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Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Gemeinsame Regelungen über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Wört h(Rhein) - Lauterbourg, Auszug für EVU 302.6203Z01 S eite 1 Fachautor: I.IBB 3; Daniel Müller; Tel.: 0681 308 3335 Gültig a b: 14.12.2025 1 Geschä ftsführung Die Geschäftsführung für die gemeinsame Regelung haben: DB InfraGO AG Region Südwest Netz Karlsruhe Fautenbruchstraße 2-8 76137 Karlsruhe und SNCF Etablissement Infrastructure Circulation Alsace 22, place de la gare 67000 Strasbourg 2 Gemei nsame Regelungen über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Siehe folgende Seiten
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
SNCF Réseau DB InfraGO AG
Etablissement Infrastructure Alsace (EIC AL) Region Südwest
22, place de la gare Netz Karlsruhe
F-67000 Strasbourg Fautenbruchstr. 2-8
D-76137 Karlsruhe
GEMEINSAME VEREINBARUNG ÜBER DIE BESONDERHEITEN AUF DER GRENZSTRECKE
Lauterbourg - Wörth (Rhein)
ZWISCHEN SNCF RESEAU UND DB INFRAGO AG
CONSIGNE COMMUNE TRAITANT DES PARTICULARITES D`EXPLOITATION DE LA SECTION FRONTIERE
Lauterbourg - Wörth (Rhein)
ENTRE SNCF RESEAU ET DB INFRAGO AG
Version 8 vom / du : 17.07.2025 Gültig ab / Applicable à partir du : 14.12.2025
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
Geschäftsführende Stellen Services dirigeants responsables
DB InfraGO AG (abgekürzt DB InfraGO) Region Südwest (abréviation DB InfraGO) Netz Karlsruhe Fautenbruchstr. 2-8 D-76137 Karlsruhe
SNCF (abgekürzt SNCF) Etablissement Infrastructure Circulation Alsace (abréviation EIC AL) 22, place de la gare F-67000 Strasbourg
Verteiler Deutschland:
Distribution allemande
Verteiler Frankreich:
Distribution française
DB InfraGO
Zentrale Betriebsverfahren
DB InfraGO ständiger stellv.
Region Eisenbahnbetriebsleiter
Südwest Regionale Außenbeziehungen
BZ Karlsruhe
Instandhaltung
Betrieb
Beteiligte Personen mit Planungs-, Leitungs- oder berwachungsaufgaben im grenzüberschreitenden Verkehr mit der SNCF
Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
SNCF Réseau :
Direction Sécurité – Sûreté – Risques.
Département Documentation de
sécurité,
Département politiques transverses
de sécurité.
Métier Accès au Réseau.
Service support et sécurité
Métier Circulation
Direction de l’exploitation et sécurité
Métier Maintenance et Travaux
Direction de la production
Direction de la Maintenance
Service Sécurité - Qualité - Sûreté
Métier Ingénierie & Projets
Service Autorisations de Sécurité
Secrétariat Général
Direction juridique
Direction Territoriale ALCA
Pôle Clients et Services
Prestataires de gestion d’infrastructure.
SNCF Réseau – EIC Alsace :
COGC AL (2ex)
Pôle Sécurite AL (2ex)
BHR (1ex)
UOC Saverne (2ex)
Dirigeant locaux (1ex)
AC Gare de Lauterbourg (1ex)
SNCF Réseau - Infrapôle Rhénan : Pôle Sécurite (1ex) Pôle Technique SES (1ex) Pôle Technique Voie (1ex)
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
Bekanntgaben
Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Eingearbeitet (Nz.)
02 Anpassung Organisations-änderung SNCF
Anpassung Regelwerksänderungen DB InfraGO
01.12.2013 Schneider-Bellenger
03 Anlage 3a, 3b und 6 ; Organisationsänderung SNCF,
Befehl S entfernt
13.12.2015 Schneider-Bellenger
04 Harmonisierung der Abläufe bei Störungen und
Neuregelungen zur Entstörung der Technik.
Muster für Gleissperrungen und Muster für
Dokumentation Störungen für den französischen Fdl.
Änderung Beginn der Grenzstrecke Lauterbourg
11.06.2017 Schneider-Bellenger
05 Befehlsvordruck Seite 2 13.12.2020 Wittmann
06 Neuherausgabe IBN ESTW Wörth 05.12.2022 Geggus
B 6.1 Berichtigungen zur IBN Strecke Wörth - Lauterbourg 27.04.2023 Geggus
B 07 Regelungen aT und redaktionelle Anpassungen DB
InfraGO
16.10.2024 Geggus
08 Anpassung Nothaltauftrag und Befehlsvordruck 14.12.2025 Haitz
Rectificatifs
N° Date d‘application 02 Organisation SNCF modifiée ; procédure DB modifiée 01.12.13 03 Annexes 3a et 3b ; Annexe 6 ; organisation SNCF modifiée, Bulletin S supprimé 13.12.2015 04 Révision des procédures entre les deux GI Intégration du traitement de certaines situations de dérangements Redéfinition des rôles des services de maintenance de chaque Réseau Intégration des annexes 2, 4a et 4b Modification des limites de la section frontière côté Lauterbourg 11.06.2017 05 Modification de la page 2 de l’ordre “Befehl” 13.12.2020 06 Télécommande du poste d’aiguillage de Wörth 05.12.2022 06.1 Mise à jour de la consigne Wörth - Lauterbourg 27.04.2023 07 Modification chapitre TE et adaptation du texte suite DB Netz devenant DB InfraGO 16.10.2024 08 Adaptation de l'ordre d'arrêt d'urgence et du formulaire d'ordre 14.12.2025
DB InfraGO AG SNCF Réseau SNCF Réseau Betrieb Netz Karlsruhe EIC Alsace Infrapôle Rhénan Fautenbruchstr. 2-8 22, place de la gare 48, chemin haut D-76137 Karlsruhe F-67000 Strasbourg F-67200 Strasbourg
Karlsruhe, den: Strasbourg, le : gez. i. A. Daniel Haitz Stéphane Houver, rédacteur
………………………………….... …………………………………....
gez. i. A. Kai-Felix Matuschek Cyril Cuenot, vérificateur
………………………………….... …………………………………....
gez. i. V. Mattias Kopitzki Laurence Berrut, approbateur
………………………………….... …………………………………....
