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regelwerk allgemein allgemein
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regelwerk
betrieblich-technisch
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Richtlinie Bahnbetrieb Zugleitbetrieb Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen 436 Seite 1

Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB Netz AG steht an diesem Regelwerk das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht zu. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe außerhalb der DB AG bedürfen der Zustimmung der DB Netz AG.

Bahnbetrieb Zugleitbetrieb Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen 436 Seite 2

Zielgruppen, für welche diese Richtlinie erarbeitet wurde: Zugleiter Örtliche Bahnhofsfahrdienstleiter Fahrdienstleiter, deren Bereiche an Zugleitstrecken grenzen Zugbegleiter 1) Triebfahrzeugführer 1) Mitarbeiter mit betrieblichen Planungs-, Leitungs- und Überwachungsaufgaben im Zugleitbetrieb Lehrkräfte im Bahnbetrieb

  1. eingesetzt im Zugleitbetrieb, erhalten diese Module zum persönlichen Gebrauch

Impressum

Geschäftsführende Stelle: DB Netz AG Betriebsverfahren (I.NPB 4) Theodor-Heuss-Allee 7 60486 Frankfurt am Main

Fachautor: Dirk Enders I.NPB 4 En Tel.: 069 265 31636 Fax: 069 265 20844 Mail: dirk.enders@deutschebahn.com

Bestelladresse : DB Kommunikationstechnik GmbH Medien und Informationsdienste Logistikcenter Kundenservice- Kriegsstrasse 136 76133 Karlsruhe

Tel : 0721 938 5965, Intern 972 5965 Fax : 0721 938 5509, Intern 972 5509

E-Mail : dzd-bestellservice@deutschebahn.com

Werden in dieser Richtlinie sprachlich vereinfachende Bezeichnungen, wie "Mitarbeiter", "Fahrdienstleiter", "Zugleiter", "Triebfahrzeugführer", usw. verwendet, beziehen sich diese auf Männer und Frauen in gleicher Weise.

Bahnbetrieb Zugleitbetrieb Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen 436 Seite 3

Inhaltsverzeichnis Regelwerksnummer Titel Gültig ab

436.0000

Übersicht über die in das Betriebsstellenbuch aufzuneh- menden Regeln

13.12.2015 436.0001 Grundsätze, Begriffe, betriebliche Unterlagen 13.12.2015 436.0001A01 Muster Buchfahrplanseite im Zugleitbetrieb 13.12.2015 436.0001A02 Erläuterungen zum Buchfahrplan für den Zugleitbetrieb 13.12.2015 436.0001A03 Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 13.12.2015 436.0001V01 Vordruck Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 13.12.2015 436.0001V02 Vordruck Fernsprechbuch für den Zugleitbetrieb 13.12.2015 436.0001V03 Vordruck Fahrplan für Zuglaufstellen 13.12.2015 436.0001V04 Vordruck ZLB-Befehl 13.12.2015 436.0001Z01 Bedieneinrichtung an der Schnittstelle ESTW-ZLB 13.12.2015

436.0002 Zuglaufmeldungen, Zugmeldungen 13.12.2015

436.0003 Zugfolge, Kreuzungen und Überholungen regeln 13.12.2015

436.0004 Betrieb auf Zugleitstellen 13.12.2015

436.0005 Unregelmäßigkeiten, Störungen 13.12.2015

Bahnbetrieb Zugleitbetrieb Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen 436 Seite 4

Nachweis der Bekanntgaben Lfd. Nr. Bekanntgegeben
durch Gültig
ab berichtigt am durch Bemerkungen 0 Neuherausgabe der Ril 436 13.12.2015

...

DB Netz AG Sitz Frankfurt am Main Registergericht Frankfurt am Main HRB 50 879 USt-IdNr.: DE199861757

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Rüdiger Grube

Vorstand: Frank Sennhenn, Vorsitzender

Dr. Roland Bosch Bernd Koch Ute Plambeck Prof. Dr. Dirk Rompf Dr. Jörg Sandvoß

07.10.2014

Neuherausgabe der Richtlinie 436

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Neuherausgabe der Richtlinie 436 Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen tritt am 13.12.2015 in Kraft.

Hinweise und Erläuterungen

Die Neuherausgabe beinhaltet Anpassungen, die im Zuge der EBO-Novelle vom 01.12.2012 sowie der TSI-gerechten Weiterentwicklung der Richtlinie 408 notwendig wurden und Anpas- sungen im Zuge der Nutzung elektrisch ortsgestellter Weichen auf Zugleitstrecken.

Die wesentlichen Änderungen werden wie folgt erläutert:

Mit der Einführung des neuen Moduls 436.0000 wird der Richtlinie 436 eine eigene Übersicht über die in das Betriebsstellenbuch / Streckenbuch aufzunehmenden örtlichen Zusätze („Strich- liste“) vorangestellt. Damit entfallen die für den Zugleitbetrieb entsprechenden Einträge in Modul 408.1101 Abschnitt 2A01 und müssen dort bei Änderungen nicht mehr aufwendig eingepflegt werden. Die TSI-gerechte Umgestaltung des betrieblichen Regelwerks erfordert eine Neuord- nung der Begriffe für zu bildende örtliche Regelungen, die bislang in den Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und den Örtlichen Richtlinien für das Zugpersonal enthalten waren. Örtliche Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen werden ab sofort als örtliche Zusätze in einem Betriebsstellenbuch und als örtliche Zusätze für das Zugpersonal im Streckenbuch dargestellt. Die Veröffentlichung erfolgt über die Handbücher 40810 und 40830.

In Modul 436.0001 wird ein neuer Abschnitt 5 für das Zurückziehen von Befehlen aufgenom- men, der die Verfahrensregeln der Richtlinie 408 mit Stand vor dem 10.06.2012 für das Zurück- ziehen von Befehlen beinhaltet. Diese Maßnahme ist erforderlich, weil die neuen Regeln der Richtlinie 408 in diesem Zusammenhang für den Zugleitbetrieb nicht mehr anwendbar sind. Im Zugleitbetrieb existiert das Procedere des Übermittlungscodes für ZLB-Befehle nicht.

DB Netz AG Zentrale Betriebsverfahren Theodor-Heuss-Allee 7 60486 Frankfurt am Main
www.dbnetze.com/fahrweg 436.0000Z00 gültig ab: 13.12.2015

DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main Zugangsberechtigte und
Kunden der DB Netz AG

und gemäß Verteiler der Ril 436

2/4

In Modul 436.000 1Z01 Abschnitt 2 Absatz (1) und 436.0001Z01 Abschnitt 4 Absatz (1) bis (3) wird die Funktionsbeschreibung der Bedieneinrichtung angepasst und entspricht somit allen Herstellervarianten gemäß dem Lastenheft für diese Einrichtungen.

In Modul 436.0002 Abschnitt 3 Absatz (2) wird der letzte Satz mit dem Verweis auf die in der Betra zu gebenden Regeln beim Benachrichtigen von Arbeitsstellen gestrichen. Ein Hinweis für den Betra-Ersteller findet sich neu in Modul 436.0000 Abschnitt 6 Spalte 6 (Betra).

In Modul 436.0004 Abschnitt 3 werden die Regeln für elektrisch ortsgestellte Weichen aufg e- nommen, die mit Ausnahme Nr. 001 zu den Regeln in Richtlinie 436 bekanntgegeben wurden. Diese Ausnahme wird mit der Neuherausgabe der Richtlinie 436 ungültig und ist wegzulegen.

Die bislang gültigen Regeln in Modul 436.0004 Abschnitt 3 Absatz (4) sahen vor, dass ein Zug die Zuglaufstelle nur verlassen darf, wenn die Weichen und Flankenschutzeinrichtungen in Grundstellung stehen und gesichert sind und der Zugführerschlüssel sich in Verwahrung des Zugführers befindet.

Insbesondere in den Fällen, in denen kein örtliches Personal zur Prüfung der o. g. Bedingungen in der Zuglaufstelle zur Verfügung steht und regelmäßig umfangreiche Rangierarbeiten zu ver- richten sind, bereitet insbesondere das Prüfen des gesicherten Zustandes aller Weichen und Flankenschutzeinrichtungen vor dem Verlassen der Zuglaufstelle einen nicht unerheblichen zeitlichen Aufwand.

Mit dem Einsatz von EOW-Technik in Hauptgleisen besteht die Möglichkeit, dass die in einer für den Richtungsbetrieb benötigten Vorzugslage befindlichen Weichen von einer zentralen Bedi e- neinrichtung (Weichenbedientafel WbT) in der Betriebsstelle aus nach dem Freischließen mit dem Zugführerschlüssel zum Zwecke des Rangierens ferngestellt werden können. Nach dem Freifahren der Weichen laufen diese selbsttätig wieder in die Vorzugslage um. Nachdem die WbT durch das Einführen des Zugführerschlüssels aktiviert wurde, zeigen Deckungssignale, die in einem widerspruchsfreien Abstand hinter den die Betriebsstelle begrenzenden Trapeztafeln aufgestellt sind, jeweils ein rotes Licht. Wurde der Schlüssel aus der WbT abgezogen und be- finden sich die Weichen der Betriebsstelle in einer überwachten Grundstellung, so zeigen die Deckungssignale Kennlicht.

Durch Signalisierung der Grundstellung der Fahrwegelemente in der Zuglaufstelle mittels D e- ckungssignalen besteht die Möglichkeit, das Prüfen der Grundstellung auf einen nachfolgenden Zug, der in die Zuglaufstelle einfahren soll, zu übertragen. Dieser erkennt anhand der Stellung der Deckungssignale, ob die erforderliche Grundstellung nach Verlassen der Betriebsstelle durch die vorherige Zugfahrt hergestellt wurde und kann bei vorhandenem Kennlicht gem äß dem Ziel der erteilten Fahrerlaubnis in die Zuglaufstelle einfahren.

Zeigen die Deckungssignale für einen nachfolgenden Zug Haltstellung, so kann der Zugleiter nach den Regeln in Modul 436.0004 Abschnitt 3 Absatz (1) c) Weisung erteilen. Die Art der Weisung soll im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch geregelt werden. Denkbar wäre z. B. ZLB - Befehl f) mit der Weisung, auf Sicht bis vor die Spitze der Einfahrweiche der Betriebsstelle zu fahren und dort anzuhalten. Nach Prüfung der Endlage der Weiche und ggf . dem Anbringen eines an der Weiche vormontierten oder in einem Schrank untergebrachten Handverschlusses durch den Triebfahrzeugführer, könnte der Zug seine Fahrt dann fortsetzen. Hierüber sind örtl i- che Regelungen mit dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen zu treffen. Diesen örtl i- chen Regelungen soll die Richtlinie 436 nicht vorgreifen. In jedem Falle benötigt der Triebfahr-

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zeugführer zur Vorbeifahrt an den Halt zeigenden Deckungssignalen ZLB -Befehl b). Daher wurde im Vordruck 436.0001V04 im ZLB-Befehl b) das Deckungssignal neu aufgenommen.

Um die beschriebene EOW-Technik anwenden zu können, sind die beschriebenen Änderungen in Modul 436.0004 Abschnitt 3 Absatz (1) c) sowie Absatz (4) erforderlich.

