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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Evelyn Palla
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ralf Thieme; Imke Kellner; Gerd-Dietrich Bolte; Dr. Katja
Hüske
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
25.03.2026
Korrektur zum Aktualisierungsschreiben der Bekanntgabe 14 zum Handbuch 42002 - Zu-
sammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen - (gültig ab 14.12.2025)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gesamtausgabe des Handbuches 42000 „Betriebszentralen DB InfraGO AG, Geschäftsbe-
reich Fahrweg“ wurde zum 14.12.2025 mit der Bekanntgabe 20 aktualisiert. Ein Bestandteil da-
von ist die Aktualisierung des Handbuches 42002 „Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsun-
ternehmen“ mit der Bekanntgabe 14. Wichtige Änderungen an einzelnen Richtlinien des Hand-
buchs 42002 sind nachstehend beschrieben bitte beachten Sie, dass sich mit dem vorliegen-
den Handbuch nochmals Änderungen an den Richtlinien 420.0240/420.0240A01 sowie an der
Richtlinie 420.0209 ergeben.
1. Änderungen
420.0207 (Dispositionskonzepte vorbereiten und anwenden)
- Einführung der elektronischen Anwendung Dispositionskonzept "DisKo"
- Schärfung der Regelungen bei der Abstimmung mit den Beteiligten zur In-/Außer-
kraftsetzung von Dispositionskonzepten
- Vornahme redaktioneller Änderungen
420.0209 (Abstellung und Rückstau von Zügen disponieren), ab 15.04.2026 gem. Be-
schluss BNetzA (BK10-25-0697_Z)
- Beschreibung des Informations- und Abstimmungsprozesses zwischen DB InfraGO
und EVU im Falle zurückgehaltener Züge, aufgrund eingeschränkter Infrastruktur-
verfügbarkeit, in den Abschnitten 1 (4) und 1 (5).
420.0240 (Anträge auf Abweichung von der Zugcharakteristik)
- Grundlegende Überarbeitung der Richtlinie 420.0240 im Rahmen der Neugestaltung
der Fahrplan-Mitteilung.
DB InfraGO AG
V.IWB 42 Grundsätze Betriebsmanagement
Adam-Riese-Str. 11-13
60327 Frankfurt am Main
Deutschland
Oliver Günther
Tel: 069-265-31482
[REDACTED]
Zeichen: V.IWB 42 OG
Verteiler gemäß Handbuch 42002
2/2
- Spezifische Regelungen für das Fehlen von Bremshundertsteln und Erstellen von
Fahrplan-Mitteilungen werden in die Ril 420.0240A01 verlagert.
- Präzisierung von Inhalten und anwendergerechtere Formulierungen.
- Übersichtlichere Strukturierung der Abschnitte und schlüssige Zuordnung der bishe-
rigen Absätze nach:
• Allgemeines zur Zugcharakteristik,
• Antrag auf Abweichung von der Zugcharakteristik,
• Annehmen und Ablehnen eines Antrages auf Abweichung von der Zugcha-
rakteristik,
• Besonderheiten für Reisezüge.
420.0240A01 (Erstellung und Übermittlung von Fahrplan-Mitteilungen)
- Mit der Inbetriebnahme des neuen Dispositionssystems von DB InfraGO, und der
damit verbundenen neuen Vorgehensweise bei der operativen Bearbeitung von An-
trägen zu veränderten Zugeigenschaften, wird das Übermittlungsverfahren von
Fahrplan-Mitteilungen im Falle verringerter Bremshundertstel digitalisiert.
- Regelungsinhalte zur Erstellung und Übermittlung einer Fahrplan-Mitteilung werden
in den Ril 420.0240 und 408.0415/2415 entsprechend angepasst und in die Ril
420.0240A01 überführt.
- Beschreibung der neuen Regelungen zur Erstellung und Übermittlung einer Fahr-
plan-Mitteilung auf Basis des IT-gestützten Prozesses.
Hinweis: In Richtlinien, die zum 15.12.2024 oder zum 14.12.2025 in Kraft treten, wird die Fir-
mierung DB Netz AG durch DB InfraGO AG ersetzt. Bei Richtlinien, in denen keine inhaltlichen
Änderungen vorgenommen wurden, bleibt es bei Firmenbezeichnung DB Netz AG; diese Be-
zeichnung gilt synonym für DB InfraGO AG.
Die betrieblich-technischen Anteile werden in den anderen Modulen der Richtlinie 420 mit einer
senkrechten Linie am Rand gekennzeichnet.
2. Austauschen/Einfügen/Weglegen von Seiten:
420.0209 Austauschen
420.0240 Austauschen
420.0240A01 Austauschen
gez.
Oliver Günther
Richtlinie
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002
Seite I
Gültig ab 14.12.2025
Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB InfraGO AG, Ge-
schäftsbereich Fahrweg, steht an diesem Regelwerk das ausschließliche und unbe-
schränkte Nutzungsrecht zu.
Jegliche Formen der Vervielfältigung zum Zwecke der Weitergabe an Dritte bedürfen
der Zustimmung der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg.
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002
Seite II
Gültig ab 14.12.2025
Zielgruppe, für welche diese Richtlinie erarbeitet wurde:
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)
(Die Regeln werden durch die Disponenten der Betriebszentralen sowie die Fahrdienstleiter
der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg gleichermaßen angewendet und sind für
diese Zielgruppe inhaltsgleich in anderen Regelwerksmodulen veröffentlicht.)
Impressum
Fachautor DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg
I.IBB 42
Oliver Günther
Adam-Riese-Straße 11-13
60327 Frankfurt am Main
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002
Seite III
Gültig ab 14.12.2025
Inhaltsverzeichnis
Regelwerksnummer Titel Gültig ab
420.0200
420.0200A01
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG
15.12.2024
15.12.2024
420.0201 Zugdisposition durchführen 12.12.2021
420.0202 Dispositionsvereinbarungen 15.12.2024
420.0207 Dispositionskonzepte vorbereiten und anwenden 14.12.2025
420.0209 Abstellung und Rückstau von Zügen disponieren 15.04.2026
420.0211 Operatives Umleiten veranlassen 12.12.2021
420.0212 Ausfall/Teilausfall von Zügen 15.12.2024
420.0213 Ersatzzüge und Doppelführungen 11.12.2022
420.0214 Züge mit großen Planabweichungen behandeln 10.12.2023
420.0214V01 Auftrag zur Fahrplan-Neubearbeitung 15.12.2024
420.0240
420.0240A01
Anträge auf Abweichung von der Zugcharakteristik bearbeiten
Erstellung und Übermittlung von Fahrplan-Mitteilungen
15.04.2026
15.04.2026
420.0241 Beteiligung der BZ bei Unregelmäßigkeiten Zugfunk 09.06.2024
420.0242 Störungen der elektronischen Anzeige von Fahrplan-Angaben
und/oder La-Informationen
15.12.2024
420.0261 Windgefährdete Güterzüge durchführen 11.12.2022
420.0262 Präventive Maßnahmen bei extremen Witterungsverhältnissen 10.12.2023
420.0280
420.0290
Dringliche Hilfszüge disponieren
Maßnahmen nach dem Liegenbleiben von Reisezügen
ergreifen
11.12.2022
15.12.2024
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002
Seite IV
Gültig ab 14.12.2025
Nachweis der Aktualisierungen
Nr. der Akt. Gültig ab Name
Neuausgabe 14.06.2009
Bekanntgabe 1 12.12.2010
Bekanntgabe 2 15.12.2013
Bekanntgabe 3 08.06.2014
Bekanntgabe 4 14.06.2015
Bekanntgabe 5 13.12.2015
Bekanntgabe 6 12.06.2016
Bekanntgabe 7 10.12.2017
Bekanntgabe 7a 08.07.2019
Bekanntgabe 8 15.12.2019
Bekanntgabe 9 01.04.2020
Bekanntgabe 10 12.12.2021
Bekanntgabe 11 11.12.2022
Bekanntgabe 12 10.12.2023
Bekanntgabe 12.1 09.06.2024
Bekanntgabe 13 15.12.2024
Bekanntgabe 14 14.12.2025 Korrektur zum
15.04.2026
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002
Seite V
Gültig ab 14.12.2025
1 Vorwort
(1) Diese Richtliniengruppe, die Richtlinie 420.9001, die Regi-
onalen Zusätze Teil 1 der Betriebszentralen (BZ) und die
Zentralen Zus ätze der Netzleitzentrale (NLZ) ri chten sich
an
die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), die mit
der DB InfraGO AG einen Infrastrukturnutzungsvertrag
geschlos
sen haben.
(2) Die in diesen Richtlinien enthaltenen Regeln dienen der
transparenten Darstellung von Kommunikation und Zu-
sammenarbeit zwischen den Ansprec hpartnern/Leitstellen
der EVU und den Betriebsleitstellen der DB InfraGO AG,
Geschäftsbereich Fahrweg.
(3) Die Richtlinien s ind so abgefas st, dass Arbeitsabläufe zu-
sammenhängend dargestellt sind.
(4) Zusätzliche oder abweichende Regeln wegen spezifischer
Belange und Besonderheiten werden in den Regionalen
Zusätzen bekanntgegeben.
Werden in dieser Richtliniengruppe die Begriffe An-
sprechpartner des EVU bzw. Leits telle des EVU verwen-
det, so s ind darunter die in den
Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) in Verbindung
mit dem Infrastrukturnutzungsvertrag § 4, 1.b) durch
das EVU zu benennenden Ansprechpartner für die
Betriebsführung zu verstehen.
(5) In dieser Richtliniengruppe wird der Begriff „grundsätzlich“
im Kontext der rechtlichen Auslegung verwendet und be-
deutet „in der Regel“. Ausnahmen sind zulässig.
Eine Abweichung vom Grunds atz in begründeten Einzel-
fällen bedarf einer Abwägungsentscheidung z wischen den
verschiedenen Interessenslagen der Beteiligten.
Zielgruppe
Transparenz
zwischen EIU
und EVU
Betriebliche
Ansprechpart-
ner
Zulässigkeit von
Abweichungen
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002
Seite VI
Gültig ab 14.12.2025
2 Glossar
Abgestellte Züge
Abgestellte Züge sind Züge, die aus anderen als netzbezoge-
nen Gründen abgespannt sind bzw. nicht gefahren werden
können. Dazu gehören auch Züge,
- die wegen Weigerung Nachbarbahnen (EVU) oder
- wegen EVU-bedingter Verzögerungen in der Weiter-
beförderung stehen oder
- für die zur geplanten Abfahrtszeit kein Triebfahrzeug
/Triebfahrzeugführer (Tfz/Tf) zur Verfügung stand.
Bereichsdisponent (Bd)
Der Bereichsdisponent überwacht und disponiert den Zugbe-
trieb innerhalb seines Bereiches nach funktionalen, geographi-
schen oder produktbezogenen Gesichtspunkten.
Bereichskoordinator (Bk)
Der Bereichskoordinator der Netzleitzentrale (NLZ) überwacht
und disponiert den überregionalen Zugbetrieb innerhalb seines
Bereiches nach funktionalen, geographischen oder produktbe-
zogenen Gesichtspunkten.
Betriebsführungsgleise
Betriebsführungsgleise sind durchgehende Hauptgleise sowie
sonstige Hauptgleise (Überholungs-/Kreuzungsgleise).
Betriebszentrale (BZ) (funktional)
Die BZ ist das Leistungszentrum DB InfraGO AG, Geschäftsbe-
reich Fahrweg ., aus dem der Betrieb auf dem zugeordneten
Streckennetz koordiniert, disponiert und gesteuert wird.
Betriebszentrale (BZ) (organisatorisch)
Die OE Betriebszentrale gliedert sich fachlich in 3 Organisati-
onseinheiten:
- Netzdisposition
- Fahrdienst BZ
- Leit- u. Sicherungstechnik BZ Plankorridor und Plan-
start (nicht in allen BZ)
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002
Seite VII
Gültig ab 14.12.2025
Doppelführung
Als Doppelführung bezeichnet man einen Reisezug, der auf
einer zweigleisigen Strecke aus betriebli chen Gründen in zwei
Teilen gefahren werden muss.
Dringliche Hilfszüge
Als dringliche Hilfszüge können verkehren,
- Fahrzeuge, die zur Beseitigung von Ereignisfolgen
durch den Notfallmanager dringlich angefordert wur-
den, z.B.: Einheitshilfsgerätewagen, Fahrzeuge der
Notfalltechnik, Stopfmaschinen, Triebfahrzeuge (Tfz),
- Fahrzeuge - auch einzelnfahrende Tfz , die nach
Entscheidung des Netzkoordinators zur schnellst-
möglichen Beseitigung von Infrastruktureinschrän-
kungen mit Auswirkungen auf den Bahnbetrieb der
DB InfraGO AG angefordert wurden.
Netzkoordinator (NK)
Dem Netzkoordinator obliegt die Gesamtkoordination auf dem
Streckennetz des BZ -Bereiches. Bei Abweichungen von der
Planung koordiniert er die betrieblichen Dispositionen mit denen
der anderen Leitstellen. In schwierigen Konfliktfällen entschei-
det der NK über Art und Reihenfolge betrieblich dispositiver
Maßnahmen (Letztentscheid).
Örtlich zuständiger Fahrdienstleiter (özF)
Der özF ist der Fahrdienstleiter, der für einen zu einem be-
stimmten Zeitpunkt technisch oder organisatorisch immer ein-
deutig zugeschiedenen Teil eines Steuerbezirkes der BZ alle
Bedienhandlungen vornehmen darf (kleinster Baustein: - 1 Lu-
penbild). Sicherheitsrelevante Ersatzhandlungen - KF-
Bedienung - liegen ausschließlich in seiner Zuständigkeit.
Rückstauzüge
Rückstauzüge sind Züge, die aus netzbezogenen ( wegen ein-
geschränkter Fahrwegverfügbarkeit) Gründen abgespannt sind
bzw. nicht gefahren werden können.
Trassenverträglichkeit
Trassenverträglichkeit im Sinne dieser Richtlinie bedeutet, dass
vom EVU beantragte Abweichungen vom Fahrplan und die da-
raus zu erwartenden Konflikte im Zugbetrieb den Dispositions-
zielen der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg. nicht
entgegenstehen.
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002
Seite VIII
Gültig ab 14.12.2025
Zugdisponent (Zd)
Der Zugdisponent ist ein Mitarbeiter in der BZ, der die Zuglauf-
disposition (auf Strecken und in Knoten) mittels rechnergestütz-
ter Systeme durchführt. Er besitzt keinen Zugriff auf eine
Zuglenkung, seine dispositiven Entscheidungen zum Zuglauf
werden durch Fahrdienstleiter umgesetzt.
Richtlinie
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200
Seite 1
Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther Gültig ab 15.12.2024
1 Betriebsleitstellen
(1) Die Betriebsabwicklung ist ständigen Einflüssen durch
Schwankungen in der Verkehrsnachfrage und Unregel-
mäßigkeiten in der Betriebsdurchführung unterworfen.
Diese Einflüsse führen zu Abweichungen vom Fahrplan,
beeinträchtigen die Betriebsqualität, gefährden die vom
Kunden eingekaufte Leistungsqualität und senken die
Wirtschaftlichkeit.
Hinweis:
Kunden sind alle Nutzer der Infrastruktur der DB InfraGO
AG.
Um diesen Einflüssen zu begegnen hat die DB Inf raGO
AG Betriebsleitstellen (BLST) eingerichtet.
BLST disponieren vorausschauend und bei plötzlich ein-
tretenden Ereignissen den Zugbetrieb. Sie erledigen netz-
bezogene Dispositions- und Steuerungsaufgaben mit dem
Ziel, den Fahrplan bestmöglich einzuhalten.
Bei Planabweichungen und vorübergehend eingeschränk-
ter Nutzung der Fahrweginfrastruktur treffen sie betriebli-
che Entscheidungen zur Weiterführung des Bahnbetrie-
bes. Sie unterstützen die fahrwegtechnischen Instandhal-
tungsdienste bei der raschen Wiederherste llung der Ver-
fügbarkeit gestörter Fahrwegeinrichtungen.
(2) Die Betriebsleitstellen richten ihr Handeln auf die Wünsche
aller Kunden unter Berücksichtigung der Fahrplanvorga-
ben und der wirtschaftlichen Zielstellung der DB InfraGO
AG aus. Dabei hat die rechtzeitige und umfassende Infor-
mation - insbesondere bei Abweichungen - einen hohen
Stellenwert.
Letztentscheid:
Im Konfliktfall koordinieren und entscheiden die Be-
triebsleitstellen der DB InfraGO AG.
(3) Bei der DB InfraGO AG sind folgende Betriebsleitstellen
eingerichtet:
- Netzleitzentrale (NLZ)
- 8 Betriebszentralen (BZ)
Die Übersichten über die territorialen Zuständigkeiten so-
wie Rufnummern der Ansprechpartner für die Eisenbahn-
Allgemeines
Kundenorien-
tiertes Handeln
Organisation
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200
Seite 2
Gültig ab 15.12.2024
verkehrsunternehmen (EVU) sind in den Regionalen Zu-
sätzen der Betriebszentralen enthalten.
