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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Grenzüberschreitende Bahnstrecken zur Schweiz 302.5000
Seite 1
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: 069 - 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
1 Allgemeines
(1) Zwischen den Schienennetzen von Deuts chland und der
Schweiz gibt es zurzeit vier grenzüberschreitende Stre-
cken.
(2) Die grenzüberschreitenden Strecken in den Bereichen
- Basel,
- Schaffhausen und
- Konstanz
werden in der Schweiz als deutsche Eisenbahnstrecken
auf Schweizer Gebiet nach dem deutschen betrieblich -
technischen Regelwerk betrieben. Der Netzzugang zu die-
sen Strecken richtet sich jedoch nach Schweizer Netzzu-
gangsrecht. Bei der Strecke Waldshut Koblenz handelt
es sich um eine klassische Grenzbetriebsstrecke im Sinne
der EBO.
(3) Die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
werden von der DB InfraGO AG, Geschäftseinheit Infra-
struktur Schweiz , im Auftrag des Eigentümers und Infra-
strukturbetreibers „Bundesrepublik Deutschland Bundes-
eisenbahn-vermögen (BEV)“ betrieben. Die an diese Stre-
cken weiter in Richtung Inner -schweiz anschließenden
Strecken werden von der Division Infrastruktur der Schwei-
zerischen Bundesbahnen (SBB Infrastruktur) betrieben.
Der in Deutschland gelegene Streckenabschnitt der Stre-
cke Waldshut Koblenz wird von der DB InfraGO AG be-
trieben, der in der Schweiz liegende ebenfalls von der SBB
Infrastruktur.
(4) Die Strecken Basel Bad Bf Grenzach sowie Basel Bad Bf
Riehen Lörrach sind, obwohl teilweise auf Schweizer
Staatsgebiet gelegen, keine Grenzbetriebsstrecken im Sin-
ne der EBO . Die auf Schweizer Staatsgebiet gelegen
Streckenteile werden jedoch ebenfalls als deutsche Eisen-
bahnstrecken auf Schweizer Gebiet nach dem deutschen
betrieblich-technischen Regelwerk betrieben und auch hier
richtet sich der Netzzugang nach Schweizer Netzzugangs-
recht. Transitverkehre Weil (Rhein) bzw. Basel Bad Rbf
Basel Bad Bf Lörrach bzw. Grenzach werden als Zwi-
schenauslandsverkehre bezeichnet.
Anzahl
Art
Infrastruktur-
betreiber
Besonderheiten
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Grenzüberschreitende Bahnstrecken zur Schweiz 302.5000
Seite 2
Gültig ab 14.12.2025
2 Struktur der Zusatzvereinbarungen,
Veröffentlichung
(1) Die Zusatzvereinbarungen für die Bereiche Basel, Schaff-
hausen und Konstanz werden als „Nutzungsbestimmungen
für die Betriebsführung, Auszug für EVU “ für die jeweiligen
Bereiche bezeichnet und als Module 302.5xxx über das be-
trieblich-technische Regelwerk veröffentlicht.
(2) Für die Strecke Waldshut Koblenz wird diese Zusat zver-
einbarung als „Weisung über die Betriebsführung“ bezeich-
net. Da diese Zusatzvereinbarung noch nicht nach den
Vorgaben der TSI getrennt wurde, wird sie als Zusatz
302.5003Z98 über das betrieblich -technische Regelwerk
veröffentlicht.
(3) Die „Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung“ der
Module 302.5xxx werden durch das Büro des Beauftragten
für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
bearbeitet. Anfragen hierzu sowie allgemeine Fragen bzgl.
dem Netzzugang Schweiz sind an folgende Adresse zu
richten:
Deutsche Bahn AG
Der Beauftragte für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
Schwarzwaldallee 200
CH 4058 Basel
3 Geografische Übersicht
Basel, Schaff-
hausen, Kon-
stanz
Waldshut-
Koblenz
Bearbeitung
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Grenzüberschreitende Bahnstrecken zur Schweiz 302.5000
Seite 3
Gültig ab 14.12.2025
Grenzbetriebsstrecken zur Schweiz
Singen
Kreuzlingen
Konstanz
Legende:
GrenzbetriebsstreckeKarte: Bundesamt für Kartographie und Geodäsie Schweiz
Schaffhausen
Erzingen
Waldshut
Koblenz
Weil am Rhein
Basel
Kreuzlingen Hafen
4 Übersicht der Zusatzbestimmungen
1 Konstanz Kreuzlingen/Kreuzlingen Hafen
302.5001 Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke
Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen
Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenzbahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
2 Beringen Bad Bf Schaffhausen Thayngen
302.5002 Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschafts-
bahnhof Schaffhausen sowie auf den Strecken Beringen Bad Bf
Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen sowie grenzbedingte
Besonderheiten, Auszug für EVU
3 Waldshut Koblenz
302.5003Z98 Weisung über die Betriebsführung zwischen Koblenz und Waldshut
4 Basel Bad Bf Basel SBB PB/RB
302.5004 Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Stre-
cken Basel Bad Bf - Gellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte
Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstrecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
5 Basel Bad Rbf Basel Kleinhüningen Hafen
302.5005 Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke
Basel Bad Rbf - Basel-Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU
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Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Nutzungsbestimmungen für die
Betriebsdurchführung auf der Strecke
Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung
Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte
Besonderheiten im Grenzbahnhof Konstanz,
Auszug für EVU
302.5001
Seite 1
Fachautor: V.IWB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
1 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für die Vereinbarung haben:
Bundesrepublik Deutschland
Bundeseisenbahnvermögen
Deutsche Bahn AG und
DB InfraGO AG
Infrastruktur Schweiz
gemeinsam vertreten durch
Der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken
auf Schweizer Gebiet
Schwarzwaldallee 200
4058 Basel
und
SBB AG
Infrastruktur
Betrieb
Hilfikerstrasse 3
3000 Bern 65
2 Vereinbarung über die Betriebsführung
siehe folgende Seiten
Nutzungsbestimmungen für die
Betriebsdurchführung auf der Strecke
Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung
Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte
Besonderheiten im Grenzbahnhof Konstanz
-Auszug für EVU-
Anhang 5
zum Vertrag über den Eisenbahninfrastrukturan-
schluss der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) SBB AG
und Bundeseisenbahnvermögen (BEV)
im Bf Konstanz/Stadt Kreuzlingen
(nachfolgend Infrastrukturanschlussvertrag)
gültig ab 14.12.2025
Vertragsgrundlage
Basierend auf dem Infrastrukturanschlussvertrag, gültig ab 15.12.2024 und dessen Anhang 3
„Anweisung über die Betriebsführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbin-
dung Konstanz - Kreuzlingen Hafen“, Stand 14.12.2025, werden seitens der Deutschen Bahn
AG in Abstimmung mit der SBB I die nachfolgenden Regeln für EVU für das Befahren der
Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen in den
vorliegenden Nutzungsbestimmungen verbindlich festgeschrieben.
Vorbemerkungen
keine
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Inhaltsverzeichnis
Glossar
Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung, Verteiler, Bekanntgaben
Art. 1 Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen
Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen
Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlage
Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten
Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierfahrten
Art. 6 zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung
Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz
Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen
Art. 9 Notfallmanagement
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Glossar
BAB betriebliche Anordnung Bau (SBB)
Bedienungsgrenze Grenze für die Anlagenbedienung (Signale/Weichen etc) und die opera-
tive Betriebsführung; diese wird durch die jeweils bezeichnete ISB wahr-
genommen
Betra Betriebs- und Bauanweisung (DB)
Betriebsgrenze Grenze für die Regelwerksanwendung DB/SBB
BEV Bundeseisenbahnvermögen
Bf Bahnhof im betrieblichen Sinn (innerhalb der Einfahrsignale)
BÜ Bahnübergang
BZA Betrieb Zugförderung aussergewöhnlich (Genehmigungsnummer der DB
InfraGO AG für aussergewöhnliche Transporte)
BZ Ost Betriebszentrale Ost in Zürich-Flughafen der SBB I
BZ Betriebszentrale Karlsruhe der DB InfraGO AG
ETCS L1 LS European Train Control System Level 1 Limited Supervison
EuroSIGNUM/
EuroZUB Punktförmige Zugbeeinflussungssysteme der SBB mit Datenübertra-
gung durch P44-Telegramme durch Balisen; EuroZUB zusätzlich mit
Bremskurvenüberwachung
EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen
Fdl Fahrdienstleiter
GSM-R Global System for Mobile Communication - Railway (Zugfunk)
I-FUB-BF-ROT SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb
Betriebsführung - Region Ost
I-FUB-BF-BVI SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb Betriebsführung
Betriebsvorschriften Infrastruktur
ISB Infrastrukturbetreiberin
La Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und ande-
ren Besonderheiten (DB)
LB ISB CH I-30002 Lokale Bestimmungen Infrastrukturbetreiber (ersetzt I-
30121)
Levelgrenze Schnittstelle zwischen der mit ETCS (D) und ETCS (CH) ausgerüsteten
Infrastruktur und Transitionspunkt ETCS zu PZB 90 und umgekehrt
LFS Langsamfahrstelle (SBB I)
LRZ Lösch- und Rettungszug der SBB I
Netzgrenze Grenze zwischen den Infrastrukturen des BEV und der SBB I
I.IB-SW-N-FBU DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg (Brsg)
PZB 90 Bauform der Punktförmigen Zugbeeinflussung (DB) mit Bremskurven-
überwachung
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
RB ISB IOP CH I-30001 Regelbuch Infrastrukturbetreiber Interoperabel (ersetzt FDV
und I-30111)
Ril Richtlinie (DB)
SBB I Schweizerische Bundesbahnen AG, Division Infrastruktur
SMS Sicherheitsmanagement-System
SR Systematische Rechtssammlung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft; über die SR-Nummer ist unter
https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-
sammlung.html stets der aktuelle Stand der jeweiligen Rechtsnorm ab-
rufbar
STM Schnittstelle zwischen den nationalen Zugsicherungssystemen (Class B)
und ETCS auf den damit ausgerüsteten Fahrzeugen
SV System Version
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung
örtlich zuständige Geschäftsführung
BEV/DB InfraGO AG Fachautor DB InfraGO AG
Bundeseisenbahnvermögen
c/o Deutsche Bahn AG, Der Beauftragte für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet, Schwarzwald-
allee 200, CH 4058 Basel
DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg, I.IB-SW-N-FBU,
Bismarckallee 7-13, DE 79098 Freiburg (Brsg)
DB InfraGO AG, I.IBB 34
Adam Riese-Strasse 11-13
DE 60327 Frankfurt (Main)
Verteiler
Verteiler BEV/DB InfraGO AG/Externe
DB InfraGO AG, Zentrale:
I.IBN Johannes Weber
I.IBB 34 Marvin Christ
DB InfraGO AG, Region Südwest:
I.IA-CH
Eisenbahnbetriebsleiter
Fahrplan/Kundenmanagement
BZ Karlsruhe
DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg
DB InfraGO AG, Anlagen- und Instandhaltungsma-
nagement Netz Freiburg
Bundeseisenbahnvermögen (BEV)
Der Beauftragte für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
Dienststelle Süd, Aussenstelle Stuttgart
Beteiligte Personen mit Planungs-, Leitungs- oder
Überwachungsaufgaben im grenzüberschreitenden
Verkehr mit der SBB
Bundesamt für Verkehr
EVU, welche die o.g. Strecken im Netzzugang befah-
ren
Bekanntgaben/Aktualisierungen
Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Eingearbeitet (Nz.)
1 Neuausgabe 09.12.2018 keine gez. Früh
2 Aktualisierung 01 13.12.2020 keine gez. Früh
3 Aktualisierung 02 12.12.2021 keine gez. Früh
4 Aktualisierung 03 11.12.2022 keine gez. Früh
5 Aktualisierung 04 15.12.2024 keine gez. Früh
6 Aktualisierung 05 14.12.2025 keine gez. Früh
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Art. 1 Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen
1.1 Grundsatz:
Die Betriebsführung einschliesslich Bedienung der Stellwerksanlagen erfolgt auf der
Infrastruktur der SBB I grundsätzlich nach dem Schweizer Regelwerk; auf der Infra-
struktur des BEV bzw. der DB InfraGO AG im Bf Konstanz grundsätzlich nach dem
deutschen Regelwerk der DB InfraGO AG, sofern nachfolgend keine anderweitigen
Regelungen bzw. Präzisierungen getroffen wurden. Schnittstellen zwischen den
Infrastrukturen des BEV und der SBB I sind die in der Grafik unter Ziff. 1.2 einge-
zeichneten Netz- (=Infrastruktur-)grenzen.
1.2 Bedeutung der Bedienungsgrenze des Fdl Konstanz im Stellwerk Kof hinsichtlich
Abgrenzung der Anwendung des jeweiligen Schweizer bzw. des deutschen Regel-
werks im Rahmen der Betriebsabwicklung (Betriebs- (=Regelwerks-)grenze):
Der Bedienbereich des Fdl Konstanz erstreckt sich über die Netzgrenze BEV/SBB I
bis zum Einfahrsignal F bzw. bis zum Lichtsperrsignal Ls 50 auf Infrastruktur der
SBB I. Aus diesem Grund gelten für die Abgrenzung der Anwendung des jeweils
gültigen Schweizer bzw. deutschen Regelwerks, welches für die Betriebsabwicklung
erforderlich ist, die nachfolgenden Regeln. In der nachfolgenden Grafik sind die
massgebenden Schnittstellen bildlich dargestellt:
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
a) Zugfahrten Richtung Konstanz → Kreuzlingen:
Das deutsche Regelwerk gilt bis Höhe DB-Einfahrsignal F, ab dort gilt das Schwei-
zer Regelwerk.
b) Zugfahrten Richtung Kreuzlingen → Konstanz:
Das Schweizer Regelwerk gilt bis zum DB-Einfahrsignal F, ab dort gilt das deutsche
Regelwerk.
c) Zugfahrten Richtung Konstanz → Kreuzlingen Hafen:
Das deutsche Regelwerk gilt bis zum SBB-Einfahrsignal E600, ab dort gilt das
Schweizer Regelwerk
d) Zugfahrten Richtung Kreuzlingen Hafen → Konstanz:
Das Schweizer Regelwerk gilt bis zum DB-Lichtsperrsignal Ls 50, ab dort gilt das
deutsche Regelwerk.
e) spezielle Regelungen zur Regelwerksanwendung für einzelne Sachverhalte bei
Zugfahrten siehe Art. 4.
f) Rangierfahrten:
- Für Rangierfahrten auf dem Gleis 31 Konstanz - Kreuzlingen Hafen sind die
Regeln gem. Ziff. 5.2 zu beachten.
- Rangierbewegungen aus beiden Bahnhöfen auf die Strecke
Kreuzlingen -
Konstanz werden gem. Schweizer Regelwerk ausgeführt (keine Sperrfahrten gem.
deutschem Regelwerk). Voraussetzung ist, dass Tf und Rangierbegleiter im
Schweizer Regelwerk ausgebildet und geprüft sind.
- Innerhalb des Bf Konstanz (einschl. der Abstellgruppe des Bf Konstanz) sind alle
Rangierfahrten nach dem deutschen Regelwerk durchzuführen.
Weitere Angaben zur Durchführung von Rangierfahrten siehe Art. 5.
1.3 Besonderheiten Signalisierung:
a) Im Geltungsbereich des deutschen Regelwerks befinden sich folgende Signale
gem. Schweizer Regelwerk:
- Schutzstrecken:
Die beiden Schutzstrecken der Strecke Konstanz Kreuzlingen in DB-km 414,830
bis DB-km 414,839 und der Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen in DB-km
414,951 bis DB-km 414,973 sind gemäss Schweizer Regelwerk signalisiert und
befinden sich innerhalb des Bf Konstanz. Die Schutzstrecken bilden gleichzeitig die
Trennstellen zwischen den Fahrleitungsnetzen der SBB I und des BEV. Die
Schutzstrecke der Strecke Konstanz Kreuzlingen ist immer spannungslos (keine
Zuschaltmöglichkeit). Die Schutzstrecke der Verbindung Konstanz Kreuzlingen
Hafen kann nach gesonderter Vereinbarung in Textform (Fax oder E-Mail) zwi
schen den elektrotechnisch Verantwortlichen manuell über die Mastschalter D
(SBB = B) bzw. B (SBB =A) zugeschaltet werden; in der Grundstellung ist sie je
doch ausgeschaltet und damit spannungslos.
Die Schutzstrecken/Oberleitungsgrenzen sind nicht identisch mit den Bahnhofs
grenzen.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
- SBB-Vorsignal H*558:
Das Vorsignal H*558 zum SBB-Einfahrsignal H558 des Bahnhofs Kreuzlingen in
DB-km 414.879 entspricht dem Schweizer Regelwerk
b) Im Geltungsbereich des Schweizer Regelwerks befinden sich folgende Signale
gem. deutschem Regelwerk:
- DB-Vorsignalwiederholer Wvf in SBB-km 61,126:
- DB-Vorsignal p zu den DB-Ausfahrsignalen P/Geschwindigkeitsvoranzeiger Zs 3v
in SBB-km 100,584
- Rangierhalttafel in SBB-km 100,446
c) Sonstiges:
- Das Vorsignal F*93 zum DB-Einfahrsignal F des Bahnhofs Konstanz in
SBB-km 60,935 entspricht dem Schweizer Regelwerk
- Das Gleissperrensignal am Gs 30 im Anschluss Lang Südseite befindet sich in
Fahrtrichtung Kreuzlingen Hafen > Konstanz zwischen dem Hauptgleis und dem
Gleisanschluss. Da es somit rechts des Hauptgleises steht, ist es mit einer Zuord-
nungstafel gem. deutschem Regelwerk ausgestattet, um die eindeutige Zuordnung
zum Gleisanschluss Lang sicherzustellen.
1.4 Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen:
Für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen an den Infrastruk-
turschnittstellen sind die besonderen Regeln gem. Ziff. 8.3 zu beachten.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen
2.1 Trassenmanagement:
Grundsätzlich ist jede ISB für das Trassenmanagement für den Regel-, Sonder- und
ad hoc-Verkehr für ihren eigenen Betriebsführungsbereich zuständig. Für den Be-
reich der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet der ISB BEV erfolgt
das Trassenmanagement auftragsweise durch die DB InfraGO AG, Region Süd-
west, Karlsruhe.
Für den Bereich der SBB I erfolgt das Trassenmanagement durch die
Schweizeri-
sche Trassenvergabestelle.
Die Schnittstellen bzw. Zuständigkeiten hinsichtlich des Trassenmanagements sind
wie folgt festgelegt:
- DB InfraGO AG: bis/ab Bf Konstanz aus/in Richtung Deutschland, inkl. Knotenpla-
nung
- Schweizerische Trassenvergabestelle: ab/bis Bf Konstanz in/aus Richtung
Schweiz
Somit ist der Schnittpunkt
der Zuständigkeiten bzgl. Trassenmanagement stets der
gewöhnliche Halteplatz im Bf Konstanz. Die Wahrnehmung des Trassenmanage-
ments seitens der einen ISB über diese Schnittstelle hinaus in das Netz der anderen
ISB ist nicht zulässig.
Bei Trassenanmeldungen (Personen- und Güterverkehr) ist zusätzlich das Doku-
ment „Beiblatt zur Trassenanmeldung “ einzureichen (die e-Mailadressen der Emp-
fangsstellen sind direkt auf dem Beiblatt verzeichnet). Dort hat das bestellende EVU
zu erklären, ob es selbst oder ein kooperierendes EVU die EVU-Verantwortung auf
den deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet wahrnimmt. Vorausset-
zung hierfür ist die Berechtigung zum Netzzugang zu den deutschen Eisenbahn-
strecken auf Schweizer Gebiet. Weitergehende Informationen hierzu sind den „All-
gemeinen Infrastruktur-Benützungsbedingungen für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ zu entnehmen, welche unter folgendem
Link zur Verfügung gestellt werden:
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz-
11156934
Das Befahren der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet auch im
Transit ohne Netzzugang Schweiz ist nicht zulässig.
Bei Zügen, die im Bereich der Grenzbetriebsstrecken mit mehr als 10 Stunden Ver-
spätung verkehren, kann die Netzleitung Schweiz eine Abbestellung und Neuanord-
nung verlangen. Bei Zügen, die im Bereich der Grenzbetriebsstrecke mit mehr als
20 Stunden Verspätung verkehren, muss auf der Grundlage einer erneuten Tras-
senanmeldung ein neuer Fahrplan erstellt werden.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
2.2 Standards der qualifizierten Trassenanmeldung, Grundsatz:
Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung bei der Schweizerischen
Trassenvergabestelle bzw. SBB I gibt das Network Statement der SBB vor.
Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung bei der DB InfraGO AG
ergeben sich aus den «Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedingungen der ISB
BEV» (Ziff. 6.2) und dem hierfür zugrunde liegenden netzzugangsrelevanten Re-
gelwerk der DB InfraGO AG.
2.2.1 Besonderheiten bei der qualifizierten Trassenanmeldung im ad hoc-Verkehr bei der
DB InfraGO AG:
Vor der Trassenzuweisung durch die DB InfraGO AG hat ein EVU eine kommerziel-
le Abstimmung mit seinem ab/bis Konstanz verantwortlichen Partner-EVU vorzu-
nehmen. Es ist eine harmonisierte Trassenanmeldung an die DB InfraGO AG zu
übergeben, und zwar bzgl.
• Nutzung einer internationalen Zug-Nummer,
• eindeutiger Benennung des ab/bis Konstanz verantwortlichen zugelassenen
Partner-EVU
• Zugcharakteristik (Wagenzuglänge, Wagenzuggewicht, Höchstgeschwindigkeit,
Traktion/ Baureihe, KV, Genehmigungsnummer/n für außergewöhnliche Trans-
porte),
• Verkehrszeitregelung,
• Laufweg,
• eindeutiger Benennung der zu befahrenden Grenzbahnhöfe und der Grenzbe-
triebsstrecke,
• Start- und Zielbahnhöfen im jeweiligen Land
• eindeutiger Angabe der benötigten Haltezeit und des entsprechenden Hal-
tegrundes (z.B. Lokwechsel, Personalwechsel, Wagentechnische Untersu-
chung, usw.) an den Grenzbahnhöfen,
• eindeutiger Bezeichnung in Form der Zugnummer etwaiger Vor- und Nachleis-
tungen bei beginnenden und endenden Zügen oder Zuführungen von Triebfahr-
zeugen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Zugfahrt stehen.
2.3 Zugnummernvergabe:
Die Vorgaben gemäss UIC-Kodex 419-1/419-2 (analytische Nummerierung der in-
ternationalen Reisezüge/Güterzüge) sind anzuwenden und einzuhalten.
