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94 KiB
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Zusätzliche oder abweichende Regeln 408.4801
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Zusätzliche oder abweichen de Regeln und örtliche Zu-
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sätze
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(1) Zusätzliche oder abweichende Regeln können
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- in örtlichen Zusätzen (diese können im Streckenbuch EIU , in örtlichen Un-
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terlagen für Mitarbeiter des EVU oder i n den Angaben für das Strecken-
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buch EVU enthalten sein),
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- im Auftragsbuch (EIU),
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- in einer Betra,
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- in einer Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung oder
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- in Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken
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gegeben sein.
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Wenn Regeln in örtlichen Zusätzen gegeben sein können, ist darauf hingewiesen.
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(2) In örtlichen Zusätzen sind enthalten:
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a) Anlagen, Einrichtungen der Betriebsstellen und für Bahnhöfe und An-
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schlussstellen die maßgebende Neigung, wenn sie größer ist als 2,5 ‰
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(1:400).
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b) maßgebende Neigungen einschließlich der Neigungswechsel der Stre-
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ckenabschnitte zwischen Zugmeldestellen,
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c) durchgehende Hauptgleise einer zweigleisigen Bahn, deren Bezeichnung
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ergänzt ist,
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d) Bahnhöfe, die in mehrere Fahrdienstleiterbezirke aufgeteilt sind,
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e) Fdl, denen auf eingleisigen Strecken selbsttätige Blockstellen des automa-
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tischen Streckenblocks zugeteilt sind,
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f) Grenze zwischen Bahnhof und freier Strecke bei besonderen örtlichen
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Verhältnissen.
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2 Ausnahmen
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Ausnahmen von den Regeln genehmigt ausschli eßlich die regelwerksverantwortli-
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che Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU).
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Zusätzliche
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oder abwei-
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chende Re-
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geln
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Örtliche Zu-
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sätze
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*
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*
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*
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Verkehrstage 408.4801A01
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Kennzeichen der Züge, die nur an einzelnen Tagen ve r-
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kehren
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W = Zug verkehrt werktags, d. h. der Zug verkehrt nicht an den unter
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S genannten Tagen.
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nS = Zug verkehrt am Werktag nach den unter S genannten Tagen.
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||
nnS = Zug verkehrt am Tag nach den unter nS genannten Tagen.
|
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vS = Zug verkehrt am Werktag vor den unter S genannten Tagen.
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S = Zug verkehrt an Sonntagen sowie an folgenden Feiertagen:
|
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Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag,
|
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Pfingstmontag, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtstag.
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Mo = Zug verkehrt montags.
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Di = Zug verkehrt dienstags.
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Mi = Zug verkehrt mittwochs.
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Do = Zug verkehrt donnerstags.
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Fr = Zug verkehrt freitags.
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Sa = Zug verkehrt samstags.
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So = Zug verkehrt sonntags.
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31.10. usw. = Zug verkehrt an dem angegebenen Tag.
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= Programmzug oder Zug, der auf besondere Anordnung
|
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verkehrt.
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B = Zug verkehrt nach Bedarf.
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Bei Zügen, die über Mitternacht hinaus verkehren, sind die Verkehrstage in Bruch-
|
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form angegeben, z. B.
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Sa/So = Zug verkehrt in der Nacht von Samstag auf Sonntag.
|
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S/S = Zug verkehrt in der Nacht von Sonn- und Feiertagen auf Sonn-
|
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und Feiertage.
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||
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Verkehren Züge an mehreren Verkehrstagen, sind diese z. B. wie folgt angeg e-
|
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ben:
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S + nS = Zug verkehrt an den unter S und nS genannten Tagen.
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Di - Fr = Zug verkehrt dienstags bis freitags.
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*
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*
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Rangieren; Verkehrstage 408.4801A01
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Seite 2
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Gültig ab: 14.12.2025
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2 Kennzeichen der Züge, die an einzelnen Tagen nicht ve r-
|
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kehren
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Bei Zügen, die an einzelnen Tagen nicht verkehren, sind Abkürzungen dieser T a-
|
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ge eingerahmt hinter der Zugnummer angegeben, z. B.
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||
(nS) = Zug verkehrt täglich, ausgenommen am Werktag nach den
|
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unter S genannten Tagen.
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W (nS) = Zug verkehrt an Werktagen, ausgenommen am Werktag nach
|
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den unter S genannten Tagen.
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S (So) = Zug verkehrt an Wochenfeiertagen.
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❑
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Gültigkeit der Richtlinien für Mitarbeiter 408.4801A02
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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Ril Bezeichnung
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gilt für
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Fdl Ww Tf Rb, Ran-
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gierer
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Andere Mitarbei-
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ter, die nach Ril
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408.4851 Gleise
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sperren
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408.0051 Aufbau und Zweck ja ja ja ja ja
|
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408.0054 Abkürzungen ja ja ja ja ja
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408.0055 Begriffe ja ja ja ja ja
|
||
408.0056 Kommunikation ja ja ja ja ja
|
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408.4801 Zusätzliche oder abwei-
|
||
chende Regeln
|
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ja ja ja ja ja
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408.4801A01 Verkehrstage ja ja ja ja ja
|
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408.4801A02 Gültigkeit der Richtlinien für
|
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Mitarbeiter
|
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ja ja ja ja ja
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408.4802 Tätigkeiten, Uhrzeitver-
|
||
gleich
|
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ja ja ja ja ja
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||
408.4811 Allgemeines ja ja ja ja
|
||
408.4812 Besonderheiten ja ja ja ja
|
||
408.4813 Vorbereiten ja ja ja ja
|
||
408.4814 Durchführen - Regelfall ja ja ja ja
|
||
408.4815 Durchführen - Weichen,
|
||
Gleissperren, Signale
|
||
ja ja ja ja
|
||
408.4816 Durchführen - Übergänge
|
||
sichern
|
||
ja ja ja ja
|
||
408.4817 Durchführen - Ladestellen
|
||
oder Umschlaggleise be-
|
||
dienen
|
||
ja ja ja ja
|
||
408.4818 Durchführen - Abstoßen
|
||
oder Ablaufen
|
||
ja ja ja ja
|
||
408.4821 Fahrzeuge aufhalten ja ja
|
||
408.4831 Fahrzeuge abstellen und
|
||
festlegen
|
||
ja ja
|
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408.4841 Auf Hauptgleisen rangieren ja ja ja ja
|
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408.4851 Gleise sperren, Oberleitung
|
||
ausgeschaltet oder gestört
|
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ja ja
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❑
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich 408.4802
|
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Tätigkeiten selbstständig verrichten
|
||
Tätigkeiten beim Rangieren darf selbstständig nur verrichten, wer für die T ätigkeit
|
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geprüft und mit ihrer Ausführung beauftragt ist. Auszubildende Mitarbe iter dürfen
|
||
Tätigkeiten beim Rangieren nur unter Aufsicht und Verantwortung des mit der
|
||
Ausführung beauftragten Mitarbeiters verrichten.
|
||
Tätigkeiten beim Rangieren verrichten
|
||
- Ww,
|
||
- Tf,
|
||
- Fdl, soweit auf Hauptgleisen rangiert wird.
|
||
2 Tätigkeiten übertragen oder von anderen ständig verrich-
|
||
ten
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||
Aufgrund von Regeln der Ril 408.4801 - 4851 dürfen Tätigkeiten des Ww oder Tf
|
||
- anderen Mitarbeitern übertragen werden oder
|
||
- ständig verrichtet werden vom Rb oder Rangierer.
|
||
3 Tätigkeiten abgrenzen
|
||
Wenn mehrere Mitarbeiter auf Betriebsstellen Tätigkeiten beim Rangieren g e-
|
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meinsam verrichten, ist ihre Verantwortung in örtlichen Zusätzen abgegrenzt.
|
||
4 Vorrang von Sicherheit und Pünktlichkeit
|
||
Die Mitarbeiter haben in erster Linie für Sicherheit, dann für Pünktlichkeit des
|
||
Bahnbetriebs zu sorgen. Dies geht allen anderen Tätigkeiten vor, die ihnen übe r-
|
||
tragen sind. Die Mitarbeiter müssen, soweit erforderlich, eine richtig zeigende Uhr
|
||
tragen.
|
||
Mitarbeiter dürfen Ton -, Funk-, Fernseh- oder Datenverarbeitungsgeräte nur b e-
|
||
treiben, wenn dies für das Verrichten der ihnen übertragenen Tätigkeiten erforde r-
|
||
lich ist.
|
||
5 Melden bei Arbeitsaufnahme und Arbeitsschluss
|
||
Für Mitarbeiter auf Betriebsstellen ist in örtlichen Zusätzen bestimmt, ob und wo
|
||
sie sich bei Aufnahme und zum Schluss der Arbeit melden müssen.
|
||
6 Arbeitsübergabe, Arbeitsübernahme
|
||
(1) Mitarbeiter auf Betriebsstellen müssen Arbeitsübergabe und Arbeitsüberna h-
|
||
me mit Unterschrift , ihrem Namen in Druckbuchstaben und genauer Zeitan-
|
||
gabe in der in örtlichen Zusätzen b estimmten Unter lage bescheini gen. Sie
|
||
müssen alle der Betriebsabwicklung dienenden Unterlagen übergeben.
|
||
Allgemein
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*
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*
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*
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||
*
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*
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*
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Rangieren; Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich 408.4802
|
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Seite 2
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||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Bei Arbeitsübergabe muss der übergebende Mitarbeiter den übernehmenden
|
||
Mitarbeiter auf Besonderheiten hinweisen. Der übernehmende Mitarbeite r
|
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muss die Unterlagen und das Auftragsbuch sofort nach Arbeitsaufnahme ein-
|
||
sehen.
|
||
(2) Mitarbeiter auf Betriebsstellen dürfen bei durchgehender Arbeitszeit ihren A r-
|
||
beitsplatz nur verlassen, wenn die Arbeitsübernahme vom übernehmenden
|
||
Mitarbeiter bescheinigt worden ist. In örtlichen Zusätzen können abweichende
|
||
Regeln gegeben sein.
|
||
7 Unterbrochene Arbeitszeit
|
||
Bei unterbrochener Arbeitszeit muss der Beginn und das Ende der Unterbrechung
|
||
den in örtlichen Zusätzen genannten Stellen mitgeteilt werden.
|
||
Die zu übergebenden Unterlagen müssen an der in örtlichen Zusätzen bestimmten
|
||
Stelle hinterlegt werden.
|
||
8 Verlassen des Stellwerks
|
||
Ein Mitarbeiter, der einem Fdl zugeteilt ist, darf während der Arbeit szeit den Stell-
|
||
werksraum nur verlassen, wenn der Fdl zugestimmt hat.
|
||
9 Uhrzeitvergleich
|
||
Für Mitarbeiter auf Betriebsstellen ist in örtlichen Zusätzen geregelt, wann und wie
|
||
sie die Uhrzeit vergleichen müssen.
|
||
10 Umstellen der Uhren bei Beginn und Ende der MESZ
|
||
Beim Umstellen der Uhren auf Betriebsstellen zu Beginn und Ende der mitteleuro-
|
||
päischen Sommerzeit (MESZ) gelten folgende Regeln:
|
||
(1) Die Mitarbeiter müssen am Tag der Umstellung und am folgenden Tag eine
|
||
richtig zeigende Uhr tragen.
|
||
(2) Beim Beginn der MESZ gelten folgende Regeln:
|
||
a) Am Tag des Beginns der MESZ müssen die Mitarbeiter die persönliche Uhr
|
||
bis 1.45 Uhr um eine Stunde (auf 2.45 Uhr) vorgestellt und bezüglich des
|
||
minutengenauen Ganges mit einer Bahnuhr verglichen haben.
|
||
b) Mit Zeigersprung der Bahnuhren von 1.59 Uhr auf null Minuten gilt die
|
||
MESZ 3.00 Uhr und ab diesem Zeitpunkt vorerst nur noch die Zeitanzeige
|
||
der persönlichen Uhr.
|
||
(3) Beim Ende der MESZ gelten folgende Regeln:
|
||
a) Die Stunde von 2.00 Uhr bis 3.00 Uhr erscheint bei Beendigung der MESZ
|
||
doppelt, wobei die erste Stunde (MESZ) als 2A, die zweite Stunde - mittel-
|
||
europäische Zeit (MEZ) - als 2B bezeichnet wird. Diese Bezeichnung ist
|
||
bei Aufträgen und Meldungen, die eine Stundenangabe enthalten, sowie
|
||
bei den entsprechenden Einträgen in die Unterlagen der Stundenbezeic h-
|
||
nung hinzuzufügen, z.B. 2A Uhr .... Minuten bzw. 2B Uhr .... Minuten.
|
||
b) Am Tag der Beendigung der MESZ müssen die Mitarbeiter die persönliche
|
||
Uhr bis 1.45 Uhr um eine Stunde (auf 0.45 Uhr) zurückgestellt und bezü g-
|
||
lich des minutengenauen Ganges mit einer Bahnuhr verglichen haben.
|
||
Arbeitsplatz
|
||
verlassen
|
||
Persönliche
|
||
Uhren
|
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Beginn der
|
||
MESZ
|
||
Ende der
|
||
MESZ
|
||
|
||
Rangieren; Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich 408.4802
|
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Seite 3
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||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
c) Mit Zeigersprung der Bahnuhren von 2A.59 Uhr auf null Minuten gilt die
|
||
MEZ 2B.00 Uhr und ab diesem Zeitpunkt vorerst n ur noch die Zeitanzeige
|
||
der persönlichen Uhr.
|
||
(4) Auf Betriebsstellen mit unterbrochener Arbeitsze it gelten die Bestimmungen
|
||
sinngemäß am Tag der Arbeitsaufnahme nach der Zeitumstellung.
|
||
(5) Während der Umstellung der Bahnuhren weisen s elbsttätig schreibende oder
|
||
druckende Geräte mit Zeitausdruck eine falsche Uhrzeit aus. Es sind Ma ß-
|
||
nahmen zu treffen, wie sie bei Störung dieser Geräte vorgeschrieben sind.
|
||
Nach Abschluss des Umstellvorgangs der Bahnuhren ist ein Pr obedruck
|
||
durchzuführen. Wenn da bei Übereinstimmung mit der richtigen Uhrzeit fes t-
|
||
gestellt wird, gelten die Geräte wieder als ordnungsgemäß wirkend.
|
||
(6) Wenn nach Abschluss der Umstellmaßnahmen Uhren mit abweichender Zei t-
|
||
anzeige angetroffen werden, gilt die Anzeige der persönlichen Uhr.
|
||
❑
|
||
Unterbroche-
|
||
ne Arbeitszeit
|
||
Geräte mit
|
||
Zeitausdruck
|
||
Unregelmä-
|
||
ßigkeiten
|
||
|
||
Richtlinie
|
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
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Rangieren; Allgemeines 408.4811
|
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Tf, Rb
|
||
In der Regel rangiert der Tf. In örtlichen Zusätzen oder in einer Betra dürfen Auf-
|
||
gaben des Tf einem Rb übertragen sein. Der Tf darf Aufgaben einem Rb übertra-
|
||
gen.
|
||
2 Besetzen der Triebfahrzeuge
|
||
Arbeitende Triebfahrzeuge müssen beim Rangieren mit einem Tf besetzt sein.
