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115 KiB
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domain: "regelwerk"
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tool: "allgemein"
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scope: "allgemein"
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tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"]
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
|
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HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Evelyn Palla
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||
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ralf Thieme; Imke Kellner; Gerd-Dietrich Bolte; Dr. Katja
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Hüske
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Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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25.03.2026
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Korrektur zum Aktualisierungsschreiben der Bekanntgabe 14 zum Handbuch 42002 - Zu-
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sammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen - (gültig ab 14.12.2025)
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Gesamtausgabe des Handbuches 42000 „Betriebszentralen DB InfraGO AG, Geschäftsbe-
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||
reich Fahrweg“ wurde zum 14.12.2025 mit der Bekanntgabe 20 aktualisiert. Ein Bestandteil da-
|
||
von ist die Aktualisierung des Handbuches 42002 „Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsun-
|
||
ternehmen“ mit der Bekanntgabe 14. Wichtige Änderungen an einzelnen Richtlinien des Hand-
|
||
buchs 42002 sind nachstehend beschrieben – bitte beachten Sie, dass sich mit dem vorliegen-
|
||
den Handbuch nochmals Änderungen an den Richtlinien 420.0240/420.0240A01 sowie an der
|
||
Richtlinie 420.0209 ergeben.
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1. Änderungen
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420.0207 (Dispositionskonzepte vorbereiten und anwenden)
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- Einführung der elektronischen Anwendung Dispositionskonzept "DisKo"
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- Schärfung der Regelungen bei der Abstimmung mit den Beteiligten zur In-/Außer-
|
||
kraftsetzung von Dispositionskonzepten
|
||
- Vornahme redaktioneller Änderungen
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420.0209 (Abstellung und Rückstau von Zügen disponieren), ab 15.04.2026 gem. Be-
|
||
schluss BNetzA (BK10-25-0697_Z)
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||
- Beschreibung des Informations- und Abstimmungsprozesses zwischen DB InfraGO
|
||
und EVU im Falle zurückgehaltener Züge, aufgrund eingeschränkter Infrastruktur-
|
||
verfügbarkeit, in den Abschnitten 1 (4) und 1 (5).
|
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||
420.0240 (Anträge auf Abweichung von der Zugcharakteristik)
|
||
- Grundlegende Überarbeitung der Richtlinie 420.0240 im Rahmen der Neugestaltung
|
||
der Fahrplan-Mitteilung.
|
||
DB InfraGO AG
|
||
|
||
V.IWB 42 Grundsätze Betriebsmanagement
|
||
Adam-Riese-Str. 11-13
|
||
60327 Frankfurt am Main
|
||
Deutschland
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||
|
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|
||
Oliver Günther
|
||
Tel: 069-265-31482
|
||
[REDACTED]
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||
Zeichen: V.IWB 42 OG
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||
Verteiler gemäß Handbuch 42002
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2/2
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- Spezifische Regelungen für das Fehlen von Bremshundertsteln und Erstellen von
|
||
Fahrplan-Mitteilungen werden in die Ril 420.0240A01 verlagert.
|
||
- Präzisierung von Inhalten und anwendergerechtere Formulierungen.
|
||
- Übersichtlichere Strukturierung der Abschnitte und schlüssige Zuordnung der bishe-
|
||
rigen Absätze nach:
|
||
• Allgemeines zur Zugcharakteristik,
|
||
• Antrag auf Abweichung von der Zugcharakteristik,
|
||
• Annehmen und Ablehnen eines Antrages auf Abweichung von der Zugcha-
|
||
rakteristik,
|
||
• Besonderheiten für Reisezüge.
|
||
420.0240A01 (Erstellung und Übermittlung von Fahrplan-Mitteilungen)
|
||
- Mit der Inbetriebnahme des neuen Dispositionssystems von DB InfraGO, und der
|
||
damit verbundenen neuen Vorgehensweise bei der operativen Bearbeitung von An-
|
||
trägen zu veränderten Zugeigenschaften, wird das Übermittlungsverfahren von
|
||
Fahrplan-Mitteilungen im Falle verringerter Bremshundertstel digitalisiert.
|
||
- Regelungsinhalte zur Erstellung und Übermittlung einer Fahrplan-Mitteilung werden
|
||
in den Ril 420.0240 und 408.0415/2415 entsprechend angepasst und in die Ril
|
||
420.0240A01 überführt.
|
||
- Beschreibung der neuen Regelungen zur Erstellung und Übermittlung einer Fahr-
|
||
plan-Mitteilung auf Basis des IT-gestützten Prozesses.
|
||
Hinweis: In Richtlinien, die zum 15.12.2024 oder zum 14.12.2025 in Kraft treten, wird die Fir-
|
||
mierung DB Netz AG durch DB InfraGO AG ersetzt. Bei Richtlinien, in denen keine inhaltlichen
|
||
Änderungen vorgenommen wurden, bleibt es bei Firmenbezeichnung DB Netz AG; diese Be-
|
||
zeichnung gilt synonym für DB InfraGO AG.
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||
Die betrieblich-technischen Anteile werden in den anderen Modulen der Richtlinie 420 mit einer
|
||
senkrechten Linie am Rand gekennzeichnet.
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||
2. Austauschen/Einfügen/Weglegen von Seiten:
|
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420.0209 Austauschen
|
||
420.0240 Austauschen
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||
420.0240A01 Austauschen
|
||
gez.
|
||
Oliver Günther
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||
Richtlinie
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||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
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||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002
|
||
Seite I
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||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB InfraGO AG, Ge-
|
||
schäftsbereich Fahrweg, steht an diesem Regelwerk das ausschließliche und unbe-
|
||
schränkte Nutzungsrecht zu.
|
||
Jegliche Formen der Vervielfältigung zum Zwecke der Weitergabe an Dritte bedürfen
|
||
der Zustimmung der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg.
|
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|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002
|
||
Seite II
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||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
|
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||
Zielgruppe, für welche diese Richtlinie erarbeitet wurde:
|
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||
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)
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||
(Die Regeln werden durch die Disponenten der Betriebszentralen sowie die Fahrdienstleiter
|
||
der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg gleichermaßen angewendet und sind für
|
||
diese Zielgruppe inhaltsgleich in anderen Regelwerksmodulen veröffentlicht.)
|
||
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||
Impressum
|
||
Fachautor DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg
|
||
I.IBB 42
|
||
Oliver Günther
|
||
Adam-Riese-Straße 11-13
|
||
60327 Frankfurt am Main
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002
|
||
Seite III
|
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||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
Inhaltsverzeichnis
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||
Regelwerksnummer Titel Gültig ab
|
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420.0200
|
||
420.0200A01
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG
|
||
15.12.2024
|
||
15.12.2024
|
||
420.0201 Zugdisposition durchführen 12.12.2021
|
||
420.0202 Dispositionsvereinbarungen 15.12.2024
|
||
420.0207 Dispositionskonzepte vorbereiten und anwenden 14.12.2025
|
||
420.0209 Abstellung und Rückstau von Zügen disponieren 15.04.2026
|
||
420.0211 Operatives Umleiten veranlassen 12.12.2021
|
||
420.0212 Ausfall/Teilausfall von Zügen 15.12.2024
|
||
420.0213 Ersatzzüge und Doppelführungen 11.12.2022
|
||
420.0214 Züge mit großen Planabweichungen behandeln 10.12.2023
|
||
420.0214V01 Auftrag zur Fahrplan-Neubearbeitung 15.12.2024
|
||
420.0240
|
||
420.0240A01
|
||
Anträge auf Abweichung von der Zugcharakteristik bearbeiten
|
||
Erstellung und Übermittlung von Fahrplan-Mitteilungen
|
||
15.04.2026
|
||
15.04.2026
|
||
420.0241 Beteiligung der BZ bei Unregelmäßigkeiten Zugfunk 09.06.2024
|
||
420.0242 Störungen der elektronischen Anzeige von Fahrplan-Angaben
|
||
und/oder La-Informationen
|
||
15.12.2024
|
||
420.0261 Windgefährdete Güterzüge durchführen 11.12.2022
|
||
420.0262 Präventive Maßnahmen bei extremen Witterungsverhältnissen 10.12.2023
|
||
420.0280
|
||
420.0290
|
||
Dringliche Hilfszüge disponieren
|
||
Maßnahmen nach dem Liegenbleiben von Reisezügen
|
||
ergreifen
|
||
11.12.2022
|
||
15.12.2024
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002
|
||
Seite IV
|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
Nachweis der Aktualisierungen
|
||
|
||
Nr. der Akt. Gültig ab Name
|
||
|
||
Neuausgabe 14.06.2009
|
||
Bekanntgabe 1 12.12.2010
|
||
Bekanntgabe 2 15.12.2013
|
||
Bekanntgabe 3 08.06.2014
|
||
Bekanntgabe 4 14.06.2015
|
||
Bekanntgabe 5 13.12.2015
|
||
Bekanntgabe 6 12.06.2016
|
||
Bekanntgabe 7 10.12.2017
|
||
Bekanntgabe 7a 08.07.2019
|
||
Bekanntgabe 8 15.12.2019
|
||
Bekanntgabe 9 01.04.2020
|
||
Bekanntgabe 10 12.12.2021
|
||
Bekanntgabe 11 11.12.2022
|
||
Bekanntgabe 12 10.12.2023
|
||
Bekanntgabe 12.1 09.06.2024
|
||
Bekanntgabe 13 15.12.2024
|
||
Bekanntgabe 14 14.12.2025 Korrektur zum
|
||
15.04.2026
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002
|
||
Seite V
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
1 Vorwort
|
||
(1) Diese Richtliniengruppe, die Richtlinie 420.9001, die Regi-
|
||
onalen Zusätze Teil 1 der Betriebszentralen (BZ) und die
|
||
Zentralen Zus ätze der Netzleitzentrale (NLZ) ri chten sich
|
||
an
|
||
die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), die mit
|
||
der DB InfraGO AG einen Infrastrukturnutzungsvertrag
|
||
geschlos
|
||
sen haben.
|
||
(2) Die in diesen Richtlinien enthaltenen Regeln dienen der
|
||
transparenten Darstellung von Kommunikation und Zu-
|
||
sammenarbeit zwischen den Ansprec hpartnern/Leitstellen
|
||
der EVU und den Betriebsleitstellen der DB InfraGO AG,
|
||
Geschäftsbereich Fahrweg.
|
||
(3) Die Richtlinien s ind so abgefas st, dass Arbeitsabläufe zu-
|
||
sammenhängend dargestellt sind.
|
||
(4) Zusätzliche oder abweichende Regeln wegen spezifischer
|
||
Belange und Besonderheiten werden in den Regionalen
|
||
Zusätzen bekanntgegeben.
|
||
Werden in dieser Richtliniengruppe die Begriffe An-
|
||
sprechpartner des EVU bzw. Leits telle des EVU verwen-
|
||
det, so s ind darunter die in den
|
||
Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) in Verbindung
|
||
mit dem Infrastrukturnutzungsvertrag § 4, 1.b) durch
|
||
das EVU zu benennenden Ansprechpartner für die
|
||
Betriebsführung zu verstehen.
|
||
(5) In dieser Richtliniengruppe wird der Begriff „grundsätzlich“
|
||
im Kontext der rechtlichen Auslegung verwendet und be-
|
||
deutet „in der Regel“. Ausnahmen sind zulässig.
|
||
Eine Abweichung vom Grunds atz in begründeten Einzel-
|
||
fällen bedarf einer Abwägungsentscheidung z wischen den
|
||
verschiedenen Interessenslagen der Beteiligten.
|
||
Zielgruppe
|
||
Transparenz
|
||
zwischen EIU
|
||
und EVU
|
||
Betriebliche
|
||
Ansprechpart-
|
||
ner
|
||
Zulässigkeit von
|
||
Abweichungen
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002
|
||
Seite VI
|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
2 Glossar
|
||
Abgestellte Züge
|
||
Abgestellte Züge sind Züge, die aus anderen als netzbezoge-
|
||
nen Gründen abgespannt sind bzw. nicht gefahren werden
|
||
können. Dazu gehören auch Züge,
|
||
- die wegen Weigerung Nachbarbahnen (EVU) oder
|
||
- wegen EVU-bedingter Verzögerungen in der Weiter-
|
||
beförderung stehen oder
|
||
- für die zur geplanten Abfahrtszeit kein Triebfahrzeug
|
||
/Triebfahrzeugführer (Tfz/Tf) zur Verfügung stand.
|
||
Bereichsdisponent (Bd)
|
||
Der Bereichsdisponent überwacht und disponiert den Zugbe-
|
||
trieb innerhalb seines Bereiches nach funktionalen, geographi-
|
||
schen oder produktbezogenen Gesichtspunkten.
|
||
Bereichskoordinator (Bk)
|
||
Der Bereichskoordinator der Netzleitzentrale (NLZ) überwacht
|
||
und disponiert den überregionalen Zugbetrieb innerhalb seines
|
||
Bereiches nach funktionalen, geographischen oder produktbe-
|
||
zogenen Gesichtspunkten.
|
||
Betriebsführungsgleise
|
||
Betriebsführungsgleise sind durchgehende Hauptgleise sowie
|
||
sonstige Hauptgleise (Überholungs-/Kreuzungsgleise).
|
||
Betriebszentrale (BZ) (funktional)
|
||
Die BZ ist das Leistungszentrum DB InfraGO AG, Geschäftsbe-
|
||
reich Fahrweg ., aus dem der Betrieb auf dem zugeordneten
|
||
Streckennetz koordiniert, disponiert und gesteuert wird.
|
||
Betriebszentrale (BZ) (organisatorisch)
|
||
Die OE Betriebszentrale gliedert sich fachlich in 3 Organisati-
|
||
onseinheiten:
|
||
- Netzdisposition
|
||
- Fahrdienst BZ
|
||
- Leit- u. Sicherungstechnik BZ Plankorridor und Plan-
|
||
start (nicht in allen BZ)
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002
|
||
Seite VII
|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
Doppelführung
|
||
Als Doppelführung bezeichnet man einen Reisezug, der auf
|
||
einer zweigleisigen Strecke aus betriebli chen Gründen in zwei
|
||
Teilen gefahren werden muss.
|
||
Dringliche Hilfszüge
|
||
Als dringliche Hilfszüge können verkehren,
|
||
- Fahrzeuge, die zur Beseitigung von Ereignisfolgen
|
||
durch den Notfallmanager dringlich angefordert wur-
|
||
den, z.B.: Einheitshilfsgerätewagen, Fahrzeuge der
|
||
Notfalltechnik, Stopfmaschinen, Triebfahrzeuge (Tfz),
|
||
- Fahrzeuge - auch einzelnfahrende Tfz –, die nach
|
||
Entscheidung des Netzkoordinators zur schnellst-
|
||
möglichen Beseitigung von Infrastruktureinschrän-
|
||
kungen mit Auswirkungen auf den Bahnbetrieb der
|
||
DB InfraGO AG angefordert wurden.
|
||
Netzkoordinator (NK)
|
||
Dem Netzkoordinator obliegt die Gesamtkoordination auf dem
|
||
Streckennetz des BZ -Bereiches. Bei Abweichungen von der
|
||
Planung koordiniert er die betrieblichen Dispositionen mit denen
|
||
der anderen Leitstellen. In schwierigen Konfliktfällen entschei-
|
||
det der NK über Art und Reihenfolge betrieblich dispositiver
|
||
Maßnahmen (Letztentscheid).
|
||
Örtlich zuständiger Fahrdienstleiter (özF)
|
||
Der özF ist der Fahrdienstleiter, der für einen zu einem be-
|
||
stimmten Zeitpunkt technisch oder organisatorisch immer ein-
|
||
deutig zugeschiedenen Teil eines Steuerbezirkes der BZ alle
|
||
Bedienhandlungen vornehmen darf (kleinster Baustein: - 1 Lu-
|
||
penbild). Sicherheitsrelevante Ersatzhandlungen - KF-
|
||
Bedienung - liegen ausschließlich in seiner Zuständigkeit.
|
||
Rückstauzüge
|
||
Rückstauzüge sind Züge, die aus netzbezogenen ( wegen ein-
|
||
geschränkter Fahrwegverfügbarkeit) Gründen abgespannt sind
|
||
bzw. nicht gefahren werden können.
|
||
Trassenverträglichkeit
|
||
Trassenverträglichkeit im Sinne dieser Richtlinie bedeutet, dass
|
||
vom EVU beantragte Abweichungen vom Fahrplan und die da-
|
||
raus zu erwartenden Konflikte im Zugbetrieb den Dispositions-
|
||
zielen der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg. nicht
|
||
entgegenstehen.
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002
|
||
Seite VIII
|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
Zugdisponent (Zd)
|
||
Der Zugdisponent ist ein Mitarbeiter in der BZ, der die Zuglauf-
|
||
disposition (auf Strecken und in Knoten) mittels rechnergestütz-
|
||
ter Systeme durchführt. Er besitzt keinen Zugriff auf eine
|
||
Zuglenkung, seine dispositiven Entscheidungen zum Zuglauf
|
||
werden durch Fahrdienstleiter umgesetzt.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther Gültig ab 15.12.2024
|
||
1 Betriebsleitstellen
|
||
(1) Die Betriebsabwicklung ist ständigen Einflüssen durch
|
||
Schwankungen in der Verkehrsnachfrage und Unregel-
|
||
mäßigkeiten in der Betriebsdurchführung unterworfen.
|
||
Diese Einflüsse führen zu Abweichungen vom Fahrplan,
|
||
beeinträchtigen die Betriebsqualität, gefährden die vom
|
||
Kunden eingekaufte Leistungsqualität und senken die
|
||
Wirtschaftlichkeit.
|
||
Hinweis:
|
||
Kunden sind alle Nutzer der Infrastruktur der DB InfraGO
|
||
AG.
|
||
Um diesen Einflüssen zu begegnen hat die DB Inf raGO
|
||
AG Betriebsleitstellen (BLST) eingerichtet.
|
||
BLST disponieren vorausschauend und bei plötzlich ein-
|
||
tretenden Ereignissen den Zugbetrieb. Sie erledigen netz-
|
||
bezogene Dispositions- und Steuerungsaufgaben mit dem
|
||
Ziel, den Fahrplan bestmöglich einzuhalten.
|
||
Bei Planabweichungen und vorübergehend eingeschränk-
|
||
ter Nutzung der Fahrweginfrastruktur treffen sie betriebli-
|
||
che Entscheidungen zur Weiterführung des Bahnbetrie-
|
||
bes. Sie unterstützen die fahrwegtechnischen Instandhal-
|
||
tungsdienste bei der raschen Wiederherste llung der Ver-
|
||
fügbarkeit gestörter Fahrwegeinrichtungen.
|
||
(2) Die Betriebsleitstellen richten ihr Handeln auf die Wünsche
|
||
aller Kunden unter Berücksichtigung der Fahrplanvorga-
|
||
ben und der wirtschaftlichen Zielstellung der DB InfraGO
|
||
AG aus. Dabei hat die rechtzeitige und umfassende Infor-
|
||
mation - insbesondere bei Abweichungen - einen hohen
|
||
Stellenwert.
|
||
Letztentscheid:
|
||
Im Konfliktfall koordinieren und entscheiden die Be-
|
||
triebsleitstellen der DB InfraGO AG.
|
||
(3) Bei der DB InfraGO AG sind folgende Betriebsleitstellen
|
||
eingerichtet:
|
||
- Netzleitzentrale (NLZ)
|
||
- 8 Betriebszentralen (BZ)
|
||
Die Übersichten über die territorialen Zuständigkeiten so-
|
||
wie Rufnummern der Ansprechpartner für die Eisenbahn-
|
||
Allgemeines
|
||
Kundenorien-
|
||
tiertes Handeln
|
||
Organisation
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab 15.12.2024
|
||
verkehrsunternehmen (EVU) sind in den Regionalen Zu-
|
||
sätzen der Betriebszentralen enthalten.
|
||
(4) In seiner Funktion als „Hausherr der Betriebszentrale“ ist
|
||
dem Leiter der BZ die
|
||
- Gesamtverantwortung für die leit - und sicherungs-
|
||
technischen Anlagen innerhalb des Hauses BZ sowie
|
||
die
|
||
- Bestimmungskompetenz gegenüber dem techni-
|
||
schen Facilitymanagement für die sonstigen funktio-
|
||
nalen Anlagen des „Hauses BZ“
|
||
zugeordnet.
