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7339 lines
240 KiB
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240 KiB
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domain: "regelwerk"
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
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Signalbuch (SB) 301
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Seite I
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Fachautor: I.
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NBB 4; Thomas Richter; Kontakt: [REDACTED] Gültig ab: 15.12.2024
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Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB Netz AG steht an
|
||
diesem Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu.
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Jegliche Formen der Vervielfältigung zum Zwecke der Weitergabe an Dritte bedürfen
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der Zustimmung der DB Netz AG.
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Signalbuch (SB) 301
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Seite II
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Gültig ab: 15.12.2024
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Zielgruppen, für welche diese Richtlinien erarbeitet wurden:
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Triebfahrzeugführer,
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Zugführer,
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Mitarbeiter, die Aufgaben im Bahnbetrieb wahrnehmen,
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Lehrkräfte für den Bahnbetrieb,
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Mitarbeiter mit betrieblichen Planungs-, Leitungs- und Überwachungsaufgaben.
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DB Netz AG
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I.NBB 4
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Thomas Richter
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Caroline-Michaelis-Straße 5-11
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10115 Berlin
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E-Mail: [REDACTED] oder
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[REDACTED]
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Impressum
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Fachautor
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Signalbuch (SB) 301
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Seite III
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Gültig ab: 15.12.2024
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Inhaltsverzeichnis
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Regelwerksnummer Titel Gültig ab
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301.0000 Verzeichnis der Aktualisierungen 15.12.2024
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301.0001 Vorbemerkungen zum Signalbuch 13.12.2020
|
||
301.0002 Allgemeine Bestimmungen 15.12.2024
|
||
301.0003 Haupt-, Vor- und Sperrsignale 15.12.2024
|
||
301.0101 Hp-Signale 15.12.2024
|
||
301.0102 Kombinationssignale (Ks) 15.12.2024
|
||
301.0103 Lichthaupt- und Lichtvorsignale (Hl)
|
||
(DV 301)
|
||
15.12.2024
|
||
301.0103A01 Übersicht zu den Lichtsignalen Hl 1 bis
|
||
Hl 12 (DV 301)
|
||
15.12.2024
|
||
301.0104 Haupt- und Vorsignalverbindungen (Sv) 13.12.2015
|
||
301.0201 Vr-Signale 15.12.2024
|
||
301.0301 Zusatzsignale (Zs) 11.12.2016
|
||
301.0301Z41 Zusatzsignale (Zs);
|
||
Gleichstrom-S-Bahn Hamburg
|
||
13.12.2020
|
||
301.0401 Signale für Schiebelokomotiven und Sperr-
|
||
fahrten (Ts)
|
||
14.12.2008
|
||
301.0501 Langsamfahrsignale (Lf) 13.12.2020
|
||
301.0601 Schutzsignale (Sh) 13.12.2020
|
||
301.0700 Signale für den Rangierdienst (Ra)
|
||
Allgemeines
|
||
13.12.2020
|
||
301.0701 Signale für den Rangierdienst (Ra)
|
||
A. Rangiersignale
|
||
14.12.2008
|
||
301.0702 Signale für den Rangierdienst
|
||
B. Abdrücksignale
|
||
13.12.2015
|
||
301.0703 Signale für den Rangierdienst (Ra)
|
||
C. sonstige Signale für den Rangierdienst
|
||
14.12.2008
|
||
301.0801 Weichensignale (Wn) 12.12.2010
|
||
301.0901 Signale für das Zugpersonal (Zp)
|
||
Signale des Triebfahrzeugführers
|
||
15.12.2024
|
||
301.0902 Signale für das Zugpersonal (Zp)
|
||
Bremsprobesignale
|
||
13.12.2020
|
||
301.0903 Signale für das Zugpersonal (Zp)
|
||
Abfahrsignal, Türschließauftrag
|
||
14.12.2008
|
||
301.0904 Signale für das Zugpersonal (Zp)
|
||
Rufsignale
|
||
13.12.2015
|
||
301.1001 Fahrleitungssignale (El) 15.12.2024
|
||
301.1101 Signale an Zügen (Zg) 15.12.2024
|
||
301.1201 Signale an einzelnen Fahrzeugen (Fz) 15.12.2024
|
||
301.1301 Rottenwarnsignale (Ro) 14.12.2008
|
||
301.1401 Nebensignale (Ne), (So – DV 301) 15.12.2024
|
||
301.1401Z31 Nebensignale (Ne), (So – DV 301);
|
||
Gleichstrom-S-Bahn Berlin
|
||
12.06.2022
|
||
|
||
Signalbuch (SB) 301
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||
Seite IV
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||
Gültig ab: 15.12.2024
|
||
Regelwerksnummer Titel Gültig ab
|
||
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||
301.1501 Signale für Bahnübergänge (Bü), (So, Pf
|
||
(DV 301))
|
||
15.12.2024
|
||
301.9001 Orientierungszeichen 15.12.2024
|
||
301.9002 Signalkombinationen (Sk) 15.12.2024
|
||
|
||
|
||
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
|
||
Verzeichnis der Aktualisierungen 301.0000
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.NBB 4; Thomas Richter; Tel.: (030) 297- 21 461 Gültig ab: 15.12.2024
|
||
|
||
1 Verzeichnis der Aktualisierungen des Regelwerks 301
|
||
Lfd.
|
||
Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab
|
||
Akt. eingearbei-
|
||
tet
|
||
(Namenszeichen,
|
||
Datum)
|
||
1 Neuherausgabe,
|
||
Signal Wn 7 neu, Verschiedenes
|
||
17.12.2007
|
||
2 Verschiedenes,
|
||
Druckfehlerberichtigung
|
||
13.12.2009
|
||
3 Signale für Rückfallweichen,
|
||
Verschiedenes
|
||
12.12.2010
|
||
4
|
||
Änderungen zu Lf-Signalen und
|
||
Signal Ne 5,
|
||
Signal Ne 14 neu eingeführt.
|
||
05.06.2011
|
||
5 Änderungen zu Lf-signalen,
|
||
Verschiedenes
|
||
09.12.2012
|
||
6 Verschiedenes, 15.12.2013
|
||
7 Signal Ne 1 an Gegengleisen 31.01.2014
|
||
8 Anpassung an Neufassung der
|
||
Richtlinienfamilie 408
|
||
13.12.2015
|
||
Ausn-101 Aufnahme der Regeln für Signalkombinatio-
|
||
nen (Sk-Signale)
|
||
14.04.2016 in Akt. 9 eingearbeitet
|
||
9
|
||
Verzeichnis der Aktualisierungen
|
||
eingefügt,
|
||
Druckfehlerberichtigungen,
|
||
Orientierungszeichen PZB BÜ neu
|
||
eingeführt
|
||
Regeln zu Sk-Signalen Augsburg -
|
||
Donauwörth
|
||
11.12.2016
|
||
10 Orientierungszeichen „Zuglänge“
|
||
neu eingefügt
|
||
10.12.2017
|
||
Ausn-102 alleinstehendes Signal Ne 14 01.07.2018 in Akt. 11 eingearbeitet
|
||
11
|
||
Änderungen zu den Zp-, El-, Zg-
|
||
sowie Ne-Signalen,
|
||
Orientierungszeichen „Blockkenn-
|
||
zeichen“ erweitert sowie „GSM-R-
|
||
Funknetztafel“ neu eingefügt,
|
||
Verschiedenes
|
||
13.12.2020
|
||
W-103 Oz „PZB 2000 Hz“ 30.04.2021 in Akt. 12 eingearbeitet
|
||
|
||
Verzeichnis der Aktualisierungen 301.0000
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab: 15.12.2024
|
||
Lfd.
|
||
Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab
|
||
Akt. eingearbei-
|
||
tet
|
||
(Namenszeichen,
|
||
Datum)
|
||
Ausn-104 Signal So 19 – Hauptsignalbaken; Zusatz
|
||
S-Bahn Berlin
|
||
12.06.2022 in Akt. 12 eingearbeitet
|
||
12
|
||
Regeln, die für mehr als eine Signal-
|
||
gruppe gelten, allgemein beschrei-
|
||
ben (Hp-, Ks-, Hl- und Vr-Signale);
|
||
Änderungen
|
||
- zum Standort der Signale,
|
||
- zu den El-, Zg-, Ne-, Bü- und
|
||
Sk-Signalen sowie Orientie-
|
||
rungszeichen;
|
||
Verschiedenes,
|
||
Druckfehlerberichtigung
|
||
15.12.2024
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
|
||
Vorbemerkungen zum Signalbuch 301.0001
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.NPB 4(B); Thomas Richter; Tel.: (030) 297 21 461 Gültig ab: 13.12.2020
|
||
|
||
(1) Die Richtlinien 301 – Signalbuch – enthalten
|
||
- die wesentlichen Bestimmungen über die bei der DB AG verwendeten Sig-
|
||
nale der Eisenbahn-Signalordnung (ESO),
|
||
- die den Ausführungsbestimmungen (AB) entsprechenden Bestimmungen,
|
||
- Bestimmungen über die Anwendung der von der ESO abweichenden Sig-
|
||
nale mit vorübergehender Gültigkeit,
|
||
- Zusätze der DB AG sowie
|
||
- Orientierungszeichen.
|
||
(2) Für die Aufstellung ortsfester Signale gilt das entsprechende technische Re-
|
||
gelwerk.
|
||
(3) Wo das Signalbuch zusätzliche Bestimmungen erfordert, die in verschieden-
|
||
artigen Einrichtungen und örtlichen Verhältnissen begründet sind, werden sie
|
||
bekannt gegeben:
|
||
- im Fahrplan,
|
||
- in der Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und
|
||
anderen Besonderheiten (La),
|
||
- in der Betriebs- und Bauanweisung (Betra),
|
||
- in örtlichen Zusätzen (diese können im Betriebsstellenbuch, anderen örtli-
|
||
chen Unterlagen – soweit kein Betriebsstellenbuch vorhanden ist – und im
|
||
Streckenbuch enthalten sein),
|
||
- bei Anwendung der FV-NE in der Sammlung betrieblicher Weisungen.
|
||
(4) Soweit in dieser Richtlinie einzelne Bestimmungen nur in den Bundesländern
|
||
Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Nordrhein-Westfalen,
|
||
Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg und Bayern ange-
|
||
wendet werden, ist bei der Bestimmung, in der Abschnittsüberschrift oder im
|
||
Richtlinientitel der Vermerk „(DS 301)“ angebracht.
|
||
(5) Soweit in dieser Richtlinie einzelne Bestimmungen nur in den Bundesländern
|
||
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Sachsen
|
||
und Thüringen angewendet werden, ist bei der Bestimmung, in der Ab-
|
||
schnittsüberschrift oder im Richtlinientitel der Vermerk „(DV 301)“ angebracht.
|
||
(6) Der Wechsel der betrieblichen Regeln und damit auch der Geltungsbereiche
|
||
der DS 301 und der DV 301 sind in der La genannt.
|
||
|
||
Inhalt des
|
||
Signalbuchs
|
||
Technisches
|
||
Regelwerk
|
||
Zusätzliche
|
||
Bestimmun-
|
||
gen zum Sig-
|
||
nalbuch
|
||
DS 301,
|
||
Geltungsbe-
|
||
reich
|
||
DV 301,
|
||
Geltungsbe-
|
||
reich
|
||
Wechsel der
|
||
Geltungsbe-
|
||
reiche
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
|
||
Allgemeine Bestimmungen 301.0002
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.NBB 4; Thomas Richter; Tel.: (030) 297- 21 461 Gültig ab: 15.12.2024
|
||
|
||
1 Begriffsbestimmungen
|
||
Die Signale dürfen nur in den vorgeschriebenen Formen, Farben und Klangar-
|
||
ten und für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
|
||
a) Signal
|
||
Ein Signal ist ein sichtbares oder hörbares Zeichen mit einer festgelegten
|
||
Information zur Gewährleistung des sicheren Bewegens von Eisenbahn-
|
||
fahrzeugen.
|
||
b) Signalbegriff
|
||
Der Signalbegriff ist die Kurzbezeichnung eines Signals (z. B. Zs 1), die bei
|
||
einigen Signalen durch eine Langbezeichnung ergänzt ist (z. B. Ersatzsig-
|
||
nal).
|
||
c) Signalbedeutung
|
||
Die Signalbedeutung ist die verbale Darstellung der Information, die ein
|
||
Signal gibt.
|
||
d) Signalbeschreibung
|
||
Die Signalbeschreibung ist die verbale Darstellung des Signalbildes oder
|
||
des Signaltones.
|
||
e) Signalbild
|
||
Das Signalbild umfasst die für ein si chtbares Signal festgelegten Formen,
|
||
Farben und Merkmale (z. B. Symbole, Buchstaben, Zahlen).
|
||
Ein sichtbares Signal kann ein Formsignal, Lichtsignal oder ein Handsignal
|
||
sein.
|
||
f) Signalton
|
||
Der Signalton umfasst das hörbare Signal, das aus einem oder mehreren
|
||
Tönen besteht, für die die Dauer und, wenn erforderlich, auch die Tonhöhe
|
||
festgelegt sind.
|
||
g) Ortsfeste signaltechnische Einrichtungen, die Signale nach a) zeigen, wer-
|
||
den nach ihrer Funktion bezeichnet.
|
||
|
||
Es gibt z. B.
|
||
- Hauptsignale,
|
||
- Vorsignale,
|
||
- Sperrsignale,
|
||
- Überwachungssignale,
|
||
- Weichensignale,
|
||
- Abdrücksignale.
|
||
Signal
|
||
Signalbegriff
|
||
Signalbedeu-
|
||
tung
|
||
Signalbe-
|
||
schreibung
|
||
Signalbild
|
||
Signalton
|
||
ortsfeste
|
||
signaltechni-
|
||
sche Einrich-
|
||
tungen
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Allgemeine Bestimmungen 301.0002
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab: 15.12.2024
|
||
|
||
h) Wenn es nicht Bestandteil eines Signals ist, wird ein weißes Licht verwen-
|
||
det als:
|
||
Zusatzlicht
|
||
bei Signalen mit Mast-
|
||
schild oder Vorsignalta-
|
||
fel
|
||
zur Kennzeichnung
|
||
eines um mehr als 5 %
|
||
verkürzten Bremswe-
|
||
ges
|
||
bei Signalen ohne
|
||
Mastschild oder Vor-
|
||
signaltafel
|
||
zur Kennzeichnung
|
||
eines Vorsignalwieder-
|
||
holers
|
||
Kennlicht
|
||
anstelle eines Lichtsig-
|
||
nals
|
||
zur Kennzeichnung
|
||
eines nicht gestörten
|
||
Hauptsignals mit zeit-
|
||
weilig betrieblich abge-
|
||
schalteten Hp-, Ks-,
|
||
Hl-, Sv- oder Vr-Signal
|
||
anstelle eines LED-
|
||
Fahrleitungssignals
|
||
zur Kennzeichnung
|
||
eines nicht gestörten,
|
||
zeitweilig betrieblich
|
||
abgeschalteten LED-
|
||
Fahrleitungssignals
|
||
|
||
weißes Licht /
|
||
Zusatzlicht
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Allgemeine Bestimmungen 301.0002
|
||
Seite 3
|
||
|
||
Gültig ab: 15.12.2024
|
||
2 Allgemeine Bestimmungen für Signale
|
||
(1) Für das Aussehen der Signale ist die Beschreibung maßgebend. Die Abbil-
|
||
dungen dienen zur Erläuterung.
|
||
(2) Signale, die zeitweilig betrieblich abgeschaltet sind, zeigen an Stelle der sonst
|
||
vorgesehenen Signalbilder ein weißes Licht (Kennlicht).
|
||
Das gilt nicht für das Signal Ne 13.
|
||
Bei den NE kann auf die Anwendung des Kennlichts verzichtet werden.
|
||
Ein Sperrsignal (Lichtsignal), das unmittelbar an einem Hauptsignal steht, ist
|
||
dunkel, wenn das Hauptsignal Fahrt zeigt oder an diesem das Signal Zs 1,
|
||
Zs 7 oder Zs 8 gezeigt wird.
|
||
(3) Ortsfeste Signale sowie die Langsamfahrsignale Lf 1, Lf 2 und Lf 3, das
|
||
Schutzhaltsignal Sh 2 und die Fahrleitungssignale El 3, El 4 und El 5 sind
|
||
dem Gleis eindeutig zugeordnet, für das sie gelten.
|
||
a) Sie befinden sich
|
||
- in der Regel unmittelbar rechts
|
||
- auf zweigleisigen Strecken für Fahrten entgegen der gewöhnlichen
|
||
Fahrtrichtung auf der freien Strecke unmittelbar links
|
||
neben oder über dem Gleis, zu dem sie gehören.
|
||
b) Einfahrsignale befinden sich auf zweigleisigen Strecken für Fahrten entge-
|
||
gen der gewöhnlichen Fahrtrichtung unmittelbar links neben oder über dem
|
||
Gleis, zu dem sie gehören.
|
||
c) Die Bezeichnungen rechts und links sind im Sinne der Fahrtrichtung zu
|
||
verstehen.
|
||
Sind bei einzelnen Signalen abweichende Regeln zur Aufstellung erforderlich,
|
||
so sind diese bei dem betroffenen Signal gegeben.
|
||
Bei den Eisenbahnen des Bundes werden ständige und vorübergehende
|
||
Ausnahmen zu dieser Bestimmung durch den Infrastrukturunternehmer be-
|
||
kannt gegeben.
|
||
Ständige Ausnahmen zu den Bestimmungen zu Signalstandorten werden im
|
||
Fahrplan oder in örtlichen Zusätzen bekannt gegeben.
|
||
Vorübergehende Ausnahmen werden in der „Zusammenstellung der vorüber-
|
||
gehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten (La)“ bekannt
|
||
gegeben.
|
||
(4) Der Infrastrukturunternehmer legt den Bremsweg für jede Strecke fest und
|
||
gibt ihn bekannt.
|
||
Der Bremsweg jeder Strecke ist bei den Eisenbahnen des Bundes in örtlichen
|
||
Zusätzen angegeben.
|
||
Beschreibung
|
||
der Signale
|
||
zeitweilig be-
|
||
trieblich abge-
|
||
schaltete Sig-
|
||
nale
|
||
Standort der
|
||
Signale
|
||
Ausnahmen
|
||
örtliche
|
||
Zusätze
|
||
Bremsweg der
|
||
Strecke
|
||
örtliche
|
||
Zusätze
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Allgemeine Bestimmungen 301.0002
|
||
Seite 4
|
||
Gültig ab: 15.12.2024
|
||
3 Zuordnungstafel, (Signal So 20 [DV 301])
|
||
(1) Das durch die Zuordnungstafel gekennzeichnete Signal gilt für das Gleis, auf
|
||
das die Spitze des Dreiecks weist.
|
||
(2) Ein schwarzes Rechteck mit weißem Dreieck
|
||
|
||
|
||
(3) Das weiße Dreieck der Zuordnungstafel ist rückstrahlend.
|
||
Die Zuordnungstafel ist zu beleuchten, wenn auch das gekennzeichnete Sig-
|
||
nal zu beleuchten ist.
|
||
Ein Signal ist durch die Zuordnungstafel gekennzeichnet, wenn es auf Grund
|
||
seines Standorts zwischen zwei Gleisen unzutreffend auch für das Nachbarg-
|
||
leis gültig sein würde.
|
||
(4) Die Zuordnungstafel wird in Verbindung mit folgenden Signalen angewandt:
|
||
- Signal Ts 1,
|
||
- Signale Lf 1, Lf 2, Lf 3, Lf 4, Lf 5, Lf 6 und Lf 7,
|
||
- Signale El 1v, El 1, El 2, El 3, El 4 und El 5,
|
||
- Signale Ne 1, Ne 2, Ne 3, Ne 4, Ne 5 und Ne 7,
|
||
- Signale Bü 0/1, Bü 4 und Bü 5,
|
||
- Signale Bü 2 und Bü 3 (DS 301),
|
||
- Signale So 1, So 14, So 15 und So 19 (jeweils DV 301),
|
||
- Signal Pf 2 (DV 301).
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||
Sollen die Signale für beide Gleise gültig sein, sind sie durch zwei Zuord-
|
||
nungstafeln zu kennzeichnen.
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(5) Die Zuordnungstafel ist über dem zu kennzeichnenden Signal – bei Signalen
|
||
Bü 0/1 über dem Mastschild – angebracht.
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Ist das durch Zuordnungstafel gekennzeichnete Signal zusätzlich durch einen
|
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oder durch mehrere Richtungspfeile ergänzt, sind die Richtungspfeile unter-
|
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halb des zu kennzeichnenden Signals angebracht.
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4 Geschwindigkeitsänderungen
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(1) Eine durch ein Signal vorgegebene niedrigere zulässige Geschwindigkeit
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muss erreicht sein, wenn der Zug oder die Rangierfahrt das Signal mit der
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Spitze erreicht hat.
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||
(2) Eine durch ein Signal vorgegebene höhere zulässige Geschwindigkeit darf
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gefahren werden, wenn ein Zug oder eine Rangierfahrt mit der gesamten
|
||
Länge an der Stelle vorbeigefahren ist, an der die Geschwindigkeit erhöht
|
||
werden darf.
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||
(3) Bei einzelnen Signalen können abweichende Regeln gegeben sein.
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Zuordnungs-
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tafel
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Niedrigere
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||
zulässige Ge-
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schwindigkeit
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Höhere zuläs-
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||
sige Ge-
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schwindigkeit
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Allgemeine Bestimmungen 301.0002
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5 Anschließender Weichenbereich
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(1) Der anschließende Weichenbereich ist wie folgt begrenzt:
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Der Anfang liegt an dem Signal, ab dem die Fahrt zugelassen wird.
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Das Ende liegt
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- bei einer Fahrt auf Einfahrsignal oder Zwischensignal am folgenden Haupt-
|
||
signal oder an einem etwa davor liegenden – bei mehreren, am letzten –
|
||
gewöhnlichen Halteplatz des Zuges,
|
||
- bei einer Fahrt auf Ausfahrsignal hinter der letzten Weiche im Fahrweg,
|
||
wenn keine Weiche vorhanden ist, am Ausfahrsignal,
|
||
- auf Abzweigstellen, Überleitstellen und auf Anschlussstellen mit Hauptsig-
|
||
nal hinter der letzten Weiche im Fahrweg.
|
||
(2) Ist am Ende eines anschließenden Weichenbereichs eine höhere Geschwin-
|
||
digkeit zugelassen, darf die Geschwindigkeit erst dann erhöht werden, wenn
|
||
der Zug den anschließenden Weichenbereich vollständig verlassen hat. Dies
|
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gilt nicht bei Halt am gewöhnlichen Halteplatz.
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6 Nachtzeichen der Signale
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||
(1) Die Nachtzeichen der Formsignale sind mit dem Eintritt der Dämmerung bis
|
||
zum Eintritt voller Tageshelle anzuwenden.
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||
Bei unsichtigem Wetter sind die Nachtzeichen in jedem Fall so lange anzu-
|
||
wenden, bis die Tageszeichen auf eine Entfernung von 100 m zweifelsfrei zu
|
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erkennen sind.
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||
Unabhängig davon ist es zulässig, auch in anderen Fällen die Nachtzeichen
|
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insbesondere der Handsignale am Tage anzuwenden, wenn dadurch die Sig-
|
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nalaufnahme verbessert werden kann.
|
||
(2) Ist das Nachtzeichen eines Formsignals vollständig oder teilweise erloschen,
|
||
gilt das Tageszeichen.
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(3) An Lichtsignalen ist während der Dunkelheit die Nachtbeleuchtung anzuwen-
|
||
den.
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||
Bei unsichtigem Wetter ist – soweit möglich – stets die Tagesbeleuchtung an-
|
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zuwenden.
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7 Nicht deutlich wahrnehmbare oder zweifelhafte Signale
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(1) Wird im Einzelfall ein Signal nicht deutlich wahrgenommen oder ist es zwei-
|
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felhaft, muss die Bedeutung angenommen werden, die die größte Vorsicht er-
|
||
fordert.
|
||
Wird ein zweifelhaftes Signalbild erkannt, ist
|
||
- vor einem Hauptsignal anzuhalten und
|
||
- an einem Vorsignal „Halt erwarten“ anzunehmen.
|
||
(2) Unregelmäßigkeiten an Signalen sind dem Fahrdienstleiter zu melden.
|
||
Anfang
|
||
Ende
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||
Einfahr- oder
|
||
Zwischensig-
|
||
nal
|
||
Ausfahrsignal
|
||
Abzweig-,
|
||
Überleit- und
|
||
Anschluss-
|
||
stellen
|
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Nachtzeichen
|
||
der
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Formsignale
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||
Nachtbeleuch-
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||
tung der
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Lichtsignale
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*
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8 Mastschilder
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(1) Lichtsignale, an deren Standort bei erloschenem Signalbild zu halten ist, sind
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durch Mastschilder kenntlich.
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||
Die Mastschilder geben das Verhalten bei Halt zeigenden oder gestörten
|
||
Lichtsignalen vor. Sie sind
|
||
- weiß-rot-weiß
|
||
bzw. ein mit der Spitze nach oben weisendes rotes Dreieck auf weißem
|
||
Grund (DV 301),
|
||
- weiß-gelb-weiß-gelb-weiß,
|
||
- rot (nur bei der Gleichstrom-S-Bahn Berlin),
|
||
- weiß-schwarz-weiß-schwarz-weiß
|
||
(nur bei den Gleichstrom-S-Bahnen Berlin und Hamburg) sowie
|
||
- weiß mit zwei schwarzen Punkten (DV 301).
|
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||
a) An einem durch ein weiß-rot-weißes Mastschild
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||
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||
bzw. durch ein Mastschild mit einem mit der Spitze nach oben weisenden
|
||
roten Dreieck auf weißem Grund (DV 301)
|
||
|
||
|
||
gekennzeichneten Lichtsignal, das Halt zeigt oder gestört ist, dürfen Züge
|
||
nur auf Ersatzsignal, Vorsichtsignal, Gegengleisfahrt-Ersatzsignal, Befehl
|
||
oder – bei Signal Zs 12 – auf mündlichen bzw. fernmündlichen Auftrag vor-
|
||
beifahren.
|
||
Rangierfahrten dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Wärters am
|
||
Signal vorbeifahren.
|
||
|
||
b) An einem durch ein weiß-gelb-weiß-gelb-weißes Mastschild gekennzeich-
|
||
neten Lichthauptsignal, das Halt zeigt oder gestört ist, dürfen Züge, wenn
|
||
nach dem Anhalten vor diesem Signal eine Verständigung mit dem Fahr-
|
||
dienstleiter nicht möglich ist, ohne Zustimmung vorbeifahren und müssen
|
||
bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht fahren.
|
||
|
||
|
||
Hauptsignale mit diesem Mastschild besitzen im Geltungsbereich der DV
|
||
301 zugleich eine Vorsignalfunktion.
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||
Mastschilder
|
||
an
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||
Lichtsignalen
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||
Weiß-rot-weißes
|
||
Mastschild
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||
Weiß-gelb-
|
||
weiß-gelb-
|
||
weißes Mast-
|
||
schild
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||
c) An einem durch ein weiß-schwarz-weiß-schwarz-weißes Mastschild ge-
|
||
kennzeichneten Lichthauptsignal, das Halt zeigt oder gestört ist, dürfen
|
||
Züge nach dem Anhalten vor diesem Signal ohne Zustimmung vorbeifah-
|
||
ren und müssen bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht fahren.
|
||
Hauptsignale mit diesem Mastschild besitzen zugleich eine Vorsignal-
|
||
funktion.
|
||
|
||
|
||
d) An einem durch ein rotes Mastschild gekennzeichneten Lichthauptsignal,
|
||
das Halt zeigt oder gestört ist, dürfen Züge nur auf Ersatzsignal, Gegen-
|
||
gleisfahrt-Ersatzsignal, Befehl oder – bei Signal Zs 12 – auf mündlichen
|
||
bzw. fernmündlichen Auftrag vorbeifahren.
|
||
Bis zum nächsten Hauptsignal ist auf Sicht zu fahren.
|
||
|
||
|
||
e) An einem durch ein weißes Mastschild mit zwei schwarzen Punkten ge-
|
||
kennzeichneten Lichtsignal, das Halt zeigt, dürfen Züge nur auf Befehl vor-
|
||
beifahren.
|
||
Ein mit diesem Mastschild gekennzeichnetes Signal, das Ra 12 (DV 301)
|
||
zeigt oder erloschen ist, hat für Züge keine Bedeutung.
|
||
|
||
|
||
f) Ein zusätzlich zum Mastschild angebrachtes dreieckiges gelbes Mastschild
|
||
mit nach unten weisender Spitze kennzeichnet die Vorsignalfunktion eines
|
||
Hauptsignals.
|
||
|
||
|
||
Das dreieckige gelbe Mastschild ist grundsätzlich unter dem Mastschild
|
||
des Hauptsignals angeordnet.
|
||
(2) (bleibt frei)
|
||
Weiß-schwarz-
|
||
weiß-schwarz-
|
||
weißes Mast-
|
||
schild
|
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Rotes Mast-
|
||
schild
|
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Weißes Mast-
|
||
schild mit zwei
|
||
schwarzen
|
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Punkten
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Hauptsignal
|
||
mit Vorsignal-
|
||
funktion
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*
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Allgemeine Bestimmungen 301.0002
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9 Ungültige Signale
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(1) Ein ungültiges Signal ist durch ein weißes Kreuz mit schwarzem Rand ge-
|
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kennzeichnet oder es ist verdeckt.
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Außerdem werden ungültige Formsignale bei Dunkelheit nicht beleuchtet, un-
|
||
gültige Lichtsignale gelöscht.
|
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Beispiele für die Kennzeichnung
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Vorsignal
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ist gültig
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(2) Ist das Signal Lf 1 durch ein weißes Kreuz mit schwarzem Rand als ungültig
|
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gekennzeichnet, sind die Signale Lf 2 und Lf 3 nicht aufgestellt oder verdeckt.
|
||
Die gelben Lichter leuchten während der Dunkelheit.
|
||
(3) Ist das Signal El 3 durch ein weißes Kreuz mit schwarzem
|
||
Rand als ungültig gekennzeichnet, sind die Signale El 4 und El 5 nicht aufge-
|
||
stellt oder verdeckt. Es ist bei Dunkelheit beleuchtet.
|
||
|
||
|
||
Kennzeich-
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||
nung ungülti-
|
||
ger Signale
|
||
*
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
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Haupt-, Vor- und Sperrsignale 301.0003
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Fachautor: I.NBB 4; Thomas Richter; Tel.: (030) 297- 21 461 Gültig ab: 15.12.2024
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||
1 Hauptsignale
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||
(1) Ein Hauptsignal zeigt an, ob der anschließende Gleisabschnitt befahren wer-
|
||
den darf.
|
||
(2) Die Hauptsignale sind entweder
|
||
a) Lichtsignale mit ein oder zwei Lichtern als Tages- und Nachtzeichen oder
|
||
b) Formsignale und zeigen ein oder zwei Flügel als Tageszeichen und ebenso
|
||
viele Lichter als Nachtzeichen.
|
||
(3) Die Nachtzeichen der Formhauptsignale müssen in der Regel so lange leuch-
|
||
ten, wie Züge der betreffenden Fahrtrichtung verkehren.
|
||
Die Regelungen zum zeitweisen Verzicht auf die Anwendung der Nachtzeichen
|
||
sind in den örtlichen Zusätzen gegeben.
|
||
(4) Lichthauptsignale sind durch Mastschilder gekennzeichnet.
|
||
(5) Die Maste der Formhauptsignale sind zur besseren Erkennbarkeit rot-weiß ge-
|
||
kennzeichnet.
|
||
Diese Kennzeichnung enthält keine Information.
|
||
(6) Hauptsignale werden verwendet als
|
||
- Einfahrsignale,
|
||
- Ausfahrsignale,
|
||
- Zwischensignale,
|
||
- Blocksignale,
|
||
- Deckungssignale vor Gefahrstellen.
|
||
Zwischensignale sind Hauptsignale des Bahnhofs, die keine Einfahr- oder Aus-
|
||
fahrsignale sind. Fahrwegabhängig kann ein Hauptsignal für unterschiedliche
|
||
Anwendungsfälle verwendet werden.
|
||
(7) Ein Lichthauptsignal kann mit einem Lichtvorsignal für ein folgendes Hauptsig-
|
||
nal an einem Signalträger vereinigt sein.
|
||
Das Hauptsignal befindet sich dann über dem Vorsignal.
|
||
In diesem Fall ist zur Kennzeichnung des Vorsignals keine Vorsignaltafel auf-
|
||
gestellt.
|
||
Wenn mehrere solcher Signale einander folgen, stehen sie in festgelegten Ab-
|
||
ständen.
|
||
Der Abstand zwischen ihnen beträgt in der Regel 1000 bis 1300 m.
|
||
Hinweis:
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||
Diese Angabe bezieht sich auf den Bremsweg der Strecke von 1000 m.
|
||
Diese Signale können in einem geringeren Abstand stehen, wenn der Brems-
|
||
weg der Strecke eingehalten ist.
|
||
Außerdem darf der Abstand der Signale den Bremsweg der Strecke um bis zu
|
||
50 % überschreiten.
|
||
Zweck
|
||
Licht- und
|
||
Formsignale
|
||
Nachtzeichen
|
||
örtliche
|
||
Zusätze
|
||
Kennzeich-
|
||
nung
|
||
Verwendung
|
||
Lichthauptsig-
|
||
nal und Licht-
|
||
vorsignal an
|
||
einem Signal-
|
||
träger
|
||
Abstand der
|
||
Signale
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Haupt-, Vor- und Sperrsignale 301.0003
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Gültig ab: 15.12.2024
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(8) Haupt- und Vorsignalbedeutung können in einem Signalbild vereinigt sein
|
||
(Hauptsignal mit Vorsignalfunktion). Die Bestimmungen für Vorsignale zu Sig-
|
||
nalabständen und der Kennzeichnung verkürzter Signalabstände gelten sinn-
|
||
gemäß.
|
||
(9) Wenn ein Hauptsignal bei Annäherung einer Rangierfahrt noch Fahrt zeigt, ist
|
||
anzuhalten und das Signal Hp 0 abzuwarten. Bei zweifelhaftem oder erlosche-
|
||
nem Signal muss sich der Triebfahrzeugführer einer Rangierfahrt wie an einem
|
||
Halt zeigenden Signal verhalten.
|
||
Für die Vorbeifahrt einer Rangierfahrt am Hauptsignal ist die Zustimmung des
|
||
Wärters abzuwarten.
|
||
2 Vorsignale
|
||
(1) Ein Vorsignal zeigt an, welches Signalbild am zugehörigen Hauptsignal zu er-
|
||
warten ist.
|
||
(2) Die Vorsignale sind entweder ortsfeste Licht- oder Formsignale oder Wärtersig-
|
||
nale.
|
||
(3) Vorsignale sind entweder
|
||
a) Lichtsignale mit ein oder zwei Lichtern als Tages und Nachtzeichen oder
|
||
b) eine um eine waagerechte Achse klappbare gelbe runde Scheibe mit
|
||
schwarzem Ring und weißem Rand.
|
||
Unter der Scheibe kann sich ein beweglicher
|
||
- gelber, schwarzgerahmter pfeilförmiger Flügel mit weißem Rand oder
|
||
- ein weißer pfeilförmiger Flügel mit rotem Rand
|
||
befinden.
|
||
Bei über dem Gleis angebrachten Formvorsignalen befindet sich der Flügel
|
||
über der Scheibe.
|
||
|
||
(4) Die Nachtzeichen der Formvorsignale müssen so lange leuchten wie die der
|
||
zugehörigen Haupt- oder Schutzsignale.
|
||
(5) Alleinstehende Vorsignale sind mit einer Vorsignaltafel (Signal Ne 2) gekenn-
|
||
zeichnet.
|
||
(6) Vorsignale stehen in der Regel im Abstand des Bremsweges der Strecke vor
|
||
dem zugehörigen Signal.
|
||
Stehen sie in einem kürzeren Abstand, so wird dies besonders angezeigt.
|
||
(7) Lichtvorsignale, die in einem um mehr als 5 % kürzeren Abstand als dem
|
||
Bremsweg der Strecke vor dem zugehörigen Signal stehen, sind durch ein wei-
|
||
ßes Zusatzlicht über dem linken Signallicht etwa in Höhe des rechten Signal-
|
||
lichtes kenntlich.
|
||
|
||
|
||
Hauptsignal
|
||
mit Vorsignal-
|
||
funktion
|
||
Rangierfahr-
|
||
ten
|
||
Zweck
|
||
Licht- und
|
||
Formvorsig-
|
||
nale
|
||
Formsignal
|
||
über dem
|
||
Gleis
|
||
Nachtzeichen
|
||
Kennzeich-
|
||
nung
|
||
Abstand zum
|
||
zugehörigen
|
||
Signal
|
||
Vorsignale im
|
||
verkürzten Ab-
|
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stand
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(8) Vorsignale im Geltungsbereich der DV 301, die in einem um mehr als 5 % kür-
|
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zeren Abstand aufgestellt sind und nicht mit Zusatzlicht kenntlich gemacht sind,
|
||
sind durch eine Vorsignaltafel bei verkürztem Vorsignalabstand gekennzeich-
|
||
net (Richtlinie 301.1401 Abschnitt 2 Absätze 9, 10 und 11).
|
||
|
||
|
||
(9) Lichtvorsignale am Standort von Lichthauptsignalen sind dunkel, wenn sie für
|
||
die eingestellte Fahrstraße nicht gelten oder das Hauptsignal Signal Hp 0 zeigt.
|
||
|
||
(10) Wo die Sicht auf das Hauptsignal behindert ist, kann das Vorsignal als Lichtsig-
|
||
nal wiederholt sein (Vorsignalwiederholer).
|
||
(11) Vorsignalwiederholer zeigen das gleiche Signalbild wie Vorsignale und sind ge-
|
||
kennzeichnet durch
|
||
a) ein weißes Zusatzlicht über dem linken Signallicht etwa in Höhe des rechten
|
||
Signallichtes.
|
||
|
||
|
||
b) eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Rand und schwarzem Ring am
|
||
Signalmast.
|
||
|
||
|
||
Sie sind nicht mit einer Vorsignaltafel ausgerüstet und werden nicht durch Vor-
|
||
signalbaken angekündigt.
|
||
(12) Die Wärtervorsignale zeigen die senkrechte runde Scheibe wie bei ortsfesten
|
||
Formvorsignalen, jedoch unbeweglich und ohne Flügel, als Nachtzeichen zwei
|
||
gelbe nach rechts steigende Lichter.
|
||
(13) Wo an nebeneinander verlaufenden Strecken ein links stehendes Wärtervor-
|
||
signal die Fahrt auf dem Nachbargleis beirren würde, ist auf das Signal verzich-
|
||
tet und der Zug von der Aufstellung eines Haltsignals zu verständigen.
|
||
(14) Die Wahrnehmung der Stellung des Vorsignals entbindet den Triebfahrzeug-
|
||
führer nicht von der Beobachtung des Hauptsignals.
|
||
Lichtvorsignal
|
||
am Standort
|
||
von Hauptsig-
|
||
nalen
|
||
Vorsignalwie-
|
||
derholer
|
||
Wärtervorsig-
|
||
nale
|
||
links stehen-
|
||
des Wärtervor-
|
||
signal
|
||
Wahrnehmung
|
||
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Haupt-, Vor- und Sperrsignale 301.0003
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3 Sperrsignale
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(1) Ein Sperrsignal zeigt an, ob in den folgenden Gleisabschnitt eingefahren oder
|
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ob eine Drehscheibe oder Schiebebühne befahren werden darf.
|
||
(2) Sperrsignale werden auch angewendet als
|
||
- Zugdeckungssignale an Bahnsteigen,
|
||
- Brückendeckungssignale und
|
||
- Deckungssignale an Rückfallweichen.
|
||
(3) In Grundstellung zeigen Zugdeckungssignale ein weißes Licht (Kennlicht).
|
||
|
||
|
||
Zweck
|
||
Anwendungs-
|
||
fälle
|
||
Zugdeckungs-
|
||
signale
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Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
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Hp-Signale 301.0101
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Fachautor: I.NBB 4; Thomas Richter; Tel.: (030) 297- 21 461 Gültig ab: 15.12.2024
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||
1 Geltung der Hp-Signale
|
||
(1) Das Signal Hp 0 gilt für Zug- und Rangierfahrten.
|
||
Die Signale Hp 1 und Hp 2 gelten nur für Zugfahrten.
|
||
2 Signal Hp 0
|
||
(1) Halt.
|
||
(2) Formsignal:
|
||
Tageszeichen:
|
||
Ein Signalflügel – bei zweiflügligen Signalen der obere Flügel – zeigt waage-
|
||
recht nach rechts.
|
||
|
||
|
||
Nachtzeichen:
|
||
Ein rotes Licht.
|
||
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Bedeutung
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Beschreibung
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Formsignal
|
||
*
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*
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Hp-Signale 301.0101
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(3) Lichtsignal:
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||
Ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander.
|
||
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||
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(4) Das Signal Hp 0 wird gezeigt am Hauptsignal oder am Sperrsignal.
|
||
(5) Wird am Hauptsignal zusätzlich zum Signal Hp 0 das Signal Sh 1 bzw. das
|
||
Signal Ra 12 (DV 301) gezeigt, ist das Haltegebot für Rangierfahrten aufge-
|
||
hoben.
|
||
Am Hauptsignal mit zwei roten Lichtern verlischt beim Aufleuchten des Sig-
|
||
nals Sh 1 (DS 301) ein rotes Licht.
|
||
|
||
3 Signal Hp 1
|
||
(1) Fahrt.
|
||
(2) Formsignal:
|
||
Tageszeichen:
|
||
Ein Signalflügel – bei zweiflügligen Signalen der obere Flügel – zeigt schräg
|
||
nach rechts aufwärts.
|
||
|
||
|
||
Beschreibung
|
||
Lichtsignal
|
||
Hp 0 in
|
||
Verbindung
|
||
mit Sh 1 bzw.
|
||
Ra 12 (Dv 301)
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Formsignal
|
||
*
|
||
*
|
||
*
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Hp-Signale 301.0101
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Seite 3
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Gültig ab: 15.12.2024
|
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||
Nachtzeichen:
|
||
Ein grünes Licht.
|
||
|
||
|
||
(3) Lichtsignal:
|
||
Ein grünes Licht.
|
||
|
||
|
||
(4) Das Signal erlaubt die Fahrt mit der im Fahrplan zugelassenen Geschwindig-
|
||
keit, sofern sie nicht durch andere Signale oder besondere Anordnungen ein-
|
||
geschränkt ist.
|
||
4 Signal Hp 2
|
||
(1) Langsamfahrt.
|
||
(2) Formsignal:
|
||
Tageszeichen:
|
||
Zwei Signalflügel zeigen schräg nach rechts aufwärts.
|
||
|
||
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||
Beschreibung
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Lichtsignal
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
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Formsignal
|
||
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Hp-Signale 301.0101
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Gültig ab: 15.12.2024
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Nachtzeichen:
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Ein grünes und senkrecht darunter ein gelbes Licht.