In Modul 436.0005 Abschnitt 6 werden die Regeln bei Störungen der 2000- Hz-Magnete bei technisch unterstütztem Zugleitbetrieb sinngemäß aufgenommen, die mit Ausnahme Nr. 002 zu den Regeln in Richtlinie 436 bekanntgegeben wurden. Diese Ausnahme wird mit Herausgabe der Aktualisierung 1 zu Richtlinie 436 ungültig und ist wegzulegen.

In Modul 436.0005 Abschnitt 7 wurden Regeln bei Störungen anderer PZB -Streckeneinrich- tungen ergänzt. Diese Ergänzung ist notwendig, weil auch bei Störungen von PZB - Streckeneinrichtungen an Langsamfahrstellen und Überwachungssignalen im Zugleitbetrieb betroffene Abschnitte zu benennen sind, für die ZLB-Befehle a) Grund 34 zu erteilen sind.

Mit Inkrafttreten der sechsten Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (Drucksache Bundesrat 327/12) zum 01.12.2012 wurden u. a. Bestimmungen des § 40 Absatz 2 Ziff. 2 der EBO in Bezug auf die zulässige Fahrgeschwindigkeit der Züge bei Unwirksamkeit der Zugbeeinflussung geändert. Dort heißt es auszugsweise:

„Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 80 km/h; abweichend davon beträgt die zulässige G e- schwindigkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Strecke oder des führenden Fahrzeugs vorübergehend nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische Einrich- tungen vorübergehend nicht gewährleistet ist; …“

Technische Einrichtungen wie z. B. schaltbare 2000-Hz-Magnete an den Signalen Ne 1 und Ne 5 unterstützen das verfahrensgesicherte Zuglaufmeldesystem im Zugleitbetrieb. Technische Einrichtungen dieser Art offenbaren Fehlhandlungen des Betriebspersonals und verhindern un- terstützend gefährdende Zugfahrten ohne oder mit fälschlicherweise erteilter Fahrerlaubnis. Die neuen Regeln in Modul 436.0005 Abschnitt 6 sehen vor, die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Störungen der 2000- Hz-Magnete in den betroffenen Abschnitten vor der gestörten Einric h- tung mit ZLB-Befehl a) entsprechend der geänderten EBO-Norm auf 50 km/h zu begrenzen. Als sinnvolle Begrenzung für die anzuordnende Geschwindigkeitsreduzierung wird der Abschnitt zwischen einem jeweils rückgelegenen Signal Ne 1 oder Ne 5 und dem gestörten 2000- Hz- Magneten gewählt. An diesen Signalen besteht die Möglichkeit, Züge in Fahrtrichtung des g e- störten 2000-Hz-Magneten zur Befehlserteilung anzuhalten. Hierzu musste der Befehlsvordruck in Modul 436.0001V04 auf der Rückseite um den Grund 34 ergänzt werden. Bei Störungen der schaltbaren 2000- Hz-Magnete im technisch unterstützten Zugleitbetrieb, handelt es sich im übertragenen Sinne um Störungen der PZB -Streckeneinrichtung. Es müssen daher künftig j e- weils die ZLB -Befehle a), Grund 34 „PZB- Streckeneinrichtung gestört“ sowie zusätzlich f) mit dem Text „2000-Hz-Magnet in km ….. gestört“ erteilt werden. Daher dürfen die aktuell gültigen Befehlsvordrucke nur noch bis zum 12.12.2015 genutzt werden und sind ab dem 13.12.2015 ungültig wegzulegen.

  1. Ersetzen von Seiten

Die Richtlinie erscheint im Neudruck und ist auszutauschen. Mit Ausnahme des geänderten

4/4

Befehlsvordruckes 436.0001V04 dürfen Restbestände aufgelegter Vordrucke aufgebraucht werden.

  1. Handschriftliche Einbesserungen

Keine

DB Netz AG

gez. i. V. Bormet gez. i. A. Enders (Leiter Betriebsverfahren) (Fachautor Ril 436)

Richtlinie Bahnbetrieb Zugleitbetrieb Grundsätze, Begriffe, betriebliche Unterlagen 436.0001 Seite 1

Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015

1 Allgemeines (1) Für den Zugleitbetrieb bei der DB Netz AG gelten die Regelungen der Module 436.0001 bis 436.0005, sonst die Richtlinie 408 sowie weitere Regelungen in anderen Richtlinien. (2) Zusätzliche oder abweichende Regeln sind in örtlichen Zusätzen zur Richtlinie 436 gegeben.
Die örtlichen Zusätze zu Richtlinie 436 werden für Mitarbeiter des Eise n- bahninfrastrukturunternehmens im Betriebsstellenbuch und für Zugpersonal im Streckenbuch gegeben.
Wenn örtliche Zusätze im Betriebsstellenbuch und im Streckenbuch gegeben sind, ist darauf hingewiesen. Strecken, auf denen das Betriebsverfahren „Zugleitbetrieb“ a ngewendet wird, sind im Betriebsstellenbuch und im Streckenbuch genannt. (3) Ausnahmen von den Regeln genehmigt ausschließlich die DB Netz AG Be- triebsverfahren . Sie werden im Auftragsbuch bekannt gegeben. 2 Grundsätze der Betriebsführung, Begriffe (1) Die im Zugleitbetrieb betriebene Strecke heißt Zugleitstrecke. Sie grenzt in der Regel an eine Zugmeldestelle oder eine andere Zugleitstrecke an. Die Zugleitstrecke beginnt im Allgemeinen am Einfahr- oder Blocksignal der angrenzenden Zugmeldestelle. Grenzen zwei Zugleitstrecken aneinander an, sind im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch ergänzende Regelungen getroffen. (2) Der Zugleiter regelt Zug- und Rangierfahrten auf der Zugleitstrecke mit Zu g- laufmeldungen und anderen Meldungen. Er kann zugleich Fahrdienstleiter e i- ner Zugmeldestelle oder örtlicher Bahnhofsfahrdienstleiter einer Zuglaufstelle sein (Betriebsstellenbuch). (3) Die Bahnhöfe sind Zuglaufstellen. Weitere Betriebsstellen können zur Zu g- laufstelle erklärt sein. Im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch sind die Zuglau f- stellen genannt. (4) Zuglaufstellen auch Bahnhöfe ohne Hauptsignale sind unbesetzt. Bahnhöfe mit Hauptsignalen sind mit einem örtlichen Bahnhofsfahrdienstleiter besetzt (Betriebsstellenbuch / Streckenbuch). In der Regel sind dies Bahnhöfe mit Einfahrsignalen. Andernfalls sind im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch ergänzende Regelungen getroffen. (5) Auf Zuglaufstellen und auf den an die Zugleitstrecke angrenzenden Zugme l- destellen kann im Fahrplan oder durch Befehl die Abgabe von Zuglaufme l- dungen vorgeschrieben sein. Diese Stellen sind Zuglaufmeldestellen. (6) Auf unbesetzten Zuglaufmeldestellen gibt der Zugführer Zuglaufmeldungen und übernimmt das Einstellen und Sichern von Fahrwegen.

(7) Auf den Zuglaufstellen obliegt dem Zugführer die Zugaufsicht. Abweichungen Zugleitbetrieb Betriebsstel- lenbuch / Streckenbuch Ausnahmen Zugleitstrecke Zugleiter Zuglaufstellen Besetzung der Zuglaufstellen Zuglaufmelde- stellen unbesetzte Zuglaufmelde- stellen Zugaufsicht

Grundsätze, Begriffe, betriebliche Unterlagen 436.0001 Seite 2

Gültig ab: 13.12.2015 auf besetzten Zuglaufstellen sind im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch g e- regelt. (8) Auf besetzten Bahnhöfen regelt der örtliche Bahnhofsfahrdienstleiter den B e- trieb innerhalb seiner Zuglaufstelle.

(9) Einzelne Aufgaben, z. B. die Abgabe bestimmter Meldungen können einem anderen als den in den Absätzen (6) und (8) genannten Mitarbeitern im Bah n- betrieb übertragen werden. (10) Bei Kreuzungen und Überholungen wird hinsichtlich der Einfahrt zwischen erstem Zug und zweitem Zug unterschieden. Auf unbesetzten Bahnhöfen verkehrt der erste Zug über das durchgehende Hauptgleis, der zweite Zug über ein anderes Hauptgleis. (11) Auf Bahnhöfen mit Rückfallweichen und Richtungsbetrieb gelten beide Hauptgleise je für ihre Richtung als durchgehendes Hauptgleis. Es wird nicht nach erstem und zweitem Zug unterschieden. Im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch sind die Bahnhöfe mit Rückfallweichen und Richtungsbetrieb genannt. (12) Sonderzüge auf der Zugleitstrecke darf nur der Bereich Fahrplan des Regi o- nalbereichs Netz oder der Zugleiter bekanntgeben. (13) Für die Handverschlüsse einer Zugleitstrecke ist in der Regel ein zentraler Zugführerschlüssel vorgesehen. Im Betriebsstellenbuch ist geregelt, wo die Zugführerschlüssel sowie Ersatzschlüssel für die einzelnen Handverschlüsse aufbewahrt werden. Die Schlüssel werden nur mit Zustimmung des Zugleiters gegen Empfangsbestätigung ausgegeben. Die Rückgabe ist ihm zu melden. (14) Zugleiter, Triebfahrzeugführer, Zugführer, örtlicher Bahnhofsfahrdienstleiter und Fahrdienstleiter angrenzender Zugmeldestellen müssen für den Zuglei t- betrieb fortgebildet und geprüft sein. (15) Zugführer müssen auf den unbesetzten Zuglaufstellen, auf denen Züge kre u- zen oder überholen dürfen, für den örtlichen Bahnbetrieb eingewiesen sein.

3 Fahrdienstliche Unterlagen (1) Der Zugleiter führt das Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb. Der Vordruck wird vom Regionalbereich Netz nach dem Muster-Vordruck 436.0001V01 au f- gestellt. Für die Eintragungen gelten die Mustereinträge nach Anhang 3. (2) Auf Stellen, auf denen Zuglaufmeldungen gegeben werden, liegt das Fer n- sprechbuch für den Zugleitbetrieb nach Vordruck 436.0001V02 auf. Das Muster des Fernsprechbuchs des örtlichen Bahnhofsfahrdienstleiters kann vom Regionalbereich Netz hiervon abweichend festgelegt sein. Das Fernsprechbuch wird von dem Mitarbeiter geführt, der die Gespräche mit dem Zugleiter führt. Werden Zuglaufmeldungen über Zugfunk gegeben, liegt das Fernsprechbuch beim Triebfahrzeugführer aus. Örtlicher Bahnhofs- fahrdienstlei- ter Andere Mitar- beiter im Bahnbetrieb Erster und zweiter Zug Bahnhöfe mit Rückfallwei- chen Sonderzüge Zugführer- schlüssel Mitarbeiter fortbilden und prüfen Zugführer örtlich einwei- sen Zugmelde- buch Fernsprech- buch

