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2572 lines
71 KiB
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71 KiB
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Zusätzliche und abweichende Regeln aufstellen und be-
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kanntgeben, Maßgebende Neigungen bekanntgeben
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408.5801
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Inhaltsübersicht
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Abschnitt Thema Bezug zu Ril
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21 - 24 Zusätzliche oder abweichende Regeln aufstellen und
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bekanntgeben
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408.4801 1 (1)
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31 Maßgebende Neigungen bekanntgeben 408.4801 1 (2) b)
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||
21 Allgemeines
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||
(1) Den Mitarbeitern sind zusätzliche oder abweichende Regeln zur Richtlinie
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408.48 zu geben, soweit es im Anhang 408.5801A01 vorgesehen und erfor-
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derlich ist.
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||
(2) In den zusätzlichen oder abweichenden Regeln dürfen keine Textwiederho-
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lungen aus Richtlinien, Verweise auf sie und Hinweise, dass keine Regeln ge-
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troffen werden, gegeben werden.
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22 Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen
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||
(1) Zusätzliche oder abweichende Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen sind
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vom Eisenbahnunternehmen zu geben, das die Mitarbeiter auf den Betriebs-
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stellen beschäftigt.
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(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben zusätzliche oder abweichende
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||
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen im Streckenbuch EIU, Eisenbah n-
|
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verkehrsunternehmen in einer durch das jeweilige Eisenbahnverkehrsunter-
|
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nehmen zu bestimmenden örtlichen Unterlage bekanntzugeben.
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(3) Wenn zusätzliche oder abweichende Regeln in einer Betra gegeben werden
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dürfen, ist im Anhang 408.5801A01 in Spalte 6 darauf hingewiesen.
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||
23 Regeln für das Zugpersonal
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||
(1) Zusätzliche oder abweichende Regeln für das Zugpersonal sind vom Eisen-
|
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bahninfrastrukturunternehmen aufzustellen und in der Unterlage „Angaben für
|
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das Streckenbuch EVU“ bekanntzugeben.
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||
(2) Angaben, Änderungen oder Ergänzungen zur Unterlage „Angaben für das
|
||
Streckenbuch EVU“ sind bei der bekanntgebenden Stelle zu beantragen. Re-
|
||
geln, die auf Antrag eines Eisenbahnverkehrsunternehmens aufgenommen
|
||
bzw. geändert werden, sind durch „EVU [Name des Eisenbahnverkehrsunter-
|
||
nehmens]“ zu ergänzen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen muss Ände-
|
||
rungen der zusätzlichen oder abweichenden Regeln den Eisenbahnverkehrs-
|
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unternehmen mitteilen.
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(3) Berichtigungen sind in der Regel zum Jahresfahrplanwechsel durchzuführen.
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Richtlinie
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408.48
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Wiederholun-
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gen
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Stelle
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Unterlagen
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Betra
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Aufstellen und
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herausgeben
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Mitteilungen
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Berichtigun-
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gen
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*
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*
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Rangieren; Zusätzliche und abweichende Regeln aufstellen und be-
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kanntgeben, Maßgebende Neigungen bekanntgeben
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Gültig ab: 14.12.2025
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24 Beteiligen anderer Eisenbahnunternehmen - Abstimmen
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der Regeln
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||
Soweit erforderlich, muss das Eisenbahnunternehmen, das zusätzliche oder ab-
|
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weichende Regeln gibt, beim Aufstellen der Regeln andere Eisenbahnunterneh-
|
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men beteiligen und die Regeln mit den zuständigen Stellen der anderen Unter-
|
||
nehmen – soweit erforderlich - abstimmen.
|
||
31 Maßgebende Neigung ermitteln
|
||
Die maßgebende Neigung wird nach den Regeln der Ril 457.0401 Abschnitt 1.4
|
||
durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ermittelt. Diese Werte finden An-
|
||
wendung für das Rangieren und das Abstellen von Fahrzeugen.
|
||
Wenn für durchgehende Hauptgleise keine maßgebende Neigung nach Ril
|
||
457.0401 Abschnitt 1.4 ermittelt ist, ist der Wert mit der betragsmäßig höchsten
|
||
Neigung (ohne Vorzeichen) den Gleisvermarkungsplänen zu entnehmen. Dieser
|
||
Wert bildet dann mit dem aus dem Vorzeichen abzuleitenden Hinweis „fällt“ bzw.
|
||
„steigt“ und der Richtungsangabe (z. B. steigt in Ri FF, fällt ab km …in Ri FH) die
|
||
maßgebende Neigung.
|
||
In örtlichen Zusätzen sind Gleisgruppen, Gleise und Gleisabschnitte in Verbindung
|
||
mit der jeweiligen Richtung anzugeben, für die die bekannt gegebenen Werte gel-
|
||
ten.
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||
❑
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Beteiligen,
|
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abstimmen
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Allgemeines
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||
Die Richtlinie richtet sich an Mitarbeiter, die örtliche Zusätze erstellen.
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2 Spaltenübersicht
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||
(1) Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über die relevanten Textstel-
|
||
len der Richtlinie 408.48 und die Art der Unterlage, in der die zusätzlichen
|
||
oder abweichenden Regeln gegeben werden.
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(2) Die Spalten der Tabelle sind innerhalb der DB InfraGO AG einheitlich numme-
|
||
riert. Die Nummerierung der im Folgenden dargestellten Tabelle ist daher
|
||
nicht lückenlos. Die Tabelle hat folgenden Spaltenaufbau.
|
||
1. Spalte 1 – Stichwort
|
||
In Spalte 1 sind Textstellen und Stichwörter der Richtlinie 408.48 ge-
|
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nannt, für die – soweit erforderlich – zusätzliche oder abweichende Re-
|
||
geln gegeben werden können.
|
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2. Spalte 2 – Streckenbuch EIU
|
||
In Spalte 2 ist ein Schrägstrich (/), wenn Regeln im Streckenbuch EIU
|
||
gegeben werden müssen.
|
||
3. Spalte 3 – örtliche Unterlage für Mitarbeiter des EVU
|
||
In Spalte 3 ist ein Schrägstrich (/), wenn Regeln in einer durch das j e-
|
||
weilige EVU zu bestimmenden Unterlage gegeben werden müssen.
|
||
4. Spalte 4 – Angaben für das Streckenbuch EVU
|
||
In Spalte 4 ist ein Schrägstrich (/), wenn Regeln in den Angaben für das
|
||
Streckenbuch gegeben werden müssen.
|
||
5. Spalte 5 – zu beachtende Regeln
|
||
In Spalte 5 wird auf Regeln hingewiesen, die beachtet werden müssen,
|
||
wenn zusätzliche oder abweichende Regeln gegeben werden.
|
||
6. Spalte 6 – Betra
|
||
In Spalte 6 ist ein Schrägstrich (/), wenn Regeln in einer Betra gegeben
|
||
werden können.
|
||
7. Spalte 7 – Lieferung von EIU an EVU
|
||
In Spalte 7 ist ein Schrägstrich (/), wenn das EIU den EVU Daten liefert.
|
||
8. Spalte 8 – Lieferung von EVU an EIU
|
||
In Spalte 8 ist ein Schrägstrich (/), wenn das EVU dem EIU Daten liefert.
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Anwender
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Spaltenaufbau
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Rangieren
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Gültig ab: 14.12.2025
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3 Übersicht
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Stichwort Strecken-
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buch EIU
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örtliche
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||
Unterlage
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||
für Mit-
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||
arbeiter
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des EVU
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Angaben
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für das
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Strecken-
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buch EVU
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zu beach-
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tende Re-
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geln
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Betra Lieferung
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von EIU
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an EVU
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Liefe-
|
||
rung
|
||
von EVU
|
||
an EIU
|
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408.4801 1 (2) a)
|
||
Anlagen und Einrichtungen
|
||
der Betriebsstellen:
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||
1. Beschreibung der Anla-
|
||
ge, z. B.
|
||
- Lage der Betriebsstel-
|
||
le, Grenzen,
|
||
- Rangierbezirke,
|
||
- Gleise (Nutzlängen)
|
||
und Anschlüsse,
|
||
Hauptgleise, durchge-
|
||
hende Hauptgleise,
|
||
- Gleise, in die Reisezü-
|
||
ge fahren dürfen,
|
||
- Gleise für das Abstel-
|
||
len von Gefahrgutzü-
|
||
gen oder Gefahrgut-
|
||
wagen,
|
||
- Rangieranlagen (Ab-
|
||
laufberge, Gleisbrem-
|
||
sen, Weiterführungs-
|
||
einrichtungen),
|
||
- Bahnsteige und ihre
|
||
Bahnsteignutzlänge,
|
||
- Ausweich- und Überlei-
|
||
tungsmöglichkeiten
|
||
auf benachbarten Be-
|
||
triebsstellen,
|
||
- Lageplan der Betriebs-
|
||
stelle.
|
||
2. Zusatzanlagen, z. B.
|
||
- Rampen mit nutzbaren
|
||
Längen und Höhen
|
||
über Schienen- bzw.
|
||
Straßenoberkante,
|
||
- Ladestellen, Freilade-
|
||
gleise,
|
||
- Fahrzeugbehand-
|
||
lungsanlagen.
|
||
3. Bahnübergänge
|
||
- Verzeichnis der Bahn-
|
||
übergänge für den öf-
|
||
fentlichen Verkehr.
|
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Rangieren
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408.5801A01
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Seite 3
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Gültig ab: 14.12.2025
|
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1 2 3 4 5 6 7 8
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Stichwort Strecken-
|
||
buch EIU
|
||
örtliche
|
||
Unterlage
|
||
für Mit-
|
||
arbeiter
|
||
des EVU
|
||
Angaben
|
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für das
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Strecken-
|
||
buch
|
||
zu beach-
|
||
tende Re-
|
||
geln
|
||
Betra Lieferung
|
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von EIU
|
||
an EVU
|
||
Liefe-
|
||
rung
|
||
von EVU
|
||
an EIU
|
||
Es sind alle Bahn-
|
||
übergänge - auch nicht
|
||
technisch gesicherte –
|
||
in der Betriebsstelle
|
||
und auf den anschlie-
|
||
ßenden Streckenab-
|
||
schnitten bis zum
|
||
ständig besetzten
|
||
Bahnhof in der Rei-
|
||
henfolge ihrer Lage
|
||
aufzunehmen.
|
||
- Übergänge, die aus-
|
||
schließlich dem Ver-
|
||
kehr innerhalb der Be-
|
||
triebsstelle dienen.
|
||
4. Andere Anlagen, z. B.
|
||
- Bremsprobeanlagen,
|
||
- Vorheizanlagen,
|
||
- Alarmanlagen,
|
||
- Telekommunikations-
|
||
einrichtungen,
|
||
- Wasser-, Strom- und
|
||
Gasversorgung; Maß-
|
||
nahmen im Störungs-
|
||
fall.
|
||
5. Aufbewahren der
|
||
Hemmschuhe und Rad-
|
||
vorleger.
