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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Grenzüberschreitende Bahnstrecken zur Republik Öster-
reich
302.4000
Seite 1
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
Allgemeines
Zwischen den Schienennetzen von Deutschland und Österreich
gibt es zurzeit acht grenzüberschreitende Strecken.
Die Strecke Simbach (Inn) Braunau am Inn wird von der ÖBB-
Infrastruktur AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
betrieben, die weiteren s ieben Grenzbetriebsstrecken von
der ÖBB-Infrastruktur AG und der DB Netz AG.
Struktur der Zusatzvereinbarungen
Die Zusatzvereinbarungen zwischen der ÖBB -Infrastruktur AG
und der DB InfraGO AG bzw. der RegioNetz Infrastruktur
GmbH werden als Regelung der örtlichen Besonderheiten
auf dem jeweiligen Eisenbahn -Grenzübergang (RöB) be-
zeichnet.
Die Nutzungsvorgaben für EVU im Sinne des betrieblich-techni-
schen Regelwerks werden als Zusatzbestimmungen für das
Befahren des jeweiligen Eisenbahn -Grenzübergangs be-
zeichnet und als Zusatz 302.420xZ01 veröffentlicht.
Geografische Übersicht
Grenzbetriebsstrecken zur Republik Österreich
Anzahl
Infrastrukturbe-
treiber
RöB
Zusatzbestim-
mungen
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Grenzüberschreitende Bahnstrecken zur Republik Öster-
reich
302.4000
Seite 2
Gültig ab 14.12.2025
Übersicht der Zusatzbestimmungen
1 Schärding Passau
302.4001 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz-
übergang Schärding - Passau Hbf
302.4201Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren des EisenbahnGrenzüber-
gangs Schärding Passau Hbf
2 Simbach (Inn) Braunau am Inn
302.4002 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz-
übergang Simbach (Inn) Braunau am Inn
302.4202Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der EisenbahnGrenzstrecke
Simbach (Inn) Braunau am Inn
3 Freilassing Salzburg
302.4003 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz-
übergang Freilassing Salzburg Hbf
302.4203Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn Grenzstrecke
Freilassing Salzburg Hbf
4 Kufstein Kiefersfelden
302.4004 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz-
übergang Kiefersfelden - Kufstein
302.4204Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn Grenzstrecke
Kiefersfelden - Kufstein
5 Mittenwald Scharnitz
302.4005 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz-
übergang Mittenwald - Scharnitz
302.4205Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der EisenbahnGrenzstrecke
Mittenwald - Scharnitz
6 Griesen Ehrwald
302.4006 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz-
übergang Griesen (Oberbayern) Ehrwald-Zugspitzbahn
302.4206Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn-Grenzstrecke
Griesen (Oberbayern) Ehrwald-Zugspitzbahn
7 Pfronten-Steinach - Vils
302.4007 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz-
übergang Pfronten-Steinach - Vils
302.4207Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn-Grenzstrecke
Pfronten-Steinach - Vils
8 Lindau LochauHörbranz
302.4008 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz-
übergang Lindau Lochau-Hörbranz
302.4208Z01
Zusatzbestimmungen für das Befahren des EisenbahnGrenzüber-
gangs Lindau Lochau-Hörbranz
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Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Zusatzbestimmungen für die grenzüberschreitende Bahn-
strecke Schärding - Passau Hbf, Auszug für EVU
302.4201Z01
Seite 1
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) (069)265-12441 Gültig ab
14.12.2025
1 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
DB InfraGO AG
Region Süd
Netz Regensburg
Bahnhofstraße 16
93047 Regensburg
und
ÖBB-Infrastruktur AG
Sicherheit und Qualität Standards
Praterstern 3
1020 Wien
2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
Eisenbahn-Grenzübergangs
siehe folgende Seiten
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau
Stand: 14.12.2025 1/16
TLP gelb (Adressatenkreis)
Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG
Zusatzbestimmungen zu den
bahnbetrieblichen Normen bzw. dem
bahnbetrieblichen Regelwerk der
Infrastrukturbetreiber für das Befahren
des Eisenbahn Grenzübergangs
Schärding Passau Hbf
gültig vom 15.03.2011 an.
Geschäftsführende Stellen
DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG
DB InfraGO AG
Betrieb Netz Regensburg
D.-Martin-Luther-Straße 8
93047 Regensburg
ÖBB-Infrastruktur AG
Sicherheit und Qualität - Standards
Praterstern 3
1020 Wien
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau
Stand: 14.12.2025 2/16
TLP gelb (Adressatenkreis)
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
lfd.
Nr.
verfügt mit Gegenstand Datum
1 00035_04_2011 Inkraftsetzung 15-03-2011
2 00035_10_11 1. Änderung 15.03.2011
3 00035_26_11 2. Änderung 11.12.2011
4 00035_000009_12 3. Änderung 10.06.2012
5 00035_000028_13 4. Änderung 15.12.2013
6 00035_000008_14 5. Änderung 14.12.2014
7 00035_000004_15 6. Änderung 13.12.2015
8 00037_000005_17 7. Änderung 10.12.2017
9 00037_000006_18 8. Änderung 09.12.2018
10 00037_000002_20 9. Änderung 02.08.2020
11 00037-000008-23 10. Änderung 10.12.2023
12 11.Änderung 14.12.2025
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau
Stand: 14.12.2025 3/16
TLP gelb (Adressatenkreis)
Verzeichnis der Aktualisierungen DB Netz AG
Lfd.
Nr.
Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
eingearbeitet
(Namenszeichen/Tag)
1 Neudruck/Neu-
ausgabe
15.03.
2011
s. Einführungsschreiben
I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B)
v 15.12.2010
(Erstausgabe)
2 1. Berichtigung 15.03.
2011
s. Bekanntgabeschreiben
I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B)
v 02.03.2011
3 2. Berichtigung 11.12.
2011
s. Bekanntgabeschreiben
I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B)
v 05.10.2011
Neudruck
4 3. Berichtigung 10.06.
2012
s. Bekanntgabeschreiben
I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B)
v 29.03.2012
Neudruck
5 4. Berichtigung 15.12.
2013
s. Bekanntgabeschreiben
I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B)
v 24.09.13
Neudruck
6 5. Berichtigung 14.12.
2014
s. Bekanntgabeschreiben
I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B)
v 15.09.14
Neudruck
7 6. Berichtigung 13.12.
2015
s. Bekanntgabeschreiben
I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B)
v 11.08.15
Neudruck
8 Verschiedenes 10.12.
2017
s. Erläuterungen Neudruck
9 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck
10 Verschiedenes 02.08.2020 siehe Erläuterung Neudruck
11 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterung Neudruck
12 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterung Neudruck
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau
Stand: 14.12.2025 4/16
TLP gelb (Adressatenkreis)
1. Inhalt, Geltungsbereich
Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Norme n
bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG
und ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergan g
Schärding Q Passau Hbf einschl. des Grenzbahnhofs Passau Hbf, sowie Ergänzunge n,
Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01
Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG und zu Ril 301
und 408 der DB InfraGO AG und en}häl} vomi} ‚> a> die ` Zusatzbestimmungen für
grenœ‡bervchrei}ende Bahnv}reckena gem> Schienenne}œ -Benutzungsbedingungen
der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.
2. Beschreibung der Grenzstrecke
2.1 Lage der Grenzen
Lage der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesr epublik
Deutschland,
sowie
Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und ÖBB-Infrastruktur
AG in km 79,636
- der Strecke Nr. 20501 Wels Q Passau (Grenze) der ÖBB-Infrastruktur AG
- der Strecke Nr. 5831 Q Passau Hbf - Staatsgrenze der DB InfraGO AG
Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der
Bundesrepublik Deutschland § 3a:
Bahnhof Passau Hbf Q Üst Schärding 3 jeweils einschließlich.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau
Stand: 14.12.2025 5/16
TLP gelb (Adressatenkreis)
2.2 Gleise der Grenzstrecke
Regelgleis von Überleitstelle (Üst) Schärding 3 nach Passau Hbf
- Bezeichnung DB InfraGO AG `Gleiv Žon Überlei}v}elle Schärding 3 nach
Pavva‚ Hbfa
- Bezeichnung ÖBB-Infrav}r‚k}‚r AG `S}reckengleiv Þa
- Grenze zwischen Üst Schärding 3 und Gleis der freien Strecke ist das
Deckungssignal Ym52 für die Fahrtrichtung von Passau nach Schärding in km
74,809
- Grenze zwischen Gleis der freien Strecke und Bahnhof Passau Hbf ist das
Einfahrsignal A143 in km 79,704
- selbsttätige Blockstellen der Fahrtrichtung von Schärding nach Passau
- `Sbl Schärding 4a mi} Selbv}blockvignal `AmáÞa in km ãâ?709
- `Sbl Schärding 5a mi} Selbv}blockvignal `AmãÞa in km ãä?ßä5
- selbsttätige Blockstellen der Fahrtrichtung von Passau nach Schärding
- `Sbl Schärding 5a mi} Selbv}blockvignal `YmåÞa in km ãå?ß34
- `Sbl Schärding 4a mi} Selbv}blockvignal `YmãÞa in km ãã?Þ23
Regelgleis von Passau Hbf nach Üst Schärding 3
- Bezeichnung DB InfraGO AG `Gleiv Žon Pavva‚ Hbf nach Überleitstelle
Schärding 3a
- Bezeichnung ÖBB-Infrav}r‚k}‚r AG `S}reckengleiv Ýa
- Grenze zwischen Bahnhof Passau Hbf und Gleis der freien Strecke ist H öhe
Einfahrsignal AA144 in km 79,704
- Grenze zwischen Üst Schärding 3 und Gleis der freien Strecke ist das
Deckungssignal Zm51 für die Fahrtrichtung von Passau nach Schärding in km
74,805
- selbsttätige Blockstellen der Fahrtrichtung von Passau nach Schärding
- `Sbl Schärding 5a mi} Selbv}blockvignal `ZmåÝa in km ãå?ß34
- `Sbl Schärding 4a mi} Selbv}blockvignal `ZmãÝa in km ãã?ÞÞ3
- selbsttätige Blockstellen der Fahrtrichtung von Schärding nach Passau
- `Sbl Schärding 4a mi} Selbv}blockvignal `BmáÝa in km ãâ?ã09
- `Sbl Schärding 5a mi} Selbv}blockvignal `BmãÝa in km ãä?ßä5
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau
Stand: 14.12.2025 6/16
TLP gelb (Adressatenkreis)
2.3 Zuständige Fahrdienstleiter für die Grenzstrecke
ÖBB-Infrastruktur AG:
Fahrdienstleiter Stellbereich Neumarkt (Fdl Stb Neu) (Arbeitsplatz in der
Betriebsführungszentrale Linz (BFZL))
DB InfraGO AG:
Fahrdienstleiter (Fdl) Passau Ost (Arbeitsplatz im Stellwerk des Bahnhofs Passau Hbf)
Die Fdl Stb Neu und Passau Hbf sind täglich durchgehend von 00:00 bis 24:00 Uhr
besetzt.
2.4 Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)
Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen
Infrastrukturbetreibers aufgestellt.
Die Grenzstrecke ist mit PZB ausgerüstet.
Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/
Langsamfahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind
erforderlichenfalls im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. De m
entsprechend erfolgt auch die PZB-Absicherung.
Im Bereich der Infrastruktur der ÖBB-Infrastruktur AG sind folgende Signale der DB
InfraGO AG ständig aufgestellt:
- am Regelgleis von Üst Schärding 3 nach Passau/Streckengleis 2 mit Gültigkeit
für die Regelfahrtrichtung Einfahrvorsignal a143 im km 78,749 und
zugehörige Vorsignalbaken
- am Regelgleis von Passau nach Üst Schärding 3/Streckengleis 1 mit Gültigkeit
für die Gegenfahrtrichtung (von Schärding nach Passau) Einfahrvorsignal
aa144 im km 78,744 und zugehörige Vorsignalbaken
Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG sind folgende Signale der ÖBB -
Infrastruktur AG ständig aufgestellt:
- am Regelgleis von Passau nach Üst Schärding 3/Streckengleis 1 mit Gültigkeit
für die Regelfahrtrichtung (von Passau nach Schärding) Vorsignal zm91 im km
79,870
- am Regelgleis von Üst Schärding 3 nach Passau/Streckengleis 2 mit Gültigkeit
für die Gegenfahrtrichtung Vorsignal ym92 im km 79,870 mit zugehörigem
Signalhinweis nach der betrieblichen Richtlinie 30.02 Signalbuch der ÖBB -
Infrastruktur AG (Signal steht in Fahrtrichtung links der Bahn)
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau
Stand: 14.12.2025 7/16
TLP gelb (Adressatenkreis)
2.5 Elektrischer Zugbetrieb
Die Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB-
Infrastruktur AG erfolgt durch eine Schutzstrecke in der Nähe der Staatsgrenze auf
Seiten der ÖBB-Infrastruktur AG.
2.6 Telekommunikationseinrichtungen
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Schärding Q Passau Hbf sind folgende
Telekommunikationsverbindungen eingerichtet:
Zugfunkeinrichtungen:
DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D).
ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A).
Umschaltpunkt ist
- in Fahrtrichtung von Passau nach Schärding in km 79.64
- in Fahrtrichtung von Schärding nach Passau in km 79,60
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau
Stand: 14.12.2025 8/16
TLP gelb (Adressatenkreis)
3. Bahnbetriebliche Regelungen für den
Eisenbahn-Grenzübergang Schärding
Passau Hbf
3.1 Gültigkeit von Normen und Regelwerk;
zusätzliche Bestimmungen
Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die
Normen der ÖBB-Infrastruktur AG,
- für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland
das netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische
Regelwerk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der
DB InfraGO AG).
Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, d ie
nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und
Regelwerke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie
es für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist.
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/die Normen des
Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau
Stand: 14.12.2025 9/16
TLP gelb (Adressatenkreis)
3.2 Signale, PZB-Absicherung
Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale,
Ankündigungssignal/Langsamfahrscheibe, Geschwindigkeits-
Ankündesignal/Ankündigungstafel, Ankündigen/-Erwarten von Fahrleitungssignalen,
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für
das Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen
Bereich das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB-
Absicherung.
Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen
zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den
Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die
Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle.
3.3 Fahrplanunterlagen
(auch EBuLa der DB InfraGO AG)
Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Schärding Q Passau Hbf werden in der
Regel durch die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlagen herausgegeben.
Die von der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis
zur Ankunft oder Durchfahrt bzw. ab der Abfahrt oder Durchfahrt im Bahnhof Passau
Hbf; die Darstellung erfolgt nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine
geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich
Passau Hbf Q Passau Grenze (Staatsgrenze n. Schärding) nach dem Muster der DB
InfraGO AG (Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs-
und Grafikspalte) befindet sich als Anlage zu diesen Zusatzbestimmungen.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau
Stand: 14.12.2025 10/16
TLP gelb (Adressatenkreis)
Fahrplanbeantragung
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldend es EVU
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil de r Grenzstrecke,
das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbes cheinigung
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf de m
österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen E VU, kann
bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur
AG angefordert werden.
Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
im Ausland
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung (Personalwechsel,
Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
Mindestaufenthaltsdauer.
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB
InfraGO AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge
mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanun terlage
für die Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
Regelung für Passau:
Für den Bf. Passau gilt, dass Güterzüge mit Zielbahnhof Passau Gbf nur im Einzelfall,
beispielweise Züge zur Bedienung der Ladestraße in Passau und nur nach
Abstimmung mit der für die Produktionsplanung zuständigen Stelle geplant werden
dürfen. Dies ist in der Trassenbestellung kenntlich zu machen.
Die Aufenthaltszeit im Grenzbahnhof ist auf das betrieblich notwendige Minimum zu
beschränken (für Personalwechsel, Systemwechsel, etc.) und darf 90 Minute n nicht
überschreiten. Entsprechend sind bestellte Ankunft und Abfahrt der Folgetr asse im
Ausland aufeinander abgestimmt zu bestellen. Im beiderseitigen Einvernehmen bzw.
mit Zustimmung der planenden Stellen bei der DB InfraGO AG sind Ausnahmen vom
Grundsatz in Einzelfällen zulässig. Ab einer gewünschten Haltezeit von mehr als 60
Minuten ist eine Prüfung durch den DB Anlagendisponenten erforderlich.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau
Stand: 14.12.2025 11/16
TLP gelb (Adressatenkreis)
3.4 La
In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
`ÞÜáa Linœ Hbf Q Staatsgrenze nächst Schärding a bœ>
`ÞÜáb S}aa}vgrenœe nächv} Schärding Q Linœ Hbfa
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheite n bis bzw.
ab km 79,636 (Grenze) enthalten.
In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke
`áa N‡rnberg RbfLHbf Q Regensburg Hbf Q Passau Hbf Q Grenœe km ãå?âßâa bœ>
`áb Grenœe km ãå?âßâ Q Passau Hbf Q Regensburg Hbf Q N‡rnberg RbfLHbfa
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheite n bis bzw.
ab km 79,636 (Grenze) enthalten.
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
vorübergehenden Langsamfahrstelle ein Hinweis in der jeweiligen La des
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden
Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden
Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau
Stand: 14.12.2025 12/16
TLP gelb (Adressatenkreis)
3.5 Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme un d
Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch de n
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsig nalen
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige
Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter.
Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung
nach dem Halten gefahren wird.
3.6 Fahrordnung
Auf der zweigleisigen Strecke zwischen Überleitstelle Schärding 3 und Pas sau Hbf
wird grundsätzlich rechts gefahren (gewöhnliche Fahrtrichtung/ Regelgleis).
3.7 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw.
Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der
Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine
Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer
Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonder züge
der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt.
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
- die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
- die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite)
- den zu benutzenden Zug
- die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke
- den Beförderungstag
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau
Stand: 14.12.2025 13/16
TLP gelb (Adressatenkreis)
3.8 Nachschieben
Das Nachschieben mit einem nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeug ist
auf der Grenzstrecke Schärding Q Passau Hbf verboten.
3.9 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Schärding Q Passau Hbf
befahren, und die Bremsberechnung bzw. Qeinstellung für diese Züge erfolgt nach
den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG hier für
gültigen Regeln.
Erläuterung:
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unter schiedlichen Regeln
erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prin zip der
Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich di e Regeln, treffen die
für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprechen de
Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbet reiber einzubinden, die
erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in
diese Zusatzbestimmungen aufnehmen.
