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942 lines
31 KiB
Markdown
942 lines
31 KiB
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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DB Netz AG
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Sitz Frankfurt am Main
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Registergericht
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Frankfurt am Main
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HRB 50 879
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USt-IdNr.: DE199861757
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Vorsitzender des
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Aufsichtsrates:
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Ronald Pofalla
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Vorstand:
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Frank Sennhenn,
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Vorsitzender
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Jens Bergmann
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Dr. Christian Gruß
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Dr. Volker Hentschel
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Ute Plambeck
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Dr. Christian Runzheimer
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Nähere Informationen zur Datenverarbeitung im DB-Konzern finden Sie hier: www.deutschebahn.com/datenschutz
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17.12.2020
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Aktualisierung 1 zum Handbuch 42311 (Inhalt der Ril 423.1110)
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Aktualisierung 1 des Handbuchs 42311 „Notfallmanagement, Zusammenstellung für Zu-
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gangsberechtige und Kunden der DB Netz AG“ tritt zum 12.12.2021 in Kraft. Es wurde lediglich
|
||
redaktionell in der Ril 423.1110 Abschnitt 2 Absatz 3 der Begriff „Schienennetz Benutzungsbe-
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dingungen (SNB)“ in „Nutzbedingungen Netz (NBN)“ geändert.
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Mit freundlichen Grüßen
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DB Netz AG
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gez. i.V. Dirk Menne gez. i.A. Markus Stern
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DB Netz AG
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I.NBB 441
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Am Bahnhof 1
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36037 Fulda
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www.dbnetze.com/fahrweg
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Markus Stern
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Tel.: 0661 18-104
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Fax: 0661 18-425
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||
markus.stern@deutschebahn.com
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Zeichen: I.NBB 441
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Zugangsberechtige und
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Kunden der DB Netz AG
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Handbuch
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Bahnbetrieb Notfallmanagement
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Zusammenstellung für Zugangsberechtigte und Kunden
|
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der DB Netz AG
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42311
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Seite I
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Fachautor: I.NBB 441; Markus Stern; Tel.: (9521) 104 Gültig ab 12.12.2021
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Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB Netz AG steht an
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diesem Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu.
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Jegliche Formen der Vervielfältigung zum Zwecke der Weitergabe an Dritte bedürfen
|
||
der Zustimmung der DB Netz AG.
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||
Bahnbetrieb Notfallmanagement
|
||
Zusammenstellung für Zugangsberechtigte und Kunden
|
||
der DB Netz AG
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42311
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Seite II
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Gültig ab 12.12.2021
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Zielgruppen, für welche dieses Handbuch / diese Richtlinie erarbeitet wurde:
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Zugangsberechtigte und Kunden der DB Netz AG
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Impressum
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Fachautor: I.NBB 441
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Markus Stern
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Am Bahnhof 1
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36037 Fulda
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Tel. Intern (9521) 104 / Extern ((0)661) 18-104
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Werden in dieser Richtlinie sprachlich vereinfachende Bezeichnungen wie
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||
„Mitarbeiter“, „Notfallmanager“, usw. verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und
|
||
Männer in gleicher Weise.
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Bahnbetrieb Notfallmanagement
|
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Zusammenstellung für Zugangsberechtigte und Kunden
|
||
der DB Netz AG
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42311
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Seite III
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Gültig ab 12.12.2021
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Inhaltsverzeichnis
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Regelwerksnummer Titel Gültig ab
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423.1100 Glossar 09.12.2018
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423.1101 Grundsätze 09.12.2018
|
||
423.1110 Notfallhilfe vorbereiten 12.12.2021
|
||
423.1140 Notfallhilfe durchführen 09.12.2018
|
||
423.0310V02 Muster Aufgleismerkblatt 01.09.2014
|
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||
Bahnbetrieb Notfallmanagement
|
||
Zusammenstellung für Zugangsberechtigte und Kunden
|
||
der DB Netz AG
|
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42311
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Seite IV
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Gültig ab 12.12.2021
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Nachweis der Aktualisierungen
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Lfd. Nr. Kurzer Inhalt / Bemerkungen Gültig ab Eingearbeitet
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Neuherausgabe 09.12.2018
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1 Aktualisierung (redaktionell) 12.12.2021
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Richtlinie
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||
Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
|
||
Glossar 423.1100
|
||
Seite 1
|
||
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||
Fachautor: ; Markus Stern; Tel.: (9521) 104 Gültig ab 09.12.2018
|
||
|
||
Assistent weitere am Ereig nisort tätige Mitarbeiter des
|
||
Notfallmanagements der DB Netz AG, die nur im Auftrag
|
||
des Notfallmanagers Aufgaben durchführen dürfen
|
||
BOS Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufg a-
|
||
ben (z.B. Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei, THW)
|
||
Einsatzleiter DB AG ist der Notfallmanager
|
||
Einsatzleiter (Fremdrettung) Grundlage für die Leitung
|
||
von Einsätzen zur Fremdrettung sind die gesetzlichen R e-
|
||
gelungen der Länder. Daraus ergibt sich, wer Einsatzleiter
|
||
ist und welche Rechte und Pflichten diese haben. Deren
|
||
Hauptaufgabe ist es, mit Hilfe der unterstellten Einsat z-
|
||
kräfte, die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zu tref-
|
||
fen. Dem Einsatzleiter können entsprechend dem j eweils
|
||
geltenden Landesrecht Befugnisse gegenüber Dritten
|
||
übertragen sein.
