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| regelwerk | allgemein | allgemein |
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Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn- Grenzübergangs Mittenwald - Scharnitz; Auszug für EVU 302.4205Z01 Seite 1
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben: DB InfraGO AG Region Süd Betrieb Netz München Landshuter Allee 4-6 80637 München und ÖBB-Infrastruktur AG Stab Betriebsleitung - Standards Praterstern 3 1020 Wien 2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs siehe folgende Seiten
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Mittenwald – Scharnitz Stand: 14.12.2025 1/14
Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG
Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber für das Befahren des Eisenbahn – Grenzübergangs Mittenwald – Scharnitz gültig vom 01.03.2010 an.
Geschäftsführende Stellen DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG DB InfraGO AG Region Süd Betrieb InfraGO München Landshuter Allee 4-6 80637 München
ÖBB-Infrastruktur AG Sicherheit und Qualität - Standards Praterstern 3 1020 Wien
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Mittenwald – Scharnitz
Stand: 14.12.2025 2/14
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
lfd. Nr. verfügt mit Gegenstand Datum 1 035_17_2009 Inkraftsetzung 3-2010 2 00035_37_11 1. Änderung 01.02.2012 3 00035_000015_12 2. Änderung 10.06.2012 4 00035_000026_13 3. Änderung 15.12.2013 5 00035_000014_14 4. Änderung 14.12.2014 6 00035_000012_15 5. Änderung 13.12.2015 7 00037_000014_18 6. Änderung 09.12.2018 8 00037-000004-21 7. Änderung 12.12.2021 9 00037-000016-23 8. Änderung 10.12.2023 10 00037-000015-25 9. Änderung 14.12.2025
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Mittenwald – Scharnitz Stand: 14.12.2025 3/14
Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG
Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung eingearbeitet (Namenszeichen/Tag) 1 Neudruck/Neu- ausgabe 01.03. 2010 s. Einführungsschreiben I.NVR-S-R-KAW v 08.12.2009 (Erstausgabe)
2 1. Berichtigung 01.02. 2012 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v 21.11.2011 Neudruck 3 2. Berichtigung 10.06. 2012 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v 29.03.2012 Neudruck 4 3. Berichtigung 01.10. 2013 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v 01.10.2013 Neudruck 5 4. Berichtigung 14.12.2014 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v 22.09.2014 Neudruck 6 5. Berichtigung 13.12.2015 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v 11.08.2015 Neudruck 7 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck 8 Verschiedenes 12.12.2021 siehe Erläuterung Neudruck 9 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterung Neudruck 10 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterung Neudruck
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 4/14
- Inhalt, Geltungsbereich Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG und ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald – Scharnitz einschl. der Grenzbahnhöfe Mittenwald – Scharnitz, sowie Ergänzungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG und zu Ril 30 1 und 408 der DB InfraGO AG und enthält somit u. a. die „ Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz- Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.
- Beschreibung der Grenzstrecke 2.1 Lage der Grenzen Lage der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, sowie Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und Ö BB- Infrastruktur AG
- in km 33,160 der Strecke Nr. 351 Innsbruck Westbahnhof – Staatsgrenze nächst Scharnitz (Mittenwald) der ÖBB-Infrastruktur AG
- in km 123,527 der Strecke Nr. 5504 München Hbf – Mittenwald (Grenze) der DB InfraGO AG im Bahnhof Scharnitz. Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der Bundesrepublik Deutschland § 3a: Bahnhof Scharnitz - Bahnhof Mittenwald jeweils einschließlich 2.2 Gleise des Grenzübergangs Gleis im Bahnhof Scharnitz, auf dem sich die Staatsgrenze befindet:
- Gleisabschnitt 301 – Fortsetzung des Streckengleises zwischen Mittenwald und Scharnitz (Lage der Staatsgrenze zwischen Einfahrsignal und Verschubhalttafel) Gleis von Mittenwald nach Scharnitz
- Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Mittenwald nach Scharnitz“
- Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
- Grenze zwischen Bahnhof Scharnitz und Gleis der freien Strecke ist Einfahrsignal „Z“ in km 33,320 (ÖBB) bzw. km 123.367 (DB).