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften /für das
Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Schärding Q Passau Hbf nach
den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG
anzubringen bzw. zu geben.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau
Stand: 14.12.2025 14/16
TLP gelb (Adressatenkreis)
3.10 Schriftliche Befehle
Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
Besonderheiten im Bereich des Eisenbahn-Grenzübergangs Schärding Q Passau Hbf,
einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in den
Bahnhöfen Schärding oder Passau Hbf, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 Q 9)
sowie den nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO
AG.
Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers
zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird.
Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über das
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreiber s nach
seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushänd igung
einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schr iftlichen Befehl
empfangende Triebfahrzeugführer hat beim Befehlsempfang vor der
Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf. ist
der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu verweigern.
Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der
Befehl gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehl en
erfolgt stets nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den
Befehl an den Zug übermittelt.
Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
3.11 Abweichen von der Fahrordnung auf der freien
Strecke - Auf dem Gegengleis fahren
Beim Fahren auf dem Gegengleis von Üst Schärding 3 nach Passau Hbf wird auf einen
besonderen Auftrag für die Infrastruktur der DB InfraGO AG (Signal Zs 6 der DB
InfraGO AG) verzichtet.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau
Stand: 14.12.2025 15/16
TLP gelb (Adressatenkreis)
3.12 Nebenfahrten/Sperrfahrten
Nebenfahrten und TAE-Fahrten der ÖBB-Infrastruktur AG auf der Grenzstrecke sin d
ausschließlich
- als NO-Fahrt
- im gesperrten Streckengleis und auf Sicht, sowie
- auf der Infrastruktur der ÖBB bis zur Staatsgrenze zugelassen.
Entsprechende Fahrten der DB InfraGO AG sind Sperrfahrten und sind auf de r
Infrastruktur der DB InfraGO AG bis zur Staatsgrenze zugelassen.
Nebenfahrten/Sperrfahrten erhalten stets Fahrpläne oder Fahrtanweisunge n sowie
schriftliche Befehle nach den Regeln des Infrastrukturbetreibers, dessen Infrastruktur
befahren wird.
Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)
Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur
Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen
Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn
verkehren (z.B. Austausch/Aufstellen von El- bzw. Lf-Signalen. Arbeiten an der
Schutzstrecke, Inspektion Vorsignale, Unfälle).
Die Fahrten dürfen höchstens
- aus Richtung Üst Schärding 3 bis Einfahrsignal Passau Hbf (km 79,704 am
Regelgleis, km 79,704 am Gegengleis) bzw.
- aus Richtung Passau Hbf bis Deckungssignal Üst Schärding 3 in km 74,805
verkehren und
müssen somit auf dem gleichen Gleis wieder zum Ausgangspunkt (Bahnhof Passau
Hbf bzw. Üst Schärding 3) zurückfahren.
3.13 Notfälle
Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB
InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den
benachbarten Grenzbahnhof (Bahnhöfe Schärding oder Passau Hbf) auf Sicht fahren.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau
Stand: 14.12.2025 16/16
TLP gelb (Adressatenkreis)
3.14 Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem
Anlass; Zugteilung, Zugtrennung
Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-
/zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von ein em
Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
Anlage
Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Passau
Hbf Passau Grenze
Fahrtrichtung Passau Hbf Passau Grenze
(Staatsgrenze n. Schärding)
Regelgleis
Fahrtrichtung Passau Grenze (Staatsgrenze
n. Schärding) - Passau Hbf
Regelgleis
Fahrtrichtung Passau Hbf Passau Grenze
(Staatsgrenze n. Schärding)
Gegengleis
Fahrtrichtung Passau Grenze (Staatsgrenze
n. Schärding) - Passau Hbf
Gegengleis
Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-
Grenzübergangs Simbach (Inn) - Braunau am Inn; Auszug
für EVU
302.4202Z01
Seite 1
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
1 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
Europa-Allee 70-76
60486 Frankfurt am Main
und
ÖBB-Infrastruktur AG
Stab Betriebsleitung - Standards
Praterstern 3
1020 Wien
2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
Eisenbahn-Grenzübergangs
siehe folgende Seiten
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:1
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH ÖBB-Infrastruktur AG
Zusatzbestimmungen zu den bahn-
betrieblichen Normen bzw. dem bahn-
betrieblichen Regelwerk der Infra-
strukturbetreiber für das Befahren des
Eisenbahn Grenzübergangs Simbach
(Inn) Braunau am Inn
gültig vom 15.04.2011 an.
Geschäftsführende Stellen
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH ÖBB-Infrastruktur AG
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
Stephensonstraße 1
60326 Frankfurt am Main
ÖBB-Infrastruktur AG
Sicherheit und Qualität Standards
Praterstern 3
1020 Wien
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:2
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
lfd.
Nr.
verfügt mit Gegenstand Datum
1 35-06-2011 Inkraftsetzung 15.04.2011
2 00035_17_11 1. Änderung 11.12.2011
3 00035_000023_12 2. Änderung 10.06.2012
4 00035_000006_13 3. Änderung 09.06.2013
5 00035_000020_13 4. Änderung 15.12.2013
6 00035_000006_14 5. Änderung 14.12.2014
7 00035_000006_15 6. Änderung 13.12.2015
8 00035_000024_16 7. Änderung 11.12.2016
9 00037_000008_18 8. Änderung 09.12.2018
10 00037_000011_19 9. Änderung 15.12.2019
11 00037-000010-23 10. Änderung 10.12.2023
12 00037-000009-25 11. Änderung 14.12.2025
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Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:3
Verzeichnis der Aktualisierungen DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
Lfd.
Nr.
Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
eingearbeitet
(Namenszeichen/Tag)
1 Neudruck/Neu-
ausgabe
15.04.
2011
Einführungsschreiben 15.04.2011
2 Berichtigung 11.12.
2011 1. Berichtigung 11.12.2011
3 Berichtigung 10.06.
2012 2. Berichtigung 10.06.2012
4 Berichtigung 09.06.
2013 3. Berichtigung 09.06.2013
5 Berichtigung 15.12.
2013 4. Berichtigung 15.12.2013
6 Berichtigung 14.12.
2014 5. Berichtigung 14.12.2014
7 Berichtigung 13.12.
2015 6. Berichtigung 13.12.2015
8 7. Berichtigung 11.12.
2016 s. Erläuterungen Neudruck
9 Verschiedenes 09.12.2018 s. Erläuterungen Neudruck
10 Verschiedenes 15.12.2019 s. Erläuterungen Neudruck
11 Verschiedenes 10.12.2023 s. Erläuterungen Neudruck
12 Verschiedenes 14.12.2025 s. Erläuterungen Neudruck
Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen
bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB RegioNetz
Infrastruktur GmbH (nachfolgend RNI GmbH genannt) und ÖBB-Infrastruktur AG für
das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang Simbach (Inn) Braunau am Inn ,
sowie Ergänzungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen
Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastrukt ur
AG und zu Richtlinie 301 (Signalbuch) und 408 (Fahrdienstvorschrift) der DB InfraGO
AG und enthält somit u. a. die „Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende
Bahnstrecken“ gem. Schienennetz - Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG
Ziffer 2.3.4.
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:4
1. Beschreibung der Grenzstrecke
1.1.1. Lage der Grenzen
Lage der
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland,
sowie
Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern RNI GmbH und ÖBB-Infrastruktur AG
- in km 59,229 der Strecke Nr. 20701 Neumarkt-Kallham-Staatsgrenze nächst
Braunau am Inn (Simbach/I.)
- in km 115,087 der Strecke Nr. 5600 München Ost Simbach (Inn) der RNI
GmbH
Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der
Bundesrepublik Deutschland § 3a:
Bf Simbach (Inn) Bf Braunau am Inn jeweils einschließlich
1.1.2. Gleise der Grenzstrecke
Gleis von Simbach (Inn) nach Braunau am Inn
- Bezeichnung RNI GmbH „Gleis Simbach (Inn) - Braunau am Inn“
- Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
- Grenze zwischen Bahnhof Simbach (Inn) und Gleis der freien Strecke
Einfahrsignal F in km 114,708 (59,644)
- Grenze zwischen Bahnhof Braunau am Inn und Gleis der freien Strecke
Einfahrsignal Zr11 in km 59,035
1.1.3. Zuständigkeiten für die Grenzstrecke
Der Bahnhof Braunau am Inn wird vom Stellbereichsfahrdienstleiter (Fdl-STB)
Attnang 4 in der Betriebsführungszentrale Salzburg fernbedient. Der Fdl STB für den
Bf Braunau am Inn ist durchgehend besetzt.
Der Bahnhof Simbach (Inn) wird vom Stellwerk im Empfangsgebäude des Bf.
Simbach bedient. Der Fdl Simbach (Inn) ist während der Zugzeiten besetzt.
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Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:5
1.1.4. Signale, Punktuelle Zugbeeinflussung
(PZB)
Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen
Infrastrukturbetreibers aufgestellt.
Auf dem Gebiet der ÖBB-Infrastruktur AG sind folgende Signale der RNI GmbH am
Streckengleis ständig aufgestellt:
- Fahrtrichtung von Braunau am Inn nach Simbach (Inn)
Einfahrvorsignal Vf in km 115,360 und zugehörige Vorsignalbaken
Auf dem Gebiet der RNI GmbH sind folgende Signale der ÖBB-Infrastruktur AG am
Streckengleis ständig aufgestellt:
- Fahrtrichtung von Simbach (Inn) nach Braunau am Inn
Einfahrvorsignal zr11 in km 114,593 (59,722)
Die Grenzstrecke ist mit PZB jeweils auf der Grundlage des veranlassenden
Infrastrukturbetreibers ausgerüstet.
1.1.5. HOA/FOA/SOA Anlagen
Entfällt
1.1.6. Telekommunikationseinrichtungen
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Simbach (Inn) - Braunau am Inn sind folgend e
Telekommunikationsverbindungen eingerichtet:
▪ Zugfunkeinrichtungen:
DB Netz AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D)
Umschaltpunkt für Zugfunk ist im Bf Braunau am Inn während des Haltes
bzw. Betriebsstellenmitte bei durchfahrenden Zügen.
▪ Gespräche über GSM-R werden aufgezeichnet.
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Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:6
2. Vorübergehende Langsamfahrstellen, Stellen
mit besonderer betrieblicher Regelung und
andere Besonderheiten (La); Signalisierung
und PZB-Absicherung
2.1. La
In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
„207a Neumarkt-Kallham (in Neu) Staatsgrenze nächst Braunau am Inn“ bzw.
„207b Staatsgrenze nächst Braunau am Inn - Neumarkt-Kallham (in Neu)“
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
ab km 115,087 bzw. km 59,229 (Grenze) enthalten.
In der La der DB Netz AG sind zu La-Strecke
„56a München Ost Mühldorf (Oberbay) Simbach (Inn) Grenze km 115,087 “
bzw. „ 56b Grenze km 115,087 Simbach (Inn) Mühldorf (Oberbay) München
Ost“
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
ab km 115,087 bzw. km 59,229 (Grenze) enthalten.
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
vorübergehenden Langsamfahrstelle ein Hinweis in der jeweiligen La des
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden
Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden
Langsamfahrstelle der DB Netz AG
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
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Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:7
Beispieleinträge dazu für die La der DB Netz AG:
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
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Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:8
2.2. Aufstellen von Signalen für
vorübergehende Langsamfahrstellen und
anderen zu signalisierenden
Besonderheiten; PZB-Absicherung
Langsamfahrstellen und Gleisabschnitte mit anderen zu signalisierenden
Besonderheiten werden in der Regel von Anfang (Ankündigung) bis Ende mit den
Signalen und nach den Regeln eines Infrastrukturbetreibers signalisiert,
erforderlichenfalls auch über die Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern
hinweg. Dem entsprechend erfolgt auch ggf. die PZB-Absicherung.
Die Signale und PZB-Magnete werden von demjenigen Infrastrukturbetreiber, dessen
Infrastruktur die Signalisierung betrifft, nach dessen Regeln erforderlichenfalls auch
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt bzw. angebracht. Liegt die
vorübergehende Langsamfahrstelle auf der Infrastruktur beider
Infrastrukturunternehmer, ist der Ort des Beginns der Signalisierung maßgebend.
3. Fahrplan, Verzeichnis der örtlich zulässigen
Geschwindigkeiten (VzG)
3.1 Fahrplanerstellung
Die ÖBB-Infrastruktur AG erstellt die Fahrpläne für den grenzüberschreitenden
Verkehr auf der Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn einschl. Ein- und
Ausfahrt im Bahnhof Simbach (Inn) bis zum planmäßigen Halteplatz bzw. ab der
Abfahrt einschl. der entsprechenden Ersatzfahrpläne der ÖBB-Infrastruktur AG und
übergibt die Fahrplanunterlagen bzw. Daten (EBuLa der ÖBB-Infrastruktur AG) a n
das bestellende Unternehmen, die DB Netz AG und RNI GmbH.
Grundlage für die maßgebenden Streckendaten ist das Verzeichnis der örtli ch
zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) der ÖBB-Infrastruktur AG, in dem auch die
Angaben zu der Infrastruktur der RNI GmbH für das Befahren der Grenzstrecke
Simbach (Inn) - Braunau am Inn einschl. Ein- und Ausfahrt im Bahnhof Simbach (Inn)
enthalten sind.
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Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
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3.2 Fahrplanbeantragung
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke,
das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem
österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann
bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB Netz AG bzw. ÖBB-Infrastruktur AG
angefordert werden.
Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
im Ausland
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung
(Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
Mindestaufenthaltsdauer.
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB Netz
AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mi t einer
Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die
Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
3.3 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge
usw.
Für außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge)
auf der Grenzstrecke muss eine Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB Netz
AG) oder eine Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB Netz AG, sowie Regel- und
Sonderzüge der ÖBB-Infrastruktur AG) herausgegeben werden.
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
• die Bza-Nr. der DB Netz AG
• die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite)
• den zu benutzenden Zug
• den Beförderungstag
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke ggf. einen Verweis auf
eine Dauerbeförderungsanordnung des Nachbarunternehmens.
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Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
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Stand: 14.12.2025 Seite:10
3.4 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Braunau-Simbach
befahren, und die Bremsberechnung bzw. einstellung für diese Züge erfolgt nach
den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrast ruktur AG hierfür
gültigen Regeln.
Erläuterung:
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen
Regeln erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden
(Prinzip der Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich
die Regeln, treffen die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung
Verantwortlichen entsprechende Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind
die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die erforderlichenfalls entsprechende
einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in diese
Zusatzbestimmungen aufnehmen.
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Braunau - Simbach nach den
Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruk tur AG
anzubringen bzw. zu geben.
4. Bahnbetriebliche Regelungen für die
Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn
und die Grenzbahnhöfe Simbach (Inn) und
Braunau am Inn
4.1. Gültigkeit von Normen und Regelwerk;
zusätzliche Bestimmungen
Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben den
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die
bahnbetrieblichen Normen der ÖBB,
- für die von der RNI GmbH betriebene Infrastruktur neben den einschlägigen
Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland das
netzzugangsrelevante und betrieblich-technische Regelwerk der DB InfraGO
AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG).
Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, die
nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und
Regelwerke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie
es für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist.
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:11
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des
Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
Nothaltaufträge sind sofort auszuführen.
4.2. Zuständiger Fahrdienstleiter bei
Meldungen
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und
Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige
Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter.
Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen
Richtung nach dem Halten gefahren wird.
4.3. Außergewöhnliche
Sendungen/Fahrzeuge
Beim Einsatz von Nebenfahrzeugen auf der Grenzstrecke gilt für das Betriebsgleis
folgendes:
Nebenfahrzeuge sind auf der Grenzstrecke einschließlich der Grenzbahnhöfe gemäß
einem EBA-Bescheid zugelassen, auch wenn sie im Bereich der Nachbarbahn keine
Zulassung haben.
4.4. Nachschieben
Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn verboten.
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:12
4.5. Zugbildung bei Zügen auf der
Grenzstrecke zwischen den Bahnhöfen
Simbach (Inn) und Braunau am Inn (jeweils
einschließlich Ein- und Ausfahrt)
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
Zugpersonal sind nach den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der
ÖBB-Infrastruktur AG anzubringen bzw. zu geben.
4.6. Aufträge und Meldungen, Störung der
Sprechverbindung, völlig gestörte
Verständigung
Bleibt frei
4.7. Befehle
4.7.1. Befehle im Bereich der Grenzstrecke
Simbach (Inn)- Braunau am Inn
Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
Besonderheiten im Bereich der Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn,
einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in den
Bahnhöfen Simbach (Inn) oder Braunau am Inn, erfolgt mit den europäischen
Befehlen (1 9) sowie den nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG
oder der DB InfraGO AG.
Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes
Infrastrukturbetreibers zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt
wird.
Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über das
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung
einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl
empfangende Triebfahrzeugführer/ (S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:13
Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf.
ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu
verweigern.
Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der
Befehl gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen
erfolgt stets nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den
Befehl an den Zug übermittelt.
Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
4.7.2 Verfahrensweise bei der Übermittlung von
schriftlichen Befehlen
Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen an einen Zug
erfolgt stets nach den jeweiligen Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers,
der den Befehl an den Zug übermittelt.
4.8. Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass,
Zugteilung, Zugtrennung
Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-
/zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene abgetrennte Zugteil von einem
Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
4.9. Gefahrdrohende Umstände/Gefahrsfälle
Lassen Naturereignisse befürchten, dass ein Gleis der Grenzstrecke nicht ohne
Gefahr befahren werden kann, ist das Gleis zu sperren.
Aufklärungsfahrten erfolgen als Sperr- oder Nebenfahrt.
4.10. Sperren/Sperre von Gleisen der
Grenzstrecke, Nebenfahrten/Sperrfahrten
Nebenfahrten der ÖBB auf der Grenzstrecke sind ausschließlich
- als NO-Fahrt
- im gesperrten Streckengleis und auf Sicht, sowie
- auf der Infrastruktur der ÖBB bis zur Staatsgrenze zugelassen.
Sperrfahrten im Bereich der RNI GmbH Grenzstrecke
- fahren im gesperrten Streckengleis,
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:14
- sind mit schriftlichem Befehl zu beauftragen auf Sicht zu fahren, und
- sind auf der Infrastruktur der RNI GmbH bis zur Staatsgrenze
zugelassen.
