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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Zusätzliche oder abweichende Regeln 408.2101
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Zusätzliche oder abweichende Regeln
(1) Zusätzliche oder abweichende Regeln können gegeben sein:
- im Streckenbuch,
- in einer Fahrplananordnung oder Beförderungsanordnung,
- in einer Betra,
- in der La oder
- in Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken.
Wenn Regeln im Streckenbuch gegeben sein können, ist darauf hingewiesen.
(2) Darüber hinaus werden folgende Angaben im Streckenbuch gegeben:
a) Im Streckenbuch ist für Bahnhöfe und Anschlussstellen die ma ßgebende
Neigung angegeben, wenn sie größer ist als 2,5 ‰ (1:400).
b) Im Streckenbuch können ergänzende Regeln zum gewöhnlichen Halteplatz
gegeben sein.
2 Ausnahmen
Ausnahmen von den Regeln genehmigt ausschließlich die regelwerksverantwortl i-
che Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU).
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Verkehrstage 408.2101A01
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Kennzeichen der Züge, die nur an einzelnen Tagen ve r-
kehren
W = Zug verkehrt werktags, d. h. der Zug verkehrt nicht an den unter
S genannten Tagen.
nS = Zug verkehrt am Werktag nach den unter S genannten Tagen.
nnS = Zug verkehrt am Tag nach den unter nS genannten Tagen.
vS = Zug verkehrt am Werktag vor den unter S genannten Tagen.
S = Zug verkehrt an Sonntagen sowie an folgenden Feiertagen:
Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag,
Pfingstmontag, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtstag.
Mo = Zug verkehrt montags.
Di = Zug verkehrt dienstags.
Mi = Zug verkehrt mittwochs.
Do = Zug verkehrt donnerstags.
Fr = Zug verkehrt freitags.
Sa = Zug verkehrt samstags.
So = Zug verkehrt sonntags.
31.10. usw. = Zug verkehrt an dem angegebenen Tag.
 = Programmzug oder Zug, der auf besondere Anordnung
verkehrt.
B = Zug verkehrt nach Bedarf.
Bei Zügen, die über Mitternacht hinaus verkehren, sind die Verkehrstage in Bruch-
form angegeben, z. B.
Sa/So = Zug verkehrt in der Nacht von Samstag auf Sonntag.
S/S = Zug verkehrt in der Nacht von Sonn- und Feiertagen auf Sonn-
und Feiertage.
Verkehren Züge an mehreren Verkehrstagen, sind diese z. B. wie folgt angeg e-
ben:
S + nS = Zug verkehrt an den unter S und nS genannten Tagen.
Di - Fr = Zug verkehrt dienstags bis freitags.
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Züge fahren; Verkehrstage 408.2101A01
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
2 Kennzeichen der Züge, die an einzelnen Tagen nicht ve r-
kehren
Bei Zügen, die an einzelnen Tagen nicht verkehren, sind Abkürzungen dieser T a-
ge eingerahmt hinter der Zugnummer angegeben, z. B.
(nS) = Zug verkehrt täglich, ausgenommen am Werktag nach den
unter S genannten Tagen.
W (nS) = Zug verkehrt an Werktagen, ausgenommen am Werktag nach
den unter S genannten Tagen.
S (So) = Zug verkehrt an Wochenfeiertagen.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Vorrang von Sicherheit und Pünktlichkeit 408.2111
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
Alle Mitarbeiter müssen in erster Linie für Sicherheit, dann für Pünktlichkeit des
Bahnbetriebs sorgen. Dies geht allen anderen Tätigkeiten vor, die ihnen sonst
noch übertragen sind. Sie müssen, soweit erforderlich, eine richtig zeigende Uhr
tragen.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Grundstellung von Weichen und Gleissperren, Umstellver-
bot
408.2131
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Grundstellung
Weichen und Gleissperren, für die eine Grundstellung bestimmt ist, müssen in
Grundstellung stehen, wenn sie nicht in anderer Stellung gebraucht werden.
2 Umstellverbot
Unter Fahrzeugen dürfen Weichen oder Gleissperren nicht umgestellt werden.
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Fahrordnung auf der freien Strecke 408.2212
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Gewöhnliche Fahrtrichtung auf zweigleisigen Bahnen
Auf zweigleisigen Bahnen ist auf der freien Strecke in der Regel rechts zu fahren
(gewöhnliche Fahrtrichtung). Bei Einführung in Bahnhöfe kö nnen die Gleise der
freien Strecke auch so angeordnet sein, dass das Regelgleis links liegt.
2 Mehrere Strecken derselben Fahrtrichtung
Wo mehrere Strecken für dieselbe Fahrtrichtung vor handen sind, ist im Fahrplan
angegeben, welche Strecke der Zug befahren soll.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Ohne Streckenkenntnis fahren, Ortskenntnis 408.2301
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Ohne Streckenkenntnis des Tf fahren
(1) Wenn der Tf ausnahmsweise nicht streckenkundig ist, muss er fahren, wenn
ihm ein streckenkundiger Mitarbeiter beigegeben wird.
(2) Darüber hinaus gilt:
a) Wenn ein streckenkundiger Mitarbeiter nicht zur Verfügung steht, darf der
Tf auf Weisung seiner Auftrag gebenden Stelle fahren, ohne dass ein stre-
ckenkundiger Mitarbeiter bei gegeben wird, soweit es im Stre ckenbuch
nicht verboten ist. Er hat dann seine Fahrweise den Str ecken- und Sicht-
verhältnissen anzupassen.
b) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt auf Hauptbahnen 100 km/h, auf Ne-
benbahnen 40 km/h. Im Streckenbuch sind die Nebenbahnen und die z u-
lässigen höheren Geschwindigkeiten bekanntgegeben.
2 Ortskenntnis des Tf
Wenn der Tf planmäßig rangieren soll, muss er die hierfür erforderliche Ortskennt-
nis besitzen. Muss außerplanmäßig rangiert werden, muss sich der Tf beim Ww
oder der zuständigen Stelle erkund igen, wenn die Ortskenntnis nicht ausreichend
ist.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Zug vorbereiten 408.2321
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Außergewöhnliche Sendungen, außergewöhnliche Fah r-
zeuge
Wenn im Zug außergewöhnliche Sendungen oder außergewöhnliche Fahrzeuge
eingestellt sind, müssen sich deren Beförderungsanordnungen beim Zug befinden
und die Nummern der Beförderungsanordnungen dem Fdl mitgeteilt worden sein.
Dies ist nicht erforderlich bei:
- häufig vorkommenden außergewöhnlichen Sendungen, die als aS -Zug ve r-
kehren,
- mit Dauer -Beförderungsanordnung bekannt gegebenen Zügen, die aus W a-
gen mit automatischer Kupplung UIC 69 oder UIC 69e gebildet sind (AK -Zug
oder AK-Schwerwagenzug),
- mit Dauer-Beförderungsanordnung des Kombin ierten Verkehrs (KV) bekannt
gegebenen Zügen.
2 An den Fdl melden
Auf dem Zuganfangsbahnhof oder auf Unterwegsb ahnhöfen, auf denen sich die
Zusammensetzung oder die Fahrtrichtung des Zuges ändert, muss der Tf an den
Fdl melden, dass der Zug vorbereitet ist, es sei denn, dass der Fdl bereits die Zu-
stimmung zur Abfahrt gegeben hat. Der Tf darf einen anderen Mitarbeiter mit der
Abgabe dieser Meldung beauftra gen. Ein anderer Mitarbeiter darf diese Meldung
auch ständig abgeben. Im Strecken buch können ergänzende oder abweichende
Regeln gegeben sein.
3 Manuelle ETCS-Levelwahl
Wenn das führende Fahrzeug mit ETCS ausgerüstet ist, gilt Folgendes: Der T f
muss in der Regel Level NTC PZB/LZB wählen; Abweichungen sind im Strecken-
buch gegeben.
4 Zugnummer prüfen bei ETCS-Level 2
Wenn beim ETCS -Startlauf in ETCS -Level 2 die Textmeldung „Zug nicht im
System geführt. Zugnummer prüfen.“ angezeigt wird, muss der Tf
1. die Zugnummer prüfen und soweit erforderlich berichtigen,
2. sonst die RBC-Kontaktdaten prüfen und soweit erforderlich berichtigen,
3. sonst dem Fdl den Inhalt der Textmeldung mitteilen , wenn die ETCS -
Zentrale keine ETCS -Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS oder
OS erteilt hat oder keine Textmeldung „Sie dürfen ohne Bedienen
Override EOA vorbeifahren an ETCS -Bk … [Signalbezeichnung]“
gesendet hat.
Hinweis: Der F dl überprüft bzw. korrigiert die Zugnummer. Wenn die ETCS -
Zentrale weiterhin keine ETCS -Fahrterlaubnis erteilt oder keine Textmeldung
sendet, erfolgt die Zustimmung zur Abfahrt mit Befehl.
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Zustimmung des Fdl zur Abfahrt auf einem Bahnhof 408.2331
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Grundsatz
Ein Zug darf auf einem Bahnhof nur abfahren, wenn der Fdl zugestimmt hat.
2 Arten der Zustimmung
(1) Signalgeführte Züge (außer Züge in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR):
Fahrtstellung des Hauptsignals
Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8
Befehl 1 zur Vorbeifahrt an einem Zwischen- oder Ausfahrsignal
Befehl 22 zur Ausfahrt aus einem Bahnhof
Befehl 25 mit Aufträgen 25.30 und 25.34 zur Ausfahrt aus einem Bahnhof
Kennlicht an einem Hauptsignal, soweit im Streckenbuch zugelassen
mündlicher Auftrag, wenn an einem Hauptsignal Signal Zs 12 vorhanden ist
auf Bahnhöfen, die im Fahrplan mit dem Eintrag „ohne Asig“ gekennzeichnet
sind, durch mündliche Zustimmung an den Tf, mit dem Wortlaut „Zug... (Nr.) darf
im Bahnhof ... (Bezeichnung des Bahnhofs) ausfahren“
(2) LZB-geführte Züge:
LZB-Fahrt
LZB-Ersatzauftrag
LZB-Vorsichtauftrag
LZB-Gegengleisfahrauftrag
Befehl 1 zur Vorbeifahrt an einer LZB-Blockstelle innerhalb eines Bahnhofs
Befehl 22 zur Ausfahrt aus einem Bahnhof
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Züge fahren; Zustimmung des Fdl zur Abfahrt auf einem Bahnhof 408.2331
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
(3) ETCS-geführte Züge oder Züge in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR:
ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS
ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart OS
In ETCS-Betriebsart SR durch folgende Textmeldung:
„Sie dürfen ohne Bedienen Override EOA vorbeifahren an ETCS-Bk … [Signal-
bezeichnung]“
Befehl 1 oder Befehl 7 mit Auftrag 7.20 zur Vorbeifahrt an einer ETCS-Block-
stelle innerhalb eines Bahnhofs
Befehl 22 zur Ausfahrt aus einem Bahnhof
3 Besonderheiten
(1) Wenn das Signal, mit dem der Fdl der Abfahrt zustimmt, nicht sichtbar ist, gilt
Folgendes:
a) Der Tf darf die Zustimmung des Fdl zur Abfahrt auch anhand eines Fahrtan-
zeigers feststellen.
In diesem Fall gilt Ril 408.2341 Abschnitt 2 Absatz (6) b).
b) Bei unsichtigem Wetter oder wenn es wegen der örtlichen Verhältnisse im
Streckenbuch vorgesehen ist, teilt der Fdl dem Tf mit, dass das Hauptsignal
auf Fahrt gestellt ist, das Kennlicht eingeschaltet ist oder das Signal Zs 1, Zs
7 oder Zs 8 bedient wurde.
In diesem Fall gilt Ril 408.2341 Abschnitt 2 Absatz (6) b).
c) Wenn der Tf die Zustimmung des Fdl zur Abfahrt nicht erkennen kann und
die Mitteilung nach Absatz b) nicht rechtzeitig vor der Abfahrtszeit des Zuges
eingeht, muss der Tf dies dem Fdl melden.
(2) Bei Gruppensignalen gilt Folgendes:
a) Wenn an einem Gleis, das zu einem Gruppensignal gehört, kein Sperrsignal
als Lichtsignal oder als hohes Formsignal vorhanden ist, muss der F dl zu-
sätzlich noch mündlich zustimmen. Im Streckenbuch können ergänzende
Regeln gegeben sein.
b) Der F dl darf die mündliche Zustimmung nicht über einseitig gerichtete
Sprecheinrichtungen geben. Im Streckenbuch kann zugelassen sein, dass
ein anderer Mitarbeiter die mündliche Zustimmung übermittelt.
Signal nicht
sichtbar
Gruppensignal
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Züge fahren; Zustimmung des Fdl zur Abfahrt auf einem Bahnhof 408.2331
Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
(3) Wenn das Fahrzeug an der Spitze des Zuges ausnahmsweise über das Signal
hinaussteht, mit dem der Fdl der Abfahrt zustimmt und die Weiterfahrt an die-
sem Signal nicht bereits zugelassen war, gilt Folgendes:
Der Tf muss dem Fdl mitteilen, dass die Spitze des Zuges über das Signal hin-
aussteht.
a) Wenn das Signal auf Fahrt gestellt ist, verständigt der F dl den Tf. Der T f
muss die Stellung des Signals feststellen. Bei Gruppensignalen muss er zu-
sätzlich feststellen, dass das zugehörige Sperrsignal die Fahrt erlaubt. Bei
Fahrt in das Gegengleis muss er zusätzlich das Signalbild Zs 6 feststellen.
Wenn der Tf dies nicht selbst feststellen kann, darf er einen anderen Mitar-
beiter nach Regeln seines Eisenbahn verkehrsunternehmens beauftragen.
Wenn dies nicht möglich ist, muss er den Fdl verständigen.
b) Wenn das Signal nicht auf Fahrt gestellt werden kann oder der T f die Stel-
lung des Signals nicht feststellen kann, stimmt der F dl mit Befehl 1 oder 7
zu. Im Befehl wird die Bezeichnung des Hauptsignals bzw. der ETCS-Block-
stelle eingetragen, über die das Fahrzeug an der Spitze des Zuges hinaus-
steht.
(4) Wenn in einem Gleis mehrere Züge zur Abfahrt bereitstehen, die am selben
Signal zugelassen werden soll, gilt Folgendes:
a) Die Zustimmung zur Abfahrt gilt nur für den ersten Zug. Dies gilt auch, wenn
eine Rangierfahrt in eine Zugfahrt übergehen soll.
b) Bevor der Fdl die Zustimmung für den ersten Zug gibt, verständigt er den Tf
des zweiten Zuges und evtl. weiterer Züge, dass er die Zustimmung zusätz-
lich noch mündlich gibt.
c) Bei ETCS-Level 2 darf der Tf des zweiten Zuges und evtl. weiterer Züge den
ETCS-Startlauf anstoßen, jedoch zunächst nur die Zugnummer eingeben.
Weitere Eingaben innerhalb des ETCS -Startlaufs (Tf -Nummer, Zugdaten
usw.) sowie das Betätigen der Start-Taste darf der Tf des zweiten Zuges und
evtl. weiterer Züge erst durchführen, wenn der Fdl ihm die zusätzliche münd-
liche Zustimmung nach b) gegeben hat. Wenn der zweite Zug und evtl. wei-
tere Züge ETCS-geführt oder in ETCS -Betriebsart SR ist bzw. sind, muss
der Tf dieses Zuges auf die Aufforderung des F dl hin in ETCS-Betriebsart
SB wechseln und dem Fdl den Wechsel bestätigen.
Hinweis: Wenn der Tf versehentlich die Tf-Nummer und ggf. die ETCS-Zugda-
ten vor der mündlichen Zustimmung zur Abfahrt eingegeben hat, muss er den
ETCS-Startlauf abbrechen und erneut anstoßen.
d) Im Streckenbuch können zusätzliche Regeln gegeben sein.
(5) Wenn ein gewöhnlicher Halteplatz hinter dem Ausfahrsignal liegt und der Zug
zuvor an diesem Signal vorbeigefahren ist, ist eine Zustimmung des F dl zur
Abfahrt nicht erforderlich.
(6) Wenn ein Zug in einem Bahnhof zwischen zwei Hauptsignalen an mehreren
gewöhnlichen Halteplätzen hält und der Zug zuvor an einem Einfahr- oder Zwi-
schensignal vorbeigefahren ist, ist eine Zustimmung des Fdl zur Abfahrt nur am
letzten gewöhnlichen Halteplatz erforderlich. Dies gilt sinngemäß auch, wenn
ein Zug vom Gegengleis aus in einen Bahnhof eingefahren ist. Im Streckenbuch
können zusätzliche Regeln gegeben sein.
Fahrzeug an
der Spitze
steht über das
Signal hinaus
Mehrere Züge
stehen zur Ab-
fahrt bereit
Gewöhnlicher
Halteplatz hin-
ter dem Aus-
fahrsignal
Mehrere ge-
wöhnliche Hal-
teplätze zwi-
schen zwei
Hauptsignalen
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Züge fahren; Zustimmung des Fdl zur Abfahrt auf einem Bahnhof 408.2331
Seite 4
Gültig ab: 14.12.2025
(7) Im Streckenbuch kann vorgeschrieben sein, dass zusätzlich zur Zustimmung
nach Abschnitt 2 eine besondere Zustimmung zur Abfahrt erforderlich ist. Hierbei
ist angegeben, wer die besondere Zustimmung erteilt und wie diese erteilt wird.
Besondere Zu-
stimmung bei
höhengleichen
Übergängen
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Fahrt des Zuges 408.2341
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Strecke durch den Tf beobachten
(1) Der Tf des Fahrzeugs, das an der Spitze eines Zuges fährt, muss die zu befah-
rende Strecke, die Signale, die Bahnübergänge und die Oberleitung beobach-
ten. Dabei muss er auf Unregelmäßigkeiten achten, die den Zug gefährden
könnten.
(2) Der Tf eines anzeigegeführten Zuges muss außerdem die LZB- bzw. ETCS-
Führerraumanzeigen beachten.
(3) Wenn LZB oder ETCS Führungsgrößen anzeigen, gilt Folgendes:
a) Hauptsignale gelten nicht, ausgenommen wenn sie Halt gebieten. An dun-
kelgeschalteten Hauptsignalen und Sperrsignalen darf der Tf vorbeifahren.
b) Vorsignale und Zusatzsignale und Signale Lf 6 bis Lf 7 gelten nicht.
c) Signale, die eine vorübergehende Langsamfahrstelle signalisieren gelten
nur, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung in einem Befehl angeordnet
ist.
d) Bei LZB gelten die Signale El 1v und die Signale El 1 bis El 5 nur, wenn die
Fahrleitungs-Schutzstrecke oder der Schwungfahrabschnitt in einem Befehl
oder in der La angeordnet ist.
e) Bei ETCS gelten die Signale El 1v und die Signale El 1 bis El 5 nur, wenn
die Fahrleitungs-Schutzstrecke oder der Schwungfahrabschnitt in einem Be-
fehl angeordnet ist.
f) Wenn ein Hauptsignal zusätzlich zum Signal Hp 0 Signal Zs 1, Zs 7 oder
Zs 8 zeigt, gelten abweichend von a) die Führungsgrößen.
g) Abweichend von a) bis e) gelten die Signale am Fahrweg, wenn die LZB
oder ETCS dem Tf eines anzeigegeführten Zuges den Übergang zum sig-
nalgeführten Zug ankündigt. Dunkelgeschaltete Signale gelten bis zum Ende
der Anzeigeführung nicht.
h) Wenn ETCS bei ETCS-Level 2 Release Speed anzeigt, darf der Tf bei An-
zeige V-soll 0 km/h bzw. Zielentfernung 0 m mit Release Speed bis zum
zugehörigen Hauptsignal, Sperrsignal, Signal Ne 14, Blockkennzeichen oder
Gleisabschluss weiterfahren.
i) Wenn ETCS bei ETCS-Level 1 Release Speed anzeigt und ein Hauptsignal,
ein Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 am Fahrweg des Zuges die Fahrt zulässt,
darf der Tf mit Release Speed weiterfahren.
(4) Bei ETCS-Level 2 darf der Tf in ETCS-Betriebsart SR an einem Signal Ne 14
nur vorbeifahren, wenn
a) der Fdl Befehl 1 oder 7 mit Auftrag 7.20 zur Vorbeifahrt erteilt,
b) ETCS die Textmeldung „Sie dürfen ohne Bedienen Override EOA vorbeifah-
ren an ETCS-Bk … [Signalbezeichnung]“ anzeigt.
Streckenbe-
obachtung
Führerraum-
anzeigen bei
LZB und ETCS
Führungsgrö-
ßen
ETCS-Be-
triebsart SR
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Züge fahren; Fahrt des Zuges 408.2341
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
(5) Der Tf eines Fahrzeugs, das nicht an der Spitze des Zuges fährt, muss auf die
Signale des Tf an der Spitze des Zuges achten. Er darf mit gehobenem Strom-
abnehmer nur fahren, wenn der Tf an der Spitze des Zuges ihm El-Signale oder
entsprechende Aufträge von LZB oder ETCS übermitteln kann oder wenn er El-
Signale selbst wahrnehmen kann. Außerdem muss er auf Unregelmäßigkeiten
achten, die den Zug gefährden könnten und sich an der Beobachtung der Stre-
cke beteiligen, soweit sonstige Aufgaben sowie Bauart und Bedienungsweise
des Fahrzeugs dies zulassen.
2 Zulässige Geschwindigkeit
(1) Die zulässigen Geschwindigkeiten eines signalgeführten Zuges sind im Fahr-
plan des Zuges und in der La vorgeschrieben.
a) Wenn in der La eine niedrigere Geschwindigkeit als im Fahrplan des Zuges
vorgeschrieben ist, ist die in der La vorgesc hriebene Geschwindigkeit die
zulässige Geschwindigkeit.
b) Wenn in der La eine höhere Geschwindigkeit als im Fahrplan des Zuges
vorgeschrieben ist, ist die in der La vorgeschriebene Geschwindigkeit die
zulässige Geschwindigkeit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. In der La muss „Geschwindigkeitsheraufsetzung“ eingetragen sein.
2. Soweit die La Bremshundertstel angibt, müssen die im Zug vorhandenen
Bremshundertstel mindestens so hoch sein wie die in der La angegebe-
nen Bremshundertstel. Bei Zügen, in deren Fahrplan eingetragen ist „Min-
destens 90 % der Achsen des Wagenzuges müssen gebremst sein“, gel-
ten die im Fahrplan angegebenen Mindestbremshundertstel als im Zug
vorhanden, wenn mindestens 90 % der Achsen des Zuges gebremst sind.
Der Tf darf die im Fahrplan angegebene größte zulässige Geschwindigkeit des
Zuges jedoch nicht überschreiten.
(2) Bei anzeigegeführten Zügen gilt Folgendes:
a) Die LZB- bzw. ETCS-Führerraumanzeige zeigt die zulässige Geschwindig-
keit als V-soll an.
b) Wenn ETCS bei ETCS -Level 2 die Textmeldung „Aufnahme in FS“, „Ente-
ring FS“, „Aufnahme in OS“ oder „Entering OS“ anzeigt, gilt Folgendes:
- Der Tf muss niedrigere Geschwindigkeiten nach Fahrplan und La weiter
beachten (Absatz (1)).
- Der Tf muss Geschwindigkeitsbeschränkungen im anschließenden Wei-
chenbereich nach Ril 301.0002 5 und nach Ril 408.2455 4 (1) weiter be-
achten.
Dies gilt vom Ort des Levelwechsels an so lange, bis der Zug eine Strecke
zurückgelegt hat, die seiner Zuglänge entspricht.
c) Wenn das ETCS -Fahrzeuggerät bei Wechsel von ETCS -Level 2 nach
ETCS-Level NTC PZB/LZB die Textmeldung
-„Maximal … km/h über Zuglänge einhalten!“ anzeigt, muss der Tf die in der
Textmeldung vorgegebene Geschwindigkeit über den Ort des Levelwech-
sels hinaus beachten, bis der Zug am Grenzsignal vorbeigefahren ist.
-„Maximal …km/h bis Ende Lfst einhalten!“ oder „Maximal … km/h weiterhin
einhalten!“ anzeigt, muss der Tf die in der Textmeldung vorgegebene
Tf nicht an der
Spitze
Signalgeführ-
ter Zug
Anzeigege-
führter Zug
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Züge fahren; Fahrt des Zuges 408.2341
Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
Geschwindigkeit über den Ort des Levelwechsels hinaus beachten, bis der
Zug am Signal Lf 3 vorbeigefahren ist.
Hinweis:
Das ETCS -Fahrzeuggerät kann die Textmeldungen ggf. auch in einer anderen
Sprache oder Textfassung anzeigen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen gibt
dem Tf abweichende Textmeldungen bekannt.
(3) Erläuterungen zu den Fahrplanangaben enthält Ril 408.2341A01.
(4) Die zulässigen Geschwindigkeiten können eingeschränkt sein durch
a) Signale,
b) die für besondere Betriebsverhältnisse und für Unregelmäßigkeiten gegebe-
nen Regeln,
c) Befehl oder Fahrplan-Mitteilung,
d) den Fahrplan bei einem anzeigegeführten Zug beim Übergang zu einem sig-
nalgeführten Zug,
e) Regeln für das Bedienen der Triebfahrzeuge,
f) Regeln im Abhilfetext zur Störungsbehebung im Display des Führerraums.
(5) Wenn mehrere Einschränkungen gleichzeitig zutreffen, gilt: Die jeweils nied-
rigste Geschwindigkeit ist die zulässige Geschwindigkeit des Zuges.
(6) Bei Abfahrt eines Zuges auf einem Bahnhof gilt:
a) Die mit Hauptsignal oder mit Signal Zs 3 angezeigte Geschwindigkeit gilt
bereits bei der Abfahrt.
b) Wenn der Tf eines signalgeführten Zuges bei der Abfahrt das Signal nicht
selbst sehen kann, muss er bis zum Erkennen der Stellung des Signals mit
höchstens 40 km/h und so vorsichtig fahren, dass der Zug ggf. rechtzeitig
zum Halten kommt.
c) Wenn der Tf die Zustimmung zur Abfahrt durch Kennlicht erhalten hat, muss
er mit höchstens 40 km/h fahren, bis der Zug am nächsten Hauptsignal bzw.
bei einer Ausfahrt an der letzten Weiche im Fahrweg oder einer anderen im
Fahrplan durch „¥“ gekennzeichneten Stelle vorbeigefahren ist.
(7) Bei Abfahrt auf einem Haltepunkt oder einer Haltestelle zwischen Vor - und
Hauptsignal muss der Tf bis zum Erkennen der Stellung des Hauptsignals so
vorsichtig fahren, dass der Zug bei Haltstellung rechtzeitig zum Halten kommt.
3 Am gewöhnlichen Halteplatz halten
Bei planmäßigem Halt soll der Tf den Zug am gewöhnlichen Halte platz anhalten.
Wenn der gewöhnliche Halteplatz an einem Halt gebietendem Signal liegt, soll er
den Zug möglichst nahe an dieses Signal heranfahren. Im Streckenbuch können
ergänzende Regeln gegeben sein.
4 Fahrt auf Signal Hp 2 ohne Vorankündigung
Auf eine Fahrt mit Signal Hp 2 muss sich der Tf auch ohne Vorankündigung einrich-
ten, wenn
a) im Gleisabschnitt vor dem Hauptsignal eine Geschwindigkeit von höchstens
60 km/h zugelassen ist oder
Erläuterungen
Einschränkun-
gen
Mehrere Ein-
schränkungen
Abfahrt auf ei-
nem Bahnhof
Abfahrt auf
Haltepunkt
oder Halte-
stelle
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Züge fahren; Fahrt des Zuges 408.2341
Seite 4
Gültig ab: 14.12.2025
b) für den Zug im Fahrplan, in der La oder mit Fahrplan-Mitteilung ein Halt oder
ein Bedarfshalt vorgeschrieben ist, auch wenn der Ausfall eines Haltes mit-
geteilt wurde.
5 Bahnübergänge sichern
Wenn sich der Tf während der Fahrt auf dem Fahrzeug an der Spitze des Zuges,
aber nicht im Führerraum befindet, muss er
- vor einem Bahnübergang, bei dem der Anfang der Einschaltstrecke durch Sig-
nal Bü 2 oder Bü 3 gekennzeichnet ist, anhalten und den Bahnübergang nach
Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (6) sichern,
- am Signal Bü 4 oder am Signal Pf 2 und außerdem mehrmals vor dem Befahren
des Bahnübergangs mit dem Signalhorn blasen.
6 Feststellen und Melden
(1) Im Streckenbuch kann vorgeschrieben sein, dass der Tf nach dem Anhalten
des Zuges
a) und dem Lösen der Bremse Spitze oder Schluss des Zuges grenzzeichenfrei
melden,
b) eine Zugvollständigkeitsmeldung für den eigenen Zug abgeben oder
c) das Halten melden
muss.
Wenn es im Streckenbuch zugelassen ist, darf der Tf für Zugfahrten, deren
Zuggattungsbezeichnung durch „ -G“ ergänzt ist, die Zugvollstän digkeitsmel-
dung während der Fahrt geben.
(2) Der Fdl darf den Tf beauftragen, für den eigenen Zug eine Grenzzeichenfrei-
meldung, Zugvollständigkeitsmeldung oder Haltmeldung zu geben, wenn der
Zug hält.
(3) Der Tf muss für die Zugvollständigkeitsmeldung folgenden Wortlaut verwen-
den:
„Zug (Nummer) vollständig in (Name der Betriebsstelle) angekommen".
(4) Der Fdl darf den Tf beauftragen, das Freisein eines Weichenabschnittes fest-
zustellen und ihm das Ergebnis zu melden. Der Fdl weist den Tf hierzu ein,
indem er ihm die Lage des zu prüfenden Abschnittes und dessen Grenzen
durch Nennung markanter Punkte beschreibt. Der Tf meldet das Ergebnis der
Prüfung unter Nennung der vom Fdl genannten markanten Punkte. Wenn der
Tf die zu prüfende Weiche nicht vollständig einsehen oder eine der Grenzen
nicht eindeutig erkennen kann, muss er die Prüfung de r Weiche auf Freisein
ablehnen. Wenn der Tf die Prüfung ablehnt, ist dem Fdl der Grund anzugeben.
7 Bedarfshalt vormelden
Wenn auf einer Betriebsstelle bei einem Bedarfshalt Wagen abzusetzen sind, muss
der Tf dies dem Fdl vormelden.
GM, ZM, HM -
Streckenbuch
GM, ZM, HM -
nach Auftrag
Wortlaut ZM
Freisein von
Weichen
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Allgemeines
In den Fahrplanangaben können die in den folgenden Abschnitten beschriebenen
Inhalte enthalten sein. Die Regeln der nachfolgenden Abschnitte beschreiben bzw.
erläutern die entsprechenden Fahrplanangaben des Buchfahrplans , z. B. als ge-
schlossene Darstellung, Blattfahrplan, Geschwindigkeitsheft und Fahrzeitenheft so-
wie Ersatzfahrplan.
Hinweis:
Wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Fahrplanangaben in einer selbst er-
stellten Unterlage veröffentlicht, sind die Fahrplanangaben durch das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen erläutert.
2 Kopfangaben
Der Kopf des Fahrplans kann folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung des Streckenabschnitts.
b) Zugnummer, bei Sperrfahrten mit dem Zusatz „Sperrfahrt“ oder „Sperrfahrt
Kl“ vor der Zugnummer.
c) Baureihennummern der arbeitenden Triebfahrzeuge.
d) Angaben zur Stufenschaltung bei Zügen, die mit Brennkrafttriebfahrzeugen
befördert werden. Es bedeuten: SG = Schnellgang, LG = Langsamgang.
1. Der Tf muss Reisezüge im Schnellgang fahren. Wenn er einen Reisezug
ausnahmsweise im Langsamgang fahren muss, ist angegeben z. B. „von
... bis ... LG“.
2. Wenn bei Güterzügen, die im Schnellgang gefahren werden, ein Klam-
mervermerk für den Langsamgang angebracht ist, sind die im Fahrplan
angegebenen zulässigen Geschwindigkeiten ( Geschwindigkeitsspalte
und Textspalte) und die Uhrzeiten (Ankunft- und Abfahrtspalten) auf den
Schnellgang abgestimmt. Wenn der Fahrplan die Angabe „SG ... t GL (LG
... t GL)“ enthält, darf der Tf bei einer Überschreitung der für den Schnell-
gang angegebenen Grenzlast eine höhere Last im Langsamgang nur be-
fördern, wenn die Betriebszentrale dies angeordnet hat.
e) Zuggattung.
f) Verkehrstage
g) Last (zulässiges Gewicht des Wagenzuges). Eine Grenzlast ist durch „GL“
hinter der Lastangabe gekennzeichnet.
h) Bei Triebwagen kann die Zusammensetzung der Einheit angegeben sein, z.
B. „Tfz 628.2 + 928.2“.
i) Zulässige Länge des Zuges.
j) Mindestbremshundertstel.
k) Bremsstellung R/P oder G; bei R + WB ist „WB“ angegeben.
l) Größte zulässige Geschwindigkeit.
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Gültig ab: 14.12.2025
m) Notbremsüberbrückung bei Reisezügen.
n) Abschnittsweise Durchführung eines Zuges unter einer anderen Zugnum-
mer (Doppelfahrplan).
o) Hinweis auf zweite Fahrplandarstellung des Zuges.
p) Maßgebende Geschwindigkeitshefte.
q) „Mindestens 90 % der Achsen des Wagenzuges müssen gebremst sein“,
ggf. mit dem Zusatz „Bei einem Gewicht des Wagenzuges von mehr als 800
t müssen Bremshundertstel ausgerechnet werden“.
r) Streckenabschnitte, auf denen der Zug mit der an gegebenen Last nachge-
schoben werden muss.
s) Hinweis auf Änderungen des Fahrplans bei baubedingten Regelungen
3 Angaben in den Kilometrierungsspalten (Buchfahrplan
Spalte 1 bzw. 3b)
(1) Die Kilometrierungsspalte (Buchfahrplan Spalte 1) kann folgende Angaben ent-
halten:
a) Stellen der Geschwindigkeitswechsel für die in der Geschwindigkeitsspalte
angegebenen Geschwindigkeiten,
b) Standorte der in der Textspalte genannten Vorsignale, alleinstehenden Vor-
signaltafeln, Hauptsignale mit Vorsignalfunktion, Signale Lf 6, oder Überwa-
chungssignale mit einem um mehr als 5 % verkürzten Bremswegabstand.
Die Angaben zu a) oder b) sind durch weiße Schrift auf schwarzem Grund (in-
vers) dargestellt, wenn die zugehöri ge Geschwindigkeitsangabe in der Ge-
schwindigkeitsspalte oder Textspalte invers dargestellt ist.
(2) Kilometrierungsspalte 1 kann in die Spalten 1a und 1b unterteilt sein. Angaben
in Spalte 1b sind kursiv gedruckt.
Die Angaben in Spalte 1a gelten, wenn die GNT des führenden Fahrzeugs
nicht wirksam oder die Neigetechnik des Zuges gestört ist.
Die Angaben in Spalte 1b gelten, wenn die GNT des führenden Fahrzeugs
und die Neigetechnik des Zuges wirksam ist.
(3) Die Kilometrierungsspalte (Buchfahrplan Spalte 3b) kann folgende Angaben
enthalten:
a) Lage der Betriebsstellen.
b) Standorte der Signale nach Abschnitt 5 Absatz (2).
c) Lage eines Bahnübergangs, wenn der Tf den Zug vor dem Bahnübergang
anhalten muss, weil das Zugpersonal oder andere Mitarbeiter beim Zug den
Bahnübergang planmäßig sichern müssen.
d) Lage der LZB-Bereichskennungswechsel.
e) Lage der Wechsel der Zugfunkbereiche.
f) Begrenzung der Sägelinien.
g) Beginn und Ende der in Textspalte dargestellten Tunnel.
h) durch „¥“ gekennzeichnete Stellen.
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i) Kilometrierungssprünge nach der Kilometrierung der Strecke. Kilometrie-
rungssprünge werden, wo die fortlaufende Kilometrierung unterbrochen ist,
mit Fehl- oder Überlängen wie nachstehend dargestellt. Die Fehllänge be-
steht nur rechnerisch, die Überlänge ist tatsächlich vorhanden. Im Beispiel
beträgt der Abstand zwischen Kilometerzeichen 48,2 und 48,4 nicht 200 m,
sondern 600 m (gerundet).
Beispiel
Eine Kilometerangabe in Klammern bezieht sich auf eine befahrene Strecke,
deren Kilometrierungssprünge wegen der Kürze des befahrenen Abschnitts
nicht dargestellt werden.
4 Angaben in der Geschwindigkeitsspalte (Buchfahrplan
Spalte 2)
(1) Die Geschwindigkeitsspalte enthält die zulässigen Geschwindigkeiten für die in
der Kilometrierungsspalte angegebenen Abschnitte. Die zulässigen Geschwin-
digkeiten gelten für signalgeführte Züge. Für anzeigegeführte Züge gelten sie
nur in folgenden Fällen:
- wenn ein Befehl oder die La es anordnet,
- wenn ETCS bei ETCS -Level 2 die Textmeldung „Aufnahme in FS“,
„Entering FS“, „Aufnahme in OS“ oder „Entering OS“ anzeigt.
(2) Auf Strecken mit ETCS -Level 2 ohne Hauptsignale enthält die Geschwindig-
keitsspalte die zulässige Geschwindigkeit für Züge in der ETCS-Betriebsart SR.
Nach dem Wechsel zu ETCS-Level NTC PZB/LZB gilt als zulässige Geschwin-
digkeit bis zum Grenzsignal die zum Zeitpunkt des Levelwechsels in der Füh-
rerraumanzeige angezeigte V-soll.
(3) Wenn die zulässige Geschwindigkeit durch weiße Schrift auf schwarzem Grund
(invers) dargestellt ist, wird sie nicht durch Signale angezeigt.
(4) Die angegebene zulässige Geschwindigkeit gilt für das Regelgleis und für das
Gegengleis. Wenn im Gegengleis eine andere Geschwindigkeit gilt, ist sie in
Winkel darunter angegeben.
Beispiel
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Unterschiedliche Geschwindigkeitsangaben für das Regel - oder Gegengleis
gelten auf Bahnhöfen bereits ab der Stelle, die in der Textspalte mit „¥“ oder
„<¥>“ gekennzeichnet ist.
(5) Eine niedrigere unter einer waagerechten Linie angegebene zulässige Ge-
schwindigkeit gilt, wenn der Zug
1. bei Bahnübergängen das Signal Lf 7, wo dieses nicht vorhanden ist, den
Bahnübergang,
2. sonst die in der Kilometrierungsspalte angegebene Stelle
mit der Spitze erreicht hat.
(6) Eine höhere unter einer waagerechten Linie angegebene zulässige Geschwin-
digkeit gilt, wenn der Zug
1. bei einer durchgehenden Linie die in der Kilometrierungsspalte angege-
bene Stelle mit seiner gesamten Länge verlassen hat,
2. bei einer gestrichelten Linie
- die Straßenmitte des in der Textspalte bezeichneten Bahnübergangs
oder
- ohne Angabe eines Bahnübergangs die in Kilometrierungsspalte an-
gegebene Stelle
mit der Spitze erreicht hat.
(7) Die Geschwindigkeitsspalte kann in die Spalten 2a und 2b unterteilt sein. Ge-
schwindigkeitsangaben in Spalte 2b sind kursiv gedruckt.
Geschwindigkeitsangaben der Spalte 2a gelten, wenn die GNT des führenden
Fahrzeugs nicht wirksam oder die Neigetechnik des Zuges gestört ist.
Geschwindigkeitsangaben in Spalte 2b gelten, wenn die GNT des führenden
Fahrzeugs und die Neigetechnik des Zuges wirksam ist. Die Signale Lf 6 und Lf
7 gelten nicht.
5 Angaben in den Textspalten (Buchfahrplan Spalte 3a und
Spalte 3c)
(1) In der Textspalte (Buchfahrplan Spalte 3a) angegebene zulässige Geschwindig-
keiten gelten für signalgeführte Züge. Für anzeigegeführte Züge gelten sie nur
in folgenden Fällen:
- wenn ein Befehl oder die La es anordnet,
- wenn ETCS bei ETCS -Level 2 die Textmeldung „Aufnahme in FS“, „Ente -
ring FS“, „Aufnahme in OS“ oder „Entering OS“ anzeigt.