(4) In seiner Funktion als „Hausherr der Betriebszentrale“ ist
dem Leiter der BZ die
- Gesamtverantwortung für die leit - und sicherungs-
technischen Anlagen innerhalb des Hauses BZ sowie
die
- Bestimmungskompetenz gegenüber dem techni-
schen Facilitymanagement für die sonstigen funktio-
nalen Anlagen des „Hauses BZ“
zugeordnet.
(5) Der Betrieb von Mobiltelefonen (GSM/GSM -R) sowie
schnurlosen Telefonen ist in den Bedienräumen der BZ
nicht zugelassen.
(6) BLST sind durchgehend besetzt. Die Besetzung einzelner
Arbeitsplätze wird so geregelt, dass erfahrungsgemäß auf-
tretende Belastungsspitzen bewältigt werden können. Ggf.
werden Assistenten - Arbeitsplätze eingerichtet.
(7) BLST tauschen Meldungen und Informationen zum Be-
triebsablauf mit anderen Leitstellen/EVU aus.
Sie sind deren ausschließliche Ansprechpartner für Ange-
legenheiten der Betriebsdurchführung auf d er jeweiligen
Dispositionsebene. Meldungen und Anordnungen an Mit-
arbeiter der Betriebsstellen erfolgen ausschließlich von der
BZ.
(8) BLST arbeiten mit den Leitstellen/Ansprechpartnern der
EVU zusammen.
Die Leitstellen/Ansprechpartner der E VU organisieren die
Information und Betreuung ihrer Kunden und sind für die
Überwachung, Disposition und Einsatzsteuerung ihrer
Fahrzeuge und Personale zuständig.
(9) Die Betriebsleitstellen können grundsätzlich alle verfügba-
ren Übermittlungswege (z.B. E -Mail, Fax, Telefon) zur
Kommunikation nutzen. Dies gilt auch für die Übermittlung
von Fahrplan-Mitteilungen.
Zur Kommunikation von Informationen im Rahmen der
Störungsdisposition verwenden die Betriebsleitstellen das
Kommunikationsverfahren Betrieb Live . Die EVU sind ver-
pflichtet, das Verfahren zu nutzen.
Hausherren-
funktion
Handy-Verbot
Besetzung
Ansprechpart-
ner
Leitstellen der
EVU
Kommunikation *
*
*
*
*
*
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200
Seite 3
Gültig ab 15.12.2024
Der Zugang zu Betrieb Live ist unentgeltlich. Ein Benut-
zerkonto kann über den zuständigen Vertriebspartner be-
antragt werden.
Die Nutzungsbestimmungen Betrieb Live sind im Internet
abrufbar.
Wesentliche Grundsätze zur Bedienung des Verfahrens
sind im Benutzerhandbuch Betrieb live beschrieben. Das
Benutzerhandbuch ist im Verfahren eingebettet und w ird
bei Bedarf aktualisiert.
Mit Betrieb Live dürfen keine sicherheitsrelevanten Anwei-
sungen oder Handlungen kommuniziert werden. Bilaterale
Absprachen zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen
und der DB InfraGO AG, z.B. in Bezug auf Abweichungen
von einer geplanten Zugcharakteristik, si nd in Betrieb Live
ebenfalls nicht zugelassen.
2 Aufgaben der Betriebsleitstellen
(1) Im Folgenden sind Regeln für die Dispositionsarbeit der
Mitarbeiter der BZ sowie der NLZ definiert.
Der Fahrplan als Produktionsvorgabe bildet die Basis des
Handelns in den BZ sowie der NLZ.
Hinweis:
Das EVU hat dem von der DB InfraGO AG (Bereich Fahr-
plan) angebotenen Fahrplan durch Annahme des Tras-
senangebotes zugestimmt. Alles Handeln in der Dispositi-
on ist daher auf die Einhaltung bzw. Rückkehr zu den Vor-
gaben des Fahrplans auszurichten.
(2) Die NLZ prüft und koordiniert bei Ereignissen mit überre-
gionalen und bahngrenzüberschreitenden Auswirkungen
die erforderlichen Maßnahmen.
In diesem Sinne ist die NLZ zusätzlicher Ansprechpartner
für die Leitstellen a ller EVU mit überregionalen und inter-
nationalen Verkehren sowie für die Eisenbahninfrastruktu-
runternehmen (EIU) im Ausland.
(3) Die BZ überwacht und disponiert die Züge in der Region.
Die Leitstellen der EVU können sich an die Betriebszentra-
le wenden, um Informationen über die Durchführung ihrer
Züge zu erhalten und Anträge zur Durchführung ihrer Zü-
ge zu stellen.
(4) NLZ und BZ beobachten ständig den Betriebsablauf mit
dem Ziel, bei Verspätungen Maßnahmen zu deren Abbau
Grundsatz
Netzleitzentrale
Betriebszentrale
Betriebsablauf
beobachten
*
*
*
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200
Seite 4
Gültig ab 15.12.2024
und zur Vermeidung von Verspätungsübertragungen
durchzuführen. Dabei prüfen sie vorausschauend, ob dis-
positive Maßnahmen erforderlich werden. Sie berücksich-
tigen dabei Anträge anderer Leitstellen, sofern diese den
Interessen anderer EVU/EIU oder der DB InfraGO AG
nicht entgegenstehen.
(5) An Fahrdienstleiter (Fdl) einschließlich örtlich zuständige
Fahrdienstleiter (özF) dürfen durch die Disponenten der
BZ im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit Weisungen
erteilt werden. In fahrdienstliche Zu ständigkeiten darf nicht
eingegriffen werden.
3 Betriebsgeschehen erfassen
(1) Die Einleitung von Maßnahmen erfordert die Kenntnis der
jeweiligen Betriebslage. Diese wird gewonnen durch Er-
fassen und Darstellen des Betriebsgeschehens in den leit-
technischen Systemen der BZ. Die zuständigen Disponen-
ten der BZ werden bei sich abzeichnenden schwierigen
Betriebsverhältnissen sofort unterrichtet.
(2) Für eine planmäßige Abfahrt ist es von größter Bedeu-
tung, dass der Zug rechtzeitig an die DB InfraGO AG
übergeben wird.
Der Zeitpunkt der Übergabe an die DB InfraGO AG ist die
Meldung nach Ril 408.0321 /408.2321, dass der Zug vor-
bereitet ist.
Diese M eldung, auch Zugvorbereitungsmeldung genannt,
muss in der Regel spätestens
- 3 Minuten bei Reisezügen und
- 5 Minuten bei Güterzügen
vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Zuges erfolgen.
(3) Fdl/özF von Streckendispositionsbereichen (Sdb) geben
erste Meldungen an den Zugdisponenten (Zd) oder
Zuglenker (Zlr) ab.
Fdl/özF außerhalb von Sdb geben erste Meldungen an
den Bereichsdisponenten (Bd) ab.
Leitstellen der EVU informieren die BZ über alle Störungen
und sonstigen Einflüsse aus ihrem Bereich, d ie den Be-
triebsablauf behindern könnten.
Hinweis:
Davon unbenommen sind die Meldungen, die der Trieb-
Zusammenar-
beit mit Fdl
Betriebslage
Zugvorberei-
tungsmeldung
(ZVM)
Erstmeldungen
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200
Seite 5
Gültig ab 15.12.2024
fahrzeugführer auf der Grundlage der Richtlinie 408 .21-27
an den Fdl abzugeben hat.
(4) Aufgrund geänderter Verhältnisse notwendige Ergän-
zungs- sowie Abschlussmeldungen werden von
- Fdl/özF,
- Zd,
- der Notfallleitstelle,
- Leitstellen der EVU und EIU,
- sowie ggf. weiteren Stellen
an den Bd gegeben.
Hinweis:
Bei online-Zugdisposition melden Fdl/özF an den Zd.
(5) Die BZ gibt bei Unregelmäßigkeiten, die den Betriebsab-
lauf behindern, Erst-, Ergänzungs- und Abschlussmeldun-
gen zeitnah an die betroffenen EVU ab. Bei Ereignissen
mit absehbar überregionalen Auswirkungen meldet die BZ
zusätzlich an die NLZ und die Nachbar-BZ.
(6) Bei öffentlichkeitswirksamen Unregelmäßigkeiten unter-
richtet die BZ die Medien über die Konzernkommunikation.
4 Dispositive Maßnahmen
Hinweis:
Die BZ sind bestrebt, alle nachstehend aufgeführten Maß-
nahmen mit den EVU abzustimmen, d.h. die Interessen
der EVU zu berücksichtigen. Der Letztentscheid liegt aber
grundsätzlich bei den BZ.
(1) Folgende Möglichkeiten sind je nach Lage des einzelnen
Falles durch die Beteiligten bzw. Betroffenen zu prüfen:
- Entlasten von Strecken und Knoten mit einge-
schränkter Durchlassfähigkeit durch Ausschluss zu-
sätzlicher Trassen sowie ggf. die Verringerung der
bereits vergebenen Trassen in Absprache mit de m
Bereich Fahrplan,
- Unterbrechen von Bau - und Instandhaltungsarbeiten
zur kurzfristigen Leistungssteigerung von Bahnhöfen
und Strecken,
- Stellen von Ersatz triebfahrzeugen und personal bei
Störungen und kurzfristigem Ausfall,
- Ändern von Fahrzeug- / Personal-Umläufen,
Ergänzungs-
und Ab-
schlussmeldun-
gen
Informations-
pflicht der BZ
Kommunikation
mit Medien
Allgemeine dis-
positive Maß-
nahmen
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200
Seite 6
Gültig ab 15.12.2024
- Vereinigen von Zügen,
- Bestellen zusätzlicher Tfz und Personale.
(2) Die ausgewählten Maßnahmen werden zwischen den
Leitstellen der betroffenen EVU/EIU und der BZ abge-
stimmt. Sie werden in den Dispositionsunterlagen doku-
mentiert.
(3) Zusätzlich zu den allgemeinen dispositiven Maßnahmen
kann auf Initiative des EVU oder Vorschlag der BZ in ge-
genseitiger Abstimmung Folgendes veranlasst werden:
- Einleiten von Evakuierungsmaßnahmen,
- In Kraft setzen vorbereiteter (bzw. Treffen weite rer)
Entlastungsmaßnahmen,
- Ausfall/Durchlauf von Kurswagen,
- Besondere Wartezeitregelungen,
- Ersatzverbindungen mit anderen verfügbaren Regel-
leistungen ggf. zusätzliche Halte,
- Vorzeitiges Enden und Wenden von Zügen,
- Koordinieren von betrieblichen Ersatzmaßna hmen
bei Streckensperrungen.
(4) Die EVU melden Abweichungen von den Zugbildungsplä-
nen, z.B. umgekehrte Reihung, abweichende Kurswagen-
führung, fehlende Wagen (Steuerwagen, Wagen ohne
Notbremsüberbrückung), an den Bd, wenn die se netzrele-
vante betriebliche Maßnahmen erfordern.
(5) Kurzfristige Anträge auf zusätzliche n Halt von Reise- oder
Güterzügen richtet das EVU an den Bd. Dieser prüft die
Anträge auf Trassenverträglichkeit.
Er dokumentiert die Entscheidung, er teilt eine Bearbei-
tungsnummer und verständigt den zuständigen Fdl unter
Angabe der aktuellen Zuglänge.
Hinweis:
Der Antrag des EVU auf zusätzlichen Halt muss die aktu-
elle Zuglänge enthalten. Die Verständigung der Zugperso-
nale über einen zusätzlichen Halt l iegt in der Verantwor-
tung des jeweiligen EVU.
(6) Kurzfristige Anträge auf Ausfall eines geplanten Halts von
Reise- oder Güterzügen richtet das EVU an den Bd. Der
Bd verständigt den zuständigen Fdl über den Ausfall des
geplanten Halts. Das EVU verständigt den Tf.
Abstimmung
Betriebliche
Disposition der
Reisezüge
Abweichungen
von Zugbil-
dungsplänen
Zusätzlicher
Halt
Ausfall geplan-
ter Halt
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200
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Gültig ab 15.12.2024
Ist aufgrund der aktuellen Betriebssituation ein kurzfristiger
Ausfall eines geplanten Halts erforderlich (z. B. ein nutzba-
rer Bahnsteig kann aufgrund einer Infrastruktureinschrän-
kung nicht erreicht werden , behördliche Anordnung) , in-
formiert der Bd das zuständige EVU und stimmt sich mit
diesem ab. Der Bd verständigt den zuständigen Fdl und
veranlasst die Information des Tf.
Hinweis:
In beiden Fällen obliegt dem EVU die Verantwortung für
die rechtzeitige Verständigung der für die Reisendenin-
formation zuständigen Stellen.
(7) Der Bd erhält von den EVU Meldungen bei abweichenden
Zugpersonal-Regelungen, wenn durch ihn netzrelevante
betriebliche Maßnahmen zu treffen sind.
(8) Zusätzlich zu den allgemeinen dispositiven Maßnahmen
kann auf Initiative des EVU oder Vorschlag der BZ ggf . in
gegenseitiger Abstimmung Folgendes veranlasst werden:
- Anbieten von Zügen zwischen Infrastrukturbetreibern
außerhalb planmäßiger Anbieteverfahren,
- Zurückhalten von Güterzügen mit Angabe der vsl.
Zeitdauer und des Grundes,
- Abspannen von Zügen,
- Freifahren von Bahnhöfen bei nicht zeitgerechter Ab-
fuhr von Zügen,
- großräumiges Umleiten von Zügen.
Zugpersonal
(Zp)
Betriebliche
Disposition der
Güterzüge
Richtlinie
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG
420.0200A01
Seite 1
Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther Gültig ab 15.12.2024
1 Allgemeines
(1) Mit dem Störungsmanagement Betriebsleit stellen (BLST)
sollen im Bereich der
DB InfraGO AG gesamt Ereignisse
mit erheblichen Auswirkungen auf den Bahnbetrieb unter
Beteiligung von Entscheidungsträgern mit entsprechender
Kompetenz dispositiv beherrscht, zusätzliche erforderliche
Arbeitskapazitäten bereitgestellt und die Einbeziehung von
Mitarbeitern mit entsprechender Fachkompetenz gewähr-
leistet werden. Die unmittelbaren dispositiven Aufgaben
werden weiterhin von den dafür verantwortlichen Stellen
wahrgenommen.
Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf den Bahnbe-
trieb sind z. B.
- größere Unregelmäßigkeiten am Fa
hrweg oder
an Fahrzeugbaureihen,
- gefährliche Ereignisse,
- gefährliche
Eingriffe in den Bahnbetrieb,
- Arbeitskampfmaßnahme
n,
- Ausfall von
BZ-Komponenten,
- Witterungseinflüsse, wie bspw.
- starke Schn
eefälle,
- starke Schneeverwehungen,
- starker Frost, Eisregen,
- orkanartige Stürme,
- starke Nied
erschläge, Hochwasser.
Bei Ereignissen mit darauf zurückzuführenden massiven,
netzübergreifenden Störungen im Ei
senbahnverkehr gilt für
den Betriebsführer und für alle beteiligten Geschäftsfelder
(GF) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU):
Vorrang bei allen Entscheidungen haben die Maßnah-
men, die notwendig sind, um den Eisenbahnverkehr
wiederaufzunehmen/weiterzuführen.
Grundsatz
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG
420.0200A01
Seite 2
Gültig ab 15.12.2024
Hinweis:
Die Befreiung von Reisenden aus Zwangslagen (liegenge-
bliebener Reisezug) hat insbesondere bei Dunkelheit und
extremen Witterungsbedingungen Vorrang vor der Wie-
deraufnahme/Weiterführung des Eisenbahnverkehrs. Es
sind die Regelungen gemäß Richtlinie 420.0290 zu beach-
ten.
(2) Ziel des Störungsmanagements ist es, die erfo
rderlichen
Maßnahme
n zur geordneten Einstellung, Weiterführun g
oder Wiederaufnahme
des Bahnbetriebs zu koordinieren
und zeitnah umzusetzen.
(3) Das Störungsmanagement ist auf d
en territorialen Zustän-
digkeitsbereich einer Region anzuwenden. Sind mehrere
Regionen der DB InfraGO AG betroffen, so wird das Stö-
rungsmanagement auf diese erweitert und zentral koordi-
niert. Bei der Betroffenheit nur einzelner Netze innerhalb ei-
ner Region kann die Stufe 0 auch nur für diese ausgerufen
werden.
2 Stufenplan Störungsmanagement
(1) Die Auswirkungen der Ereignisse auf den Betriebsablauf
sind Kriterien für folgend
en Stufenplan:
0 Maßnahmen zur Vorbereitung bei sich
anbah-
nenden größeren infrastrukturbezogenen Ein-
schränkung
en
1
Punktuelle Einzelstörung(en) mit regionaler
Auswirkung auf den Betriebsablauf
2 Störung(en) mit überregionaler Auswirkung
auf den Betriebsablauf
3 Störung(en) mit erheblicher überregionaler
Auswirkung auf den Betriebsablauf
(2) Die Betriebsleitstellen der DB InfraGO AG beobachten fort-
laufend Anzeichen, welche auf die Entwicklung größerer
infrastruktur
bezogener Störungen hindeuten könnten.