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
INHALTSVERZEICHNIS SOMMAIRE
1 Allgemeines ................................................................................................... 6 1.1 Außer Kraft tretende Vereinbarungen, Gültigkeit der gemeinsamen Regelung ........... 6 1.2 Inhalt ......................................................................................................................................... 6 1.3 Sprachregelung ...................................................................................................................... 6 1.4 Verwaltung der gemeinsamen Grenzstreckendokumentation ........................................ 7 1.5 Ansprechpartner und bilaterale Treffen .............................................................................. 7 2 Betriebliche Grundsätze und Einrichtungen auf der Grenzstrecke Lauterbourg – Wörth (Rhein) ............................................................................ 8 2.1 Festlegung der Grenzen der Grenzstrecke – Gültigkeit der GBV .................................. 8 2.2 Umschaltung der Zugsicherungssysteme .......................................................................... 8 2.3 Kommunikationseinrichtungen ............................................................................................. 9 2.3.1 Fernsprechverbindungen betriebsführender Stellen (FbS) ........................................ 10 2.4 Sicherung der Fahrten auf der Grenzstrecke .................................................................. 10 2.5 Elektrischer Zugbetrieb ....................................................................................................... 11 2.6 Änderung der ständigen Signalisierung ............................................................................ 11 2.7 Vorübergehend eingerichtete Langsamfahrstellen und andere vorübergehende Besonderheiten ............................................................................................................................... 11 2.7.1 Langsamfahrstellen .......................................................................................................... 11 2.7.2 Andere vorübergehende Besonderheiten ..................................................................... 12 2.8 Änderung von technischen Einrichtungen ........................................................................ 12 3 Trassenmanagement ................................................................................. 12 3.1 Kapazitätseinschränkungen ............................................................................................... 12 3.2 Änderung und Streichung von Trassen ............................................................................ 12 3.3 Aktualisierung und Austausch von technischen Dokumenten ...................................... 12 4 Regelungen für Züge .................................................................................. 13 4.1 Anzuwendende Regelungen bezüglich Zuglänge, Bremsen, Traktion ........................ 13 4.2 Schlusssignale an Zügen .................................................................................................... 13 5 Fahrdienst auf den Betriebsstellen .......................................................... 13 5.1 Besonderheit nach ruhendem Zugverkehr ....................................................................... 13 5.2 Schriftliche Befehle .............................................................................................................. 13 5.2.1 Übermittlungscode für Befehle nach Anlage 3 ............................................................. 14 5.3 Gefährliche Ereignisse ........................................................................................................ 14 5.4 Hilfeleistung ........................................................................................................................... 14 5.4.1 Grundsatz .......................................................................................................................... 14 5.4.2 Verkehren einer Sperrfahrt .............................................................................................. 14 5.5 Zurückgelassener Zugteil auf der Strecke ....................................................................... 14 5.6 Rückkehr zum rückgelegenen Bahnhof aus eigener Kraft ............................................ 15 5.7 Einfahrt in teilweise besetztes Gleis .................................................................................. 15 5.8 Störung der Sicherheitseinrichtungen oder des Zugfunks auf dem Tfz....................... 15 5.9 Fahrdienstliche Meldungen................................................................................................. 15 5.10 Durchführung der Zugmeldungen .................................................................................. 15 5.11 Abweichen vom Fahrplan ................................................................................................ 15 5.12 Gleissperrungen auf der Grenzstrecke ......................................................................... 15 5.12.1 Bedienen der Ausweichanschlussstellen (Awanst): ................................................ 15 5.12.2 Gleissperrung bei Hochwasser ................................................................................... 16 6 Störungen der technischen Einrichtungen der Grenzstrecke .............. 16 6.1 völlig gestörte Verständigung zwischen den Fdl ............................................................. 16 6.2 Störung der Sicherungstechnik auf der Grenzstrecke.................................................... 16 6.2.1 Störungen an Bahnübergängen der DB ........................................................................ 16 6.2.2 Störungen am Bahnübergang PN 74 der SNCF in Lauterbourg ............................... 17 6.2.3 Haltstellung des Einfahrsignals nicht möglich .............................................................. 17
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
6.2.4 Störungen an den Signalen J, K, L oder H der SNCF ................................................ 18 6.2.5 Störungen am GA 112 der SNCF .................................................................................. 18 6.2.6 Störungen des Zugfunks „GSM-R (D)“ .......................................................................... 18 6.2.7 Störung der DAAT (französische PZB) ......................................................................... 18 6.2.8 Störung an Weichen im Bahnhof Lauterbourg ............................................................. 18 6.2.9 Gestörte PZB-Einrichtung der Lf6 bzw. des Signals 75Vf bzw. 75F ........................ 18 7 Außergewöhnliche Transporte (aT) ......................................................... 19 7.1 Grundsätze ............................................................................................................................ 19 7.2 Zweisprachiger Vordruck .................................................................................................... 19 7.3 Einstellungsgenehmigung für aT ....................................................................................... 19 7.4 Anbieten und Annehmen von aT ....................................................................................... 19 8 Rangieren ..................................................................................................... 20 8.2 Grundsatz .............................................................................................................................. 20 8.3 Rangieren auf der Grenzstrecke zwischen den Signalen 75N1 (DB) und Signal GA112 (SNCF) ................................................................................................................................ 20 8.4 Rangieren zwischen Weiche 15V1 (SNCF) und Signal GA112 (SNCF) ..................... 21 Anlage 1 / ANNEXE 1 ...................................................................................... 22 Plan der Grenzstrecke Lauterbourg – Wörth (Rhein) / ............................... 22 Plan de la section frontière Lauterbourg - Wörth (Rhein) .......................... 22 Anlage 3 / ANNEXE 3 ...................................................................................... 24 Befehl der DB (deutsch/französisch) ............................................................. 24 (…) ...................................................................................................................... 28
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
1 Allgemeines
1.1 Außer Kraft tretende Vereinbarungen, Gültigkeit der
gemeinsamen Regelung
Diese gemeinsame Regelung der örtlichen Besonderheiten ersetzt die deutsche Ausgabe vom
16.10.2024.
