
||
schnitts gibt. In diesem Fall erhält der Tf Befehl 95 mit Auftrag 95.95: „Sie
|
||
müssen zwischen … (Zugmeldestelle) und … (Zugmeldestelle) an Engstel-
|
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len auf Weisung der Fachkraft fahren".
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❑
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Nachbar-
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gleise, Beför-
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derungsarten
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Vorbeileiten
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an Gegenstän-
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den
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*
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Nachschieben 408.2441
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Allgemeines
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(1) Für die Zugbildung gelten folgende Einschränkungen:
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a) Bevor ein Zug außerplanmäßig nachgeschoben wird, muss der Tf feststel-
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len, dass sich folgende Fahrzeuge nicht im Zug befinden:
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- Fahrzeuge, deren Zug - und Stoßeinrichtungen Nachschieben nicht zu-
|
||
lassen,
|
||
- Fahrzeuge, die nur durch die Ladung oder zusätzlich durch Steifkupplung
|
||
verbunden sind,
|
||
- Wagen, deren Ladungen über mehrere Wagen reichen, wenn die ein-
|
||
zelne Ladung länger als 60 m ist; dies gilt nicht für Langschienentrans-
|
||
porteinheiten, die auf einer Tafel als solche gekennzeichnet sind.
|
||
b) Zwischen Schiebetriebfahrzeug und Wagenzug dürfen keine Fahrzeuge lau-
|
||
fen.
|
||
(2) Schiebetriebfahrzeuge müssen miteinander gekuppelt sein. Schiebetriebfahr-
|
||
zeuge, die bis zu einem Bahnhof oder darüber hinaus am Zug bleiben, müssen
|
||
bis zum letzten Haltbahnhof mit dem Zug gekuppelt sein. Schiebetriebfahr-
|
||
zeuge, die in Gefällen am Zug bleiben, müssen stets mit dem Zug gekuppelt
|
||
sein.
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||
(3) Für die Zugbeeinflussung gelten folgende Regeln:
|
||
|
||
a) Der Tf eines Schiebetriebfahrzeuges muss beim Nachschieben Fahrzeugei-
|
||
nrichtungen der PZB und LZB gemäß den Regeln für das Bedienen für Zug-
|
||
beeinflussungsanlagen ab- oder ausschalten.
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||
Wenn der Tf zum Entlassen aus der LZB die Befehlstaste bedienen muss,
|
||
muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen. Bei einem Schiebe-
|
||
triebfahrzeug, das von der freien Strecke zurückkehrt, muss er die LZB bis
|
||
zur Rückkehr in einen Bahnhof abgeschaltet lassen.
|
||
b) Bei Strecken, die mit ETCS ausgerüstet sind, muss das Schiebetriebfahr-
|
||
zeug in ETCS-Betriebsart NL fahren. Das Nachschieben in ETCS-Betriebs-
|
||
art NL ist nur mit gekuppeltem Schiebetriebfahrzeug zulässig.
|
||
(4) Wenn der Tf eines nachgeschobenen Zuges einen Befehl erhält, der auch für
|
||
das Verhalten des Tf des Schiebetriebfahrzeugs Bedeutung hat (z. B. Halt zur
|
||
Sicherung eines Bahnübergangs, Herabsetzen der zulässigen Geschwindig-
|
||
keit, Fahrt mit gesenkten Stromabnehmern), muss der Tf an der Spitze des
|
||
Zuges den Tf des Schiebetriebfahrzeugs vom Inhalt des Befehls verständigen.
|
||
Wenn dies nicht möglich ist, muss er dem Fdl mitteilen, dass er den Befehl auch
|
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dem Tf des Schiebetriebfahrzeugs übermitteln muss.
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Zugbildung
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Einschränkun-
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gen
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Kuppeln
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Zugbeeinflus-
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sung
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PZB/LZB
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ETCS
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Befehl
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Züge fahren; Nachschieben 408.2441
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Gültig ab: 14.12.2025
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(5) Es gilt Folgendes:
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a) Der Tf des Schiebetriebfahrzeugs muss das Schiebetriebfahrzeug vor der
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Abfahrt an den Zug setzen.
|
||
b) Wenn die Betriebszentrale das außerplanmäßige Nachschieben mit einem
|
||
nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeug angeordnet hat, teilt
|
||
sie dies dem Fdl mit. Wenn der Tf des Schiebetriebfahrzeugs das Fahrzeug
|
||
an den Zug gesetzt hat, muss er dies dem Fdl melden.
|
||
(6) Die zulässige Geschwindigkeit für nachgeschobene Züge beträgt
|
||
a) 60 km/h, wenn das Schiebetriebfahrzeug nicht mit dem Zug gekuppelt ist,
|
||
b) 80 km/h, wenn das Schiebetriebfahrzeug mit dem Zug gekuppelt ist.
|
||
(7) Die zulässige Geschwindigkeit für Schiebetriebfahrzeuge, die von der freien
|
||
Strecke aus zurückkehren, beträgt 50 km/h.
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||
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||
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||
(8) Bei Zügen, die ausschließlich aus Drehgestellwagen gebildet sind, ist keine Be-
|
||
schränkung der Druckkraft erforderlich.
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||
In allen anderen Fällen gilt Folgendes:
|
||
Beim Nachschieben darf die Druckkraft höchstens 240 kN (24 t) betragen. In
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||
Bahnhöfen oder auf Abzweigstellen muss der Tf die Druckkraft auf 120 kN (12
|
||
t) beschränken. Größere Druckkräfte können für bestimmte Streckenabschnitte
|
||
oder Züge im Streckenbuch zugelassen sein.
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||
2 Nicht mit dem Zug gekuppeltes Schiebetriebfahrzeug
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(1) Die Stelle, wo ein nicht mit dem Zug gekuppeltes Schiebetriebfahrzeug den Zug
|
||
verlassen soll, ist durch Signal Ts 1 gekennzeichnet oder im Befehl angegeben.
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||
(2) Wenn sich ein nicht mit dem Zug gekuppeltes Schiebetriebfahrzeug ohne Ab-
|
||
sicht vom Zug getrennt hat, muss der Tf es sofort anhalten. Wenn er erkennt,
|
||
dass während des Abbremsens ein Bahnübergang befahren wird, muss er
|
||
mehrmals Signal Zp 1 geben.
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||
Der Tf darf das nicht mit dem Zug gekuppelte Schiebetrieb fahrzeug erst dann
|
||
wieder an den Zug setzen, wenn dieser zum Halten gekommen ist. Vor der
|
||
Fahrt zum Ansetzen an den Zug muss er die mündliche Zustimmung des Fdl
|
||
einholen. Bei der Fahrt zum Ansetzen an den Zug muss er auf Sicht fahren.
|
||
(3) Der Tf eines nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeugs, das von
|
||
der freien Strecke aus zurückkehren soll, erhält für das Nachschieben und für
|
||
die Rückfahrt Befehl, und zwar
|
||
- auf eingleisigen Strecken Befehl 24,
|
||
- auf zweigleisigen Strecken Befehl 24 und - soweit der Fdl die Einfahrt nicht
|
||
durch Fahrtstellung eines Hauptsignals, Signal Zs 1, Signal Zs 7, Signal Ts
|
||
3 oder Signal Sh 1 zulässt – Befehl 25 oder Befehl 26.
|
||
Wo regelmäßig mit Triebfahrzeugen nachgeschoben wird, die nicht mit dem
|
||
Zug gekuppelt sind, darf auf den Befehl verzichtet werden (Streckenbuch).
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||
❑
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||
Ansetzen an
|
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den Zug
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Geschwindig-
|
||
keit, nachge-
|
||
schobene
|
||
Züge
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||
Geschwindig-
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||
keit, zurück-
|
||
kehrendes
|
||
Schiebetrieb-
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fahrzeug
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Druckkraft
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||
Beenden des
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||
Nachschie-
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||
bens
|
||
Unbeabsich-
|
||
tigtes Trennen
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vom Zug
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||
Befehl
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*
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|
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*
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*
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*
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Geschobene Züge 408.2445
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Allgemeines
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||
(1) Folgende Züge dürfen geschoben werden:
|
||
a) Züge zur Ver- und Entsorgung von Arbeitsstellen und zur Durchführung von
|
||
Arbeiten an der Infrastruktur,
|
||
b) Züge nach und von Anschlussstellen sowie benachbarten Bahnhöfen, die
|
||
nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen sind,
|
||
c) Züge bei besonderen örtlichen Verhältnissen, wenn es im Streckenbuch zu-
|
||
gelassen ist oder
|
||
d) Züge in Störungsfällen.
|
||
Im Streckenbuch kann das Schieben von Zügen verboten sein.
|
||
(2) Schiebende Triebfahrzeuge müssen mit dem Zug gekuppelt sein.
|
||
(3) Das Fahrzeug an der Spitze des Zuges muss mit einem Mitarbeiter besetzt
|
||
sein.
|
||
(4) Auf das Besetzen des Fahrzeugs an der Spitze des Zuges darf verzichtet wer-
|
||
den, wenn nur ein Fahrzeug geschoben wird und der Tf die Strecke nach Ril
|
||
408.2341 Abschnitt 1 Absatz (1) beobachten kann.
|
||
(5) Wenn der Tf zur Entlassung aus der LZB die Befehlstaste bedienen muss,
|
||
muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen.
|
||
(6) Für ETCS gilt Folgendes:
|
||
a) Auf Strecken mit ETCS -Level 2 ohne Hauptsignale muss das schiebende
|
||
Triebfahrzeug in der ETCS-Betriebsart SH fahren.
|
||
b) Auf Strecken mit
|
||
- ETCS-Level 2 mit Hauptsignalen oder
|
||
- ETCS-Level 1 LS
|
||
muss ein mit ETCS ausgerüstetes schiebendes Triebfahrzeug in der ETCS -
|
||
Betriebsart SH fahren.
|
||
2 Ausrüstung
|
||
(1) Der Mitarbeiter an der Spitze des Zuges muss eine Signalpfeife und bei Dun-
|
||
kelheit eine weiß leuchtende Handleuchte mitführen.
|
||
(2) Der Mitarbeiter an der Spitze des Zuges muss mit einem Signalhorn ausgerüs-
|
||
tet sein, und zwar
|
||
- auf Strecken mit Bahnübergängen ohne technische Sicherung, in den Fällen
|
||
nach Abschnitt 1 Absatz (1) a) bis (1) c) oder
|
||
- wenn er den Auftrag hat, Beschäftigte zu warnen.
|
||
(3) Der Mitarbeiter an der Spitze des Zuges muss einen Luftbremskopf verwenden,
|
||
wenn er den Auftrag hat, Beschäftigte zu warnen. Das Streckenbuch oder eine
|
||
Betra können die Verwendung des Luftbremskopfes vorschreiben.
|
||
|
||
Zulässig
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||
Kuppeln
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Besetzen des
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||
Fahrzeugs an
|
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der Spitze
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Befehl 30
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ETCS
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||
Signalpfeife,
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||
Handleuchte
|
||
Signalhorn
|
||
Luftbremskopf
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*
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*
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*
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Züge fahren; Geschobene Züge 408.2445
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||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
(4) Der Mitarbeiter an der Spitze des Zuges muss in Funkverbindung mit dem Tf
|
||
stehen, wenn er den Auftrag hat, Beschäftigte zu warnen.
|
||
3 Aufgaben
|
||
(1) Der Mitarbeiter an der Spitze des Zuges muss die Strecke nach den Regeln in
|
||
Ril 408.2341 Abschnitt 1 Absatz (1) beobachten.
|
||
(2) Erforderlichenfalls muss er
|
||
- Haltaufträge geben
|
||
- Signal Zp 1 geben (Richtlinie 301.0901 Abschnitt 1 und 2) und
|
||
- an Signalen Bü 4, Pf 2 (DV 301) oder Bü 5 mehrmals vor dem Befahren des
|
||
Bahnübergangs mit dem Signalhorn blasen (Richtlinie 301.1501 Abschnitt 1
|
||
Absatz (3)).
|
||
(3) An Signalen Ne 14, die nicht am Standort eines Hauptsignales stehen, darf der
|
||
geschobene Zug nur auf Befehl 1 vorbeifahren.
|
||
(4) Wenn der Tf den Mitarbeiter an der Spitze des Zuges unterrichtet hat, dass er
|
||
Beschäftigte warnen muss, muss er Personen am und im Gleis durch Signal
|
||
Zp 1 warnen und anhalten, wenn Personen das Gleis nicht verlassen.
|
||
(5) Wenn der Tf den Auftrag hat, Beschäftigte zu warnen, muss er den Mitarbeiter
|
||
an der Spitze des Zuges hierüber unterrichten.
|
||
(6) Er muss sich an der Streckenbeobachtung beteiligen und auf die Aufträge des
|
||
Mitarbeiters an der Spitze des Zuges achten.
|
||
(7) Wenn der Tf nach Abschnitt 1 Absatz (4) auf die Besetzung des Fahrzeuges an
|
||
der Spitze verzichtet und den Auftrag hat, Beschäftigte zu warnen, muss er
|
||
unmittelbar vor Ingangsetzen der Fahrt feststellen, dass sich direkt vor dem
|
||
ersten Fahrzeug keine Beschäftigten aufhalten.
|
||
(8) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt grundsätzlich 30 km/h.
|
||
a) Über Bahnübergänge ohne technische Sicherung darf der Tf mit einer zu-
|
||
lässigen Geschwindigkeit von 20 km/h fahren. Der Fdl teilt dem Tf die Lage
|
||
der Bahnübergänge ohne technische Sicherung im Auftrag 95.95 des Be-
|
||
fehls 95 mit.
|
||
b) Im Störungsfall muss der Tf so langsam fahren, dass er jederzeit anhalten
|
||
kann. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 10 km/h.
|
||
❑
|
||
Funk
|
||
Mitarbeiter an
|
||
der Spitze des
|
||
Zuges
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||
Triebfahrzeug-
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||
führer
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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||
Züge fahren; Einfahrten in ein Stumpfgleis, teilweise besetztes Gleis
|
||
oder in ein Gleis ohne ausreichenden Durchrutschweg, Einfahrten in ein
|
||
teilweise besetztes Gleis ohne Zielsignal
|
||
408.2451
|
||
Seite 1
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|
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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||
|
||
1 Einfahrt in ein Stumpfgleis, teilweise besetztes Gleis oder
|
||
in ein Gleis ohne ausreichenden Durchrutschweg
|
||
Folgende betriebliche Anweisungen bzw. technische Einrichtungen teilen dem Tf
|
||
mit, dass der Einfahrweg in ein Stumpfgleis, teilweise besetztes Gleis oder in ein
|
||
Gleis ohne ausreichenden Durchrutschweg führt:
|
||
a) Am Fahrweg befindet sich ein Signal Zs 3 mit der Kennziffer 1, 2 oder 3.
|
||
b) Am Fahrweg befindet sich ein Signal Zs 13.
|
||
c) Im Fahrplan des Zuges ist das Zeichen „“.
|
||
d) Im Fahrplan des Zuges weist eine Fußnote auf eine Einfahrt in ein teilweise
|
||
besetztes Gleis ohne Zielsignal nach Abschnitt 2 hin.
|
||
e) Der Fdl erteilt dem Tf Befehl 5 mit Grund Nr. 14, 15 oder 16.
|
||
f) Der Fdl erteilt dem Tf Befehl 95 mit Auftrag 95.95:
|
||
- „Fährt in ein Stumpfgleis.“ oder
|
||
- „Fährt in ein besonders kurzes Stumpfgleis.“ oder
|
||
- „Fährt in ein Gleis mit verkürztem Einfahrweg.“
|
||
g) Der Fdl lässt die Zugfahrt mit Signal Zs 7 zu.
|
||
h) Der Zug erhält einen LZB-Vorsichtauftrag.
|
||
i) Der Zug erhält eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart OS.
|
||
2 Einfahrt in ein teilweise besetztes Gleis ohne Zielsignal
|
||
(1) Wenn Zugteile vereinigt werden sollen, sind Einfahrten in teilweise besetzte
|
||
Gleise auch ohne Halt zeigendes Zielsignal zulässig, wenn die Einfahrt mit
|
||
Fahrtstellung eines Hauptsignals und Signal Zs 3 mit Kennziffer 1 oder 2 zuge-
|
||
lassen werden kann.
|
||
(2) Für planmäßige Einfahrten gilt Folgendes:
|
||
- Der Tf des ersten einfahrenden Zugteils muss sicherstellen, dass nach dem
|
||
Halt am gewöhnlichen Halteplatz in dem vorgesehenen Zielabschnitt das
|
||
Signal Zg 2 an der Kuppelseite seines Zuges eingeschaltet bzw. angebracht
|
||
ist.
|
||
- Der Tf des zweiten in das teilweise besetzte Gleis einfahrenden Zugteils
|
||
muss auf den ersten haltenden Zugteil achten.
|
||
Der Fahrplan enthält Angaben für den ersten und zweiten Zugteil.
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(3) Bei einer außerplanmäßigen Einfahrt erteilt der Fdl den beteiligten Tf die erfor-
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derlichen Weisungen.
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Grundsatz
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Planmäßige
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Einfahrt
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Außerplanmä-
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ßige Einfahrt
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Fahrplanhalt ausfallen lassen 408.2452
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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(1) Wenn der Fdl einen Fahrplanhalt ausfallen lassen muss, beauftragt er den Tf.
|
||
Der Fdl muss den Tf nicht beauftragen, wenn im Fahrplan ein Betriebshalt
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vorgeschrieben ist.
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(2) Wenn der Tf feststellt, dass ein Fahrplanhalt nicht benötigt wird, muss er beim
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||
Fdl nachfragen, ob der Fahrplanhalt ausfallen darf. Er muss nicht nachfragen,
|
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wenn im Fahrplan ein Betriebshalt oder Bedarfshalt vorgeschrieben ist.
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❑
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Fdl
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Tf
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Wechsel der ETCS-Betriebsart 408.2454
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Manueller Wechsel aus ETCS-Betriebsart FS oder OS in
|
||
andere ETCS-Betriebsart
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Auf den ohne Hauptsignale ausgerüsteten Abschnitten der Strecke Unterleiterbach
|
||
– Leipzig/Halle gilt Folgendes:
|
||
Wenn der Tf aus der ETCS-Betriebsart FS oder OS in eine andere ETCS-Betriebs-
|
||
art wechseln muss und dafür keinen Befehl erhalten hat, muss er den Fdl verstän-
|
||
digen. Der Tf darf die ETCS-Betriebsart erst wechseln, wenn der Fdl mündlich zu-
|
||
gestimmt hat.
|
||
2 Bestätigung des manuellen Wechsels in ETCS-Betriebsart
|
||
NL; ETCS-Betriebsart NL beenden
|
||
(1) Wenn der Tf einer Zuglokomotive bei Vorspann bzw. eines mit dem Zug gekup-
|
||
pelten Schiebetriebfahrzeuges in die ETCS-Betriebsart NL wechselt, muss er
|
||
den Tf an der Spitze des Zuges darüber verständigen.
|
||
(2) Wenn der Tf einer Zuglokomotive bei Vorspann bzw. eines mit dem Zug gekup-
|
||
pelten Schiebetriebfahrzeuges die ETCS-Betriebsart NL beendet, muss er den
|
||
Tf an der Spitze des Zuges darüber verständigen.
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❑
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Zugfahrt mit besonderem Auftrag 408.2455
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Art des Auftrags
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||
Der Fdl kann den Tf
|
||
- zur Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal,
|
||
- zur Fahrt, wenn ein Fahrweg benutzt werden muss, für den ein Hauptsignal
|
||
nicht vorhanden ist,
|
||
- zur Fahrt bei LZB-Halt oder ETCS-Halt,
|
||
- zur Weiterfahrt nach einem LZB-Übertragungsausfall im Teilblockmodus,
|
||
- zur Fahrt in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR nach Beenden des ETCS-
|
||
Startlaufs oder
|
||
- zur Vorbeifahrt an einem Signal Ne 14 in der ETCS-Betriebsart SR
|
||
wie folgt beauftragen:
|
||
(1) Bei einem signalgeführten Zug (außer Züge in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebs-
|
||
art SR) durch
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||
Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8
|
||
Signal Ts 3
|
||
Signal Sh 1 bei Einfahrt an einem Sperrsignal in Höhe des Einfahrsignals oder
|
||
Weiterfahrt in Höhe des Blocksignals einer Abzweigstelle beim Befahren des Ge-
|
||
gengleises
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||
Befehl 1
|
||
Befehl 2
|
||
Befehl 21
|
||
Befehl 22
|
||
Befehl 25
|
||
Mündlichen Auftrag, wenn am Hauptsignal Signal Zs 12 vorhanden ist
|
||
|
||
(2) Bei einem LZB-geführten Zug durch
|
||
LZB-Ersatzauftrag
|
||
LZB-Vorsichtauftrag
|
||
LZB-Gegengleisfahrauftrag
|
||
Befehl 1
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||
Befehl 2
|
||
Befehl 21
|
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Befehl 22
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Gültig ab: 14.12.2025
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(3) Bei einem ETCS-geführten Zug oder einem Zug in ETCS-Level 2 in der ETCS-
|
||
Betriebsart SR durch
|
||
Eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS
|
||
Eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart OS
|
||
In ETCS-Betriebsart SR durch eine Textmeldung mit dem Wortlaut:
|
||
„Sie dürfen ohne Bedienen Override EOA vorbeifahren an ETCS -Bk … [Signal-
|
||
bezeichnung]“
|
||
Befehl 1
|
||
Befehl 2
|
||
Befehl 7
|
||
Befehl 21
|
||
Befehl 22
|
||
|
||
(4) Bei ETCS-Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR gilt der Befehl 1 oder 7 mit Auf-
|
||
trag 7.20 zur Vorbeifahrt an einer ETCS -Blockstelle auch zur Vorbeifahrt an
|
||
einem Halt zeigenden Signal mit der gleichen Signalbezeichnung.
|
||
(5) Wenn nach Beenden des ETCS-Startlaufs in ETCS-Level 2 die ETCS-Betriebs-
|
||
art SR angekündigt wird od er das ETCS-Fahrzeuggerät in ETCS -Betriebsart
|
||
SB verbleibt, muss der Tf beim Fdl einen Befehl 7 anfordern.
|
||
Befehl 7 ist nicht erforderlich, wenn der Fdl der Abfahrt bereits durch eine Text-
|
||
meldung zugestimmt hat.
|
||
(6) Befindet sich in ETCS-Level 2 der ETCS-Halt an der Spitze des Zuges, jedoch
|
||
nicht unmittelbar an einer ETCS-Blockstelle, muss der Tf beim Fdl einen Befehl
|
||
1 zur Vorbeifahrt am ETCS-Halt anfordern.
|
||
|
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Befehl 7 zum
|
||
Starten in
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||
ETCS-Be-
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||
triebsart SR
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ETCS-Halt an
|
||
der Spitze des
|
||
Zuges
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2 Vorbeifahrt an Sperrsignal
|
||
Zur Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden oder gestörten Sperrsignal erteilt der Fdl
|
||
Befehl 1. Befehl 1 ist nicht erforderlich, wenn ein Zug an einem erloschenen Licht-
|
||
sperrsignal, das durch ein weißes Mastschild mit zwei schwarzen Punkten gekenn-
|
||
zeichnet ist, vorbeifahren soll.
|
||
Ein LZB-Ersatzauftrag an einer virtuellen Blockstelle gilt auch als Auftrag zur Vor-
|
||
beifahrt an dem Halt zeigenden oder gestörten Sperrsignal, an dem die virtuelle
|
||
Blockstelle eingerichtet ist.
|
||
Bei einer Fahrt in ETCS-Betriebsart FS oder OS darf der Tf an einem Halt zeigenden
|
||
oder gestörten Sperrsignal, an dem eine virtuelle Blockstelle eingerichtet ist, vorbei-
|
||
fahren, wenn er folgende Textmeldung erhält: „Vorbeifahrt an Sperrsig … [Bezeich-
|
||
nung des Signals] erlaubt.“
|
||
3 Vorbeifahrt an Wärterhaltscheibe
|
||
Zur Vorbeifahrt an einer Wärterhaltscheibe erteilt der Fdl Befehl 1.
|
||
4 Zulässige Geschwindigkeit für signalgeführte Züge (außer
|
||
für Züge in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR)
|
||
(1) Die zulässige Geschwindigkeit einer Zugfahrt mit besonderem Auftrag beträgt
|
||
40 km/h.
|
||
Betriebsstelle Die Geschwindigkeit gilt bis...
|
||
Bahnhof der Zug am folgenden Hauptsignal
|
||
bzw. bei einer Ausfahrt an der letzten
|
||
Weiche im Fahrweg oder einer anderen
|
||
im Fahrplan durch „¥“ gekennzeichne-
|
||
ten Stelle vorbeigefahren ist.
|
||
Abzweigstelle der Zug an der letzten Weiche im Fahr-
|
||
weg (im Fahrplan durch „¥“ gekenn-
|
||
zeichnet) vorbeigefahren ist.
|
||
Einfahrt in eine Anschlussstelle mit
|
||
Hauptsignal
|
||
zum folgenden Haltsignal.
|
||
Ausfahrt aus einer Anschlussstelle
|
||
mit Hauptsignal
|
||
der Zug an der letzten Weiche im Fahr-
|
||
weg vorbeigefahren ist.
|
||
An Blocksignalen der freien Stre-
|
||
cke (ausgenommen Abzweigstel-
|
||
len)
|
||
die Spitze des Zuges daran vorbeige-
|
||
fahren ist.
|
||
|
||
Wenn der Fdl die Fahrt durch Signal Zs 7 zugelassen hat, gilt Folgendes:
|
||
Der Tf muss die zulässige Geschwindigkeit einer Zugfahrt mit besonderem Auf-
|
||
trag weiter beachten, falls der Auftrag zum Fahren auf Sicht endet, bevor der
|
||
Zug an der in der Tabelle genannten Stelle vorbeigefahren ist.
|
||
(2) Bei LZB und ETCS gilt der durch Signal Zs 7 erteilte Auftrag, bis zum nächsten
|
||
Hauptsignal auf Sicht zu fahren, weiter, wenn der signalgeführte Zug zum an-
|
||
zeigegeführten Zug wird.
|
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|
||
Allgemein
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||
Zs 7 und Auf-
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nahme in
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||
LZB/ETCS
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Gültig ab: 14.12.2025
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(3) Die zulässige Geschwindigkeit für Zugfahrten, die der Fdl mit Befehl, Signal Zs
|
||
1, Zs 7, Zs 8 oder mündlichem Auftrag zugelassen hat, gilt auf Bahnhöfen be-
|
||
reits bei der Abfahrt des Zuges.
|
||
(4) Wenn ein Zug an einem Halt zeigenden oder gestörten
|
||
- Lichthauptsignal mit dunklem Lichtvorsignal oder
|
||
- Hauptsignal, das die Stellung „Halt erwarten“ zeigen kann,
|
||
vorbeifährt, muss der Tf bis zum Erkennen der Stellung des folgenden Haupt-
|
||
signals - höchstens 2000 m - mit höchstens 40 km/h fahren.
|
||
5 Zulässige Geschwindigkeit für LZB-geführte Züge
|
||
(1) Wenn der Fdl die Fahrt durch Befehl, LZB-Ersatzauftrag oder LZB-Gegengleis-
|
||
fahrauftrag zugelassen hat, beträgt die zulässige Geschwindigkeit 40 km/h.
|
||
Diese Geschwindigkeit gilt, bis die Führerraumanzeige als V -soll eine andere
|
||
Geschwindigkeit anzeigt.
|
||
(2) Wenn der Fdl die Fahrt durch einen LZB-Vorsichtauftrag zugelassen hat, muss
|
||
der Tf bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht fahren.
|
||
6 Zulässige Geschwindigkeit für ETCS -geführte Züge oder
|
||
für Züge in ETCS-Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR
|
||
(1) Wenn der Fdl die Fahrt durch Befehl zugel assen hat und den Tf mit Auftrag
|
||
x.25 vom Fahren auf Sicht befreit hat, gilt für die zulässige Geschwindigkeit
|
||
Folgendes:
|
||
a) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 40 km/h.
|
||
Betriebsstelle Die Geschwindigkeit gilt bis...
|
||
Bahnhof der Zug am folgenden Hauptsignal
|
||
bzw. bei einer Ausfahrt an der letzten
|
||
Weiche im Fahrweg oder einer ande-
|
||
ren im Fahrplan durch „¥“ gekenn-
|
||
zeichneten Stelle vorbeigefahren ist.
|
||
Abzweigstelle der Zug an der letzten Weiche im
|
||
Fahrweg (im Fahrplan durch „¥“ ge-
|
||
kennzeichnet) vorbeigefahren ist.
|
||
Einfahrt in eine Anschlussstelle
|
||
mit Hauptsignal bzw. Signal Ne 14
|
||
zum folgenden Haltsignal.
|
||
Ausfahrt aus einer Anschlussstelle
|
||
mit Hauptsignal bzw. Signal Ne 14
|
||
der Zug an der letzten Weiche im
|
||
Fahrweg vorbeigefahren ist.
|
||
An Blocksignalen der freien Stre-
|
||
cke (ausgenommen Abzweigstel-
|
||
len)
|
||
die Spitze des Zuges daran vorbeige-
|
||
fahren ist.
|
||
|
||
|
||
Abfahrt
|
||
Fehlende Vor-
|
||
signalinforma-
|
||
tion
|
||
Befehl, LZB-
|
||
Ersatzauftrag,
|
||
LZB-Gegen-
|
||
gleisfahrauf-
|
||
trag
|
||
LZB-Vorsicht-
|
||
auftrag *
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Züge fahren; Zugfahrt mit besonderem Auftrag 408.2455
|
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||
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||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
b) Danach muss der Tf die Geschwindigkeiten in Fahrplan und La beachten.
|
||
c) Die Geschwindigkeiten nach a) muss der Tf so lange beachten, bis die Füh-
|
||
rerraumanzeige wieder ETCS-Betriebsart FS anzeigt , bei einem Wechsel
|
||
nach ETCS-Level NTC PZB/LZB gilt Abschnitt 4 Absatz (1).
|
||
d) Bei einem anschließenden Wechsel in die ETCS -Betriebsart OS hat diese
|
||
Betriebsart Vorrang vor Auftrag x.25.
|
||
(2) Wenn der Fdl die Fahrt durch
|
||
- einen Befehl zugelassen hat und den Tf nicht mit Auftrag x.25 vom Fahren
|
||
auf Sicht befreit hat oder
|
||
- eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart OS zugelassen hat,
|
||
muss der Tf auf Sicht fahren. Dabei muss er ggf. niedrigere Geschwindigkeiten
|
||
oder einen Halt in der Führerraumanzeige sowie niedrigere Geschwindigkeiten
|
||
in Fahrplan und La beachten.
|
||
Der Auftrag, auf Sicht zu fahren, gilt
|
||
- bis ETCS eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS anzeigt,
|
||
- in allen anderen Fällen bis zum nächsten Hauptsignal bzw. bis zum nächs-
|
||
ten Signal Ne 14 . Dies gilt auch , wenn dort bzw. davor ein Levelwechsel
|
||
nach ETCS-Level NTC PZB/LZB oder ein Übergang in ETCS-Betriebsart SR
|
||
stattfindet und der Fdl Auftrag x.25 erteilt.
|
||
Ein Befehl 6 bleibt in allen Fällen gültig.
|
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Halten, Weiterfahren nach Halt, Halt vor der beabsichtigten
|
||
Stelle
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1 Halten
|
||
(1) Wenn ein Zug wegen eines Halt zeigenden Signals, eines LZB -Halts oder
|
||
eines ETCS-Halts halten muss, muss er möglichst nahe an das Signal, den
|
||
LZB-Halt oder den ETCS-Halt heranfahren. Bei einem ETCS-Halt soll der Zug
|
||
unabhängig von der Führerraumanzeige vor dem zugehörigen Hauptsignal,
|
||
Sperrsignal, Signal Ne 14 oder Blockkennzeichen halten. Der Tf muss die Ur-
|
||
sache des Halts beim Fdl erfragen, wenn sie ihm nicht bereits bekannt ist. Er
|
||
muss den Fdl jedoch spätestens fünf Minuten nach dem Anhalten verständi-
|
||
gen.
|
||
(2) Wenn ein Zug am Einfahrsignal eines Bahnhofs angehalten wird und im Fahr-
|
||
plan des Zuges in der Ankunftsspalte für diesen Bahnhof ein „H“ vorgeschrie-
|
||
ben ist, muss der Tf sich sofort nach dem Anhalten beim Fdl melden.
|
||
2 Weiterfahrt nach Halt
|
||
(1) Ein Zug, der wegen eines Halt zeigenden Signals, eines LZB-Halts oder eines
|
||
ETCS-Halts hält, darf weiterfahren, sobald das Signal oder die Führerraum-
|
||
anzeigen die Fahrt zulassen.
|
||
(2) Wenn ein Zug wegen eines Halt zeigenden Einfahr- oder Zwischensignals, an
|
||
dem sich keine Vorsignalisierung befindet, gehalten hat, muss der Tf, nach-
|
||
dem der Fdl die Weiterfahrt zugelassen hat, bis zum Erkennen der Stellung
|
||
des Ausfahrsignals so vorsichtig fahren, dass er bei Haltstellung eines Zwi-
|
||
schen- oder Ausfahrsignals vor diesem zum Halten kommt.
|
||
(3) Wenn bei einem gestörten oder Halt zeigenden Lichtsignal mit weiß -gelb-
|
||
weiß-gelb-weißem Mastschild keine Verständigung mit dem Fdl möglich ist
|
||
und der Tf deshalb nach Ril 301.0002 Abschnitt 8 Absatz (1) b) bis zum
|
||
nächsten Hauptsignal auf Sicht weiterfährt, gilt Folgendes:
|
||
a) Der Tf muss den Fdl so bald wie möglich, spätestens auf dem nächsten
|
||
Bahnhof, über die Weiterfahrt verständigen.
|
||
b) Bei LZB gilt der Auftrag, bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht zu fahren,
|
||
weiter, wenn der signalgeführte Zug zum LZB-geführten Zug wird.
|
||
3 Vorziehen nach mündlicher Zustimmung
|
||
(1) Wenn ein Zug in einem Bahnhof zum Halten gekommen ist und zum Signal,
|
||
LZB-Halt bzw. ETCS-Halt oder zum gewöhnlichen Halteplatz vorziehen muss,
|
||
darf der Tf dies bei Halt zeigendem Signal, LZB-Halt oder ETCS-Halt nur nach
|
||
mündlicher Zustimmung durch den Fdl. Der Tf eines LZB -geführten Zuges
|
||
muss auf mündliche Aufforderung des Fdl die LZB mit dem Störschalter ab -
|
||
und wieder einschalten.
|
||
(2) Wenn der Tf anschließend zur Entlassung aus der LZB die Befehlstaste be-
|
||
dienen muss, muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen.
|
||
❑
|
||
Haltstellung
|
||
eines Signals,
|
||
LZB-Halt oder
|
||
ETCS-Halt
|
||
„H“ im Fahr-
|
||
plan
|
||
Haltsignal,
|
||
LZB-Halt,
|
||
ETCS-Halt
|
||
Einfahr- oder
|
||
Zwischen-
|
||
signal
|
||
Lichtsignal mit
|
||
weiß-gelb-
|
||
weiß-gelb-wei-
|
||
ßem Mast-
|
||
schild
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*
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*
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*
|
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*
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||
*
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|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Zulassung einer Zugfahrt zurücknehmen 408.2458
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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||
|
||
1 Allgemein
|
||
(1) Wenn der Fdl die Zulassung einer Zugfahrt zurücknimmt, kann er dem Tf Befehl
|
||
3 erteilen.
|
||
(2) Der Tf darf erst weiterfahren, wenn der Fdl den erteilten Befehl 3 widerrufen
|
||
hat.
|
||
2 Auf Strecken mit LZB
|
||
(1) Der Fdl muss beim Tf nachfragen, ob der Zug LZB-geführt ist.
|
||
(2) Wenn der Zug LZB-geführt ist muss der Fdl dem Tf mündlich anordnen, die LZB
|
||
mit dem LZB-Störschalter ab- und wieder einzuschalten. Der Tf muss dem Fdl
|
||
die Ausführung bestätigen.
|
||
(3) Wenn der Tf anschließend zur Entlassung aus der LZB die Befehlstaste bedie-
|
||
nen muss, muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen.
|
||
3 Auf Strecken mit ETCS-Level 2
|
||
(1) Der Fdl muss beim Tf nachfragen, ob der Zug ETCS-geführt ist oder ein Level-
|
||
wechsel nach ETCS-Level 2 angekündigt ist.
|
||
(2) Wenn der Zug ETCS-geführt ist oder ein Levelwechsel nach ETCS-Level 2 an-
|
||
gekündigt ist, kann der Fdl dem Tf zusätzlich einen Befehl 3 mit Auftrag 3.20
|
||
erteilen. Wenn der Tf anschließend Override EOA bedien t hat, muss er dies
|
||
dem Fdl bestätigen.
|
||
❑
|
||
Nachfrage Fdl
|
||
LZB ab- und
|
||
wieder ein-
|
||
schalten
|
||
Befehl 30
|
||
Nachfrage Fdl
|
||
Override EOA
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Von der Fahrordnung auf der freien Strecke abweichen 408.2462
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Anwenden
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(1) Auf zweigleisigen Strecken darf auf der freien Strecke auf dem G egengleis
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gefahren werden.
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(2) Fahren auf dem Gegengleis ist zugelassen,
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a) wo Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist,
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b) wo Gleiswechselbetrieb vorübergehend oder nicht eingerichtet ist,
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1. zwischen einer Anschlussstelle, einer Abzweigstelle (ausgenommen
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Überleitstelle) oder einem Bahnhof, die nur an eines der beiden Str e-
|
||
ckengleise angeschlossen sind und dem benachbarten Bahnhof,
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||
2. wenn der Zweck der Fahrt es erfordert (z. B. Arbeitszug, Hilfszug oder
|
||
zurückkehrendes Schiebetriebfahrzeug) oder
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3. wenn das Regelgleis vorübergehend nicht befahren werden kann oder
|
||
darf (z. B. gesperrtes Gleis, liegen gebliebener Zug, ausgeschaltete
|
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Oberleitung).
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(3) Wo auf Abzweigstellen Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist, gelten die
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Regeln für das Fahren auf dem Gegengleis auch, wenn die Blocksignale nicht
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mit Signal Zs 6 ausgerüstet sind.
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2 Gleichzeitige Fahrten derselben Fahrtrichtung
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||
Regel- und Gegengleis dürfen gleichzeitig in derselben Fahrtrichtung befa hren
|
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werden
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a) wo Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist oder
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b) bei Zügen nach Abschnitt 1 Absatz (2) b) Nr. 1, Sperrfahrten, zurückke h-
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renden Schiebetriebfahrzeugen oder liegen gebliebenen Zügen, die ihre
|
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Fahrt fortsetzen.
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❑
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Auf dem Gegengleis fahren 408.2463
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Fachautor: I.IBB 31; Fabian Waldecker; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Auftrag zur Fahrt auf dem Gegengleis
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||
(1) Bei signalgeführten Zügen kann der Fdl dem Tf den Auftrag, auf dem Gegen-
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gleis zu fahren, erteilen durch
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||
- Signal Zs 6,
|
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- Signal Zs 8,
|
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- Befehl 23 oder
|
||
- Befehl 24 bei Sperrfahrten und Schiebetriebfahrzeugen.
|
||
Beim Bedienen von Anschlussstellen darf dem Tf der Auftrag zum Fahren auf
|
||
dem Gegengleis im Fahrplan des Zuges erteilt werden.
|
||
Auf Abzweigstellen, deren Blocksignale nicht mit Signal Zs 6 ausgerüstet sind,
|
||
wird bei Fahrtstellung des Hauptsignals auf einen gesonderten Auftrag zur
|
||
Fahrt oder Weiterfahrt auf dem Gegengleis verzichtet, wenn im Fahrplan die
|
||
Angabe „ohne Zs 6“ vorhanden ist.
|
||
(2) Bei anzeigegeführten Zügen darf der Tf das Regelgleis oder das Gegengleis
|
||
befahren, wenn ihm der Auftrag „LZB-Fahrt“ oder eine ETCS-Fahrterlaubnis in
|
||
den ETCS-Betriebsarten FS oder OS erteilt wird. Der Auftrag, auf dem Gegen-
|
||
gleis zu fahren, kann dem Tf außerdem durch LZB-Gegengleisfahrauftrag oder
|
||
Befehl 23 erteilt werden.
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||
2 Nicht gültige Signale
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||
Links neben dem Gegengleis können sich ortsfeste Signale befinden, die beim Fah-
|
||
ren auf dem Gegengleis nicht gelten. Nicht gültige ortsfeste Signale sind im Stre-
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ckenbuch genannt.
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signalgeführte
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Züge
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anzeigeführte
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Züge
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Arbeiten an der LZB- oder ETCS-Streckeneinrichtung 408.2475
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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||
1 LZB-Streckeneinrichtung
|
||
Bei unvorhergesehenen Arbeiten an der LZB -Streckeneinrichtung darf die B e-
|
||
triebszentrale anordnen, dass alle Züge zwischen zwei Zugmeldestellen signalge-
|
||
führt fahren. Der Fdl beauftragt den Tf mit Befehl 27 die LZB abzuschalten und
|
||
Befehl 29 mit Auftrag 29.10 zur signalgeführten Weiterfahrt des Zuges.
|
||
Der Tf muss dem Fdl bestätigen, dass er die LZB abgeschaltet hat.
|
||
Auf der Zugmeldestelle, bis zu der die LZB abzuschalten ist, muss der Tf zum
|
||
Wiedereinschalten der LZB anhalten.
|
||
2 ETCS-Level 2-Streckeneinrichtung
|
||
Bei unvorhergesehenen Arbeiten an der ETCS -Level 2- Streckeneinrichtung darf
|
||
die Betriebszentrale auf Strecken, die mit Hauptsignalen ausgerüstet sind, anor d-
|
||
nen, dass alle Züge zwischen zwei Zugmeldestellen signalgeführt fahren.
|
||
(1) Wenn das führende Fahrzeug über ETCS -Level NTC PZB/LZB verfügt, gilt
|
||
Folgendes:
|
||
- Wenn ein automatischer Levelwechsel nicht stattfindet, muss sich der Tf
|
||
beim Fdl bei ETCS-Halt melden.
|
||
- Der Tf erhält Befehl 28 mit dem Auftrag, ETCS-Level NTC PZB/LZB zu
|
||
wählen.
|
||
- Der Befehl wird ungültig, wenn bei der Weiterfahrt ein Levelwechsel
|
||
nach ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet.
|
||
(2) Wenn das führende Fahrzeug nicht über ETCS -Level NTC PZB/LZB verfügt,
|
||
gilt Folgendes:
|
||
- Der Tf muss sich bei ETCS-Halt beim Fdl melden.
|
||
- Der Tf erhält Befehl 28 mit dem Auftrag, ETCS-Level 0 zu wählen.
|
||
- Wenn der Tf den Befehl erhalten hat, muss er ETCS -Level 0 wählen
|
||
und in der ETCS-Betriebsart UN weiterfahren.
|
||
- Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h.
|
||
- Der Befehl wird ungültig, wenn bei der Weiterfahrt ein Levelwechsel
|
||
nach ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet.
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Sperrfahrten durchführen 408.2481
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Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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||
1 Als Sperrfahrten durchzuführende Zugfahrten
|
||
(1) Folgende Zugfahrten müssen als Sperrfahrt durchgeführt werden:
|
||
1. Zugfahrten, die Rückwärtsbewegungen durchführen müssen,
|
||
2. Kleinwagenfahrten (Sperrfahrt Kl),
|
||
3. Schneeräumfahrten.
|
||
(2) Der Tf muss dem Fdl des Zuganfangsbahnhofes mitteilen, dass er eine Sperr-
|
||
fahrt nach Absatz (1) durchführt.
|
||
2 Ausdehnung der Sperrfahrten
|
||
(1) Sperrfahrten dürfen
|
||
a) von einer Zugmeldestelle bis zur nächsten verkehren und dabei auf zwei-
|
||
gleisiger Strecke das Regelgleis oder das Gegengleis befahren,
|
||
b) einen Teil der freien Strecke zwischen zwei Zugmeldestellen befahren und
|
||
dabei
|
||
- auf einer Zugmeldestelle beginnen und auf demselben Gleis zur Zug-
|
||
meldestelle zurückkehren oder auf der freien Strecke enden, oder
|
||
- auf der freien Strecke beginnen und auf der freien Strecke oder auf ei-
|
||
ner Zugmeldestelle enden.
|
||
Für Sperrfahrten, die während unterbrochener Arbeitszeit verkehren, kann in
|
||
einer Betra etwas anderes bestimmt sein.
|
||
(2) In ein gesperrtes Streckengleis dürfen mehrere Sperrfahrten eingelassen
|
||
werden.
|
||
(3) Für Sperrfahrten, die auf Abzweigstellen verkehren oder Anschlussstellen
|
||
bedienen, können im Streckenbuch oder in einer Betra ergänzende Regeln
|
||
gegeben sein.
|
||
|
||
(4) Das Bewegen von Fahrzeugen im Baugleis ist Rangieren.
|
||
(5) Der Tf darf Fahrzeuge in ein Gleis einsetzen, wenn der Fdl, der das Gleis ge-
|
||
sperrt hat, zugestimmt hat.
|
||
3 Befehl 30
|
||
Wenn der Tf zur Entlassung aus der LZB die Befehlstaste bedienen muss, muss
|
||
er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen.
|
||
4 Sperrfahrten trennen, Fahrzeuge abstellen
|
||
Im Streckenbuch oder in einer Betra kann zugelassen sein, dass auf der freien
|
||
Strecke Sperrfahrten getrennt oder einzelne Fahrzeuge abgestellt werden dürfen.
|
||
Grundsatz
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||
Mehrere
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Sperrfahrten
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Abzweig-
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stellen, An-
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||
schluss-
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stellen
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Baugleis
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Fahrzeuge
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einsetzen
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*
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*
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*
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Züge fahren; Sperrfahrten durchführen 408.2481
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Seite 2
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||
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
5 Abfahrt
|
||
Sperrfahrten dürfen auf der freien Strecke erst abfahren, wenn der Fdl dem Tf die
|
||
Zustimmung zur Abfahrt mündlich gegeben hat.
|
||
6 Gültigkeit der Signale
|
||
(1) Wenn mehrere Sperrfahrten vor einem Signal halten oder sich ihm nähern, gilt
|
||
die Fahrtstellung des Hauptsignals oder das Signal Sh 1, Zs 1, Zs 7, Zs 8
|
||
oder Ts 3 nur für den Tf der jeweils ersten Sperrfahrt.
|
||
(2) Kleinwagenfahrten dürfen an Signalen Ne 14 auf Strecken mit ETCS -Level 2
|
||
ohne Hauptsignale nur auf Befehl 1 vorbeifahren.
|
||
7 Geschwindigkeit
|
||
(1) Die zulässige Geschwindigkeit einer gezogenen Sperrfahrt ist 50 km/h.
|
||
|
||
(2) Die zulässige Geschwindigkeit einer geschobenen Sperrfahrt ist
|
||
a) 30 km/h, jedoch
|
||
b) 20 km/h beim Befahren von Bahnübergängen ohne technische Sicherung.
|
||
(3) Abweichend von Absatz (1) ist die zulässige Geschwindigkeit einer Schnee-
|
||
räumfahrt die in der Bedienu ngsanweisung des Schneeräumfahrzeugs ange-
|
||
gebene Geschwindigkeit.
|
||
(4) Die zulässige Geschwindigkeit einer Kleinwagenfahrt, die von einem Kleinwa-
|
||
gen angetrieben wird, ist 25 km/h.
|
||
8 Verhalten an Bahnübergängen
|
||
(1) Vor Bahnübergängen mit offenen Schranken muss der Tf anhalten, bis die
|
||
Schranken geschlossen sind. Wenn der Tf nach Abschnitt 9 bei der Rück -
|
||
oder Weiterfahrt auf Sicht fahren muss, muss er auch bei geschlossenen
|
||
Schranken zunächst anhalten. Wenn eine Vers tändigung mit dem Schran-
|
||
kenwärter nicht möglich ist, muss der Tf nach Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz
|
||
(7) verfahren.
|
||
(2) Für Sperrfahrten zum Bedienen von Anschlussstellen können Regeln im Stre-
|
||
ckenbuch gegeben sein.
|
||
(3) Wenn bei einer geschobenen Sp errfahrt Bahnübergänge ohne technische
|
||
Sicherung befahren werden, teilt der Fdl dem Tf die Lage der Bahnübergänge
|
||
durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 mit.
|
||
9 Rück- oder Weiterfahrt
|
||
Bei Halt auf freier Strecke muss der Tf den Fdl der Zugmeldestelle, der die Sperr-
|
||
fahrt abgelassen oder zugelassen hat, sobald wie möglich über die Rück - oder
|
||
Weiterfahrt verständigen und die Zustimmung einholen. Bis dies geschehen ist,
|
||
muss der Tf auf Sicht fahren.
