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DB Netz AG
Sitz Frankfurt am Main
Registergericht
Frankfurt am Main
HRB 50 879
USt-IdNr.: DE199861757
Vorsitzender des
Aufsichtsrates:
Ronald Pofalla
Vorstand:
Frank Sennhenn,
Vorsitzender
Jens Bergmann
Dr. Christian Gruß
Dr. Volker Hentschel
Ute Plambeck
Dr. Christian Runzheimer
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung im DB-Konzern finden Sie hier: www.deutschebahn.com/datenschutz
09.12.2020
Aktualisierung 2 zur Richtlinie 423.8010
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Aktualisierung 2 der Richtlinie 423.8010 „Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln"
tritt zum 12.12.2021 in Kraft und gilt für die Eisenbahnunternehmer. Es wurden redaktionell die
Abkürzungen „SNB“ in „NBN“ geändert.
Mit freundlichen Grüßen
DB Netz AG
gez. i.V. Menne
(Leiter Betriebssteuerung)
gez. i. A. Dr. Brandau
(Fachautor)
DB Netz AG
I.NBB 42
Mainzer Landstraße 185
60327 Frankfurt am Main
www.dbnetze.com/fahrweg
Jochen Brandau
Tel.: +49 69 265-31627
jochen.brandau@deutschebahn.com
Zeichen: I.NBB 42-Br+423-8010-a02
DB Netz AG • Mainzer Landstraße 185 • 60327 Frankfurt am Main
Zugangsberechtigte und EVU,
Notfallmanagement und Betriebszentralen der
DB Netz AG
Richtlinie
Bahnbetrieb Notfallmanagement
Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln 423.8010
Seite 1
Fachautor: I.NBB 42; Dr. Jochen Brandau; Tel.: 069 265 31627 Gültig ab: 12.12.2021
1 Allgemeines
Historie
Bis zum 31.12.1993 wurde die Gefahrenabwehr und die technische Hilfeleis-
tung unmittelbar durch die Behörden Deutsche Bundesbahn und Deutsche
Reichsbahn wahrgenommen.
Mit der Gründung der Deutschen Bahn AG wurde mit einem öffentlich-
rechtlichen Vertrag zwischen den Innenministern der Länder und der Deut-
schen Bahn AG ein Teil der Gefahrenabwehr von den Bundesländern auf die
Deutsche Bahn AG übertragen.
Gesetze und Verordnungen
Sowohl die europäische als auch die nationale Gesetzgebung beziehen die
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit in die technische und personelle Hilfe-
leistung ein:
Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitli-
chen europäischen Eisenbahnraums
Artikel 54 Absatz (2)
Allgemeines Eisenbahngesetz § 4 Absatz (3)
Eisenbahnregulierungsgesetz § 62 Absatz (2)
Vorhaltung der Notfalltechnik
In einem Vertrag sichert die DB Netz AG zu, Gerät, Ausrüstung sowie Be-
dienpersonal den Feuerwehren zur Verfügung zu stellen, die zur Bewältigung
bahntypischer Gefahren notwendig sind und über die die Feuerwehren nicht
verfügen.
Die Beräumung der Infrastruktur bei havarierten Fahrzeugen ist Aufgabe der
EVU, weil diese die technischen Fahrzeugeigenschaften kennen und über
qualifiziertes Werkstattpersonal verfügen. Im Sinne des Solidaritätsprinzips
stellt die DB Netz AG ihre Notfalltechnik auch für die Beräumung der Infra-
struktur bereit.
Für die Vorhaltung und zeitnahe Bereitstellung von fahrzeugspezifischen
Hilfsmitteln am Ereignisort, wie z. B. Notkupplungen, spezielle Anschlagmittel,
etc., ist gemäß den AGB der DB Netz AG das EVU verantwortlich.
Arten der Hilfeleistung
Jedes EVU ist gemäß NBN der DB Netz AG verpflichtet, auf Antrag der DB
Netz AG und bei Zumutbarkeit Hilfe zu le isten, indem es die Notfalltechnik als
dringlicher Hilfszug befördert.
Dazu hat es auf Anfrage der DB Netz AG ein Triebfahrzeug mit Triebfahr-
zeugführer zu stellen oder von einem Zug abzuspannen.