Diese Aufgabe wird vom
Netzkoordinator der BZ (Betriebs-
zentrale) bzw. der (Netzleitzentrale) NLZ wahrgenommen,
es sei denn, in den Regionalen oder Zentralen
Zusätzen
zur Richtl
inienfamilie 420 sind abweichende R egelungen
getroffen. Es sind alle zur Verfügung stehenden Möglich-
keiten zu
nutzen, um Informationen über die weitere Ent-
wicklung zu erlangen (z.B. Rundfunk, Fernsehen, Internet).
Geltungsbereich
Stufenplan
Lagebeobach-
tung
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*
*
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*
*
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*
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*
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG
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Gültig ab 15.12.2024
Hinweis:
Die Lagebeobachtung der BZ/NLZ entbindet die EVU nicht
von der eigenen Beobachtung.
(3) Stufe 0 Maßnahmen zur Vorbereitung
Bei Anzeich
en, welche auf die Entwicklung einer größeren
infrastrukturbezogenen Störung hindeuten, z.B.
- Unwetterwarnungen,
- Hochwasservorhersagen,
- Verdacht auf organisiert
e Fremdeinwirkung,
- Pandemien,
- Sonstige drohende Einschränkung
en der Infra-
struktur der DB InfraGO AG.
Bei regionaler Betroffenheit wird die Stufe 0 durch die ent-
sprechende Region (Betriebszentrale) in Absprache mit der
Netzleitzentrale ausgerufen.
Bei zu erwartender überregionaler Betroffenheit wird die
Stufe 0 durch die Netzleitzentrale in Absprache mit den be-
troffenen Regionen ausgerufen.
Die Stufe 0 ist rechtzeitig anzukündigen. Dies bedeutet,
dass der Eintritt zu einem definierten Zeitpunkt erfolgt (z.B.
am Folgetag zu einer bestimmten Uhrzeit). Ziel ist die volle
Einsatzbereitschaft der Betroffenen zum Eintritt der Stufe 0.
Die Geltungsdauer der Stufe 0 ist möglichst bei Ausrufung
dieser zeitlich zu begrenzen. Sollte dies nicht möglich sein,
muss die Stufe 0 nach Wegfall des Anlasses durch den
Ausrufenden zeitnah aufgehoben werden.
Aus den durch die fortwährende Lagebeobachtung gewon-
nenen Erkenntnissen heraus sind bereits dispositive Vor-
sorgemaßnahmen zu ergreifen, wie z.B.
- Regionale und/oder zentrale Telefonkonferenzen mit
allen am Bahnbetrieb beteiligten Stel
len, EVU und der
NLZ zur Abstimmung von Maßnahmen aufgrund der
zu erwartenden Ereignisse.
Hinweis:
Bei erkennbar überregio
nalen Auswirkungen kann eine Ein-
ladung durch die NLZ erfolgen.
Stufe 0
Ausrufung der
Stufe 0
Ankündigung
der Stufe 0
Geltungsdauer
der Stufe 0
Dispositive
Vorsorgemaß-
nahmen
*
*
*
*
*
*
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(4) Stufe 1 - Punktuelle Einzelstörung(en)
Folgende Kriterien gelte
n als Richtwert:
- Das geplant
e regionale Betriebsprog ramm kann nur
mit erheblichen Einschr
änkungen durchgeführt wer-
den,
- die Abstimmung und Abwicklung
des angep assten
Betriebspro
gramms erfordern einen erhöhten Kom-
munikationsbedarf zwischen allen betroffenen Pro-
zessbeteiligten.
Hinweis:
Bei einer p
unktuellen Störung, mit Auswirkungen auf das
regionale Betriebsprogramm mehrerer Regionen, kann die
Telefonkonferenz auch durch die NLZ eingeladen und mo-
deriert werden (z.B. bei einer Störung an der Regionen-
grenze).
Eine verstärkte Kommunikation und gemeinsame Abstim-
mung von Betriebsprogrammen, insbesondere durch Tele-
fonkonferenzen, um den EVU und weiteren Fach- und Ge-
schäftsbereichen eine übergreifende Abstimmungsplatt-
form zu bieten.
(5) Stufe 2 - Störung(en) mit überregionalen Auswirkungen
Folgende Kriterien gelten als Richtw
ert:
- Das geplante Betriebsprogramm kann regional nicht
bzw. nur mi
t erheblichen Einschränkungen durchge-
führt werden, ggf. mit Auswirkungen auf weitere Regi-
onen,
- die Bewältigung des Ereignisse
s und die Aufrechter-
haltung des Zugbetriebs erfordern eine schwerpunkt-
bezogene Teilbesetzung des Arbeitsstabs,
- die Abstimmung und
Abwicklung des Ereignisses
erfordern einen erhöhten Kommunikationsbedarf
zwischen al
len betroffenen Prozessbeteiligten,
- das Ereignis erfordert eine umfassende Koordination
mit EVU un
d anderen EIU sowie eine kontinui erliche
und intensive Kommuni
kation mit allen relevanten in-
ternen und externen Beteiligten (z. B. Presse, Behör-
den, Verbände).
Stufe 1
Definition /
Kriterien
Maßnahmen
Stufe 2
Definition /
Kriterien
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
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Gültig ab 15.12.2
024
Einrichten des regionalen Arbeitsstabs Stufe 2/Einrichten
des zentralen Arbeitsstabs Stufe 2.
(6) Stufe 3 - Störung(en) mit erheblicher, überregionaler
Auswirkung
Folgende Kriterien gelten als Richtwert:
- Es besteht eine netzweite Einschränkung des Be-
triebsprogramms,
- die Bewältigung des Ereignisses und Aufrechterhal-
tung des Zugbetriebs erfordern eine gewerkeübergrei-
fende Vollbesetzung des Arbeitsstabs,
- das Ereignis erfordert eine umfassende, überregio-
nale Koordination mit EVU und anderen EIU (inkl.
Nachbarbahnen) sowie eine kontinuierliche und inten-
sive Kommunikation mit allen relevanten internen und
externen Beteiligten,
- die Abstimmung und Abwicklung des Ereignisses er-
fordern einen hohen Kommunikationsbedarf zwischen
allen betroffenen Prozessbeteiligten.
Einrichten des regionalen Arbeitsstabes Stufe 3 sowie des
zentralen Arbeitsstabes Stufe 3.
3 Grundsätzliche Organisation
(1) Die Arbeitsstäbe haben die Aufgabe, durch die Bündelung
von Kompetenzen schnellstmöglich auf auftretende Ereig-
nisse zu reagieren und die aus den Ereignissen heraus re-
sultierenden Aus
wirkungen zu vermeiden oder weitgehend
zu reduzieren.
Sie bündeln die Maßnahmen zur Entscheidungsfindung in-
nerhalb der DB InfraGO AG in Zusammenarbeit mit
anderen Geschäftsbereichen (GB) und den
betroffenen EVU und sorgen für die zeit- und
sachgerechte Steuerung von relev anten Informationen.
Die Arbeitsaufnahme und auch die Auflösung der
regionalen und zentralen Arbeitsstäbe ist der NLZ
und dem DB-Lagezentrum der Konzernsicherheit
bekanntzugeben.
Die Arbeitsstäbe werden grundsätzlich im Lagezentrum
der BZ bzw. der NLZ eingerichtet.
Maßnahmen
Stufe 3
Definition /
Kriterien
Maßnahmen
Arbeitsstäbe
*
*
*
*
*
*
*
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG
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Gültig ab 15.12.2024
(2) Mitglieder in den Arbeitsstäben leisten ihre Arbeitsbeiträge
und aufgaben eigenverantwortlich. Sie müssen die erfor-
derliche Kompetenz und Befugnis für weitreichende und
einschneidende Entscheidungen innerhalb ihres Arbeitsge-
bietes besitzen.
(3) Die Aufgaben zwischen BZ, NLZ und Arbeitsstab sind klar
abzugrenzen. Dabei bleibt die Dispositionstätigkeit im vol-
len Umfang bei der BZ/NLZ. Bei überregionalen Auswirkun-
gen werden die dispositiven Maßnahmen durch die NLZ ko-
ordiniert.
(4) Außerhalb der Dispositionstätigkeit liegende Maßnahmen
werden bei überregionalen Auswirkungen durch den zent-
ralen Arbeitsstab koordiniert und intensiv mit den regiona-
len Arbeitsstäben ausgetauscht. Diese koordinieren die
Umsetzung der getroffenen Entscheidungen in den jeweili-
gen Regionen.
(5) Die Arbeitsstäbe koordinieren und treffen grundsätzliche
Entscheidungen, die über die fachliche Zuständigkeit der
Betriebsleitstellen der DB InfraGO AG hinausgehen. Hierzu
zählen insbesondere folgende Aufgaben:
- Grundsätzliche Prioritätensetzung/Koordination,
- Generieren und Kommunizieren von Lageinfor-
mationen,
- Erarbeiten und Umsetzen einer Strategie zur
Bewältigung des Ereignisses,
- Anforderung von Hilfeleistung für Entstörung,
- Koordination von Hilfeleistungen durch Dritte,
- Koordination der Maßnahmen mit EVU und an-
deren EIU,
- grundsätzliche Abstimmung mit Dritten,
- Unterrichtung/Berichtswesen.
4 Einbeziehung der EVU und anderer Ge-
schäftsfelder des Konzerns
(1) Der Leiter des Arbeitsstabs veranlasst unverzüglich die In-
formation aller Beteiligten (betroffene Fachbereiche, EVU,
GF) über die Einrichtung eines Arbeitsstabes in der Be-
triebsleitstelle.
Kompetenzen
Zusammenar-
beit mit BZ/NLZ
Zusammenar-
beit zentraler/re-
gionaler
Arbeitsstab
Aufgaben der
Arbeitsstäbe
Information
*
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG
420.0200A01
Seite 7
Gültig ab 15.12.2024
Die Kommunikation erfolgt über einen festgelegten Kom-
munikationsplan. Dabei ist der zentrale Kommunikations-
plan zu berücksichtigen.
Hinweis:
Die Information der EVU kann unter Zuhilfenahme der Ver-
fahren „BZ-Info“ und „Betrieb Live“ erfolgen.
(2) Über die Einrichtung von Arbeitsstäben bei den
jeweiligen
Leitstellen o
der die Teilnahme an den Arbeitsstäben der DB
InfraGO AG entscheide
n die EVU in eigener Verantwor-
tung.
Eine Beteilig
ung bei Nichtpräsenz vor Ort erfolgt über regel-
mäßige Telefonkonferenzen.
(3) Ihre
Arbeitsergebnisse (Lösungen, Entscheidungen) stim-
men die eingerichteten Arbeitsstäbe im Rahmen der sonst
üblichen Zusammenarbeit der beteiligten EVU untereinan-
der ab.
Beteiligung
EVU/Verantwor-
tung der EVU
Abstimmung
*
Richtlinie
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Zugdisposition durchführen
420.0201
Seite 1
Fachautor: I.NBB 321; Michael Claus; Tel.: (955) 31471 Gültig ab 12.12.2021
1 Dispositionsziele und regeln
(1) Die Regeln dieses Abschnittes gelten gleichermaßen für
die Mitarbeiter der Betriebszentralen (BZ), der Netzleitzen-
trale (NLZ) und für die Fahrdienstleiter (Fdl) der DB Netz
AG.
(2) Bei der Durchführung von Zügen g ilt als übergeordnetes
Ziel die Gewährleistung einer maximalen Betriebsqualität
zur Erreichung einer hohen Gesamtplanmäßigkeit.
(3) Bei Planabweichungen gelten für die Reihenfolge der Zü-
ge folgende Dispositionsziele:
a) Für die Regeldisposition
- Erhaltung bzw. Wiederherstellung der
Planmäßigkeit aller Züge.
Anmerkung:
Regeldisposition = Das geplante Betriebsprogramm
ist fahrbar.
b) Für die Störungsdisposition
- Maximale Ausnutzung der Kapazität von
Strecken und Knoten,
- Schnellstmögliche Wiederherstellung des
Regelzustandes in der Betriebsführung.
Anmerkung:
Störungsdisposition = Das geplante Betriebspr o-
gramm ist nicht bzw. nur mit Einschränkungen fahr-
bar.
Um diese Ziele zu erreichen, gelten folgende Dispositions-
regeln:
1. Dringliche Hilfszüge haben Vorrang vor ande-
ren Zügen.
2. Züge des Schienenpersonenfernverkehrs
(SPFV) mit sehr hoher Priorität (Marktseg-
ment „Express“) haben Vorrang vor allen Zü-
gen außer Dringlichen Hilfszügen.
3. Züge des Schienengüterverkehrs (SGV) mit
sehr hoher Priorität (Marktsegment „Express“)
haben Vor rang vor allen Zügen außer Dringli-
chen Hilfszügen und Zügen des SPFV mit sehr
hoher Priorität.
Allgemeines
Ziel
Reihenfolge der
Züge
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Zugdisposition durchführen
420.0201
Seite 2
Gültig ab 12.12.2021
4. Züge des SGV mit hoher Priorität (Marktseg-
ment „Schnell“) haben Vorrang vor Zügen des
SGV außer denen mit sehr hoher Priorität.
5. Unter Punkt 1 bis 4 nicht separat genannte Zü-
ge sind untereinander ebenfalls als gleichwertig
zu betrachten.
6. Bei gleichwertigen Zügen haben schneller fah-
rende Züge grundsätzlich Vorrang vor langs a-
mer fahrenden Zügen (Reisegeschwindigkeit).
Anmerkung:
Die Reisegeschwindigkeit bezeichnet die mittle-
re Geschwindigkeit eines Zuges zw ischen Be-
triebsstellen in denen die Reihenfolge der Züge
geregelt werden kann, unter Berücksichtigung
aller (geplanten) Fahr- und Haltezeiten. Für den
Disponenten sind unte rschiedliche Reisege-
schwindigkeiten an den Neigungen der Zeit -
Wege-Linien erkennbar. Unterschiedliche Rei-
segeschwindigkeiten können zu Zugfolgekon-
flikten und Zusatzverspätungen führen.
7. Züge auf besonderen Schienenwegen haben
auf diesen Strecken Vorrang vor anderen Zü-
gen, sofern sie Verkehrsleistungen erbringen,
für welche die besonderen Schienenwege aus-
gewiesen sind. Davon ausgenommen sind
Dringliche Hilfszüge . Einzelheiten zu den be-
sonderen Schienenwegen sind in den Nut-
zungsbedingungen Netz geregelt.
Vor Plan fahrende Züge dürfen andere Züge grundsätzlich
nicht verspäten.
Abweichungen von den Dispositionsregeln entscheidet der
Netzkoordinator.
(4) Das Anrecht auf eine betriebl iche P riorisierung der Züge
mit hoher bzw. seh r hoher Priorität (gemäß Dispositions-
regeln 2 bis 4) wird bei Abweichungen von der Zugcharak-
teristik mit negativer Wirkung auf die Einhaltung der Fah r-
zeiten verwirkt. Die dispositive Behandlung erfolgt gemäß
den Dispositionsregeln 5 und 6.
Abweichungen
von der Zug-
charakteristik
*
*
Richtlinie
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen;
Dispositionsvereinbarungen
420.0202
Seite 1
Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther Gültig ab 15.12.2024
1 Vereinbarungen zur betrieblichen Disposi-
tion
(1) Die EVU haben die Möglichkeit, untereinander Vereinb a-
rungen zur betrieblichen Disposition von einzelnen ihrer
Züge für konkrete Knoten oder Streckenabschnitte bei
wiederholt auftretenden Planabweic hungen zu treffen.
Diese Vereinbarungen müssen zwischen den beteiligten
EVU einvernehmlich geschlossen und in schrif tlicher Form
an die gemäß der Regionalen Zusätze für den jeweiligen
Knoten oder Streckenabschnitt zuständige BZ gerichtet
werden. Die BZ üb erprüft diese Vereinbarungen auf b e-
triebliche Durchführbarkeit, insbesondere darauf, ob ggf.
weitere EVU von den Auswirkungen betroffen sein kön n-
ten.
Anmerkung:
Ebenso kann ein EVU eine Festlegung für die betriebliche
Disposition seiner eigenen Züge unter einander der B e-
triebszentrale übergeben, sofern keine weiteren EVU b e-
troffen sind.
(2) Die EVU veranlassen den Abschluss einer Vereinb arung
zur betrieblichen Disposition in eigener Verantwortung.
(3) Zwischen EVU abgeschlosse ne Dispositionsvereinbaru n-
gen werden in der Reihenfolge des Eingangs bei der BZ
bearbeitet. Stehen neue Anträge in Konkurrenz zu b ereits
abgeschlossenen Vereinbaru ngen oder wurden nicht alle
betroffenen EVU beteiligt, werden diese abgelehnt und tre-
ten nicht in Kraft. Die BZ verständigt hierüber die beteili g-
ten EVU.
(4) Auf Wunsch der beteiligten EVU u nterstützt die BZ im
Rahmen ihrer Möglichkeiten (z. B. durch Bereitstellung
von Daten , Herstellen des Erstkontakts, Beratung und
Moderation).
Voraussetzung für die Unterstützung durch die BZ ist die
Aufhebung von Geschäftsgeheimnissen durch die EVU in
Bezug auf den konkreten Einzelfall.
