Files
Orchestrator/output/processed/allgemein/regelwerk/ril-302-5001-inb-2026-data.md
T
ankn cfaf670100 Squashed 'bahn/wissensdatenbank/' content from commit 07a8196e
git-subtree-dir: bahn/wissensdatenbank
git-subtree-split: 07a8196e5f9e55d027f90485beb95f4006387669
2026-06-30 21:19:25 +02:00

56 KiB
Raw Blame History


domain: "regelwerk" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"] owners: [] component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174878/d99d2e96f06b0d547674fcdc0d4b8f6a/Ril-302-5001-INB-2026-data.pdf" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "redigiert: (?<![\d.])(?:\d{1,3}.){3}\d{1,3}(?![\d.]) | redigiert: [A-Za-z0-9._%+-]+@[A-Za-z0-9.-]+.[A-Za-z]{2,}" content_hash: "0a0483cf035c890f" contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" meta_fingerprint: "395b4acb40093e35"

Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenzbahnhof Konstanz,
Auszug für EVU 302.5001 Seite 1

Fachautor: V.IWB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025

1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für die Vereinbarung haben:

Bundesrepublik Deutschland
Bundeseisenbahnvermögen Deutsche Bahn AG und DB InfraGO AG
Infrastruktur Schweiz gemeinsam vertreten durch Der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet Schwarzwaldallee 200 4058 Basel und SBB AG Infrastruktur Betrieb Hilfikerstrasse 3 3000 Bern 65 2 Vereinbarung über die Betriebsführung siehe folgende Seiten

Nutzungsbestimmungen für die
Betriebsdurchführung auf der Strecke
Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung
Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenzbahnhof Konstanz

-Auszug für EVU-

Anhang 5
zum Vertrag über den Eisenbahninfrastrukturan- schluss der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) SBB AG und Bundeseisenbahnvermögen (BEV) im Bf Konstanz/Stadt Kreuzlingen
(nachfolgend Infrastrukturanschlussvertrag)

gültig ab 14.12.2025 Vertragsgrundlage

Basierend auf dem Infrastrukturanschlussvertrag, gültig ab 15.12.2024 und dessen Anhang 3 „Anweisung über die Betriebsführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbin- dung Konstanz - Kreuzlingen Hafen“, Stand 14.12.2025, werden seitens der Deutschen Bahn AG in Abstimmung mit der SBB I die nachfolgenden Regeln für EVU für das Befahren der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen in den vorliegenden Nutzungsbestimmungen verbindlich festgeschrieben.

Vorbemerkungen keine

Seite 2 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU Inhaltsverzeichnis

Glossar

Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung, Verteiler, Bekanntgaben

Art. 1 Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen

Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen

Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlage

Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten

Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierfahrten

Art. 6 zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung

Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz

Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen

Art. 9 Notfallmanagement

Seite 3 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU Glossar

BAB betriebliche Anordnung Bau (SBB) Bedienungsgrenze Grenze für die Anlagenbedienung (Signale/Weichen etc) und die opera- tive Betriebsführung; diese wird durch die jeweils bezeichnete ISB wahr- genommen Betra Betriebs- und Bauanweisung (DB) Betriebsgrenze Grenze für die Regelwerksanwendung DB/SBB BEV Bundeseisenbahnvermögen Bf Bahnhof im betrieblichen Sinn (innerhalb der Einfahrsignale) BÜ Bahnübergang BZA Betrieb Zugförderung aussergewöhnlich (Genehmigungsnummer der DB InfraGO AG für aussergewöhnliche Transporte) BZ Ost Betriebszentrale Ost in Zürich-Flughafen der SBB I BZ Betriebszentrale Karlsruhe der DB InfraGO AG ETCS L1 LS European Train Control System Level 1 Limited Supervison EuroSIGNUM/ EuroZUB Punktförmige Zugbeeinflussungssysteme der SBB mit Datenübertra- gung durch P44-Telegramme durch Balisen; EuroZUB zusätzlich mit Bremskurvenüberwachung

EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen Fdl Fahrdienstleiter GSM-R Global System for Mobile Communication - Railway (Zugfunk) I-FUB-BF-ROT SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb
Betriebsführung - Region Ost I-FUB-BF-BVI SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb Betriebsführung Betriebsvorschriften Infrastruktur ISB Infrastrukturbetreiberin La Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und ande- ren Besonderheiten (DB) LB ISB CH I-30002 Lokale Bestimmungen Infrastrukturbetreiber (ersetzt I- 30121) Levelgrenze Schnittstelle zwischen der mit ETCS (D) und ETCS (CH) ausgerüsteten Infrastruktur und Transitionspunkt ETCS zu PZB 90 und umgekehrt LFS Langsamfahrstelle (SBB I) LRZ Lösch- und Rettungszug der SBB I Netzgrenze Grenze zwischen den Infrastrukturen des BEV und der SBB I I.IB-SW-N-FBU DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg (Brsg) PZB 90 Bauform der Punktförmigen Zugbeeinflussung (DB) mit Bremskurven- überwachung

Seite 4 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU RB ISB IOP CH I-30001 Regelbuch Infrastrukturbetreiber Interoperabel (ersetzt FDV und I-30111) Ril Richtlinie (DB) SBB I Schweizerische Bundesbahnen AG, Division Infrastruktur SMS Sicherheitsmanagement-System SR Systematische Rechtssammlung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft; über die SR-Nummer ist unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische- sammlung.html stets der aktuelle Stand der jeweiligen Rechtsnorm ab- rufbar STM Schnittstelle zwischen den nationalen Zugsicherungssystemen (Class B) und ETCS auf den damit ausgerüsteten Fahrzeugen SV System Version

Seite 5 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung

örtlich zuständige Geschäftsführung BEV/DB InfraGO AG Fachautor DB InfraGO AG Bundeseisenbahnvermögen c/o Deutsche Bahn AG, Der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet, Schwarzwald- allee 200, CH 4058 Basel

DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg, I.IB-SW-N-FBU, Bismarckallee 7-13, DE 79098 Freiburg (Brsg) DB InfraGO AG, I.IBB 34 Adam Riese-Strasse 11-13 DE 60327 Frankfurt (Main)

Verteiler

Verteiler BEV/DB InfraGO AG/Externe
DB InfraGO AG, Zentrale: I.IBN Johannes Weber I.IBB 34 Marvin Christ

DB InfraGO AG, Region Südwest: I.IA-CH Eisenbahnbetriebsleiter Fahrplan/Kundenmanagement BZ Karlsruhe

DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg DB InfraGO AG, Anlagen- und Instandhaltungsma- nagement Netz Freiburg

Bundeseisenbahnvermögen (BEV) Der Beauftragte für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet Dienststelle Süd, Aussenstelle Stuttgart

Beteiligte Personen mit Planungs-, Leitungs- oder
Überwachungsaufgaben im grenzüberschreitenden Verkehr mit der SBB

Bundesamt für Verkehr

EVU, welche die o.g. Strecken im Netzzugang befah- ren

Bekanntgaben/Aktualisierungen

Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Eingearbeitet (Nz.) 1 Neuausgabe 09.12.2018 keine gez. Früh 2 Aktualisierung 01 13.12.2020 keine gez. Früh 3 Aktualisierung 02 12.12.2021 keine gez. Früh 4 Aktualisierung 03 11.12.2022 keine gez. Früh 5 Aktualisierung 04 15.12.2024 keine gez. Früh 6 Aktualisierung 05 14.12.2025 keine gez. Früh

Seite 6 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU Art. 1 Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen

1.1 Grundsatz:

Die Betriebsführung einschliesslich Bedienung der Stellwerksanlagen erfolgt auf der Infrastruktur der SBB I grundsätzlich nach dem Schweizer Regelwerk; auf der Infra- struktur des BEV bzw. der DB InfraGO AG im Bf Konstanz grundsätzlich nach dem deutschen Regelwerk der DB InfraGO AG, sofern nachfolgend keine anderweitigen Regelungen bzw. Präzisierungen getroffen wurden. Schnittstellen zwischen den
Infrastrukturen des BEV und der SBB I sind die in der Grafik unter Ziff. 1.2 einge- zeichneten Netz- (=Infrastruktur-)grenzen.

1.2 Bedeutung der Bedienungsgrenze des Fdl Konstanz im Stellwerk Kof hinsichtlich Abgrenzung der Anwendung des jeweiligen Schweizer bzw. des deutschen Regel- werks im Rahmen der Betriebsabwicklung (Betriebs- (=Regelwerks-)grenze):

Der Bedienbereich des Fdl Konstanz erstreckt sich über die Netzgrenze BEV/SBB I bis zum Einfahrsignal F bzw. bis zum Lichtsperrsignal Ls 50 auf Infrastruktur der SBB I. Aus diesem Grund gelten für die Abgrenzung der Anwendung des jeweils gültigen Schweizer bzw. deutschen Regelwerks, welches für die Betriebsabwicklung erforderlich ist, die nachfolgenden Regeln. In der nachfolgenden Grafik sind die massgebenden Schnittstellen bildlich dargestellt:

Seite 7 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU

Seite 8 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU a) Zugfahrten Richtung Konstanz → Kreuzlingen: Das deutsche Regelwerk gilt bis Höhe DB-Einfahrsignal F, ab dort gilt das Schwei- zer Regelwerk.

b) Zugfahrten Richtung Kreuzlingen → Konstanz: Das Schweizer Regelwerk gilt bis zum DB-Einfahrsignal F, ab dort gilt das deutsche Regelwerk.

c) Zugfahrten Richtung Konstanz → Kreuzlingen Hafen: Das deutsche Regelwerk gilt bis zum SBB-Einfahrsignal E600, ab dort gilt das Schweizer Regelwerk

d) Zugfahrten Richtung Kreuzlingen Hafen → Konstanz: Das Schweizer Regelwerk gilt bis zum DB-Lichtsperrsignal Ls 50, ab dort gilt das deutsche Regelwerk.

e) spezielle Regelungen zur Regelwerksanwendung für einzelne Sachverhalte bei Zugfahrten siehe Art. 4.

f) Rangierfahrten:

  • Für Rangierfahrten auf dem Gleis 31 Konstanz - Kreuzlingen Hafen sind die
    Regeln gem. Ziff. 5.2 zu beachten.

  • Rangierbewegungen aus beiden Bahnhöfen auf die Strecke Kreuzlingen -
    Konstanz werden gem. Schweizer Regelwerk ausgeführt (keine Sperrfahrten gem.
    deutschem Regelwerk). Voraussetzung ist, dass Tf und Rangierbegleiter im Schweizer Regelwerk ausgebildet und geprüft sind.

  • Innerhalb des Bf Konstanz (einschl. der Abstellgruppe des Bf Konstanz) sind alle
    Rangierfahrten nach dem deutschen Regelwerk durchzuführen.

Weitere Angaben zur Durchführung von Rangierfahrten siehe Art. 5.

1.3 Besonderheiten Signalisierung:

a) Im Geltungsbereich des deutschen Regelwerks befinden sich folgende Signale gem. Schweizer Regelwerk:

  • Schutzstrecken: Die beiden Schutzstrecken der Strecke Konstanz Kreuzlingen in DB-km 414,830
    bis DB-km 414,839 und der Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen in DB-km
    414,951 bis DB-km 414,973 sind gemäss Schweizer Regelwerk signalisiert und
    befinden sich innerhalb des Bf Konstanz. Die Schutzstrecken bilden gleichzeitig die
    Trennstellen zwischen den Fahrleitungsnetzen der SBB I und des BEV. Die
    Schutzstrecke der Strecke Konstanz Kreuzlingen ist immer spannungslos (keine
    Zuschaltmöglichkeit). Die Schutzstrecke der Verbindung Konstanz Kreuzlingen
    Hafen kann nach gesonderter Vereinbarung in Textform (Fax oder E-Mail) zwi schen den elektrotechnisch Verantwortlichen manuell über die Mastschalter D
    (SBB = B) bzw. B (SBB =A) zugeschaltet werden; in der Grundstellung ist sie je doch ausgeschaltet und damit spannungslos. Die Schutzstrecken/Oberleitungsgrenzen sind nicht identisch mit den Bahnhofs grenzen.

Seite 9 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU

  • SBB-Vorsignal H558: Das Vorsignal H558 zum SBB-Einfahrsignal H558 des Bahnhofs Kreuzlingen in
    DB-km 414.879 entspricht dem Schweizer Regelwerk

b) Im Geltungsbereich des Schweizer Regelwerks befinden sich folgende Signale gem. deutschem Regelwerk:

  • DB-Vorsignalwiederholer Wvf in SBB-km 61,126:

  • DB-Vorsignal p zu den DB-Ausfahrsignalen P/Geschwindigkeitsvoranzeiger Zs 3v in SBB-km 100,584

  • Rangierhalttafel in SBB-km 100,446

c) Sonstiges:

  • Das Vorsignal F*93 zum DB-Einfahrsignal F des Bahnhofs Konstanz in
    SBB-km 60,935 entspricht dem Schweizer Regelwerk

  • Das Gleissperrensignal am Gs 30 im Anschluss Lang Südseite befindet sich in Fahrtrichtung Kreuzlingen Hafen > Konstanz zwischen dem Hauptgleis und dem Gleisanschluss. Da es somit rechts des Hauptgleises steht, ist es mit einer Zuord- nungstafel gem. deutschem Regelwerk ausgestattet, um die eindeutige Zuordnung zum Gleisanschluss Lang sicherzustellen.

