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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Rangieren; Zusätzliche oder abweichende Regeln 408.4801
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Zusätzliche oder abweichen de Regeln und örtliche Zu-
sätze
(1) Zusätzliche oder abweichende Regeln können
- in örtlichen Zusätzen (diese können im Streckenbuch EIU , in örtlichen Un-
terlagen für Mitarbeiter des EVU oder i n den Angaben für das Strecken-
buch EVU enthalten sein),
- im Auftragsbuch (EIU),
- in einer Betra,
- in einer Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung oder
- in Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken
gegeben sein.
Wenn Regeln in örtlichen Zusätzen gegeben sein können, ist darauf hingewiesen.
(2) In örtlichen Zusätzen sind enthalten:
a) Anlagen, Einrichtungen der Betriebsstellen und für Bahnhöfe und An-
schlussstellen die maßgebende Neigung, wenn sie größer ist als 2,5 ‰
(1:400).
b) maßgebende Neigungen einschließlich der Neigungswechsel der Stre-
ckenabschnitte zwischen Zugmeldestellen,
c) durchgehende Hauptgleise einer zweigleisigen Bahn, deren Bezeichnung
ergänzt ist,
d) Bahnhöfe, die in mehrere Fahrdienstleiterbezirke aufgeteilt sind,
e) Fdl, denen auf eingleisigen Strecken selbsttätige Blockstellen des automa-
tischen Streckenblocks zugeteilt sind,
f) Grenze zwischen Bahnhof und freier Strecke bei besonderen örtlichen
Verhältnissen.
2 Ausnahmen
Ausnahmen von den Regeln genehmigt ausschli eßlich die regelwerksverantwortli-
che Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU).
Zusätzliche
oder abwei-
chende Re-
geln
Örtliche Zu-
sätze
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*
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Rangieren; Verkehrstage 408.4801A01
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Kennzeichen der Züge, die nur an einzelnen Tagen ve r-
kehren
W = Zug verkehrt werktags, d. h. der Zug verkehrt nicht an den unter
S genannten Tagen.
nS = Zug verkehrt am Werktag nach den unter S genannten Tagen.
nnS = Zug verkehrt am Tag nach den unter nS genannten Tagen.
vS = Zug verkehrt am Werktag vor den unter S genannten Tagen.
S = Zug verkehrt an Sonntagen sowie an folgenden Feiertagen:
Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag,
Pfingstmontag, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtstag.
Mo = Zug verkehrt montags.
Di = Zug verkehrt dienstags.
Mi = Zug verkehrt mittwochs.
Do = Zug verkehrt donnerstags.
Fr = Zug verkehrt freitags.
Sa = Zug verkehrt samstags.
So = Zug verkehrt sonntags.
31.10. usw. = Zug verkehrt an dem angegebenen Tag.
 = Programmzug oder Zug, der auf besondere Anordnung
verkehrt.
B = Zug verkehrt nach Bedarf.
Bei Zügen, die über Mitternacht hinaus verkehren, sind die Verkehrstage in Bruch-
form angegeben, z. B.
Sa/So = Zug verkehrt in der Nacht von Samstag auf Sonntag.
S/S = Zug verkehrt in der Nacht von Sonn- und Feiertagen auf Sonn-
und Feiertage.
Verkehren Züge an mehreren Verkehrstagen, sind diese z. B. wie folgt angeg e-
ben:
S + nS = Zug verkehrt an den unter S und nS genannten Tagen.
Di - Fr = Zug verkehrt dienstags bis freitags.
*
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Rangieren; Verkehrstage 408.4801A01
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
2 Kennzeichen der Züge, die an einzelnen Tagen nicht ve r-
kehren
Bei Zügen, die an einzelnen Tagen nicht verkehren, sind Abkürzungen dieser T a-
ge eingerahmt hinter der Zugnummer angegeben, z. B.
(nS) = Zug verkehrt täglich, ausgenommen am Werktag nach den
unter S genannten Tagen.
W (nS) = Zug verkehrt an Werktagen, ausgenommen am Werktag nach
den unter S genannten Tagen.
S (So) = Zug verkehrt an Wochenfeiertagen.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Rangieren; Gültigkeit der Richtlinien für Mitarbeiter 408.4801A02
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
Ril Bezeichnung
gilt für
Fdl Ww Tf Rb, Ran-
gierer
Andere Mitarbei-
ter, die nach Ril
408.4851 Gleise
sperren
408.0051 Aufbau und Zweck ja ja ja ja ja
408.0054 Abkürzungen ja ja ja ja ja
408.0055 Begriffe ja ja ja ja ja
408.0056 Kommunikation ja ja ja ja ja
408.4801 Zusätzliche oder abwei-
chende Regeln
ja ja ja ja ja
408.4801A01 Verkehrstage ja ja ja ja ja
408.4801A02 Gültigkeit der Richtlinien für
Mitarbeiter
ja ja ja ja ja
408.4802 Tätigkeiten, Uhrzeitver-
gleich
ja ja ja ja ja
408.4811 Allgemeines ja ja ja ja
408.4812 Besonderheiten ja ja ja ja
408.4813 Vorbereiten ja ja ja ja
408.4814 Durchführen - Regelfall ja ja ja ja
408.4815 Durchführen - Weichen,
Gleissperren, Signale
ja ja ja ja
408.4816 Durchführen - Übergänge
sichern
ja ja ja ja
408.4817 Durchführen - Ladestellen
oder Umschlaggleise be-
dienen
ja ja ja ja
408.4818 Durchführen - Abstoßen
oder Ablaufen
ja ja ja ja
408.4821 Fahrzeuge aufhalten ja ja
408.4831 Fahrzeuge abstellen und
festlegen
ja ja
408.4841 Auf Hauptgleisen rangieren ja ja ja ja
408.4851 Gleise sperren, Oberleitung
ausgeschaltet oder gestört
ja ja
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Rangieren; Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich 408.4802
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Tätigkeiten selbstständig verrichten
Tätigkeiten beim Rangieren darf selbstständig nur verrichten, wer für die T ätigkeit
geprüft und mit ihrer Ausführung beauftragt ist. Auszubildende Mitarbe iter dürfen
Tätigkeiten beim Rangieren nur unter Aufsicht und Verantwortung des mit der
Ausführung beauftragten Mitarbeiters verrichten.
Tätigkeiten beim Rangieren verrichten
- Ww,
- Tf,
- Fdl, soweit auf Hauptgleisen rangiert wird.
2 Tätigkeiten übertragen oder von anderen ständig verrich-
ten
Aufgrund von Regeln der Ril 408.4801 - 4851 dürfen Tätigkeiten des Ww oder Tf
- anderen Mitarbeitern übertragen werden oder
- ständig verrichtet werden vom Rb oder Rangierer.
3 Tätigkeiten abgrenzen
Wenn mehrere Mitarbeiter auf Betriebsstellen Tätigkeiten beim Rangieren g e-
meinsam verrichten, ist ihre Verantwortung in örtlichen Zusätzen abgegrenzt.
4 Vorrang von Sicherheit und Pünktlichkeit
Die Mitarbeiter haben in erster Linie für Sicherheit, dann für Pünktlichkeit des
Bahnbetriebs zu sorgen. Dies geht allen anderen Tätigkeiten vor, die ihnen übe r-
tragen sind. Die Mitarbeiter müssen, soweit erforderlich, eine richtig zeigende Uhr
tragen.
Mitarbeiter dürfen Ton -, Funk-, Fernseh- oder Datenverarbeitungsgeräte nur b e-
treiben, wenn dies für das Verrichten der ihnen übertragenen Tätigkeiten erforde r-
lich ist.
5 Melden bei Arbeitsaufnahme und Arbeitsschluss
Für Mitarbeiter auf Betriebsstellen ist in örtlichen Zusätzen bestimmt, ob und wo
sie sich bei Aufnahme und zum Schluss der Arbeit melden müssen.
6 Arbeitsübergabe, Arbeitsübernahme
(1) Mitarbeiter auf Betriebsstellen müssen Arbeitsübergabe und Arbeitsüberna h-
me mit Unterschrift , ihrem Namen in Druckbuchstaben und genauer Zeitan-
gabe in der in örtlichen Zusätzen b estimmten Unter lage bescheini gen. Sie
müssen alle der Betriebsabwicklung dienenden Unterlagen übergeben.
Allgemein
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Rangieren; Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich 408.4802
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
Bei Arbeitsübergabe muss der übergebende Mitarbeiter den übernehmenden
Mitarbeiter auf Besonderheiten hinweisen. Der übernehmende Mitarbeite r
muss die Unterlagen und das Auftragsbuch sofort nach Arbeitsaufnahme ein-
sehen.
(2) Mitarbeiter auf Betriebsstellen dürfen bei durchgehender Arbeitszeit ihren A r-
beitsplatz nur verlassen, wenn die Arbeitsübernahme vom übernehmenden
Mitarbeiter bescheinigt worden ist. In örtlichen Zusätzen können abweichende
Regeln gegeben sein.
7 Unterbrochene Arbeitszeit
Bei unterbrochener Arbeitszeit muss der Beginn und das Ende der Unterbrechung
den in örtlichen Zusätzen genannten Stellen mitgeteilt werden.
Die zu übergebenden Unterlagen müssen an der in örtlichen Zusätzen bestimmten
Stelle hinterlegt werden.
8 Verlassen des Stellwerks
Ein Mitarbeiter, der einem Fdl zugeteilt ist, darf während der Arbeit szeit den Stell-
werksraum nur verlassen, wenn der Fdl zugestimmt hat.
9 Uhrzeitvergleich
Für Mitarbeiter auf Betriebsstellen ist in örtlichen Zusätzen geregelt, wann und wie
sie die Uhrzeit vergleichen müssen.
10 Umstellen der Uhren bei Beginn und Ende der MESZ
Beim Umstellen der Uhren auf Betriebsstellen zu Beginn und Ende der mitteleuro-
päischen Sommerzeit (MESZ) gelten folgende Regeln:
(1) Die Mitarbeiter müssen am Tag der Umstellung und am folgenden Tag eine
richtig zeigende Uhr tragen.
(2) Beim Beginn der MESZ gelten folgende Regeln:
a) Am Tag des Beginns der MESZ müssen die Mitarbeiter die persönliche Uhr
bis 1.45 Uhr um eine Stunde (auf 2.45 Uhr) vorgestellt und bezüglich des
minutengenauen Ganges mit einer Bahnuhr verglichen haben.
b) Mit Zeigersprung der Bahnuhren von 1.59 Uhr auf null Minuten gilt die
MESZ 3.00 Uhr und ab diesem Zeitpunkt vorerst nur noch die Zeitanzeige
der persönlichen Uhr.
(3) Beim Ende der MESZ gelten folgende Regeln:
a) Die Stunde von 2.00 Uhr bis 3.00 Uhr erscheint bei Beendigung der MESZ
doppelt, wobei die erste Stunde (MESZ) als 2A, die zweite Stunde - mittel-
europäische Zeit (MEZ) - als 2B bezeichnet wird. Diese Bezeichnung ist
bei Aufträgen und Meldungen, die eine Stundenangabe enthalten, sowie
bei den entsprechenden Einträgen in die Unterlagen der Stundenbezeic h-
nung hinzuzufügen, z.B. 2A Uhr .... Minuten bzw. 2B Uhr .... Minuten.
b) Am Tag der Beendigung der MESZ müssen die Mitarbeiter die persönliche
Uhr bis 1.45 Uhr um eine Stunde (auf 0.45 Uhr) zurückgestellt und bezü g-
lich des minutengenauen Ganges mit einer Bahnuhr verglichen haben.
Arbeitsplatz
verlassen
Persönliche
Uhren
Beginn der
MESZ
Ende der
MESZ
Rangieren; Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich 408.4802
Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
c) Mit Zeigersprung der Bahnuhren von 2A.59 Uhr auf null Minuten gilt die
MEZ 2B.00 Uhr und ab diesem Zeitpunkt vorerst n ur noch die Zeitanzeige
der persönlichen Uhr.
(4) Auf Betriebsstellen mit unterbrochener Arbeitsze it gelten die Bestimmungen
sinngemäß am Tag der Arbeitsaufnahme nach der Zeitumstellung.
(5) Während der Umstellung der Bahnuhren weisen s elbsttätig schreibende oder
druckende Geräte mit Zeitausdruck eine falsche Uhrzeit aus. Es sind Ma ß-
nahmen zu treffen, wie sie bei Störung dieser Geräte vorgeschrieben sind.
Nach Abschluss des Umstellvorgangs der Bahnuhren ist ein Pr obedruck
durchzuführen. Wenn da bei Übereinstimmung mit der richtigen Uhrzeit fes t-
gestellt wird, gelten die Geräte wieder als ordnungsgemäß wirkend.
(6) Wenn nach Abschluss der Umstellmaßnahmen Uhren mit abweichender Zei t-
anzeige angetroffen werden, gilt die Anzeige der persönlichen Uhr.
Unterbroche-
ne Arbeitszeit
Geräte mit
Zeitausdruck
Unregelmä-
ßigkeiten
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Rangieren; Allgemeines 408.4811
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Tf, Rb
In der Regel rangiert der Tf. In örtlichen Zusätzen oder in einer Betra dürfen Auf-
gaben des Tf einem Rb übertragen sein. Der Tf darf Aufgaben einem Rb übertra-
gen.
2 Besetzen der Triebfahrzeuge
Arbeitende Triebfahrzeuge müssen beim Rangieren mit einem Tf besetzt sein.
