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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb
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international
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Grenzüberschreitende Bahnstrecken
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Nutzungsbestimmungen für die
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Betriebsdurchführung auf der Strecke
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Konstanz – Kreuzlingen und der Verbindung
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Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte
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Besonderheiten im Grenzbahnhof Konstanz,
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Auszug für EVU
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302.5001
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Seite 1
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Fachautor: V.IWB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
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1 Geschäftsführung
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Die Geschäftsführung für die Vereinbarung haben:
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Bundesrepublik Deutschland
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– Bundeseisenbahnvermögen –
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Deutsche Bahn AG und
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DB InfraGO AG
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– Infrastruktur Schweiz –
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gemeinsam vertreten durch
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Der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken
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auf Schweizer Gebiet
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Schwarzwaldallee 200
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4058 Basel
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und
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SBB AG
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Infrastruktur
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Betrieb
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Hilfikerstrasse 3
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3000 Bern 65
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2 Vereinbarung über die Betriebsführung
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siehe folgende Seiten
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Nutzungsbestimmungen für die
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Betriebsdurchführung auf der Strecke
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Konstanz – Kreuzlingen und der Verbindung
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Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte
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Besonderheiten im Grenzbahnhof Konstanz
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-Auszug für EVU-
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Anhang 5
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zum Vertrag über den Eisenbahninfrastrukturan-
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schluss der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) SBB AG
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und Bundeseisenbahnvermögen (BEV)
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im Bf Konstanz/Stadt Kreuzlingen
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(nachfolgend Infrastrukturanschlussvertrag)
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gültig ab 14.12.2025
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Vertragsgrundlage
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Basierend auf dem Infrastrukturanschlussvertrag, gültig ab 15.12.2024 und dessen Anhang 3
|
||
„Anweisung über die Betriebsführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der Verbin-
|
||
dung Konstanz - Kreuzlingen Hafen“, Stand 14.12.2025, werden seitens der Deutschen Bahn
|
||
AG in Abstimmung mit der SBB I die nachfolgenden Regeln für EVU für das Befahren der
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Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz – Kreuzlingen Hafen in den
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vorliegenden Nutzungsbestimmungen verbindlich festgeschrieben.
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Vorbemerkungen
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keine
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
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Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
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Inhaltsverzeichnis
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Glossar
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Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung, Verteiler, Bekanntgaben
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Art. 1 Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen
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Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen
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Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlage
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Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten
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||
Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierfahrten
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||
Art. 6 zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung
|
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||
Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz
|
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||
Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen
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||
Art. 9 Notfallmanagement
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||
Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
||
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
||
Glossar
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||
|
||
BAB betriebliche Anordnung Bau (SBB)
|
||
Bedienungsgrenze Grenze für die Anlagenbedienung (Signale/Weichen etc) und die opera-
|
||
tive Betriebsführung; diese wird durch die jeweils bezeichnete ISB wahr-
|
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genommen
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||
Betra Betriebs- und Bauanweisung (DB)
|
||
Betriebsgrenze Grenze für die Regelwerksanwendung DB/SBB
|
||
BEV Bundeseisenbahnvermögen
|
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Bf Bahnhof im betrieblichen Sinn (innerhalb der Einfahrsignale)
|
||
BÜ Bahnübergang
|
||
BZA Betrieb Zugförderung aussergewöhnlich (Genehmigungsnummer der DB
|
||
InfraGO AG für aussergewöhnliche Transporte)
|
||
BZ Ost Betriebszentrale Ost in Zürich-Flughafen der SBB I
|
||
BZ Betriebszentrale Karlsruhe der DB InfraGO AG
|
||
ETCS L1 LS European Train Control System Level 1 Limited Supervison
|
||
EuroSIGNUM/
|
||
EuroZUB Punktförmige Zugbeeinflussungssysteme der SBB mit Datenübertra-
|
||
gung durch P44-Telegramme durch Balisen; EuroZUB zusätzlich mit
|
||
Bremskurvenüberwachung
|
||
|
||
EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Fdl Fahrdienstleiter
|
||
GSM-R Global System for Mobile Communication - Railway (Zugfunk)
|
||
I-FUB-BF-ROT SBB AG – Infrastruktur – Fahrplan und Betrieb –
|
||
Betriebsführung - Region Ost
|
||
I-FUB-BF-BVI SBB AG – Infrastruktur – Fahrplan und Betrieb – Betriebsführung –
|
||
Betriebsvorschriften Infrastruktur
|
||
ISB Infrastrukturbetreiberin
|
||
La Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und ande-
|
||
ren Besonderheiten (DB)
|
||
LB ISB CH I-30002 Lokale Bestimmungen Infrastrukturbetreiber (ersetzt I-
|
||
30121)
|
||
Levelgrenze Schnittstelle zwischen der mit ETCS (D) und ETCS (CH) ausgerüsteten
|
||
Infrastruktur und Transitionspunkt ETCS zu PZB 90 und umgekehrt
|
||
LFS Langsamfahrstelle (SBB I)
|
||
LRZ Lösch- und Rettungszug der SBB I
|
||
Netzgrenze Grenze zwischen den Infrastrukturen des BEV und der SBB I
|
||
I.IB-SW-N-FBU DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg (Brsg)
|
||
PZB 90 Bauform der Punktförmigen Zugbeeinflussung (DB) mit Bremskurven-
|
||
überwachung
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||
Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
||
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
||
RB ISB IOP CH I-30001 Regelbuch Infrastrukturbetreiber Interoperabel (ersetzt FDV
|
||
und I-30111)
|
||
Ril Richtlinie (DB)
|
||
SBB I Schweizerische Bundesbahnen AG, Division Infrastruktur
|
||
SMS Sicherheitsmanagement-System
|
||
SR Systematische Rechtssammlung der Schweizerischen Eidgenossen-
|
||
schaft; über die SR-Nummer ist unter
|
||
https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-
|
||
sammlung.html stets der aktuelle Stand der jeweiligen Rechtsnorm ab-
|
||
rufbar
|
||
STM Schnittstelle zwischen den nationalen Zugsicherungssystemen (Class B)
|
||
und ETCS auf den damit ausgerüsteten Fahrzeugen
|
||
SV System Version
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
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Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
||
Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung
|
||
|
||
örtlich zuständige Geschäftsführung
|
||
BEV/DB InfraGO AG Fachautor DB InfraGO AG
|
||
Bundeseisenbahnvermögen
|
||
c/o Deutsche Bahn AG, Der Beauftragte für die deutschen
|
||
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet, Schwarzwald-
|
||
allee 200, CH 4058 Basel
|
||
|
||
DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg, I.IB-SW-N-FBU,
|
||
Bismarckallee 7-13, DE 79098 Freiburg (Brsg)
|
||
DB InfraGO AG, I.IBB 34
|
||
Adam Riese-Strasse 11-13
|
||
DE 60327 Frankfurt (Main)
|
||
|
||
|
||
Verteiler
|
||
|
||
Verteiler BEV/DB InfraGO AG/Externe
|
||
DB InfraGO AG, Zentrale:
|
||
I.IBN Johannes Weber
|
||
I.IBB 34 Marvin Christ
|
||
|
||
DB InfraGO AG, Region Südwest:
|
||
I.IA-CH
|
||
Eisenbahnbetriebsleiter
|
||
Fahrplan/Kundenmanagement
|
||
BZ Karlsruhe
|
||
|
||
|
||
DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg
|
||
DB InfraGO AG, Anlagen- und Instandhaltungsma-
|
||
nagement Netz Freiburg
|
||
|
||
Bundeseisenbahnvermögen (BEV)
|
||
Der Beauftragte für die deutschen
|
||
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
|
||
Dienststelle Süd, Aussenstelle Stuttgart
|
||
|
||
Beteiligte Personen mit Planungs-, Leitungs- oder
|
||
Überwachungsaufgaben im grenzüberschreitenden
|
||
Verkehr mit der SBB
|
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||
Bundesamt für Verkehr
|
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||
EVU, welche die o.g. Strecken im Netzzugang befah-
|
||
ren
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||
Bekanntgaben/Aktualisierungen
|
||
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Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Eingearbeitet (Nz.)
