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202 KiB
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202 KiB
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb
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international
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Grenzüberschreitende Bahnstrecken
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Grenzüberschreitende Bahnstrecken zur Republik Öster-
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reich
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302.4000
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
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Allgemeines
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Zwischen den Schienennetzen von Deutschland und Österreich
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gibt es zurzeit acht grenzüberschreitende Strecken.
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Die Strecke Simbach (Inn) – Braunau am Inn wird von der ÖBB-
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Infrastruktur AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
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betrieben, die weiteren s ieben Grenzbetriebsstrecken von
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der ÖBB-Infrastruktur AG und der DB Netz AG.
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Struktur der Zusatzvereinbarungen
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Die Zusatzvereinbarungen zwischen der ÖBB -Infrastruktur AG
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und der DB InfraGO AG bzw. der RegioNetz Infrastruktur
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GmbH werden als Regelung der örtlichen Besonderheiten
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auf dem jeweiligen Eisenbahn -Grenzübergang (RöB) be-
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zeichnet.
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Die Nutzungsvorgaben für EVU im Sinne des betrieblich-techni-
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schen Regelwerks werden als Zusatzbestimmungen für das
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Befahren des jeweiligen Eisenbahn -Grenzübergangs be-
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zeichnet und als Zusatz 302.420xZ01 veröffentlicht.
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Geografische Übersicht
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Grenzbetriebsstrecken zur Republik Österreich
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Anzahl
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Infrastrukturbe-
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treiber
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RöB
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Zusatzbestim-
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mungen
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Signalordnung, Bahnbetrieb
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international
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Grenzüberschreitende Bahnstrecken
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Grenzüberschreitende Bahnstrecken zur Republik Öster-
|
||
reich
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302.4000
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Seite 2
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Gültig ab 14.12.2025
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Übersicht der Zusatzbestimmungen
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1 Schärding – Passau
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302.4001 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz-
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||
übergang Schärding - Passau Hbf
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302.4201Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn–Grenzüber-
|
||
gangs Schärding – Passau Hbf
|
||
2 Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
302.4002 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz-
|
||
übergang Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
302.4202Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn–Grenzstrecke
|
||
Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
3 Freilassing – Salzburg
|
||
302.4003 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz-
|
||
übergang Freilassing – Salzburg Hbf
|
||
302.4203Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn –Grenzstrecke
|
||
Freilassing – Salzburg Hbf
|
||
4 Kufstein – Kiefersfelden
|
||
302.4004 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz-
|
||
übergang Kiefersfelden - Kufstein
|
||
302.4204Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn –Grenzstrecke
|
||
Kiefersfelden - Kufstein
|
||
5 Mittenwald – Scharnitz
|
||
302.4005 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz-
|
||
übergang Mittenwald - Scharnitz
|
||
302.4205Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn–Grenzstrecke
|
||
Mittenwald - Scharnitz
|
||
6 Griesen – Ehrwald
|
||
302.4006 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz-
|
||
übergang Griesen (Oberbayern) – Ehrwald-Zugspitzbahn
|
||
302.4206Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn-Grenzstrecke
|
||
Griesen (Oberbayern) – Ehrwald-Zugspitzbahn
|
||
7 Pfronten-Steinach - Vils
|
||
302.4007 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz-
|
||
übergang Pfronten-Steinach - Vils
|
||
302.4207Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn-Grenzstrecke
|
||
Pfronten-Steinach - Vils
|
||
8 Lindau – Lochau–Hörbranz
|
||
302.4008 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz-
|
||
übergang Lindau – Lochau-Hörbranz
|
||
302.4208Z01
|
||
|
||
Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn–Grenzüber-
|
||
gangs Lindau – Lochau-Hörbranz
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||
Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb
|
||
international
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||
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
|
||
Zusatzbestimmungen für die grenzüberschreitende Bahn-
|
||
strecke Schärding - Passau Hbf, Auszug für EVU
|
||
302.4201Z01
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) (069)265-12441 Gültig ab
|
||
14.12.2025
|
||
|
||
1 Geschäftsführung
|
||
Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Region Süd
|
||
Netz Regensburg
|
||
Bahnhofstraße 16
|
||
93047 Regensburg
|
||
und
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||
ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
Sicherheit und Qualität – Standards
|
||
Praterstern 3
|
||
1020 Wien
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2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
|
||
Eisenbahn-Grenzübergangs
|
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siehe folgende Seiten
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||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding – Passau
|
||
Stand: 14.12.2025 1/16
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TLP gelb (Adressatenkreis)
|
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||
Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG
|
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Zusatzbestimmungen zu den
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||
bahnbetrieblichen Normen bzw. dem
|
||
bahnbetrieblichen Regelwerk der
|
||
Infrastrukturbetreiber für das Befahren
|
||
des Eisenbahn – Grenzübergangs
|
||
Schärding – Passau Hbf
|
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|
||
gültig vom 15.03.2011 an.
|
||
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||
Geschäftsführende Stellen
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||
DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Betrieb Netz Regensburg
|
||
D.-Martin-Luther-Straße 8
|
||
93047 Regensburg
|
||
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
Sicherheit und Qualität - Standards
|
||
Praterstern 3
|
||
1020 Wien
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding – Passau
|
||
Stand: 14.12.2025 2/16
|
||
TLP gelb (Adressatenkreis)
|
||
|
||
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
|
||
lfd.
|
||
Nr.
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||
verfügt mit Gegenstand Datum
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||
1 00035_04_2011 Inkraftsetzung 15-03-2011
|
||
2 00035_10_11 1. Änderung 15.03.2011
|
||
3 00035_26_11 2. Änderung 11.12.2011
|
||
4 00035_000009_12 3. Änderung 10.06.2012
|
||
5 00035_000028_13 4. Änderung 15.12.2013
|
||
6 00035_000008_14 5. Änderung 14.12.2014
|
||
7 00035_000004_15 6. Änderung 13.12.2015
|
||
8 00037_000005_17 7. Änderung 10.12.2017
|
||
9 00037_000006_18 8. Änderung 09.12.2018
|
||
10 00037_000002_20 9. Änderung 02.08.2020
|
||
11 00037-000008-23 10. Änderung 10.12.2023
|
||
12 11.Änderung 14.12.2025
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding – Passau
|
||
Stand: 14.12.2025 3/16
|
||
TLP gelb (Adressatenkreis)
|
||
Verzeichnis der Aktualisierungen DB Netz AG
|
||
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Lfd.
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Nr.
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Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
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eingearbeitet
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(Namenszeichen/Tag)
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1 Neudruck/Neu-
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ausgabe
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15.03.
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2011
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s. Einführungsschreiben
|
||
I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B)
|
||
v 15.12.2010
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(Erstausgabe)
|
||
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||
2 1. Berichtigung 15.03.
|
||
2011
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||
s. Bekanntgabeschreiben
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||
I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B)
|
||
v 02.03.2011
|
||
|
||
3 2. Berichtigung 11.12.
|
||
2011
|
||
s. Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B)
|
||
v 05.10.2011
|
||
Neudruck
|
||
4 3. Berichtigung 10.06.
|
||
2012
|
||
s. Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B)
|
||
v 29.03.2012
|
||
Neudruck
|
||
5 4. Berichtigung 15.12.
|
||
2013
|
||
s. Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B)
|
||
v 24.09.13
|
||
Neudruck
|
||
6 5. Berichtigung 14.12.
|
||
2014
|
||
s. Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B)
|
||
v 15.09.14
|
||
|
||
Neudruck
|
||
|
||
7 6. Berichtigung 13.12.
|
||
2015
|
||
s. Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B)
|
||
v 11.08.15
|
||
|
||
Neudruck
|
||
8 Verschiedenes 10.12.
|
||
2017
|
||
s. Erläuterungen Neudruck
|
||
9 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
10 Verschiedenes 02.08.2020 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
11 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
12 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding – Passau
|
||
Stand: 14.12.2025 4/16
|
||
TLP gelb (Adressatenkreis)
|
||
1. Inhalt, Geltungsbereich
|
||
|
||
Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Norme n
|
||
bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG
|
||
und ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergan g
|
||
Schärding Q Passau Hbf einschl. des Grenzbahnhofs Passau Hbf, sowie Ergänzunge n,
|
||
Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01
|
||
Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG und zu Ril 301
|
||
und 408 der DB InfraGO AG und en}häl} vomi} > a> die ` Zusatzbestimmungen für
|
||
grenbervchrei}ende Bahnv}reckena gem> Schienenne} -Benutzungsbedingungen
|
||
der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
2. Beschreibung der Grenzstrecke
|
||
|
||
2.1 Lage der Grenzen
|
||
|
||
Lage der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesr epublik
|
||
Deutschland,
|
||
sowie
|
||
Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und ÖBB-Infrastruktur
|
||
AG in km 79,636
|
||
- der Strecke Nr. 20501 Wels Q Passau (Grenze) der ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
- der Strecke Nr. 5831 Q Passau Hbf - Staatsgrenze der DB InfraGO AG
|
||
Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der
|
||
Bundesrepublik Deutschland § 3a:
|
||
Bahnhof Passau Hbf Q Üst Schärding 3 jeweils einschließlich.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding – Passau
|
||
Stand: 14.12.2025 5/16
|
||
TLP gelb (Adressatenkreis)
|
||
2.2 Gleise der Grenzstrecke
|
||
|
||
Regelgleis von Überleitstelle (Üst) Schärding 3 nach Passau Hbf
|
||
- Bezeichnung DB InfraGO AG `Gleiv on Überlei}v}elle Schärding 3 nach
|
||
Pavva Hbfa
|
||
- Bezeichnung ÖBB-Infrav}rk}r AG `S}reckengleiv Þa
|
||
- Grenze zwischen Üst Schärding 3 und Gleis der freien Strecke ist das
|
||
Deckungssignal Ym52 für die Fahrtrichtung von Passau nach Schärding in km
|
||
74,809
|
||
- Grenze zwischen Gleis der freien Strecke und Bahnhof Passau Hbf ist das
|
||
Einfahrsignal A143 in km 79,704
|
||
- selbsttätige Blockstellen der Fahrtrichtung von Schärding nach Passau
|
||
- `Sbl Schärding 4a mi} Selbv}blockvignal `AmáÞa in km ãâ?709
|
||
- `Sbl Schärding 5a mi} Selbv}blockvignal `AmãÞa in km ãä?ßä5
|
||
- selbsttätige Blockstellen der Fahrtrichtung von Passau nach Schärding
|
||
- `Sbl Schärding 5a mi} Selbv}blockvignal `YmåÞa in km ãå?ß34
|
||
- `Sbl Schärding 4a mi} Selbv}blockvignal `YmãÞa in km ãã?Þ23
|
||
|
||
Regelgleis von Passau Hbf nach Üst Schärding 3
|
||
- Bezeichnung DB InfraGO AG `Gleiv on Pavva Hbf nach Überleitstelle
|
||
Schärding 3a
|
||
- Bezeichnung ÖBB-Infrav}rk}r AG `S}reckengleiv Ýa
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Passau Hbf und Gleis der freien Strecke ist H öhe
|
||
Einfahrsignal AA144 in km 79,704
|
||
- Grenze zwischen Üst Schärding 3 und Gleis der freien Strecke ist das
|
||
Deckungssignal Zm51 für die Fahrtrichtung von Passau nach Schärding in km
|
||
74,805
|
||
- selbsttätige Blockstellen der Fahrtrichtung von Passau nach Schärding
|
||
- `Sbl Schärding 5a mi} Selbv}blockvignal `ZmåÝa in km ãå?ß34
|
||
- `Sbl Schärding 4a mi} Selbv}blockvignal `ZmãÝa in km ãã?ÞÞ3
|
||
- selbsttätige Blockstellen der Fahrtrichtung von Schärding nach Passau
|
||
- `Sbl Schärding 4a mi} Selbv}blockvignal `BmáÝa in km ãâ?ã09
|
||
- `Sbl Schärding 5a mi} Selbv}blockvignal `BmãÝa in km ãä?ßä5
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding – Passau
|
||
Stand: 14.12.2025 6/16
|
||
TLP gelb (Adressatenkreis)
|
||
2.3 Zuständige Fahrdienstleiter für die Grenzstrecke
|
||
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG:
|
||
Fahrdienstleiter Stellbereich Neumarkt (Fdl Stb Neu) (Arbeitsplatz in der
|
||
Betriebsführungszentrale Linz (BFZL))
|
||
DB InfraGO AG:
|
||
Fahrdienstleiter (Fdl) Passau Ost (Arbeitsplatz im Stellwerk des Bahnhofs Passau Hbf)
|
||
Die Fdl Stb Neu und Passau Hbf sind täglich durchgehend von 00:00 bis 24:00 Uhr
|
||
besetzt.
|
||
|
||
|
||
|
||
2.4 Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)
|
||
|
||
Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen
|
||
Infrastrukturbetreibers aufgestellt.
|
||
Die Grenzstrecke ist mit PZB ausgerüstet.
|
||
Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/
|
||
Langsamfahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind
|
||
erforderlichenfalls im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. De m
|
||
entsprechend erfolgt auch die PZB-Absicherung.
|
||
Im Bereich der Infrastruktur der ÖBB-Infrastruktur AG sind folgende Signale der DB
|
||
InfraGO AG ständig aufgestellt:
|
||
- am Regelgleis von Üst Schärding 3 nach Passau/Streckengleis 2 mit Gültigkeit
|
||
für die Regelfahrtrichtung Einfahrvorsignal a143 im km 78,749 und
|
||
zugehörige Vorsignalbaken
|
||
- am Regelgleis von Passau nach Üst Schärding 3/Streckengleis 1 mit Gültigkeit
|
||
für die Gegenfahrtrichtung (von Schärding nach Passau) Einfahrvorsignal
|
||
aa144 im km 78,744 und zugehörige Vorsignalbaken
|
||
Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG sind folgende Signale der ÖBB -
|
||
Infrastruktur AG ständig aufgestellt:
|
||
- am Regelgleis von Passau nach Üst Schärding 3/Streckengleis 1 mit Gültigkeit
|
||
für die Regelfahrtrichtung (von Passau nach Schärding) Vorsignal zm91 im km
|
||
79,870
|
||
- am Regelgleis von Üst Schärding 3 nach Passau/Streckengleis 2 mit Gültigkeit
|
||
für die Gegenfahrtrichtung Vorsignal ym92 im km 79,870 mit zugehörigem
|
||
Signalhinweis nach der betrieblichen Richtlinie 30.02 Signalbuch der ÖBB -
|
||
Infrastruktur AG (Signal steht in Fahrtrichtung links der Bahn)
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding – Passau
|
||
Stand: 14.12.2025 7/16
|
||
TLP gelb (Adressatenkreis)
|
||
2.5 Elektrischer Zugbetrieb
|
||
|
||
Die Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG erfolgt durch eine Schutzstrecke in der Nähe der Staatsgrenze auf
|
||
Seiten der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
|
||
|
||
2.6 Telekommunikationseinrichtungen
|
||
|
||
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Schärding Q Passau Hbf sind folgende
|
||
Telekommunikationsverbindungen eingerichtet:
|
||
Zugfunkeinrichtungen:
|
||
DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D).
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A).
|
||
Umschaltpunkt ist
|
||
- in Fahrtrichtung von Passau nach Schärding in km 79.64
|
||
- in Fahrtrichtung von Schärding nach Passau in km 79,60
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding – Passau
|
||
Stand: 14.12.2025 8/16
|
||
TLP gelb (Adressatenkreis)
|
||
3. Bahnbetriebliche Regelungen für den
|
||
Eisenbahn-Grenzübergang Schärding –
|
||
Passau Hbf
|
||
|
||
3.1 Gültigkeit von Normen und Regelwerk;
|
||
zusätzliche Bestimmungen
|
||
|
||
Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
|
||
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n
|
||
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die
|
||
Normen der ÖBB-Infrastruktur AG,
|
||
- für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den
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einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland
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das netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische
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Regelwerk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der
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DB InfraGO AG).
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Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, d ie
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nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und
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Regelwerke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie
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es für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist.
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Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
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Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
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- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
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- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
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eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/die Normen des
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Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
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Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
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Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
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auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
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Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding – Passau
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Stand: 14.12.2025 9/16
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TLP gelb (Adressatenkreis)
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3.2 Signale, PZB-Absicherung
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Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale,
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Ankündigungssignal/Langsamfahrscheibe, Geschwindigkeits-
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Ankündesignal/Ankündigungstafel, Ankündigen/-Erwarten von Fahrleitungssignalen,
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im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für
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das Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen
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Bereich das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB-
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Absicherung.
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Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen
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zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den
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Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die
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Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle.
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3.3 Fahrplanunterlagen
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(auch EBuLa der DB InfraGO AG)
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Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Schärding Q Passau Hbf werden in der
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Regel durch die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlagen herausgegeben.
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Die von der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis
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zur Ankunft oder Durchfahrt bzw. ab der Abfahrt oder Durchfahrt im Bahnhof Passau
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Hbf; die Darstellung erfolgt nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine
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geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich
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Passau Hbf Q Passau Grenze (Staatsgrenze n. Schärding) nach dem Muster der DB
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InfraGO AG (Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs-
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||
und Grafikspalte) befindet sich als Anlage zu diesen Zusatzbestimmungen.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding – Passau
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Stand: 14.12.2025 10/16
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TLP gelb (Adressatenkreis)
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Fahrplanbeantragung
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Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldend es EVU
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geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
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erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil de r Grenzstrecke,
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das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbes cheinigung
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verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf de m
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österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen E VU, kann
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bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur
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AG angefordert werden.
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Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
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- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
|
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im Ausland
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- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
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- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
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- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung (Personalwechsel,
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Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
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Mindestaufenthaltsdauer.
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Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB
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InfraGO AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge
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mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanun terlage
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für die Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
|
||
Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
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Regelung für Passau:
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Für den Bf. Passau gilt, dass Güterzüge mit Zielbahnhof Passau Gbf nur im Einzelfall,
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beispielweise Züge zur Bedienung der Ladestraße in Passau und nur nach
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Abstimmung mit der für die Produktionsplanung zuständigen Stelle geplant werden
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||
dürfen. Dies ist in der Trassenbestellung kenntlich zu machen.
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Die Aufenthaltszeit im Grenzbahnhof ist auf das betrieblich notwendige Minimum zu
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beschränken (für Personalwechsel, Systemwechsel, etc.) und darf 90 Minute n nicht
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||
überschreiten. Entsprechend sind bestellte Ankunft und Abfahrt der Folgetr asse im
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||
Ausland aufeinander abgestimmt zu bestellen. Im beiderseitigen Einvernehmen bzw.
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mit Zustimmung der planenden Stellen bei der DB InfraGO AG sind Ausnahmen vom
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Grundsatz in Einzelfällen zulässig. Ab einer gewünschten Haltezeit von mehr als 60
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||
Minuten ist eine Prüfung durch den DB Anlagendisponenten erforderlich.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding – Passau
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||
Stand: 14.12.2025 11/16
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TLP gelb (Adressatenkreis)
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3.4 La
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In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
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`ÞÜáa Lin Hbf Q Staatsgrenze nächst Schärding a b>
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`ÞÜáb S}aa}vgrene nächv} Schärding Q Lin Hbfa
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||
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheite n bis bzw.
|
||
ab km 79,636 (Grenze) enthalten.
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||
In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke
|
||
`áa Nrnberg RbfLHbf Q Regensburg Hbf Q Passau Hbf Q Grene km ãå?âßâa b>
|
||
`áb Grene km ãå?âßâ Q Passau Hbf Q Regensburg Hbf Q Nrnberg RbfLHbfa
|
||
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheite n bis bzw.
|
||
ab km 79,636 (Grenze) enthalten.
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||
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
|
||
vorübergehenden Langsamfahrstelle ein Hinweis in der jeweiligen La des
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||
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
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- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden
|
||
Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
|
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- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden
|
||
Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG
|
||
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
|
||
Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:
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||
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding – Passau
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||
Stand: 14.12.2025 12/16
|
||
TLP gelb (Adressatenkreis)
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||
3.5 Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen
|
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||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
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||
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme un d
|
||
Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch de n
|
||
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
|
||
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsig nalen
|
||
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
|
||
Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige
|
||
Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter.
|
||
Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
|
||
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung
|
||
nach dem Halten gefahren wird.
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3.6 Fahrordnung
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Auf der zweigleisigen Strecke zwischen Überleitstelle Schärding 3 und Pas sau Hbf
|
||
wird grundsätzlich rechts gefahren (gewöhnliche Fahrtrichtung/ Regelgleis).
|
||
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||
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||
3.7 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw.
|
||
|
||
Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der
|
||
Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine
|
||
Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer
|
||
Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonder züge
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt.
|
||
|
||
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
|
||
- die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
|
||
- die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite)
|
||
- den zu benutzenden Zug
|
||
- die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke
|
||
- den Beförderungstag
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||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding – Passau
|
||
Stand: 14.12.2025 13/16
|
||
TLP gelb (Adressatenkreis)
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||
3.8 Nachschieben
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||
Das Nachschieben mit einem nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeug ist
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||
auf der Grenzstrecke Schärding Q Passau Hbf verboten.
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3.9 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen
|
||
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Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Schärding Q Passau Hbf
|
||
befahren, und die Bremsberechnung bzw. Qeinstellung für diese Züge erfolgt nach
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||
den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG hier für
|
||
gültigen Regeln.
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Erläuterung:
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Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unter schiedlichen Regeln
|
||
erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prin zip der
|
||
Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich di e Regeln, treffen die
|
||
für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprechen de
|
||
Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbet reiber einzubinden, die
|
||
erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in
|
||
diese Zusatzbestimmungen aufnehmen.