(2) Die Textspalte 3a kann folgende Angaben enthalten:
a) Betriebsstellen, Hauptsignale, Signale Ne 14, Sperrsignale am Gegengleis in
Höhe eines Einfahrsignals , alleinstehende Vorsignaltafeln am Gegengleis
sowie allein stehende Signale Ne 1.
b) Signale am Gegengleis sind in Winkel gesetzt, z. B. „<Esig>“.
c) Eine Gruppe von Hauptsignalen mit der gleichen Verwendung (z. B. alle
Ausfahrsignale) ist durch das am durchgehenden Hauptgleis stehende
Hauptsignal stellvertretend dargestellt. Die Standorte der in anderen Haupt-
gleisen stehenden Haupt signale können vom Standort des im
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durchgehenden Hauptgleis stehenden Hauptsignals abweichen. Wenn sich
im durchgehenden Hauptgleis kein Hauptsignal befindet, sind die Hauptsig-
nale der anderen Gleise in Klammern dargestellt.
d) Besetzte Blockstellen, die über Zugfunk, Betriebsart E erreichbar sind, sind
durch „[ZF]“ hinter der Betriebsstellenangabe dargestellt.
e) Hauptsignale, Vorsignale, Signale Lf 6 , Überwachungssignale oder allein
stehende Vorsignaltafeln, die sich auf eingleisigen Strecken, auf zweigleisi-
gen Strecken am Regelgleis nicht unmittelbar rechts neben oder über dem
Gleis, sondern links vom Gleis befinden, sind durch das Zeichen „ “im An-
schluss an die Signalbezeichnung dargestellt, z. B. „Esig “, „Evsig
“.
f) Hauptsignale, Vorsignale, Signale Lf 6 , Überwachungssignale, allein ste-
hende Vorsignaltafeln oder Sperrsignale in Höhe eines Einfahrsignals, die
sich auf zweigleisigen Strecken am Gegengleis nicht unmittelbar links neben
oder über dem Gleis, sondern rechts vom Gleis befinden, sind durch „ “ im
Anschluss an die Signalbezeichnung dargestellt, z. B. „<Sbk 131a >“,
„<Ls >“, „<Ne 2 >“.
g) Hauptsignale im Bahnhof, die nicht unmittelbar rechts neben oder über dem
Gleis angeordnet sind, sondern sich links vom Gleis befinden, sind wie folgt
dargestellt:
- Wenn alle Hauptsignale einer Gruppe abweichend stehen, ist „ “ im An-
schluss an die Signalbezeichnung angegeben, z. B. „Zsig “.
- Wenn nicht alle Hauptsignale einer Gruppe abweichend stehen und am
durchgehenden Hauptgleis ein Hauptsignal vorhanden ist, sind Pfeil und
Gleisbezeichnung in Klammern hinter der Signalbezeichnung angege-
ben, z. B. „Zsig ( Gl 1)“.
- Wenn nicht alle Hauptsignale einer Gruppe abweichend stehen und am
durchgehenden Hauptgleis kein Hauptsignal vorhanden ist, sind Signal-
bezeichnung, Pfeil und Gleisbezeichnung in Klammern gesetzt, z. B.
„(Zsig Gl. 3)“.
- Signale Lf 6 sind durch „Lf“ dargestellt, Überwachungssignale durch
„Üs“.z. B. „<Lf >“, „Üs “.
Wenn bei einem Haupt- oder Sperrsignal keine Schachbretttafel aufgestellt
ist, ist die Angabe „ “ bzw. „ “ durch „ohne Ne 4“ ergänzt und in Klam-
mern gesetzt. Dies gilt nicht für selbsttätige Blocksignale.
h) Das Zeichen „ “ bedeutet:
- Strecke endet am Haltepunkt oder
- Einfahrgleis ist
- Stumpfgleis oder Gleis mit verkürztem Einfahrweg,
- teilweise besetztes Gleis,
- Gleis, dessen Durchrutschweg nicht ausreichend ist.
i) Vorsignale, allein stehende Vorsignaltafeln, andere Signale mit Vorsignal-
funktion, Signale Lf 6 oder Überwachungssignale, die in einem um mehr als
5 % verkürzten Bremswegabstand stehen, sind durch „ “ dargestellt.
Wenn das Signal oder das „ “ in Klammern gesetzt ist,
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- steht das Signal nicht am durchgehenden Hauptgleis, z. B. „(Zvsig )“,
- ist das Signal am durchgehenden Hauptgleis nur bei bestimmten Be-
triebsverhältnissen in Betrieb oder
- besteht der um mehr als 5 % verkürzte Bremswegabstand nicht im durch-
gehenden Hauptgleis.
Bei Vorsignaltafeln ist „Ne 2“ vor „ “ gesetzt, bei Signalen Lf 6 „Lf“, bei Über-
wachungssignalen „Üs“.
j) Eine Geschwindigkeitsbeschränkung in weißer Schrift auf schwarzem Grund
(invers) hinter „Evsig “, „Zvsig “, „Avsig “ oder „Bkvsig “ muss der Tf mit
dem Zug am Vorsignal erreicht haben, wenn es “Halt erwarten“ zeigt.
k) Wenn die zulässige Geschwindigkeit bei Fahrt auf Signal Hp 2 von 40 km/h
abweicht und nicht durch Signal Zs 3 angezeigt wird, sind die Verwendungs-
art des Hauptsignals durch einen Buchstaben sowie die zulässige Ge-
schwindigkeit angegeben. Es bedeuten: „E“ für Einfahrsignale, „Z“ für Zwi-
schensignale, „A“ für Ausfahrsignale, “Bk“ für Blocksignale von Abzweigstel-
len, z. B. „E 50“.
l) Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal sind durch den Zusatz „ohne Asig“ dargestellt.
m) Abzweig- oder Überleitstellen, deren Blocksignale nicht mit Signal Zs 6 aus-
gerüstet sind, sind mit der Angabe „ohne Zs 6“ dargestellt.
Bei Fahrt auf dem Regelgleis zeigt Signal Hp 1 und Zs 3, Signal Hp 2 oder
Signal Ks 1 bzw. Ks 2 und Zs 3 die Fahrt ins Gegengleis an.
Bei Fahrt auf dem Gegengleis zeigt Signal Hp 1, Ks 1 oder Ks 2 die Weiter-
fahrt auf dem Gegengleis an.
n) Eine
- Fahrleitungsschutzstrecke ist durch „El 1“,
- ständige Schwungfahrstelle durch „El 4“
dargestellt. „El 1“ oder „El 4“ kann durch eine Geschwindigkeitsangabe er-
gänzt sein. In diesem Fall ist der gesamte Eintrag durch weiße Schrift auf
schwarzem Grund (invers) dargestellt.
Eine Geschwindigkeitsangabe hinter „El 1“ oder „El 4“ muss der Tf eines
elektrischen Triebfahrzeugs, bei dem mit dem Ausschalten die angerech-
nete dynamische Bremse unwirksam wird, beachten, wenn das Signal El 1
oder El 4 gezeigt wird. Der Tf muss die Angabe so lange beachten, bis er
den Hauptschalter wieder eingeschaltet hat.
o) Sägelinien stellen die maßgebende Neigung für das Sichern eines Zuges
oder Zugteils mit Feststellbremsen dar. Es bedeuten:
Anzahl Sägelinien Maßgebende Neigung
keine 0 ‰ bis 10 ‰
eine mehr als 10 ‰ bis 20 ‰
zwei mehr als 20 ‰
p) LZB-Bereichskennungswechsel, an denen eine Aufnahme in die LZB mög-
lich ist, sind durch „ “ dargestellt.
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q) Der Anfang und das Ende eines Streckenabschnitts, der mit Streckenein-
richtungen der GNT für NeiTech -Züge ausgerüstet ist , ist durch
„ “ oder „ “ bzw. „ “ oder „ “ gekennzeich-
net.
r) Tunnel sind dargestellt durch den Namen des Tunnels und die Zeichen
und , die mit einem senkrechten Strich verbunden sein können.
s) Wenn das Zugpersonal oder andere Mitarbeiter beim Zug den Bahnüber-
gang sichern müssen, ist in der Ankunftsspalte BÜ km ...,...“ und der Auftrag
„Halt“ in Verbindung mit „Schranke“, „ET“, „AutomET“, „HET“, „AutomHET“
oder „Posten“ angegeben.
Der Tf muss den Zug vor dem Bahnübergang anhalten. Es bedeuten:
„Schranke“
Bedienen der Schranken; der Tf darf den Zug weiterfahren, wenn die
Schranken geschlossen sind. Wenn die Schranken nicht geschlossen wer-
den können, gelten die Regeln in Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (7).
„ET“
Bedienen der Einschalttaste; der Tf darf den Zug weiterfahren, wenn die
Meldelampe blinkt. Wenn nach dem Bedienen der Einschalttaste die Melde-
lampe nicht blinkt, gelten die Regeln in Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (7).
„AutomET“
Der Tf muss mit dem Zug bis an das Schild „AutomatikET“ heranfahren. Der
Tf darf mit dem Zug den Bahnübergang befahren, wenn nach dem Heran-
fahren ein weißes Licht leuchtet oder blinkt. Wenn kein weißes Licht leuchtet
oder blinkt, gelten die Regeln in Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (7).
„HET“
Bedienen der Hilfseinschalttaste; Der Tf darf mit dem Zug den Bahnüber-
gang befahren, wenn nach Bedienen der Hilfseinschalttaste eines der Stra-
ßensignale rot blinkt oder leuchtet oder die Schrankenbäume gesenkt sind.
Wenn die technische Sicherung nicht hergestellt ist, gelten die Regeln in Ril
408.2671 Abschnitt 2 Absatz (7).
„AutomHET“
Der Tf muss mit dem Zug bis an das Schild „AutomatikHET“ heranfahren.
Der Tf darf mit dem Zug den Bahnübergang befahren, wenn nach dem Her-
anfahren eines der Straßensignale rot blinkt oder leuchtet oder die Schran-
kenbäume gesenkt sind. Wenn die technische Sicherung nicht hergestellt
ist, gelten die Regeln in Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (7).
„Posten“
Der Tf darf mit dem Zug mit Schrittgeschwindigkeit weiterfahren, wenn ein
Posten den Bahnübergang gesichert und der Tf Verkehrsteilnehmer und
Posten durch Signal Zp 1 gewarnt hat. Wenn das erste Fahrzeug etwa die
Straßenmitte erreicht hat und der Posten wieder aufgenommen ist, muss der
Tf mit dem Zug den Bahnübergang schnellstens räumen.
Der Posten, der den Bahnübergang sichert, hat folgende Aufgaben:
- Der Posten hat mindestens eine Warnweste zu tragen.
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- Der Posten stellt sich am Rand der Straßenfahrbahn gut sichtbar für den
Straßenverkehr auf und hält ausreichend Abstand zum Gleis, in der Regel
denselben Abstand wie Andreaskreuze, mindestens aber 3,0 m von
Gleismitte.
- Der Posten beobachtet den Straßenverkehr und entscheidet, in welcher
Fahrtrichtung und von welcher Seite des Gleises er zuerst den Straßen-
verkehr anhält.
- Der Posten darf die Straße nur bei einer ausreichend großen Lücke zwi-
schen Fahrzeugen betreten oder wenn der Verkehr bereits zum Stillstand
gekommen ist.
- Der Posten gibt die Zeichen
„Anhalten“ (Hochheben eines ausgestreckten Armes)
und anschließend
„Halt“ (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme).
- Der Posten muss die Zeichen bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter mit
rotleuchtender Handleuchte geben. Für das Geben der Tageszeichen
muss er soweit vorhanden eine rotweiße Signalfahne benutzen.
- Wenn der Posten den Straßenverkehr aus mehreren Richtungen anhal-
ten muss, muss er bei der ersten Fahrtrichtung das Anhalten des Fahr-
zeugs eindeutig erkennen.
- Den Fahrer dieses Fahrzeugs muss er zum weiteren Halten auffordern,
ehe er sich der nächsten Fahrtrichtung zuwendet.
Beim Überqueren der Straßenfahrbahn achtet er darauf, dass er durch
den Straßenverkehr nicht gefährdet wird.
Er fordert die Verkehrsteilnehmer auch für die nächste Fahrtrichtung in
der oben beschriebenen Weise zum Anhalten auf.
- Der Posten muss die Postensicherung so lange aufrechterhalten, bis das
erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat. Anschlie-
ßend darf er den Bahnübergang verlassen.
t) Wenn das Zugpersonal oder andere Mitarbeiter beim Zug vor der Abfahrt
Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen müssen, ist hinter einer Be-
triebsstellenangabe „ET km ...,... für BÜ km ...,...“, z. B. „Adorf ET km 33,8
für BÜ km 34,205“ angegeben.
u) Beginn oder Wechsel eines Zugfunk-Bereiches ist dargestellt durch Angabe
von Betriebsart und ggf. Kanalnummer, z. B. "- ZF GSM-R -" oder „-ZF A 63-
“, ggf. ergänzt durch die Zusätze „ Sprechwunschtaste“ oder „Hörer F-
Taste“. Das Ende der Zugfunkversorgung ist dargestellt mit „- ZF-Ende “.
v) „Betriebsbremsung“ ist an der Stelle dargestellt, an der der Tf bei Güterzü-
gen eine Betriebsbremsung durchführen muss. Bei ungenügender Brems-
wirkung muss er sofort anhalten und eine volle Bremsprobe durchführen.
w) Hauptsignale mit Richtungsanzeiger sind durch „Ri“ und einem Kennbuch-
staben, z. B. „Zsig Ri F“ dargestellt. Die Angabe ist in Klammern, wenn nur
ein Teil der Fahrwege am Richtungsanzeiger vorbeiführt, z. B. „Asig (Ri M)“.
x) Das Ende des anschließenden Weichenbereiches bei Ausfahrt aus einem
Bahnhof oder Fahrt auf einer Abzweigstelle ist durch „¥“ dargestellt . Bei
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Fahrwegen, die auf das Gegengleis führen, ist das Zeichen in Winkel einge-
rahmt:“<¥>“.
y) Das Zeichen mit Angabe der von der Infrastruktur vorgegebenen
Oberstrombegrenzung, z. B. „ 600 A“
zusätzlichen Angaben, z. B. „ 900 A nur Gz“
z) Das Zeichen „ “ stellt das Ende der Elektrifizierung dar.
aa) Das Zeichen stellt den Beginn eines Streckenabschnittes dar, an
dem der Tf die Zugsammelschiene ausschalten muss, wenn die zentrale
Energieversorgung von Reisezugwagen durch eine Diesellokomotive mit ei-
ner anderen Frequenz als 22 Hz oder 60 Hz betrieben wird.
bb) Das Zeichen stellt das Ende eines Streckenabschnittes nach Unter-
absatz aa) dar. Der Tf darf die Zugsammelschiene wieder einschalten.
cc) Das Zeichen „ “ hinter der Signalverwendungsart stellt ein
Signal Ne 14 dar, z. B. „Esig Großbrembach“.
Es wird nur auf Strecken abschnitten mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale
verwendet.
dd) Der Beginn eines Streckenabschnitts, der mit ETCS ausgerüstet ist, ist
durch „ “ dargestellt. Das Ende eines Streckenabschnitts, der mit
ETCS ausgerüstet ist, durch „ “ dargestellt.
ee) Ein ETCS-Levelwechsel ist durch „ “ dargestellt.
ff) Blockkennzeichen werden mit dem Eintrag: „Bkz (Nr.)“ dargestellt.
(3) Die Textspalte (Buchfahrplan Spalte 3c) kann folgende Angaben enthalten:
a) Der Laufweg des Zuges ist angegeben durch
1. Anfangsbahnhof (Grenzbahnhof),
2. Bahnhöfe und Haltepunkte mit Fahrplanhalt,
3. Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal,
4. Bahnübergänge, die das Zugpersonal oder andere Mitarbeiter beim Zug
planmäßig sichern müssen, mit den Angaben nach Absatz (2) s) und (2)
t),
5. weitere Bahnhöfe oder Abzweigstellen,
6. Hinweise, wenn im Geschwindigkeitsheft mehrere Fahrmöglichkeiten
aufgeführt sind,
7. Endbahnhof (Grenzbahnhof).
b) Verweise auf die Darstellung der Streckenabschnitte im Geschwindigkeits-
heft mit
1. Nummer des Geschwindigkeitsheftes und Seitennummer, auf der die
Darstellung für den jeweiligen Zug beginnt,
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2. den auf dem Streckenabschnitt erforderlichen Mindestbremshunderts-
teln.
c) Das Zeichen „ " bedeutet:
- Strecke endet am Haltepunkt oder
- Einfahrgleis ist
- Stumpfgleis oder Gleis mit verkürztem Einfahrweg,
- teilweise besetztes Gleis,
- Gleis, dessen Durchrutschweg nicht ausreichend ist.
d) „VMZ...km/h“ steht an Stellen, an denen der Tf den Einstellwert VMZ ändern
muss. Der Eintrag kann auf Bahnhöfen mit Triebfahrzeug- oder Führerraum-
wechsel wiederholt sein.
6 Angaben in den Geschwindigkeits-, Kilometrierungs- und
Textspalten (Buchfahrplan Spalten 1 bis 3b)
(1) Die Angaben in den Spalten 1 bis 3b für Strecken, auf denen Züge unter er-
leichterten Bedingungen umgeleitet werden dürfen (alternative Fahrwege), sind
vom Umleitbahnhof ab - getrennt durch Querstriche - quer über den Spaltenbau
eingeschoben. Unter dem Querstrich ist zunächst die Umleitungsstrecke be-
zeichnet. Zusätzlich kann angegeben sein, wie über die Umleitung unterrichtet
wird.
(2) Folgende Hinweise sind möglich:
a) Wenn der Fahrplan nicht auf derselben Seite fortgesetzt wird, weist ein Hin-
weis vor einem Einschub auf die Weiterführung des Fahrplans hin, z. B.
„Fortsetzung Seite 112“.
b) Wenn ein Einschub für einen alternativen Fahrweg nicht auf derselben Seite
beginnt, ist dort, wo sich der Fahrplan verzweigt, auf den Einschub hinge-
wiesen, z. B. „über Gz-Strecke siehe Seite 116“.
7 Angaben in den Ankunfts- und Abfahrtsspalten (Buch-
fahrplan Spalten 4 und 5)
(1) Im Spaltenkopf des Fahrzeitenheftes ist die Nummer des Zuges angegeben,
für den die Spaltenangaben gelten. Bei Taktfahrplänen ist statt der Zugnummer
die Nummer des Taktes angegeben.
Unter der jeweiligen Zugnummer sind für die in der Textspalte genannten Be-
triebsstellen in Spalte 4 Ankunfts- und in Spalte 5 Abfahrts- oder Durchfahrts-
zeiten angegeben.
Stundenzahlen sind nur bei der ersten und letzten Betriebsstelle auf jeder Seite
und bei Stundenwechsel angegeben. Bei Taktfahrplänen enthalten die Spalten
4 oder 5 keine Stundenzahlen. Statt der Stundenzahl ist jeweils ein Punkt vor
der Minutenzahl angegeben. Bei Nahverkehrszügen, die auf einer in der Text-
spalte aufgeführten Stelle nicht halten, ist in der Abfahrtsspalte ein senkrechter
Strich aufgenommen.
(2) Eine Zeitangabe in der Abfahrtsspalte (Spalte 5) ist
a) Abfahrtszeit, und zwar auf dem Anfangsbahnhof oder nach einem Regelhalt,
Bedarfshalt bzw. Betriebshalt,
Umleiten unter
erleichterten
Bedingungen
Hinweise:
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b) Durchfahrtszeit, wenn in der Ankunftsspalte nichts eingetragen ist.
(3) Ein Eintrag in der Ankunftsspalte (Spalte 4) ordnet einen Fahrplanhalt an. Im
Einzelnen gilt Folgendes:
a) Eine Zeitangabe kennzeichnet die planmäßige Ankunftszeit eines Regelhal-
tes.
b) „x“ kennzeichnet einen Bedarfshalt.
c) „Halt“ in Verbindung mit der Angabe „BÜ km ...,...“ mit „Schranke“, „ET“, „Au-
tomET“, „HET“, „AutomHET“ oder „Posten“ in Spalte 3a oder 3c kennzeich-
net einen Halt zum Sichern eines Bahnübergangs.
d) „+“ vor der Ankunftszeit kennzeichnet einen Betriebshalt.
e) Bei Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal ist bei planmäßig durchfahrenden Zügen
statt einer Ankunftszeit „H“ oder „U“ eingetragen.
1. „H“ bedeutet: Der Tf muss mit dem Zug am gewöhnlichen Halteplatz hal-
ten. Der Tf darf ohne Halt durchfahren, wenn er Signal Zp 9 als Durch-
fahrauftrag erhalten hat oder durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 beauftragt
wurde, auf diesem Bahnhof ohne Durchfahrauftrag durchzufahren.
2. „U“ bedeutet: Der Tf darf mit dem Zug ohne Halt durchfahren.
f) Im Ersatzfahrplan sind in den Spalten 4a bis 4d die Fahrzeiten der Züge vom
Streckenbeginn bis zur jeweiligen Betriebsstelle angegeben.
g) „N“ kennzeichnet einen nicht veröffentlichten Halt.
h) „A“ bedeutet Halt nur zum Aussteigen von Reisenden, Zug darf vor der plan-
mäßigen Abfahrtszeit abfahren.
i) „Z“ bedeutet Halt nur zum Zusteigen von Reisenden.
8 Angaben in den Geschwindigkeits-, Kilometrierungs -,
Text-, Ankunfts- und Abfahrtsspalten
(1) Hinweiszeichen „*)“, „*1)“ oder „*2)“ usw. weisen auf eine Fußnote hin,
Hinweis: Fußnoten sind nur in den Text -, Ankunfts- und Abfahrtsspalten mög-
lich.
(2) Fußnoten am unteren Rand geben
a) Fortsetzungshinweise,
b) Anweisungen z. B. über Umleitungen unter erleichterten Bedingungen, für
Überleitstellen, zum Sichern von Bahnübergängen durch Zugpersonal, zum
Vereinigen von Zügen, zum Sperren der Wirbelstrombremse.
c) Wenn in den Fußnoten folgende Abkürzungen bzw. Anmerkungen verwen-
det werden, bedeuten diese:
- R-Weg: Regelweg.
- A-Weg: Alternativer Fahrweg/Umleitung unter erleichterten Bedingungen.
- Änderung der Zugcharakteristik z. B. Änderung der Zuglänge, Mindest-
bremshundertstel oder Traktionsart,
- Nutzlänge des Bahnsteiges nicht ausreichend Bahnsteignutzlänge für
Länge des Zuges nicht ausreichend
- Anfang einer baubedingten Regelung
*
*
Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01
Seite 12
Gültig ab: 14.12.2025
- Ende einer baubedingten Regelung
- Bahnsteigabfahrt (verkehrliche Abfahrt) <hh:mm>: Zug darf nach Errei-
chen der verkehrlichen Abfahrtszeit vor der betrieblichen Abfahrtszeit ab-
fahren.
*
*
Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01
Seite 13
Gültig ab: 14.12.2025
9 Musterdarstellungen
Geschwindigkeitsheft (GeH)
Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01
Seite 14
Gültig ab: 14.12.2025
Fahrzeitenheft (FztH)
Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01
Seite 15
Gültig ab: 14.12.2025
Geschlossene Darstellung
Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01
Seite 16
Gültig ab: 14.12.2025
Ersatzfahrplan
Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01
Seite 17
Gültig ab: 14.12.2025
Blattfahrplan
Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01
Seite 18
Gültig ab: 14.12.2025
Mögliche Darstellung mehrerer Angaben innerhalb eines Hektometers
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Zug oder Zugteile abstellen, Fahrzeuge zurücklassen 408.2351
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Abstellen
(1) Der Tf muss das Abstellen von Zügen oder Zugteilen dem Fdl melden.
(2) Wenn es im Streck enbuch angeordnet ist , muss der Tf dem Fdl das Zurück-
lassen von Fahrzeugen und Änderungen der Zusammensetzung seines Zu-
ges melden.
(3) Wenn ein Tf Zugteile abstellt bzw. wenn er nach Absatz (2) Fahrzeuge seines
Zuges zurücklässt oder sich die Zusammensetzung des Zuges ändert , muss
er dies dem Fdl melden, bevor er ab- oder weiterfährt.
(4) Beim Abstellen von Fahrzeugen vor einem Gren zzeichen, einem Übergang
oder einem sonst freizuhaltenden Abschnitt ist zu berücksichtigen, dass die
Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn sich die Pufferfedern strecken
oder andere Fahrzeuge anstoßen.
2 Festlegen
Abgestellte Züge oder Zugteile sind festzulegen.
3 Auf der freien Strecke trennen oder Fahrzeuge abstellen
Im Streckenbuch oder in einer Betra kann zugelassen sein, dass auf der freien
Strecke Züge getrennt oder einzelne Fahrzeuge abgestellt werden dürfen.
Abstellen
melden
Fahrzeuge
zurücklassen
Zeitpunkt
Vor freizuhal-
tenden Ab-
schnitten
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Befehle 408.2411
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Zweck, Schutzziele und Zielgruppe
Zweck, Schutzziele:
Die Regelungen gewährleisten eine sichere Durchführung des Bahnbetriebs
beim Umgang mit Aufträgen, die der Fdl mit Befehl erteilt. Durch die Vorgaben
wird die Handlungssicherheit aller Tf und Tb gestärkt. Dadurch werden vorhan-
dene Risiken im Bahnbetrieb minimiert und bei Einhaltung der Regelungen be-
herrscht. Des Weiteren wird dadurch die Eintrittswahrscheinlichkeit von gefähr-
lichen Ereignissen im Bahnbetrieb reduziert.
Zielgruppe:
- Tf
- Tb
2 Regelung
2.1 Vorrang eines Befehls
Ein Befehl hat Vorrang vor entsprechenden Signalen oder Führerraumanzeigen.
Wenn die zulässige Geschwindigkeit niedriger ist als die im Befehl vorgegebene
Geschwindigkeitsbeschränkung, gilt die jeweils niedrigste zulässige Geschwindig-
keit.
2.2 Übermitteln
- Wenn der Zug hält, darf der Fdl oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter dem
Tf Befehle aushändigen oder diktieren.
- Auf Anfrage des Fdl muss der Tf mitteilen, ob der Zug signalgeführt , LZB-ge-
führt oder ETCS-geführt ist. Bei ETCS muss er dem Fdl zusätzlich mitteilen, in
welchem ETCS-Level und in welcher ETCS-Betriebsart sich der Zug befindet.
2.3 Diktieren
- Die Wortlaute und das Ablaufschema sind in Anhang 408.2411A02 dargestellt.
- Verschriebene Vordrucke sind durchzustreichen und zu entsorgen.
Züge fahren; Befehle 408.2411
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
2.4 Verständigen
Der Tf des Fahrzeugs an der Spitze des Zuges muss den T b vom Inhalt eines Be-
fehls unterrichten und für die Unterrichtung der anderen Tf sorgen, wenn der Inhalt
des Befehls für das Verhalten der Tf Bedeutung hat.
2.5 Handhaben durch den Tf
- Nach Erhalt eines Befehls ist zu prüfen, ob sich der Befehl auf den richtigen
Zug und Standort bezieht.
- Befehle sind bis zur Erledigung im Führerraum sichtbar auszulegen. Wenn der
Tf sich nicht im Führerraum aufhält, muss er die Befehle bei sich führen.
- Wenn der Tf das Fahrzeug an der Spitze des Zuges wechselt oder ein Perso-
nalwechsel stattfindet, muss der Tf für die Übergabe weiterhin gültiger Befehle
sorgen.
- Erledigte Befehle sind durchzukreuzen und wegzulegen.
2.6 Befehl widerrufen
Für das Widerrufen von Befehlen gilt:
Befehl Widerrufen durch Besonderheiten
Alle Befehl 4 Wenn mehrere Befehle auf einem oder
mehreren Vordrucken erteilt wurden, müs-
sen alle Befehle widerrufen werden.
3 Befehle 1, 2 oder 7 Kein Befehl 4 erforderlich.
Die Vordrucke eines widerrufenen Befehls sind durchzukreuzen.
2.7 Vorbeifahrt am ETCS-Halt auf Strecken mit ETCS-Level 2
Ein Befehl 1 oder 7 mit Auftrag 7.20 zur Vorbeifahrt am E TCS-Halt wird ungültig,
wenn dem Tf wieder Führungsgrößen angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn die
Vorbeifahrt an mehreren ETCS-Halten zugelassen wurde.
2.8 Vordruck 408.2411V01
- Befehle müssen grundsätzlich auf Vordruck 408.2411V01 ausgefertigt werden.
- Ist der Vordruck ausnahmsweise nicht vorhanden, muss der Wortlaut des Vor-
drucks angewendet werden.
- Der Fdl darf dem Tf Befehle 1 mit Befehlen 8 oder 95 mit Auftrag 95.95 ohne
Vordruck aushändigen.
- Der Fdl darf dem Tf Aufträge des Befehls 8 im Befehl 95 mit Auftrag 95.95
erteilen.
- Der Fdl kennzeichnet jeden Befehl svordruck mit einer eindeutigen Kennung.
Wenn Befehle auf mehreren Vordrucken erteilt werden, kennzeichnet der Fdl
nur den letzten Vordruck mit einer eindeutigen Kennung.
Züge fahren; Befehle 408.2411
Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
2.9 Besonderheiten Befehl 32
Wenn der Fdl den Tf mit Befehl 32 beauftragt, vor einem Hauptsignal anzuhalten,
gilt Folgendes:
- Der Tf muss auch bei Fahrtstellung des Hauptsignals oder Signal Zs 1, Zs 7
oder Zs 8 anhalten.
- Der Tf darf nur mit Befehl 1 oder bei Signal Zs 12 mit mündlichem Auftrag wei-
terfahren.
2.10 Ausfüllanleitung 408.2411A01
Der Aufbau des Vordrucks 408.2411V01 und die Ausfüllanleitung sind in Anhang
408.2411A01 dargestellt.
3 Örtliche Regeln im Streckenbuch
Keine
4 Befehle
Die Ril 408.2411 behandelt die Befehle insgesamt, weshalb an dieser Stelle auf die
Nennung einzelner Befehle verzichtet wird.
5 Geschwindigkeiten
Etwaige Geschwindigkeiten ergeben sich aus dem konkreten Befehl und den darin
enthaltenen Aufträgen.
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
Aufbau des Vordrucks und für alle Befehle gültige Regeln
Der Vordruck setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
- Kopfzeile
- Befehle
- Fußzeile
Der Vordruck ist beidseitig bedruckt. Auf der einen Seite finden sich die Befehle 1-9. Auf der anderen Seite finden sich die Befehle 21 bis 95.
Die Vordrucke dürfen nur einseitig beschrieben werden.
Jedes Feld ist durch eine Zahl, Buchstabe oder Kombination aus beidem bezeichnet.
Felder deren Bezeichnung mit einem „x.“ beginnt, sind auf dem Vordruck mehrfach vorhanden.
Sind mehrere Befehle erforderlich, dürfen die Befehle 1-9 und 21-95 auf einem oder mehreren Vordrucken kombiniert werden. Auftrag x.25 und
Befehl 6 dürfen nicht kombiniert werden.
Der Tf muss die Befehle nach der Reihenfolge auf dem Vordruck abarbeiten können. Sind mehrere Befehle gleichzeitig zu erteilen, müssen ggf.
mehrere Vordrucke verwendet werden. Die Reihenfolge ist auch einzuhalten, wenn vom Vordruck abgewichen wird.
Die Kopfzeile ist auf dem ersten und die Fußzeile auf dem letzten verwendeten Vordruck auszufüllen.
Wenn Befehle als Kopie oder Durchschrift ausgefertigt werden, muss der Inhalt auf allen Ausfertigungen zweifelsfrei nachvollz iehbar sein.
Der Tf erhält den Vordruck im Original und der Aushändigende behält die Kopie bzw. Durchschrift.
Namen von Betriebsstellen dürfen beim Ausfüllen wie folgt abgekürzt werden:
- Tf: Abkürzung gemäß Buchfahrplan oder Führerraumanzeige des Fahrplans
- Fdl: Abkürzung gemäß Streckenbuch
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite
2
Gültig ab: 14.12.2025
Aufbau der Befehle
Ein Befehl enthält immer einen Auftrag an den Tf. Zur Anpassung an die Situation enthalten die Aufträge Optionen und Textfelder. Aufträge
sind durch einen Rahmen voneinander abgegrenzt. Innerhalb eines Auftrags kann es weitere Aufträge geben, durch die der Inhalt präzisiert
wird. In die Textfelder der Optionen wird der für den Auftrag zutreffende Inhalt eingetragen.
Befehl
Auftrag
Textfeld
Option
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Seite
3
Gültig ab: 14.12.2025
Zu beachtende Befehle werden durch Ankreuzen des Kästchens hinter der Nummer kenntlich gemacht.
Zu beachtende Aufträge werden durch Ankreuzen des Kästchens über der Nummer kenntlich gemacht.
Sind mehrere Optionen möglich, sind die nicht zutreffenden durchzustreichen.
Einzutragende Angaben zu Signalen (dies gilt sinngemäß auch für Blockkennzeichen):
- Verwendung und Bezeichnung (z. B. Sbk 9, LZB-Bk A).
- Zugelassene Abkürzungen:
Höhe Esig, Esig, Zsig, Asig, Sperrsig, Bksig, Sbk, Dksig, Ts 2, Ts 3, Sh 2, Ne 1, Ne 14, LZB-Bk, ETCS-Bk
Einzutragende Angaben zu Zugmeldestellen:
- Art und Namen (z. B. Bf Kleinstadt)
- Zugelassene Abkürzungen:
Bf, Bft, Abzw, Üst
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Seite
4
Gültig ab: 14.12.2025
Kopfzeile
„Befehle 1-9“
oder
„Befehle 21-95“
Kennzeichnung der Vordruckseite.
„A Zugnummer“
Eintrag der Zugnummer. Für Schiebe-
triebfahrzeuge mit der vorangestellten
Abkürzung „Sch-Tfz“.
„E Anzahl der Vordrucke“
Eintragen der Anzahl der Vordrucke.
Beispiele:
Ein Vordruck: „1 von 1“
Zwei Vordrucke:
Auf dem ersten Vordruck: „1 von 2“
Auf dem zweiten Vordruck: „2 von 2“
„D Standort des Anweisenden“
Einzutragen ist der Ortsname des Standorts des Anweisenden.
Befehle 1-9: „C Standort des Zuges“
oder
Befehle 21-95: „C Standort des Zuges / Standort der Rangierabteilung“
Beim Diktieren des Befehls:
Eintragen des gemeldeten Standorts des Zuges/der Rabt.
Bei Aushändigen des Befehls:
Standort des Zuges beim Aushändigen.
Die Angabe setzt sich zusammen aus:
Signal, Weiche oder km und Gleisbezeichnung mit Betriebsstelle oder Angabe
Regelgleis (Rgl) bzw. Gegengleis (Ggl.) von Betriebsstelle nach Betriebsstelle
(Betriebsstelle Betriebsstelle).
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Seite
5
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
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Seite
6
Gültig ab: 14.12.2025
Fußzeile
„V Name Triebfahrzeugführer“
Tf: Nur beim Aushändigen auf der Ko-
pie/Durchschrift zu unterschreiben und
Name in Druckbuchstaben einzutragen.
„B Datum“
Das aktuelle Datum ist einzutragen, nachdem
die Wiederholung des Befehls mit „Richtig“
bestätigt wurde oder unmittelbar bevor der
Befehl ausgehändigt wird.
„Y Uhrzeit“
Die aktuelle Uhrzeit ist einzutragen, nachdem
die Wiederholung des Befehls mit „Richtig“
bestätigt wurde oder unmittelbar bevor der
Befehl ausgehändigt wird.
„W Name Anweisender“
Anweisender: Immer den Namen in Druckbuchstaben eintragen und die Funktion, wenn er
kein Fdl ist. Wenn er den Befehl zum Aushändigen an einen anderen Mitarbeiter diktiert mit
dem Zusatz „an … (Name und Funktion des Mitarbeiters)“.
Mitarbeiter, dem der Befehl zum Aushändigen diktiert wird:
Immer mit „gez. … (Name des Fdl) i. A. … (Unterschrift und Name in Druckbuchstaben , ggf.
Funktion des Mitarbeiters) unterzeichnen.
„Z Eindeutige Kennung“
Immer auf dem letzten verwendeten
Vordruck einzutragen.
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite
7
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel; Fdl diktiert Befehl an Tf (Perspektive Fdl):
Beispiel; Tf hat Befehl entsprechend des Diktats ausgefertigt (Perspektive Tf):
Beispiel; Fdl diktiert Befehl einem anderen Mitarbeiter gemäß Streckenbuch, der diesen aushändigt (Perspektive Fdl):
Beispiel; Mitarbeiter gemäß Streckenbuch (Schrankenwärter) hat Befehl im Auftrag des Fdl ausgefertigt und ausgehändigt
(Perspektive Schrankenwärter):
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Seite
8
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 1
„x.95 Zusätzliche Anweisungen“
Anzukreuzen, wenn Eintragungen in „x.96“
erforderlich sind.
„x.25 ist vom Fahren auf Sicht befreit“
Anzukreuzen, wenn der Fdl den Tf vom Fah-
ren auf Sicht befreien kann. Nur für ETCS-
geführte Züge oder bei ETCS-Level 2 für
Züge in ETCS-Betriebsart SR.
„1 Vorbeifahrt am EOA / Vorbeifahrt am Signal“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
„1.10 darf vorbeifahren am EOA/Signal“
Immer anzukreuzen und zutreffende Optionen zwingend
auszufüllen.
„1.11.1 km / 1.11.2 Signal, Zugmeldestelle“
Einzutragen ist eine Kilometerangabe oder die Verwendung und Bezeichnung
eines Signals. Bei Signalen einer Zugmeldestelle oder km innerhalb einer
Zugmeldestelle auch deren Art und Name (z.B. „Esig F, Bf Kleinstadt“).
„x.96 [Freitext]“
Hier dürfen auch Aufträge der
Befehle 21-95 eingetragen
werden.
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Seite
9
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
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Seite 10
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 2
„x.96 [Freitext]“
Einzutragen ist der Wortlaut „Weiterfahren nach Vorbeifahrt in … (km)“ oder
„Weiterfahren nach Vorbeifahrt an … (Verwendung und Bezeichnung des Signals
und ggf. Zugmeldestelle)“.
Hier dürfen auch Aufträge der Befehle 21-95 eingetragen werden.
„x.95 Zusätzliche Anweisungen“
Anzukreuzen, wenn Eintragungen in „x.96“ erforderlich
werden.
„2 Weiterfahren - Trip / nach Vorbeifahrt“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
„2.10 darf in SR weiterfahren, wenn keine ETCS-Fahrterlaubnis empfangen wurde“
Anweisung für einen ETCS-geführten Zug, nach einem Wechsel in TR in SR weiterzu-
fahren, wenn keine ETCS-Fahrterlaubnis empfangen wurde.
„x.25 ist vom Fahren auf Sicht befreit“
Anzukreuzen, wenn der Fdl den Tf vom Fahren
auf Sicht befreien kann.
Nur für ETCS-geführte Züge oder bei ETCS-
Level 2 für Züge in ETCS-Betriebsart SR.
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Seite 11
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
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Seite 12
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 3
„3 Verbleiben im Stillstand“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
„3.10 Verbleiben im Stillstand“
Immer anzukreuzen.
„3.15 „Fahrt beenden“ durchführen“
Bei ETCS-geführten Zügen, wenn nach einem Wechsel in
ETCS-Betriebsart TR zurückgesetzt werden muss.
„3.20 Vorhandene ETCS-Fahrterlaubnis löschen“
Anzukreuzen, wenn die Überwachung durch das ETCS-Fahrzeuggerät
beendet werden soll.
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 13
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 14
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 4
„4 Widerruf eines Befehls“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
„4.10 Befehl“
Immer anzukreuzen.
„4.11 eindeutige Kennung“
Eindeutige Kennung der zu widerrufenden Befehlsvordrucke eintragen.
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 15
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 16
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 5
„x.41 Geschwindigkeitsbeschränkung“
Immer anzukreuzen.
„x.43 Zugmeldestelle“
Name und Art der Zugmeldestelle, in oder ab
der die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt.
„x.95 Zusätzliche Anweisungen“
Anzukreuzen, wenn Eintragungen in
„x.96“ erforderlich sind.
„x.96 [Freitext]“
Eintragen „Grund Nr. [Nummer des Grundes]“
Es sind alle zu beachtenden Gründe anzugeben.
Hier dürfen auch Gründe, die nicht in der Tabelle vorge-
geben sind und Aufträge der Befehle 21-95 eingetragen
werden.
„x.47.1 km / x.47.2 Signal”
Beginn der Geschwindigkeitsbe-
schränkung. Einzutragen ist
eine Kilometerangabe oder die
Verwendung und Bezeichnung
eines Signals.
„x.48.1 km / x.48.2 Signal”
Ende der Geschwindigkeitsbe-
schränkung. Einzutragen ist
eine Kilometerangabe oder die
Verwendung und Bezeichnung
eines Signals.
„5 Fahren mit Geschwindigkeitsbeschränkung“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
Eine durch Befehl 5 anzuordnende Geschwindigkeitsbeschränkung
und der Auftrag auf Sicht zu fahren, dürfen in Befehl 6 kombiniert
werden, wenn sich diese auf denselben Abschnitt beziehen.
„x.42.1 km/h“
Hier ist die niedrigste zu beachtende Geschwindigkeitsbeschränkung einzutragen.
Es dürfen mehrere Geschwindigkeitsbeschränkungen zusammengefasst werden,
wenn sich diese auf denselben Abschnitt beziehen.
Die Präposition „zwischen“ oder „in“ ergibt sich aus den Eintragungen in den Text-
feldern zu den Optionen „x.43“ bzw. „x.43“ und „x.44“.
„x.44 Zugmeldestelle“
Name und Art der Zugmeldestelle,
bis zu der die Anordnungen des
Befehls 5 gelten.
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 17
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
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Seite 18
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 6
„6 Fahren auf Sicht“
Nummer und Bezeichnung des
Befehls. immer anzukreuzen.
„6.40 Fahren auf Sicht“
Immer anzukreuzen.
„x.42.1 km/h“
Hier ist die niedrigste zu be-
achtende Geschwindigkeit
einzutragen. Es dürfen meh-
rere Geschwindigkeitsbe-
schränkungen zusammen-
gafasst werden, wenn sich
diese auf denselben Abschnitt
beziehen.