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||
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||
|
||
Bei mehreren
|
||
Sperrfahrten
|
||
Signale Ne 14
|
||
für Kleinwa-
|
||
genfahrten
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||
Gezogene
|
||
Sperrfahrt
|
||
Geschobene
|
||
Sperrfahrt
|
||
Schneeräum-
|
||
fahrt
|
||
Kleinwagen-
|
||
fahrt
|
||
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||
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*
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||
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||
Züge fahren; Sperrfahrten durchführen 408.2481
|
||
Seite 3
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||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
10 Mehrere Sperrfahrten in einem Gleis auf Strecken mit
|
||
ETCS-Level 2
|
||
Der Fdl fragt bei den Tf nach, ob der Zug mit ETCS ausgerüstet ist und sich in
|
||
ETCS-Betriebsart SH befindet.
|
||
Wenn der Zug mit ETCS ausgerüstet ist und sich nicht in ETCS -Betriebsart
|
||
SH befindet, muss der Tf nach mündlicher Aufforderung durch den Fdl in die
|
||
ETCS-Betriebsart SH wechseln und den Wechsel bestätigen.
|
||
11 Sperrfahrt beenden
|
||
(1) Wenn die Sperrfahrt auf einer Zugmeldestelle endet, muss der Tf dem Fdl die
|
||
Ankunft aller Fahrzeuge melden.
|
||
(2) Wenn die Sperrfahrt auf der freien Strecke - außer auf einer Abzweigstelle -
|
||
endet, muss der Tf
|
||
a) wenn die Sperrfahrt auf einer Zugmeldestelle abgefahren ist - dem Fahr-
|
||
dienstleiter dieser Zugmeldestelle oder
|
||
b) wenn die Sperrfahrt auf der freien Strecke abgefahren ist - dem Fdl, der
|
||
das Gleis gesperrt hat,
|
||
melden, dass das Streckengleis von allen Fahrzeugen der Sperrfahrt und von
|
||
ggf. abgestellten Fahrzeugen geräumt ist. Signaltechnische Einrichtungen
|
||
zum Einschließen einer Sperrfahrt in einer Ausweichanschlussstelle darf der
|
||
Tf erst nach der Meldung bedienen.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Hilfszüge auf Strecken mit unterbrochener Arbeitszeit
|
||
durchführen
|
||
408.2485
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Grundsatz
|
||
Hilfszüge dürfen auf Strecken verkehren, auf denen die Arbeitszeit unterbr ochen
|
||
ist. Hilfszüge, die zum Heimatbahnhof zurückkehren, dürfen nur dann über diese
|
||
Strecken fahren, wenn sonst die Rückkehr wesentlich verzögert würde.
|
||
2 Gültigkeit der Signale, Befehle
|
||
(1) Für die Fahrt gelten nur die Hauptsignale und Sperrsignale der Zugmeldeste l-
|
||
len, die die Strecke mit unterbrochener Arbeitszeit begrenzen.
|
||
(2) Der Fdl, der den Hilfszug ablässt, weist den Tf durch Befehl 5 mit Grund Nr.
|
||
17 an, die Strecke mit höchstens 50 km/h zu befa hren. Im Befehl 95 mit Auf-
|
||
trag 95.95 erhält der Tf die Weisung, durch die Bahnhöfe auf Sicht zu fahren.
|
||
Außerdem nennt der Fdl dem Tf im Befehl 95 mit Auftrag 95.95 das erste zu
|
||
beachtende Einfahrsignal bzw. Blocksignal einer Abzweigstelle.
|
||
3 Bahnübergänge befahren
|
||
(1) Für die Fahrt zum Einsatzort bezeichnet der Fdl dem Tf durch Befehl 95 mit
|
||
Auftrag 95.95 die Bahnübergänge, deren technische Sicherung nicht wirkt
|
||
oder nicht überwacht wird. Der Fdl weist den Tf an, die Bahnübergänge mit
|
||
höchstens 10 km/h zu befahren und Verkehrsteilnehmer durch Signal Zp 1 zu
|
||
warnen.
|
||
(2) Der Fdl erteilt dem Tf eines Hilfszuges, der zum Heimatbahnhof zurückkehrt,
|
||
für das Befahren der in Absatz (1) genannten Bahnübergänge Befehl 8.
|
||
❑
|
||
*
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*
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*
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*
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||
*
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*
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*
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*
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||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Zugfahrten auf Strecken mit Stichstreckenblock durchfüh-
|
||
ren
|
||
408.2487
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Streckenbuch
|
||
Strecken, auf denen die Regeln diese r Richtlinie angewendet werden müs-
|
||
sen, sind im Streckenbuch aufgeführt.
|
||
2 Zustimmung zur Abfahrt auf der Betriebsstelle am Ende
|
||
der Stichstrecke
|
||
(1) Im Streckenbuch ist zugelassen wenn das Verfahren der Zustimmung zur
|
||
Abfahrt auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke angewendet werden
|
||
darf. Der Tf muss in folgenden Fällen die Zustimmung zur Abfahrt auf der Be-
|
||
triebsstelle am Ende der Stichstrecke beim Fdl einholen:
|
||
1. Der Fdl hat das Einholen der Zustimmung angeordnet.
|
||
2. Nach einem Personalwechsel des Tf auf der Betriebsstelle am Ende der
|
||
Stichstrecke.
|
||
(2) Um die Zustimmung zur Abfahrt beim Fdl anzufordern, muss der Tf folgenden
|
||
Wortlaut verwenden:
|
||
„Darf Zug … (Nummer) in … (Name der Betriebsstelle am Ende der Stichstre-
|
||
cke) abfahren?“
|
||
Die Zustimmung des Fdl lautet:
|
||
„Zug … (Nummer) darf in … (Name der Betriebsstelle am Ende der Stichstre-
|
||
cke) abfahren.“
|
||
Wenn der Fahrt ein Hindernis entgegen steht, verweigert der Fdl die Zustim-
|
||
mung mit dem Wortlaut:
|
||
„Nein, warten.“
|
||
(3) Der Fdl erteilt die Zustimmung bis zu 10 Minuten vor der vorau ssichtlichen
|
||
Abfahrt.
|
||
(4) Die Anordnung zum Einholen der Zustimmung und d ie entsprechenden Me l-
|
||
dungen muss der Tf im Fernsprechbuch für Strecken mit Stichstreckenblock
|
||
nach 408.2487V01 dokumentieren.
|
||
Im Streckenbuch sind Regeln zur Mitführung oder Aufbewahrung des Fern-
|
||
sprechbuchs gegeben.
|
||
(5) Wenn der Tf den Vordruck nach 408.2487V01 nicht führen kann, muss er dies
|
||
dem Fdl melden.
|
||
Zustimmung
|
||
zur Abfahrt
|
||
Wortlaut
|
||
Fernsprech-
|
||
buch für Stre-
|
||
cken mit
|
||
Stichstre-
|
||
ckenblock
|
||
|
||
Züge fahren; Zugfahrten auf Strecken mit Stichstreckenblock durchfüh-
|
||
ren
|
||
408.2487
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
3 Unregelmäßigkeiten, Störungen
|
||
(1) Der Tf muss Zugverspätungen von 5 Minuten und mehr an den Fdl der an-
|
||
grenzenden Zugmeldestelle melden.
|
||
(2) Wenn Telekommunikationseinrichtungen völlig gestört sind und der Tf die
|
||
Zustimmung zur Abfahrt auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke beim
|
||
Fdl einholen muss, darf der Zug auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstre-
|
||
cke nicht abfahren.
|
||
|
||
❑
|
||
Verspätungen
|
||
Völlig gestörte
|
||
Verständigung
|
||
|
||
408.2487V01 Vordruck Fernsprechbuch für Strecken mit Stichstreckenblock
|
||
Triebfahrzeugführer
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: ( ) [REDACTED] Gültig ab 14.12.2025
|
||
|
||
Seite 2 Gültig ab 14.12.2025
|
||
|
||
Seite 3 Gültig ab 14.12.2025
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt oder umge-
|
||
kehrt
|
||
408.2488
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt
|
||
(1) Eine Rangierfahrt, die in eine Zugfahrt übergehen soll, muss am nächsten
|
||
Hauptsignal - bei einem Gruppensignal am zugehörigen Sperrsignal - nicht an-
|
||
halten, wenn die Voraussetzungen für die Abfahrt des Zuges erfüllt sind. Bei
|
||
Gruppensignalen ohne Lichtsperr signal oder hohes Formsperrsignal ist dies
|
||
nicht zugelassen.
|
||
Die Zugfahrt beginnt mit Vorbeifahrt der Spitze der Rangierfahrt an den genann-
|
||
ten Signalen.
|
||
(2) Der Übergang einer Rangierfahrt, die ein Baugleis verlässt, ohne Halt in eine
|
||
Zugfahrt ist nicht zugelassen. In einer Betra können zusätzliche Regeln gege-
|
||
ben sein.
|
||
2 Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt
|
||
(1) In der Regel darf eine Zugfahrt in eine Rangierfahrt übergehen, wenn der Zug
|
||
a) am gewöhnlichen Halteplatz in Bahnhöfen,
|
||
b) vor einem Halt zeigenden Signal in Bahnhöfen,
|
||
c) vor einem Halt zeigenden Signal zum Zwecke der Einfahrt in ein Baugleis,
|
||
d) vor einem Signal Ne 1 oder in Höhe eines Einfahr - oder Blocksignals am
|
||
Gegengleis zum Zwecke der Einfahrt in ein Baugleis oder
|
||
e) vor einer auf der freien Strecke liegenden Anschlussweiche zum Zwecke der
|
||
Bedienung einer Anschlussstelle ohne Hauptsignale
|
||
zum Halten gekommen ist. Für den Übergang einer Zugfahrt in eine Rangier-
|
||
fahrt, die in ein Baugleis oder eine Anschlussstelle fährt, können in einer Betra
|
||
oder im Streckenbuch zusätzliche Regeln gegeben sein.
|
||
Hinweis:
|
||
In den Fällen nach b) und c) kann der Fdl den Tf beauftragen, das Schlusssignal
|
||
eingeschaltet bzw. angebracht zu lassen, damit er eine Räumungsprüfung
|
||
durchführen kann.
|
||
(2) Ein Zug darf nach mündlicher Zustimmung des Fdl nach planmäßigem Halt am
|
||
Bahnsteig eines Bahnhofs als Rangierfahrt bis zum Halt zeigenden Signal,
|
||
LZB-Halt oder ETCS-Halt vorziehen.
|
||
(3) Eine Zugfahrt darf in Bahnhöfen am gewöhnlichen Halteplatz ohne Halt in eine
|
||
Rangierfahrt übergehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
||
1. Im Streckenbuch ist die Nummer des Zuges genannt.
|
||
2. Der Ww hat der Rangierfahrt durch Signal Sh 1 Lichtsignal (DS 301) oder
|
||
Ra 12 (DV 301) am Halt zeigenden Hauptsignal zugestimmt.
|
||
Die Rangierfahrt beginnt mit der Vorbeifahrt der Spitze des Zuges am Signal.
|
||
❑
|
||
Übergang mit
|
||
Halt
|
||
Vorziehen
|
||
nach Halt am
|
||
Bahnsteig
|
||
Übergang
|
||
ohne Halt
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Reisende sichern 408.2491
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Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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Wo höhengleiche Übergänge von Reisenden betreten werden können, sind im
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Streckenbuch Regeln gegeben, wenn das Zugpersonal Aufgaben zur S icherung
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wahrnehmen muss.
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❑
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Betriebsstelle nach unterbrochener Arbeitszeit nicht be-
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setzt
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408.2501
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Zugmeldestelle
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(1) Wenn der Fdl einer benachbarten örtlich besetzten Zugmeldestelle oder eines
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benachbarten örtlich besetzten Bahnhofsteils nach unterbrochener Arbeitszeit
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die Arbeit wider Erwarten nicht aufgenommen hat, wird der Tf durch Befehl 95
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mit Auftrag 95.95
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1. beauftragt, am Einfahrsignal oder Blocksignal der noch nicht besetzten
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Zugmeldestellen zu halten und Weisung des dortigen Fdl für die Weiter-
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fahrt einzuholen,
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2. beauftragt - wenn er den Fdl nicht erreicht - mit höchstens 5 km/h auf
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Bahnhöfen ein- und - wenn der Zug weiterfahren soll - auszufahren bzw.
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auf Abzweigstellen weiterzufahren,
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3. verständigt, dass Haupt - und Sperrsignale der nicht besetzten Zugmel-
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destellen nicht gelten,
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4. verständigt, dass Signale der Blockstellen bis zur nächsten örtlich be-
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setzten Zugmeldestelle, die dem Fdl zugeteilt sind, der die Arbeit nicht
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aufgenommen hat, nicht gelten,
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5. beauftragt, gegen die Spitze zu befahrende W eichen der bis zur nächs-
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ten örtlich besetzten Zugmeldestelle vorhandenen Anschlussstellen mit
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höchstens 50 km/h zu befahren, wenn die Zugfahrt über diese Weichen
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mit besonderem Auftrag zugelassen wird.
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(2) Soll ein Zug auf der Zugmeldestelle, deren Fdl die Arbeit nicht auf genommen
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hat,
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1. enden, erhält der Tf zusätzlich zu den Weisungen nach Ab satz (1) durch
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Befehl 95 mit Auftrag 95.95 die Anweisung, nach Halten am gewöhnlichen
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Halteplatz die Weisung des Fdl einzuholen, und - wenn er den Fdl nicht er-
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reicht - sich beim beauftragenden Fdl zu melden und ihm eine Zugvoll-
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ständigkeitsmeldung für seinen Zug zu geben,
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2. beginnen, erhält der Tf Weisungen nach Absatz (1) Nr. 3 bis Nr. 5 und
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durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 die Anweisung , auf der nicht besetzten
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Zugmeldestelle mit höchstens 5 km/h auszufahren.
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Bei Übermittlung des Befehls 95 mit Auftrag 95.95 wird dem Tf mündlich der
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Anlass mitgeteilt.
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2 Blockstelle
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Hat nach unterbrochener Arbeitszeit der Fdl einer Blockstelle, die keine Zugmel-
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destelle ist, die Arbeit wider Erwarten nicht aufgenommen, wird dem Tf durch den
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Fdl der benachbarten Zugmeldestelle durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 mitgeteilt,
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dass das Blocksignal nicht gilt.
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3 Bahnübergänge
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Für Bahnübergänge, bei denen die technische Sicherung nicht wirkt oder bei de-
|
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nen die Wirksamkeit der technischen Sicherung nicht auf den besetzten Betriebs-
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stellen überwacht wird, erhält der Tf Befehl 8.
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Züge fahren; Betriebsstelle nach unterbrochener Arbeitszeit nicht be-
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setzt
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408.2501
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Seite 2
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Gültig ab: 14.12.2025
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4 Befehle ohne Vordruck
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Befehle nach Abschnitt 1, Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 darf der Fdl auch ohne
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Vordruck geben.
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5 Betriebsstelle wieder besetzt
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Wenn sich ein Tf am Einfahrsignal bzw. Blocksignal einer Abzweigstelle meldet,
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kann der Fdl ihm mitteilen, dass die Zugmeldestelle inzwischen besetzt ist und
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dass die von der benachbarten Zugmeldestelle ausgestellten Befehle für die Wei-
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terfahrt nicht mehr gelten.
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❑
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Unzulässiges Vorbeifahren; Wechsel in ETCS-Betriebsart
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TR; Zwangsbremsung durch Zugbeeinflussung in bestimmten Situatio-
|
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nen
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408.2531
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Verständigung des Fdl nach Anhalten des Zuges
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||
Der Tf muss in folgenden Situationen sofort anhalten und nach dem Anhalten
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sofort den Fdl verständigen:
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a) Unzulässige Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden Signal,
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b) Vorbeifahrt an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten gewesen wäre,
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c) PZB-Zwangsbremsung an einem Hauptsignal, das Fahrtstellung zeigt,
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||
d) PZB-Zwangsbremsung an einem Hauptsignal, das Kennlicht zeigt,
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e) PZB-Zwangsbremsung an einem Sperrsignal, das Signal Sh 1 bzw. Ra 12
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(DV 301) zeigt,
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||
f) PZB-Zwangsbremsung an einem Sperrsignal, das Kennlicht zeigt,
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g) PZB-Zwangsbremsung an einem Orientierungszeichen „PZB 2000 Hz“,
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h) Unzulässige Vorbeifahrt an einem LZB-Halt,
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||
i) Unzulässige Vorbeifahrt an einem ETCS-Halt,
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j) Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR,
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k) Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR und Textmeldung „ETCS-Streckenaus-
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||
rüstung nicht kompatibel“,
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l) Zwangsbremsung in ETCS-Level 0 in der ETCS -Betriebsart UN an einem
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||
Hauptsignal, das Fahrtstellung zeigt,
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m) Zwangsbremsung in ETCS -Level 0 in der ETCS -Betriebsart UN an einem
|
||
Hauptsignal, das Kennlicht zeigt.
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2 Weiterfahrt nach Verständigung des Fdl
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(1) Für die Weiterfahrt erteilt der Fdl Befehl 2. Falls der Zug zurücksetzen muss,
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ist das Erteilen eines Befehls 2 nicht notwendig.
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(2) Bei Fahrt in ETCS-Level 0 oder mit gestörter PZB-Fahrzeugeinrichtung gilt Fol-
|
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gendes: Wenn der Tf nach einem angekündigten Wechsel nach ETCS-Level 2
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||
unzulässig an einem Halt zeigenden Signal vorbeigefahren ist und kein Wech-
|
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sel in die ETCS-Betriebsart TR stattgefunden hat, muss er nach Erhalt des Be-
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||
fehles 2 Override EOA bedienen. Dies gilt auch, wenn nach der unzulässigen
|
||
Vorbeifahrt der Wechsel nach ETCS-Level 2 stattgefunden hat.
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(3) Wenn auf dem ETCS -Fahrzeuggerät nach einer unzulässigen Vorbeifahrt an
|
||
einem haltzeigenden Grenzsignal in Richtung auf eine Strecke mit ETCS-Level
|
||
2 nach der Bestätigung der ETCS -Betriebsart TR der ETCS -Level NTC
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||
PZB/LZB angezeigt wird, muss der Tf den Fdl verständigen. Der Fdl erteilt dem
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||
Tf für die Weiterfahrt Befehl 2 und Befehl 29 mit Auftrag 29.20.
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Züge fahren; Unzulässiges Vorbeifahren; Wechsel in ETCS-Betriebsart
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TR; Zwangsbremsung durch Zugbeeinflussung in bestimmten Situatio-
|
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nen
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408.2531
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Seite 2
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
(4) Wenn auf einer Strecke mit ETCS-Level 2 auf dem ETCS-Fahrzeuggerät beim
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||
Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR die Textmeldung „ETCS-Streckenausrüs-
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||
tung nicht kompatibel“ angezeigt wird, gilt Folgendes:
|
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a) Der Tf muss nach den Regeln seines Eisenbahn-Verkehrsunternehmens ein
|
||
Ersatztriebfahrzeug anfordern.
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b) Wenn der Tf ohne Ersatztriebfahrzeug mit dem Zug weiterfahren muss, er-
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||
hält er zusätzlich zum Befehl 2 vom Fdl einen Befehl 29 zur Weiterfahrt als
|
||
signalgeführter Zug und Auftrag 29.20.
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c) Vor der Weiterfahrt gilt Folgendes:
|
||
- Auf Strecken mit ETCS -Level 2 ohne Hauptsignale muss der Tf ETCS-
|
||
Betriebsart IS wählen.
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||
- Auf Strecken mit ETCS-Level 2 mit Hauptsignalen muss der Tf möglichst
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||
ETCS-Level NTC PZB/LZB wählen, wenn dies nicht möglich ist, muss er
|
||
ETCS-Level 0 wählen, und wenn dies ebenfalls nicht möglich ist, ETCS-
|
||
Betriebsart IS.
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||
d) Bei der Weiterfahrt gilt Folgendes:
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||
- Auf der Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale darf der Zug mit der
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für signalgeführte Züge zulässigen Geschwindigkeit, höchstens mit 40
|
||
km/h fahren. Dabei muss der Tf so vorsichtig fahren, dass er vor Signalen
|
||
Ne 14 anhalten kann. An Signalen Ne 14 darf der Tf nur auf Befehl 1
|
||
vorbeifahren.
|
||
- Mit wirksamer PZB darf der Zug auf Strecken mit Hauptsignalen mit der
|
||
für signalgeführte Züge zulässigen Geschwindigkeit fahren.
|
||
- Ohne wirksame PZB darf der Zug auf Strecken mit Hauptsignalen mit der
|
||
für signalgeführte Züge zulässigen Geschwindigkeit, höchstens mit 50
|
||
km/h fahren.
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Gleise erkunden 408.2541
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Gleise erkunden
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(1) Allgemein gilt:
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a) Wenn wetterbedingte oder andere gefahrd rohende Umstände (Stürme,
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Eisregen, extreme Schneehöhen, Hochwasser, Brände, Abfragen eines
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Notrufes nicht möglich, Tiere usw.) befürchten lassen, dass Gleise nicht
|
||
ohne Gefahr befahren werden können, sind sie zu erkunden.
|
||
b) Für das Erkunden kommen insbesondere Kontrollgänge, Fahrten mit Stra-
|
||
ßenfahrzeugen entlang der Strecke oder Posten an der vermuteten Gefah-
|
||
renstelle, ferner nicht mit Reisenden besetzte Fahrten mit Triebfahrzeugen
|
||
oder Wendezügen in Betracht.
|
||
c) Wenn der Fdl es mit dem Tf vereinbart und es vertretbar erscheint, darf bei
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||
Tag und sichtigem Wetter oder in Tunnel bei eingeschalteter Tunnelbe-
|
||
leuchtung die Erkundung auch mit Reise - oder Gü terzügen durchgeführt
|
||
werden.
|
||
(2) Der Fdl weist den Tf mit Befehl 6 Grund Nr. 31 an, auf den be troffenen Glei-
|
||
sen auf Sicht zu fahren, sowie zusätzlich durch Auftrag x.90, das Gleis zu er-
|
||
kunden und das Ergebnis der Erkundung an ihn zu melden.
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||
2 Gleise bei unterbrochener Arbeitszeit
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||
(1) Wenn die Arbeitszeit unterbrochen ist, dürfen Gleise durch Fahrten mit Trieb-
|
||
fahrzeugen oder Wendezügen nur erkundet werden, wenn sie nicht mit Rei-
|
||
senden besetzt sind.
|
||
(2) Hinsichtlich der Signale und Befehle gilt:
|
||
a) Für die Fahrt gelten nur Hauptsignale und Sperrsignale der Zugmeldestel-
|
||
le, auf der die Erkundungsfahrt beginnt, und der nächsten mit einem Fdl
|
||
besetzten Zugmeldestelle.
|
||
b) Der Fdl weist den Tf durch Befehl 5 Grund Nr. 17 an, bis zur nächsten mit
|
||
einem Fdl besetzten Zugmeldestelle mit höchstens 50 km/h zu fahren so-
|
||
wie mit Befehl 6 Grund Nr. 31 auf den zu erkundenden Gleisen auf Sicht zu
|
||
fahren, das Gleis zu erkunden und ihm das Ergebnis der Erkun dung zu
|
||
melden (Befehl 6 mit Auftrag x.90).
|
||
c) Im Befehl 6 schreibt der Fdl zusätzlich vor, durch Bahnhöfe auf Sicht zu
|
||
fahren und nennt außerdem das erste vom Tf zu beachtende Einfahrsignal
|
||
bzw. Blocksignal einer Abzweigstelle. Bei der Übermittlung des Befehls 6
|
||
verständigt der Fdl den Tf mündlich über den Anlass (unterbrochene Ar-
|
||
beitszeit).
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Allgemeines,
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Sachverhalt,
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Fahrten
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Befehl 6
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Gültigkeit der
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Signale und
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Befehle
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Züge fahren; Gleise erkunden 408.2541
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Seite 2
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Gültig ab: 14.12.2025
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3 Befahren von vereisten Spurrillen oder Bahnübergängen
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Der Fdl kann sich vom Tf des Zuges, der ein Gleis mit möglicherweise vereisten
|
||
Spurrillen zuerst befährt, die Radsatzlast des Fahrzeugs an der Spitze des Zuges
|
||
melden lassen.
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||
Ist die Radsatzlast für diesen Zug nicht größer als 16 t, weist der Fdl den Tf durch
|
||
Befehl 5 mit Grund Nr. 20 an, den Streckenabschnitt mit Spurrillen und die Bahn-
|
||
übergänge mit höchstens 30 km/h zu befahren.
|
||
4 Eiszapfenbildung
|
||
Wenn sich in Tunnel Eiszapfen bilden können, weist der Fdl den Tf des Zuges, der
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||
das Gleis zuerst befä hrt, durch Befehl 6 Grund Nr. 32 an, im Tunnel auf Sicht zu
|
||
fahren.
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||
5 Melden
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||
Der Tf muss dem Fdl gefahrdrohende Umstände melden.
|
||
6 Kritische Wettersituation (Sturmwarnung)
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||
Der Fdl kann Tf als Vorsichtsmaßnahme beauftragen, die Geschwindigkeit seines
|
||
Zuges auf 80 km/h zu begrenzen. Hierzu wird folgender Wortlaut verwendet: „Ach-
|
||
tung, Sturmwarnung! Fahren Sie zwischen … (Betriebsstelle) und … (Betriebsstel-
|
||
le) mit höchstens 80 km/h.“
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❑
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||
Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Offene Türen 408.2552
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Reisezüge
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(1) Wenn in einem Reisezug nach außen aufschlagende Türen oder andere off e-
|
||
ne Außentüren von Personenwagen festgestellt oder gemeldet we rden, muss
|
||
sofort der Tf verständigt werden.
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||
(2) Kann der Tf nicht verständigt werden, wird der Zug sofort angehalten.
|
||
(3) Der Tf muss bei offenen Außentüren im Reisezug den Zug in der Regel sofort
|
||
durch eine Vollbremsung anhalten.
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2 Güterzüge
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||
Wenn in einem Güterzug nach außen aufschlagende Türen festgestellt oder g e-
|
||
meldet werden, ist der Zug sofort anzuhalten.
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❑
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Verständigen
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||
Zug anhalten
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||
Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Fahrzeugen und Ladungen 408.2553
|
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Feststellen, Melden
|
||
(1) Wenn an Fahrzeugen oder Ladungen Unregelmäßigkeiten
|
||
(z. B. Brandgeruch, Ölqualm, Flammen, ro tglühende Radsatzlager, Pfeiftö-
|
||
ne, blockierter Radsatz, Funken am Radsatz, kreischendes Geräusch, rot-
|
||
glühende Bremsklötze oder Radreifen, brennende Bremsbeläge, unruhiger
|
||
Lauf des Fahrzeugs, klapperndes klirren des Geräusch, regelmäßiges star-
|
||
kes Klopfen oder Schlagen, lose Wagendecken, verschobene Ladung)
|
||
festgestellt oder gemeldet werden, sind Maßnahmen bei Gefahr zu treffen.
|
||
(2) Für Ortungsanlagen gilt:
|
||
a) Bei Anzeige eines Heißläufers oder „Feste Bremse - heiß“ durch eine Heiß-
|
||
läuferortungsanlage oder Festbremsortungsanlage hält der Fdl den Zug in
|
||
der Regel an einem Hauptsignal an.
|
||
b) Bei Anzeige eines Warmläufers oder „Feste Bremse - warm“ durch eine
|
||
Heißläuferortungsanlage oder Festbremsortungsanlage hält der Fdl den
|
||
Zug in einem Bahnhof an.
|
||
c) Der Fdl teilt dem Tf vor dem Anhalten des Zuges die Art der Meldung, den
|
||
betroffenen Radsatz und die betroffene Zugseite mit.
|
||
d) Der Tf soll bei einem Heißläufer oder bei der Meldung „Feste Bremse -
|
||
heiß“ den Zug mit einer Vollbremsung anhalten.
|
||
2 Untersuchen
|
||
(1) Nach dem Anhalten gilt:
|
||
a) Der Fdl teilt dem Tf die Unregelmäßigkeit mit, sofern ihm diese nicht schon
|
||
mitgeteilt worden ist.
|
||
b) Der Tf muss
|
||
1. den Zug nach der Unregelmäßigkeit absuchen,
|
||
2. bei Anzeige durch eine Ortungsanlage das geortete Fahrzeug untersu-
|
||
chen; wird an diesem Fahrzeug keine Unregelmäßigkeit festgestellt,
|
||
muss er das davor und dahinter laufende Fahrzeug nach Wärmequellen
|
||
absuchen,
|
||
3. dem Fdl die zu treffenden Maßnahmen mitteilen.
|
||
(2) Soll ein Zug mit einem durch Heißläuferortungsanlage angezeigten Heißläu-
|
||
fer, der an einem Einfahrsignal angehalten wurde, im Bahnhof untersucht
|
||
werden, darf der Tf den Zug nur mit Schrittgeschwindigkeit in den Bahnhof
|
||
fahren.
|
||
Maßnahmen
|
||
bei Gefahr
|
||
Anzeige durch
|
||
Ortungs-
|
||
anlagen
|
||
Allgemein
|
||
im Bahnhof
|
||
|
||
Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Fahrzeugen und Ladungen 408.2553
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
3 Schäden an Fahrzeugen
|
||
Der Tf muss Fahrzeuge mit Mängeln, die den Bahnbetrieb ge fährden können, aus
|
||
dem Zug aussetzen.
|
||
Wenn das auszusetzende Fahrzeug die orangefarbene Tafel zur Kennzeichnung
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||
der Gefahr und UN -Nummern trägt, muss der Tf dem Fdl die Fahrzeugnummer
|
||
sowie die am auszusetzenden Fahrzeug angebrachte n und in den Beförderungs-
|
||
papieren enthaltenen UN-Nummern mitteilen.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
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||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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||
Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Stromabnehmern, Feuer im Zug 408.2554
|
||
Seite 1
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||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
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||
1 Unregelmäßigkeiten an Stromabnehmern
|
||
(1) Wenn bei einem Triebfahrzeug ein beschädigter gehobener Stromabnehmer
|
||
festgestellt oder ein unruhiger Stromabnehmerlauf (z.B. heftig schwankende
|
||
Oberleitung) beobachtet wird, sind Maßnahmen bei Gefahr zu treffen. Der Tf
|
||
muss dem Fdl melden, ob der Zug weiterfahren darf.
|
||
(2) Wenn bei einem fahrenden Zug ein Speisewagen mit gehobenem Stromab-
|
||
nehmer festgestellt wird, ist der Zug sofort anzuhalten. Nach dem Halt muss
|
||
der Tf veranlassen, dass der Stromabnehmer gesenkt wird. Wenn dies nicht
|
||
möglich ist, muss der Speisewagen auf dem nächsten Ba hnhof aus gesetzt
|
||
werden.
|
||
2 Feuer im Zug
|
||
(1) Wenn während der Fahrt ein Fahrzeug in Brand gerät, ist der Zug so schnell
|
||
wie möglich anzuhalten. Dabei soll der Tf möglichst nicht in Tun neln, an
|
||
brandgefährdeten Stellen oder an Stellen, wo die Hilfeleistung erschwert ist,
|
||
halten.
|
||
(2) Auf elektrisch betriebenen Strecken ist das Halten auf freier Strecke möglichst
|
||
abzukürzen. Brennende Fahrzeuge sind möglichst auf ein Gleis ohne Oberlei-
|
||
tung oder ein Nebengleis zu fahren, jedoch nich t in unmittelbare Nähe der
|
||
Oberleitungsmaste oder Quertragwerke.
|
||
(3) Wenn ein Fahrzeug eines Zuges, der Reisende befördert, in Brand gerät und
|
||
der Zug in einem Tunnel zum Halten kommt, muss der Tf den Zug räumen,
|
||
sobald erkannt wird, dass der Brand nicht gelöscht werden kann. Dazu muss
|
||
er - möglichst in Absprache mit dem Fdl - die Fluchtrichtung festlegen und für
|
||
das Anschalten einer eventuell vorhandenen Tunnelbeleuchtung sorgen. Als
|
||
Fluchtweg ist der Randweg neben dem haltenden Zug zu benutzen.
|
||
❑
|
||
Triebfahrzeug
|
||
Speisewagen
|
||
Erste Maß-
|
||
nahmen
|
||
Elektrisch
|
||
betriebene
|
||
Strecken
|
||
Tunnel
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Fahren auf Sicht, Geschwindigkeit ermäßigen 408.2561
|
||
Seite 1
|
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||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
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||
1 Fahren auf Sicht
|
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(1) Beim Fahren auf Sicht muss der Tf vorsichtig fahren und seine Geschwindigkeit
|
||
den Sichtverhältnissen anpassen. Er muss den Zug vor einem anderen Fahr-
|
||
zeug, Haltsignal oder Hindernis auf der Infrastruk tur sicher anhalten k önnen.
|
||
Dies gilt nicht für ein unerwartetes Hindernis, welches in den Bremsweg des
|
||
Zuges gelangt.
|
||
(2) Der Tf darf höchstens 40 km/h fahren.
|
||
(3) Wenn ein Tf bis zu einem Hauptsignal oder einem Signal Ne 14 auf Sicht fahren
|
||
muss und wenn ab dort die Fahrt zugelassen ist, muss er noch 400 m über
|
||
diese Signale hinaus auf Sicht fahren.
|
||
(4) Wenn der Tf eines ETCS-geführten Zuges auf Sicht fahren muss, gelten Sig-
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nale Hp 0. An einem Signal Hp 0, an dem das Signal Zs 7 gezeigt wird, darf der
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Tf vorbeifahren, wenn ihm eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart
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OS angezeigt wird.
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(5) Der Tf muss in der ETCS-Betriebsart SR auf Sicht fahren, wenn der Fdl den Tf
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nicht mit Auftrag x.25 vom Fahren auf Sicht befreit hat.
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2 Geschwindigkeit ermäßigen
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(1) Wenn der Tf eines signalgeführten Zuges bei unsichtigem Wetter den Standort
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von Signalen nicht mit Sicherheit bestimmen kann, muss er die Geschwindig-
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keit des Zuges entsprechend ermäßigen.
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(2) Bei vermindertem Reibwert gilt:
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a) Wenn der Tf verminderten Reibwert zwischen Rad und Schiene feststellt,
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muss er die Geschwindi gkeit des Zuges entsprechend er mäßigen und die
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Unregelmäßigkeit dem Fdl melden.
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Die Meldung soll folgende Angaben enthalten:
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- Gleis von ... nach ...,
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- Strecken-km,
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- Steigungs- oder Gefälleabschnitt,
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- Schwierigkeiten beim Anfahren oder Bremsen.
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b) Wenn ein Tf von einem Fdl über Schwierigkeiten beim Anfahren oder Brem-
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sen verständigt worden ist, muss er auf dem betroffenen Streckenabschnitt
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Betriebsbremsungen durchführen und dem Fdl mitteilen, ob sich der Brems-
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weg verlängert hat.
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Definition
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Geschwindig-
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keit
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400 m Regel
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Signal Hp 0
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ETCS-Be-
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triebsart SR
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Unsichtiges
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Wetter
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Verminderter
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Reibwert
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass 408.2571
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Ursache ermitteln
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Hält ein Zug unvorhergesehen, außer wegen Haltstellung eines Signals, LZB-Halts
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oder ETCS-Halts, muss der Tf die Ursache umgehend ermitteln.
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2 Hilfe anfordern
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(1) Das Anfordern von Hilfe über Zugfunk oder Streckenfernsprechverbindung ist
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durch Notruf einzuleiten.
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(2) Sich in der Nähe befindliche Mitarbeiter sind aufzufordern zu helfen.
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(3) Nachdem Hilfe angefordert worden ist, darf der Tf den Zug nur noch mit Zu-
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stimmung der benachbarten Zugmeldestellen bewegen.
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3 Aufenthalt melden
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Ist keine Hilfe erforderlich, dauert der Aufenthalt aber voraussichtlich länger als
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fünf Minuten, muss der Tf das Halten dem Fdl einer benachbarten Zugmeldestelle
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melden.
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Wenn dies nicht möglich ist , muss der Tf, nachdem der Anlass beseitigt ist, die
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Meldung bei der Weiterfahrt nachholen. Der Tf muss bis dahin auf Sicht fahren.
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4 Zugtrennung
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Nach einer Zugtrennung muss der Tf im abgetrennten Zugteil Feststellbremsen
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entsprechend der maßgebenden Neigung anziehen, und zwar unabhängig davon,
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wie lange der Zugteil stehen bleibt. Die maßgebende Neigung kann anhand der
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Sägelinien im Fahrplan bestimmt werden.
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5 Mit dem ganzen Zug weiterfahren
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Kann ein Zug n ach Halt aus unvorhergesehenem Anlass weiterfahren, muss der
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Tf den Fdl, dem er das Halten mitgeteilt hat, von der beabsichtigten Weiterfahrt
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verständigen. Der Tf darf nur weiterfahren, wenn der Fdl der rückgelegenen Zug-
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meldestelle zugestimmt hat.
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6 Mit einem Zugteil weiterfahren
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(1) Kann mit einem Zugteil weitergefahren werden, muss der Tf vor der Weiter-
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fahrt am stehen bleibenden Zugteil Feststellbremsen entsprechend der maß-
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gebenden Neigung anziehen. Die maßgebende Neigung kann anhand der
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||
Sägelinien im Fahrplan bestimmt werden.
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(2) Für die Weiterfahrt eines Zugteils gelten die Regeln im Abschnitt 5 sinnge-
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mäß. Am weiterfahrenden Zugteil darf kein Schlusssignal angebracht sein.
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Züge fahren; Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass 408.2571
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Gültig ab: 14.12.2025
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7 Mit mehreren Zugteilen getrennt weiterfahren
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Können mehrere Teile des Zuges getrennt weiterfahren, gelten die Regeln in den
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Abschnitten 5 und 6 sinngemäß.
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8 Zugteil bleibt auf der freien Strecke stehen
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(1) Soll ein Zug in mehreren Teilen von der freien Strecke geholt werden, muss
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der Tf bestätigen, dass eine Wagenliste beim Zug ist oder die Nummern aller
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Fahrzeuge des Zuges in der im Zug vorhandenen Reihenfolge in eine Liste
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eingetragen sind. Dies ist nicht erforderlich, wenn beim Fdl oder bei der Be-
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triebszentrale eine Wagenliste vorhanden ist.
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(2) Nach Ankunft der Zugteile und Sperrfahrten müssen die Tf mit dem Fdl einen
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Listenabgleich durchführen, um festzustellen, dass keine Fahrzeuge auf der
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Strecke zurückgelassen wurden.
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(3) Nach dem vorgenannten Listen abgleich ist das Schlusssignal wieder an zu-
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bringen.
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9 Zug bleibt bei ETCS-Level 2 im Bahnhof oder auf freier
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Strecke liegen
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Wenn der Fdl den Tf eines Zuges dessen führendes Fahrzeug mit ETCS -
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ausgerüstet ist, mündlich auffordert, wegen Einfahrt eines Hilfsfahrzeuges in
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die ETCS-Betriebsart SB zu wechseln, gilt Folgendes:
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a) Der Tf muss in die ETCS-Betriebsart SB wechseln. Der Fdl fordert den Tf
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auf die ETCS-Betriebsart SB solange beizubehalten, bis das Hilfsfahrzeug
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vor dem liegengebliebenen Zug zum Halten gekommen ist.
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b) Der Tf muss dem Fdl den Wechsel bestätigen. Wenn sich der Zug bereits
|
||
in der ETCS-Betriebsart SB befindet, muss der Tf dem Fdl dies bestätigen.
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c) Wenn der Wechsel in die ETCS-Betriebsart SB nicht möglich ist, muss der
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Tf den Fdl verständigen. Er muss nach mündlicher Anordnung des Fdl in
|
||
die ETCS-Betriebsart IS oder NP wechseln , wenn sich das Fahrzeug nicht
|
||
bereits in ETCS-Betriebsart IS oder NP befindet. Der Tf muss dem Fdl die
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||
ETCS-Betriebsart IS oder NP bestätigen und so lange beibehalten, bis das
|
||
Hilfsfahrzeug vor dem liegengebliebenen Zug zum Halten gekommen ist.
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Zug zurücksetzen 408.2572
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Bedingungen
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(1) Der Fdl darf das Zurücksetzen eines Zuges anordnen, wenn wichtige Gründe
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dafür vorliegen.
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(2) Ein Zug oder Zugteil darf zurücksetzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt
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sind:
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a) Das Fahrzeug an der Spitze des zurücksetzenden Zuges oder Zugteils
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muss mit einem Mitarbeiter besetzt sein und die Verständigung zwischen
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||
diesem und dem Tf muss möglich sein. Der Tf muss dem Fdl melden,
|
||
wenn der Zug zum Zurücksetzen bereit ist.
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b) Auf Strecken mit ETCS muss der Fdl nach einem Wechsel in die ETCS -
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||
Betriebsart TR Befehl 3 mit Auftrag 3.15 erteilt haben.
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||
c) Beim Zurücksetzen in einem Bahnhof muss der Fdl zugestimmt ha ben.
|
||
Wenn ein Zug auf der freien Strecke oder von der freien Strecke aus in ei-
|
||
nen Bahnhof zurücksetzt, muss der Fdl der rückgelegenen Zugmeldestelle
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||
zugestimmt haben. Der Fdl erteilt die Zustimmung zum Zurücksetzen durch
|
||
Befehl 95 mit Auftrag 95.95 und gibt im Befehl die Stelle an, bis zu der der
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||
Zug zurücksetzen darf.
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d) Auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale gilt Folgendes:
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||
- Das Triebfahrzeug des zurücksetzenden Zuges muss sich in der ETCS -
|
||
Betriebsart SH befinden, wenn es sich nicht an der Spitze des zurück-
|
||
setzenden Zuges befindet oder wenn es nicht von der Spitze aus ge-
|
||
steuert wird.
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||
- Wenn das Fahrzeug an der Spitze des zurücksetzenden Zuges mit
|
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ETCS ausgerüstet ist, muss der Tf auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne
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Hauptsignale ETCS-Level 2 wählen. Wenn am ETCS-Fahrzeuggerät die
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RBC-Kurzwahl nicht zur Verfügung steht, muss e r diejenigen RBC -
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Kontaktdaten wählen, die für den Bahnhof gelten, in dessen Richtung er
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zurücksetzt.
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- An Signalen Ne 14, die nicht am Standort eines Hauptsignales stehen,
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||
darf der Tf eines signalgeführten Zuges auf Befehl 1 oder 7 mit Auftrag
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7.20 vorbeifahren.
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e) Auf Strecken mit ETCS -Level 2 mit Hauptsignalen und auf Strecken mit
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||
ETCS-Level 1 LS muss sich ein mit ETCS ausgerüstetes Triebfahrzeug in
|
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der ETCS-Betriebsart SH befinden, wenn es sich nicht an der Spitze des
|
||
zurücksetzenden Zuges befindet oder wenn es nicht von der Spitze aus
|
||
gesteuert wird.
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f) Wenn der Tf zur Entlassung aus der LZB die Befehlstas te bedienen muss,
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muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen.
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Züge fahren; Zug zurücksetzen 408.2572
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Seite 2
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Gültig ab: 14.12.2025
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2 Geschwindigkeit
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(1) Tf oder Mitarbeiter an der Spi tze des Zuges oder Zugteils müs sen die in Ril
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408.2445 Abschnitt 3 gegebenen Regeln beachten.
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(2) Der Tf muss beim Zurücksetzen so langsam fahren, dass er den Zug jederzeit
|
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anhalten kann; eine Geschwindigkeit von 10 km/h darf er dabei nicht über-
|
||
schreiten. Befindet sich der Tf auf dem Fahrzeug an der Spitze des zurück-
|
||
setzenden Zuges oder Zugteils, ist die zulässige Geschwindigkeit 20 km/h.
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3 Zurücksetzen beendet
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(1) Der Tf muss die Beendigung des Zurücksetzens und die Vollständigkeit des
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||
Zuges dem Fdl melden.
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(2) Wenn ein Zugteil zurückgesetzt wurde, gelten die Regeln in Ril 408.2571 Ab-
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||
schnitt 8 Absatz (2) sinngemäß.
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4 Weiterfahrt
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||
Nach dem Zurücksetzen auf freier Strecke gelten für die Weiterfahrt die Regeln i n
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Ril 408.2571 Abschnitt 5 sinngemäß. Der Tf muss bis zum Er kennen der Stellung
|
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des folgenden Hauptsignals - höchstens 2000 m - mit höchstens 40 km/h fahren.
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❑
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Verhalten bei Gefahr 408.2581
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Fabian Waldecker; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Grundsatz
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Wenn eine Gefahr droht, muss jeder in eigener Verantwortung umsichtig und ent-
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schlossen alles tun, um die Gefahr abzuwenden oder zu mindern. Im Streckenbuch
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können zusätzliche Regeln gegeben sein.
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2 Züge anhalten
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||
(1) Bei Gefahr sind Züge anzuhalten, sofern nicht die Gefahr durch das Anhalten
|
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vergrößert wird.
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||
(2) Wird ein Zug wegen einer Gefahr angehalten oder kommt ein Zug aus nicht
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||
erkennbarem Anlass zum Halten, so muss die Gefahr auch für Züge in Nach-
|
||
bargleisen angenommen werden, wenn nicht einwandfrei festgestellt wird, dass
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||
die Nachbargleise befahren werden können. Der Tf muss Signal Zp 5 geben,
|
||
um andere in der Nähe befindliche Mitarbeiter aufmerksam zu machen und zur
|
||
Hilfeleistung aufzufordern.