|
||
(5) Der Betrieb von Mobiltelefonen (GSM/GSM -R) sowie
|
||
schnurlosen Telefonen ist in den Bedienräumen der BZ
|
||
nicht zugelassen.
|
||
(6) BLST sind durchgehend besetzt. Die Besetzung einzelner
|
||
Arbeitsplätze wird so geregelt, dass erfahrungsgemäß auf-
|
||
tretende Belastungsspitzen bewältigt werden können. Ggf.
|
||
werden Assistenten - Arbeitsplätze eingerichtet.
|
||
(7) BLST tauschen Meldungen und Informationen zum Be-
|
||
triebsablauf mit anderen Leitstellen/EVU aus.
|
||
Sie sind deren ausschließliche Ansprechpartner für Ange-
|
||
legenheiten der Betriebsdurchführung auf d er jeweiligen
|
||
Dispositionsebene. Meldungen und Anordnungen an Mit-
|
||
arbeiter der Betriebsstellen erfolgen ausschließlich von der
|
||
BZ.
|
||
(8) BLST arbeiten mit den Leitstellen/Ansprechpartnern der
|
||
EVU zusammen.
|
||
Die Leitstellen/Ansprechpartner der E VU organisieren die
|
||
Information und Betreuung ihrer Kunden und sind für die
|
||
Überwachung, Disposition und Einsatzsteuerung ihrer
|
||
Fahrzeuge und Personale zuständig.
|
||
(9) Die Betriebsleitstellen können grundsätzlich alle verfügba-
|
||
ren Übermittlungswege (z.B. E -Mail, Fax, Telefon) zur
|
||
Kommunikation nutzen. Dies gilt auch für die Übermittlung
|
||
von Fahrplan-Mitteilungen.
|
||
Zur Kommunikation von Informationen im Rahmen der
|
||
Störungsdisposition verwenden die Betriebsleitstellen das
|
||
Kommunikationsverfahren Betrieb Live . Die EVU sind ver-
|
||
pflichtet, das Verfahren zu nutzen.
|
||
Hausherren-
|
||
funktion
|
||
Handy-Verbot
|
||
Besetzung
|
||
Ansprechpart-
|
||
ner
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||
Leitstellen der
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EVU
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Kommunikation *
|
||
*
|
||
*
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||
*
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||
*
|
||
*
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||
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Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200
|
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|
||
Gültig ab 15.12.2024
|
||
Der Zugang zu Betrieb Live ist unentgeltlich. Ein Benut-
|
||
zerkonto kann über den zuständigen Vertriebspartner be-
|
||
antragt werden.
|
||
Die Nutzungsbestimmungen Betrieb Live sind im Internet
|
||
abrufbar.
|
||
Wesentliche Grundsätze zur Bedienung des Verfahrens
|
||
sind im Benutzerhandbuch Betrieb live beschrieben. Das
|
||
Benutzerhandbuch ist im Verfahren eingebettet und w ird
|
||
bei Bedarf aktualisiert.
|
||
Mit Betrieb Live dürfen keine sicherheitsrelevanten Anwei-
|
||
sungen oder Handlungen kommuniziert werden. Bilaterale
|
||
Absprachen zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
und der DB InfraGO AG, z.B. in Bezug auf Abweichungen
|
||
von einer geplanten Zugcharakteristik, si nd in Betrieb Live
|
||
ebenfalls nicht zugelassen.
|
||
2 Aufgaben der Betriebsleitstellen
|
||
(1) Im Folgenden sind Regeln für die Dispositionsarbeit der
|
||
Mitarbeiter der BZ sowie der NLZ definiert.
|
||
Der Fahrplan als Produktionsvorgabe bildet die Basis des
|
||
Handelns in den BZ sowie der NLZ.
|
||
Hinweis:
|
||
Das EVU hat dem von der DB InfraGO AG (Bereich Fahr-
|
||
plan) angebotenen Fahrplan durch Annahme des Tras-
|
||
senangebotes zugestimmt. Alles Handeln in der Dispositi-
|
||
on ist daher auf die Einhaltung bzw. Rückkehr zu den Vor-
|
||
gaben des Fahrplans auszurichten.
|
||
(2) Die NLZ prüft und koordiniert bei Ereignissen mit überre-
|
||
gionalen und bahngrenzüberschreitenden Auswirkungen
|
||
die erforderlichen Maßnahmen.
|
||
In diesem Sinne ist die NLZ zusätzlicher Ansprechpartner
|
||
für die Leitstellen a ller EVU mit überregionalen und inter-
|
||
nationalen Verkehren sowie für die Eisenbahninfrastruktu-
|
||
runternehmen (EIU) im Ausland.
|
||
(3) Die BZ überwacht und disponiert die Züge in der Region.
|
||
Die Leitstellen der EVU können sich an die Betriebszentra-
|
||
le wenden, um Informationen über die Durchführung ihrer
|
||
Züge zu erhalten und Anträge zur Durchführung ihrer Zü-
|
||
ge zu stellen.
|
||
(4) NLZ und BZ beobachten ständig den Betriebsablauf mit
|
||
dem Ziel, bei Verspätungen Maßnahmen zu deren Abbau
|
||
Grundsatz
|
||
Netzleitzentrale
|
||
Betriebszentrale
|
||
Betriebsablauf
|
||
beobachten
|
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*
|
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*
|
||
*
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Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
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Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200
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Gültig ab 15.12.2024
|
||
und zur Vermeidung von Verspätungsübertragungen
|
||
durchzuführen. Dabei prüfen sie vorausschauend, ob dis-
|
||
positive Maßnahmen erforderlich werden. Sie berücksich-
|
||
tigen dabei Anträge anderer Leitstellen, sofern diese den
|
||
Interessen anderer EVU/EIU oder der DB InfraGO AG
|
||
nicht entgegenstehen.
|
||
(5) An Fahrdienstleiter (Fdl) einschließlich örtlich zuständige
|
||
Fahrdienstleiter (özF) dürfen durch die Disponenten der
|
||
BZ im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit Weisungen
|
||
erteilt werden. In fahrdienstliche Zu ständigkeiten darf nicht
|
||
eingegriffen werden.
|
||
3 Betriebsgeschehen erfassen
|
||
(1) Die Einleitung von Maßnahmen erfordert die Kenntnis der
|
||
jeweiligen Betriebslage. Diese wird gewonnen durch Er-
|
||
fassen und Darstellen des Betriebsgeschehens in den leit-
|
||
technischen Systemen der BZ. Die zuständigen Disponen-
|
||
ten der BZ werden bei sich abzeichnenden schwierigen
|
||
Betriebsverhältnissen sofort unterrichtet.
|
||
(2) Für eine planmäßige Abfahrt ist es von größter Bedeu-
|
||
tung, dass der Zug rechtzeitig an die DB InfraGO AG
|
||
übergeben wird.
|
||
Der Zeitpunkt der Übergabe an die DB InfraGO AG ist die
|
||
Meldung nach Ril 408.0321 /408.2321, dass der Zug vor-
|
||
bereitet ist.
|
||
Diese M eldung, auch Zugvorbereitungsmeldung genannt,
|
||
muss in der Regel spätestens
|
||
- 3 Minuten bei Reisezügen und
|
||
- 5 Minuten bei Güterzügen
|
||
vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Zuges erfolgen.
|
||
(3) Fdl/özF von Streckendispositionsbereichen (Sdb) geben
|
||
erste Meldungen an den Zugdisponenten (Zd) oder
|
||
Zuglenker (Zlr) ab.
|
||
Fdl/özF außerhalb von Sdb geben erste Meldungen an
|
||
den Bereichsdisponenten (Bd) ab.
|
||
Leitstellen der EVU informieren die BZ über alle Störungen
|
||
und sonstigen Einflüsse aus ihrem Bereich, d ie den Be-
|
||
triebsablauf behindern könnten.
|
||
Hinweis:
|
||
Davon unbenommen sind die Meldungen, die der Trieb-
|
||
Zusammenar-
|
||
beit mit Fdl
|
||
Betriebslage
|
||
Zugvorberei-
|
||
tungsmeldung
|
||
(ZVM)
|
||
Erstmeldungen
|
||
|
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Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
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Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200
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||
Gültig ab 15.12.2024
|
||
fahrzeugführer auf der Grundlage der Richtlinie 408 .21-27
|
||
an den Fdl abzugeben hat.
|
||
(4) Aufgrund geänderter Verhältnisse notwendige Ergän-
|
||
zungs- sowie Abschlussmeldungen werden von
|
||
- Fdl/özF,
|
||
- Zd,
|
||
- der Notfallleitstelle,
|
||
- Leitstellen der EVU und EIU,
|
||
- sowie ggf. weiteren Stellen
|
||
an den Bd gegeben.
|
||
Hinweis:
|
||
Bei online-Zugdisposition melden Fdl/özF an den Zd.
|
||
(5) Die BZ gibt bei Unregelmäßigkeiten, die den Betriebsab-
|
||
lauf behindern, Erst-, Ergänzungs- und Abschlussmeldun-
|
||
gen zeitnah an die betroffenen EVU ab. Bei Ereignissen
|
||
mit absehbar überregionalen Auswirkungen meldet die BZ
|
||
zusätzlich an die NLZ und die Nachbar-BZ.
|
||
(6) Bei öffentlichkeitswirksamen Unregelmäßigkeiten unter-
|
||
richtet die BZ die Medien über die Konzernkommunikation.
|
||
4 Dispositive Maßnahmen
|
||
Hinweis:
|
||
Die BZ sind bestrebt, alle nachstehend aufgeführten Maß-
|
||
nahmen mit den EVU abzustimmen, d.h. die Interessen
|
||
der EVU zu berücksichtigen. Der Letztentscheid liegt aber
|
||
grundsätzlich bei den BZ.
|
||
(1) Folgende Möglichkeiten sind je nach Lage des einzelnen
|
||
Falles durch die Beteiligten bzw. Betroffenen zu prüfen:
|
||
- Entlasten von Strecken und Knoten mit einge-
|
||
schränkter Durchlassfähigkeit durch Ausschluss zu-
|
||
sätzlicher Trassen sowie ggf. die Verringerung der
|
||
bereits vergebenen Trassen in Absprache mit de m
|
||
Bereich Fahrplan,
|
||
- Unterbrechen von Bau - und Instandhaltungsarbeiten
|
||
zur kurzfristigen Leistungssteigerung von Bahnhöfen
|
||
und Strecken,
|
||
- Stellen von Ersatz triebfahrzeugen und –personal bei
|
||
Störungen und kurzfristigem Ausfall,
|
||
- Ändern von Fahrzeug- / Personal-Umläufen,
|
||
Ergänzungs-
|
||
und Ab-
|
||
schlussmeldun-
|
||
gen
|
||
Informations-
|
||
pflicht der BZ
|
||
Kommunikation
|
||
mit Medien
|
||
Allgemeine dis-
|
||
positive Maß-
|
||
nahmen
|
||
|
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Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
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Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200
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|
||
- Vereinigen von Zügen,
|
||
- Bestellen zusätzlicher Tfz und Personale.
|
||
(2) Die ausgewählten Maßnahmen werden zwischen den
|
||
Leitstellen der betroffenen EVU/EIU und der BZ abge-
|
||
stimmt. Sie werden in den Dispositionsunterlagen doku-
|
||
mentiert.
|
||
(3) Zusätzlich zu den allgemeinen dispositiven Maßnahmen
|
||
kann auf Initiative des EVU oder Vorschlag der BZ in ge-
|
||
genseitiger Abstimmung Folgendes veranlasst werden:
|
||
- Einleiten von Evakuierungsmaßnahmen,
|
||
- In Kraft setzen vorbereiteter (bzw. Treffen weite rer)
|
||
Entlastungsmaßnahmen,
|
||
- Ausfall/Durchlauf von Kurswagen,
|
||
- Besondere Wartezeitregelungen,
|
||
- Ersatzverbindungen mit anderen verfügbaren Regel-
|
||
leistungen ggf. zusätzliche Halte,
|
||
- Vorzeitiges Enden und Wenden von Zügen,
|
||
- Koordinieren von betrieblichen Ersatzmaßna hmen
|
||
bei Streckensperrungen.
|
||
(4) Die EVU melden Abweichungen von den Zugbildungsplä-
|
||
nen, z.B. umgekehrte Reihung, abweichende Kurswagen-
|
||
führung, fehlende Wagen (Steuerwagen, Wagen ohne
|
||
Notbremsüberbrückung), an den Bd, wenn die se netzrele-
|
||
vante betriebliche Maßnahmen erfordern.
|
||
(5) Kurzfristige Anträge auf zusätzliche n Halt von Reise- oder
|
||
Güterzügen richtet das EVU an den Bd. Dieser prüft die
|
||
Anträge auf Trassenverträglichkeit.
|
||
Er dokumentiert die Entscheidung, er teilt eine Bearbei-
|
||
tungsnummer und verständigt den zuständigen Fdl unter
|
||
Angabe der aktuellen Zuglänge.
|
||
Hinweis:
|
||
Der Antrag des EVU auf zusätzlichen Halt muss die aktu-
|
||
elle Zuglänge enthalten. Die Verständigung der Zugperso-
|
||
nale über einen zusätzlichen Halt l iegt in der Verantwor-
|
||
tung des jeweiligen EVU.
|
||
(6) Kurzfristige Anträge auf Ausfall eines geplanten Halts von
|
||
Reise- oder Güterzügen richtet das EVU an den Bd. Der
|
||
Bd verständigt den zuständigen Fdl über den Ausfall des
|
||
geplanten Halts. Das EVU verständigt den Tf.
|
||
Abstimmung
|
||
Betriebliche
|
||
Disposition der
|
||
Reisezüge
|
||
Abweichungen
|
||
von Zugbil-
|
||
dungsplänen
|
||
Zusätzlicher
|
||
Halt
|
||
Ausfall geplan-
|
||
ter Halt
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200
|
||
Seite 7
|
||
Gültig ab 15.12.2024
|
||
Ist aufgrund der aktuellen Betriebssituation ein kurzfristiger
|
||
Ausfall eines geplanten Halts erforderlich (z. B. ein nutzba-
|
||
rer Bahnsteig kann aufgrund einer Infrastruktureinschrän-
|
||
kung nicht erreicht werden , behördliche Anordnung) , in-
|
||
formiert der Bd das zuständige EVU und stimmt sich mit
|
||
diesem ab. Der Bd verständigt den zuständigen Fdl und
|
||
veranlasst die Information des Tf.
|
||
Hinweis:
|
||
In beiden Fällen obliegt dem EVU die Verantwortung für
|
||
die rechtzeitige Verständigung der für die Reisendenin-
|
||
formation zuständigen Stellen.
|
||
(7) Der Bd erhält von den EVU Meldungen bei abweichenden
|
||
Zugpersonal-Regelungen, wenn durch ihn netzrelevante
|
||
betriebliche Maßnahmen zu treffen sind.
|
||
(8) Zusätzlich zu den allgemeinen dispositiven Maßnahmen
|
||
kann auf Initiative des EVU oder Vorschlag der BZ ggf . in
|
||
gegenseitiger Abstimmung Folgendes veranlasst werden:
|
||
- Anbieten von Zügen zwischen Infrastrukturbetreibern
|
||
außerhalb planmäßiger Anbieteverfahren,
|
||
- Zurückhalten von Güterzügen mit Angabe der vsl.
|
||
Zeitdauer und des Grundes,
|
||
- Abspannen von Zügen,
|
||
- Freifahren von Bahnhöfen bei nicht zeitgerechter Ab-
|
||
fuhr von Zügen,
|
||
- großräumiges Umleiten von Zügen.
|
||
❑
|
||
Zugpersonal
|
||
(Zp)
|
||
Betriebliche
|
||
Disposition der
|
||
Güterzüge
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG
|
||
420.0200A01
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther Gültig ab 15.12.2024
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Mit dem Störungsmanagement Betriebsleit stellen (BLST)
|
||
sollen im Bereich der
|
||
DB InfraGO AG gesamt Ereignisse
|
||
mit erheblichen Auswirkungen auf den Bahnbetrieb unter
|
||
Beteiligung von Entscheidungsträgern mit entsprechender
|
||
Kompetenz dispositiv beherrscht, zusätzliche erforderliche
|
||
Arbeitskapazitäten bereitgestellt und die Einbeziehung von
|
||
Mitarbeitern mit entsprechender Fachkompetenz gewähr-
|
||
leistet werden. Die unmittelbaren dispositiven Aufgaben
|
||
werden weiterhin von den dafür verantwortlichen Stellen
|
||
wahrgenommen.
|
||
Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf den Bahnbe-
|
||
trieb sind z. B.
|
||
- größere Unregelmäßigkeiten am Fa
|
||
hrweg oder
|
||
an Fahrzeugbaureihen,
|
||
- gefährliche Ereignisse,
|
||
- gefährliche
|
||
Eingriffe in den Bahnbetrieb,
|
||
- Arbeitskampfmaßnahme
|
||
n,
|
||
- Ausfall von
|
||
BZ-Komponenten,
|
||
- Witterungseinflüsse, wie bspw.
|
||
- starke Schn
|
||
eefälle,
|
||
- starke Schneeverwehungen,
|
||
- starker Frost, Eisregen,
|
||
- orkanartige Stürme,
|
||
- starke Nied
|
||
erschläge, Hochwasser.
|
||
Bei Ereignissen mit darauf zurückzuführenden massiven,
|
||
netzübergreifenden Störungen im Ei
|
||
senbahnverkehr gilt für
|
||
den Betriebsführer und für alle beteiligten Geschäftsfelder
|
||
(GF) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU):
|
||
Vorrang bei allen Entscheidungen haben die Maßnah-
|
||
men, die notwendig sind, um den Eisenbahnverkehr
|
||
wiederaufzunehmen/weiterzuführen.
|
||
Grundsatz
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG
|
||
420.0200A01
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab 15.12.2024
|
||
Hinweis:
|
||
Die Befreiung von Reisenden aus Zwangslagen (liegenge-
|
||
bliebener Reisezug) hat – insbesondere bei Dunkelheit und
|
||
extremen Witterungsbedingungen – Vorrang vor der Wie-
|
||
deraufnahme/Weiterführung des Eisenbahnverkehrs. Es
|
||
sind die Regelungen gemäß Richtlinie 420.0290 zu beach-
|
||
ten.
|
||
(2) Ziel des Störungsmanagements ist es, die erfo
|
||
rderlichen
|
||
Maßnahme
|
||
n zur geordneten Einstellung, Weiterführun g
|
||
oder Wiederaufnahme
|
||
des Bahnbetriebs zu koordinieren
|
||
und zeitnah umzusetzen.
|
||
(3) Das Störungsmanagement ist auf d
|
||
en territorialen Zustän-
|
||
digkeitsbereich einer Region anzuwenden. Sind mehrere
|
||
Regionen der DB InfraGO AG betroffen, so wird das Stö-
|
||
rungsmanagement auf diese erweitert und zentral koordi-
|
||
niert. Bei der Betroffenheit nur einzelner Netze innerhalb ei-
|
||
ner Region kann die Stufe 0 auch nur für diese ausgerufen
|
||
werden.
|
||
2 Stufenplan Störungsmanagement
|
||
(1) Die Auswirkungen der Ereignisse auf den Betriebsablauf
|
||
sind Kriterien für folgend
|
||
en Stufenplan:
|
||
0 Maßnahmen zur Vorbereitung bei sich
|
||
anbah-
|
||
nenden größeren infrastrukturbezogenen Ein-
|
||
schränkung
|
||
en
|
||
1
|
||
Punktuelle Einzelstörung(en) mit regionaler
|
||
Auswirkung auf den Betriebsablauf
|
||
2 Störung(en) mit überregionaler Auswirkung
|
||
auf den Betriebsablauf
|
||
3 Störung(en) mit erheblicher überregionaler
|
||
Auswirkung auf den Betriebsablauf
|
||
(2) Die Betriebsleitstellen der DB InfraGO AG beobachten fort-
|
||
laufend Anzeichen, welche auf die Entwicklung größerer
|
||
infrastruktur
|
||
bezogener Störungen hindeuten könnten.
