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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Nutzungsbestimmungen für die
Betriebsdurchführung auf der Strecke
Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung
Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte
Besonderheiten im Grenzbahnhof Konstanz,
Auszug für EVU
302.5001
Seite 1
Fachautor: V.IWB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
1 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für die Vereinbarung haben:
Bundesrepublik Deutschland
Bundeseisenbahnvermögen
Deutsche Bahn AG und
DB InfraGO AG
Infrastruktur Schweiz
gemeinsam vertreten durch
Der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken
auf Schweizer Gebiet
Schwarzwaldallee 200
4058 Basel
und
SBB AG
Infrastruktur
Betrieb
Hilfikerstrasse 3
3000 Bern 65
2 Vereinbarung über die Betriebsführung
siehe folgende Seiten
Nutzungsbestimmungen für die
Betriebsdurchführung auf der Strecke
Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung
Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte
Besonderheiten im Grenzbahnhof Konstanz
-Auszug für EVU-
Anhang 5
zum Vertrag über den Eisenbahninfrastrukturan-
schluss der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) SBB AG
und Bundeseisenbahnvermögen (BEV)
im Bf Konstanz/Stadt Kreuzlingen
(nachfolgend Infrastrukturanschlussvertrag)
gültig ab 14.12.2025
Vertragsgrundlage
Basierend auf dem Infrastrukturanschlussvertrag, gültig ab 15.12.2024 und dessen Anhang 3
„Anweisung über die Betriebsführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbin-
dung Konstanz - Kreuzlingen Hafen“, Stand 14.12.2025, werden seitens der Deutschen Bahn
AG in Abstimmung mit der SBB I die nachfolgenden Regeln für EVU für das Befahren der
Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen in den
vorliegenden Nutzungsbestimmungen verbindlich festgeschrieben.
Vorbemerkungen
keine
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Inhaltsverzeichnis
Glossar
Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung, Verteiler, Bekanntgaben
Art. 1 Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen
Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen
Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlage
Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten
Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierfahrten
Art. 6 zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung
Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz
Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen
Art. 9 Notfallmanagement
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Glossar
BAB betriebliche Anordnung Bau (SBB)
Bedienungsgrenze Grenze für die Anlagenbedienung (Signale/Weichen etc) und die opera-
tive Betriebsführung; diese wird durch die jeweils bezeichnete ISB wahr-
genommen
Betra Betriebs- und Bauanweisung (DB)
Betriebsgrenze Grenze für die Regelwerksanwendung DB/SBB
BEV Bundeseisenbahnvermögen
Bf Bahnhof im betrieblichen Sinn (innerhalb der Einfahrsignale)
BÜ Bahnübergang
BZA Betrieb Zugförderung aussergewöhnlich (Genehmigungsnummer der DB
InfraGO AG für aussergewöhnliche Transporte)
BZ Ost Betriebszentrale Ost in Zürich-Flughafen der SBB I
BZ Betriebszentrale Karlsruhe der DB InfraGO AG
ETCS L1 LS European Train Control System Level 1 Limited Supervison
EuroSIGNUM/
EuroZUB Punktförmige Zugbeeinflussungssysteme der SBB mit Datenübertra-
gung durch P44-Telegramme durch Balisen; EuroZUB zusätzlich mit
Bremskurvenüberwachung
EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen
Fdl Fahrdienstleiter
GSM-R Global System for Mobile Communication - Railway (Zugfunk)
I-FUB-BF-ROT SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb
Betriebsführung - Region Ost
I-FUB-BF-BVI SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb Betriebsführung
Betriebsvorschriften Infrastruktur
ISB Infrastrukturbetreiberin
La Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und ande-
ren Besonderheiten (DB)
LB ISB CH I-30002 Lokale Bestimmungen Infrastrukturbetreiber (ersetzt I-
30121)
Levelgrenze Schnittstelle zwischen der mit ETCS (D) und ETCS (CH) ausgerüsteten
Infrastruktur und Transitionspunkt ETCS zu PZB 90 und umgekehrt
LFS Langsamfahrstelle (SBB I)
LRZ Lösch- und Rettungszug der SBB I
Netzgrenze Grenze zwischen den Infrastrukturen des BEV und der SBB I
I.IB-SW-N-FBU DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg (Brsg)
PZB 90 Bauform der Punktförmigen Zugbeeinflussung (DB) mit Bremskurven-
überwachung
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
RB ISB IOP CH I-30001 Regelbuch Infrastrukturbetreiber Interoperabel (ersetzt FDV
und I-30111)
Ril Richtlinie (DB)
SBB I Schweizerische Bundesbahnen AG, Division Infrastruktur
SMS Sicherheitsmanagement-System
SR Systematische Rechtssammlung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft; über die SR-Nummer ist unter
https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-
sammlung.html stets der aktuelle Stand der jeweiligen Rechtsnorm ab-
rufbar
STM Schnittstelle zwischen den nationalen Zugsicherungssystemen (Class B)
und ETCS auf den damit ausgerüsteten Fahrzeugen
SV System Version
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung
örtlich zuständige Geschäftsführung
BEV/DB InfraGO AG Fachautor DB InfraGO AG
Bundeseisenbahnvermögen
c/o Deutsche Bahn AG, Der Beauftragte für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet, Schwarzwald-
allee 200, CH 4058 Basel
DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg, I.IB-SW-N-FBU,
Bismarckallee 7-13, DE 79098 Freiburg (Brsg)
DB InfraGO AG, I.IBB 34
Adam Riese-Strasse 11-13
DE 60327 Frankfurt (Main)
Verteiler
Verteiler BEV/DB InfraGO AG/Externe
DB InfraGO AG, Zentrale:
I.IBN Johannes Weber
I.IBB 34 Marvin Christ
DB InfraGO AG, Region Südwest:
I.IA-CH
Eisenbahnbetriebsleiter
Fahrplan/Kundenmanagement
BZ Karlsruhe
DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg
DB InfraGO AG, Anlagen- und Instandhaltungsma-
nagement Netz Freiburg
Bundeseisenbahnvermögen (BEV)
Der Beauftragte für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
Dienststelle Süd, Aussenstelle Stuttgart
Beteiligte Personen mit Planungs-, Leitungs- oder
Überwachungsaufgaben im grenzüberschreitenden
Verkehr mit der SBB
Bundesamt für Verkehr
EVU, welche die o.g. Strecken im Netzzugang befah-
ren
Bekanntgaben/Aktualisierungen
Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Eingearbeitet (Nz.)
