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regelwerk allgemein allgemein
domain:regelwerk
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regelwerk
betrieblich-technisch
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Rahmenrichtlinie 135.1301 Präventive Evakuierung
mit Securitybezug großflächiger Bereiche Seite 1 von 7 Fachautor: Rüdiger Czech | CZL | Tel.: (999) 69304 Gültig ab: 01.09.2016 Inhaltsverzeichnis Allgemeines ......................................................................... 1 01 Festlegen des Evakuierungsbereiches ............................... 2 02 Erstellen von Handlungsanweisungen ................................ 3 03 Meldewege ........................................................................... 4 04 Evakuierung und weitere Behandlung von Zügen .............. 5 05 Evakuierung von Infrastrukturanlagen ................................ 6 06 Betriebliche Maßnahmen ..................................................... 6 07 Beenden der Evakuierungsmaßnahmen............................. 7 08 Allgemeines 01 (1) Dieses Regelwerk wurde gemeinsam von der für das Notfallm a- nagement und den Brandschutz im Konzern zuständigen Stell e s owie der Konzernsicherheit der DB AG erstellt. (2) Aufgrund einer besonderen Bedrohungslage kann es erforderlich werden, in großflächigen Bereichen präventive Flächenevakui e- rungen von Anlagen und Fahrzeugen vorzunehmen. (3) Eine präventive Flächenevakuierung im Sinne dieser Richtlinie beschreibt die Evakuierung von Anlagen und Zügen eines groß- flächigen Evakuierungsbereichs gemäß Abschnitt 2 von den dort anwesenden Personen. Sie beginnt mit der ersten Aufforderung zum Verlassen des j e- weiligen Bereiches und endet mit dem Verlassen der letzten Person, die nicht zu den Einsatzkräften der Fremdrettung zählt. (4) Eine präventive Flächenevakuierung erfolgt im Rahmen einer polizeilichen Verfügung gemäß Abschnitt 2. ( 5) Die präventive Flächenevakuierung eines Bereiches hat zum Ziel, möglichst alle potenziell betroffenen Personen schnells t- möglich aus einem im Einzelfall definierten Gefahrenbereichbe- reich zu verbringen. Beteiligte Stellen Anlass Präventive
Flächenevakuie- rung; Begriff Präventive
Flächenevakuie- rung; Verfügung Präventive
Flächenevakuie- rung; Ziel

Rahmenrichtlinie 135.1301 Präventive Evakuierung
mit Securitybezug großflächiger Bereiche Seite 2 von 7 Fachautor: Rüdiger Czech | CZL | Tel.: (999) 69304 Gültig ab: 01.09.2016 Im Gegensatz zu objektbezogenen Evakuierungen wird der Bahnbetrieb nicht unmittelbar eingestellt, sondern solange for t- geführt bis alle Reisenden aus dem Gefahrenbereich evakuiert sind. Hinweis: Vorhandene Evakuierungskonzepte werden hierfür mehrfach durchlaufen, da besetzte Reisezüge bereits geräumte Verkehr s- stationen anfahren. (6) Eine besondere Bedrohungslage im Sinne dieser Richtlinie, di e ei ne präventive Flächenevakuierung erforderlich macht, setzt vo- raus, dass bei den Sicherheitsbehörden konkrete Hinweise auf einen Anschlag vorliegen, die ein unmittelbar bevorstehendes schädigendes Ereignis befürchten lassen, eine Eingrenzung des Gefahrenbereiches auf einzelne Fahrzeuge und Anlagen jedoch nicht möglich ist. Hinweis: Das Auffinden eines nicht zuzuordnenden G egenstandes (NZG) oder einer unkonventionellen Spreng - und Brandvorrichtung (USBV) stellt keine besondere Bedrohungslage im Sinne dieser Richtlinie dar, da sich der mögliche Anschlagort konkret bene n- nen und eingrenzen lässt und entsprechende Maßnahmen ergrif- fen werden können. Die Entscheidung, ob eine besondere Bedrohungslage vorliegt, wird durch die Polizei getroffen. Festlegen des Evakuierungsbereiches 02 (1) Die räumlichen Grenzen des Evakuierungsbereiches, in dem eine präventive Flächenevakuierung umgesetzt werden muss, ergeben sich aus der polizeilichen Verfügung. (2) Innerhalb der räumlichen Grenzen des Evakuierungsbereichs gelten folgende Anlagen und Fahrzeuge als gefährdet und sind in die erforderlichen Maßnahmen einzubeziehen:

  • Öffentlich zugängliche Anlagen der Eisenbahninfrastruktur der DB AG, Arbeitsstätten und Verwaltungsgebäude, sofer n s ie sich in einer öffentlich zugänglichen Infrastrukturanlage, z. B. einem Bahnhofsgebäude, befinden,
  • Bahnen und Busse aller Verkehrsunternehmen. Besondere
    Bedrohungslage Räumliche Grenze des Bereichs Bestandteile des Bereichs