Sperrfahrten/NO-Fahrten sind immer mit dem jeweiligen Nachbar-Fdl zu vereinbaren;
sie dürfen nur mit Zustimmung des Nachbar-Fdl zugelassen werden.
Das Beenden der Sperrfahrt/NO-Fahrt ist dem Nachbar-Fdl mit den Worten
„Sperrfahrt/NO-Fahrt (Nummer) in (Name der Betriebsstelle/km) beendet“ ggf. dem
Zusatz „Gleis bleibt gesperrt“ zu melden.
Die Fdl müssen u.a. nachweisen:
- die Vereinbarung der Sperrfahrt/NO-Fahrt
- Abfahrt der Sperrfahrt/NO-Fahrt
- Das Beenden der Sperrfahrt/NO-Fahrt nach vollständiger Räumung
des Streckengleises durch die Fahrt.
Nebenfahrten/Sperrfahrten erhalten Fahrpläne oder Fahrtanweisungen sowie
schriftliche Befehle nach den Regeln des Infrastrukturbetreibers, dessen Infrastruktur
befahren wird.
Das Warnen von Beschäftigten und die entsprechende Weisung an den
Triebfahrzeugführer mit Befehl 95 Auftrag 95.30 gemäß Ril 408.0481 Abschnitt 7
Absatz 3 der DB InfraGO AG ist nur zugelassen, wenn dies in einer Betra
entsprechend geregelt ist.
Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)
Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur
Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen
Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn
verkehren (z.B. Austausch/Aufstellen von El- bzw. Lf-Signalen. Arbeiten an der
Schutzstrecke, Inspektion Vorsignale, Unfälle, liegengebliebener Zug).
Die Fahrten dürfen höchstens
- aus Richtung Simbach (Inn) bis Einfahrsignal Braunau am Inn(ÖBB km
59,035) bzw.
- aus Richtung Braunau am Inn bis Einfahrsignal Simbach (Inn) (DB km
114,708) verkehren und
müssen somit auf dem gleichen Gleis wieder zum Ausgangsbahnhof zurückfahren.
Notfälle
Nur in Notfällen/bei Vorfällen oder in den in der betrieblichen Richtlinien 30.01
Betriebsvorschrift V3 der ÖBB vorgesehenen Fällen, dürfen solche Fahrten nach
Anweisung des Notfallmanagers der DB InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der
ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten Grenzbahnhof auf Sicht fahren.
Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-
Grenzübergangs Freilassing - Salzburg Hbf, Auszug für
EVU
302.4203Z01
Seite 1
Fachautor: I.NBB 4; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
1 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
DB InfraGO AG
Region Süd
Betrieb Netz München
Landshuter Allee 4
80637 München
und
ÖBB-Infrastruktur AG
Sicherheit und Qualität - Standards
Praterstern 3
1020 Wien
2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
Eisenbahn-Grenzübergangs
siehe folgende Seiten
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 1/19
Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG
Zusatzbestimmungen zu den
bahnbetrieblichen Normen bzw. dem
bahnbetrieblichen Regelwerk der
Infrastrukturbetreiber für das Befahren
des Eisenbahn Grenzübergangs
Freilassing Salzburg Hbf
gültig vom 01.03.2010 an.
Geschäftsführende Stellen
DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG
DB InfraGO AG
Region Süd
Betrieb InfraGO München
Landshuter Allee 4
80637 München
ÖBB-Infrastruktur AG
Sicherheit und Qualität - Standards
Praterstern 3
1020 Wien
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 2/19
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
lfd.
Nr.
verfügt mit Gegenstand Datum
1 035_11_09 Inkraftsetzung 03-2010
2 00035_25_11 1. Änderung 11.12.2011
3 00035_000011_12 2. Änderung 10.06.2012
4 00035_000011_13 3. Änderung 25.08.2013
5 00035_000022_13 4. Änderung 15.12.2013
6 00035_000010_14 5. Änderung 14.12.2014
7 00035_000008_15 6. Änderung 13.12.2015
8 00037_000008_17 7. Änderung 10.12.2017
9 00037_000010_18 8. Änderung 09.12.2018
10 00037_000005_20 9. Änderung 13.12.2020
11 00037-000012-23 10. Änderung 10.12.2023
12 00037-000011-25 11. Änderung 14.12.2025
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 3/19
Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG
Lfd.
Nr.
Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
eingearbeitet
(Namenszeichen/Tag)
1 Neudruck/Neu-
ausgabe
01.03.2010 s. Einführungsschreiben
I.NP-S-D-MÜ (B) Bl
vom 08.12.2009
(Erstausgabe)
2 1. Berichtigung 11.12.2011 s. Einführungsschreiben
I.NPB 4/I.NP-S-D-MÜ (B)
Bl
vom 29.09.2011
Neudruck
3 2. Berichtigung 10.06.2012 s. Einführungsschreiben
I.NPB 4/I.NP-S-D-MÜ (B)
Bl
vom 29.03.2012
Neudruck
4 3. Berichtigung 25.08.2013 s. Kundenschreiben
I.NP-S-D-MÜ (B) Bl
vom 13.06.2013
Neudruck
5 4. Berichtigung 15.12.2013 s. Kundenschreiben
I.NP-S-D-MÜ (B) Bl
vom 19.09.2013
Neudruck
6 5. Berichtigung 14.12.2014 s. Kundenschreiben
I.NP-S-D-MÜ (B) Bl
vom 15.09.2014
Neudruck
7 6. Berichtigung 13.12.2015 s. Kundenschreiben
I.NP-S-D-MÜ (B) Bl
vom 28.07.2015
Neudruck
8 Verschiedenes 10.12.2017 s. Erläuterungen
Neudruck
9 Verschiedenes 09.12.2018 s. Erläuterungen Neudruck
10 Verschiedenes 13.12.2020 s. Erläuterungen Neudruck
11 Verschiedenes 10.12.2023 s. Erläuterungen Neudruck
12 Verschiedenes 14.12.2025 s. Erläuterungen Neudruck
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 4/19
1. Inhalt, Geltungsbereich
Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen
bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG und
ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang Freilassing
Salzburg einschl. der Grenzbahnhöfe Freilassing und Salzburg Hbf, sowie
Ergänzungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien
30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG und zu Ril
301 und 408 der DB InfraGO AG und enthält somit u. a. die „Zusatzbestimmungen
für grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz-
Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.
2. Beschreibung der Grenzstrecke
2.1 Lage der Grenzen
Lage der
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland,
sowie
Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und ÖBB-Infr astruktur
AG in km 82,757 der zweigleisigen Strecke
- Nr. 21701 Salzburg (Grenze) Salzburg Hbf der ÖBB-Infrastruktur AG
(freie Strecke - Gleise 1/2)
- Nr. 5703 Freilassing Salzburg (Grenze) Süd der DB InfraGO AG
sowie der eingleisigen Strecke
- Nr. 21711 Salzburg (Grenze) Salzburg Hbf der ÖBB-Infrastruktur AG
(freie Strecke - Gleis 4)
- Nr. 5744 Freilassing Salzburg (Grenze) Süd der DB InfraGO AG
im Bahnhof Freilassing.
Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der
Bundesrepublik Deutschland § 3a:
Bahnhof Freilassing Bahnhof Salzburg Hbf (mit Bft Salzburg-Liefering, Bft Salzburg
Hbf, Bft Salzburg Mitte, Bft Salzburg Gnigl) jeweils einschließlich.
Betriebswechselbahnhöfe: Freilassing und Salzburg Hbf (mit Bft Salzburg-Liefering,
Bft Salzburg Hbf, Bft Salzburg Mitte, Bft Salzburg Gnigl)
2.2 Gleise des Grenzübergangs
Gleise im Bahnhof Freilassing, auf denen sich die Staatsgrenze befindet:
Zweigleisige Strecke:
- Einfahrgleis zwischen Einfahrsignal F454 und Rangierhalttafel,
- Ausfahrgleis zwischen Höhe Rangierhalttafel der Nachbargleise und
Einfahrsignal G453.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 5/19
Eingleisige Strecke:
- Ein-/Ausfahrgleis zwischen Einfahrsignal H457 und Rangierhalttafel.
Anschließende Gleise der freien Strecke:
Zweigleisige Strecke:
Regelgleis von Freilassing nach Salzburg Hbf Streckengleis 2 (geografisch mittleres
Gleis)
- Grenze zwischen Bahnhof Freilassing und Gleis der freien Strecke ist das
Einfahrsignal G453 in km 82.900
- Grenze zwischen Bahnhof Salzburg und Gleis der freien Strecke ist das
Einfahrsignal Ac12 in km 83.050
Regelgleis von Salzburg Hbf nach Freilassing Streckengleis 1 (geografisch rechtes
Gleis in Fahrtrichtung b bzw. 2)
- Grenze zwischen Bahnhof Freilassing und Gleis der freien Strecke ist das
Einfahrsignal F454 in km 82.900
- Grenze zwischen Bahnhof Salzburg und Gleis der freien Strecke ist das
Einfahrsignal Bc11 in km 83.050
Eingleisige Strecke:
Streckengleis Freilassing - Salzburg Hbf - Streckengleis 4 (geografisch rechtes Gleis
in Fahrtrichtung a bzw. 1)
- Grenze zwischen Bahnhof Freilassing und Gleis der freien Strecke ist das
Einfahrsignal H457 in km 82.899
- Grenze zwischen Bahnhof Salzburg und Gleis der freien Strecke ist das
Einfahrsignal Cc14 in km 83.052
2.3 Zuständige Fahrdienstleiter für die Gleise des
Grenzübergangs
ÖBB-Infrastruktur AG:
Stellbereichsfahrdienstleiter (Fdl-STB) SB 2 (West) (Arbeitsplatz in der
Betriebsführungszentrale Salzburg)
DB InfraGO AG:
Fahrdienstleiter (Fdl) Freilassing (Arbeitsplatz im Stellwerk des Bahnhofs Freilassing)
Die Fdl-STB SB 2 (West) und Fdl Freilassing sind täglich durchgehend von 00: 00 bis
24:00 Uhr besetzt.
2.4 Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)
Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen Infrastruktur-
betreibers aufgestellt.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 6/19
Die Grenzstrecke ist mit PZB ausgerüstet.
Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/ Langsam-
fahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind erforderlichenfalls
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem entsprechend erfolgt
auch die PZB-Absicherung.
Im Bereich der Infrastruktur der ÖBB-Infrastruktur AG sind folgende Signale der DB InfraGO
AG ständig aufgestellt.
- freie Strecke Gleis 1 von Salzburg Hbf nach Freila ssing Einfahrsignal F454 in km
82,900 mit Ausfahrvorsignalen
- freie Strecke Gleis 2 von Salzburg Hbf nach Freilassing Einfahrsignal G453 in km
82,900 mit Ausfahrvorsignalen
- freie Strecke Gleis 4 von Salzburg Hbf nach Freilassing Einfahrsignal H457 in km
82,899 mit Ausfahrvorsignalen
- Einfahrvorsignale f454, g453 und h457 des Bahnhofs Freilassing mit
österreichischen Vorsignalbildern jeweils am Mast d er Ausfahrsignale im
Bahnhofsteil Salzburg-Liefering. Die Einfahrvorsign ale an den Masten der
Ausfahrsignale der Gleisabschnitte 906, 908, 910 un d 792 des Bahnhofsteils
Salzburg-Liefering stehen in einem um mehr als 5 % kürzeren Abstand als dem
Bremsweg der Strecke vor dem zugehörigen Einfahrsig nal Freilassing (Modul
301.0201 der DB InfraGO AG Abschnitt 1 Absatz 14).
- an den durchgehenden Hauptgleisen im Bahnhofsteil Salzburg-Liefering mit
Gültigkeit für die Fahrtrichtung von Salzburg Hbf n ach Freilassing Signal Lf 6
Kennziffer „9“ am Streckengleis 1 in km 83,320 mit PZB-Absicherung nach den
Regeln der DB InfraGO AG und am Streckengleis 2 in km 83,300 ohne PZB-
Absicherung.
- am durchgehenden Hauptgleis im Bahnhofsteil Salzburg-Liefering mit Gültigkeit für
die Fahrtrichtung von Salzburg Hbf nach Freilassing Signal Lf 6 Kennziffer „6“ am
Streckengleis 4 in km 83,200 mit PZB-Absicherung na ch den Regeln der DB
InfraGO AG
- für Fahrten von Freilassing nach Salzburg Hbf sind auf allen Streckengleisen jeweils
im km 83,040 „ICE“-Zeichen gemäß Modul 301.9001 Abschnitt 3 der DB InfraGO
AG aufgestellt, die zusätzlich für Railjet in Doppeltraktion mit am Schluss des Zuges
befindlichem Triebfahrzeug gelten.
Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG sind folgende Signale der ÖBB-Infrastruktur
AG ständig aufgestellt.
- Einfahrvorsignale des Bahnhofs Salzburg Hbf mit de utschen Vorsignalbildern
jeweils am Mast der Ausfahrsignale im Bahnhof Freilassing
2.5 Elektrischer Zugbetrieb
Die Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur
AG erfolgt durch eine Schutzstrecke in der Nähe der Staatsgrenze auf Seiten der DB
InfraGO AG in km 82,620.
Abweichender Standort der El 1/El 2-Signale im Ein- bzw. Ausfahrgleis der
zweigleisigen Strecke Freilassing Salzburg Hbf im Bf Freilassing:
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 7/19
Die Signale El 1 (Ausschaltsignal) und El 2 (Einschaltsignal) gemäß Modul 301.1001
der DB InfraGO AG sind jeweils für Fahrten in der Gegenrichtung der durchgehenden
Hauptgleise links vom Gleis angeordnet. In Fahrtrichtung Freilassing Salzburg sind
die Signale El 1v (Ankündesignale) in verkürztem Abstand von 314m statt 500m und
für Fahrten in der Gegenrichtung der durchgehenden Hauptgleise ebenfalls links vom
Gleis aufgestellt.
Das El 1v (Ankündesignal) im Ein-/Ausfahrgleis der eingleisigen Strecke für di e
Fahrtrichtung Freilassing Salzburg Hbf ist ebenfalls in verkürztem Abstand von 314m
statt 500m aufgestellt.
Abstände zwischen Schutzstrecke und Signalen:
a) Für Zugfahrten
Schutzstrecke - Einfahrsignale Salzburg-Liefering rund 430m; zur
Unterstützung der Triebfahrzeugführer von Railjet in Doppeltraktion mi t am
Schluss des Zuges befindlichem Triebfahrzeug sind jeweils im km 83,040 „ICE“-
Zeichen gemäß Modul 301.9001 Abschnitt 3 der DB InfraGO AG aufgestellt.
Einfahrsignale Freilassing Schutzstrecke rund 280m
b) Für Rangierfahrten
Wendelichtsignal (Ls) 223 im Bahnhof Freilassing am Ausfahrgleis der
zweigleisigen Strecke nach Salzburg Hbf Schutzstrecke rund 211m
Wendelichtsignal (Ls) 242 im Bahnhof Freilassing am Einfahrgleis der
zweigleisigen Strecke von Salzburg Hbf Rangierhalttafel rund 265m
Rangierhalttafel im Bahnhof Freilassing am Einfahrgleis von Salzburg Hbf
Schutzstrecke rund 35m
Wendelichtsignal (Ls) 211 im Bahnhof Freilassing im Ein-/Ausfahrgleis der
eingleisigen Strecke Schutzstrecke rund 188m
Bei der Schutzstrecke handelt es sich um eine „Verkürzte Fahrleitungs-Schutzstrecke“
gemäß Modul 492.1005 Abschnitt 2 der DB InfraGO AG, die mit Signal E l 1und El 2
signalisiert ist (spannungsloser Bereich: 5m) und die nicht zugeschaltet werden kann.
Wenn ein elektrisch arbeitendes Triebfahrzeug mit einem gehobenen Stromabnehmer
innerhalb der verkürzten Fahrleitungsschutzstrecke zum Halten gekommen ist, darf
unter Berücksichtigung der Regeln im o. g. Modul nur im notwendigen Maß zum
Herausfahren aus der Fahrleitungsschutzstrecke als „anderer Stromabnehmer “
ausnahmsweise auch ein Stromabnehmer nach Schweizer Norm mit verkürzter Wippe
verwendet werden.
2.6 Telekommunikationseinrichtungen
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Freilassing - Salzburg Hbf sind folgende
Telekommunikationsverbindungen eingerichtet:
▪ Zugfunkeinrichtungen:
DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D).
ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A).
Umschaltpunkt ist im Bf Freilassing während des Haltes bzw. Betriebsstellenmitte
bei durchfahrenden Zügen.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 8/19
3. Bahnbetriebliche Regelungen für den
Eisenbahn-Grenzübergang Freilassing
Salzburg Hbf
3.1 Gültigkeit von Normen und Regelwerk;
zusätzliche Bestimmungen
Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die Normen
der ÖBB-Infrastruktur AG,
- für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den einschlägigen
Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland das
netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische Regelwerk der
DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG).
Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, die
nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und
Regelwerke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es
für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist.
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des
Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes geregelt ist, erfolgt die
Einfahrt und Ausfahrt von Zügen in den und aus dem Bahnhof Freilassing aus/in
Richtung Salzburg Hbf, sowie die Behandlung von Unregelmäßigkeiten an den
Einfahrsignalen F 454, G 453 und H 457 einschließlich der Gleismagnete gemäß den
Regeln der DB InfraGO AG.
Verschub-/Rangierfahrten und Gleissperrungen im Bahnhof Freilassing erfolgen,
sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, nach den
Regeln der DB InfraGO AG.
3.2 Signale, PZB-Absicherung
Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/Lang-
samfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/Ankündigungstafel, Ankündigen/-
Erwarten von Fahrleitungssignalen, im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers
aufgestellt, gelten in diesem Fall für das Ankündigungssignal die Bestimmungen des
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 9/19
Infrastrukturbetreibers, in dessen Bereich das angekündigte Signal steht.
Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB-Absicherung.
Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen
zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den
Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die
Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle
Abweichungen vom Regelwerk bei Signalen der DB InfraGO AG:
Die jeweils am Mast der Ausfahrsignale im Bahnhofsteil Salzburg-Liefering
befindlichen Einfahrvorsignale des Bahnhofs Freilassing f454, g453 und h457 (s. a.