Sie tritt am 14.12.2025 in Kraft.
1.2 Inhalt
Bei der Nutzungsvorgabe für Eisenbahnverkehrsunternehmen handelt es sich um einen Auszug aus
der Grenzbetriebsvereinbarung. Textpassagen, welche im Dokument mit (…) gekennzeichnet sind,
haben für Eisenbahnverkehrsunternehmen inhaltlich keine Bedeutung.
Die gemeinsame Regelung bestimmt die örtlichen Besonderheiten auf der Strecke zwischen den
Bahnhöfen Lauterbourg und Wörth (Rhein);
Die grundsätzlichen Angaben zur Strecke finden sich:
für die DB: VzG-Streckennummer 3400, La-Strecke 213 a/b La-Bereich Mitte. für die SNCF: RT 1025, Ligne 145000
Die gemeinsame Regelung ergänzt alle Bestimmungen für den Betrieb der Infrastruktur, die auf dem deutschen und französischen Teil der Grenzstrecke Lauterbourg – Wörth (Rhein) gültig sind.
Soweit in dieser gemeinsamen Regelung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen die Zugangsbedingungen der DB InfraGO und für das französische Eisenbahnnetz zu beachten. Die Triebfahrzeuge müssen über die Ausrüstungen verfügen, die den technischen Einrichtungen auf der Grenzstrecke entsprechen. Es gelten die Richtlinien des jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
(…)
1.3 Sprachregelung
Alle den Zugverkehr betreffenden Meldungen und Gespräche zwischen den Fahrdienstleitern (Fdl)
Lauterbourg Poste 1 und Wörth (Rhein) werden in deutscher Sprache geführt.
Der Fdl Lauterbourg Poste 1 ist zweisprachig.
Gespräche zwischen dem Centre Opérationnel de Gestion des Circulations (COGC AL) Alsace und der Betriebszentrale (BZ) Karlsruhe werden auf Deutsch oder Französisch abgewickelt. DB InfraGO und SNCF müssen sicherstellen, dass in ihrer jeweiligen Leitstelle mindestens ein kompetenter Mitarbeiter zweisprachig ist.
(…)
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
Die sicherheitsrelevanten Meldungen mit festem Wortlaut (französisch dépêches) sind in diesem
Dokument mit einem grauen Kasten hinterlegt. Diese Meldungen werden wiederholt,
Zum Beispiel:
“Zug (Nummer) … fällt aus”
(« Train n° … supprimé »)
Die Meldungen mit festem Wortlaut sind in diesem Dokument mit einem weißen Kasten hinterlegt.
Die Meldungen mit festem Wortlaut werden jeweils wiederholt, mit den Worten:
„Ich wiederhole“
und bestätigt mit:
„Richtig“
Der Text der sicherheitsrelevanten Meldungen mit festem Wortlaut (französisch dépêches) wird nach
korrekter Wiederholung von französischer Seite dokumentiert und mit einer Nummer vergeben; von
deutscher Seite wird der Name des Fdl angegeben.
Die Meldungen mit festem Wortlaut sind genau wie beschrieben anzuwenden.
1.4 Verwaltung der gemeinsamen Grenzstreckendokumentation
Die Dokumentation der zwei EIU über die Grenzstrecke besteht aus der vorliegenden
gemeinsamen Regelung, die für die EVU als Auszug zur Verfügung gestellt wird.
Diese Regeln für EVU sind ein Auszug aus der Grenzbetriebsvereinbarung. In ihr werden die
ausgelassenen Textstellen mit „(…)“ kenntlich gemacht.
Gemeinsame vorübergehende Vereinbarungen oder sonstige gemeinsame Vereinbarungen (bei
Baumaßnahmen usw.) dürfen für einen möglichst kurzen Zeitraum davon abweichen.
(…)
Jede Änderung anderer Bestimmungen, die Auswirkung auf den Betrieb dieser Grenzstrecke hat, ist per E-Mail oder andernfalls schriftlich zur Prüfung mitzuteilen:
(…)
Jede strukturelle, funktionale oder Vorschriftenänderung, die Einfluss auf den Verkehr auf
dieser Grenzstrecke hat, ist im Voraus innerhalb der vorgegebenen Fristen jedes Netzes den
betreffenden EVU mitzuteilen.
1.5
Ansprechpartner und bilaterale Treffen
(…)
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
2 Betriebliche Grundsätze und Einrichtungen auf der Grenzstrecke Lauterbourg – Wörth (Rhein) 2.1 Festlegung der Grenzen der Grenzstrecke – Gültigkeit der GBV
Die Staatsgrenze befindet sich in km 56,840 SNCF (von Lauterbourg her steigend) bzw. km 60,959 DB (von Wörth her steigend).
o Wichtig: die Fdl müssen sicherstellen, dass eine Kilometerangabe, welche zwischen km 55,680 und 56,840 liegt, durch den Meldenden dahingehend präzisiert wird, als dass dieser noch zusätzlich mitteilt, ob es sich um eine Kilometerangabe für das Netz der DB oder der SNCF handelt. Zu dokumentieren sind Kilometerangaben in diesem Bereich mit dem Zusatz DB bzw. SNCF.
Die Grenzstrecke erstreckt sich:
o Richtung SNCF-DB von km 55,493 (SNCF) im Bahnhof Lauterbourg bis Signal 74G in km 50,840 (DB) im Bahnhof Wörth
o Richtung DB-SNCF von Signal 74N1-8 in km 50,083 (DB) im Bahnhof Wörth bis km 55,493 (SNCF) im Bahnhof Lauterbourg.
Die Grenzstrecke Lauterbourg – Wörth (Rhein) ist eingleisig.
Der Bahnhof Lauterbourg ist örtlich mit einem Fdl besetzt während der Öffnungszeiten des Stehlwerks. Die Bahnhöfe Wörth und Hagenbach werden vom ESTW-Z in Germersheim ferngesteuert. Für die Betriebsführung auf der Grenzstrecke müssen die beiden Fdl anwesend sein, außer bei besonderen Betriebsbedingungen (z.B. Bedienung der Awanst Hagenbach I, Arbeiten).