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||
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften /für das
|
||
Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Schärding Q Passau Hbf nach
|
||
den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
anzubringen bzw. zu geben.
|
||
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||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding – Passau
|
||
Stand: 14.12.2025 14/16
|
||
TLP gelb (Adressatenkreis)
|
||
3.10 Schriftliche Befehle
|
||
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||
Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
|
||
Besonderheiten im Bereich des Eisenbahn-Grenzübergangs Schärding Q Passau Hbf,
|
||
einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in den
|
||
Bahnhöfen Schärding oder Passau Hbf, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 Q 9)
|
||
sowie den nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO
|
||
AG.
|
||
Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers
|
||
zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird.
|
||
Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über das
|
||
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
|
||
verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
|
||
• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
|
||
• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
|
||
vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
|
||
|
||
In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreiber s nach
|
||
seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushänd igung
|
||
einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schr iftlichen Befehl
|
||
empfangende Triebfahrzeugführer hat beim Befehlsempfang vor der
|
||
Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf. ist
|
||
der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu verweigern.
|
||
Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
|
||
Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der
|
||
Befehl gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehl en
|
||
erfolgt stets nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den
|
||
Befehl an den Zug übermittelt.
|
||
Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
|
||
|
||
3.11 Abweichen von der Fahrordnung auf der freien
|
||
Strecke - Auf dem Gegengleis fahren
|
||
|
||
Beim Fahren auf dem Gegengleis von Üst Schärding 3 nach Passau Hbf wird auf einen
|
||
besonderen Auftrag für die Infrastruktur der DB InfraGO AG (Signal Zs 6 der DB
|
||
InfraGO AG) verzichtet.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding – Passau
|
||
Stand: 14.12.2025 15/16
|
||
TLP gelb (Adressatenkreis)
|
||
3.12 Nebenfahrten/Sperrfahrten
|
||
|
||
Nebenfahrten und TAE-Fahrten der ÖBB-Infrastruktur AG auf der Grenzstrecke sin d
|
||
ausschließlich
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||
- als NO-Fahrt
|
||
- im gesperrten Streckengleis und auf Sicht, sowie
|
||
- auf der Infrastruktur der ÖBB bis zur Staatsgrenze zugelassen.
|
||
Entsprechende Fahrten der DB InfraGO AG sind Sperrfahrten und sind auf de r
|
||
Infrastruktur der DB InfraGO AG bis zur Staatsgrenze zugelassen.
|
||
Nebenfahrten/Sperrfahrten erhalten stets Fahrpläne oder Fahrtanweisunge n sowie
|
||
schriftliche Befehle nach den Regeln des Infrastrukturbetreibers, dessen Infrastruktur
|
||
befahren wird.
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||
|
||
Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)
|
||
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||
Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur
|
||
Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen
|
||
Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn
|
||
verkehren (z.B. Austausch/Aufstellen von El- bzw. Lf-Signalen. Arbeiten an der
|
||
Schutzstrecke, Inspektion Vorsignale, Unfälle).
|
||
Die Fahrten dürfen höchstens
|
||
- aus Richtung Üst Schärding 3 bis Einfahrsignal Passau Hbf (km 79,704 am
|
||
Regelgleis, km 79,704 am Gegengleis) bzw.
|
||
- aus Richtung Passau Hbf bis Deckungssignal Üst Schärding 3 in km 74,805
|
||
verkehren und
|
||
müssen somit auf dem gleichen Gleis wieder zum Ausgangspunkt (Bahnhof Passau
|
||
Hbf bzw. Üst Schärding 3) zurückfahren.
|
||
|
||
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||
3.13 Notfälle
|
||
|
||
Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB
|
||
InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den
|
||
benachbarten Grenzbahnhof (Bahnhöfe Schärding oder Passau Hbf) auf Sicht fahren.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding – Passau
|
||
Stand: 14.12.2025 16/16
|
||
TLP gelb (Adressatenkreis)
|
||
3.14 Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem
|
||
Anlass; Zugteilung, Zugtrennung
|
||
Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-
|
||
/zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von ein em
|
||
Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
|
||
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||
Anlage
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||
Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Passau
|
||
Hbf – Passau Grenze
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||
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||
Fahrtrichtung Passau Hbf – Passau Grenze
|
||
(Staatsgrenze n. Schärding)
|
||
Regelgleis
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||
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||
Fahrtrichtung Passau Grenze (Staatsgrenze
|
||
n. Schärding) - Passau Hbf
|
||
Regelgleis
|
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||
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||
Fahrtrichtung Passau Hbf – Passau Grenze
|
||
(Staatsgrenze n. Schärding)
|
||
Gegengleis
|
||
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||
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||
|
||
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||
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||
|
||
Fahrtrichtung Passau Grenze (Staatsgrenze
|
||
n. Schärding) - Passau Hbf
|
||
Gegengleis
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb
|
||
international
|
||
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
|
||
Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-
|
||
Grenzübergangs Simbach (Inn) - Braunau am Inn; Auszug
|
||
für EVU
|
||
302.4202Z01
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
|
||
|
||
1 Geschäftsführung
|
||
Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
|
||
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
|
||
Europa-Allee 70-76
|
||
60486 Frankfurt am Main
|
||
und
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
Stab Betriebsleitung - Standards
|
||
Praterstern 3
|
||
1020 Wien
|
||
2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
|
||
Eisenbahn-Grenzübergangs
|
||
siehe folgende Seiten
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:1
|
||
|
||
|
||
|
||
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
|
||
|
||
|
||
Zusatzbestimmungen zu den bahn-
|
||
betrieblichen Normen bzw. dem bahn-
|
||
betrieblichen Regelwerk der Infra-
|
||
strukturbetreiber für das Befahren des
|
||
Eisenbahn – Grenzübergangs Simbach
|
||
(Inn) – Braunau am Inn
|
||
gültig vom 15.04.2011 an.
|
||
|
||
Geschäftsführende Stellen
|
||
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
|
||
|
||
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
|
||
Stephensonstraße 1
|
||
60326 Frankfurt am Main
|
||
|
||
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
Sicherheit und Qualität – Standards
|
||
Praterstern 3
|
||
1020 Wien
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:2
|
||
|
||
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
|
||
lfd.
|
||
Nr.
|
||
verfügt mit Gegenstand Datum
|
||
1 35-06-2011 Inkraftsetzung 15.04.2011
|
||
2 00035_17_11 1. Änderung 11.12.2011
|
||
3 00035_000023_12 2. Änderung 10.06.2012
|
||
4 00035_000006_13 3. Änderung 09.06.2013
|
||
5 00035_000020_13 4. Änderung 15.12.2013
|
||
6 00035_000006_14 5. Änderung 14.12.2014
|
||
7 00035_000006_15 6. Änderung 13.12.2015
|
||
8 00035_000024_16 7. Änderung 11.12.2016
|
||
9 00037_000008_18 8. Änderung 09.12.2018
|
||
10 00037_000011_19 9. Änderung 15.12.2019
|
||
11 00037-000010-23 10. Änderung 10.12.2023
|
||
12 00037-000009-25 11. Änderung 14.12.2025
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:3
|
||
|
||
|
||
Verzeichnis der Aktualisierungen DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
|
||
|
||
Lfd.
|
||
Nr.
|
||
Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
|
||
eingearbeitet
|
||
(Namenszeichen/Tag)
|
||
1 Neudruck/Neu-
|
||
ausgabe
|
||
15.04.
|
||
2011
|
||
Einführungsschreiben 15.04.2011
|
||
2 Berichtigung 11.12.
|
||
2011 1. Berichtigung 11.12.2011
|
||
3 Berichtigung 10.06.
|
||
2012 2. Berichtigung 10.06.2012
|
||
4 Berichtigung 09.06.
|
||
2013 3. Berichtigung 09.06.2013
|
||
5 Berichtigung 15.12.
|
||
2013 4. Berichtigung 15.12.2013
|
||
6 Berichtigung 14.12.
|
||
2014 5. Berichtigung 14.12.2014
|
||
7 Berichtigung 13.12.
|
||
2015 6. Berichtigung 13.12.2015
|
||
8 7. Berichtigung 11.12.
|
||
2016 s. Erläuterungen Neudruck
|
||
9 Verschiedenes 09.12.2018 s. Erläuterungen Neudruck
|
||
10 Verschiedenes 15.12.2019 s. Erläuterungen Neudruck
|
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11 Verschiedenes 10.12.2023 s. Erläuterungen Neudruck
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12 Verschiedenes 14.12.2025 s. Erläuterungen Neudruck
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Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen
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bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB RegioNetz
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Infrastruktur GmbH (nachfolgend RNI GmbH genannt) und ÖBB-Infrastruktur AG für
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das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang Simbach (Inn) – Braunau am Inn ,
|
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sowie Ergänzungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen
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Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastrukt ur
|
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AG und zu Richtlinie 301 (Signalbuch) und 408 (Fahrdienstvorschrift) der DB InfraGO
|
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AG und enthält somit u. a. die „Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende
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Bahnstrecken“ gem. Schienennetz - Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG
|
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Ziffer 2.3.4.
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||
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||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
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Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
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Stand: 14.12.2025 Seite:4
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1. Beschreibung der Grenzstrecke
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1.1.1. Lage der Grenzen
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Lage der
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Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
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Deutschland,
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sowie
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Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern RNI GmbH und ÖBB-Infrastruktur AG
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- in km 59,229 der Strecke Nr. 20701 Neumarkt-Kallham-Staatsgrenze nächst
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||
Braunau am Inn –(Simbach/I.)
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- in km 115,087 der Strecke Nr. 5600 München Ost – Simbach (Inn) der RNI
|
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GmbH
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Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der
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Bundesrepublik Deutschland § 3a:
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Bf Simbach (Inn) – Bf Braunau am Inn jeweils einschließlich
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1.1.2. Gleise der Grenzstrecke
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Gleis von Simbach (Inn) nach Braunau am Inn
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- Bezeichnung RNI GmbH „Gleis Simbach (Inn) - Braunau am Inn“
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- Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
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- Grenze zwischen Bahnhof Simbach (Inn) und Gleis der freien Strecke
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Einfahrsignal F in km 114,708 (59,644)
|
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- Grenze zwischen Bahnhof Braunau am Inn und Gleis der freien Strecke
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Einfahrsignal Zr11 in km 59,035
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1.1.3. Zuständigkeiten für die Grenzstrecke
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Der Bahnhof Braunau am Inn wird vom Stellbereichsfahrdienstleiter (Fdl-STB)
|
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Attnang 4 in der Betriebsführungszentrale Salzburg fernbedient. Der Fdl STB für den
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||
Bf Braunau am Inn ist durchgehend besetzt.
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||
Der Bahnhof Simbach (Inn) wird vom Stellwerk im Empfangsgebäude des Bf.
|
||
Simbach bedient. Der Fdl Simbach (Inn) ist während der Zugzeiten besetzt.
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:5
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1.1.4. Signale, Punktuelle Zugbeeinflussung
|
||
(PZB)
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Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen
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Infrastrukturbetreibers aufgestellt.
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Auf dem Gebiet der ÖBB-Infrastruktur AG sind folgende Signale der RNI GmbH am
|
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Streckengleis ständig aufgestellt:
|
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- Fahrtrichtung von Braunau am Inn nach Simbach (Inn)
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||
− Einfahrvorsignal Vf in km 115,360 und zugehörige Vorsignalbaken
|
||
Auf dem Gebiet der RNI GmbH sind folgende Signale der ÖBB-Infrastruktur AG am
|
||
Streckengleis ständig aufgestellt:
|
||
- Fahrtrichtung von Simbach (Inn) nach Braunau am Inn
|
||
− Einfahrvorsignal zr11 in km 114,593 (59,722)
|
||
Die Grenzstrecke ist mit PZB jeweils auf der Grundlage des veranlassenden
|
||
Infrastrukturbetreibers ausgerüstet.
|
||
1.1.5. HOA/FOA/SOA Anlagen
|
||
Entfällt
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||
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1.1.6. Telekommunikationseinrichtungen
|
||
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Simbach (Inn) - Braunau am Inn sind folgend e
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||
Telekommunikationsverbindungen eingerichtet:
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▪ Zugfunkeinrichtungen:
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||
DB Netz AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D)
|
||
Umschaltpunkt für Zugfunk ist im Bf Braunau am Inn während des Haltes
|
||
bzw. Betriebsstellenmitte bei durchfahrenden Zügen.
|
||
▪ Gespräche über GSM-R werden aufgezeichnet.
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:6
|
||
2. Vorübergehende Langsamfahrstellen, Stellen
|
||
mit besonderer betrieblicher Regelung und
|
||
andere Besonderheiten (La); Signalisierung
|
||
und PZB-Absicherung
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2.1. La
|
||
In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
|
||
„207a Neumarkt-Kallham (in Neu) – Staatsgrenze nächst Braunau am Inn“ bzw.
|
||
„207b Staatsgrenze nächst Braunau am Inn - Neumarkt-Kallham (in Neu)“
|
||
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
|
||
ab km 115,087 bzw. km 59,229 (Grenze) enthalten.
|
||
In der La der DB Netz AG sind zu La-Strecke
|
||
„56a München Ost – Mühldorf (Oberbay) – Simbach (Inn) – Grenze km 115,087 “
|
||
bzw. „ 56b Grenze km 115,087 – Simbach (Inn) – Mühldorf (Oberbay) – München
|
||
Ost“
|
||
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
|
||
ab km 115,087 bzw. km 59,229 (Grenze) enthalten.
|
||
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
|
||
vorübergehenden Langsamfahrstelle ein Hinweis in der jeweiligen La des
|
||
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
|
||
- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden
|
||
Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
|
||
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden
|
||
Langsamfahrstelle der DB Netz AG
|
||
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:7
|
||
|
||
Beispieleinträge dazu für die La der DB Netz AG:
|
||
|
||
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||
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
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Stand: 14.12.2025 Seite:8
|
||
2.2. Aufstellen von Signalen für
|
||
vorübergehende Langsamfahrstellen und
|
||
anderen zu signalisierenden
|
||
Besonderheiten; PZB-Absicherung
|
||
Langsamfahrstellen und Gleisabschnitte mit anderen zu signalisierenden
|
||
Besonderheiten werden in der Regel von Anfang (Ankündigung) bis Ende mit den
|
||
Signalen und nach den Regeln eines Infrastrukturbetreibers signalisiert,
|
||
erforderlichenfalls auch über die Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern
|
||
hinweg. Dem entsprechend erfolgt auch ggf. die PZB-Absicherung.
|
||
Die Signale und PZB-Magnete werden von demjenigen Infrastrukturbetreiber, dessen
|
||
Infrastruktur die Signalisierung betrifft, nach dessen Regeln erforderlichenfalls auch
|
||
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt bzw. angebracht. Liegt die
|
||
vorübergehende Langsamfahrstelle auf der Infrastruktur beider
|
||
Infrastrukturunternehmer, ist der Ort des Beginns der Signalisierung maßgebend.
|
||
3. Fahrplan, Verzeichnis der örtlich zulässigen
|
||
Geschwindigkeiten (VzG)
|
||
3.1 Fahrplanerstellung
|
||
Die ÖBB-Infrastruktur AG erstellt die Fahrpläne für den grenzüberschreitenden
|
||
Verkehr auf der Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn einschl. Ein- und
|
||
Ausfahrt im Bahnhof Simbach (Inn) bis zum planmäßigen Halteplatz bzw. ab der
|
||
Abfahrt einschl. der entsprechenden Ersatzfahrpläne der ÖBB-Infrastruktur AG und
|
||
übergibt die Fahrplanunterlagen bzw. Daten (EBuLa der ÖBB-Infrastruktur AG) a n
|
||
das bestellende Unternehmen, die DB Netz AG und RNI GmbH.
|
||
Grundlage für die maßgebenden Streckendaten ist das Verzeichnis der örtli ch
|
||
zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) der ÖBB-Infrastruktur AG, in dem auch die
|
||
Angaben zu der Infrastruktur der RNI GmbH für das Befahren der Grenzstrecke
|
||
Simbach (Inn) - Braunau am Inn einschl. Ein- und Ausfahrt im Bahnhof Simbach (Inn)
|
||
enthalten sind.
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
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Stand: 14.12.2025 Seite:9
|
||
3.2 Fahrplanbeantragung
|
||
|
||
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
|
||
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
|
||
erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke,
|
||
das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
|
||
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem
|
||
österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann
|
||
bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB Netz AG bzw. ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
angefordert werden.
|
||
|
||
Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
|
||
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
|
||
im Ausland
|
||
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
|
||
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
|
||
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung
|
||
(Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
|
||
Mindestaufenthaltsdauer.
|
||
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB Netz
|
||
AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mi t einer
|
||
Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die
|
||
Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
|
||
Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
|
||
3.3 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge
|
||
usw.
|
||
Für außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge)
|
||
auf der Grenzstrecke muss eine Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB Netz
|
||
AG) oder eine Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB Netz AG, sowie Regel- und
|
||
Sonderzüge der ÖBB-Infrastruktur AG) herausgegeben werden.
|
||
|
||
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
|
||
|
||
• die Bza-Nr. der DB Netz AG
|
||
• die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite)
|
||
• den zu benutzenden Zug
|
||
• den Beförderungstag
|
||
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke ggf. einen Verweis auf
|
||
eine Dauerbeförderungsanordnung des Nachbarunternehmens.
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:10
|
||
3.4 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen
|
||
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Braunau-Simbach
|
||
befahren, und die Bremsberechnung bzw. –einstellung für diese Züge erfolgt nach
|
||
den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrast ruktur AG hierfür
|
||
gültigen Regeln.
|
||
Erläuterung:
|
||
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen
|
||
Regeln erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden
|
||
(Prinzip der Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich
|
||
die Regeln, treffen die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung
|
||
Verantwortlichen entsprechende Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind
|
||
die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die erforderlichenfalls entsprechende
|
||
einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in diese
|
||
Zusatzbestimmungen aufnehmen.
|
||
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
|
||
Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Braunau - Simbach nach den
|
||
Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruk tur AG
|
||
anzubringen bzw. zu geben.
|
||
4. Bahnbetriebliche Regelungen für die
|
||
Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn
|
||
und die Grenzbahnhöfe Simbach (Inn) und
|
||
Braunau am Inn
|
||
4.1. Gültigkeit von Normen und Regelwerk;
|
||
zusätzliche Bestimmungen
|
||
Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
|
||
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben den
|
||
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die
|
||
bahnbetrieblichen Normen der ÖBB,
|
||
- für die von der RNI GmbH betriebene Infrastruktur neben den einschlägigen
|
||
Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland das
|
||
netzzugangsrelevante und betrieblich-technische Regelwerk der DB InfraGO
|
||
AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG).
|
||
Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, die
|
||
nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und
|
||
Regelwerke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie
|
||
es für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist.
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:11
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
|
||
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
|
||
- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
|
||
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
|
||
eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des
|
||
Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
|
||
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
|
||
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
|
||
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
|
||
Nothaltaufträge sind sofort auszuführen.
|
||
4.2. Zuständiger Fahrdienstleiter bei
|
||
Meldungen
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
|
||
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und
|
||
Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
|
||
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
|
||
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
|
||
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
|
||
Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige
|
||
Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter.
|
||
Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
|
||
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen
|
||
Richtung nach dem Halten gefahren wird.
|
||
4.3. Außergewöhnliche
|
||
Sendungen/Fahrzeuge
|
||
Beim Einsatz von Nebenfahrzeugen auf der Grenzstrecke gilt für das Betriebsgleis
|
||
folgendes:
|
||
Nebenfahrzeuge sind auf der Grenzstrecke einschließlich der Grenzbahnhöfe gemäß
|
||
einem EBA-Bescheid zugelassen, auch wenn sie im Bereich der Nachbarbahn keine
|
||
Zulassung haben.
|
||
4.4. Nachschieben
|
||
Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn verboten.
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:12
|
||
4.5. Zugbildung bei Zügen auf der
|
||
Grenzstrecke zwischen den Bahnhöfen
|
||
Simbach (Inn) und Braunau am Inn (jeweils
|
||
einschließlich Ein- und Ausfahrt)
|
||
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
|
||
Zugpersonal sind nach den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG anzubringen bzw. zu geben.
|
||
4.6. Aufträge und Meldungen, Störung der
|
||
Sprechverbindung, völlig gestörte
|
||
Verständigung
|
||
Bleibt frei
|
||
4.7. Befehle
|
||
4.7.1. Befehle im Bereich der Grenzstrecke
|
||
Simbach (Inn)- Braunau am Inn
|
||
Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
|
||
Besonderheiten im Bereich der Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn,
|
||
einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in den
|
||
Bahnhöfen Simbach (Inn) oder Braunau am Inn, erfolgt mit den europäischen
|
||
Befehlen (1 – 9) sowie den nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
oder der DB InfraGO AG.
|
||
Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes
|
||
Infrastrukturbetreibers zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt
|
||
wird.
|
||
Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über das
|
||
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
|
||
verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
|
||
• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
|
||
• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
|
||
vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
|
||
In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
|
||
seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung
|
||
einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl
|
||
empfangende Triebfahrzeugführer/ (S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:13
|
||
Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf.
|
||
ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu
|
||
verweigern.
|
||
Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
|
||
Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der
|
||
Befehl gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen
|
||
erfolgt stets nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den
|
||
Befehl an den Zug übermittelt.
|
||
Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
|
||
|
||
4.7.2 Verfahrensweise bei der Übermittlung von
|
||
schriftlichen Befehlen
|
||
Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen an einen Zug
|
||
erfolgt stets nach den jeweiligen Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers,
|
||
der den Befehl an den Zug übermittelt.
|
||
4.8. Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass,
|
||
Zugteilung, Zugtrennung
|
||
Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-
|
||
/zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene abgetrennte Zugteil von einem
|
||
Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
|
||
4.9. Gefahrdrohende Umstände/Gefahrsfälle
|
||
Lassen Naturereignisse befürchten, dass ein Gleis der Grenzstrecke nicht ohne
|
||
Gefahr befahren werden kann, ist das Gleis zu sperren.
|
||
Aufklärungsfahrten erfolgen als Sperr- oder Nebenfahrt.
|
||
4.10. Sperren/Sperre von Gleisen der
|
||
Grenzstrecke, Nebenfahrten/Sperrfahrten
|
||
Nebenfahrten der ÖBB auf der Grenzstrecke sind ausschließlich
|
||
- als NO-Fahrt
|
||
- im gesperrten Streckengleis und auf Sicht, sowie
|
||
- auf der Infrastruktur der ÖBB bis zur Staatsgrenze zugelassen.
|
||
Sperrfahrten im Bereich der RNI GmbH Grenzstrecke
|
||
- fahren im gesperrten Streckengleis,
|
||
|
||
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
|
||
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) – Braunau am Inn
|
||
Stand: 14.12.2025 Seite:14
|
||
- sind mit schriftlichem Befehl zu beauftragen auf Sicht zu fahren, und
|
||
- sind auf der Infrastruktur der RNI GmbH bis zur Staatsgrenze
|
||
zugelassen.
|
||
Sperrfahrten/NO-Fahrten sind immer mit dem jeweiligen Nachbar-Fdl zu vereinbaren;
|
||
sie dürfen nur mit Zustimmung des Nachbar-Fdl zugelassen werden.
|
||
Das Beenden der Sperrfahrt/NO-Fahrt ist dem Nachbar-Fdl mit den Worten
|
||
„Sperrfahrt/NO-Fahrt (Nummer) in (Name der Betriebsstelle/km) beendet“ ggf. dem
|
||
Zusatz „Gleis bleibt gesperrt“ zu melden.
|
||
Die Fdl müssen u.a. nachweisen:
|
||
- die Vereinbarung der Sperrfahrt/NO-Fahrt
|
||
- Abfahrt der Sperrfahrt/NO-Fahrt
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- Das Beenden der Sperrfahrt/NO-Fahrt nach vollständiger Räumung
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des Streckengleises durch die Fahrt.