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(3) Lichtsignal:
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Ein grünes und senkrecht darunter ein gelbes Licht.
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||
|
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(4) Das Signal schreibt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h vor,
|
||
wenn nicht eine abweichende Geschwindigkeit durch Signal Zs 3 angezeigt
|
||
wird. Der Infrastrukturunternehmer kann andere abweichende Geschwindig-
|
||
keiten bekannt geben. Bei den NE ist das im Fahrplan, in der SbV oder in der
|
||
La angegeben.
|
||
Bei den Eisenbahnen des Bundes werden andere abweichende Geschwin-
|
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digkeiten im Fahrplan oder in der La angegeben.
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Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt vom Hauptsignal ab für den anschlie-
|
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ßenden Weichenbereich.
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Beschreibung
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Lichtsignal
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Geschwindig-
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keitsbe-
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schränkung
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
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Kombinationssignale (Ks) 301.0102
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Seite 1
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Fachautor: I.NBB 4; Thomas Richter; Tel.: (030) 297- 21 461 Gültig ab: 15.12.2024
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||
1 Allgemeine Bestimmungen zu den Kombinationssigna-
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len
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(1) Die Ks-Signale gelten nur für Zugfahrten.
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||
(2) (bleibt frei)
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(3) Hauptsignale mit Vorsignalfunktion, die in einem um mehr als 5% verkürzten
|
||
Abstand des Bremswegs der Strecke vor dem zugehörigen Signal stehen,
|
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zeigen bei Signal Ks 1 mit Zs 3v und bei Signal Ks 2 ein weißes Zusatzlicht
|
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über dem Signallicht.
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||
oder
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(4) Vorsignalwiederholer zeigen bei Ks 1 mit Zs 3v und bei Ks 2 ein weißes Zu-
|
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satzlicht unter dem Signallicht.
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oder
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Geltung der
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Ks-Signale
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Verkürzter
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Abstand des
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Bremswegs
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Vorsignal-
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wiederholer
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*
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*
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*
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Kombinationssignale (Ks) 301.0102
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Gültig ab: 15.12.2024
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2 Signal Ks 1
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(1) Fahrt
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(2) Ein grünes Licht bzw. ein grünes Blinklicht.
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(3) Das Signal Ks 1 blinkt, wenn an dem Vorsignal oder Hauptsignal mit Vorsig-
|
||
nalfunktion zusätzlich ein Signal Zs 3v gezeigt wird.
|
||
(4) Das an einem Hauptsignal gezeigte Signal erlaubt die Anwendung der im
|
||
Fahrplan zugelassenen Geschwindigkeit.
|
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3 Signal Ks 2
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||
(1) Halt erwarten.
|
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(2) Ein gelbes Licht.
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||
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||
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||
(3) Das Signal erlaubt die Vorbeifahrt und kündigt Halt an.
|
||
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Bedeutung
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Beschreibung
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Grünes
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Blinklicht
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Geschwindig-
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keit
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Bedeutung
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Beschreibung
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
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Lichthaupt- und Lichtvorsignale (Hl) (DV 301) 301.0103
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Seite 1
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Fachautor: I.NPB 4(B); Thomas Richter; Tel.: (030) 297 21 461 Gültig ab: 15.12.2024
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||
1 Allgemeine Bestimmungen zu den Hl-Signalen
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||
(1) Die Lichthaupt- und Lichtvorsignale bestehen aus bei Tag und bei Dunkelheit
|
||
leuchtenden Lampen, die an einem Signalschirm angebracht sind.
|
||
(2) Die Hl-Signale gelten nur für Zugfahrten.
|
||
|
||
(3) Ein Hl-Signal mit einem Licht zeigt an, dass die im Fahrplan zugelassene Ge-
|
||
schwindigkeit entweder beibehalten werden darf (ein grünes Standlicht) oder
|
||
so vermindert werden muss, dass die vorangezeigte Geschwindigkeit am
|
||
nächsten Signal nicht überschritten wird (ein grünes oder gelbes Blinklicht
|
||
oder ein gelbes Standlicht).
|
||
(4) Bei einem Hl-Signal, das aus zwei Lichtern besteht, zeigt das untere Licht die
|
||
Geschwindigkeit an, die am Hauptsignal nicht überschritten werden darf.
|
||
Ist anschließend ein Weichenbereich vorhanden, gilt die Geschwindigkeitsan-
|
||
zeige vom Hauptsignal ab im anschließenden Weichenbereich.
|
||
Dem unteren gelben Licht kann ein gelb- oder grünleuchtender Lichtstreifen
|
||
zugeordnet sein.
|
||
Das obere Licht gibt die Geschwindigkeit an, die am nächsten Hauptsignal
|
||
nicht überschritten werden darf.
|
||
(5) An einem Lichtvorsignal kann nur das Signal Hl 1, Hl 4, Hl 7 oder Hl 10 er-
|
||
scheinen.
|
||
Lichtvorsignale im verkürzten Abstand des Bremswegs der Strecke sind ge-
|
||
mäß Richtlinie 301.1401 Abschnitt 2 Absatz 9 und 10 gekennzeichnet.
|
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(6) Eine zusammenfassende Darstellung der Signale enthält Anhang 1.
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Aussehen
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Gültigkeit der
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Hl-SIgnale
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Hl-Signal mit
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einem Licht
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Hl-Signal mit
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zwei Lichtern
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Lichtvorsignal
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Anhang 1
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*
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*
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*
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Lichthaupt- und Lichtvorsignale (Hl) (DV 301) 301.0103
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Seite 2
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Gültig ab: 09.12.2012
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||
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||
2 Signal Hl 1
|
||
(1) Fahrt mit Höchstgeschwindigkeit.
|
||
(2) Ein grünes Licht.
|
||
|
||
|
||
3 Signal Hl 2
|
||
(1) Fahrt mit 100 km/h, dann mit Höchstgeschwindigkeit.
|
||
(2) Ein gelbes Licht mit einem grünen Lichtstreifen, darüber ein grünes Licht.
|
||
|
||
|
||
4 Signal Hl 3a
|
||
(1) Fahrt mit 40 km/h, dann mit Höchstgeschwindigkeit.
|
||
(2) Ein gelbes Licht, darüber ein grünes Licht.
|
||
|
||
|
||
|
||
Bedeutung
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||
Beschreibung
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||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
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Bedeutung
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Beschreibung
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||
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Lichthaupt- und Lichtvorsignale (Hl) (DV 301) 301.0103
|
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Seite 3
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2008
|
||
|
||
5 Signal Hl 3b
|
||
(1) Fahrt mit 60 km/h, dann mit Höchstgeschwindigkeit.
|
||
(2) Ein gelbes Licht mit einem gelben Lichtstreifen, darüber ein grünes Licht.
|
||
|
||
|
||
|
||
6 Signal Hl 4
|
||
(1) Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h ermäßigen.
|
||
(2) Ein grünes Blinklicht.
|
||
|
||
|
||
7 Signal Hl 5
|
||
(1) Fahrt mit 100 km/h.
|
||
(2) Ein gelbes Licht mit einem grünen Lichtstreifen, darüber ein grünes Blinklicht.
|
||
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
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||
Bedeutung
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||
Beschreibung
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||
Bedeutung
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||
Beschreibung
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Lichthaupt- und Lichtvorsignale (Hl) (DV 301) 301.0103
|
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Seite 4
|
||
Gültig ab: 14.12.2008
|
||
|
||
8 Signal Hl 6a
|
||
(1) Fahrt mit 40 km/h, dann mit 100 km/h.
|
||
(2) Ein gelbes Licht, darüber ein grünes Blinklicht.
|
||
|
||
|
||
9 Signal Hl 6b
|
||
(1) Fahrt mit 60 km/h, dann mit 100 km/h.
|
||
(2) Ein gelbes Licht mit einem gelben Lichtstreifen, darüber ein grünes Blinklicht.
|
||
|
||
|
||
10 Signal Hl 7
|
||
(1) Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h (60 km/h) ermäßigen.
|
||
(2) Ein gelbes Blinklicht.
|
||
|
||
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
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||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
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||
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||
Lichthaupt- und Lichtvorsignale (Hl) (DV 301) 301.0103
|
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Seite 5
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2008
|
||
11 Signal Hl 8
|
||
(1) Geschwindigkeit 100 km/h auf 40 km/h (60 km/h) ermäßigen.
|
||
(2) Ein gelbes Licht mit einem grünen Lichtstreifen, darüber ein gelbes Blinklicht.
|
||
|
||
|
||
12 Signal Hl 9a
|
||
(1) Fahrt mit 40 km/h, dann mit 40 km/h (60 km/h).
|
||
(2) Ein gelbes Licht, darüber ein gelbes Blinklicht.
|
||
|
||
|
||
13 Signal Hl 9b
|
||
(1) Fahrt mit 60 km/h, dann mit 40 km/h (60 km/h).
|
||
(2) Ein gelbes Licht mit einem gelben Lichtstreifen, darüber ein gelbes Blinklicht.
|
||
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Lichthaupt- und Lichtvorsignale (Hl) (DV 301) 301.0103
|
||
Seite 6
|
||
Gültig ab: 14.12.2008
|
||
|
||
14 Signal Hl 10
|
||
(1) „Halt“ erwarten.
|
||
(2) Ein gelbes Licht.
|
||
|
||
|
||
15 Signal Hl 11
|
||
(1) Geschwindigkeit 100 km/h ermäßigen, „Halt“ erwarten.
|
||
(2) Ein gelbes Licht mit einem grünen Lichtstreifen, darüber ein gelbes Licht.
|
||
|
||
16 Signal Hl 12a
|
||
(1) Geschwindigkeit 40 km/h ermäßigen, „Halt“ erwarten.
|
||
(2) Zwei gelbe Lichter übereinander.
|
||
|
||
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Lichthaupt- und Lichtvorsignale (Hl) (DV 301) 301.0103
|
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Seite 7
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2008
|
||
|
||
17 Signal Hl 12b
|
||
(1) Geschwindigkeit 60 km/h ermäßigen, „Halt“ erwarten.
|
||
(2) Ein gelbes Licht mit einem gelben Lichtstreifen, darüber ein gelbes Licht.
|
||
|
||
|
||
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||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
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||
Lichthaupt- und Lichtvorsignale (Hl) (DV 301) 301.0103A01
|
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Seite 1
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||
Fachautor: I.NBB 4; Thomas Richter; Tel.: (030) 297- 21 461 Gültig ab: 15.12.2024
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||
Richtlinie
|
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Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
|
||
Haupt- und Vorsignalverbindungen (Sv) 301.0104
|
||
Seite 1
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||
Fachautor: I.NPB 4(B); Frank Mittag; Tel.: (069) 265 33191 Gültig ab: 13.12.2015
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Haupt- und Vorsignalverbindungen sind nur bei Stadtschnellbahnen auf eige-
|
||
nem Bahnkörper (S-Bahnen) vorhanden.
|
||
Eine Haupt- und Vorsignalverbindung ist ein Lichtsignal besonderer Art, das
|
||
Haupt- und Vorsignal auf einem Signalschirm nebeneinander vereinigt.
|
||
Die linken Lichter entsprechen den Hauptsignalbildern Hp 0, Hp 1 oder Hp 2
|
||
und geben an, ob der anschließende Gleisabschnitt von einem Zug befahren
|
||
werden darf.
|
||
Die rechten Lichter entsprechen den Vorsignalbildern Vr 0, Vr 1 oder Vr 2 zu
|
||
dem am nächsten Sv-Signal leuchtenden Hauptsignalbild.
|
||
(2) Die Signale können sich rechts oder links neben oder über dem Gleis befin-
|
||
den.
|
||
(3) Wo die Sicht auf Sv-Signale behindert ist, können die den Vorsignalbildern
|
||
entsprechenden Lichter wiederholt sein (Vorsignalwiederholer).
|
||
Die Signale sind dann durch ein links angeordnetes weißes Zusatzlicht kennt-
|
||
lich.
|
||
(4) Signale (ausgenommen Signal Sv 0), die in einem um mehr als 5 % kürzeren
|
||
Abstand als dem erforderlichen Bremsweg vor dem folgenden Signal stehen,
|
||
sind durch einen weißleuchtenden Pfeil über den Signalbildern kenntlich.
|
||
Anwendung
|
||
Signallichter
|
||
Standort
|
||
Sv-Signale
|
||
wiederholt
|
||
Sv-Signale im
|
||
verkürzten
|
||
Abstand des
|
||
Bremswegs
|
||
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Haupt- und Vorsignalverbindungen (Sv) 301.0104
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||
G ültig ab: 13.12.2015
|
||
2 Signal Sv 0
|
||
(1) Zughalt! Weiterfahrt auf Sicht.
|
||
(2) Zwei gelbe Lichter waagerecht nebeneinander.
|
||
(
|
||
3) Züge dürfen nach dem Anhalten vor diesem Signal ohne Zustimmung vorbei
|
||
fahren.
|
||
Hierfür und für das Verhalten nach der Vorbeifahrt sind die vom Eisenbahninf-
|
||
rastrukturunternehmer für die Gleichstrom-S-Bahn Hamburg gegebenen örtli-
|
||
chen Zusätze zu beachten.
|
||
(4) Bestimmte Signale können an Stelle des Signals Sv 0 das Hauptsignal Hp 0
|
||
zeigen.
|
||
3 Signal Sv 1
|
||
(1) Fahrt! Fahrt erwarten.
|
||
(2) Zwei grüne Lichter waagerecht nebeneinander.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
örtliche
|
||
Zusätze
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Haupt- und Vorsignalverbindungen (Sv) 301.0104
|
||
Seite 3
|
||
G
|
||
ültig ab: 14.12.2008
|
||
4 Signal Sv 2
|
||
(1) Fahrt! Halt erwarten.
|
||
(2) Ein grünes, rechts daneben in gleicher Höhe ein gelbes Licht.
|
||
5 Signal Sv 3
|
||
(1) Fahrt! Langsamfahrt erwarten.
|
||
(2) Links ein grünes Licht; rechts in gleicher Höhe ein grünes und senkrecht da-
|
||
runter ein gelbes Licht.
|
||
6 Zulässige Geschwindigkeit an Signalen Sv 1, Sv 2 und
|
||
Sv 3
|
||
Die Signale Sv 1, Sv 2 und Sv 3 erlauben die Anwendung der im Fahrplan
|
||
zugelassenen Geschwindigkeit, sofern sie nicht durch andere Signale oder
|
||
besondere Anordnungen eingeschränkt ist.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Haupt- und Vorsignalverbindungen (Sv) 301.0104
|
||
Seite 4
|
||
G ültig ab: 14.12.2008
|
||
7 Signal Sv 4
|
||
(1) Langsamfahrt! Fahrt erwarten.
|
||
(2) Links ein grünes und senkrecht darunter ein gelbes Licht; rechts in Höhe des
|
||
oberen linken Lichtes ein grünes Licht.
|
||
8 Signal Sv 5
|
||
(1) Langsamfahrt! Langsamfahrt erwarten.
|
||
(2) Links ein grünes und senkrecht darunter ein gelbes Licht; rechts daneben in
|
||
gleicher Höhe die gleichen Lichter.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Haupt- und Vorsignalverbindungen (Sv) 301.0104
|
||
Seite 5
|
||
G
|
||
ültig ab: 14.12.2008
|
||
9 Signal Sv 6
|
||
(1) Langsamfahrt! Halt erwarten.
|
||
(2) Links ein grünes, senkrecht darunter ein gelbes Licht; rechts in Höhe des obe-
|
||
ren linken Lichtes ein gelbes Licht.
|
||
10 Zulässige Geschwindigkeit an Signalen Sv 4, Sv 5 und
|
||
Sv 6
|
||
(1) Die Signale Sv 4, Sv 5 und Sv 6 schreiben eine Geschwindigkeits-
|
||
beschränkung auf 40 km/h vor, wenn nicht eine abweichende Geschwindig-
|
||
keit durch Signal Zs 3 angezeigt wird. Die angezeigte Geschwindigkeitsbe-
|
||
schränkung ist vom Signal ab im anschließenden Weichenbereich einzuhal-
|
||
ten.
|
||
(2) Der Infrastrukturunternehmer kann andere abweichende Geschwindigkeiten
|
||
bekannt geben. Bei den Eisenbahnen des Bundes werden andere abwei-
|
||
chende Geschwindigkeiten im Fahrplan oder in der La angegeben.
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Allgemein
|
||
abweichende
|
||
Geschwindig-
|
||
keiten
|
||
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Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
|
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Vr-Signale 301.0201
|
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Seite 1
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||
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Fachautor: I.NBB 4; Thomas Richter; Tel.: (030) 297- 21 461 Gültig ab: 15.12.2024
|
||
|
||
1 Allgemeine Bestimmungen zu den Vr-Signalen
|
||
(1) Das Signal Vr 0 kann auch ein Schutzsignal (Sh 0 und Sh 2) ankündigen.
|
||
(2) Das Signal Vr 0 kann auch das Signal Hp 0 am Sperrsignal (Lichtsignal) an-
|
||
kündigen.
|
||
2 Signal Vr 0
|
||
(1) Halt erwarten.
|
||
(2) Formsignal:
|
||
Tageszeichen:
|
||
Die runde Scheibe steht senkrecht.
|
||
Wo ein Flügel vorhanden ist, zeigt er senkrecht nach unten.
|
||
|
||
|
||
Nachtzeichen:
|
||
Zwei gelbe Lichter nach rechts steigend.
|
||
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
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||
Formsignal
|
||
*
|
||
*
|
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||
Vr-Signale 301.0201
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab: 15.12.2024
|
||
|
||
An Vorsignalen im Geltungsbereich der DV 301, die nicht an Hauptsignalen
|
||
stehen, kann bis auf weiteres nur ein gelbes Licht gezeigt werden.
|
||
|
||
|
||
(3) Lichtsignal:
|
||
Zwei gelbe Lichter nach rechts steigend.
|
||
|
||
|
||
An Vorsignalen im Geltungsbereich der DV 301, die nicht an Hauptsignalen
|
||
stehen, kann bis auf weiteres nur ein gelbes Licht gezeigt werden.
|
||
|
||
|
||
Beschreibung
|
||
Lichtsignal
|
||
|
||
Vr-Signale 301.0201
|
||
Seite 3
|
||
|
||
Gültig ab: 15.12.2024
|
||
|
||
3 Signal Vr 1
|
||
(1) Fahrt erwarten.
|
||
(2) Formsignal:
|
||
Tageszeichen:
|
||
Die runde Scheibe liegt waagerecht.
|
||
Wo ein Flügel vorhanden ist, zeigt er senkrecht nach unten.
|
||
|
||
|
||
Nachtzeichen:
|
||
Zwei grüne Lichter nach rechts steigend.
|
||
|
||
|
||
An Vorsignalen im Geltungsbereich der DV 301, die nicht an Hauptsignalen
|
||
stehen, kann bis auf weiteres ein grünes Licht gezeigt werden.
|
||
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Formsignal
|
||
|
||
Vr-Signale 301.0201
|
||
Seite 4
|
||
Gültig ab: 15.12.2024
|
||
|
||
(3) Lichtsignal
|
||
Zwei grüne Lichter nach rechts steigend.
|
||
|
||
|
||
An Vorsignalen im Geltungsbereich der DV 301, die nicht an Hauptsignalen
|
||
stehen, kann bis auf weiteres ein grünes Licht gezeigt werden.
|
||
|
||
|
||
4 Signal Vr 2
|
||
(1) Langsamfahrt erwarten.
|
||
(2) Formsignal:
|
||
Tageszeichen
|
||
Die runde Scheibe steht senkrecht, der Flügel zeigt schräg nach rechts ab-
|
||
wärts.
|
||
|
||
Beschreibung
|
||
Lichtsignal
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Formsignal
|
||
|
||
Vr-Signale 301.0201
|
||
Seite 5
|
||
|
||
Gültig ab: 15.12.2024
|
||
|
||
Nachtzeichen:
|
||
Ein gelbes Licht und nach rechts steigend ein grünes Licht.
|
||
|
||
|
||
Das Signal kann im Geltungsbereich der DV 301 auch ein grünes Licht und
|
||
nach rechts steigend ein gelbes Licht zeigen.
|
||
|
||
|
||
|
||
(3) Lichtsignal
|
||
Ein gelbes Licht und nach rechts steigend ein grünes Licht.
|
||
|
||
|
||
Das Signal kann im Geltungsbereich der DV 301 auch ein grünes Licht und
|
||
nach rechts steigend ein gelbes Licht zeigen.
|
||
|
||
|
||
Nachtzeichen
|
||
Beschreibung
|
||
Lichtsignal
|
||
|
||
Vr-Signale 301.0201
|
||
Seite 6
|
||
Gültig ab: 15.12.2024
|
||
5 Signal Vr 1/2 – (DV 301)
|
||
(1) Fahrt oder Langsamfahrt erwarten.
|
||
(2) Tageszeichen:
|
||
Die runde Scheibe liegt waagerecht.
|
||
|
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Nachtzeichen:
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Zwei grüne Lichter nach rechts steigend.
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Signale, die nicht an Hauptsignalen stehen, zeigen ein grünes Licht.
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(3) Das Signal Vr 1/2 wird nur an zweibegriffigen Formvorsignalen gezeigt.
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Bedeutung
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Beschreibung
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Tageszeichen
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Nachtzeichen
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Nachtzeichen
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mit einem
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Licht
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Zweibegriffige
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Formvorsigna-
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le
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
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Zusatzsignale (Zs) 301.0301
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Fachautor: I.NPB 4(B); Frank Mittag; Tel.: (069) 265 33191 Gültig ab: 13.12.2015
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1 Allgemeines
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||
Zusatzsignale gelten für Zugfahrten.
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||
Das Signal Zs 103 (DV 301) gilt nur für Rangierfahrten.
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Ortsfeste Zusatzsignale werden in der Regel an Haupt- oder Vorsignalen ge-
|
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zeigt.
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Die Signale Zs 2, Zs 2v, Zs 3, Zs 3v, Zs 6, und Zs 10 (DS 301) können allein-
|
||
stehend gezeigt werden.
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2 Signal Zs 1 – Ersatzsignal
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||
(1) Am Signal Hp 0 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen
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Befehl vorbeifahren.
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(2) Drei weiße Lichter in Form eines A
|
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o
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der ein weißes Blinklicht.
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(
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3) Das Ersatzsignal gilt auch, wenn es erlischt, bevor die Spitze des Zuges am
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Signal vorbeigefahren ist.
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Geltung der
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Zusatzsignale
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Bedeutung
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Beschreibung
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Erlöschen vor
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Vorbeifahrt
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Zusatzsignale (Zs) 301.0301
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G ültig ab: 13.12.2015
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3 Signal Zs 2 – Richtungsanzeiger
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(1) Die Fahrstraße führt in die angezeigte Richtung.
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(2) Ein weißleuchtender Buchstabe.
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(
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3) Der Richtungsanzeiger gibt durch einen Kennbuchstaben an, für welche
|
||
Fahrtrichtung oder für welches Streckengleis mehrerer nebeneinander verlau-
|
||
fender Strecken das Hauptsignal auf Fahrt steht.
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||
Er wird auch angewandt, wenn dem Triebfahrzeugführer bei größeren Bahn-
|
||
höfen die Einfahrt in einen bestimmten Bahnhofsteil (z. B. Rangier- oder Per-
|
||
sonenbahnhof) angezeigt werden soll.
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||
Der Infrastrukturunternehmer gibt die verwendeten Kennbuchstaben bekannt.
|
||
(4) Die verwendeten Buchstaben sind im Fahrplan enthalten. Außerdem können
|
||
die verwendeten Buchstaben in örtlichen Zusätzen enthalten sein.
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||
4 Signal Zs 2v – Richtungsvoranzeiger
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||
(1) Richtungsanzeiger (Zs 2) erwarten.
|
||
(2) Ein gelbleuchtender Buchstabe.
|
||
(
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3) Im Geltungsbereich der DV 301 darf der Richtungsvoranzeiger bis auf weite-
|
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res auch weißleuchtend sein.
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Bedeutung
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Beschreibung
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Zweck
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örtliche
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Zusätze
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Bedeutung
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Beschreibung
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*
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Zusatzsignale (Zs) 301.0301
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G
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ültig ab: 13.12.2015
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5 Signal Zs 3 – Geschwindigkeitsanzeiger
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||
(1) Die durch die Kennziffer angezeigte Geschwindigkeit darf vom Signal ab
|
||
im anschließenden Weichenbereich nicht überschritten werden.
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||
(2) Formsignal:
|
||
Eine weiße Kennziffer auf dreieckiger schwarzer Tafel mit weißem Rand.
|
||
Die Tafel steht in der Regel auf der Spitze; bei beschränktem Raum kann die
|
||
Spitze nach oben zeigen.
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||
6
|
||
L
|
||
ichtsignal:
|
||
Eine weiß leuchtende Kennziffer.
|
||
(
|
||
3) Die gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrge-
|
||
schwindigkeit zugelassen ist.
|
||
(4) Das Signal wird auch an Blocksignalen selbsttätiger Blockstellen (Sbk) ange-
|
||
wendet, wenn das nächste Signal im verkürzten Bremswegabstand folgt. In
|
||
diesem Falle gilt die angezeigte Geschwindigkeit bei Vorbeifahrt der Spitze
|
||
des Zuges am Signal.
|
||
(5) Die Kennziffer 3 kann anzeigen, dass in Stumpfgleise eingefahren wird oder
|
||
dass ein ausreichender Durchrutschweg fehlt.
|
||
Die Kennziffern 1 und 2 können anzeigen, dass besonders früh zu halten oder
|
||
in ein besetztes Gleis einzufahren ist.
|
||
(6) Wird innerhalb des anschließenden Weichenbereichs durch ein Signal Zs 3
|
||
eine andere Geschwindigkeit angezeigt, gilt diese bis zum Ende des Wei-
|
||
chenbereichs. Eine durch Hauptsignal oder Signal Zs 3 vorgeschriebene Ge-
|
||
schwindigkeitsbeschränkung kann durch ein alleinstehendes Signal Zs 3 be-
|
||
reits vor dem Ende des anschließenden Weichenbereichs geändert werden.
|
||
(7) Das Formsignal ist rückstrahlend oder bei Dunkelheit beleuchtet, es kann bis
|
||
auf weiteres nicht rückstrahlend oder beleuchtet sein.
|
||
Das Formsignal an Lichthauptsignalen zeigt mit der Spitze nach oben.
|
||
Bedeutung
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||
Beschreibung
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||
Signal Zs 3 an
|
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Blocksignalen
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Stumpfgleise
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||
oder kein aus-
|
||
reichender
|
||
Durchrutsch-
|
||
weg
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||
Alleinstehen-
|
||
des
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Signal Zs 3
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Beleuchtung
|
||
Formsignal an
|
||
Lichthaupt-
|
||
signalen
|
||
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6 Signal Zs 3v – Geschwindigkeitsvoranzeiger
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(1) Geschwindigkeitsanzeiger (Zs 3) erwarten
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||
(2) Lichtsignal:
|
||
Eine gelbleuchtende Kennziffer.
|
||
F
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||
ormsignal:
|
||
Eine gelbe Kennziffer auf dreieckiger schwarzer Tafel mit gelbem Rand.
|
||
(
|
||
3) Das Formsignal ist rückstrahlend.
|
||
(4) Die gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrge-
|
||
schwindigkeit zugelassen ist.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung *
|
||
*
|
||
*
|
||
|
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7 Signal Zs 6 – Gegengleisanzeiger
|
||
(1) Der Fahrweg führt in das Streckengleis entgegen der gewöhnlichen
|
||
Fahrtrichtung.
|
||
(2) Lichtsignal:
|
||
Ein weiß leuchtender schräger Lichtstreifen, dessen Enden in der Regel senk-
|
||
recht nach oben und unten abgebogen sind.
|
||
D
|
||
V 301: Die Enden können bis auf weiteres nicht abgewinkelt sein.
|
||
F
|
||
ormsignal:
|
||
Eine rechteckige schwarze Scheibe mit weißem Rand und einem weißen von
|
||
rechts nach links steigenden Streifen, dessen Enden senkrecht abgewinkelt
|
||
sind. Das Formsignal ist rückstrahlend.
|
||
(
|
||
3) Der Gegengleisanzeiger zeigt an, dass auf zweigleisiger Strecke das Gleis
|
||
entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung befahren werden darf. Der Auftrag,
|
||
das Gleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung zu befahren, gilt bis zum
|
||
nächsten Bahnhof. Liegt davor eine Abzweig- oder Überleitstelle, gilt der Auf-
|
||
trag bis dahin.
|
||
(4) Wird das Formsignal vorübergehend angewendet, wird dies bei den Eisen-
|
||
bahnen des Bundes durch das Infrastrukturunternehmen in der La bekannt
|
||
gegeben. Bei NE-Bahnen wird in einer betrieblichen Anweisung des Betriebs-
|
||
leiters darauf hingewiesen.
|
||
Bedeutung
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Beschreibung
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Geltung
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||
Vorüberge-
|
||
hende
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Anwendung
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||
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Zusatzsignale (Zs) 301.0301
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||
8 Signal Zs 7 – Vorsichtsignal
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||
(1) Am Signal Hp 0 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen
|
||
Befehl vorbeifahren! Weiterfahrt auf Sicht.
|
||
(2) Drei gelbe Lichter in Form eines V.
|
||
(
|
||
3) Der Auftrag, auf Sicht weiterzufahren, gilt bis zum nächsten Hauptsignal.
|
||
(4) Das Signal gilt weiter, auch wenn es erlischt, bevor die Spitze des Zuges da-
|
||
ran vorbeigefahren ist.
|
||
(5) Für das Verhalten nach der Vorbeifahrt sind bei den Gleichstrom-S-Bahnen
|
||
Berlin und Hamburg die örtlichen Zusätze zu beachten.
|
||
9 Signal Zs 8 –Gegengleisfahrt-Ersatzsignal
|
||
(1) Am Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal vorbeifahren, der Fahr-
|
||
weg führt in das Streckengleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrich-
|
||
tung.
|
||
(2) Drei blinkende weiße Lichter in Form eines A
|
||
o
|
||
der ein weißblinkender Lichtstreifen von rechts nach links steigend.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Geltung
|
||
örtliche
|
||
Zusätze
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
*
|
||
*
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||
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Zusatzsignale (Zs) 301.0301
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ültig ab: 14.12.2008
|
||
Die Enden des weißblinkenden Lichtstreifens können nach oben und unten
|
||
senkrecht abgebogen sein.
|
||
(
|
||
3) Der Auftrag, das Gleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung zu befahren,
|
||
gilt bis zum nächsten Bahnhof. Liegt davor eine Abzweig- oder Überleitstelle,
|
||
gilt der Auftrag nur bis dahin.
|
||
(4) Das Gegengleisfahrt-Ersatzsignal gilt auch, wenn es erlischt, bevor die Spitze
|
||
des Zuges am Signal vorbeigefahren ist.
|
||
10 Signal Zs 9 – Bahnübergangstafel (Bü-Tafel) (DV 301)
|
||
(1) Nach dem zulässigen Vorbeifahren an dem Halt zeigenden oder gestör-
|
||
ten Lichthauptsignal Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Si-
|
||
cherung.
|
||
(2) Eine dreieckige, weiße Tafel mit rotem Rand und schwarzem Gatter.
|
||
(
|
||
3) Die Bahnübergangstafel steht vor einem mit weiß-gelb-weiß-gelb-weißem,
|
||
rotem oder weiß-schwarz-weiß-schwarz-weißem Mastschild gekennzeichne-
|
||
ten Lichthauptsignal, das nur dann einen Fahrtbegriff zeigen kann, wenn der
|
||
Bahnübergang technisch gesichert ist.
|
||
(4) Gilt die Bahnübergangstafel für mehrere Bahnübergänge, so ist die entspre-
|
||
chende Anzahl als schwarze Zahl im Signal Zs 9 dargestellt.
|
||
Die genannten Verhaltensregeln gelten dann für jeden dieser Bahnübergän-
|
||
ge.
|
||
Geltung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Aufstellung
|
||
mehrere BÜ
|
||
|
||
Zusatzsignale (Zs) 301.0301
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G ültig ab: 14.12.2008
|
||
11 Signal Zs 10 – Endesignal (DS 301)
|
||
(1) Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung.
|
||
(2) Formsignal:
|
||
Ein weißer Pfeil mit der Spitze nach oben auf pfeilförmiger, schwarzer Tafel.
|
||
L
|
||
ichtsignal:
|
||
Ein weißleuchtender Pfeil mit der Spitze nach oben.
|
||
(
|
||
3) Das Signal Zs 10 gilt nur für Zugfahrten, die durch Fahrtstellung eines Haupt-
|
||
signals zugelassen worden sind, und zeigt an, dass eine mit Signal Hp 2 oder
|
||
mit Signal Zs 3 vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung bereits vor
|
||
dem Ende des anschließenden Weichenbereichs aufgehoben ist.
|
||
(4) Das Formsignal ist rückstrahlend.
|
||
(5) Innerhalb eines anschließenden Weichenbereichs können mehrere Signale
|
||
Zs 10 für verschiedene Fahrwege aufgestellt sein.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Geltung
|
||
mehrere Sig-
|
||
nale
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||
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Zusatzsignale (Zs) 301.0301
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G
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ültig ab: 13.12.2009
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12 Signal Zs 12 – M-Tafel
|
||
(1) Am Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal auf mündlichen oder
|
||
fernmündlichen Auftrag vorbeifahren.
|
||
(2) Eine weiße Tafel mit rotem Rand und rotem „M“ in Schreibschrift.
|
||
(
|
||
3) Züge dürfen nach dem Halten am Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal
|
||
auf mündlichen oder fernmündlichen Auftrag des Fahrdienstleiters vorbeifah-
|
||
ren.
|
||
(4) Der Fahrdienstleiter darf zur Übermittlung seines Auftrags eine örtliche Auf-
|
||
sicht beauftragen.
|
||
13 Signal Zs 13 – Stumpfgleis- und Frühhaltanzeiger
|
||
(1) Fahrt in ein Stumpfgleis oder in ein Gleis mit verkürztem Einfahrweg.
|
||
(2) Formsignal:
|
||
Ein um 90° nach links umgelegtes gelbes rückstrahlendes „T“ auf einer recht-
|
||
eckigen schwarzen Tafel.
|
||
L
|
||
ichtsignal:
|
||
Ein um 90° nach links umgelegtes gelbleuchtendes „T“.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Zusatzsignale (Zs) 301.0301
|
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G ültig ab: 13.12.2009
|
||
(
|
||
3) Der Stumpfgleis- und Frühhaltanzeiger erscheint am Hauptsignal für die Ein-
|
||
fahrt eines Zuges in
|
||
- ein Stumpfgleis (Stumpfgleise der Kopfbahnhöfe ausgenommen),
|
||
- ein durch Signale abschnittsweise unterteiltes Gleis, wenn der Einfahrweg
|
||
verkürzt ist, oder
|
||
- ein anderes Gleis, wenn der Einfahrweg um mehr als 30 % kürzer als bei
|
||
den übrigen Einfahrten ist.
|
||
(4) Das Signal wird nicht angewendet, wenn das Signal Zs 3 gemäß Abschnitt 5
|
||
Absatz 5 gezeigt wird.
|
||
14 Signal Zs 103 – Rautentafel – (DV 301)
|
||
(1) Das Halt zeigende Hauptsignal gilt nicht für Rangierabteilungen.
|
||
(2) Eine rech teckige schwarze Tafel mit weißen Rauten.
|
||
(
|
||
3) Die Rautentafel ist am Hauptsignal angebracht.
|
||
/boxshadowdwn/boxshadowdwn /boxshadowdwn/boxshadowdwn
|
||
Anwendung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
|
||
Zusatzsignale (Zs)
|
||
Gleichstrom-S-Bahn Hamburg
|
||
301.0301Z41
|
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|
||
|
||
Fachautor: I.NPB 4(B); Thomas Richter; Tel.: (030) 297- 21 461 Gültig ab: 13.12.2020
|
||
|
||
1 Geltungsbereich
|
||
Dieser Zusatz gilt nur für Regelzüge im Bereich der Hamburger Gleich-
|
||
strom-S-Bahn.
|
||
2 Signal Zs 12 – M-Tafel
|
||
Für Regelzüge gilt das Signal Zs 12 – M-Tafel - auch für das unmittelbar am
|
||
Hauptsignal stehende Sperrsignal.
|
||
|
||
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
|
||
Signale für Schiebelokomotiven und Sperrfahrten (Ts) 301.0401
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I.NPB 4(B); Frank Mittag; Tel.: (069) 265 33191 Gültig ab: 14.12.2008
|
||
1 Allgemeines
|
||
Die Signale gelten für Schiebelokomotiven, die von der freien Strecke zurück-
|
||
kehren, und für Sperrfahrten, die zum Ausgangsbahnhof zurückkehren.
|
||
2 Signal Ts 1
|
||
(1) Nachschieben einstellen.
|
||
(2) Um 90° nach rechts umgelegtes weißes T auf schwarzer Rechteckscheibe.
|
||
3 Signal Ts 2
|
||
(1) Halt für zurückkehrende Schiebelokomotiven und Sperrfahrten.
|
||
(2) Quadratische, auf der Spitze stehende weiße Scheibe mit schwarzem Rand.
|
||
Geltung der
|
||
Ts-Signale
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Signale für Schiebelokomotiven und Sperrfahrten (Ts) 301.0401
|
||
Seite 2
|
||
Gültig a b: 14.12.2008
|
||
4 Signal Ts 3
|
||
(1) Weiterfahrt für zurückkehrende Schiebelokomotiven und Sperrfahrten.
|
||
(2) Auf Signal Ts 2 ein schwarzer nach rechts steigender Streifen.
|
||
5 Beleuchtung
|
||
Die Signale sind beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
|
||
Langsamfahrsignale (Lf) 301.0501
|
||
Seite 1
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||
Fachautor: I.NPB 4(B); Frank Mittag; Tel.: (069) 265 33191 Gültig ab: 05.06.2011
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Die Langsamfahrsignale dienen zur Kennzeichnung von Langsamfahrstellen.
|
||
Vorübergehende Langsamfahrstellen sind bei Eisenbahnen des Bundes in der
|
||
Regel durch Anfang- und Endscheibe (Signale Lf 2 und Lf 3) gekennzeichnet.
|
||
(2) Langsamfahrsignale werden nicht aufgestellt, wenn die reduzierte Geschwin-
|
||
digkeit nur für einzelne Zuggattungen bzw. Züge gilt. Die Geschwindigkeitsre-
|
||
duzierung wird in diesem Fall den betroffenen Zügen durch das Infrastruktur-
|
||
unternehmen schriftlich bekanntgegeben.
|
||
(3) Für Züge mit technischer Überwachung eines bekanntgegebenen besonderen
|
||
Geschwindigkeitsprofils gelten die Signale Lf 6 und Lf 7 nicht.
|
||
(4) Die Langsamfahrsignale Lf 1, Lf 1/2 (DV 301), Lf 2 und Lf 3 gelten für Züge
|
||
und Rangierfahrten. Sie sind nicht ortsfest und dürfen bei den Eisenbahnen
|
||
des Bundes nur auf besonderen Auftrag des Eisenbahninfrastrukturunter-
|
||
nehmers aufgestellt werden.
|
||
Bei den NE kann der Betriebsleiter auch andere Stellen hierfür bestimmen.
|
||
(5) Die nur für eine Zugfahrt geltenden oder die wegen aufgehobener Signalab-
|
||
hängigkeit erforderlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen werden nicht sig-
|
||
nalisiert, wenn die Züge durch Befehl – nicht aber durch die La – unterrichtet
|
||
werden.
|
||
Zweck
|
||
Langsamfahr-
|
||
stellen für
|
||
einzelne Züge
|
||
Züge mit
|
||
besonderem
|
||
Geschwindig-
|
||
keitsprofil
|
||
Geltung
|
||
NE
|
||
Kurzfristige
|
||
Langsamfahr-
|
||
stellen
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Langsamfahrsignale (Lf) 301.0501
|
||
Seite 2
|
||
Gültig a b: 05.06.2011
|
||
2 Signal Lf 1 – Langsamfahrscheibe
|
||
(1) Es folgt eine vorübergehende Langsamfahrstelle, auf der die ang ezeigte
|
||
Geschwindigk
|
||
eit nicht überschritten werden darf.
|
||
(2) Tagesze
|
||
ichen:
|
||
Eine
|
||
auf der Spitze stehende dreieckige gelbe Scheibe mit weißem Rand
|
||
zeigt eine schwarze Kennziffer.
|
||
Be
|
||
i beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen.
|
||
Nach
|
||
tzeichen:
|
||
Unter dem beleuchteten Tageszeichen zwei schräg nach links steigende gel-
|
||
be Lichter.
|
||
Bei beschränktem Raum befinden sich die Lichter vor dem Tageszeichen.
|
||
3
|
||
3
|
||
(3) Die
|
||
gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrge-
|
||
schwindigkeit zugelassen ist.
|
||
(4) Auf NE, die mit höchstens 50 km/h befahren werden, kann auch das Tages-
|
||
zeichen verwendet werden. Die oberste Landesverkehrsbehörde kann di e
|
||
Anwen
|
||
dung des Tageszeichens auch bei Geschwindigkeiten über 50 km/h
|
||
geneh
|
||
migen.
|
||
(5) Die
|
||
gelbe Scheibe darf rückstrahlend sein; sie ist dann bei Anwen dung des
|
||
Nach
|
||
tzeichens nicht beleuchtet.
|
||
Die
|
||
Lampen für die gelben von rechts nach links steigenden Lichter sind bei
|
||
den Eisenbahnen des Bundes auch am Tage am Signal angebracht, sie wer-
|
||
den jedoch nur bei Anwendung des Nachtzeichens beleuchte
|
||
t.
|
||
Die
|
||
Lichter des Nachtzeichens sind bei beschränktem Raum bis zu 15 m vo r
|
||
d
|
||
em Signal aufgestellt.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Tageszeichen
|
||
Nachtzeichen
|
||
Kennzahl
|
||
NE
|
||
Rückstrahlen-
|
||
de Scheibe
|
||
Lampen
|
||
Lichter bei
|
||
beschränktem
|
||
Raum
|
||
|
||
Langsamfahrsignale (Lf) 301.0501
|
||
Seite 3
|
||
Gül
|
||
tig ab: 09.12.2012
|
||
(6) Das Signal Lf 1 kündigt an, dass auf dem in der Regel durch die Signale Lf 2
|
||
und Lf 3 gekennzeichneten Gleisabschnitt höchstens die durch die Kennziff er
|
||
a
|
||
ngezeigte Geschwindigkeit angewandt werden darf, bis das letzte Fahrzeug
|
||
des Zuges oder der Rangierfahrt den Abschnitt verlassen hat.
|
||
(7) Als Kennziffer werden die Ziffern bzw. Zahlen 0, 5; 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 ,
|
||
11
|
||
, 12, 13, 14 und 15 verwendet.
|
||
(8) Das Signal Lf 1 steht in der Regel im Abstand des Bremsweges der Strecke
|
||
vor dem Signal Lf 2.
|
||
(9) Beginnt eine Langsamfahrstelle nach ei ner Strecken- oder Fahrwegverzwei-
|
||
gung, ist das Signal Lf 1 durch einen gelben Richtungspfeil mit schwar zem
|
||
Ra
|
||
nd ergänzt, um anzuzeigen, für welche Richtung die Geschwindigkeitsbe-
|
||
schränkung gilt.