|
||
Ereignis im Sinne des Notfallmanagement ist ein Unfall in
|
||
der Definition der „Allgemeinverfügung zum Melden von
|
||
gefährlichen Ereignisse n im Eisenbahnbetrieb“ (vom
|
||
10.11.2009, gültig ab 01.01.2010).
|
||
Ereignisort Unfallort/Ort eines gefährlichen Ereignisses;
|
||
die Ausdehnung richtet s ich nach dem Ereignis und wird
|
||
vom Notfallmanager definiert. Ein Ereignisort kann mehr e-
|
||
re Ereignisstellen beinhalten.
|
||
Ereignisstelle Teilbereich eines Ereignisortes
|
||
Fremdrettung umfasst alle Maßnahmen von Behörden
|
||
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, die gem.
|
||
gültigem Landes - oder Bundesgesetz mit Aufgaben des
|
||
Brand- und Katastrophenschutzes betraut sind, um ein
|
||
eingetretenes Er eignis in seinem Ausmaß zu begrenzen
|
||
bzw. zu beseitigen.
|
||
Fremdrettungskräfte (BOS mit Fremdrettungsaufgaben)
|
||
unter dem Begriff Fremdrettungskräfte im Sinn dieser
|
||
Richtlinie werden alle Angehörigen von BOS zusammen-
|
||
gefasst, die Maßnahmen der Fremdrettung ergreifen.
|
||
Gefahrenabwehr Die Gefahrenabwehr handelt von der
|
||
Vorbereitung und D urchführung von Maßnahmen zum
|
||
Vermeiden von Gefahren, die durch Personen der Sachen
|
||
ausgehen und zur Reduzierung einer Gefähr dung. Sie
|
||
wird durch Behörden und Organisationen mit Sicherheits-
|
||
aufgaben (BOS) wahrgenommen.
|
||
|
||
Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
|
||
Glossar 423.1100
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab 09.12.2018
|
||
Notdienst Fachberater des ZB bzw. des einbezogenen
|
||
EVU zur Unterstützung des Notfallmanagers
|
||
Notfallmappe enthält alle erforderlichen Unterlagen für
|
||
die Durchführung des Notdienstes (z.B. Zuständigkeiten,
|
||
Besonderheiten, örtliche Festlegungen).
|
||
Notfallmanager Mitarbeiter des Infrastrukturbetreibers DB
|
||
Netz AG der als Funktionsträger und Aufsichtsführender
|
||
die erforderlichen operativen Aufgaben des Notfallman a-
|
||
gements im Ereignisfall wahrnimmt.
|
||
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
|
||
Grundsätze 423.1101
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.NPB 4(N); Markus Stern; Tel.: (9521) 104 Gültig ab 09.12.2018
|
||
|
||
1 Ziel
|
||
(1) Das Notfallmanagement im Bereich der DB AG einschließ-
|
||
lich der DB Netz AG umfasst die gesamthafte Organisat i-
|
||
on der Gefahrenabwehr. In diesem Regelwerk werden die
|
||
Maßnahmen bei gefährlichen Unregelmäßigkeiten, Unfäl-
|
||
len und Katastrophen bei der DB
|
||
AG/Konzernunternehmen sowie Störungen im operativen
|
||
Eisenbahnbetrieb geregelt.
|
||
(2) Mit den Richtlinien (Ril) 423.1xxx wird für den Zugangsbe-
|
||
rechtigten (ZB) oder das einbez ogene Eisenbahnver-
|
||
kehrsunternehmen (EVU) eine einheitliche Verfahrenswei-
|
||
se und verbindliche Anforderungen hinsichtlich der
|
||
Schnittstellen zum Notfallmanagement definiert. Dies be-
|
||
trifft die Abwicklung der Meldungen und das Handeln am
|
||
Ereignisort.
|
||
2 Geltungsbereich
|
||
Diese Richtlinie gilt für alle ZB oder das einbezogene
|
||
EVU, die einen Infrastruktur nutzungsvertrag für die Nut-
|
||
zung der Infrastruktur der DB Netz AG abgeschlossen ha-
|
||
ben.
|
||
3 Rechtliche Grundlagen
|
||
Die rechtliche Verpflichtung des ZB oder des einbezoge-
|
||
nen EVU zur Mitwirkung an den Maßnahmen des Brand-
|
||
schutzes und der technischen Hilfeleistung ergibt sich u.a.
|
||
aus dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG).
|
||
Hinweis:
|
||
Die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (Gesetze,
|
||
Verwaltungsvorschriften, Verfügungen, Vereinbarungen,
|
||
usw.) sind unabhängig von dieser Richtlinie durch den ZB
|
||
oder das einbezogene EVU eigenverantwortlich zu beac h-
|
||
ten bzw. umzusetzen.
|
||
4 Aufgabenverantwortung, Aufgabenwah-
|
||
rung
|
||
(1) Die in dieser Richtlinie beschriebenen Aufgaben zum Not-
|
||
fallmanagement sind vom jeweiligen ZB oder d em einbe-
|
||
zogenen EVU eigenverantwortlich sicherzustellen.
|
||
(2) Die Verantwortung für das Notfallmanagement liegt grund-
|
||
sätzlich beim Infrastrukturbetreiber DB Netz AG.
|
||
Notfallmanage-
|
||
ment
|
||
Ziel
|
||
Anwendungsbe-
|
||
reich
|
||
AEG
|
||
Zuweisung
|
||
DB Netz AG
|
||
|
||
Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
|
||
Grundsätze 423.1101
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab 09.12.2018
|
||
(3) Der ZB oder das einbezogene EVU hat sich gemäß Auf-
|
||
gabenverteilung dieser Richtlinie 423 zu beteiligen.