Bei Nichtbesetzung des Bahnhof Lauterbourg (z.B. im Streikfall oder bei Schließung der Deichscharte) dürfen Zugfahrten zwischen Wörth und Hagenbach verkehren.
Der Bahnhof Hagenbach bietet keine Überhol- und Kreuzungsmöglichkeit.
Die Grenzstrecke ist nicht durchgehend besetzt.
Soweit in dieser Unterlage nicht anders geregelt, gelten die Regeln für die Betriebsführung des jeweiligen Landes.
Die dispositive Überwachung der Strecke obliegt den Fahrdienstleitern. Im Störungsfall geht die dispositive Überwachung an den Zugdisponenten über.
Um Missverständnisse bei der Ausstellung von Befehlen zu vermeiden, geben die Fdl jeweils zu den km-Angaben an, ob es sich um die km der DB oder der SNCF handelt. Beispiel: C12 in km 60,041 (SNCF) bzw. C12 in km 44,603 (DB) 2.2 Umschaltung der Zugsicherungssysteme Zwischen Lauterbourg und Wörth fahren alle Züge mit dem deutschen Zugsicherungssystem PZB.
Die Umschaltung der Zugsicherungssysteme zwischen KVB (SNCF) und PZB (DB), erfolgt beim Halt im Bf Lauterbourg manuell.
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
2.3 Kommunikationseinrichtungen Auf der Grenzstrecke bestehen folgende Fernmelde- und Zugfunkeinrichtungen: Zugnummernmeldeanlage (ZN) Digitaler Zugfunk GSM-R (D) (Zugfunk und Zugmeldeverbindung als Rückfallebene zur ZN): Fdl Wörth 7601 8902 Lauterbourg Poste 1 7601 2602 Öffentliche Telekommunikationsleitungen Fdl Wörth 0049 151 274 025 88 Lauterbourg Poste 1 00 33 (0)3 88 15 86 10 oder 00 33 (0)3 88 75 39 22 Mit der Nutzung des GSM-R (D) erklären sich beide Betreiber mit folgender Regelung einverstanden: Deutsche und Europäische Datenschutzregeln werden angewendet. Aufzeichnungen werden gemäß europäischer Datenschutzrichtlinien bei der DB gespeichert.
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
2.3.1 Fernsprechverbindungen betriebsführender Stellen (FbS) 2.4 Sicherung der Fahrten auf der Grenzstrecke
(1) Die Sicherung des Zugverkehrs auf der Grenzstrecke erfolgt durch:
(…) die Signale H, J, K und L des Bf Lauterbourg sind mit PZB (DB)- bzw. DAAT (SNCF Regeln hierzu in der DV 11493) -Gleismagneten ausgerüstet; alle Vor- und Hauptsignale auf der deutschen Seite sind mit PZB-Gleismagneten ausgerüstet. Störungen der DAAT: siehe Abschnitt 6.2.8. (2) Zwischen den Bahnhöfen Wörth und Lauterbourg befinden sich folgende Bahnübergänge (BÜ):
Lage in
km
BÜ-Bezeichnung Art der Straße Sicherungsart
(BÜ-Technik)
DB
21
Auto-
matik
HET
Bahn
51,735 1298 Maximiliansau I Wirtschaftsweg RBÜT LzH-Fü X DB
52,063 1300 Maximiliansau II L 555 RBÜT LzH-Fü X DB
52,491 1301 Maximiliansau III Wirtschaftsweg RBÜT LzH-Fü X DB
54,182 1305 Hagenbach I Wirtschaftsweg EBÜT 80 LzH/F-Hp DB
54,278 1306 Hagenbach II L 556 EBÜT 80 LzH/F-Hp DB
55,015 1308 Hagenbach III Wirtschaftsweg RBÜT LzH-Hp DB
55,948 1310 Hagenbach IV Wirtschaftsweg RBÜT Lz-ÜSoE X DB
56,708 1311 Neuburg I Wirtschaftsweg RBÜT Lz-ÜSoE X DB
57,135 1312 Neuburg II Ortsstraße RBÜT Lz-ÜSoE X DB
57,774 1314 Neuburg III Wirtschaftsweg RBÜT Lz-ÜSoE X DB
58,377 1316 Neuburg IV Wirtschaftsweg RBÜT Lz-ÜSoE X DB
59,194 1318 Berg V Wirtschaftsweg EBÜT 80 Lz-ÜS X DB
59,411 1319 Berg VI L 545 EBÜT 80 LzH-ÜS X DB
60,438 1322 Berg Wirtschaftsweg RBÜT LzH-ÜS X DB
55,705
SNCF
74 D3, Route du Rhin Gardé SNCF
Lz = Lichtzeichen
H = Halbschranken
ÜS = Überwachungssignal; Überwachung durch den Triebfahrzeugführer anhand der
Signale Bü 0 und Bü 1
ÜSoE=Überwachungssignal ohne Einschaltkontakt
F-Hp = Fernüberwacht / Hauptsignalüberwacht
Fü = Fernüberwacht durch Fahrdienstleiter Wörth.
Die BÜ 1298, 1300, 1301, 1305, 1306, 1308, 1311, 1312, 1314, 1316, 1318, 1319 und 1322 sind mit automatischen Lichtzeichen- oder Blinklichtanlagen, die BÜ 1298, 1300, 1301, 1305, 1306, 1308, 1319 und 1322 sind zusätzlich mit Halbschranken ausgerüstet. Vor jedem BÜ liegt ein Einschaltkontakt, der die Bahnübergangsanlage einschaltet.
(3) Sicherung der Bahnübergänge durch Bahnübergangsposten
(…)
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
(4) Auf der Grenzbetriebsstrecke liegt auf deutschem Gebiet folgende Ausweichanschlussstelle (Awanst):
Km 53,0 Awanst Hagenbach I zwischen Wörth und Hagenbach (Firma HBM)
(5) Zustimmung zum Rangieren in Richtung Hagenbach
(…) 2.5 Elektrischer Zugbetrieb – bleibt frei –
2.6 Änderung der ständigen Signalisierung
(…)
Änderungen der Signalisierung werden den EVU bekannt gegeben durch:
für den französischen Teil der Grenzstrecke durch SNCF réseau mittels ARTIC („Avis de Restriction
Temporaire de l’Infrastructure pour les Conducteurs“)
für den deutschen Teil der Grenzstrecke durch DB InfraGO mittels La
(„Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten“).