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||
Züg
|
||
e werden durch Befehl oder die La verständigt, für welche Richtung das
|
||
Signal gilt.
|
||
Bei einem rückstrahlenden Signal Lf 1 muss auch der Richtungspfeil rück-
|
||
strahlend sein.
|
||
(10) Schließt sich unmittelbar an eine Langsamfahrstelle eine weitere an, die mi t
|
||
n
|
||
iedrigerer Geschwindigkeit zu befahren ist, so ist das Signal Lf 1 f ür diese
|
||
zweite L
|
||
angsamfahrstelle hinter dem Signal Lf 2 der ersten Langsamfahrstelle
|
||
aufgestellt.
|
||
Wenn nötig, muss die erste Langsamfahrstelle bis zur Länge des Bremswe-
|
||
ges der Strecke gegen die Fahrtrichtung verlängert werden.
|
||
Wird die zweite Langsamfahrstelle mit höherer Geschwindigkeit befahren, so
|
||
ist das Signal Lf 1 hierfür erst unmittelbar vor dem zugehörigen Signal Lf 2
|
||
aufgestellt.
|
||
(
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||
11) Bei den Eisenbahnen des Bundes darf der Eisenbahninfrastrukturunterneh-
|
||
mer – bei den NE der Betriebsleiter – in zwingenden Fällen zulassen, dass
|
||
das Signal Lf 1 auch in einem kürzer en Abstand als dem Bremsweg der Stre-
|
||
cke aufgestellt wird, wenn der verkürzte Abstand dem tatsächlich erforderli-
|
||
chen Bremsweg entspricht.
|
||
Der verkürzte Abstand ist dann mit Befehl, in der La oder in einer betriebli-
|
||
chen Anweisung bekannt gegeben.
|
||
(12) Wenn Züge hinter dem Signal Lf 1 beginnen oder ihre Fahrt fortse tzen oder
|
||
a
|
||
us der Führung von ETCS entlassen werden, ist ein zweites Signal Lf 1 ohne
|
||
die g
|
||
elben Lichter aufgestellt.
|
||
Der Standort des zweiten Signals Lf 1 ist dann mit Befehl, in der La oder in
|
||
einer betrieblichen Anweisung bekannt gegeben.
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Angezeigte
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||
Geschwindig-
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||
keit
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||
Kennzahlen
|
||
Aufstellung
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||
Richtungspfeil
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||
Aufeinander
|
||
folgende
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||
Langsamfahr-
|
||
stellen
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Kürzerer
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||
Abstand als
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||
Bremsweg
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zweites Signal
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Lf 1
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*
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||
*
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Langsamfahrsignale (Lf) 301.0501
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G ültig ab: 09.12.2012
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||
3 Signal Lf 1/2 – Langsamfahrbeginnscheibe (DV 301)
|
||
(1) Auf dem am Signal beginnenden, in der Regel durch eine Endscheibe
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||
begrenzten Gleisabschnitt darf die angezeigte Geschwindigkeit ni cht
|
||
üb
|
||
erschritten werden.
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(2
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) Eine rechteckige, gelbe Scheibe mit weißem Rand zeigt eine schwarze Kenn-
|
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ziffer.
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3
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||
(3
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||
) Die durch die Kennziffer angezeigte Ge schwindigkeitsbeschränkung gilt, bis
|
||
da
|
||
s letzte Fahrzeug den Gleisabschnitt verlassen hat.
|
||
(4) Für die Anwendung der Kennziffern gilt Abschnitt 2 Absatz 7 sinngemäß.
|
||
(5) Das Signal Lf 1/2 ist bei Dunkelheit zu beleuchten.
|
||
D
|
||
er Eisenbahninfrastrukturunternehmer darf Ausnahmen zulassen.
|
||
(6) Das Signal zeigt Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Bahnhofshaupt-
|
||
gleisen an, soweit diese keine durchgehenden Hauptgleise sind.
|
||
Es steht am Anfang des langsam zu befahrenden Gleises unmittelbar rechts
|
||
neben dem Gleis und wird nicht signalmäßig vorangekündigt
|
||
.
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||
Reic
|
||
ht die Entfernung vom Gleisanfang bis zum Beginn des langsam zu be-
|
||
fahrenden Gleisabschnitts für die Abbremsung aus (siehe Abschnitt 2 Absatz
|
||
11), so sind anstelle des Signals Lf 1/2 die Signale Lf 1 und Lf 2 aufzustellen.
|
||
(7) Der Triebfahrzeugführer wird über die au fgestellten Signale Lf 1/2 durch die
|
||
La
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unterrichtet.
|
||
Er hat sich bei der Einfahrt auf die in der La angegebene Geschwindigkeit –
|
||
bei unterschiedlichen Geschwindigkeits angaben für einzelne Gleise auf die
|
||
niedrig
|
||
ste – einzurichten.
|
||
Ab Signal Lf 1/2 darf die dort angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten
|
||
werden.
|
||
Bei Ausfahrten wird der Triebfahrzeugführer durch das Signal Lf 3 darauf hin-
|
||
gewiesen, dass für das betreffende Gleis eine Geschwindigkeitsbeschränk
|
||
ung
|
||
besteht.
|
||
(8
|
||
) Solange ein Signal Lf 1/2 als ungültig gekennzeichnet ist, darf das Signal Lf 3
|
||
nicht aufgestellt sein.
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||
Bedeutung
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Beschreibung
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||
Angezeigte
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||
Geschwindig-
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||
keit
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||
Kennzahlen
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||
Beleuchtung
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||
Aufstellung an
|
||
Hauptgleisen
|
||
La
|
||
Ausfahrt
|
||
Ungültiges
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||
Signal Lf 1/2
|
||
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Langsamfahrsignale (Lf) 301.0501
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Gültig a
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b: 15.12.2013
|
||
4 Signal Lf 2 – Anfangscheibe
|
||
(1) Anfang der vorübergehenden Langsamfahrstelle.
|
||
(2) Eine
|
||
rechteckige, auf der Schmalseite stehende oder quadratische gelb e
|
||
Sche
|
||
ibe mit weißem Rand und schwarzem A.
|
||
(3) Da
|
||
s Signal Lf 2 steht am Anfang des langsam zu befahrenden Gleisab-
|
||
schnitts.
|
||
(4) Da
|
||
s Signal Lf 2 ist bei Dunkelheit beleuchtet oder es ist rückstrahlend.
|
||
(5) Bei den NE bestimmt der Betriebsleiter, ob das Signal Lf 2 aufzustellen ist
|
||
Er bestimmt auch, ob es zu beleuchten ist.
|
||
(6) Am Signal Lf 2 ist der gemäß Abschnitt 2 Absatz 9 angebrachte Richtungs-
|
||
pfeil wiederholt, wenn auch das Signal Lf 2 vor der Strecken- oder Fahrweg-
|
||
verzweigung steh
|
||
t.
|
||
Be
|
||
i einem rückstrahlenden Signal Lf 2 ist auch der Richtungspfeil rückstrah-
|
||
lend.
|
||
(7) Inne
|
||
rhalb einer vorübergehenden Langsamfahrstelle ist ein weiteres Signal L f
|
||
1
|
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– ohne die gelben Lichter – und unmittelbar dahinter ein weiteres Signal Lf 2
|
||
aufgestellt,
|
||
a) am Halteplatz der Züge, wenn Züge in der vorübergehenden Langsam-
|
||
fahrstelle planmäßig beginnen oder ihre Fahrt mit Personalwechsel fortset-
|
||
zen,
|
||
b) h
|
||
inter der letzten Weiche im Fahrweg, wenn Züge von einmündend en
|
||
Ha
|
||
uptgleisen in die vorübergehende Langsamfahrstelle einfahren und die
|
||
am Ha
|
||
uptsignal zugelassene Geschwindigkeit geringer ist als in der Lang-
|
||
samfahrstelle.
|
||
De
|
||
r Standort dieser zweiten Signale ist dann mit Befehl, in der La oder in ei-
|
||
ner betrieblichen Anweisung bekannt gegeben.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Aufstellung
|
||
Beleuchtung
|
||
NE
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||
Richtungspfeil
|
||
Besondere
|
||
Aufstellung
|
||
der Signale
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||
Lf 1 und Lf 2
|
||
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||
Langsamfahrsignale (Lf) 301.0501
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Seite 6
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Gültig a b: 15.12.2013
|
||
5 Signal Lf 3 – Endscheibe
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||
(1) Ende der vorübergehenden Langsamfahrstelle.
|
||
(2) Eine
|
||
rechteckige, auf der Schmalseite stehende oder quadratische weiß e
|
||
Sche
|
||
ibe mit schwarzem E.
|
||
(3) Da
|
||
s Signal Lf 3 steht am Ende des langsam zu befahrenden Gleisabschnitts.
|
||
Auf eingleisigen Strecken kann das Signal Lf 3 unmittelbar links neben dem
|
||
Gle
|
||
is aufgestellt sein.
|
||
Be
|
||
i der DB AG steht das Signal an eingleisigen Strecken unmittelbar rechts.
|
||
(4) Da
|
||
s Signal Lf 3 ist nicht aufgestellt, wenn eine zweite Langsamfahrstelle un-
|
||
mittelbar anschließt.
|
||
(5) Wenn zur Kennzeichnung des Endes einer vorübergehenden Langsamfahr-
|
||
stelle nach dem Befahren von Bahnübergängen unter dem hierfür aufgestell-
|
||
ten Signal Lf 3 eine Tafel mit der Aufschrift „BÜ“ angebracht ist, darf abwei-
|
||
chend von Abschnitt 2 Absatz 6 die Geschwindigkeit erhöht werd
|
||
en, wenn
|
||
das f
|
||
ührende Fahrzeug die Mitte des Bahnübergangs erreicht hat.
|
||
(6) Da
|
||
s Signal Lf 3 ist bei Dunkelheit beleuchtet oder es ist rückstrahlend.
|
||
(7) Bei den NE bestimmt der Betriebsleiter, ob das Signal Lf 3 aufzustellen ist. Er
|
||
bestimmt a
|
||
uch, ob es zu beleuchten ist.
|
||
6 Signal Lf 4 – Geschwindigkeitstafel (DS 301)
|
||
(1) Es folgt eine ständige Langsamfahrstelle, auf der die angezeigte Ge-
|
||
schwindigkeit nicht überschritten werden darf.
|
||
(2) Eine
|
||
auf der Spitze stehende dreieckige weiße Tafel mit schwarzem Rand
|
||
zeigt eine schwarze Kennziffer.
|
||
Be
|
||
i beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen.
|
||
6
|
||
6
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Aufstellung
|
||
Aufeinander
|
||
folgende
|
||
Langsamfahr-
|
||
stellen
|
||
Bahn-
|
||
übergänge
|
||
Beleuchtung
|
||
NE
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
*
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||
|
||
Langsamfahrsignale (Lf) 301.0501
|
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||
Gültig a
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b: 14.12.2008
|
||
(3) Die
|
||
gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrge-
|
||
schwindigkeit zugelassen ist.
|
||
Wegen der Kennziffer siehe Abschnitt 2 Absatz 7.
|
||
(4) Da
|
||
s Signal Lf 4 steht nur auf Nebenbahnen und ist beleuchtet, wenn der Be-
|
||
trieb es erfordert.
|
||
Es ist in der Regel im Abstand des Bremsweges der Strecke vor dem lang-
|
||
sam zu befahrenden Gleisabschnitt aufgestellt; vor Bahnübergängen gemä
|
||
ß
|
||
Absa
|
||
tz 5c kann es auch in einem für das Abbremsen ausreichenden Abstand
|
||
stehen.
|
||
(5) Da
|
||
s Signal Lf 4 ist aufgestellt,
|
||
a) wo die zulässige Geschwindigkeit vor der ständigen Langsamfahrstelle um
|
||
25
|
||
% und mehr größer ist als auf der Langsamfahrstelle.
|
||
Da
|
||
s Signal kann entfallen, wenn ein sonstiger geeigneter Anhalt für den
|
||
T
|
||
riebfahrzeugführer vorhanden ist,
|
||
b) wo an einem Vorsignal angezeigt werden soll, dass vom zugehöri gen
|
||
Ha
|
||
uptsignal ab bei Stellung Hp 1 die angezeigte Geschwindigkeit nicht
|
||
überschritten werden darf,
|
||
c) wo die Geschwindigkeit vor Bahnübergängen ermäßigt werden muss.
|
||
Die
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||
Geschwindigkeitsbeschränkung muss am Signal Lf 5, wo dieses nicht
|
||
aufgestellt ist, vor dem Bahnübergang durchgeführt sein.
|
||
Sie ist beizubehalten, bis das erste Fahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht
|
||
hat.
|
||
7 Signal Lf 5 – Anfangtafel (DS 301)
|
||
(1) Die auf der Geschwindigkeitstafel (Lf 4) angezeigte Geschwindigkeits-
|
||
beschränkung muss durchgeführt sein.
|
||
(2) Eine rechteckige, auf der Schmalseite stehende weiße Tafel mit schwar-
|
||
zem
|
||
A.
|
||
(3) Da
|
||
s Signal Lf 5 ist nur auf Nebenbahnen dort aufgestellt, wo es erforderlic h
|
||
ist,
|
||
vor Bahnübergängen die Stelle besonders zu kennzeichnen, von der ab
|
||
die mit Signal Lf 4 angezeigte Geschwindigkeit gilt.
|
||
Kennziffer
|
||
Aufstellung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Aufstellung
|
||
*
|
||
|
||
Langsamfahrsignale (Lf) 301.0501
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|
||
Gültig a b: 14.12.2008
|
||
8 Signal Lf 6 –Geschwindigkeits-Ankündesignal
|
||
(1) Ein Geschwindigkeitssignal (Lf 7) ist zu erwarten.
|
||
(2) Eine
|
||
auf der Spitze stehende, schwarz- und weißumrandete dreieckige gelb e
|
||
Tafe
|
||
l zeigt eine schwarze Kennziffer.
|
||
6
|
||
Die
|
||
gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrge-
|
||
schwindigkeit vom Signal Lf 7 ab zugelassen ist.
|
||
Bei beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen.
|
||
(3) Das Signal Lf 6 ist bei Dunkelheit beleuchtet oder es ist rückstrahlend.
|
||
(4) Da
|
||
s Signal Lf 6 ist aufgestellt, wenn ab dem Signal Lf 7 eine verminderte Ge-
|
||
schwindigkeit zugelassen ist.
|
||
Es steht in der Regel im Abstand des Bremsweges der Strecke vor dem Sig-
|
||
nal Lf 7; auf Nebenbahnen vor Bahnübergängen steht es in der Regel in ei-
|
||
nem für das Abbremsen ausreichenden Abstand vor dem Signal Lf 7. Auf die-
|
||
sen verkürzten Abstand ist dann im Fahrplan oder in einer schriftlichen An-
|
||
weisung hingewiesen
|
||
.
|
||
Auße
|
||
rdem darf bei Eisenbahnen des Bundes der Eisenbahninfrastrukturun-
|
||
ternehmer – bei NE der Betriebsleiter – in zwingenden Fällen zulassen, dass
|
||
das Si
|
||
gnal Lf 6 auch in einem kürzeren Abstand als dem Bremsweg der Stre-
|
||
cke aufgestellt wird, wenn der verkürzte Abstand mindestens dem tatsächlich
|
||
erforderlichen Bremsweg entspricht. Der verkürzte Abstand ist dann im Fahr-
|
||
plan oder in schriftlichen Anweisungen bekannt gegeben
|
||
.
|
||
(5) Als Kenn
|
||
ziffer werden die Ziffern bzw. Zahlen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 ,
|
||
12,
|
||
13, 14 und 15 verwendet.
|
||
(6) Beg
|
||
innt die mit Signal Lf 6 angekündigte Geschwindigkeitsbeschränku ng
|
||
n
|
||
ach einer Strecken- oder Fahrwegverzweigung, ist das Signal Lf 6 durch ei-
|
||
nen gelben Richtungspfeil mit schwarzem Rand zu ergänzen, um anzuzei gen,
|
||
fü
|
||
r welche Richtung die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt.
|
||
Be
|
||
i einem rückstrahlenden Signal ist auch der Richtungspfeil rückstrahlend.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Beleuchtung
|
||
Aufstellung
|
||
Kennzahlen
|
||
Richtungspfeil
|
||
|
||
Langsamfahrsignale (Lf) 301.0501
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|
||
G
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||
ültig ab: 13.12.2015
|
||
(
|
||
7) Züge werden durch den Fahrplan oder in schriftlichen Anweisungen verstän-
|
||
digt, für welche Richtung das Signal gilt.
|
||
Die Richtung ist in örtlichen Zusätzen angegeben.
|
||
(8) Auf Nebenbahnen – ausgenommen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen vor
|
||
Bahnübergängen – kann das Signal Lf 6 mit Genehmigung der Aufsichtsbe-
|
||
hörde entfallen, wenn ein sonstiger durch die Gestaltung der Bahnanlagen
|
||
geeigneter Anhalt für den Triebfahrzeugführer vorhanden ist. Dieser geeigne-
|
||
te Anhalt ist dann im Fahrplan bekannt gegeben.
|
||
Bekanntgabe
|
||
örtliche
|
||
Zusätze
|
||
Nebenbahnen
|
||
*
|
||
|
||
Langsamfahrsignale (Lf) 301.0501
|
||
Seite 10
|
||
G ültig ab: 13.12.2015
|
||
9 Signal Lf 7 – Geschwindigkeitssignal
|
||
(1) Die angezeigte Geschwindigkeit darf vom Signal ab nicht überschritten
|
||
werden.
|
||
(2) Eine rechteckige, auf der Schmalseite stehende oder quadratische weiße Ta-
|
||
fel mit schwarzem Rand zeigt eine schwarze Kennziffer.
|
||
Die gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrge-
|
||
schwindigkeit zugelassen ist.
|
||
(
|
||
3) Das Signal Lf 7 kennzeichnet einen Geschwindigkeitswechsel.
|
||
(4) Das Signal ist bei Dunkelheit beleuchtet oder es ist rückstrahlend.
|
||
(5) Als Kennziffer werden die Ziffern bzw. Zahlen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11,
|
||
12, 13, 14, 15 und 16 verwendet.
|
||
(6) Das an einem Hauptsignal aufgestellte Signal Lf 7 gilt nur bei Stellung Hp 1,
|
||
Ks 1 ohne Zs 3 oder Ks 2 ohne Zs 3.
|
||
(7) Ein zu signalisierender Geschwindigkeitswechsel liegt auch vor, wenn an Ab-
|
||
zweigstellen und an Streckenverzweigungen in Bahnhöfen bei Übergang von
|
||
einer Strecke auf eine andere eine Geschwindigkeitsänderung zu beachten
|
||
ist.
|
||
(8) Auf Nebenbahnen – ausgenommen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen vor
|
||
Bahnübergängen – kann das Signal Lf 7 mit Genehmigung der Aufsichtsbe-
|
||
hörde entfallen, wenn ein sonstiger geeigneter Anhalt durch die Gestaltung
|
||
der Bahnanlagen für den Triebfahrzeugführer vorhanden ist. Dieser geeignete
|
||
Anhalt ist dann im Fahrplan bekannt gegeben.
|
||
(9) Wenn zur Kennzeichnung des Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung
|
||
nach dem Befahren von Bahnübergängen unter dem hierfür aufgestellten
|
||
Signal Lf 7 eine Tafel mit der Aufschrift „BÜ“ angebracht ist, darf die Ge-
|
||
schwindigkeit erhöht werden, wenn das führende Fahrzeug die Mitte des
|
||
Bahnübergangs erreicht hat.
|
||
BÜ
|
||
3
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Geschwindig-
|
||
keitswechsel
|
||
Beleuchtung
|
||
Kennzahlen
|
||
Signal Lf 7 am
|
||
Hauptsignal
|
||
Streckenver-
|
||
zweigung
|
||
Nebenbahnen
|
||
Bahn-
|
||
übergänge
|
||
|
||
Langsamfahrsignale (Lf) 301.0501
|
||
Seite 11
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2008
|
||
|
||
10 Signal Lf 4 – Geschwindigkeitstafel (DV 301)
|
||
(1) Die angezeigte Geschwindigkeit darf nicht überschritten werden.
|
||
(2) Eine auf der Spitze stehende dreieckige, weiße Tafel mit schwarzem Rand
|
||
zeigt eine schwarze Geschwindigkeitszahl.
|
||
Bei beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen.
|
||
60
|
||
60
|
||
|
||
|
||
(3) Durch das Signal Lf 4 werden angezeigt
|
||
a) die Geschwindigkeitswechsel der im VzG festgelegten und, soweit zutref-
|
||
fend, im Fahrplan bekannt gegebenen Geschwindigkeiten für die Stre-
|
||
ckengleise und die durchgehenden Hauptgleise der Bahnhöfe.
|
||
b) Geschwindigkeitsbeschränkungen für das Befahren von nicht technisch
|
||
gesicherten Bahnübergängen.
|
||
(4) Ist die Geschwindigkeit herabzusetzen, wird das Signal Lf 4 entsprechend
|
||
dem Bremsweg der betreffenden Strecke vor der durch Signal Lf 5 gekenn-
|
||
zeichneten Stelle des Geschwindigkeitswechsels (siehe Abschnitt 11 Absatz
|
||
3) aufgestellt.
|
||
1
|
||
Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer darf in zwingenden Fällen zulassen,
|
||
dass das Signal Lf 4 in einem kürzeren Abstand als dem Bremsweg der Stre-
|
||
cke aufgestellt wird, wenn der verkürzte Abstand mindestens dem für die Her-
|
||
absetzung der Geschwindigkeit tatsächlich erforderlichen Bremsweg ent-
|
||
spricht.
|
||
Der Mindestabstand beträgt jedoch auf Hauptbahnen 300 m und auf Neben-
|
||
bahnen 150 m.
|
||
Auf den verkürzten Abstand wird im VzG und im Fahrplan hingewiesen.
|
||
Bei einer Geschwindigkeitserhöhung steht das Signal Lf 4 an einer Stelle des
|
||
Geschwindigkeitswechsels.
|
||
Besondere Regelungen für Bahnhöfe, Abzweigstellen und nicht technisch ge-
|
||
sicherte Bahnübergänge sind in den Absätzen 5 und 6 genannt.
|
||
(5) Ein zu signalisierender Geschwindigkeitswechsel im Streckengleis oder im
|
||
durchgehenden Hauptgleis eines Bahnhofs liegt auch vor
|
||
a) an den Abzweigstellen und an Streckenverzweigungen in Bahnhöfen,
|
||
wenn beim Übergang von einer Strecke auf eine andere eine Geschwin-
|
||
digkeitsänderung zu beachten ist.
|
||
b) am Ende einer durch ein Hauptsignal angezeigten Geschwindigkeitsbe-
|
||
schränkung.
|
||
|
||
1 Das Signal Lf 5 kann bis auf weiteres nicht aufgestellt sein.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Geschwindig-
|
||
keitswechsel
|
||
Bahnübergän-
|
||
ge
|
||
Anwendung
|
||
Streckenver-
|
||
zweigung
|
||
Ende des an-
|
||
schl. Wei-
|
||
chenbereichs
|
||
|
||
Langsamfahrsignale (Lf) 301.0501
|
||
Seite 12
|
||
Gültig ab: 13.12.2020
|
||
|
||
Das Signal Lf 4 ist in diesen Fällen hinter der letzten auf der Abzweigstelle
|
||
oder bei der Ausfahrt befahrenen Weiche aufzustellen, ausgenommen dann,
|
||
wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuzeigen ist.
|
||
Das in diesem Falle vor der letzten auf der Abzweigstelle oder bei der Aus-
|
||
fahrt befahrenen Weiche aufgestellte Signal Lf 4 ist durch einen weißen Rich-
|
||
tungspfeil mit schwarzem Rand zu ergänzen, um anzuzeigen, für welche
|
||
Fahrtrichtung die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt.
|
||
60
|
||
|
||
|
||
Bei einem rückstrahlenden Signal Lf 4 muss auch der Richtungspfeil rück-
|
||
strahlend sein.
|
||
|
||
(6) Die Geschwindigkeitstafel ist vor nicht technisch gesicherten Bahnübergän-
|
||
gen aufzustellen, wenn die Geschwindigkeit für das Befahren des Bahnüber-
|
||
gangs herabgesetzt werden muss.
|
||
Das Signal Lf 4 wird in diesem Falle stets im Abstand des für die Herabset-
|
||
zung der Geschwindigkeit tatsächlich erforderlichen Bremsweges, mindestens
|
||
jedoch 150 m vor dem Bahnübergang oder vor dem Signal Lf 5 aufgestellt.
|
||
Hinsichtlich der Vereinigung mit Signal Pf 2 wird auf Richtlinie 301.1501 Ab-
|
||
schnitt 10 Absatz 4 verwiesen.
|
||
Gilt das Signal Pf 2 für mehrere Bahnübergänge, ist auch die durch das Sig-
|
||
nal Lf 4 angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung für die am Signal Pf 2 an-
|
||
gegebene Anzahl von Bahnübergängen gültig.
|
||
Die Geschwindigkeitsbeschränkung muss erreicht sein, sobald das erste
|
||
Fahrzeug das Signal Lf 5, wo dieses nicht aufgestellt ist, den Bahnübergang
|
||
erreicht hat.
|
||
Sie ist beizubehalten, bis das erste Fahrzeug den Bahnübergang verlassen
|
||
hat.
|
||
Die Geschwindigkeitserhöhung hinter dem Bahnübergang wird nicht durch
|
||
das Signal Lf 4 angezeigt.
|
||
Wo in Ausnahmefällen vor dem Befahren eines nicht technisch gesicherten
|
||
Bahnübergangs zu halten ist, zeigt das Signal Lf 4 die Zahl 0.
|
||
Außerdem ist das Signal Lf 5 aufzustellen.
|
||
|
||
Signal Lf 4 an
|
||
nicht tech-
|
||
nisch gesi-
|
||
cherten Bahn-
|
||
übergängen
|
||
*
|
||
|
||
Langsamfahrsignale (Lf) 301.0501
|
||
Seite 13
|
||
Gültig a b: 14.12.2008
|
||
(7) Das Signal Lf 4 wird auch angewandt zur Ankündigung eines Hauptsignals ,
|
||
durch
|
||
das auch bei dem Signal Hp 1 eine Geschwindigkeitsbeschränkung in-
|
||
nerhalb des anschließenden Weichenbereichs vorgeschrieben wird.
|
||
Da
|
||
s Signal Lf 4 wird dann in Höhe des Vorsignals aufgestellt.
|
||
Z
|
||
wischen dem Vorsignal und dem Ende des Weichenbereichs darf dann kei n
|
||
we
|
||
iteres Signal Lf 4 aufgestellt werden.
|
||
(8) Die
|
||
Geschwindigkeitstafel ist ortsfest und steht unmittelbar rechts, auf zwei-
|
||
gleisiger Strecke für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung unmit-
|
||
telbar links neben dem zugehörigen Gleis.
|
||
(9) Da
|
||
s Signal Lf 4 wird bei Dunkelheit nicht beleuchtet, kann aber rückstrahlend
|
||
sein.
|
||
11 Signal Lf 5 – Eckentafel (DV 301)
|
||
(1) Die durch das Signal Lf 4 angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung
|
||
muss durchgeführt sein.
|
||
(2) Eine rechteckige, weiße Tafel mit schwarzen Ecken.
|
||
(3) Die
|
||
Eckentafel kennzeichnet die Stelle, an der eine durch Signal Lf 4 ange-
|
||
zeigte Geschwindigkeitsbeschränkung erreicht sein muss.2
|
||
Vo
|
||
r nicht technisch gesicherten Bahnübergängen auf Nebenbahnen ist di e
|
||
Eck
|
||
entafel dann aufgestellt, wenn die Stelle besonders zu kennzeichnen ist ,
|
||
vo
|
||
n der ab die durch Signal Lf 4 angezeigte Geschwindigkeit gilt.
|
||
Wenn
|
||
das Signal Lf 4 die Zahl 0 zeigt, ist stets das Signal Lf 5 aufgeste llt; es
|
||
kenn
|
||
zeichnet die Stelle, an der zu halten ist.
|
||
(4) Am
|
||
Signal Lf 5 ist der gemäß Abschnitt 10 Absatz 5 angebrachte Richtungs-
|
||
pfeil zu wiederholen, wenn auch das Signal Lf 5 vor der Strecken- oder Fahr-
|
||
wegverzweigung steht.
|
||
Bei einem rückstrahlenden Signal Lf 5 muss auch der Richtungspfeil rück-
|
||
strahlend sein.
|
||
(5) D
|
||
ie Eckentafel ist ortsfest und steht unmittelbar rechts, auf zweigleisiger Stre-
|
||
cke für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung unmittelbar lin ks
|
||
ne
|
||
ben dem zugehörigen Gleis.
|
||
(6) Da
|
||
s Signal Lf 5 wird bei Dunkelheit nicht beleuchtet, kann aber rückstrahlend
|
||
sein.
|
||
|
||
2 Das Signal Lf 5 kann – ausgenommen in den genannten Fällen vor nicht technisch gesi-
|
||
cherten Bahnübergängen auf Nebenbahnen – bis auf weiteres nicht aufgestellt sein.
|
||
Geschwindig-
|
||
keit an Haupt-
|
||
signalen
|
||
Aufstellung
|
||
Beleuchtung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Anwendung
|
||
Nicht tech-
|
||
nisch gesi-
|
||
cherte
|
||
Bahnübergän-
|
||
ge
|
||
Richtungspfeil
|
||
Aufstellung
|
||
Beleuchtung
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
|
||
Schutzsignale (Sh) 301.0601
|
||
Seite 1
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||
|
||
Fachautor: I.NPB 4(B); Thomas Richter; Tel.: (030) 297 21 461 Gültig ab: 13.12.2020
|
||
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Schutzsignale dienen dazu, ein Gleis abzuriegeln, den Auftrag zum Halten zu
|
||
erteilen oder die Aufhebung eines Fahrverbots anzuzeigen.
|
||
(2) Die Schutzsignale gelten für Zug- und Rangierfahrten.
|
||
(3) Die Signale Sh 0 und Sh 1 werden verwendet am Sperrsignal, Gleissperren-
|
||
signal (Formsignal) und Abschlusssignal von Stumpfgleisen.
|
||
(4) Das Formsignal kann mit einem Wartezeichen (Signal Ra 11) verbunden sein.
|
||
(5) Abweichend von Richtlinie 301.0002 Abschnitt 2 Absatz 3 dürfen die Signale
|
||
bei Gleiswaagen, Schiebebühnen und Drehscheiben links aufgestellt sein.
|
||
(6) Signale Sh 0 an Gleisabschlüssen, die Stumpfgleiseinfahrten begrenzen, sind
|
||
bei Dunkelheit beleuchtet. Übrige Signale Sh 0 und Formsignale Sh 1 sind
|
||
rückstrahlend oder beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.
|
||
2 Signal Sh 0
|
||
(1) Halt! Fahrverbot.
|
||
(2) Ein waagerechter schwarzer Streifen in runder weißer Scheibe auf schwar-
|
||
zem Grund.
|
||
|
||
|
||
(3) Bei Gleiswaagen und Drehscheiben zeigt das Signal an, dass sie nicht befah-
|
||
ren werden dürfen.
|
||
Das Gleissperrensignal zeigt an, dass die Gleissperre aufgelegt ist.
|
||
(4) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer bestimmt, wo die Stellung des Sig-
|
||
nals auch von hinten erkennbar sein soll. Es zeigt dann bei Tage zwei weiße
|
||
runde Scheiben auf schwarzem Grund waagerecht nebeneinander; bei Dun-
|
||
kelheit sind die Scheiben rückstrahlend oder beleuchtet.
|
||
Zweck
|
||
Verwendung
|
||
Standort
|
||
Beleuchtung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
*
|
||
|
||
Schutzsignale (Sh) 301.0601
|
||
Seite 2
|
||
G ültig ab: 13.12.2020
|
||
3 Signal Sh 1, Signal Ra 12 – Rangierfahrtsignal (DV 301)
|
||
(1) Signal Sh 1: Fahrverbot aufgehoben.
|
||
Signa
|
||
l Ra 12 (DV 301): Rangierfahrt erlaubt.
|
||
(2) Signa
|
||
l Sh 1 Formsignal:
|
||
Ei
|
||
n nach rechts steigender schwarzer Streifen auf runder weißer Scheibe.
|
||
Signa
|
||
l Sh 1 Lichtsignal (DS 301),
|
||
Signal Ra 12 (DV 301):
|
||
Zwei weiße Lichter nach rechts steigend.
|
||
(3) In Verbindung mit Signal Hp 0 zeigt das Signal an, dass das Haltegebot für
|
||
Rangierfahrten aufgehoben ist.
|
||
(4) Durch das Signal Sh 1 am Gleissperrensignal wird keine Zustimmung des
|
||
Weichenwärters erteilt.
|
||
Das Signal Sh 1 am Gleissperrensignal zeigt an, dass die Gleissperre abge-
|
||
legt ist.
|
||
(5) Wenn mehrere Rangierfahrten vor dem Signal halten oder sich ihm nähern,
|
||
gilt die Zustimmung nur für die erste Rangierfahrt.
|
||
(6) Erlischt das Signal Sh 1 – Lichtsignal (DS 301) – bzw. das Signal Ra 12
|
||
(DV 301), bevor die Spitze der Rangierfahrt daran vorbeigefahren ist, so ist
|
||
das erneute Aufleuchten des Signals abzuwarten.
|
||
(7) Ist das Formsignal mit einem Wartezeichen verbunden, so ist stets eine be-
|
||
sondere Zustimmung des Weichenwärters zur Vorbeifahrt abzuwarten.
|
||
(8) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer bestimmt, wo die Stellung des Form-
|
||
signals auch von hinten erkennbar sein soll. Es zeigt dann bei Tage eine wei-
|
||
ße runde Scheibe auf schwarzem Grund, bei Dunkelheit ist die Scheibe rück-
|
||
strahlend oder beleuchtet.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Formsignal
|
||
Lichtsignal
|
||
In Verbindung
|
||
mit
|
||
Signal Hp 0
|
||
Gleissperren-
|
||
signal (DS
|
||
301)
|
||
Mehrere Ran-
|
||
gierfahrten vor
|
||
dem Signal
|
||
Lichtsignal
|
||
erlischt vorzei-
|
||
tig
|
||
Formsignal
|
||
am Wartezei-
|
||
chen
|
||
Formsignal
|
||
von hinten
|
||
erkennbar
|
||
|
||
Schutzsignale (Sh) 301.0601
|
||
Seite 3
|
||
|
||
Gültig ab: 13.12.2020
|
||
|
||
4 Signal Sh 2
|
||
(1) Schutzhalt.
|
||
(2) Tageszeichen:
|
||
Eine rechteckige rote Scheibe mit weißem Rand.
|
||
|
||
|
||
Nachtzeichen:
|
||
Ein rotes Licht am Tageszeichen oder am Ausleger des Wasserkrans.
|
||
|
||
|
||
(3) Das Signal wird verwendet als
|
||
- Wärterhaltscheibe,
|
||
- Abschlusssignal eines Stumpfgleises.
|
||
(4) Die Wärterhaltscheibe ist nicht ortsfest.
|
||
Ist die Regelaufstellung des Signals Sh 2 gemäß Richtlinie 301.0002 Ab-
|
||
schnitt 2 Absatz 3 nicht möglich, ist es im Gleis aufgestellt.
|
||
(5) Die Wärterhaltscheibe wird verwendet
|
||
a) zur Kennzeichnung einer Gleisstelle, die vorübergehend nicht befahren
|
||
werden darf,
|
||
b) zur Kennzeichnung einer Stelle, an der Züge ausnahmsweise anhalten sol-
|
||
len.
|
||
(6) Auf freier Strecke wird die Wärterhaltscheibe in mindestens 50 m Sicherheits-
|
||
abstand vor der zu schützenden Stelle aufgestellt.
|
||
(7) Zur Abriegelung eines Gleises im Tunnel oder in dessen Nähe wird die Wär-
|
||
terhaltscheibe außerhalb des Tunnels aufgestellt.
|
||
Ausnahmen für lange Tunnel ordnet bei den Eisenbahnen des Bundes der Ei-
|
||
senbahninfrastrukturunternehmer – bei den NE der Betriebsleiter – an.
|
||
(8) Der Haltauftrag wird durch Entfernen oder Wegdrehen bzw. Wegklappen des
|
||
Signals aufgehoben, soweit der Auftrag zur Vorbeifahrt an der Wärterhalt-
|
||
scheibe nicht durch Befehl erteilt wird.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Verwendung
|
||
Aufstellung
|
||
Wärterhalt-
|
||
scheibe
|
||
Tunnel
|
||
Aufheben des
|
||
Haltauftrags
|
||
|
||
*
|
||
|
||
Schutzsignale (Sh) 301.0601
|
||
Seite 4
|
||
Gültig ab: 13.12.2020
|
||
|
||
(9) Bei ausreichender Außenbeleuchtung oder bei einfachen Verhältnissen wird
|
||
am Abschlusssignal des Einfahrstumpfgleises nur das Tageszeichen gezeigt.
|
||
Das Abschlusssignal übriger Stumpfgleise ist rückstrahlend oder beleuchtet,
|
||
wenn der Betrieb es erfordert.
|
||
|
||
5 Signal Sh 3 – Kreissignal
|
||
(1) Sofort halten.
|
||
(2) Tageszeichen:
|
||
Eine rot-weiße Signalfahne, irgendein Gegenstand oder der Arm wird im Kreis
|
||
geschwungen.
|
||
|
||
|
||
Nachtzeichen:
|
||
Eine Laterne, möglichst rot abgeblendet, oder ein leuchtender Gegenstand
|
||
wird im Kreis geschwungen.
|
||
|
||
|
||
(3) Das Kreissignal wird gegeben, wenn ein Zug oder eine Rangierfahrt sofort
|
||
zum Halten gebracht werden muss.
|
||
Wenn es zweifelhaft ist, ob der Zug oder die Rangierfahrt das Signal wahr-
|
||
nehmen werden, ist auch das Horn- und Pfeifsignal (Sh 5) anzuwenden.
|
||
|
||
Beleuchtung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Anwendung
|
||
|
||
Schutzsignale (Sh) 301.0601
|
||
Seite 5
|
||
|
||
Gültig ab: 13.12.2020
|
||
|
||
6 Signal Sh 5 – Horn- und Pfeifsignal
|
||
(1) Sofort halten.
|
||
(2) Mehrmals nacheinander drei kurze Töne.
|
||
|
||
|
||
(3) Das Signal wird gegeben,
|
||
a) wenn das Kreissignal (Sh 3) nicht gegeben werden kann oder nicht ausrei-
|
||
chend erscheint,
|
||
b) um andere Mitarbeiter zum Anhalten eines Zuges oder einer Rangierfahrt
|
||
zu veranlassen.
|
||
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
|
||
Signale für den Rangierdienst (Ra)
|
||
Allgemeines
|
||
301.0700
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.NPB 4(B); Thomas Richter; Tel.: (030) 297 21 461 Gültig ab: 13.12.2020
|
||
|
||
(1) Signale für den Rangierdienst dienen dazu, Rangierfahrten den Auftrag zur
|
||
Ausführung einer Rangierbewegung zu erteilen sowie Zügen und Rangierfahr-
|
||
ten bestimmte Hinweise zu geben.
|
||
(2) Zu den Signalen für den Rangierdienst gehören
|
||
A. die Rangiersignale (Signale Ra 1 bis Ra 5, siehe Richtlinie 301.0701),
|
||
B. die Abdrücksignale (Signal Ra 6 bis Ra 9, siehe Richtlinie 301.0702),
|
||
C. die sonstigen Signale für den Rangierdienst (Signale Ra 10 bis Ra 13, siehe
|
||
Richtlinie 301.0703).
|
||
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
|
||
Signale für den Rangierdienst (Ra)
|
||
A. Ra
|
||
ngiersignale
|
||
3 01.0701
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I.NPB 4(B); Frank Mittag; Tel.: (069) 265 33191 Gültig ab: 14.12.2008
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Die Signale sind gleichzeitig hörbar und sichtbar zu geben.
|
||
Sie gelten bereits, wenn sie nur sichtbar aufgenommen werden (siehe aber
|
||
Signal Ra 5).
|
||
(2) Für das Geben
|
||
der sichtbaren Zeichen wird bei Dunkelheit eine weißleuch-
|
||
tende Laterne verwendet.
|
||
(3) Wird beim Rangieren der Arm – bei Dunkelheit mit der Laterne – hochgehal-
|
||
ten und gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn ein langer Ton gege-
|
||
ben, so bedeutet dies Mäßigung der Geschwindigke
|
||
it.
|
||
2 Signal Ra 1
|
||
(1) Wegfahren.
|
||
(2) Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
|
||
Ein
|
||
langer Ton
|
||
un
|
||
d mit dem Arm:
|
||
Tageszeichen:
|
||
Senkrechte Bewegung des Arms von oben nach unten.
|
||
Nach
|
||
tzeichen:
|
||
Senkrechte Bewegung der Laterne von oben nach unten.
|
||
(3)
|
||
Das Signal bedeutet, die Rangierfahrt soll in Richtung vom Signalgeber weg-
|
||
fahren.
|
||
(4) Wenn
|
||
nach dem Standort des Signalgebers Zweifel über die beabsichtigt e
|
||
Beweg
|
||
ungsrichtung entstehen können, ist der Auftrag mündlich zu gebe n
|
||
o
|
||
der die Richtung anzuzeigen.
|
||
Geltung der
|
||
Rangiersigna-
|
||
le
|
||
Signalmittel
|
||
für Rangier-
|
||
signale
|
||
Geschwindig-
|
||
keit ermäßigen
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Signale für den Rangierdienst (Ra)
|
||
A. Ra
|
||
ngiersignale
|
||
3 01.0701
|
||
Seite 2
|
||
Gültig a b: 14.12.2008
|
||
3 Signal Ra 2
|
||
(1) Herkommen.
|
||
(2) Mit de
|
||
r Mundpfeife oder mit dem Horn
|
||
Zwei mäßig lange Töne
|
||
un
|
||
d mit dem Arm
|
||
Tageszeichen: Langsame waagerechte Bewegung des Arms hin und her.
|
||
Nach
|
||
tzeichen:
|
||
Langsame waagerechte Bewegung der Laterne hin und her.
|
||
(3)
|
||
Das Signal bedeutet, die Rangierfahrt soll in Richtung auf den Signalgeber zu
|
||
fahren.
|
||
(4) Wenn
|
||
nach dem Standort des Signalgebers Zweifel über die beabsichtigt e
|
||
Beweg
|
||
ungsrichtung entstehen können, ist der Auftrag mündlich zu gebe n
|
||
o
|
||
der die Richtung anzuzeigen.
|
||
4 Signal Ra 3
|
||
(1) Aufdrücken.
|
||
(2) Mit der Mundpfeife oder mit dem Horn
|
||
Zwei kurze Töne schnell nacheinander.
|
||
un
|
||
d mit den Armen
|
||
Tageszeichen: Beide Arme in Schulterhöhe nach vorn heben und die flach
|
||
ausgestreckten Hände wiederholt einander nähern.
|
||
Nach
|
||
tzeichen: Wie am Tage, in der einen Hand eine Laterne.
|
||
(3)
|
||
Das Signal bedeutet, das Triebfahrzeug soll Fahrzeuge zum An- oder Abkup-
|
||
peln usw. aufdrücken.
|
||
(4) Nach
|
||
dem Aufdrücken ist auch ohne Haltauftrag anzuhalten.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Signale für den Rangierdienst (Ra)
|
||
A. Ra
|
||
ngiersignale
|
||
3 01.0701
|
||
Seite 3
|
||
Gültig a
|
||
b: 14.12.2008
|
||
5 Signal Ra 4
|
||
(1) Abstoßen.
|
||
(2) Mit de
|
||
r Mundpfeife oder dem Horn
|
||
Zwei lange Töne und ein kurzer Ton.
|
||
un
|
||
d mit dem Arm
|
||
Tageszeichen:
|
||
Zweimal eine waagerechte Bewegung des Arms vom Körper nach außen und
|
||
eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten.
|
||
Nach
|
||
tzeichen:
|
||
Zweimal eine waagerechte Bewegung der Laterne vom Körper nach außen
|
||
und eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten.
|
||
(3) Da
|
||
s Signal bedeutet, das Triebfahrzeug soll Fahrzeuge abstoßen.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Signale für den Rangierdienst (Ra)
|
||
A. Ra
|
||
ngiersignale
|
||
3 01.0701
|
||
Seite 4
|
||
Gültig a b: 14.12.2008
|
||
6 Signal Ra 5
|
||
(1) Rangierhalt.
|
||
(2) Mit de
|
||
r Mundpfeife oder dem Horn
|
||
Drei kurze Töne schnell nacheinander
|
||
un
|
||
d mit dem Arm
|
||
Tageszeichen: Kreisförmige Bewegung des Arms.
|
||
Na
|
||
chtzeichen: Kreisförmige Bewegung der Handlaterne.
|
||
(3) D
|
||
as Signal gilt bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar aufgenommen
|
||
wird.
