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17 KiB
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...
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DB Netz AG
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Sitz Frankfurt am Main
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Registergericht
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Frankfurt am Main
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HRB 50 879
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USt-IdNr.: DE199861757
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Vorstand:
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Frank Sennhenn,
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Vorsitzender
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Dr. Volker Hentschel
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Bernd Koch
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Ute Plambeck
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Prof. Dr. Dirk Rompf
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Dr. Thomas Schaffer
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04.12.2017
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Einführung der Richtlinie 423.8210 – Befördern von Notfalltechnik
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Sehr geehrter Damen und Herren,
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die Richtlinie 423.8210 „Befördern von Notfalltechnik" wird neu eingeführt und tritt am
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09.12.2018 in Kraft. Die Richtlinie gilt für Triebfahrzeugführer von Eisenbahnverkehrsunterneh-
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men und das Begleitpersonal von Fahrzeugen der Notfalltechnik, Notfallmanager, Mitarbeiter
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Notdienst, Mitarbeiter der Betriebszentralen sowie Eisenbahnunternehmer.
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Erläuterungen:
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Im Abschnitt 1 „Allgemeines“ wird der gesetzliche Auftrag zur gegenseitigen Hilfeleistung be-
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schrieben. Dazu zählt insbesondere das Befördern von Notfalltechnik (Gerätewagen/Hilfszug
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oder Kranzug) zu havarierten Fahrzeugen.
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Die Notfalltechnik wird derzeit durch die DB Netz AG vorgehalten und nach dem Solidaritäts-
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prinzip betrieben. Das Triebfahrzeug und der Triebfahrzeugführer für eine Hilfeleistung werden
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auf Anfrage der DB Netz AG von einem EVU gestellt.
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Weil die Fahrzeuge der Notfalltechnik – Gerätewagen/Hilfszug oder Kranzug – in der Regel mit
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Begleitpersonal besetzt sind, regelt der Abschnitt 2 die Aufgaben des Triebfahrzeugführers und
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des Begleitpersonals für die Zugvorbereitung, beim Rangieren und bei der Durchführung der
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Zugfahrt. Das Begleitpersonal übergibt dem Triebfahrzeugführer (Zugführer) die betrieblich er-
|
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forderlichen Informationen zu den Fahrzeugen. Die DB Netz AG nutzt dazu die Wagenliste nach
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BRW.4311V01 und den Bremszettel nach BRW.4312V01. Sollte das EVU, welches den Trieb-
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fahrzeugführer einsetzt, auch diese Vordrucke anwenden, können die Vordrucke durch den
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Triebfahrzeugführer (Zugführer) vervollständigt werden.
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Das Bergen havarierter Fahrzeuge unter Einsatz der Notfalltechnik ist in Abschnitt 3 beschrie-
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ben und erfolgt grundsätzlich nach den Regelungen des EVU mit dem havarierten Fahrzeug.
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Ergänzende Bedingungen für den Abtransport können sowohl der Notdienst des EVU oder
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beim Einsatz von Notfalltechnik (z.B. Abschleppgeräte) vom Kraneinsatzleiter oder Aufgleisleiter
|
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vorgeben werden.
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||
DB Netz AG
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||
I.NPB 4(V)
|
||
Mainzer Landstraße 185
|
||
60327 Frankfurt am Main
|
||
www.dbnetze.com/fahrweg
|
||
Dr. Jochen Brandau
|
||
Tel.: 069 265-31627
|
||
jochen.brandau@deutschebahn.com
|
||
Zeichen: I.NPB 4(V)-Br+Orr-423-8210
|
||
DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main
|
||
Zugangsberechtigte und EVU,
|
||
Notfallmanagement und Betriebszentralen der
|
||
DB Netz AG
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2/2
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Muss zum Bergen das Triebfahrzeug des Hilfe leistenden EVU genutzt werden, steigt ein Trieb-
|
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fahrzeugführer des EVU mit dem havarierten Fahrzeug unter Beachtung von Hinweisen zum
|
||
Arbeitsschutz in den führenden Führerraum des Hilfstriebfahrzeugs und wird in der Bedienung
|
||
der Bremse sowie dem Sichern des Triebfahrzeugs gegen unbeabsichtigtes Bewegen einge-
|
||
wiesen. Die Zugvorbereitung bzw. das Herstellen der Fahrbereitschaft und der Abtransport von
|
||
Zugteilen, Fahrzeuggruppen oder der havarierten Fahrzeuge finden unter der Verantwortung
|
||
des Triebfahrzeugführers des EVU mit dem havarierten Fahrzeugs statt. Der Triebfahrzeugfüh-
|
||
rer des Hilfstriebfahrzeugs unterstützt den verantwortlichen Triebfahrzeugführer.