|
||
Diese Aufgabe wird vom
|
||
Netzkoordinator der BZ (Betriebs-
|
||
zentrale) bzw. der (Netzleitzentrale) NLZ wahrgenommen,
|
||
es sei denn, in den Regionalen oder Zentralen
|
||
Zusätzen
|
||
zur Richtl
|
||
inienfamilie 420 sind abweichende R egelungen
|
||
getroffen. Es sind alle zur Verfügung stehenden Möglich-
|
||
keiten zu
|
||
nutzen, um Informationen über die weitere Ent-
|
||
wicklung zu erlangen (z.B. Rundfunk, Fernsehen, Internet).
|
||
Geltungsbereich
|
||
Stufenplan
|
||
Lagebeobach-
|
||
tung
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG
|
||
420.0200A01
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Gültig ab 15.12.2024
|
||
Hinweis:
|
||
Die Lagebeobachtung der BZ/NLZ entbindet die EVU nicht
|
||
von der eigenen Beobachtung.
|
||
(3) Stufe 0 – Maßnahmen zur Vorbereitung
|
||
Bei Anzeich
|
||
en, welche auf die Entwicklung einer größeren
|
||
infrastrukturbezogenen Störung hindeuten, z.B.
|
||
- Unwetterwarnungen,
|
||
- Hochwasservorhersagen,
|
||
- Verdacht auf organisiert
|
||
e Fremdeinwirkung,
|
||
- Pandemien,
|
||
- Sonstige drohende Einschränkung
|
||
en der Infra-
|
||
struktur der DB InfraGO AG.
|
||
Bei regionaler Betroffenheit wird die Stufe 0 durch die ent-
|
||
sprechende Region (Betriebszentrale) in Absprache mit der
|
||
Netzleitzentrale ausgerufen.
|
||
Bei zu erwartender überregionaler Betroffenheit wird die
|
||
Stufe 0 durch die Netzleitzentrale in Absprache mit den be-
|
||
troffenen Regionen ausgerufen.
|
||
Die Stufe 0 ist rechtzeitig anzukündigen. Dies bedeutet,
|
||
dass der Eintritt zu einem definierten Zeitpunkt erfolgt (z.B.
|
||
am Folgetag zu einer bestimmten Uhrzeit). Ziel ist die volle
|
||
Einsatzbereitschaft der Betroffenen zum Eintritt der Stufe 0.
|
||
Die Geltungsdauer der Stufe 0 ist möglichst bei Ausrufung
|
||
dieser zeitlich zu begrenzen. Sollte dies nicht möglich sein,
|
||
muss die Stufe 0 nach Wegfall des Anlasses durch den
|
||
Ausrufenden zeitnah aufgehoben werden.
|
||
Aus den durch die fortwährende Lagebeobachtung gewon-
|
||
nenen Erkenntnissen heraus sind bereits dispositive Vor-
|
||
sorgemaßnahmen zu ergreifen, wie z.B.
|
||
- Regionale und/oder zentrale Telefonkonferenzen mit
|
||
allen am Bahnbetrieb beteiligten Stel
|
||
len, EVU und der
|
||
NLZ zur Abstimmung von Maßnahmen aufgrund der
|
||
zu erwartenden Ereignisse.
|
||
Hinweis:
|
||
Bei erkennbar überregio
|
||
nalen Auswirkungen kann eine Ein-
|
||
ladung durch die NLZ erfolgen.
|
||
Stufe 0
|
||
Ausrufung der
|
||
Stufe 0
|
||
Ankündigung
|
||
der Stufe 0
|
||
Geltungsdauer
|
||
der Stufe 0
|
||
Dispositive
|
||
Vorsorgemaß-
|
||
nahmen
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG
|
||
420.0200A01
|
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Seite 4
|
||
Gültig ab 15.12.2024
|
||
(4) Stufe 1 - Punktuelle Einzelstörung(en)
|
||
Folgende Kriterien gelte
|
||
n als Richtwert:
|
||
- Das geplant
|
||
e regionale Betriebsprog ramm kann nur
|
||
mit erheblichen Einschr
|
||
änkungen durchgeführt wer-
|
||
den,
|
||
- die Abstimmung und Abwicklung
|
||
des angep assten
|
||
Betriebspro
|
||
gramms erfordern einen erhöhten Kom-
|
||
munikationsbedarf zwischen allen betroffenen Pro-
|
||
zessbeteiligten.
|
||
Hinweis:
|
||
Bei einer p
|
||
unktuellen Störung, mit Auswirkungen auf das
|
||
regionale Betriebsprogramm mehrerer Regionen, kann die
|
||
Telefonkonferenz auch durch die NLZ eingeladen und mo-
|
||
deriert werden (z.B. bei einer Störung an der Regionen-
|
||
grenze).
|
||
Eine verstärkte Kommunikation und gemeinsame Abstim-
|
||
mung von Betriebsprogrammen, insbesondere durch Tele-
|
||
fonkonferenzen, um den EVU und weiteren Fach- und Ge-
|
||
schäftsbereichen eine übergreifende Abstimmungsplatt-
|
||
form zu bieten.
|
||
(5) Stufe 2 - Störung(en) mit überregionalen Auswirkungen
|
||
Folgende Kriterien gelten als Richtw
|
||
ert:
|
||
- Das geplante Betriebsprogramm kann regional nicht
|
||
bzw. nur mi
|
||
t erheblichen Einschränkungen durchge-
|
||
führt werden, ggf. mit Auswirkungen auf weitere Regi-
|
||
onen,
|
||
- die Bewältigung des Ereignisse
|
||
s und die Aufrechter-
|
||
haltung des Zugbetriebs erfordern eine schwerpunkt-
|
||
bezogene Teilbesetzung des Arbeitsstabs,
|
||
- die Abstimmung und
|
||
Abwicklung des Ereignisses
|
||
erfordern einen erhöhten Kommunikationsbedarf
|
||
zwischen al
|
||
len betroffenen Prozessbeteiligten,
|
||
- das Ereignis erfordert eine umfassende Koordination
|
||
mit EVU un
|
||
d anderen EIU sowie eine kontinui erliche
|
||
und intensive Kommuni
|
||
kation mit allen relevanten in-
|
||
ternen und externen Beteiligten (z. B. Presse, Behör-
|
||
den, Verbände).
|
||
Stufe 1
|
||
Definition /
|
||
Kriterien
|
||
Maßnahmen
|
||
Stufe 2
|
||
Definition /
|
||
Kriterien
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG
|
||
420.0200A01
|
||
Seite 5
|
||
Gültig ab 15.12.2
|
||
024
|
||
Einrichten des regionalen Arbeitsstabs Stufe 2/Einrichten
|
||
des zentralen Arbeitsstabs Stufe 2.
|
||
(6) Stufe 3 - Störung(en) mit erheblicher, überregionaler
|
||
Auswirkung
|
||
Folgende Kriterien gelten als Richtwert:
|
||
- Es besteht eine netzweite Einschränkung des Be-
|
||
triebsprogramms,
|
||
- die Bewältigung des Ereignisses und Aufrechterhal-
|
||
tung des Zugbetriebs erfordern eine gewerkeübergrei-
|
||
fende Vollbesetzung des Arbeitsstabs,
|
||
- das Ereignis erfordert eine umfassende, überregio-
|
||
nale Koordination mit EVU und anderen EIU (inkl.
|
||
Nachbarbahnen) sowie eine kontinuierliche und inten-
|
||
sive Kommunikation mit allen relevanten internen und
|
||
externen Beteiligten,
|
||
- die Abstimmung und Abwicklung des Ereignisses er-
|
||
fordern einen hohen Kommunikationsbedarf zwischen
|
||
allen betroffenen Prozessbeteiligten.
|
||
Einrichten des regionalen Arbeitsstabes Stufe 3 sowie des
|
||
zentralen Arbeitsstabes Stufe 3.
|
||
3 Grundsätzliche Organisation
|
||
(1) Die Arbeitsstäbe haben die Aufgabe, durch die Bündelung
|
||
von Kompetenzen schnellstmöglich auf auftretende Ereig-
|
||
nisse zu reagieren und die aus den Ereignissen heraus re-
|
||
sultierenden Aus
|
||
wirkungen zu vermeiden oder weitgehend
|
||
zu reduzieren.
|
||
Sie bündeln die Maßnahmen zur Entscheidungsfindung in-
|
||
nerhalb der DB InfraGO AG in Zusammenarbeit mit
|
||
anderen Geschäftsbereichen (GB) und den
|
||
betroffenen EVU und sorgen für die zeit- und
|
||
sachgerechte Steuerung von relev anten Informationen.
|
||
Die Arbeitsaufnahme und auch die Auflösung der
|
||
regionalen und zentralen Arbeitsstäbe ist der NLZ
|
||
und dem DB-Lagezentrum der Konzernsicherheit
|
||
bekanntzugeben.
|
||
Die Arbeitsstäbe werden grundsätzlich im Lagezentrum
|
||
der BZ bzw. der NLZ eingerichtet.
|
||
Maßnahmen
|
||
Stufe 3
|
||
Definition /
|
||
Kriterien
|
||
Maßnahmen
|
||
Arbeitsstäbe
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG
|
||
420.0200A01
|
||
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|
||
Gültig ab 15.12.2024
|
||
(2) Mitglieder in den Arbeitsstäben leisten ihre Arbeitsbeiträge
|
||
und –aufgaben eigenverantwortlich. Sie müssen die erfor-
|
||
derliche Kompetenz und Befugnis für weitreichende und
|
||
einschneidende Entscheidungen innerhalb ihres Arbeitsge-
|
||
bietes besitzen.
|
||
(3) Die Aufgaben zwischen BZ, NLZ und Arbeitsstab sind klar
|
||
abzugrenzen. Dabei bleibt die Dispositionstätigkeit im vol-
|
||
len Umfang bei der BZ/NLZ. Bei überregionalen Auswirkun-
|
||
gen werden die dispositiven Maßnahmen durch die NLZ ko-
|
||
ordiniert.
|
||
(4) Außerhalb der Dispositionstätigkeit liegende Maßnahmen
|
||
werden bei überregionalen Auswirkungen durch den zent-
|
||
ralen Arbeitsstab koordiniert und intensiv mit den regiona-
|
||
len Arbeitsstäben ausgetauscht. Diese koordinieren die
|
||
Umsetzung der getroffenen Entscheidungen in den jeweili-
|
||
gen Regionen.
|
||
(5) Die Arbeitsstäbe koordinieren und treffen grundsätzliche
|
||
Entscheidungen, die über die fachliche Zuständigkeit der
|
||
Betriebsleitstellen der DB InfraGO AG hinausgehen. Hierzu
|
||
zählen insbesondere folgende Aufgaben:
|
||
- Grundsätzliche Prioritätensetzung/Koordination,
|
||
- Generieren und Kommunizieren von Lageinfor-
|
||
mationen,
|
||
- Erarbeiten und Umsetzen einer Strategie zur
|
||
Bewältigung des Ereignisses,
|
||
- Anforderung von Hilfeleistung für Entstörung,
|
||
- Koordination von Hilfeleistungen durch Dritte,
|
||
- Koordination der Maßnahmen mit EVU und an-
|
||
deren EIU,
|
||
- grundsätzliche Abstimmung mit Dritten,
|
||
- Unterrichtung/Berichtswesen.
|
||
4 Einbeziehung der EVU und anderer Ge-
|
||
schäftsfelder des Konzerns
|
||
(1) Der Leiter des Arbeitsstabs veranlasst unverzüglich die In-
|
||
formation aller Beteiligten (betroffene Fachbereiche, EVU,
|
||
GF) über die Einrichtung eines Arbeitsstabes in der Be-
|
||
triebsleitstelle.
|
||
Kompetenzen
|
||
Zusammenar-
|
||
beit mit BZ/NLZ
|
||
Zusammenar-
|
||
beit zentraler/re-
|
||
gionaler
|
||
Arbeitsstab
|
||
Aufgaben der
|
||
Arbeitsstäbe
|
||
Information
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG
|
||
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|
||
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|
||
Gültig ab 15.12.2024
|
||
Die Kommunikation erfolgt über einen festgelegten Kom-
|
||
munikationsplan. Dabei ist der zentrale Kommunikations-
|
||
plan zu berücksichtigen.
|
||
Hinweis:
|
||
Die Information der EVU kann unter Zuhilfenahme der Ver-
|
||
fahren „BZ-Info“ und „Betrieb Live“ erfolgen.
|
||
(2) Über die Einrichtung von Arbeitsstäben bei den
|
||
jeweiligen
|
||
Leitstellen o
|
||
der die Teilnahme an den Arbeitsstäben der DB
|
||
InfraGO AG entscheide
|
||
n die EVU in eigener Verantwor-
|
||
tung.
|
||
Eine Beteilig
|
||
ung bei Nichtpräsenz vor Ort erfolgt über regel-
|
||
mäßige Telefonkonferenzen.
|
||
(3) Ihre
|
||
Arbeitsergebnisse (Lösungen, Entscheidungen) stim-
|
||
men die eingerichteten Arbeitsstäbe im Rahmen der sonst
|
||
üblichen Zusammenarbeit der beteiligten EVU untereinan-
|
||
der ab.
|
||
|
||
Beteiligung
|
||
EVU/Verantwor-
|
||
tung der EVU
|
||
Abstimmung
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Zugdisposition durchführen
|
||
420.0201
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I.NBB 321; Michael Claus; Tel.: (955) 31471 Gültig ab 12.12.2021
|
||
1 Dispositionsziele und –regeln
|
||
(1) Die Regeln dieses Abschnittes gelten gleichermaßen für
|
||
die Mitarbeiter der Betriebszentralen (BZ), der Netzleitzen-
|
||
trale (NLZ) und für die Fahrdienstleiter (Fdl) der DB Netz
|
||
AG.
|
||
(2) Bei der Durchführung von Zügen g ilt als übergeordnetes
|
||
Ziel die Gewährleistung einer maximalen Betriebsqualität
|
||
zur Erreichung einer hohen Gesamtplanmäßigkeit.
|
||
(3) Bei Planabweichungen gelten für die Reihenfolge der Zü-
|
||
ge folgende Dispositionsziele:
|
||
a) Für die Regeldisposition
|
||
- Erhaltung bzw. Wiederherstellung der
|
||
Planmäßigkeit aller Züge.
|
||
Anmerkung:
|
||
Regeldisposition = Das geplante Betriebsprogramm
|
||
ist fahrbar.
|
||
b) Für die Störungsdisposition
|
||
- Maximale Ausnutzung der Kapazität von
|
||
Strecken und Knoten,
|
||
- Schnellstmögliche Wiederherstellung des
|
||
Regelzustandes in der Betriebsführung.
|
||
Anmerkung:
|
||
Störungsdisposition = Das geplante Betriebspr o-
|
||
gramm ist nicht bzw. nur mit Einschränkungen fahr-
|
||
bar.
|
||
Um diese Ziele zu erreichen, gelten folgende Dispositions-
|
||
regeln:
|
||
1. Dringliche Hilfszüge haben Vorrang vor ande-
|
||
ren Zügen.
|
||
2. Züge des Schienenpersonenfernverkehrs
|
||
(SPFV) mit sehr hoher Priorität (Marktseg-
|
||
ment „Express“) haben Vorrang vor allen Zü-
|
||
gen außer Dringlichen Hilfszügen.
|
||
3. Züge des Schienengüterverkehrs (SGV) mit
|
||
sehr hoher Priorität (Marktsegment „Express“)
|
||
haben Vor rang vor allen Zügen außer Dringli-
|
||
chen Hilfszügen und Zügen des SPFV mit sehr
|
||
hoher Priorität.
|
||
Allgemeines
|
||
Ziel
|
||
Reihenfolge der
|
||
Züge
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Zugdisposition durchführen
|
||
420.0201
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab 12.12.2021
|
||
4. Züge des SGV mit hoher Priorität (Marktseg-
|
||
ment „Schnell“) haben Vorrang vor Zügen des
|
||
SGV außer denen mit sehr hoher Priorität.
|
||
5. Unter Punkt 1 bis 4 nicht separat genannte Zü-
|
||
ge sind untereinander ebenfalls als gleichwertig
|
||
zu betrachten.
|
||
6. Bei gleichwertigen Zügen haben schneller fah-
|
||
rende Züge grundsätzlich Vorrang vor langs a-
|
||
mer fahrenden Zügen (Reisegeschwindigkeit).
|
||
Anmerkung:
|
||
Die Reisegeschwindigkeit bezeichnet die mittle-
|
||
re Geschwindigkeit eines Zuges zw ischen Be-
|
||
triebsstellen in denen die Reihenfolge der Züge
|
||
geregelt werden kann, unter Berücksichtigung
|
||
aller (geplanten) Fahr- und Haltezeiten. Für den
|
||
Disponenten sind unte rschiedliche Reisege-
|
||
schwindigkeiten an den Neigungen der Zeit -
|
||
Wege-Linien erkennbar. Unterschiedliche Rei-
|
||
segeschwindigkeiten können zu Zugfolgekon-
|
||
flikten und Zusatzverspätungen führen.
|
||
7. Züge auf besonderen Schienenwegen haben
|
||
auf diesen Strecken Vorrang vor anderen Zü-
|
||
gen, sofern sie Verkehrsleistungen erbringen,
|
||
für welche die besonderen Schienenwege aus-
|
||
gewiesen sind. Davon ausgenommen sind
|
||
Dringliche Hilfszüge . Einzelheiten zu den be-
|
||
sonderen Schienenwegen sind in den Nut-
|
||
zungsbedingungen Netz geregelt.
|
||
Vor Plan fahrende Züge dürfen andere Züge grundsätzlich
|
||
nicht verspäten.
|
||
Abweichungen von den Dispositionsregeln entscheidet der
|
||
Netzkoordinator.
|
||
(4) Das Anrecht auf eine betriebl iche P riorisierung der Züge
|
||
mit hoher bzw. seh r hoher Priorität (gemäß Dispositions-
|
||
regeln 2 bis 4) wird bei Abweichungen von der Zugcharak-
|
||
teristik mit negativer Wirkung auf die Einhaltung der Fah r-
|
||
zeiten verwirkt. Die dispositive Behandlung erfolgt gemäß
|
||
den Dispositionsregeln 5 und 6.
|
||
|
||
Abweichungen
|
||
von der Zug-
|
||
charakteristik
|
||
|
||
*
|
||
|
||
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen;
|
||
Dispositionsvereinbarungen
|
||
420.0202
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther Gültig ab 15.12.2024
|
||
1 Vereinbarungen zur betrieblichen Disposi-
|
||
tion
|
||
(1) Die EVU haben die Möglichkeit, untereinander Vereinb a-
|
||
rungen zur betrieblichen Disposition von einzelnen ihrer
|
||
Züge für konkrete Knoten oder Streckenabschnitte bei
|
||
wiederholt auftretenden Planabweic hungen zu treffen.
|
||
Diese Vereinbarungen müssen zwischen den beteiligten
|
||
EVU einvernehmlich geschlossen und in schrif tlicher Form
|
||
an die gemäß der Regionalen Zusätze für den jeweiligen
|
||
Knoten oder Streckenabschnitt zuständige BZ gerichtet
|
||
werden. Die BZ üb erprüft diese Vereinbarungen auf b e-
|
||
triebliche Durchführbarkeit, insbesondere darauf, ob ggf.
|
||
weitere EVU von den Auswirkungen betroffen sein kön n-
|
||
ten.
|
||
Anmerkung:
|
||
Ebenso kann ein EVU eine Festlegung für die betriebliche
|
||
Disposition seiner eigenen Züge unter einander der B e-
|
||
triebszentrale übergeben, sofern keine weiteren EVU b e-
|
||
troffen sind.
|
||
(2) Die EVU veranlassen den Abschluss einer Vereinb arung
|
||
zur betrieblichen Disposition in eigener Verantwortung.
|
||
(3) Zwischen EVU abgeschlosse ne Dispositionsvereinbaru n-
|
||
gen werden in der Reihenfolge des Eingangs bei der BZ
|
||
bearbeitet. Stehen neue Anträge in Konkurrenz zu b ereits
|
||
abgeschlossenen Vereinbaru ngen oder wurden nicht alle
|
||
betroffenen EVU beteiligt, werden diese abgelehnt und tre-
|
||
ten nicht in Kraft. Die BZ verständigt hierüber die beteili g-
|
||
ten EVU.