Verantwortung
für Gefahren-
abwehr
eisenbahn-
rechtliche
Vorgaben
Gefahren-
abwehr
Beräumen der
Infrastruktur
Hilfsmittel
EVU
Beförderung
der Notfall-
technik
*
Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln 423.8010
Seite 2
Gültig ab: 12.12.2021
Hinweise:
Um die folgenden Regelungen lesbarer zu machen, wird das EVU mit dem
havarierten Fahrzeug als „havariertes EVU“ und das EVU, welches den Kran-
oder Hilfszug befördert als „helfendes EVU“ bezeichnet. Des Weiteren wird
nur der Triebfahrzeugführer angesprochen. Wenn Aufgaben nach den Rege-
lungen des EVU in die Zuständigkeit eines Zugführers fallen, gehen diese
vom Triebfahrzeugführer auf den Zugführer über.
Arbeitszeit und Einsatzdauer
Wird die gesetzlich zulässige Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers bei der Be-
förderung eines dringlichen Hilfszuges oder dem Abtransport havarierter
Fahrzeuge überschritten, setzt sich die Leitstelle des EVU mit der Betriebs-
zentrale der DB Netz AG in Verbindung, um eine zeitnahe Ablösung des
Triebfahrzeugführers abzustimmen.
Für die deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet sind vom EVU die Rege-
lungen nach Zusatz 423.8010Z99 zu beachten.
2 Befördern von Kran- und Hilfszügen der Notfalltechnik
(1) Wird die von der DB Netz AG angeforderte Hilfeleistung nicht abgelehnt, be-
auftragt das EVU einen Triebfahrzeugführer mit dem Befördern der Notfall-
technik.
(2) Die DB Netz AG übergibt dem Triebfahrzeugführer die notwendigen Informa-
tionen zum Führen von Wagenliste und Bremszettel als teilweise ausgefüllte
Vordrucke. Die DB Netz AG nutzt die Wagenliste auf Basis BRW.4311 und
den Bremszettel auf Basis BRW.4312.
Wenn nach den Regelungen des EVU diese Vordrucke verwendet werden
dürfen, kann der Triebfahrzeugführer diese weiter nutzen und vervollständi-
gen. Andernfalls sind diese nur Datendokumente.
(3) Der Fahrplan sowie ggf. fehlende Unterlagen zu den Angaben für das Stre-
ckenbuch werden dem Triebfahrzeugführer von der DB Netz AG übergeben.
(4) Ein Transport von Gefahrgut im Sinne der GGVSEB findet nicht statt.
3 Bergen havarierter Fahrzeuge
(1) Kommt ein Kran- oder Hilfszug bei havarierten Fahrzeugen zum Einsatz,
- veranlasst der Notdienst des havarierten EVU die Lauffähigkeitsuntersu-
chung nach den Regelungen des havarierten EVU und legt die Transport-
bedingungen für das Räumen der Strecke fest. Fahrten zur Räumung der
Strecke finden unter der Sicherheitsverantwortung des havarierten EVU
statt.
- legt der Kran- oder Aufgleisleiter ergänzende Bedingungen in Abstimmung
mit dem Notdienst des havarierten EVU für die Beförderung fest, wenn
durch den Kran- oder Hilfszugeinsatz Änderungen am Fahrwerk der hava-
rierten Fahrzeuge erforderlich wurden oder Abschleppgeräte zum Einsatz
kommen.
Ist eine Lauffähigkeit bis zur nächsten von der DB Netz AG festgelegten Be-
triebsstelle nicht möglich, entscheidet das havarierte EVU über die weiteren
Maßnahmen zur Räumung.
Arbeitszeit
Auftrag an Tf
Wagenliste
und Brems-
zettel
Fahrplan, An-
gaben für das
Streckenbuch
Gefahrgut
Lauffähigkeit,
Transportbe-
dingungen
ergänzende
Bedingung
Lauffähigkeit
nicht herstell-
bar
Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln 423.8010
Seite 3
Gültig ab: 12.12.2021
Jede Partei haftet für seine Festlegungen. Ist zum Zeitpunkt der „Bergung“
kein Notdienst des havarierten EVU anwesend oder kann das havarierte EVU
in einer angemessenen Frist keine Aussagen zur Lauffähigkeit oder den
Transportbedingungen treffen, handelt die DB Netz AG gemäß dem Kapitel
„Räumung benutzter Schienenwege“ der NBN und entscheidet gemäß DIN
27201-4 über das weitere Vorgehen beim Aufgleisen und dem Abtransport. In
diesem Fall verbleibt die Haftung fü r zusätzliche Folgeschäden an Fahrzeu-
gen oder Bahnanlagen, die durch den Abtransport der havarierten Fahrzeuge
entstehen können, beim havarierten EVU.