Bei internationalen Zügen sind international abgestimmte, durchgehende Zugnum-
mern zu verwenden, um Zugnummernwechsel im Bf Konstanz zu vermeiden.
Die Vergabe der internationalen Zug-Nummer erfolgt für Züge aus Deutschland in
Richtung Schweiz durch die DB InfraGO AG in Karlsruhe, Abteilung Unterjähriger
Fahrplan:
[REDACTED] (jedoch ohne internationaler Güterver-
kehr im Jahresfahrplan; siehe Folgeabsatz)
Die Vergabe der internationalen Zug-Nummer erfolgt für Züge aus der Schweiz in
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Richtung Deutschland durch die SBB Infrastruktur
a) Jahresfahrplan:
- internationaler Güterverkehr:
[REDACTED] (auch für Züge
aus Deutschland Richtung Schweiz gem. UIC-Kodex 419-2)
- internationaler Fernreisezugverkehr:
[REDACTED]
- internationaler Regionalreisezugverkehr: [REDACTED]
b) ad hoc-Fahrplan:
- internationaler Reise- und Güterverkehr:
[REDACTED]
2.4 Fahrplanerstellung.
Jeder Zug, der eine Grenzbetriebsstrecke befährt, muss einen gültigen Fahrplan
besitzen. Die Übergabe-/Übernahmezeiten aller in/aus Richtung Schweiz zu trassie-
renden Züge sind zwischen den beteiligten ISB abzustimmen, dabei ist auf eine
konfliktfreie Gleisbelegung im Bf Konstanz sowie auf die Beachtung der staatsver-
traglichen Pflichten zu achten.
Damit bereits bei der Trassenbestellung im ad hoc-Verkehr die entsprechenden Vo-
raussetzungen hierfür geschaffen werden, ist das Verfahren „PreCheck“ zwingend
anzuwenden.
2.5 Fahrplanunterlagen:
Jede ISB gibt die von ihr erstellten Fahrplanunterlagen in geeigneter Form an die
beteiligten internen und externen Stellen heraus.
Die Fahrplanunterlagen haben neben den Fahrplanangaben das bestellende EVU
einschliesslich jeweiliger Kundennummer bzw. Debitorencode sowie ggf. das SMS-
EVU (durchführendes EVU, welches die Sicherheitsverantwortung für den Zug trägt,
sofern dieses vom bestellenden EVU abweicht) zu enthalten. Bei Zugnummern-
wechsel durchgehender Züge sind ausserdem jeweils die ankommende bzw. abge-
hende Zugnummer anzugeben. Bei EVU-Wechsel sind ausserdem übergebendes
wie übernehmendes EVU anzugeben.
2.6 Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS):
Hinweis: Gem. deutschem Regelwerk wird die Bezeichnung „Aussergewöhnliche
Transporte“ (aT) verwendet; gem. Schweizer Regelwerk die Bezeichnung „Ausser-
gewöhnliche Sendungen“ (aS). Im Folgenden wird deshalb je nach Bezug zum
deutschen- bzw. Schweizer Regelwerk - aT oder aS verwendet.
Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS) sind
durch das jeweils verantwortliche EVU bei den beteiligten ISB gemäss Schnittstel-
lenregelung unter Ziff. 2.1 rechtzeitig anzumelden. Die erteilten Genehmigungs-
nummern (aS der SBB I und BZA der DB InfraGO AG) sind bei grenzüberschreiten-
den Verkehren zwischen den kooperierenden EVU auszutauschen und von beiden
EVU bei allen Trassenanmeldungen bei der SBB I bzw. der Schweizerischen Tras-
senvergabestelle und der DB InfraGO AG anzugeben. Die Beförderungsanordnung
wird von beiden ISB erst veröffentlicht, wenn auf beiden Seiten die Trassenanmel-
dungen mit den Genehmigungsnummern eingegangen sind.
Werden bei der SBB I aS
von/nach Konstanz angemeldet, so ist das bestellende
EVU darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung des Streckenabschnitts der deut-
schen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet und der angrenzenden Gleise des
Bf Konstanz bis zur Schnittstelle des Trassenmanagements gem. Ziff 2.1 zusätzlich
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
eine entsprechende aT-Anmeldung bei der DB InfraGO AG erforderlich ist. Die von
der DB InfraGO AG erteilte BZA-Nummer sowie ggf. angeordnete Beförderungsbe-
dingungen sind vom bestellenden EVU an die SBB I bzw. die Schweizerische Tras-
senvergabestelle zur Aufnahme in die Fahrplanunterlagen bzw. die Beförderungs-
anordnung zu übergeben.
Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlagen
3.1 Grundsatz:
Für die Abwicklung des Fahrdienstes auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und
der Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen gelten die Regeln für die Anwendung
des betrieblichen Regelwerks gemäss Art. 1 mit den nachfolgenden Ergänzungen.
3.1.1 Bf Kreuzlingen:
CH I-30002 Grenzbahnhof Konstanz
3.1.2 Bf Kreuzlingen Hafen:
CH I-30002 Grenzbahnhof Konstanz
3.1.3 Bf Konstanz :
Die örtlichen Besonderheiten und Regeln für das Zugpersonal sind in den „Angaben
zum Streckenbuch“ enthalten; ferner gelten die vorliegenden „
Nutzungsbestimmun-
gen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im
Grenzbahnhof Konstanz, Auszug für EVU
“.
3.2 Beschreibung der Anlagen:
3.2.1 Strecke Konstanz Kreuzlingen:
Die beiden Bahnhöfe Konstanz und Kreuzlingen sind über das Streckengleis 558
miteinander verbunden. Das Streckengleis wird begrenzt durch das DB-
Einfahrsignal F des Bf Konstanz und das SBB-Einfahrsignal H558 des Bf Kreuzlin-
gen. Es ist ein Streckenblock gem. Schweizer Regelwerk vorhanden.
3.2.2 Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen:
Die beiden Bahnhöfe Konstanz und Kreuzlingen Hafen sind über das Gleis 31 un-
mittelbar verbunden; es ist kein Streckengleis vorhanden. Die Bahnhofsgrenze liegt
in SBB-km 100,651 (entspricht DB-km 415,050) in Höhe des Ls 50 des Bf Konstanz
bzw. des SBB-Einfahrsignals E600 des Bf Kreuzlingen Hafen.
Bei SBB-km 100,601 befindet sich die Weiche 30 der SBB I, an welche das An-
schlussgleis 48 (SBB=75) der Firma Lang auf Seite Kreuzlingen Hafen angebunden
ist. Es besteht eine Schlüsselabhängigkeit für die Weiche 30 und dem zugehörigen
Flankenschutz (Gleissperre 30). Die Schlüsselfreigabe erfolgt durch den Fdl der
SBB I.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Auf Seite Konstanz ist das Anschlussgleis 48 der Firma Lang über die Weiche 40 an
den Bf Konstanz angebunden; es ist durch den Gs 43 und das Ls 40 gesichert.
Die Anschlusspunkte liegen bei SBB-km 100,635 und DB-km 414,860 (nördl. Be-
ginn der Betonwanne).
Da sich zwischen Konstanz und Kreuzlingen Hafen keine freie Strecke befindet,
signalisieren die Ausfahrsignale C2 und D30 des Bf Kreuzlingen Hafen erst dann
Zustimmung zur Fahrt, wenn das Ls 50 des Bf Konstanz ebenfalls Zustimmung zur
Fahrt signalisiert. Somit gelten die o.g. Ausfahrsignale des Bf Kreuzlingen Hafen
gleichzeitig als Einfahrsignale für den Bf Konstanz.
In Gegenrichtung signalisieren die Ausfahrsignale N des Bf Konstanz erst dann Zu-
stimmung zur Fahrt, wenn das Einfahrsignal E600 des Bahnhof Kreuzlingen Hafen
ebenfalls Zustimmung zur Fahrt signalisiert.
3.2.3 Abstellgruppe Konstanz:
Die Gleise 36, 38 und 40 bis 46 der Abstellgruppe sind Nebengleise des Bf Kon-
stanz und befinden sich vollständig auf Schweizer Staatsgebiet.
Die Gleise 36 und 38 befinden sich an der Innenreinigungsanlage, an welcher die
Versorgung der Reisezüge mit Frischwasser sowie die Entsorgung der Vakuumtoi-
letten möglich ist.
Die Gleise 40 bis 46 dienen vorrangig der Abstellung von Reisezügen. Es sind Zug-
vorheizanlagen und teilweise Wasserfülleinrichtungen vorhanden.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten
4.1 Regeln zur Durchführung von Zugfahrten ohne Fahrtstellung eines Hauptsignals im
Störungsfall von Konstanz in Richtung Kreuzlingen bzw. Kreuzlingen Hafen:
a) Bei der Durchführung von Zugfahrten ohne Fahrstellung eines Hauptsignals von
Konstanz in Richtung Kreuzlingen infolge von Störungen erfolgt die Zustimmung zur
Vorbeifahrt am Halt zeigenden DB-Ausfahrsignal im Bf Konstanz mit Befehl 1 gem.
Schweizer Regelwerk. Diese Form der Zustimmung beinhaltet gem. Schweizer Re-
gelwerk gleichzeitig die Anordnung zum Fahren auf Sicht bis zum nächsten Haupt-
signal (SBB-Einfahrsignal H558 von Kreuzlingen.
b) Bei der Durchführung von Zugfahrten ohne Fahrstellung eines Hauptsignals von
Konstanz in Richtung Kreuzlingen Hafen infolge von Störungen erfolgt die Zustim-
mung zur Vorbeifahrt am Halt zeigenden DB-Ausfahrsignal im Bf Konstanz mit Be-
fehl 1 in Verbindung mit Befehl 6 „Fahren auf Sicht“ mit Grund Nr. 10 (Gleis kann
besetzt sein) gem. deutschem Regelwerk bis zum SBB-Einfahrsignal E600 von
Kreuzlingen Hafen.
c)
Das Signal Zs 1 wird in beiden Fällen nicht bedient.
4.2 Regeln zur Sicherung der BÜ Konstanz, Schweiz I und Schweiz II bei BÜ- Störungen
bei Zugfahrten auf der Strecke Konstanz - Kreuzlingen bzw. der Verbindung Kon-
stanz Kreuzlingen Hafen:
Der Auftrag zur Sicherung der BÜ Konstanz, Schweiz I und Schweiz II im Störungs-
fall bei Zugfahrten
auf der Strecke Konstanz - Kreuzlingen sowie der Verbindung
Konstanz Kreuzlingen Hafen in beide Fahrtrichtungen erfolgt mit Befehl 8 gem.
Schweizer Regelwerk, da ein Halt vor dem gestörten Bahnübergang eine Weiter-
fahrt für Fahrzeuge, die ihre Antriebskraft aus der Fahrleitung beziehen, unmöglich
macht (Schutzstreckenproblematik). Im Sinne einer einheitlichen Handhabung die-
ses Betriebsverfahrens wird hier nicht zwischen den unterschiedlichen Antriebsarten
unterschieden (es herrscht überwiegend elektrische Traktion).
Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierfahrten
5.1 Rangierfahrten im Gleis 558 Konstanz Kreuzlingen:
Die Rangiergrenze im Bf Konstanz liegt bei der Rangierhalttafel (Signal Ra 10 gem.
deutschem Regelwerk) in DB-km 414,806. Sollte ausnahmsweise eine Vorbeifahrt
an diesem Signal notwendig sein, so erteilt der Fdl Konstanz hierzu einen schriftli-
chen Befehl gem. deutschem Regelwerk.
Die Rangiergrenze im Bf Kreuzlingen liegt beim SBB-Einfahrsignal H558 in SBB-km
61,180.
Die Regeln über Rangierbewegungen auf die freie Strecke gem. Schweizer Regel-
werk bleiben unberührt.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
5.2 Rangierfahrten im Gleis 31 Konstanz Kreuzlingen Hafen:
Die Rangiergrenze zwischen Konstanz und Kreuzlingen Hafen liegt in SBB-km
100,446. Dort befindet sich beidseitig ein Rangierhaltsignal gem. Schweizer Regel-
werk. Zusätzlich befindet sich am selben Standort in Fahrtrichtung Kreuzlingen Ha-
fen eine Rangierhalttafel (Signal Ra 10 gem. DB-Signalbuch) mit Zusatztafel „DB“.
Für die Durchführung von Rangierfahrten gilt folgendes:
- Für alle Rangierfahrten gilt das SBB-Rangierhaltsignal am SBB-Einfahrsignal E600
in SBB-km 100,651 sowie das SBB-Rangierhaltsignal in km 100,446. Die zusätzli-
che DB-Rangierhalttafel (Signal Ra 10) in SBB-km 100,446 gilt nur für Rangierfahr-
ten der DB aus Richtung Konstanz. Das Signalbild „Halt für Rangierbewegungen“
an den beiden vorgenannten SBB-Rangierhaltsignalen wird signalisiert durch ein
weiss leuchtendes, waagerechtes Kreuz auf schwarzem quadratischem Grund
(Lichtsignal, Signalbild 303 gem. CH I-30001, 300.2 Ziff. 3.1.3.) bzw. mit einem
weissen, waagerechten Kreuz auf schwarzem quadratischem Grund (Formsignal,
Signalbild 304 gem. CH I-30001, 300.2 Ziff. 3.1.3).
- Die Zustimmung zur Vorbeifahrt an diesen Signalen erteilt:
a) der Fdl der SBB I am SBB-Rangierhaltsignal am SBB-Einfahrsignal E600 in SBB-
km 100,651 mit Lichtsignal (Signalbild 305 gem. CH I-30001, 300.2 Ziff. 3.1.3): Ein
von links nach rechts steigender weisser Lichtstreifen auf schwarzem quadrati-
schem Grund); am SBB- Rangierhaltsignal in km 100,446 mündlich.
b) der Fdl Konstanz an der DB-Rangierhalttafel (Signal Ra 10) in SBB-km 100,446
durch schriftlichen Befehl gem. deutschem Regelwerk.
- Das Rangierhaltsignal am SBB-Einfahrsignal E600 zeigt im Regelfall das Lichtsig-
nal „Zustimmung zur Rangierbewegung“.
Bei ausgeschalteter Oberleitung des Gleises 31 darf mit Fahrzeugen mit gehobe-
nem Stromabnehmer nur bis zum SBB-Ausschaltsignal in DB-km 414,951 vor der
Schutzstrecke rangiert werden. Der Fdl Konstanz verständigt die betroffenen Trieb-
fahrzeugführer über diese Besonderheit im Rahmen der Rangiervereinbarung.
Durchgehende Rangierfahrten von Kreuzlingen Hafen nach Konstanz sowie Gegen-
richtung sind im Störungsfall beim Abschleppen liegengebliebener Züge oder bei
Bauarbeiten zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Triebfahrzeug-
führer und ggf. eingesetzte Rangierbegleiter im deutschen und im Schweizer Re-
gelwerk im notwendigen Umfang ausgebildet und geprüft sind und über die erforder-
liche Ortskenntnis verfügen. Verfügt der eingesetzte Triebfahrzeugführer nicht über
die vorgenannten Qualifikationen, muss er von einem entsprechend ausgebildeten
und geprüften Lotsen begleitet werden. Die betriebliche Durchführung solcher Ran-
gierfahrten erfolgt entsprechend des jeweiligen Regelwerks der beiden Infrastruk-
turbetreiberinnen (Schnittstelle bildet die Regel-werks- bzw. Betriebsgrenze am Ls
50/ESig E600 im SBB-km 100.651) sowie unter Beachtung der oben genannten
Regelungen.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Art. 6 Zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung
6.1 Zugbeeinflussung
6.1.1 Ausrüstung:
Die Strecke Konstanz Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz Kreuzlingen
Hafen sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen sind wie
folgt mit Zugbeeinflussung ausgerüstet:
- Strecke Konstanz Kreuzlingen sowie Bf Konstanz und Bf Kreuzlingen:
PZB 90 (Bf Kreuzlingen nur teilweise), EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (D)
bzw. (CH)
- Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen und Bf Kreuzlingen Hafen:
EuroSIGNUM/EuroZUB und ETCS L1 LS (D) bzw. (CH)
6.1.2 Wechsel der Zugbeeinflussung zwischen Konstanz und Kreuzlingen bzw. Kreuzlin-
gen Hafen:
Ein automatischer Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt wird nicht an-
geboten, da Zugdurchfahrten im Bf Konstanz sowohl in Richtung Schweiz als auch
in Richtung Deutschland technisch nicht möglich sind.
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV1.0 als höchste unterstützte System Version
(SV1-Fahrzeuge) und für Fahrzeuge ohne ETCS erfolgt die Überwachung zwi-
schen Konstanz und Kreuzlingen durch PZB 90 oder EuroSIGNUM/EuroZUB; zwi-
schen Konstanz und Kreuzlingen Hafen durch EuroSIGNUM/EuroZUB. Der Level-
wechsel erfolgt bei Bedarf manuell in Konstanz, Kreuzlingen oder Kreuzlingen Ha-
fen im Stillstand.
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys-
tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) ohne PZB 90 als STM erfolgt die Über-
wachung zwischen Konstanz und Kreuzlingen bzw. Kreuzlingen Hafen durch ETCS
L1 LS (D) bzw. (CH). Weiterfahrten ab Konstanz Richtung Deutschland bzw. Zug-
fahrten aus Richtung Deutschland bis Konstanz sind mit solchen Fahrzeugen zug-
führend nicht möglich. Abfahrende Züge Richtung Schweiz mit solchen Fahrzeugen
können in Konstanz jedoch aufstarten.
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys-
tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) mit PZB 90 als STM wird bei Zügen aus
Richtung Deutschland im Einfahrbereich des Bf Konstanz eine Prioritätenliste der
zur Verfügung stehenden ETCS-Level mittels Balisengruppe übertragen. Vor der
Weiterfahrt dieser Züge Richtung Schweiz muss, sofern nicht mit PZB 90 bis Kreuz-
lingen gefahren wird, in Konstanz im Stand manuell ETCS L1 ausgewählt werden.
In Konstanz wendende Züge zurück in Richtung Deutschland verbleiben in LNTC
PZB.
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys-
tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) mit PZB 90 als STM wird bei Zügen aus
Richtung Schweiz im Einfahrbereich des Bf Konstanz eine Prioritätenliste der zur
Verfügung stehenden ETCS-Level mittels Balisengruppe übertragen. Vor der Wei-
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
terfahrt dieser Züge Richtung Deutschland muss in Konstanz im Stand manuell der
Level NTC PZB ausgewählt werden. In Konstanz wendende Züge zurück in Rich-
tung Schweiz verbleiben in ETCS L1.
Bei SV2- und SV3-Fahrzeugen werden zwischen Konstanz und Kreuzlingen bzw.
Kreuzlingen Hafen die jeweiligen National Values (NV) übertragen.
Die NV für SV2- und SV3-Fahrzeuge werden wie folgt übertragen:
a) Richtung Konstanz > Kreuzlingen:
NV CH: Bei DB-km 414,850, anschliessend bei SBB-km 61,045
b) Richtung Kreuzlingen > Konstanz:
NV D: Bei SBB-km 61,062, anschliessend bei DB-km 414,826
c) Richtung Konstanz > Kreuzlingen Hafen:
NV CH: Bei SBB-km 100,666, anschliessend bei SBB-km 100,440
d) Richtung Kreuzlingen Hafen > Konstanz:
NV D: Bei SBB-km 100,500, anschliessend bei DB-km 415,029
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
6.1.3 Nutzungsvorgaben für die Anwendung der Schweizer Zugbeeinflussungssysteme
EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsführungsbereich der DB-Ril 408 auf den
deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet und den anschliessenden
Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGO AG:
[REDACTED] Ausgangslage:
Im Knoten Basel/Weil (Rhein) sowie auf der Strecke Erzingen (Baden) - Singen
(Htw) und im Bf Konstanz (deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet so-
wie anschliessende Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGO AG in Deutschland) wird
im Rahmen der ETCS-Migration zu ETCS L1 LS (D) im gleichen Perimeter auch Eu-
roSIGNUM/EuroZUB (übertragen durch P44) in Betrieb genommen.
Hierdurch ergibt sich die Besonderheit, dass im o.g. Streckenbereich mit Euro-
SIGNUM/EuroZUB ein Zugbeeinflussungssystem gem. Schweizer Regelwerk im
Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks (DB-Ril 408, Fahrdienstvor-
schrift) als zusätzliches System (neben PZB 90 und ETCS L1 LS (D)) infrastruktur-
seitig zur Verfügung steht und zur Nutzung durch die netzzugangsberechtigten EVU
angeboten wird.
Um die Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB im Betriebsführungsbereich des deut-
schen Regelwerks zu ermöglichen, sind seitens der verantwortlichen Infrastruktur-
betreiberinnen (ISB) Bundeseisenbahnvermögen (BEV) und DB InfraGO AG die er-
forderlichen Nutzungsvorgaben und die diesbezüglichen besonderen Regeln zu er-
stellen und den EVU bekannt zu geben. Dies erfolgt mit den nachfolgend getroffe-
nen Festlegungen.
Diejenigen EVU, welche unter eigener Verantwortung Zug- und Rangierfahrten im
o.g. Streckenbereich unter Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB durchführen, haben
die nachfolgenden Regeln in die entsprechenden Betriebsregelwerke zu überneh-
men und ihren betroffenen Personalen zur verbindlichen Anwendung bekannt zu
geben.
[REDACTED] Grundsätze:
Das Schweizer Regelwerk bzgl. Bedienung und Anwendung von Euro-
SIGNUM/EuroZUB auf Triebfahrzeugen und Steuerwagen sowie die Behandlung
von Störungen gilt sinngemäss grundsätzlich auch im Betriebsführungsbereich des
deutschen Regelwerks auf denjenigen Strecken, auf welchen Euro-
SIGNUM/EuroZUB infrastrukturseitig vorhanden ist und auf welchen Fahrzeugen
zugführend unter Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen verkehren.
Des Weiteren sind bei der Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen im o.g. Stre-
ckenbereich die ergänzenden Regeln unter Ziff. [REDACTED] zu beachten.
EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) wird als "spezielle Schweizer Bauform" der Punktför-
migen Zugbeeinflussung PZB verstanden. Somit gelten diejenigen Regeln des deut-
schen Regelwerks (insbes. der Ril 408), welche die PZB betreffen, sinngemäss
auch für EuroSIGNUM/EuroZUB (P44).
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
[REDACTED] Ergänzende Regeln zur Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsfüh-
rungsbereich des deutschen Regelwerks:
Bedienung der Manövertaste:
In Betriebsart „Rangieren“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn an einem hoch-
stehenden Lichtsperrsignal (Ls) mit ständig wirksamer Balise vorbeizufahren ist.
In Betriebsart „Zug“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn bei Signal Zs 1 (Ersatz-
signal), Zs 7 (Vorsichtssignal) oder Zs 8 (Gegengleisfahrt-Ersatzsignal) gem. DB-Ril
301 an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal vorbeizufahren ist.