|
||
(4) Der Notfallmanager des Infrastrukturbetreiber DB Netz AG
|
||
nimmt als Funktionsträger und Aufsichtsführender die er-
|
||
forderlichen operativen Aufgaben des Notf allmanage-
|
||
ments im Ereignisfall wahr.
|
||
Die Leitung am Ereignisort hat der Notfallmanager des Inf-
|
||
rastrukturbetreibers DB Netz AG.
|
||
Dieser kann in seiner Aufgabenwahrnehmung durch eine
|
||
Assistenzregelung unterstützt werden.
|
||
(5) Der ZB oder das einbezogene EVU hat entsprechend sei-
|
||
nes Verantwortungsbereiches im Ereignisfall auf Anforde-
|
||
rung durch den Notfallmanager des Infrastrukturbetreiber
|
||
DB Netz AG umgehend mindestens einen Fachberater zur
|
||
Verfügung zu stellen. Dieser wird als Notdienst des ZB
|
||
oder des einbezogenen EVU bezeichnet.
|
||
(6) Der ZB oder das einbezogene EVU hat vor dem Zugang
|
||
zur Infrastruktur der DB Netz AG Aufgleismerkblätter für
|
||
das/die für diesen Verkehr vorgesehene Eisenbahnfah r-
|
||
zeug/e nach dem Muster 423.0310V02 beim Ansprec h-
|
||
partner des regionalen Vertriebs vorzulegen.
|
||
Aufgleismerkblätter, die vor dem 09.12.2018 der DB Netz
|
||
AG vorgelegt wurden, brauchen nicht auf das Muster
|
||
423.0310V02 angepasst werden, außer wenn die Ang a-
|
||
ben und die Regelungen zur Bereitstellung von ggf. erfor-
|
||
derlichen Vorrichtungen zum Herstellen der Spannung s-
|
||
freiheit gemäß DIN VDE 0105-100 nicht vorhanden oder
|
||
unvollständig sind.
|
||
Das Aufgleisen von Eisenbahnfahrzeugen wird, wenn
|
||
nicht anders vereinbart, vom Infrastrukturbetreiber DB
|
||
Netz AG mit der Notfalltechnik der DB Netz AG ausg e-
|
||
führt.
|
||
5 Einsatzmerkblätter für Eisenbahnfahrzeu-
|
||
ge
|
||
(1) Einsatzmerkblätter für Eisenbahnfahrzeuge enthalten
|
||
fahrzeugseitige Angaben, die die Maßnahmen der nichtpo-
|
||
lizeilichen Gefahrenabwehr unterstützen.
|
||
Einsatzmerkblätter ersetzen nicht die fachliche fahrzeug-
|
||
technische Beratung und Unterstützung des ZB oder des
|
||
einbezogenen EVU.
|
||
Beteiligung EVU
|
||
Notfallmanager
|
||
Fachberater ZB
|
||
oder das einbe-
|
||
zogene EVU
|
||
Aufgleisen von
|
||
Eisenbahnfahr-
|
||
zeugen
|
||
Begriff
|
||
|
||
Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
|
||
Grundsätze 423.1101
|
||
Seite 3
|
||
|
||
Gültig ab 09.12.2018
|
||
(2) Für ein schnelles und effizientes Eindringen in Eisenbah n-
|
||
fahrzeuge sind Einsatzmerkblätter gemäß Muster der
|
||
Konzernstelle Notfallmanagement vorzuhalten. Das Mus-
|
||
ter sowie die Hinweise zum Erstellen können unter der Ad-
|
||
resse notfallmanagement@deutschebahn.com angefor-
|
||
dert werden.
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass Ei n-
|
||
satzmerkblätter vor dem Netzzugang erstellt , bei m An-
|
||
sprechpartner des regionalen Vertriebes vorgelegt und bei
|
||
Bedarf aktualisiert werden.
|
||
Die Einsatzmerkblätter sind für die Eisenbahnfahrzeuge zu
|
||
erstellen, in denen sich Reisende oder Mitarbeiter zum
|
||
Zwecke der Beförderung oder im Rahmen ihrer Tätigkei-
|
||
ten aufhalten können.
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU stimmt die Einsat z-
|
||
merkblätter inhalt lich mit der Konzernstelle Notfallma-
|
||
nagement ab und stellt sie für eine Nutzung durch Frem d-
|
||
rettungskräfte zur Verfügung.
|
||
Hinweis:
|
||
Die Konzernstelle Notfallmanagement bietet dem ZB bzw.
|
||
dem einbezogenen EVU an, die mit ihr abgestimmten Ein-
|
||
satzmerkblätter im Internetauftritt des Notfallmanagements
|
||
der DB AG zum Download bereitzustellen. Hierfür ist die
|
||
vorherige vertragliche Anerkennung der Nutzungsbedi n-
|
||
gungen durch den ZB bzw. das einbezogenen EVU erfo r-
|
||
derlich.
|
||
(3) Die Konzernstelle Notfallmanagement legt die erforderl i-
|
||
chen Inhalte fest, zu denen das Einsatzmerkblatt Inform a-
|
||
tionen enthalten muss.