1 Neuausgabe 09.12.2018 keine gez. Früh
2 Aktualisierung 01 13.12.2020 keine gez. Früh
3 Aktualisierung 02 12.12.2021 keine gez. Früh
4 Aktualisierung 03 11.12.2022 keine gez. Früh
5 Aktualisierung 04 15.12.2024 keine gez. Früh
6 Aktualisierung 05 14.12.2025 keine gez. Früh
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Art. 1 Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen
1.1 Grundsatz:
Die Betriebsführung einschliesslich Bedienung der Stellwerksanlagen erfolgt auf der
Infrastruktur der SBB I grundsätzlich nach dem Schweizer Regelwerk; auf der Infra-
struktur des BEV bzw. der DB InfraGO AG im Bf Konstanz grundsätzlich nach dem
deutschen Regelwerk der DB InfraGO AG, sofern nachfolgend keine anderweitigen
Regelungen bzw. Präzisierungen getroffen wurden. Schnittstellen zwischen den
Infrastrukturen des BEV und der SBB I sind die in der Grafik unter Ziff. 1.2 einge-
zeichneten Netz- (=Infrastruktur-)grenzen.
1.2 Bedeutung der Bedienungsgrenze des Fdl Konstanz im Stellwerk Kof hinsichtlich
Abgrenzung der Anwendung des jeweiligen Schweizer bzw. des deutschen Regel-
werks im Rahmen der Betriebsabwicklung (Betriebs- (=Regelwerks-)grenze):
Der Bedienbereich des Fdl Konstanz erstreckt sich über die Netzgrenze BEV/SBB I
bis zum Einfahrsignal F bzw. bis zum Lichtsperrsignal Ls 50 auf Infrastruktur der
SBB I. Aus diesem Grund gelten für die Abgrenzung der Anwendung des jeweils
gültigen Schweizer bzw. deutschen Regelwerks, welches für die Betriebsabwicklung
erforderlich ist, die nachfolgenden Regeln. In der nachfolgenden Grafik sind die
massgebenden Schnittstellen bildlich dargestellt:
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
a) Zugfahrten Richtung Konstanz → Kreuzlingen:
Das deutsche Regelwerk gilt bis Höhe DB-Einfahrsignal F, ab dort gilt das Schwei-
zer Regelwerk.
b) Zugfahrten Richtung Kreuzlingen → Konstanz:
Das Schweizer Regelwerk gilt bis zum DB-Einfahrsignal F, ab dort gilt das deutsche
Regelwerk.
c) Zugfahrten Richtung Konstanz → Kreuzlingen Hafen:
Das deutsche Regelwerk gilt bis zum SBB-Einfahrsignal E600, ab dort gilt das
Schweizer Regelwerk
d) Zugfahrten Richtung Kreuzlingen Hafen → Konstanz:
Das Schweizer Regelwerk gilt bis zum DB-Lichtsperrsignal Ls 50, ab dort gilt das
deutsche Regelwerk.
e) spezielle Regelungen zur Regelwerksanwendung für einzelne Sachverhalte bei
Zugfahrten siehe Art. 4.
f) Rangierfahrten:
- Für Rangierfahrten auf dem Gleis 31 Konstanz - Kreuzlingen Hafen sind die
Regeln gem. Ziff. 5.2 zu beachten.
- Rangierbewegungen aus beiden Bahnhöfen auf die Strecke
Kreuzlingen -
Konstanz werden gem. Schweizer Regelwerk ausgeführt (keine Sperrfahrten gem.
deutschem Regelwerk). Voraussetzung ist, dass Tf und Rangierbegleiter im
Schweizer Regelwerk ausgebildet und geprüft sind.
- Innerhalb des Bf Konstanz (einschl. der Abstellgruppe des Bf Konstanz) sind alle
Rangierfahrten nach dem deutschen Regelwerk durchzuführen.
Weitere Angaben zur Durchführung von Rangierfahrten siehe Art. 5.
1.3 Besonderheiten Signalisierung:
a) Im Geltungsbereich des deutschen Regelwerks befinden sich folgende Signale
gem. Schweizer Regelwerk:
- Schutzstrecken:
Die beiden Schutzstrecken der Strecke Konstanz Kreuzlingen in DB-km 414,830
bis DB-km 414,839 und der Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen in DB-km
414,951 bis DB-km 414,973 sind gemäss Schweizer Regelwerk signalisiert und
befinden sich innerhalb des Bf Konstanz. Die Schutzstrecken bilden gleichzeitig die
Trennstellen zwischen den Fahrleitungsnetzen der SBB I und des BEV. Die
Schutzstrecke der Strecke Konstanz Kreuzlingen ist immer spannungslos (keine
Zuschaltmöglichkeit). Die Schutzstrecke der Verbindung Konstanz Kreuzlingen
Hafen kann nach gesonderter Vereinbarung in Textform (Fax oder E-Mail) zwi
schen den elektrotechnisch Verantwortlichen manuell über die Mastschalter D
(SBB = B) bzw. B (SBB =A) zugeschaltet werden; in der Grundstellung ist sie je
doch ausgeschaltet und damit spannungslos.
Die Schutzstrecken/Oberleitungsgrenzen sind nicht identisch mit den Bahnhofs
grenzen.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
- SBB-Vorsignal H*558:
Das Vorsignal H*558 zum SBB-Einfahrsignal H558 des Bahnhofs Kreuzlingen in
DB-km 414.879 entspricht dem Schweizer Regelwerk
b) Im Geltungsbereich des Schweizer Regelwerks befinden sich folgende Signale
gem. deutschem Regelwerk:
- DB-Vorsignalwiederholer Wvf in SBB-km 61,126:
- DB-Vorsignal p zu den DB-Ausfahrsignalen P/Geschwindigkeitsvoranzeiger Zs 3v
in SBB-km 100,584
- Rangierhalttafel in SBB-km 100,446
c) Sonstiges:
- Das Vorsignal F*93 zum DB-Einfahrsignal F des Bahnhofs Konstanz in
SBB-km 60,935 entspricht dem Schweizer Regelwerk
- Das Gleissperrensignal am Gs 30 im Anschluss Lang Südseite befindet sich in
Fahrtrichtung Kreuzlingen Hafen > Konstanz zwischen dem Hauptgleis und dem
Gleisanschluss. Da es somit rechts des Hauptgleises steht, ist es mit einer Zuord-
nungstafel gem. deutschem Regelwerk ausgestattet, um die eindeutige Zuordnung
zum Gleisanschluss Lang sicherzustellen.
