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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Sprachanforderungen 302.0001Z01
Seite 1
Fachautor: I.NPB 4(V); Dr. Jochen Brandau; Tel.: (069) 265 31627 Gültig ab: 09.12.2018
1 Sprachanforderungen
(1) Die Betriebssprachen auf den Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken und
der Anwendungsbereich sind in den Zusatzvereinbarungen für grenzüber-
schreitende Bahnstrecke festgelegt.
(2) Für den deutschen Teil der Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken legt das
EVU für das von ihm eingesetzte Personal die Sprachkompetenzen fest.
(3) Die jeweilige Zusatzvereinbarung legt für den deutschen Teil der Grenzbe-
triebs- bzw. Durchgangsstrecke fest,
- ob die Nutzung der Betriebssprache des Nachbarlandes erlaubt ist. Die
Nutzung der zweiten Betriebssprache regelt das EVU,
- ob schriftliche Befehle diktiert werden,
- ob zweisprachige Befehlsvordrucke verwendet werden,
- ob ausgefüllte schriftliche Befehle durch das Infrastrukturpersonal überge-
ben werden.
(4) Der Triebfahrzeugführer muss auf dem den deutschen Teil der Grenzbetriebs-
bzw. Durchgangsstrecke in der Lage sein, das Empfangen und Erteilen des
Nothaltauftrags in deutscher Sprache zu erledigen.
(5) Muss auf dem deutschen Teil der der Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecke
eine Fahrplanmitteilung erteilt werden, so wird diese im Freitext des Befehls
eingetragen, wenn der zweisprachige Befehl diesen Sachverhalt nicht enthält.
(6) Bei Gesprächen zwischen Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter bzw.
Weichenwärter ist auf dem deutschen Teil der Grenzbetriebs- und Durch-
gangsstrecken die internationale Buchstabiertafel nach Richtlinie
481.0205A02 zu verwenden. Zahlen sind als eine Folge der einzelnen Ziffern
auszusprechen. Auf Abkürzungen wird verzichtet. Namen von Betriebsstellen
werden auf Befehlen ausgeschrieben.
Dies ist nicht erforderlich auf Grenzbetriebsstrecken zu Dänemark, Österreich,
der Schweiz und bei den übrigen Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken,
wenn der Triebfahrzeugführer nur die deutschen Betriebsstellen befährt.
Hinweis:
Bis 15.12.2019 dürfen auch die bisherigen Methoden des Buchstabierens und
der Nennung von Zahlen weiter angewendet werden.
(7) Werden Aufgaben der Kommunikation zum Fahrdienstleiter oder Weichen-
wärter im EVU vom Triebfahrzeugführer auf weiteres Personal übertragen, so
gelten die Absätze (2) bis (6) auch für diese.
Grundsatz
notwendige
Sprachkompe-
tenz
Zweite Be-
triebssprache
Schriftlicher
Befehl
(Formular)
Nothaltauftrag
Fahrplanmit-
teilung
Buchstabier-
tafel, Zahlen,
Abkürzungen
weiteres EVU-
Personal