|
||
1 Neuausgabe 09.12.2018 keine gez. Früh
|
||
2 Aktualisierung 01 13.12.2020 keine gez. Früh
|
||
3 Aktualisierung 02 12.12.2021 keine gez. Früh
|
||
4 Aktualisierung 03 11.12.2022 keine gez. Früh
|
||
5 Aktualisierung 04 15.12.2024 keine gez. Früh
|
||
6 Aktualisierung 05 14.12.2025 keine gez. Früh
|
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
||
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
||
Art. 1 Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen
|
||
|
||
1.1 Grundsatz:
|
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||
Die Betriebsführung einschliesslich Bedienung der Stellwerksanlagen erfolgt auf der
|
||
Infrastruktur der SBB I grundsätzlich nach dem Schweizer Regelwerk; auf der Infra-
|
||
struktur des BEV bzw. der DB InfraGO AG im Bf Konstanz grundsätzlich nach dem
|
||
deutschen Regelwerk der DB InfraGO AG, sofern nachfolgend keine anderweitigen
|
||
Regelungen bzw. Präzisierungen getroffen wurden. Schnittstellen zwischen den
|
||
Infrastrukturen des BEV und der SBB I sind die in der Grafik unter Ziff. 1.2 einge-
|
||
zeichneten Netz- (=Infrastruktur-)grenzen.
|
||
|
||
1.2 Bedeutung der Bedienungsgrenze des Fdl Konstanz im Stellwerk Kof hinsichtlich
|
||
Abgrenzung der Anwendung des jeweiligen Schweizer bzw. des deutschen Regel-
|
||
werks im Rahmen der Betriebsabwicklung (Betriebs- (=Regelwerks-)grenze):
|
||
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||
Der Bedienbereich des Fdl Konstanz erstreckt sich über die Netzgrenze BEV/SBB I
|
||
bis zum Einfahrsignal F bzw. bis zum Lichtsperrsignal Ls 50 auf Infrastruktur der
|
||
SBB I. Aus diesem Grund gelten für die Abgrenzung der Anwendung des jeweils
|
||
gültigen Schweizer bzw. deutschen Regelwerks, welches für die Betriebsabwicklung
|
||
erforderlich ist, die nachfolgenden Regeln. In der nachfolgenden Grafik sind die
|
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massgebenden Schnittstellen bildlich dargestellt:
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
||
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
||
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
||
a) Zugfahrten Richtung Konstanz → Kreuzlingen:
|
||
Das deutsche Regelwerk gilt bis Höhe DB-Einfahrsignal F, ab dort gilt das Schwei-
|
||
zer Regelwerk.
|
||
|
||
b) Zugfahrten Richtung Kreuzlingen → Konstanz:
|
||
Das Schweizer Regelwerk gilt bis zum DB-Einfahrsignal F, ab dort gilt das deutsche
|
||
Regelwerk.
|
||
|
||
c) Zugfahrten Richtung Konstanz → Kreuzlingen Hafen:
|
||
Das deutsche Regelwerk gilt bis zum SBB-Einfahrsignal E600, ab dort gilt das
|
||
Schweizer Regelwerk
|
||
|
||
d) Zugfahrten Richtung Kreuzlingen Hafen → Konstanz:
|
||
Das Schweizer Regelwerk gilt bis zum DB-Lichtsperrsignal Ls 50, ab dort gilt das
|
||
deutsche Regelwerk.
|
||
|
||
e) spezielle Regelungen zur Regelwerksanwendung für einzelne Sachverhalte bei
|
||
Zugfahrten siehe Art. 4.
|
||
|
||
f) Rangierfahrten:
|
||
- Für Rangierfahrten auf dem Gleis 31 Konstanz - Kreuzlingen Hafen sind die
|
||
Regeln gem. Ziff. 5.2 zu beachten.
|
||
|
||
|
||
- Rangierbewegungen aus beiden Bahnhöfen auf die Strecke
|
||
Kreuzlingen -
|
||
Konstanz werden gem. Schweizer Regelwerk ausgeführt (keine Sperrfahrten gem.
|
||
deutschem Regelwerk). Voraussetzung ist, dass Tf und Rangierbegleiter im
|
||
Schweizer Regelwerk ausgebildet und geprüft sind.
|
||
|
||
- Innerhalb des Bf Konstanz (einschl. der Abstellgruppe des Bf Konstanz) sind alle
|
||
Rangierfahrten nach dem deutschen Regelwerk durchzuführen.
|
||
|
||
Weitere Angaben zur Durchführung von Rangierfahrten siehe Art. 5.
|
||
|
||
1.3 Besonderheiten Signalisierung:
|
||
|
||
a) Im Geltungsbereich des deutschen Regelwerks befinden sich folgende Signale
|
||
gem. Schweizer Regelwerk:
|
||
|
||
- Schutzstrecken:
|
||
Die beiden Schutzstrecken der Strecke Konstanz – Kreuzlingen in DB-km 414,830
|
||
bis DB-km 414,839 und der Verbindung Konstanz – Kreuzlingen Hafen in DB-km
|
||
414,951 bis DB-km 414,973 sind gemäss Schweizer Regelwerk signalisiert und
|
||
befinden sich innerhalb des Bf Konstanz. Die Schutzstrecken bilden gleichzeitig die
|
||
Trennstellen zwischen den Fahrleitungsnetzen der SBB I und des BEV. Die
|
||
Schutzstrecke der Strecke Konstanz – Kreuzlingen ist immer spannungslos (keine
|
||
Zuschaltmöglichkeit). Die Schutzstrecke der Verbindung Konstanz – Kreuzlingen
|
||
Hafen kann nach gesonderter Vereinbarung in Textform (Fax oder E-Mail) zwi
|
||
schen den elektrotechnisch Verantwortlichen manuell über die Mastschalter D
|
||
(SBB = B) bzw. B (SBB =A) zugeschaltet werden; in der Grundstellung ist sie je
|
||
doch ausgeschaltet und damit spannungslos.
|
||
Die Schutzstrecken/Oberleitungsgrenzen sind nicht identisch mit den Bahnhofs
|
||
grenzen.
|
||
|
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||
|
||
___________________________________________________________________________
|
||
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||
__________________________________________________________________________________________________________________________________________
|
||
Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
||
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
||
- SBB-Vorsignal H*558:
|
||
Das Vorsignal H*558 zum SBB-Einfahrsignal H558 des Bahnhofs Kreuzlingen in
|
||
DB-km 414.879 entspricht dem Schweizer Regelwerk
|
||
|
||
b) Im Geltungsbereich des Schweizer Regelwerks befinden sich folgende Signale
|
||
gem. deutschem Regelwerk:
|
||
|
||
- DB-Vorsignalwiederholer Wvf in SBB-km 61,126:
|
||
|
||
- DB-Vorsignal p zu den DB-Ausfahrsignalen P/Geschwindigkeitsvoranzeiger Zs 3v
|
||
in SBB-km 100,584
|
||
|
||
- Rangierhalttafel in SBB-km 100,446
|
||
|
||
c) Sonstiges:
|
||
|
||
- Das Vorsignal F*93 zum DB-Einfahrsignal F des Bahnhofs Konstanz in
|
||
SBB-km 60,935 entspricht dem Schweizer Regelwerk
|
||
|
||
- Das Gleissperrensignal am Gs 30 im Anschluss Lang Südseite befindet sich in
|
||
Fahrtrichtung Kreuzlingen Hafen > Konstanz zwischen dem Hauptgleis und dem
|
||
Gleisanschluss. Da es somit rechts des Hauptgleises steht, ist es mit einer Zuord-
|
||
nungstafel gem. deutschem Regelwerk ausgestattet, um die eindeutige Zuordnung
|
||
zum Gleisanschluss Lang sicherzustellen.