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Nebenfahrten/Sperrfahrten erhalten Fahrpläne oder Fahrtanweisungen sowie
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schriftliche Befehle nach den Regeln des Infrastrukturbetreibers, dessen Infrastruktur
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befahren wird.
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Das Warnen von Beschäftigten und die entsprechende Weisung an den
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Triebfahrzeugführer mit Befehl 95 Auftrag 95.30 gemäß Ril 408.0481 Abschnitt 7
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Absatz 3 der DB InfraGO AG ist nur zugelassen, wenn dies in einer Betra
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entsprechend geregelt ist.
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Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)
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Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur
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Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen
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Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn
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verkehren (z.B. Austausch/Aufstellen von El- bzw. Lf-Signalen. Arbeiten an der
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Schutzstrecke, Inspektion Vorsignale, Unfälle, liegengebliebener Zug).
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||
Die Fahrten dürfen höchstens
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- aus Richtung Simbach (Inn) bis Einfahrsignal Braunau am Inn(ÖBB km
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59,035) bzw.
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- aus Richtung Braunau am Inn bis Einfahrsignal Simbach (Inn) (DB km
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114,708) verkehren und
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||
müssen somit auf dem gleichen Gleis wieder zum Ausgangsbahnhof zurückfahren.
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Notfälle
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Nur in Notfällen/bei Vorfällen oder in den in der betrieblichen Richtlinien 30.01
|
||
Betriebsvorschrift V3 der ÖBB vorgesehenen Fällen, dürfen solche Fahrten nach
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Anweisung des Notfallmanagers der DB InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der
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ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten Grenzbahnhof auf Sicht fahren.
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb
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international
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Grenzüberschreitende Bahnstrecken
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||
Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-
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||
Grenzübergangs Freilassing - Salzburg Hbf, Auszug für
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||
EVU
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302.4203Z01
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Seite 1
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Fachautor: I.NBB 4; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
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1 Geschäftsführung
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Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
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DB InfraGO AG
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Region Süd
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Betrieb Netz München
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Landshuter Allee 4
|
||
80637 München
|
||
und
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||
ÖBB-Infrastruktur AG
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||
Sicherheit und Qualität - Standards
|
||
Praterstern 3
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||
1020 Wien
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2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
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||
Eisenbahn-Grenzübergangs
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siehe folgende Seiten
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
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||
Stand: 14.12.2025 1/19
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Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG
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Zusatzbestimmungen zu den
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bahnbetrieblichen Normen bzw. dem
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bahnbetrieblichen Regelwerk der
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Infrastrukturbetreiber für das Befahren
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||
des Eisenbahn – Grenzübergangs
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Freilassing – Salzburg Hbf
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gültig vom 01.03.2010 an.
|
||
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Geschäftsführende Stellen
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||
DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Region Süd
|
||
Betrieb InfraGO München
|
||
Landshuter Allee 4
|
||
80637 München
|
||
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
Sicherheit und Qualität - Standards
|
||
Praterstern 3
|
||
1020 Wien
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
|
||
Stand: 14.12.2025 2/19
|
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||
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
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||
lfd.
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||
Nr.
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verfügt mit Gegenstand Datum
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1 035_11_09 Inkraftsetzung 03-2010
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2 00035_25_11 1. Änderung 11.12.2011
|
||
3 00035_000011_12 2. Änderung 10.06.2012
|
||
4 00035_000011_13 3. Änderung 25.08.2013
|
||
5 00035_000022_13 4. Änderung 15.12.2013
|
||
6 00035_000010_14 5. Änderung 14.12.2014
|
||
7 00035_000008_15 6. Änderung 13.12.2015
|
||
8 00037_000008_17 7. Änderung 10.12.2017
|
||
9 00037_000010_18 8. Änderung 09.12.2018
|
||
10 00037_000005_20 9. Änderung 13.12.2020
|
||
11 00037-000012-23 10. Änderung 10.12.2023
|
||
12 00037-000011-25 11. Änderung 14.12.2025
|
||
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||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
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||
Stand: 14.12.2025 3/19
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Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG
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Lfd.
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Nr.
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Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
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eingearbeitet
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(Namenszeichen/Tag)
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1 Neudruck/Neu-
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ausgabe
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01.03.2010 s. Einführungsschreiben
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I.NP-S-D-MÜ (B) Bl
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||
vom 08.12.2009
|
||
(Erstausgabe)
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2 1. Berichtigung 11.12.2011 s. Einführungsschreiben
|
||
I.NPB 4/I.NP-S-D-MÜ (B)
|
||
Bl
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vom 29.09.2011
|
||
Neudruck
|
||
3 2. Berichtigung 10.06.2012 s. Einführungsschreiben
|
||
I.NPB 4/I.NP-S-D-MÜ (B)
|
||
Bl
|
||
vom 29.03.2012
|
||
Neudruck
|
||
4 3. Berichtigung 25.08.2013 s. Kundenschreiben
|
||
I.NP-S-D-MÜ (B) Bl
|
||
vom 13.06.2013
|
||
Neudruck
|
||
5 4. Berichtigung 15.12.2013 s. Kundenschreiben
|
||
I.NP-S-D-MÜ (B) Bl
|
||
vom 19.09.2013
|
||
Neudruck
|
||
6 5. Berichtigung 14.12.2014 s. Kundenschreiben
|
||
I.NP-S-D-MÜ (B) Bl
|
||
vom 15.09.2014
|
||
Neudruck
|
||
7 6. Berichtigung 13.12.2015 s. Kundenschreiben
|
||
I.NP-S-D-MÜ (B) Bl
|
||
vom 28.07.2015
|
||
Neudruck
|
||
8 Verschiedenes 10.12.2017 s. Erläuterungen
|
||
|
||
Neudruck
|
||
9 Verschiedenes 09.12.2018 s. Erläuterungen Neudruck
|
||
10 Verschiedenes 13.12.2020 s. Erläuterungen Neudruck
|
||
11 Verschiedenes 10.12.2023 s. Erläuterungen Neudruck
|
||
12 Verschiedenes 14.12.2025 s. Erläuterungen Neudruck
|
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||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
|
||
Stand: 14.12.2025 4/19
|
||
1. Inhalt, Geltungsbereich
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Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen
|
||
bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG und
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang Freilassing
|
||
– Salzburg einschl. der Grenzbahnhöfe Freilassing und Salzburg Hbf, sowie
|
||
Ergänzungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien
|
||
30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG und zu Ril
|
||
301 und 408 der DB InfraGO AG und enthält somit u. a. die „Zusatzbestimmungen
|
||
für grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz-
|
||
Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.
|
||
2. Beschreibung der Grenzstrecke
|
||
2.1 Lage der Grenzen
|
||
Lage der
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||
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland,
|
||
sowie
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||
Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und ÖBB-Infr astruktur
|
||
AG in km 82,757 der zweigleisigen Strecke
|
||
- Nr. 21701 Salzburg (Grenze) – Salzburg Hbf der ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
(freie Strecke - Gleise 1/2)
|
||
- Nr. 5703 Freilassing – Salzburg (Grenze) Süd der DB InfraGO AG
|
||
sowie der eingleisigen Strecke
|
||
- Nr. 21711 Salzburg (Grenze) – Salzburg Hbf der ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
(freie Strecke - Gleis 4)
|
||
- Nr. 5744 Freilassing – Salzburg (Grenze) Süd der DB InfraGO AG
|
||
im Bahnhof Freilassing.
|
||
Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der
|
||
Bundesrepublik Deutschland § 3a:
|
||
Bahnhof Freilassing – Bahnhof Salzburg Hbf (mit Bft Salzburg-Liefering, Bft Salzburg
|
||
Hbf, Bft Salzburg Mitte, Bft Salzburg Gnigl) jeweils einschließlich.
|
||
Betriebswechselbahnhöfe: Freilassing und Salzburg Hbf (mit Bft Salzburg-Liefering,
|
||
Bft Salzburg Hbf, Bft Salzburg Mitte, Bft Salzburg Gnigl)
|
||
2.2 Gleise des Grenzübergangs
|
||
Gleise im Bahnhof Freilassing, auf denen sich die Staatsgrenze befindet:
|
||
Zweigleisige Strecke:
|
||
- Einfahrgleis zwischen Einfahrsignal F454 und Rangierhalttafel,
|
||
- Ausfahrgleis zwischen Höhe Rangierhalttafel der Nachbargleise und
|
||
Einfahrsignal G453.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
|
||
Stand: 14.12.2025 5/19
|
||
Eingleisige Strecke:
|
||
- Ein-/Ausfahrgleis zwischen Einfahrsignal H457 und Rangierhalttafel.
|
||
|
||
Anschließende Gleise der freien Strecke:
|
||
Zweigleisige Strecke:
|
||
Regelgleis von Freilassing nach Salzburg Hbf – Streckengleis 2 (geografisch mittleres
|
||
Gleis)
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Freilassing und Gleis der freien Strecke ist das
|
||
Einfahrsignal G453 in km 82.900
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Salzburg und Gleis der freien Strecke ist das
|
||
Einfahrsignal Ac12 in km 83.050
|
||
|
||
Regelgleis von Salzburg Hbf nach Freilassing – Streckengleis 1 (geografisch rechtes
|
||
Gleis in Fahrtrichtung b bzw. 2)
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Freilassing und Gleis der freien Strecke ist das
|
||
Einfahrsignal F454 in km 82.900
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Salzburg und Gleis der freien Strecke ist das
|
||
Einfahrsignal Bc11 in km 83.050
|
||
|
||
Eingleisige Strecke:
|
||
Streckengleis Freilassing - Salzburg Hbf - Streckengleis 4 (geografisch rechtes Gleis
|
||
in Fahrtrichtung a bzw. 1)
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Freilassing und Gleis der freien Strecke ist das
|
||
Einfahrsignal H457 in km 82.899
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Salzburg und Gleis der freien Strecke ist das
|
||
Einfahrsignal Cc14 in km 83.052
|
||
2.3 Zuständige Fahrdienstleiter für die Gleise des
|
||
Grenzübergangs
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG:
|
||
Stellbereichsfahrdienstleiter (Fdl-STB) SB 2 (West) (Arbeitsplatz in der
|
||
Betriebsführungszentrale Salzburg)
|
||
DB InfraGO AG:
|
||
Fahrdienstleiter (Fdl) Freilassing (Arbeitsplatz im Stellwerk des Bahnhofs Freilassing)
|
||
Die Fdl-STB SB 2 (West) und Fdl Freilassing sind täglich durchgehend von 00: 00 bis
|
||
24:00 Uhr besetzt.
|
||
2.4 Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)
|
||
Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen Infrastruktur-
|
||
betreibers aufgestellt.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
|
||
Stand: 14.12.2025 6/19
|
||
Die Grenzstrecke ist mit PZB ausgerüstet.
|
||
Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/ Langsam-
|
||
fahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind erforderlichenfalls
|
||
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem entsprechend erfolgt
|
||
auch die PZB-Absicherung.
|
||
Im Bereich der Infrastruktur der ÖBB-Infrastruktur AG sind folgende Signale der DB InfraGO
|
||
AG ständig aufgestellt.
|
||
- freie Strecke Gleis 1 von Salzburg Hbf nach Freila ssing Einfahrsignal F454 in km
|
||
82,900 mit Ausfahrvorsignalen
|
||
- freie Strecke Gleis 2 von Salzburg Hbf nach Freilassing Einfahrsignal G453 in km
|
||
82,900 mit Ausfahrvorsignalen
|
||
- freie Strecke Gleis 4 von Salzburg Hbf nach Freilassing Einfahrsignal H457 in km
|
||
82,899 mit Ausfahrvorsignalen
|
||
- Einfahrvorsignale f454, g453 und h457 des Bahnhofs Freilassing mit
|
||
österreichischen Vorsignalbildern jeweils am Mast d er Ausfahrsignale im
|
||
Bahnhofsteil Salzburg-Liefering. Die Einfahrvorsign ale an den Masten der
|
||
Ausfahrsignale der Gleisabschnitte 906, 908, 910 un d 792 des Bahnhofsteils
|
||
Salzburg-Liefering stehen in einem um mehr als 5 % kürzeren Abstand als dem
|
||
Bremsweg der Strecke vor dem zugehörigen Einfahrsig nal Freilassing (Modul
|
||
301.0201 der DB InfraGO AG Abschnitt 1 Absatz 14).
|
||
- an den durchgehenden Hauptgleisen im Bahnhofsteil Salzburg-Liefering mit
|
||
Gültigkeit für die Fahrtrichtung von Salzburg Hbf n ach Freilassing Signal Lf 6
|
||
Kennziffer „9“ am Streckengleis 1 in km 83,320 mit PZB-Absicherung nach den
|
||
Regeln der DB InfraGO AG und am Streckengleis 2 in km 83,300 ohne PZB-
|
||
Absicherung.
|
||
- am durchgehenden Hauptgleis im Bahnhofsteil Salzburg-Liefering mit Gültigkeit für
|
||
die Fahrtrichtung von Salzburg Hbf nach Freilassing Signal Lf 6 Kennziffer „6“ am
|
||
Streckengleis 4 in km 83,200 mit PZB-Absicherung na ch den Regeln der DB
|
||
InfraGO AG
|
||
- für Fahrten von Freilassing nach Salzburg Hbf sind auf allen Streckengleisen jeweils
|
||
im km 83,040 „ICE“-Zeichen gemäß Modul 301.9001 Abschnitt 3 der DB InfraGO
|
||
AG aufgestellt, die zusätzlich für Railjet in Doppeltraktion mit am Schluss des Zuges
|
||
befindlichem Triebfahrzeug gelten.
|
||
Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG sind folgende Signale der ÖBB-Infrastruktur
|
||
AG ständig aufgestellt.
|
||
- Einfahrvorsignale des Bahnhofs Salzburg Hbf mit de utschen Vorsignalbildern
|
||
jeweils am Mast der Ausfahrsignale im Bahnhof Freilassing
|
||
|
||
2.5 Elektrischer Zugbetrieb
|
||
Die Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur
|
||
AG erfolgt durch eine Schutzstrecke in der Nähe der Staatsgrenze auf Seiten der DB
|
||
InfraGO AG in km 82,620.
|
||
Abweichender Standort der El 1/El 2-Signale im Ein- bzw. Ausfahrgleis der
|
||
zweigleisigen Strecke Freilassing – Salzburg Hbf im Bf Freilassing:
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
|
||
Stand: 14.12.2025 7/19
|
||
Die Signale El 1 (Ausschaltsignal) und El 2 (Einschaltsignal) gemäß Modul 301.1001
|
||
der DB InfraGO AG sind jeweils für Fahrten in der Gegenrichtung der durchgehenden
|
||
Hauptgleise links vom Gleis angeordnet. In Fahrtrichtung Freilassing – Salzburg sind
|
||
die Signale El 1v (Ankündesignale) in verkürztem Abstand von 314m statt 500m und
|
||
für Fahrten in der Gegenrichtung der durchgehenden Hauptgleise ebenfalls links vom
|
||
Gleis aufgestellt.
|
||
Das El 1v (Ankündesignal) im Ein-/Ausfahrgleis der eingleisigen Strecke für di e
|
||
Fahrtrichtung Freilassing – Salzburg Hbf ist ebenfalls in verkürztem Abstand von 314m
|
||
statt 500m aufgestellt.
|
||
Abstände zwischen Schutzstrecke und Signalen:
|
||
a) Für Zugfahrten
|
||
Schutzstrecke - Einfahrsignale Salzburg-Liefering rund 430m; zur
|
||
Unterstützung der Triebfahrzeugführer von Railjet in Doppeltraktion mi t am
|
||
Schluss des Zuges befindlichem Triebfahrzeug sind jeweils im km 83,040 „ICE“-
|
||
Zeichen gemäß Modul 301.9001 Abschnitt 3 der DB InfraGO AG aufgestellt.
|
||
Einfahrsignale Freilassing – Schutzstrecke rund 280m
|
||
b) Für Rangierfahrten
|
||
Wendelichtsignal (Ls) 223 im Bahnhof Freilassing am Ausfahrgleis der
|
||
zweigleisigen Strecke nach Salzburg Hbf – Schutzstrecke rund 211m
|
||
Wendelichtsignal (Ls) 242 im Bahnhof Freilassing am Einfahrgleis der
|
||
zweigleisigen Strecke von Salzburg Hbf – Rangierhalttafel rund 265m
|
||
Rangierhalttafel im Bahnhof Freilassing am Einfahrgleis von Salzburg Hbf –
|
||
Schutzstrecke rund 35m
|
||
Wendelichtsignal (Ls) 211 im Bahnhof Freilassing im Ein-/Ausfahrgleis der
|
||
eingleisigen Strecke – Schutzstrecke rund 188m
|
||
Bei der Schutzstrecke handelt es sich um eine „Verkürzte Fahrleitungs-Schutzstrecke“
|
||
gemäß Modul 492.1005 Abschnitt 2 der DB InfraGO AG, die mit Signal E l 1und El 2
|
||
signalisiert ist (spannungsloser Bereich: 5m) und die nicht zugeschaltet werden kann.
|
||
Wenn ein elektrisch arbeitendes Triebfahrzeug mit einem gehobenen Stromabnehmer
|
||
innerhalb der verkürzten Fahrleitungsschutzstrecke zum Halten gekommen ist, darf
|
||
unter Berücksichtigung der Regeln im o. g. Modul nur im notwendigen Maß zum
|
||
Herausfahren aus der Fahrleitungsschutzstrecke als „anderer Stromabnehmer “
|
||
ausnahmsweise auch ein Stromabnehmer nach Schweizer Norm mit verkürzter Wippe
|
||
verwendet werden.
|
||
2.6 Telekommunikationseinrichtungen
|
||
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Freilassing - Salzburg Hbf sind folgende
|
||
Telekommunikationsverbindungen eingerichtet:
|
||
▪ Zugfunkeinrichtungen:
|
||
DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D).
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A).
|
||
Umschaltpunkt ist im Bf Freilassing während des Haltes bzw. Betriebsstellenmitte
|
||
bei durchfahrenden Zügen.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
|
||
Stand: 14.12.2025 8/19
|
||
3. Bahnbetriebliche Regelungen für den
|
||
Eisenbahn-Grenzübergang Freilassing –
|
||
Salzburg Hbf
|
||
3.1 Gültigkeit von Normen und Regelwerk;
|
||
zusätzliche Bestimmungen
|
||
Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
|
||
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n
|
||
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die Normen
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG,
|
||
- für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den einschlägigen
|
||
Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland das
|
||
netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische Regelwerk der
|
||
DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG).
|
||
Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, die
|
||
nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und
|
||
Regelwerke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es
|
||
für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist.