„x.43 Zugmeldestelle“
Name und Art der Zugmeldestelle, in
oder ab der die Anordnungen des
Befehls 6 gelten. Die Präposition
„zwischen“ oder „in“ ergibt sich
aus den Eintragungen in den
Textfeldern zu den Optionen
„x.43“ bzw. „x.43“ und „x.44“.
„x.41 Geschwindigkeitsbe-
schränkung“
Muss die Geschwindigkeit
zusätzlich zum Auftrag auf
Sicht zu fahren, auf unter 40
km/h reduziert werden, ist
dieser Auftrag anzukreuzen.
Dies gilt auch bei einer Kom-
bination mit Geschwindig-
keitsbeschränkungen des
Befehls 5.
„x.44 Zugmeldestelle“
Name und Art der Zug-
meldestelle, bis zu der die
Anordnungen des Befehls
6 gelten.
„x.47.1 km / x.47.2 Signal”
Beginn der Fahrt auf Sicht und
ggf. Geschwindigkeitsbe-
schränkung. Einzutragen ist
eine Kilometerangabe oder die
Verwendung und Bezeichnung
eines Signals.
„x.95 Zusätzliche Anweisungen“
Anzukreuzen, wenn Eintragungen in
„x.96“ erforderlich sind.
„x.91 [Freitext]“
Eintragen „Grund
Nr. [Nummer des
Grundes]“, wenn
das Ergebnis an
den Fdl gemeldet
werden muss.
„x.92 [Freitext]“
Nennen des Fdl, dem der Tf das
Ergebnis melden muss.
„x.90 Strecke aus folgendem Grund prüfen“
Anzukreuzen, wenn der Tf Gleise erkunden soll und
das Ergebnbis dem Fdl melden muss.
„x.96 [Freitext]“
Eintragen „Grund Nr. [Nummer des Grundes]“ wenn
das Feld „x.90“ nicht angekreuzt wurde.
Es sind alle zu beachtenden Gründe anzugeben.
Hier dürfen auch Gründe, die nicht in der Tabelle
vorgegeben sind und Aufträge der Befehle 21-95
eingetragen werden.
„x.48.1 km / x.48.2 Signal”
Ende der Fahrt auf Sicht und
ggf. Geschwindigkeitsbe-
schränkung. Einzutragen ist
eine Kilometerangabe oder die
Verwendung und Bezeichnung
eines Signals.
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 19
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 20
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 7
„7 Starten in SR nach Vorbereiten einer Fahrt“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Dieser Befehl
wird auf Anforderung des Tf erteilt. Immer anzukreuzen.
„7.10 darf in SR starten“
Immer anzukreuzen.
„x.25 ist vom Fahren auf Sicht befreit“
Anzukreuzen, wenn der Fdl den Tf vom Fahren auf Sicht befreien kann.
Nur für ETCS-geführte Züge oder bei ETCS-Level 2 für Züge in ETCS-Betriebsart SR.
„7.20 darf vorbeifahren am EOA“
Anzukreuzen, wenn der Fdl die Vorbeifahrt am nächsten Signal
Ne 14 zulassen muss bzw. darf.
„7.21 Signal, Zugmeldestelle“
Eintragen der Signalbezeichnung des nächsten Signals
Ne 14. Bei Signalen einer Zugmeldestelle auch deren
Art und Name (z.B. „ETCS-Bk 3601, Bf Kleinstadt“).
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 21
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 22
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 8
„8 BÜ sichern“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. Der Fdl darf den Inhalt des Befehls 8 durch Befehl 95 - Auftrag 95.95 erteilen.
„8.50 muss halten vor BÜ zwischen / in“
Immer anzukreuzen. Die Präposition „zwischen“ oder „in“ ergibt
sich aus den Eintragungen in den Textfeldern zu den Optionen
„x.43“ bzw. „x.43“ und „x.44“.
„x.43 Zugmeldestelle…und“
Name und Art der Zugmeldestelle vor dem ersten
genannten BÜ oder in der der BÜ liegt.
„x.44 Zugmeldestelle“
Name und Art der Zugmeldestelle
hinter dem letzten genannten BÜ.
„ 8.51.1 km;8.52.1 km;8.53.1 km;8.54.1 km; 8.55.1 km;8.56.1 km“
Hier wird der jeweilige km des zu sichernden BÜ eingetragen.
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 23
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 24
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 9
„9 Fahren mit eingeschränkter Fahrstromversorgung“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
„9.40 Eingeschränkte Fahrstromversorgung zwischen / in“
Immer anzukreuzen.
Die Präposition „zwischen“ oder „in“ ergibt sich aus den Eintragungen
in den Textfeldern zu den Optionen x.43“ bzw. „x.43“ und „x.44“.
"x.43 Zugmeldestelle“
Name und Art der Zugmeldestelle in oder
ab der die Fahrstromeinschränkung gilt.
"x.44 Zugmeldestelle“
Name und Art der Zug-
meldestelle, die hinter
dem Ende der Fahrstro-
meinschränkung liegt.
„9.70 Fahrten mit
gesenktem Strom-
abnehmer“
Anzukreuzen, wenn
mit gesenktem
Stromabnehmer
gefahren werden
muss.
„9.75 Fahren mit ausgeschaltetem
Hauptschalter“
Anzukreuzen, wenn mit ausgeschaltetem
Hauptschalter gefahren werden muss.
„Einschränkung der Fahrstromversorgung
signalisiert [9.67 ja] [oder] [9.68 nein]“
Ist der Bereich der Fahrstromeinschränkung
durch El-Signale gekennzeichnet, wird Kästchen
„9.67“ angekreuzt ansonsten Kästchen „9.68“.
„x.47.1 km / x.47.2 Signal”
Beginn der Fahrstromeinschränkung.
Einzutragen ist eine Kilometerangabe
oder die Verwendung und Bezeichnung
eines Signals.
x.48.1 km / x.48.2 Signal”
Ende der Fahrstromein-
schränkung. Einzutragen
ist eine Kilometerangabe
oder die Verwendung und
Bezeichnung eines Sig-
nals.
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 25
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 26
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 21
„21 Einfahrt / Weiterfahrt“
Nummer und Bezeichnung des Befehls.
Immer anzukreuzen.
„21.10 darf in / darf auf der“
Immer anzukreuzen.
Ob „darf in“ oder „darf auf der“, ergibt sich aus der Art der
Zugmeldestelle in dem Textfeld zu Option 21.11.
„21.12 einfahren“
Anzukreuzen, wenn eingefahren
werden soll.
„21.13 weiterfahren“
Anzukreuzen, wenn weitergefahren
werden soll.
"21.11 Zugmeldestelle“
Name und Art der Zugmeldestelle.
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 27
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 28
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 22
„22.10 darf aus dem … ausfahren“
Immer anzukreuzen.
„22.11 Bf / 22.12 Bft“
Name des Bf oder Bft.
„22 Ausfahrt aus dem Bf / Bft“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
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Seite 29
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
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Seite 30
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 23
„23 Fahren auf dem Gegengleis“
Nummer und Bezeichnung des Befehls.
Immer ankreuzen.
„23.10 fährt auf dem Gegengleis von“
Immer anzukreuzen.
„23.11 Zugmeldestelle“
Name und Art der Zugmeldestelle, von der aus im
Gegengleis gefahren werden soll.
„23.12 Zugmeldestelle“
Name und Art der Zugmeldestelle, bis zu der im
Gegengleis gefahren werden soll.
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 31
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
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Seite 32
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 24
„24 Zurückkehrende Fahrten“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
„24.11 fährt“
Anzukreuzen bei Sperrfahrten.
„24.12 schiebt nach“
Anzukreuzen bei nicht gekuppelten
Schiebetriebfahrzeugen.
„24.13 Zugmeldestelle in Richtung“
Art und Name der Zugmeldestelle auf
der die Fahrt beginnt.
„24.14 Zugmeldestelle bis“
Name und Art der in Fahrtrichtung
nächstgelegenen Zugmeldestelle.
„24.15 km / 24.16 Signal und kehrt zurück“
Stelle (km oder Verwendung und Bezeichnung eines
Signals) bis zu der gefahren werden darf.
„24.30 Hinfahrt auf dem Gegenlgleis, Rückfahrt auf dem Regelgleis“
Nur auf zweigleisigen Strecken anzukreuzen.
„24.20 Hinfahrt auf dem Regelgleis, Rückfahrt auf dem Gegengleis“
Nur auf zweigleisigen Strecken anzukreuzen.
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Seite 33
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
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Seite 34
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 25
„25 Weiterfahren sowie Ein- und Ausfahren vom Gegengleis“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
„25.10 darf vom Gegengleis ab“
Anzukreuzen für die Weiterfahrt auf einer Abzw oder Üst.
„25.11 km“
Kilometer ab dem weitergefahren werden darf.
„25.12 Abzw / 25.13 Üst“
Name der Abzw oder Üst.
„25.22 Abzw / 25.23 Üst“
Name der Abzw oder Üst.
„25.20 darf vom Gegengleis ab“
Anzukreuzen für die Weiterfahrt
auf einer weiteren Abzw oder Üst.
„25.21 km“
Kilometer ab dem weitergefahren
werden darf.
„25.31 km“
Kilometer ab dem eingefahren
werden darf.
„25.32 Bf / 25.33 Bft“
Name des Bf oder Bft.
„25.34 ausfahren“
Anzukreuzen, wenn die
eingefahrene Zugfahrt
auch ausfahren soll.
„25.30 darf vom Gegengleis ab“
Anzukreuzen für die Einfahrt in und
ggf. Ausfahrt aus einem Bf bzw. Bft.
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Seite 35
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
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Seite 36
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 26
„26 Halten auf dem Gegengleis“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
„26.10 muss auf dem Gegengleis halten“
Immer anzukreuzen.
„26.12 in Höhe des“
Anzukreuzen, wenn kein Signal Ne1 vorhanden oder
das Signal am Gegengleis erloschen ist.
„26.11 vor Ne 1“
Ankreuzen, wenn ein Signal Ne 1 vorhanden ist.
„26.13 Signal“
Verwendung und Signalbezeichnung.
„26.14 km…“
Kilometerangabe zu 26.11 bzw. 26.12. Der Artikel „des“ oder
„der“ ergibt sich aus der Eintragung in Option 26.15.
„26.15 Zugmeldestelle“
Art und Name der Zugmeldestelle.
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Seite 37
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
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Seite 38
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 27
„27 LZB abschalten“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
„27.10 muss die LZB von“
Immer anzukreuzen.
„27.11 Zugmeldestelle“
Art und Name der Zugmeldestelle,
ab der die LZB abzuschalten ist.
„27.12 Zugmeldestelle“
Art und Name der Zugmeldestelle,
bis zu der die LZB abzuschalten ist.
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Seite 39
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
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Seite 40
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 28
„28 Wechsel ETCS-Level / Wechsel ETCS-Betriebsart“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
„28.10 muss ETCS-Level“
Anzukreuzen, wenn ein bestimmtes
ETCS-Level vorgegeben werden muss.
„28.20 muss ETCS-Betriebsart“
Anzukreuzen, wenn eine bestimmte ETCS-Betriebsart
vorgegeben werden muss.
„28.11 ETCS-Level“
Eintrag des ETCS-Levels.
„28.21 ETCS-Betriebsart“
Eintrag der ETCS-Betriebsart.
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Seite 41
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 42
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 29
„29 Weiterfahrt signalgeführt / Weiterfahrt mit höchstens 40 km/h“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
„29.10 darf signalgeführt weiterfahren“
Anzukreuzen, wenn Zug nach Anzeigeführung
signalgeführt weiterfahren muss.
„29.20 muss 2000 m mit höchstens 40 km/h fahren“
Anzukreuzen, wenn der Tf zur Beachtung aller Signale am Fahrweg
und wegen eventuell rückwärtiger Geschwindigkeitsrestriktionen
2000m mit höchstens 40 km/h fahren muss.
„29.30 muss bis zum Erkennen der Stellung des nächsten
Hauptsignals mit höchstens 40 km/h fahren“
Anzukreuzen, wenn dem Tf bei einer Zugfahrt mit besonderem
Auftrag keine Vorsignalinformationen vorliegen.
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Seite 43
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 44
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 30
„30 Aus der LZB entlassen“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
„30.10 darf sich aus der LZB entlassen“
Immer anzukreuzen.
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Seite 45
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 46
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 31
„31 Rangieren über Ra 10 oder Einfahrweiche“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
„31.10 darf im“
Immer anzukreuzen.
„31.11 Bf / 31.12 Bft“
Name des Bf oder Bft, in dem über das Signal Ra 10 oder die Einfahrweiche
hinaus rangiert werden soll.
„31.16 Nr. Einfahrweiche“
Eintrag Nr. der Einfahrweiche, wenn Auftrag
31.15 angekreuzt wurde.
„31.13 Zugmeldestelle““
Art und Name der Zugmeldestelle, in
deren Richtung rangiert werden soll.
„31.17 Uhrzeit“
Eintrag der Uhrzeit, bis zu der die
Rangierfahrt wieder in den Bf bzw.
Bft zurückgekehrt sein muss.
„31.14 Signal Ra 10“
Anzukreuzen, wenn über das Signal
Ra 10 hinaus rangiert werden soll.
„31.15 Einfahrweiche“
Anzukreuzen, wenn kein Signal Ra 10
vorhanden ist und über die Einfahrweiche
hinaus rangiert werden soll.
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Seite 47
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 48
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 32
„32 Anhalten“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
„32.10 muss anhalten vor …“
Immer anzukreuzen.
„32.11 Stelle vor der anzuhalten ist“
Einzutragen ist die Stelle vor der anzuhalten ist (z. B. eine Kilometerangabe oder die
Verwendung und Bezeichnung eines Signals. Bei Signalen einer Zugmeldestelle auch
deren Art und Name (z.B. „Esig F, Bf Kleinstadt“).
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 49
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 50
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 33
„33 gestörte LZB-Bk/ETCS-Bk“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
„33.10 muss bis zur gestörten“
Immer anzukreuzen.
„33.11 LZB-Bk / 33.12 ETCS-Bk“
Eintrag der Bezeichnung der LZB-Blockstelle bzw. der ETCS-Blockstelle. Bei Signalen
einer Zugmeldestelle auch deren Art und Name (z.B. „A 201, Bf Rechtsheim“).
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 51
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 52
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 34
„34 VMZ einstellen“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
„34.10 muss VMZ“
Immer anzukreuzen.
„34.12 Zugmeldestelle“
Art und Name der Zugmeldestelle,
ab der die neuen Zugdaten gelten.
„34.13 Zugmeldestelle“
Art und Name der Zugmeldestelle, ab der die
bisherigen Zugdaten wieder gelten.
„34.11 km/h“
Maximal zulässige Geschwindigkeit des Zuges,
die der Tf bei der Zugdateneingabe berücksichti-
gen muss.
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 53
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 54
Gültig ab: 14.12.2025
Befehl 95
„95 Zusätzliche Anweisungen“
Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen.
„95.10 muss bis zur Langsamfahrstelle…“
Anzukreuzen bei anzeigegeführten Zügen.
„95.20 muss bei Annäherung
an den BÜ/RÜ Signal Zp1…“
Anzukreuzen.
„95.30 muss Personen an und im Gleis
durch Signal Zp1…“
Anzukreuzen.
„95.40 muss bei Annäherung an den
Bahnsteig Signal Zp1 …“
Anzukreuzen.
„95.50 PZB in/am“
Anzukreuzen.
„95.51 km / 95.52 Signal, Zugmeldestelle“
Einzutragen ist bei Haupt- oder Sperrsignalen die Verwendung und
Bezeichnung des Signals und in allen anderen Fällen die kilometrische
Lage der PZB-Streckeneinrichtung. Bei Signalen einer Zugmeldestelle
auch deren Art und Name (z. B. „Esig F, Bf Kleinstadt“).
„95.53 ständig wirksam
Anzukreuzen, wenn PZB ständig
wirksam.
„95.54 unwirksam
Anzukreuzen, wenn PZB unwirksam.
„95.96 [Freitext]“
Eintrag des Auftragstextes.
„95.95 muss folgende Anweisungen
beachten“
Anzukreuzen, wenn Eintragungen in 95.96
erforderlich sind.
Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01
Seite 55
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel:
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Diktat eines Befehls 408.2411A02
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Wortlaute
Beim Diktat eines Befehls, müssen die Regeln zur Kommunikation nach Ril
408.0056 und folgende Wortlaute verwendet werden:
Situationsbeschreibung Verwendete Wortlaute
Aufforderung, das Verfahren „Befehlsübermitt-
lung“ vorzubereiten
„Verfahren Befehlsübermittlung vorbereiten“
Bestätigung, dass ein Befehl diktiert werden
kann
„Bereit für Verfahren Befehlsübermittlung“
Befehlsübermittlung ist abgeschlossen „Verfahren Befehlsübermittlung beendet“
Abbrechen eines Befehlsdiktats „Verfahren Befehlsübermittlung abbrechen“
Es wird ein Fehler während des Diktats erkannt
und deshalb dazu aufgefordert die Befehlsüber-
mittlung neu zu beginnen
„Fehler, neues Verfahren Befehlsübermittlung
vorbereiten“
Der Diktierende berichtigt einen Fehler beim
Wiederholen
„Falsch, ich wiederhole …“
Das Befehlsdiktat oder eine nicht vollständig
verstandene Meldung soll wiederholt werden
„Bitte wiederholen“
Diktat eines Befehls 408.2411A02
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
2 Ablaufschema
Fahrdienstleiter Triebfahrzeugführer
Ruft Tf über Zugfunk Meldet sich mit „Hier ist Zug … [Zugnummer] …
[Standort]“
Meldet sich mit „Zug … [Zugnummer] Hier ist
[Bezeichnung des Arbeitsplatzes] Verfahren
Befehlsübermittlung vorbereiten.“ Fragt ggf.
nach, in welcher Zugbeeinflussung der Zug
verkehrt.
Trägt gemeldeten Standort in die Kopfzeile
des ersten verwendeten Vordrucks ein
Wenn der Zug hält, meldet sich der Tf mit „Hier
ist Zug … [Zugnummer] … [Standort]. Bereit für
Verfahren Befehlsübermittlung“. Teilt ggf. mit, ob
der Zug signalgeführt, LZB-geführt oder ETCS-
geführt ist. Bei ETCS gibt er zusätzlich an, in wel-
chem ETCS-Level und in welcher ETCS-Be-
triebsart sich der Zug befindet.
Gibt an welche Seite des Vordrucks auszufül-
len ist „… [Befehle 1-9 oder Befehle 21-95]“ und
diktiert Inhalt:
- „[Schiebetriebfahrzeug] … [Zugnummer]“
- „Standort des Zuges … [Standort des Zu-
ges]“
- „Standort des Anweisenden … [Standort des
Anweisenden]“
- „ Vordruck … von … [Anzahl der Vordrucke]“
- „Befehl … [Nummer des Befehls] ankreuzen“
- „Auftrag … [Nummer des Auftrages] ankreu-
zen“
- „ …. [Inhalt des Auftrags],
- „Eindeutige Kennung … [Eindeutige Ken-
nung]“-
Fertigt Vordruck entsprechend des Diktats aus:
- Kreuzt Befehle und Aufträge an
- Trägt Inhalte ein
- streicht nicht zutreffende Optionen durch
Wiederholt das Diktat „Ich wiederhole: … [Inhalt
des Diktats]“
Korrigiert ggf. nicht inhaltsgleiche Wiederho-
lung mit „Falsch, Ich wiederhole: … [Korrigier-
ter Inhalt]“
Fertigt Vordruck entsprechend des Diktats neu
aus.
Wiederholt das Diktat erneut und beginnt am An-
fang des Vordrucks „Ich wiederhole: … [Inhalt
des Diktats]“
Bestätigt richtige Wiederholung mit „richtig“.
Nennt:
- „… [Datum], … [Uhrzeit]. Verfahren Befehls-
übermittlung beendet“
Füllt Felder B und Y aus.
Befehl ist übermittelt Befehl ist gültig.
408.2411V01 Züge fahren; Vordruck Befehle Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: ( ) [REDACTED] Gültig ab 14.12.2025
Seite 2 Gültig ab 14.12.2025
Seite 3 Gültig ab 14.12.2025
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Fahrplan-Mitteilung 408.2415
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Elektronische Übermittlung
Die Fahrplan-Mitteilung wird entweder durch die Betriebszentrale digital an die zu-
ständige Stelle des Eisenbahnverkehrsunternehmens übermittelt und dem T f von
dort aus bereitgestellt oder über die Führerraumanzeige des Fahrplans übermittelt.
2 Auf Richtigkeit prüfen
Nach Erhalt der Fahrplan -Mitteilung muss der Tf prüfen, ob sich diese auf seinen
Zug und dessen vorgesehenen Laufweg bezieht.
3 Verständigung anderer Tf
Der Tf an der Spitze des Zuges mus s den Tb vom Inhalt der Fahrplan -Mitteilung
unterrichten. Darüber hinaus muss er sicherstellen, dass andere Tf über deren In-
halte unterrichtet werden, wenn der Inhalt für deren Verhalten von Bedeutung ist.
4 Fahrzeug- oder Tf-Wechsel
Der übernehmende Tf muss in geeigneter Weise über das Vorliegen einer Fahrplan-
Mitteilung informiert sein.
5 Erledigte Fahrplan-Mitteilung
Der Tf muss eine erledigte Fahrplan-Mitteilung in geeigneter Weise von seiner digi-
talen Anzeige entfernen oder eine ausgedruckte Fahrplan-Mitteilung weglegen.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten von Zügen 408.2431
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Züge des Gelegenheitsverkehrs
(1) Der Tf muss dem Fdl auf Anfrage mitteilen, in welcher Bremsstellung sein Zug
zu fahren ist.
(2) Der Tf darf einen Zug fahren, wenn ihm die für den Zug ge ltenden Fahrplan-
angaben bekannt gegeben sind.
(3) Die Angaben dürfen nur schriftlich - auch durch Angabe von Fahrplanheft
oder Vergleichsfahrplan - bekannt gegeben oder mit Fahrplan -Mitteilung
übermittelt werden. Für Sperrfahrten dürfen die Angaben der Fahrplan -
Mitteilung durch Eintrag in den Befehl 95 mit Auftrag 95.95 bekannt gegeben
werden.
(4) Wenn auf zweigleisiger Strecke ein Reisezug in zwei Teilen ve rkehrt, gelten
für den zweiten Teil Fahr - und Haltezeiten des ersten Teils, verkehrt ein E r-
satzzug, gelten die Fahr- und Haltezeiten des Stammzuges.
(5) Für Rettungszüge auf bestimmten Strecken gelten die in den Führe rräumen
der Triebfahrzeuge der Rettungszüge vorhandenen Einsatzaufträge.
(6) Für Versuchsfahrten gelten abweichende Regeln, die in einer Fahrplananor d-
nung bekanntgegeben sind.
2 Umleiten
(1) Ein Zug darf nur umgeleitet werden, wenn dem Tf die für seinen Zug gelten-
den Fahrplanangaben für die Umleitungstrecke nach den Regeln in Abschnitt
1 Absatz (3) bekannt gegeben sind. Statt des Zuga nfangsbahnhofs und des
Zugendbahnhofs müssen dem Tf die Betriebsstellen bekannt gegeben sein,
auf denen die Umleitung beginnt und endet.
(2) Züge können unter erleichterten Bedingungen umgeleitet werden. Der Tf er-
hält keine Fahrplan -Mitteilung. Die Angaben sind im Fah rplan enthalten. Im
Streckenbuch ist angegeben, wie der Tf über die Umleitung unterrichtet wird.
Wenn dem Tf die Umleitung nicht durch Signale angezeigt wird, verständigt
ihn der Fdl mündlich.
Bremsstellung
Fahrplan-
angaben
Rettungszüge
Versuchsfahr-
ten
Allgemein
Erleichterun-
gen
*
*
*
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Von den für Bahnanlagen oder Fahrzeuge vorgesehenen
Maßen abweichen
408.2435
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Allgemeines
(1) Wenn von den für Fahrzeuge vorgesehenen Maßen abgewichen werden soll,
wird unterschieden nach
- außergewöhnlichen Sendungen,
- außergewöhnlichen Fahrzeugen,
- außergewöhnlichen Zügen,
- sonstigen Abweichungen.
(2) Außergewöhnliche Sendungen sind
a) Schwerwagen,
b) Sendungen mit Lademaßüberschreitungen (Lü-Sendungen),
c) andere Sendungen, die nur unter besonderen Bedingungen befördert wer-
den.
(3) Außergewöhnliche Fahrzeuge sind
a) Fahrzeuge der Baureihen 401, 402 oder 801 bis 808, die in Züge eingestellt
sind, deren Zuggattungsbezeichnung nicht durch „-A“ ergänzt ist,
b) Fahrzeuge, die bauartbedingt Restriktionen beim Befahren von Brücken un-
terliegen und in Züge eingestellt sind, deren größte zulässige Geschwindig-
keit über 120 km/h beträgt und deren Zuggattungsbezeichnung nicht durch
„-B“ ergänzt ist,
c) Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 2), die in
Züge eingestellt sind, deren Zuggattungsbezeichnung nicht durch „ -D“ er-
gänzt ist,
d) Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 3), die in
Züge eingestellt sind, deren Zuggattungsbezeichnung nicht durch „ -E“ er-
gänzt ist,
e) offene beladene Autotransportwagen, wenn diese in einen Reisezug einge-
stellt sind, dessen Zuggattungsbezeichnung nicht durch „-K“ ergänzt ist,
f) Fahrzeuge mit der Anschrift „LNT“, die in Züge eingestellt sind, deren Zug-
gattungsbezeichnung nicht durch „-L“ ergänzt ist oder
g) andere Fahrzeuge, die in einer Beförderungsanordnung oder Fahrplanano-
rdnung als außergewöhnliche Fahrzeuge bezeichnet sind.
(4) Außergewöhnliche Züge sind Züge, deren Zuggattungsbezeichnung durch „-
A“, „-B“, „-D“, „-E“, „-K“ oder „-L“ ergänzt ist, wenn sie auf Strecken verkehren,
die für diese Züge nicht zugelassen sind.
(5) Außergewöhnliche Sendungen sind im Zettelhalter durch einen hellblauen Zet-
tel für außergewöhnliche Sendungen gekennzeichnet. Bei Gruppen aus Nie-
derflurwagen der „Rollenden Landstraße“ mit demselben Versand- und Bestim-
mungsbahnhof sind nur der erste und letzte Wagen der Gruppe mit hellblauen
Zetteln versehen. Wagen geschlossener Züge, die aus Wagen mit automati-
scher Kupplung UIC 69 oder UIC 69e gebildet sind (AK-Züge oder AK-Schwer-
wagenzüge) tragen keinen hellblauen Zettel.
Außergewöhn-
liche Sendun-
gen
Außergewöhn-
liche Fahr-
zeuge
Außergewöhn-
liche Züge
Kennzeich-
nung
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
Züge fahren; Von den für Bahnanlagen oder Fahrzeuge vorgesehenen
Maßen abweichen
408.2435
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
(6) Für Beförderungsanordnung und Fahrplananordnung gelten folgende Regeln:
a) Außergewöhnliche Sendungen oder außergewöhnliche Fahrzeuge dürfen
nur in Züge eingestellt werden oder außergewöhnliche Züge nur verkehren,
wenn dies in einer Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung zuge-
lassen ist.
Die Beförderungsanordnung enthält die Beförderungsbedingungen, die Be-
zeichnung der Sendung oder des Fahrzeugs, den Beförderungstag, die zu
benutzenden Züge und bei außergewöhnlichen Zügen die Zugnummer. Be-
förderungstag und bei außergewöhnlichen Sendungen oder außergewöhn-
lichen Fahrzeugen auch die Züge können besonders bekannt gegeben wer-
den.
b) Für häufig vorkommende außergewöhnliche Sendungen oder für häufig zu
befördernde außergewöhnliche Fahrzeuge mit gleichen Beförderungsbedin-
gungen können im Voraus Dauer -Beförderungsanordnungen oder Dauer -
Fahrplananordnungen herausgegeben werden.
In einer ergänzenden Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung
sind dann nur noch der Beförderungstag, die zu benutzenden Züge und die
Beförderungsbedingungen bekannt gegeben.
c) Für häufig vorkommende außergewöhnliche Sendungen kann die Beförde-
rung in bestimmten Zügen (aS -Züge) zugelassen sein. Es sind Beförde-
rungsbedingungen und Nummer der Beförderungsanordnung angegeben.
Die Beförderungsbedingungen gelten auch dann, wenn im aS-Zug keine au-
ßergewöhnlichen Sendungen befördert werden.
Wenn es in der Beförderungsanordnung zugelassen ist, dürfen auch Sen-
dungen, die nicht häufig vorkommen, in aS-Züge eingestellt werden.
(7) Wenn Weisungen der Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung nicht
eingehalten werden können, dürfen außergewöhnliche Züge nicht verkehren,
außergewöhnliche Fahrzeuge oder außergewöhnliche Sendungen müssen in
Absprache mit dem Fdl ausgesetzt werden. Dies gilt auch bei außergewöhnli-
chen Sendungen, wenn Veränderungen der Sendung festgestellt werden. Eine
ausgesetzte Sendung oder ein ausgesetztes Fahrzeug darf nur weiterbefördert
werden, wenn dies in einer zusätzlichen Weisung zur Beförderungsanordnung
oder Fahrplananordnung zugelassen ist.
2 Besondere Regeln für Schwerwagen
(1) In der Beförderungsanordnung kann angegeben sein, wie viele Zwischenwa-
gen zwischen einem Schwerwagen und weiteren Schwerwagen oder Wagen,
die über die Lastgrenze C 2 hinaus beladen sind, eingestellt werden müssen.
Als Zwischenwagen dürfen - sofern die Beförderungsanordnung nichts anderes
vorschreibt - alle leeren Wagen und die bis höchstens zur Lastgrenze C 2 be-
ladenen Wagen verwendet werden.
(2) Wenn in der Beförderungsanordnung angegeben ist, dass Schwerwagen mit
einer niedrigeren als im Fahrplan des Zuges zulässigen Geschwindigkeit fahren
müssen, erhält der Tf Befehl 5 mit Grund Nr. 40.
Beförderungs-
anordnung,
Fahrplanano-
rdnung
Maßnahmen
bei Unregel-
mäßigkeiten
Zwischenwa-
gen
Befehl 5
*
*
Züge fahren; Von den für Bahnanlagen oder Fahrzeuge vorgesehenen
Maßen abweichen
408.2435
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Gültig ab: 14.12.2025
3 Besondere Regeln für Lü-Sendungen
(1) Mit Rücksicht auf Nachbargleise kommen für die Beförderung von Lü-Sendun-
gen folgende Arten in Betracht
a) „Anton" ohne Maßnahmen,
b) „Berta" ohne Maßnahmen, siehe aber c),
c) „Cäsar" unter Ausschluss von Lü-Sendungen „Berta" oder „Cäsar" im Nach-
bargleis oder
d) „Dora" unter Sperrung des Nachbargleises.
(2) Für das Vorbeileiten an Gegenständen gilt Folgendes:
a) Wenn eine Lü-Sendung an einer Engstelle vorbeigeleitet werden muss, er-
hält der Tf des Zuges nach der Beförderungsanordnung Befehl 5 mit Grund
Nr. 39 und dem Auftrag, an der Engstelle mit höchstens 10 km/h zu fahren.
b) Wenn eine Fachkraft beim Vorbeileiten einer Lü-Sendung an einer Engstelle
dem Tf Weisungen geben muss, erhält der Tf nach der Beförderungsanord-
nung Befehl 95 mit Auftrag 95.95.
c) In der Beförderungsanordnung kann angeordnet sein, dass die Fachkraft für
einen Streckenabschnitt im Führerraum des Triebfahrzeugs mitfährt und
dem Tf die Weisungen für das Vorbeileiten an allen Engstellen dieses Ab-
schnitts gibt. In diesem Fall erhält der Tf Befehl 95 mit Auftrag 95.95: „Sie
müssen zwischen … (Zugmeldestelle) und … (Zugmeldestelle) an Engstel-
len auf Weisung der Fachkraft fahren".
Nachbar-
gleise, Beför-
derungsarten
Vorbeileiten
an Gegenstän-
den
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Nachschieben 408.2441
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Allgemeines
(1) Für die Zugbildung gelten folgende Einschränkungen:
a) Bevor ein Zug außerplanmäßig nachgeschoben wird, muss der Tf feststel-
len, dass sich folgende Fahrzeuge nicht im Zug befinden:
- Fahrzeuge, deren Zug - und Stoßeinrichtungen Nachschieben nicht zu-
lassen,
- Fahrzeuge, die nur durch die Ladung oder zusätzlich durch Steifkupplung
verbunden sind,
- Wagen, deren Ladungen über mehrere Wagen reichen, wenn die ein-
zelne Ladung länger als 60 m ist; dies gilt nicht für Langschienentrans-
porteinheiten, die auf einer Tafel als solche gekennzeichnet sind.
b) Zwischen Schiebetriebfahrzeug und Wagenzug dürfen keine Fahrzeuge lau-
fen.
(2) Schiebetriebfahrzeuge müssen miteinander gekuppelt sein. Schiebetriebfahr-
zeuge, die bis zu einem Bahnhof oder darüber hinaus am Zug bleiben, müssen
bis zum letzten Haltbahnhof mit dem Zug gekuppelt sein. Schiebetriebfahr-
zeuge, die in Gefällen am Zug bleiben, müssen stets mit dem Zug gekuppelt
sein.
(3) Für die Zugbeeinflussung gelten folgende Regeln:
a) Der Tf eines Schiebetriebfahrzeuges muss beim Nachschieben Fahrzeugei-
nrichtungen der PZB und LZB gemäß den Regeln für das Bedienen für Zug-
beeinflussungsanlagen ab- oder ausschalten.
Wenn der Tf zum Entlassen aus der LZB die Befehlstaste bedienen muss,
muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen. Bei einem Schiebe-
triebfahrzeug, das von der freien Strecke zurückkehrt, muss er die LZB bis
zur Rückkehr in einen Bahnhof abgeschaltet lassen.
b) Bei Strecken, die mit ETCS ausgerüstet sind, muss das Schiebetriebfahr-
zeug in ETCS-Betriebsart NL fahren. Das Nachschieben in ETCS-Betriebs-
art NL ist nur mit gekuppeltem Schiebetriebfahrzeug zulässig.
(4) Wenn der Tf eines nachgeschobenen Zuges einen Befehl erhält, der auch für
das Verhalten des Tf des Schiebetriebfahrzeugs Bedeutung hat (z. B. Halt zur
Sicherung eines Bahnübergangs, Herabsetzen der zulässigen Geschwindig-
keit, Fahrt mit gesenkten Stromabnehmern), muss der Tf an der Spitze des
Zuges den Tf des Schiebetriebfahrzeugs vom Inhalt des Befehls verständigen.
Wenn dies nicht möglich ist, muss er dem Fdl mitteilen, dass er den Befehl auch
dem Tf des Schiebetriebfahrzeugs übermitteln muss.
Zugbildung
Einschränkun-
gen
Kuppeln
Zugbeeinflus-
sung
PZB/LZB
ETCS
Befehl
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*
*
Züge fahren; Nachschieben 408.2441
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
(5) Es gilt Folgendes:
a) Der Tf des Schiebetriebfahrzeugs muss das Schiebetriebfahrzeug vor der
Abfahrt an den Zug setzen.
b) Wenn die Betriebszentrale das außerplanmäßige Nachschieben mit einem
nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeug angeordnet hat, teilt
sie dies dem Fdl mit. Wenn der Tf des Schiebetriebfahrzeugs das Fahrzeug
an den Zug gesetzt hat, muss er dies dem Fdl melden.
(6) Die zulässige Geschwindigkeit für nachgeschobene Züge beträgt
a) 60 km/h, wenn das Schiebetriebfahrzeug nicht mit dem Zug gekuppelt ist,
b) 80 km/h, wenn das Schiebetriebfahrzeug mit dem Zug gekuppelt ist.
(7) Die zulässige Geschwindigkeit für Schiebetriebfahrzeuge, die von der freien
Strecke aus zurückkehren, beträgt 50 km/h.
(8) Bei Zügen, die ausschließlich aus Drehgestellwagen gebildet sind, ist keine Be-
schränkung der Druckkraft erforderlich.
In allen anderen Fällen gilt Folgendes:
Beim Nachschieben darf die Druckkraft höchstens 240 kN (24 t) betragen. In
Bahnhöfen oder auf Abzweigstellen muss der Tf die Druckkraft auf 120 kN (12
t) beschränken. Größere Druckkräfte können für bestimmte Streckenabschnitte
oder Züge im Streckenbuch zugelassen sein.
2 Nicht mit dem Zug gekuppeltes Schiebetriebfahrzeug
(1) Die Stelle, wo ein nicht mit dem Zug gekuppeltes Schiebetriebfahrzeug den Zug
verlassen soll, ist durch Signal Ts 1 gekennzeichnet oder im Befehl angegeben.
(2) Wenn sich ein nicht mit dem Zug gekuppeltes Schiebetriebfahrzeug ohne Ab-
sicht vom Zug getrennt hat, muss der Tf es sofort anhalten. Wenn er erkennt,
dass während des Abbremsens ein Bahnübergang befahren wird, muss er
mehrmals Signal Zp 1 geben.
Der Tf darf das nicht mit dem Zug gekuppelte Schiebetrieb fahrzeug erst dann
wieder an den Zug setzen, wenn dieser zum Halten gekommen ist. Vor der
Fahrt zum Ansetzen an den Zug muss er die mündliche Zustimmung des Fdl
einholen. Bei der Fahrt zum Ansetzen an den Zug muss er auf Sicht fahren.
(3) Der Tf eines nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeugs, das von
der freien Strecke aus zurückkehren soll, erhält für das Nachschieben und für
die Rückfahrt Befehl, und zwar
- auf eingleisigen Strecken Befehl 24,
- auf zweigleisigen Strecken Befehl 24 und - soweit der Fdl die Einfahrt nicht
durch Fahrtstellung eines Hauptsignals, Signal Zs 1, Signal Zs 7, Signal Ts
3 oder Signal Sh 1 zulässt Befehl 25 oder Befehl 26.
Wo regelmäßig mit Triebfahrzeugen nachgeschoben wird, die nicht mit dem
Zug gekuppelt sind, darf auf den Befehl verzichtet werden (Streckenbuch).
Ansetzen an
den Zug
Geschwindig-
keit, nachge-
schobene
Züge
Geschwindig-
keit, zurück-
kehrendes
Schiebetrieb-
fahrzeug
Druckkraft
Beenden des
Nachschie-
bens
Unbeabsich-
tigtes Trennen
vom Zug
Befehl
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Geschobene Züge 408.2445
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Allgemeines
(1) Folgende Züge dürfen geschoben werden:
a) Züge zur Ver- und Entsorgung von Arbeitsstellen und zur Durchführung von
Arbeiten an der Infrastruktur,
b) Züge nach und von Anschlussstellen sowie benachbarten Bahnhöfen, die
nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen sind,
c) Züge bei besonderen örtlichen Verhältnissen, wenn es im Streckenbuch zu-
gelassen ist oder
d) Züge in Störungsfällen.
Im Streckenbuch kann das Schieben von Zügen verboten sein.
(2) Schiebende Triebfahrzeuge müssen mit dem Zug gekuppelt sein.
(3) Das Fahrzeug an der Spitze des Zuges muss mit einem Mitarbeiter besetzt
sein.
(4) Auf das Besetzen des Fahrzeugs an der Spitze des Zuges darf verzichtet wer-
den, wenn nur ein Fahrzeug geschoben wird und der Tf die Strecke nach Ril
408.2341 Abschnitt 1 Absatz (1) beobachten kann.
(5) Wenn der Tf zur Entlassung aus der LZB die Befehlstaste bedienen muss,
muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen.
(6) Für ETCS gilt Folgendes:
a) Auf Strecken mit ETCS -Level 2 ohne Hauptsignale muss das schiebende
Triebfahrzeug in der ETCS-Betriebsart SH fahren.
b) Auf Strecken mit
- ETCS-Level 2 mit Hauptsignalen oder
- ETCS-Level 1 LS
muss ein mit ETCS ausgerüstetes schiebendes Triebfahrzeug in der ETCS -
Betriebsart SH fahren.
2 Ausrüstung
(1) Der Mitarbeiter an der Spitze des Zuges muss eine Signalpfeife und bei Dun-
kelheit eine weiß leuchtende Handleuchte mitführen.
(2) Der Mitarbeiter an der Spitze des Zuges muss mit einem Signalhorn ausgerüs-
tet sein, und zwar
- auf Strecken mit Bahnübergängen ohne technische Sicherung, in den Fällen
nach Abschnitt 1 Absatz (1) a) bis (1) c) oder
- wenn er den Auftrag hat, Beschäftigte zu warnen.
(3) Der Mitarbeiter an der Spitze des Zuges muss einen Luftbremskopf verwenden,
wenn er den Auftrag hat, Beschäftigte zu warnen. Das Streckenbuch oder eine
Betra können die Verwendung des Luftbremskopfes vorschreiben.
Zulässig
Kuppeln
Besetzen des
Fahrzeugs an
der Spitze
Befehl 30
ETCS
Signalpfeife,
Handleuchte
Signalhorn
Luftbremskopf
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Züge fahren; Geschobene Züge 408.2445
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
(4) Der Mitarbeiter an der Spitze des Zuges muss in Funkverbindung mit dem Tf
stehen, wenn er den Auftrag hat, Beschäftigte zu warnen.
3 Aufgaben
(1) Der Mitarbeiter an der Spitze des Zuges muss die Strecke nach den Regeln in
Ril 408.2341 Abschnitt 1 Absatz (1) beobachten.