|
||
(4) Auf Wunsch der beteiligten EVU u nterstützt die BZ im
|
||
Rahmen ihrer Möglichkeiten (z. B. durch Bereitstellung
|
||
von Daten , Herstellen des Erstkontakts, Beratung und
|
||
Moderation).
|
||
Voraussetzung für die Unterstützung durch die BZ ist die
|
||
Aufhebung von Geschäftsgeheimnissen durch die EVU in
|
||
Bezug auf den konkreten Einzelfall.
|
||
Sie erfolgt im Interesse der beteiligten EVU unabhängig
|
||
und in gleicher Weise.
|
||
Allgemeines
|
||
Veranlassung
|
||
Konsens mit
|
||
allen EVU
|
||
Unterstützung
|
||
durch die BZ
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen;
|
||
Dispositionsvereinbarungen
|
||
420.0202
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab 15.12.2024
|
||
(5) Die Vereinbarungen gelten max imal für die Dauer einer
|
||
Netzfahrplanperiode.
|
||
(6) Die Dispositionsvereinbarungen finden in der betriebl ichen
|
||
Durchführung nur Berücksichtigung, sofern keine sachl i-
|
||
chen Gründe entgegenstehen. Dies können sein
|
||
- geänderte Fahrzeiten bei Zügen des Netzfahrplans,
|
||
- das Verkehren von Zügen im Rahmen des Gelege n-
|
||
heitsverkehrs,
|
||
- Einschränkungen der Infrastruktur aufgrund von St ö-
|
||
rungen,
|
||
- Einschränkungen der Infrastruktur aufgrund von
|
||
Bauarbeiten.
|
||
Anmerkung:
|
||
Ist eine Dispositionsvereinbarung infolge einer Änderung
|
||
des Netzfahrplans nicht mehr durchführbar, so ist sie für
|
||
die weitere Netzfahrplanperiode außer Kraft gesetzt.
|
||
(7) Der Inhalt jeder Vereinbarung wird im Teil 1 der Region a-
|
||
len Zusätze zur Richtlinie 420 der jeweiligen BZ veröffen t-
|
||
licht und kann damit von allen EVU eingesehen werden.
|
||
❑
|
||
Dauer
|
||
Dispositive
|
||
Durchführung
|
||
Veröffentli-
|
||
chung der Ver-
|
||
einbarungen
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen;
|
||
Dispositionskonzepte vorbereiten und anwenden
|
||
420.0207
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther; E-Mail: [REDACTED] Gültig ab 14.12.2025
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Die DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg (im Weite-
|
||
ren DB InfraGO AG) definiert auf stark belasteten Strecken
|
||
und Knoten besondere Szenarien für operative Einschrän-
|
||
kungen der Verfügbarkeit der Infrastruktur. Für diese Sze-
|
||
narien werden Dispositionskonzepte vorbereitet .
|
||
Diese Konzepte werden bei Eintritt des definierten Szena-
|
||
rios durch die Disponenten
|
||
- der Betriebszentrale (BZ) und Netzleitzentrale (NLZ),
|
||
- der Leitstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
(EVU) und
|
||
- anderer Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU)
|
||
angewendet und dienen der Standardisierung der Disposi-
|
||
tionsverfahren zur raschen Stabilisierung der Betriebsfüh-
|
||
rung sowie zur Vereinfachung und Beschleunigung der
|
||
Kommunikation der zu treffenden dispositiven Maßnah-
|
||
men.
|
||
(2) Enthalten sind
|
||
- Hinweise und Regeln zur Disposition der Linien - und
|
||
Taktverkehre im Schienenpersonennahverkehr
|
||
(SPNV) und Schienenpersonenfernverkehr (SPFV),
|
||
- Hinweise und Regeln zur Disposition des Schienengü-
|
||
terverkehrs (SGV) sowie Übersichten über potenzielle
|
||
Umleitstrecken unter Angabe der jeweiligen Stre-
|
||
ckencharakteristik und Rückstaukapazitäten.
|
||
(3) Die Dispositionskonzepte werden jeweils auf Grundlage ei-
|
||
ner Netzfahrplanperiode herausgegeben.
|
||
2 Erstellung und Abstimmung
|
||
(1) Die Erstellung und Aktualisierung der Dispositionskon-
|
||
zepte“ erfolgt
|
||
- für den SPNV und SPFV durch die Betriebszentralen
|
||
der DB InfraGO AG in enger Zusammenarbeit mit den
|
||
sich beteiligenden EVU und ggf. betroffenen Nachbar-
|
||
EIU,
|
||
- für den SGV durch die Netzleitzentrale in enger Zu-
|
||
sammenarbeit mit den BZ, den sich beteiligenden
|
||
EVU und ggf. betroffenen Nachbar EIU.
|
||
Zweck
|
||
Inhalt
|
||
Gültigkeitszeit-
|
||
raum
|
||
Erstellung
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen;
|
||
Dispositionskonzepte vorbereiten und anwenden
|
||
420.0207
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
(2) Die Beteiligung der EVU erfolgt auf freiwilliger Basis.
|
||
(3) Durch die DB InfraGO AG werden die EVU jährlich spätes-
|
||
tens zu Beginn des dritten Quartals dazu eingeladen, sich
|
||
an der Erstellung bzw. Aktualisierung der Dispositionskon-
|
||
zepte zu beteiligen.
|
||
Für die vorgegebenen Szenarien entwickeln die EVU eigen-
|
||
verantwortlich Maßnahmen, stimmen diese mit der jeweili-
|
||
gen BZ bzw. im SGV mit der NLZ ab und übersenden sie
|
||
über die elektronische Anwendung „Disko“ an die DB In-
|
||
fraGO AG.
|
||
Die Koordination und abschließende Bearbeitung der Dis-
|
||
positionskonzepte erfolgt durch die jeweilige BZ bzw. der
|
||
NLZ. Bei BZ übergreifenden Szenarien im SPNV / SPFV
|
||
sind die benachbarte BZ sowie die NLZ einzubinden. Erfor-
|
||
derliche Anpassungen werden mit den betroffenen EVU ab-
|
||
gestimmt.
|
||
(4) Der Abstimmungsprozess ist durch die Betriebszentralen
|
||
bzw. die Netzleitzentrale zu dokumentieren.
|
||
(5) Die Veröffentlichung an die EVU erfolgt spätestens zwei
|
||
Wochen vor Beginn der jeweiligen Netzfahrplanperiode
|
||
über die elektronische Anwendung „Disko“.
|
||
Für den SGV ist zusätzlich ein Handbuch im Internet aufruf-
|
||
bar.
|
||
Die interne Verteilung der Dispositionskonzepte obliegt den
|
||
jeweiligen Unternehmen und Organisationseinheiten in ei-
|
||
gener Verantwortung.
|
||
(6) Erforderliche unterjährige Änderungen werden in Abspra-
|
||
che zwischen den Beteiligten durchgeführt.
|
||
3 Anwendung
|
||
(1) Die Anwendung der Dispositionskonzepte für den SPV wird
|
||
durch den Netzkoordinator (Nk) der BZ in Abstimmung mit
|
||
den betroffenen EVU und bei überregional wirkenden Dis-
|
||
positionskonzepten mit den betroffenen BZ, der NLZ sowie
|
||
dem benachbarten EIU in Kraft bzw. außer Kraft gesetzt.
|
||
Die Anwendung der Dispositionskonzepte für den SGV wird
|
||
durch den Netzkoordinator (Nk) der NLZ in Abstimmung mit
|
||
den betroffenen EVU, den betroffenen BZ sowie den be-
|
||
nachbarten EIU in Kraft bzw. außer Kraft gesetzt.
|
||
Beteiligung
|
||
Abstimmung
|
||
Dokumentation
|
||
Veröffentli-
|
||
chung
|
||
Unterjährige Än-
|
||
derungen
|
||
In- / Außerkraft-
|
||
setzung
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen;
|
||
Dispositionskonzepte vorbereiten und anwenden
|
||
420.0207
|
||
Seite 3
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
EVU können Empfehlungen zur Inkraftsetzung ausspre-
|
||
chen. Der Letztentscheid obliegt dem Nk der BZ/NLZ.
|
||
Die In- bzw. Außerkraftsetzung kann vollständig oder teil-
|
||
weise erfolgen. Von den Dispositionskonzepten abwei-
|
||
chende dispositive Maßnahmen sind operativ zwischen den
|
||
Beteiligten abzustimmen.
|
||
Hinweis:
|
||
Bei Bauarbeiten oder sonstigen , parallel wirkenden länger
|
||
andauernden Einschränkungen der Infrastruktur kann die
|
||
Inkraftsetzung möglicherweise nicht oder nur mit Änderun-
|
||
gen erfolgen.
|
||
(2) Der Nk informiert die beteiligten EVU und EIU sowie die
|
||
Disponenten der BZ über die In- bzw. Außerkraftsetzung.
|
||
Die Bereichs- und Zugdisponenten informieren die beteilig-
|
||
ten Fahrdienstleiter.
|
||
(3) Die erforderlichen dispositiven Maßnahmen zur Überleitung
|
||
in das Betriebsprogramm gemäß Dispositionskonzept so-
|
||
wie die Rückkehr zum Regelbetrieb werden zwischen den
|
||
Beteiligten gesondert abgestimmt.
|
||
(4) Für Züge , Linien oder Streckenabschnitte , die nicht Be-
|
||
standteil des Dispositionskonzeptes sind, werden die dispo-
|
||
sitiv erforderlichen Maßnahmen operativ zwischen dem je-
|
||
weiligen EVU und der BZ / NLZ abgestimmt.
|
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❑
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||
Bekanntgabe
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Ein- und Aus-
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schwingphase
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Nicht enthaltene
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||
Züge
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Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
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||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen -
|
||
Abstellung und Rückstau von Zügen disponieren
|
||
420.0209
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: V.IWB 42; Oliver Günther; E-Mail: [REDACTED] Gültig ab 15.04.2026
|
||
1 Züge auf Betriebsführungsgleisen
|
||
(1) Bei kurzfristig auftretender Einschränkung der Verfügbar-
|
||
keit der DB InfraGO-Infrastruktur oder fremder Infrastruktur,
|
||
sowie auch aus anderen als infrastrukturbezogenen Grün-
|
||
den, kann das Zurückhalten von nicht mit Personen besetz-
|
||
ten Zügen durch den Bereichs disponenten (Bd) oder den
|
||
Zugdisponenten (Zd) in Abstimmung mit de n Eisenbahn-
|
||
verkehrsunternehmen (EVU) veranlasst werden.
|
||
Bd und Zd nutzen dazu geeignete Betriebsführungsgleise.
|
||
Das EVU wird zeitnah verständigt.
|
||
(2) Betriebsführungsgleise sind:
|
||
- durchgehende Hauptgleise sowie
|
||
sonstige Hauptgleise (Überholungs - Kreuzungs-
|
||
gleise).
|
||
(3) Auf Betriebsführungsgleisen stehende Züge werden unter-
|
||
schieden nach:
|
||
a) Rückstauzügen, die aus netzverursachten Gründen
|
||
abgespannt sind bzw. nicht gefahren werden können
|
||
(wegen eingeschränkter Fahrwegverfügbarkeit). Da-
|
||
bei wird ein Zug so lange als zurückgestaut betrachtet,
|
||
bis wieder freie Trassenkapazität zur Verfügung steht.
|
||
Das EVU muss dann veranlassen, dass der Zug inner-
|
||
halb einer angemessenen Frist abgefahren wird. Den
|
||
vorgesehenen Abfahrtszeitpunkt teilt das EVU der BZ
|
||
mit.
|
||
b) abgestellten Zügen, die aus anderen als netzverur-
|
||
sachten Gründen abgespannt sind bzw. nicht gefah-
|
||
ren werden können. Dazu gehören auch Züge, die we-
|
||
gen
|
||
- Weigerung durch Nachbarbahnen (EVU, Eisen-
|
||
bahninfrastrukturbetreiber (EIU)) oder
|
||
- EVU-bedingter Verzögerungen in der Weiterbe-
|
||
förderung stehen
|
||
oder
|
||
- Störungen an Fahrzeugen abgestellt wurden.
|
||
(4) Muss ein Zug gemäß einer der Gründe i n Abschnitt 1 (3)
|
||
zurückgehalten werden, informiert die DB InfraGO AG das
|
||
EVU unverzüglich textlich (z.B. per E-Mail) über den Abstel-
|
||
lort, den Abstellgrund sowie die verworfenen und ggf. be-
|
||
stehenden Möglichkeiten einer Weiterfahrt. Diese
|
||
Züge zurückhal-
|
||
ten
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||
Betriebsfüh-
|
||
rungsgleise
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Stehende Züge
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und Fahrzeuge
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Information zu
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zurückgehalte-
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nen Zügen
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen -
|
||
Abstellung und Rückstau von Zügen disponieren
|
||
420.0209
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab 15.04.2026
|
||
Erstinformation an das EVU muss immer erfolgen und wird
|
||
in der Regel durch den Bd der Betriebszentralen (BZ) über-
|
||
geben. Der Bd ist bis zur Weiterfahrt eines zurückgehalte-
|
||
nen Zuges der Ansprechpartner für das EVU. Mit der Erst-
|
||
information werden die zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung
|
||
stehenden Informationen an das EVU übergeben und dem
|
||
EVU, soweit zu diesem Zeitpunkt möglich, Lösungsvor-
|
||
schläge zur Weiterfahrt des Zuges angeboten.
|
||
(5) Wird ein Zug auf Grund infrastruktureller Einschränkungen
|
||
zurückgehalten, und erfolgte dazu eine Information an das
|
||
EVU, prüft der Bd umgehend die Möglichkeiten einer Wei-
|
||
terfahrt (z.B. Umleiten, Rückfahrt, Weiterfahrt in veränder-
|
||
ter Zugkonstellation). Sobald Möglichkeiten für eine Weiter-
|
||
fahrt bestehen, informiert der Bd das EVU darüber. Das
|
||
EVU kann nach eingehender Prüfung aus eigener Initiative
|
||
oder als Reaktion auf die mitgeteilten Vorschläge zur Wei-
|
||
terfahrt dem Bd ebenfalls Vorschläge unterbreiten. Im Falle
|
||
der Nichteinigung auf einen Lösungsvorschlag steht der BZ
|
||
gemäß Ril 420.0200 , Abschnitt 1 der Letztentscheid dar-
|
||
über zu, welche Maßnahme umgesetzt werden soll. Die Ab-
|
||
stimmung über die Weiterfahrt bzw. den Letztentscheid er-
|
||
folgt telefonisch zwischen EVU und BZ.
|
||
Die BZ dokumentiert unverzüglich das Abstimmungsergeb-
|
||
nis bzw. die Entscheidung im Rahmen des Letztentscheids
|
||
und teilt dies in Textform (z.B. per E-Mail) dem EVU mit.
|
||
Kann die Abstimmung nicht unverzüglich nach dem Zurück-
|
||
halten abgeschlossen werden, wird dem EVU textlich (z.B.
|
||
per E-Mail) der aktuelle Stand mitgeteilt.
|
||
(6) Das EVU muss sicherstellen, dass die Betriebsführungs-
|
||
gleise der DB InfraGO AG durch dieses umgehend geräumt
|
||
werden, wenn die Nutzung nicht dem vertraglich vereinbar-
|
||
ten Umfang entspricht, oder sonstige Ursachen für das au-
|
||
ßerplanmäßige Abstellen von Zügen oder Eisenbahnfahr-
|
||
zeugen auf Betriebsführungsgleisen nicht mehr vorliegen.
|
||
Eine Räumung von Betriebsführungsgleisen wird gemäß
|
||
folgendem Verfahren herbeigeführt:
|
||
- Die Räumung der Betriebsführungsleise muss durch
|
||
das EVU und durch die BZ umgehend veranlasst wer-
|
||
den (innerhalb von maximal 48 Stunden).
|
||
- Wenn die Räumung der Betriebsführungsgleise inner-
|
||
halb dieser Frist nicht erfolgt, oder für die Betriebsfüh-
|
||
rung dringend benötigte Gleise blockiert werden, er-
|
||
folgt zusätzlich eine Koordination durch die NLZ.
|
||
Abstimmung zur
|
||
Weiterfahrt bei
|
||
Infrastrukturein-
|
||
schränkungen
|
||
Räumung Be-
|
||
triebsführungs-
|
||
gleise organisie-
|
||
ren
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
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||
*
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||
*
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*
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*
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||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen -
|
||
Abstellung und Rückstau von Zügen disponieren
|
||
420.0209
|
||
Seite 3
|
||
Gültig ab 15.04.2026
|
||
- Erfolgt weiterhin keine Abfahrt der Züge bzw. Eisen-
|
||
bahnfahrzeuge, wird die Räumung der Gleise durch
|
||
die DB InfraGO AG veranlasst.
|
||
- Bei abgestellten grenzüberschreitenden Zügen wird
|
||
ggf. zusätzlich das Nachbar-EIU mit einbezogen.
|
||
(7) Hat ein abgestellter oder zurückgestauter Zug gegenüber
|
||
seinem Fahrplan eine Verspätung von 20 Stunden und
|
||
mehr, so sind vor der Weiterfahrt die Regeln der Richtlinie
|
||
420.0214 zu beachten.
|
||
❑
|
||
Verspätung von
|
||
20 Stunden und
|
||
mehr
|
||
*
|
||
|
||
B
|
||
ahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Operatives Umleiten veranlassen
|
||
420.0211
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I.NBB 321; Michael Claus; Tel.: (955) 31471 Gültig ab 12.12.2021
|
||
1 Umleiten veranlassen
|
||
(1) Ist die Infrastruktur aufgrund einer operativ aufgetretenen
|
||
Störung nicht oder nur eingeschränkt verfügbar, kann der
|
||
Bereichsdisponent (Bd) nach vorheriger Abstimmung mit
|
||
den Leitstellen der betroffenen Eisenbahnverkehrsunter-
|
||
nehmen (EVU ) und ggf. der Nachbar -BZ sowie der NLZ
|
||
Umleitungen veranlassen.
|
||
Anmerkung:
|
||
Umleitungen im Sinne dieser Richtlinie sind immer netzver-
|
||
anlasst. Das Befahren von anderen als im Fahrplan vorge-
|
||
sehenen Strecken auf Kundenwunsch ist keine Umleitung,
|
||
sondern bedarf gemäß Nutzungsbedingungen Netz einer
|
||
Änderungsbestellung durch das EVU. Diese ist beim Be-
|
||
reich Fahrplan anzumelden.
|
||
(2) Anhand der vom EVU übergebenen aktuellen Zugcharakte-
|
||
ristik prüft der Bd, ob die Umleitungsstrecke zugelassen ist.
|
||
(3) Die vorhandene Zugnummer wird beibehalten.
|
||
2 Umleitungsfahrplan
|
||
(1) Der Bd bestellt den Fahrplan für den umzuleitenden Zug
|
||
grundsätzlich beim Mitarbeiter Gelegenheitsfahrplan (Be-
|
||
reich Fahrplan). Die Auslegung auf dem ursprünglichen
|
||
Laufweg erfolgt ebenfalls durch den Mitarbeiter Gelegen-
|
||
heitsfahrplan.
|
||
|
||
Umleiten veran-
|
||
lassen
|
||
Umleitfähigkeit
|
||
Zugnummer
|
||
Grundsatz
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Ausfall/Teilausfall von Zügen
|
||
420.0212
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I.IBB 42; Oliver GüntheU Gültig ab 15.12.2024
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Grundsätzlich ist der Bereich Fahrplan für die Bekanntga-
|
||
be von Zugausfällen einschließlich der Eingabe in die
|
||
Fahrplan-DV-Systeme zuständig.
|
||
(2) Wenn ein EVU einen Zug, der wegen Lastmangel nur aus
|
||
einem Triebfahrzeug (Tfz) besteht, verkehren lässt, ist der
|
||
Bereichsdisponent (Bd) zu verständigen.
|
||
Die Zugnummer und die Fahrplanelemente (auch Beförde-
|
||
rungsbedingungen) sind beizubehalten. Der Bd setzt da-
|
||
von die Zugdisponenten/Fahrdienstleiter, und ggf. die
|
||
Nachbar-BZ in Kenntnis.