1.4 Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen:
Für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen an den Infrastruk-
turschnittstellen sind die besonderen Regeln gem. Ziff. 8.3 zu beachten.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen
2.1 Trassenmanagement:
Grundsätzlich ist jede ISB für das Trassenmanagement für den Regel-, Sonder- und
ad hoc-Verkehr für ihren eigenen Betriebsführungsbereich zuständig. Für den Be-
reich der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet der ISB BEV erfolgt
das Trassenmanagement auftragsweise durch die DB InfraGO AG, Region Süd-
west, Karlsruhe.
Für den Bereich der SBB I erfolgt das Trassenmanagement durch die
Schweizeri-
sche Trassenvergabestelle.
Die Schnittstellen bzw. Zuständigkeiten hinsichtlich des Trassenmanagements sind
wie folgt festgelegt:
- DB InfraGO AG: bis/ab Bf Konstanz aus/in Richtung Deutschland, inkl. Knotenpla-
nung
- Schweizerische Trassenvergabestelle: ab/bis Bf Konstanz in/aus Richtung
Schweiz
Somit ist der Schnittpunkt
der Zuständigkeiten bzgl. Trassenmanagement stets der
gewöhnliche Halteplatz im Bf Konstanz. Die Wahrnehmung des Trassenmanage-
ments seitens der einen ISB über diese Schnittstelle hinaus in das Netz der anderen
ISB ist nicht zulässig.
Bei Trassenanmeldungen (Personen- und Güterverkehr) ist zusätzlich das Doku-
ment „Beiblatt zur Trassenanmeldung “ einzureichen (die e-Mailadressen der Emp-
fangsstellen sind direkt auf dem Beiblatt verzeichnet). Dort hat das bestellende EVU
zu erklären, ob es selbst oder ein kooperierendes EVU die EVU-Verantwortung auf
den deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet wahrnimmt. Vorausset-
zung hierfür ist die Berechtigung zum Netzzugang zu den deutschen Eisenbahn-
strecken auf Schweizer Gebiet. Weitergehende Informationen hierzu sind den „All-
gemeinen Infrastruktur-Benützungsbedingungen für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ zu entnehmen, welche unter folgendem
Link zur Verfügung gestellt werden:
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz-
11156934
Das Befahren der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet auch im
Transit ohne Netzzugang Schweiz ist nicht zulässig.
Bei Zügen, die im Bereich der Grenzbetriebsstrecken mit mehr als 10 Stunden Ver-
spätung verkehren, kann die Netzleitung Schweiz eine Abbestellung und Neuanord-
nung verlangen. Bei Zügen, die im Bereich der Grenzbetriebsstrecke mit mehr als
20 Stunden Verspätung verkehren, muss auf der Grundlage einer erneuten Tras-
senanmeldung ein neuer Fahrplan erstellt werden.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
2.2 Standards der qualifizierten Trassenanmeldung, Grundsatz:
Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung bei der Schweizerischen
Trassenvergabestelle bzw. SBB I gibt das Network Statement der SBB vor.
Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung bei der DB InfraGO AG
ergeben sich aus den «Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedingungen der ISB
BEV» (Ziff. 6.2) und dem hierfür zugrunde liegenden netzzugangsrelevanten Re-
gelwerk der DB InfraGO AG.
2.2.1 Besonderheiten bei der qualifizierten Trassenanmeldung im ad hoc-Verkehr bei der
DB InfraGO AG:
Vor der Trassenzuweisung durch die DB InfraGO AG hat ein EVU eine kommerziel-
le Abstimmung mit seinem ab/bis Konstanz verantwortlichen Partner-EVU vorzu-
nehmen. Es ist eine harmonisierte Trassenanmeldung an die DB InfraGO AG zu
übergeben, und zwar bzgl.
• Nutzung einer internationalen Zug-Nummer,
• eindeutiger Benennung des ab/bis Konstanz verantwortlichen zugelassenen
Partner-EVU
• Zugcharakteristik (Wagenzuglänge, Wagenzuggewicht, Höchstgeschwindigkeit,
Traktion/ Baureihe, KV, Genehmigungsnummer/n für außergewöhnliche Trans-
porte),
• Verkehrszeitregelung,
• Laufweg,
• eindeutiger Benennung der zu befahrenden Grenzbahnhöfe und der Grenzbe-
triebsstrecke,
• Start- und Zielbahnhöfen im jeweiligen Land
• eindeutiger Angabe der benötigten Haltezeit und des entsprechenden Hal-
tegrundes (z.B. Lokwechsel, Personalwechsel, Wagentechnische Untersu-
chung, usw.) an den Grenzbahnhöfen,
• eindeutiger Bezeichnung in Form der Zugnummer etwaiger Vor- und Nachleis-
tungen bei beginnenden und endenden Zügen oder Zuführungen von Triebfahr-
zeugen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Zugfahrt stehen.
2.3 Zugnummernvergabe:
Die Vorgaben gemäss UIC-Kodex 419-1/419-2 (analytische Nummerierung der in-
ternationalen Reisezüge/Güterzüge) sind anzuwenden und einzuhalten.
Bei internationalen Zügen sind international abgestimmte, durchgehende Zugnum-
mern zu verwenden, um Zugnummernwechsel im Bf Konstanz zu vermeiden.
Die Vergabe der internationalen Zug-Nummer erfolgt für Züge aus Deutschland in
Richtung Schweiz durch die DB InfraGO AG in Karlsruhe, Abteilung Unterjähriger
Fahrplan:
[REDACTED] (jedoch ohne internationaler Güterver-
kehr im Jahresfahrplan; siehe Folgeabsatz)
Die Vergabe der internationalen Zug-Nummer erfolgt für Züge aus der Schweiz in
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Richtung Deutschland durch die SBB Infrastruktur
a) Jahresfahrplan:
- internationaler Güterverkehr:
[REDACTED] (auch für Züge
aus Deutschland Richtung Schweiz gem. UIC-Kodex 419-2)
- internationaler Fernreisezugverkehr:
[REDACTED]
- internationaler Regionalreisezugverkehr: [REDACTED]
b) ad hoc-Fahrplan:
- internationaler Reise- und Güterverkehr:
[REDACTED]
2.4 Fahrplanerstellung.
Jeder Zug, der eine Grenzbetriebsstrecke befährt, muss einen gültigen Fahrplan
besitzen. Die Übergabe-/Übernahmezeiten aller in/aus Richtung Schweiz zu trassie-
renden Züge sind zwischen den beteiligten ISB abzustimmen, dabei ist auf eine
konfliktfreie Gleisbelegung im Bf Konstanz sowie auf die Beachtung der staatsver-
traglichen Pflichten zu achten.