(2) Erforderlichenfalls muss er
- Haltaufträge geben
- Signal Zp 1 geben (Richtlinie 301.0901 Abschnitt 1 und 2) und
- an Signalen Bü 4, Pf 2 (DV 301) oder Bü 5 mehrmals vor dem Befahren des
Bahnübergangs mit dem Signalhorn blasen (Richtlinie 301.1501 Abschnitt 1
Absatz (3)).
(3) An Signalen Ne 14, die nicht am Standort eines Hauptsignales stehen, darf der
geschobene Zug nur auf Befehl 1 vorbeifahren.
(4) Wenn der Tf den Mitarbeiter an der Spitze des Zuges unterrichtet hat, dass er
Beschäftigte warnen muss, muss er Personen am und im Gleis durch Signal
Zp 1 warnen und anhalten, wenn Personen das Gleis nicht verlassen.
(5) Wenn der Tf den Auftrag hat, Beschäftigte zu warnen, muss er den Mitarbeiter
an der Spitze des Zuges hierüber unterrichten.
(6) Er muss sich an der Streckenbeobachtung beteiligen und auf die Aufträge des
Mitarbeiters an der Spitze des Zuges achten.
(7) Wenn der Tf nach Abschnitt 1 Absatz (4) auf die Besetzung des Fahrzeuges an
der Spitze verzichtet und den Auftrag hat, Beschäftigte zu warnen, muss er
unmittelbar vor Ingangsetzen der Fahrt feststellen, dass sich direkt vor dem
ersten Fahrzeug keine Beschäftigten aufhalten.
(8) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt grundsätzlich 30 km/h.
a) Über Bahnübergänge ohne technische Sicherung darf der Tf mit einer zu-
lässigen Geschwindigkeit von 20 km/h fahren. Der Fdl teilt dem Tf die Lage
der Bahnübergänge ohne technische Sicherung im Auftrag 95.95 des Be-
fehls 95 mit.
b) Im Störungsfall muss der Tf so langsam fahren, dass er jederzeit anhalten
kann. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 10 km/h.
Funk
Mitarbeiter an
der Spitze des
Zuges
Triebfahrzeug-
führer
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Einfahrten in ein Stumpfgleis, teilweise besetztes Gleis
oder in ein Gleis ohne ausreichenden Durchrutschweg, Einfahrten in ein
teilweise besetztes Gleis ohne Zielsignal
408.2451
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Einfahrt in ein Stumpfgleis, teilweise besetztes Gleis oder
in ein Gleis ohne ausreichenden Durchrutschweg
Folgende betriebliche Anweisungen bzw. technische Einrichtungen teilen dem Tf
mit, dass der Einfahrweg in ein Stumpfgleis, teilweise besetztes Gleis oder in ein
Gleis ohne ausreichenden Durchrutschweg führt:
a) Am Fahrweg befindet sich ein Signal Zs 3 mit der Kennziffer 1, 2 oder 3.
b) Am Fahrweg befindet sich ein Signal Zs 13.
c) Im Fahrplan des Zuges ist das Zeichen „“.
d) Im Fahrplan des Zuges weist eine Fußnote auf eine Einfahrt in ein teilweise
besetztes Gleis ohne Zielsignal nach Abschnitt 2 hin.
e) Der Fdl erteilt dem Tf Befehl 5 mit Grund Nr. 14, 15 oder 16.
f) Der Fdl erteilt dem Tf Befehl 95 mit Auftrag 95.95:
- „Fährt in ein Stumpfgleis.“ oder
- „Fährt in ein besonders kurzes Stumpfgleis.“ oder
- „Fährt in ein Gleis mit verkürztem Einfahrweg.“
g) Der Fdl lässt die Zugfahrt mit Signal Zs 7 zu.
h) Der Zug erhält einen LZB-Vorsichtauftrag.
i) Der Zug erhält eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart OS.
2 Einfahrt in ein teilweise besetztes Gleis ohne Zielsignal
(1) Wenn Zugteile vereinigt werden sollen, sind Einfahrten in teilweise besetzte
Gleise auch ohne Halt zeigendes Zielsignal zulässig, wenn die Einfahrt mit
Fahrtstellung eines Hauptsignals und Signal Zs 3 mit Kennziffer 1 oder 2 zuge-
lassen werden kann.
(2) Für planmäßige Einfahrten gilt Folgendes:
- Der Tf des ersten einfahrenden Zugteils muss sicherstellen, dass nach dem
Halt am gewöhnlichen Halteplatz in dem vorgesehenen Zielabschnitt das
Signal Zg 2 an der Kuppelseite seines Zuges eingeschaltet bzw. angebracht
ist.
- Der Tf des zweiten in das teilweise besetzte Gleis einfahrenden Zugteils
muss auf den ersten haltenden Zugteil achten.
Der Fahrplan enthält Angaben für den ersten und zweiten Zugteil.
(3) Bei einer außerplanmäßigen Einfahrt erteilt der Fdl den beteiligten Tf die erfor-
derlichen Weisungen.
Grundsatz
Planmäßige
Einfahrt
Außerplanmä-
ßige Einfahrt
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Fahrplanhalt ausfallen lassen 408.2452
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
(1) Wenn der Fdl einen Fahrplanhalt ausfallen lassen muss, beauftragt er den Tf.
Der Fdl muss den Tf nicht beauftragen, wenn im Fahrplan ein Betriebshalt
vorgeschrieben ist.
(2) Wenn der Tf feststellt, dass ein Fahrplanhalt nicht benötigt wird, muss er beim
Fdl nachfragen, ob der Fahrplanhalt ausfallen darf. Er muss nicht nachfragen,
wenn im Fahrplan ein Betriebshalt oder Bedarfshalt vorgeschrieben ist.
Fdl
Tf
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Wechsel der ETCS-Betriebsart 408.2454
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Manueller Wechsel aus ETCS-Betriebsart FS oder OS in
andere ETCS-Betriebsart
Auf den ohne Hauptsignale ausgerüsteten Abschnitten der Strecke Unterleiterbach
Leipzig/Halle gilt Folgendes:
Wenn der Tf aus der ETCS-Betriebsart FS oder OS in eine andere ETCS-Betriebs-
art wechseln muss und dafür keinen Befehl erhalten hat, muss er den Fdl verstän-
digen. Der Tf darf die ETCS-Betriebsart erst wechseln, wenn der Fdl mündlich zu-
gestimmt hat.
2 Bestätigung des manuellen Wechsels in ETCS-Betriebsart
NL; ETCS-Betriebsart NL beenden
(1) Wenn der Tf einer Zuglokomotive bei Vorspann bzw. eines mit dem Zug gekup-
pelten Schiebetriebfahrzeuges in die ETCS-Betriebsart NL wechselt, muss er
den Tf an der Spitze des Zuges darüber verständigen.
(2) Wenn der Tf einer Zuglokomotive bei Vorspann bzw. eines mit dem Zug gekup-
pelten Schiebetriebfahrzeuges die ETCS-Betriebsart NL beendet, muss er den
Tf an der Spitze des Zuges darüber verständigen.
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Zugfahrt mit besonderem Auftrag 408.2455
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Art des Auftrags
Der Fdl kann den Tf
- zur Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal,
- zur Fahrt, wenn ein Fahrweg benutzt werden muss, für den ein Hauptsignal
nicht vorhanden ist,
- zur Fahrt bei LZB-Halt oder ETCS-Halt,
- zur Weiterfahrt nach einem LZB-Übertragungsausfall im Teilblockmodus,
- zur Fahrt in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR nach Beenden des ETCS-
Startlaufs oder
- zur Vorbeifahrt an einem Signal Ne 14 in der ETCS-Betriebsart SR
wie folgt beauftragen:
(1) Bei einem signalgeführten Zug (außer Züge in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebs-
art SR) durch
Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8
Signal Ts 3
Signal Sh 1 bei Einfahrt an einem Sperrsignal in Höhe des Einfahrsignals oder
Weiterfahrt in Höhe des Blocksignals einer Abzweigstelle beim Befahren des Ge-
gengleises
Befehl 1
Befehl 2
Befehl 21
Befehl 22
Befehl 25
Mündlichen Auftrag, wenn am Hauptsignal Signal Zs 12 vorhanden ist
(2) Bei einem LZB-geführten Zug durch
LZB-Ersatzauftrag
LZB-Vorsichtauftrag
LZB-Gegengleisfahrauftrag
Befehl 1
Befehl 2
Befehl 21
Befehl 22
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Züge fahren; Zugfahrt mit besonderem Auftrag 408.2455
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
(3) Bei einem ETCS-geführten Zug oder einem Zug in ETCS-Level 2 in der ETCS-
Betriebsart SR durch
Eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS
Eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart OS
In ETCS-Betriebsart SR durch eine Textmeldung mit dem Wortlaut:
„Sie dürfen ohne Bedienen Override EOA vorbeifahren an ETCS -Bk … [Signal-
bezeichnung]“
Befehl 1
Befehl 2
Befehl 7
Befehl 21
Befehl 22
(4) Bei ETCS-Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR gilt der Befehl 1 oder 7 mit Auf-
trag 7.20 zur Vorbeifahrt an einer ETCS -Blockstelle auch zur Vorbeifahrt an
einem Halt zeigenden Signal mit der gleichen Signalbezeichnung.
(5) Wenn nach Beenden des ETCS-Startlaufs in ETCS-Level 2 die ETCS-Betriebs-
art SR angekündigt wird od er das ETCS-Fahrzeuggerät in ETCS -Betriebsart
SB verbleibt, muss der Tf beim Fdl einen Befehl 7 anfordern.
Befehl 7 ist nicht erforderlich, wenn der Fdl der Abfahrt bereits durch eine Text-
meldung zugestimmt hat.
(6) Befindet sich in ETCS-Level 2 der ETCS-Halt an der Spitze des Zuges, jedoch
nicht unmittelbar an einer ETCS-Blockstelle, muss der Tf beim Fdl einen Befehl
1 zur Vorbeifahrt am ETCS-Halt anfordern.
Befehl 7 zum
Starten in
ETCS-Be-
triebsart SR
ETCS-Halt an
der Spitze des
Zuges
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Züge fahren; Zugfahrt mit besonderem Auftrag 408.2455
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Gültig ab: 14.12.2025
2 Vorbeifahrt an Sperrsignal
Zur Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden oder gestörten Sperrsignal erteilt der Fdl
Befehl 1. Befehl 1 ist nicht erforderlich, wenn ein Zug an einem erloschenen Licht-
sperrsignal, das durch ein weißes Mastschild mit zwei schwarzen Punkten gekenn-
zeichnet ist, vorbeifahren soll.
Ein LZB-Ersatzauftrag an einer virtuellen Blockstelle gilt auch als Auftrag zur Vor-
beifahrt an dem Halt zeigenden oder gestörten Sperrsignal, an dem die virtuelle
Blockstelle eingerichtet ist.
Bei einer Fahrt in ETCS-Betriebsart FS oder OS darf der Tf an einem Halt zeigenden
oder gestörten Sperrsignal, an dem eine virtuelle Blockstelle eingerichtet ist, vorbei-
fahren, wenn er folgende Textmeldung erhält: „Vorbeifahrt an Sperrsig … [Bezeich-
nung des Signals] erlaubt.“
3 Vorbeifahrt an Wärterhaltscheibe
Zur Vorbeifahrt an einer Wärterhaltscheibe erteilt der Fdl Befehl 1.
4 Zulässige Geschwindigkeit für signalgeführte Züge (außer
für Züge in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR)
(1) Die zulässige Geschwindigkeit einer Zugfahrt mit besonderem Auftrag beträgt
40 km/h.
Betriebsstelle Die Geschwindigkeit gilt bis...
Bahnhof der Zug am folgenden Hauptsignal
bzw. bei einer Ausfahrt an der letzten
Weiche im Fahrweg oder einer anderen
im Fahrplan durch „¥“ gekennzeichne-
ten Stelle vorbeigefahren ist.
Abzweigstelle der Zug an der letzten Weiche im Fahr-
weg (im Fahrplan durch „¥“ gekenn-
zeichnet) vorbeigefahren ist.
Einfahrt in eine Anschlussstelle mit
Hauptsignal
zum folgenden Haltsignal.
Ausfahrt aus einer Anschlussstelle
mit Hauptsignal
der Zug an der letzten Weiche im Fahr-
weg vorbeigefahren ist.
An Blocksignalen der freien Stre-
cke (ausgenommen Abzweigstel-
len)
die Spitze des Zuges daran vorbeige-
fahren ist.
Wenn der Fdl die Fahrt durch Signal Zs 7 zugelassen hat, gilt Folgendes:
Der Tf muss die zulässige Geschwindigkeit einer Zugfahrt mit besonderem Auf-
trag weiter beachten, falls der Auftrag zum Fahren auf Sicht endet, bevor der
Zug an der in der Tabelle genannten Stelle vorbeigefahren ist.
(2) Bei LZB und ETCS gilt der durch Signal Zs 7 erteilte Auftrag, bis zum nächsten
Hauptsignal auf Sicht zu fahren, weiter, wenn der signalgeführte Zug zum an-
zeigegeführten Zug wird.
Allgemein
Zs 7 und Auf-
nahme in
LZB/ETCS
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Züge fahren; Zugfahrt mit besonderem Auftrag 408.2455
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Gültig ab: 14.12.2025
(3) Die zulässige Geschwindigkeit für Zugfahrten, die der Fdl mit Befehl, Signal Zs
1, Zs 7, Zs 8 oder mündlichem Auftrag zugelassen hat, gilt auf Bahnhöfen be-
reits bei der Abfahrt des Zuges.
(4) Wenn ein Zug an einem Halt zeigenden oder gestörten
- Lichthauptsignal mit dunklem Lichtvorsignal oder
- Hauptsignal, das die Stellung „Halt erwarten“ zeigen kann,
vorbeifährt, muss der Tf bis zum Erkennen der Stellung des folgenden Haupt-
signals - höchstens 2000 m - mit höchstens 40 km/h fahren.
5 Zulässige Geschwindigkeit für LZB-geführte Züge
(1) Wenn der Fdl die Fahrt durch Befehl, LZB-Ersatzauftrag oder LZB-Gegengleis-
fahrauftrag zugelassen hat, beträgt die zulässige Geschwindigkeit 40 km/h.
Diese Geschwindigkeit gilt, bis die Führerraumanzeige als V -soll eine andere
Geschwindigkeit anzeigt.
(2) Wenn der Fdl die Fahrt durch einen LZB-Vorsichtauftrag zugelassen hat, muss
der Tf bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht fahren.
6 Zulässige Geschwindigkeit für ETCS -geführte Züge oder
für Züge in ETCS-Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR
(1) Wenn der Fdl die Fahrt durch Befehl zugel assen hat und den Tf mit Auftrag
x.25 vom Fahren auf Sicht befreit hat, gilt für die zulässige Geschwindigkeit
Folgendes:
a) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 40 km/h.
Betriebsstelle Die Geschwindigkeit gilt bis...
Bahnhof der Zug am folgenden Hauptsignal
bzw. bei einer Ausfahrt an der letzten
Weiche im Fahrweg oder einer ande-
ren im Fahrplan durch „¥“ gekenn-
zeichneten Stelle vorbeigefahren ist.
Abzweigstelle der Zug an der letzten Weiche im
Fahrweg (im Fahrplan durch „¥“ ge-
kennzeichnet) vorbeigefahren ist.
Einfahrt in eine Anschlussstelle
mit Hauptsignal bzw. Signal Ne 14
zum folgenden Haltsignal.
Ausfahrt aus einer Anschlussstelle
mit Hauptsignal bzw. Signal Ne 14
der Zug an der letzten Weiche im
Fahrweg vorbeigefahren ist.
An Blocksignalen der freien Stre-
cke (ausgenommen Abzweigstel-
len)
die Spitze des Zuges daran vorbeige-
fahren ist.
Abfahrt
Fehlende Vor-
signalinforma-
tion
Befehl, LZB-
Ersatzauftrag,
LZB-Gegen-
gleisfahrauf-
trag
LZB-Vorsicht-
auftrag *
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Züge fahren; Zugfahrt mit besonderem Auftrag 408.2455
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Gültig ab: 14.12.2025
b) Danach muss der Tf die Geschwindigkeiten in Fahrplan und La beachten.
c) Die Geschwindigkeiten nach a) muss der Tf so lange beachten, bis die Füh-
rerraumanzeige wieder ETCS-Betriebsart FS anzeigt , bei einem Wechsel
nach ETCS-Level NTC PZB/LZB gilt Abschnitt 4 Absatz (1).
d) Bei einem anschließenden Wechsel in die ETCS -Betriebsart OS hat diese
Betriebsart Vorrang vor Auftrag x.25.
(2) Wenn der Fdl die Fahrt durch
- einen Befehl zugelassen hat und den Tf nicht mit Auftrag x.25 vom Fahren
auf Sicht befreit hat oder
- eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart OS zugelassen hat,
muss der Tf auf Sicht fahren. Dabei muss er ggf. niedrigere Geschwindigkeiten
oder einen Halt in der Führerraumanzeige sowie niedrigere Geschwindigkeiten
in Fahrplan und La beachten.
Der Auftrag, auf Sicht zu fahren, gilt
- bis ETCS eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS anzeigt,
- in allen anderen Fällen bis zum nächsten Hauptsignal bzw. bis zum nächs-
ten Signal Ne 14 . Dies gilt auch , wenn dort bzw. davor ein Levelwechsel
nach ETCS-Level NTC PZB/LZB oder ein Übergang in ETCS-Betriebsart SR
stattfindet und der Fdl Auftrag x.25 erteilt.
Ein Befehl 6 bleibt in allen Fällen gültig.
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Halten, Weiterfahren nach Halt, Halt vor der beabsichtigten
Stelle
408.2456
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Halten
(1) Wenn ein Zug wegen eines Halt zeigenden Signals, eines LZB -Halts oder
eines ETCS-Halts halten muss, muss er möglichst nahe an das Signal, den
LZB-Halt oder den ETCS-Halt heranfahren. Bei einem ETCS-Halt soll der Zug
unabhängig von der Führerraumanzeige vor dem zugehörigen Hauptsignal,
Sperrsignal, Signal Ne 14 oder Blockkennzeichen halten. Der Tf muss die Ur-
sache des Halts beim Fdl erfragen, wenn sie ihm nicht bereits bekannt ist. Er
muss den Fdl jedoch spätestens fünf Minuten nach dem Anhalten verständi-
gen.
(2) Wenn ein Zug am Einfahrsignal eines Bahnhofs angehalten wird und im Fahr-
plan des Zuges in der Ankunftsspalte für diesen Bahnhof ein „H“ vorgeschrie-
ben ist, muss der Tf sich sofort nach dem Anhalten beim Fdl melden.
2 Weiterfahrt nach Halt
(1) Ein Zug, der wegen eines Halt zeigenden Signals, eines LZB-Halts oder eines
ETCS-Halts hält, darf weiterfahren, sobald das Signal oder die Führerraum-
anzeigen die Fahrt zulassen.
(2) Wenn ein Zug wegen eines Halt zeigenden Einfahr- oder Zwischensignals, an
dem sich keine Vorsignalisierung befindet, gehalten hat, muss der Tf, nach-
dem der Fdl die Weiterfahrt zugelassen hat, bis zum Erkennen der Stellung
des Ausfahrsignals so vorsichtig fahren, dass er bei Haltstellung eines Zwi-
schen- oder Ausfahrsignals vor diesem zum Halten kommt.
(3) Wenn bei einem gestörten oder Halt zeigenden Lichtsignal mit weiß -gelb-
weiß-gelb-weißem Mastschild keine Verständigung mit dem Fdl möglich ist
und der Tf deshalb nach Ril 301.0002 Abschnitt 8 Absatz (1) b) bis zum
nächsten Hauptsignal auf Sicht weiterfährt, gilt Folgendes:
a) Der Tf muss den Fdl so bald wie möglich, spätestens auf dem nächsten
Bahnhof, über die Weiterfahrt verständigen.
b) Bei LZB gilt der Auftrag, bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht zu fahren,
weiter, wenn der signalgeführte Zug zum LZB-geführten Zug wird.
3 Vorziehen nach mündlicher Zustimmung
(1) Wenn ein Zug in einem Bahnhof zum Halten gekommen ist und zum Signal,
LZB-Halt bzw. ETCS-Halt oder zum gewöhnlichen Halteplatz vorziehen muss,
darf der Tf dies bei Halt zeigendem Signal, LZB-Halt oder ETCS-Halt nur nach
mündlicher Zustimmung durch den Fdl. Der Tf eines LZB -geführten Zuges
muss auf mündliche Aufforderung des Fdl die LZB mit dem Störschalter ab -
und wieder einschalten.
(2) Wenn der Tf anschließend zur Entlassung aus der LZB die Befehlstaste be-
dienen muss, muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen.
Haltstellung
eines Signals,
LZB-Halt oder
ETCS-Halt
„H“ im Fahr-
plan
Haltsignal,
LZB-Halt,
ETCS-Halt
Einfahr- oder
Zwischen-
signal
Lichtsignal mit
weiß-gelb-
weiß-gelb-wei-
ßem Mast-
schild
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Zulassung einer Zugfahrt zurücknehmen 408.2458
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Allgemein
(1) Wenn der Fdl die Zulassung einer Zugfahrt zurücknimmt, kann er dem Tf Befehl
3 erteilen.
(2) Der Tf darf erst weiterfahren, wenn der Fdl den erteilten Befehl 3 widerrufen
hat.
2 Auf Strecken mit LZB
(1) Der Fdl muss beim Tf nachfragen, ob der Zug LZB-geführt ist.
(2) Wenn der Zug LZB-geführt ist muss der Fdl dem Tf mündlich anordnen, die LZB
mit dem LZB-Störschalter ab- und wieder einzuschalten. Der Tf muss dem Fdl
die Ausführung bestätigen.
(3) Wenn der Tf anschließend zur Entlassung aus der LZB die Befehlstaste bedie-
nen muss, muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen.
3 Auf Strecken mit ETCS-Level 2
(1) Der Fdl muss beim Tf nachfragen, ob der Zug ETCS-geführt ist oder ein Level-
wechsel nach ETCS-Level 2 angekündigt ist.
(2) Wenn der Zug ETCS-geführt ist oder ein Levelwechsel nach ETCS-Level 2 an-
gekündigt ist, kann der Fdl dem Tf zusätzlich einen Befehl 3 mit Auftrag 3.20
erteilen. Wenn der Tf anschließend Override EOA bedien t hat, muss er dies
dem Fdl bestätigen.
Nachfrage Fdl
LZB ab- und
wieder ein-
schalten
Befehl 30
Nachfrage Fdl
Override EOA
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Von der Fahrordnung auf der freien Strecke abweichen 408.2462
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Anwenden
(1) Auf zweigleisigen Strecken darf auf der freien Strecke auf dem G egengleis
gefahren werden.
(2) Fahren auf dem Gegengleis ist zugelassen,
a) wo Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist,
b) wo Gleiswechselbetrieb vorübergehend oder nicht eingerichtet ist,
1. zwischen einer Anschlussstelle, einer Abzweigstelle (ausgenommen
Überleitstelle) oder einem Bahnhof, die nur an eines der beiden Str e-
ckengleise angeschlossen sind und dem benachbarten Bahnhof,
2. wenn der Zweck der Fahrt es erfordert (z. B. Arbeitszug, Hilfszug oder
zurückkehrendes Schiebetriebfahrzeug) oder
3. wenn das Regelgleis vorübergehend nicht befahren werden kann oder
darf (z. B. gesperrtes Gleis, liegen gebliebener Zug, ausgeschaltete
Oberleitung).
(3) Wo auf Abzweigstellen Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist, gelten die
Regeln für das Fahren auf dem Gegengleis auch, wenn die Blocksignale nicht
mit Signal Zs 6 ausgerüstet sind.
2 Gleichzeitige Fahrten derselben Fahrtrichtung
Regel- und Gegengleis dürfen gleichzeitig in derselben Fahrtrichtung befa hren
werden
a) wo Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist oder
b) bei Zügen nach Abschnitt 1 Absatz (2) b) Nr. 1, Sperrfahrten, zurückke h-
renden Schiebetriebfahrzeugen oder liegen gebliebenen Zügen, die ihre
Fahrt fortsetzen.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Auf dem Gegengleis fahren 408.2463
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Fabian Waldecker; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Auftrag zur Fahrt auf dem Gegengleis
(1) Bei signalgeführten Zügen kann der Fdl dem Tf den Auftrag, auf dem Gegen-
gleis zu fahren, erteilen durch
- Signal Zs 6,
- Signal Zs 8,
- Befehl 23 oder
- Befehl 24 bei Sperrfahrten und Schiebetriebfahrzeugen.
Beim Bedienen von Anschlussstellen darf dem Tf der Auftrag zum Fahren auf
dem Gegengleis im Fahrplan des Zuges erteilt werden.
Auf Abzweigstellen, deren Blocksignale nicht mit Signal Zs 6 ausgerüstet sind,
wird bei Fahrtstellung des Hauptsignals auf einen gesonderten Auftrag zur
Fahrt oder Weiterfahrt auf dem Gegengleis verzichtet, wenn im Fahrplan die
Angabe „ohne Zs 6“ vorhanden ist.
(2) Bei anzeigegeführten Zügen darf der Tf das Regelgleis oder das Gegengleis
befahren, wenn ihm der Auftrag „LZB-Fahrt“ oder eine ETCS-Fahrterlaubnis in
den ETCS-Betriebsarten FS oder OS erteilt wird. Der Auftrag, auf dem Gegen-
gleis zu fahren, kann dem Tf außerdem durch LZB-Gegengleisfahrauftrag oder
Befehl 23 erteilt werden.
2 Nicht gültige Signale
Links neben dem Gegengleis können sich ortsfeste Signale befinden, die beim Fah-
ren auf dem Gegengleis nicht gelten. Nicht gültige ortsfeste Signale sind im Stre-
ckenbuch genannt.
signalgeführte
Züge
anzeigeführte
Züge
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Arbeiten an der LZB- oder ETCS-Streckeneinrichtung 408.2475
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 LZB-Streckeneinrichtung
Bei unvorhergesehenen Arbeiten an der LZB -Streckeneinrichtung darf die B e-
triebszentrale anordnen, dass alle Züge zwischen zwei Zugmeldestellen signalge-
führt fahren. Der Fdl beauftragt den Tf mit Befehl 27 die LZB abzuschalten und
Befehl 29 mit Auftrag 29.10 zur signalgeführten Weiterfahrt des Zuges.
Der Tf muss dem Fdl bestätigen, dass er die LZB abgeschaltet hat.
Auf der Zugmeldestelle, bis zu der die LZB abzuschalten ist, muss der Tf zum
Wiedereinschalten der LZB anhalten.
2 ETCS-Level 2-Streckeneinrichtung
Bei unvorhergesehenen Arbeiten an der ETCS -Level 2- Streckeneinrichtung darf
die Betriebszentrale auf Strecken, die mit Hauptsignalen ausgerüstet sind, anor d-
nen, dass alle Züge zwischen zwei Zugmeldestellen signalgeführt fahren.
(1) Wenn das führende Fahrzeug über ETCS -Level NTC PZB/LZB verfügt, gilt
Folgendes:
- Wenn ein automatischer Levelwechsel nicht stattfindet, muss sich der Tf
beim Fdl bei ETCS-Halt melden.
- Der Tf erhält Befehl 28 mit dem Auftrag, ETCS-Level NTC PZB/LZB zu
wählen.
- Der Befehl wird ungültig, wenn bei der Weiterfahrt ein Levelwechsel
nach ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet.
(2) Wenn das führende Fahrzeug nicht über ETCS -Level NTC PZB/LZB verfügt,
gilt Folgendes:
- Der Tf muss sich bei ETCS-Halt beim Fdl melden.
- Der Tf erhält Befehl 28 mit dem Auftrag, ETCS-Level 0 zu wählen.
- Wenn der Tf den Befehl erhalten hat, muss er ETCS -Level 0 wählen
und in der ETCS-Betriebsart UN weiterfahren.
- Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h.
- Der Befehl wird ungültig, wenn bei der Weiterfahrt ein Levelwechsel
nach ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet.
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Sperrfahrten durchführen 408.2481
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Als Sperrfahrten durchzuführende Zugfahrten
(1) Folgende Zugfahrten müssen als Sperrfahrt durchgeführt werden:
1. Zugfahrten, die Rückwärtsbewegungen durchführen müssen,
2. Kleinwagenfahrten (Sperrfahrt Kl),
3. Schneeräumfahrten.
(2) Der Tf muss dem Fdl des Zuganfangsbahnhofes mitteilen, dass er eine Sperr-
fahrt nach Absatz (1) durchführt.
2 Ausdehnung der Sperrfahrten
(1) Sperrfahrten dürfen
a) von einer Zugmeldestelle bis zur nächsten verkehren und dabei auf zwei-
gleisiger Strecke das Regelgleis oder das Gegengleis befahren,
b) einen Teil der freien Strecke zwischen zwei Zugmeldestellen befahren und
dabei
- auf einer Zugmeldestelle beginnen und auf demselben Gleis zur Zug-
meldestelle zurückkehren oder auf der freien Strecke enden, oder
- auf der freien Strecke beginnen und auf der freien Strecke oder auf ei-
ner Zugmeldestelle enden.
Für Sperrfahrten, die während unterbrochener Arbeitszeit verkehren, kann in
einer Betra etwas anderes bestimmt sein.
(2) In ein gesperrtes Streckengleis dürfen mehrere Sperrfahrten eingelassen
werden.
(3) Für Sperrfahrten, die auf Abzweigstellen verkehren oder Anschlussstellen
bedienen, können im Streckenbuch oder in einer Betra ergänzende Regeln
gegeben sein.
(4) Das Bewegen von Fahrzeugen im Baugleis ist Rangieren.
(5) Der Tf darf Fahrzeuge in ein Gleis einsetzen, wenn der Fdl, der das Gleis ge-
sperrt hat, zugestimmt hat.
3 Befehl 30
Wenn der Tf zur Entlassung aus der LZB die Befehlstaste bedienen muss, muss
er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen.
4 Sperrfahrten trennen, Fahrzeuge abstellen
Im Streckenbuch oder in einer Betra kann zugelassen sein, dass auf der freien
Strecke Sperrfahrten getrennt oder einzelne Fahrzeuge abgestellt werden dürfen.
Grundsatz
Mehrere
Sperrfahrten
Abzweig-
stellen, An-
schluss-
stellen
Baugleis
Fahrzeuge
einsetzen
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Züge fahren; Sperrfahrten durchführen 408.2481
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
5 Abfahrt
Sperrfahrten dürfen auf der freien Strecke erst abfahren, wenn der Fdl dem Tf die
Zustimmung zur Abfahrt mündlich gegeben hat.
6 Gültigkeit der Signale
(1) Wenn mehrere Sperrfahrten vor einem Signal halten oder sich ihm nähern, gilt
die Fahrtstellung des Hauptsignals oder das Signal Sh 1, Zs 1, Zs 7, Zs 8
oder Ts 3 nur für den Tf der jeweils ersten Sperrfahrt.
(2) Kleinwagenfahrten dürfen an Signalen Ne 14 auf Strecken mit ETCS -Level 2
ohne Hauptsignale nur auf Befehl 1 vorbeifahren.
7 Geschwindigkeit
(1) Die zulässige Geschwindigkeit einer gezogenen Sperrfahrt ist 50 km/h.
(2) Die zulässige Geschwindigkeit einer geschobenen Sperrfahrt ist
a) 30 km/h, jedoch
b) 20 km/h beim Befahren von Bahnübergängen ohne technische Sicherung.
(3) Abweichend von Absatz (1) ist die zulässige Geschwindigkeit einer Schnee-
räumfahrt die in der Bedienu ngsanweisung des Schneeräumfahrzeugs ange-
gebene Geschwindigkeit.
(4) Die zulässige Geschwindigkeit einer Kleinwagenfahrt, die von einem Kleinwa-
gen angetrieben wird, ist 25 km/h.
8 Verhalten an Bahnübergängen
(1) Vor Bahnübergängen mit offenen Schranken muss der Tf anhalten, bis die
Schranken geschlossen sind. Wenn der Tf nach Abschnitt 9 bei der Rück -
oder Weiterfahrt auf Sicht fahren muss, muss er auch bei geschlossenen
Schranken zunächst anhalten. Wenn eine Vers tändigung mit dem Schran-
kenwärter nicht möglich ist, muss der Tf nach Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz
(7) verfahren.
(2) Für Sperrfahrten zum Bedienen von Anschlussstellen können Regeln im Stre-
ckenbuch gegeben sein.
(3) Wenn bei einer geschobenen Sp errfahrt Bahnübergänge ohne technische
Sicherung befahren werden, teilt der Fdl dem Tf die Lage der Bahnübergänge
durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 mit.
9 Rück- oder Weiterfahrt
Bei Halt auf freier Strecke muss der Tf den Fdl der Zugmeldestelle, der die Sperr-
fahrt abgelassen oder zugelassen hat, sobald wie möglich über die Rück - oder
Weiterfahrt verständigen und die Zustimmung einholen. Bis dies geschehen ist,
muss der Tf auf Sicht fahren.
Bei mehreren
Sperrfahrten
Signale Ne 14
für Kleinwa-
genfahrten
Gezogene
Sperrfahrt
Geschobene
Sperrfahrt
Schneeräum-
fahrt
Kleinwagen-
fahrt
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Züge fahren; Sperrfahrten durchführen 408.2481
Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
10 Mehrere Sperrfahrten in einem Gleis auf Strecken mit
ETCS-Level 2
Der Fdl fragt bei den Tf nach, ob der Zug mit ETCS ausgerüstet ist und sich in
ETCS-Betriebsart SH befindet.
Wenn der Zug mit ETCS ausgerüstet ist und sich nicht in ETCS -Betriebsart
SH befindet, muss der Tf nach mündlicher Aufforderung durch den Fdl in die
ETCS-Betriebsart SH wechseln und den Wechsel bestätigen.
11 Sperrfahrt beenden
(1) Wenn die Sperrfahrt auf einer Zugmeldestelle endet, muss der Tf dem Fdl die
Ankunft aller Fahrzeuge melden.
(2) Wenn die Sperrfahrt auf der freien Strecke - außer auf einer Abzweigstelle -
endet, muss der Tf
a) wenn die Sperrfahrt auf einer Zugmeldestelle abgefahren ist - dem Fahr-
dienstleiter dieser Zugmeldestelle oder
b) wenn die Sperrfahrt auf der freien Strecke abgefahren ist - dem Fdl, der
das Gleis gesperrt hat,
melden, dass das Streckengleis von allen Fahrzeugen der Sperrfahrt und von
ggf. abgestellten Fahrzeugen geräumt ist. Signaltechnische Einrichtungen
zum Einschließen einer Sperrfahrt in einer Ausweichanschlussstelle darf der
Tf erst nach der Meldung bedienen.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Hilfszüge auf Strecken mit unterbrochener Arbeitszeit
durchführen
408.2485
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Grundsatz
Hilfszüge dürfen auf Strecken verkehren, auf denen die Arbeitszeit unterbr ochen
ist. Hilfszüge, die zum Heimatbahnhof zurückkehren, dürfen nur dann über diese
Strecken fahren, wenn sonst die Rückkehr wesentlich verzögert würde.
2 Gültigkeit der Signale, Befehle
(1) Für die Fahrt gelten nur die Hauptsignale und Sperrsignale der Zugmeldeste l-
len, die die Strecke mit unterbrochener Arbeitszeit begrenzen.
(2) Der Fdl, der den Hilfszug ablässt, weist den Tf durch Befehl 5 mit Grund Nr.
17 an, die Strecke mit höchstens 50 km/h zu befa hren. Im Befehl 95 mit Auf-
trag 95.95 erhält der Tf die Weisung, durch die Bahnhöfe auf Sicht zu fahren.
Außerdem nennt der Fdl dem Tf im Befehl 95 mit Auftrag 95.95 das erste zu
beachtende Einfahrsignal bzw. Blocksignal einer Abzweigstelle.
3 Bahnübergänge befahren
(1) Für die Fahrt zum Einsatzort bezeichnet der Fdl dem Tf durch Befehl 95 mit
Auftrag 95.95 die Bahnübergänge, deren technische Sicherung nicht wirkt
oder nicht überwacht wird. Der Fdl weist den Tf an, die Bahnübergänge mit
höchstens 10 km/h zu befahren und Verkehrsteilnehmer durch Signal Zp 1 zu
warnen.
(2) Der Fdl erteilt dem Tf eines Hilfszuges, der zum Heimatbahnhof zurückkehrt,
für das Befahren der in Absatz (1) genannten Bahnübergänge Befehl 8.
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Zugfahrten auf Strecken mit Stichstreckenblock durchfüh-
ren
408.2487
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Streckenbuch
Strecken, auf denen die Regeln diese r Richtlinie angewendet werden müs-
sen, sind im Streckenbuch aufgeführt.
2 Zustimmung zur Abfahrt auf der Betriebsstelle am Ende
der Stichstrecke
(1) Im Streckenbuch ist zugelassen wenn das Verfahren der Zustimmung zur
Abfahrt auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke angewendet werden
darf. Der Tf muss in folgenden Fällen die Zustimmung zur Abfahrt auf der Be-
triebsstelle am Ende der Stichstrecke beim Fdl einholen:
1. Der Fdl hat das Einholen der Zustimmung angeordnet.
2. Nach einem Personalwechsel des Tf auf der Betriebsstelle am Ende der
Stichstrecke.
(2) Um die Zustimmung zur Abfahrt beim Fdl anzufordern, muss der Tf folgenden
Wortlaut verwenden:
„Darf Zug … (Nummer) in … (Name der Betriebsstelle am Ende der Stichstre-
cke) abfahren?“
Die Zustimmung des Fdl lautet:
„Zug … (Nummer) darf in … (Name der Betriebsstelle am Ende der Stichstre-
cke) abfahren.“
Wenn der Fahrt ein Hindernis entgegen steht, verweigert der Fdl die Zustim-
mung mit dem Wortlaut:
„Nein, warten.“
(3) Der Fdl erteilt die Zustimmung bis zu 10 Minuten vor der vorau ssichtlichen
Abfahrt.
(4) Die Anordnung zum Einholen der Zustimmung und d ie entsprechenden Me l-
dungen muss der Tf im Fernsprechbuch für Strecken mit Stichstreckenblock
nach 408.2487V01 dokumentieren.
Im Streckenbuch sind Regeln zur Mitführung oder Aufbewahrung des Fern-
sprechbuchs gegeben.
(5) Wenn der Tf den Vordruck nach 408.2487V01 nicht führen kann, muss er dies
dem Fdl melden.
Zustimmung
zur Abfahrt
Wortlaut
Fernsprech-
buch für Stre-
cken mit
Stichstre-
ckenblock
Züge fahren; Zugfahrten auf Strecken mit Stichstreckenblock durchfüh-
ren
408.2487
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
3 Unregelmäßigkeiten, Störungen
(1) Der Tf muss Zugverspätungen von 5 Minuten und mehr an den Fdl der an-
grenzenden Zugmeldestelle melden.
(2) Wenn Telekommunikationseinrichtungen völlig gestört sind und der Tf die
Zustimmung zur Abfahrt auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke beim
Fdl einholen muss, darf der Zug auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstre-
cke nicht abfahren.
Verspätungen
Völlig gestörte
Verständigung
408.2487V01 Vordruck Fernsprechbuch für Strecken mit Stichstreckenblock
Triebfahrzeugführer
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: ( ) [REDACTED] Gültig ab 14.12.2025
Seite 2 Gültig ab 14.12.2025
Seite 3 Gültig ab 14.12.2025
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt oder umge-
kehrt
408.2488
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt
(1) Eine Rangierfahrt, die in eine Zugfahrt übergehen soll, muss am nächsten
Hauptsignal - bei einem Gruppensignal am zugehörigen Sperrsignal - nicht an-
halten, wenn die Voraussetzungen für die Abfahrt des Zuges erfüllt sind. Bei
Gruppensignalen ohne Lichtsperr signal oder hohes Formsperrsignal ist dies
nicht zugelassen.
Die Zugfahrt beginnt mit Vorbeifahrt der Spitze der Rangierfahrt an den genann-
ten Signalen.
(2) Der Übergang einer Rangierfahrt, die ein Baugleis verlässt, ohne Halt in eine
Zugfahrt ist nicht zugelassen. In einer Betra können zusätzliche Regeln gege-
ben sein.
2 Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt
(1) In der Regel darf eine Zugfahrt in eine Rangierfahrt übergehen, wenn der Zug
a) am gewöhnlichen Halteplatz in Bahnhöfen,
b) vor einem Halt zeigenden Signal in Bahnhöfen,
c) vor einem Halt zeigenden Signal zum Zwecke der Einfahrt in ein Baugleis,
d) vor einem Signal Ne 1 oder in Höhe eines Einfahr - oder Blocksignals am
Gegengleis zum Zwecke der Einfahrt in ein Baugleis oder
e) vor einer auf der freien Strecke liegenden Anschlussweiche zum Zwecke der
Bedienung einer Anschlussstelle ohne Hauptsignale
zum Halten gekommen ist. Für den Übergang einer Zugfahrt in eine Rangier-
fahrt, die in ein Baugleis oder eine Anschlussstelle fährt, können in einer Betra
oder im Streckenbuch zusätzliche Regeln gegeben sein.
Hinweis:
In den Fällen nach b) und c) kann der Fdl den Tf beauftragen, das Schlusssignal
eingeschaltet bzw. angebracht zu lassen, damit er eine Räumungsprüfung
durchführen kann.
