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520 lines
23 KiB
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23 KiB
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domain: "regelwerk"
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tool: "allgemein"
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb
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international
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Grenzüberschreitende Bahnstrecken
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Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-
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Grenzübergangs Mittenwald - Scharnitz; Auszug für EVU
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302.4205Z01
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
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1 Geschäftsführung
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Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
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DB InfraGO AG
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Region Süd
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Betrieb Netz München
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Landshuter Allee 4-6
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80637 München
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und
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ÖBB-Infrastruktur AG
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Stab Betriebsleitung - Standards
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Praterstern 3
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1020 Wien
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2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
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Eisenbahn-Grenzübergangs
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siehe folgende Seiten
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Mittenwald – Scharnitz
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Stand: 14.12.2025 1/14
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Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG
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Zusatzbestimmungen zu den
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bahnbetrieblichen Normen bzw. dem
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bahnbetrieblichen Regelwerk der
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Infrastrukturbetreiber für das Befahren
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des Eisenbahn – Grenzübergangs
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Mittenwald – Scharnitz
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gültig vom 01.03.2010 an.
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Geschäftsführende Stellen
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DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG
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DB InfraGO AG
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||
Region Süd
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Betrieb InfraGO München
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Landshuter Allee 4-6
|
||
80637 München
|
||
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
Sicherheit und Qualität - Standards
|
||
Praterstern 3
|
||
1020 Wien
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||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Mittenwald – Scharnitz
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||
Stand: 14.12.2025 2/14
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||
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
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lfd.
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Nr.
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verfügt mit Gegenstand Datum
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1 035_17_2009 Inkraftsetzung 3-2010
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2 00035_37_11 1. Änderung 01.02.2012
|
||
3 00035_000015_12 2. Änderung 10.06.2012
|
||
4 00035_000026_13 3. Änderung 15.12.2013
|
||
5 00035_000014_14 4. Änderung 14.12.2014
|
||
6 00035_000012_15 5. Änderung 13.12.2015
|
||
7 00037_000014_18 6. Änderung 09.12.2018
|
||
8 00037-000004-21 7. Änderung 12.12.2021
|
||
9 00037-000016-23 8. Änderung 10.12.2023
|
||
10 00037-000015-25 9. Änderung 14.12.2025
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Mittenwald – Scharnitz
|
||
Stand: 14.12.2025 3/14
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Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG
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Lfd.
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Nr.
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Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
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eingearbeitet
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(Namenszeichen/Tag)
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1 Neudruck/Neu-
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ausgabe
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01.03.
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2010
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s. Einführungsschreiben
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I.NVR-S-R-KAW
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v 08.12.2009
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(Erstausgabe)
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2 1. Berichtigung 01.02.
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2012
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||
s.
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Bekanntgabeschreiben
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||
I.NVR-S-R KAW
|
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v 21.11.2011
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Neudruck
|
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3 2. Berichtigung 10.06.
|
||
2012
|
||
s.
|
||
Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NVR-S-R KAW
|
||
v 29.03.2012
|
||
Neudruck
|
||
4 3. Berichtigung 01.10.
|
||
2013
|
||
s.
|
||
Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NVR-S-R KAW
|
||
v 01.10.2013
|
||
Neudruck
|
||
5 4. Berichtigung 14.12.2014 s.
|
||
Bekanntgabeschreiben
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||
I.NVR-S-R KAW
|
||
v 22.09.2014
|
||
Neudruck
|
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6 5. Berichtigung 13.12.2015 s.
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||
Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NVR-S-R KAW
|
||
v 11.08.2015
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||
Neudruck
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||
7 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck
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||
8 Verschiedenes 12.12.2021 siehe Erläuterung Neudruck
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||
9 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterung Neudruck
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||
10 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterung Neudruck
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||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 4/14
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||
1. Inhalt, Geltungsbereich
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Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen
|
||
bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG und
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||
ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald
|
||
– Scharnitz einschl. der Grenzbahnhöfe Mittenwald – Scharnitz, sowie Ergänzungen,
|
||
Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01
|
||
Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG und zu Ril 30 1
|
||
und 408 der DB InfraGO AG und enthält somit u. a. die „ Zusatzbestimmungen für
|
||
grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz- Benutzungsbedingungen
|
||
der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.
|
||
2. Beschreibung der Grenzstrecke
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||
2.1 Lage der Grenzen
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||
Lage der
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||
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland,
|
||
sowie Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und Ö BB-
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||
Infrastruktur AG
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- in km 33,160 der Strecke Nr. 351 Innsbruck Westbahnhof – Staatsgrenze
|
||
nächst Scharnitz (Mittenwald) der ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
- in km 123,527 der Strecke Nr. 5504 München Hbf – Mittenwald (Grenze) der
|
||
DB InfraGO AG
|
||
im Bahnhof Scharnitz.