|
||
|
||
1.4 Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen:
|
||
|
||
Für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen an den Infrastruk-
|
||
turschnittstellen sind die besonderen Regeln gem. Ziff. 8.3 zu beachten.
|
||
|
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|
||
|
||
___________________________________________________________________________
|
||
|
||
__________________________________________________________________________________________________________________________________________
|
||
Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
||
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
||
Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen
|
||
|
||
2.1 Trassenmanagement:
|
||
|
||
Grundsätzlich ist jede ISB für das Trassenmanagement für den Regel-, Sonder- und
|
||
ad hoc-Verkehr für ihren eigenen Betriebsführungsbereich zuständig. Für den Be-
|
||
reich der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet der ISB BEV erfolgt
|
||
das Trassenmanagement auftragsweise durch die DB InfraGO AG, Region Süd-
|
||
west, Karlsruhe.
|
||
|
||
Für den Bereich der SBB I erfolgt das Trassenmanagement durch die
|
||
Schweizeri-
|
||
sche Trassenvergabestelle.
|
||
|
||
Die Schnittstellen bzw. Zuständigkeiten hinsichtlich des Trassenmanagements sind
|
||
wie folgt festgelegt:
|
||
|
||
- DB InfraGO AG: bis/ab Bf Konstanz aus/in Richtung Deutschland, inkl. Knotenpla-
|
||
nung
|
||
|
||
- Schweizerische Trassenvergabestelle: ab/bis Bf Konstanz in/aus Richtung
|
||
Schweiz
|
||
|
||
Somit ist der Schnittpunkt
|
||
der Zuständigkeiten bzgl. Trassenmanagement stets der
|
||
gewöhnliche Halteplatz im Bf Konstanz. Die Wahrnehmung des Trassenmanage-
|
||
ments seitens der einen ISB über diese Schnittstelle hinaus in das Netz der anderen
|
||
ISB ist nicht zulässig.
|
||
|
||
Bei Trassenanmeldungen (Personen- und Güterverkehr) ist zusätzlich das Doku-
|
||
ment „Beiblatt zur Trassenanmeldung “ einzureichen (die e-Mailadressen der Emp-
|
||
fangsstellen sind direkt auf dem Beiblatt verzeichnet). Dort hat das bestellende EVU
|
||
zu erklären, ob es selbst oder ein kooperierendes EVU die EVU-Verantwortung auf
|
||
den deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet wahrnimmt. Vorausset-
|
||
zung hierfür ist die Berechtigung zum Netzzugang zu den deutschen Eisenbahn-
|
||
strecken auf Schweizer Gebiet. Weitergehende Informationen hierzu sind den „All-
|
||
gemeinen Infrastruktur-Benützungsbedingungen für die deutschen
|
||
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ zu entnehmen, welche unter folgendem
|
||
Link zur Verfügung gestellt werden:
|
||
|
||
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz-
|
||
11156934
|
||
|
||
|
||
Das Befahren der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet – auch im
|
||
Transit – ohne Netzzugang Schweiz ist nicht zulässig.
|
||
|
||
Bei Zügen, die im Bereich der Grenzbetriebsstrecken mit mehr als 10 Stunden Ver-
|
||
spätung verkehren, kann die Netzleitung Schweiz eine Abbestellung und Neuanord-
|
||
nung verlangen. Bei Zügen, die im Bereich der Grenzbetriebsstrecke mit mehr als
|
||
20 Stunden Verspätung verkehren, muss auf der Grundlage einer erneuten Tras-
|
||
senanmeldung ein neuer Fahrplan erstellt werden.
|
||
|
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|
||
|
||
___________________________________________________________________________
|
||
|
||
__________________________________________________________________________________________________________________________________________
|
||
Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
||
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
||
2.2 Standards der qualifizierten Trassenanmeldung, Grundsatz:
|
||
|
||
Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung bei der Schweizerischen
|
||
Trassenvergabestelle bzw. SBB I gibt das Network Statement der SBB vor.
|
||
|
||
Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung bei der DB InfraGO AG
|
||
ergeben sich aus den «Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedingungen der ISB
|
||
BEV» (Ziff. 6.2) und dem hierfür zugrunde liegenden netzzugangsrelevanten Re-
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gelwerk der DB InfraGO AG.
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2.2.1 Besonderheiten bei der qualifizierten Trassenanmeldung im ad hoc-Verkehr bei der
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DB InfraGO AG:
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Vor der Trassenzuweisung durch die DB InfraGO AG hat ein EVU eine kommerziel-
|
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le Abstimmung mit seinem ab/bis Konstanz verantwortlichen Partner-EVU vorzu-
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nehmen. Es ist eine harmonisierte Trassenanmeldung an die DB InfraGO AG zu
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übergeben, und zwar bzgl.
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• Nutzung einer internationalen Zug-Nummer,
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• eindeutiger Benennung des ab/bis Konstanz verantwortlichen zugelassenen
|
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Partner-EVU
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• Zugcharakteristik (Wagenzuglänge, Wagenzuggewicht, Höchstgeschwindigkeit,
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Traktion/ Baureihe, KV, Genehmigungsnummer/n für außergewöhnliche Trans-
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porte),
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• Verkehrszeitregelung,
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• Laufweg,
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• eindeutiger Benennung der zu befahrenden Grenzbahnhöfe und der Grenzbe-
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triebsstrecke,
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• Start- und Zielbahnhöfen im jeweiligen Land
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• eindeutiger Angabe der benötigten Haltezeit und des entsprechenden Hal-
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tegrundes (z.B. Lokwechsel, Personalwechsel, Wagentechnische Untersu-
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chung, usw.) an den Grenzbahnhöfen,
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• eindeutiger Bezeichnung in Form der Zugnummer etwaiger Vor- und Nachleis-
|
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tungen bei beginnenden und endenden Zügen oder Zuführungen von Triebfahr-
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zeugen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Zugfahrt stehen.
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2.3 Zugnummernvergabe:
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Die Vorgaben gemäss UIC-Kodex 419-1/419-2 (analytische Nummerierung der in-
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ternationalen Reisezüge/Güterzüge) sind anzuwenden und einzuhalten.
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Bei internationalen Zügen sind international abgestimmte, durchgehende Zugnum-
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mern zu verwenden, um Zugnummernwechsel im Bf Konstanz zu vermeiden.
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Die Vergabe der internationalen Zug-Nummer erfolgt für Züge aus Deutschland in
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Richtung Schweiz durch die DB InfraGO AG in Karlsruhe, Abteilung Unterjähriger
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Fahrplan:
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[REDACTED] (jedoch ohne internationaler Güterver-
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kehr im Jahresfahrplan; siehe Folgeabsatz)
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Die Vergabe der internationalen Zug-Nummer erfolgt für Züge aus der Schweiz in
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
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Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
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stanz, Auszug für EVU
|
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Richtung Deutschland durch die SBB Infrastruktur
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a) Jahresfahrplan:
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- internationaler Güterverkehr:
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[REDACTED] (auch für Züge
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aus Deutschland Richtung Schweiz gem. UIC-Kodex 419-2)
|
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- internationaler Fernreisezugverkehr:
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[REDACTED]
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- internationaler Regionalreisezugverkehr: [REDACTED]
|
||
b) ad hoc-Fahrplan:
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- internationaler Reise- und Güterverkehr:
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[REDACTED]
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2.4 Fahrplanerstellung.