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
|
||
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
|
||
- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
|
||
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
|
||
eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des
|
||
Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
|
||
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
|
||
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
|
||
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
|
||
Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes geregelt ist, erfolgt die
|
||
Einfahrt und Ausfahrt von Zügen in den und aus dem Bahnhof Freilassing aus/in
|
||
Richtung Salzburg Hbf, sowie die Behandlung von Unregelmäßigkeiten an den
|
||
Einfahrsignalen F 454, G 453 und H 457 einschließlich der Gleismagnete gemäß den
|
||
Regeln der DB InfraGO AG.
|
||
Verschub-/Rangierfahrten und Gleissperrungen im Bahnhof Freilassing erfolgen,
|
||
sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, nach den
|
||
Regeln der DB InfraGO AG.
|
||
3.2 Signale, PZB-Absicherung
|
||
Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/Lang-
|
||
samfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/Ankündigungstafel, Ankündigen/-
|
||
Erwarten von Fahrleitungssignalen, im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers
|
||
aufgestellt, gelten in diesem Fall für das Ankündigungssignal die Bestimmungen des
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
|
||
Stand: 14.12.2025 9/19
|
||
Infrastrukturbetreibers, in dessen Bereich das angekündigte Signal steht.
|
||
Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB-Absicherung.
|
||
Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen
|
||
zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den
|
||
Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die
|
||
Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle
|
||
|
||
Abweichungen vom Regelwerk bei Signalen der DB InfraGO AG:
|
||
Die jeweils am Mast der Ausfahrsignale im Bahnhofsteil Salzburg-Liefering
|
||
befindlichen Einfahrvorsignale des Bahnhofs Freilassing f454, g453 und h457 (s. a.
|
||
Ziffer 2.4) des Bf Freilassing zeigen österreichische Signalbilder, obwohl es deutsche
|
||
Einfahrvorsignale sind. Außerdem fehlt das weiße Zusatzlicht gemäß Modul 301.0201
|
||
Abschnitt 1 Absatz 14 der DB InfraGO AG. Die an diesen Einfahrvorsignalen gezeigten
|
||
Signalbilder der ÖBB-Infrastruktur AG entsprechen folgenden Signalbegriffen nach
|
||
dem Regelwerk der DB InfraGO AG und haben folgende Signalbedeutungen nach
|
||
dem Regelwerk der DB InfraGO AG:
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
|
||
Stand: 14.12.2025 10/19
|
||
bedeutet
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Signalbild Signalbegriffe Signalbedeutungen
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG bei der DB InfraGO AG
|
||
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||
Vr 0
|
||
und
|
||
weißes Zusatzlicht über dem
|
||
linken Signallicht *)
|
||
Halt erwarten
|
||
und
|
||
Vorsignal im verkürzten
|
||
Abstand *)
|
||
|
||
Vr 1 Fahrt erwarten
|
||
|
||
Vr 2
|
||
und
|
||
Zs 3v –
|
||
Geschwindigkeitsvoranzeiger
|
||
mit Kennziffer 6
|
||
und
|
||
weißes Zusatzlicht über dem
|
||
linken Signallicht *)
|
||
Langsamfahrt erwarten
|
||
und
|
||
Geschwindkeitsanzeiger
|
||
(Zs 3) mit Kennziffer 6
|
||
erwarten
|
||
und
|
||
Vorsignal im verkürzten
|
||
Abstand *)
|
||
|
||
Vr 2
|
||
und
|
||
Zs 3v –
|
||
Geschwindigkeitsvoranzeiger
|
||
mit Kennziffer 4
|
||
und
|
||
weißes Zusatzlicht über dem
|
||
linken Signallicht *)
|
||
Langsamfahrt erwarten
|
||
und
|
||
Geschwindkeitsanzeiger
|
||
(Zs 3) mit Kennziffer 4
|
||
erwarten
|
||
und
|
||
Vorsignal im verkürzten
|
||
Abstand *)
|
||
*) nur an den Ausfahrsignalen H906, H908, H910 und H792 des Bft Salzburg-Liefering
|
||
(s. a. Ziffer 2.4)
|
||
Aufgrund des verkürzten Vorsignalabstands, des fehlenden weißen Zusatzlichts und
|
||
der fehlenden Kennzeichnung des verkürzten Vorsignalabstands in Fahrplänen der
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG, werden die Einfahrsignale F454, G453 und H457 des Bahnhofs
|
||
Freilassing jeweils an den drei letzten Oberleitungsmasten vor den Einfahrsignalen
|
||
neben dem befahrenen Gleis durch Tafeln „Signal-KENNZEICHNUNG“ gemäß § 13
|
||
Absatz 39 der betrieblichen Richtlinie 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
angekündigt.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
|
||
Stand: 14.12.2025 11/19
|
||
Abweichungen vom Regelwerk bei Signalen der ÖBB-Infrastruktur AG:
|
||
Die an den Masten der Ausfahrsignale des Bf Freilassing befindlichen
|
||
Einfahrvorsignale des Bf Salzburg Hbf kündigen die Hauptsignalbegriffe der
|
||
österreichischen Einfahrsignale durch deutsche Vorsignalbilder nach folgender
|
||
Übersicht an:
|
||
Begriff Hauptsignal ÖBB Vorsignal DB
|
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1 HALT
|
||
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Vr0
|
||
Zughalt erwarten
|
||
|
||
2 FREI
|
||
|
||
Vr1
|
||
Fahrt erwarten
|
||
|
||
3 FREI MIT
|
||
40km/h
|
||
|
||
Vr2
|
||
Langsamfahrt
|
||
erwarten
|
||
|
||
|
||
Die um mehr als 5 % verkürzten Vorsignalabstände der Einfahrvorsignale am Mast der
|
||
Ausfahrsignale Freilassing werden durch ein weißes Zusatzlicht signalisiert und im
|
||
Fahrplan der DB AG bekanntgegeben.
|
||
|
||
3.3 Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der
|
||
DB InfraGO AG)
|
||
Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Freilassing - Salzburg Hbf werden
|
||
durch die DB InfraGO AG oder die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlage n
|
||
herausgegeben.
|
||
Die von der DB InfraGO AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur
|
||
Ankunft oder Durchfahrt bzw. ab der Abfahrt oder Durchfahrt im Bahnhof Salzburg Hbf
|
||
bzw. den Bft Salzburg-Liefering, Bft Salzburg Mitte oder Bft Salzburg Gnigl ; die
|
||
Darstellung erfolgt nach den Regeln der DB InfraGO AG gem. Ril 408. Die von der
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur Ankunft
|
||
oder Durchfahrt bzw. ab der Abfahrt oder Durchfahrt im Bahnhof Freilassing; die
|
||
Darstellung erfolgt nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
|
||
Stand: 14.12.2025 12/19
|
||
geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich
|
||
Freilassing – Freilassing Grenze (Staatsgrenze n. Liefering) nach dem Muster der DB
|
||
InfraGO AG (Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs-
|
||
und Grafikspalte) befindet sich als Anlage zu diesen Zusatzbestimmungen.
|
||
Fahrplanbeantragung
|
||
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
|
||
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
|
||
erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Gren zstrecke,
|
||
das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
|
||
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem
|
||
österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann
|
||
bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastr uktur
|
||
AG angefordert werden.
|
||
Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
|
||
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
|
||
im Ausland
|
||
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
|
||
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
|
||
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung
|
||
(Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
|
||
Mindestaufenthaltsdauer.
|
||
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB InfraGO
|
||
AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mi t einer
|
||
Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die
|
||
Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
|
||
Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
|
||
Regelung für Salzburg:
|
||
Die Aufenthaltszeit im Bahnhofsteil Salzburg Hbf im Nord-/Südverkehr ist auf da s
|
||
betrieblich notwendige Minimum zu beschränken (für Personalwechsel,
|
||
Systemwechsel, etc.) und darf 90 Minuten nicht überschreiten. Personalwechsel im
|
||
Nord/Südverkehr sind grundsätzlich in Salzburg Gnigl abzuwickeln. Ab einer
|
||
gewünschten Haltezeit von mehr als 20 Minuten im West-/Ostverkehr ist
|
||
eine Prüfung
|
||
durch den Betriebsmanager oder Fdl-BEKO der BFZ Salzburg erforderlich. Im
|
||
Zeitraum zwischen 04:00 Uhr und 22:00 Uhr ist die maximale Gesamtzuglänge für
|
||
Salzburg Hbf mit 610m definiert.
|
||
Regelung für Freilassing:
|
||
Die Aufenthaltszeit im Grenzbahnhof ist auf das betrieblich notwendige Minimum zu
|
||
beschränken (für Personalwechsel, Systemwechsel, etc.) und darf 90 Minuten nicht
|
||
überschreiten. Ab einer gewünschten Haltezeit von mehr als 60 Minuten ist
|
||
eine
|
||
Prüfung durch den Fdl Freilassing erforderlich.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
|
||
Stand: 14.12.2025 13/19
|
||
3.4 La
|
||
In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
|
||
„217a/21711a Salzburg Hbf (in Sb) – km 82,900 (ES Freilassing)“ bzw.
|
||
„217b/21711b km 82,900 (ES Freilassing) – Salzburg Hbf (in Sb)“
|
||
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
|
||
ab km 82,900 (ausschließlich; Einfahrsignal Freilassing aus Richtung Salzburg-
|
||
Liefering) enthalten.
|
||
In der La der DB InfraGO AG sind zu den La-Strecken
|
||
„50a München Hbf – Rosenheim – Freilassing - Esig km 82,900 (nach Streckengleis
|
||
1/2)“ bzw. „50b (von Streckengleis 1/2) - Esig km 82,900 – Freilassing – Rosenheim
|
||
– München Hbf“,
|
||
„1050a Freilassing – Esig km 82,900 (nach Streckengleis 4)“ bzw.
|
||
„1050b (von Streckengleis 4) Esig km 82,900 – Freilassing“
|
||
und
|
||
„1054a Grenze km 31,868 – Kiefersfelden – Rosenheim – Freilassing - Esig km
|
||
82,900 (nach Streckengleis 1/2)“ bzw.
|
||
„1054b (von Streckengleis 1/2) - Esig km 82,900 – Freilassing – Rosenheim –
|
||
Kiefersfelden – Grenze km 31,868“
|
||
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis zu
|
||
bzw. ab den Einfahrsignalen aus Richtung Salzburg-Liefering in km 82,900
|
||
(einschließlich) enthalten.
|
||
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
|
||
vorübergehenden Langsamfahrstelle, sowie zu aufgehobener Signalabhängigkeit bei
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG ein Hinweis in der jeweiligen La des
|
||
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
|
||
- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden
|
||
Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
|
||
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden
|
||
Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG oder
|
||
- die PZB-Absicherung zur aufgehobenen Signalabhängigkeit bei der ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG (ständig wirksamer 1000 Hz-Magnet)
|
||
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
|
||
Stand: 14.12.2025 14/19
|
||
Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:
|
||
|
||
|
||
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
3.5 Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
|
||
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und
|
||
Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
|
||
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
|
||
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
|
||
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
|
||
Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige
|
||
Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter. Bei Meldungen während der
|
||
Einfahrt und Ausfahrt von Zügen und Sperr- bzw. Nebenfahrten in/aus dem Bahnhof
|
||
Freilassing aus/in Richtung Salzburg Hbf, sowie beim Rangieren im Bahnhof
|
||
Freilassing ist der Fdl Freilassing zuständig, ebenso im Zusammenhang mit
|
||
Gleissperrungen und anderen betrieblichen Vorgängen innerhalb des Bahnhofs
|
||
Freilassing. Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges
|
||
nach dem Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen
|
||
Richtung nach dem Halten gefahren wird.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
|
||
Stand: 14.12.2025 15/19
|
||
3.6 Fahrordnung
|
||
|
||
Grundsätzlich befahren alle Reisezüge der Fahrtrichtung Salzburg Hbf - Freilassing
|
||
mit Regel- oder Bedarfshalt zwischen Salzburg Hbf und Freilassing das Streckengleis
|
||
4, alle anderen Züge derselben Fahrtrichtung das Streckengleis 1.
|
||
Grundsätzlich befahren alle Züge der Fahrtrichtung Freilassing – Salzburg Hbf das
|
||
Streckengleis 2.
|
||
Die Bahnsteige aller Haltestellen entlang der Grenzstrecke befinden sich an den
|
||
Gleisen 2 und 4.
|
||
3.7 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw.
|
||
Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der
|
||
Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine
|
||
Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer
|
||
Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt.
|
||
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
|
||
• die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
|
||
• die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite)
|
||
• den zu benutzenden Zug
|
||
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke
|
||
• den Beförderungstag
|
||
3.8 Nachschieben
|
||
Das Nachschieben mit einem nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeug ist
|
||
auf der Grenzstrecke Freilassing – Salzburg Hbf verboten.
|
||
3.9 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen
|
||
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Freilassing - Salzburg
|
||
Hbf befahren, und die Bremsberechnung bzw. –einstellung für diese Züge erfolgt nach
|
||
den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrast ruktur AG hierfür
|
||
gültigen Regeln.
|
||
Erläuterung:
|
||
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen
|
||
Regeln erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden
|
||
(Prinzip der Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersp rechen sich
|
||
die Regeln, treffen die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung
|
||
Verantwortlichen entsprechende Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind
|
||
die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die erforderlichenfalls entsprechende
|
||
einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in diese
|
||
Zusatzbestimmungen aufnehmen.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
|
||
Stand: 14.12.2025 16/19
|
||
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
|
||
Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Freilassing – Salzburg Hbf nach
|
||
den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur A G
|
||
anzubringen bzw. zu geben.
|
||
3.10 Befehle
|
||
Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
|
||
Besonderheiten im Bereich des Eisenbahn-Grenzübergangs Freilassing – Salzburg
|
||
Hbf, einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in den
|
||
Bahnhöfen Freilassing oder Salzburg Hbf, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 –
|
||
9) sowie den nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der D B
|
||
InfraGO AG.
|
||
Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers
|
||
zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird.
|
||
Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über d as
|
||
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
|
||
verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
|
||
• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
|
||
• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
|
||
vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
|
||
|
||
In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
|
||
seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung
|
||
einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl
|
||
empfangende Triebfahrzeugführer hat beim Befehlsempfang vor der
|
||
Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf.
|
||
ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu
|
||
verweigern.
|
||
Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
|
||
Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der Befehl
|
||
gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen erfolgt stets
|
||
nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug
|
||
übermittelt.
|
||
Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
|
||
3.11 Abweichen von der Fahrordnung auf der freien
|
||
Strecke - Auf dem Gegengleis fahren
|
||
bleibt frei
|
||
3.12 Nebenfahrten/Sperrfahrten
|
||
Auf den Gleisen der freien Strecke zwischen den Bahnhöfen Salzburg Hbf und
|
||
Freilassing sind entsprechend den Festlegungen über die Gültigkeit von Normen und
|
||
Regelwerk (s. o.) neben den gewöhnlichen Zugfahrten grundsätzlich nur Nebenfahrten
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
|
||
Stand: 14.12.2025 17/19
|
||
(NO-Fahrten) nach dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG und keine Sperrfahrten
|
||
nach dem Regelwerk der DB InfraGO AG zugelassen.
|
||
Nebenfahrten erhalten Fahrtanweisungen und schriftliche Befehle nach den Regel n
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Nebenfahrten der ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
- sind grundsätzlich bis zu den Einfahrsignalen des Bahnhofs
|
||
Freilassing, und
|
||
- ausschließlich als NO-Fahrt im gesperrten Streckengleis, sowie
|
||
- unter nachfolgenden Bedingungen auf der Infrastruktur der ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG innerhalb des Bahnhofs Freilassing bis zur
|
||
Staatsgrenze zur Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen
|
||
bzw. zur technischen Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten zugelassen:
|
||
1. Die Fahrt ist begrenzt auf den Gleisabschnitt zwischen
|
||
Einfahrsignal und Staatsgrenze (auf der Saalachbrücke).
|
||
2. In diesem Bereich sind die Regeln für das
|
||
Verschieben/Rangieren nach der betrieblichen Richtlinie
|
||
30.01 Betriebsvorschrift V3 der ÖBB-Infrastruktur AG zu
|
||
beachten.
|
||
3. Der Fdl Freilassing muss der Vorbeifahrt am jeweiligen
|
||
Einfahrsignal des Bahnhofs Freilassing und zugleich der
|
||
Verschubfahrt/Rangierfahrt bis zu Staatsgrenze fernmündlich
|
||
zustimmen.
|
||
4. Der Fdl Freilassing und der Stellbereichsfahrdienstleiter SB 2
|
||
(West) müssen der Rückfahrt in Richtung Salzburg Hbf
|
||
fernmündlich zustimmen.
|
||
5. Zugfunk-, Funk- oder öffentliche Mobilfunkverbindungs-
|
||
möglichkeit zwischen dem Fahrpersonal und dem Fdl
|
||
Freilassing muss bestehen. Der Stellbereichsfahrdienstleiter
|
||
SB 2 (West) übermittelt die Art der gegenseitigen
|
||
Erreichbarkeit (Verbindungsart und Rufnummer) an
|
||
Fahrpersonal und Fdl Freilassing.
|
||
3.13 Notfälle
|
||
Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB
|
||
InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten
|
||
Grenzbahnhof auf Sicht fahren.
|
||
3.14 Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem
|
||
Anlass; Zugteilung, Zugtrennung
|
||
Kann nicht mit dem ganzen Zug, sondern nur mit einem Zugteil weiter-/zurückgefahren
|
||
werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem Mitarbeiter des
|
||
ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
|
||
Stand: 14.12.2025 18/19
|
||
Anlage
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg
|
||
Stand: 14.12.2025 19/19
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb
|
||
international
|
||
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
|
||
Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-
|
||
Grenzübergangs Kufstein - Kiefersfelden, Auszug für EVU
|
||
302.4204Z01
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
|
||
|
||
1 Geschäftsführung
|
||
Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Region Süd
|
||
Betriebszentrale München
|
||
Richelstraße 3
|
||
80634 München
|
||
und
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
Sicherheit und Qualität - Standards
|
||
Praterstern 3
|
||
1020 Wien
|
||
2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
|
||
Eisenbahn-Grenzübergangs
|
||
siehe folgende Seiten
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden – Kufstein
|
||
Stand: 14.12.2025 1/14
|
||
|
||
|
||
|
||
Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
|
||
|
||
|
||
Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen
|
||
Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk
|
||
der Infrastrukturbetreiber für das Befahren des
|
||
Eisenbahn – Grenzübergangs Kiefersfelden –
|
||
Kufstein
|
||
|
||
gültig vom 01.02.2009 an.
|
||
|
||
Geschäftsführende Stellen
|
||
DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Region Süd
|
||
Betrieb InfraGO München
|
||
Landshuter Allee 4
|
||
80637 München
|
||
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
Sicherheit und Qualität - Standards
|
||
Praterstern 3
|
||
1020 Wien
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden – Kufstein
|
||
Stand: 14.12.2025 2/14
|
||
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
|
||
lfd.
|
||
Nr.
|
||
verfügt mit Gegenstand Datum
|
||
1 35-22-2009 Inkraftsetzung 2-2009
|
||
2 35-06/1-2009 1. Änderung 12-2009
|
||
3 00035_24_2011 2. Änderung 11.12.2011
|
||
4 00035_000013_12 3. Änderung 10.06.2012
|
||
5 00035_000033_12 4. Änderung 09.12.2012
|
||
6 00035_000024_13 5. Änderung 15.12.2013
|
||
7 00035_000012_14 6. Änderung 14.12.2014
|
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8 00035_000010_15 7. Änderung 13.12.2015
|
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9 00037_000012_18 8. Änderung 09.12.2018
|
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10 00037_000008_20 9. Änderung 13.12.2020
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11 00037-000014-23 10. Änderung 10.12.2023
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12 00037-000013-25 11. Änderung 14.12.2025
|
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Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softwareversion) haben die DB InfraGO AG und die ÖBB-Infrastruktur AG. Jegliche
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Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb d er DB AG bedürfen der Zustimmung der DB InfraGO AG ode r der
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ÖBB-Infrastruktur AG.
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Stand 14.12.2025
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Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG
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Lfd.
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Nr.
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Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
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eingearbeitet
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(Namenszeichen/Tag)
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1 Neudruck/Neu-
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ausgabe
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01.02.2009 s. Einführungsschreiben
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I.NP-S-D-MÜ (B) Bl
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v 28.11.2008
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(Erstausgabe)
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2 1. Berichtigung 13.12.2009 s. Einführungsschreiben
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I.NP-S-D-MÜ (B) Bl
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v. 20.10.2009
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Neudruck
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3 2. Berichtigung 11.12.2011 s. Einführungsschreiben
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I.NP-S-B (F)
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v. 29.9.2011
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Neudruck
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4 3. Berichtigung 10.06.2012 s. Einführungsschreiben
|
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I.NP-S-B (F)
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v. 29.3.2012
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Neudruck
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||
5 4. Berichtigung 09.12.2012 s. Einführungsschreiben
|
||
I.NP-S-B (F)
|
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v. 11.10.2012
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||
Neudruck
|
||
6 5. Berichtigung 15.12.2013 s. Einführungsschreiben
|
||
I.NP-S-B (F)
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v. 10.12.2013
|
||
Neudruck
|
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7 6. Berichtigung 14.12.2014 s. Einführungsschreiben
|
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I.NP-S-B (F)
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v. 26.11.2014
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||
Neudruck
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8 7. Berichtigung 13.12.2015 s. Einführungsschreiben
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I.NP-S-B (F)
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v. 18.08.2015
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||
Neudruck
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9 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck
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10 Verschiedenes 13.12.2020 siehe Erläuterungen Neudruck
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11 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterungen Neudruck
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12 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterungen Neudruck
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
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Stand: 14.12.2025 4/14
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1 Inhalt, Geltungsbereich
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Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen
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bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG und
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||
ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang Kiefersfel-
|
||
den – Kufstein einschl. der Grenzbahnhöfe Kiefersfelden und Kufstein, sowie Ergän-
|
||
zungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01
|
||
Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG und zu Ril 301
|
||
und 408 der DB InfraGO AG und enthält somit u. a. die „Zusatzbestimmungen für
|
||
grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz- Benutzungsbedingungen
|
||
der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.
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||
2 Beschreibung der Grenzstrecke
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||
2.1 Lage der Grenzen
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||
Lage der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
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Deutschland,
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||
sowie
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||
Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und ÖBB-Infr astruktur
|
||
AG
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||
- in km 0,000 der Strecke Nr. 30201 Kufstein (Grenze) – Kufstein der ÖBB-Inf-
|
||
rastruktur AG
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||
- in km 31,868 der Strecke Nr. 5702 Rosenheim – Kufstein (Grenze) der DB In-
|
||
fraGO AG
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||
2.2 Gleise der Grenzstrecke
|
||
Regelgleis von Kiefersfelden nach Kufstein
|
||
- Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Kiefersfelden nach Kufstein“
|
||
- Bezeichnung ÖBB- Infrastruktur AG „Streckengleis 2“
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Kiefersfelden und Gleis der freien Strecke Einfahr-
|
||
signal 34FF in km 31,364
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Kufstein und Gleis der freien Strecke Einfahrsignal
|
||
A in km 1,147
|
||
Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der Bundes-
|
||
republik Deutschland § 3a:
|
||
- Bf Kiefersfelden – Bf Kufstein jeweils einschließlich
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
|
||
Stand: 14.12.2025 5/14
|
||
Regelgleis von Kufstein nach Kiefersfelden
|
||
- Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Kufstein nach Kiefersfelden“
|
||
- Bezeichnung ÖBB- Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Kiefersfelden und Gleis der freien Strecke Einfahr-
|
||
signal 34F in km 31,364
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Kufstein und Gleis der freien Strecke Einfahrsignal
|
||
B in km 1,147
|
||
2.3 Zuständige Fahrdienstleiter für die Grenzstrecke
|
||
Der Bahnhof Kufstein wird aus der Betriebsführungszentrale (BFZ) Innsbruck vom Fdl-
|
||
STB Kufstein (Stellbereichsfahrdienstleiter Kufstein) ferngesteuert.
|
||
Der Bahnhof Kiefersfelden wird vom Stellwerk/Unterzentrale (UZ) Rosenheim au s
|
||
ferngesteuert, welches in der Regel wiederum aus der Betriebszentrale (BZ) München
|
||
ferngesteuert wird. Der örtlich zuständige Fahrdienstleiter Rosenheim („özF Rosen-
|
||
heim“ bzw. „Fdl Rosenheim“, ggf. auch mit dem Zusatz „Strecke“) hat seinen Arbeits-
|
||
platz in der Regel in der Betriebszentrale in München. Erforderlichenfalls kann auch
|
||
vor Ort das Stellwerk in Rosenheim mit diesem Fahrdienstleiter besetzt werden.
|
||
Fdl-STB Kufstein und özF Rosenheim sind täglich durchgehend von 00:00 bis 24:00
|
||
Uhr besetzt.
|
||
2.4 Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)
|
||
und European Train Control System Level 2
|
||
(ETCS)
|
||
Signale
|
||
Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen Infrastrukturbetr ei-
|
||
bers aufgestellt.
|
||
Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/Langsam-
|
||
fahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind erforderlichenfalls
|
||
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem entsprechend erfolgt
|
||
auch die PZB-Absicherung.
|
||
Im Bereich der Infrastruktur der ÖBB-Infrastruktur AG sind folgende S ignale der DB
|
||
InfraGO AG an beiden Streckengleisen ständig aufgestellt:
|
||
- Fahrtrichtung von Kufstein nach Kiefersfelden
|
||
- Einfahrvorsignale 34Vf bzw. 34Vff in km 0,457 und zugehörige Vorsignalba-
|
||
ken
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
|
||
Stand: 14.12.2025 6/14
|
||
Zugbeeinflussung
|
||
Die Infrastruktur der ÖBB-Infrastruktur AG und der DB InfraGO AG einschl. der Grenzstre-
|
||
cke ist durchgehend mit PZB und auf österreichischer Seite zusätzlich mit ETCS Level 2
|
||
ausgerüstet.
