git-subtree-dir: bahn/wissensdatenbank git-subtree-split: 07a8196e5f9e55d027f90485beb95f4006387669
536 lines
27 KiB
Markdown
536 lines
27 KiB
Markdown
---
|
||
domain: "regelwerk"
|
||
tool: "allgemein"
|
||
scope: "allgemein"
|
||
tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"]
|
||
owners: []
|
||
component_type: "pdf"
|
||
source: "www.dbinfrago.com"
|
||
url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174870/e1d5ba7dbe8376cda917a31777f39e8c/Ril-302-4202Z01-INB-2026-data.pdf"
|
||
last_updated: "2026-06-26"
|
||
review_status: "approved"
|
||
content_hash: "10a87ccca71cdbb6"
|
||
contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
|
||
meta_fingerprint: "395b4acb40093e35"
|
||
---
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb
|
||
international
|
||
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
|
||
Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-
|
||
Grenzübergangs Simbach (Inn) - Braunau am Inn; Auszug
|
||
für EVU
|
||
302.4202Z01
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
|
||
|
||
1 Geschäftsführung
|
||
Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
|
||
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
|
||
Europa-Allee 70-76
|
||
60486 Frankfurt am Main
|
||
und
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
Stab Betriebsleitung - Standards
|
||
Praterstern 3
|
||
1020 Wien
|
||
2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
|
||
Eisenbahn-Grenzübergangs
|
||
siehe folgende Seiten
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:1
|
||
|
||
|
||
|
||
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
|
||
|
||
|
||
Zusatzbestimmungen zu den bahn-
|
||
betrieblichen Normen bzw. dem bahn-
|
||
betrieblichen Regelwerk der Infra-
|
||
strukturbetreiber für das Befahren des
|
||
Eisenbahn – Grenzübergangs Simbach
|
||
(Inn) – Braunau am Inn
|
||
gültig vom 15.04.2011 an.
|
||
|
||
Geschäftsführende Stellen
|
||
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
|
||
|
||
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
|
||
Stephensonstraße 1
|
||
60326 Frankfurt am Main
|
||
|
||
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
Sicherheit und Qualität – Standards
|
||
Praterstern 3
|
||
1020 Wien
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:2
|
||
|
||
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
|
||
lfd.
|
||
Nr.
|
||
verfügt mit Gegenstand Datum
|
||
1 35-06-2011 Inkraftsetzung 15.04.2011
|
||
2 00035_17_11 1. Änderung 11.12.2011
|
||
3 00035_000023_12 2. Änderung 10.06.2012
|
||
4 00035_000006_13 3. Änderung 09.06.2013
|
||
5 00035_000020_13 4. Änderung 15.12.2013
|
||
6 00035_000006_14 5. Änderung 14.12.2014
|
||
7 00035_000006_15 6. Änderung 13.12.2015
|
||
8 00035_000024_16 7. Änderung 11.12.2016
|
||
9 00037_000008_18 8. Änderung 09.12.2018
|
||
10 00037_000011_19 9. Änderung 15.12.2019
|
||
11 00037-000010-23 10. Änderung 10.12.2023
|
||
12 00037-000009-25 11. Änderung 14.12.2025
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:3
|
||
|
||
|
||
Verzeichnis der Aktualisierungen DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
|
||
|
||
Lfd.
|
||
Nr.
|
||
Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
|
||
eingearbeitet
|
||
(Namenszeichen/Tag)
|
||
1 Neudruck/Neu-
|
||
ausgabe
|
||
15.04.
|
||
2011
|
||
Einführungsschreiben 15.04.2011
|
||
2 Berichtigung 11.12.
|
||
2011 1. Berichtigung 11.12.2011
|
||
3 Berichtigung 10.06.
|
||
2012 2. Berichtigung 10.06.2012
|
||
4 Berichtigung 09.06.
|
||
2013 3. Berichtigung 09.06.2013
|
||
5 Berichtigung 15.12.
|
||
2013 4. Berichtigung 15.12.2013
|
||
6 Berichtigung 14.12.
|
||
2014 5. Berichtigung 14.12.2014
|
||
7 Berichtigung 13.12.
|
||
2015 6. Berichtigung 13.12.2015
|
||
8 7. Berichtigung 11.12.