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||
3 Nothaltauftrag
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||
(1) Bei Gefahr ist sofort zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt 2 Nothalt-
|
||
auftrag zu geben. Wird der Nothaltauftrag fernmündlich gegeben, gelten fol-
|
||
gende Wortlaute:
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||
a) auf der Streckenfernsprechverbindung,
|
||
„Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten sofort anhalten!
|
||
Ich wiederhole: Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten sofort anhalten!
|
||
Hier (Tätigkeit/Bezeichnung des Arbeitsplatzes und Name des Meldenden)“,
|
||
b) auf anderen Fernsprechverbindungen,
|
||
„Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten zwischen (Zugmeldestelle) und
|
||
(Zugmeldestelle) / im Bahnhof (Name) sofort anhalten!
|
||
Ich wiederhole: Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten zwischen (Zugmel-
|
||
destelle) und (Zugmeldestelle) / im Bahnhof (Name) sofort anhalten!
|
||
Hier (Tätigkeit und Stelle des Meldenden/Bezeichnung des Arbeitsplatzes) /
|
||
Hier Zug (Nummer)“.
|
||
oder
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||
„Mayday, mayday, mayday, Zug (Nummer) sofort anhalten!
|
||
Ich wiederhole: Mayday, mayday, mayday, Zug (Nummer) sofort anhalten!
|
||
Hier (Tätigkeit und Stelle des Meldenden/Bezeichnung des Arbeitsplatzes) /
|
||
Hier Zug (Nummer)“.
|
||
(2) Wenn ein Nothaltauftrag auf der Streckenfernsprechverbindung oder fern-
|
||
mündlich über Zugfunk gegeben wird, ist er durch Notruf einzuleiten.
|
||
(3) Wenn Zugfunk nicht verfügbar ist, ist der Nothaltauftrag - sofern möglich - über
|
||
eine andere Fernsprechverbindung zu geben. Wenn hierzu ein Strecken- oder
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Signalfernsprecher benutzt wird, ist bei zweigleisiger Strecke der in
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Wortlaute
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Einleiten
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Zugfunk nicht
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verfügbar
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Züge fahren; Verhalten bei Gefahr 408.2581
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Seite 2
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Gültig ab: 14.12.2025
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Fahrtrichtung des Zuges gelegene zu verwenden.
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(4) Der Tf muss bei Eingang eines Notrufes die Geschwindigkeit des Zuges sofort
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auf höchstens 40 km/h verringern. Wenn dem Notruf kein Nothaltauftrag oder
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||
keine Durchsage folgt, muss der Tf so lange auf Sicht weiterfahren, bis sich aus
|
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der anschließenden Meldung ergibt, dass er nicht betroffen ist oder bis er die
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||
Ursache des Notrufs mit dem Fdl geklärt hat.
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(5) Der Tf muss einen Nothaltauftrag sofort ausführen, auch wenn er ihn unvoll-
|
||
ständig aufgenommen hat.
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||
4 Maßnahmen nach Abgabe des Nothaltauftrages
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||
(1) Nach Abgabe des Nothaltauftrages gilt:
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a) Der Tf muss den Nothaltauftrag, soweit erforderlich, nach der Durchsage
|
||
begründen und anschließend die Notrufverbindung beenden. Erst danach
|
||
dürfen ergänzende Meldungen entgegengenommen und Rückfragen ge-
|
||
stellt werden.
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||
b) Der Fdl bestätigt den Empfang des Nothaltauftrages dem Abgebenden.
|
||
(2) Der Tf muss die Gleise nach vorn beobachten. Bei Annäherung eines gefähr-
|
||
deten Zuges muss er Signal Sh 3 geben; erscheint dies nicht ausreichend,
|
||
muss er Signal Sh 5 geben. Wenn der Tf das Fahrzeug verlässt, muss er bei
|
||
Dunkelheit oder unsichtigem Wetter eine Handleuchte mitnehmen.
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||
(3) Wurde vom Tf ein Nothaltauftrag gegeben, verständigt der Fdl den Tf, sobald
|
||
feststeht, dass keine Züge mehr zu erwarten sind.
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||
Der Tf braucht Maßnahmen nach Absatz (2) nicht mehr durchzuführen, wenn
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der Fdl mitgeteilt hat, dass keine Züge mehr zu erwarten sind.
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5 Weiterfahrt
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Der Tf eines Zuges, der wegen drohender Gefahr angehalten worden ist, darf nur
|
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mit Zustimmung des Fdl weiterfahren.
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Notruf
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Nothaltauftrag
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unvollständig
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Ergänzende
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Meldungen
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Schutz gefähr-
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deter Züge
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Beteiligte ver-
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ständigen
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb 408.2591
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Fehlleitung
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(1) Allgemein
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||
Wenn der Tf erkennt, dass sein Zug fehlgeleitet wird, gilt Folgendes:
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1. Der Tf muss den Zug möglichst vor dem fahrwegbestimmenden Signal
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anhalten. Wenn dies nicht möglich ist, muss er den Zug sofort anhalten.
|
||
2. Der Tf muss den Fdl verständigen und den Standort seines Zuges
|
||
angeben. Danach muss er sich gemäß der Weisung des Fdl verhalten.
|
||
3. Der Fdl kann dem Tf Befehl 3 erteilen.
|
||
4. Der Tf darf erst weiterfahren, wenn der Fdl den erteilten Befehl 3
|
||
widerrufen hat.
|
||
(2) Auf Strecken mit LZB
|
||
1. Der Fdl muss beim Tf nachfragen, ob der Zug LZB-geführt ist.
|
||
2. Wenn der Zug LZB-geführt ist muss der Fdl dem Tf mündlich anordnen,
|
||
die LZB mit dem LZB-Störschalter ab- und wieder einzuschalten. Der Tf
|
||
muss dem Fdl die Ausführung bestätigen.
|
||
3. Wenn der Tf anschließend zur Entlassung aus der LZB die Befehlstaste
|
||
bedienen muss, muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen.
|
||
(3) Auf Strecken mit ETCS-Level 2
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||
1. Der Fdl muss beim Tf nachfragen, ob der Zug ETCS-geführt ist oder ein
|
||
Levelwechsel nach ETCS-Level 2 angekündigt ist.
|
||
2. Wenn der Zug ETCS -geführt ist oder ein Levelwechsel nach ETCS -
|
||
Level 2 angekündigt ist, kann der Fdl dem Tf zusätzlich einen Befehl 3
|
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mit Auftrag 3.20 erteilen. Wenn der Tf anschließend Override EOA
|
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bedient hat, muss er dies dem Fdl bestätigen.
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Nachfrage Fdl
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LZB-
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Störschalter
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Befehl 30
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Nachfrage Fdl
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Override EOA
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Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb 408.2591
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Seite 2
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
2 Eisabwurf
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||
Wenn bei kalter Witterung durch Flugschnee Eisstücke unter den Fahrzeugen
|
||
entstehen können, muss der Tf auf den Strecken
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- Hannover - Würzburg (einschließlich Nantenbacher Kurve),
|
||
- Mannheim - Stuttgart,
|
||
- Hannover - Berlin,
|
||
- Hamburg - Berlin
|
||
bei Zugbegegnungen auf herabfallende Eisstücke achten und, wenn er feststellt,
|
||
dass Eisstücke herabfallen, dies , bzw. eine Mitteilung üb er Poltern und Schlagen
|
||
an Fahrzeugen, sofort der Betriebszentrale melden. Auf den genannten Strecken
|
||
darf der Zug dann nicht schneller als 200 km/h fahren.
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||
❑
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||
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||
Richtlinie
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||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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||
Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - PZB 408.2651
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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|
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1 PZB-Streckeneinrichtung gestört
|
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(1) Wenn der Tf eine Störung an einer PZB -Streckeneinrichtung feststell t oder
|
||
vermutet, muss er dies dem Fdl melden. Er muss - soweit er dies feststellen
|
||
kann - Folgendes angeben:
|
||
- das Signal, an dem sich die gestörte Einrichtung befindet oder die Lage der
|
||
gestörten Einrichtung,
|
||
- den Bahnübergang, vor dem sich die gestörte Einrichtung befindet,
|
||
- ob die PZB-Streckeneinrichtung ständig wirksam oder unwirksam ist,
|
||
- ob ein 500 Hz-, 1000 Hz- oder 2000 Hz-Gleismagnet gestört ist.
|
||
Bei gestörten PZB-Streckeneinrichtungen an Langsamfahrstellen muss der Tf
|
||
gemeinsam mit dem Fdl feststellen, ob sich zwischen dem Signal Lf 1 oder Lf
|
||
6 und dem Signal Lf 2 oder Lf 7 ein Hauptsignal befindet.
|
||
(2) Eine durch Befehl 5 mit Grund Nr. 33 angeordnete Geschwindigkeitsbe-
|
||
schränkung auf 50 km/h muss nicht beachtet werden , wenn der Zug im be-
|
||
troffenen Abschnitt anzeigegeführt ist.
|
||
2 PZB-Fahrzeugeinrichtung gestört
|
||
Eine Störung an der PZB -Fahrzeugeinrichtung muss der Tf der Betriebszentrale
|
||
melden. Ein signalgeführter Zug darf mit 50 km/h weiterfahren.
|
||
3 PZB-Zwangsbremsung
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||
(1) Wenn ein Zug infolge einer PZB-Zwangsbremsung zum Halten gekommen ist,
|
||
muss der Tf sofort den Fdl verständigen. Der Tf muss gemeinsam mit dem Fdl
|
||
feststellen, wo die PZB-Zwangsbremsung eingetreten ist.
|
||
a) Wenn die PZB-Zwangsbremsung an
|
||
- einem Hauptsignal,
|
||
- einem Sperrsignal,
|
||
- einem Signal Ne 1 oder
|
||
- einem Orientierungszeichen „PZB 2000 Hz“
|
||
eingetreten ist, gelten die Regeln i n Ril 408.2531. Dies gilt auch, wenn es
|
||
sich nicht eindeutig feststellen lässt.
|
||
b) Wenn die PZB-Zwangsbremsung an einem Orientierungszeichen „PZB
|
||
BÜ“ eingetreten ist, erteilt der Fdl dem Tf Befehl 8 zur Sicherung des
|
||
Bahnübergangs. Danach darf der Tf mit mündlicher Zustimmung des Fdl
|
||
weiterfahren.
|
||
c) Wenn die PZB-Zwangsbremsung an einer anderen als der in den Unterab-
|
||
sätzen a) oder b) genannten Stelle eingetreten ist, darf der Tf mit mündli-
|
||
cher Zustimmung des Fdl weiterfahren.
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||
Anzeigege-
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führte Züge
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Grundsatz
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PZB BÜ
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Andere Stellen
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Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - PZB 408.2651
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Gültig ab: 14.12.2025
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(2) Wenn der Tf nach dem Anhalten den Fdl nicht verständigen kann, gilt
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Folgendes:
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a) Wenn eine PZB-Zwangsbremsung den Zug auf der freien Strecke angehal-
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ten hat, darf der Tf in einem Fall nach Absatz (1) c) auf Sicht weiterfahren,
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bis er den Fdl verständigen kann, höchstens bis zum nächsten Hauptsig-
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nal.
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b) Für die Weiterfahrt nach PZB-Zwangsbremsung an einem Lichtsignal mit
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weiß-gelb-weiß-gelb-weißem Mastschild gelten die Regeln in Ril 408.2456
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Abschnitt 2 Absatz (3).
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(3) Im Streckenbuch können ergänzende oder abweichende Regeln gegeben
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sein.
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❑
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Verständigung
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nicht möglich
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - LZB 408.2652
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 LZB-Übertragungsausfall
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(1) Bei einem LZB-Übertragungsausfall im Ganzblockmodus darf der Zug signal-
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geführt weiterfahren. Hierzu muss der Tf 2000 m mit höchstens 160 km/h ge-
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fahren sein und alle Signale am Fahrweg beachtet haben; andernfalls muss er
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2000 m mit höchstens 40 km/h zur Beobachtung der Signale weiterfahren. Er
|
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muss den Fdl verständigen.
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(2) Bei einem LZB-Übertragungsausfall im Teilblockmodus muss der Tf nach dem
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Anhalten des Zuges den Fdl verständigen. Er muss den Standort der Spitze
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||
des Zuges angeben. Hält der Zug vor einem Hauptsignal oder einem Block-
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||
kennzeichen, muss er dies als Standort angeben. Andernfalls gilt als Standort
|
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das erste Hektometerzeichen, das sich nach dem Anhalten vor der Spitze des
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Zuges befindet. Um den Standort der Spitze seines Zuges festzustellen, darf
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der Tf nach dem Anhalten bis vor das nächste Hauptsignal, Blockkennzeichen
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oder Hektometerzeichen - höchstens jedoch noch 200 m - mit 20 km/h vorzie-
|
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hen. Für die Weiterfahrt als signalgeführter Zug sind die Befehle 1, 6 mit Grund
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Nr. 10 und 29 mit Auftrag 29.10 erforderlich.
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(3) Wenn der Zug vor einem Hauptsignal hält und das Hauptsignal in Fahrtstel-
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lung ist, bleibt die Fahr tstellung des Hauptsignals gültig. Wenn das Hauptsig-
|
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nal nicht in Fahrtstellung ist, wird ein B efehl 1, bei LZB -Halt weiterzufahren,
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ungültig.
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(4) Der Befehl, signalgeführt weiterzufahren, wird ungültig, wenn der Zug bei der
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Weiterfahrt wieder in die LZB -Führung aufgenommen wird oder ein Level-
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wechsel nach ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet. Der Tf muss den Fdl verstän-
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digen.
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Der durch den Fdl angeordnete Auftrag auf Sicht zu fahren, bleibt weiterhin
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gültig.
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❑
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Ganzblock-
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modus
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Teilblock-
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modus
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Halt vor
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Hauptsignal
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Zug wieder
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anzeigege-
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führt
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - ETCS-
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Level 2
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Fachautor: I.IBB 31; Toralf Große; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 ETCS-Fahrzeugeinrichtung gestört oder ausgeschaltet
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(1) Auf einer Strecke mit ETCS -Level 2 gelten bei den nachfolgend aufgezählten
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Anlässen die Regeln in den Absätzen (2) bis (9).
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||
- Die Funktionsprüfung des ETCS-Fahrzeuggerätes ist fehlerhaft verlaufen.
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- Das ETCS-Display ist gestört.
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- Eine Störung der Balisenantenne ist nicht behebbar.
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||
- Das ETCS-Fahrzeuggerät zeigt die ETCS-Betriebsart SF an.
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||
- Der Tf muss das ETCS -Fahrzeuggerät zur Störungsbeseitigung vorüber-
|
||
gehend ausschalten.
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(2) Wenn auch das NTC PZB/LZB gestört ist, gilt Ril 408.2651.
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||
Bei Ausfall der ETCS-Funkübertragung gilt Abschnitt 2.
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||
(3) Der Tf muss nach den Regeln seines Eisenbahn -Verkehrsunternehmens ein
|
||
Hilfsfahrzeug anfordern, wenn die Störung auf einer Strecke mit ETCS-Level
|
||
2 ohne Hauptsignale eingetreten ist.
|
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(4) Wenn der Tf mit dem Zug weiterfahren muss, gilt Folgendes:
|
||
Der Tf muss den Fdl verständigen und den Standort der Spitze des Zuges
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||
angeben. Wenn der Zug vor einem Hauptsignal, einem Signal Ne 14 oder ei-
|
||
nem Blockkennzeichen hält, muss er dieses als Standort angeben. Andern-
|
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falls gilt als Standort das erste Kilometer - oder Hektometerzeichen, das sich
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||
nach dem Anhalten vor der Spitze des Zuges befindet. Der Tf muss dem Fdl
|
||
mitteilen, dass er wegen eines Anlasses nach Absatz (1) einen Befehl 28 be-
|
||
nötigt, der ihm erlaubt in die ETCS -Betriebsart IS oder NP zu wechseln . Der
|
||
Tf erhält Befehl 3 und Befehl 28.
|
||
Wenn der Tf diese Befehle erhalten hat, muss er das ETCS -Fahrzeuggerät
|
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neu starten.
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||
Das Ergebnis des Neustarts muss er dem Fdl mitteilen.
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||
Je nach Ergebnis weiter mit Absatz (5), (6), (7), (8), oder (9).
|
||
(5) Wenn der Tf die Störung beheben konnte , das ETCS -Fahrzeuggerät in die
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||
ETCS-Betriebsart FS oder OS wechselt und die ETCS-Zentrale
|
||
- eine ETCS-Fahrterlaubnis erteilt, darf er weiterfahren, nachdem er Befehl 4
|
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erhalten hat oder
|
||
- keine ETCS -Fahrterlaubnis erteilt, muss er Befehl 1 zur Vorbeifahrt am
|
||
ETCS-Halt beim Fdl anfordern.
|
||
(6) Wenn der Tf die Störung beheben konnte und das ETCS-Fahrzeuggerät die
|
||
ETCS-Betriebsart SR ankündigt oder in der ETCS-Betriebsart SB verbleibt ,
|
||
muss er zum Weiterfahren Befehl 7 beim Fdl anfordern.
|
||
(7) Wenn der Tf die Störung beheben konnte und der Zug vor einem Grenzsignal
|
||
am Ende einer ETCS-Strecke mit ETCS-Level 2 hält, muss der Tf sinngemäß
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nach Abschnitt 4 Absatz (1) oder Absatz (2) handeln und darf weiterfahren,
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nachdem er Befehl 4 erhalten hat.
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ETCS-
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Betriebsart FS
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oder OS
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ETCS-
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Betriebsart SR
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Grenzsignal
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Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - ETCS-
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Gültig ab: 14.12.2025
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(8) Wenn der Tf die Störung beheben konnte und beim E TCS-Startlauf ETCS-
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||
Level NTC PZB/LZB wählen muss, gilt Folgendes:
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- Der Tf erhält Befehl 4, Befehl 29 mit den Aufträgen 29.10 und 29.20.
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||
- Wenn das führende Fahrzeug nicht über PZB/LZB verfügt, erhält der Tf Be-
|
||
fehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level 0 zu wählen und Befehl 29 mit Auftrag
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29.20. Wenn der Tf die Befehle 28 und 29 erhalten hat, muss er ETCS -
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||
Level 0 wählen und in der ETCS -Betriebsart UN weiterfahren. Die zulässi-
|
||
ge Geschwindigkeit beträgt 50 km/h.
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(9) Wenn der Tf die Störung nicht beheben konnte und das ETCS-Fahrzeuggerät
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||
in ETCS-Betriebsart IS oder NP schalten musste, gilt Folgendes:
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- In der ETCS -Betriebsart IS muss der Tf, wenn möglich, die Rückfallebene
|
||
PZB/LZB aktivieren. Er darf weiterfahren, nachdem er vom Fdl Befehl 4
|
||
und Befehl 29 mit den Aufträgen 29.10 und 29.20 für die Weiterfahrt als
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signalgeführter Zug erhalten hat.
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- In der ETCS-Betriebsart NP darf der Tf nicht weiterfahren.
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Bei der Weiterfahrt als signalgeführter Zug gilt:
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- Mit wirksamer PZB darf der Zug auf Strecken mit Hauptsignalen mit der für
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signalgeführte Züge zulässigen Geschwindigkeit fahren.
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- Ohne wirksame PZB darf der Zug auf Strecken mit Hauptsignalen mit der
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für signalgeführte Züge zulässigen Geschwindigkeit, höchstens mit 50
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||
km/h fahren.
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- Auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale darf der Zug mit der für
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signalgeführte Züge zulässigen Geschwindigkeit, höchstens mit 40 km/h
|
||
fahren. Dabei muss der Tf so vorsichtig fahren, dass er vor Signalen Ne 14
|
||
anhalten kann. An Signalen Ne 14 darf der Tf nur auf Befehl 1 vorbeifah-
|
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ren.
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- Die Betriebszentrale gibt dem Tf den Bahnhof bekannt, bis zu dem der Zug
|
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weiterfahren darf.
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2 Ausfall der ETCS-Funkübertragung
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Wenn ein Zug infolge eines Ausfalls der ETCS-Funkübertragung zum Halten
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kommt gilt Folgendes:
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(1) Wenn der Zug sich auf einer Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale
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befindet, muss der Tf beim Fdl einen Befehl 1 zur Vorbeifahrt bei ETCS -Halt
|
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anfordern.
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||
(2) Wenn sich der Zug auf einer Strecke mit ETCS und Hauptsignalen befindet,
|
||
muss sich der Tf beim Fdl bei ETCS-Halt melden und mitteilen, ob das füh-
|
||
rende Fahrzeug über PZB/LZB verfügt.
|
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- Wenn das führende Fahrzeug über PZB/LZB verfügt, erhält der Tf Befehl
|
||
28 mit dem Auftrag ETCS-Level NTC PZB/LZB zu wählen und Befehl 29
|
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mit Auftrag 29.20 oder Befehl 1 zur Vorbeifahrt am ETCS -Halt. Wenn der
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||
Tf die Befehl e 28 und 29 erhalten hat, muss er ETCS -Level „NTC
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PZB/LZB“ wählen.
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ETCS-Level
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NTC PZB/LZB
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ETCS-
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Betriebsart IS
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oder NP
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Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - ETCS-
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Level 2
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Seite 3
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Gültig ab: 14.12.2025
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- Wenn das führende Fahrzeug nicht über PZB/LZB verfügt, erhält der Tf Be-
|
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fehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level 0 zu wählen und Befehl 29 mit Auftrag
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29.20 oder Befehl 1 zur Vorbeifahrt am ETCS-Halt. Wenn der Tf die Befeh-
|
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le 28 und 29 erhalten hat, muss er ETCS-Level 0 wählen und in der ETCS-
|
||
Betriebsart UN weiterfahren. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50
|
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km/h.
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Der Zug darf in eine Strecke mit ETCS -Level 2 ohne Hauptsignale nicht
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einfahren.
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(3) Bei einem fahrzeugseitigen Ausfall entscheiden die Betriebszentrale und die
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Leitstelle des EVU über den weiteren Einsatz des Fahrzeuges.
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3 Automatischer Levelwechsel vor Zufahrtsicherungssig-
|
||
nal hat nicht stattgefunden
|
||
(1) Wenn ein führendes Fahrzeug mit ETCS ausgerüstet ist, aber vor einem Zu-
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||
fahrtsicherungssignal ein automatischer Levelwechsel nach ETCS -Level 2
|
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nicht stattgefunden hat, gilt Folgendes:
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1. Der Tf muss den Fdl verständigen. Der Fdl beauftragt den Tf mit Befehl
|
||
28 ETCS-Level 2 zu wählen.
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2. Wenn der Tf Befehl 28 erhalten hat, muss er ETCS-Level 2 wählen.
|
||
Wenn er ETCS -Level 2 nicht wählen konnte, gelten die Regeln in Ab-
|
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schnitt 1.
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Wenn der Tf ETCS-Level 2 wählen konnte , wechselt das ETCS -
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Fahrzeuggerät in die ETCS-Betriebsart TR. Der Tf muss zur Weiterfahrt
|
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einen Befehl 2 anfordern.
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3. Wenn der Tf den Befehl 2 erhalten hat, muss er „Start“ betätigen. Wenn
|
||
anschließend keine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS
|
||
oder OS erteilt wird, muss er den Fdl verständigen. Der Fdl erteilt ihm
|
||
Befehl 1 zur Vorbeifahrt an der ETCS-Blockstelle.
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||
Wenn der Tf den Befehl 1 zur Vorbeifahrt an der ETCS -Blockstelle er-
|
||
halten hat und ETCS die ETCS-Betriebsart SR ankündigt, darf er die
|
||
ETCS-Betriebsart SR bestätigen . ETCS kann auch in der ETCS -
|
||
Betriebsart SB verbleiben (ETCS -Betriebsart SR wurde nicht angekün-
|
||
digt). Der Tf darf in beiden Situationen Override EOA aktivieren und an
|
||
der ETCS-Blockstelle vorbeifahren.
|
||
4 Automatischer Levelwechsel nach ETCS-Level NTC
|
||
PZB/LZB hat nicht stattgefunden
|
||
(1) Wenn am Ende einer ETCS -Strecke ein Levelwechsel nach NTC PZB/LZB
|
||
vor dem Grenzsignal nicht stattgefunden hat, muss der Tf den Fdl verständi-
|
||
gen. Der Fdl erteilt Befehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level NTC PZB/LZB zu
|
||
wählen und Befehl 29 mit Auftrag 29.20. Der Tf muss vor dem ersten nicht mit
|
||
Signal Ne 14 gekennzeichneten Hauptsignal anhalten, wenn das ETCS -
|
||
Fahrzeuggerät trotz manueller Levelwahl weiterhin den ETCS-Level 2 anzeigt.
|
||
(2) Wenn ein manueller Levelwechsel nach ETCS-Level 0 nicht stattgefunden hat
|
||
und das ETCS -Fahrzeuggerät in einer Textmeldung anzeigt, dass die PZB
|
||
fehlt und ein Befehl erforderlich ist, gilt Folgendes:
|
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a) Der Tf muss anhalten und dem Fdl seinen Standort und die fehlende PZB
|
||
melden.
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Grenzsignal
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Manueller Le-
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velwechsel hat
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nicht stattge-
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funden
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Level 2
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
b) Der Tf muss dem Fdl mitteilen, dass kein Levelwechsel nach ETCS-Level 0
|
||
stattgefunden hat.
|
||
c) Der Fdl teilt dem Tf mit, bis zu welchem Bahnhof er in ETCS-Level 0 wei-
|
||
terfahren darf. Zur Weiterfahrt in ETCS -Level 0 erteilt der Fdl dem Tf Be-
|
||
fehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level 0 zu wählen und Befehl 29 mit Auftrag
|
||
29.20.
|
||
d) Wenn der Tf den Befehl erhalten hat, muss er ETCS-Level 0 wählen und in
|
||
der ETCS-Betriebsart UN weiterfahren.
|
||
e) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h.
|
||
f) Der Befehl wird ungültig, wenn bei der Weiterfahrt ein Levelwechsel nach
|
||
ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet.
|
||
(3) Wenn ein manueller Levelwechsel nach ETCS -Level 0 stattgefunden hat und
|
||
das ETCS -Fahrzeuggerät bei der Weiterfahrt in einer Textmeldung anzeigt,
|
||
dass die PZB fehlt oder dass die PZB fehlt und für die Weiterfahrt ein Befehl
|
||
erforderlich ist, darf der Tf weiterfahren.
|
||
5 Automatischer Levelwechsel nach ETCS -Level 0 hat
|
||
stattgefunden
|
||
(1) Wenn ein automatischer Levelwechsel nach ETCS -Level 0 stattgefunden hat
|
||
und keine Textmeldung angezeigt wird , muss der Tf die Betriebszentrale ver-
|
||
ständigen. Die Betriebszentrale teilt dem Tf mit, bis zu welchem Bahnhof er in
|
||
ETCS-Level 0 weiterfahren darf.
|
||
(2) Wenn ein automatischer Levelwechsel nach ETCS -Level 0 stattgefunden hat
|
||
und in einer Textmeldung anzeigt wird, dass die PZB fehlt , muss der Tf die
|
||
Betriebszentrale verständigen. Die Betriebszentrale teilt dem Tf mit, bis zu
|
||
welchem Bahnhof er in ETCS-Level 0 weiterfahren darf.
|
||
(3) Wenn ein automatischer Levelwechsel nach ETCS -Level 0 stattgefunden hat
|
||
und in einer Textmeldung anzeigt wird, dass die PZB fehlt und für die Weiter-
|
||
fahrt ein Befehl erforderlich ist, gilt Folgendes:
|
||
a) Der Tf muss anhalten und dem Fdl seinen Standort und die fehlende PZB
|
||
melden.
|
||
b) Der Tf muss dem Fdl mitteilen, dass ein automatischer Levelwechsel nach
|
||
ETCS-Level 0 stattgefunden hat.
|
||
c) Der Fdl teilt dem Tf mit, bis zu welchem Bahnhof er in ETCS-Level 0 wei-
|
||
terfahren darf. Zur Weiterfahrt in ETCS -Level 0 erteilt der Fdl dem Tf Be-
|
||
fehl 29 mit den Aufträgen 29.10 und 29.20.
|
||
d) Wenn der Tf den Befehl erhalten hat, darf er in der ETCS -Betriebsart UN
|
||
weiterfahren.
|
||
e) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h.
|
||
f) Der Befehl wird ungültig, wenn bei der Weiterfahrt ein Levelwechsel nach
|
||
ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet.
|
||
Manueller Le-
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velwechsel hat
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||
stattgefunden
|
||
Keine Text-
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||
meldung
|
||
Textmeldung
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wegen fehlen-
|
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der PZB
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Textmeldung
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wegen fehlen-
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der PZB und
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Befehl
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Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - ETCS-
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Level 2
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408.2653
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Seite 5
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Gültig ab: 14.12.2025
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6 ETCS-Streckeneinrichtung gestört
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Bei gestörter ETCS -Streckeneinrichtung darf die Betriebszentrale auf Strecken,
|
||
die mit Hauptsignalen ausgerüstet sind, anordnen, dass alle Züge zwischen zwei
|
||
Zugmeldestellen signalgeführt fahren.
|
||
(1) Wenn das führende Fahrzeug über ETCS -Level NTC PZB/LZB verfügt, gilt
|
||
Folgendes:
|
||
- Wenn ein automatischer Levelwechsel nicht stattfindet, muss sich der Tf
|
||
beim Fdl bei ETCS-Halt melden.
|
||
- Der Tf erhält Befehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level NTC PZB/LZB zu
|
||
wählen. Wenn der Tf den Befehl erhalten hat, muss er ETCS -Level
|
||
„NTC PZB/LZB“ wählen.
|
||
- Der Befehl wird ungültig, wenn bei der Weiterfahrt ein Levelwechsel
|
||
nach ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet.
|
||
(2) Wenn das führende Fahrzeug nicht über ETCS -Level NTC PZB/LZB verfügt,
|
||
gilt Folgendes:
|
||
- Der Tf muss sich bei ETCS-Halt beim Fdl melden.
|
||
- Der Tf erhält Befehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level 0 zu wählen.
|
||
- Wenn der Tf den Befehl erhalten hat, muss er ETCS -Level 0 wählen
|
||
und in der ETCS-Betriebsart UN weiterfahren.
|
||
- Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h.
|
||
- Der Befehl wird ungültig, wenn bei der Weiterfahrt ein Levelwechsel
|
||
nach ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet.
|
||
7 Lesefehler Balise
|
||
Wenn im ETCS-Level 0 oder ETCS-Level NTC PZB/LZB eine Zwangsbremsung in
|
||
Verbindung mit der Textmeldung „Balisenlesefehler“ eingetreten ist, darf der Tf
|
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weiterfahren und muss nach Möglichkeit den Fdl verständigen.
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8 Nicht angekündigter Levelwechsel nach ETCS-Level NTC
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PZB/LZB
|
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Wenn nach einem Wechsel nach ETCS -Level 2 ein nicht angekündigter Level-
|
||
wechsel nach ETCS -Level NTC PZB/LZB stattfindet, muss der Tf die Geschwin-
|
||
digkeit des Zuges auf 40 km/h verringern und 2000 m mit höchstens 40 km/h fah-
|
||
ren.
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❑
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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Richtlinie
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Offene Schranken
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||
Wenn der Tf unerwartet offene Schranken oder Halbschranken bemerkt, muss er
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Signal Zp 1 geben. Wenn er erkennt, dass am Bahnübergang ein Zusammenprall
|
||
droht, muss er sofort eine Schnellbremsung durchführen. Er muss die Unregelmä-
|
||
ßigkeit dem Fdl melden.
|
||
2 Bahnübergang sichern
|
||
(1) Der Tf muss einen Bahnübergang in folgenden Fällen sichern:
|
||
a) Der Fdl hat die Sicherung durch Befehl 8 angeordnet.
|
||
b) Die Richtlinien 301 schreiben die Sicherung vor.
|
||
c) Das ETCS-Fahrzeuggerät zeigt das Symbol
|
||
an.
|
||
d) Der Zug hat zwischen dem Signal Bü 2 oder Bü 3 und dem Bahnübergang
|
||
gehalten oder ist langsamer als 20 km/h gefahren.
|
||
Diese Sicherung ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
|
||
1. Ein Zug hat bei einer Anlage mit Signal Bü 2 ausschließlich an einem
|
||
Bahnsteig planmäßig gehalten und zwischen dem Zug und dem Bahn-
|
||
übergang zeigt ein Überwachungssignal oder Überwachungssignalwie-
|
||
derholer Signal Bü 1.
|
||
2. Ein Zug hat bei einer Anlage mit Signal Bü 2 zwischen Signal Bü 2 und
|
||
dem Bahnübergang ausschließlich wegen Haltstellung eines Hauptsig-
|
||
nals
|
||
- gehalten oder
|
||
- ist langsamer als 20 km/h gefahren
|
||
und bei der Weiterfahrt zeigt ein Überwachungssignalwiederholer in
|
||
unmittelbarer Nähe des Hauptsignals Signal Bü 1.
|
||
3. Ein Zug hat bei einer Anlage mit Signal Bü 3 zwischen Signal Bü 3 und
|
||
dem Bahnübergang ausschließlich an einem Bahnsteig planmäßig ge-
|
||
halten.
|
||
4. Ein Zug hat bei einer Anlage mit Signal Bü 3 zwischen Signal Bü 3 und
|
||
dem Bahnübergang ausschließlich wegen Haltstellung eines Hauptsig-
|
||
nals
|
||
- gehalten oder
|
||
- ist langsamer als 20 km/h gefahren
|
||
und zur Weiterfahrt wird eine Fahrtstellung, Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8
|
||
gezeigt.
|
||
(2) Ist vor dem nach Absatz (1) zu sichernden Bahnübergang zusätzlich zur Bü -
|
||
Kennzeichentafel eine Bü-Ankündetafel aufgestellt, muss der Tf
|
||
a) alle folgenden Bahnübergänge sichern, vor denen zusätzlich zur Bü -
|
||
Kennzeichentafel eine Bü-Ankündetafel aufgestellt ist und
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Allgemeine
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Regeln
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Mehrere Bahn-
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übergänge si-
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chern
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Gültig ab: 14.12.2025
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b) den nächsten Bahnübergang sichern, vor dem eine Bü -Kennzeichentafel
|
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aufgestellt ist.
|
||
Dies gilt auch, wenn vor diesen Bahnübergängen Überwachungssignale Sig-
|
||
nal Bü 1 zeigen.
|
||
(3) Im Streckenbuch können abweichende Regelungen enthalten sein.
|
||
(4) Der Tf muss v or dem Bahnübergang anhalten, auch wenn die Schranken-
|
||
bäume gesenkt sind oder die Straßensignale rot blinken oder leuchten.
|
||
(5) Wenn der Tf feststellt, dass Verkehrsteilnehmer zwischen den Schranken ein-
|
||
geschlossen sind, gilt Folgendes:
|
||
a) Bei Bahnübergängen mit Ausfahrschrankenöffnungsschalter (AOS) muss
|
||
er die Ausfahrschranken öffnen und, nachdem d ie Verkehrsteilnehmer den
|
||
Bahnübergang verlassen ha ben, wieder schließen. Wenn er bei einem
|
||
Bahnübergang mit Überwachungssignal anschließend ein Signal Bü 1 auf-
|
||
nehmen kann, muss er den Bahnübergang nicht nach den Absätzen (6) bis
|
||
(8) sichern.
|
||
Bahnübergänge mit Ausfahrschrankenöffnungsschalter sind im Strecken-
|
||
buch genannt.
|
||
b) Bei Bahnübergängen ohne Ausfahrschrankenöffnungsschalter muss der Tf
|
||
den Fdl verständigen.
|
||
(6) Bei technischer Sicherung gilt Folgendes:
|
||
a) Der Tf muss den Bahnübergang technisch sichern. Die technische Siche-
|
||
rung muss er wie folgt einschalten:
|
||
1. Bedienen der Hilfseinschalttaste (HET):
|
||
- Das erste Fahrzeug muss vor dem Standort der HET halten.
|
||
- Der Tf muss die am befahrenen Gleis - vom Zug aus gesehen - vor
|
||
dem Bahnübergang befindliche HET bedienen.
|
||
2. Automatisches Einschalten durch Befahren einer Zugeinwirkungsstelle:
|
||
Zum automatischen Einschalten muss der Tf mit dem ersten Fahrzeug bis
|
||
an das Schild „Automatik HET“ heranfahren.
|
||
b) Der Tf darf den Bahnübergang erst befahren, wenn nach dem Bedienen
|
||
der HET bzw. nach dem Befahren der Zugeinwirkungsstelle festgestellt
|
||
wurde, dass eines der Straßensignale rot blinkt oder leuchtet oder die
|
||
Schrankenbäume gesenkt sind.
|
||
c) Für Sperrfahrten, die aus einer Einschaltstrecke ohne Befahren des zuge-
|
||
hörigen Bahnübergangs zum Ausgangsbahnhof zurückkehren, kann das
|
||
Bedienen der Unwirksamkeitstaste (UT) an diesem Bahnübergang ange-
|
||
ordnet sein.
|
||
(7) Wenn der Tf die technische Sicherung nach Absatz (6) nicht einschalten
|
||
kann, muss er vor der Weiterfahrt die Verkehrsteilnehmer durch Signal Zp 1 war-
|
||
nen. Bei einem geschobenen Zug muss der Mitarbeiter auf dem Fahrzeug an
|
||
der Spitze die Verkehrsteilnehmer durch Signal Zp 1 warnen. Danach darf der
|
||
Tf mit Schrittgeschwindigkeit auf den Bahnübergang fahren. Wenn das erste
|
||
Fahrzeug die Straßenmitte erreicht hat, muss er den Bahnübergang schnells-
|
||
tens räumen.
|
||
Streckenbuch
|
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Anhalten
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||
Eingeschlos-
|
||
sene Ver-
|
||
kehrsteilneh-
|
||
mer
|
||
Technisch si-
|
||
chern
|
||
Technisch
|
||
sichern nicht
|
||
möglich
|
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*
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||
*
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||
*
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*
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||
*
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(8) Wenn bei einem Bahnübergang mit Schranken bei Annäherung die Schran-
|
||
ken bereits geschlossen sind und der Tf nach dem Anhalten festgestellt hat,
|
||
dass keine Hilfseinschalttaste vorhanden ist oder sich keine Bedienungsstelle
|
||
am Bahnübergang befindet , darf er den Bahnübergang befahren . Er muss
|
||
dabei die Schranken beobachten. Wenn sich die Schranken öffnen, bevor das
|
||
erste Fahrzeug die Straßenmitte erreicht hat , muss der Tf die Verkehrsteil-
|
||
nehmer durch Signal Zp 1 warnen.
|
||
(9) Wenn ein Überwachungssignal oder ein Überwachungssignalwiederholer
|
||
Signal Bü 0 zeigt, muss der Tf dies dem Fdl melden, es sei denn, die Siche-
|
||
rung des Bahnübergangs ist gemäß Absatz (1) d) nicht erforderlich.
|
||
(10) Wenn ein Tf bei einem Bahnübergang mit Hilfseinschal ttaste (HET) die HET
|
||
nach den Regeln in Absatz (6) nicht bedienen konnte, muss er dies dem Fdl
|
||
melden.
|
||
❑
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Besonderheit
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bei geschlos-
|
||
senen
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||
Schranken
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||
Melden
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*
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*
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*
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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||
1 Bremsen bei Gefahr
|
||
Wenn der Tf erkennt, dass eine Gefahr droht, die durch Anhalten des Zuges ab-
|
||
gewendet oder gemindert werden kann, ist sofort eine Schnellbremsung oder Not-
|
||
bremsung durchzuführen. Bei ungenügender Bremswirkung muss mit allen Mitteln
|
||
versucht werden, erreichbare Handbremsen anzuziehen. Das Gleiche gilt, wenn
|
||
der Tf Signal Zp 5 gibt.
|
||
2 Bremsen aus dem Zug
|
||
(1) Wenn die Druckluftbremse aus dem Zug betätigt wird, muss der Tf die Brem-
|
||
sung sofort unterstützen.
|
||
(2) Für das Überbrücken der Notbremse gilt Folgendes:
|
||
a) Wenn in einem Zug mit wirksamer Notbremsüberbrückung eine Notbremse
|
||
betätigt wird, muss der Tf die Bremsung unterstüt zen, wenn er außerhalb
|
||
eines Tunnels oder am nächsten planmäßigen Halt innerhalb eines Tun-
|
||
nels zum Halten kommt. Andernfalls muss er die No tbremsung überbrü-
|
||
cken und höchstens mit der im Fahrplan zugelass enen Geschwindigkeit
|
||
weiterfahren. Bei ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale darf der Tf bei über-
|
||
brückter Notbremse mit höchstens 140 km/h weiterfahren. Danach muss er
|
||
so anhalten, dass sein Zug außerhalb des Tunnel s oder am nächsten
|
||
planmäßigen Halt innerhalb des Tunnels zum Halten kommt.
|
||
Wenn die Notbremse an einem Bahnsteig betätigt wird, an dem der Zug
|
||
gehalten hat, muss der Tf die Bremsung sofort unterstü tzen und den Zug
|
||
anhalten, auch wenn nur ein Teil des Zuges am Bah nsteig zum Halten
|
||
kommt.
|
||
In Abschnitten mit NBÜ -Kennzeichen muss der Tf zum Halten außerhalb
|
||
eines Tunnels bis zum ersten Hektometerzeichen ohne NBÜ -Kennzeichen
|
||
weiterfahren und dort eine Bremsung einleiten.
|
||
Falls die Notbremse bei der Weiterfahrt noch einmal betätigt wird, muss er
|
||
diese nochmals überbrücken.
|
||
b) Der Tf muss Reisende über eine Notbremsüberbrückung informieren. Dies
|
||
ist nicht erforderlich, wenn die Reisenden beim Betätigen der Notbremse
|
||
durch eine automatische Durchsage informiert werden.
|
||
Anschließend muss er den Fdl verständigen.
|
||
c) Der Tf wird vom Zugbegleiter umgehend darüber verständigt, in welchen
|
||
Wagen und aus welchem Grund die Notbremse betätigt wurde.
|
||
d) Bei Zügen ohne Zugbegleitpersonal muss der Tf die u nter c) genannten
|
||
Maßnahmen des Zugbegleitpersonals beim nächsten z ulässigen Ha lten
|
||
selbst durchführen.
|
||
e) Kommt der Zug trotz Notbremsüberbrückung im Tunnel außerhalb eines
|
||
planmäßigen Haltes zum Halten, muss der Tf:
|
||
1. die Reisenden über Lautsprecher verständigen, dass die Fahrt unmitte l-
|
||
bar fortgesetzt wird,
|
||
Bremsung un-
|
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terstützen
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Notbremse
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überbrücken
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2. Signal Zp 1 geben, wenn die Weiterfahrt möglich ist, und
|
||
3. anhalten, sobald der Zug den Tunnel verlassen oder den nächsten
|
||
planmäßigen Halt im Tunnel erreicht hat.
|
||
Wenn vermutet werden muss, dass bei dem Halt im Tunnel Reisende den
|
||
Zug verlassen haben, ist unverzüglich der Fdl zu verständigen.
|
||
3 Notbremsüberbrückung bei Bremsprobe nicht wirksam
|
||
Wenn bei Zügen, die nach den Angaben im Fahrplan mi t Notbremsüberbrückung
|
||
fahren sollen, bei der Bremsprobe festgestellt wird, dass die Notbremsübe rbrü-
|
||
ckung - auch die Sprechverbindung zwischen Triebfahrzeug und Wagenzug - nicht
|
||
wirkt, ist wie folgt zu verfahren:
|
||
Es ist die Betriebszentrale zu verständigen. Der Zug darf bis zum letzten planm ä-
|
||
ßigen Haltbahnhof vor dem Streckenabschnitt fahren, für den nach den Angaben
|
||
im Fahrplan die Notbremsüberbrückung wirken muss. Dort darf der Zug auf münd-
|
||
liche Weisung des Zugbegleiters an den Tf weiterfahren oder es ist die Weisung
|
||
der Betriebszentrale einzuholen.
|
||
4 Notbremsüberbrückung nicht vorhanden
|
||
Die Betriebszentrale darf anordnen, dass ein mit R eisenden besetzter Zug ohne
|
||
Notbremsüberbrückung über eine Strecke mit Notbremsüberbrückungsabschnitten
|
||
umgeleitet wird, wenn in diesem Zug die Bedingungen nach Abschnitt 3 erfüllt
|
||
werden.
|
||
5 Ausfall von Bremseinrichtungen
|
||
(1) Wenn nach dem Ausfall von Bremseinrichtungen die Mindes tbremshunderts-
|
||
tel nicht mehr erreicht werden, muss der Tf die Weisung der Betriebszentrale
|
||
einholen.
|
||
Wenn der Tf die Betriebszentrale nicht verständigen kann, darf der Zug bis
|
||
zum nächsten Halt bahnhof fahren. Bei der Fahrt muss der Tf die zulässige
|
||
Geschwindigkeit des Zuges nach den Vo rgaben seines Eisenbahnverkehrs-
|
||
unternehmens ermäßigen.
|
||
(2) Wenn die Druckluftbremse eines Zuges nicht mehr ordnungsgemäß bedient
|
||
werden kann, muss der Tf nach dem H alten eine Feststel lbremse anziehen
|
||
und prüfen, ob die Druckluftbremse wirkt.
|
||
(3) Wenn der Zug bei wirkender Druckluftbremse länger als 60 Minuten hält und
|
||
die Nachspeisung der Hauptluftle itung nicht gewährleistet ist , muss der Tf
|
||
entsprechend der maßgebenden Neigung Feststellbremsen anziehen.
|
||
❑
|
||
|
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtun-
|
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gen
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||
|
||
1 Pfeifeinrichtung
|
||
Wenn der Tf eine Störung der Pfeifeinrichtung feststellt, muss er die Geschwindig-
|
||
keit des Zuges auf 80 km/h herabsetzen. Vor Bahnübergängen, vor denen zu pfei-
|
||
fen ist, muss er anhalten. Er darf die Bahnübergänge unter Beobachtung des Ver-
|
||
kehrs mit Schrittgeschwindigkeit befahren. Wenn das erste Fahrzeug etwa die
|
||
Straßenmitte erreicht hat, muss er mit dem Zug den Bahnüber gang schnellstens
|
||
räumen. Die Störung muss er der Betriebszentrale melden.
|
||
2 Sicherheitsfahrschaltung
|
||
Wenn der Tf des Fahrzeugs a n der Spitze des Zuges eine Stö rung der Sicher-
|
||
heitsfahrschaltung, der Fahr - und Stillstandsüberwachungseinrichtung oder der
|
||
Einrichtung zum selbsttätigen Anhalten des Fahrzeugs feststellt, muss er die Stö-
|
||
rung der Betriebszentrale melden. Der Zug darf mit höchstens 50 km/h weiterfah-
|
||
ren, bis ein Tb gestellt wird.
|
||
3 Bedienung vom hinteren Führerraum aus
|
||
Wenn der Tf das Fahrzeug an der Spitze des Zuges ausnahmsweise nich t vom
|
||
vorderen Führerraum aus bedienen kann, darf er den Zug m it einer zulässigen
|
||
Geschwindigkeit von 50 km/h fahren, wenn er das Fahrzeug vom hinteren Führer-
|
||
raum aus be dienen kann und sich im vorderen Führerraum ein Mitarbeiter befin-
|
||
det, der den Zug anhalten kann. Der Tf muss die Störung der Betriebszentrale
|
||
melden.
|
||
4 Führerraumanzeige des Fahrplans oder der La-Angaben
|
||
Wenn die Führerraumanzeige de s Fahrplans oder der La -Angaben ausfällt, gilt
|
||
Folgendes:
|
||
(1) Der Tf muss den Zug anhalten.
|
||
(2) Der Tf muss die Leitstelle seines E isenbahnverkehrsunternehmens und die
|
||
Betriebszentrale verständigen. Die Betriebszentrale kann die Weiterfahrt mit
|
||
oder ohne Fahrplan-Mitteilung anordnen.
|
||
(3) Wenn der Tf auf Anordnung der Betriebszentrale mit Fahr plan-Mitteilung wei-
|
||
terfährt, müssen ihm gültige La-Angaben vorliegen.
|
||
(4) Wenn der Tf auf Anordnung der Betriebszentrale ohne Fahrplan -Mitteilung
|
||
weiterfährt, muss er die Spalte „40 km/h“ des Ersatzfahrplans anwenden.
|
||
(5) Wenn der Tf weder die Leitstelle seines Eisenbahnverkehrsunternehmens
|
||
noch die Betriebszentrale erreichen kann, darf er unter folgenden Vorausset-
|
||
zungen weiterfahren:
|
||
1. Dem Tf müssen die gültigen La-Angaben vorliegen.
|
||
2. Der Tf muss die Spalte 40 km/h des Ersatzfahrplans anwenden.
|
||
|
||
Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtun-
|
||
gen
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408.2691
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Gültig ab: 14.12.2025
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3. Der Tf darf nur bis zu einem Bahnhof weiterf ahren, auf dem er die
|
||
Betriebszentrale erreichen kann.
|
||
5 Schlusssignal nicht vollständig
|
||
Wenn der Tf, nachdem der Zug vorbereitet ist, feststellt, dass bei einem Reisezug
|
||
als Schlusssignal nur ein Zeichen vorhanden ist, darf - wenn er das Schlusssignal
|
||
nicht vervollständigen kann - der Zug mit einem Zeichen des Schlusssignals bis
|
||
zum Endbahnhof fahren.
|
||
6 Nachtzeichen des Spitzensignals nicht in Ordnung
|
||
(1) Wenn der Tf feststellt, dass das Nachtzeichen des Spit zensignals an seinem
|
||
Zug erloschen ist, muss er den Zug anhalten und zwar
|
||
a) sofort, wenn Dunkelheit oder unsichtiges Wetter herrscht und es im Stre-
|
||
ckenbuch bestimmt ist,
|
||
b) auf dem nächsten Bahnhof in den übrigen Fällen.
|
||
Nachdem sein Zug hält, muss der Tf die Unregelmäßigkeit dem Fdl melden.
|
||
Er muss versuchen, das Nachtzeichen in Ordnung zu bringen. Dies gilt auch,
|
||
wenn der Fdl den Zug angehalten hat.
|
||
Wenn der Tf das Nachtzeichen nicht in Ordnung bringen kann, muss er dem
|
||
Fdl mitteilen, ob das Nachtzeichen erloschen oder unvollständig ist.
|
||
Bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter darf der Tf mit erloschenem Nacht-
|
||
zeichen nicht weiterfahren.
|
||
(2) Wenn der Tf feststellt, dass das Nachtzeichen des Spit zensignals an seinem
|
||
Zug unvollständig ist, muss er den Zug anhalten und zwar
|
||
a) auf dem nächsten Bahnhof, wenn Dunkelheit oder unsichtiges Wetter
|
||
herrscht und es im Streckenbuch bestimmt ist,
|
||
b) auf dem nächsten Haltbahnhof in allen übrigen Fällen.
|
||
Nachdem der Zug hält, muss der Tf die Unregelmäßigkeit dem Fdl melden.
|
||
Er muss versuchen, das Nachtzeichen in Ordnung zu bringen. Dies gilt auch,
|
||
wenn der Fdl den Zug angehalten hat.
|
||
Wenn der Tf das Nachtzeichen nicht in Ordnung bringen kann, muss er dies
|
||
dem Fdl mitteilen. Er darf bis zu dem Bahnhof weiterfahren, auf dem das Sig-
|
||
nal in Ordnung gebracht werden kann.
|
||
Der Fdl kann dem Tf für die Weiterfahrt bei Dunkelheit oder unsichtigem Wet-
|
||
ter auf Nebenbahnen Befehl 5 mit Grund Nr. 41 erteilen und ihm durch Befehl
|
||
95 mit Auftrag 95.95 Anweisungen zum Befahren von Bahnübergängen ohne
|
||
technische Sicherung geben.
|
||
|
||
❑
|
||
|
||
erloschen
|
||
unvollständig
|
||
Befehle 5 und
|
||
95 auf Neben-
|
||
bahnen
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
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*
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Allgemeine Regeln für das Bilden der Züge 408.2701
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Auszuschließende Fahrzeuge
|
||
(1) Fahrzeuge, deren Begrenzung oder Ladung die für die zu befahrenden Stre-
|
||
cken maßgebenden Begrenzungslinien oder Lademaße überschreiten oder die
|
||
nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden dürfen, dürfen in Züge in
|
||
der Regel nicht eingestellt werden, wenn keine Genehmigung zum Einstellen
|
||
vorliegt.
|
||
Es dürfen jedoch eingestellt werden:
|
||
- Fahrzeuge der Baureihen 401, 402 oder 801 bis 808 in Züge, deren Zuggat-
|
||
tungsbezeichnung durch „-A“ ergänzt ist,
|
||
- Fahrzeuge, die bauartbedingt Restriktionen beim Befahren von Brücken un-
|
||
terliegen in Züge, deren größte zulässige Geschwindigkeit über 120 km/h
|
||
beträgt und deren Zuggattungsbezeichnung durch „-B“ ergänzt ist,
|
||
- Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 2) in
|
||
Züge, deren Zuggattungsbezeichnung durch „-D“ ergänzt ist,
|
||
- Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 3) in
|
||
Züge, deren Zuggattungsbezeichnung durch „-E“ ergänzt ist,
|
||
- offene beladene Autotransportwagen, wenn diese in einen Reisezug einge-
|
||
stellt sind, dessen Zuggattungsbezeichnung durch „-K“ ergänzt ist,
|
||
- Fahrzeuge mit der Anschrift „LNT“ in Züge, deren Zuggattungsbezeichnung
|
||
durch „-L“ ergänzt ist,
|
||
- Fahrzeuge mit wirkender Wirbelstrombremse in Züge, deren Zuggattungs-
|
||
bezeichnung durch „-W“ ergänzt ist.
|
||
(2) Fahrzeuge, deren zulässige Geschwindigkeit niedriger ist als die zulässige Ge-
|
||
schwindigkeit des Zuges, dürfen nur mit Genehmigung der Betriebszentrale
|
||
eingestellt werden. Der Tf muss der Betriebszentrale die Geschwindigkeit des
|
||
Fahrzeugs mitteilen, dessen zulässige Geschwindigkeit niedriger ist als die zu-
|
||
lässige Geschwindigkeit des Zuges, bei mehreren Fahrzeugen die niedrigste.
|
||
(3) In einer Beförderungsanordnung können Ausnahmen zugelassen sein.
|
||
2 Besonderheiten beim Einstellen von Fahrzeugen
|
||
Wagen, die entgleist oder wegen betriebsgefährdender Mängel ausgesetzt waren,
|
||
dürfen nur mit Genehmigung einer Fachkraft in Züge eingestellt werden.