|
||
(3) Ein bekannt gegebener Ausfall eines Zuges darf nicht
|
||
zurückgenommen werden.
|
||
2 Operativer Ausfall/Teilausfall von Zügen
|
||
(1) Ist die Fahrweginfrastruktur aufgrund einer operativ aufge-
|
||
tretenen Störung nicht oder nur eingeschränkt verfügbar,
|
||
kann der Bereichsdisponent (Bd) der Leitstelle des be-
|
||
troffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen s (EVU) den
|
||
Ausfall/Teilausfall eines Zuges vorschlagen.
|
||
(2) Die Entscheidung über einen Ausfall/Teilausfall trifft die
|
||
Leitstelle des betroffenen EVU zeitnah und teilt sie dem
|
||
Bd mit.
|
||
(3) Bei diesem operativen Ausfall/Teilausfall ist der Bd für die
|
||
Bekanntgabe verantwortlich.
|
||
(4) Wird ein Zuglauf im Reiseverkehr gebrochen, muss für
|
||
einen der verbleibenden Teilabschnitte eine neue Zug-
|
||
nummer vergeben werden. Die neue Zugnummer wird
|
||
dem Kontingent der BZ entnommen. Auf Wunsch kann die
|
||
Leitstelle des betroffenen EVU eine Zugnummer aus dem
|
||
eigenen Kontingent zur Verfügung stellen.
|
||
Der Zug mit der neuen Zugnummer wird unter Nutzung
|
||
der Fahr- und Aufenthaltszeiten sowie der weiteren Fahr-
|
||
planangaben des ausfallenden Zuges mittels Fahrplan -
|
||
Mitteilung bekanntgegeben. Das EVU muss d em Bd mit-
|
||
teilen, ob außergewöhnliche Fahrzeuge eingestellt sind.
|
||
❑
|
||
Bekanntgabe
|
||
Züge ohne Last
|
||
Rücknahme
|
||
Initiative
|
||
Entscheidung
|
||
Bekanntgabe
|
||
Brechen von
|
||
Zugläufen
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Ersatzzüge und Doppelführungen
|
||
420.0213
|
||
Seite 1
|
||
Fac
|
||
hautor: I.NBB 321; Michael Claus; Tel.: (955) 31471 Gültig ab 11.12.2022
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Grundsätzlich ist der Bereich Fahrplan für das Einlegen von
|
||
Ersatzzügen und Doppelführungen - einschließlich der Ein-
|
||
gabe in die Fahrplan-DV-Systeme – zuständig.
|
||
Ausnahme:
|
||
Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und der
|
||
fahrplanmäßigen Abfahrtszeit eine Stunde und weniger,
|
||
kann sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), un-
|
||
ter der Voraussetzung, dass die Erfordernis für das Ver-
|
||
kehren von Ersatzzug/Doppelführung kurzfristig aus einer
|
||
Störung resultiert, an die BZ wenden. Einlegung und Be-
|
||
kanntgabe erfolgen in diesem Fall durch den Bereichsdis-
|
||
ponenten (Bd) entsprechend der Regeln gemäß Abschnitt
|
||
2.
|
||
(2) Die Doppelführung/der Ersatzzug erhält eine neue Zug-
|
||
nummer.
|
||
2 Aufgaben der Betriebszentrale (BZ)
|
||
(1) Wenn auf zweigleisiger Strecke ein Reisezug in zwei Teilen
|
||
gefahren wird, gelten für den zweiten Teil die Fahr- und Auf-
|
||
enthaltszeiten des ersten Teils (Stammzug). Der zusätzli-
|
||
che Zug ist den Fahrdienstleitern bekannt zu geben. Der
|
||
Triebfahrzeugführer erhält eine Fahrplan-Mitteilung.
|
||
Anmerkung:
|
||
Der Stammzug soll nach Möglichkeit als erster Zug fahren.
|
||
(2) Wird ein Ersatzzug gefahren, gelten die Fahr- und Aufent-
|
||
haltszeiten des Stammzuges. Das EVU muss dem Be-
|
||
reichsdisponenten (Bd) mitteilen, ob außergewöhnliche
|
||
Fahrzeuge eingestellt sind.
|
||
Der Ersatzzug ist den Fahrdienstleitern bekannt zu geben.
|
||
Der Triebfahrzeugführer erhält eine Fahrplan-Mitteilung.
|
||
(3) Verkehrt der zusätzliche Zug BZ-übergreifend, ist er allen
|
||
am Lauf beteiligten BZ im Stafettenverfahren fernmündlich
|
||
anzukündigen.
|
||
(4) Der zusätzliche Zug wird im Stafettenverfahren im Leitsys-
|
||
tem der BZ erfasst.
|
||
|
||
|
||
Zuständigkeit
|
||
Zugnummer
|
||
Bekanntgabe
|
||
Doppelführung
|
||
Bekanntgabe
|
||
Ersatzzug
|
||
Verständigung
|
||
BZ
|
||
Fpl-Daten-
|
||
Erfassung
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Züge mit großen Planabweichungen behandeln
|
||
420.0214
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I.NBB 32; Oliver Günther; Tel.: (955) 31482 Gültig ab 10.12.2023
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Mit der Annahme des Trassenangebotes der DB Netz AG
|
||
hat das Eisenbahnverkehrsunte
|
||
rnehmen (EVU) dem
|
||
Fahrplan zugestimmt. Die im Fahrplan angegebenen Zei-
|
||
ten sind verbindlich. Die Abfahrtszeit am Zuganfangs-
|
||
bzw. Übernahmebahnhof ist vom EVU einzuhalten. Dar-
|
||
über hinaus gilt:
|
||
- Der Fahrplan für eine zugewiesene Trasse
|
||
verliert
|
||
grundsätzlich bei einer Verspätung von 20 Stunden
|
||
und mehr seine Gültigkeit.
|
||
- Ein Zug wird grundsät
|
||
zlich nicht mehr als drei
|
||
Stunden vor seiner fahrplanmäßigen Zeit von der DB
|
||
Netz AG üb
|
||
ernommen.
|
||
Hinweis:
|
||
Diese Regeln dienen der Vermeidung von Zugverwechs-
|
||
lungen bei der Durchführung des Bahnbetriebes.
|
||
2 Verspätete Züge
|
||
(1) Der Fahrdienstleiter (Fdl) lässt ab einem Zuganfangs-
|
||
bahnhof oder nach einem Unterwegsaufenthalt die Zug-
|
||
fahrt nicht zu, wenn die Verspätung des Zuges gegenüber
|
||
dem Fahrplan 20 Stunden und mehr beträgt.
|
||
(2) Wird dem Fdl/Disponenten bekannt, dass ein Zug mit ei-
|
||
ner Verspätung von 20 Stunden und mehr in seinem Zu-
|
||
ständigkeitsbereich verkehrt, ist der Zug zunächst in ei-
|
||
nem geeigneten Bahnhof zurückzuhalten.
|
||
(3) Wird die Zustimmung zur Weiterfahrt gemäß
|
||
Absatz 1
|
||
oder Absatz 2 verweigert, benachrichtigt der Fdl
|
||
- den Triebfahrzeugführ er (Tf) unter Angabe des
|
||
Grundes sowie
|
||
- den zuständ
|
||
igen Disponenten der BZ.
|
||
Der Bereichsdisponent (
|
||
Bd) der Betriebszentrale (BZ) ver-
|
||
ständigt den Ansprechpartner des EVU unter Angabe des
|
||
Grundes und fordert diesen auf, weitere Maßnahmen ge-
|
||
mäß Absatz 4 einzuleiten.
|
||
(4) Für verspätete Züge gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 be-
|
||
auftragt das EVU eine Fahrplan-Neubearbeitung
|
||
. Es nutzt
|
||
hierzu da
|
||
s „20-Stunden-Zug-Tool“ der DB Netz AG über
|
||
den Link htt
|
||
ps://20hzug.dbinfrago.com/ bzw., fall s dieses
|
||
nicht zur Verfügung steht, den Vordruck 420.0214V01
|
||
Grundsatz
|
||
Anfangsbahn-
|
||
hof/Unterwegs-
|
||
aufenthalt
|
||
Verspätung im
|
||
Zuglauf
|
||
Verständigung
|
||
Fahrplan-
|
||
Neubearbeitung
|
||
(Aufgaben EVU)
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Züge mit großen Planabweichungen behandeln
|
||
420.0214
|
||
Seite 2
|
||
Gül tig ab 10.12.2023
|
||
(„Auftrag zur Fahrplan -Neubearbeitung für Züge mit Ve r-
|
||
spätungen > 20 Stunden“).
|
||
Hinweis: Mit der Beauftr agung der Fahrplan -
|
||
Neubearbeitung bestätigt das EVU, dass die vorhandene
|
||
Zugcharakteristik mit der im Fahrplan angegebenen
|
||
Zugcharakteristik übereinstimmt. Sofern vom EVU g e-
|
||
wünscht, kann auch eine Zugnummer aus dessen Kontin-
|
||
gent verwendet bzw. von ihm im „20-Stunden-Zug-Tool“
|
||
eingetragen werden.
|
||
(5) Geht in Einzelfällen ein Antrag auf Fahrp lan-
|
||
Neubearbeitung mit dem Vordruck 420.0214V01 bei der
|
||
BZ ein, erfas st der Berei chsdisponent die Angaben aus
|
||
dem Vordruck im „20-Stunden-Zug-Tool“. Die weiter e Be-
|
||
arbeitung erfolgt in di esem Tool. Der Vordruck
|
||
420.0214V01 ist abzulegen.
|
||
Der Bd überprüft die vom EVU übersandten Angaben auf
|
||
Richtigkeit sowie Vollständigkeit und ergänzt ggf. nach
|
||
Rücksprache mit dem EVU die fehlenden Angaben. Ins-
|
||
besondere prüft der B d, ob die Verspätung von mehr als
|
||
20 Stunden nicht bereits am Zuganfangsbahnhof (auf der
|
||
Infrastruktur der DB Netz AG ) entstanden ist. Sofern vom
|
||
EVU keine eigene Zugnummer vorgegeben wurde, erfasst
|
||
er eine Zugnummer aus d em Kontingent der BZ im Tool.
|
||
Er bestätigt im entsprechenden Eingabefeld, dass die Ver-
|
||
spätung d es Zuges von 20 Stunden und mehr während
|
||
der Zugfahrt bzw. nach einem Unte rwegsaufenthalt ent-
|
||
standen ist. Mit Betätigung des Buttons „Anmeldung be-
|
||
stätigen“ ist der Vorgang für den Bd a bgeschlossen und
|
||
der Bereich Fahrplan übernimmt die weitere Bearbeitung.
|
||
Hinweis:
|
||
Weitere Details der Bearbeitung sowie zur Nutzung des
|
||
Tools können der Kurzanleitung „ 20-Stunden-Zug-Tool“
|
||
entnommen werden.
|
||
(6) In Einzelfällen, z.B. wenn der Zug bis zu seinem planm ä-
|
||
ßigen Zielbahnhof nur noch eine kurze Wegstrecke z u-
|
||
rückzulegen hat, kann der Bd entscheiden, dass der Zug
|
||
seine Fahrt fortsetzt, ohne dass ein neuer Fahrplan erfor-
|
||
derlich wird. Die Entscheidung ist zu dokumentieren und
|
||
den am Zuglauf beteiligten Fdl in geeigneter Weise be-
|
||
kannt zu geben.
|
||
(7) Ein neuer Fahrplan wird (a ußer bei Entscheidung gemäß
|
||
Absatz 6) durch den Bereich Fahrplan erstellt und be-
|
||
kanntgegeben.
|
||
Fahrplan-
|
||
Neubearbeitung
|
||
(Aufgaben BZ)
|
||
Entscheidung
|
||
Bd
|
||
Fahrplanerstel-
|
||
lung
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
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*
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*
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*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbet
|
||
rieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Züge mit großen Planabweichungen behandeln
|
||
420.0214
|
||
Seite 3
|
||
Gült ig ab 10.12.2023
|
||
(8) Ggf. kann auch vor Erreichen einer Verspätung von 20
|
||
Stunden die Vergabe einer neuen Zugnummer aufgrund
|
||
der Doppelbele gung der Zugnummer im GSM -R-System
|
||
erforderlich werden. In diesen Fällen gelten di e Regeln
|
||
gemäß Richtlinie 420.0241 Abschnitt 2.
|
||
3 Vor Plan fahrende Züge
|
||
(1) Der Fdl darf eine Zugfahrt auf einem Zuganfangsbahnhof
|
||
oder nach einem U nterwegsaufenthalt nicht z ulassen,
|
||
wenn die Abfahrt mehr als drei Stunden vor der im Fahr-
|
||
plan angegebenen Zeit („vor Plan“) erfolgen würde.
|
||
Der Fdl verständigt den Tf über die Nichtzulassung s einer
|
||
Zugfahrt und fordert ihn auf, sich mit der Leitstelle sein es
|
||
EVU in Verbi ndung zu setzen. Der Fdl benachrichtigt den
|
||
zuständigen Disponenten der BZ.
|
||
Hinweis:
|
||
Über die weiteren Maßnahmen kann das EVU gemäß A b-
|
||
satz 3 entscheiden.
|
||
GSM-R-
|
||
Zugnummer
|
||
belegt
|
||
Anfangsbahn-
|
||
hof/Unterwegs-
|
||
aufenthalt
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Züge mit großen Planabweichungen behandeln
|
||
420.0214
|
||
Seite 4
|
||
G ültig ab 10.12.2023
|
||
(
|
||
2) Verkehrt ein Zug im Verlauf seiner Fahrt gegenüber dem
|
||
Fahrplan mehr als drei Stunden vor Plan, so ist der Zug in
|
||
Abstimmung zwischen Fdl und BZ im nächsten geeigneten
|
||
Bahnhof zurückzuhalten.
|
||
Hinweis:
|
||
Über die weiteren Maßnahmen kann das EVU gemäß A b-
|
||
satz 3 entscheiden
|
||
(3) Es obliegt der Leitstelle d es EVU, ggf. beim Bereich Fahr-
|
||
plan der DB Netz AG eine neue Trasse (zu einer fr üheren
|
||
A
|
||
bfahrtszeit) zu bestellen bzw. zu veranlass en, dass der
|
||
Zug zu einem späteren Zeitpunkt erneut abfahrbereit g e-
|
||
meldet wird.
|
||
(4) In begründeten Ausnahmefällen, z.B. wenn es für di e
|
||
Fl
|
||
üssigkeit des gesamten Betriebsablaufs erforderlich ist
|
||
und keine sonstigen Gründe dagegen sprechen, kann der
|
||
Bd, in Abstimmung mit der Leitstelle des EVU, entschei-
|
||
den, dass eine Zugfahrt auch drei Stunden und mehr vor
|
||
Plan durchgeführt wird. Die Entscheidung ist zu dokumen-
|
||
tieren und den am Zuglauf beteiligten Fdl in geeigneter
|
||
Weise bekannt zu geben.
|
||
|
||
Zuglauf
|
||
Entscheidung
|
||
des EVU
|
||
Entscheidung
|
||
Bd
|
||
|
||
420.0214V01 Auftrag zur Fahrplan-Neubearbeitung für Züge mit Verspätun-
|
||
gen > 20 Stunden (kopierfähiges Muster)
|
||
Seite 1
|
||
5-31482Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther; Gültig ab 15.12.2024
|
||
Auftrag zur Fahrplan - Neubearbeitung aufgrund einer
|
||
Zugverspätung von mehr als 20 Stunden für folgenden Zug
|
||
Hinweis:
|
||
Dieser Vordruck darf nur verwendet werden, sofern Zugcharakteristik, Laufweg sowie Start- und
|
||
Zielbetriebsstelle den Fahrplanangaben des Ursprungszuges entsprechen.
|
||
Eine Einkürzung des Laufwegs ist zulässig.
|
||
1.) Angabe der Zuggrunddaten durch das EVU ____________________ Kunden Nr ____________
|
||
Zuggattung
|
||
alte Zugnummer Train ID 1)
|
||
urspr. Verkehrstag
|
||
neue Zugnummer (Vergabe durch Betrieb/BZ)
|
||
neuer Verkehrstag
|
||
Abgangsbetriebsstelle
|
||
gew. Abfahrtszeit
|
||
Dauer Bef Ano /
|
||
KV-Profile
|
||
Lü / Bza Nr.:
|
||
Besonderheiten
|
||
Auftraggeber
|
||
(Name / Unterschrift)
|
||
Bearbeitungsvermerke:
|
||
1) optionale Angabe
|
||
2. Abgabe/Versand an den Bereich Fahrplan der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg.
|
||
_______________________ _______________________________________
|
||
Ort und Datum Name und Unterschrift des Antragstellers
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Anträge auf Abweichungen von der Zugcharakteristik bear-
|
||
beiten
|
||
420.0240
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: V.IWB 42; Oliver Günther; E-Mail: [REDACTED] Gültig ab 15.04.2026
|
||
1 Allgemeines zur Zugcharakteristik
|
||
(1) In dieser Richtlinie ist das Verfahren zur Antragsstellung bei
|
||
Abweichungen von der Zugcharakteristik beschrieben. Die
|
||
Zugcharakteristik umfasst die betrieblich-technischen An-
|
||
gaben für die Trassenkonstruktion . Sie wird vom Eisen-
|
||
bahnverkehrsunternehmen ( EVU) mit der Trassenanmel-
|
||
dung verbindlich geliefert.
|
||
(2) Die EVU sind verpflichtet, die Kompatibilität der in den Zü-
|
||
gen eingestellten Fahrzeuge mit den zu befahrenden Stre-
|
||
cken zu prüfen.
|
||
(3) Werden die für eine planmäßige Zugfahrt in der Trassenan-
|
||
meldung und im Fahrplan des Zuges angegebenen Min-
|
||
destanforderungen nicht eingehalten, ist vom EVU für den
|
||
betroffenen Zug grundsätzlich eine neue Trasse anzumel-
|
||
den. Für bestimmte Anlässe kann das EVU den Fahrplan
|
||
des Zuges beibehalten, wenn
|
||
- der Anlass unmittelbar im Rahmen der Zugvorberei-
|
||
tung bekannt wird oder sich während einer bereits be-
|
||
gonnenen Zugfahrt einstellt,
|
||
- ein Antrag auf Abweichung von der Zugcharakteristik
|
||
gestellt wird und
|
||
- der Antrag von der B etriebszentrale (BZ) angenom-
|
||
men wird.
|
||
2 Antrag auf Abweichung von der Zugcha-
|
||
rakteristik
|
||
(1) Der Antrag ist von der Leitstelle des EVU oder dem Trieb-
|
||
fahrzeugführer (Tf) des Zuges an die BZ zu stellen. Die BZ
|
||
stellt eine eventuell notwendige Rufweiterleitung an den Be-
|
||
reichsdisponenten (Bd) sicher.
|
||
(2) Anlässe für das Stellen eines Antrags auf Abweichung von
|
||
der Zugcharakteristik sind:
|
||
- Überschreiten der Zuglänge,
|
||
- fehlende Bremshundertstel,
|
||
- Lastüberschreitung,
|
||
- niedrigere zulässige G eschwindigkeit des Zuges als
|
||
im Fahrplan vorgegeben,
|
||
Zielstellung
|
||
Kompatibilitäts-
|
||
prüfung
|
||
Maßnahmen bei
|
||
Abweichung
|
||
von der Zugcha-
|
||
rakteristik
|
||
Antragsstellung
|
||
Antragsgründe
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Anträge auf Abweichungen von der Zugcharakteristik bear-
|
||
beiten
|
||
420.0240
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab 15.04.2026
|
||
- Änderung der Traktionsart,
|
||
- Leistungsminderung angetriebener Fahrzeuge,
|
||
- fe hlende oder nicht wirksame LZB/ETCS Fahrzeug-
|
||
einrichtung.
|
||
(3) Der Antrag auf Abweichung der Zugcharakteristik d arf für
|
||
den Zug nur am jeweils aktuellen Verkehrstag bei der BZ
|
||
gestellt werden.