Grundsätze, Begriffe, betriebliche Unterlagen 436.0001 Seite 3

Gültig ab: 13.12.2015 Für Zuglaufmeldungen, die auf Sprachspeicher aufgezeichnet werden, kann bei unbesetzten Zuglaufstellen auf das Führen des Fernsprechbuches ve r- zichtet sein (Betriebsstellenbuch / Streckenbuch). (3) Im Bildfahrplan sind zusätzlich die Zugleitstrecke und für jeden Zug die abz u- gebenden Zuglaufmeldungen dargestellt. (4) Im Buchfahrplan für den Zugleitbetrieb (Anhang 1) folgend Buchfahrplan genannt sind zusätzlich zum Buchfahrplan nach Richtlinie 408 festgelegt: a) Zuglaufmeldungen, und durch wen sie zu geben sind, b) Züge, mit denen gekreuzt wird, c) Züge, die überholen oder überholt werden, d) Züge, die an der Trapeztafel halten müssen. (5) Anordnungen über den Zugverkehr werden vom Zugleiter geführt; Auszüge hiervon oder entsprechende Aufschreibungen von den besetzten Zuglaufste l- len. (6) Für jeden besetzten Bahnhof, auf dem Züge kreuzen oder überholen können, wird ein Fahrplan für Zuglaufstellen (Vordruck 436.0001V03) aufgestellt. (7) Bei Bedarf sind am Arbeitsplatz des Zugleiters Übersichtspläne, Strecke n- bänder o. ä. ausgelegt, aus denen Gleise, Bahnübergänge und Signale der Zugleitstrecke ersichtlich sind. Der Zugleiter ist auch mit den Buchfahrplänen der Zugleitstrecke ausgerüstet. Bildfahrplan Buchfahrplan Anordnungen über den Zug- verkehr Fahrplan für Zuglaufstellen Übersichten

Grundsätze, Begriffe, betriebliche Unterlagen 436.0001 Seite 4

Gültig ab: 13.12.2015 4 Befehle (1) Für Befehle ist der ZLB-Befehl (Vordruck 436.0001V04) zu verwenden. Der Vordruck ist beim Zugleiter sowie auf den Zuglaufstellen und beim benachbar- ten Fahrdienstleiter ausgelegt. Auf Strecken mit Zugfunk ist der Vordruck auch auf dem Triebfahrzeug mitz u- führen. (2) Beim Ausfertigen von Befehlen ist folgendes zu beachten: a) Befehle für die Zugleitstrecke fertigt der Zugleiter aus oder lässt sie ausfe r- tigen. b) Der örtliche Bahnhofsfahrdienstleiter fertigt Befehle für seine eigene Zu g- laufstelle aus. Dabei ist das Wort „Zugleiter“ in „öBfFdl“ zu ändern. Andere Befehle fertigt er im Auftrag des Zugleiters aus. c) Der Zugführer des ersten Zuges fertigt ZLB-Befehle im Auftrag des Zugle i- ters auch für den zweiten Zug aus und bestätigt die Aushändigung dem Zugleiter. (3) Zugführer und Triebfahrzeugführer erhalten jeweils eine Ausfertigung des ZLB-Befehls.

(4) Die Ausfertigung der Befehle ist im Zugmeldebuch, bei besetzten Zuglaufste l- len im Fernsprechbuch, zu vermerken. 5 Befehle zurückziehen (1) Der Zugleiter darf Befehle zurückziehen. (2) Ein Befehl ist zurückgezogen wenn der Zugleiter die dem Triebfahrzeugführer übermittelte Urschrift des Befehls durchgekreuzt und durch Unterschrift hi e- rauf bestätigt hat, dass der Befehl ungültig ist.
(3) Fernmündlich darf der Zugleiter einen Befehl nur zurückziehen, wenn der Triebfahrzeugführer ihm nach Aufforderung den Standort seines Zuges mitge- teilt hat und ihm bestätigt hat, dass er den Befehl nach Aufforderung durchg e- kreuzt und damit ungültig gemacht hat. Der Zugleiter durchkreuzt seine Au s- fertigung des Befeh ls und vermerkt das Zurückziehen auf der Rückseite des Befehls nach folgendem Muster: „Befehl zurückgezogen. Gellweiler, Tf, über ZF. Enders, ZL, 13.12.2015, 00.01 Uhr“
 ZLB-Befehl Ausfertigen von Befehlen Anzahl der Ausfertigun- gen Nachweis Grundsatz Allgemein Fernmündlich

Richtlinie Bahnbetrieb Zugleitbetrieb Muster Buchfahrplanseite im Zugleitbetrieb 436.0001A01 Seite 1

Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015

Muster Buchfahrplanseite

Richtlinie Bahnbetrieb Zugleitbetrieb Erläuterungen zum Buchfahrplan für den Zugleitbetrieb 436.0001A02 Seite 1

Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015

1 Erläuterungen (1) In Spalte 4 ist angegeben, welcher Zug bei Kreuzungen und Überholungen an der Trapeztafel halten muss. Unter der Nummer des eigenen Zuges steht das Wort „Halt“. (2) In Spalte 8 ist

  • ein zu überholender Zug durch einen Strich unter der Zugnummer und
  • ein überholender Zug durch einen Strich über der Zugnummer dargestellt. (3) In Spalte 9 ist angegeben,
  • wer welche Zuglaufmeldungen für den dargestellten Zug und
  • welche Zuglaufmeldungen der Zugführer des dargestellten Zuges für andere Züge abzugeben bzw. einzuholen hat. (4) Dabei bedeuten die Abkürzungen Zf Zugführer des eigenen Zuges Zf f (Zugnummer) Zugführer des eigenen Zuges für einen anderen Zug Zf (Zugnummer) Zugführer eines anderen Zuges öBfFdl örtlicher Bahnhofsfahrdienstleiter Fe Fahrerlaubnis Ak Ankunftsmeldung Ve Verlassensmeldung As Abstellmeldung FsE Fahrwegsicherung für Einfahrten (5) Mehrere für einen Zug abzugebende Zuglaufmeldungen sind durch ein Plus- zeichen („+“) miteinander verbunden. 

Richtlinie Bahnbetrieb Zugleitbetrieb Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 436.0001A03 Seite 1

Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015

Erläuterungen zu den Mustereinträgen Es empfiehlt sich, die einzelnen Schritte anhand der Anleitung zum Führen des Zugmeldebuchs Vordruck 436.0001V01 nachzuvollziehen. Systematik (Beispiel 0) Am Beispiel eines nach rechts fahrenden Zuges wird die Systematik a) Fahrerlaubnis / Ankunftsmeldung sowie b) Kennzeichnung besetzt / frei skizziert. 1 Fahrerlaubnis, Ankunftsmeldung a) Zug 7001 erhält in Fburg Fahrerlaubnis bis zur besetzten Zuglaufstelle (Zlst) Bstadt. (Es besteht kein Grund für eine Ankunftsmeldung und neue Fahrerlaubnis in Adorf) Nach der Rückmeldung des öBfFdl Bstadt erfolgt die Frei-Kennzeichnung von Fburg bis Bstadt sowie die Rückmeldung des Zugleiters an den Fdl Fburg. b) Zug 7001 erhält in Bstadt Fahrerlaubnis bis Cheim, nach Ankunftsmeldung in Cheim erfolgt die Frei-Kennzeichnung der Strecke, die Zlst Cheim bleibt besetzt. c) Zug 7002 erhält in Cheim Fahrerlaubnis bis Bstadt. Die Rückmeldung des öBfFdl Bstadt bewirkt die Frei-Kennzeichnung für Strecke und Zlst Cheim. d) Zug 7002 erhält Fahrerlaubnis Bstadt - Adorf (zur Annahme durch Fdl Fburg). Nach der Ankunftsmeldung in Adorf gilt die Strecke Bstadt - Adorf als frei. e) Nach der Annahme erhält Zug 7002 Fahrerlaubnis Adorf - Fburg. Nach der Rückmeldung gilt die Zlst Adorf und die Strecke Adorf - Fburg als frei.

Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 436.0001A03 Seite 2

Gültig ab: 13.12.2015 2 Verlassensmeldung, Abstellmeldung, Rangiererlaubnis, Nachfahren a) Zug 7011 fährt Fburg - Adorf und erhält Fahrerlaubnis Adorf - Bstadt. b) Nach Ausfahrt in Adorf erfolgt Verlassensmeldung durch einen anderen Mitarbeiter im Bahnbetrieb; damit gilt die Zlst Adorf für den nachfolgenden Zug 7013 als frei. c) Noch vor Ankunft des Zuges 7011 in Bstadt wird Zug 7013 bis Adorf ang e- nommen. d) Zug 7011 fährt (Adorf -) Bstadt - Cheim, Zuggarnitur soll später auf Zug 7014 wenden. e) Rf aus Zug 7011 setzt in Cheim in ein Nebengleis um und gibt Abstellme l- dung, damit gilt die Zlst Cheim als frei. Für den nachfolgenden Zug 7013 ist kein Halt an der Trapeztafel erforde r- lich. f) Zug 7013 fährt (Fburg -) Adorf - Bstadt - Cheim im Abstand nach. Der Zug wendet in Cheim auf Zug 7012. g) Nach Ausfahrt Zug 7012 in Cheim erfolgt Verlassensmeldung (z. B. durch Zf aus Zug 7011); damit gilt die Zuglaufstelle Cheim zunächst als frei. h) Rf aus Zug 7011 erhält in Cheim Rangiererlaubnis zum Aufstellen der Zu g- garnitur für Zug 7014 in einem Hauptgleis. Damit ist die Zlst Cheim wieder besetzt. i) Zug 7012 fährt über Bstadt nach Adorf und später weiter nach Fburg. j) Zug 7014 fährt Cheim - Bstadt und erhält Fahrerlaubnis bis Adorf. 3 Kreuzungen, Seitenübertrag, Fahrwegsicherungsme l- dung a) Übertrag des Besetzt- und Freizustands aller dem Zugleiter zugeordneten Streckenabschnitte und unbesetzten Zuglaufstellen. b) Zug 7014 hat Fahrerlaubnis bis Adorf. c) Nach Fahrplan ist Kreuzung der Züge 7014 / 7015 in Adorf vorgesehen. Zug 7014 soll als erster Zug einfahren, für Zug 7015 ist im Fahrplan Halt vor Trapeztafel vorgeschrieben. d) Zug 7015 erhält mit der Annahme Fahrerlaubnis von Fburg bis Adorf. e) Damit ist die Zlst Adorf mit zwei Einheiten belegt; für die Freikennzeic h- nung sind daher ebenfalls zwei getrennte Meldungen erforderlich. f) Nach der Kreuzung fährt Zug 7015 weiter nach Bstadt; Zug 7014 fährt we i- ter nach Fburg. g) Nach der Rückmeldung für Zug 7014 erfolgt die Freikennzeichnung für die Strecke Adorf - Fburg. h) Nach der Rückmeldung für Zug 7015 wird die Strecke Adorf - Bstadt und zugleich die Zlst Adorf als frei gekennzeichnet. i) Zug 7015 fährt weiter nach Cheim. j) Zug 7017 fährt von Fburg nach Bstadt.

Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 436.0001A03 Seite 3

Gültig ab: 13.12.2015 Für eine Ankunftsmeldung / neue Fahrerlaubnis in Adorf besteht kein A n- lass. k) Im Fahrplan ist für Zug 7017 in Cheim Fahrwegsicherungsmeldung durch Zugführer 7015 vorgeschrieben, für Zug 7017 ist deshalb obwohl zweiter Zug in Cheim kein Halt an der Trapeztafel vorgesehen. l) Nach der Fahrwegsicherungsmeldung erhält Zug 7017 in Bstadt Fahre r- laubnis bis Cheim. Damit ist die Zlst Cheim durch zwei Züge besetzt. 4 Überholung a) Zug 67019 fährt von Fburg nach Adorf zur Überholung durch Zug 7021. b) Zug 7021 fährt von Fburg nach Adorf und fährt dort nach Halt an der Tr a- peztafel als zweiter Zug ein. Zlst Adorf ist jetzt durch zwei Züge besetzt. c) Zug 7021 fährt weiter von Adorf nach Bstadt. d) Zug 67019 fährt nach Bstadt nach. e) Nach Ankunftsmeldung des Zuges 67019 von Bstadt gilt auch die Zlst A- dorf als frei. 5 Rangieren a) Beim Übertrag ist zu beachten, dass die Zlst Cheim noch besetzt ist (Züge 7015 und 7017). b) Rf aus Zug 7017 setzt in Cheim in das durchgehende Hauptgleis um und kuppelt mit Zug 7015.
Da die Zlst Cheim für Zug 7017 noch besetzt ist (keine Abstellmeldung g e- geben), ist für dieses Rangieren keine Rangiererlaubnis erforderlich (das- selbe gilt für ein evtl. Rangieren mit dem Tfz aus Zug 7015). c) Die Vereinigung der beiden Züge (Meldung in Spalte 11) bedeutet, dass die Zlst Cheim nur noch durch einen Zug besetzt ist. d) Zug 7016 fährt von Cheim nach Bstadt. Nach Ankunftsmeldung gelten die Strecke und die Zlst Cheim als frei. Zug 67020 fährt mit Schiebetriebfahrzeug von Bstadt nach Adorf. Dort so l- len das Schiebetriebfahrzeug und mehrere Wagen abgesetzt werden. e) Das Absetzen des Schiebetriebfahrzeuges erfordert in Adorf eine Rangie r- erlaubnis und damit eine zusätzliche Belegung der Zlst. Die abgesetzten Wagen werden zunächst dem Schiebetriebfahrzeug z u- geordnet. Ohne dieses Tfz dürften die abgesetzten Wagen nicht in einem Hauptgleis verbleiben. f) Zug 67020 fährt weiter nach Fburg. g) Die städtische Industrielok soll die von Zug 67020 zurückgelassenen W a- gen in den Gleisanschluss stellen; für das Belegen des Hauptgleises durch die Lok ist eine weitere Rangiererlaubnis und damit eine weitere Belegung der Zlst erforderlich.

Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 436.0001A03 Seite 4

Gültig ab: 13.12.2015 h) Nach Übergabe der Wagen an die Rf Industrielok fährt das ehemalig e Schiebetriebfahrzeug als Triebfahrzeugfahrt 87021 nach Bstadt. i) Die Rf Industrielok fährt mit den Wagen zurück in den Gleisanschluss. j) Mit der Abstellmeldung gilt die Zlst Adorf als frei.

Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 436.0001A03 Seite 5

Gültig ab: 13.12.2015 Mustereinträge Tabelle 1

Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 436.0001A03 Seite 6

Gültig ab: 13.12.2015 Mustereinträge Tabelle 2

Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 436.0001A03 Seite 7

Gültig ab: 13.12.2015 Mustereinträge Tabelle 3

436.0001V01 Vordruck Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb Seite 1 Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab 13.12.2015

Seite 2 Gültig ab 13.12.2015

Seite 3 Gültig ab 13.12.2015

436.0001V02 Vordruck Fernsprechbuch für den Zugleitbetrieb Seite 1 Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab 13.12.2015

Seite 2 Gültig ab 13.12.2015

Seite 3 Gültig ab 13.12.2015

436.0001V03 Vordruck Fahrplan für Zuglaufstellen Seite 1 Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab 13.12.2015

Seite 2 Gültig ab 13.12.2015

436.0001V04 Vordruck ZLB-Befehl Seite 1 Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab 13.12.2015

Seite 2 Gültig ab 13.12.2015

Richtlinie Bahnbetrieb Zugleitbetrieb Bedieneinrichtung an der Schnittstelle ESTW-ZLB 436.0001Z01 Seite 1

Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015

1 Allgemeines (1) Dieser Zusatz ergänzt die Regeln der Richtlinie 436 bzw. der FV-NE, wenn Zugmeldestellen, in die Zugleitstrecken einmünden, mit der Schnittstelle ESTW-ZLB ausgerüstet sind. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die das Regelwerk der FV-NE anwenden, geben die Regeln dieses Zusatzes in der Sammlung betrieblicher Verfügungen (SBV). (2) Die Regeln gelten auf der linken Hälfte einer Seite nur für den Betrieb der Zugleitstrecke nach Richtlinie 436. auf der rechten Hälfte einer Seite nur für den Betrieb der Zugleitstrecke nach FV-NE. Die über die volle Breite einer Seite gedruckten Regeln gelten für den Be- trieb der Zugleitstrecke nach Richtlinie 436 und FV-NE.

(3) Die Schnittstelle ESTW-ZLB besteht aus mindestens einer Bedieneinrichtung und einem Signalhaltmelder. Die Standorte der Bedieneinrichtungen und Si g- nalhaltmelder auf den Zugmeldestellen sind im Betriebsstellenbuch / Str e- ckenbuch bzw. den SBV genannt. (4) Durchfahrten aus bzw. in die Zugleitstrecke sind auf diesen Zugmeldestellen nicht zulässig. 2 Aufbau und Funktion der Bedieneinrichtung (1) Die Bedieneinrichtung befindet sich auf Zugmeldestellen an Gleisen, von d e- nen planmäßig in eine Zugleitstrecke eingefahren wird. Sie ist im Regelbetrieb für alle Züge zu nutzen, die in die Zugleitstrecke einfahren. Die Mindestaus- rüstung der Bedieneinrichtung besteht aus einem Gehäuse mit Schlüsseltas- te, einer Drucktaste „Fahrstraßenanforderung“ (optional) , einer Drucktaste „Zustimmungsanforderung“ und einem Leuchtmelder. Weitere Einrichtungen sind im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch bzw. SBV der jeweiligen Zuglei t- strecke beschrieben. (2) Der zu verwendende Zugführerschlüssel ist im Betriebsstellenbuch / Str e- ckenbuch bzw. SBV der jeweiligen Zugleitstrecke vorgeschrieben. Nach dem Einführen und Herumdrehen des Schlüssels sind die Tasten der Einrichtung nach dem Prinzip der Zwei-Tasten-Bedienung bedienbar. (3) Die Bedieneinrichtung ist in Grundstellung, wenn alle Leuchtmelder erloschen sind. Schnittstelle ESTW-ZLB Ril 436/FV-NE Durchfahrten Standort und Aufbau Zugführer- schlüssel Grundstellung

Bedieneinrichtung an der Schnittstelle ESTW-ZLB 436.0001Z01 Seite 2

Gültig ab: 13.12.2015 3 Funktion des Signalhaltmelders

Der Signalhaltmelder befindet sich am Ende des Einfahrwegs für Zugfahrten aus der Zugleitstrecke auf Zugmeldestellen, die mit der Schnittstelle ESTW-ZLB ausgerüstet sind. Der Signalhaltmelder zeigt an, dass das zugehörige Einfahr- signal (hier Signal 60B) Halt zeigt und kein Ersatzsignal bzw. Vorsichtsignal angeschaltet ist. 4 Regeln für den Zugführer (1) Der Zugführer darf die Bedieneinrichtung erst bedienen, wenn er die Fahre r- laubnis vom Zugleiter der Zugleitstrecke erhalten hat oder wenn auf der Zugleitstrecke nach Modul 436.0003 Abschnitt 1 Absatz (7) auf Zuglaufmeldungen verzichtet wird. nach § 12 (1) aufgrund der Regelun- gen in den SBV die Zustimmung des Zugleiters vorliegt.

(2) Der Zugführer bedient die Schlüsseltaste und die Taste „Fahrstraßenanford e- rung“ (optional). Der Bedienzeitpunkt kann im Betriebsstellenbuch / Strecken- buch bzw. den SBV vorgegeben sein.
Nachdem die angeforderte Fahrstraße in die Zugleitstrecke eingestellt wurde, wird der Leuchtmelder der Bedieneinrichtung angeschaltet. Die vom Zugfü h- rer angeforderte Fahrstraße ist eingestellt und der Zugführer kann die Taste „Zustimmungsanforderung“ bedienen. (3) Der Zugführer bedient die Schlüsseltaste und die Taste „ Zustimmungsanfor- derung“. Nachdem die angeforderte Fahrstraße in die Zugleitstrecke eing e- stellt wurde, wird der Leuchtmelder der Bedieneinrichtung angeschaltet.
Das zugehörige Ausfahrsignal kommt in Fahrtstellung, wenn alle Bedingu n- gen für das Sichern der Fahrstraße bis an die Grenze zur ZLB-Strecke erfüllt sind.
Der Leuchtmelder der Bedieneinrichtung erlischt wenn der Zug vollständig in die Zugleitstrecke eingefahren ist. (4) Für Züge, die die Zugleitstrecke verlassen, wird die Räumung der Zugleitstr e- cke mit einer Ankunftsmeldung des Zugführers auf der benachbarten Zugme l- destelle an den Zugleiter bestätigt. Die Ankunftsmeldung darf erst gegeben werden, wenn

  1. der Zug am gewöhnlichen Halteplatz angehalten hat,
  2. der Zug vollständig ist und
  3. der Zugführer die Haltstellung des Einfahrsignals durch Auswerten des Signalhaltmelders festgestellt hat. Die Erreichbarkeit des Zugleiters ist im Streckenbuch bzw. den SBV bekannt gegeben. Zuglaufmeldungen sind über Zugfunk zu geben, wenn dieser vo r- handen ist. Einfahrt in die Zugleitstrecke Fahrstraßen- anforderung (optional) Zustimmungs- anforderung Ausfahrt aus der Zugleit- strecke

Bedieneinrichtung an der Schnittstelle ESTW-ZLB 436.0001Z01 Seite 3

Gültig ab: 13.12.2015 (5) Es kann auf die Abgabe der Ankunftsmeldung verzichtet werden, wenn Modul 436.0003 Abschnitt 1 Ab- satz (7) angewandt wird. nach § 12 (1) die SBV diesbezügliche Regeln enthalten.

