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38 KiB
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Richtlinie
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||
Bahnbetrieb Trassenmanagement
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Planungsprocedere;
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||
Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
|
||
Netzfahrplan
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402.0203
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Seite 1
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Fachautor: I.IBF 31; Volker Butzbach; Tel.: 0160/97437 162 Gültig ab 14.12.2025
|
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||
1 Abläufe im Planungsprocedere
|
||
(1) Das Planungsprocedere beinhaltet folgende Prozess-
|
||
schritte:
|
||
1. Festlegung der Terminketten für die Erstellung des
|
||
Netzfahrplans,
|
||
2. Festlegen der Planungsbasis,
|
||
3. Trassenberatung bei der Fahrlagenplanung,
|
||
4. Annahme und Prüfung der Trassenanmeldungen,
|
||
5. Durchführung der Trassenkonstruktion/ -koordination,
|
||
6. Lösung von Trassenkonflikten und Dokumentation
|
||
der Ergebnisse,
|
||
7. Übergabe der vorläufigen Trassenangebote,
|
||
8. Bearbeitung von berechtigten Beanstandungen,
|
||
9. Mitteilung nach § 72 Nr. 1 ERegG über die beabsich-
|
||
tigte Ablehnung von Trassenbestellungen an die
|
||
Bundesnetzagentur,
|
||
10. Nach Abschluss der Prüfungsfrist der Bundesnetza-
|
||
gentur nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG und nach Ein-
|
||
arbeitung der Änderungsvorgaben der Bundesnetza-
|
||
gentur in den Netzfahrplanentwurf: Mitteilung der
|
||
Trassenablehnungen und Abgabe der Trassenange-
|
||
bote sowie Abschluss des Infrastrukturnutzungsver-
|
||
trages.
|
||
(2) Für die in Absatz 1 genannten Prozessschritte 4 bis 9 ist
|
||
der verfügbare Zeitrahmen durch das ERegG definiert. Die
|
||
detaillierte Terminkette wird in den Infrastrukturnutzungs-
|
||
bedingungen (INB) zum entsprechenden Netzfahrplan
|
||
nach internationaler Abstimmung veröffentlicht.
|
||
Nicht fristgerechte Anmeldungen werden folgendermaßen
|
||
behandelt:
|
||
- Anmeldungen, die für die erste Phase der Netzfahr-
|
||
planerstellung vorgesehen waren, werden im Rah-
|
||
men der zweiten Phase berücksichtigt,
|
||
- Anmeldungen, die für die zweite Phase der Netzfahr-
|
||
planerstellung vorgesehen waren, werden als An-
|
||
Inhalt des
|
||
Planungs-
|
||
prozesses
|
||
Zeitrahmen
|
||
für die
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Konstruktions-
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phase *
|
||
*
|
||
*
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Bahnbetrieb Trassenmanagement
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Planungsprocedere;
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Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
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Netzfahrplan
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Gültig ab 14.12.2025
|
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meldungen zum Gelegenheitsverkehr
|
||
(Richtlinie 402.0204) behandelt.
|
||
Das Marktsegment Charter-/Nostalgie im Schienenperso-
|
||
nenfernverkehr kann nur im Gelegenheitsverkehr unter
|
||
Beachtung der Fristen als besonders aufwändige Bear-
|
||
beitung gemäß Ziffer [REDACTED] der INB angemeldet werden.
|
||
Erfolgt eine Anmeldung im Netzfahrplan, so wird diese erst
|
||
im Gelegenheitsverkehr bearbeitet.
|
||
Hinweis: Alternativ kann für diese Verkehre das Markt-
|
||
segment „Punkt-zu-Punkt-Verkehr“ mit Bearbeitung im
|
||
Netzfahrplan gewählt werden (anderer Trassenpreis). Eine
|
||
nachträgliche Änderung von Produkten des SPFV in Char-
|
||
ter/Nostalgie ist allerdings ausgeschlossen.
|
||
(3) Termine für die Anmeldung von Zugtrassen, den Beginn
|
||
der Trassenkonstruktion sowie die Abgabe und Annahme
|
||
von Trassenangeboten enthält der nachstehende Rah-
|
||
menterminplan, der der Vorbereitung jedes Netzfahrplan-
|
||
wechsels dient. Der Rahmenterminplan sowie mögliche
|
||
Änderungen sind den Eisenbahnverkehrsunternehmen /
|
||
Zugangsberechtigten (EVU/ZB) rechtzeitig bekannt zu ge-
|
||
ben.
|
||
Rahmenterminplan
|
||
Zeitpunkt Aktivität
|
||
Einen Monat vor dem zweiten
|
||
Montag im April des Jahres, in
|
||
dem der Netzfahrplan beginnt
|
||
Anträge auf Zuweisung von Zug-
|
||
trassen zur ersten Phase der Netz-
|
||
fahrplanerstellung
|
||
Zweiter Montag im April des Jah-
|
||
res, in dem der Netzfahrplan
|
||
beginnt
|
||
Annahmeschluss für Anmeldung
|
||
von Trassen zum Netzfahrplan zur
|
||
ersten Phase der Netzfahrplaner-
|
||
stellung; Beginn Trassenanmelde-
|
||
frist zur zweiten Phase der Netz-
|
||
fahrplanerstellung (Ende der Frist
|
||
wird jährlich konkret definiert)
|
||
Trassenkonstruktion/
|
||
Koordinierungsverfahren/
|
||
Konfliktlösungsgespräche
|
||
Wird jährlich konkret definiert,
|
||
spätestens jedoch vier Monate
|
||
nach Ablauf der vorgenannten
|
||
Frist
|
||
Fertigstellung vorläufiger Netz-
|
||
fahrplanentwurf (zur ersten Phase
|
||
der Netzfahrplanerstellung)
|
||
Rahmentermin-
|
||
plan
|
||
*
|
||
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Bahnbetrieb Trassenmanagement
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Planungsprocedere;
|
||
Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
|
||
Netzfahrplan
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Gültig ab 14.12.2025
|
||
|
||
Binnen eines Monats nach Fer-
|
||
tigstellung des vorläufigen
|
||
Netzfahrplanentwurfs
|
||
Schriftliche Stellungnahmen der
|
||
Anmelder zu Anmeldungen der
|
||
ersten Phase möglich
|
||
Nach Bearbeitung der berechtig-
|
||
ten Beanstandungen (Frist wird
|
||
von DB InfraGO festgelegt)
|
||
Endgültiger Netzfahrplanentwurf
|
||
zur ersten Phase der Netzfahr-
|
||
planerstellung,
|
||
Abgabe der Trassenangebote
|
||
Spätestens fünf Arbeitstage nach
|
||
Eingang der Trassenangebote
|
||
Annahme der
|
||
Trassenangebote
|
||
Endgültiger Netzfahrplanentwurf
|
||
zweite Phase der Netzfahrplaner-
|
||
stellung
|
||
Letzter Werktag der 5. Woche vor
|
||
Fahrplanwechsel
|
||
Erstellung der
|
||
Fahrplanunterlagen
|
||
Zweiter Samstag im Dezember,
|
||
24:00 Uhr
|
||
Wechsel des Netzfahrplans
|
||
|
||
2 Planungsparameter
|
||
(1) Die Planungsparameter umfassen für EVU/ZB und DB
|
||
InfraGO AG relevante Aspekte für Fahrlagenplanung und
|
||
Trassenkonstruktion.