Muss der Tf Fahrweg und Signale beobachten, muss er sich bei Triebfahrzeugen
mit zwei Führerräumen im vorderen Führerraum aufhalten. Sind arbeitende Trieb-
fahrzeuge gesteuert, dürfen sie unbesetzt sein.
3 Verständigen
(1) Es gilt Folgendes:
a) Mündliche Aufträge und Meldungen müssen vom Empfänger wiederholt
werden. Die Wiederholung muss alle wesentlichen Angaben enthalten.
b) Bei fernmündlicher Verständigung, muss jedes Wiederholen mit den Wor-
ten „Ich wiederhole“ eingeleitet werden.
c) Die Richtigkeit der Wiederholung ist vom Mitarbeiter, der den Auftrag oder
die Meldung gegeben hat, mit dem Wort „Richtig“ zu bestätigen.
(2) Aufträge oder Meldungen über einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen müs-
sen zweimal gegeben werden. Die zweite Durchsage ist mit den Worten „Ich
wiederhole“ einzuleiten.
(3) Bei Fragen müssen in der Antwort alle wesentlichen Angaben der Frage ent-
halten sein.
(4) Die Regeln für die Verständigung über Rangierfunk sind in der Richtlinie 481
gegeben.
(5) Aufträge, Fahrzeugbewegungen auszuführen, darf der Rb nur erteilen, wenn
er nach Ril 408.4814 Abschnitt 4 Absatz (1) den Fahrweg beobachtet. Aufträ-
ge zum Halten muss der Tf stets ausführen, auch wenn sie nicht vom Rb ge-
geben werden.
(6) Wenn der Rb den Fahrauftrag nicht über Rangierfunk erteilt, muss er mit dem
Tf eine Rangierseite vereinbaren, sofern sie nicht in örtlichen Zusätzen be-
stimmt ist.
Wird die Sichtverbindung zwischen Tf und Rb unterbrochen, muss der Tf die
Geschwindigkeit ermäßigen, wird die Sichtverbindung nicht alsbald wieder
hergestellt, muss der Tf anhalten.
Wird dem Tf die Aufnahme der Rangiersignale erschwert, muss der Rb einen
oder mehrere Rangierer zur Weitergabe der Signale bestimmen.
4 Rangieren in Ortsstellbereichen
Aufgaben
übertragen
Arbeitende
Triebfahrzeu-
ge besetzen
Allgemeines
Einseitig ge-
richtete
Sprecheinrich-
tungen
Fragen
Rangierfunk
Aufträge
Während der
Fahrt
Besonderhei-
ten
Rangieren; Allgemeines 408.4811
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
(1) Besonderheiten (z. B. gestörte Bahnübergangssicherung, niedrigere Ge-
schwindigkeit als 25 km/h) sind dem Tf von der in Absatz (3) a) genannten
Stelle bekanntzugeben.
(2) Besonderheiten dürfen von der Bekanntgabe ausgenommen werden, wenn:
- Gleise mit abgeschalteter oder gestörter Oberleitung mit Fahrleitungssigna-
len oder
- Besonderheiten in Gleisen, z.B. durch Wärterhaltscheiben
gekennzeichnet sind.
(3) Es gilt Folgendes:
a) Bevor der Tf in einen Ortsstellbereich hineinfährt, muss er sich bei der zu-
ständigen Stelle melden oder Unterlagen einsehen. Die zuständige Stelle
bzw. die Unterlagen werden in örtlichen Zusätzen genannt.
b) Bei Arbeitsaufnahme oder nach einer Arbeitsunterbrechung in einem Orts-
stellbereich muss sich der Tf bei der zuständigen Stelle melden oder Unter-
lagen einsehen (örtliche Zusätze). Die zuständige Stelle bzw. die Unterla-
gen werden in örtlichen Zusätzen genannt.
(4) Der Tf muss Unregelmäßigkeiten an Bahnanlagen und Fahrzeugen an die in
örtlichen Zusätzen genannte zuständige Stelle melden.
(5) In örtlichen Zusätzen können zusätzliche Regeln gegeben sein, z.B. Be-
schreibung des Ortsstellbereiches, dessen Grenzen und weitere örtliche Re-
geln.
5 Verhalten bei Gefahr oder Unregelmäßigkeiten
(1) Wenn eine Gefahr droht, muss in eigener Verantwortung umsichtig und ent-
schlossen alles getan werden, um die Gefahr abzuwenden oder zu mindern.
Bei Gefahr müssen Fahrzeuge angehalten werden, soweit nicht die Gefahr
durch das Anhalten vergrößert wird. Eine Gefahr muss auch für Nachbarglei-
se angenommen werden, wenn nicht einwandfrei festgestellt wird, dass die
Nachbargleise befahren werden können.
(2) Bei Unregelmäßigkeiten an Bahnanlagen und Fahrzeugen sind folgende Re-
geln zu beachten:
a) Wird ein Mangel am Oberbau gemeldet oder festgestellt, müssen Maß-
nahmen bei Gefahr getroffen werden.
- Der Tf muss den Mangel dem Ww mitteilen.
- Der Ww muss für das Sperren des Gleises sorgen.
b) Wenn an Fahrzeugen oder Ladungen Unregelmäßigkeiten (z. B. Brandge-
ruch, Ölqualm, Flammen, rot glühende Radsatzlager, Pfeiftöne, blockierter
Radsatz, Funken am Radsatz, kreischendes Geräusch, rot glühende
Bremsklötze oder Radreifen, brennende Bremsbeläge, unruhiger Lauf des
Fahrzeugs, klapperndes klirrendes Geräusch, regelmäßiges starkes Klop-
fen oder Schlagen, lose Wagendecken, verschobene Ladung, nach außen
aufschlagende Türen, Unregelmäßigkeiten an Stromabnehmern, Feuer)
festgestellt oder solche Unregelmäßigkeiten gemeldet werden, müssen
Maßnahmen bei Gefahr getroffen werden.
Nach dem Anhalten muss der Tf die Unregelmäßigkeit dem Ww mitteilen.
Besonderhei-
ten bekannt
geben
Zuständige
Stelle
Unregelmä-
ßigkeiten
Zusätzliche
Regeln
Gefahr
Unregelmäßig-
keiten an
Bahnanlagen
Unregelmäßig-
keiten an
Fahrzeugen
Rangieren; Allgemeines 408.4811
Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
Der Tf muss auch wenn er eine Unregelmäßigkeit selbst festgestellt hat
die Fahrzeuge nach der Unregelmäßigkeit absuchen und dem Ww die zu
treffenden Maßnahmen mitteilen.
c) Hält eine Rangierfahrt unvorhergesehen, außer wegen Haltstellung eines
Signals, muss der Tf die Ursache umgehend ermitteln.
d) Wenn an einem Halt zeigenden Signal unzulässig vorbeigefahren worden
ist, muss sofort angehalten und nach dem Anhalten sofort der Ww verstän-
digt werden. Dies gilt auch bei einer PZB-Zwangsbremsung an einem Sig-
nal, das Signal Sh 1, Ra 12 (DV 301) oder Kennlicht zeigt.
6 Nachweis
(1) Vorgänge, Aufträge oder Meldungen sind schriftlich nachzuweisen, wenn dies
in den Regeln der Richtlinien 408.4801 4851 oder in örtlichen Zusätzen an-
geordnet ist. In örtlichen Zusätzen ist vorgeschrieben, in welchen Unterlagen
der schriftliche Nachweis zu führen ist.
(2) Es dürfen Abkürzungen nach Ril 408.0054 verwendet werden. Abkürzungen
dürfen zusammengesetzt werden.
7 Örtliche Besonderheiten
Örtliche Besonderheiten sind in örtlichen Zusätzen bekannt gegeben.
Sonstiges
*
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Rangieren; Besonderheiten 408.4812
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt
(1) Eine Rangierfahrt, die in eine Zugfahrt übergeh en soll, muss am nächsten
Hauptsignal bei einem Gruppensignal am zugehörigen Sperrsignal nicht
angehalten werden, wenn die Voraussetzungen für die Abfahrt des Zuges er-
füllt sind. Bei Gruppensignalen ohne Lichtsperrsignal oder hohes Formsperr-
signal ist dies nicht zugelassen.
Die Zugfahrt beginnt mit Vorbeifahrt der Spitze der Rangierfahrt an den ge-
nannten Signalen.
(2) Der Übergang einer Rangierfahrt, die ein Baugleis verlässt, ohne Halt i n eine
Zugfahrt ist nicht zugelassen. In einer Betra können zusätzliche Regeln gege-
ben sein.
(3) Für den Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt, die eine Anschlussstel-
le verlässt, sind zusätzliche Regeln in örtlichen Zusätzen gegeben.
2 Einschränkungen für das Befahren von Bahnhofsgleisen
(1) Einschränkungen für das Befahren von Bahnhofsgleisen sind für Ww in örtli-
chen Zusätzen genannt, und zwar auf Strecken, die zugelassen sind für Züge,
deren Zuggattungsbezeichnung ergänzt ist durch
- „-L“ für Fahrzeuge mit der Anschrift „LNT“,
- „-D“ für Fahrzeuge mit Gattungsbuchstaben DA, DAB oder DB, Dop-
pelstockfahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 2),
- „-W“ für Fahrzeuge mit wirkender Wirbelstrombremse,
- „E“ für Fahrzeuge der Baureihen 85 4010 und 85 4110 , Doppelstock-
fahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 3).
(2) In örtlichen Zusätzen sind Bahnhofsgleise genannt, die von Schneeräumfahr-
ten außer Schneepflügen, die mit dem Triebfahrzeug fest verbunden sind
nicht befahren werden dürfen.
Übergang am
Signal
Baugleis
Anschluss-
stelle
*
*
*
*
*
*
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Rangieren; Vorbereiten 408.4813
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Verständigen
(1) Es gilt Folgendes:
a) Verständigung durch Tf:
1. Bevor Fahrzeuge bewegt werden, muss der Tf den Ww über Ziel, Zweck
und Besonderheiten (z. B. Lü-Sendung, außergewöhnliche Länge,
Kleinwagenfahrt, Fahrzeuge mit wirkender Wir belstrombremse, Fahr-
zeuge der BR 85 4010 und 85 4110, Doppelstockfahrzeuge des Perso-
nenverkehrs (Lichraumprofil DE 2) oder Doppelstockfahrzeuge des Per-
sonenverkehrs (Lichtraumprofil DE 3)) der Fahrzeugbewegung verstän-
digen.
Wenn dem Tf Ziel oder Zweck der Fahrzeugbewegung nicht bekannt ist,
muss er diese mit dem Ww vereinbaren.
2. Der Tf muss den Ww nicht über Ziel und Zweck verständigen,
- wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Fahrten mit dem Trieb-
fahrzeug eines Zuges (z. B. Vorziehen von Fahrzeugen zum Kuppeln
von Zugteilen, Abstellen von Fahrzeugen, Fahrten von und zum Zug)
handelt,
- wenn ein Triebfahrzeug zum Kuppeln oder Entkuppeln von Fahrzeu-
gen aufdrücken muss oder nach dem Entkuppeln geringfügig vorzie-
hen soll, damit die Fahrzeuge getrennt stehen,
- wo für das Beidrücken Förderanlagen oder von einem Ablaufrechner
gesteuerte Lokomotiven verwendet werden,
- wo in Einfahrstumpfgleisen einzeln oder zu zweien fahrende Trieb-
fahrzeuge (auch Einheiten, die aus Triebwagen, Triebköpfen, Steu-
erwagen oder Mittelwagen gebildet sind) eines angekommenen Zu-
ges dem ausfahrenden Zug oder den als Rangierfahrt wegfahrenden
Fahrzeugen ohne Zustimmung des Ww nachfahren dürfen,
- wo einzelne Wagen oder Wagengruppen beim Beladen oder Entla-
den ohne Zustimmung des Ww verschoben werden dürfen,
- wenn im Baugleis rangiert werden soll.
b) Bevor der Tf Fahrzeuge in ein Gleis - außer in ein Baugleis - einsetzt, muss
er den Ww verständigen.
c) Bevor der Tf im Baugleis rangiert oder Fahrzeuge in ein Baugleis einsetzt,
muss er die in der Betra genannte Person verständigen. In der Betra kön-
nen abweichende Regeln gegeben sein.
d) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, muss der Tf verständigen:
1. beteiligte Rangierer über Ziel und Zweck der Fahrzeugbewegung und
über Besonderheiten, die beim Durchführen der Fahrzeugbewegung zu
beachten sind,
2. andere Tf, die Fahrzeugbewegungen durchführen, wenn eine gegensei-
tige Gefährdung eintreten kann.
Tf
Verzicht
*
*
*
Rangieren; Vorbereiten 408.4813
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
e) Vor dem Bewegen von Fahrzeugen oder vor dem Heranfahren an Fahr-
zeuge muss der Tf Personen, die sich an oder in diesen Fahrzeu gen befin-
den, verständigen. Es können zusätzliche Regeln gegeben sein.
(2) Verständigung durch Rb:
a) Der Rb muss die Verständigung nach Absatz (1) durchführen, wenn ihm
diese Aufgaben übertragen worden sind.
b) Wenn der Rb den Ww nach Absatz (1) a) verständigt, muss er den Tf über
Ziel und Zweck der Fahrzeugbewegung und über Besonderheiten, die bei
der Fahrzeugbewegung zu beachten sind, verständigen.
(3) Verständigung durch Ww:
a) Der Ww muss dem Tf Besonderheiten (z. B. gestörte Bahnübergangssi-
cherung, erloschenes Signal, abgeschaltete oder gestörte Oberleitung, be-
sonderer Fahrweg, vorübergehend niedrigere Geschwindigkeit als 25
km/h) mitteilen, die beim Durchführen der Bewegung zu beachten sind. Er
muss die Besonderheiten dem Rb mitteilen, w enn er ihn über Ziel und
Zweck verständigt hat.