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Jeder Zug, der eine Grenzbetriebsstrecke befährt, muss einen gültigen Fahrplan
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besitzen. Die Übergabe-/Übernahmezeiten aller in/aus Richtung Schweiz zu trassie-
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renden Züge sind zwischen den beteiligten ISB abzustimmen, dabei ist auf eine
|
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konfliktfreie Gleisbelegung im Bf Konstanz sowie auf die Beachtung der staatsver-
|
||
traglichen Pflichten zu achten.
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||
Damit bereits bei der Trassenbestellung im ad hoc-Verkehr die entsprechenden Vo-
|
||
raussetzungen hierfür geschaffen werden, ist das Verfahren „PreCheck“ zwingend
|
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anzuwenden.
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2.5 Fahrplanunterlagen:
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||
Jede ISB gibt die von ihr erstellten Fahrplanunterlagen in geeigneter Form an die
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beteiligten internen und externen Stellen heraus.
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||
Die Fahrplanunterlagen haben neben den Fahrplanangaben das bestellende EVU
|
||
einschliesslich jeweiliger Kundennummer bzw. Debitorencode sowie ggf. das SMS-
|
||
EVU (durchführendes EVU, welches die Sicherheitsverantwortung für den Zug trägt,
|
||
sofern dieses vom bestellenden EVU abweicht) zu enthalten. Bei Zugnummern-
|
||
wechsel durchgehender Züge sind ausserdem jeweils die ankommende bzw. abge-
|
||
hende Zugnummer anzugeben. Bei EVU-Wechsel sind ausserdem übergebendes
|
||
wie übernehmendes EVU anzugeben.
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||
2.6 Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS):
|
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||
Hinweis: Gem. deutschem Regelwerk wird die Bezeichnung „Aussergewöhnliche
|
||
Transporte“ (aT) verwendet; gem. Schweizer Regelwerk die Bezeichnung „Ausser-
|
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gewöhnliche Sendungen“ (aS). Im Folgenden wird deshalb – je nach Bezug zum
|
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deutschen- bzw. Schweizer Regelwerk - aT oder aS verwendet.
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Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS) sind
|
||
durch das jeweils verantwortliche EVU bei den beteiligten ISB gemäss Schnittstel-
|
||
lenregelung unter Ziff. 2.1 rechtzeitig anzumelden. Die erteilten Genehmigungs-
|
||
nummern (aS der SBB I und BZA der DB InfraGO AG) sind bei grenzüberschreiten-
|
||
den Verkehren zwischen den kooperierenden EVU auszutauschen und von beiden
|
||
EVU bei allen Trassenanmeldungen bei der SBB I bzw. der Schweizerischen Tras-
|
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senvergabestelle und der DB InfraGO AG anzugeben. Die Beförderungsanordnung
|
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wird von beiden ISB erst veröffentlicht, wenn auf beiden Seiten die Trassenanmel-
|
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dungen mit den Genehmigungsnummern eingegangen sind.
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Werden bei der SBB I aS
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von/nach Konstanz angemeldet, so ist das bestellende
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||
EVU darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung des Streckenabschnitts der deut-
|
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schen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet und der angrenzenden Gleise des
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Bf Konstanz bis zur Schnittstelle des Trassenmanagements gem. Ziff 2.1 zusätzlich
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
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Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
||
eine entsprechende aT-Anmeldung bei der DB InfraGO AG erforderlich ist. Die von
|
||
der DB InfraGO AG erteilte BZA-Nummer sowie ggf. angeordnete Beförderungsbe-
|
||
dingungen sind vom bestellenden EVU an die SBB I bzw. die Schweizerische Tras-
|
||
senvergabestelle zur Aufnahme in die Fahrplanunterlagen bzw. die Beförderungs-
|
||
anordnung zu übergeben.
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||
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||
Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlagen
|
||
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||
3.1 Grundsatz:
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||
Für die Abwicklung des Fahrdienstes auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und
|
||
der Verbindung Konstanz – Kreuzlingen Hafen gelten die Regeln für die Anwendung
|
||
des betrieblichen Regelwerks gemäss Art. 1 mit den nachfolgenden Ergänzungen.
|
||
|
||
3.1.1 Bf Kreuzlingen:
|
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||
CH I-30002 Grenzbahnhof Konstanz
|
||
|
||
3.1.2 Bf Kreuzlingen Hafen:
|
||
|
||
CH I-30002 Grenzbahnhof Konstanz
|
||
|
||
3.1.3 Bf Konstanz :
|
||
|
||
Die örtlichen Besonderheiten und Regeln für das Zugpersonal sind in den „Angaben
|
||
zum Streckenbuch“ enthalten; ferner gelten die vorliegenden „
|
||
Nutzungsbestimmun-
|
||
gen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
||
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im
|
||
Grenzbahnhof Konstanz, Auszug für EVU
|
||
“.
|
||
|
||
3.2 Beschreibung der Anlagen:
|
||
|
||
3.2.1 Strecke Konstanz – Kreuzlingen:
|
||
|
||
Die beiden Bahnhöfe Konstanz und Kreuzlingen sind über das Streckengleis 558
|
||
miteinander verbunden. Das Streckengleis wird begrenzt durch das DB-
|
||
Einfahrsignal F des Bf Konstanz und das SBB-Einfahrsignal H558 des Bf Kreuzlin-
|
||
gen. Es ist ein Streckenblock gem. Schweizer Regelwerk vorhanden.
|
||
|
||
3.2.2 Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen:
|
||
|
||
Die beiden Bahnhöfe Konstanz und Kreuzlingen Hafen sind über das Gleis 31 un-
|
||
mittelbar verbunden; es ist kein Streckengleis vorhanden. Die Bahnhofsgrenze liegt
|
||
in SBB-km 100,651 (entspricht DB-km 415,050) in Höhe des Ls 50 des Bf Konstanz
|
||
bzw. des SBB-Einfahrsignals E600 des Bf Kreuzlingen Hafen.
|
||
|
||
Bei SBB-km 100,601 befindet sich die Weiche 30 der SBB I, an welche das An-
|
||
schlussgleis 48 (SBB=75) der Firma Lang auf Seite Kreuzlingen Hafen angebunden
|
||
ist. Es besteht eine Schlüsselabhängigkeit für die Weiche 30 und dem zugehörigen
|
||
Flankenschutz (Gleissperre 30). Die Schlüsselfreigabe erfolgt durch den Fdl der
|
||
SBB I.