|
||
(2) Richtlinien, die die Fahrlagenplanung der EVU/ZB beein-
|
||
flussen, müssen inhaltlich vor Beginn der Fahrlagenpla-
|
||
nung bekannt sein.
|
||
(3) Insbesondere folgende infrastrukturelle Rahmenbedingun-
|
||
gen werden bekannt gegeben:
|
||
- Bauzuschläge (Beispiel siehe 402.0305A01),
|
||
- Informationen zu der Netzfahrplanauswahl,
|
||
- Verkehrsartenmixe für Baumaßnahmen, die im Netz-
|
||
fahrplan bearbeitet werden (ab Netzfahrplan 2027
|
||
entfallend),
|
||
- Veränderungen der Infrastruktur mit Auswirkungen
|
||
auf den Fahrplan,
|
||
- Übergangszeiten in Knotenbahnhöfen (vgl. Anh. 1),
|
||
(4) Der Entwurf der Planungsparameter wird spätestens 17,5
|
||
Monate vor Fahrplanwechsel an die Kunden der DB Infra-
|
||
GO AG versendet. Übrige EVU bzw. die ZB erhalten die
|
||
Unterlagen auf Anfrage. Die EVU/ZB haben 15 Arbeitsta-
|
||
ge Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die DB
|
||
InfraGO AG hat die Stellungnahmen zu prüfen und ggf. in
|
||
Inhalt
|
||
Richtlinien
|
||
infrastrukturelle
|
||
Rahmenbedin-
|
||
gungen
|
||
402.0203A01
|
||
Entwurf der
|
||
Planungspara-
|
||
meter
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
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Bahnbetrieb Trassenmanagement
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Planungsprocedere;
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Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
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Netzfahrplan
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|
||
|
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Gültig ab 14.12.2025
|
||
den Planungen zu berücksichtigen, soweit die jeweiligen
|
||
infrastrukturellen, betrieblichen und/oder technischen Ge-
|
||
gebenheiten dies zulassen.
|
||
(5) Spätestens 16 Monate vor Fahrplanwechsel teilt die DB
|
||
InfraGO AG ihren Kunden bzw. den übrigen
|
||
EVU/ZB die abgestimmten Planungsparameter mit.
|
||
(6) Die aktualisierten Planungsparameter gibt die DB InfraGO
|
||
AG spätestens 13 Monate vor dem Netzfahrplanwechsel
|
||
bekannt.
|
||
Die EVU/ZB haben zehn Arbeitstage Gelegenheit zur
|
||
schriftlichen Stellungnahme.
|
||
Die DB InfraGO AG hat diese Stellungnahmen zu prüfen
|
||
und ggf. noch in den Planungen zu berücksichtigen, so-
|
||
weit die jeweiligen infrastrukturellen, betrieblichen
|
||
und/oder technischen Gegebenheiten dies zulassen.
|
||
(7) Spätestens 12 Monate vor Fahrplanwechsel teilt die DB
|
||
InfraGO AG ihren Kunden bzw. den übrigen
|
||
EVU/ZB die endgültigen Planungsparameter mit.
|
||
3 Fahrlagenberatung
|
||
(1) Die DB InfraGO AG berät alle EVU/ZB auf Wunsch im
|
||
Rahmen der Fahrlagenplanungen. Auf Basis der vorhan-
|
||
denen Daten wird die Machbarkeit der Konzepte bzw.
|
||
Fahrlagen unverbindlich geprüft.
|
||
4 Bearbeitung Trassenanmeldung
|
||
(1) Die für die Bearbeitung der Trasse zuständige Stelle der
|
||
DB InfraGO AG prüft die Trassenanmeldung auf Vollstän-
|
||
digkeit und Plausibilität.
|
||
(2) Enthält die Trassenanmeldung fehlende, nicht plausible
|
||
oder widersprüchliche Angaben, so fordert die DB InfraGO
|
||
AG gemäß Ziffer [REDACTED] der INB die jeweiligen Angaben
|
||
beim EVU/ZB unverzüglich in Schriftform nach.
|
||
Nach Ablauf der Anmeldefrist gemäß Ziffer [REDACTED] der INB
|
||
hat das EVU/der ZB die Angaben nach Aufforderung in-
|
||
nerhalb von 3 Arbeitstagen zu übermitteln.
|
||
Die Nachforderung sowie die Antwort des EVU/ZB sind zu
|
||
dokumentieren.
|
||
Übermitteln EVU/ZB die Angaben erst nach Ablauf dieser
|
||
Frist, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
|
||
Abgestimmte
|
||
Planungspara-
|
||
meter
|
||
Aktualisierung
|
||
Endgültige Pla-
|
||
nungsparameter
|
||
Fahrlagen-
|
||
beratung
|
||
Prüfung der
|
||
Trassen-
|
||
anmeldung
|
||
Fehlende oder
|
||
nicht plausible
|
||
Angaben
|
||
Dokumentation
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
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Bahnbetrieb Trassenmanagement
|
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Planungsprocedere;
|
||
Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
|
||
Netzfahrplan
|
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||
|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
(3) Fehlende, nicht plausible oder widersprüchliche Angaben
|
||
liegen immer dann vor, wenn die Trassenanmeldung auf-
|
||
grund der vom EVU/ZB angemeldeten betrieblich-
|
||
technischen Parameter nicht oder nur unvollständig bear-
|
||
beitet werden kann. Nicht plausible Angaben liegen z. B.
|
||
vor, wenn die Trassenanmeldung der in den INB kommu-
|
||
nizierten Beschreibung der Infrastruktur widerspricht (z. B.
|
||
ein Zug mit elektrischer Traktion soll über eine nicht
|
||
elektrifizierte Strecke verkehren).
|
||
5 Trassenkonstruktion
|
||
(1) Alle fristgerecht vorliegenden Trassenanmeldungen sind
|
||
während des gesamten Prozesses der Trassenbearbei-
|
||
tung diskriminierungsfrei zu behandeln.
|
||
Die Trassen werden unter Berücksichtigung der Wünsche
|
||
der EVU/ZB nach den Maßgaben des betrieblich-
|
||
technischen Regelwerks konstruiert.