Hinweis: Gem. Ril 408.4814 Abschn. 3 Abs. 1 b) darf die Geschwindigkeit beim
Rangieren vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen maximal 25 km/h
betragen.
Bedienung des Freigabeschalters:
Durch die Bedienung des Freigabeschalters ist die Befreiung aus einer Bremskurve
vorzunehmen, wenn nach Vorbeifahrt an einem "Warnung" zeigenden Signal ein
Zug nach Halt in einem Bahnhof abfahren soll und der Triebfahrzeugführer die
Fahrtstellung des folgenden Hauptsignals erkannt hat.
Behandlung von Störungen:
Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Einrichtungen (einschl. durch diese ver-
ursachte Zwangsbremsungen) sowie unzulässigen Vorbeifahrten an Haltsignalen
sind die Regeln in Modul 408.2651 und 408.2531 für PZB sinngemäss anzuwenden.
Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen ist, sofern vor-
handen und betrieblich möglich bzw. zulässig, auf ein alternatives Zugbeeinflus-
sungssystem, welches kompatibel zur Streckeninfrastruktur sein muss, umzuschal-
ten.
Bei Ausfall der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen auf dem führenden
Fahrzeug sind die Regeln in Modul 408.2651 Abschn. 2 für PZB sinngemäss anzu-
wenden.
6.2 Zug- und Rangierfunk
6.2.1 Ausrüstung:
Die Strecke Konstanz Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen
sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen sind wie folgt mit
Zugfunk ausgerüstet:
- Bf Konstanz:
GSM-R (D);
beim Rangieren in der Betriebsart „Rangieren im Zugfunk“ im Kommunikations-
verfahren „Rangieren ohne Rangierfunkgruppen“
- Strecke Konstanz Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen
sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen:
GSM-R (CH)
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
6.2.2 Umschaltung von GSM-R (D) auf GSM-R (CH):
Grundsatz:
- Die Umschaltung des Zugfunks für Züge des grenzüberschreitenden Verkehrs auf
das jeweilige Nachbarnetz erfolgt stets im Stand im Bf Konstanz, da im
Bf Konstanz Zugdurchfahrten technisch nicht möglich sind.
- Umschalttafeln sind nicht vorhanden.
Besonderheiten:
- Züge aus Richtung Schweiz, die im Bf Konstanz enden oder wenden,
verbleiben im GSM-R (CH)-Netz, der Fdl Konstanz kann diese Züge
funktechnisch im Einzelruf erreichen.
- Im Störungsfall des GEFO/im GSM-R (D)-Netz kann der Fdl Konstanz die Tf der
Schweizer Züge im GSM-R (CH)-Netz nicht erreichen, da das Rückfalltelefon nur
Verbindungen in das GSM-R (D)-Netz herstellt. In diesen Fällen verständigt der Fdl
Konstanz die BZ Ost der SBB I. Diese sorgt dafür, dass die Tf der auf Konstanz
zufahrenden Züge verständigt werden, ausserplanmässig in Kreuzlingen bzw.
Kreuzlingen Hafen auf GSM-R (D) umzuschalten.
6.2.3 Einsatz von Fahrzeugen mit GSM-R-Bordgeräten:
Auf den nachfolgend abschliessend aufgeführten deutschen Streckenabschnitten
und deutschen Grenzbahnhöfen der Grenzbetriebsstecken Schweiz Deutschland
ist als Ausnahme von den dort gültigen „Technischen Netzzugangsbedingungen“
der DB InfraGO AG (TNB) der Einsatz zugführender Fahrzeuge zugelassen, welche
entgegen der Anforderung der TNB Kapitel C.5.2 und C.6.2 nicht über eine Ausrüs-
tung mit störfesten GSM-R-Fahrzeuggeräten gem. ETSI-Spezifikation TS 102 933
V2.1.1, mindestens jedoch in der Version 1.3.1. (2014) oder neuer, verfügen:
Strecke Weil (Rhein) - Staatsgrenze Weil (Rhein) VzG-Strecke 4000
Strecke Staatsgrenze Thayngen Singen (Htw) VzG-Strecke 4000
Bf Basel Bad Rbf
Bf Weil (Rhein)
Bf Erzingen (Baden)
Bf Singen (Htw) und
Bf Konstanz
Diese Ausnahme gilt ab 11.12.2022 bis auf weiteres, jedoch längstens bis zu dem-
jenigen Zeitpunkt, zu welchem aufgrund der Schweizer Vorgaben dort ebenfalls
störfeste Geräte gem. der o.g. Spezifikation eingesetzt werden müssen und damit
auch in der Schweiz ein Netzzugangskriterium bilden. Die Vorgaben bzgl. Umrüs-
tung von GSM-R-Fahrzeuggeräten im Rahmen der Schweizer Migrationsstrategien
bzgl. FRMCS und ERTMS bzw. die Verpflichtung zum Einsatz störfester Geräte bei
Neufahrzeugen oder Neuzulassungen umgebauter Fahrzeuge gem. TSI
2016/919 i.V.m. EIRENE SRS16 / FRS 8 aus dem Jahr 2016 oder neuer bleiben
hiervon unberührt.
Eine vorzeitige Beendigung dieser Ausnahme aus wichtigem Grund (hier insbes.
beim Auftreten erhöhter betrieblicher Risiken oder derzeit noch nicht bekannter be-
trieblich-technischer Schwierigkeiten) bleibt unter entsprechend rechtzeitiger An-
kündigung vorbehalten.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
6.3 Oberleitung:
Die Strecke Konstanz Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen
sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen sind mit Oberleitung
ausgerüstet, welche das Befahren mit Schleifstücken der Breiten 1950 mm (deutsche
Regelbauform) und 1450 mm (Schweizer Regelbauform) zulässt.
Angaben zu den Schutzstrecken siehe Ziff. 1.3.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz
7.1 Grundsatz Netzzugang:
Für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet gilt ausnahmslos das
Schweizer Netzzugangsrecht. Alle Informationen hierzu (insbesondere bzgl. Sicher-
heitsbescheinigung, Netzzugangsbewilligung und Netzzugangsvereinbarung) sind
unter folgendem Link abrufbar:
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz-
11156934
Grundlagendokumente dort sind die „Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedin-
gungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ sowie der
„Leistungskatalog“.
7.2 Fahrzeugeinsatz:
Grundsätzlich benötigen Fahrzeuge beim Einsatz auf Schweizer Staatsgebiet eine
Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV). Beim ausschliesslichen
Einsatz von Fahrzeugen auf dem Netz der deutschen Eisenbahnstrecken auf
Schweizer Gebiet sowie auf zu den Fahrzeugen kompatiblen Gleisen im Gemein-
schaftsbahnhof Schaffhausen anerkennt das BAV deutsche Abnah-
men/Inbetriebnahmegenehmigungen bzw. Vehicle Authorisation der ERA mit Gül-
tigkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und stellt keine eigenen Be-
triebsbewilligungen aus.
Weitere Informationen zum Fahrzeugeinsatz sind den „Allgemeinen Infrastrukturbe-
nützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“
unter dem o.g. Link zu entnehmen.
7.3 Personaleinsatz:
Informationen zum Personaleinsatz auf Schweizer Staatsgebiet sind den „Allgemei-
nen Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf
Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.
Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen
8.1 Planbare Langsamfahrstellen:
Planbare Langsamfahrstellen werden von beiden ISB jeweils gemäss ihren Prozes-
sen den EVU bekannt gegeben.
8.2 Kurzfristige Anordnungen von Langsamfahrstellen (z.B. dringende Arbeiten oder
technische Mängel):
Bei kurzfristig angeordneten Langsamfahrstellen erfolgt die Verständigung der Züge
gemäss deutschem bzw. Schweizer Regelwerk durch schriftliche Befehle.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
8.3 Regeln für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen, die Aus-
rüstung mit Zugbeeinflussung und die Verständigung der EVU:
Grundsätzlich gilt, dass vorübergehende Langsamfahrstellen sofern nach dem je-
weiligen Regelwerk erforderlich - stets sowohl mit Zugbeeinflussung PZB 90 als
auch mit ETCS L1 LS bzw. EuroSIGNUM/EuroZUB auszurüsten sind. Dabei müs-
sen die Standorte der Ankündigungssignale so gewählt werden, dass die an den
Ankündigungssignalen übertragenen Balisentelegramme und die sich daraus erge-
benden Bremskurven so abgefahren werden können, dass die ETCS NV-
Übergänge D/CH bzw. CH/D keinesfalls überschritten werden.
Bzgl. der Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen zwischen Kon-
stanz und Kreuzlingen / Kreuzlingen Hafen gilt folgendes:
• Die ganze Langsamfahrstelle ist (je Fahrtrichtung) mit einheitlicher Signalisie-
rung (entweder gemäss Schweizer oder gemäss deutschem Regelwerk) auszu-
rüsten. Es darf keine Mischsignalisierung geben.
• Die Signalisierung ist von der Position des Anfangssignals abhängig. Als Ent-
scheidungskriterium gilt die Vorschriften-(=Betriebs-)grenze (Standort ESig F
aus Richtung Kreuzlingen (SBB-km 61.328) bzw. Standort Ls 50 aus Richtung
Kreuzlingen Hafen (SBB-km 100.651)). Falls sich das Anfangssignal im deut-
schen Regelwerksbereich (d.h. innerhalb des Bf Konstanz) befindet, wird für die
entsprechende Fahrtrichtung die gesamte Langsamfahrstelle mit Signalen ge-
mäss deutschem Regelwerk ausgerüstet, ansonsten mit Signalen gemäss
Schweizer Regelwerk.
Art. 9 Notfallmanagement
9.1 Zuständigkeiten:
Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Durchführung des Notfallmanage-
ments ist die Bahnhofsgrenze des Bf Konstanz (DB-Einfahrsignal F bzw. Ls 50)
massgebend:
- DB InfraGO AG: Zuständigkeit innerhalb des Bf Konstanz bis zur o.g. Bahnhofs-
grenze
- SBB I: Zuständigkeit ab der o.g. Bahnhofsgrenze Richtung Kreuzlingen bzw.
Kreuzlingen Hafen
9.2 anzuwendendes Regelwerk:
Für die Durchführung des Notfallmanagements im Zuständigkeitsbereich der DB In-
fraGO AG sind in der Zusammenarbeit mit den EVU die Module der DB-Ril 423.1xxx
bzw. 423.8xxx zu beachten. In den Zusätzen Z99 zu den Modulen der DB-Ril
423.1xxx bzw. 423.8xxx sind die schweizspezifischen Besonderheiten bzgl. Anwen-
dung der Module der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx auf den deutschen Eisenbahn-
strecken auf Schweizer Gebiet enthalten. Diese Zusätze sind unter folgendem Link
abrufbar:
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz-
11156934 und
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/netzzugang-und-
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der
Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon-
stanz, Auszug für EVU
regulierung/regelwerke
Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschafts-
bahnhof Schaffhausen sowie auf den Strecken Beringen Bad Bf
Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen, Auszug für EVU
302.5002
Seite 1
Fachautor: V.IWB 3; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441 Gültig ab: 14.12.2025
1 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für die Zusatzvereinbarung haben:
Bundesrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermögen ,
Deutsche Bahn AG und
DB InfraGO AG Infrastruktur Schweiz
gemeinsam vertreten durch
Der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
Schwarzwaldallee 200
4058 Basel
und
SBB AG
Infrastruktur
Betrieb
Hilfikerstrasse 3
3000 Bern 65
2 Z usatzvereinbarung
siehe folgende Seiten
Nutzungsbestimmungen für die
Betriebsdurchführung
im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf
den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und
Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter
Besonderheiten
-Auszug für EVU-
Anhang 9
zum Vertrag über den Gemeinschaftsbahnhof
Schaffhausen
(nachfolgend Gemeinschaftsvertrag)
gültig ab 14. Dezember 2025
Vertragsgrundlage
Basierend auf dem Gemeinschaftsvertrag, gültig ab 13. Dezember 2020, sowie dessen An-
hang 7 «Anweisung über die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie
auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen», Stand 14.
Dezember 2025, werden seitens der Deutschen Bahn AG in Abstimmung mit der SBB I die
nachfolgenden Regeln für EVU für das Befahren des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen
sowie der Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl.
der grenzbedingten Besonderheiten in den vorliegenden Nutzungsbestimmungen verbindlich
festgeschrieben.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf de n
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
Inhaltsverzeichnis
Glossar
Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung, Verteiler, Bekanntgaben
Art. 1 Grundlagen, Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen,
Besonderheiten Signalisierung
Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen
Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlage
Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten
Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierbewegungen
Art. 6 zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung
Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz
Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen
Art. 9 Notfallmanagement
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf de n
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
Glossar
BAB betriebliche Anordnung Bau (SBB I)
Bedienungsgrenze Grenze für die Anlagenbedienung (Signale/Weichen etc.) und die opera -
tive Betriebsführung; diese wird durch die jeweils bezeichnete ISB wahr-
genommen
Betra Betriebs- und Bauanweisung (DB InfraGO AG)
Betriebsgrenze Grenze für die Regelwerksanwendung DB InfraGO AG/SBB I
BEV Bundeseisenbahnvermögen
Bf Bahnhof im betrieblichen Sinn (innerhalb der Einfahrsignale)
BÜ Bahnübergang
BZA Betrieb Zugförderung aussergewöhnlich (Genehmigungsnummer der DB
InfraGO AG für aussergewöhnliche Transporte)
BZ Ost Betriebszentrale Ost in Zürich-Flughafen der SBB I
BZ Betriebszentrale Karlsruhe der DB InfraGO AG
ESTW Elektronisches Stellwerk
ETCS L1 LS European Train Control System Level 1 Limited Supervison
EuroSIGNUM/
EuroZUB Punktförmige Zugbeeinflussungssysteme der SBB I mit Datenübertra-
gung durch P44-Telegramme über Balisen; EuroZUB zusätzlich mit
Bremskurvenüberwachung
EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen
Fdl Fahrdienstleiter
Fplo Fahrplananordnung (DB InfraGO AG)
Gemeinschafts-
bahnhof Bahnhof mit besonderen Eigentums- und Betriebsverhältnissen gem.
UIC-Merkblatt 470/471; im betrieblichen Sinn innerhalb der Einfahrsigna-
le
Gemeinschafts-
grenze Grenze zwischen den Infrastrukturen der jeweiligen ISB und der Infra-
struktur des Gemeinschaftsbahnhofs
GSM-R Global System for Mobile Communication - Railway (Zugfunk)
I-FUB-BF-ROT SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb Betriebsführung - Re-
gion Ost
I-FUB-BF-BVI SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb Betriebsführung Be-
triebsvorschriften Infrastruktur
ISB Infrastrukturbetreiberin
La Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und ande-
ren Besonderheiten (DB InfraGO AG)
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf de n
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
LB ISB CH I-30002 Lokale Bestimmungen Infrastrukturbetreiber (ersetzt I-
30121)
LFS Langsamfahrstelle (SBB I)
LRZ Lösch- und Rettungszug der SBB I
Netzgrenze Grenze zwischen den Infrastrukturen des BEV und der SBB I
I.IB-SW-N-FBU DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg (Brsg)
PZB 90 Bauform der Punktförmigen Zugbeeinflussung der DB InfraGO A G mit
Bremskurvenüberwachung
RB ISB IOP CH I-30001 Regelbuch Infrastrukturbetreiber Interoperabel (ersetzt FDV
und I-30111)
Ril Richtlinie (DB InfraGO AG)
SBB I Schweizerische Bundesbahnen AG, Division Infrastruktur
SMS Sicherheitsmanagement-System
SR Systematische Rechtssammlung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft; über die SR-Nummer ist unter
https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-
sammlung.html stets der aktuelle Stand der jeweiligen Rechtsnorm ab-
rufbar
STM Schnittstelle zwischen den nationalen Zugbeeinflussungssystemen
(Class B) und ETCS auf den damit ausgerüsteten Fahrzeugen
Tf Triebfahrzeugführer (DB)
VzG Verzeichnis der örtlich zugelassenen Geschwindigkeiten (DB InfraGO
AG)
SV System Version
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf de n
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung
örtlich zuständige Geschäftsführung
BEV/DB InfraGO AG Fachautor DB InfraGO AG
Bundeseisenbahnvermögen
c/o Deutsche Bahn AG, Der Beauftragte für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet, Schwarzwald-
allee 200
CH 4058 Basel
DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg, I.IB-SW-N-FBU,
Bismarckallee 7-13, DE 79098 Freiburg (Brsg)
DB InfraGO AG, I.IBB 34
Adam Riese-Strasse 11-13
DE 60327 Frankfurt (Main)
Verteiler
Verteiler BEV/DB InfraGO AG/Externe
DB InfraGO AG, Zentrale:
I.IBN Johannes Weber
I.IBB 34 Marvin Christ
DB InfraGO AG, Region Südwest:
I.IA-CH
Eisenbahnbetriebsleiter
Fahrplan/Kundenmanagement
BZ Karlsruhe
DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg
DB InfraGO AG, Anlagen- und Instandhaltungsma-
nagement Netz Freiburg
Bundeseisenbahnvermögen (BEV)
Der Beauftragte für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
Dienststelle Süd, Aussenstelle Stuttgart
Beteiligte Personen mit Planungs-, Leitungs- oder
Überwachungsaufgaben im grenzüberschreitenden
Verkehr mit der SBB
Bundesamt für Verkehr
EVU, welche die o.g. Strecken im Netzzugang befah-
ren
Bekanntgaben/Aktualisierungen
Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Eingearbeitet (Nz.)
1 Neuausgabe 01.04.2020 keine gez. Früh
2 Aktualisierung 01 12.12.2021 keine gez. Früh
3 Aktualisierung 02 11.12.2022 keine gez. Früh
4 Aktualisierung 03 15.12.2024 keine gez. Früh
5 Aktualisierung 04 14.12.2025 keine gez. Früh
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf de n
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
1 Grundlagen, Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen, Be-
sonderheiten Signalisierung
1.1 Grundlagen Betriebsführung:
Die Betriebsführung innerhalb des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen (zwischen
den Einfahrsignalen A301/401 in km 363,659 und P302/402 in km 367,521) sowie
der einmündenden Strecken aus Richtung Neuhausen a. Rhf. bzw. Feuerthalen ob-
liegt der ISB SBB I; die Betriebsführung auf der Strecke (Staatsgrenze
Trasadingen -) Beringen Bad Bf Thayngen (- Staatsgrenze Thayngen) exklusive
des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen obliegt der ISB BEV bzw. der damit be-
auftragten DB InfraGO AG.
1.2 Grundsätze der Anwendung des betrieblich-technischen Regelwerks:
a) Für die Betriebsführung innerhalb des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen gilt
grundsätzlich das Schweizer Regelwerk.
b) Für die durchgehende Betriebsführung auf der Strecke
(Erzingen (Baden) -) Beringen Bad Bf Thayngen (- Singen (Htw)) gilt zu deren Si-
cherstellung bei der Durchführung von Zugfahrten auch innerhalb des Gemein-
schaftsbahnhofs Schaffhausen das deutsche Regelwerk; die Signalisierung inner-
halb des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen (d.h. zwischen den Standorten der
Einfahrsignale A301/401 (km 363.659) aus Richtung Beringen Bad Bf und P302/402
(km 367.521) aus Richtung Thayngen) erfolgt jedoch gem. dem Schweizer Regel-
werk (Ausnahmen siehe Ziff. 1.4). Das Befahren der Strecken Beringen Bad Bf
Schaffhausen bzw. Schaffhausen Thayngen setzt deshalb eine entsprechende
Ausbildung und Prüfung der deutschen Triebfahrzeugführer (Tf) im Schweizer Re-
gelwerk und einen Eintrag in der Zusatzbescheinigung zum Triebfahrzeugführer-
schein voraus.
Die Wechselbeziehungen zwischen dem Fdl Schaffhausen und den jeweiligen Tf
betreffend Anwendung der jeweils vorgesehenen Betriebsprozesse bei der Durch-
führung von Zugfahrten innerhalb des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen sind
der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Relation
von/nach
anzuwendende Betriebsprozesse
gem. deutschem
Regelwerk*) gem. Schweizer Regelwerk
Einfahrt Ausfahrt Einfahrt Ausfahrt
a) DB > DB x x**)
b) DB > SBB x x
c) SBB > DB x**) x
d) SBB > SBB x x
*) Ausnahme: Die Verwendung von Hilfs- und Besetztsignal erfolgt gem. den Be-
triebsprozessen des Schweizer Regelwerks. Das Hilfssignal (Signalbild 807/809
gem. CH I-30001, 300.2 Ziff. 8.2.2) ersetzt Befehl 6 mit Grund Nummer 10.
**) Bei Ausfahrten aus den Gleisen R1-R7 Richtung Thayngen erfolgt die Zustim-
mung des Fdl zur Abfahrt durch die Fahrtstellung des Gruppenausfahrsignals N3 in
Verbindung mit dem am betroffenen Gleis befindlichen und auf Höhe des jeweiligen
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf de n
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
Zwergsignals angebrachten, leuchtenden Abfahrerlaubnissignals gem. Schweizer
Regelwerk (Signalbild 581 gem. CH I-30001, 300.2, Ziff. 5.6.1). Leuchtet das Ab-
fahrerlaubnissignal am betreffenden Gleis nicht, liegt somit keine Zustimmung zur
Abfahrt vor.
Bei den Relationen b) und c) erfolgt der Wechsel der Betriebsprozesse DB/SBB
bzw. umgekehrt gem. folgender Übersicht:
Fahrplanvorgaben Ort des Prozesswechsels
Zug mit planmässigem Halt gewöhnlicher bzw. normaler Halteplatz
bzw. Halteort
Zug ohne planmässigem Halt einschl.
ausserordentlicher Durchfahrt in der Gleisgruppe A1-A6
Spezielle Regelungen zur Regelwerksanwendung für einzelne Sachverhalte bei der
Durchführung von Zugfahrten innerhalb der DB-Betriebsprozesse im Gemein-
schaftsbahnhofs Schaffhausen bei Unregelmässigkeiten oder Störungen siehe Ziff.
4.5.
c) Das Rangieren innerhalb des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen erfolgt
grundsätzlich gem. Schweizer Regelwerk.
Weitere Angaben zur Durchführung von Rangierbewegungen siehe Ziff. 5.
1.3 Schnittstellen zwischen den benachbarten Fdl Schaffhausen und Thayngen:
Die Schnittstellen und betrieblichen Zuständigkeiten zwischen den benachbarten Fdl
Schaffhausen und Thayngen sind wie folgt:
- Fdl Schaffhausen: Zuständigkeitsbereich zwischen den Einfahrsignalen
A301/401 in km 363,659 und P302/402 in km 367,521
- Fdl Thayngen: Zuständigkeitsbereich aus Richtung Beringen Bad Bf bis zu den
Einfahrsignalen A301/401 in km 363,659 aus Richtung Thayngen bis zu den
Einfahrsignalen P302/402 in km 367,521.