|
||
Muss der Tf Fahrweg und Signale beobachten, muss er sich bei Triebfahrzeugen
|
||
mit zwei Führerräumen im vorderen Führerraum aufhalten. Sind arbeitende Trieb-
|
||
fahrzeuge gesteuert, dürfen sie unbesetzt sein.
|
||
3 Verständigen
|
||
(1) Es gilt Folgendes:
|
||
a) Mündliche Aufträge und Meldungen müssen vom Empfänger wiederholt
|
||
werden. Die Wiederholung muss alle wesentlichen Angaben enthalten.
|
||
b) Bei fernmündlicher Verständigung, muss jedes Wiederholen mit den Wor-
|
||
ten „Ich wiederhole“ eingeleitet werden.
|
||
c) Die Richtigkeit der Wiederholung ist vom Mitarbeiter, der den Auftrag oder
|
||
die Meldung gegeben hat, mit dem Wort „Richtig“ zu bestätigen.
|
||
(2) Aufträge oder Meldungen über einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen müs-
|
||
sen zweimal gegeben werden. Die zweite Durchsage ist mit den Worten „Ich
|
||
wiederhole“ einzuleiten.
|
||
|
||
(3) Bei Fragen müssen in der Antwort alle wesentlichen Angaben der Frage ent-
|
||
halten sein.
|
||
(4) Die Regeln für die Verständigung über Rangierfunk sind in der Richtlinie 481
|
||
gegeben.
|
||
(5) Aufträge, Fahrzeugbewegungen auszuführen, darf der Rb nur erteilen, wenn
|
||
er nach Ril 408.4814 Abschnitt 4 Absatz (1) den Fahrweg beobachtet. Aufträ-
|
||
ge zum Halten muss der Tf stets ausführen, auch wenn sie nicht vom Rb ge-
|
||
geben werden.
|
||
(6) Wenn der Rb den Fahrauftrag nicht über Rangierfunk erteilt, muss er mit dem
|
||
Tf eine Rangierseite vereinbaren, sofern sie nicht in örtlichen Zusätzen be-
|
||
stimmt ist.
|
||
Wird die Sichtverbindung zwischen Tf und Rb unterbrochen, muss der Tf die
|
||
Geschwindigkeit ermäßigen, wird die Sichtverbindung nicht alsbald wieder
|
||
hergestellt, muss der Tf anhalten.
|
||
Wird dem Tf die Aufnahme der Rangiersignale erschwert, muss der Rb einen
|
||
oder mehrere Rangierer zur Weitergabe der Signale bestimmen.
|
||
4 Rangieren in Ortsstellbereichen
|
||
Aufgaben
|
||
übertragen
|
||
Arbeitende
|
||
Triebfahrzeu-
|
||
ge besetzen
|
||
Allgemeines
|
||
Einseitig ge-
|
||
richtete
|
||
Sprecheinrich-
|
||
tungen
|
||
Fragen
|
||
Rangierfunk
|
||
Aufträge
|
||
Während der
|
||
Fahrt
|
||
Besonderhei-
|
||
ten
|
||
|
||
Rangieren; Allgemeines 408.4811
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
(1) Besonderheiten (z. B. gestörte Bahnübergangssicherung, niedrigere Ge-
|
||
schwindigkeit als 25 km/h) sind dem Tf von der in Absatz (3) a) genannten
|
||
Stelle bekanntzugeben.
|
||
(2) Besonderheiten dürfen von der Bekanntgabe ausgenommen werden, wenn:
|
||
- Gleise mit abgeschalteter oder gestörter Oberleitung mit Fahrleitungssigna-
|
||
len oder
|
||
- Besonderheiten in Gleisen, z.B. durch Wärterhaltscheiben
|
||
gekennzeichnet sind.
|
||
(3) Es gilt Folgendes:
|
||
a) Bevor der Tf in einen Ortsstellbereich hineinfährt, muss er sich bei der zu-
|
||
ständigen Stelle melden oder Unterlagen einsehen. Die zuständige Stelle
|
||
bzw. die Unterlagen werden in örtlichen Zusätzen genannt.
|
||
b) Bei Arbeitsaufnahme oder nach einer Arbeitsunterbrechung in einem Orts-
|
||
stellbereich muss sich der Tf bei der zuständigen Stelle melden oder Unter-
|
||
lagen einsehen (örtliche Zusätze). Die zuständige Stelle bzw. die Unterla-
|
||
gen werden in örtlichen Zusätzen genannt.
|
||
(4) Der Tf muss Unregelmäßigkeiten an Bahnanlagen und Fahrzeugen an die in
|
||
örtlichen Zusätzen genannte zuständige Stelle melden.
|
||
(5) In örtlichen Zusätzen können zusätzliche Regeln gegeben sein, z.B. Be-
|
||
schreibung des Ortsstellbereiches, dessen Grenzen und weitere örtliche Re-
|
||
geln.
|
||
5 Verhalten bei Gefahr oder Unregelmäßigkeiten
|
||
(1) Wenn eine Gefahr droht, muss in eigener Verantwortung umsichtig und ent-
|
||
schlossen alles getan werden, um die Gefahr abzuwenden oder zu mindern.
|
||
Bei Gefahr müssen Fahrzeuge angehalten werden, soweit nicht die Gefahr
|
||
durch das Anhalten vergrößert wird. Eine Gefahr muss auch für Nachbarglei-
|
||
se angenommen werden, wenn nicht einwandfrei festgestellt wird, dass die
|
||
Nachbargleise befahren werden können.
|
||
(2) Bei Unregelmäßigkeiten an Bahnanlagen und Fahrzeugen sind folgende Re-
|
||
geln zu beachten:
|
||
a) Wird ein Mangel am Oberbau gemeldet oder festgestellt, müssen Maß-
|
||
nahmen bei Gefahr getroffen werden.
|
||
- Der Tf muss den Mangel dem Ww mitteilen.
|
||
- Der Ww muss für das Sperren des Gleises sorgen.
|
||
b) Wenn an Fahrzeugen oder Ladungen Unregelmäßigkeiten (z. B. Brandge-
|
||
ruch, Ölqualm, Flammen, rot glühende Radsatzlager, Pfeiftöne, blockierter
|
||
Radsatz, Funken am Radsatz, kreischendes Geräusch, rot glühende
|
||
Bremsklötze oder Radreifen, brennende Bremsbeläge, unruhiger Lauf des
|
||
Fahrzeugs, klapperndes klirrendes Geräusch, regelmäßiges starkes Klop-
|
||
fen oder Schlagen, lose Wagendecken, verschobene Ladung, nach außen
|
||
aufschlagende Türen, Unregelmäßigkeiten an Stromabnehmern, Feuer)
|
||
festgestellt oder solche Unregelmäßigkeiten gemeldet werden, müssen
|
||
Maßnahmen bei Gefahr getroffen werden.
|
||
Nach dem Anhalten muss der Tf die Unregelmäßigkeit dem Ww mitteilen.
|
||
Besonderhei-
|
||
ten bekannt
|
||
geben
|
||
Zuständige
|
||
Stelle
|
||
Unregelmä-
|
||
ßigkeiten
|
||
Zusätzliche
|
||
Regeln
|
||
Gefahr
|
||
Unregelmäßig-
|
||
keiten an
|
||
Bahnanlagen
|
||
Unregelmäßig-
|
||
keiten an
|
||
Fahrzeugen
|
||
|
||
Rangieren; Allgemeines 408.4811
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Seite 3
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Gültig ab: 14.12.2025
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Der Tf muss – auch wenn er eine Unregelmäßigkeit selbst festgestellt hat –
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die Fahrzeuge nach der Unregelmäßigkeit absuchen und dem Ww die zu
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treffenden Maßnahmen mitteilen.
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c) Hält eine Rangierfahrt unvorhergesehen, außer wegen Haltstellung eines
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Signals, muss der Tf die Ursache umgehend ermitteln.
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d) Wenn an einem Halt zeigenden Signal unzulässig vorbeigefahren worden
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ist, muss sofort angehalten und nach dem Anhalten sofort der Ww verstän-
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digt werden. Dies gilt auch bei einer PZB-Zwangsbremsung an einem Sig-
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nal, das Signal Sh 1, Ra 12 (DV 301) oder Kennlicht zeigt.
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6 Nachweis
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(1) Vorgänge, Aufträge oder Meldungen sind schriftlich nachzuweisen, wenn dies
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in den Regeln der Richtlinien 408.4801 – 4851 oder in örtlichen Zusätzen an-
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geordnet ist. In örtlichen Zusätzen ist vorgeschrieben, in welchen Unterlagen
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der schriftliche Nachweis zu führen ist.
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(2) Es dürfen Abkürzungen nach Ril 408.0054 verwendet werden. Abkürzungen
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dürfen zusammengesetzt werden.
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7 Örtliche Besonderheiten
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Örtliche Besonderheiten sind in örtlichen Zusätzen bekannt gegeben.
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Sonstiges
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Besonderheiten 408.4812
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt
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(1) Eine Rangierfahrt, die in eine Zugfahrt übergeh en soll, muss am nächsten
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Hauptsignal – bei einem Gruppensignal am zugehörigen Sperrsignal – nicht
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angehalten werden, wenn die Voraussetzungen für die Abfahrt des Zuges er-
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füllt sind. Bei Gruppensignalen ohne Lichtsperrsignal oder hohes Formsperr-
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signal ist dies nicht zugelassen.
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Die Zugfahrt beginnt mit Vorbeifahrt der Spitze der Rangierfahrt an den ge-
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nannten Signalen.
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(2) Der Übergang einer Rangierfahrt, die ein Baugleis verlässt, ohne Halt i n eine
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Zugfahrt ist nicht zugelassen. In einer Betra können zusätzliche Regeln gege-
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ben sein.
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(3) Für den Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt, die eine Anschlussstel-
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le verlässt, sind zusätzliche Regeln in örtlichen Zusätzen gegeben.
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2 Einschränkungen für das Befahren von Bahnhofsgleisen
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(1) Einschränkungen für das Befahren von Bahnhofsgleisen sind für Ww in örtli-
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chen Zusätzen genannt, und zwar auf Strecken, die zugelassen sind für Züge,
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deren Zuggattungsbezeichnung ergänzt ist durch
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- „-L“ für Fahrzeuge mit der Anschrift „LNT“,
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- „-D“ für Fahrzeuge mit Gattungsbuchstaben DA, DAB oder DB, Dop-
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pelstockfahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 2),
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- „-W“ für Fahrzeuge mit wirkender Wirbelstrombremse,
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- „E“ für Fahrzeuge der Baureihen 85 4010 und 85 4110 , Doppelstock-
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fahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 3).
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(2) In örtlichen Zusätzen sind Bahnhofsgleise genannt, die von Schneeräumfahr-
|
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ten – außer Schneepflügen, die mit dem Triebfahrzeug fest verbunden sind –
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nicht befahren werden dürfen.
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❑
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Übergang am
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Signal
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Baugleis
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Anschluss-
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stelle
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Vorbereiten 408.4813
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Verständigen
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(1) Es gilt Folgendes:
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a) Verständigung durch Tf:
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1. Bevor Fahrzeuge bewegt werden, muss der Tf den Ww über Ziel, Zweck
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und Besonderheiten (z. B. Lü-Sendung, außergewöhnliche Länge,
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Kleinwagenfahrt, Fahrzeuge mit wirkender Wir belstrombremse, Fahr-
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zeuge der BR 85 4010 und 85 4110, Doppelstockfahrzeuge des Perso-
|
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nenverkehrs (Lichraumprofil DE 2) oder Doppelstockfahrzeuge des Per-
|
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sonenverkehrs (Lichtraumprofil DE 3)) der Fahrzeugbewegung verstän-
|
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digen.
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||
Wenn dem Tf Ziel oder Zweck der Fahrzeugbewegung nicht bekannt ist,
|
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muss er diese mit dem Ww vereinbaren.
|
||
2. Der Tf muss den Ww nicht über Ziel und Zweck verständigen,
|
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- wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Fahrten mit dem Trieb-
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fahrzeug eines Zuges (z. B. Vorziehen von Fahrzeugen zum Kuppeln
|
||
von Zugteilen, Abstellen von Fahrzeugen, Fahrten von und zum Zug)
|
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handelt,
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- wenn ein Triebfahrzeug zum Kuppeln oder Entkuppeln von Fahrzeu-
|
||
gen aufdrücken muss oder nach dem Entkuppeln geringfügig vorzie-
|
||
hen soll, damit die Fahrzeuge getrennt stehen,
|
||
- wo für das Beidrücken Förderanlagen oder von einem Ablaufrechner
|
||
gesteuerte Lokomotiven verwendet werden,
|
||
- wo in Einfahrstumpfgleisen einzeln oder zu zweien fahrende Trieb-
|
||
fahrzeuge (auch Einheiten, die aus Triebwagen, Triebköpfen, Steu-
|
||
erwagen oder Mittelwagen gebildet sind) eines angekommenen Zu-
|
||
ges dem ausfahrenden Zug oder den als Rangierfahrt wegfahrenden
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||
Fahrzeugen ohne Zustimmung des Ww nachfahren dürfen,
|
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- wo einzelne Wagen oder Wagengruppen beim Beladen oder Entla-
|
||
den ohne Zustimmung des Ww verschoben werden dürfen,
|
||
- wenn im Baugleis rangiert werden soll.
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b) Bevor der Tf Fahrzeuge in ein Gleis - außer in ein Baugleis - einsetzt, muss
|
||
er den Ww verständigen.
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||
c) Bevor der Tf im Baugleis rangiert oder Fahrzeuge in ein Baugleis einsetzt,
|
||
muss er die in der Betra genannte Person verständigen. In der Betra kön-
|
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nen abweichende Regeln gegeben sein.
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d) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, muss der Tf verständigen:
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1. beteiligte Rangierer über Ziel und Zweck der Fahrzeugbewegung und
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über Besonderheiten, die beim Durchführen der Fahrzeugbewegung zu
|
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beachten sind,
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2. andere Tf, die Fahrzeugbewegungen durchführen, wenn eine gegensei-
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tige Gefährdung eintreten kann.
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Tf
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Verzicht
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*
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Rangieren; Vorbereiten 408.4813
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Gültig ab: 14.12.2025
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e) Vor dem Bewegen von Fahrzeugen oder vor dem Heranfahren an Fahr-
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zeuge muss der Tf Personen, die sich an oder in diesen Fahrzeu gen befin-
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den, verständigen. Es können zusätzliche Regeln gegeben sein.
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(2) Verständigung durch Rb:
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a) Der Rb muss die Verständigung nach Absatz (1) durchführen, wenn ihm
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diese Aufgaben übertragen worden sind.
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b) Wenn der Rb den Ww nach Absatz (1) a) verständigt, muss er den Tf über
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Ziel und Zweck der Fahrzeugbewegung und über Besonderheiten, die bei
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||
der Fahrzeugbewegung zu beachten sind, verständigen.
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(3) Verständigung durch Ww:
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a) Der Ww muss dem Tf Besonderheiten (z. B. gestörte Bahnübergangssi-
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||
cherung, erloschenes Signal, abgeschaltete oder gestörte Oberleitung, be-
|
||
sonderer Fahrweg, vorübergehend niedrigere Geschwindigkeit als 25
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km/h) mitteilen, die beim Durchführen der Bewegung zu beachten sind. Er
|
||
muss die Besonderheiten dem Rb mitteilen, w enn er ihn über Ziel und
|
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Zweck verständigt hat.