|
||
6. Maßgebende Neigungen
|
||
größer 2,5 ‰ (1:400)
|
||
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0B/
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1B/
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/
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/
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/
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408.5801
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31
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2B/
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/
|
||
|
||
408.4801 1 (2) b)
|
||
Maßgebende Neigungen
|
||
einschließlich der Nei-
|
||
gungswechsel der Stre-
|
||
ckenabschnitte zwischen
|
||
Zugmeldestellen
|
||
/ / 408. 5801
|
||
31
|
||
/
|
||
408.4801 1 (2) c)
|
||
Ergänzende Bezeichnung
|
||
durchgehender Hauptgleise
|
||
/
|
||
408.4801 1 (2) d)
|
||
Aufteilung des Bahnhofs in
|
||
mehrere Fahrdienstleiter-
|
||
bezirke
|
||
/
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
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||
*
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Rangieren
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Stichwort Strecken-
|
||
buch EIU
|
||
örtliche
|
||
Unterlage
|
||
für Mit-
|
||
arbeiter
|
||
des EVU
|
||
Angaben
|
||
für das
|
||
Strecken-
|
||
buch EVU
|
||
zu beach-
|
||
tende Re-
|
||
geln
|
||
Betra Lieferung
|
||
von EIU
|
||
an EVU
|
||
Liefe-
|
||
rung
|
||
von EVU
|
||
an EIU
|
||
408.4801 1 (2) e)
|
||
Zugeteilte Blockstellen des
|
||
automatischen Strecken-
|
||
blocks auf eingleisigen
|
||
Strecken
|
||
/
|
||
408.4801 1 (2) f)
|
||
Grenze zwischen Bahnhof
|
||
und freier Strecke - bei
|
||
besonderen örtlichen Ver-
|
||
hältnissen
|
||
/ / /
|
||
408.4802 3
|
||
Tätigkeiten abgrenzen
|
||
/ /
|
||
408.4802 5
|
||
Arbeitsaufnahme und Ar-
|
||
beitsschluss melden
|
||
/ /
|
||
408.4802 6 (1)
|
||
Arbeitsübergabe und Ar-
|
||
beitsübernahme bescheini-
|
||
gen
|
||
/ /
|
||
408.4802 6 (2)
|
||
Bescheinigen der Arbeits-
|
||
übernahme - abweichende
|
||
Regeln
|
||
/ / 408.5802
|
||
51 - 52
|
||
|
||
408.4802 7
|
||
Beginn der Unterbrechung
|
||
der Arbeitszeit mitteilen, zu
|
||
übergebende Unterlagen
|
||
hinterlegen
|
||
/ /
|
||
408.4802 9
|
||
Uhrzeitvergleich
|
||
/ / 408.5802
|
||
71 - 72
|
||
|
||
408.4811 1
|
||
Aufgaben des Tf an Rb
|
||
übertragen
|
||
/ / /
|
||
408.4811 3 (6)
|
||
Rangierseite
|
||
/
|
||
408.4811 4 (3)
|
||
Zuständige Stel-
|
||
le/Unterlagen für den Orts-
|
||
stellbereich
|
||
/ / / 408. 5811
|
||
21 - 24
|
||
/ /
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Rangieren
|
||
|
||
408.5801A01
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||
Seite 5
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||
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
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||
Stichwort Strecken-
|
||
buch EIU
|
||
örtliche
|
||
Unterlage
|
||
für Mit-
|
||
arbeiter
|
||
des EVU
|
||
Angaben
|
||
für das
|
||
Strecken-
|
||
buch
|
||
zu beach-
|
||
tende Re-
|
||
geln
|
||
Betra Lieferung
|
||
von EIU
|
||
an EVU
|
||
Liefe-
|
||
rung
|
||
von EVU
|
||
an EIU
|
||
408.4811 4 (4)
|
||
Melden von Unregelmäßig-
|
||
keiten im Ortsstellbereich
|
||
/ / /
|
||
408.4811 4 (5)
|
||
Zusätzliche Regeln für den
|
||
Ortsstellbereich
|
||
/ / / /
|
||
408.4811 6 (1)
|
||
Schriftlicher Nachweis von
|
||
Vorgängen, Aufträgen oder
|
||
Meldungen
|
||
/ /
|
||
408.4811 7
|
||
Örtliche Besonderheiten
|
||
/ / / 408.5811
|
||
31
|
||
/ /
|
||
408.4812 1 (2)
|
||
Übergang einer Rangier-
|
||
fahrt, die ein Baugleis ver-
|
||
lässt, in eine Zugfahrt
|
||
408.1488
|
||
21 - 22
|
||
/
|
||
408.4812 1 (3)
|
||
Übergang einer Rangier-
|
||
fahrt, die eine Anschluss-
|
||
stelle verlässt, in eine Zug-
|
||
fahrt
|
||
/ 408.1488
|
||
31 - 32
|
||
|
||
408.4812 2 (1)
|
||
Einschränkungen für das
|
||
Befahren von Bahnhofs-
|
||
gleisen
|
||
/ /
|
||
408.4812 2 (2)
|
||
Verbot von Schneeräum-
|
||
fahrten
|
||
/
|
||
|
||
|
||
*
|
||
|
||
*
|
||
|
||
Rangieren
|
||
|
||
408.5801A01
|
||
Seite 6
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 2 3 4 5 6 7 8
|
||
Stichwort Strecken-
|
||
buch EIU
|
||
örtliche
|
||
Unterlage
|
||
für Mit-
|
||
arbeiter
|
||
des EVU
|
||
Angaben
|
||
für das
|
||
Strecken-
|
||
buch EVU
|
||
zu beach-
|
||
tende Re-
|
||
geln
|
||
Betra Lieferung
|
||
von EIU
|
||
an EVU
|
||
Lieferung
|
||
von EVU
|
||
an EIU
|
||
408.4813 1 (1) c)
|
||
Verständigung durch
|
||
den Tf, wenn im Bau-
|
||
gleis rangiert wird oder
|
||
Fahrzeuge im Baugleis
|
||
eingesetzt werden
|
||
/
|
||
408.4813 1 (1) e)
|
||
Verständigen von
|
||
Personen
|
||
/
|
||
408.4813 1 (3) d)
|
||
Verzicht auf die Mittei-
|
||
lung über Besonderhei-
|
||
ten und Verständigung
|
||
durch den Ww beim
|
||
Rangieren im Baugleis
|
||
/
|
||
408.4813 3 (1) b) Nr. 5
|
||
Nummer der Einfahr-
|
||
weiche in Einfahrglei-
|
||
sen ohne Signal Ra 10
|
||
/ 408.5813
|
||
21 - 22
|
||
|
||
408.4813 3 (1) d) Nr. 1
|
||
Zusätzliche Regeln bei
|
||
Zustimmung durch
|
||
Signal Sh 1 oder Ra 12
|
||
(DV 301)
|
||
/ 408.5813
|
||
31 - 33
|
||
|
||
408.4813 3 (2) b)
|
||
Nachfahrende Trieb-
|
||
fahrzeuge in Einfahr-
|
||
stumpfgleisen
|
||
/ / 408.5813
|
||
41 - 42
|
||
|
||
408.4813 3 (2) e)
|
||
Verschieben ohne
|
||
Zustimmung des Ww
|
||
/ / 408.5813
|
||
51 - 52
|
||
|
||
408.4813 3 (3) d)
|
||
Mündliche Zustimmung
|
||
für das Rangieren im
|
||
Baugleis oder beim
|
||
Einsetzen von Fahr-
|
||
zeugen in ein Baugleis
|
||
/
|
||
408.4814 3 (1) a)
|
||
Vor Gefahrstellen
|
||
halten
|
||
/ / / / /
|
||
|
||
Rangieren
|
||
|
||
408.5801A01
|
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||
|
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
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|
||
Stichwort Stre-
|
||
cken-
|
||
buch
|
||
EIU
|
||
örtliche
|
||
Unterlage
|
||
für Mit-
|
||
arbeiter
|
||
des EVU
|
||
Angaben
|
||
für das
|
||
Strecken-
|
||
buch EVU
|
||
zu beach-
|
||
tende
|
||
Regeln
|
||
Betra Liefe-
|
||
rung
|
||
von EIU
|
||
an EVU
|
||
Lieferung
|
||
von EVU
|
||
an EIU
|
||
408.4814 3 (1) b)
|
||
Niedrigere Geschwindigkeit
|
||
/ / / 408.5814
|
||
21
|
||
/
|
||
408.4814 3 (2)
|
||
Befahren von Gleisbogen
|
||
/ / / 408.5814
|
||
31 - 33
|
||
/
|
||
408.4814 4 (2)
|
||
Fahrweg beobachten durch
|
||
technische Einrichtungen
|
||
/
|
||
|
||
Rangieren
|
||
|
||
408.5801A01
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|
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|
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||
Stichwort Stre-
|
||
cken-
|
||
buch
|
||
EIU
|
||
örtliche
|
||
Unterlage
|
||
für Mit-
|
||
arbeiter
|
||
des EVU
|
||
Angaben
|
||
für das
|
||
Strecken-
|
||
buch EVU
|
||
zu beach-
|
||
tende
|
||
Regeln
|
||
Betra Liefe-
|
||
rung
|
||
von EIU
|
||
an EVU
|
||
Lieferung
|
||
von EVU
|
||
an EIU
|
||
408.4814 4 (3)
|
||
Beschäftigte in einem Gleis war-
|
||
nen
|
||
/
|
||
408.4814 5 (2)
|
||
Ansage des freien Fahrwegs
|
||
/ / 408.5814
|
||
41 - 44
|
||
|
||
408.4814 5 (3)
|
||
Verzicht auf Ansage des freien
|
||
Fahrwegs
|
||
/ / 408.5814
|
||
43
|
||
/
|
||
408.4814 6 a)
|
||
Befahren von Gleiswaagen mit
|
||
gebremsten Fahrzeugen
|
||
/ /
|
||
408.4814 6 b)
|
||
Auflegen von Hemmschuhen auf,
|
||
unmittelbar vor oder hinter Gleis-
|
||
waagen
|
||
/
|
||
408.4814 7
|
||
Maßnahmen wegen Gefälle
|
||
/ / / 408.5814
|
||
51 - 52
|
||
|
||
408.4814 9
|
||
Ausnahme vom Verbot, während
|
||
der Fahrt zu entkuppeln
|
||
/
|
||
408.4814 11 (2)
|
||
Verschieben von Wagen mit Kraft-
|
||
fahrzeugen, Spillanlagen, Seilwin-
|
||
den oder Wagenschiebern
|
||
/ 408.5814
|
||
61 - 62
|
||
/
|
||
408.4815 1
|
||
Grundstellung für Weichen und
|
||
Gleissperren in Gleisbildstellwer-
|
||
ken
|
||
/
|
||
408.4815 3
|
||
Stellen der Weichen beim Absto-
|
||
ßen
|
||
/ /
|
||
408.4815 4
|
||
Umstellverbot von Weichen im
|
||
Baugleis
|
||
/
|
||
408.4815 4 d)
|
||
Hilfssperren bei EZMG-
|
||
Stellwerken
|
||
/ 408.5815
|
||
21
|
||
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Rangieren
|
||
|
||
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
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|
||
Stichwort Strecken-
|
||
buch EIU
|
||
örtliche
|
||
Unterlage
|
||
für Mit-
|
||
arbeiter
|
||
des EVU
|
||
Angaben
|
||
für das
|
||
Strecken-
|
||
buch
|
||
zu beach-
|
||
tende Re-
|
||
geln
|
||
Betra Lieferung
|
||
von EIU
|
||
an EVU
|
||
Liefe-
|
||
rung
|
||
von EVU
|
||
an EIU
|
||
408.4815 7
|
||
Umstellen von Weichen
|
||
oder Gleissperren während
|
||
des Rangierens mit Fahr-
|
||
zeugen, die mit Reisenden
|
||
besetzt sind
|
||
/ /
|
||
408.4815 13
|
||
Weichen, Gleissperren,
|
||
Sperrsignale oder Warte-
|
||
zeichen durch Sperre si-
|
||
chern
|
||
/
|
||
408.4815 13 d)
|
||
Weichen, Gleissperren,
|
||
Sperrsignale oder Warte-
|
||
zeichen bei EZMG-
|
||
Stellwerken sichern
|
||
/
|
||
408.4815 17 (4)
|
||
Vorbeifahrt an Signalen im
|
||
Baugleis
|
||
/
|
||
408.4816 1 (1)
|
||
Sichern von Bahnübergän-
|
||
gen mit Blinklicht- oder
|
||
Lichtzeichenanlagen
|
||
/ / / / /
|
||
408.4816 1 (3)
|
||
Sichern von Bahnübergän-
|
||
gen, die nicht technisch
|
||
gesichert sind
|
||
/ / / 408.5816
|
||
21 - 23
|
||
/
|
||
408.4816 2 (1)
|
||
Maßnahmen zum Sichern
|
||
von Reisenden
|
||
/ / / / /
|
||
408.4816 2 (2)
|
||
Sichern von Übergängen,
|
||
die ausschließlich dem
|
||
Verkehr innerhalb der
|
||
Bahnhöfe dienen
|
||
/ / / /
|
||
408.4817 2
|
||
Bedienen von Umschlag-
|
||
gleisen
|
||
/ / / /
|
||
408.4818 1 (1)
|
||
Gleise, in die Fahrzeuge
|
||
abgestoßen werden oder
|
||
ablaufen dürfen
|
||
/ / 408.5818
|
||
21 - 24
|
||
/
|
||
|
||
Rangieren
|
||
|
||
408.5801A01
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
|
||
|
||
1 2 3 4 5 6 7 8
|
||
Stichwort Strecken-
|
||
buch EIU
|
||
örtliche
|
||
Unterlage
|
||
für Mit-
|
||
arbeiter
|
||
des EVU
|
||
Angaben
|
||
für das
|
||
Strecken-
|
||
buch
|
||
zu beach-
|
||
tende Re-
|
||
geln
|
||
Betra Lieferung
|
||
von EIU
|
||
an EVU
|
||
Liefe-
|
||
rung
|
||
von EVU
|
||
an EIU
|
||
408.4818 1 (2)
|
||
Ausnahme vom Abstoß-
|
||
oder Ablaufverbot in Gleise,
|
||
in denen Fahrzeuge ste-
|
||
hen, an oder in denen ge-
|
||
arbeitet wird
|
||
/ / 408.5818
|
||
31 - 32
|
||
|
||
408.4818 2
|
||
Aufhalten von Wagenein-
|
||
heiten, Gelenkwagen oder
|
||
Fahrzeuggruppen nicht
|
||
zugelassen
|
||
/
|
||
408.4818 3
|
||
Wegfall des Abstandes der
|
||
Fahrzeuge bei Ablaufanla-
|
||
gen mit automatischer
|
||
Geschwindigkeitsregelung
|
||
/ / /
|
||
408.4818 4 (1) a)
|
||
Unwirksame Sperreinrich-
|
||
tung an Weichen
|
||
/ / /
|
||
408.4818 4 (1) b)
|
||
Ablaufen mit eingeschalte-
|
||
ter automatischer Laufweg-
|
||
steuerung
|
||
/ / /
|
||
408.4818 7 (2)
|
||
Abweichende Regeln für
|
||
das Ablaufen oder Absto-
|
