git-subtree-dir: bahn/wissensdatenbank git-subtree-split: 07a8196e5f9e55d027f90485beb95f4006387669
307 lines
11 KiB
Markdown
307 lines
11 KiB
Markdown
---
|
||
domain: "regelwerk"
|
||
tool: "allgemein"
|
||
scope: "allgemein"
|
||
tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"]
|
||
owners: []
|
||
component_type: "pdf"
|
||
source: "www.dbinfrago.com"
|
||
url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174958/c68f34e2c560a42f9df4065b4f37942c/Ril-423-8010-INB-2026-data.pdf"
|
||
last_updated: "2026-06-26"
|
||
review_status: "approved"
|
||
review_notes: ""
|
||
content_hash: "dd92967cfbde4574"
|
||
contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
|
||
meta_fingerprint: "395b4acb40093e35"
|
||
---
|
||
|
||
DB Netz AG
|
||
Sitz Frankfurt am Main
|
||
Registergericht
|
||
Frankfurt am Main
|
||
HRB 50 879
|
||
USt-IdNr.: DE199861757
|
||
|
||
Vorsitzender des
|
||
Aufsichtsrates:
|
||
Ronald Pofalla
|
||
|
||
Vorstand:
|
||
Frank Sennhenn,
|
||
Vorsitzender
|
||
|
||
Jens Bergmann
|
||
Dr. Christian Gruß
|
||
Dr. Volker Hentschel
|
||
Ute Plambeck
|
||
Dr. Christian Runzheimer
|
||
|
||
|
||
|
||
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung im DB-Konzern finden Sie hier: www.deutschebahn.com/datenschutz
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
09.12.2020
|
||
Aktualisierung 2 zur Richtlinie 423.8010
|
||
|
||
|
||
Sehr geehrte Damen und Herren,
|
||
|
||
die Aktualisierung 2 der Richtlinie 423.8010 „Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln"
|
||
tritt zum 12.12.2021 in Kraft und gilt für die Eisenbahnunternehmer. Es wurden redaktionell die
|
||
Abkürzungen „SNB“ in „NBN“ geändert.
|
||
|
||
Mit freundlichen Grüßen
|
||
DB Netz AG
|
||
|
||
|
||
gez. i.V. Menne
|
||
(Leiter Betriebssteuerung)
|
||
gez. i. A. Dr. Brandau
|
||
(Fachautor)
|
||
|
||
|
||
DB Netz AG
|
||
I.NBB 42
|
||
Mainzer Landstraße 185
|
||
60327 Frankfurt am Main
|
||
www.dbnetze.com/fahrweg
|
||
Jochen Brandau
|
||
Tel.: +49 69 265-31627
|
||
jochen.brandau@deutschebahn.com
|
||
Zeichen: I.NBB 42-Br+423-8010-a02
|
||
DB Netz AG • Mainzer Landstraße 185 • 60327 Frankfurt am Main
|
||
Zugangsberechtigte und EVU,
|
||
Notfallmanagement und Betriebszentralen der
|
||
DB Netz AG
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Notfallmanagement
|
||
Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln 423.8010
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.NBB 42; Dr. Jochen Brandau; Tel.: 069 265 31627 Gültig ab: 12.12.2021
|
||
|
||
1 Allgemeines
|
||
Historie
|
||
Bis zum 31.12.1993 wurde die Gefahrenabwehr und die technische Hilfeleis-
|
||
tung unmittelbar durch die Behörden Deutsche Bundesbahn und Deutsche
|
||
Reichsbahn wahrgenommen.
|
||
Mit der Gründung der Deutschen Bahn AG wurde mit einem öffentlich-
|
||
rechtlichen Vertrag zwischen den Innenministern der Länder und der Deut-
|
||
schen Bahn AG ein Teil der Gefahrenabwehr von den Bundesländern auf die
|
||
Deutsche Bahn AG übertragen.