|
||
(4) Die Übermittlung von Zuginhaltsdaten über elektronische
|
||
Schnittstellen befreit das EVU nicht davon, Anträge auf Ab-
|
||
weichung von der Zugcharakteristik an den Bd der BZ zu
|
||
richten.
|
||
3 Annehmen und Ablehnen eines Antrags
|
||
auf Abweichung von der Zugcharakteristik
|
||
(1) Ein Antrag auf Abweichung von der Zugcharakteristik ist
|
||
vom Bd anzunehmen, wenn für die betroffene Zugfahrt die
|
||
Trassenverträglichkeit angenommen werden kann. Dabei
|
||
ist zu beachten, ob sich die aus einer Antrags-genehmigung
|
||
ergebenden Zugfolgeverspätung en erhe-blich negativ auf
|
||
die Planmäßigkeit der betroffenen Trasse selbst sowie auf
|
||
die Betriebslage im Netz auswirken. Der Antrag ist vom Bd
|
||
abzulehnen, wenn infolge der Abweichungen von der
|
||
Zugcharakteristik die betroffene Zugfahrt als nicht mehr
|
||
trassenverträglich eingestuft werden muss.
|
||
(2) Jeder Antrag auf Abweichung von der Zugcharakteristik ist
|
||
vom Bd mit Bearbeitungsnummer zu dokumentieren . Die
|
||
Bearbeitungsnummer kann aus den in der BZ angewandten
|
||
DV-Verfahren heraus vergeben werden. Wenn mehrere BZ
|
||
beteiligt sind, wird die Bearbeitungsnummer der BZ verwen-
|
||
det, bei welcher der Antrag gestellt wurde.
|
||
(3) Wird ein Antrag wegen fehlender Bremshundertstel ange-
|
||
nommen, sind die Regeln zur Erstellung und Übermittlung
|
||
von Fahrplan-Mitteilungen gemäß Richtlinie 420.0240A01/
|
||
420.0540A01 zu beachten.
|
||
(4) Der Bd darf für Züge, die von der geplanten Zugcharakte-
|
||
ristik abweichen, vom EVU verla ngen, die Fahrzeugnum-
|
||
mer des führenden oder letzten Fahrzeugs anzugeben. Er
|
||
ist berechtigt, diese zu dokumentieren.
|
||
(5) Das EVU muss auf Verlangen des Bd die Fahrzeugnummer
|
||
des führenden oder letzten Fahrzeugs angeben.
|
||
(6) Wird ein Antrag abgelehnt, entscheidet das EVU über die
|
||
weitere Vorgehensweise.
|
||
Zeitpunkt An-
|
||
tragstellung
|
||
Zuginhaltsdaten
|
||
Prüfkriterien
|
||
Bearbeitungs-
|
||
nummer
|
||
Fahrplan-Mittei-
|
||
lung
|
||
Angabe zu Fahr-
|
||
zeugen
|
||
Mitwirkung EVU
|
||
Ablehnung des
|
||
Antrages
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Anträge auf Abweichungen von der Zugcharakteristik bear-
|
||
beiten
|
||
420.0240
|
||
Seite 3
|
||
Gültig ab 15.04.2026
|
||
4 Besonderheiten für Reisezüge
|
||
(1) Der Bd trifft die Entscheidung eines Antrags auf Überschrei-
|
||
tung der im Fahrplan angegebenen Zuglänge ohne Über-
|
||
prüfung der Anforderungen, die an den gewöhnlichen Hal-
|
||
teplatz eines Reisezuges gestellt werden.
|
||
Eine sicherheitliche Bewertung der Auswirkungen auf den
|
||
Ein- und Ausstieg von Reisenden findet durch den Bd nicht
|
||
statt.
|
||
(2) Das beantragende EVU muss davon ausgehen, dass der
|
||
betroffene Zug in ein Gleis eingelassen wird, dessen Bahn-
|
||
steiglänge für die in der Trassenbestellung angegebene,
|
||
nicht jedoch für die neu beantragte Länge des Zuges aus-
|
||
reichend ist.
|
||
(3) Das EVU trägt bei einer ggf. für den Zug nicht ausreichen-
|
||
den Bahnsteiglänge die Sicherheitsver antwortung für ein -
|
||
und aussteigende Reisende . Es hat Maßnahmen zur Rei-
|
||
sendensicherung in eigenem Ermessen zu treffen.
|
||
❑
|
||
Überschreiten
|
||
der Zuglänge
|
||
Prüfung Bahn-
|
||
steiglänge
|
||
Reisenden-si-
|
||
cherung durch
|
||
EVU
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Erstellung und Übermittlung von Fahrplan-Mitteilungen 420.0240A01
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: V.IWB 42; Oliver Günther; E-mail: [REDACTED] Gültig ab 15.04.2026
|
||
1 Allgemeines zur Fahrplan-Mitteilung
|
||
(1) Eine Fahrplan -Mitteilung ist ein verbindliches, nachweis-
|
||
pflichtiges Dokument und dient zur Bekanntgabe von Fahr-
|
||
planangaben bei Abweichungen vom Fahrplan des Zuges.
|
||
(2) In folgenden Fällen wird eine Fahrplan-Mitteilung durch die
|
||
Betriebszentrale (BZ) herausgegeben:
|
||
- operative Umleitung (außer Umleiten unter er-
|
||
leichterten Bedingungen),
|
||
- Bekanntgabe Ersatzzug,
|
||
- Bekanntgabe Doppelführung,
|
||
- Ausfall/Teilausfall von Zügen,
|
||
- dringlicher Hilfszug,
|
||
- Unregelmäßigkeiten beim Zugfunk (GSM-R
|
||
Doppelbelegung),
|
||
- Ausfall der Führerraumanzeige des Fahrplans
|
||
während der Fahrt,
|
||
- fehlende Bremshundertstel,
|
||
- Sperren der Wirbelstrombremse (WB) und
|
||
- zusätzliche Züge, die nicht im tagesaktuellen
|
||
Fahrplan enthalten sind (gilt nur f ür den Betrieb
|
||
der Gleichstrom-S-Bahn Berlin).
|
||
(3) Die Gültigkeit einer Fahrplan-Mitteilung beschränkt sich auf
|
||
eine einzelne Zugfahrt sowie den datierten Verkehrstag.
|
||
2 Erstellung und Übermittlung einer
|
||
Fahrplan-Mitteilung
|
||
(1) Sind die vorhandenen Fahrplanangaben aufgrund einer
|
||
Einschränkung der Infrastruktur, Fahrzeugstörung oder Ab-
|
||
weichung von der Zugcharakteristik nicht mehr gültig, kann
|
||
der Bereichsdisponent (Bd) nach Abstimmung mit dem be-
|
||
troffenen EVU eine Fahrplan-Mitteilung ausstellen.
|
||
(2) Mithilfe von DV-Verfahren ermittelt der Bd die neue n Fahr-
|
||
planangaben.
|
||
(3) Die aktualisierten Fahrplanangaben werden dem Triebfahr-
|
||
zeugführer (Tf) in digitalisierter Form auf die Führerrauman-
|
||
zeige des Fahrplans übertragen. Ist ein e Führerrauman-
|
||
zeige nicht verfügbar, wird die Fahrplan-Mitteilung dem
|
||
Fahrplan-Mittei-
|
||
lung
|
||
Anwendungs-
|
||
fälle Fahrplan-
|
||
Mitteilung
|
||
Gültigkeit
|
||
Allgemein
|
||
DV-Verfahren
|
||
Übermittlung
|
||
Fahrplananga-
|
||
ben
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Erstellung und Übermittlung von Fahrplan-Mitteilungen 420.0240A01
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab 15.04.2026
|
||
EVU zugesandt. Diese enthält Verweise auf Ersatzfahr-
|
||
planhefte.
|
||
(4) Die Trassenverträglichkeit ist immer dann anzunehmen,
|
||
wenn die relative Minderung der Bremshundertstel (Brh)
|
||
maximal 10% beträgt und noch mindestens 56 Brh vorhan-
|
||
den sind.
|
||
(5) Das EVU ist verantwortlich, dass die DB InfraGO AG (zu-
|
||
ständige BZ) rechtzeitig vor der Abfahrt des Zuges, bzw. bei
|
||
Änderung der Zugeigenschaften unterwegs vor der Weiter-
|
||
fahrt des Zuges, Informationen zu den gegenüber der Fahr-
|
||
plananmeldung abweichenden Zuge igenschaften erhält.
|
||
Der Bd prüft die Trassenverträglichkeit mit den veränderten
|
||
Zugeigenschaften, gibt die neuen Daten in das DV-System
|
||
ein und stößt den Versand der Fahrplan -Mitteilung an das
|
||
EVU an.
|
||
(6) Ist die relative Minderung der Bremshundertstel größer als
|
||
in Absatz 4 genannt, ist aufgrund der neuen, zulässigen Ge-
|
||
schwindigkeiten die Trassenverträglichkeit nicht mehr ge-
|
||
geben. Dies gilt auch für Fahrten mit eingeschränkter/ feh-
|
||
lender Streckenkenntnis.
|
||
Lassen es die Betriebsverhältnisse zu, kann der Bd abwei-
|
||
chend vom festgelegten Brh-Schwellwert über die Trassen-
|
||
verträglichkeit im Sinne der Dispositionsziele entscheiden.
|
||
Bei veränderten Betriebsverhältnissen , die nach dem Ver-
|
||
sand einer Fahrplan-Mitteilung auftreten, kann der Bd nach
|
||
Absprache mit dem EVU , neue dispositive Maßnahmen
|
||
veranlassen.
|
||
(7) Wird die Trasse als nicht verträglich eingestuft, oder ist die
|
||
elektronische Übermittlung einer Fahrplan -Mitteilung mit-
|
||
tels DV-Verfahren nicht möglich, entscheidet das EVU in ei-
|
||
gener Verantwortung, ob eine neue Trassenanmeldung bei
|
||
der DB InfraGO AG zweckdienlich ist.
|
||
(8) Es ist stets anzugeben, bis zu welcher Betriebsstelle die
|
||
Fahrplan-Mitteilung gültig ist. Ist die Erstellung für den ge-
|
||
samten Zuglauf im Zuständigkeitsbereich einer BZ nicht
|
||
möglich, ist für die weitere Bearbeitung das Stafettenver-
|
||
fahren anzuwenden.
|
||
(9) Bei einem Ausfall der Führerraumanzeige des Fahrplans ,
|
||
ist eine Fahrplan -Mitteilung zu erteilen, wenn die Weiter-
|
||
fahrt des Zuges auf Basis des Ersatzfahrplans erfolgen soll.
|
||
(10) Alle an der Zugfahrt Beteiligten (EVU, Zugdisponent, Fahr-
|
||
dienstleiter, Vertrieb und ggf. Nachbar -BZ) werden
|
||
Schwellwert
|
||
Trassenverträg-
|
||
lichkeit bei feh-
|
||
lenden Brh
|
||
Übermittlung ge-
|
||
änderte Zugei-
|
||
genschaften/
|
||
Fahrplan-Mittei-
|
||
lung durch BZ
|
||
Trassenunver-
|
||
träglichkeit bei
|
||
fehlenden Brh
|
||
Neue Trassen-
|
||
bestellung
|
||
Stafetten-
|
||
verfahren
|
||
Ausfall der Füh-
|
||
rerraumanzeige
|
||
Information der
|
||
Beteiligten
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Erstellung und Übermittlung von Fahrplan-Mitteilungen 420.0240A01
|
||
Seite 3
|
||
Gültig ab 15.04.2026
|
||
automatisiert über die Fahrplan-Mitteilungen elektronisch
|
||
informiert.
|
||
(11) Die Fahrplan-Mitteilungen werden in der Dateibezeichnung
|
||
als Fplm herausgegeben und enth alten den Zusatz „Fahr-
|
||
plan-Mitteilung durch Betriebszentralen“.
|
||
❑
|
||
Nomenklatur
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Beteiligung der BZ bei Unregelmäßigkeiten Zugfunk
|
||
420.0241
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther; Tel.: (955) 31482 Gültig ab 09.06.2024
|
||
1 Gestörte Zugfunk-Fahrzeugeinrichtungen
|
||
(1) In den Nutzungsbedingungen für das Streckennetz der DB
|
||
InfraGO AG ist für alle EVU streckenbezogen verpflichtend
|
||
vorgegeben, ob eine Zugfunk-Fahrzeugeinrichtung (GSM-
|
||
R oder Analogfunk) vorhanden sein muss.
|
||
Ein Mobiltelefon (o. ä.) ersetzt die Zugfunk-Fahrzeugein-
|
||
richtung nicht.
|
||
Die Regeln in diesem Abschnitt finden bei analogem und
|
||
GSM-R-Zugfunk gleichermaßen Anwendung.
|
||
(2) Wird vor der Übergabe an die DB InfraGO AG fe stgestellt,
|
||
dass die Zu
|
||
gfunk-Fahrzeugeinrichtung gestört oder nicht
|
||
kompatibel ist, darf ein Z
|
||
ug nicht verkehren.
|
||
(3) Fällt die Zu
|
||
gfunk-Fahrzeugeinrichtung nach Übergabe an
|
||
die DB Infr
|
||
aGO AG aus, meldet der Triebfahr zeugführer
|
||
(Tf) die Störung unverzü
|
||
glich an den Fahrdienstleiter (Fdl)
|
||
oder an seine zuständige Leitstelle
|
||
. Der Fdl, und ggf. er-
|
||
gänzend die Leitstelle, verständigen den zuständigen Dis-
|
||
ponenten der Betriebszentrale (BZ). Der Bereichsdispo-
|
||
nent (Bd) entscheidet in Absprache mit dem Eisenbahn-
|
||
verkehrsunternehmen (EVU) über die Weiterfahrt des Zu-
|
||
ges.
|
||
Bei der Entscheidung sind zu berücksicht
|
||
igen:
|
||
Ersatzmaßnahmen des EVU (z.B. Tfz-Tausch am
|
||
Laufweg, Reparatur, zusätzliches Triebfahrzeug)
|
||
unter Berücksichtigung des (Rest-)Laufweges,
|
||
aktuelle Betriebsverhältnisse (z.B. Bauarbeiten,
|
||
Störungen, erforderliche Übermittlung von Befeh-
|
||
len oder Fahrplan-Mitteilungen),
|
||
ggf. Zustimmung der/des Nachbar-BZ/-EIU.
|
||
(4) Der Bd verständigt die
|
||
Fdl der Streckenabschnitte, die der
|
||
Zug mit gestörter Zugf
|
||
unk-Fahrzeugeinrichtung befährt.
|
||
Gegebenenfalls ist auch die Nachbar-BZ zu verständigen.
|
||
(5) Stellt der Zugfunk-Bediener nach mehrfach versuchtem
|
||
Verbindungsaufbau (E
|
||
inzelruf und ggf. anschließend
|
||
GSM-R Gruppenruf „an alle Tf“ bzw. analoger Sammelruf)
|
||
fest, dass e
|
||
in Tf nicht erreichbar ist, muss davon ausge-
|
||
gangen werden, dass die Zugfunk-Fahrzeugeinrichtung
|
||
gestört ist. Der Zugfunk-Bediener verständigt d
|
||
en Bd. Der
|
||
Bd entscheidet in
|
||
Abstimmung mit dem EVU über das wei-
|
||
Grundsatz
|
||
Maßnahmen vor
|
||
Übergabe an die
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Maßnahmen
|
||
während der
|
||
Fahrt
|
||
Abgabe von
|
||
Meldungen
|
||
Tf über Zugfunk
|
||
nicht erreichbar
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Beteiligung der BZ bei Unregelmäßigkeiten Zugfunk
|
||
420.0241
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab 09.06.2024
|
||
tere Vorgehen (z.B. Stellen des Zuges). Es gelten die Ent-
|
||
scheidungskriterien nach Absatz 3 dieses Abschnittes.
|
||
(6) Die getroffene Entscheidung, die hierfür ausschlaggeben-
|
||
den Gründe sowie die Verständigung der Beteiligten sind
|
||
zu dokumentieren.
|
||
2 GSM-R-Zug(funk)nummer belegt.
|
||
(1) Die netzweite, eindeutige Zugnummer dient der zweifels-
|
||
freien Identifizierung der Züge im Zugfunk und
|
||
ist wegen
|
||
des zentrale
|
||
n Systemaufbaus von GSM-R notwendig.
|
||
Durch den Bereich Fah
|
||
rplan wird die planerische Eindeu-
|
||
tigkeit der Zugnummern auf der Infrastruktur der DB Infra-
|
||
GO AG gewährleistet.
|
||
(2) Trotz der vorstehenden Maßnahmen kann die
|
||
zeitgleiche
|
||
mehrfache Verwendung einer Zugnummer nicht vollstän-
|
||
dig ausgeschlossen wer
|
||
den. Stellt ein Tf bei der Anmel-
|
||
dung fest, dass sich bereits ein Zug mit derselben Zug-
|
||
nummer im Netz befindet, teilt er dies dem zuständigen
|
||
Disponenten
|
||
der BZ mit.
|
||
Der Bd prüf
|
||
t, ob der bereits ange meldete Zug unter der
|
||
korrekten Z
|
||
ugnummer angemeldet ist bzw. versehentlich
|
||
die Deregistrierung unterlassen wurde. Wurde die Dere-
|
||
gistrierung versehentlich unterlassen, veranlasst der Bd,
|
||
dass der Tf des neu anzumeldenden Zuges d
|
||
en bereits
|
||
angemeldeten Zug zwangsderegistr
|
||
iert.
|
||
Ist der ber
|
||
eits angemeldete Zug unter seiner korrekten
|
||
Zugnummer angemeldet, ermittelt
|
||
der Bd den Standort
|
||
sowie die vsl. noch verbleibende Laufzeit und ent scheidet,
|
||
falls erforde
|
||
rlich, unter Einbeziehun g der beteiligten EVU
|
||
und ggf. anderen BZ über die weitere Vorgehensweise.
|
||
Der Bd kann anordnen, dass
|
||
- der neu an
|
||
zumeldende Zug mit einer Verspätung ab-
|
||
fährt oder
|
||
- der neu an
|
||
zumeldende Zug mit einer neuen Zug-
|
||
nummer bekannt gegeben wird.
|
||
|
||
Dokumen-
|
||
tation
|
||
Allgemeines
|
||
Zugnummer
|
||
bereits vorhan-
|
||
den
|
||
Aufgaben des
|
||
Bd
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Störungen der elektronischen Anzeige von Fahrplan-
|
||
Angaben und/oder La-Informationen
|
||
420.0242
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther Gültig ab 15.12.2024
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Die Führerraumanzeige des Fahrplans ersetzt grundsätz-
|
||
lich den gedruckten Buchfahrplan.
|
||
Darüber hinaus können Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
(EVU) zur Darstellung der Zusammenstel lung der v o-
|
||
rübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Beson-
|
||
derheiten (La) andere elektronische Medien nutzen.
|
||
Gedruckte Buchfahrpläne werden weiterhin für folgende
|
||
Anwendungsfälle aufgelegt:
|
||
- für den Zugleitbetrieb (wegen sicherheitsrelevanter
|
||
Angaben für die Zugfolge) in gesc hlossener Darstel-
|
||
lung,
|
||
- für Z üge, für die bereits bei der Trassenanmeldung
|
||
angegeben wurde, dass kein e elektronische Führe r-
|
||
raumanzeige des Fahrplans vorhanden ist,
|
||
- Ersatzfahrpläne.
|
||
Die Angaben für das Streckenbuch werden weiterhin als
|
||
Druckstück aufgelegt.
|
||
2 Störungen der elektronischen Anzeige von
|
||
Fahrplan-Angaben und/oder La-
|
||
Informationen
|
||
(1) Werden auf dem Bordgerät der Führerraumanzeige des
|
||
Fahrplans oder auf anderen genutzten Endgeräten keine
|
||
oder nur ein Teil der Fahrplan-Angaben und/oder La-
|
||
Informationen dargestellt (z.B. durch Ausfall des Bord -
|
||
/Endgerätes) sind zwei Ausgangssitua tionen zu betrac h-
|
||
ten:
|
||
1. Vor Übergabe des Zuges an die DB I nfraGO AG,
|
||
Geschäftsbereich Fahrweg.