||
ßen von Fahrzeugen oder
|
||
Verzicht auf Maßnahmen
|
||
zum Schutz anderer Fahr-
|
||
zeuge
|
||
/ 408.5818
|
||
51 - 53
|
||
/ /
|
||
408.4818 8
|
||
Verzicht auf Anhalten beim
|
||
Beidrücken
|
||
/ 408.5818
|
||
61 - 64
|
||
/ /
|
||
408.4821 1 (3)
|
||
Bedienen von Handbrem-
|
||
sen in abgestoßenen Wa-
|
||
gengruppen
|
||
/
|
||
408.4821 1 (4) a)
|
||
Bremsen beim Abdrücken
|
||
/
|
||
408.4821 1 (4) b)
|
||
Bedienen von Handbrem-
|
||
sen in ablaufenden Wa-
|
||
gengruppen
|
||
/ /
|
||
|
||
Rangieren
|
||
|
||
408.5801A01
|
||
Seite 11
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 2 3 4 5 6 7 8
|
||
Stichwort Strecken-
|
||
buch EIU
|
||
örtliche
|
||
Unterlage
|
||
für Mit-
|
||
arbeiter
|
||
des EVU
|
||
Angaben
|
||
für das
|
||
Strecken-
|
||
buch EVU
|
||
zu beach-
|
||
tende Re-
|
||
geln
|
||
Betra Lieferung
|
||
von EIU
|
||
an EVU
|
||
Liefe-
|
||
rung
|
||
von EVU
|
||
an EIU
|
||
408.4821 1 (4) c)
|
||
Zulassen einer größeren
|
||
Achsenzahl ohne bediente
|
||
Handbremse in ablaufen-
|
||
den Wagengruppen
|
||
/
|
||
408.4821 3 b)
|
||
Verwenden des Luftbrems-
|
||
kopfes
|
||
/ / / 408.5821
|
||
21 - 22
|
||
/ /
|
||
408.4831 1
|
||
Abstellen von Fahrzeugen
|
||
im Baugleis
|
||
/
|
||
408.4841 2 (2) a)
|
||
Merkhinweis „RP“ anbrin-
|
||
gen
|
||
/ 408.5841
|
||
21 - 22
|
||
|
||
408.4841 2 (2) a)
|
||
Sperre anbringen
|
||
/ 408.5841
|
||
31 - 32
|
||
|
||
408.4841 2 (2) c)
|
||
Merkhinweise bei Elektroni-
|
||
schen Stellwerken
|
||
/
|
||
408.4841 2 (2) d)
|
||
Merkhinweis und Sperre bei
|
||
EZMG-Stellwerken
|
||
/ 408.5815
|
||
31
|
||
|
||
408.4841 2 (6)
|
||
Freizuhaltender Gleisab-
|
||
schnitt im Ausfahrgleis
|
||
/
|
||
408.4841 3 (2) a)
|
||
Merkhinweis „RP“ anbrin-
|
||
gen
|
||
/ 408.5841
|
||
21 - 22
|
||
|
||
408.4841 3 (2) a)
|
||
Sperre anbringen
|
||
/ 408.5841
|
||
31 - 32
|
||
|
||
408.4841 3 (2) c)
|
||
Merkhinweise bei Elektroni-
|
||
schen Stellwerken
|
||
/ 408.5841
|
||
41 - 42
|
||
|
||
Rangieren
|
||
|
||
408.5801A01
|
||
Seite 12
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
|
||
|
||
1 2 3 4 5 6 7 8
|
||
Stichwort Strecken-
|
||
buch EIU
|
||
örtliche
|
||
Unterlage
|
||
für Mit-
|
||
arbeiter
|
||
des EVU
|
||
Angaben
|
||
für das
|
||
Strecken-
|
||
buch
|
||
zu beach-
|
||
tende Re-
|
||
geln
|
||
Betra Lieferung
|
||
von EIU
|
||
an EVU
|
||
Liefe-
|
||
rung
|
||
von EVU
|
||
an EIU
|
||
408.4841 3 (2) d)
|
||
Merkhinweis und Hilfssper-
|
||
re bei EZMG-Stellwerken
|
||
/ 408.5815
|
||
41
|
||
|
||
408.4841 3 (3)
|
||
Stelle, an der ein Merkhin-
|
||
weis „RP“ einzugeben ist
|
||
/
|
||
408.4841 3 (3)
|
||
Merkhinweise bei Elektroni-
|
||
schen Stellwerken
|
||
/ 408. 5841
|
||
41 - 42
|
||
|
||
408.4841 4 (2)
|
||
Rangieren auf dem Ein-
|
||
oder Ausfahrgleis
|
||
/ / / 408. 5841
|
||
51
|
||
/ /
|
||
408.4841 5 (2)
|
||
Freihalten der Hauptgleise
|
||
auf Bahnhöfen ohne Ein-
|
||
fahrsignal
|
||
/ / /
|
||
408.4841 6 (1)
|
||
Rangierverbot, wenn Zug-
|
||
fahrten gefährdet werden
|
||
können; Übersicht der
|
||
während einer Zugfahrt
|
||
geltenden Rangierverbote
|
||
/ / 408.5841
|
||
61 - 67
|
||
/ /
|
||
408.4841 7
|
||
Abstellen von Fahrzeugen
|
||
zwischen Flankenschutz-
|
||
einrichtung und Grenzzei-
|
||
chen der Fahrwegweiche
|
||
oder Kreuzung verboten
|
||
408.5841
|
||
66
|
||
/
|
||
408.4841 8
|
||
Bei Lü-Sendungen „Berta“
|
||
oder „Cäsar“ freizuhaltende
|
||
Gleisabschnitte, die im
|
||
Bogen liegen
|
||
/
|
||
408.4841 9 (1) a)
|
||
Merkhinweise bei Elektroni-
|
||
schen Stellwerken
|
||
/
|
||
408.4841 9 (1) c)
|
||
Hilfssperre bei EZMG-
|
||
Stellwerken
|
||
/ 408.5815
|
||
51
|
||
|
||
Rangieren
|
||
|
||
408.5801A01
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Seite 13
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Gültig ab: 14.12.2025
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1 2 3 4 5 6 7 8
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Stichwort Strecken-
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buch EIU
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örtliche
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Unterlage
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für Mit-
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arbeiter
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des EVU
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Angaben
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für das
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Strecken-
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buch EVU
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zu beach-
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tende Re-
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geln
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Betra Lieferung
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von EIU
|
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an EVU
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||
Liefe-
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rung
|
||
von EVU
|
||
an EIU
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408.4841 9 (2)
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Rangieren mit Fahrzeugen,
|
||
die selbsttätige Gleisfrei-
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meldeanlagen mit Achszäh-
|
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lern fehlerhaft beeinflussen
|
||
können
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/ 408.5841
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71 - 73
|
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/
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408.4841 10
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Wechsel in ETCS-
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Betriebsart SH
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/ / / 408.5841
|
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81 - 82
|
||
/
|
||
408.4851 1 (1)
|
||
Andere Mitarbeiter zustän-
|
||
dig für das Sperren von
|
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Nebengleisen
|
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/ 408.5851
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11 - 14
|
||
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408.4851 1 (2) c)
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||
Abriegeln durch Verschlie-
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ßen der Zugangsweichen
|
||
/
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408.4851 1 (7) c)
|
||
Merkhinweise bei Elektroni-
|
||
schen Stellwerken
|
||
/
|
||
408.4851 1 (7) d)
|
||
Merkhinweis bei EZMG-
|
||
Stellwerken
|
||
/ 408.5815
|
||
61
|
||
|
||
408.4851 1 (8) d)
|
||
Sperre bei EZMG-
|
||
Stellwerken
|
||
/
|
||
408.4851 1 (10)
|
||
Verzicht auf das Sperren
|
||
benachbarter Gleise bei
|
||
Schneeräumfahrten
|
||
/
|
||
408.4851 3 (3) c)
|
||
Merkhinweise bei Elektroni-
|
||
schen Stellwerken
|
||
/
|
||
408.4851 3 (3) d)
|
||
Merkhinweis bei EZMG-
|
||
Stellwerken
|
||
/ 408.5815
|
||
71
|
||
|
||
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Rangieren; Arbeitsübergabe und Arbeitsübernahme am Zug; Uhrzeit-
|
||
vergleich
|
||
408.5802
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
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||
1 Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
51 – 52 Arbeitsübergabe und Arbeitsübernahme am Zug 408.4802 6 (2)
|
||
71 – 72 Uhrzeit vergleichen 408.4802 9
|
||
51 Grundsatz
|
||
Kann wegen der An- oder Abfahrmöglichkeiten der Mitarbeiter die Arbeitsüberga-
|
||
be nicht am Arbeitsplatz erfolgen, darf zugelassen werden, dass am Zug abgelöst
|
||
wird.
|
||
Der abzulösende Mitarbeiter darf mit demselben Zug wegfahren, wenn er sich
|
||
vergewissert hat, dass der ablösende Mitarbeiter mit dem Zug angekommen ist.
|
||
52 Örtliche Zusätze
|
||
Die Regeln sind in die örtlichen Zusätze aufzunehmen, dabei sind etwaige weite re
|
||
Einzelheiten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse mit zu regeln.
|
||
Es ist festzulegen, wie Übergabe und Übernahme der Arbeit zu erfolgen haben
|
||
und welcher Mitarbeiter bei während der Ablösung stattfindenden betriebliche n
|
||
Handlungen verantwortlich ist.
|
||
71 Grundsatz
|
||
(1) Haben Betriebsstellen einen Anschluss an das Netz der Bahnuhren, müssen
|
||
die Mitarbeiter die Uhrzeit mit der Zeitansage des Bahnnetzes vergleichen.
|
||
Die Mitarbeiter der übrigen Stellen müssen die Uhrzeit bei der dazu bestim m-
|
||
ten Stelle (z. B. Fdl) erfragen. Die Zeitanzeige an Außenuhren muss, so weit
|
||
möglich, ebenfalls verglichen werden. Außenuhren sind nahegelegenen Be-
|
||
triebsstellen zur Prüfung zuzuteilen.
|
||
(2) Die Uhrzeit muss täglich mindestens einmal verglichen werden. Der Zeitpunkt
|
||
hierfür ist zu bestimmen.
|
||
(3) Das Vergleichen der Uhrzeit muss im Fernsprechbuch vermerkt werden. Da-
|
||
bei ist anzugeben, ob die Uhr die richtige Uhrzeit anzeigt, z. B. „Uhr zeigt rich-
|
||
tig“ oder „Uhr geht 2 Minuten vor (nach); Uhr rich tig gestellt/Störung gemeldet
|
||
an ......... um ......... Uhr“.
|
||
72 Örtliche Zusätze
|
||
Die Regeln, insbesondere die Meldewege bei Störungen, sind in die örtlichen Zu-
|
||
sätze aufzunehmen.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Rangieren; Ortsstellbereiche und örtliche Besonderheiten 408.5811
|
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||
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
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||
1 Inhaltsübersicht
|
||
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
21 - 24 Rangieren in Ortsstellbereichen 408.4811 4
|
||
31 Rangieren mit Fahrzeugen der Be-
|
||
sonderheit „Fz-G“
|
||
408.4811 7
|
||
|
||
21 Allgemeines
|
||
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen sorgt für die Vorhaltung der den Orts-
|
||
stellbereichen zugehörigen Infrastrukturanlagen.
|
||
Für die Betriebsführung in Ortsstellbereichen, z. B. Bedienen ortsgestellt er Wei-
|
||
chen, Rangieren durchführen, ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwort-
|
||
lich.
|
||
22 Besonderheiten bekanntgeben
|
||
(1) Aufgrund der Örtlichkeiten muss bestimmt werden, auf welche Weise der Tf
|
||
zu verständigen ist. Der Tf kann mündlich oder in schriftlicher Form über Be-
|
||
sonderheiten verständigt werden.
|
||
(2) Wird der Tf mündlich verständigt, muss ihm die zuständige Stelle und deren
|
||
Rufnummer bekanntgegeben werden.
|
||
(3) Wird der Tf schriftlich verständigt, muss ihm der Aufbewahrungsort und die Art
|
||
der Unterlagen bekanntgegeben werden.
|
||
23 Unregelmäßigkeiten melden
|
||
Tf müssen festgestellte Unregelmäßigkeiten an Bahnanlagen und Fahrzeugen der
|
||
zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle und ihre Rufnummer sind be-
|
||
kanntzugeben.