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3 Überschreiten von Last oder Länge
|
||
Wenn eine im Fahrplan angegebene Last oder Länge überschritten werden soll,
|
||
muss die Weisung der Betriebszentrale eingeholt werden.
|
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❑
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Begrenzungs-
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linie oder La-
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demaß über-
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schritten
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Geschwindig-
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keit
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Entgleiste
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oder ausge-
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setzte Fahr-
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zeuge
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*
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*
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*
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Stärke oder Länge der Züge 408.2711
|
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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||
|
||
Ein Zug darf in der Regel höchstens 250 Achsen stark sein. In einer Beförde-
|
||
rungsanordnung oder Fahrplananordnung dürfen bis zu 252 Achsen zugelassen
|
||
sein.
|
||
Ein Zug darf höchstens 740 m lang sein.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
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||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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||
Züge fahren; Bremsen im Zug, Mindestbremshundertstel 408.2721
|
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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||
1 Regel
|
||
(1) Alle Fahrzeuge im Zug sind an die Hauptluftleitung anzuschließen.
|
||
(2) Alle brauchbaren Druckluftbremsen müssen eingeschaltet sein.
|
||
(3) Das erste und letzte Fahrzeug eines Zuges muss in der Regel eine wirkende
|
||
Bremse haben.
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||
2 Abweichung
|
||
Bei Güterzügen und Triebfahrzeugfahrten darf ein Fahrzeug ohne wirkende Brem-
|
||
se am Schluss laufen, wenn das Fahrzeug weg en eines Mangels oder einer Bau-
|
||
artabweichung nicht an anderer Stelle im Zug laufen kann und das vorletzte Fahr-
|
||
zeug eine wirkende Bremse hat.
|
||
3 Mindestbremshundertstel
|
||
Die für einen Zug erforderlichen Bremshundertstel (Mindestbremshundertstel) sind
|
||
im Fahrplan angegeben.
|
||
4 Bremshundertstel fehlen
|
||
(1) Sind die im Zug vorhandenen Bremshundertstel nicht mindestens so hoch wie
|
||
die Mindestbremshundertstel, muss der Tf
|
||
a) die Betriebszentrale verständigen und ihr die fehlend en und die im Zug
|
||
vorhandenen Bremshundertstel und die Bremsstellung des Zuges bekannt
|
||
geben,
|
||
b) nach Möglichkeit anhand der Fahrplanangab en feststellen, für welche
|
||
Streckenabschnitte Bremshundertstel fehlen. Er muss der Betriebszentrale
|
||
die be troffenen Streckenabschnitte und den letzten Haltbahnhof vor dem
|
||
jeweils betroffenen Streckenabschnitt mitteilen.
|
||
(2) Die Betriebszentrale gibt mit Fahrplan-Mitteilung Weisung für die Streckenab-
|
||
schnitte, auf denen Bremshundertstel fehlen.
|
||
❑
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*
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*
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*
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Zusätzliche oder abweichende Regeln 408.4801
|
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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||
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||
1 Zusätzliche oder abweichen de Regeln und örtliche Zu-
|
||
sätze
|
||
(1) Zusätzliche oder abweichende Regeln können
|
||
- in örtlichen Zusätzen (diese können im Streckenbuch EIU , in örtlichen Un-
|
||
terlagen für Mitarbeiter des EVU oder i n den Angaben für das Strecken-
|
||
buch EVU enthalten sein),
|
||
- im Auftragsbuch (EIU),
|
||
- in einer Betra,
|
||
- in einer Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung oder
|
||
- in Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken
|
||
gegeben sein.
|
||
Wenn Regeln in örtlichen Zusätzen gegeben sein können, ist darauf hingewiesen.
|
||
(2) In örtlichen Zusätzen sind enthalten:
|
||
a) Anlagen, Einrichtungen der Betriebsstellen und für Bahnhöfe und An-
|
||
schlussstellen die maßgebende Neigung, wenn sie größer ist als 2,5 ‰
|
||
(1:400).
|
||
b) maßgebende Neigungen einschließlich der Neigungswechsel der Stre-
|
||
ckenabschnitte zwischen Zugmeldestellen,
|
||
c) durchgehende Hauptgleise einer zweigleisigen Bahn, deren Bezeichnung
|
||
ergänzt ist,
|
||
d) Bahnhöfe, die in mehrere Fahrdienstleiterbezirke aufgeteilt sind,
|
||
e) Fdl, denen auf eingleisigen Strecken selbsttätige Blockstellen des automa-
|
||
tischen Streckenblocks zugeteilt sind,
|
||
f) Grenze zwischen Bahnhof und freier Strecke bei besonderen örtlichen
|
||
Verhältnissen.
|
||
2 Ausnahmen
|
||
Ausnahmen von den Regeln genehmigt ausschli eßlich die regelwerksverantwortli-
|
||
che Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU).
|
||
|
||
Zusätzliche
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||
oder abwei-
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||
chende Re-
|
||
geln
|
||
Örtliche Zu-
|
||
sätze
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*
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||
|
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||
*
|
||
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Rangieren; Verkehrstage 408.4801A01
|
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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||
|
||
1 Kennzeichen der Züge, die nur an einzelnen Tagen ve r-
|
||
kehren
|
||
W = Zug verkehrt werktags, d. h. der Zug verkehrt nicht an den unter
|
||
S genannten Tagen.
|
||
nS = Zug verkehrt am Werktag nach den unter S genannten Tagen.
|
||
nnS = Zug verkehrt am Tag nach den unter nS genannten Tagen.
|
||
vS = Zug verkehrt am Werktag vor den unter S genannten Tagen.
|
||
S = Zug verkehrt an Sonntagen sowie an folgenden Feiertagen:
|
||
Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag,
|
||
Pfingstmontag, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtstag.
|
||
|
||
|
||
|
||
Mo = Zug verkehrt montags.
|
||
Di = Zug verkehrt dienstags.
|
||
Mi = Zug verkehrt mittwochs.
|
||
Do = Zug verkehrt donnerstags.
|
||
Fr = Zug verkehrt freitags.
|
||
Sa = Zug verkehrt samstags.
|
||
So = Zug verkehrt sonntags.
|
||
31.10. usw. = Zug verkehrt an dem angegebenen Tag.
|
||
= Programmzug oder Zug, der auf besondere Anordnung
|
||
verkehrt.
|
||
B = Zug verkehrt nach Bedarf.
|
||
|
||
Bei Zügen, die über Mitternacht hinaus verkehren, sind die Verkehrstage in Bruch-
|
||
form angegeben, z. B.
|
||
Sa/So = Zug verkehrt in der Nacht von Samstag auf Sonntag.
|
||
S/S = Zug verkehrt in der Nacht von Sonn- und Feiertagen auf Sonn-
|
||
und Feiertage.
|
||
|
||
Verkehren Züge an mehreren Verkehrstagen, sind diese z. B. wie folgt angeg e-
|
||
ben:
|
||
S + nS = Zug verkehrt an den unter S und nS genannten Tagen.
|
||
Di - Fr = Zug verkehrt dienstags bis freitags.
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Rangieren; Verkehrstage 408.4801A01
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
2 Kennzeichen der Züge, die an einzelnen Tagen nicht ve r-
|
||
kehren
|
||
Bei Zügen, die an einzelnen Tagen nicht verkehren, sind Abkürzungen dieser T a-
|
||
ge eingerahmt hinter der Zugnummer angegeben, z. B.
|
||
(nS) = Zug verkehrt täglich, ausgenommen am Werktag nach den
|
||
unter S genannten Tagen.
|
||
W (nS) = Zug verkehrt an Werktagen, ausgenommen am Werktag nach
|
||
den unter S genannten Tagen.
|
||
S (So) = Zug verkehrt an Wochenfeiertagen.
|
||
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Rangieren; Gültigkeit der Richtlinien für Mitarbeiter 408.4801A02
|
||
Seite 1
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||
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
Ril Bezeichnung
|
||
gilt für
|
||
Fdl Ww Tf Rb, Ran-
|
||
gierer
|
||
Andere Mitarbei-
|
||
ter, die nach Ril
|
||
408.4851 Gleise
|
||
sperren
|
||
408.0051 Aufbau und Zweck ja ja ja ja ja
|
||
408.0054 Abkürzungen ja ja ja ja ja
|
||
408.0055 Begriffe ja ja ja ja ja
|
||
408.0056 Kommunikation ja ja ja ja ja
|
||
408.4801 Zusätzliche oder abwei-
|
||
chende Regeln
|
||
ja ja ja ja ja
|
||
408.4801A01 Verkehrstage ja ja ja ja ja
|
||
408.4801A02 Gültigkeit der Richtlinien für
|
||
Mitarbeiter
|
||
ja ja ja ja ja
|
||
408.4802 Tätigkeiten, Uhrzeitver-
|
||
gleich
|
||
ja ja ja ja ja
|
||
408.4811 Allgemeines ja ja ja ja
|
||
408.4812 Besonderheiten ja ja ja ja
|
||
408.4813 Vorbereiten ja ja ja ja
|
||
408.4814 Durchführen - Regelfall ja ja ja ja
|
||
408.4815 Durchführen - Weichen,
|
||
Gleissperren, Signale
|
||
ja ja ja ja
|
||
408.4816 Durchführen - Übergänge
|
||
sichern
|
||
ja ja ja ja
|
||
408.4817 Durchführen - Ladestellen
|
||
oder Umschlaggleise be-
|
||
dienen
|
||
ja ja ja ja
|
||
408.4818 Durchführen - Abstoßen
|
||
oder Ablaufen
|
||
ja ja ja ja
|
||
408.4821 Fahrzeuge aufhalten ja ja
|
||
408.4831 Fahrzeuge abstellen und
|
||
festlegen
|
||
ja ja
|
||
408.4841 Auf Hauptgleisen rangieren ja ja ja ja
|
||
408.4851 Gleise sperren, Oberleitung
|
||
ausgeschaltet oder gestört
|
||
ja ja
|
||
❑
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*
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*
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*
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*
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*
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||
*
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||
*
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||
*
|
||
*
|
||
*
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||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Rangieren; Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich 408.4802
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Tätigkeiten selbstständig verrichten
|
||
Tätigkeiten beim Rangieren darf selbstständig nur verrichten, wer für die T ätigkeit
|
||
geprüft und mit ihrer Ausführung beauftragt ist. Auszubildende Mitarbe iter dürfen
|
||
Tätigkeiten beim Rangieren nur unter Aufsicht und Verantwortung des mit der
|
||
Ausführung beauftragten Mitarbeiters verrichten.
|
||
Tätigkeiten beim Rangieren verrichten
|
||
- Ww,
|
||
- Tf,
|
||
- Fdl, soweit auf Hauptgleisen rangiert wird.
|
||
2 Tätigkeiten übertragen oder von anderen ständig verrich-
|
||
ten
|
||
Aufgrund von Regeln der Ril 408.4801 - 4851 dürfen Tätigkeiten des Ww oder Tf
|
||
- anderen Mitarbeitern übertragen werden oder
|
||
- ständig verrichtet werden vom Rb oder Rangierer.
|
||
3 Tätigkeiten abgrenzen
|
||
Wenn mehrere Mitarbeiter auf Betriebsstellen Tätigkeiten beim Rangieren g e-
|
||
meinsam verrichten, ist ihre Verantwortung in örtlichen Zusätzen abgegrenzt.
|
||
4 Vorrang von Sicherheit und Pünktlichkeit
|
||
Die Mitarbeiter haben in erster Linie für Sicherheit, dann für Pünktlichkeit des
|
||
Bahnbetriebs zu sorgen. Dies geht allen anderen Tätigkeiten vor, die ihnen übe r-
|
||
tragen sind. Die Mitarbeiter müssen, soweit erforderlich, eine richtig zeigende Uhr
|
||
tragen.
|
||
Mitarbeiter dürfen Ton -, Funk-, Fernseh- oder Datenverarbeitungsgeräte nur b e-
|
||
treiben, wenn dies für das Verrichten der ihnen übertragenen Tätigkeiten erforde r-
|
||
lich ist.
|
||
5 Melden bei Arbeitsaufnahme und Arbeitsschluss
|
||
Für Mitarbeiter auf Betriebsstellen ist in örtlichen Zusätzen bestimmt, ob und wo
|
||
sie sich bei Aufnahme und zum Schluss der Arbeit melden müssen.
|
||
6 Arbeitsübergabe, Arbeitsübernahme
|
||
(1) Mitarbeiter auf Betriebsstellen müssen Arbeitsübergabe und Arbeitsüberna h-
|
||
me mit Unterschrift , ihrem Namen in Druckbuchstaben und genauer Zeitan-
|
||
gabe in der in örtlichen Zusätzen b estimmten Unter lage bescheini gen. Sie
|
||
müssen alle der Betriebsabwicklung dienenden Unterlagen übergeben.
|
||
Allgemein
|
||
|
||
*
|
||
*
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||
*
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Rangieren; Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich 408.4802
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Bei Arbeitsübergabe muss der übergebende Mitarbeiter den übernehmenden
|
||
Mitarbeiter auf Besonderheiten hinweisen. Der übernehmende Mitarbeite r
|
||
muss die Unterlagen und das Auftragsbuch sofort nach Arbeitsaufnahme ein-
|
||
sehen.
|
||
(2) Mitarbeiter auf Betriebsstellen dürfen bei durchgehender Arbeitszeit ihren A r-
|
||
beitsplatz nur verlassen, wenn die Arbeitsübernahme vom übernehmenden
|
||
Mitarbeiter bescheinigt worden ist. In örtlichen Zusätzen können abweichende
|
||
Regeln gegeben sein.
|
||
7 Unterbrochene Arbeitszeit
|
||
Bei unterbrochener Arbeitszeit muss der Beginn und das Ende der Unterbrechung
|
||
den in örtlichen Zusätzen genannten Stellen mitgeteilt werden.
|
||
Die zu übergebenden Unterlagen müssen an der in örtlichen Zusätzen bestimmten
|
||
Stelle hinterlegt werden.
|
||
8 Verlassen des Stellwerks
|
||
Ein Mitarbeiter, der einem Fdl zugeteilt ist, darf während der Arbeit szeit den Stell-
|
||
werksraum nur verlassen, wenn der Fdl zugestimmt hat.
|
||
9 Uhrzeitvergleich
|
||
Für Mitarbeiter auf Betriebsstellen ist in örtlichen Zusätzen geregelt, wann und wie
|
||
sie die Uhrzeit vergleichen müssen.
|
||
10 Umstellen der Uhren bei Beginn und Ende der MESZ
|
||
Beim Umstellen der Uhren auf Betriebsstellen zu Beginn und Ende der mitteleuro-
|
||
päischen Sommerzeit (MESZ) gelten folgende Regeln:
|
||
(1) Die Mitarbeiter müssen am Tag der Umstellung und am folgenden Tag eine
|
||
richtig zeigende Uhr tragen.
|
||
(2) Beim Beginn der MESZ gelten folgende Regeln:
|
||
a) Am Tag des Beginns der MESZ müssen die Mitarbeiter die persönliche Uhr
|
||
bis 1.45 Uhr um eine Stunde (auf 2.45 Uhr) vorgestellt und bezüglich des
|
||
minutengenauen Ganges mit einer Bahnuhr verglichen haben.
|
||
b) Mit Zeigersprung der Bahnuhren von 1.59 Uhr auf null Minuten gilt die
|
||
MESZ 3.00 Uhr und ab diesem Zeitpunkt vorerst nur noch die Zeitanzeige
|
||
der persönlichen Uhr.
|
||
(3) Beim Ende der MESZ gelten folgende Regeln:
|
||
a) Die Stunde von 2.00 Uhr bis 3.00 Uhr erscheint bei Beendigung der MESZ
|
||
doppelt, wobei die erste Stunde (MESZ) als 2A, die zweite Stunde - mittel-
|
||
europäische Zeit (MEZ) - als 2B bezeichnet wird. Diese Bezeichnung ist
|
||
bei Aufträgen und Meldungen, die eine Stundenangabe enthalten, sowie
|
||
bei den entsprechenden Einträgen in die Unterlagen der Stundenbezeic h-
|
||
nung hinzuzufügen, z.B. 2A Uhr .... Minuten bzw. 2B Uhr .... Minuten.
|
||
b) Am Tag der Beendigung der MESZ müssen die Mitarbeiter die persönliche
|
||
Uhr bis 1.45 Uhr um eine Stunde (auf 0.45 Uhr) zurückgestellt und bezü g-
|
||
lich des minutengenauen Ganges mit einer Bahnuhr verglichen haben.
|
||
Arbeitsplatz
|
||
verlassen
|
||
Persönliche
|
||
Uhren
|
||
Beginn der
|
||
MESZ
|
||
Ende der
|
||
MESZ
|
||
|
||
Rangieren; Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich 408.4802
|
||
Seite 3
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
c) Mit Zeigersprung der Bahnuhren von 2A.59 Uhr auf null Minuten gilt die
|
||
MEZ 2B.00 Uhr und ab diesem Zeitpunkt vorerst n ur noch die Zeitanzeige
|
||
der persönlichen Uhr.
|
||
(4) Auf Betriebsstellen mit unterbrochener Arbeitsze it gelten die Bestimmungen
|
||
sinngemäß am Tag der Arbeitsaufnahme nach der Zeitumstellung.
|
||
(5) Während der Umstellung der Bahnuhren weisen s elbsttätig schreibende oder
|
||
druckende Geräte mit Zeitausdruck eine falsche Uhrzeit aus. Es sind Ma ß-
|
||
nahmen zu treffen, wie sie bei Störung dieser Geräte vorgeschrieben sind.
|
||
Nach Abschluss des Umstellvorgangs der Bahnuhren ist ein Pr obedruck
|
||
durchzuführen. Wenn da bei Übereinstimmung mit der richtigen Uhrzeit fes t-
|
||
gestellt wird, gelten die Geräte wieder als ordnungsgemäß wirkend.
|
||
(6) Wenn nach Abschluss der Umstellmaßnahmen Uhren mit abweichender Zei t-
|
||
anzeige angetroffen werden, gilt die Anzeige der persönlichen Uhr.
|
||
❑
|
||
Unterbroche-
|
||
ne Arbeitszeit
|
||
Geräte mit
|
||
Zeitausdruck
|
||
Unregelmä-
|
||
ßigkeiten
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Rangieren; Allgemeines 408.4811
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Tf, Rb
|
||
In der Regel rangiert der Tf. In örtlichen Zusätzen oder in einer Betra dürfen Auf-
|
||
gaben des Tf einem Rb übertragen sein. Der Tf darf Aufgaben einem Rb übertra-
|
||
gen.
|
||
2 Besetzen der Triebfahrzeuge
|
||
Arbeitende Triebfahrzeuge müssen beim Rangieren mit einem Tf besetzt sein.
|
||
Muss der Tf Fahrweg und Signale beobachten, muss er sich bei Triebfahrzeugen
|
||
mit zwei Führerräumen im vorderen Führerraum aufhalten. Sind arbeitende Trieb-
|
||
fahrzeuge gesteuert, dürfen sie unbesetzt sein.
|
||
3 Verständigen
|
||
(1) Es gilt Folgendes:
|
||
a) Mündliche Aufträge und Meldungen müssen vom Empfänger wiederholt
|
||
werden. Die Wiederholung muss alle wesentlichen Angaben enthalten.
|
||
b) Bei fernmündlicher Verständigung, muss jedes Wiederholen mit den Wor-
|
||
ten „Ich wiederhole“ eingeleitet werden.
|
||
c) Die Richtigkeit der Wiederholung ist vom Mitarbeiter, der den Auftrag oder
|
||
die Meldung gegeben hat, mit dem Wort „Richtig“ zu bestätigen.
|
||
(2) Aufträge oder Meldungen über einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen müs-
|
||
sen zweimal gegeben werden. Die zweite Durchsage ist mit den Worten „Ich
|
||
wiederhole“ einzuleiten.
|
||
|
||
(3) Bei Fragen müssen in der Antwort alle wesentlichen Angaben der Frage ent-
|
||
halten sein.
|
||
(4) Die Regeln für die Verständigung über Rangierfunk sind in der Richtlinie 481
|
||
gegeben.
|
||
(5) Aufträge, Fahrzeugbewegungen auszuführen, darf der Rb nur erteilen, wenn
|
||
er nach Ril 408.4814 Abschnitt 4 Absatz (1) den Fahrweg beobachtet. Aufträ-
|
||
ge zum Halten muss der Tf stets ausführen, auch wenn sie nicht vom Rb ge-
|
||
geben werden.
|
||
(6) Wenn der Rb den Fahrauftrag nicht über Rangierfunk erteilt, muss er mit dem
|
||
Tf eine Rangierseite vereinbaren, sofern sie nicht in örtlichen Zusätzen be-
|
||
stimmt ist.
|
||
Wird die Sichtverbindung zwischen Tf und Rb unterbrochen, muss der Tf die
|
||
Geschwindigkeit ermäßigen, wird die Sichtverbindung nicht alsbald wieder
|
||
hergestellt, muss der Tf anhalten.
|
||
Wird dem Tf die Aufnahme der Rangiersignale erschwert, muss der Rb einen
|
||
oder mehrere Rangierer zur Weitergabe der Signale bestimmen.
|
||
4 Rangieren in Ortsstellbereichen
|
||
Aufgaben
|
||
übertragen
|
||
Arbeitende
|
||
Triebfahrzeu-
|
||
ge besetzen
|
||
Allgemeines
|
||
Einseitig ge-
|
||
richtete
|
||
Sprecheinrich-
|
||
tungen
|
||
Fragen
|
||
Rangierfunk
|
||
Aufträge
|
||
Während der
|
||
Fahrt
|
||
Besonderhei-
|
||
ten
|
||
|
||
Rangieren; Allgemeines 408.4811
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
(1) Besonderheiten (z. B. gestörte Bahnübergangssicherung, niedrigere Ge-
|
||
schwindigkeit als 25 km/h) sind dem Tf von der in Absatz (3) a) genannten
|
||
Stelle bekanntzugeben.
|
||
(2) Besonderheiten dürfen von der Bekanntgabe ausgenommen werden, wenn:
|
||
- Gleise mit abgeschalteter oder gestörter Oberleitung mit Fahrleitungssigna-
|
||
len oder
|
||
- Besonderheiten in Gleisen, z.B. durch Wärterhaltscheiben
|
||
gekennzeichnet sind.
|
||
(3) Es gilt Folgendes:
|
||
a) Bevor der Tf in einen Ortsstellbereich hineinfährt, muss er sich bei der zu-
|
||
ständigen Stelle melden oder Unterlagen einsehen. Die zuständige Stelle
|
||
bzw. die Unterlagen werden in örtlichen Zusätzen genannt.
|
||
b) Bei Arbeitsaufnahme oder nach einer Arbeitsunterbrechung in einem Orts-
|
||
stellbereich muss sich der Tf bei der zuständigen Stelle melden oder Unter-
|
||
lagen einsehen (örtliche Zusätze). Die zuständige Stelle bzw. die Unterla-
|
||
gen werden in örtlichen Zusätzen genannt.
|
||
(4) Der Tf muss Unregelmäßigkeiten an Bahnanlagen und Fahrzeugen an die in
|
||
örtlichen Zusätzen genannte zuständige Stelle melden.
|
||
(5) In örtlichen Zusätzen können zusätzliche Regeln gegeben sein, z.B. Be-
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schreibung des Ortsstellbereiches, dessen Grenzen und weitere örtliche Re-
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geln.
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5 Verhalten bei Gefahr oder Unregelmäßigkeiten
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(1) Wenn eine Gefahr droht, muss in eigener Verantwortung umsichtig und ent-
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schlossen alles getan werden, um die Gefahr abzuwenden oder zu mindern.
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Bei Gefahr müssen Fahrzeuge angehalten werden, soweit nicht die Gefahr
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durch das Anhalten vergrößert wird. Eine Gefahr muss auch für Nachbarglei-
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se angenommen werden, wenn nicht einwandfrei festgestellt wird, dass die
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Nachbargleise befahren werden können.
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(2) Bei Unregelmäßigkeiten an Bahnanlagen und Fahrzeugen sind folgende Re-
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geln zu beachten:
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a) Wird ein Mangel am Oberbau gemeldet oder festgestellt, müssen Maß-
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nahmen bei Gefahr getroffen werden.
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- Der Tf muss den Mangel dem Ww mitteilen.
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- Der Ww muss für das Sperren des Gleises sorgen.
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b) Wenn an Fahrzeugen oder Ladungen Unregelmäßigkeiten (z. B. Brandge-
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ruch, Ölqualm, Flammen, rot glühende Radsatzlager, Pfeiftöne, blockierter
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Radsatz, Funken am Radsatz, kreischendes Geräusch, rot glühende
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Bremsklötze oder Radreifen, brennende Bremsbeläge, unruhiger Lauf des
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Fahrzeugs, klapperndes klirrendes Geräusch, regelmäßiges starkes Klop-
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fen oder Schlagen, lose Wagendecken, verschobene Ladung, nach außen
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aufschlagende Türen, Unregelmäßigkeiten an Stromabnehmern, Feuer)
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festgestellt oder solche Unregelmäßigkeiten gemeldet werden, müssen
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Maßnahmen bei Gefahr getroffen werden.
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Nach dem Anhalten muss der Tf die Unregelmäßigkeit dem Ww mitteilen.
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Besonderhei-
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ten bekannt
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geben
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Zuständige
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Stelle
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Unregelmä-
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ßigkeiten
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Zusätzliche
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Regeln
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Gefahr
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Unregelmäßig-
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keiten an
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Bahnanlagen
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Unregelmäßig-
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keiten an
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Fahrzeugen
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Rangieren; Allgemeines 408.4811
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Gültig ab: 14.12.2025
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Der Tf muss – auch wenn er eine Unregelmäßigkeit selbst festgestellt hat –
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die Fahrzeuge nach der Unregelmäßigkeit absuchen und dem Ww die zu
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treffenden Maßnahmen mitteilen.
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c) Hält eine Rangierfahrt unvorhergesehen, außer wegen Haltstellung eines
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Signals, muss der Tf die Ursache umgehend ermitteln.
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d) Wenn an einem Halt zeigenden Signal unzulässig vorbeigefahren worden
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ist, muss sofort angehalten und nach dem Anhalten sofort der Ww verstän-
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digt werden. Dies gilt auch bei einer PZB-Zwangsbremsung an einem Sig-
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nal, das Signal Sh 1, Ra 12 (DV 301) oder Kennlicht zeigt.
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6 Nachweis
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(1) Vorgänge, Aufträge oder Meldungen sind schriftlich nachzuweisen, wenn dies
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in den Regeln der Richtlinien 408.4801 – 4851 oder in örtlichen Zusätzen an-
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geordnet ist. In örtlichen Zusätzen ist vorgeschrieben, in welchen Unterlagen
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der schriftliche Nachweis zu führen ist.
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(2) Es dürfen Abkürzungen nach Ril 408.0054 verwendet werden. Abkürzungen
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dürfen zusammengesetzt werden.
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7 Örtliche Besonderheiten
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Örtliche Besonderheiten sind in örtlichen Zusätzen bekannt gegeben.
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Sonstiges
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Besonderheiten 408.4812
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt
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(1) Eine Rangierfahrt, die in eine Zugfahrt übergeh en soll, muss am nächsten
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Hauptsignal – bei einem Gruppensignal am zugehörigen Sperrsignal – nicht
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angehalten werden, wenn die Voraussetzungen für die Abfahrt des Zuges er-
|
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füllt sind. Bei Gruppensignalen ohne Lichtsperrsignal oder hohes Formsperr-
|
||
signal ist dies nicht zugelassen.
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||
Die Zugfahrt beginnt mit Vorbeifahrt der Spitze der Rangierfahrt an den ge-
|
||
nannten Signalen.
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(2) Der Übergang einer Rangierfahrt, die ein Baugleis verlässt, ohne Halt i n eine
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||
Zugfahrt ist nicht zugelassen. In einer Betra können zusätzliche Regeln gege-
|
||
ben sein.
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(3) Für den Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt, die eine Anschlussstel-
|
||
le verlässt, sind zusätzliche Regeln in örtlichen Zusätzen gegeben.
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2 Einschränkungen für das Befahren von Bahnhofsgleisen
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||
(1) Einschränkungen für das Befahren von Bahnhofsgleisen sind für Ww in örtli-
|
||
chen Zusätzen genannt, und zwar auf Strecken, die zugelassen sind für Züge,
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deren Zuggattungsbezeichnung ergänzt ist durch
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- „-L“ für Fahrzeuge mit der Anschrift „LNT“,
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||
- „-D“ für Fahrzeuge mit Gattungsbuchstaben DA, DAB oder DB, Dop-
|
||
pelstockfahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 2),
|
||
- „-W“ für Fahrzeuge mit wirkender Wirbelstrombremse,
|
||
- „E“ für Fahrzeuge der Baureihen 85 4010 und 85 4110 , Doppelstock-
|
||
fahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 3).
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(2) In örtlichen Zusätzen sind Bahnhofsgleise genannt, die von Schneeräumfahr-
|
||
ten – außer Schneepflügen, die mit dem Triebfahrzeug fest verbunden sind –
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nicht befahren werden dürfen.
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❑
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Übergang am
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Signal
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Baugleis
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Anschluss-
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stelle
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Vorbereiten 408.4813
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Verständigen
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(1) Es gilt Folgendes:
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||
a) Verständigung durch Tf:
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1. Bevor Fahrzeuge bewegt werden, muss der Tf den Ww über Ziel, Zweck
|
||
und Besonderheiten (z. B. Lü-Sendung, außergewöhnliche Länge,
|
||
Kleinwagenfahrt, Fahrzeuge mit wirkender Wir belstrombremse, Fahr-
|
||
zeuge der BR 85 4010 und 85 4110, Doppelstockfahrzeuge des Perso-
|
||
nenverkehrs (Lichraumprofil DE 2) oder Doppelstockfahrzeuge des Per-
|
||
sonenverkehrs (Lichtraumprofil DE 3)) der Fahrzeugbewegung verstän-
|
||
digen.
|
||
Wenn dem Tf Ziel oder Zweck der Fahrzeugbewegung nicht bekannt ist,
|
||
muss er diese mit dem Ww vereinbaren.
|
||
2. Der Tf muss den Ww nicht über Ziel und Zweck verständigen,
|
||
- wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Fahrten mit dem Trieb-
|
||
fahrzeug eines Zuges (z. B. Vorziehen von Fahrzeugen zum Kuppeln
|
||
von Zugteilen, Abstellen von Fahrzeugen, Fahrten von und zum Zug)
|
||
handelt,
|
||
- wenn ein Triebfahrzeug zum Kuppeln oder Entkuppeln von Fahrzeu-
|
||
gen aufdrücken muss oder nach dem Entkuppeln geringfügig vorzie-
|
||
hen soll, damit die Fahrzeuge getrennt stehen,
|
||
- wo für das Beidrücken Förderanlagen oder von einem Ablaufrechner
|
||
gesteuerte Lokomotiven verwendet werden,
|
||
- wo in Einfahrstumpfgleisen einzeln oder zu zweien fahrende Trieb-
|
||
fahrzeuge (auch Einheiten, die aus Triebwagen, Triebköpfen, Steu-
|
||
erwagen oder Mittelwagen gebildet sind) eines angekommenen Zu-
|
||
ges dem ausfahrenden Zug oder den als Rangierfahrt wegfahrenden
|
||
Fahrzeugen ohne Zustimmung des Ww nachfahren dürfen,
|
||
- wo einzelne Wagen oder Wagengruppen beim Beladen oder Entla-
|
||
den ohne Zustimmung des Ww verschoben werden dürfen,
|
||
- wenn im Baugleis rangiert werden soll.
|
||
b) Bevor der Tf Fahrzeuge in ein Gleis - außer in ein Baugleis - einsetzt, muss
|
||
er den Ww verständigen.
|
||
c) Bevor der Tf im Baugleis rangiert oder Fahrzeuge in ein Baugleis einsetzt,
|
||
muss er die in der Betra genannte Person verständigen. In der Betra kön-
|
||
nen abweichende Regeln gegeben sein.
|
||
d) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, muss der Tf verständigen:
|
||
1. beteiligte Rangierer über Ziel und Zweck der Fahrzeugbewegung und
|
||
über Besonderheiten, die beim Durchführen der Fahrzeugbewegung zu
|
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beachten sind,
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||
2. andere Tf, die Fahrzeugbewegungen durchführen, wenn eine gegensei-
|
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tige Gefährdung eintreten kann.
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Tf
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Verzicht
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*
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*
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Rangieren; Vorbereiten 408.4813
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Gültig ab: 14.12.2025
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e) Vor dem Bewegen von Fahrzeugen oder vor dem Heranfahren an Fahr-
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||
zeuge muss der Tf Personen, die sich an oder in diesen Fahrzeu gen befin-
|
||
den, verständigen. Es können zusätzliche Regeln gegeben sein.
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(2) Verständigung durch Rb:
|
||
a) Der Rb muss die Verständigung nach Absatz (1) durchführen, wenn ihm
|
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diese Aufgaben übertragen worden sind.
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b) Wenn der Rb den Ww nach Absatz (1) a) verständigt, muss er den Tf über
|
||
Ziel und Zweck der Fahrzeugbewegung und über Besonderheiten, die bei
|
||
der Fahrzeugbewegung zu beachten sind, verständigen.
|
||
(3) Verständigung durch Ww:
|
||
a) Der Ww muss dem Tf Besonderheiten (z. B. gestörte Bahnübergangssi-
|
||
cherung, erloschenes Signal, abgeschaltete oder gestörte Oberleitung, be-
|
||
sonderer Fahrweg, vorübergehend niedrigere Geschwindigkeit als 25
|
||
km/h) mitteilen, die beim Durchführen der Bewegung zu beachten sind. Er
|
||
muss die Besonderheiten dem Rb mitteilen, w enn er ihn über Ziel und
|
||
Zweck verständigt hat.
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||
Wenn eine Rangierfahrt in ein gesperrtes Gleis eingelassen werden soll, in
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||
dem der Tf Beschäftigte warnen muss, muss der Ww dies dem Tf mitteilen;
|
||
hierbei muss er die Lage der Arbeitsstelle angeben.
|
||
b) Bei regelmäßig wiederkehrenden Fahrten mit dem Triebfahrzeug eines Zu-
|
||
ges (z. B. Vorziehen von Fahrzeugen zum Kuppeln von Zugteilen, Abstel-
|
||
len von Fahrzeugen, Fahrten von und zum Zug) m uss der Ww den Tf ver-
|
||
ständigen, wenn sich der Zweck der Fahrt geändert hat oder vom Ziel ab-
|
||
gewichen werden soll.
|
||
c) Der Ww muss verständigen
|
||
1. den benachbarten Ww , wenn eine Rangierfahrt über den ei genen Ran-
|
||
gierbezirk hinaus durchgeführt werden soll,
|
||
2. den Schrankenwärter, wenn ein Bahnübergang befahren werden soll.
|
||
d) Beim Rangieren im Baugleis muss der Ww keine Besonderheiten nach a)
|
||
mitteilen und nicht nach b) oder c) verständigen. In der Betra können ab-
|
||
weichende Regeln gegeben sein.
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||
2 Fahrbereitschaft feststellen
|
||
(1) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, muss der Tf Folgendes feststellen:
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||
a) Gemeinsam zu bewegende Fahrzeuge müssen untereinander gekuppelt
|
||
sein, ausgenommen beim Beidrücken oder an Trennstellen abzustoßender
|
||
oder ablaufender Fahrzeuge.
|
||
b) Die Bremsen müssen gelöst sein.
|
||
c) Die zu bewegenden Fahrzeuge dürfen nic ht durch Hemmschuhe oder
|
||
Radvorleger festgelegt sein.
|
||
d) Mitfahrende müssen verständigt sein.
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||
e) Außentüren von Reisezugwagen müssen geschlossen sein.
|
||
f) Soweit erforderlich muss die Bremsprobe ausgeführt oder die besetzten
|
||
Handbremsen auf ihre Wirksamkeit geprüft sein.
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Rb
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Ww
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Allgemein
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Rangieren; Vorbereiten 408.4813
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Gültig ab: 14.12.2025
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g) Beim Abstoßen oder Ablaufen müssen die erforderlichen Hemmschuhe
|
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zum Anhalten der Wagen gebrauchsfähig an den vorgesehenen Stellen
|
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bereitliegen.
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(2) Zusatzanlagen sind Privatgleisanschlüsse, Ladestraßen, Laderampen, Lager-
|
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plätze, Anlagen des Kombinierten Verkehrs, Güterhallen, Lademittelstütz-
|
||
punkte, Gleise und Ladestellen für die Post, Übergabegleise für private Ei-
|
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senbahnen, Gleise für Zoll- und Grenzbehandlung, Anschlüsse der DB AG mit
|
||
Ladetätigkeit, Gleiswaagen, Lademaße, Entseuchungsanlagen, Ladeanlagen
|
||
„Auto im Reisezug“, Gleise für Ladetätigkeit von Dienstleistern, Schadwagen-
|
||
und Werkstattgleise, Wasch- und Reinigungsanlagen sowie besondere Glei-
|
||
se, die der Betriebspflege von Reisezugwagen dienen.
|
||
Bevor auf Zusatzanlagen Fahrzeuge bewegt werden, muss der Tf außerdem
|
||
Folgendes feststellen:
|
||
a) Ladearbeiten müssen eingestellt und Personen, die sich zum Be- und Ent-
|
||
laden im Wagen befinden, ausgestiegen sein.
|
||
b) Lose Fahrzeugteile müssen ordnungsgemäß festgelegt und bewegliche
|
||
Fahrzeugeinrichtungen richtig gestellt und verriegelt und Wagendecken be-
|
||
festigt sein.
|
||
c) Der lichte Raum muss frei sein; hierzu gehört auch das Entfernen von an
|
||
Fahrzeugen angeschlossenen Ver- oder Entsorgungseinrichtungen.
|
||
(3) Die Feststellungen nach den Absätzen (1) oder (2) muss der Rb treffen, wenn
|
||
ihm diese Aufgaben übertragen worden sind.
|
||
3 Zustimmen
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||
(1) Es gilt Folgendes:
|
||
a) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, ist in der Regel die Zustimmung des Ww
|
||
erforderlich.
|
||
b) Der Ww darf die Zustimmung erst geben, wenn folgende Bedingungen er-
|
||
füllt sind:
|
||
1. Die Beteiligten nach Abschnitt 1 Absatz (3) müssen verständigt sein.
|
||
2. Zugfahrten oder andere Fahrzeugbewegungen dürfen nicht gefährdet
|
||
werden.
|
||
3. Der Fahrweg muss eingestellt sein.
|
||
4. Vor dem Rangieren an der Spitze eines Zuges muss der Ww die Er-
|
||
laubnis des Fdl einholen. Beim Rangieren an der Spitze eines anzeige-
|
||
geführten Zuges darf der Fdl die Erlaubnis nur erteilen, wenn er alle für
|
||
den Zug von der LZB oder von ETCS dunkel geschalteten Hauptsignale
|
||
in Haltstellung gebracht hat und, wenn es der Tf bei LZB gefordert hat,
|
||
der Zug Befehl 30 erhalten hat.
|
||
5. Der Ww muss vor dem Rangieren auf dem Einfahrgleis über Signal Ra
|
||
10 oder, wo kein Signal Ra 10 vorhanden ist, über die Einfahrweiche
|
||
hinaus, den Fdl verständigt haben und dieser muss ihm bestätigt haben,
|
||
dass er das Rangieren durch Befehl 31 erlaubt hat.
|
||
Die Nummer der Einfahrweiche in Einfahrgleisen ohne Signal Ra 10 ist
|
||
in örtlichen Zusätzen genannt.
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Wenn eine Rangierfahrt über den Rangierbezirk eines Ww hinaus durchge-
|
||
führt werden soll, müssen die beteiligten Ww zugestimmt haben. Stimmen
|
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Zusatzanlagen
|
||
Rb
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Allgemein
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*
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*
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Rangieren; Vorbereiten 408.4813
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
nicht alle beteiligten Ww zu, darf die Fahrt nur bis zu einem neu vereinbar-
|
||
ten Ziel stattfinden.
|
||
Wenn bei Gleisbilds tellwerken mit Weichenlaufkette keine Rangierstraße
|
||
vorhanden ist, muss der Ww die Weichenlaufkette abschalten oder sper-
|
||
ren. Wenn dies nicht möglich ist, muss er die für das Einstellen des Fahr-
|
||
wegs benötigten Weichen gegen Umstellen einzeln sperren.
|
||
Wenn bei Gleisbildstellwerken keine Rangierstraße vorhanden ist, muss
|
||
der Ww bei der Bauform GS II eine Zughilfsstraße, bei den Bauformen GS
|
||
II Sp 64b oder GS III Sp 68 eine Zugstraße mit Signalbedienungsaus schal-
|
||
tung benutzen. Wenn dies nicht möglich ist, muss e r die Weichenlaufkette
|
||
abschalten oder sperren oder die benötigten Weichen, Gleissperren und
|
||
Kreuzungen bedienungsmäßig ausschalten oder gegen Umstellen sperren.
|
||
c) Der Ww darf Fahrzeugbewegungen, die nach örtlichen Zusätzen nach Ril
|
||
408.4841 Abschnitt 6 Absatz (1) während einer Zugfahrt verboten sind, nur
|
||
zustimmen, wenn der Fdl bestätigt hat, dass die Zugfahrt nicht zugelassen
|
||
ist und für die in örtlichen Zusätzen genannten Signale, mit denen die Zug-
|
||
fahrt zugelassen wird, Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan
|
||
nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht eingespeichert sind. Bei Relais-
|
||
stellwerken muss der Fdl an der Taste für das Einschalten des Selbststell-
|
||
betriebs eine Hilfssperre anbringen.
|
||
d) Der Ww kann zustimmen
|
||
1. durch Signal Sh 1 oder Ra 12 (DV 301) - in örtlichen Zusätzen können
|
||
zusätzliche Regeln gegeben sein -,
|
||
2. mündlich oder
|
||
3. durch Hochhalten eines Arms oder einer weißleuchtenden Handleuchte,
|
||
wenn er nicht durch ein Signal oder mündlich zustimmen kann.
|
||
(2) Eine Zustimmung des Ww ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
|
||
a) Der Tf soll mit einer regelmäßig wiederkehrenden Rangierfahrt zum Kup-
|
||
peln von Zugteilen vorziehen.
|
||
b) In Einfahrstumpfgleisen sollen einzeln oder zu zweien fahrende Triebfahr-
|
||
zeuge (auch Einheiten, die aus Triebwagen, Triebköpfen, Steuerwagen
|
||
oder Mittelwagen gebildet sind) eines angekommenen Zuges dem ausfah-
|
||
renden Zug oder den als Rangierfahrt wegfahrenden Fahrzeugen nachfah-
|
||
ren. Die hierfür zugelassenen Gleise sind in örtlichen Zusätzen genannt.
|
||
c) Ein Triebfahrzeug soll zum Kuppeln oder Entkuppeln von Fahrzeugen auf-
|
||
drücken oder nach dem Entkuppeln geringfügig vorziehen, damit die Fahr-
|
||
zeuge getrennt stehen.
|
||
d) Für das Beidrücken werden Förderanlagen oder von einem Ablaufrechner
|
||
gesteuerte Lokomotiven verwendet.
|
||
e) Einzelne Wagen oder Wagengruppen sollen beim Beladen oder Entladen
|
||
verschoben werden; die hierfür zugelassenen Gleisabschnitte sind in örtli-
|
||
chen Zusätzen angegeben.
|
||
f) Im Baugleis soll rangiert werden.
|
||
(3) Es gelten folgende Sonderfälle:
|
||
a) Beim Wechsel der Fahrtrichtung ist für die Weiterfahrt stets eine neue Zu-
|
||
stimmung erforderlich.
|
||
Verzicht
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||
Sonderfälle
|
||
|
||
Rangieren; Vorbereiten 408.4813
|
||
Seite 5
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||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
b) Beim Ablaufen ist nur eine Zustimmung vor Beginn des Ablaufens erforder-
|
||
lich.