|
||
In diesem Fall sind ggf. das defekte Bord -/Endgerät
|
||
bzw. das führende Fahrzeug auszutauschen. Ist be i-
|
||
des nicht möglich oder liegt eine Übertragungsst ö-
|
||
rung vor, muss das EVU für den aktuellen Verkehrs-
|
||
tag gültige Fahrplan-Angaben (z. B. Buchfahrplan,
|
||
Blattfahrplan) bzw. La-Informationen (z. B. T ages-La
|
||
oder Wochen-La mit gültigen La -Berichtigungen) an
|
||
den Triebfahrzeugführer (Tf) aushändigen. Das EVU
|
||
trägt die Verantwortung dafür, dass der Tf mit einem
|
||
Grundsatz
|
||
Fahrplan-
|
||
und/oder La-
|
||
Anzeige nicht
|
||
verfügbar
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Störungen der elektronischen Anzeige von Fahrplan-
|
||
Angaben und/oder La-Informationen
|
||
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|
||
Gültig ab 15.12.2024
|
||
gültigen Fahrplan und den dazu gültigen La-
|
||
Informationen ausgestattet ist.
|
||
In begründeten Ausnahmefä llen kann durch die B e-
|
||
triebszentrale eine Fahrplan -Mitteilung (unter Nu t-
|
||
zung des Ersatzfahrplans ) bis zu einem geeigneten
|
||
Bahnhof übermittelt werden.
|
||
2. Nach Übergabe des Zuges an die DB InfraGO AG,
|
||
Geschäftsbereich Fahrweg.
|
||
Bei Ausfall des Bo rd-/Endgerätes während der Fahrt
|
||
muss der Tf den Zug anhalten und die Leitstelle sei-
|
||
nes EVU sowie die BZ verständigen.
|
||
Das EVU trägt die Verantwortung für die Aushändi-
|
||
gung der für den aktuellen Verkehrstag gültige n
|
||
Fahrplan-Angaben und La -Informationen und ve r-
|
||
ständigt den Bereichsdisponenten (Bd) über die ge-
|
||
troffenen Maßnahmen.
|
||
In begründeten Ausnahmefällen kann die Aushändi-
|
||
gung gedruckter Unterlagen nach Abstimmung zw i-
|
||
schen der Leitstelle des EVU und der Betriebszentra-
|
||
le ( BZ) durch die jeweilige BZ ve ranlasst werden
|
||
(z. B. Aushändigung durch Fdl).
|
||
Wenn das Aushändigen der gedruckten Unterlagen
|
||
nicht möglich ist bzw. aus Gründen der Betriebsfü h-
|
||
rung an einer anderen Stelle erfolgen muss, prüft und
|
||
entscheidet der Bd, ob
|
||
- eine Fahrplan -Mitteilung (unter Nutzung des
|
||
Ersatzfahrplans) bis zu einem geeigneten
|
||
Bahnhof übermittelt wird oder
|
||
- die Weiterfahrt ohne Fahrplan -Mitteilung nach
|
||
Spalte „40 km/h“ des Ersatzfahrplans bis zum
|
||
nächsten geeigneten Bahnhof fortges etzt we r-
|
||
den soll.
|
||
Der Bd verständigt das betreffende EVU über die g e-
|
||
troffenen Maßnahmen.
|
||
Anmerkung:
|
||
Bei Ausfall während eines Unterwegsaufentha ltes
|
||
wählt der Bd die Maßnahme(n) aus, die die geringste
|
||
Zusatzverspätung verursacht.
|
||
Anmerkung:
|
||
Geeignet ist ein Bahnhof, auf dem der Zug ohn e Be-
|
||
hinderung anderer Züge stehen kann, bis ein Ersatz-
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Störungen der elektronischen Anzeige von Fahrplan-
|
||
Angaben und/oder La-Informationen
|
||
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||
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|
||
gerät au sgeliefert bzw. gültige Fahrplan- und/oder
|
||
La-Angaben ausgehändigt wurden.
|
||
(2) Die Weiterfahrt mit Fahrplan-Mitteilung (unter Nutzung
|
||
des Ersatzfahrplans) setzt voraus , dass dem Tf für den
|
||
aktuellen Verkehrstag gültige La -Informationen zur Verfü-
|
||
gung stehen. Dieses lässt sich der Bd durch den Tf bestä-
|
||
tigen.
|
||
Darüber hinaus prüft der Bd, ob im Fahrplan für den weite-
|
||
ren Zuglauf Änderungen der größten zulässigen Ge-
|
||
schwindigkeit eines anzeigegeführten Zuges (VMZ) vorge-
|
||
sehen sind. Trifft das zu, sind diese in der Fahrplan -
|
||
Mitteilung Nr. 6 mit folgendem Wortlaut bekannt zu geben:
|
||
"Stellen Sie VMZ […] km/h ab [Betriebsstelle] ein."
|
||
(3) Die Weiterfahrt ohne Fahrplan-Mitteilung nach Spalte „40
|
||
km/h“ des Ersatzfahrplanes dient bei fehlenden oder un-
|
||
vollständigen Fahrplan -Angaben und/oder La -
|
||
Informationen vorwiegend der Streckenräumung b is zu ei-
|
||
nem geeigneten Bahnhof.
|
||
Anhand der tagesaktuellen La-Information prüft der Bd, ob
|
||
eine Weiterfahrt ohne Fahrplan-Mitteilung zulässig ist.
|
||
In folgenden Fä llen darf die Weiterfahrt ohne Fahrplan -
|
||
Mitteilung nicht angeordnet werden:
|
||
- Wenn über die La vorübergehend von der Regel a b-
|
||
weichende Standorte von Hauptsignalen bekannt
|
||
gegeben sind.
|
||
- Wenn über die La das Fahren im Gleiswechselb e-
|
||
trieb mit Hauptsignal und Signal Zs 6 vorübergehend
|
||
angeordnet ist.
|
||
- Wenn über die La die vorübergehende Aufstellung
|
||
von El -Signalen bekannt gegeben ist und aufgrund
|
||
der geringen Geschwindigkeit des Zuges mit einem
|
||
Liegenbleiben im stromlosen Abschnitt gerechnet
|
||
werden muss.
|
||
(4) Züge, die bei Ausfall des Bord-/Endgeräts ohne Fahrplan-
|
||
Mitteilung gem. Abs. 3 fahren, dürfen nicht unter erleic h-
|
||
terten Bedingungen (gemäß Modul 408.0431 A bschnitt 2
|
||
Absatz 2) umgeleitet werden. Die Fahrdienstleiter am
|
||
Laufweg des Zuges sind darüber durch den Bd zu ve r-
|
||
ständigen.
|
||
❑
|
||
Weiterfahrt mit
|
||
Fahrplan-
|
||
Mitteilung
|
||
Weiterfahrt oh-
|
||
ne Fahrplan-
|
||
Mitteilung
|
||
Verbot des Um-
|
||
leitens unter
|
||
erleichterten
|
||
Bedingungen
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb B
|
||
etriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Güterzüge mit windgefährdeten Ladungen durchführen
|
||
420.0261
|
||
Seite 1
|
||
420.0260 (alt)
|
||
F
|
||
achautor: I.NBB 321; Michael Claus; Tel.: 955 31471 Gültig ab 11.12.2022
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Auf Schnellfahrstrecken (SFS) sind für bestimmte Ab-
|
||
schnitte (z.B.: Talbrücken, Dämme) besondere betriebliche
|
||
Regelungen erforderlich, um Gefahren für Güterzüge durch
|
||
Wind in diesen Abschnitten weitgehend auszuschließen.
|
||
Diese Abschnitte sind mit Windmeldeanlagen ausgerüstet.
|
||
Sie werden von den Regionen in einer Übersicht den betei-
|
||
ligten Stellen bekanntgegeben.
|
||
(2) Windgefährdete Güterzüge sind Züge, die Wagen mit wind-
|
||
gefährdeten Ladungen befördern. Solche Wagen sind in
|
||
der Wagenliste mit dem Wort „WIND“ gekennzeichnet.
|
||
(3) Windmeldeanlagen zeigen Windwarnungen in drei Stufen
|
||
an. Betriebliche Maßnahmen werden nur für Güterzüge er-
|
||
forderlich und richten sich nach der jeweils angezeigten
|
||
Windwarnstufe. Es werden folgende Stufen angezeigt:
|
||
Stufe 1 - Windgeschwindigkeit 72 - 89 km/h:
|
||
windgefährdete Güterzüge erhalten Befehl 12: (80
|
||
km/h)
|
||
Stufe 2 - Windgeschwindigkeit 90 - 114 km/h:
|
||
windgefährdete Güterzüge zurückhalten, übrige
|
||
Güterzüge erhalten Befehl 12 (80 km/h)
|
||
Stufe 3 - Windgeschwindigkeit 115 km/h und mehr:
|
||
alle Güterzüge zurückhalten
|
||
2 Aufgaben der Betriebszentrale (BZ)
|
||
(1) Wird der zuständige Disponent durch den Fahrdienstleiter
|
||
(Fdl) über den Ausfall einer Windmeldeanlage unterrichtet,
|
||
informiert sich der Bereichsdisponent (Bd) über die Wetter-
|
||
lage im betroffenen Landkreis. Dafür nutzt er die in den re-
|
||
gionalen Zusätzen zur Richtlinienfamilie 420 bekannt gege-
|
||
bene Rückfallebene, z.B.:
|
||
- vorliegende Windwarnungen auf der Grundlage von
|
||
Windwarnabonnements,
|
||
- stündliche Abfrage der Intranet- oder Internetseite ei-
|
||
nes Wetterdienstes,
|
||
- stündliche Abfrage telefonischer Ansagedienste.
|
||
(2) Beim Vorliegen einer Windwarnung auf Basis der in Absatz
|
||
1 dargestellten Rückfallebene ist die gemeldete Windge-
|
||
schwindigkeit mit einem Sicherheitsfaktor von 1,2 zu multi-
|
||
plizieren. Die sich daraus ergebende Windwarnstufe und
|
||
Windgefährdete
|
||
Abschnitte
|
||
Windgefährdete
|
||
Güterzüge
|
||
Kriterien für
|
||
windgefährdete
|
||
Wagenladungen
|
||
Warnstufen
|
||
Ausfall der
|
||
Windmeldean-
|
||
lage
|
||
Windwarnung
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Güterzüge mit windgefährdeten Ladungen durchführen
|
||
420.0261
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab 11.12.2022
|
||
die Dauer der Windwarnung sind den betroffenen Fdl mit-
|
||
zuteilen. Enthält die Windwarnung keine zeitliche Dauer, er-
|
||
kundigt sich die BZ stündlich beim Wetterdienst durch Ab-
|
||
hören von Ansagediensten oder über Intranet/Internet über
|
||
den Zeitpunkt der Entwarnung.
|
||
(3) Wird dem zuständigen Disponenten von einem Fdl auf-
|
||
grund einer Anzeige der Windmeldeanlage eine Windwar-
|
||
nung gemeldet oder durch den Bd auf Basis der Rückfall-
|
||
ebene selbst ermittelt, fordert der Bd für alle betroffenen
|
||
Güterzüge eine aktuelle Wagenliste bei den Eisenbahnver-
|
||
kehrsunternehmen (EVU) ab und ermittelt die windgefähr-
|
||
deten Güterzüge
|
||
.
|
||
B
|
||
ei fehlender Wagenliste des EVU gilt der betroffene Gü-
|
||
terzug als windgefährdet.
|
||
(4
|
||
) Der Bd führt ab dem Vorliegen einer Windwarnmeldung ei-
|
||
nen Nachweis aller auf den SFS verkehrenden Güterzüge.
|
||
I
|
||
n diesen Nachweis sind die Angaben aus den Wagenlisten
|
||
zu
|
||
übernehmen.
|
||
(5) Bei bestehender Windwarnung gibt der Bd windgefährdete
|
||
Güterzüge den betroffenen Fdl bekann
|
||
t.
|
||
Für
|
||
Güterzüge, die keine windgefährdeten Wagenladungen
|
||
befördern, ist den Fdl zu melden, dass die betroffenen Gü-
|
||
terzüge nicht windgefährdet sind.
|
||
(6) Der Bd darf anordnen, dass bei Windwarnungen einzeln e
|
||
ge
|
||
fährdete Abschnitte mit Geschwindigkeitsbeschränkun-
|
||
gen zu einem Abschnitt zusammengefasst werden, wenn
|
||
dies betrieblich vorteilhafter ist, als das mehrfache Stellen
|
||
der Züge. Die zusammengefassten Abschnitte sind den be-
|
||
teiligten Fdl und ggf. der benachbarten BZ mitzuteilen.
|
||
|
||
Ermittlung
|
||
windgefährdeter
|
||
Güterzüge
|
||
Nachweis
|
||
Bekanntgabe
|
||
Zusammenfas-
|
||
sung mehrerer
|
||
windgefährdeter
|
||
Abschnitte
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Präventive Maßnahmen bei extremen Naturereignissen 420.0262
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I.NBB 32; Oliver Günther Tel.: 955-31482 Gültig ab 10.12.2023
|
||
1 Präventive Maßnahmen bei extremen Na-
|
||
turereignissen
|
||
(1) Zielgruppen zur Anwendung dieser Richtlinie sind gleicher-
|
||
maßen die Betriebsleitstellen der DB Netz AG sowie die
|
||
Leitstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen.
|
||
(2) Die in dieser Richtlinie beschriebenen Maßnahmen haben
|
||
zum Ziel, die Auswirkungsfolgen (Gefährdung für Leben
|
||
und Gesundheit von Menschen, Schäden an Fahrzeugen
|
||
und Anlagen) bei extremen Naturereignissen durch zügiges
|
||
und präventives Handeln weitestgehend zu minimieren so-
|
||
wie länger anhaltende Kapazitätseinschränkungen zu ver-
|
||
meiden.
|
||
Hinweis:
|
||
Diese Richtlinie behandelt weder den Betr iebsablauf im
|
||
Störungsfall beschleunigende Maßnahmen noch Maßnah-
|
||
men zur Wiederherstellung von Infrastrukturanlagen.
|
||
(3) Alle Eisenbahnverkehrs - und Eisenbahninfrastrukturunter -
|
||
nehmen sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich über au-
|
||
ßergewöhnliche Ereignisse mit erwartbar erheblichen Aus-
|
||
wirkungen auf den Bahnbetrieb zu informieren.
|
||
Erwartbare erhebliche Auswirkungen können sein:
|
||
- Schäden an der Infrastruktur,
|
||
- Auftreten von Gefahrensituationen (z. B. durch
|
||
herabstürzende Äste, umherfliegende Teile),
|
||
- Liegenbleiben von Zügen außerhalb von Bahn-
|
||
höfen,
|
||
- Erreichen der Kapazitätsgrenze von Rettungs-
|
||
kräften und/oder des Notfallmanagements für ei-
|
||
nen Bereich, sodass bei Weiterführung des Be-
|
||
triebes eine Rettung von Reisenden oder der
|
||
Schutz des Bahnbetriebes gefährdet wären,
|
||
- Schäden an Eisenbahnfahrzeugen.
|
||
Hinweis:
|
||
Die in dieser Richtlinie dargestellten Regeln ergänzen die
|
||
Regeln des Störungsmanagements Betriebs leitstellen ge-
|
||
mäß Ril 420.0200 A01 oder 420.1000. Sie können aber be-
|
||
reits zur Anwendung kommen, bevor eine Störfallstufe 0, 1,
|
||
2 oder 3 ausgerufen wurde.
|
||
Zielgruppen
|
||
Ziele
|
||
Grundsatz
|
||
*
|
||
*
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||
*
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*
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||
*
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||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Präventive Maßnahmen bei extremen Naturereignissen 420.0262
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab 10.12.2023
|
||
(4) Erwartbare erhebliche Auswirkungen auf den Bahnbetrieb
|
||
können insbesondere aus nachfolgenden genannten Natur-
|
||
ereignissen resultieren:
|
||
- Schneefälle,
|
||
- Schneeverwehungen,
|
||
- Orkanartige Stürme,
|
||
- Starkregen/Hochwasser,
|
||
- Sturmflut,
|
||
- Waldbrände/Hitze,
|
||
- Erdbeben.
|
||
(5) Informationsgrundlage über bevorstehende Naturereig-
|
||
nisse, mit erwartbaren erheblichen Auswirkungen auf den
|
||
Bahnbetrieb, sind in der Regel die Informationen des Deut-
|
||
schen Wetterdienstes (DWD), z. B.:
|
||
- Eigenständige Recherchen auf den Internetsei-
|
||
ten des DWD,
|
||
- Abonnements bei m DWD (ggf. auch über den
|
||
Internetauftritt der DB Netz AG).
|
||
Falls Informationen des DWD für kon krete Gefahrenlagen
|
||
nicht zur Verfügung stehen, können folgende Quellen ge-
|
||
nutzt werden:
|
||
- Informationen durch Betriebspersonale (z.B.
|
||
Fahrdienstleiter, Triebfahrzeugführer),
|
||
- Durchsagen in Rundfunk und Fernsehen.
|
||
(6) Bei extremen Naturereignissen , mit erwartbaren erhebli-
|
||
chen Auswirkungen auf den Eisenbahnbetrieb, können be-
|
||
trieblich präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Ge-
|
||
fährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen so-
|
||
wie von Schäden an Anlagen und Fahrzeugen beziehungs-
|
||
weise zur Verringerung des Schadenausmaßes erforderlich
|
||
werden.
|
||
Präventive Maßnahmen auf wahrscheinlich betroffene n
|
||
Strecken oder Bereiche sind insbesondere:
|
||
- Maßnahme 1 (durch EVU): Fahren mit niedri-
|
||
gerer Geschwindigkeit als fahrplanmäßig zuge-
|
||
lassen,
|
||
- Maßnahme 2 (durch EVU): Geordnete Einstel-
|
||
lung von Verkehren,
|
||
Naturereignisse
|
||
Kenntnis über
|
||
Naturereignisse
|
||
Präventive Maß-
|
||
nahmen
|
||
*
|
||
*
|
||
*
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||
*
|
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*
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*
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Präventive Maßnahmen bei extremen Naturereignissen 420.0262
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- Maßnahme 3 (auf Anordnung DB Netz) : So-
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||
fortige Einstellung des gesamten Eisenbahnver-
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kehrs im jeweils betroffenen Bereich.
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Die konkrete Auswahl einer Maßnahme orientiert sich am
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jeweiligen Naturereignis und dessen Risikopotenzial.
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2 Maßnahmenauswahl
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||
(1) Die EVU entscheiden eigenverantwortlich, ob eine Ge-
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schwindigkeitsreduktion für den Betrieb ihrer Züge erforder-
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lich ist. Darauf aufbauend obliegt es den EVU, ihren Trieb-
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fahrzeugführern über geeignete Kommunikati onswege die
|
||
Geschwindigkeitsreduktion anzuordnen.
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Die Betriebsleitstellen beraten die vsl. betroffenen EVU auf
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Anfrage bei der ggf. erforder lichen Herabsetzung von Ge-
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||
schwindigkeiten, basierend auf eventuell vorhandenen Er-
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fahrungswerten.
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Die Betriebsleitstellen müssen von den EVU über durch
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diese veranlasste Geschwindigkeitsreduzierungen infor-
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miert werden.
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Hinweis:
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Bei sich abzeichnenden Zugfolgekonflikten , aufgrund er-
|
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heblicher Abweichung von der fahrplanmäßigen Geschwin-
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digkeit, erfolgt die dispositive Aussteuerung durch die Be-
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triebsleitstellen.
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(2) Wenn sich ein Naturereignis abzeichnet, können EVU je-
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derzeit eigenverantwortlich den Betrieb ihrer Züge einstel-
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len. Die Einstellung des Zugbetriebes kann dabei (z. B. aus
|
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Umlaufgründen) auch über die vsl. betroffenen Streckenab-
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schnitte hinauswirken.
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Die Betriebsleitstellen müssen von den EVU über durch
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||
diese veranlasste Einstellung des Zugbetriebes informiert
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werden.
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Ebenso können die Betriebsleitstellen den EVU, für den
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Zeitraum des Vorliegens einer konkreten Unwetterwarnung
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sowie begrenzt auf die vsl. betroffenen Streckenabschnitte,
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||
eine Einstellung des Betriebs ihrer Züge vorschlagen. Die
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Entscheidung zur Betriebseinstellung obliegt grundsätzlich
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dem jeweiligen EVU.