|
||
24 Örtliche Zusätze
|
||
Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen zu geben.
|
||
31 Fahrzeuge mit der Besonderheit „Fz-G“
|
||
(1) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen geben ihren Tf bekannt, welche Fahr-
|
||
zeuge als Fahrzeuge mit unzureichender Belegung von 42 Hz-
|
||
Gleisstromkreisen oder 100 Hz-Gleisstromkreisen gelten.
|
||
(2) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gibt den Eisenbahnverkehrsunter-
|
||
nehmen im Infrastrukturregister die Betriebsstellen bekannt, die mit Gleisfrei-
|
||
meldeanlagen mit 42 Hz-Gleisstromkreisen der Bauform WSSB (maximaler
|
||
Achsnebenschlusswiderstand 60 mOhm) oder 100 Hz-Gleisstromkreisen der
|
||
Bauform WSSB ausgerüstet sind.
|
||
Verantwort-
|
||
lichkeiten
|
||
Unregelmä-
|
||
ßigkeiten mel-
|
||
den
|
||
Fahrzeuge mit
|
||
der Besonder-
|
||
heit „Fz-G“
|
||
|
||
Rangieren; Ortsstellbereiche und örtliche Besonderheiten 408.5811
|
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Seite 2
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||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
(3) Die planenden Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturnehmens geben ihren
|
||
Mitarbeitern die Betriebsstellen, Gleise und Gleisabschnitte im Betriebsstel-
|
||
lenbuch bekannt.
|
||
(4) Die planenden Mitarbeiter der Eisenbahnverkehrsunternehmen geben ihren
|
||
Mitarbeitern die Betriebsstellen nach Absatz (2) in einer durch das jeweilige
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu bestimmenden örtlichen Unterlage und in
|
||
den Angaben für das Streckenbuch EVU bekannt.
|
||
(5) Die planenden Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturnehmens und der Ei-
|
||
senbahnverkehrsunternehmen ordnen auf den nach (3) bzw. (4) betroffenen
|
||
Betriebsstellen in den Unterlagen Folgendes an:
|
||
1. Bevor der Tf Fahrzeuge mit der Besonderheit „Fz-G“ bewegt, muss er
|
||
den Ww über die Besonderheit „Fz-G“ verständigen.
|
||
2. Der Ww darf Rangierfahrten mit Fahrzeugen mit der Besonderheit „Fz-
|
||
G“ in Gleisabschnitte, die i m Streckenbuch genannt sind, erst
|
||
zustimmen, wenn er Merkhinweis nach Ril 408.0402 Nr. 11 und Sperre
|
||
nach Ril 408.0403 Nr. 1 angebracht bzw. eingegeben hat.
|
||
3. Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht
|
||
eingespeichert sein. Sperre ist nach Ril 408.0403 Nr. 7 anzubringen.
|
||
4. Der Ww darf Merkhinweis und Sperre entfernen, wenn er im
|
||
Gleisabschnitt eine Abschnittsprüfung durchgeführt oder der Tf ihm
|
||
bestätigt hat, dass die Gleisabschnitte frei von den genannten
|
||
Fahrzeugen sind.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Rangieren; Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt ohne Halt am
|
||
gewöhnlichen Halteplatz regeln
|
||
408.5812
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
21 - 22 Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt ohne
|
||
Halt am gewöhnlichen Halteplatz regeln
|
||
408.4812 2
|
||
21 Grundsatz und Bedingungen
|
||
(1) In der Regel darf eine Zugfahrt in eine Rangierfahrt übergehen, wenn der Zug
|
||
am gewöhnlichen Halteplatz zum Halten gekommen ist.
|
||
a) Es darf zugelassen werden, dass eine Zugfahrt ohne Halt am gewöhnli-
|
||
chen Halteplatz in eine Rangierfahrt übergehen darf, wenn
|
||
1. der Fahrweg für die Rangierfahrt bei nicht aufgelöster Zugstraße (ein-
|
||
schließlich Durchrutschweg) eingestellt werden kann,
|
||
2. die Zustimmung zur Rangierfahrt ausschließlich am Halt zeigenden
|
||
Hauptsignal durch Signal Sh 1 Lichtsignal (DS 301) oder Signal Ra 12
|
||
(DV 301) gegeben werden kann und
|
||
3. der Weichenwärter nicht über Ziel und Zweck verständigt werden muss,
|
||
weil es sich nach den Regeln in Ril 408.4813 Abschnitt 1 Absatz (1) a)
|
||
Nr. 2 um eine regelmäßig wiederkehrende Fahrt mit dem Triebfahrzeug
|
||
des Zuges handelt.
|
||
b) Wenn zugelassen wird, dass Zugfahrten ohne Halt am gewöhnlichen Hal-
|
||
teplatz in eine Rangierfahrt übergehen dürfen, müssen
|
||
1. die Züge, die ohne Halt am gewöhnlichen Halteplatz in eine Rangier-
|
||
fahrt übergehen dürfen, und
|
||
2. der Fahrweg für die Rangierfahrten
|
||
bestimmt werden.
|
||
22 Örtliche Zusätze
|
||
(2) Die Nummer der Züge, die ohne Halt am gewöhnlichen Halteplatz in eine
|
||
Rangierfahrt übergehen dürfen, und die Fahrwege der Rangierfahrten sind im
|
||
Streckenbuch EIU bekanntzugeben.
|
||
(3) Die Nummer der Züge, die ohne Halt am gewöhnlichen Halteplatz in eine
|
||
Rangierfahrt übergehen dürfen, ist in den „Angaben für das Streckenbuch
|
||
EVU“ bekanntzugeben.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Rangieren; Fahrzeugbewegungen zustimmen 408.5813
|
||
Seite 1
|
||
|
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Fachautor: I.IBB 42; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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||
|
||
1 Inhaltsübersicht
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||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
21 - 22 Rangieren auf dem Einfahrgleis zustimmen 408.4813 3 (1) b) Nr. 5
|
||
31 - 33 Zusätzliche mündliche Zustimmung beim
|
||
Signal Sh 1 oder Ra 12 (DV 301)
|
||
408.4813 3 (1) d) Nr. 1
|
||
41 - 42 Triebfahrzeuge fahren in Einfahr-
|
||
stumpfgleisen nach
|
||
408.4813 3 (2) b)
|
||
51 - 52 Wagen oder Wagengruppen ohne Zustim-
|
||
mung des Weichenwärters verschieben
|
||
408.4813 3 (2) e)
|
||
21 Rangieren auf dem Einfahrgleis
|
||
(1) Rangieren auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder, wo kein Signal Ra 10
|
||
vorhanden ist, über die Einfahrweiche hinaus, darf der Ww nur zustimmen,
|
||
wenn er den Fdl verständigt hat und dieser ihm bestätigt, dass er das Rangie-
|
||
ren mit Befehl 31 erlaubt hat.
|
||
(2) Der Ww muss die Nummer der Einfahrweiche in Einfahrgleisen ohne Signal
|
||
Ra 10 kennen.
|
||
22 Örtliche Zusätze
|
||
Die Nummer der Einfahrweiche in Einfahrgleisen ohne Signal Ra 10 ist in örtlichen
|
||
Zusätzen bekanntzugeben.
|
||
31 Zusätzliche mündliche Zustimmung – Grundsatz
|
||
In Richtlinie 301.0601 Abschnitt 3 Absatz (5) ist bestimmt, dass die Zusti mmung
|
||
zur Rangierfahrt durch Signal Sh 1 oder Ra 12 nur für die erste Fahrt gilt , wenn
|
||
mehrere Rangierfahrten vor dem Signal halten oder sich ihm nähern.
|
||
In den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-
|
||
Anhalt, Sachsen und Thüringen muss beim Erteilen der Zustimmung durch Signa-
|
||
le Sh 1 oder Ra 12, die nicht rangierstraßenabhängig sind oder nicht aus betriebli-
|
||
chen Gründen über einen längeren Zeitraum gelten (das sind Signale, die bis zum
|
||
09.12.2006 nicht mit einer Kreisscheibe gekennzeichnet waren), durch Regeln
|
||
sichergestellt werden, dass die Zustimmung nur für die erste Rangierfahrt gilt, die
|
||
vor dem Signal hält oder sich ihm nähert.
|
||
32 Zusätzlich mündlich zustimmen
|
||
Für das Erteilen der Zustimmung zum Rangieren durch in Abschnitt 31 beschr ie-
|
||
bene Signale Sh 1 oder Ra 12 müssen folgende Regeln beachtet werden:
|
||
1. Bevor der Ww einer Rangierfahrt die Zustimmung durch Signal Sh 1
|
||
oder Ra 12 gibt, muss er feststellen, ob vor dem Signal mehrere
|
||
Rangierfahrten halten oder sich ihm nähern.
|
||
2. Der Ww muss dem Tf der zweiten Rangierfahrt mitteilen, dass
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Rangieren; Fahrzeugbewegungen zustimmen 408.5813
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
zusätzlich eine mündliche Zustimmung erforderlich ist.
|
||
3. Der Ww darf der ersten Rangierfahrt zustimmen, nachdem er dem Tf
|
||
der zweiten Rangierfahrt mitgeteilt hat, dass zusätzlich eine mündliche
|
||
Zustimmung erforderlich ist.
|
||
4. Der Ww muss der zweiten Rangierfahrt zusätzlich zur Zustimmung
|
||
durch Signal Sh 1 oder Ra 12 mündlich zustimmen.
|
||
33 Örtliche Zusätze
|
||
Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen.
|
||
41 Nachfahren von Triebfahrzeugen in Einfahrstumpfgleisen
|
||
– Grundsatz
|
||
Es darf für Einfahrstumpfgleise zugelassen werden, dass einzeln oder zu zweien
|
||
fahrende Triebfahrzeuge (auch Einheiten, die aus Triebwagen, Triebköpfen, Steu-
|
||
erwagen oder Mittelwagen gebildet sind) eines angekommenen Zuges dem aus-
|
||
fahrenden Zug oder dem als Rangierfahrt wegfahrenden Wagenpark ohne Zu-
|
||
stimmung des Weichenwärters nachfahren. Hierfür müssen folgende Bedingungen
|
||
erfüllt sein:
|
||
a) Der Fahrweg muss durch ein Hauptsignal, Sperrsignal oder Wartezeichen
|
||
begrenzt sein.
|
||
b) Die Geschwindigkeit der nachfahrenden Rangierfahrt darf höchstens 10
|
||
km/h betragen.
|
||
c) Es ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 m einzuhalten.
|
||
42 Örtliche Zusätze
|
||
Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen. Es ist das Signal zu nennen,
|
||
an dem die Zustimmung des Weichenwärters zu geben ist.
|
||
Es ist das Halten am Signal Sh 1 oder Ra 12 (DV 301) vorzuschreiben, wo der Tf
|
||
den Wechsel in die Signalstellung Sh 1 oder das Aufleuchten des Signals Ra 12
|
||
(DV 301) nicht erkennen kann.
|
||
51 Verschieben ohne Zustimmung des Weichenwärters –
|
||
Bedingungen
|
||
Es darf das Verschieben einzelner Wagen oder Wagengruppen zum Be- oder Ent-
|
||
laden ohne Zustimmung des Ww unter folgenden Bedingungen zugelassen wer-
|
||
den:
|
||
d) Die Gleise dürfen nur eine Neigung bis 2,5 ‰ (1:400) haben; der Gleisab-
|
||
stand muss mindestens 4 m betragen.
|
||
e) Die Gleise müssen durch Gleissperren, Schutzweichen oder Gleisab-
|
||
schlüsse abgegrenzt sein, und es dürfen keine Bahnübergänge darüber
|
||
führen.
|
||
f) An den Gleisen dürfen keine Signale stehen, die zu beachten wären.
|
||
g) Weichen müssen so gestellt sein, dass ihre Bedienung nicht erforderlich
|
||
ist.
|
||
|
||
Rangieren; Fahrzeugbewegungen zustimmen 408.5813
|
||
Seite 3
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
h) Die Wagen dürfen nur von Mitarbeitern bewegt werden, die über das An-
|
||
halten und Festlegen der Wagen nachweisbar unterrichtet sind.