Ziffer 2.4) des Bf Freilassing zeigen österreichische Signalbilder, obwohl es deutsche
Einfahrvorsignale sind. Außerdem fehlt das weiße Zusatzlicht gemäß Modul 301.0201
Abschnitt 1 Absatz 14 der DB InfraGO AG. Die an diesen Einfahrvorsignalen gezeigten
Signalbilder der ÖBB-Infrastruktur AG entsprechen folgenden Signalbegriffen nach
dem Regelwerk der DB InfraGO AG und haben folgende Signalbedeutungen nach
dem Regelwerk der DB InfraGO AG:
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 10/19
bedeutet
Signalbild Signalbegriffe Signalbedeutungen
der ÖBB-Infrastruktur AG bei der DB InfraGO AG
Vr 0
und
weißes Zusatzlicht über dem
linken Signallicht *)
Halt erwarten
und
Vorsignal im verkürzten
Abstand *)
Vr 1 Fahrt erwarten
Vr 2
und
Zs 3v
Geschwindigkeitsvoranzeiger
mit Kennziffer 6
und
weißes Zusatzlicht über dem
linken Signallicht *)
Langsamfahrt erwarten
und
Geschwindkeitsanzeiger
(Zs 3) mit Kennziffer 6
erwarten
und
Vorsignal im verkürzten
Abstand *)
Vr 2
und
Zs 3v
Geschwindigkeitsvoranzeiger
mit Kennziffer 4
und
weißes Zusatzlicht über dem
linken Signallicht *)
Langsamfahrt erwarten
und
Geschwindkeitsanzeiger
(Zs 3) mit Kennziffer 4
erwarten
und
Vorsignal im verkürzten
Abstand *)
*) nur an den Ausfahrsignalen H906, H908, H910 und H792 des Bft Salzburg-Liefering
(s. a. Ziffer 2.4)
Aufgrund des verkürzten Vorsignalabstands, des fehlenden weißen Zusatzlichts und
der fehlenden Kennzeichnung des verkürzten Vorsignalabstands in Fahrplänen der
ÖBB-Infrastruktur AG, werden die Einfahrsignale F454, G453 und H457 des Bahnhofs
Freilassing jeweils an den drei letzten Oberleitungsmasten vor den Einfahrsignalen
neben dem befahrenen Gleis durch Tafeln „Signal-KENNZEICHNUNG“ gemäß § 13
Absatz 39 der betrieblichen Richtlinie 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG
angekündigt.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 11/19
Abweichungen vom Regelwerk bei Signalen der ÖBB-Infrastruktur AG:
Die an den Masten der Ausfahrsignale des Bf Freilassing befindlichen
Einfahrvorsignale des Bf Salzburg Hbf kündigen die Hauptsignalbegriffe der
österreichischen Einfahrsignale durch deutsche Vorsignalbilder nach folgender
Übersicht an:
Begriff Hauptsignal ÖBB Vorsignal DB
1 HALT
Vr0
Zughalt erwarten
2 FREI
Vr1
Fahrt erwarten
3 FREI MIT
40km/h
Vr2
Langsamfahrt
erwarten
Die um mehr als 5 % verkürzten Vorsignalabstände der Einfahrvorsignale am Mast der
Ausfahrsignale Freilassing werden durch ein weißes Zusatzlicht signalisiert und im
Fahrplan der DB AG bekanntgegeben.
3.3 Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der
DB InfraGO AG)
Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Freilassing - Salzburg Hbf werden
durch die DB InfraGO AG oder die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlage n
herausgegeben.
Die von der DB InfraGO AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur
Ankunft oder Durchfahrt bzw. ab der Abfahrt oder Durchfahrt im Bahnhof Salzburg Hbf
bzw. den Bft Salzburg-Liefering, Bft Salzburg Mitte oder Bft Salzburg Gnigl ; die
Darstellung erfolgt nach den Regeln der DB InfraGO AG gem. Ril 408. Die von der
ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur Ankunft
oder Durchfahrt bzw. ab der Abfahrt oder Durchfahrt im Bahnhof Freilassing; die
Darstellung erfolgt nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 12/19
geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich
Freilassing Freilassing Grenze (Staatsgrenze n. Liefering) nach dem Muster der DB
InfraGO AG (Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs-
und Grafikspalte) befindet sich als Anlage zu diesen Zusatzbestimmungen.
Fahrplanbeantragung
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Gren zstrecke,
das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem
österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann
bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastr uktur
AG angefordert werden.
Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
im Ausland
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung
(Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
Mindestaufenthaltsdauer.
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB InfraGO
AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mi t einer
Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die
Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
Regelung für Salzburg:
Die Aufenthaltszeit im Bahnhofsteil Salzburg Hbf im Nord-/Südverkehr ist auf da s
betrieblich notwendige Minimum zu beschränken (für Personalwechsel,
Systemwechsel, etc.) und darf 90 Minuten nicht überschreiten. Personalwechsel im
Nord/Südverkehr sind grundsätzlich in Salzburg Gnigl abzuwickeln. Ab einer
gewünschten Haltezeit von mehr als 20 Minuten im West-/Ostverkehr ist
eine Prüfung
durch den Betriebsmanager oder Fdl-BEKO der BFZ Salzburg erforderlich. Im
Zeitraum zwischen 04:00 Uhr und 22:00 Uhr ist die maximale Gesamtzuglänge für
Salzburg Hbf mit 610m definiert.
Regelung für Freilassing:
Die Aufenthaltszeit im Grenzbahnhof ist auf das betrieblich notwendige Minimum zu
beschränken (für Personalwechsel, Systemwechsel, etc.) und darf 90 Minuten nicht
überschreiten. Ab einer gewünschten Haltezeit von mehr als 60 Minuten ist
eine
Prüfung durch den Fdl Freilassing erforderlich.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 13/19
3.4 La
In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
„217a/21711a Salzburg Hbf (in Sb) km 82,900 (ES Freilassing)“ bzw.
„217b/21711b km 82,900 (ES Freilassing) Salzburg Hbf (in Sb)“
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
ab km 82,900 (ausschließlich; Einfahrsignal Freilassing aus Richtung Salzburg-
Liefering) enthalten.
In der La der DB InfraGO AG sind zu den La-Strecken
„50a München Hbf Rosenheim Freilassing - Esig km 82,900 (nach Streckengleis
1/2)“ bzw. „50b (von Streckengleis 1/2) - Esig km 82,900 Freilassing Rosenheim
München Hbf“,
„1050a Freilassing Esig km 82,900 (nach Streckengleis 4)“ bzw.
„1050b (von Streckengleis 4) Esig km 82,900 Freilassing“
und
„1054a Grenze km 31,868 Kiefersfelden Rosenheim Freilassing - Esig km
82,900 (nach Streckengleis 1/2)“ bzw.
„1054b (von Streckengleis 1/2) - Esig km 82,900 Freilassing Rosenheim
Kiefersfelden Grenze km 31,868“
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis zu
bzw. ab den Einfahrsignalen aus Richtung Salzburg-Liefering in km 82,900
(einschließlich) enthalten.
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
vorübergehenden Langsamfahrstelle, sowie zu aufgehobener Signalabhängigkeit bei
der ÖBB-Infrastruktur AG ein Hinweis in der jeweiligen La des
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden
Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden
Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG oder
- die PZB-Absicherung zur aufgehobenen Signalabhängigkeit bei der ÖBB-
Infrastruktur AG (ständig wirksamer 1000 Hz-Magnet)
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 14/19
Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
3.5 Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und
Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige
Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter. Bei Meldungen während der
Einfahrt und Ausfahrt von Zügen und Sperr- bzw. Nebenfahrten in/aus dem Bahnhof
Freilassing aus/in Richtung Salzburg Hbf, sowie beim Rangieren im Bahnhof
Freilassing ist der Fdl Freilassing zuständig, ebenso im Zusammenhang mit
Gleissperrungen und anderen betrieblichen Vorgängen innerhalb des Bahnhofs
Freilassing. Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges
nach dem Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen
Richtung nach dem Halten gefahren wird.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 15/19
3.6 Fahrordnung
Grundsätzlich befahren alle Reisezüge der Fahrtrichtung Salzburg Hbf - Freilassing
mit Regel- oder Bedarfshalt zwischen Salzburg Hbf und Freilassing das Streckengleis
4, alle anderen Züge derselben Fahrtrichtung das Streckengleis 1.
Grundsätzlich befahren alle Züge der Fahrtrichtung Freilassing Salzburg Hbf das
Streckengleis 2.
Die Bahnsteige aller Haltestellen entlang der Grenzstrecke befinden sich an den
Gleisen 2 und 4.
3.7 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw.
Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der
Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine
Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer
Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge
der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt.
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
• die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
• die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite)
• den zu benutzenden Zug
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke
• den Beförderungstag
3.8 Nachschieben
Das Nachschieben mit einem nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeug ist
auf der Grenzstrecke Freilassing Salzburg Hbf verboten.
3.9 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Freilassing - Salzburg
Hbf befahren, und die Bremsberechnung bzw. einstellung für diese Züge erfolgt nach
den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrast ruktur AG hierfür
gültigen Regeln.
Erläuterung:
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen
Regeln erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden
(Prinzip der Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersp rechen sich
die Regeln, treffen die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung
Verantwortlichen entsprechende Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind
die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die erforderlichenfalls entsprechende
einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in diese
Zusatzbestimmungen aufnehmen.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 16/19
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Freilassing Salzburg Hbf nach
den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur A G
anzubringen bzw. zu geben.
3.10 Befehle
Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
Besonderheiten im Bereich des Eisenbahn-Grenzübergangs Freilassing Salzburg
Hbf, einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in den
Bahnhöfen Freilassing oder Salzburg Hbf, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1
9) sowie den nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der D B
InfraGO AG.
Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers
zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird.
Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über d as
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung
einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl
empfangende Triebfahrzeugführer hat beim Befehlsempfang vor der
Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf.
ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu
verweigern.
Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der Befehl
gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen erfolgt stets
nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug
übermittelt.
Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
3.11 Abweichen von der Fahrordnung auf der freien
Strecke - Auf dem Gegengleis fahren
bleibt frei
3.12 Nebenfahrten/Sperrfahrten
Auf den Gleisen der freien Strecke zwischen den Bahnhöfen Salzburg Hbf und
Freilassing sind entsprechend den Festlegungen über die Gültigkeit von Normen und
Regelwerk (s. o.) neben den gewöhnlichen Zugfahrten grundsätzlich nur Nebenfahrten
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 17/19
(NO-Fahrten) nach dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG und keine Sperrfahrten
nach dem Regelwerk der DB InfraGO AG zugelassen.
Nebenfahrten erhalten Fahrtanweisungen und schriftliche Befehle nach den Regel n
der ÖBB-Infrastruktur AG.
Nebenfahrten der ÖBB-Infrastruktur AG
- sind grundsätzlich bis zu den Einfahrsignalen des Bahnhofs
Freilassing, und
- ausschließlich als NO-Fahrt im gesperrten Streckengleis, sowie
- unter nachfolgenden Bedingungen auf der Infrastruktur der ÖBB-
Infrastruktur AG innerhalb des Bahnhofs Freilassing bis zur
Staatsgrenze zur Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen
bzw. zur technischen Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten zugelassen:
1. Die Fahrt ist begrenzt auf den Gleisabschnitt zwischen
Einfahrsignal und Staatsgrenze (auf der Saalachbrücke).
2. In diesem Bereich sind die Regeln für das
Verschieben/Rangieren nach der betrieblichen Richtlinie
30.01 Betriebsvorschrift V3 der ÖBB-Infrastruktur AG zu
beachten.
3. Der Fdl Freilassing muss der Vorbeifahrt am jeweiligen
Einfahrsignal des Bahnhofs Freilassing und zugleich der
Verschubfahrt/Rangierfahrt bis zu Staatsgrenze fernmündlich
zustimmen.
4. Der Fdl Freilassing und der Stellbereichsfahrdienstleiter SB 2
(West) müssen der Rückfahrt in Richtung Salzburg Hbf
fernmündlich zustimmen.
5. Zugfunk-, Funk- oder öffentliche Mobilfunkverbindungs-
möglichkeit zwischen dem Fahrpersonal und dem Fdl
Freilassing muss bestehen. Der Stellbereichsfahrdienstleiter
SB 2 (West) übermittelt die Art der gegenseitigen
Erreichbarkeit (Verbindungsart und Rufnummer) an
Fahrpersonal und Fdl Freilassing.
3.13 Notfälle
Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB
InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten
Grenzbahnhof auf Sicht fahren.
3.14 Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem
Anlass; Zugteilung, Zugtrennung
Kann nicht mit dem ganzen Zug, sondern nur mit einem Zugteil weiter-/zurückgefahren
werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem Mitarbeiter des
ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 18/19
Anlage
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
Stand: 14.12.2025 19/19
Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-
Grenzübergangs Kufstein - Kiefersfelden, Auszug für EVU
302.4204Z01
Seite 1
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
1 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
DB InfraGO AG
Region Süd
Betriebszentrale München
Richelstraße 3
80634 München
und
ÖBB-Infrastruktur AG
Sicherheit und Qualität - Standards
Praterstern 3
1020 Wien
2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
Eisenbahn-Grenzübergangs
siehe folgende Seiten
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden Kufstein
Stand: 14.12.2025 1/14
Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG
Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen
Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk
der Infrastrukturbetreiber für das Befahren des
Eisenbahn Grenzübergangs Kiefersfelden
Kufstein
gültig vom 01.02.2009 an.
Geschäftsführende Stellen
DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG
DB InfraGO AG
Region Süd
Betrieb InfraGO München
Landshuter Allee 4
80637 München
ÖBB-Infrastruktur AG
Sicherheit und Qualität - Standards
Praterstern 3
1020 Wien
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden Kufstein
Stand: 14.12.2025 2/14
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
lfd.
Nr.
verfügt mit Gegenstand Datum
1 35-22-2009 Inkraftsetzung 2-2009
2 35-06/1-2009 1. Änderung 12-2009
3 00035_24_2011 2. Änderung 11.12.2011
4 00035_000013_12 3. Änderung 10.06.2012
5 00035_000033_12 4. Änderung 09.12.2012
6 00035_000024_13 5. Änderung 15.12.2013
7 00035_000012_14 6. Änderung 14.12.2014
8 00035_000010_15 7. Änderung 13.12.2015
9 00037_000012_18 8. Änderung 09.12.2018
10 00037_000008_20 9. Änderung 13.12.2020
11 00037-000014-23 10. Änderung 10.12.2023
12 00037-000013-25 11. Änderung 14.12.2025
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softwareversion) haben die DB InfraGO AG und die ÖBB-Infrastruktur AG. Jegliche
Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb d er DB AG bedürfen der Zustimmung der DB InfraGO AG ode r der
ÖBB-Infrastruktur AG.
Stand 14.12.2025
Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG
Lfd.
Nr.
Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
eingearbeitet
(Namenszeichen/Tag)
1 Neudruck/Neu-
ausgabe
01.02.2009 s. Einführungsschreiben
I.NP-S-D-MÜ (B) Bl
v 28.11.2008
(Erstausgabe)
2 1. Berichtigung 13.12.2009 s. Einführungsschreiben
I.NP-S-D-MÜ (B) Bl
v. 20.10.2009
Neudruck
3 2. Berichtigung 11.12.2011 s. Einführungsschreiben
I.NP-S-B (F)
v. 29.9.2011
Neudruck
4 3. Berichtigung 10.06.2012 s. Einführungsschreiben
I.NP-S-B (F)
v. 29.3.2012
Neudruck
5 4. Berichtigung 09.12.2012 s. Einführungsschreiben
I.NP-S-B (F)
v. 11.10.2012
Neudruck
6 5. Berichtigung 15.12.2013 s. Einführungsschreiben
I.NP-S-B (F)
v. 10.12.2013
Neudruck
7 6. Berichtigung 14.12.2014 s. Einführungsschreiben
I.NP-S-B (F)
v. 26.11.2014
Neudruck
8 7. Berichtigung 13.12.2015 s. Einführungsschreiben
I.NP-S-B (F)
v. 18.08.2015
Neudruck
9 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck
10 Verschiedenes 13.12.2020 siehe Erläuterungen Neudruck
11 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterungen Neudruck
12 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterungen Neudruck
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
Stand: 14.12.2025 4/14
1 Inhalt, Geltungsbereich
Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen
bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG und
ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang Kiefersfel-
den Kufstein einschl. der Grenzbahnhöfe Kiefersfelden und Kufstein, sowie Ergän-
zungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01
Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG und zu Ril 301
und 408 der DB InfraGO AG und enthält somit u. a. die „Zusatzbestimmungen für
grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz- Benutzungsbedingungen
der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.
2 Beschreibung der Grenzstrecke
2.1 Lage der Grenzen
Lage der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland,
sowie
Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und ÖBB-Infr astruktur
AG
- in km 0,000 der Strecke Nr. 30201 Kufstein (Grenze) Kufstein der ÖBB-Inf-
rastruktur AG
- in km 31,868 der Strecke Nr. 5702 Rosenheim Kufstein (Grenze) der DB In-
fraGO AG
2.2 Gleise der Grenzstrecke
Regelgleis von Kiefersfelden nach Kufstein
- Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Kiefersfelden nach Kufstein“
- Bezeichnung ÖBB- Infrastruktur AG „Streckengleis 2“
- Grenze zwischen Bahnhof Kiefersfelden und Gleis der freien Strecke Einfahr-
signal 34FF in km 31,364
- Grenze zwischen Bahnhof Kufstein und Gleis der freien Strecke Einfahrsignal
A in km 1,147
Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der Bundes-
republik Deutschland § 3a:
- Bf Kiefersfelden Bf Kufstein jeweils einschließlich
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
Stand: 14.12.2025 5/14
Regelgleis von Kufstein nach Kiefersfelden
- Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Kufstein nach Kiefersfelden“
- Bezeichnung ÖBB- Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
- Grenze zwischen Bahnhof Kiefersfelden und Gleis der freien Strecke Einfahr-
signal 34F in km 31,364
- Grenze zwischen Bahnhof Kufstein und Gleis der freien Strecke Einfahrsignal
B in km 1,147
2.3 Zuständige Fahrdienstleiter für die Grenzstrecke
Der Bahnhof Kufstein wird aus der Betriebsführungszentrale (BFZ) Innsbruck vom Fdl-
STB Kufstein (Stellbereichsfahrdienstleiter Kufstein) ferngesteuert.