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||
Mit freundlichen Grüßen
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||
DB Netz AG
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||
gez. i.V. Menne
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||
(Leiter Betriebssteuerung)
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||
gez. i.A. Dr. Brandau
|
||
(Fachautor)
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Richtlinie
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||
Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
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||
Befördern von Notfalltechnik 423.8210
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Seite I
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||
Chefanwender: I.NPB 4(V); Dr. Jochen Brandau; Tel.: (069) 265 31627 Gültig ab: 09.12.2018
|
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Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich gesc hützt. Der DB Netz AG steht an diesem Re-
|
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gelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzu ngsrecht zu.
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|
||
Jegliche Formen der Vervielfältigung zum Zwecke der Weitergabe an Dritte bedürfen der Zustim-
|
||
mung der DB Netz AG.
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||
Befördern von Notfalltechnik 423.8210
|
||
Seite II
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||
Gültig ab: 09.12.2018
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Zielgruppen, für welche diese Richtlinie erarbeitet wurde:
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Betrieb/Produktion
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Triebfahrzeugführer,
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||
Begleitpersonal von Fahrzeugen der Notfalltechnik,
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||
Notfallmanager,
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||
Mitarbeiter Notdienst,
|
||
Mitarbeiter der Betriebszentralen
|
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Impressum
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||
Chefanwender DB Netz AG
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||
I.NPB 4(V)
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||
Dr. Jochen Brandau
|
||
Mainzer Landstraße 185
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||
60327 Frankfurt am Main
|
||
Tel. Intern (955) 31627 / Extern (069) 265-31627
|
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||
Befördern von Notfalltechnik 423.8210
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||
Seite III
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Gültig ab: 09.12.2018
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Weitere Bestandteile
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Regelwerksnummer Titel Gültig ab
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423.8210A01 Einheitshilfsgerätewagen - EHG 09.12.2018
|
||
423.8210A02 Kranzug 09.12.2018
|
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||
/boxshadowdwn/boxshadowdwn /boxshadowdwn/boxshadowdwn
|
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||
Richtlinie
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||
Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
|
||
Befördern von Notfalltechnik 423.8210
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Seite 1
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||
Fachautor: I.NPB 4(V); Dr. Jochen Brandau; Tel.: (069) 265 31627 Gültig ab: 09.12.2018
|
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||
1 Allgemeines
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||
(1) Die Eisenbahnen sind gesetzlich zur Mitwirkung an der technischen Hilfeleis-
|
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tung verpflichtet.
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Hinweis:
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Im Folgenden wird das EVU mit dem havarierten Fahrzeug als „havariertes
|
||
EVU“ und das EVU, welches den Kran- oder Hilfszug befördert als „helfendes
|
||
EVU“ bezeichnet. Des Weiteren wird nur der Triebfahrzeugführer angespro-
|
||
chen. Wenn Aufgaben nach den Regelungen des EVU in die Zuständigkeit
|
||
eines Zugführers fallen, gehen diese auf den Zugführer über.
|
||
(2) Die DB Netz AG darf zum Befördern von dringlichen Kran- oder Hilfszügen in
|
||
Absprache mit den Leitstellen der EVU
|
||
- Triebfahrzeuge und Personal aus den Bereitschaften anfordern oder
|
||
- einem Triebfahrzeugführer anordnen, in einer Betriebsstelle anzuhalten
|
||
und seinen Wagenzug abzustellen.
|
||
(3) Wenn die gesetzlich zulässige Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers ausge-
|
||
schöpft ist, hat der Triebfahrzeugführer frühzeitig die auftraggebende Stelle
|
||
seines EVU darüber zu informieren. Die auftraggebende Stelle wird das weite-
|
||
re Vorgehen mit der DB Netz AG abstimmen.