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||
c) Fahrzeuge dürfen in ein Gleis - außer in ein Baugleis - eingesetzt werden,
|
||
wenn der Ww zugestimmt hat.
|
||
d) Beim Rangieren im Baugleis oder beim Einsetzen von Fahrzeugen in ein
|
||
Baugleis stimmt die in der Betra genannte Person mündlich zu. In der Be-
|
||
tra können abweichende Regeln gegeben sein.
|
||
(4) Der Ww darf dem Rangieren in einem Gleis, das zur Sicherung von Personen
|
||
gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren ge-
|
||
sperrt ist, nicht zustimmen.
|
||
4 Wechsel in ETCS-Betriebsart SH
|
||
Der Tf darf auf Strecken mit ETCS in ETCS -Betriebsart IS oder NP wechseln,
|
||
wenn der Wechsel in ETCS-Betriebsart SH nicht möglich ist.
|
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||
Verbot
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||
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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||
Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.4814
|
||
Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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||
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||
1 Bestätigen durch den Rb
|
||
Wenn der Rb Aufgaben des Tf wahrnimmt, muss er die Ausführung der Aufgaben
|
||
dem Tf bestätigen.
|
||
Erteilt der Rb Fahrauftrag, braucht er die Ausführung der in Abschnitt 2 Nr. 1 bis 3
|
||
genannten Aufgaben nicht zu bestätigen.
|
||
2 Fahrauftrag
|
||
Der Rb darf Fahrauftrag erteilen, wenn:
|
||
1. die Beteiligten verständigt worden sind,
|
||
2. die Fahrbereitschaft festgestellt worden ist und
|
||
3. die Zustimmung des Ww gegeben ist.
|
||
Der Fahrauftrag darf durch Rangiersignal oder mündlich erteilt werden. Beim
|
||
Wechsel der Fahrtrichtung muss stets ein neuer Fahrauftrag erteilt werden.
|
||
3 Geschwindigkeiten
|
||
(1) Es gilt Folgendes:
|
||
a) Beim Rangieren muss der Tf die Geschwindigkeit so regeln, dass er
|
||
- vor Halt gebietenden Signalen,
|
||
- vor Fahrzeugen,
|
||
- vor Gefahrstellen, die einen Halt erfordern (örtliche Zusätze oder Betra)
|
||
oder
|
||
- an der beabsichtigten Stelle
|
||
anhalten kann.
|
||
b) Die Geschwindigkeit, mit der höchstens gefahren werden darf, beträgt
|
||
25 km/h, beim Rangieren im Baugleis 20 km/h. In örtlichen Zusätzen oder
|
||
in einer Betra kann eine niedrigere Geschwindigkeit vorgeschrieben sein.
|
||
(2) In örtlichen Zusätzen sind Regeln für das Befahren von Gleisbogen mit einem
|
||
Radius von weniger als 150 m gegeben.
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||
4 Fahrweg beobachten
|
||
(1) Bei jeder Fahrzeugbewegung muss der Tf den Fahrweg und seine Signale
|
||
beobachten und darauf achten, dass
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||
1. der Fahrweg frei ist,
|
||
2. Weichen - soweit ein bestimmter Fahrweg vereinbart wurde und Wei-
|
||
chensignale vorhanden sind -, Gleissperren, Drehscheiben, Schiebe-
|
||
bühnen, Gleisbremsen und sonstige Einrichtungen richtig gestellt sind,
|
||
3. die einmündenden Gleisabschnitte bis zum Grenzzeichen frei sind,
|
||
4. sich dem Fahrweg kein Fahrzeug in gefährdender Weise nähert,
|
||
Betätigen
|
||
Bedingungen
|
||
Stellen
|
||
Geschwindig-
|
||
keiten
|
||
Gleisbogen
|
||
Tf
|
||
|
||
Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.4814
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
5. kein Fahrzeug unbeabsichtigt über ein Grenzzeichen oder Isolierzeichen
|
||
am anderen Ende des Gleises gelangt,
|
||
6. Bahnübergänge gesichert sind,
|
||
7. ein Triebfahrzeug mit gehobenem Stromabnehmer nur in einen Fahrweg
|
||
mit Oberleitung eingelassen wird und diese weder abgeschaltet noch
|
||
gestört ist.
|
||
(2) In Ablaufanlagen mit technischen Einrichtungen zur Überwachung des Bei-
|
||
drückens können zu Absatz (1) Nr. 5 in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln
|
||
gegeben sein.
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||
(3) Wenn in einem Baugleis rangiert wird oder der Ww dem Tf mitgeteilt hat, dass
|
||
in einem gesperrten Bahnhofsgleis Beschäftigte gewarnt werden müssen, gilt
|
||
Folgendes:
|
||
1. Die Spitze der Rangierfahrt muss mit mindestens einem weißen Licht
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||
gekennzeichnet sein.
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2. Die Rangierfahrt muss luftgebremst durchführt werden.
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3. Die Rangierfahrt muss von der Spitze aus gesteuert sein oder die Spitze
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der Rangierfahrt muss mit einem Rb besetzt sein. Auf das Besetzen des
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Fahrzeugs an der Spitze darf verzichtet werden, wenn
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- nur ein Fahrzeug geschoben wird und
|
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- der Tf den Fahrweg beobachten kann und
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- eine Person unmittelbar vor Ingangsetzen der Fahrt das Freisein des
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Fahrwegs von Beschäftigten direkt vor dem ersten Fahrzeug fest-
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stellt.
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4. Wenn sich der Tf an der Spitze der Rangierfahrt, aber nicht im Führer-
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raum befindet, muss er mit einem Signalhorn ausgerüstet sein. Wenn
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ein Rb die Spitze der Rangierfahrt besetzt, muss dieser in Funkkontakt
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mit dem Tf stehen, einen Luftbremskopf verwenden und mit einem Sig-
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nalhorn ausgerüstet sein.
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5. Der Tf darf mit höchstens 20 km/h fahren.
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6. Der Mitarbeiter an der Spitze der Rangierfahrt muss Personen an und
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im Gleis mit Signal Zp 1 warnen.
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7. Die Rangierfahrt muss vor im Gleis befindlichen Personen anhalten,
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wenn diese das Gleis nicht verlassen.
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In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.
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(4) Es gilt Folgendes:
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a) Aufgaben nach Absatz (1) darf der Rb nur wahrnehmen, wenn
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- sie ihm übertragen worden sind und
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- der Tf die Aufgaben selbst nicht wahrnimmt.
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b) Beim Rangieren im Baugleis muss der Rb Signal Zp 1 nach Ril 301.0901
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geben.
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c) Wenn der Rb nicht gleichzeitig den Fahrweg mit seinen Signalen beobach-
|
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ten und Verbindung zum Tf halten kann, darf er eine dieser Aufgaben ei-
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nem Rangierer übertragen.
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Beschäftigte
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warnen
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Rb
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Lü-Sendungen
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Gültig ab: 14.12.2025
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(5) Beim Rangieren mit Lü -Sendungen muss der Tf oder Rb feste Gegenstände
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am Gleis, Fahrzeuge in Nachbargleisen und die Sendungen selbst beobach-
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ten. Ein in der Beförderungsanordnung ausgesprochenes Verbot des Fahrt-
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richtungswechsels gilt nicht.
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5 Freien Fahrweg ansagen
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(1) Es gilt Folgendes:
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a) Mit Rangierfahrten, bei denen
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- sich der Tf an der Spitze in einem Führerraum befindet,
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- alle Fahrzeuge an die Hauptluftleitung angeschlossen sind und alle
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brauchbaren Bremsen eingeschaltet sind und
|
||
- festgestellt wurde, dass alle eingeschalteten Druckluftbremsen ord-
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||
nungsgemäß wirken oder
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b) mit allein oder zu zweien fahrenden Triebfahrzeugen (außer Kleinwagen)
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darf bis zu 40 km/h gefahren werden, wenn der Ww den freien Fahrweg an-
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gesagt hat.
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Bei der Beobachtung des Fahrwegs darf damit gerechnet werden, dass die
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||
Bedingungen nach Abschnitt 4 Absatz (1) Nr. 1 und 2 erfüllt sind.
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(2) Der Ww darf den freien Fahrweg ansagen, wenn
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1. dies in örtlichen Zusätzen zugelassen ist,
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||
2. er den Fahrweg bis zu dem Signal eingestellt hat, das Ziel oder Zwi-
|
||
schenziel der Rangierfahrt ist und
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3. er festgestellt hat, dass der Fahrweg frei von Fahrzeugen ist.
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Die Ansage des freien Fahrwegs lautet: „Fahrweg bis (Bezeichnung des Sig-
|
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nals) frei“. Einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen dürfen für die Ansage
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nicht verwendet werden.
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(3) Wenn die Voraussetzungen für die Ansage des freien Fahrwegs bei bestimm-
|
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ten Rangierfahrten in bestimmten Gleisen vor Zulassung der Fahrt stets ge-
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geben sind, kann in örtlichen Zusätzen bestimmt sein, dass auf die Ansage
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verzichtet wird.
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6 Gleiswaagen befahren
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In örtlichen Zusätzen ist angegeben, wenn
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a) nicht mit gebremsten Fahrzeugen über Gleiswaagen gefahren werden darf,
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oder
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b) Hemmschuhe nicht auf, unmittelbar vor oder hinter Gleiswaagen zum An -
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halten von Fahrzeugen aufgelegt werden
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dürfen.
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7 Stärker geneigte Gleise befahren
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Beim Rangieren in Gleisen, die auch nur teilweise im Gefälle von mehr als 2,5 ‰
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(1:400) liegen oder an die sich ein solches Gefälle anschließt, müssen die in örtli-
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chen Zusätzen gegebenen Regeln beachtet werden.
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Bedingungen
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Bedingungen
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örtliche Zusät-
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ze
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Gültig ab: 14.12.2025
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8 Ablaufberge befahren
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Güterwagen mit dem Zeichen dürfen keinen Ablaufberg befahren, dessen
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Ausrundungsradius 250 m oder kleiner ist. Alle übrigen Fahrzeuge mit dem Zei-
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chen dürfen keinen Ablaufberg befahren.
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Fahrzeuge mit einer Zahl unter dem Zeichen, z. B . , dürfen Ablaufberge mit
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einem Ausrundungsradius unter dem angegebenen Wert nicht befahren.
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9 Während der Fahrt entkuppeln
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Es ist verboten, während der Fahrt zu entkuppeln, mit dem vorderen Teil der Ran-
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||
gierfahrt vorzufahren und zwischen ihm und dem folgenden Teil eine Weiche um -
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zustellen. In örtlichen Zusätzen können Ausnahmen zugelassen sein.
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10 Baugleis verlassen
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Der Übergang einer Rangierfahrt, die ein Baugleis verlässt, ohne Halt in eine an -
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dere Rangierfahrt ist nicht zugelassen.
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11 Verschieben
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(1) Es gilt Folgendes:
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a) Durch Menschen dürfen Fahrzeuge nur in solcher Zahl und mit solcher
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Geschwindigkeit bewegt werden, dass sie durch Menschenkraft, durch die
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Fahrzeugbremsen oder andere Bremsmittel beherrscht werden.
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b) Personen, die nicht zum Rangierpersonal gehören, dürfen beim Verschie-
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ben nur helfen, wenn der Tf oder Rb zugestimmt hat. Die Personen müs-
|
||
sen über die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben unterrichtet werden.
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(2) Mit Kraftfahrzeugen, Spillanlagen, Seilwinden oder Wagenschiebern dürfen
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Fahrzeuge nur bewegt werden, wenn es in örtlichen Zusätzen zugelassen ist.
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(3) Im Baugleis dürfen keine Fahrzeuge verschoben werden.
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❑
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Ausrundungs-
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radien
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Menschen
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Kraftfahrzeuge
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usw.
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Baugleis
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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||
1 Grundstellung von Weichen, Gleissperren oder Sperr-
|
||
signalen
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||
Ist bei Gleisbildstellwerken für Weichen oder Gleissperren ausnahm sweise eine
|
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Grundstellung erforderlich, ist dies in örtlichen Zusätzen bestimmt.
|
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Weichen, für die eine Grundstellung bestimmt ist, sowie Gleissperren oder Sperr-
|
||
signale müssen in Grundstellung stehen, wenn sie nicht in anderer Stellung ge-
|
||
braucht werden.
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2 Weiche oder Gleissperre umstellen
|
||
Bevor eine Weiche oder Gleissperre umgestellt wird, ist festzustellen, dass die
|
||
Weiche oder Gleissperre nicht mit Fahrzeugen besetzt ist. Der Bediener darf einen
|
||
anderen Mitarbeiter nach entsprechender Einweisung beauftragen, die Feststel-
|
||
lung zu treffen.
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||
3 Reihenfolge beim Stellen von Weichen oder Gleissperren
|
||
Beim Stellen ferngestellter Weichen oder Gleissperren für Rangierfahrten - ausge-
|
||
nommen auf Rangierstraßen - muss zuerst die in Fahrtrichtung entfernteste und
|
||
zuletzt die der Rangierfahrt am nächsten liegende Weiche oder Gleissperre ge-
|
||
stellt werden. Dies gilt auch für das Abstoßen, sofern in örtlichen Zusätzen nicht
|
||
Ausnahmen zugelassen sind.
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||
4 Umstellverbot von Weichen
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||
Weichen im Baugleis dürfen in der Regel nicht umgestellt werden.
|
||
Folgende Sperren sind anzubringen bzw. einzugeben:
|
||
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk : Hilfssperre an den
|
||
Hebeln der Weichen.
|
||
b) Im Relaisstellwerk
|
||
- Einzelsperrung der Weichen.
|
||
- Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener an den Tas-
|
||
ten der Weichen Hilfssperren anbringen.
|
||
Zusätzlich muss der Bediener - wo vorhanden - die Weichenlaufkette
|
||
sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten.
|
||
- Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperr en oder den Wei-
|
||
chenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er Hilfssperren an den
|
||
Start- oder Zieltasten der betroffenen Rangierstraßen anbringen, bei
|
||
Nummernstellpulten stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Rangier-
|
||
straßen.
|
||
- Bedienungsausschaltung der Weichen.
|
||
c) Im Elektronischen Stellwerk Einzelsperrung der Weichen.
|
||
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
|
||
geben sein.
|
||
Grundstellun-
|
||
gen
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||
Umstellen
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||
Reihenfolge
|
||
Verbot
|
||
Maßnahmen
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
Durch ein „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Weichen müssen durch Handver-
|
||
schluss gesichert werden.
|
||
In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.
|
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5 Stellen durch Rangierpersonal
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||
Ortsgestellte Weichen oder Gleissperren müssen vom Rangierpersonal bedient
|
||
werden. Durch ein „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Weichen und Gleissperren
|
||
dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Bedieners umgestellt werden.
|
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6 Ortsgestellte Weichen ohne Spitzenverschluss befahren
|
||
Wenn ortsgestellte Weichen ohne Spitzenverschluss gegen die Spitze befahren
|
||
werden sollen, muss der Weichenhebel während des Befahrens kräftig niederge-
|
||
drückt werden. Steht beim Befahren mehrerer solcher Weichen nur ein Mitarbeiter
|
||
zur Verfügung, muss er die erste Weiche entsprechend bedienen und die anderen
|
||
Weichen beaufsichtigen.
|
||
7 Rangierfahrten mit Reisenden
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Werden bei Rangierfahrten mit Reisenden besetzte Fahrzeuge nicht auf durch
|
||
Fahrstraßenhebel gesicherten Fahrwegen oder nicht auf Rangierstraßen bewegt,
|
||
dürfen in diesem Stellwerksbezirk bzw. Stelltischbereich keine Weichen oder
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Gleissperren umgestellt werden. In örtlichen Zusätzen können Ausnahmen zuge-
|
||
lassen sein.
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8 Handverschluss
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(1) Beim Rangieren müssen Weichen, die gegen die Spitze befahren werden,
|
||
durch Handverschluss gesichert werden, wenn
|
||
a) sie abgebunden und nicht mit Hebelgewichten versehen sind,
|
||
b) die Überwachungseinrichtung einer elektrisch gestellten Weiche eine Stö-
|
||
rung anzeigt und der Stellstrom nicht abgeschaltet ist oder
|
||
c) eine Fachkraft dies bei Arbeiten vorgeschrieben hat.
|
||
(2) Ist eine Weiche mit Handverschluss 73 ohne Sperrvorrichtung gesichert, darf
|
||
sie mit höchstens 5 km/h befahren werden.
|
||
9 Verschlüsse an Weichen gestört
|
||
(1) Wenn bei EZMG-Stellwerken an einer Weiche der Innenverschluss oder eine
|
||
Stellstange nicht in Ordnung sind, darf die Weiche nur befahren werden, wenn
|
||
beide Weichenzungen durch Handverschluss gesichert sind.
|
||
(2) Bei EZMG -Stellwerken dürfen abgebundene Weichen ohne Weichenver-
|
||
schluss nur befahren werden, wenn sie durch Handverschluss oder eine an-
|
||
dere Vorkehrung örtlich gesichert sind.
|
||
10 Zungenvorrichtung
|
||
(1) Weichen, deren Zungen - oder Herzstückverschlüsse nicht in Ordnung sind,
|
||
dürfen nur befahren werden, wenn sie durch Handverschlüsse gesichert sind
|
||
oder eine Fachkraft andere Vorkehrungen zur Sicherung getroffen hat.
|
||
(2) Weichen mit unvollständiger Zungenvorrichtung müssen in der befahrenen
|
||
Stellung durch Handverschluss gesichert werden.
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||
Stellen
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Weichenhebel
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||
Nicht gesi-
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cherte Fahr-
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||
wege
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Anlässe
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EZMG-
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||
Stellwerke
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Verschlüsse
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||
nicht in Ord-
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nung
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Gültig ab: 14.12.2025
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11 Gestörte Gleissperren
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Gestörte Gleissperren müssen vom Bediener überblickt und gegen unberechtigten
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Eingriff geschützt werden. Ist das nicht möglich, darf auf dem Gleis, in dem die
|
||
Gleissperre liegt, keine Fahrt stattfinden.
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||
12 Weichensignal oder Signal einer Gleissperre gestört
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Ein Weichensignal oder Signal einer Gleissperre, das der Bewegung der Weiche
|
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bzw. der Gleissperre nicht folgt, ist zu verdecken.
|
||
13 Weichen, Gleissperren , Sperrsignale oder Wartezeichen
|
||
durch Sperre sichern
|
||
Wenn Weichen oder Gleissperren gestört sind oder wenn verh indert werden
|
||
muss, dass Weichen, Gleissperren , Sperrsignale oder Wartezeichen umgestellt
|
||
werden, muss der Bediener folgende Sperren anbringen bzw. eingeben:
|
||
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk: Hilfssperre an den
|
||
Hebeln der Weichen, Gleissperren oder Sperrsignale bzw. an der Bedie-
|
||
nungseinrichtung der Wartezeichen.
|
||
b) Im Relaisstellwerk:
|
||
- Einzelsperrung der Weichen, Gleissperren, Sperrsignale oder Wartezei-
|
||
chen.
|
||
- Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener Hilfssperren
|
||
an den Tasten der Weichen, Gleissperren oder Sperrsignale anbringen.
|
||
Zusätzlich muss der Bediener - wo vorhanden - die Weichenlaufkette
|
||
sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten.
|
||
- Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperr en oder den Wei-
|
||
chenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er Hilfssperren an den
|
||
Start- oder Zieltasten der betroffenen Rangierstraßen an bringen, bei
|
||
Nummernstellpulten stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Rangier-
|
||
straßen oder die Weichen durch Handverschluss sichern.
|
||
- Bedienungsausschaltung der Weichen.
|
||
c) Im Elektronischen Stellwerk: Einzelsperrung der Weichen , Wartezeichen,
|
||
Gleissperren oder Sperrsignale.
|
||
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
|
||
geben sein.
|
||
Durch ein „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Weichen müssen durch Handver-
|
||
schluss gesichert werden.
|
||
In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.
|
||
14 Weichen umkurbeln
|
||
Ein Bediener einer Weiche mit elektrischem Antrieb darf einen anderen Mitarbeiter
|
||
nach entsprechender Einweisung beauftragen, die Weiche umzukurbeln.
|
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15 Auffahren von Weichen
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(1) Weichen dürfen nicht aufgefahren werden. Wurden sie dennoch aufgefahren,
|
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dürfen sie nur in Auffahrrichtung geräumt werden. Rückfallweichen dürfen
|
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Gleissperren
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gestört
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Signale ge-
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||
stört
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Sicherungs-
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maßnahmen
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Anderer Mit-
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arbeiter
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Maßnahmen
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Gültig ab: 14.12.2025
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aufgefahren werden, ausgenommen von Kleinwagenfahrten.
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(2) Wird eine Weiche aufgefahren, die zu einer Fahrstraße gehört, auf der ein
|
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Zug erwartet wird, sind Maßnahmen wie bei Gefahr zu treffen.
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16 Flachkreuzungen
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||
Für Flachkreuzungen sind die Bestimmungen für Weichen sinngemäß anzuwen-
|
||
den.
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||
17 Vorbeifahrt an Signalen
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||
(1) Ortsfeste Signale gelten für Rangierfahrten nur, wenn sie sich in der beab-
|
||
sichtigten Fahrtrichtung vor der Spitze der Rangierfahrt befinden.
|
||
(2) Wo Hauptsignale, Sperrsignale oder Wartezeichen vorhanden sind, ist, wenn
|
||
es möglich ist, beim Wechsel der Fahrtrichtung bis hinter ein Signal der Ge-
|
||
genrichtung zu fahren.
|
||
(3) Kann das Signal Sh 1 oder Ra 12 (DV 301) nicht gezeigt werden, muss der
|
||
Bediener die Zustimmung zur Vorbeifahrt am
|
||
- Hauptsignal,
|
||
- Sperrsignal,
|
||
- Wartezeichen oder
|
||
- Signal Ne 14, welches nicht an einem Haupt - oder Sperrsignal aufge-
|
||
stellt ist,
|
||
mündlich erteilen, wenn die Rangierfahrt vor dem Signal hält.
|
||
(4) Für Rangierfahrten im Baugleis oder für Rangierfahrten, die in ein Baugleis
|
||
fahren, können in einer Betra Signale für nicht gültig erklärt sein.
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||
18 Signale auf Halt stellen
|
||
Bei Gefahr müssen die Signale am Fahrweg sofort auf Halt gestellt werden. Sonst
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||
dürfen Signale auf Halt gestellt werden, wenn der Bediener zuvor den Tf oder Rb
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verständigt hat und die Fahrzeuge halten.
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❑
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||
Gefahr
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Flachkreuzun-
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||
gen
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Ortsfeste Sig-
|
||
nale
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Wechsel der
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Fahrtrichtung
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Mündliche
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Zustimmung
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||
Gültigkeit der
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Signale
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||
Gefahr
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||
|
||
Richtlinie
|
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Durchführen - Übergänge sichern 408.4816
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Bahnübergänge sichern
|
||
(1) Vor dem Befahren von Bahnübergängen sind die Schranken zu schließen und
|
||
bei Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen die zusätzlichen Regeln in örtlichen
|
||
Zusätzen oder in einer Betra gegebenen Weisungen zu beachten.
|
||
(2) Ist die technische Sicherung ausgefallen, muss vor dem Bahnübergang ang e-
|
||
halten werden.
|
||
|
||
Wenn ein Rb anwesend ist, darf der Tf mit Schrittgeschwindigkeit weiterfah-
|
||
ren, wenn der Bahnübergang durch den Rb als Posten gesichert ist und We-
|
||
gebenutzer und Posten durch Signal Zp 1 gewarnt sind. Wenn das erste Fahr-
|
||
zeug etwa die Straßenmitte erreicht hat, muss der Bah nübergang schnells-
|
||
tens geräumt werden.
|
||
Wenn der Bahnübergang durch einen Posten oder den Rb gesichert wird, hat
|
||
der Posten/Rb folgende Aufgaben:
|
||
- Der Posten trägt mindestens eine Warnweste.
|
||
- Der Posten stellt sich auf Höhe der Andreaskreuze am Rand der Straßen-
|
||
fahrbahn gut sichtbar für den Straßenverkehr auf und hält ausreichend Ab-
|
||
stand zum Gleis, in der Regel denselben Abstand wie Andreaskreuze,
|
||
mindestens aber 3,0 m von Gleismitte.
|
||
- Der Posten beobachtet den Straßenverkehr und entscheidet, in welcher
|
||
Fahrtrichtung und von welcher Seite des Gleises er zuerst den Straßenver-
|
||
kehr anhält.
|
||
- Der Posten darf die Straße nur bei einer ausreichend großen Lücke zwi-
|
||
schen Fahrzeugen betreten oder wenn der Verkehr bereits zum Stillstand
|
||
gekommen ist.
|
||
- Der Posten gibt die Zeichen
|
||
„Anhalten“ (Hochheben eines ausgestreckten Armes)
|
||
und anschließend
|
||
„Halt“ (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme).
|
||
- Der Posten muss die Zeichen bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter mit
|
||
rotleuchtender Handleuchte geben. Für das Geben der Tageszeichen
|
||
muss er – soweit vorhanden – eine rotweiße Signalfahne benutzen.
|
||
- Wenn der Posten den Straßenverkehr aus mehreren Richtungen anhalten
|
||
muss, muss er bei der ersten Fahrtrichtung das Anhalten des Fahrzeugs
|
||
eindeutig erkennen.
|
||
- Den Fahrer dieses Fahrzeugs muss er zum weiteren Halten auffordern,
|
||
ehe er sich der nächsten Fahrtrichtung zuwendet.
|
||
Beim Überqueren der Straßenfahrbahn achtet er darauf, dass er durch
|
||
den Straßenverkehr nicht gefährdet wird.
|
||
Er fordert die Verkehrsteilnehmer auch für die nächste Fahrtrichtung in
|
||
der oben beschrieben Weise zum Anhalten auf.
|
||
Technische
|
||
Sicherung
|
||
Technische
|
||
Sicherung
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ausgefallen
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Sicherung
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durch Rb
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Sicherung
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||
durch Posten
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||
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||
Rangieren; Durchführen - Übergänge sichern 408.4816
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Der Posten muss die Postensicherung so lange aufrechterhalten, bis das ers-
|
||
te Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat. Anschließend darf
|
||
er den Bahnübergang verlassen.
|
||
Wenn kein Rb anwesend ist, muss der Tf vor der Weiterfahrt die Wegebenut-
|
||
zer durch Signal Zp 1 warnen. Danach darf er mit Schrittgeschwindigkeit auf
|
||
den Bahnübergang fahren. Wenn das erste Fahrzeug etwa die Straßenmitte
|
||
erreicht hat, muss der Bahnübergang schnellstens geräumt werden.
|
||
(3) Ist der Bahnübergang nicht technisch gesichert, muss der Bahnübergang
|
||
nach Absatz (2) gesichert werden, soweit nicht in örtlichen Zusätzen eine a n-
|
||
dere Art der Sicherung zugelassen ist.
|
||
2 Andere Übergänge
|
||
(1) Vor höhengleichen Übergängen zu den Bahnsteigen muss der Tf Rangierfahr-
|
||
ten anhalten, wenn Reisende gefährdet werden können. Soweit erforderlich,
|
||
muss der Tf die Reisenden vor der We iterfahrt warnen. In örtlichen Zusätzen
|
||
können andere Maßnahmen zur Sich erung von Reisenden vorgeschrieben
|
||
sein.
|
||
(2) Für die Sicherung der Übergänge, die ausschließlich dem Verkehr innerhalb
|
||
der Bahnhöfe dienen, gelten die Regeln in örtlichen Zusätzen.
|
||
❑
|
||
Sicherung
|
||
durch Tf
|
||
Bahnübergang
|
||
nicht tech-
|
||
nisch gesi-
|
||
chert
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Rangieren; Durchführen - Ladestellen oder Umschlaggleise bedienen 408.4817
|
||
Seite 1
|
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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||
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||
1 Ladestellen mit Oberleitung
|
||
(1) Es gilt Folgendes:
|
||
a) Die Oberleitung von Ladegleisen darf nur eingeschaltet werden, wenn die-
|
||
se von Triebfahrzeugen mit gehobenem Stromabnehmer befahren werden
|
||
müssen. Sie darf erst eingeschaltet werden, wenn der Tf alle im Gleisbe-
|
||
reich Tätigen verständigt hat und sie die Plätze verlassen haben, von de-
|
||
nen aus eine gefährliche Annäherung an unter Spannung stehende Teile
|
||
der Oberleitung unbeabsichtigt möglich wäre. Die Oberleitung darf nicht zu
|
||
einer vorher vereinbarten Zeit eingeschaltet werden.
|
||
b) Der Rb muss die im Gleisbereich Tätigen verständigen, wenn ihm diese
|
||
Aufgabe übertragen worden ist.
|
||
(2) Es gilt Folgendes:
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||
a) Weichen für die Fahrt in das Ladegleis dürfen erst umgestellt werden,
|
||
wenn die Oberleitung eingeschaltet ist. Sobald das elektrische Triebfahr-
|
||
zeug das Ladegleis nach der Bedienung wieder verlassen oder im Lade-
|
||
gleis stehend den Stromabnehmer gesenkt hat, müssen die Weichen zu-
|
||
rückgestellt werden. Danach muss die Oberleitung wieder abgeschaltet
|
||
und der Dreikant -Steckschlüssel verwahrt werden. Erst dann darf die Er-
|
||
laubnis gegeben werden, das Ladegeschäft fortzusetzen.
|
||
b) Der Rb muss die Oberleitung ein- bzw. ausschalten oder die Weichen um-
|
||
stellen bzw. zurückstellen, wenn ihm diese Aufgaben übertragen worden
|
||
sind. Es gelten die Regeln nach a) und nach Absatz (1) a).
|
||
(3) Der Bediener muss f erngestellte Zugangsweichen in abweisende Stellung
|
||
bringen. Er muss folgende Sperren anbringen bzw. eingeben:
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||
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk: Hilfssperre am He-
|
||
bel der Zugangsweiche.
|
||
b) Im Relaisstellwerk:
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||
- Einzelsperrung der Zugangsweiche.
|
||
- Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener eine Hilfs-
|
||
sperre an der Taste der Zugangsweiche anbringen.
|
||
Zusätzlich muss der Bediener - wo vorhanden - die Weichenlaufkette
|
||
sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten.
|
||
- Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperren oder den Wei-
|
||
chenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er Hilfssperren an den
|
||
Start- oder Zieltasten der betroffenen Rangierstraßen anbringen , bei
|
||
Nummernstellpulten stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Rangier-
|
||
straßen oder die Zugangsweiche durch Handverschluss sichern.
|
||
- Bedienungsausschaltung der Zugangsweiche.
|
||
c) Im Elektronischen Stellwerk: Einzelsperrung der Zugangsweiche.
|
||
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
|
||
geben sein.
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Bedingungen
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für das Ein-
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schalten
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Reihenfolge
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der Handlun-
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gen
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Zugangswei-
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chen sichern
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Rangieren; Durchführen - Ladestellen oder Umschlaggleise bedienen 408.4817
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Seite 2
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Gültig ab: 14.12.2025
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Eine durch „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Zugangsweiche muss durch
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Handverschluss gesichert werden.
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||
In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.
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2 Umschlaggleise
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Für das Bedienen von Umschlaggleisen können in örtlichen Zusätzen Regeln ge-
|
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geben sein.
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❑
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.4818
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Zugelassen – Verboten
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||
(1) Fahrzeuge dürfen nur in Gleise abgestoßen werden oder ablaufen, die in örtli-
|
||
chen Zusätzen zugelassen sind.
|
||
(2) Es ist verboten, Fahrzeuge in Gleise abzustoßen oder ablaufen zu lassen , in
|
||
denen Fahrzeuge stehen , an oder in denen gearbeitet wird. In örtlichen Zu-
|
||
sätzen können Ausnahmen zugelassen sein.
|
||
(3) Über Bahnübergänge oder Übergänge für Reisende dürfen Fahrzeuge nur
|
||
abgestoßen werden oder ablaufen, wenn die Bahnübergänge oder Übergän-
|
||
ge gesichert sind.
|
||
2 Fahrzeuggruppen, Wageneinheiten oder Gelenkwagen
|
||
Fahrzeuggruppen, Wageneinheiten oder Gelenkwagen dürfen durch Hemmschu-
|
||
he aufgehalten werden, wenn
|
||
- bei Fahrzeuggruppen die Radsatzlast des ersten Fahrzeugs,
|
||
- bei Wageneinheiten oder Gelenkwagen die Last des ersten Radsatzes
|
||
(kann die Last nicht festgestellt werden, gilt statt dieser das auf einen Rad-
|
||
satz entfallende Eigengewicht des Wagens)
|
||
nicht kleiner ist als die mittlere Radsatzlast der Fahrzeuggruppe, der Wageneinheit
|
||
oder des Gelenkwagens. In örtlichen Zusätzen können abweichende Regeln ge-
|
||
geben sein.
|
||
3 Abstände der Fahrzeuge
|
||
Beim Abstoßen oder Ablaufen dürfen die Fahrzeuge einander nur in solchen Ab-
|
||
ständen folgen, dass die Weichen rechtzeitig umgestellt werden und Fahrzeuge
|
||
die Weichen grenzzeichenfrei räumen können, bevor nachfolgende Fahrzeuge für
|
||
die Fahrt auf dem anderen Zweig der Weiche eintreffen.
|
||
Vor und nach den unter Abschnitt 5 Absatz (1) Spalten 3 b und 3 c aufgeführten
|
||
Fahrzeugen soll ein größerer Abstand bleiben. Dieser darf in Ablaufanlagen mit
|
||
automatischer Geschwindigkeitsregelung entfallen (örtliche Zusätze).
|
||
4 Güterwagen mit einem Achsstand von mehr als 14 m
|
||
(1) Für das Ablaufen von Drehgestellgüterwagen mit einem Achsstand der inne-
|
||
ren Achsen von mehr als 14 m gelten folgende Regeln:
|
||
a) Wenn Sperreinrichtungen an Weichen unwirksam sein können, sind in ört-
|
||
lichen Zusätzen Regeln gegeben.
|
||
b) Bei Ablaufanlagen mit automatischer Laufwegsteuerung dürfen die Fahr-
|
||
zeuge nur ablaufen, wenn die automatische Laufwegsteuerung ausge-
|
||
schaltet ist. In örtlichen Zusätzen kann das Ablaufen mit eingeschalteter
|
||
automatischer Laufwegsteuerung zugelassen sein.
|
||
(2) Drehgestellgüterwagen sind durch das Zeichen gekennzeichnet. Die
|
||
Zahl unter dem Zeichen gibt den Abstand der inneren Achsen an.
|
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Zulassen
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Ausnahmen
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Bahnübergang
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Aufhalten
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durch Hemm-
|
||
schuhe
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||
Abstoßen oder
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||
Ablaufen
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nachfolgender
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||
Fahrzeuge
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Achsstand
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größer als 14
|
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m
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Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.4818
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
5 Einschränkungen beim Abstoßen oder Ablaufen
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(1) Es gilt folgende Übersicht:
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Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.4818
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Seite 3
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
(2) Hat ein Fahrzeug mehrere Merkmale, muss es nach dem Merkmal be handelt
|
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werden, das die größte Vorsicht erfordert.
|
||
(3) Die in Spalte 2 genannten Merkmale können auch durch ein Datenverarbei-
|
||
tungssystem angezeigt werden.
|
||
6 Gegen Auflaufen anderer Fahrzeuge schützen
|
||
Angehaltene Wagen müssen durch einen Hemmschuh gegen unerwartet nachlau-
|
||
fende Wagen geschützt werden, soweit diese nicht nach Abschnitt 5 Absatz (1)
|
||
Spalte 4 b geschützt werden müssen. Für ablaufende Wagen, die mit Handbrem-
|
||
se angehalten werden und für Rangierfahrten muss der aufgelegte Hemmschuh
|
||
entfernt werden.
|
||
7 Abweichende Regeln
|
||
(1) Es dürfen andere Fahrzeuge auf Fahrzeuge mit drei roten Dreiecken und dem
|
||
Nebenzettel > 100 t abgestoßen werden oder ablaufen.
|
||
(2) In örtlichen Zusätzen können abweichende Regeln zu den Angaben im Ab-
|
||
schnitt 5 Absatz (1) Spalten 3 oder 4 gegeben sein.
|
||
8 Vor dem Beidrücken anhalten
|
||
Bevor mit Fahrzeugen nach Abschnitt 5 Absatz (1) Spalte 3 an andere Fahrzeuge
|
||
oder mit anderen Fahrzeugen an Fahrzeuge nach Abschnitt 5 Absatz (1) Spalte 3
|
||
herangefahren wird, muss angehalten und dann erst beigedrückt werden. Dies
|
||
entfällt, wenn für das Beidrücken Förderanlagen oder Lokomotiven verwendet
|
||
werden, deren Geschwindigkeit rechnergesteuert oder durch den Tf ständig über-
|
||
wacht werden (örtliche Zusätze). Die Geschwindigkeit während des Beidrückens
|
||
darf 5 km/h nicht überschreiten.
|
||
|
||
❑
|
||
Nachlaufende
|
||
Wagen
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||
Abweichun-
|
||
gen
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||
Ausnahmen
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||
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||
Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Fahrzeuge aufhalten 408.4821
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
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||
1 Bremsen
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||
(1) Wenn Druckluftbremsen benutzt werden, muss festgestellt werden, dass die
|
||
Bremsen ordnungsgemäß wirken.
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||
(2) Bei Rangierfahrten in einem Baugleis müssen alle Fahrzeuge an die Haupt-
|
||
luftleitung angeschlossen und alle brauchbaren Bremsen eingeschaltet sein.
|
||
Das erste und letzte Fahrzeug muss eine wirkende Bremse haben. Mindes-
|
||
tens 80 % der Fahrzeuge müssen gebremst sein.
|
||
(3) Ohne bediente Handbremse dürfen höchstens 10 Achsen gleichzeitig abge-
|
||
stoßen werden. In stärkeren Wagengruppen muss für je angefangene 20
|
||
Achsen mindestens eine Handbremse bedient werden. In örtlichen Zusätzen
|
||
können andere Werte vorgeschrieben sein.
|
||
(4) Es gilt Folgendes:
|
||
a) Beim Abdrücken ist in den vom Triebfahrzeug geschobenen Wagengrup-
|
||
pen keine wirkende Bremse erforderlich. In örtlichen Zusätzen können an-
|
||
dere Regeln gegeben sein.
|
||
b) Ohne bediente Handbremse dürfen höchstens 6 Achsen, bei Leerwagen-
|
||
gruppen höchstens 10 Achsen, gleichzeitig ablaufen. In stärkeren Wagen-
|
||
gruppen muss für je angefangene 20 Achsen mindestens eine Handbrem-
|
||
se bedient werden. In örtlichen Zusätzen können andere Werte vorge-
|
||
schrieben sein.
|
||
c) Bei Ablaufanlagen mit Gleisbremsen oder Einrichtungen zur kontinuierli-
|
||
chen Geschwindigkeitsregelung kann in örtlichen Zusätzen für eine ablau-
|
||
fende Wagengruppe eine größere Achsenzahl ohne bediente Handbremse
|
||
zugelassen sein.
|
||
2 Hemmschuhe
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||
(1) Bevor Fahrzeuge abgedrückt oder abgestoßen werden, muss der Rangierer,
|
||
der Hemmschuhe auslegt, seinen Platz im Auffangbereich einnehmen und
|
||
sich überzeugen, dass die zu verwendenden Hemmschuhe vollzählig und in
|
||
Ordnung sind.
|
||
(2) Hemmschuhe müssen in solchem Abstand ausgelegt werden, dass die be-
|
||
wegten Wagen mit Sicherheit vor den im Gleis stehenden Wagen zum Still-
|
||
stand kommen.
|
||
(3) Wenn zwei Hemmschuhe ausgelegt werden, sind diese entweder auf dersel-
|
||
ben Schiene hintereinander oder verteilt auf beide Schienen versetzt ange-
|
||
ordnet auszulegen. Dabei muss der hintere Hemmschuh für den Ablauf so
|
||
aufgelegt werden, dass ein ausreichender Bremsweg vorhanden ist. Der zwei-
|
||
te Hemmschuh muss möglichst entfernt werden, wenn der erste wirkt.
|
||
(4) Die Wirkungsweise des Hemmschuhs muss überwacht werden. Springt er ab,
|
||
muss möglichst ein zweiter ausgelegt werden. Der Hemmschuhlegervormann
|
||
muss verständigt werden.
|
||
(5) Ein Hemmschuh ist, wenn das Fahrzeug von ihm abgerollt ist, möglichst so-
|
||
fort abzunehmen und - sofern er nicht gleich wieder verwendet wird - an den
|
||
dafür bestimmten Platz zu legen.