- Grenze zwischen Bahnhof Mittenwald und Gleis der freien Strecke ist Einfahrsignal „64F“ in km 119,515
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 5/14 Bahnübergänge (BÜ) bzw. Eisenbahnkreuzung (EK) zwischen Mittenwald und Scharnitz: DB InfraGO AG: BÜ nicht technisch gesichert im km 119,537 BÜ nicht technisch gesichert im km 120,766 BÜ nicht technisch gesichert im km 121,560 BÜ nicht technisch gesichert im km 121,986 BÜ nicht technisch gesichert im km 123,220
2.3 Zuständige Fahrdienstleiter für die Gleise des Grenzübergangs DB InfraGO AG: Fahrdienstleiter Garmisch Der Bahnhof Mittenwald wird vom Fdl Garmisch im elektronischen Stellwerk (ESTW- Z) Weilheim (Obb) ferngesteuert. ÖBB-Infrastruktur AG: vFB-Fdl Seefeld in Tirol (vFB-Fdl - vereinfachter Fernbedienbereich-Fahrdienstleiter) Der Bahnhof Scharnitz wird vom vFB-Fdl Seefeld fernbedient. Der Fdl Garmisch ist täglich von 0 bis 24 Uhr besetzt. Die Besetzung der Fahrdienstleitung Seefeld richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Jahresfahrplan (und zusätzlich nach Bedarf bei Verkehr von Sonderzügen). 2.4. Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB) Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen Infrastrukturbetreibers aufgestellt. Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG sind folgende Signale der ÖBB- Infrastruktur AG aufgestellt:
- Einfahrvorsignal z in km 122,867 (DB) bzw. 33,820 (ÖBB), sowie die zugehörigen Abstandstafeln
- Einfahrsignal Z in km 123,367 (DB) bzw. 33,320 (ÖBB)
- Pfeifpflock in km 123,274 (DB) bzw. 33,413 (ÖBB) Die Gleise des Grenzübergangs sind mit PZB ausgerüstet. Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/ Langsamfahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind erforderlichenfalls im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem entsprechend erfolgt auch die PZB-Absicherung.
2.5 Elektrischer Zugbetrieb
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 6/14 Die Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG erfolgt durch eine Schutzstrecke in der Nähe der Staatsgrenze auf Seiten der ÖBB- Infrastruktur AG. 2.6 Telekommunikationseinrichtungen Für den Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald - Scharnitz sind folgende Telekommunikationsverbindungen eingerichtet: ▪ Zugfunkeinrichtungen: DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D). ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A). Umschaltpunkt ist im Bf Scharnitz während des Haltes bzw. Betriebsstellenmitte bei durchfahrenden Zügen. 3. Bahnbetriebliche Regelungen für den Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald – Scharnitz und die Grenzbahnhöfe Mittenwald und Scharnitz 3.1 Gültigkeit von Normen und Regelwerk; zusätzliche Bestimmungen Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die Normen der ÖBB-Infrastruktur AG,
- für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland
das netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische
Regelwerk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der
DB InfraGO AG).
Zug- und Rangierpersonal, das nur die Strecke zwischen Scharnitz und Mittenwald
jeweils einschließlich befährt, muss Normen und Regelwerke der Eisenbahn- Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es für das Befahren des
genannten Bereichs erforderlich ist. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend - grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers,
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
Stand: 14.12.2025 7/14
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes geregelt ist, erfolgt die
Einfahrt und Ausfahrt von Zügen in den und aus dem Bahnhof Scharnitz aus/in
Richtung Mittenwald, sowie die Behandlung von Unregelmäßigkeiten am Einfahrsignal
Z einschließlich zugehörigem Vorsignal und Gleismagnete gemäß den Normen der
ÖBB-Infrastruktur AG.
Verschub-/Rangierfahrten und Gleissperrungen im Bahnhof Scharnitz erfolgen, sofern
in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, nach den Normen
der ÖBB-Infrastruktur AG.
3.2 Signale, PZB-Absicherung
Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale,
Ankündigungssignal/Langsamfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/
Ankündigungstafel, Ankündigen/-Erwarten von Fahrleitungssignalen im Bereich des
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das
Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Bereich
das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB-
Absicherung.
Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen
zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den
Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die
Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle.
3.3 Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der
DB InfraGO AG)
Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Mittenwald - Scharnitz werden in der
Regel durch die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlagen herausgegeben. Die von
der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur
Ankunft bzw. ab der Abfahrt im Bahnhof Mittenwald. die Darstellung erfolg t nach den
Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine geschwindigkeitsunabhängige
Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Mittenwald - Mittenwald
Grenze (Staatsgrenze n. Scharnitz) nach dem Muster der DB InfraGO AG
(Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs- und
Grafikspalte) befindet sich als Anlage zu diesen Zusatzbestimmungen.
Fahrplanbeantragung
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke,
das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem
österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann
bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur
AG angefordert werden.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 8/14 Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs im Ausland
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung
(Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
Mindestaufenthaltsdauer.
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB InfraGO
AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mi t einer
Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die
Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen. 3.4 La In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke „63a München Hbf – Garmisch-Partenkirchen – Mittenwald – km 123,367 (Esig Bf Scharnitz)“ bzw. „63b km 123,367 (Esig Bf Scharnitz) – Mittenwald – Garmisch-Partenkirchen – München Hbf“ alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw. ab km 123,367 (ausschließlich; Einfahrsignale Scharnitz aus Richtung Mittenwald) enthalten. In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke „351a Innsbruck Westbf (in I) – Scharnitz (ES km 123,367) “ bzw.