2.7 Vorübergehend eingerichtete Langsamfahrstellen und andere vorübergehende Besonderheiten 2.7.1 Langsamfahrstellen Es wird unterschieden nach Langsamfahrstellen, deren Einrichtung geplant ist und solchen, die unvorhergesehen eingerichtet werden müssen.
- Geplante Langsamfahrstellen (…)
Die EVU werden durch die La (Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten) über die geplanten Langsamfahrstellen auf der Grenzstrecke Lauterbourg – Wörth sowie den Einfahrgleisen des Bf Wörth auf deutschem Gebiet für beide Fahrtrichtungen unterrichtet. 2) Unvorhergesehene Langsamfahrstellen (…)
Langsamfahrstelle befindet sich auf deutschem Gebiet Fdl Wörth und Lauterbourg verständigen die Tf mit zweisprachigem Befehl. (…)
Langsamfahrstelle befindet sich auf deutschem Gebiet Fdl Wörth und Lauterbourg verständigen die Tf mit zweisprachigem Befehl. (…)
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
Kennzeichnung der Langsamfahrstellen Langsamfahrstellen, die auf deutschem Gebiet liegen, werden mit den deutschen Signalen ausgerüstet, auch wenn diese auf französischem Gebiet aufgestellt werden müssen.
Langsamfahrstellen, die auf französischem Gebiet liegen, werden mit den französischen Signalen ausgerüstet, auch wenn diese auf deutschem Gebiet aufgestellt werden müssen. (…) 2.7.2 Andere vorübergehende Besonderheiten
Die unter 2.7.1 genannten Maßnahmen sind auch bei anderen vorübergehenden Änderungen anzuwenden (z.B. vorübergehende Signalisierungen, Bahnübergänge). 2.8 Änderung von technischen Einrichtungen
(…) 3 Trassenmanagement 3.1 Kapazitätseinschränkungen (…) 3.2 Änderung und Streichung von Trassen
Grundsätzlich werden die Trassen unter Berücksichtigung der für Bauarbeiten benötigten Kapazitäten geplant, die vor der Herausgabe des Netzfahrplans definiert werden müssen.
(…) 3.3 Aktualisierung und Austausch von technischen Dokumenten
Beide Infrastrukturbetreiber erstellen, jeweils für ihren Bereich, die erforderlichen Unterlagen bis zur in Abschnitt 2.1 bezeichneten Staatsgrenze. DB InfraGO Region Südwest ist für die Erarbeitung der Fahrplanunterlagen für die Grenzstrecke zuständig. (…)
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
4 Regelungen für Züge 4.1 Anzuwendende Regelungen bezüglich Zuglänge, Bremsen, Traktion
Die deutschen Regelungen bezüglich der Zuglänge sind auf der Grenzstrecke bis zum Bahnhof Wörth (Rhein) einschließlich anzuwenden. Die französischen Regelungen bezüglich Bremsen sind auf der Grenzstrecke bis zum Bahnhof Wörth (Rhein) einschließlich anzuwenden. Abweichend davon ist es zugelassen, dass in Richtung Deutschland fahrende und von dort kommenden Reisezügen auf der Grenzstrecke ab/bis Lauterbourg nach den deutschen Regelungen bezüglich der Zugbildung und der Bremsen verkehren. Sind bei Reisezügen in Ausnahmefällen nicht alle Achsen gebremst oder bei Güterzügen die erforderlichen Mindestbremshundertstel nicht erreicht, ist die Weisung der BZ Karlsruhe einzuholen. Züge in Mehrfachtraktion, Lokzüge und Triebzüge sind zugelassen. Nachschieben ist nicht gestattet, ausgenommen im Störungsfall.
4.2 Schlusssignale an Zügen Zwischen Lauterbourg und Wörth (Rhein) (und Gegenrichtung) gelten als Tag- und Nachtzeichen folgende Zugschlusssignale:
zwei rote Lichter oder zwei Schlusslaternen
In Ausnahmefällen (z. B. beschädigte Halterung für das Zugschlusssignal) können bei Tag an Stelle von zwei roten Lichtern zwei rückstrahlende Tafeln (Signal Zg 2 der DB AG) verwendet werden. Die rückstrahlenden Tafeln dürfen jedoch nur bis Lauterbourg verwendet werden. Verantwortlich für die Zugschlusssignale ist das jeweilige EVU.
5 Fahrdienst auf den Betriebsstellen
5.1 Besonderheit nach ruhendem Zugverkehr
(…) 5.2 Schriftliche Befehle Für Züge, welche die Grenzbetriebsstrecke befahren, werden schriftliche Befehle von den Fdl Lauterbourg und Wörth mit zweisprachigen Vordrucken erteilt:
zweisprachiges Muster Befehl siehe Anlage 3.
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
5.2.1 Übermittlungscode für Befehle nach Anlage 3
(…)
5.3 Gefährliche Ereignisse
-
Wird eine Gefahr bekannt, müssen Fahrten sofort angehalten werden, sofern nicht dadurch die Gefahr vergrößert wird.
-
Die Fdl Germersheim und Lauterbourg oder der Triebfahrzeugführer müssen/muss unverzüglich einen Nothaltauftrag über Zugfunk GSM-R (D) geben, unabhängig davon, ob sich die Fahrt in Deutschland oder Frankreich befindet. Der Nothaltauftrag wird mit folgendem Wortlaut gegeben:
„Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten zwischen Bahnhof Wörth (Rhein) und
Bahnof Lauterbourg sofort anhalten!
Ich wiederhole: Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten zwischen Bahnhof Wörth (Rhein) und
Bahnhof Lauterbourg sofort anhalten!
Hier Fahrdienstleiter (Germersheim / Lauterbourg) oder Zug (Nummer)“
„Mayday, mayday, mayday, arrêtez immédiatement tous les trajets entre la gare de Wörth (Rhin) et
gare de Lauterbourg !