Wenn eine Rangierfahrt in ein gesperrtes Gleis eingelassen werden soll, in
dem der Tf Beschäftigte warnen muss, muss der Ww dies dem Tf mitteilen;
hierbei muss er die Lage der Arbeitsstelle angeben.
b) Bei regelmäßig wiederkehrenden Fahrten mit dem Triebfahrzeug eines Zu-
ges (z. B. Vorziehen von Fahrzeugen zum Kuppeln von Zugteilen, Abstel-
len von Fahrzeugen, Fahrten von und zum Zug) m uss der Ww den Tf ver-
ständigen, wenn sich der Zweck der Fahrt geändert hat oder vom Ziel ab-
gewichen werden soll.
c) Der Ww muss verständigen
1. den benachbarten Ww , wenn eine Rangierfahrt über den ei genen Ran-
gierbezirk hinaus durchgeführt werden soll,
2. den Schrankenwärter, wenn ein Bahnübergang befahren werden soll.
d) Beim Rangieren im Baugleis muss der Ww keine Besonderheiten nach a)
mitteilen und nicht nach b) oder c) verständigen. In der Betra können ab-
weichende Regeln gegeben sein.
2 Fahrbereitschaft feststellen
(1) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, muss der Tf Folgendes feststellen:
a) Gemeinsam zu bewegende Fahrzeuge müssen untereinander gekuppelt
sein, ausgenommen beim Beidrücken oder an Trennstellen abzustoßender
oder ablaufender Fahrzeuge.
b) Die Bremsen müssen gelöst sein.
c) Die zu bewegenden Fahrzeuge dürfen nic ht durch Hemmschuhe oder
Radvorleger festgelegt sein.
d) Mitfahrende müssen verständigt sein.
e) Außentüren von Reisezugwagen müssen geschlossen sein.
f) Soweit erforderlich muss die Bremsprobe ausgeführt oder die besetzten
Handbremsen auf ihre Wirksamkeit geprüft sein.
Rb
Ww
Allgemein
Rangieren; Vorbereiten 408.4813
Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
g) Beim Abstoßen oder Ablaufen müssen die erforderlichen Hemmschuhe
zum Anhalten der Wagen gebrauchsfähig an den vorgesehenen Stellen
bereitliegen.
(2) Zusatzanlagen sind Privatgleisanschlüsse, Ladestraßen, Laderampen, Lager-
plätze, Anlagen des Kombinierten Verkehrs, Güterhallen, Lademittelstütz-
punkte, Gleise und Ladestellen für die Post, Übergabegleise für private Ei-
senbahnen, Gleise für Zoll- und Grenzbehandlung, Anschlüsse der DB AG mit
Ladetätigkeit, Gleiswaagen, Lademaße, Entseuchungsanlagen, Ladeanlagen
„Auto im Reisezug“, Gleise für Ladetätigkeit von Dienstleistern, Schadwagen-
und Werkstattgleise, Wasch- und Reinigungsanlagen sowie besondere Glei-
se, die der Betriebspflege von Reisezugwagen dienen.
Bevor auf Zusatzanlagen Fahrzeuge bewegt werden, muss der Tf außerdem
Folgendes feststellen:
a) Ladearbeiten müssen eingestellt und Personen, die sich zum Be- und Ent-
laden im Wagen befinden, ausgestiegen sein.
b) Lose Fahrzeugteile müssen ordnungsgemäß festgelegt und bewegliche
Fahrzeugeinrichtungen richtig gestellt und verriegelt und Wagendecken be-
festigt sein.
c) Der lichte Raum muss frei sein; hierzu gehört auch das Entfernen von an
Fahrzeugen angeschlossenen Ver- oder Entsorgungseinrichtungen.
(3) Die Feststellungen nach den Absätzen (1) oder (2) muss der Rb treffen, wenn
ihm diese Aufgaben übertragen worden sind.
3 Zustimmen
(1) Es gilt Folgendes:
a) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, ist in der Regel die Zustimmung des Ww
erforderlich.
b) Der Ww darf die Zustimmung erst geben, wenn folgende Bedingungen er-
füllt sind:
1. Die Beteiligten nach Abschnitt 1 Absatz (3) müssen verständigt sein.
2. Zugfahrten oder andere Fahrzeugbewegungen dürfen nicht gefährdet
werden.
3. Der Fahrweg muss eingestellt sein.
4. Vor dem Rangieren an der Spitze eines Zuges muss der Ww die Er-
laubnis des Fdl einholen. Beim Rangieren an der Spitze eines anzeige-
geführten Zuges darf der Fdl die Erlaubnis nur erteilen, wenn er alle für
den Zug von der LZB oder von ETCS dunkel geschalteten Hauptsignale
in Haltstellung gebracht hat und, wenn es der Tf bei LZB gefordert hat,
der Zug Befehl 30 erhalten hat.
5. Der Ww muss vor dem Rangieren auf dem Einfahrgleis über Signal Ra
10 oder, wo kein Signal Ra 10 vorhanden ist, über die Einfahrweiche
hinaus, den Fdl verständigt haben und dieser muss ihm bestätigt haben,
dass er das Rangieren durch Befehl 31 erlaubt hat.
Die Nummer der Einfahrweiche in Einfahrgleisen ohne Signal Ra 10 ist
in örtlichen Zusätzen genannt.
Wenn eine Rangierfahrt über den Rangierbezirk eines Ww hinaus durchge-
führt werden soll, müssen die beteiligten Ww zugestimmt haben. Stimmen
Zusatzanlagen
Rb
Allgemein
*
*
Rangieren; Vorbereiten 408.4813
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Gültig ab: 14.12.2025
nicht alle beteiligten Ww zu, darf die Fahrt nur bis zu einem neu vereinbar-
ten Ziel stattfinden.
Wenn bei Gleisbilds tellwerken mit Weichenlaufkette keine Rangierstraße
vorhanden ist, muss der Ww die Weichenlaufkette abschalten oder sper-
ren. Wenn dies nicht möglich ist, muss er die für das Einstellen des Fahr-
wegs benötigten Weichen gegen Umstellen einzeln sperren.
Wenn bei Gleisbildstellwerken keine Rangierstraße vorhanden ist, muss
der Ww bei der Bauform GS II eine Zughilfsstraße, bei den Bauformen GS
II Sp 64b oder GS III Sp 68 eine Zugstraße mit Signalbedienungsaus schal-
tung benutzen. Wenn dies nicht möglich ist, muss e r die Weichenlaufkette
abschalten oder sperren oder die benötigten Weichen, Gleissperren und
Kreuzungen bedienungsmäßig ausschalten oder gegen Umstellen sperren.
c) Der Ww darf Fahrzeugbewegungen, die nach örtlichen Zusätzen nach Ril
408.4841 Abschnitt 6 Absatz (1) während einer Zugfahrt verboten sind, nur
zustimmen, wenn der Fdl bestätigt hat, dass die Zugfahrt nicht zugelassen
ist und für die in örtlichen Zusätzen genannten Signale, mit denen die Zug-
fahrt zugelassen wird, Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan
nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht eingespeichert sind. Bei Relais-
stellwerken muss der Fdl an der Taste für das Einschalten des Selbststell-
betriebs eine Hilfssperre anbringen.
d) Der Ww kann zustimmen
1. durch Signal Sh 1 oder Ra 12 (DV 301) - in örtlichen Zusätzen können
zusätzliche Regeln gegeben sein -,
2. mündlich oder
3. durch Hochhalten eines Arms oder einer weißleuchtenden Handleuchte,
wenn er nicht durch ein Signal oder mündlich zustimmen kann.
(2) Eine Zustimmung des Ww ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
a) Der Tf soll mit einer regelmäßig wiederkehrenden Rangierfahrt zum Kup-
peln von Zugteilen vorziehen.
b) In Einfahrstumpfgleisen sollen einzeln oder zu zweien fahrende Triebfahr-
zeuge (auch Einheiten, die aus Triebwagen, Triebköpfen, Steuerwagen
oder Mittelwagen gebildet sind) eines angekommenen Zuges dem ausfah-
renden Zug oder den als Rangierfahrt wegfahrenden Fahrzeugen nachfah-
ren. Die hierfür zugelassenen Gleise sind in örtlichen Zusätzen genannt.
c) Ein Triebfahrzeug soll zum Kuppeln oder Entkuppeln von Fahrzeugen auf-
drücken oder nach dem Entkuppeln geringfügig vorziehen, damit die Fahr-
zeuge getrennt stehen.
d) Für das Beidrücken werden Förderanlagen oder von einem Ablaufrechner
gesteuerte Lokomotiven verwendet.
e) Einzelne Wagen oder Wagengruppen sollen beim Beladen oder Entladen
verschoben werden; die hierfür zugelassenen Gleisabschnitte sind in örtli-
chen Zusätzen angegeben.
f) Im Baugleis soll rangiert werden.
(3) Es gelten folgende Sonderfälle:
a) Beim Wechsel der Fahrtrichtung ist für die Weiterfahrt stets eine neue Zu-
stimmung erforderlich.
Verzicht
Sonderfälle
Rangieren; Vorbereiten 408.4813
Seite 5
Gültig ab: 14.12.2025
b) Beim Ablaufen ist nur eine Zustimmung vor Beginn des Ablaufens erforder-
lich.
c) Fahrzeuge dürfen in ein Gleis - außer in ein Baugleis - eingesetzt werden,
wenn der Ww zugestimmt hat.
d) Beim Rangieren im Baugleis oder beim Einsetzen von Fahrzeugen in ein
Baugleis stimmt die in der Betra genannte Person mündlich zu. In der Be-
tra können abweichende Regeln gegeben sein.
(4) Der Ww darf dem Rangieren in einem Gleis, das zur Sicherung von Personen
gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren ge-
sperrt ist, nicht zustimmen.
4 Wechsel in ETCS-Betriebsart SH
Der Tf darf auf Strecken mit ETCS in ETCS -Betriebsart IS oder NP wechseln,
wenn der Wechsel in ETCS-Betriebsart SH nicht möglich ist.
Verbot
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.4814
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Bestätigen durch den Rb
Wenn der Rb Aufgaben des Tf wahrnimmt, muss er die Ausführung der Aufgaben
dem Tf bestätigen.
Erteilt der Rb Fahrauftrag, braucht er die Ausführung der in Abschnitt 2 Nr. 1 bis 3
genannten Aufgaben nicht zu bestätigen.
2 Fahrauftrag
Der Rb darf Fahrauftrag erteilen, wenn:
1. die Beteiligten verständigt worden sind,
2. die Fahrbereitschaft festgestellt worden ist und
3. die Zustimmung des Ww gegeben ist.
Der Fahrauftrag darf durch Rangiersignal oder mündlich erteilt werden. Beim
Wechsel der Fahrtrichtung muss stets ein neuer Fahrauftrag erteilt werden.
3 Geschwindigkeiten
(1) Es gilt Folgendes:
a) Beim Rangieren muss der Tf die Geschwindigkeit so regeln, dass er
- vor Halt gebietenden Signalen,
- vor Fahrzeugen,
- vor Gefahrstellen, die einen Halt erfordern (örtliche Zusätze oder Betra)
oder
- an der beabsichtigten Stelle
anhalten kann.
b) Die Geschwindigkeit, mit der höchstens gefahren werden darf, beträgt
25 km/h, beim Rangieren im Baugleis 20 km/h. In örtlichen Zusätzen oder
in einer Betra kann eine niedrigere Geschwindigkeit vorgeschrieben sein.
(2) In örtlichen Zusätzen sind Regeln für das Befahren von Gleisbogen mit einem
Radius von weniger als 150 m gegeben.
4 Fahrweg beobachten
(1) Bei jeder Fahrzeugbewegung muss der Tf den Fahrweg und seine Signale
beobachten und darauf achten, dass
1. der Fahrweg frei ist,
2. Weichen - soweit ein bestimmter Fahrweg vereinbart wurde und Wei-
chensignale vorhanden sind -, Gleissperren, Drehscheiben, Schiebe-
bühnen, Gleisbremsen und sonstige Einrichtungen richtig gestellt sind,
3. die einmündenden Gleisabschnitte bis zum Grenzzeichen frei sind,
4. sich dem Fahrweg kein Fahrzeug in gefährdender Weise nähert,
Betätigen
Bedingungen
Stellen
Geschwindig-
keiten
Gleisbogen
Tf
Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.4814
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
5. kein Fahrzeug unbeabsichtigt über ein Grenzzeichen oder Isolierzeichen
am anderen Ende des Gleises gelangt,
6. Bahnübergänge gesichert sind,
7. ein Triebfahrzeug mit gehobenem Stromabnehmer nur in einen Fahrweg
mit Oberleitung eingelassen wird und diese weder abgeschaltet noch
gestört ist.
(2) In Ablaufanlagen mit technischen Einrichtungen zur Überwachung des Bei-
drückens können zu Absatz (1) Nr. 5 in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln
gegeben sein.
(3) Wenn in einem Baugleis rangiert wird oder der Ww dem Tf mitgeteilt hat, dass
in einem gesperrten Bahnhofsgleis Beschäftigte gewarnt werden müssen, gilt
Folgendes:
1. Die Spitze der Rangierfahrt muss mit mindestens einem weißen Licht
gekennzeichnet sein.