(6) Der Zugführer verständigt den Zugleiter über Besonderheiten, Verspätungen bzw. Zugausfälle. Im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch bzw. den SBV kö n- nen ergänzenden Regelungen enthalten sein. 5 Regeln für Zugleiter und Fahrdienstleiter (1) Ist zwischen dem Zugleiter und dem Fahrdienstleiter der benachbarten Zu g- meldestelle eine Schnittstelle ESTW-ZLB eingerichtet, sind fernmündliche Zugmeldungen in der Regel nicht notwendig. Ergänzende oder abweichende Regelungen können im Betriebsstellenbuch bzw. SBV gegeben sein. (2) Der Zugleiter darf einem Zug aus der Zugleitstrecke bis zur Zugmeldestelle, die mit der Schnittstelle ESTW-ZLB ausgerüstet ist, eine Fahrterlaubnis erte i- len, wenn

  • die Ankunftsmeldung des vorausgefahrenen Zuges von dieser Zugmeld e- stelle im Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb eingetragen ist und
  • dem Fahrdienstleiter die Zugnummer bekannt ist (z. B. Zugnummernme l- deanlage). Ergänzende Regelungen können im Betriebsstellenbuch bzw. den SBV gegeben werden. (3) Die Hauptgleise einer unbesetzten Zuglaufmeldestelle gelten als frei, wenn für den zuletzt gefahrenen Zug eine Ankunftsmeldung von einer benachbarten Zugmeldestelle vorliegt, die mit der Schnittstelle ESTW-ZLB ausgerüstet ist. (4) Die gegenseitige Verständigung über Besonderheiten, Verspätungen bzw. Zugausfälle erfolgt nach den Regeln der Richtlinie 408 bzw. FV-NE, wenn das Betriebsstellenbuch bzw. die SBV keine ergänzenden Regelungen enthalten. 6 Regeln für den Zugführer und Fahrdienstleiter (1) Der Zugführer meldet Störungen der Bedieneinrichtung fernmündlich beim Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle und fordert bei diesem nach erteilter Fah r- erlaubnis durch den Zugleiter oder wenn auf der Zugleitstrecke auf Zuglaufmeldungen nach Modul 436.0003 Abschnitt 1 Absatz (7) ver- zichtet wird die Zustimmung des Zugleiters nach den SBV gem. § 12 (1) vorliegt

das Einstellen der Zugstraße und die Zustimmung zur Fahrt in die Zugleitstr e- cke an. Hinweis: Sowohl die Fahrstraßenanforderung, als auch das fernmündliche
Anfordern des Einstellens der Zugstrasse bei gestörter Bedieneinrichtung setzt das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis in die Zugleitstrecke durch den Zugleiter an den Zugführer voraus. Eine Fahrerlaubnis darf nach den Regeln in Modul 436.0002 Abschnitt 1 Absatz (4) erst erteilt werden, nachdem die Vo- raussetzungen dafür erfüllt sind. Hierzu gehört die Feststellung über das Fre i- sein des zu befahrenden Abschnitts der Zugleitstrecke (Räumung der Str e- cke). Dies bedeutet für den Fahrdienstleiter, dass sowohl die Fahrstraßena n- forderung, als auch das fernmündliche Anfordern des Einstellens einer Verzicht auf Ankunfts- meldung Besonder- heiten Zug- meldungen Fahrterlaubnis aus der Zugleitstrecke unbesetzte Zuglaufmelde- stellen Besonder- heiten Störung der Bedien- einrichtung

Bedieneinrichtung an der Schnittstelle ESTW-ZLB 436.0001Z01 Seite 4

Gültig ab: 13.12.2015 Zugstrasse bei gestörter Bedieneinrichtung voraussetzt, dass zuvor der zu be- fahrende Abschnitt der Zugleitstrecke durch den Zugleiter auf Freisein geprüft wurde. (2) Der Zugführer meldet Störungen des Signalhaltmelders fernmündlich beim Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle und fordert von diesem, nachdem der Zug am gewöhnlichen Halteplatz angehalten hat, eine Meldung

  • über die Haltstellung des Einfahrsignals oder
  • über das erloschene Ersatzsignal bzw. Vorsichtsignal an. Wenn die übrigen Bedingungen nach Abschnitt 4 Absatz (4) erfüllt sind, bestätigt der Zugführer dem Zugleiter das Räumen der Zugleitstrecke durch eine Ankunftsmeldung, es sei denn, dass nach Abschnitt 4 Absatz (5) auf die Zuglaufmeldung verzichtet werden kann. (3) Meldungen zwischen Zugführer und Fahrdienstleiter werden vom Fahrdiens t- leiter im Fernsprechbuch nachgewiesen.  Störung des Signalhalt- melders

Richtlinie Bahnbetrieb Zugleitbetrieb Zuglaufmeldungen, Zugmeldungen 436.0002 Seite 1

Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015

1 Zuglaufmeldungen (1) Der Zugleiter regelt die Fahrt der Züge auf der Zugleitstrecke durch die Fah r- erlaubnis. Er erteilt die Fahrerlaubnis auf Grund

  • der Zuglaufmeldungen, die er mit dem Zugführer bzw. dem örtlichen Bah n- hofsfahrdienstleiter wechselt und
  • der Zugmeldungen, die er mit dem benachbarten Fahrdienstleiter oder Z u- gleiter wechselt. (2) Zuglaufmeldungen sind
  • Fahrerlaubnis,
  • Ankunftsmeldung,
  • Verlassensmeldung,
  • Fahrwegsicherungsmeldung,
  • Abstellmeldung. Jede Zuglaufmeldung ist einzuleiten mit dem Wort „Zu glaufmeldung“, bei der Fahrerlaubnis gilt dies nur für die Anfrage. Die Anfrage zur Fahrerlaubnis wird nicht wiederholt. Die Rangiererlaubnis ist im Modul 436.0004 Abschnitt 4 (2) geregelt. (3) Für die Abgabe und Übermittlung der Zuglaufmeldungen ist folgendes zu b e- achten: a) Die Abgabe der Zuglaufmeldungen wird im Fahrplan oder durch den Z u- gleiter mit Befehl angeordnet, Abstellmeldungen jedoch nur, sofern eine Ankunftsmeldung vorausging. Zuglaufmeldungen können nach b), c), d) oder e) übermittelt werden. Im Fahrplan bzw. im ZLB-Befehl ist vermerkt, wer die Zuglaufmeldungen gibt bzw. übermittelt. Zuglaufmeldungen werden in der Regel über Streckenfernsprechverbi n- dungen gegeben. Abweichungen, z. B. bei Einsatz von Funk, sind im B e- triebsstellenbuch / Streckenbuch geregelt. b) Bei Verwendung von Zugfunk werden die Zuglaufmeldungen durch den Triebfahrzeugführer übermittelt. c) Auf unbesetzten Zuglaufstellen werden Zuglaufmeldungen für den zweiten Zug vom Zugführer des ersten Zuges gegeben. Er übermittelt die Fahre r- laubnis dem Zugführer des zweiten Zuges. Dies gilt nicht,
  • wenn die Zuglaufmeldungen über Zugfunk gegeben werden,
  • wenn beim ersten Zug der Triebfahrzeugführer die Aufgaben des Zu g- führers wahrnimmt oder
  • wenn bei Zuglaufstellen mit Rückfallweichen Richtungsbetrieb eingerich- tet ist. Allgemeines Art der Zug- laufmeldun- gen Abgabe und Übermittlung der Zuglauf- meldungen

Zuglaufmeldungen, Zugmeldungen 436.0002 Seite 2

Gültig ab: 13.12.2015 In diesen Fällen enthält das Betriebsstellenbuch / Streckenbuch nähere Regelungen. d) Auf besetzten Zuglaufstellen holt der örtlichen Bahnhofsfahrdienstleiter die Fahrerlaubnis ein und übermittelt sie dem Zugführer. e) Wegen der Übermittlung der Fahrerlaubnis auf benachbarten Zugmeld e- stellen oder benachbarten Zugleitstrecken siehe Abschnitt 2 (2) b. Das Festsetzen der Zuglaufmeldungen ist gesondert geregelt. (4) Die Fahrerlaubnis wird nach den Angaben im Fahrplan oder Befehl angefo r- dert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Anfrage zur Fahre r- laubnis lautet: „Darf Zug (Nummer) bis (Name der Zuglaufstelle / Zugmeldestelle) fa h- ren?“ Als Ziel der Anfrage gilt die Zuglaufstelle, auf der die nächste Fahrerlaubnis eingeholt werden muss, sonst der Endbahnhof des Zuges innerhalb der Zugleitstrecke oder die erste Zugmeldestelle nach Verlassen der Zugleitstr e- cke. Das Ziel der Anfrage bei teilweisem Verzicht auf Zuglaufmeldungen ist in M o- dul 436.0003 Abschnitt 1 (7) geregelt. Bei unbesetzten Zuglaufstellen, außer auf Zuglaufstellen mit Rückfallweichen, darf die Anfrage bei Kreuzungen und Überholungen die Anfrage für den letzten Zug erst gestellt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Weichen und Flankenschutzeinrichtungen müssen in Grundstellung stehen und gesichert sein,
  • der Zugführerschlüssel muss sich in Verwahrung des Zugführers befinden und
  • in den Hauptgleisen dürfen außer dem Zug keine Fahrzeuge stehen. Dies gilt nicht, wenn für ein zurückgelassenes Triebfahrzeug eine Rangiere r- laubnis erteilt wurde. Die Fahrerlaubnis lautet: „Zug (Nummer) darf bis (Name der Zuglaufstelle / Zugmeldestelle) fahren.“ Steht der Fahrt ein Hindernis entgegen, so ist die Fahrerlaubnis zu verweigern mit dem Wortlaut: „Nein, warten.“ Die Fahrerlaubnis darf bis zu 10 Minuten vor der voraussichtlichen Abfahrt e r- teilt werden, sofern nicht im Betriebsstellenbuch eine kürzere Frist angeordnet ist. Fahrerlaubnis

Zuglaufmeldungen, Zugmeldungen 436.0002 Seite 3

Gültig ab: 13.12.2015 (5) Die Ankunftsmeldung wird durch den Zugführer bzw. durch den örtlichen Bahnhofsfahrdienstleiter an den Zugleiter gegeben. Die Ankunftsmeldung lau- tet: „Zug (Nummer) in (Name der Zuglaufstelle / Zugmeldestelle).“ Sie darf erst gegeben werden, wenn der Zug vollständig an der festgelegten Zugschlussstelle für die Einfahrt (Betriebsstellenbuch / Streckenbuch) vorbei- gefahren ist bzw. die letzte Weiche des Einfahrweges geräumt hat. Bahnhofs- fahrdienstleiter von Bahnhöfen mit Einfahrsignal dürfen die Ankunftsmeldung erst dann geben, wenn sie eine Räumungsprüfung durchgeführt haben. (6) Die Verlassensmeldung an den Zugleiter wird nur auf unbesetzten Zuglau f- stellen gegeben. Sie kann von einem anderen Mitarbeiter im Bahnbetrieb oder vom Zugführer eines anderen Zuges gegeben werden. Die Verlassensme l- dung lautet: „Zug (Nummer) hat (Name der Zuglaufstelle) verlassen.“ Sie darf erst gegeben werden, wenn der Zug vollständig an der festgelegten Zugschlussstelle für die Ausfahrt (Betriebsstellenbuch / Streckenbuch), bzw. an der Trapeztafel der Gegenrichtung vorbeigefahren ist. (7) Die Fahrwegsicherungsmeldung an den Zugleiter wird vom Zugführer des ersten Zuges auf unbesetzten Zuglaufstellen ohne Rückfallweichen und Ric h- tungsbetrieb gegeben. Die Fahrwegsicherungsmeldung lautet: „Fahrweg für Zug (Nummer) nach Gleis (Nummer) gesichert.“ Die Fahrwegsicherungsmeldung ist vorgesehen, wenn der zweite Zug ohne Halt an der Trapeztafel einfahren soll. Sie darf erst gegeben werden, wenn die Voraussetzungen für die Einfahrt des Zuges nach Modul 436.0004 Abschnitt 3 (2) b) erfüllt sind. (8) Die Abstellmeldung an den Zugleiter wird vom Zugführer auf unbesetzten Zuglaufstellen gegeben. Die Abstellmeldung lautet: „Zug (Nummer) / Rangierfahrt in (Name der Zuglaufstelle) in Gleis (Nu m- mer) abgestellt.“ Sie darf nur gegeben werden, wenn die Rangierfahrt im Nebengleis abgestellt ist, in den Hauptgleisen keine Fahrzeuge zurückgelassen wurden und der Zugführerschlüssel sich in Verwahrung des Meldenden befindet. Der Abstellmeldung muss immer eine Ankunftsmeldung oder eine Rangiere r- laubnis vorausgegangen sein. (9) Für Züge mit Schiebetriebfahrzeug en, die nicht mit dem Zug gekuppelt sind, werden die Zuglaufmeldungen mit Ausnahme der Fahrwegsicherungsme l- dung ergänzt durch den Zusatz: „Mit Schiebetriebfahrzeug, das nicht mit dem Zug gekuppelt ist. (10) Kehrt ein Schiebetriebfahrzeug von der freien Strecke zurück, lautet die A n- kunftsmeldung auf der ersten bei der Rückfahrt erreichten Zuglaufstelle: „ Schiebetriebfahrzeug von Zug (Nummer) in (Name der Zuglaufstelle / Zugmeldestelle).“