|
||
2016 s. Erläuterungen Neudruck
|
||
9 Verschiedenes 09.12.2018 s. Erläuterungen Neudruck
|
||
10 Verschiedenes 15.12.2019 s. Erläuterungen Neudruck
|
||
11 Verschiedenes 10.12.2023 s. Erläuterungen Neudruck
|
||
12 Verschiedenes 14.12.2025 s. Erläuterungen Neudruck
|
||
|
||
Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen
|
||
bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB RegioNetz
|
||
Infrastruktur GmbH (nachfolgend RNI GmbH genannt) und ÖBB-Infrastruktur AG für
|
||
das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang Simbach (Inn) – Braunau am Inn ,
|
||
sowie Ergänzungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen
|
||
Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastrukt ur
|
||
AG und zu Richtlinie 301 (Signalbuch) und 408 (Fahrdienstvorschrift) der DB InfraGO
|
||
AG und enthält somit u. a. die „Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende
|
||
Bahnstrecken“ gem. Schienennetz - Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG
|
||
Ziffer 2.3.4.
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:4
|
||
1. Beschreibung der Grenzstrecke
|
||
1.1.1. Lage der Grenzen
|
||
Lage der
|
||
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
|
||
Deutschland,
|
||
sowie
|
||
Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern RNI GmbH und ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
- in km 59,229 der Strecke Nr. 20701 Neumarkt-Kallham-Staatsgrenze nächst
|
||
Braunau am Inn –(Simbach/I.)
|
||
- in km 115,087 der Strecke Nr. 5600 München Ost – Simbach (Inn) der RNI
|
||
GmbH
|
||
Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der
|
||
Bundesrepublik Deutschland § 3a:
|
||
Bf Simbach (Inn) – Bf Braunau am Inn jeweils einschließlich
|
||
1.1.2. Gleise der Grenzstrecke
|
||
Gleis von Simbach (Inn) nach Braunau am Inn
|
||
- Bezeichnung RNI GmbH „Gleis Simbach (Inn) - Braunau am Inn“
|
||
- Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Simbach (Inn) und Gleis der freien Strecke
|
||
Einfahrsignal F in km 114,708 (59,644)
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Braunau am Inn und Gleis der freien Strecke
|
||
Einfahrsignal Zr11 in km 59,035
|
||
1.1.3. Zuständigkeiten für die Grenzstrecke
|
||
Der Bahnhof Braunau am Inn wird vom Stellbereichsfahrdienstleiter (Fdl-STB)
|
||
Attnang 4 in der Betriebsführungszentrale Salzburg fernbedient. Der Fdl STB für den
|
||
Bf Braunau am Inn ist durchgehend besetzt.
|
||
Der Bahnhof Simbach (Inn) wird vom Stellwerk im Empfangsgebäude des Bf.
|
||
Simbach bedient. Der Fdl Simbach (Inn) ist während der Zugzeiten besetzt.
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:5
|
||
1.1.4. Signale, Punktuelle Zugbeeinflussung
|
||
(PZB)
|
||
Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen
|
||
Infrastrukturbetreibers aufgestellt.
|
||
Auf dem Gebiet der ÖBB-Infrastruktur AG sind folgende Signale der RNI GmbH am
|
||
Streckengleis ständig aufgestellt:
|
||
- Fahrtrichtung von Braunau am Inn nach Simbach (Inn)
|
||
− Einfahrvorsignal Vf in km 115,360 und zugehörige Vorsignalbaken
|
||
Auf dem Gebiet der RNI GmbH sind folgende Signale der ÖBB-Infrastruktur AG am
|
||
Streckengleis ständig aufgestellt:
|
||
- Fahrtrichtung von Simbach (Inn) nach Braunau am Inn
|
||
− Einfahrvorsignal zr11 in km 114,593 (59,722)
|
||
Die Grenzstrecke ist mit PZB jeweils auf der Grundlage des veranlassenden
|
||
Infrastrukturbetreibers ausgerüstet.
|
||
1.1.5. HOA/FOA/SOA Anlagen
|
||
Entfällt
|
||
|
||
1.1.6. Telekommunikationseinrichtungen
|
||
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Simbach (Inn) - Braunau am Inn sind folgend e
|
||
Telekommunikationsverbindungen eingerichtet:
|
||
▪ Zugfunkeinrichtungen:
|
||
DB Netz AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D)
|
||
Umschaltpunkt für Zugfunk ist im Bf Braunau am Inn während des Haltes
|
||
bzw. Betriebsstellenmitte bei durchfahrenden Zügen.
|
||
▪ Gespräche über GSM-R werden aufgezeichnet.