|
||
Gesetze und Verordnungen
|
||
Sowohl die europäische als auch die nationale Gesetzgebung beziehen die
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit in die technische und personelle Hilfe-
|
||
leistung ein:
|
||
Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitli-
|
||
chen europäischen Eisenbahnraums
|
||
Artikel 54 Absatz (2)
|
||
Allgemeines Eisenbahngesetz § 4 Absatz (3)
|
||
Eisenbahnregulierungsgesetz § 62 Absatz (2)
|
||
Vorhaltung der Notfalltechnik
|
||
In einem Vertrag sichert die DB Netz AG zu, Gerät, Ausrüstung sowie Be-
|
||
dienpersonal den Feuerwehren zur Verfügung zu stellen, die zur Bewältigung
|
||
bahntypischer Gefahren notwendig sind und über die die Feuerwehren nicht
|
||
verfügen.
|
||
Die Beräumung der Infrastruktur bei havarierten Fahrzeugen ist Aufgabe der
|
||
EVU, weil diese die technischen Fahrzeugeigenschaften kennen und über
|
||
qualifiziertes Werkstattpersonal verfügen. Im Sinne des Solidaritätsprinzips
|
||
stellt die DB Netz AG ihre Notfalltechnik auch für die Beräumung der Infra-
|
||
struktur bereit.
|
||
Für die Vorhaltung und zeitnahe Bereitstellung von fahrzeugspezifischen
|
||
Hilfsmitteln am Ereignisort, wie z. B. Notkupplungen, spezielle Anschlagmittel,
|
||
etc., ist gemäß den AGB der DB Netz AG das EVU verantwortlich.
|
||
Arten der Hilfeleistung
|
||
Jedes EVU ist gemäß NBN der DB Netz AG verpflichtet, auf Antrag der DB
|
||
Netz AG und bei Zumutbarkeit Hilfe zu le isten, indem es die Notfalltechnik als
|
||
dringlicher Hilfszug befördert.
|
||
Dazu hat es auf Anfrage der DB Netz AG ein Triebfahrzeug mit Triebfahr-
|
||
zeugführer zu stellen oder von einem Zug abzuspannen.
|
||
Verantwortung
|
||
für Gefahren-
|
||
abwehr
|
||
eisenbahn-
|
||
rechtliche
|
||
Vorgaben
|
||
Gefahren-
|
||
abwehr
|
||
Beräumen der
|
||
Infrastruktur
|
||
Hilfsmittel
|
||
EVU
|
||
Beförderung
|
||
der Notfall-
|
||
technik
|
||
*
|
||
|
||
Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln 423.8010
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab: 12.12.2021
|
||
Hinweise:
|
||
Um die folgenden Regelungen lesbarer zu machen, wird das EVU mit dem
|
||
havarierten Fahrzeug als „havariertes EVU“ und das EVU, welches den Kran-
|
||
oder Hilfszug befördert als „helfendes EVU“ bezeichnet. Des Weiteren wird
|
||
nur der Triebfahrzeugführer angesprochen. Wenn Aufgaben nach den Rege-
|
||
lungen des EVU in die Zuständigkeit eines Zugführers fallen, gehen diese
|
||
vom Triebfahrzeugführer auf den Zugführer über.
|
||
Arbeitszeit und Einsatzdauer
|
||
Wird die gesetzlich zulässige Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers bei der Be-
|
||
förderung eines dringlichen Hilfszuges oder dem Abtransport havarierter
|
||
Fahrzeuge überschritten, setzt sich die Leitstelle des EVU mit der Betriebs-
|
||
zentrale der DB Netz AG in Verbindung, um eine zeitnahe Ablösung des
|
||
Triebfahrzeugführers abzustimmen.
|
||
Für die deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet sind vom EVU die Rege-
|
||
lungen nach Zusatz 423.8010Z99 zu beachten.
|
||
2 Befördern von Kran- und Hilfszügen der Notfalltechnik
|
||
(1) Wird die von der DB Netz AG angeforderte Hilfeleistung nicht abgelehnt, be-
|
||
auftragt das EVU einen Triebfahrzeugführer mit dem Befördern der Notfall-
|
||
technik.
|
||
(2) Die DB Netz AG übergibt dem Triebfahrzeugführer die notwendigen Informa-
|
||
tionen zum Führen von Wagenliste und Bremszettel als teilweise ausgefüllte
|
||
Vordrucke. Die DB Netz AG nutzt die Wagenliste auf Basis BRW.4311 und
|
||
den Bremszettel auf Basis BRW.4312.
|
||
Wenn nach den Regelungen des EVU diese Vordrucke verwendet werden
|
||
dürfen, kann der Triebfahrzeugführer diese weiter nutzen und vervollständi-
|
||
gen. Andernfalls sind diese nur Datendokumente.
