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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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Richtlinie
Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
Notfallhilfe durchführen 423.1140
Seite 1
Fachautor: I.NPB 4(N); Markus Stern; Tel.: (9521) 104 Gültig ab 09.12.2018
1 Allgemeines
(1) Der ZB oder das einbezogene EVU , der auf den von der
Infrastrukturbetreiber DB Netz AG betriebenen Strecken
verkehrt, ist verpflichtet, im Ereignisfall für ihren Bereich
Maßnahmen zu veranlassen, um die Auswirkungen des
Ereignisses zu begrenzen, Beteiligte zu schützen und
Maßnahmen der Fremdrettung zu unterstützen.
Die Notfallhilfe erfolgt in Erfüllung der gesetzlichen Ver-
pflichtung zur Mitwirkung bei den Maßnahmen zur Brand-
bekämpfung und der technischen Hilfeleistung gemäß § 4
(3) AEG.
Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass die
vom Ereignis betroffenen Mitarbeiter befähigt sind die o.g.
Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt die Betreuung
der Fahrgäste und ihrer Mitarbeiter entsprechend ihrer
Möglichkeiten sicher.
(3) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass Mit-
arbeiter im Ereignisfall im Rahmen ihrer Fähigkeiten,
Kenntnisse und Möglichkeiten zur Hilfeleistung zur Verf ü-
gung stehen.
2 Einsatzleitung
(1) Der Notfallmanager des Infrastrukturbetreibers DB Netz
AG ist ab dem Zeitpunkt der Verständigung der veran t-
wortliche Einsatzleiter für die DB AG.
In dieser Funktion ist er gegenüber allen Mitarbeitern der
ZB oder der einbezogenen EVU vor Ort weisun gsbefugt,
soweit es Maßnahmen im Zusammenhang mit einem ge-
fährlichen Ereignis betrifft.
(2) Wird eine Einsatzleitung gemäß landesgesetzlicher Reg e-
lung gebildet, ist der Notfallmanager Fachberater und d a-
mit Mitglied der Einsatzleitung.
Mitarbeiter des ZB oder des einbezogenen EVU sind
Fachberater für den Notfallmanager und nehmen in dieser
Funktion ausschließlich nach Aufforderung bzw. mit Z u-
stimmung des Notfallmanagers an Besprechungen der
Einsatzleitung teil.
3 Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren aus
dem Bahnbetrieb
Grundsatz
Fahrgast-
betreuung
Pflicht zur Hilfe-
leistung
Einsatzleiter der
DB AG
Einsatzleitung
mit Fremdret-
tung
Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
Notfallhilfe durchführen 423.1140
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Gültig ab 09.12.2018
(1) Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren
aus dem Bahnbetrieb werden für alle am Ereignisort a n-
wesenden Hilfs- und Fremdrettungskräfte durch den Infra-
strukturbetreiber DB Netz AG durchgeführt.
(2) Der Ereignisort im Sinne dieser Richtlinie umfasst den
gesamten räumlichen Bereich, der von einem auslösen-
den Ereignis und seinen Auswirkungen betroffen ist.
Zum Ereignisort gehören:
- die Ereignisstelle.
- Betroffene und benachbarte Gleise.
- Bereiche, die von Dritten im Rahmen der Selbst - o-
der Fremdrettung betreten werden können oder
müssen.
(3) Ereignisstelle im Sinne dieser Richtlinie ist der Bereich, an
dem die erforderlichen Hilfeleistungsm aßnahmen unmi t-
telbar durchgeführt werden.
Im Bereich eines Ereignisortes kann es mehrere Ereigni s-
stellen geben.
(4) Die Anforderung von Fr emdrettungskräften für die Berei-
che des Infrastrukturbetreiber s DB Netz AG erfolgt über
den betrieblich zuständigen Fahrdienstleiter (betriebsfüh-
rende Stelle) durch den Infrastrukturbetreiber DB Netz AG.