Je répète : Mayday, mayday, mayday, arrêtez immédiatement tous les trajets entre la gare de
Wörth (Rhin) et la gare de Lauterbourg !
Ici régulateur (Germersheim / Lauterbourg) ou le train (numéro)"
(…)
5.4 Hilfeleistung
5.4.1 Grundsatz
Hilfe wird vom Tf über Zugfunk, durch Boten oder andere geeignete Mittel angefordert. Der Tf darf anschließend ohne die Zustimmung des Fdl Wörth (Rhein) oder Lauterbourg nicht mehr weiterfahren oder den Zug schieben lassen. Die Fdl vereinbaren nach Eingang der Anforderung einer Hilfeleistung eine Gleissperrung gem. Abschnitt 5.11, die erst nach Beendigung der Hilfeleistung aufgehoben wird. Die Fdl und der Tf informieren sich gegenseitig und stimmen die erforderlichen Maßnahmen zur Hilfeleistung mit der BZ Karlsruhe und dem COGC Alsace ab, unabhängig davon, ob die Hilfe in Deutschland oder in Frankreich benötigt wird. Die Hilfeleistung wird je nach Erfordernis erbracht von:
- dem Zug, der die Grenzstrecke in der gleichen Fahrtrichtung als nächstes befährt,
- einem Hilfs-Tfz oder
- einem Hilfszug. Solche Fahrten werden mit dem Begriff „Sperrfahrt“ (circulation à voie fermée) bezeichnet. 5.4.2 Verkehren einer Sperrfahrt
(…) 5.5 Zurückgelassener Zugteil auf der Strecke
(…)
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
5.6 Rückkehr zum rückgelegenen Bahnhof aus eigener Kraft
(…) 5.7 Einfahrt in teilweise besetztes Gleis
(…) 5.8 Störung der Sicherheitseinrichtungen oder des Zugfunks auf dem Tfz
Bei gestörter Sicherheitseinrichtung auf dem Tfz oder gestörter Zugfunk-Fahrzeugeinrichtung verständigt das jeweilige EVU, das die Grenzstrecke befährt, so bald wie möglich die Leitstelle, dessen Netz es befährt (COGC Alsace oder BZ). Wenn die Leitstelle davon Kenntnis erhält, verständigt es die Leitstelle des benachbarten EIU. Jedes EIU trifft die für das jeweilige Netz vorgesehenen Maßnahmen. 5.9 Fahrdienstliche Meldungen
(…) 5.10 Durchführung der Zugmeldungen
(…) 5.11 Abweichen vom Fahrplan
(…)
5.12 Gleissperrungen auf der Grenzstrecke
(…)
5.12.1 Bedienen der Ausweichanschlussstellen (Awanst):
Auf der freien Strecke zwischen den Bahnhöfen Wörth und Hagenbach zweigt die Awanst
Hagenbach I in km 53,1 (Fa. HBM),
vom Streckengleis ab. (1) Allgemeines:
Zur Bedienung der Awanst ist die gesamte Grenzbetriebsstrecke zwischen Wörth und Lauterbourg nach Abschnitt 5.11 zu sperren. Ohne diese Gleissperrung zwischen den Fahrdienstleitern der Grenzbetriebsstrecke, darf keine Bedienung der Awanst erfolgen.
(…)
Ist das Streckengleis zur Ausführung von Arbeiten nach Abschnitt 5.11.1 auf Veranlassung des Fdl Lauterbourg bereits gesperrt (z.B. für Arbeiten), kann das Gleis durch den Fdl Wörth zur Bedienung einer Awanst nicht gesperrt werden, bevor die Sperrung des Fdl Lauterbourg aufgehoben wurde. Es dürfen keine Sperrfahrten zur Bedienung einer Awanst in das Streckengleis abgelassen werden. Die Bedienung einer Awanst muss in diesem Fall verschoben werden.
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
(2) Bedienung der Awanst während der Besetzung der Bahnhöfe Wörth und Lauterbourg:
(…)
Die Bedienung der Awanst ist nur zulässig, solange die Sperrung des Gleises mit dem Bf Lauterbourg Poste 1 (Fdl) vereinbart werden kann.
(…) 5.12.2 Gleissperrung bei Hochwasser
Zur Sicherung der Rheinhauptdeiche ist eine Deichscharte in km 59,170 (BÜ 1318 in Berg) installiert, welche bei Hochwasser des Rheins geschlossen wird.
(…)
6 Störungen der technischen Einrichtungen der Grenzstrecke 6.1 völlig gestörte Verständigung zwischen den Fdl
(…)
6.2 Störung der Sicherungstechnik auf der Grenzstrecke
(…)
6.2.1 Störungen an Bahnübergängen der DB
- Fernüberwachte und signalüberwachte Bahnübergangsanlagen (Fü) / (HP):
Das einwandfreie Arbeiten der Anlagen am BÜ 1298, 1300, 1301 sowie 1305, 1306 und 1308 wird durch den Fahrdienstleiter Wörth überwacht.
Bei einer Störung erhält der Zug einen schriftlichen Befehl (…)und der BÜ ist vor dem Befahren nach den Bestimmungen der DB AG durch das Zugpersonal zu sichern.
(…)
Die Sicherung der BÜ 1298, 1300, 1301 erfolgt dies mittels DB 21 Schlüssel an der
Hilfseinschalttaste HET vor dem BÜ.
Bei den BÜ 1305, 1306 und 1308 wird der BÜ durch die Einschaltung des Fdl gesichert. (keine
HET da HP-Anlage)
- Durch den Triebfahrzeugführer überwachte Bahnübergansanlagen (Lo bzw. ÜS):
Das einwandfreie Arbeiten der Anlagen am BÜ 1310, 1311, 1312, 1314, 1316, 1318, 1319 und 1322 wird durch ein im Bremswegabstand vor dem BÜ aufgestelltes Überwachungssignal angezeigt.