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:6
|
||
2. Vorübergehende Langsamfahrstellen, Stellen
|
||
mit besonderer betrieblicher Regelung und
|
||
andere Besonderheiten (La); Signalisierung
|
||
und PZB-Absicherung
|
||
2.1. La
|
||
In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
|
||
„207a Neumarkt-Kallham (in Neu) – Staatsgrenze nächst Braunau am Inn“ bzw.
|
||
„207b Staatsgrenze nächst Braunau am Inn - Neumarkt-Kallham (in Neu)“
|
||
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
|
||
ab km 115,087 bzw. km 59,229 (Grenze) enthalten.
|
||
In der La der DB Netz AG sind zu La-Strecke
|
||
„56a München Ost – Mühldorf (Oberbay) – Simbach (Inn) – Grenze km 115,087 “
|
||
bzw. „ 56b Grenze km 115,087 – Simbach (Inn) – Mühldorf (Oberbay) – München
|
||
Ost“
|
||
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
|
||
ab km 115,087 bzw. km 59,229 (Grenze) enthalten.
|
||
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
|
||
vorübergehenden Langsamfahrstelle ein Hinweis in der jeweiligen La des
|
||
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
|
||
- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden
|
||
Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
|
||
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden
|
||
Langsamfahrstelle der DB Netz AG
|
||
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:7
|
||
|
||
Beispieleinträge dazu für die La der DB Netz AG:
|
||
|
||
|
||
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:8
|
||
2.2. Aufstellen von Signalen für
|
||
vorübergehende Langsamfahrstellen und
|
||
anderen zu signalisierenden
|
||
Besonderheiten; PZB-Absicherung
|
||
Langsamfahrstellen und Gleisabschnitte mit anderen zu signalisierenden
|
||
Besonderheiten werden in der Regel von Anfang (Ankündigung) bis Ende mit den
|
||
Signalen und nach den Regeln eines Infrastrukturbetreibers signalisiert,
|
||
erforderlichenfalls auch über die Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern
|
||
hinweg. Dem entsprechend erfolgt auch ggf. die PZB-Absicherung.
|
||
Die Signale und PZB-Magnete werden von demjenigen Infrastrukturbetreiber, dessen
|
||
Infrastruktur die Signalisierung betrifft, nach dessen Regeln erforderlichenfalls auch
|
||
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt bzw. angebracht. Liegt die
|
||
vorübergehende Langsamfahrstelle auf der Infrastruktur beider
|
||
Infrastrukturunternehmer, ist der Ort des Beginns der Signalisierung maßgebend.
|
||
3. Fahrplan, Verzeichnis der örtlich zulässigen
|
||
Geschwindigkeiten (VzG)
|
||
3.1 Fahrplanerstellung
|
||
Die ÖBB-Infrastruktur AG erstellt die Fahrpläne für den grenzüberschreitenden
|
||
Verkehr auf der Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn einschl. Ein- und
|
||
Ausfahrt im Bahnhof Simbach (Inn) bis zum planmäßigen Halteplatz bzw. ab der
|
||
Abfahrt einschl. der entsprechenden Ersatzfahrpläne der ÖBB-Infrastruktur AG und
|
||
übergibt die Fahrplanunterlagen bzw. Daten (EBuLa der ÖBB-Infrastruktur AG) a n
|
||
das bestellende Unternehmen, die DB Netz AG und RNI GmbH.
|
||
Grundlage für die maßgebenden Streckendaten ist das Verzeichnis der örtli ch
|
||
zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) der ÖBB-Infrastruktur AG, in dem auch die
|
||
Angaben zu der Infrastruktur der RNI GmbH für das Befahren der Grenzstrecke
|
||
Simbach (Inn) - Braunau am Inn einschl. Ein- und Ausfahrt im Bahnhof Simbach (Inn)
|
||
enthalten sind.
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:9
|
||
3.2 Fahrplanbeantragung
|
||
|
||
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
|
||
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
|
||
erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke,
|
||
das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
|
||
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem
|
||
österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann
|
||
bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB Netz AG bzw. ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
angefordert werden.
|
||
|
||
Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
|
||
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
|
||
im Ausland
|
||
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
|
||
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
|
||
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung
|
||
(Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
|
||
Mindestaufenthaltsdauer.
|
||
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB Netz
|
||
AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mi t einer
|
||
Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die
|
||
Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
|
||
Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
|
||
3.3 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge
|
||
usw.
|
||
Für außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge)
|
||
auf der Grenzstrecke muss eine Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB Netz
|
||
AG) oder eine Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB Netz AG, sowie Regel- und
|
||
Sonderzüge der ÖBB-Infrastruktur AG) herausgegeben werden.
|
||
|
||
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
|
||
|
||
• die Bza-Nr. der DB Netz AG
|
||
• die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite)
|
||
• den zu benutzenden Zug
|
||
• den Beförderungstag
|
||
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke ggf. einen Verweis auf
|
||
eine Dauerbeförderungsanordnung des Nachbarunternehmens.