Der Bahnhof Kiefersfelden wird vom Stellwerk/Unterzentrale (UZ) Rosenheim au s
ferngesteuert, welches in der Regel wiederum aus der Betriebszentrale (BZ) München
ferngesteuert wird. Der örtlich zuständige Fahrdienstleiter Rosenheim („özF Rosen-
heim“ bzw. „Fdl Rosenheim“, ggf. auch mit dem Zusatz „Strecke“) hat seinen Arbeits-
platz in der Regel in der Betriebszentrale in München. Erforderlichenfalls kann auch
vor Ort das Stellwerk in Rosenheim mit diesem Fahrdienstleiter besetzt werden.
Fdl-STB Kufstein und özF Rosenheim sind täglich durchgehend von 00:00 bis 24:00
Uhr besetzt.
2.4 Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)
und European Train Control System Level 2
(ETCS)
Signale
Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen Infrastrukturbetr ei-
bers aufgestellt.
Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/Langsam-
fahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind erforderlichenfalls
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem entsprechend erfolgt
auch die PZB-Absicherung.
Im Bereich der Infrastruktur der ÖBB-Infrastruktur AG sind folgende S ignale der DB
InfraGO AG an beiden Streckengleisen ständig aufgestellt:
- Fahrtrichtung von Kufstein nach Kiefersfelden
- Einfahrvorsignale 34Vf bzw. 34Vff in km 0,457 und zugehörige Vorsignalba-
ken
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
Stand: 14.12.2025 6/14
Zugbeeinflussung
Die Infrastruktur der ÖBB-Infrastruktur AG und der DB InfraGO AG einschl. der Grenzstre-
cke ist durchgehend mit PZB und auf österreichischer Seite zusätzlich mit ETCS Level 2
ausgerüstet.
Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG sind folgende ETCS Balisen der ÖBB-
Infrastruktur AG im Gleisbereich montiert:
Balise (km-Lage) Fahrtrichtung
von Kufstein nach
Kiefersfelden
Fahrtrichtung
von Kiefersfelden nach Kufstein
28,820 (DB) Verbindungsabbau
GSM-R A
Netzregistrierung GSM-R A in bei-
den Streckengleisen (Vorausset-
zung für den nachfolgenden Ver-
bindungsaufbau).
Bahnhof Kiefersfelden
30,337 und 30,537
(DB)
- Verbindungsaufbau GSM-R A in
allen Hauptgleisen (je Gleis zwei
Balisengruppen aus Redundanz-
gründen).
Die Transition zwischen PZB und ETCS findet in Richtung von Kiefersfelden nach Kuf-
stein auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke in km 1,247 (ÖBB) statt.
In Fahrtrichtung von Kufstein nach Kiefersfelden findet die Transition der Zugbee in-
flussung vom ETCS nach PZB zwischen km 0,997 (ÖBB) und km 0,691 (ÖBB) statt.
Spätestens ab km 0,691 (ÖBB) fahren alle Züge der Fahrtrichtung von Kufstein nach
Kiefersfelden stets signalgeführt.
2.5 Elektrischer Zugbetrieb
Die Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur
AG erfolgt im Bereich einer Schutzstrecke auf der Staatsgrenze.
Bei der Schutzstrecke handelt es sich um eine „Verkürzte Fahrleitungsschutzstrecke“
gemäß Modul 492.1005 Abschnitt 2 der DB InfraGO AG, die mit Signal El 1 und El 2
am gleichen Standort signalisiert ist (spannungsloser Bereich: 5m) und die nicht zuge-
schaltet werden kann. Wenn ein elektrisch arbeitendes Triebfahrzeug mit einem ge-
hobenen Stromabnehmer innerhalb der verkürzten Fahr leitungsschutzstrecke zum
Halten gekommen ist, darf unter Berücksichtigung der Regeln im o.g. Modul nur im
notwendigen Maß zum Herausfahren aus der Fahrleitungsschutzstrecke als „anderer
Stromabnehmer“ ausnahmsweise auch ein Stromabnehmer nach Schweizer Norm mit
verkürzter Wippe verwendet werden.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
Stand: 14.12.2025 7/14
2.6 Telekommunikationseinrichtungen
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Kiefersfelden - Kufstein sind folgende Telekom-
munikationsverbindungen eingerichtet:
- Zugfunkeinrichtungen:
DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D).
ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A).
Umschaltpunkt ist im Bf Kiefersfelden während des Haltes bzw. Betriebsstel -
lenmitte bei durchfahrenden Zügen.
3 Bahnbetriebliche Regelungen für den
Eisenbahn-Grenzübergang Kiefersfelden
Kufstein
3.1 Gültigkeit von Normen und Regelwerk; zusätzliche
Bestimmungen
Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben den ein-
schlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die Nor-
men der ÖBB-Infrastruktur AG,
- für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den einschlägi-
gen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland das In-
fraGO zugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische Regel-
werk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB
InfraGO AG).
Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, die
nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und Regel-
werke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es für
das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist.
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanwei-
sung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des Infra-
strukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
Stand: 14.12.2025 8/14
3.2 Signale, PZB-Absicherung
Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/Lang-
samfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/Ankündigungstafel, Ankündi-
gen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetrei-
bers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das Ankündigungssignal die Bestimmungen
des Infrastrukturbetreibers, in dessen Bereich das angekündigte Signal steht. Ent-
sprechendes gilt für die zugehörige PZB-Absicherung.
Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen
zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den Infrastrukturbetrei-
bern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die Bestimmungen des Infra-
strukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle
3.3 Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der DB InfraGO
AG)
Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Kiefersfelden - Kufstein werden
durch die DB InfraGO AG Fahrplanunterlagen herausgegeben. Die von der DB In-
fraGO AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur Ankunft oder Durch-
fahrt bzw. ab der Abfahrt oder Durchfahrt im Bahnhof Kufstein; die Darstellung erfolgt
nach den Regeln der DB InfraGO AG. gem. Ril 408. Eine geschwindigkeitsunabhän-
gige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Kiefersfelden-Kufstein
Grenze nach dem Muster der DB InfraGO AG (Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Füh-
rerraumanzeige Kilometrierungs- und Grafikspalte) befindet sich als Anlage zu die-
sen Zusatzbestimmungen.
Fahrplanbeantragung
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die erfor-
derliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke, das
kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung ver-
fügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem österrei-
chischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann bei
Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur AG
angefordert werden.
Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
im Ausland
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung (Personalwech-
sel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche Mindestaufent-
haltsdauer.
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB In-
fraGO AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mit
einer Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für
die Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
Stand: 14.12.2025 9/14
Regelung für Kufstein:
Die Aufenthaltszeit im Grenzbahnhof ist auf das betrieblich notwendige Minimum zu
beschränken (für Personalwechsel, Systemwechsel, etc.) und darf 90 Minuten nicht
überschreiten. Ab einer gewünschten Haltezeit von mehr als 60 Minuten ist eine Prü-
fung durch den Betriebsmanager oder Fdl-BEKO der BFZ Innsbruck erforderlich
.
3.4 La
In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
„302a Staatsgrenze nächst Kufstein Wörgl Hbf“ bzw.
„302b Wörgl Hbf Staatsgrenze nächst Kufstein“
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
ab km 0,000 (Grenze) enthalten.
In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke
„54a Rosenheim Kiefersfelden Grenze km 31,868“ bzw.
„54b Grenze km 31,868 Kiefersfelden Rosenheim“
und
„1054a Grenze km 31,868 - Kiefersfelden - Rosenheim - Freilassing (Esig km
82,900)“ bzw.
„1054b Freilassing (Esig km 82,900) - Rosenheim - Kiefersfelden - Grenze
km 31,868“
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
ab km 31,868 (Grenze) enthalten.
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder vorüberge-
henden Langsamfahrstelle ein Hinweis in der jeweiligen La des Nachbarinfrastruktur-
betreibers aufgenommen, wenn sich
- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden Langsamfahr-
stelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden Langsam-
fahrstelle der DB InfraGO AG
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
Beispieleintrag der deutschen La am Grenzübergang Kiefersfelden-Kufstein.
1 2 3 4 5 6 7 8
Lfd.
Nr.
In Betriebsstelle
oder
zwischen den
Betriebsstellen
Ortsangabe
Geschwin-
digkeit
Besonder-
heiten
Uhrzeit
oder
betroffene
Züge
In
Kraft
ab
Außer
Kraft
ab
Gründe
und sonstige
Angaben
Kiefersfelden
31,30
Lf 1/
ÖBB-Ankündi-
gungssignal
Kennz 9
02.10.
13
08:00
03.10.
13
19:00
La bei ÖBB
PZB am
Ankündigungssignal
ständig wirksam
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
Stand: 14.12.2025 10/14
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
3.5 Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanwei-
sung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und Abgabe von
Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den für die Infra-
struktur zuständigen Fdl/özF.
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei Unregelmäßigkei-
ten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige Anlage bzw. diese
Stelle zuständige Fahrdienstleiter.
Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung
nach dem Halten gefahren wird.
3.6 Fahrordnung
Auf der zweigleisigen Strecke zwischen Kiefersfelden und Kufstein wird grundsätzlich
rechts gefahren (gewöhnliche Fahrtrichtung/ Regelgleis).
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
Stand: 14.12.2025 11/14
3.7 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw.
Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der
Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine Beförderungs-
anordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer Fahrplananordnung (Sonder-
züge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge der ÖBB-Infrastruktur AG)
vorliegt.
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
- die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
- die aS-Zahl. der EVU (von österreichischer Seite)
- den zu benutzenden Zug
- die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke
- den Beförderungstag
3.8 Nachschieben
Das Nachschieben mit einem nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeug ist
auf der Grenzstrecke Kiefersfelden Kufstein verboten.
3.9 Zugbildung, Zugvorbereitung
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Kiefersfelden - Kuf-
stein befahren, und die Bremsberechnung bzw. einstellung für diese Züge erfolgt
nach den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG hierfür
gültigen Regeln.
Erläuterung:
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Regeln er-
füllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der An-
wendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Regeln, treffen die
für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprechende An-
ordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die
erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehme n
in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen.
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Kiefersfelden Kufstein nach
den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG an-
zubringen bzw. zu geben.
3.10 Befehle
Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über Beson-
derheiten im Bereich des Eisenbahn-Grenzübergangs Kiefersfelden Kufstein ein-
schließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in den Bahnhöf en
Kiefersfelden oder Kufstein erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 9) sowie den
nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG.
Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers
zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
Stand: 14.12.2025 12/14
Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über das Befehls-
muster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu verständigen.
In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung ei-
ner Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl emp-
fangende Triebfahrzeugführer/(S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der Emp-
fangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf. ist der
Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu verweigern.
Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die Nor-
men/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der Befehl
gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen erfolgt stets
nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug
übermittelt.
Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
3.11 Abweichen von der Fahrordnung auf der freien
Strecke - Auf dem Gegengleis fahren
Beim Fahren auf dem Gegengleis von Kufstein nach Kiefersfelden wird auf einen be-
sonderen Auftrag für die Infrastruktur der DB InfraGO AG (Signal Zs 6 der DB InfraGO
AG) verzichtet.
3.12 Nebenfahrten/Sperrfahrten
Nebenfahrten und TAE-Fahrten der ÖBB-Infrastruktur AG auf der Grenzstrecke sind
ausschließlich
- als NO-Fahrt
- im gesperrten Streckengleis und auf Sicht, sowie
- auf der Infrastruktur der ÖBB bis zur Staatsgrenze zugelassen.
Entsprechende Fahrten der DB InfraGO AG sind Sperrfahrten und sind auf de r Infra-
struktur der DB InfraGO AG bis zur Staatsgrenze zugelassen.
Nebenfahrten/Sperrfahrten erhalten stets Fahrpläne oder Fahrtanweisungen sowie
schriftliche Befehle nach den Regeln des Infrastrukturbetreibers, dessen Infrastruktur
befahren wird.
Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)
Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur Instandset-
zung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen Hilfeleistung bei Un-
regelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn verkehren (z.B. Aus-
tausch/Aufstellen von El- bzw. Lf-Signalen. Arbeiten an der Schutzstrecke, Inspektion
Vorsignale, Unfälle).
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
Stand: 14.12.2025 13/14
Die Fahrten dürfen höchstens
- aus Richtung Kiefersfelden bis Einfahrsignal Kufstein (ÖBB km 1,147) bzw.
- aus Richtung Kufstein bis Einfahrsignal Kiefersfelden (DB km 31,364) verkeh-
ren und müssen somit auf dem gleichen Gleis wieder zum Ausgangsbahnhof
zurückfahren.
3.13 Notfälle
Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB
InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten
Grenzbahnhof auf Sicht fahren.
3.14 Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem
Anlass; Zugteilung, Zugtrennung
Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-/zurückgefahren
werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem Mitarbeiter des
ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
Stand: 14.12.2025 14/14
Anlage
Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Be-
reich Kiefersfelden Kufstein Grenze
Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-
Grenzübergangs Mittenwald - Scharnitz; Auszug für EVU
302.4205Z01
Seite 1
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
1 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
DB InfraGO AG
Region Süd
Betrieb Netz München
Landshuter Allee 4-6
80637 München
und
ÖBB-Infrastruktur AG
Stab Betriebsleitung - Standards
Praterstern 3
1020 Wien
2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
Eisenbahn-Grenzübergangs
siehe folgende Seiten
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Mittenwald Scharnitz
Stand: 14.12.2025 1/14
Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG
Zusatzbestimmungen zu den
bahnbetrieblichen Normen bzw. dem
bahnbetrieblichen Regelwerk der
Infrastrukturbetreiber für das Befahren
des Eisenbahn Grenzübergangs
Mittenwald Scharnitz
gültig vom 01.03.2010 an.
Geschäftsführende Stellen
DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG
DB InfraGO AG
Region Süd
Betrieb InfraGO München
Landshuter Allee 4-6
80637 München
ÖBB-Infrastruktur AG
Sicherheit und Qualität - Standards
Praterstern 3
1020 Wien
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Mittenwald Scharnitz
Stand: 14.12.2025 2/14
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
lfd.
Nr.
verfügt mit Gegenstand Datum
1 035_17_2009 Inkraftsetzung 3-2010
2 00035_37_11 1. Änderung 01.02.2012
3 00035_000015_12 2. Änderung 10.06.2012
4 00035_000026_13 3. Änderung 15.12.2013
5 00035_000014_14 4. Änderung 14.12.2014
6 00035_000012_15 5. Änderung 13.12.2015
7 00037_000014_18 6. Änderung 09.12.2018
8 00037-000004-21 7. Änderung 12.12.2021
9 00037-000016-23 8. Änderung 10.12.2023
10 00037-000015-25 9. Änderung 14.12.2025
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Mittenwald Scharnitz
Stand: 14.12.2025 3/14
Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG
Lfd.
Nr.
Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
eingearbeitet
(Namenszeichen/Tag)
1 Neudruck/Neu-
ausgabe
01.03.
2010
s. Einführungsschreiben
I.NVR-S-R-KAW
v 08.12.2009
(Erstausgabe)
2 1. Berichtigung 01.02.
2012
s.
Bekanntgabeschreiben
I.NVR-S-R KAW
v 21.11.2011
Neudruck
3 2. Berichtigung 10.06.
2012
s.
Bekanntgabeschreiben
I.NVR-S-R KAW
v 29.03.2012
Neudruck
4 3. Berichtigung 01.10.
2013
s.
Bekanntgabeschreiben
I.NVR-S-R KAW
v 01.10.2013
Neudruck
5 4. Berichtigung 14.12.2014 s.
Bekanntgabeschreiben
I.NVR-S-R KAW
v 22.09.2014
Neudruck
6 5. Berichtigung 13.12.2015 s.
Bekanntgabeschreiben
I.NVR-S-R KAW
v 11.08.2015
Neudruck
7 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck
8 Verschiedenes 12.12.2021 siehe Erläuterung Neudruck
9 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterung Neudruck
10 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterung Neudruck
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
Stand: 14.12.2025 4/14
1. Inhalt, Geltungsbereich
Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen
bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG und
ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald
Scharnitz einschl. der Grenzbahnhöfe Mittenwald Scharnitz, sowie Ergänzungen,
Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01
Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG und zu Ril 30 1
und 408 der DB InfraGO AG und enthält somit u. a. die „ Zusatzbestimmungen für
grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz- Benutzungsbedingungen
der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.
2. Beschreibung der Grenzstrecke
2.1 Lage der Grenzen
Lage der
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland,
sowie Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und Ö BB-
Infrastruktur AG
- in km 33,160 der Strecke Nr. 351 Innsbruck Westbahnhof Staatsgrenze
nächst Scharnitz (Mittenwald) der ÖBB-Infrastruktur AG
- in km 123,527 der Strecke Nr. 5504 München Hbf Mittenwald (Grenze) der
DB InfraGO AG
im Bahnhof Scharnitz.
Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der
Bundesrepublik Deutschland § 3a:
Bahnhof Scharnitz - Bahnhof Mittenwald jeweils einschließlich
2.2 Gleise des Grenzübergangs
Gleis im Bahnhof Scharnitz, auf dem sich die Staatsgrenze befindet:
- Gleisabschnitt 301 Fortsetzung des Streckengleises zwischen Mittenwald
und Scharnitz (Lage der Staatsgrenze zwischen Einfahrsignal und
Verschubhalttafel)
Gleis von Mittenwald nach Scharnitz
- Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Mittenwald nach Scharnitz“
- Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
- Grenze zwischen Bahnhof Scharnitz und Gleis der freien Strecke ist
Einfahrsignal „Z“ in km 33,320 (ÖBB) bzw. km 123.367 (DB).
- Grenze zwischen Bahnhof Mittenwald und Gleis der freien Strecke ist
Einfahrsignal „64F“ in km 119,515
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
Stand: 14.12.2025 5/14
Bahnübergänge (BÜ) bzw. Eisenbahnkreuzung (EK) zwischen Mittenwald und
Scharnitz:
DB InfraGO AG:
BÜ nicht technisch gesichert im km 119,537
BÜ nicht technisch gesichert im km 120,766
BÜ nicht technisch gesichert im km 121,560
BÜ nicht technisch gesichert im km 121,986
BÜ nicht technisch gesichert im km 123,220
2.3 Zuständige Fahrdienstleiter für die Gleise des
Grenzübergangs
DB InfraGO AG:
Fahrdienstleiter Garmisch
Der Bahnhof Mittenwald wird vom Fdl Garmisch im elektronischen Stellwerk (ESTW-
Z) Weilheim (Obb) ferngesteuert.