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
|
||
Signale für den Rangierdienst
|
||
B. Abdrücksignale
|
||
301.0702
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I.NPB 4(B); Frank Mittag; Tel.: (069) 265 33191 Gültig ab: 13.12.2015
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Die Abdrücksignale dienen der Verständigung beim Rangieren am Ablauf-
|
||
berg; sie können Form- oder Lichtsignale sein.
|
||
(2) Die Formsignale bestehen aus einem um den Mittelpunkt einer runden Schei-
|
||
be drehbaren Balken, der bei Dunkelheit beleuchtet wird.
|
||
Die runden Scheiben der Formsignale sind weiß oder schwarz.
|
||
(3) Bei den Lichtsignalen wird das Signalbild durch weiße Lichtstreifen auf einem
|
||
dunklen Signalschirm dargestellt.
|
||
Die Lichtstreifen können auch aus mehreren Lichtern gebildet sein.
|
||
(4) Das Abdrücksignal steht in der Regel am Scheitel des Ablaufberges neben
|
||
den Berggleisen.
|
||
(5) Sind mehrere Abdrücksignale nebeneinander angeordnet, so gilt jedes für
|
||
bestimmt zu bezeichnende Berggleise.
|
||
Die Zuordnung der Abdrücksignale zu den Berggleisen ist in örtlichen Zusät-
|
||
zen genannt.
|
||
(6) Die Signale können an den Berggleisen mit den gleichen Signalbildern wie-
|
||
derholt sein.
|
||
Zweck
|
||
Form
|
||
Standort
|
||
örtliche
|
||
Zusätze
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Signale für den Rangierdienst
|
||
B. Abdrücksignale
|
||
301.0702
|
||
Seite 2
|
||
G ültig ab: 13.12.2015
|
||
2 Signal Ra 6
|
||
(1) Halt! Abdrücken verboten.
|
||
(2) Formsignal:
|
||
Ein waagerechter weißer Balken mit schwarzem Rand.
|
||
L
|
||
ichtsignal:
|
||
Ein waagerechter weißer Lichtstreifen.
|
||
3 Signal Ra 7
|
||
(1) Langsam abdrücken.
|
||
(2) Formsignal:
|
||
Ein weißer Balken mit schwarzem Rand schräg nach rechts aufwärts.
|
||
L
|
||
ichtsignal:
|
||
Ein weißer Lichtstreifen schräg nach rechts aufwärts.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Signale für den Rangierdienst
|
||
B. Abdrücksignale
|
||
301.0702
|
||
Seite 3
|
||
G
|
||
ültig ab: 14.12.2008
|
||
4 Signal Ra 8
|
||
(1) Mäßig schnell abdrücken.
|
||
(2) Formsignal:
|
||
Ein senkrechter weißer Balken mit schwarzem Rand.
|
||
L
|
||
ichtsignal:
|
||
Ein senkrechter Lichtstreifen.
|
||
5 Signal Ra 9
|
||
(1) Zurückziehen.
|
||
(2) Lichtsignal:
|
||
Ein senkrechter Lichtstreifen, vom oberen Ende nach rechts abzweigend ein
|
||
waagerechter Lichtstreifen.
|
||
(
|
||
3) Das Signal bedeutet, die Rangierfahrt soll entgegen der Ablaufrichtung vom
|
||
Ablaufberg wegfahren.
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
|
||
Signale für den Rangierdienst (Ra)
|
||
C. Sonstige
|
||
Signale für den Rangierdienst
|
||
3 01.0703
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I.NPB 4(B); Frank Mittag; Tel.: (069) 265 33191 Gültig ab: 14.12.2008
|
||
1 Signal Ra 10 – Rangierhalttafel
|
||
(1) Über die Tafel hinaus darf nicht rangiert werden.
|
||
(2) Ei
|
||
ne oben halbkreisförmig abgerundete weiße Tafel mit schwarzer Aufschrift
|
||
”Halt für Rangierfahrten”.
|
||
Halt
|
||
für
|
||
Rangierfahrten
|
||
D
|
||
ie weiße Tafel kann auch ohne Aufschrift sein.
|
||
(3) Da
|
||
s Signal steht in der Regel links vom Gleis.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Standort
|
||
|
||
Signale für den Rangierdienst (Ra)
|
||
C. Sonstige
|
||
Signale für den Rangierdienst
|
||
3 01.0703
|
||
Seite 2
|
||
Gültig a b: 14.12.2008
|
||
2 Signal Ra 11 (DS 301) /
|
||
Signal Ra 11a (DV 301),
|
||
Signal Ra 11b (DV 301) –
|
||
Wartezeichen
|
||
(1) Auftrag des Wärters zur Rangierfahrt abwarten.
|
||
(2) Signa
|
||
l Ra 11 (DS 301), Signal Ra 11a (DV 301):
|
||
Ei
|
||
n gelbes W mit schwarzem Rand.
|
||
(3) Signa
|
||
l Ra 11b (DV 301): Ein weißes W mit schwarzem Rand.
|
||
(4) Be
|
||
vor mit der Spitze einer Rangierfahrt am Wartezeichen vorbeigefahre n
|
||
we
|
||
rden darf, muss der Weichenwärter eine Zustimmung gegeben haben.
|
||
Die
|
||
Zustimmung wird gegeben:
|
||
a) be
|
||
im Signal Ra 11 (DS 301) durch Lichtsignal Sh 1 (DS 301),
|
||
b) beim Signal Ra 11 (DS 301) und Signal Ra 11b (DV 301) mündlich ode r
|
||
d
|
||
urch Hochhalten eines Armes oder einer weiß leuchtenden Handleuchte,
|
||
c) beim Signal Ra 11a (DV 301) durch Signal Ra 12 (DV 301)
|
||
(5) Da
|
||
s Signal Ra 11a (DV 301) wird nur in Verbindung mit dem Signal Ra 12
|
||
(DV 301) angewandt.
|
||
Da
|
||
s Signal Ra 11b (DV 301) wird alleinstehend sowie an Drehscheiben und
|
||
Schiebebühnen, und zwar stets ohne das Signal Ra 12 (DV 301)angewandt.
|
||
Da
|
||
s Signal Ra 11b an Drehscheiben und Schiebebühnen zeigt an, dass dies e
|
||
vo
|
||
n Fahrzeugen erst befahren oder verlassen werden dürfen, wenn der Wär-
|
||
ter hierfür die Zustimmung gibt.
|
||
(6) Das Signal kann bei Dunkelheit beleuchtet sein.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Zustimmung
|
||
zur Vorbei-
|
||
fahrt am Sig-
|
||
nal Ra 11,
|
||
Ra 11a, Ra 11b
|
||
Beleuchtung
|
||
|
||
Signale für den Rangierdienst (Ra)
|
||
C. Sonstige
|
||
Signale für den Rangierdienst
|
||
3 01.0703
|
||
Seite 3
|
||
Gültig a
|
||
b: 14.12.2008
|
||
3 Signal Ra 12 (DS 301) /
|
||
Signal So 12 (DV 301) –
|
||
Grenzzeichen
|
||
(1) Grenze, bis zu der bei zusammenlaufenden Gleisen das Gleis b esetzt
|
||
werd
|
||
en darf.
|
||
(2) Ein rot-weißes Zeichen.
|
||
(3) Da
|
||
s Signal steht im Winkel zwischen beiden Gleisen, und zwar entweder
|
||
- ein Zeichen in der Mitte zwischen beiden Gleisen oder
|
||
- je ein Zeichen neben der inneren Schiene jedes Glei ses.
|
||
4 Signal Ra 13 – Isolierzeichen
|
||
(1) Kennzeichnung der Grenze der Gleisisolierung.
|
||
(2) Auf
|
||
weißem Grund ein blauer Pfeil.
|
||
(3) Da
|
||
s Isolierzeichen gibt an, wie weit ein Gleis freizuhalten ist, damit das Um-
|
||
stellen von Weichen und Signalen nicht verhindert wird.
|
||
(4) Da
|
||
s Signal kann auch vor Zugeinwirkungsstellen von Automatik-
|
||
Hilfseinschalttasten der BÜ angeordnet sein.
|
||
(5) Da
|
||
s Signal steht rechts oder links vom Gleis.
|
||
Der blaue Pfeil weist auf das zugehörige Gleis.
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Standort
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Standort
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
|
||
Weichensignale (Wn) 301.0801
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I.NPB 4(B); Frank Mittag; Tel.: (069) 265 33191 Gültig ab: 12.12.2010
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Weichensignale zeigen an, für welchen Fahrweg die Weiche gestellt ist.
|
||
(2) Die Weichensignale sind entweder rückstrahlend oder, wenn der Betrieb es
|
||
erfordert, bei Dunkelheit beleuchtet.
|
||
(3) Bei den Lichtsignalen blinkt mindestens ein weißes Licht während des Um-
|
||
stellvorgangs oder bei Störung der zugehörigen Weiche.
|
||
Be
|
||
i den Eisenbahnen des Bundes blinken zwei weiße Lichter.
|
||
(4) So
|
||
weit Rückfallweichen mit Weichensignalen versehen sind, werden die wei-
|
||
ßen Symbole der Signale Wn 1 und Wn 2 auf orangefarbenem Grund darge-
|
||
stellt.
|
||
2 Signal Wn 1
|
||
(1) Gerader Zweig.
|
||
(2) Vo
|
||
n der Weichenspitze oder vom Herzstück aus gesehen
|
||
Formsignal:
|
||
Ein
|
||
auf der Schmalseite stehendes weißes Rechteck auf schwarzem Grund.
|
||
Lich
|
||
tsignal:
|
||
Zwei übereinander stehende weiße Lichter.
|
||
(3) Be
|
||
i Innenbogenweichen zeigt das Signal den Fahrweg durch den schwächer
|
||
ge
|
||
bogenen Zweig an.
|
||
Zweck
|
||
Beleuchtung
|
||
Lichtsignale,
|
||
allgemein
|
||
Rückfallwei-
|
||
chen
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Innenbogen-
|
||
weichen
|
||
*
|
||
|
||
Weichensignale (Wn) 301.0801
|
||
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|
||
Gültig a b: 12.12.2010
|
||
3 Signal Wn 2
|
||
(1) Gebogener Zweig.
|
||
(2) Vo
|
||
n der Weichenspitze aus gesehen:
|
||
Fo
|
||
rmsignal:
|
||
Ein weißer Pfeil oder Streifen auf schwarzem Grund zeigt entsprechend de r
|
||
Ab
|
||
lenkung schräg nach links oder rechts aufwärts.
|
||
Lich
|
||
tsignal
|
||
Zwei nebeneinander stehende weiße Lichter.
|
||
(3) Be
|
||
i Innenbogenweichen zeigt das Signal den Fahrweg durch den stärker ge-
|
||
bogenen Zweig an.
|
||
(4) Be
|
||
i Außenbogenweichen wird in beiden Stellungen das Signal Wn 2 verwen-
|
||
det, wobei der Pfeil je nach der Richtung des abzweigenden Gleises nach
|
||
lin
|
||
ks oder rechts schräg aufwärts zeigt.
|
||
(5) Fo
|
||
rmsignal:
|
||
Vom Herzstück aus gesehen: (bei einfachen Weichen und Innenbogenwei-
|
||
chen) Eine runde weiße Scheibe auf schwarzem Grund.
|
||
(6) Vo
|
||
m Herzstück aus gesehen: (bei Außenbogenweichen) Eine nach links o der
|
||
re
|
||
chts geöffnete Sichel auf runder weißer Scheibe mit schwarzem Grund.
|
||
(7) Be
|
||
i Fahrten aus dem linksseitigen Gleis ist die Sichel nach links, bei Fah rten
|
||
a
|
||
us dem rechtsseitigen Gleis ist die Sichel nach rechts geöffnet.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Innenbogen-
|
||
weichen
|
||
Außenbogen-
|
||
weichen
|
||
Vom Herz-
|
||
stück aus ge-
|
||
sehen
|
||
Außenbogen-
|
||
weichen
|
||
|
||
Weichensignale (Wn) 301.0801
|
||
Seite 3
|
||
Gültig a
|
||
b: 14.12.2008
|
||
4 Signale für doppelte Kreuzungsweichen
|
||
(1) Die Bezeichnungen links und rechts in der Signalbedeutung geben an, dass
|
||
die Weiche für die Fahrt in den oder aus dem entsprechenden Zweig steht.
|
||
(2) Bei doppelten Kreuzungsweichen kennzeichnet die Richtung der Pfeile oder
|
||
Streifen den Fahrweg, und zwar gibt der untere Pfeil oder Streifen die Fahrt i
|
||
n
|
||
die
|
||
Weiche, der obere die Fahrt aus der Weiche an.
|
||
5 Signal Wn 3
|
||
(1) Gerade von links nach rechts.
|
||
(2) Fo
|
||
rmsignal:
|
||
Die Pfeile oder Streifen bilden eine von links nach rechts steigende Linie.
|
||
Lich
|
||
tsignal:
|
||
Die Lichter bilden eine von links nach rechts steigende Linie.
|
||
6 Signal Wn 4
|
||
(1) Gerade von rechts nach links.
|
||
(2) Fo
|
||
rmsignal:
|
||
Die Pfeile oder Streifen bilden eine von rechts nach links steigende Linie.
|
||
Lich
|
||
tsignal:
|
||
Die Lichter bilden eine von rechts nach links steigende Linie.
|
||
Allgemeines
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Weichensignale (Wn) 301.0801
|
||
Seite 4
|
||
Gültig a b: 14.12.2008
|
||
7 Signal Wn 5
|
||
(1) Bogen von links nach links.
|
||
(2) Fo
|
||
rmsignal:
|
||
Die Pfeile oder Streifen bilden einen nach links geöffneten rechten Winkel.
|
||
Lich
|
||
tsignal:
|
||
Die Lichter bilden einen nach links geöffneten rechten Winkel.
|
||
8 Signal Wn 6
|
||
(1) Bogen von rechts nach rechts.
|
||
(2) Fo
|
||
rmsignal:
|
||
Die Pfeile oder Streifen bilden einen nach rechts geöffneten rechten Winkel.
|
||
Lich
|
||
tsignal:
|
||
Die Lichter bilden einen nach rechts geöffneten rechten Winkel.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Weichensignale (Wn) 301.0801
|
||
Seite 5
|
||
Gültig a
|
||
b: 14.12.2008
|
||
9 Signal Wn 7
|
||
(1) Die Gleissperre ist abgelegt.
|
||
(2) Ei
|
||
n senkrechter, schwarzer Streifen in einer runden, weißen Scheibe auf
|
||
schwarzem Grund.
|
||
(3) Durch
|
||
das Signal Wn 7 wird keine Zustimmung des Weichenwärters erteilt.
|
||
(4) Nach
|
||
rückwärts erscheint bei Tage eine kleine weiße, runde Scheibe au f
|
||
schwa
|
||
rzem Grund.
|
||
(5) An
|
||
Stelle des Signals Wn 7 darf bis auf weiteres auch das Signal Sh 1 (Form-
|
||
signal) verwendet werden.
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Rückseite des
|
||
Signals
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
|
||
Signale für das Zugpersonal (Zp)
|
||
Signale des Triebfahrzeugführers
|
||
301.0901
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.NPB 4(B); Thomas Richter; Tel.: (030) 297- 21461 Gültig ab: 14.12.2008
|
||
|
||
1 Allgemeines
|
||
Die hörbaren Signale werden mit der Pfeife oder der sie ersetzenden Einrich-
|
||
tung des Fahrzeugs gegeben.
|
||
2 Signal Zp 1 – Achtungssignal
|
||
(1) Achtung.
|
||
(2) Ein mäßig langer Ton.
|
||
|
||
|
||
(3) Das Signal dient dazu, Aufmerksamkeit zu erregen oder zu bestätigen, dass
|
||
ein Signalauftrag wahrgenommen wurde.
|
||
Es ist zu geben, z. B.
|
||
- um Personen zu warnen,
|
||
- vor dem Ingangsetzen von Militär- und Arbeitszügen,
|
||
- wenn Schranken nicht geschlossen sind,
|
||
- wenn ein Bahnübergang nicht ausreichend oder nach Ausfall der techni-
|
||
schen Sicherung nicht gesichert ist,
|
||
- zur Bestätigung, dass ein Durchfahrauftrag (Zp 9) wahrgenommen wurde,
|
||
- wenn Bremser auf das zu erwartende Signal Zp 2 oder Zp 3 aufmerksam
|
||
zu machen sind,
|
||
- vom Führer einer Vorspannlokomotive, wenn dies vorgeschrieben ist.
|
||
(4) Bei unsichtigem Wetter ist das Signal vor Bahnübergängen ohne technische
|
||
Sicherung und ohne Drehkreuze oder andere Abschlüsse wiederholt zu ge-
|
||
ben; wenn der Triebfahrzeugführer diese Bahnübergänge nicht rechtzeitig er-
|
||
kennen kann, hat er das Signal im Abstand von 10 bis 15 Sekunden zu ge-
|
||
ben.
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Zweck
|
||
Bahn-
|
||
übergänge
|
||
|
||
Signale für das Zugpersonal (Zp)
|
||
Signale des Triebfahrzeugführers
|
||
301.0901
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab: 15.12.2024
|
||
3 Signal Zp 2
|
||
(1) Handbremsen mäßig anziehen.
|
||
(2) Ein kurzer Ton.
|
||
|
||
|
||
4 Signal Zp 3
|
||
(1) Handbremsen stark anziehen.
|
||
(2) Drei kurze Töne schnell hintereinander.
|
||
|
||
|
||
5 Signal Zp 4
|
||
(1) Handbremsen lösen.
|
||
(2) Zwei mäßig lange Töne nacheinander.
|
||
|
||
|
||
6 Signal Zp 5 – Notsignal
|
||
(1) Beim Zug ist etwas Außergewöhnliches eingetreten - Bremsen und Hilfe
|
||
leisten.
|
||
(2) Mehrmals drei kurze Töne schnell nacheinander.
|
||
|
||
|
||
(3) Das Signal gilt für alle Mitarbeiter.
|
||
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
|
||
Signale für das Zugpersonal (Zp)
|
||
Bremsprobesignale
|
||
301.0902
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.NPB 4(B); Thomas Richter; Tel.: (030) 297- 21 461 Gültig ab: 13.12.2020
|
||
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Bremsprobesignale regeln die Bremsprobe an Zügen und Rangierfahrten.
|
||
(2) Bremsprobesignale werden als Hand- oder als Lichtsignale gegeben.
|
||
(3) Bremsprobesignale dienen zur Verständigung zwischen den die Bremsprobe
|
||
ausführenden Mitarbeitern.
|
||
(4) Die Lichtsignale können sich rechts oder links vom Gleis befinden.
|
||
|
||
2 Signal Zp 6
|
||
(1) Bremse anlegen.
|
||
(2) Handsignal, Tageszeichen:
|
||
Beide Hände werden über dem Kopf zusammengeschlagen.
|
||
|
||
|
||
Handsignal, Nachtzeichen:
|
||
Die weißleuchtende Handlaterne wird mehrmals mit der rechten Hand in ei-
|
||
nem Halbkreis gehoben und senkrecht schnell gesenkt.
|
||
|
||
|
||
Lichtsignal: Ein weißes Licht.
|
||
|
||
|
||
Zweck
|
||
Standort
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Handsignal
|
||
Tageszeichen
|
||
Handsignal
|
||
Nachtzeichen
|
||
Lichtsignal
|
||
*
|
||
|
||
Signale für das Zugpersonal (Zp)
|
||
Bremsprobesignale
|
||
301.0902
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab: 13.12.2020
|
||
|
||
3 Signal Zp 7
|
||
(1) Bremse lösen.
|
||
(2) Handsignal, Tageszeichen:
|
||
Eine Hand wird über dem Kopf mehrmals im Halbkreis hin- und herge-
|
||
schwungen.
|
||
|
||
|
||
|
||
Handsignal, Nachtzeichen:
|
||
Die weißleuchtende Handlaterne wird über dem Kopf mehrmals im Halbkreis
|
||
hin- und hergeschwungen.
|
||
|
||
|
||
Lichtsignal:
|
||
Zwei weiße Lichter senkrecht übereinander.
|
||
|
||
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Handsignal
|
||
Tageszeichen
|
||
Handsignal
|
||
Nachtzeichen
|
||
Lichtsignal
|
||
|
||
Signale für das Zugpersonal (Zp)
|
||
Bremsprobesignale
|
||
301.0902
|
||
Seite 3
|
||
Gültig a
|
||
b: 14.12.2008
|
||
4 Signal Zp 8
|
||
(1) Bremse in Ordnung.
|
||
(2) Ha
|
||
ndsignal, Tageszeichen:
|
||
Be
|
||
ide Arme werden gestreckt senkrecht hochgehalten.
|
||
Ha
|
||
ndsignal, Nachtzeichen:
|
||
Die weißleuchtende Handlaterne wird mehrmals in Form einer liegenden Acht
|
||
bewegt.
|
||
Lich
|
||
tsignal:
|
||
Drei weiße Lichter senkrecht übereinander.
|
||
(3) Die
|
||
Aufnahme des Handsignals ist zu bestätigen.
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Handsignal
|
||
Tageszeichen
|
||
Handsignal
|
||
Nachtzeichen
|
||
Lichtsignal
|
||
Bestätigung
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
|
||
Signale für das Zugpersonal (Zp)
|
||
Abfahrsignal, Türschließauftrag
|
||
301.0903
|
||
Seite 1
|
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Fachautor: I.NPB 4(B); Frank Mittag; Tel.: (069) 265 33191 Gültig ab: 14.12.2008
|
||
1 Signal Zp 9
|
||
(1) Abfahren.
|
||
(2) Handsignal, Tageszeichen:
|
||
Eine runde weiße Scheibe mit grünem Rand.
|
||
ode
|
||
r das Nachtzeichen des Signals
|
||
oder bei NE auch das Hochhalten einer Hand.
|
||
Handsignal, Nachtzeichen:
|
||
Ein grünes Licht.
|
||
Licht
|
||
signal:
|
||
Ein grünleuchtender Ring.
|
||
(3) Als Sign
|
||
albild des Lichtsignals kann bis auf weiteres verwendet werden:
|
||
Ein senkrechter grüner Lichtstreifen. Dieses Signal wird neu nicht mehr auf-
|
||
gestellt.
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Handsignal
|
||
Tageszeichen
|
||
Handsignal
|
||
Nachtzeichen
|
||
Lichtsignal
|
||
|
||
Signale für das Zugpersonal (Zp)
|
||
Abfahrsignal, Türschließauftrag
|
||
301.0903
|
||
Seite 2
|
||
Gültig a b: 14.12.2008
|
||
(4) Da
|
||
s Signal wird als Abfahr- oder Durchfahrauftrag gegeben.
|
||
Als Ab
|
||
fahrauftrag wird das Signal möglichst nahe bei dem führenden Fahr-
|
||
zeug gegeben.
|
||
Dabei ist die runde weiße Scheibe mit grünem Rand oder das grüne Lich t
|
||
o
|
||
der bei den NE die Hand so lange hochzuhalten, bis der Triebfahrzeugführe r
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das
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Signal aufgenommen hat.
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Als Durchfah
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rauftrag wird das Signal vom Fahrdienstleiter, von der örtlic hen
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Aufsich
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t oder vom Wärter des ersten Stellwerks am Durchfahrweg gegeben.
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(5) Da
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s Lichtsignal ist ortsfest.
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2 Signal Zp 10 – Türschließauftrag
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(1) Türen schließen.
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(2) Ein
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waagerechter, weißer Lichtstreifen.
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(3) Im Ge
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ltungsbereich der DS 301 kann das Signal bei S-Bahnen im nichtleuch-
|
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tenden Ring des Lichtsignals Zp 9 als ein weiß leuchtendes „T“ erscheinen.
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Zweck
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Bedeutung
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Beschreibung
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DS 301
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
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Signale für das Zugpersonal (Zp)
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Rufsignale
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301.0904
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Fachautor: I.NPB 4(B); Frank Mittag; Tel.: (069) 265 33191 Gültig ab: 13.12.2015
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1 Signal Zp 11
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(1) Kommen.
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(2) Ein langer, ein kurzer und ein langer Ton oder ein langes, ein kurzes und ein
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langes Lichtzeichen.
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(
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3) Das Signal wird gegeben, um Mitarbeiter herbeizurufen oder auf Bahnhöfen
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ohne Einfahrsignal die Einfahrt eines Zuges zu veranlassen.
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||
Das Signal wird auch gegeben, um den Zugführer bzw. Triebfahrzeugführer
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an den Signalfernsprecher zu rufen.
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(4) Zum Geben des Signals werden Horn, Hupe, Wecker, Leuchte oder Fahr-
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zeugpfeife (oder die sie ersetzende Einrichtung des Fahrzeugs) verwendet.
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2 Signal Zp 12
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(1) Grenzzeichenfrei.
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(2) Zwei kurze, ein langer und ein kurzer Ton.
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(
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3) Das Signal wird, wo seine Anwendung durch den Infrastrukturunternehmer
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vorgeschrieben ist, für die Zugspitze vom Triebfahrzeugführer mit der Fahr-
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zeugpfeife, für den Zugschluss von dem vom Zugführer dazu bestimmten
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Zugbegleiter mit dem Horn gegeben.
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Die Anwendung ist in örtlichen Zusätzen vorgeschrieben.
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(4) Das vom Triebfahrzeugführer gegebene Signal bedeutet: „Die Spitze des
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Zuges steht grenzzeichenfrei“.
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Das vom Zugbegleiter gegebene Signal bedeutet: „Der Schluss des Zu-
|
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ges steht grenzzeichenfrei“.
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Bedeutung
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Beschreibung
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Zweck
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Bedeutung
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Beschreibung
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örtliche
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Zusätze
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
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Fahrleitungssignale (El) 301.1001
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Fachautor: I.NBB 4; Thomas Richter; Tel.: (030) 297- 21 461 Gültig ab: 15.12.2024
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1 Allgemeine Bestimmungen zu den Fahrleitungssigna-
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len (El)
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(1) Die Fahrleitungssignale kennzeichnen Fahrleitungs-Schutzstrecken, Fahrlei-
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tungs-Unterbrechungen, gestörte Fahrleitungs-Abschnitte und das Ende der
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Fahrleitung.
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Die Fahrleitungssignale kennzeichnen auch ausgeschaltete Fahrleitungs-
|
||
Abschnitte.
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(2) Die Fahrleitungssignale und deren Zusatztafeln bestehen aus einer auf der
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Spitze stehenden, weiß und schwarz umrandeten blauen quadratischen Tafel
|
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mit weißen Signalzeichen.
|
||
(3) Die Fahrleitungssignale gelten für den elektrischen Betrieb mit Oberleitung
|
||
oder Stromschiene.
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||
(4) Wenn bei einer Gleisverzweigung bei den Signalen El 1v, El 1, El 3, El 4 und
|
||
El 6 angezeigt werden soll, für welche Fahrtrichtung das Signal gilt, so wird
|
||
dies durch einen Pfeil über dem Signal angezeigt.
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Ein Pfeil senkrecht nach oben zeigt an, dass das Signal für den geraden
|
||
Zweig oder bei Krümmungen für den schwächer gekrümmten Zweig der Wei-
|
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che gilt.
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||
Ein waagerechter Pfeil zeigt an, für welche Richtung das Signal gilt.
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||
Liegen mehrere Verzweigungen kurz hintereinander und sind mehrere Gleise
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betroffen, so sind erforderlichenfalls zwei Pfeile über dem Signal vorhanden.
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||
Für einen am Signal El 3 angebrachten Richtungspfeil ist bei Bauzuständen
|
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die Fahrtrichtung in der La angegeben.
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Am Signal El 4 ist der am Signal El 3 angebrachte Richtungspfeil wiederholt,
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wenn auch das Signal El 4 vor der Gleisverzweigung steht.
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Zweck
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Aussehen
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Geltung
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El-Signale an
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Gleisverzwei-
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gungen
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2 Signale El 1v, El 1 und El 2
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(1) Die Signale sind ortsfest.
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(2) Wo Fahrleitungs-Schutzstrecken nur zeitweilig das Ausschalten der Triebfahr-
|
||
zeuge erfordern, ist für die Einfahrt in die Fahrleitungs-Schutzstrecke ein ver-
|
||
änderliches Aus- und Einschaltsignal (El 1/El 2) vorhanden.
|
||
(3) Signale an Fahrleitungs-Schutzstrecken sind bei Dunkelheit beleuchtet; das
|
||
Signal El 1v ist beleuchtet oder rückstrahlend. Bei einfachen Verhältnissen
|
||
kann auf die Beleuchtung der Signale verzichtet werden.
|
||
3 Signal El 1v
|
||
(1) Signal El 1 erwarten.
|
||
(2) Zwei weiße Rechtecke waagerecht nebeneinander.
|
||
|
||
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||
(3) Das Signal wird bei einfachen örtlichen Verhältnissen nicht gezeigt.
|
||
(4) Das Signal befindet sich grundsätzlich im halben Abstand des Bremswegs der
|
||
Strecke vor dem Signal El 1.
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veränderbare
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Signale
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Beleuchtung
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Bedeutung
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Beschreibung
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Abstand zum
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Signal El 1
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4 Signal El 1 – Ausschaltsignal
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(1) Ausschalten.
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(2) Ein zerlegtes weißes U.
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(3) Am Signal muss das Ausschalten beendet sein.
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||
(4) Das Signal El 1 kann mit einem Signal El 2 am gleichen Standort vereinigt
|
||
sein; das Signal El 2 befindet sich dann über dem Signal El 1.
|
||
In diesem Fall muss das Triebfahrzeug spätestens am Standort des Signals
|
||
ausgeschaltet sein und darf nach der Vorbeifahrt am Signal und Wiederkehr
|
||
der Fahrleitungsspannung wieder eingeschaltet werden.
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||
Die am gleichen Standort vereinigten Signale El 1 und El 2 sind bei Dunkel-
|
||
heit beleuchtet.
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Bedeutung
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Beschreibung
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Signale El 1
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und El 2 am
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gleichen
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Standort
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5 Signal El 2 – Einschaltsignal
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(1) Einschalten erlaubt.
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||
(2) Ein geschlossenes weißes U.
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||
(3) Nach der Vorbeifahrt am Signal darf das Triebfahrzeug eingeschaltet werden.
|
||
(4) Außerhalb der DB AG kann das Einschaltsignal auf eingleisigen Strecken
|
||
unmittelbar links neben dem Gleis stehen.
|
||
(5) Bei einem Systemwechsel kann das Signal mit einer Zusatztafel ergänzt sein,
|
||
auf der sich eine weiße Sinuskurve (Wechselstromsystem-Anfang) oder zwei
|
||
waagerechte weiße Streifen (Gleichstromsystem-Anfang) befinden. Über der
|
||
Sinuskurve kann eine Zahl (Spannung) gezeigt werden.
|
||
Das Triebfahrzeug darf erst nach dem Systemwechsel wieder eingeschaltet
|
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werden.
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Bedeutung
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Beschreibung
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Standort
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Systemwech-
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sel
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*
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*
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*
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6 Signale El 3, El 4 und El 5
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(1) Die Signale können auch nicht ortsfest sein.
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(2) Gelten die Signale für bestimmte Gleise oder Fahrtrichtungen nicht, ist dies in
|
||
den örtlichen Zusätzen bekannt gegeben.
|
||
(3) Die Signale sind bei Dunkelheit beleuchtet; bei einfachen Verhältnissen kann
|
||
darauf verzichtet werden.
|
||
(4) Außerhalb der DB AG kann das Signal El 4 auf der Rückseite das Signal El 5
|
||
zeigen.
|
||
(5) Die Signale El 3 und El 4 können mit einer Zusatztafel ergänzt sein, auf der
|
||
ein weißer Kennbuchstabe gezeigt wird.
|
||
Durch den Kennbuchstaben wird angegeben, für welche Fahrtrichtung die
|
||
Signale El 3 oder El 4 gelten.
|
||
Der Infrastrukturunternehmer gibt die verwendeten Kennbuchstaben bekannt.
|
||
Die verwendeten Kennbuchstaben sind in den örtlichen Zusätzen enthalten.
|
||
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||
|
||
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(6) Sind die Signale El 3 und El 4 für mehrere Fahrtrichtungen zu beachten, kön-
|
||
nen
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||
- die Signale El 3 und El 4 mit zwei Zusatztafeln ergänzt sein.
|
||
- diese zwei Zusatztafeln ein Drittel kleiner als die Signaltafel sein.
|
||
- die Kennbuchstaben in einer Zusatztafel übereinander gezeigt werden.
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||
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||
|
||
örtliche
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Zusätze
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Beleuchtung
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||
Richtungsan-
|
||
gabe
|
||
örtliche
|
||
Zusätze
|
||
mehrere
|
||
Fahrtrichtun-
|
||
gen
|
||
*
|
||
*
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||
*
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*
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||
*
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||
*
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*
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*
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||
*
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||
*
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*
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Fahrleitungssignale (El) 301.1001
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7 Signal El 3 – „Bügel ab“-Ankündesignal
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||
(1) Signal „Bügel ab“ erwarten.
|
||
(2) Zwei in der Höhe gegeneinander versetzte weiße Streifen.
|
||
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||
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||
(3) Das Signal kündigt ein „Bügel ab“-Signal (El 4) an.
|
||
(4) Das Signal befindet sich in der Regel im halben Abstand des Bremswegs der
|
||
Strecke vor dem „Bügel ab“-Signal (El 4).
|
||
(5) Wenn Züge hinter dem Signal El 3 beginnen oder ihre Fahrt fortsetzen, ist ein
|
||
zweites Signal El 3 aufgestellt.
|
||
Der Standort des zweiten Signals wird in der La bekannt gegeben.
|
||
8 Signal El 4 – „Bügel ab“-Signal
|
||
(1) Bügel ab.
|
||
(2) Ein waagerechter weißer Streifen.
|
||
|
||
|
||
(3) Das Signal kennzeichnet den Beginn eines Gleisabschnitts, der nur mit ge-
|
||
senkten Stromabnehmern befahren werden darf.
|
||
(4) Am Signal müssen die Stromabnehmer völlig gesenkt sein.
|
||
(5) Das Signal befindet sich 30 m vor dem mit gesenkten Stromabnehmern zu
|
||
befahrenden Fahrleitungs-Abschnitt.
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||
Bedeutung
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||
Beschreibung
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||
Abstand zum
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Signal El 4
|
||
Signal El 3
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||
wiederholt
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Bedeutung
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Beschreibung
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Aufstellung
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Fahrleitungssignale (El) 301.1001
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Gültig ab: 15.12.2024
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9 Signal El 5 – „Bügel an“-Signal
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||
(1) Bügel an.
|
||
(2) Ein senkrechter weißer Streifen.
|
||
|
||
|
||
(3) Das Signal kennzeichnet das Ende eines Gleisabschnitts, der mit gesenkten
|
||
Stromabnehmern befahren werden muss.
|
||
(4) Nach Vorbeifahrt am Signal dürfen die gesenkten Stromabnehmer wieder
|
||
angelegt werden.
|
||
(5) Der Triebfahrzeugführer darf mit dem Anlegen erst beginnen, wenn das Trieb-
|
||
fahrzeug am Signal vorbeigefahren ist.
|
||
Ist es für das Anfahren eines zum Halten gekommenen Triebfahrzeuges er-
|
||
forderlich, darf in bestimmten Gleisen der Stromabnehmer vor dem Signal
|
||
El 5 gehoben werden, wenn sich der Fahrdraht im Arbeitsbereich des Strom-
|
||
abnehmers befindet.
|
||
Die betreffenden Gleise sind in den örtlichen Zusätzen angegeben.
|
||
|
||
(6) Das Signal El 5 befindet sich 30 m hinter dem mit gesenkten Stromabneh-
|
||
mern zu befahrenden Fahrleitungs-Abschnitt.
|
||
(7) Außerhalb der DB AG kann das „Bügel an“-Signal auf eingleisigen Strecken
|
||
unmittelbar links neben dem Gleis stehen.
|
||
(8) Bei einem Systemwechsel kann das Signal mit einer Zusatztafelgemäß Ab-
|
||
schnitt 5 Absatz 5 ergänzt sein. In diesem Fall dürfen die Stromabnehmer erst
|
||
nach dem Systemwechsel wieder angelegt werden.
|
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||
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||
Bedeutung
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||
Beschreibung
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Ausnahme
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örtliche
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Zusätze
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||
Aufstellung
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||
Systemwech-
|
||
sel
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*
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*
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||
*
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*
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*
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Fahrleitungssignale (El) 301.1001
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Gültig ab: 15.12.2024
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10 Signal El 6
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(1) Halt für Fahrzeuge mit gehobenen Stromabnehmern
|
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(2) Ein auf der Spitze stehender quadratischer weißer Rahmen mit innenliegen-
|
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dem weißem Quadrat.
|
||
|
||
|
||
(3) Fahrten über das Signal hinaus sind für Triebfahrzeuge mit gehobenen
|
||
Stromabnehmern verboten.
|
||
(4) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer darf das Vorbeileiten der Spitze eines
|
||
Triebfahrzeugs mit gehobenem Stromabnehmer bis zum Erreichen des Sig-
|
||
nals El 6 durch den gehobenen Stromabnehmer zulassen. Der Eisenbahnver-
|
||
kehrsunternehmer regelt, unter welchen Bedingungen und wie die Vorbeifahrt
|
||
der Spitze eines Triebfahrzeugs mit gehobenem Stromabnehmer am Signal
|
||
El 6 erfolgen darf.
|
||
Die betreffenden Gleise sind in den örtlichen Zusätzen angegeben.
|
||
|
||
(5) Das Signal ist rückstrahlend oder beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.
|
||
(6) Das Signal kann mit einer Zusatztafel ergänzt sein, auf der sich eine weiße
|
||
Länderkennung befindet (z. B. „D“ für Deutschland oder „CH“ für Schweiz).
|
||
Unter der Länderkennung kann die Spannung der Fahrleitung gezeigt werden.
|
||
Das Signal El 6 mit Zusatztafel gilt nur für Fahrzeuge, deren gehobener
|
||
Stromabnehmer der angezeigten nationalen Bauart entspricht.
|
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||
Bedeutung
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Beschreibung
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||
Vorbeileiten
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||
am Signal El 6
|
||
örtliche
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||
Zusätze
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||
Beleuchtung
|
||
Profilwechsel
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*
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*
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*
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*
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
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Signale an Zügen (Zg) 301.1101
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Fachautor: I.NBB 4; Thomas Richter; Tel.: (030) 297- 21 461 Gültig ab: 13.12.2020
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||
1 Allgemeines
|
||
Die Signale kennzeichnen Züge und auf die freie Strecke übergehende Ne-
|
||
benfahrzeuge mit Kraftantrieb.
|
||
2 Signal Zg 1 – Spitzensignal
|
||
(1) Kennzeichnung der Zugspitze.
|
||
(2) Tageszeichen: Kein besonderes Signal.
|
||
Nachtzeichen:
|
||
a) Vorn am ersten Fahrzeug, wenn dieses ein Triebfahrzeug oder Steuerwa-
|
||
gen ist, drei weiße Lichter in Form eines A (Dreilicht-Spitzensignal).
|
||
|
||
|
||
|
||
b) Vorn am ersten Fahrzeug, wenn dieses nicht ein Triebfahrzeug oder Steu-
|
||
erwagen ist, zwei weiße Lichter in gleicher Höhe.
|
||
|
||
|
||
(3) Bei nachgeschobenen Zügen trägt auch das Schiebetriebfahrzeug das Spit-
|
||
zensignal, sofern es nicht mit dem Zug gekuppelt ist.
|
||
(4) Die Nachtzeichen sind auch bei Tage zu führen.
|
||
Zweck
|
||
Bedeutung
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Beschreibung
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Signal Zg 1a
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Signal Zg 1b
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nachgescho-
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bene Züge
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Nachtzeichen
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bei Tage
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Signale an Zügen (Zg) 301.1101
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Gültig ab: 13.12.2020
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||
(5) Nebenfahrzeuge, an denen wegen ihrer niedrigen Bauart das obere Licht des
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Signals Zg 1a nicht angebracht werden kann, führen das Signal Zg 1b).
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3 Signal Zg 2 – Schlusssignal
|
||
(1) Kennzeichnung des Zugschlusses.