(2) Ein Zug darf nach mündlicher Zustimmung des Fdl nach planmäßigem Halt am
Bahnsteig eines Bahnhofs als Rangierfahrt bis zum Halt zeigenden Signal,
LZB-Halt oder ETCS-Halt vorziehen.
(3) Eine Zugfahrt darf in Bahnhöfen am gewöhnlichen Halteplatz ohne Halt in eine
Rangierfahrt übergehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Im Streckenbuch ist die Nummer des Zuges genannt.
2. Der Ww hat der Rangierfahrt durch Signal Sh 1 Lichtsignal (DS 301) oder
Ra 12 (DV 301) am Halt zeigenden Hauptsignal zugestimmt.
Die Rangierfahrt beginnt mit der Vorbeifahrt der Spitze des Zuges am Signal.
Übergang mit
Halt
Vorziehen
nach Halt am
Bahnsteig
Übergang
ohne Halt
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Reisende sichern 408.2491
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
Wo höhengleiche Übergänge von Reisenden betreten werden können, sind im
Streckenbuch Regeln gegeben, wenn das Zugpersonal Aufgaben zur S icherung
wahrnehmen muss.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Betriebsstelle nach unterbrochener Arbeitszeit nicht be-
setzt
408.2501
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Zugmeldestelle
(1) Wenn der Fdl einer benachbarten örtlich besetzten Zugmeldestelle oder eines
benachbarten örtlich besetzten Bahnhofsteils nach unterbrochener Arbeitszeit
die Arbeit wider Erwarten nicht aufgenommen hat, wird der Tf durch Befehl 95
mit Auftrag 95.95
1. beauftragt, am Einfahrsignal oder Blocksignal der noch nicht besetzten
Zugmeldestellen zu halten und Weisung des dortigen Fdl für die Weiter-
fahrt einzuholen,
2. beauftragt - wenn er den Fdl nicht erreicht - mit höchstens 5 km/h auf
Bahnhöfen ein- und - wenn der Zug weiterfahren soll - auszufahren bzw.
auf Abzweigstellen weiterzufahren,
3. verständigt, dass Haupt - und Sperrsignale der nicht besetzten Zugmel-
destellen nicht gelten,
4. verständigt, dass Signale der Blockstellen bis zur nächsten örtlich be-
setzten Zugmeldestelle, die dem Fdl zugeteilt sind, der die Arbeit nicht
aufgenommen hat, nicht gelten,
5. beauftragt, gegen die Spitze zu befahrende W eichen der bis zur nächs-
ten örtlich besetzten Zugmeldestelle vorhandenen Anschlussstellen mit
höchstens 50 km/h zu befahren, wenn die Zugfahrt über diese Weichen
mit besonderem Auftrag zugelassen wird.
(2) Soll ein Zug auf der Zugmeldestelle, deren Fdl die Arbeit nicht auf genommen
hat,
1. enden, erhält der Tf zusätzlich zu den Weisungen nach Ab satz (1) durch
Befehl 95 mit Auftrag 95.95 die Anweisung, nach Halten am gewöhnlichen
Halteplatz die Weisung des Fdl einzuholen, und - wenn er den Fdl nicht er-
reicht - sich beim beauftragenden Fdl zu melden und ihm eine Zugvoll-
ständigkeitsmeldung für seinen Zug zu geben,
2. beginnen, erhält der Tf Weisungen nach Absatz (1) Nr. 3 bis Nr. 5 und
durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 die Anweisung , auf der nicht besetzten
Zugmeldestelle mit höchstens 5 km/h auszufahren.
Bei Übermittlung des Befehls 95 mit Auftrag 95.95 wird dem Tf mündlich der
Anlass mitgeteilt.
2 Blockstelle
Hat nach unterbrochener Arbeitszeit der Fdl einer Blockstelle, die keine Zugmel-
destelle ist, die Arbeit wider Erwarten nicht aufgenommen, wird dem Tf durch den
Fdl der benachbarten Zugmeldestelle durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 mitgeteilt,
dass das Blocksignal nicht gilt.
3 Bahnübergänge
Für Bahnübergänge, bei denen die technische Sicherung nicht wirkt oder bei de-
nen die Wirksamkeit der technischen Sicherung nicht auf den besetzten Betriebs-
stellen überwacht wird, erhält der Tf Befehl 8.
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Züge fahren; Betriebsstelle nach unterbrochener Arbeitszeit nicht be-
setzt
408.2501
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
4 Befehle ohne Vordruck
Befehle nach Abschnitt 1, Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 darf der Fdl auch ohne
Vordruck geben.
5 Betriebsstelle wieder besetzt
Wenn sich ein Tf am Einfahrsignal bzw. Blocksignal einer Abzweigstelle meldet,
kann der Fdl ihm mitteilen, dass die Zugmeldestelle inzwischen besetzt ist und
dass die von der benachbarten Zugmeldestelle ausgestellten Befehle für die Wei-
terfahrt nicht mehr gelten.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Unzulässiges Vorbeifahren; Wechsel in ETCS-Betriebsart
TR; Zwangsbremsung durch Zugbeeinflussung in bestimmten Situatio-
nen
408.2531
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Verständigung des Fdl nach Anhalten des Zuges
Der Tf muss in folgenden Situationen sofort anhalten und nach dem Anhalten
sofort den Fdl verständigen:
a) Unzulässige Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden Signal,
b) Vorbeifahrt an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten gewesen wäre,
c) PZB-Zwangsbremsung an einem Hauptsignal, das Fahrtstellung zeigt,
d) PZB-Zwangsbremsung an einem Hauptsignal, das Kennlicht zeigt,
e) PZB-Zwangsbremsung an einem Sperrsignal, das Signal Sh 1 bzw. Ra 12
(DV 301) zeigt,
f) PZB-Zwangsbremsung an einem Sperrsignal, das Kennlicht zeigt,
g) PZB-Zwangsbremsung an einem Orientierungszeichen „PZB 2000 Hz“,
h) Unzulässige Vorbeifahrt an einem LZB-Halt,
i) Unzulässige Vorbeifahrt an einem ETCS-Halt,
j) Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR,
k) Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR und Textmeldung „ETCS-Streckenaus-
rüstung nicht kompatibel“,
l) Zwangsbremsung in ETCS-Level 0 in der ETCS -Betriebsart UN an einem
Hauptsignal, das Fahrtstellung zeigt,
m) Zwangsbremsung in ETCS -Level 0 in der ETCS -Betriebsart UN an einem
Hauptsignal, das Kennlicht zeigt.
2 Weiterfahrt nach Verständigung des Fdl
(1) Für die Weiterfahrt erteilt der Fdl Befehl 2. Falls der Zug zurücksetzen muss,
ist das Erteilen eines Befehls 2 nicht notwendig.
(2) Bei Fahrt in ETCS-Level 0 oder mit gestörter PZB-Fahrzeugeinrichtung gilt Fol-
gendes: Wenn der Tf nach einem angekündigten Wechsel nach ETCS-Level 2
unzulässig an einem Halt zeigenden Signal vorbeigefahren ist und kein Wech-
sel in die ETCS-Betriebsart TR stattgefunden hat, muss er nach Erhalt des Be-
fehles 2 Override EOA bedienen. Dies gilt auch, wenn nach der unzulässigen
Vorbeifahrt der Wechsel nach ETCS-Level 2 stattgefunden hat.
(3) Wenn auf dem ETCS -Fahrzeuggerät nach einer unzulässigen Vorbeifahrt an
einem haltzeigenden Grenzsignal in Richtung auf eine Strecke mit ETCS-Level
2 nach der Bestätigung der ETCS -Betriebsart TR der ETCS -Level NTC
PZB/LZB angezeigt wird, muss der Tf den Fdl verständigen. Der Fdl erteilt dem
Tf für die Weiterfahrt Befehl 2 und Befehl 29 mit Auftrag 29.20.
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Züge fahren; Unzulässiges Vorbeifahren; Wechsel in ETCS-Betriebsart
TR; Zwangsbremsung durch Zugbeeinflussung in bestimmten Situatio-
nen
408.2531
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
(4) Wenn auf einer Strecke mit ETCS-Level 2 auf dem ETCS-Fahrzeuggerät beim
Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR die Textmeldung „ETCS-Streckenausrüs-
tung nicht kompatibel“ angezeigt wird, gilt Folgendes:
a) Der Tf muss nach den Regeln seines Eisenbahn-Verkehrsunternehmens ein
Ersatztriebfahrzeug anfordern.
b) Wenn der Tf ohne Ersatztriebfahrzeug mit dem Zug weiterfahren muss, er-
hält er zusätzlich zum Befehl 2 vom Fdl einen Befehl 29 zur Weiterfahrt als
signalgeführter Zug und Auftrag 29.20.
c) Vor der Weiterfahrt gilt Folgendes:
- Auf Strecken mit ETCS -Level 2 ohne Hauptsignale muss der Tf ETCS-
Betriebsart IS wählen.
- Auf Strecken mit ETCS-Level 2 mit Hauptsignalen muss der Tf möglichst
ETCS-Level NTC PZB/LZB wählen, wenn dies nicht möglich ist, muss er
ETCS-Level 0 wählen, und wenn dies ebenfalls nicht möglich ist, ETCS-
Betriebsart IS.
d) Bei der Weiterfahrt gilt Folgendes:
- Auf der Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale darf der Zug mit der
für signalgeführte Züge zulässigen Geschwindigkeit, höchstens mit 40
km/h fahren. Dabei muss der Tf so vorsichtig fahren, dass er vor Signalen
Ne 14 anhalten kann. An Signalen Ne 14 darf der Tf nur auf Befehl 1
vorbeifahren.
- Mit wirksamer PZB darf der Zug auf Strecken mit Hauptsignalen mit der
für signalgeführte Züge zulässigen Geschwindigkeit fahren.
- Ohne wirksame PZB darf der Zug auf Strecken mit Hauptsignalen mit der
für signalgeführte Züge zulässigen Geschwindigkeit, höchstens mit 50
km/h fahren.
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Gleise erkunden 408.2541
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Gleise erkunden
(1) Allgemein gilt:
a) Wenn wetterbedingte oder andere gefahrd rohende Umstände (Stürme,
Eisregen, extreme Schneehöhen, Hochwasser, Brände, Abfragen eines
Notrufes nicht möglich, Tiere usw.) befürchten lassen, dass Gleise nicht
ohne Gefahr befahren werden können, sind sie zu erkunden.
b) Für das Erkunden kommen insbesondere Kontrollgänge, Fahrten mit Stra-
ßenfahrzeugen entlang der Strecke oder Posten an der vermuteten Gefah-
renstelle, ferner nicht mit Reisenden besetzte Fahrten mit Triebfahrzeugen
oder Wendezügen in Betracht.
c) Wenn der Fdl es mit dem Tf vereinbart und es vertretbar erscheint, darf bei
Tag und sichtigem Wetter oder in Tunnel bei eingeschalteter Tunnelbe-
leuchtung die Erkundung auch mit Reise - oder Gü terzügen durchgeführt
werden.
(2) Der Fdl weist den Tf mit Befehl 6 Grund Nr. 31 an, auf den be troffenen Glei-
sen auf Sicht zu fahren, sowie zusätzlich durch Auftrag x.90, das Gleis zu er-
kunden und das Ergebnis der Erkundung an ihn zu melden.
2 Gleise bei unterbrochener Arbeitszeit
(1) Wenn die Arbeitszeit unterbrochen ist, dürfen Gleise durch Fahrten mit Trieb-
fahrzeugen oder Wendezügen nur erkundet werden, wenn sie nicht mit Rei-
senden besetzt sind.
(2) Hinsichtlich der Signale und Befehle gilt:
a) Für die Fahrt gelten nur Hauptsignale und Sperrsignale der Zugmeldestel-
le, auf der die Erkundungsfahrt beginnt, und der nächsten mit einem Fdl
besetzten Zugmeldestelle.
b) Der Fdl weist den Tf durch Befehl 5 Grund Nr. 17 an, bis zur nächsten mit
einem Fdl besetzten Zugmeldestelle mit höchstens 50 km/h zu fahren so-
wie mit Befehl 6 Grund Nr. 31 auf den zu erkundenden Gleisen auf Sicht zu
fahren, das Gleis zu erkunden und ihm das Ergebnis der Erkun dung zu
melden (Befehl 6 mit Auftrag x.90).
c) Im Befehl 6 schreibt der Fdl zusätzlich vor, durch Bahnhöfe auf Sicht zu
fahren und nennt außerdem das erste vom Tf zu beachtende Einfahrsignal
bzw. Blocksignal einer Abzweigstelle. Bei der Übermittlung des Befehls 6
verständigt der Fdl den Tf mündlich über den Anlass (unterbrochene Ar-
beitszeit).
Allgemeines,
Sachverhalt,
Fahrten
Befehl 6
Gültigkeit der
Signale und
Befehle
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Züge fahren; Gleise erkunden 408.2541
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Gültig ab: 14.12.2025
3 Befahren von vereisten Spurrillen oder Bahnübergängen
Der Fdl kann sich vom Tf des Zuges, der ein Gleis mit möglicherweise vereisten
Spurrillen zuerst befährt, die Radsatzlast des Fahrzeugs an der Spitze des Zuges
melden lassen.
Ist die Radsatzlast für diesen Zug nicht größer als 16 t, weist der Fdl den Tf durch
Befehl 5 mit Grund Nr. 20 an, den Streckenabschnitt mit Spurrillen und die Bahn-
übergänge mit höchstens 30 km/h zu befahren.
4 Eiszapfenbildung
Wenn sich in Tunnel Eiszapfen bilden können, weist der Fdl den Tf des Zuges, der
das Gleis zuerst befä hrt, durch Befehl 6 Grund Nr. 32 an, im Tunnel auf Sicht zu
fahren.
5 Melden
Der Tf muss dem Fdl gefahrdrohende Umstände melden.
6 Kritische Wettersituation (Sturmwarnung)
Der Fdl kann Tf als Vorsichtsmaßnahme beauftragen, die Geschwindigkeit seines
Zuges auf 80 km/h zu begrenzen. Hierzu wird folgender Wortlaut verwendet: „Ach-
tung, Sturmwarnung! Fahren Sie zwischen … (Betriebsstelle) und … (Betriebsstel-
le) mit höchstens 80 km/h.“
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Offene Türen 408.2552
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Reisezüge
(1) Wenn in einem Reisezug nach außen aufschlagende Türen oder andere off e-
ne Außentüren von Personenwagen festgestellt oder gemeldet we rden, muss
sofort der Tf verständigt werden.
(2) Kann der Tf nicht verständigt werden, wird der Zug sofort angehalten.
(3) Der Tf muss bei offenen Außentüren im Reisezug den Zug in der Regel sofort
durch eine Vollbremsung anhalten.
2 Güterzüge
Wenn in einem Güterzug nach außen aufschlagende Türen festgestellt oder g e-
meldet werden, ist der Zug sofort anzuhalten.
Verständigen
Zug anhalten
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Fahrzeugen und Ladungen 408.2553
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Feststellen, Melden
(1) Wenn an Fahrzeugen oder Ladungen Unregelmäßigkeiten
(z. B. Brandgeruch, Ölqualm, Flammen, ro tglühende Radsatzlager, Pfeiftö-
ne, blockierter Radsatz, Funken am Radsatz, kreischendes Geräusch, rot-
glühende Bremsklötze oder Radreifen, brennende Bremsbeläge, unruhiger
Lauf des Fahrzeugs, klapperndes klirren des Geräusch, regelmäßiges star-
kes Klopfen oder Schlagen, lose Wagendecken, verschobene Ladung)
festgestellt oder gemeldet werden, sind Maßnahmen bei Gefahr zu treffen.
(2) Für Ortungsanlagen gilt:
a) Bei Anzeige eines Heißläufers oder „Feste Bremse - heiß“ durch eine Heiß-
läuferortungsanlage oder Festbremsortungsanlage hält der Fdl den Zug in
der Regel an einem Hauptsignal an.
b) Bei Anzeige eines Warmläufers oder „Feste Bremse - warm“ durch eine
Heißläuferortungsanlage oder Festbremsortungsanlage hält der Fdl den
Zug in einem Bahnhof an.
c) Der Fdl teilt dem Tf vor dem Anhalten des Zuges die Art der Meldung, den
betroffenen Radsatz und die betroffene Zugseite mit.
d) Der Tf soll bei einem Heißläufer oder bei der Meldung „Feste Bremse -
heiß“ den Zug mit einer Vollbremsung anhalten.
2 Untersuchen
(1) Nach dem Anhalten gilt:
a) Der Fdl teilt dem Tf die Unregelmäßigkeit mit, sofern ihm diese nicht schon
mitgeteilt worden ist.
b) Der Tf muss
1. den Zug nach der Unregelmäßigkeit absuchen,
2. bei Anzeige durch eine Ortungsanlage das geortete Fahrzeug untersu-
chen; wird an diesem Fahrzeug keine Unregelmäßigkeit festgestellt,
muss er das davor und dahinter laufende Fahrzeug nach Wärmequellen
absuchen,
3. dem Fdl die zu treffenden Maßnahmen mitteilen.
(2) Soll ein Zug mit einem durch Heißläuferortungsanlage angezeigten Heißläu-
fer, der an einem Einfahrsignal angehalten wurde, im Bahnhof untersucht
werden, darf der Tf den Zug nur mit Schrittgeschwindigkeit in den Bahnhof
fahren.
Maßnahmen
bei Gefahr
Anzeige durch
Ortungs-
anlagen
Allgemein
im Bahnhof
Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Fahrzeugen und Ladungen 408.2553
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
3 Schäden an Fahrzeugen
Der Tf muss Fahrzeuge mit Mängeln, die den Bahnbetrieb ge fährden können, aus
dem Zug aussetzen.
Wenn das auszusetzende Fahrzeug die orangefarbene Tafel zur Kennzeichnung
der Gefahr und UN -Nummern trägt, muss der Tf dem Fdl die Fahrzeugnummer
sowie die am auszusetzenden Fahrzeug angebrachte n und in den Beförderungs-
papieren enthaltenen UN-Nummern mitteilen.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Stromabnehmern, Feuer im Zug 408.2554
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Unregelmäßigkeiten an Stromabnehmern
(1) Wenn bei einem Triebfahrzeug ein beschädigter gehobener Stromabnehmer
festgestellt oder ein unruhiger Stromabnehmerlauf (z.B. heftig schwankende
Oberleitung) beobachtet wird, sind Maßnahmen bei Gefahr zu treffen. Der Tf
muss dem Fdl melden, ob der Zug weiterfahren darf.
(2) Wenn bei einem fahrenden Zug ein Speisewagen mit gehobenem Stromab-
nehmer festgestellt wird, ist der Zug sofort anzuhalten. Nach dem Halt muss
der Tf veranlassen, dass der Stromabnehmer gesenkt wird. Wenn dies nicht
möglich ist, muss der Speisewagen auf dem nächsten Ba hnhof aus gesetzt
werden.
2 Feuer im Zug
(1) Wenn während der Fahrt ein Fahrzeug in Brand gerät, ist der Zug so schnell
wie möglich anzuhalten. Dabei soll der Tf möglichst nicht in Tun neln, an
brandgefährdeten Stellen oder an Stellen, wo die Hilfeleistung erschwert ist,
halten.
(2) Auf elektrisch betriebenen Strecken ist das Halten auf freier Strecke möglichst
abzukürzen. Brennende Fahrzeuge sind möglichst auf ein Gleis ohne Oberlei-
tung oder ein Nebengleis zu fahren, jedoch nich t in unmittelbare Nähe der
Oberleitungsmaste oder Quertragwerke.
(3) Wenn ein Fahrzeug eines Zuges, der Reisende befördert, in Brand gerät und
der Zug in einem Tunnel zum Halten kommt, muss der Tf den Zug räumen,
sobald erkannt wird, dass der Brand nicht gelöscht werden kann. Dazu muss
er - möglichst in Absprache mit dem Fdl - die Fluchtrichtung festlegen und für
das Anschalten einer eventuell vorhandenen Tunnelbeleuchtung sorgen. Als
Fluchtweg ist der Randweg neben dem haltenden Zug zu benutzen.
Triebfahrzeug
Speisewagen
Erste Maß-
nahmen
Elektrisch
betriebene
Strecken
Tunnel
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Fahren auf Sicht, Geschwindigkeit ermäßigen 408.2561
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Fahren auf Sicht
(1) Beim Fahren auf Sicht muss der Tf vorsichtig fahren und seine Geschwindigkeit
den Sichtverhältnissen anpassen. Er muss den Zug vor einem anderen Fahr-
zeug, Haltsignal oder Hindernis auf der Infrastruk tur sicher anhalten k önnen.
Dies gilt nicht für ein unerwartetes Hindernis, welches in den Bremsweg des
Zuges gelangt.
(2) Der Tf darf höchstens 40 km/h fahren.
(3) Wenn ein Tf bis zu einem Hauptsignal oder einem Signal Ne 14 auf Sicht fahren
muss und wenn ab dort die Fahrt zugelassen ist, muss er noch 400 m über
diese Signale hinaus auf Sicht fahren.
(4) Wenn der Tf eines ETCS-geführten Zuges auf Sicht fahren muss, gelten Sig-
nale Hp 0. An einem Signal Hp 0, an dem das Signal Zs 7 gezeigt wird, darf der
Tf vorbeifahren, wenn ihm eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart
OS angezeigt wird.
(5) Der Tf muss in der ETCS-Betriebsart SR auf Sicht fahren, wenn der Fdl den Tf
nicht mit Auftrag x.25 vom Fahren auf Sicht befreit hat.
2 Geschwindigkeit ermäßigen
(1) Wenn der Tf eines signalgeführten Zuges bei unsichtigem Wetter den Standort
von Signalen nicht mit Sicherheit bestimmen kann, muss er die Geschwindig-
keit des Zuges entsprechend ermäßigen.
(2) Bei vermindertem Reibwert gilt:
a) Wenn der Tf verminderten Reibwert zwischen Rad und Schiene feststellt,
muss er die Geschwindi gkeit des Zuges entsprechend er mäßigen und die
Unregelmäßigkeit dem Fdl melden.
Die Meldung soll folgende Angaben enthalten:
- Gleis von ... nach ...,
- Strecken-km,
- Steigungs- oder Gefälleabschnitt,
- Schwierigkeiten beim Anfahren oder Bremsen.
b) Wenn ein Tf von einem Fdl über Schwierigkeiten beim Anfahren oder Brem-
sen verständigt worden ist, muss er auf dem betroffenen Streckenabschnitt
Betriebsbremsungen durchführen und dem Fdl mitteilen, ob sich der Brems-
weg verlängert hat.
Definition
Geschwindig-
keit
400 m Regel
Signal Hp 0
ETCS-Be-
triebsart SR
Unsichtiges
Wetter
Verminderter
Reibwert
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass 408.2571
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Ursache ermitteln
Hält ein Zug unvorhergesehen, außer wegen Haltstellung eines Signals, LZB-Halts
oder ETCS-Halts, muss der Tf die Ursache umgehend ermitteln.
2 Hilfe anfordern
(1) Das Anfordern von Hilfe über Zugfunk oder Streckenfernsprechverbindung ist
durch Notruf einzuleiten.
(2) Sich in der Nähe befindliche Mitarbeiter sind aufzufordern zu helfen.
(3) Nachdem Hilfe angefordert worden ist, darf der Tf den Zug nur noch mit Zu-
stimmung der benachbarten Zugmeldestellen bewegen.
3 Aufenthalt melden
Ist keine Hilfe erforderlich, dauert der Aufenthalt aber voraussichtlich länger als
fünf Minuten, muss der Tf das Halten dem Fdl einer benachbarten Zugmeldestelle
melden.
Wenn dies nicht möglich ist , muss der Tf, nachdem der Anlass beseitigt ist, die
Meldung bei der Weiterfahrt nachholen. Der Tf muss bis dahin auf Sicht fahren.
4 Zugtrennung
Nach einer Zugtrennung muss der Tf im abgetrennten Zugteil Feststellbremsen
entsprechend der maßgebenden Neigung anziehen, und zwar unabhängig davon,
wie lange der Zugteil stehen bleibt. Die maßgebende Neigung kann anhand der
Sägelinien im Fahrplan bestimmt werden.
5 Mit dem ganzen Zug weiterfahren
Kann ein Zug n ach Halt aus unvorhergesehenem Anlass weiterfahren, muss der
Tf den Fdl, dem er das Halten mitgeteilt hat, von der beabsichtigten Weiterfahrt
verständigen. Der Tf darf nur weiterfahren, wenn der Fdl der rückgelegenen Zug-
meldestelle zugestimmt hat.
6 Mit einem Zugteil weiterfahren
(1) Kann mit einem Zugteil weitergefahren werden, muss der Tf vor der Weiter-
fahrt am stehen bleibenden Zugteil Feststellbremsen entsprechend der maß-
gebenden Neigung anziehen. Die maßgebende Neigung kann anhand der
Sägelinien im Fahrplan bestimmt werden.
(2) Für die Weiterfahrt eines Zugteils gelten die Regeln im Abschnitt 5 sinnge-
mäß. Am weiterfahrenden Zugteil darf kein Schlusssignal angebracht sein.
Züge fahren; Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass 408.2571
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
7 Mit mehreren Zugteilen getrennt weiterfahren
Können mehrere Teile des Zuges getrennt weiterfahren, gelten die Regeln in den
Abschnitten 5 und 6 sinngemäß.
8 Zugteil bleibt auf der freien Strecke stehen
(1) Soll ein Zug in mehreren Teilen von der freien Strecke geholt werden, muss
der Tf bestätigen, dass eine Wagenliste beim Zug ist oder die Nummern aller
Fahrzeuge des Zuges in der im Zug vorhandenen Reihenfolge in eine Liste
eingetragen sind. Dies ist nicht erforderlich, wenn beim Fdl oder bei der Be-
triebszentrale eine Wagenliste vorhanden ist.
(2) Nach Ankunft der Zugteile und Sperrfahrten müssen die Tf mit dem Fdl einen
Listenabgleich durchführen, um festzustellen, dass keine Fahrzeuge auf der
Strecke zurückgelassen wurden.
(3) Nach dem vorgenannten Listen abgleich ist das Schlusssignal wieder an zu-
bringen.
9 Zug bleibt bei ETCS-Level 2 im Bahnhof oder auf freier
Strecke liegen
Wenn der Fdl den Tf eines Zuges dessen führendes Fahrzeug mit ETCS -
ausgerüstet ist, mündlich auffordert, wegen Einfahrt eines Hilfsfahrzeuges in
die ETCS-Betriebsart SB zu wechseln, gilt Folgendes:
a) Der Tf muss in die ETCS-Betriebsart SB wechseln. Der Fdl fordert den Tf
auf die ETCS-Betriebsart SB solange beizubehalten, bis das Hilfsfahrzeug
vor dem liegengebliebenen Zug zum Halten gekommen ist.
b) Der Tf muss dem Fdl den Wechsel bestätigen. Wenn sich der Zug bereits
in der ETCS-Betriebsart SB befindet, muss der Tf dem Fdl dies bestätigen.
c) Wenn der Wechsel in die ETCS-Betriebsart SB nicht möglich ist, muss der
Tf den Fdl verständigen. Er muss nach mündlicher Anordnung des Fdl in
die ETCS-Betriebsart IS oder NP wechseln , wenn sich das Fahrzeug nicht
bereits in ETCS-Betriebsart IS oder NP befindet. Der Tf muss dem Fdl die
ETCS-Betriebsart IS oder NP bestätigen und so lange beibehalten, bis das
Hilfsfahrzeug vor dem liegengebliebenen Zug zum Halten gekommen ist.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Zug zurücksetzen 408.2572
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Bedingungen
(1) Der Fdl darf das Zurücksetzen eines Zuges anordnen, wenn wichtige Gründe
dafür vorliegen.
(2) Ein Zug oder Zugteil darf zurücksetzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt
sind:
a) Das Fahrzeug an der Spitze des zurücksetzenden Zuges oder Zugteils
muss mit einem Mitarbeiter besetzt sein und die Verständigung zwischen
diesem und dem Tf muss möglich sein. Der Tf muss dem Fdl melden,
wenn der Zug zum Zurücksetzen bereit ist.
b) Auf Strecken mit ETCS muss der Fdl nach einem Wechsel in die ETCS -
Betriebsart TR Befehl 3 mit Auftrag 3.15 erteilt haben.
c) Beim Zurücksetzen in einem Bahnhof muss der Fdl zugestimmt ha ben.
Wenn ein Zug auf der freien Strecke oder von der freien Strecke aus in ei-
nen Bahnhof zurücksetzt, muss der Fdl der rückgelegenen Zugmeldestelle
zugestimmt haben. Der Fdl erteilt die Zustimmung zum Zurücksetzen durch
Befehl 95 mit Auftrag 95.95 und gibt im Befehl die Stelle an, bis zu der der
Zug zurücksetzen darf.
d) Auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale gilt Folgendes:
- Das Triebfahrzeug des zurücksetzenden Zuges muss sich in der ETCS -
Betriebsart SH befinden, wenn es sich nicht an der Spitze des zurück-
setzenden Zuges befindet oder wenn es nicht von der Spitze aus ge-
steuert wird.
- Wenn das Fahrzeug an der Spitze des zurücksetzenden Zuges mit
ETCS ausgerüstet ist, muss der Tf auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne
Hauptsignale ETCS-Level 2 wählen. Wenn am ETCS-Fahrzeuggerät die
RBC-Kurzwahl nicht zur Verfügung steht, muss e r diejenigen RBC -
Kontaktdaten wählen, die für den Bahnhof gelten, in dessen Richtung er
zurücksetzt.
- An Signalen Ne 14, die nicht am Standort eines Hauptsignales stehen,
darf der Tf eines signalgeführten Zuges auf Befehl 1 oder 7 mit Auftrag
7.20 vorbeifahren.
e) Auf Strecken mit ETCS -Level 2 mit Hauptsignalen und auf Strecken mit
ETCS-Level 1 LS muss sich ein mit ETCS ausgerüstetes Triebfahrzeug in
der ETCS-Betriebsart SH befinden, wenn es sich nicht an der Spitze des
zurücksetzenden Zuges befindet oder wenn es nicht von der Spitze aus
gesteuert wird.
f) Wenn der Tf zur Entlassung aus der LZB die Befehlstas te bedienen muss,
muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen.
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Züge fahren; Zug zurücksetzen 408.2572
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
2 Geschwindigkeit
(1) Tf oder Mitarbeiter an der Spi tze des Zuges oder Zugteils müs sen die in Ril
408.2445 Abschnitt 3 gegebenen Regeln beachten.
(2) Der Tf muss beim Zurücksetzen so langsam fahren, dass er den Zug jederzeit
anhalten kann; eine Geschwindigkeit von 10 km/h darf er dabei nicht über-
schreiten. Befindet sich der Tf auf dem Fahrzeug an der Spitze des zurück-
setzenden Zuges oder Zugteils, ist die zulässige Geschwindigkeit 20 km/h.
3 Zurücksetzen beendet
(1) Der Tf muss die Beendigung des Zurücksetzens und die Vollständigkeit des
Zuges dem Fdl melden.
(2) Wenn ein Zugteil zurückgesetzt wurde, gelten die Regeln in Ril 408.2571 Ab-
schnitt 8 Absatz (2) sinngemäß.
4 Weiterfahrt
Nach dem Zurücksetzen auf freier Strecke gelten für die Weiterfahrt die Regeln i n
Ril 408.2571 Abschnitt 5 sinngemäß. Der Tf muss bis zum Er kennen der Stellung
des folgenden Hauptsignals - höchstens 2000 m - mit höchstens 40 km/h fahren.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Verhalten bei Gefahr 408.2581
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Fabian Waldecker; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Grundsatz
Wenn eine Gefahr droht, muss jeder in eigener Verantwortung umsichtig und ent-
schlossen alles tun, um die Gefahr abzuwenden oder zu mindern. Im Streckenbuch
können zusätzliche Regeln gegeben sein.
2 Züge anhalten
(1) Bei Gefahr sind Züge anzuhalten, sofern nicht die Gefahr durch das Anhalten
vergrößert wird.
(2) Wird ein Zug wegen einer Gefahr angehalten oder kommt ein Zug aus nicht
erkennbarem Anlass zum Halten, so muss die Gefahr auch für Züge in Nach-
bargleisen angenommen werden, wenn nicht einwandfrei festgestellt wird, dass
die Nachbargleise befahren werden können. Der Tf muss Signal Zp 5 geben,
um andere in der Nähe befindliche Mitarbeiter aufmerksam zu machen und zur
Hilfeleistung aufzufordern.
3 Nothaltauftrag
(1) Bei Gefahr ist sofort zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt 2 Nothalt-
auftrag zu geben. Wird der Nothaltauftrag fernmündlich gegeben, gelten fol-
gende Wortlaute:
a) auf der Streckenfernsprechverbindung,
„Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten sofort anhalten!
Ich wiederhole: Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten sofort anhalten!
Hier (Tätigkeit/Bezeichnung des Arbeitsplatzes und Name des Meldenden)“,
b) auf anderen Fernsprechverbindungen,
„Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten zwischen (Zugmeldestelle) und
(Zugmeldestelle) / im Bahnhof (Name) sofort anhalten!
Ich wiederhole: Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten zwischen (Zugmel-
destelle) und (Zugmeldestelle) / im Bahnhof (Name) sofort anhalten!
Hier (Tätigkeit und Stelle des Meldenden/Bezeichnung des Arbeitsplatzes) /
Hier Zug (Nummer)“.
oder
„Mayday, mayday, mayday, Zug (Nummer) sofort anhalten!
Ich wiederhole: Mayday, mayday, mayday, Zug (Nummer) sofort anhalten!
Hier (Tätigkeit und Stelle des Meldenden/Bezeichnung des Arbeitsplatzes) /
Hier Zug (Nummer)“.
(2) Wenn ein Nothaltauftrag auf der Streckenfernsprechverbindung oder fern-
mündlich über Zugfunk gegeben wird, ist er durch Notruf einzuleiten.
(3) Wenn Zugfunk nicht verfügbar ist, ist der Nothaltauftrag - sofern möglich - über
eine andere Fernsprechverbindung zu geben. Wenn hierzu ein Strecken- oder
Signalfernsprecher benutzt wird, ist bei zweigleisiger Strecke der in
Wortlaute
Einleiten
Zugfunk nicht
verfügbar
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Züge fahren; Verhalten bei Gefahr 408.2581
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
Fahrtrichtung des Zuges gelegene zu verwenden.
(4) Der Tf muss bei Eingang eines Notrufes die Geschwindigkeit des Zuges sofort
auf höchstens 40 km/h verringern. Wenn dem Notruf kein Nothaltauftrag oder
keine Durchsage folgt, muss der Tf so lange auf Sicht weiterfahren, bis sich aus
der anschließenden Meldung ergibt, dass er nicht betroffen ist oder bis er die
Ursache des Notrufs mit dem Fdl geklärt hat.
(5) Der Tf muss einen Nothaltauftrag sofort ausführen, auch wenn er ihn unvoll-
ständig aufgenommen hat.
4 Maßnahmen nach Abgabe des Nothaltauftrages
(1) Nach Abgabe des Nothaltauftrages gilt:
a) Der Tf muss den Nothaltauftrag, soweit erforderlich, nach der Durchsage
begründen und anschließend die Notrufverbindung beenden. Erst danach
dürfen ergänzende Meldungen entgegengenommen und Rückfragen ge-
stellt werden.
b) Der Fdl bestätigt den Empfang des Nothaltauftrages dem Abgebenden.
(2) Der Tf muss die Gleise nach vorn beobachten. Bei Annäherung eines gefähr-
deten Zuges muss er Signal Sh 3 geben; erscheint dies nicht ausreichend,
muss er Signal Sh 5 geben. Wenn der Tf das Fahrzeug verlässt, muss er bei
Dunkelheit oder unsichtigem Wetter eine Handleuchte mitnehmen.
(3) Wurde vom Tf ein Nothaltauftrag gegeben, verständigt der Fdl den Tf, sobald
feststeht, dass keine Züge mehr zu erwarten sind.
Der Tf braucht Maßnahmen nach Absatz (2) nicht mehr durchzuführen, wenn
der Fdl mitgeteilt hat, dass keine Züge mehr zu erwarten sind.
5 Weiterfahrt
Der Tf eines Zuges, der wegen drohender Gefahr angehalten worden ist, darf nur
mit Zustimmung des Fdl weiterfahren.
Notruf
Nothaltauftrag
unvollständig
Ergänzende
Meldungen
Schutz gefähr-
deter Züge
Beteiligte ver-
ständigen
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb 408.2591
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Fehlleitung
(1) Allgemein
Wenn der Tf erkennt, dass sein Zug fehlgeleitet wird, gilt Folgendes:
1. Der Tf muss den Zug möglichst vor dem fahrwegbestimmenden Signal
anhalten. Wenn dies nicht möglich ist, muss er den Zug sofort anhalten.
2. Der Tf muss den Fdl verständigen und den Standort seines Zuges
angeben. Danach muss er sich gemäß der Weisung des Fdl verhalten.
3. Der Fdl kann dem Tf Befehl 3 erteilen.
4. Der Tf darf erst weiterfahren, wenn der Fdl den erteilten Befehl 3
widerrufen hat.
(2) Auf Strecken mit LZB
1. Der Fdl muss beim Tf nachfragen, ob der Zug LZB-geführt ist.
2. Wenn der Zug LZB-geführt ist muss der Fdl dem Tf mündlich anordnen,
die LZB mit dem LZB-Störschalter ab- und wieder einzuschalten. Der Tf
muss dem Fdl die Ausführung bestätigen.
3. Wenn der Tf anschließend zur Entlassung aus der LZB die Befehlstaste
bedienen muss, muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen.
(3) Auf Strecken mit ETCS-Level 2
1. Der Fdl muss beim Tf nachfragen, ob der Zug ETCS-geführt ist oder ein
Levelwechsel nach ETCS-Level 2 angekündigt ist.
2. Wenn der Zug ETCS -geführt ist oder ein Levelwechsel nach ETCS -
Level 2 angekündigt ist, kann der Fdl dem Tf zusätzlich einen Befehl 3
mit Auftrag 3.20 erteilen. Wenn der Tf anschließend Override EOA
bedient hat, muss er dies dem Fdl bestätigen.
Nachfrage Fdl
LZB-
Störschalter
Befehl 30
Nachfrage Fdl
Override EOA
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Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb 408.2591
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Gültig ab: 14.12.2025
2 Eisabwurf
Wenn bei kalter Witterung durch Flugschnee Eisstücke unter den Fahrzeugen
entstehen können, muss der Tf auf den Strecken
- Hannover - Würzburg (einschließlich Nantenbacher Kurve),
- Mannheim - Stuttgart,
- Hannover - Berlin,
- Hamburg - Berlin
bei Zugbegegnungen auf herabfallende Eisstücke achten und, wenn er feststellt,
dass Eisstücke herabfallen, dies , bzw. eine Mitteilung üb er Poltern und Schlagen
an Fahrzeugen, sofort der Betriebszentrale melden. Auf den genannten Strecken
darf der Zug dann nicht schneller als 200 km/h fahren.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - PZB 408.2651
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 PZB-Streckeneinrichtung gestört
(1) Wenn der Tf eine Störung an einer PZB -Streckeneinrichtung feststell t oder
vermutet, muss er dies dem Fdl melden. Er muss - soweit er dies feststellen
kann - Folgendes angeben:
- das Signal, an dem sich die gestörte Einrichtung befindet oder die Lage der
gestörten Einrichtung,
- den Bahnübergang, vor dem sich die gestörte Einrichtung befindet,
- ob die PZB-Streckeneinrichtung ständig wirksam oder unwirksam ist,
- ob ein 500 Hz-, 1000 Hz- oder 2000 Hz-Gleismagnet gestört ist.
Bei gestörten PZB-Streckeneinrichtungen an Langsamfahrstellen muss der Tf
gemeinsam mit dem Fdl feststellen, ob sich zwischen dem Signal Lf 1 oder Lf
6 und dem Signal Lf 2 oder Lf 7 ein Hauptsignal befindet.
(2) Eine durch Befehl 5 mit Grund Nr. 33 angeordnete Geschwindigkeitsbe-
schränkung auf 50 km/h muss nicht beachtet werden , wenn der Zug im be-
troffenen Abschnitt anzeigegeführt ist.
2 PZB-Fahrzeugeinrichtung gestört
Eine Störung an der PZB -Fahrzeugeinrichtung muss der Tf der Betriebszentrale
melden. Ein signalgeführter Zug darf mit 50 km/h weiterfahren.
3 PZB-Zwangsbremsung
(1) Wenn ein Zug infolge einer PZB-Zwangsbremsung zum Halten gekommen ist,
muss der Tf sofort den Fdl verständigen. Der Tf muss gemeinsam mit dem Fdl
feststellen, wo die PZB-Zwangsbremsung eingetreten ist.
a) Wenn die PZB-Zwangsbremsung an
- einem Hauptsignal,
- einem Sperrsignal,
- einem Signal Ne 1 oder
- einem Orientierungszeichen „PZB 2000 Hz“
eingetreten ist, gelten die Regeln i n Ril 408.2531. Dies gilt auch, wenn es
sich nicht eindeutig feststellen lässt.
b) Wenn die PZB-Zwangsbremsung an einem Orientierungszeichen „PZB
BÜ“ eingetreten ist, erteilt der Fdl dem Tf Befehl 8 zur Sicherung des
Bahnübergangs. Danach darf der Tf mit mündlicher Zustimmung des Fdl
weiterfahren.
c) Wenn die PZB-Zwangsbremsung an einer anderen als der in den Unterab-
sätzen a) oder b) genannten Stelle eingetreten ist, darf der Tf mit mündli-
cher Zustimmung des Fdl weiterfahren.