ÖBB-Infrastruktur AG:
vFB-Fdl Seefeld in Tirol (vFB-Fdl - vereinfachter Fernbedienbereich-Fahrdienstleiter)
Der Bahnhof Scharnitz wird vom vFB-Fdl Seefeld fernbedient.
Der Fdl Garmisch ist täglich von 0 bis 24 Uhr besetzt.
Die Besetzung der Fahrdienstleitung Seefeld richtet sich grundsätzlich nach dem
jeweiligen Jahresfahrplan (und zusätzlich nach Bedarf bei Verkehr von Sonderzügen).
2.4. Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)
Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen
Infrastrukturbetreibers aufgestellt.
Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG sind folgende Signale der ÖBB-
Infrastruktur AG aufgestellt:
- Einfahrvorsignal z in km 122,867 (DB) bzw. 33,820 (ÖBB), sowie die zugehörigen
Abstandstafeln
- Einfahrsignal Z in km 123,367 (DB) bzw. 33,320 (ÖBB)
- Pfeifpflock in km 123,274 (DB) bzw. 33,413 (ÖBB)
Die Gleise des Grenzübergangs sind mit PZB ausgerüstet.
Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/
Langsamfahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind
erforderlichenfalls im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem
entsprechend erfolgt auch die PZB-Absicherung.
2.5 Elektrischer Zugbetrieb
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
Stand: 14.12.2025 6/14
Die Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur
AG erfolgt durch eine Schutzstrecke in der Nähe der Staatsgrenze auf Seiten der ÖBB-
Infrastruktur AG.
2.6 Telekommunikationseinrichtungen
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald - Scharnitz sind folgende
Telekommunikationsverbindungen eingerichtet:
▪ Zugfunkeinrichtungen:
DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D).
ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A).
Umschaltpunkt ist im Bf Scharnitz während des Haltes bzw.
Betriebsstellenmitte bei durchfahrenden Zügen.
3. Bahnbetriebliche Regelungen für den
Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald
Scharnitz und die Grenzbahnhöfe
Mittenwald und Scharnitz
3.1 Gültigkeit von Normen und Regelwerk;
zusätzliche Bestimmungen
Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die
Normen der ÖBB-Infrastruktur AG,
- für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland
das netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische
Regelwerk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der
DB InfraGO AG).
Zug- und Rangierpersonal, das nur die Strecke zwischen Scharnitz und Mittenwald
jeweils einschließlich befährt, muss Normen und Regelwerke der Eisenbahn-
Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es für das Befahren des
genannten Bereichs erforderlich ist.
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers,
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des
Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
Stand: 14.12.2025 7/14
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes geregelt ist, erfolgt die
Einfahrt und Ausfahrt von Zügen in den und aus dem Bahnhof Scharnitz aus/in
Richtung Mittenwald, sowie die Behandlung von Unregelmäßigkeiten am Einfahrsignal
Z einschließlich zugehörigem Vorsignal und Gleismagnete gemäß den Normen der
ÖBB-Infrastruktur AG.
Verschub-/Rangierfahrten und Gleissperrungen im Bahnhof Scharnitz erfolgen, sofern
in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, nach den Normen
der ÖBB-Infrastruktur AG.
3.2 Signale, PZB-Absicherung
Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale,
Ankündigungssignal/Langsamfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/
Ankündigungstafel, Ankündigen/-Erwarten von Fahrleitungssignalen im Bereich des
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das
Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Bereich
das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB-
Absicherung.
Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen
zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den
Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die
Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle.
3.3 Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der
DB InfraGO AG)
Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Mittenwald - Scharnitz werden in der
Regel durch die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlagen herausgegeben. Die von
der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur
Ankunft bzw. ab der Abfahrt im Bahnhof Mittenwald. die Darstellung erfolg t nach den
Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine geschwindigkeitsunabhängige
Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Mittenwald - Mittenwald
Grenze (Staatsgrenze n. Scharnitz) nach dem Muster der DB InfraGO AG
(Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs- und
Grafikspalte) befindet sich als Anlage zu diesen Zusatzbestimmungen.
Fahrplanbeantragung
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke,
das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem
österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann
bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur
AG angefordert werden.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
Stand: 14.12.2025 8/14
Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
im Ausland
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung
(Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
Mindestaufenthaltsdauer.
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB InfraGO
AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mi t einer
Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die
Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
3.4 La
In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke
„63a München Hbf Garmisch-Partenkirchen Mittenwald km 123,367 (Esig Bf
Scharnitz)“ bzw.
„63b km 123,367 (Esig Bf Scharnitz) Mittenwald Garmisch-Partenkirchen
München Hbf“
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
ab km 123,367 (ausschließlich; Einfahrsignale Scharnitz aus Richtung Mittenwald)
enthalten.
In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
„351a Innsbruck Westbf (in I) Scharnitz (ES km 123,367) “ bzw.
„351b Scharnitz (ES km 123,367) Innsbruck Westbf (in I)“
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis zu
bzw. ab den Einfahrsignalen des Bf Scharnitz aus Richtung Mittenwald in km 123,367
(einschließlich) enthalten.
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
vorübergehenden Langsamfahrstelle, sowie zu aufgehobener Signalabhängigkeit bei
der ÖBB-Infrastruktur AG ein Hinweis in der jeweiligen La des
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden
Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden
Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG oder
- die PZB-Absicherung zur aufgehobenen Signalabhängigkeit bei der ÖBB-
Infrastruktur AG (ständig wirksamer 1000 Hz-Magnet)
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
Stand: 14.12.2025 9/14
Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
Stand: 14.12.2025 10/14
3.5 Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und
Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige
Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter. Bei Meldungen während der
Einfahrt und Ausfahrt von Zügen in/aus dem Bahnhof Scharnitz aus/in Richtung
Mittenwald, sowie beim Verschieben im Bahnhof Scharnitz ist der Fdl Seef eld
zuständig, ebenso im Zusammenhang mit Gleissperrungen und anderen betrieblichen
Vorgängen innerhalb des Bahnhofs Scharnitz.
Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung
nach dem Halten gefahren wird.
3.6 Fahrordnung
Entfällt (eingleisige Strecke).
3.7 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw.
Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der
Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine
Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer
Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge
der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt.
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
• die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
• die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite)
• den zu benutzenden Zug
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke
• den Beförderungstag
3.8 Nachschieben
Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Mittenwald Scharnitz verboten.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
Stand: 14.12.2025 11/14
3.9 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald - Scharnitz
befahren, und die Bremsberechnung bzw. einstellung für diese Züge erfolgt nach den
auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG hierfür gültigen
Regeln.
Erläuterung:
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Rege ln
erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der
Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Re geln, treffen
die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprec hende
Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die
erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen
in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen.
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald Scharnitz nach
den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur A G
anzubringen bzw. zu geben.
3.10 Befehle
Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
Besonderheiten im Bereich des Eisenbahn-Grenzübergangs Mittenwald Scharnitz
einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in dem
jeweiligen Grenzbahnhof, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 9) sowie den
nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG.
Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers
zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird.
Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über da s
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung
einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl
empfangende Triebfahrzeugführer/(S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der
Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf.
ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu
verweigern.
Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der Befehl
gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen erfolgt stets
nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug
übermittelt.
Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
Stand: 14.12.2025 12/14
3.11 Abweichen von der Fahrordnung auf der freien
Strecke - Auf dem Gegengleis fahren
bleibt frei
3.12 Nebenfahrten/Sperrfahrten
Auf dem Gleis der freien Strecke zwischen den Bahnhöfen Mittenwald und Scharnitz
sind entsprechend den Festlegungen über die Gültigkeit von Normen und Regelwerk
(s. o.) neben den gewöhnlichen Zugfahrten grundsätzlich nur Sperrfahrten nach dem
Regelwerk der DB InfraGO AG und keine Nebenfahrten nach dem Regelwerk der
ÖBB-Infrastruktur AG zugelassen.
Sperrfahrten erhalten Fahrpläne und schriftliche Befehle nach den Regeln der DB
InfraGO AG.
Sperrfahrten der DB InfraGO AG
- sind grundsätzlich bis zu den Einfahrsignalen des Bahnhofs Scharnitz,
sowie
- bis zur Staatsgrenze zur Instandsetzung/Entstörung von technischen
Einrichtungen bzw. zur technischen Hilfeleistung bei
Unregelmäßigkeiten zugelassen:
1. Die Fahrt ist begrenzt auf den Gleisabschnitt zwischen
Einfahrsignal und Staatsgrenze.
2. In diesem Bereich sind die Regeln für das Rangieren nach Ril
408 der DB InfraGO AG zu beachten.
3. Der Fdl Seefeld muss der Vorbeifahrt am jeweiligen
Einfahrsignal des Bahnhofs Scharnitz und zugleich der
Rangierfahrt bis zur Staatsgrenze fernmündlich zustimmen.
4. Der Fdl Seefeld und der Fdl Garmisch müssen der Rückfahrt
in Richtung Mittenwald fernmündlich zustimmen.
5. Zugfunk-, Funk- oder öffentliche Mobilfunkverbindungs-
möglichkeit zwischen dem Fahrpersonal und dem Fdl Seefeld
muss bestehen. Der Fdl Garmisch übermittelt die Art der
gegenseitigen Erreichbarkeit (Verbindungsart und
Rufnummer) an Fahrpersonal und Fdl Seefeld.
3.13 Notfälle
Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB
InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten
Grenzbahnhof auf Sicht fahren.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
Stand: 14.12.2025 13/14
3.14 Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem
Anlass; Zugteilung, Zugtrennung
Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-/zurückgefahren
werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem Mitarbeiter des
ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
Stand: 14.12.2025 14/14
Anlage
Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider
Richtungen für den Bereich Mittenwald Mittenwald Grenze
Fahrtrichtung Mittenwald
Mittenwald Grenze (Staatsgrenze
n. Scharnitz)
- ZF GSM-R -
Fahrtrichtung Mittenwald Grenze
(Staatsgrenze n. Scharnitz) -
Mittenwald
Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-
Grenzübergangs Griesen (Oberbayern) - Ehrwald-Zugspitz-
bahn; Auszug für EVU
302.4206Z01
Seite 1
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
1 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
DB InfraGO AG
Region Süd
Betrieb Netz München
Landshuter Allee 4-6
80637 München
und
ÖBB-Infrastruktur AG
Sicherheit und Betriebsleitung - Standards
Praterstern 3
1020 Wien
2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
Eisenbahn-Grenzübergangs
siehe folgende Seiten
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen Ehrwald-Zugspitzbahn
Stand: 14.12.2025 1/14
Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG
Zusatzbestimmungen zu den
bahnbetrieblichen Normen bzw. dem
bahnbetrieblichen Regelwerk der
Infrastrukturbetreiber für das Befahren
des Eisenbahn Grenzübergangs
Griesen (Oberbayern) Ehrwald-
Zugspitzbahn
gültig vom 01.03.2010 an.
Geschäftsführende Stellen
DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG
DB InfraGO AG
Region Süd
Betrieb InfraGO München
Landshuter Allee 4-6
80637 München
ÖBB-Infrastruktur AG
Sicherheit und Qualität - Standards
Praterstern 3
1020 Wien
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen Ehrwald-Zugspitzbahn
Stand: 14.12.2025 2/14
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
lfd.
Nr.
verfügt mit Gegenstand Datum
1 00035_16_11 Inkraftsetzung 3-2010
2 00035_36_11 1. Änderung 01.02.2012
3 00035_000017_12 2. Änderung 10.06.2012
4 00035_000018_13 3. Änderung 04.11.2013
5 00035_000037_13 4. Änderung 15.12.2013
6 00035_000016_14 5. Änderung 14.12.2014
7 00035_000014_15 6. Änderung 13.12.2015
8 00037_000016_18 7. Änderung 09.12.2018
9 00037-000006-21 8. Änderung 12.12.2021
10 00037-000018-23 9. Änderung 10.12.2023
11 00037-000008-24 10. Änderung 02.12.2024
12 00037-000017-25 11. Änderung 14.12.2025
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen Ehrwald-Zugspitzbahn
Stand: 14.12.2025 3/14
Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG
Lfd.
Nr.
Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
eingearbeitet
(Namenszeichen/Tag)
1 Neudruck/Neu-
ausgabe
01.03.
2010
s. Einführungsschreiben
I.NVR-S-R-KAW
v. 08.12.2009
(Erstausgabe)
2 1. Berichtigung 01.02.
2012
s.
Bekanntgabeschreiben
I.NVR-S-R KAW
v. 21.11.2011
Neudruck
3 2. Berichtigung 10.06.
2012
s.
Bekanntgabeschreiben
I.NVR-S-R KAW
v. 29.03.2012
Neudruck
4 3. Berichtigung 04.11.
2013
s.
Bekanntgabeschreiben
I.NVR-S-R KAW
v. 04.09.2013
Neudruck
5 4. Berichtigung 15.12.
2013
s.
Bekanntgabeschreiben
I.NVR-S-R KAW
v. 01.10.2013
Neudruck
6 5. Berichtigung 14.12.
2014
s.
Bekanntgabeschreiben
I.NVR-S-R KAW
v. 22.09.2014
Neudruck
7 6. Berichtigung 13.12.
2015
s.
Bekanntgabeschreiben
I.NVR-S-R KAW
v. 11.08.2015
Neudruck
8 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck
9 Verschiedenes 12.12.2021 siehe Erläuterung Neudruck
10 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterung Neudruck
11 Verschiedenes 02.12.2024 siehe Erläuterung Neudruck
12 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterung Neudruck
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen Ehrwald-Zugspitzbahn
Stand: 14.12.2025 4/14
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
14.12.2025 5/14
1. Inhalt, Geltungsbereich
Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen
bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG und
ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang G riesen
(Oberbayern) Ehrwald-Zugspitzbahn einschl. der Grenzbahnhöfe Griesen
(Oberbayern) Ehrwald-Zugspitzbahn, sowie Ergänzungen, Abweichungen,
Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 und
30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG und zu Ril 301 und 408 der DB Inf raGO
AG und enthält somit u. a. die „ Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende
Bahnstrecken“ gem. Schienennetz - Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG
Ziffer 2.3.4.
Die Betriebsstellen werden im Zusammenhang mit dieser Unterlage wie folgt
abgekürzt:
- Griesen (Oberbayern) Griesen
- Ehrwald-Zugspitzbahn Ehrwald
Diese Abkürzung darf auch in schriftlichen Befehlen verwendet werden.
2. Beschreibung der Grenzstrecke
2.1 Lage der Grenzen
Lage der
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland,
sowie Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und Ö BB-
Infrastruktur AG
• in km 30.445 der Strecke Nr. 35201 Staatsgrenze nächst Ehrwald
Ehrwald der ÖBB-Infrastruktur AG
• in km 14.848 der Strecke Nr. 5452 Griesen Griesen (Grenze) der DB
InfraGO AG
Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der
Bundesrepublik Deutschland § 3a:
Bf. Griesen (Oberbayern) Bf. Ehrwald-Zugspitzbahn jeweils einschließlich
2.2 Gleise der Grenzstrecke
Gleis Griesen - Ehrwald
- Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Griesen nach Ehrwald“
- Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
Grenze zwischen Bahnhof Ehrwald und Gleis der freien Strecke ist Einfahrsignal
„A“ in km 23.728
Grenze zwischen Bahnhof Griesen und Gleis der freien Strecke ist Einfahrsignal
„61F“ in km 13.583
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
14.12.2025 6/14
Bahnübergänge (BÜ) bzw. Eisenbahnkreuzung (EK) im Bereich der Grenzstrecke
Griesen - Ehrwald:
ÖBB-Infrastruktur AG:
EK nicht technisch gesichert im km 30,237
DB InfraGO AG:
BÜ nicht technisch gesichert im km 13,773
BÜ nicht technisch gesichert im km 14,310
2.3 Zuständige Fahrdienstleiter für die Gleise des
Grenzübergangs
DB InfraGO AG:
Fahrdienstleiter Kochelseebahn/Griesen
Der Bahnhof Griesen wird vom Fdl Kochelseebahn/Griesen in Weilheim fernbedient
ÖBB-Infrastruktur AG:
Fahrdienstleiter Reutte in Tirol
Der Bahnhof Ehrwald wird vom Fdl Reutte fernbedient.
Die Besetzung der Fahrdienstleiter Kochelseebahn/Griesen und Reutte richtet sich
grundsätzlich nach dem jeweiligen Jahresfahrplan (und zusätzlich nach Bedarf bei
Verkehr von Sonderzügen).
2.4 Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)
Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen
Infrastrukturbetreibers aufgestellt.
Die Gleise des Grenzübergangs sind mit PZB ausgerüstet.
Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/
Langsamfahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind
erforderlichenfalls im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem
entsprechend erfolgt auch die PZB-Absicherung.
2.5 Elektrischer Zugbetrieb
Die Oberleitung der Grenzstrecke von Griesen bis Ehrwald wird von der DB I nfraGO
AG versorgt. Es erfolgt keine Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG
und der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
14.12.2025 7/14
2.6 Telekommunikationseinrichtungen
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Griesen - Ehrwald sind folgende
Telekommunikationsverbindungen eingerichtet:
▪ Zugfunkeinrichtungen:
DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D).
ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A)
Der Umschaltpunkt ist im Streckenabschnitt Griesen Griesen (Grenze)
Ehrwald im km 28,900 der ÖBB-Infrastruktur AG für beide Fahrtrichtungen.
3. Bahnbetriebliche Regelungen für den
Eisenbahn-Grenzübergang Griesen
Ehrwald und die Grenzbahnhöfe Griesen
und Ehrwald
3.1 Gültigkeit von Normen und Regelwerk;
zusätzliche Bestimmungen
Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die Normen
der ÖBB-Infrastruktur AG,
- für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den einschlägigen
Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland das
netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische Regelwerk der
DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG).
Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, die
nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und
Regelwerke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es
für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist.
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des
Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.
3.2 Signale, PZB-Absicherung
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
14.12.2025 8/14
Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/
Langsamfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/ Ankündigungstafel,
Ankündigen/-Erwarten von Fahrleitungssignalen im Bereich des
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das
Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Bereich
das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB-
Absicherung.
Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen
zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den
Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die
Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle.
3.3 Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der
DB InfraGO AG)
Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Griesen - Ehrwald werden in der
Regel durch die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlagen herausgegeben.