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||
Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
||
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
||
Auf Seite Konstanz ist das Anschlussgleis 48 der Firma Lang über die Weiche 40 an
|
||
den Bf Konstanz angebunden; es ist durch den Gs 43 und das Ls 40 gesichert.
|
||
Die Anschlusspunkte liegen bei SBB-km 100,635 und DB-km 414,860 (nördl. Be-
|
||
ginn der Betonwanne).
|
||
|
||
Da sich zwischen Konstanz und Kreuzlingen Hafen keine freie Strecke befindet,
|
||
signalisieren die Ausfahrsignale C2 und D30 des Bf Kreuzlingen Hafen erst dann
|
||
Zustimmung zur Fahrt, wenn das Ls 50 des Bf Konstanz ebenfalls Zustimmung zur
|
||
Fahrt signalisiert. Somit gelten die o.g. Ausfahrsignale des Bf Kreuzlingen Hafen
|
||
gleichzeitig als Einfahrsignale für den Bf Konstanz.
|
||
In Gegenrichtung signalisieren die Ausfahrsignale N des Bf Konstanz erst dann Zu-
|
||
stimmung zur Fahrt, wenn das Einfahrsignal E600 des Bahnhof Kreuzlingen Hafen
|
||
ebenfalls Zustimmung zur Fahrt signalisiert.
|
||
|
||
3.2.3 Abstellgruppe Konstanz:
|
||
|
||
Die Gleise 36, 38 und 40 bis 46 der Abstellgruppe sind Nebengleise des Bf Kon-
|
||
stanz und befinden sich vollständig auf Schweizer Staatsgebiet.
|
||
Die Gleise 36 und 38 befinden sich an der Innenreinigungsanlage, an welcher die
|
||
Versorgung der Reisezüge mit Frischwasser sowie die Entsorgung der Vakuumtoi-
|
||
letten möglich ist.
|
||
Die Gleise 40 bis 46 dienen vorrangig der Abstellung von Reisezügen. Es sind Zug-
|
||
vorheizanlagen und teilweise Wasserfülleinrichtungen vorhanden.
|
||
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|
||
Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
||
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
||
|
||
Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten
|
||
|
||
4.1 Regeln zur Durchführung von Zugfahrten ohne Fahrtstellung eines Hauptsignals im
|
||
Störungsfall von Konstanz in Richtung Kreuzlingen bzw. Kreuzlingen Hafen:
|
||
|
||
a) Bei der Durchführung von Zugfahrten ohne Fahrstellung eines Hauptsignals von
|
||
Konstanz in Richtung Kreuzlingen infolge von Störungen erfolgt die Zustimmung zur
|
||
Vorbeifahrt am Halt zeigenden DB-Ausfahrsignal im Bf Konstanz mit Befehl 1 gem.
|
||
Schweizer Regelwerk. Diese Form der Zustimmung beinhaltet gem. Schweizer Re-
|
||
gelwerk gleichzeitig die Anordnung zum Fahren auf Sicht bis zum nächsten Haupt-
|
||
signal (SBB-Einfahrsignal H558 von Kreuzlingen.
|
||
|
||
|
||
b) Bei der Durchführung von Zugfahrten ohne Fahrstellung eines Hauptsignals von
|
||
Konstanz in Richtung Kreuzlingen Hafen infolge von Störungen erfolgt die Zustim-
|
||
mung zur Vorbeifahrt am Halt zeigenden DB-Ausfahrsignal im Bf Konstanz mit Be-
|
||
fehl 1 in Verbindung mit Befehl 6 „Fahren auf Sicht“ mit Grund Nr. 10 (Gleis kann
|
||
besetzt sein) gem. deutschem Regelwerk bis zum SBB-Einfahrsignal E600 von
|
||
Kreuzlingen Hafen.
|
||
|
||
c)
|
||
Das Signal Zs 1 wird in beiden Fällen nicht bedient.
|
||
4.2 Regeln zur Sicherung der BÜ Konstanz, Schweiz I und Schweiz II bei BÜ- Störungen
|
||
bei Zugfahrten auf der Strecke Konstanz - Kreuzlingen bzw. der Verbindung Kon-
|
||
stanz – Kreuzlingen Hafen:
|
||
|
||
Der Auftrag zur Sicherung der BÜ Konstanz, Schweiz I und Schweiz II im Störungs-
|
||
fall bei Zugfahrten
|
||
auf der Strecke Konstanz - Kreuzlingen sowie der Verbindung
|
||
Konstanz – Kreuzlingen Hafen in beide Fahrtrichtungen erfolgt mit Befehl 8 gem.
|
||
Schweizer Regelwerk, da ein Halt vor dem gestörten Bahnübergang eine Weiter-
|
||
fahrt für Fahrzeuge, die ihre Antriebskraft aus der Fahrleitung beziehen, unmöglich
|
||
macht (Schutzstreckenproblematik). Im Sinne einer einheitlichen Handhabung die-
|
||
ses Betriebsverfahrens wird hier nicht zwischen den unterschiedlichen Antriebsarten
|
||
unterschieden (es herrscht überwiegend elektrische Traktion).
|
||
|
||
|
||
|
||
Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierfahrten
|
||
|
||
5.1 Rangierfahrten im Gleis 558 Konstanz – Kreuzlingen:
|
||
|
||
Die Rangiergrenze im Bf Konstanz liegt bei der Rangierhalttafel (Signal Ra 10 gem.
|
||
deutschem Regelwerk) in DB-km 414,806. Sollte ausnahmsweise eine Vorbeifahrt
|
||
an diesem Signal notwendig sein, so erteilt der Fdl Konstanz hierzu einen schriftli-
|
||
chen Befehl gem. deutschem Regelwerk.
|
||
|
||
Die Rangiergrenze im Bf Kreuzlingen liegt beim SBB-Einfahrsignal H558 in SBB-km
|
||
61,180.
|
||
|
||
Die Regeln über Rangierbewegungen auf die freie Strecke gem. Schweizer Regel-
|
||
werk bleiben unberührt.
|
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
||
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
||
5.2 Rangierfahrten im Gleis 31 Konstanz – Kreuzlingen Hafen:
|
||
|
||
Die Rangiergrenze zwischen Konstanz und Kreuzlingen Hafen liegt in SBB-km
|
||
100,446. Dort befindet sich beidseitig ein Rangierhaltsignal gem. Schweizer Regel-
|
||
werk. Zusätzlich befindet sich am selben Standort in Fahrtrichtung Kreuzlingen Ha-
|
||
fen eine Rangierhalttafel (Signal Ra 10 gem. DB-Signalbuch) mit Zusatztafel „DB“.
|
||
|
||
Für die Durchführung von Rangierfahrten gilt folgendes:
|
||
|
||
- Für alle Rangierfahrten gilt das SBB-Rangierhaltsignal am SBB-Einfahrsignal E600
|
||
in SBB-km 100,651 sowie das SBB-Rangierhaltsignal in km 100,446. Die zusätzli-
|
||
che DB-Rangierhalttafel (Signal Ra 10) in SBB-km 100,446 gilt nur für Rangierfahr-
|
||
ten der DB aus Richtung Konstanz. Das Signalbild „Halt für Rangierbewegungen“
|
||
an den beiden vorgenannten SBB-Rangierhaltsignalen wird signalisiert durch ein
|
||
weiss leuchtendes, waagerechtes Kreuz auf schwarzem quadratischem Grund
|
||
(Lichtsignal, Signalbild 303 gem. CH I-30001, 300.2 Ziff. 3.1.3.) bzw. mit einem
|
||
weissen, waagerechten Kreuz auf schwarzem quadratischem Grund (Formsignal,
|
||
Signalbild 304 gem. CH I-30001, 300.2 Ziff. 3.1.3).
|
||
|
||
- Die Zustimmung zur Vorbeifahrt an diesen Signalen erteilt:
|
||
a) der Fdl der SBB I am SBB-Rangierhaltsignal am SBB-Einfahrsignal E600 in SBB-
|
||
km 100,651 mit Lichtsignal (Signalbild 305 gem. CH I-30001, 300.2 Ziff. 3.1.3): Ein
|
||
von links nach rechts steigender weisser Lichtstreifen auf schwarzem quadrati-
|
||
schem Grund); am SBB- Rangierhaltsignal in km 100,446 mündlich.
|
||
b) der Fdl Konstanz an der DB-Rangierhalttafel (Signal Ra 10) in SBB-km 100,446
|
||
durch schriftlichen Befehl gem. deutschem Regelwerk.
|
||
|
||
- Das Rangierhaltsignal am SBB-Einfahrsignal E600 zeigt im Regelfall das Lichtsig-
|
||
nal „Zustimmung zur Rangierbewegung“.