1.4 Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen:

Für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen an den Infrastruk- turschnittstellen sind die besonderen Regeln gem. Ziff. 8.3 zu beachten.

Seite 10 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen

2.1 Trassenmanagement:

Grundsätzlich ist jede ISB für das Trassenmanagement für den Regel-, Sonder- und ad hoc-Verkehr für ihren eigenen Betriebsführungsbereich zuständig. Für den Be- reich der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet der ISB BEV erfolgt das Trassenmanagement auftragsweise durch die DB InfraGO AG, Region Süd- west, Karlsruhe.

Für den Bereich der SBB I erfolgt das Trassenmanagement durch die Schweizeri- sche Trassenvergabestelle.

Die Schnittstellen bzw. Zuständigkeiten hinsichtlich des Trassenmanagements sind wie folgt festgelegt:

  • DB InfraGO AG: bis/ab Bf Konstanz aus/in Richtung Deutschland, inkl. Knotenpla- nung

  • Schweizerische Trassenvergabestelle: ab/bis Bf Konstanz in/aus Richtung
    Schweiz

Somit ist der Schnittpunkt der Zuständigkeiten bzgl. Trassenmanagement stets der gewöhnliche Halteplatz im Bf Konstanz. Die Wahrnehmung des Trassenmanage- ments seitens der einen ISB über diese Schnittstelle hinaus in das Netz der anderen ISB ist nicht zulässig.

Bei Trassenanmeldungen (Personen- und Güterverkehr) ist zusätzlich das Doku- ment „Beiblatt zur Trassenanmeldung “ einzureichen (die e-Mailadressen der Emp- fangsstellen sind direkt auf dem Beiblatt verzeichnet). Dort hat das bestellende EVU zu erklären, ob es selbst oder ein kooperierendes EVU die EVU-Verantwortung auf den deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet wahrnimmt. Vorausset- zung hierfür ist die Berechtigung zum Netzzugang zu den deutschen Eisenbahn- strecken auf Schweizer Gebiet. Weitergehende Informationen hierzu sind den „All- gemeinen Infrastruktur-Benützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ zu entnehmen, welche unter folgendem Link zur Verfügung gestellt werden:

https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz- 11156934

Das Befahren der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet auch im Transit ohne Netzzugang Schweiz ist nicht zulässig.

Bei Zügen, die im Bereich der Grenzbetriebsstrecken mit mehr als 10 Stunden Ver- spätung verkehren, kann die Netzleitung Schweiz eine Abbestellung und Neuanord- nung verlangen. Bei Zügen, die im Bereich der Grenzbetriebsstrecke mit mehr als 20 Stunden Verspätung verkehren, muss auf der Grundlage einer erneuten Tras- senanmeldung ein neuer Fahrplan erstellt werden.

Seite 11 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU 2.2 Standards der qualifizierten Trassenanmeldung, Grundsatz:

Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung bei der Schweizerischen Trassenvergabestelle bzw. SBB I gibt das Network Statement der SBB vor.

Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung bei der DB InfraGO AG ergeben sich aus den «Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedingungen der ISB BEV» (Ziff. 6.2) und dem hierfür zugrunde liegenden netzzugangsrelevanten Re- gelwerk der DB InfraGO AG.

2.2.1 Besonderheiten bei der qualifizierten Trassenanmeldung im ad hoc-Verkehr bei der DB InfraGO AG:

Vor der Trassenzuweisung durch die DB InfraGO AG hat ein EVU eine kommerziel- le Abstimmung mit seinem ab/bis Konstanz verantwortlichen Partner-EVU vorzu- nehmen. Es ist eine harmonisierte Trassenanmeldung an die DB InfraGO AG zu übergeben, und zwar bzgl.
• Nutzung einer internationalen Zug-Nummer, • eindeutiger Benennung des ab/bis Konstanz verantwortlichen zugelassenen Partner-EVU
• Zugcharakteristik (Wagenzuglänge, Wagenzuggewicht, Höchstgeschwindigkeit, Traktion/ Baureihe, KV, Genehmigungsnummer/n für außergewöhnliche Trans- porte), • Verkehrszeitregelung, • Laufweg, • eindeutiger Benennung der zu befahrenden Grenzbahnhöfe und der Grenzbe- triebsstrecke, • Start- und Zielbahnhöfen im jeweiligen Land
• eindeutiger Angabe der benötigten Haltezeit und des entsprechenden Hal- tegrundes (z.B. Lokwechsel, Personalwechsel, Wagentechnische Untersu- chung, usw.) an den Grenzbahnhöfen, • eindeutiger Bezeichnung in Form der Zugnummer etwaiger Vor- und Nachleis- tungen bei beginnenden und endenden Zügen oder Zuführungen von Triebfahr- zeugen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Zugfahrt stehen.

2.3 Zugnummernvergabe:
Die Vorgaben gemäss UIC-Kodex 419-1/419-2 (analytische Nummerierung der in- ternationalen Reisezüge/Güterzüge) sind anzuwenden und einzuhalten.

Bei internationalen Zügen sind international abgestimmte, durchgehende Zugnum- mern zu verwenden, um Zugnummernwechsel im Bf Konstanz zu vermeiden.