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Wenn eine Rangierfahrt in ein gesperrtes Gleis eingelassen werden soll, in
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||
dem der Tf Beschäftigte warnen muss, muss der Ww dies dem Tf mitteilen;
|
||
hierbei muss er die Lage der Arbeitsstelle angeben.
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b) Bei regelmäßig wiederkehrenden Fahrten mit dem Triebfahrzeug eines Zu-
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ges (z. B. Vorziehen von Fahrzeugen zum Kuppeln von Zugteilen, Abstel-
|
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len von Fahrzeugen, Fahrten von und zum Zug) m uss der Ww den Tf ver-
|
||
ständigen, wenn sich der Zweck der Fahrt geändert hat oder vom Ziel ab-
|
||
gewichen werden soll.
|
||
c) Der Ww muss verständigen
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1. den benachbarten Ww , wenn eine Rangierfahrt über den ei genen Ran-
|
||
gierbezirk hinaus durchgeführt werden soll,
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2. den Schrankenwärter, wenn ein Bahnübergang befahren werden soll.
|
||
d) Beim Rangieren im Baugleis muss der Ww keine Besonderheiten nach a)
|
||
mitteilen und nicht nach b) oder c) verständigen. In der Betra können ab-
|
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weichende Regeln gegeben sein.
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||
2 Fahrbereitschaft feststellen
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||
(1) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, muss der Tf Folgendes feststellen:
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a) Gemeinsam zu bewegende Fahrzeuge müssen untereinander gekuppelt
|
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sein, ausgenommen beim Beidrücken oder an Trennstellen abzustoßender
|
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oder ablaufender Fahrzeuge.
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||
b) Die Bremsen müssen gelöst sein.
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||
c) Die zu bewegenden Fahrzeuge dürfen nic ht durch Hemmschuhe oder
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Radvorleger festgelegt sein.
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d) Mitfahrende müssen verständigt sein.
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||
e) Außentüren von Reisezugwagen müssen geschlossen sein.
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f) Soweit erforderlich muss die Bremsprobe ausgeführt oder die besetzten
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Handbremsen auf ihre Wirksamkeit geprüft sein.
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Rb
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Ww
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Allgemein
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Rangieren; Vorbereiten 408.4813
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Seite 3
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Gültig ab: 14.12.2025
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g) Beim Abstoßen oder Ablaufen müssen die erforderlichen Hemmschuhe
|
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zum Anhalten der Wagen gebrauchsfähig an den vorgesehenen Stellen
|
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bereitliegen.
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(2) Zusatzanlagen sind Privatgleisanschlüsse, Ladestraßen, Laderampen, Lager-
|
||
plätze, Anlagen des Kombinierten Verkehrs, Güterhallen, Lademittelstütz-
|
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punkte, Gleise und Ladestellen für die Post, Übergabegleise für private Ei-
|
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senbahnen, Gleise für Zoll- und Grenzbehandlung, Anschlüsse der DB AG mit
|
||
Ladetätigkeit, Gleiswaagen, Lademaße, Entseuchungsanlagen, Ladeanlagen
|
||
„Auto im Reisezug“, Gleise für Ladetätigkeit von Dienstleistern, Schadwagen-
|
||
und Werkstattgleise, Wasch- und Reinigungsanlagen sowie besondere Glei-
|
||
se, die der Betriebspflege von Reisezugwagen dienen.
|
||
Bevor auf Zusatzanlagen Fahrzeuge bewegt werden, muss der Tf außerdem
|
||
Folgendes feststellen:
|
||
a) Ladearbeiten müssen eingestellt und Personen, die sich zum Be- und Ent-
|
||
laden im Wagen befinden, ausgestiegen sein.
|
||
b) Lose Fahrzeugteile müssen ordnungsgemäß festgelegt und bewegliche
|
||
Fahrzeugeinrichtungen richtig gestellt und verriegelt und Wagendecken be-
|
||
festigt sein.
|
||
c) Der lichte Raum muss frei sein; hierzu gehört auch das Entfernen von an
|
||
Fahrzeugen angeschlossenen Ver- oder Entsorgungseinrichtungen.
|
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(3) Die Feststellungen nach den Absätzen (1) oder (2) muss der Rb treffen, wenn
|
||
ihm diese Aufgaben übertragen worden sind.
|
||
3 Zustimmen
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(1) Es gilt Folgendes:
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||
a) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, ist in der Regel die Zustimmung des Ww
|
||
erforderlich.
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||
b) Der Ww darf die Zustimmung erst geben, wenn folgende Bedingungen er-
|
||
füllt sind:
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||
1. Die Beteiligten nach Abschnitt 1 Absatz (3) müssen verständigt sein.
|
||
2. Zugfahrten oder andere Fahrzeugbewegungen dürfen nicht gefährdet
|
||
werden.
|
||
3. Der Fahrweg muss eingestellt sein.
|
||
4. Vor dem Rangieren an der Spitze eines Zuges muss der Ww die Er-
|
||
laubnis des Fdl einholen. Beim Rangieren an der Spitze eines anzeige-
|
||
geführten Zuges darf der Fdl die Erlaubnis nur erteilen, wenn er alle für
|
||
den Zug von der LZB oder von ETCS dunkel geschalteten Hauptsignale
|
||
in Haltstellung gebracht hat und, wenn es der Tf bei LZB gefordert hat,
|
||
der Zug Befehl 30 erhalten hat.
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5. Der Ww muss vor dem Rangieren auf dem Einfahrgleis über Signal Ra
|
||
10 oder, wo kein Signal Ra 10 vorhanden ist, über die Einfahrweiche
|
||
hinaus, den Fdl verständigt haben und dieser muss ihm bestätigt haben,
|
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dass er das Rangieren durch Befehl 31 erlaubt hat.
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||
Die Nummer der Einfahrweiche in Einfahrgleisen ohne Signal Ra 10 ist
|
||
in örtlichen Zusätzen genannt.
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Wenn eine Rangierfahrt über den Rangierbezirk eines Ww hinaus durchge-
|
||
führt werden soll, müssen die beteiligten Ww zugestimmt haben. Stimmen
|
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Zusatzanlagen
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Rb
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Allgemein
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*
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*
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Rangieren; Vorbereiten 408.4813
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Seite 4
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Gültig ab: 14.12.2025
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nicht alle beteiligten Ww zu, darf die Fahrt nur bis zu einem neu vereinbar-
|
||
ten Ziel stattfinden.
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||
Wenn bei Gleisbilds tellwerken mit Weichenlaufkette keine Rangierstraße
|
||
vorhanden ist, muss der Ww die Weichenlaufkette abschalten oder sper-
|
||
ren. Wenn dies nicht möglich ist, muss er die für das Einstellen des Fahr-
|
||
wegs benötigten Weichen gegen Umstellen einzeln sperren.
|
||
Wenn bei Gleisbildstellwerken keine Rangierstraße vorhanden ist, muss
|
||
der Ww bei der Bauform GS II eine Zughilfsstraße, bei den Bauformen GS
|
||
II Sp 64b oder GS III Sp 68 eine Zugstraße mit Signalbedienungsaus schal-
|
||
tung benutzen. Wenn dies nicht möglich ist, muss e r die Weichenlaufkette
|
||
abschalten oder sperren oder die benötigten Weichen, Gleissperren und
|
||
Kreuzungen bedienungsmäßig ausschalten oder gegen Umstellen sperren.
|
||
c) Der Ww darf Fahrzeugbewegungen, die nach örtlichen Zusätzen nach Ril
|
||
408.4841 Abschnitt 6 Absatz (1) während einer Zugfahrt verboten sind, nur
|
||
zustimmen, wenn der Fdl bestätigt hat, dass die Zugfahrt nicht zugelassen
|
||
ist und für die in örtlichen Zusätzen genannten Signale, mit denen die Zug-
|
||
fahrt zugelassen wird, Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan
|
||
nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht eingespeichert sind. Bei Relais-
|
||
stellwerken muss der Fdl an der Taste für das Einschalten des Selbststell-
|
||
betriebs eine Hilfssperre anbringen.
|
||
d) Der Ww kann zustimmen
|
||
1. durch Signal Sh 1 oder Ra 12 (DV 301) - in örtlichen Zusätzen können
|
||
zusätzliche Regeln gegeben sein -,
|
||
2. mündlich oder
|
||
3. durch Hochhalten eines Arms oder einer weißleuchtenden Handleuchte,
|
||
wenn er nicht durch ein Signal oder mündlich zustimmen kann.
|
||
(2) Eine Zustimmung des Ww ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
|
||
a) Der Tf soll mit einer regelmäßig wiederkehrenden Rangierfahrt zum Kup-
|
||
peln von Zugteilen vorziehen.
|
||
b) In Einfahrstumpfgleisen sollen einzeln oder zu zweien fahrende Triebfahr-
|
||
zeuge (auch Einheiten, die aus Triebwagen, Triebköpfen, Steuerwagen
|
||
oder Mittelwagen gebildet sind) eines angekommenen Zuges dem ausfah-
|
||
renden Zug oder den als Rangierfahrt wegfahrenden Fahrzeugen nachfah-
|
||
ren. Die hierfür zugelassenen Gleise sind in örtlichen Zusätzen genannt.
|
||
c) Ein Triebfahrzeug soll zum Kuppeln oder Entkuppeln von Fahrzeugen auf-
|
||
drücken oder nach dem Entkuppeln geringfügig vorziehen, damit die Fahr-
|
||
zeuge getrennt stehen.
|
||
d) Für das Beidrücken werden Förderanlagen oder von einem Ablaufrechner
|
||
gesteuerte Lokomotiven verwendet.
|
||
e) Einzelne Wagen oder Wagengruppen sollen beim Beladen oder Entladen
|
||
verschoben werden; die hierfür zugelassenen Gleisabschnitte sind in örtli-
|
||
chen Zusätzen angegeben.
|
||
f) Im Baugleis soll rangiert werden.
|
||
(3) Es gelten folgende Sonderfälle:
|
||
a) Beim Wechsel der Fahrtrichtung ist für die Weiterfahrt stets eine neue Zu-
|
||
stimmung erforderlich.
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Verzicht
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Sonderfälle
|
||
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||
Rangieren; Vorbereiten 408.4813
|
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Seite 5
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||
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||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
b) Beim Ablaufen ist nur eine Zustimmung vor Beginn des Ablaufens erforder-
|
||
lich.
|
||
c) Fahrzeuge dürfen in ein Gleis - außer in ein Baugleis - eingesetzt werden,
|
||
wenn der Ww zugestimmt hat.
|
||
d) Beim Rangieren im Baugleis oder beim Einsetzen von Fahrzeugen in ein
|
||
Baugleis stimmt die in der Betra genannte Person mündlich zu. In der Be-
|
||
tra können abweichende Regeln gegeben sein.
|
||
(4) Der Ww darf dem Rangieren in einem Gleis, das zur Sicherung von Personen
|
||
gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren ge-
|
||
sperrt ist, nicht zustimmen.
|
||
4 Wechsel in ETCS-Betriebsart SH
|
||
Der Tf darf auf Strecken mit ETCS in ETCS -Betriebsart IS oder NP wechseln,
|
||
wenn der Wechsel in ETCS-Betriebsart SH nicht möglich ist.
|
||
|
||
Verbot
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||
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||
Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.4814
|
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
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||
1 Bestätigen durch den Rb
|
||
Wenn der Rb Aufgaben des Tf wahrnimmt, muss er die Ausführung der Aufgaben
|
||
dem Tf bestätigen.
|
||
Erteilt der Rb Fahrauftrag, braucht er die Ausführung der in Abschnitt 2 Nr. 1 bis 3
|
||
genannten Aufgaben nicht zu bestätigen.
|
||
2 Fahrauftrag
|
||
Der Rb darf Fahrauftrag erteilen, wenn:
|
||
1. die Beteiligten verständigt worden sind,
|
||
2. die Fahrbereitschaft festgestellt worden ist und
|
||
3. die Zustimmung des Ww gegeben ist.
|
||
Der Fahrauftrag darf durch Rangiersignal oder mündlich erteilt werden. Beim
|
||
Wechsel der Fahrtrichtung muss stets ein neuer Fahrauftrag erteilt werden.
|
||
3 Geschwindigkeiten
|
||
(1) Es gilt Folgendes:
|
||
a) Beim Rangieren muss der Tf die Geschwindigkeit so regeln, dass er
|
||
- vor Halt gebietenden Signalen,
|
||
- vor Fahrzeugen,
|
||
- vor Gefahrstellen, die einen Halt erfordern (örtliche Zusätze oder Betra)
|
||
oder
|
||
- an der beabsichtigten Stelle
|
||
anhalten kann.
|
||
b) Die Geschwindigkeit, mit der höchstens gefahren werden darf, beträgt
|
||
25 km/h, beim Rangieren im Baugleis 20 km/h. In örtlichen Zusätzen oder
|
||
in einer Betra kann eine niedrigere Geschwindigkeit vorgeschrieben sein.
|
||
(2) In örtlichen Zusätzen sind Regeln für das Befahren von Gleisbogen mit einem
|
||
Radius von weniger als 150 m gegeben.
|
||
4 Fahrweg beobachten
|
||
(1) Bei jeder Fahrzeugbewegung muss der Tf den Fahrweg und seine Signale
|
||
beobachten und darauf achten, dass
|
||
1. der Fahrweg frei ist,
|
||
2. Weichen - soweit ein bestimmter Fahrweg vereinbart wurde und Wei-
|
||
chensignale vorhanden sind -, Gleissperren, Drehscheiben, Schiebe-
|
||
bühnen, Gleisbremsen und sonstige Einrichtungen richtig gestellt sind,
|
||
3. die einmündenden Gleisabschnitte bis zum Grenzzeichen frei sind,
|
||
4. sich dem Fahrweg kein Fahrzeug in gefährdender Weise nähert,
|
||
Betätigen
|
||
Bedingungen
|
||
Stellen
|
||
Geschwindig-
|
||
keiten
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||
Gleisbogen
|
||
Tf
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||
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||
Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.4814
|
||
Seite 2
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||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
5. kein Fahrzeug unbeabsichtigt über ein Grenzzeichen oder Isolierzeichen
|
||
am anderen Ende des Gleises gelangt,
|
||
6. Bahnübergänge gesichert sind,
|
||
7. ein Triebfahrzeug mit gehobenem Stromabnehmer nur in einen Fahrweg
|
||
mit Oberleitung eingelassen wird und diese weder abgeschaltet noch
|
||
gestört ist.
|
||
(2) In Ablaufanlagen mit technischen Einrichtungen zur Überwachung des Bei-
|
||
drückens können zu Absatz (1) Nr. 5 in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln
|
||
gegeben sein.
|
||
(3) Wenn in einem Baugleis rangiert wird oder der Ww dem Tf mitgeteilt hat, dass
|
||
in einem gesperrten Bahnhofsgleis Beschäftigte gewarnt werden müssen, gilt
|
||
Folgendes:
|
||
1. Die Spitze der Rangierfahrt muss mit mindestens einem weißen Licht
|
||
gekennzeichnet sein.