Damit bereits bei der Trassenbestellung im ad hoc-Verkehr die entsprechenden Vo-
raussetzungen hierfür geschaffen werden, ist das Verfahren „PreCheck“ zwingend
anzuwenden.
2.5 Fahrplanunterlagen:
Jede ISB gibt die von ihr erstellten Fahrplanunterlagen in geeigneter Form an die
beteiligten internen und externen Stellen heraus.
Die Fahrplanunterlagen haben neben den Fahrplanangaben das bestellende EVU
einschliesslich jeweiliger Kundennummer bzw. Debitorencode sowie ggf. das SMS-
EVU (durchführendes EVU, welches die Sicherheitsverantwortung für den Zug trägt,
sofern dieses vom bestellenden EVU abweicht) zu enthalten. Bei Zugnummern-
wechsel durchgehender Züge sind ausserdem jeweils die ankommende bzw. abge-
hende Zugnummer anzugeben. Bei EVU-Wechsel sind ausserdem übergebendes
wie übernehmendes EVU anzugeben.
2.6 Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS):
Hinweis: Gem. deutschem Regelwerk wird die Bezeichnung „Aussergewöhnliche
Transporte“ (aT) verwendet; gem. Schweizer Regelwerk die Bezeichnung „Ausser-
gewöhnliche Sendungen“ (aS). Im Folgenden wird deshalb je nach Bezug zum
deutschen- bzw. Schweizer Regelwerk - aT oder aS verwendet.
Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS) sind
durch das jeweils verantwortliche EVU bei den beteiligten ISB gemäss Schnittstel-
lenregelung unter Ziff. 2.1 rechtzeitig anzumelden. Die erteilten Genehmigungs-
nummern (aS der SBB I und BZA der DB InfraGO AG) sind bei grenzüberschreiten-
den Verkehren zwischen den kooperierenden EVU auszutauschen und von beiden
EVU bei allen Trassenanmeldungen bei der SBB I bzw. der Schweizerischen Tras-
senvergabestelle und der DB InfraGO AG anzugeben. Die Beförderungsanordnung
wird von beiden ISB erst veröffentlicht, wenn auf beiden Seiten die Trassenanmel-
dungen mit den Genehmigungsnummern eingegangen sind.
Werden bei der SBB I aS
von/nach Konstanz angemeldet, so ist das bestellende
EVU darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung des Streckenabschnitts der deut-
schen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet und der angrenzenden Gleise des
Bf Konstanz bis zur Schnittstelle des Trassenmanagements gem. Ziff 2.1 zusätzlich
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
eine entsprechende aT-Anmeldung bei der DB InfraGO AG erforderlich ist. Die von
der DB InfraGO AG erteilte BZA-Nummer sowie ggf. angeordnete Beförderungsbe-
dingungen sind vom bestellenden EVU an die SBB I bzw. die Schweizerische Tras-
senvergabestelle zur Aufnahme in die Fahrplanunterlagen bzw. die Beförderungs-
anordnung zu übergeben.
Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlagen
3.1 Grundsatz:
Für die Abwicklung des Fahrdienstes auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und
der Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen gelten die Regeln für die Anwendung
des betrieblichen Regelwerks gemäss Art. 1 mit den nachfolgenden Ergänzungen.
3.1.1 Bf Kreuzlingen:
CH I-30002 Grenzbahnhof Konstanz
3.1.2 Bf Kreuzlingen Hafen:
CH I-30002 Grenzbahnhof Konstanz
3.1.3 Bf Konstanz :
Die örtlichen Besonderheiten und Regeln für das Zugpersonal sind in den „Angaben
zum Streckenbuch“ enthalten; ferner gelten die vorliegenden „
Nutzungsbestimmun-
gen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im
Grenzbahnhof Konstanz, Auszug für EVU
“.
3.2 Beschreibung der Anlagen:
3.2.1 Strecke Konstanz Kreuzlingen:
Die beiden Bahnhöfe Konstanz und Kreuzlingen sind über das Streckengleis 558
miteinander verbunden. Das Streckengleis wird begrenzt durch das DB-
Einfahrsignal F des Bf Konstanz und das SBB-Einfahrsignal H558 des Bf Kreuzlin-
gen. Es ist ein Streckenblock gem. Schweizer Regelwerk vorhanden.
3.2.2 Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen:
Die beiden Bahnhöfe Konstanz und Kreuzlingen Hafen sind über das Gleis 31 un-
mittelbar verbunden; es ist kein Streckengleis vorhanden. Die Bahnhofsgrenze liegt
in SBB-km 100,651 (entspricht DB-km 415,050) in Höhe des Ls 50 des Bf Konstanz
bzw. des SBB-Einfahrsignals E600 des Bf Kreuzlingen Hafen.
Bei SBB-km 100,601 befindet sich die Weiche 30 der SBB I, an welche das An-
schlussgleis 48 (SBB=75) der Firma Lang auf Seite Kreuzlingen Hafen angebunden
ist. Es besteht eine Schlüsselabhängigkeit für die Weiche 30 und dem zugehörigen
Flankenschutz (Gleissperre 30). Die Schlüsselfreigabe erfolgt durch den Fdl der
SBB I.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Auf Seite Konstanz ist das Anschlussgleis 48 der Firma Lang über die Weiche 40 an
den Bf Konstanz angebunden; es ist durch den Gs 43 und das Ls 40 gesichert.
Die Anschlusspunkte liegen bei SBB-km 100,635 und DB-km 414,860 (nördl. Be-
ginn der Betonwanne).
Da sich zwischen Konstanz und Kreuzlingen Hafen keine freie Strecke befindet,
signalisieren die Ausfahrsignale C2 und D30 des Bf Kreuzlingen Hafen erst dann
Zustimmung zur Fahrt, wenn das Ls 50 des Bf Konstanz ebenfalls Zustimmung zur
Fahrt signalisiert. Somit gelten die o.g. Ausfahrsignale des Bf Kreuzlingen Hafen
gleichzeitig als Einfahrsignale für den Bf Konstanz.
In Gegenrichtung signalisieren die Ausfahrsignale N des Bf Konstanz erst dann Zu-
stimmung zur Fahrt, wenn das Einfahrsignal E600 des Bahnhof Kreuzlingen Hafen
ebenfalls Zustimmung zur Fahrt signalisiert.
3.2.3 Abstellgruppe Konstanz:
Die Gleise 36, 38 und 40 bis 46 der Abstellgruppe sind Nebengleise des Bf Kon-
stanz und befinden sich vollständig auf Schweizer Staatsgebiet.