Die Vergabe der internationalen Zug-Nummer erfolgt für Züge aus Deutschland in Richtung Schweiz durch die DB InfraGO AG in Karlsruhe, Abteilung Unterjähriger Fahrplan: [REDACTED] (jedoch ohne internationaler Güterver- kehr im Jahresfahrplan; siehe Folgeabsatz)

Die Vergabe der internationalen Zug-Nummer erfolgt für Züge aus der Schweiz in

Seite 12 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU Richtung Deutschland durch die SBB Infrastruktur
a) Jahresfahrplan:

  • internationaler Güterverkehr: [REDACTED] (auch für Züge aus Deutschland Richtung Schweiz gem. UIC-Kodex 419-2)
  • internationaler Fernreisezugverkehr: [REDACTED]
  • internationaler Regionalreisezugverkehr: [REDACTED] b) ad hoc-Fahrplan:
  • internationaler Reise- und Güterverkehr: [REDACTED]

2.4 Fahrplanerstellung.

Jeder Zug, der eine Grenzbetriebsstrecke befährt, muss einen gültigen Fahrplan besitzen. Die Übergabe-/Übernahmezeiten aller in/aus Richtung Schweiz zu trassie- renden Züge sind zwischen den beteiligten ISB abzustimmen, dabei ist auf eine konfliktfreie Gleisbelegung im Bf Konstanz sowie auf die Beachtung der staatsver- traglichen Pflichten zu achten. Damit bereits bei der Trassenbestellung im ad hoc-Verkehr die entsprechenden Vo- raussetzungen hierfür geschaffen werden, ist das Verfahren „PreCheck“ zwingend anzuwenden.

2.5 Fahrplanunterlagen:

Jede ISB gibt die von ihr erstellten Fahrplanunterlagen in geeigneter Form an die beteiligten internen und externen Stellen heraus.
Die Fahrplanunterlagen haben neben den Fahrplanangaben das bestellende EVU einschliesslich jeweiliger Kundennummer bzw. Debitorencode sowie ggf. das SMS- EVU (durchführendes EVU, welches die Sicherheitsverantwortung für den Zug trägt, sofern dieses vom bestellenden EVU abweicht) zu enthalten. Bei Zugnummern- wechsel durchgehender Züge sind ausserdem jeweils die ankommende bzw. abge- hende Zugnummer anzugeben. Bei EVU-Wechsel sind ausserdem übergebendes wie übernehmendes EVU anzugeben.

2.6 Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS):

Hinweis: Gem. deutschem Regelwerk wird die Bezeichnung „Aussergewöhnliche Transporte“ (aT) verwendet; gem. Schweizer Regelwerk die Bezeichnung „Ausser- gewöhnliche Sendungen“ (aS). Im Folgenden wird deshalb je nach Bezug zum deutschen- bzw. Schweizer Regelwerk - aT oder aS verwendet.

Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS) sind durch das jeweils verantwortliche EVU bei den beteiligten ISB gemäss Schnittstel- lenregelung unter Ziff. 2.1 rechtzeitig anzumelden. Die erteilten Genehmigungs- nummern (aS der SBB I und BZA der DB InfraGO AG) sind bei grenzüberschreiten- den Verkehren zwischen den kooperierenden EVU auszutauschen und von beiden EVU bei allen Trassenanmeldungen bei der SBB I bzw. der Schweizerischen Tras- senvergabestelle und der DB InfraGO AG anzugeben. Die Beförderungsanordnung wird von beiden ISB erst veröffentlicht, wenn auf beiden Seiten die Trassenanmel- dungen mit den Genehmigungsnummern eingegangen sind.

Werden bei der SBB I aS von/nach Konstanz angemeldet, so ist das bestellende EVU darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung des Streckenabschnitts der deut- schen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet und der angrenzenden Gleise des Bf Konstanz bis zur Schnittstelle des Trassenmanagements gem. Ziff 2.1 zusätzlich

Seite 13 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU eine entsprechende aT-Anmeldung bei der DB InfraGO AG erforderlich ist. Die von der DB InfraGO AG erteilte BZA-Nummer sowie ggf. angeordnete Beförderungsbe- dingungen sind vom bestellenden EVU an die SBB I bzw. die Schweizerische Tras- senvergabestelle zur Aufnahme in die Fahrplanunterlagen bzw. die Beförderungs- anordnung zu übergeben.

Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlagen

3.1 Grundsatz:

Für die Abwicklung des Fahrdienstes auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen gelten die Regeln für die Anwendung des betrieblichen Regelwerks gemäss Art. 1 mit den nachfolgenden Ergänzungen.

3.1.1 Bf Kreuzlingen:

CH I-30002 Grenzbahnhof Konstanz

3.1.2 Bf Kreuzlingen Hafen:

CH I-30002 Grenzbahnhof Konstanz

3.1.3 Bf Konstanz :

Die örtlichen Besonderheiten und Regeln für das Zugpersonal sind in den „Angaben zum Streckenbuch“ enthalten; ferner gelten die vorliegenden „ Nutzungsbestimmun- gen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenzbahnhof Konstanz, Auszug für EVU “.

3.2 Beschreibung der Anlagen:

3.2.1 Strecke Konstanz Kreuzlingen:

Die beiden Bahnhöfe Konstanz und Kreuzlingen sind über das Streckengleis 558 miteinander verbunden. Das Streckengleis wird begrenzt durch das DB- Einfahrsignal F des Bf Konstanz und das SBB-Einfahrsignal H558 des Bf Kreuzlin- gen. Es ist ein Streckenblock gem. Schweizer Regelwerk vorhanden.

3.2.2 Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen:

Die beiden Bahnhöfe Konstanz und Kreuzlingen Hafen sind über das Gleis 31 un- mittelbar verbunden; es ist kein Streckengleis vorhanden. Die Bahnhofsgrenze liegt in SBB-km 100,651 (entspricht DB-km 415,050) in Höhe des Ls 50 des Bf Konstanz bzw. des SBB-Einfahrsignals E600 des Bf Kreuzlingen Hafen.

Bei SBB-km 100,601 befindet sich die Weiche 30 der SBB I, an welche das An- schlussgleis 48 (SBB=75) der Firma Lang auf Seite Kreuzlingen Hafen angebunden ist. Es besteht eine Schlüsselabhängigkeit für die Weiche 30 und dem zugehörigen Flankenschutz (Gleissperre 30). Die Schlüsselfreigabe erfolgt durch den Fdl der SBB I.

Seite 14 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU Auf Seite Konstanz ist das Anschlussgleis 48 der Firma Lang über die Weiche 40 an den Bf Konstanz angebunden; es ist durch den Gs 43 und das Ls 40 gesichert. Die Anschlusspunkte liegen bei SBB-km 100,635 und DB-km 414,860 (nördl. Be- ginn der Betonwanne).

Da sich zwischen Konstanz und Kreuzlingen Hafen keine freie Strecke befindet, signalisieren die Ausfahrsignale C2 und D30 des Bf Kreuzlingen Hafen erst dann Zustimmung zur Fahrt, wenn das Ls 50 des Bf Konstanz ebenfalls Zustimmung zur Fahrt signalisiert. Somit gelten die o.g. Ausfahrsignale des Bf Kreuzlingen Hafen gleichzeitig als Einfahrsignale für den Bf Konstanz. In Gegenrichtung signalisieren die Ausfahrsignale N des Bf Konstanz erst dann Zu- stimmung zur Fahrt, wenn das Einfahrsignal E600 des Bahnhof Kreuzlingen Hafen ebenfalls Zustimmung zur Fahrt signalisiert.