Anzeigege-
führte Züge
Grundsatz
PZB BÜ
Andere Stellen
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Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - PZB 408.2651
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Gültig ab: 14.12.2025
(2) Wenn der Tf nach dem Anhalten den Fdl nicht verständigen kann, gilt
Folgendes:
a) Wenn eine PZB-Zwangsbremsung den Zug auf der freien Strecke angehal-
ten hat, darf der Tf in einem Fall nach Absatz (1) c) auf Sicht weiterfahren,
bis er den Fdl verständigen kann, höchstens bis zum nächsten Hauptsig-
nal.
b) Für die Weiterfahrt nach PZB-Zwangsbremsung an einem Lichtsignal mit
weiß-gelb-weiß-gelb-weißem Mastschild gelten die Regeln in Ril 408.2456
Abschnitt 2 Absatz (3).
(3) Im Streckenbuch können ergänzende oder abweichende Regeln gegeben
sein.
Verständigung
nicht möglich
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - LZB 408.2652
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 LZB-Übertragungsausfall
(1) Bei einem LZB-Übertragungsausfall im Ganzblockmodus darf der Zug signal-
geführt weiterfahren. Hierzu muss der Tf 2000 m mit höchstens 160 km/h ge-
fahren sein und alle Signale am Fahrweg beachtet haben; andernfalls muss er
2000 m mit höchstens 40 km/h zur Beobachtung der Signale weiterfahren. Er
muss den Fdl verständigen.
(2) Bei einem LZB-Übertragungsausfall im Teilblockmodus muss der Tf nach dem
Anhalten des Zuges den Fdl verständigen. Er muss den Standort der Spitze
des Zuges angeben. Hält der Zug vor einem Hauptsignal oder einem Block-
kennzeichen, muss er dies als Standort angeben. Andernfalls gilt als Standort
das erste Hektometerzeichen, das sich nach dem Anhalten vor der Spitze des
Zuges befindet. Um den Standort der Spitze seines Zuges festzustellen, darf
der Tf nach dem Anhalten bis vor das nächste Hauptsignal, Blockkennzeichen
oder Hektometerzeichen - höchstens jedoch noch 200 m - mit 20 km/h vorzie-
hen. Für die Weiterfahrt als signalgeführter Zug sind die Befehle 1, 6 mit Grund
Nr. 10 und 29 mit Auftrag 29.10 erforderlich.
(3) Wenn der Zug vor einem Hauptsignal hält und das Hauptsignal in Fahrtstel-
lung ist, bleibt die Fahr tstellung des Hauptsignals gültig. Wenn das Hauptsig-
nal nicht in Fahrtstellung ist, wird ein B efehl 1, bei LZB -Halt weiterzufahren,
ungültig.
(4) Der Befehl, signalgeführt weiterzufahren, wird ungültig, wenn der Zug bei der
Weiterfahrt wieder in die LZB -Führung aufgenommen wird oder ein Level-
wechsel nach ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet. Der Tf muss den Fdl verstän-
digen.
Der durch den Fdl angeordnete Auftrag auf Sicht zu fahren, bleibt weiterhin
gültig.
Ganzblock-
modus
Teilblock-
modus
Halt vor
Hauptsignal
Zug wieder
anzeigege-
führt
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - ETCS-
Level 2
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Fachautor: I.IBB 31; Toralf Große; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 ETCS-Fahrzeugeinrichtung gestört oder ausgeschaltet
(1) Auf einer Strecke mit ETCS -Level 2 gelten bei den nachfolgend aufgezählten
Anlässen die Regeln in den Absätzen (2) bis (9).
- Die Funktionsprüfung des ETCS-Fahrzeuggerätes ist fehlerhaft verlaufen.
- Das ETCS-Display ist gestört.
- Eine Störung der Balisenantenne ist nicht behebbar.
- Das ETCS-Fahrzeuggerät zeigt die ETCS-Betriebsart SF an.
- Der Tf muss das ETCS -Fahrzeuggerät zur Störungsbeseitigung vorüber-
gehend ausschalten.
(2) Wenn auch das NTC PZB/LZB gestört ist, gilt Ril 408.2651.
Bei Ausfall der ETCS-Funkübertragung gilt Abschnitt 2.
(3) Der Tf muss nach den Regeln seines Eisenbahn -Verkehrsunternehmens ein
Hilfsfahrzeug anfordern, wenn die Störung auf einer Strecke mit ETCS-Level
2 ohne Hauptsignale eingetreten ist.
(4) Wenn der Tf mit dem Zug weiterfahren muss, gilt Folgendes:
Der Tf muss den Fdl verständigen und den Standort der Spitze des Zuges
angeben. Wenn der Zug vor einem Hauptsignal, einem Signal Ne 14 oder ei-
nem Blockkennzeichen hält, muss er dieses als Standort angeben. Andern-
falls gilt als Standort das erste Kilometer - oder Hektometerzeichen, das sich
nach dem Anhalten vor der Spitze des Zuges befindet. Der Tf muss dem Fdl
mitteilen, dass er wegen eines Anlasses nach Absatz (1) einen Befehl 28 be-
nötigt, der ihm erlaubt in die ETCS -Betriebsart IS oder NP zu wechseln . Der
Tf erhält Befehl 3 und Befehl 28.
Wenn der Tf diese Befehle erhalten hat, muss er das ETCS -Fahrzeuggerät
neu starten.
Das Ergebnis des Neustarts muss er dem Fdl mitteilen.
Je nach Ergebnis weiter mit Absatz (5), (6), (7), (8), oder (9).
(5) Wenn der Tf die Störung beheben konnte , das ETCS -Fahrzeuggerät in die
ETCS-Betriebsart FS oder OS wechselt und die ETCS-Zentrale
- eine ETCS-Fahrterlaubnis erteilt, darf er weiterfahren, nachdem er Befehl 4
erhalten hat oder
- keine ETCS -Fahrterlaubnis erteilt, muss er Befehl 1 zur Vorbeifahrt am
ETCS-Halt beim Fdl anfordern.
(6) Wenn der Tf die Störung beheben konnte und das ETCS-Fahrzeuggerät die
ETCS-Betriebsart SR ankündigt oder in der ETCS-Betriebsart SB verbleibt ,
muss er zum Weiterfahren Befehl 7 beim Fdl anfordern.
(7) Wenn der Tf die Störung beheben konnte und der Zug vor einem Grenzsignal
am Ende einer ETCS-Strecke mit ETCS-Level 2 hält, muss der Tf sinngemäß
nach Abschnitt 4 Absatz (1) oder Absatz (2) handeln und darf weiterfahren,
nachdem er Befehl 4 erhalten hat.
ETCS-
Betriebsart FS
oder OS
ETCS-
Betriebsart SR
Grenzsignal
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Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - ETCS-
Level 2
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Gültig ab: 14.12.2025
(8) Wenn der Tf die Störung beheben konnte und beim E TCS-Startlauf ETCS-
Level NTC PZB/LZB wählen muss, gilt Folgendes:
- Der Tf erhält Befehl 4, Befehl 29 mit den Aufträgen 29.10 und 29.20.
- Wenn das führende Fahrzeug nicht über PZB/LZB verfügt, erhält der Tf Be-
fehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level 0 zu wählen und Befehl 29 mit Auftrag
29.20. Wenn der Tf die Befehle 28 und 29 erhalten hat, muss er ETCS -
Level 0 wählen und in der ETCS -Betriebsart UN weiterfahren. Die zulässi-
ge Geschwindigkeit beträgt 50 km/h.
(9) Wenn der Tf die Störung nicht beheben konnte und das ETCS-Fahrzeuggerät
in ETCS-Betriebsart IS oder NP schalten musste, gilt Folgendes:
- In der ETCS -Betriebsart IS muss der Tf, wenn möglich, die Rückfallebene
PZB/LZB aktivieren. Er darf weiterfahren, nachdem er vom Fdl Befehl 4
und Befehl 29 mit den Aufträgen 29.10 und 29.20 für die Weiterfahrt als
signalgeführter Zug erhalten hat.
- In der ETCS-Betriebsart NP darf der Tf nicht weiterfahren.
Bei der Weiterfahrt als signalgeführter Zug gilt:
- Mit wirksamer PZB darf der Zug auf Strecken mit Hauptsignalen mit der für
signalgeführte Züge zulässigen Geschwindigkeit fahren.
- Ohne wirksame PZB darf der Zug auf Strecken mit Hauptsignalen mit der
für signalgeführte Züge zulässigen Geschwindigkeit, höchstens mit 50
km/h fahren.
- Auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale darf der Zug mit der für
signalgeführte Züge zulässigen Geschwindigkeit, höchstens mit 40 km/h
fahren. Dabei muss der Tf so vorsichtig fahren, dass er vor Signalen Ne 14
anhalten kann. An Signalen Ne 14 darf der Tf nur auf Befehl 1 vorbeifah-
ren.
- Die Betriebszentrale gibt dem Tf den Bahnhof bekannt, bis zu dem der Zug
weiterfahren darf.
2 Ausfall der ETCS-Funkübertragung
Wenn ein Zug infolge eines Ausfalls der ETCS-Funkübertragung zum Halten
kommt gilt Folgendes:
(1) Wenn der Zug sich auf einer Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale
befindet, muss der Tf beim Fdl einen Befehl 1 zur Vorbeifahrt bei ETCS -Halt
anfordern.
(2) Wenn sich der Zug auf einer Strecke mit ETCS und Hauptsignalen befindet,
muss sich der Tf beim Fdl bei ETCS-Halt melden und mitteilen, ob das füh-
rende Fahrzeug über PZB/LZB verfügt.
- Wenn das führende Fahrzeug über PZB/LZB verfügt, erhält der Tf Befehl
28 mit dem Auftrag ETCS-Level NTC PZB/LZB zu wählen und Befehl 29
mit Auftrag 29.20 oder Befehl 1 zur Vorbeifahrt am ETCS -Halt. Wenn der
Tf die Befehl e 28 und 29 erhalten hat, muss er ETCS -Level „NTC
PZB/LZB“ wählen.
ETCS-Level
NTC PZB/LZB
ETCS-
Betriebsart IS
oder NP
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Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - ETCS-
Level 2
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Gültig ab: 14.12.2025
- Wenn das führende Fahrzeug nicht über PZB/LZB verfügt, erhält der Tf Be-
fehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level 0 zu wählen und Befehl 29 mit Auftrag
29.20 oder Befehl 1 zur Vorbeifahrt am ETCS-Halt. Wenn der Tf die Befeh-
le 28 und 29 erhalten hat, muss er ETCS-Level 0 wählen und in der ETCS-
Betriebsart UN weiterfahren. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50
km/h.
Der Zug darf in eine Strecke mit ETCS -Level 2 ohne Hauptsignale nicht
einfahren.
(3) Bei einem fahrzeugseitigen Ausfall entscheiden die Betriebszentrale und die
Leitstelle des EVU über den weiteren Einsatz des Fahrzeuges.
3 Automatischer Levelwechsel vor Zufahrtsicherungssig-
nal hat nicht stattgefunden
(1) Wenn ein führendes Fahrzeug mit ETCS ausgerüstet ist, aber vor einem Zu-
fahrtsicherungssignal ein automatischer Levelwechsel nach ETCS -Level 2
nicht stattgefunden hat, gilt Folgendes:
1. Der Tf muss den Fdl verständigen. Der Fdl beauftragt den Tf mit Befehl
28 ETCS-Level 2 zu wählen.
2. Wenn der Tf Befehl 28 erhalten hat, muss er ETCS-Level 2 wählen.
Wenn er ETCS -Level 2 nicht wählen konnte, gelten die Regeln in Ab-
schnitt 1.
Wenn der Tf ETCS-Level 2 wählen konnte , wechselt das ETCS -
Fahrzeuggerät in die ETCS-Betriebsart TR. Der Tf muss zur Weiterfahrt
einen Befehl 2 anfordern.
3. Wenn der Tf den Befehl 2 erhalten hat, muss er „Start“ betätigen. Wenn
anschließend keine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS
oder OS erteilt wird, muss er den Fdl verständigen. Der Fdl erteilt ihm
Befehl 1 zur Vorbeifahrt an der ETCS-Blockstelle.
Wenn der Tf den Befehl 1 zur Vorbeifahrt an der ETCS -Blockstelle er-
halten hat und ETCS die ETCS-Betriebsart SR ankündigt, darf er die
ETCS-Betriebsart SR bestätigen . ETCS kann auch in der ETCS -
Betriebsart SB verbleiben (ETCS -Betriebsart SR wurde nicht angekün-
digt). Der Tf darf in beiden Situationen Override EOA aktivieren und an
der ETCS-Blockstelle vorbeifahren.
4 Automatischer Levelwechsel nach ETCS-Level NTC
PZB/LZB hat nicht stattgefunden
(1) Wenn am Ende einer ETCS -Strecke ein Levelwechsel nach NTC PZB/LZB
vor dem Grenzsignal nicht stattgefunden hat, muss der Tf den Fdl verständi-
gen. Der Fdl erteilt Befehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level NTC PZB/LZB zu
wählen und Befehl 29 mit Auftrag 29.20. Der Tf muss vor dem ersten nicht mit
Signal Ne 14 gekennzeichneten Hauptsignal anhalten, wenn das ETCS -
Fahrzeuggerät trotz manueller Levelwahl weiterhin den ETCS-Level 2 anzeigt.
(2) Wenn ein manueller Levelwechsel nach ETCS-Level 0 nicht stattgefunden hat
und das ETCS -Fahrzeuggerät in einer Textmeldung anzeigt, dass die PZB
fehlt und ein Befehl erforderlich ist, gilt Folgendes:
a) Der Tf muss anhalten und dem Fdl seinen Standort und die fehlende PZB
melden.
Grenzsignal
Manueller Le-
velwechsel hat
nicht stattge-
funden
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Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - ETCS-
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Gültig ab: 14.12.2025
b) Der Tf muss dem Fdl mitteilen, dass kein Levelwechsel nach ETCS-Level 0
stattgefunden hat.
c) Der Fdl teilt dem Tf mit, bis zu welchem Bahnhof er in ETCS-Level 0 wei-
terfahren darf. Zur Weiterfahrt in ETCS -Level 0 erteilt der Fdl dem Tf Be-
fehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level 0 zu wählen und Befehl 29 mit Auftrag
29.20.
d) Wenn der Tf den Befehl erhalten hat, muss er ETCS-Level 0 wählen und in
der ETCS-Betriebsart UN weiterfahren.
e) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h.
f) Der Befehl wird ungültig, wenn bei der Weiterfahrt ein Levelwechsel nach
ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet.
(3) Wenn ein manueller Levelwechsel nach ETCS -Level 0 stattgefunden hat und
das ETCS -Fahrzeuggerät bei der Weiterfahrt in einer Textmeldung anzeigt,
dass die PZB fehlt oder dass die PZB fehlt und für die Weiterfahrt ein Befehl
erforderlich ist, darf der Tf weiterfahren.
5 Automatischer Levelwechsel nach ETCS -Level 0 hat
stattgefunden
(1) Wenn ein automatischer Levelwechsel nach ETCS -Level 0 stattgefunden hat
und keine Textmeldung angezeigt wird , muss der Tf die Betriebszentrale ver-
ständigen. Die Betriebszentrale teilt dem Tf mit, bis zu welchem Bahnhof er in
ETCS-Level 0 weiterfahren darf.
(2) Wenn ein automatischer Levelwechsel nach ETCS -Level 0 stattgefunden hat
und in einer Textmeldung anzeigt wird, dass die PZB fehlt , muss der Tf die
Betriebszentrale verständigen. Die Betriebszentrale teilt dem Tf mit, bis zu
welchem Bahnhof er in ETCS-Level 0 weiterfahren darf.
(3) Wenn ein automatischer Levelwechsel nach ETCS -Level 0 stattgefunden hat
und in einer Textmeldung anzeigt wird, dass die PZB fehlt und für die Weiter-
fahrt ein Befehl erforderlich ist, gilt Folgendes:
a) Der Tf muss anhalten und dem Fdl seinen Standort und die fehlende PZB
melden.
b) Der Tf muss dem Fdl mitteilen, dass ein automatischer Levelwechsel nach
ETCS-Level 0 stattgefunden hat.
c) Der Fdl teilt dem Tf mit, bis zu welchem Bahnhof er in ETCS-Level 0 wei-
terfahren darf. Zur Weiterfahrt in ETCS -Level 0 erteilt der Fdl dem Tf Be-
fehl 29 mit den Aufträgen 29.10 und 29.20.
d) Wenn der Tf den Befehl erhalten hat, darf er in der ETCS -Betriebsart UN
weiterfahren.
e) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h.
f) Der Befehl wird ungültig, wenn bei der Weiterfahrt ein Levelwechsel nach
ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet.
Manueller Le-
velwechsel hat
stattgefunden
Keine Text-
meldung
Textmeldung
wegen fehlen-
der PZB
Textmeldung
wegen fehlen-
der PZB und
Befehl
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Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - ETCS-
Level 2
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Gültig ab: 14.12.2025
6 ETCS-Streckeneinrichtung gestört
Bei gestörter ETCS -Streckeneinrichtung darf die Betriebszentrale auf Strecken,
die mit Hauptsignalen ausgerüstet sind, anordnen, dass alle Züge zwischen zwei
Zugmeldestellen signalgeführt fahren.
(1) Wenn das führende Fahrzeug über ETCS -Level NTC PZB/LZB verfügt, gilt
Folgendes:
- Wenn ein automatischer Levelwechsel nicht stattfindet, muss sich der Tf
beim Fdl bei ETCS-Halt melden.
- Der Tf erhält Befehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level NTC PZB/LZB zu
wählen. Wenn der Tf den Befehl erhalten hat, muss er ETCS -Level
„NTC PZB/LZB“ wählen.
- Der Befehl wird ungültig, wenn bei der Weiterfahrt ein Levelwechsel
nach ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet.
(2) Wenn das führende Fahrzeug nicht über ETCS -Level NTC PZB/LZB verfügt,
gilt Folgendes:
- Der Tf muss sich bei ETCS-Halt beim Fdl melden.
- Der Tf erhält Befehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level 0 zu wählen.
- Wenn der Tf den Befehl erhalten hat, muss er ETCS -Level 0 wählen
und in der ETCS-Betriebsart UN weiterfahren.
- Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h.
- Der Befehl wird ungültig, wenn bei der Weiterfahrt ein Levelwechsel
nach ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet.
7 Lesefehler Balise
Wenn im ETCS-Level 0 oder ETCS-Level NTC PZB/LZB eine Zwangsbremsung in
Verbindung mit der Textmeldung „Balisenlesefehler“ eingetreten ist, darf der Tf
weiterfahren und muss nach Möglichkeit den Fdl verständigen.
8 Nicht angekündigter Levelwechsel nach ETCS-Level NTC
PZB/LZB
Wenn nach einem Wechsel nach ETCS -Level 2 ein nicht angekündigter Level-
wechsel nach ETCS -Level NTC PZB/LZB stattfindet, muss der Tf die Geschwin-
digkeit des Zuges auf 40 km/h verringern und 2000 m mit höchstens 40 km/h fah-
ren.
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Bahnübergängen 408.2671
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1 Offene Schranken
Wenn der Tf unerwartet offene Schranken oder Halbschranken bemerkt, muss er
Signal Zp 1 geben. Wenn er erkennt, dass am Bahnübergang ein Zusammenprall
droht, muss er sofort eine Schnellbremsung durchführen. Er muss die Unregelmä-
ßigkeit dem Fdl melden.
2 Bahnübergang sichern
(1) Der Tf muss einen Bahnübergang in folgenden Fällen sichern:
a) Der Fdl hat die Sicherung durch Befehl 8 angeordnet.
b) Die Richtlinien 301 schreiben die Sicherung vor.
c) Das ETCS-Fahrzeuggerät zeigt das Symbol
an.
d) Der Zug hat zwischen dem Signal Bü 2 oder Bü 3 und dem Bahnübergang
gehalten oder ist langsamer als 20 km/h gefahren.
Diese Sicherung ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
1. Ein Zug hat bei einer Anlage mit Signal Bü 2 ausschließlich an einem
Bahnsteig planmäßig gehalten und zwischen dem Zug und dem Bahn-
übergang zeigt ein Überwachungssignal oder Überwachungssignalwie-
derholer Signal Bü 1.
2. Ein Zug hat bei einer Anlage mit Signal Bü 2 zwischen Signal Bü 2 und
dem Bahnübergang ausschließlich wegen Haltstellung eines Hauptsig-
nals
- gehalten oder
- ist langsamer als 20 km/h gefahren
und bei der Weiterfahrt zeigt ein Überwachungssignalwiederholer in
unmittelbarer Nähe des Hauptsignals Signal Bü 1.
3. Ein Zug hat bei einer Anlage mit Signal Bü 3 zwischen Signal Bü 3 und
dem Bahnübergang ausschließlich an einem Bahnsteig planmäßig ge-
halten.
4. Ein Zug hat bei einer Anlage mit Signal Bü 3 zwischen Signal Bü 3 und
dem Bahnübergang ausschließlich wegen Haltstellung eines Hauptsig-
nals
- gehalten oder
- ist langsamer als 20 km/h gefahren
und zur Weiterfahrt wird eine Fahrtstellung, Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8
gezeigt.
(2) Ist vor dem nach Absatz (1) zu sichernden Bahnübergang zusätzlich zur Bü -
Kennzeichentafel eine Bü-Ankündetafel aufgestellt, muss der Tf
a) alle folgenden Bahnübergänge sichern, vor denen zusätzlich zur Bü -
Kennzeichentafel eine Bü-Ankündetafel aufgestellt ist und
Allgemeine
Regeln
Mehrere Bahn-
übergänge si-
chern
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Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Bahnübergängen 408.2671
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Gültig ab: 14.12.2025
b) den nächsten Bahnübergang sichern, vor dem eine Bü -Kennzeichentafel
aufgestellt ist.
Dies gilt auch, wenn vor diesen Bahnübergängen Überwachungssignale Sig-
nal Bü 1 zeigen.
(3) Im Streckenbuch können abweichende Regelungen enthalten sein.
(4) Der Tf muss v or dem Bahnübergang anhalten, auch wenn die Schranken-
bäume gesenkt sind oder die Straßensignale rot blinken oder leuchten.
(5) Wenn der Tf feststellt, dass Verkehrsteilnehmer zwischen den Schranken ein-
geschlossen sind, gilt Folgendes:
a) Bei Bahnübergängen mit Ausfahrschrankenöffnungsschalter (AOS) muss
er die Ausfahrschranken öffnen und, nachdem d ie Verkehrsteilnehmer den
Bahnübergang verlassen ha ben, wieder schließen. Wenn er bei einem
Bahnübergang mit Überwachungssignal anschließend ein Signal Bü 1 auf-
nehmen kann, muss er den Bahnübergang nicht nach den Absätzen (6) bis
(8) sichern.
Bahnübergänge mit Ausfahrschrankenöffnungsschalter sind im Strecken-
buch genannt.
b) Bei Bahnübergängen ohne Ausfahrschrankenöffnungsschalter muss der Tf
den Fdl verständigen.
(6) Bei technischer Sicherung gilt Folgendes:
a) Der Tf muss den Bahnübergang technisch sichern. Die technische Siche-
rung muss er wie folgt einschalten:
1. Bedienen der Hilfseinschalttaste (HET):
- Das erste Fahrzeug muss vor dem Standort der HET halten.
- Der Tf muss die am befahrenen Gleis - vom Zug aus gesehen - vor
dem Bahnübergang befindliche HET bedienen.
2. Automatisches Einschalten durch Befahren einer Zugeinwirkungsstelle:
Zum automatischen Einschalten muss der Tf mit dem ersten Fahrzeug bis
an das Schild „Automatik HET“ heranfahren.
b) Der Tf darf den Bahnübergang erst befahren, wenn nach dem Bedienen
der HET bzw. nach dem Befahren der Zugeinwirkungsstelle festgestellt
wurde, dass eines der Straßensignale rot blinkt oder leuchtet oder die
Schrankenbäume gesenkt sind.
c) Für Sperrfahrten, die aus einer Einschaltstrecke ohne Befahren des zuge-
hörigen Bahnübergangs zum Ausgangsbahnhof zurückkehren, kann das
Bedienen der Unwirksamkeitstaste (UT) an diesem Bahnübergang ange-
ordnet sein.
(7) Wenn der Tf die technische Sicherung nach Absatz (6) nicht einschalten
kann, muss er vor der Weiterfahrt die Verkehrsteilnehmer durch Signal Zp 1 war-
nen. Bei einem geschobenen Zug muss der Mitarbeiter auf dem Fahrzeug an
der Spitze die Verkehrsteilnehmer durch Signal Zp 1 warnen. Danach darf der
Tf mit Schrittgeschwindigkeit auf den Bahnübergang fahren. Wenn das erste
Fahrzeug die Straßenmitte erreicht hat, muss er den Bahnübergang schnells-
tens räumen.
Streckenbuch
Anhalten
Eingeschlos-
sene Ver-
kehrsteilneh-
mer
Technisch si-
chern
Technisch
sichern nicht
möglich
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Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Bahnübergängen 408.2671
Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
(8) Wenn bei einem Bahnübergang mit Schranken bei Annäherung die Schran-
ken bereits geschlossen sind und der Tf nach dem Anhalten festgestellt hat,
dass keine Hilfseinschalttaste vorhanden ist oder sich keine Bedienungsstelle
am Bahnübergang befindet , darf er den Bahnübergang befahren . Er muss
dabei die Schranken beobachten. Wenn sich die Schranken öffnen, bevor das
erste Fahrzeug die Straßenmitte erreicht hat , muss der Tf die Verkehrsteil-
nehmer durch Signal Zp 1 warnen.
(9) Wenn ein Überwachungssignal oder ein Überwachungssignalwiederholer
Signal Bü 0 zeigt, muss der Tf dies dem Fdl melden, es sei denn, die Siche-
rung des Bahnübergangs ist gemäß Absatz (1) d) nicht erforderlich.
(10) Wenn ein Tf bei einem Bahnübergang mit Hilfseinschal ttaste (HET) die HET
nach den Regeln in Absatz (6) nicht bedienen konnte, muss er dies dem Fdl
melden.
Besonderheit
bei geschlos-
senen
Schranken
Melden
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Bremsen bei Unregelmäßigkeiten handhaben 408.2681
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Bremsen bei Gefahr
Wenn der Tf erkennt, dass eine Gefahr droht, die durch Anhalten des Zuges ab-
gewendet oder gemindert werden kann, ist sofort eine Schnellbremsung oder Not-
bremsung durchzuführen. Bei ungenügender Bremswirkung muss mit allen Mitteln
versucht werden, erreichbare Handbremsen anzuziehen. Das Gleiche gilt, wenn
der Tf Signal Zp 5 gibt.
2 Bremsen aus dem Zug
(1) Wenn die Druckluftbremse aus dem Zug betätigt wird, muss der Tf die Brem-
sung sofort unterstützen.
(2) Für das Überbrücken der Notbremse gilt Folgendes:
a) Wenn in einem Zug mit wirksamer Notbremsüberbrückung eine Notbremse
betätigt wird, muss der Tf die Bremsung unterstüt zen, wenn er außerhalb
eines Tunnels oder am nächsten planmäßigen Halt innerhalb eines Tun-
nels zum Halten kommt. Andernfalls muss er die No tbremsung überbrü-
cken und höchstens mit der im Fahrplan zugelass enen Geschwindigkeit
weiterfahren. Bei ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale darf der Tf bei über-
brückter Notbremse mit höchstens 140 km/h weiterfahren. Danach muss er
so anhalten, dass sein Zug außerhalb des Tunnel s oder am nächsten
planmäßigen Halt innerhalb des Tunnels zum Halten kommt.
Wenn die Notbremse an einem Bahnsteig betätigt wird, an dem der Zug
gehalten hat, muss der Tf die Bremsung sofort unterstü tzen und den Zug
anhalten, auch wenn nur ein Teil des Zuges am Bah nsteig zum Halten
kommt.
In Abschnitten mit NBÜ -Kennzeichen muss der Tf zum Halten außerhalb
eines Tunnels bis zum ersten Hektometerzeichen ohne NBÜ -Kennzeichen
weiterfahren und dort eine Bremsung einleiten.
Falls die Notbremse bei der Weiterfahrt noch einmal betätigt wird, muss er
diese nochmals überbrücken.
b) Der Tf muss Reisende über eine Notbremsüberbrückung informieren. Dies
ist nicht erforderlich, wenn die Reisenden beim Betätigen der Notbremse
durch eine automatische Durchsage informiert werden.
Anschließend muss er den Fdl verständigen.
c) Der Tf wird vom Zugbegleiter umgehend darüber verständigt, in welchen
Wagen und aus welchem Grund die Notbremse betätigt wurde.
d) Bei Zügen ohne Zugbegleitpersonal muss der Tf die u nter c) genannten
Maßnahmen des Zugbegleitpersonals beim nächsten z ulässigen Ha lten
selbst durchführen.
e) Kommt der Zug trotz Notbremsüberbrückung im Tunnel außerhalb eines
planmäßigen Haltes zum Halten, muss der Tf:
1. die Reisenden über Lautsprecher verständigen, dass die Fahrt unmitte l-
bar fortgesetzt wird,
Bremsung un-
terstützen
Notbremse
überbrücken
Züge fahren; Bremsen bei Unregelmäßigkeiten handhaben 408.2681
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
2. Signal Zp 1 geben, wenn die Weiterfahrt möglich ist, und
3. anhalten, sobald der Zug den Tunnel verlassen oder den nächsten
planmäßigen Halt im Tunnel erreicht hat.
Wenn vermutet werden muss, dass bei dem Halt im Tunnel Reisende den
Zug verlassen haben, ist unverzüglich der Fdl zu verständigen.
3 Notbremsüberbrückung bei Bremsprobe nicht wirksam
Wenn bei Zügen, die nach den Angaben im Fahrplan mi t Notbremsüberbrückung
fahren sollen, bei der Bremsprobe festgestellt wird, dass die Notbremsübe rbrü-
ckung - auch die Sprechverbindung zwischen Triebfahrzeug und Wagenzug - nicht
wirkt, ist wie folgt zu verfahren:
Es ist die Betriebszentrale zu verständigen. Der Zug darf bis zum letzten planm ä-
ßigen Haltbahnhof vor dem Streckenabschnitt fahren, für den nach den Angaben
im Fahrplan die Notbremsüberbrückung wirken muss. Dort darf der Zug auf münd-
liche Weisung des Zugbegleiters an den Tf weiterfahren oder es ist die Weisung
der Betriebszentrale einzuholen.
4 Notbremsüberbrückung nicht vorhanden
Die Betriebszentrale darf anordnen, dass ein mit R eisenden besetzter Zug ohne
Notbremsüberbrückung über eine Strecke mit Notbremsüberbrückungsabschnitten
umgeleitet wird, wenn in diesem Zug die Bedingungen nach Abschnitt 3 erfüllt
werden.
5 Ausfall von Bremseinrichtungen
(1) Wenn nach dem Ausfall von Bremseinrichtungen die Mindes tbremshunderts-
tel nicht mehr erreicht werden, muss der Tf die Weisung der Betriebszentrale
einholen.
Wenn der Tf die Betriebszentrale nicht verständigen kann, darf der Zug bis
zum nächsten Halt bahnhof fahren. Bei der Fahrt muss der Tf die zulässige
Geschwindigkeit des Zuges nach den Vo rgaben seines Eisenbahnverkehrs-
unternehmens ermäßigen.
(2) Wenn die Druckluftbremse eines Zuges nicht mehr ordnungsgemäß bedient
werden kann, muss der Tf nach dem H alten eine Feststel lbremse anziehen
und prüfen, ob die Druckluftbremse wirkt.
(3) Wenn der Zug bei wirkender Druckluftbremse länger als 60 Minuten hält und
die Nachspeisung der Hauptluftle itung nicht gewährleistet ist , muss der Tf
entsprechend der maßgebenden Neigung Feststellbremsen anziehen.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtun-
gen
408.2691
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Pfeifeinrichtung
Wenn der Tf eine Störung der Pfeifeinrichtung feststellt, muss er die Geschwindig-
keit des Zuges auf 80 km/h herabsetzen. Vor Bahnübergängen, vor denen zu pfei-
fen ist, muss er anhalten. Er darf die Bahnübergänge unter Beobachtung des Ver-
kehrs mit Schrittgeschwindigkeit befahren. Wenn das erste Fahrzeug etwa die
Straßenmitte erreicht hat, muss er mit dem Zug den Bahnüber gang schnellstens
räumen. Die Störung muss er der Betriebszentrale melden.
2 Sicherheitsfahrschaltung
Wenn der Tf des Fahrzeugs a n der Spitze des Zuges eine Stö rung der Sicher-
heitsfahrschaltung, der Fahr - und Stillstandsüberwachungseinrichtung oder der
Einrichtung zum selbsttätigen Anhalten des Fahrzeugs feststellt, muss er die Stö-
rung der Betriebszentrale melden. Der Zug darf mit höchstens 50 km/h weiterfah-
ren, bis ein Tb gestellt wird.
3 Bedienung vom hinteren Führerraum aus
Wenn der Tf das Fahrzeug an der Spitze des Zuges ausnahmsweise nich t vom
vorderen Führerraum aus bedienen kann, darf er den Zug m it einer zulässigen
Geschwindigkeit von 50 km/h fahren, wenn er das Fahrzeug vom hinteren Führer-
raum aus be dienen kann und sich im vorderen Führerraum ein Mitarbeiter befin-
det, der den Zug anhalten kann. Der Tf muss die Störung der Betriebszentrale
melden.
4 Führerraumanzeige des Fahrplans oder der La-Angaben
Wenn die Führerraumanzeige de s Fahrplans oder der La -Angaben ausfällt, gilt
Folgendes:
(1) Der Tf muss den Zug anhalten.
(2) Der Tf muss die Leitstelle seines E isenbahnverkehrsunternehmens und die
Betriebszentrale verständigen. Die Betriebszentrale kann die Weiterfahrt mit
oder ohne Fahrplan-Mitteilung anordnen.
(3) Wenn der Tf auf Anordnung der Betriebszentrale mit Fahr plan-Mitteilung wei-
terfährt, müssen ihm gültige La-Angaben vorliegen.
(4) Wenn der Tf auf Anordnung der Betriebszentrale ohne Fahrplan -Mitteilung
weiterfährt, muss er die Spalte „40 km/h“ des Ersatzfahrplans anwenden.
(5) Wenn der Tf weder die Leitstelle seines Eisenbahnverkehrsunternehmens
noch die Betriebszentrale erreichen kann, darf er unter folgenden Vorausset-
zungen weiterfahren:
1. Dem Tf müssen die gültigen La-Angaben vorliegen.
2. Der Tf muss die Spalte 40 km/h des Ersatzfahrplans anwenden.
Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtun-
gen
408.2691
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
3. Der Tf darf nur bis zu einem Bahnhof weiterf ahren, auf dem er die
Betriebszentrale erreichen kann.
5 Schlusssignal nicht vollständig
Wenn der Tf, nachdem der Zug vorbereitet ist, feststellt, dass bei einem Reisezug
als Schlusssignal nur ein Zeichen vorhanden ist, darf - wenn er das Schlusssignal
nicht vervollständigen kann - der Zug mit einem Zeichen des Schlusssignals bis
zum Endbahnhof fahren.
6 Nachtzeichen des Spitzensignals nicht in Ordnung
(1) Wenn der Tf feststellt, dass das Nachtzeichen des Spit zensignals an seinem
Zug erloschen ist, muss er den Zug anhalten und zwar
a) sofort, wenn Dunkelheit oder unsichtiges Wetter herrscht und es im Stre-
ckenbuch bestimmt ist,
b) auf dem nächsten Bahnhof in den übrigen Fällen.
Nachdem sein Zug hält, muss der Tf die Unregelmäßigkeit dem Fdl melden.
Er muss versuchen, das Nachtzeichen in Ordnung zu bringen. Dies gilt auch,
wenn der Fdl den Zug angehalten hat.
Wenn der Tf das Nachtzeichen nicht in Ordnung bringen kann, muss er dem
Fdl mitteilen, ob das Nachtzeichen erloschen oder unvollständig ist.
Bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter darf der Tf mit erloschenem Nacht-
zeichen nicht weiterfahren.
(2) Wenn der Tf feststellt, dass das Nachtzeichen des Spit zensignals an seinem
Zug unvollständig ist, muss er den Zug anhalten und zwar
a) auf dem nächsten Bahnhof, wenn Dunkelheit oder unsichtiges Wetter
herrscht und es im Streckenbuch bestimmt ist,
b) auf dem nächsten Haltbahnhof in allen übrigen Fällen.
Nachdem der Zug hält, muss der Tf die Unregelmäßigkeit dem Fdl melden.
Er muss versuchen, das Nachtzeichen in Ordnung zu bringen. Dies gilt auch,
wenn der Fdl den Zug angehalten hat.
Wenn der Tf das Nachtzeichen nicht in Ordnung bringen kann, muss er dies
dem Fdl mitteilen. Er darf bis zu dem Bahnhof weiterfahren, auf dem das Sig-
nal in Ordnung gebracht werden kann.
Der Fdl kann dem Tf für die Weiterfahrt bei Dunkelheit oder unsichtigem Wet-
ter auf Nebenbahnen Befehl 5 mit Grund Nr. 41 erteilen und ihm durch Befehl
95 mit Auftrag 95.95 Anweisungen zum Befahren von Bahnübergängen ohne
technische Sicherung geben.
erloschen
unvollständig
Befehle 5 und
95 auf Neben-
bahnen
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Allgemeine Regeln für das Bilden der Züge 408.2701
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Auszuschließende Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge, deren Begrenzung oder Ladung die für die zu befahrenden Stre-
cken maßgebenden Begrenzungslinien oder Lademaße überschreiten oder die
nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden dürfen, dürfen in Züge in
der Regel nicht eingestellt werden, wenn keine Genehmigung zum Einstellen
vorliegt.
Es dürfen jedoch eingestellt werden:
- Fahrzeuge der Baureihen 401, 402 oder 801 bis 808 in Züge, deren Zuggat-
tungsbezeichnung durch „-A“ ergänzt ist,
- Fahrzeuge, die bauartbedingt Restriktionen beim Befahren von Brücken un-
terliegen in Züge, deren größte zulässige Geschwindigkeit über 120 km/h
beträgt und deren Zuggattungsbezeichnung durch „-B“ ergänzt ist,
- Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 2) in
Züge, deren Zuggattungsbezeichnung durch „-D“ ergänzt ist,
- Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 3) in
Züge, deren Zuggattungsbezeichnung durch „-E“ ergänzt ist,
- offene beladene Autotransportwagen, wenn diese in einen Reisezug einge-
stellt sind, dessen Zuggattungsbezeichnung durch „-K“ ergänzt ist,
- Fahrzeuge mit der Anschrift „LNT“ in Züge, deren Zuggattungsbezeichnung
durch „-L“ ergänzt ist,
- Fahrzeuge mit wirkender Wirbelstrombremse in Züge, deren Zuggattungs-
bezeichnung durch „-W“ ergänzt ist.
(2) Fahrzeuge, deren zulässige Geschwindigkeit niedriger ist als die zulässige Ge-
schwindigkeit des Zuges, dürfen nur mit Genehmigung der Betriebszentrale
eingestellt werden. Der Tf muss der Betriebszentrale die Geschwindigkeit des
Fahrzeugs mitteilen, dessen zulässige Geschwindigkeit niedriger ist als die zu-
lässige Geschwindigkeit des Zuges, bei mehreren Fahrzeugen die niedrigste.
(3) In einer Beförderungsanordnung können Ausnahmen zugelassen sein.
2 Besonderheiten beim Einstellen von Fahrzeugen
Wagen, die entgleist oder wegen betriebsgefährdender Mängel ausgesetzt waren,
dürfen nur mit Genehmigung einer Fachkraft in Züge eingestellt werden.
3 Überschreiten von Last oder Länge
Wenn eine im Fahrplan angegebene Last oder Länge überschritten werden soll,
muss die Weisung der Betriebszentrale eingeholt werden.
Begrenzungs-
linie oder La-
demaß über-
schritten
Geschwindig-
keit
Entgleiste
oder ausge-
setzte Fahr-
zeuge
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Stärke oder Länge der Züge 408.2711
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
Ein Zug darf in der Regel höchstens 250 Achsen stark sein. In einer Beförde-
rungsanordnung oder Fahrplananordnung dürfen bis zu 252 Achsen zugelassen
sein.
Ein Zug darf höchstens 740 m lang sein.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Bremsen im Zug, Mindestbremshundertstel 408.2721
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Regel
(1) Alle Fahrzeuge im Zug sind an die Hauptluftleitung anzuschließen.
(2) Alle brauchbaren Druckluftbremsen müssen eingeschaltet sein.
(3) Das erste und letzte Fahrzeug eines Zuges muss in der Regel eine wirkende
Bremse haben.
2 Abweichung
Bei Güterzügen und Triebfahrzeugfahrten darf ein Fahrzeug ohne wirkende Brem-
se am Schluss laufen, wenn das Fahrzeug weg en eines Mangels oder einer Bau-
artabweichung nicht an anderer Stelle im Zug laufen kann und das vorletzte Fahr-
zeug eine wirkende Bremse hat.
3 Mindestbremshundertstel
Die für einen Zug erforderlichen Bremshundertstel (Mindestbremshundertstel) sind
im Fahrplan angegeben.