Ankunftsmel- dung Verlassens- meldung Fahrwegsiche- rungsmeldung Abstellmel- dung Schiebetrieb- fahrzeug Zurückkeh- rendes Schie- betriebfahr- zeug

Zuglaufmeldungen, Zugmeldungen 436.0002 Seite 4

Gültig ab: 13.12.2015 2 Zugmeldungen (1) Der Zugleiter regelt die Zugfolge und die Reihenfolge der Züge, die in die Zugleitstrecke hineinfahren oder sie verlassen, mit dem benachbarten Zugle i- ter bzw. Fahrdienstleiter durch Zugmeldungen. Zugmeldungen sind nicht e r- forderlich, wenn der Zugleiter zugleich Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle ist. (2) Für einen in die Zugleitstrecke einfahrenden Zug ist folgendes zu beachten: a) Abweichend von Richtlinie 408 wird der Zug mit dem Wortlaut angeno m- men: „Zug (Nummer) bis (Name der Zuglaufstelle) ja.“ Damit gilt die Fahrerlaubnis des Zugleiters als erteilt. b) Der benachbarte Zugleiter bzw. Fahrdienstleiter übermittelt vor der Z u- stimmung zur Abfahrt dem Zugführer die Fahrerlaubnis und vermerkt dies im Zugmeldebuch. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann im Betriebsstellenbuch / Stre- ckenbuch eine andere Übermittlung der Fahrerlaubnis angeordnet sein. c) Der Zugleiter meldet den Zug zurück, nachdem er für diesen eine A n- kunftsmeldung erhalten hat oder sofern er selbst Fahrdienstleiter bzw. örtlicher Bahnhofsfahrdienstleiter ist bei dem Zug eine Räumungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Für einen die Zugleitstrecke verlassenden Zug ist folgendes zu beachten: a) Der Zugleiter darf dem Zug die Fahrerlaubnis über die letzte Zuglaufstelle hinaus erst erteilen, wenn der Zug von der benachbarten Zugmeldestelle angenommen ist. b) Der benachbarte Zugleiter bzw. Fahrdienstleiter gibt für jeden Zug eine Rückmeldung. (4) Für das Zusammenwirken zweier Zugleiter, deren Zugleitstrecken aneinander anstoßen, können im Betriebsstellenbuch weitere Regelungen getroffen sein. 3 Benachrichtigen von Schrankenwärtern, Bahnübe r- gangsposten und Arbeitsstellen (1) Müssen Schrankenwärter über Zugfahrten benachrichtigt werden, ist dies im Betriebsstellenbuch geregelt. (2) Für die Benachrichtigung von Schrankenwärtern, Bahnübergangsposten und Arbeitsstellen über Zugfahrten ist zu berücksichtigen:

  • Der Zugleiter hat die Benachrichtigung vorzunehmen. Fährt der Zug auf e i- ner benachbarten Zugmeldestelle ab und befinden sich Bahnübergänge / Arbeitsstellen zwischen Zugmeldestelle und erster Zuglaufstelle, obliegt dem Fahrdienstleiter die Benachrichtigung.
  • Auf der letzten Zuglaufstelle vor dem Standort der Bahnübergangsposten / Arbeitsstellen ist Fahrerlaubnis anzuordnen.
  • Die Benachrichtigung muss erfolgen, bevor dem Zug die Fahrerlaubnis über die vor dem Bahnübergang bzw. der Arbeitsstelle liegende Zuglau f- stelle hinaus erteilt wird. Zugmeldun- gen In die Zugleit- strecke ein- fahrender Zug Die Zugleit- strecke ver- lassender Zug Benachbarte Zugleiter Schranken- wärter Bahnüber- gangsposten und Arbeits- stellen auf der freien Strecke

Zuglaufmeldungen, Zugmeldungen 436.0002 Seite 5

Gültig ab: 13.12.2015

  • Die Benachrichtigung darf frühestens bis zu fünf Minuten vor dem Erteilen der Fahrerlaubnis erfolgen.
  • Ein Schrankenwärter bzw. Bahnübergangsposten ist mit den Worten: „Zug (Nummer) in (Name der Zuglaufstelle / Zugmeldestelle) vorau s- sichtlich ab (Minute der voraussichtlichen Abfahrtzeit)“, zu benachrichtigen.
  • Eine Arbeitsstelle ist mit den Worten: „Zug (Nummer) von (Name der letzten Zuglaufstelle / Zugmeldestelle vor der Arbeitsstelle) nach (Name der ersten Zuglaufstelle / Zugme l- destelle hinter der Arbeitsstelle)“, zu benachrichtigen. (3) Der Zugleiter darf dem Beginn der Arbeiten erst zustimmen, wenn das Gleis, in dem gearbeitet werden soll, im Zugmeldebuch als frei gekennzeichnet ist. Bei Arbeiten zwischen der benachbarten Zugmeldestelle und der ersten Zu g- laufstelle verständigen sich Fahrdienstleiter und Zugleiter darüber, dass A r- beitsstellen zu benachrichtigen sind bzw. dass die Benachrichtigung nicht mehr erforderlich ist.  Beginn und Ende der Ar- beiten

Richtlinie Bahnbetrieb Zugleitbetrieb Zugfolge, Kreuzungen und Überholungen regeln 436.0003 Seite 1

Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015

1 Zugfolge, Festlegen der Zuglaufmeldungen (1) Der Zugleiter darf einen Zug einem vorausgefahrenen Zug bis zur letzten von diesem Zug geräumten Zuglaufstelle folgen lassen, wenn das Gleis nicht für einen Zug der Gegenrichtung beansprucht wird. Dazu muss

  • die Verlassensmeldung von dieser Zuglaufstelle,
  • die Ankunftsmeldung von einer weiter gelegenen Zuglaufstelle oder
  • die Rückmeldung von einem benachbarten Zugleiter oder einer benachbar- ten Zugmeldestelle im Zugmeldebuch eingetragen sein. (2) Abweichend von Absatz (1) und bei kreuzenden Zügen darf einem Zug die Fahrerlaubnis a) bis zu der Zuglaufstelle, auf der für den vorausgefahrenen Zug eine A n- kunftsmeldung oder wenn der Zugleiter selbst örtlicher Bahnhofsfah r- dienstleiter ist eine Räumungsprüfung durchgeführt wurde oder b) bis zur festgesetzten Kreuzungsstelle erteilt werden, wenn
  • diese Einfahrsignale hat,
  • der Zug durch Fahrplan oder ZLB-Befehl den Auftrag hat, an der Trapezt a- fel zu halten,
  • für den Zug eine Fahrwegsicherungsmeldung gegeben wurde oder
  • für den vorausgefahrenen Zug eine Abstellmeldung gegeben wurde. (3) In den Fahrplänen werden zur Regelung der Zugfolge folgende Zuglaufme l- dungen angeordnet:
  • Fahrerlaubnis,
  • Ankunftsmeldung,
  • Verlassensmeldung,
  • Fahrwegsicherungsmeldung,
  • Abstellmeldung. Die Zuglaufmeldungen sind wie folgt vorgesehen: a) Fahrerlaubnis:
  • vor Beginn der Zugfahrt innerhalb der Zugleitstrecke,
  • vor Einfahrt des Zuges in die Zugleitstrecke,
  • vor Weiterfahrt eines Zuges auf einer besetzten Zuglaufstelle,
  • vor Verlassen der Zugleitstrecke. Dies gilt nicht, wenn der Zugleiter z u- gleich Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle ist. Zugfolge Abweichun- gen / kreuzen- de Züge Anordnen der Zuglaufmel- dungen im Fahrplan

Zugfolge, Kreuzungen und Überholungen regeln 436.0003 Seite 2

Gültig ab: 13.12.2015

  • bei Kreuzungen und Überholungen für beide Züge; außerdem ist die Ankunftsmeldung für beide Züge und ggf. Fahrwegsicherungsmeldung für die Einfahrt des zweiten Zuges notwendig,
  • für die Benachrichtigung von Schrankenwärtern über den Zugverkehr,
  • beim An- und Absetzen eines Schiebetriebfahrzeuges auf Zuglaufste l- len; außerdem wird die Ankunftsmeldung angeordnet. b) Ankunftsmeldung:
  • nach Ankunft des Zuges auf einer besetzten Zuglaufstelle,
  • nach Beendigung der Zugfahrt innerhalb der Zugleitstrecke,
  • nach Ankunft eines in die Zugleitstrecke einfahrenden Zuges auf der ersten Zuglaufstelle, auf der der Zug planmäßig hält. Dies gilt nicht, wenn der Zugleiter zugleich Fahrdienstleiter der benachbarten Zugme l- destelle ist.
  • nach Absetzen eines Schiebetriebfahrzeuges auf freier Strecke auf der ersten von dem zurückkehrenden Schiebetriebfahrzeug erreichten Zu g- laufstelle,
  • bei Kreuzungen und Überholungen für beide Züge; außerdem ist für beide Züge eine Fahrerlaubnis und ggf. eine Fahrwegsicherungsme l- dung für die Einfahrt des zweiten Zuges notwendig. c) Verlassensmeldung:
  • nach Verlassen eines Zuges auf einer unbesetzten Zuglaufstelle, wenn dies zur Regelung der Zugfolge notwendig ist. d) Fahrwegsicherungsmeldung:
  • ggf. für die Einfahrt des zweiten Zuges. e) Abstellmeldung:
  • für das Abstellen eines Zuges im Nebengleis einer Zuglaufstelle, um die Hauptgleise für andere Züge zu räumen; außerdem ist eine Ankunfts- meldung notwendig. (4) Wenn wegen des Verkehrens eines Sonderzuges auch Bedarfszüge zu- sätzliche Zuglaufmeldungen für Regelzüge erforderlich werden, sind sie fes t- zulegen. Wenn aus Anlass von Arbeiten bzw. wegen Benachrichtigung von Arbeitsstellen oder Bahnübergangsposten zusätzliche Zuglaufmeldungen e r- forderlich werden, sind sie festzulegen. (5) Zuglaufmeldungen bei Regelzügen, die beim Verkehren von Bedarfszügen erforderlich werden, sind im Buchfahrplan der Regelzüge nicht enthalten. (6) Der Zugleiter legt nach betrieblicher Notwendigkeit zusätzliche oder wegfa l- lende Zuglaufmeldungen fest, z. B.
  • bei Verspätungen und beim Fahren vor Plan,
  • beim Verlegen von Kreuzungen und Überholungen,
  • bei Sonderzügen auch Bedarfszügen ,
  • bei unvorhergesehenen Gleissperrungen,
  • bei Benachrichtigung von Bahnübergangsposten und Arbeitsstellen Zusätzliche Zuglaufmel- dungen Bedarfszüge Änderung der Zuglaufmel- dungen durch Zugleiter