|
||
|
||
Bei ausgeschalteter Oberleitung des Gleises 31 darf mit Fahrzeugen mit gehobe-
|
||
nem Stromabnehmer nur bis zum SBB-Ausschaltsignal in DB-km 414,951 vor der
|
||
Schutzstrecke rangiert werden. Der Fdl Konstanz verständigt die betroffenen Trieb-
|
||
fahrzeugführer über diese Besonderheit im Rahmen der Rangiervereinbarung.
|
||
|
||
Durchgehende Rangierfahrten von Kreuzlingen Hafen nach Konstanz sowie Gegen-
|
||
richtung sind im Störungsfall beim Abschleppen liegengebliebener Züge oder bei
|
||
Bauarbeiten zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Triebfahrzeug-
|
||
führer und ggf. eingesetzte Rangierbegleiter im deutschen und im Schweizer Re-
|
||
gelwerk im notwendigen Umfang ausgebildet und geprüft sind und über die erforder-
|
||
liche Ortskenntnis verfügen. Verfügt der eingesetzte Triebfahrzeugführer nicht über
|
||
die vorgenannten Qualifikationen, muss er von einem entsprechend ausgebildeten
|
||
und geprüften Lotsen begleitet werden. Die betriebliche Durchführung solcher Ran-
|
||
gierfahrten erfolgt entsprechend des jeweiligen Regelwerks der beiden Infrastruk-
|
||
turbetreiberinnen (Schnittstelle bildet die Regel-werks- bzw. Betriebsgrenze am Ls
|
||
50/ESig E600 im SBB-km 100.651) sowie unter Beachtung der oben genannten
|
||
Regelungen.
|
||
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|
||
Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
||
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
||
|
||
Art. 6 Zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung
|
||
|
||
6.1 Zugbeeinflussung
|
||
|
||
6.1.1 Ausrüstung:
|
||
|
||
Die Strecke Konstanz – Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz – Kreuzlingen
|
||
Hafen sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen sind wie
|
||
folgt mit Zugbeeinflussung ausgerüstet:
|
||
|
||
- Strecke Konstanz – Kreuzlingen sowie Bf Konstanz und Bf Kreuzlingen:
|
||
PZB 90 (Bf Kreuzlingen nur teilweise), EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (D)
|
||
bzw. (CH)
|
||
|
||
- Verbindung Konstanz – Kreuzlingen Hafen und Bf Kreuzlingen Hafen:
|
||
EuroSIGNUM/EuroZUB und ETCS L1 LS (D) bzw. (CH)
|
||
|
||
6.1.2 Wechsel der Zugbeeinflussung zwischen Konstanz und Kreuzlingen bzw. Kreuzlin-
|
||
gen Hafen:
|
||
|
||
Ein automatischer Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt wird nicht an-
|
||
geboten, da Zugdurchfahrten im Bf Konstanz sowohl in Richtung Schweiz als auch
|
||
in Richtung Deutschland technisch nicht möglich sind.
|
||
|
||
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV1.0 als höchste unterstützte System Version
|
||
(SV1-Fahrzeuge) und für Fahrzeuge ohne ETCS erfolgt die Überwachung zwi-
|
||
schen Konstanz und Kreuzlingen durch PZB 90 oder EuroSIGNUM/EuroZUB; zwi-
|
||
schen Konstanz und Kreuzlingen Hafen durch EuroSIGNUM/EuroZUB. Der Level-
|
||
wechsel erfolgt bei Bedarf manuell in Konstanz, Kreuzlingen oder Kreuzlingen Ha-
|
||
fen im Stillstand.
|
||
|
||
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys-
|
||
tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) ohne PZB 90 als STM erfolgt die Über-
|
||
wachung zwischen Konstanz und Kreuzlingen bzw. Kreuzlingen Hafen durch ETCS
|
||
L1 LS (D) bzw. (CH). Weiterfahrten ab Konstanz Richtung Deutschland bzw. Zug-
|
||
fahrten aus Richtung Deutschland bis Konstanz sind mit solchen Fahrzeugen zug-
|
||
führend nicht möglich. Abfahrende Züge Richtung Schweiz mit solchen Fahrzeugen
|
||
können in Konstanz jedoch aufstarten.
|
||
|
||
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys-
|
||
tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) mit PZB 90 als STM wird bei Zügen aus
|
||
Richtung Deutschland im Einfahrbereich des Bf Konstanz eine Prioritätenliste der
|
||
zur Verfügung stehenden ETCS-Level mittels Balisengruppe übertragen. Vor der
|
||
Weiterfahrt dieser Züge Richtung Schweiz muss, sofern nicht mit PZB 90 bis Kreuz-
|
||
lingen gefahren wird, in Konstanz im Stand manuell ETCS L1 ausgewählt werden.
|
||
In Konstanz wendende Züge zurück in Richtung Deutschland verbleiben in LNTC
|
||
PZB.
|
||
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys-
|
||
tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) mit PZB 90 als STM wird bei Zügen aus
|
||
Richtung Schweiz im Einfahrbereich des Bf Konstanz eine Prioritätenliste der zur
|
||
Verfügung stehenden ETCS-Level mittels Balisengruppe übertragen. Vor der Wei-
|
||
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|
||
Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
||
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
||
terfahrt dieser Züge Richtung Deutschland muss in Konstanz im Stand manuell der
|
||
Level NTC PZB ausgewählt werden. In Konstanz wendende Züge zurück in Rich-
|
||
tung Schweiz verbleiben in ETCS L1.
|
||
|
||
Bei SV2- und SV3-Fahrzeugen werden zwischen Konstanz und Kreuzlingen bzw.
|
||
Kreuzlingen Hafen die jeweiligen National Values (NV) übertragen.
|
||
|
||
Die NV für SV2- und SV3-Fahrzeuge werden wie folgt übertragen:
|
||
a) Richtung Konstanz > Kreuzlingen:
|
||
NV CH: Bei DB-km 414,850, anschliessend bei SBB-km 61,045
|
||
|
||
b) Richtung Kreuzlingen > Konstanz:
|
||
NV D: Bei SBB-km 61,062, anschliessend bei DB-km 414,826
|
||
|
||
c) Richtung Konstanz > Kreuzlingen Hafen:
|
||
NV CH: Bei SBB-km 100,666, anschliessend bei SBB-km 100,440
|
||
|
||
d) Richtung Kreuzlingen Hafen > Konstanz:
|
||
NV D: Bei SBB-km 100,500, anschliessend bei DB-km 415,029
|
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
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Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
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stanz, Auszug für EVU
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6.1.3 Nutzungsvorgaben für die Anwendung der Schweizer Zugbeeinflussungssysteme
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EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsführungsbereich der DB-Ril 408 auf den
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deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet und den anschliessenden
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Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGO AG:
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[REDACTED] Ausgangslage:
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Im Knoten Basel/Weil (Rhein) sowie auf der Strecke Erzingen (Baden) - Singen
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(Htw) und im Bf Konstanz (deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet so-
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wie anschliessende Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGO AG in Deutschland) wird
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im Rahmen der ETCS-Migration zu ETCS L1 LS (D) im gleichen Perimeter auch Eu-
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roSIGNUM/EuroZUB (übertragen durch P44) in Betrieb genommen.
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Hierdurch ergibt sich die Besonderheit, dass im o.g. Streckenbereich mit Euro-
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SIGNUM/EuroZUB ein Zugbeeinflussungssystem gem. Schweizer Regelwerk im
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Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks (DB-Ril 408, Fahrdienstvor-
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schrift) als zusätzliches System (neben PZB 90 und ETCS L1 LS (D)) infrastruktur-
|
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seitig zur Verfügung steht und zur Nutzung durch die netzzugangsberechtigten EVU
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angeboten wird.