|
||
2. Die Rangierfahrt muss luftgebremst durchführt werden.
|
||
3. Die Rangierfahrt muss von der Spitze aus gesteuert sein oder die Spitze
|
||
der Rangierfahrt muss mit einem Rb besetzt sein. Auf das Besetzen des
|
||
Fahrzeugs an der Spitze darf verzichtet werden, wenn
|
||
- nur ein Fahrzeug geschoben wird und
|
||
- der Tf den Fahrweg beobachten kann und
|
||
- eine Person unmittelbar vor Ingangsetzen der Fahrt das Freisein des
|
||
Fahrwegs von Beschäftigten direkt vor dem ersten Fahrzeug fest-
|
||
stellt.
|
||
4. Wenn sich der Tf an der Spitze der Rangierfahrt, aber nicht im Führer-
|
||
raum befindet, muss er mit einem Signalhorn ausgerüstet sein. Wenn
|
||
ein Rb die Spitze der Rangierfahrt besetzt, muss dieser in Funkkontakt
|
||
mit dem Tf stehen, einen Luftbremskopf verwenden und mit einem Sig-
|
||
nalhorn ausgerüstet sein.
|
||
5. Der Tf darf mit höchstens 20 km/h fahren.
|
||
6. Der Mitarbeiter an der Spitze der Rangierfahrt muss Personen an und
|
||
im Gleis mit Signal Zp 1 warnen.
|
||
7. Die Rangierfahrt muss vor im Gleis befindlichen Personen anhalten,
|
||
wenn diese das Gleis nicht verlassen.
|
||
In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.
|
||
(4) Es gilt Folgendes:
|
||
a) Aufgaben nach Absatz (1) darf der Rb nur wahrnehmen, wenn
|
||
- sie ihm übertragen worden sind und
|
||
- der Tf die Aufgaben selbst nicht wahrnimmt.
|
||
b) Beim Rangieren im Baugleis muss der Rb Signal Zp 1 nach Ril 301.0901
|
||
geben.
|
||
c) Wenn der Rb nicht gleichzeitig den Fahrweg mit seinen Signalen beobach-
|
||
ten und Verbindung zum Tf halten kann, darf er eine dieser Aufgaben ei-
|
||
nem Rangierer übertragen.
|
||
Beschäftigte
|
||
warnen
|
||
Rb
|
||
Lü-Sendungen
|
||
|
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Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.4814
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Seite 3
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||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
(5) Beim Rangieren mit Lü -Sendungen muss der Tf oder Rb feste Gegenstände
|
||
am Gleis, Fahrzeuge in Nachbargleisen und die Sendungen selbst beobach-
|
||
ten. Ein in der Beförderungsanordnung ausgesprochenes Verbot des Fahrt-
|
||
richtungswechsels gilt nicht.
|
||
5 Freien Fahrweg ansagen
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(1) Es gilt Folgendes:
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a) Mit Rangierfahrten, bei denen
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- sich der Tf an der Spitze in einem Führerraum befindet,
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- alle Fahrzeuge an die Hauptluftleitung angeschlossen sind und alle
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brauchbaren Bremsen eingeschaltet sind und
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- festgestellt wurde, dass alle eingeschalteten Druckluftbremsen ord-
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nungsgemäß wirken oder
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b) mit allein oder zu zweien fahrenden Triebfahrzeugen (außer Kleinwagen)
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darf bis zu 40 km/h gefahren werden, wenn der Ww den freien Fahrweg an-
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gesagt hat.
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Bei der Beobachtung des Fahrwegs darf damit gerechnet werden, dass die
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Bedingungen nach Abschnitt 4 Absatz (1) Nr. 1 und 2 erfüllt sind.
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(2) Der Ww darf den freien Fahrweg ansagen, wenn
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1. dies in örtlichen Zusätzen zugelassen ist,
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2. er den Fahrweg bis zu dem Signal eingestellt hat, das Ziel oder Zwi-
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schenziel der Rangierfahrt ist und
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3. er festgestellt hat, dass der Fahrweg frei von Fahrzeugen ist.
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Die Ansage des freien Fahrwegs lautet: „Fahrweg bis (Bezeichnung des Sig-
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nals) frei“. Einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen dürfen für die Ansage
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nicht verwendet werden.
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(3) Wenn die Voraussetzungen für die Ansage des freien Fahrwegs bei bestimm-
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ten Rangierfahrten in bestimmten Gleisen vor Zulassung der Fahrt stets ge-
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geben sind, kann in örtlichen Zusätzen bestimmt sein, dass auf die Ansage
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verzichtet wird.
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6 Gleiswaagen befahren
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In örtlichen Zusätzen ist angegeben, wenn
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a) nicht mit gebremsten Fahrzeugen über Gleiswaagen gefahren werden darf,
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oder
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b) Hemmschuhe nicht auf, unmittelbar vor oder hinter Gleiswaagen zum An -
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halten von Fahrzeugen aufgelegt werden
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dürfen.
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7 Stärker geneigte Gleise befahren
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Beim Rangieren in Gleisen, die auch nur teilweise im Gefälle von mehr als 2,5 ‰
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(1:400) liegen oder an die sich ein solches Gefälle anschließt, müssen die in örtli-
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chen Zusätzen gegebenen Regeln beachtet werden.
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Bedingungen
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Bedingungen
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örtliche Zusät-
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ze
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Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.4814
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Gültig ab: 14.12.2025
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8 Ablaufberge befahren
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Güterwagen mit dem Zeichen dürfen keinen Ablaufberg befahren, dessen
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Ausrundungsradius 250 m oder kleiner ist. Alle übrigen Fahrzeuge mit dem Zei-
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chen dürfen keinen Ablaufberg befahren.
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Fahrzeuge mit einer Zahl unter dem Zeichen, z. B . , dürfen Ablaufberge mit
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einem Ausrundungsradius unter dem angegebenen Wert nicht befahren.
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9 Während der Fahrt entkuppeln
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Es ist verboten, während der Fahrt zu entkuppeln, mit dem vorderen Teil der Ran-
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gierfahrt vorzufahren und zwischen ihm und dem folgenden Teil eine Weiche um -
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zustellen. In örtlichen Zusätzen können Ausnahmen zugelassen sein.
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10 Baugleis verlassen
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Der Übergang einer Rangierfahrt, die ein Baugleis verlässt, ohne Halt in eine an -
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dere Rangierfahrt ist nicht zugelassen.
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11 Verschieben
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(1) Es gilt Folgendes:
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a) Durch Menschen dürfen Fahrzeuge nur in solcher Zahl und mit solcher
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Geschwindigkeit bewegt werden, dass sie durch Menschenkraft, durch die
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Fahrzeugbremsen oder andere Bremsmittel beherrscht werden.
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b) Personen, die nicht zum Rangierpersonal gehören, dürfen beim Verschie-
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ben nur helfen, wenn der Tf oder Rb zugestimmt hat. Die Personen müs-
|
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sen über die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben unterrichtet werden.
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(2) Mit Kraftfahrzeugen, Spillanlagen, Seilwinden oder Wagenschiebern dürfen
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Fahrzeuge nur bewegt werden, wenn es in örtlichen Zusätzen zugelassen ist.
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(3) Im Baugleis dürfen keine Fahrzeuge verschoben werden.
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❑
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Ausrundungs-
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radien
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Menschen
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Kraftfahrzeuge
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usw.
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Baugleis
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale 408.4815
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Grundstellung von Weichen, Gleissperren oder Sperr-
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||
signalen
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Ist bei Gleisbildstellwerken für Weichen oder Gleissperren ausnahm sweise eine
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Grundstellung erforderlich, ist dies in örtlichen Zusätzen bestimmt.
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Weichen, für die eine Grundstellung bestimmt ist, sowie Gleissperren oder Sperr-
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signale müssen in Grundstellung stehen, wenn sie nicht in anderer Stellung ge-
|
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braucht werden.
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2 Weiche oder Gleissperre umstellen
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Bevor eine Weiche oder Gleissperre umgestellt wird, ist festzustellen, dass die
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Weiche oder Gleissperre nicht mit Fahrzeugen besetzt ist. Der Bediener darf einen
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anderen Mitarbeiter nach entsprechender Einweisung beauftragen, die Feststel-
|
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lung zu treffen.
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3 Reihenfolge beim Stellen von Weichen oder Gleissperren
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Beim Stellen ferngestellter Weichen oder Gleissperren für Rangierfahrten - ausge-
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nommen auf Rangierstraßen - muss zuerst die in Fahrtrichtung entfernteste und
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zuletzt die der Rangierfahrt am nächsten liegende Weiche oder Gleissperre ge-
|
||
stellt werden. Dies gilt auch für das Abstoßen, sofern in örtlichen Zusätzen nicht
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Ausnahmen zugelassen sind.
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4 Umstellverbot von Weichen
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||
Weichen im Baugleis dürfen in der Regel nicht umgestellt werden.
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||
Folgende Sperren sind anzubringen bzw. einzugeben:
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||
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk : Hilfssperre an den
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||
Hebeln der Weichen.
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b) Im Relaisstellwerk
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||
- Einzelsperrung der Weichen.
|
||
- Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener an den Tas-
|
||
ten der Weichen Hilfssperren anbringen.
|
||
Zusätzlich muss der Bediener - wo vorhanden - die Weichenlaufkette
|
||
sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten.
|
||
- Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperr en oder den Wei-
|
||
chenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er Hilfssperren an den
|
||
Start- oder Zieltasten der betroffenen Rangierstraßen anbringen, bei
|
||
Nummernstellpulten stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Rangier-
|
||
straßen.
|
||
- Bedienungsausschaltung der Weichen.
|
||
c) Im Elektronischen Stellwerk Einzelsperrung der Weichen.
|
||
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
|
||
geben sein.
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Grundstellun-
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||
gen
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Umstellen
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Reihenfolge
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Verbot
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Maßnahmen
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Rangieren; Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale 408.4815
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
Durch ein „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Weichen müssen durch Handver-
|
||
schluss gesichert werden.
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In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.
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5 Stellen durch Rangierpersonal
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||
Ortsgestellte Weichen oder Gleissperren müssen vom Rangierpersonal bedient
|
||
werden. Durch ein „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Weichen und Gleissperren
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dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Bedieners umgestellt werden.
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6 Ortsgestellte Weichen ohne Spitzenverschluss befahren
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||
Wenn ortsgestellte Weichen ohne Spitzenverschluss gegen die Spitze befahren
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||
werden sollen, muss der Weichenhebel während des Befahrens kräftig niederge-
|
||
drückt werden. Steht beim Befahren mehrerer solcher Weichen nur ein Mitarbeiter
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||
zur Verfügung, muss er die erste Weiche entsprechend bedienen und die anderen
|
||
Weichen beaufsichtigen.
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7 Rangierfahrten mit Reisenden
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Werden bei Rangierfahrten mit Reisenden besetzte Fahrzeuge nicht auf durch
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Fahrstraßenhebel gesicherten Fahrwegen oder nicht auf Rangierstraßen bewegt,
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dürfen in diesem Stellwerksbezirk bzw. Stelltischbereich keine Weichen oder
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Gleissperren umgestellt werden. In örtlichen Zusätzen können Ausnahmen zuge-
|
||
lassen sein.
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8 Handverschluss
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(1) Beim Rangieren müssen Weichen, die gegen die Spitze befahren werden,
|
||
durch Handverschluss gesichert werden, wenn
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a) sie abgebunden und nicht mit Hebelgewichten versehen sind,
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b) die Überwachungseinrichtung einer elektrisch gestellten Weiche eine Stö-
|
||
rung anzeigt und der Stellstrom nicht abgeschaltet ist oder
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||
c) eine Fachkraft dies bei Arbeiten vorgeschrieben hat.
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(2) Ist eine Weiche mit Handverschluss 73 ohne Sperrvorrichtung gesichert, darf
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||
sie mit höchstens 5 km/h befahren werden.
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9 Verschlüsse an Weichen gestört
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(1) Wenn bei EZMG-Stellwerken an einer Weiche der Innenverschluss oder eine
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||
Stellstange nicht in Ordnung sind, darf die Weiche nur befahren werden, wenn
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||
beide Weichenzungen durch Handverschluss gesichert sind.
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||
(2) Bei EZMG -Stellwerken dürfen abgebundene Weichen ohne Weichenver-
|
||
schluss nur befahren werden, wenn sie durch Handverschluss oder eine an-
|
||
dere Vorkehrung örtlich gesichert sind.
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||
10 Zungenvorrichtung
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||
(1) Weichen, deren Zungen - oder Herzstückverschlüsse nicht in Ordnung sind,
|
||
dürfen nur befahren werden, wenn sie durch Handverschlüsse gesichert sind
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||
oder eine Fachkraft andere Vorkehrungen zur Sicherung getroffen hat.
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||
(2) Weichen mit unvollständiger Zungenvorrichtung müssen in der befahrenen
|
||
Stellung durch Handverschluss gesichert werden.
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Stellen
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Weichenhebel
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||
Nicht gesi-
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cherte Fahr-
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||
wege
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Anlässe
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EZMG-
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Stellwerke
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Verschlüsse
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nicht in Ord-
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nung
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Gültig ab: 14.12.2025
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11 Gestörte Gleissperren
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Gestörte Gleissperren müssen vom Bediener überblickt und gegen unberechtigten
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Eingriff geschützt werden. Ist das nicht möglich, darf auf dem Gleis, in dem die
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||
Gleissperre liegt, keine Fahrt stattfinden.
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||
12 Weichensignal oder Signal einer Gleissperre gestört
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Ein Weichensignal oder Signal einer Gleissperre, das der Bewegung der Weiche
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bzw. der Gleissperre nicht folgt, ist zu verdecken.
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13 Weichen, Gleissperren , Sperrsignale oder Wartezeichen
|
||
durch Sperre sichern
|
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Wenn Weichen oder Gleissperren gestört sind oder wenn verh indert werden
|
||
muss, dass Weichen, Gleissperren , Sperrsignale oder Wartezeichen umgestellt
|
||
werden, muss der Bediener folgende Sperren anbringen bzw. eingeben:
|
||
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk: Hilfssperre an den
|
||
Hebeln der Weichen, Gleissperren oder Sperrsignale bzw. an der Bedie-
|
||
nungseinrichtung der Wartezeichen.
|
||
b) Im Relaisstellwerk:
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||
- Einzelsperrung der Weichen, Gleissperren, Sperrsignale oder Wartezei-
|
||
chen.
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||
- Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener Hilfssperren
|
||
an den Tasten der Weichen, Gleissperren oder Sperrsignale anbringen.
|
||
Zusätzlich muss der Bediener - wo vorhanden - die Weichenlaufkette
|
||
sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten.
|
||
- Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperr en oder den Wei-
|
||
chenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er Hilfssperren an den
|
||
Start- oder Zieltasten der betroffenen Rangierstraßen an bringen, bei
|
||
Nummernstellpulten stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Rangier-
|
||
straßen oder die Weichen durch Handverschluss sichern.
|
||
- Bedienungsausschaltung der Weichen.
|
||
c) Im Elektronischen Stellwerk: Einzelsperrung der Weichen , Wartezeichen,
|
||
Gleissperren oder Sperrsignale.
|
||
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
|
||
geben sein.
|
||
Durch ein „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Weichen müssen durch Handver-
|
||
schluss gesichert werden.
|
||
In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.
|
||
14 Weichen umkurbeln
|
||
Ein Bediener einer Weiche mit elektrischem Antrieb darf einen anderen Mitarbeiter
|
||
nach entsprechender Einweisung beauftragen, die Weiche umzukurbeln.
|
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15 Auffahren von Weichen
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||
(1) Weichen dürfen nicht aufgefahren werden. Wurden sie dennoch aufgefahren,
|
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dürfen sie nur in Auffahrrichtung geräumt werden. Rückfallweichen dürfen
|
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Gleissperren
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gestört
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Signale ge-
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||
stört
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Sicherungs-
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maßnahmen
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Anderer Mit-
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||
arbeiter
|
||
Maßnahmen
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Rangieren; Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale 408.4815
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Gültig ab: 14.12.2025
|
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aufgefahren werden, ausgenommen von Kleinwagenfahrten.