|
||
(3) Der Fahrplan sowie ggf. fehlende Unterlagen zu den Angaben für das Stre-
|
||
ckenbuch werden dem Triebfahrzeugführer von der DB Netz AG übergeben.
|
||
|
||
(4) Ein Transport von Gefahrgut im Sinne der GGVSEB findet nicht statt.
|
||
3 Bergen havarierter Fahrzeuge
|
||
(1) Kommt ein Kran- oder Hilfszug bei havarierten Fahrzeugen zum Einsatz,
|
||
- veranlasst der Notdienst des havarierten EVU die Lauffähigkeitsuntersu-
|
||
chung nach den Regelungen des havarierten EVU und legt die Transport-
|
||
bedingungen für das Räumen der Strecke fest. Fahrten zur Räumung der
|
||
Strecke finden unter der Sicherheitsverantwortung des havarierten EVU
|
||
statt.
|
||
- legt der Kran- oder Aufgleisleiter ergänzende Bedingungen in Abstimmung
|
||
mit dem Notdienst des havarierten EVU für die Beförderung fest, wenn
|
||
durch den Kran- oder Hilfszugeinsatz Änderungen am Fahrwerk der hava-
|
||
rierten Fahrzeuge erforderlich wurden oder Abschleppgeräte zum Einsatz
|
||
kommen.
|
||
Ist eine Lauffähigkeit bis zur nächsten von der DB Netz AG festgelegten Be-
|
||
triebsstelle nicht möglich, entscheidet das havarierte EVU über die weiteren
|
||
Maßnahmen zur Räumung.
|
||
Arbeitszeit
|
||
Auftrag an Tf
|
||
Wagenliste
|
||
und Brems-
|
||
zettel
|
||
Fahrplan, An-
|
||
gaben für das
|
||
Streckenbuch
|
||
Gefahrgut
|
||
Lauffähigkeit,
|
||
Transportbe-
|
||
dingungen
|
||
ergänzende
|
||
Bedingung
|
||
Lauffähigkeit
|
||
nicht herstell-
|
||
bar
|
||
|
||
Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln 423.8010
|
||
Seite 3
|
||
|
||
Gültig ab: 12.12.2021
|
||
Jede Partei haftet für seine Festlegungen. Ist zum Zeitpunkt der „Bergung“
|
||
kein Notdienst des havarierten EVU anwesend oder kann das havarierte EVU
|
||
in einer angemessenen Frist keine Aussagen zur Lauffähigkeit oder den
|
||
Transportbedingungen treffen, handelt die DB Netz AG gemäß dem Kapitel
|
||
„Räumung benutzter Schienenwege“ der NBN und entscheidet gemäß DIN
|
||
27201-4 über das weitere Vorgehen beim Aufgleisen und dem Abtransport. In
|
||
diesem Fall verbleibt die Haftung fü r zusätzliche Folgeschäden an Fahrzeu-
|
||
gen oder Bahnanlagen, die durch den Abtransport der havarierten Fahrzeuge
|
||
entstehen können, beim havarierten EVU.
|
||
(2) Grundsätzlich transportiert das Triebfahrzeug des havarierten EVU die hava-
|
||
rierten Fahrzeuge bis zur von der DB Netz AG festgelegten nächsten betrieb-
|
||
lich geeigneten Betriebsstelle. Dort wird nach den Vorgaben des havarierten
|
||
EVU das Fahrzeug abgestellt und gesichert.
|
||
Für die Weiterbeförderung ab dieser Betriebsstelle ist das havarierte EVU
|
||
verantwortlich.
|
||
(3) Müssen Zugteile oder Fahrzeuggruppen abgezogen werden, damit der Kran-
|
||
oder Hilfszug arbeiten kann, legen
|
||
a) die Betriebszentrale oder der Notfallmanager die Betriebsstelle für das Ab-
|
||
stellen der Zugteile fest,
|
||
b) der Notdienst des havarierten EVU in Abstimmung mit dem Notfallmanager
|
||
fest, ob zur Havariestelle
|
||
- das Triebfahrzeug zurückkehrt,
|
||
- nur der Triebfahrzeugführer zurückkehrt oder
|
||
- ein weiterer Triebfahrzeugführer des havarierten EVU geschickt wird.