|
||
52 Örtliche Zusätze
|
||
Es sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen,
|
||
- welche Gleise zugelassen sind,
|
||
- wie zu befahrende Weichen gestellt sein müssen und
|
||
- welche Gegenstände wegen zu geringen Abstandes vom Gleis Personen
|
||
gefährden können.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.5814
|
||
Seite 1
|
||
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Fachautor: I.IBB 42; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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||
|
||
1 Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
21 Geschwindigkeit beim Rangieren be-
|
||
stimmen
|
||
408.4814 3 (1 b)
|
||
31 - 33 Gleisbogen mit einem Radius kleiner als
|
||
150 m befahren
|
||
408.4814 3 (2)
|
||
41 - 44 Freien Fahrweg bei Rangierfahrten an-
|
||
sagen
|
||
408.4814 5 (2) und (3)
|
||
51 - 52 Auf Betriebsstellen mit eigenem oder
|
||
anschließendem Gefälle von mehr als
|
||
2,5 ‰ (1:400) rangieren
|
||
408.4814 7
|
||
61 - 62 Mit Kraftfahrzeugen, Spillanlagen, Seil-
|
||
winden oder Wagenschiebern rangieren
|
||
408.4814 11 (2)
|
||
21 Niedrigere Geschwindigkeiten
|
||
Wenn Gleiswaagen nur mit einer niedrigeren Geschwindigkeit als 25 km/h befah-
|
||
ren werden dürfen, müssen Regeln in örtlichen Zusätzen aufgenommen werden.
|
||
31 Radius von 100 m bis kleiner als 150 m
|
||
Beim Befahren von Gleisbogen mit einem Radius von 100 m bis kleiner als 150 m
|
||
muss die Schraubenkupplung so weit ausgespindelt werden, dass zwischen den
|
||
Kupplungsmuttern und den freien Spindelenden (Endscheibe, Stift, Splint) noch
|
||
ein Gewindegang frei bleibt (Langmachen).
|
||
32 Radius kleiner als 100 m
|
||
Beim Befahren von Gleisbogen mit einem Radius von kleiner als 100 m dürfen die
|
||
Regelkupplungen der Fahrzeuge nicht verwendet werden. Die Fahrzeuge müssen
|
||
durch Kuppelstangen verbunden werden, die mindestens 1,40 m lang sind und
|
||
beim Schieben der Fahrzeuge nicht aus den Zughaken herausspringen können.
|
||
Von DB InfraGO AG genehmigte Abweichungen sind in örtlichen Zusätzen aufzu-
|
||
nehmen.
|
||
Die Gleisbogen dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden.
|
||
33 Örtliche Zusätze
|
||
Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen.
|
||
41 Freien Fahrweg ansagen - Auszuschließende Gleise
|
||
Rangierfahrten mit Ansage des freien Fahrwegs dürfen für bestimmte Fah rwege
|
||
zugelassen werden. Für die Ansage des freien Fahrwegs dürfen folgende Gleise
|
||
nicht genutzt werden,
|
||
|
||
Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.5814
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
1. die für das Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen sind,
|
||
2. in denen sich Gefahrstellen befinden, die einen Halt erfordern, z. B.
|
||
Bahnübergänge, die vom Rangierpersonal zu sichern sind,
|
||
3. für die wegen Versandung, Rostbildung oder starker Verschmutzung
|
||
nach Ril 408.0231 Abschnitt 3 Absatz (4) Anordnungen im Betriebsstel-
|
||
lenbuch aufgenommen sind,
|
||
4. bei denen der Ww die Feststellungen nach Ril 408.4814 Abschnitt 4 Ab-
|
||
satz (1) Nr. 1 und Nr. 2 weder anhand der Stelltischausleuchtung noch
|
||
durch Hinsehen treffen kann,
|
||
5. bei denen der Tf infolge der höheren Fahrgeschwindigkeit die Feststel-
|
||
lungen nach Ril 408.4814 Abschnitt 4 Absatz (1) Nr. 3 und Nr. 4 nicht
|
||
rechtzeitig treffen kann.
|
||
42 Zwischenziel
|
||
Zwischenziele nach Ril 408.4814 Abschnitt 5 Absatz (2) Nr. 2 dürfen nur an sol-
|
||
chen Signalen bestimmt werden, an denen bei langen Fahrwegen in der Regel ein
|
||
Zwischenhalt erforderlich wird (z. B. an der Grenze zweier Stellwerksbezirke).
|
||
43 Auf Ansage verzichten
|
||
Auf die Ansage des freien Fahrwegs nach Ril 408.4814 Abschnitt 5 Absatz (3) darf
|
||
verzichtet werden, wenn bei Rangierfahrten mit allein fahrenden örtlichen Rangier-
|
||
lokomotiven in bestimmten Gleisen (z. B. bei der Fahrt der Berglokomotive i n ei-
|
||
nem freien Gleis der Einfahrgruppe nach dem Abdrücken) die Voraussetzungen
|
||
nach Ril 408.4814 Abschnitt 5 Absatz (2) Nr. 2 und Nr. 3 vom Ww stet s erfüllt
|
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werden.
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44 Örtliche Zusätze
|
||
Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen.
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51 Rangieren im Gefälle von mehr als 2,5 ‰ – Maßnahmen
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||
Als Maßnahmen kommen z. B. in Frage:
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||
1. Rangiergeschwindigkeit herabsetzen. Abstoßen, Ablaufen, Verschieben
|
||
von Fahrzeugen nicht zulassen.
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2. Triebfahrzeuge oder mit dem Tf besetzte Wagen beim Rangieren auf
|
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der Talseite. Die Triebfahrzeuge müssen so lange halten bleiben, bis
|
||
entkuppelte Fahrzeuge festgelegt sind.
|
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3. Triebfahrzeuge mit Fahrzeugen durch die Schraubenkupplung verbin-
|
||
den.
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4. Vor Beginn des Rangierens feststellen, dass alle Fahrzeuge unterei-
|
||
nander und mit dem Triebfahrzeug gekuppelt sind.
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5. Keine Ausnahmen zu Ril 408.4814 Abschnitt 9 zulassen.
|
||
6. Abstellen von Fahrzeugen verbieten.
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||
7. Heranfahren an Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen erst zulassen, nach-
|
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dem festgestellt ist, dass sie festgelegt sind. Festlegemittel erst entfer-
|
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nen und Handbremsen erst lösen, wenn gekuppelt ist.
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Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.5814
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Seite 3
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Gültig ab: 14.12.2025
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8. Weichen in abweisende Stellung legen und Gleissperren auflegen.
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9. Vor dem Rangieren zwei Hemmschuhe zum Schutz der freien Strecke
|
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auflegen.
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52 Örtliche Zusätze
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||
Die erforderlichen Maßnahmen sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen.
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61 Verschieben – Bedingungen
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(1) Das Verschieben von Wagen mit Kraftfahrzeugen, Spillanlagen, Seilwinden
|
||
oder Wagenschiebern für Gleise darf zugelassen werden, die keine stärkere
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||
Neigung als 2,5 ‰ (1:400) haben.
|
||
Beim Rangieren mit Kraftfahrzeugen muss der Seitenraum für das Befahren
|
||
geeignet sein. Am Gleis dürfen sich keine Hindernisse befinden, an denen
|
||
sich das Zugseil festsetzen kann.
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||
(2) Es ist vorzuschreiben, wie viele Wagen gleichzeitig in den einzelnen Gleisen
|
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bewegt werden dürfen.
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||
62 Örtliche Zusätze, Betra
|
||
Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen oder in die Betra aufzunehmen.
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||
Wo Unternehmen, die nicht zum Konzern der DB AG gehören, gestattet ist, Spill-
|
||
anlagen oder Seilwinden auf dem Gelände der DB AG zu betreiben, müssen die
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||
Regeln für das Rangieren im Gestattungsvertrag gegeben werden; in örtlichen
|
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Zusätzen ist auf die Regeln hinzuweisen.
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❑
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||
Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Merkhinweis und Sperren bei EZMG-Stellwerken 408.5815
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Inhaltsübersicht
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||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
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||
21 Umstellverbot von Weichen bei EZMG-
|
||
Stellwerken
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408.4815 4 d)
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||
31 Auf dem Ausfahrgleis bei EZMG-Stellwerken
|
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rangieren
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408.4841 2 (2) d)
|
||
41 Auf dem Einfahrgleis bei EZMG-Stellwerken
|
||
rangieren
|
||
408.4841 3 (2) d)
|
||
51 Mit Kleinwagen bei EZMG-Stellwerken rangie-
|
||
ren
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||
408.4841 9 (1) c)
|
||
61 Gleise in einem Bahnhof bei EZMG-Stellwerken
|
||
sperren
|
||
408.4851 1 (7) d)
|
||
71 Oberleitung bei EZMG-Stellwerken ausgeschal-
|
||
tet
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||
408.4851 3 (3) d)
|
||
21 Umstellverbot von Weichen bei EZMG-Stellwerken
|
||
Zusätzlich zu den Regeln in Ril 408.4815 Abschnitt 4 ist bei EZMG-Stellwerken
|
||
das Anbringen einer Hilfssperre an den Fahrwegtasten der Zugstraßensignaltaste
|
||
vorzuschreiben.
|
||
Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen zu geben.
|
||
31 Auf dem Ausfahrgleis bei EZMG-Stellwerken rangieren
|
||
Zusätzlich zu den Regeln in Ril 408.4841 Abschnitt 2 Absatz (2) d) ist bei EZMG-
|
||
Stellwerken das Anbringen eines Merkhinweises „RP“ und einer Hilfssperre an der
|
||
Zugstraßensignaltaste „Ausfahrt“ vorzuschreiben.
|
||
Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen zu geben.
|
||
41 Auf dem Einfahrgleis bei EZMG-Stellwerken rangieren
|
||
Zusätzlich zu den Regeln in Ril 408.4841 Abschnitt 3 Absatz (2) ist bei EZMG-
|
||
Stellwerken das Anbringen eines Merkhinweises „RP“ und einer Hilfssperre an der
|
||
Zugstraßensignaltaste „Ausfahrt“ vorzuschreiben.
|
||
Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen zu geben.
|
||
51 Mit Kleinwagen bei EZMG-Stellwerken rangieren
|
||
Zusätzlich zu den Regeln in Ril 408.4841 Abschnitt 9 Absatz (1) b) ist bei EZMG-
|
||
Stellwerken das Anbringen einer Hilfssperre an der Zugstraßensignaltaste „Ein-
|
||
fahrt“ vorzuschreiben.
|
||
Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen zu geben.
|
||
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||
Rangieren; Merkhinweis und Sperren bei EZMG-Stellwerken 408.5815
|
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Seite 2
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||
Gültig ab: 14.12.2025
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||
61 Gleise in einem Bahnhof bei EZMG-Stellwerken sperren
|
||
Zusätzlich zu den Regeln in Ril 408.4851 Abschnitt 1 Absatz (7) d) ist bei EZMG-
|
||
Stellwerken das Anbringen eines Merkhinweises „X“ an den Fahrwegtasten vorzu-
|
||
schreiben.
|
||
Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen zu geben.
|
||
71 Oberleitung bei EZMG-Stellwerken ausgeschaltet
|
||
Zusätzlich zu den Regeln in Ril 408.4851 Abschnitt 3 Absatz (3) d) ist bei EZMG-
|
||
Stellwerken das Anbringen eines Merkhinweises an den Fahrwegtasten vorzu-
|
||
schreiben.
|
||
Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen zu geben.
|
||
❑
|
||
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||
Richtlinie
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||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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||
Rangieren; Durchführen - Übergänge sichern 408.5816
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Inhaltsübersicht
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||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
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||
21 - 23 Nicht technisch gesicherte Bahnüber-
|
||
gänge durch Rangierfahrten befahren
|
||
408.4816 1 (3)
|
||
21 Bahnübergänge mit Andreaskreuz
|
||
Bei nicht technisch gesicherten Bahnübergängen mit Andreaskreuzen - dies gilt
|
||
auch z. B. für Hafengebiete, bei denen nur bei den Zufahrten Andreaskreuze mit
|
||
Zusatzschild aufgestellt sind - darf auf Sicherung durch Posten verzichtet werden,
|
||
wenn:
|
||
a) die Sicherung durch die Übersicht, ggf. in Verbindung mit hörbaren Signa-
|
||
len oder durch hörbare Signale in Verbindung mit Geschwindigkeitsermä-
|
||
ßigungen nach EBO § 11 Absatz 7, gegeben ist oder
|
||
b) der Tf allein rangiert und dabei folgende Bedingungen erfüllt werden:
|
||
1. Halt vor dem Bahnübergang,
|
||
2. Warnung der Wegebenutzer durch Achtungssignal,
|
||
3. Befahren des Bahnübergangs, wenn dies ohne Gefährdung des Stra-
|
||
ßenverkehrs möglich ist, mit Schrittgeschwindigkeit bis etwa die Stra-
|
||
ßenmitte erreicht ist mit einer Rangierfahrt, bei der sich der Triebfahr-
|
||
zeugführer auf dem Fahrzeug an der Spitze befindet.
|
||
22 Bahnübergänge ohne Andreaskreuz
|
||
Das Befahren nicht technisch gesicherter Bahnübergänge ohne Andreaskreuze
|
||
mit Rangierfahrten darf nur zugelassen werden, wenn sie durch einen Posten
|
||
nach Ril 408.4816 Abschnitt 1 Absatz (2) gesichert sind, wobei am Tage stets die
|
||
rot-weiße Signalfahne benutzt werden muss.
|
||
23 Örtliche Zusätze
|
||
Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen.