Sie erfolgt im Interesse der beteiligten EVU unabhängig
und in gleicher Weise.
Allgemeines
Veranlassung
Konsens mit
allen EVU
Unterstützung
durch die BZ
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen;
Dispositionsvereinbarungen
420.0202
Seite 2
Gültig ab 15.12.2024
(5) Die Vereinbarungen gelten max imal für die Dauer einer
Netzfahrplanperiode.
(6) Die Dispositionsvereinbarungen finden in der betriebl ichen
Durchführung nur Berücksichtigung, sofern keine sachl i-
chen Gründe entgegenstehen. Dies können sein
- geänderte Fahrzeiten bei Zügen des Netzfahrplans,
- das Verkehren von Zügen im Rahmen des Gelege n-
heitsverkehrs,
- Einschränkungen der Infrastruktur aufgrund von St ö-
rungen,
- Einschränkungen der Infrastruktur aufgrund von
Bauarbeiten.
Anmerkung:
Ist eine Dispositionsvereinbarung infolge einer Änderung
des Netzfahrplans nicht mehr durchführbar, so ist sie für
die weitere Netzfahrplanperiode außer Kraft gesetzt.
(7) Der Inhalt jeder Vereinbarung wird im Teil 1 der Region a-
len Zusätze zur Richtlinie 420 der jeweiligen BZ veröffen t-
licht und kann damit von allen EVU eingesehen werden.
Dauer
Dispositive
Durchführung
Veröffentli-
chung der Ver-
einbarungen
Richtlinie
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen;
Dispositionskonzepte vorbereiten und anwenden
420.0207
Seite 1
Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther; E-Mail: [REDACTED] Gültig ab 14.12.2025
1 Allgemeines
(1) Die DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg (im Weite-
ren DB InfraGO AG) definiert auf stark belasteten Strecken
und Knoten besondere Szenarien für operative Einschrän-
kungen der Verfügbarkeit der Infrastruktur. Für diese Sze-
narien werden Dispositionskonzepte vorbereitet .
Diese Konzepte werden bei Eintritt des definierten Szena-
rios durch die Disponenten
- der Betriebszentrale (BZ) und Netzleitzentrale (NLZ),
- der Leitstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen
(EVU) und
- anderer Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU)
angewendet und dienen der Standardisierung der Disposi-
tionsverfahren zur raschen Stabilisierung der Betriebsfüh-
rung sowie zur Vereinfachung und Beschleunigung der
Kommunikation der zu treffenden dispositiven Maßnah-
men.
(2) Enthalten sind
- Hinweise und Regeln zur Disposition der Linien - und
Taktverkehre im Schienenpersonennahverkehr
(SPNV) und Schienenpersonenfernverkehr (SPFV),
- Hinweise und Regeln zur Disposition des Schienengü-
terverkehrs (SGV) sowie Übersichten über potenzielle
Umleitstrecken unter Angabe der jeweiligen Stre-
ckencharakteristik und Rückstaukapazitäten.
(3) Die Dispositionskonzepte werden jeweils auf Grundlage ei-
ner Netzfahrplanperiode herausgegeben.
2 Erstellung und Abstimmung
(1) Die Erstellung und Aktualisierung der Dispositionskon-
zepte“ erfolgt
- für den SPNV und SPFV durch die Betriebszentralen
der DB InfraGO AG in enger Zusammenarbeit mit den
sich beteiligenden EVU und ggf. betroffenen Nachbar-
EIU,
- für den SGV durch die Netzleitzentrale in enger Zu-
sammenarbeit mit den BZ, den sich beteiligenden
EVU und ggf. betroffenen Nachbar EIU.
Zweck
Inhalt
Gültigkeitszeit-
raum
Erstellung
*
*
*
*
*
*
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen;
Dispositionskonzepte vorbereiten und anwenden
420.0207
Seite 2
Gültig ab 14.12.2025
(2) Die Beteiligung der EVU erfolgt auf freiwilliger Basis.
(3) Durch die DB InfraGO AG werden die EVU jährlich spätes-
tens zu Beginn des dritten Quartals dazu eingeladen, sich
an der Erstellung bzw. Aktualisierung der Dispositionskon-
zepte zu beteiligen.
Für die vorgegebenen Szenarien entwickeln die EVU eigen-
verantwortlich Maßnahmen, stimmen diese mit der jeweili-
gen BZ bzw. im SGV mit der NLZ ab und übersenden sie
über die elektronische Anwendung „Disko“ an die DB In-
fraGO AG.
Die Koordination und abschließende Bearbeitung der Dis-
positionskonzepte erfolgt durch die jeweilige BZ bzw. der
NLZ. Bei BZ übergreifenden Szenarien im SPNV / SPFV
sind die benachbarte BZ sowie die NLZ einzubinden. Erfor-
derliche Anpassungen werden mit den betroffenen EVU ab-
gestimmt.
(4) Der Abstimmungsprozess ist durch die Betriebszentralen
bzw. die Netzleitzentrale zu dokumentieren.
(5) Die Veröffentlichung an die EVU erfolgt spätestens zwei
Wochen vor Beginn der jeweiligen Netzfahrplanperiode
über die elektronische Anwendung „Disko“.
Für den SGV ist zusätzlich ein Handbuch im Internet aufruf-
bar.
Die interne Verteilung der Dispositionskonzepte obliegt den
jeweiligen Unternehmen und Organisationseinheiten in ei-
gener Verantwortung.
(6) Erforderliche unterjährige Änderungen werden in Abspra-
che zwischen den Beteiligten durchgeführt.
3 Anwendung
(1) Die Anwendung der Dispositionskonzepte für den SPV wird
durch den Netzkoordinator (Nk) der BZ in Abstimmung mit
den betroffenen EVU und bei überregional wirkenden Dis-
positionskonzepten mit den betroffenen BZ, der NLZ sowie
dem benachbarten EIU in Kraft bzw. außer Kraft gesetzt.
Die Anwendung der Dispositionskonzepte für den SGV wird
durch den Netzkoordinator (Nk) der NLZ in Abstimmung mit
den betroffenen EVU, den betroffenen BZ sowie den be-
nachbarten EIU in Kraft bzw. außer Kraft gesetzt.
Beteiligung
Abstimmung
Dokumentation
Veröffentli-
chung
Unterjährige Än-
derungen
In- / Außerkraft-
setzung
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
Richtlinie
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen;
Dispositionskonzepte vorbereiten und anwenden
420.0207
Seite 3
Gültig ab 14.12.2025
EVU können Empfehlungen zur Inkraftsetzung ausspre-
chen. Der Letztentscheid obliegt dem Nk der BZ/NLZ.
Die In- bzw. Außerkraftsetzung kann vollständig oder teil-
weise erfolgen. Von den Dispositionskonzepten abwei-
chende dispositive Maßnahmen sind operativ zwischen den
Beteiligten abzustimmen.
Hinweis:
Bei Bauarbeiten oder sonstigen , parallel wirkenden länger
andauernden Einschränkungen der Infrastruktur kann die
Inkraftsetzung möglicherweise nicht oder nur mit Änderun-
gen erfolgen.
(2) Der Nk informiert die beteiligten EVU und EIU sowie die
Disponenten der BZ über die In- bzw. Außerkraftsetzung.
Die Bereichs- und Zugdisponenten informieren die beteilig-
ten Fahrdienstleiter.
(3) Die erforderlichen dispositiven Maßnahmen zur Überleitung
in das Betriebsprogramm gemäß Dispositionskonzept so-
wie die Rückkehr zum Regelbetrieb werden zwischen den
Beteiligten gesondert abgestimmt.
(4) Für Züge , Linien oder Streckenabschnitte , die nicht Be-
standteil des Dispositionskonzeptes sind, werden die dispo-
sitiv erforderlichen Maßnahmen operativ zwischen dem je-
weiligen EVU und der BZ / NLZ abgestimmt.
Bekanntgabe
Ein- und Aus-
schwingphase
Nicht enthaltene
Züge
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen -
Abstellung und Rückstau von Zügen disponieren
420.0209
Seite 1
Fachautor: V.IWB 42; Oliver Günther; E-Mail: [REDACTED] Gültig ab 15.04.2026
1 Züge auf Betriebsführungsgleisen
(1) Bei kurzfristig auftretender Einschränkung der Verfügbar-
keit der DB InfraGO-Infrastruktur oder fremder Infrastruktur,
sowie auch aus anderen als infrastrukturbezogenen Grün-
den, kann das Zurückhalten von nicht mit Personen besetz-
ten Zügen durch den Bereichs disponenten (Bd) oder den
Zugdisponenten (Zd) in Abstimmung mit de n Eisenbahn-
verkehrsunternehmen (EVU) veranlasst werden.
Bd und Zd nutzen dazu geeignete Betriebsführungsgleise.
Das EVU wird zeitnah verständigt.
(2) Betriebsführungsgleise sind:
- durchgehende Hauptgleise sowie
sonstige Hauptgleise (Überholungs - Kreuzungs-
gleise).
(3) Auf Betriebsführungsgleisen stehende Züge werden unter-
schieden nach:
a) Rückstauzügen, die aus netzverursachten Gründen
abgespannt sind bzw. nicht gefahren werden können
(wegen eingeschränkter Fahrwegverfügbarkeit). Da-
bei wird ein Zug so lange als zurückgestaut betrachtet,
bis wieder freie Trassenkapazität zur Verfügung steht.
Das EVU muss dann veranlassen, dass der Zug inner-
halb einer angemessenen Frist abgefahren wird. Den
vorgesehenen Abfahrtszeitpunkt teilt das EVU der BZ
mit.
b) abgestellten Zügen, die aus anderen als netzverur-
sachten Gründen abgespannt sind bzw. nicht gefah-
ren werden können. Dazu gehören auch Züge, die we-
gen
- Weigerung durch Nachbarbahnen (EVU, Eisen-
bahninfrastrukturbetreiber (EIU)) oder
- EVU-bedingter Verzögerungen in der Weiterbe-
förderung stehen
oder
- Störungen an Fahrzeugen abgestellt wurden.
(4) Muss ein Zug gemäß einer der Gründe i n Abschnitt 1 (3)
zurückgehalten werden, informiert die DB InfraGO AG das
EVU unverzüglich textlich (z.B. per E-Mail) über den Abstel-
lort, den Abstellgrund sowie die verworfenen und ggf. be-
stehenden Möglichkeiten einer Weiterfahrt. Diese
Züge zurückhal-
ten
Betriebsfüh-
rungsgleise
Stehende Züge
und Fahrzeuge
Information zu
zurückgehalte-
nen Zügen
*
*
*
*
*
*
*
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen -
Abstellung und Rückstau von Zügen disponieren
420.0209
Seite 2
Gültig ab 15.04.2026
Erstinformation an das EVU muss immer erfolgen und wird
in der Regel durch den Bd der Betriebszentralen (BZ) über-
geben. Der Bd ist bis zur Weiterfahrt eines zurückgehalte-
nen Zuges der Ansprechpartner für das EVU. Mit der Erst-
information werden die zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung
stehenden Informationen an das EVU übergeben und dem
EVU, soweit zu diesem Zeitpunkt möglich, Lösungsvor-
schläge zur Weiterfahrt des Zuges angeboten.
(5) Wird ein Zug auf Grund infrastruktureller Einschränkungen
zurückgehalten, und erfolgte dazu eine Information an das
EVU, prüft der Bd umgehend die Möglichkeiten einer Wei-
terfahrt (z.B. Umleiten, Rückfahrt, Weiterfahrt in veränder-
ter Zugkonstellation). Sobald Möglichkeiten für eine Weiter-
fahrt bestehen, informiert der Bd das EVU darüber. Das
EVU kann nach eingehender Prüfung aus eigener Initiative
oder als Reaktion auf die mitgeteilten Vorschläge zur Wei-
terfahrt dem Bd ebenfalls Vorschläge unterbreiten. Im Falle
der Nichteinigung auf einen Lösungsvorschlag steht der BZ
gemäß Ril 420.0200 , Abschnitt 1 der Letztentscheid dar-
über zu, welche Maßnahme umgesetzt werden soll. Die Ab-
stimmung über die Weiterfahrt bzw. den Letztentscheid er-
folgt telefonisch zwischen EVU und BZ.
Die BZ dokumentiert unverzüglich das Abstimmungsergeb-
nis bzw. die Entscheidung im Rahmen des Letztentscheids
und teilt dies in Textform (z.B. per E-Mail) dem EVU mit.
Kann die Abstimmung nicht unverzüglich nach dem Zurück-
halten abgeschlossen werden, wird dem EVU textlich (z.B.
per E-Mail) der aktuelle Stand mitgeteilt.
(6) Das EVU muss sicherstellen, dass die Betriebsführungs-
gleise der DB InfraGO AG durch dieses umgehend geräumt
werden, wenn die Nutzung nicht dem vertraglich vereinbar-
ten Umfang entspricht, oder sonstige Ursachen für das au-
ßerplanmäßige Abstellen von Zügen oder Eisenbahnfahr-
zeugen auf Betriebsführungsgleisen nicht mehr vorliegen.
Eine Räumung von Betriebsführungsgleisen wird gemäß
folgendem Verfahren herbeigeführt:
- Die Räumung der Betriebsführungsleise muss durch
das EVU und durch die BZ umgehend veranlasst wer-
den (innerhalb von maximal 48 Stunden).
- Wenn die Räumung der Betriebsführungsgleise inner-
halb dieser Frist nicht erfolgt, oder für die Betriebsfüh-
rung dringend benötigte Gleise blockiert werden, er-
folgt zusätzlich eine Koordination durch die NLZ.
Abstimmung zur
Weiterfahrt bei
Infrastrukturein-
schränkungen
Räumung Be-
triebsführungs-
gleise organisie-
ren
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Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen -
Abstellung und Rückstau von Zügen disponieren
420.0209
Seite 3
Gültig ab 15.04.2026
- Erfolgt weiterhin keine Abfahrt der Züge bzw. Eisen-
bahnfahrzeuge, wird die Räumung der Gleise durch
die DB InfraGO AG veranlasst.
- Bei abgestellten grenzüberschreitenden Zügen wird
ggf. zusätzlich das Nachbar-EIU mit einbezogen.
(7) Hat ein abgestellter oder zurückgestauter Zug gegenüber
seinem Fahrplan eine Verspätung von 20 Stunden und
mehr, so sind vor der Weiterfahrt die Regeln der Richtlinie
420.0214 zu beachten.
Verspätung von
20 Stunden und
mehr
*
B
ahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Operatives Umleiten veranlassen
420.0211
Seite 1
Fachautor: I.NBB 321; Michael Claus; Tel.: (955) 31471 Gültig ab 12.12.2021
1 Umleiten veranlassen
(1) Ist die Infrastruktur aufgrund einer operativ aufgetretenen
Störung nicht oder nur eingeschränkt verfügbar, kann der
Bereichsdisponent (Bd) nach vorheriger Abstimmung mit
den Leitstellen der betroffenen Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen (EVU ) und ggf. der Nachbar -BZ sowie der NLZ
Umleitungen veranlassen.
Anmerkung:
Umleitungen im Sinne dieser Richtlinie sind immer netzver-
anlasst. Das Befahren von anderen als im Fahrplan vorge-
sehenen Strecken auf Kundenwunsch ist keine Umleitung,
sondern bedarf gemäß Nutzungsbedingungen Netz einer
Änderungsbestellung durch das EVU. Diese ist beim Be-
reich Fahrplan anzumelden.
(2) Anhand der vom EVU übergebenen aktuellen Zugcharakte-
ristik prüft der Bd, ob die Umleitungsstrecke zugelassen ist.
(3) Die vorhandene Zugnummer wird beibehalten.
2 Umleitungsfahrplan
(1) Der Bd bestellt den Fahrplan für den umzuleitenden Zug
grundsätzlich beim Mitarbeiter Gelegenheitsfahrplan (Be-
reich Fahrplan). Die Auslegung auf dem ursprünglichen
Laufweg erfolgt ebenfalls durch den Mitarbeiter Gelegen-
heitsfahrplan.
Umleiten veran-
lassen
Umleitfähigkeit
Zugnummer
Grundsatz
*
Richtlinie
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Ausfall/Teilausfall von Zügen
420.0212
Seite 1
Fachautor: I.IBB 42; Oliver GüntheU Gültig ab 15.12.2024
1 Allgemeines
(1) Grundsätzlich ist der Bereich Fahrplan für die Bekanntga-
be von Zugausfällen einschließlich der Eingabe in die
Fahrplan-DV-Systeme zuständig.
(2) Wenn ein EVU einen Zug, der wegen Lastmangel nur aus
einem Triebfahrzeug (Tfz) besteht, verkehren lässt, ist der
Bereichsdisponent (Bd) zu verständigen.
Die Zugnummer und die Fahrplanelemente (auch Beförde-
rungsbedingungen) sind beizubehalten. Der Bd setzt da-
von die Zugdisponenten/Fahrdienstleiter, und ggf. die
Nachbar-BZ in Kenntnis.
(3) Ein bekannt gegebener Ausfall eines Zuges darf nicht
zurückgenommen werden.