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||
Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der
|
||
Bundesrepublik Deutschland § 3a:
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||
Bahnhof Scharnitz - Bahnhof Mittenwald jeweils einschließlich
|
||
2.2 Gleise des Grenzübergangs
|
||
Gleis im Bahnhof Scharnitz, auf dem sich die Staatsgrenze befindet:
|
||
- Gleisabschnitt 301 – Fortsetzung des Streckengleises zwischen Mittenwald
|
||
und Scharnitz (Lage der Staatsgrenze zwischen Einfahrsignal und
|
||
Verschubhalttafel)
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Gleis von Mittenwald nach Scharnitz
|
||
- Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Mittenwald nach Scharnitz“
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||
- Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
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- Grenze zwischen Bahnhof Scharnitz und Gleis der freien Strecke ist
|
||
Einfahrsignal „Z“ in km 33,320 (ÖBB) bzw. km 123.367 (DB).
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Mittenwald und Gleis der freien Strecke ist
|
||
Einfahrsignal „64F“ in km 119,515
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 5/14
|
||
Bahnübergänge (BÜ) bzw. Eisenbahnkreuzung (EK) zwischen Mittenwald und
|
||
Scharnitz:
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||
DB InfraGO AG:
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||
BÜ nicht technisch gesichert im km 119,537
|
||
BÜ nicht technisch gesichert im km 120,766
|
||
BÜ nicht technisch gesichert im km 121,560
|
||
BÜ nicht technisch gesichert im km 121,986
|
||
BÜ nicht technisch gesichert im km 123,220
|
||
|
||
2.3 Zuständige Fahrdienstleiter für die Gleise des
|
||
Grenzübergangs
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||
DB InfraGO AG:
|
||
Fahrdienstleiter Garmisch
|
||
Der Bahnhof Mittenwald wird vom Fdl Garmisch im elektronischen Stellwerk (ESTW-
|
||
Z) Weilheim (Obb) ferngesteuert.
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||
ÖBB-Infrastruktur AG:
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||
vFB-Fdl Seefeld in Tirol (vFB-Fdl - vereinfachter Fernbedienbereich-Fahrdienstleiter)
|
||
Der Bahnhof Scharnitz wird vom vFB-Fdl Seefeld fernbedient.
|
||
Der Fdl Garmisch ist täglich von 0 bis 24 Uhr besetzt.
|
||
Die Besetzung der Fahrdienstleitung Seefeld richtet sich grundsätzlich nach dem
|
||
jeweiligen Jahresfahrplan (und zusätzlich nach Bedarf bei Verkehr von Sonderzügen).
|
||
2.4. Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)
|
||
Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen
|
||
Infrastrukturbetreibers aufgestellt.
|
||
Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG sind folgende Signale der ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG aufgestellt:
|
||
- Einfahrvorsignal z in km 122,867 (DB) bzw. 33,820 (ÖBB), sowie die zugehörigen
|
||
Abstandstafeln
|
||
- Einfahrsignal Z in km 123,367 (DB) bzw. 33,320 (ÖBB)
|
||
- Pfeifpflock in km 123,274 (DB) bzw. 33,413 (ÖBB)
|
||
Die Gleise des Grenzübergangs sind mit PZB ausgerüstet.
|
||
Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/
|
||
Langsamfahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind
|
||
erforderlichenfalls im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem
|
||
entsprechend erfolgt auch die PZB-Absicherung.
|
||
|
||
2.5 Elektrischer Zugbetrieb
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 6/14
|
||
Die Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur
|
||
AG erfolgt durch eine Schutzstrecke in der Nähe der Staatsgrenze auf Seiten der ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG.
|
||
2.6 Telekommunikationseinrichtungen
|
||
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald - Scharnitz sind folgende
|
||
Telekommunikationsverbindungen eingerichtet:
|
||
▪ Zugfunkeinrichtungen:
|
||
DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D).
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A).
|
||
Umschaltpunkt ist im Bf Scharnitz während des Haltes bzw.
|
||
Betriebsstellenmitte bei durchfahrenden Zügen.
|
||
3. Bahnbetriebliche Regelungen für den
|
||
Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald –
|
||
Scharnitz und die Grenzbahnhöfe
|
||
Mittenwald und Scharnitz
|
||
3.1 Gültigkeit von Normen und Regelwerk;
|
||
zusätzliche Bestimmungen
|
||
Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
|
||
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n
|
||
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die
|
||
Normen der ÖBB-Infrastruktur AG,
|
||
- für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den
|
||
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland
|
||
das netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische
|
||
Regelwerk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der
|
||
DB InfraGO AG).
|
||
Zug- und Rangierpersonal, das nur die Strecke zwischen Scharnitz und Mittenwald
|
||
jeweils einschließlich befährt, muss Normen und Regelwerke der Eisenbahn-
|
||
Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es für das Befahren des
|
||
genannten Bereichs erforderlich ist.