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||
Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG sind folgende ETCS Balisen der ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG im Gleisbereich montiert:
|
||
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||
Balise (km-Lage) Fahrtrichtung
|
||
von Kufstein nach
|
||
Kiefersfelden
|
||
Fahrtrichtung
|
||
von Kiefersfelden nach Kufstein
|
||
28,820 (DB) Verbindungsabbau
|
||
GSM-R A
|
||
Netzregistrierung GSM-R A in bei-
|
||
den Streckengleisen (Vorausset-
|
||
zung für den nachfolgenden Ver-
|
||
bindungsaufbau).
|
||
Bahnhof Kiefersfelden
|
||
30,337 und 30,537
|
||
(DB)
|
||
- Verbindungsaufbau GSM-R A in
|
||
allen Hauptgleisen (je Gleis zwei
|
||
Balisengruppen aus Redundanz-
|
||
gründen).
|
||
Die Transition zwischen PZB und ETCS findet in Richtung von Kiefersfelden nach Kuf-
|
||
stein auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke in km 1,247 (ÖBB) statt.
|
||
In Fahrtrichtung von Kufstein nach Kiefersfelden findet die Transition der Zugbee in-
|
||
flussung vom ETCS nach PZB zwischen km 0,997 (ÖBB) und km 0,691 (ÖBB) statt.
|
||
Spätestens ab km 0,691 (ÖBB) fahren alle Züge der Fahrtrichtung von Kufstein nach
|
||
Kiefersfelden stets signalgeführt.
|
||
2.5 Elektrischer Zugbetrieb
|
||
Die Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur
|
||
AG erfolgt im Bereich einer Schutzstrecke auf der Staatsgrenze.
|
||
Bei der Schutzstrecke handelt es sich um eine „Verkürzte Fahrleitungsschutzstrecke“
|
||
gemäß Modul 492.1005 Abschnitt 2 der DB InfraGO AG, die mit Signal El 1 und El 2
|
||
am gleichen Standort signalisiert ist (spannungsloser Bereich: 5m) und die nicht zuge-
|
||
schaltet werden kann. Wenn ein elektrisch arbeitendes Triebfahrzeug mit einem ge-
|
||
hobenen Stromabnehmer innerhalb der verkürzten Fahr leitungsschutzstrecke zum
|
||
Halten gekommen ist, darf unter Berücksichtigung der Regeln im o.g. Modul nur im
|
||
notwendigen Maß zum Herausfahren aus der Fahrleitungsschutzstrecke als „anderer
|
||
Stromabnehmer“ ausnahmsweise auch ein Stromabnehmer nach Schweizer Norm mit
|
||
verkürzter Wippe verwendet werden.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
|
||
Stand: 14.12.2025 7/14
|
||
2.6 Telekommunikationseinrichtungen
|
||
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Kiefersfelden - Kufstein sind folgende Telekom-
|
||
munikationsverbindungen eingerichtet:
|
||
- Zugfunkeinrichtungen:
|
||
DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D).
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A).
|
||
Umschaltpunkt ist im Bf Kiefersfelden während des Haltes bzw. Betriebsstel -
|
||
lenmitte bei durchfahrenden Zügen.
|
||
3 Bahnbetriebliche Regelungen für den
|
||
Eisenbahn-Grenzübergang Kiefersfelden –
|
||
Kufstein
|
||
3.1 Gültigkeit von Normen und Regelwerk; zusätzliche
|
||
Bestimmungen
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||
Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
|
||
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben den ein-
|
||
schlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die Nor-
|
||
men der ÖBB-Infrastruktur AG,
|
||
- für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den einschlägi-
|
||
gen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland das In-
|
||
fraGO zugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische Regel-
|
||
werk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB
|
||
InfraGO AG).
|
||
Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, die
|
||
nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und Regel-
|
||
werke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es für
|
||
das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist.
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanwei-
|
||
sung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
|
||
- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
|
||
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
|
||
eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des Infra-
|
||
strukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
|
||
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
|
||
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
|
||
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
|
||
Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
|
||
Stand: 14.12.2025 8/14
|
||
3.2 Signale, PZB-Absicherung
|
||
Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/Lang-
|
||
samfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/Ankündigungstafel, Ankündi-
|
||
gen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetrei-
|
||
bers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das Ankündigungssignal die Bestimmungen
|
||
des Infrastrukturbetreibers, in dessen Bereich das angekündigte Signal steht. Ent-
|
||
sprechendes gilt für die zugehörige PZB-Absicherung.
|
||
Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen
|
||
zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den Infrastrukturbetrei-
|
||
bern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die Bestimmungen des Infra-
|
||
strukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle
|
||
3.3 Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der DB InfraGO
|
||
AG)
|
||
Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Kiefersfelden - Kufstein werden
|
||
durch die DB InfraGO AG Fahrplanunterlagen herausgegeben. Die von der DB In-
|
||
fraGO AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur Ankunft oder Durch-
|
||
fahrt bzw. ab der Abfahrt oder Durchfahrt im Bahnhof Kufstein; die Darstellung erfolgt
|
||
nach den Regeln der DB InfraGO AG. gem. Ril 408. Eine geschwindigkeitsunabhän-
|
||
gige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Kiefersfelden-Kufstein
|
||
Grenze nach dem Muster der DB InfraGO AG (Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Füh-
|
||
rerraumanzeige Kilometrierungs- und Grafikspalte) befindet sich als Anlage zu die-
|
||
sen Zusatzbestimmungen.
|
||
|
||
Fahrplanbeantragung
|
||
|
||
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
|
||
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die erfor-
|
||
derliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke, das
|
||
kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung ver-
|
||
fügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem österrei-
|
||
chischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann bei
|
||
Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
angefordert werden.
|
||
Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
|
||
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
|
||
im Ausland
|
||
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
|
||
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
|
||
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung (Personalwech-
|
||
sel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche Mindestaufent-
|
||
haltsdauer.
|
||
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB In-
|
||
fraGO AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mit
|
||
einer Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für
|
||
die Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
|
||
Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
|
||
Stand: 14.12.2025 9/14
|
||
Regelung für Kufstein:
|
||
Die Aufenthaltszeit im Grenzbahnhof ist auf das betrieblich notwendige Minimum zu
|
||
beschränken (für Personalwechsel, Systemwechsel, etc.) und darf 90 Minuten nicht
|
||
überschreiten. Ab einer gewünschten Haltezeit von mehr als 60 Minuten ist eine Prü-
|
||
fung durch den Betriebsmanager oder Fdl-BEKO der BFZ Innsbruck erforderlich
|
||
.
|
||
3.4 La
|
||
In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
|
||
„302a Staatsgrenze nächst Kufstein – Wörgl Hbf“ bzw.
|
||
„302b Wörgl Hbf – Staatsgrenze nächst Kufstein“
|
||
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
|
||
ab km 0,000 (Grenze) enthalten.
|
||
In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke
|
||
„54a Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze km 31,868“ bzw.
|
||
„54b Grenze km 31,868 – Kiefersfelden – Rosenheim“
|
||
und
|
||
„1054a Grenze km 31,868 - Kiefersfelden - Rosenheim - Freilassing (Esig km
|
||
82,900)“ bzw.
|
||
„1054b Freilassing (Esig km 82,900) - Rosenheim - Kiefersfelden - Grenze
|
||
km 31,868“
|
||
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
|
||
ab km 31,868 (Grenze) enthalten.
|
||
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder vorüberge-
|
||
henden Langsamfahrstelle ein Hinweis in der jeweiligen La des Nachbarinfrastruktur-
|
||
betreibers aufgenommen, wenn sich
|
||
- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden Langsamfahr-
|
||
stelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
|
||
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden Langsam-
|
||
fahrstelle der DB InfraGO AG
|
||
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
|
||
Beispieleintrag der deutschen La am Grenzübergang Kiefersfelden-Kufstein.
|
||
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1 2 3 4 5 6 7 8
|
||
Lfd.
|
||
Nr.
|
||
In Betriebsstelle
|
||
oder
|
||
zwischen den
|
||
Betriebsstellen
|
||
Ortsangabe
|
||
Geschwin-
|
||
digkeit
|
||
Besonder-
|
||
heiten
|
||
Uhrzeit
|
||
oder
|
||
betroffene
|
||
Züge
|
||
In
|
||
Kraft
|
||
ab
|
||
Außer
|
||
Kraft
|
||
ab
|
||
Gründe
|
||
und sonstige
|
||
Angaben
|
||
|
||
|
||
|
||
Kiefersfelden
|
||
|
||
|
||
|
||
31,30
|
||
|
||
|
||
|
||
Lf 1/
|
||
ÖBB-Ankündi-
|
||
gungssignal
|
||
Kennz 9
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
02.10.
|
||
13
|
||
08:00
|
||
|
||
03.10.
|
||
13
|
||
19:00
|
||
|
||
La bei ÖBB
|
||
PZB am
|
||
Ankündigungssignal
|
||
ständig wirksam
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
|
||
Stand: 14.12.2025 10/14
|
||
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
|
||
|
||
|
||
3.5 Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanwei-
|
||
sung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und Abgabe von
|
||
Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den für die Infra-
|
||
struktur zuständigen Fdl/özF.
|
||
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
|
||
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei Unregelmäßigkei-
|
||
ten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige Anlage bzw. diese
|
||
Stelle zuständige Fahrdienstleiter.
|
||
Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
|
||
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung
|
||
nach dem Halten gefahren wird.
|
||
3.6 Fahrordnung
|
||
Auf der zweigleisigen Strecke zwischen Kiefersfelden und Kufstein wird grundsätzlich
|
||
rechts gefahren (gewöhnliche Fahrtrichtung/ Regelgleis).
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
|
||
Stand: 14.12.2025 11/14
|
||
3.7 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw.
|
||
Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der
|
||
Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine Beförderungs-
|
||
anordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer Fahrplananordnung (Sonder-
|
||
züge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge der ÖBB-Infrastruktur AG)
|
||
vorliegt.
|
||
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
|
||
- die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
|
||
- die aS-Zahl. der EVU (von österreichischer Seite)
|
||
- den zu benutzenden Zug
|
||
- die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke
|
||
- den Beförderungstag
|
||
3.8 Nachschieben
|
||
Das Nachschieben mit einem nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeug ist
|
||
auf der Grenzstrecke Kiefersfelden – Kufstein verboten.
|
||
3.9 Zugbildung, Zugvorbereitung
|
||
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Kiefersfelden - Kuf-
|
||
stein befahren, und die Bremsberechnung bzw. –einstellung für diese Züge erfolgt
|
||
nach den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG hierfür
|
||
gültigen Regeln.
|
||
Erläuterung:
|
||
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Regeln er-
|
||
füllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der An-
|
||
wendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Regeln, treffen die
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für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprechende An-
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ordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die
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erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehme n
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in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen.
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Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
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Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Kiefersfelden – Kufstein nach
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den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG an-
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zubringen bzw. zu geben.
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3.10 Befehle
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Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über Beson-
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derheiten im Bereich des Eisenbahn-Grenzübergangs Kiefersfelden – Kufstein ein-
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schließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in den Bahnhöf en
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Kiefersfelden oder Kufstein erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 – 9) sowie den
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nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG.
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Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers
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zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
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Stand: 14.12.2025 12/14
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Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über das Befehls-
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muster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu verständigen.
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In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
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• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
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• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
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vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
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In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
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seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung ei-
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ner Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl emp-
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fangende Triebfahrzeugführer/(S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der Emp-
|
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fangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf. ist der
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Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu verweigern.
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Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die Nor-
|
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men/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der Befehl
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gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen erfolgt stets
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nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug
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übermittelt.
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Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
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3.11 Abweichen von der Fahrordnung auf der freien
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Strecke - Auf dem Gegengleis fahren
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Beim Fahren auf dem Gegengleis von Kufstein nach Kiefersfelden wird auf einen be-
|
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sonderen Auftrag für die Infrastruktur der DB InfraGO AG (Signal Zs 6 der DB InfraGO
|
||
AG) verzichtet.
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3.12 Nebenfahrten/Sperrfahrten
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Nebenfahrten und TAE-Fahrten der ÖBB-Infrastruktur AG auf der Grenzstrecke sind
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ausschließlich
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- als NO-Fahrt
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- im gesperrten Streckengleis und auf Sicht, sowie
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- auf der Infrastruktur der ÖBB bis zur Staatsgrenze zugelassen.
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Entsprechende Fahrten der DB InfraGO AG sind Sperrfahrten und sind auf de r Infra-
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||
struktur der DB InfraGO AG bis zur Staatsgrenze zugelassen.
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Nebenfahrten/Sperrfahrten erhalten stets Fahrpläne oder Fahrtanweisungen sowie
|
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schriftliche Befehle nach den Regeln des Infrastrukturbetreibers, dessen Infrastruktur
|
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befahren wird.
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Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)
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Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur Instandset-
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zung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen Hilfeleistung bei Un-
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||
regelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn verkehren (z.B. Aus-
|
||
tausch/Aufstellen von El- bzw. Lf-Signalen. Arbeiten an der Schutzstrecke, Inspektion
|
||
Vorsignale, Unfälle).
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
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||
Stand: 14.12.2025 13/14
|
||
Die Fahrten dürfen höchstens
|
||
- aus Richtung Kiefersfelden bis Einfahrsignal Kufstein (ÖBB km 1,147) bzw.
|
||
- aus Richtung Kufstein bis Einfahrsignal Kiefersfelden (DB km 31,364) verkeh-
|
||
ren und müssen somit auf dem gleichen Gleis wieder zum Ausgangsbahnhof
|
||
zurückfahren.
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3.13 Notfälle
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||
Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB
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||
InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten
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||
Grenzbahnhof auf Sicht fahren.
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3.14 Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem
|
||
Anlass; Zugteilung, Zugtrennung
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||
Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-/zurückgefahren
|
||
werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem Mitarbeiter des
|
||
ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
|
||
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||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein
|
||
Stand: 14.12.2025 14/14
|
||
Anlage
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||
Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Be-
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||
reich Kiefersfelden – Kufstein Grenze
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb
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||
international
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||
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
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||
Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-
|
||
Grenzübergangs Mittenwald - Scharnitz; Auszug für EVU
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||
302.4205Z01
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||
Seite 1
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||
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
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1 Geschäftsführung
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Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
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||
DB InfraGO AG
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||
Region Süd
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||
Betrieb Netz München
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||
Landshuter Allee 4-6
|
||
80637 München
|
||
und
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||
ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
Stab Betriebsleitung - Standards
|
||
Praterstern 3
|
||
1020 Wien
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2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
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||
Eisenbahn-Grenzübergangs
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||
siehe folgende Seiten
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Mittenwald – Scharnitz
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||
Stand: 14.12.2025 1/14
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||
Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG
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Zusatzbestimmungen zu den
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||
bahnbetrieblichen Normen bzw. dem
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||
bahnbetrieblichen Regelwerk der
|
||
Infrastrukturbetreiber für das Befahren
|
||
des Eisenbahn – Grenzübergangs
|
||
Mittenwald – Scharnitz
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||
gültig vom 01.03.2010 an.
|
||
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||
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||
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||
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||
Geschäftsführende Stellen
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||
DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Region Süd
|
||
Betrieb InfraGO München
|
||
Landshuter Allee 4-6
|
||
80637 München
|
||
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
Sicherheit und Qualität - Standards
|
||
Praterstern 3
|
||
1020 Wien
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Mittenwald – Scharnitz
|
||
Stand: 14.12.2025 2/14
|
||
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
|
||
lfd.
|
||
Nr.
|
||
verfügt mit Gegenstand Datum
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||
1 035_17_2009 Inkraftsetzung 3-2010
|
||
2 00035_37_11 1. Änderung 01.02.2012
|
||
3 00035_000015_12 2. Änderung 10.06.2012
|
||
4 00035_000026_13 3. Änderung 15.12.2013
|
||
5 00035_000014_14 4. Änderung 14.12.2014
|
||
6 00035_000012_15 5. Änderung 13.12.2015
|
||
7 00037_000014_18 6. Änderung 09.12.2018
|
||
8 00037-000004-21 7. Änderung 12.12.2021
|
||
9 00037-000016-23 8. Änderung 10.12.2023
|
||
10 00037-000015-25 9. Änderung 14.12.2025
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Mittenwald – Scharnitz
|
||
Stand: 14.12.2025 3/14
|
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||
Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG
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||
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Lfd.
|
||
Nr.
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Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
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||
eingearbeitet
|
||
(Namenszeichen/Tag)
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||
1 Neudruck/Neu-
|
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ausgabe
|
||
01.03.
|
||
2010
|
||
s. Einführungsschreiben
|
||
I.NVR-S-R-KAW
|
||
v 08.12.2009
|
||
(Erstausgabe)
|
||
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||
2 1. Berichtigung 01.02.
|
||
2012
|
||
s.
|
||
Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NVR-S-R KAW
|
||
v 21.11.2011
|
||
Neudruck
|
||
3 2. Berichtigung 10.06.
|
||
2012
|
||
s.
|
||
Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NVR-S-R KAW
|
||
v 29.03.2012
|
||
Neudruck
|
||
4 3. Berichtigung 01.10.
|
||
2013
|
||
s.
|
||
Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NVR-S-R KAW
|
||
v 01.10.2013
|
||
Neudruck
|
||
5 4. Berichtigung 14.12.2014 s.
|
||
Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NVR-S-R KAW
|
||
v 22.09.2014
|
||
Neudruck
|
||
6 5. Berichtigung 13.12.2015 s.
|
||
Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NVR-S-R KAW
|
||
v 11.08.2015
|
||
Neudruck
|
||
7 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
8 Verschiedenes 12.12.2021 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
9 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
10 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 4/14
|
||
1. Inhalt, Geltungsbereich
|
||
Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen
|
||
bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG und
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald
|
||
– Scharnitz einschl. der Grenzbahnhöfe Mittenwald – Scharnitz, sowie Ergänzungen,
|
||
Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01
|
||
Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG und zu Ril 30 1
|
||
und 408 der DB InfraGO AG und enthält somit u. a. die „ Zusatzbestimmungen für
|
||
grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz- Benutzungsbedingungen
|
||
der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.
|
||
2. Beschreibung der Grenzstrecke
|
||
2.1 Lage der Grenzen
|
||
Lage der
|
||
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland,
|
||
sowie Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und Ö BB-
|
||
Infrastruktur AG
|
||
- in km 33,160 der Strecke Nr. 351 Innsbruck Westbahnhof – Staatsgrenze
|
||
nächst Scharnitz (Mittenwald) der ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
- in km 123,527 der Strecke Nr. 5504 München Hbf – Mittenwald (Grenze) der
|
||
DB InfraGO AG
|
||
im Bahnhof Scharnitz.
|
||
Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der
|
||
Bundesrepublik Deutschland § 3a:
|
||
Bahnhof Scharnitz - Bahnhof Mittenwald jeweils einschließlich
|
||
2.2 Gleise des Grenzübergangs
|
||
Gleis im Bahnhof Scharnitz, auf dem sich die Staatsgrenze befindet:
|
||
- Gleisabschnitt 301 – Fortsetzung des Streckengleises zwischen Mittenwald
|
||
und Scharnitz (Lage der Staatsgrenze zwischen Einfahrsignal und
|
||
Verschubhalttafel)
|
||
Gleis von Mittenwald nach Scharnitz
|
||
- Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Mittenwald nach Scharnitz“
|
||
- Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Scharnitz und Gleis der freien Strecke ist
|
||
Einfahrsignal „Z“ in km 33,320 (ÖBB) bzw. km 123.367 (DB).
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Mittenwald und Gleis der freien Strecke ist
|
||
Einfahrsignal „64F“ in km 119,515
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 5/14
|
||
Bahnübergänge (BÜ) bzw. Eisenbahnkreuzung (EK) zwischen Mittenwald und
|
||
Scharnitz:
|
||
DB InfraGO AG:
|
||
BÜ nicht technisch gesichert im km 119,537
|
||
BÜ nicht technisch gesichert im km 120,766
|
||
BÜ nicht technisch gesichert im km 121,560
|
||
BÜ nicht technisch gesichert im km 121,986
|
||
BÜ nicht technisch gesichert im km 123,220
|
||
|
||
2.3 Zuständige Fahrdienstleiter für die Gleise des
|
||
Grenzübergangs
|
||
DB InfraGO AG:
|
||
Fahrdienstleiter Garmisch
|
||
Der Bahnhof Mittenwald wird vom Fdl Garmisch im elektronischen Stellwerk (ESTW-
|
||
Z) Weilheim (Obb) ferngesteuert.
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG:
|
||
vFB-Fdl Seefeld in Tirol (vFB-Fdl - vereinfachter Fernbedienbereich-Fahrdienstleiter)
|
||
Der Bahnhof Scharnitz wird vom vFB-Fdl Seefeld fernbedient.
|
||
Der Fdl Garmisch ist täglich von 0 bis 24 Uhr besetzt.
|
||
Die Besetzung der Fahrdienstleitung Seefeld richtet sich grundsätzlich nach dem
|
||
jeweiligen Jahresfahrplan (und zusätzlich nach Bedarf bei Verkehr von Sonderzügen).
|
||
2.4. Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)
|
||
Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen
|
||
Infrastrukturbetreibers aufgestellt.
|
||
Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG sind folgende Signale der ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG aufgestellt:
|
||
- Einfahrvorsignal z in km 122,867 (DB) bzw. 33,820 (ÖBB), sowie die zugehörigen
|
||
Abstandstafeln
|
||
- Einfahrsignal Z in km 123,367 (DB) bzw. 33,320 (ÖBB)
|
||
- Pfeifpflock in km 123,274 (DB) bzw. 33,413 (ÖBB)
|
||
Die Gleise des Grenzübergangs sind mit PZB ausgerüstet.
|
||
Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/
|
||
Langsamfahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind
|
||
erforderlichenfalls im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem
|
||
entsprechend erfolgt auch die PZB-Absicherung.
|
||
|
||
2.5 Elektrischer Zugbetrieb
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 6/14
|
||
Die Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur
|
||
AG erfolgt durch eine Schutzstrecke in der Nähe der Staatsgrenze auf Seiten der ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG.
|
||
2.6 Telekommunikationseinrichtungen
|
||
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald - Scharnitz sind folgende
|
||
Telekommunikationsverbindungen eingerichtet:
|
||
▪ Zugfunkeinrichtungen:
|
||
DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D).