Die Gleise 36 und 38 befinden sich an der Innenreinigungsanlage, an welcher die
Versorgung der Reisezüge mit Frischwasser sowie die Entsorgung der Vakuumtoi-
letten möglich ist.
Die Gleise 40 bis 46 dienen vorrangig der Abstellung von Reisezügen. Es sind Zug-
vorheizanlagen und teilweise Wasserfülleinrichtungen vorhanden.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten
4.1 Regeln zur Durchführung von Zugfahrten ohne Fahrtstellung eines Hauptsignals im
Störungsfall von Konstanz in Richtung Kreuzlingen bzw. Kreuzlingen Hafen:
a) Bei der Durchführung von Zugfahrten ohne Fahrstellung eines Hauptsignals von
Konstanz in Richtung Kreuzlingen infolge von Störungen erfolgt die Zustimmung zur
Vorbeifahrt am Halt zeigenden DB-Ausfahrsignal im Bf Konstanz mit Befehl 1 gem.
Schweizer Regelwerk. Diese Form der Zustimmung beinhaltet gem. Schweizer Re-
gelwerk gleichzeitig die Anordnung zum Fahren auf Sicht bis zum nächsten Haupt-
signal (SBB-Einfahrsignal H558 von Kreuzlingen.
b) Bei der Durchführung von Zugfahrten ohne Fahrstellung eines Hauptsignals von
Konstanz in Richtung Kreuzlingen Hafen infolge von Störungen erfolgt die Zustim-
mung zur Vorbeifahrt am Halt zeigenden DB-Ausfahrsignal im Bf Konstanz mit Be-
fehl 1 in Verbindung mit Befehl 6 „Fahren auf Sicht“ mit Grund Nr. 10 (Gleis kann
besetzt sein) gem. deutschem Regelwerk bis zum SBB-Einfahrsignal E600 von
Kreuzlingen Hafen.
c)
Das Signal Zs 1 wird in beiden Fällen nicht bedient.
4.2 Regeln zur Sicherung der BÜ Konstanz, Schweiz I und Schweiz II bei BÜ- Störungen
bei Zugfahrten auf der Strecke Konstanz - Kreuzlingen bzw. der Verbindung Kon-
stanz Kreuzlingen Hafen:
Der Auftrag zur Sicherung der BÜ Konstanz, Schweiz I und Schweiz II im Störungs-
fall bei Zugfahrten
auf der Strecke Konstanz - Kreuzlingen sowie der Verbindung
Konstanz Kreuzlingen Hafen in beide Fahrtrichtungen erfolgt mit Befehl 8 gem.
Schweizer Regelwerk, da ein Halt vor dem gestörten Bahnübergang eine Weiter-
fahrt für Fahrzeuge, die ihre Antriebskraft aus der Fahrleitung beziehen, unmöglich
macht (Schutzstreckenproblematik). Im Sinne einer einheitlichen Handhabung die-
ses Betriebsverfahrens wird hier nicht zwischen den unterschiedlichen Antriebsarten
unterschieden (es herrscht überwiegend elektrische Traktion).
Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierfahrten
5.1 Rangierfahrten im Gleis 558 Konstanz Kreuzlingen:
Die Rangiergrenze im Bf Konstanz liegt bei der Rangierhalttafel (Signal Ra 10 gem.
deutschem Regelwerk) in DB-km 414,806. Sollte ausnahmsweise eine Vorbeifahrt
an diesem Signal notwendig sein, so erteilt der Fdl Konstanz hierzu einen schriftli-
chen Befehl gem. deutschem Regelwerk.
Die Rangiergrenze im Bf Kreuzlingen liegt beim SBB-Einfahrsignal H558 in SBB-km
61,180.
Die Regeln über Rangierbewegungen auf die freie Strecke gem. Schweizer Regel-
werk bleiben unberührt.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
5.2 Rangierfahrten im Gleis 31 Konstanz Kreuzlingen Hafen:
Die Rangiergrenze zwischen Konstanz und Kreuzlingen Hafen liegt in SBB-km
100,446. Dort befindet sich beidseitig ein Rangierhaltsignal gem. Schweizer Regel-
werk. Zusätzlich befindet sich am selben Standort in Fahrtrichtung Kreuzlingen Ha-
fen eine Rangierhalttafel (Signal Ra 10 gem. DB-Signalbuch) mit Zusatztafel „DB“.
Für die Durchführung von Rangierfahrten gilt folgendes:
- Für alle Rangierfahrten gilt das SBB-Rangierhaltsignal am SBB-Einfahrsignal E600
in SBB-km 100,651 sowie das SBB-Rangierhaltsignal in km 100,446. Die zusätzli-
che DB-Rangierhalttafel (Signal Ra 10) in SBB-km 100,446 gilt nur für Rangierfahr-
ten der DB aus Richtung Konstanz. Das Signalbild „Halt für Rangierbewegungen“
an den beiden vorgenannten SBB-Rangierhaltsignalen wird signalisiert durch ein
weiss leuchtendes, waagerechtes Kreuz auf schwarzem quadratischem Grund
(Lichtsignal, Signalbild 303 gem. CH I-30001, 300.2 Ziff. 3.1.3.) bzw. mit einem
weissen, waagerechten Kreuz auf schwarzem quadratischem Grund (Formsignal,
Signalbild 304 gem. CH I-30001, 300.2 Ziff. 3.1.3).
- Die Zustimmung zur Vorbeifahrt an diesen Signalen erteilt:
a) der Fdl der SBB I am SBB-Rangierhaltsignal am SBB-Einfahrsignal E600 in SBB-
km 100,651 mit Lichtsignal (Signalbild 305 gem. CH I-30001, 300.2 Ziff. 3.1.3): Ein
von links nach rechts steigender weisser Lichtstreifen auf schwarzem quadrati-
schem Grund); am SBB- Rangierhaltsignal in km 100,446 mündlich.
b) der Fdl Konstanz an der DB-Rangierhalttafel (Signal Ra 10) in SBB-km 100,446
durch schriftlichen Befehl gem. deutschem Regelwerk.
- Das Rangierhaltsignal am SBB-Einfahrsignal E600 zeigt im Regelfall das Lichtsig-
nal „Zustimmung zur Rangierbewegung“.
Bei ausgeschalteter Oberleitung des Gleises 31 darf mit Fahrzeugen mit gehobe-
nem Stromabnehmer nur bis zum SBB-Ausschaltsignal in DB-km 414,951 vor der
Schutzstrecke rangiert werden. Der Fdl Konstanz verständigt die betroffenen Trieb-
fahrzeugführer über diese Besonderheit im Rahmen der Rangiervereinbarung.