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Wirksamkeit
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der Bremsen
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||
Bremsen im
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||
Baugleis
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Abstoßen
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||
Abdrücken,
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||
Ablaufen
|
||
Vollzählig und
|
||
in Ordnung
|
||
Abstand
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||
Zwei Hemm-
|
||
schuhe
|
||
Wirkungswei-
|
||
se
|
||
Entfernen
|
||
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||
Rangieren; Fahrzeuge aufhalten 408.4821
|
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
3 Luftbremskopf
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||
Ein Luftbremskopf muss verwendet werden, wenn der Rb den Fahrweg und die
|
||
Signale beobachtet, und zwar
|
||
a) bei Rangierfahrten im Baugleis stets,
|
||
b) in anderen Fällen, wenn es in örtlichen Zusätzen angeordnet ist.
|
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❑
|
||
Luftbremskopf
|
||
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||
Richtlinie
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||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Fahrzeuge abstellen und festlegen 408.4831
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Abstellen
|
||
(1) Beim Abstellen von Fahrzeugen vor einem Grenzzeichen, einem Übergang
|
||
oder einem sonst freizuhaltenden Abschnitt muss berücksichtigt werden, dass
|
||
die Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn sich die Pufferfedern stre-
|
||
cken oder andere Fahrzeuge anstoßen.
|
||
(2) Im Baugleis dürfen Sie Fahrzeuge nur abstellen, wenn es in der Betra zuge-
|
||
lassen ist.
|
||
2 Festlegen
|
||
(1) Abgestellte Fahrzeuge müssen so festgelegt werden, dass sie nicht über ein
|
||
Grenzzeichen, ein Hauptsignal, Sperrsignal, eine Gleissperre oder einen
|
||
Übergang entlaufen oder an Fahrzeuge anstoßen, an oder in denen gearbei-
|
||
tet wird.
|
||
(2) Sind in einem Gleis mehr als ein Fahrzeug oder mehr als eine Fahrzeuggrup-
|
||
pe abgestellt, müssen die dem Grenzzeichen, dem Hauptsignal, Sperrsignal,
|
||
der Gleissperre oder dem Übergang am nächsten abgestellten Fahrzeuge
|
||
oder Fahrzeuggruppen festgelegt werden. Dabei sind auch weitere im Gleis
|
||
abgestellte Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen zu berücksichtigen.
|
||
(3) Für das Festlegen der Fahrzeuge ist der Tf verantwortlich, wenn er die Fahr-
|
||
zeuge abstellt. Der Rb ist verantwortlich, wenn ihm diese Aufgabe übertragen
|
||
worden ist.
|
||
❑
|
||
Vor freizuhal-
|
||
tenden Ab-
|
||
schnitten
|
||
Im Baugleis
|
||
Umfang
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||
Zuständigkeit
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Hauptgleise 408.4841
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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|
||
1 Vorwissen des Fdl
|
||
Hauptgleise dürfen nur mit Vorwissen des Fdl zum Rangieren benutzt oder mit Fahr-
|
||
zeugen besetzt werden. Hauptgleise müssen für Zugfahrten rechtzeitig geräumt
|
||
werden.
|
||
2 Auf dem Ausfahrgleis rangieren
|
||
(1) Auf Bahnhöfen zweigleisiger Strecken soll, wenn kein Ausziehgleis benutzt
|
||
werden kann, nach Möglichkeit auf dem Ausfahrgleis rangiert werden.
|
||
(2) Bei selbsttätigem Streckenblock darf der Ww dem Rangieren in den Bereich
|
||
der Streckengleisfreimeldeanlage in der Regel nur zustimmen, wenn der Fdl
|
||
ihm bestätigt hat, dass der Ausfahrblockabschnitt geräumt ist. Wenn der Blo-
|
||
ckabschnittsmelder rot leuchtet, weil der Blockabschnitt gestört oder aus-
|
||
nahmsweise noch nicht von einem zuvor ausgefahrenen Zug geräumt ist, gilt
|
||
Folgendes: Der Fdl darf das Rangieren zulassen, wenn er Merkhinweis und
|
||
Sperre nach den folgenden Regeln angebracht bzw. eingegeben hat:
|
||
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk muss der Fdl Merk-
|
||
hinweis „RP“ und Hilfssperre an der Einrichtung für die Befehlsabgabe oder
|
||
Fahrstraßenfestlegung, wo diese nicht vorhanden ist, an den Hebeln der
|
||
Hauptsignale anbringen. In örtlichen Zusätzen können abweichende Regeln
|
||
gegeben sein.
|
||
b) Im Relaisstellwerk muss der Fdl Merkhinweis „RP“ an oder neben der Ziel-
|
||
taste der Zugstraßen oder im ersten Zugfolgeabschnitt anbringen.
|
||
Der Fdl muss eine Hilfssperre an der Zieltaste der Zugstraßen anbringen,
|
||
bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre im ersten Zugfolgeabschnitt.
|
||
c) Bei Elektronischen Stellwerken muss der Fdl Merkhinweis „RP“ im ersten
|
||
Zugfolgeabschnitt eingeben. Die Sperrwirkung ergibt sich aus diesem Merk-
|
||
hinweis. In örtlichen Zusätzen kann angegeben sein, dass der Fdl einen an-
|
||
deren Merkhinweis verwenden muss oder er den Merkhinweis an einer an-
|
||
deren Einrichtung eingeben muss.
|
||
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtl ichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
|
||
geben sein.
|
||
(3) Wo Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist darf in der Regel auf dem Aus-
|
||
fahrgleis rangiert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
||
Hauptgleise
|
||
Ausziehgleis
|
||
Selbsttätiger
|
||
Streckenblock
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||
Gleiswechsel-
|
||
betrieb
|
||
|
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Rangieren; Hauptgleise 408.4841
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
|
||
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||
Die o. g. Bedingungen müssen nicht erfüllt werden, wenn das Gleis zum Bau-
|
||
gleis erklärt ist.
|
||
(4) Wenn bei Zentralblock in den Bereich der Streckengleisfreimeldeanlage ran-
|
||
giert werden soll, muss der zuständige Fdl, der ggf. rechtzeitig zu verständigen
|
||
ist, das erste Zentralblocksignal in Ausfahrrichtung sperren.
|
||
(5) Wenn bei selbsttätigem Streckenblock in den Bereich der Streckengleisfreimel-
|
||
deanlage rangiert wurde und danach Blockeinrichtungen nicht in Grundstellung
|
||
sind, dürfen diese in Grundstellung gebracht werden, nachdem der Tf oder der
|
||
beauftragte Rb die Rückkehr aller Fahrzeuge gemeldet hat. War der Blockab-
|
||
schnitt bei Zulassung der Rangierfahrt noch mit einem Zug besetzt, muss bei
|
||
diesem Zug eine Einzelräumungsprüfung durchgeführt werden.
|
||
(6) In örtlichen Zusätzen ist bestimmt, welcher Gleisabschnitt im Ausfahrgleis frei-
|
||
zuhalten ist, solange ein Zug das Gegengleis befährt oder die Rückkehr eines
|
||
Schiebetriebfahrzeugs von der freien Strecke zu erwarten ist.
|
||
3 Auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder Einfahrwei-
|
||
che hinaus rangieren
|
||
(1) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder, wo kein Signal Ra
|
||
10 vorhanden ist, über die Einfahrweiche hinaus ist nur mit schriftlicher Erlaub-
|
||
nis des Fdl gestattet. Der Fdl muss sich vorher vergewissern, dass die benach-
|
||
barte Zugfolgestelle, bei automatisc hem Streckenblock die benachbarte Zug-
|
||
meldestelle, keinen Zug abgelassen hat und zustimmt.
|
||
(2) Bevor der Fdl der benachbarten Zugfolgestelle, bei automatischem Strecken-
|
||
block der benachbarten Zugmeldestelle, zustimmt, muss er Merkhinweis und
|
||
Sperre nach folgenden Regeln anbringen bzw. eingeben:
|
||
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk muss der Fdl Merk-
|
||
hinweis „RP“ und Hilfssperre an der Einrichtung für die Befehlsabgabe oder
|
||
Fahrstraßenfestlegung, wo diese nicht vorhanden ist, an den Hebeln der
|
||
Zentralblock
|
||
Selbsttätiger
|
||
Streckenblock
|
||
örtliche Zu-
|
||
sätze
|
||
Einfahrgleis
|
||
Maßnahmen
|
||
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Rangieren; Hauptgleise 408.4841
|
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Seite 3
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||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Hauptsignale anbringen. In örtlichen Zusätzen können abweichende Regeln
|
||
gegeben sein.
|
||
b) Im Relaisstellwerk gilt Folgendes:
|
||
1. Wenn die Zugfolgestelle eine Zugmeldestelle ist,
|
||
- muss der Fdl Merkhinweis „RP“ an oder neben der Zieltaste der Zug-
|
||
straßen oder im ersten Zugfolgeabschnitt anbringen.
|
||
- muss der Fdl eine Hilfssperre an der Zieltaste der Zugstraßen anbrin-
|
||
gen, bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre im ersten Zugfolge-
|
||
abschnitt,
|
||
- darf dort Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht
|
||
eingespeichert sein. Der Fdl muss an der Taste für das Einschalten
|
||
des Selbststellbetriebs eine Hilfssperre anbringen.
|
||
2. Wenn die Zugfolgestelle ein selbsttätiges Blocksignal ist, muss der Fdl
|
||
Merkhinweis „RP“ neben der Signaltaste anbringen. Er muss das selbst-
|
||
tätige Blocksignal sperren.
|
||
c) In Elektronischen Stellwerken gilt Folgendes:
|
||
1. Wenn die Zugfolgestelle eine Zugmeldestelle ist, muss der Fdl Merkhin-
|
||
weis „RP“ im ersten Zugfolgeabschnitt eingeben. Die Sperrwirkung ergibt
|
||
sich aus diesem Merkhinweis.
|
||
2. Bei einem selbsttätigen Blocksignal oder einer virtuellen Blockstelle der
|
||
freien Strecke muss der Fdl Merkhinweis „RP“ im Zugfolgeabschnitt hinter
|
||
dem selbsttätigen Blocksignal bzw. der virtuellen Blockstelle oder an der
|
||
in örtlichen Zusätzen genannten Stelle eingeben. Die Sperrwirkung ergibt
|
||
sich aus diesem Merkhinweis. Auf Strecken mit ETCS ist dies für virtuelle
|
||
Blockstellen nur zulässig, wenn diese mit einem Signal Ne 14 gekenn-
|
||
zeichnet sind; andernfalls gilt Nr. 1.
|
||
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtl ichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
|
||
geben sein.
|
||
(3) Bei selbsttätigem Streckenblock, ausgenommen bei automatischem Strecken-
|
||
block, erteilt der Fdl die Zustimmung, dem das Hauptsignal oder die durch Sig-
|
||
nal Ne 14 gekennzeichnete virtuelle Blockstelle am Anfang des betroffenen
|
||
Zugfolgeabschnitts zugeteilt ist. Er darf nur zustimmen, wenn der Zugfolgeab-
|
||
schnitt, in den rangiert werden soll, geräumt ist.
|
||
Der Fdl muss ein selbsttätiges Blocksignal oder eine virtuelle Blockstelle der
|
||
freien Strecke, die die Fahrt in diesen Abschnitt sichern, sperren
|
||
1. Der Fdl muss
|
||
Merkhinweis „RP“ neben der Signaltaste, im Zugfolgeabschnitt hinter dem
|
||
selbsttätigen Blocksignal bzw. der virtuellen Blockstelle oder an der in örtlichen
|
||
Zusätzen genannten Stelle anbringen bzw. eingeben. Auf Strecken mit ETCS
|
||
ist dies für virtuelle Blockstellen nur zulässig, wenn diese mit einem Signal
|
||
Ne 14 gekennzeichnet sind; andernfalls gilt Absatz (2) c) Nr. 1. Für Elektroni-
|
||
sche Stellwerke kann in örtlichen Zusätzen angegeben sein, dass ein anderer
|
||
Merkhinweis zu verwenden oder der Merkhinweis an einer anderen Einrichtung
|
||
einzugeben ist.
|
||
Bei automatischem Streckenblock er teilt der Fdl der benachbarten Zugmelde-
|
||
stelle die Zustimmung. Er darf nur zustimmen, wenn der Zugfolgeabschnitt, in
|
||
|
||
1 Dies gilt nicht für Elektronische Stellwerke; hier ergibt sich die Sperrwirkung aus Merkhin-
|
||
weis „RP“.
|
||
Selbsttätiger
|
||
Streckenblock
|
||
|
||
Rangieren; Hauptgleise 408.4841
|
||
Seite 4
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
den rangiert werden soll und alle anderen Zugfolgeabschnitte bis zur benach-
|
||
barten Zugmeldestelle geräumt sind.
|
||
(4) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder Einfahrweiche hin-
|
||
aus wird mit Befehl 31 zugelassen. Bei Aushändigung wird der Empfang nicht
|
||
bescheinigt. Der Befehl darf dem Tf über Funk diktiert werden, wenn das Trieb-
|
||
fahrzeug hält.
|
||
(5) Sind nach Rückkehr der Rangierfahrt Blockeinrichtungen nicht in Grundstel-
|
||
lung, muss sinngemäß nach Abschnitt 2 Absatz (5) verfahren werden.
|
||
4 Sicherstellen, dass keine Fahrzeuge zurückgelassen wer-
|
||
den, Melden
|
||
(1) Beim Rangieren auf dem Ein- oder Ausfahrgleis muss der Tf oder ein beauf-
|
||
tragter Rb sicherstellen, dass keine Fahrzeuge zurückgelassen werden.
|
||
(2) Der Ww muss sich vom Tf bestätigen lassen, dass das Rangieren
|
||
a) auf dem Ausfahrgleis über den letzten Abschnitt der Bahnhofsgleisfreimel-
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deanlage, sonst über die Höhe des Einfahrsignals der Gegenrichtung hinaus
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oder
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b) auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder, wo kein Signal Ra 10 vorhan-
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den ist, über die Einfahrweiche hinaus,
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beendet ist und sich alle Fahrzeuge im Fall a) innerhalb der Grenzen der Bahn-
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hofsgleisfreimeldeanlage bzw. im Bahnhof, im Fall b) vor Signal Ra 10 bzw. der
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ersten Einfahrweiche befinden. In örtlichen Zusätzen können zusätzliche Re-
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geln gegeben sein.
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(3) Hat die benachbarte Zugfolgestelle - bei automatischem Streckenblock die
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Zugmeldestelle - dem Rangieren zugestimmt, muss diese über die Räumung
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des Gleises unterrichtet werden.
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5 Hauptgleise freihalten
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(1) Der Fahrweg eines Zuges einschließlich Durchrutschweg darf beim Rangieren
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nicht berührt werden, sobald eine Zugfahrt zugelassen oder eine Zustimmung
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oder Gleisfreimeldung für sie gegeben ist.
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(2) Auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignal muss der Fahrweg 10 Minuten vor der vo-
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raussichtlichen Ankunft eines Zuges geräumt sein, wenn nicht in örtlichen Zu-
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sätzen etwas anderes bestimmt ist.
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6 Rangierverbot
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(1) Rangieren ist verboten, wenn eine Zugfahrt gefährdet werden kann. In örtlichen
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Zusätzen oder in einer Betra sind die während einer Zugfahrt geltenden Ran-
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gierverbote genannt. In den in Ril 408.4813 Abschnitt 3 Absatz (2) a), c), d), e)
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und f) genannten Fällen ist Rangieren erlaubt. Im Fall nach Ril 408.4813 Ab-
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schnitt 3 Absatz (2) b) gilt der ausfahrende Zug durch einzeln oder zu zweien
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nachfahrende Triebfahrzeuge eines angekommenen Zuges als nicht gefährdet.
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(2) Der Mitarbeiter, der den Fahrweg prüft, muss anordnen, dass gefährdende
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Fahrzeugbewegungen eingestellt werden; der Tf oder beauftragte Rb muss
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dies bestätigen. Das Rangieren darf erst fortgesetzt werden, wenn der Mitar-
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beiter, der den Fahrweg prüft, zugestimmt hat.
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Befehl 31
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keine Grund-
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stellung
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Fahrzeuge
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Bestätigung
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Unterrichten
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Allgemein
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Auf Bahnhö-
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fen ohne Ein-
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fahrsignal
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Örtliche Zu-
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sätze, Betra
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Fahrzeugbe-
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wegungen ein-
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stellen
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Rangieren; Hauptgleise 408.4841
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Gültig ab: 14.12.2025
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7 Abstellverbot
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Zwischen einer Flankenschutzeinrichtung und dem Grenzzeichen einer Weiche
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oder Kreuzung im Fahrweg dürfen beim Rangieren keine Fahrzeuge abgestellt wer-
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den. In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.
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8 Lü-Sendungen
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Vor dem Rangieren mit Lü-Sendungen oder dem Abstellen einer solchen Sendung
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auf Hauptgleisen oder auf den ihnen benachbarten Nebengleisen muss die Zustim-
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mung des Fdl eingeholt werden. Lü-Sendungen dürfen auf Gleisabschnitten, die in
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Hauptgleise einmünden, nicht zwischen dem Grenzzeichen der einmündenden
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Weiche und dem Ende des an die Weiche anschließenden Weichenbogens - bei
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anschließender Kreuzung nicht bis zum Nachbargleis - abgestellt werden. Für
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Gleise, die im Bogen liegen, wird der freizuhaltende Abschnitt in örtlichen Zusätzen
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genannt.
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9 Mit Kleinwagenfahrten auf Gleisen mit selbsttätiger Gleis-
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freimeldeanlage rangieren
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(1) Solange Gleise mit selbsttätiger Gleisfreimeldeanlage von Kleinwagenfahrten
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besetzt sind, sind folgende Merkhinweise und Sperren anzubringen bzw. ein-
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zugeben:
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a) Der Bediener muss Merkhinweis „KL“
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- im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk am Hebelschild
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des zugehörigen Fahrstraßenhebels,
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- im Relaisstellwerk im betroffenen Gleis- oder Weichenabschnitt,
|
||
- im Elektronischen Stellwerk im betroffenen Gleis- oder Weichenabschnitt
|
||
anbringen bzw. eingeben.
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||
Für Elektronische Stellwerke kann in örtlichen Zusätzen angegeben sein,
|
||
dass ein anderer Merkhinweis zu verwenden oder der Merkhinweis an einer
|
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anderen Einrichtung einzugeben ist.
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b) Der Bediener muss
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||
- im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk Hilfssperre am zu-
|
||
gehörigen Fahrstraßenhebel in Grundstellung anbringen,
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- im Relaisstellwerk Hilfssperre an den Start- oder Zieltasten der betroffe-
|
||
nen Zugstraße anbringen, bei Nummernstellpulten stattdessen Zielsper-
|
||
rung der betroffenen Zugstraßen eingeben.
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Selbststellbetrieb dürfen nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht einge-
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||
speichert sein. An der Taste für das Einschalten des Selbststellbetriebs
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ist eine Hilfssperre erforderlich.
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c) Im Elektronischen Stellwerk ergibt sich die Sperrwirkung aus dem Merkhin-
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||
weis „KL“ nach a).
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d) Für EZMG-Stellwerke können in örtl ichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
|
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geben sein.
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||
Merkhinweis und Sperre dürfen entfernt werden, wenn durch Hinsehen festge-
|
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stellt wurde oder der Tf bestätigt hat, dass die betroffenen Gleis- oder Weichen-
|
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abschnitte nicht mit Kleinwagen besetzt sind.
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Verbot
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Rangieren mit
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Lü-Sendungen
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Maßnahmen
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Rangieren; Hauptgleise 408.4841
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Seite 6
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Gültig ab: 14.12.2025
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(2) Kleinwagen dürfen Gleisfreimeldeabschnitte mit Weichen oder Gleissperren
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befahren, wenn in Stellwerken
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a) ohne Weichenlaufkette an der Stelleinrichtung der Weiche bzw. Gleissperre
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eine Sperre angebracht ist.
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b) mit Weichenlaufkette die Weiche bzw. Gleissperre einzeln gesperrt ist, oder
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||
wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, die Weichenlaufkette gesperrt und an
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der Stelleinrichtung der Weiche bzw. Gleissperre eine Sperre angebracht ist.
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Kann an der Stelleinrichtung keine Sperre angebracht oder die Weichenlauf-
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kette nicht gesperrt werden, darf während der Rangierfahrt in der Betriebs-
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stelle keine andere Fahrzeugbewegung zugelassen und keine Bedienung
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vorgenommen werden.
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(3) In örtlichen Zusätzen können ergänzende Regeln gegeben sein.
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10 Wechsel in ETCS-Betriebsart SH
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Auf den in örtlichen Zusätzen genannten Betriebsstellen darf der Tf nur nach münd-
|
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licher Zustimmung des Fdl in ETCS-Betriebsart SH wechseln.
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11 Sanden mitteilen
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Wenn der Tf dem Ww meldet, dass er oder eine automatische Sandstreueinrichtung
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gesandet hat, muss der Ww dem Fdl die betroffenen Gleis- oder Weichenabschnitte
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mitteilen.
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12 Nachweis
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Die Zustimmung nach Abschnitt 3 Absatz (1) und die Unterrichtung über die Räu-
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mung des Gleises nach Abschnitt 4 Absatz (3) müssen nachgewiesen werden.
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Gleisfreimelde-
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abschnitte mit
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Weichen oder
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Gleissperren
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örtliche
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Zusätze
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Sanden
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 408.4851
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Gleise in einem Bahnhof sperren
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(1) Gleise in einem Bahnhof - auch Abschnitte von Gleisen oder Weichen - müs-
|
||
sen in der Regel vom Fdl gesperrt werden, wenn:
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a) sie unbefahrbar geworden sind,
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b) auf Grund einer schriftlichen Anweisung oder als Folge von Unfällen oder
|
||
Betriebsstörungen gearbeitet wird,
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c) Lü-Sendungen „Dora“ im Nachbargleis durchgeführt werden,
|
||
d) auf Antrag oder Anweisung Personen durch Sperren des Gleises gegen die
|
||
von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren gesichert wer-
|
||
den sollen oder
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e) Fahrzeuge - ausgenommen Kleinwagen - in ein Gleis mit Gleisfreimeldean-
|
||
lage mit Achszählern eingesetzt werden sollen.
|
||
Die Sperrung ist auch erforderlich, wenn
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||
- Kleinwagen in Gleise mit Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern ein-
|
||
gesetzt oder eingelassen werden, in denen sich bereits weitere Fahr-
|
||
zeuge – außer Kleinwagen befinden oder
|
||
- Fahrzeuge – außer Kleinwagen – in ein Gleis mit Gleisfreimeldeanla-
|
||
ge mit Achszählern eingelassen werden, in den sich bereits Kleinwa-
|
||
gen befinden.
|
||
Die Grenzen für die Gleissperrung sind festzulegen (z. B. Grenzzeichen von
|
||
Weichen, Signale, markante Punkte).
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Für das Sperren von Nebengleisen kann in örtlichen Zusätzen ein a nderer
|
||
Mitarbeiter bestimmt sein.
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||
(2) Es gilt Folgendes:
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a) Der Mitarbeiter, der das Gleis sperrt, muss für das Abriegeln des gesperr-
|
||
ten Gleises sorgen. Ein gesperrtes Gleis ist abgeriegelt, wenn:
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||
- Zugangsweichen in abweisender, Gleissperren in aufgelegter Stellung
|
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sind oder
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- Hauptsignale ohne Signal Zs 103, Sperrsignale in Haltstellung sind oder
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||
Signale Ra 11a (DV 301), die die Fahrt in das gesperrte Gleis verbieten,
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vorhanden sind.
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||
b) Wo die Maßnahmen nach Absatz (2) a) nicht durchgeführt werden können,
|
||
hat der Mitarbeiter, der das Gleis sperrt, Wärterhaltscheiben aufzustellen
|
||
oder aufstellen zu lassen.
|
||
c) In örtlichen Zusätzen oder in einer Betra kann das Abriegeln durch Ver-
|
||
schließen der Zugangsweichen oder der Gleissperren angeordnet sein.
|
||
(3) Das Gleis ist mit den Worten zu sperren: „… (Betriebsstelle) Gleis … (Nr. oder
|
||
Bezeichnung) von … bis … gesperrt. Sicherungsmaßnahmen durchgeführt“.
|
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(4) Das Bewegen von Fahrzeugen im gesperrten Gleis eines Bahnhofs ist Ran-
|
||
gieren.
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Anlässe
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Maßnahmen
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Abriegeln
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Wortlaut
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Befahren
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Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 408.4851
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Gültig ab: 14.12.2025
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(5) Der Mitarbeiter, der das Gleis gesperrt hat, darf die Sperrung eines Gleises
|
||
aufheben, nachdem er
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a) festgestellt hat oder ihm gemeldet worden ist, dass alle Anlässe für die
|
||
Gleissperrung weggefallen sind und er dies nachgewiesen hat,
|
||
b) wenn Arbeiten wegen der Anlässe nach Absatz (1) a) oder (1) b) ausge-
|
||
führt worden sind - die Meldung der Fachkraft über die Befahrbarkeit des
|
||
Gleises (einschließlich Regellichtraum) nachgewiesen hat,
|
||
c) wenn die Sperrung eines Baugleises aufgehoben werden soll – die Mel-
|
||
dung der nach Betra zuständigen Fachkraft über Freisein und Befahrbarkeit
|
||
des Baugleises (einschließlich Regellichtraum) nachgewiesen hat und
|
||
d) wenn ein gesperrtes Gleis mit Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern befah-
|
||
ren worden ist oder in das Gleis Fahrzeuge eingesetzt worden sind - durch
|
||
eine Abschnittsprüfung festgestellt hat, dass das Gleis frei ist und dies
|
||
nachgewiesen hat.
|
||
(6) Die Sperrung des Gleises ist aufzuheben mit den Worten: „ … (Betriebsstelle)
|
||
Sperrung Gleis … (Nr. oder Bezeichnung) von … bis … aufgehoben. Siche-
|
||
rungsmaßnahmen aufgehoben“.
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||
(7) Der Bediener muss Merkhinweis „X“ wie folgt anbringen bzw. eingeben:
|
||
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk an den Hebeln der
|
||
Weichen, Gleissperren oder Sperrsignale.
|
||
b) Im Relaisstellwerk an den Tasten im gesperrten Gleis, am gesperrten Gleis
|
||
oder an der gesperrten Weiche.
|
||
c) Im Elektronischen Stellwerk im gesperrten Gleis oder an der gesperrten
|
||
Weiche. I n örtlichen Zusätzen kann angegeben sein, dass ein anderer
|
||
Merkhinweis zu verwenden oder der Merkhinweis an einer anderen Ein-
|
||
richtung einzugeben ist.
|
||
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
|
||
geben sein.
|
||
(8) Für das Anbringen bzw. Eingeben von Sperren gilt Folgendes:
|
||
a) In mechanischen oder elektromechanischen Stellwerken muss der Bedie-
|
||
ner Hilfssperre an den Hebeln der Zugangsweichen, der Gleissperren und
|
||
Sperrsignale sowie Hilfssperre an den zugehörigen Fahrstraßenhebeln in
|
||
Grundstellung anbringen.
|
||
b) In Relaisstellwerken muss der Bediener Hilfssperren an den Start - oder
|
||
Zieltasten der betroffenen Zugstraßen anbringen, bei Nummernstellpulten
|
||
stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Zugstraßen. Außerdem gilt folgen-
|
||
des:
|
||
- In einem Stellwerk ohne Weichenlaufkette oder Weichenselbstlauf muss
|
||
der Bediener Hilfssperren an den Tasten der Zugangsweichen, Gleis-
|
||
sperren oder Sperrsignale anbringen.
|
||
- In einem Stellwerk mit Weichenlaufkette oder Weichenselbstlauf muss
|
||
der Bediener die Zugangsweichen, Gleissperren und Sperrsignale ein-
|
||
zeln sperren.
|
||
Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener die Weichen-
|
||
laufkette sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten. An den Tas-
|
||
ten der Zugangsweichen, Gleissperren und Sperrsignale muss der Be-
|
||
diener Hilfssperren anbringen.
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Aufheben
|
||
Wortlaut
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Merkhinweis
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Sperre
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Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 408.4851
|
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Seite 3
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Gültig ab: 14.12.2025
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Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperr en oder der Wei-
|
||
chenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er die Weichen durch
|
||
Handverschluss sichern.
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||
c) In Elektronischen Stellwerken ergibt sich die Sperrwirkung aus Merkhin-
|
||
weis „X“ nach Absatz (7) c).
|
||
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
|
||
geben sein.
|
||
(9) Sperrung, Anlass für die Sperrung und Aufh eben der Sperrung müssen den
|
||
Beteiligten mitgeteilt werden.
|
||
(10) Bei Schneeräumfahrten müssen in der Regel auch die benachbarten Gleise
|
||
gesperrt werden. In örtlichen Zusätzen können Ausnahmen zugelassen sein.
|
||
In den gesperrten benachbarten Gleisen dürfen sich keine Fahrzeuge oder
|
||
Baumaschinen befinden. Die Fachkraft darf Ausnahmen zulassen.
|
||
(11) Sperrung, Anlässe der Sperrung, Aufheben der Sperrung und die Benachrich-
|
||
tigung der Beteiligten müssen nachgewiesen werden.
|
||
2 Baugleis
|
||
(1) Wenn es in einer Betra angeordnet ist, darf ein gesperrtes Gleis oder Ab-
|
||
schnitte davon, nach dem die in der Betra genannte Person zugestimmt hat,
|
||
mit folgenden Worten zum Baugleis erklärt werden:
|
||
„… (Betriebsstelle) Gleis … (Nr. oder Bezeichnung) von … bis … ist Baugleis“
|
||
(2) Das Bewegen von Fahrzeugen im Baugleis ist Rangieren.
|
||
(3) Wenn ein Gleis zum Baugleis erklärt worden ist, muss der nach Abschnitt 1
|
||
Absatz (7) angebrachte bzw. eingegebene Merkhinweis gegen den Merkhin-
|
||
weis „BGL“ ausgetauscht werden.
|
||
(4) Erklären eines Gleises zum Baugleis muss Beteiligten mitgeteilt werden.
|
||
(5) Erklären eines Gleises zum Baugleis und Benac hrichtigung der Beteiligten
|
||
müssen nachgewiesen werden.
|
||
3 Oberleitung
|
||
(1) Gleise, deren Oberleitung ausgeschaltet oder - ohne den Regellichtraum für
|
||
Gleise ohne Oberleitung einzuschränken - gestört ist, müssen nicht gesperrt
|
||
werden. Sie dürfen aber nicht von Triebfahrzeugen mit gehobenem Stromab-
|
||
nehmer befahren werden.
|
||
(2) Der Mitarbeiter, der für das Sperren von Gleisen zuständig ist, muss Beteiligte
|
||
benachrichtigen.
|
||
|
||
(3) Für Merkhinweise gilt Folgendes:
|
||
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk muss der Bediener
|
||
Merkhinweis an den Hebeln der Weichen anbringen, die in die Gleise
|
||
der betroffenen Schaltgruppen führen.
|
||
b) im Relaisstellwerk muss der Bediener Merkhinweis an den betroffenen
|
||
Gleisen oder Gleisabschnitten anbringen.
|
||
Benach-
|
||
richtigen
|
||
Schneeräum-
|
||
fahrten
|
||
Nachweis
|
||
Erklären
|
||
Befahren
|
||
Merkhinweis
|
||
Nachweis
|
||
Grundsatz
|
||
Beteiligte be-
|
||
nachrichtigen
|
||
Merkhinweis
|
||
*
|
||
*
|
||
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||
Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 408.4851
|
||
Seite 4
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|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
c) Im Elektronischen Stellwerk muss der Bediener Merkhinweis „F“ in den be-
|
||
troffenen Gleisen oder Gleisabschnitten eingeben. In örtlichen Zusätzen
|
||
kann angegeben sein, dass ein anderer Merkhinweis zu verwenden oder
|
||
der Merkhinweis an einer anderen Einrichtung einzugeben ist.
|
||
d) Für EZMG -Stellwerke können in örtlichen Zusätzen abweichende Regeln
|
||
gegeben sein.
|
||
Der Merkhinweis ist nicht erforderlich, wenn die betroffene Schaltgruppe
|
||
durch besondere Einrichtungen kenntlich gemacht ist.
|
||
(4) Für Sperren gilt folgendes:
|
||
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk muss der Fdl Hilfs-
|
||
sperre an der Einrichtung für die Befehlsabgabe oder Fahrstraßenfestle-
|
||
gung, wo diese nicht vorhanden ist, an den Hebeln der Hauptsignale an-
|
||
bringen.
|
||
b) Im Relaisstellwerk muss der Fdl Hilfssperre an der Zieltaste der Zugstra-
|
||
ßen, bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre in den betroffenen Gleis-
|
||
abschnitten anbringen.
|
||
c) Im Elektronischen Stellwerk ergibt sich die Sperrwirkung aus Merkhinweis
|
||
„F“.
|
||
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen Regeln gegeben sein.
|
||
(5) Nichtbefahrbarkeit und Wiederbefahrbarkeit der Gleise durch Triebfahr zeuge
|
||
mit ge hobenem Stromabnehmer und die Benachrichtigung der Beteiligten
|
||
müssen nachgewiesen werden.
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❑
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||
Sperren
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||
Nachweis
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||
DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
|
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HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
|
||
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge -Latz, Heinz
|
||
Siegmund, Ralf Thieme
|
||
|
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||
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
|
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Seite 1 von 9
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||
DB InfraGO AG
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||
Eisenbahnbetriebsverfahren Bahnbetrieb
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||
|
||
Adam-Riese-Straße 11-13
|
||
60327 Frankfurt am Main
|
||
|
||
www.dbinfrago.com
|
||
|
||
DB InfraGO AG | I.IBB 31
|
||
Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
|
||
|
||
05.12.2024
|
||
|
||
Neuherausgabe Richtlinie 408 - Fahrdienstvorschrift; Grundsatzrichtlinien 408.0051 –
|
||
0056, Erläuterungen
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||
Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Neuherausgabe zu den Grundsatzrichtlinien 408.0051 – 0056 gilt ab 14.12.2025.
|
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||
Sie enthält folgende Richtlinien:
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408.0051
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408.0054
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408.0055
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408.0056
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||
und die Zusätze
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408.0054Z31
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408.0055Z31
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||
408.0056Z31
|
||
|
||
Übergang der Gültigkeit
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||
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||
Die Richtlinien werden neu eingeführt.
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||
Erläuterungen
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||
Kennzeichnung von inhaltlichen Änderungen
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||
In den Richtlinien sind Zeilen mit inhaltlichen Textänderungen am Rand durch „*“ gekennzeich-
|
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net. Bei entfallenen Texten ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte Zeile gesetzt.
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||
Nicht gekennzeichnet ist die geänderte Leseransprache und Änderung von Betriebsstellenbuch
|
||
zu Streckenbuch.
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||
Leseransprache
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Für die Leseransprache werden neu nur noch die Abkürzungen „Fdl“ (Fahrdienstleiter), „Tf“
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(Triebfahrzeugführer) und „Ww“ (Weichenwärter) verwendet.
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Allgemein
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Mit dieser Neuausgabe werden Richtlinien neu eingeführt, die für alle Anwendergruppen der
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Fahrdienstvorschrift gelten. Die neue Richtlinienfamilie heißt „Grundsatzrichtlinien“
|
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||
Grundsatzrichtlinien und Gestaltungsvorgaben
|
||
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Die Richtlinien haben die Nummern 408.0051, 408.0054, 408.0055 und 408.0056. Die Richtli-
|
||
niennummern 408.0052 und 408.0053 bleiben zunächst frei und werden in einer zukünftigen
|
||
Aktualisierung in Kraft gesetzt.
|
||
Die Richtlinien 408.0051, 408.0054, 408.0055 und 408.0056 sowie die Zusätze 408.0054Z31,
|
||
408.0055Z31, 408.0056Z31 wurden nach neuen Gestaltungsvorgaben verfasst. Mit diesen Ge-
|
||
staltungsvorgaben wird eine einheitliche Struktur und die Nennung von Schutzzielen eingeführt.
|
||
Zudem wird die Komplexität der Formulierungen reduziert und das Verständnis der Regelungen
|
||
durch den vermehrten Einsatz von Tabellen und Grafiken unterstützt. Die Umarbeitung der vor-
|
||
handenen Regeln stellt einen aufwendigen Prozess dar, wodurch die Umstellung der Richtlinien
|
||
erst nach und nach erfolgen wird.
|
||
|
||
Das Ziel ist es, den Anwendenden ein einfaches Lesen und Aufnehmen der Regeln zu ermögli-
|
||
chen. Damit wird erstmals gezielt auf die „Menschlich-Organisatorischen-Faktoren“ eingegan-
|
||
gen.
|
||
Die folgenden drei Vorgaben werden bei der Gestaltung der Fahrdienstvorschrift beachtet:
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||
• klare Verständlichkeit der Information
|
||
• gute Übersichtlichkeit
|
||
• leichte Erfassbarkeit
|
||
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Der Zweck und die Schutzziele werden zum Beginn der Richtlinie aufgeführt. Die Anwendenden
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sollen den Zweck der Regel und ihre Schutzziele verstehen, um daraus notwendige Handlun-
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gen ableiten zu können. Neu ist auch, dass zu Beginn der Regeln immer die Zielgruppe, also
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der Personenkreis, für den die Regel gilt, genannt ist.
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Zur besseren Übersichtlichkeit wird die Aufzählungstiefe auf die zweite Ebene (2.x) begrenzt.
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Überschriften sollen „sprechend“ formuliert werden. Aus ihnen müssen die Anwendenden auf
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den Inhalt der Abschnitte schließen können.
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Unpräzise Überschriften wie „Allgemeines“, „Grundsätze“ und „Sonstiges“ werden nicht mehr
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verwendet.
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Die Abschnitte werden nach Möglichkeit chronologisch oder gemäß Prozessfluss sortiert. Jeder
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Abschnitt umfasst immer nur einen Inhalt. Die Regelungen werden für die digitale Veröffentli-
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chung schon so geschrieben, dass sie möglichst gut filterbar sind.
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Fließtexte sind schwerer als andere Darstellungsformen nach relevanten Inhalten zu sichten, zu
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verstehen und zu merken. Daher wird der Fließtext minimiert und eine einfache und kompakte
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Sprache verwendet.
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Ril 408.0051 – Grundsätze; Aufbau und Zweck
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neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
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408.0051
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In Absatz 1 wird der neue Aufbau der Fahrdienstvorschrift ausführlich erklärt und zusätzliche,
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für alle Richtlinien der Familie 408 gültige, Informationen gegeben. Die Struktur und Zuordnung
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der Richtlinien in Handbüchern war bisher nur in den Erläuterungen der Neuausgabe der Fahr-
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dienstvorschrift im Jahr 2015 beschrieben. Eine verbindliche Information für alle Anwendenden
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der Fahrdienstvorschrift über den Aufbau und Zuordnung war bisher nicht gegeben. Durch die
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neue Richtline wird allen Anwendenden die Möglichkeit gegeben die Zusammenhänge der
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Richtlinienfamilie 408 besser zu erkennen.
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In Absatz 2.1 wurden die Erläuterung des Aufbaus der Fahrdienstvorschrift in Anlehnung an die
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Erläuterungen der Neuausgabe der Fahrdienstvorschrift 2015 neu aufgenommen.
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In Absatz 2.2 wurde die Zusammensetzung der Handbücher der Fahrdienstvorschrift aufge-
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nommen.
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In Absatz 2.3 wird darauf hingewiesen, dass bei Nennung der DB InfraGO AG der Geschäftsbe-
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reich Fahrweg gemeint ist.
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In Absatz 2.4 wird das Piktogramm neu eingeführt. Es gibt einen zusätzlichen Hinweis auf
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Regeln im Streckenbuch.
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In Absatz 2.5 wird der Aufbau der Richtlinien 408.0051 - 0056, 408.01 - 06 und 408.21 - 27 er-
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klärt.
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In Absatz 2.6 erfolgt ein Hinweis auf die Fundstellen der Erläuterungen der Richtlinienänderun-
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gen.
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In Absatz 2.7 erfolgt ein Hinweis auf die Steuerungslogik und Wirksamkeitsmethode. Dieser Ab-
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schnitt ist nur für Mitarbeitende der DB InfraGO AG relevant.
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In Abschnitt 3 werden grundsätzlich die Verweise auf örtliche Regeln im Streckenbuch aus dem
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Abschnitt 2 wiederholt. In dieser Richtlinie sind keine örtlichen Regelungen vorhanden.
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Ril 408.0054 – Grundsätze; Abkürzungen
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neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
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408.0054
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Die Anhänge 408.0101A02, 408.2101A02 und 408.4801A02 wurden aufgelöst. Die Abkürzun-
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gen finden sich nun gesamthaft in der Grundsatzrichtlinie 408.0054. Einzelne Abkürzungen wur-
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den gestrichen, wenn sie im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werden bzw. nicht praxis-
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gerecht waren. Es wurden neue nützliche Abkürzungen aufgenommen.
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Zusatz 408.0054Z31
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Der Zusatz wurde entsprechend der Gestaltung der Richtlinie 408.0054 angepasst.
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Ril 408.0055 – Grundsätze; Begriffe
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neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
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408.0055 408.0101A01-W-103
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Beim Begriff „Grenzsignal“ wurde das Vorsignal hinzugefügt. Grenzsignale können auf Strecken
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mit ETCS-Level 1 LS auch Vorsignale sein.
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Hinzugefügt wurde der Begriff „LS (Limited Supervision)“. Die ETCS-Betriebsart LS kommt nur
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bei ETCS-Level 1 zum Einsatz.
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Beim Begriff „Override EOA“ wurde die ETCS-Betriebsart LS eingefügt. Override EOA (ver-
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gleichbar mit der PZB-Befehlstaste) bedient der Tf zum Beispiel auf Strecken mit ETCS-Level 1
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LS, wenn in der ETCS-Betriebsart LS an einem Hauptsignal mit besonderem Auftrag vorbeige-
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fahren werden soll.
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Die Begriffe wurden aus der Ausnahme 241 (EVU) bzw. der zugehörigen Weisung
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408.0101A01-W-103 (EIU) übernommen.
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neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
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408.0055 -
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Die Anhänge 408.0101A01, 408.2101A01 und 408.4801A01 wurden aufgelöst. Die Begriffe fin-
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den sich nun gesamthaft in der Grundsatzrichtlinie 408.0055.
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Der Begriff „Bezeichnung des Arbeitsplatzes“ wurde neu aufgenommen. Dies resultierte aus ei-
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ner Vorgabe der TSI OPE, da sich Mitarbeiter auf Betriebsstellen mit ihren Zuständigkeitsberei-
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chen identifizieren müssen.
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Der Begriff „Dynamischer Schriftanzeiger“ wurde aus dem aufgelösten Anhang 408.0101A01
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übernommen. Der Begriff war vorher nicht Bestandteil des aufgelösten Anhangs 408.2101A01.
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Der Begriff EOA wurde aufgenommen. Nach den Vorgaben der technischen Spezifikation für
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Interoperabilität (TSI) wird der Begriff EOA auch außerhalb von ETCS angewendet.
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Der Begriff Release Speed wurde um das Sperrsignal erweitert. Sperrsignale können das Ende
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der Fahrterlaubnis (EOA) überwachen bzw. eine Release Speed berücksichtigen.
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Der Begriff „Zufahrtsicherungssignal“ wurde erweitert. Nach den Regeln zur Ausrüstung von
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Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale kann innerhalb der Strecke ohne Hauptsignale
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ein direkter Ausstieg aus ETCS-Level 2 erfolgen. Für diesen Ausstieg ist ein Hauptsignal erfor-
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derlich.
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Beispiel:
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Der Begriff „ETCS-Fahrterlaubnis“ wurde inhaltlich präzisiert.
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Der Begriff „ETCS-Halt“ ist in der Erklärung EOA enthalten.
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Der Begriff „ETCS-Zentrale“ wurde nach den Vorgaben der TSI OPE präzisiert, weil die ETCS-
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Zentrale auch als RBC (Radio Block Centre) bezeichnet wird.
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Der Begriff „Gelenkwagen“ wurde aus dem aufgelösten Anhang 408.4801A01 übernommen.
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Der Begriff „Rangierabteilung“ wurde nach den Vorgaben der TSI OPE neu aufgenommen. Die
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Aufnahme ist erforderlich, weil in den Vorgaben für die Befehle gemäß TSI OPE die Angabe
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des Standorts der Rangierabteilung gefordert wird.
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Der Begriff „Rangierfahrt“ wurde nach den Vorgaben der TSI OPE inhaltlich präzisiert.
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Der Begriff „RBC“ wurde nach den Vorgaben der TSI OPE präzisiert, weil RBC auch als ETCS-
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Zentrale bezeichnet wird.
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Der Begriff „SH“ wurde inhaltlich geändert, aufgrund der Abgrenzung zum Begriff ETCS-Fahrt-
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erlaubnis, weil dieser nur bei Anzeigeführung verwendet wird.
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Der Begriff „SR“ wurde inhaltlich geändert, aufgrund der Abgrenzung zum Begriff ETCS-Fahrt-
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erlaubnis, weil dieser nur bei Anzeigeführung verwendet wird.
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Der Begriff „Standort des Zuges“ wurde neu aufgenommen, weil die TSI OPE vorschreibt, dass
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Triebfahrzeugführer bei Meldungen den Standort bzw. die Position ihres Zuges angeben müs-
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sen.
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Der Begriff „Triebfahrzeugführer“ wurde aus Gründen der Einheitlichkeit der Beschreibung von
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Mitarbeitern im Bahnbetrieb neu aufgenommen.
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Der Begriff „Vorspann“ wurde neu aufgenommen, da der Begriff in der Richtlinie 408.2454 ver-
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wendet wird.
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Der Begriff „Wageneinheiten“ wurde aus dem aufgelösten Anhang 408.4801A01 übernommen.
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Der Begriff „Züge“ wurde zur Vervollständigung der Begriffsbeschreibung erweitert.
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Zusatz 408.0055Z31
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Der Zusatz wurde entsprechend der Gestaltung der Richtlinie 408.0055 angepasst.
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408.0056 – Grundsätze; Kommunikation
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neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
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408.0056 408.0202
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Richtlinie 408.0202/408.2202 wurde außer Kraft gesetzt und die Inhalte in die Ril 408.0056
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überführt.
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Abschnitt 1
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„Zweck, Schutzziele und Zielgruppe“
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Hier wird der Zweck der Regeln innerhalb der Richtlinie erläutert. Weiter wird beispielhaft darge-
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stellt, was durch die Regeln verhindert werden soll und somit die Schutzziele der Richtlinie er-
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klärt.
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Absatz 2.1
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„Sprachgebrauch“
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Es wurden die Regeln zur Sprechdisziplin aus den Richtlinien 481 inhaltsgleich wiederholt.
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“Aufträge und Meldungen“
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Die Regeln wurden mit gleichem Inhalt aus der Richtlinie 408.0202 übernommen. Zur besseren
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Übersichtlichkeit wurde der Inhalt neu als Tabelle dargestellt.
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Neu sind die Wortlaute „Stopp“ und „Weiter“. Hierbei handelt es sich um eine Übernahme der
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geläufigen Praxis. Häufigster Anwendungsfall wird ein Diktat sein. Ist der Diktierende schneller
|
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als die Schreibgeschwindigkeit des Empfängers, unterbricht dieser mit „Stopp“ den Diktieren-
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den. Hat er den Schreibrückstand aufgeholt, signalisiert er mit „Weiter“, dass das Diktat fortge-
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setzt werden kann.
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Absatz 2.2
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„Identifikation von Fdl und Tf“
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Die Wortlaute wurden an die Vorgaben der TSI OPE angepasst. Für die den Standort des Zu-
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ges und die Bezeichnung des Arbeitsplatzes gibt es nun in 408.0055 jeweils eine Definition.
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Absatz 2.3
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„Plausibilitätsprüfung Standort des Zuges“
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Diese Regelung wurde aus Ril 408.0202 übernommen und abgewandelt. Als Folge aus dem
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Zugunglück bei Dieburg muss der Fdl den gemeldeten Standort des Zuges mit seinen Aufzeich-
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nungen und Meldeanzeigen vergleichen. Ergibt sich bei dieser Prüfung auf Plausibilität eine
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grobe Abweichung zwischen dem gemeldeten und erwarteten Standort, hat der Fdl nun die Auf-
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gabe, den Sachverhalt gemeinsam mit dem Tf zu klären. Führt dies nicht zum Erfolg, hat der
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Fdl Maßnahmen bei Gefahr zu treffen.
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Absatz 2.4
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„Bezeichnung der Züge“
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Der Inhalt wurde aus 408.0202/4082202 übernommen und die Darstellung zur besseren Les-
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barkeit angepasst.
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Absatz 2.5
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„Einseitig gerichtete Sprechverbindung (Lautsprecher)“
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Der Inhalt wurde aus 408.0202/4082202 übernommen und zur besseren Lesbarkeit leicht über-
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arbeitet.
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Absatz 2.6
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„Wechselsprechverbindung“
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Die Regeln wurden aus der Richtlinie 408.0202 inhaltlich gleich übernommen. Zur besseren
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Übersichtlichkeit wurde der Inhalt neu als Tabelle dargestellt. Aufgrund der Vorgaben der TSI
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OPE wurde der Wortlaut „Ende“ aufgenommen. Mit diesem Wortlaut wird das Ende eines Ge-
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spräches verkündet.
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Absatz 2.7
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„Andere mit Angaben von Aufträgen/Meldungen beauftragen“
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Der Inhalt wurde aus 408.0202 übernommen und die Darstellung zur besseren Lesbarkeit an-
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gepasst.
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Absatz 2.8
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„Buchstabiertafel“
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Bisher fand sich die Buchstabiertafel nur in den Richtlinien 481.xxxx. Da es sich um eine Ver-
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fahrensregel handelt, findet sich die Buchstabiertafel jetzt auch in der Fahrdienstvorschrift.
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||
Durch die Umsetzung der TSO OPE wird nur noch das internationale phonetische Alphabet ver-
|
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wendet. Die Vorgaben der TSI OPE sehen vor, dass die Aussprache der Worte des phoneti-
|
||
schen Alphabetes auf Englisch zu erfolgen haben. Zur Unterstützung ist die Aussprache als
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Lautschrift und als deutsche Schreibweise vorgegeben. Die Buchstabiertafel ist immer anzu-
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||
wenden, wenn einzelne Buchstaben gesprochen werden. Die Aussprache der Umlaute wurde
|
||
für die Einheitlichkeit in Deutschland, Österreich und Schweiz auf Ärger, Öse und Übel geän-
|
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dert. Die Aussprachen für „Ch“ und „Sch“ sind nicht mehr vorhanden. Ein „ß“ wird als „Eszett“
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buchstabiert.
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Absatz 2.9
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„Zahlen“
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Bisher gab es keine Vorgaben zur Aussprache von Zahlen. Dies Ändert nun die TSI OPE. Die
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Vorgabe ist, dass Zahlen immer ziffernweise auszusprechen sind. Diese Vorgabe hat keine Ein-
|
||
schränkung. Das bedeutet, dass beispielsweise auch die Uhrzeit und das Datum bei einem Be-
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fehlsdiktat als einzelne Ziffern genannt werden.
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19:31 Uhr muss nach dieser Vorgabe wie folgt diktiert werden:
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„Eins, Neun, Punkt, Drei, Eins“ oder
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„Eins, Neun, Doppelpunkt, Drei, Eins“
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Der 29.02.2025 muss so diktiert werden:
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„Zwo, Neun, Punkt, Null, Zwo, Punkt, Zwo, Null, Zwo, Fünf“
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Um es dem Empfänger eines Diktats von Zahlen leichter zu machen, empfiehlt sich das Block-
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weise sprechen beizubehalten. Beispielsweise:
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„Zwo, Neun, (kurze Pause) Eins, (kurze Pause) Acht, Fünf“
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Abschnitt 3
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„Örtliche Regeln im Streckenbuch“
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In diesem Abschnitt werden alle Regelwerkspassagen aus Absatz 2.x wiederholt in dem auf
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mögliche Regelungen in den Streckenbüchern hingewiesen wird. Um eine Zuordnung machen
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zu können ist der Abschnitt 3 in EIU und EVU unterteilt.
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Zusatz 408.0056Z31
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Der Zusatz wurde entsprechend der Gestaltung der Richtlinie 408.0056 angepasst.
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Mit freundlichen Grüßen
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DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg
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gez. Christian Ehrhardt gez. Julian Huth
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Leiter Grundlagen und Verfahren
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Bahnbetrieb
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Experte Fahrdienstvorschrift
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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
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HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
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Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge -Latz, Heinz
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Siegmund, Ralf Thieme
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Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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||
DB InfraGO AG
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||
Grundlagen und Verfahren Bahnbetrieb
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||
Adam-Riese-Straße 11-13
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60327 Frankfurt am Main
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www.dbinfrago.com
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DB InfraGO AG | I.IBB 31
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||
Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
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05.12.2024
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Neuherausgabe Richtlinienfamilie 408 - Fahrdienstvorschrift; Richtliniengruppe 408.21 –
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27, Erläuterungen
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Neuherausgabe zu den Richtlinien 408.21 – 27 gilt ab 14.12.2025.