In der nachfolgenden Grafik sind die Örtlichkeiten bildlich dargestellt.
Stand 28.10.2019 Stand 28.10.2019
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf de n Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaff-
hausen Thayngen einschl. grenzbedingter Besonderheiten, Auszug für EVU
Stand 28.10.2019
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf de n Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaff-
hausen Thayngen einschl. grenzbedingter Besonderheiten, Auszug für EVU
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf de n
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
1.4 Besonderheiten Signalisierung:
Abweichend vom Grundsatz gem. Ziff. 1.2 b) - Signalisierung innerhalb des Ge-
meinschaftsbahnhofs Schaffhausen gem. Schweizer Regelwerk - befinden sich dort
folgende Signale gem. deutschem Regelwerk:
a) Fahrtrichtung Schaffhausen Thayngen:
- Signal Zs 6 (Gegengleisanzeiger; Formsignal) am Gleis DB42 in km 367,318
b) Fahrtrichtung Schaffhausen - Beringen Bad Bf:
- Signal Ne 3 (Vorsignalbake) am Gleis A15 in km 364,052
- Blockvorsignal V2312 mit Signal Ne 2 (Vorsignaltafel) am Gleis A15 in
km 363,960
- Signal Lf 7 (Geschwindigkeitssignal: Formsignal) mit Kz „7“ an den Gleisen A14
und A15 in km 363,960
- Signal Zs 6 (Gegengleisanzeiger; Formsignal) am Gleis A14 in km 363,960
Ausserhalb des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen befinden sich folgende Sig-
nale gem. Schweizer Regelwerk:
a) Fahrtrichtung Beringen Bad Bf Schaffhausen:
- Einfahrvorsignal A*401 am Gleis 401 in km 362,644
- Wiederholungssignal A**301 am Gleis 301 in km 363,099
b) Fahrtrichtung Thayngen Schaffhausen:
- Einfahrvorsignal P*402 am Gleis 402 in km 368,640
- Einfahrvorsignal P*302 am Gleis 302 in km 368,640
- Wiederholungssignal P**402 am Gleis 402 in km 367,852
- Wiederholungssignal P**302 am Gleis 302 in km 367,852
1.5 Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen:
Für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen an den Infrastruk-
turschnittstellen sind die besonderen Regeln gem. Ziff. 8.3 zu beachten.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen
2.1 Trassenmanagement, Knotenplanung:
a) Das Trassenmanagement für den Regel-, Sonder- und ad hoc-Verkehr für Züge
auf der Strecke Beringen Bad Bf Thayngen einschliesslich in Schaffhausen begin-
nender oder endender Züge erfolgt im Auftrag der ISB BEV durch die DB InfraGO
AG, Region Südwest, Karlsruhe.
b) Das Trassenmanagement für den Regel-, Sonder- und ad hoc-Verkehr für Züge
auf den Strecken Neuhausen a. Rhf. - Schaffhausen und Schaffhausen Feuertha-
len erfolgt durch die Schweizerische Trassenvergabestelle.
c) Für durchgehende Züge, welche von den Strecken gem. a) auf Strecken gem. b)
oder umgekehrt übergehen, gilt somit als Schnittstelle zwischen der ISB BEV/DB In-
fraGO AG und SBB I bzw. der Schweizerischen Trassenvergabestelle stets der
Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen. Die Wahrnehmung des Trassenmanage-
ments seitens der DB InfraGO AG bzw. der Schweizerischen Trassenvergabestelle
über diese Schnittstelle hinaus in das Netz der SBB I bzw. der DB InfraGO AG ist
nicht zulässig.
d) Die Knotenplanung und die Planung der Gleisbelegung einschliesslich der Ab-
stellgleise im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen obliegt der SBB I bzw. der
Schweizerischen Trassenvergabestelle. Für Züge gem. a), welche die DB InfraGO
AG trassiert und im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen beginnen, enden, halten
oder durchfahren hat bzgl. der Gleisbelegung eine Abstimmung zwischen der DB In-
fraGO AG und der SBB I bzw. der Schweizerischen Trassenvergabestelle zu erfol-
gen.
Bei Trassenanmeldungen (Personen- und Güterverkehr) ist zusätzlich das Doku-
ment „Beiblatt zur Trassenanmeldung“ einzureichen (die e-Mailadressen der Emp-
fangsstellen sind direkt auf dem Beiblatt verzeichnet). Dort hat das bestellende EVU
zu erklären, ob es selbst oder ein kooperierendes EVU die EVU-Verantwortung auf
den deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet wahrnimmt. Vorausset-
zung hierfür ist die Berechtigung zum Netzzugang zu den deutschen Eisenbahn-
strecken auf Schweizer Gebiet. Weitergehende Informationen hierzu sind den „All-
gemeinen Infrastruktur-Benützungsbedingungen für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ zu entnehmen, welche unter folgendem
Link zur Verfügung gestellt werden:
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz-
11156934
Das Befahren der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet auch im
Transit ohne Netzzugang Schweiz ist nicht zulässig.
Bei Zügen, die im Bereich der Grenzbetriebsstrecken mit mehr als 10 Stunden Ver-
spätung verkehren, kann die Netzleitung Schweiz eine Abbestellung und Neuanord-
nung verlangen. Bei Zügen, die im Bereich der Grenzbetriebsstrecke mit mehr als
20 Stunden Verspätung verkehren, muss auf der Grundlage einer erneuten Tras-
senanmeldung ein neuer Fahrplan erstellt werden.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
2.2 Standards der qualifizierten Trassenanmeldung, Grundsatz:
Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung bei der Schweizerischen
Trassenvergabestelle bzw. SBB I gibt das Network Statement der SBB vor.
Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung bei der DB InfraGO AG
ergeben sich aus den «Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedingungen der ISB
BEV» (Ziff. 6.2) und dem hierfür zugrunde liegenden netzzugangsrelevanten Re-
gelwerk der DB InfraGO.
2.2.1 Besonderheiten bei der qualifizierten Trassenanmeldung im ad hoc-Verkehr bei der
DB InfraGO AG für Züge gem. Ziff. 2.1 c):
Vor der Trassenzuweisung durch die DB InfraGO AG hat ein EVU eine kommerziel-
le Abstimmung mit seinem ab/bis Schaffhausen verantwortlichen Partner-EVU vor-
zunehmen. Es ist eine harmonisierte Trassenanmeldung an die DB InfraGO AG zu
übergeben, und zwar bzgl.
• Nutzung einer internationalen Zug-Nummer,
• eindeutiger Benennung des ab/bis Schaffhausen verantwortlichen zugelasse-
nen Partner-EVU
• Zugcharakteristik (Wagenzuglänge, Wagenzuggewicht, Höchstgeschwindigkeit,
Traktion/ Baureihe, KV, Genehmigungsnummer/n für außergewöhnliche Trans-
porte),
• Verkehrszeitregelung,
• Laufweg,
• eindeutiger Benennung der zu befahrenden Grenzbahnhöfe und der Grenzbe-
triebsstrecke,
• Start- und Zielbahnhöfen im jeweiligen Land
• eindeutiger Angabe der benötigten Haltezeit und des entsprechenden Hal-
tegrundes (z.B. Lokwechsel, Personalwechsel, Wagentechnische Untersu-
chung, usw.) an den Grenzbahnhöfen,
• eindeutiger Bezeichnung in Form der Zugnummer etwaiger Vor- und Nachleis-
tungen bei beginnenden und endenden Zügen oder Zuführungen von Triebfahr-
zeugen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Zugfahrt stehen.
2.3 Zugnummernvergabe:
Die Vorgaben gemäss UIC-Kodex 419-1/419-2 (analytische Nummerierung der in-
ternationalen Reisezüge/Güterzüge) sind anzuwenden und einzuhalten.
Bei Zügen gem. Ziff. 2.1 c) sind international abgestimmte, durchgehende Zugnum-
mern zu verwenden, um Zugnummernwechsel im Gemeinschaftsbahnhof Schaff-
hausen zu vermeiden.
Die Vergabe der internationalen Zug-Nummer erfolgt für Züge aus Deutschland in
Richtung Schweiz durch die DB InfraGO AG in Karlsruhe, Abteilung Unterjähriger
Fahrplan:
[REDACTED] (jedoch ohne internationaler Güterver-
kehr im Jahresfahrplan; siehe Folgeabsatz)
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
Die Vergabe der internationalen Zug-Nummer erfolgt für Züge aus der Schweiz in
Richtung Deutschland durch die SBB Infrastruktur
a) Jahresfahrplan:
- internationaler Güterverkehr:
[REDACTED] (auch für Züge
aus Deutschland Richtung Schweiz gem. UIC-Kodex 419-2)
- internationaler Fernreisezugverkehr:
[REDACTED]
- internationaler Regionalreisezugverkehr: [REDACTED]
b) ad hoc-Fahrplan:
- internationaler Reise- und Güterverkehr:
[REDACTED]
2.4 Fahrplanerstellung.
Jeder Zug, der eine Grenzbetriebsstrecke befährt, muss einen gültigen Fahrplan
besitzen. Die Übergabe-/Übernahmezeiten aller Züge gem. Ziff. 2.1 c) sind zwi-
schen der SBB I bzw. der Schweizerischen Trassenvergabestelle und der DB Infra-
GO AG abzustimmen, dabei ist auf eine konfliktfreie Gleisbelegung im Gemein-
schaftsbahnhof Schaffhausen zu achten.
Damit bereits bei der Trassenbestellung im ad hoc-Verkehr die entsprechenden Vo-
raussetzungen hierfür geschaffen werden, ist das Verfahren „PreCheck“ zwingend
anzuwenden.
2.5 Fahrplanunterlagen:
Jede ISB gibt die von ihr bzw. ihren zuständigen Auftragnehmern erstellten Fahr-
planunterlagen in geeigneter Form an die beteiligten internen und externen Stellen
heraus.
Die Fahrplanunterlagen haben neben den Fahrplanangaben das bestellende EVU
einschliesslich jeweiliger Kundennummer bzw. Debitorencode sowie ggf. das SMS-
EVU (durchführendes EVU, welches die Sicherheitsverantwortung für den Zug trägt,
sofern dieses vom bestellenden EVU abweicht) zu enthalten. Bei Zugnummern-
wechsel durchgehender Züge gem. Ziff. 2.1 c) sind ausserdem jeweils die ankom-
mende bzw. abgehende Zugnummer anzugeben. Bei EVU-Wechsel sind ausser-
dem übergebendes wie übernehmendes EVU anzugeben.
2.6 Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS):
Hinweis: Gem. deutschem Regelwerk wird die Bezeichnung „Aussergewöhnliche
Transporte“ (aT) verwendet; gem. Schweizer Regelwerk die Bezeichnung „Ausser-
gewöhnliche Sendungen“ (aS). Im Folgenden wird deshalb je nach Bezug zum
deutschen- bzw. Schweizer Regelwerk - aT oder aS verwendet.
Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS) sind
durch das jeweils verantwortliche EVU bei den beteiligten ISB gem. Schnittstellen-
regelung unter Ziff. 2.1 c) rechtzeitig anzumelden. Die erteilten Genehmigungs-
nummern (aS der SBB I und BZA der DB InfraGO AG) sind bei Verkehren beim
Übergang von einer ISB zur anderen zwischen den kooperierenden EVU auszutau-
schen und von beiden EVU bei allen Trassenanmeldungen bei der SBB I bzw.
Schweizerischen Trassenvergabestelle und der DB InfraGO AG anzugeben. Die Be-
förderungsanordnung wird von beiden ISB erst veröffentlicht, wenn auf beiden Sei-
ten die Trassenanmeldungen mit den Genehmigungsnummern eingegangen sind.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlagen
3.1.1 Grundsatz:
Für die Abwicklung des Fahrdienstes im Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen so-
wie auf der Strecke Beringen Bad Bf Thayngen gelten die Regeln für die Anwen-
dung des betrieblichen Regelwerks gem. Ziff. 1 mit den nachfolgenden Ergänzun-
gen.
3.1.2 Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen:
- CH I-30002 Grenzbahnhof Schaffhausen
- Die örtlichen Besonderheiten und Regeln für das Zugpersonal sind in den
„Angaben zum Streckenbuch“ enthalten; ferner gelten die vorliegenden
Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung im Gemeinschaftsbahnhof
Schaffhausen sowie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und
Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Besonderheiten, Auszug für
EVU“.
3.2 Beschreibung der Anlagen:
3.2.1 Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen:
Der Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen besteht aus den beiden Bahnhofsteilen
Personenbahnhof (PB) und Güterbahnhof (GB). Zum Bahnhofsteil PB gehören die
Abstellgruppe D, die Bahnsteiggleisgruppe A, die Abstellgruppen B und C sowie die
Abstellgruppe S. Zum Bahnhofsteil GB gehören die Richtungs- und Abstellgruppen
E und R, die Abstellgruppe O, die Zollgruppe Z, die Abstell-/Ladegleisgruppe F so-
wie die Gleisverbindung (O15) zum Gleisanschluss Herblinger Tal sowie das Gleis
P29. Im Gleis O15 befindet sich ausserdem die Anschlussweiche 193 zur Brauerei
Falken.
Hinweis: Der Gleisanschluss Herblinger Tal liegt ausserhalb des Perimeters dieser
Anweisung und wird deshalb hier lediglich nachrichtlich erwähnt; nur das Verbin-
dungsgleis O15 sowie das Abstellgleis P29 zählen zur Infrastruktur des Gemein-
schafsbahnhofs Schaffhausen.
Des Weiteren münden in den Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen die SBB-
Strecken aus Richtung Neuhausen a. Rhf. und Feuerthalen ein.
3.2.2 Strecken Beringen Bad Bf - Schaffhausen und Schaffhausen - Thayngen:
Die Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen sind
Teil der deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet zwischen den Staatsgrenzen bei
Trasadingen und bei Thayngen und damit Teil der durchgehenden, deutschen
Hauptbahn Mannheim Basel Konstanz. Die Infrastruktur der deutschen Strecken
auf Schweizer Gebiet der ISB BEV geht, von Beringen Bad Bf kommend, im süd-
westlichen Einfahrbereich des Gemeinschafsbahnhofs Schaffhausen an der Ge-
meinschaftsgrenze West in die Infrastruktur des Gemeinschaftsbahnhofs Schaff-
hausen über und setzt sich ab der Gemeinschaftsgrenze Ost weiter in Richtung
Thayngen fort. Die Bahnhofsgrenzen sind nicht deckungsgleich mit den Gemein-
schaftsgrenzen (siehe Grafik Ziff. 1.3).
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
Die Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen sind
mit selbsttätigem ESTW-Zentralblock ausgerüstet.
Zwischen Beringen Bad Bf und Schaffhausen und zwischen Schaffhausen und
Thayngen ist beidseitiger Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet.
4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten
bleibt frei
5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von
Rangierbewegungen
bleibt frei
6 Zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung
6.1 Zugbeeinflussung
6.1.1 Ausrüstung:
Die Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen sowie
der Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sind wie folgt mit Zugbeeinflussung aus-
gerüstet:
- Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen:
PZB 90, EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (D)
- Bf Schaffhausen:
PZB 90 (teilweise), EuroSIGNUM/EuroZUB und ETCS L1 LS (CH)
Betreffend der betrieblichen Nutzung von ETCS L1 LS (D) sind die Angaben in der
jeweiligen Ausgabe der La sowie den Angaben zum Streckenbuch zu beachten.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
6.1.2 Wechsel der Zugbeeinflussung zwischen (Erzingen (Baden) -) Beringen Bad Bf und
Schaffhausen sowie zwischen Schaffhausen und Thayngen (- Singen (Htw)):
Ein automatischer Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt wird für beide
Strecken nicht angeboten.
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV1.0 als höchste unterstützte System Version
(SV1-Fahrzeuge) und für Fahrzeuge ohne ETCS erfolgt die Überwachung zwi-
schen (Erzingen (Baden) -) Beringen Bad Bf und Schaffhausen sowie zwischen
Schaffhausen und Thayngen (- Singen (Htw)) durch PZB 90
oder EuroSIGNUM/EuroZUB. Der Levelwechsel erfolgt bei Bedarf manuell im Still-
stand.
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys-
tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) ohne PZB 90 als STM erfolgt die
Überwachung zwischen (Erzingen (Baden) -) Beringen Bad Bf und Schaffhausen
sowie zwischen Schaffhausen und Thayngen (- Singen (Htw)) durch ETCS L1 LS
(D) bzw. (CH). Weiterfahrten ab Erzingen (Baden) bzw. Singen (Htw) Richtung
Deutschland bzw. Zugfahrten aus Richtung Deutschland bis Erzingen (Baden) bzw.
Singen (Htw) sind mit solchen Fahrzeugen zugführend nicht möglich. Abfahrende
Züge Richtung Schweiz mit solchen Fahrzeugen können frühestens in Erzingen
(Baden) bzw. Singen (Htw) aufstarten.
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys-
tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) mit PZB 90 als STM wird bei Zügen der
Relation Stuttgart/Offenburg Singen (Htw) Schaffhausen Neuhausen am
Rheinfall auf der Strecke 4250 im Einfahrbereich des Bf Singen (Htw) eine Prioritä-
tenliste der zur Verfügung stehenden ETCS-Level mittels Paket 41 übertragen. Vor
der Weiterfahrt dieser Züge Richtung Schaffhausen - Neuhausen am Rheinfall er-
folgt, sofern nicht mit PZB 90 bis Schaffhausen gefahren wird, in Singen (Htw) der
beschleunigte statische/manuelle Levelwechsel nach ETCS L1 LS, unterstützt durch
Paket 41.
Auf der Strecke Thayngen Schaffhausen (vor der Einfahrt Schaffhausen) befindet
sich eine dynamische Transition für Züge der Fahrtrichtung Thayngen Schaffhau-
sen (Ankündigungsbalise in km 369,410, Ausführungsbalise in km 369,175). SV2-
und SV3-Fahrzeuge mit PZB 90 als STM werden dort auf ETCS L1 LS (CH) transi-
tiert. Diese Einrichtung wurde eingebaut, damit Zügen, welche ab Schaffhausen
Richtung Neuhausen am Rheinfall unter Überwachung ETCS L1 LS (CH) weiterfah-
ren, die Transition ohne Zeitverzug während der Fahrt ermöglicht wird.
In Erzingen (Baden) aus Richtung Lauchringen und in Singen (Htw) aus Richtung
Radolfzell wird jeweils keine Aktualisierung der Prioritätenliste übertragen. Sollen
Züge mit solchen Fahrzeugen ab Erzingen (Baden) oder Singen (Htw) Richtung
Schaffhausen in ETCS L1 LS verkehren, so ist dort jeweils ein manueller Level-
wechsel im Stillstand erforderlich.
Bei SV2- und SV3-Fahrzeugen werden zwischen Beringen Bad Bf und Schaffhau-
sen bzw. Schaffhausen und Thayngen die jeweiligen National Values (NV) wie folgt
übertragen.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
a) Richtung Beringen Bad Bf > Schaffhausen:
NV CH: Im Regelgleis bei km 362,675 und km 364,000; im Gegengleis bei km
362,616 und km 364,001
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
b) Richtung Schaffhausen > Beringen Bad Bf:
NVI D: Im Regelgleis bei 363,985 und km 362,600; im Gegengleis bei km
363,985 und km 362,659
c) Richtung Schaffhausen > Thayngen:
NVI D: Im Regelgleis bei km 367,320 und km 369,500; im Gegengleis bei km
369,500
d) Richtung Thayngen > Schaffhausen:
NV CH: Im Regelgleis bei 369,450; im Gegengleis bei km 369,450
6.1.3 Nutzungsvorgaben für die Anwendung der Schweizer Zugbeeinflussungssysteme
EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsführungsbereich der DB-Ril 408 auf den
deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet und den anschliessenden
Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGO AG:
[REDACTED] Ausgangslage:
Im Knoten Basel/Weil (Rhein) sowie auf der Strecke Erzingen (Baden) - Singen
(Htw) und im Bf Konstanz (deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet so-
wie anschliessende Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGO AG in Deutschland)
wurde im Rahmen der ETCS-Migration zu ETCS L1 LS (D) im gleichen Perimeter
auch
EuroSIGNUM/EuroZUB (übertragen durch P44) in Betrieb genommen.
Hierdurch ergibt sich die Besonderheit, dass im o.g. Streckenbereich mit Euro-
SIGNUM/EuroZUB ein Zugbeeinflussungssystem gem. Schweizer Regelwerk im
Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks (DB-Ril 408, Fahrdienstvor-
schrift) als zusätzliches System (neben PZB 90 und ETCS L1 LS (D)) infrastruktur-
seitig zur Verfügung steht und zur Nutzung durch die netzzugangsberechtigten EVU
angeboten wird.
Um die Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB im Betriebsführungsbereich des deut-
schen Regelwerks zu ermöglichen, sind seitens der verantwortlichen Infrastruktur-
betreiberinnen (ISB) Bundeseisenbahnvermögen (BEV) und DB InfraGO AG die er-
forderlichen Nutzungsvorgaben und die diesbezüglichen besonderen Regeln zu er-
stellen und den EVU bekannt zu geben. Dies erfolgt mit den nachfolgend getroffe-
nen Festlegungen.
Diejenigen EVU, welche unter eigener Verantwortung Zug- und Rangierfahrten im
o.g. Streckenbereich unter Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB durchführen, haben
die nachfolgenden Regeln in die entsprechenden Betriebsregelwerke zu überneh-
men und ihren betroffenen Personalen zur verbindlichen Anwendung bekannt zu
geben.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
[REDACTED] Grundsätze:
Das Schweizer Regelwerk bzgl. Bedienung und Anwendung von Euro-
SIGNUM/EuroZUB auf Triebfahrzeugen und Steuerwagen sowie die Behandlung
von Störungen gilt sinngemäss grundsätzlich auch im Betriebsführungsbereich des
deutschen Regelwerks auf denjenigen Strecken, auf welchen Euro-
SIGNUM/EuroZUB infrastrukturseitig vorhanden ist und auf welchen Fahrzeugen
zugführend unter Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen verkehren.
Desweiteren sind bei der Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen im o.g. Strecken-
bereich die ergänzenden Regeln unter Ziff. [REDACTED] zu beachten.
EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) wird als "spezielle Schweizer Bauform" der Punktför-
migen Zugbeeinflussung PZB verstanden. Somit gelten diejenigen Regeln des deut-
schen Regelwerks (insbes. der Ril 408), welche die PZB betreffen, sinngemäss
auch für EuroSIGNUM/EuroZUB (P44).