|
||
2 Befördern von Kran- und Hilfszüge der Notfalltechnik
|
||
(1) Werden ein Triebfahrzeug und dessen Triebfahrzeugführer für die Beförde-
|
||
rung eines Kran- oder Hilfszuges herangezogen, hat der Triebfahrzeugführer
|
||
ergänzend zu den Regelungen des EVU folgende Regeln zu beachten.
|
||
(2) Die
|
||
- Zuführung des Triebfahrzeugs zum Standort der Notfalltechnik oder zur
|
||
Havariestelle,
|
||
- Beförderung der Fahrzeuge der Notfalltechnik vom Standort der Notfall-
|
||
technik zur Havariestelle und zurück und
|
||
- Rückfahrt des Triebfahrzeugs vom Standort der Notfalltechnik bzw. von der
|
||
Havariestelle zum helfenden EVU
|
||
erfolgen nach den Regelungen des helfenden EVU.
|
||
Besitzt der Triebfahrzeugführer teilweise oder komplett keine Streckenkennt-
|
||
nis für diese Fahrten, beträgt die zulässige Geschwindigkeit auf Hauptbahnen
|
||
100 km/h und auf Nebenbahnen 40 km/h. Ist in den Angaben für das Stre-
|
||
ckenbuch das Fahren ohne Streckenkenntnis untersagt, stellt die DB Netz AG
|
||
einen streckenkundigen Begleiter.
|
||
(3) Vor den Fahrzeugen des Kran- oder Hilfszuges ist anzuhalten. Erst nach der
|
||
Abstimmung mit dem Kraneinsatz- oder Aufgleisleiter ist an die Fahrzeuge
|
||
heranzufahren. Das Kuppeln von Triebfahrzeug und den Fahrzeugen des
|
||
Kran- bzw. Hilfszugs übernimmt der Triebfahrzeugführer.
|
||
Während der Beförderung ist der Triebfahrzeugführer im Rahmen der siche-
|
||
ren Betriebsdurchführung dem Begleitpersonal weisungsberechtigt.
|
||
Gesetzlicher
|
||
Auftrag
|
||
Auftrag zur
|
||
Hilfeleistung
|
||
Abspannen
|
||
Arbeitszeit
|
||
Aufgaben des
|
||
Triebfahrzeug-
|
||
führers
|
||
Sicherheits-
|
||
verantwortung
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Strecken-
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kenntnis
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Fahrt zum
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Kran- oder
|
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Hilfszug
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Befördern von Notfalltechnik 423.8210
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Seite 2
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Gültig ab: 09.12.2018
|
||
(4) Wird der Fahrplan dem Triebfahrzeugführer direkt durch die Betriebszentrale
|
||
bekannt gegeben, so gibt er die Zugnummer an den Kraneinsatz- oder Auf-
|
||
gleisleiter weiter. Fehlen auf dem Triebfahrzeug die erforderlichen Ersatzfahr-
|
||
pläne, werden diese vom Begleitpersonal für die Fahrt ausgehändigt.
|
||
(5) Der Triebfahrzeugführer erhält vom Begleitpersonal die Fahrzeugdaten zum
|
||
Führen der Wagenliste in Form einer teilweise ausgefüllten Wagenliste. Bei-
|
||
spiele sind in den Anhängen dargestellt.
|
||
Hinweis:
|
||
Die DB Netz AG nutzt die Wagenliste nach BRW.4311. Wenn die Regelungen
|
||
des EVU die Nutzung dieses Vordrucks zulassen, kann der Triebfahrzeugfüh-
|
||
rer diesen vervollständigen und weiter nutzen.
|
||
Sind vom Triebfahrzeugführer Besonderheiten im Zusammenhang mit der
|
||
Durchführung von Rangier- und Zugfahrten zu beachten (LÜ, Beförderungs-
|
||
anordnung, etc.), weist das Begleitpersonal ihn darauf hin und übergibt ggf.
|
||
erforderliche Dokumente.