|
||
|
||
Vorhaltung Ein-
|
||
satzmerkblatt
|
||
für Eisenbahn-
|
||
fahrzeuge
|
||
Zuständigkeit
|
||
Konzernstelle
|
||
Notfallmanage-
|
||
ment
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Notfallmanagement
|
||
Notfallhilfe vorbereiten 423.1110
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.NBB 441; Markus Stern; Tel.: (9521) 104 Gültig ab 12.12.2021
|
||
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Der ZB oder das einbezogene Eisenbahnverkehrsunter-
|
||
nehmen, das im Bereich des Infrastrukturbetreibers DB
|
||
Netz AG Fahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, Maßnahmen
|
||
zur Vorbereitung und Organisation der Notfallhilfe gemäß
|
||
dieser Richtlinie durchzuführen.
|
||
Die detaillierten Bestimmungen dieser Richtlinie umfassen
|
||
operative und planerische Maßnahmen zur Vorbereitung,
|
||
Organisation und Durchführung der Notfallhilfe im Bereich
|
||
des Infrastrukturbetreibers DB Netz AG.
|
||
(2) Zur Notfallhilfe gehören die Elemente
|
||
- Zentrale Melde- und Alarmierungsstellen
|
||
- Maßnahmen zum Schutz der am Ereignisort tätigen
|
||
Kräfte
|
||
- Fachberatung und Einsatz am Ereignisort
|
||
- Unterstützung der Fremdrettung
|
||
- Einsatz der Notfalltechnik
|
||
- Qualifizierungsmaßnahmen und Übungen.
|
||
(3) Sofern regional zusätzliche Vereinbarungen zum Notfall-
|
||
mangement erforderlich sind, dürfen regionale Vereinba-
|
||
rungen zw ischen Infrastrukturbetreiber DB Netz AG und
|
||
dem ZB oder dem einbezogenen EVU geschlossen wer-
|
||
den.
|
||
2 Maßnahmen der Unternehmen, die Eisen-
|
||
bahnverkehr durchführen
|
||
(1) Der ZB oder das einbezogene EVU ist verantwortlich für
|
||
die Vorbereitung, Planung und Durchführung der Maß-
|
||
nahmen der Notfallhilfe für den Bereich des Schienenver-
|
||
kehrs.
|
||
Dazu gehören
|
||
- Personelle Ressourcen
|
||
- Fachberatung vor Ort und Erreichbarkeiten
|
||
- Materielle Ressourcen; Ausrüstungen
|
||
- Zusammenarbeit mit internen Stellen
|
||
- Dokumentation; Notfallmappe
|
||
Grundsatz
|
||
Bestandteile der
|
||
Notfallhilfe
|
||
Zusätzliche Ver-
|
||
einbarungen
|
||
Grundsatz
|
||
|
||
Bahnbetrieb Notfallmanagement
|
||
Notfallhilfe vorbereiten 423.1110
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab 12.12.2021
|
||
(2) Der ZB oder das einbezogene EVU entscheidet eigenver-
|
||
antwortlich, ob es Maßnahmen nach Absatz 1 in einer Not-
|
||
fallmappe oder anderweitig dokumentiert.
|
||
Wird eine solche Notfallmappe erstellt, sind alle erforderli-
|
||
chen Unterlagen zur Durchführung der Fachberatung in
|
||
dieser Mappe aufzunehmen.
|
||
(3) Der ZB oder das einbezogene EVU trifft weiter erforderli-
|
||
che Maßnahmen zur Umsetzung der Notfallhilfe.
|
||
Dazu gehören u.a.
|
||
- Festlegungen zur Unterrichtung des Infrastrukturbe-
|
||
treiber DB Netz AG über das bestehende Bereit-
|
||
schaftssystem sowie über vorhandene Rufnummern-
|
||
verzeichnisse des Notdienstes.
|
||
- Benennung eines Ansprechpartners im Notfallma-
|
||
nagement.
|
||
Festlegungen zur Umsetzung der Hilfeleistungen
|
||
gemäß Vorgabe der Nutzbedingungen Netz (NBN).
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass
|
||
die vorgenannten Informationen, die die Schnittstel-
|
||
len zum Infrastrukturbetreiber DB Netz AG betreffen,
|
||
beim Ansprechpartner des regionalen Vertriebes
|
||
vorgelegt und bei Bedarf eigenverantwortlich aktuali-
|
||
siert werden.
|
||
(4) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass ge-
|
||
eignete Mitarbeiter zur Durchführung der Aufgaben im
|
||
Notdienst zur Verfügung stehen.
|
||
(5) Bei Eintritt eines gefährlichen Ereignisses stell t der ZB
|
||
oder das einbezogene EVU sicher, dass Fachberater zur
|
||
Unterstützung des Notfallmanagers vor Ort zur Verfügung
|
||
stehen.
|
||
Der Fachberater des jeweiligen ZB oder des einbezoge-
|
||
nen EVU soll in der Regel 120 Minuten nach der Alarmie-
|
||
rung den Notfallmanager vor Ort bei ZB oder EVU -
|
||
spezifischen Belangen unterstützen.
|
||
(6) Mitarbeiter des ZB oder des einbezogenen EVU, die Auf-
|
||
gaben des Notdienstes wahrnehmen, müssen während
|
||
dieser Tätigkeit ein Rückenschild „Notdienst“ tragen.
|
||
3 Unterweisungen
|
||
(1) Der ZB oder das einbezogenen EVU hat in zyklischen
|
||
Abständen Unterweisungen für seine Mitarbeiter, die Auf-
|
||
Dokumentation;
|
||
Notfallmappe
|
||
Örtliche Festle-
|
||
gungen
|
||
Personelle Res-
|
||
sourcen
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Fachberatung
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vor Ort; Er-
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reichbarkeit
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Kennzeichnung
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Notdienst
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Ziel der Unter-
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weisungen
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*
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Bahnbetrieb Notfallmanagement
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Notfallhilfe vorbereiten 423.1110
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Gültig ab 12.12.2021
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gaben im Sinne dieser Richtlinie wahrnehmen, durchzu-
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führen. Ziel der Unterweisungen soll sein
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- Darstellung des Meldeweges
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- Erforderliche Maßnahmen nach Eintritt eines gefähr-
|
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lichen Ereignisses.