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||
(2) Wird eine Weiche aufgefahren, die zu einer Fahrstraße gehört, auf der ein
|
||
Zug erwartet wird, sind Maßnahmen wie bei Gefahr zu treffen.
|
||
16 Flachkreuzungen
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||
Für Flachkreuzungen sind die Bestimmungen für Weichen sinngemäß anzuwen-
|
||
den.
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||
17 Vorbeifahrt an Signalen
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||
(1) Ortsfeste Signale gelten für Rangierfahrten nur, wenn sie sich in der beab-
|
||
sichtigten Fahrtrichtung vor der Spitze der Rangierfahrt befinden.
|
||
(2) Wo Hauptsignale, Sperrsignale oder Wartezeichen vorhanden sind, ist, wenn
|
||
es möglich ist, beim Wechsel der Fahrtrichtung bis hinter ein Signal der Ge-
|
||
genrichtung zu fahren.
|
||
(3) Kann das Signal Sh 1 oder Ra 12 (DV 301) nicht gezeigt werden, muss der
|
||
Bediener die Zustimmung zur Vorbeifahrt am
|
||
- Hauptsignal,
|
||
- Sperrsignal,
|
||
- Wartezeichen oder
|
||
- Signal Ne 14, welches nicht an einem Haupt - oder Sperrsignal aufge-
|
||
stellt ist,
|
||
mündlich erteilen, wenn die Rangierfahrt vor dem Signal hält.
|
||
(4) Für Rangierfahrten im Baugleis oder für Rangierfahrten, die in ein Baugleis
|
||
fahren, können in einer Betra Signale für nicht gültig erklärt sein.
|
||
18 Signale auf Halt stellen
|
||
Bei Gefahr müssen die Signale am Fahrweg sofort auf Halt gestellt werden. Sonst
|
||
dürfen Signale auf Halt gestellt werden, wenn der Bediener zuvor den Tf oder Rb
|
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verständigt hat und die Fahrzeuge halten.
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||
❑
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Gefahr
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Flachkreuzun-
|
||
gen
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Ortsfeste Sig-
|
||
nale
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Wechsel der
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||
Fahrtrichtung
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Mündliche
|
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Zustimmung
|
||
Gültigkeit der
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||
Signale
|
||
Gefahr
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||
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||
Richtlinie
|
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Durchführen - Übergänge sichern 408.4816
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Bahnübergänge sichern
|
||
(1) Vor dem Befahren von Bahnübergängen sind die Schranken zu schließen und
|
||
bei Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen die zusätzlichen Regeln in örtlichen
|
||
Zusätzen oder in einer Betra gegebenen Weisungen zu beachten.
|
||
(2) Ist die technische Sicherung ausgefallen, muss vor dem Bahnübergang ang e-
|
||
halten werden.
|
||
|
||
Wenn ein Rb anwesend ist, darf der Tf mit Schrittgeschwindigkeit weiterfah-
|
||
ren, wenn der Bahnübergang durch den Rb als Posten gesichert ist und We-
|
||
gebenutzer und Posten durch Signal Zp 1 gewarnt sind. Wenn das erste Fahr-
|
||
zeug etwa die Straßenmitte erreicht hat, muss der Bah nübergang schnells-
|
||
tens geräumt werden.
|
||
Wenn der Bahnübergang durch einen Posten oder den Rb gesichert wird, hat
|
||
der Posten/Rb folgende Aufgaben:
|
||
- Der Posten trägt mindestens eine Warnweste.
|
||
- Der Posten stellt sich auf Höhe der Andreaskreuze am Rand der Straßen-
|
||
fahrbahn gut sichtbar für den Straßenverkehr auf und hält ausreichend Ab-
|
||
stand zum Gleis, in der Regel denselben Abstand wie Andreaskreuze,
|
||
mindestens aber 3,0 m von Gleismitte.
|
||
- Der Posten beobachtet den Straßenverkehr und entscheidet, in welcher
|
||
Fahrtrichtung und von welcher Seite des Gleises er zuerst den Straßenver-
|
||
kehr anhält.
|
||
- Der Posten darf die Straße nur bei einer ausreichend großen Lücke zwi-
|
||
schen Fahrzeugen betreten oder wenn der Verkehr bereits zum Stillstand
|
||
gekommen ist.
|
||
- Der Posten gibt die Zeichen
|
||
„Anhalten“ (Hochheben eines ausgestreckten Armes)
|
||
und anschließend
|
||
„Halt“ (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme).
|
||
- Der Posten muss die Zeichen bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter mit
|
||
rotleuchtender Handleuchte geben. Für das Geben der Tageszeichen
|
||
muss er – soweit vorhanden – eine rotweiße Signalfahne benutzen.
|
||
- Wenn der Posten den Straßenverkehr aus mehreren Richtungen anhalten
|
||
muss, muss er bei der ersten Fahrtrichtung das Anhalten des Fahrzeugs
|
||
eindeutig erkennen.
|
||
- Den Fahrer dieses Fahrzeugs muss er zum weiteren Halten auffordern,
|
||
ehe er sich der nächsten Fahrtrichtung zuwendet.
|
||
Beim Überqueren der Straßenfahrbahn achtet er darauf, dass er durch
|
||
den Straßenverkehr nicht gefährdet wird.
|
||
Er fordert die Verkehrsteilnehmer auch für die nächste Fahrtrichtung in
|
||
der oben beschrieben Weise zum Anhalten auf.
|
||
Technische
|
||
Sicherung
|
||
Technische
|
||
Sicherung
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||
ausgefallen
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Sicherung
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durch Rb
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||
Sicherung
|
||
durch Posten
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||
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Rangieren; Durchführen - Übergänge sichern 408.4816
|
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Seite 2
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||
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||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Der Posten muss die Postensicherung so lange aufrechterhalten, bis das ers-
|
||
te Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat. Anschließend darf
|
||
er den Bahnübergang verlassen.
|
||
Wenn kein Rb anwesend ist, muss der Tf vor der Weiterfahrt die Wegebenut-
|
||
zer durch Signal Zp 1 warnen. Danach darf er mit Schrittgeschwindigkeit auf
|
||
den Bahnübergang fahren. Wenn das erste Fahrzeug etwa die Straßenmitte
|
||
erreicht hat, muss der Bahnübergang schnellstens geräumt werden.
|
||
(3) Ist der Bahnübergang nicht technisch gesichert, muss der Bahnübergang
|
||
nach Absatz (2) gesichert werden, soweit nicht in örtlichen Zusätzen eine a n-
|
||
dere Art der Sicherung zugelassen ist.
|
||
2 Andere Übergänge
|
||
(1) Vor höhengleichen Übergängen zu den Bahnsteigen muss der Tf Rangierfahr-
|
||
ten anhalten, wenn Reisende gefährdet werden können. Soweit erforderlich,
|
||
muss der Tf die Reisenden vor der We iterfahrt warnen. In örtlichen Zusätzen
|
||
können andere Maßnahmen zur Sich erung von Reisenden vorgeschrieben
|
||
sein.
|
||
(2) Für die Sicherung der Übergänge, die ausschließlich dem Verkehr innerhalb
|
||
der Bahnhöfe dienen, gelten die Regeln in örtlichen Zusätzen.
|
||
❑
|
||
Sicherung
|
||
durch Tf
|
||
Bahnübergang
|
||
nicht tech-
|
||
nisch gesi-
|
||
chert
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Rangieren; Durchführen - Ladestellen oder Umschlaggleise bedienen 408.4817
|
||
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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||
1 Ladestellen mit Oberleitung
|
||
(1) Es gilt Folgendes:
|
||
a) Die Oberleitung von Ladegleisen darf nur eingeschaltet werden, wenn die-
|
||
se von Triebfahrzeugen mit gehobenem Stromabnehmer befahren werden
|
||
müssen. Sie darf erst eingeschaltet werden, wenn der Tf alle im Gleisbe-
|
||
reich Tätigen verständigt hat und sie die Plätze verlassen haben, von de-
|
||
nen aus eine gefährliche Annäherung an unter Spannung stehende Teile
|
||
der Oberleitung unbeabsichtigt möglich wäre. Die Oberleitung darf nicht zu
|
||
einer vorher vereinbarten Zeit eingeschaltet werden.
|
||
b) Der Rb muss die im Gleisbereich Tätigen verständigen, wenn ihm diese
|
||
Aufgabe übertragen worden ist.
|
||
(2) Es gilt Folgendes:
|
||
a) Weichen für die Fahrt in das Ladegleis dürfen erst umgestellt werden,
|
||
wenn die Oberleitung eingeschaltet ist. Sobald das elektrische Triebfahr-
|
||
zeug das Ladegleis nach der Bedienung wieder verlassen oder im Lade-
|
||
gleis stehend den Stromabnehmer gesenkt hat, müssen die Weichen zu-
|
||
rückgestellt werden. Danach muss die Oberleitung wieder abgeschaltet
|
||
und der Dreikant -Steckschlüssel verwahrt werden. Erst dann darf die Er-
|
||
laubnis gegeben werden, das Ladegeschäft fortzusetzen.
|
||
b) Der Rb muss die Oberleitung ein- bzw. ausschalten oder die Weichen um-
|
||
stellen bzw. zurückstellen, wenn ihm diese Aufgaben übertragen worden
|
||
sind. Es gelten die Regeln nach a) und nach Absatz (1) a).
|
||
(3) Der Bediener muss f erngestellte Zugangsweichen in abweisende Stellung
|
||
bringen. Er muss folgende Sperren anbringen bzw. eingeben:
|
||
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk: Hilfssperre am He-
|
||
bel der Zugangsweiche.
|
||
b) Im Relaisstellwerk:
|
||
- Einzelsperrung der Zugangsweiche.
|
||
- Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener eine Hilfs-
|
||
sperre an der Taste der Zugangsweiche anbringen.
|
||
Zusätzlich muss der Bediener - wo vorhanden - die Weichenlaufkette
|
||
sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten.
|
||
- Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperren oder den Wei-
|
||
chenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er Hilfssperren an den
|
||
Start- oder Zieltasten der betroffenen Rangierstraßen anbringen , bei
|
||
Nummernstellpulten stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Rangier-
|
||
straßen oder die Zugangsweiche durch Handverschluss sichern.
|
||
- Bedienungsausschaltung der Zugangsweiche.
|
||
c) Im Elektronischen Stellwerk: Einzelsperrung der Zugangsweiche.
|
||
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
|
||
geben sein.
|
||
Bedingungen
|
||
für das Ein-
|
||
schalten
|
||
Reihenfolge
|
||
der Handlun-
|
||
gen
|
||
Zugangswei-
|
||
chen sichern
|
||
|
||
Rangieren; Durchführen - Ladestellen oder Umschlaggleise bedienen 408.4817
|
||
Seite 2
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||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Eine durch „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Zugangsweiche muss durch
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Handverschluss gesichert werden.
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In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.
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2 Umschlaggleise
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Für das Bedienen von Umschlaggleisen können in örtlichen Zusätzen Regeln ge-
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geben sein.
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❑
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.4818
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Zugelassen – Verboten
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(1) Fahrzeuge dürfen nur in Gleise abgestoßen werden oder ablaufen, die in örtli-
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chen Zusätzen zugelassen sind.
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(2) Es ist verboten, Fahrzeuge in Gleise abzustoßen oder ablaufen zu lassen , in
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denen Fahrzeuge stehen , an oder in denen gearbeitet wird. In örtlichen Zu-
|
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sätzen können Ausnahmen zugelassen sein.
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(3) Über Bahnübergänge oder Übergänge für Reisende dürfen Fahrzeuge nur
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abgestoßen werden oder ablaufen, wenn die Bahnübergänge oder Übergän-
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ge gesichert sind.
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2 Fahrzeuggruppen, Wageneinheiten oder Gelenkwagen
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Fahrzeuggruppen, Wageneinheiten oder Gelenkwagen dürfen durch Hemmschu-
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he aufgehalten werden, wenn
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- bei Fahrzeuggruppen die Radsatzlast des ersten Fahrzeugs,
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- bei Wageneinheiten oder Gelenkwagen die Last des ersten Radsatzes
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(kann die Last nicht festgestellt werden, gilt statt dieser das auf einen Rad-
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satz entfallende Eigengewicht des Wagens)
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nicht kleiner ist als die mittlere Radsatzlast der Fahrzeuggruppe, der Wageneinheit
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oder des Gelenkwagens. In örtlichen Zusätzen können abweichende Regeln ge-
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geben sein.
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3 Abstände der Fahrzeuge
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Beim Abstoßen oder Ablaufen dürfen die Fahrzeuge einander nur in solchen Ab-
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ständen folgen, dass die Weichen rechtzeitig umgestellt werden und Fahrzeuge
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die Weichen grenzzeichenfrei räumen können, bevor nachfolgende Fahrzeuge für
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die Fahrt auf dem anderen Zweig der Weiche eintreffen.
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Vor und nach den unter Abschnitt 5 Absatz (1) Spalten 3 b und 3 c aufgeführten
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Fahrzeugen soll ein größerer Abstand bleiben. Dieser darf in Ablaufanlagen mit
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automatischer Geschwindigkeitsregelung entfallen (örtliche Zusätze).
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4 Güterwagen mit einem Achsstand von mehr als 14 m
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(1) Für das Ablaufen von Drehgestellgüterwagen mit einem Achsstand der inne-
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ren Achsen von mehr als 14 m gelten folgende Regeln:
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a) Wenn Sperreinrichtungen an Weichen unwirksam sein können, sind in ört-
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lichen Zusätzen Regeln gegeben.
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b) Bei Ablaufanlagen mit automatischer Laufwegsteuerung dürfen die Fahr-
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zeuge nur ablaufen, wenn die automatische Laufwegsteuerung ausge-
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schaltet ist. In örtlichen Zusätzen kann das Ablaufen mit eingeschalteter
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automatischer Laufwegsteuerung zugelassen sein.
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(2) Drehgestellgüterwagen sind durch das Zeichen gekennzeichnet. Die
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Zahl unter dem Zeichen gibt den Abstand der inneren Achsen an.
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Zulassen
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Ausnahmen
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Bahnübergang
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Aufhalten
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durch Hemm-
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schuhe
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Abstoßen oder
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Ablaufen
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nachfolgender
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Fahrzeuge
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Achsstand
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größer als 14
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m
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5 Einschränkungen beim Abstoßen oder Ablaufen
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(1) Es gilt folgende Übersicht:
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Gültig ab: 14.12.2025
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(2) Hat ein Fahrzeug mehrere Merkmale, muss es nach dem Merkmal be handelt
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werden, das die größte Vorsicht erfordert.