(2) Grundsätzlich transportiert das Triebfahrzeug des havarierten EVU die hava-
rierten Fahrzeuge bis zur von der DB Netz AG festgelegten nächsten betrieb-
lich geeigneten Betriebsstelle. Dort wird nach den Vorgaben des havarierten
EVU das Fahrzeug abgestellt und gesichert.
Für die Weiterbeförderung ab dieser Betriebsstelle ist das havarierte EVU
verantwortlich.
(3) Müssen Zugteile oder Fahrzeuggruppen abgezogen werden, damit der Kran-
oder Hilfszug arbeiten kann, legen
a) die Betriebszentrale oder der Notfallmanager die Betriebsstelle für das Ab-
stellen der Zugteile fest,
b) der Notdienst des havarierten EVU in Abstimmung mit dem Notfallmanager
fest, ob zur Havariestelle
- das Triebfahrzeug zurückkehrt,
- nur der Triebfahrzeugführer zurückkehrt oder
- ein weiterer Triebfahrzeugführer des havarierten EVU geschickt wird.
(4) Muss zum Abziehen von Zugteilen oder Fahrzeuggruppen sowie zum Ab-
transport des havarierten Fahrzeugs das Triebfahrzeug des helfenden EVU
genutzt werden, verbleibt die Sicherheitsverantwortung für diese Fahrten beim
havarierten EVU. Der Triebfahrzeugführer des havarierten EVU wird vom
Triebfahrzeugführer des helfenden EVU analog den Aufgaben eines Trieb-
fahrzeugbegleiters (z.B. Maßnahmen zur Unfallverhütung, Bremsbedienung,
Sichern der Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen) eingewiesen.
Der Triebfahrzeugführer des havarierten EVU bleibt der verantwortliche Trieb-
fahrzeugführer. Der Triebfahrzeugführer des helfenden EVU unterstützt den
Triebfahrzeugführer des havarierten EVU bei der Zugvorbereitung, dem Her-
stellen der Fahrbereitschaft oder dem Abtransport havarierter Fahrzeuge.
Hinweis:
Durch diese Regelung muss das havarierte EVU dem Triebfahrzeugführer
des helfenden EVU keine Zusatzbescheinigung zum Triebfahrzeugführer-
schein ausstellen. Des Weiteren gelten alle Genehmigungen (Eisenbahnrecht,
Gefahrgutrecht, Abfallrecht, etc.) für das Abziehen von Zugteilen oder Fahr-
zeuggruppen sowie für den Abtransport des havarierten Fahrzeugs weiter.
4 Schäden an Fahrzeugen des Kran- oder Hilfszugs
(1) Die DB Netz AG ist gemäß § 2 AEG Halter ihrer Kran- und Hilfszüge.
(2) Die DB Netz AG ist gemäß § 4a AEG ECM ihrer Kran- und Hilfszüge.
(3) Die DB Netz AG stellt vor dem Einsatz des Kran- oder Hilfszug die wagen-
technische Untersuchung im Sinne der VDV-Schrift 758 sicher.
Haftung für
Schäden und
Folgeschäden
nur Räumung
der Strecke
Zugteile/ Fahr-
zeuge werden
abgezogen
Nutzung des
Tfz des hel-
fenden EVU
verantwortli-
cher Tf
Halter
ECM
Wagentech-
nische Unter-
suchung
*
Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln 423.8010
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Gültig ab: 12.12.2021
Aufzeichnungen über die Laufleistung der Fahrzeuge führt die DB Netz AG.
(4) Stellt das Triebfahrzeugpersonal während des Transports Schäden an Fahr-
zeugen des Kran- oder Hilfszuges fest oder vermutet diese, hat es das Be-
gleitpersonal des Kran- und Hilfszugs darüber zu informieren. Das Begleitper-
sonal entscheidet dann, ob das Fahrzeug weiter betrieben werden kann oder
eine Sofortmeldung an die ECM der DB Netz AG abgegeben werden.
Über Maßnahmen zur Entstörung oder eine Zuführung zur Instandsetzung
entscheidet die ECM der DB Netz AG.
5 Arbeitsschutz
(1) Die DB Netz AG stellt für Zug- und Rangierfahrten die Unterweisung des Be-
gleitpersonals nach
- DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention und
- DGUV Vorschrift 72 Eisenbahnen
sicher.
(2) Die DB Netz AG stellt sicher, dass das Begleitpersonal mit der erforderlichen
persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ausgerüstet ist.
Fahrzeug-
schäden
während des
Transports
Unterweisung
PSA