Durchgehende Rangierfahrten von Kreuzlingen Hafen nach Konstanz sowie Gegen-
richtung sind im Störungsfall beim Abschleppen liegengebliebener Züge oder bei
Bauarbeiten zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Triebfahrzeug-
führer und ggf. eingesetzte Rangierbegleiter im deutschen und im Schweizer Re-
gelwerk im notwendigen Umfang ausgebildet und geprüft sind und über die erforder-
liche Ortskenntnis verfügen. Verfügt der eingesetzte Triebfahrzeugführer nicht über
die vorgenannten Qualifikationen, muss er von einem entsprechend ausgebildeten
und geprüften Lotsen begleitet werden. Die betriebliche Durchführung solcher Ran-
gierfahrten erfolgt entsprechend des jeweiligen Regelwerks der beiden Infrastruk-
turbetreiberinnen (Schnittstelle bildet die Regel-werks- bzw. Betriebsgrenze am Ls
50/ESig E600 im SBB-km 100.651) sowie unter Beachtung der oben genannten
Regelungen.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Art. 6 Zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung
6.1 Zugbeeinflussung
6.1.1 Ausrüstung:
Die Strecke Konstanz Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz Kreuzlingen
Hafen sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen sind wie
folgt mit Zugbeeinflussung ausgerüstet:
- Strecke Konstanz Kreuzlingen sowie Bf Konstanz und Bf Kreuzlingen:
PZB 90 (Bf Kreuzlingen nur teilweise), EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (D)
bzw. (CH)
- Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen und Bf Kreuzlingen Hafen:
EuroSIGNUM/EuroZUB und ETCS L1 LS (D) bzw. (CH)
6.1.2 Wechsel der Zugbeeinflussung zwischen Konstanz und Kreuzlingen bzw. Kreuzlin-
gen Hafen:
Ein automatischer Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt wird nicht an-
geboten, da Zugdurchfahrten im Bf Konstanz sowohl in Richtung Schweiz als auch
in Richtung Deutschland technisch nicht möglich sind.
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV1.0 als höchste unterstützte System Version
(SV1-Fahrzeuge) und für Fahrzeuge ohne ETCS erfolgt die Überwachung zwi-
schen Konstanz und Kreuzlingen durch PZB 90 oder EuroSIGNUM/EuroZUB; zwi-
schen Konstanz und Kreuzlingen Hafen durch EuroSIGNUM/EuroZUB. Der Level-
wechsel erfolgt bei Bedarf manuell in Konstanz, Kreuzlingen oder Kreuzlingen Ha-
fen im Stillstand.
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys-
tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) ohne PZB 90 als STM erfolgt die Über-
wachung zwischen Konstanz und Kreuzlingen bzw. Kreuzlingen Hafen durch ETCS
L1 LS (D) bzw. (CH). Weiterfahrten ab Konstanz Richtung Deutschland bzw. Zug-
fahrten aus Richtung Deutschland bis Konstanz sind mit solchen Fahrzeugen zug-
führend nicht möglich. Abfahrende Züge Richtung Schweiz mit solchen Fahrzeugen
können in Konstanz jedoch aufstarten.
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys-
tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) mit PZB 90 als STM wird bei Zügen aus
Richtung Deutschland im Einfahrbereich des Bf Konstanz eine Prioritätenliste der
zur Verfügung stehenden ETCS-Level mittels Balisengruppe übertragen. Vor der
Weiterfahrt dieser Züge Richtung Schweiz muss, sofern nicht mit PZB 90 bis Kreuz-
lingen gefahren wird, in Konstanz im Stand manuell ETCS L1 ausgewählt werden.
In Konstanz wendende Züge zurück in Richtung Deutschland verbleiben in LNTC
PZB.
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys-
tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) mit PZB 90 als STM wird bei Zügen aus
Richtung Schweiz im Einfahrbereich des Bf Konstanz eine Prioritätenliste der zur
Verfügung stehenden ETCS-Level mittels Balisengruppe übertragen. Vor der Wei-
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
terfahrt dieser Züge Richtung Deutschland muss in Konstanz im Stand manuell der
Level NTC PZB ausgewählt werden. In Konstanz wendende Züge zurück in Rich-
tung Schweiz verbleiben in ETCS L1.
Bei SV2- und SV3-Fahrzeugen werden zwischen Konstanz und Kreuzlingen bzw.
Kreuzlingen Hafen die jeweiligen National Values (NV) übertragen.
Die NV für SV2- und SV3-Fahrzeuge werden wie folgt übertragen:
a) Richtung Konstanz > Kreuzlingen:
NV CH: Bei DB-km 414,850, anschliessend bei SBB-km 61,045
b) Richtung Kreuzlingen > Konstanz:
NV D: Bei SBB-km 61,062, anschliessend bei DB-km 414,826
c) Richtung Konstanz > Kreuzlingen Hafen:
NV CH: Bei SBB-km 100,666, anschliessend bei SBB-km 100,440
d) Richtung Kreuzlingen Hafen > Konstanz:
NV D: Bei SBB-km 100,500, anschliessend bei DB-km 415,029
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
6.1.3 Nutzungsvorgaben für die Anwendung der Schweizer Zugbeeinflussungssysteme
EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsführungsbereich der DB-Ril 408 auf den
deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet und den anschliessenden
Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGO AG:
[REDACTED] Ausgangslage:
Im Knoten Basel/Weil (Rhein) sowie auf der Strecke Erzingen (Baden) - Singen
(Htw) und im Bf Konstanz (deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet so-
wie anschliessende Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGO AG in Deutschland) wird
im Rahmen der ETCS-Migration zu ETCS L1 LS (D) im gleichen Perimeter auch Eu-
roSIGNUM/EuroZUB (übertragen durch P44) in Betrieb genommen.
Hierdurch ergibt sich die Besonderheit, dass im o.g. Streckenbereich mit Euro-
SIGNUM/EuroZUB ein Zugbeeinflussungssystem gem. Schweizer Regelwerk im
Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks (DB-Ril 408, Fahrdienstvor-
schrift) als zusätzliches System (neben PZB 90 und ETCS L1 LS (D)) infrastruktur-
seitig zur Verfügung steht und zur Nutzung durch die netzzugangsberechtigten EVU
angeboten wird.
Um die Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB im Betriebsführungsbereich des deut-
schen Regelwerks zu ermöglichen, sind seitens der verantwortlichen Infrastruktur-
betreiberinnen (ISB) Bundeseisenbahnvermögen (BEV) und DB InfraGO AG die er-
forderlichen Nutzungsvorgaben und die diesbezüglichen besonderen Regeln zu er-
stellen und den EVU bekannt zu geben. Dies erfolgt mit den nachfolgend getroffe-
nen Festlegungen.