3.2.3 Abstellgruppe Konstanz:

Die Gleise 36, 38 und 40 bis 46 der Abstellgruppe sind Nebengleise des Bf Kon- stanz und befinden sich vollständig auf Schweizer Staatsgebiet. Die Gleise 36 und 38 befinden sich an der Innenreinigungsanlage, an welcher die Versorgung der Reisezüge mit Frischwasser sowie die Entsorgung der Vakuumtoi- letten möglich ist. Die Gleise 40 bis 46 dienen vorrangig der Abstellung von Reisezügen. Es sind Zug- vorheizanlagen und teilweise Wasserfülleinrichtungen vorhanden.

Seite 15 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU

Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten

4.1 Regeln zur Durchführung von Zugfahrten ohne Fahrtstellung eines Hauptsignals im Störungsfall von Konstanz in Richtung Kreuzlingen bzw. Kreuzlingen Hafen:

a) Bei der Durchführung von Zugfahrten ohne Fahrstellung eines Hauptsignals von Konstanz in Richtung Kreuzlingen infolge von Störungen erfolgt die Zustimmung zur Vorbeifahrt am Halt zeigenden DB-Ausfahrsignal im Bf Konstanz mit Befehl 1 gem. Schweizer Regelwerk. Diese Form der Zustimmung beinhaltet gem. Schweizer Re- gelwerk gleichzeitig die Anordnung zum Fahren auf Sicht bis zum nächsten Haupt- signal (SBB-Einfahrsignal H558 von Kreuzlingen.

b) Bei der Durchführung von Zugfahrten ohne Fahrstellung eines Hauptsignals von Konstanz in Richtung Kreuzlingen Hafen infolge von Störungen erfolgt die Zustim- mung zur Vorbeifahrt am Halt zeigenden DB-Ausfahrsignal im Bf Konstanz mit Be- fehl 1 in Verbindung mit Befehl 6 „Fahren auf Sicht“ mit Grund Nr. 10 (Gleis kann besetzt sein) gem. deutschem Regelwerk bis zum SBB-Einfahrsignal E600 von Kreuzlingen Hafen.

c) Das Signal Zs 1 wird in beiden Fällen nicht bedient. 4.2 Regeln zur Sicherung der BÜ Konstanz, Schweiz I und Schweiz II bei BÜ- Störungen bei Zugfahrten auf der Strecke Konstanz - Kreuzlingen bzw. der Verbindung Kon- stanz Kreuzlingen Hafen:

Der Auftrag zur Sicherung der BÜ Konstanz, Schweiz I und Schweiz II im Störungs- fall bei Zugfahrten auf der Strecke Konstanz - Kreuzlingen sowie der Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen in beide Fahrtrichtungen erfolgt mit Befehl 8 gem. Schweizer Regelwerk, da ein Halt vor dem gestörten Bahnübergang eine Weiter- fahrt für Fahrzeuge, die ihre Antriebskraft aus der Fahrleitung beziehen, unmöglich macht (Schutzstreckenproblematik). Im Sinne einer einheitlichen Handhabung die- ses Betriebsverfahrens wird hier nicht zwischen den unterschiedlichen Antriebsarten unterschieden (es herrscht überwiegend elektrische Traktion).

Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierfahrten

5.1 Rangierfahrten im Gleis 558 Konstanz Kreuzlingen:

Die Rangiergrenze im Bf Konstanz liegt bei der Rangierhalttafel (Signal Ra 10 gem. deutschem Regelwerk) in DB-km 414,806. Sollte ausnahmsweise eine Vorbeifahrt an diesem Signal notwendig sein, so erteilt der Fdl Konstanz hierzu einen schriftli- chen Befehl gem. deutschem Regelwerk.

Die Rangiergrenze im Bf Kreuzlingen liegt beim SBB-Einfahrsignal H558 in SBB-km 61,180.

Die Regeln über Rangierbewegungen auf die freie Strecke gem. Schweizer Regel- werk bleiben unberührt.

Seite 16 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU 5.2 Rangierfahrten im Gleis 31 Konstanz Kreuzlingen Hafen:

Die Rangiergrenze zwischen Konstanz und Kreuzlingen Hafen liegt in SBB-km 100,446. Dort befindet sich beidseitig ein Rangierhaltsignal gem. Schweizer Regel- werk. Zusätzlich befindet sich am selben Standort in Fahrtrichtung Kreuzlingen Ha- fen eine Rangierhalttafel (Signal Ra 10 gem. DB-Signalbuch) mit Zusatztafel „DB“.

Für die Durchführung von Rangierfahrten gilt folgendes:

  • Für alle Rangierfahrten gilt das SBB-Rangierhaltsignal am SBB-Einfahrsignal E600 in SBB-km 100,651 sowie das SBB-Rangierhaltsignal in km 100,446. Die zusätzli- che DB-Rangierhalttafel (Signal Ra 10) in SBB-km 100,446 gilt nur für Rangierfahr- ten der DB aus Richtung Konstanz. Das Signalbild „Halt für Rangierbewegungen“ an den beiden vorgenannten SBB-Rangierhaltsignalen wird signalisiert durch ein weiss leuchtendes, waagerechtes Kreuz auf schwarzem quadratischem Grund (Lichtsignal, Signalbild 303 gem. CH I-30001, 300.2 Ziff. 3.1.3.) bzw. mit einem weissen, waagerechten Kreuz auf schwarzem quadratischem Grund (Formsignal, Signalbild 304 gem. CH I-30001, 300.2 Ziff. 3.1.3).

  • Die Zustimmung zur Vorbeifahrt an diesen Signalen erteilt: a) der Fdl der SBB I am SBB-Rangierhaltsignal am SBB-Einfahrsignal E600 in SBB- km 100,651 mit Lichtsignal (Signalbild 305 gem. CH I-30001, 300.2 Ziff. 3.1.3): Ein von links nach rechts steigender weisser Lichtstreifen auf schwarzem quadrati- schem Grund); am SBB- Rangierhaltsignal in km 100,446 mündlich. b) der Fdl Konstanz an der DB-Rangierhalttafel (Signal Ra 10) in SBB-km 100,446 durch schriftlichen Befehl gem. deutschem Regelwerk.