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Sie enthält folgende Richtlinien und dazugehörige Anhänge sowie Vordrucke:
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408.2101 408.2441 408.2501 408.2711
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408.2101A01 408.2445 408.2531 408.2721
|
||
408.2111 408.2451 408.2541
|
||
408.2131 408.2452 408.2552
|
||
408.2212 408.2454 408.2553
|
||
408.2301 408.2455 408.2554
|
||
408.2321 408.2456 408.2561
|
||
408.2331 408.2458 408.2571
|
||
408.2341 408.2462 408.2572
|
||
408.2341A01 408.2463 408.2581
|
||
408.2351 408.2475 408.2591
|
||
408.2411 408.2481 408.2651
|
||
408.2411A01 408.2485 408.2652
|
||
408.2411A02 408.2487 408.2653
|
||
408.2411V01 408.2487V01 408.2671
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408.2415 408.2488 408.2681
|
||
408.2431 408.2488 408.2691
|
||
408.2435 408.2491 408.2701
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Für den Betrieb der Gleichstrom-S-Bahn Berlin sind folgende Zusätze enthalten:
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408.2212Z31 408.2341Z31 408.2455Z31 408.2591Z31
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408.2301Z31 408.2431Z31 408.2456Z31 408.2651Z31
|
||
408.2321Z31 408.2451Z31 408.2458Z31 408.2681Z31
|
||
408.2331Z31 408.2452Z31 408.2561Z31 408.2691Z31
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Übergang der Gültigkeit
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Die bisherigen Richtlinien 408.21 – 27 sowie die Zusätze 31 werden mit Ablauf des 13.12.2025
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ungültig und sind wegzulegen.
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Erläuterungen
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Kennzeichnung von inhaltlichen Änderungen
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In den Richtlinien sind Zeilen mit inhaltlichen Textänderungen am Rand durch „*“
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gekennzeichnet. Bei entfallenen Texten ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte Zeile
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gesetzt. Nicht gekennzeichnet ist die geänderte Leseransprache.
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Leseransprache
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Für die Leseransprache der handelnden Personen, werden neu nur noch die Abkürzungen „Tf“
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(Triebfahrzeugführer), „Tb“ (Triebfahrzeugbegleiter), „Ww“ (Weichenwärter) und „Fdl“
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(Fahrdienstleiter) verwendet.
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||
Allgemein
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Mit der Neuherausgabe zur Fahrdienstvorschrift – Richtlinien 408 – erfolgt im Wesentlichen die
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Umsetzung der EU-Durchführungsverordnung 2019/773 TSIOPE (technische Spezifikation für
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||
die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“) mit der letzten
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||
Änderung zur Durchführungsverordnung 2023/1693 vom 08.09.2023.
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Die wesentlichen Änderungen umfassen folgende Punkte:
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-die Einführung der europäischen und nationalen Befehle
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-weitere Harmonisierung und Änderungen der ERTMS-Betriebsgrundsätze und – Vorschriften
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(ERTMS – European Rail Traffic Management System)
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-Harmonisierung der Kommunikationsgrundsätze, auch bei der Übermittlung von Befehlen
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-Verbindliche Einführung - internationales phonetisches Alphabet
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-Verbindliche Einführung - ziffernweise Nennung von Zahlen
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||
Wenn in einer Richtlinie ein Verweis auf eine andere Richtlinie der Richtlinienfamilie 408
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enthalten war, wird diesem Verweis „Ril“ vorangestellt. Verweise denen noch „Modul“
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vorangestellt war, werden durch „Ril“ ersetzt. Wenn die Rede vom Plural „Richtlinien“ ist, wird
|
||
„Richtlinien“ ausgeschrieben. Gleiches gilt für Verweise auf andere Richtlinien.
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||
Für eine bessere Nachvollziehbarkeit werden die geänderten Richtlinien, Abschnitte, Absätze
|
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usw. neben der Erläuterung zusätzlich in tabellarischer Form dargestellt.
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neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
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||
Änderung der Befehlsnummern
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Durch den neu eingeführten Befehlsvordruck ergeben sich innerhalb der Richtliniengruppe
|
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408.21-27 mehrere redaktionelle Änderungen der Befehlsnummern sowie der Nummerierung
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der Gründe. Diese werden nicht konsequent in der Erläuterung zu jeder einzelnen Richtlinie
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aufgeführt, sondern in der Erläuterung zum geänderten Vordruck 408.2411V01 in tabellarischer
|
||
Form dargestellt.
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||
Neue Gestaltungsvorgaben
|
||
|
||
Die Richtlinie 408.2411 wurde nach neuen Gestaltungsvorgaben verfasst. Mit diesen
|
||
Gestaltungsvorgaben wird unter anderem eine einheitliche Struktur eingeführt. Zudem wird die
|
||
Komplexität der Formulierungen reduziert und die Verständlichkeit der Regelungen durch den
|
||
vermehrten Einsatz von Tabellen und Grafiken unterstützt. Die Umarbeitung der vorhandenen
|
||
Regeln stellt einen aufwendigen Prozess dar, wodurch die Umstellung der Richtlinien erst nach
|
||
und nach erfolgen wird.
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Das Ziel ist es, den Anwendenden ein einfaches Lesen und Aufnehmen der Regeln zu
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ermöglichen. Damit wird erstmals gezielt auf die „Menschlich-Organisatorischen-Faktoren“
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eingegangen.
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Die folgenden drei Vorgaben werden bei der Gestaltung der Fahrdienstvorschrift beachtet:
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• klare Verständlichkeit der Information
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• gute Übersichtlichkeit
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• leichte Erfassbarkeit
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Das „warum“ und „wer“ wird zum Beginn der Richtlinie aufgeführt. Die Anwendenden
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sollen den Zweck der Regel und deren Schutzziele verstehen, um daraus notwendige
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Handlungen ableiten zu können. Weiterhin muss eindeutig erkennbar sein, wer Anwendender
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der Regel ist.
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Der Regelungstext zu einem Sachverhalt wird nur noch bis zur zweiten Ebene (2.x) weiter
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untergliedert. Eine dritte Gliederungsebene (2.x.y) ist nicht mehr vorgesehen. Weitere
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unnummerierte Zwischenüberschriften sind zulässig.
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Überschriften sollen „sprechend“ formuliert werden. Die Anwendenden müssen aus der
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Überschrift auf den Inhalt des Kapitels schließen können.
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Unpräzise Überschriften wie „Allgemeines“, „Grundsätze“ und „Sonstiges“ werden nicht mehr
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verwendet.
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Die Abschnitte werden chronologisch oder gemäß Prozessfluss sortiert. Sie umfassen immer
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nur einen Inhalt. Die Regelungen werden für die digitale Veröffentlichung schon so geschrieben,
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dass sie möglichst gut filterbar sind.
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Fließtexte sind schwerer als andere Darstellungsformen nach relevanten Inhalten zu sichten, zu
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verstehen und zu merken. Daher wird der Fließtext minimiert und eine einfache und kompakte
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Sprache verwendet.
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Ril 408.2100 – Verzeichnis der Aktualisierungen Richtlinie 408.21 – 27; Richtlinien
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Das Verzeichnis enthält keine Regeln und ist somit kein Teil des Regelwerks. Es wird nur noch
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als nicht verbindlicher Bestandteil den Handbüchern hinzugefügt.
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Ril 408.2101 – Zusätzliche oder abweichende Regeln
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neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
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Titel: Züge fahren; Zusätzliche oder
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abweichende Regeln
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Titel: Züge fahren; Inhalt und zusätzliche
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Regeln
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408.0051 408.2101 1
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408.2101 1 408.2101 2
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408.2101 2 408.2101 3
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Der Titel wurde aufgrund der Übernahme des Abschnitts 1 in die Ril 408.0051 angepasst.
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In Abschnitt 2 wurde der Begriff „Infrastrukturbetreiber“ durch „Eisenbahninfrastrukturunter-
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nehmen (EIU)“ ersetzt.
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Anhang 408.2101A01 – Verkehrstage
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Die Anhänge 408.2101A01 „Begriffe“ und 408.2101A02 „Abkürzungen“ wurden aufgelöst und in
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die Grundsatzrichtlinien 408.0054 „Abkürzungen“ und 408.0055 „Begriffe“ überführt. Daher
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wurde die Nummerierung des bisherigen Anhanges 408.0101A03 auf 408.0101A01 angepasst.
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In Abschnitt 1 wurde die Tabelle „Weitere Feiertage“ gestrichen, da Feiertage aus den
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Informations- und Nachrichtenmedien ersichtlich sind.
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Ril 408.2202 – Aufträge und Meldungen
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neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
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408.0056 408.2202
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Die bisherige Ril 408.2202 entfällt und deren Inhalte werden neu in der Grundsatzrichtlinie zur
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Kommunikation 408.0056 geregelt.
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Ril 408.2321 – Zug vorbereiten
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Abschnitt 4 „Zugnummer prüfen bei ETCS-Level 2“
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In der Abschnittsüberschrift wurde das ETCS-Level 2 ergänzt, damit der Leser den Abschnitt
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auf Anhieb thematisch eingrenzen kann. Unter Nr. 3 wurden zwei Textmeldungen gestrichen,
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weil die ETCS-Zentrale diese Textmeldungen nicht sendet.
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Ril 408.2331 - Zustimmung des Fdl zur Abfahrt auf einem Bahnhof
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Abschnitt 2 „Arten der Zustimmung“
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Der neue Absatz (1) stellt in einer tabellarischen Ansicht die Arten der Zustimmung des Fdl für
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signalgeführte Züge dar. Die Zustimmung für Züge in ETCS-Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR
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ist ausgenommen. Züge in ETCS-Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR sind nicht
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anzeigegeführt, werden aber zur besseren Trennung der Zugbeeinflussungen gemeinsam mit
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der Zustimmung für ETCS-geführte Zügen in Absatz (3) aufgelistet.
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Absatz (2) berücksichtigt neu die Arten der Zustimmung für LZB-geführte Züge. Bei der
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Zustimmung mit Befehl 1 wird die Formulierung von „Vorbeifahrt an einer LZB-Blockstelle, die
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an einem Zwischen- oder Ausfahrsignal eingerichtet ist“ an die Regeln für den Fdl in Ril
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408.0331 angepasst und zu „Vorbeifahrt an einer LZB-Blockstelle innerhalb eines Bahnhofs“
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geändert.
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Absatz (3) stellt die Arten der Zustimmung für ETCS-geführte Züge oder Züge in ETCS-Level 2
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in der ETCS-Betriebsart SR dar. Bei der ETCS-Fahrterlaubnis in den Betriebsarten FS oder OS
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entfällt das vorangestellte Level 1 oder 2. Durch die vorherige Formulierung konnte
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missverstanden werden, dass die Zustimmung des Fdl in ETCS-Level 1 durch ETCS-
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Betriebsart OS erfolgt. Diese wird allerdings in ETCS-Level 1 nicht verwendet. Bei der
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Zustimmung zur Abfahrt mit Textmeldung wurden zwei Textmeldungen gestrichen, weil diese
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von der ETCS-Zentrale nicht gesendet werden.
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Neu aufgenommen ist die Zustimmung des Fdl durch den neuen Befehl 7 mit Auftrag 7.20. Der
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Auftrag 7.20 des Befehls 7 wird hier aufgeführt, da eine Erteilung des Befehls 7 ohne den
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Auftrag 7.20 keine Zustimmung zur Vorbeifahrt an einer ETCS-Blockstelle innerhalb eines
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Bahnhofs darstellt.
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Abschnitt 3 „Besonderheiten“
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Der Absatz (3) b) wurde aufgrund des neuen Befehlsvordruckes angepasst. Befehl 2 wird durch
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Befehl 1 oder 7 ersetzt. Des Weiteren wurde präzisiert, welche Signalbezeichnung in den
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Befehl eingetragen wird.
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Ril 408.2341 – Fahrt des Zuges
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Abschnitt 1 „Strecke durch den Tf beobachten“
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In Absatz (3) h) wurde das Sperrsignal aufgenommen, da ETCS-Halte bei ETCS-geführten
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Zügen in ETCS-Level 2 zukünftig auch an Sperrsignalen eingerichtet sein können.
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In Absatz (4) a) wurde der Befehl 2 durch den neuen Befehlsvordruck durch Befehl 1 oder 7 mit
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Auftrag 7.20 ersetzt. Der Auftrag 7.20 des Befehls 7 wird hier aufgeführt, da eine Erteilung des
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Befehls 7 ohne den Auftrag 7.20 keine Zustimmung zur Vorbeifahrt an einem Signal Ne 14
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darstellt.
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Im Absatz (4) b) wurden zwei Textmeldungen gestrichen, weil diese von der ETCS-Zentrale
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nicht gesendet werden.
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Abschnitt 2 „Zulässige Geschwindigkeit“
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In Absatz (2) b) zweiter Anstrich wurde der Verweis angepasst, da die ehemalige Richtlinie
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408.2456 neu zur Richtlinie 408.2455 wird. Hintergründe dazu sind in den Erläuterungen zur
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Richtlinie 408.2455 wiedergegeben.
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In Absatz (6) c) wurde die Formulierung bei einer Zustimmung zur Abfahrt durch Kennlicht an
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die Richtlinie 408.2455 Abschnitt 4 Absatz (1) erste Tabellenzeile angepasst. Die bisherige
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||
Formulierung hätte dem Tf suggerieren können, dass er die zulässige Geschwindigkeit seines
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Zuges schon bei Erreichen des nächsten Hauptsignals bzw. der letzten Weiche im Fahrweg mit
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der Spitze des Zuges hätte erhöhen dürfen.
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Anhang 408.2341A01 – Erläuterungen zu den Fahrplanangaben
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Abschnitt 4 „Angaben in der Geschwindigkeitsspalte (Buchfahrplan Spalte 2)“
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Die Regel für den Levelwechsel von ETCS-Level 2 zu ETCS-Level NTC PZB/LZB zur
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zulässigen Geschwindigkeit auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale wurde zu einem
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neuen Absatz (2) formatiert, um eine inhaltliche Trennung zum Absatz (1) zu gewährleisten. Die
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alten Absätze (2) bis (6) werden zu neuen Absätzen (3) bis (7).
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Abschnitt 5 „Angaben in den Textspalten (Buchfahrplan Spalte 3a und Spalte 3c)“
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In Absatz (2) a) wurde die vorangestellte Begrifflichkeit „allein stehende“ beim Signal Ne 14
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gestrichen. Auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale können Sperrsignale am
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Standort des Signals Ne 14 vorhanden sein. Das Signal Ne 14 ist dadurch nicht allein stehend.
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In Absatz (2) s) „Posten“ wurde der Begriff „Wegebenutzer“ durch „Verkehrsteilnehmer“ ersetzt
|
||
und an die Vorgaben der DGUV-I angepasst.
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||
In Absatz (2) ff) wurde aufgenommen, dass Blockkennzeichen mit dem Eintrag „Bkz (Nr.)“ als
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||
Fahrplanangabe dargestellt werden. In der Aktualisierung 5 (gültig ab Dezember 2024) wurde
|
||
lediglich die Abkürzung „Bkz“ im Anhang 408.2101A02 aufgenommen. Durch die Auflösung des
|
||
Anhangs 408.2101A02 ist die Abkürzung neu in der Richtlinie 408.0054 (Grundsätze;
|
||
Abkürzungen) enthalten.
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Abschnitt 8 „Angaben in den Geschwindigkeits-, Kilometrierungs-, Text-, Ankunfts- und
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||
Abfahrtsspalten“
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Bei Kleinbuchstabe c) wurde beim Anstrich „Bahnsteigabfahrt (verkehrliche Abfahrt)“ die
|
||
Schreibweise der betrieblichen und verkehrlichen Abfahrtszeit an die Schreibweise der Begriffe
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in Ril 408.0055 angepasst.
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Ril 408.2411 – Befehle
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neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
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408.2411 1 -
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408.2411 2 2.1 408.2411 1 (2)
|
||
408.2411 2 2.2 408.2411 2
|
||
408.2411 2 2.3 408.2411 2 (2) a) – e)
|
||
408.2411 2 2.4 408.2411 3
|
||
408.2411 2 2.5 408.2411 4
|
||
408.2411 2 2.6 408.2411 5
|
||
408.2411 2 2.7 -
|
||
408.2411 2 2.8 408.2411 1 (3)
|
||
408.2411 2 2.9 -
|
||
408.2411 2 2.10 -
|
||
408.2411 3 -
|
||
408.2411 4 -
|
||
408.2411 5 -
|
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||
Die Richtlinie 408.2411 wurde nach neuen Gestaltungsvorgaben neu erstellt. Zum Teil wurden
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||
Inhalte der alten Richtlinie in Anhang 408.2411A01 bzw. 408.2411A02 verschoben. Im
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Einzelnen wird nur auf die inhaltlichen Verfahrensänderungen in der Richtlinie 408.2411
|
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eingegangen.
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Abschnitt 2 „Regelung“
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Absatz 2.1 „Vorrang eines Befehls“
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Im neuen Absatz 2.1 wurde der Verweis auf die zulässige Geschwindigkeit in Ril 408.2341
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aufgelöst und die neue Formulierung an die Vorgaben der TSI OPE angepasst.
|
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Absatz 2.2 „Übermitteln“
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In Anstrich 1. wurde neu zusammengefasst, dass der Zug beim Aushändigen und Diktieren
|
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halten muss. Dies wurde vorher doppelt geregelt.
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||
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Anstrich 2. wurde erweitert, da die TSI OPE vorschreibt, dass sich der Fdl bei mehreren
|
||
nebeneinander bestehenden ETCS-Leveln vergewissern muss, in welchem ETCS-Level sich
|
||
der betreffende Zug befindet, bevor er dem Tf Anweisungen erteilt.
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||
Absatz 2.3 „Diktieren“
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||
In Absatz 2.3 wird neu auf den Anhang 408.2411A02 verwiesen. Es wird klargestellt, dass
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verschriebene Vordrucke durchzustreichen und zu entsorgen sind.
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Absatz 2.4 „Verständigen“
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Der Absatz wurde inhaltsgleich vom alten Abschnitt 3 übernommen.
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Absatz 2.5 „Handhaben durch den Tf“
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||
Die Begrifflichkeit „Behandeln“ in der Absatzüberschrift wurde zum thematisch besser
|
||
passenden „Handhaben“ umformuliert.
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Absatz 2.6 „Befehl widerrufen“
|
||
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||
Die TSI OPE macht zum Widerrufen eines Befehls die Vorgabe, dass ein erteilter Befehl durch
|
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einen Befehl 4 widerrufen werden kann, in dem ausdrücklich auf die eindeutige Kennung des zu
|
||
widerrufenden Befehls Bezug genommen wird. Abweichend davon kann ein europäischer
|
||
Befehl 3 auch durch einen europäischen Befehl 1, 2 oder 7 widerrufen werden, ohne dass ein
|
||
eigener europäischer Befehl 4 erforderlich ist.
|
||
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||
Absatz 2.7 „Vorbeifahrt am ETCS-Halt auf Strecken mit ETCS-Level 2“
|
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Die Regeln sind neu aufgenommen und wurden aus der Richtliniengruppe 408.01-06 als
|
||
Verfahrensregel für Tf angepasst übernommen. Wenn ein Zug, beispielsweise infolge eines
|
||
Ausfalls der ETCS-Funkübertragung, zum Halten kommt und sich auf einer Strecke mit ETCS-
|
||
Level 2 ohne Hauptsignale befindet, muss der Tf einen Befehl zur Vorbeifahrt bei ETCS-Halt
|
||
anfordern. Sollte der Fdl die Vorbeifahrt an einem oder mehreren ETCS-Halten zulassen und
|
||
der Zug wird im Fahrtverlauf wieder ETCS-geführt, wird durch die Regel klargestellt, dass der
|
||
Befehl zur Vorbeifahrt an einem oder mehreren ETCS-Halten ungültig wird. Bis dato wurde dies
|
||
dem Tf als Freitext im alten Befehl 14 mit dem Wortlaut „Befehl 2 wird ungültig, wenn
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||
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||
Führungsgrößen wieder angezeigt werden“ mitgeteilt. Die neu aufgenommene Regel soll auch
|
||
im Hinblick auf den neuen Befehl 7 nach ursprünglichem Beginn der Zugfahrt in ETCS-
|
||
Betriebsart SR einer Verunsicherung des Tf entgegenwirken, wenn dieser bei einer angezeigten
|
||
ETCS-Fahrterlaubnis in den ETCS-Betriebsarten OS oder FS noch einen Befehl zur Vorbeifahrt
|
||
am ETCS-Halt vorliegen hat.
|
||
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||
Absatz 2.8 „Vordruck 408.2411V01“
|
||
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||
Im Absatz 2.8 finden sich neu die Vorgaben zum Vordruck 408.2411V01. Es wird klargestellt,
|
||
dass Befehle grundsätzlich auf Vordruck 408.2411V01 ausgefertigt werden müssen.
|
||
Ausnahmen, z.B. wenn der Vordruck ausnahmsweise nicht vorhanden ist, sind fortführend
|
||
aufgeführt. Des Weiteren wurde im fünften Anstrich klargestellt, dass nicht jeder Befehl an sich
|
||
auf einem Befehlsvordruck mit einer eindeutigen Kennung (vorher Übermittlungscode)
|
||
gekennzeichnet wird. Durch die vorherige Formulierung „Der Fahrdienstleiter kennzeichnet
|
||
jeden Befehl mit einem Übermittlungscode“ hätte missverstanden werden können, dass der Fdl
|
||
mehrere Befehle auf einem Vordruck mit einer eindeutigen Kennung kennzeichnen würde.
|
||
|
||
Absatz 2.9 „Besonderheiten Befehl 32“
|
||
|
||
Der Absatz 2.9 ist neu aufgenommen und resultiert aus den Änderungen der Formulierung im
|
||
neuen Befehl 32. Bisher wurde der Tf durch Befehl 14.4 beauftragt, vor einem gestörten
|
||
Hauptsignal anzuhalten, wenn beispielsweise die Haltstellung dieses Signals nicht möglich war.
|
||
Durch den Zusatz „auch bei Fahrtstellung“ wurde präzisiert, dass der Tf auch bei Fahrtstellung
|
||
des betroffenen Hauptsignals (z.B. Signalbegriff Ks 1 am Zsig) anhalten muss. Bei
|
||
Sperrsignalen und anderen Anwendungsfällen im Befehl 14.4 wurde der Zusatz „auch bei
|
||
Fahrtstellung“ gestrichen. Die neue Systematik der Befehle sieht kein Streichen innerhalb der
|
||
Aufträge mehr vor, es werden lediglich nicht zutreffende Optionen gestrichen. Zur
|
||
Kompensation wird im neuen Abschnitt geregelt, dass der Tf auch bei Fahrtstellung des
|
||
Hauptsignals oder Signal Zs 1, Zs 7, Zs 8 anhalten muss, wenn er mit Befehl 32 beauftragt wird
|
||
vor einem Hauptsignal anzuhalten. Die Signale Zs 1, Zs 7 und Zs 8 werden separat aufgeführt,
|
||
da diese keine Fahrtstellung eines Hauptsignals darstellen. Es kann allerdings vorkommen,
|
||
dass ein Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 nicht selbsttätig erlischt und das Löschen durch den
|
||
Bediener ebenfalls nicht möglich ist. Im zweiten Anstrich der neuen Regel wurde
|
||
aufgenommen, dass der Tf nach dem Anhalten nur mit Befehl 1 oder bei Signal Zs 12 mit
|
||
mündlichem Auftrag weiterfahren darf.
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||
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||
Abschnitte 3 bis 5
|
||
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||
Die Abschnitte 3 bis 5 sind neu und resultieren aus den Gestaltungsvorgaben
|
||
Fahrdienstvorschrift. Der zukünftige Aufbau der Richtlinien wird in Richtlinie 408.0051 Abschnitt
|
||
2 Absatz 2.5 beschrieben.
|
||
|
||
Anhang 408.2411A01 „Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 -95“
|
||
|
||
Es wird ausführlich erklärt, wie der Befehl auszufüllen ist und wie die Befehle aufgebaut sind.
|
||
Zu jedem Befehl wurde ein Beispiel aufgenommen.
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||
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||
Anhang 408.2411A02 „Diktat eines Befehls“
|
||
|
||
Es wurden die Wortlaute gemäß TSI OPE für die Übermittlung von Befehlen aufgenommen.
|
||
Damit erfolgt eine weitere Standardisierung der Kommunikation und dies soll zur
|
||
Handlungssicherheit bei den Anwendern beitragen.
|
||
|
||
Vordruck 408.2411V01 – Vordruck Befehle
|
||
|
||
Der Befehlsvordruck wurde gemäß den Vorgaben aus der TSI OPE und den nationalen
|
||
Anforderungen angepasst. Dabei wurde auch für die nationalen Anwendungsfälle die
|
||
Systematik der Befehle gemäß TSI OPE übernommen. Mit den Befehlen erfolgt die direkte
|
||
Ansprache des Zuges, die Formulierungen der Befehle wurden dahingehend angepasst. Im
|
||
Folgenden wird der alte Befehlsvordruck dem neuen Befehlsvordruck in tabellarischer Übersicht
|
||
gegenübergestellt.
|
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Kopfzeile des Befehls
|
||
Alter Befehlsvordruck Neuer Befehlsvordruck Erläuterung
|
||
„Vordruck … von …“ „E Anzahl der Vordrucke“
|
||
als Textfeld
|
||
Die Eintragung erfolgt neu in
|
||
Feld E z. B. „1 von 1“ für
|
||
einen Vordruck.
|
||
Angabe (Streichoption)
|
||
„Triebfahrzeugführer Zug –
|
||
Sperrfahrt -Sperrfahrt Kl –
|
||
Schiebetriebfahrzeug für
|
||
Zug – Rangierfahrt“
|
||
Vorgabe entfällt -
|
||
Textfeld für Zugnummer Textfeld „A Zugnummer“ Eintrag der Zugnummer. Bei
|
||
Schiebetriebfahrzeugen wird
|
||
die Abkürzung „Sch-Tfz“
|
||
vorangestellt.
|
||
„Standort“ „C Standort des Zuges /
|
||
Standort der
|
||
Rangierabteilung“ als
|
||
Textfeld
|
||
Angabe „km/Signal/Weiche“
|
||
und Gleisbezeichnung
|
||
werden in Feld C gebündelt.
|
||
|
||
Auf Vordruckseite Befehle 1-
|
||
9 nur „C Standort des
|
||
Zuges“.
|
||
„(Ort)“ „D Standort des
|
||
Anweisenden“ als Textfeld
|
||
Dieser war im alten Befehl
|
||
Teil des Unterschriftenteils.
|
||
|
||
Fußzeile des Befehls
|
||
Alter Befehlsvordruck Neuer Befehlsvordruck Erläuterung
|
||
„Übermittlungscode“ „Z Eindeutige Kennung“ als
|
||
Textfeld
|
||
Der bisherige
|
||
Übermittlungscode wird neu
|
||
als eindeutige Kennung
|
||
bezeichnet. Die eindeutige
|
||
Kennung wird neu vom
|
||
Anweisenden eines Befehls
|
||
|
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|
||
|
||
durch die Zugnummer des
|
||
Zuges, dem der Befehl
|
||
erteilt wird, ergänzt.
|
||
Dadurch wird sichergestellt,
|
||
dass in dem Zeitraum eines
|
||
Fahrplantages jede
|
||
eindeutige Kennung nur
|
||
einmal vorkommt.
|
||
„(Datum)“ „B Datum“ als Textfeld -
|
||
„(Uhr) (Minuten)“ „Y Uhrzeit“ als Textfeld Stunden und Minuten
|
||
werden in einem Textfeld
|
||
gebündelt.
|
||
„(Fahrdienstleiter)“ „W Name Anweisender“ als
|
||
Textfeld
|
||
Wird nur noch beim
|
||
Aushändigen übermittelt und
|
||
die Funktion wird zusätzlich
|
||
dort eingetragen, wenn der
|
||
Aushändigende nicht der
|
||
zuständige Fdl ist.
|
||
|
||
|
||
„Erhalten (Name,
|
||
Triebfahrzeugführer)“
|
||
„V Name
|
||
Triebfahrzeugführer“ als
|
||
Textfeld
|
||
Wird nur noch beim
|
||
Aushändigen durch den Tf
|
||
als Bestätigung des
|
||
Empfangs ausgefüllt.
|
||
|
||
Die Bescheinigung erfolgt
|
||
mit Unterschrift und Namen
|
||
in Druckbuchstaben.
|
||
Textfeld für Mitarbeiter, die
|
||
Befehle im Auftrag des Fdl
|
||
ausfertigen
|
||
entfällt -
|
||
Übermittlungsart
|
||
„ZF/andere“
|
||
entfällt Die Übermittlungsart wird
|
||
bei der Übermittlung von
|
||
Befehlen nicht mehr
|
||
angegeben.
|
||
Der Befehl 14.35 und der zweite Unterschriftenteil gemäß Vordruck Befehle 14.1-14.35
|
||
entfällt, weil für das Widerrufen eines Befehls immer ein neuer Vordruck verwendet
|
||
werden muss.
|
||
|
||
Befehlsnummer
|
||
Alt Neu (ggf. mit Nummer des
|
||
Auftrages)
|
||
Erläuterung
|
||
1 21 -
|
||
1.1 29 (mit Auftrag 29.30) -
|
||
2 1 für die Vorbeifahrt am
|
||
EOA/Signal.
|
||
|
||
Die Tabelle mit der
|
||
Einteilung „Signal usw.;
|
||
Bezeichnung / km; Bf, Bft,
|
||
Abzw, Üst, Bk, Dkst“
|
||
|
||
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|
||
|
||
2 für die Weiterfahrt nach
|
||
TR/Vorbeifahrt.
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||
entfällt.Durch die Vorgaben
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||
der TSI OPE werden die
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||
Befehle für die Vorbeifahrt
|
||
und die Weiterfahrt nach
|
||
Vorbeifahrt/TR getrennt.
|
||
2.1 29 (mit Auftrag 29.30) -
|
||
3 22 -
|
||
3.1 29 (mit Auftrag 29.30) -
|
||
4 23 -
|
||
5 24 -
|
||
5.1 24 (mit Auftrag 24.20) -
|
||
5.2 24 (mit Auftrag 24.30) -
|
||
6 25 Zeilen 3 und 4 des alten
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||
Befehl 6 wurden in Auftrag
|
||
25.30 zusammengefasst.
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||
6.1 29 (mit Auftrag 29.30) -
|
||
7 26 -
|
||
8 8 -
|
||
9 27 -
|
||
10 28 und 29 Die Streichoptionen „Fahren
|
||
Sie signalgeführt
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||
weiter/Wählen Sie ETCS-
|
||
Level/ETCS-Betriebsart“
|
||
werden zur besseren
|
||
inhaltlichen Aufteilung neu in
|
||
den Aufträgen 28.10, 28.20
|
||
und 29.10 gegeben.
|
||
10.1 29 (mit Auftrag 29.20) -
|
||
11 95 (mit Auftrag 95.10) -
|
||
12 5 und 6 Befehl 12 entfällt, da die TSI
|
||
OPE für dessen Inhalte zwei
|
||
verschiedene Befehle
|
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vorgibt. Dadurch werden
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||
Geschwindigkeits-
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beschränkungen und das
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Fahren auf Sicht durch
|
||
verschiedene Befehle
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||
angeordnet.
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||
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||
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12.1 6 (mit Auftrag x.90) -
|
||
12.2 95 (mit Auftrag 95.20) -
|
||
12.3 6 (mit Auftrag x.90) -
|
||
12.4 95 (mit Auftrag 95.50 und
|
||
Auftrag 95.53 für
|
||
„ständig wirksam“ oder
|
||
Auftrag 95.54 für „unwirksam“)
|
||
-
|
||
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||
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||
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||
12.5 95 (mit Auftrag 95.30) -
|
||
12.6 entfällt Neu über Verfahrensregel
|
||
in Ril 408.2651 und über
|
||
Klammervermerk bei Grund
|
||
Nr. 33 abgedeckt.
|
||
12.7 Befehl 95 (mit Auftrag 95.40) -
|
||
13 (Auftrag x.25 in Kombination
|
||
mit Befehl 1, 2 oder 7)
|
||
Aufgrund der Vorgaben der
|
||
TSI OPE wird kein Abschnitt
|
||
mehr vorgegeben, für den
|
||
der Auftrag erteilt wird.
|
||
14 Befehl 95 mit Auftrag 95.95 -
|
||
14.1 31 -
|
||
14.2 entfällt Wird neu als Freitext in
|
||
Befehl 95 mit Auftrag 95.95
|
||
gegeben.
|
||
14.3 entfällt Wird neu als Freitext in
|
||
Befehl 95 mit Auftrag 95.95
|
||
gegeben.
|
||
14.4 32 -
|
||
14.5 33 -
|
||
14.6 3 Die TSI sieht für den Auftrag
|
||
„Verbleiben im Stillstand“
|
||
den Befehl 3 vor.
|
||
14.6 Befehl 3 mit Auftrag 3.15 Der neue Auftrag 3.15
|
||
bezieht sich auf den
|
||
Abschnitt „Fahrt beenden“ in
|
||
der Richtlinie 483.0701. Der
|
||
Abschnitt regelt, wie das
|
||
ETCS-Fahrzeuggerät die
|
||
Überwachung beendet.
|
||
14.6 Befehl 3 mit Auftrag 3.20 Der neue Auftrag 3.20
|
||
bezieht sich auf den Absatz
|
||
„Override betätigen“ in der
|
||
Richtlinie 483.0701. Der
|
||
Abschnitt regelt, in welchen
|
||
Fällen der Tf Override EOA
|
||
betätigen muss.
|
||
14.7 entfällt Keine Befehlserteilung seit
|
||
dem Entfall der Regeln zum
|
||
Erteilen des Befehls 14.7 im
|
||
Rahmen der Aktualisierung
|
||
04.
|
||
14.8 34 Die Vorgedruckte maximal
|
||
zulässige Geschwindigkeit
|
||
des Zuges entfällt, um den
|
||
Befehl auch für andere
|
||
Vorgaben nutzbar zu
|
||
machen, welche bisher mit
|
||
|
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||
Befehl 14 erteilt wurden.
|
||
Zum Beispiel Befehl 14 mit
|
||
dem Wortlaut „VMZ 250 von
|
||
… bis … einstellen“ beim
|
||
Umleiten von Reisezügen
|
||
auf tunnelreichen
|
||
Schnellfahrstrecken.
|
||
14.9 30 -
|
||
14.35 4 Neuer Befehl nach TSI OPE
|
||
zum Widerruf eines Befehls.
|
||
- 7 Neuer Befehl nach TSI OPE
|
||
zum Starten in ETCS-Level
|
||
2 in ETCS-Betriebsart SR
|
||
nach Beenden des ETCS-
|
||
Startlaufs.
|
||
- 9 Neuer Befehl nach TSI OPE
|
||
für das Fahren mit
|
||
eingeschränkter
|
||
Fahrstromversorgung.
|
||
Ersetzt den aktuellen Befehl
|
||
14 für
|
||
Schwungfahrabschnitte.
|
||
Die Gründe werden neu auf dem Vordruck Befehle 1-9 unterhalb der Fußzeile abgebildet.
|
||
|
||
So muss der Anwender das Blatt nicht wenden, um den Inhalt des Befehls vollständig
|
||
aufzunehmen.
|
||
|
||
Die Gründe werden aufgrund der Prämisse, dass Zahlen ziffernweise genannt werden
|
||
müssen, ausschließlich zweistellig abgebildet, um Verwechslungen bei der Übermittlung
|
||
zu verhindern.
|
||
|
||
Die Nummerierung der Gründe beginnt mit Nr. 10 fortlaufend bis Grund Nr. 43.
|
||
|
||
Neu aufgenommen wurden die Gründe:
|
||
Nr. 11 - Personen im Gleis / Kinder am Gleis
|
||
Nr. 28 – Verdacht auf Mängel am Oberbau
|
||
Nr. 43 - Schwungfahrabschnitt
|
||
|
||
Ril 408.2415 – Fahrplan-Mitteilung
|
||
|
||
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
|
||
408.2415 1 408.2415 2 (4)
|
||
408.2415 2 408.2415 3 (1)
|
||
408.2415 3 408.2415 3 (2)
|
||
408.2415 4 408.2415 3 (3)
|
||
408.2415 5 408.2415 3 (4)
|
||
|
||
Seite 15 von 32
|
||
|
||
Wesentliche Grundsätze zur Erstellung und Übermittlung sowie der Vordruck der Fahrplan-
|
||
Mitteilung waren bis dato in der Ril 408.0415/2415 verankert. Der Fdl hat den Vordruck
|
||
allerdings meistens nicht mehr in eigener Zuständigkeit, sondern weisungsgebunden durch die
|
||
BZ verwendet. Die primären Anwendenden des Verfahrens sind vor allem die Disponenten der
|
||
Betriebszentralen. Aus diesem Grund wurden die Grundsätze der Fahrplan-Mitteilung in die
|
||
Richtlinie 420 (Betriebsleitstellen) verlagert. Der Vordruck 408.0415V01/2415V01 ist entfallen.
|
||
Die Übermittlung der Fahrplan-Mitteilung erfolgt nur noch über die BZ selbst. Diese kann als
|
||
PDF-Datei an die zuständige Stelle des EVU übermittelt werden oder dem Tf über die
|
||
Führerraumanzeige des Fahrplans übermittelt werden. In Ril 408.2415 bleiben die
|
||
Verfahrensregeln in den neuen Abschnitten 1 – 5 bestehen.
|
||
|
||
Abschnitt 5 „Erledigte Fahrplan-Mitteilung“
|
||
|
||
Es wurde präzisiert, dass der Tf eine erledigte Fahrplan-Mitteilung in geeigneter Weise von
|
||
seiner digitalen Anzeige entfernen muss oder eine ausgedruckte Fahrplan-Mitteilung weglegen
|
||
muss. Dies lässt offen, ob dem Tf die Fahrplan-Mitteilung elektronisch oder ausgedruckt durch
|
||
seine zuständige Stelle bereitgestellt wird.
|
||
|
||
Ril 408.2431 – Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten von Zügen
|
||
|
||
Abschnitt 1 „Züge des Gelegenheitsverkehrs“ und 2 „Umleiten“
|
||
|
||
Absatz (3) wurde dahingehend geändert, dass die Angaben der Fahrplan-Mitteilung für alle
|
||
Sperrfahrten (nicht nur für unvorhergesehene Sperrfahrten) durch Eintrag im Befehl
|
||
bekanntgegeben werden können. Hintergrund: Durch den Entfall des Vordrucks Fahrplan-
|
||
Mitteilung (408.0415V01/408.2415V01) wäre es für den Fdl nicht mehr möglich,
|
||
Fahrplanangaben für vorhergesehene Sperrfahrten (z. B. im Rahmen einer Betra)
|
||
bekanntzugeben. Da es aber weiterhin möglich sein soll, dass der Fdl Fahrplanangaben auch
|
||
für vorhergesehene Sperrfahrten übermitteln darf, wurde der Absatz entsprechend angepasst.
|
||
|
||
Ril 408.2435 – Von den für Bahnanlagen oder Fahrzeuge vorgesehenen Maßen
|
||
abweichen
|
||
|
||
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
|
||
408.2435 1 (5) 408.2435 1 (6)
|
||
408.2435 1 (6) 408.2435 1 (7)
|
||
408.2435 1 (7) 408.2435 1 (8)
|
||
|
||
Abschnitt 1 „Allgemeines“
|
||
|
||
Die Reihenfolge der Auflistung der außergewöhnlichen Fahrzeuge in Absatz (3) wurde
|
||
alphabetisch neu angeordnet.
|
||
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||
In Absatz (3) Kleinbuchstabe a) wurden die Wagen der Bauart Nummernreihe 116 gestrichen,
|
||
da diese nicht mehr eingesetzt werden.
|
||
|
||
In Absatz (3) Kleinbuchstabe c) und d) wurde konkretisiert, dass Doppelstockfahrzeuge des
|
||
Personenverkehrs nur als außergewöhnliches Fahrzeug gelten, wenn diese mit dem
|
||
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||
Lichtraumprofil DE 2 oder DE 3 zugelassen sind und die entsprechende Ergänzung zur
|
||
Zuggattungsbezeichnung fehlt. Eisenbahnverkehrsunternehmen sind dazu verpflichtet, im
|
||
Rahmen der Trassenanmeldung bei der DB InfraGO AG die zu beachtenden Besonderheiten
|
||
der Fahrzeuge zu nennen und anzugeben, wenn diese die Bezugslinie G 1 oder G 2 nach
|
||
Anlage 7 oder 8 der EBO überschreiten. Außerdem sind sie verpflichtet, die Besonderheiten der
|
||
Fahrzeuge im Rahmen der Trassenanmeldung durch einen Zusatz zur
|
||
Zuggattungsbezeichnung zu ergänzen (z. B „-D“ für Doppelstockfahrzeuge, wenn diese mit dem
|
||
Lichtraumprofil DE 2 zugelassen sind). Nach der alten Formulierung „Doppelstockfahrzeuge
|
||
des Personenverkehrs“ ohne entsprechende Angabe des jeweiligen Lichtraumprofils hätten
|
||
Doppelstockfahrzeuge, welche das Regelprofil (G2) gemäß §22 EBO einhalten, nur mit
|
||
Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung verkehren dürfen. Aufgrund der Einhaltung
|
||
des Regelprofils ist für diese Fahrzeuge allerdings keine Ergänzung „-D“ oder „-E“ als Zusatz
|
||
zur Zuggattungsbezeichnung erforderlich. Die Formulierung für Doppelstockfahrzeuge mit dem
|
||
Lichtraumprofil DE 3 wurde entsprechend angepasst und harmonisiert. Außerdem wurde
|
||
aufgrund der Vorgaben zu Trassenanmeldungen das Suffix „-B“ für Fahrzeuge mit
|
||
Brückenrestriktionen aufgenommen.
|
||
|
||
Die Reihenfolge der Auflistung der außergewöhnlichen Züge in Absatz (4) wurde alphabetisch
|
||
neu angeordnet.
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||
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||
Die Regeln im alten Absatz (5) wurden durch den Entfall der Vorgaben zum Ausfahren von
|
||
Trittstufen gestrichen.
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||
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||
Ril 408.2445 – Geschobene Züge
|
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||
Abschnitt 1 „Allgemeines“
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||
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||
Absatz (6) b) ist neu formatiert und es wurde ergänzt, dass auf Strecken mit ETCS-Level 1 LS
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||
ein mit ETCS ausgerüstetes schiebendes Triebfahrzeug in ETCS-Betriebsart SH fahren muss.
|
||
|
||
Abschnitt 3 „Aufgaben“
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||
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||
In Abschnitt 3 Absatz (1) wurde ein Verweis geändert.
|
||
|
||
In Absatz (8) wurde die Formatierung geändert. Absatz (8) regelt neu grundsätzlich die
|
||
zulässige Geschwindigkeit. Absatz (8) a) und b) geben Abweichungen von der zulässigen
|
||
Geschwindigkeit wieder. Außerdem wurde eine eine Ergänzung in Absatz (8) a) aufgenommen.
|
||
Aufgrund einer Anordnung des Eisenbahn-Bundesamtes wurde in den Regeln für
|
||
Fahrdienstleiter neu geregelt, dass der Fahrdienstleiter die Triebfahrzeugführer von
|
||
geschobenen Zugfahrten durch Befehl über die Lage von Bahnübergängen ohne technische
|
||
Sicherung verständigen muss. Zur Einheitlichkeit der Richtlinie von Fahrdienstleiter und
|
||
Triebfahrzeugführer wird die Richtlinie 408.2445 entsprechend angepasst.
|
||
|
||
In Absatz (8) b) wurde ein Verweis gestrichen. Es ergibt sich aus Abschnitt 1 Absatz (1) d),
|
||
dass Züge in Störungsfällen gemeint sind.