4 Bremshundertstel fehlen
(1) Sind die im Zug vorhandenen Bremshundertstel nicht mindestens so hoch wie
die Mindestbremshundertstel, muss der Tf
a) die Betriebszentrale verständigen und ihr die fehlend en und die im Zug
vorhandenen Bremshundertstel und die Bremsstellung des Zuges bekannt
geben,
b) nach Möglichkeit anhand der Fahrplanangab en feststellen, für welche
Streckenabschnitte Bremshundertstel fehlen. Er muss der Betriebszentrale
die be troffenen Streckenabschnitte und den letzten Haltbahnhof vor dem
jeweils betroffenen Streckenabschnitt mitteilen.
(2) Die Betriebszentrale gibt mit Fahrplan-Mitteilung Weisung für die Streckenab-
schnitte, auf denen Bremshundertstel fehlen.
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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge -Latz, Heinz
Siegmund, Ralf Thieme
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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DB InfraGO AG
Grundlagen und Verfahren Bahnbetrieb
Adam-Riese-Straße 11-13
60327 Frankfurt am Main
www.dbinfrago.com
DB InfraGO AG | I.IBB 31
Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
05.12.2024
Neuherausgabe Richtlinienfamilie 408 - Fahrdienstvorschrift; Richtliniengruppe 408.21
27, Erläuterungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Neuherausgabe zu den Richtlinien 408.21 27 gilt ab 14.12.2025.
Seite 2 von 32
Sie enthält folgende Richtlinien und dazugehörige Anhänge sowie Vordrucke:
408.2101 408.2441 408.2501 408.2711
408.2101A01 408.2445 408.2531 408.2721
408.2111 408.2451 408.2541
408.2131 408.2452 408.2552
408.2212 408.2454 408.2553
408.2301 408.2455 408.2554
408.2321 408.2456 408.2561
408.2331 408.2458 408.2571
408.2341 408.2462 408.2572
408.2341A01 408.2463 408.2581
408.2351 408.2475 408.2591
408.2411 408.2481 408.2651
408.2411A01 408.2485 408.2652
408.2411A02 408.2487 408.2653
408.2411V01 408.2487V01 408.2671
408.2415 408.2488 408.2681
408.2431 408.2488 408.2691
408.2435 408.2491 408.2701
Für den Betrieb der Gleichstrom-S-Bahn Berlin sind folgende Zusätze enthalten:
408.2212Z31 408.2341Z31 408.2455Z31 408.2591Z31
408.2301Z31 408.2431Z31 408.2456Z31 408.2651Z31
408.2321Z31 408.2451Z31 408.2458Z31 408.2681Z31
408.2331Z31 408.2452Z31 408.2561Z31 408.2691Z31
Übergang der Gültigkeit
Die bisherigen Richtlinien 408.21 27 sowie die Zusätze 31 werden mit Ablauf des 13.12.2025
ungültig und sind wegzulegen.
Erläuterungen
Kennzeichnung von inhaltlichen Änderungen
In den Richtlinien sind Zeilen mit inhaltlichen Textänderungen am Rand durch „*“
gekennzeichnet. Bei entfallenen Texten ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte Zeile
gesetzt. Nicht gekennzeichnet ist die geänderte Leseransprache.
Leseransprache
Für die Leseransprache der handelnden Personen, werden neu nur noch die Abkürzungen „Tf“
(Triebfahrzeugführer), „Tb“ (Triebfahrzeugbegleiter), „Ww“ (Weichenwärter) und „Fdl“
(Fahrdienstleiter) verwendet.
Seite 3 von 32
Allgemein
Mit der Neuherausgabe zur Fahrdienstvorschrift Richtlinien 408 erfolgt im Wesentlichen die
Umsetzung der EU-Durchführungsverordnung 2019/773 TSIOPE (technische Spezifikation für
die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“) mit der letzten
Änderung zur Durchführungsverordnung 2023/1693 vom 08.09.2023.
Die wesentlichen Änderungen umfassen folgende Punkte:
-die Einführung der europäischen und nationalen Befehle
-weitere Harmonisierung und Änderungen der ERTMS-Betriebsgrundsätze und Vorschriften
(ERTMS European Rail Traffic Management System)
-Harmonisierung der Kommunikationsgrundsätze, auch bei der Übermittlung von Befehlen
-Verbindliche Einführung - internationales phonetisches Alphabet
-Verbindliche Einführung - ziffernweise Nennung von Zahlen
Wenn in einer Richtlinie ein Verweis auf eine andere Richtlinie der Richtlinienfamilie 408
enthalten war, wird diesem Verweis „Ril“ vorangestellt. Verweise denen noch „Modul“
vorangestellt war, werden durch „Ril“ ersetzt. Wenn die Rede vom Plural „Richtlinien“ ist, wird
„Richtlinien“ ausgeschrieben. Gleiches gilt für Verweise auf andere Richtlinien.
Für eine bessere Nachvollziehbarkeit werden die geänderten Richtlinien, Abschnitte, Absätze
usw. neben der Erläuterung zusätzlich in tabellarischer Form dargestellt.
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
Änderung der Befehlsnummern
Durch den neu eingeführten Befehlsvordruck ergeben sich innerhalb der Richtliniengruppe
408.21-27 mehrere redaktionelle Änderungen der Befehlsnummern sowie der Nummerierung
der Gründe. Diese werden nicht konsequent in der Erläuterung zu jeder einzelnen Richtlinie
aufgeführt, sondern in der Erläuterung zum geänderten Vordruck 408.2411V01 in tabellarischer
Form dargestellt.
Neue Gestaltungsvorgaben
Die Richtlinie 408.2411 wurde nach neuen Gestaltungsvorgaben verfasst. Mit diesen
Gestaltungsvorgaben wird unter anderem eine einheitliche Struktur eingeführt. Zudem wird die
Komplexität der Formulierungen reduziert und die Verständlichkeit der Regelungen durch den
vermehrten Einsatz von Tabellen und Grafiken unterstützt. Die Umarbeitung der vorhandenen
Regeln stellt einen aufwendigen Prozess dar, wodurch die Umstellung der Richtlinien erst nach
und nach erfolgen wird.
Das Ziel ist es, den Anwendenden ein einfaches Lesen und Aufnehmen der Regeln zu
ermöglichen. Damit wird erstmals gezielt auf die „Menschlich-Organisatorischen-Faktoren“
eingegangen.
Die folgenden drei Vorgaben werden bei der Gestaltung der Fahrdienstvorschrift beachtet:
Seite 4 von 32
• klare Verständlichkeit der Information
• gute Übersichtlichkeit
• leichte Erfassbarkeit
Das „warum“ und „wer“ wird zum Beginn der Richtlinie aufgeführt. Die Anwendenden
sollen den Zweck der Regel und deren Schutzziele verstehen, um daraus notwendige
Handlungen ableiten zu können. Weiterhin muss eindeutig erkennbar sein, wer Anwendender
der Regel ist.
Der Regelungstext zu einem Sachverhalt wird nur noch bis zur zweiten Ebene (2.x) weiter
untergliedert. Eine dritte Gliederungsebene (2.x.y) ist nicht mehr vorgesehen. Weitere
unnummerierte Zwischenüberschriften sind zulässig.
Überschriften sollen „sprechend“ formuliert werden. Die Anwendenden müssen aus der
Überschrift auf den Inhalt des Kapitels schließen können.
Unpräzise Überschriften wie „Allgemeines“, „Grundsätze“ und „Sonstiges“ werden nicht mehr
verwendet.
Die Abschnitte werden chronologisch oder gemäß Prozessfluss sortiert. Sie umfassen immer
nur einen Inhalt. Die Regelungen werden für die digitale Veröffentlichung schon so geschrieben,
dass sie möglichst gut filterbar sind.
Fließtexte sind schwerer als andere Darstellungsformen nach relevanten Inhalten zu sichten, zu
verstehen und zu merken. Daher wird der Fließtext minimiert und eine einfache und kompakte
Sprache verwendet.
Ril 408.2100 Verzeichnis der Aktualisierungen Richtlinie 408.21 27; Richtlinien
Das Verzeichnis enthält keine Regeln und ist somit kein Teil des Regelwerks. Es wird nur noch
als nicht verbindlicher Bestandteil den Handbüchern hinzugefügt.
Ril 408.2101 Zusätzliche oder abweichende Regeln
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
Titel: Züge fahren; Zusätzliche oder
abweichende Regeln
Titel: Züge fahren; Inhalt und zusätzliche
Regeln
408.0051 408.2101 1
408.2101 1 408.2101 2
408.2101 2 408.2101 3
Der Titel wurde aufgrund der Übernahme des Abschnitts 1 in die Ril 408.0051 angepasst.
In Abschnitt 2 wurde der Begriff „Infrastrukturbetreiber“ durch „Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmen (EIU)“ ersetzt.
Seite 5 von 32
Anhang 408.2101A01 Verkehrstage
Die Anhänge 408.2101A01 „Begriffe“ und 408.2101A02 „Abkürzungen“ wurden aufgelöst und in
die Grundsatzrichtlinien 408.0054 „Abkürzungen“ und 408.0055 „Begriffe“ überführt. Daher
wurde die Nummerierung des bisherigen Anhanges 408.0101A03 auf 408.0101A01 angepasst.
In Abschnitt 1 wurde die Tabelle „Weitere Feiertage“ gestrichen, da Feiertage aus den
Informations- und Nachrichtenmedien ersichtlich sind.
Ril 408.2202 Aufträge und Meldungen
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
408.0056 408.2202
Die bisherige Ril 408.2202 entfällt und deren Inhalte werden neu in der Grundsatzrichtlinie zur
Kommunikation 408.0056 geregelt.
Ril 408.2321 Zug vorbereiten
Abschnitt 4 „Zugnummer prüfen bei ETCS-Level 2“
In der Abschnittsüberschrift wurde das ETCS-Level 2 ergänzt, damit der Leser den Abschnitt
auf Anhieb thematisch eingrenzen kann. Unter Nr. 3 wurden zwei Textmeldungen gestrichen,
weil die ETCS-Zentrale diese Textmeldungen nicht sendet.
Ril 408.2331 - Zustimmung des Fdl zur Abfahrt auf einem Bahnhof
Abschnitt 2 „Arten der Zustimmung“
Der neue Absatz (1) stellt in einer tabellarischen Ansicht die Arten der Zustimmung des Fdl für
signalgeführte Züge dar. Die Zustimmung für Züge in ETCS-Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR
ist ausgenommen. Züge in ETCS-Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR sind nicht
anzeigegeführt, werden aber zur besseren Trennung der Zugbeeinflussungen gemeinsam mit
der Zustimmung für ETCS-geführte Zügen in Absatz (3) aufgelistet.
Absatz (2) berücksichtigt neu die Arten der Zustimmung für LZB-geführte Züge. Bei der
Zustimmung mit Befehl 1 wird die Formulierung von „Vorbeifahrt an einer LZB-Blockstelle, die
an einem Zwischen- oder Ausfahrsignal eingerichtet ist“ an die Regeln für den Fdl in Ril
408.0331 angepasst und zu „Vorbeifahrt an einer LZB-Blockstelle innerhalb eines Bahnhofs“
geändert.
Absatz (3) stellt die Arten der Zustimmung für ETCS-geführte Züge oder Züge in ETCS-Level 2
in der ETCS-Betriebsart SR dar. Bei der ETCS-Fahrterlaubnis in den Betriebsarten FS oder OS
entfällt das vorangestellte Level 1 oder 2. Durch die vorherige Formulierung konnte
missverstanden werden, dass die Zustimmung des Fdl in ETCS-Level 1 durch ETCS-
Betriebsart OS erfolgt. Diese wird allerdings in ETCS-Level 1 nicht verwendet. Bei der
Zustimmung zur Abfahrt mit Textmeldung wurden zwei Textmeldungen gestrichen, weil diese
von der ETCS-Zentrale nicht gesendet werden.
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Neu aufgenommen ist die Zustimmung des Fdl durch den neuen Befehl 7 mit Auftrag 7.20. Der
Auftrag 7.20 des Befehls 7 wird hier aufgeführt, da eine Erteilung des Befehls 7 ohne den
Auftrag 7.20 keine Zustimmung zur Vorbeifahrt an einer ETCS-Blockstelle innerhalb eines
Bahnhofs darstellt.
Abschnitt 3 „Besonderheiten“
Der Absatz (3) b) wurde aufgrund des neuen Befehlsvordruckes angepasst. Befehl 2 wird durch
Befehl 1 oder 7 ersetzt. Des Weiteren wurde präzisiert, welche Signalbezeichnung in den
Befehl eingetragen wird.
Ril 408.2341 Fahrt des Zuges
Abschnitt 1 „Strecke durch den Tf beobachten“
In Absatz (3) h) wurde das Sperrsignal aufgenommen, da ETCS-Halte bei ETCS-geführten
Zügen in ETCS-Level 2 zukünftig auch an Sperrsignalen eingerichtet sein können.
In Absatz (4) a) wurde der Befehl 2 durch den neuen Befehlsvordruck durch Befehl 1 oder 7 mit
Auftrag 7.20 ersetzt. Der Auftrag 7.20 des Befehls 7 wird hier aufgeführt, da eine Erteilung des
Befehls 7 ohne den Auftrag 7.20 keine Zustimmung zur Vorbeifahrt an einem Signal Ne 14
darstellt.
Im Absatz (4) b) wurden zwei Textmeldungen gestrichen, weil diese von der ETCS-Zentrale
nicht gesendet werden.
Abschnitt 2 „Zulässige Geschwindigkeit“
In Absatz (2) b) zweiter Anstrich wurde der Verweis angepasst, da die ehemalige Richtlinie
408.2456 neu zur Richtlinie 408.2455 wird. Hintergründe dazu sind in den Erläuterungen zur
Richtlinie 408.2455 wiedergegeben.
In Absatz (6) c) wurde die Formulierung bei einer Zustimmung zur Abfahrt durch Kennlicht an
die Richtlinie 408.2455 Abschnitt 4 Absatz (1) erste Tabellenzeile angepasst. Die bisherige
Formulierung hätte dem Tf suggerieren können, dass er die zulässige Geschwindigkeit seines
Zuges schon bei Erreichen des nächsten Hauptsignals bzw. der letzten Weiche im Fahrweg mit
der Spitze des Zuges hätte erhöhen dürfen.
Anhang 408.2341A01 Erläuterungen zu den Fahrplanangaben
Abschnitt 4 „Angaben in der Geschwindigkeitsspalte (Buchfahrplan Spalte 2)“
Die Regel für den Levelwechsel von ETCS-Level 2 zu ETCS-Level NTC PZB/LZB zur
zulässigen Geschwindigkeit auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale wurde zu einem
neuen Absatz (2) formatiert, um eine inhaltliche Trennung zum Absatz (1) zu gewährleisten. Die
alten Absätze (2) bis (6) werden zu neuen Absätzen (3) bis (7).
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Abschnitt 5 „Angaben in den Textspalten (Buchfahrplan Spalte 3a und Spalte 3c)“
In Absatz (2) a) wurde die vorangestellte Begrifflichkeit „allein stehende“ beim Signal Ne 14
gestrichen. Auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale können Sperrsignale am
Standort des Signals Ne 14 vorhanden sein. Das Signal Ne 14 ist dadurch nicht allein stehend.
In Absatz (2) s) „Posten“ wurde der Begriff „Wegebenutzer“ durch „Verkehrsteilnehmer“ ersetzt
und an die Vorgaben der DGUV-I angepasst.
In Absatz (2) ff) wurde aufgenommen, dass Blockkennzeichen mit dem Eintrag „Bkz (Nr.)“ als
Fahrplanangabe dargestellt werden. In der Aktualisierung 5 (gültig ab Dezember 2024) wurde
lediglich die Abkürzung „Bkz“ im Anhang 408.2101A02 aufgenommen. Durch die Auflösung des
Anhangs 408.2101A02 ist die Abkürzung neu in der Richtlinie 408.0054 (Grundsätze;
Abkürzungen) enthalten.
Abschnitt 8 „Angaben in den Geschwindigkeits-, Kilometrierungs-, Text-, Ankunfts- und
Abfahrtsspalten“
Bei Kleinbuchstabe c) wurde beim Anstrich „Bahnsteigabfahrt (verkehrliche Abfahrt)“ die
Schreibweise der betrieblichen und verkehrlichen Abfahrtszeit an die Schreibweise der Begriffe
in Ril 408.0055 angepasst.
Ril 408.2411 Befehle
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
408.2411 1 -
408.2411 2 2.1 408.2411 1 (2)
408.2411 2 2.2 408.2411 2
408.2411 2 2.3 408.2411 2 (2) a) e)
408.2411 2 2.4 408.2411 3
408.2411 2 2.5 408.2411 4
408.2411 2 2.6 408.2411 5
408.2411 2 2.7 -
408.2411 2 2.8 408.2411 1 (3)
408.2411 2 2.9 -
408.2411 2 2.10 -
408.2411 3 -
408.2411 4 -
408.2411 5 -
Die Richtlinie 408.2411 wurde nach neuen Gestaltungsvorgaben neu erstellt. Zum Teil wurden
Inhalte der alten Richtlinie in Anhang 408.2411A01 bzw. 408.2411A02 verschoben. Im
Einzelnen wird nur auf die inhaltlichen Verfahrensänderungen in der Richtlinie 408.2411
eingegangen.
Seite 8 von 32
Abschnitt 2 „Regelung“
Absatz 2.1 „Vorrang eines Befehls“
Im neuen Absatz 2.1 wurde der Verweis auf die zulässige Geschwindigkeit in Ril 408.2341
aufgelöst und die neue Formulierung an die Vorgaben der TSI OPE angepasst.
Absatz 2.2 „Übermitteln“
In Anstrich 1. wurde neu zusammengefasst, dass der Zug beim Aushändigen und Diktieren
halten muss. Dies wurde vorher doppelt geregelt.
Anstrich 2. wurde erweitert, da die TSI OPE vorschreibt, dass sich der Fdl bei mehreren
nebeneinander bestehenden ETCS-Leveln vergewissern muss, in welchem ETCS-Level sich
der betreffende Zug befindet, bevor er dem Tf Anweisungen erteilt.
Absatz 2.3 „Diktieren“
In Absatz 2.3 wird neu auf den Anhang 408.2411A02 verwiesen. Es wird klargestellt, dass
verschriebene Vordrucke durchzustreichen und zu entsorgen sind.
Absatz 2.4 „Verständigen“
Der Absatz wurde inhaltsgleich vom alten Abschnitt 3 übernommen.
Absatz 2.5 „Handhaben durch den Tf“
Die Begrifflichkeit „Behandeln“ in der Absatzüberschrift wurde zum thematisch besser
passenden „Handhaben“ umformuliert.
Absatz 2.6 „Befehl widerrufen“
Die TSI OPE macht zum Widerrufen eines Befehls die Vorgabe, dass ein erteilter Befehl durch
einen Befehl 4 widerrufen werden kann, in dem ausdrücklich auf die eindeutige Kennung des zu
widerrufenden Befehls Bezug genommen wird. Abweichend davon kann ein europäischer
Befehl 3 auch durch einen europäischen Befehl 1, 2 oder 7 widerrufen werden, ohne dass ein
eigener europäischer Befehl 4 erforderlich ist.
Absatz 2.7 „Vorbeifahrt am ETCS-Halt auf Strecken mit ETCS-Level 2“
Die Regeln sind neu aufgenommen und wurden aus der Richtliniengruppe 408.01-06 als
Verfahrensregel für Tf angepasst übernommen. Wenn ein Zug, beispielsweise infolge eines
Ausfalls der ETCS-Funkübertragung, zum Halten kommt und sich auf einer Strecke mit ETCS-
Level 2 ohne Hauptsignale befindet, muss der Tf einen Befehl zur Vorbeifahrt bei ETCS-Halt
anfordern. Sollte der Fdl die Vorbeifahrt an einem oder mehreren ETCS-Halten zulassen und
der Zug wird im Fahrtverlauf wieder ETCS-geführt, wird durch die Regel klargestellt, dass der
Befehl zur Vorbeifahrt an einem oder mehreren ETCS-Halten ungültig wird. Bis dato wurde dies
dem Tf als Freitext im alten Befehl 14 mit dem Wortlaut „Befehl 2 wird ungültig, wenn
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Führungsgrößen wieder angezeigt werden“ mitgeteilt. Die neu aufgenommene Regel soll auch
im Hinblick auf den neuen Befehl 7 nach ursprünglichem Beginn der Zugfahrt in ETCS-
Betriebsart SR einer Verunsicherung des Tf entgegenwirken, wenn dieser bei einer angezeigten
ETCS-Fahrterlaubnis in den ETCS-Betriebsarten OS oder FS noch einen Befehl zur Vorbeifahrt
am ETCS-Halt vorliegen hat.
Absatz 2.8 „Vordruck 408.2411V01“
Im Absatz 2.8 finden sich neu die Vorgaben zum Vordruck 408.2411V01. Es wird klargestellt,
dass Befehle grundsätzlich auf Vordruck 408.2411V01 ausgefertigt werden müssen.
Ausnahmen, z.B. wenn der Vordruck ausnahmsweise nicht vorhanden ist, sind fortführend
aufgeführt. Des Weiteren wurde im fünften Anstrich klargestellt, dass nicht jeder Befehl an sich
auf einem Befehlsvordruck mit einer eindeutigen Kennung (vorher Übermittlungscode)
gekennzeichnet wird. Durch die vorherige Formulierung „Der Fahrdienstleiter kennzeichnet
jeden Befehl mit einem Übermittlungscode“ hätte missverstanden werden können, dass der Fdl
mehrere Befehle auf einem Vordruck mit einer eindeutigen Kennung kennzeichnen würde.
Absatz 2.9 „Besonderheiten Befehl 32“
Der Absatz 2.9 ist neu aufgenommen und resultiert aus den Änderungen der Formulierung im
neuen Befehl 32. Bisher wurde der Tf durch Befehl 14.4 beauftragt, vor einem gestörten
Hauptsignal anzuhalten, wenn beispielsweise die Haltstellung dieses Signals nicht möglich war.
Durch den Zusatz „auch bei Fahrtstellung“ wurde präzisiert, dass der Tf auch bei Fahrtstellung
des betroffenen Hauptsignals (z.B. Signalbegriff Ks 1 am Zsig) anhalten muss. Bei
Sperrsignalen und anderen Anwendungsfällen im Befehl 14.4 wurde der Zusatz „auch bei
Fahrtstellung“ gestrichen. Die neue Systematik der Befehle sieht kein Streichen innerhalb der
Aufträge mehr vor, es werden lediglich nicht zutreffende Optionen gestrichen. Zur
Kompensation wird im neuen Abschnitt geregelt, dass der Tf auch bei Fahrtstellung des
Hauptsignals oder Signal Zs 1, Zs 7, Zs 8 anhalten muss, wenn er mit Befehl 32 beauftragt wird
vor einem Hauptsignal anzuhalten. Die Signale Zs 1, Zs 7 und Zs 8 werden separat aufgeführt,
da diese keine Fahrtstellung eines Hauptsignals darstellen. Es kann allerdings vorkommen,
dass ein Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 nicht selbsttätig erlischt und das Löschen durch den
Bediener ebenfalls nicht möglich ist. Im zweiten Anstrich der neuen Regel wurde
aufgenommen, dass der Tf nach dem Anhalten nur mit Befehl 1 oder bei Signal Zs 12 mit
mündlichem Auftrag weiterfahren darf.
Abschnitte 3 bis 5
Die Abschnitte 3 bis 5 sind neu und resultieren aus den Gestaltungsvorgaben
Fahrdienstvorschrift. Der zukünftige Aufbau der Richtlinien wird in Richtlinie 408.0051 Abschnitt
2 Absatz 2.5 beschrieben.
Anhang 408.2411A01 „Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 -95“
Es wird ausführlich erklärt, wie der Befehl auszufüllen ist und wie die Befehle aufgebaut sind.
Zu jedem Befehl wurde ein Beispiel aufgenommen.
Seite 10 von 32
Anhang 408.2411A02 „Diktat eines Befehls“
Es wurden die Wortlaute gemäß TSI OPE für die Übermittlung von Befehlen aufgenommen.
Damit erfolgt eine weitere Standardisierung der Kommunikation und dies soll zur
Handlungssicherheit bei den Anwendern beitragen.
Vordruck 408.2411V01 Vordruck Befehle
Der Befehlsvordruck wurde gemäß den Vorgaben aus der TSI OPE und den nationalen
Anforderungen angepasst. Dabei wurde auch für die nationalen Anwendungsfälle die
Systematik der Befehle gemäß TSI OPE übernommen. Mit den Befehlen erfolgt die direkte
Ansprache des Zuges, die Formulierungen der Befehle wurden dahingehend angepasst. Im
Folgenden wird der alte Befehlsvordruck dem neuen Befehlsvordruck in tabellarischer Übersicht
gegenübergestellt.
Kopfzeile des Befehls
Alter Befehlsvordruck Neuer Befehlsvordruck Erläuterung
„Vordruck … von …“ „E Anzahl der Vordrucke“
als Textfeld
Die Eintragung erfolgt neu in
Feld E z. B. „1 von 1“ für
einen Vordruck.
Angabe (Streichoption)
„Triebfahrzeugführer Zug
Sperrfahrt -Sperrfahrt Kl
Schiebetriebfahrzeug für
Zug Rangierfahrt“
Vorgabe entfällt -
Textfeld für Zugnummer Textfeld „A Zugnummer“ Eintrag der Zugnummer. Bei
Schiebetriebfahrzeugen wird
die Abkürzung „Sch-Tfz“
vorangestellt.
„Standort“ „C Standort des Zuges /
Standort der
Rangierabteilung“ als
Textfeld
Angabe „km/Signal/Weiche“
und Gleisbezeichnung
werden in Feld C gebündelt.
Auf Vordruckseite Befehle 1-
9 nur „C Standort des
Zuges“.
„(Ort)“ „D Standort des
Anweisenden“ als Textfeld
Dieser war im alten Befehl
Teil des Unterschriftenteils.
Fußzeile des Befehls
Alter Befehlsvordruck Neuer Befehlsvordruck Erläuterung
„Übermittlungscode“ „Z Eindeutige Kennung“ als
Textfeld
Der bisherige
Übermittlungscode wird neu
als eindeutige Kennung
bezeichnet. Die eindeutige
Kennung wird neu vom
Anweisenden eines Befehls
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durch die Zugnummer des
Zuges, dem der Befehl
erteilt wird, ergänzt.
Dadurch wird sichergestellt,
dass in dem Zeitraum eines
Fahrplantages jede
eindeutige Kennung nur
einmal vorkommt.
„(Datum)“ „B Datum“ als Textfeld -
„(Uhr) (Minuten)“ „Y Uhrzeit“ als Textfeld Stunden und Minuten
werden in einem Textfeld
gebündelt.
„(Fahrdienstleiter)“ „W Name Anweisender“ als
Textfeld
Wird nur noch beim
Aushändigen übermittelt und
die Funktion wird zusätzlich
dort eingetragen, wenn der
Aushändigende nicht der
zuständige Fdl ist.
„Erhalten (Name,
Triebfahrzeugführer)“
„V Name
Triebfahrzeugführer“ als
Textfeld
Wird nur noch beim
Aushändigen durch den Tf
als Bestätigung des
Empfangs ausgefüllt.
Die Bescheinigung erfolgt
mit Unterschrift und Namen
in Druckbuchstaben.
Textfeld für Mitarbeiter, die
Befehle im Auftrag des Fdl
ausfertigen
entfällt -
Übermittlungsart
„ZF/andere“
entfällt Die Übermittlungsart wird
bei der Übermittlung von
Befehlen nicht mehr
angegeben.
Der Befehl 14.35 und der zweite Unterschriftenteil gemäß Vordruck Befehle 14.1-14.35
entfällt, weil für das Widerrufen eines Befehls immer ein neuer Vordruck verwendet
werden muss.
Befehlsnummer
Alt Neu (ggf. mit Nummer des
Auftrages)
Erläuterung
1 21 -
1.1 29 (mit Auftrag 29.30) -
2 1 für die Vorbeifahrt am
EOA/Signal.
Die Tabelle mit der
Einteilung „Signal usw.;
Bezeichnung / km; Bf, Bft,
Abzw, Üst, Bk, Dkst“
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2 für die Weiterfahrt nach
TR/Vorbeifahrt.
entfällt.Durch die Vorgaben
der TSI OPE werden die
Befehle für die Vorbeifahrt
und die Weiterfahrt nach
Vorbeifahrt/TR getrennt.
2.1 29 (mit Auftrag 29.30) -
3 22 -
3.1 29 (mit Auftrag 29.30) -
4 23 -
5 24 -
5.1 24 (mit Auftrag 24.20) -
5.2 24 (mit Auftrag 24.30) -
6 25 Zeilen 3 und 4 des alten
Befehl 6 wurden in Auftrag
25.30 zusammengefasst.
6.1 29 (mit Auftrag 29.30) -
7 26 -
8 8 -
9 27 -
10 28 und 29 Die Streichoptionen „Fahren
Sie signalgeführt
weiter/Wählen Sie ETCS-
Level/ETCS-Betriebsart“
werden zur besseren
inhaltlichen Aufteilung neu in
den Aufträgen 28.10, 28.20
und 29.10 gegeben.
10.1 29 (mit Auftrag 29.20) -
11 95 (mit Auftrag 95.10) -
12 5 und 6 Befehl 12 entfällt, da die TSI
OPE für dessen Inhalte zwei
verschiedene Befehle
vorgibt. Dadurch werden
Geschwindigkeits-
beschränkungen und das
Fahren auf Sicht durch
verschiedene Befehle
angeordnet.
12.1 6 (mit Auftrag x.90) -
12.2 95 (mit Auftrag 95.20) -
12.3 6 (mit Auftrag x.90) -
12.4 95 (mit Auftrag 95.50 und
Auftrag 95.53 für
„ständig wirksam“ oder
Auftrag 95.54 für „unwirksam“)
-
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12.5 95 (mit Auftrag 95.30) -
12.6 entfällt Neu über Verfahrensregel
in Ril 408.2651 und über
Klammervermerk bei Grund
Nr. 33 abgedeckt.
12.7 Befehl 95 (mit Auftrag 95.40) -
13 (Auftrag x.25 in Kombination
mit Befehl 1, 2 oder 7)
Aufgrund der Vorgaben der
TSI OPE wird kein Abschnitt
mehr vorgegeben, für den
der Auftrag erteilt wird.
14 Befehl 95 mit Auftrag 95.95 -
14.1 31 -
14.2 entfällt Wird neu als Freitext in
Befehl 95 mit Auftrag 95.95
gegeben.
14.3 entfällt Wird neu als Freitext in
Befehl 95 mit Auftrag 95.95
gegeben.
14.4 32 -
14.5 33 -
14.6 3 Die TSI sieht für den Auftrag
„Verbleiben im Stillstand“
den Befehl 3 vor.
14.6 Befehl 3 mit Auftrag 3.15 Der neue Auftrag 3.15
bezieht sich auf den
Abschnitt „Fahrt beenden“ in
der Richtlinie 483.0701. Der
Abschnitt regelt, wie das
ETCS-Fahrzeuggerät die
Überwachung beendet.
14.6 Befehl 3 mit Auftrag 3.20 Der neue Auftrag 3.20
bezieht sich auf den Absatz
„Override betätigen“ in der
Richtlinie 483.0701. Der
Abschnitt regelt, in welchen
Fällen der Tf Override EOA
betätigen muss.
14.7 entfällt Keine Befehlserteilung seit
dem Entfall der Regeln zum
Erteilen des Befehls 14.7 im
Rahmen der Aktualisierung
04.
14.8 34 Die Vorgedruckte maximal
zulässige Geschwindigkeit
des Zuges entfällt, um den
Befehl auch für andere
Vorgaben nutzbar zu
machen, welche bisher mit
Seite 14 von 32
Befehl 14 erteilt wurden.
Zum Beispiel Befehl 14 mit
dem Wortlaut „VMZ 250 von
… bis … einstellen“ beim
Umleiten von Reisezügen
auf tunnelreichen
Schnellfahrstrecken.
14.9 30 -
14.35 4 Neuer Befehl nach TSI OPE
zum Widerruf eines Befehls.
- 7 Neuer Befehl nach TSI OPE
zum Starten in ETCS-Level
2 in ETCS-Betriebsart SR
nach Beenden des ETCS-
Startlaufs.
- 9 Neuer Befehl nach TSI OPE
für das Fahren mit
eingeschränkter
Fahrstromversorgung.
Ersetzt den aktuellen Befehl
14 für
Schwungfahrabschnitte.
Die Gründe werden neu auf dem Vordruck Befehle 1-9 unterhalb der Fußzeile abgebildet.
So muss der Anwender das Blatt nicht wenden, um den Inhalt des Befehls vollständig
aufzunehmen.
Die Gründe werden aufgrund der Prämisse, dass Zahlen ziffernweise genannt werden
müssen, ausschließlich zweistellig abgebildet, um Verwechslungen bei der Übermittlung
zu verhindern.
Die Nummerierung der Gründe beginnt mit Nr. 10 fortlaufend bis Grund Nr. 43.
Neu aufgenommen wurden die Gründe:
Nr. 11 - Personen im Gleis / Kinder am Gleis
Nr. 28 Verdacht auf Mängel am Oberbau
Nr. 43 - Schwungfahrabschnitt
Ril 408.2415 Fahrplan-Mitteilung
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
408.2415 1 408.2415 2 (4)
408.2415 2 408.2415 3 (1)
408.2415 3 408.2415 3 (2)
408.2415 4 408.2415 3 (3)
408.2415 5 408.2415 3 (4)
Seite 15 von 32
Wesentliche Grundsätze zur Erstellung und Übermittlung sowie der Vordruck der Fahrplan-
Mitteilung waren bis dato in der Ril 408.0415/2415 verankert. Der Fdl hat den Vordruck
allerdings meistens nicht mehr in eigener Zuständigkeit, sondern weisungsgebunden durch die
BZ verwendet. Die primären Anwendenden des Verfahrens sind vor allem die Disponenten der
Betriebszentralen. Aus diesem Grund wurden die Grundsätze der Fahrplan-Mitteilung in die
Richtlinie 420 (Betriebsleitstellen) verlagert. Der Vordruck 408.0415V01/2415V01 ist entfallen.
Die Übermittlung der Fahrplan-Mitteilung erfolgt nur noch über die BZ selbst. Diese kann als
PDF-Datei an die zuständige Stelle des EVU übermittelt werden oder dem Tf über die
Führerraumanzeige des Fahrplans übermittelt werden. In Ril 408.2415 bleiben die
Verfahrensregeln in den neuen Abschnitten 1 5 bestehen.
Abschnitt 5 „Erledigte Fahrplan-Mitteilung“
Es wurde präzisiert, dass der Tf eine erledigte Fahrplan-Mitteilung in geeigneter Weise von
seiner digitalen Anzeige entfernen muss oder eine ausgedruckte Fahrplan-Mitteilung weglegen
muss. Dies lässt offen, ob dem Tf die Fahrplan-Mitteilung elektronisch oder ausgedruckt durch
seine zuständige Stelle bereitgestellt wird.
Ril 408.2431 Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten von Zügen
Abschnitt 1 „Züge des Gelegenheitsverkehrs“ und 2 „Umleiten“
Absatz (3) wurde dahingehend geändert, dass die Angaben der Fahrplan-Mitteilung für alle
Sperrfahrten (nicht nur für unvorhergesehene Sperrfahrten) durch Eintrag im Befehl
bekanntgegeben werden können. Hintergrund: Durch den Entfall des Vordrucks Fahrplan-
Mitteilung (408.0415V01/408.2415V01) wäre es für den Fdl nicht mehr möglich,
Fahrplanangaben für vorhergesehene Sperrfahrten (z. B. im Rahmen einer Betra)
bekanntzugeben. Da es aber weiterhin möglich sein soll, dass der Fdl Fahrplanangaben auch
für vorhergesehene Sperrfahrten übermitteln darf, wurde der Absatz entsprechend angepasst.
Ril 408.2435 Von den für Bahnanlagen oder Fahrzeuge vorgesehenen Maßen
abweichen
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
408.2435 1 (5) 408.2435 1 (6)
408.2435 1 (6) 408.2435 1 (7)
408.2435 1 (7) 408.2435 1 (8)
Abschnitt 1 „Allgemeines“
Die Reihenfolge der Auflistung der außergewöhnlichen Fahrzeuge in Absatz (3) wurde
alphabetisch neu angeordnet.
In Absatz (3) Kleinbuchstabe a) wurden die Wagen der Bauart Nummernreihe 116 gestrichen,
da diese nicht mehr eingesetzt werden.
In Absatz (3) Kleinbuchstabe c) und d) wurde konkretisiert, dass Doppelstockfahrzeuge des
Personenverkehrs nur als außergewöhnliches Fahrzeug gelten, wenn diese mit dem
Seite 16 von 32
Lichtraumprofil DE 2 oder DE 3 zugelassen sind und die entsprechende Ergänzung zur
Zuggattungsbezeichnung fehlt. Eisenbahnverkehrsunternehmen sind dazu verpflichtet, im
Rahmen der Trassenanmeldung bei der DB InfraGO AG die zu beachtenden Besonderheiten
der Fahrzeuge zu nennen und anzugeben, wenn diese die Bezugslinie G 1 oder G 2 nach
Anlage 7 oder 8 der EBO überschreiten. Außerdem sind sie verpflichtet, die Besonderheiten der
Fahrzeuge im Rahmen der Trassenanmeldung durch einen Zusatz zur
Zuggattungsbezeichnung zu ergänzen (z. B „-D“ für Doppelstockfahrzeuge, wenn diese mit dem
Lichtraumprofil DE 2 zugelassen sind). Nach der alten Formulierung „Doppelstockfahrzeuge
des Personenverkehrs“ ohne entsprechende Angabe des jeweiligen Lichtraumprofils hätten
Doppelstockfahrzeuge, welche das Regelprofil (G2) gemäß §22 EBO einhalten, nur mit
Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung verkehren dürfen. Aufgrund der Einhaltung
des Regelprofils ist für diese Fahrzeuge allerdings keine Ergänzung „-D“ oder „-E“ als Zusatz
zur Zuggattungsbezeichnung erforderlich. Die Formulierung für Doppelstockfahrzeuge mit dem
Lichtraumprofil DE 3 wurde entsprechend angepasst und harmonisiert. Außerdem wurde
aufgrund der Vorgaben zu Trassenanmeldungen das Suffix „-B“ für Fahrzeuge mit
Brückenrestriktionen aufgenommen.
Die Reihenfolge der Auflistung der außergewöhnlichen Züge in Absatz (4) wurde alphabetisch
neu angeordnet.
Die Regeln im alten Absatz (5) wurden durch den Entfall der Vorgaben zum Ausfahren von
Trittstufen gestrichen.
Ril 408.2445 Geschobene Züge
Abschnitt 1 „Allgemeines“
Absatz (6) b) ist neu formatiert und es wurde ergänzt, dass auf Strecken mit ETCS-Level 1 LS
ein mit ETCS ausgerüstetes schiebendes Triebfahrzeug in ETCS-Betriebsart SH fahren muss.
Abschnitt 3 „Aufgaben“
In Abschnitt 3 Absatz (1) wurde ein Verweis geändert.
In Absatz (8) wurde die Formatierung geändert. Absatz (8) regelt neu grundsätzlich die
zulässige Geschwindigkeit. Absatz (8) a) und b) geben Abweichungen von der zulässigen
Geschwindigkeit wieder. Außerdem wurde eine eine Ergänzung in Absatz (8) a) aufgenommen.
Aufgrund einer Anordnung des Eisenbahn-Bundesamtes wurde in den Regeln für
Fahrdienstleiter neu geregelt, dass der Fahrdienstleiter die Triebfahrzeugführer von
geschobenen Zugfahrten durch Befehl über die Lage von Bahnübergängen ohne technische
Sicherung verständigen muss. Zur Einheitlichkeit der Richtlinie von Fahrdienstleiter und
Triebfahrzeugführer wird die Richtlinie 408.2445 entsprechend angepasst.
In Absatz (8) b) wurde ein Verweis gestrichen. Es ergibt sich aus Abschnitt 1 Absatz (1) d),
dass Züge in Störungsfällen gemeint sind.
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Ril 408.2451 „Einfahrten in ein Stumpfgleis, teilweise besetztes Gleis oder in ein Gleis
ohne ausreichenden Durchrutschweg, Einfahrten in ein teilweise besetztes Gleis ohne
Zielsignal“
Abschnitt 1 „Einfahrt in ein Stumpfgleis, teilweise besetztes Gleis oder in ein Gleis ohne
ausreichenden Durchrutschweg“
Kleinbuchstabe f) wird aufgrund des geänderten Befehlsvordruckes hinsichtlich der
Befehlsnummer angepasst. Die alten Befehle 14.2 und 14.3 entfallen auf dem Vordruck und
werden zukünftig durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 erteilt. Es wurden drei neue Anstriche
aufgenommen, da der Fahrdienstleiter abhängig von der Vorgabe beim alten Befehl 14.2 ein
„besonders kurzes“ Stumpfgleis im Befehl streichen konnte. Die Formulierungen wurden
entsprechend den Wortlauten des neuen Befehlsvordruckes angepasst.
Bei Kleinbuchstabe i) wurde der Begriff „Fahrterlaubnis“ in „ETCS-Fahrterlaubnis“ angepasst
und damit an die Formulierung gemäß Ril 483.0701 angepasst.
Abschnitt 2 „Einfahrt in ein teilweise besetztes Gleis ohne Zielsignal“
In Absatz (1) wurde ein Verweis zur Richtlinie 301 aufgelöst.
Ril 408.2454 Wechsel der ETCS-Betriebsart
Abschnitt 1 „Manueller Wechsel aus ETCS-Betriebsart FS oder OS in andere ETCS-
Betriebsart“
Die bisherigen Regeln wurden in einen neuen Abschnitt 1 verschoben.
