Files
Orchestrator/output/processed/allgemein/regelwerk/ril-124-0600-inb-2026-data.md
T
ankn cfaf670100 Squashed 'bahn/wissensdatenbank/' content from commit 07a8196e
git-subtree-dir: bahn/wissensdatenbank
git-subtree-split: 07a8196e5f9e55d027f90485beb95f4006387669
2026-06-30 21:19:25 +02:00

264 lines
9.7 KiB
Markdown

---
domain: "regelwerk"
tool: "allgemein"
scope: "allgemein"
tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "netzzugang", "2026"]
component_type: "pdf"
source: "www.dbinfrago.com"
url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13175440/baadfacd64bcb7d9742412da305b16a0/Ril-124-0600-INB-2026-data.pdf"
last_updated: "2026-06-26"
review_status: "approved"
content_hash: "8339c8ac64871274"
owners: []
contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
meta_fingerprint: "20eb40b2b0c479a8"
---
Rahmenrichtlinie 124.0600 Dampfgetriebene Schienenfahr-
zeuge
Brandschutz Seite 1 von 5
Fachautor: Andreas Pechan | TBS 2 | Tel.: (069) 265 54296 Version 2.0 | Gültig ab: 12.12.2021
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines ................................ ................................ ...... 1
Schutzziele, Verantwortlichkeiten ................................ ...... 1
Betriebliche Einschränkungen ................................ ........... 2
Notwendige Maßnahmen für Dampfzugfahrten mit
rostgefeuerten Dampflokomotiven ................................ .... 3
Verhalten bei Tunnelfahrten ................................ .............. 4
Mitteilungs-/Meldepflichten ................................ ................ 5
Allgemeines
(1) Dieses Modul gilt für Schienenfahrzeuge, bei denen unmittelbar
im Fahrzeugaufbau durch offenes Feuer Dampf erzeugt wird;
nachfolgend nur Dampflokomotive genannt.
(2) Hinsichtlich des Brandrisikos wird unterschieden in:
- Dampflokomotiven mit Rostfeuerung,
- Dampflokomotiven mit Öl- oder Gasfeuerung,
- Dampflokomotiven mit Kohlenstaubfeuerung.
(3) Beim Betrieb von Dampflokomotiven sind geeignete Maßnahmen
zu treffen, um unerwünschte Brände zu vermeiden und um die
Ausbreitung von Bränden zu minimieren.
(4) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer (EIU) hat hinsichtlich des
Brandschutzes Fahrten mit Dampflokomotiven im Rahmen der
nachfolgend genannten Regelungen zu gewähren.
Schutzziele, Verantwortlichkeiten
(1) Die Dampflokomotive muss technisch so ausgestat tet sein, dass
das Risiko einer Brandentstehung durch unkontrollierten Verlust
der Heizmedien, z.B. durch glühende Kohleteilchen, durch Heizöl-
und Gasverluste sowie Kohlenstaubverlust, weitgehend minimiert
werden kann.
Anwendungs-
bereich
Einteilung
Zweck
Zustimmung
von Fahrten
Technische
Ausrüstung
Rahmenrichtlinie 124.0600 Dampfgetriebene Schienenfahr-
zeuge
Brandschutz Seite 2 von 5
Version 2.0 | Gültig ab: 12.12.2021
Der betreibende Eisenbahnverkehrsu nternehmer (EVU) ist für
den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Dampflokomo-
tive verantwortlich.
(2) Das Triebfahrzeugpersonal (Triebfahrzeugführer und Heizer)
muss ausreichende Qualifikation und Praxiserfahrung besitzen,
um Brände durch unangemessenes Bedienen der Dampflokomo-
tive zu vermeiden.
(3) Das Zugpersonal muss für den Fall eines Fahrzeugbrandes hin-
sichtlich des Verhaltens und seiner Aufgaben im Brandschutz aus-
reichende Kenntnisse besitzen.
Der EVU ist für den Einsatz geeigneten Zugpersonals verantwort-
lich.
(4) Der EIU hat vorbeugende Maßnahmen zu treffen, um das von der
Infrastruktur ausgehende Brandrisiko gering zu halten.