|
||
(2) Wird bei einer grenzüberschreitenden Trassenanmeldung
|
||
auf die gemäß § 47 Abs. 7 ERegG vorläufigen grenzüber-
|
||
schreitenden Zugtrassen Bezug genommen und kommt in
|
||
Koordinierungsverfahren keine Einigung zu Stande, so
|
||
findet für diese Trassenanmeldung das Streitbeilegungs-
|
||
verfahren keine Anwendung.
|
||
Liegen mehr als eine grenzüberschreitende Trassenan-
|
||
meldung für die gleiche gemäß § 47 Abs. 7 ERegG vorläu-
|
||
fige grenzüberschreitende Zugtrasse vor, und kommt im
|
||
Koordinierungsverfahren keine Einigung zu Stande, so
|
||
findet für diese Trassenanmeldungen das Verfahren nach
|
||
Abschnitt 7 und ggf. nach Abschnitt 8 statt.
|
||
(3) Ziel der Trassenkonstruktion ist es, allen Anträgen auf
|
||
Zuweisungen von Zugtrassen so weit wie möglich stattzu-
|
||
geben bei gleichzeitig bestmöglicher Ausnutzung der ver-
|
||
fügbaren Infrastrukturkapazität.
|
||
(4) Die Konstruktion der für einen Konstruktionsabschnitt vor-
|
||
liegenden Trassenanmeldungen beginnt in der Regel mit
|
||
der Trasse, die den Konstruktionsraum ab 0:00 Uhr als
|
||
erstes berührt. Alle weiteren Trassenanmeldungen werden
|
||
entsprechend ihrer zeitlichen Lage nacheinander bearbei-
|
||
tet.
|
||
Sofern eine andere Bearbeitungsreihenfolge zweckmäßi-
|
||
ger erscheint (z.B. zunächst Bearbeitung der Trassen, die
|
||
in die HVZ fallen), kann auch diese gewählt werden.
|
||
Fehlende, nicht
|
||
plausible oder
|
||
widersprüchli-
|
||
che Angaben
|
||
Grundsatz
|
||
Vorläufige
|
||
grenzüber-
|
||
schreitende
|
||
Zugtrassen
|
||
Ziel der
|
||
Konstruktion
|
||
Reihenfolge der
|
||
Bearbeitung
|
||
*
|
||
|
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Bahnbetrieb Trassenmanagement
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Planungsprocedere;
|
||
Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
|
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Netzfahrplan
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|
||
|
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Gültig ab 14.12.2025
|
||
(5) An Schnittstellen mit anderen Infrastrukturbetreibern oder
|
||
ausländischen Bahnen ist die fahrplantechnische Mach-
|
||
barkeit nach den Regeln des jeweiligen Infrastrukturbe-
|
||
treibers sicherzustellen. Soweit erforderlich sind schriftli-
|
||
che Protokolle zu erstellen.
|
||
(6) Durch Informationsaustausch zwischen Betrieb, Fahrplan
|
||
und EVU/ZB sind ständig wiederkehrende Verspätungen
|
||
und deren Ursachen zu identifizieren. Wenn diese durch
|
||
Modifikationen im Fahrplan reduziert werden können, soll-
|
||
ten diese in die Netzfahrplanerstellung einfließen.
|
||
(7) Das Trassenangebot soll der Trassenanmeldung entspre-
|
||
chen. Ist dies wegen konkurrierender Trassenanmeldun-
|
||
gen nicht möglich, gilt Folgendes:
|
||
Soweit nicht im SPFV die Marktsegmente Punkt-zu-Punkt
|
||
und Nacht (vgl. 5.3.2 der INB) oder im SGV Marktsegmen-
|
||
te mit den Zusätzen „Z-Flex“ oder „R-Flex“ (vgl. 5.3.4 der
|
||
INB) bestellt werden, versucht die DB InfraGO AG inner-
|
||
halb folgender Spielräume ein Trassenangebot zu erstel-
|
||
len
|
||
- Schienenpersonenverkehr +/- 3 Minuten,
|
||
- Übrige Zugtrassen (z.B. Güterzüge, Triebfahr-
|
||
zeugfahrten): +/- 30 Minuten.
|
||
Für die Marktsegmente Nacht (nur bei Anwendung auf
|
||
dem Gesamtlaufweg) und Punkt-zu-Punkt im SPFV gilt ein
|
||
Konstruktionsspielraum von +/- 30 Minuten, für die Markt-
|
||
segmente mit den Zusätzen Z-Flex und R-Flex ein Kon-
|
||
struktionsspielraum von +/- 120 Minuten.
|
||
Dies erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.
|
||
(8) Werden durch Anwendung der o.g. Konstruktionsspiel-
|
||
räume Wünsche der EVU/ZB zur Anschlussbin-
|
||
dung/Trassenverknüpfung nicht erfüllt, wird hier auch das
|
||
Koordinierungsverfahren nach Abschnitt 6 eingeleitet.
|
||
6 Trassenkonflikt und Koordinierungsver-
|
||
fahren
|
||
(1) Ein Trassenkonflikt liegt vor, wenn auch nach Ausnutzung
|
||
der Konstruktionsspielräume nach Abschnitt 5 (7) weiter-
|
||
hin Anträge über zeitgleiche/nicht zu vereinbarende Zu-
|
||
weisungen vorliegen.
|
||
Trassenkonflikte entstehen insbesondere
|
||
– durch Überlagerung von Sperrzeitentreppen,
|
||
Infrastruktur-
|
||
schnittstellen
|
||
Erfahrungen
|
||
aus dem laufen-
|
||
den Fahrplan
|
||
Konstruktions-
|
||
spielräume
|
||
Trassenver-
|
||
knüpfungen/
|
||
Anschlussbin-
|
||
dungen
|
||
Konflikt-
|
||
definition
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Trassenmanagement
|
||
Planungsprocedere;
|
||
Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
|
||
Netzfahrplan
|
||
402.0203
|
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||
|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
– durch Nichteinhaltung der verbindlichen Pufferzeiten
|
||
zwischen den Sperrzeitentreppen gemäß
|
||
402.0203A02,
|
||
– Überlagerung von Gleisbelegungen in Knoten,
|
||
– Begegnungsverbote zwischen bestimmten Zugarten
|
||
und
|
||
– durch besondere Bedingungen bei der Beförderung
|
||
von außergewöhnlichen Transporten oder Gefahrgut.
|
||
(2) Erkennt der Konstrukteur, dass die Trassenbearbeitung
|
||
nach Ausschöpfung der Konstruktionsspielräume nicht
|
||
konfliktfrei möglich ist, leitet er das Koordinierungsverfah-
|
||
ren ein.