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- Zusammenarbeit aller Beteiligten am Ereignisort.
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(2) Der ZB oder das einbezogene EVU sollte eine Beteiligung
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der Mitarbeiter Notdienst an den Veranstaltungen des Inf-
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rastrukturbetreiber DB Netz AG ermöglichen und/oder un-
|
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terstützen.
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4 Übungen
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(1) Übungen im Notfallmanagement sind alle praktischen
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Maßnahmen, die das Ziel haben, bei gefährlichen Ereig-
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nissen die Abläufe und die Zusammenarbeit aller beteilig-
|
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ten Stellen zu überprüfen und zu verbessern.
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Zur Durchführung einer Übung gehören Vorbereitung, Ab-
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lauf und Nachbereitung (Auswertung) der Übung.
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(2) Der Infrastrukturbetreiber DB Netz AG stellt sicher, dass
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Übungen im Notfallmanagement durchgeführt werden.
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Das ZB oder das einbezogene EVU ist verpflichtet an den
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Übungen im Notfallmanagement mitzuwirken, sofern sie in
|
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der beübten Region Verkehrs leistungen erbringen oder
|
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das Ziel der jeweiligen Übung den Bereich des ZB oder
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des einbezogenen EVU berührt.
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(3) Eisenbahnfahrzeuge werden durch den ZB oder das ein-
|
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bezogene EVU für die Übungen unter folgenden Bedin-
|
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gungen bereitgestellt
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- Fahrzeuge sind für die Übung notwendig und geeig-
|
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net
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- Beschädigungen an den Fahrzeugen sind zu vermei-
|
||
den.
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- Sollen ausnahmsweise Schneidversuche bzw. Ein-
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dringversuche an Fahrzeugen vorgenommen wer-
|
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den, ist die Zustimmung des ZB oder des einbezoge-
|
||
nen EVU erforderlich. Die Beschädigungen dürfen
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keine Auswirkung auf Lauffähigkeit haben.
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(4) Die Zuführung, Bereitstellung und Rückführung der Fahr-
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zeuge für die Übung erfolgt kostenfrei durch den ZB oder
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das einbezogene EVU.
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Beteiligung
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Notdienst
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Definition
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Grundsätze
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Bereitstellung
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Zuführung /
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Kosten
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Bahnbetrieb Notfallmanagement
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Notfallhilfe vorbereiten 423.1110
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Gültig ab 12.12.2021
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Der Infrastrukturbetreiber DB Netz AG trägt die anfallen-
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den Trassenpreise.
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(5) Der Notdienst des ZB oder des einbezogenen EVU ist in
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die Übung einzubeziehen. Eine Einbeziehung der Notfall-
|
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technik ist möglich.
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||
5 Räumung benutzter Schienenwege nach
|
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einem gefährlichen Ereignis
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(1) Kann ein Eisenbahnfahrzeug ei nes ZB oder das einbezo-
|
||
gene EVU nach einem gefährlichen Ereignis aus eigener
|
||
Kraft die Schienenwege des Infrastrukturbetreiber DB Netz
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AG nicht räumen, hat d er ZB oder das einbezogene EVU
|
||
umgehend entsprechende Maßnahmen zu organisieren.
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||
Kann der ZB oder das einbezogene EVU dieser Aufgabe
|
||
nicht nachkommen, ist der Infrastrukturbetreiber DB Netz
|
||
AG berechtigt alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten
|
||
des ZB oder des einbezogenen EVU zu veranlassen.
|
||
(2) Der ZB oder das einbezogene EVU haben zu veranlassen,
|
||
dass zum Aufgleisen und/oder Abschleppen der betroffe-
|
||
nen Eisenbahnfahrzeuge auf den Fahrzeugen ggf. not-
|
||
wendige spezielle Hilfsmittel mitgeführt bzw. diese unver-
|
||
züglich herangeführt werden.
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Beteiligte
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Maßnahmen zur
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Räumung
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Hilfeleistung
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und Hilfsmittel
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
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Notfallhilfe durchführen 423.1140
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Fachautor: I.NPB 4(N); Markus Stern; Tel.: (9521) 104 Gültig ab 09.12.2018
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1 Allgemeines
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||
(1) Der ZB oder das einbezogene EVU , der auf den von der
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Infrastrukturbetreiber DB Netz AG betriebenen Strecken
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verkehrt, ist verpflichtet, im Ereignisfall für ihren Bereich
|
||
Maßnahmen zu veranlassen, um die Auswirkungen des
|
||
Ereignisses zu begrenzen, Beteiligte zu schützen und
|
||
Maßnahmen der Fremdrettung zu unterstützen.
|
||
Die Notfallhilfe erfolgt in Erfüllung der gesetzlichen Ver-
|
||
pflichtung zur Mitwirkung bei den Maßnahmen zur Brand-
|
||
bekämpfung und der technischen Hilfeleistung gemäß § 4
|
||
(3) AEG.