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(3) Die in Spalte 2 genannten Merkmale können auch durch ein Datenverarbei-
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tungssystem angezeigt werden.
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6 Gegen Auflaufen anderer Fahrzeuge schützen
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Angehaltene Wagen müssen durch einen Hemmschuh gegen unerwartet nachlau-
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fende Wagen geschützt werden, soweit diese nicht nach Abschnitt 5 Absatz (1)
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Spalte 4 b geschützt werden müssen. Für ablaufende Wagen, die mit Handbrem-
|
||
se angehalten werden und für Rangierfahrten muss der aufgelegte Hemmschuh
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entfernt werden.
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7 Abweichende Regeln
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(1) Es dürfen andere Fahrzeuge auf Fahrzeuge mit drei roten Dreiecken und dem
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Nebenzettel > 100 t abgestoßen werden oder ablaufen.
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(2) In örtlichen Zusätzen können abweichende Regeln zu den Angaben im Ab-
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schnitt 5 Absatz (1) Spalten 3 oder 4 gegeben sein.
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8 Vor dem Beidrücken anhalten
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Bevor mit Fahrzeugen nach Abschnitt 5 Absatz (1) Spalte 3 an andere Fahrzeuge
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oder mit anderen Fahrzeugen an Fahrzeuge nach Abschnitt 5 Absatz (1) Spalte 3
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herangefahren wird, muss angehalten und dann erst beigedrückt werden. Dies
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entfällt, wenn für das Beidrücken Förderanlagen oder Lokomotiven verwendet
|
||
werden, deren Geschwindigkeit rechnergesteuert oder durch den Tf ständig über-
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wacht werden (örtliche Zusätze). Die Geschwindigkeit während des Beidrückens
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darf 5 km/h nicht überschreiten.
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❑
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Nachlaufende
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Wagen
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Abweichun-
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gen
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Ausnahmen
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Fahrzeuge aufhalten 408.4821
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Bremsen
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(1) Wenn Druckluftbremsen benutzt werden, muss festgestellt werden, dass die
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Bremsen ordnungsgemäß wirken.
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(2) Bei Rangierfahrten in einem Baugleis müssen alle Fahrzeuge an die Haupt-
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luftleitung angeschlossen und alle brauchbaren Bremsen eingeschaltet sein.
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Das erste und letzte Fahrzeug muss eine wirkende Bremse haben. Mindes-
|
||
tens 80 % der Fahrzeuge müssen gebremst sein.
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(3) Ohne bediente Handbremse dürfen höchstens 10 Achsen gleichzeitig abge-
|
||
stoßen werden. In stärkeren Wagengruppen muss für je angefangene 20
|
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Achsen mindestens eine Handbremse bedient werden. In örtlichen Zusätzen
|
||
können andere Werte vorgeschrieben sein.
|
||
(4) Es gilt Folgendes:
|
||
a) Beim Abdrücken ist in den vom Triebfahrzeug geschobenen Wagengrup-
|
||
pen keine wirkende Bremse erforderlich. In örtlichen Zusätzen können an-
|
||
dere Regeln gegeben sein.
|
||
b) Ohne bediente Handbremse dürfen höchstens 6 Achsen, bei Leerwagen-
|
||
gruppen höchstens 10 Achsen, gleichzeitig ablaufen. In stärkeren Wagen-
|
||
gruppen muss für je angefangene 20 Achsen mindestens eine Handbrem-
|
||
se bedient werden. In örtlichen Zusätzen können andere Werte vorge-
|
||
schrieben sein.
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||
c) Bei Ablaufanlagen mit Gleisbremsen oder Einrichtungen zur kontinuierli-
|
||
chen Geschwindigkeitsregelung kann in örtlichen Zusätzen für eine ablau-
|
||
fende Wagengruppe eine größere Achsenzahl ohne bediente Handbremse
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||
zugelassen sein.
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||
2 Hemmschuhe
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(1) Bevor Fahrzeuge abgedrückt oder abgestoßen werden, muss der Rangierer,
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der Hemmschuhe auslegt, seinen Platz im Auffangbereich einnehmen und
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||
sich überzeugen, dass die zu verwendenden Hemmschuhe vollzählig und in
|
||
Ordnung sind.
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||
(2) Hemmschuhe müssen in solchem Abstand ausgelegt werden, dass die be-
|
||
wegten Wagen mit Sicherheit vor den im Gleis stehenden Wagen zum Still-
|
||
stand kommen.
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||
(3) Wenn zwei Hemmschuhe ausgelegt werden, sind diese entweder auf dersel-
|
||
ben Schiene hintereinander oder verteilt auf beide Schienen versetzt ange-
|
||
ordnet auszulegen. Dabei muss der hintere Hemmschuh für den Ablauf so
|
||
aufgelegt werden, dass ein ausreichender Bremsweg vorhanden ist. Der zwei-
|
||
te Hemmschuh muss möglichst entfernt werden, wenn der erste wirkt.
|
||
(4) Die Wirkungsweise des Hemmschuhs muss überwacht werden. Springt er ab,
|
||
muss möglichst ein zweiter ausgelegt werden. Der Hemmschuhlegervormann
|
||
muss verständigt werden.
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||
(5) Ein Hemmschuh ist, wenn das Fahrzeug von ihm abgerollt ist, möglichst so-
|
||
fort abzunehmen und - sofern er nicht gleich wieder verwendet wird - an den
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dafür bestimmten Platz zu legen.
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Wirksamkeit
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der Bremsen
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Bremsen im
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Baugleis
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Abstoßen
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Abdrücken,
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Ablaufen
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Vollzählig und
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||
in Ordnung
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Abstand
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Zwei Hemm-
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||
schuhe
|
||
Wirkungswei-
|
||
se
|
||
Entfernen
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Rangieren; Fahrzeuge aufhalten 408.4821
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Gültig ab: 14.12.2025
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3 Luftbremskopf
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Ein Luftbremskopf muss verwendet werden, wenn der Rb den Fahrweg und die
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Signale beobachtet, und zwar
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a) bei Rangierfahrten im Baugleis stets,
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b) in anderen Fällen, wenn es in örtlichen Zusätzen angeordnet ist.
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❑
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Luftbremskopf
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Fahrzeuge abstellen und festlegen 408.4831
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Abstellen
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(1) Beim Abstellen von Fahrzeugen vor einem Grenzzeichen, einem Übergang
|
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oder einem sonst freizuhaltenden Abschnitt muss berücksichtigt werden, dass
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||
die Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn sich die Pufferfedern stre-
|
||
cken oder andere Fahrzeuge anstoßen.
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(2) Im Baugleis dürfen Sie Fahrzeuge nur abstellen, wenn es in der Betra zuge-
|
||
lassen ist.
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||
2 Festlegen
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||
(1) Abgestellte Fahrzeuge müssen so festgelegt werden, dass sie nicht über ein
|
||
Grenzzeichen, ein Hauptsignal, Sperrsignal, eine Gleissperre oder einen
|
||
Übergang entlaufen oder an Fahrzeuge anstoßen, an oder in denen gearbei-
|
||
tet wird.
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||
(2) Sind in einem Gleis mehr als ein Fahrzeug oder mehr als eine Fahrzeuggrup-
|
||
pe abgestellt, müssen die dem Grenzzeichen, dem Hauptsignal, Sperrsignal,
|
||
der Gleissperre oder dem Übergang am nächsten abgestellten Fahrzeuge
|
||
oder Fahrzeuggruppen festgelegt werden. Dabei sind auch weitere im Gleis
|
||
abgestellte Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen zu berücksichtigen.
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(3) Für das Festlegen der Fahrzeuge ist der Tf verantwortlich, wenn er die Fahr-
|
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zeuge abstellt. Der Rb ist verantwortlich, wenn ihm diese Aufgabe übertragen
|
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worden ist.
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❑
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||
Vor freizuhal-
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tenden Ab-
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schnitten
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Im Baugleis
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Umfang
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Zuständigkeit
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Hauptgleise 408.4841
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Vorwissen des Fdl
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Hauptgleise dürfen nur mit Vorwissen des Fdl zum Rangieren benutzt oder mit Fahr-
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zeugen besetzt werden. Hauptgleise müssen für Zugfahrten rechtzeitig geräumt
|
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werden.
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2 Auf dem Ausfahrgleis rangieren
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(1) Auf Bahnhöfen zweigleisiger Strecken soll, wenn kein Ausziehgleis benutzt
|
||
werden kann, nach Möglichkeit auf dem Ausfahrgleis rangiert werden.
|
||
(2) Bei selbsttätigem Streckenblock darf der Ww dem Rangieren in den Bereich
|
||
der Streckengleisfreimeldeanlage in der Regel nur zustimmen, wenn der Fdl
|
||
ihm bestätigt hat, dass der Ausfahrblockabschnitt geräumt ist. Wenn der Blo-
|
||
ckabschnittsmelder rot leuchtet, weil der Blockabschnitt gestört oder aus-
|
||
nahmsweise noch nicht von einem zuvor ausgefahrenen Zug geräumt ist, gilt
|
||
Folgendes: Der Fdl darf das Rangieren zulassen, wenn er Merkhinweis und
|
||
Sperre nach den folgenden Regeln angebracht bzw. eingegeben hat:
|
||
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk muss der Fdl Merk-
|
||
hinweis „RP“ und Hilfssperre an der Einrichtung für die Befehlsabgabe oder
|
||
Fahrstraßenfestlegung, wo diese nicht vorhanden ist, an den Hebeln der
|
||
Hauptsignale anbringen. In örtlichen Zusätzen können abweichende Regeln
|
||
gegeben sein.
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||
b) Im Relaisstellwerk muss der Fdl Merkhinweis „RP“ an oder neben der Ziel-
|
||
taste der Zugstraßen oder im ersten Zugfolgeabschnitt anbringen.
|
||
Der Fdl muss eine Hilfssperre an der Zieltaste der Zugstraßen anbringen,
|
||
bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre im ersten Zugfolgeabschnitt.
|
||
c) Bei Elektronischen Stellwerken muss der Fdl Merkhinweis „RP“ im ersten
|
||
Zugfolgeabschnitt eingeben. Die Sperrwirkung ergibt sich aus diesem Merk-
|
||
hinweis. In örtlichen Zusätzen kann angegeben sein, dass der Fdl einen an-
|
||
deren Merkhinweis verwenden muss oder er den Merkhinweis an einer an-
|
||
deren Einrichtung eingeben muss.
|
||
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtl ichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
|
||
geben sein.
|
||
(3) Wo Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist darf in der Regel auf dem Aus-
|
||
fahrgleis rangiert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
||
Hauptgleise
|
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Ausziehgleis
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Selbsttätiger
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Streckenblock
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Gleiswechsel-
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betrieb
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Rangieren; Hauptgleise 408.4841
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Die o. g. Bedingungen müssen nicht erfüllt werden, wenn das Gleis zum Bau-
|
||
gleis erklärt ist.
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||
(4) Wenn bei Zentralblock in den Bereich der Streckengleisfreimeldeanlage ran-
|
||
giert werden soll, muss der zuständige Fdl, der ggf. rechtzeitig zu verständigen
|
||
ist, das erste Zentralblocksignal in Ausfahrrichtung sperren.
|
||
(5) Wenn bei selbsttätigem Streckenblock in den Bereich der Streckengleisfreimel-
|
||
deanlage rangiert wurde und danach Blockeinrichtungen nicht in Grundstellung
|
||
sind, dürfen diese in Grundstellung gebracht werden, nachdem der Tf oder der
|
||
beauftragte Rb die Rückkehr aller Fahrzeuge gemeldet hat. War der Blockab-
|
||
schnitt bei Zulassung der Rangierfahrt noch mit einem Zug besetzt, muss bei
|
||
diesem Zug eine Einzelräumungsprüfung durchgeführt werden.
|
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(6) In örtlichen Zusätzen ist bestimmt, welcher Gleisabschnitt im Ausfahrgleis frei-
|
||
zuhalten ist, solange ein Zug das Gegengleis befährt oder die Rückkehr eines
|
||
Schiebetriebfahrzeugs von der freien Strecke zu erwarten ist.
|
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3 Auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder Einfahrwei-
|
||
che hinaus rangieren
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(1) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder, wo kein Signal Ra
|
||
10 vorhanden ist, über die Einfahrweiche hinaus ist nur mit schriftlicher Erlaub-
|
||
nis des Fdl gestattet. Der Fdl muss sich vorher vergewissern, dass die benach-
|
||
barte Zugfolgestelle, bei automatisc hem Streckenblock die benachbarte Zug-
|
||
meldestelle, keinen Zug abgelassen hat und zustimmt.
|
||
(2) Bevor der Fdl der benachbarten Zugfolgestelle, bei automatischem Strecken-
|
||
block der benachbarten Zugmeldestelle, zustimmt, muss er Merkhinweis und
|
||
Sperre nach folgenden Regeln anbringen bzw. eingeben:
|
||
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk muss der Fdl Merk-
|
||
hinweis „RP“ und Hilfssperre an der Einrichtung für die Befehlsabgabe oder
|
||
Fahrstraßenfestlegung, wo diese nicht vorhanden ist, an den Hebeln der
|
||
Zentralblock
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||
Selbsttätiger
|
||
Streckenblock
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||
örtliche Zu-
|
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sätze
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Einfahrgleis
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Maßnahmen
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Rangieren; Hauptgleise 408.4841
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Gültig ab: 14.12.2025
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Hauptsignale anbringen. In örtlichen Zusätzen können abweichende Regeln
|
||
gegeben sein.
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||
b) Im Relaisstellwerk gilt Folgendes:
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||
1. Wenn die Zugfolgestelle eine Zugmeldestelle ist,
|
||
- muss der Fdl Merkhinweis „RP“ an oder neben der Zieltaste der Zug-
|
||
straßen oder im ersten Zugfolgeabschnitt anbringen.
|
||
- muss der Fdl eine Hilfssperre an der Zieltaste der Zugstraßen anbrin-
|
||
gen, bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre im ersten Zugfolge-
|
||
abschnitt,
|
||
- darf dort Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht
|
||
eingespeichert sein. Der Fdl muss an der Taste für das Einschalten
|
||
des Selbststellbetriebs eine Hilfssperre anbringen.
|
||
2. Wenn die Zugfolgestelle ein selbsttätiges Blocksignal ist, muss der Fdl
|
||
Merkhinweis „RP“ neben der Signaltaste anbringen. Er muss das selbst-
|
||
tätige Blocksignal sperren.
|
||
c) In Elektronischen Stellwerken gilt Folgendes:
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||
1. Wenn die Zugfolgestelle eine Zugmeldestelle ist, muss der Fdl Merkhin-
|
||
weis „RP“ im ersten Zugfolgeabschnitt eingeben. Die Sperrwirkung ergibt
|
||
sich aus diesem Merkhinweis.
|
||
2. Bei einem selbsttätigen Blocksignal oder einer virtuellen Blockstelle der
|
||
freien Strecke muss der Fdl Merkhinweis „RP“ im Zugfolgeabschnitt hinter
|
||
dem selbsttätigen Blocksignal bzw. der virtuellen Blockstelle oder an der
|
||
in örtlichen Zusätzen genannten Stelle eingeben. Die Sperrwirkung ergibt
|
||
sich aus diesem Merkhinweis. Auf Strecken mit ETCS ist dies für virtuelle
|
||
Blockstellen nur zulässig, wenn diese mit einem Signal Ne 14 gekenn-
|
||
zeichnet sind; andernfalls gilt Nr. 1.
|
||
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtl ichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
|
||
geben sein.
|
||
(3) Bei selbsttätigem Streckenblock, ausgenommen bei automatischem Strecken-
|
||
block, erteilt der Fdl die Zustimmung, dem das Hauptsignal oder die durch Sig-
|
||
nal Ne 14 gekennzeichnete virtuelle Blockstelle am Anfang des betroffenen
|
||
Zugfolgeabschnitts zugeteilt ist. Er darf nur zustimmen, wenn der Zugfolgeab-
|
||
schnitt, in den rangiert werden soll, geräumt ist.
|
||
Der Fdl muss ein selbsttätiges Blocksignal oder eine virtuelle Blockstelle der
|
||
freien Strecke, die die Fahrt in diesen Abschnitt sichern, sperren
|
||
1. Der Fdl muss
|
||
Merkhinweis „RP“ neben der Signaltaste, im Zugfolgeabschnitt hinter dem
|
||
selbsttätigen Blocksignal bzw. der virtuellen Blockstelle oder an der in örtlichen
|
||
Zusätzen genannten Stelle anbringen bzw. eingeben. Auf Strecken mit ETCS
|
||
ist dies für virtuelle Blockstellen nur zulässig, wenn diese mit einem Signal
|
||
Ne 14 gekennzeichnet sind; andernfalls gilt Absatz (2) c) Nr. 1. Für Elektroni-
|
||
sche Stellwerke kann in örtlichen Zusätzen angegeben sein, dass ein anderer
|
||
Merkhinweis zu verwenden oder der Merkhinweis an einer anderen Einrichtung
|
||
einzugeben ist.