2. Die Rangierfahrt muss luftgebremst durchführt werden.
3. Die Rangierfahrt muss von der Spitze aus gesteuert sein oder die Spitze
der Rangierfahrt muss mit einem Rb besetzt sein. Auf das Besetzen des
Fahrzeugs an der Spitze darf verzichtet werden, wenn
- nur ein Fahrzeug geschoben wird und
- der Tf den Fahrweg beobachten kann und
- eine Person unmittelbar vor Ingangsetzen der Fahrt das Freisein des
Fahrwegs von Beschäftigten direkt vor dem ersten Fahrzeug fest-
stellt.
4. Wenn sich der Tf an der Spitze der Rangierfahrt, aber nicht im Führer-
raum befindet, muss er mit einem Signalhorn ausgerüstet sein. Wenn
ein Rb die Spitze der Rangierfahrt besetzt, muss dieser in Funkkontakt
mit dem Tf stehen, einen Luftbremskopf verwenden und mit einem Sig-
nalhorn ausgerüstet sein.
5. Der Tf darf mit höchstens 20 km/h fahren.
6. Der Mitarbeiter an der Spitze der Rangierfahrt muss Personen an und
im Gleis mit Signal Zp 1 warnen.
7. Die Rangierfahrt muss vor im Gleis befindlichen Personen anhalten,
wenn diese das Gleis nicht verlassen.
In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.
(4) Es gilt Folgendes:
a) Aufgaben nach Absatz (1) darf der Rb nur wahrnehmen, wenn
- sie ihm übertragen worden sind und
- der Tf die Aufgaben selbst nicht wahrnimmt.
b) Beim Rangieren im Baugleis muss der Rb Signal Zp 1 nach Ril 301.0901
geben.
c) Wenn der Rb nicht gleichzeitig den Fahrweg mit seinen Signalen beobach-
ten und Verbindung zum Tf halten kann, darf er eine dieser Aufgaben ei-
nem Rangierer übertragen.
Beschäftigte
warnen
Rb
Lü-Sendungen
Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.4814
Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
(5) Beim Rangieren mit Lü -Sendungen muss der Tf oder Rb feste Gegenstände
am Gleis, Fahrzeuge in Nachbargleisen und die Sendungen selbst beobach-
ten. Ein in der Beförderungsanordnung ausgesprochenes Verbot des Fahrt-
richtungswechsels gilt nicht.
5 Freien Fahrweg ansagen
(1) Es gilt Folgendes:
a) Mit Rangierfahrten, bei denen
- sich der Tf an der Spitze in einem Führerraum befindet,
- alle Fahrzeuge an die Hauptluftleitung angeschlossen sind und alle
brauchbaren Bremsen eingeschaltet sind und
- festgestellt wurde, dass alle eingeschalteten Druckluftbremsen ord-
nungsgemäß wirken oder
b) mit allein oder zu zweien fahrenden Triebfahrzeugen (außer Kleinwagen)
darf bis zu 40 km/h gefahren werden, wenn der Ww den freien Fahrweg an-
gesagt hat.
Bei der Beobachtung des Fahrwegs darf damit gerechnet werden, dass die
Bedingungen nach Abschnitt 4 Absatz (1) Nr. 1 und 2 erfüllt sind.
(2) Der Ww darf den freien Fahrweg ansagen, wenn
1. dies in örtlichen Zusätzen zugelassen ist,
2. er den Fahrweg bis zu dem Signal eingestellt hat, das Ziel oder Zwi-
schenziel der Rangierfahrt ist und
3. er festgestellt hat, dass der Fahrweg frei von Fahrzeugen ist.
Die Ansage des freien Fahrwegs lautet: „Fahrweg bis (Bezeichnung des Sig-
nals) frei“. Einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen dürfen für die Ansage
nicht verwendet werden.
(3) Wenn die Voraussetzungen für die Ansage des freien Fahrwegs bei bestimm-
ten Rangierfahrten in bestimmten Gleisen vor Zulassung der Fahrt stets ge-
geben sind, kann in örtlichen Zusätzen bestimmt sein, dass auf die Ansage
verzichtet wird.
6 Gleiswaagen befahren
In örtlichen Zusätzen ist angegeben, wenn
a) nicht mit gebremsten Fahrzeugen über Gleiswaagen gefahren werden darf,
oder
b) Hemmschuhe nicht auf, unmittelbar vor oder hinter Gleiswaagen zum An -
halten von Fahrzeugen aufgelegt werden
dürfen.
7 Stärker geneigte Gleise befahren
Beim Rangieren in Gleisen, die auch nur teilweise im Gefälle von mehr als 2,5 ‰
(1:400) liegen oder an die sich ein solches Gefälle anschließt, müssen die in örtli-
chen Zusätzen gegebenen Regeln beachtet werden.
Bedingungen
Bedingungen
örtliche Zusät-
ze
Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.4814
Seite 4
Gültig ab: 14.12.2025
8 Ablaufberge befahren
Güterwagen mit dem Zeichen dürfen keinen Ablaufberg befahren, dessen
Ausrundungsradius 250 m oder kleiner ist. Alle übrigen Fahrzeuge mit dem Zei-
chen dürfen keinen Ablaufberg befahren.
Fahrzeuge mit einer Zahl unter dem Zeichen, z. B . , dürfen Ablaufberge mit
einem Ausrundungsradius unter dem angegebenen Wert nicht befahren.
9 Während der Fahrt entkuppeln
Es ist verboten, während der Fahrt zu entkuppeln, mit dem vorderen Teil der Ran-
gierfahrt vorzufahren und zwischen ihm und dem folgenden Teil eine Weiche um -
zustellen. In örtlichen Zusätzen können Ausnahmen zugelassen sein.
10 Baugleis verlassen
Der Übergang einer Rangierfahrt, die ein Baugleis verlässt, ohne Halt in eine an -
dere Rangierfahrt ist nicht zugelassen.
11 Verschieben
(1) Es gilt Folgendes:
a) Durch Menschen dürfen Fahrzeuge nur in solcher Zahl und mit solcher
Geschwindigkeit bewegt werden, dass sie durch Menschenkraft, durch die
Fahrzeugbremsen oder andere Bremsmittel beherrscht werden.
b) Personen, die nicht zum Rangierpersonal gehören, dürfen beim Verschie-
ben nur helfen, wenn der Tf oder Rb zugestimmt hat. Die Personen müs-
sen über die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben unterrichtet werden.
(2) Mit Kraftfahrzeugen, Spillanlagen, Seilwinden oder Wagenschiebern dürfen
Fahrzeuge nur bewegt werden, wenn es in örtlichen Zusätzen zugelassen ist.
(3) Im Baugleis dürfen keine Fahrzeuge verschoben werden.
Ausrundungs-
radien
Menschen
Kraftfahrzeuge
usw.
Baugleis
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Rangieren; Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale 408.4815
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Grundstellung von Weichen, Gleissperren oder Sperr-
signalen
Ist bei Gleisbildstellwerken für Weichen oder Gleissperren ausnahm sweise eine
Grundstellung erforderlich, ist dies in örtlichen Zusätzen bestimmt.
Weichen, für die eine Grundstellung bestimmt ist, sowie Gleissperren oder Sperr-
signale müssen in Grundstellung stehen, wenn sie nicht in anderer Stellung ge-
braucht werden.
2 Weiche oder Gleissperre umstellen
Bevor eine Weiche oder Gleissperre umgestellt wird, ist festzustellen, dass die
Weiche oder Gleissperre nicht mit Fahrzeugen besetzt ist. Der Bediener darf einen
anderen Mitarbeiter nach entsprechender Einweisung beauftragen, die Feststel-
lung zu treffen.
3 Reihenfolge beim Stellen von Weichen oder Gleissperren
Beim Stellen ferngestellter Weichen oder Gleissperren für Rangierfahrten - ausge-
nommen auf Rangierstraßen - muss zuerst die in Fahrtrichtung entfernteste und
zuletzt die der Rangierfahrt am nächsten liegende Weiche oder Gleissperre ge-
stellt werden. Dies gilt auch für das Abstoßen, sofern in örtlichen Zusätzen nicht
Ausnahmen zugelassen sind.
4 Umstellverbot von Weichen
Weichen im Baugleis dürfen in der Regel nicht umgestellt werden.
Folgende Sperren sind anzubringen bzw. einzugeben:
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk : Hilfssperre an den
Hebeln der Weichen.
b) Im Relaisstellwerk
- Einzelsperrung der Weichen.
- Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener an den Tas-
ten der Weichen Hilfssperren anbringen.
Zusätzlich muss der Bediener - wo vorhanden - die Weichenlaufkette
sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten.
- Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperr en oder den Wei-
chenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er Hilfssperren an den
Start- oder Zieltasten der betroffenen Rangierstraßen anbringen, bei
Nummernstellpulten stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Rangier-
straßen.
- Bedienungsausschaltung der Weichen.
c) Im Elektronischen Stellwerk Einzelsperrung der Weichen.
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
geben sein.
Grundstellun-
gen
Umstellen
Reihenfolge
Verbot
Maßnahmen
Rangieren; Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale 408.4815
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
Durch ein „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Weichen müssen durch Handver-
schluss gesichert werden.
In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.
5 Stellen durch Rangierpersonal
Ortsgestellte Weichen oder Gleissperren müssen vom Rangierpersonal bedient
werden. Durch ein „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Weichen und Gleissperren
dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Bedieners umgestellt werden.
6 Ortsgestellte Weichen ohne Spitzenverschluss befahren
Wenn ortsgestellte Weichen ohne Spitzenverschluss gegen die Spitze befahren
werden sollen, muss der Weichenhebel während des Befahrens kräftig niederge-
drückt werden. Steht beim Befahren mehrerer solcher Weichen nur ein Mitarbeiter
zur Verfügung, muss er die erste Weiche entsprechend bedienen und die anderen
Weichen beaufsichtigen.
7 Rangierfahrten mit Reisenden
Werden bei Rangierfahrten mit Reisenden besetzte Fahrzeuge nicht auf durch
Fahrstraßenhebel gesicherten Fahrwegen oder nicht auf Rangierstraßen bewegt,
dürfen in diesem Stellwerksbezirk bzw. Stelltischbereich keine Weichen oder
Gleissperren umgestellt werden. In örtlichen Zusätzen können Ausnahmen zuge-
lassen sein.
8 Handverschluss
(1) Beim Rangieren müssen Weichen, die gegen die Spitze befahren werden,
durch Handverschluss gesichert werden, wenn
a) sie abgebunden und nicht mit Hebelgewichten versehen sind,
b) die Überwachungseinrichtung einer elektrisch gestellten Weiche eine Stö-
rung anzeigt und der Stellstrom nicht abgeschaltet ist oder
c) eine Fachkraft dies bei Arbeiten vorgeschrieben hat.
(2) Ist eine Weiche mit Handverschluss 73 ohne Sperrvorrichtung gesichert, darf
sie mit höchstens 5 km/h befahren werden.
9 Verschlüsse an Weichen gestört
(1) Wenn bei EZMG-Stellwerken an einer Weiche der Innenverschluss oder eine
Stellstange nicht in Ordnung sind, darf die Weiche nur befahren werden, wenn
beide Weichenzungen durch Handverschluss gesichert sind.
(2) Bei EZMG -Stellwerken dürfen abgebundene Weichen ohne Weichenver-
schluss nur befahren werden, wenn sie durch Handverschluss oder eine an-
dere Vorkehrung örtlich gesichert sind.
10 Zungenvorrichtung
(1) Weichen, deren Zungen - oder Herzstückverschlüsse nicht in Ordnung sind,
dürfen nur befahren werden, wenn sie durch Handverschlüsse gesichert sind
oder eine Fachkraft andere Vorkehrungen zur Sicherung getroffen hat.
(2) Weichen mit unvollständiger Zungenvorrichtung müssen in der befahrenen
Stellung durch Handverschluss gesichert werden.
Stellen
Weichenhebel
Nicht gesi-
cherte Fahr-
wege
Anlässe
EZMG-
Stellwerke
Verschlüsse
nicht in Ord-
nung
Rangieren; Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale 408.4815
Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
11 Gestörte Gleissperren
Gestörte Gleissperren müssen vom Bediener überblickt und gegen unberechtigten
Eingriff geschützt werden. Ist das nicht möglich, darf auf dem Gleis, in dem die
Gleissperre liegt, keine Fahrt stattfinden.
12 Weichensignal oder Signal einer Gleissperre gestört
Ein Weichensignal oder Signal einer Gleissperre, das der Bewegung der Weiche
bzw. der Gleissperre nicht folgt, ist zu verdecken.
13 Weichen, Gleissperren , Sperrsignale oder Wartezeichen
durch Sperre sichern
Wenn Weichen oder Gleissperren gestört sind oder wenn verh indert werden
muss, dass Weichen, Gleissperren , Sperrsignale oder Wartezeichen umgestellt
werden, muss der Bediener folgende Sperren anbringen bzw. eingeben:
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk: Hilfssperre an den
Hebeln der Weichen, Gleissperren oder Sperrsignale bzw. an der Bedie-
nungseinrichtung der Wartezeichen.
b) Im Relaisstellwerk:
- Einzelsperrung der Weichen, Gleissperren, Sperrsignale oder Wartezei-
chen.
- Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener Hilfssperren
an den Tasten der Weichen, Gleissperren oder Sperrsignale anbringen.
Zusätzlich muss der Bediener - wo vorhanden - die Weichenlaufkette
sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten.
- Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperr en oder den Wei-
chenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er Hilfssperren an den
Start- oder Zieltasten der betroffenen Rangierstraßen an bringen, bei
Nummernstellpulten stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Rangier-
straßen oder die Weichen durch Handverschluss sichern.
- Bedienungsausschaltung der Weichen.
c) Im Elektronischen Stellwerk: Einzelsperrung der Weichen , Wartezeichen,
Gleissperren oder Sperrsignale.