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:10
|
||
3.4 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen
|
||
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Braunau-Simbach
|
||
befahren, und die Bremsberechnung bzw. –einstellung für diese Züge erfolgt nach
|
||
den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrast ruktur AG hierfür
|
||
gültigen Regeln.
|
||
Erläuterung:
|
||
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen
|
||
Regeln erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden
|
||
(Prinzip der Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich
|
||
die Regeln, treffen die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung
|
||
Verantwortlichen entsprechende Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind
|
||
die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die erforderlichenfalls entsprechende
|
||
einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in diese
|
||
Zusatzbestimmungen aufnehmen.
|
||
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
|
||
Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Braunau - Simbach nach den
|
||
Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruk tur AG
|
||
anzubringen bzw. zu geben.
|
||
4. Bahnbetriebliche Regelungen für die
|
||
Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn
|
||
und die Grenzbahnhöfe Simbach (Inn) und
|
||
Braunau am Inn
|
||
4.1. Gültigkeit von Normen und Regelwerk;
|
||
zusätzliche Bestimmungen
|
||
Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
|
||
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben den
|
||
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die
|
||
bahnbetrieblichen Normen der ÖBB,
|
||
- für die von der RNI GmbH betriebene Infrastruktur neben den einschlägigen
|
||
Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland das
|
||
netzzugangsrelevante und betrieblich-technische Regelwerk der DB InfraGO
|
||
AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG).
|
||
Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, die
|
||
nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und
|
||
Regelwerke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie
|
||
es für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist.
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:11
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
|
||
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
|
||
- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
|
||
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
|
||
eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des
|
||
Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
|
||
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
|
||
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
|
||
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
|
||
Nothaltaufträge sind sofort auszuführen.
|
||
4.2. Zuständiger Fahrdienstleiter bei
|
||
Meldungen
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
|
||
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und
|
||
Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
|
||
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
|
||
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
|
||
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
|
||
Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige
|
||
Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter.
|
||
Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
|
||
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen
|
||
Richtung nach dem Halten gefahren wird.
|
||
4.3. Außergewöhnliche
|
||
Sendungen/Fahrzeuge
|
||
Beim Einsatz von Nebenfahrzeugen auf der Grenzstrecke gilt für das Betriebsgleis
|
||
folgendes:
|
||
Nebenfahrzeuge sind auf der Grenzstrecke einschließlich der Grenzbahnhöfe gemäß
|
||
einem EBA-Bescheid zugelassen, auch wenn sie im Bereich der Nachbarbahn keine
|
||
Zulassung haben.
|
||
4.4. Nachschieben
|
||
Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn verboten.
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:12
|
||
4.5. Zugbildung bei Zügen auf der
|
||
Grenzstrecke zwischen den Bahnhöfen
|
||
Simbach (Inn) und Braunau am Inn (jeweils
|
||
einschließlich Ein- und Ausfahrt)
|
||
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
|
||
Zugpersonal sind nach den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG anzubringen bzw. zu geben.
|
||
4.6. Aufträge und Meldungen, Störung der
|
||
Sprechverbindung, völlig gestörte
|
||
Verständigung
|
||
Bleibt frei
|
||
4.7. Befehle
|
||
4.7.1. Befehle im Bereich der Grenzstrecke
|
||
Simbach (Inn)- Braunau am Inn
|
||
Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
|
||
Besonderheiten im Bereich der Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn,
|
||
einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in den
|
||
Bahnhöfen Simbach (Inn) oder Braunau am Inn, erfolgt mit den europäischen
|
||
Befehlen (1 – 9) sowie den nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
oder der DB InfraGO AG.
|
||
Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes
|
||
Infrastrukturbetreibers zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt
|
||
wird.
|
||
Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über das
|
||
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
|
||
verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
|
||
• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
|
||
• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
|
||
vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
|
||
In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
|
||
seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung
|
||
einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl
|
||
empfangende Triebfahrzeugführer/ (S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:13
|
||
Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf.
|
||
ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu
|
||
verweigern.