Die von der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis
zur Ankunft bzw. ab der Abfahrt im Bahnhof Griesen, die Darstellung erfolgt nach den
Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine geschwindigkeitsunabhängige
Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Griesen - Griesen Grenze
(Staatsgrenze n. Ehrwald) nach dem Muster der DB InfraGO AG (Buchfahrplan
Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs- und Grafikspalte) befindet
sich als Anlage zu diesen Zusatzbestimmungen.
Fahrplanbeantragung
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke,
das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem
österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann
bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur
AG angefordert werden.
Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
im Ausland
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung
(Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
Mindestaufenthaltsdauer.
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB InfraGO
AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mi t einer
Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die
Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
14.12.2025 9/14
3.4 La
In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
„352a Staatsgrenze nächst Ehrwald Staatsgrenze nächst Vils “ bzw.
„352b Staatsgrenze nächst Vils Staatsgrenze nächst Ehrwald“
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
ab
km 30,445 bzw. km 14,848 (Grenze) enthalten.
In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke
„151a Garmisch-Partenkirchen Griesen (Obb) Grenze km 14,848 “ bzw.
„151b Grenze km 14,848 Griesen (Obb) Garmisch-Partenkirchen“
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
ab km
km 30,445 bzw. km 14,848 (Grenze) enthalten.
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
vorübergehenden Langsamfahrstelle ein Hinweis in der jeweiligen La des
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden
Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden
Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
14.12.2025 10/14
Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
3.5 Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und
Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
1 2 3 4 5 6 7 8
Lfd.
Nr.
In Betriebsstelle
oder
zwischen den
Betriebsstellen
Ortsangabe
Geschwin-
digkeit
Besonder-
heiten
Uhrzeit
oder
betroffene
Züge
In
Kraft
ab
Außer
Kraft
ab
Gründe
und sonstige
Angaben
Griesen (Obb)
-
Griesen(Obb) Gr.
14,50
Lf 1 / ÖBB-
Ankündigungs-
signal mit
Kz 3
15.12.
13
08:00
17.12.
13
17:00
La bei ÖBB PZB am
Ankündigungssignal
ständig wirksam
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
14.12.2025 11/14
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige
Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter.
Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung
nach dem Halten gefahren wird.
3.6 Fahrordnung
bleibt frei
3.7 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw.
Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der
Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine
Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer
Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge
der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt.
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
• die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
• die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite)
• den zu benutzenden Zug
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke
• den Beförderungstag
3.8 Nachschieben
Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Griesen Ehrwald verboten.
3.9 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Griesen - Ehrwald
befahren, und die Bremsberechnung bzw. einstellung für diese Züge erfolgt nach den
auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG hierfür gültigen
Regeln.
Erläuterung:
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Regel n
erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der
Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Rege ln, treffen
die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprec hende
Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die
erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen
in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen.
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Griesen Ehrwald nach den
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
14.12.2025 12/14
Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruk tur AG
anzubringen bzw. zu geben.
3.10 Befehle
Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
Besonderheiten im Bereich der Grenzstrecke Griesen Ehrwald einschließlich dem
jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in dem jeweiligen Grenzbahnhof,
erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 9) sowie den nationalen Befehlsmustern
der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG.
Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers
zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird.
Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über da s
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung
einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl
empfangende Triebfahrzeugführer/(S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der
Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf.
ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu
verweigern.
Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der Befehl
gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen erfolgt stets
nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug
übermittelt.
Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
3.11 Abweichen von der Fahrordnung auf der freien
Strecke - Auf dem Gegengleis fahren
Entfällt (eingleisige Strecke)
3.12 Nebenfahrten/Sperrfahrten
Nebenfahrten und TAE-Fahrten der ÖBB-Infrastruktur AG auf der Grenzstrecke sind
ausschließlich
- als NO-Fahrt
- im gesperrten Streckengleis und auf Sicht, sowie
- auf der Infrastruktur der ÖBB bis zur Staatsgrenze zugelassen.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
14.12.2025 13/14
Entsprechende Fahrten der DB InfraGO AG sind Sperrfahrten und sind auf der
Infrastruktur der DB InfraGO AG bis zur Staatsgrenze zugelassen.
Nebenfahrten/Sperrfahrten erhalten Fahrpläne oder Fahrtanweisungen sowie
schriftliche Befehle nach den Regeln des Infrastrukturbetreibers, dessen Infrastruktur
befahren wird.
Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)
Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur
Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen
Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn
verkehren (z.B. Austausch/Aufstellen von El- bzw. Lf-Signalen. Arbeiten an der
Schutzstrecke, Inspektion Vorsignale, Unfälle).
3.13 Notfälle
Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB
InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten
Grenzbahnhof auf Sicht fahren.
3.14 Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem
Anlass; Zugteilung, Zugtrennung
Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-/zurückgefahren
werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem Mitarbeiter des
ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
14.12.2025 14/14
Anlage
Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den
Bereich Griesen (Obb) Griesen (Obb) Grenze
Fahrtrichtung Griesen (Obb) Griesen (Obb) Grenze (Staatsgrenze n. Ehrwald)
Fahrtrichtung Griesen (Obb) Grenze (Staatsgrenze n. Ehrwald) Griesen (Obb)
Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-
Grenzübergangs Pfronten-Steinach - Vils; Auszug für EVU
302.4207Z01
Seite 1
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
1 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
DB InfraGO AG
Region Süd
Betrieb Netz Augsburg
Viktoriastraße 3
86150 Augsburg
und
ÖBB-Infrastruktur AG
Sicherheit und Qualität - Standards
Praterstern 3
1020 Wien
2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
Eisenbahn-Grenzübergangs
siehe folgende Seiten
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
Stand: 14.12.2025 1/13
Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG
Zusatzbestimmungen zu den
bahnbetrieblichen Normen bzw. dem
bahnbetrieblichen Regelwerk der
Infrastrukturbetreiber für das Befahren
des Eisenbahn Grenzübergangs
Pfronten-Steinach - Vils
gültig vom 01.03.2010 an.
Geschäftsführende Stellen
DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG
DB InfraGO AG
Region Süd
Betrieb Netz Augsburg
Viktoriastraße 3
86150 Augsburg
ÖBB-Infrastruktur AG
Sicherheit und Qualität - Standards
Praterstern 3
1020 Wien
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
Stand: 14.12.2025 2/13
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
lfd.
Nr.
verfügt mit Gegenstand Datum
1 035_14_2009 Inkraftsetzung 03-2010
2 00035_05_12 1. Änderung 15-03-2012
3 00035_000019_12 2. Änderung 10-06-2012
4 00035_000030_13 3. Änderung 15-12-2013
5 00035_000018_14 4. Änderung 14-12-2014
6 00035_000016_15 5. Änderung 13-12-2015
7 00035_000014_16 6. Änderung 14-09-2016
8 00037_000018_18 7. Änderung 09-12-2018
9 00037_000006_19 8. Änderung 15-12-2019
10 00037-000008-21 9. Änderung 12-12-2021
11 00037-000020-23 10. Änderung 10.12.2023
12 00037-000019-25 11. Änderung 14.12.2025
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
Stand: 14.12.2025 3/13
Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG
Lfd.
Nr.
Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
eingearbeitet
(Namenszeichen/Tag)
1 Neudruck/Neu
-ausgabe
01.03.
2010
s. Einführungsschreiben
I.NVR-S-R-BYW
v 08.12.2009
(Erstausgabe)
2 1. Berichtigung 15.03.
2012
s. Einführungsschreiben
I.NVR-S-R-SYB
v. 13.01.2012
Neudruck
3 2. Berichtigung 10.06.
2012
s. Einführungsschreiben
I.NVR-S-R-SYB
v. 29.03.2012
Neudruck
4 3. Berichtigung 15.12.
2013
s. Einführungsschreiben
I.NVR-S-R-SYB
v. 01.10.2013
Neudruck
5 4. Berichtigung 14.12.2014 s. Kundenschreiben
I.NVR-S-R-SYB
v. 23.09.2014
Neudruck
6 5. Berichtigung 13.12.2015
s. Kundenschreiben
I.NVR-S-R-SYB
v. 14.08.2015
Neudruck
7 6. Berichtigung 14.09.2016 s. Erläuterungen Neudruck
8 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck
9 Verschiedenes 15.12.2019 siehe Erläuterung Neudruck
10 Verschiedenes 12.12.2021 siehe Erläuterung Neudruck
11 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterung Neudruck
12 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterung Neudruck
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
Stand: 14.12.2025 4/13
1. Inhalt, Geltungsbereich
Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen
bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG
und ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang
Pfronten-Steinach - Vils einschl. der Grenzbahnhöfe Pfronten-Steinach und Vils,
sowie Ergänzungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen
Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastrukt ur
AG und zu Ril 301 und 408 der DB InfraGO AG und enthält somit u. a. die
„Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz-
Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.
2. Beschreibung der Grenzstrecke
Lage der Grenzen
Lage der
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland,
sowie
Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und ÖBB-Infr astruktur
AG
- in km 0,000 der Strecke Nr. 35201 Vils (Grenze) Vils der ÖBB-Infrastruktur
AG
- in km 34,340 der Strecke Nr. 5403 Kempten Pfronten-Steinach (Grenze)
der DB InfraGO AG
Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der
Bundesrepublik Deutschland § 3a:
Bf Pfronten-Steinach Bf Vils jeweils einschließlich
Gleise der Grenzstrecke
Gleis Pfronten-Steinach Vils
- Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Pfronten-Steinach nach Vils“
- Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
Grenze zwischen Bahnhof Vils und Gleis der freien Strecke ist das Einfahrsignal
„Zf 11“ in km 3,451
Grenze zwischen Bahnhof Pfronten-Steinach und Gleis der freien Strecke ist das
Einfahrsignal „19 F“ in km 33,535
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
Stand: 14.12.2025 5/13
Bahnübergänge (BÜ) bzw. Eisenbahnkreuzung (EK) im Bereich der Grenzstrecke
Pfronten-Steinach - Vils:
ÖBB-Infrastruktur AG:
EK technisch gesichert (Lichtzeichenanlage) im km 0,439
EK technisch gesichert (Lichtzeichenanlage) im km 1,710
EK technisch gesichert (Lichtzeichenanlage) im km 2,750
EK technisch gesichert (Schrankenanlage) im km 3,275
DB InfraGO AG:
BÜ nicht technisch gesichert im km 33,401
BÜ nicht technisch gesichert im km 33,711
BÜ nicht technisch gesichert im km 33,837
Zuständige Fahrdienstleiter für die Grenzstrecke
ÖBB-Infrastruktur AG:
Fahrdienstleiter Reutte in Tirol
Der Bahnhof Vils wird vom Fdl Reutte in Tirol fernbedient.
DB InfraGO AG:
Fahrdienstleiter Durach
Der Bahnhof Pfronten-Steinach wird vom Fdl Durach fernbedient.
Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)
Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen
Infrastrukturbetreibers aufgestellt.
Die Grenzstrecke ist mit PZB ausgerüstet.
Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale,
Ankündigungssignal/Langsamfahrscheibe, sind erforderlichenfalls im Bereich des
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem entsprechend erfolgt auch die PZB-
Absicherung.
Elektrischer Zugbetrieb
Die Oberleitung der Grenzstrecke von Bf. Vils bis einschließlich Bf. Pfronten -
Steinach wird von der ÖBB-Infrastruktur AG versorgt.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
Stand: 14.12.2025 6/13
Telekommunikationseinrichtungen
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Pfronten-Steinach - Vils sind folgende
Telekommunikationsverbindungen eingerichtet:
▪ Zugfunkeinrichtungen:
DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D).
ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A)
Umschaltpunkt ist in km 0,000 der ÖBB-Infrastruktur AG bzw. in km 34,340
der DB InfraGO AG (Staatsgrenze).
3. Bahnbetriebliche Regelungen für die
Grenzstrecke Pfronten-Steinach Vils und die
Grenzbahnhöfe Pfronten-Steinach und Vils
Gültigkeit von Normen und Regelwerk; zusätzliche
Bestimmungen
Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die
Normen der ÖBB-Infrastruktur AG,
- für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland
das netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische
Regelwerk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen
der DB InfraGO AG).
Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, die
nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und
Regelwerke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, w ie
es für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist.
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des
Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
Stand: 14.12.2025 7/13
Signale, PZB-Absicherung
Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/
Langsamfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/ Ankündigungstafel, im
Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das
Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen
Bereich das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB-
Absicherung.
Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen
zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den
Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die
Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle.
Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der DB InfraGO
AG)
Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Pfronten-Steinach - Vils werden in
der Regel durch die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlagen herausgegeben. Di e
von der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur
Ankunft bzw. ab der Abfahrt im Bahnhof Pfronten-Steinach; die Darstellun g erfolgt
nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine geschwindigkeitsunabhängige
Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Pfronten-Steinach Pfronten
Steinach Grenze nach dem Muster der DB InfraGO AG (Buchfahrplan Spalten 3a
und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs- und Grafikspalte) befindet sich als
Anlage zu diesen Zusatzbestimmungen.
Fahrplanbeantragung
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke,
das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem
österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann
bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur
AG angefordert werden.
Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
im Ausland
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung
(Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
Mindestaufenthaltsdauer.
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB
InfraGO AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird fü r Züge
mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage
für die Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
Stand: 14.12.2025 8/13
La
In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
„352a Staatsgrenze nächst Ehrwald Staatsgrenze nächst Vils“ bzw.
„352b Staatsgrenze nächst Vils Staatsgrenze nächst Ehrwald“
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
ab km 0,000 (Grenze) enthalten.
In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke
„104a Kempten (Allgäu) Hbf Pfronten-Steinach - Grenze km 34,340 “ bzw.
„104b Grenze km 34,340 Pfronten-Steinach Kempten (Allgäu) Hbf“
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
ab km 34,340 (Grenze) enthalten.
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
vorübergehenden Langsamfahrstelle ein Hinweis in der jeweiligen La des
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden
Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden
Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
Stand: 14.12.2025 9/13
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und
Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung und an
Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (EKSA) ist dies der für die jeweilige Anlage
bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
Stand: 14.12.2025 10/13
Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen
Richtung nach dem Halten gefahren wird.
Fahrordnung
bleibt frei
Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw.
Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf
der Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine
Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer
Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge
der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt.
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
• die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
• die aS-Zahl der Eisenbahnverkehrsunternehmen (von österreichischer Seite)
• den zu benutzenden Zug
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke und
• den Beförderungstag
Nachschieben
Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Pfronten-Steinach - Vils verboten.
Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Pfronten-Steinach -
Vils befahren, und die Bremsberechnung bzw. einstellung für diese Züge erfolgt
nach den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB- Infrastruktur AG
hierfür gültigen Regeln.
Erläuterung:
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Rege ln
erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der
Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Re geln, treffen
die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprec hende
Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubind en,
die erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle
Eisenbahnverkehrsunternehmen in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen.
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Pfronten-Steinach - Vils nach
den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur A G
anzubringen bzw. zu geben.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
Stand: 14.12.2025 11/13
Befehle
Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
Besonderheiten im Bereich der Grenzstrecke Pfronten-Steinach Vils einschließlich
dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in dem jeweiligen
Grenzbahnhof, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 9) sowie den nationalen
Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG.
Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes
Infrastrukturbetreibers zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermit telt
wird.
Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über das
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung
einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl
empfangende Triebfahrzeugführer/(S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der
Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf.
ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu
verweigern.
Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der
Befehl gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen
erfolgt stets nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den
Befehl an den Zug übermittelt.
Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
Abweichen von der Fahrordnung auf der freien
Strecke - Auf dem Gegengleis fahren
bleibt frei
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
Stand: 14.12.2025 12/13
Nebenfahrten/Sperrfahrten
Nebenfahrten und TAE-Fahrten der ÖBB-Infrastruktur AG auf der Grenzstrecke sind
ausschließlich
- als NO-Fahrt
- im gesperrten Streckengleis und auf Sicht, sowie
- auf der Infrastruktur der ÖBB bis zur Staatsgrenze zugelassen.
Entsprechende Fahrten der DB InfraGO AG sind Sperrfahrten und sind auf der
Infrastruktur der DB InfraGO AG bis zur Staatsgrenze zugelassen.
Nebenfahrten/Sperrfahrten erhalten Fahrpläne oder Fahrtanweisungen sowie
schriftliche Befehle nach den Regeln des Infrastrukturbetreibers, dessen Infrastruktur
befahren wird.
Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)
Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur
Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen
Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn
verkehren (z.B. Austausch/Aufstellen von Lf-Signalen. Inspektion Vorsignale,
Unfälle).
Notfälle
Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB
InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den
benachbarten Grenzbahnhof auf Sicht fahren.
Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem
Anlass; Zugteilung, Zugtrennung
Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-
/zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem
Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
Stand: 14.12.2025 13/13
Anlage 1
Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen
für den Bereich Pfronten-Steinach Pfronten Grenze
Fahrtrichtung Pfronten-Steinach
Pfronten Grenze (Staatsgrenze n.
Vils)
Fahrtrichtung Pfronten Grenze
(Staatsgrenze n. Vils) Pfronten-
Steinach
Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-
Grenzübergangs Lindau - Lochau-Hörbranz, Auszug für
EVU
302.4208Z01
Seite 1
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
1 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
DB InfraGO AG
Region Süd
Betrieb Netz Augsburg
Viktoriastraße 3
86150 Augsburg
und
ÖBB-Infrastruktur AG
Stab Sicherheit und Qualität - Standards
Praterstern 3
1020 Wien
2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
Eisenbahn-Grenzübergangs
siehe folgende Seiten
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lindau Lochau-Hörbranz
Stand: 14.12.2025 1/15
Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG
Zusatzbestimmungen zu den
bahnbetrieblichen Normen bzw. dem
bahnbetrieblichen Regelwerk der
Infrastrukturbetreiber für das Befahren
des Eisenbahn-Grenzübergangs Lindau
Lochau-Hörbranz
gültig vom 15.03.2011 an.
Geschäftsführende Stellen
DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG
DB InfraGO AG
Region Süd
Betrieb Netz Augsburg
Viktoriastraße 3
86150 Augsburg
ÖBB-Infrastruktur AG
Sicherheit und Qualität - Standards
Praterstern 3
1020 Wien
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lindau Lochau-Hörbranz
Stand: 14.12.2025 2/15
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
lfd.