|
||
(6) Der Triebfahrzeugführer muss beim Hilfszug alleine und beim Kranzug in Ab-
|
||
stimmung mit dem Kraneinsatzleiter nach den Regelungen seines EVU die
|
||
Bremsprobe durchführen.
|
||
Hinweis:
|
||
Die DB Netz AG nutzt den Bremszette l nach BRW.4312. Beispiele für bereits
|
||
teilweise ausgefüllte Bremszettel sind in den Anhängen dargestellt. Wenn die
|
||
Regelungen des EVU die Nutzung dieses Vordrucks zulassen, kann der
|
||
Triebfahrzeugführer diesen vervollständigen und weiter nutzen.
|
||
(7) Fehlen dem Triebfahrzeugführer für den Transport der Notfalltechnik die An-
|
||
gaben für das Streckenbuch, informiert er den Kraneinsatz- oder Aufgleislei-
|
||
ter. Dieser händigt die fehlenden Unterlagen aus. Nach der Zugfahrt sind die-
|
||
se Unterlagen an das Begleitpersonal zurückzugeben.
|
||
(8) Der Triebfahrzeugführer darf erst die Fahrbereitschaft oder die Zugvorberei-
|
||
tung melden, wenn der Kraneinsatz- oder Aufgleisleiter ihm die Transportbe-
|
||
reitschaft bestätigt hat. Die Transportbereitschaft wird vom Begleitpersonal
|
||
hergestellt und beinhaltet:
|
||
- das Beenden der Ladearbeiten,
|
||
- das Sichern von Geräten (Transportstellung),
|
||
- das Trennen von der Fremdeinspeisung,
|
||
- das Herstellen der Kommunikation zwischen Kraneinsatz- bzw. Aufgleis-
|
||
leiter und dem Triebfahrzeugführer,
|
||
- das Entfernen der Festlegemittel sowie das Lösen der Feststellbremsen,
|
||
- das Einsteigen der Begleitpersonen und
|
||
- das Schließen der Türen.
|
||
(9) Zur Kommunikation zwischen dem Triebfahrzeugführer und dem Begleitper-
|
||
sonal stehen mobile GSM-R-Endgeräte, Handfunkgeräte oder öffentliche Mo-
|
||
biltelefone zur Verfügung. Falls die Handfunkgeräte verwendet werden müs-
|
||
sen, wird der Triebfahrzeugführer vom Begleitpersonal in die Bedienung ein-
|
||
gewiesen.
|
||
Das Durchführen eines Probegesprächs zwischen Triebfahrzeugführer und
|
||
Begleitpersonal in der gewählten Kommunikationstechnik ist Bestandteil des
|
||
Herstellens der Transportbereitschaft.
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||
Fahrplan
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||
Wagenliste
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||
Besonder-
|
||
heiten
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||
Bremsprobe
|
||
Angaben für
|
||
das Strecken-
|
||
buch
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||
Herstellen der
|
||
Transportbe-
|
||
reitschaft
|
||
Kommunikati-
|
||
on zwischen
|
||
Tf und Be-
|
||
gleitpersonal
|
||
Probege-
|
||
spräch
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Befördern von Notfalltechnik 423.8210
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Gültig ab: 09.12.2018
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(10) Der Triebfahrzeugführer ist verantwortlich für das Anbringen der Zugsignale
|
||
am Triebfahrzeug. Das Begleitpersonal bringt die Zugsignale an den Fahr-
|
||
zeugen des Notfalltechnik an und meldet dies dem Triebfahrzeugführer.
|
||
(11) Wenn beim Rangieren oder Schieben des Kran- oder Hilfszuges die Spitze zu
|
||
besetzen ist, wird diese Aufgabe grundsätzlich durch das Begleitpersonal
|
||
übernommen.
|
||
Die Kommunikation zwischen dem Triebfahrzeugführer und dem Rangierbe-
|
||
gleiter bzw. Mitarbeiter an der Spitze des Zuges erfolgt vorzugsweise über
|
||
mobile GSM-R-Endgeräte, Handfunkgeräte oder Mobiltelefone. Vor der Fahrt
|
||
ist ein Probegespräch zu führen. Werden Mobiltelefone verwendet, sind die
|
||
Regeln der Richtlinie 481 für das Kontroll- und Zielsprechen analog anzuwen-
|
||
den. Die Rangiersignale können auch hörbar und sichtbar gegeben werden.