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Um die Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB im Betriebsführungsbereich des deut-
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schen Regelwerks zu ermöglichen, sind seitens der verantwortlichen Infrastruktur-
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betreiberinnen (ISB) Bundeseisenbahnvermögen (BEV) und DB InfraGO AG die er-
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forderlichen Nutzungsvorgaben und die diesbezüglichen besonderen Regeln zu er-
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stellen und den EVU bekannt zu geben. Dies erfolgt mit den nachfolgend getroffe-
|
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nen Festlegungen.
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Diejenigen EVU, welche unter eigener Verantwortung Zug- und Rangierfahrten im
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o.g. Streckenbereich unter Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB durchführen, haben
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die nachfolgenden Regeln in die entsprechenden Betriebsregelwerke zu überneh-
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men und ihren betroffenen Personalen zur verbindlichen Anwendung bekannt zu
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geben.
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[REDACTED] Grundsätze:
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Das Schweizer Regelwerk bzgl. Bedienung und Anwendung von Euro-
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SIGNUM/EuroZUB auf Triebfahrzeugen und Steuerwagen sowie die Behandlung
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von Störungen gilt sinngemäss grundsätzlich auch im Betriebsführungsbereich des
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deutschen Regelwerks auf denjenigen Strecken, auf welchen Euro-
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SIGNUM/EuroZUB infrastrukturseitig vorhanden ist und auf welchen Fahrzeugen
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zugführend unter Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen verkehren.
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Des Weiteren sind bei der Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen im o.g. Stre-
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ckenbereich die ergänzenden Regeln unter Ziff. [REDACTED] zu beachten.
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EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) wird als "spezielle Schweizer Bauform" der Punktför-
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migen Zugbeeinflussung PZB verstanden. Somit gelten diejenigen Regeln des deut-
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schen Regelwerks (insbes. der Ril 408), welche die PZB betreffen, sinngemäss
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auch für EuroSIGNUM/EuroZUB (P44).
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
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Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
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stanz, Auszug für EVU
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[REDACTED] Ergänzende Regeln zur Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsfüh-
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||
rungsbereich des deutschen Regelwerks:
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Bedienung der Manövertaste:
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In Betriebsart „Rangieren“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn an einem hoch-
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stehenden Lichtsperrsignal (Ls) mit ständig wirksamer Balise vorbeizufahren ist.
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||
In Betriebsart „Zug“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn bei Signal Zs 1 (Ersatz-
|
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signal), Zs 7 (Vorsichtssignal) oder Zs 8 (Gegengleisfahrt-Ersatzsignal) gem. DB-Ril
|
||
301 an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal vorbeizufahren ist.
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||
Hinweis: Gem. Ril 408.4814 Abschn. 3 Abs. 1 b) darf die Geschwindigkeit beim
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Rangieren – vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen – maximal 25 km/h
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betragen.
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Bedienung des Freigabeschalters:
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Durch die Bedienung des Freigabeschalters ist die Befreiung aus einer Bremskurve
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vorzunehmen, wenn nach Vorbeifahrt an einem "Warnung" zeigenden Signal ein
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Zug nach Halt in einem Bahnhof abfahren soll und der Triebfahrzeugführer die
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Fahrtstellung des folgenden Hauptsignals erkannt hat.
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Behandlung von Störungen:
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Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Einrichtungen (einschl. durch diese ver-
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||
ursachte Zwangsbremsungen) sowie unzulässigen Vorbeifahrten an Haltsignalen
|
||
sind die Regeln in Modul 408.2651 und 408.2531 für PZB sinngemäss anzuwenden.
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||
Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen ist, sofern vor-
|
||
handen und betrieblich möglich bzw. zulässig, auf ein alternatives Zugbeeinflus-
|
||
sungssystem, welches kompatibel zur Streckeninfrastruktur sein muss, umzuschal-
|
||
ten.
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|
||
Bei Ausfall der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen auf dem führenden
|
||
Fahrzeug sind die Regeln in Modul 408.2651 Abschn. 2 für PZB sinngemäss anzu-
|
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wenden.
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6.2 Zug- und Rangierfunk
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6.2.1 Ausrüstung:
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Die Strecke Konstanz – Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz – Kreuzlingen Hafen
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sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen sind wie folgt mit
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Zugfunk ausgerüstet:
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- Bf Konstanz:
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GSM-R (D);
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beim Rangieren in der Betriebsart „Rangieren im Zugfunk“ im Kommunikations-
|
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verfahren „Rangieren ohne Rangierfunkgruppen“
|
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||
- Strecke Konstanz – Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz – Kreuzlingen Hafen
|
||
sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen:
|
||
GSM-R (CH)
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
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||
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
||
6.2.2 Umschaltung von GSM-R (D) auf GSM-R (CH):
|
||
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||
Grundsatz:
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- Die Umschaltung des Zugfunks für Züge des grenzüberschreitenden Verkehrs auf
|
||
das jeweilige Nachbarnetz erfolgt stets im Stand im Bf Konstanz, da im
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Bf Konstanz Zugdurchfahrten technisch nicht möglich sind.
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- Umschalttafeln sind nicht vorhanden.
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Besonderheiten:
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- Züge aus Richtung Schweiz, die im Bf Konstanz enden oder wenden,
|
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verbleiben im GSM-R (CH)-Netz, der Fdl Konstanz kann diese Züge
|
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funktechnisch im Einzelruf erreichen.
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||
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- Im Störungsfall des GEFO/im GSM-R (D)-Netz kann der Fdl Konstanz die Tf der
|
||
Schweizer Züge im GSM-R (CH)-Netz nicht erreichen, da das Rückfalltelefon nur
|
||
Verbindungen in das GSM-R (D)-Netz herstellt. In diesen Fällen verständigt der Fdl
|
||
Konstanz die BZ Ost der SBB I. Diese sorgt dafür, dass die Tf der auf Konstanz
|
||
zufahrenden Züge verständigt werden, ausserplanmässig in Kreuzlingen bzw.
|
||
Kreuzlingen Hafen auf GSM-R (D) umzuschalten.
|
||
|
||
6.2.3 Einsatz von Fahrzeugen mit GSM-R-Bordgeräten:
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||
Auf den nachfolgend abschliessend aufgeführten deutschen Streckenabschnitten
|
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und deutschen Grenzbahnhöfen der Grenzbetriebsstecken Schweiz – Deutschland
|
||
ist als Ausnahme von den dort gültigen „Technischen Netzzugangsbedingungen“
|
||
der DB InfraGO AG (TNB) der Einsatz zugführender Fahrzeuge zugelassen, welche
|
||
entgegen der Anforderung der TNB Kapitel C.5.2 und C.6.2 nicht über eine Ausrüs-
|
||
tung mit störfesten GSM-R-Fahrzeuggeräten gem. ETSI-Spezifikation TS 102 933
|
||
V2.1.1, mindestens jedoch in der Version 1.3.1. (2014) oder neuer, verfügen:
|
||
|
||
Strecke Weil (Rhein) - Staatsgrenze Weil (Rhein) VzG-Strecke 4000
|
||
Strecke Staatsgrenze Thayngen – Singen (Htw) VzG-Strecke 4000
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||
Bf Basel Bad Rbf
|
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Bf Weil (Rhein)
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||
Bf Erzingen (Baden)
|
||
Bf Singen (Htw) und
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||
Bf Konstanz
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Diese Ausnahme gilt ab 11.12.2022 bis auf weiteres, jedoch längstens bis zu dem-
|
||
jenigen Zeitpunkt, zu welchem aufgrund der Schweizer Vorgaben dort ebenfalls
|
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störfeste Geräte gem. der o.g. Spezifikation eingesetzt werden müssen und damit
|
||
auch in der Schweiz ein Netzzugangskriterium bilden. Die Vorgaben bzgl. Umrüs-
|
||
tung von GSM-R-Fahrzeuggeräten im Rahmen der Schweizer Migrationsstrategien
|
||
bzgl. FRMCS und ERTMS bzw. die Verpflichtung zum Einsatz störfester Geräte bei
|
||
Neufahrzeugen oder Neuzulassungen umgebauter Fahrzeuge gem. TSI
|
||
2016/919 i.V.m. EIRENE SRS16 / FRS 8 aus dem Jahr 2016 oder neuer bleiben
|
||
hiervon unberührt.