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A).
|
||
Umschaltpunkt ist im Bf Scharnitz während des Haltes bzw.
|
||
Betriebsstellenmitte bei durchfahrenden Zügen.
|
||
3. Bahnbetriebliche Regelungen für den
|
||
Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald –
|
||
Scharnitz und die Grenzbahnhöfe
|
||
Mittenwald und Scharnitz
|
||
3.1 Gültigkeit von Normen und Regelwerk;
|
||
zusätzliche Bestimmungen
|
||
Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
|
||
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n
|
||
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die
|
||
Normen der ÖBB-Infrastruktur AG,
|
||
- für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den
|
||
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland
|
||
das netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische
|
||
Regelwerk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der
|
||
DB InfraGO AG).
|
||
Zug- und Rangierpersonal, das nur die Strecke zwischen Scharnitz und Mittenwald
|
||
jeweils einschließlich befährt, muss Normen und Regelwerke der Eisenbahn-
|
||
Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es für das Befahren des
|
||
genannten Bereichs erforderlich ist.
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
|
||
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
|
||
- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers,
|
||
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
|
||
eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des
|
||
Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 7/14
|
||
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
|
||
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
|
||
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
|
||
Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes geregelt ist, erfolgt die
|
||
Einfahrt und Ausfahrt von Zügen in den und aus dem Bahnhof Scharnitz aus/in
|
||
Richtung Mittenwald, sowie die Behandlung von Unregelmäßigkeiten am Einfahrsignal
|
||
Z einschließlich zugehörigem Vorsignal und Gleismagnete gemäß den Normen der
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Verschub-/Rangierfahrten und Gleissperrungen im Bahnhof Scharnitz erfolgen, sofern
|
||
in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, nach den Normen
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
3.2 Signale, PZB-Absicherung
|
||
Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale,
|
||
Ankündigungssignal/Langsamfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/
|
||
Ankündigungstafel, Ankündigen/-Erwarten von Fahrleitungssignalen im Bereich des
|
||
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das
|
||
Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Bereich
|
||
das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB-
|
||
Absicherung.
|
||
Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen
|
||
zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den
|
||
Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die
|
||
Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle.
|
||
3.3 Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der
|
||
DB InfraGO AG)
|
||
Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Mittenwald - Scharnitz werden in der
|
||
Regel durch die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlagen herausgegeben. Die von
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur
|
||
Ankunft bzw. ab der Abfahrt im Bahnhof Mittenwald. die Darstellung erfolg t nach den
|
||
Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine geschwindigkeitsunabhängige
|
||
Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Mittenwald - Mittenwald
|
||
Grenze (Staatsgrenze n. Scharnitz) nach dem Muster der DB InfraGO AG
|
||
(Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs- und
|
||
Grafikspalte) befindet sich als Anlage zu diesen Zusatzbestimmungen.
|
||
Fahrplanbeantragung
|
||
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
|
||
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
|
||
erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke,
|
||
das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
|
||
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem
|
||
österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann
|
||
bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur
|
||
AG angefordert werden.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 8/14
|
||
Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
|
||
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
|
||
im Ausland
|
||
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
|
||
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
|
||
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung
|
||
(Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
|
||
Mindestaufenthaltsdauer.
|
||
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB InfraGO
|
||
AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mi t einer
|
||
Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die
|
||
Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
|
||
Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
|
||
3.4 La
|
||
In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke
|
||
„63a München Hbf – Garmisch-Partenkirchen – Mittenwald – km 123,367 (Esig Bf
|
||
Scharnitz)“ bzw.
|
||
„63b km 123,367 (Esig Bf Scharnitz) – Mittenwald – Garmisch-Partenkirchen –
|
||
München Hbf“
|
||
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
|
||
ab km 123,367 (ausschließlich; Einfahrsignale Scharnitz aus Richtung Mittenwald)
|
||
enthalten.
|
||
In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
|
||
„351a Innsbruck Westbf (in I) – Scharnitz (ES km 123,367) “ bzw.
|
||
„351b Scharnitz (ES km 123,367) – Innsbruck Westbf (in I)“
|
||
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis zu
|
||
bzw. ab den Einfahrsignalen des Bf Scharnitz aus Richtung Mittenwald in km 123,367
|
||
(einschließlich) enthalten.
|
||
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
|
||
vorübergehenden Langsamfahrstelle, sowie zu aufgehobener Signalabhängigkeit bei
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG ein Hinweis in der jeweiligen La des
|
||
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
|
||
- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden
|
||
Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
|
||
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden
|
||
Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG oder
|
||
- die PZB-Absicherung zur aufgehobenen Signalabhängigkeit bei der ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG (ständig wirksamer 1000 Hz-Magnet)
|
||
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 9/14
|
||
Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:
|
||
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||
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
|
||
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||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 10/14
|
||
3.5 Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
|
||
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und
|
||
Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
|
||
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
|
||
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
|
||
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
|
||
Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige
|
||
Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter. Bei Meldungen während der
|
||
Einfahrt und Ausfahrt von Zügen in/aus dem Bahnhof Scharnitz aus/in Richtung
|
||
Mittenwald, sowie beim Verschieben im Bahnhof Scharnitz ist der Fdl Seef eld
|
||
zuständig, ebenso im Zusammenhang mit Gleissperrungen und anderen betrieblichen
|
||
Vorgängen innerhalb des Bahnhofs Scharnitz.
|
||
Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
|
||
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung
|
||
nach dem Halten gefahren wird.
|
||
3.6 Fahrordnung
|
||
Entfällt (eingleisige Strecke).
|
||
3.7 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw.
|
||
Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der
|
||
Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine
|
||
Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer
|
||
Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt.
|
||
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
|
||
• die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
|
||
• die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite)
|
||
• den zu benutzenden Zug
|
||
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke
|
||
• den Beförderungstag
|
||
3.8 Nachschieben
|
||
Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Mittenwald – Scharnitz verboten.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 11/14
|
||
3.9 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen
|
||
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald - Scharnitz
|
||
befahren, und die Bremsberechnung bzw. –einstellung für diese Züge erfolgt nach den
|
||
auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG hierfür gültigen
|
||
Regeln.
|
||
Erläuterung:
|
||
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Rege ln
|
||
erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der
|
||
Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Re geln, treffen
|
||
die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprec hende
|
||
Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die
|
||
erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen.
|
||
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
|
||
Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald – Scharnitz nach
|
||
den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur A G
|
||
anzubringen bzw. zu geben.
|
||
3.10 Befehle
|
||
Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
|
||
Besonderheiten im Bereich des Eisenbahn-Grenzübergangs Mittenwald – Scharnitz
|
||
einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in dem
|
||
jeweiligen Grenzbahnhof, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 – 9) sowie den
|
||
nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG.
|
||
Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers
|
||
zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird.
|
||
Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über da s
|
||
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
|
||
verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
|
||
• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
|
||
• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
|
||
vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
|
||
In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
|
||
seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung
|
||
einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl
|
||
empfangende Triebfahrzeugführer/(S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der
|
||
Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf.
|
||
ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu
|
||
verweigern.
|
||
Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
|
||
Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der Befehl
|
||
gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen erfolgt stets
|
||
nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug
|
||
übermittelt.
|
||
Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 12/14
|
||
|
||
3.11 Abweichen von der Fahrordnung auf der freien
|
||
Strecke - Auf dem Gegengleis fahren
|
||
bleibt frei
|
||
|
||
3.12 Nebenfahrten/Sperrfahrten
|
||
Auf dem Gleis der freien Strecke zwischen den Bahnhöfen Mittenwald und Scharnitz
|
||
sind entsprechend den Festlegungen über die Gültigkeit von Normen und Regelwerk
|
||
(s. o.) neben den gewöhnlichen Zugfahrten grundsätzlich nur Sperrfahrten nach dem
|
||
Regelwerk der DB InfraGO AG und keine Nebenfahrten nach dem Regelwerk der
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG zugelassen.
|
||
Sperrfahrten erhalten Fahrpläne und schriftliche Befehle nach den Regeln der DB
|
||
InfraGO AG.
|
||
Sperrfahrten der DB InfraGO AG
|
||
- sind grundsätzlich bis zu den Einfahrsignalen des Bahnhofs Scharnitz,
|
||
sowie
|
||
- bis zur Staatsgrenze zur Instandsetzung/Entstörung von technischen
|
||
Einrichtungen bzw. zur technischen Hilfeleistung bei
|
||
Unregelmäßigkeiten zugelassen:
|
||
1. Die Fahrt ist begrenzt auf den Gleisabschnitt zwischen
|
||
Einfahrsignal und Staatsgrenze.
|
||
2. In diesem Bereich sind die Regeln für das Rangieren nach Ril
|
||
408 der DB InfraGO AG zu beachten.
|
||
3. Der Fdl Seefeld muss der Vorbeifahrt am jeweiligen
|
||
Einfahrsignal des Bahnhofs Scharnitz und zugleich der
|
||
Rangierfahrt bis zur Staatsgrenze fernmündlich zustimmen.
|
||
4. Der Fdl Seefeld und der Fdl Garmisch müssen der Rückfahrt
|
||
in Richtung Mittenwald fernmündlich zustimmen.
|
||
5. Zugfunk-, Funk- oder öffentliche Mobilfunkverbindungs-
|
||
möglichkeit zwischen dem Fahrpersonal und dem Fdl Seefeld
|
||
muss bestehen. Der Fdl Garmisch übermittelt die Art der
|
||
gegenseitigen Erreichbarkeit (Verbindungsart und
|
||
Rufnummer) an Fahrpersonal und Fdl Seefeld.
|
||
|
||
3.13 Notfälle
|
||
Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB
|
||
InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten
|
||
Grenzbahnhof auf Sicht fahren.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 13/14
|
||
3.14 Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem
|
||
Anlass; Zugteilung, Zugtrennung
|
||
Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-/zurückgefahren
|
||
werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem Mitarbeiter des
|
||
ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz
|
||
Stand: 14.12.2025 14/14
|
||
Anlage
|
||
|
||
Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider
|
||
Richtungen für den Bereich Mittenwald – Mittenwald Grenze
|
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||
Fahrtrichtung Mittenwald –
|
||
Mittenwald Grenze (Staatsgrenze
|
||
n. Scharnitz)
|
||
|
||
- ZF GSM-R -
|
||
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||
|
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||
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||
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||
Fahrtrichtung Mittenwald Grenze
|
||
(Staatsgrenze n. Scharnitz) -
|
||
Mittenwald
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb
|
||
international
|
||
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
|
||
Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-
|
||
Grenzübergangs Griesen (Oberbayern) - Ehrwald-Zugspitz-
|
||
bahn; Auszug für EVU
|
||
302.4206Z01
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
|
||
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||
1 Geschäftsführung
|
||
Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Region Süd
|
||
Betrieb Netz München
|
||
Landshuter Allee 4-6
|
||
80637 München
|
||
und
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
Sicherheit und Betriebsleitung - Standards
|
||
Praterstern 3
|
||
1020 Wien
|
||
2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
|
||
Eisenbahn-Grenzübergangs
|
||
siehe folgende Seiten
|
||
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||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen – Ehrwald-Zugspitzbahn
|
||
Stand: 14.12.2025 1/14
|
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||
Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
|
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||
Zusatzbestimmungen zu den
|
||
bahnbetrieblichen Normen bzw. dem
|
||
bahnbetrieblichen Regelwerk der
|
||
Infrastrukturbetreiber für das Befahren
|
||
des Eisenbahn – Grenzübergangs
|
||
Griesen (Oberbayern) – Ehrwald-
|
||
Zugspitzbahn
|
||
|
||
gültig vom 01.03.2010 an.
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Geschäftsführende Stellen
|
||
DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Region Süd
|
||
Betrieb InfraGO München
|
||
Landshuter Allee 4-6
|
||
80637 München
|
||
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
Sicherheit und Qualität - Standards
|
||
Praterstern 3
|
||
1020 Wien
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen – Ehrwald-Zugspitzbahn
|
||
Stand: 14.12.2025 2/14
|
||
|
||
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
|
||
lfd.
|
||
Nr.
|
||
verfügt mit Gegenstand Datum
|
||
1 00035_16_11 Inkraftsetzung 3-2010
|
||
2 00035_36_11 1. Änderung 01.02.2012
|
||
3 00035_000017_12 2. Änderung 10.06.2012
|
||
4 00035_000018_13 3. Änderung 04.11.2013
|
||
5 00035_000037_13 4. Änderung 15.12.2013
|
||
6 00035_000016_14 5. Änderung 14.12.2014
|
||
7 00035_000014_15 6. Änderung 13.12.2015
|
||
8 00037_000016_18 7. Änderung 09.12.2018
|
||
9 00037-000006-21 8. Änderung 12.12.2021
|
||
10 00037-000018-23 9. Änderung 10.12.2023
|
||
11 00037-000008-24 10. Änderung 02.12.2024
|
||
12 00037-000017-25 11. Änderung 14.12.2025
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen – Ehrwald-Zugspitzbahn
|
||
Stand: 14.12.2025 3/14
|
||
Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG
|
||
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||
Lfd.
|
||
Nr.
|
||
Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
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eingearbeitet
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||
(Namenszeichen/Tag)
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1 Neudruck/Neu-
|
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ausgabe
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01.03.
|
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2010
|
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s. Einführungsschreiben
|
||
I.NVR-S-R-KAW
|
||
v. 08.12.2009
|
||
(Erstausgabe)
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||
2 1. Berichtigung 01.02.
|
||
2012
|
||
s.
|
||
Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NVR-S-R KAW
|
||
v. 21.11.2011
|
||
Neudruck
|
||
3 2. Berichtigung 10.06.
|
||
2012
|
||
s.
|
||
Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NVR-S-R KAW
|
||
v. 29.03.2012
|
||
Neudruck
|
||
4 3. Berichtigung 04.11.
|
||
2013
|
||
s.
|
||
Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NVR-S-R KAW
|
||
v. 04.09.2013
|
||
Neudruck
|
||
5 4. Berichtigung 15.12.
|
||
2013
|
||
s.
|
||
Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NVR-S-R KAW
|
||
v. 01.10.2013
|
||
Neudruck
|
||
6 5. Berichtigung 14.12.
|
||
2014
|
||
s.
|
||
Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NVR-S-R KAW
|
||
v. 22.09.2014
|
||
Neudruck
|
||
7 6. Berichtigung 13.12.
|
||
2015
|
||
s.
|
||
Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NVR-S-R KAW
|
||
v. 11.08.2015
|
||
Neudruck
|
||
8 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
9 Verschiedenes 12.12.2021 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
10 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
11 Verschiedenes 02.12.2024 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
12 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen – Ehrwald-Zugspitzbahn
|
||
Stand: 14.12.2025 4/14
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
|
||
14.12.2025 5/14
|
||
1. Inhalt, Geltungsbereich
|
||
Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen
|
||
bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG und
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang G riesen
|
||
(Oberbayern) – Ehrwald-Zugspitzbahn einschl. der Grenzbahnhöfe Griesen
|
||
(Oberbayern) – Ehrwald-Zugspitzbahn, sowie Ergänzungen, Abweichungen,
|
||
Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 und
|
||
30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG und zu Ril 301 und 408 der DB Inf raGO
|
||
AG und enthält somit u. a. die „ Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende
|
||
Bahnstrecken“ gem. Schienennetz - Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG
|
||
Ziffer 2.3.4.
|
||
Die Betriebsstellen werden im Zusammenhang mit dieser Unterlage wie folgt
|
||
abgekürzt:
|
||
- Griesen (Oberbayern) – Griesen
|
||
- Ehrwald-Zugspitzbahn – Ehrwald
|
||
Diese Abkürzung darf auch in schriftlichen Befehlen verwendet werden.
|
||
2. Beschreibung der Grenzstrecke
|
||
2.1 Lage der Grenzen
|
||
Lage der
|
||
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland,
|
||
sowie Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und Ö BB-
|
||
Infrastruktur AG
|
||
• in km 30.445 der Strecke Nr. 35201 Staatsgrenze nächst Ehrwald –
|
||
Ehrwald der ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
• in km 14.848 der Strecke Nr. 5452 Griesen – Griesen (Grenze) der DB
|
||
InfraGO AG
|
||
Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der
|
||
Bundesrepublik Deutschland § 3a:
|
||
Bf. Griesen (Oberbayern) – Bf. Ehrwald-Zugspitzbahn jeweils einschließlich
|
||
2.2 Gleise der Grenzstrecke
|
||
Gleis Griesen - Ehrwald
|
||
- Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Griesen nach Ehrwald“
|
||
- Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
|
||
Grenze zwischen Bahnhof Ehrwald und Gleis der freien Strecke ist Einfahrsignal
|
||
„A“ in km 23.728
|
||
Grenze zwischen Bahnhof Griesen und Gleis der freien Strecke ist Einfahrsignal
|
||
„61F“ in km 13.583
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
|
||
14.12.2025 6/14
|
||
Bahnübergänge (BÜ) bzw. Eisenbahnkreuzung (EK) im Bereich der Grenzstrecke
|
||
Griesen - Ehrwald:
|
||
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG:
|
||
EK nicht technisch gesichert im km 30,237
|
||
|
||
DB InfraGO AG:
|
||
BÜ nicht technisch gesichert im km 13,773
|
||
BÜ nicht technisch gesichert im km 14,310
|
||
2.3 Zuständige Fahrdienstleiter für die Gleise des
|
||
Grenzübergangs
|
||
DB InfraGO AG:
|
||
Fahrdienstleiter Kochelseebahn/Griesen
|
||
Der Bahnhof Griesen wird vom Fdl Kochelseebahn/Griesen in Weilheim fernbedient
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG:
|
||
Fahrdienstleiter Reutte in Tirol
|
||
Der Bahnhof Ehrwald wird vom Fdl Reutte fernbedient.
|
||
Die Besetzung der Fahrdienstleiter Kochelseebahn/Griesen und Reutte richtet sich
|
||
grundsätzlich nach dem jeweiligen Jahresfahrplan (und zusätzlich nach Bedarf bei
|
||
Verkehr von Sonderzügen).
|
||
2.4 Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)
|
||
Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen
|
||
Infrastrukturbetreibers aufgestellt.
|
||
Die Gleise des Grenzübergangs sind mit PZB ausgerüstet.
|
||
Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/
|
||
Langsamfahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind
|
||
erforderlichenfalls im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem
|
||
entsprechend erfolgt auch die PZB-Absicherung.
|
||
2.5 Elektrischer Zugbetrieb
|
||
Die Oberleitung der Grenzstrecke von Griesen bis Ehrwald wird von der DB I nfraGO
|
||
AG versorgt. Es erfolgt keine Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG
|
||
und der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
|
||
14.12.2025 7/14
|
||
2.6 Telekommunikationseinrichtungen
|
||
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Griesen - Ehrwald sind folgende
|
||
Telekommunikationsverbindungen eingerichtet:
|
||
▪ Zugfunkeinrichtungen:
|
||
DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D).
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A)
|
||
Der Umschaltpunkt ist im Streckenabschnitt Griesen – Griesen (Grenze) –
|
||
Ehrwald im km 28,900 der ÖBB-Infrastruktur AG für beide Fahrtrichtungen.
|
||
|
||
3. Bahnbetriebliche Regelungen für den
|
||
Eisenbahn-Grenzübergang Griesen –
|
||
Ehrwald und die Grenzbahnhöfe Griesen
|
||
und Ehrwald
|
||
3.1 Gültigkeit von Normen und Regelwerk;
|
||
zusätzliche Bestimmungen
|
||
Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
|
||
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n
|
||
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die Normen
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG,
|
||
- für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den einschlägigen
|
||
Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland das
|
||
netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische Regelwerk der
|
||
DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG).
|
||
Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, die
|
||
nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und
|
||
Regelwerke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es
|
||
für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist.