Nr.
verfügt mit Gegenstand Datum
1 00035_05_11 Inkraftsetzung 15-03-2011
2 00035_13_11 1. Änderung 15-03-2011
3 00035_28_11 2. Änderung 11.12.2011
4 00035_000021_12 3. Änderung 10.06.2012
5 00035_000032_13 4. Änderung 15.12.2013
6 00035_000020_14 5. Änderung 14.12.2014
7 00035_000018_15 6. Änderung 13.12.2015
8 00037_000020_18 7. Änderung 09.12.2018
9 00037_000003_19 8. Änderung 28.02.2020
10 00037-000010-21 9. Änderung 12.12.2021
11 00037-000022-23 10. Änderung 10.12.2023
12 00037-000021-25 11. Änderung 14.12.2025
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lindau Lochau-Hörbranz
Stand: 14.12.2025 3/15
Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG
Lfd.
Nr.
Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
eingearbeitet
(Namenszeichen/Tag)
1 Neudruck/Neu-
ausgabe
15.03.
2011
s. Einführungsschreiben
I.NPB 4/I.NP-S-D-AUG (B)
v. 15.12.2010
(Erstausgabe)
2 1. Berichtigung 15.03.
2011
s. Bekanntgabeschreiben
I.NPB 4/I.NP-S-D-AUG (B)
v. 02.03.2011
3 2. Berichtigung 11.12.
2011
s. Bekanntgabeschreiben
I.NPB 4/I.NP-S-D-AUG (B)
v 05.10.2011
Neudruck
4 3. Berichtigung 10.06.
2012
s. Bekanntgabeschreiben
I.NPB 4/I.NP-S-D-AUG (B)
v 29.03.2012
Neudruck
5 4. Berichtigung 15.12.
2013 s. Bekanntgabeschreiben
I.NP-S-D-AUG (B) v.
24.09.2013
Neudruck
6 5. Berichtigung 14.12.
2014 s. Bekanntgabeschreiben
I.NP-S-D-AUG (B) v.
18.09.2014
Neudruck
7 6. Berichtigung 13.12.
2015
s. Bekanntgabeschreiben
I.NP-S-D-AUG (B) v.
07.08.2015
Neudruck
8 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck
9 Verschiedenes 28.02.2020 siehe Erläuterung Neudruck
10 Verschiedenes 12.12.2021 siehe Erläuterung Neudruck
11 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterung Neudruck
12 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterung Neudruck
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz Lindau
Stand: 14.12.2025 4/15
1. Inhalt, Geltungsbereich
Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen
bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG
und ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang
Lochau-Hörbranz Lindau einschl. der Grenzbahnhöfe Lochau-Hörbranz und des Bf
Lindau (mit Bf-Teilen Lindau-Insel, Lindau-Reutin und Lindau-Aeschach), sowie
Ergänzungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien
30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG un d zu
Ril 301 und 408 der DB InfraGO AG und enthält somit u. a. die
„Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz-
Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.
2. Beschreibung der Grenzstrecke
Lage der Grenzen
Lage der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland, sowie Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG
und ÖBB-Infrastruktur AG in km 5,947 der
- Strecke Nr. 10105 Innsbruck Hbf Lindau-Insel der ÖBB-Infrastruktur AG.
- Strecke Nr. 5420 Lindau (DB Grenze) der DB InfraGO AG
im Bahnhof Lochau-Hörbranz.
Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der
Bundesrepublik Deutschland § 3a:
Bahnhof Lindau (mit Bft Lindau-Insel, Bft Lindau-Reutin, Bft Lindau-Aeschach) -
Bahnhof Lochau-Hörbranz jeweils einschließlich
Betriebswechselbahnhöfe: Lochau-Hörbranz und Lindau (mit Bft Lindau-Insel, Bft
Lindau-Reutin, Bft Lindau-Aeschach)
Gleise des Grenzübergangs
Gleise im Bahnhof Lochau-Hörbranz, auf denen sich die Staatsgrenze befindet:
- Gleisabschnitt 701 - Fortsetzung des Regelgleises von Lindau nach Lochau-
Hörbranz (Lage der Staatsgrenze zwischen Verschubhalttafel und erster
Weiche),
- Gleisabschnitt 702 - Fortsetzung des Regelgleises von Lochau-Hörbranz
nach Lindau (Lage der Staatsgrenze zwischen Verschubhalttafel und erster
Weiche).
Regelgleis von Lochau-Hörbranz nach Lindau
- Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Lochau-Hörbranz nach Lindau
- Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 2“
- Grenze zwischen Bahnhof Lindau und Gleis der freien Strecke Einfahrsignal
68F in km 3,410
- Grenze zwischen Bahnhof Lochau-Hörbranz und Gleis der freien Strecke
Einfahrsignal Yp in km 5,784
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Regelgleis von Lindau nach Lochau-Hörbranz
- Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Lindau nach Lochau-Hörbranz“
- Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
- Grenze zwischen Bahnhof Lindau und Gleis der freien Strecke Einfahrsignal
68FF in km 3,410
- Grenze zwischen Bahnhof Lochau-Hörbranz und Gleis der freien Strecke
Einfahrsignal Z1 in km 5,784
Bahnübergänge an den Streckengleisen zwischen Lindau und Lochau-Hörbranz
(Bedienung bzw. Überwachung, sowie Meldestelle für Unregelmäßigkeiten jeweils
Fdl Lindau):
Bahnübergang (BÜ)
- in km 4,932
- in km 5,429
Zuständige Fahrdienstleiter für die Gleise des
Grenzübergangs
DB InfraGO AG:
Fahrdienstleiter (Fdl) Lindau
Der Fahrdienstleiter Lindau, mit Arbeitsplatz in Immenstadt, ist täglich von 0 bis 24
Uhr besetzt.
ÖBB-Infrastruktur AG:
Fahrdiensleiter (Fdl) Wolfurt
Die Fahrdienstleitung in Wolfurt ist täglich von 0 bis 24 Uhr besetzt.
Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)
Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen
Infrastrukturbetreibers aufgestellt.
Die Grenzstrecke ist mit PZB ausgerüstet.
Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/
Langsamfahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind
erforderlichenfalls im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem
entsprechend erfolgt auch die PZB-Absicherung.
Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG sind folgende Signale der ÖBB-
Infrastruktur AG ständig aufgestellt.
- am Regelgleis Gleis von Lindau nach Lochau-Hörbanz /Streckengleis 1 mit
Gültigkeit für die Regelfahrtrichtung Einfahrvorsig nal z1 in km 4,859 mit
zugehörigen Abstandstafeln und Einfahrsignal Z1 in km 5,784
- am Regelgleis Gleis von Lochau-Hörbanz nach Lindau /Streckengleis 2 mit
Gültigkeit für die Gegenfahrtrichtung (von Lindau n ach Lochau-Hörbranz)
Einfahrvorsignal yp in km 4,859 mit zugehörigen Abstandstafeln und Einfahrsignal
Yp in km 5,784
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- jeweils neben den Gleisen 701 und 702 im Bahnhof Lochau-Hörbranz in km 5,927
Verschubhalttafeln
Elektrischer Zugbetrieb
Die Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB-
Infrastruktur AG erfolgt durch eine Schutzstrecke in der Nähe der Staatsgrenze auf
Seiten der DB InfraGO AG.
Telekommunikationseinrichtungen
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Lochau-Hörbranz - Lindau sind folgende
Telekommunikationsverbindungen eingerichtet:
▪ Zugfunkeinrichtungen:
DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D).
ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A).
Umschaltpunkt ist
- in Richtung von Lindau nach Lochau-Hörbranz in km 5,714 (vor
den Einfahrsignalen Lochau-Hörbranz)
- in Richtung von Lochau-Hörbranz nach Lindau in km 4,865 (kurz
nach BÜ in km 4,927 „Eichwaldstraße“)
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3. Bahnbetriebliche Regelungen für die Grenzstrecke
Lochau-Hörbranz Lindau und die Grenzbahnhöfe
Lochau-Hörbranz und Lindau
Gültigkeit von Normen und Regelwerk; zusätzliche
Bestimmungen
Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die
Normen der ÖBB-Infrastruktur AG,
- für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland
das netzzugangsrelevante Regelwerk sowie das betrieblich-technische
Regelwerk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen
der DB InfraGO AG).
Zug- und Rangierpersonal, das nur die Strecke zwischen Lochau-Hörbranz und
Lindau jeweils einschließlich befährt, muss Normen und Regelwerke der Eisenbahn -
Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es für das Befahren des
genannten Bereichs erforderlich ist.
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers,
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des
Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes geregelt ist, erfolgt die
Einfahrt und Ausfahrt von Zügen in den und aus dem Bahnhof Lochau-Hörbranz
aus/in Richtung Lindau-Reutin, sowie die Behandlung von Unregelmäßigkeiten an
den Einfahrsignalen Z1 und Yp einschließlich der zugehörigen Vorsignale und
Gleismagnete gemäß den Normen der ÖBB-Infrastruktur AG.
Verschub-/Rangierfahrten und Gleissperrungen im Bahnhof Lochau-Hörbranz
erfolgen, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist,
nach den Normen der ÖBB-Infrastruktur AG.
Signale, PZB-Absicherung
Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/
Langsamfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/ Ankündigungstafel,
Ankündigen/ Erwarten von Fahrleitungssignalen, im Bereich des
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das
Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen
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Bereich das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB-
Absicherung.
Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen
zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den
Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die
Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle.
Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der DB InfraGO
AG)
Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Lochau-Hörbranz - Lindau werden
in der Regel durch die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlagen herausgegeben.
Die von der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis
zur Ankunft oder Durchfahrt bzw. ab der Abfahrt oder Durchfahrt im Bahnh of Lindau
mit Bf-Teilen Lindau-Reutin und Lindau-Insel; die Darstellung erfolgt nach den
Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine geschwindigkeitsunabhängige
Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Lindau Lindau-Reutin
Grenze (Staatsgrenze n. Lochau-H.) nach dem Muster der DB InfraGO AG
(Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs- und
Grafikspalte) befindet sich als Anlage 2 zu diesen Zusatzbestimmungen.
Fahrplanbeantragung
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Gren zstrecke,
das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben.
Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der
Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der
DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur AG angefordert werden.
Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
im Ausland
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung
(Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
Mindestaufenthaltsdauer.
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB
InfraGO AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird fü r Züge
mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage
für die Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
Regelung für Lindau:
Die Aufenthaltszeit im Grenzbahnhof ist auf das betrieblich notwendige Minimum zu
beschränken (für Personalwechsel, Systemwechsel, etc.) und darf 90 Minuten nicht
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überschreiten. Entsprechend sind bestellte Ankunft und Abfahrt der Folgetrasse im
Ausland aufeinander abgestimmt zu bestellen.
La
In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke
„29a Lindau km 5,784 (Esig Bf Lochau- Hörbranz)“ bzw.
„29b km 5,784 (Esig Bf Lochau-Hörbranz) Lindau“
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
ab km 5,784 (ausschließlich; Einfahrsignale Lochau-Hörbranz aus Richtung Lindau)
enthalten.
In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
„101a Innsbruck Hbf (in I) Lochau- Hörbranz (ES km 5,784)“ bzw.
„101b Lochau-Hörbranz (ES km 5,784) Innsbruck Hbf (in I)“
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis zu
bzw. ab den Einfahrsignalen des Bf Lochau-Hörbranz aus Richtung Lindau in km
5,784 (einschließlich) enthalten.
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
vorübergehenden Langsamfahrstelle, sowie zu aufgehobener Signalabhängigkeit bei
der ÖBB-Infrastruktur AG ein Hinweis in der jeweiligen La des
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden
Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden
Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG oder
- die PZB-Absicherung zur aufgehobenen Signalabhängigkeit bei der ÖBB-
Infrastruktur AG (ständig wirksamer 1000 Hz-Magnet)
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:
1 2 3 4 5 6 7 8
Lfd.
Nr.
In Betriebsstelle
oder
zwischen den
Betriebsstellen
Ortsangabe
Geschwin-
digkeit
Besonder-
heiten
Uhrzeit
oder
betroffene
Züge
In
Kraft
ab
Außer
Kraft
ab
Gründe
und sonstige
Angaben
Lindau-Reutin
-
Lindau-Reutin Gr
5,00
Lf 1 / ÖBB-
Ankündi-
gungssignal
Kennz 6
15.12.
13
00:00
16.12.
13
23:00
La bei ÖBB
PZB am
Ankündigungssignal
ständig wirksam
1 2 3 4 5 6 7 8
Lfd.
Nr.
In Betriebsstelle
oder
zwischen den
Betriebsstellen
Ortsangabe
Geschwin-
digkeit
Besonder-
heiten
Uhrzeit
oder
betroffene
Züge
In
Kraft
ab
Außer
Kraft
ab
Gründe
und sonstige
Angaben
Lindau-Reutin
-
Lindau-Reutin Gr
Evsig z
4,82
Gilt nur für
Regelgleis
15.12.
13
00:00
15.12.
13
23:00
PZB beim Evsig des
Bf Lochau-Hörbranz
ständig wirksam
Aufgehobene Signal-
abhängigkeit in
Lochau-Hörbranz
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Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und
Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige
Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter. Bei Meldungen während der
Einfahrt und Ausfahrt von Zügen und Nebenfahrten in/aus dem Bahnhof Lochau-
Hörbranz aus/in Richtung Lindau, sowie beim Verschieben im Bahnhof Lochau-
Höbranz ist der Fdl Wolfurt zuständig, ebenso im Zusammenhang mit
Gleissperrungen und anderen betrieblichen Vorgängen innerhalb des Bahnhofs
Lochau-Hörbranz.
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Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen
Richtung nach dem Halten gefahren wird.
Fahrordnung
Auf der zweigleisigen Strecke zwischen Lochau-Hörbranz und Lindau wird
grundsätzlich rechts gefahren (gewöhnliche Fahrtrichtung/Regelgleis).
Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw.
Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf
der Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine
Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer
Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge
der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt.
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
• die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
• die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite)
• den zu benutzenden Zug
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke
• den Beförderungstag
Nachschieben
Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Lochau-Hörbranz Lindau verboten.
Zugbildung, Zugvorbereitung
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Lochau-Hörbranz
Lindau befahren, und die Bremsberechnung bzw. einstellung für diese Züge erfolgt
nach den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB- Infrastruktur AG
hierfür gültigen Regeln.
Erläuterung:
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Rege ln
erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der
Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Re geln, treffen
die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprec hende
Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubind en,
die erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle
Eisenbahnverkehrsunternehmen in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen.
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Lochau-Hörbranz Lindau-,
nach den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur
AG anzubringen bzw. zu geben.
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Befehle
Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
Besonderheiten im Bereich des Eisenbahn-Grenzübergangs Lindau Lochau-
Hörbranz einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in
dem jeweiligen Grenzbahnhof, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 9) sowie
den nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG.
Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes
Infrastrukturbetreibers zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermit telt
wird.
Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über das
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung
einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl
empfangende Triebfahrzeugführer/(S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der
Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf.
ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu
verweigern.
Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der
Befehl gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen
erfolgt stets nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den
Befehl an den Zug übermittelt.
Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
Abweichen von der Fahrordnung auf der freien
Strecke - Auf dem Gegengleis fahren
bleibt frei
Nebenfahrten/Sperrfahrten
Auf den Gleisen der freien Strecke zwischen den Bahnhöfen Lochau-Höbranz und
Lindau sind entsprechend den Festlegungen über die Gültigkeit von Normen und
Regelwerk (s. o.) neben den gewöhnlichen Zugfahrten grundsätzlich nur
Sperrfahrten nach dem Regelwerk der DB InfraGO AG und keine Nebenfahrten nach
dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG zugelassen.
Sperrfahrten erhalten Fahrpläne und schriftliche Befehle nach den Regeln der DB
InfraGO AG.
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Sperrfahrten der DB InfraGO AG
- sind grundsätzlich bis zu den Einfahrsignalen des Bahnhofs Lochau-
Hörbranz, sowie
- unter nachfolgenden Bedingungen auf der Infrastruktur der DB
InfraGO AG innerhalb des Bahnhofs Lochau-Hörbranz bis zur
Staatsgrenze zur Instandsetzung/Entstörung von technischen
Einrichtungen bzw. zur technischen Hilfeleistung bei
Unregelmäßigkeiten zugelassen:
1. Die Fahrt ist begrenzt auf den Gleisabschnitt zwischen
Einfahrsignal und Staatsgrenze (Mitte Laiblachbrücke).
2. In diesem Bereich sind die Regeln für das Rangieren nach
Ril 408 der DB InfraGO AG zu beachten.
3. Der Fdl Wolfurt muss der Vorbeifahrt am jeweiligen
Einfahrsignal des Bahnhofs Lochau-Hörbranz und zugleich
der Rangierfahrt bis zu Staatsgrenze fernmündlich
zustimmen.
4. Der Fdl Wolfurt und der Fdl Lindau müssen der Rückfahrt in
Richtung Lindau fernmündlich zustimmen.
5. Zugfunk-, Funk- oder öffentliche
Mobilfunkverbindungsmöglichkeit zwischen dem
Fahrpersonal und dem Fdl Wolfurt muss bestehen. Der Fdl
Lindau übermittelt die Art der gegenseitigen Erreichbarkeit
(Verbindungsart und Rufnummer) an Fahrpersonal und Fdl
Wolfurt.
Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)
Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur
Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen
Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn
verkehren (z.B. Austausch/Aufstellen von El- bzw. Lf-Signalen. Arbeiten an der
Schutzstrecke, Inspektion Vorsignale, Unfälle).
Die Fahrten dürfen höchstens
- aus Richtung Lochau-Hörbranz bis Einfahrsignal 68F bzw. Einfahrsignal
68FF (Gegengleis) des Bf Lindau (km 3,410) bzw.
- aus Richtung Lindau-Reutin bis Einfahrsignal Yp/Z1 des Bf Lochau-
Hörbranz in km 5,784 verkehren und
müssen somit auf dem gleichen Gleis wieder zum Ausgangspunkt (Bahnhof Lindau-
bzw. Lochau-Hörbranz) zurückfahren.
Notfälle
Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB
InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den
benachbarten Grenzbahnhof (Bahnhöfe Lochau-Hörbranz und Lindau) auf Sicht
fahren.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz Lindau
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Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem
Anlass; Zugteilung, Zugtrennung
Kann nicht mit dem ganzen Zug, sondern nur mit einem Zugteil weiter-
/zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem
Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
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Anlage 1
Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen
für den Bereich Lindau Insel Lochau-Hörbranz