2 Operativer Ausfall/Teilausfall von Zügen
(1) Ist die Fahrweginfrastruktur aufgrund einer operativ aufge-
tretenen Störung nicht oder nur eingeschränkt verfügbar,
kann der Bereichsdisponent (Bd) der Leitstelle des be-
troffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen s (EVU) den
Ausfall/Teilausfall eines Zuges vorschlagen.
(2) Die Entscheidung über einen Ausfall/Teilausfall trifft die
Leitstelle des betroffenen EVU zeitnah und teilt sie dem
Bd mit.
(3) Bei diesem operativen Ausfall/Teilausfall ist der Bd für die
Bekanntgabe verantwortlich.
(4) Wird ein Zuglauf im Reiseverkehr gebrochen, muss für
einen der verbleibenden Teilabschnitte eine neue Zug-
nummer vergeben werden. Die neue Zugnummer wird
dem Kontingent der BZ entnommen. Auf Wunsch kann die
Leitstelle des betroffenen EVU eine Zugnummer aus dem
eigenen Kontingent zur Verfügung stellen.
Der Zug mit der neuen Zugnummer wird unter Nutzung
der Fahr- und Aufenthaltszeiten sowie der weiteren Fahr-
planangaben des ausfallenden Zuges mittels Fahrplan -
Mitteilung bekanntgegeben. Das EVU muss d em Bd mit-
teilen, ob außergewöhnliche Fahrzeuge eingestellt sind.
Bekanntgabe
Züge ohne Last
Rücknahme
Initiative
Entscheidung
Bekanntgabe
Brechen von
Zugläufen
*
Richtlinie
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Ersatzzüge und Doppelführungen
420.0213
Seite 1
Fac
hautor: I.NBB 321; Michael Claus; Tel.: (955) 31471 Gültig ab 11.12.2022
1 Allgemeines
(1) Grundsätzlich ist der Bereich Fahrplan für das Einlegen von
Ersatzzügen und Doppelführungen - einschließlich der Ein-
gabe in die Fahrplan-DV-Systeme zuständig.
Ausnahme:
Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und der
fahrplanmäßigen Abfahrtszeit eine Stunde und weniger,
kann sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), un-
ter der Voraussetzung, dass die Erfordernis für das Ver-
kehren von Ersatzzug/Doppelführung kurzfristig aus einer
Störung resultiert, an die BZ wenden. Einlegung und Be-
kanntgabe erfolgen in diesem Fall durch den Bereichsdis-
ponenten (Bd) entsprechend der Regeln gemäß Abschnitt
2.
(2) Die Doppelführung/der Ersatzzug erhält eine neue Zug-
nummer.
2 Aufgaben der Betriebszentrale (BZ)
(1) Wenn auf zweigleisiger Strecke ein Reisezug in zwei Teilen
gefahren wird, gelten für den zweiten Teil die Fahr- und Auf-
enthaltszeiten des ersten Teils (Stammzug). Der zusätzli-
che Zug ist den Fahrdienstleitern bekannt zu geben. Der
Triebfahrzeugführer erhält eine Fahrplan-Mitteilung.
Anmerkung:
Der Stammzug soll nach Möglichkeit als erster Zug fahren.
(2) Wird ein Ersatzzug gefahren, gelten die Fahr- und Aufent-
haltszeiten des Stammzuges. Das EVU muss dem Be-
reichsdisponenten (Bd) mitteilen, ob außergewöhnliche
Fahrzeuge eingestellt sind.
Der Ersatzzug ist den Fahrdienstleitern bekannt zu geben.
Der Triebfahrzeugführer erhält eine Fahrplan-Mitteilung.
(3) Verkehrt der zusätzliche Zug BZ-übergreifend, ist er allen
am Lauf beteiligten BZ im Stafettenverfahren fernmündlich
anzukündigen.
(4) Der zusätzliche Zug wird im Stafettenverfahren im Leitsys-
tem der BZ erfasst.
‰
‰
Zuständigkeit
Zugnummer
Bekanntgabe
Doppelführung
Bekanntgabe
Ersatzzug
Verständigung
BZ
Fpl-Daten-
Erfassung
*
*
Richtlinie
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Züge mit großen Planabweichungen behandeln
420.0214
Seite 1
Fachautor: I.NBB 32; Oliver Günther; Tel.: (955) 31482 Gültig ab 10.12.2023
1 Allgemeines
(1) Mit der Annahme des Trassenangebotes der DB Netz AG
hat das Eisenbahnverkehrsunte
rnehmen (EVU) dem
Fahrplan zugestimmt. Die im Fahrplan angegebenen Zei-
ten sind verbindlich. Die Abfahrtszeit am Zuganfangs-
bzw. Übernahmebahnhof ist vom EVU einzuhalten. Dar-
über hinaus gilt:
- Der Fahrplan für eine zugewiesene Trasse
verliert
grundsätzlich bei einer Verspätung von 20 Stunden
und mehr seine Gültigkeit.
- Ein Zug wird grundsät
zlich nicht mehr als drei
Stunden vor seiner fahrplanmäßigen Zeit von der DB
Netz AG üb
ernommen.
Hinweis:
Diese Regeln dienen der Vermeidung von Zugverwechs-
lungen bei der Durchführung des Bahnbetriebes.
2 Verspätete Züge
(1) Der Fahrdienstleiter (Fdl) lässt ab einem Zuganfangs-
bahnhof oder nach einem Unterwegsaufenthalt die Zug-
fahrt nicht zu, wenn die Verspätung des Zuges gegenüber
dem Fahrplan 20 Stunden und mehr beträgt.
(2) Wird dem Fdl/Disponenten bekannt, dass ein Zug mit ei-
ner Verspätung von 20 Stunden und mehr in seinem Zu-
ständigkeitsbereich verkehrt, ist der Zug zunächst in ei-
nem geeigneten Bahnhof zurückzuhalten.
(3) Wird die Zustimmung zur Weiterfahrt gemäß
Absatz 1
oder Absatz 2 verweigert, benachrichtigt der Fdl
- den Triebfahrzeugführ er (Tf) unter Angabe des
Grundes sowie
- den zuständ
igen Disponenten der BZ.
Der Bereichsdisponent (
Bd) der Betriebszentrale (BZ) ver-
ständigt den Ansprechpartner des EVU unter Angabe des
Grundes und fordert diesen auf, weitere Maßnahmen ge-
mäß Absatz 4 einzuleiten.
(4) Für verspätete Züge gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 be-
auftragt das EVU eine Fahrplan-Neubearbeitung
. Es nutzt
hierzu da
s „20-Stunden-Zug-Tool“ der DB Netz AG über
den Link htt
ps://20hzug.dbinfrago.com/ bzw., fall s dieses
nicht zur Verfügung steht, den Vordruck 420.0214V01
Grundsatz
Anfangsbahn-
hof/Unterwegs-
aufenthalt
Verspätung im
Zuglauf
Verständigung
Fahrplan-
Neubearbeitung
(Aufgaben EVU)
*
*
*
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*
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*
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Züge mit großen Planabweichungen behandeln
420.0214
Seite 2
Gül tig ab 10.12.2023
(„Auftrag zur Fahrplan -Neubearbeitung für Züge mit Ve r-
spätungen > 20 Stunden“).
Hinweis: Mit der Beauftr agung der Fahrplan -
Neubearbeitung bestätigt das EVU, dass die vorhandene
Zugcharakteristik mit der im Fahrplan angegebenen
Zugcharakteristik übereinstimmt. Sofern vom EVU g e-
wünscht, kann auch eine Zugnummer aus dessen Kontin-
gent verwendet bzw. von ihm im „20-Stunden-Zug-Tool“
eingetragen werden.
(5) Geht in Einzelfällen ein Antrag auf Fahrp lan-
Neubearbeitung mit dem Vordruck 420.0214V01 bei der
BZ ein, erfas st der Berei chsdisponent die Angaben aus
dem Vordruck im „20-Stunden-Zug-Tool“. Die weiter e Be-
arbeitung erfolgt in di esem Tool. Der Vordruck
420.0214V01 ist abzulegen.
Der Bd überprüft die vom EVU übersandten Angaben auf
Richtigkeit sowie Vollständigkeit und ergänzt ggf. nach
Rücksprache mit dem EVU die fehlenden Angaben. Ins-
besondere prüft der B d, ob die Verspätung von mehr als
20 Stunden nicht bereits am Zuganfangsbahnhof (auf der
Infrastruktur der DB Netz AG ) entstanden ist. Sofern vom
EVU keine eigene Zugnummer vorgegeben wurde, erfasst
er eine Zugnummer aus d em Kontingent der BZ im Tool.
Er bestätigt im entsprechenden Eingabefeld, dass die Ver-
spätung d es Zuges von 20 Stunden und mehr während
der Zugfahrt bzw. nach einem Unte rwegsaufenthalt ent-
standen ist. Mit Betätigung des Buttons „Anmeldung be-
stätigen“ ist der Vorgang für den Bd a bgeschlossen und
der Bereich Fahrplan übernimmt die weitere Bearbeitung.
Hinweis:
Weitere Details der Bearbeitung sowie zur Nutzung des
Tools können der Kurzanleitung „ 20-Stunden-Zug-Tool“
entnommen werden.
(6) In Einzelfällen, z.B. wenn der Zug bis zu seinem planm ä-
ßigen Zielbahnhof nur noch eine kurze Wegstrecke z u-
rückzulegen hat, kann der Bd entscheiden, dass der Zug
seine Fahrt fortsetzt, ohne dass ein neuer Fahrplan erfor-
derlich wird. Die Entscheidung ist zu dokumentieren und
den am Zuglauf beteiligten Fdl in geeigneter Weise be-
kannt zu geben.
(7) Ein neuer Fahrplan wird (a ußer bei Entscheidung gemäß
Absatz 6) durch den Bereich Fahrplan erstellt und be-
kanntgegeben.
Fahrplan-
Neubearbeitung
(Aufgaben BZ)
Entscheidung
Bd
Fahrplanerstel-
lung
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Bahnbet
rieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Züge mit großen Planabweichungen behandeln
420.0214
Seite 3
Gült ig ab 10.12.2023
(8) Ggf. kann auch vor Erreichen einer Verspätung von 20
Stunden die Vergabe einer neuen Zugnummer aufgrund
der Doppelbele gung der Zugnummer im GSM -R-System
erforderlich werden. In diesen Fällen gelten di e Regeln
gemäß Richtlinie 420.0241 Abschnitt 2.
3 Vor Plan fahrende Züge
(1) Der Fdl darf eine Zugfahrt auf einem Zuganfangsbahnhof
oder nach einem U nterwegsaufenthalt nicht z ulassen,
wenn die Abfahrt mehr als drei Stunden vor der im Fahr-
plan angegebenen Zeit („vor Plan“) erfolgen würde.
Der Fdl verständigt den Tf über die Nichtzulassung s einer
Zugfahrt und fordert ihn auf, sich mit der Leitstelle sein es
EVU in Verbi ndung zu setzen. Der Fdl benachrichtigt den
zuständigen Disponenten der BZ.
Hinweis:
Über die weiteren Maßnahmen kann das EVU gemäß A b-
satz 3 entscheiden.
GSM-R-
Zugnummer
belegt
Anfangsbahn-
hof/Unterwegs-
aufenthalt
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Züge mit großen Planabweichungen behandeln
420.0214
Seite 4
G ültig ab 10.12.2023
(
2) Verkehrt ein Zug im Verlauf seiner Fahrt gegenüber dem
Fahrplan mehr als drei Stunden vor Plan, so ist der Zug in
Abstimmung zwischen Fdl und BZ im nächsten geeigneten
Bahnhof zurückzuhalten.
Hinweis:
Über die weiteren Maßnahmen kann das EVU gemäß A b-
satz 3 entscheiden
(3) Es obliegt der Leitstelle d es EVU, ggf. beim Bereich Fahr-
plan der DB Netz AG eine neue Trasse (zu einer fr üheren
A
bfahrtszeit) zu bestellen bzw. zu veranlass en, dass der
Zug zu einem späteren Zeitpunkt erneut abfahrbereit g e-
meldet wird.
(4) In begründeten Ausnahmefällen, z.B. wenn es für di e
Fl
üssigkeit des gesamten Betriebsablaufs erforderlich ist
und keine sonstigen Gründe dagegen sprechen, kann der
Bd, in Abstimmung mit der Leitstelle des EVU, entschei-
den, dass eine Zugfahrt auch drei Stunden und mehr vor
Plan durchgeführt wird. Die Entscheidung ist zu dokumen-
tieren und den am Zuglauf beteiligten Fdl in geeigneter
Weise bekannt zu geben.
Zuglauf
Entscheidung
des EVU
Entscheidung
Bd
420.0214V01 Auftrag zur Fahrplan-Neubearbeitung für Züge mit Verspätun-
gen > 20 Stunden (kopierfähiges Muster)
Seite 1
5-31482Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther; Gültig ab 15.12.2024
Auftrag zur Fahrplan - Neubearbeitung aufgrund einer
Zugverspätung von mehr als 20 Stunden für folgenden Zug
Hinweis:
Dieser Vordruck darf nur verwendet werden, sofern Zugcharakteristik, Laufweg sowie Start- und
Zielbetriebsstelle den Fahrplanangaben des Ursprungszuges entsprechen.
Eine Einkürzung des Laufwegs ist zulässig.
1.) Angabe der Zuggrunddaten durch das EVU ____________________ Kunden Nr ____________
Zuggattung
alte Zugnummer Train ID 1)
urspr. Verkehrstag
neue Zugnummer (Vergabe durch Betrieb/BZ)
neuer Verkehrstag
Abgangsbetriebsstelle
gew. Abfahrtszeit
Dauer Bef Ano /
KV-Profile
Lü / Bza Nr.:
Besonderheiten
Auftraggeber
(Name / Unterschrift)
Bearbeitungsvermerke:
1) optionale Angabe
2. Abgabe/Versand an den Bereich Fahrplan der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg.
_______________________ _______________________________________
Ort und Datum Name und Unterschrift des Antragstellers
*
Richtlinie
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Anträge auf Abweichungen von der Zugcharakteristik bear-
beiten
420.0240
Seite 1
Fachautor: V.IWB 42; Oliver Günther; E-Mail: [REDACTED] Gültig ab 15.04.2026
1 Allgemeines zur Zugcharakteristik
(1) In dieser Richtlinie ist das Verfahren zur Antragsstellung bei
Abweichungen von der Zugcharakteristik beschrieben. Die
Zugcharakteristik umfasst die betrieblich-technischen An-
gaben für die Trassenkonstruktion . Sie wird vom Eisen-
bahnverkehrsunternehmen ( EVU) mit der Trassenanmel-
dung verbindlich geliefert.
(2) Die EVU sind verpflichtet, die Kompatibilität der in den Zü-
gen eingestellten Fahrzeuge mit den zu befahrenden Stre-
cken zu prüfen.
(3) Werden die für eine planmäßige Zugfahrt in der Trassenan-
meldung und im Fahrplan des Zuges angegebenen Min-
destanforderungen nicht eingehalten, ist vom EVU für den
betroffenen Zug grundsätzlich eine neue Trasse anzumel-
den. Für bestimmte Anlässe kann das EVU den Fahrplan
des Zuges beibehalten, wenn
- der Anlass unmittelbar im Rahmen der Zugvorberei-
tung bekannt wird oder sich während einer bereits be-
gonnenen Zugfahrt einstellt,
- ein Antrag auf Abweichung von der Zugcharakteristik
gestellt wird und
- der Antrag von der B etriebszentrale (BZ) angenom-
men wird.
2 Antrag auf Abweichung von der Zugcha-
rakteristik
(1) Der Antrag ist von der Leitstelle des EVU oder dem Trieb-
fahrzeugführer (Tf) des Zuges an die BZ zu stellen. Die BZ
stellt eine eventuell notwendige Rufweiterleitung an den Be-
reichsdisponenten (Bd) sicher.
(2) Anlässe für das Stellen eines Antrags auf Abweichung von
der Zugcharakteristik sind:
- Überschreiten der Zuglänge,
- fehlende Bremshundertstel,
- Lastüberschreitung,
- niedrigere zulässige G eschwindigkeit des Zuges als
im Fahrplan vorgegeben,
Zielstellung
Kompatibilitäts-
prüfung
Maßnahmen bei
Abweichung
von der Zugcha-
rakteristik
Antragsstellung
Antragsgründe
*
*
*
*
*
*
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Anträge auf Abweichungen von der Zugcharakteristik bear-
beiten
420.0240
Seite 2
Gültig ab 15.04.2026
- Änderung der Traktionsart,
- Leistungsminderung angetriebener Fahrzeuge,
- fe hlende oder nicht wirksame LZB/ETCS Fahrzeug-
einrichtung.
(3) Der Antrag auf Abweichung der Zugcharakteristik d arf für
den Zug nur am jeweils aktuellen Verkehrstag bei der BZ
gestellt werden.
(4) Die Übermittlung von Zuginhaltsdaten über elektronische
Schnittstellen befreit das EVU nicht davon, Anträge auf Ab-
weichung von der Zugcharakteristik an den Bd der BZ zu
richten.