Zugfolge, Kreuzungen und Überholungen regeln 436.0003 Seite 3

Gültig ab: 13.12.2015 und gibt diese den Zugführern durch ZLB-Befehl und den örtlichen Bahnhofs- fahrdienstleitern fernmündlich bekannt. (7) Im Fahrplan kann auf Zuglaufmeldungen beim Beginn und Enden von Zügen verzichtet werden, solange auf einer Stichstrecke jeweils nur ein Zug unte r- wegs ist. Im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch sind diese Strecken genannt. Für die erste Zugfahrt ist dann eine Fahrerlaubnis für alle Fahrten bis zur Rückkehr bzw. bis zum Ende der letzten Fahrt innerhalb der Zugleitstrecke vorgesehen. Nach der Rückkehr bzw. beim Ende der letzten Fahrt innerhalb der Zugleitstrecke ist eine Ankunftsmeldung und ggf. eine Abstellmeldung an- geordnet. (8) Die Rangiererlaubnis, die Meldung über das Beenden des Rangierens sowie die Abstellmeldung, der keine Ankunftsmeldung für einen Zug vorausging, werden nicht besonders angeordnet. 2 Zugkreuzungen und Überholungen regeln (1) Für Kreuzungen und Überholungen gelten folgende Grundsätze: a) Für kreuzende und überholende Züge ist stets ein Halt auf der Zuglaufste l- le vorzusehen, auf der die Kreuzung bzw. Überholung stattfindet. b) Für Zuglaufstellen ohne Einfahrsignale ist die Reihenfolge der Einfahrten im Fahrplan durch Angabe der Ankunftszeiten festzulegen. Für den zuerst einfahrenden Zug ist in der Regel die Ausfahrt als letzter Zug vorzusehen. Für den zweiten einfahrenden Zug ist der Halt vor der Einfahrt festzulegen. (2) In den folgenden Fällen ist für den zweiten Zug die Einfahrt ohne Halt an der Trapeztafel gestattet: a) wenn im Fahrplan für die Einfahrt des zweiten Zuges eine Fahrwegsiche- rungsmeldung angeordnet ist, b) bei Bahnhöfen mit Rückfallweichen, c) bei Wegfall eines im Fahrplan vorgesehenen Haltes an der Trapeztafel o- der eines zusätzlich erforderlichen Haltes an der Trapeztafel; der Zugleiter ordnet dies mit ZLB-Befehl an. (3) Muss die Einfahrreihenfolge bei Kreuzungen geändert werden, verständigt der Zugleiter beide Züge durch ZLB-Befehl und zwar zuerst den Zug, der pla n- mäßig als Erster einfährt. (4) In bestimmten Fällen müssen Kreuzungen und Überholungen zusätzlich a n- geordnet, verlegt werden oder wegfallen. a) Das Verlegen von Kreuzungen und Überholungen ordnet der Zugleiter dadurch an, dass er den Zügen durch ZLB-Befehl die wegfallende und die neue Kreuzungs- bzw. Überholungsstelle sowie die neue Reihenfolge der Einfahrten bekannt gibt. Dabei darf er dem Zug, der über die bisherige Kreuzungsstelle hinausfahren soll, die Fahrerlaubnis erst erteilen, wenn der entgegenkommende Zug den ZLB-Befehl erhalten hat. b) Den Wegfall einer Kreuzung oder Überholung bzw. eine zusätzlich erfo r- derliche Kreuzung oder Überholung ordnet der Zugleiter mit ZLB-Befehl an. c) Kreuzungen und Überholungen, die im Fahrplan eines Sonderzuges auch Bedarfszuges festgelegt sind, gibt der Zugleiter den betroffenen Regelzügen mit ZLB-Befehl bekannt, bevor er dem Sonderzug die Fahre r- laubnis erteilt. Teilweise Ver- zicht auf Zug- laufmeldun- gen Meldungen beim Rangie- ren Grundsätze Einfahrt ohne Halt an der Trapeztafel Änderung der Reihenfolge der Einfahrten Änderungen bei Kreuzun- gen und Über- holungen

Zugfolge, Kreuzungen und Überholungen regeln 436.0003 Seite 4

Gültig ab: 13.12.2015 

Richtlinie Bahnbetrieb Zugleitbetrieb Betrieb auf Zuglaufstellen 436.0004 Seite 1

Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015

1 Fahrwegprüfung auf unbesetzten Zuglaufstellen (1) Die Hauptgleise einer unbesetzten Zuglaufstelle gelten als frei, wenn für den zuletzt gefahrenen Zug

  • eine Abstellmeldung,
  • eine Verlassensmeldung,
  • eine Ankunftsmeldung von einer weiter gelegenen Zuglaufstelle oder
  • eine Rückmeldung von einer Zugmeldestelle vorliegt. Wurde für ein zurückgelassenes Triebfahrzeug jedoch eine Rangiererlaubnis erteilt, muss auch für dieses Triebfahrzeug eine der oben genannten Meldu n- gen vorliegen oder festgestellt sein, dass das zu befahrende Hauptgleis g e- mäß Absatz (2) frei ist. (2) Der Fahrweg für den zweiten Zug ist vom Zugführer des ersten Zuges als frei anzusehen, wenn der erste Zug vollständig grenzzeichenfrei zum Halten g e- kommen ist. Wurde im Bereich des Hauptgleises rangiert, ist der Fahrweg für den nächs- ten Zug als frei anzusehen, wenn für jedes beteiligte Triebfahrzeug eine A b- stellmeldung abgegeben wurde oder festgestellt wurde, dass in dem zu befah- renden Hauptgleis und den einmündenden Gleisabschnitten keine Fahrzeuge zurückgelassen wurden und die Rangierarbeiten eingestellt sind. Für das Prüfen der richtigen Stellung von Weichen und Flankenschutzeinric h- tungen gilt Abschnitt 3. 2 Zug- und Rangierfahrten auf besetzten Zuglaufstellen durchführen (1) Bei besetzten Zuglaufstellen muss die Fahrerlaubnis vor der Zustimmung zur Abfahrt übermittelt sein.

(2) Soll auf dem Einfahrgleis über die Rangierhalttafel oder, wo keine vorhanden ist, über die Einfahrweiche hinaus rangiert werden, ist wie bei unbesetzte n Zuglaufstellen nach Abschnitt 4 (7) zu verfahren. Hauptgleise Fahrweg für den zweiten Zug Übermittlung der Fahrer- laubnis Rangieren über Rangier- halttafel bzw. Einfahrweiche

Betrieb auf Zuglaufstellen 436.0004 Seite 2

Gültig ab: 13.12.2015 3 Zugfahrten auf unbesetzten Zuglaufstellen durchführen (1)
a) In Zuglaufstellen ohne Einfahrsignale darf ein Zug ohne Halt einfahren, wenn er nicht durch Fahrplan oder ZLB-Befehl beauftragt wurde, an der Trapeztafel zu halten. b) Der Zug, für den ein Halt an der Trapeztafel angeordnet ist, darf einfahren, wenn er durch das Signal „Kommen“ oder mündlich vom Zugführer des ersten Zuges dazu beauftragt wurde. Bleibt das Signal „Kommen“ oder der mündliche Auftrag aus, ist die We i- sung des Zugleiters einzuholen. c) In Zuglaufstellen mit elektrisch ortsgestellten Weichen darf nur eingefahren werden, wenn das Deckungssignal zwischen der Trapeztafel und der Einfahrweiche Kennlicht zeigt. Zeigt das Deckungssignal Haltstellung, ist die Weisung des Zugleiters einzuholen (Betriebsstellenbuch / Str e- ckenbuch). Zur Vorbeifahrt am Halt zeigenden Deckungssignal erteilt der Zugleiter ZLB-Befehl b). (2)
a) Bei Kreuzungen und Überholungen werden die Weichen und Flanke n- schutzeinrichtungen für die Einfahrt des zweiten Zuges durch den Zugfü h- rer des ersten Zuges gestellt und gesichert. b) Der Zugführer des ersten Zuges darf den Auftrag zur Einfahrt des zweiten Zuges erst erteilen bzw. eine Fahrwegsicherungsmeldung für den zweiten Zug erst abgeben, wenn der Fahrweg nach Abschnitt 1 Absatz (2) als frei gilt, die Weichen und Flankenschutzeinrichtungen richtig gestellt und ges i- chert sowie Rangierfahrten auf Hauptgleisen und soweit im Betriebsste l- lenbuch / Streckenbuch vorgesehen auf Nebengleisen eingestellt sind. c) Die Fahrwegsicherung darf wieder aufgehoben werden, wenn der Zug die letzte Weiche des Einfahrweges geräumt hat. (3) Auf Betriebsstellen, auf denen

  • rangiert werden soll,
  • sich die Fahrtrichtung des Zuges ändern soll oder
  • eine Ankunftsmeldung zu geben ist, stellt der Zugführer nach Ankunft die Vollständigkeit des Zuges fest. (4) Beim Verlassen von Zuglaufstellen gilt Folgendes: a) Zuglaufstellen ohne elektrisch ortsgestellte Weichen
    Der Zug bei Kreuzungen und Überholungen der letzte Zug darf die Zuglaufstelle nur verlassen, wenn die Weichen und Flankenschutzeinric h- tungen in Grundstellung stehen und gesichert sind, der Zugführerschlüssel sich in Verwahrung des Zugführers befindet sowie in den Hauptgleisen nach der Abfahrt keine Fahrzeuge zurückgelassen werden. Dies gilt nicht, wenn für ein zurückgelassenes Triebfahrzeug Rangiererlaubnis erteilt wur- de.

Einfahrt Einfahrt des zweiten Zuges Vollständig- keitsprüfung Verlassen der Zuglaufstelle

Betrieb auf Zuglaufstellen 436.0004 Seite 3

Gültig ab: 13.12.2015 b) Zuglaufstellen mit elektrisch ortsgestellten Weichen
Der Zug darf die Zuglaufstelle verlassen, wenn sich der Zugführerschlüssel für die EOW-Bedienung in Verwahrung des Zugführers befindet und in den Hauptgleisen nach der Abfahrt keine Fahrzeuge zurückgelassen werden.

Dies gilt nicht, wenn für ein zurückgelassenes Triebfahrzeug Rangiere r- laubnis erteilt wurde.