Rahmenrichtlinie 135.1301 Präventive Evakuierung
mit Securitybezug großflächiger Bereiche Seite 3 von 7 Fachautor: Rüdiger Czech | CZL | Tel.: (999) 69304 Gültig ab: 01.09.2016 Erstellen von Handlungsanweisungen 03 (1) Die Geschäftsfelder/Geschäftseinheiten erarbeiten eigenverant- wortlich und in gegenseitiger Abstimmung Handlungsanweisun- gen, die das Ziel der präventiven Evakuierung sicherstellen. D a- bei sind ggf. vorhandene Evakuierungskonzepte zu berücksichti- gen und das betriebliche Regelwerk zu beachten. (2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) übernehmen zur Vorbereitung der Maßnahmen einer präventiven Flächenevak u- ierung u. a. folgende Aufgaben für ihren Bereich:

  • Festlegen von Stellen, die Maßnahmen gemäß den folgen- den Abschnitten sicherstellen. Grundsatz Aufgaben der EIU

Rahmenrichtlinie 135.1301 Präventive Evakuierung
mit Securitybezug großflächiger Bereiche Seite 4 von 7

  1. 08.2008
  • E rstellen von Arbeitsanweisungen
  • w onach sich die betriebssteuernden Stellen die durchgeführte Evakuierung eines Zuges durc h da s Zugpersonal bestätigen lassen,
  • die betriebssteuernden Stellen dem Zugpersonal Anweisungen zur weiteren Verfügbarkeit geben.
  • Festlegen von Abstellorten für evakuierte Züge unter B e- rücksichtigung der Anforderungen gemäß Abschnitt 5 A b- satz 4.
  • Erarbeiten von vorformulierten Ansagetexten.
  • Erstellen von Melde- und Alarmierungsplänen, um die erfor- derlichen Maßnahmen zeitnah umsetzen zu können. Dazu gehören insbesondere:
  • Benachrichtigung von Führungskräften,
  • Heranführen von zusätzlichem Personal,
  • Vorbereiten der erforderlichen betrieblichen Ma ß- nahmen für den Evakuierungsbereich.
  • Festlegen von internen und externen Stellen, die zur Unter- stützung der Maßnahmen herangezogen werden können. (3) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) übernehmen zur Vorbereitung der Maßnahmen einer präventiven Flächenevak u- ierung u. a. folgende Aufgaben für ihren Bereich:
  • Erstellen von Arbeitsanweisungen für Mitarbeiter.
  • Erarbeiten von vorformulierten Ansagetexten. Meldewege 04 (1) Der Empfänger einer polizeilichen Verfügung leitet diese unve r- züglich an die für den Evakuierungsbereich zuständige Notfalllei- tstelle (Nfls) weiter. Die jeweiligen Nfls sind verpflichtet, sich bei Eingang einer pol i- zeilichen Verfügung gegenseitig zu informieren. (
  1. Nach Eingang der Verfügung leitet die Nfls die Evakuierung s- maßnahmen ein. Hierzu werden die nachfolgenden Stellen in der genannten Reihenfolge verständigt. Aufgaben der EVU Verfügungs- empfänger Einleiten der Evakuierung

Rahmenrichtlinie 135.1301 Präventive Evakuierung
mit Securitybezug großflächiger Bereiche Seite 5 von 7 Fachautor: Rüdiger Czech | CZL | Tel.: (999) 69304 Gültig ab: 01.09.2016

  1. Fahrdienstleiter (Fdl), die die Betriebsführung innerhalb des Evakuierungsbereiches steuern,
  2. 3-S-Zentralen, deren Zuständigkeit sich auf den Evaku- ierungsbereich erstreckt,
  3. DB-Lagezentrum,
  4. weitere Stellen nach Meldeplan. (3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU), das Gleisanlagen bet reibt, sowie die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) legen gemeinsam Meldewege fest, die eine Information der Tr iebfahr- zeugführer (Tf) betroffener Züge über die anstehende Evakui e- rung sicherstellen. Die Federführung hierzu liegt beim EIU. (4) Alle Meldungen und Aufforderungen zur Umsetzung der Evak u- ierung sind in Klartext zu übermitteln. Evakuierung u. weitere Behandlung von Zügen 05 (1) Die Evakuierung von Zügen aufgrund einer besonderen Bedr o- hungslage ist schnellstmöglich jedoch unter Beachtung der Ver- hältnismäßigkeit durchzuführen. Das Risiko einer Evakuierung unter ungünstigen Umständen ist der abstrakten Bedrohung g e- genüberzustellen. Beispiel: Ein Zug hält aufgrund der Zugfolge innerhalb eines Fahrtunnels noch vor dem Bahnsteig. Die Weiterfahrt ist absehbar. Von einer Evakuierung innerhalb des Fahrtunnels ist abzusehen, da diese ein zusätzliches Risiko birgt. (2) Die Evakuierung von Zügen hat vorrangig an einem geeignet en B ahnsteig zu erfolgen. Hinweis: Evakuierungen außerhalb von Bahnsteigbereichen können j e- doch erforderlich werden, wenn ein Zug aufgrund einer techn i- schen Störung oder eines Parallelereignisses den Bereich des Bahnsteiges tatsächlich in absehbarer Zeit nicht anfahren kann. Signalstörungen sind hiervon ausgenommen, sofern betrieblic he E rsatzmaßnahmen gemäß Ril 408 durchgeführt werden können. (3) Züge, die evakuiert wurden, werden je nach betrieblicher Erfor- dernis als Leerzug weiter gefahren, um den Bahnsteig für even- tuell nachfolgende zu evakuierende Züge zu räumen. Information der Tf Art der Über- mittlung Grundsatz Evakuierungsort Behandlung evakuierter Zü- ge