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
|
||
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
|
||
- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers,
|
||
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
|
||
eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des
|
||
Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 7/14
|
||
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
|
||
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
|
||
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
|
||
Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes geregelt ist, erfolgt die
|
||
Einfahrt und Ausfahrt von Zügen in den und aus dem Bahnhof Scharnitz aus/in
|
||
Richtung Mittenwald, sowie die Behandlung von Unregelmäßigkeiten am Einfahrsignal
|
||
Z einschließlich zugehörigem Vorsignal und Gleismagnete gemäß den Normen der
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Verschub-/Rangierfahrten und Gleissperrungen im Bahnhof Scharnitz erfolgen, sofern
|
||
in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, nach den Normen
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
3.2 Signale, PZB-Absicherung
|
||
Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale,
|
||
Ankündigungssignal/Langsamfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/
|
||
Ankündigungstafel, Ankündigen/-Erwarten von Fahrleitungssignalen im Bereich des
|
||
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das
|
||
Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Bereich
|
||
das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB-
|
||
Absicherung.
|
||
Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen
|
||
zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den
|
||
Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die
|
||
Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle.
|
||
3.3 Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der
|
||
DB InfraGO AG)
|
||
Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Mittenwald - Scharnitz werden in der
|
||
Regel durch die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlagen herausgegeben. Die von
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur
|
||
Ankunft bzw. ab der Abfahrt im Bahnhof Mittenwald. die Darstellung erfolg t nach den
|
||
Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine geschwindigkeitsunabhängige
|
||
Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Mittenwald - Mittenwald
|
||
Grenze (Staatsgrenze n. Scharnitz) nach dem Muster der DB InfraGO AG
|
||
(Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs- und
|
||
Grafikspalte) befindet sich als Anlage zu diesen Zusatzbestimmungen.
|
||
Fahrplanbeantragung
|
||
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
|
||
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
|
||
erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke,
|
||
das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
|
||
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem
|
||
österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann
|
||
bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur
|
||
AG angefordert werden.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 8/14
|
||
Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
|
||
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
|
||
im Ausland
|
||
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
|
||
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
|
||
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung
|
||
(Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
|
||
Mindestaufenthaltsdauer.
|
||
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB InfraGO
|
||
AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mi t einer
|
||
Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die
|
||
Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
|
||
Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
|
||
3.4 La
|
||
In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke
|
||
„63a München Hbf – Garmisch-Partenkirchen – Mittenwald – km 123,367 (Esig Bf
|
||
Scharnitz)“ bzw.
|
||
„63b km 123,367 (Esig Bf Scharnitz) – Mittenwald – Garmisch-Partenkirchen –
|
||
München Hbf“
|
||
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
|
||
ab km 123,367 (ausschließlich; Einfahrsignale Scharnitz aus Richtung Mittenwald)
|
||
enthalten.
|
||
In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
|
||
„351a Innsbruck Westbf (in I) – Scharnitz (ES km 123,367) “ bzw.
|
||
„351b Scharnitz (ES km 123,367) – Innsbruck Westbf (in I)“
|
||
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis zu
|
||
bzw. ab den Einfahrsignalen des Bf Scharnitz aus Richtung Mittenwald in km 123,367
|
||
(einschließlich) enthalten.
|
||
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
|
||
vorübergehenden Langsamfahrstelle, sowie zu aufgehobener Signalabhängigkeit bei
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG ein Hinweis in der jeweiligen La des
|
||
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
|
||
- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden
|
||
Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
|
||
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden
|
||
Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG oder
|
||
- die PZB-Absicherung zur aufgehobenen Signalabhängigkeit bei der ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG (ständig wirksamer 1000 Hz-Magnet)
|
||
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 9/14
|
||
Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:
|
||
|
||
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 10/14
|
||
3.5 Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
|
||
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und
|
||
Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
|
||
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
|
||
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
|
||
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
|
||
Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige
|
||
Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter. Bei Meldungen während der
|
||
Einfahrt und Ausfahrt von Zügen in/aus dem Bahnhof Scharnitz aus/in Richtung
|
||
Mittenwald, sowie beim Verschieben im Bahnhof Scharnitz ist der Fdl Seef eld
|
||
zuständig, ebenso im Zusammenhang mit Gleissperrungen und anderen betrieblichen
|
||
Vorgängen innerhalb des Bahnhofs Scharnitz.