Sonst ist der Zugleiter zu verständigen, der das betreffende Gleis sperrt. (5)
a) Voraussetzung für die Abfahrt ist, dass dem Zugführer die Fahrerlaubnis erteilt wurde. Vor der Anfrage zur Fahrerlaubnis bei Kreuzungen und Überholungen für den letzten Zug müssen die Bedingungen für das Ve r- lassen der Zuglaufstelle erfüllt sein. b) Bei Kreuzungen und Überholungen stellt und sichert der Zugführer des ers- ten Zuges die Weichen und Flankenschutzeinrichtungen für die Ausfahrt des zweiten Zuges und bestätigt dem Zugführer des zweiten Zuges die S i- cherung des Fahrweges. c) Wurde rangiert, darf der Abfahrauftrag nur erteilt werden, wenn der Fah r- weg nach Abschnitt 1 als frei gilt, die Weichen und Flankenschutzeinric h- tungen richtig gestellt und gesichert sowie Rangierfahrten im Betriebsste l- lenbuch / Streckenbuch vorgesehen auf Nebengleisen eingestellt sind. d) Die Fahrwegsicherung darf wieder aufgehoben werden, wenn der Zug die letzte Weiche geräumt hat. (6) Im Buchfahrplan sind die Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal nicht durch „ohne A- sig“ und „H“ bzw. „U“ gekennzeichnet. Züge dürfen durchfahren, wenn kein Halt an der Trapeztafel angeordnet ist und die Fahrerlaubnis vorliegt. Abfahrt Durchfahrt

Betrieb auf Zuglaufstellen 436.0004 Seite 4

Gültig ab: 13.12.2015 4 Rangieren auf unbesetzten Zuglaufstellen (1) Zum Rangieren auf Hauptgleisen ist in der Regel die Unterrichtung und Z u- stimmung des Zugleiters erforderlich. Die Zustimmung wird als Rangiere r- laubnis erteilt; sie lautet: „Rangieren in (Name der Zuglaufstelle) erlaubt.“ Sie wird vom Triebfahrzeugführer eingeholt. Auf Bahnhöfen mit Rückfallweichen ist stets die Zustimmung des Zugleiters einzuholen. (2) Soll mit anderen Triebfahrzeugen als dem Triebfahrzeug aus der vorherg e- henden Zugfahrt auf Hauptgleisen rangiert werden oder sollen Hauptgleise mit solchen Triebfahrzeugen besetzt werden, ist für jedes beteiligte Triebfah r- zeug eine eigene Rangiererlaubnis des Zugleiters einzuholen. (3) Mit dem Triebfahrzeug aus der vorhergehenden Zugfahrt darf auf Hauptgle i- sen ohne Rangiererlaubnis des Zugleiters rangiert werden, solange für den Zug keine Abstellmeldung gegeben wurde. (4) Sind beim Rangieren auf Hauptgleisen mehrere Triebfahrzeuge beteiligt und sollen Wagen auf andere Rangierfahrten übergehen, ist dies zwischen den beteiligten Triebfahrzeugführern ausdrücklich zu vereinbaren. Dies gilt auch für vorübergehend in Hauptgleisen abgestellte Wagen. (5) Das Rangieren auf Hauptgleisen gilt als beendet und damit auch die Rangie r- erlaubnis als aufgehoben, wenn nach Einstellen der Rangierarbeiten a) mit dem Triebfahrzeug des Zuges aus der vorhergehenden Zugfahrt

  • die Abstellmeldung,
  • die Anfrage zur Fahrerlaubnis oder
  • die Fahrwegsicherungsmeldung für einen zweiten Zug, b) mit anderen Triebfahrzeugen als dem Triebfahrzeug des Zuges aus der vorhergehenden Zugfahrt für jedes beteiligte Triebfahrzeug
  • eine Abstellmeldung oder
  • die besondere Mitteilung, dass das Triebfahrzeug in den Zug eingestellt wurde oder selbst zur Zugfahrt wird erfolgte. (6) Wird die Abstellmeldung auf einer Zuglaufstelle gegeben, auf der sich keine andere Rangierfahrt und kein Zug befindet, müssen außerdem die Bedingu n- gen, die für das Verlassen der Zuglaufstelle wie bei Zügen gelten, erfüllt sein.

(7) Wurde rangiert, ohne dass eine Rangiererlaubnis erteilt wurde (siehe A b- satz 3), sind nach Beenden der Rangierarbeiten die Maßnahmen nach A b- satz 6 zu erfüllen.

Rangierer- laubnis auf Hauptgleisen Andere Trieb- fahrzeuge Triebfahrzeug des Zuges Übergabe von Wagen Beenden Weitere Be- dingungen bei Abstellmel- dung Rangieren ohne Rangier- erlaubnis be- enden

Betrieb auf Zuglaufstellen 436.0004 Seite 5

Gültig ab: 13.12.2015 (8) Der Zugleiter darf die Zustimmung zum Rangieren auf dem Einfahrgleis über die Rangierhalttafel oder wo keine vorhanden ist über die Einfahrweiche hinaus nur geben, wenn er keine Fahrerlaubnis bis zu dieser Zuglaufstelle oder darüber hinaus erteilt hat. Die Zustimmung wird mit ZLB-Befehl erteilt. Die Zustimmung des Zugleiters ist nicht erforderlich, a) solange auf der Strecke nur ein Zug unterwegs ist und deshalb auf Zu g- laufmeldungen teilweise verzichtet wird oder b) wenn der Zugleiter bereits die Fahrerlaubnis erteilt hat und in der späteren Fahrtrichtung des Zuges rangiert wird.  Rangieren über Rangier- halttafel bzw. Einfahrweiche

Richtlinie Bahnbetrieb Zugleitbetrieb Unregelmäßigkeiten, Störungen 436.0005 Seite 1

Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015

1 Sperren von Gleisen (1) Der Zugleiter ist für die Sperrung der Gleise der Zugleitstrecke zuständig, ausgenommen der Bahnhofsgleise besetzter Zuglaufstellen. Wenn der örtl i- che Bahnhofsfahrdienstleiter ein Bahnhofsgleis sperrt, verständigt er den Zu- gleiter. (2) Ein Streckengleis wird zwischen einer Zuglaufstelle und der benachbarten Zuglaufstelle oder Zugmeldestelle gesperrt. Bei Zuglaufstellen mit Einfahrsi g- nalen oder Trapeztafeln endet der Sperrabschnitt am Einfahrsignal bzw. an der Trapeztafel. Andere Zuglaufstellen sind immer in den Sperrabschnitt mit einbezogen. 2 Sperrfahrten (1) Sperrfahrten, die nur einen Teil der Strecke zwischen zwei Zuglaufstellen be- fahren und auf demselben Gleis zurüc kkehren, erhalten Fahrerlaubnis bis zu dem im Fahrplan angegebenen Ziel und zurück. (2) Im Fahrplan oder durch ZLB -Befehl ist zu regeln, ob die zurückkehrende Sperrfahrt an der Trapeztafel halten muss. 3 Zugverspätungen, Änderung der Reihenfolge (1) Eine Verspätung von 10 Minuten und mehr ist vom Zugführer an den Zugleiter möglichst von der Stelle aus zu melden, auf der sie entstanden ist, spätestens jedoch von der nächsten Zuglaufstelle aus. (2) Der Zugleiter informiert besetzte Bahnhöfe seiner Zuglei tstrecke sowie den benachbarten Fahrdienstleiter bzw. Zugleiter über Verspätungen und verstän- digt sich mit ihnen über Änderungen der Reihenfolge von Zügen. 4 Gestörte Verständigung (1) Kann zum Einholen der Fahrerlaubnis wegen gestörter Telekommunikations- einrichtungen keine Verständigung hergestellt werden, ist zu versuchen, über andere Telekommunikationseinrichtungen Verbindung mit dem Zugleiter auf- zunehmen. Ist dies nicht möglich, darf der Zug nicht weiterfahren. (2) Kann die Rangiererlaubnis nicht eingeholt werden, darf nicht rangiert werden. Zuständigkeit Sperrabschnitt Fahrerlaubnis Halt an der Trapeztafel Melden der Verspätungen Verständigung der Zuglauf- stellen Fahrerlaubnis nicht möglich Rangierer- laubnis nicht möglich

Unregelmäßigkeiten, Störungen 436.0005 Seite 2

Gültig ab: 13.12.2015 5 Besonderheiten bei Benutzung des Zugführerschlüssels (1) Auf unbesetzten Zuglaufstellen ist vor der Benutzung des Zugführerschlüssels durch andere Mitarbeiter als den Zug führer (z. B. Weichenreiniger, Fachkraft) die Zustimmung des Zugleiters einzuholen. Nach Beendigung der Arbeiten ist dem Zugleiter mitzuteilen, dass sich der Zugführerschlüssel im Besitz des Meldenden befindet. Bei Zuglaufstellen mit Trapeztafel verfährt der Zugleiter wie bei Erteilung einer Rangiererlaubnis und anschließender Abstellmeldung. Bei den übrigen B e- triebsstellen ist vor der Zustimmung das Streckengleis zu sperren. (2) Der Verlust eines Zugführerschlüssels ist dem Zugleiter zu mel den. Die Züge sind dann mit ZLB-Befehl anzuweisen,

  • Weichen der freien Strecke mit höchstens 40 km/h zu befahren und
  • in den Bahnhöfen auf Sicht zu fahren. 6 Störung der 2000 -Hz-Magnete bei technisch unterstüt z- tem Zugleitbetrieb Bei Störung eines 2000-Hz-Magneten im technisch unterstützten Zugleitbetrieb ist ZLB-Befehl a) Grund 34 ab dem rückliegenden Signal Ne 1 oder Ne 5 oder Haupt- signal bis zu dem gestörten 2000-Hz-Magneten zu erteilen. Zusätzlich ist Befehl f) mit folgendem Wortlaut zu erteilen: „2000-Hz-Magnet in km ……….. ständig wirksam“ oder

„2000-Hz-Magnet in km ……….. ständig unwirksam“ 7 Störungen anderer PZB-Streckeneinrichtungen Bei Störungen anderer PZB-Streckeneinrichtungen gilt Folgendes:

  1. Bei Störungen von PZB -Streckeneinrichtungen an Langsamfahrstellen hat der Zugleiter festzustellen, ob sich zwischen dem Signal Lf 1, Lf 4 (DV 301) oder Lf 6 und dem Signal Lf 2, Lf 5 (DV 301) oder Lf 7 ein 2000-Hz-Magnet bei technisch unterstütztem Zugleitbetrieb bef indet. Wenn dies zutrifft, muss der Zugleiter dem Triebfahrzeugführer ZLB - Befehl a) Grund 34, vom rückliegenden Signal Ne 1 oder Ne 5 oder Hauptsignal bis zum nachfolgenden Signal Ne 1 oder Ne 5 oder Hauptsignal erteilen. Ansonsten ist der Befehl für den Abschnitt vom rückgelegenen Signal Ne 1 oder Ne 5 oder Hauptsignal bis zum Signal Lf 2, Lf 5 (DV 301) oder Lf 7 zu erteilen.
  2. Bei Störungen von PZB- Streckeneinrichtungen an Überwachungs - signalen muss der Zugleiter dem Triebfahrzeugführer ZLB-Befehl a) Grund 34 für den Abschnitt vom betroffenen Überwachungssignal bis zum zugehörigen Bahnübergang erteilen. Zusätzlich ist Befehl f) mit folgendem Wortlaut zu erteilen: „1000-Hz-Magnet am ÜS in km ……….. ständig wirksam“ oder

„1000-Hz-Magnet am ÜS in km ……….. ständig unwirksam“  Arbeiten Verlust ZLB-Befehl a) Lf-Signale Über- wachungs- signale