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
|
||
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
|
||
- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
|
||
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
|
||
eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des
|
||
Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
|
||
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
|
||
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
|
||
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
|
||
Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.
|
||
3.2 Signale, PZB-Absicherung
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
|
||
14.12.2025 8/14
|
||
Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/
|
||
Langsamfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/ Ankündigungstafel,
|
||
Ankündigen/-Erwarten von Fahrleitungssignalen im Bereich des
|
||
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das
|
||
Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Bereich
|
||
das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB-
|
||
Absicherung.
|
||
Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen
|
||
zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den
|
||
Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die
|
||
Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle.
|
||
3.3 Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der
|
||
DB InfraGO AG)
|
||
Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Griesen - Ehrwald werden in der
|
||
Regel durch die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlagen herausgegeben.
|
||
Die von der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis
|
||
zur Ankunft bzw. ab der Abfahrt im Bahnhof Griesen, die Darstellung erfolgt nach den
|
||
Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine geschwindigkeitsunabhängige
|
||
Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Griesen - Griesen Grenze
|
||
(Staatsgrenze n. Ehrwald) nach dem Muster der DB InfraGO AG (Buchfahrplan
|
||
Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs- und Grafikspalte) befindet
|
||
sich als Anlage zu diesen Zusatzbestimmungen.
|
||
Fahrplanbeantragung
|
||
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
|
||
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
|
||
erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke,
|
||
das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
|
||
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem
|
||
österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann
|
||
bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur
|
||
AG angefordert werden.
|
||
Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
|
||
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
|
||
im Ausland
|
||
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
|
||
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
|
||
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung
|
||
(Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
|
||
Mindestaufenthaltsdauer.
|
||
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB InfraGO
|
||
AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mi t einer
|
||
Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die
|
||
Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
|
||
Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
|
||
14.12.2025 9/14
|
||
3.4 La
|
||
In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
|
||
„352a Staatsgrenze nächst Ehrwald – Staatsgrenze nächst Vils “ bzw.
|
||
„352b Staatsgrenze nächst Vils – Staatsgrenze nächst Ehrwald“
|
||
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
|
||
ab
|
||
km 30,445 bzw. km 14,848 (Grenze) enthalten.
|
||
In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke
|
||
„151a Garmisch-Partenkirchen – Griesen (Obb) – Grenze km 14,848 “ bzw.
|
||
„151b Grenze km 14,848 – Griesen (Obb) – Garmisch-Partenkirchen“
|
||
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
|
||
ab km
|
||
km 30,445 bzw. km 14,848 (Grenze) enthalten.
|
||
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
|
||
vorübergehenden Langsamfahrstelle ein Hinweis in der jeweiligen La des
|
||
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
|
||
- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden
|
||
Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
|
||
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden
|
||
Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG
|
||
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
|
||
14.12.2025 10/14
|
||
Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:
|
||
|
||
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
|
||
|
||
|
||
3.5 Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
|
||
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und
|
||
Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
|
||
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
|
||
1 2 3 4 5 6 7 8
|
||
Lfd.
|
||
Nr.
|
||
In Betriebsstelle
|
||
oder
|
||
zwischen den
|
||
Betriebsstellen
|
||
Ortsangabe
|
||
Geschwin-
|
||
digkeit
|
||
Besonder-
|
||
heiten
|
||
Uhrzeit
|
||
oder
|
||
betroffene
|
||
Züge
|
||
In
|
||
Kraft
|
||
ab
|
||
Außer
|
||
Kraft
|
||
ab
|
||
Gründe
|
||
und sonstige
|
||
Angaben
|
||
|
||
|
||
|
||
Griesen (Obb)
|
||
-
|
||
Griesen(Obb) Gr.
|
||
|
||
14,50
|
||
|
||
|
||
|
||
Lf 1 / ÖBB-
|
||
Ankündigungs-
|
||
signal mit
|
||
Kz 3
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
15.12.
|
||
13
|
||
08:00
|
||
|
||
17.12.
|
||
13
|
||
17:00
|
||
|
||
La bei ÖBB PZB am
|
||
Ankündigungssignal
|
||
ständig wirksam
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
|
||
14.12.2025 11/14
|
||
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
|
||
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
|
||
Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige
|
||
Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter.
|
||
Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
|
||
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung
|
||
nach dem Halten gefahren wird.
|
||
3.6 Fahrordnung
|
||
bleibt frei
|
||
3.7 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw.
|
||
Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der
|
||
Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine
|
||
Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer
|
||
Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt.
|
||
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
|
||
• die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
|
||
• die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite)
|
||
• den zu benutzenden Zug
|
||
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke
|
||
• den Beförderungstag
|
||
3.8 Nachschieben
|
||
Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Griesen – Ehrwald verboten.
|
||
3.9 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen
|
||
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Griesen - Ehrwald
|
||
befahren, und die Bremsberechnung bzw. –einstellung für diese Züge erfolgt nach den
|
||
auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG hierfür gültigen
|
||
Regeln.
|
||
Erläuterung:
|
||
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Regel n
|
||
erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der
|
||
Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Rege ln, treffen
|
||
die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprec hende
|
||
Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die
|
||
erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen.
|
||
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
|
||
Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Griesen – Ehrwald nach den
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
|
||
14.12.2025 12/14
|
||
Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruk tur AG
|
||
anzubringen bzw. zu geben.
|
||
3.10 Befehle
|
||
Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
|
||
Besonderheiten im Bereich der Grenzstrecke Griesen – Ehrwald einschließlich dem
|
||
jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in dem jeweiligen Grenzbahnhof,
|
||
erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 – 9) sowie den nationalen Befehlsmustern
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG.
|
||
Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers
|
||
zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird.
|
||
Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über da s
|
||
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
|
||
verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
|
||
• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
|
||
• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
|
||
vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
|
||
In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
|
||
seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung
|
||
einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl
|
||
empfangende Triebfahrzeugführer/(S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der
|
||
Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf.
|
||
ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu
|
||
verweigern.
|
||
Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
|
||
Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der Befehl
|
||
gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen erfolgt stets
|
||
nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug
|
||
übermittelt.
|
||
Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
|
||
3.11 Abweichen von der Fahrordnung auf der freien
|
||
Strecke - Auf dem Gegengleis fahren
|
||
Entfällt (eingleisige Strecke)
|
||
3.12 Nebenfahrten/Sperrfahrten
|
||
Nebenfahrten und TAE-Fahrten der ÖBB-Infrastruktur AG auf der Grenzstrecke sind
|
||
ausschließlich
|
||
- als NO-Fahrt
|
||
- im gesperrten Streckengleis und auf Sicht, sowie
|
||
- auf der Infrastruktur der ÖBB bis zur Staatsgrenze zugelassen.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
|
||
14.12.2025 13/14
|
||
Entsprechende Fahrten der DB InfraGO AG sind Sperrfahrten und sind auf der
|
||
Infrastruktur der DB InfraGO AG bis zur Staatsgrenze zugelassen.
|
||
Nebenfahrten/Sperrfahrten erhalten Fahrpläne oder Fahrtanweisungen sowie
|
||
schriftliche Befehle nach den Regeln des Infrastrukturbetreibers, dessen Infrastruktur
|
||
befahren wird.
|
||
Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)
|
||
|
||
Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur
|
||
Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen
|
||
Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn
|
||
verkehren (z.B. Austausch/Aufstellen von El- bzw. Lf-Signalen. Arbeiten an der
|
||
Schutzstrecke, Inspektion Vorsignale, Unfälle).
|
||
|
||
3.13 Notfälle
|
||
Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB
|
||
InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten
|
||
Grenzbahnhof auf Sicht fahren.
|
||
3.14 Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem
|
||
Anlass; Zugteilung, Zugtrennung
|
||
Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-/zurückgefahren
|
||
werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem Mitarbeiter des
|
||
ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
|
||
14.12.2025 14/14
|
||
Anlage
|
||
|
||
Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den
|
||
Bereich Griesen (Obb) – Griesen (Obb) Grenze
|
||
|
||
Fahrtrichtung Griesen (Obb) – Griesen (Obb) Grenze (Staatsgrenze n. Ehrwald)
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Fahrtrichtung Griesen (Obb) Grenze (Staatsgrenze n. Ehrwald) – Griesen (Obb)
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb
|
||
international
|
||
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
|
||
Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-
|
||
Grenzübergangs Pfronten-Steinach - Vils; Auszug für EVU
|
||
302.4207Z01
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
|
||
|
||
1 Geschäftsführung
|
||
Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Region Süd
|
||
Betrieb Netz Augsburg
|
||
Viktoriastraße 3
|
||
86150 Augsburg
|
||
und
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
Sicherheit und Qualität - Standards
|
||
Praterstern 3
|
||
1020 Wien
|
||
2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
|
||
Eisenbahn-Grenzübergangs
|
||
siehe folgende Seiten
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
|
||
Stand: 14.12.2025 1/13
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
|
||
|
||
|
||
Zusatzbestimmungen zu den
|
||
bahnbetrieblichen Normen bzw. dem
|
||
bahnbetrieblichen Regelwerk der
|
||
Infrastrukturbetreiber für das Befahren
|
||
des Eisenbahn – Grenzübergangs
|
||
Pfronten-Steinach - Vils
|
||
gültig vom 01.03.2010 an.
|
||
|
||
Geschäftsführende Stellen
|
||
DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Region Süd
|
||
Betrieb Netz Augsburg
|
||
Viktoriastraße 3
|
||
86150 Augsburg
|
||
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
Sicherheit und Qualität - Standards
|
||
Praterstern 3
|
||
1020 Wien
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
|
||
Stand: 14.12.2025 2/13
|
||
|
||
|
||
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
|
||
lfd.
|
||
Nr.
|
||
verfügt mit Gegenstand Datum
|
||
1 035_14_2009 Inkraftsetzung 03-2010
|
||
2 00035_05_12 1. Änderung 15-03-2012
|
||
3 00035_000019_12 2. Änderung 10-06-2012
|
||
4 00035_000030_13 3. Änderung 15-12-2013
|
||
5 00035_000018_14 4. Änderung 14-12-2014
|
||
6 00035_000016_15 5. Änderung 13-12-2015
|
||
7 00035_000014_16 6. Änderung 14-09-2016
|
||
8 00037_000018_18 7. Änderung 09-12-2018
|
||
9 00037_000006_19 8. Änderung 15-12-2019
|
||
10 00037-000008-21 9. Änderung 12-12-2021
|
||
11 00037-000020-23 10. Änderung 10.12.2023
|
||
12 00037-000019-25 11. Änderung 14.12.2025
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
|
||
Stand: 14.12.2025 3/13
|
||
|
||
Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG
|
||
|
||
Lfd.
|
||
Nr.
|
||
Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
|
||
eingearbeitet
|
||
(Namenszeichen/Tag)
|
||
1 Neudruck/Neu
|
||
-ausgabe
|
||
01.03.
|
||
2010
|
||
s. Einführungsschreiben
|
||
I.NVR-S-R-BYW
|
||
v 08.12.2009
|
||
(Erstausgabe)
|
||
|
||
2 1. Berichtigung 15.03.
|
||
2012
|
||
s. Einführungsschreiben
|
||
I.NVR-S-R-SYB
|
||
v. 13.01.2012
|
||
Neudruck
|
||
3 2. Berichtigung 10.06.
|
||
2012
|
||
s. Einführungsschreiben
|
||
I.NVR-S-R-SYB
|
||
v. 29.03.2012
|
||
Neudruck
|
||
4 3. Berichtigung 15.12.
|
||
2013
|
||
s. Einführungsschreiben
|
||
I.NVR-S-R-SYB
|
||
v. 01.10.2013
|
||
Neudruck
|
||
5 4. Berichtigung 14.12.2014 s. Kundenschreiben
|
||
I.NVR-S-R-SYB
|
||
v. 23.09.2014
|
||
Neudruck
|
||
6 5. Berichtigung 13.12.2015
|
||
|
||
s. Kundenschreiben
|
||
I.NVR-S-R-SYB
|
||
v. 14.08.2015
|
||
Neudruck
|
||
7 6. Berichtigung 14.09.2016 s. Erläuterungen Neudruck
|
||
8 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
9 Verschiedenes 15.12.2019 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
10 Verschiedenes 12.12.2021 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
11 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
12 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
|
||
Stand: 14.12.2025 4/13
|
||
|
||
1. Inhalt, Geltungsbereich
|
||
Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen
|
||
bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG
|
||
und ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang
|
||
Pfronten-Steinach - Vils einschl. der Grenzbahnhöfe Pfronten-Steinach und Vils,
|
||
sowie Ergänzungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen
|
||
Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastrukt ur
|
||
AG und zu Ril 301 und 408 der DB InfraGO AG und enthält somit u. a. die
|
||
„Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz-
|
||
Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.
|
||
2. Beschreibung der Grenzstrecke
|
||
Lage der Grenzen
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Lage der
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Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
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Deutschland,
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sowie
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Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und ÖBB-Infr astruktur
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AG
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- in km 0,000 der Strecke Nr. 35201 Vils (Grenze) – Vils der ÖBB-Infrastruktur
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AG
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- in km 34,340 der Strecke Nr. 5403 Kempten – Pfronten-Steinach (Grenze)
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der DB InfraGO AG
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Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der
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Bundesrepublik Deutschland § 3a:
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Bf Pfronten-Steinach – Bf Vils jeweils einschließlich
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Gleise der Grenzstrecke
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Gleis Pfronten-Steinach – Vils
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- Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Pfronten-Steinach nach Vils“
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- Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
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Grenze zwischen Bahnhof Vils und Gleis der freien Strecke ist das Einfahrsignal
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„Zf 11“ in km 3,451
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Grenze zwischen Bahnhof Pfronten-Steinach und Gleis der freien Strecke ist das
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Einfahrsignal „19 F“ in km 33,535
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
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Stand: 14.12.2025 5/13
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Bahnübergänge (BÜ) bzw. Eisenbahnkreuzung (EK) im Bereich der Grenzstrecke
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Pfronten-Steinach - Vils:
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ÖBB-Infrastruktur AG:
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EK technisch gesichert (Lichtzeichenanlage) im km 0,439
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EK technisch gesichert (Lichtzeichenanlage) im km 1,710
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EK technisch gesichert (Lichtzeichenanlage) im km 2,750
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EK technisch gesichert (Schrankenanlage) im km 3,275
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DB InfraGO AG:
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BÜ nicht technisch gesichert im km 33,401
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BÜ nicht technisch gesichert im km 33,711
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BÜ nicht technisch gesichert im km 33,837
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Zuständige Fahrdienstleiter für die Grenzstrecke
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ÖBB-Infrastruktur AG:
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Fahrdienstleiter Reutte in Tirol
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Der Bahnhof Vils wird vom Fdl Reutte in Tirol fernbedient.
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DB InfraGO AG:
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Fahrdienstleiter Durach
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Der Bahnhof Pfronten-Steinach wird vom Fdl Durach fernbedient.
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Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)
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Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen
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Infrastrukturbetreibers aufgestellt.
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Die Grenzstrecke ist mit PZB ausgerüstet.
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Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale,
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Ankündigungssignal/Langsamfahrscheibe, sind erforderlichenfalls im Bereich des
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Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem entsprechend erfolgt auch die PZB-
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Absicherung.
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Elektrischer Zugbetrieb
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Die Oberleitung der Grenzstrecke von Bf. Vils bis einschließlich Bf. Pfronten -
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Steinach wird von der ÖBB-Infrastruktur AG versorgt.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
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Stand: 14.12.2025 6/13
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Telekommunikationseinrichtungen
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Für den Eisenbahn-Grenzübergang Pfronten-Steinach - Vils sind folgende
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Telekommunikationsverbindungen eingerichtet:
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▪ Zugfunkeinrichtungen:
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DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D).
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ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A)
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Umschaltpunkt ist in km 0,000 der ÖBB-Infrastruktur AG bzw. in km 34,340
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der DB InfraGO AG (Staatsgrenze).
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3. Bahnbetriebliche Regelungen für die
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Grenzstrecke Pfronten-Steinach – Vils und die
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Grenzbahnhöfe Pfronten-Steinach und Vils
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Gültigkeit von Normen und Regelwerk; zusätzliche
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Bestimmungen
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Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
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- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n
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einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die
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Normen der ÖBB-Infrastruktur AG,
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- für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den
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einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland
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das netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische
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Regelwerk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen
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der DB InfraGO AG).
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Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, die
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nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und
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Regelwerke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, w ie
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es für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist.
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Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
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Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
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- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
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- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
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eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des
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Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
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Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
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Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
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auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
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Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
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Stand: 14.12.2025 7/13
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Signale, PZB-Absicherung
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Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/
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Langsamfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/ Ankündigungstafel, im
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Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das
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Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen
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Bereich das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB-
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Absicherung.
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Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen
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zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den
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Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die
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Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle.
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Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der DB InfraGO
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AG)
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Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Pfronten-Steinach - Vils werden in
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der Regel durch die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlagen herausgegeben. Di e
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von der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur
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Ankunft bzw. ab der Abfahrt im Bahnhof Pfronten-Steinach; die Darstellun g erfolgt
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nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine geschwindigkeitsunabhängige
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Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Pfronten-Steinach – Pfronten
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Steinach Grenze nach dem Muster der DB InfraGO AG (Buchfahrplan Spalten 3a
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und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs- und Grafikspalte) befindet sich als
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Anlage zu diesen Zusatzbestimmungen.
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Fahrplanbeantragung
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Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
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geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
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erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke,
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das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
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verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem
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österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann
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bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur
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AG angefordert werden.
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Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
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- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
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im Ausland
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- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
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- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
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- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung
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(Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
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Mindestaufenthaltsdauer.
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Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB
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InfraGO AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird fü r Züge
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mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage
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für die Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
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Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
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Stand: 14.12.2025 8/13
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La
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In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
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„352a Staatsgrenze nächst Ehrwald – Staatsgrenze nächst Vils“ bzw.
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„352b Staatsgrenze nächst Vils – Staatsgrenze nächst Ehrwald“
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alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
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ab km 0,000 (Grenze) enthalten.
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In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke
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„104a Kempten (Allgäu) Hbf – Pfronten-Steinach - Grenze km 34,340 “ bzw.
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„104b Grenze km 34,340 – Pfronten-Steinach – Kempten (Allgäu) Hbf“
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alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
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ab km 34,340 (Grenze) enthalten.
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Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
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vorübergehenden Langsamfahrstelle ein Hinweis in der jeweiligen La des
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Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
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- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden
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Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
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- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden
|
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Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG
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im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
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Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
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Stand: 14.12.2025 9/13
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Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
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Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen
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Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
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Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und
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Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
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für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
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Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
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oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
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Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung und an
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Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (EKSA) ist dies der für die jeweilige Anlage
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bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
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Stand: 14.12.2025 10/13
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Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
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Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen
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Richtung nach dem Halten gefahren wird.
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Fahrordnung
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bleibt frei
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Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw.
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Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf
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der Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine
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Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer
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Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge
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||
der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt.
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Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
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• die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
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• die aS-Zahl der Eisenbahnverkehrsunternehmen (von österreichischer Seite)
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• den zu benutzenden Zug
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• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke und
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||
• den Beförderungstag
|
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Nachschieben
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Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Pfronten-Steinach - Vils verboten.
|
||
Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen
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Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Pfronten-Steinach -
|
||
Vils befahren, und die Bremsberechnung bzw. –einstellung für diese Züge erfolgt
|
||
nach den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB- Infrastruktur AG
|
||
hierfür gültigen Regeln.
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||
Erläuterung:
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||
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Rege ln
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||
erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der
|
||
Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Re geln, treffen
|
||
die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprec hende
|
||
Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubind en,
|
||
die erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle
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||
Eisenbahnverkehrsunternehmen in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen.
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Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
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||
Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Pfronten-Steinach - Vils nach
|
||
den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur A G
|
||
anzubringen bzw. zu geben.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
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Stand: 14.12.2025 11/13
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Befehle
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Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
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Besonderheiten im Bereich der Grenzstrecke Pfronten-Steinach – Vils einschließlich
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dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in dem jeweiligen
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||
Grenzbahnhof, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 – 9) sowie den nationalen
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||
Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG.
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Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes
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||
Infrastrukturbetreibers zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermit telt
|
||
wird.
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Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über das
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||
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
|
||
verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
|
||
• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
|
||
• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
|
||
vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
|
||
In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
|
||
seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung
|
||
einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl
|
||
empfangende Triebfahrzeugführer/(S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der
|
||
Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf.
|
||
ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu
|
||
verweigern.
|
||
Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
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||
Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der
|
||
Befehl gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen
|
||
erfolgt stets nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den
|
||
Befehl an den Zug übermittelt.
|
||
Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
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||
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||
Abweichen von der Fahrordnung auf der freien
|
||
Strecke - Auf dem Gegengleis fahren
|
||
bleibt frei
|
||
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
|
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Stand: 14.12.2025 12/13
|
||
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Nebenfahrten/Sperrfahrten
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Nebenfahrten und TAE-Fahrten der ÖBB-Infrastruktur AG auf der Grenzstrecke sind
|
||
ausschließlich
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- als NO-Fahrt
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- im gesperrten Streckengleis und auf Sicht, sowie
|
||
- auf der Infrastruktur der ÖBB bis zur Staatsgrenze zugelassen.
|
||
Entsprechende Fahrten der DB InfraGO AG sind Sperrfahrten und sind auf der
|
||
Infrastruktur der DB InfraGO AG bis zur Staatsgrenze zugelassen.
|
||
Nebenfahrten/Sperrfahrten erhalten Fahrpläne oder Fahrtanweisungen sowie
|
||
schriftliche Befehle nach den Regeln des Infrastrukturbetreibers, dessen Infrastruktur
|
||
befahren wird.
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||
Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)
|
||
Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur
|
||
Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen
|
||
Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn
|
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verkehren (z.B. Austausch/Aufstellen von Lf-Signalen. Inspektion Vorsignale,
|
||
Unfälle).