|
||
(3) Der für das einzuleitende Koordinierungsverfahren maß-
|
||
gebliche Konflikt (Primärkonflikt) ergibt sich aus dem
|
||
Laufweg der beteiligten Trassen in Verbindung mit der von
|
||
den Trassenanmeldern gewünschten Bearbeitungsrich-
|
||
tung (Vorwärts- oder Rückwärtsbearbeitung). Es handelt
|
||
sich hierbei um den ersten unter diesen Bedingungen auf-
|
||
tretenden Konflikt. Unterscheiden sich die Bearbeitungs-
|
||
richtungen innerhalb einer Trassenanmeldung durch die
|
||
Angabe eines Fixpunktes für die Konstruktion, ergeben
|
||
sich dadurch unterschiedliche Laufwegsabschnitte. Die
|
||
Reihenfolge der Konfliktbearbeitung erfolgt aus der Rei-
|
||
henfolge der Laufwegsabschnitte. Als erstes erfolgt die
|
||
Konstruktion entgegen der Laufrichtung. Erfolgt keine An-
|
||
gabe eines Fixpunktes erfolgt die Trassenkonstruktion in
|
||
Laufrichtung. Bei der Konfliktidentifikation ist die Gleisbe-
|
||
legung (Strecke und Knoten) des Netzfahrplans maßgeb-
|
||
lich. In der Trassenanmeldung darf pro zeitlich getrennter
|
||
Zeitscheibe maximal ein Fixpunkt angegeben werden, an-
|
||
dernfalls ist die Trassenanmeldung unplausibel. Dieser
|
||
Fixpunkt kann nur im Stammfahrplan liegen, da Ergän-
|
||
zungsfahrpläne zwingend eine Verknüpfung mit dem
|
||
Stammfahrplan haben, woraus sich bereits eine Konstruk-
|
||
tionsrichtung ergibt.
|
||
(4) Für das durchzuführende Koordinierungsverfahren gelten
|
||
folgende Grundsätze:
|
||
- Die Zugangsberechtigten, deren Trassenanmeldun-
|
||
gen konfligieren, werden unverzüglich und gleichzei-
|
||
tig (z.B. per E-Mail) über den bestehenden Konflikt
|
||
informiert,
|
||
- Das Koordinierungsverfahren erfordert einen straffen
|
||
Zeitplan zur Konfliktlösung,
|
||
Einleitung Ko-
|
||
ordinierungs-
|
||
verfahren
|
||
Konfliktidentifi-
|
||
kation Primär-
|
||
konflikt
|
||
Grundsätze des
|
||
Koordinierungs-
|
||
verfahrens
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Trassenmanagement
|
||
Planungsprocedere;
|
||
Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
|
||
Netzfahrplan
|
||
402.0203
|
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Seite 8
|
||
|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
- Während der Koordinierung ruht die Trassenkon-
|
||
struktion für die konfliktbeteiligten Trassen,
|
||
- Die DB InfraGO AG wirkt durch Verhandlungen auf
|
||
einvernehmliche Lösungen hin, wobei sie eigene
|
||
Vorschläge unterbreitet. Diese können auch in zeitli-
|
||
cher und räumlicher Lage von der Trassenanmel-
|
||
dung abweichen,
|
||
- Die Zugangsberechtigten können eigene Lösungs-
|
||
vorschläge einbringen, die durch die DB InfraGO AG
|
||
auf Realisierbarkeit geprüft werden,
|
||
- Vorschläge für die Konfliktlösung werden nur umge-
|
||
setzt, sofern der Konflikt dadurch für alle Beteiligten
|
||
gelöst wird,
|
||
- Bei komplexen Sachverhalten werden durch die DB
|
||
InfraGO AG Gespräche entweder als Telefon- oder
|
||
als Präsenzkonferenzen organisiert,
|
||
- Wird im Koordinierungsverfahren eine einvernehmli-
|
||
che Lösung gefunden, so wird diese unverzüglich
|
||
durch die DB InfraGO AG dokumentiert und bildet die
|
||
Basis für die weitere Erarbeitung des VNP. Diese
|
||
Vereinbarungen sind verbindlich und können im
|
||
Rahmen des Koordinierungsverfahrens nicht mehr
|
||
nachträglich aufgehoben oder verändert werden,
|
||
- Wird im Koordinierungsverfahren eine einvernehmli-
|
||
che Lösung gefunden und entsteht für eine der betei-
|
||
ligten Trassen im weiteren Konstruktionsverlauf ein
|
||
neuer Konflikt, so ist dies ein neuer Primärkonflikt. Ist
|
||
eine Lösung dieses neuen Konfliktes nicht möglich,
|
||
so erfolgt für diesen neuen Konflikt die Einleitung des
|
||
Streitbeilegungsverfahrens nach Abschnitt 7 oder die
|
||
– sofern erforderlich - Einleitung des Höchstpreisver-
|
||
fahrens nach Abschnitt 8. Eine Rückkehr zu bereits
|
||
gelösten Primärkonflikten ist ausgeschlossen.
|
||
(5) Im Rahmen der vereinfachten Koordinierung kann der
|
||
Konstrukteur mit einem Lösungsvorschlag zuerst auf das
|
||
EVU/den ZB per Mail oder telefonisch zugehen, bei dem
|
||
die geringsten Abweichungen/Folgen gegenüber den
|
||
Trassenanmeldungen vorliegen.
|
||
In diesen Fällen erfolgt die Information über den Konflikt in
|
||
anonymer Form. Sie beinhaltet Angaben zur zeitlichen La-
|
||
ge und zum Ort des Konflikts, und die Angabe, welcher
|
||
Verkehrsart (SPFV, SPNV, SGV) die Trasse des konflikt-
|
||
beteiligten ZB zugeordnet ist, nicht jedoch Angaben über
|
||
die konfliktbeteiligten ZB.
|
||
Vereinfachte
|
||
Koordinierung
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
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Bahnbetrieb Trassenmanagement
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Planungsprocedere;
|
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Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
|
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Gültig ab 14.12.2025
|
||
Führt die vereinfachte Koordinierung nicht zur Lösung,
|
||
kann die DB InfraGO AG auf weitere Konfliktpartner zuge-
|
||
hen.
|
||
Wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden, so wird
|
||
diese unverzüglich durch die DB InfraGO AG dokumentiert
|
||
(z.B. per Mail oder Bestelltool) und an das EVU/den ZB
|
||
übermittelt. Diese einvernehmliche Lösung bildet die Basis
|
||
für die weitere Erarbeitung des VNP.
|
||
Führt die Vorgehensweise der vereinfachten Koordinie-
|
||
rungen zu keinem Ergebnis, wird die komplexe Koordinie-
|
||
rung mit Konfliktlösungsgespräch mit allen Beteiligten ein-
|
||
geleitet.