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||
(2) Am letzten Fahrzeug zwei rote Lichter
|
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oder
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||
zwei rechteckige reflektierende Schilder mit weißen Dreiecken seitlich und je
|
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einem roten Dreieck oben und unten, die mit ihren Spitzen sich in der Mitte
|
||
des Schildes berühren. Die roten Lichter dürfen blinken.
|
||
|
||
|
||
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||
|
||
Nebenfahr-
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||
zeuge
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Bedeutung
|
||
Beschreibung *
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*
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*
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||
*
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*
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Signale an Zügen (Zg) 301.1101
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|
||
Gültig ab: 15.12.2024
|
||
(3) Das Schlusssignal braucht nur von hinten sichtbar zu sein.
|
||
(4) Die Zeichen müssen in gleicher Höhe angeordnet sein.
|
||
(5) (bleibt frei)
|
||
(6) Wenn zwei rote Lichter gezeigt werden können, dürfen andere Zeichen nicht
|
||
verwendet werden.
|
||
(7) Der Infrastrukturunternehmer bestimmt, auf welchen Strecken die Züge zwei
|
||
rote Lichter führen müssen.
|
||
Bei der DB Netz AG sind die betreffenden Strecken in örtlichen Zusätzen be-
|
||
kannt gegeben.
|
||
(8) (bleibt frei)
|
||
(9) (bleibt frei)
|
||
(10) Bei nachgeschobenen Zügen trägt das letzte Fahrzeug vor dem Schiebetrieb-
|
||
fahrzeug das Schlusssignal, wenn das Schiebetriebfahrzeug nicht mit dem
|
||
Zug gekuppelt ist.
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||
Das nicht mit dem Zug gekuppelte Schiebetriebfahrzeug selbst – bei zweien
|
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das hintere – trägt auch das Schlusssignal.
|
||
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||
Sichtbarkeit
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||
Anordnung
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Elektrisches
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Signal
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||
örtliche
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Zusätze
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nachgescho-
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bene Züge
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
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Signale an einzelnen Fahrzeugen (Fz) 301.1201
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||
Fachautor: I.NBB 4; Thomas Richter; Tel.: (030) 297- 21 461 Gültig ab: 15.12.2024
|
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||
1 Allgemeines
|
||
(1) Die Signale kennzeichnen
|
||
a) Rangierlokomotiven,
|
||
b) Fahrzeuge, deren Besetzung besondere Vorsichtsmaßnahmen erfordert.
|
||
2 Signal Fz 1 – Rangierlokomotivsignal
|
||
(1) Kennzeichnung einer Lokomotive im Rangierdienst.
|
||
(2) Tageszeichen: Kein besonderes Signal.
|
||
Nachtzeichen:
|
||
Vorn und hinten ein weißes Licht, in Höhe der Puffer.
|
||
Stattdessen kann auch das Signal Zg 1a geführt werden; es muss geführt
|
||
werden, wenn Bahnübergänge ohne technische Sicherung oder ohne Siche-
|
||
rung durch Posten befahren werden.
|
||
(3) Das Signal wird auch geführt von Nebenfahrzeugen mit Kraftantrieb im Ran-
|
||
gierdienst.
|
||
(4) Wenn beim Rangieren Bahnübergänge ohne technische Sicherung oder ohne
|
||
Sicherung durch Posten befahren werden müssen, wird das Signal Zg 1a
|
||
auch bei Tage geführt.
|
||
Zweck
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||
Bedeutung
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Beschreibung
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Bahnübergän-
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||
ge
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*
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||
Signale an einzelnen Fahrzeugen (Fz) 301.1201
|
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Seite 2
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Gültig ab: 14.12.2008
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||
|
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3 Signal Fz 2 – Gelbe Fahne
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||
(1) Kennzeichnung von Wagen, die während eines Stilllagers mit Personal
|
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besetzt sind.
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(2) Tageszeichen:
|
||
An jeder Langseite des Wagens eine gelbe Fahne oder gelbe Tafel.
|
||
|
||
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||
Nachtzeichen:
|
||
Das Tageszeichen; außerdem der Wagen nach außen erkennbar im Inneren
|
||
beleuchtet.
|
||
(3) Das Signal wird geführt, solange die Wagen sich nicht im Zuge befinden.
|
||
(4) Das Signal wird vom Personal der Wagen angebracht.
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
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Rottenwarnsignale (Ro) 301.1301
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Fachautor: I.NPB 4(B); Frank Mittag; Tel.: (069) 265 33191 Gültig ab: 14.12.2008
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1 Allgemeines
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(1) Rottenwarnsignale geben den im Gleis oder in dessen Nähe beschäftigte n
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Pe
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rsonen Weisungen über ihr Verhalten bei Annäherung von Fahrzeugen.
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(2) Die Signale werden mit dem Mehrklangsignalhorn gegeben.
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Sie sind auch zu beachten, wenn sie nur in einer Tonlage gehört werden.
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2 Signal Ro 1
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(1) Vorsicht! Im Nachbargleis nähern sich Fahrzeuge.
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(2) Mit de
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m Horn ein langer Ton als Mischklang aus zwei verschieden hohen Tö-
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nen.
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3 Signal Ro 2
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(1) Arbeitsgleise räumen.
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(2) Mit dem Horn zwei lange Töne nacheinander in verschiedener Tonlage.
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4 Signal Ro 3
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(1) Arbeitsgleise schnellstens räumen.
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(2) Mit de
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m Horn mindestens fünfmal je zwei kurze Töne nacheinander in ver-
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schiedener Tonlage.
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Zweck
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Bedeutung
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Beschreibung
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Bedeutung
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Beschreibung
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Bedeutung
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Beschreibung
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Rottenwarnsignale (Ro) 301.1301
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Seite 2
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Gültig a b: 14.12.2008
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5 Signal Ro 4 – Fahnenschild
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(1) Kennzeichnung der Gleisseite, nach der beim Ertönen der Rottenwarn-
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signale Ro 2 und Ro 3 die Arbeitsgleise zu räumen sind.
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(2) Ein weißes Fahnenschild mit schwarzem Rand.
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(3) Da
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s Signal ist in der Nähe der Arbeitsrotte gleichlaufend zum Gleis aufge-
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stellt.
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Bedeutung
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Beschreibung
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
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Nebensignale (Ne), (So - DV 301) 301.1401
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Fachautor: I.NBB 4; Thomas Richter; Tel.: (030) 297- 21 461 Gültig ab: 13.12.2020
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1 Signal Ne 1 – Trapeztafel
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(1) Kennzeichnung der Stelle, wo bestimmte Züge vor einer Betriebsstelle
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zu halten haben.
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(2) Eine weiße Trapeztafel mit schwarzem Rand an schwarz und weiß schräg
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gestreiftem Pfahl.
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(3) (bleibt frei)
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(4) Bei den Eisenbahnen des Bundes steht die Trapeztafel vor Bahnhöfen ohne
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Einfahrsignale.
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Auf Strecken mit Zugleitbetrieb kann sie auch vor anderen Zuglaufstellen ste-
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hen.
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An Gleisen entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung kann die Trapeztafel
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aufgestellt sein, wenn dort kein gültiges Haupt– oder Sperrsignal vorhanden
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ist. Sie ist dann mit einer Kilometerangabe ergänzt.
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Bei den NE bestimmt der Betriebsleiter, wo die Trapeztafel aufgestellt ist.
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(5) Bei den Eisenbahnen des Bundes bestimmt der Eisenbahninfrastruktur-
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unternehmer – bei den NE der Betriebsleiter –, wo bei ungünstigen Sichtver-
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hältnissen das Signal rückstrahlend oder bei Dunkelheit beleuchtet ist.
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Bedeutung
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Beschreibung
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Aufstellung
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Beleuchtung
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Gültig ab: 13.12.2020
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2 Signal Ne 2 – Vorsignaltafel
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(1) Kennzeichnung des Standorts eines Vorsignals.
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(2) Eine schwarzgeränderte weiße Tafel mit zwei übereinander stehenden
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schwarzen Winkeln, die sich mit der Spitze berühren.
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(3) Als Kennzeichnung des Standorts eines dreibegriffigen Formvorsignals im
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Geltungsbereich der DV 301 kann über der Vorsignaltafel eine dreieckige,
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schwarzgeränderte, weiße Tafel mit einem schwarzen Punkt angebracht sein.
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(4) Das Signal steht in der Regel unmittelbar vor einem Vorsignal.
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Vor einem Lichtvorsignal an einem Lichthauptsignal, vor einem Lichthauptsig-
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nal mit Vorsignalfunktion und vor einem Vorsignalwiederholer ist es nicht auf-
|
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gestellt.
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(5) Bei einem über dem Gleis angebrachten Vorsignal befindet sich die Vorsignal-
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tafel über oder unter dem Signal.
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Bedeutung
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Beschreibung
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Dreibegriffiges
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Formvorsignal
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(DV 301)
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Aufstellung
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Über dem
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Gleis
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(6) Die Vorsignaltafel kann auch allein stehen
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a) anstelle eines Vorsignals zur Kennzeichnung des Bremswegabstandes der
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Strecke vor einem Hauptsignal, einem Lichtsperrsignal oder einer Trapez-
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tafel.
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b) als Hinweis auf ein Vorsignal, das sich abweichend von Richtlinie 301.0002
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Abschnitt 2 Absatz 3 an einem anderen Standort befindet, wenn Bauzu-
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stände dies erfordern.
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Dies ist in der La oder bei NE-Bahnen in einer betrieblichen Anweisung des
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Betriebsleiters bekannt gegeben.
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Ein unmittelbar rechts vom zugehörigen Gleis stehendes Signal Ne 2 weist
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auf ein Vorsignal hin, das
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- unmittelbar links,
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- in einem größeren Abstand rechts oder
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||
- ein Gleis weiter rechts
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vom befahrenen Gleis steht.
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Ein unmittelbar links vom zugehörigen Gleis stehendes Signal Ne 2 weist
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auf ein Vorsignal hin, das
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- entweder rechts oder
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||
- ein Gleis weiter rechts
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vom befahrenen Gleis steht.
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Das Signal Ne 2 wird nicht aufgestellt für Vorsignale am Standort von
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Hauptsignalen, wenn für das Hauptsignal ein Signal Ne 4 aufgestellt ist.
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c) als Hinweis auf ein Blockvor- oder Einfahrvorsignal, das zwischen dem En-
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de des anschließenden Weichenbereichs und dem Einfahrsignal aus der
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Gegenrichtung unmittelbar links vom Gleis steht.
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(7) (bleibt frei)
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(8) Bei Bauzuständen und wenn der Betrieb es erfordert, ist das Signal Ne 2
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rückstrahlend oder beleuchtet.
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(9) Ist der Abstand des Vorsignals oder der nach Absatz 6b) aufgestellten Vor-
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signaltafel vom zugehörigen Signal um mehr als 5 % kürzer als der Bremsweg
|
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der Strecke, trägt die Vorsignaltafel auf dem oberen Rand ein auf der Spitze
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stehendes weißes Dreieck mit schwarzem Rand.
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Bei beschränktem Raum kann es vor der Vorsignaltafel stehen.
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Die Kennzeichnung entfällt bei Vorsignalen, die mit einem weißen Zusatzlicht
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oder nach den Absätzen 10 und 11 gekennzeichnet sind.
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Vorsignaltafel
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alleinstehend
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abweichender
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Standort des
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Vorsignals bei
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Bauzuständen
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abweichender
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Standort des
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Vorsignals im
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Bahnhof
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Verkürzter
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Vorsignalab-
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stand
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Gültig ab: 15.12.2024
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(10) Zur Kennzeichnung des Standorts eines im verkürzten Abstand des Brems-
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wegs der Strecke stehenden zweibegriffigen Formvorsignals oder Lichtvorsig-
|
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nals im Geltungsbereich der DV 301, das nicht mit einem weißen Zusatzlicht
|
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oder nach Absatz 9 gekennzeichnet ist, kann eine schwarzgeränderte, weiße
|
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Tafel mit zwei übereinander stehenden schwarzen Winkeln, deren Spitzen
|
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durch einen schwarzen Ring verdeckt sind, aufgestellt sein.
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(11) Zur Kennzeichnung des Standorts eines im verkürzten Abstand des Brems-
|
||
wegs der Strecke stehenden dreibegriffigen Formvorsignals im Geltungsbe-
|
||
reich der DV 301, das nicht nach Absatz 9 gekennzeichnet ist, ist eine
|
||
schwarzgeränderte, weiße Tafel mit zwei übereinander stehenden schwarzen
|
||
Winkeln, deren Spitzen durch einen schwarzen Ring verdeckt sind, und dar-
|
||
über eine dreieckige, schwarz geränderte, weiße Tafel mit einem schwarzen
|
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Punkt aufgestellt.
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(12) Lichtvorsignale können im Geltungsbereich der DV 301 anstatt mit der Vor-
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signaltafel mit einem Vorsignalmastschild gekennzeichnet sein.
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Ein mit der Spitze nach unten weisendes gelbes Dreieck.
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Das Mastschild ist rückstrahlend.
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(13) (bleibt frei)
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3 Signal Ne 3 – Vorsignalbaken
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(1) Ein Vorsignal ist zu erwarten.
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(2) Mehrere aufeinanderfolgende viereckige weiße Tafeln mit einem oder mehre-
|
||
ren nach rechts steigenden schwarzen Streifen, deren Anzahl in der Fahrtrich-
|
||
tung abnimmt.
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||
Bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter können zusätzlich rückstrahlende
|
||
weiße Streifen erscheinen, deren Anzahl und Anordnung den schwarzen
|
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Streifen entspricht.
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(3) Vorsignalbaken sind hohe rechteckige Tafeln; bei beschränktem Raum wer-
|
||
den niedrige rechteckige oder quadratische Tafeln aufgestellt.
|
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(4) Das Signal kann auch zur Ankündigung einer allein stehenden Vorsignaltafel
|
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aufgestellt sein.
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||
(5) Vorsignalbaken stehen in der Regel nur auf Hauptbahnen.
|
||
(6) Es stehen in der Regel drei, in Ausnahmefällen auch weniger oder bis zu fünf
|
||
Baken vor dem Vorsignal.
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Die in der Fahrtrichtung letzte Bake steht 100 m vor dem Vorsignal; die ande-
|
||
ren Baken stehen in je 75 m Abstand.
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||
Bei Sichtbehinderung können die Baken auch in anderen Abständen stehen.
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(7) Vorsignalbaken in Tunneln sind rückstrahlend oder beleuchtet.
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Vorsignal-
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mastschild
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(DV 301)
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Bedeutung
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Beschreibung
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Aufstellung
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Tunnel
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Gültig ab: 15.12.2024
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(8) Vorsignale von Zwischen- und Ausfahrsignalen und Vorsignale, die an einem
|
||
Hauptsignal stehen oder mit diesem an einem Signalträger vereinigt sind,
|
||
werden nur in Ausnahmefällen, Vorsignalwiederholer und Wärtervorsignale
|
||
werden nicht durch Baken angekündigt.
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||
(9) Ist der Abstand eines Vorsignals vom Hauptsignal um mehr als 5 % kürzer als
|
||
der Bremsweg der Strecke, so trägt die erste Bake auf dem oberen Rand ein
|
||
auf der Spitze stehendes weißes Dreieck mit schwarzem Rand.
|
||
Bei beschränktem Raum kann es vor der Bake stehen.
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||
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||
Das weiße Dreieck mit schwarzem Rand darf im Geltungsbereich der DV 301
|
||
bis auf weiteres fehlen.
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||
Vorsignalba-
|
||
ken nicht auf-
|
||
gestellt
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Verkürzter
|
||
Vorsignalab-
|
||
stand
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Gültig ab: 13.12.2020
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4 Signal Ne 4 – Schachbretttafel
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(1) Das Hauptsignal steht – abweichend von der Regel – an einem anderen
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Standort.
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(2) Eine viereckige, schachbrettartig schwarz und weiß gemusterte Tafel.
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||
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||
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(3) Das Signal ist eine hohe rechteckige Tafel; bei beschränktem Raum ist eine
|
||
niedrige Tafel aufgestellt.
|
||
(4) Das Signal ist in der Regel an durchgehenden Hauptgleisen aufgestellt; an
|
||
sonstigen Hauptgleisen kann es aufgestellt sein. Das Signal steht in Höhe des
|
||
Hauptsignals.
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||
Das Signal darf nicht aufgestellt werden, wenn durch weitere Hauptsignale in
|
||
gleicher Höhe die Zuordnung nicht eindeutig ist.
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||
(5) Ein unmittelbar rechts vom zugehörigen Gleis stehendes Signal Ne 4 weist
|
||
auf ein Hauptsignal hin, das entweder
|
||
- unmittelbar links,
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||
- mehr als 10 m rechts oder
|
||
- ein Gleis weiter rechts
|
||
vom befahrenen Gleis steht.
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||
(6) Ein unmittelbar links vom zugehörigen Gleis stehendes Signal Ne 4 weist auf
|
||
ein Hauptsignal hin, das unmittelbar rechts vom befahrenen Gleis steht.
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||
Ein unmittelbar links vom zugehörigen Gleis stehendes Signal Ne 4 weist im
|
||
Geltungsbereich der DS 301 auch auf ein Sperrsignal hin, das für Fahrten
|
||
entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung unmittelbar rechts vom befahrenen
|
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Gleis steht.
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(7) Bei Bauzuständen kann das unmittelbar links vom Gleis stehende Signal Ne 4
|
||
auf ein Hauptsignal hinweisen, das ein Gleis weiter rechts vom befahrenen
|
||
Gleis steht. Dies ist in der La oder bei NE-Bahnen in einer betrieblichen An-
|
||
weisung des Betriebsleiters bekannt gegeben.
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||
Das zwischen dem befahrenen Gleis und dem Hauptsignal befindliche Gleis
|
||
kann zeitweise fehlen.
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(8) Bei Bauzuständen und wenn der Betrieb es erfordert, ist das Signal rückstrah-
|
||
lend oder beleuchtet.
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Bedeutung
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Beschreibung
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Aufstellung
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Weitere Haupt-
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signale in
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||
gleicher Höhe
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Signal Ne 4
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||
rechts
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aufgestellt
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Signal Ne 4
|
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links aufge-
|
||
stellt
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Bauzustände
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Beleuchtung
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Gültig ab: 13.12.2020
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5 Signal Ne 5 – Haltetafel
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(1) Kennzeichnung des Halteplatzes der Zugspitze bei planmäßig haltenden
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Zügen.
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(2) Eine hochstehende weiße Rechteckscheibe mit schwarzem Rand und
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schwarzem H
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H
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oder eine hochstehende schwarze Rechteckscheibe mit weißem H.
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||
H
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(3) Das Signal kann abweichend von Richtlinie 301.0002 Abschnitt 2 Absatz 3
|
||
aufgestellt sein. Diese Abweichungen sind nicht bekannt gegeben.
|
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(4) Reisezüge mit Verkehrshalt haben an der Haltetafel zu halten. Ist die Halteta-
|
||
fel hinter dem Bahnsteig aufgestellt, hat ein Reisezug so zu halten, dass der
|
||
erste Wagen des Zuges nicht über den Bahnsteig hinaus steht.
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||
Wo das Halten der Züge auf die Zuglänge abgestimmt werden soll, können
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||
Haltetafeln durch Zusatzschilder mit entsprechender Längenangabe ergänzt
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sein. In diesem Fall ist an der Haltetafel anzuhalten, an der die angegebene
|
||
Länge gleich oder erstmals größer als die Zuglänge ist, spätestens an der
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||
Haltetafel ohne Zusatzschild.
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Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf eine andere Haltetafel bestimmen,
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die nicht der Zuglänge entspricht, sofern sich bei besetzten Reisezügen alle
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||
Einstiegstüren am Bahnsteig befinden.
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Auf Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal haben haltende Züge (auch Güterzüge) an
|
||
der Haltetafel zu halten, Reisezüge jedoch am Bahnsteig auch wenn am
|
||
Bahnsteig keine Haltetafel aufgestellt ist.
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(5) Das Signal ist rückstrahlend oder beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.
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(6) Durch eine hochstehende, schwarze Rechteckscheibe mit weiß blinkendem
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„H“ kann die Anforderung eines Bedarfshalts angezeigt werden.
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Bedeutung
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Beschreibung
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Abweichende
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Aufstellung
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Reisezüge mit
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Verkehrshalt
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Bahnhöfe
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ohne
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Ausfahrsignal
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Beleuchtung
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Bedarfshalt
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Gültig ab: 13.12.2020
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6 Signal Ne 6 – Haltepunkttafel
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(1) Ein Haltepunkt ist zu erwarten.
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(2) Eine schräg zum Gleis gestellte waagerechte weiße Tafel mit drei schwarzen
|
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Schrägstreifen.
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(3) Das Signal kündigt Haltepunkte oder Haltestellen an, die infolge der örtlichen
|
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Verhältnisse schwer zu erkennen sind.
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||
(4) Das Signal steht
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- auf Hauptbahnen im Abstand des Bremsweges der Strecke,
|
||
- auf Nebenbahnen 150 m
|
||
vor dem Bahnsteig.
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(5) Das Signal ist rückstrahlend. Es darf vorübergehend nicht rückstrahlend sein.
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Bedeutung
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Beschreibung
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Aufstellung
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Rückstrahlend
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Gültig ab: 13.12.2020
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7 Signal Ne 7 – Schneepflugtafel
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(1) a) Pflugschar heben.
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(2) Eine weiße Pfeilspitze mit schwarzem Rand zeigt nach oben
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oder eine gelbe Pfeilspitze mit schwarzem Rand zeigt nach oben.
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(3) b) Pflugschar senken
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||
(4) Eine weiße Pfeilspitze mit schwarzem Rand zeigt nach unten
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oder eine gelbe Pfeilspitze mit schwarzem Rand zeigt nach unten.
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(5) Das Signal gilt nur für Schneepflüge mit beweglichen Pflugscharen.
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(6) Das Signal Ne 7 b) darf abweichend von Richtlinie 301.0002 Abschnitt 2 Ab-
|
||
satz 3 auf eingleisiger Strecke unmittelbar links vom Gleis aufgestellt sein,
|
||
wenn es sich am Träger des Signals Ne 7 a) für die Gegenrichtung befindet.
|
||
(7) Auf die Aufstellung des Signals Ne 7 b) darf verzichtet werden, wenn das En-
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||
de des zu kennzeichnenden Gleisabschnittes durch das Signal Ne 7 a) der
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Gegenrichtung erkennbar ist.
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Bedeutung a)
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Beschreibung
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a)
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Bedeutung b)
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Beschreibung
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b)
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Aufstellung
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Verzicht auf
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Aufstellung
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Nebensignale (Ne), (So - DV 301) 301.1401
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Gültig ab: 13.12.2020
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8 Signal Ne 12 – Ankündigungsbake
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(1) Überwachungssignal einer Rückfallweiche beachten.
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(2) Eine rechteckige, orangefarbene Tafel mit zwei waagerechten weißen Strei-
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||
fen.
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(3) Der Triebfahrzeugführer bzw. der Mitarbeiter auf dem Fahrzeug an der Spitze
|
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hat am Standort des Signals Ne 12 zu prüfen, ob das Signal Ne 13 ein weißes
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Licht zeigt.
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(4) Die Ankündigungsbake wird bei Dunkelheit nicht beleuchtet.
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(5) Für Rückfallweichen in Nebengleisen werden keine Signale Ne 12 aufgestellt.
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9 Signal Ne 13
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Signal Ne 13a
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(1) Die Rückfallweiche ist gegen die Spitze befahrbar
|
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(2) Ein weißes Licht über einem orangefarbenen waagerechten Streifen und ei-
|
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nem orange-weiß schräg gestreiften Mastschild.
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Bedeutung
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Beschreibung
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Beleuchtung
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Nebengleise
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||
Bedeutung
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Beschreibung
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Nebensignale (Ne), (So - DV 301) 301.1401
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Seite 12
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Gültig ab: 13.12.2020
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||
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Signal Ne 13b
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(3) Die Rückfallweiche ist gegen die Spitze nicht befahrbar, vor der Weiche
|
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halten
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(4) Ein orangefarbener waagerechter Streifen über einem orange-weiß schräg
|
||
gestreiften Mastschild.
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||
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||
|
||
(5) Der orangefarbene waagerechte Streifen und das orange-weiß schräg ge-
|
||
streifte Mastschild der Signale Ne 13a und Ne 13b sind rückstrahlend.
|
||
(6) Bei Signal Ne 13b darf die Rückfallweiche mit Schrittgeschwindigkeit erst be-
|
||
fahren werden, nachdem an Ort und Stelle – ggf. nach dem Aufschließen der
|
||
Verschließeinrichtungen und dem probeweisen Umstellen der Weiche von
|
||
Hand – die Befahrbarkeit der Weiche festgestellt wurde.
|
||
(7) Folgen auf ein Signal Ne 13 mehrere Rückfallweichen, die gegen die Spitze
|
||
befahren werden, wird dies am Mastschild des Signals durch eine schwarze
|
||
Ziffer angezeigt.
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||
Die genannten Verhaltensregeln gelten dann für die angegebene Anzahl von
|
||
Rückfallweichen.
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(8) Wird am Überwachungssignal das Signal Ne 13b gezeigt, ist dies sofort dem
|
||
Fahrdienstleiter bzw. dem Zugleiter zu melden.
|
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Bedeutung
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Beschreibung
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Verhalten bei
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Signal Ne 13b
|
||
mehrere Rück-
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||
fallweichen
|
||
Störungen
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||
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Nebensignale (Ne), (So - DV 301) 301.1401
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Seite 13
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||
Gültig ab: 13.12.2020
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10 Signal Ne 14 – ETCS-Halt-Tafel (ETCS Stop marker)
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(1) Halt für Züge in ETCS-Betriebsart SR.
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(2) Ein gelber Pfeil mit weißem Rand auf einer blauen quadratischen Tafel.
|
||
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(3) Das Signal gilt für das Gleis, auf das der Pfeil weist.
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||
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(4) Das Signal ist mit der eindeutigen Kennzeichnung der ETCS-Blockstelle ver-
|
||
sehen.
|
||
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||
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(5) Ein alleinstehendes Signal Ne 14 gebietet Halt:
|
||
- für Züge, die nicht in der ETCS-Betriebsart FS oder OS verkehren.
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- für Rangierfahrten.
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- für Kleinwagenfahrten.
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Bedeutung
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Beschreibung
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Zugehörigkeit
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zum Gleis
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Kennzeich-
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nung
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alleinstehend
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*
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*
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*
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Nebensignale (Ne), (So - DV 301) 301.1401
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Gültig ab: 13.12.2020
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11 Signal So 1 – Endtafel (DV 301)
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(1) Fahren auf Sicht beenden.
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(2) Eine viereckige rote Tafel mit liegendem weißen Kreuz.
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(3) Das Signal ist rückstrahlend.
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(4) Das Signal wird nur bei der Gleichstrom-S-Bahn Berlin angewendet.
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(5) Mit dem Signal wird der durch ein rotes Mastschild an einem Lichthauptsignal
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erteilte Auftrag zum Fahren auf Sicht aufgehoben.
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(6) Sind bei Bauzuständen Endtafeln aufgestellt, so ist dies in der La bekannt
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gegeben.
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12 Signal So 19 – Hauptsignalbaken (DV 301)
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(1) Ein Hauptsignal ist zu erwarten.
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(2) Drei aufeinander folgende viereckige orangefarbene Tafeln mit einer, zwei
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oder drei weißen Kreisflächen, deren Anzahl in Fahrtrichtung abnimmt; die
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Kreisflächen können rückstrahlend sein.
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(3) Hauptsignalbaken sind in der Regel hohe rechteckige Tafeln. Wo diese nicht
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aufgestellt werden können, dürfen niedrige quadratische oder niedrige recht-
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eckige Tafeln verwendet werden.
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(4) Hauptsignalbaken sind – vorrangig auf Strecken mit automatischem Stre-
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ckenblock – zur Ankündigung von Einfahr- und Blocksignalen aufgestellt.
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(5) Jeweils drei Hauptsignalbaken stehen unmittelbar rechts, auf zweigleisiger
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Strecke für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung unmittelbar
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links neben dem zugehörigen Gleis. Die in Fahrtrichtung letzte Bake steht
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100 m vor dem Hauptsignal; die anderen Baken stehen in je 75 m Abstand
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voneinander davor.
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Bedeutung
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Beschreibung
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rückstrahlend
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Anwendung
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Bauzustände
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Bedeutung
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Beschreibung
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Aufstellung
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Nebensignale (Ne), (So - DV 301) 301.1401
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Gültig ab: 13.12.2020
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13 Signal So 106 – Kreuztafel (DV 301)
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(1) Bei fehlendem Vorsignal wird angezeigt, dass ein Hauptsignal zu erwar-
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ten ist.
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(2) Eine weiße Sechseckscheibe mit liegendem schwarzem Kreuz an einem
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schwarz und weiß schräg gestreiften Pfahl.
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(3) Die Kreuztafel wird nur auf Nebenbahnen angewandt.
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(4) Die Kreuztafel ist im Abstand des für die Strecke festgelegten Bremsweges
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vor dem Hauptsignal unmittelbar rechts neben dem Gleis aufgestellt.
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Bedeutung
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Beschreibung
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Nebenbahn
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Aufstellung
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
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Nebensignale (Ne), (So - DV 301)
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Gleichstrom-S-Bahn Berlin
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301.1401Z31
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Seite 1
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Fachautor: I.NBB 4; Thomas Richter; Tel.: (030) 297- 21 461 Gültig ab: 12.06.2022
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1 Geltungsbereich
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||
Dieser Zusatz gilt nur im Bereich der Gleichstrom-S-Bahn Berlin.
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2 Signal So 19 – Hauptsignalbaken (DV 301)
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Die Hauptsignalbaken sind zur Ankündigung von Hauptsignalen aufgestellt.
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||
Aufstellung
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Richtlinie
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||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
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Signale für Bahnübergänge (Bü), (So, Pf (DV 301)) 301.1501
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Fachautor: I.NBB 4; Thomas Richter; Tel.: (030) 297- 214611 Gültig ab: 15.12.2024
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||
1 Allgemeines
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||
(1) Die Überwachungssignale Bü 0/Bü 1 sowie die Signale Bü 2 und Bü 3 (DS
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301) bzw. So 14 (DV 301) und So 15 (DV 301) stehen vor Bahnübergängen
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mit Blinklichtern oder Lichtzeichen (mit oder ohne Halbschranken), die Signale
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||
Bü 4, Pf 2 (DV 301) und Bü 5 stehen vor Bahnübergängen ohne technische
|
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Sicherung.
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(2) Die Signale dürfen auch vor Bahnübergängen mit Schranken angewendet
|
||
werden.
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||
(3) Bei geschobenen Zügen ist von dem Mitarbeiter an der Spitze des Zuges an
|
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den Signalen Bü 4, Pf 2 (DV 301) und Bü 5 und außerdem mehrmals vor dem
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||
Befahren des Bahnübergangs mit dem Signalhorn zu blasen.
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(4) Die Überwachungssignale stehen bei den Eisenbahnen des Bundes in der
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||
Regel im Abstand des Bremsweges der Strecke vor dem Bahnübergang.
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||
Bei den NE stehen die Signale in der Regel in einem für das Abbremsen aus-
|
||
reichenden Abstand rechts neben dem Gleis.
|
||
Auf Anordnung des Betriebsleiters können sie auch links sowie unmittelbar
|
||
vor dem Bahnübergang aufgestellt sein.
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||
Bis auf weiteres können die Signale im Geltungsbereich der DV 301 auf Ne-
|
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benbahnen in kürzerem Abstand, mindestens jedoch 50 m vor dem Bahn-
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||
übergang stehen; stets sind sie jedoch vom Signal So 15 (DV 301) erkennbar.
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||
Die Signale sind dann nicht gemäß Absatz 5 gekennzeichnet.
|
||
(5) Ist bei Eisenbahnen des Bundes der Abstand der Überwachungssignale vom
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||
Bahnübergang um mehr als 5 % kürzer als der Bremsweg der Strecke, ist
|
||
dies am Überwachungssignal durch ein rückstrahlendes, auf der Spitze ste-
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hendes weißes Dreieck mit schwarzem Rand gekennzeichnet.
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Aufstellung
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Aufstellung im
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verkürzten
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Abstand des
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Bremswegs
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der Strecke
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*
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Signale für Bahnübergänge (Bü), (So, Pf (DV 301)) 301.1501
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Gültig ab: 09.12.2012
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(6) Ist bei Eisenbahnen des Bundes der Abstand der Überwachungssignale vom
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||
Bahnübergang um mehr als 5 % kürzer al s der Bremsweg der Strecke, so ist
|
||
dies bei Signal gemäß Abschnitt 2 Absatz 3 durch ein weißes Zusatzlicht am
|
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linken Rand des Signalschirms kenntlich.
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||
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||
(7) Ist das Überwachungssignal wiederholt (Überwachungssignalwiederholer), ist
|
||
dies am Überwachungssignalwiederholer durch eine weiß umrandete schwar-
|
||
ze quadratische Tafel mit runder weißer Scheibe gekennzeichnet.
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Die Scheibe ist rückstrahlend.
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||
Bei den Eisenbahnen des Bundes sind Scheibe und Umrandung rückstrah-
|
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lend.
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(8) Die Überwachungssignalwiederholer der Signale gemäß Abschnitt 2 Absatz 3
|
||
und Abschnitt 3 Absatz 3 sind durch das weiße Zusatzlicht kenntlich; das wei-
|
||
ße Zusatzlicht kann durch eine rückstrahlende runde weiße Scheibe auf
|
||
schwarzem Grund am Mastschild ersetzt sein.
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(9) Sind bei einem Überwachungssignal mit zwei gelben Lichtern die gelben Lich-
|
||
ter erloschen, ist vor dem Bahnübergang zu halten und nach Sicherung wei-
|
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terzufahren.
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Die Störung ist dem Fahrdienstleiter zu melden.
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(10) Gilt das Überwachungssignal für mehrere Bahnübergänge, so sind die Verhal-
|
||
tensregeln für jeden dieser Bahnübergänge anzuwenden (DV 301).
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Über-
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wachungs-
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||
signal-
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||
wiederholer
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||
DS 301
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Gelbe Lichter
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erloschen
|
||
mehrere
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Bahn-
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übergänge
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Signale für Bahnübergänge (Bü), (So, Pf (DV 301)) 301.1501
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Gültig ab: 09.12.2012
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2 Signal Bü 0
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(1) Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung.
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(2) Eine runde gelbe Scheibe in einer gelben Umrahmung über einem schwarz-
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weiß schräg gestreiften Mastschild.
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Scheibe, Umrahmung und Mastschild sind rückstrahlend.
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Anstatt der Scheibe und der gelben Umrahmung kann das Signal auch zwei
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waagerecht angeordnete gelbe Lichter bzw. rückstrahlende Scheiben zeigen.
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Bedeutung
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Beschreibung
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Signale für Bahnübergänge (Bü), (So, Pf (DV 301)) 301.1501
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Gültig ab: 09.12.2012
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(3) Im Geltungsbereich der DS 301 kann das Signal bis auf weiteres ein gelbes
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||
Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild
|
||
zeigen.
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||
Das gelbe Licht kann bei den NE auf Strecken mit einer zulässigen Ge-
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||
schwindigkeit bis zu 60 km/h entfallen.
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DS 301
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Gültig ab: 09.12.2012
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3 Signal Bü 1
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(1) Der Bahnübergang darf befahren werden.
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(2) Ein blinkendes weißes Licht über einer runden gelben Scheibe in einer gelben
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Umrahmung über einem schwarz-weiß schräg gestreiften Mastschild.
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Scheibe, Umrahmung und Mastschild sind rückstrahlend.
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||
Anstatt des weißen Blinklichts über der Scheibe in der Umrahmung kann das
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||
Signal Bü 1 auch ein weißes Licht über zwei waagerecht angeordneten gel-
|
||
ben Lichtern bzw. rückstrahlenden Scheiben zeigen.
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Bedeutung
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Beschreibung
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Signale für Bahnübergänge (Bü), (So, Pf (DV 301)) 301.1501
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Gültig ab: 09.12.2012
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(3) Im Geltungsbereich der DS 301 kann bis auf Weiteres das Signal auch ein
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blinkendes weißes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften rück-
|
||
strahlenden Mastschild oder ein blinkendes weißes Licht über einem gelben
|
||
Licht und einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild
|
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zeigen.
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||
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(4) Gilt das Überwachungssignal im Geltungsbereich der DV 301 für mehrere
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||
Bahnübergänge, so sind zwei Mastschilder nebeneinander angebracht; dies
|
||
gilt nicht bei einer Kennzeichnung gemäß Abschnitt 8.
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||
Der Signalschirm kann mit einer gelben Umrahmung versehen sein.
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||
Mastschild und Umrahmung sind rückstrahlend.
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||
Das Mastschild darf bis auf weiteres auch nicht rückstrahlend sein.
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DS 301
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DV 301
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Gültig ab: 15.12.2024
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4 Signal Bü 2 – Rautentafel
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(1) Ein Überwachungssignal ist zu erwarten.
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(2) Eine rechteckige schwarze Tafel mit vier auf den Spitzen übereinander ste-
|
||
henden rückstrahlenden weißen Rauten.
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||
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||
(3) Die Rautentafel kann bei Eisenbahnen des Bundes mit einem weißen rück-
|
||
strahlenden Rand versehen sein.
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||
(4) Die Rautentafel kann vorübergehend auch nicht rückstrahlend sein.
|
||
(5) Das Signal Bü 2 kennzeichnet den Anfang einer betrieblich zu beachtenden
|
||
Einschaltstrecke von Blinklichtern oder Lichtzeichen mit Überwachungssignal.
|
||
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||
(6) Das Signal Bü 2 steht mindestens doppelt soviel Meter vor dem Überwa-
|
||
chungssignal, wie die dort zulässige Geschwindigkeit in km/h beträgt.
|
||
(7) Auf die Rautentafel können weitere Rautentafeln folgen, bei denen die Anzahl
|
||
der Rauten in Fahrtrichtung abnimmt. Es stehen in der Regel drei weitere
|
||
Rautentafeln vor dem Überwachungssignal.
|
||
Die in Fahrtrichtung letzte Rautentafel steht etwa 100 m vor dem Überwa-
|
||
chungssignal, die anderen Rautentafeln stehen in je 75 m Abstand voneinan-
|
||
der davor.
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Bedeutung
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||
Beschreibung
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Anfang der
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||
Einschalt-
|
||
strecken
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Aufstellung
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Rautentafel
|
||
mit
|
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abnehmenden
|
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Rauten
|
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*
|
||
*
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||
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Signale für Bahnübergänge (Bü), (So, Pf (DV 301)) 301.1501
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||
Gültig ab: 15.12.2013
|
||
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||
(8) Ist bei Eisenbahnen des Bundes der Abstand der Überwachungssignale vom
|
||
Bahnübergang um mehr als 5 % kürzer als der Bremsweg der Strecke, befin-
|
||
det sich am Signal Bü 2 ein rückstrahlendes, auf der Spitze stehendes weißes
|
||
Dreieck mit schwarzem Rand.
|
||
Bei beschränktem Raum kann das Dreieck vor dem Signal Bü 2 stehen.
|
||
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||
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||
5 Signal So 15 – Warntafel – (DV 301)
|
||
(1) Überwachungssignal beachten.
|
||
(2) Eine rechteckige, weiße rückstrahlende Tafel mit drei waagerechten, schwar-
|
||
zen Streifen.
|
||
|
||
|
||
(3) Gilt das Überwachungssignal für mehrere Bahnübergänge, so ist die entspre-
|
||
chende Anzahl anstelle des oberen schwarzen Streifens als schwarze Zahl
|
||
dargestellt; dies gilt nicht bei einer Ankündigung gemäß Abschnitt 8.
|
||
(4) Der Triebfahrzeugführer hat am Standort des Signals So 15 zu prüfen, ob das
|
||
Signal Bü 1 leuchtet.
|
||
(5) Das Signal So 15 kennzeichnet gleichzeitig den Einschaltpunkt von Blinklich-
|
||
tern, wenn das Signal So 14 nicht aufgestellt ist.
|
||
(6) Das Signal So 15 steht mindestens doppelt soviel Meter vor dem Überwa-
|
||
chungssignal, wie die dort zulässige Geschwindigkeit in km/h beträgt.
|
||
Auf Nebenbahnen kann es bis auf weiteres im Abstand des für die Strecke
|
||
festgelegten Bremsweges zuzüglich doppelt soviel Meter, wie die Geschwin-
|
||
digkeit gemäß VzG in km/h beträgt, vor dem Bahnübergang aufgestellt sein.
|
||
|
||
Aufstellung im
|
||
verkürzten
|
||
Abstand des
|
||
Bremswegs
|
||
der Strecke
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Bedeutung
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Beschreibung
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Mehrere
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||
Bahn-
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übergänge
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||
Zweck
|
||
Aufstellung
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||
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Signale für Bahnübergänge (Bü), (So, Pf (DV 301)) 301.1501
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||
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||
Gültig ab: 15.12.2013
|
||
6 Signal Bü 3 – Merktafel (DS 301)
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||
(1) Kennzeichnung des Einschaltpunktes von Blinklichtern oder Lichtzei-
|
||
chen mit Fernüberwachung.
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(2) Eine schwarz-weiß waagerecht gestreifte rückstrahlende Tafel.
|
||
|
||
|
||
(3) Die Merktafel kann vorübergehend auch nicht rückstrahlend sein.
|
||
(4) Das Signal Bü 3 kennzeichnet den Anfang einer Einschaltstrecke von Blink-
|
||
lichtern oder Lichtzeichen mit Fernüberwachung.
|
||
Zusätzlich können Bü-Ankündetafeln und Bü-Kennzeichentafeln aufgestellt
|
||
sein. Hierfür gilt Abschnitt 8.
|
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7 Signal So 14 – Merkpfahl (DV 301)
|
||
(1) Kennzeichnung des Einschaltpunktes von Blinklichtern.
|
||
(2) Ein schwarz-weiß waagerecht gestreifter Pfahl.
|
||
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||
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||
(3) Das Signal kennzeichnet auch den Einschaltpunkt von Lichtzeichen.
|
||
(4) Der Merkpfahl kennzeichnet den Anfang – der Merkpfahl der Gegenrichtung
|
||
an demselben Gleis das Ende – der Schaltstrecke von Bahnübergangssiche-
|
||
rungsanlagen.
|
||
(5) Ist die Schaltstrecke durch das Signal So 15 begrenzt, so ist kein Merkpfahl
|
||
aufgestellt.
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||
Bedeutung
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||
Beschreibung
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||
Bedeutung
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||
Beschreibung *
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||
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Signale für Bahnübergänge (Bü), (So, Pf (DV 301)) 301.1501
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||
Gültig ab: 15.12.2013
|
||
|
||
8 Bü-Ankündetafeln und Bü-Kennzeichentafeln
|
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(1) Im Bereich der Einschaltstrecke können zusätzlich Bü-Ankündetafeln und Bü-
|
||
Kennzeichentafeln aufgestellt sein.
|
||
(2) Eine schwarz umrandete gelbe, rückstrahlende Bü-Ankündetafel am Anfang
|
||
der Einschaltstrecke weist auf die Lage des zugehörigen Bahnübergangs mit
|
||
Blinklichtern oder Lichtzeichen hin.
|
||
|
||
|
||
(3) Die Bü-Ankündetafel kann wiederholt sein; sie ist dann nach Abschnitt 1 Ab-
|
||
satz 7 gekennzeichnet.
|
||
(4) Bei einer Ankündigung nach Absatz 2 ist unmittelbar vor dem zugehörigen
|
||
Bahnübergang mit Blinklichtern oder Lichtzeichen eine weiße, rückstrahlende
|
||
Bü-Kennzeichentafel aufgestellt.