  • Das Rangierhaltsignal am SBB-Einfahrsignal E600 zeigt im Regelfall das Lichtsig- nal „Zustimmung zur Rangierbewegung“.

Bei ausgeschalteter Oberleitung des Gleises 31 darf mit Fahrzeugen mit gehobe- nem Stromabnehmer nur bis zum SBB-Ausschaltsignal in DB-km 414,951 vor der Schutzstrecke rangiert werden. Der Fdl Konstanz verständigt die betroffenen Trieb- fahrzeugführer über diese Besonderheit im Rahmen der Rangiervereinbarung.

Durchgehende Rangierfahrten von Kreuzlingen Hafen nach Konstanz sowie Gegen- richtung sind im Störungsfall beim Abschleppen liegengebliebener Züge oder bei Bauarbeiten zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Triebfahrzeug- führer und ggf. eingesetzte Rangierbegleiter im deutschen und im Schweizer Re- gelwerk im notwendigen Umfang ausgebildet und geprüft sind und über die erforder- liche Ortskenntnis verfügen. Verfügt der eingesetzte Triebfahrzeugführer nicht über die vorgenannten Qualifikationen, muss er von einem entsprechend ausgebildeten und geprüften Lotsen begleitet werden. Die betriebliche Durchführung solcher Ran- gierfahrten erfolgt entsprechend des jeweiligen Regelwerks der beiden Infrastruk- turbetreiberinnen (Schnittstelle bildet die Regel-werks- bzw. Betriebsgrenze am Ls 50/ESig E600 im SBB-km 100.651) sowie unter Beachtung der oben genannten Regelungen.

Seite 17 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU

Art. 6 Zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung

6.1 Zugbeeinflussung

6.1.1 Ausrüstung:

Die Strecke Konstanz Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen sind wie folgt mit Zugbeeinflussung ausgerüstet:

  • Strecke Konstanz Kreuzlingen sowie Bf Konstanz und Bf Kreuzlingen: PZB 90 (Bf Kreuzlingen nur teilweise), EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (D) bzw. (CH)

  • Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen und Bf Kreuzlingen Hafen: EuroSIGNUM/EuroZUB und ETCS L1 LS (D) bzw. (CH)

6.1.2 Wechsel der Zugbeeinflussung zwischen Konstanz und Kreuzlingen bzw. Kreuzlin- gen Hafen:

Ein automatischer Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt wird nicht an- geboten, da Zugdurchfahrten im Bf Konstanz sowohl in Richtung Schweiz als auch in Richtung Deutschland technisch nicht möglich sind.

Für Fahrzeuge mit ETCS und SV1.0 als höchste unterstützte System Version (SV1-Fahrzeuge) und für Fahrzeuge ohne ETCS erfolgt die Überwachung zwi- schen Konstanz und Kreuzlingen durch PZB 90 oder EuroSIGNUM/EuroZUB; zwi- schen Konstanz und Kreuzlingen Hafen durch EuroSIGNUM/EuroZUB. Der Level- wechsel erfolgt bei Bedarf manuell in Konstanz, Kreuzlingen oder Kreuzlingen Ha- fen im Stillstand.

Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys- tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) ohne PZB 90 als STM erfolgt die Über- wachung zwischen Konstanz und Kreuzlingen bzw. Kreuzlingen Hafen durch ETCS L1 LS (D) bzw. (CH). Weiterfahrten ab Konstanz Richtung Deutschland bzw. Zug- fahrten aus Richtung Deutschland bis Konstanz sind mit solchen Fahrzeugen zug- führend nicht möglich. Abfahrende Züge Richtung Schweiz mit solchen Fahrzeugen können in Konstanz jedoch aufstarten.

Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys- tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) mit PZB 90 als STM wird bei Zügen aus Richtung Deutschland im Einfahrbereich des Bf Konstanz eine Prioritätenliste der zur Verfügung stehenden ETCS-Level mittels Balisengruppe übertragen. Vor der Weiterfahrt dieser Züge Richtung Schweiz muss, sofern nicht mit PZB 90 bis Kreuz- lingen gefahren wird, in Konstanz im Stand manuell ETCS L1 ausgewählt werden. In Konstanz wendende Züge zurück in Richtung Deutschland verbleiben in LNTC PZB. Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys- tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) mit PZB 90 als STM wird bei Zügen aus Richtung Schweiz im Einfahrbereich des Bf Konstanz eine Prioritätenliste der zur Verfügung stehenden ETCS-Level mittels Balisengruppe übertragen. Vor der Wei-

Seite 18 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU terfahrt dieser Züge Richtung Deutschland muss in Konstanz im Stand manuell der Level NTC PZB ausgewählt werden. In Konstanz wendende Züge zurück in Rich- tung Schweiz verbleiben in ETCS L1.

Bei SV2- und SV3-Fahrzeugen werden zwischen Konstanz und Kreuzlingen bzw. Kreuzlingen Hafen die jeweiligen National Values (NV) übertragen.

Die NV für SV2- und SV3-Fahrzeuge werden wie folgt übertragen: a) Richtung Konstanz > Kreuzlingen: NV CH: Bei DB-km 414,850, anschliessend bei SBB-km 61,045

b) Richtung Kreuzlingen > Konstanz: NV D: Bei SBB-km 61,062, anschliessend bei DB-km 414,826

c) Richtung Konstanz > Kreuzlingen Hafen: NV CH: Bei SBB-km 100,666, anschliessend bei SBB-km 100,440

d) Richtung Kreuzlingen Hafen > Konstanz: NV D: Bei SBB-km 100,500, anschliessend bei DB-km 415,029

Seite 19 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU 6.1.3 Nutzungsvorgaben für die Anwendung der Schweizer Zugbeeinflussungssysteme EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsführungsbereich der DB-Ril 408 auf den deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet und den anschliessenden Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGO AG:

[REDACTED] Ausgangslage:

Im Knoten Basel/Weil (Rhein) sowie auf der Strecke Erzingen (Baden) - Singen (Htw) und im Bf Konstanz (deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet so- wie anschliessende Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGO AG in Deutschland) wird im Rahmen der ETCS-Migration zu ETCS L1 LS (D) im gleichen Perimeter auch Eu- roSIGNUM/EuroZUB (übertragen durch P44) in Betrieb genommen.

Hierdurch ergibt sich die Besonderheit, dass im o.g. Streckenbereich mit Euro- SIGNUM/EuroZUB ein Zugbeeinflussungssystem gem. Schweizer Regelwerk im Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks (DB-Ril 408, Fahrdienstvor- schrift) als zusätzliches System (neben PZB 90 und ETCS L1 LS (D)) infrastruktur- seitig zur Verfügung steht und zur Nutzung durch die netzzugangsberechtigten EVU angeboten wird.