|
||
(6) Wenn die Koordinierung nach (5) erfolglos blieb, leitet die
|
||
DB InfraGO AG unmittelbar das Konfliktlösungsgespräch
|
||
ein. Dies erfolgt grundsätzlich in Form einer Telefonkonfe-
|
||
renz mit allen Beteiligten, in deutscher Sprache und nach
|
||
folgender Struktur:
|
||
- Einladung durch die DB InfraGO AG,
|
||
- Zustimmung aller Beteiligter zur Offenlegung der An-
|
||
gaben zu den betroffenen Trassen innerhalb eines
|
||
Arbeitstages (ansonsten Einzelgespräche mit jedem
|
||
EVU/ZB),
|
||
- Konkrete Vorstellung des Konflikts und der Konflikt-
|
||
beteiligten,
|
||
- Unterbreitung von Lösungsvorschlägen durch die DB
|
||
InfraGO AG,
|
||
- Ggf. Unterbreitung von Lösungsvorschlägen durch
|
||
EVU/ZB.
|
||
Die DB InfraGO AG prüft Alternativen zur Trassenanmel-
|
||
dung und bringt Lösungsvorschläge ein, die grundsätzlich
|
||
in einem
|
||
- zeitlichen Rahmen von
|
||
+/- 1 Stunde beim SPV und
|
||
+/- 2 Stunden beim SGV, sowie einem
|
||
- räumlichen Rahmen, der sich an der Anmeldung ori-
|
||
entiert (z. B. an Kundenhalten)
|
||
liegen.
|
||
Lösungsvorschläge der EVU/ZB erfordern den Bezug zur
|
||
angemeldeten Trasse. Wird hiervon durch das EVU/ZB
|
||
abgewichen, ist eine Vereinbarung des EVU/ZB mit der
|
||
Koordination
|
||
bei komplexen
|
||
Verhältnissen
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
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Bahnbetrieb Trassenmanagement
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Planungsprocedere;
|
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Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
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||
DB InfraGO AG über die zu prüfenden Alternativlaufwege
|
||
erforderlich.
|
||
Aufgrund des engen Zeitrahmens zur Netzfahrplanerstel-
|
||
lung können grundsätzlich zwei Alternativlaufwege durch
|
||
die DB InfraGO AG geprüft werden.
|
||
Die Telefonkonferenzen oder Gespräche werden durch die
|
||
DB InfraGO AG dokumentiert. Die Dokumentation enthält
|
||
dabei mind. Angaben zu den betroffenen EVU/ZB, den be-
|
||
troffenen Trassen, den diskutierten Lösungsvorschlägen
|
||
und das Ergebnis des Gesprächs.
|
||
Wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden, so bildet
|
||
diese die Basis für die weitere Erarbeitung des VNP.
|
||
Zu jedem Konflikt werden maximal zwei Gespräche ge-
|
||
führt, wobei das zweite Gespräch nur dann durchgeführt
|
||
wird, wenn sich alle Beteiligten dafür aussprechen und
|
||
den erfolgreichen Abschluss der Koordinierung damit für
|
||
möglich halten.
|
||
(7) Die EVU/ZB haben einen Arbeitstag Zeit, die erarbeiteten
|
||
Ergebnisse der Gespräche zu bestätigen. Die DB InfraGO
|
||
AG fordert dabei die EVU/ZB auf, ggf. zu belegen, ob es
|
||
sich bei der konfliktbehafteten Anmeldung um einen ver-
|
||
takteten oder ins Netz eingebundenen Verkehr handelt
|
||
(vgl. Abschnitt 3). Erfolgt in der Frist gemäß Ziffer [REDACTED]
|
||
b) Satz 4 in Verbindung mit Ziffer [REDACTED] der NBN kein
|
||
derartiger Nachweis, kann bei einer ggf. erforderlichen
|
||
Entscheidung nach § 52 Abs. 7 Nr. 1 ERegG das Kriterium
|
||
„vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr“ nicht
|
||
herangezogen werden.
|
||
(8) Erkennt die DB InfraGO AG, dass die Lösung eines Kon-
|
||
flikts (Primärkonflikt) einen Folgekonflikt (Sekundärkonflikt)
|
||
auslöst, so ist für den Sekundärkonflikt auch das Koordi-
|
||
nierungsverfahren durchzuführen Dazu werden zunächst
|
||
die Konstruktionsspielräume der einbezogenen weiteren
|
||
Trasse genutzt. Sollten diese nicht ausreichen, wird ver-
|
||
sucht, vom betroffenen EVU/ZB größere Spielräume für
|
||
diese Trasse zu erhalten. Führt das Koordinierungsverfah-
|
||
ren für den Sekundärkonflikt zu keiner einvernehmlichen
|
||
Lösung, so gilt der Sekundärkonflikt als unlösbar und der
|
||
Primärkonflikt ist wieder maßgebend.
|
||
Für den Primärkonflikt ist dann eine andere Lösung zu su-
|
||
chen oder das Streitbeilegungsverfahren einzuleiten.
|
||
(9) Abweichungen von den oben beschriebenen Verfahren im
|
||
Falle baubedingt eingeschränkter Infrastruktur werden zur-
|
||
Zustimmung
|
||
zum Koordinie-
|
||
rungsergebnis
|
||
Primär- und
|
||
Sekundär-
|
||
konflikt
|
||
Baubedingt ein-
|
||
geschränkte
|
||
Infrastruktur
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
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Bahnbetrieb Trassenmanagement
|
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Planungsprocedere;
|
||
Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
|
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Netzfahrplan
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|
||
|
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|
||
zeit erarbeitet und nach Fertigstellung in das Modul
|
||
402.0305 eingestellt.
|
||
(10) Auf die Durchführung eines Koordinierungsverfahrens
|
||
nach Abschnitt 6 kann verzichtet werden, sofern für ein
|
||
und denselben Auftrag eines Dritten (z.B. Ausschreibung)
|
||
räumlich und zeitlich dicht beieinander liegende oder iden-
|
||
tische Trassenanmeldungen mehrerer ZB vorliegen und
|
||
sämtliche ZB ihr Einverständnis erklärt haben.
|
||
Unter diesen Voraussetzungen übermittelt die DB InfraGO
|
||
AG sämtlichen beteiligten ZB den vorläufigen und endgül-
|
||
tigen Netzfahrplanentwurf. Die jeweiligen Trassenangebo-
|
||
te werden auflösend bedingt im Hinblick auf die Auf-
|
||
tragserteilung. Die DB InfraGO AG ist unverzüglich nach
|
||
Auftragserteilung durch die beteiligten ZB zu informieren.
|
||
7 Streitbeilegungsverfahren
|
||
(1) Führt das in Abschnitt 6 genannte Koordinierungsverfah-
|
||
ren zu keiner einvernehmlichen Lösung, wird das Streitbei-
|
||
legungsverfahren eingeleitet. Für Trassen, die im Streitbei-
|
||
legungsverfahren obsiegen, ist nur eine Stornierung im
|
||
Sinne von Ziffer [REDACTED] möglich. Ziffer 5.6.4 findet keine
|
||
Anwendung.