„351b Scharnitz (ES km 123,367) – Innsbruck Westbf (in I)“ alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis zu bzw. ab den Einfahrsignalen des Bf Scharnitz aus Richtung Mittenwald in km 123,367 (einschließlich) enthalten. Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
vorübergehenden Langsamfahrstelle, sowie zu aufgehobener Signalabhängigkeit bei der ÖBB-Infrastruktur AG ein Hinweis in der jeweiligen La des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich - das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG oder
- die PZB-Absicherung zur aufgehobenen Signalabhängigkeit bei der ÖBB- Infrastruktur AG (ständig wirksamer 1000 Hz-Magnet) im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 9/14 Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
Stand: 14.12.2025 10/14
3.5 Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und
Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige
Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter. Bei Meldungen während der
Einfahrt und Ausfahrt von Zügen in/aus dem Bahnhof Scharnitz aus/in Richtung
Mittenwald, sowie beim Verschieben im Bahnhof Scharnitz ist der Fdl Seef eld
zuständig, ebenso im Zusammenhang mit Gleissperrungen und anderen betrieblichen
Vorgängen innerhalb des Bahnhofs Scharnitz.
Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung
nach dem Halten gefahren wird.
3.6 Fahrordnung
Entfällt (eingleisige Strecke).
3.7 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw.
Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der
Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine
Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer
Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge
der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt.
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
• die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
• die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite)
• den zu benutzenden Zug
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke
• den Beförderungstag
3.8 Nachschieben
Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Mittenwald – Scharnitz verboten.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
Stand: 14.12.2025 11/14
3.9 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald - Scharnitz
befahren, und die Bremsberechnung bzw. –einstellung für diese Züge erfolgt nach den
auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG hierfür gültigen
Regeln.
Erläuterung:
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Rege ln
erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der
Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Re geln, treffen
die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprec hende
Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die
erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen
in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen.
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald – Scharnitz nach
den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur A G
anzubringen bzw. zu geben.
3.10 Befehle
Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
Besonderheiten im Bereich des Eisenbahn-Grenzübergangs Mittenwald – Scharnitz
einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in dem
jeweiligen Grenzbahnhof, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 – 9) sowie den
nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG.
Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers
zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird.
Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über da s
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung
einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl
empfangende Triebfahrzeugführer/(S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der
Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf.
ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu
verweigern.
Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der Befehl
gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen erfolgt stets
nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug
übermittelt.
Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 12/14
3.11 Abweichen von der Fahrordnung auf der freien Strecke - Auf dem Gegengleis fahren bleibt frei
3.12 Nebenfahrten/Sperrfahrten Auf dem Gleis der freien Strecke zwischen den Bahnhöfen Mittenwald und Scharnitz sind entsprechend den Festlegungen über die Gültigkeit von Normen und Regelwerk (s. o.) neben den gewöhnlichen Zugfahrten grundsätzlich nur Sperrfahrten nach dem Regelwerk der DB InfraGO AG und keine Nebenfahrten nach dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG zugelassen. Sperrfahrten erhalten Fahrpläne und schriftliche Befehle nach den Regeln der DB InfraGO AG. Sperrfahrten der DB InfraGO AG
- sind grundsätzlich bis zu den Einfahrsignalen des Bahnhofs Scharnitz, sowie
- bis zur Staatsgrenze zur Instandsetzung/Entstörung von technischen Einrichtungen bzw. zur technischen Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten zugelassen:
- Die Fahrt ist begrenzt auf den Gleisabschnitt zwischen Einfahrsignal und Staatsgrenze.
- In diesem Bereich sind die Regeln für das Rangieren nach Ril 408 der DB InfraGO AG zu beachten.
- Der Fdl Seefeld muss der Vorbeifahrt am jeweiligen Einfahrsignal des Bahnhofs Scharnitz und zugleich der Rangierfahrt bis zur Staatsgrenze fernmündlich zustimmen.
- Der Fdl Seefeld und der Fdl Garmisch müssen der Rückfahrt in Richtung Mittenwald fernmündlich zustimmen.
- Zugfunk-, Funk- oder öffentliche Mobilfunkverbindungs- möglichkeit zwischen dem Fahrpersonal und dem Fdl Seefeld muss bestehen. Der Fdl Garmisch übermittelt die Art der gegenseitigen Erreichbarkeit (Verbindungsart und Rufnummer) an Fahrpersonal und Fdl Seefeld.
3.13 Notfälle Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten Grenzbahnhof auf Sicht fahren.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 13/14 3.14 Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem Anlass; Zugteilung, Zugtrennung Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-/zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 14/14 Anlage
Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Mittenwald – Mittenwald Grenze
Fahrtrichtung Mittenwald – Mittenwald Grenze (Staatsgrenze n. Scharnitz)
- ZF GSM-R -
Fahrtrichtung Mittenwald Grenze (Staatsgrenze n. Scharnitz) - Mittenwald