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
Ist die Anlage gestört (Signal BÜ 0), ist der BÜ vor dem Befahren nach den Bestimmungen der DB AG durch das Zugpersonal zu sichern. Bei einer Störung erhält der Zug einen schriftlichen Befehl (…)und der BÜ ist vor dem Befahren nach den Bestimmungen der DB AG durch das Zugpersonal zu sichern.
Sind Befehle erforderlich, so ist dies zwischen den Fahrdienstleitern Wörth und Lauterbourg gemäß Punkt vor (6.2.2 (1)) zu vereinbaren.
Bei den BÜ 1310, 1311, 1312, 1314, 1316, 1318 und 1319 erfolgt dies mittels DB 21 Schlüssel an der Hilfseinschalttaste HET vor dem BÜ.
Bei den BÜ 1322 erfolgt die Einschaltung durch langsames Heranfahren auf die Einschaltschleife „Automatik HET / HET Automatique“ vor dem BÜ.
(…)
6.2.2 Störungen am Bahnübergang PN 74 der SNCF in Lauterbourg
- Unterscheidung der Störungen.
a. Schrankenbaum gebrochen, alle Lichtzeichen (Straße) funktionieren
b. Schrankenbaum gebrochen, ein oder mehrere Lichtzeichen (Straße) funktionieren nicht
Störungsarten und jeweils zu ergreifende Maßnahmen, welche nur durch den Fahrdienstleiter
Lauterbourg getroffen werden:
Störungsarten zu ergreifende Maßnahmen
a. Schrankenbaum gebrochen, alle
Lichtzeichen (Straße) funktionieren.
Vor Befahren des BÜ 74 erhalten alle Züge einen Befehl (…) b. Schrankenbaum gebrochen, ein oder mehrere Lichtzeichen (Straße) funktionieren nicht. a. Sichern durch Banderole b. Anbringen Ersatzlichtzeichen c. Vor Befahren des BÜ 74 erhalten alle Züge einen Befehl (…)
6.2.3 Haltstellung des Einfahrsignals nicht möglich
(…)
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
6.2.4 Störungen an den Signalen J, K, L oder H der SNCF
(…)
6.2.5 Störungen am GA 112 der SNCF
(…)
6.2.6 Störungen des Zugfunks „GSM-R (D)“ Störungen oder Ausfall des GSM-R (D) Zugfunks: Bei Störungen oder Ausfall des GSM-R (D) Zugfunks sind ersatzweise andere Kommunikationsmittel als Rückfallebene zu nutzen. (vgl. Abschnitt 2.3) So kann z.B. der Triebfahrzeugführer (Tf) bei Ausfall des Zugfunk-Fahrzeuggerätes ein ihm zur Verfügung gestelltes GSM-R – Mobiltelefon, z.B. GPH, oder ein Mobiltelefon für das öffentliche Netz nutzen, um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer herzustellen. Ortsfeste Teilnehmer sind vom Gesprächspartner darauf hinzuweisen, dass zur Kommunikation nicht das GSM-R (D) Netz genutzt werden kann.
Bei der Übermittlung von Aufträgen, z.B. Befehlen und Meldungen, muss jedoch sichergestellt sein, dass die Teilnehmer selektiv sowie störungs- und zweifelsfrei miteinander sprechen können.
Grundsätzlich dienen die ersatzweise verwendeten anderen Kommunikationsmittel nicht als GSM-R – Zugfunk-Ersatz, da sie nicht über alle Zugfunk-Funktionalitäten verfügen, wie z.B. Notruf.
(…)
6.2.7 Störung der DAAT (französische PZB)
Im Fall einer Störung der DAAT (französische PZB), sind die im Bahnhof Lauterbourg wendende Züge nicht von den Regeln der DC 11493 betroffen. Für alle anderen Verkehre muss Befehl (…) mit nachfolgendem Inhalt übermittelt werden: « DAAT ist gestört. Sie müssen vor dem Ausfahrsignal halten und die DAAT ausschalten und können sich anschliessend aus der Überwachung befreien. » Bei Zügen von Wörth, die in Lauterbourg enden und nicht weiterfahren auf dem Gebiet der SNCF, bestätigt der Tf die Vollständigkeit des Zuges an den Fahrdienstleiter Lauterbourg (Zugschlussmeldung gemäß DB InfraGO Ril 408). 6.2.8 Störung an Weichen im Bahnhof Lauterbourg
(…) 6.2.9 Gestörte PZB-Einrichtung der Lf6 bzw. des Signals 75Vf bzw. 75F (…)
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
7 Außergewöhnliche Transporte (aT)
7.1 Grundsätze
(1) Wenn ein EVU einen außergewöhnlichen Transport im internationalen Verkehr über die
Grenzstrecke Wörth (Rh) – Lauterbourg durchführen will, muss es folgende Dokumente erhalten:
ein „Avis de Transport Exceptionnel“ (ATE), herausgegeben vom Bureau des
Transports Exceptionnels (BTE) von SNCF, das die Bedingungen für das Verkehren auf
dem französischen Teil des Laufwegs bis bzw. ab der Staatsgrenze enthält.
eine Bza, herausgegeben vom „Team außergewöhnliche Transporte“ (TaT) der DB
InfraGO RB Südwest, die die Bedingungen für das Verkehren auf dem deutschen Teil
des Laufwegs bis bzw. ab der Staatsgrenze enthält.
(2) Ein außergewöhnlicher Transport, der auf der Grenzstrecke verkehrt, darf erst mit einem Zug
befördert werden, wenn von Seiten der DB InfraGO eine Beförderungsanordnung (Bef-Ano) für die
Züge des Netzfahrplans oder eine Fahrplananordnung (Fplo) für die Züge des
Gelegenheitsverkehrs und von Seiten der SNCF eine “Autorisation d’Incorporation d’un Transport
Exceptionnel” (Einstellungsgenehmigung für einen außergewöhnlichen Transport) vorliegt.