|
||
(2) Die DB InfraGO AG entscheidet vorbehaltlich der Bestim-
|
||
mungen nach §§ 49, 55 und 57 ERegG nach Maßgabe
|
||
folgender Reihenfolge:
|
||
1. Vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr
|
||
2. Grenzüberschreitende Zugtrassen
|
||
3. Zugtrassen für Güterverkehr
|
||
Abweichend von der zuvor dargestellten Reihenfolge
|
||
werden Zugtrassen für den internationalen Güterverkehr
|
||
gleichrangig mit vertaktetem oder ins Netz eingebunde-
|
||
nem Verkehr behandelt, wenn der Konfliktabschnitt auf
|
||
Zu- und/oder Abbringertrassen liegt, die gemäß Ziffer
|
||
[REDACTED] mit den PaPs in einem Bestellvorgang bestellt
|
||
wurden.
|
||
(3) Ergibt sich aus den in Absatz 2 dargestellten Vorrangre-
|
||
geln weiterhin eine Gleichrangigkeit, stellt die DB Netz AG
|
||
die Entgelte der konfliktbehafteten Trassen gegenüber.
|
||
Hierbei werden alle Verkehrstage der Trasse innerhalb der
|
||
Netzfahrplanperiode und der gesamte Laufweg berück-
|
||
sichtigt. Dabei ist die Berücksichtigung mehrerer Trassen-
|
||
anmeldungen zulässig, die sowohl unter derselben Zug-
|
||
Verzicht auf das
|
||
Koordinie-
|
||
rungsverfahren
|
||
Streitbeile-
|
||
gungsverfahren
|
||
einleiten
|
||
Vorrangregeln
|
||
Regelentgelt-
|
||
verfahren
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Trassenmanagement
|
||
Planungsprocedere;
|
||
Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
|
||
Netzfahrplan
|
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|
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Seite 12
|
||
|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
nummer als auch unter Verwendung unterschiedlicher
|
||
Zugnummern erfolgt sind, sofern folgende drei Bedingun-
|
||
gen kumulativ erfüllt sind:
|
||
1. Die Verkehrszeitregelungen und Verkehrstage
|
||
der einzelnen Trassenanmeldungen ergänzen
|
||
sich überschneidungsfrei bis maximal für die
|
||
Dauer einer Netzfahrplanperiode. Eine direkte,
|
||
aufeinander folgende und vollständig lückenlo-
|
||
se Komplettierung der Verkehrstage ist nicht
|
||
erforderlich.
|
||
2. Die Laufwege und die zu bedienende Relation
|
||
sind übereinstimmend. Einkürzungen zu Be-
|
||
ginn und/oder am Ende der Laufwege sind zu-
|
||
lässig. Laufwegunterbrechungen sind unzuläs-
|
||
sig. Baubedingte Laufwegänderungen werden
|
||
berücksichtigt, sofern keine zusätzlichen Be-
|
||
triebsstellen im Laufweg außerhalb des Umlei-
|
||
tungsweges bestellt sind.
|
||
3. Die Trassenzeiten sind grundsätzlich überein-
|
||
stimmend. Ausnahmen sind zulässig bei koor-
|
||
dinierten Abweichungen und bei Einhaltung der
|
||
Koordinierungsspielräume gemäß Ziffer [REDACTED]
|
||
im Rahmen der Trassenanmeldung. Ebenso
|
||
sind baubedingte Abweichungen zulässig, so-
|
||
fern sich zumindest dieselbe Abfahrtszeit oder
|
||
dieselbe Ankunftszeit wiederfindet, wobei bei
|
||
Einkürzungen die Start- oder Zielbetriebsstelle
|
||
zum Laufweg der nicht eingekürzten Trasse
|
||
gehören muss.
|
||
Im Fall eines Streitbeilegungsverfahrens fordern wir den
|
||
Zugangsberechtigten mit einer Frist von einem Arbeitstag
|
||
auf, zum Vorbringen von zusammenhängenden Trassen,
|
||
welche die oben genannten Bedingungen kumulativ erfül-
|
||
len.
|
||
Nicht berücksichtigt werden Neuverkehrsnachlässe sowie
|
||
ein PzP-Nachlass. Der Anmeldung mit dem höheren Re-
|
||
gelentgelt wird der Vorrang eingeräumt.
|
||
Grundlage für die Entscheidung im Regelentgeltverfahren
|
||
bilden die Entgelte gemäß Anlage [REDACTED] der INB.
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
* *
|
||
*
|
||
*
|
||
|
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Bahnbetrieb Trassenmanagement
|
||
Planungsprocedere;
|
||
Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
|
||
Netzfahrplan
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Gültig ab 14.12.2025
|
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|
||
8 Höchstpreisverfahren
|
||
(1) Führt das Regelentgeltverfahren nach Abschnitt 7
|
||
Absatz 3 nicht zu einer Entscheidung, wird das Höchst-
|
||
preisverfahren eingeleitet.
|
||
(2) Das Höchstpreisverfahren bezieht sich auf die gesamte
|
||
Trasse, die den konfliktbehafteten Abschnitt beinhaltet.
|
||
(3) Die DB InfraGO AG fordert die betroffenen EVU/ZB auf,
|
||
innerhalb von 5 Werktagen ein Entgelt für die gesamte
|
||
Trasse anzubieten. Dieses Entgelt muss über dem Entgelt
|
||
liegen, das gemäß der gültigen Trassenpreisliste bezogen
|
||
auf die gesamte Netzfahrplanperiode zu zahlen wäre.
|
||
Grundlage für die Start-Gebote im Höchstpreisverfahren
|
||
bilden dabei die Entgelte gemäß Anlage [REDACTED] der INB.
|
||
(4) Das Gebot wird über die BNetzA an die DB InfraGO AG
|
||
gesendet.
|
||
(5) Die Zuweisung der Trasse erfolgt durch die DB InfraGO
|
||
AG an den Bieter, der bereit ist, das höchste Entgelt zu
|
||
zahlen. Die Entscheidung wird dokumentiert und vom E-
|
||
VU/ZB und der DB InfraGO AG unterzeichnet.
|
||
9 Vorläufiger Netzfahrplanentwurf
|
||
(1) Aus dem erfolgreichen Abschluss der Trassenkonstruktion
|
||
ergibt sich der vorläufige Netzfahrplanentwurf. Der Zeit-
|
||
punkt für die Fertigstellung wird jährlich konkret festgelegt.
|
||
(2) Nach Erstellung des vorläufigen Netzfahrplanentwurfs
|
||
übermittelt die DB InfraGO AG dem ZB oder dem einbe-
|
||
zogenen EVU schriftlich oder elektronisch über TPN bzw.