|
||
Hinweis:
|
||
Sollte das Begleitpersonal nicht ausreichend für diese Tätigkeit qualifiziert
|
||
sein, stellt die DB Netz AG durch weiteres Personal diese Tätigkeit sicher
|
||
(standortbezogenen Einsatzanweisung).
|
||
(12) Triebfahrzeugführer und Kraneinsatz- oder Aufgleisleiter stimmen sich ab,
|
||
wenn die Fahrt evakuiert werden muss. Das Begleitpersonal wendet die Re-
|
||
geln der Selbstrettung an.
|
||
(13) Der Kraneinsatz- oder Aufgleisleiter stimmt sich mit dem Notfallmanager ab,
|
||
bis zu welcher Betriebsstelle der Kran- oder Hilfszug befördert wird, wann und
|
||
wie der Kran- oder Hilfszug ab dieser Betriebsstelle zur Havariestelle fährt.
|
||
Der Kraneinsatz- oder Aufgleisleiter informiert den Triebfahrzeugführer.
|
||
Wird an der Havariestelle das Hilfstriebfahrzeug abgekuppelt, führt das Be-
|
||
gleitpersonal zuvor die Sicherung der Fahrzeuge der Notfalltechnik gegen un-
|
||
beabsichtigtes Bewegen durch und meldet dies dem Triebfahrzeugführer.
|
||
(14) Die Rückführung der Notfalltechnik erfolgt nach den Absätzen (1) bis (12). Die
|
||
Fahrzeuge der Notfalltechnik am Standort der Notfalltechnik werden vom Be-
|
||
gleitpersonal gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert.
|
||
3 Bergen havarierter Fahrzeuge
|
||
(1) Die Zuführung des Kran- oder Hilfszuges zum havarierten Fahrzeug erfolgt
|
||
nach Abschnitt 2.
|
||
(2) Havarierte Fahrzeuge werden vom Begleitpersonal des Kran- oder Hilfszuges
|
||
in Abstimmung mit dem Notdienst des havarierten EVU schleppfähig ge-
|
||
macht.
|
||
Der Notdienst des havarierten EVU legt die Bedingungen für den Transport
|
||
der havarierten Fahrzeuge fest. Zusätzliche Transportbedingungen durch den
|
||
Einsatz der Notfalltechnik, z.B. Einsatz von Abschleppgeräten, legt der Kran-
|
||
einsatz- oder Aufgleisleiter fest. Dem Triebfahrzeugführer des havarierten
|
||
EVU werden die Bedingungen bekannt gegeben.
|
||
(3) Die Zugvorbereitung bzw. das Herstellen der Fahrbereitschaft und der Ab-
|
||
transport erfolgen nach den Regelungen des havarierten EVU.
|
||
Fehlende Angaben sind in Abstimmung mit dem Notdienst des havarierten
|
||
EVU sowie dem Kraneinsatzleiter oder Aufgleisleiter zu schätzen.
|
||
Bei unterbrochener Hauptluftleitung erfolgt der Abtransport nach den Rege-
|
||
lungen des havarierten EVU. Ansonsten darf nur bis zum nächsten Bahnhof
|
||
mit maximal 20 km/h gefahren werden.
|
||
Zugsignale
|
||
Besetzen der
|
||
Spitze der
|
||
Fahrt
|
||
Kommuni-
|
||
kation bei ge-
|
||
schobenen
|
||
Fahrten
|
||
Evakuierung
|
||
Fahrt an die
|
||
Havariestelle
|
||
Rückführung
|
||
der Notfall-
|
||
technik
|
||
Zuführung des
|
||
Hilfszuges
|
||
Herstellen der
|
||
Schleppfähig-
|
||
keit
|
||
Zusätzliche
|
||
Transportbe-
|
||
dingungen
|
||
Vorbereitung
|
||
für den Ab-
|
||
transport
|
||
Unterbroche-
|
||
ne Hauptluft-
|
||
leitung
|
||
|
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Befördern von Notfalltechnik 423.8210
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||
Gültig ab: 09.12.2018
|
||
Die Kommunikation ist nach Abschnitt 2 Absatz (9) und Absatz (11) herzustel-
|
||
len, wenn Begleitpersonal den Abtransport begleitet.