|
||
(4) Muss zum Abziehen von Zugteilen oder Fahrzeuggruppen sowie zum Ab-
|
||
transport des havarierten Fahrzeugs das Triebfahrzeug des helfenden EVU
|
||
genutzt werden, verbleibt die Sicherheitsverantwortung für diese Fahrten beim
|
||
havarierten EVU. Der Triebfahrzeugführer des havarierten EVU wird vom
|
||
Triebfahrzeugführer des helfenden EVU analog den Aufgaben eines Trieb-
|
||
fahrzeugbegleiters (z.B. Maßnahmen zur Unfallverhütung, Bremsbedienung,
|
||
Sichern der Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen) eingewiesen.
|
||
Der Triebfahrzeugführer des havarierten EVU bleibt der verantwortliche Trieb-
|
||
fahrzeugführer. Der Triebfahrzeugführer des helfenden EVU unterstützt den
|
||
Triebfahrzeugführer des havarierten EVU bei der Zugvorbereitung, dem Her-
|
||
stellen der Fahrbereitschaft oder dem Abtransport havarierter Fahrzeuge.
|
||
Hinweis:
|
||
Durch diese Regelung muss das havarierte EVU dem Triebfahrzeugführer
|
||
des helfenden EVU keine Zusatzbescheinigung zum Triebfahrzeugführer-
|
||
schein ausstellen. Des Weiteren gelten alle Genehmigungen (Eisenbahnrecht,
|
||
Gefahrgutrecht, Abfallrecht, etc.) für das Abziehen von Zugteilen oder Fahr-
|
||
zeuggruppen sowie für den Abtransport des havarierten Fahrzeugs weiter.
|
||
4 Schäden an Fahrzeugen des Kran- oder Hilfszugs
|
||
(1) Die DB Netz AG ist gemäß § 2 AEG Halter ihrer Kran- und Hilfszüge.
|
||
(2) Die DB Netz AG ist gemäß § 4a AEG ECM ihrer Kran- und Hilfszüge.
|
||
(3) Die DB Netz AG stellt vor dem Einsatz des Kran- oder Hilfszug die wagen-
|
||
technische Untersuchung im Sinne der VDV-Schrift 758 sicher.
|
||
Haftung für
|
||
Schäden und
|
||
Folgeschäden
|
||
nur Räumung
|
||
der Strecke
|
||
Zugteile/ Fahr-
|
||
zeuge werden
|
||
abgezogen
|
||
Nutzung des
|
||
Tfz des hel-
|
||
fenden EVU
|
||
verantwortli-
|
||
cher Tf
|
||
Halter
|
||
ECM
|
||
Wagentech-
|
||
nische Unter-
|
||
suchung
|
||
*
|
||
|
||
Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln 423.8010
|
||
Seite 4
|
||
Gültig ab: 12.12.2021
|
||
Aufzeichnungen über die Laufleistung der Fahrzeuge führt die DB Netz AG.
|
||
(4) Stellt das Triebfahrzeugpersonal während des Transports Schäden an Fahr-
|
||
zeugen des Kran- oder Hilfszuges fest oder vermutet diese, hat es das Be-
|
||
gleitpersonal des Kran- und Hilfszugs darüber zu informieren. Das Begleitper-
|
||
sonal entscheidet dann, ob das Fahrzeug weiter betrieben werden kann oder
|
||
eine Sofortmeldung an die ECM der DB Netz AG abgegeben werden.
|
||
Über Maßnahmen zur Entstörung oder eine Zuführung zur Instandsetzung
|
||
entscheidet die ECM der DB Netz AG.
|
||
5 Arbeitsschutz
|
||
(1) Die DB Netz AG stellt für Zug- und Rangierfahrten die Unterweisung des Be-
|
||
gleitpersonals nach
|
||
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention und
|
||
- DGUV Vorschrift 72 – Eisenbahnen
|
||
sicher.
|
||
(2) Die DB Netz AG stellt sicher, dass das Begleitpersonal mit der erforderlichen
|
||
persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ausgerüstet ist.
|
||
|
||
Fahrzeug-
|
||
schäden
|
||
während des
|
||
Transports
|
||
Unterweisung
|
||
PSA
|