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||
|
||
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||
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||
Anwendung
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||
Beschreibung
|
||
Bü-
|
||
Ankündetafel
|
||
Beschreibung
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||
Bü-Kennzei-
|
||
chentafel
|
||
|
||
Signale für Bahnübergänge (Bü), (So, Pf (DV 301)) 301.1501
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Seite 11
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||
Gültig ab: 09.12.2012
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||
(5) Der Anfang einer gemeinsamen Einschaltstrecke für mehrere Bahnübergänge
|
||
mit Blinklichtern oder Lichtzeichen wird über der Bü-Ankündetafel für den ers-
|
||
ten zugehörigen Bahnübergang durch eine weiße rückstrahlende Tafel mit
|
||
schwarzer Aufschrift “Bü/Bü” angezeigt.
|
||
|
||
|
||
Innerhalb einer gemeinsamen Einschaltstrecke ist vor jedem zugehörigen
|
||
Bahnübergang außer der Bü-Kennzeichentafel die Bü-Ankündetafel für den
|
||
folgenden zugehörigen Bahnübergang aufgestellt.
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||
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||
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||
Der letzte zugehörige Bahnübergang mit Blinklichtern oder Lichtzeichen ist
|
||
nach Absatz 4 gekennzeichnet.
|
||
|
||
|
||
gemeinsame
|
||
Einschalt-
|
||
strecke
|
||
|
||
Signale für Bahnübergänge (Bü), (So, Pf (DV 301)) 301.1501
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Seite 12
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||
Gültig ab: 09.12.2012
|
||
|
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9 Signal Bü 4 – Pfeiftafel
|
||
(1) Etwa 3 Sekunden lang pfeifen!
|
||
(2) Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem P oder eine rechteckige schwar-
|
||
ze Tafel mit weißem Rand und weißem P.
|
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P P
|
||
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||
|
||
(3) Vor Bahnübergängen stehen in der Regel zwei Signale, vor Bahnübergängen
|
||
von Fußwegen und von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr steht nur ein
|
||
Signal.
|
||
Das Signal kann ausnahmsweise auch vor anderen Stellen stehen, und zwar
|
||
im Abstand von mindestens 200 m.
|
||
(4) Wo Züge zwischen Pfeiftafel und Bahnübergang planmäßig halten, ist die
|
||
Pfeiftafel hinter dem Halteplatz des Zuges wiederholt.
|
||
Über der vor dem Halteplatz stehenden Pfeiftafel ist dann eine rechteckige
|
||
weiße Tafel mit zwei senkrechten schwarzen Streifen angebracht; die Pfeifta-
|
||
fel gilt nur für Züge, die vor dem Bahnübergang nicht halten.
|
||
P
|
||
|
||
|
||
(5) Das Signal ist rückstrahlend oder beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Aufstellung
|
||
Halteplatz
|
||
zwischen
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||
Signal Bü 4
|
||
und BÜ
|
||
Beleuchtung
|
||
|
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Signale für Bahnübergänge (Bü), (So, Pf (DV 301)) 301.1501
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||
Seite 13
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||
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Gültig ab: 15.12.2013
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||
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10 Signal Pf 2 – Pfeiftafel vor Bahnübergängen (DV 301)
|
||
(1) Zweimal pfeifen!
|
||
(2) Zwei weiße Tafeln mit schwarzem P senkrecht übereinander.
|
||
P
|
||
P
|
||
|
||
|
||
(3) (bleibt frei)
|
||
(4) Das Signal Pf 2 steht in der Regel fünfmal soviel Meter vor einem nicht tech-
|
||
nisch gesicherten Bahnübergang, wie die Geschwindigkeit gemäß VzG in
|
||
km/h beträgt, mindestens jedoch 100 m.
|
||
Wird für das Befahren des nicht technisch gesicherten Bahnübergangs eine
|
||
Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein Signal Lf 4 angezeigt, dann ist das
|
||
Signal Pf 2 am Mast des Signals Lf 4 angebracht.
|
||
(5) Das Signal Pf 2 kann auch vor durch zugbediente Halbschrankenanlagen
|
||
gesicherten Bahnübergängen aufgestellt sein, wenn auf zweigleisigen Stre-
|
||
cken für das Befahren des Gleises entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung
|
||
kein Signal Bü 0/Bü 1 aufgestellt ist (örtliche Zusätze).
|
||
Das Signal steht mindestens 200 m, höchstens jedoch 350 m vor dem Bahn-
|
||
übergang und ist links vom Gleis aufgestellt.
|
||
(6) Vom Signal Pf 2 ab ist 3 Sekunden lang und kurz vor dem Bahnübergang
|
||
erneut zu pfeifen.
|
||
Bei unsichtigem Wetter oder wenn Personen oder Fahrzeuge sich dem Bahn-
|
||
übergang nähern, ist außerdem nach Bedarf zu pfeifen.
|
||
Hat das Triebfahrzeugpersonal beiderseits der Strecke freie Sicht und nähern
|
||
sich dem Bahnübergang keine Menschen oder Fahrzeuge in gefahrdrohender
|
||
Weise, dann darf das erneute Pfeifen kurz vor dem Bahnübergang unterblei-
|
||
ben.
|
||
(7) Folgen mehrere Bahnübergänge so dicht aufeinander, dass das Signal Pf 2
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für einen folgenden Bahnübergang bereits vor dem rückgelegenen Bahnüber-
|
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gang aufgestellt werden müsste, dann wird nur ein Signal Pf 2 aufgestellt.
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||
Die Anzahl der Bahnübergänge wird auf einer am Signal Pf 2 angebrachten
|
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weißen Tafel in schwarzer Aufschrift angezeigt.
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Kurz vor einem folgenden Bahnübergang ist erneut zu pfeifen.
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Bedeutung
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Beschreibung
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Aufstellung
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Pfeifen vor
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dem BÜ
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mehrere BÜ
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*
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Signale für Bahnübergänge (Bü), (So, Pf (DV 301)) 301.1501
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Seite 14
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Gültig ab: 15.12.2013
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(8) Wo Züge zwischen dem Signal Pf 2 und dem Bahnübergang planmäßig hal-
|
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ten, steht eine weitere Pfeiftafel Pf 2 hinter dem Halteplatz des Zuges.
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Über dem vor dem Halteplatz st ehenden Signal ist dann ein Wiederholungs-
|
||
zeichen in Form einer rechteckigen, weißen Tafel mit zwei senkrechten,
|
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schwarzen Strichen vorhanden.
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||
Das Signal Pf 2 mit Wiederholungszeichen gilt nur für die vor dem Bahnüber-
|
||
gang nicht haltenden Züge.
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(9) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer darf bestimmen, dass auf Schmal-
|
||
spurbahnen wegen besonderer örtlicher Verhältnisse die Wegbenutzer in an-
|
||
derer Weise als durch Pfeifsignale gewarnt werden.
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11 Signal Bü 5 – Läutetafel
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(1) Es ist zu läuten.
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(2) Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem L.
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L
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(3) Das Signal kann vor Bahnübergängen ohne allgemeinen Kraftfahrzeugver-
|
||
kehr stehen.
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Von dem Signal ab ist zu läuten, bis die Spitze des Zuges den Bahnübergang
|
||
überquert hat.
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(4) Wo Züge zwischen Läutetafel und Bahnübergang planmäßig halten, ist die
|
||
Läutetafel hinter dem Halteplatz des Zuges wiederholt.
|
||
Über der vor dem Halteplatz des Zuges stehenden Läutetafel ist dann eine
|
||
rechteckige weiße Tafel mit zwei senkrechten schwarzen Streifen (Abschnitt
|
||
9, Absatz 4) angebracht; diese Läutetafel gilt nur für Züge, die vor dem Bahn-
|
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übergang nicht halten.
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Halteplatz
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||
zwischen
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Signal Pf 2
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und BÜ
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Schmalspur-
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bahnen
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Bedeutung
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Beschreibung
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Halteplatz
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||
zwischen
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Signal Bü 5
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und BÜ
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
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Orientierungszeichen 301.9001
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Seite 1
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Fachautor: I.NBB 4; Thomas Richter; Tel.: (030) 297- 21 461 Gültig ab: 13.12.2020
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1 Allgemeines
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(1) Orientierungszeichen (z. B. Zeichen, Schilder, Anzeiger, Tafeln) ergänzen ei-
|
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nen betrieblichen Handlungsauftrag oder kennzeichnen eine Stelle, an der ein
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solcher Auftrag auszuführen ist. Die Orientierungszeichen geben selbst keinen
|
||
Handlungsauftrag und sie sind auch keine Signale im Sinne der ESO. Sie sollen
|
||
eine Hilfe für die Anwender, vor allem Triebfahrzeugführer, sein.
|
||
(2) Die Richtlinie 301.9001 gibt keine vollständige Darstellung aller möglichen Ori-
|
||
entierungszeichen.
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||
(3) Die im Anhang dargestellten Orientierungszeichen haben in der Regel ihren
|
||
Ursprung in anderem betrieblichen oder technischen Regelwerk. Die umfas-
|
||
senden Regelungen und die Weiterentwicklung der mit den Orientierungszei-
|
||
chen verbundenen Regeln obliegen den für das jeweilige Regelwerk zuständi-
|
||
gen geschäftsverantwortlichen Stellen.
|
||
(4) Zu den Orientierungszeichen gibt es keine Angaben zur Gültigkeit (Beginn oder
|
||
Ende der Anwendung).
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(5) Die Darstellungen haben erläuternden oder beschreibenden Charakter, sie er-
|
||
setzen nicht die Regelzeichnungen. Die Aufnahme in diesen Anhang begründet
|
||
nicht die Notwendigkeit der Anwendung der Orientierungszeichen.
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2 Zugfunktafel
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||
Den angegebenen Zugfunkkanal einstellen.
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3 „ICE“-Zeichen
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||
Das Zeichen ist so aufgestellt, dass ein am Schluss des Zuges laufendes Trieb-
|
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fahrzeug die Fahrleitungsschutzstrecke durchfahren hat.
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A
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60
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ICE
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Orientierungszeichen 301.9001
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Gültig ab: 13.12.2020
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4 Kennzeichnung der Stelle zur Sicherung an BÜ
|
||
(1) Schild „Automatik-HET“:
|
||
Das Schild befindet sich an der Zugeinwirkungsstelle für die automatische
|
||
Hilfseinschaltung von Bahnübergangssicherungsanlagen.
|
||
|
||
|
||
(2) Schild „HET“:
|
||
Das Schild befindet sich an der Bedienstelle für die Hilfseinschaltung von Bahn-
|
||
übergangssicherungsanlagen.
|
||
|
||
|
||
(3) Schild „Automatik-ET“:
|
||
Das Schild befindet sich an der Zugeinwirkungsstelle für die automatische Ein-
|
||
schaltung von Bahnübergangssicherungsanlagen.
|
||
|
||
|
||
(4) Schild „ET“:
|
||
Das Schild befindet sich an der Bedienstelle für die Einschaltung von
|
||
Bahnübergangssicherungsanlagen.
|
||
|
||
|
||
|
||
Automatik
|
||
ET
|
||
HET
|
||
Automatik
|
||
ET
|
||
ET
|
||
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Orientierungszeichen 301.9001
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Gültig ab: 13.12.2020
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5 Fahrtanzeiger
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(1) Der Fahrtanzeiger dient der Orientierung, dass der Fahrdienstleiter der Abfahrt
|
||
des Zuges zustimmt.
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(2) Der Fahrtanzeiger hat folgendes Aussehen:
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||
a) Ein von links nach rechts steigender Lichtstreifen.
|
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|
||
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|
||
Die Zustimmung gilt in Blickrichtung.
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||
b) Drei von rechts nach links steigende Lichtpunkte.
|
||
|
||
|
||
Die Zustimmung gilt entgegen der Blickrichtung.
|
||
Bei bestehenden Anlagen kann statt der Lichtpunkte ein senkrechter Licht-
|
||
streifen gezeigt werden.
|
||
6 Hinweistafel auf Zp 9-Bedienstelle
|
||
Das Zeichen weist auf die Stelle, an der die Bedieneinrichtung für das Lichtsig-
|
||
nal Zp 9 aufgestellt oder angebracht ist.
|
||
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||
Orientierungszeichen 301.9001
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Gültig ab: 13.12.2020
|
||
7 LZB-Bereichskennzeichen
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||
LZB-Bereichskennzeichen kennzeichnen den Anfang einer LZB-Strecke und
|
||
den Übergang zwischen zwei Linienleiterschleifenbereichen unterschiedlicher
|
||
Bereichskennungen – Bereichskennungswechsel (BKW) –.
|
||
|
||
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||
8 Blockkennzeichen
|
||
Blockkennzeichen sind an den Blockstellen aufgestellt, die nicht durch den
|
||
Standort eines Hauptsignals oder eines Signals Ne 14 gekennzeichnet sind.
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||
a) b)
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||
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||
Das Blockkennzeichen nach b) (ETCS location marker) gilt für das Gleis, auf
|
||
das der Pfeil weist.
|
||
9 Hektometerzeichen
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||
Kennzeichnung der Streckenkilometrierung.
|
||
Die obere Zahl gibt den Kilometer an, die untere den Hektometer.
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||
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||
|
||
LZB
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||
202
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||
89
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||
6
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||
*
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||
*
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Orientierungszeichen 301.9001
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Gültig ab: 13.12.2020
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||
10 NBÜ-Kennzeichen
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||
Das Hektometerzeichen ist am oberen und unteren Rand durch einen orange-
|
||
farbenen waagerechten Streifen ergänzt.
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||
11 Bezeichnungstafel für Tunnel
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||
(1) Die örtliche Tunnelbezeichnung besteht aus dem Namen des Tunnels ohne das
|
||
Wort oder den Wortteil „Tunnel“, dem Tunnelsymbol und der Längenangabe in
|
||
Metern.
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||
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||
(2) Tunnel sind am Portal durch Anbringung des Tunnelnamens gekennzeichnet.
|
||
Bei Tunneln unter 500 m Länge kann auf die Kennzeichnung verzichtet sein.
|
||
12 Unbesetzte Fernsprechstelle
|
||
Unbesetzte Fernsprechstellen sind durch den Buchstaben F gekennzeichnet.
|
||
Sprechstellen in Tunneln können zusätzlich ein Hörersymbol tragen. (Bis auf
|
||
weiteres können auch folgende Kennzeichnungen vorkommen: Fo, F-Sig, Sig-
|
||
nalfernsprecher.)
|
||
|
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||
13 Pfeil für Hinweis auf nächste Sprechstelle
|
||
Auf der freien Strecke weist der Pfeil auf die nächste Sprechstelle hin.
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||
|
||
89
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||
6
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||
Landrücken
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10 779 m
|
||
F
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Orientierungszeichen 301.9001
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Gültig ab: 15.12.2024
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||
14 Schild „Elektrische Streckentrennung“
|
||
Das Orientierungszeichen kennzeichnet – soweit notwendig - offene Stre-
|
||
ckentrennungen von Speisebezirksgrenzen des Oberleitungsnetzes.
|
||
15 Beginn Ortsstellbereich
|
||
(1) Eine weiße rechteckige Tafel mit der Aufschrift „OB“
|
||
(2) Das Orientierungszeich
|
||
en kennzeichnet den Übergang von einem Stellwerks-
|
||
bereich in einen Ortsstellbereich.
|
||
(3) Das Orientierungszeichen kann aufgestellt sein.
|
||
16 PZB
|
||
(1) Das Orientierungszeichen kennzeichnet die Lage eines Gleismagneten
|
||
2000 Hz
|
||
a) vor einem Bahnübergang („PZB BÜ“) oder
|
||
b) der nicht am Standort eines Hauptsignals angeo
|
||
rdnet ist („PZB 2000 Hz“).
|
||
(2) Eine schwar
|
||
z umrandete Tafel mit einem weißen Feld mit der Aufschrift „PZB“
|
||
unter dem sich
|
||
a) nach Absat
|
||
z 1 a) ein gelbes Feld mit der Aufschrift „Bü“ und der Kilometeran-
|
||
gabe für den Bahnübergang befindet.
|
||
Anfang Ende
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*
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Orientierungszeichen 301.9001
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Gültig ab: 15.12.2024
|
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b) nach Absatz 1 b) ein weißes Feld mit der Aufschrift „2000 Hz“ befindet.
|
||
17 Zuglänge
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||
Ein weißes rechteckiges Schild mit schwarzem Rand und einer Längenangabe
|
||
in Metern.
|
||
An Bahnsteigen ohne eine Haltetafel (Signal Ne 5) können Orientierungszei-
|
||
chen „Zuglänge“ aufgestellt sein. Sie kennzeichnen den verkehrlich günstigsten
|
||
Halteplatz des Zuges.
|
||
Das Verkehrsunternehmen bestimmt, welche Orientierungszeichen „Zuglänge“
|
||
beachtet werden.
|
||
18 Kennzeichnung der Hebelgewic hte an mechanisch orts-
|
||
gestellten Weichen
|
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Orientierungszeichen 301.9001
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Gültig ab: 15.12.2024
|
||
19 GSM-R-Funknetztafel
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||
Die Tafel kennzeichnet die Stelle, an der das nationale GSM-R-Funknetz be-
|
||
ginnt.
|
||
20 Signalhaltmelder
|
||
Der Signalhaltmelder zeigt an, dass das zugehörige Einfahrsignal aus der ein-
|
||
mündenden Zugleitstrecke Halt zeigt und kein Ersatz- oder Vorsichtsignal ein-
|
||
geschaltet ist.
|
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||
*
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Richtlinie
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||
Signalordnung, Bahnbetrieb international Signalbuch
|
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Signalkombinationen (Sk) 301.9002
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Fachautor: I.NBB 4; Thomas Richter; Tel.: (030) 297- 21 461 Gültig ab: 15.12.2024
|
||
|
||
1 Allgemeines
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||
(1) Die Signalkombinationen (Sk-Signale) werden nur auf der Strecke Augsburg –
|
||
Donauwörth angewendet.
|
||
(2) Mit den Signalbegriffen der Sk–Signale können Haupt- und Vorsignale an ei-
|
||
nem Mast in einem Signal vereinigt und auch einzeln stehende Haupt- und
|
||
Vorsignale dargestellt werden.
|
||
(3) Die Signale werden ausschließlich als Lichtsignale verwendet. Mit Ausnahme
|
||
des Signals Hp 0 besteht jedes Signal nur aus einem Lichtpunkt. Die Signale
|
||
werden bei der Annäherung an ein Signal Hp 0 in folgender Reihenfolge an-
|
||
getroffen:
|
||
- Grün (Sk 1)
|
||
- Gelb (Sk 2)
|
||
- Rot (Hp 0)
|
||
(4) Für Sk-Vorsignale und Vorsignalwiederholer werden
|
||
- am Regelgleis Augsburg – Donauwörth und am Gegengleis Donauwörth
|
||
– Augsburg hochstehende rechteckige,
|
||
- am Regelgleis Donauwörth – Augs burg und am Gegengleis Augsburg –
|
||
Donauwörth hochstehende runde
|
||
Signalschirme verwendet.
|
||
(5) Die Sk–Signale werden wie folgt durch Mastschilder gekennzeichnet:
|
||
- Sk-Hauptsignale durch ein rotes Mastschild,
|
||
|
||
|
||
- Sk–Vorsignale und Sk–Vorsignalwiederholer durch ein gelbes Mast-
|
||
schild,
|
||
|
||
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||
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||
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||
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||
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|
||
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||
|
||
Geltungsbe-
|
||
reich
|
||
Hauptsignale,
|
||
Vorsignale
|
||
Grundsätzli-
|
||
che Gestaltung
|
||
Signalschirme
|
||
der Vorsignale
|
||
Mastschilder
|
||
*
|
||
|
||
Signalkombinationen (Sk) 301.9002
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab: 11.12.2016
|
||
- Sk-Hauptsignale mit Vorsignalfunktion durch ein rotes Mastschild und
|
||
darunter ein gelbes Mastschild.
|
||
|
||
|
||
An einem durch ein rotes Mastschild gekennzeichneten Lichtsignal, das Halt
|
||
zeigt oder gestört ist, dürfen Züge nur auf Signal Zs 1, Zs 7, Zs 8 oder Befehl
|
||
vorbeifahren.
|
||
2 Signal Sk 1
|
||
(1) Fahrt (Sk-Hauptsignal),
|
||
Fahrt erwarten (Sk-Vorsignal),
|
||
Fahrt, Fahrt erwarten (Sk-Haupt-/Vorsignal).
|
||
(2) Ein grünes Licht.
|
||
|
||
|
||
(3) Das Signal erlaubt die Fahrt mit der im Fahrplan zugelassenen Geschwindig-
|
||
keit.
|
||
3 Signal Sk 2
|
||
(1) Halt erwarten (Sk-Vorsignal),
|
||
Fahrt, Halt erwarten (Sk-Haupt-/Vorsignal).
|
||
(2) Ein gelbes Licht.
|
||
|
||
|
||
(3) Das Signal erlaubt die Vorbeifahrt und kündigt Halt an.
|
||
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
Geschwindig-
|
||
keit
|
||
Bedeutung
|
||
Beschreibung
|
||
|
||
Signalkombinationen (Sk) 301.9002
|
||
Seite 3
|
||
|
||
Gültig ab: 11.12.2016
|
||
4 Signalisierung der Geschwindigkeit
|
||
(1) Die im Bahnhof und auf der freien Strecke zulässigen Höchstgeschwindigkei-
|
||
ten werden durchgehend signalisiert. Jeder Geschwindigkeitswechsel wird
|
||
durch
|
||
- Signal Zs 3 – Geschwindigkeitsanzeiger in Verbindung mit den Signalen
|
||
Sk 1, Sk 2 oder
|
||
- Signal Lf 7 – Geschwindigkeitssignal
|
||
angezeigt.
|
||
Schreiben diese Signale eine Ermäßigung der Geschwindigkeit vor, so wer-
|
||
den sie durch
|
||
- Signal Zs 3v – Geschwindigkeitsvoranzeiger bzw.
|
||
- Signal Lf 6 – Geschwindigkeits-Ankündesignal
|
||
angekündigt. Die so signalisierte Geschwindigkeit gilt in jedem Falle so lange,
|
||
bis eine andere Geschwindigkeit durch Signal Zs 3 oder Lf 7 angezeigt wird,
|
||
also nicht nur – wie beim Signal Zs 3 – im anschließenden Weichenbereich.
|
||
(2) An den Ausfahrsignalen der Überholungsgleise wird die am Einfahrsignal an-
|
||
gezeigte Geschwindigkeit mit dem Signal Lf 7 wiederholt. Diese Geschwindig-
|
||
keit wird in der Regel auch am Ende des eines Bahnsteigs mit Signal Lf 7
|
||
wiederholt.
|
||
(3) Da auch das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung, z. B. nach der letz-
|
||
ten Weiche einer Ausfahrstraße angezeigt werden muss, können mit den Sig-
|
||
nalen Lf 7 abweichend von Ril 301.0501 Abschnitt 9 Absatz 5 auch die Kenn-
|
||
ziffern 17, 18, 19 und 20 gezeigt werden.
|
||
|
||
|
||
Durchgehende
|
||
Anzeige der
|
||
zulässigen Ge-
|
||
schwindigkeit
|
||
Signal Lf 7
|
||
wiederholt
|
||
Kennziffern
|
||
am Signal Lf 7
|
||
|
||
DB Netz AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
|
||
HRB 50 879 | USt-IdNr.: DE199 861 757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
|
||
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz, Heinz
|
||
Siegmund
|
||
|
||
|
||
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung im DB-Konzern finden Sie hier: www.deutschebahn.com/datenschutz
|
||
|
||
Seite 1 von 9
|
||
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||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
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||
|
||
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||
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||
|
||
|
||
|
||
7. November 2023
|
||
|
||
|
||
Aktualisierung 12 des Regelwerks 301 „Signalbuch" mit Inkraftsetzungsdatum 15.12.2024
|
||
|
||
|
||
Sehr geehrte Damen und Herren,
|
||
|
||
mit dem Datum der Inkraftsetzung der Nutzungsbedingungen Netz der DB Netz AG 2025
|
||
werden die Richtlinien 301 – Signalbuch – aktualisiert.
|
||
Folgende Richtlinien oder Seiten sind auszutauschen:
|
||
Richtlinien 301 Seiten I bis IV
|
||
(Vorspann),
|
||
301.000,
|
||
301.0002,
|
||
301.0101,
|
||
301.0102,
|
||
301.0103 Seite 1/2,
|
||
301.0103A01,
|
||
301.0201,
|
||
301.0901,
|
||
301.1001,
|
||
301.1101 Seite 3,
|
||
301.1201,
|
||
301.1401 Seiten 3/4 und 5/6,
|
||
301.1501 Seiten 1/2 und 7/8,
|
||
301.9001 Seiten 5/6 und 7/8,
|
||
301.9002 Seite 1/2 sowie
|
||
301.0001Z01.
|
||
Die Richtlinie 301.0003 sowie der Zusatz
|
||
301.1401Z31 sind einzufügen.
|
||
Die Ausnahmegenehmigung Nr. 104 zu den Richtlinien 301 – Signalbuch – ist eingearbeitet und
|
||
verliert mit Inkrafttreten der Aktualisierung 12 ihre Gültigkeit.
|
||
Die Weisung DB Netz allgemein Nr. 301.9001-FuW-103 „Orientierungszeichen 2000 Hz“ ist
|
||
ungültig und wegzulegen.
|
||
Der Zusatz 301.0001Z01 enthält DB Netz-interne betriebliche Planungsregeln und ist nicht
|
||
Bestandteil der Papierausgabe des Signalbuchs. Er wird nach einem gesonderten Verteiler
|
||
ausgegeben.
|
||
DB Netz AG
|
||
Eisenbahnbetriebsverfahren und
|
||
Digitalisierung Bahnbetrieb
|
||
Caroline-Michaelis-Straße 5-11
|
||
10115 Berlin
|
||
www.dbnetze.com\fahrweg
|
||
Thomas Richter
|
||
Telefon (030) 297- 21 461
|
||
[REDACTED]
|
||
[REDACTED]
|
||
Az 20210625 I.NBB 4 TRi Orr 301 A12
|
||
DB Netz AG • Adam-Riese-Straße 11-13 • 60327 Frankfurt am Main
|
||
Zugangsberechtigte und Kunden der
|
||
DB Netz AG
|
||
|
||
sowie
|
||
gemäß Verteiler Richtlinien 301
|
||
|
||
Seite 2 von 9
|
||
|
||
Erläuterungen zum Inhalt der Aktualisierung:
|
||
Kennzeichnung
|
||
In den Richtlinien sind Textänderungen am Rand der Zeile durch „*“ gekennzeichnet. Ist
|
||
Text weggefallen, wird die letzte nicht geänderte Zeile gekennzeichnet. Neue Richtlinien
|
||
sind nicht gekennzeichnet. Formale Änderungen aufgrund verschobener Abschnitte und
|
||
Absätze sind nicht gekennzeichnet.
|
||
Richtlinie 301.0002 – Allgemeine Bestimmungen
|
||
Abschnitt 1 – Begriffsbestimmungen
|
||
g) Mit Bezug auf die neue Richtlinie 301.0003 wird die Beschreibung der ortsfesten
|
||
signaltechnischen Einrichtung konkreter formuliert und der undifferenzierte Gebrauch
|
||
des Begriffs „Signal“ für Haupt-, Vor- und Sperrsignale aufgelöst. Weitere ortsfeste
|
||
signaltechnische Einrichtungen – wie etwa Weichen- oder Überwachungssignale – sind
|
||
bislang nicht aufgeführt, da sie über ihre Signalgruppe hinaus nicht verwendet werden.
|
||
h) Durch Einfügen des neuen Unterabsatzes werden die Anwendungsfälle des weißen
|
||
Lichts denen des weißen Zusatzlichtes gegenübergestellt. Dies betrifft nur Lichter
|
||
außerhalb eines Signalbildes.
|
||
Abschnitt 2 – Allgemeine Bestimmungen für Signale
|
||
(3) Die Regeln zum Standort der Signale sind gegliedert, um auf einzelne Vorgaben
|
||
deutlicher verweisen zu können. Dazu wurden die bisherigen Unterabsätze in ihrer
|
||
Reihenfolge verschoben, jedoch inhaltlich nicht geändert.
|
||
Im letzten Unterabsatz ist der Bezug auf „Ausnahmen bei Bauzuständen“ gestrichen, da
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es sich bei diesem ebenfalls um eine vorübergehende Maßnahme handelt.
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(4) Die Regel zum „Bremsweg der Strecke“ ist aus der Richtlinie 301.0201 Abschnitt 1 (6)
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übernommen, da sie übergreifend für alle Ankündesignale gilt. Deshalb ist sie in den
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„Allgemeinen Bestimmungen für Signale“ wiedergegeben.
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Abschnitt 3 – Zuordnungstafel, (Signal So 20 [DV 301])
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(4) In der Aufzählung der mit einer Zuordnungstafel gekennzeichneten Signale ist beim
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Signalen Bü 2 der Geltungsbereich DS 301 gestrichen.
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[-> Erläuterungen zu 301.1501 Abschnitt 4]
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Abschnitt 6 – Nachtzeichen der Signale
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(2) Mit dem neuen Absatz 2 werden die Regeln zu den Nachtzeichen der Formhauptsignale
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ergänzt. Damit sind die Regeln für die Anwender an einer Stelle gegeben.
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[-> Erläuterungen zu 301.0002 Abschnitt 7]
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Abschnitt 7 – Nicht deutlich wahrnehmbare oder zweifelhafte Signale
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(1) Durch den zweiten Unterabsatz ist vorgegeben, wie sich Triebfahrzeugführer zu
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verhalten haben, wenn an einem Haupt- oder Vorsignal ein zweifelhaftes Signalbild
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wahrgenommen wird.
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Darin folgt das Signalbuch den Bestimmungen der TSI OPE und präzisiert diese für die
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beschriebenen Anwendungsfälle.
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(2) Diese Verfahrensregel wird aus der Richtlinie 408.2661 übernommen.
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In der Richtlinie 408.2661 waren Vorgaben der Richtlinien 301 – Signalbuch –
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inhaltsgleich wiedergegeben. Nach den Anpassungen im Zusammenhang mit der
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EU-Verordnung 2019/773 (TSI OPE), bliebe nur die im neuen Absatz 2 wiedergegebene
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Verfahrensregel als Inhalt der Richtlinie 408.2661. Im Zuge mehrerer Veranstaltungen
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„Fachliche Information und Training (FIT)“ kristallisierte sich heraus, dass die Anwender
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befürworten, wenn die Regeln an einer Stelle im Regelwerk gegeben werden. Mit der
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Übernahme in das Signalbuch entfällt die Notwendigkeit, die Richtlinie 408.2661 mit nur
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einem Satz zu aktualisieren.
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Abschnitt 8 – Mastschilder
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(1) f) Die Kennzeichnung der Vorsignalfunktion eines Hauptsignals war bislang bei den
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Ks-Signalen und den Nebensignalen beschrieben, obwohl sie für „Hl-Signale und Ks-
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Signale gleichermaßen“ gilt.
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Da das mit der Spitze nach unten weisende gelbe Dreieck im Zusammenhang mit der
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Kennzeichnung der Hauptsignale steht (Mastschilder), wird es an dieser Stelle
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aufgeführt.
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(2) -> Richtlinie 301.0003
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Richtlinie 301.0003 – Haupt-, Vor- und Sperrsignale
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In dieser Richtlinie werden die Regeln für Haupt-, Vor- und Sperrsignale zusammengefasst,
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die bislang in den einzelnen Signalgruppen gegeben waren und für mehrere Signalgruppen
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gelten.
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In der folgenden Übersicht sind die neuen den alten Fundstellen gegenübergestellt:
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Richtlinie, Abschnitt, Absatz, usw.
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neu alt
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301.0003 1 (1) 301.0101 1 (1)
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Unterabsatz 1
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301.0003 1 (2) 301.0101 1 (2);
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301.0102 1 (1)
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Unterabsätze 1
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und 3
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301.0003 1 (3) 301.0101 1 (4)
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Unterabsatz 1
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und 4
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||
301.0003 1 (4) 301.0103 1 (1)
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Unterabsatz 2
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301.0003 1 (5) 301.0002 8 (2)
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301.0003 1 (6) 301.0101 1 (3)
|
||
301.0003 1 (7)
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Unterabsätze 1
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und 2
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301.0101 1 (5)
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Unterabsätze 1
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und 2
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Richtlinie, Abschnitt, Absatz, usw.
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neu alt
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301.0003 1 (7)
|
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Unterabsätze 4
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und 5
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||
301.0101 1 (5)
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Unterabsätze 3
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||
und 4
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301.0003 1 (7)
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||
Hinweis
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301.0101 1 (6)
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Unterabsatz 1
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301.0003 1 (7)
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Unterabsätze 6
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||
und 7
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||
301.0101 1 (6)
|
||
Unterabsätze 2
|
||
und 3
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||
301.0003 1 (8) 301.0101 1 (6)
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||
Unterabsatz 4
|
||
301.0102 1 (1)
|
||
Unterabsatz 3
|
||
301.0003 1 (9) 301.0101 1 (1)
|
||
Unterabsätze 4
|
||
und 5
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||
301.0003 2 (1) 301.0201 1 (1)
|
||
Unterabsatz 1
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||
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||
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||
Richtlinie, Abschnitt, Absatz, usw.
|
||
neu alt
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||
301.0003 2 (2) 301.0201 1 (4)
|
||
301.0102 1 (1)
|
||
Unterabsatz 3
|
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301.0003 2 (3) 301.0201 1 (9)
|
||
bis (11) und (13)
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301.0003 2 (4) 301.0201 1 (12)
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||
301.0003 2 (5) 301.0201 1 (8)
|
||
301.0103 1 (5)
|
||
Unterabsatz 1
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301.0003 2 (6) 301.0201 1 (5)
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301.0003 2 (7) 301.0201 1 (14)
|
||
301.0003 2 (8) 301.0201 1 (15)
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301.0003 2 (9) 301.0201 1 (18)
|
||
Richtlinie, Abschnitt, Absatz, usw.
|
||
neu alt
|
||
301.0003 2 (10) 301.0201 1 (7)
|
||
Unterabsatz 1
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301.0003 2 (11) 301.0201 1 (16)
|
||
301.0201 1 (17)
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||
301.0103 1 (5)
|
||
Unterabsatz 3
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||
Teilsatz 2
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301.0003 2 (12) 301.0201 1 (19)
|
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301.0003 2 (13) 301.0201 1 (20)
|
||
301.0003 2 (14) 301.0201 1 (3)
|
||
301.0003 3 (1) 301.0002 1 (1) g)
|
||
Unterabsatz 3
|
||
301.0003 3 (2) 301.0002 1 (1) g)
|
||
Unterabsatz 4
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||
Abschnitt 1 – Hauptsignale
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||
(2) Da der Einsatz von Formhauptsignalen stetig abnimmt, ist in der Beschreibung die
|
||
Reihenfolge im Sinne des „führenden Systems“ geändert.
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||
(3) Die Vorgaben zum zeitweisen Verzicht auf die Anwendung der Nachtzeichen der
|
||
Formhauptsignale wird aus der Richtlinie 301.0101 Abschnitt 1 (4) nicht übernommen:
|
||
Aufgrund der geringen Anzahl von Anwendungsfällen werden die Regeln zum Verzicht
|
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der Nachtzeichen an Formhauptsignalen in eine betriebliche Planungsregel überführt
|
||
(Regelwerk 412.13).
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(4) Diese Regel gilt ebenfalls für die Ks- und Sv-Signale. Daher ist sie nicht mehr nur bei
|
||
den Hl-Signalen gegeben.
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||
(6) Auf einigen Betriebsstellen werden Hauptsignale fahrwegabhängig als Zwischen- und
|
||
Ausfahrsignal verwendet. Darüber hinaus gibt es weitere Kombinationen, die aus der
|
||
Gestaltung der Infrastruktur entstehen. Welche dies im Einzelnen sein können, ist für die
|
||
Zugfahrt nicht von primärerem Belang, da dem Triebfahrzeugführer eines Zuges die
|
||
Verwendung im Fahrplan bekannt gegeben wird.
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||
(7) Unterabsatz 3: An dieser Stelle wird die Regel zur Vorsignaltafel wiederholt (301.1401
|
||
Abschnitt 2 (4)).
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||
Abschnitt 2 – Vorsignale
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||
(2) Da der Einsatz von Formvorsignalen stetig abnimmt, ist in der Beschreibung die
|
||
Reihenfolge im Sinne des „führenden Systems“ geändert.
|
||
(3) Ebenso wie (2).
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||
(5) Auf den Verweis zur Regel in der Richtlinie 301.1401 Abschnitt 2 wird verzichtet.
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||
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||
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||
(8) Durch Benennen der Kennzeichnung kann auf den Verweis zur Richtlinie 301.1401
|
||
innerhalb des Regeltextes verzichtet werden.
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||
Abschnitt 3 – Sperrsignale
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||
(3) Da die Grundstellung der Zugdeckungssignale von der generellen Grundstellung der
|
||
Signale abweicht, ist diese bei der entsprechenden Regel wiedergegeben.
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||
Richtlinie 301.0101 – Hp-Signale
|
||
Abschnitt 1 – Geltung der Hp-Signale (alt: Allgemeines)
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||
Die allgemeinen Regeln des Abschnitts wurden in die Richtlinie 301.0003 übernommen. Mit
|
||
Ausnahme der Geltung der Hp-Signale. Diese werden als spezifische Regel der Hp-Signale
|
||
weiterhin im Absatz 1 gegeben.
|
||
Richtlinie 301.0102 – Kombinationssignale (Ks)
|
||
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen zu den Kombinationssignalen
|
||
(1) Da die allgemeinen Regeln zu den Kombinationssignalen in den Beschreibungen der
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||
Haupt- und Vorsignale enthalten sind, wurden sie in die Richtlinie 301.0003
|
||
übernommen. Mit Ausnahme der Geltung der Ks-Signale. Diese werden als spezifische
|
||
Regeln der Ks-Signale weiterhin im Absatz 1 gegeben.
|
||
(2) Da die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Hauptsignalen mit Vorsignalfunktion für
|
||
weitere Signalgruppen gelten, wurden diese Regeln in die Richtlinie 301.0003
|
||
übernommen.
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||
Aus demselben Grund wurde die Regel zum Mastschild in den Abschnitt 8 Absatz 1 f)
|
||
der Richtlinie 301.0002 überführt.
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||
(3) Um die Beschreibung umfassend darzustellen, ist die Abbildung angepasst.
|
||
(4) Ebenso wie (3).
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||
Mit dem Zulassen der Fahrt ohne Geschwindigkeitsbeschränkung genügt die Anzeige
|
||
der Vorsignalinformation.
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Richtlinie 301.0103 – Lichthaupt- und Lichtvorsignale (Hl) (DV 301)
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||
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen zu den Hl-Signalen
|
||
(1) Da die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Hauptsignalen für weitere Signalgruppen
|
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gelten, wurden diese Regeln in die Richtlinie 301.0003 übernommen.
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||
(5) Da die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Vorsignalen für weitere Signalgruppen
|
||
gelten, wurden diese Regeln in die Richtline 301.0003 übernommen. Das gleiche trifft
|
||
auf die Kennzeichnung von Vorsignalwiederholern zu.
|
||
Richtlinie 301.0201 – Vr-Signale
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||
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen zu den Vr-Signalen
|
||
Die allgemeinen Regeln des Abschnitts wurden in die Richtlinie 301.0003 bzw. 301.0002
|
||
übernommen. Mit Ausnahme der weiteren Ankündigungen durch das Signal Vr 0. Diese
|
||
werden als spezifische Regeln der Vr-Signale weiterhin im Absatz 1 gegeben.
|
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||
Richtlinie 301.1001 – Fahrleitungssignale (El)
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Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen zu den Fahrleitungssignalen (El)
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(2) In die Beschreibung des Aussehens der Fahrleitungssignale sind die Zusatztafeln
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aufgenommen, da die Fahrleitungssignale und ihre Zusatztafeln dieselbe Form und
|
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Farbe haben.
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||
Daraus ergeben sich Anpassungen im Abschnitt 5 (5), Abschnitt 9 (8) sowie Abschnitt 10
|
||
(6).
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||
(4) Durch das Eisenbahn-Bundesamt wurde mit einer Fachmitteilung zugelassen, dass die
|
||
Signale El 3, El 4 und El 5 sowohl vorübergehend als auch ortsfest aufgestellt werden
|
||
können. Daraus folgt, dass bei verwendetem Richtungspfeil die Fahrtrichtung nur bei
|
||
Bauzuständen mit der La angegeben wird.
|
||
Abschnitt 6 – Signale El 3, El 4 und El 5
|
||
(2) Die bislang im Abschnitt 7 (3) gegebene Regel wird auf die Signale El 4 und El 5
|
||
ausgedehnt und als neuer Absatz 3 eingefügt.
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||
Die Bekanntgabe der Gleise und Fahrtrichtungen, für welche die Signale nicht gelten,
|
||
war bislang lediglich in den Planungsregeln zum Abschnitt 7 (3) und für eine
|
||
überschaubare Anzahl von Anwendungsfällen enthalten. In Verbindung mit dem Einsatz
|
||
von Mehrkrafttriebfahrzeugen ist es sinnvoll, den Charakter der diesbezüglichen
|
||
Streckenbucheinträge im Signalbuch genauer zu beschreiben.
|
||
Vom Eisenbahn-Bundesamt wurde eine Bestimmung zur Durchführung der Eisenbahn-
|
||
Signalordnung erlassen, wonach Rangierfahrten am Signal El 4 mit gehobenem
|
||
Stromabnehmer vorbeifahren dürfen. Da dies nicht generell zugelassen werden darf,
|
||
wird dies in Einzelfällen in den örtlichen Zusätzen geregelt.
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||
(5) Mit dem vermehrten Einsatz von Mehrkraft-Triebfahrzeugen entsteht der Bedarf, den
|
||
Vorgang des Senkens des Stromabnehmers während der Fahrt auszuführen, um die
|
||
mitunter weiten Abstände zwischen dem letzten Hauptsignal und der abzweigenden
|
||
Strecke ohne Oberleitung mit dem elektrischen Antrieb zurücklegen zu können. Damit
|
||
dies eindeutig signalisiert werden kann, dürfen die Signal El 3 und El 4 mit Zusatztafeln
|
||
ergänzt sein, wenn das über mehrere Fahrwegverzweigungen erfolgende Ankündigen
|
||
mit einem Richtungspfeil nicht eindeutig ist.