|
||
Vor dem Abtransport muss die Transportbereitschaft nach Abschnitt 2 herge-
|
||
stellt werden, wenn Fahrzeuge des Kran- oder Hilfszuges gemeinsam mit
|
||
dem havarierten Fahrzeug abtransportiert werden.
|
||
(4) Müssen Zugteile oder Fahrzeuggruppen abgezogen we rden, damit der Kran-
|
||
oder Hilfszug arbeiten kann, legen
|
||
a) die Betriebszentrale oder der Notfallmanager die Betriebsstelle für das Ab-
|
||
stellen der Zugteile fest,
|
||
b) der Notdienst des havarierten EVU in Abstimmung mit dem Notfallmanager
|
||
fest, ob zur Havariestelle das Triebfah rzeug zurückkehrt, nur der Triebfahr-
|
||
zeugführer zurückkehrt oder ein weiterer Triebfahrzeugführer des havarier-
|
||
ten EVU geschickt wird.
|
||
(5) Das Abschleppen des havarierten Fahrzeugs bis zur nächsten betrieblich ge-
|
||
eigneten Betriebsstelle, die von der Betriebszentrale oder dem Notfallmana-
|
||
ger festgelegt wird, erfolgt nach den Regelungen des havarierten EVU. Dort
|
||
wird grundsätzlich das Fahrzeug ausgesetzt und gesichert.
|
||
Hinweis:
|
||
Der Weitertransport havarierter Fahrzeuge erfolgt nach den Regelungen des
|
||
havarierten EVU.
|
||
(6) Muss zum Abziehen von Zugteilen oder Fahrzeuggruppen sowie zum Ab-
|
||
transport des havarierten Fahrzeugs das Triebfahrzeug des helfenden EVU
|
||
genutzt werden, gilt:
|
||
a) Ein Triebfahrzeugführer des havarierten EVU begibt sich zum führenden
|
||
Triebfahrzeug.
|
||
b) Der Triebfahrzeugführer des helfenden EVU weist den Triebfahrzeugführer
|
||
des havarierten EVU vor dem Betreten des Triebfahrzeugs ein, insbeson-
|
||
dere in Maßnahmen zur Unfallverhütung, die Bedienung der Bremse und
|
||
das Sichern des Triebfahrzeugs gegen unbeabsichtigte Bewegung.
|
||
c) Der Triebfahrzeugführer des havarierten EVU wird zum verantwortlichen
|
||
Triebfahrzeugführer. Der Triebfahrzeugführer des helfenden EVU unter-
|
||
stützt den Triebfahrzeugführer des havarierten EVU bei der Zugvorberei-
|
||
tung, dem Herstellen der Fahrbereitschaft und dem Abtransport havarierter
|
||
Fahrzeuge.
|
||
4 Schäden an Fahrzeugen des Kran- oder Hilfszugs
|
||
(1) Wenn der Triebfahrzeugführer während der Rangier- oder Zugfahrt Schäden
|
||
an den Fahrzeugen des Kran- oder Hilfszuges feststellt oder vermutet, infor-
|
||
miert er umgehend das Begleitpersonal.
|
||
(2) Das Begleitpersonal informiert umgehend die Stelle, die auf dem Deckblatt
|
||
des Fahrzeugbegleitbuchs angegeben ist, und entscheidet über die weitere
|
||
Einsatzfähigkeit des schadhaften Fahrzeugs.
|
||
|
||
Begleit-
|
||
personal
|
||
Zugteile/ Fahr-
|
||
zeuge werden
|
||
abgezogen
|
||
Nutzung Tfz
|
||
des havarier-
|
||
ten EVU
|
||
Nutzung Tfz
|
||
des helfenden
|
||
EVU
|
||
Einweisung
|
||
des Tf
|
||
verantwortli-
|
||
cher Tf für
|
||
Abtransport
|
||
Information
|
||
des Begleit-
|
||
personals
|
||
Entscheidung
|
||
über Einsatz-
|
||
fähigkeit
|