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
geben sein.
Durch ein „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Weichen müssen durch Handver-
schluss gesichert werden.
In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.
14 Weichen umkurbeln
Ein Bediener einer Weiche mit elektrischem Antrieb darf einen anderen Mitarbeiter
nach entsprechender Einweisung beauftragen, die Weiche umzukurbeln.
15 Auffahren von Weichen
(1) Weichen dürfen nicht aufgefahren werden. Wurden sie dennoch aufgefahren,
dürfen sie nur in Auffahrrichtung geräumt werden. Rückfallweichen dürfen
Gleissperren
gestört
Signale ge-
stört
Sicherungs-
maßnahmen
Anderer Mit-
arbeiter
Maßnahmen
Rangieren; Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale 408.4815
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Gültig ab: 14.12.2025
aufgefahren werden, ausgenommen von Kleinwagenfahrten.
(2) Wird eine Weiche aufgefahren, die zu einer Fahrstraße gehört, auf der ein
Zug erwartet wird, sind Maßnahmen wie bei Gefahr zu treffen.
16 Flachkreuzungen
Für Flachkreuzungen sind die Bestimmungen für Weichen sinngemäß anzuwen-
den.
17 Vorbeifahrt an Signalen
(1) Ortsfeste Signale gelten für Rangierfahrten nur, wenn sie sich in der beab-
sichtigten Fahrtrichtung vor der Spitze der Rangierfahrt befinden.
(2) Wo Hauptsignale, Sperrsignale oder Wartezeichen vorhanden sind, ist, wenn
es möglich ist, beim Wechsel der Fahrtrichtung bis hinter ein Signal der Ge-
genrichtung zu fahren.
(3) Kann das Signal Sh 1 oder Ra 12 (DV 301) nicht gezeigt werden, muss der
Bediener die Zustimmung zur Vorbeifahrt am
- Hauptsignal,
- Sperrsignal,
- Wartezeichen oder
- Signal Ne 14, welches nicht an einem Haupt - oder Sperrsignal aufge-
stellt ist,
mündlich erteilen, wenn die Rangierfahrt vor dem Signal hält.
(4) Für Rangierfahrten im Baugleis oder für Rangierfahrten, die in ein Baugleis
fahren, können in einer Betra Signale für nicht gültig erklärt sein.
18 Signale auf Halt stellen
Bei Gefahr müssen die Signale am Fahrweg sofort auf Halt gestellt werden. Sonst
dürfen Signale auf Halt gestellt werden, wenn der Bediener zuvor den Tf oder Rb
verständigt hat und die Fahrzeuge halten.
Gefahr
Flachkreuzun-
gen
Ortsfeste Sig-
nale
Wechsel der
Fahrtrichtung
Mündliche
Zustimmung
Gültigkeit der
Signale
Gefahr
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Rangieren; Durchführen - Übergänge sichern 408.4816
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Bahnübergänge sichern
(1) Vor dem Befahren von Bahnübergängen sind die Schranken zu schließen und
bei Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen die zusätzlichen Regeln in örtlichen
Zusätzen oder in einer Betra gegebenen Weisungen zu beachten.
(2) Ist die technische Sicherung ausgefallen, muss vor dem Bahnübergang ang e-
halten werden.
Wenn ein Rb anwesend ist, darf der Tf mit Schrittgeschwindigkeit weiterfah-
ren, wenn der Bahnübergang durch den Rb als Posten gesichert ist und We-
gebenutzer und Posten durch Signal Zp 1 gewarnt sind. Wenn das erste Fahr-
zeug etwa die Straßenmitte erreicht hat, muss der Bah nübergang schnells-
tens geräumt werden.
Wenn der Bahnübergang durch einen Posten oder den Rb gesichert wird, hat
der Posten/Rb folgende Aufgaben:
- Der Posten trägt mindestens eine Warnweste.
- Der Posten stellt sich auf Höhe der Andreaskreuze am Rand der Straßen-
fahrbahn gut sichtbar für den Straßenverkehr auf und hält ausreichend Ab-
stand zum Gleis, in der Regel denselben Abstand wie Andreaskreuze,
mindestens aber 3,0 m von Gleismitte.
- Der Posten beobachtet den Straßenverkehr und entscheidet, in welcher
Fahrtrichtung und von welcher Seite des Gleises er zuerst den Straßenver-
kehr anhält.
- Der Posten darf die Straße nur bei einer ausreichend großen Lücke zwi-
schen Fahrzeugen betreten oder wenn der Verkehr bereits zum Stillstand
gekommen ist.
- Der Posten gibt die Zeichen
„Anhalten“ (Hochheben eines ausgestreckten Armes)
und anschließend
„Halt“ (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme).
- Der Posten muss die Zeichen bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter mit
rotleuchtender Handleuchte geben. Für das Geben der Tageszeichen
muss er soweit vorhanden eine rotweiße Signalfahne benutzen.
- Wenn der Posten den Straßenverkehr aus mehreren Richtungen anhalten
muss, muss er bei der ersten Fahrtrichtung das Anhalten des Fahrzeugs
eindeutig erkennen.
- Den Fahrer dieses Fahrzeugs muss er zum weiteren Halten auffordern,
ehe er sich der nächsten Fahrtrichtung zuwendet.
Beim Überqueren der Straßenfahrbahn achtet er darauf, dass er durch
den Straßenverkehr nicht gefährdet wird.
Er fordert die Verkehrsteilnehmer auch für die nächste Fahrtrichtung in
der oben beschrieben Weise zum Anhalten auf.
Technische
Sicherung
Technische
Sicherung
ausgefallen
Sicherung
durch Rb
Sicherung
durch Posten
Rangieren; Durchführen - Übergänge sichern 408.4816
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
Der Posten muss die Postensicherung so lange aufrechterhalten, bis das ers-
te Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat. Anschließend darf
er den Bahnübergang verlassen.
Wenn kein Rb anwesend ist, muss der Tf vor der Weiterfahrt die Wegebenut-
zer durch Signal Zp 1 warnen. Danach darf er mit Schrittgeschwindigkeit auf
den Bahnübergang fahren. Wenn das erste Fahrzeug etwa die Straßenmitte
erreicht hat, muss der Bahnübergang schnellstens geräumt werden.
(3) Ist der Bahnübergang nicht technisch gesichert, muss der Bahnübergang
nach Absatz (2) gesichert werden, soweit nicht in örtlichen Zusätzen eine a n-
dere Art der Sicherung zugelassen ist.
2 Andere Übergänge
(1) Vor höhengleichen Übergängen zu den Bahnsteigen muss der Tf Rangierfahr-
ten anhalten, wenn Reisende gefährdet werden können. Soweit erforderlich,
muss der Tf die Reisenden vor der We iterfahrt warnen. In örtlichen Zusätzen
können andere Maßnahmen zur Sich erung von Reisenden vorgeschrieben
sein.
(2) Für die Sicherung der Übergänge, die ausschließlich dem Verkehr innerhalb
der Bahnhöfe dienen, gelten die Regeln in örtlichen Zusätzen.
Sicherung
durch Tf
Bahnübergang
nicht tech-
nisch gesi-
chert
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Rangieren; Durchführen - Ladestellen oder Umschlaggleise bedienen 408.4817
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Ladestellen mit Oberleitung
(1) Es gilt Folgendes:
a) Die Oberleitung von Ladegleisen darf nur eingeschaltet werden, wenn die-
se von Triebfahrzeugen mit gehobenem Stromabnehmer befahren werden
müssen. Sie darf erst eingeschaltet werden, wenn der Tf alle im Gleisbe-
reich Tätigen verständigt hat und sie die Plätze verlassen haben, von de-
nen aus eine gefährliche Annäherung an unter Spannung stehende Teile
der Oberleitung unbeabsichtigt möglich wäre. Die Oberleitung darf nicht zu
einer vorher vereinbarten Zeit eingeschaltet werden.
b) Der Rb muss die im Gleisbereich Tätigen verständigen, wenn ihm diese
Aufgabe übertragen worden ist.
(2) Es gilt Folgendes:
a) Weichen für die Fahrt in das Ladegleis dürfen erst umgestellt werden,
wenn die Oberleitung eingeschaltet ist. Sobald das elektrische Triebfahr-
zeug das Ladegleis nach der Bedienung wieder verlassen oder im Lade-
gleis stehend den Stromabnehmer gesenkt hat, müssen die Weichen zu-
rückgestellt werden. Danach muss die Oberleitung wieder abgeschaltet
und der Dreikant -Steckschlüssel verwahrt werden. Erst dann darf die Er-
laubnis gegeben werden, das Ladegeschäft fortzusetzen.
b) Der Rb muss die Oberleitung ein- bzw. ausschalten oder die Weichen um-
stellen bzw. zurückstellen, wenn ihm diese Aufgaben übertragen worden
sind. Es gelten die Regeln nach a) und nach Absatz (1) a).
(3) Der Bediener muss f erngestellte Zugangsweichen in abweisende Stellung
bringen. Er muss folgende Sperren anbringen bzw. eingeben:
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk: Hilfssperre am He-
bel der Zugangsweiche.
b) Im Relaisstellwerk:
- Einzelsperrung der Zugangsweiche.
- Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener eine Hilfs-
sperre an der Taste der Zugangsweiche anbringen.
Zusätzlich muss der Bediener - wo vorhanden - die Weichenlaufkette
sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten.
- Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperren oder den Wei-
chenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er Hilfssperren an den
Start- oder Zieltasten der betroffenen Rangierstraßen anbringen , bei
Nummernstellpulten stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Rangier-
straßen oder die Zugangsweiche durch Handverschluss sichern.
- Bedienungsausschaltung der Zugangsweiche.
c) Im Elektronischen Stellwerk: Einzelsperrung der Zugangsweiche.
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
geben sein.
Bedingungen
für das Ein-
schalten
Reihenfolge
der Handlun-
gen
Zugangswei-
chen sichern
Rangieren; Durchführen - Ladestellen oder Umschlaggleise bedienen 408.4817
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
Eine durch „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Zugangsweiche muss durch
Handverschluss gesichert werden.
In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.
2 Umschlaggleise
Für das Bedienen von Umschlaggleisen können in örtlichen Zusätzen Regeln ge-
geben sein.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.4818
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Zugelassen Verboten
(1) Fahrzeuge dürfen nur in Gleise abgestoßen werden oder ablaufen, die in örtli-
chen Zusätzen zugelassen sind.
(2) Es ist verboten, Fahrzeuge in Gleise abzustoßen oder ablaufen zu lassen , in
denen Fahrzeuge stehen , an oder in denen gearbeitet wird. In örtlichen Zu-
sätzen können Ausnahmen zugelassen sein.
(3) Über Bahnübergänge oder Übergänge für Reisende dürfen Fahrzeuge nur
abgestoßen werden oder ablaufen, wenn die Bahnübergänge oder Übergän-
ge gesichert sind.
2 Fahrzeuggruppen, Wageneinheiten oder Gelenkwagen
Fahrzeuggruppen, Wageneinheiten oder Gelenkwagen dürfen durch Hemmschu-
he aufgehalten werden, wenn
- bei Fahrzeuggruppen die Radsatzlast des ersten Fahrzeugs,
- bei Wageneinheiten oder Gelenkwagen die Last des ersten Radsatzes
(kann die Last nicht festgestellt werden, gilt statt dieser das auf einen Rad-
satz entfallende Eigengewicht des Wagens)
nicht kleiner ist als die mittlere Radsatzlast der Fahrzeuggruppe, der Wageneinheit
oder des Gelenkwagens. In örtlichen Zusätzen können abweichende Regeln ge-
geben sein.
3 Abstände der Fahrzeuge
Beim Abstoßen oder Ablaufen dürfen die Fahrzeuge einander nur in solchen Ab-
ständen folgen, dass die Weichen rechtzeitig umgestellt werden und Fahrzeuge
die Weichen grenzzeichenfrei räumen können, bevor nachfolgende Fahrzeuge für
die Fahrt auf dem anderen Zweig der Weiche eintreffen.
Vor und nach den unter Abschnitt 5 Absatz (1) Spalten 3 b und 3 c aufgeführten
Fahrzeugen soll ein größerer Abstand bleiben. Dieser darf in Ablaufanlagen mit
automatischer Geschwindigkeitsregelung entfallen (örtliche Zusätze).
4 Güterwagen mit einem Achsstand von mehr als 14 m
(1) Für das Ablaufen von Drehgestellgüterwagen mit einem Achsstand der inne-
ren Achsen von mehr als 14 m gelten folgende Regeln:
a) Wenn Sperreinrichtungen an Weichen unwirksam sein können, sind in ört-
lichen Zusätzen Regeln gegeben.
b) Bei Ablaufanlagen mit automatischer Laufwegsteuerung dürfen die Fahr-
zeuge nur ablaufen, wenn die automatische Laufwegsteuerung ausge-
schaltet ist. In örtlichen Zusätzen kann das Ablaufen mit eingeschalteter
automatischer Laufwegsteuerung zugelassen sein.
(2) Drehgestellgüterwagen sind durch das Zeichen gekennzeichnet. Die
Zahl unter dem Zeichen gibt den Abstand der inneren Achsen an.
Zulassen
Ausnahmen
Bahnübergang
Aufhalten
durch Hemm-
schuhe
Abstoßen oder
Ablaufen
nachfolgender
Fahrzeuge
Achsstand
größer als 14
m
Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.4818
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
5 Einschränkungen beim Abstoßen oder Ablaufen
(1) Es gilt folgende Übersicht:
Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.4818
Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
(2) Hat ein Fahrzeug mehrere Merkmale, muss es nach dem Merkmal be handelt
werden, das die größte Vorsicht erfordert.