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass die
|
||
vom Ereignis betroffenen Mitarbeiter befähigt sind die o.g.
|
||
Maßnahmen durchzuführen.
|
||
(2) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt die Betreuung
|
||
der Fahrgäste und ihrer Mitarbeiter entsprechend ihrer
|
||
Möglichkeiten sicher.
|
||
(3) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass Mit-
|
||
arbeiter im Ereignisfall im Rahmen ihrer Fähigkeiten,
|
||
Kenntnisse und Möglichkeiten zur Hilfeleistung zur Verf ü-
|
||
gung stehen.
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||
2 Einsatzleitung
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||
(1) Der Notfallmanager des Infrastrukturbetreibers DB Netz
|
||
AG ist ab dem Zeitpunkt der Verständigung der veran t-
|
||
wortliche Einsatzleiter für die DB AG.
|
||
In dieser Funktion ist er gegenüber allen Mitarbeitern der
|
||
ZB oder der einbezogenen EVU vor Ort weisun gsbefugt,
|
||
soweit es Maßnahmen im Zusammenhang mit einem ge-
|
||
fährlichen Ereignis betrifft.
|
||
(2) Wird eine Einsatzleitung gemäß landesgesetzlicher Reg e-
|
||
lung gebildet, ist der Notfallmanager Fachberater und d a-
|
||
mit Mitglied der Einsatzleitung.
|
||
Mitarbeiter des ZB oder des einbezogenen EVU sind
|
||
Fachberater für den Notfallmanager und nehmen in dieser
|
||
Funktion ausschließlich nach Aufforderung bzw. mit Z u-
|
||
stimmung des Notfallmanagers an Besprechungen der
|
||
Einsatzleitung teil.
|
||
3 Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren aus
|
||
dem Bahnbetrieb
|
||
Grundsatz
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Fahrgast-
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betreuung
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||
Pflicht zur Hilfe-
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||
leistung
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||
Einsatzleiter der
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||
DB AG
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||
Einsatzleitung
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mit Fremdret-
|
||
tung
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Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
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Notfallhilfe durchführen 423.1140
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Gültig ab 09.12.2018
|
||
(1) Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren
|
||
aus dem Bahnbetrieb werden für alle am Ereignisort a n-
|
||
wesenden Hilfs- und Fremdrettungskräfte durch den Infra-
|
||
strukturbetreiber DB Netz AG durchgeführt.
|
||
(2) Der Ereignisort im Sinne dieser Richtlinie umfasst den
|
||
gesamten räumlichen Bereich, der von einem auslösen-
|
||
den Ereignis und seinen Auswirkungen betroffen ist.
|
||
Zum Ereignisort gehören:
|
||
- die Ereignisstelle.
|
||
- Betroffene und benachbarte Gleise.
|
||
- Bereiche, die von Dritten im Rahmen der Selbst - o-
|
||
der Fremdrettung betreten werden können oder
|
||
müssen.
|
||
(3) Ereignisstelle im Sinne dieser Richtlinie ist der Bereich, an
|
||
dem die erforderlichen Hilfeleistungsm aßnahmen unmi t-
|
||
telbar durchgeführt werden.
|
||
Im Bereich eines Ereignisortes kann es mehrere Ereigni s-
|
||
stellen geben.
|
||
(4) Die Anforderung von Fr emdrettungskräften für die Berei-
|
||
che des Infrastrukturbetreiber s DB Netz AG erfolgt über
|
||
den betrieblich zuständigen Fahrdienstleiter (betriebsfüh-
|
||
rende Stelle) durch den Infrastrukturbetreiber DB Netz AG.
|
||
Nur in diesem Fall stellt der Infrastrukturbetreiber DB Netz
|
||
AG sicher, dass für den Einsatz von Fremdrettungskräften
|
||
die Gleisanlagen
|
||
- auf der freien Strecke alle Gleise und
|
||
- in den Bahnhöfen die Gleise im notwendigen Umfang
|
||
gesperrt werden und dass in diesen Gleisen vorerst kein
|
||
Bahnbetrieb stattfindet.
|
||
Ist die Verständigung der bzw. die Kontaktaufnahme mit
|
||
der DB Netz AG im Einzelfall nicht möglich, kann die An-
|
||
forderung von Fremdrettungskräften für die Bereiche des
|
||
Infrastrukturbetreibers DB Netz AG durch Mitarbeiter des
|
||
ZB oder des einbezogenen EVU unmittelbar erfolgen.
|
||
Hinweis:
|
||
Diese Maßnahme entbindet die Mitarbeiter der ZB oder
|
||
der einbezogenen EVU nicht von der Einhaltung des ei n-
|
||
schlägigen gültigen Regelwerks zur Unfallverhütung.
|
||
Grundsatz
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||
Ereignisort
|
||
Ereignisstelle
|
||
Einsatz Fremd-
|
||
rettungskräfte
|
||
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Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
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Notfallhilfe durchführen 423.1140
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Gültig ab 09.12.2018
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||
4 Aufgaben und Maßnahmen am Ereignisort
|
||
(1) Der Notfallmanager entscheidet ereignisbezogen, ob seine
|
||
Anwesenheit am Ereignisort erforderlich ist.
|
||
(2) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt eigenverantwort-
|
||
lich folgende Maßnahmen sicher:
|
||
- Unterstützung des Notfallmanagers bei der Koordina-
|
||
tion der Maßnahmen.
|
||
- Unterstützung und Beteiligung bei der Ursachenfor-
|
||
schung.
|
||
- Weiterbeförderung der von dem Ereignis betroffenen
|
||
Fahrgäste.