3 Annehmen und Ablehnen eines Antrags
auf Abweichung von der Zugcharakteristik
(1) Ein Antrag auf Abweichung von der Zugcharakteristik ist
vom Bd anzunehmen, wenn für die betroffene Zugfahrt die
Trassenverträglichkeit angenommen werden kann. Dabei
ist zu beachten, ob sich die aus einer Antrags-genehmigung
ergebenden Zugfolgeverspätung en erhe-blich negativ auf
die Planmäßigkeit der betroffenen Trasse selbst sowie auf
die Betriebslage im Netz auswirken. Der Antrag ist vom Bd
abzulehnen, wenn infolge der Abweichungen von der
Zugcharakteristik die betroffene Zugfahrt als nicht mehr
trassenverträglich eingestuft werden muss.
(2) Jeder Antrag auf Abweichung von der Zugcharakteristik ist
vom Bd mit Bearbeitungsnummer zu dokumentieren . Die
Bearbeitungsnummer kann aus den in der BZ angewandten
DV-Verfahren heraus vergeben werden. Wenn mehrere BZ
beteiligt sind, wird die Bearbeitungsnummer der BZ verwen-
det, bei welcher der Antrag gestellt wurde.
(3) Wird ein Antrag wegen fehlender Bremshundertstel ange-
nommen, sind die Regeln zur Erstellung und Übermittlung
von Fahrplan-Mitteilungen gemäß Richtlinie 420.0240A01/
420.0540A01 zu beachten.
(4) Der Bd darf für Züge, die von der geplanten Zugcharakte-
ristik abweichen, vom EVU verla ngen, die Fahrzeugnum-
mer des führenden oder letzten Fahrzeugs anzugeben. Er
ist berechtigt, diese zu dokumentieren.
(5) Das EVU muss auf Verlangen des Bd die Fahrzeugnummer
des führenden oder letzten Fahrzeugs angeben.
(6) Wird ein Antrag abgelehnt, entscheidet das EVU über die
weitere Vorgehensweise.
Zeitpunkt An-
tragstellung
Zuginhaltsdaten
Prüfkriterien
Bearbeitungs-
nummer
Fahrplan-Mittei-
lung
Angabe zu Fahr-
zeugen
Mitwirkung EVU
Ablehnung des
Antrages
*
*
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Anträge auf Abweichungen von der Zugcharakteristik bear-
beiten
420.0240
Seite 3
Gültig ab 15.04.2026
4 Besonderheiten für Reisezüge
(1) Der Bd trifft die Entscheidung eines Antrags auf Überschrei-
tung der im Fahrplan angegebenen Zuglänge ohne Über-
prüfung der Anforderungen, die an den gewöhnlichen Hal-
teplatz eines Reisezuges gestellt werden.
Eine sicherheitliche Bewertung der Auswirkungen auf den
Ein- und Ausstieg von Reisenden findet durch den Bd nicht
statt.
(2) Das beantragende EVU muss davon ausgehen, dass der
betroffene Zug in ein Gleis eingelassen wird, dessen Bahn-
steiglänge für die in der Trassenbestellung angegebene,
nicht jedoch für die neu beantragte Länge des Zuges aus-
reichend ist.
(3) Das EVU trägt bei einer ggf. für den Zug nicht ausreichen-
den Bahnsteiglänge die Sicherheitsver antwortung für ein -
und aussteigende Reisende . Es hat Maßnahmen zur Rei-
sendensicherung in eigenem Ermessen zu treffen.
Überschreiten
der Zuglänge
Prüfung Bahn-
steiglänge
Reisenden-si-
cherung durch
EVU
*
*
*
Richtlinie
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Erstellung und Übermittlung von Fahrplan-Mitteilungen 420.0240A01
Seite 1
Fachautor: V.IWB 42; Oliver Günther; E-mail: [REDACTED] Gültig ab 15.04.2026
1 Allgemeines zur Fahrplan-Mitteilung
(1) Eine Fahrplan -Mitteilung ist ein verbindliches, nachweis-
pflichtiges Dokument und dient zur Bekanntgabe von Fahr-
planangaben bei Abweichungen vom Fahrplan des Zuges.
(2) In folgenden Fällen wird eine Fahrplan-Mitteilung durch die
Betriebszentrale (BZ) herausgegeben:
- operative Umleitung (außer Umleiten unter er-
leichterten Bedingungen),
- Bekanntgabe Ersatzzug,
- Bekanntgabe Doppelführung,
- Ausfall/Teilausfall von Zügen,
- dringlicher Hilfszug,
- Unregelmäßigkeiten beim Zugfunk (GSM-R
Doppelbelegung),
- Ausfall der Führerraumanzeige des Fahrplans
während der Fahrt,
- fehlende Bremshundertstel,
- Sperren der Wirbelstrombremse (WB) und
- zusätzliche Züge, die nicht im tagesaktuellen
Fahrplan enthalten sind (gilt nur f ür den Betrieb
der Gleichstrom-S-Bahn Berlin).
(3) Die Gültigkeit einer Fahrplan-Mitteilung beschränkt sich auf
eine einzelne Zugfahrt sowie den datierten Verkehrstag.
2 Erstellung und Übermittlung einer
Fahrplan-Mitteilung
(1) Sind die vorhandenen Fahrplanangaben aufgrund einer
Einschränkung der Infrastruktur, Fahrzeugstörung oder Ab-
weichung von der Zugcharakteristik nicht mehr gültig, kann
der Bereichsdisponent (Bd) nach Abstimmung mit dem be-
troffenen EVU eine Fahrplan-Mitteilung ausstellen.
(2) Mithilfe von DV-Verfahren ermittelt der Bd die neue n Fahr-
planangaben.
(3) Die aktualisierten Fahrplanangaben werden dem Triebfahr-
zeugführer (Tf) in digitalisierter Form auf die Führerrauman-
zeige des Fahrplans übertragen. Ist ein e Führerrauman-
zeige nicht verfügbar, wird die Fahrplan-Mitteilung dem
Fahrplan-Mittei-
lung
Anwendungs-
fälle Fahrplan-
Mitteilung
Gültigkeit
Allgemein
DV-Verfahren
Übermittlung
Fahrplananga-
ben
*
*
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Erstellung und Übermittlung von Fahrplan-Mitteilungen 420.0240A01
Seite 2
Gültig ab 15.04.2026
EVU zugesandt. Diese enthält Verweise auf Ersatzfahr-
planhefte.
(4) Die Trassenverträglichkeit ist immer dann anzunehmen,
wenn die relative Minderung der Bremshundertstel (Brh)
maximal 10% beträgt und noch mindestens 56 Brh vorhan-
den sind.
(5) Das EVU ist verantwortlich, dass die DB InfraGO AG (zu-
ständige BZ) rechtzeitig vor der Abfahrt des Zuges, bzw. bei
Änderung der Zugeigenschaften unterwegs vor der Weiter-
fahrt des Zuges, Informationen zu den gegenüber der Fahr-
plananmeldung abweichenden Zuge igenschaften erhält.
Der Bd prüft die Trassenverträglichkeit mit den veränderten
Zugeigenschaften, gibt die neuen Daten in das DV-System
ein und stößt den Versand der Fahrplan -Mitteilung an das
EVU an.
(6) Ist die relative Minderung der Bremshundertstel größer als
in Absatz 4 genannt, ist aufgrund der neuen, zulässigen Ge-
schwindigkeiten die Trassenverträglichkeit nicht mehr ge-
geben. Dies gilt auch für Fahrten mit eingeschränkter/ feh-
lender Streckenkenntnis.
Lassen es die Betriebsverhältnisse zu, kann der Bd abwei-
chend vom festgelegten Brh-Schwellwert über die Trassen-
verträglichkeit im Sinne der Dispositionsziele entscheiden.
Bei veränderten Betriebsverhältnissen , die nach dem Ver-
sand einer Fahrplan-Mitteilung auftreten, kann der Bd nach
Absprache mit dem EVU , neue dispositive Maßnahmen
veranlassen.
(7) Wird die Trasse als nicht verträglich eingestuft, oder ist die
elektronische Übermittlung einer Fahrplan -Mitteilung mit-
tels DV-Verfahren nicht möglich, entscheidet das EVU in ei-
gener Verantwortung, ob eine neue Trassenanmeldung bei
der DB InfraGO AG zweckdienlich ist.
(8) Es ist stets anzugeben, bis zu welcher Betriebsstelle die
Fahrplan-Mitteilung gültig ist. Ist die Erstellung für den ge-
samten Zuglauf im Zuständigkeitsbereich einer BZ nicht
möglich, ist für die weitere Bearbeitung das Stafettenver-
fahren anzuwenden.
(9) Bei einem Ausfall der Führerraumanzeige des Fahrplans ,
ist eine Fahrplan -Mitteilung zu erteilen, wenn die Weiter-
fahrt des Zuges auf Basis des Ersatzfahrplans erfolgen soll.
(10) Alle an der Zugfahrt Beteiligten (EVU, Zugdisponent, Fahr-
dienstleiter, Vertrieb und ggf. Nachbar -BZ) werden
Schwellwert
Trassenverträg-
lichkeit bei feh-
lenden Brh
Übermittlung ge-
änderte Zugei-
genschaften/
Fahrplan-Mittei-
lung durch BZ
Trassenunver-
träglichkeit bei
fehlenden Brh
Neue Trassen-
bestellung
Stafetten-
verfahren
Ausfall der Füh-
rerraumanzeige
Information der
Beteiligten
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Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Erstellung und Übermittlung von Fahrplan-Mitteilungen 420.0240A01
Seite 3
Gültig ab 15.04.2026
automatisiert über die Fahrplan-Mitteilungen elektronisch
informiert.
(11) Die Fahrplan-Mitteilungen werden in der Dateibezeichnung
als Fplm herausgegeben und enth alten den Zusatz „Fahr-
plan-Mitteilung durch Betriebszentralen“.
Nomenklatur
Richtlinie
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Beteiligung der BZ bei Unregelmäßigkeiten Zugfunk
420.0241
Seite 1
Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther; Tel.: (955) 31482 Gültig ab 09.06.2024
1 Gestörte Zugfunk-Fahrzeugeinrichtungen
(1) In den Nutzungsbedingungen für das Streckennetz der DB
InfraGO AG ist für alle EVU streckenbezogen verpflichtend
vorgegeben, ob eine Zugfunk-Fahrzeugeinrichtung (GSM-
R oder Analogfunk) vorhanden sein muss.
Ein Mobiltelefon (o. ä.) ersetzt die Zugfunk-Fahrzeugein-
richtung nicht.
Die Regeln in diesem Abschnitt finden bei analogem und
GSM-R-Zugfunk gleichermaßen Anwendung.
(2) Wird vor der Übergabe an die DB InfraGO AG fe stgestellt,
dass die Zu
gfunk-Fahrzeugeinrichtung gestört oder nicht
kompatibel ist, darf ein Z
ug nicht verkehren.
(3) Fällt die Zu
gfunk-Fahrzeugeinrichtung nach Übergabe an
die DB Infr
aGO AG aus, meldet der Triebfahr zeugführer
(Tf) die Störung unverzü
glich an den Fahrdienstleiter (Fdl)
oder an seine zuständige Leitstelle
. Der Fdl, und ggf. er-
gänzend die Leitstelle, verständigen den zuständigen Dis-
ponenten der Betriebszentrale (BZ). Der Bereichsdispo-
nent (Bd) entscheidet in Absprache mit dem Eisenbahn-
verkehrsunternehmen (EVU) über die Weiterfahrt des Zu-
ges.
Bei der Entscheidung sind zu berücksicht
igen:
 Ersatzmaßnahmen des EVU (z.B. Tfz-Tausch am
Laufweg, Reparatur, zusätzliches Triebfahrzeug)
unter Berücksichtigung des (Rest-)Laufweges,
 aktuelle Betriebsverhältnisse (z.B. Bauarbeiten,
Störungen, erforderliche Übermittlung von Befeh-
len oder Fahrplan-Mitteilungen),
 ggf. Zustimmung der/des Nachbar-BZ/-EIU.
(4) Der Bd verständigt die
Fdl der Streckenabschnitte, die der
Zug mit gestörter Zugf
unk-Fahrzeugeinrichtung befährt.
Gegebenenfalls ist auch die Nachbar-BZ zu verständigen.
(5) Stellt der Zugfunk-Bediener nach mehrfach versuchtem
Verbindungsaufbau (E
inzelruf und ggf. anschließend
GSM-R Gruppenruf „an alle Tf“ bzw. analoger Sammelruf)
fest, dass e
in Tf nicht erreichbar ist, muss davon ausge-
gangen werden, dass die Zugfunk-Fahrzeugeinrichtung
gestört ist. Der Zugfunk-Bediener verständigt d
en Bd. Der
Bd entscheidet in
Abstimmung mit dem EVU über das wei-
Grundsatz
Maßnahmen vor
Übergabe an die
DB InfraGO AG
Maßnahmen
während der
Fahrt
Abgabe von
Meldungen
Tf über Zugfunk
nicht erreichbar
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Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Beteiligung der BZ bei Unregelmäßigkeiten Zugfunk
420.0241
Seite 2
Gültig ab 09.06.2024
tere Vorgehen (z.B. Stellen des Zuges). Es gelten die Ent-
scheidungskriterien nach Absatz 3 dieses Abschnittes.
(6) Die getroffene Entscheidung, die hierfür ausschlaggeben-
den Gründe sowie die Verständigung der Beteiligten sind
zu dokumentieren.
2 GSM-R-Zug(funk)nummer belegt.
(1) Die netzweite, eindeutige Zugnummer dient der zweifels-
freien Identifizierung der Züge im Zugfunk und
ist wegen
des zentrale
n Systemaufbaus von GSM-R notwendig.
Durch den Bereich Fah
rplan wird die planerische Eindeu-
tigkeit der Zugnummern auf der Infrastruktur der DB Infra-
GO AG gewährleistet.
(2) Trotz der vorstehenden Maßnahmen kann die
zeitgleiche
mehrfache Verwendung einer Zugnummer nicht vollstän-
dig ausgeschlossen wer
den. Stellt ein Tf bei der Anmel-
dung fest, dass sich bereits ein Zug mit derselben Zug-
nummer im Netz befindet, teilt er dies dem zuständigen
Disponenten
der BZ mit.
Der Bd prüf
t, ob der bereits ange meldete Zug unter der
korrekten Z
ugnummer angemeldet ist bzw. versehentlich
die Deregistrierung unterlassen wurde. Wurde die Dere-
gistrierung versehentlich unterlassen, veranlasst der Bd,
dass der Tf des neu anzumeldenden Zuges d
en bereits
angemeldeten Zug zwangsderegistr
iert.
Ist der ber
eits angemeldete Zug unter seiner korrekten
Zugnummer angemeldet, ermittelt
der Bd den Standort
sowie die vsl. noch verbleibende Laufzeit und ent scheidet,
falls erforde
rlich, unter Einbeziehun g der beteiligten EVU
und ggf. anderen BZ über die weitere Vorgehensweise.
Der Bd kann anordnen, dass
- der neu an
zumeldende Zug mit einer Verspätung ab-
fährt oder
- der neu an
zumeldende Zug mit einer neuen Zug-
nummer bekannt gegeben wird.
Dokumen-
tation
Allgemeines
Zugnummer
bereits vorhan-
den
Aufgaben des
Bd
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Richtlinie
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Störungen der elektronischen Anzeige von Fahrplan-
Angaben und/oder La-Informationen
420.0242
Seite 1
Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther Gültig ab 15.12.2024
1 Allgemeines
(1) Die Führerraumanzeige des Fahrplans ersetzt grundsätz-
lich den gedruckten Buchfahrplan.
Darüber hinaus können Eisenbahnverkehrsunternehmen
(EVU) zur Darstellung der Zusammenstel lung der v o-
rübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Beson-
derheiten (La) andere elektronische Medien nutzen.
Gedruckte Buchfahrpläne werden weiterhin für folgende
Anwendungsfälle aufgelegt:
- für den Zugleitbetrieb (wegen sicherheitsrelevanter
Angaben für die Zugfolge) in gesc hlossener Darstel-
lung,
- für Z üge, für die bereits bei der Trassenanmeldung
angegeben wurde, dass kein e elektronische Führe r-
raumanzeige des Fahrplans vorhanden ist,
- Ersatzfahrpläne.
Die Angaben für das Streckenbuch werden weiterhin als
Druckstück aufgelegt.
2 Störungen der elektronischen Anzeige von
Fahrplan-Angaben und/oder La-
Informationen
(1) Werden auf dem Bordgerät der Führerraumanzeige des
Fahrplans oder auf anderen genutzten Endgeräten keine
oder nur ein Teil der Fahrplan-Angaben und/oder La-
Informationen dargestellt (z.B. durch Ausfall des Bord -
/Endgerätes) sind zwei Ausgangssitua tionen zu betrac h-
ten:
1. Vor Übergabe des Zuges an die DB I nfraGO AG,
Geschäftsbereich Fahrweg.