(3) Die Bef-Ano/Fplo der DB InfraGO enthält:
die Bza-Nr. der DB InfraGO und die ATE-Nr. der SNCF
den Verkehrstag
den zu benutzenden Zug
die Bedingungen (Einschränkungen) für das Verkehren auf der gesamten Grenzstrecke
(4) Die Einstellungsgenehmigung der SNCF wird gegeben:
für die Fahrtrichtung Frankreich – Deutschland: durch eine Dépêche an die zuständige
Stelle des EVU, ggf. über das vorgelagerte COGC Alsace.
für die Fahrtrichtung Deutschland – Frankreich: die auf dem an DB InfraGO (Fpl
Karlsruhe) gerichteten speziellen zweisprachigen Vordruck vermerkte Zustimmung des
COGC Alsace.
7.2 Zweisprachiger Vordruck
(…)
7.3 Einstellungsgenehmigung für aT
(…) 7.4 Anbieten und Annehmen von aT
(…)
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
8 Rangieren 8.2 Grundsatz
-
In den Bahnhöfen Wörth (Rhein), Hagenbach und Lauterbourg wird nach den jeweiligen nationalen Regeln rangiert.
Ohne Zustimmung des jeweils benachbarten Fdl darf rangiert werden:
a) Im Bahnhof Lauterbourg Weiche 15V1
b) im Bahnhof Hagenbach bis zum Signal 75N1 in km (DB) 54,759 -
Die Triebfahrzeuge fahren in beiden Grenzbahnhöfen ohne Lotsen nach den betrieblichen Bestimmungen des jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
-
Wenn im Bahnhof Wörth aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten keine einwandfreie Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und Stellwerksbedienern möglich ist (französischer Tf mit eingeschränkten Deutschkenntnissen), sind Rangierfahrten, die eine Vorbeifahrt am Signal Hp 0 auf mündlichen Auftrag erfordern, von einem deutschsprachigen Mitarbeiter im Bahnbetrieb zu begleiten.
8.3 Rangieren auf der Grenzstrecke zwischen den Signalen 75N1 (DB) und Signal GA112 (SNCF)
(1) Muss auf das Streckengleis über Signal 75N1 (Bf Hagenbach) bzw. Weiche 15V1 (Bf Lauterbourg) hinaus rangiert werden, so ist das Streckengleis vorher zu sperren (siehe auch Abschnitt 5.12).
(2) Rangierfahrten die eine Vorbeifahrt an der Weiche 15V1 durchführen wollen, müssen zuerst die
Unwirksamkeitstaste UT (in km 56,138 SNCF) mit einem Schlüssel DB 24 (hinterlegt im Stellwerk
Poste 1 Lauterbourg) für den BÜ 1322 bedienen, bevor die Rangierfahrt in Richtung des
Bahnübergangs durchgeführt wird. Der Einschaltkontakt des Bahnübergangs ist nach dieser
Bedienung für die Dauer von 120 Sekunden unwirksam. Gegebenenfalls ist die Bedienung der
Unwirksamkeitstaste zu wiederholen. Wurde der Bahnübergang dennoch versehentlich durch die
Rangierfahrt eingeschaltet, muss die Rangierfahrt den Bahnübergang (km 60,438 DB) befahren
und vollständig räumen. Bei der Rückfahrt ist der Bahnübergang vor dem erneuten Befahren über
die „Automatik HET / HET Automatique“ einzuschalten (siehe Abschnitt 6.2.2).
(3) Bei gestörten Sicherungseinrichtungen oder wenn die Verständigung zwischen den Fdl Wörth
(Rhein) und Lauterbourg völlig gestört ist, ist das Rangieren zwischen den Signalen 75N1 (DB)
und Weiche 15V1 (SNCF) verboten.
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
8.4 Rangieren zwischen Weiche 15V1 (SNCF) und Signal GA112 (SNCF)
An der Spitze der Weiche 15V1 im Bahnhof Lauterbourg ist ein Achszähler installiert, der die technische Grenze zwischen der freien Strecke und dem Bahnhof Lauterbourg darstellt. Um eine Blockstörung zu vermeiden, muss zur Vermeidung einer Blockstörung zwingend folgendes beachtet werden:
- Der Fdl Wörth muss dem Rangieren zwischen der Weiche 15V1 und dem Signal GA112 im Bahnhof Lauterbourg mündlich zustimmen. Der Fdl Lauterbourg hat dies vor Zulassung einer Rangierfahrt in diesem Abschnitt einzuholen.
- Der Fdl Wörth darf nur zustimmen, wenn
- Das Gleis Hagenbach - Wörth frei von Fahrzeugen ist.
- Die technische Erlaubnis an den Fdl Lauterbourg abgegeben wurde.
- Der Fdl Lauterbourg muss dem Fdl Wörth bestätigen, wenn das Rangieren zwischen der Weiche 15V1 und dem Signal GA112 im Bahnhof Lauterbourg beendet ist, nachdem folgende Feststellungen getroffen sind:
- Die Rangierfahrt ist vollständig im Bahnhof Lauterbourg angekommen.
- Der Gleisabschnitt zwischen der Weiche 15V1 und dem Signal GA112 im Bahnhof Lauterbourg sind frei von Fahrzeugen.
(…)
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
Anlage 1 / ANNEXE 1
Plan der Grenzstrecke Lauterbourg –
Wörth (Rhein) /
Plan de la section frontière
Lauterbourg - Wörth (Rhein)
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
(…)
J, K et L km 55,680 H km 55,677 N km 56,150 (SNCF) Frontière étatique km 56,840 (SNCF) Staatsgrenze km 60,959 (DB) 75F km 55,095 (DB) 75N km 54,759 (DB) 75P km 53,521 (DB) 75A km 53,220 (DB) Hagenbach II km 54,040 (DB) ITE / AWANST Hagenbach I km 52,986 (DB) 74G km 50,840 (DB) 74N km 50,083 (DB) Bildtext / Légende : Signalen von Wörth / Signaux de Wörth Signalen von Lauterburg / Signaux de Lauterbourg SNCF > DB : Grenzstrecke/Section frontière – Grenzbetriebsvereinbarung/Limite d’application de la consigne frontière DB > SNCF : Grenzstrecke/Section frontière – Grenzbetriebsvereinbarung/Limite d’application de la consigne frontière
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
Anlage 3 / ANNEXE 3 Befehl der DB (deutsch/französisch) ORDRE de la DB (Allemand/Français)
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
Lauterbourg – Wörth (Rhein)
(…)