(3) Die in Spalte 2 genannten Merkmale können auch durch ein Datenverarbei-
tungssystem angezeigt werden.
6 Gegen Auflaufen anderer Fahrzeuge schützen
Angehaltene Wagen müssen durch einen Hemmschuh gegen unerwartet nachlau-
fende Wagen geschützt werden, soweit diese nicht nach Abschnitt 5 Absatz (1)
Spalte 4 b geschützt werden müssen. Für ablaufende Wagen, die mit Handbrem-
se angehalten werden und für Rangierfahrten muss der aufgelegte Hemmschuh
entfernt werden.
7 Abweichende Regeln
(1) Es dürfen andere Fahrzeuge auf Fahrzeuge mit drei roten Dreiecken und dem
Nebenzettel > 100 t abgestoßen werden oder ablaufen.
(2) In örtlichen Zusätzen können abweichende Regeln zu den Angaben im Ab-
schnitt 5 Absatz (1) Spalten 3 oder 4 gegeben sein.
8 Vor dem Beidrücken anhalten
Bevor mit Fahrzeugen nach Abschnitt 5 Absatz (1) Spalte 3 an andere Fahrzeuge
oder mit anderen Fahrzeugen an Fahrzeuge nach Abschnitt 5 Absatz (1) Spalte 3
herangefahren wird, muss angehalten und dann erst beigedrückt werden. Dies
entfällt, wenn für das Beidrücken Förderanlagen oder Lokomotiven verwendet
werden, deren Geschwindigkeit rechnergesteuert oder durch den Tf ständig über-
wacht werden (örtliche Zusätze). Die Geschwindigkeit während des Beidrückens
darf 5 km/h nicht überschreiten.
Nachlaufende
Wagen
Abweichun-
gen
Ausnahmen
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Rangieren; Fahrzeuge aufhalten 408.4821
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Bremsen
(1) Wenn Druckluftbremsen benutzt werden, muss festgestellt werden, dass die
Bremsen ordnungsgemäß wirken.
(2) Bei Rangierfahrten in einem Baugleis müssen alle Fahrzeuge an die Haupt-
luftleitung angeschlossen und alle brauchbaren Bremsen eingeschaltet sein.
Das erste und letzte Fahrzeug muss eine wirkende Bremse haben. Mindes-
tens 80 % der Fahrzeuge müssen gebremst sein.
(3) Ohne bediente Handbremse dürfen höchstens 10 Achsen gleichzeitig abge-
stoßen werden. In stärkeren Wagengruppen muss für je angefangene 20
Achsen mindestens eine Handbremse bedient werden. In örtlichen Zusätzen
können andere Werte vorgeschrieben sein.
(4) Es gilt Folgendes:
a) Beim Abdrücken ist in den vom Triebfahrzeug geschobenen Wagengrup-
pen keine wirkende Bremse erforderlich. In örtlichen Zusätzen können an-
dere Regeln gegeben sein.
b) Ohne bediente Handbremse dürfen höchstens 6 Achsen, bei Leerwagen-
gruppen höchstens 10 Achsen, gleichzeitig ablaufen. In stärkeren Wagen-
gruppen muss für je angefangene 20 Achsen mindestens eine Handbrem-
se bedient werden. In örtlichen Zusätzen können andere Werte vorge-
schrieben sein.
c) Bei Ablaufanlagen mit Gleisbremsen oder Einrichtungen zur kontinuierli-
chen Geschwindigkeitsregelung kann in örtlichen Zusätzen für eine ablau-
fende Wagengruppe eine größere Achsenzahl ohne bediente Handbremse
zugelassen sein.
2 Hemmschuhe
(1) Bevor Fahrzeuge abgedrückt oder abgestoßen werden, muss der Rangierer,
der Hemmschuhe auslegt, seinen Platz im Auffangbereich einnehmen und
sich überzeugen, dass die zu verwendenden Hemmschuhe vollzählig und in
Ordnung sind.
(2) Hemmschuhe müssen in solchem Abstand ausgelegt werden, dass die be-
wegten Wagen mit Sicherheit vor den im Gleis stehenden Wagen zum Still-
stand kommen.
(3) Wenn zwei Hemmschuhe ausgelegt werden, sind diese entweder auf dersel-
ben Schiene hintereinander oder verteilt auf beide Schienen versetzt ange-
ordnet auszulegen. Dabei muss der hintere Hemmschuh für den Ablauf so
aufgelegt werden, dass ein ausreichender Bremsweg vorhanden ist. Der zwei-
te Hemmschuh muss möglichst entfernt werden, wenn der erste wirkt.
(4) Die Wirkungsweise des Hemmschuhs muss überwacht werden. Springt er ab,
muss möglichst ein zweiter ausgelegt werden. Der Hemmschuhlegervormann
muss verständigt werden.
(5) Ein Hemmschuh ist, wenn das Fahrzeug von ihm abgerollt ist, möglichst so-
fort abzunehmen und - sofern er nicht gleich wieder verwendet wird - an den
dafür bestimmten Platz zu legen.
Wirksamkeit
der Bremsen
Bremsen im
Baugleis
Abstoßen
Abdrücken,
Ablaufen
Vollzählig und
in Ordnung
Abstand
Zwei Hemm-
schuhe
Wirkungswei-
se
Entfernen
Rangieren; Fahrzeuge aufhalten 408.4821
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
3 Luftbremskopf
Ein Luftbremskopf muss verwendet werden, wenn der Rb den Fahrweg und die
Signale beobachtet, und zwar
a) bei Rangierfahrten im Baugleis stets,
b) in anderen Fällen, wenn es in örtlichen Zusätzen angeordnet ist.
Luftbremskopf
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Rangieren; Fahrzeuge abstellen und festlegen 408.4831
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Abstellen
(1) Beim Abstellen von Fahrzeugen vor einem Grenzzeichen, einem Übergang
oder einem sonst freizuhaltenden Abschnitt muss berücksichtigt werden, dass
die Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn sich die Pufferfedern stre-
cken oder andere Fahrzeuge anstoßen.
(2) Im Baugleis dürfen Sie Fahrzeuge nur abstellen, wenn es in der Betra zuge-
lassen ist.
2 Festlegen
(1) Abgestellte Fahrzeuge müssen so festgelegt werden, dass sie nicht über ein
Grenzzeichen, ein Hauptsignal, Sperrsignal, eine Gleissperre oder einen
Übergang entlaufen oder an Fahrzeuge anstoßen, an oder in denen gearbei-
tet wird.
(2) Sind in einem Gleis mehr als ein Fahrzeug oder mehr als eine Fahrzeuggrup-
pe abgestellt, müssen die dem Grenzzeichen, dem Hauptsignal, Sperrsignal,
der Gleissperre oder dem Übergang am nächsten abgestellten Fahrzeuge
oder Fahrzeuggruppen festgelegt werden. Dabei sind auch weitere im Gleis
abgestellte Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen zu berücksichtigen.
(3) Für das Festlegen der Fahrzeuge ist der Tf verantwortlich, wenn er die Fahr-
zeuge abstellt. Der Rb ist verantwortlich, wenn ihm diese Aufgabe übertragen
worden ist.
Vor freizuhal-
tenden Ab-
schnitten
Im Baugleis
Umfang
Zuständigkeit
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Rangieren; Hauptgleise 408.4841
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Vorwissen des Fdl
Hauptgleise dürfen nur mit Vorwissen des Fdl zum Rangieren benutzt oder mit Fahr-
zeugen besetzt werden. Hauptgleise müssen für Zugfahrten rechtzeitig geräumt
werden.
2 Auf dem Ausfahrgleis rangieren
(1) Auf Bahnhöfen zweigleisiger Strecken soll, wenn kein Ausziehgleis benutzt
werden kann, nach Möglichkeit auf dem Ausfahrgleis rangiert werden.
(2) Bei selbsttätigem Streckenblock darf der Ww dem Rangieren in den Bereich
der Streckengleisfreimeldeanlage in der Regel nur zustimmen, wenn der Fdl
ihm bestätigt hat, dass der Ausfahrblockabschnitt geräumt ist. Wenn der Blo-
ckabschnittsmelder rot leuchtet, weil der Blockabschnitt gestört oder aus-
nahmsweise noch nicht von einem zuvor ausgefahrenen Zug geräumt ist, gilt
Folgendes: Der Fdl darf das Rangieren zulassen, wenn er Merkhinweis und
Sperre nach den folgenden Regeln angebracht bzw. eingegeben hat:
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk muss der Fdl Merk-
hinweis „RP“ und Hilfssperre an der Einrichtung für die Befehlsabgabe oder
Fahrstraßenfestlegung, wo diese nicht vorhanden ist, an den Hebeln der
Hauptsignale anbringen. In örtlichen Zusätzen können abweichende Regeln
gegeben sein.
b) Im Relaisstellwerk muss der Fdl Merkhinweis „RP“ an oder neben der Ziel-
taste der Zugstraßen oder im ersten Zugfolgeabschnitt anbringen.
Der Fdl muss eine Hilfssperre an der Zieltaste der Zugstraßen anbringen,
bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre im ersten Zugfolgeabschnitt.
c) Bei Elektronischen Stellwerken muss der Fdl Merkhinweis „RP“ im ersten
Zugfolgeabschnitt eingeben. Die Sperrwirkung ergibt sich aus diesem Merk-
hinweis. In örtlichen Zusätzen kann angegeben sein, dass der Fdl einen an-
deren Merkhinweis verwenden muss oder er den Merkhinweis an einer an-
deren Einrichtung eingeben muss.
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtl ichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
geben sein.
(3) Wo Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist darf in der Regel auf dem Aus-
fahrgleis rangiert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Hauptgleise
Ausziehgleis
Selbsttätiger
Streckenblock
Gleiswechsel-
betrieb
Rangieren; Hauptgleise 408.4841
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
Die o. g. Bedingungen müssen nicht erfüllt werden, wenn das Gleis zum Bau-
gleis erklärt ist.
(4) Wenn bei Zentralblock in den Bereich der Streckengleisfreimeldeanlage ran-
giert werden soll, muss der zuständige Fdl, der ggf. rechtzeitig zu verständigen
ist, das erste Zentralblocksignal in Ausfahrrichtung sperren.
(5) Wenn bei selbsttätigem Streckenblock in den Bereich der Streckengleisfreimel-
deanlage rangiert wurde und danach Blockeinrichtungen nicht in Grundstellung
sind, dürfen diese in Grundstellung gebracht werden, nachdem der Tf oder der
beauftragte Rb die Rückkehr aller Fahrzeuge gemeldet hat. War der Blockab-
schnitt bei Zulassung der Rangierfahrt noch mit einem Zug besetzt, muss bei
diesem Zug eine Einzelräumungsprüfung durchgeführt werden.
(6) In örtlichen Zusätzen ist bestimmt, welcher Gleisabschnitt im Ausfahrgleis frei-
zuhalten ist, solange ein Zug das Gegengleis befährt oder die Rückkehr eines
Schiebetriebfahrzeugs von der freien Strecke zu erwarten ist.
3 Auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder Einfahrwei-
che hinaus rangieren
(1) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder, wo kein Signal Ra
10 vorhanden ist, über die Einfahrweiche hinaus ist nur mit schriftlicher Erlaub-
nis des Fdl gestattet. Der Fdl muss sich vorher vergewissern, dass die benach-
barte Zugfolgestelle, bei automatisc hem Streckenblock die benachbarte Zug-
meldestelle, keinen Zug abgelassen hat und zustimmt.
(2) Bevor der Fdl der benachbarten Zugfolgestelle, bei automatischem Strecken-
block der benachbarten Zugmeldestelle, zustimmt, muss er Merkhinweis und
Sperre nach folgenden Regeln anbringen bzw. eingeben:
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk muss der Fdl Merk-
hinweis „RP“ und Hilfssperre an der Einrichtung für die Befehlsabgabe oder
Fahrstraßenfestlegung, wo diese nicht vorhanden ist, an den Hebeln der
Zentralblock
Selbsttätiger
Streckenblock
örtliche Zu-
sätze
Einfahrgleis
Maßnahmen
Rangieren; Hauptgleise 408.4841
Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
Hauptsignale anbringen. In örtlichen Zusätzen können abweichende Regeln
gegeben sein.
b) Im Relaisstellwerk gilt Folgendes:
1. Wenn die Zugfolgestelle eine Zugmeldestelle ist,
- muss der Fdl Merkhinweis „RP“ an oder neben der Zieltaste der Zug-
straßen oder im ersten Zugfolgeabschnitt anbringen.
- muss der Fdl eine Hilfssperre an der Zieltaste der Zugstraßen anbrin-
gen, bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre im ersten Zugfolge-
abschnitt,
- darf dort Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht
eingespeichert sein. Der Fdl muss an der Taste für das Einschalten
des Selbststellbetriebs eine Hilfssperre anbringen.
2. Wenn die Zugfolgestelle ein selbsttätiges Blocksignal ist, muss der Fdl
Merkhinweis „RP“ neben der Signaltaste anbringen. Er muss das selbst-
tätige Blocksignal sperren.
c) In Elektronischen Stellwerken gilt Folgendes:
1. Wenn die Zugfolgestelle eine Zugmeldestelle ist, muss der Fdl Merkhin-
weis „RP“ im ersten Zugfolgeabschnitt eingeben. Die Sperrwirkung ergibt
sich aus diesem Merkhinweis.