In diesem Fall sind ggf. das defekte Bord -/Endgerät
bzw. das führende Fahrzeug auszutauschen. Ist be i-
des nicht möglich oder liegt eine Übertragungsst ö-
rung vor, muss das EVU für den aktuellen Verkehrs-
tag gültige Fahrplan-Angaben (z. B. Buchfahrplan,
Blattfahrplan) bzw. La-Informationen (z. B. T ages-La
oder Wochen-La mit gültigen La -Berichtigungen) an
den Triebfahrzeugführer (Tf) aushändigen. Das EVU
trägt die Verantwortung dafür, dass der Tf mit einem
Grundsatz
Fahrplan-
und/oder La-
Anzeige nicht
verfügbar
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Störungen der elektronischen Anzeige von Fahrplan-
Angaben und/oder La-Informationen
420.0242
Seite 2
Gültig ab 15.12.2024
gültigen Fahrplan und den dazu gültigen La-
Informationen ausgestattet ist.
In begründeten Ausnahmefä llen kann durch die B e-
triebszentrale eine Fahrplan -Mitteilung (unter Nu t-
zung des Ersatzfahrplans ) bis zu einem geeigneten
Bahnhof übermittelt werden.
2. Nach Übergabe des Zuges an die DB InfraGO AG,
Geschäftsbereich Fahrweg.
Bei Ausfall des Bo rd-/Endgerätes während der Fahrt
muss der Tf den Zug anhalten und die Leitstelle sei-
nes EVU sowie die BZ verständigen.
Das EVU trägt die Verantwortung für die Aushändi-
gung der für den aktuellen Verkehrstag gültige n
Fahrplan-Angaben und La -Informationen und ve r-
ständigt den Bereichsdisponenten (Bd) über die ge-
troffenen Maßnahmen.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Aushändi-
gung gedruckter Unterlagen nach Abstimmung zw i-
schen der Leitstelle des EVU und der Betriebszentra-
le ( BZ) durch die jeweilige BZ ve ranlasst werden
(z. B. Aushändigung durch Fdl).
Wenn das Aushändigen der gedruckten Unterlagen
nicht möglich ist bzw. aus Gründen der Betriebsfü h-
rung an einer anderen Stelle erfolgen muss, prüft und
entscheidet der Bd, ob
- eine Fahrplan -Mitteilung (unter Nutzung des
Ersatzfahrplans) bis zu einem geeigneten
Bahnhof übermittelt wird oder
- die Weiterfahrt ohne Fahrplan -Mitteilung nach
Spalte „40 km/h“ des Ersatzfahrplans bis zum
nächsten geeigneten Bahnhof fortges etzt we r-
den soll.
Der Bd verständigt das betreffende EVU über die g e-
troffenen Maßnahmen.
Anmerkung:
Bei Ausfall während eines Unterwegsaufentha ltes
wählt der Bd die Maßnahme(n) aus, die die geringste
Zusatzverspätung verursacht.
Anmerkung:
Geeignet ist ein Bahnhof, auf dem der Zug ohn e Be-
hinderung anderer Züge stehen kann, bis ein Ersatz-
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Störungen der elektronischen Anzeige von Fahrplan-
Angaben und/oder La-Informationen
420.0242
Seite 3
Gültig ab 15.12.2024
gerät au sgeliefert bzw. gültige Fahrplan- und/oder
La-Angaben ausgehändigt wurden.
(2) Die Weiterfahrt mit Fahrplan-Mitteilung (unter Nutzung
des Ersatzfahrplans) setzt voraus , dass dem Tf für den
aktuellen Verkehrstag gültige La -Informationen zur Verfü-
gung stehen. Dieses lässt sich der Bd durch den Tf bestä-
tigen.
Darüber hinaus prüft der Bd, ob im Fahrplan für den weite-
ren Zuglauf Änderungen der größten zulässigen Ge-
schwindigkeit eines anzeigegeführten Zuges (VMZ) vorge-
sehen sind. Trifft das zu, sind diese in der Fahrplan -
Mitteilung Nr. 6 mit folgendem Wortlaut bekannt zu geben:
"Stellen Sie VMZ […] km/h ab [Betriebsstelle] ein."
(3) Die Weiterfahrt ohne Fahrplan-Mitteilung nach Spalte „40
km/h“ des Ersatzfahrplanes dient bei fehlenden oder un-
vollständigen Fahrplan -Angaben und/oder La -
Informationen vorwiegend der Streckenräumung b is zu ei-
nem geeigneten Bahnhof.
Anhand der tagesaktuellen La-Information prüft der Bd, ob
eine Weiterfahrt ohne Fahrplan-Mitteilung zulässig ist.
In folgenden Fä llen darf die Weiterfahrt ohne Fahrplan -
Mitteilung nicht angeordnet werden:
- Wenn über die La vorübergehend von der Regel a b-
weichende Standorte von Hauptsignalen bekannt
gegeben sind.
- Wenn über die La das Fahren im Gleiswechselb e-
trieb mit Hauptsignal und Signal Zs 6 vorübergehend
angeordnet ist.
- Wenn über die La die vorübergehende Aufstellung
von El -Signalen bekannt gegeben ist und aufgrund
der geringen Geschwindigkeit des Zuges mit einem
Liegenbleiben im stromlosen Abschnitt gerechnet
werden muss.
(4) Züge, die bei Ausfall des Bord-/Endgeräts ohne Fahrplan-
Mitteilung gem. Abs. 3 fahren, dürfen nicht unter erleic h-
terten Bedingungen (gemäß Modul 408.0431 A bschnitt 2
Absatz 2) umgeleitet werden. Die Fahrdienstleiter am
Laufweg des Zuges sind darüber durch den Bd zu ve r-
ständigen.
Weiterfahrt mit
Fahrplan-
Mitteilung
Weiterfahrt oh-
ne Fahrplan-
Mitteilung
Verbot des Um-
leitens unter
erleichterten
Bedingungen
Richtlinie
Bahnbetrieb B
etriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Güterzüge mit windgefährdeten Ladungen durchführen
420.0261
Seite 1
420.0260 (alt)
F
achautor: I.NBB 321; Michael Claus; Tel.: 955 31471 Gültig ab 11.12.2022
1 Allgemeines
(1) Auf Schnellfahrstrecken (SFS) sind für bestimmte Ab-
schnitte (z.B.: Talbrücken, Dämme) besondere betriebliche
Regelungen erforderlich, um Gefahren für Güterzüge durch
Wind in diesen Abschnitten weitgehend auszuschließen.
Diese Abschnitte sind mit Windmeldeanlagen ausgerüstet.
Sie werden von den Regionen in einer Übersicht den betei-
ligten Stellen bekanntgegeben.
(2) Windgefährdete Güterzüge sind Züge, die Wagen mit wind-
gefährdeten Ladungen befördern. Solche Wagen sind in
der Wagenliste mit dem Wort „WIND“ gekennzeichnet.
(3) Windmeldeanlagen zeigen Windwarnungen in drei Stufen
an. Betriebliche Maßnahmen werden nur für Güterzüge er-
forderlich und richten sich nach der jeweils angezeigten
Windwarnstufe. Es werden folgende Stufen angezeigt:
Stufe 1 - Windgeschwindigkeit 72 - 89 km/h:
windgefährdete Güterzüge erhalten Befehl 12: (80
km/h)
Stufe 2 - Windgeschwindigkeit 90 - 114 km/h:
windgefährdete Güterzüge zurückhalten, übrige
Güterzüge erhalten Befehl 12 (80 km/h)
Stufe 3 - Windgeschwindigkeit 115 km/h und mehr:
alle Güterzüge zurückhalten
2 Aufgaben der Betriebszentrale (BZ)
(1) Wird der zuständige Disponent durch den Fahrdienstleiter
(Fdl) über den Ausfall einer Windmeldeanlage unterrichtet,
informiert sich der Bereichsdisponent (Bd) über die Wetter-
lage im betroffenen Landkreis. Dafür nutzt er die in den re-
gionalen Zusätzen zur Richtlinienfamilie 420 bekannt gege-
bene Rückfallebene, z.B.:
- vorliegende Windwarnungen auf der Grundlage von
Windwarnabonnements,
- stündliche Abfrage der Intranet- oder Internetseite ei-
nes Wetterdienstes,
- stündliche Abfrage telefonischer Ansagedienste.
(2) Beim Vorliegen einer Windwarnung auf Basis der in Absatz
1 dargestellten Rückfallebene ist die gemeldete Windge-
schwindigkeit mit einem Sicherheitsfaktor von 1,2 zu multi-
plizieren. Die sich daraus ergebende Windwarnstufe und
Windgefährdete
Abschnitte
Windgefährdete
Güterzüge
Kriterien für
windgefährdete
Wagenladungen
Warnstufen
Ausfall der
Windmeldean-
lage
Windwarnung
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Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Güterzüge mit windgefährdeten Ladungen durchführen
420.0261
Seite 2
Gültig ab 11.12.2022
die Dauer der Windwarnung sind den betroffenen Fdl mit-
zuteilen. Enthält die Windwarnung keine zeitliche Dauer, er-
kundigt sich die BZ stündlich beim Wetterdienst durch Ab-
hören von Ansagediensten oder über Intranet/Internet über
den Zeitpunkt der Entwarnung.
(3) Wird dem zuständigen Disponenten von einem Fdl auf-
grund einer Anzeige der Windmeldeanlage eine Windwar-
nung gemeldet oder durch den Bd auf Basis der Rückfall-
ebene selbst ermittelt, fordert der Bd für alle betroffenen
Güterzüge eine aktuelle Wagenliste bei den Eisenbahnver-
kehrsunternehmen (EVU) ab und ermittelt die windgefähr-
deten Güterzüge
.
B
ei fehlender Wagenliste des EVU gilt der betroffene Gü-
terzug als windgefährdet.
(4
) Der Bd führt ab dem Vorliegen einer Windwarnmeldung ei-
nen Nachweis aller auf den SFS verkehrenden Güterzüge.
I
n diesen Nachweis sind die Angaben aus den Wagenlisten
zu
übernehmen.
(5) Bei bestehender Windwarnung gibt der Bd windgefährdete
Güterzüge den betroffenen Fdl bekann
t.
Für
Güterzüge, die keine windgefährdeten Wagenladungen
befördern, ist den Fdl zu melden, dass die betroffenen Gü-
terzüge nicht windgefährdet sind.
(6) Der Bd darf anordnen, dass bei Windwarnungen einzeln e
ge
fährdete Abschnitte mit Geschwindigkeitsbeschränkun-
gen zu einem Abschnitt zusammengefasst werden, wenn
dies betrieblich vorteilhafter ist, als das mehrfache Stellen
der Züge. Die zusammengefassten Abschnitte sind den be-
teiligten Fdl und ggf. der benachbarten BZ mitzuteilen.
‰‰
Ermittlung
windgefährdeter
Güterzüge
Nachweis
Bekanntgabe
Zusammenfas-
sung mehrerer
windgefährdeter
Abschnitte
Richtlinie
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Präventive Maßnahmen bei extremen Naturereignissen 420.0262
Seite 1
Fachautor: I.NBB 32; Oliver Günther Tel.: 955-31482 Gültig ab 10.12.2023
1 Präventive Maßnahmen bei extremen Na-
turereignissen
(1) Zielgruppen zur Anwendung dieser Richtlinie sind gleicher-
maßen die Betriebsleitstellen der DB Netz AG sowie die
Leitstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen.
(2) Die in dieser Richtlinie beschriebenen Maßnahmen haben
zum Ziel, die Auswirkungsfolgen (Gefährdung für Leben
und Gesundheit von Menschen, Schäden an Fahrzeugen
und Anlagen) bei extremen Naturereignissen durch zügiges
und präventives Handeln weitestgehend zu minimieren so-
wie länger anhaltende Kapazitätseinschränkungen zu ver-
meiden.
Hinweis:
Diese Richtlinie behandelt weder den Betr iebsablauf im
Störungsfall beschleunigende Maßnahmen noch Maßnah-
men zur Wiederherstellung von Infrastrukturanlagen.
(3) Alle Eisenbahnverkehrs - und Eisenbahninfrastrukturunter -
nehmen sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich über au-
ßergewöhnliche Ereignisse mit erwartbar erheblichen Aus-
wirkungen auf den Bahnbetrieb zu informieren.
Erwartbare erhebliche Auswirkungen können sein:
- Schäden an der Infrastruktur,
- Auftreten von Gefahrensituationen (z. B. durch
herabstürzende Äste, umherfliegende Teile),
- Liegenbleiben von Zügen außerhalb von Bahn-
höfen,
- Erreichen der Kapazitätsgrenze von Rettungs-
kräften und/oder des Notfallmanagements für ei-
nen Bereich, sodass bei Weiterführung des Be-
triebes eine Rettung von Reisenden oder der
Schutz des Bahnbetriebes gefährdet wären,
- Schäden an Eisenbahnfahrzeugen.
Hinweis:
Die in dieser Richtlinie dargestellten Regeln ergänzen die
Regeln des Störungsmanagements Betriebs leitstellen ge-
mäß Ril 420.0200 A01 oder 420.1000. Sie können aber be-
reits zur Anwendung kommen, bevor eine Störfallstufe 0, 1,
2 oder 3 ausgerufen wurde.
Zielgruppen
Ziele
Grundsatz
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Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Präventive Maßnahmen bei extremen Naturereignissen 420.0262
Seite 2
Gültig ab 10.12.2023
(4) Erwartbare erhebliche Auswirkungen auf den Bahnbetrieb
können insbesondere aus nachfolgenden genannten Natur-
ereignissen resultieren:
- Schneefälle,
- Schneeverwehungen,
- Orkanartige Stürme,
- Starkregen/Hochwasser,
- Sturmflut,
- Waldbrände/Hitze,
- Erdbeben.
(5) Informationsgrundlage über bevorstehende Naturereig-
nisse, mit erwartbaren erheblichen Auswirkungen auf den
Bahnbetrieb, sind in der Regel die Informationen des Deut-
schen Wetterdienstes (DWD), z. B.:
- Eigenständige Recherchen auf den Internetsei-
ten des DWD,
- Abonnements bei m DWD (ggf. auch über den
Internetauftritt der DB Netz AG).
Falls Informationen des DWD für kon krete Gefahrenlagen
nicht zur Verfügung stehen, können folgende Quellen ge-
nutzt werden:
- Informationen durch Betriebspersonale (z.B.
Fahrdienstleiter, Triebfahrzeugführer),
- Durchsagen in Rundfunk und Fernsehen.
(6) Bei extremen Naturereignissen , mit erwartbaren erhebli-
chen Auswirkungen auf den Eisenbahnbetrieb, können be-
trieblich präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Ge-
fährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen so-
wie von Schäden an Anlagen und Fahrzeugen beziehungs-
weise zur Verringerung des Schadenausmaßes erforderlich
werden.
Präventive Maßnahmen auf wahrscheinlich betroffene n
Strecken oder Bereiche sind insbesondere:
- Maßnahme 1 (durch EVU): Fahren mit niedri-
gerer Geschwindigkeit als fahrplanmäßig zuge-
lassen,
- Maßnahme 2 (durch EVU): Geordnete Einstel-
lung von Verkehren,
Naturereignisse
Kenntnis über
Naturereignisse
Präventive Maß-
nahmen
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Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Präventive Maßnahmen bei extremen Naturereignissen 420.0262
Seite 3
Gültig ab 10.12.2023
- Maßnahme 3 (auf Anordnung DB Netz) : So-
fortige Einstellung des gesamten Eisenbahnver-
kehrs im jeweils betroffenen Bereich.
Die konkrete Auswahl einer Maßnahme orientiert sich am
jeweiligen Naturereignis und dessen Risikopotenzial.
2 Maßnahmenauswahl
(1) Die EVU entscheiden eigenverantwortlich, ob eine Ge-
schwindigkeitsreduktion für den Betrieb ihrer Züge erforder-
lich ist. Darauf aufbauend obliegt es den EVU, ihren Trieb-
fahrzeugführern über geeignete Kommunikati onswege die
Geschwindigkeitsreduktion anzuordnen.
Die Betriebsleitstellen beraten die vsl. betroffenen EVU auf
Anfrage bei der ggf. erforder lichen Herabsetzung von Ge-
schwindigkeiten, basierend auf eventuell vorhandenen Er-
fahrungswerten.
Die Betriebsleitstellen müssen von den EVU über durch
diese veranlasste Geschwindigkeitsreduzierungen infor-
miert werden.
Hinweis:
Bei sich abzeichnenden Zugfolgekonflikten , aufgrund er-
heblicher Abweichung von der fahrplanmäßigen Geschwin-
digkeit, erfolgt die dispositive Aussteuerung durch die Be-
triebsleitstellen.
(2) Wenn sich ein Naturereignis abzeichnet, können EVU je-
derzeit eigenverantwortlich den Betrieb ihrer Züge einstel-
len. Die Einstellung des Zugbetriebes kann dabei (z. B. aus
Umlaufgründen) auch über die vsl. betroffenen Streckenab-
schnitte hinauswirken.
Die Betriebsleitstellen müssen von den EVU über durch
diese veranlasste Einstellung des Zugbetriebes informiert
werden.
Ebenso können die Betriebsleitstellen den EVU, für den
Zeitraum des Vorliegens einer konkreten Unwetterwarnung
sowie begrenzt auf die vsl. betroffenen Streckenabschnitte,
eine Einstellung des Betriebs ihrer Züge vorschlagen. Die
Entscheidung zur Betriebseinstellung obliegt grundsätzlich
dem jeweiligen EVU.