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(3) Die Betriebsleitstellen sind bestrebt, alle Maßnahmen mit
|
||
den EVU abzustimmen, d.h. die Interessen der EVU zu be-
|
||
rücksichtigen. In Einzelfällen können die Betriebsleitstellen
|
||
die sofortige Einstellung des Zugbetrieb es in den
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Geschwindig-
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keitsreduktion
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des Zugbetrie-
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bes durch EVU
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(Maßnahme 1)
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Einstellung des
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Zugbetriebes
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durch EVU
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(Maßnahme 2)
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Einstellung des
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Zugbetriebes
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durch DB Netz
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(Maßnahme 3)
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wahrscheinlich betroffenen Bereichen anordnen. Eine Zu-
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||
stimmung der EVU zu solchen Maßnahmen ist nicht erfor-
|
||
derlich.
|
||
Die Entscheidung zur Einstellung des Zugbetriebes wird
|
||
insbesondere von nachfolgenden Szenarien beeinflusst:
|
||
- Großflächige Schäden an der Infrastruktur in an-
|
||
deren Bereichen mit zu erwartenden vergleich-
|
||
baren Schadensprognosen für den eigenen Be-
|
||
reich (z.B.:ein Sturmtief verläuft von Nord nach
|
||
Süd mit Betroffenheit mehrerer Regionen),
|
||
- Mehrere Gefahrensituationen treten innerhalb
|
||
eines Bereichs auf,
|
||
- Vermeidung von liegengebliebenen Zügen,
|
||
- Erreichung der Kapazitätsgrenze von Rettungs-
|
||
kräften und/oder des Notfallmanagements für ei-
|
||
nen Bereich, sodass bei Weiterführung des Be-
|
||
triebes eine Rettung vo n Reisenden oder der
|
||
Schutz des Bahnbetriebes gefährdet wären,
|
||
- Vermeidung von nachhaltigen Schäden an An-
|
||
lagen.
|
||
Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer konkreten
|
||
Gefährdung. Die Entscheidung für diese Maßnahme dient
|
||
zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesund-
|
||
heit von Menschen sowie der Sicherstellung infrastrukturel-
|
||
ler Kapazität zur Wiederaufnahme des Betriebs.
|
||
(4) Die Entscheidung über die sofortige Einstellung des Zugbe-
|
||
triebes obliegt den Betriebsleitstellen, im Einzelnen:
|
||
- dem Netzkoordinator einer Betriebszentrale bei
|
||
Betroffenheit des jeweiligen BZ-Bereichs, sofern
|
||
kein Arbeitsstab eingerichtet ist,
|
||
- dem Netzkoor dinator der Netzleitzentrale auf-
|
||
grund seines überregionalen Kenntnisstandes,
|
||
wenn kein zentraler Arbeitsstab eingerichtet ist,
|
||
- dem Leiter des BZ- bzw. regionalen Arbeitssta-
|
||
bes bei Betroffenheit des jeweiligen BZ-Be-
|
||
reichs bzw. der Region, oder
|
||
- dem Leiter des zentralen Arbeitsstabes, wenn
|
||
ein zentraler Arbeitsstab eingerichtet ist.
|
||
(5) Die sofortige Einstellung des Zugbetriebes erfolgt durch die
|
||
Betriebsleitstellen in mehreren Schritten. Diese sind nach
|
||
Möglichkeit parallel durchzuführen:
|
||
Entscheidungs-
|
||
befugnis
|
||
Durchführung
|
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der sofortigen
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Einstellung des
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Zugbetriebes
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Gültig ab 10.12.2023
|
||
1. Aufforderung an Fahrdienstleiter (ggf. auch
|
||
durch Disponenten), Personenzüge an geeigne-
|
||
ten Bahnsteiggleisen zurückzuhalten bzw. keine
|
||
Abfahrt eines Personenzuges aus einem Bahn-
|
||
steiggleis mehr zuzulassen und die jeweiligen
|
||
Triebfahrzeugführer über den Grund zu unter-
|
||
richten.
|
||
2. Aufforderung an Fahrdienstleite r (ggf. auch
|
||
durch Disponenten), Güterzüge in geeigneten
|
||
Gleisen zurückzuhalten bzw. keine Abfahrt ei-
|
||
nes Güterzuges mehr zuzulassen und die jewei-
|
||
ligen Triebfahrzeugführer über den Grund zu un-
|
||
terrichten.
|
||
3. Aufforderung benachbarter Regionen und Infra-
|
||
strukturbetreiber, keine Zugfahrten mehr in den
|
||
betroffenen Bereich zuzulassen. Die NLZ hat
|
||
hierbei die Federführung.
|
||
4. Verständigung aller betroffenen E VU über die
|
||
sofortige Einstellung des Zugbetriebes.
|
||
5. Verständigung von DB Station und Service über
|
||
die sofortige Einstellung des Zugbetriebes.
|
||
6. Verständigung von DB Energie über die sofor-
|
||
tige Einstellung des Zugbetriebes.
|
||
(6) Zur Kodierung der durch die vorstehenden Maßnahmen
|
||
ggf. entstehenden Verspätungsminuten gelten alleinig die
|
||
Regeln bzw. Kriterien der Richtlinie 420.9001.
|
||
3 Maßnahmenaufhebung
|
||
(1) Die Zuständigkeit für die Aufhebung der Maßnahmen 1
|
||
(Geschwindigkeitsreduktion der Züge) und 2 (geordnete
|
||
Einstellung des Betriebs der eigenen Züge) obliegt dem je-
|
||
weiligen EVU. Die Betriebsleitstellen sind darüber zu infor-
|
||
mieren.
|
||
(2) Die Zuständigkeit für die Aufhebung der Maßnahme 3 (so-
|
||
fortige Einstellung des Zugbetriebes) obliegt der DB Netz
|
||
AG analog zu Abschnitt 2 (4) dem Netzkoordinator der
|
||
BZ/NLZ bzw. dem Leiter des jeweiligen Arbeitsstabes.
|
||
Wenn nach Einführung der Maßnahme nachträglich ein für
|
||
das betroffene Gebiet zuständiger Arbeitsstab eingerichtet
|
||
wurde, geht die Zuständigkeit für die Aufhebung der Maß-
|
||
nahme 3 auf den Leiter des Arbeitsstabes über.
|
||
❑
|
||
Kodierung der
|
||
Verspätungsmi-
|
||
nuten
|
||
Aufhebung der
|
||
Maßnahmen 1
|
||
und 2
|
||
Aufhebung der
|
||
Maßnahme 3
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||
Richtlinie
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||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Dringliche Hilfszüge disponieren
|
||
420.0280
|
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Seite 1
|
||
Fachautor: I.
|
||
NBB 321; Michael Claus; Tel.: (955) 31471 Gültig ab 11.12.2022
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug zur Beseitigung von
|
||
Ereignisfolg
|
||
en dringlich angefordert wird, trifft der Notfall-
|
||
manager.
|
||
(2) Der Netzkoordinator entscheidet, wenn keine dringliche
|
||
Anforderung des Notfallmanagers vorliegt, über
|
||
die Heran-
|
||
führung von Fahrzeugen als dringlicher Hilfszug zur
|
||
schnellstmöglichen Beseitigung von Infrastrukturein-
|
||
schränkungen mit Auswirkungen auf den Bah nbetrieb der
|
||
DB Netz AG.
|
||
2 Disposition
|
||
(1) Die Vergabe der Zugnummer zur Durchführ ung eines
|
||
dringlichen
|
||
Hilfszuges erfolgt durch die BZ aus ihrem Zug-
|
||
nummernkontingent.
|
||
(2) Die Bekanntgabe des Fahrplans erfolgt – sofern keine
|
||
besonderen Beförderungsbedingungen vorliegen - auf der
|
||
Basis des Ersatzfahrplanes grundsätzlich durch den Netz-
|
||
koordinator.
|
||
(3) Die Bespannung erfolgt in der Regel eigenver
|
||
antwortlich
|
||
durch das b
|
||
eauftragte EVU. Der Netzkoordinator holt spä-
|
||
testens 15 Minuten nach Beauftragung der Bespannung
|
||
beim EVU Informationen über den vsl. Bespannungszeit-
|
||
punkt und ggf. die Hera
|
||
nführung des Triebfahrzeugs ein
|
||
und dokumentiert diese in dem entsprechend
|
||
en Störfall.
|
||
Darüber hinaus überwacht er die zeitgerechte Abfahrt des
|
||
dringlichen Hilfszuges.
|
||
(4) Der Netzkoordinator e
|
||
ntscheidet, ob es aufgr und des
|
||
Ausmaßes einer Störu
|
||
ng erforderlich ist, zum sofortigen
|
||
Einsatz ein
|
||
es dringlichen Hilfszuges ein gee ignetes Tfz
|
||
durch Abspannen eines Zuges zu verwenden. Hierzu ist
|
||
eine entspr
|
||
echende Anforderung an das betro ffene EVU
|
||
zu richten.
|
||
Aus den Nu
|
||
tzungsbedingungen Netz ergibt sich die Ver-
|
||
pflichtung d es EVU, auf Anforderung der DB Netz AG
|
||
durch Absp
|
||
annung seines Zuges Traktionshilfe zum Zwe-
|
||
cke der Störungsbeseitigung zu leisten, soweit ihm dies
|
||
zumutbar ist.
|
||
(5) Die gegebenenfalls erforderliche Rückführung erfolgt in
|
||
der Regel – ausgenommen Notfallkrane - nicht dringlich.
|
||
Entscheidung
|
||
des Notfallma-
|
||
nagers
|
||
Entscheidung
|
||
des Netzkoordi-
|
||
nators
|
||
Vergabe der
|
||
Zugnummer
|
||
Fahrplanbe-
|
||
kanntgabe
|
||
Bespannung
|
||
von dringlichen
|
||
Hilfszügen
|
||
Abspannen ei-
|
||
nes Zuges
|
||
Rückführung
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Dringliche Hilfszüge disponieren
|
||
420.0280
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Gültig ab 11.12.2022
|
||
Die Erstellung des Fahrplans erfolgt durch den Bereich
|
||
Fahrplan.
|
||
3 Notfallkrane
|
||
(1) Der Netzkoordinator der Netzleitzentrale (NLZ) ist für die
|
||
Bestellung von Notfallkranen zuständig, die du rch den
|
||
Notfallmanager angefor
|
||
dert werden. Er löst die Bestellung
|
||
nach Abstimmung
|
||
mit dem bereitschaftshabenden Ein-
|
||
satzleiter Notfallkrane aus.
|
||
(2) Die Triebfahrzeuge für den Kraneinsatz bestellt
|
||
der Netz-
|
||
koordinator der NLZ bei der ihm bekanntgegebenen je-
|
||
weils zuständigen Stelle.
|
||
(3) Der Krantransport wird grundsätzlich als Dringlicher Hilfs-
|
||
zug durchge
|
||
führt.
|
||
(4) Der Netzkoordinator der NLZ beauftragt die Erstellung und
|
||
Bekanntgabe des Fahrp
|
||
lans beim Bereich Fahrplan in der
|
||
Regel auf elektronischem Weg.
|
||
(5) Der Netzkoordinator der NLZ koordiniert und überwacht
|
||
die unverzügliche Zuführung des Krantransportes zur Ein-
|
||
satzstelle.
|
||
(6) Zur schnellstmöglichen Herstellung der Wiederverfügbar-
|
||
keit des Kranes ist die
|
||
unverzügliche Rückführung zum
|
||
Regelstand
|
||
ort notwendig. Diese erfolgt ebenfalls als dring-
|
||
licher Hilfszug. Der Netzkoordinator der NLZ beauftragt die
|
||
Erstellung und Bekanntgabe des Fahrplans beim Bereich
|
||
Fahrplan.
|
||
|
||
Zuständigkeit
|
||
der NLZ
|
||
Bespannung
|
||
von Krantrans-
|
||
porten
|
||
Zuführung zur
|
||
Ereignisstelle
|
||
Fahrplanbestel-
|
||
lung
|
||
Überwachung
|
||
Rückführung
|
||
des Krantrans-
|
||
portes
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Maßnahmen nach dem Liegenbleiben von Reisezügen
|
||
ergreifen
|
||
420.0290
|
||
Seite 1
|
||
Fachautor: I:IBB 42; Oliver Günther Gültig ab 15.12.2024
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Kann ein mit Reisenden besetzter Zug, nachdem er außer-
|
||
halb eines Bahnsteigbereiches zum Halten gekommen ist,
|
||
seine Fahrt aufgrund von Fahrzeugstörungen oder Ein-
|
||
schränkungen der Infrastruktur nicht fortsetzen, gilt er im
|
||
Sinne dieses Moduls als liegengebliebener Reisezug.
|
||
(2) Der Netzkoordinator der BZ ergreift in Zusammenarbeit mit
|
||
der Leitstelle des beteiligten EVU und dem Notfallmanager
|
||
geeignete Maßnahmen, um die Reisenden schnellstmög-
|
||
lich aus dieser Zwangslage zu befreien.
|
||
Anmerkung:
|
||
Die Befreiung von Reisenden aus dieser Lage hat – insbe-
|
||
sondere bei Dunkelheit und extremen Witterungsbedingun-
|
||
gen - Vorrang vor der Wiederherstellung oder Gewährleis-
|
||
tung der Flüssigkeit des Betriebsablaufs. Die gemeinsamen
|
||
Bemühungen aller Beteiligten sollen darauf ausgerichtet
|
||
sein, dass eine solche Zwangslage für die Reisenden nach
|
||
Möglichkeit eine Dauer von 120 Minuten nicht übe rschrei-
|
||
tet.
|
||
2 Maßnahmenauswahl
|
||
(1) Die Sicherheit der Reisenden und des Bahnbetriebes steht
|
||
auch in solchen Situationen stets an erster Stelle.
|
||
(2) Sind mit Reisenden besetzte Züge an exponierten Stellen,
|
||
wie z.B. in Tunnelanlagen oder auf Brückenbauwerken, lie-
|
||
gengeblieben, ist zunächst zu prüfen, ob sie aus eigener
|
||
Kraft oder durch Hilfstriebfahrzeuge - auch geschoben oder
|
||
als Zugteil - bewegt werden können. Dabei sind die betrieb-
|
||
lichen Besonderheiten der Strecke zu beachten. Auf diese
|
||
Weise ist möglichst ein Bahnsteig oder ein Streckenab-
|
||
schnitt mit geeigneter Evak uierungsmöglichkeit anzufah-
|
||
ren.
|
||
(3) Der Netzkoordinator der BZ legt in Zusammenarbeit mit der
|
||
Leitstelle des beteiligten EVU und dem Notfallmanager fest,
|
||
welche Maßnahmen in dieser konkreten Situation geeignet
|
||
sind. Er veranlasst unmittelbar, dass die Maßnahmen, die
|
||
als geeignet identifiziert wurden, parallel betrieben werden.
|
||
Liegengebliebe-
|
||
ner Reisezug
|
||
Ziel
|
||
Sicherheit
|
||
Grundsatz
|
||
Maßnahmen pa-
|
||
rallel betreiben
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Maßnahmen nach dem Liegenbleiben von Reisezügen
|
||
ergreifen
|
||
420.0290
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab 15.12.2024
|
||
Mögliche Maßnahmen können sein:
|
||
- Evakuierung der Reisenden von Zug zu Zug,
|
||
- Evakuierung des Zug es vor Ort mit alternativer
|
||
Weiterbeförderung der Reisenden (z.B. mit Stra-
|
||
ßenfahrzeugen),
|
||
- das Abschleppen des Zuges nach der Zufüh-
|
||
rung eines Hilfstriebfahrzeuges,
|
||
- das Teilen des Zuges,
|
||
- das Zurücksetzen des Zuges.
|
||
3 Maßnahmen durchführen
|
||
(1) Bei einem liegengebliebenen Reisezug wird der Notfallma-
|
||
nager der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg um-
|
||
gehend durch die Notfallleitstelle (NFLS) verständigt. Bei
|
||
Erfordernis trifft der Notfallmanager – z.B. als Vorausset-
|
||
zung für die Evakuierung des liegengebliebenen Reisezu-
|
||
ges – Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren aus dem
|
||
Bahnbetrieb.
|
||
Anmerkung:
|
||
Der Notfallmanager muss bei einem liegengebliebenen
|
||
Reisezug nicht zwingend vor Ort sein; bei Bedarf unterstützt
|
||
er die Umsetzung der vom EVU eigenverantwortlich durch-
|
||
zuführenden Evakuierung.
|
||
(2) Der Netzkoordinator und die Leitstelle des beteiligten EVU
|
||
beobachten die Lageentwicklung fortwährend.
|
||
Es erfolgt ein enger Informationsaustausch zwischen dem
|
||
Netzkoordinator, dem Notfallmanager und der Leitstelle des
|
||
beteiligten EVU. Kommt aufgrund geänderter Rahmenbe-
|
||
dingungen eine weitere Maßnahme in Betracht, so ist auch
|
||
diese zu verfolgen.
|
||
Notfallmanager
|
||
Lagebeobach-
|
||
tung
|
||
|
||
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
|
||
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
Maßnahmen nach dem Liegenbleiben von Reisezügen
|
||
ergreifen
|
||
420.0290
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Seite 3
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||
Gültig ab 15.12.2024
|
||
Anmerkung:
|
||
Es ist dabei bewusst in Kauf zu nehmen, dass eine bereits
|
||
eingeleitete Maßnahme hinfällig wird. Nur so kann vermie-
|
||
den werden, dass durch das Unwirksamwerden der einen
|
||
Maßnahme kostbare Zeit verstreicht, bis eine weitere Maß-
|
||
nahme greift. Ü ber den Abbruch einer Aktion (z.B. Zufüh-
|
||
rung von Hilfstriebfahrzeugen) ist erst dann zu entscheiden,
|
||
wenn eine andere Maßnahme zum gewünschten Ziel – der
|
||
Befreiung der Reisenden aus ihrer Zwangslage – geführt
|
||
hat.
|
||
(3) Entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung der Maßnah-
|
||
men ist die zeitnahe Kenntnis über die Situation vor Ort
|
||
(Witterung, Situation im Zug, Topographie). Das Zugperso-
|
||
nal vor Ort, der Notdienst des EVU vor Ort sowie der Not-
|
||
fallmanager können hierzu wichtige Erkenntnisse liefern.
|
||
(4) Je nach Bauart des abzuschleppenden Fahrzeuges sind
|
||
technische Restriktionen (z.B. Art der Kupplung, Traktions-
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art, Zughakengrenzlast) zu beachten. Die Leitstelle des
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EVU teilt diese dem Netzkoordinator mit. Diese sind insbe-
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sondere dann zu beachten, wenn auf die Ressourcen eines
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anderen EVU zugegriffen werden muss.
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(5) Die Entscheidung über die Evakuierung eines liegengeblie-
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benen Reisezuges trifft das EVU.
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Für eine Evakuierung von Zug zu Zug sind umgehend nach
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bekannt werden eines liegengebliebenen Reisezuges ge-
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eignete Züge zu identifizieren und in Absprache mit den be-
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treffenden EVU (liegengebliebener Zug / zur Evakuierung
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zu nutzender Zug) an geeigneten Stellen zurückzuhalten.
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(6) Das EVU, dessen Zug liegengeblieben ist, hat den unmit-
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telbaren Zugriff auf seine Ressourcen zur Weiterbeförde-
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rung der Reisenden bzw. ist für die Organisation alternati-
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ver Weiterbeförderungsmöglichkeiten nach erfolgter Eva-
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kuierung bzw. Räumung des Zuges an einem Bahnsteig zu-
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ständig.
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Anmerkung:
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Zur Weiterbeförderung der Reisenden nach der Evakuie-
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rung / Räumung können sowohl Straßen - als auch Schie-
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nenfahrzeuge in Frage kommen. Die zur Weiterbeförde-
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rung der Reisenden zur Verfügung stehenden Alternativen
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werden grundsätzlich parallel verfolgt.
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Situation vor Ort
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Zuführung von
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Hilfstriebfahr-
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zeugen
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Evakuierung
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von Zügen
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Weiterbeförde-
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rung der Rei-
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senden
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