|
||
Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
|
||
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung
|
||
nach dem Halten gefahren wird.
|
||
3.6 Fahrordnung
|
||
Entfällt (eingleisige Strecke).
|
||
3.7 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw.
|
||
Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der
|
||
Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine
|
||
Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer
|
||
Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt.
|
||
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
|
||
• die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
|
||
• die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite)
|
||
• den zu benutzenden Zug
|
||
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke
|
||
• den Beförderungstag
|
||
3.8 Nachschieben
|
||
Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Mittenwald – Scharnitz verboten.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 11/14
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3.9 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen
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Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald - Scharnitz
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befahren, und die Bremsberechnung bzw. –einstellung für diese Züge erfolgt nach den
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auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG hierfür gültigen
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Regeln.
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Erläuterung:
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Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Rege ln
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erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der
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Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Re geln, treffen
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die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprec hende
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Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die
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erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen
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in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen.
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Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
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Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald – Scharnitz nach
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den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur A G
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anzubringen bzw. zu geben.
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3.10 Befehle
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Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
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Besonderheiten im Bereich des Eisenbahn-Grenzübergangs Mittenwald – Scharnitz
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einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in dem
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jeweiligen Grenzbahnhof, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 – 9) sowie den
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nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG.
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Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers
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zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird.
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Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über da s
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Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
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verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
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• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
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• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
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vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
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In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
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seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung
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einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl
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empfangende Triebfahrzeugführer/(S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der
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Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf.
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ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu
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verweigern.
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Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
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Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der Befehl
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gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen erfolgt stets
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nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug
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übermittelt.
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Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
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Stand: 14.12.2025 12/14
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3.11 Abweichen von der Fahrordnung auf der freien
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Strecke - Auf dem Gegengleis fahren
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bleibt frei
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3.12 Nebenfahrten/Sperrfahrten
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Auf dem Gleis der freien Strecke zwischen den Bahnhöfen Mittenwald und Scharnitz
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sind entsprechend den Festlegungen über die Gültigkeit von Normen und Regelwerk
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(s. o.) neben den gewöhnlichen Zugfahrten grundsätzlich nur Sperrfahrten nach dem
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Regelwerk der DB InfraGO AG und keine Nebenfahrten nach dem Regelwerk der
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ÖBB-Infrastruktur AG zugelassen.
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Sperrfahrten erhalten Fahrpläne und schriftliche Befehle nach den Regeln der DB
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InfraGO AG.
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Sperrfahrten der DB InfraGO AG
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- sind grundsätzlich bis zu den Einfahrsignalen des Bahnhofs Scharnitz,
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sowie
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- bis zur Staatsgrenze zur Instandsetzung/Entstörung von technischen
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Einrichtungen bzw. zur technischen Hilfeleistung bei
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Unregelmäßigkeiten zugelassen:
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1. Die Fahrt ist begrenzt auf den Gleisabschnitt zwischen
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Einfahrsignal und Staatsgrenze.
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2. In diesem Bereich sind die Regeln für das Rangieren nach Ril
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408 der DB InfraGO AG zu beachten.
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3. Der Fdl Seefeld muss der Vorbeifahrt am jeweiligen
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Einfahrsignal des Bahnhofs Scharnitz und zugleich der
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Rangierfahrt bis zur Staatsgrenze fernmündlich zustimmen.
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4. Der Fdl Seefeld und der Fdl Garmisch müssen der Rückfahrt
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in Richtung Mittenwald fernmündlich zustimmen.
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5. Zugfunk-, Funk- oder öffentliche Mobilfunkverbindungs-
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möglichkeit zwischen dem Fahrpersonal und dem Fdl Seefeld
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muss bestehen. Der Fdl Garmisch übermittelt die Art der
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gegenseitigen Erreichbarkeit (Verbindungsart und
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Rufnummer) an Fahrpersonal und Fdl Seefeld.
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3.13 Notfälle
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Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB
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InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten
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Grenzbahnhof auf Sicht fahren.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
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Stand: 14.12.2025 13/14
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3.14 Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem
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Anlass; Zugteilung, Zugtrennung
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Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-/zurückgefahren
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werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem Mitarbeiter des
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ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
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Stand: 14.12.2025 14/14
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Anlage
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Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider
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Richtungen für den Bereich Mittenwald – Mittenwald Grenze
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Fahrtrichtung Mittenwald –
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Mittenwald Grenze (Staatsgrenze
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n. Scharnitz)
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- ZF GSM-R -
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Fahrtrichtung Mittenwald Grenze
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(Staatsgrenze n. Scharnitz) -
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Mittenwald
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