Abschnitt 2 „Bestätigung des manuellen Wechsels in ETCS-Betriebsart NL; ETCS
Betriebsart NL beenden“
Die neuen Regeln wurden aufgrund von Vorgaben aus der TSI OPE aufgenommen. Dadurch
wird sichergestellt, dass auf allen Triebfahrzeugen die richtige ETCS-Betriebsart gewählt wurde.
Ril 408.2455 Zugfahrt mit besonderem Auftrag
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
408.2455 408.2456
408.2455 1 (1) 408.2456 1 (1)
408.2455 1 (2) 408.2456 1 (2)
408.2455 1 (3) 408.2456 1 (3)
408.2455 1 (4) 408.2456 1 (3)
408.2455 1 (5) -
408.2455 1 (6) -
408.2455 6 (1) a) 408.2456 6 (1) a) b)
408.2455 6 (1) b) 408.2456 6 (1) c)
408.2455 6 (1) c) 408.2456 6 (1) d)
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408.2455 6 (1) d) 408.2456 6 (1) e)
Die Richtliniennummer 408.2456 wird in 408.2455 geändert, um die Nummerierung mit den
Regeln für Fdl zu harmonisieren. In der Richtliniengruppe 408.01-06 finden sich die Regeln zur
Zugfahrt mit besonderem Auftrag in Ril 408.0455.
Abschnitt 1 „Art des Auftrages“
In Anstrich 4. wurde die Weiterfahrt nach einem LZB-Übertragungsausfall im Teilblockmodus
neu aufgenommen. Diese wird neu zu einer Zugfahrt mit besonderem Auftrag. Hintergründe
dazu werden ausführlich in den Erläuterungen zu Ril 408.2652 wiedergegeben.
In Anstrich 5. wurde die Fahrt in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR nach Beenden des
ETCS-Startlaufs neu als Zugfahrt mit besonderem Auftrag aufgenommen. Einer Zugfahrt,
welche durch Befehl 7 zugelassen wird, muss nicht immer Auftrag 7.20 erteilt werden.
Beispiel: Eine Sperrfahrt soll auf einer Strecke mit ETCS-Level 2 einen liegengebliebenen Zug
in den Bahnhof hereinholen. Nach dem Halt auf freier Strecke und dem Herstellen der
Voraussetzungen für die Rückfahrt der Sperrfahrt wird dem Tf nach dem ETCS-Startlauf die
ETCS-Betriebsart SR angekündigt und er fordert einen Befehl 7 beim Fdl an. Der Beginn einer
Zugfahrt mit Befehl 7 erfolgt folglich immer als Zugfahrt mit besonderem Auftrag, unabhängig
davon, ob der Fdl die Vorbeifahrt an einem Signal Ne 14 mit Auftrag 7.20 zulässt oder nicht.
Die Art des Auftrags wurde in Absatz (1) bis (3) aufgeteilt in signalgeführte Züge (1), LZB-
geführte Züge (2) und ETCS-geführte Züge sowie Züge in ETCS-Level 2 in der ETCS-
Betriebsart SR (3). Zur besseren Übersicht für den Anwender wurde eine tabellarische
Darstellung aufgenommen. Für eine bessere inhaltliche Trennung der Zugbeeinflussungen LZB
und ETCS wurden die Arten des Auftrages für diese voneinander gelöst.
Im Absatz (2) wurden zwei Textmeldungen gestrichen, weil diese von der ETCS-Zentrale nicht
gesendet werden.
Im Absatz (5) wurden aufgrund von Vorgaben der TSI OPE neue Regeln zum Starten eines
Zuges in ETCS-Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR gegeben. Diese geben vor, dass der Tf
Befehl 7 anfordern muss, wenn nach den Vorbereitungsarbeiten (z.B. Zugdateneingabe ETCS)
„Start“ betätigt wurde und damit der ETCS-Startlauf beendet wurde. Die Regeln beziehen sich
explizit darauf, dass nach dem Beenden des ETCS-Startlaufes kein Wechsel in die ETCS-
Betriebsart FS oder OS erfolgt und der Zug in der ETCS-Betriebsart SR fahren muss. Der Zug
muss in ETCS-Betriebsart SR fahren, wenn die ETCS-Betriebsart SR angekündigt wird oder
das ETCS-Fahrzeuggerät in der ETCS-Betriebsart SB verbleibt. Die Anforderung eines Befehls
7 ist also z.B. nicht erforderlich, wenn nach einem Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR,
anschließender Übermittlung eines Befehls 2 und folgender Betätigung von „Start“ die ETCS-
Betriebsart SR angekündigt wird, weil hier kein ETCS-Startlauf erfolgte, sondern lediglich die
ETCS-Betriebsart PT nach Erhalt des Befehls 2 verlassen wurde.
Im zweiten Satz des Absatzes wird klargestellt, dass Befehl 7 nicht erforderlich ist, wenn der Fdl
der Abfahrt bereits durch eine Textmeldung zugestimmt hat. Nach Anzeige der Textmeldung
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„Sie dürfen ohne Bedienen Override EOA vorbeifahren an ETCS-Bk … [Signalbezeichnung]“
(siehe 408.2331) darf der Tf die angekündigte ETCS-Betriebsart SR bestätigen und abfahren.
Im Absatz (6) ist neu geregelt, dass der Tf zur Vorbeifahrt an einem ETCS-Halt an der Spitze
des Zuges Befehl 1 anfordern muss.
Beispiele:
Auf Grund eines Balisenlesefehlers kürzt die ETCS-Zentrale die ETCS-Fahrterlaubnis
auf die Spitze des Zuges.
Wenn die ETCS-Zentrale dem ETCS-Fahrzeuggerät nach dem Bedienen von „Start“
eine gültige und vertrauenswürdige Position zuweist, wechselt das ETCS-Fahrzeuggerät
in die ETCS-Betriebsart FS oder OS. Infolge einer technischen Weiterentwicklung ist es
möglich, dass die ETCS-Zentrale trotz des Wechsels in die Betriebsart FS oder OS
keine ETCS-Fahrterlaubnis erteilt und der Tf zur Vorbeifahrt am ETCS-Halt an der
Spitze des Zuges Befehl 1 anfordern muss („ …darf vorbeifahren am EOA/Signal …km
…“). Die ETCS-Zentrale erteilt trotz des Wechsels in die ETCS-Betriebsart FS oder OS
z. B. keine ETCS-Fahrterlaubnis, wenn an der folgenden ETCS-Blockstelle keine ETCS-
Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS oder OS erteilt werden kann.
Abschnitt 4 „Zulässige Geschwindigkeit für signalgeführte Züge (außer für Züge in
ETCS-Level in der ETCS-Betriebsart SR)“
In Absatz (1) wurde die zulässige Geschwindigkeit einer Zugfahrt mit besonderem Auftrag in
einer übersichtlicheren, tabellarischen Auflistung aufgenommen.
Der erste Satz der bisherigen Regeln in Absatz (2) wird unterhalb der Tabelle in Absatz (1)
präzisiert und die vorherigen Verweise werden aufgrund der Gestaltungsvorgaben
Fahrdienstvorschrift und zum besseren Leseverständnis des Anwenders aufgelöst.
Es gibt Situationen, in denen der Auftrag zum Fahren auf Sicht vollständig abgefahren wurde,
gleichzeitig aber noch eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Zugfahrt mit besonderem
Auftrag besteht.
Beispiel:
Der Fdl lässt die Fahrt eines Zuges mit einer Zuglänge von 600 Metern am Einfahrsignal des
Bahnhofs Beheim mit Signal Zs 7 zu. Der Tf fährt bis zum nächsten Hauptsignal
(Zwischensignal) auf Sicht, an welchem der Signalbegriff Hp 1 signalisiert wird. Hp 1 lässt die
Fahrt zu. Nachdem der Tf noch 400 Meter über das Zwischensignal hinaus auf Sicht gefahren
ist, muss er noch die Regeln in 408.2455 Abschnitt 4 Absatz (1) der ersten Tabellenzeile
beachten. Im Beispiel Bahnhof Beheim gilt die zulässige Geschwindigkeit einer Zugfahrt mit
besonderem Auftrag, bis der Zug am folgenden Hauptsignal vorbeigefahren ist. Aufgrund der
Zuglänge von 600 Metern gilt für den Tf noch für weitere 200 Meter eine zulässige
Geschwindigkeit von 40 km/h, bis er mit dem gesamten Zug am Zwischensignal vorbeigefahren
ist.
In Absatz (2) wurde der Randvermerk thematisch angepasst. Der Absatz regelt neu
ausschließlich die Zulassung einer Zugfahrt mit Signal Zs 7 und die Aufnahme eines
signalgeführten Zuges in die Anzeigeführung (LZB/ETCS).
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Abschnitt 5 „Zulässige Geschwindigkeit für LZB-geführte Züge“
In Absatz (2) wurde der nicht erforderliche Verweis auf Richtlinie 408.2561 gestrichen. Der
Verweis ist nicht notwendig, da Tf die Regeln in Ril 408.2561 grundsätzlich beachten müssen.
Immer wenn der Tf bis zu einem Hauptsignal auf Sicht fahren muss (also auch bei einem LZB-
Vorsichtauftrag) und wenn ab dort die Fahrt zugelassen ist, muss er noch 400 Meter über das
Hauptsignal hinaus auf Sicht fahren.
Abschnitt 6 „Zulässige Geschwindigkeit für ETCS-geführte Züge oder für Züge in ETCS-
Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR“
Kleinbuchstabe a) wird verändert und enthält neu sowohl die zulässige Geschwindigkeit als
auch eine tabellarische Darstellung der Betriebsstellen.
Bei Kleinbuchstabe b) wurden die Hinweise gestrichen. Diese ergeben sich aus den Regeln der
Richtlinie 483.0701.
Bei Kleinbuchstabe c) wurde der Verweis angepasst.
In Absatz (2) 1. Anstrich wurde der Befehl 13 durch Auftrag x.25 ersetzt und die Formulierung
an den Wortlaut des neuen Auftrages x.25 angepasst.
Außerdem wurden zwei nicht notwendige Verweise auf Richtlinie 408.2561 gestrichen
Der Verweis ist nicht notwendig, da Tf die Regeln in Ril 408.2561 grundsätzlich beachten
müssen. Immer wenn der Tf bis zu einem Hauptsignal oder einem Signal Ne 14 auf Sicht fahren
muss und wenn ab dort die Fahrt zugelassen ist, muss er noch 400 Meter über das Hauptsignal
hinaus auf Sicht fahren.
Befehl 12 wurde durch Befehl 6 ersetzt und das Beispiel wurde gestrichen. Der Verweis auf Ril
408.2411 wurde aufgelöst, da die Regeln der Ril 408.2455 an dieser Stelle nicht klarstellen
müssen, warum ein erteilter Befehl 6 weiterhin gültig bleibt.
Ril 408.2456 Halten, Weiterfahren nach Halt, Halt vor der beabsichtigten Stelle
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
408.2456 408.2455
Die Richtliniennummer 408.2455 wird in 408.2456 geändert, um die Nummerierung mit den
Regeln für Fdl zu harmonisieren.
Abschnitt 1 „Halten“
In Absatz (1) wurde das Sperrsignal aufgenommen, da ETCS-Halte bei ETCS-geführten Zügen
in ETCS-Level 2 zukünftig auch an Sperrsignalen eingerichtet sein können.
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Ril 408.2458 Zulassung einer Zugfahrt zurücknehmen
Abschnitt 1 „Allgemein“
In Absatz (2) wurde die Befehlsnummer des alten Befehls 14.35 gestrichen. Die Vorgaben der
TSI OPE sehen mehrere Möglichkeiten vor, wie ein erteilter Befehl 3 widerrufen werden kann.
Dies wird allgemein in Ril 408.2411 geregelt.
Abschnitt 2 „Auf Strecken mit LZB“
In Absatz (1) wurde die Formulierung „auf Strecken mit LZB“ im ersten Satz gestrichen. Dies
ergibt sich aus der Abschnittsüberschrift. Als neuer Randvermerk wurde die Nachfrage des Fdl
aufgenommen, da dieser vor dem Zurücknehmen der Zulassung einer Zugfahrt aktiv beim Tf
nachfragen muss, ob der Zug LZB-geführt ist.
Abschnitt 3 „Auf Strecken mit ETCS-Level 2“
Die Abschnittsüberschrift wurde durch den Zusatz „Level 2“ ergänzt und somit präzisiert, dass
die Regeln nur auf Strecken mit ETCS-Level 2 gelten.
In Absatz (1) wurde die Formulierung „auf Strecken mit ETCS“ im ersten Satz gestrichen. Dies
ergibt sich aus der Abschnittsüberschrift. Als neuer Randvermerk wurde die Nachfrage des Fdl
aufgenommen, da dieser vor dem Zurücknehmen der Zulassung einer Zugfahrt aktiv beim Tf
nachfragen muss, ob der Zug ETCS-geführt ist oder ein Levelwechsel nach ETCS-Level 2
angekündigt ist.
In Absatz (2) wurde der Randvermerk „Override EOA“ zur besseren Darstellung der Thematik
aufgenommen. Zudem ergeben sich zukünftig Änderungen hinsichtlich der Befehlserteilung.
Wenn der Fdl eine teilweise befahrene Fahrstraße für einen ETCS-geführten Zug auflösen
muss, erteilt er dem Tf zusätzlich zum Befehl 3 („Verbleiben im Stillstand“) Auftrag 3.20
(„Vorhandene ETCS-Fahrterlaubnis löschen“). Der Auftrag 3.20 wurde aufgrund der Vorgaben
der TSI OPE neu aufgenommen. Bestehen bleibt die Regel, dass der Tf dem Fdl die Bedienung
von Override EOA bestätigen muss. Die Weiterfahrt des Zuges lässt der Fdl mit Befehl 21
(Abzweigstelle, Weiterfahrt im Bahnhof) oder Befehl 22 (Ausfahrt aus dem Bahnhof) zu. Der
erteilte Befehl 3 wird durch Befehl 4 auf einem separaten Vordruck widerrufen.
Ril 408.2463 Auf dem Gegengleis fahren
In Absatz (1) wurde der letzte Unterabsatz zu Abzweigstellen, deren Blocksignale nicht mit
Signal Zs 6 ausgerüstet sind neu formuliert, weil durch den Fahrplan selbst keine
Verständigung erfolgt. Es wurde präzisiert, dass auf einen gesonderten Auftrag zur Fahrt oder
Weiterfahrt auf dem Gegengleis verzichtet wird, wenn im Fahrplan die Angabe „ohne Zs 6“
vorhanden ist.
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Ril 408.2475 Arbeiten an der LZB- oder ETCS-Streckeneinrichtung
Abschnitt 2 „ETCS-Level 2-Streckeneinrichtung“
Zur Klarstellung, dass die enthaltenen Regeln nur für Strecken mit ETCS-Level 2 gelten,
wurden die Abschnittsüberschrift und der einleitende Satz geändert. Die Regeln in Abschnitt 2
setzen voraus, dass der Fdl Restriktionen (z.B ETCS-Sperren) eingeben kann. Auf Strecken
ohne ETCS-Level 2 kann der Fdl keine Restriktionen eingeben.
In Absatz (1) wurde der zweite Satz beim zweiten Anstrich gestrichen, da dieser nicht
notwendig war. Für den Tf ergibt sich aus dem Inhalt des Befehls 28 mit Auftrag 28.10, dass er
das ETCS-Level NTC PZB/LZB wählen muss.
Der Wortlaut des alten Befehls 10 wurde an die Formulierungen des neuen Befehlsvordruckes
angepasst. Deshalb wird die Anrede „Sie“ auch in den Absätzen (1) und (2) gestrichen.
Ril 408.2481 Sperrfahrten durchführen
Abschnitt 8 „Verhalten an Bahnübergängen“
Der Absatz (3) wurde neu aufgenommen. Aufgrund einer Anordnung des Eisenbahn
Bundesamtes wurde in der Richtlinie 408.0481 im Rahmen der Aktualisierung 4.4 des
Handbuches 40800 (Regeln für Fdl) neu geregelt, dass der Fahrdienstleiter die
Triebfahrzeugführer von geschobenen Sperrfahrten durch Befehl 14 über die Lage von
Bahnübergängen ohne technische Sicherung verständigen muss. Zur Einheitlichkeit der
Richtlinie von Fahrdienstleiter und Triebfahrzeugführer wird die Richtlinie 408.2481
entsprechend angepasst.
Ril 408.2485 Hilfszüge auf Strecken mit unterbrochener Arbeitszeit durchführen
In Abschnitt 3 Absatz (1) wurde der Begriff „Wegebenutzer“ durch „Verkehrsteilnehmer“ ersetzt.
Anpassung an die DGUV-I.
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Ril 408.2531 Unzulässiges Vorbeifahren; Wechsel in ETCS-Betriebsart TR;
Zwangsbremsung durch Zugbeeinflussung in bestimmten Situationen
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
Titel: Ril 408.2531 Züge fahren; Unzulässiges
Vorbeifahren; Wechsel in ETCS-Betriebsart
TR; Zwangsbremsung durch
Zugbeeinflussung in bestimmten Situationen
Titel: Ril 408.2531 Züge fahren; Unzulässiges
Vorbeifahren an Haltsignalen, LZB-Halt,
ETCS-Halt oder an einer Stelle, an der nach
Befehl zu halten war; Wechsel in ETCS-
Betriebsart TR
408.2531 1 a) bis m) 408.2531 (1) a) bis n)
408.2531 2 408.2531 (2) bis (5)
408.2531 2 (1) 408.2531 (2)
408.2531 2 (2) 408.2531 (3)
408.2531 2 (3) 408.2531 (4)
408.2531 2 (4) 408.2531 (5)
Der Titel der Richtlinie 408.2531 wurde geändert, da er thematisch nicht mehr zu den
aufgelisteten Situationen passte. Der alte Titel implizierte, dass der Tf eines signalgeführten
Zuges immer unzulässig an Haltsignalen vorbeigefahren sei. Eine PZB-Zwangsbremsung an
einem Hauptsignal, das Fahrtstellung zeigt, ist eine zulässige Vorbeifahrt und kann nicht als
Vorbeifahrt am Haltsignal deklariert werden. Mit der neuen Formulierung „Unzulässiges
Vorbeifahren“ werden sowohl Halt zeigende Signale als auch Stellen, an der nach Befehl zu
halten gewesen wäre, mit einbegriffen. PZB-Zwangsbremsungen und Zwangsbremsungen in
ETCS-Level 0 in der ETCS-Betriebsart UN werden unter dem Begriff „Zwangsbremsung durch
Zugbeeinflussung in bestimmten Situationen“ zusammengefasst.
Zur besseren Übersicht der Richtlinie entstehen zwei neue Abschnitte, welche thematisch die
Verständigung des Fdl nach Anhalten des Zuges und die Weiterfahrt nach der Verständigung
des Fdl voneinander trennen.
Abschnitt 1 „Verständigung des Fdl nach Anhalten des Zuges“
Der alte Kleinbuchstabe h) wurde gestrichen, da auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG
inzwischen alle LZB-Strecken mit LZB L72CE ausgerüstet sind und diese nicht über die
Funktionalität des LZB-Nothaltes verfügt. Der alte Kleinbuchstabe n) wurde aufgrund der
Sortierung nach Zugbeeinflussung nach Kleinbuchstabe g) verschoben.
Abschnitt 2 „Weiterfahrt nach Verständigung des Fdl“
In Absatz (1) wurde der Verweis auf Ril 408.2572 aufgelöst und klargestellt, dass das Erteilen
eines Befehls 2 nicht notwendig ist, wenn der Zug zurücksetzen muss.
In Absatz (4) wurde der Wortlaut der Textmeldung an den Wortlaut der Textmeldung in
Abschnitt 1 Kleinbuchstabe k) angepasst.
In Absatz (4) wurde bei Kleinbuchstabe d) präzisiert, welchen Befehl der Tf zur Vorbeifahrt an
Signalen Ne 14 benötigt. Dies verleiht dem Tf, gerade im Hinblick auf den neuen Befehl 7, mehr
Handlungssicherheit.
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Ril 408.2561 Fahren auf Sicht, Geschwindigkeit ermäßigen
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
Titel: Züge fahren; Fahren auf Sicht,
Geschwindigkeit ermäßigen
Titel: Züge fahren; Auf Sicht fahren,
Geschwindigkeit ermäßigen
408.2561 1 (2) 408.2561 1 (1)
408.2561 1 (3) 408.2561 1 (2)
408.2561 1 (4) 408.2561 1 (3)
408.2561 1 (5) 408.2561 1 (4)
Abschnitt 1 „Fahren auf Sicht“
Die Abschnittsüberschrift wurde an die Vorgaben der TSI OPE angepasst, welche das
Betriebsverfahren als „Fahren auf Sicht“ betitelt. Die Begrifflichkeit ist somit auch zwischen dem
Richtlinientitel in Ril 408.2561 und dem Befehlsvordruck 408.2411V01 (Auftrag x.25 „ist vom
Fahren auf Sicht befreit“) angepasst.
Absatz (1) wurde aufgrund der Vorgaben der TSI OPE inhaltlich angepasst und mit einem
neuen Randvermerk „Definition“ gekennzeichnet. Durch die Übernahme der Vorgaben aus der
TSI OPE wird präzisiert, dass der Tf trotz all der gebotenen Vorsicht und der Anpassung der
Geschwindigkeit entsprechend den Sichtverhältnissen, nur vor solchen Hindernissen auf der
Infrastruktur sicher anhalten können muss, denen er sich im Rahmen der möglichen
Wahrnehmung nähert. Das sichere Anhalten kann bei einem unerwarteten Hindernis nicht
vorausgesetzt werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein Baum unmittelbar vor der Spitze des
Zuges in das Gleis fällt oder Personen unmittelbar vor der Spitze des Zuges in den Gleisbereich
treten, ohne dass der Tf diese vorher in seinem Blickfeld wahrnehmen konnte und nicht damit
rechnen konnte, weil er beispielsweise keinen Befehl 95 mit Auftrag 95.30 erhalten hat.
Absatz (2) ist neu und regelt die unveränderte Geschwindigkeit beim Fahren auf Sicht. Dadurch
wird die Definition vom Fahren auf Sicht von der Geschwindigkeit getrennt.
In Absatz (4) wurde der Begriff „ETCS-Fahrterlaubnis“ an die Formulierung der Richtlinie
483.0701 angepasst.
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Ril 408.2572 Zug zurücksetzen
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
408.2572 1 (2) b) -
408.2572 1 (2) c) 408.2572 1 (2) b)
408.2572 1 (2) d) 408.2572 1 (2) c)
408.2572 1 (2) e) 408.2572 1 (2) d)
408.2572 1 (2) f) 408.2572 1 (2) e)
Abschnitt 1 „Bedingungen“
In Absatz (2) b) wurde eine neue Bedingung für das Zurücksetzen eines Zuges aufgenommen.
Hiernach muss der Tf entsprechend den Vorgaben der technischen Spezifikation für
Interoperabilität Operation (TSI OPE) nach einem Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR vor dem
Zurücksetzen des Zuges mit Befehl 3 und Auftrag 3.15 angewiesen werden, im Stillstand zu
verbleiben und die Fahrt zu beenden. „Fahrt beenden“ bedeutet im Sinne der Richtlinie für das
Bedienen von ETCS-Fahrzeugeinrichtungen das Beenden der Überwachung durch das ETCS-
Fahrzeuggerät (z.B. Wechsel in die ETCS-Betriebsart SB). Ein Wechsel in die ETCS-
Betriebsart TR vor dem Zurücksetzen eines Zuges kann z.B. vorkommen, wenn auf Grund einer
drohenden Gefahr der Fdl ein Signal auf Halt stellte und eine Vorbeifahrt am ETCS-Halt
erfolgte.
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Beispiel Zug muss Zurücksetzen und startet in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR:
In Absatz (2) e) wurde ergänzt „und auf Strecken mit ETCS-Level 1 LS“. Damit gelten für das
Zurücksetzen eines Zuges auf Strecken mit ETCS-Level 1 LS die gleichen Regeln wie auf
Strecken, die mit ETCS-Level 2 ausgerüstet sind. Der Tf muss die ETCS-Betriebsart SH
wählen, wenn sich das Triebfahrzeug nicht an der Spitze befindet oder von der Spitze aus
gesteuert wird.
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Ril 408.2581 Verhalten bei Gefahr
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
- 408.2581 3 (4)
408.2581 3 (4) 408.2581 3 (5)
408.2581 3 (5) 408.2581 3 (6)
Abschnitt 3 „Nothaltauftrag“
In Absatz (1) a) und b) wird der Wortlaut für alle Fernsprechverbindungen einheitlich angepasst.
Gemäß den Vorgaben der TSI OPE werden die Nothaltaufträge künftig mit „Mayday, mayday,
mayday“ eingeleitet.
Der alte Absatz (4) wird gestrichen, da auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG inzwischen alle
LZB-Strecken mit LZB L72CE ausgerüstet sind und diese nicht über die Funktionalität des LZB-
Nothaltes verfügt.
Ril 408.2591 Sonstige Unregelmäßigkeit im Bahnbetrieb
Abschnitt 1 „Fehlleitung“
In Absatz (1) Nr. 4 wurde die Befehlsnummer des alten Befehls 14.35 ersatzlos gestrichen. Die
Vorgaben der TSI OPE sehen mehrere Möglichkeiten vor, wie ein erteilter Befehl 3 widerrufen
werden kann. Dies wird allgemein in Ril 408.2411 geregelt.
In Absatz (2) Nr. 1 wurde die Formulierung „auf Strecken mit LZB“ im ersten Satz gestrichen.
Dies ergibt sich aus der Absatzüberschrift. Als neuer Randvermerk wurde die Nachfrage des
Fdl aufgenommen, da dieser vor dem Zurücknehmen der Zulassung einer Zugfahrt aktiv beim
Tf nachfragen muss, ob der Zug LZB-geführt ist.
In Absatz (3) wurde der Zusatz „Level 2“ ergänzt und somit präzisiert, dass die Regeln nur auf
Strecken mit ETCS-Level 2 gelten.
In Absatz (3) Nr. 1 wurde die Formulierung „auf Strecken mit ETCS“ im ersten Satz gestrichen.
Dies ergibt sich aus der Absatzüberschrift. Als neuer Randvermerk wurde die Nachfrage des
Fdl aufgenommen, da dieser vor dem Zurücknehmen der Zulassung einer Zugfahrt aktiv beim
Tf nachfragen muss, ob der Zug ETCS-geführt ist oder ein Levelwechsel nach ETCS-Level 2
angekündigt ist.
In Absatz (3) Nr. 2 wurde der Randvermerk Override EOA zur besseren Darstellung der
Thematik aufgenommen. Zudem ergeben sich zukünftig aufgrund des geänderten
Befehlsvordruckes Änderungen hinsichtlich der Befehlserteilung. Wenn der Zug zwischen dem
Hauptsignal, an dem die Fehlleitung beginnt und der fahrwegbestimmenden Weiche ohne
Zwangsbremsung zum Halten gekommen ist, erteilt der Fdl dem Tf zusätzlich zum Befehl 3
„Verbleiben im Stillstand“ Auftrag 3.20 „Vorhandene ETCS-Fahrterlaubnis löschen“. Bestehen
bleibt die Regel, dass der Tf dem Fdl die Bedienung von Override EOA bestätigen muss. Die
Weiterfahrt des Zuges lässt der Fdl mit Befehl 21 (Abzweigstelle, Weiterfahrt im Bahnhof) oder
Befehl 22 (Ausfahrt aus dem Bahnhof) zu. Der erteilte Befehl 3 wird durch Befehl 4 widerrufen.
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Ril 408.2651 Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung PZB
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
408.2651 1 (1) 408.2651 1
408.2651 1 (2) -
Abschnitt 1 „PZB-Streckeneinrichtung gestört“
In Absatz (1) wurden im letzten Satz die Signale Lf 4 und Lf 5 (DV 301) gestrichen, da diese auf
der Infrastruktur der DB InfraGO AG nicht mehr aufgestellt sind.
Absatz (2) wurde neu aufgenommen und beinhaltet eine neue Verfahrensregel, welche den
alten Befehl 12.6 ersetzt. Diese regelt, dass Tf anzeigegeführter Züge eine durch Befehl 5 mit
Grund Nr. 33 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund einer gestörten PZB-
Streckeneinrichtung nicht beachten müssen. Bisher regelte die Ril 408.0651, dass der Fdl bei
einer gestörten PZB-Streckeneinrichtung die Geschwindigkeitsangabe im Befehl 12 mit einem
„*)“ versehen und Befehl 12.6 erteilen musste, wenn der betroffene Abschnitt mit LZB oder
ETCS ausgerüstet ist. Die neue Regel wird in Ril 408.2651 aufgenommen, da der Tf beurteilen
kann, ob sein Zug anzeigegeführt ist oder nicht. Durch seine Qualifizierung und die Regeln für
das Bedienen der Zugbeeinflussungsanlagen ist ihm bewusst, dass die
Geschwindigkeitsbeschränkung für eine gestörte PZB-Streckeneinrichtung als anzeigegeführter
Zug keine Relevanz hat.
Der Grund Nr. 33 wurde auf dem Befehlsvordruck mit einem Klammervermerk als Ergänzung
zur Verfahrensregel ergänzt.
Abschnitt 3 „PZB-Zwangsbremsung“
In Absatz (1) b) wurde zur besseren Übersicht der Randvermerk „PZB BÜ“ aufgenommen.
Außerdem wurde die Weisung zur Sicherung des Bahnübergangs präzisiert und durch Befehl 8
ersetzt.
In Absatz (1) c) wurde der Randvermerk „Andere Stellen“ aufgenommen.
In Absatz (2) b) wurde ein Verweis angepasst.
Ril 408.2652 Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung LZB
Abschnitt 1 „LZB-Übertragungsausfall“
Absatz (2) regelt die Weiterfahrt nach LZB-Übertragungsausfall im Teilblockmodus neu. Die
Zustimmung zur Weiterfahrt des Zuges erfolgt - resultierend aus einer Anforderung des
Eisenbahn-Bundesamtes - mit Befehl 1 („…darf vorbeifahren am EOA… km…“) und damit als
Zugfahrt mit besonderem Auftrag. Die Anweisung zur signalgeführten Weiterfahrt erhält der Tf
zusätzlich mit Befehl 29 (alternativ Eintragung des Auftrages 29.10 im Auftrag x.95 des Befehls
1). Darüber hinaus wird der Triebfahrzeugführer - resultierend aus einer Anforderung des
Eisenbahn-Bundesamtes - mit Befehl 6 angewiesen, bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht zu
fahren.
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In Absatz (3) wurde ein Rechtschreibfehler berichtigt.
Absatz (4) stellt klar, dass der mit Befehl 6 angeordnete Auftrag auf Sicht zu fahren auch gültig
bleibt, wenn der Zug wieder anzeigegeführt ist. Dies ist auf die Anweisung des Eisenbahn-
Bundesamtes und den Vorrang eines Befehls vor entsprechenden Signalen oder
Führerraumanzeigen (Ril 408.2411) zurückzuführen.
Abschnitt 2 „Weiterfahrt nach LZB-Halt am Standort eines Hauptsignals bei LZB-Fahrt“
Der alte Abschnitt 2 wurde ersatzlos gestrichen. Die aus der Ausnahmegenehmigung Nr. 225
übernommen Regeln zur Kompensation des L72 Fehlers sind aufgrund der abgeschlossenen
Migration zur Bauform LZB L72 CE entfallen.
Ril 408.2653 Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung ETCS-Level 2
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
Abschnitt 1 Absatz (2) Hinweis zu Absatz (3)
Abschnitt 1 Absatz (3) Abschnitt 1 Absatz (2)
Abschnitt 1 Absatz (4) Abschnitt 1 Absatz (3)
Abschnitt 1 Absatz (5) Abschnitt 1 Absatz (4)
Abschnitt 1 Absatz (6) Abschnitt 1 Absatz (5)
Abschnitt 1 Absatz (7) Abschnitt 1 Absatz (6)
Abschnitt 1 Absatz (8) Abschnitt 1 Absatz (7)
Abschnitt 1 Absatz (9) Abschnitt 1 Absatz (8)
Abschnitt 1 „ETCS-Fahrzeugeinrichtung gestört oder ausgeschaltet“
Absatz (2) wurde neu eingefügt. Der Hinweis auf das gestörte NTC PZB/LZB am Ende des
ehemaligen Absatzes (2) wurde entfernt und wird als Regel im neuen Absatz (2) gegeben.
Auf Grund des neuen Absatzes (2) ändert sich die Nummerierung wie folgt:
Der ehemalige Absatz (2) ist neu Absatz (3).
Der ehemalige Absatz (3) ist neu Absatz (4).
Der ehemalige Absatz (4) ist neu Absatz (5). Er wurde in zwei Anstriche aufgeteilt. Im ersten
Anstrich wurde aufgenommen, dass der Tf nach Beheben der Störung und Erhalt des Befehls 4
weiterfahren darf, wenn die ETCS-Zentrale eine ETCS-Fahrterlaubnis erteilt.
Im zweiten Anstrich wurde aufgenommen, dass die ETCS-Zentrale nach Beheben der Störung
keine ETCS-Fahrterlaubnis erteilt. Der Tf muss Befehl 1 anfordern (siehe 408.2455 Abschnitt 1
Absatz (6)). Hintergrund: Wenn die ETCS-Zentrale dem ETCS-Fahrzeuggerät nach dem
Betätigen von „Start“ eine gültige und vertrauenswürdige Position zuweist, wechselt das ETCS-
Fahrzeuggerät in die ETCS-Betriebsart FS oder OS. Infolge einer technischen
Weiterentwicklung ist es möglich, dass die ETCS-Zentrale trotz des Wechsels in die ETCS-
Betriebsart FS oder OS keine ETCS-Fahrterlaubnis erteilt. Der Tf muss dann zur Vorbeifahrt am
ETCS-Halt an der Spitze des Zuges Befehl 1 anfordern („…darf vorbeifahren am EOA/Signal
km …“). Der Befehl 1 ermöglicht dem Tf Override EOA zu bedienen, in die ETCS-Betriebsart
SR zu wechseln und am ETCS-Halt an der Spitze des Zuges vorbeizufahren.
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Die ETCS-Zentrale erteilt trotz des Wechsels in die ETCS-Betriebsart FS oder OS z. B. keine
ETCS-Fahrterlaubnis, wenn an der folgenden ETCS-Blockstelle keine ETCS-Fahrterlaubnis in
der ETCS-Betriebsart FS oder OS erteilt werden kann.
Befehl 4 zum Widerrufen des Befehls 3 ist nicht erforderlich, weil nach Ril 408.2411 Befehl 3
durch Befehl 1 widerrufen wird.
Der ehemalige Absatz (5) ist neu Absatz (6). Es wurde ergänzt, dass eine Weiterfahrt in der
ETCS-Betriebsart SR auch erfolgen kann, wenn diese zuvor nicht angekündigt wird. Dies ist der
Fall, wenn nach Betätigen von „Start“ die ETCS-Zentrale die ETCS-Betriebsart SR nicht
ankündigt, das ETCS-Fahrzeuggerät in ETCS-Betriebsart SB verbleibt und der Tf Override EOA
anstelle von „Start“ bedienen muss. Die Zustimmung erhält der Tf auf Anforderung (siehe Ril
408.2455 Abschnitt 1 Absatz (5)) durch Befehl 7. Befehl 4 zum Widerrufen des Befehls 3 ist
nicht erforderlich, weil nach Ril 408.2411 Befehl 3 durch Befehl 7 widerrufen wird.
Der ehemalige Absatz (6) ist neu Absatz (7).
Der ehemalige Absatz (7) ist neu Absatz (8).
Der ehemalige Absatz (8) ist neu Absatz (9).
Der ehemalige Hinweis am Ende des Absatzes (9) wird neu als Anstrich am Ende des Absatzes
eingefügt.
Abschnitt 2 „Ausfall der ETCS-Funkübertragung“
Das Aktivieren der Rückfallebene PZB/LZB wurde von Absatz (2) nach Abschnitt 1 Absatz (9)
verschoben.
Beim Wechsel in die Rückfallebene PZB/LZB wird das ETCS-Fahrzeuggerät in die ETCS-
Betriebsart IS oder NP geschaltet. Der Wechsel in die ETCS-Betriebsart IS oder NP und folglich
die Aktivierung der Rückfallebene PZB/LZB muss Inhalt des Abschnittes 1 sein. Abschnitt 2
behandelt den Ausfall der ETCS-Funkübertragung.
Absatz (3) wurde neu eingefügt. Der Hinweis zur Entscheidung über den weiteren Einsatz des
Fahrzeuges am Ende des ehemaligen Absatzes (2) wurde entfernt und wird als Regel im neuen
Absatz (3) gegeben.
Abschnitt 3 „Automatischer Levelwechsel vor Zufahrtsicherungssignal hat nicht
stattgefunden“
In Absatz (1) Nr. 3 wurde klargestellt, dass eine Weiterfahrt in der ETCS-Betriebsart SR auch
erfolgen kann, wenn diese zuvor nicht angekündigt wurde (siehe Erläuterung zu Abschnitt 1
Absatz (6)). Die Zustimmung zur Vorbeifahrt am Zufahrtsicherungssignal erhält der Tf durch
Befehl 1.
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Ril 408.2671 Unregelmäßigkeiten an Bahnübergängen
Der Begriff „Wegebenutzer“ wurde an mehreren Stellen durch „Verkehrsteilnehmer“ ersetzt und
an die Vorgaben der DGUV-I angepasst.
Abschnitt 2 „Bahnübergang sichern“
In Absatz (1) wurde der Verweis auf die Richtlinien 301 angepasst.
Ril 408.2691 Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtungen
Abschnitt 6 „Nachtzeichen des Spitzensignals nicht in Ordnung“
In Absatz (2) wird durch einen neuen Randvermerk übersichtlicher dargestellt, dass der letzte
Satz nur für Nebenbahnen gilt. Außerdem wird klarer formuliert, welche Anweisungen der Fdl
durch den Befehl 95 mit Auftrag 95.95 erteilt.
Ril 408.2701 Allgemeine Regeln für das Bilden der Züge
Abschnitt 1 „Auszuschließende Fahrzeuge“
Es wurde konkretisiert, dass Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs trotz Überschreitung
der maßgebenden Begrenzungslinie in Züge eingestellt werden dürfen, wenn diese mit dem
Lichtraumprofil DE 2 oder DE 3 zugelassen sind und die entsprechende Ergänzung zur
Zuggattungsbezeichnung ergänzt ist. Eisenbahnverkehrsunternehmen sind dazu verpflichtet, im
Rahmen der Trassenanmeldung bei der DB InfraGO AG die zu beachtenden Besonderheiten
der Fahrzeuge zu nennen und anzugeben, wenn diese die Bezugslinie G 1 oder G 2 nach
Anlage 7 oder 8 der EBO überschreiten. Außerdem sind sie verpflichtet, die Besonderheiten der
Fahrzeuge im Rahmen der Trassenanmeldung durch einen Zusatz zur
Zuggattungsbezeichnung zu ergänzen (z. B „-D“ für Doppelstockfahrzeuge, wenn diese mit dem
Lichtraumprofil DE 2 zugelassen sind). Nach der alten Formulierung „Doppelstockfahrzeuge
des Personenverkehrs“ ohne entsprechende Angabe des jeweiligen Lichtraumprofils hätten
Doppelstockfahrzeuge, welche das Regelprofil (G2) gemäß §22 EBO einhalten, nicht in Züge
eingestellt werden dürfen, da diese keine Ergänzung zur Zuggattungsbezeichnung aufweisen.
Aufgrund der Einhaltung des Regelprofils ist für diese Fahrzeuge allerdings keine Ergänzung „-
D“ oder „-E“ als Zusatz zur Zuggattungsbezeichnung erforderlich. Die Formulierung für
Doppelstockfahrzeuge mit dem Lichtraumprofil DE 3 wurde entsprechend angepasst und
harmonisiert. Außerdem wurde aufgrund der Vorgaben zu Trassenanmeldungen das Suffix „-B“
für Fahrzeuge mit Brückenrestriktionen aufgenommen. Des Weiteren wurden Fahrzeuge der
Baureihen 401, 402 oder 801 bis 808 mit aufgenommen, da diese auch in der Ril 408.2435 als
außergewöhnliche Fahrzeuge definiert sind. Im Umkehrschluss dürfen diese Fahrzeuge nur in
Züge eingestellt werden, wenn deren Zuggattungsbezeichnung durch „-A“ ergänzt ist.
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Ril 408.2721 Bremsen im Zug, Mindestbremshundertstel
Abschnitt 2 „Abweichung“
Die Regelung wurde mit den Regeln in Richtlinie 915.0101-915.0107 / VDV-Schrift 757 Teil B
harmonisiert. Gemäß EBO §35 „Bremsen der Züge“ muss das letzte oder vorletzte Fahrzeug
eines Zuges eine wirkende Bremse haben. Durch die Harmonisierung der Regeln wird auch in
der Fahrdienstvorschrift präzisiert, dass bei Güterzügen und Triebfahrzeugfahrten ein Fahrzeug
ohne wirkende Bremse nur am Schluss laufen darf, wenn zusätzlich zu den bisher geregelten
Fällen (Mangel, Bauartabweichung) das vorletzte Fahrzeug eine wirkende Bremse hat.
Mit freundlichen Grüßen
DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg
gez. Christian Ehrhardt gez. Julian Huth
Leiter Grundlagen und Verfahren
Bahnbetrieb
Experte Fahrdienstvorschrift