|
||
PCS den aktuellen Bearbeitungsstand zu ihren jeweiligen
|
||
Trassenanmeldungen. Zusätzlich stellt die DB InfraGO AG
|
||
sämtliche angebotenen Trassen allen Dritten, die zu etwa-
|
||
igen Auswirkungen des Netzfahrplans auf ihre Möglichkei-
|
||
ten zur Inanspruchnahme von Eisenbahnverkehrsdiensten
|
||
in der betreffenden Netzfahrplanperiode Stellung nehmen
|
||
möchten, zur kapazitiven Einsicht in Form der webbasier-
|
||
ten Anwendung „VNP-Viewer“ zur Verfügung. Der Zugang
|
||
zum VNP-Viewer erfolgt über den Link https://kundeninfo-
|
||
fahrplan.de/vnp2026, der für den Zeitraum der Stellung-
|
||
nahme gemäß Ziffer [REDACTED] INB freigeschaltet wird.
|
||
(3) Dem ZB oder dem einbezogenen EVU, die im Netzfahr-
|
||
plan Schienenwegkapazität nachgefragt haben, wird einen
|
||
Höchstpreis-
|
||
verfahren
|
||
einleiten
|
||
Konflikt-
|
||
abschnitt
|
||
Frist, Entgelt-
|
||
höhe
|
||
Gebotsabgabe
|
||
über die BNetzA
|
||
Zuweisung,
|
||
Dokumentation
|
||
Zeitpunkt
|
||
Übergabe beab-
|
||
sichtigter Tras-
|
||
senangebote
|
||
Stellungnahmen
|
||
der EVU/ZB
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
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Bahnbetrieb Trassenmanagement
|
||
Planungsprocedere;
|
||
Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
|
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Netzfahrplan
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Gültig ab 14.12.2025
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||
Monat Gelegenheit gegeben, zu dem vorläufigen Netz-
|
||
fahrplanentwurf elektronisch über TPN bzw. PCS Stellung
|
||
zu nehmen.
|
||
Schriftliche Stellungnahmen sind nur zulässig, sofern der
|
||
ZB oder das einbezogene EVU sich darauf bezieht, dass
|
||
seine Trassenanmeldung unberechtigt nicht im Netzfahr-
|
||
plan berücksichtigt wurde. Insbesondere im Fall des tech-
|
||
nischen Ausfalls bzw. im Fall von Übertragungsstörungen
|
||
des Systems TPN oder im Fall eines nicht verfügbaren IT-
|
||
Systems beim Antragsteller können Stellungnahmen per
|
||
E-Mail oder Fax an den unter Ziffer 1.6.1 INB genannten
|
||
Ansprechpartner erfolgen.
|
||
Im Rahmen der Stellungnahme zum Vorläufigen Netzfahr-
|
||
planentwurf ist es Dritten, die zu etwaigen Auswirkungen
|
||
des Netzfahrplans auf ihre Möglichkeiten zur Inanspruch-
|
||
nahme von Eisenbahnverkehrsdiensten in der betreffen-
|
||
den Netzfahrplanperiode Stellung nehmen möchten, mög-
|
||
lich, zu den angebotenen Trassen anderer im Kontext der
|
||
Gesamtkapazität Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnah-
|
||
men zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf können Dritte
|
||
innerhalb des Zeitrahmens der Stellungnahme an die
|
||
Mailadresse [REDACTED] über-
|
||
senden.
|
||
(4) Berechtigte Beanstandungen im Sinne der INB sind:
|
||
- Beanstandungen, die sich ausschließlich auf beab-
|
||
sichtigte Trassenangebote für das EVU/ZB beziehen,
|
||
- Fälle, in denen die Trassenanmeldung unberechtigt
|
||
nicht im Netzfahrplan berücksichtigt wurde,
|
||
- Von der Trassenanmeldung abweichende beabsich-
|
||
tigte Angebote, die nicht nach den Regeln für Tras-
|
||
senbearbeitung der INB bearbeitet wurden (einschl.
|
||
Koordinierungs- und Streitbeilegungsverfahren),
|
||
- Fälle, in denen die Regeln zu Streitbeilegungs- und
|
||
Höchstpreisverfahren nicht eingehalten wurden.
|
||
(5) Berechtigte Beanstandungen werden innerhalb von 5 Ar-
|
||
beitstagen bearbeitet.
|
||
10 Endgültiger Netzfahrplanentwurf
|
||
(1) Nach Ablauf der Frist gemäß Abschnitt 9 Absatz 5 steht
|
||
der endgültige Netzfahrplanentwurf fest.
|
||
(2) Auf Basis des endgültigen Netzfahrplanentwurfs, ggf. un-
|
||
ter Berücksichtigung der berechtigten Beanstandungen
|
||
Berechtigte Be-
|
||
anstandungen
|
||
Frist zur
|
||
Bearbeitung
|
||
Zeitpunkt
|
||
Trassenangebot
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Trassenmanagement
|
||
Planungsprocedere;
|
||
Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
|
||
Netzfahrplan
|
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|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
erstellt die DB InfraGO AG unverzüglich ein Trassenange-
|
||
bot zum Abschluss einer Einzelnutzungsvereinbarung.
|
||
Das Trassenangebot enthält die Fahrplanzeiten der bean-
|
||
tragten Trassen, die Abweichungen von der Trassenan-
|
||
meldung und zusätzlich zu beachtende Besonderheiten,
|
||
die nicht in der Trassenanmeldung enthalten waren, z.B.
|
||
Fahrtrichtungswechsel, Beförderungsbedingungen für au-
|
||
ßergewöhnliche Transporte (aT), ZLB, Bü-Sicherung, per-
|
||
sonelle Anforderungen für die Reisendensicherung, Ab-
|
||
schnitte für Notbremsüberbrückung.
|
||
Sollte die DB InfraGO AG aus der Netzfahrplanerstellung
|
||
heraus Trassenablehnungen beabsichtigen, so erfolgt eine
|
||
Mitteilung nach § 72 Nr. 1 ERegG und die Vorabprüfung
|
||
durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) nach § 73 Abs. 1
|
||
Nr. 1 ERegG. Unter Berücksichtigung der Entscheidung
|
||
der BNetzA gibt die DB InfraGO AG die Trassenangebote
|
||
ab, wobei Ablehnungen begründet werden.
|
||
(3) Das Trassenangebot ist innerhalb von 5 Arbeitstagen nach
|
||
Eingang anzunehmen oder abzulehnen. Mit Annahme des
|
||
Trassenangebots erfolgt der Vertragsabschluss. Wird das
|
||
Trassenangebot innerhalb dieser Frist nicht angenommen
|
||
oder abgelehnt, besteht kein Anspruch mehr auf Zuwei-
|
||
sung der angemeldeten Trasse. Eine erneute Anmeldung
|
||
ist dann nur noch im Rahmen der zweiten Phase der Netz-
|
||
fahrplanerstellung (für Erstanmeldungen im Rahmen der
|
||
ersten Phase) oder im Gelegenheitsverkehr möglich.