Um die Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB im Betriebsführungsbereich des deut- schen Regelwerks zu ermöglichen, sind seitens der verantwortlichen Infrastruktur- betreiberinnen (ISB) Bundeseisenbahnvermögen (BEV) und DB InfraGO AG die er- forderlichen Nutzungsvorgaben und die diesbezüglichen besonderen Regeln zu er- stellen und den EVU bekannt zu geben. Dies erfolgt mit den nachfolgend getroffe- nen Festlegungen.

Diejenigen EVU, welche unter eigener Verantwortung Zug- und Rangierfahrten im o.g. Streckenbereich unter Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB durchführen, haben die nachfolgenden Regeln in die entsprechenden Betriebsregelwerke zu überneh- men und ihren betroffenen Personalen zur verbindlichen Anwendung bekannt zu geben.

[REDACTED] Grundsätze:

Das Schweizer Regelwerk bzgl. Bedienung und Anwendung von Euro- SIGNUM/EuroZUB auf Triebfahrzeugen und Steuerwagen sowie die Behandlung von Störungen gilt sinngemäss grundsätzlich auch im Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks auf denjenigen Strecken, auf welchen Euro- SIGNUM/EuroZUB infrastrukturseitig vorhanden ist und auf welchen Fahrzeugen zugführend unter Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen verkehren. Des Weiteren sind bei der Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen im o.g. Stre- ckenbereich die ergänzenden Regeln unter Ziff. [REDACTED] zu beachten.

EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) wird als "spezielle Schweizer Bauform" der Punktför- migen Zugbeeinflussung PZB verstanden. Somit gelten diejenigen Regeln des deut- schen Regelwerks (insbes. der Ril 408), welche die PZB betreffen, sinngemäss auch für EuroSIGNUM/EuroZUB (P44).

Seite 20 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU [REDACTED] Ergänzende Regeln zur Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsfüh- rungsbereich des deutschen Regelwerks:

Bedienung der Manövertaste: In Betriebsart „Rangieren“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn an einem hoch- stehenden Lichtsperrsignal (Ls) mit ständig wirksamer Balise vorbeizufahren ist.

In Betriebsart „Zug“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn bei Signal Zs 1 (Ersatz- signal), Zs 7 (Vorsichtssignal) oder Zs 8 (Gegengleisfahrt-Ersatzsignal) gem. DB-Ril 301 an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal vorbeizufahren ist.

Hinweis: Gem. Ril 408.4814 Abschn. 3 Abs. 1 b) darf die Geschwindigkeit beim Rangieren vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen maximal 25 km/h betragen.

Bedienung des Freigabeschalters: Durch die Bedienung des Freigabeschalters ist die Befreiung aus einer Bremskurve vorzunehmen, wenn nach Vorbeifahrt an einem "Warnung" zeigenden Signal ein Zug nach Halt in einem Bahnhof abfahren soll und der Triebfahrzeugführer die Fahrtstellung des folgenden Hauptsignals erkannt hat.

Behandlung von Störungen: Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Einrichtungen (einschl. durch diese ver- ursachte Zwangsbremsungen) sowie unzulässigen Vorbeifahrten an Haltsignalen sind die Regeln in Modul 408.2651 und 408.2531 für PZB sinngemäss anzuwenden.

Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen ist, sofern vor- handen und betrieblich möglich bzw. zulässig, auf ein alternatives Zugbeeinflus- sungssystem, welches kompatibel zur Streckeninfrastruktur sein muss, umzuschal- ten.

Bei Ausfall der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen auf dem führenden Fahrzeug sind die Regeln in Modul 408.2651 Abschn. 2 für PZB sinngemäss anzu- wenden.

6.2 Zug- und Rangierfunk

6.2.1 Ausrüstung:

Die Strecke Konstanz Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen sind wie folgt mit Zugfunk ausgerüstet:

  • Bf Konstanz: GSM-R (D);
    beim Rangieren in der Betriebsart „Rangieren im Zugfunk“ im Kommunikations- verfahren „Rangieren ohne Rangierfunkgruppen“

  • Strecke Konstanz Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen
    sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen: GSM-R (CH)

Seite 21 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU 6.2.2 Umschaltung von GSM-R (D) auf GSM-R (CH):

Grundsatz:

  • Die Umschaltung des Zugfunks für Züge des grenzüberschreitenden Verkehrs auf
    das jeweilige Nachbarnetz erfolgt stets im Stand im Bf Konstanz, da im Bf Konstanz Zugdurchfahrten technisch nicht möglich sind.

  • Umschalttafeln sind nicht vorhanden.

Besonderheiten:

  • Züge aus Richtung Schweiz, die im Bf Konstanz enden oder wenden, verbleiben im GSM-R (CH)-Netz, der Fdl Konstanz kann diese Züge
    funktechnisch im Einzelruf erreichen.

  • Im Störungsfall des GEFO/im GSM-R (D)-Netz kann der Fdl Konstanz die Tf der
    Schweizer Züge im GSM-R (CH)-Netz nicht erreichen, da das Rückfalltelefon nur
    Verbindungen in das GSM-R (D)-Netz herstellt. In diesen Fällen verständigt der Fdl
    Konstanz die BZ Ost der SBB I. Diese sorgt dafür, dass die Tf der auf Konstanz
    zufahrenden Züge verständigt werden, ausserplanmässig in Kreuzlingen bzw.
    Kreuzlingen Hafen auf GSM-R (D) umzuschalten.

6.2.3 Einsatz von Fahrzeugen mit GSM-R-Bordgeräten:

Auf den nachfolgend abschliessend aufgeführten deutschen Streckenabschnitten und deutschen Grenzbahnhöfen der Grenzbetriebsstecken Schweiz Deutschland ist als Ausnahme von den dort gültigen „Technischen Netzzugangsbedingungen“ der DB InfraGO AG (TNB) der Einsatz zugführender Fahrzeuge zugelassen, welche entgegen der Anforderung der TNB Kapitel C.5.2 und C.6.2 nicht über eine Ausrüs- tung mit störfesten GSM-R-Fahrzeuggeräten gem. ETSI-Spezifikation TS 102 933 V2.1.1, mindestens jedoch in der Version 1.3.1. (2014) oder neuer, verfügen:

Strecke Weil (Rhein) - Staatsgrenze Weil (Rhein) VzG-Strecke 4000 Strecke Staatsgrenze Thayngen Singen (Htw) VzG-Strecke 4000 Bf Basel Bad Rbf Bf Weil (Rhein) Bf Erzingen (Baden) Bf Singen (Htw) und
Bf Konstanz