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||
Notfälle
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||
Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB
|
||
InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den
|
||
benachbarten Grenzbahnhof auf Sicht fahren.
|
||
Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem
|
||
Anlass; Zugteilung, Zugtrennung
|
||
Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-
|
||
/zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem
|
||
Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
|
||
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||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils
|
||
Stand: 14.12.2025 13/13
|
||
|
||
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||
Anlage 1
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||
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||
Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen
|
||
für den Bereich Pfronten-Steinach – Pfronten Grenze
|
||
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||
Fahrtrichtung Pfronten-Steinach –
|
||
Pfronten Grenze (Staatsgrenze n.
|
||
Vils)
|
||
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||
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||
Fahrtrichtung Pfronten Grenze
|
||
(Staatsgrenze n. Vils) – Pfronten-
|
||
Steinach
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Signalordnung, Bahnbetrieb
|
||
international
|
||
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
|
||
Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-
|
||
Grenzübergangs Lindau - Lochau-Hörbranz, Auszug für
|
||
EVU
|
||
302.4208Z01
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
|
||
|
||
1 Geschäftsführung
|
||
Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Region Süd
|
||
Betrieb Netz Augsburg
|
||
Viktoriastraße 3
|
||
86150 Augsburg
|
||
und
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
Stab Sicherheit und Qualität - Standards
|
||
Praterstern 3
|
||
1020 Wien
|
||
2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
|
||
Eisenbahn-Grenzübergangs
|
||
siehe folgende Seiten
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||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lindau – Lochau-Hörbranz
|
||
Stand: 14.12.2025 1/15
|
||
|
||
|
||
|
||
Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
|
||
|
||
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||
Zusatzbestimmungen zu den
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||
bahnbetrieblichen Normen bzw. dem
|
||
bahnbetrieblichen Regelwerk der
|
||
Infrastrukturbetreiber für das Befahren
|
||
des Eisenbahn-Grenzübergangs Lindau –
|
||
Lochau-Hörbranz
|
||
|
||
|
||
gültig vom 15.03.2011 an.
|
||
|
||
Geschäftsführende Stellen
|
||
DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Region Süd
|
||
Betrieb Netz Augsburg
|
||
Viktoriastraße 3
|
||
86150 Augsburg
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
Sicherheit und Qualität - Standards
|
||
Praterstern 3
|
||
1020 Wien
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lindau – Lochau-Hörbranz
|
||
Stand: 14.12.2025 2/15
|
||
|
||
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
|
||
|
||
lfd.
|
||
Nr.
|
||
verfügt mit Gegenstand Datum
|
||
1 00035_05_11 Inkraftsetzung 15-03-2011
|
||
2 00035_13_11 1. Änderung 15-03-2011
|
||
3 00035_28_11 2. Änderung 11.12.2011
|
||
4 00035_000021_12 3. Änderung 10.06.2012
|
||
5 00035_000032_13 4. Änderung 15.12.2013
|
||
6 00035_000020_14 5. Änderung 14.12.2014
|
||
7 00035_000018_15 6. Änderung 13.12.2015
|
||
8 00037_000020_18 7. Änderung 09.12.2018
|
||
9 00037_000003_19 8. Änderung 28.02.2020
|
||
10 00037-000010-21 9. Änderung 12.12.2021
|
||
11 00037-000022-23 10. Änderung 10.12.2023
|
||
12 00037-000021-25 11. Änderung 14.12.2025
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lindau – Lochau-Hörbranz
|
||
Stand: 14.12.2025 3/15
|
||
|
||
|
||
Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG
|
||
|
||
Lfd.
|
||
Nr.
|
||
Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
|
||
eingearbeitet
|
||
(Namenszeichen/Tag)
|
||
1 Neudruck/Neu-
|
||
ausgabe
|
||
15.03.
|
||
2011
|
||
s. Einführungsschreiben
|
||
I.NPB 4/I.NP-S-D-AUG (B)
|
||
v. 15.12.2010
|
||
(Erstausgabe)
|
||
|
||
2 1. Berichtigung 15.03.
|
||
2011
|
||
s. Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NPB 4/I.NP-S-D-AUG (B)
|
||
v. 02.03.2011
|
||
|
||
3 2. Berichtigung 11.12.
|
||
2011
|
||
s. Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NPB 4/I.NP-S-D-AUG (B)
|
||
v 05.10.2011
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Neudruck
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4 3. Berichtigung 10.06.
|
||
2012
|
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s. Bekanntgabeschreiben
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||
I.NPB 4/I.NP-S-D-AUG (B)
|
||
v 29.03.2012
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Neudruck
|
||
5 4. Berichtigung 15.12.
|
||
2013 s. Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NP-S-D-AUG (B) v.
|
||
24.09.2013
|
||
Neudruck
|
||
6 5. Berichtigung 14.12.
|
||
2014 s. Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NP-S-D-AUG (B) v.
|
||
18.09.2014
|
||
Neudruck
|
||
7 6. Berichtigung 13.12.
|
||
2015
|
||
s. Bekanntgabeschreiben
|
||
I.NP-S-D-AUG (B) v.
|
||
07.08.2015
|
||
Neudruck
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||
8 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
9 Verschiedenes 28.02.2020 siehe Erläuterung Neudruck
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||
10 Verschiedenes 12.12.2021 siehe Erläuterung Neudruck
|
||
11 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterung Neudruck
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||
12 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterung Neudruck
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||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz – Lindau
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||
Stand: 14.12.2025 4/15
|
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1. Inhalt, Geltungsbereich
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Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen
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bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG
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und ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang
|
||
Lochau-Hörbranz – Lindau einschl. der Grenzbahnhöfe Lochau-Hörbranz und des Bf
|
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Lindau (mit Bf-Teilen Lindau-Insel, Lindau-Reutin und Lindau-Aeschach), sowie
|
||
Ergänzungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien
|
||
30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG un d zu
|
||
Ril 301 und 408 der DB InfraGO AG und enthält somit u. a. die
|
||
„Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz-
|
||
Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.
|
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2. Beschreibung der Grenzstrecke
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||
Lage der Grenzen
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||
Lage der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
|
||
Deutschland, sowie Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG
|
||
und ÖBB-Infrastruktur AG in km 5,947 der
|
||
- Strecke Nr. 10105 Innsbruck Hbf – Lindau-Insel der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
- Strecke Nr. 5420 Lindau (DB Grenze) der DB InfraGO AG
|
||
im Bahnhof Lochau-Hörbranz.
|
||
Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der
|
||
Bundesrepublik Deutschland § 3a:
|
||
Bahnhof Lindau (mit Bft Lindau-Insel, Bft Lindau-Reutin, Bft Lindau-Aeschach) -
|
||
Bahnhof Lochau-Hörbranz jeweils einschließlich
|
||
Betriebswechselbahnhöfe: Lochau-Hörbranz und Lindau (mit Bft Lindau-Insel, Bft
|
||
Lindau-Reutin, Bft Lindau-Aeschach)
|
||
Gleise des Grenzübergangs
|
||
Gleise im Bahnhof Lochau-Hörbranz, auf denen sich die Staatsgrenze befindet:
|
||
- Gleisabschnitt 701 - Fortsetzung des Regelgleises von Lindau nach Lochau-
|
||
Hörbranz (Lage der Staatsgrenze zwischen Verschubhalttafel und erster
|
||
Weiche),
|
||
- Gleisabschnitt 702 - Fortsetzung des Regelgleises von Lochau-Hörbranz
|
||
nach Lindau (Lage der Staatsgrenze zwischen Verschubhalttafel und erster
|
||
Weiche).
|
||
Regelgleis von Lochau-Hörbranz nach Lindau
|
||
- Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Lochau-Hörbranz nach Lindau
|
||
- Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 2“
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Lindau und Gleis der freien Strecke Einfahrsignal
|
||
68F in km 3,410
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Lochau-Hörbranz und Gleis der freien Strecke
|
||
Einfahrsignal Yp in km 5,784
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz – Lindau
|
||
Stand: 14.12.2025 5/15
|
||
|
||
Regelgleis von Lindau nach Lochau-Hörbranz
|
||
- Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Lindau nach Lochau-Hörbranz“
|
||
- Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Lindau und Gleis der freien Strecke Einfahrsignal
|
||
68FF in km 3,410
|
||
- Grenze zwischen Bahnhof Lochau-Hörbranz und Gleis der freien Strecke
|
||
Einfahrsignal Z1 in km 5,784
|
||
Bahnübergänge an den Streckengleisen zwischen Lindau und Lochau-Hörbranz
|
||
(Bedienung bzw. Überwachung, sowie Meldestelle für Unregelmäßigkeiten jeweils
|
||
Fdl Lindau):
|
||
Bahnübergang (BÜ)
|
||
- in km 4,932
|
||
- in km 5,429
|
||
Zuständige Fahrdienstleiter für die Gleise des
|
||
Grenzübergangs
|
||
DB InfraGO AG:
|
||
Fahrdienstleiter (Fdl) Lindau
|
||
Der Fahrdienstleiter Lindau, mit Arbeitsplatz in Immenstadt, ist täglich von 0 bis 24
|
||
Uhr besetzt.
|
||
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG:
|
||
Fahrdiensleiter (Fdl) Wolfurt
|
||
Die Fahrdienstleitung in Wolfurt ist täglich von 0 bis 24 Uhr besetzt.
|
||
Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)
|
||
Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen
|
||
Infrastrukturbetreibers aufgestellt.
|
||
Die Grenzstrecke ist mit PZB ausgerüstet.
|
||
Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/
|
||
Langsamfahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind
|
||
erforderlichenfalls im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem
|
||
entsprechend erfolgt auch die PZB-Absicherung.
|
||
Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG sind folgende Signale der ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG ständig aufgestellt.
|
||
- am Regelgleis Gleis von Lindau nach Lochau-Hörbanz /Streckengleis 1 mit
|
||
Gültigkeit für die Regelfahrtrichtung Einfahrvorsig nal z1 in km 4,859 mit
|
||
zugehörigen Abstandstafeln und Einfahrsignal Z1 in km 5,784
|
||
- am Regelgleis Gleis von Lochau-Hörbanz nach Lindau /Streckengleis 2 mit
|
||
Gültigkeit für die Gegenfahrtrichtung (von Lindau n ach Lochau-Hörbranz)
|
||
Einfahrvorsignal yp in km 4,859 mit zugehörigen Abstandstafeln und Einfahrsignal
|
||
Yp in km 5,784
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz – Lindau
|
||
Stand: 14.12.2025 6/15
|
||
|
||
- jeweils neben den Gleisen 701 und 702 im Bahnhof Lochau-Hörbranz in km 5,927
|
||
Verschubhalttafeln
|
||
Elektrischer Zugbetrieb
|
||
Die Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG erfolgt durch eine Schutzstrecke in der Nähe der Staatsgrenze auf
|
||
Seiten der DB InfraGO AG.
|
||
Telekommunikationseinrichtungen
|
||
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Lochau-Hörbranz - Lindau sind folgende
|
||
Telekommunikationsverbindungen eingerichtet:
|
||
▪ Zugfunkeinrichtungen:
|
||
DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D).
|
||
ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A).
|
||
Umschaltpunkt ist
|
||
- in Richtung von Lindau nach Lochau-Hörbranz in km 5,714 (vor
|
||
den Einfahrsignalen Lochau-Hörbranz)
|
||
- in Richtung von Lochau-Hörbranz nach Lindau in km 4,865 (kurz
|
||
nach BÜ in km 4,927 „Eichwaldstraße“)
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz – Lindau
|
||
Stand: 14.12.2025 7/15
|
||
|
||
3. Bahnbetriebliche Regelungen für die Grenzstrecke
|
||
Lochau-Hörbranz – Lindau und die Grenzbahnhöfe
|
||
Lochau-Hörbranz und Lindau
|
||
Gültigkeit von Normen und Regelwerk; zusätzliche
|
||
Bestimmungen
|
||
Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
|
||
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n
|
||
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die
|
||
Normen der ÖBB-Infrastruktur AG,
|
||
- für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den
|
||
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland
|
||
das netzzugangsrelevante Regelwerk sowie das betrieblich-technische
|
||
Regelwerk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen
|
||
der DB InfraGO AG).
|
||
Zug- und Rangierpersonal, das nur die Strecke zwischen Lochau-Hörbranz und
|
||
Lindau jeweils einschließlich befährt, muss Normen und Regelwerke der Eisenbahn -
|
||
Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es für das Befahren des
|
||
genannten Bereichs erforderlich ist.
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
|
||
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
|
||
- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers,
|
||
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
|
||
eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des
|
||
Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
|
||
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
|
||
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
|
||
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
|
||
Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes geregelt ist, erfolgt die
|
||
Einfahrt und Ausfahrt von Zügen in den und aus dem Bahnhof Lochau-Hörbranz
|
||
aus/in Richtung Lindau-Reutin, sowie die Behandlung von Unregelmäßigkeiten an
|
||
den Einfahrsignalen Z1 und Yp einschließlich der zugehörigen Vorsignale und
|
||
Gleismagnete gemäß den Normen der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Verschub-/Rangierfahrten und Gleissperrungen im Bahnhof Lochau-Hörbranz
|
||
erfolgen, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist,
|
||
nach den Normen der ÖBB-Infrastruktur AG.
|
||
Signale, PZB-Absicherung
|
||
Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/
|
||
Langsamfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/ Ankündigungstafel,
|
||
Ankündigen/ Erwarten von Fahrleitungssignalen, im Bereich des
|
||
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das
|
||
Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz – Lindau
|
||
Stand: 14.12.2025 8/15
|
||
|
||
Bereich das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB-
|
||
Absicherung.
|
||
Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen
|
||
zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den
|
||
Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die
|
||
Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle.
|
||
Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der DB InfraGO
|
||
AG)
|
||
Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Lochau-Hörbranz - Lindau werden
|
||
in der Regel durch die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlagen herausgegeben.
|
||
Die von der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis
|
||
zur Ankunft oder Durchfahrt bzw. ab der Abfahrt oder Durchfahrt im Bahnh of Lindau
|
||
mit Bf-Teilen Lindau-Reutin und Lindau-Insel; die Darstellung erfolgt nach den
|
||
Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine geschwindigkeitsunabhängige
|
||
Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Lindau – Lindau-Reutin
|
||
Grenze (Staatsgrenze n. Lochau-H.) nach dem Muster der DB InfraGO AG
|
||
(Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs- und
|
||
Grafikspalte) befindet sich als Anlage 2 zu diesen Zusatzbestimmungen.
|
||
|
||
Fahrplanbeantragung
|
||
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
|
||
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
|
||
erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Gren zstrecke,
|
||
das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
|
||
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben.
|
||
Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der
|
||
Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der
|
||
DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur AG angefordert werden.
|
||
Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
|
||
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
|
||
im Ausland
|
||
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
|
||
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
|
||
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung
|
||
(Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
|
||
Mindestaufenthaltsdauer.
|
||
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB
|
||
InfraGO AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird fü r Züge
|
||
mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage
|
||
für die Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
|
||
Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
|
||
Regelung für Lindau:
|
||
Die Aufenthaltszeit im Grenzbahnhof ist auf das betrieblich notwendige Minimum zu
|
||
beschränken (für Personalwechsel, Systemwechsel, etc.) und darf 90 Minuten nicht
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz – Lindau
|
||
Stand: 14.12.2025 9/15
|
||
|
||
überschreiten. Entsprechend sind bestellte Ankunft und Abfahrt der Folgetrasse im
|
||
Ausland aufeinander abgestimmt zu bestellen.
|
||
La
|
||
In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke
|
||
„29a Lindau – km 5,784 (Esig Bf Lochau- Hörbranz)“ bzw.
|
||
„29b km 5,784 (Esig Bf Lochau-Hörbranz) – Lindau“
|
||
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
|
||
ab km 5,784 (ausschließlich; Einfahrsignale Lochau-Hörbranz aus Richtung Lindau)
|
||
enthalten.
|
||
In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
|
||
„101a Innsbruck Hbf (in I) – Lochau- Hörbranz (ES km 5,784)“ bzw.
|
||
„101b Lochau-Hörbranz (ES km 5,784) – Innsbruck Hbf (in I)“
|
||
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis zu
|
||
bzw. ab den Einfahrsignalen des Bf Lochau-Hörbranz aus Richtung Lindau in km
|
||
5,784 (einschließlich) enthalten.
|
||
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
|
||
vorübergehenden Langsamfahrstelle, sowie zu aufgehobener Signalabhängigkeit bei
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG ein Hinweis in der jeweiligen La des
|
||
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
|
||
- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden
|
||
Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
|
||
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden
|
||
Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG oder
|
||
- die PZB-Absicherung zur aufgehobenen Signalabhängigkeit bei der ÖBB-
|
||
Infrastruktur AG (ständig wirksamer 1000 Hz-Magnet)
|
||
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
|
||
|
||
|
||
Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:
|
||
|
||
1 2 3 4 5 6 7 8
|
||
Lfd.
|
||
Nr.
|
||
In Betriebsstelle
|
||
oder
|
||
zwischen den
|
||
Betriebsstellen
|
||
Ortsangabe
|
||
Geschwin-
|
||
digkeit
|
||
Besonder-
|
||
heiten
|
||
Uhrzeit
|
||
oder
|
||
betroffene
|
||
Züge
|
||
In
|
||
Kraft
|
||
ab
|
||
Außer
|
||
Kraft
|
||
ab
|
||
Gründe
|
||
und sonstige
|
||
Angaben
|
||
|
||
|
||
|
||
Lindau-Reutin
|
||
-
|
||
Lindau-Reutin Gr
|
||
|
||
5,00
|
||
|
||
|
||
|
||
Lf 1 / ÖBB-
|
||
Ankündi-
|
||
gungssignal
|
||
Kennz 6
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
15.12.
|
||
13
|
||
00:00
|
||
|
||
16.12.
|
||
13
|
||
23:00
|
||
|
||
La bei ÖBB
|
||
PZB am
|
||
Ankündigungssignal
|
||
ständig wirksam
|
||
|
||
1 2 3 4 5 6 7 8
|
||
Lfd.
|
||
Nr.
|
||
In Betriebsstelle
|
||
oder
|
||
zwischen den
|
||
Betriebsstellen
|
||
Ortsangabe
|
||
Geschwin-
|
||
digkeit
|
||
Besonder-
|
||
heiten
|
||
Uhrzeit
|
||
oder
|
||
betroffene
|
||
Züge
|
||
In
|
||
Kraft
|
||
ab
|
||
Außer
|
||
Kraft
|
||
ab
|
||
Gründe
|
||
und sonstige
|
||
Angaben
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Lindau-Reutin
|
||
-
|
||
Lindau-Reutin Gr
|
||
|
||
|
||
|
||
Evsig z
|
||
4,82
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Gilt nur für
|
||
Regelgleis
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
15.12.
|
||
13
|
||
00:00
|
||
|
||
|
||
|
||
15.12.
|
||
13
|
||
23:00
|
||
|
||
|
||
|
||
PZB beim Evsig des
|
||
Bf Lochau-Hörbranz
|
||
ständig wirksam
|
||
Aufgehobene Signal-
|
||
abhängigkeit in
|
||
Lochau-Hörbranz
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz – Lindau
|
||
Stand: 14.12.2025 10/15
|
||
|
||
|
||
|
||
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen
|
||
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
|
||
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und
|
||
Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
|
||
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
|
||
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
|
||
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
|
||
Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige
|
||
Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter. Bei Meldungen während der
|
||
Einfahrt und Ausfahrt von Zügen und Nebenfahrten in/aus dem Bahnhof Lochau-
|
||
Hörbranz aus/in Richtung Lindau, sowie beim Verschieben im Bahnhof Lochau-
|
||
Höbranz ist der Fdl Wolfurt zuständig, ebenso im Zusammenhang mit
|
||
Gleissperrungen und anderen betrieblichen Vorgängen innerhalb des Bahnhofs
|
||
Lochau-Hörbranz.
|
||
|
||
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz – Lindau
|
||
Stand: 14.12.2025 11/15
|
||
|
||
Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
|
||
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen
|
||
Richtung nach dem Halten gefahren wird.
|
||
Fahrordnung
|
||
Auf der zweigleisigen Strecke zwischen Lochau-Hörbranz und Lindau wird
|
||
grundsätzlich rechts gefahren (gewöhnliche Fahrtrichtung/Regelgleis).
|
||
Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw.
|
||
Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf
|
||
der Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine
|
||
Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer
|
||
Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge
|
||
der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt.
|
||
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
|
||
• die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
|
||
• die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite)
|
||
• den zu benutzenden Zug
|
||
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke
|
||
• den Beförderungstag
|
||
Nachschieben
|
||
Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Lochau-Hörbranz – Lindau verboten.
|
||
Zugbildung, Zugvorbereitung
|
||
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Lochau-Hörbranz –
|
||
Lindau befahren, und die Bremsberechnung bzw. – einstellung für diese Züge erfolgt
|
||
nach den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB- Infrastruktur AG
|
||
hierfür gültigen Regeln.
|
||
Erläuterung:
|
||
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Rege ln
|
||
erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der
|
||
Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Re geln, treffen
|
||
die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprec hende
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Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubind en,
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die erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle
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Eisenbahnverkehrsunternehmen in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen.
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Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
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Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Lochau-Hörbranz – Lindau-,
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nach den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur
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AG anzubringen bzw. zu geben.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz – Lindau
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Stand: 14.12.2025 12/15
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Befehle
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Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
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Besonderheiten im Bereich des Eisenbahn-Grenzübergangs Lindau – Lochau-
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Hörbranz einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in
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dem jeweiligen Grenzbahnhof, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 – 9) sowie
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den nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG.
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Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes
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Infrastrukturbetreibers zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermit telt
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wird.
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Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über das
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Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
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verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
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• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
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• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
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vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
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In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
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seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung
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einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl
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empfangende Triebfahrzeugführer/(S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der
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Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf.
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ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu
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verweigern.
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Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
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Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der
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Befehl gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen
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erfolgt stets nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den
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Befehl an den Zug übermittelt.
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Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
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Abweichen von der Fahrordnung auf der freien
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Strecke - Auf dem Gegengleis fahren
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bleibt frei
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Nebenfahrten/Sperrfahrten
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Auf den Gleisen der freien Strecke zwischen den Bahnhöfen Lochau-Höbranz und
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Lindau sind entsprechend den Festlegungen über die Gültigkeit von Normen und
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Regelwerk (s. o.) neben den gewöhnlichen Zugfahrten grundsätzlich nur
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Sperrfahrten nach dem Regelwerk der DB InfraGO AG und keine Nebenfahrten nach
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dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG zugelassen.
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Sperrfahrten erhalten Fahrpläne und schriftliche Befehle nach den Regeln der DB
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InfraGO AG.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz – Lindau
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Stand: 14.12.2025 13/15
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Sperrfahrten der DB InfraGO AG
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- sind grundsätzlich bis zu den Einfahrsignalen des Bahnhofs Lochau-
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Hörbranz, sowie
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- unter nachfolgenden Bedingungen auf der Infrastruktur der DB
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InfraGO AG innerhalb des Bahnhofs Lochau-Hörbranz bis zur
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Staatsgrenze zur Instandsetzung/Entstörung von technischen
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Einrichtungen bzw. zur technischen Hilfeleistung bei
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Unregelmäßigkeiten zugelassen:
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1. Die Fahrt ist begrenzt auf den Gleisabschnitt zwischen
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Einfahrsignal und Staatsgrenze (Mitte Laiblachbrücke).
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2. In diesem Bereich sind die Regeln für das Rangieren nach
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Ril 408 der DB InfraGO AG zu beachten.
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3. Der Fdl Wolfurt muss der Vorbeifahrt am jeweiligen
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Einfahrsignal des Bahnhofs Lochau-Hörbranz und zugleich
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der Rangierfahrt bis zu Staatsgrenze fernmündlich
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zustimmen.
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4. Der Fdl Wolfurt und der Fdl Lindau müssen der Rückfahrt in
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Richtung Lindau fernmündlich zustimmen.
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5. Zugfunk-, Funk- oder öffentliche
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Mobilfunkverbindungsmöglichkeit zwischen dem
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Fahrpersonal und dem Fdl Wolfurt muss bestehen. Der Fdl
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Lindau übermittelt die Art der gegenseitigen Erreichbarkeit
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(Verbindungsart und Rufnummer) an Fahrpersonal und Fdl
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Wolfurt.
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Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)
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Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur
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Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen
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Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn
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verkehren (z.B. Austausch/Aufstellen von El- bzw. Lf-Signalen. Arbeiten an der
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Schutzstrecke, Inspektion Vorsignale, Unfälle).
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Die Fahrten dürfen höchstens
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- aus Richtung Lochau-Hörbranz bis Einfahrsignal 68F bzw. Einfahrsignal
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68FF (Gegengleis) des Bf Lindau (km 3,410) bzw.
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- aus Richtung Lindau-Reutin bis Einfahrsignal Yp/Z1 des Bf Lochau-
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Hörbranz in km 5,784 verkehren und
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müssen somit auf dem gleichen Gleis wieder zum Ausgangspunkt (Bahnhof Lindau-
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bzw. Lochau-Hörbranz) zurückfahren.
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Notfälle
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Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB
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InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den
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benachbarten Grenzbahnhof (Bahnhöfe Lochau-Hörbranz und Lindau) auf Sicht
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fahren.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz – Lindau
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Stand: 14.12.2025 14/15
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Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem
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Anlass; Zugteilung, Zugtrennung
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Kann nicht mit dem ganzen Zug, sondern nur mit einem Zugteil weiter-
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/zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem
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Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz – Lindau
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Stand: 14.12.2025 15/15
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Anlage 1
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Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen
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für den Bereich Lindau Insel – Lochau-Hörbranz
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