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❑
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||
Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.5818
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Inhaltsübersicht
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||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
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||
21 - 24 Gleise bestimmen, in die Wagen abgestoßen
|
||
werden oder ablaufen dürfen
|
||
408.4818 1 (1)
|
||
31 - 32 Fahrzeuge in Gleise abstoßen oder ablaufen
|
||
lassen, in denen Fahrzeuge stehen, an oder in
|
||
denen gearbeitet wird
|
||
408.4818 1 (2)
|
||
51 - 53 Beim Abstoßen oder Ablaufen auf Einschrän-
|
||
kungen oder auf Maßnahmen zum Schutz ge-
|
||
gen Auflaufen anderer Fahrzeuge verzichten
|
||
408.4818 7 (2)
|
||
61 - 64 Beidrücken in Richtungsgleisen 408.4818 8
|
||
21 Verbot
|
||
Das Abstoßen oder Ablaufen von Fahrzeugen in Gleise, in denen sich fernbediente
|
||
Weichen von EZMG-Stellwerken befinden, darf nicht zugelassen werden.
|
||
22 Flankenschutz durch Weichen nicht vorhanden
|
||
Wenn kein Flankenschutz durch Weichen vorhanden ist , darf das Abstoßen oder
|
||
Ablaufen von Fahrzeugen in Gleise zugelassen werden, die in planmäßig nicht von
|
||
Reisezügen befahrene Gleise münden oder diese kreuz en, wenn diese Gleise
|
||
durch das Auflegen eines Doppelhemmschuhs oder zwei nebeneinander, auf glei-
|
||
cher Höhe aufgelegte Hemmschuhe abgedeckt sind.
|
||
Es muss angeordnet werden, dass bei Fahrzeugbewegun gen in ein freies Gleis in
|
||
der Regel das erste Fahrzeug vor den Sicherungshemm schuhen aufgehalten und
|
||
festgelegt werden muss.
|
||
Hierauf darf verzichtet werden, wenn die Fahrzeuge aufgrund technischer Einrich-
|
||
tungen das Gleisende nur mit so geringer Geschwindi gkeit erreichen, dass die Si-
|
||
cherungshemmschuhe ausreichenden Schutz bieten.
|
||
23 Einschränkungen
|
||
Das Abstoßen oder Ablaufen von Fahrzeugen in
|
||
a) Stumpfgleise mit weniger als 100 m Länge,
|
||
b) Gleise mit einem anschließenden Gefälle von mehr als 2,5 ‰,
|
||
c) Gleise, die auf Drehscheiben, Schiebebühnen, Gleisb rückenwaagen mit
|
||
Gleisunterbrechung, gegen Gebäude oder gegen Tore führen oder
|
||
d) Gleise, in denen sich aus örtlichen Gründen eine be sondere Gefährdungs-
|
||
möglichkeit ergibt
|
||
darf nur zugelassen werden, wenn zusätzliche Regeln gegeben sind, z. B.
|
||
1. Aufhalten der Fahrzeuge mit Handbremse,
|
||
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||
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*
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Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.5818
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||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
2. Auslegen von Abdeckhemmschuhen oder
|
||
3. Besetzen von mehr Handbremsen, als nach Ril 408.4821 Abschnitt 1 Ab-
|
||
satz (3) oder Absatz (4) b) vorgesehen sind.
|
||
24 Örtliche Zusätze
|
||
In örtlichen Zusätzen sind die Gleise, in die Fahrz euge abgestoßen werden oder
|
||
ablaufen dürfen und zusätzliche Regeln bekanntzugeben.
|
||
31 Fahrzeuge an oder in denen gearbeitet wird - Maßnahmen
|
||
Es darf zugelassen werden, dass Fahrzeuge abgestoße n werden oder ablaufen in
|
||
Gleise, in denen Fahrzeuge stehen, an oder in denen gearbeitet wird, wenn Siche-
|
||
rungsmaßnahmen angeordnet sind, z. B. Schutz der Fah rzeuge, an oder in denen
|
||
gearbeitet wird, durch zwei nebeneinander, auf glei cher Höhe aufgelegte Hemm-
|
||
schuhe oder einen aufgelegten Doppelhemmschuh.
|
||
32 Örtliche Zusätze
|
||
Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen.
|
||
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*
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Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.5818
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
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||
51 Auf Einschränkungen verzichten
|
||
(1) Folgende Tabelle regelt Einschränkungen:
|
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||
Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.5818
|
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Seite 4
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
(2) Die in Spalte 5 zu den Zeilen 4a, 4b, 5a und 5b genannten Radsatzlasten dürfen
|
||
überschritten werden, wenn die technischen Einrichtungen dies zulassen.
|
||
Die Wagen nach Spalte 3 dürfen in den Richtungsgleisen auch mit Hemmschu-
|
||
hen aufgehalten werden. Wenn dies zugelassen wird, müssen die in den Ab-
|
||
schnitten 2 und 3 in Ril 408.4818 genannten Bedingungen erfüllt sein.
|
||
(3) I n Ablaufanlagen mit automatischer Geschwindigkeitsr egelung darf auf Maß-
|
||
nahmen in Ril 408.4818 Abschnitt 5 Absatz (1) Spalten 3 b oder 3 c verzichtet
|
||
werden.
|
||
(4) In mechanisierten Anlagen darf von Maßnahmen in Ril 408.4818 Abschnitt 5
|
||
Absatz (1) Spalten 3 b und 3 c abgewichen werden, wenn die technischen Ein-
|
||
richtungen dies zulassen.
|
||
(5) Es dürfen andere Fahrzeuge auf Fahrzeuge in Ril 408.4818 Abschnitt 5 Absatz
|
||
(1) Spalte 4 a – ausgenommen Fahrzeuge mit gelber Fahne (Signal Fz 2 ) –
|
||
abgestoßen oder ablaufen gelassen werden, wenn vor diesen Fahrzeugen eine
|
||
Automatische
|
||
Geschwindig-
|
||
keitsregelung
|
||
Mechanisierte
|
||
Anlagen
|
||
Andere Fahr-
|
||
zeuge
|
||
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Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.5818
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Seite 5
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||
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||
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Wagensäule mit einem Gesamtgewicht von 200 t abgestellt ist, die aus mindes-
|
||
tens fünf Fahrzeugen besteht oder mindestens 100 m lang ist.
|
||
52 Auf Maßnahmen zum Schutz gegen Auflaufen anderer
|
||
Fahrzeuge verzichten
|
||
(1) In Ablaufanlagen mit automatischer Geschwindigkeits regelung darf auf Maß-
|
||
nahmen in Ril 408.4818 Abschnitt 5 Absatz (1) Spalte 4 b verzichtet werden.
|
||
|
||
(2) In mechanisierten Anlagen darf von Maßnahmen in Ril 408.4818 Abschnitt 5
|
||
Absatz (1) Spalte 4 b abgewichen werden, wenn die technischen Einrichtungen
|
||
dies zulassen.
|
||
53 Örtliche Zusätze
|
||
Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen.
|
||
61 Beidrücken in Richtungsgleisen – Grundsatz
|
||
(1) In Rangierbahnhöfen können Richtungsgleise von Abla ufanlagen mit Einrich-
|
||
tungen zur Geschwindigkeitsbeeinflussung der Abläufe ausgestattet sein. Hier-
|
||
bei stellen die Fördereinrichtungen sicher, dass die Wagensäule bis zur Gleis-
|
||
spitze kuppelreif zusammengedrückt wird.
|
||
(2) In Richtungsgleisen ohne Fördereinrichtungen drücken Lokomotiven bei. Hier-
|
||
bei gilt folgender Grundsatz: Vor dem Heranfahren m it Fahrzeugen in Ril
|
||
408.4818 Abschnitt 5 Absatz (1) Spalte 3 an andere Fahrzeuge oder mit ande-
|
||
ren Fahrzeugen an Fahrzeuge in Ril 408.4818 Abschnitt 5 Absatz (1) Spalte 3
|
||
muss angehalten werden und es darf erst dann beigedrückt werden.
|
||
62 Vom Grundsatz abweichen
|
||
Fahrzeuge nach Abschnitt 61 Absatz (2) müssen nicht angehalten werden, wenn
|
||
für das Beidrücken in Richtungsgleisen Lokomotiven verwendet werden, deren Ge-
|
||
schwindigkeit nach den Regeln in Abschnitt 63 Absatz (2) durch den Tf ständig
|
||
überwacht oder rechnergesteuert wird.
|
||
63 Bedingungen
|
||
(1) Es gilt Folgendes:
|
||
a) Das Beidrücken nach Abschnitt 62 darf nur für Richtungsgleise zugelassen
|
||
werden, in denen während des Beidrückens überwacht wird, dass kein Fahr-
|
||
zeug unbeabsichtigt über das Grenzzeichen, Isolierz eichen oder Halt zei-
|
||
gende Signal am anderen Ende des Gleises gelangt.
|
||
b) Die aus Absatz a) zu treffenden Maßnahmen gelten un abhängig von den
|
||
nach den Regeln im Abschnitt 22 vorgeschriebenen Flankenschutzvorkeh-
|
||
rungen.
|
||
(2) Es gilt Folgendes:
|
||
a) Für das Beidrücken sind Lokomotiven mit Geschwindig keitsanzeige, die es
|
||
dem Tf ermöglichen, die Geschwindigkeit während des Beidrückens ständig
|
||
zu überwachen und die höchst zulässige Geschwindigk eit von 5 km/h nicht
|
||
zu überschreiten, zu verwenden.
|
||
Automatische
|
||
Geschwindig
|
||
keitsregelung
|
||
Mechanisierte
|
||
Anlagen
|
||
Beidrücken
|
||
durch Förder-
|
||
einrichtungen
|
||
Beidrücken
|
||
durch Loko-
|
||
motiven
|
||
Abweichung
|
||
Überwachen
|
||
gegen Entlau-
|
||
fen
|
||
Geschwindig-
|
||
keitsbegren-
|
||
zung
|
||
Geschwindig-
|
||
keit überwa-
|
||
chen
|
||
*
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
*
|
||
|
||
Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.5818
|
||
Seite 6
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||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
b) Bei Verwendung von Lokomotiven für das Beidrücken, die rechnergesteuert
|
||
werden, muss sichergestellt sein, dass die höchst z ulässige Geschwindig-
|
||
keit von 5 km/h nicht überschritten wird.
|
||
64 Örtliche Zusätze
|
||
In örtlichen Zusätzen sind die Richtungsgleise, in denen beim Beidrücken durch
|
||
Lokomotiven nicht vor Fahrzeugen angehalten werden mu ss, und die zusätzlichen
|
||
Regeln bekanntzugeben.
|
||
|
||
Geschwindig-
|
||
keitsbegren-
|
||
zung
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Rangieren; Fahrzeuge aufhalten 408.5821
|
||
Seite 1
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||
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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||
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||
1 Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Rill
|
||
21 - 22 Luftbremskopf bei Rangierfahrten verwen-
|
||
den
|
||
408.4821 3 b)
|
||
21 Anwendungsfälle
|
||
(1) Das Verwenden eines Luftbremskopfes ist stets vorzuschreiben, wo bei Ver-
|
||
ständigung über Rangierfunk der Fahrweg durch funktote Zonen führt.
|
||
(2) Bei allen übrigen Rangierfahrten, bei denen sich der Tf nicht auf dem Fahr-
|
||
zeug an der Spitze der Rangierfahrt befindet oder das Triebfahrzeug nicht
|
||
steuert, ist das Verwenden des Luftbremskopfes dann vorzuschreiben, wenn
|
||
der zu erwartende Sicherheitsgewinn in einem angemessenen Verhältnis zu
|
||
dem erforderlichen Aufwand für das Verwenden des Luftbremskopfes steht.
|
||
Der zu erwartende Sicherheitsgewinn ist besonders hoch zu bewerten
|
||
a) bei Rangierfahrten
|
||
1. mit Wagen, die mit Reisenden besetzt sind,
|
||
2. die an Wagen heranfahren, die mit Reisenden besetzt sind,
|
||
3. in denen sich Wagen mit gefährlichen Gütern befinden,
|
||
b) bei Fahrwegen
|
||
1. mit Gefahrstellen, die einen Halt erfordern,
|
||
2. mit Krümmungen, wenn die Sichtverhältnisse eingeschränkt sind (z. B.
|
||
benachbarte Gleise regelmäßig mit Fahrzeugen besetzt).