2. Bei einem selbsttätigen Blocksignal oder einer virtuellen Blockstelle der
freien Strecke muss der Fdl Merkhinweis „RP“ im Zugfolgeabschnitt hinter
dem selbsttätigen Blocksignal bzw. der virtuellen Blockstelle oder an der
in örtlichen Zusätzen genannten Stelle eingeben. Die Sperrwirkung ergibt
sich aus diesem Merkhinweis. Auf Strecken mit ETCS ist dies für virtuelle
Blockstellen nur zulässig, wenn diese mit einem Signal Ne 14 gekenn-
zeichnet sind; andernfalls gilt Nr. 1.
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtl ichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
geben sein.
(3) Bei selbsttätigem Streckenblock, ausgenommen bei automatischem Strecken-
block, erteilt der Fdl die Zustimmung, dem das Hauptsignal oder die durch Sig-
nal Ne 14 gekennzeichnete virtuelle Blockstelle am Anfang des betroffenen
Zugfolgeabschnitts zugeteilt ist. Er darf nur zustimmen, wenn der Zugfolgeab-
schnitt, in den rangiert werden soll, geräumt ist.
Der Fdl muss ein selbsttätiges Blocksignal oder eine virtuelle Blockstelle der
freien Strecke, die die Fahrt in diesen Abschnitt sichern, sperren
1. Der Fdl muss
Merkhinweis „RP“ neben der Signaltaste, im Zugfolgeabschnitt hinter dem
selbsttätigen Blocksignal bzw. der virtuellen Blockstelle oder an der in örtlichen
Zusätzen genannten Stelle anbringen bzw. eingeben. Auf Strecken mit ETCS
ist dies für virtuelle Blockstellen nur zulässig, wenn diese mit einem Signal
Ne 14 gekennzeichnet sind; andernfalls gilt Absatz (2) c) Nr. 1. Für Elektroni-
sche Stellwerke kann in örtlichen Zusätzen angegeben sein, dass ein anderer
Merkhinweis zu verwenden oder der Merkhinweis an einer anderen Einrichtung
einzugeben ist.
Bei automatischem Streckenblock er teilt der Fdl der benachbarten Zugmelde-
stelle die Zustimmung. Er darf nur zustimmen, wenn der Zugfolgeabschnitt, in
1 Dies gilt nicht für Elektronische Stellwerke; hier ergibt sich die Sperrwirkung aus Merkhin-
weis „RP“.
Selbsttätiger
Streckenblock
Rangieren; Hauptgleise 408.4841
Seite 4
Gültig ab: 14.12.2025
den rangiert werden soll und alle anderen Zugfolgeabschnitte bis zur benach-
barten Zugmeldestelle geräumt sind.
(4) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder Einfahrweiche hin-
aus wird mit Befehl 31 zugelassen. Bei Aushändigung wird der Empfang nicht
bescheinigt. Der Befehl darf dem Tf über Funk diktiert werden, wenn das Trieb-
fahrzeug hält.
(5) Sind nach Rückkehr der Rangierfahrt Blockeinrichtungen nicht in Grundstel-
lung, muss sinngemäß nach Abschnitt 2 Absatz (5) verfahren werden.
4 Sicherstellen, dass keine Fahrzeuge zurückgelassen wer-
den, Melden
(1) Beim Rangieren auf dem Ein- oder Ausfahrgleis muss der Tf oder ein beauf-
tragter Rb sicherstellen, dass keine Fahrzeuge zurückgelassen werden.
(2) Der Ww muss sich vom Tf bestätigen lassen, dass das Rangieren
a) auf dem Ausfahrgleis über den letzten Abschnitt der Bahnhofsgleisfreimel-
deanlage, sonst über die Höhe des Einfahrsignals der Gegenrichtung hinaus
oder
b) auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder, wo kein Signal Ra 10 vorhan-
den ist, über die Einfahrweiche hinaus,
beendet ist und sich alle Fahrzeuge im Fall a) innerhalb der Grenzen der Bahn-
hofsgleisfreimeldeanlage bzw. im Bahnhof, im Fall b) vor Signal Ra 10 bzw. der
ersten Einfahrweiche befinden. In örtlichen Zusätzen können zusätzliche Re-
geln gegeben sein.
(3) Hat die benachbarte Zugfolgestelle - bei automatischem Streckenblock die
Zugmeldestelle - dem Rangieren zugestimmt, muss diese über die Räumung
des Gleises unterrichtet werden.
5 Hauptgleise freihalten
(1) Der Fahrweg eines Zuges einschließlich Durchrutschweg darf beim Rangieren
nicht berührt werden, sobald eine Zugfahrt zugelassen oder eine Zustimmung
oder Gleisfreimeldung für sie gegeben ist.
(2) Auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignal muss der Fahrweg 10 Minuten vor der vo-
raussichtlichen Ankunft eines Zuges geräumt sein, wenn nicht in örtlichen Zu-
sätzen etwas anderes bestimmt ist.
6 Rangierverbot
(1) Rangieren ist verboten, wenn eine Zugfahrt gefährdet werden kann. In örtlichen
Zusätzen oder in einer Betra sind die während einer Zugfahrt geltenden Ran-
gierverbote genannt. In den in Ril 408.4813 Abschnitt 3 Absatz (2) a), c), d), e)
und f) genannten Fällen ist Rangieren erlaubt. Im Fall nach Ril 408.4813 Ab-
schnitt 3 Absatz (2) b) gilt der ausfahrende Zug durch einzeln oder zu zweien
nachfahrende Triebfahrzeuge eines angekommenen Zuges als nicht gefährdet.
(2) Der Mitarbeiter, der den Fahrweg prüft, muss anordnen, dass gefährdende
Fahrzeugbewegungen eingestellt werden; der Tf oder beauftragte Rb muss
dies bestätigen. Das Rangieren darf erst fortgesetzt werden, wenn der Mitar-
beiter, der den Fahrweg prüft, zugestimmt hat.
Befehl 31
keine Grund-
stellung
Fahrzeuge
Bestätigung
Unterrichten
Allgemein
Auf Bahnhö-
fen ohne Ein-
fahrsignal
Örtliche Zu-
sätze, Betra
Fahrzeugbe-
wegungen ein-
stellen
*
Rangieren; Hauptgleise 408.4841
Seite 5
Gültig ab: 14.12.2025
7 Abstellverbot
Zwischen einer Flankenschutzeinrichtung und dem Grenzzeichen einer Weiche
oder Kreuzung im Fahrweg dürfen beim Rangieren keine Fahrzeuge abgestellt wer-
den. In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.
8 Lü-Sendungen
Vor dem Rangieren mit Lü-Sendungen oder dem Abstellen einer solchen Sendung
auf Hauptgleisen oder auf den ihnen benachbarten Nebengleisen muss die Zustim-
mung des Fdl eingeholt werden. Lü-Sendungen dürfen auf Gleisabschnitten, die in
Hauptgleise einmünden, nicht zwischen dem Grenzzeichen der einmündenden
Weiche und dem Ende des an die Weiche anschließenden Weichenbogens - bei
anschließender Kreuzung nicht bis zum Nachbargleis - abgestellt werden. Für
Gleise, die im Bogen liegen, wird der freizuhaltende Abschnitt in örtlichen Zusätzen
genannt.
9 Mit Kleinwagenfahrten auf Gleisen mit selbsttätiger Gleis-
freimeldeanlage rangieren
(1) Solange Gleise mit selbsttätiger Gleisfreimeldeanlage von Kleinwagenfahrten
besetzt sind, sind folgende Merkhinweise und Sperren anzubringen bzw. ein-
zugeben:
a) Der Bediener muss Merkhinweis „KL“
- im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk am Hebelschild
des zugehörigen Fahrstraßenhebels,
- im Relaisstellwerk im betroffenen Gleis- oder Weichenabschnitt,
- im Elektronischen Stellwerk im betroffenen Gleis- oder Weichenabschnitt
anbringen bzw. eingeben.
Für Elektronische Stellwerke kann in örtlichen Zusätzen angegeben sein,
dass ein anderer Merkhinweis zu verwenden oder der Merkhinweis an einer
anderen Einrichtung einzugeben ist.
b) Der Bediener muss
- im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk Hilfssperre am zu-
gehörigen Fahrstraßenhebel in Grundstellung anbringen,
- im Relaisstellwerk Hilfssperre an den Start- oder Zieltasten der betroffe-
nen Zugstraße anbringen, bei Nummernstellpulten stattdessen Zielsper-
rung der betroffenen Zugstraßen eingeben.
Selbststellbetrieb dürfen nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht einge-
speichert sein. An der Taste für das Einschalten des Selbststellbetriebs
ist eine Hilfssperre erforderlich.
c) Im Elektronischen Stellwerk ergibt sich die Sperrwirkung aus dem Merkhin-
weis „KL“ nach a).
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtl ichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
geben sein.
Merkhinweis und Sperre dürfen entfernt werden, wenn durch Hinsehen festge-
stellt wurde oder der Tf bestätigt hat, dass die betroffenen Gleis- oder Weichen-
abschnitte nicht mit Kleinwagen besetzt sind.
Verbot
Rangieren mit
Lü-Sendungen
Maßnahmen
Rangieren; Hauptgleise 408.4841
Seite 6
Gültig ab: 14.12.2025
(2) Kleinwagen dürfen Gleisfreimeldeabschnitte mit Weichen oder Gleissperren
befahren, wenn in Stellwerken
a) ohne Weichenlaufkette an der Stelleinrichtung der Weiche bzw. Gleissperre
eine Sperre angebracht ist.
b) mit Weichenlaufkette die Weiche bzw. Gleissperre einzeln gesperrt ist, oder
wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, die Weichenlaufkette gesperrt und an
der Stelleinrichtung der Weiche bzw. Gleissperre eine Sperre angebracht ist.
Kann an der Stelleinrichtung keine Sperre angebracht oder die Weichenlauf-
kette nicht gesperrt werden, darf während der Rangierfahrt in der Betriebs-
stelle keine andere Fahrzeugbewegung zugelassen und keine Bedienung
vorgenommen werden.
(3) In örtlichen Zusätzen können ergänzende Regeln gegeben sein.
10 Wechsel in ETCS-Betriebsart SH
Auf den in örtlichen Zusätzen genannten Betriebsstellen darf der Tf nur nach münd-
licher Zustimmung des Fdl in ETCS-Betriebsart SH wechseln.
11 Sanden mitteilen
Wenn der Tf dem Ww meldet, dass er oder eine automatische Sandstreueinrichtung
gesandet hat, muss der Ww dem Fdl die betroffenen Gleis- oder Weichenabschnitte
mitteilen.
12 Nachweis
Die Zustimmung nach Abschnitt 3 Absatz (1) und die Unterrichtung über die Räu-
mung des Gleises nach Abschnitt 4 Absatz (3) müssen nachgewiesen werden.
Gleisfreimelde-
abschnitte mit
Weichen oder
Gleissperren
örtliche
Zusätze
Sanden
*
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 408.4851
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1 Gleise in einem Bahnhof sperren
(1) Gleise in einem Bahnhof - auch Abschnitte von Gleisen oder Weichen - müs-
sen in der Regel vom Fdl gesperrt werden, wenn:
a) sie unbefahrbar geworden sind,
b) auf Grund einer schriftlichen Anweisung oder als Folge von Unfällen oder
Betriebsstörungen gearbeitet wird,
c) Lü-Sendungen „Dora“ im Nachbargleis durchgeführt werden,
d) auf Antrag oder Anweisung Personen durch Sperren des Gleises gegen die
von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren gesichert wer-
den sollen oder
e) Fahrzeuge - ausgenommen Kleinwagen - in ein Gleis mit Gleisfreimeldean-
lage mit Achszählern eingesetzt werden sollen.
Die Sperrung ist auch erforderlich, wenn
- Kleinwagen in Gleise mit Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern ein-
gesetzt oder eingelassen werden, in denen sich bereits weitere Fahr-
zeuge außer Kleinwagen befinden oder
- Fahrzeuge außer Kleinwagen in ein Gleis mit Gleisfreimeldeanla-
ge mit Achszählern eingelassen werden, in den sich bereits Kleinwa-
gen befinden.
Die Grenzen für die Gleissperrung sind festzulegen (z. B. Grenzzeichen von
Weichen, Signale, markante Punkte).
Für das Sperren von Nebengleisen kann in örtlichen Zusätzen ein a nderer
Mitarbeiter bestimmt sein.
(2) Es gilt Folgendes:
a) Der Mitarbeiter, der das Gleis sperrt, muss für das Abriegeln des gesperr-
ten Gleises sorgen. Ein gesperrtes Gleis ist abgeriegelt, wenn:
- Zugangsweichen in abweisender, Gleissperren in aufgelegter Stellung
sind oder
- Hauptsignale ohne Signal Zs 103, Sperrsignale in Haltstellung sind oder
Signale Ra 11a (DV 301), die die Fahrt in das gesperrte Gleis verbieten,
vorhanden sind.
b) Wo die Maßnahmen nach Absatz (2) a) nicht durchgeführt werden können,
hat der Mitarbeiter, der das Gleis sperrt, Wärterhaltscheiben aufzustellen
oder aufstellen zu lassen.
c) In örtlichen Zusätzen oder in einer Betra kann das Abriegeln durch Ver-
schließen der Zugangsweichen oder der Gleissperren angeordnet sein.
(3) Das Gleis ist mit den Worten zu sperren: „… (Betriebsstelle) Gleis … (Nr. oder
Bezeichnung) von … bis … gesperrt. Sicherungsmaßnahmen durchgeführt“.
(4) Das Bewegen von Fahrzeugen im gesperrten Gleis eines Bahnhofs ist Ran-
gieren.