Diese Ausnahme gilt ab 11.12.2022 bis auf weiteres, jedoch längstens bis zu dem- jenigen Zeitpunkt, zu welchem aufgrund der Schweizer Vorgaben dort ebenfalls störfeste Geräte gem. der o.g. Spezifikation eingesetzt werden müssen und damit auch in der Schweiz ein Netzzugangskriterium bilden. Die Vorgaben bzgl. Umrüs- tung von GSM-R-Fahrzeuggeräten im Rahmen der Schweizer Migrationsstrategien bzgl. FRMCS und ERTMS bzw. die Verpflichtung zum Einsatz störfester Geräte bei Neufahrzeugen oder Neuzulassungen umgebauter Fahrzeuge gem. TSI 2016/919 i.V.m. EIRENE SRS16 / FRS 8 aus dem Jahr 2016 oder neuer bleiben hiervon unberührt. Eine vorzeitige Beendigung dieser Ausnahme aus wichtigem Grund (hier insbes. beim Auftreten erhöhter betrieblicher Risiken oder derzeit noch nicht bekannter be- trieblich-technischer Schwierigkeiten) bleibt unter entsprechend rechtzeitiger An- kündigung vorbehalten.

Seite 22 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU

6.3 Oberleitung:

Die Strecke Konstanz Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen sind mit Oberleitung ausgerüstet, welche das Befahren mit Schleifstücken der Breiten 1950 mm (deutsche Regelbauform) und 1450 mm (Schweizer Regelbauform) zulässt. Angaben zu den Schutzstrecken siehe Ziff. 1.3.

Seite 23 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz

7.1 Grundsatz Netzzugang:

Für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet gilt ausnahmslos das Schweizer Netzzugangsrecht. Alle Informationen hierzu (insbesondere bzgl. Sicher- heitsbescheinigung, Netzzugangsbewilligung und Netzzugangsvereinbarung) sind unter folgendem Link abrufbar:

https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz- 11156934

Grundlagendokumente dort sind die „Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedin- gungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ sowie der „Leistungskatalog“.

7.2 Fahrzeugeinsatz:

Grundsätzlich benötigen Fahrzeuge beim Einsatz auf Schweizer Staatsgebiet eine Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV). Beim ausschliesslichen Einsatz von Fahrzeugen auf dem Netz der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet sowie auf zu den Fahrzeugen kompatiblen Gleisen im Gemein- schaftsbahnhof Schaffhausen anerkennt das BAV deutsche Abnah- men/Inbetriebnahmegenehmigungen bzw. Vehicle Authorisation der ERA mit Gül- tigkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und stellt keine eigenen Be- triebsbewilligungen aus.

Weitere Informationen zum Fahrzeugeinsatz sind den „Allgemeinen Infrastrukturbe- nützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.

7.3 Personaleinsatz:

Informationen zum Personaleinsatz auf Schweizer Staatsgebiet sind den „Allgemei- nen Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.

Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen

8.1 Planbare Langsamfahrstellen:

Planbare Langsamfahrstellen werden von beiden ISB jeweils gemäss ihren Prozes- sen den EVU bekannt gegeben.

8.2 Kurzfristige Anordnungen von Langsamfahrstellen (z.B. dringende Arbeiten oder technische Mängel):

Bei kurzfristig angeordneten Langsamfahrstellen erfolgt die Verständigung der Züge gemäss deutschem bzw. Schweizer Regelwerk durch schriftliche Befehle.

Seite 24 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU 8.3 Regeln für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen, die Aus- rüstung mit Zugbeeinflussung und die Verständigung der EVU:

Grundsätzlich gilt, dass vorübergehende Langsamfahrstellen sofern nach dem je- weiligen Regelwerk erforderlich - stets sowohl mit Zugbeeinflussung PZB 90 als auch mit ETCS L1 LS bzw. EuroSIGNUM/EuroZUB auszurüsten sind. Dabei müs- sen die Standorte der Ankündigungssignale so gewählt werden, dass die an den Ankündigungssignalen übertragenen Balisentelegramme und die sich daraus erge- benden Bremskurven so abgefahren werden können, dass die ETCS NV- Übergänge D/CH bzw. CH/D keinesfalls überschritten werden.

Bzgl. der Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen zwischen Kon- stanz und Kreuzlingen / Kreuzlingen Hafen gilt folgendes:

• Die ganze Langsamfahrstelle ist (je Fahrtrichtung) mit einheitlicher Signalisie- rung (entweder gemäss Schweizer oder gemäss deutschem Regelwerk) auszu- rüsten. Es darf keine Mischsignalisierung geben. • Die Signalisierung ist von der Position des Anfangssignals abhängig. Als Ent- scheidungskriterium gilt die Vorschriften-(=Betriebs-)grenze (Standort ESig F aus Richtung Kreuzlingen (SBB-km 61.328) bzw. Standort Ls 50 aus Richtung Kreuzlingen Hafen (SBB-km 100.651)). Falls sich das Anfangssignal im deut- schen Regelwerksbereich (d.h. innerhalb des Bf Konstanz) befindet, wird für die entsprechende Fahrtrichtung die gesamte Langsamfahrstelle mit Signalen ge- mäss deutschem Regelwerk ausgerüstet, ansonsten mit Signalen gemäss Schweizer Regelwerk.

Art. 9 Notfallmanagement

9.1 Zuständigkeiten:

Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Durchführung des Notfallmanage- ments ist die Bahnhofsgrenze des Bf Konstanz (DB-Einfahrsignal F bzw. Ls 50) massgebend:

  • DB InfraGO AG: Zuständigkeit innerhalb des Bf Konstanz bis zur o.g. Bahnhofs- grenze
  • SBB I: Zuständigkeit ab der o.g. Bahnhofsgrenze Richtung Kreuzlingen bzw. Kreuzlingen Hafen

9.2 anzuwendendes Regelwerk:

Für die Durchführung des Notfallmanagements im Zuständigkeitsbereich der DB In- fraGO AG sind in der Zusammenarbeit mit den EVU die Module der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx zu beachten. In den Zusätzen Z99 zu den Modulen der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx sind die schweizspezifischen Besonderheiten bzgl. Anwen- dung der Module der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx auf den deutschen Eisenbahn- strecken auf Schweizer Gebiet enthalten. Diese Zusätze sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz- 11156934 und
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/netzzugang-und-

Seite 25 von 25



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU regulierung/regelwerke