|
||
- Abstimmung aller im Zusammenhang mit dem Erei g-
|
||
nis durchzuführenden Maßnahmen mit dem Notfal l-
|
||
manager.
|
||
(3) Die Entscheidung über eine Evakuierung von Reisezügen
|
||
trifft der ZB oder das einbezogene EVU.
|
||
Die eigenverantwortliche Durchführung der Evakuierung
|
||
erfolgt nach Zustimmung des Notfallmanagers.
|
||
Bei Gefahr im Verzug darf der ZB oder das einbezogene
|
||
EVU die Evakuierung ohne Zustimmung des Notfallman a-
|
||
gers durchführen.
|
||
5 Verhalten am Ereignisort
|
||
(1) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass sich
|
||
alle Mitarbeiter unmittelbar nach dem Eintreffen am Ereig-
|
||
nisort beim Notfallmanager melden. Dabei sind Name, Un-
|
||
ternehmen sowie Funktion und Erreichbarkeit vor Ort a n-
|
||
zugeben.
|
||
Kommen Arbeitsgruppen zum Einsatz ist es ausreichend,
|
||
wenn die Meldung beim Notfallmanager durch den A r-
|
||
beitsgruppenleiter (Arbeitsverantwortlichen) erfolgt.
|
||
(2) Mitarbeiter des ZB oder des einbezogenen EVU haben
|
||
sich auf Verlangen des Einsatzleiters der Fremdrettung s-
|
||
kräfte sowie des Notfallmana gers am Ereignisort als Mit-
|
||
arbeiter des ZB oder des einbezogenen EVU zu legitimie-
|
||
ren.
|
||
(3) An einem gefährlichen Ereignis beteiligte Mitarbeiter des
|
||
ZB oder des einbezogenen EVU dürfen den Ereignisort
|
||
grundsätzlich nur mit Zustimmung des Notfallmanagers
|
||
Anwesenheit
|
||
Aufgaben der
|
||
ZB oder das
|
||
einbezogene
|
||
EVU
|
||
Evakuierung
|
||
von Reisezügen
|
||
Mitarbeiter am
|
||
Ereignisort
|
||
Legitimation
|
||
Entfernen vom
|
||
Ereignisort
|
||
|
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Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
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Notfallhilfe durchführen 423.1140
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||
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Gültig ab 09.12.2018
|
||
verlassen, ausgenommen z.B. bei medizinischer Notwen-
|
||
digkeit.
|
||
6 Kennzeichnung der Funktionen
|
||
Die Mitarbeiter am Ereignisort tragen zur Kennzeichnung
|
||
ein Rückenschild mit der Aufschrift
|
||
- Notfallmanager
|
||
- Assistent
|
||
- Notfalltechnik
|
||
- Notdienst (Name / Firmierung des ZB oder des ein-
|
||
bezogenen EVU)
|
||
- Pressesprecher
|
||
- Eisenbahnbetriebsleiter
|
||
|
||
|
||
Kennzeichnung
|
||
der Mitarbeiter
|
||
|
||
423.0310V02 Muster Aufgleismerkblatt für Schienenfahrzeuge Seite 1
|
||
Fachautor: I.NPB 2(N); Hans-Jürgen Schmitz; Tel.: (955) 31427 Gültig ab 01.09.2014
|
||
|
||
Aufgleismerkblatt für Schienenfahrzeuge
|
||
Dieses Merkblatt ist für Aufgleisleiter, Kraneinsatzleiter, Kranbediener und Aufgleiser
|
||
der Notfalltechnik der DB Netz AG bestimmt.
|
||
Es enthält Hinweise zu Aufgleisarbeiten von Schienenfahrzeugen.
|
||
Verbrennungslokomotive Baureihe 260/261 423.9261
|
||
1. Fahrzeugansicht und Gefahrstoffe
|
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■ Fahrzeugbild: (Abb. 1)
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||
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■
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||
Gefahrstoffe:
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||
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||
Seite 2 Gültig ab 01.09.2014
|
||
|
||
2. Allgemeine Hinweise
|
||
■ 2.1 Anhebestellen:
|
||
Die Anhebestellen befinden sich am Kopfstück (A/A‘) und am Langträger (B/B‘), siehe Abb. 4 auf
|
||
Seite 4. Beim Anheben an einem Kopfstück ist das gleichzeitige Anheben oder Unterbauen am an-
|
||
deren Kopfstück nicht erlaubt. Am Hebepunkt B/B‘ darf die Lok sowohl einseitig als auch komplett
|
||
angehoben werden.
|
||
■ 2.1 Anheben:
|
||
Das Fahrzeug wird im Entgleisungsfall oder zum Unterbau eines Abschleppgeräts an den Punkten
|
||
A/A‘ angehoben. Die Fahrzeugkonstruktion erlaubt ein Anheben der äußeren Radsätze bis 240 mm
|
||
über SO.
|
||
■ 2.2: Besonderheiten beim Verschieben:
|
||
Beim Anheben setzt der Fahrzeugrahmen an den stirnseitigen Nickanschlägen des nichtangehobe-
|
||
nen Drehgestells auf. Ein Verschieben der Lokomotive ist nicht mehr möglich, Leitungen könnten
|
||
beschädigt werden.
|
||
Abhilfemöglichkeit: Unterfüttern Sie (Höhe Nickanschläge) auf beiden Oberseiten des nichtangeho-
|
||
benen Drehgestells mittels Rollenauflage „155“ und Stahlplatten, dadurch bildet sich eine Verschie-
|
||
bemöglichkeit.