Dampfzugfahrten dürfen nur durchgeführt werden, wenn aufgrund
des Einsatzes der Dampflokomotive
a) die Gefahr einer Entzündung der Vegetation am Fahrweg und
im angrenzenden Bereich gering ist,
b) an technischen oder baulichen Anlagen keine erhöhten Risi-
ken für Personen bestehen, und
c) im Schadensfall betriebliche Auswirkungen in akzepta blen
Grenzen gehalten werden können.
Um diese Schutzziele zu erreichen sind die nachfolgend beschrie-
benen Regelungen zu beachten.
Betriebliche Einschränkungen
für Dampflokomotiven
(1) Zugfahrten durch und in unterirdische Personenverkehrsanlagen
sind ausgeschlossen.
(2) Aus brandschutztechnischen Gründen ist ein Befahren des Hbf
Berlin mit dampflokbespannten Zügen nicht möglich. Wegen die-
ser Sperrung müssen dampflokbespannte Züge in den Bahnhöfen
Berlin Zoo bzw. Berlin Friedrichstraße enden bzw. wenden.
Triebfahrzeug-
personal
Zugpersonal
Eisenbahn-
infrastruktur
Unterirdische
Personenver-
kehrsanlagen
Bestimmte ober-
irdische Perso-
nenverkehrsan-
lagen (Berlin)
Rahmenrichtlinie 124.0600 Dampfgetriebene Schienenfahr-
zeuge
Brandschutz Seite 3 von 5
Version 2.0 | Gültig ab: 12.12.2021
zusätzlich für Dampflokomotiven mit Rostfeuerung
(3) Dampfzugfahrten mit rostgefeuerten Dampflokomotiven dürfen
nur auf solchen Streckenabschnitten durchgeführt werden, bei de-
nen die zum Brandschutz erforderlichen Schutzabstände zu Anla-
gen mit brennbaren Gasen und Flüssigkeiten eingehalten werden.
(4) Dampfzugfahrten mit rostgefeuerten Dampflokomotiven dürfen
grundsätzlich nicht in Zeiten durchgeführt werden, in denen der
internationale Waldbrandgefahrenindex (Warnstufe) des Deut-
schen Wetterdienstes (DWD) mit 5 für die vorgesehenen Stre-
ckenbereiche angegeben wird.
In den Monaten März bis Oktober werden nach der Waldbrandge-
fahrenprognose des DWD Warnstufen in einer 4 -Tage-Voraus-
schau veröffentlicht und täglich aktualisiert. Nähere Informationen
und die aktuellen Warnstufen können der folgen den Internet-
adresse entnommen werden: www.dwd.de.
Notwendige Maßnahmen für Dampfzugfahrten
mit rostgefeuerten Dampflokomotiven
(1) Zur Brandverhütung ist die sach - und situationsgerechte Bedie-
nung einer rostgefeuerte n Dampflokomotive von großer Bedeu-
tung. Wesentliche Verhaltensweisen des Triebfahrzeugpersonals
sind im Merkblatt „Hinweise zur Bedienung rostgefeuerter Dampf-
lokomotiven" (Vordruck 124.0600V01) zusammengestellt.
(2) Um auf Strecken mit Linienzugbeeinflussung (LZB) Schäden an
den LZB-Kabeln zu verhindern, sind bei Dampfzugfahrten mit rost-
gefeuerten Dampflokomotiven folgende Bedingungen zu erfüllen:
- die Aschkastennässeinrichtung ist während der Fahrt häufi-
ger zu betätigen, so dass die anfallende Asche und Schlacke
stets gelöscht ist,
- die Bodenklappen des Aschkastens sind stets geschlossen
zu halten,
- Ausschlacken auf der freien Strecke ist unzulässig,
- die Benutzung von Schürgeräten zur Feuerbehandlung hat
zu unterbleiben,
- die in Fahrtrichtung hintere sowie die seitlichen Luftklappen
des Aschkastens sind verschlossen zu halten,
- unnötige Halte sind auszuschließen.