[REDACTED] Ergänzende Regeln zur Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsfüh-
rungsbereich des deutschen Regelwerks:
Bedienung der Manövertaste:
In Betriebsart „Rangieren“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn an einem hoch-
stehenden Lichtsperrsignal (Ls) mit ständig wirksamer Balise vorbeizufahren ist.
In Betriebsart „Zug“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn bei Signal Zs 1 (Ersatz-
signal), Zs 7 (Vorsichtsignal) oder Zs 8 (Gegengleisfahrt-Ersatzsignal) gem. DB-Ril
301 an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal vorbeizufahren ist.
Hinweis: Gem. Ril 408.4814 Abschn. 3 Abs. 1 b) darf die Geschwindigkeit beim
Rangieren vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen maximal 25 km/h
betragen.
Bedienung des Freigabeschalters:
Durch die Bedienung des Freigabeschalters ist die Befreiung aus einer Bremskurve
vorzunehmen, wenn nach Vorbeifahrt an einem "Warnung" zeigenden Signal ein
Zug nach Halt in einem Bahnhof abfahren soll und der Triebfahrzeugführer die
Fahrtstellung des folgenden Hauptsignals erkannt hat.
Behandlung von Störungen:
Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Einrichtungen (einschl. durch diese ver-
ursachte Zwangsbremsungen) sowie unzulässigen Vorbeifahrten an Haltsignalen
sind die Regeln in Modul 408.2651 und 408.2531 für PZB sinngemäss anzuwenden.
Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen ist, sofern vor-
handen und betrieblich möglich bzw. zulässig, auf ein alternatives Zugbeeinflus-
sungssystem, welches kompatibel zur Streckeninfrastruktur sein muss, umzuschal-
ten.
Bei Ausfall der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen auf dem führenden
Fahrzeug sind die Regeln in Modul 408.2651 Abschn. 2 für PZB sinngemäss anzu-
wenden.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
6.2 Zug- und Rangierfunk
6.2.1 Ausrüstung:
Die Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen sowie der
Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sind wie folgt wie folgt mit Zugfunk ausgerüstet:
- Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen:
GSM-R (D)
- Bf Schaffhausen:
GSM-R (CH)
beim Rangieren in der Betriebsart „Rangieren im Zugfunk“ im Kommunikations-
verfahren „Rangieren ohne Rangierfunkgruppen“ (RoR)
6.2.2 Umschaltung von GSM-R (D) auf GSM-R (CH):
Grundsatz:
- Züge auf der Strecke Beringen Bad Bf Schaffhausen Thayngen verbleiben
durchgehend in GSM-R (D)
- Züge auf der Strecke Neuhausen a. Rhf. - Schaffhausen Feuerthalen
verbleiben durchgehend in GSM-R (CH)
- Für sämtliche Rangierfahrten innerhalb des Bf Schaffhausen gilt
ausschliesslich GSM-R (CH) als Kommunikationsmittel
Besonderheiten:
- Wegen einer Versorgungslücke mit GSM-R (D) im Bf Schaffhausen schalten die
Züge aus Richtung Beringen Bad Bf bzw. Thayngen jeweils auf Höhe der Ein-
fahrsignale A (km 363,659) bzw. P (367,521) auf GSM-R (CH) um. Auf Höhe der
Ausfahrsignale C (km 364,2) bzw. N (km 366,8) schalten die Züge in Richtung
Beringen Bad Bf bzw. Thayngen wieder auf GSM-R (D) zurück.
Ausnahme: In Schaffhausen wendende Reisezüge der Relation Beringen Bad Bf
Schaffhausen und zurück ohne vorangehende oder anschliessende Rangierfahrten
verbleiben durchgehend GSM-R (D)
- Durchgehende Züge DB > SBB schalten auf Höhe der Einfahrsignale A
(km 363,659) bzw. P (367,521) auf GSM-R (CH) um.
- Durchgehende Züge SBB > DB schalten auf Höhe der Ausfahrsignale C
(km 364,2) bzw. N (km 366,8) auf GSM-R (D) um.
Umschalttafeln sind nicht vorhanden.
6.2.3 Einsatz von Fahrzeugen mit GSM-R-Bordgeräten:
Auf den nachfolgend abschliessend aufgeführten deutschen Streckenabschnitten
und deutschen Grenzbahnhöfen der Grenzbetriebsstecken Schweiz Deutschland
ist als Ausnahme von den dort gültigen „Technischen Netzzugangsbedingungen“
der DB InfraGO AG (TNB) der Einsatz zugführender Fahrzeuge zugelassen, welche
entgegen der Anforderung der TNB Kapitel C.5.2 und C.6.2 nicht über eine Ausrüs-
tung mit störfesten GSM-R-Fahrzeuggeräten gem. ETSI-Spezifikation TS 102 933
V2.1.1, mindestens jedoch in der Version 1.3.1. (2014) oder neuer, verfügen:
Strecke Weil (Rhein) - Staatsgrenze Weil (Rhein) VzG-Strecke 4000
Strecke Staatsgrenze Thayngen Singen (Htw) VzG-Strecke 4000
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
Bf Basel Bad Rbf
Bf Weil (Rhein)
Bf Erzingen (Baden)
Bf Singen (Htw) und
Bf Konstanz
Diese Ausnahme gilt ab 11.12.2022 bis auf weiteres, jedoch längstens bis zu dem-
jenigen Zeitpunkt, zu welchem aufgrund der Schweizer Vorgaben dort ebenfalls
störfeste Geräte gem. der o.g. Spezifikation eingesetzt werden müssen und damit
auch in der Schweiz ein Netzzugangskriterium bilden. Die Vorgaben bzgl. Umrüs-
tung von GSM-R-Fahrzeuggeräten im Rahmen der Schweizer Migrationsstrategien
bzgl. FRMCS und ERTMS bzw. die Verpflichtung zum Einsatz störfester Geräte bei
Neufahrzeugen oder Neuzulassungen umgebauter Fahrzeuge gem. TSI 2016/919
i.V.m. EIRENE SRS16 / FRS 8 aus dem Jahr 2016 oder neuer bleiben hiervon un-
berührt.
Eine vorzeitige Beendigung dieser Ausnahme aus wichtigem Grund (hier insbes.
beim Auftreten erhöhter betrieblicher Risiken oder derzeit noch nicht bekannter be-
trieblich-technischer Schwierigkeiten) bleibt unter entsprechend rechtzeitiger An-
kündigung vorbehalten.
6.3 Oberleitung:
Die Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen sind mit
Oberleitung ausgerüstet, welche das Befahren mit Schleifstücken der Breiten 1950 mm
(deutsche Regelbauform) und 1450 mm (Schweizer Regelbauform) zulässt.
Der Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen ist mit Oberleitung ausgerüstet, wel che das
Befahren mit Schleifstücken der Breiten 1950 mm (deutsche Regelbauform) und 1450
mm (Schweizer Regelbauform) zulässt.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz
7.1 Grundsatz Netzzugang:
Für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet gilt ausnahmslos das
Schweizer Netzzugangsrecht. Alle Informationen hierzu (insbesondere bzgl. Sicher-
heitsbescheinigung, Netzzugangsbewilligung und Netzzugangsvereinbarung) sind
unter folgendem Link abrufbar:
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz-
11156934
Grundlagendokumente dort sind die „Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedin-
gungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ sowie der
„Leistungskatalog“.
7.2 Fahrzeugeinsatz:
Grundsätzlich benötigen Fahrzeuge beim Einsatz auf Schweizer Staatsgebiet eine
Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV). Beim ausschliesslichen
Einsatz von Fahrzeugen auf dem Netz der deutschen Eisenbahnstrecken auf
Schweizer Gebiet sowie auf zu den Fahrzeugen kompatiblen Gleisen im Gemein-
schaftsbahnhof Schaffhausen anerkennt das BAV deutsche Abnah-
men/Inbetriebnahmegenehmigungen bzw. Vehicle Authorisation der ERA mit Gül-
tigkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und stellt keine eigenen Be-
triebsbewilligungen aus.
Weitere Informationen zum Fahrzeugeinsatz sind den „Allgemeinen Infrastrukturbe-
nützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“
unter dem o.g. Link zu entnehmen.
7.3 Personaleinsatz:
Informationen zum Personaleinsatz auf Schweizer Staatsgebiet sind den „Allgemei-
nen Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf
Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.
8 vorübergehende Langsamfahrstellen
8.1 Planbare Langsamfahrstellen:
Planbare Langsamfahrstellen werden von beiden ISB jeweils gemäss ihren Prozes-
sen den EVU bekannt gegeben.
8.2 Kurzfristige Anordnungen von Langsamfahrstellen (z.B. dringende Arbeiten oder
technische Mängel):
Bei kurzfristig angeordneten Langsamfahrstellen erfolgt die Verständigung der Züge
gemäss deutschem bzw. Schweizer Regelwerk durch schriftliche Befehle.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
8.3 Regeln für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen, die Aus-
rüstung mit Zugbeeinflussung und die Verständigung der EVU:
Sind vorübergehende Langsamfahrstellen entsprechend den hierfür gültigen Regel-
werken mit Zugbeeinflussung auszurüsten, hat dies sowohl mit PZB 90 als auch mit
ETCS L1 LS bzw. EuroSIGNUM/EuroZUB zu erfolgen. Dabei müssen die Standorte
der Ankündigungssignale so gewählt werden, dass die an den Ankündigungssigna-
len übertragenen Balisentelegramme und die sich daraus ergebenden Bremskurven
so abgefahren werden können, dass die ETCS NV-Übergänge D/CH bzw. CH/D
keinesfalls überschritten werden. Dies gilt auch im Bereich der dynamischen Transi-
tion in km 369,410/369,175.
Bzgl. der Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen zwischen
Schaffhausen und den angrenzenden Strecken nach Beringen Bad Bf bzw. Thayn-
gen
gilt folgendes:
• Die ganze Langsamfahrstelle ist (je Fahrtrichtung) mit einheitlicher Signalisie-
rung (entweder gemäss Schweizer oder gemäss deutschem Regelwerk) auszu-
rüsten. Es darf keine Mischsignalisierung geben.
• Die Signalisierung ist von der Position des Anfangssignals abhängig. Als Ent-
scheidungskriterium gilt die Signal-Regelwerksgrenze (Standort der Einfahrsig-
nale A301/401 (km 363.659) aus Richtung Beringen Bad Bf und P302/402 (km
367.521) aus Richtung Thayngen). Falls sich das Anfangssignal innerhalb die-
ser Einfahrsignale befindet, wird für die entsprechende Fahrtrichtung die ge-
samte Langsamfahrstelle mit Signalen gemäss Schweizer Regelwerk ausgerüs-
tet, ansonsten mit Signalen gemäss deutschem Regelwerk.
9 Notfallmanagement
9.1 Zuständigkeiten:
Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Durchführung des Notfallmanage-
ments ist die Bahnhofsgrenze des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen (Einfahr-
signale A301/401 in km 363,659 und P302/402 in km 367,521) massgebend:
- SBB I: Zuständigkeit innerhalb des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen
innerhalb der o.g. Einfahrsignale
Unzulässige Vorbeifahrten an haltzeigenden Signalen bzw. Anfahrten gegen
haltzeigende Signale innerhalb des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen werden
vom Fdl Schaffhausen an die Notfallleitstelle der DB InfraGO AG in Karlsruhe
gemeldet, welche das betroffene EVU verständigt. Dieses entscheidet über die
Weiterfahrt des betroffenen Tf und gibt diese Entscheidung der Notfallleitstelle
bekannt.
- DB InfraGO AG: Zuständigkeit auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen
und
Schaffhausen Thayngen jeweils bis bzw. ab den o.g. Einfahrsignalen
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den
Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be-
sonderheiten, Auszug für EVU
9.2 anzuwendendes Regelwerk:
Für die Durchführung des Notfallmanagements im Zuständigkeitsbereich der DB In-
fraGO AG sind in der Zusammenarbeit mit den EVU die Module der DB-Ril 423.1xxx
bzw. 423.8xxx zu beachten. In den Zusätzen Z99 zu den Modulen der DB-Ril
423.1xxx bzw. 423.8xxx sind die schweizspezifischen Besonderheiten bzgl. Anwen-
dung der Module der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx auf den deutschen Eisenbahn-
strecken auf Schweizer Gebiet enthalten. Diese Zusätze sind unter folgenden Links
abrufbar:
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz-
11156934
und
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/netzzugang-und-
regulierung/regelwerke
Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Vereinbarung über die Betriebsführung zwischen Koblenz und
Waldshut
302.5003Z98
Seite 1
Fachautor: V.IWB 4; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441 Gültig ab: 04.11.2013
1 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für die Vereinbarung haben:
und
DB InfraGO AG
Fahrweg Südwest
Netz Freiburg
Bismarckallee 11
79098 Freiburg
SBB AG
Infrastruktur
Betrieb
Hilfikerstrasse 3
3000 Bern 65
2 V ereinbarung über die Betriebsführung
siehe folgende Seiten
Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf
den Strecken Basel Bad Bf - Gellert Basel SBB PB/RB so-
wie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden
Grenzbetriebsstrecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel
Bad Rbf
302.5004
Seite 1
Gültig ab 14.12.2025 Fachautor: V.IWB 3; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441
1 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für die Anweisung haben:
Bundesrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermögen ,
Deutsche Bahn AG und
DB InfraGO AG Infrastruktur Schweiz
gemeinsam vertreten durch
Der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken auf
S
chweizer Gebiet
Schwarzwaldallee 200
4058 Basel
und
SBB AG
Infrastruktur
Betrieb
Hilfikerstrasse 3
3000 Bern 65
2 A
nweisung über den Betrieb
siehe folgende Seiten
Nutzungsbestimmungen für
die Betriebsdurchführung auf den Strecken
Basel Bad Bf - Gellert Basel SBB PB/RB
sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den
angrenzenden Grenzbetriebsstrecken
Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf
-Auszug für EVU-
Anhang 5
zum Eisenbahn-Infrastruktur-Anschlussvertrag in
Basel zwischen den Infrastrukturbetreiberinnen SBB
AG Infrastruktur (SBB I) und
Bundeseisenbahnvermögen (BEV)
gültig ab 14.12.2025
Vertragsgrundlage
Basierend auf dem Eisenbahn-Infrastruktur-Anschlussvertrag zwischen der SBB I dem BEV,
gültig ab 10.12.2017, sowie dessen Anhang 3 “Anweisung über die Betriebsführung auf den
Strecken Basel Bad Bf - Gellert Basel SBB PB/RB“, Stand 14.12.2025, werden seitens der
Deutschen Bahn AG in Abstimmung mit der SBB I die nachfolgenden Regeln für EVU für das
Befahren der Strecken Basel Bad Bf - Gellert Basel SBB PB/RB in den vorliegenden Nut-
zungsbestimmungen verbindlich festgeschrieben.
Vorbemerkungen
Sofern hier aufgeführte Regelungen grenzbedingte Besonderheiten der angrenzenden Grenz-
betriebsstrecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf darstellen, wird dies an den ent-
sprechenden Textstellen durch Bezeichnung der betreffenden Strecken bzw. Betriebsstellen
explizit erwähnt.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
Inhaltsverzeichnis
Glossar
Fachautoren/Örtlich zuständige Geschäftsführung, Verteiler, Bekanntgaben
Art. 1 Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen
Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen
Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlagen
Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten
Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierfahrten
Art. 6 zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung
Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz
Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen
Art. 9 Notfallmanagement
Art. 10 Strecken Basel Bad Bf Riehen Staatsgrenze (- Lörrach Zell i.W.) und Basel
Bad Bf Staatsgrenze (- Grenzach - Konstanz)
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
Glossar
BAB betriebliche Anordnung Bau (SBB)
Basel Bad Bf Basel Badischer Personenbahnhof
Basel Bad Rbf Basel Badischer Rangierbahnhof
Basel SBB PB Basel SBB Personenbahnhof
Basel SBB RB Basel SBB Rangierbahnhof, Muttenz
Bedienungsgrenze Grenze für die Anlagenbedienung (Signale/Weichen etc) und die opera -
tive Betriebsführung; diese wird durch die jeweils bezeichnete ISB wahr-
genommen
Betra Bau- und Betriebsanweisung (DB)
Betriebsgrenze Grenze für die Regelwerksanwendung DB/SBB
BEV Bundeseisenbahnvermögen
Bf Bahnhof im betrieblichen Sinn (innerhalb der Einfahrsignale)
BZA Betrieb Zugförderung aussergewöhnlich (Genehmigungsnummer der DB
InfraGo AG für aussergewöhnliche Transporte)
BZ Mitte Betriebszentrale Mitte in Olten der SBB I
BZ Betriebszentrale Karlsruhe der DB InfraGo AG
ETCS L1 LS European Train Control System Level 1 Limited Supervison
EuroSIGNUM/
EuroZUB Punktförmige Zugbeeinflussungssysteme der SBB mit Datenübertra-
gung durch P44-Telegramme durch Balisen; EuroZUB zusätzlich mit
Bremskurvenüberwachung
EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen
Fdl Fahrdienstleiter
GSM-R Global System for Mobile Communication - Railway (Zugfunk)
I-FUB-BF-RME SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb Betriebsführung
Region Mitte
I-FUB-BF-BVI SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb Betriebsführung Be-
triebsvorschriften Infrastruktur
ISB Infrastrukturbetreiberin
La Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und ande-
ren Besonderheiten (DB)
LB ISB CH I-30002 Lokale Bestimmungen Infrastrukturbetreiber (ersetzt I-
30121)
Levelgrenze Schnittstelle zwischen der mit ETCS (D) und ETCS (CH) ausgerüsteten
Infrastruktur und Transitionspunkt ETCS zu PZB 90 und umgekehrt
LRZ Lösch- und Rettungszug der SBB I
Netzgrenze Grenze zwischen den Infrastrukturen des BEV und der SBB I
I.NB-SW-N-FBU DB InfraGo AG, Betrieb Netz Freiburg (Brsg)
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
PZB 90 Bauform der Punktförmigen Zugbeeinflussung (DB) mit Bremskurven-
überwachung
RB ISB IOP CH I-30001 Regelbuch Infrastrukturbetreiber Interoperabel (ersetzt FDV
und I-30111)
Ril Richtlinie (DB)
SBB I Schweizerische Bundesbahnen AG, Division Infrastruktur
SMS Sicherheitsmanagement-System
SR Systematische Rechtssammlung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft; über die SR-Nummer ist unter
https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-
sammlung.html stets der aktuelle Stand der jeweiligen Rechtsnorm ab-
rufbar
STM Schnittstelle zwischen den nationalen Zugsicherungssystemen (Class B)
und ETCS auf den damit ausgerüsteten Fahrzeugen
SV System Version
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung
örtlich zuständige Geschäftsführung BEV/DB
InfraGo AG Fachautor DB InfraGo AG
Bundeseisenbahnvermögen
c/o Deutsche Bahn AG, DerBeauftragte für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet, Schwarzwald-
allee 200, CH 4058 Basel
DB InfraGo AG, Betrieb Netz Freiburg, I.NB-SW-N-FBU,
Bismarckallee 7-13, DE 79098 Freiburg (Brsg)
DB InfraGo AG, I.IBB 34
Adam Riese-Strasse 11-13
DE 60327 Frankfurt (Main)
Verteiler
Verteiler BEV/DB InfraGo AG/Externe
DB InfraGo AG, Zentrale:
I.NBN Johannes Weber
I.IBB 34 Marvin Christ
DB InfraGo AG, Region Südwest:
I.NA-CH
Eisenbahnbetriebsleiter
Fahrplan/Kundenmanagement
BZ Karlsruhe
DB InfraGo AG, Betrieb Netz Freiburg
DB InfraGo AG, Anlagen- und Instandhaltungsma-
nagement Netz Freiburg
Bundeseisenbahnvermögen (BEV)
Der Beauftragte für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
Dienststelle Süd, Aussenstelle Stuttgart
Beteiligte Personen mit Planungs-, Leitungs- oder
Überwachungsaufgaben im grenzüberschreitenden
Verkehr mit der SBB
Bundesamt für Verkehr
EVU, welche die o.g. Strecken im Netzzugang befah-
ren
Bekanntgaben
Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Eingearbeitet (Nz.)
1 Neuausgabe 10.12.2017 keine gez. Früh
2 Aktualisierung 01 13.12.2020 keine gez. Früh
3 Aktualisierung 02 11.12.2022 keine gez. Früh
4 Aktualisierung 03 28.04.2024 keine gez. Früh
5 Aktualisierung 04 14.12.2025 keine gez. Früh
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
Art. 1 Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen
1.1 Grundsatz:
Die Betriebsführung erfolgt auf der Infrastruktur der SBB I grundsätzlich nach dem
Schweizer Regelwerk; auf der Infrastruktur des BEV grundsätzlich nach dem deut-
schen Regelwerk der DB InfraGo AG, sofern nachfolgend keine anderweitigen Re-
gelungen bzw. Präzisierungen getroffen wurden. Schnittstelle zwischen den Infra-
strukturen des BEV und der SBB I ist die in der Grafik unter Ziff. 1.2 eingezeichnete
Netz- (=Infrastruktur-)grenze.
1.2 Bedeutung der Bedienungsgrenze des Stellwerks Bpf (Fdl Basel Bad Bf) hinsichtli ch
Abgrenzung der Anwendung des jeweiligen Schweizer bzw. des deutschen Regel-
werks im Rahmen der Betriebsabwicklung (Betriebs- (=Regelwerks-)grenze):
Der Bedienbereich des Fdl Basel Bad Bf erstreckt sich über die Landeigentums- und
Netzgrenze BEV/SBB I bis zu den Einfahrsignalen K403, L503, H601 und J701 auf
Infrastruktur der SBB I. Aus diesem Grund gelten für die Abgrenzung der Anwen-
dung des jeweils gültigen Schweizer bzw. deutschen Regelwerks, welches für die
Betriebsabwicklung erforderlich ist, die nachfolgenden Regeln. In der nachfolgenden
Grafik sind die massgebenden Schnittstellen bildlich dargestellt:
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
a) Zugfahrten Richtung Nord → Süd:
Das deutsche Regelwerk gilt bis zu den SBB-Hauptsignalen 1R, 1S, 92P, 92Q, ab
dort gilt das Schweizer Regelwerk
b) Zugfahrten Richtung Süd → Nord:
Das Schweizer Regelwerk gilt bis zu den DB-Einfahrsignalen K403, L503, H601,
J701, ab dort gilt das deutsche Regelwerk.
c) Rangierfahrten:
Innerhalb des Bf Basel Bad Bf sind alle Rangierfahrten auch über die Sperrsignale
Ls 173 II, 174 II, 183 II und 184 II hinaus bis zu den DB-Einfahrsignalen K403, L503,
H601 und J701 - nach dem deutschen Regelwerk durchzuführen.