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||
Bei automatischem Streckenblock er teilt der Fdl der benachbarten Zugmelde-
|
||
stelle die Zustimmung. Er darf nur zustimmen, wenn der Zugfolgeabschnitt, in
|
||
|
||
1 Dies gilt nicht für Elektronische Stellwerke; hier ergibt sich die Sperrwirkung aus Merkhin-
|
||
weis „RP“.
|
||
Selbsttätiger
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||
Streckenblock
|
||
|
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Rangieren; Hauptgleise 408.4841
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
den rangiert werden soll und alle anderen Zugfolgeabschnitte bis zur benach-
|
||
barten Zugmeldestelle geräumt sind.
|
||
(4) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder Einfahrweiche hin-
|
||
aus wird mit Befehl 31 zugelassen. Bei Aushändigung wird der Empfang nicht
|
||
bescheinigt. Der Befehl darf dem Tf über Funk diktiert werden, wenn das Trieb-
|
||
fahrzeug hält.
|
||
(5) Sind nach Rückkehr der Rangierfahrt Blockeinrichtungen nicht in Grundstel-
|
||
lung, muss sinngemäß nach Abschnitt 2 Absatz (5) verfahren werden.
|
||
4 Sicherstellen, dass keine Fahrzeuge zurückgelassen wer-
|
||
den, Melden
|
||
(1) Beim Rangieren auf dem Ein- oder Ausfahrgleis muss der Tf oder ein beauf-
|
||
tragter Rb sicherstellen, dass keine Fahrzeuge zurückgelassen werden.
|
||
(2) Der Ww muss sich vom Tf bestätigen lassen, dass das Rangieren
|
||
a) auf dem Ausfahrgleis über den letzten Abschnitt der Bahnhofsgleisfreimel-
|
||
deanlage, sonst über die Höhe des Einfahrsignals der Gegenrichtung hinaus
|
||
oder
|
||
b) auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder, wo kein Signal Ra 10 vorhan-
|
||
den ist, über die Einfahrweiche hinaus,
|
||
beendet ist und sich alle Fahrzeuge im Fall a) innerhalb der Grenzen der Bahn-
|
||
hofsgleisfreimeldeanlage bzw. im Bahnhof, im Fall b) vor Signal Ra 10 bzw. der
|
||
ersten Einfahrweiche befinden. In örtlichen Zusätzen können zusätzliche Re-
|
||
geln gegeben sein.
|
||
(3) Hat die benachbarte Zugfolgestelle - bei automatischem Streckenblock die
|
||
Zugmeldestelle - dem Rangieren zugestimmt, muss diese über die Räumung
|
||
des Gleises unterrichtet werden.
|
||
5 Hauptgleise freihalten
|
||
(1) Der Fahrweg eines Zuges einschließlich Durchrutschweg darf beim Rangieren
|
||
nicht berührt werden, sobald eine Zugfahrt zugelassen oder eine Zustimmung
|
||
oder Gleisfreimeldung für sie gegeben ist.
|
||
(2) Auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignal muss der Fahrweg 10 Minuten vor der vo-
|
||
raussichtlichen Ankunft eines Zuges geräumt sein, wenn nicht in örtlichen Zu-
|
||
sätzen etwas anderes bestimmt ist.
|
||
6 Rangierverbot
|
||
(1) Rangieren ist verboten, wenn eine Zugfahrt gefährdet werden kann. In örtlichen
|
||
Zusätzen oder in einer Betra sind die während einer Zugfahrt geltenden Ran-
|
||
gierverbote genannt. In den in Ril 408.4813 Abschnitt 3 Absatz (2) a), c), d), e)
|
||
und f) genannten Fällen ist Rangieren erlaubt. Im Fall nach Ril 408.4813 Ab-
|
||
schnitt 3 Absatz (2) b) gilt der ausfahrende Zug durch einzeln oder zu zweien
|
||
nachfahrende Triebfahrzeuge eines angekommenen Zuges als nicht gefährdet.
|
||
(2) Der Mitarbeiter, der den Fahrweg prüft, muss anordnen, dass gefährdende
|
||
Fahrzeugbewegungen eingestellt werden; der Tf oder beauftragte Rb muss
|
||
dies bestätigen. Das Rangieren darf erst fortgesetzt werden, wenn der Mitar-
|
||
beiter, der den Fahrweg prüft, zugestimmt hat.
|
||
Befehl 31
|
||
keine Grund-
|
||
stellung
|
||
Fahrzeuge
|
||
Bestätigung
|
||
Unterrichten
|
||
Allgemein
|
||
Auf Bahnhö-
|
||
fen ohne Ein-
|
||
fahrsignal
|
||
Örtliche Zu-
|
||
sätze, Betra
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Fahrzeugbe-
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wegungen ein-
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stellen
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*
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Rangieren; Hauptgleise 408.4841
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Gültig ab: 14.12.2025
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7 Abstellverbot
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Zwischen einer Flankenschutzeinrichtung und dem Grenzzeichen einer Weiche
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oder Kreuzung im Fahrweg dürfen beim Rangieren keine Fahrzeuge abgestellt wer-
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den. In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.
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8 Lü-Sendungen
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Vor dem Rangieren mit Lü-Sendungen oder dem Abstellen einer solchen Sendung
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auf Hauptgleisen oder auf den ihnen benachbarten Nebengleisen muss die Zustim-
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mung des Fdl eingeholt werden. Lü-Sendungen dürfen auf Gleisabschnitten, die in
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Hauptgleise einmünden, nicht zwischen dem Grenzzeichen der einmündenden
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Weiche und dem Ende des an die Weiche anschließenden Weichenbogens - bei
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anschließender Kreuzung nicht bis zum Nachbargleis - abgestellt werden. Für
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Gleise, die im Bogen liegen, wird der freizuhaltende Abschnitt in örtlichen Zusätzen
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genannt.
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9 Mit Kleinwagenfahrten auf Gleisen mit selbsttätiger Gleis-
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freimeldeanlage rangieren
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(1) Solange Gleise mit selbsttätiger Gleisfreimeldeanlage von Kleinwagenfahrten
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besetzt sind, sind folgende Merkhinweise und Sperren anzubringen bzw. ein-
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zugeben:
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a) Der Bediener muss Merkhinweis „KL“
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- im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk am Hebelschild
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des zugehörigen Fahrstraßenhebels,
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- im Relaisstellwerk im betroffenen Gleis- oder Weichenabschnitt,
|
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- im Elektronischen Stellwerk im betroffenen Gleis- oder Weichenabschnitt
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anbringen bzw. eingeben.
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Für Elektronische Stellwerke kann in örtlichen Zusätzen angegeben sein,
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dass ein anderer Merkhinweis zu verwenden oder der Merkhinweis an einer
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anderen Einrichtung einzugeben ist.
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b) Der Bediener muss
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- im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk Hilfssperre am zu-
|
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gehörigen Fahrstraßenhebel in Grundstellung anbringen,
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- im Relaisstellwerk Hilfssperre an den Start- oder Zieltasten der betroffe-
|
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nen Zugstraße anbringen, bei Nummernstellpulten stattdessen Zielsper-
|
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rung der betroffenen Zugstraßen eingeben.
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Selbststellbetrieb dürfen nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht einge-
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speichert sein. An der Taste für das Einschalten des Selbststellbetriebs
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ist eine Hilfssperre erforderlich.
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c) Im Elektronischen Stellwerk ergibt sich die Sperrwirkung aus dem Merkhin-
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weis „KL“ nach a).
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d) Für EZMG-Stellwerke können in örtl ichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
|
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geben sein.
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Merkhinweis und Sperre dürfen entfernt werden, wenn durch Hinsehen festge-
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stellt wurde oder der Tf bestätigt hat, dass die betroffenen Gleis- oder Weichen-
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abschnitte nicht mit Kleinwagen besetzt sind.
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Verbot
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Rangieren mit
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Lü-Sendungen
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Maßnahmen
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Rangieren; Hauptgleise 408.4841
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Seite 6
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Gültig ab: 14.12.2025
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(2) Kleinwagen dürfen Gleisfreimeldeabschnitte mit Weichen oder Gleissperren
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befahren, wenn in Stellwerken
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a) ohne Weichenlaufkette an der Stelleinrichtung der Weiche bzw. Gleissperre
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eine Sperre angebracht ist.
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b) mit Weichenlaufkette die Weiche bzw. Gleissperre einzeln gesperrt ist, oder
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wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, die Weichenlaufkette gesperrt und an
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der Stelleinrichtung der Weiche bzw. Gleissperre eine Sperre angebracht ist.
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Kann an der Stelleinrichtung keine Sperre angebracht oder die Weichenlauf-
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kette nicht gesperrt werden, darf während der Rangierfahrt in der Betriebs-
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stelle keine andere Fahrzeugbewegung zugelassen und keine Bedienung
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vorgenommen werden.
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(3) In örtlichen Zusätzen können ergänzende Regeln gegeben sein.
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10 Wechsel in ETCS-Betriebsart SH
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Auf den in örtlichen Zusätzen genannten Betriebsstellen darf der Tf nur nach münd-
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licher Zustimmung des Fdl in ETCS-Betriebsart SH wechseln.
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11 Sanden mitteilen
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Wenn der Tf dem Ww meldet, dass er oder eine automatische Sandstreueinrichtung
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gesandet hat, muss der Ww dem Fdl die betroffenen Gleis- oder Weichenabschnitte
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mitteilen.
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12 Nachweis
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Die Zustimmung nach Abschnitt 3 Absatz (1) und die Unterrichtung über die Räu-
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mung des Gleises nach Abschnitt 4 Absatz (3) müssen nachgewiesen werden.
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Gleisfreimelde-
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abschnitte mit
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Weichen oder
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Gleissperren
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örtliche
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Zusätze
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Sanden
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*
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 408.4851
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Gleise in einem Bahnhof sperren
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(1) Gleise in einem Bahnhof - auch Abschnitte von Gleisen oder Weichen - müs-
|
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sen in der Regel vom Fdl gesperrt werden, wenn:
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a) sie unbefahrbar geworden sind,
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b) auf Grund einer schriftlichen Anweisung oder als Folge von Unfällen oder
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Betriebsstörungen gearbeitet wird,
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c) Lü-Sendungen „Dora“ im Nachbargleis durchgeführt werden,
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d) auf Antrag oder Anweisung Personen durch Sperren des Gleises gegen die
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von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren gesichert wer-
|
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den sollen oder
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e) Fahrzeuge - ausgenommen Kleinwagen - in ein Gleis mit Gleisfreimeldean-
|
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lage mit Achszählern eingesetzt werden sollen.
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Die Sperrung ist auch erforderlich, wenn
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- Kleinwagen in Gleise mit Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern ein-
|
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gesetzt oder eingelassen werden, in denen sich bereits weitere Fahr-
|
||
zeuge – außer Kleinwagen befinden oder
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- Fahrzeuge – außer Kleinwagen – in ein Gleis mit Gleisfreimeldeanla-
|
||
ge mit Achszählern eingelassen werden, in den sich bereits Kleinwa-
|
||
gen befinden.
|
||
Die Grenzen für die Gleissperrung sind festzulegen (z. B. Grenzzeichen von
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Weichen, Signale, markante Punkte).
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Für das Sperren von Nebengleisen kann in örtlichen Zusätzen ein a nderer
|
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Mitarbeiter bestimmt sein.
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(2) Es gilt Folgendes:
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a) Der Mitarbeiter, der das Gleis sperrt, muss für das Abriegeln des gesperr-
|
||
ten Gleises sorgen. Ein gesperrtes Gleis ist abgeriegelt, wenn:
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- Zugangsweichen in abweisender, Gleissperren in aufgelegter Stellung
|
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sind oder
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- Hauptsignale ohne Signal Zs 103, Sperrsignale in Haltstellung sind oder
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||
Signale Ra 11a (DV 301), die die Fahrt in das gesperrte Gleis verbieten,
|
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vorhanden sind.
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b) Wo die Maßnahmen nach Absatz (2) a) nicht durchgeführt werden können,
|
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hat der Mitarbeiter, der das Gleis sperrt, Wärterhaltscheiben aufzustellen
|
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oder aufstellen zu lassen.
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c) In örtlichen Zusätzen oder in einer Betra kann das Abriegeln durch Ver-
|
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schließen der Zugangsweichen oder der Gleissperren angeordnet sein.
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(3) Das Gleis ist mit den Worten zu sperren: „… (Betriebsstelle) Gleis … (Nr. oder
|
||
Bezeichnung) von … bis … gesperrt. Sicherungsmaßnahmen durchgeführt“.
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(4) Das Bewegen von Fahrzeugen im gesperrten Gleis eines Bahnhofs ist Ran-
|
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gieren.
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Anlässe
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Maßnahmen
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Abriegeln
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Wortlaut
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Befahren
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Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 408.4851
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Gültig ab: 14.12.2025
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(5) Der Mitarbeiter, der das Gleis gesperrt hat, darf die Sperrung eines Gleises
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aufheben, nachdem er
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a) festgestellt hat oder ihm gemeldet worden ist, dass alle Anlässe für die
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Gleissperrung weggefallen sind und er dies nachgewiesen hat,
|
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b) wenn Arbeiten wegen der Anlässe nach Absatz (1) a) oder (1) b) ausge-
|
||
führt worden sind - die Meldung der Fachkraft über die Befahrbarkeit des
|
||
Gleises (einschließlich Regellichtraum) nachgewiesen hat,
|
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c) wenn die Sperrung eines Baugleises aufgehoben werden soll – die Mel-
|
||
dung der nach Betra zuständigen Fachkraft über Freisein und Befahrbarkeit
|
||
des Baugleises (einschließlich Regellichtraum) nachgewiesen hat und
|
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d) wenn ein gesperrtes Gleis mit Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern befah-
|
||
ren worden ist oder in das Gleis Fahrzeuge eingesetzt worden sind - durch
|
||
eine Abschnittsprüfung festgestellt hat, dass das Gleis frei ist und dies
|
||
nachgewiesen hat.
|
||
(6) Die Sperrung des Gleises ist aufzuheben mit den Worten: „ … (Betriebsstelle)
|
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Sperrung Gleis … (Nr. oder Bezeichnung) von … bis … aufgehoben. Siche-
|
||
rungsmaßnahmen aufgehoben“.