|
||
22 Örtliche Zusätze
|
||
Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen oder in die Betra aufzunehmen und festzu -
|
||
legen, wo die Luftbremsköpfe aufzubewahren sind.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Rangieren; Auf Hauptgleisen rangieren 408.5841
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
21 - 22 Merkhinweise anbringen 408.4841 2 (2) a) un d
|
||
408.4841 3 (2) a)
|
||
31 - 32 Sperre anbringen 408.4841 2 (2) a) und
|
||
408.4841 3 (2) a)
|
||
41 - 42 Merkhinweise eingeben 408.4841 3 (2) c) und
|
||
408.4841 3 (3)
|
||
51 Auf dem Ein- oder Ausfahrgleis rangieren 408.484 1 4 (2)
|
||
61 - 67 Rangieren verbieten, wenn Zugfahrten ge-
|
||
fährdet werden können
|
||
408.4841 6 (1)
|
||
71 - 73 Mit Fahrzeugen rangieren, die selbsttätige
|
||
Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern
|
||
fehlerhaft beeinflussen können
|
||
408.4841 9 (4)
|
||
81 - 82 Wechsel in ETCS-Betriebsart SH 408.4841 10
|
||
21 Sachverhalt
|
||
Nach den Regeln in Ril 408.4841 Abschnitt 2 Absatz (2) und Abschnitt 3 Absatz (2)
|
||
a) ist ein Merkhinweis RP beim Fdl an den genannten Einrichtungen anzubringen.
|
||
Wird der Auftrag des Fdl, ein Hauptsignal auf Fahrt zu stellen, nicht durch Befehls-
|
||
abgabe oder Auftragsmelder erteilt, kann der Merkhi nweis RP an den in den Re-
|
||
geln genannten Einrichtungen nicht angebracht werden.
|
||
22 Örtliche Zusätze
|
||
Wenn der Merkhinweis RP beim Fdl nicht angebracht werden kann, darf in den
|
||
örtlichen Zusätzen angeordnet werden, dass der Merkhinweis RP angebracht wird
|
||
- beim Bediener des Hauptsignals im Stellwerk, z. B. an der Einrichtung für
|
||
die Fahrstraßenfestlegung oder an den Hebeln der Hauptsignale oder
|
||
- beim Fdl an anderen geeigneten Einrichtungen, z. B. an einer Schlüsseltaste
|
||
oder an einer Tafel.
|
||
31 Sachverhalt
|
||
Nach den Regeln in Ril 408.4841 Abschnitt 2 Absatz (2) a) und Abschnitt 3 Absatz
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(2) a) ist eine Sperre beim Fdl an den genannten Einrichtungen anzubringen.
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Wird der Auftrag des Fdl, ein Hauptsignal auf Fahrt zu stellen, nicht durch Befehls-
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abgabe oder Auftragsmelder erteilt, kann die Sperre an den in den Regeln genann-
|
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ten Einrichtungen nicht angebracht werden.
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Rangieren; Auf Hauptgleisen rangieren 408.5841
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Seite 2
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Gültig ab: 14.12.2025
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32 Örtliche Zusätze
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Wenn die Sperre beim Fdl nicht angebracht werden ka nn, darf in den örtlichen Zu-
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sätzen angeordnet werden, dass die Sperre angebracht wird
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- beim Bediener des Hauptsignals im Stellwerk, z. B. an der Einrichtung für
|
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die Fahrstraßenfestlegung oder an den Hebeln des Hauptsignale oder
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- beim Fdl an anderen geeigneten Einrichtungen, z. B. an einer Schlüssel-
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taste.
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41 Grundsatz
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In den Regeln der Ril 408.4841 Abschnitt 3 Absatz (2) c) und Abschnitt 3 Absatz (3)
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ist vorgeschrieben, dass im Zugfolgeabschnitt hinter dem selbsttätigen Blocksignal
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ein Merkhinweis RP einzugeben ist.
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Bei Elektronischen Stellwerken ist dies nur möglich , wenn ESTW-Zentralblock ein-
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gerichtet ist.
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Wenn an ein Elektronisches Stellwerk andere Bauform en des Streckenblocks an-
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gepasst sind, lässt sich der Merkhinweis RP nur i m Zielabschnitt der Zugstraßen
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(hinter Ausfahrsignalen oder Blocksignalen von Abzweigstellen) eingeben.
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42 Örtliche Zusätze
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In örtlichen Zusätzen sind:
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a) Zugfolgeabschnitte der freien Strecke, in denen der Merkhinweis RP nicht
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eingegeben werden kann und
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b) Zielabschnitte der Zugstraßen in denen der Merkhinw eis RP eingegeben
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werden muss.
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bekanntzugeben.
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51 Rückkehr der Fahrzeuge
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In örtlichen Zusätzen ist zu regeln, wie beim Rangieren
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- auf dem Ausfahrgleis über den letzten Abschnitt der Bahnhofsgleisfreimel-
|
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deanlage oder über die Höhe des Einfahrsignals der Gegenrichtung hinaus
|
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oder
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- auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder, wo kein Signal Ra 10 vorhan-
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den ist, über die Einfahrweiche hinaus
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die Rückkehr der Fahrzeuge sichergestellt wird.
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61 Rangieren verbieten, wenn Zugfahrten gefährdet w erden
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können Begriffsbestimmung
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Rangieren gilt als gefährdend, wenn es auf einem Gl eis durchgeführt wird, das in
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den Fahrweg oder Durchrutschweg einer Zugfahrt münd et oder diese kreuzt, und
|
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kein ausreichender Flankenschutz durch Flankenschut zeinrichtungen hergestellt
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werden kann.
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Als Gefahrstelle ist die Stelle anzusehen, an der e ine Zugfahrt durch Rangieren
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gefährdet werden kann (z. B. Grenzzeichen einer Wei che oder Kreuzung im Fahr-
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weg).
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Rangieren; Auf Hauptgleisen rangieren 408.5841
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Gültig ab: 14.12.2025
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62 Flankenschutzeinrichtungen
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Als Flankenschutzeinrichtung werden verwendet:
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||
a) Weichen,
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b) Gleissperren,
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c) Signale, und zwar
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1. Sperrsignale
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2. Hauptsignale ohne Signal Zs 103,
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3. Signale Ra 11 (DS 301) mit Lichtsignal Sh 1, sofern technisch aus-
|
||
geschlossen ist, dass das Lichtsignal Sh 1 erteilt werden kann, so-
|
||
lange das Wartezeichen als Flankenschutz für eine Zugstraße dient,
|
||
Signale Ra 11a (DV 301).
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63 Rangieren verbieten
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(1) Es gilt folgende Übersicht
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*
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Gültig ab: 14.12.2025
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(2) Für das Abstoßen oder Ablaufen von Fahrzeugen g elten abweichend von den
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||
Regeln in den Abschnitten 61, 62 oder 63 die Regeln in Ril 408.5818 Abschnitte
|
||
21 - 24.
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||
64 Übersicht aufstellen
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||
Für die örtlichen Zusätze ist eine Übersicht nach d em Muster in Abschnitt 67 zu
|
||
erstellen.
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Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen:
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a) In der Übersicht müssen nur Fahrwege über Regel- und Umfahrzugstraßen
|
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berücksichtigt werden.
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||
Einmündende Gleisabschnitte, die vor Durchführung einer Zugfahrt bis zum
|
||
Grenzzeichen frei von Fahrzeugen sein müssen oder a uf denen nach Ril
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||
408.4841 Abschnitt 7 beim Rangieren keine Fahrzeuge abgestellt werden
|
||
dürfen, brauchen nicht aufgenommen zu werden.
|
||
b) Für Zwieschutzweichen,
|
||
- die nicht in Schutzstellung stehen oder
|
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- die in Schutzstellung stehen und deren Verschluss nicht angezeigt wird,
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||
Abstoßen oder
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||
Ablaufen
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||
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Gültig ab: 14.12.2025
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ist in Spalte 5 der Übersicht der während einer Zugfahrt geltenden Rangier-
|
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verbote die Bedingung für das Rangierverbot aufzunehmen, z. B. Wenn W
|
||
23 nicht in Rechtsstellung verschlossen ist.
|
||
c) Die maßgebende Neigung ist nach den Regeln in Ril 408.5801 Abschnitt 31
|
||
zu ermitteln.
|
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d) Auf das Aufstellen der Übersicht darf verzichtet werden, wenn (z. B. bei ein-
|
||
fachen Verhältnissen) ein Verbot des Rangierens vor geschrieben werden
|
||
kann.
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65 Abstellverbot
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||
Das Abstellen von Fahrzeugen ist zu verbieten in St umpfgleisen, in die der Durch-
|
||
rutschweg eines Fahrwegs führt und in Nebengleisen ohne Flankenschutzeinrich-
|
||
tungen, die in Hauptgleise münden.
|
||
Hierfür ist ggf. eine besondere Übersicht zu erstellen.
|
||
66 Arbeiten
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||
(1) Wenn bei Arbeiten
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- Rangieren nach der Übersicht der während einer Zug fahrt geltenden Ran-
|
||
gierverbote eingestellt werden müsste, dies aber mit Rücksicht auf den Ar-
|
||
beitsverlauf nicht vertretbar ist,
|
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- über ein Signal nach Abschnitt 62 c) als Flankensch utzeinrichtung hinaus
|
||
rangiert werden soll oder
|
||
- in einem Gleis rangiert werden soll, in dem keine F lankenschutzeinrichtung
|
||
vorhanden ist,
|
||
darf zugelassen werden, dass Flankenschutz durch Aufstellen von Wärterhalt-
|
||
scheiben hergestellt wird, und zwar durch:
|
||
a) Aufstellen einer Wärterhaltscheibe mindestens 10 m vom Grenzzeichen
|
||
der Einmündungsweiche oder Kreuzung entfernt; die W ärterhaltscheibe
|
||
zählt als Signal nach der Übersicht im Abschnitt 63 Absatz (1), Spalte 2,
|
||
Zeilen 4 und 12 oder
|
||
b) eine Zweier-Kombination aus einem Signal nach Ab schnitt 62 c) oder der
|
||
nach a) aufgestellten Wärterhaltscheibe und einer im Abstand von mindes-
|
||
tens 50 m vor dem Signal oder der Wärterhaltscheibe aufgestellten zweiten
|
||
Wärter haltscheibe oder eines zweiten Signals nach Abschnitt 62 c). Die
|
||
Zweier-Kombination zählt als Flankenschutzeinrichtung nach der Übersicht
|
||
im Abschnitt 63 Absatz (1), Spalte 2, Zeilen 8 und 13.
|
||
Die Wärterhaltscheibe nach a) oder die zweite Wärte rhaltscheibe nach b) darf
|
||
die Wärterhaltscheibe sein, die das Ende eines Baug leises nach Abschnitt 74
|
||
der Ril 408.1471 kennzeichnet.
|
||
(2) Zwischen einer Flankenschutzeinrichtung nach Ab schnitt 62 oder einer Wärter-
|
||
haltscheibe nach Absatz (1) und dem Grenzzeichen de r Einmündungsweiche
|
||
oder Kreuzung dürfen Fahrzeuge abgestellt werden. V or Zulassen einer Zug-
|
||
fahrt hat ein in der Betra genannter Mitarbeiter de m für das Prüfen des Fahr-
|
||
wegs bestimmten Mitarbeiter nach dessen Aufforderun g zu bestätigen, dass
|
||
die Fahrzeuge festgelegt worden sind.
|
||
(3) Die Regeln sind in die Betra aufzunehmen.
|
||
|
||
Rangieren; Auf Hauptgleisen rangieren 408.5841
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
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67 Übersicht
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Übersicht der während einer Zugfahrt geltenden Rangierverbote
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1 2 3 4 5
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Zugfahrt Während einer
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||
Zugfahrt ist das
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||
Rangieren ver-
|
||
boten
|
||
im Gleis
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||
Das Rangierver-
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||
bot
|
||
spricht aus
|
||
Bemerkungen
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||
auf
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||
Fahrweg
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||
nach Gleis/
|
||
in Richtung
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71 Fahrzeuge, die selbsttätige Gleisfreimeldeanlage n mit
|
||
Achszählern fehlerhaft beeinflussen können
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||
a) Fahrzeuge mit absenkbaren und hebbaren Achsen, Messvorrichtungen oder
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||
Arbeitsgeräten können selbsttätige Gleisfreimeldean lagen mit Achszählern
|
||
fehlerhaft beeinflussen.