Rangierbewegungen aus/in Richtung Basel SBB PB/RB bis/ab der DB-
Einfahrsignale K403, L503, H601 und J701 sind nach dem Schweizer Regelwerk
durchzuführen. Die beteiligten Fdl erteilen die hierfür vorgesehenen Aufträge und
Weisungen.
1.3 Übermittlung Befehle:
Für Bf Basel Bad Bf, Bf Basel Bad Rbf und Bf Weil (Rhein) und die Strecke Basel
Bad Bf Weil (Rhein) ist das Übermitteln der Befehle fernmündlich erlaubt. Wenn
Lokführer der EVU nicht im Besitze von Befehlsvordrucken 408.0411V01 bzw.
408.2411V01 gem. deutschem Regelwerk sind, muss der Wortlaut des Vordrucks
angewandt werden.
1.4 Signalisierung der Schutzstrecken auf den beiden Rheinbrücken:
Die beiden Schutzstrecken (Reisezuglinie neue Rheinbrücke in km 3,272, Güterzug-
linie alte Rheinbrücke in km 0,588; Länge jeweils 5 m), sind gemäss Schweizer Re-
gelwerk signalisiert und befinden sich innerhalb des Bedienbereichs des Fdl Basel
Bad Bf. Die Schutzstrecken bilden gleichzeitig die Trennstellen zwischen den Fahr-
leitungsnetzen der SBB I und des BEV, diese sind immer spannungslos (keine Zu-
schaltmöglichkeit).
1.5 Regelwerksanwendung auf den angrenzenden Grenzbetriebsstrecken Basel Bad Bf
Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf:
Auf diesen Strecken gilt durchgehend das deutsche Regelwerk der DB InfraGo AG.
1.6 Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen:
Für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen an den Infrastruk-
turschnittstellen sind die besonderen Regeln gem. Ziff. 8.3 zu beachten.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen
2.1 Trassenmanagement:
Grundsätzlich ist jede ISB für das Trassenmanagement für den Regel-, Sonder- und
ad hoc-Verkehr für ihren eigenen Betriebsführungsbereich zuständig. Für den Be-
reich der deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet der ISB BEV erfolgt das Tras-
senmanagement auftragsweise durch die DB InfraGo AG, Region Südwest, Karls-
ruhe.
Für den Bereich der SBB I erfolgt das Trassenmanagement durch die Schweizeri-
sche
Trassenvergabestelle.
Die Schnittstellen bzw. Zuständigkeiten hinsichtlich des Trassenmanagements sind
wie folgt festgelegt:
- DB InfraGo AG: bis/ab Bf Basel Bad Bf aus/in Richtung Norden einschl. der Züge
auf der Verbindung Basel Bad Rbf Gr A/C Basel Bad Rbf Gr L Basel
Bad Bf
- Schweizerische Trassenvergabestelle: ab/bis Bf Basel Bad Bf in/aus
Richtung Süden.
Somit ist der Schnittpunkt
der Zuständigkeiten bzgl. Trassenmanagement stets der
Bf Basel Bad Bf, Bahnsteigmitte.
Bei Trassenanmeldungen (Personen- und Güterverkehr) ist zusätzlich das Doku-
ment „Beiblatt zur Trassenanmeldung “ einzureichen (die e-Mailadressen der Emp-
fangsstellen sind direkt auf dem Beiblatt verzeichnet). Dort hat das bestellende EVU
zu erklären, ob es selbst oder ein kooperierendes EVU die EVU-Verantwortung auf
den deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet wahrnimmt. Vorausset-
zung hierfür ist die Berechtigung zum Netzzugang zu den deutschen Eisenbahn-
strecken auf Schweizer Gebiet. Weitergehende Informationen hierzu sind den „All-
gemeinen Infrastruktur-Benützungsbedingungen für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ zu entnehmen, welche unter folgendem
Link zur Verfügung gestellt werden:
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz-
11156934
Das Befahren der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet auch im
Transit ohne Netzzugang Schweiz ist nicht zulässig.
Bei Zügen, die im Bereich der Grenzbetriebsstrecke mit mehr als 10 Stunden Ver-
spätung verkehren, kann die Netzleitung Schweiz eine Abbestellung und Neuanord-
nung verlangen. Bei Zügen, die im Bereich der Grenzbetriebsstrecke mit mehr als
20 Stunden Verspätung verkehren, muss auf der Grundlage einer erneuten Tras-
senanmeldung ein neuer Fahrplan erstellt werden.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
2.2 Standards der qualifizierten Trassenanmeldung, Grundsatz:
Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung bei der Schweizerischen
Trassenvergabestelle bzw. SBB I gibt das Network Statement der SBB vor.
Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung bei der DB InfraGo AG
ergeben sich aus den «Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedingungen der ISB
BEV» (Ziff. 6.2) und dem hierfür zugrunde liegenden netzzugangsrelevanten Re-
gelwerk der DB InfraGo AG.
2.2.1 Besonderheiten bei der qualifizierten Trassenanmeldung im ad hoc-Verkehr bei der
DB InfraGo AG:
Vor der Trassenzuweisung durch die DB InfraGo AG hat ein EVU eine kommerzielle
Abstimmung mit seinem ab/bis Basel Bad Bf verantwortlichen Partner-EVU vorzu-
nehmen. Es ist eine harmonisierte Trassenanmeldung an die DB InfraGo AG zu
übergeben, und zwar bzgl.
• Nutzung einer internationalen Zug-Nummer,
• eindeutiger Benennung des ab/bis Basel Bad Bf verantwortlichen zugelassenen
Partner-EVU
• Zugcharakteristik (Wagenzuglänge, Wagenzuggewicht, Höchstgeschwindigkeit,
Traktion/ Baureihe, KV, Genehmigungsnummer/n für außergewöhnliche Trans-
porte),
• Verkehrszeitregelung,
• Laufweg,
• eindeutiger Benennung der zu befahrenden Grenzbahnhöfe und der Grenzbe-
triebsstrecke,
• Start- und Zielbahnhöfen im jeweiligen Land
• eindeutiger Angabe der benötigten Haltezeit und des entsprechenden Hal-
tegrundes (z.B. Lokwechsel, Personalwechsel, Wagentechnische Untersu-
chung, usw.) an den Grenzbahnhöfen,
Hinweis: Im Bf Basel Bad Bf sind mangels dafür ausgelegter Infrastruktur Halte
oder Abstellungen von Güterzügen für Personalwechsel, wagentechnische Un-
tersuchungen und dergleichen nicht möglich. Zollaufenthalte sind im Bf Basel
Bad Bf nur nach vorgängiger Absprache zulässig. Voraussetzungen hierfür sind
die Verfügbarkeit entsprechender Gleise und die seitens des EVU zuvor ge-
troffenen Absprachen/Vorbereitungen mit den Grenzbehörden, um eine rasche
Zollbehandlung zu ermöglichen.
• eindeutiger Bezeichnung in Form der Zugnummer etwaiger Vor- und Nachleis-
tungen bei beginnenden und endenden Zügen oder Zuführungen von Triebfahr-
zeugen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Zugfahrt stehen.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
2.3 Zugnummernvergabe:
Die Vorgaben gemäss UIC-Kodex 419-1/419-2 (analytische Nummerierung der in-
ternationalen Reisezüge/Güterzüge) sind anzuwenden und einzuhalten.
Bei internationalen Zügen sind international abgestimmte, durchgehende Zugnum-
mern zu verwenden, um Zugnummernwechsel im Bf Basel Bad Bf zu vermeiden.
Die Vergabe der internationalen Zug-Nummer erfolgt für Züge aus Deutschland in
Richtung Schweiz durch die DB InfraGo AG in Karlsruhe, Abteilung Unterjähriger
Fahrplan:
[REDACTED] (jedoch ohne internationaler Güterver-
kehr im Jahresfahrplan; siehe Folgeabsatz)
Die Vergabe der internationalen Zug-Nummer erfolgt für Züge aus der Schweiz in
Richtung Deutschland durch die SBB Infrastruktur
a) Jahresfahrplan:
- internationaler Güterverkehr:
[REDACTED] (auch für Züge
aus Deutschland Richtung Schweiz gem. UIC-Kodex 419-2)
- internationaler Fernreisezugverkehr:
[REDACTED]
- internationaler Regionalreisezugverkehr: [REDACTED]
b) ad hoc-Fahrplan:
- internationaler Reise- und Güterverkehr:
[REDACTED]
2.4 Fahrplanerstellung.
Jeder Zug, der eine Grenzbetriebsstrecke befährt, muss einen gültigen Fahrplan
besitzen. Die Übergabe-/Übernahmezeiten aller in/aus Richtung Basel SBB PB/RB
zu trassierenden Züge sind zwischen den beteiligten ISB abzustimmen, dabei ist auf
eine konfliktfreie Gleisbelegung im Bf Basel Bad Bf zu achten. Bei Güterzügen ist
ausserdem die ungehinderte Durchfahrt im Bf Basel Bad Bf fahrplantechnisch si-
cherzustellen.
Damit bereits bei der Trassenbestellung im ad hoc-Verkehr die entsprechenden Vo-
raussetzungen hierfür geschaffen werden, ist das Verfahren „PreCheck“ zwingend
anzuwenden.
2.5 Fahrplanunterlagen:
Jede ISB gibt die von ihr erstellten Fahrplanunterlagen in geeigneter Form an die
beteiligten internen und externen Stellen heraus.
Die Fahrplanunterlagen haben neben den Fahrplanangaben das bestellende EVU
einschliesslich jeweiliger Kundennummer bzw. Debitorencode sowie ggf. das SMS-
EVU (durchführendes EVU, welches die Sicherheitsverantwortung für den Zug trägt,
sofern dieses vom bestellenden EVU abweicht) zu enthalten. Bei Zugnummern-
wechsel durchgehender Züge sind ausserdem jeweils die ankommende bzw. abge-
hende Zugnummer anzugeben. Bei EVU-Wechsel sind ausserdem übergebendes
wie übernehmendes EVU anzugeben.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
2.6 Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS):
Hinweis: Gem. deutschem Regelwerk wird die Bezeichnung „Aussergewöhnliche
Transporte“ (aT) verwendet; gem. Schweizer Regelwerk die Bezeichnung „Ausser-
gewöhnliche Sendungen“ (aS). Im Folgenden wird deshalb je nach Bezug zum
deutschen- bzw. Schweizer Regelwerk - aT oder aS verwendet.
Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS) sind
durch das jeweils verantwortliche EVU bei den beteiligten ISB gemäss Schnittstel-
lenregelung unter Ziff. 2.1 rechtzeitig anzumelden. Die erteilten Genehmigungs-
nummern (aS der SBB I und BZA der DB InfraGo AG) sind bei grenzüberschreiten-
den Verkehren zwischen den kooperierenden EVU auszutauschen und von beiden
EVU bei allen Trassenanmeldungen bei der SBB I bzw. der Schweizerischen Tras-
senvergabestelle und der DB InfraGo AG anzugeben. Die Beförderungsanordnung
wird von beiden ISB erst veröffentlicht, wenn auf beiden Seiten die Trassenanmel-
dungen mit den Genehmigungsnummern eingegangen sind.
Werden bei der SBB I aS
von/nach Basel-Kleinhüningen Hafen angemeldet, so ist
das bestellende EVU darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung des Streckenab-
schnitts der deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet (einschl. Bf Basel Bad Bf und
Bf Basel Bad Rbf Gr L) zusätzlich eine entsprechende aT-Anmeldung bei der DB In-
fraGo AG erforderlich ist. Die von der DB InfraGo AG erteilte BZA-Nummer sowie
ggf. angeordnete Beförderungsbedingungen sind vom bestellenden EVU an die
SBB I bzw. die Schweizerische Trassenvergabestelle zur Aufnahme in die Fahr-
planunterlagen bzw. Beförderungsanordnung zu übergeben.
Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlagen
3.1 Grundsatz:
Für die Abwicklung des Fahrdienstes auf den Strecken Basel Bad Bf Basel SBB
PB/RB gelten die Regeln für die Anwendung des betrieblichen Regelwerks gemäss
Art. 1 mit den nachfolgenden Ergänzungen.
3.1.1 Bf Basel SBB PB:
CH I-30002 Knoten Basel
3.1.2 Bf Basel SBB RB:
CH I-30002 Knoten Basel
3.1.3 Bf Basel Bad Bf und angrenzende Grenzbetriebsstrecken Basel Bad Bf Weil
(Rhein)/Basel Bad Rbf:
Die örtlichen Besonderheiten und Regeln für das Zugpersonal sind in den „Angaben
zum Streckenbuch“ enthalten; ferner gelten die vorliegenden „
Nutzungsbestimmun-
gen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - Gellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbe-
triebsstrecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
“.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
3.2 Beschreibung der Anlage:
3.2.1 Strecke Basel Bad Bf Basel SBB PB (Reisezuglinie):
Die Bahnhöfe Basel Bad Bf und Basel SBB PB sind über die beiden Streckengleise
403 und 503 miteinander verbunden. Die Bahnhofsgrenze Basel Bad Bf liegt in
km 2,635 bei den Einfahrsignalen K403/L503. Es ist ein Streckenblock gem.
Schweizer Regelwerk vorhanden. Für beide Streckengleise ist in beide Richtungen
Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet. Die Benutzung der Streckengleise
ergibt sich aus dem jeweils gültigen Fahrplanunterlagen. Innerhalb des Bahnhofs
Basel Bad Bf besteht am Abzw. Gellert eine Überleitmöglichkeit zwischen
Reisezug- und Güterzuglinie.
3.2.2 Strecke Basel Bad Bf Basel SBB RB (Güterzuglinie):
Die Bahnhöfe Basel Bad Bf und Basel SBB RB sind über die beiden Streckengleise
601 und 701 miteinander verbunden. Die Bahnhofsgrenze Basel Bad Bf liegt in
km 1,061 bei den Einfahrsignalen H601/J701. Es ist ein Streckenblock gem.
Schweizer Regelwerk vorhanden. Für beide Streckengleise ist in beide Richtungen
Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet. Die Benutzung der Streckengleise
ergibt sich aus dem jeweils gültigen Fahrplanunterlagen; in der Regel findet
Rechtsverkehr statt. Innerhalb des Bahnhofs Basel Bad Bf besteht am Abzw. Gellert
eine Überleitmöglichkeit zwischen Reisezug- und Güterzuglinie.
Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten
4.1 Zugnummernwechsel in Basel Bad Bf bei Güterzügen im grenzüberschreitenden
Verkehr Schweiz Richtung Deutschland
Lokführer von Güterzügen, die ab Basel Bad Bf mit einer anderen Zugnummer wei-
ter verkehren, teilen dem Grenzkoordinator Basel der DB InfraGO AG (GSM-R D-
Netz 76019402 / GSM-R CH-Netz 900 049 76019402) spätestens bei der Durch-
fahrt/Abfahrt in Basel SBB RB die weiterführende Zugnummer mit.
4.2 Zuglänge:
Die maximale Zuglänge richtet sich grundsätzlich nach den gültigen deutschen bzw.
Schweizer Regelwerken (Ril 408.2711 bzw. CH I-30001 (300.5, Zif, 3.7.2/3.7.3). Die
spezifischen Vorgaben bzgl. Zuglängen (einschl. Triebfahrzeugen) für den Knoten
Basel sind wie folgt:
- Reisezüge: 420 m
- Güterzüge transit: 700 m
- nachrichtlich: Güterzüge von/nach Basel-Kleinhüningen Hafen: 530 m
Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierfahrten
5.1 Fehlen der Rangierhalttafeln (Ra 10) an den Gleisen Richtung Basel SBB PB/RB :
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
An allen Gleisen Richtung Basel SBB PB/RB sind keine Rangierhalttafeln (Signal
Ra 10 gemäss DB-Ril 301 „Signalbuch“) vorhanden. Rangierfahrten über die Sperr-
signale Ls 173 II, 174 II, 183 II und 184 II hinaus in Richtung Basel SBB PB/RB sind
gemäss Weisung des Fdl Bf Basel Bad Bf auszuführen.
Art. 6 Zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung
6.1 Zugbeeinflussung
6.1.1 Ausrüstung:
Die Strecken und Bahnhöfe im Knoten Basel sind wie folgt mit Zugbeeinflussung
ausgerüstet:
- Strecken Weil (Rhein) - Basel Bad Bf Basel SBB PB/RB,
Strecke Weil (Rhein) Basel Bad Rbf Gr A (nördliches Schlaufengleis),
Verbindung Mitte Basel Bad Rbf Gr A Weil (Rhein) und
Verbindung Basel Bad Rbf Gr L Basel Bad Bf:
PZB 90, EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (D) bzw. (CH)
- Bf Weil (Rhein):
PZB 90 vollständig; sowie
EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (D) nur teilweise
(siehe Angaben für das Streckenbuch, Strecke 2 bzw. La)
- Bf Basel Bad Rbf:
PZB 90 vollständig; sowie
EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (D) nur teilweise
(siehe Angaben für das Streckenbuch, Strecke 284 bzw. La)
- Bf Basel Bad Bf:
PZB 90, EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (D) bzw. (CH)
- Bf Basel SBB PB und Bf Basel SBB RB:
PZB 90 teilweise
EuroSIGNUM/EuroZUB und ETCS L1 LS (CH)
6.1.2 Wechsel der Zugbeeinflussung zwischen Basel Bad Bf und Basel SBB PB/RB:
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV1.0 als höchste unterstützte System Version
(SV1-Fahrzeuge) und für Fahrzeuge ohne ETCS wird kein automatischer Level-
wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt angeboten. Die Überwachung
zwischen Basel SBB PB/RB und Basel Bad Bf erfolgt durch PZB 90 oder Euro-
SIGNUM/EuroZUB. Der Levelwechsel erfolgt bei Bedarf manuell in Basel SBB
PB/RB oder Basel Bad Bf.
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys-
tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) ohne PZB 90 als STM findet kein auto-
matischer Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt statt, die Überwachung
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
zwischen Basel SBB PB/RB und Basel Bad Bf erfolgt durch ETCS L1 LS (D) bzw.
(CH).
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys-
tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) mit PZB 90 als STM findet ein automa-
tischer Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt statt:
- Zugfahrten Nord-Süd: Die Überwachung erfolgt bis zur Levelgrenze mit LNTC
PZB 90, auf der Levelgrenze wechselt die Überwachung zu ETCS L1 LS (CH)
- Zugfahrten Süd-Nord: Die Überwachung erfolgt bis zur Levelgrenze mit ETCS L1
LS (CH), auf der Levelgrenze wechselt die Überwachung zu LNTC PZB 90
Bei SV2- und SV3-Fahrzeugen mit PZB 90 als STM, welche bereits mit ETCS L1
LS die Levelgrenze passieren bzw. bei SV2- und SV3-Fahrzeugen ohne PZB 90
als STM werden an den Levelgrenzen nur die jeweiligen National Values (NV) über-
tragen.
Die Levelgrenzen sind wie folgt angeordnet:
a) Richtung Nord > Süd:
Im Bereich der Netzgrenze auf der Reisezuglinie im Gleis 183/184 bei km 3,487,
auf der Güterzuglinie Gleis 173/174 km 0,435
b) Richtung Süd > Nord:
Reisezuglinie km 1,750 (Gleise 403 und 503)
Güterzuglinie km 1,850 (Gleise 601 und 701)
6.1.3 Nutzungsvorgaben für die Anwendung der Schweizer Zugbeeinflussungssysteme
EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsführungsbereich der DB-Ril 408 auf den
deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet und den anschliessenden
Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGo AG:
[REDACTED] Ausgangslage:
Im Knoten Basel/Weil (Rhein) sowie auf der Strecke Erzingen (Baden) - Singen
(Htw) und im Bf Konstanz (deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet so-
wie anschliessende Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGo AG in Deutschland) wird
im Rahmen der ETCS-Migration zu ETCS L1 LS (D) im gleichen Perimeter auch Eu-
roSIGNUM/EuroZUB (übertragen durch P44) in Betrieb genommen.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
Hierdurch ergibt sich die Besonderheit, dass im o.g. Streckenbereich mit Euro-
SIGNUM/EuroZUB ein Zugbeeinflussungssystem gem. Schweizer Regelwerk im
Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks (DB-Ril 408, Fahrdienstvor-
schrift) als zusätzliches System (neben PZB 90 und ETCS L1 LS (D)) infrastruktur-
seitig zur Verfügung steht und zur Nutzung durch die netzzugangsberechtigten EVU
angeboten wird.
Um die Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB im Betriebsführungsbereich des deut-
schen Regelwerks zu ermöglichen, sind seitens der verantwortlichen Infrastruktur-
betreiberinnen (ISB) Bundeseisenbahnvermögen (BEV) und DB InfraGo AG die er-
forderlichen Nutzungsvorgaben und die diesbezüglichen besonderen Regeln zu er-
stellen und den EVU bekannt zu geben. Dies erfolgt mit den nachfolgend getroffe-
nen Festlegungen.
Diejenigen EVU, welche unter eigener Verantwortung Zug- und Rangierfahrten im
o.g. Streckenbereich unter Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB durchführen, haben
die nachfolgenden Regeln in die entsprechenden Betriebsregelwerke zu überneh-
men und ihren betroffenen Personalen zur verbindlichen Anwendung bekannt zu
geben.
[REDACTED] Grundsätze:
Das Schweizer Regelwerk bzgl. Bedienung und Anwendung von Euro-
SIGNUM/EuroZUB auf Triebfahrzeugen und Steuerwagen sowie die Behandlung
von Störungen gilt sinngemäss grundsätzlich auch im Betriebsführungsbereich des
deutschen Regelwerks auf denjenigen Strecken, auf welchen Euro-
SIGNUM/EuroZUB infrastrukturseitig vorhanden ist und auf welchen Fahrzeugen
zugführend unter Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen verkehren.
Desweiteren sind bei der Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen im o.g. Strecken-
bereich die ergänzenden Regeln unter Ziff. [REDACTED] zu beachten.
EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) wird als "spezielle Schweizer Bauform" der Punktför-
migen Zugbeeinflussung PZB verstanden. Somit gelten diejenigen Regeln des deut-
schen Regelwerks (insbes. der Ril 408), welche die PZB betreffen, sinngemäss
auch für EuroSIGNUM/EuroZUB (P44).
[REDACTED] Ergänzende Regeln zur Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsfüh-
rungsbereich des deutschen Regelwerks:
Bedienung der Manövertaste:
In Betriebsart „Rangieren“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn an einem hoch-
stehenden Lichtsperrsignal (Ls) mit ständig wirksamer Balise vorbeizufahren ist.
In Betriebsart „Zug“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn bei Signal Zs 1 (Ersatz-
signal), Zs 7 (Vorsichtssignal) oder Zs 8 (Gegengleisfahrt-Ersatzsignal) gem. DB-Ril
301 an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal vorbeizufahren ist.