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|
||
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||
Ril 408.2451 – „Einfahrten in ein Stumpfgleis, teilweise besetztes Gleis oder in ein Gleis
|
||
ohne ausreichenden Durchrutschweg, Einfahrten in ein teilweise besetztes Gleis ohne
|
||
Zielsignal“
|
||
|
||
Abschnitt 1 „Einfahrt in ein Stumpfgleis, teilweise besetztes Gleis oder in ein Gleis ohne
|
||
ausreichenden Durchrutschweg“
|
||
|
||
Kleinbuchstabe f) wird aufgrund des geänderten Befehlsvordruckes hinsichtlich der
|
||
Befehlsnummer angepasst. Die alten Befehle 14.2 und 14.3 entfallen auf dem Vordruck und
|
||
werden zukünftig durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 erteilt. Es wurden drei neue Anstriche
|
||
aufgenommen, da der Fahrdienstleiter abhängig von der Vorgabe beim alten Befehl 14.2 ein
|
||
„besonders kurzes“ Stumpfgleis im Befehl streichen konnte. Die Formulierungen wurden
|
||
entsprechend den Wortlauten des neuen Befehlsvordruckes angepasst.
|
||
|
||
Bei Kleinbuchstabe i) wurde der Begriff „Fahrterlaubnis“ in „ETCS-Fahrterlaubnis“ angepasst
|
||
und damit an die Formulierung gemäß Ril 483.0701 angepasst.
|
||
|
||
Abschnitt 2 „Einfahrt in ein teilweise besetztes Gleis ohne Zielsignal“
|
||
|
||
In Absatz (1) wurde ein Verweis zur Richtlinie 301 aufgelöst.
|
||
|
||
Ril 408.2454 – Wechsel der ETCS-Betriebsart
|
||
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||
Abschnitt 1 „Manueller Wechsel aus ETCS-Betriebsart FS oder OS in andere ETCS-
|
||
Betriebsart“
|
||
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||
Die bisherigen Regeln wurden in einen neuen Abschnitt 1 verschoben.
|
||
|
||
Abschnitt 2 „Bestätigung des manuellen Wechsels in ETCS-Betriebsart NL; ETCS
|
||
Betriebsart NL beenden“
|
||
|
||
Die neuen Regeln wurden aufgrund von Vorgaben aus der TSI OPE aufgenommen. Dadurch
|
||
wird sichergestellt, dass auf allen Triebfahrzeugen die richtige ETCS-Betriebsart gewählt wurde.
|
||
|
||
Ril 408.2455 – Zugfahrt mit besonderem Auftrag
|
||
|
||
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
|
||
408.2455 408.2456
|
||
408.2455 1 (1) 408.2456 1 (1)
|
||
408.2455 1 (2) 408.2456 1 (2)
|
||
408.2455 1 (3) 408.2456 1 (3)
|
||
408.2455 1 (4) 408.2456 1 (3)
|
||
408.2455 1 (5) -
|
||
408.2455 1 (6) -
|
||
408.2455 6 (1) a) 408.2456 6 (1) a) – b)
|
||
408.2455 6 (1) b) 408.2456 6 (1) c)
|
||
408.2455 6 (1) c) 408.2456 6 (1) d)
|
||
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||
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||
408.2455 6 (1) d) 408.2456 6 (1) e)
|
||
|
||
Die Richtliniennummer 408.2456 wird in 408.2455 geändert, um die Nummerierung mit den
|
||
Regeln für Fdl zu harmonisieren. In der Richtliniengruppe 408.01-06 finden sich die Regeln zur
|
||
Zugfahrt mit besonderem Auftrag in Ril 408.0455.
|
||
|
||
Abschnitt 1 „Art des Auftrages“
|
||
|
||
In Anstrich 4. wurde die Weiterfahrt nach einem LZB-Übertragungsausfall im Teilblockmodus
|
||
neu aufgenommen. Diese wird neu zu einer Zugfahrt mit besonderem Auftrag. Hintergründe
|
||
dazu werden ausführlich in den Erläuterungen zu Ril 408.2652 wiedergegeben.
|
||
|
||
In Anstrich 5. wurde die Fahrt in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR nach Beenden des
|
||
ETCS-Startlaufs neu als Zugfahrt mit besonderem Auftrag aufgenommen. Einer Zugfahrt,
|
||
welche durch Befehl 7 zugelassen wird, muss nicht immer Auftrag 7.20 erteilt werden.
|
||
|
||
Beispiel: Eine Sperrfahrt soll auf einer Strecke mit ETCS-Level 2 einen liegengebliebenen Zug
|
||
in den Bahnhof hereinholen. Nach dem Halt auf freier Strecke und dem Herstellen der
|
||
Voraussetzungen für die Rückfahrt der Sperrfahrt wird dem Tf nach dem ETCS-Startlauf die
|
||
ETCS-Betriebsart SR angekündigt und er fordert einen Befehl 7 beim Fdl an. Der Beginn einer
|
||
Zugfahrt mit Befehl 7 erfolgt folglich immer als Zugfahrt mit besonderem Auftrag, unabhängig
|
||
davon, ob der Fdl die Vorbeifahrt an einem Signal Ne 14 mit Auftrag 7.20 zulässt oder nicht.
|
||
|
||
Die Art des Auftrags wurde in Absatz (1) bis (3) aufgeteilt in signalgeführte Züge (1), LZB-
|
||
geführte Züge (2) und ETCS-geführte Züge sowie Züge in ETCS-Level 2 in der ETCS-
|
||
Betriebsart SR (3). Zur besseren Übersicht für den Anwender wurde eine tabellarische
|
||
Darstellung aufgenommen. Für eine bessere inhaltliche Trennung der Zugbeeinflussungen LZB
|
||
und ETCS wurden die Arten des Auftrages für diese voneinander gelöst.
|
||
|
||
Im Absatz (2) wurden zwei Textmeldungen gestrichen, weil diese von der ETCS-Zentrale nicht
|
||
gesendet werden.
|
||
|
||
Im Absatz (5) wurden aufgrund von Vorgaben der TSI OPE neue Regeln zum Starten eines
|
||
Zuges in ETCS-Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR gegeben. Diese geben vor, dass der Tf
|
||
Befehl 7 anfordern muss, wenn nach den Vorbereitungsarbeiten (z.B. Zugdateneingabe ETCS)
|
||
„Start“ betätigt wurde und damit der ETCS-Startlauf beendet wurde. Die Regeln beziehen sich
|
||
explizit darauf, dass nach dem Beenden des ETCS-Startlaufes kein Wechsel in die ETCS-
|
||
Betriebsart FS oder OS erfolgt und der Zug in der ETCS-Betriebsart SR fahren muss. Der Zug
|
||
muss in ETCS-Betriebsart SR fahren, wenn die ETCS-Betriebsart SR angekündigt wird oder
|
||
das ETCS-Fahrzeuggerät in der ETCS-Betriebsart SB verbleibt. Die Anforderung eines Befehls
|
||
7 ist also z.B. nicht erforderlich, wenn nach einem Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR,
|
||
anschließender Übermittlung eines Befehls 2 und folgender Betätigung von „Start“ die ETCS-
|
||
Betriebsart SR angekündigt wird, weil hier kein ETCS-Startlauf erfolgte, sondern lediglich die
|
||
ETCS-Betriebsart PT nach Erhalt des Befehls 2 verlassen wurde.
|
||
|
||
Im zweiten Satz des Absatzes wird klargestellt, dass Befehl 7 nicht erforderlich ist, wenn der Fdl
|
||
der Abfahrt bereits durch eine Textmeldung zugestimmt hat. Nach Anzeige der Textmeldung
|
||
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||
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||
„Sie dürfen ohne Bedienen Override EOA vorbeifahren an ETCS-Bk … [Signalbezeichnung]“
|
||
(siehe 408.2331) darf der Tf die angekündigte ETCS-Betriebsart SR bestätigen und abfahren.
|
||
|
||
Im Absatz (6) ist neu geregelt, dass der Tf zur Vorbeifahrt an einem ETCS-Halt an der Spitze
|
||
des Zuges Befehl 1 anfordern muss.
|
||
|
||
Beispiele:
|
||
− Auf Grund eines Balisenlesefehlers kürzt die ETCS-Zentrale die ETCS-Fahrterlaubnis
|
||
auf die Spitze des Zuges.
|
||
− Wenn die ETCS-Zentrale dem ETCS-Fahrzeuggerät nach dem Bedienen von „Start“
|
||
eine gültige und vertrauenswürdige Position zuweist, wechselt das ETCS-Fahrzeuggerät
|
||
in die ETCS-Betriebsart FS oder OS. Infolge einer technischen Weiterentwicklung ist es
|
||
möglich, dass die ETCS-Zentrale trotz des Wechsels in die Betriebsart FS oder OS
|
||
keine ETCS-Fahrterlaubnis erteilt und der Tf zur Vorbeifahrt am ETCS-Halt an der
|
||
Spitze des Zuges Befehl 1 anfordern muss („ …darf vorbeifahren am EOA/Signal …km
|
||
…“). Die ETCS-Zentrale erteilt trotz des Wechsels in die ETCS-Betriebsart FS oder OS
|
||
z. B. keine ETCS-Fahrterlaubnis, wenn an der folgenden ETCS-Blockstelle keine ETCS-
|
||
Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS oder OS erteilt werden kann.
|
||
|
||
Abschnitt 4 „Zulässige Geschwindigkeit für signalgeführte Züge (außer für Züge in
|
||
ETCS-Level in der ETCS-Betriebsart SR)“
|
||
|
||
In Absatz (1) wurde die zulässige Geschwindigkeit einer Zugfahrt mit besonderem Auftrag in
|
||
einer übersichtlicheren, tabellarischen Auflistung aufgenommen.
|
||
|
||
Der erste Satz der bisherigen Regeln in Absatz (2) wird unterhalb der Tabelle in Absatz (1)
|
||
präzisiert und die vorherigen Verweise werden aufgrund der Gestaltungsvorgaben
|
||
Fahrdienstvorschrift und zum besseren Leseverständnis des Anwenders aufgelöst.
|
||
Es gibt Situationen, in denen der Auftrag zum Fahren auf Sicht vollständig abgefahren wurde,
|
||
gleichzeitig aber noch eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Zugfahrt mit besonderem
|
||
Auftrag besteht.
|
||
|
||
Beispiel:
|
||
|
||
Der Fdl lässt die Fahrt eines Zuges mit einer Zuglänge von 600 Metern am Einfahrsignal des
|
||
Bahnhofs Beheim mit Signal Zs 7 zu. Der Tf fährt bis zum nächsten Hauptsignal
|
||
(Zwischensignal) auf Sicht, an welchem der Signalbegriff Hp 1 signalisiert wird. Hp 1 lässt die
|
||
Fahrt zu. Nachdem der Tf noch 400 Meter über das Zwischensignal hinaus auf Sicht gefahren
|
||
ist, muss er noch die Regeln in 408.2455 Abschnitt 4 Absatz (1) der ersten Tabellenzeile
|
||
beachten. Im Beispiel Bahnhof Beheim gilt die zulässige Geschwindigkeit einer Zugfahrt mit
|
||
besonderem Auftrag, bis der Zug am folgenden Hauptsignal vorbeigefahren ist. Aufgrund der
|
||
Zuglänge von 600 Metern gilt für den Tf noch für weitere 200 Meter eine zulässige
|
||
Geschwindigkeit von 40 km/h, bis er mit dem gesamten Zug am Zwischensignal vorbeigefahren
|
||
ist.
|
||
|
||
In Absatz (2) wurde der Randvermerk thematisch angepasst. Der Absatz regelt neu
|
||
ausschließlich die Zulassung einer Zugfahrt mit Signal Zs 7 und die Aufnahme eines
|
||
signalgeführten Zuges in die Anzeigeführung (LZB/ETCS).
|
||
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Abschnitt 5 „Zulässige Geschwindigkeit für LZB-geführte Züge“
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In Absatz (2) wurde der nicht erforderliche Verweis auf Richtlinie 408.2561 gestrichen. Der
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Verweis ist nicht notwendig, da Tf die Regeln in Ril 408.2561 grundsätzlich beachten müssen.
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Immer wenn der Tf bis zu einem Hauptsignal auf Sicht fahren muss (also auch bei einem LZB-
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Vorsichtauftrag) und wenn ab dort die Fahrt zugelassen ist, muss er noch 400 Meter über das
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Hauptsignal hinaus auf Sicht fahren.
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Abschnitt 6 „Zulässige Geschwindigkeit für ETCS-geführte Züge oder für Züge in ETCS-
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Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR“
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Kleinbuchstabe a) wird verändert und enthält neu sowohl die zulässige Geschwindigkeit als
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auch eine tabellarische Darstellung der Betriebsstellen.
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Bei Kleinbuchstabe b) wurden die Hinweise gestrichen. Diese ergeben sich aus den Regeln der
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Richtlinie 483.0701.
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Bei Kleinbuchstabe c) wurde der Verweis angepasst.
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In Absatz (2) 1. Anstrich wurde der Befehl 13 durch Auftrag x.25 ersetzt und die Formulierung
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an den Wortlaut des neuen Auftrages x.25 angepasst.
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Außerdem wurden zwei nicht notwendige Verweise auf Richtlinie 408.2561 gestrichen
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Der Verweis ist nicht notwendig, da Tf die Regeln in Ril 408.2561 grundsätzlich beachten
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müssen. Immer wenn der Tf bis zu einem Hauptsignal oder einem Signal Ne 14 auf Sicht fahren
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muss und wenn ab dort die Fahrt zugelassen ist, muss er noch 400 Meter über das Hauptsignal
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hinaus auf Sicht fahren.
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Befehl 12 wurde durch Befehl 6 ersetzt und das Beispiel wurde gestrichen. Der Verweis auf Ril
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408.2411 wurde aufgelöst, da die Regeln der Ril 408.2455 an dieser Stelle nicht klarstellen
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müssen, warum ein erteilter Befehl 6 weiterhin gültig bleibt.
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Ril 408.2456 – Halten, Weiterfahren nach Halt, Halt vor der beabsichtigten Stelle
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neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
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408.2456 408.2455
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Die Richtliniennummer 408.2455 wird in 408.2456 geändert, um die Nummerierung mit den
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Regeln für Fdl zu harmonisieren.
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Abschnitt 1 „Halten“
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In Absatz (1) wurde das Sperrsignal aufgenommen, da ETCS-Halte bei ETCS-geführten Zügen
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in ETCS-Level 2 zukünftig auch an Sperrsignalen eingerichtet sein können.
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Ril 408.2458 – Zulassung einer Zugfahrt zurücknehmen
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Abschnitt 1 „Allgemein“
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In Absatz (2) wurde die Befehlsnummer des alten Befehls 14.35 gestrichen. Die Vorgaben der
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TSI OPE sehen mehrere Möglichkeiten vor, wie ein erteilter Befehl 3 widerrufen werden kann.
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Dies wird allgemein in Ril 408.2411 geregelt.
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Abschnitt 2 „Auf Strecken mit LZB“
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In Absatz (1) wurde die Formulierung „auf Strecken mit LZB“ im ersten Satz gestrichen. Dies
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ergibt sich aus der Abschnittsüberschrift. Als neuer Randvermerk wurde die Nachfrage des Fdl
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aufgenommen, da dieser vor dem Zurücknehmen der Zulassung einer Zugfahrt aktiv beim Tf
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nachfragen muss, ob der Zug LZB-geführt ist.
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Abschnitt 3 „Auf Strecken mit ETCS-Level 2“
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Die Abschnittsüberschrift wurde durch den Zusatz „Level 2“ ergänzt und somit präzisiert, dass
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die Regeln nur auf Strecken mit ETCS-Level 2 gelten.
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In Absatz (1) wurde die Formulierung „auf Strecken mit ETCS“ im ersten Satz gestrichen. Dies
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ergibt sich aus der Abschnittsüberschrift. Als neuer Randvermerk wurde die Nachfrage des Fdl
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aufgenommen, da dieser vor dem Zurücknehmen der Zulassung einer Zugfahrt aktiv beim Tf
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nachfragen muss, ob der Zug ETCS-geführt ist oder ein Levelwechsel nach ETCS-Level 2
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angekündigt ist.
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In Absatz (2) wurde der Randvermerk „Override EOA“ zur besseren Darstellung der Thematik
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aufgenommen. Zudem ergeben sich zukünftig Änderungen hinsichtlich der Befehlserteilung.
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Wenn der Fdl eine teilweise befahrene Fahrstraße für einen ETCS-geführten Zug auflösen
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muss, erteilt er dem Tf zusätzlich zum Befehl 3 („Verbleiben im Stillstand“) Auftrag 3.20
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(„Vorhandene ETCS-Fahrterlaubnis löschen“). Der Auftrag 3.20 wurde aufgrund der Vorgaben
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der TSI OPE neu aufgenommen. Bestehen bleibt die Regel, dass der Tf dem Fdl die Bedienung
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von Override EOA bestätigen muss. Die Weiterfahrt des Zuges lässt der Fdl mit Befehl 21
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(Abzweigstelle, Weiterfahrt im Bahnhof) oder Befehl 22 (Ausfahrt aus dem Bahnhof) zu. Der
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erteilte Befehl 3 wird durch Befehl 4 auf einem separaten Vordruck widerrufen.
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Ril 408.2463 – Auf dem Gegengleis fahren
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In Absatz (1) wurde der letzte Unterabsatz zu Abzweigstellen, deren Blocksignale nicht mit
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Signal Zs 6 ausgerüstet sind neu formuliert, weil durch den Fahrplan selbst keine
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Verständigung erfolgt. Es wurde präzisiert, dass auf einen gesonderten Auftrag zur Fahrt oder
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Weiterfahrt auf dem Gegengleis verzichtet wird, wenn im Fahrplan die Angabe „ohne Zs 6“
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vorhanden ist.
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Ril 408.2475 – Arbeiten an der LZB- oder ETCS-Streckeneinrichtung
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Abschnitt 2 „ETCS-Level 2-Streckeneinrichtung“
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Zur Klarstellung, dass die enthaltenen Regeln nur für Strecken mit ETCS-Level 2 gelten,
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wurden die Abschnittsüberschrift und der einleitende Satz geändert. Die Regeln in Abschnitt 2
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setzen voraus, dass der Fdl Restriktionen (z.B ETCS-Sperren) eingeben kann. Auf Strecken
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ohne ETCS-Level 2 kann der Fdl keine Restriktionen eingeben.
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In Absatz (1) wurde der zweite Satz beim zweiten Anstrich gestrichen, da dieser nicht
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notwendig war. Für den Tf ergibt sich aus dem Inhalt des Befehls 28 mit Auftrag 28.10, dass er
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das ETCS-Level NTC PZB/LZB wählen muss.
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Der Wortlaut des alten Befehls 10 wurde an die Formulierungen des neuen Befehlsvordruckes
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angepasst. Deshalb wird die Anrede „Sie“ auch in den Absätzen (1) und (2) gestrichen.
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Ril 408.2481 – Sperrfahrten durchführen
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Abschnitt 8 „Verhalten an Bahnübergängen“
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Der Absatz (3) wurde neu aufgenommen. Aufgrund einer Anordnung des Eisenbahn
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Bundesamtes wurde in der Richtlinie 408.0481 im Rahmen der Aktualisierung 4.4 des
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Handbuches 40800 (Regeln für Fdl) neu geregelt, dass der Fahrdienstleiter die
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Triebfahrzeugführer von geschobenen Sperrfahrten durch Befehl 14 über die Lage von
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Bahnübergängen ohne technische Sicherung verständigen muss. Zur Einheitlichkeit der
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Richtlinie von Fahrdienstleiter und Triebfahrzeugführer wird die Richtlinie 408.2481
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entsprechend angepasst.
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Ril 408.2485 – Hilfszüge auf Strecken mit unterbrochener Arbeitszeit durchführen
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In Abschnitt 3 Absatz (1) wurde der Begriff „Wegebenutzer“ durch „Verkehrsteilnehmer“ ersetzt.
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Anpassung an die DGUV-I.
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Ril 408.2531 – Unzulässiges Vorbeifahren; Wechsel in ETCS-Betriebsart TR;
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Zwangsbremsung durch Zugbeeinflussung in bestimmten Situationen
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neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
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Titel: Ril 408.2531 Züge fahren; Unzulässiges
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Vorbeifahren; Wechsel in ETCS-Betriebsart
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TR; Zwangsbremsung durch
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Zugbeeinflussung in bestimmten Situationen
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Titel: Ril 408.2531 Züge fahren; Unzulässiges
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Vorbeifahren an Haltsignalen, LZB-Halt,
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ETCS-Halt oder an einer Stelle, an der nach
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Befehl zu halten war; Wechsel in ETCS-
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Betriebsart TR
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408.2531 1 a) bis m) 408.2531 (1) a) bis n)
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408.2531 2 408.2531 (2) bis (5)
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408.2531 2 (1) 408.2531 (2)
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408.2531 2 (2) 408.2531 (3)
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408.2531 2 (3) 408.2531 (4)
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408.2531 2 (4) 408.2531 (5)
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Der Titel der Richtlinie 408.2531 wurde geändert, da er thematisch nicht mehr zu den
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aufgelisteten Situationen passte. Der alte Titel implizierte, dass der Tf eines signalgeführten
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Zuges immer unzulässig an Haltsignalen vorbeigefahren sei. Eine PZB-Zwangsbremsung an
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einem Hauptsignal, das Fahrtstellung zeigt, ist eine zulässige Vorbeifahrt und kann nicht als
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Vorbeifahrt am Haltsignal deklariert werden. Mit der neuen Formulierung „Unzulässiges
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Vorbeifahren“ werden sowohl Halt zeigende Signale als auch Stellen, an der nach Befehl zu
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halten gewesen wäre, mit einbegriffen. PZB-Zwangsbremsungen und Zwangsbremsungen in
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ETCS-Level 0 in der ETCS-Betriebsart UN werden unter dem Begriff „Zwangsbremsung durch
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Zugbeeinflussung in bestimmten Situationen“ zusammengefasst.
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Zur besseren Übersicht der Richtlinie entstehen zwei neue Abschnitte, welche thematisch die
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Verständigung des Fdl nach Anhalten des Zuges und die Weiterfahrt nach der Verständigung
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des Fdl voneinander trennen.
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Abschnitt 1 „Verständigung des Fdl nach Anhalten des Zuges“
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Der alte Kleinbuchstabe h) wurde gestrichen, da auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG
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inzwischen alle LZB-Strecken mit LZB L72CE ausgerüstet sind und diese nicht über die
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Funktionalität des LZB-Nothaltes verfügt. Der alte Kleinbuchstabe n) wurde aufgrund der
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Sortierung nach Zugbeeinflussung nach Kleinbuchstabe g) verschoben.
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Abschnitt 2 „Weiterfahrt nach Verständigung des Fdl“
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In Absatz (1) wurde der Verweis auf Ril 408.2572 aufgelöst und klargestellt, dass das Erteilen
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eines Befehls 2 nicht notwendig ist, wenn der Zug zurücksetzen muss.
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In Absatz (4) wurde der Wortlaut der Textmeldung an den Wortlaut der Textmeldung in
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Abschnitt 1 Kleinbuchstabe k) angepasst.
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In Absatz (4) wurde bei Kleinbuchstabe d) präzisiert, welchen Befehl der Tf zur Vorbeifahrt an
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Signalen Ne 14 benötigt. Dies verleiht dem Tf, gerade im Hinblick auf den neuen Befehl 7, mehr
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Handlungssicherheit.
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Ril 408.2561 – Fahren auf Sicht, Geschwindigkeit ermäßigen
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neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
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Titel: Züge fahren; Fahren auf Sicht,
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Geschwindigkeit ermäßigen
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Titel: Züge fahren; Auf Sicht fahren,
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Geschwindigkeit ermäßigen
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408.2561 1 (2) 408.2561 1 (1)
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408.2561 1 (3) 408.2561 1 (2)
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408.2561 1 (4) 408.2561 1 (3)
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408.2561 1 (5) 408.2561 1 (4)
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Abschnitt 1 „Fahren auf Sicht“
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Die Abschnittsüberschrift wurde an die Vorgaben der TSI OPE angepasst, welche das
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Betriebsverfahren als „Fahren auf Sicht“ betitelt. Die Begrifflichkeit ist somit auch zwischen dem
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Richtlinientitel in Ril 408.2561 und dem Befehlsvordruck 408.2411V01 (Auftrag x.25 „ist vom
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Fahren auf Sicht befreit“) angepasst.
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Absatz (1) wurde aufgrund der Vorgaben der TSI OPE inhaltlich angepasst und mit einem
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neuen Randvermerk „Definition“ gekennzeichnet. Durch die Übernahme der Vorgaben aus der
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TSI OPE wird präzisiert, dass der Tf trotz all der gebotenen Vorsicht und der Anpassung der
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Geschwindigkeit entsprechend den Sichtverhältnissen, nur vor solchen Hindernissen auf der
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Infrastruktur sicher anhalten können muss, denen er sich im Rahmen der möglichen
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Wahrnehmung nähert. Das sichere Anhalten kann bei einem unerwarteten Hindernis nicht
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vorausgesetzt werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein Baum unmittelbar vor der Spitze des
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Zuges in das Gleis fällt oder Personen unmittelbar vor der Spitze des Zuges in den Gleisbereich
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treten, ohne dass der Tf diese vorher in seinem Blickfeld wahrnehmen konnte und nicht damit
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rechnen konnte, weil er beispielsweise keinen Befehl 95 mit Auftrag 95.30 erhalten hat.
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Absatz (2) ist neu und regelt die unveränderte Geschwindigkeit beim Fahren auf Sicht. Dadurch
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wird die Definition vom Fahren auf Sicht von der Geschwindigkeit getrennt.
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In Absatz (4) wurde der Begriff „ETCS-Fahrterlaubnis“ an die Formulierung der Richtlinie
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483.0701 angepasst.
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Ril 408.2572 – Zug zurücksetzen
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neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
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408.2572 1 (2) b) -
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408.2572 1 (2) c) 408.2572 1 (2) b)
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408.2572 1 (2) d) 408.2572 1 (2) c)
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408.2572 1 (2) e) 408.2572 1 (2) d)
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408.2572 1 (2) f) 408.2572 1 (2) e)
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Abschnitt 1 „Bedingungen“
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In Absatz (2) b) wurde eine neue Bedingung für das Zurücksetzen eines Zuges aufgenommen.
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Hiernach muss der Tf entsprechend den Vorgaben der technischen Spezifikation für
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Interoperabilität Operation (TSI OPE) nach einem Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR vor dem
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Zurücksetzen des Zuges mit Befehl 3 und Auftrag 3.15 angewiesen werden, im Stillstand zu
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verbleiben und die Fahrt zu beenden. „Fahrt beenden“ bedeutet im Sinne der Richtlinie für das
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Bedienen von ETCS-Fahrzeugeinrichtungen das Beenden der Überwachung durch das ETCS-
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Fahrzeuggerät (z.B. Wechsel in die ETCS-Betriebsart SB). Ein Wechsel in die ETCS-
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Betriebsart TR vor dem Zurücksetzen eines Zuges kann z.B. vorkommen, wenn auf Grund einer
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drohenden Gefahr der Fdl ein Signal auf Halt stellte und eine Vorbeifahrt am ETCS-Halt
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erfolgte.
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Beispiel Zug muss Zurücksetzen und startet in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR:
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In Absatz (2) e) wurde ergänzt „und auf Strecken mit ETCS-Level 1 LS“. Damit gelten für das
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Zurücksetzen eines Zuges auf Strecken mit ETCS-Level 1 LS die gleichen Regeln wie auf
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Strecken, die mit ETCS-Level 2 ausgerüstet sind. Der Tf muss die ETCS-Betriebsart SH
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wählen, wenn sich das Triebfahrzeug nicht an der Spitze befindet oder von der Spitze aus
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gesteuert wird.
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Ril 408.2581 – Verhalten bei Gefahr
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neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
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- 408.2581 3 (4)
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408.2581 3 (4) 408.2581 3 (5)
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408.2581 3 (5) 408.2581 3 (6)
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Abschnitt 3 „Nothaltauftrag“
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In Absatz (1) a) und b) wird der Wortlaut für alle Fernsprechverbindungen einheitlich angepasst.
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Gemäß den Vorgaben der TSI OPE werden die Nothaltaufträge künftig mit „Mayday, mayday,
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mayday“ eingeleitet.
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Der alte Absatz (4) wird gestrichen, da auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG inzwischen alle
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LZB-Strecken mit LZB L72CE ausgerüstet sind und diese nicht über die Funktionalität des LZB-
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Nothaltes verfügt.
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Ril 408.2591 – Sonstige Unregelmäßigkeit im Bahnbetrieb
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Abschnitt 1 „Fehlleitung“
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In Absatz (1) Nr. 4 wurde die Befehlsnummer des alten Befehls 14.35 ersatzlos gestrichen. Die
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Vorgaben der TSI OPE sehen mehrere Möglichkeiten vor, wie ein erteilter Befehl 3 widerrufen
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werden kann. Dies wird allgemein in Ril 408.2411 geregelt.
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In Absatz (2) Nr. 1 wurde die Formulierung „auf Strecken mit LZB“ im ersten Satz gestrichen.
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Dies ergibt sich aus der Absatzüberschrift. Als neuer Randvermerk wurde die Nachfrage des
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Fdl aufgenommen, da dieser vor dem Zurücknehmen der Zulassung einer Zugfahrt aktiv beim
|
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Tf nachfragen muss, ob der Zug LZB-geführt ist.
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In Absatz (3) wurde der Zusatz „Level 2“ ergänzt und somit präzisiert, dass die Regeln nur auf
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Strecken mit ETCS-Level 2 gelten.
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In Absatz (3) Nr. 1 wurde die Formulierung „auf Strecken mit ETCS“ im ersten Satz gestrichen.
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||
Dies ergibt sich aus der Absatzüberschrift. Als neuer Randvermerk wurde die Nachfrage des
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Fdl aufgenommen, da dieser vor dem Zurücknehmen der Zulassung einer Zugfahrt aktiv beim
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||
Tf nachfragen muss, ob der Zug ETCS-geführt ist oder ein Levelwechsel nach ETCS-Level 2
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angekündigt ist.
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In Absatz (3) Nr. 2 wurde der Randvermerk Override EOA zur besseren Darstellung der
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Thematik aufgenommen. Zudem ergeben sich zukünftig aufgrund des geänderten
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Befehlsvordruckes Änderungen hinsichtlich der Befehlserteilung. Wenn der Zug zwischen dem
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Hauptsignal, an dem die Fehlleitung beginnt und der fahrwegbestimmenden Weiche ohne
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Zwangsbremsung zum Halten gekommen ist, erteilt der Fdl dem Tf zusätzlich zum Befehl 3
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„Verbleiben im Stillstand“ Auftrag 3.20 „Vorhandene ETCS-Fahrterlaubnis löschen“. Bestehen
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bleibt die Regel, dass der Tf dem Fdl die Bedienung von Override EOA bestätigen muss. Die
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Weiterfahrt des Zuges lässt der Fdl mit Befehl 21 (Abzweigstelle, Weiterfahrt im Bahnhof) oder
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Befehl 22 (Ausfahrt aus dem Bahnhof) zu. Der erteilte Befehl 3 wird durch Befehl 4 widerrufen.
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Ril 408.2651 – Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung – PZB
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neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
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408.2651 1 (1) 408.2651 1
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408.2651 1 (2) -
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Abschnitt 1 „PZB-Streckeneinrichtung gestört“
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In Absatz (1) wurden im letzten Satz die Signale Lf 4 und Lf 5 (DV 301) gestrichen, da diese auf
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der Infrastruktur der DB InfraGO AG nicht mehr aufgestellt sind.
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Absatz (2) wurde neu aufgenommen und beinhaltet eine neue Verfahrensregel, welche den
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alten Befehl 12.6 ersetzt. Diese regelt, dass Tf anzeigegeführter Züge eine durch Befehl 5 mit
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Grund Nr. 33 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund einer gestörten PZB-
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Streckeneinrichtung nicht beachten müssen. Bisher regelte die Ril 408.0651, dass der Fdl bei
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einer gestörten PZB-Streckeneinrichtung die Geschwindigkeitsangabe im Befehl 12 mit einem
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„*)“ versehen und Befehl 12.6 erteilen musste, wenn der betroffene Abschnitt mit LZB oder
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ETCS ausgerüstet ist. Die neue Regel wird in Ril 408.2651 aufgenommen, da der Tf beurteilen
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kann, ob sein Zug anzeigegeführt ist oder nicht. Durch seine Qualifizierung und die Regeln für
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das Bedienen der Zugbeeinflussungsanlagen ist ihm bewusst, dass die
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Geschwindigkeitsbeschränkung für eine gestörte PZB-Streckeneinrichtung als anzeigegeführter
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Zug keine Relevanz hat.
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Der Grund Nr. 33 wurde auf dem Befehlsvordruck mit einem Klammervermerk als Ergänzung
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zur Verfahrensregel ergänzt.
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Abschnitt 3 „PZB-Zwangsbremsung“
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In Absatz (1) b) wurde zur besseren Übersicht der Randvermerk „PZB BÜ“ aufgenommen.
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Außerdem wurde die Weisung zur Sicherung des Bahnübergangs präzisiert und durch Befehl 8
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ersetzt.
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In Absatz (1) c) wurde der Randvermerk „Andere Stellen“ aufgenommen.
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In Absatz (2) b) wurde ein Verweis angepasst.
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Ril 408.2652 – Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung – LZB
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Abschnitt 1 „LZB-Übertragungsausfall“
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Absatz (2) regelt die Weiterfahrt nach LZB-Übertragungsausfall im Teilblockmodus neu. Die
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Zustimmung zur Weiterfahrt des Zuges erfolgt - resultierend aus einer Anforderung des
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Eisenbahn-Bundesamtes - mit Befehl 1 („…darf vorbeifahren am EOA… km…“) und damit als
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Zugfahrt mit besonderem Auftrag. Die Anweisung zur signalgeführten Weiterfahrt erhält der Tf
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zusätzlich mit Befehl 29 (alternativ Eintragung des Auftrages 29.10 im Auftrag x.95 des Befehls
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1). Darüber hinaus wird der Triebfahrzeugführer - resultierend aus einer Anforderung des
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Eisenbahn-Bundesamtes - mit Befehl 6 angewiesen, bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht zu
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fahren.
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In Absatz (3) wurde ein Rechtschreibfehler berichtigt.
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Absatz (4) stellt klar, dass der mit Befehl 6 angeordnete Auftrag auf Sicht zu fahren auch gültig
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bleibt, wenn der Zug wieder anzeigegeführt ist. Dies ist auf die Anweisung des Eisenbahn-
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Bundesamtes und den Vorrang eines Befehls vor entsprechenden Signalen oder
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Führerraumanzeigen (Ril 408.2411) zurückzuführen.
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Abschnitt 2 „Weiterfahrt nach LZB-Halt am Standort eines Hauptsignals bei LZB-Fahrt“
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Der alte Abschnitt 2 wurde ersatzlos gestrichen. Die aus der Ausnahmegenehmigung Nr. 225
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übernommen Regeln zur Kompensation des L72 Fehlers sind aufgrund der abgeschlossenen
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Migration zur Bauform LZB L72 CE entfallen.
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Ril 408.2653 – Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung – ETCS-Level 2
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neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
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Abschnitt 1 Absatz (2) Hinweis zu Absatz (3)
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Abschnitt 1 Absatz (3) Abschnitt 1 Absatz (2)
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Abschnitt 1 Absatz (4) Abschnitt 1 Absatz (3)
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Abschnitt 1 Absatz (5) Abschnitt 1 Absatz (4)
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Abschnitt 1 Absatz (6) Abschnitt 1 Absatz (5)
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Abschnitt 1 Absatz (7) Abschnitt 1 Absatz (6)
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Abschnitt 1 Absatz (8) Abschnitt 1 Absatz (7)
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Abschnitt 1 Absatz (9) Abschnitt 1 Absatz (8)
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Abschnitt 1 „ETCS-Fahrzeugeinrichtung gestört oder ausgeschaltet“
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Absatz (2) wurde neu eingefügt. Der Hinweis auf das gestörte NTC PZB/LZB am Ende des
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ehemaligen Absatzes (2) wurde entfernt und wird als Regel im neuen Absatz (2) gegeben.
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Auf Grund des neuen Absatzes (2) ändert sich die Nummerierung wie folgt:
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Der ehemalige Absatz (2) ist neu Absatz (3).
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Der ehemalige Absatz (3) ist neu Absatz (4).
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Der ehemalige Absatz (4) ist neu Absatz (5). Er wurde in zwei Anstriche aufgeteilt. Im ersten
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Anstrich wurde aufgenommen, dass der Tf nach Beheben der Störung und Erhalt des Befehls 4
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weiterfahren darf, wenn die ETCS-Zentrale eine ETCS-Fahrterlaubnis erteilt.
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Im zweiten Anstrich wurde aufgenommen, dass die ETCS-Zentrale nach Beheben der Störung
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keine ETCS-Fahrterlaubnis erteilt. Der Tf muss Befehl 1 anfordern (siehe 408.2455 Abschnitt 1
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Absatz (6)). Hintergrund: Wenn die ETCS-Zentrale dem ETCS-Fahrzeuggerät nach dem
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Betätigen von „Start“ eine gültige und vertrauenswürdige Position zuweist, wechselt das ETCS-
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Fahrzeuggerät in die ETCS-Betriebsart FS oder OS. Infolge einer technischen
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Weiterentwicklung ist es möglich, dass die ETCS-Zentrale trotz des Wechsels in die ETCS-
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Betriebsart FS oder OS keine ETCS-Fahrterlaubnis erteilt. Der Tf muss dann zur Vorbeifahrt am
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ETCS-Halt an der Spitze des Zuges Befehl 1 anfordern („…darf vorbeifahren am EOA/Signal
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km …“). Der Befehl 1 ermöglicht dem Tf Override EOA zu bedienen, in die ETCS-Betriebsart
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SR zu wechseln und am ETCS-Halt an der Spitze des Zuges vorbeizufahren.
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Die ETCS-Zentrale erteilt trotz des Wechsels in die ETCS-Betriebsart FS oder OS z. B. keine
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ETCS-Fahrterlaubnis, wenn an der folgenden ETCS-Blockstelle keine ETCS-Fahrterlaubnis in
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der ETCS-Betriebsart FS oder OS erteilt werden kann.
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Befehl 4 zum Widerrufen des Befehls 3 ist nicht erforderlich, weil nach Ril 408.2411 Befehl 3
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durch Befehl 1 widerrufen wird.
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Der ehemalige Absatz (5) ist neu Absatz (6). Es wurde ergänzt, dass eine Weiterfahrt in der
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ETCS-Betriebsart SR auch erfolgen kann, wenn diese zuvor nicht angekündigt wird. Dies ist der
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Fall, wenn nach Betätigen von „Start“ die ETCS-Zentrale die ETCS-Betriebsart SR nicht
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ankündigt, das ETCS-Fahrzeuggerät in ETCS-Betriebsart SB verbleibt und der Tf Override EOA
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anstelle von „Start“ bedienen muss. Die Zustimmung erhält der Tf auf Anforderung (siehe Ril
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408.2455 Abschnitt 1 Absatz (5)) durch Befehl 7. Befehl 4 zum Widerrufen des Befehls 3 ist
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nicht erforderlich, weil nach Ril 408.2411 Befehl 3 durch Befehl 7 widerrufen wird.
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Der ehemalige Absatz (6) ist neu Absatz (7).
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Der ehemalige Absatz (7) ist neu Absatz (8).
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Der ehemalige Absatz (8) ist neu Absatz (9).
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Der ehemalige Hinweis am Ende des Absatzes (9) wird neu als Anstrich am Ende des Absatzes
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eingefügt.
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Abschnitt 2 „Ausfall der ETCS-Funkübertragung“
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Das Aktivieren der Rückfallebene PZB/LZB wurde von Absatz (2) nach Abschnitt 1 Absatz (9)
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verschoben.
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Beim Wechsel in die Rückfallebene PZB/LZB wird das ETCS-Fahrzeuggerät in die ETCS-
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Betriebsart IS oder NP geschaltet. Der Wechsel in die ETCS-Betriebsart IS oder NP und folglich
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die Aktivierung der Rückfallebene PZB/LZB muss Inhalt des Abschnittes 1 sein. Abschnitt 2
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behandelt den Ausfall der ETCS-Funkübertragung.
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Absatz (3) wurde neu eingefügt. Der Hinweis zur Entscheidung über den weiteren Einsatz des
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Fahrzeuges am Ende des ehemaligen Absatzes (2) wurde entfernt und wird als Regel im neuen
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Absatz (3) gegeben.
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Abschnitt 3 „Automatischer Levelwechsel vor Zufahrtsicherungssignal hat nicht
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stattgefunden“
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In Absatz (1) Nr. 3 wurde klargestellt, dass eine Weiterfahrt in der ETCS-Betriebsart SR auch
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erfolgen kann, wenn diese zuvor nicht angekündigt wurde (siehe Erläuterung zu Abschnitt 1
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Absatz (6)). Die Zustimmung zur Vorbeifahrt am Zufahrtsicherungssignal erhält der Tf durch
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Befehl 1.
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Ril 408.2671 – Unregelmäßigkeiten an Bahnübergängen
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Der Begriff „Wegebenutzer“ wurde an mehreren Stellen durch „Verkehrsteilnehmer“ ersetzt und
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an die Vorgaben der DGUV-I angepasst.
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Abschnitt 2 „Bahnübergang sichern“
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In Absatz (1) wurde der Verweis auf die Richtlinien 301 angepasst.
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Ril 408.2691 – Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtungen
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Abschnitt 6 „Nachtzeichen des Spitzensignals nicht in Ordnung“
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In Absatz (2) wird durch einen neuen Randvermerk übersichtlicher dargestellt, dass der letzte
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Satz nur für Nebenbahnen gilt. Außerdem wird klarer formuliert, welche Anweisungen der Fdl
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durch den Befehl 95 mit Auftrag 95.95 erteilt.
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Ril 408.2701 – Allgemeine Regeln für das Bilden der Züge
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Abschnitt 1 „Auszuschließende Fahrzeuge“
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Es wurde konkretisiert, dass Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs trotz Überschreitung
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der maßgebenden Begrenzungslinie in Züge eingestellt werden dürfen, wenn diese mit dem
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Lichtraumprofil DE 2 oder DE 3 zugelassen sind und die entsprechende Ergänzung zur
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Zuggattungsbezeichnung ergänzt ist. Eisenbahnverkehrsunternehmen sind dazu verpflichtet, im
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Rahmen der Trassenanmeldung bei der DB InfraGO AG die zu beachtenden Besonderheiten
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der Fahrzeuge zu nennen und anzugeben, wenn diese die Bezugslinie G 1 oder G 2 nach
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Anlage 7 oder 8 der EBO überschreiten. Außerdem sind sie verpflichtet, die Besonderheiten der
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Fahrzeuge im Rahmen der Trassenanmeldung durch einen Zusatz zur
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Zuggattungsbezeichnung zu ergänzen (z. B „-D“ für Doppelstockfahrzeuge, wenn diese mit dem
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Lichtraumprofil DE 2 zugelassen sind). Nach der alten Formulierung „Doppelstockfahrzeuge
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des Personenverkehrs“ ohne entsprechende Angabe des jeweiligen Lichtraumprofils hätten
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Doppelstockfahrzeuge, welche das Regelprofil (G2) gemäß §22 EBO einhalten, nicht in Züge
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eingestellt werden dürfen, da diese keine Ergänzung zur Zuggattungsbezeichnung aufweisen.
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Aufgrund der Einhaltung des Regelprofils ist für diese Fahrzeuge allerdings keine Ergänzung „-
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D“ oder „-E“ als Zusatz zur Zuggattungsbezeichnung erforderlich. Die Formulierung für
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Doppelstockfahrzeuge mit dem Lichtraumprofil DE 3 wurde entsprechend angepasst und
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harmonisiert. Außerdem wurde aufgrund der Vorgaben zu Trassenanmeldungen das Suffix „-B“
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für Fahrzeuge mit Brückenrestriktionen aufgenommen. Des Weiteren wurden Fahrzeuge der
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Baureihen 401, 402 oder 801 bis 808 mit aufgenommen, da diese auch in der Ril 408.2435 als
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außergewöhnliche Fahrzeuge definiert sind. Im Umkehrschluss dürfen diese Fahrzeuge nur in
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Züge eingestellt werden, wenn deren Zuggattungsbezeichnung durch „-A“ ergänzt ist.
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Ril 408.2721 – Bremsen im Zug, Mindestbremshundertstel
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Abschnitt 2 „Abweichung“
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Die Regelung wurde mit den Regeln in Richtlinie 915.0101-915.0107 / VDV-Schrift 757 Teil B
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harmonisiert. Gemäß EBO §35 „Bremsen der Züge“ muss das letzte oder vorletzte Fahrzeug
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eines Zuges eine wirkende Bremse haben. Durch die Harmonisierung der Regeln wird auch in
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der Fahrdienstvorschrift präzisiert, dass bei Güterzügen und Triebfahrzeugfahrten ein Fahrzeug
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ohne wirkende Bremse nur am Schluss laufen darf, wenn zusätzlich zu den bisher geregelten
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Fällen (Mangel, Bauartabweichung) das vorletzte Fahrzeug eine wirkende Bremse hat.
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Mit freundlichen Grüßen
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DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg
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gez. Christian Ehrhardt gez. Julian Huth
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Leiter Grundlagen und Verfahren
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Bahnbetrieb
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Experte Fahrdienstvorschrift
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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
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HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
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Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge -Latz, Heinz
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Siegmund, Ralf Thieme
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Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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||
DB InfraGO AG
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||
Eisenbahnbetriebsverfahren Bahnbetrieb
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Adam-Riese-Straße 11-13
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60327 Frankfurt am Main
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||
www.dbinfrago.com
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DB InfraGO AG | I.IBB 31
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||
Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
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05.12.2024
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Neuherausgabe Richtlinienfamilie 408 - Fahrdienstvorschrift; Richtliniengruppe 408.48
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Neuherausgabe zu den Richtlinien 408.48 gilt ab 14.12.2025.
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Sie enthält folgende Richtlinien und dazugehörige Anhänge sowie Zusätze:
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408.4801
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408.4801A01
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408.4801A02
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408.4802
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408.4811
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408.4811Z31
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408.4812
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408.4813
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408.4814
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408.4815
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408.4816
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408.4817
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408.4818
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408.4821
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408.4831
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408.4841
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408.4851
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Übergang der Gültigkeit
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Die bisherigen Richtlinien 408.48 sowie die Zusätze 31 werden mit Ablauf des 13.12.2025
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ungültig und sind wegzulegen.
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Erläuterungen
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Kennzeichnung von inhaltlichen Änderungen
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In den Richtlinien sind Zeilen mit inhaltlichen Textänderungen am Rand durch „*“
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gekennzeichnet. Bei entfallenen Texten ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte Zeile
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gesetzt. Nicht gekennzeichnet ist die geänderte Leseransprache.
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Leseransprache
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Für die Leseransprache der handelnden Personen, werden neu nur noch die Abkürzungen
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„Ww“ (Weichenwärter), „Tf“ (Triebfahrzeugführer), „Rb“ (Rangierbegleiter) und „Fdl“
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(Fahrdienstleiter) verwendet.
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Allgemein
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Das „Betriebsstellenbuch“ wird neu als „Streckenbuch EIU“ umbenannt. Die betriebliche
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Unterlage „Angaben für das Streckenbuch“ wird neu als „Angaben für das Streckenbuch EVU“
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umbenannt. Grundlage hierfür sind die Vorgaben der TSI OPE. Auf diese Änderungen wird in
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den folgenden Erläuterungstexten zu den jeweils betroffenen Richtlinien nicht mehr
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hingewiesen.
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Wenn in einer Richtlinie ein Verweis auf eine andere Richtlinie der Richtlinienfamilie 408
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enthalten war, wird diesem Verweis die Kurzbezeichnung „Ril“ vorangestellt. Verweise denen
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noch „Modul“ vorangestellt war, werden durch „Ril“ ersetzt. Wenn die Rede vom Plural
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„Richtlinien“ ist, wird „Richtlinien“ ausgeschrieben. Gleiches gilt für Verweise auf andere
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Richtlinien.
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Ril 408.4801 – Zusätzliche oder abweichende Regeln
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neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
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Titel: Züge fahren; Zusätzliche oder
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abweichende Regeln
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Titel: Züge fahren; Inhalt und zusätzliche
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Regeln
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408.0051 408.4801 1
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408.4801 1 408.4801 2
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408.4801 2 408.4801 3
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Der Titel wurde aufgrund der Übernahme des Abschnitts 1 in die Ril 408.0051 angepasst.
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In Abschnitt 2 wurde der Begriff „Infrastrukturbetreiber“ durch „Eisenbahninfrastrukturunter-
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nehmen (EIU)“ ersetzt.
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Anhang 408.4801A01– Verkehrstage
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Der bisherige Anhang 408.4801A01 „Begriffe“ wurde aufgelöst und in die Grundsatzrichtlinie
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408.0055 überführt. Daher wurde die Nummerierung des bisherigen Anhanges 408.4801A03 in
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Anhang 408.4801A01 geändert.
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In Abschnitt 1 wurde die Tabelle „Weitere Feiertage“ gestrichen, da Feiertage aus den
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Informations- und Nachrichtenmedien ersichtlich sind.
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Anhang 408.4801A02 – Gütigkeit der Richtlinien für Mitarbeiter
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Der bisherige Anhang 408.4801A02 „Abkürzungen“ wurde aufgelöst und in die
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Grundsatzrichtlinie 408.0054 überführt. Daher wurde die Nummerierung des bisherigen
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Anhanges 408.4801A04 in Anhang 408.4801A02 geändert.
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In der Tabelle wurden die Richtlinien 408.0051, 408.0054, 408.0055 und 408.0056 neu
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aufgenommen.
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408.4802 – Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich
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Im Abschnitt 6 Absatz (1) wurde festgelegt, dass aufgrund der besseren Nachvollziehbarkeit die
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Mitarbeiter neben ihrer Unterschrift auch ihren Namen in Druckbuchstaben vermerken müssen.
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408.4811 - Allgemeines
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In Abschnitt 6 Absatz (2) wurde der Verweis auf die Richtlinie 408.0054 geändert.
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408.4812 - Besonderheiten
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Abschnitt 2 Absatz (1)
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Lesen Sie die Erläuterungen zu den geänderten Regeln in den Richtlinien 408.0435 und
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408.2435 jeweils im Abschnitt 1 Absatz (3).
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408.4813 - Vorbereiten
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Abschnitt 1 Absatz (1) a) Nr. 1
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Lesen Sie die Erläuterungen zu den geänderten Regeln in den Richtlinien 408.0435 und
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408.2435 jeweils im Abschnitt 1 Absatz (3).
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408.4841 - Hauptgleise
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Abschnitt 3
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In der bisherigen Regel in Absatz (4) wurde die Nummer des Befehls geändert. Lesen hierzu
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die Erläuterungen zu den geänderten Regeln in den Richtlinien 408.0411 bzw. 408.2411.
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Abschnitt 10
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Die Abschnittsüberschrift wurde durch eine Ergänzung des Begriffs „Betriebsart SH“ in „ETCS-
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Betriebsart SH“ präzisiert.
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408.4851 – Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört
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Abschnitt 3
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Die Regeln in Abschnitt 3 Absatz (3) a) wurden ergänzt und gelten somit auch für
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elektromechanische Stellwerke.
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Mit freundlichen Grüßen
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DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg
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gez. Christian Ehrhardt gez. Julian Huth
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Leiter Grundlagen und Verfahren
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Bahnbetrieb
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Experte Fahrdienstvorschrift
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