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Auf den Zusatztafeln ist der für den Fahrweg am Hauptsignal gezeigte Kennbuchstabe
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des Richtungsanzeigers (Signal Zs 2) zu verwenden. Ist am Hauptsignal für die
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Fahrtrichtung kein Richtungsanzeiger vorhanden, sind die Bildungsregeln für den
|
||
Kennbuchstaben des Signals Zs 2 anzuwenden. Daraus entsteht jedoch kein Anspruch,
|
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das Hauptsignal nachträglich mit einem Richtungsanzeiger (Signal Zs 2) auszurüsten.
|
||
Wird am Signal El 3 ein Richtungsbuchstabe verwendet, wird am dazugehörenden
|
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Signal El 4 der gleiche Richtungsbuchstabe gezeigt.
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||
Abschnitt 7 – Signal El 3 – „Bügel ab“-Ankündesignal
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(3) Im zweiten Unterabsatz ist der Hinweis auf die örtlichen Zusätze gestrichen.
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||
Abschnitt 9 – Signal El 5 – „Bügel an“-Signal
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(5) Im Zusammenhang mit den Erläuterungen zu Abschnitt 6 (2) und von Zügen befahrene
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Umschlaganlagen kann es für die Betriebsabwicklung erforderlich sein, in Einzelfällen
|
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den Stromabnehmer zwischen dem Beginn des Fahrdrahts und dem Signal El 5 heben
|
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zu dürfen.
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||
Da die Ausnahme nicht generell zugelassen werden darf, ist die Einschränkung auf
|
||
einzelne Gleise erforderlich.
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Abschnitt 10 – Signal El 6
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(4) Bislang ließ die Regel das Vorbeileiten zu, ohne vorzugeben, wie weit die Vorbeifahrt mit
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der Spitze des Fahrzeugs zulässig ist. Durch die Ergänzung ist vorgegeben, dass der
|
||
gehobene Stromabnehmer am Signal El 6 nicht vorbeifahren darf.
|
||
Nach Abstimmung mit der Fachlinie Oberleitung darf das Vorbeileiten nur zugelassen
|
||
sein, wenn der zuständige Anlagenverantwortliche zugestimmt hat.
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||
Richtlinie 301.1101 – Signale an Zügen (Zg)
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Abschnitt 3 – Signal Zg 2 – Schlusssignal
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||
(9) Mit dem Aufheben des Unterscheidens zwischen Tages- und Nachtzeichen des
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Schlusssignals, entfällt die Möglichkeit, die Vorgaben für Strecken zu differenzieren.
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Daher ist die Regel an dieser Stelle weggefallen und wurde in die betrieblichen
|
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Planungsregeln übernommen.
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||
Der Infrastrukturunternehmer kann Bestimmungen erlassen, die entsprechend der Regel
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||
im Absatz 7 gegeben werden.
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Richtlinie 301.1401 – Nebensignale (Ne), (So – DV 301)
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Abschnitt 2 – Signal Ne 2 – Vorsignaltafel
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(6) Mit c) ist ein Unterabsatz eingefügt, in dem beschrieben ist, dass Block- oder
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Einfahrvorsignale, die für die Fahrt im Gegengleis gelten, innerhalb des Bahnhofs auch
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unmittelbar links vom Gleis stehen können. Auf diesen abweichenden Signalstandort
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wird durch ein alleinstehendes Signal Ne 2 unmittelbar rechts vom Gleis hingewiesen.
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Damit wird ein Seitenwechsel zwischen Vor- und Hauptsignal vermieden, wenn an der
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mit dem Yen-Zeichen markierten Stelle vorbeigefahren ist und sich das Vorsignal noch
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innerhalb der Grenzen der Betriebsstelle befindet.
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(13) Die Regel wird in den Abschnitt 8 Absatz 1 f) der Richtlinie 301.0002 überführt.
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[-> Erläuterungen zu 301.0002 Abschnitt 8 (1) f)]
|
||
Zusatz 301.1401Z31 – Nebensignale (Ne), (So – DV 301); Gleichstrom S-Bahn Berlin
|
||
Für den Bereich der Gleichstrom S-Bahn Berlin ist dieser Zusatz eingeführt.
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In Abstimmung mit der Außenstelle Berlin des Eisenbahn-Bundesamtes und der S-Bahn
|
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Berlin GmbH, wird auf dem Streckennetz der Berliner S-Bahn ein Betriebsversuch
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durchgeführt. Dabei werden Hauptsignalbaken zum Ankündigen von Hauptsignalen
|
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aufgestellt, die weder Einfahr- noch Blocksignale sind. Um den Betriebsversuch reibungslos
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durchführen zu können, ist es erforderlich, die im Abschnitt 12 (4) eingeschränkte
|
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Aufstellung auf Zwischen- und Ausfahrsignale zu erweitern.
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Richtlinie 301.1501 – Signale für Bahnübergänge (Bü), (So, Pf (DV 301))
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Abschnitt 1 – Allgemeines
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(1) In der allgemeinen Beschreibung der Signale für Bahnübergänge ist beim Signal
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So 14 der Geltungsbereich (DV 301) hinzugefügt.
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Dadurch ist der Geltungsbereich bei jedem Signal angegeben. Und das Fehlen eines
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Geltungsbereiches beim Signal Bü 2 weist darauf, dass es im gesamten Streckennetz
|
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der DB Netz AG aufgestellt sein kann.
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||
Abschnitt 4 – Signal Bü 2 – Rautentafel
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In der Signalbezeichnung ist der Geltungsbereich (DS 301) gestrichen.
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||
Damit ist die Möglichkeit gegeben, das Signal Bü 2 außerhalb des Geltungsbereiches der
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||
DS 301 aufzustellen und im Geltungsbereich der DV 301 anzutreffen.
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||
Bedingt durch das identische Signalbild der Signale Bü 3 (DS 301) und So 15 (DV 301) kann
|
||
der Geltungsbereich für das Signal Bü 3 (DS 301) nicht aufgehoben werden.
|
||
Hingegen führt die Ähnlichkeit des Signals Bü 2 zu keiner Verwechslungsmöglichkeit mit
|
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dem Signal Zs 103 – Rautentafel (DV 301), da beide Signale an unterschiedlichen, eindeutig
|
||
voneinander getrennten, Standorten aufgestellt sind.
|
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Richtlinie 301.9001 – Orientierungszeichen
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Abschnitt 16 – PZB
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Neu wird das Orientierungszeichen „PZB 2000 Hz“ eingeführt. Damit werden die Stellen
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gekennzeichnet, an denen PZB-Gleismagnete 2000 Hz angeordnet sind, wenn die zur
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Sicherung von Zugfahrten erforderlichen PZB-Gleismagnete nicht am Standort eines
|
||
Hauptsignals eingebaut werden können. Die Vorgaben für das Orientierungszeichen „PZB
|
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Bü“ bleiben hiervon unberührt.
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||
Die Bezeichnung des Orientierungszeichens wird nicht mehr in der Abschnittsüberschrift
|
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wiedergegeben, sondern im Absatz 1 aufgeführt.
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(1) Die Anwendungsfälle sind durch Unterabsätze gegliedert.
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||
(2) Die Beschreibung des Orientierungszeichens enthält der Absatz 2; und folgt in der
|
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Gliederung den Anwendungsfällen im Absatz 1.
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Abschnitt 20 – Signalhaltmelder
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Da der signaltechnische Zustand des Melders Bestandteil der Bedienregeln ist, wird dieser
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Umstand an dieser Stelle nicht erwähnt.
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Richtlinie 301.9002 – Signalkombinationen (Sk)
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||
Abschnitt 1 – Allgemeines
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(1) Durch das Streichen der eingrenzenden Betriebsstellen, ist die regionale
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||
Infrastrukturplanung unabhängig von den Aktualisierungszyklen des Signalbuchs.
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Zusatz 301.0001Z01 – Übersicht über in örtliche Zusätze aufzunehmende Regeln
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zu 301.0003 1 (3)
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||
Der Bezugspunkt enthält den bisher zu 301.0101 1 (4) gegebenen Eintrag; das Stichwort
|
||
ist den Änderungen in der Richtlinie 301.0003 angepasst.
|
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zu 301.0002 2 (4)
|
||
Der Bezugspunkt enthält den bisher zu 301.0201 1 (6) gegebenen Eintrag.
|
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zu 301.0301 8 (4)
|
||
Der Eintrag entfällt. Die Regelungen beziehen sich auf Verfahren der Richtlinien
|
||
408.01 – 06 sowie 408.21 – 27.
|
||
zu 301.1001 6 (2)
|
||
Der Bezugspunkt enthält den bisher zu 301.1001 7 (3) gegebenen Eintrag; das Stichwort
|
||
ist den Änderungen in der Richtlinie 301.1001 angepasst.
|
||
zu 301.1001 9 (5)
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||
Der Eintrag wird aufgrund der erweiterten Regel zum Signal El 5 erforderlich.
|
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zu 301.1001 10 (4)
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||
Aufgrund von Vorgaben der Fachlinie Oberbau ist eine betriebliche Planungsregel
|
||
erforderlich.
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zu 301.1101 3 (7)
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||
Im Zusammenhang mit dem gestrichenen Eintrag zu 301.1001 3 (9) wird eine
|
||
betriebliche Planungsregel eingeführt.
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zu 301.1101 3 (9)
|
||
Der Eintrag entfällt.
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Mit freundlichen Grüßen
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DB Netz AG
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...
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||
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DB Netz AG
|
||
Sitz Frankfurt am Main
|
||
Registergericht
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||
Frankfurt am Main
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||
HRB 50 879
|
||
USt-IdNr.: DE199861757
|
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Vorsitzender des
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Aufsichtsrates:
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||
Ronald Pofalla
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||
Vorstand:
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Frank Sennhenn,
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||
Vorsitzender
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Jens Bergmann
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Dr. Christian Gruß
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Dr. Volker Hentschel
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Ute Plambeck
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||
Dr. Christian Runzheimer
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Nähere Informationen zur Datenverarbeitung im DB-Konzern finden Sie hier: www.deutschebahn.com/datenschutz
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27. September 2019
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Richtlinien 301 – Signalbuch, Aktualisierung 11
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Aktualisierung 11 tritt zum 13.12.2020 in Kraft.
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Folgende Richtlinien oder Seiten sind auszutauschen:
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Richtlinien 301 Seiten I bis III (Vorspann),
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301.000,
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301.0001,
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301.0002 Seite 5/6 und 7,
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301.0103 Seite 1/2,
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301.0201 Seite 1/2,
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301.0501 Seite 11/12,
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301.0601,
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301.0700,
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301.0902 Seite 1/2,
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301.1001 Seiten 5/6 und 7,
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301.1101,
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301.1401,
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301.9001.
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Der Zusatz 301.0301Z41 ist einzufügen.
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Die Ausnahmegenehmigung Nr. 102 zu den Richtlinien 301 – Signalbuch - ist eingearbeitet und
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verliert mit Inkrafttreten der Aktualisierung 11 ihre Gültigkeit.
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Die Betrieblichen Mitteilungen
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BM 2017-047/B-BI „Haltetafeln“ und
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BM 2018-018/B-Ausn 301 „Ergänzende Anwendung des Signals Ne 14 – ETCS-Halt-Tafel
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||
(ETCS Stop marker)“
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sind ungültig und wegzulegen.
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DB Netz AG
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Betriebssteuerung
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Caroline-Michaelis-Straße 5-11
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10115 Berlin
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www.dbnetze.com/fahrweg
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||
Thomas Richter
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Telefon (030) 297- 21 461
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[REDACTED]
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Az 20190517 I.NPB 4(B) TRi Orr 301 A11 g09
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DB Netz AG • Mainzer Landstraße 185 • 6ß327 Frankfurt am Main
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nach Verteiler der Richtlinien 301
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2/5
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Der Zusatz 301.0001Z01 enthält DB Netz-interne betriebliche Planungsregeln und ist nicht Be-
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standteil der Papierausgabe des Signalbuchs. Er wird nach einem gesonderten Verteiler ausge-
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geben.
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Erläuterungen zum Inhalt der Aktualisierung:
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Kennzeichnung
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In den Richtlinien sind Textänderungen am Rand der Zeile durch „*“ gekennzeichnet. Ist Text
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weggefallen, wird die letzte nicht geänderte Zeile gekennzeichnet. Neue Richtlinien sind nicht
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gekennzeichnet. Formelle Änderungen aufgrund verschobener Abschnitte und Absätze sind
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nicht gekennzeichnet.
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Gesamte Aktualisierung
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Entsprechend einer Vorgabe in den Rahmenrichtlinien 138 ist der Begriff „Modul“ im gesam-
|
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ten Signalbuch durch „Richtlinie“ ersetzt.
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In den Richtlinien 301.0700 und 301.0902 ist der Begriff „Rangierabteilung“ durch den in den
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Richtlinien 408.48 verwendeten Begriff „Rangierfahrt“ ersetzt.
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Richtlinie 301.0002 – Allgemeine Bestimmungen
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- Abschnitt 8 – Mastschilder
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Nach der Vorbeifahrt an einem durch ein weiß-schwarz-weiß-schwarz-weißes oder durch
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ein rotes Mastschild gekennzeichneten Lichthauptsignal muss bis zum nächsten Haupt-
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signal auf Sicht gefahren werden.
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Die Verweise auf die örtlichen Zusätze der Gleichstrom-S-Bahnen beziehen sich u. a.
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auf das Verhalten beim auf Sicht Fahren. Demzufolge sind die Regelungen in den örtli-
|
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chen Zusätzen zu den Richtlinien 408.01-06 und zu den Richtlinien 408.21-27 enthalten.
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- Abschnitt 9 – Ungültige Signale
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Zur thematischen Unterscheidung ist die Absatzgliederung eingeführt.
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Die Regel zu den Signalen Lf 1 und El 3 sind unter die Darstellung verschoben.
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Nicht gültige Signale am Baugleis (Betra) müssen nicht ausgekreuzt werden.
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Richtlinie 301.0201 – Vorsignale (Vr)
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- Abschnitt 1 – Allgemeines
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Im Absatz 7 sind die Verweise auf die Absätze 14 und 15 gestrichen, da diese nicht zur
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Kennzeichnung der Vorsignalwiederholer führen.
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Richtlinie 301.0301Z41 – Zusatzsignale (Zs); Gleichstrom-S-Bahn Hamburg
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Für den Bereich der Hamburger Gleichstrom-S-Bahn ist der Zusatz eingeführt.
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Wird eine Zugfahrt mit besonderem Auftrag durch die Signale Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 zuge-
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lassen, ist das unmittelbar am Hauptsignal stehende Sperrsignal (Lichtsignal) dunkel
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(301.0002 Abschnitt 2 Absatz 2 4. Unterabsatz). Diese signaltechnische Abhängigkeit ist
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beim Anwenden des Signals Zs 12 nicht schaltbar.
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3/5
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Richtlinie 301.0902 – Signale für das Zugpersonal (Zp); Bremsprobesignale
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- Abschnitt 1 – Allgemeines
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Auf Grund unterschiedlicher Bremsausrüstungen der Fahrzeuge ist eine explizite Nen-
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nung von druckluftgebremsten Zügen und Rangierfahrten nicht mehr erforderlich.
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Die „Bremsprüfung“ wird grundsätzlich in Werken durch Instandhalter ausgeführt und
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steht nicht im Zusammenhang mit der Bremsprobe des Zugpersonals. Daher wird der
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Begriff im Signalbuch nicht mehr geführt.
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Richtlinie 301.1001 - Fahrleitungssignale (El)
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- Abschnitt 6 – Signale El3, El 4 und El 5
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In Umschlaganlagen kann das Bedürfnis bestehen, die Signale El 3, El 4 und El 5 orts-
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fest aufzustellen. Mit der Änderung im Absatz 1 ist diese Möglichkeit eröffnet.
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- Abschnitt 7 – Signal El 3 – „Bügel ab“-Ankündesignal
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Mit dem neuen Absatz 3 besteht die Möglichkeit, eine Ergänzung in den örtlichen Zusät-
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zen bekannt zu geben.
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- Abschnitt 10 – Signal El 6
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Im neuen Absatz 6 ist beschrieben, wie der Profilwechsel der Oberleitung signalisiert
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wird.
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Die Zusatztafel wird eingeführt, weil eine Risikobetrachtung fordert, dass Fahrzeuge mit
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gehobenem Stromabnehmer in Gleise und Gleisabschnitte nicht einfahren dürfen, wenn
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die Oberleitung dieser Gleise für eine länderspezifische Wippenbreite ausgerüstet ist, die
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nicht der Wippenbreite des Fahrzeuges entspricht.
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Richtlinie 301.1101 – Signale an Zügen (Zg)
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- Abschnitt 3 – Signal Zg 2 - Schlusssignal
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Die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb
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und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (TSI OPE)
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gibt für alle Mitgliedsstaaten verbindlich vor, wie das Schlusssignal an Zügen, die eine
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Grenze zwischen Mitgliedsstaaten überschreiten, anzuwenden ist: „zwei rote Leuchten
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oder zwei reflektierende Schilder mit weißen Dreiecken seitlich und je einem roten Drei-
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eck oben und unten“.
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Dieser Vorgabe entsprechend, entfällt das Bedürfnis, andere Zeichen, z.B. der französi-
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schen oder der dänischen Bahn, an Zügen in Deutschland anzuwenden.
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Weiterhin wird durch die Regel der TSI OPE die Unterscheidung in Tages- und Nachtzei-
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chen aufgehoben. Vorgegeben ist die Kennzeichnung des Zugschlusses mit „roten
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Leuchten (Dauerlicht)“ oder durch „reflektierende Scheiben“. Daher wird im Absatz 2 das
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Signal Zg 2 ohne Trennung in Tageszeichen und Nachzeichen beschrieben.
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4/5
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Richtlinie 301.1401 - Nebensignale (Ne), (So – DV 301)
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- Abschnitt 2 – Signal Ne 2 - Vorsignaltafel
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Die Bestimmungen bei einem abweichenden Standort des Vorsignals bei Bauzuständen
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sind nicht mehr als eigener Absatz wiedergegeben, um zu verdeutlichen, dass die Re-
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geln in den Absätzen 6b) und 7 zusammengehören.
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Im Absatz 9 entfallen die Querverweise auf die Kennzeichnung der Vorsignale im ver-
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kürzten Abstand des Bremswegs der Strecke und auf Vorsignalwiederholer. Der Inhalt
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der Regel 301.0201 Abschnitt 1 Absatz 14 ist „mit einem weißen Zusatzlicht“ bereits ent-
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halten. Die Regeln 301.0201 Abschnitt 1 Absätze 16 und 17 sind nicht mehr berücksich-
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tigt, da Vorsignalwiederholer nicht mit Signal Ne 2 gekennzeichnet sind.
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Weiterhin wird der Satz 2 unter die Darstellung bei verkürztem Vorsignalabstand ver-
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schoben, damit ein Abstand zwischen der Regel zur Kennzeichnung und dem Verzicht
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der Kennzeichnung besteht.
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- Abschnitt 10 – Signal Ne 14 – ETCS-Halt-Tafel (ETCS Stop marker)
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Der Inhalt der Ausnahme 102 wird übernommen und präzisiert, da sich die Regel auf
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Signale Ne 14 an ETCS-Strecken ohne Signale (oS) bezieht.
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Da Kleinwagen nicht mit einer Zugbeeinflussung ausgerüstet sind, und sie demnach
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nicht unter den Regeln für die ETCS-Betriebsarten verkehren, regelt der neue Absatz 5,
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dass das alleinstehende Signal Ne 14 auch für Kleinwagenfahrten einen Haltbegriff dar-
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stellt.
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Richtlinie 301.9001 – Orientierungszeichen
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- Abschnitt 8 – Blockkennzeichen
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Auf der Grundlage der DIN EN 16494 wird das Blockkennzeichen nach Unterab-
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satz b) (ETCS location marker) eingeführt. Die Anwendung dieser Norm ist im Anhang A
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zur TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung (TSI OPE) europäisch festgelegt und für
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alle Mitgliedsstaaten verbindlich.
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Für das Blockkennzeichen nach Unterabsatz a) besteht Bestandsschutz auf Strecken,
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die bis zum Inkrafttreten der Aktualisierung 11 zu den Richtlinien 301 – Signalbuch - mit
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Blockkennzeichen ausgerüstet sind.
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Einer Empfehlung des Ausschusses für Betriebsverfahren und Signalanwendungen der
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DB Netz AG folgend, ist auf Strecken mit mehr als einer Zugbeeinflussung (Doppelaus-
|
||
rüstung) künftig nur der ETCS location marker als Blockkennzeichen anzuwenden.
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- Abschnitt 17 – Zuglänge
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Die Standortvorgabe für das Orientierungszeichen ist nicht mehr enthalten, da dies Re-
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gelungsgegenstand der Vereinbarungen zum Aufstellen der Orientierungszeichen ist.
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- Abschnitt 18 – Kennzeichnung der Hebelgewichte an mechanisch ortsgestellten Wei-
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chen
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Die Absätze 1 bis 4 sind gestrichen, da die zugrunde liegenden Regeln in der Richtlinie
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482.8003 Abschnitt 3 enthalten sind.
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Der Absatz 5 sowie die Spalte 3 werden gestrichen und damit den Regeln in der Richtli-
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nie 482.8003 Abschnitt 3 angepasst.
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5/5
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- Abschnitt 19 – GSM-R-Funknetztafel
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Das Orientierungszeichen wird auf Grundlage der DIN EN 16494 eingeführt.
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- Abschnitt 20 – Signalhaltmelder
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Der Signalhaltmelder wird zusammen mit einer Bedieneinrichtung an einmündenden
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Zugleitstrecken angeordnet. Seine Bedeutung ist in der Verfahrensregel 436 und seine
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Bedienung in der Bedienregel 482.8 beschrieben.
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Zusatz 301.0001Z01 – Übersicht über in örtliche Zusätze aufzunehmende Regeln
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- zu 301.0002 8 (1) c) und d)
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Der Eintrag zu 301.0002 8 (1) c) und d) entfällt. Die Regelungen beziehen sich auf Ver-
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fahren der Richtlinien 408.01-06 sowie 408.21-27.
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- zu 301.1001 7 (3)
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Der Eintrag wird durch die Ergänzung zum Signal El 3 – Ankündesignal - erforderlich.
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- zu 301.1101 3 (5) und 301.1101 3 (8)
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Aufgrund der geänderten Regeln zum Signal Zg 2 – Schlusssignal - bedarf es keiner zu-
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sätzlichen Bestimmungen.
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- zu 301.1101 3 (7) und 301.1101 3 (9)
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Die Stichworte sind dem Wortlaut der geänderten Regeln zum Signal Zg 2 – Schlusssig-
|
||
nal - angepasst.
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- zu 301.1401 5 (4)
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Der Eintrag zu 301.1401 ist gestrichen, und damit der Inhalt der BM 2017-047/B-BI um-
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gesetzt.
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- zu 301.1501 1 (1)
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Der Eintrag in Spalte 4 ist gestrichen, da die Regel der Richtlinie 412.1205 nur Vorgaben
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für das Betriebsstellenbuch enthält.
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Wegen des Wegfalls des Stichwortes 301.1101 3 (5) zum Signal Zg 2 gibt es keine Angaben
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mehr, die vom EVU an das EIU zu liefern sind. In der „Übersicht über in örtliche Zusätze auf-
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zunehmende Regeln“ bleibt die Spalte 8 frei. Gleichzeitig entfällt damit der Anlass, für die
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||
Veröffentlichung des Zusatzes 301.0001Z01 in den Schienennetz-Benutzungsbedingungen.
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Mit freundlichen Grüßen
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DB Netz AG
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26. Juli 201
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7
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Richtlinien 301 – Signalbuch, Aktualisierung 10
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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||
die Aktualisierung 10 tritt zum 10.12.2017 in Kraft.
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||
Erläuterungen:
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In den Richtlinien sind Textänderungen am Rand der Zeile durch „*“ gekennzeichnet. Ist Text
|
||
weggefallen, wird die letzte nicht geänderte Zeile gekennzeichnet. Neue Richtlinien sind nicht
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gekennzeichnet.
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Im Zusatz 301.0001Z01 ist die Spalte 5 „zu beachtende Regeln“ neu aufgenommen.
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Das Stichwort 301.1401 5 (4) „Haltetafeln“ ist neu aufgenommen, da Regelungen des EVU im
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||
Streckenbuch gegeben werden können.
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Im Zusatz 301.0001Z21 wurde das Stichwort 301.1401 5 (4) gestrichen, da das Stichwort in
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301.0001Z01 (Strichliste) aufgenommen ist. Es muss nicht darauf hingewiesen werden, dass in
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den örtlichen Zusätzen der S-Bahn Hamburg zusätzliche Regelungen gegeben sein können.
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In der Richtlinie 301.9001 ist im Abschnitt 17 das Orientierungszeichen „Zuglänge“ eingefügt.
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Der bisherige Abschnitt 17 ist neu Abschnitt 18.
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Die Zusätze 301.0001Z01 und Z21 sind auszutauschen.
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||
In der Richtlinie 301.9001 ist die Seite 7/8 auszutauschen.
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||
Mit freundlichen Grüßen
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||
DB Netz AG
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i.V. Me
|
||
nne
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i.V. Mittag
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(L
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eiter Betriebssteuerung) (Fachautor Richtlinien 301)
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DB Netz AG Zentrale
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Betriebssteuerung
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Caroline-Michaelis-Straße 5-11
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||
10115 Berlin
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||
www.dbnetze.com/fahrweg
|
||
Thomas Richter
|
||
Telefon 999- 21461
|
||
[REDACTED]
|
||
Az 20170615 I.NPB 4(B) TRi Orr 301 A10
|
||
DB Netz AG • Mainzer Landstraße 185 • 60327 Frankfurt am Main
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||
nach Verteiler der Richtlinien 301
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...
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DB Netz AG
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||
Sitz Frankfurt am Main
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||
Registergericht
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||
Frankfurt am Main
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||
HRB 50 879
|
||
USt-IdNr.: DE199861757
|
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||
Vorsitzender des
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Aufsichtsrates:
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||
Dr. Rüdiger Grube
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||
Vorstand:
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Frank Sennhenn,
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||
Vorsitzender
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Dr. Roland Bosch
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Bernd Koch
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Ute Plambeck
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||
Prof. Dr. Dirk Rompf
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Dr. Thomas Schaffer
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19.05.2016
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Richtlinie 301 – Signalbuch, Aktualisierung 9
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||
Sehr geehrte Damen und Herren,
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||
die Aktualisierung 9 tritt zum 11.12.2016 in Kraft.
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In der Ril 301.9001 Abschnitt 14 wurden die Verhaltensregeln zum Orientierungszeichen „Schild
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||
elektrische Streckentrennung“ entfernt, da diese nun durch Richtlinie 492.1005 Abschnitt 5 vor-
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||
gegeben werden.
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||
In der Ril 301.9001 wurde im Abschnitt 16 neu das Orientierungszeichen „PZB BÜ“ eingefügt.
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Der bisherige Abschnitt 16 wird neu Abschnitt 17.
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Das Verzeichnis der Aktualisierungen ist als Ril 301.0000 neu eingefügt worden.
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||
Die neue Ril 301.9002 beschreibt die Anwendung der Sk-Signale und gilt nur auf der Strecke
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||
Augsburg – Donauwörth.
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In der Ril 301.9001 sind die Seiten 5 – 7 auszutauschen.
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||
Die Ril 301.9002 ist einzufügen.
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||
In der Ril 301.0101 sind die Seiten 1/2 auszutauschen (Druckfehlerberichtigung).
|
||
In der Ril 301.0301 sind die Seiten 5/6 auszutauschen (Druckfehlerberichtigung).
|
||
|
||
Mit freundlichen Grüßen
|
||
DB Netz AG
|
||
|
||
i. V. gez. Bormet i. A. gez. Behrendt
|
||
(Leiter Betriebsverfahren) (Fachautor Ril 301)
|
||
DB Netz AG
|
||
Zentrale
|
||
I.NPB 4 (B)
|
||
Theodor-Heuss-Allee 7
|
||
60486 Frankfurt am Main
|
||
www.dbnetze.com/fahrweg
|
||
Frankfurt (Main) Messe
|
||
Volker Behrendt
|
||
Telefon 030 297-21460
|
||
Mobil 0171 7627844
|
||
[REDACTED]
|
||
Zeichen 20150930 I.NPB 4(B)_Be 301 a09
|
||
DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main
|
||
nach Verteiler der Ril 301
|
||
|
||
...
|
||
|
||
|
||
|
||
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||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
DB Netz AG
|
||
Sitz Frankfurt am Main
|
||
Registergericht
|
||
Frankfurt am Main
|
||
HRB 50 879
|
||
USt-IdNr.: DE199861757
|
||
|
||
Vorsitzender des
|
||
Aufsichtsrates:
|
||
Dr. Rüdiger Grube
|
||
|
||
Vorstand:
|
||
Frank Sennhenn,
|
||
Vorsitzender
|
||
|
||
|
||
Dr. Roland Bosch
|
||
Bernd Koch
|
||
Ute Plambeck
|
||
Prof. Dr. Dirk Rompf
|
||
Dr. Jörg Sandvoß
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
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||
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28.01.2015
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||
Richtlinie 301 – Signalbuch, Aktualisierung 8
|
||
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||
Sehr geehrte Damen und Herren,
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||
|
||
die Aktualisierung 8 tritt zum 13.12.2015 in Kraft.
|
||
Mit der Aktualisierung erfolgt die Anpassung der Regel des Signalbuchs an die Neufassung der
|
||
Ril 408 – Fahrdienstvorschrift.
|
||
Mit der Aktualisierung wird ein neuer Zusatz zum Modul 301.0001 herausgegeben. Der Zusatz
|
||
301.0001Z01 enthält die Übersicht über Regeln, die in örtlichen Zusätzen gegeben sind.
|
||
Der Zusatz richtet sich an Mitarbeiter, die örtliche Zusätze erstellen und ersetzt die im bisheri-
|
||
gen Modul 408.1101 Abschnitt 2A01 zur Ril 301 enthaltenen Einträge. Er wird besonders ver-
|
||
teilt.
|
||
Die örtlichen Zusätze ersetzen die bisherigen Örtlichen Richtlinien zur Richtlinie 408.01 – 09.
|
||
Die Entscheidung, in welcher Unterlage Regeln als örtliche Zusätze gegeben werden, treffen
|
||
die Eisenbahnunternehmen selbst.
|
||
In den Modulen sind die Textstellen, in denen bisher auf Örtliche Richtlinien zur Ril 408.01 – 09
|
||
verwiesen wurde, wird nun nur noch auf örtliche Zusätze verwiesen.
|
||
Darüber hinaus sind folgende Änderungen zu beachten:
|
||
Im Modul 301.0101 Abschnitt 1 wurde der Absatz (7) mit dem Randstichwort „Fahrtanzeiger“
|
||
ersatzlos gestrichen. Die Änderung erfolgte in Anpassung an die neuen Regeln der Ril 408 zur
|
||
Abfahrt der Züge.
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||
Im Modul 301.0301 Abschn. 6 ist der bisherige Absatz (3) in den Absatz (2) (Beschreibung)
|
||
verschoben worden und die bisher bei der Beschreibung des Lichtsignals enthaltene Erläute-
|
||
rung der Signalbedeutung in Absatz (4) verschoben worden. Der bisherige Absatz (4) wird Ab-
|
||
satz (3). Eine Änderung des Regelungsinhalts ist damit nicht verbunden.
|
||
Im Modul 301.9001, Abschnitt 5, wurde der Absatz (1) neu gefasst. Es ist klargestellt, dass die
|
||
beteiligten Mitarbeiter – auch Triebfahrzeugführer – sich anhand des Fahrtanzeigers orientieren
|
||
DB Netz AG
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||
Zentrale
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||
Betriebsverfahren
|
||
Theodor-Heuss-Allee 7
|
||
60486 Frankfurt am Main
|
||
www.dbnetze.com/fahrweg
|
||
Frankfurt (Main) Messe
|
||
Volker Behrendt
|
||
Telefon 030 297-2 14 60
|
||
Telefax 069 265-5 82 48
|
||
Mobil 0171 762 78 44
|
||
[REDACTED]
|
||
Zeichen 20140124+I_ NPB4_Be+301_A08_01_02
|
||
DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfur t am Main
|
||
nach Verteiler der Ril 301
|
||
|
||
2/2
|
||
|
||
können, dass der Fahrdienstleiter der Abfahrt zustimmt. Die Regeln der Ril. 408.2331 und
|
||
408.2341 sind für die Abfahrt zu beachten.
|
||
Folgende Module bzw. einzelne Seiten sind auszutauschen:
|
||
❚ 301.0001,
|
||
❚ 301.0002,
|
||
❚ 301.0101 Seite 1/2,
|
||
❚ 301.0104,
|
||
❚ 301.0201,
|
||
❚ 301.0301,
|
||
❚ 301.0501 Seite 9/10,
|
||
❚ 301.0702,
|
||
❚ 301.0904,
|
||
❚ 301.1101,
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❚ 301.9001 Seite 3/4.
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Der Austausch der kompletten Module ist wegen der im Druckstück sukzessiv erfolgten Ände-
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rung des Druckformats erforderlich.
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Mit freundlichen Grüßen
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DB Netz AG
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i. V. i. A.
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Bormet Behrendt
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...
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DB Netz AG
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||
Sitz Frankfurt am Main
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Registergericht
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||
Frankfurt am Main
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||
HRB 50 879
|
||
USt-IdNr.: DE199861757
|
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||
Vorsitzender des
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Aufsichtsrates:
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Dr. Rüdiger Grube
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||
Vorstand:
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Frank Sennhenn,
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Vorsitzender
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Dr. Roland Bosch
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Bernd Koch
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Ute Plambeck
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Dr. Jörg Sandvoß
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22.11.2013
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Richtlinie 301 – Signalbuch, Bekanntgabe 7
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Bekanntgabe 7 zur Ril 301 tritt zum 31.01.2014 in Kraft.
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||
Mit der Bekanntgabe 7 wird der Bescheid des Eisenbahn-Bundeamtes Az Pr.3424-34aro/011-
|
||
0007#005 vom 22.10.2013 umgesetzt.
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Im Modul 301.1401 ist die Seite 1/2 auszutauschen.
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||
Zu der Bekanntgabe geben wir die folgende Erläuterung:
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In der Infrastruktur der DB Netz AG sind nicht in allen Fällen Haupt- oder Sperrsignale an Glei-
|
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sen entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung vor Betriebsstellen vorhanden. An diesen Glei-
|
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sen waren bisher zur Sicherung von Zugfahrten 500-Hz-Gleismagnete installiert, um die Ge-
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schwindigkeit der Züge bei der Annäherung an Betriebsstellen zu überwachen. Mit der Ände-
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rung der EBO § 40 haben sich auch die Bedingungen für die zulässige Geschwindigkeit der
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Züge in Abhängigkeit von der Ausrüstung der Strecken mit PZB geändert. Dies veranlasst die
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||
DB Netz AG, Gleise entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung ohne Signale mit PZB auszurüs-
|
||
ten, wobei 2000-Hz-Magnete am Gegengleis in Höhe der Einfahr- oder Blocksignale am Regel-
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gleis anzuordnen sind.
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Damit die Triebfahrzeugführer auf die entsprechenden PZB Streckeneinrichtungen reagieren
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können, wird die Lage der 1000-Hz-Gleismagnete mit dem Signal Ne 2 – Vorsignaltafel – und
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der 2000-Hz-Gleismagnete mit dem Signal Ne 1 – Trapeztafel – gekennzeichnet.
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Für die Anwendung des Signals Ne 1 zur Kennzeichnung der Lage des 2000-Hz-
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||
Gleismagneten in Höhe des Einfahr- bzw. Blocksignals mussten die Regeln des Moduls
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301.1401 Abschnitt 1 (3) und (4) angepasst werden.
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Da das Signal Ne 1 nunmehr in den o. g. Fällen überwiegend auch auf Hauptbahnen angewen-
|
||
det werden soll, musste die bisher beschränkende Regel des Moduls 301.1401 (3) zur aus-
|
||
schließlichen Anwendung auf Nebenbahnen aufgehoben werden.
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||
DB Netz AG
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||
Zentrale
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||
Betriebsverfahren
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||
Theodor-Heuss-Allee 7
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||
60486 Frankfurt am Main
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||
www.dbnetze.com/fahrweg
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||
Frankfurt (Main) Messe
|
||
Volker Behrendt
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||
Telefon 030 297-2 14 60
|
||
Telefax 069 265-5 82 48
|
||
Mobil 0171 762 78 44
|
||
[REDACTED]
|
||
Zeichen 20131122+I_NPB4_Be+301_B07_02_01
|
||
DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main
|
||
gem. Verteiler der Ril 301
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2/2
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Die in Abschnitt 1 (4) bisher vorgegebenen Anwendungsmöglichkeiten für das Signal Ne 1 wur-
|
||
den so erweitert, dass die Aufstellung des Signals vor Bahnhöfen bzw. Abzweig- und Überleit-
|
||
stellen in Höhe der Einfahr- bzw. Blocksignale am Gleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrich-
|
||
tung möglich wird.
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||
Da die betriebliche Abwicklung von Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung weitge-
|
||
hend nach den bisher in den Modulen 408.0463 und 408.0464 gegebenen Regeln einschließ-
|
||
lich der zu erteilenden Befehle erfolgen wird, ist es zweckmäßig, die Kilometerangabe, die der-
|
||
zeit bei Fahrten auf dem Gegengleis im Befehl 6 bzw. im Befehl 7 erfolgt, am Signal Ne 1 zu-
|
||
sätzlich darzustellen. Der Triebfahrzeugführer wird hierdurch in die Lage versetzt, die Angabe
|
||
im Befehl mit der Angabe in der Infrastruktur zu vergleichen und entsprechend sicher zu han-
|
||
deln, zumal ihm bisher die Orientierung wesentlich dadurch erschwert ist, dass an Gleisen ent-
|
||
gegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung Hektometer- bzw. Kilometerzeichen in der Regel nicht
|
||
vorhanden sind.
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Vorübergehend wird es Strecken geben, deren Gegengleise noch nicht mit Signalen Ne 1 und
|
||
Ne 2 ausgerüstet sind. In diesen Fällen wird wie bisher die Geschwindigkeit auf 70 km/h weiter-
|
||
hin begrenzt.
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||
Aus der Dringlichkeit der Maßnahme wird die kurzfristige Inkraftsetzung der Bekanntgabe be-
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||
gründet.
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Mit freundlichen Grüßen
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DB Netz AG
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i. V. i. A.
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gez. Bormet gez. Behrendt
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...
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||
DB Netz AG
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||
Sitz Frankfurt am Main
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||
Registergericht
|
||
Frankfurt am Main
|
||
HRB 50 879
|
||
USt-IdNr.: DE199861757
|
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||
Vorsitzender des
|
||
Aufsichtsrates:
|
||
Dr. Rüdiger Grube
|
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|
||
Vorstand:
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||
Oliver Kraft,
|
||
Vorsitzender
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Dr. Roland Bosch
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Hansjörg Hess
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||
Dr. Jörg Sandvoß
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||
Hans-Otto Umlandt
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27.02.2013
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||
Ril 301 - Signalbuch, Bekanntgabe 6
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||
Sehr geehrte Damen und Herren,
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||
|
||
die Bekanntgabe 6 zur Ril 301 tritt am 15.12.2013 in Kraft.
|
||
Mit der Bekanntgabe 6 wird der Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes Az Pr.3424-34aro/011-
|
||
0007#004 vom 20.12.2012 umgesetzt.
|
||
Folgende Seiten sind auszutauschen:
|
||
Modul 301.0102 Seite 1/2,
|
||
Modul 301.0501 Seite 5/6,
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||
Modul 301.1501 Seiten 7 -10 und13/14.
|
||
Zu den Änderungen in einzelnen Modulen geben wir folgende Hinweise:
|
||
Modul 301.0102
|
||
Im Abschnitt 2 wurde Absatz 4 wurde eingefügt „an einem Hauptsignal“, so dass der Text nun
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||
lautet: „Das an einem Hauptsignal gezeigte Signal erlaubt die Anwendung der im Fahrplan zu-
|
||
gelassenen Geschwindigkeit."
|
||
Die Regeländerung beruht auf der Änderung der Eisenbahn-Signalordnung Abs. 19e, die vom
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||
Eisenbahn-Bundesamt von Amts wegen erlassen wurde.
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||
In der Begründung des Eisenbahn-Bundesamtes zu der Änderung heißt es unter anderem,
|
||
dass ein Ks-Signal in seiner Funktion als Hauptsignal immer durch ein Mastschild kenntlich ge-
|
||
macht ist. Ein Ks-Vorsignal wird durch eine Vorsignaltafel Ne 2 gekennzeichnet. Vorsignalwie-
|
||
derholer in Stellung Ks 1 mit Zs 3v und in Stellung Ks 2 sind mit einem Zusatzlicht gekenn-
|
||
zeichnet. Bei Vorsignalwiederholern in Stellung Ks 1 ist die besondere Kennzeichnung durch
|
||
das Zusatzlicht jedoch aus technisch bedingten Gründen abgeschaltet.
|
||
Die jetzige Änderung des gesetzlichen Regelwerkes dient der Handlungssicherheit des Trieb-
|
||
fahrzeugführers und damit der Erhöhung der Sicherheit. Der Triebfahrzeugführer muss nun bei
|
||
DB Netz AG
|
||
Zentrale
|
||
Betriebsverfahren
|
||
Theodor-Heuss-Allee 7
|
||
60486 Frankfurt am Main
|
||
www.dbnetze.com/fahrweg
|
||
Frankfurt (Main) Messe
|
||
Volker Behrendt
|
||
Telefon 030 297-2 14 60
|
||
Telefax 069 265-5 82 48
|
||
Mobil 0171 762 78 44
|
||
[REDACTED]
|
||
Zeichen I. NPB 4 Be 301 B06_01_02
|
||
DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main
|
||
gem. Verteiler der Ril 301
|
||
|
||
2/2
|
||
|
||
der Interpretation des Abs. 19e ESO vor dessen Umsetzung noch mehr als bisher auf die Funk-
|
||
tion des ihm die Stellung Ks 1 zeigenden Signals achten. Er darf die Geschwindigkeit nach
|
||
Fahrplan erst aufnehmen, wenn ihm klar ist, dass es sich um ein Ks 1 zeigendes Hauptsignal
|
||
handelt. Dass er dies am vorhandenem Mastschild leicht erkennen kann, muss jedem Trieb-
|
||
fahrzeugführer bewusst sein.
|
||
Modul 301.0501Abschnitt 5 Absatz 5
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||
Druckfehlerberichtigung. Bei der Erstellung der B 5 zur Ril 301 ist irrtümlich der Verweis „der
|
||
Anweisung zur Durchführung der ESO Nr. 53“ eingefügt worden. Er ist nun ersetzt worden
|
||
durch „Abschnitt 2 Absatz 6“. Sachlich und inhaltlich ergibt sich daraus keine Änderung.
|
||
|
||
Modul 301.1501
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||
Im Abschnitt 4 Absatz 5 ist der Begriff „betrieblich zu beachtende Einschaltstrecke“ eingeführt
|
||
worden. Die betrieblich zu beachtende Einschaltstrecke kann von der technisch eingerichteten
|
||
Einschaltstrecke von Bahnübergängen abweichen. Die trifft vor allem an Bahnübergängen mit
|
||
optimierte Einschaltung (Überwachungsart ÜS
|
||
OE) zu. Für den Triebfahrzeugführer ist es wichtig,
|
||
die betrieblichen Regeln, die im Zusammenhang mit Einschaltstrecken gegeben sind, ab dem
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||
Passieren des Signals Bü 2 zu beachten. Das geschieht unabhängig davon, ob am Signal auch
|
||
technisch die Einschaltstrecke beginnt.