|
||
■ 2.3: Kraneinsatz:
|
||
Zum Anheben mittels Krantraversen können Anhebeösen am Umlauf der Aufbauten benutzt wer-
|
||
den. Vorab sind die Blechverkleidungen am Umlauf zu entfernen.
|
||
Dienstgewicht: 80 t
|
||
Länge über Puffer: 15.720 mm
|
||
Drehzapfenabstand: 7.060 mm
|
||
|
||
3. Vorarbeiten
|
||
■ 3.1 Öffnen der Türen:
|
||
Die Türen zum Führerstand sind zu öffnen und gegen Zufallen mit Keilen zu sichern.
|
||
■
|
||
|
||
3.2 Lösen der Bremsen:
|
||
Fahrzeug gegen wegrollen sichern!
|
||
3.2.1 Aufgerüstet: Taster Bremse lösen im Führerstand betätigen.
|
||
3.2.2 Abgerüstet: Die pneumatische Bremse wird durch das Öffnen des Absperrhahns Hauptluft-
|
||
behälter, siehe Kugelhahn 1 in Abb. 2, unterhalb des Längsträgers auf der linken Fahrzeugseite
|
||
entlüftet .
|
||
|
||
Abb. 2 Absperrhahn Hauptluftbehälter
|
||
|
||
Seite 3 Gültig ab 01.09.2014
|
||
|
||
Zum Lösen der Federspeicherbremse müssen nach entlüfteter Bremse die Absperrhähne 140.1 und
|
||
140.2 an der Bremsgerüsttafel in dem hinteren rechten Maschinenaufbauten abgesperrt werden,
|
||
siehe Abb. 3 auf Seite 3.
|
||
Die Federspeichenbremse werden manuell mittels Notlöseschlüssel an allen Radsätzen ( 4 Stellen)
|
||
gelöst. Der Notlöseschlüssel Federspeicherbremse befindet sich im Führerstand links neben der
|
||
rechten Tür
|
||
■
|
||
|
||
3.5 Vertikales Federspiel verringern:
|
||
Beim Anheben der Lokomotive federt die Sekundärfederung aus und wird das Drehgestell durch die
|
||
Abhebesicherung gehalten. Der Hubweg verlängert sich um ca. 30 mm.
|
||
Innerhalb der Abhebesicherung kann durch Unterlegen von Stahlstücken (Rundeisen) das Feder-
|
||
spiel verringert werden.
|
||
|
||
Abb. 3 Absperrhähne Federspeicherbremse
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
140.1 140.2 Absperrhähne Feststell-
|
||
|
||
Seite 4 Gültig ab 01.09.2014
|
||
|
||
4. Gefahren durch elektrischen Strom
|
||
■ 4.1 Erden der Lokomotive:
|
||
Die Lokomotive ist mit einem Erdungsseil von der Betriebsschiene zum Rahmenteil zu erden.
|
||
|
||
■ 4.4 Das Bordnetz ausschalten , 24 V DC:
|
||
Öffnen der linken Seitenklappe unterhalb des Führerstandes. Batterieschlüssel nach links drehen.
|
||
Schlüssel kann herausgenommen werden.
|
||
5. Aufgleisverfahren/ Abschleppen
|
||
■ 5.1 Heber:
|
||
Teleskopheber Hp 25/ T450
|
||
■
|
||
|
||
|
||
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||
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||
|
||
■
|
||
5. 2 Abschleppen:
|
||
Zum Untersetzen eines Abschleppgeräts ist die Lok an den vorgesehenen Anhebestellen zu heben
|
||
und bei einer Höhe von etwa 200 mm –Spurkranz - Schienenoberkante- auf Unterlegbohlen abzu-
|
||
fangen. Die Ausführungen in 2.1. bis 2.3 –Nickanschlag des Drehge- stells- sind zu beachten.
|
||
Am anderen Lokende die Lokomotive soweit anheben, dass das vorher zusammengebaute Ab-
|
||
schleppgerät unter den Radsatz gefahren werden kann.
|
||
|
||
5.2.1 Abschleppen mit einem Abschleppgerät:
|
||
Die Sandauslaufrohre, sowie störende Bauteile im Bereich des Rades, die ein Anbringen des Ab-
|
||
schleppgerätes behindern, sind zu entfernen.
|
||
|
||
Bei blockiertem außenliegenden Radsatz ist die Zahnkupplung am Radsatzgetriebe des nicht blo-
|
||
ckierten Radsatzes durch Brennschneiden zu trennen. Bei blockiertem innenliegenden Radsatz sind
|
||
die Zahnkupplung am Radsatzgetriebe des nicht blockierten Radsatzes und die Gelenkwelle am
|
||
Hauptantrieb zu lösen.
|
||
|
||
Die einseitig gelöste Gelenkwelle ist möglichst weit zusammenzuschieben und am Drehgestellrah-
|
||
men bzw. Untergestellrahmen der Lok sicher zu befestigen. Die Lok ist zu heben und das Ab-
|
||
schleppgerät unterzusetzen. Die Tragrollen sind auf kleinste Entfernung (630 mm) zu bringen.
|
||
|
||
|
||
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||
|
||
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||
|
||
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||
Abb.4 Anhebestellen:
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A/A‘ stirnseitige Anheben der Lokomotive, das Anheben an aller A/A‘-Stellen ist nicht erlaubt! B/B‘
|
||
zum Anheben der ganzen Lokomotive
|
||
|
||
|
||
|
||
B A A B
|