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||
b) Es handelt sich um folgende Fahrzeuge:
|
||
1. Gleismesszug VT 725/VS 726,
|
||
2. Gleismesswagen 60 50 99-66 163-5 mit Messbeiwagen,
|
||
3. Messwagen 63 80 99-94 003-0/Gr E 1 und Messgerät Gr E 2,
|
||
4. Schienenprüfexpress VT 719,
|
||
5. Schienenoberflächenmessdraisinen,
|
||
6. Universal-Fahrweg-Messmaschine UFM 120,
|
||
7. Schienenmesswagen SM 775 (Fahrzeugnummer 9733 0450117-2).
|
||
72 Bedingungen beim Rangieren
|
||
Auf Bahnhöfen, auf denen die in Abschnitt 71 b) genannten Fahrzeuge beheimatet
|
||
sind, muss angeordnet werden, das Gleis zu sperren, bevor mit den in Abschnitt 71
|
||
b) genannten Fahrzeugen in Gleisen mit selbsttätige r Gleisfreimeldeanlage mit
|
||
Achszählern rangiert wird.
|
||
73 Örtliche Zusätze
|
||
Die Regeln für Bahnhöfe sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen, wo in Abschnitt
|
||
71 b) genannte Fahrzeuge beheimatet sind.
|
||
|
||
Rangieren; Auf Hauptgleisen rangieren 408.5841
|
||
Seite 7
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||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
81 Wechsel in ETCS-Betriebsart SH
|
||
(1) Auf den Bahnhöfen Dörstewitz, Eischleben Großbremb ach, Ilmenau-Wolfs-
|
||
berg, Jüdendorf, Rödental, Saubachtal und Theuern d arf der Tf nur nach
|
||
mündlicher Zustimmung des Fdl in ETCS-Betriebsart SH wechseln.
|
||
(2) Der Fdl darf mündlich zustimmen, wenn er
|
||
- sich vergewissert hat, dass auf den betroffenen Gleisen im Bahnhof und auf
|
||
der Zugfolgestelle der freien Strecke keine Zugfahr ten zugelassen worden
|
||
sind,
|
||
- die virtuellen Hauptsignale im Bahnhof in Haltstellung gesperrt hat und
|
||
- hinter der virtuellen Blockstelle der freien Streck e Merkhinweis RP einge-
|
||
geben und hierdurch die Blockstelle gesperrt hat.
|
||
82 Örtliche Zusätze
|
||
Die Regeln sind Fdl im Streckenbuch EIU und Tf in den Angaben zum Streckenbuch
|
||
bekanntzugeben.
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||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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||
Rangieren; Sperren von Nebengleisen 408.5851
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Seite 1
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||
Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
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1 Inhaltsübersicht
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||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
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||
11 - 14 Sperren von Nebengleisen 408.4851 1 (1)
|
||
11 Zulassen
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||
Das Sperren von Nebengleisen durch andere Mitarbeiter darf zugelassen werden,
|
||
wenn kein Fdl Zugriff auf diese Gleise hat.
|
||
12 Zuständiger Mitarbeiter
|
||
Für das Sperren der Nebengleise ist ein zuständiger Mitarbeiter zu bestimmen. Es
|
||
darf zugelassen werden, dass mehrere Mitarbeiter eines Bahnhofs getrennt von-
|
||
einander Nebengleise in eigener Zuständigkeit sperren dürfen.
|
||
13 Vereinbaren, Sperren
|
||
Haben mehrere Mitarbeiter Zugriff auf Nebengleise oder müssen angrenzende Fdl
|
||
einer Sperrung dieser Gleise zustimmen, sind Sperrungen vorher zwischen den
|
||
zuständigen Mitarbeitern oder zwischen den zuständigen Mitarbeitern und den
|
||
angrenzenden Fdl zu vereinbaren. Es sind Regeln aufzunehmen, wie die Mitarbei-
|
||
ter sich untereinander oder mit dem angrenzenden Fdl verständigen.
|
||
14 Übersicht der durch andere Mitarbeiter zu sperrenden Ne-
|
||
bengleise
|
||
Im Streckenbuch EIU sind für jeden Bezirk die Nebengleise aufzunehmen, die
|
||
durch den Mitarbeiter (MA) in eigener Zuständigkeit gesperrt werden dürfen. Dabei
|
||
ist folgendes Muster zu verwenden:
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Übersicht
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❑
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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
|
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HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
|
||
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge -Latz, Heinz
|
||
Siegmund, Ralf Thieme
|
||
|
||
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||
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
|
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|
||
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Eisenbahnbetriebsverfahren Bahnbetrieb
|
||
|
||
Adam-Riese-Straße 11-13
|
||
60327 Frankfurt am Main
|
||
|
||
www.dbinfrago.com
|
||
|
||
DB InfraGO AG | I.IBB 31
|
||
Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
|
||
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||
06.12.2024
|
||
|
||
Neuherausgabe Richtlinie 408 - Fahrdienstvorschrift; Richtliniengruppe 408.58
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||
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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||
die Neuherausgabe zu den Richtlinien 408.58 gilt ab 14.12.2025.
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||
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||
Sie enthält folgende Richtlinien und dazugehörige Anhänge:
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408.5801
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408.5801A01
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||
408.5802
|
||
408.5811
|
||
408.5812
|
||
408.5813
|
||
|
||
408.5814
|
||
408.5815
|
||
408.5816
|
||
408.5818
|
||
408.5821
|
||
|
||
408.5841
|
||
408.5851
|
||
|
||
|
||
|
||
Übergang der Gültigkeit
|
||
Die bisherigen Richtlinien 408.58 werden mit Ablauf des 13.12.2025 ungültig und sind
|
||
wegzulegen.
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||
Erläuterungen
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||
Kennzeichnung von inhaltlichen Änderungen
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||
In den Richtlinien sind Zeilen mit inhaltlichen Textänderungen am Rand durch „*“
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gekennzeichnet. Bei entfallenen Texten ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte Zeile
|
||
gesetzt. Nicht gekennzeichnet ist die geänderte Leseransprache.
|
||
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||
Leseransprache
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||
Für die Leseransprache der handelnden Personen, werden neu nur noch die Abkürzungen
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||
„Ww“ (Weichenwärter), „Tf“ (Triebfahrzeugführer), „Rb“ (Rangierbegleiter) und „Fdl“
|
||
(Fahrdienstleiter) verwendet.
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Allgemein
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||
In den Regeln wird das Betriebsstellenbuch neu als Streckenbuch EIU und die Angaben für das
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||
Streckenbuch neu als Angaben für das Streckenbuch EVU umbenannt. Grundlage hierfür sind
|
||
die Vorgaben der TSI-OPE. Auf diese Änderungen wird in den folgenden Erläuterungstexten zu
|
||
den jeweils betroffenen Richtlinien nicht mehr hingewiesen.
|
||
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||
Wenn in einer Richtlinie ein Verweis auf eine andere Richtlinie der Richtlinienfamilie 408
|
||
enthalten war, wird diesem Verweis „Ril“ vorangestellt. Verweise denen noch „Modul“
|
||
vorangestellt war, werden durch „Ril“ ersetzt.
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||
|
||
In den tabellarischen Inhaltsübersichten aller Richtlinien wurde die Spalte „Bezug“ durch „zu Ril“
|
||
ergänzt. Auf diese Änderungen wird in den folgenden Erläuterungstexten zu den jeweils
|
||
betroffenen Richtlinien nicht mehr hingewiesen.
|
||
|
||
Aufgrund der ab 01.01.2024 wirksamen Umfirmierung wurde „DB Netz AG“ in „InfraGO AG“
|
||
geändert. Auf diese Änderungen wird in den folgenden Erläuterungstexten zu den jeweils
|
||
betroffenen Richtlinien nicht mehr hingewiesen.
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||
|
||
Ril 408.5801 – Zusätzliche und abweichende Regeln aufstellen und bekanntgeben,
|
||
Maßgebende Neigungen bekanntgeben
|
||
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||
In Abschnitt 1 Inhaltsübersicht wurde in der Spalte Bezug zu Richtlinie der Verweis auf
|
||
408.4801 Abschnitt 2 in Abschnitt 1 geändert.
|
||
|
||
Anhang 408.5801A01 - Rangieren
|
||
|
||
Abschnitt 3
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||
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||
Zu den Stichworten in der Ril 408.4801 2 (2) b) bis 408.4801 2 (2) f):
|
||
In Spalte 1 wurden jeweils die Abschnittsnummern geändert.
|
||
|
||
Zum Stichwort 408.4814 Abschnitt 5 Absatz (2) (Ansage des freien Fahrwegs):
|
||
In Spalte 7 ist der Strich entfallen. Der Ww darf den freien Fahrweg nur ansagen, wenn dies in
|
||
örtlichen Zusätzen ( Streckenbuch EIU ) zugelassen ist. In Ril 408.5814 Abschnitt 41 sind für
|
||
planende Personen die Bedin gungen genannt, die erfüllt sein müssen, wenn die Ansage des
|
||
freien Fahrwegs nach Abschnitt 44 im Streckenbuch EIU zugelassen werden darf.
|
||
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||
Seite 3 von 4
|
||
|
||
Der Ww muss, außer der Zulassung der Maßnahme im Streckenbuch EIU, die in Ril 408.4814
|
||
Abschnitt 5 Absatz (2) Nr. 2 (Fahrweg eingestellt) und Nr. 3 (Fahrweg frei von Fahrzeugen)
|
||
genannten Bedingungen erfüllen.
|
||
Jetzt erst, wenn die Vorgehensweise im Streckenbuch EIU erlaubt ist und wenn der Ww die
|
||
weiteren Regeln beachtet hat, darf der Ww dem Tf die Ansage ma chen: „Fahrweg bis
|
||
(Bezeichnung des Signals) frei“.
|
||
Dem Tf ist bekannt, dass ein Ww – auf welcher Betriebsstelle auch immer rangiert wird – ihm
|
||
diese Ansage machen kann und dass er, der Tf, (nur) dann mit einer Rangierfahrt mit bis zu 40
|
||
km/h fahren darf, wenn er die ihm in Ril 408.4814 Abschnitt 5 Absatz (1) a) (Tf an der Spitze im
|
||
Führerraum, Fahrzeuge an der Hauptluftleitung angeschlossen, brauchbare Bremsen
|
||
eingeschaltet und wirksam, eingeschaltete Bremsen wirken ordnungsgemäß) und b) (Rangier -
|
||
fahrt mit einem Triebfahrzeug oder zu zweien fahrende Triebfahrzeuge) genannten Voraus -
|
||
setzungen erfüllt hat.
|
||
Um dies zu erreichen , muss der Tf nicht in den für ihn geltenden örtlichen Zusätze (z. B.
|
||
Streckenbuch EVU) von der Möglichkeit der Ansage des freien Fahrwegs verständigt werden. Er
|
||
muss nicht wissen, für welche Fahrwege die planende Perso n dem Ww die Ansage des freien
|
||
Fahrwegs erlauben darf. Nur die Ansage des Ww allein ist für den Tf maßgebend.
|
||
Gäbe man dem Tf z. B. im Streckenbuch EVU die dem Weichenwärter im Streckenbuch EIU
|
||
genannten Fahrwege bekannt, könnte das dazu führen, dass der Tf annimmt, dass für die
|
||
genannten Fahrwege stets die Ansage des freien Fahrwegs gelte. Deshalb dürfen in örtlichen
|
||
Zusätzen (z. B. Streckenbuch EVU) für Tf keine Einträge zur Ansage des freien Fahrweges
|
||
erfolgen.
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||
In Ril 408.4814 Abschnitt 5 Absatz (2) Nr. 1 heißt es:
|
||
„Der Ww darf den freien Fahrweg ansagen, wenn dies in den örtlichen Zusätzen
|
||
zugelassen ist.“
|
||
Für den Tf lautet die Regel in Ril 408.4814 Abschnitt 5 Absatz (1), Unterabsatz unter b):
|
||
„darf bis zu 40 km/h gefahren werden, wenn der Ww den freien Fahrweg angesagt hat“.
|
||
Aber die in Ril 408.5814 Abschnitt 44 allgemein formulierte Bestimmung, dass in den örtlichen
|
||
Zusätzen Regeln aufzunehmen sind, ohne die Möglichkeit auf die örtlichen Zusätze für den Ww
|
||
zu begrenzen, und der in Anhang 408.5801A01 unter dem Stichwort „408.4814 5 (2), Ansage
|
||
des freien Fahrwegs“ in Spalte 7 (Lieferung von EIU an EVU) eingetragene Strich bewirken,
|
||
dass planende Personen in den örtlichen Zusätzen für Tf (z. B. Streckenbuch EVU) Regeln
|
||
geben.
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||
Das darf nicht sein. In früheren Ausführungen der Regeln in Anhang 408.5801A01 war in Spalte
|
||
7 kein Strich eingetragen. Auch der Text in Ril 408.5814 Abschnitt 44 war unmissverständlich
|
||
so formuliert, dass Regeln nur in örtlichen Zusätzen für das örtliche Personal gegeben werden
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durften.
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Ril 408.5813 - Fahrzeugbewegungen zustimmen
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Die Regel in Abschnitt 31 wurde präzisiert.
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Ril 408.5841 – Auf Hauptgleisen rangieren
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Abschnitt 62 c)
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Ein alleinstehendes Signal Ne 14 ist als Flankenschutzeinrichtung aufgrund einer Anweisung
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des Eisenbahn-Bundesamtes nicht mehr zulässig und wurde daher aus der Auflistung
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gestrichen.
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Abschnitt 81
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Die in Absatz (1) bisher genannten Betriebsstellen wurden nach dem Alphabet neu geordnet.
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Mit freundlichen Grüßen
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DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg
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gez. Christian Ehrhardt gez. Julian Huth
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Leiter Grundlagen und Verfahren
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Bahnbetrieb
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Experte Fahrdienstvorschrift
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