Anlagen mit
brennbaren
Flüssigkeiten
und Gasen
Vegetation;
Brandgefahr
Bedienen
rostgefeuerter
Dampf-
lokomotiven
Linienzug-
beeinflussung
*
*
Rahmenrichtlinie 124.0600 Dampfgetriebene Schienenfahr-
zeuge
Brandschutz Seite 4 von 5
Version 2.0 | Gültig ab: 12.12.2021
(3) Um Gefährdungen abzuwenden, kann es erforderlich sein, für be-
stimmte Streckenabschnitte Betriebseinschränkungen auszu-
sprechen bzw. konkrete Brandschutzmaßnahmen vorzusehen,
um solche Betriebseinschränkungen zu vermeiden. Solche Stre-
ckenabschnitte können z.B. sein:
- nach unten hin offene Brücken über schiffbare Wasserstra-
ßen und Straßen,
- Brücken mit Fahrbahnabdeckungen aus Holz.
Um Schäden vorzubeugen, sind für solche Streckenabschnitte fol-
gende Bedingungen zu erfüllen:
- diese Stellen sind mit einem gut durchgebrannten Feuer zu
befahren,
- das Feuern und die Benutzung von Schürgeräten zur Feuer-
behandlung ist nicht zulässig,
- alle Luftklappen des Aschkastens sind möglichst geschlos-
sen zu halten (die in Fahrtrichtung hintere stets),
- die Aschkastennässeinrichtung ist bereits vor dem Strecken-
abschnitt zu betätigen,
- ein Ausschlacken auf der freien Strecke ist nicht zulässig,
- die Rauchkammernässeinrichtung ist rechtzeitig in Tätigkeit
zu setzen,
- die Fahrtechnik ist so einzurichten, dass durch richtiges Ein-
regulieren des Schieberkastendruckes und der Steuerung
kein unnötiger Löscheauswurf erfolgt,
- unnötige Halte sind auszuschließen.
Verhalten bei Tunnelfahrten
(1) Ein Halt in einem Tunnel ist grundsätzlich zu vermeiden, sofern
dieser Halt nicht aus Gründen der Gefahrenabwehr notwendig o-
der aus Gründen der Betriebssicherheit, z.B. durch Signal, gefor-
dert wird.
Die Fahrtechnik durch den Tf ist so einzurichten, dass Schieber-
kastendruck und Steuerung so einreguliert sind, dass unnötig ho-
her Abgas- und Löschauswurf vermieden wird.
Ein Abblasen der Kesselsicherheitsventile ist zu vermeiden.
Lassen es die Streckenverhältnisse zu, sind Tunnel möglichst mit
Schwungfahrt zu durchfahren.
Streckenab-
schnitte mit
Betriebsein-
schränkungen
Grundsatz
*
*
Rahmenrichtlinie 124.0600 Dampfgetriebene Schienenfahr-
zeuge
Brandschutz Seite 5 von 5
Version 2.0 | Gültig ab: 12.12.2021
(2) Kommt eine Dampflokomotive ausnahmsweise in einem Tunnel
zum Halten, sind vom Tf Maßnahm en zu ergreifen, die einen
Rauch- und Dampfeintrag in den Tunnel so gering wie möglich
halten.
(3) Vor Befahren eines Tunnels ist die Feuerungstechnik so einzu-
richten, dass ein ausreichender Kesseldruck vorhanden und bei
rostgefeuerten Dampflokomotiven das Feuer gut durchgebrannt
ist. Unmittelbar vor der Einfahrt in einen Tunnel und im Tunnel
selbst ist Feuern und Feuerbehandlung zu vermeiden.
Mitteilungs-/Meldepflichten
(1) Der EIU hat dem EVU in einer Fahrplananordnung mitzuteilen auf
welchen Streckenabschnitten besondere Verhaltensweisen erfor-
derlich sind. Zusätzliche Bestandteile der Fahrplananordnung
sind z.B.:
- LZB-Streckenabschnitte nach Abs. 4(2),
- Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen nach
Abs. 3(3),
- Streckenabschnitte mit Betriebseinschränkungen nach
Abs. 4(3).
(2) Der EIU teilt dem EVU spätestens bis 12.00 Uhr des Vortages mit,
ob eine Fahrt mit rostgefeuerter Dampflokomotive wegen des Ri-
sikos eines Vegetationsbrandes nicht möglich ist. Eine Ablehnung
ist stets zu begründen.
Unbeabsichtig-
ter Halt
Voraus-
setzungen
Fahrplan-
anordnung
Betriebsein-
schränkungen
wegen
Trockenheit
*
*