Anlässe
Maßnahmen
Abriegeln
Wortlaut
Befahren
Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 408.4851
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
(5) Der Mitarbeiter, der das Gleis gesperrt hat, darf die Sperrung eines Gleises
aufheben, nachdem er
a) festgestellt hat oder ihm gemeldet worden ist, dass alle Anlässe für die
Gleissperrung weggefallen sind und er dies nachgewiesen hat,
b) wenn Arbeiten wegen der Anlässe nach Absatz (1) a) oder (1) b) ausge-
führt worden sind - die Meldung der Fachkraft über die Befahrbarkeit des
Gleises (einschließlich Regellichtraum) nachgewiesen hat,
c) wenn die Sperrung eines Baugleises aufgehoben werden soll die Mel-
dung der nach Betra zuständigen Fachkraft über Freisein und Befahrbarkeit
des Baugleises (einschließlich Regellichtraum) nachgewiesen hat und
d) wenn ein gesperrtes Gleis mit Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern befah-
ren worden ist oder in das Gleis Fahrzeuge eingesetzt worden sind - durch
eine Abschnittsprüfung festgestellt hat, dass das Gleis frei ist und dies
nachgewiesen hat.
(6) Die Sperrung des Gleises ist aufzuheben mit den Worten: „ … (Betriebsstelle)
Sperrung Gleis … (Nr. oder Bezeichnung) von … bis … aufgehoben. Siche-
rungsmaßnahmen aufgehoben“.
(7) Der Bediener muss Merkhinweis „X“ wie folgt anbringen bzw. eingeben:
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk an den Hebeln der
Weichen, Gleissperren oder Sperrsignale.
b) Im Relaisstellwerk an den Tasten im gesperrten Gleis, am gesperrten Gleis
oder an der gesperrten Weiche.
c) Im Elektronischen Stellwerk im gesperrten Gleis oder an der gesperrten
Weiche. I n örtlichen Zusätzen kann angegeben sein, dass ein anderer
Merkhinweis zu verwenden oder der Merkhinweis an einer anderen Ein-
richtung einzugeben ist.
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
geben sein.
(8) Für das Anbringen bzw. Eingeben von Sperren gilt Folgendes:
a) In mechanischen oder elektromechanischen Stellwerken muss der Bedie-
ner Hilfssperre an den Hebeln der Zugangsweichen, der Gleissperren und
Sperrsignale sowie Hilfssperre an den zugehörigen Fahrstraßenhebeln in
Grundstellung anbringen.
b) In Relaisstellwerken muss der Bediener Hilfssperren an den Start - oder
Zieltasten der betroffenen Zugstraßen anbringen, bei Nummernstellpulten
stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Zugstraßen. Außerdem gilt folgen-
des:
- In einem Stellwerk ohne Weichenlaufkette oder Weichenselbstlauf muss
der Bediener Hilfssperren an den Tasten der Zugangsweichen, Gleis-
sperren oder Sperrsignale anbringen.
- In einem Stellwerk mit Weichenlaufkette oder Weichenselbstlauf muss
der Bediener die Zugangsweichen, Gleissperren und Sperrsignale ein-
zeln sperren.
Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener die Weichen-
laufkette sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten. An den Tas-
ten der Zugangsweichen, Gleissperren und Sperrsignale muss der Be-
diener Hilfssperren anbringen.
Aufheben
Wortlaut
Merkhinweis
Sperre
Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 408.4851
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Gültig ab: 14.12.2025
Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperr en oder der Wei-
chenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er die Weichen durch
Handverschluss sichern.
c) In Elektronischen Stellwerken ergibt sich die Sperrwirkung aus Merkhin-
weis „X“ nach Absatz (7) c).
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
geben sein.
(9) Sperrung, Anlass für die Sperrung und Aufh eben der Sperrung müssen den
Beteiligten mitgeteilt werden.
(10) Bei Schneeräumfahrten müssen in der Regel auch die benachbarten Gleise
gesperrt werden. In örtlichen Zusätzen können Ausnahmen zugelassen sein.
In den gesperrten benachbarten Gleisen dürfen sich keine Fahrzeuge oder
Baumaschinen befinden. Die Fachkraft darf Ausnahmen zulassen.
(11) Sperrung, Anlässe der Sperrung, Aufheben der Sperrung und die Benachrich-
tigung der Beteiligten müssen nachgewiesen werden.
2 Baugleis
(1) Wenn es in einer Betra angeordnet ist, darf ein gesperrtes Gleis oder Ab-
schnitte davon, nach dem die in der Betra genannte Person zugestimmt hat,
mit folgenden Worten zum Baugleis erklärt werden:
„… (Betriebsstelle) Gleis … (Nr. oder Bezeichnung) von … bis … ist Baugleis“
(2) Das Bewegen von Fahrzeugen im Baugleis ist Rangieren.
(3) Wenn ein Gleis zum Baugleis erklärt worden ist, muss der nach Abschnitt 1
Absatz (7) angebrachte bzw. eingegebene Merkhinweis gegen den Merkhin-
weis „BGL“ ausgetauscht werden.
(4) Erklären eines Gleises zum Baugleis muss Beteiligten mitgeteilt werden.
(5) Erklären eines Gleises zum Baugleis und Benac hrichtigung der Beteiligten
müssen nachgewiesen werden.
3 Oberleitung
(1) Gleise, deren Oberleitung ausgeschaltet oder - ohne den Regellichtraum für
Gleise ohne Oberleitung einzuschränken - gestört ist, müssen nicht gesperrt
werden. Sie dürfen aber nicht von Triebfahrzeugen mit gehobenem Stromab-
nehmer befahren werden.
(2) Der Mitarbeiter, der für das Sperren von Gleisen zuständig ist, muss Beteiligte
benachrichtigen.
(3) Für Merkhinweise gilt Folgendes:
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk muss der Bediener
Merkhinweis an den Hebeln der Weichen anbringen, die in die Gleise
der betroffenen Schaltgruppen führen.
b) im Relaisstellwerk muss der Bediener Merkhinweis an den betroffenen
Gleisen oder Gleisabschnitten anbringen.
Benach-
richtigen
Schneeräum-
fahrten
Nachweis
Erklären
Befahren
Merkhinweis
Nachweis
Grundsatz
Beteiligte be-
nachrichtigen
Merkhinweis
*
*
Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 408.4851
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Gültig ab: 14.12.2025
c) Im Elektronischen Stellwerk muss der Bediener Merkhinweis „F“ in den be-
troffenen Gleisen oder Gleisabschnitten eingeben. In örtlichen Zusätzen
kann angegeben sein, dass ein anderer Merkhinweis zu verwenden oder
der Merkhinweis an einer anderen Einrichtung einzugeben ist.
d) Für EZMG -Stellwerke können in örtlichen Zusätzen abweichende Regeln
gegeben sein.
Der Merkhinweis ist nicht erforderlich, wenn die betroffene Schaltgruppe
durch besondere Einrichtungen kenntlich gemacht ist.
(4) Für Sperren gilt folgendes:
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk muss der Fdl Hilfs-
sperre an der Einrichtung für die Befehlsabgabe oder Fahrstraßenfestle-
gung, wo diese nicht vorhanden ist, an den Hebeln der Hauptsignale an-
bringen.
b) Im Relaisstellwerk muss der Fdl Hilfssperre an der Zieltaste der Zugstra-
ßen, bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre in den betroffenen Gleis-
abschnitten anbringen.
c) Im Elektronischen Stellwerk ergibt sich die Sperrwirkung aus Merkhinweis
„F“.
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen Regeln gegeben sein.
(5) Nichtbefahrbarkeit und Wiederbefahrbarkeit der Gleise durch Triebfahr zeuge
mit ge hobenem Stromabnehmer und die Benachrichtigung der Beteiligten
müssen nachgewiesen werden.
Sperren
Nachweis
DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge -Latz, Heinz
Siegmund, Ralf Thieme
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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DB InfraGO AG
Eisenbahnbetriebsverfahren Bahnbetrieb
Adam-Riese-Straße 11-13
60327 Frankfurt am Main
www.dbinfrago.com
DB InfraGO AG | I.IBB 31
Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
05.12.2024
Neuherausgabe Richtlinienfamilie 408 - Fahrdienstvorschrift; Richtliniengruppe 408.48
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Neuherausgabe zu den Richtlinien 408.48 gilt ab 14.12.2025.
Sie enthält folgende Richtlinien und dazugehörige Anhänge sowie Zusätze:
408.4801
408.4801A01
408.4801A02
408.4802
408.4811
408.4811Z31
408.4812
408.4813
408.4814
408.4815
408.4816
408.4817
408.4818
408.4821
408.4831
408.4841
408.4851
Übergang der Gültigkeit
Die bisherigen Richtlinien 408.48 sowie die Zusätze 31 werden mit Ablauf des 13.12.2025
ungültig und sind wegzulegen.
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Erläuterungen
Kennzeichnung von inhaltlichen Änderungen
In den Richtlinien sind Zeilen mit inhaltlichen Textänderungen am Rand durch „*“
gekennzeichnet. Bei entfallenen Texten ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte Zeile
gesetzt. Nicht gekennzeichnet ist die geänderte Leseransprache.
Leseransprache
Für die Leseransprache der handelnden Personen, werden neu nur noch die Abkürzungen
„Ww“ (Weichenwärter), „Tf“ (Triebfahrzeugführer), „Rb“ (Rangierbegleiter) und „Fdl“
(Fahrdienstleiter) verwendet.
Allgemein
Das „Betriebsstellenbuch“ wird neu als „Streckenbuch EIU“ umbenannt. Die betriebliche
Unterlage „Angaben für das Streckenbuch“ wird neu als „Angaben für das Streckenbuch EVU“
umbenannt. Grundlage hierfür sind die Vorgaben der TSI OPE. Auf diese Änderungen wird in
den folgenden Erläuterungstexten zu den jeweils betroffenen Richtlinien nicht mehr
hingewiesen.
Wenn in einer Richtlinie ein Verweis auf eine andere Richtlinie der Richtlinienfamilie 408
enthalten war, wird diesem Verweis die Kurzbezeichnung „Ril“ vorangestellt. Verweise denen
noch „Modul“ vorangestellt war, werden durch „Ril“ ersetzt. Wenn die Rede vom Plural
„Richtlinien“ ist, wird „Richtlinien“ ausgeschrieben. Gleiches gilt für Verweise auf andere
Richtlinien.
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Ril 408.4801 Zusätzliche oder abweichende Regeln
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
Titel: Züge fahren; Zusätzliche oder
abweichende Regeln
Titel: Züge fahren; Inhalt und zusätzliche
Regeln
408.0051 408.4801 1
408.4801 1 408.4801 2
408.4801 2 408.4801 3
Der Titel wurde aufgrund der Übernahme des Abschnitts 1 in die Ril 408.0051 angepasst.
In Abschnitt 2 wurde der Begriff „Infrastrukturbetreiber“ durch „Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmen (EIU)“ ersetzt.
Anhang 408.4801A01 Verkehrstage
Der bisherige Anhang 408.4801A01 „Begriffe“ wurde aufgelöst und in die Grundsatzrichtlinie
408.0055 überführt. Daher wurde die Nummerierung des bisherigen Anhanges 408.4801A03 in
Anhang 408.4801A01 geändert.
In Abschnitt 1 wurde die Tabelle „Weitere Feiertage“ gestrichen, da Feiertage aus den
Informations- und Nachrichtenmedien ersichtlich sind.
Anhang 408.4801A02 Gütigkeit der Richtlinien für Mitarbeiter
Der bisherige Anhang 408.4801A02 „Abkürzungen“ wurde aufgelöst und in die
Grundsatzrichtlinie 408.0054 überführt. Daher wurde die Nummerierung des bisherigen
Anhanges 408.4801A04 in Anhang 408.4801A02 geändert.
In der Tabelle wurden die Richtlinien 408.0051, 408.0054, 408.0055 und 408.0056 neu
aufgenommen.
408.4802 Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich
Im Abschnitt 6 Absatz (1) wurde festgelegt, dass aufgrund der besseren Nachvollziehbarkeit die
Mitarbeiter neben ihrer Unterschrift auch ihren Namen in Druckbuchstaben vermerken müssen.
408.4811 - Allgemeines
In Abschnitt 6 Absatz (2) wurde der Verweis auf die Richtlinie 408.0054 geändert.
408.4812 - Besonderheiten
Abschnitt 2 Absatz (1)
Lesen Sie die Erläuterungen zu den geänderten Regeln in den Richtlinien 408.0435 und
408.2435 jeweils im Abschnitt 1 Absatz (3).
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408.4813 - Vorbereiten
Abschnitt 1 Absatz (1) a) Nr. 1
Lesen Sie die Erläuterungen zu den geänderten Regeln in den Richtlinien 408.0435 und
408.2435 jeweils im Abschnitt 1 Absatz (3).
408.4841 - Hauptgleise
Abschnitt 3
In der bisherigen Regel in Absatz (4) wurde die Nummer des Befehls geändert. Lesen hierzu
die Erläuterungen zu den geänderten Regeln in den Richtlinien 408.0411 bzw. 408.2411.
Abschnitt 10
Die Abschnittsüberschrift wurde durch eine Ergänzung des Begriffs „Betriebsart SH“ in „ETCS-
Betriebsart SH“ präzisiert.
408.4851 Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört
Abschnitt 3
Die Regeln in Abschnitt 3 Absatz (3) a) wurden ergänzt und gelten somit auch für
elektromechanische Stellwerke.
Mit freundlichen Grüßen
DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg
gez. Christian Ehrhardt gez. Julian Huth
Leiter Grundlagen und Verfahren
Bahnbetrieb
Experte Fahrdienstvorschrift