|
||
11 Spätere Netzfahrplananmeldung
|
||
(1) Nach Ende der Trassenanmeldefrist für den Netzfahrplan
|
||
gem. Ziffer [REDACTED] der INB besteht die Möglichkeit weitere
|
||
Netzfahrplantrassen (spätere Netzfahrplantrassen) zu be-
|
||
stellen. Die DB InfraGO AG konstruiert spätere Netzfahr-
|
||
plantrassen mit der Maßgabe, allen Anträgen auf Zuwei-
|
||
sungen von Zugtrassen so weit wie möglich stattzugeben,
|
||
bei gleichzeitig bestmöglicher Ausnutzung der verfügbaren
|
||
Infrastrukturkapazität unter Berücksichtigung des netzzu-
|
||
gangsrelevanten Regelwerks gem. Ziffer 3.2.1.2.2 der
|
||
INB. Sofern den Anträgen aufgrund bereits vergebener
|
||
Zugtrassen oder konkurrierender späterer Netzfahrplana-
|
||
nmeldungen nicht stattgegeben werden können, wird im
|
||
Rahmen der nachfolgend aufgeführten Schritte eine Lö-
|
||
sung herbeigeführt:
|
||
(2) Für spätere Netzfahrplantrassen, soweit sie nicht für die
|
||
SGV-Marktsegmente mit dem Zusatz „Z-Flex“ oder „R-
|
||
Ablehnung der
|
||
Trassenanmel-
|
||
dung
|
||
Frist zur An-
|
||
nahme oder
|
||
Ablehnung
|
||
Zweite Netz-
|
||
fahrplan-
|
||
bearbeitungs-
|
||
phase
|
||
Konstruktions-
|
||
spielräume
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Trassenmanagement
|
||
Planungsprocedere;
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Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
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Netzfahrplan
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402.0203
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Gültig ab 14.12.2025
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Flex“ (vgl. [REDACTED] und [REDACTED]) bestellt wurden, gelten fol-
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gende Konstruktionsspielräume:
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– Schienenpersonenverkehr: +/-30 Minuten,
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– Übrige Zugtrassen (z.B. Güterzüge, Triebfahrzeug-
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fahrten): +/- 60 Minuten.
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Für die Marktsegmente mit dem Zusatz Z-Flex und R-Flex
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ein Konstruktionsspielraum von +/- 120 min. Die Konstruk-
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tion innerhalb dieser Spielräume erfolgt ohne Rücksprache
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mit dem Antragsteller.
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(3) Ist eine Konstruktion der beantragten späteren Netzfahr-
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plantrasse nicht im Rahmen der Konstruktionsspielräume
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möglich, führt die DB InfraGO AG in folgender Reihenfolge
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ein Koordinierungsverfahren durch:
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- Die DB InfraGO AG fragt beim antragstellenden ZB
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nach erweiterten Spielräumen. Werden keine erwei-
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terten Spielräume eingeräumt,
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- versucht die DB InfraGO AG eine Lösung der Gestalt
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zu erarbeiten, dass alle bereits in der ersten Netz-
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fahrplanphase vertraglich gebundenen Netzfahr-
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plantrassen, Änderungen von Trassenverträgen und
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die beantragten späteren Netzfahrplantrassen ent-
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sprechende Kapazität erhalten. Soweit vertraglich
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gebundene Zugtrassen hierfür geändert werden
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müssten, führt die DB InfraGO AG mit den Konflikt-
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partnern ein Koordinierungsverfahren unter der Be-
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dingung durch, dass Zugangsberechtige, denen eine
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Zugtrasse im Rahmen der ersten Netzfahrplanphase
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zugewiesen wurde, der Durchführung des Koordinie-
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rungsverfahrens zustimmen.
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Für die Zustimmung zu einem möglichen Koordinierungs-
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verfahren erhält der betroffene ZB neben der Abfrage zur
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Bereitschaft der Teilnahme am Koordinierungsverfahren
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die folgenden Informationen mitgeteilt:
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Lokale und zeitliche Eingrenzung des Konflikts in Form der
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Benennung der in Konflikt befindlichen Betriebsstellen.
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- Wird die Zustimmung durch den betroffenen Zu-
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gangsberechtigten nicht innerhalb von einem Arbeits-
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tag erteilt, gilt die Zustimmung als abgelehnt.
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- Stimmt der betroffene ZB der Koordination mit dem
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Konfliktverursacher zu, wird das Koordinierungsver-
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fahren nach Abschnitt 6 durchgeführt.
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Koordinie-
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rungsverfahren
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Bahnbetrieb Trassenmanagement
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Planungsprocedere;
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Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
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Netzfahrplan
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Gültig ab 14.12.2025
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(4) Soweit beantragte spätere Netzfahrplantrassen nicht kon-
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fliktfrei konstruiert werden können:
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bleiben vertraglich gebundene Zugtrassen beste-
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hen,
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erfolgt unter den beantragten späteren Netzfahr-
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plantrassen die Entscheidung nach dem Zeitpunkt
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des Eingangs der Bestellung (first come, first ser-
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ve).
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12 Infrastrukturnutzungsvertrag
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(1) Die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der DB Netz AG
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setzt den Abschluss einer Vereinbarung voraus (Vertrag,
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in dem die Betriebsgenehmigung, Leistungsbedingungen,
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Entgelte, Versicherungen usw. geregelt sind). Dabei wird
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die Nutzung der Infrastruktur auf die Zeit und die Strecke
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bezogen festgeschrieben.
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(2) Infrastrukturnutzungsverträge können für eine oder mehre-
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re Fahrplanperioden abgeschlossen werden. Bei Verein-
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barungen, die Leistung und Gegenleistung nicht abschlie-
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ßend beschreiben, z. B. weil sie mehr als eine Fahrplan-
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periode einschließen, handelt es sich um Rahmenverträ-
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ge.
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(3) Bestandteil von Infrastrukturnutzungsverträgen für eine
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Fahrplanperiode sind die vereinbarten Zugtrassen.
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(4) Infrastrukturnutzungsverträge werden von den jeweiligen
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kundenbetreuenden Organisationseinheiten der DB Infra-
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GO AG abgeschlossen, soweit nicht in Einzelfällen eine
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besondere Regelung festgelegt ist.
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13 Fahrplananpassungen
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Bezieht sich eine Fahrplananpassung auf einen bestehen-
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den Trassenvertrag, ist diese Trasse solange zu sichern,
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bis die neue Trasse gemäß den vorgegebenen Fristen des
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Gelegenheitsverkehrs vom EVU/ZB angenommen worden
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ist.
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Entscheidungs-
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verfahren
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Definition
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Geltungsdauer
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Umfang
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Zuständigkeit
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für Vertrags-
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abschlüsse
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Basis
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