Hinweis: Gem. Ril 408.4814 Abschn. 3 Abs. 1 b) darf die Geschwindigkeit beim
Rangieren vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen maximal 25 km/h
betragen.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
Bedienung des Freigabeschalters:
Durch die Bedienung des Freigabeschalters ist die Befreiung aus einer Bremskurve
vorzunehmen, wenn nach Vorbeifahrt an einem "Warnung" zeigenden Signal ein
Zug nach Halt in einem Bahnhof abfahren soll und der Triebfahrzeugführer die
Fahrtstellung des folgenden Hauptsignals erkannt hat.
Behandlung von Störungen:
Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Einrichtungen (einschl. durch diese ver-
ursachte Zwangsbremsungen) sowie unzulässigen Vorbeifahrten an Haltsignalen
sind die Regeln in Modul 408.2651 und 408.2531 für PZB sinngemäss anzuwenden.
Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen ist, sofern vor-
handen und betrieblich möglich bzw. zulässig, auf ein alternatives Zugbeeinflus-
sungssystem, welches kompatibel zur Streckeninfrastruktur sein muss, umzuschal-
ten.
Bei Ausfall der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen auf dem führenden
Fahrzeug sind die Regeln in Modul 408.2651 Abschn. 2 für PZB sinngemäss anzu-
wenden.
6.2 Zug- und Rangierfunk
6.2.1 Ausrüstung:
Die Strecken und Bahnhöfe im Knoten Basel sind wie folgt mit digitalem Zugfunk GSM-R
ausgerüstet:
- Strecke Weil (Rhein) - Basel Bad Bf,
Strecke Weil (Rhein) Basel Bad Rbf Gr A (nördliches Schlaufengleis),
Verbindung Mitte Basel Bad Rbf Gr A Weil (Rhein) und
Verbindung Basel Bad Rbf Gr L Basel Bad Bf:
GSM-R (D)
- Strecke Basel Bad Bf Basel SBB PB/RB:
GSM-R (D) bzw. (CH)
- Bf Basel Bad Bf, Basel Bad Rbf und Weil (Rhein):
GSM-R (D);
beim Rangieren in der Betriebsart „Rangieren im Zugfunk“ im Kommunikations-
verfahren „Rangieren ohne Rangierfunkgruppen“
- Bf Basel SBB PB und Bf Basel SBB RB:
GSM-R (CH)
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
6.2.2 Umschaltung von GSM-R (D) auf GSM-R (CH) und umgekehrt zwischen Basel Bad
Bf und Basel SBB PB/RB:
Die Umschaltpunkte zwischen Basel Bad Bf und Basel SBB PB/RB sind wie folgt
festgelegt:
- Richtung Nord → Süd nach Basel SBB PB/RB:
Nach den Weichen 194/195, km 2,679 (Reisezuglinie), Oberleitungsmast 48-50
bzw. km 1,171 (Güterzuglinie), Oberleitungsmast 48-50
- Richtung Süd → Nord von Basel SBB PB (Reisezuglinie):
Nach dem Signertunnel, km 2,035, Oberleitungsmast 95/96
- Richtung Süd → Nord von Basel SBB RB (Güterzuglinie):
Vor der Überführung der Reisezuglinie, km 1,815, Oberleitungsmast 100/101
Die Umschaltstellen sind örtlich durch Umschalttafeln gekennzeichnet.
6.2.3 Einsatz von Fahrzeugen mit GSM-R-Bordgeräten:
Auf den nachfolgend abschliessend aufgeführten deutschen Streckenabschnitten
und deutschen Grenzbahnhöfen der Grenzbetriebsstecken Schweiz Deutschland
ist als Ausnahme von den dort gültigen „Technischen Netzzugangsbedingungen“
der DB InfraGo AG (TNB) der Einsatz zugführender Fahrzeuge zugelassen, welche
entgegen der Anforderung der TNB Kapitel C.5.2 und C.6.2 nicht über eine Ausrüs-
tung mit störfesten GSM-R-Fahrzeuggeräten gem. ETSI-Spezifikation TS 102 933
V2.1.1, mindestens jedoch in der Version 1.3.1. (2014) oder neuer, verfügen:
Strecke Weil (Rhein) - Staatsgrenze Weil (Rhein) VzG-Strecke 4000
Strecke Staatsgrenze Thayngen Singen (Htw) VzG-Strecke 4000
Bf Basel Bad Rbf
Bf Weil (Rhein)
Bf Erzingen (Baden)
Bf Singen (Htw) und
Bf Konstanz
Diese Ausnahme gilt ab 11.12.2022 bis auf weiteres, jedoch längstens bis zu dem-
jenigen Zeitpunkt, zu welchem aufgrund der Schweizer Vorgaben dort ebenfalls
störfeste Geräte gem. der o.g. Spezifikation eingesetzt werden müssen und damit
auch in der Schweiz ein Netzzugangskriterium bilden. Die Vorgaben bzgl. Umrüs-
tung von GSM-R-Fahrzeuggeräten im Rahmen der Schweizer Migrationsstrategien
bzgl. FRMCS und ERTMS bzw. die Verpflichtung zum Einsatz störfester Geräte bei
Neufahrzeugen oder Neuzulassungen umgebauter Fahrzeuge gem. TSI 2016/919
i.V.m. EIRENE SRS16 / FRS 8 aus dem Jahr 2016 oder neuer bleiben hiervon un-
berührt.
Eine vorzeitige Beendigung dieser Ausnahme aus wichtigem Grund (hier insbes.
beim Auftreten erhöhter betrieblicher Risiken oder derzeit noch nicht bekannter be-
trieblich-technischer Schwierigkeiten) bleibt unter entsprechend rechtzeitiger An-
kündigung vorbehalten.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
6.3 Oberleitung:
Grundsätzlich sind Strecken- und Bahnhofsgleise im Bereich der deutschen Eisenbahn-
strecken auf Schweizer Gebiet und der DB InfraGo AG mit Oberleitung deutscher Bau-
form (für Schleifstückbreite 1950 mm) ausgerüstet.
Im Knoten Basel sind jedoch folgende Strecken und Bahnhöfe mit Oberleitung für das
Befahren mit Stromabnehmern Schweizer Bauart (Schleifstückbreite 1450 mm) ausge-
rüstet:
- Strecke Weil (Rhein) Basel Bad Bf:
nur das Gleis Weil (Rhein) > Basel Bad Bf (nutzbar in Richtung und Gegenrichtung)
- Strecke Basel Bad Bf Basel SBB PB/RB,
- Verbindung Mitte Basel Bad Rbf Gr A Weil (Rhein) und
- Verbindung Basel Bad Rbf Gr A Basel Bad Rbf Gr L Basel Bad Bf
- Verbindung Weil (Rhein) Basel Bad Rbf Gr F Basel Bad Bf
- Bf Weil (Rhein):
siehe Angaben für das Streckenbuch, Strecke 2 bzw. La
- Bf Basel Bad Rbf:
siehe Angaben für das Streckenbuch, Strecke 284 bzw. La
- Bf Basel Bad Bf:
alle Haupt- und Nebengleise ausser Gleise 76, 84, 85, 86, 89, 90, 100, 118 und 121.
6.4 Radlastcheckpoint (RLC):
In Gleis 701 Basel Bad Bf Basel SBB RB (km 1.580) ist ein Radlastcheckpoint instal-
liert. Alarme werden an den Fdl BZ Mitte, Fdl Basel SBB RB und an das Interventions-
zentrum Zugkontrolleinrichtungen Erstfeld übermittelt.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz
7.1 Grundsatz Netzzugang:
Für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet gilt ausnahmslos das
Schweizer Netzzugangsrecht. Alle Informationen hierzu (insbesondere bzgl. Sicher-
heitsbescheinigung, Netzzugangsbewilligung und Netzzugangsvereinbarung) sind
unter folgendem Link abrufbar:
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz-
11156934
Grundlagendokumente dort sind die „Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedin-
gungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ sowie der
„Leistungskatalog“.
7.2 Fahrzeugeinsatz:
Grundsätzlich benötigen Fahrzeuge beim Einsatz auf Schweizer Staatsgebiet eine
Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV). Beim ausschliesslichen
Einsatz von Fahrzeugen auf dem Netz der deutschen Eisenbahnstrecken auf
Schweizer Gebiet sowie auf zu den Fahrzeugen kompatiblen Gleisen im Gemein-
schaftsbahnhof Schaffhausen anerkennt das BAV deutsche Abnah-
men/Inbetriebnahmegenehmigungen bzw. Vehicle Authorisation der ERA mit Gül-
tigkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und stellt keine eigenen Be-
triebsbewilligungen aus.
Weitere Informationen zum Fahrzeugeinsatz sind den „Allgemeinen Infrastrukturbe-
nützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“
unter dem o.g. Link zu entnehmen.
7.3 Personaleinsatz:
Informationen zum Personaleinsatz auf Schweizer Staatsgebiet sind den „Allgemei-
nen Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf
Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.
Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen
8.1 Planbare Langsamfahrstellen:
Planbare Langsamfahrstellen werden von beiden ISB jeweils gemäss ihren Prozes-
sen den EVU bekannt gegeben.
Langsamfahrstellen und sonstige Besonderheiten, welche vollständig nördlich der
Standorte der DB-Einfahrsignale K403/L503/H601/J701 (also innerhalb des Bahn-
hofs Basel Bad Bf) liegen, müssen nur in der La der DB InfraGo AG bekannt gege-
ben werden.
8.2 Kurzfristige Anordnungen von Langsamfahrstellen (z.B. dringende Arbeiten oder
technische Mängel):
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
Bei kurzfristig angeordneten Langsamfahrstellen erfolgt die Verständigung der Züge
gemäss deutschem bzw. Schweizer Regelwerk durch schriftliche Befehle.
8.3 Regeln für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen, die Aus-
rüstung mit Zugbeeinflussung und die Verständigung der EVU:
Grundsätzlich gilt, dass vorübergehende Langsamfahrstellen sofern nach dem je-
weiligen Regelwerk erforderlich - stets sowohl mit Zugbeeinflussung PZB 90 als
auch mit ETCS L1 LS bzw. EuroSIGNUM/EuroZUB auszurüsten sind. Dabei müs-
sen die Standorte der Ankündigungssignale so gewählt werden, dass die an den
Ankündigungssignalen übertragenen Balisentelegramme und die sich daraus erge-
benden Bremskurven so abgefahren werden können, dass die ETCS NV-
Übergänge D/CH bzw. CH/D keinesfalls überschritten werden.
Bzgl. der Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen zwischen Basel
SBB PB / Basel SBB RB Basel Bad Bf Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen
Hafen gilt folgendes:
• Die ganze Langsamfahrstelle ist (je Fahrtrichtung) mit einheitlicher Signalisie-
rung (entweder gemäss Schweizer oder gemäss deutschem Regelwerk) auszu-
rüsten. Es darf keine Mischsignalisierung geben.
• Die Signalisierung ist von der Position des Anfangssignals abhängig: Ist das
Anfangssignal im Bereich zwischen den Einfahrsignalen K403/L503 (Personen-
linie, km 2.635) bzw. H601/J701 (Güterlinie, km 1.061) des Bf Basel Bad Bf und
dem Einfahrsignal 96C (HBS-km 2.197/DB-km 3.132) des Bf Basel Bad Rbf
aufzustellen, so wird für die entsprechende Fahrtrichtung die gesamte Lang-
samfahrstelle mit Signalen gemäss deutschem Regelwerk ausgerüstet, ansons-
ten mit Signalen gemäss Schweizer Regelwerk.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel
SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
Art. 9 Notfallmanagement
9.1 Zuständigkeiten:
Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Durchführung des Notfallmanage-
ments ist die Betriebsgrenze (Standorte der Einfahrsignale K403, L503, H601 und
J701 Bf Basel Bad Bf) massgebend:
- DB InfraGo AG: Zuständigkeit innerhalb des Bf Basel Bad Bf bis zu den
Standorten der o.g. Einfahrsignale
- SBB I: Zuständigkeit ab den Standorten der o.g. Einfahrsignale
Richtung Basel SBB PB/RB
9.2 anzuwendendes Regelwerk:
Für die Durchführung des Notfallmanagements im Zuständigkeitsbereich der DB In-
fraGo AG sind in der Zusammenarbeit mit den EVU die Module der DB-Ril 423.1xxx
bzw. 423.8xxx zu beachten. In den Zusätzen Z99 zu den Modulen der DB-Ril
423.1xxx bzw. 423.8xxx sind die schweizspezifischen Besonderheiten bzgl. Anwen-
dung der Module der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx auf den deutschen Eisenbahn-
strecken auf Schweizer Gebiet enthalten. Diese Zusätze sind unter folgendem Link
abrufbar:
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz-
11156934
Art. 10 Strecken Basel Bad Bf Riehen Staatsgrenze ( - Lörrach Zell i.W.) und
Basel Bad Bf Staatsgrenze ( - Grenzach - Konstanz)
Die DB-Strecken
- 4400 Basel Bad Bf Lörrach Zell i.W. bis km 4,314 (BAV-Strecke 525) und
- 4000 Basel Bad Bf Grenzach - Konstanz bis km 273,233 (BAV-Strecke 521.2)
liegen auf Schweizer Staatsgebiet und zählen ebenfalls zu den deutschen Eisenbahn-
strecken auf Schweizer Gebiet, welche durchgehend gemäss deutschem Regelwerk
ausgerüstet sind und betrieben werden. Der Netzzugang zu den auf Schweizer Staats-
gebiet liegenden Streckenanteilen richtet sich ebenfalls nach dem Schweizer Netzzu-
gangsrecht und den „Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deut-
schen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“. Weitere Informationen hierzu sind un-
ter folgendem Link abrufbar:
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz-
11156934
Diese Strecken unterliegen ansonsten jedoch nicht dem örtlichen Geltungsbereich die-
ser Richtlinie.
Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf
der Strecke Basel Bad Rbf - Basel-Kleinhüningen Hafen,
Auszug für EVU
302.5005
Seite 1
Fachautor: V.IWB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
1 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für die Anweisung haben:
Bundesrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermögen ,
Deutsche Bahn AG und
DB InfraGO AG Infrastruktur Schweiz
gemeinsam vertreten durch
Der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken auf
Schweizer Gebiet
Schwarzwaldallee 200
4058 Basel
und
SBB AG
Infrastruktur
Betrieb
Hilfikerstrasse 3
3000 Bern 65
2 Anweisung über den Betrieb
siehe folgende Seiten
Nutzungsbestimmungen für die
Betriebsdurchführung auf der Strecke
Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen
-Auszug für EVU-
Anhang 5
zum Vertrag über den
Eisenbahninfrastrukturanschluss der
Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) Hafenbahn Schweiz
AG (HBS) und
Bundeseisenbahnvermögen (BEV) in Basel
(nachfolgend Infrastrukturanschlussvertrag)
gültig ab 14.12.2025
Vertragsgrundlage
Basierend auf dem Infrastrukturanschlussvertrag, gültig ab 09.12.2018 sowie dessen
Anhang 3 “Anweisung über die Betriebsführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel-
Kleinhüningen Hafen“, Stand 14.12.2025, werden seitens der Deutschen Bahn AG in
Abstimmung mit der HBS die nachfolgenden Regeln für EVU für das Befahren der Strecke
Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen in den vorliegenden Nutzungsbestimmungen
verbindlich festgeschrieben.
Vorbemerkungen
keine
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel-
Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU
Inhaltsverzeichnis
Glossar
Fachautoren/Örtlich zuständige Geschäftsführung, Verteiler, Bekanntgaben
Art. 1 Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen,
Zuständigkeitsregelungen für das ESTW Basel Bad Rbf
Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen
Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlagen
Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten
Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierfahrten
Art. 6 zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung
Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz
Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen
Art. 9 Notfallmanagement
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel-
Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU
Glossar
BAB betriebliche Anordnung Bau (HBS und SBB)
Basel Bad Bf Basel Badischer Personenbahnhof
Basel Bad Rbf Basel Badischer Rangierbahnhof
Basel SBB PB Basel SBB Personenbahnhof
Basel SBB RB Basel SBB Rangierbahnhof, Muttenz
Bedienungsgrenze Grenze für die Anlagenbedienung (Signale/Weichen etc) und die
operative Betriebsführung; diese wird durch die jeweils bezeichnete
ISB wahrgenommen
Betra Betriebs- und Bauanweisung (DB)
Betriebsgrenze Grenze für die Regelwerksanwendung DB/HBS
BEV Bundeseisenbahnvermögen
Bf Bahnhof im betrieblichen Sinn (innerhalb der Einfahrsignale)
BZA Betrieb Zugförderung aussergewöhnlich (Genehmigungsnummer der
DB InfraGO für aussergewöhnliche Transporte)
BZ Mitte Betriebszentrale Mitte in Olten der SBB I
BZ Betriebszentrale Karlsruhe der DB InfraGO AG
ESTW Elektronisches Stellwerk
ETCS L1 LS European Train Control System Level 1 Limited Supervison
EuroSIGNUM/
EuroZUB Punktförmige Zugbeeinflussungssysteme der SBB mit
Datenübertragung durch P44-Telegramme durch Balisen; EuroZUB
zusätzlich mit Bremskurvenüberwachung
EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen
Fdl Fahrdienstleiter
GSM-R Global System for Mobile Communication - Railway (Zugfunk)
HBS Hafenbahn Schweiz AG (HBS AG)
I-FUB-BF-RME SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb Betriebsführung
Region Mitte
I-FUB-BF- BVI SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb
Betriebsvorschriften Infrastruktur
ISB Infrastrukturbetreiberin
La Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und
anderen Besonderheiten (DB)
LB ISB CH I-30002 Lokale Bestimmungen Infrastrukturbetreiber (ersetzt I-
30121)
Levelgrenze Schnittstelle zwischen der mit ETCS (D) und ETCS (CH)
ausgerüsteten Infrastruktur und Transitionspunkt ETCS zu PZB 90 und
umgekehrt
LRZ Lösch- und Rettungszug der SBB I
Netzgrenze Grenze zwischen den Infrastrukturen der HBS und des BEV
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel-
Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU
I.IB-SW-N-FBU DB InfraGO, Betrieb Netz Freiburg (Brsg)
PZB 90 Bauform der Punktförmigen Zugbeeinflussung (DB) mit
Bremskurvenüberwachung
RB ISB IOP CH I-30001 Regelbuch Infrastrukturbetreiber Interoperabel (ersetzt
FDV und I-30111)
Ril Richtlinie (DB)
SBB I Schweizerische Bundesbahnen AG, Division Infrastruktur
SMS Sicherheitsmanagement-System
SR Systematische Rechtssammlung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft; über die SR-Nummer ist unter
https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-
sammlung.html stets der aktuelle Stand der jeweiligen Rechtsnorm
abrufbar
STM Schnittstelle zwischen den nationalen Zugsicherungssystemen (Class
B) und ETCS auf den damit ausgerüsteten Fahrzeugen
Stw Stellwerk
SV System Version
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel-
Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU
Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung
örtlich zuständige Geschäftsführung BEV/DB
InfraGO AG Fachautor DB InfraGO AG
Bundeseisenbahnvermögen
c/o Deutsche Bahn AG, Der Beauftragte für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet,
Schwarzwaldallee 200, CH 4058 Basel
DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg, I.IB-SW-N-FBU,
Bismarckallee 7-13, DE 79098 Freiburg (Brsg)
DB InfraGO AG, I.IBB 34
Adam Riese-Strasse 11-13
DE 60327 Frankfurt (Main)
Verteiler
Verteiler BEV/DB InfraGO AG/Externe
DB InfraGO AG, Zentrale:
I.IBN Johannes Weber
I.IBB 34 Marvin Christ
DB InfraGO AG, Region Südwest:
I.NA-CH
Eisenbahnbetriebsleiter
Fahrplan/Kundenmanagement
BZ Karlsruhe
DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg
DB InfraGO AG, Anlagen- und
Instandhaltungsmanagement Netz Freiburg
Bundeseisenbahnvermögen (BEV)
Der Beauftragte für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
Dienststelle Süd, Aussenstelle Stuttgart
Beteiligte Personen mit Planungs-, Leitungs- oder
Überwachungsaufgaben im Verkehr mit der HBS
Bundesamt für Verkehr
EVU, welche die o.g. Strecken im Netzzugang
befahren
Bekanntgaben
Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Eingearbeitet (Nz.)
1 Neuausgabe 09.12.2018 keine gez. Früh
2 Aktualisierung 01 13.12.2020 keine gez. Früh
3 Aktualisierung 02 11.12.2022 keine gez. Früh
4 Aktualisierung 03 28.04.2024 keine gez. Früh
5 Aktualisierung 04 14.12.2025 keine gez. Früh
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel-
Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU
Art. 1 Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen,
Zuständigkeitsregelungen für das ESTW Basel Bad Rbf
1.1 Grundsatz:
Die Betriebsführung einschliesslich Bedienung der Stellwerksanlagen erfolgt auf
der Infrastruktur der HBS grundsätzlich nach dem Schweizer Regelwerk; auf der
Infrastruktur des BEV grundsätzlich nach dem deutschen Regelwerk der DB
InfraGO AG, sofern nachfolgend keine anderweitigen Regelungen bzw.
Präzisierungen getroffen wurden. Schnittstelle zwischen den Infrastrukturen des
BEV und der HBS ist die in der Grafik unter Ziff. 1.2 eingezeichnete Netz-
(=Infrastruktur-) grenze.
Die durchgehende Betriebsführung nach dem deutschen Regelwerk der DB
InfraGO AG erstreckt sich auch auf die angrenzenden Betriebsstellen Bf Basel
Bad Bf und Bf Basel Bad Rbf Gr A, B, C und F.
Analoge Nutzungsbestimmungen für die Strecken Basel Bad Bf Basel-SBB
PB/RB sind der Ril 302.5004 zu entnehmen.
1.2 Bedeutung der Bedienungsgrenze des Fdl des ESTW Basel Bad Rbf hinsichtlich
Abgrenzung der Anwendung des jeweiligen Schweizer bzw. des deutschen
Regelwerks im Rahmen der Betriebsabwicklung (Betriebs- (=Regelwerks-)grenze):
Der Bedienbereich des Fdl des ESTW Basel Bad Rbf erstreckt sich über die
Landeigentums- und Netzgrenze BEV/HBS bis zum Einfahrsignal C auf
Infrastruktur der HBS. Aus diesem Grund gelten für die Abgrenzung der
Anwendung des jeweils gültigen Schweizer bzw. deutschen Regelwerks, welches
für die Betriebsabwicklung erforderlich ist, die nachfolgenden Regeln. In der
nachfolgenden Grafik sind die massgebenden Schnittstellen bildlich dargestellt:
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel-
Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU
a) Züge Richtung Basel-Kleinhüningen Hafen:
Das deutsche Regelwerk gilt bis zu den DB-Ausfahrsignalen ZU70/ZU72 des Bf
Basel Bad Rbf, ab dort gilt das Schweizer Regelwerk
b) Züge Richtung Basel Bad Rbf:
Das Schweizer Regelwerk gilt bis zum DB-Einfahrsignal C des Bf Basel Bad Rbf,
ab dort gilt das deutsche Regelwerk.
c) Rangierfahrten:
Innerhalb des Bf Basel Bad Rbf sind alle Rangierfahrten auch auf dem
Streckengleis Richtung Basel-Kleinhüningen Hafen bis zum Signal Ra 10
(Rangierhalttafel) in DB-km 2,892 - nach dem deutschen Regelwerk
durchzuführen.