Diejenigen EVU, welche unter eigener Verantwortung Zug- und Rangierfahrten im
o.g. Streckenbereich unter Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB durchführen, haben
die nachfolgenden Regeln in die entsprechenden Betriebsregelwerke zu überneh-
men und ihren betroffenen Personalen zur verbindlichen Anwendung bekannt zu
geben.
[REDACTED] Grundsätze:
Das Schweizer Regelwerk bzgl. Bedienung und Anwendung von Euro-
SIGNUM/EuroZUB auf Triebfahrzeugen und Steuerwagen sowie die Behandlung
von Störungen gilt sinngemäss grundsätzlich auch im Betriebsführungsbereich des
deutschen Regelwerks auf denjenigen Strecken, auf welchen Euro-
SIGNUM/EuroZUB infrastrukturseitig vorhanden ist und auf welchen Fahrzeugen
zugführend unter Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen verkehren.
Des Weiteren sind bei der Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen im o.g. Stre-
ckenbereich die ergänzenden Regeln unter Ziff. [REDACTED] zu beachten.
EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) wird als "spezielle Schweizer Bauform" der Punktför-
migen Zugbeeinflussung PZB verstanden. Somit gelten diejenigen Regeln des deut-
schen Regelwerks (insbes. der Ril 408), welche die PZB betreffen, sinngemäss
auch für EuroSIGNUM/EuroZUB (P44).
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
[REDACTED] Ergänzende Regeln zur Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsfüh-
rungsbereich des deutschen Regelwerks:
Bedienung der Manövertaste:
In Betriebsart „Rangieren“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn an einem hoch-
stehenden Lichtsperrsignal (Ls) mit ständig wirksamer Balise vorbeizufahren ist.
In Betriebsart „Zug“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn bei Signal Zs 1 (Ersatz-
signal), Zs 7 (Vorsichtssignal) oder Zs 8 (Gegengleisfahrt-Ersatzsignal) gem. DB-Ril
301 an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal vorbeizufahren ist.
Hinweis: Gem. Ril 408.4814 Abschn. 3 Abs. 1 b) darf die Geschwindigkeit beim
Rangieren vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen maximal 25 km/h
betragen.
Bedienung des Freigabeschalters:
Durch die Bedienung des Freigabeschalters ist die Befreiung aus einer Bremskurve
vorzunehmen, wenn nach Vorbeifahrt an einem "Warnung" zeigenden Signal ein
Zug nach Halt in einem Bahnhof abfahren soll und der Triebfahrzeugführer die
Fahrtstellung des folgenden Hauptsignals erkannt hat.
Behandlung von Störungen:
Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Einrichtungen (einschl. durch diese ver-
ursachte Zwangsbremsungen) sowie unzulässigen Vorbeifahrten an Haltsignalen
sind die Regeln in Modul 408.2651 und 408.2531 für PZB sinngemäss anzuwenden.
Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen ist, sofern vor-
handen und betrieblich möglich bzw. zulässig, auf ein alternatives Zugbeeinflus-
sungssystem, welches kompatibel zur Streckeninfrastruktur sein muss, umzuschal-
ten.
Bei Ausfall der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen auf dem führenden
Fahrzeug sind die Regeln in Modul 408.2651 Abschn. 2 für PZB sinngemäss anzu-
wenden.
6.2 Zug- und Rangierfunk
6.2.1 Ausrüstung:
Die Strecke Konstanz Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen
sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen sind wie folgt mit
Zugfunk ausgerüstet:
- Bf Konstanz:
GSM-R (D);
beim Rangieren in der Betriebsart „Rangieren im Zugfunk“ im Kommunikations-
verfahren „Rangieren ohne Rangierfunkgruppen“
- Strecke Konstanz Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen
sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen:
GSM-R (CH)
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
6.2.2 Umschaltung von GSM-R (D) auf GSM-R (CH):
Grundsatz:
- Die Umschaltung des Zugfunks für Züge des grenzüberschreitenden Verkehrs auf
das jeweilige Nachbarnetz erfolgt stets im Stand im Bf Konstanz, da im
Bf Konstanz Zugdurchfahrten technisch nicht möglich sind.
- Umschalttafeln sind nicht vorhanden.
Besonderheiten:
- Züge aus Richtung Schweiz, die im Bf Konstanz enden oder wenden,
verbleiben im GSM-R (CH)-Netz, der Fdl Konstanz kann diese Züge
funktechnisch im Einzelruf erreichen.
- Im Störungsfall des GEFO/im GSM-R (D)-Netz kann der Fdl Konstanz die Tf der
Schweizer Züge im GSM-R (CH)-Netz nicht erreichen, da das Rückfalltelefon nur
Verbindungen in das GSM-R (D)-Netz herstellt. In diesen Fällen verständigt der Fdl
Konstanz die BZ Ost der SBB I. Diese sorgt dafür, dass die Tf der auf Konstanz
zufahrenden Züge verständigt werden, ausserplanmässig in Kreuzlingen bzw.
Kreuzlingen Hafen auf GSM-R (D) umzuschalten.
6.2.3 Einsatz von Fahrzeugen mit GSM-R-Bordgeräten:
Auf den nachfolgend abschliessend aufgeführten deutschen Streckenabschnitten
und deutschen Grenzbahnhöfen der Grenzbetriebsstecken Schweiz Deutschland
ist als Ausnahme von den dort gültigen „Technischen Netzzugangsbedingungen“
der DB InfraGO AG (TNB) der Einsatz zugführender Fahrzeuge zugelassen, welche
entgegen der Anforderung der TNB Kapitel C.5.2 und C.6.2 nicht über eine Ausrüs-
tung mit störfesten GSM-R-Fahrzeuggeräten gem. ETSI-Spezifikation TS 102 933
V2.1.1, mindestens jedoch in der Version 1.3.1. (2014) oder neuer, verfügen:
Strecke Weil (Rhein) - Staatsgrenze Weil (Rhein) VzG-Strecke 4000
Strecke Staatsgrenze Thayngen Singen (Htw) VzG-Strecke 4000
Bf Basel Bad Rbf
Bf Weil (Rhein)
Bf Erzingen (Baden)
Bf Singen (Htw) und
Bf Konstanz
Diese Ausnahme gilt ab 11.12.2022 bis auf weiteres, jedoch längstens bis zu dem-
jenigen Zeitpunkt, zu welchem aufgrund der Schweizer Vorgaben dort ebenfalls
störfeste Geräte gem. der o.g. Spezifikation eingesetzt werden müssen und damit
auch in der Schweiz ein Netzzugangskriterium bilden. Die Vorgaben bzgl. Umrüs-
tung von GSM-R-Fahrzeuggeräten im Rahmen der Schweizer Migrationsstrategien
bzgl. FRMCS und ERTMS bzw. die Verpflichtung zum Einsatz störfester Geräte bei
Neufahrzeugen oder Neuzulassungen umgebauter Fahrzeuge gem. TSI
2016/919 i.V.m. EIRENE SRS16 / FRS 8 aus dem Jahr 2016 oder neuer bleiben
hiervon unberührt.