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||
(7) Der Bediener muss Merkhinweis „X“ wie folgt anbringen bzw. eingeben:
|
||
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk an den Hebeln der
|
||
Weichen, Gleissperren oder Sperrsignale.
|
||
b) Im Relaisstellwerk an den Tasten im gesperrten Gleis, am gesperrten Gleis
|
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oder an der gesperrten Weiche.
|
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c) Im Elektronischen Stellwerk im gesperrten Gleis oder an der gesperrten
|
||
Weiche. I n örtlichen Zusätzen kann angegeben sein, dass ein anderer
|
||
Merkhinweis zu verwenden oder der Merkhinweis an einer anderen Ein-
|
||
richtung einzugeben ist.
|
||
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
|
||
geben sein.
|
||
(8) Für das Anbringen bzw. Eingeben von Sperren gilt Folgendes:
|
||
a) In mechanischen oder elektromechanischen Stellwerken muss der Bedie-
|
||
ner Hilfssperre an den Hebeln der Zugangsweichen, der Gleissperren und
|
||
Sperrsignale sowie Hilfssperre an den zugehörigen Fahrstraßenhebeln in
|
||
Grundstellung anbringen.
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b) In Relaisstellwerken muss der Bediener Hilfssperren an den Start - oder
|
||
Zieltasten der betroffenen Zugstraßen anbringen, bei Nummernstellpulten
|
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stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Zugstraßen. Außerdem gilt folgen-
|
||
des:
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||
- In einem Stellwerk ohne Weichenlaufkette oder Weichenselbstlauf muss
|
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der Bediener Hilfssperren an den Tasten der Zugangsweichen, Gleis-
|
||
sperren oder Sperrsignale anbringen.
|
||
- In einem Stellwerk mit Weichenlaufkette oder Weichenselbstlauf muss
|
||
der Bediener die Zugangsweichen, Gleissperren und Sperrsignale ein-
|
||
zeln sperren.
|
||
Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener die Weichen-
|
||
laufkette sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten. An den Tas-
|
||
ten der Zugangsweichen, Gleissperren und Sperrsignale muss der Be-
|
||
diener Hilfssperren anbringen.
|
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Aufheben
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||
Wortlaut
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Merkhinweis
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Sperre
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Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 408.4851
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Seite 3
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperr en oder der Wei-
|
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chenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er die Weichen durch
|
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Handverschluss sichern.
|
||
c) In Elektronischen Stellwerken ergibt sich die Sperrwirkung aus Merkhin-
|
||
weis „X“ nach Absatz (7) c).
|
||
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge-
|
||
geben sein.
|
||
(9) Sperrung, Anlass für die Sperrung und Aufh eben der Sperrung müssen den
|
||
Beteiligten mitgeteilt werden.
|
||
(10) Bei Schneeräumfahrten müssen in der Regel auch die benachbarten Gleise
|
||
gesperrt werden. In örtlichen Zusätzen können Ausnahmen zugelassen sein.
|
||
In den gesperrten benachbarten Gleisen dürfen sich keine Fahrzeuge oder
|
||
Baumaschinen befinden. Die Fachkraft darf Ausnahmen zulassen.
|
||
(11) Sperrung, Anlässe der Sperrung, Aufheben der Sperrung und die Benachrich-
|
||
tigung der Beteiligten müssen nachgewiesen werden.
|
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2 Baugleis
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(1) Wenn es in einer Betra angeordnet ist, darf ein gesperrtes Gleis oder Ab-
|
||
schnitte davon, nach dem die in der Betra genannte Person zugestimmt hat,
|
||
mit folgenden Worten zum Baugleis erklärt werden:
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||
„… (Betriebsstelle) Gleis … (Nr. oder Bezeichnung) von … bis … ist Baugleis“
|
||
(2) Das Bewegen von Fahrzeugen im Baugleis ist Rangieren.
|
||
(3) Wenn ein Gleis zum Baugleis erklärt worden ist, muss der nach Abschnitt 1
|
||
Absatz (7) angebrachte bzw. eingegebene Merkhinweis gegen den Merkhin-
|
||
weis „BGL“ ausgetauscht werden.
|
||
(4) Erklären eines Gleises zum Baugleis muss Beteiligten mitgeteilt werden.
|
||
(5) Erklären eines Gleises zum Baugleis und Benac hrichtigung der Beteiligten
|
||
müssen nachgewiesen werden.
|
||
3 Oberleitung
|
||
(1) Gleise, deren Oberleitung ausgeschaltet oder - ohne den Regellichtraum für
|
||
Gleise ohne Oberleitung einzuschränken - gestört ist, müssen nicht gesperrt
|
||
werden. Sie dürfen aber nicht von Triebfahrzeugen mit gehobenem Stromab-
|
||
nehmer befahren werden.
|
||
(2) Der Mitarbeiter, der für das Sperren von Gleisen zuständig ist, muss Beteiligte
|
||
benachrichtigen.
|
||
|
||
(3) Für Merkhinweise gilt Folgendes:
|
||
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk muss der Bediener
|
||
Merkhinweis an den Hebeln der Weichen anbringen, die in die Gleise
|
||
der betroffenen Schaltgruppen führen.
|
||
b) im Relaisstellwerk muss der Bediener Merkhinweis an den betroffenen
|
||
Gleisen oder Gleisabschnitten anbringen.
|
||
Benach-
|
||
richtigen
|
||
Schneeräum-
|
||
fahrten
|
||
Nachweis
|
||
Erklären
|
||
Befahren
|
||
Merkhinweis
|
||
Nachweis
|
||
Grundsatz
|
||
Beteiligte be-
|
||
nachrichtigen
|
||
Merkhinweis
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 408.4851
|
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Seite 4
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Gültig ab: 14.12.2025
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c) Im Elektronischen Stellwerk muss der Bediener Merkhinweis „F“ in den be-
|
||
troffenen Gleisen oder Gleisabschnitten eingeben. In örtlichen Zusätzen
|
||
kann angegeben sein, dass ein anderer Merkhinweis zu verwenden oder
|
||
der Merkhinweis an einer anderen Einrichtung einzugeben ist.
|
||
d) Für EZMG -Stellwerke können in örtlichen Zusätzen abweichende Regeln
|
||
gegeben sein.
|
||
Der Merkhinweis ist nicht erforderlich, wenn die betroffene Schaltgruppe
|
||
durch besondere Einrichtungen kenntlich gemacht ist.
|
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(4) Für Sperren gilt folgendes:
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a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk muss der Fdl Hilfs-
|
||
sperre an der Einrichtung für die Befehlsabgabe oder Fahrstraßenfestle-
|
||
gung, wo diese nicht vorhanden ist, an den Hebeln der Hauptsignale an-
|
||
bringen.
|
||
b) Im Relaisstellwerk muss der Fdl Hilfssperre an der Zieltaste der Zugstra-
|
||
ßen, bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre in den betroffenen Gleis-
|
||
abschnitten anbringen.
|
||
c) Im Elektronischen Stellwerk ergibt sich die Sperrwirkung aus Merkhinweis
|
||
„F“.
|
||
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen Regeln gegeben sein.
|
||
(5) Nichtbefahrbarkeit und Wiederbefahrbarkeit der Gleise durch Triebfahr zeuge
|
||
mit ge hobenem Stromabnehmer und die Benachrichtigung der Beteiligten
|
||
müssen nachgewiesen werden.
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❑
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Sperren
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Nachweis
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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
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HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
|
||
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge -Latz, Heinz
|
||
Siegmund, Ralf Thieme
|
||
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||
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||
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
|
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||
DB InfraGO AG
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||
Eisenbahnbetriebsverfahren Bahnbetrieb
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||
|
||
Adam-Riese-Straße 11-13
|
||
60327 Frankfurt am Main
|
||
|
||
www.dbinfrago.com
|
||
|
||
DB InfraGO AG | I.IBB 31
|
||
Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
|
||
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||
05.12.2024
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||
Neuherausgabe Richtlinienfamilie 408 - Fahrdienstvorschrift; Richtliniengruppe 408.48
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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||
die Neuherausgabe zu den Richtlinien 408.48 gilt ab 14.12.2025.
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||
Sie enthält folgende Richtlinien und dazugehörige Anhänge sowie Zusätze:
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408.4801
|
||
408.4801A01
|
||
408.4801A02
|
||
408.4802
|
||
408.4811
|
||
408.4811Z31
|
||
|
||
408.4812
|
||
408.4813
|
||
408.4814
|
||
408.4815
|
||
408.4816
|
||
408.4817
|
||
|
||
408.4818
|
||
408.4821
|
||
408.4831
|
||
408.4841
|
||
408.4851
|
||
|
||
|
||
Übergang der Gültigkeit
|
||
Die bisherigen Richtlinien 408.48 sowie die Zusätze 31 werden mit Ablauf des 13.12.2025
|
||
ungültig und sind wegzulegen.
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||
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||
Seite 2 von 4
|
||
|
||
Erläuterungen
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||
Kennzeichnung von inhaltlichen Änderungen
|
||
In den Richtlinien sind Zeilen mit inhaltlichen Textänderungen am Rand durch „*“
|
||
gekennzeichnet. Bei entfallenen Texten ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte Zeile
|
||
gesetzt. Nicht gekennzeichnet ist die geänderte Leseransprache.
|
||
Leseransprache
|
||
Für die Leseransprache der handelnden Personen, werden neu nur noch die Abkürzungen
|
||
„Ww“ (Weichenwärter), „Tf“ (Triebfahrzeugführer), „Rb“ (Rangierbegleiter) und „Fdl“
|
||
(Fahrdienstleiter) verwendet.
|
||
|
||
Allgemein
|
||
Das „Betriebsstellenbuch“ wird neu als „Streckenbuch EIU“ umbenannt. Die betriebliche
|
||
Unterlage „Angaben für das Streckenbuch“ wird neu als „Angaben für das Streckenbuch EVU“
|
||
umbenannt. Grundlage hierfür sind die Vorgaben der TSI OPE. Auf diese Änderungen wird in
|
||
den folgenden Erläuterungstexten zu den jeweils betroffenen Richtlinien nicht mehr
|
||
hingewiesen.
|
||
|
||
Wenn in einer Richtlinie ein Verweis auf eine andere Richtlinie der Richtlinienfamilie 408
|
||
enthalten war, wird diesem Verweis die Kurzbezeichnung „Ril“ vorangestellt. Verweise denen
|
||
noch „Modul“ vorangestellt war, werden durch „Ril“ ersetzt. Wenn die Rede vom Plural
|
||
„Richtlinien“ ist, wird „Richtlinien“ ausgeschrieben. Gleiches gilt für Verweise auf andere
|
||
Richtlinien.
|
||
|
||
Seite 3 von 4
|
||
|
||
Ril 408.4801 – Zusätzliche oder abweichende Regeln
|
||
|
||
neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw.
|
||
Titel: Züge fahren; Zusätzliche oder
|
||
abweichende Regeln
|
||
Titel: Züge fahren; Inhalt und zusätzliche
|
||
Regeln
|
||
408.0051 408.4801 1
|
||
408.4801 1 408.4801 2
|
||
408.4801 2 408.4801 3
|
||
|
||
Der Titel wurde aufgrund der Übernahme des Abschnitts 1 in die Ril 408.0051 angepasst.
|
||
|
||
In Abschnitt 2 wurde der Begriff „Infrastrukturbetreiber“ durch „Eisenbahninfrastrukturunter-
|
||
nehmen (EIU)“ ersetzt.
|
||
|
||
Anhang 408.4801A01– Verkehrstage
|
||
Der bisherige Anhang 408.4801A01 „Begriffe“ wurde aufgelöst und in die Grundsatzrichtlinie
|
||
408.0055 überführt. Daher wurde die Nummerierung des bisherigen Anhanges 408.4801A03 in
|
||
Anhang 408.4801A01 geändert.
|
||
In Abschnitt 1 wurde die Tabelle „Weitere Feiertage“ gestrichen, da Feiertage aus den
|
||
Informations- und Nachrichtenmedien ersichtlich sind.
|
||
|
||
Anhang 408.4801A02 – Gütigkeit der Richtlinien für Mitarbeiter
|
||
Der bisherige Anhang 408.4801A02 „Abkürzungen“ wurde aufgelöst und in die
|
||
Grundsatzrichtlinie 408.0054 überführt. Daher wurde die Nummerierung des bisherigen
|
||
Anhanges 408.4801A04 in Anhang 408.4801A02 geändert.
|
||
In der Tabelle wurden die Richtlinien 408.0051, 408.0054, 408.0055 und 408.0056 neu
|
||
aufgenommen.
|
||
|
||
408.4802 – Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich
|
||
Im Abschnitt 6 Absatz (1) wurde festgelegt, dass aufgrund der besseren Nachvollziehbarkeit die
|
||
Mitarbeiter neben ihrer Unterschrift auch ihren Namen in Druckbuchstaben vermerken müssen.
|
||
|
||
408.4811 - Allgemeines
|
||
|
||
In Abschnitt 6 Absatz (2) wurde der Verweis auf die Richtlinie 408.0054 geändert.
|
||
|
||
408.4812 - Besonderheiten
|
||
Abschnitt 2 Absatz (1)
|
||
Lesen Sie die Erläuterungen zu den geänderten Regeln in den Richtlinien 408.0435 und
|
||
408.2435 jeweils im Abschnitt 1 Absatz (3).
|
||
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||
Seite 4 von 4
|
||
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||
408.4813 - Vorbereiten
|
||
Abschnitt 1 Absatz (1) a) Nr. 1
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Lesen Sie die Erläuterungen zu den geänderten Regeln in den Richtlinien 408.0435 und
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408.2435 jeweils im Abschnitt 1 Absatz (3).
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408.4841 - Hauptgleise
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Abschnitt 3
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In der bisherigen Regel in Absatz (4) wurde die Nummer des Befehls geändert. Lesen hierzu
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die Erläuterungen zu den geänderten Regeln in den Richtlinien 408.0411 bzw. 408.2411.
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Abschnitt 10
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Die Abschnittsüberschrift wurde durch eine Ergänzung des Begriffs „Betriebsart SH“ in „ETCS-
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Betriebsart SH“ präzisiert.
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408.4851 – Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört
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Abschnitt 3
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Die Regeln in Abschnitt 3 Absatz (3) a) wurden ergänzt und gelten somit auch für
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elektromechanische Stellwerke.
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Mit freundlichen Grüßen
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DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg
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gez. Christian Ehrhardt gez. Julian Huth
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Leiter Grundlagen und Verfahren
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Bahnbetrieb
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Experte Fahrdienstvorschrift
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