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||
Im Abschnitt 7 Absatz 2 ist ein Druckfehler berichtigt worden.
|
||
Im Abschnitt 10 ist der Absatz 3 gestrichen worden. Er bleibt frei. Die bisher dort enthaltene
|
||
Regel „Das Signal wird neu nicht mehr aufgestellt.“ stellt eine Planungsregel dar. Diese Pla-
|
||
nungsregel wird über die zur Planung von Bahnübergängen anzuwendenden Regeln der Ril
|
||
815 gegeben. Die Anwendung und die Bedeutung der im Netz vorhandenen Signale Pf 2 (DV
|
||
301) wird von dieser Änderung nicht berührt.
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||
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||
Mit freundlichen Grüßen
|
||
DB Netz AG
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||
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||
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||
i. V. gez. i. A. gez.
|
||
Bormet Behrendt
|
||
|
||
DB Netz AG
|
||
Sitz Frankfurt am Main
|
||
Registergericht
|
||
Frankfurt am Main
|
||
HRB 50 879
|
||
USt-IdNr.: DE199861757
|
||
|
||
Vorsitzender des
|
||
Aufsichtsrates:
|
||
Dr. Rüdiger Grube
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||
Vorstand:
|
||
Oliver Kraft,
|
||
Vorsitzender
|
||
|
||
|
||
Dr. Roland Bosch
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||
Hansjörg Hess
|
||
Dr. Jörg Sandvoß
|
||
Hans-Otto Umlandt
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...
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12.04.2012
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Ril 301 - Signalbuch, Bekanntgabe 5
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||
Sehr geehrte Damen und Herren,
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||
|
||
die Bekanntgabe 5 zur Ril 301 tritt am 09.12.2012 in Kraft.
|
||
Mit der Bekanntgabe wird der Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes Az Pr.3424-34aro/011-
|
||
0007#002 vom 22.11.2011 umgesetzt.
|
||
Die Module der Ril 301 werden im Rahmen von Aktualisierungen im neuen Format gedruckt.
|
||
Damit ergeben sich Änderungen in der Aufteilung der Seiten. Module, die noch im bisherigen
|
||
Format gedruckt sind, müssen daher bei Aktualisierungen komplett ausgetauscht werden. Bei
|
||
Modulen, die schon im neuen Format aktualisiert wurden, sind nur die neu betroffenen Seiten
|
||
auszutauschen.
|
||
Für die Bekanntgabe 5 bedeutet das, dass die Module
|
||
301.0101,
|
||
301.0102,
|
||
301.0103,
|
||
301.1501 und
|
||
301.9001
|
||
komplett auszutauschen sind.
|
||
Im Modul 301.0501 sind nur die Seiten 3 bis 6 auszutauschen.
|
||
Zu den Änderungen in einzelnen Modulen geben wir folgende Hinweise:
|
||
Modul 301.0101:
|
||
Das Modul musste wegen einer Druckfehlerberichtigung, die bei der Herausgabe im neuen
|
||
Format entstand, im Abschnitt 3 neu gedruckt werden. Es ist in allen in Nutzung befindlichen
|
||
Ausgaben auszutauschen.
|
||
DB Netz AG
|
||
Zentrale
|
||
Betriebsverfahren
|
||
Theodor-Heuss-Allee 7
|
||
60486 Frankfurt am Main
|
||
Germany
|
||
www.dbnetze.com/fahrweg
|
||
|
||
Frankfurt (Main) Messe
|
||
|
||
Volker Behrendt
|
||
Telefon +49 30 29 72 14 60
|
||
Telefax +49 69 26 55 82 48
|
||
[REDACTED]
|
||
Zeichen I. NPB 4 Be 301 B05_02_01
|
||
'%1HW]$*7KHRGRU-Heuss-$OOHH)UDQNIXUWDP0DLQ
|
||
Germany
|
||
gemäß Verteiler der Ril 301
|
||
|
||
2/4
|
||
|
||
Modul 301.0102 Abschnitt 1 Absatz 1 und 301.0103 Abschnitt 1 Absatz 2:
|
||
Die Regeln, wonach die Signale Ks 1 und Ks 2 sowie die Fahrtbegriffe an Hl-Signalen nur für
|
||
Zugfahrten gelten, sind vom EBA von Amtswegen erlassen worden.
|
||
Nach Modul 301.0101 Abschnitt 1 Abs. 1 zeigen Hauptsignale an, dass der anschließende
|
||
Gleisabschnitt befahren werden darf. Dabei gilt Hp 0 für Zug- und Rangierfahrten, die Signale
|
||
Hp 1 und Hp 2 gelten jedoch nur für Zugfahrten.
|
||
Nach Modul 301.0104 Abschnitt 1 Abs. 1 entsprechen die linken Lichter an den Sv - Signalen
|
||
den Hauptsignalbildern Hp 1 oder Hp 2 und geben an, ob der anschließende Gleisabschnitt von
|
||
einem Zug befahren werden darf.
|
||
Im Signalbuch der DB Netz AG, das hier die Bestimmungen der ESO wiedergibt, ist somit direkt
|
||
klargestellt, dass die Fahrtbegriffe der Hp- und der Sv- Signale nur für Zugfahrten gelten. Diese
|
||
direkte wörtliche Klarstellung fehlt allerdings für die Fahrt zeigenden Ks- und Hl- Signalbegriffe.
|
||
Die Diskussion unter Triebfahrzeugführern zeigt, dass die bisher existierenden Bestimmungen
|
||
in diesen Punkten nicht ausreichend sind und die ESO hier präzisiert werden sollte. Durch die
|
||
ergänzende Regelung zu Ks- und Hl- Signalen wird die Handlungssicherheit bei den Triebfahr-
|
||
zeugführern gestärkt, besonders wichtig auch im Hinblick auf die wachsende Anzahl der auf
|
||
innerdeutschen Eisenbahninfrastrukturen am Eisenbahnverkehr teilnehmenden ausländischen
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen.
|
||
Die vorgenannten Änderungen sollen den möglichen Widerspruch zwischen der gängigen Pra-
|
||
xis, obschon durch untergesetzliche betriebliche Regeln ausreichend abgesichert, und dem
|
||
derzeit bestehenden Wortlaut der Bestimmungen zur ESO beseitigen.
|
||
Modul 301.0501 Abschnitt 2 Absatz 12:
|
||
Gemäß Lastenheft für ETCS - Level 2 werden zwei Ankündigungen für den Levelwechsel
|
||
(Wechsel von ETCS zu LZB/PZB) gegeben. Die 1. Ankündigung des Levelwechsels erfolgt et-
|
||
wa 2000 m vor dem ETCS - Grenzsignal. Unter der Voraussetzung, dass die Ausfahrt aus dem
|
||
ETCS – Bereich frei ist (Grenzsignal auf Fahrt), erfolgt die 2. Ankündigung des Levelwechsels
|
||
etwa 1200 m vor dem Grenzsignal. Diese 2. Ankündigung ist spätestens 5 Sekunden nach
|
||
Passieren des Levelwechsels zu quittieren. Bei verzögerter Freigabe des Grenzsignals erfolgt
|
||
die Ankündigung entsprechend später. Bei einem Halt vor dem Grenzsignal erfolgt die Ankün-
|
||
digung unmittelbar nach der Fahrtstellung des Grenzsignals. In der ETCS - Zentrale ist eine
|
||
dem ETCS - Grenzsignal folgende Langsamfahrstelle insofern berücksichtigt, dass der Zug aus
|
||
der ETCS - Führung bereits am ETCS - Grenzsignal mit einer der Langsamfahrstelle entspre-
|
||
chenden Geschwindigkeit entlassen wird. Langsamfahrstellen bis zu 600 m nach dem Ort des
|
||
Levelwechsels werden schon am Ort des Levelwechsels berücksichtigt. Langsamfahrstellen
|
||
größer 600 m bis 1000 m nach dem Ort des Levelwechsels werden mit ihrem tatsächlichen
|
||
Beginn berücksichtigt. Da die Entlassung aus der ETCS Führung erst 5 Sekunden nach Passie-
|
||
ren des Levelwechsels (PZB - Beginn) quittiert werden muss, ist es nicht ausgeschlossen, dass
|
||
das Signal Lf1 mit der entsprechenden Geschwindigkeitsinformation übersehen wird. Mit Auf-
|
||
stellung des wiederholten Signals Lf1 wird bei ETCS diese Regelungslücke geschlossen.
|
||
Modul 301.0501 Abschnitt 5 Abs. 5 (neu)
|
||
Bei vorübergehenden Langsamfahrstellen, die ausschließlich wegen vorübergehend einge-
|
||
schränkter Sichtverhältnisse am Bü eingerichtet werden, müssen Züge bisher gemäß Modul
|
||
301.0501 Abschn. 2 Abs. 6 die durch das Signal Lf 1 angekündigte Geschwindigkeit solange
|
||
|
||
3/4
|
||
|
||
einhalten, bis alle Fahrzeuge den Gleisabschnitt der Langsamfahrstelle verlassen haben. Dies
|
||
führt zu unnötig hohen Belegungszeiten des Bü und zu Fahrzeitverlusten bei der Trassenbe-
|
||
nutzung.
|
||
Da die Langsamfahrstelle im vorliegenden Fall rein in der Sichteinschränkung durch die Ver-
|
||
kehrsteilnehmer am Bü begründet liegt, fällt mit Erreichen der Mitte des befahrenen Bahnüber-
|
||
ganges durch das führende Fahrzeug der Grund für eine Langsamfahrt dieses Zuges weg. Ab
|
||
diesem Zeitpunkt könnte der Zug seine Geschwindigkeit wieder auf die uneingeschränkt zuläs-
|
||
sige Geschwindigkeit erhöhen.
|
||
Bei der Kennzeichnung des Endes einer infrastrukturell bedingten Geschwindigkeitsbeschrän-
|
||
kung nach dem Befahren von Bahnübergängen wird diese Regel, analog zur geplanten Neure-
|
||
gelung, in der AB 71h zum Signal Lf 7 bereits jetzt angewendet. In der Bekanntgabe solcher
|
||
Langsamfahrstellen in der La wird nun zusätzlich in der Spalte 3 „Ortsangabe“ der La die Kenn-
|
||
zeichnung „Bü“ erfolgen. Mit der Kennzeichnung „Bü“ wird die Bedeutung verbunden, dass die
|
||
Geschwindigkeit erhöht werden darf, wenn das führende Fahrzeug auf dem Bü die Straßenmit-
|
||
te erreicht hat, analog zur gestrichelten Linie in der Geschwindigkeitsspalte des Fahrplanes im
|
||
Zusammenhang mit ständigen Geschwindigkeitsbeschränkungen an Bahnübergängen.
|
||
Modul 301.1501
|
||
Das Modul 301.1501 ist auszutauschen, weil beim Nachdruck der Richtlinie im neuen Format
|
||
ein Druckfehler passiert ist. Die Nutzer des Nachdrucks wurden zwar mit besonderem Schrei-
|
||
ben informiert, um jedoch einen durchgehend einheitlichen Stand im Signalbuch zu sichern, ist
|
||
es notwendig, in allen in Nutzung befindlichen Exemplaren der Richtlinie das Modul auszutau-
|
||
schen. Die Kennzeichnung der Seite 3 des Moduls mit dem Vermerk „Fehlerberichtigung
|
||
Druckausgabe 28.11.2011“ in der Fußzeile entfällt damit wieder.
|
||
Modul 301.9001 Abschnitt 8
|
||
Der Begriff „LZB-Blockkennzeichen“ ist durch „Blockkennzeichen“ ersetzt worden. Der zweite
|
||
Satz des Abschnittes wurde gestrichen.
|
||
Nach der Ril 408 (Stand B 10) wird der neue Begriff „Blockstelle für anzeigegeführte Züge“
|
||
technikneutral eingeführt. Er fasst LZB und ETCS zusammen und ersetzt die bisherigen „Block-
|
||
stellen für LZB-geführte Züge (LZB-Blockstellen)“.
|
||
Das Kennzeichen erfüllt sowohl bei LZB als auch bei ETCS den Zweck, dem Triebfahrzeugfüh-
|
||
rer nach einem Halt an einer Blockstelle für anzeigegeführte Züge, die nicht durch ein Haupt-
|
||
signal oder ein Signal Ne 14 (nur bei ETCS) gekennzeichnet sind, die Bezeichnung der Block-
|
||
stelle mitzuteilen. Diese Bezeichnung wird benötigt, wenn eine Verständigung zwischen Trieb-
|
||
fahrzeugführer und Fahrdienstleiter erfolgen muss. Als Beispiel wird hier die Standortmeldung
|
||
beim Erteilen eines Befehls gemäß Modul 408.0411 genannt.
|
||
Der bisherige zweite Satz des Abschnittes 8 wird gestrichen. Der Halt des Zuges an einer der-
|
||
artig gekennzeichneten Blockstelle nicht aus der Kennzeichnung sondern aus dem LZB- bzw.
|
||
ETCS-Halt, der aus der Führerraumanzeige ersichtlich ist.
|
||
|
||
4/4
|
||
|
||
Modul 301.9001 Abschnitt 15 (neu)
|
||
Das Orientierungszeichen „Beginn Ortsstellbereich“ wird im Abschnitt 15 neu eingeführt. Die
|
||
Regeln zur Anwendung des Orientierungszeichens sind in der Ril 482.8001 enthalten.
|
||
Modul 301.9001 Abschnitt 16 (neu)
|
||
Die „Kennzeichnung der Hebelgewichte an ortsgestellten Weichen“ rückt in den Abschnitt 16. In
|
||
Absatz 5 wurde nach den zwischenzeitlich erfolgten Strukturänderungen das Wort „Niederlas-
|
||
sungen“ durch „Regionalbereichen“ ersetzt.
|
||
|
||
Mit freundlichen Grüßen
|
||
DB Netz AG
|
||
|
||
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||
i. V. i. A.
|
||
Dr. Bormet Behrendt
|
||
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||
DB Netz AG
|
||
Sitz Frankfurt am Main
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||
Registergericht
|
||
Frankfurt am Main
|
||
HRB 50 879
|
||
USt-IdNr.: DE199861757
|
||
|
||
Vorsitzender des
|
||
Aufsichtsrates:
|
||
Dr. Rüdiger Grube
|
||
|
||
Vorstand:
|
||
Oliver Kraft,
|
||
Vorsitzender
|
||
|
||
|
||
Dr. Roland Bosch
|
||
Ralph-Peter Hänisch
|
||
Dr. Jörg Sandvoß
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||
...
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10.12.2010
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Richtlinie 301, Bekanntgabe 4
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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Die Bekanntgabe 4 zur Ril 301 tritt am 05.06.2011 in Kraft.
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Mit der Bekanntgabe werden folgende Bescheide des Eisenbahn-Bundesamtes umgesetzt:
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T Schreiben Pr.- 3424-34aro/011-0007#001 – AB 50 a und b
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neu, Änderung AB 219 – sowie
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T Schreiben Pr.- 3424-34aro/001-3424#002 – Einführung ei nes Signals mit vorübergehender
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Gültigkeit (Ne14) gemäß Eisenbahnsignalordnung (ESO) Abschnitt A Buchstabe a) Absatz
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4 und Erlass von Anweisungen zur Durchführung der ESO gemäß Eisenbahnsignalordnung
|
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Abschnitt A Buchstabe a) Absatz 5.
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Die Module 301.0501 und 301.1401 sind komplett auszutauschen.
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Nachfolgend geben wir Erläuterungen zum Inhalt der Bekanntgabe:
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Modul 301.0501 Abschnitt 1 Absatz 2 (neu)
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Der Inhalt der neuen AB 50 a ist im Modul 301.0501 Abschnitt 1 Absatz 2 (neu) dargestellt. Mit
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der Bestimmung, dass Langsamfahrsignale nicht aufgestellt werden, wenn die reduzierte Ge-
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schwindigkeit nur für einzelne Zuggattungen bzw. Züge gilt, wird eine ESO-konforme, auch für
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das Betriebspersonal einfach nachzuvollziehende Regelung geschaffen. Dadurch, dass die
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||
betroffenen Züge weiterhin schriftlich angewiesen werden, im betroffenen Abschnitt langsamer
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||
zu fahren, werden keine Abstriche an der Sicherheit zugelassen. Es wird lediglich eine bereits
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in der Praxis im betrieblich-technischen Regelwerk angewandte Lösung durch eine Bestim-
|
||
mung zur Anwendung der Lf-Signale widerspruchsfrei und rechtssicher geregelt. Die Regel des
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bisherigen Absatzes 3 (neu Absatz 5) wird hiervon nicht berührt.
|
||
DB Netz AG
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Zentrale
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Betriebsverfahren
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||
Theodor-Heuss-Allee 7
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||
60486 Frankfurt am Main
|
||
Germany
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www.dbnetze.com/fahrweg
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||
Frankfurt (Main) Messe
|
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||
Volker Behrendt
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Telefon +49 30 29 72 45 70
|
||
Telefax +49 30 29 72 45 79
|
||
[REDACTED]
|
||
Zeichen I . NPB 4 Be 301 B 4
|
||
DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main • Ger-
|
||
many
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||
gemäß Verteiler der Ril 301
|
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2/ 4
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Modul 301.0501 Abschnitt 1 Absatz 3 (neu)
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Im Modul 301.0501 Abschnitt 1 Absatz 3 (neu) wird der Inhalt der neuen AB 50 b dargestellt.
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||
Sie regelt, dass Lf-Signale nicht für Züge, deren Geschwindigkeitsprofil technisch überwacht
|
||
wird, gelten. Bei Neigetechnik-Zügen mit aktivierter Neigetechnik wird das höhere Geschwin-
|
||
digkeitsprofil durch eine spezielle Zugbeeinflussung überwacht. Eine Lf 6- und Lf 7-
|
||
Signalisierung ist für Neigetechnik-Züge durch die besondere Überwachung, die eine Über-
|
||
schreitung der zulässigen Geschwindigkeit ausschließt, ohne Relevanz. Die Nichtbeachtung
|
||
der Signale Lf 6 und Lf 7, die für konventionelle Züge aufgestellt sind, durch die Neigetechnik-
|
||
Züge ist aber bisher nur im betrieblichen Regelwerk geregelt. Die Nutzung eines Geschwindig-
|
||
keitsvorteils durch die Neigetechnik wäre bei Beachtung der Signale Lf 6 und Lf 7, die für die
|
||
konventionellen Züge aufgestellt sind, nicht möglich. Würden jedoch die Lf-Signale nur für das
|
||
höchste Geschwindigkeitsprofil der Neigetechnik-Geschwindigkeiten aufgestellt, würde der An-
|
||
haltspunkt für den Geschwindigkeitswechsel an der Strecke durch ein Lf-Signal für konventio-
|
||
nelle Züge, die in der Regel die Mehrzahl der Züge einer Strecke darstellen, verloren gehen
|
||
und damit auch die Basis für die Geschwindigkeitsüberwachung dieser Züge mit den Mitteln der
|
||
punktförmigen Zugbeeinflussung. Aus betriebssicherheitlicher Sicht ist es daher im Sinne glei-
|
||
cher Sicherheit für die konventionellen Züge zweckmäßig, die Lf 6 bzw. Lf 7-Signalisierung für
|
||
die konventionellen Züge unverändert beizubehalten und für die Neigetechnik-Züge mit wirk-
|
||
samer technischer Geschwindigkeitsüberwachung eine Nichtbeachtung der Signale Lf 6 und
|
||
Lf 7 zuzulassen. Die Ausführungsbestimmung dient somit der Klarstellung im Rahmen der An-
|
||
wendung der ESO, dass Neigetechnikzüge, deren Geschwindigkeit technisch besonders über-
|
||
wacht wird, die Signale Lf 6 und Lf 7 nicht beachten müssen. Sobald die Neigetechnik-Züge
|
||
nicht mit aktivierter Neigetechnik fahren, gelten sie nicht als Züge mit technischer Überwachung
|
||
eines bekanntgegebenen besonderen Geschwindigkeitsprofils und müssen die Signalisierung
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Lf 6 und Lf 7 weiterhin beachten.
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||
Die bisherigen Absätze 2 und 3 im Abschnitt 1 werden neu zu Absätzen 4 und 5.
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Modul 301.1401 Abschnitt 5 Absatz 4
|
||
In Modul 301.1401 Abschnitt 5 Absatz 4 ist die Änderung der AB 219 dargestellt. Der Spezialfall
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der Vereinigung von Zügen bei Unterwegshalten wird in den gegenwärtigen Regeln zur An-
|
||
wendung des Signals Ne 5 nicht erfasst. Beim Eisenbahn-Bundesamt wurde deshalb von ei-
|
||
nem EVU ein Ausnahmeantrag gestellt, um bei der Vereinigung von Zügen mit dem zuerst ein-
|
||
fahrenden Zug, bezogen auf dessen Länge, abweichend von den Regeln des Moduls 301.1401
|
||
Abschn. 5 Abs. 4 halten zu können. Da die beantragte Ausnahmeregelung dennoch einen Halt
|
||
an einer H-Tafel (allerdings abweichend von der Zuglänge des Zusatzschildes) vorsieht, ist der
|
||
Anfahrpunkt des Zuges im Rahmen der Schutzziele der PZB 90 abgesichert. Das EBA hat des-
|
||
halb dem Ausnahmeantrag zugestimmt. Um eine einheitliche Vorgehensweise für alle Eisen-
|
||
bahnverkehrsunternehmen zu schaffen, da die Problematik für viele andere EVU ebenfalls be-
|
||
deutsam sein kann, ist es sinnvoll, generell die Regeln des Moduls 301.1401 Abschn. 5 Abs. 4
|
||
für diese Fälle flexibler zu gestalten, ohne dabei die Schutzziele der PZB 90 und einer nicht
|
||
ausreichenden Bahnsteiglänge zu gefährden. Das EBA hat daher mit dem o. g. Bescheid die
|
||
Regelung der AB 219 angepasst.
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3/ 4
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Signal Ne 14 – ETCS-Halt-Tafel (ETCS Stop marker)
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||
Das Eisenbahn-Bundesamt hat das Signal Ne 14 – ETCS-Halt-Tafel (ETCS stop marker) – als
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||
von der ESO abweichendes Signal mit vorübergehender Gültigkeit zugelassen. Die Regel dazu
|
||
sind im Modul 301.1401 Abschnitt 10 (neu) dargestellt.
|
||
Bei der DB Netz AG wird das europäische Zugbeeinflussungssystem ETCS eingeführt. Die Aus-
|
||
rüstung mit ETCS betrifft zunächst die Strecken Saarbrücken - Mannheim (POS), Nürnberg –
|
||
Ingolstadt – München sowie Berlin – Halle/Leipzig. Die Neubaustrecke Halle/Leipzig – Erfurt –
|
||
Nürnberg befindet sich im Bau. Hierzu bedarf es auch Regeln für die entsprechenden strecken-
|
||
seitigen Signale, die im Rahmen der Bestimmungen der ESO zunächst als Signale mit vorüber-
|
||
gehender Gültigkeit eingeführt werden müssen.
|
||
Die deutsche Bezeichnung „ETCS Halt-Tafel" ist nach Abstimmung der DB Netz AG mit der
|
||
ÖBB Infrastruktur AG und SBB Infrastruktur sowie nach Abstimmung im Ausschuss für Signal-
|
||
anwendungen der DB Netz AG gewählt worden. Es kann somit bereits die Einbeziehung eines
|
||
Großteils der deutschsprachigen, mit der Gestaltung des ETCS befassten Eisenbahnfachleute
|
||
festgestellt werden. Der englische Begriff wird der deutschen Übersetzung in Klammern ange-
|
||
fügt, damit das Signal für ausländische Triebfahrzeugführer leichter identifizierbar wird. Die be-
|
||
trieblichen Regeln für die Anwendung von ETCS sind im Anhang A zur TSI Verkehrsbetrieb und
|
||
Verkehrssteuerung (TSI OPE), den „ETCS and GSM-R rules and principles" (künftig „ERTMS
|
||
Operational Principles and Rules“), beschrieben. Aus diesen europäisch festgelegten und für
|
||
alle Mitgliedsstaaten verbindlichen Bestimmungen sind die Anwendung und die Signalbedeu-
|
||
tung abgeleitet. Für die Übersetzung des Begriffs „SR" ist nach Besprechung der DB Netz AG
|
||
mit der ÖBB Infrastruktur AG und der SBB Infrastruktur der Begriff „ETCS-Betriebsart SR" ge-
|
||
wählt worden.
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||
Im Zuge der Erarbeitung der Regeln wurden Bedenken dahingehend geäußert, dass englische
|
||
Begriffe im deutschsprachigen Regelwerksbereich für die deutschen Betriebspersonale zu Ver-
|
||
ständnisschwierigkeiten führen könnten. Dem ist entgegen zu halten, dass eine interoperable
|
||
Lösung, die auch für den ausländischen Triebfahrzeugführer einfach identifizierbar und damit
|
||
akzeptabel ist, im Sinne der Harmonisierung der speziellen Betriebsverfahren für ETCS aller-
|
||
dings nicht auf gemeinsam verwendete Begriffe verzichten kann, die zwangsläufig der engli-
|
||
schen Sprache entstammen. Ausschlaggebend für die sichere Beherrschung ist hierbei für den
|
||
deutschsprachigen Anwender die genaue Beschreibung der sich aus den gemeinsam verwen-
|
||
deten englischen Begriffen ergebenden betrieblichen Handlungsweisen in der deutschen Spra-
|
||
che im deutschen Regelwerk. Aufgrund einer solchen Umsetzung im betrieblichen Regelwerk
|
||
sind englische Sprachkenntnisse nicht erforderlich. Die aus den englischen Originaltexten
|
||
kommenden Abkürzungen oder Fachbegriffe müssen im Rahmen der Schulung mit ihrer deut-
|
||
schen Bedeutung erlernt werden. Sie sind damit vergleichbar mit allen anderen im Rahmen von
|
||
Normen definierten Fachbegriffen. Bei einer solchen Vorgehensweise gibt es weder sicher-
|
||
heitsrelevante Sachargumente noch Alternativen, die gegen die Einführung des Signals Ne 14
|
||
mit den vorgeschlagenen und im Kreise der Fachleute bereits abgestimmten Wortlauten spre-
|
||
chen würden.
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4/ 4
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Im Modul 301.1401 werden die bisherigen Abschnitte 10, 11 und 12 zu Abschnitten 11, 12 und
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13.
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||
Mit freundlichen Grüßen
|
||
DB Netz AG
|
||
|
||
|
||
i. V. gez. i. A. gez.
|
||
Bormet Behrendt
|
||
|
||
DB Netz AG
|
||
Sitz Frankfurt am Main
|
||
Registergericht
|
||
Frankfurt am Main
|
||
HRB 50 879
|
||
USt-IdNr.: DE199861757
|
||
Vorsitzender des
|
||
Aufsichtsrates:
|
||
Dr. Rüdiger Grube
|
||
Vorstand:
|
||
Oliver Kraft,
|
||
Vorsitzender
|
||
Ralph-Peter Hänisch
|
||
Berthold Huber
|
||
Dr. Jörg Sandvoß
|
||
Harald Stumpf
|
||
...
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||
23.04.2010
|
||
Richtlinie 301, Bekanntgabe 3
|
||
Sehr geehrte Damen und Herren,
|
||
Die Bekanntgabe 3 zur Ril 301 tritt zum 12.12.2010 in Kraft.
|
||
Sie beinhaltet im Wesentlichen die Einführung der Signale Ne 12 – Ankündigungsbake – sowie
|
||
Ne 13a und Ne 13b. Die Signale sind mit Bescheid des EBA Pr.3424- 3424-34aro/001-
|
||
3424#001 vom 21.12.2009 als von der ESO abweichende Signale mit vorübergehender Gültig-
|
||
keit genehmigt worden.
|
||
Die Signale zeigen an, ob Rückfallweichen von der Spitze her befahrbar sind. Sie dürfen ab
|
||
dem 12.12.2010 im Gesamtbereich der DB Netz AG angewendet werden. Die Signale So 17
|
||
und So 18 a/b (DV 301) sind durch Signale Ne 12 und Ne 13 zu ersetzen bzw. umzurüsten. Für
|
||
die Umrüstung ist durch das EBA eine Frist bis zum 31.01.2011 gesetzt worden.
|
||
Das EBA hat verfügt, dass während der Zeit der Umrüstung vom 12.12.2010 bis zum
|
||
31.01.2011 die aktuellen Umbauzustände in der Zusammenstellung der vorübergehenden
|
||
Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten (La) von der DB Netz AG bekanntgegeben
|
||
werden. Umbauzustände auf einzelnen Betriebsstellen mit einer gemischten Signalisierung So
|
||
17/18 und Ne 12/13 sind nicht zugelassen. Das bedeutet, dass Signale So 17 und So 18 im
|
||
Bereich der DB Netz AG vom 12.12.2010 bis zu ihrem Umbau in der La zu nennen sind. Nach
|
||
dem Umbau sind die Signale Ne 12 und Ne 13 gemäß Ril 406.1202 Abschnitt 6 Abs. 8 in der La
|
||
zu nennen.
|
||
Folgende Änderungen ergeben sich daraus in der Ril 301:
|
||
] 301.0002 Abschnitt 2 Abs. 2:
|
||
Der zweite Satz wird neu gefasst „Das gilt nicht für das Signal Ne 13.“
|
||
] 301.1401 Abschnitt 8:
|
||
Bestimmungen für das Signal Ne 12,
|
||
DB Netz AG
|
||
Zentrale
|
||
Betriebsverfahren
|
||
Theodor-Heuss-Allee 7
|
||
60486 Frankfurt am Main
|
||
www.deutschebahn.com
|
||
Frankfurt (Main) Messe
|
||
Volker Behrendt
|
||
Telefon 030 29 72 45 70
|
||
Telefax 030 29 72 45 79
|
||
[REDACTED]
|
||
Zeichen I. NPB 4 Be B03_02_01
|
||
DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main
|
||
gem. Verteiler der Ril 301
|
||
|
||
2/2
|
||
] 301.1401 Abschnitt 9:
|
||
Bestimmungen für das Signal Ne 13,
|
||
] 301.1401 Abschnitt 10:
|
||
Die Bestimmungen für das Signal So 1 (DV 301) wurden in den Abschnitt 10 überführt.
|
||
Für den Umbauzeitraum ist es notwendig, dass die Triebfahrzeugführer bis zu dem Zeitpunkt,
|
||
der in der La für den Umbau genannt ist, über die Bestimmungen für die Signale So 17 und So
|
||
18 (DV 301) unterreichtet sind. Daher müssen ausnahmsweise die im Modul 301.1401 auszu-
|
||
tauschenden Seiten bis zu dem Umbauzeitpunkt, längstens bis zum 31.01.2011 aufbewahrt
|
||
werden.
|
||
Weiterhin werden in der Ril 301 an folgenden Stellen Druckfehler berichtigt:
|
||
] 301.0201 Abschnitt 1 Absatz 10,
|
||
] 301.0501 Abschnitt 4 Absatz 6 und Abschnitt 6 Absatz 3,
|
||
] 301.0801 Abschnitt 2 Absatz 2.
|
||
Die Druckfehlerberichtigungen haben keine Auswirkungen auf den Regelungsinhalt.
|
||
Mit freundlichen Grüßen
|
||
DB Netz AG
|
||
gez. i.V. Dr. Brandau
|
||
|
||
DB Netz AG
|
||
Sitz Frankfurt am Main
|
||
Registergericht
|
||
Frankfurt am Main
|
||
HRB 50 879
|
||
USt-IdNr.: DE199861757
|
||
|
||
Vorsitzender des
|
||
Aufsichtsrates:
|
||
Hartmut Mehdorn
|
||
|
||
Vorstand:
|
||
Dr.-Ing. Volker Kefer,
|
||
Vorsitzender
|
||
|
||
|
||
Dagmar Haase
|
||
Berthold Huber
|
||
Oliver Kraft
|
||
Harald Stumpf
|
||
|
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||
...
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20.03.2009
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||
Ril 301 – Signalbuch, Bekanntgabe 2
|
||
|
||
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||
|
||
Sehr geehrte Damen und Herren,
|
||
|
||
die Bekanntgabe 2 zur Richtlinie 301 tritt am 13.12.2009 in Kraft.
|
||
Folgende Punkte sind in der Bekanntgabe 2 berücksichtigt:
|
||
] Modul 301.0002 Abschnitt 2 Absatz 2, letzter Satz: Druckfehlerberichtigung. Das Signal
|
||
Zs 11 (DV 301) wird nicht mehr genannt. Die Kennzeichnung „(DS 301)“ beim Signal Zs 7
|
||
entfällt.
|
||
] Modul 301.0201 Abschnitt 1 Absatz 8: Druckfehlerberichtigung.
|
||
] Modul 301.0301 Abschnitt 12 Absätze 2 und 3: Druckfehlerberichtigung. Die Absätze 2 und
|
||
3 wurden gegeneinander ausgetauscht, da der bisherige Absatz 2 nicht Bestandteil der Sig-
|
||
nalbeschreibung ist.
|
||
] Modul 301.0501 Abschnitt 8 Absatz 7: Der Zusatz der DB AG, nach dem bei Eisenbahnen
|
||
des Bundes die Richtung für eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach einer Fahrwegver-
|
||
zweigung im Fahrplan angegeben ist, wird geändert. Die Angabe über die Richtung erfolgt
|
||
künftig in den Örtlichen Richtlinien zu Ril 408.01-09.
|
||
] Modul 301.0702 Abschnitt 1 Absatz 5: Es ist ein Zusatz der DB AG aufgenommen worden,
|
||
wonach die Zuordnung der Abdrücksignale zu den Berggleisen in den Örtlichen Richtlinien
|
||
zur Ril 408.01-09 genannt ist, wenn mehrere Abdrücksignale nebeneinander angeordnet
|
||
sind. Die Regelung dient der Klarstellung und der Zuordnung des entsprechenden Eintrags
|
||
in Ril 408.1101 Abschnitt 2A01.
|
||
DB Netz AG
|
||
Zentrale
|
||
Betriebsverfahren
|
||
Theodor-Heuss-Allee 7
|
||
60486 Frankfurt am Main
|
||
www.db.de
|
||
Frankfurt (Main) Messe
|
||
Volker Behrendt
|
||
Telefon 030 29 72 45 70
|
||
Telefax 030 29 72 45 79
|
||
[REDACTED]
|
||
Zeichen I. NPB 4 Be B02 01 01
|
||
DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main
|
||
gemäß Verteiler Ril 301
|
||
|
||
2/2
|
||
|
||
Auszutauschende Seiten:
|
||
Modul 301.0002 Seite 1/2,
|
||
Modul 301.0201 Seite 1/2
|
||
Modul 301.0301 Seite 11/12,
|
||
Modul 301.0501 Seite 9/10,
|
||
Modul 301.0702 Seite 1/2.
|
||
|
||
Mit freundlichen Grüßen
|
||
DB Netz AG
|
||
|
||
|
||
gez. i.V. Dr. Brandau
|
||
|
||
DB Netz AG
|
||
Sitz Frankfurt am Main
|
||
Registergericht
|
||
Frankfurt am Main
|
||
HRB 50 879
|
||
USt-IdNr.: DE199861757
|
||
|
||
Vorsitzender des
|
||
Aufsichtsrates:
|
||
Hartmut Mehdorn
|
||
|
||
Vorstand:
|
||
Dr.-Ing. Volker Kefer,
|
||
Vorsitzender
|
||
|
||
|
||
Dagmar Haase
|
||
Oliver Kraft
|
||
Karl-Heinz Stroh
|
||
Harald Stumpf
|
||
|
||
|
||
...
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
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||
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||
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||
|
||
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||
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||
|
||
|
||
|
||
|
||
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||
|
||
17.12.2007
|
||
|
||
Richtlinie 301, Bekanntgabe 1
|
||
|
||
|
||
Die Bekanntgabe 1 zur Richtlinie 301 (Ril 301) tritt am 14.12.2008 in Kraft.
|
||
Hierzu werden folgende Hinweise gegeben:
|
||
Die Richtlinie 301 – Signalbuch – ersetzt die bisherigen Signalbücher DS 301, DV 301 und 301
|
||
DS/DV.
|
||
In der Richtlinie sind die unmittelbar für die Anwendung der Signale relevanten Regeln darge-
|
||
stellt.
|
||
Die bisherige Unterscheidung der Regeln der DS 301 in Absätze der ESO, in AB und in Zusätze
|
||
der DB AG bzw. der DV 301 in Paragraphen, Absätze und Zusätze der DB AG ist nicht mehr
|
||
erkennbar. Die Regeln sind in Module, Abschnitte und Absätze unterteilt.
|
||
An Stellen, an denen eine Unterscheidung nach DS 301 und DV 301 weiterhin notwendig ist,
|
||
wird entsprechend darauf verwiesen. Die grundsätzliche Regelung hierzu ist im Modul 301.0001
|
||
Absätze 4 bis 6 enthalten.
|
||
Auf die Darstellung der ESO Absätze 1 bis 5 wurde verzichtet, da diese Absätze reine Verwal-
|
||
tungsvorschriften darstellen und insoweit für die Anwendung der Signale nicht relevant sind.
|
||
Hierzu verweisen wir auf den Internet-Auftritt des Eisenbahn-Bundesamtes.
|
||
Die Geltungsbereiche einzelner Regeln aus der DS 301 bzw. der DV 301 sind im Modul
|
||
301.0001 neu definiert. Die Geltung dieser Regeln richtet sich nach dem Bundesland, in dem
|
||
das jeweilige Signal angewendet wird. Der Übergang zwischen den Geltungsbereichen der DS
|
||
301 und DV 301 ist bis zur vollständigen Harmonisierung der Regeln gemäß Vorbemerkungen
|
||
zur La mit dem Zeichen ï gekennzeichnet.
|
||
Die Gliederung der Texte innerhalb einzelner Module erfolgt so, dass – soweit zutreffend – als
|
||
erster Abschnitt „Allgemeines“ aufgeführt ist. In einzelnen Fällen (z. B. Rangiersignale) ist an
|
||
Stelle dieses Abschnitts ein ganzes Modul eingefügt.
|
||
Für jedes Signal ist ein Abschnitt vorgesehen.
|
||
DB Netz AG
|
||
Zentrale
|
||
Betriebsverfahren
|
||
Theodor-Heuss-Allee 7
|
||
60486 Frankfurt am Main
|
||
www.db.de
|
||
Frankfurt (Main) Messe
|
||
Volker Behrendt
|
||
Telefon 030 29 75 70 83
|
||
Telefax 030 29 75 70 82
|
||
[REDACTED]
|
||
Zeichen I. NPB 4.Be 301 B 19_28
|
||
DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main
|
||
gemäß Verteiler der Ril 301
|
||
|
||
2/2
|
||
Im jeweiligen Absatz 1 ist die Signalbedeutung und im Abschnitt 2 die Signalbeschreibung dar-
|
||
gestellt.
|
||
Gegenüber der Bekanntgabe 18 zur DS 301, Berichtigung 17 zur DV 301 und Bekanntgabe 6
|
||
zur 301 DS/DV sind folgende Änderungen in den Regelungen vorgenommen worden:
|
||
] Im Modul 301.0301 werden die Signale der DV 301 Zs 4 – Richtungsanzeiger – (bisher DV
|
||
301 § 10), Zs 7 – Gegengleisanzeiger – (bisher DV 301 § 12) und Zs 11 – Vorsichtsignal –
|
||
(bisher DV 301 § 13a) nicht mehr genannt und durch die Signale Zs 2 – Richtungsanzeiger
|
||
–, Zs 6 – Gegengleisanzeiger – und Zs 7 – Vorsichtsignal – ersetzt. Hierzu wurden auch die
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Regeln der Module 301.0301 Abschn. 1 und 301.0301 Abschn. 4 Abs. 1 entsprechend ge-
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ändert.
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] Die Regel zum Signal Lf 7, wonach ein zu signalisierender Geschwindigkeitswechsel auch
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am Ende einer durch Hauptsignal oder Signal Zs 3 angezeigten Geschwindigkeitsbeschrän-
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kung vorliegt, wurde gestrichen. Die Regel war bisher in DV 301 § 23b (5) Sätze 2 und 3
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enthalten. Die Regeln zum Signal Lf 7 finden sich neu in Modul 301.0501 Abschn. 9.
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] Das Signal Gsp 2 der DV 301 (bisher § 14 (13) bis (15)) wird neu nicht mehr genannt. An
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seine Stelle tritt das Signal Wn 7.
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] Das Signal Sh 2 darf neu als Abschlusssignal für alle Stumpfgleise angewendet werden. Die
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entsprechenden Änderungen sind im Modul 301.0601 Abschnitt 4 Absätze 3 und 9 (bisher
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DS 301 AB 86 und 95 bzw. DV 301 § 26 (2) und (8)) enthalten.
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] Die Regeln zum Geben der Rangiersignale Ra 1 bis Ra 5 im Modul 301.0701 Abschn. 1
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Abs. 2 (bisher DS 301 AB 108, DV 301 § 37 (2)) wurden hinsichtlich der Nutzung der Sig-
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nalmittel vereinfacht und dem heutigen Stand angepasst.
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] Das Signal Wn 7 ist neu eingeführt und darf nun in den Geltungsbereichen der DS 301 und
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DV 301 an Gleissperrensignalen angewendet werden (Modul 301.0801 Abschn. 9).
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Im Geltungsbereich der DV 301 ersetzt es das Signal Gsp 2 mit sofortiger Wirkung.
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Im Geltungsbereich der DS 301 ersetzt es das Signal Sh 1 am Gleissperrensignal. Hierfür
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ist eine Übergangsfrist von 20 Jahren vorgesehen. Die Signale Sh 1 an Gleissperrensigna-
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len sind im Bereich der DB AG nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer gemäß Ril 250.0210A02
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bis spätestens 10.12.2028 durch Signale Wn 7 zu ersetzen.
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] Die Regeln zum Geben des Signals Zp 1 im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten an
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Bahnübergangssicherungsanlagen wurden angepasst (Modul 301.0901 Abschn. 2 Abs. 3).
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In der Auflistung der Beispiele für Anlässe zum Geben des Signals Zp 1 wurde ein neuer
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Anstrich eingefügt.
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Der letzte Satz der bisherigen DS 301 AB 132 bzw. DV 301 § 30a (4) wurde gestrichen.
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Wir weisen darauf hin, dass es in der gedruckten Ausgabe der Richtlinie 301 nicht an allen Stel-
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len möglich war, die genannten Regeländerungen mit Sternchen am Textrand zu kennzeich-
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nen.
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Mit freundlichen Grüßen
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DB Netz AG
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gez. Dr. Brandau
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