|
||
Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
|
||
Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der
|
||
Befehl gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen
|
||
erfolgt stets nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den
|
||
Befehl an den Zug übermittelt.
|
||
Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
|
||
|
||
4.7.2 Verfahrensweise bei der Übermittlung von
|
||
schriftlichen Befehlen
|
||
Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen an einen Zug
|
||
erfolgt stets nach den jeweiligen Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers,
|
||
der den Befehl an den Zug übermittelt.
|
||
4.8. Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass,
|
||
Zugteilung, Zugtrennung
|
||
Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-
|
||
/zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene abgetrennte Zugteil von einem
|
||
Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
|
||
4.9. Gefahrdrohende Umstände/Gefahrsfälle
|
||
Lassen Naturereignisse befürchten, dass ein Gleis der Grenzstrecke nicht ohne
|
||
Gefahr befahren werden kann, ist das Gleis zu sperren.
|
||
Aufklärungsfahrten erfolgen als Sperr- oder Nebenfahrt.
|
||
4.10. Sperren/Sperre von Gleisen der
|
||
Grenzstrecke, Nebenfahrten/Sperrfahrten
|
||
Nebenfahrten der ÖBB auf der Grenzstrecke sind ausschließlich
|
||
- als NO-Fahrt
|
||
- im gesperrten Streckengleis und auf Sicht, sowie
|
||
- auf der Infrastruktur der ÖBB bis zur Staatsgrenze zugelassen.
|
||
Sperrfahrten im Bereich der RNI GmbH Grenzstrecke
|
||
- fahren im gesperrten Streckengleis,
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:14
|
||
- sind mit schriftlichem Befehl zu beauftragen auf Sicht zu fahren, und
|
||
- sind auf der Infrastruktur der RNI GmbH bis zur Staatsgrenze
|
||
zugelassen.
|
||
Sperrfahrten/NO-Fahrten sind immer mit dem jeweiligen Nachbar-Fdl zu vereinbaren;
|
||
sie dürfen nur mit Zustimmung des Nachbar-Fdl zugelassen werden.
|
||
Das Beenden der Sperrfahrt/NO-Fahrt ist dem Nachbar-Fdl mit den Worten
|
||
„Sperrfahrt/NO-Fahrt (Nummer) in (Name der Betriebsstelle/km) beendet“ ggf. dem
|
||
Zusatz „Gleis bleibt gesperrt“ zu melden.
|
||
Die Fdl müssen u.a. nachweisen:
|
||
- die Vereinbarung der Sperrfahrt/NO-Fahrt
|
||
- Abfahrt der Sperrfahrt/NO-Fahrt
|
||
- Das Beenden der Sperrfahrt/NO-Fahrt nach vollständiger Räumung
|
||
des Streckengleises durch die Fahrt.
|
||
Nebenfahrten/Sperrfahrten erhalten Fahrpläne oder Fahrtanweisungen sowie
|
||
schriftliche Befehle nach den Regeln des Infrastrukturbetreibers, dessen Infrastruktur
|
||
befahren wird.
|
||
Das Warnen von Beschäftigten und die entsprechende Weisung an den
|
||
Triebfahrzeugführer mit Befehl 95 Auftrag 95.30 gemäß Ril 408.0481 Abschnitt 7
|
||
Absatz 3 der DB InfraGO AG ist nur zugelassen, wenn dies in einer Betra
|
||
entsprechend geregelt ist.
|
||
Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)
|
||
|
||
Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur
|
||
Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen
|
||
Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn
|
||
verkehren (z.B. Austausch/Aufstellen von El- bzw. Lf-Signalen. Arbeiten an der
|
||
Schutzstrecke, Inspektion Vorsignale, Unfälle, liegengebliebener Zug).
|
||
Die Fahrten dürfen höchstens
|
||
- aus Richtung Simbach (Inn) bis Einfahrsignal Braunau am Inn(ÖBB km
|
||
59,035) bzw.
|
||
- aus Richtung Braunau am Inn bis Einfahrsignal Simbach (Inn) (DB km
|
||
114,708) verkehren und
|
||
müssen somit auf dem gleichen Gleis wieder zum Ausgangsbahnhof zurückfahren.
|
||
|
||
Notfälle
|
||
Nur in Notfällen/bei Vorfällen oder in den in der betrieblichen Richtlinien 30.01
|
||
Betriebsvorschrift V3 der ÖBB vorgesehenen Fällen, dürfen solche Fahrten nach
|
||
Anweisung des Notfallmanagers der DB InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten Grenzbahnhof auf Sicht fahren.
|