Nur in diesem Fall stellt der Infrastrukturbetreiber DB Netz
AG sicher, dass für den Einsatz von Fremdrettungskräften
die Gleisanlagen
- auf der freien Strecke alle Gleise und
- in den Bahnhöfen die Gleise im notwendigen Umfang
gesperrt werden und dass in diesen Gleisen vorerst kein
Bahnbetrieb stattfindet.
Ist die Verständigung der bzw. die Kontaktaufnahme mit
der DB Netz AG im Einzelfall nicht möglich, kann die An-
forderung von Fremdrettungskräften für die Bereiche des
Infrastrukturbetreibers DB Netz AG durch Mitarbeiter des
ZB oder des einbezogenen EVU unmittelbar erfolgen.
Hinweis:
Diese Maßnahme entbindet die Mitarbeiter der ZB oder
der einbezogenen EVU nicht von der Einhaltung des ei n-
schlägigen gültigen Regelwerks zur Unfallverhütung.
Grundsatz
Ereignisort
Ereignisstelle
Einsatz Fremd-
rettungskräfte
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Gültig ab 09.12.2018
4 Aufgaben und Maßnahmen am Ereignisort
(1) Der Notfallmanager entscheidet ereignisbezogen, ob seine
Anwesenheit am Ereignisort erforderlich ist.
(2) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt eigenverantwort-
lich folgende Maßnahmen sicher:
- Unterstützung des Notfallmanagers bei der Koordina-
tion der Maßnahmen.
- Unterstützung und Beteiligung bei der Ursachenfor-
schung.
- Weiterbeförderung der von dem Ereignis betroffenen
Fahrgäste.
- Abstimmung aller im Zusammenhang mit dem Erei g-
nis durchzuführenden Maßnahmen mit dem Notfal l-
manager.
(3) Die Entscheidung über eine Evakuierung von Reisezügen
trifft der ZB oder das einbezogene EVU.
Die eigenverantwortliche Durchführung der Evakuierung
erfolgt nach Zustimmung des Notfallmanagers.
Bei Gefahr im Verzug darf der ZB oder das einbezogene
EVU die Evakuierung ohne Zustimmung des Notfallman a-
gers durchführen.
5 Verhalten am Ereignisort
(1) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass sich
alle Mitarbeiter unmittelbar nach dem Eintreffen am Ereig-
nisort beim Notfallmanager melden. Dabei sind Name, Un-
ternehmen sowie Funktion und Erreichbarkeit vor Ort a n-
zugeben.
Kommen Arbeitsgruppen zum Einsatz ist es ausreichend,
wenn die Meldung beim Notfallmanager durch den A r-
beitsgruppenleiter (Arbeitsverantwortlichen) erfolgt.
(2) Mitarbeiter des ZB oder des einbezogenen EVU haben
sich auf Verlangen des Einsatzleiters der Fremdrettung s-
kräfte sowie des Notfallmana gers am Ereignisort als Mit-
arbeiter des ZB oder des einbezogenen EVU zu legitimie-
ren.
(3) An einem gefährlichen Ereignis beteiligte Mitarbeiter des
ZB oder des einbezogenen EVU dürfen den Ereignisort
grundsätzlich nur mit Zustimmung des Notfallmanagers
Anwesenheit
Aufgaben der
ZB oder das
einbezogene
EVU
Evakuierung
von Reisezügen
Mitarbeiter am
Ereignisort
Legitimation
Entfernen vom
Ereignisort
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verlassen, ausgenommen z.B. bei medizinischer Notwen-
digkeit.
6 Kennzeichnung der Funktionen
Die Mitarbeiter am Ereignisort tragen zur Kennzeichnung
ein Rückenschild mit der Aufschrift
- Notfallmanager
- Assistent
- Notfalltechnik
- Notdienst (Name / Firmierung des ZB oder des ein-
bezogenen EVU)
- Pressesprecher
- Eisenbahnbetriebsleiter
Kennzeichnung
der Mitarbeiter