Rangierfahrten über das Signal Ra 10 in DB-km 2,892 hinaus, insbesondere
Rangierbewegungen auf die Strecke, sowie Rangierbewegungen von Basel-
Kleinhüningen Hafen kommend auf die Strecke, werden nach dem Schweizer
Regelwerk durchgeführt.
Die beteiligten Fdl erteilen die hierfür vorgesehenen Aufträge und Weisungen.
Weitere Angaben zur Durchführung von Rangierfahrten siehe Art. 5.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel-
Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU
1.3 Übermittlung Befehle:
Für Bf Basel Bad Rbf ist das Übermitteln der Befehle fernmündlich erlaubt. Wenn
Lokführer der EVU nicht im Besitze von Befehlsvordrucken 408.0411V01 bzw.
408.2411V01 sind, muss der Wortlaut des Vordrucks angewendet werden.
1.4 Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen:
Für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen an den
Infrastrukturschnittstellen sind die besonderen Regeln gem. Ziff. 8.3 zu beachten.
Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen
2.1 Trassenmanagement:
Grundsätzlich ist jede ISB für das Trassenmanagement für den Regel-, Sonder-
und ad hoc-Verkehr für ihren eigenen Betriebsführungsbereich zuständig.
Für den Bereich der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet der ISB
BEV erfolgt das Trassenmanagement auftragsweise durch die DB InfraGO AG,
Region Südwest, Karlsruhe.
Für den Bereich der HBS erfolgt das Trassenmanagement durch die
Schweizerische Trassenvergabestelle.
Abweichend vom o.g. Grundsatz ist die Schweizerische Trassenvergabestelle für
das durchgehende Trassenmanagement der Züge von/nach Basel-Kleinhüningen
Hafen zuständig.
Die Trassenabrechnung und das Inkasso der fälligen Beträge ggü. den
bestellenden EVU erfolgt jedoch stets gem. den Zuständigkeiten in Abs (1).
2.2 Standards der qualifizierten Trassenanmeldung:
Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung für durchgehende Züge
von/nach Basel-Kleinhüningen Hafen gibt die HBS in ihrem Network Statement
vor.
2.3 Fahrplanerstellung.
Jeder Zug, der die Strecke Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen befährt,
muss einen gültigen Fahrplan besitzen. Die Fahrzeiten aller in/aus Richtung Basel-
Kleinhüningen Hafen zu trassierenden Züge sind zwischen den beteiligten ISB für
die Betriebsstellen Bf Basel Bad Bf und Bf Basel Bad Rbf Gr L abzustimmen;
dabei ist auf eine konfliktfreie Gleisbelegung im Bf Basel Bad Bf und Bf Basel Bad
Rbf Gr L zu achten. Seitens der beiden ISB ist ausserdem die ungehinderte
Durchfahrt im Bf Basel Bad Bf und Bf Basel Bad Rbf Gr L fahrplantechnisch
sicherzustellen.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel-
Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU
2.4 Fahrplanunterlagen:
Jede ISB gibt die von ihr erstellten Fahrplanunterlagen in geeigneter Form an die
beteiligten internen und externen Stellen heraus.
Die Fahrplanunterlagen haben neben den Fahrplanangaben das bestellende EVU
einschliesslich jeweiliger Kundennummer bzw. Debitorencode sowie das SMS-
EVU (durchführendes EVU, welches die Sicherheitsverantwortung für den Zug
trägt) zu enthalten. Bei EVU-Wechsel sind ausserdem übergebendes wie
übernehmendes EVU anzugeben.
2.5 Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS):
Hinweis: Gem. deutschem Regelwerk wird die Bezeichnung „Aussergewöhnliche
Transporte“ (aT) verwendet; gem. Schweizer Regelwerk die Bezeichnung
„Aussergewöhnliche Sendungen“ (aS). Im Folgenden wird deshalb je nach
Bezug zum DB- bzw. Schweizer Regelwerk - aT oder aS verwendet.
Werden für die Strecke von/nach Basel-Kleinhüningen Hafen aS angemeldet, so
hat das bestellende EVU die Prüfung des Streckenabschnitts der deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet (Bf Basel Bad Bf und Bf Basel Bad Rbf
Gr L) zusätzlich durch eine entsprechende aT-Anmeldung bei der DB InfraGO AG
zu beantragen. Die von der DB InfraGO AG erteilte BZA-Nummer sowie ggf.
angeordnete Beförderungsbedingungen sind vom bestellenden EVU an die SBB I
bzw. die Schweizerische Trassenvergabestelle zur Aufnahme in die
Fahrplanunterlagen bzw. Beförderungsanordnung zu übergeben.
Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlagen
3.1 Grundsatz:
Für die Abwicklung des Fahrdienstes auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel-
Kleinhüningen Hafen gelten die Regeln für die Anwendung des betrieblichen
Regelwerks gemäss Art. 1 mit den nachfolgenden Ergänzungen.
3.1.1 Bf Basel Bad Rbf:
Die örtlichen Besonderheiten und Regeln für das Zugpersonal sind in den
„Angaben zum Streckenbuch“ enthalten; ferner gelten die vorliegenden
„Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad
Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU“.
3.1.2 Bf Basel-Kleinhüningen Hafen:
CH I-30002 Knoten Basel und örtliche Betriebsvorschriften
3.2 Beschreibung der Anlagen:
Die beiden Bahnhöfe Basel Bad Rbf und Basel-Kleinhüningen Hafen sind über das
Streckengleis 562 miteinander verbunden. Das Streckengleis wird begrenzt durch
das DB-Einfahrsignal C des Bf Basel Bad Rbf und das HBS-Einfahrsignal A des Bf
Basel-Kleinhüningen Hafen. Als Streckenblock ist ein achszählerunterstützter
Relaisblock gem. deutschem Regelwerk vorhanden.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel-
Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU
Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten
4.1 Zuglänge:
Die maximale Zuglänge richtet sich grundsätzlich nach den gültigen deutschen
bzw. Schweizer Regelwerken (Ril 408.2711 bzw. CH I-30001, 300.5, Zif,
3.7.2/3.7.3). Die Zuglänge (einschl. Triebfahrzeugen) im Regelbetrieb für die
Strecke Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen beträgt 530 m. Grössere
Zuglängen sind in Absprache mit dem Fdl Basel-Kleinhüningen Hafen möglich.
4.2 Umleiten von Zügen:
Sofern aufgrund von Störungen, Gleissperrungen o.ä. kein durchgehender
Zugverkehr Basel-Kleinhüningen Hafen Basel Bad Rbf Basel Bad Bf möglich
ist, ist eine Umleitung ab Basel Bad Rbf Gr L über Basel Bad Rbf Gr C/A und Weil
(Rhein) nach Basel Bad Bf (und Gegenrichtung) nur nach vorgängiger
Abstimmung mit den Grenzbehörden zulässig.
Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierfahrten
5.1 Rangierfahrten über das Signal Ra 10 hinaus sowie Rangierbewegungen auf die
Strecke:
Für Rangierfahrten über das Signal Ra 10 in DB-km 2,892 hinaus sowie
Rangierbewegungen auf die Strecke dürfen die Regeln der Ril 408 nicht
angewendet werden; es gilt das Schweizer Regelwerk. Der Fdl des ESTW Basel
Bad Rbf erteilt die erforderlichen Aufträge und Weisungen.
Für Rangierfahrten über das Signal Ra 10 in DB-km 2,892 hinaus sowie
Rangierbewegungen auf die Strecke können sowohl Triebfahrzeuge mit
gehobenem Stromabnehmer mit Schleifstückbreiten von 1950 mm (deutsche
Regelbauform) als auch solche mit Schleifstückbreiten von 1450 mm (Schweizer
Regelbauform) eingesetzt werden.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel-
Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU
Art. 6 Zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren
Nutzung
6.1 Zugbeeinflussung
6.1.1 Ausrüstung:
Die Strecke Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen und die Bahnhöfe Basel
Bad Rbf sowie Basel-Kleinhüningen Hafen sind wie folgt mit Zugbeeinflussung
ausgerüstet:
- Strecke Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen:
PZB 90, EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (D) bzw. (CH)
vollständig
- Bf Basel Bad Rbf:
PZB 90, EuroSIGNUM/EuroZUB und ETCS L1 LS (D)
vollständig
- Bf Basel-Kleinhüningen Hafen:
PZB 90, EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (CH)
vollständig
6.1.2 Wechsel der Zugbeeinflussung zwischen Basel Bad Rbf und Basel-Kleinhüningen
Hafen:
Der Wechsel der Zugbeeinflussung erfolgt wie folgt:
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV1.0 als höchste unterstützte System Version
(SV1-Fahrzeuge) und für Fahrzeuge ohne ETCS wird kein automatischer Wechsel
der Zugbeeinflussung während der Fahrt angeboten. Die Überwachung zwischen
Basel Bad Rbf und Basel-Kleinhüningen Hafen erfolgt durchgehend durch PZB 90
oder EuroSIGNUM/EuroZUB. Der Levelwechsel erfolgt bei Bedarf manuell im
Stillstand.
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte System
Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) ohne PZB 90 als STM findet kein
automatischer Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt statt, die
Überwachung zwischen Basel Bad Rbf und Basel-Kleinhüningen Hafen erfolgt
durchgehend durch ETCS L1 LS (D) bzw. (CH).
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte System
Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) mit PZB 90 als STM findet in Richtung Basel-
Kleinhüningen Hafen ein automatischer Wechsel der Zugbeeinflussung während
der Fahrt statt; die Überwachung erfolgt bis zur Levelgrenze mit LNTC PZB 90, auf
der Levelgrenze wechselt die Überwachung zu ETCS L1 LS (CH).
Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte System
Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) mit PZB 90 als STM findet in Richtung Basel
Bad Rbf ein automatischer Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt statt;
die Überwachung erfolgt bis HBS-km 3.052 (Standort der Levelgrenze) mit ETCS
L1 LS (CH), dort wechselt die Überwachung zu LNTC PZB.
Bei SV2- und SV3-Fahrzeugen mit PZB 90 als STM, welche bereits mit ETCS L1
LS die Levelgrenze passieren bzw. bei SV2-und SV3-Fahrzeugen ohne PZB 90
als STM findet in Richtung Basel-Kleinhüningen Hafen kein automatischer
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel-
Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU
Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt statt. Es werden lediglich die
NV (CH) am u.g. NV-Übergabepunkt übergeben.
Bei SV2- und SV3-Fahrzeugen ohne PZB 90 als STM, welche in Richtung Basel
Bad Rbf die Levelgrenze passieren, findet kein automatischer Wechsel der
Zugbeeinflussung während der Fahrt statt. Es werden lediglich die NV (D) am u.g.
Übergabepunkt übergeben.
Die Levelgrenze Richtung Basel-Kleinhüningen Hafen ist wie folgt angeordnet:
DB-km 2,984/HBS-km 2,049 (zwischen Weiche 568 und ESig C der
Gegenrichtung)
Die Levelgrenze Richtung Basel Bad Rbf ist wie folgt angeordnet:
HBS-km 3.052
Der Übergabepunkt für die NV (CH) Richtung Basel-Kleinhüningen Hafen ist wie
folgt angeordnet:
HBS-km 2,627 (Einfahrvorsignal A*562)
Der Übergabepunkt für die NV (D) Richtung Basel Bad Rbf ist wie folgt
angeordnet:
HBS-km 2,619 (vor dem Einfahrvorsignal Vc)
6.1.3 Nutzungsvorgaben für die Anwendung der Schweizer Zugbeeinflussungssysteme
EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsführungsbereich der DB-Ril 408 auf den
deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet und den anschliessenden
Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGO AG:
[REDACTED] Ausgangslage:
Im Knoten Basel/Weil (Rhein) sowie auf der Strecke Erzingen (Baden) - Singen
(Htw) und im Bf Konstanz (deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
sowie anschliessende Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGO AG in Deutschland)
wird im Rahmen der ETCS-Migration zu ETCS L1 LS (D) im gleichen Perimeter
auch EuroSIGNUM/EuroZUB (übertragen durch P44) in Betrieb genommen.
Hierdurch ergibt sich die Besonderheit, dass im o.g. Streckenbereich mit
EuroSIGNUM/EuroZUB ein Zugbeeinflussungssystem gem. Schweizer Regelwerk
im Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks (DB-Ril 408,
Fahrdienstvorschrift) als zusätzliches System (neben PZB 90 und ETCS L1 LS
(D)) infrastrukturseitig zur Verfügung steht und zur Nutzung durch die
netzzugangsberechtigten EVU angeboten wird.
Um die Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB im Betriebsführungsbereich des
deutschen Regelwerks zu ermöglichen, sind seitens der verantwortlichen
Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) Bundeseisenbahnvermögen (BEV) und DB
InfraGO AG die erforderlichen Nutzungsvorgaben und die diesbezüglichen
besonderen Regeln zu erstellen und den EVU bekannt zu geben. Dies erfolgt mit
den nachfolgend getroffenen Festlegungen.
Diejenigen EVU, welche unter eigener Verantwortung Zug- und Rangierfahrten im
o.g. Streckenbereich unter Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB durchführen,
haben die nachfolgenden Regeln in die entsprechenden Betriebsregelwerke zu
übernehmen und ihren betroffenen Personalen zur verbindlichen Anwendung
bekannt zu geben.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel-
Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU
[REDACTED] Grundsätze:
Das Schweizer Regelwerk bzgl. Bedienung und Anwendung von
EuroSIGNUM/EuroZUB auf Triebfahrzeugen und Steuerwagen sowie die
Behandlung von Störungen gilt sinngemäss grundsätzlich auch im
Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks auf denjenigen Strecken, auf
welchen EuroSIGNUM/EuroZUB infrastrukturseitig vorhanden ist und auf welchen
Fahrzeugen zugführend unter Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen verkehren.
Desweiteren sind bei der Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen im o.g.
Streckenbereich die ergänzenden Regeln unter Ziff. [REDACTED] zu beachten.
EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) wird als "spezielle Schweizer Bauform" der
Punktförmigen Zugbeeinflussung PZB verstanden. Somit gelten diejenigen Regeln
des Deutschem Regelwerks (insbes. der Ril 408), welche die PZB betreffen,
sinngemäss auch für EuroSIGNUM/EuroZUB (P44).
[REDACTED] Ergänzende Regeln zur Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im
Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks:
Bedienung der Manövertaste:
In Betriebsart „Rangieren“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn an einem
hochstehenden Lichtsperrsignal (Ls) mit ständig wirksamer Balise vorbeizufahren
ist.
In Betriebsart „Zug“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn bei Signal Zs 1
(Ersatzsignal), Zs 7 (Vorsichtssignal) oder Zs 8 (Gegengleisfahrt-Ersatzsignal)
gem. DB-Ril 301 an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal
vorbeizufahren ist.
Hinweis: Gem. Ril 408.4814 Abschn. 3 Abs. 1 b) darf die Geschwindigkeit beim
Rangieren vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen maximal 25
km/h betragen.
Bedienung des Freigabeschalters:
Durch die Bedienung des Freigabeschalters ist die Befreiung aus einer
Bremskurve vorzunehmen, wenn nach Vorbeifahrt an einem "Warnung" zeigenden
Signal ein Zug nach Halt in einem Bahnhof abfahren soll und der
Triebfahrzeugführer die Fahrtstellung des folgenden Hauptsignals erkannt hat.
Behandlung von Störungen:
Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Einrichtungen (einschl. durch diese
verursachte Zwangsbremsungen) sowie unzulässigen Vorbeifahrten an
Haltsignalen sind die Regeln in Modul 408.2651 und 408.2531 für PZB
sinngemäss anzuwenden.
Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen ist, sofern
vorhanden und betrieblich möglich bzw. zulässig, auf ein alternatives
Zugbeeinflussungssystem, welches kompatibel zur Streckeninfrastruktur sein
muss, umzuschalten.
Bei Ausfall der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen auf dem führenden
Fahrzeug sind die Regeln in Modul 408.2651 Abschn. 2 für PZB sinngemäss
anzuwenden.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel-
Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU
6.2 Zug- und Rangierfunk
6.2.1 Ausrüstung:
Die Strecke Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen und die Bahnhöfe Basel Bad
Rbf sowie Basel-Kleinhüningen Hafen sind wie folgt mit digitalem Zugfunk GSM-R
ausgerüstet:
- Strecke Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen:
GSM-R (CH)
- Bf Basel Bad Rbf:
GSM-R (D);
beim Rangieren in der Betriebsart „Rangieren im Zugfunk“ im Kommunikations-
verfahren „Rangieren in Rangierfunkgruppen“
- Bf Basel-Kleinhüningen Hafen:
GSM-R (CH)
6.2.2 Umschaltung von GSM-R (D) auf GSM-R (CH) und umgekehrt zwischen Basel
Bad Rbf und Basel-Kleinhüningen Hafen:
Die Umschaltpunkte zwischen Basel Bad Rbf und Basel-Kleinhüningen Hafen sind
wie folgt festgelegt:
- Richtung Basel-Kleinhüningen Hafen:
Nach dem ESig C der Gegenrichtung in HBS-Km 2,202; Oberleitungsmast 1
- Richtung Basel Bad Rbf:
Nach dem ESig A der Gegenrichtung in HBS-Km 2,925; Oberleitungsmast 27
Die Umschaltstellen sind örtlich durch Umschalttafeln gekennzeichnet.
6.3 Oberleitung:
Die Strecke Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen einschliesslich des Bf Basel-
Kleinhüningen Hafen ist mit Oberleitung der SBB-Bauform ausgerüstet, welche
allerdings das Befahren mit Schleifstücken der Breiten 1950 mm (deutsche
Regelbauform) und 1450 mm (Schweizer Regelbauform) zulässt.
Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz
7.1 Grundsatz Netzzugang:
Für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet gilt ausnahmslos das
Schweizer Netzzugangsrecht. Alle Informationen hierzu (insbesondere bzgl.
Sicherheitsbescheinigung, Netzzugangsbewilligung und
Netzzugangsvereinbarung) sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz-
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Grundlagendokumente dort sind die „Allgemeinen
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel-
Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU
Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf
Schweizer Gebiet“ sowie der „Leistungskatalog“.
7.2 Fahrzeugeinsatz:
Grundsätzlich benötigen Fahrzeuge beim Einsatz auf Schweizer Staatsgebiet eine
Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV). Beim ausschliesslichen
Einsatz von Fahrzeugen auf dem Netz der deutschen Eisenbahnstrecken auf
Schweizer Gebiet sowie auf zu den Fahrzeugen kompatiblen Gleisen im
Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen anerkennt das BAV deutsche
Abnahmen/Inbetriebnahmegenehmigungen bzw. Vehicle Authorisation der ERA
mit Gültigkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und stellt keine
eigenen Betriebsbewilligungen aus.
Weitere Informationen zum Fahrzeugeinsatz sind den „Allgemeinen
Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf
Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.
7.3 Personaleinsatz:
Informationen zum Personaleinsatz auf Schweizer Staatsgebiet sind den
„Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.
Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen
8.1 Planbare Langsamfahrstellen:
Planbare Langsamfahrstellen werden von beiden ISB jeweils gemäss ihren
Prozessen den EVU bekannt gegeben.
8.2 Kurzfristige Anordnungen von Langsamfahrstellen (z.B. dringende Arbeiten oder
technische Mängel):
Bei kurzfristig angeordneten Langsamfahrstellen erfolgt die Verständigung der
Züge gemäss deutschem bzw. Schweizer Regelwerk durch schriftliche Befehle.
8.3 Regeln für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen, die
Ausrüstung mit Zugbeeinflussung und die Verständigung der EVU:
Grundsätzlich gilt, dass vorübergehende Langsamfahrstellen sofern nach dem
jeweiligen Regelwerk erforderlich - stets mit ETCS bzw. EuroSIGNUM/EuroZUB
auszurüsten sind (je nach Lage ggf. auch PZB 90). Dabei müssen die Standorte
der Ankündigungssignale so gewählt werden, dass die an den
Ankündigungssignalen übertragenen Balisentelegramme und die sich daraus
ergebenden Bremskurven so abgefahren werden können, dass die ETCS NV-
Übergänge D/CH bzw. CH/D keinesfalls überschritten werden.
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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel-
Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU
Bzgl. der Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen auf den
Strecken Basel SBB PB / Basel SBB RB Basel Bad Bf Basel Bad Rbf Basel-
Kleinhüningen Hafen gilt folgendes:
• Die ganze Langsamfahrstelle ist (je Fahrtrichtung) mit einheitlicher
Signalisierung (entweder gemäss Schweizer oder gemäss deutschem
Regelwerk) auszurüsten. Es darf keine Mischsignalisierung geben.
• Die Signalisierung ist von der Position des Anfangssignals abhängig: Ist das
Anfangssignal im Bereich zwischen den Einfahrsignalen K403/L503
(Personenlinie, km 2.635) bzw. H601/J701 (Güterlinie, km 1.061) des Bf Basel
Bad Bf und dem Einfahrsignal 96C (HBS-km 2.197/DB-km 3.132) des Bf
Basel Bad Rbf aufzustellen, so wird für die entsprechende Fahrtrichtung die
gesamte Langsamfahrstelle mit Signalen gemäss deutschem Regelwerk
ausgerüstet, ansonsten mit Signalen gemäss Schweizer Regelwerk.
Art. 9 Notfallmanagement
9.1 Zuständigkeiten:
Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Durchführung des
Notfallmanagements ist die Betriebsgrenze (Standort des Einfahrsignals C Bf
Basel Bad Rbf) massgebend:
- DB InfraGO AG: Zuständigkeit innerhalb des Bf Basel Bad Rbf bis zum
Standort des o.g. Einfahrsignals
- HBS: Zuständigkeit ab dem Standort des o.g. Einfahrsignales
Richtung Basel-Kleinhüningen Hafen
9.2 anzuwendendes Regelwerk:
Für die Durchführung des Notfallmanagements im Zuständigkeitsbereich der DB
InfraGO AG sind in der Zusammenarbeit mit den EVU die Module der DB-Ril
423.1xxx bzw. 423.8xxx zu beachten. In den Zusätzen Z99 zu den Modulen der
DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx sind die schweizspezifischen Besonderheiten bzgl.
Anwendung der Module der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx auf den deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet enthalten. Diese Zusätze sind unter
folgendem Link abrufbar:
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz-
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