|
||
Eine vorzeitige Beendigung dieser Ausnahme aus wichtigem Grund (hier insbes.
|
||
beim Auftreten erhöhter betrieblicher Risiken oder derzeit noch nicht bekannter be-
|
||
trieblich-technischer Schwierigkeiten) bleibt – unter entsprechend rechtzeitiger An-
|
||
kündigung – vorbehalten.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
||
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
||
|
||
6.3 Oberleitung:
|
||
|
||
Die Strecke Konstanz – Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz – Kreuzlingen Hafen
|
||
sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen sind mit Oberleitung
|
||
ausgerüstet, welche das Befahren mit Schleifstücken der Breiten 1‘950 mm (deutsche
|
||
Regelbauform) und 1‘450 mm (Schweizer Regelbauform) zulässt.
|
||
Angaben zu den Schutzstrecken siehe Ziff. 1.3.
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||
Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
||
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
||
Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz
|
||
|
||
7.1 Grundsatz Netzzugang:
|
||
|
||
Für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet gilt ausnahmslos das
|
||
Schweizer Netzzugangsrecht. Alle Informationen hierzu (insbesondere bzgl. Sicher-
|
||
heitsbescheinigung, Netzzugangsbewilligung und Netzzugangsvereinbarung) sind
|
||
unter folgendem Link abrufbar:
|
||
|
||
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz-
|
||
11156934
|
||
|
||
Grundlagendokumente dort sind die „Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedin-
|
||
gungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ sowie der
|
||
„Leistungskatalog“.
|
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|
||
7.2 Fahrzeugeinsatz:
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||
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||
Grundsätzlich benötigen Fahrzeuge beim Einsatz auf Schweizer Staatsgebiet eine
|
||
Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV). Beim ausschliesslichen
|
||
Einsatz von Fahrzeugen auf dem Netz der deutschen Eisenbahnstrecken auf
|
||
Schweizer Gebiet sowie auf zu den Fahrzeugen kompatiblen Gleisen im Gemein-
|
||
schaftsbahnhof Schaffhausen anerkennt das BAV deutsche Abnah-
|
||
men/Inbetriebnahmegenehmigungen bzw. Vehicle Authorisation der ERA mit Gül-
|
||
tigkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und stellt keine eigenen Be-
|
||
triebsbewilligungen aus.
|
||
|
||
Weitere Informationen zum Fahrzeugeinsatz sind den „Allgemeinen Infrastrukturbe-
|
||
nützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“
|
||
unter dem o.g. Link zu entnehmen.
|
||
|
||
7.3 Personaleinsatz:
|
||
|
||
Informationen zum Personaleinsatz auf Schweizer Staatsgebiet sind den „Allgemei-
|
||
nen Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf
|
||
Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.
|
||
|
||
|
||
Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen
|
||
|
||
8.1 Planbare Langsamfahrstellen:
|
||
|
||
Planbare Langsamfahrstellen werden von beiden ISB jeweils gemäss ihren Prozes-
|
||
sen den EVU bekannt gegeben.
|
||
|
||
8.2 Kurzfristige Anordnungen von Langsamfahrstellen (z.B. dringende Arbeiten oder
|
||
technische Mängel):
|
||
|
||
Bei kurzfristig angeordneten Langsamfahrstellen erfolgt die Verständigung der Züge
|
||
gemäss deutschem bzw. Schweizer Regelwerk durch schriftliche Befehle.
|
||
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
|
||
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
|
||
stanz, Auszug für EVU
|
||
8.3 Regeln für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen, die Aus-
|
||
rüstung mit Zugbeeinflussung und die Verständigung der EVU:
|
||
|
||
Grundsätzlich gilt, dass vorübergehende Langsamfahrstellen – sofern nach dem je-
|
||
weiligen Regelwerk erforderlich - stets sowohl mit Zugbeeinflussung PZB 90 als
|
||
auch mit ETCS L1 LS bzw. EuroSIGNUM/EuroZUB auszurüsten sind. Dabei müs-
|
||
sen die Standorte der Ankündigungssignale so gewählt werden, dass die an den
|
||
Ankündigungssignalen übertragenen Balisentelegramme und die sich daraus erge-
|
||
benden Bremskurven so abgefahren werden können, dass die ETCS NV-
|
||
Übergänge D/CH bzw. CH/D keinesfalls überschritten werden.
|
||
|
||
Bzgl. der Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen zwischen Kon-
|
||
stanz und Kreuzlingen / Kreuzlingen Hafen gilt folgendes:
|
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||
• Die ganze Langsamfahrstelle ist (je Fahrtrichtung) mit einheitlicher Signalisie-
|
||
rung (entweder gemäss Schweizer oder gemäss deutschem Regelwerk) auszu-
|
||
rüsten. Es darf keine Mischsignalisierung geben.
|
||
• Die Signalisierung ist von der Position des Anfangssignals abhängig. Als Ent-
|
||
scheidungskriterium gilt die Vorschriften-(=Betriebs-)grenze (Standort ESig F
|
||
aus Richtung Kreuzlingen (SBB-km 61.328) bzw. Standort Ls 50 aus Richtung
|
||
Kreuzlingen Hafen (SBB-km 100.651)). Falls sich das Anfangssignal im deut-
|
||
schen Regelwerksbereich (d.h. innerhalb des Bf Konstanz) befindet, wird für die
|
||
entsprechende Fahrtrichtung die gesamte Langsamfahrstelle mit Signalen ge-
|
||
mäss deutschem Regelwerk ausgerüstet, ansonsten mit Signalen gemäss
|
||
Schweizer Regelwerk.
|
||
|
||
|
||
Art. 9 Notfallmanagement
|
||
|
||
9.1 Zuständigkeiten:
|
||
|
||
Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Durchführung des Notfallmanage-
|
||
ments ist die Bahnhofsgrenze des Bf Konstanz (DB-Einfahrsignal F bzw. Ls 50)
|
||
massgebend:
|
||
|
||
- DB InfraGO AG: Zuständigkeit innerhalb des Bf Konstanz bis zur o.g. Bahnhofs-
|
||
grenze
|
||
- SBB I: Zuständigkeit ab der o.g. Bahnhofsgrenze Richtung Kreuzlingen bzw.
|
||
Kreuzlingen Hafen
|
||
|
||
9.2 anzuwendendes Regelwerk:
|
||
|
||
Für die Durchführung des Notfallmanagements im Zuständigkeitsbereich der DB In-
|
||
fraGO AG sind in der Zusammenarbeit mit den EVU die Module der DB-Ril 423.1xxx
|
||
bzw. 423.8xxx zu beachten. In den Zusätzen Z99 zu den Modulen der DB-Ril
|
||
423.1xxx bzw. 423.8xxx sind die schweizspezifischen Besonderheiten bzgl. Anwen-
|
||
dung der Module der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx auf den deutschen Eisenbahn-
|
||
strecken auf Schweizer Gebiet enthalten. Diese Zusätze sind unter folgendem Link
|
||
abrufbar:
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||
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz-
|
||
11156934 und
|
||
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/netzzugang-und-
|
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der
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Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
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stanz, Auszug für EVU
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regulierung/regelwerke
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