Eine vorzeitige Beendigung dieser Ausnahme aus wichtigem Grund (hier insbes.
beim Auftreten erhöhter betrieblicher Risiken oder derzeit noch nicht bekannter be-
trieblich-technischer Schwierigkeiten) bleibt unter entsprechend rechtzeitiger An-
kündigung vorbehalten.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
6.3 Oberleitung:
Die Strecke Konstanz Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen
sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen sind mit Oberleitung
ausgerüstet, welche das Befahren mit Schleifstücken der Breiten 1950 mm (deutsche
Regelbauform) und 1450 mm (Schweizer Regelbauform) zulässt.
Angaben zu den Schutzstrecken siehe Ziff. 1.3.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz
7.1 Grundsatz Netzzugang:
Für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet gilt ausnahmslos das
Schweizer Netzzugangsrecht. Alle Informationen hierzu (insbesondere bzgl. Sicher-
heitsbescheinigung, Netzzugangsbewilligung und Netzzugangsvereinbarung) sind
unter folgendem Link abrufbar:
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz-
11156934
Grundlagendokumente dort sind die „Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedin-
gungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ sowie der
„Leistungskatalog“.
7.2 Fahrzeugeinsatz:
Grundsätzlich benötigen Fahrzeuge beim Einsatz auf Schweizer Staatsgebiet eine
Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV). Beim ausschliesslichen
Einsatz von Fahrzeugen auf dem Netz der deutschen Eisenbahnstrecken auf
Schweizer Gebiet sowie auf zu den Fahrzeugen kompatiblen Gleisen im Gemein-
schaftsbahnhof Schaffhausen anerkennt das BAV deutsche Abnah-
men/Inbetriebnahmegenehmigungen bzw. Vehicle Authorisation der ERA mit Gül-
tigkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und stellt keine eigenen Be-
triebsbewilligungen aus.
Weitere Informationen zum Fahrzeugeinsatz sind den „Allgemeinen Infrastrukturbe-
nützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“
unter dem o.g. Link zu entnehmen.
7.3 Personaleinsatz:
Informationen zum Personaleinsatz auf Schweizer Staatsgebiet sind den „Allgemei-
nen Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf
Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.
Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen
8.1 Planbare Langsamfahrstellen:
Planbare Langsamfahrstellen werden von beiden ISB jeweils gemäss ihren Prozes-
sen den EVU bekannt gegeben.
8.2 Kurzfristige Anordnungen von Langsamfahrstellen (z.B. dringende Arbeiten oder
technische Mängel):
Bei kurzfristig angeordneten Langsamfahrstellen erfolgt die Verständigung der Züge
gemäss deutschem bzw. Schweizer Regelwerk durch schriftliche Befehle.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
8.3 Regeln für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen, die Aus-
rüstung mit Zugbeeinflussung und die Verständigung der EVU:
Grundsätzlich gilt, dass vorübergehende Langsamfahrstellen sofern nach dem je-
weiligen Regelwerk erforderlich - stets sowohl mit Zugbeeinflussung PZB 90 als
auch mit ETCS L1 LS bzw. EuroSIGNUM/EuroZUB auszurüsten sind. Dabei müs-
sen die Standorte der Ankündigungssignale so gewählt werden, dass die an den
Ankündigungssignalen übertragenen Balisentelegramme und die sich daraus erge-
benden Bremskurven so abgefahren werden können, dass die ETCS NV-
Übergänge D/CH bzw. CH/D keinesfalls überschritten werden.
Bzgl. der Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen zwischen Kon-
stanz und Kreuzlingen / Kreuzlingen Hafen gilt folgendes:
• Die ganze Langsamfahrstelle ist (je Fahrtrichtung) mit einheitlicher Signalisie-
rung (entweder gemäss Schweizer oder gemäss deutschem Regelwerk) auszu-
rüsten. Es darf keine Mischsignalisierung geben.
• Die Signalisierung ist von der Position des Anfangssignals abhängig. Als Ent-
scheidungskriterium gilt die Vorschriften-(=Betriebs-)grenze (Standort ESig F
aus Richtung Kreuzlingen (SBB-km 61.328) bzw. Standort Ls 50 aus Richtung
Kreuzlingen Hafen (SBB-km 100.651)). Falls sich das Anfangssignal im deut-
schen Regelwerksbereich (d.h. innerhalb des Bf Konstanz) befindet, wird für die
entsprechende Fahrtrichtung die gesamte Langsamfahrstelle mit Signalen ge-
mäss deutschem Regelwerk ausgerüstet, ansonsten mit Signalen gemäss
Schweizer Regelwerk.
Art. 9 Notfallmanagement
9.1 Zuständigkeiten:
Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Durchführung des Notfallmanage-
ments ist die Bahnhofsgrenze des Bf Konstanz (DB-Einfahrsignal F bzw. Ls 50)
massgebend:
- DB InfraGO AG: Zuständigkeit innerhalb des Bf Konstanz bis zur o.g. Bahnhofs-
grenze
- SBB I: Zuständigkeit ab der o.g. Bahnhofsgrenze Richtung Kreuzlingen bzw.
Kreuzlingen Hafen
9.2 anzuwendendes Regelwerk:
Für die Durchführung des Notfallmanagements im Zuständigkeitsbereich der DB In-
fraGO AG sind in der Zusammenarbeit mit den EVU die Module der DB-Ril 423.1xxx
bzw. 423.8xxx zu beachten. In den Zusätzen Z99 zu den Modulen der DB-Ril
423.1xxx bzw. 423.8xxx sind die schweizspezifischen Besonderheiten bzgl. Anwen-
dung der Module der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx auf den deutschen Eisenbahn-
strecken auf Schweizer Gebiet enthalten. Diese Zusätze sind unter folgendem Link
abrufbar:
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz-
11156934 und
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/netzzugang-und-
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stanz, Auszug für EVU
regulierung/regelwerke