Rahmenrichtlinie 135.1301 Präventive Evakuierung
mit Securitybezug großflächiger Bereiche Seite 6 von 7 Fachautor: Rüdiger Czech | CZL | Tel.: (999) 69304 Gültig ab: 01.09.2016 ( 4) Die Entscheidung hierüber erfolgt im Einzelfall durch das EIU, das Gleisanlagen betreibt. (5) Es sind in Abstimmung mit der zuständigen Polizei Abstellorte zu wählen, die für polizeiliche Maßnahmen geeignet sind. Evakuierung von Infrastrukturanlagen 06 (1) Die Evakuierung von öffentlich zugänglichen Infrastrukturanlagen er folgt gemäß den soweit vorhandenen Evakuierungskonzepten. (2) Die Evakuierung wird durch das soweit vorhandene Personal des Anlagenbetreibers durchgeführt. Bei unbesetzten Anlagen gilt der Hinweis auf die vorhandene Fluchtwegkennzeichnung als Durchführung. (3) Die Evakuierung von Zügen, die die Anlage anfahren, ist durch das örtliche Personal des Anlagenbetreibers, soweit vorhanden, zu unterstützen. (4) Während der Evakuierungsmaßnahmen haben sich Anlagenbe- treiber der Personenverkehrsanlagen sowie die betriebssteuer n- de Stelle des EIU, der Gleisanlagen betreibt, ständig über Zu g- folge und Evakuierung gegenseitig abzustimmen. Betriebliche Maßnahmen 07 (1) Zug- und Rangierfahrten innerhalb des Evakuierungsbereichs sind unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:

  • Der Güterzugverkehr im Evakuierungsbereich ist unverzüg- lich einzustellen.
  • Güterzüge sind so abzustellen, dass sie den Reisezugver- kehr nicht behindern. Ist dies nicht möglich, sind in letzter Konsequenz Güterzüge aus dem Evakuierungsbereich z u f ühren.
  • Bahnhöfe mit Bahnsteig und Haltepunkte sind von geräum- ten Reisezügen freizufahren, bis sich keine besetzten Rei- sezüge, die evakuiert werden müssen, mehr in den rückli e- genden Abschnitten befinden. Evakuierte Reisezüge sind, sofern eine Weiterfahrt erforderlich ist, den zuvor festgelegten Abstellorten zuzuführen. Abstellorte Grundsatz Durchführung Züge im Bereich der Anlage Abstimmung der EIU Fahrten inner- halb des Evaku- ierungsberei- ches

Rahmenrichtlinie 135.1301 Präventive Evakuierung
mit Securitybezug großflächiger Bereiche Seite 7 von 7 Fachautor: Rüdiger Czech | CZL | Tel.: (999) 69304 Gültig ab: 01.09.2016 (2) Die EIU, die unmittelbar Gleisanlagen betreiben, stellen sicher, dass keine Zug- oder Rangierfahrten in den definierten Evakui e- rungsbereich eingelassen werden. Dies gilt sowohl für Reise- als auch für Güterzüge. (3) Mit dem in der polizeilichen Verfügung genannten Zeitpunkt dür- fen besetzte Reisezüge, die ab dann an einem Bahnsteig halten, den Evakuierungsbereich nicht verlassen, um eine Ausweit ung des Gefahrenbereiches zu vermeiden. Zug- oder Rangierfahrten, die den Bereich dennoch verlassen haben sind

  1. am nächsten geeigneten Haltepunkt zu stellen und zu ev a- kuieren,
  2. der Polizeidienststelle, die die Verfügung erlassen hat unter Angabe der getroffenen Maßnahmen zu benennen. Unter Berücksichtigung von Punkt 2 dürfen geräumte Züge den Evakuierungsbereich verlassen, um den gemäß Abschnitt 5 Ab- satz 4 festgelegten Abstellorten zugeführt zu werden. Beenden der Evakuierungsmaßnahmen 08 (1) Das Beenden der Evakuierungsmaßnahmen sowie die Wieder- aufnahme des planmäßigen Betriebs setzt eine Aufhebung der polizeilichen Verfügung voraus. Die Aufhebung der Verfügung erfolgt grundsätzlich durch die die Verfügung erlassende Polizei.  Fahrten in den Evakuierungs- bereich Fahrten aus dem Evakuie- rungsbereich Voraussetzung