(3) Die Betriebsleitstellen sind bestrebt, alle Maßnahmen mit
den EVU abzustimmen, d.h. die Interessen der EVU zu be-
rücksichtigen. In Einzelfällen können die Betriebsleitstellen
die sofortige Einstellung des Zugbetrieb es in den
Geschwindig-
keitsreduktion
des Zugbetrie-
bes durch EVU
(Maßnahme 1)
Einstellung des
Zugbetriebes
durch EVU
(Maßnahme 2)
Einstellung des
Zugbetriebes
durch DB Netz
(Maßnahme 3)
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Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Präventive Maßnahmen bei extremen Naturereignissen 420.0262
Seite 4
Gültig ab 10.12.2023
wahrscheinlich betroffenen Bereichen anordnen. Eine Zu-
stimmung der EVU zu solchen Maßnahmen ist nicht erfor-
derlich.
Die Entscheidung zur Einstellung des Zugbetriebes wird
insbesondere von nachfolgenden Szenarien beeinflusst:
- Großflächige Schäden an der Infrastruktur in an-
deren Bereichen mit zu erwartenden vergleich-
baren Schadensprognosen für den eigenen Be-
reich (z.B.:ein Sturmtief verläuft von Nord nach
Süd mit Betroffenheit mehrerer Regionen),
- Mehrere Gefahrensituationen treten innerhalb
eines Bereichs auf,
- Vermeidung von liegengebliebenen Zügen,
- Erreichung der Kapazitätsgrenze von Rettungs-
kräften und/oder des Notfallmanagements für ei-
nen Bereich, sodass bei Weiterführung des Be-
triebes eine Rettung vo n Reisenden oder der
Schutz des Bahnbetriebes gefährdet wären,
- Vermeidung von nachhaltigen Schäden an An-
lagen.
Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer konkreten
Gefährdung. Die Entscheidung für diese Maßnahme dient
zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesund-
heit von Menschen sowie der Sicherstellung infrastrukturel-
ler Kapazität zur Wiederaufnahme des Betriebs.
(4) Die Entscheidung über die sofortige Einstellung des Zugbe-
triebes obliegt den Betriebsleitstellen, im Einzelnen:
- dem Netzkoordinator einer Betriebszentrale bei
Betroffenheit des jeweiligen BZ-Bereichs, sofern
kein Arbeitsstab eingerichtet ist,
- dem Netzkoor dinator der Netzleitzentrale auf-
grund seines überregionalen Kenntnisstandes,
wenn kein zentraler Arbeitsstab eingerichtet ist,
- dem Leiter des BZ- bzw. regionalen Arbeitssta-
bes bei Betroffenheit des jeweiligen BZ-Be-
reichs bzw. der Region, oder
- dem Leiter des zentralen Arbeitsstabes, wenn
ein zentraler Arbeitsstab eingerichtet ist.
(5) Die sofortige Einstellung des Zugbetriebes erfolgt durch die
Betriebsleitstellen in mehreren Schritten. Diese sind nach
Möglichkeit parallel durchzuführen:
Entscheidungs-
befugnis
Durchführung
der sofortigen
Einstellung des
Zugbetriebes
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Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Präventive Maßnahmen bei extremen Naturereignissen 420.0262
Seite 5
Gültig ab 10.12.2023
1. Aufforderung an Fahrdienstleiter (ggf. auch
durch Disponenten), Personenzüge an geeigne-
ten Bahnsteiggleisen zurückzuhalten bzw. keine
Abfahrt eines Personenzuges aus einem Bahn-
steiggleis mehr zuzulassen und die jeweiligen
Triebfahrzeugführer über den Grund zu unter-
richten.
2. Aufforderung an Fahrdienstleite r (ggf. auch
durch Disponenten), Güterzüge in geeigneten
Gleisen zurückzuhalten bzw. keine Abfahrt ei-
nes Güterzuges mehr zuzulassen und die jewei-
ligen Triebfahrzeugführer über den Grund zu un-
terrichten.
3. Aufforderung benachbarter Regionen und Infra-
strukturbetreiber, keine Zugfahrten mehr in den
betroffenen Bereich zuzulassen. Die NLZ hat
hierbei die Federführung.
4. Verständigung aller betroffenen E VU über die
sofortige Einstellung des Zugbetriebes.
5. Verständigung von DB Station und Service über
die sofortige Einstellung des Zugbetriebes.
6. Verständigung von DB Energie über die sofor-
tige Einstellung des Zugbetriebes.
(6) Zur Kodierung der durch die vorstehenden Maßnahmen
ggf. entstehenden Verspätungsminuten gelten alleinig die
Regeln bzw. Kriterien der Richtlinie 420.9001.
3 Maßnahmenaufhebung
(1) Die Zuständigkeit für die Aufhebung der Maßnahmen 1
(Geschwindigkeitsreduktion der Züge) und 2 (geordnete
Einstellung des Betriebs der eigenen Züge) obliegt dem je-
weiligen EVU. Die Betriebsleitstellen sind darüber zu infor-
mieren.
(2) Die Zuständigkeit für die Aufhebung der Maßnahme 3 (so-
fortige Einstellung des Zugbetriebes) obliegt der DB Netz
AG analog zu Abschnitt 2 (4) dem Netzkoordinator der
BZ/NLZ bzw. dem Leiter des jeweiligen Arbeitsstabes.
Wenn nach Einführung der Maßnahme nachträglich ein für
das betroffene Gebiet zuständiger Arbeitsstab eingerichtet
wurde, geht die Zuständigkeit für die Aufhebung der Maß-
nahme 3 auf den Leiter des Arbeitsstabes über.
Kodierung der
Verspätungsmi-
nuten
Aufhebung der
Maßnahmen 1
und 2
Aufhebung der
Maßnahme 3
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Richtlinie
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Dringliche Hilfszüge disponieren
420.0280
Seite 1
Fachautor: I.
NBB 321; Michael Claus; Tel.: (955) 31471 Gültig ab 11.12.2022
1 Allgemeines
(1) Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug zur Beseitigung von
Ereignisfolg
en dringlich angefordert wird, trifft der Notfall-
manager.
(2) Der Netzkoordinator entscheidet, wenn keine dringliche
Anforderung des Notfallmanagers vorliegt, über
die Heran-
führung von Fahrzeugen als dringlicher Hilfszug zur
schnellstmöglichen Beseitigung von Infrastrukturein-
schränkungen mit Auswirkungen auf den Bah nbetrieb der
DB Netz AG.
2 Disposition
(1) Die Vergabe der Zugnummer zur Durchführ ung eines
dringlichen
Hilfszuges erfolgt durch die BZ aus ihrem Zug-
nummernkontingent.
(2) Die Bekanntgabe des Fahrplans erfolgt sofern keine
besonderen Beförderungsbedingungen vorliegen - auf der
Basis des Ersatzfahrplanes grundsätzlich durch den Netz-
koordinator.
(3) Die Bespannung erfolgt in der Regel eigenver
antwortlich
durch das b
eauftragte EVU. Der Netzkoordinator holt spä-
testens 15 Minuten nach Beauftragung der Bespannung
beim EVU Informationen über den vsl. Bespannungszeit-
punkt und ggf. die Hera
nführung des Triebfahrzeugs ein
und dokumentiert diese in dem entsprechend
en Störfall.
Darüber hinaus überwacht er die zeitgerechte Abfahrt des
dringlichen Hilfszuges.
(4) Der Netzkoordinator e
ntscheidet, ob es aufgr und des
Ausmaßes einer Störu
ng erforderlich ist, zum sofortigen
Einsatz ein
es dringlichen Hilfszuges ein gee ignetes Tfz
durch Abspannen eines Zuges zu verwenden. Hierzu ist
eine entspr
echende Anforderung an das betro ffene EVU
zu richten.
Aus den Nu
tzungsbedingungen Netz ergibt sich die Ver-
pflichtung d es EVU, auf Anforderung der DB Netz AG
durch Absp
annung seines Zuges Traktionshilfe zum Zwe-
cke der Störungsbeseitigung zu leisten, soweit ihm dies
zumutbar ist.
(5) Die gegebenenfalls erforderliche Rückführung erfolgt in
der Regel ausgenommen Notfallkrane - nicht dringlich.
Entscheidung
des Notfallma-
nagers
Entscheidung
des Netzkoordi-
nators
Vergabe der
Zugnummer
Fahrplanbe-
kanntgabe
Bespannung
von dringlichen
Hilfszügen
Abspannen ei-
nes Zuges
Rückführung
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Dringliche Hilfszüge disponieren
420.0280
Seite 2
Gültig ab 11.12.2022
Die Erstellung des Fahrplans erfolgt durch den Bereich
Fahrplan.
3 Notfallkrane
(1) Der Netzkoordinator der Netzleitzentrale (NLZ) ist für die
Bestellung von Notfallkranen zuständig, die du rch den
Notfallmanager angefor
dert werden. Er löst die Bestellung
nach Abstimmung
mit dem bereitschaftshabenden Ein-
satzleiter Notfallkrane aus.
(2) Die Triebfahrzeuge für den Kraneinsatz bestellt
der Netz-
koordinator der NLZ bei der ihm bekanntgegebenen je-
weils zuständigen Stelle.
(3) Der Krantransport wird grundsätzlich als Dringlicher Hilfs-
zug durchge
führt.
(4) Der Netzkoordinator der NLZ beauftragt die Erstellung und
Bekanntgabe des Fahrp
lans beim Bereich Fahrplan in der
Regel auf elektronischem Weg.
(5) Der Netzkoordinator der NLZ koordiniert und überwacht
die unverzügliche Zuführung des Krantransportes zur Ein-
satzstelle.
(6) Zur schnellstmöglichen Herstellung der Wiederverfügbar-
keit des Kranes ist die
unverzügliche Rückführung zum
Regelstand
ort notwendig. Diese erfolgt ebenfalls als dring-
licher Hilfszug. Der Netzkoordinator der NLZ beauftragt die
Erstellung und Bekanntgabe des Fahrplans beim Bereich
Fahrplan.
‰
Zuständigkeit
der NLZ
Bespannung
von Krantrans-
porten
Zuführung zur
Ereignisstelle
Fahrplanbestel-
lung
Überwachung
Rückführung
des Krantrans-
portes
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Richtlinie
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Maßnahmen nach dem Liegenbleiben von Reisezügen
ergreifen
420.0290
Seite 1
Fachautor: I:IBB 42; Oliver Günther Gültig ab 15.12.2024
1 Allgemeines
(1) Kann ein mit Reisenden besetzter Zug, nachdem er außer-
halb eines Bahnsteigbereiches zum Halten gekommen ist,
seine Fahrt aufgrund von Fahrzeugstörungen oder Ein-
schränkungen der Infrastruktur nicht fortsetzen, gilt er im
Sinne dieses Moduls als liegengebliebener Reisezug.
(2) Der Netzkoordinator der BZ ergreift in Zusammenarbeit mit
der Leitstelle des beteiligten EVU und dem Notfallmanager
geeignete Maßnahmen, um die Reisenden schnellstmög-
lich aus dieser Zwangslage zu befreien.
Anmerkung:
Die Befreiung von Reisenden aus dieser Lage hat insbe-
sondere bei Dunkelheit und extremen Witterungsbedingun-
gen - Vorrang vor der Wiederherstellung oder Gewährleis-
tung der Flüssigkeit des Betriebsablaufs. Die gemeinsamen
Bemühungen aller Beteiligten sollen darauf ausgerichtet
sein, dass eine solche Zwangslage für die Reisenden nach
Möglichkeit eine Dauer von 120 Minuten nicht übe rschrei-
tet.
2 Maßnahmenauswahl
(1) Die Sicherheit der Reisenden und des Bahnbetriebes steht
auch in solchen Situationen stets an erster Stelle.
(2) Sind mit Reisenden besetzte Züge an exponierten Stellen,
wie z.B. in Tunnelanlagen oder auf Brückenbauwerken, lie-
gengeblieben, ist zunächst zu prüfen, ob sie aus eigener
Kraft oder durch Hilfstriebfahrzeuge - auch geschoben oder
als Zugteil - bewegt werden können. Dabei sind die betrieb-
lichen Besonderheiten der Strecke zu beachten. Auf diese
Weise ist möglichst ein Bahnsteig oder ein Streckenab-
schnitt mit geeigneter Evak uierungsmöglichkeit anzufah-
ren.
(3) Der Netzkoordinator der BZ legt in Zusammenarbeit mit der
Leitstelle des beteiligten EVU und dem Notfallmanager fest,
welche Maßnahmen in dieser konkreten Situation geeignet
sind. Er veranlasst unmittelbar, dass die Maßnahmen, die
als geeignet identifiziert wurden, parallel betrieben werden.
Liegengebliebe-
ner Reisezug
Ziel
Sicherheit
Grundsatz
Maßnahmen pa-
rallel betreiben
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Maßnahmen nach dem Liegenbleiben von Reisezügen
ergreifen
420.0290
Seite 2
Gültig ab 15.12.2024
Mögliche Maßnahmen können sein:
- Evakuierung der Reisenden von Zug zu Zug,
- Evakuierung des Zug es vor Ort mit alternativer
Weiterbeförderung der Reisenden (z.B. mit Stra-
ßenfahrzeugen),
- das Abschleppen des Zuges nach der Zufüh-
rung eines Hilfstriebfahrzeuges,
- das Teilen des Zuges,
- das Zurücksetzen des Zuges.
3 Maßnahmen durchführen
(1) Bei einem liegengebliebenen Reisezug wird der Notfallma-
nager der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg um-
gehend durch die Notfallleitstelle (NFLS) verständigt. Bei
Erfordernis trifft der Notfallmanager z.B. als Vorausset-
zung für die Evakuierung des liegengebliebenen Reisezu-
ges Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren aus dem
Bahnbetrieb.
Anmerkung:
Der Notfallmanager muss bei einem liegengebliebenen
Reisezug nicht zwingend vor Ort sein; bei Bedarf unterstützt
er die Umsetzung der vom EVU eigenverantwortlich durch-
zuführenden Evakuierung.
(2) Der Netzkoordinator und die Leitstelle des beteiligten EVU
beobachten die Lageentwicklung fortwährend.
Es erfolgt ein enger Informationsaustausch zwischen dem
Netzkoordinator, dem Notfallmanager und der Leitstelle des
beteiligten EVU. Kommt aufgrund geänderter Rahmenbe-
dingungen eine weitere Maßnahme in Betracht, so ist auch
diese zu verfolgen.
Notfallmanager
Lagebeobach-
tung
Bahnbetrieb Betriebsleitstellen
Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Maßnahmen nach dem Liegenbleiben von Reisezügen
ergreifen
420.0290
Seite 3
Gültig ab 15.12.2024
Anmerkung:
Es ist dabei bewusst in Kauf zu nehmen, dass eine bereits
eingeleitete Maßnahme hinfällig wird. Nur so kann vermie-
den werden, dass durch das Unwirksamwerden der einen
Maßnahme kostbare Zeit verstreicht, bis eine weitere Maß-
nahme greift. Ü ber den Abbruch einer Aktion (z.B. Zufüh-
rung von Hilfstriebfahrzeugen) ist erst dann zu entscheiden,
wenn eine andere Maßnahme zum gewünschten Ziel der
Befreiung der Reisenden aus ihrer Zwangslage geführt
hat.
(3) Entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung der Maßnah-
men ist die zeitnahe Kenntnis über die Situation vor Ort
(Witterung, Situation im Zug, Topographie). Das Zugperso-
nal vor Ort, der Notdienst des EVU vor Ort sowie der Not-
fallmanager können hierzu wichtige Erkenntnisse liefern.
(4) Je nach Bauart des abzuschleppenden Fahrzeuges sind
technische Restriktionen (z.B. Art der Kupplung, Traktions-
art, Zughakengrenzlast) zu beachten. Die Leitstelle des
EVU teilt diese dem Netzkoordinator mit. Diese sind insbe-
sondere dann zu beachten, wenn auf die Ressourcen eines
anderen EVU zugegriffen werden muss.
(5) Die Entscheidung über die Evakuierung eines liegengeblie-
benen Reisezuges trifft das EVU.
Für eine Evakuierung von Zug zu Zug sind umgehend nach
bekannt werden eines liegengebliebenen Reisezuges ge-
eignete Züge zu identifizieren und in Absprache mit den be-
treffenden EVU (liegengebliebener Zug / zur Evakuierung
zu nutzender Zug) an geeigneten Stellen zurückzuhalten.
(6) Das EVU, dessen Zug liegengeblieben ist, hat den unmit-
telbaren Zugriff auf seine Ressourcen zur Weiterbeförde-
rung der Reisenden bzw. ist für die Organisation alternati-
ver Weiterbeförderungsmöglichkeiten nach erfolgter Eva-
kuierung bzw. Räumung des Zuges an einem Bahnsteig zu-
ständig.
Anmerkung:
Zur Weiterbeförderung der Reisenden nach der Evakuie-
rung / Räumung können sowohl Straßen - als auch Schie-
nenfahrzeuge in Frage kommen. Die zur Weiterbeförde-
rung der Reisenden zur Verfügung stehenden Alternativen
werden grundsätzlich parallel verfolgt.
Situation vor Ort
Zuführung von
Hilfstriebfahr-
zeugen
Evakuierung
von Zügen
Weiterbeförde-
rung der Rei-
senden