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Richtlinie
Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen 436
Seite 1
Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB Netz AG steht an
diesem Regelwerk das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht zu.
Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe außerhalb der DB AG bedürfen
der Zustimmung der DB Netz AG.
Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen 436
Seite 2
Zielgruppen, für welche diese Richtlinie erarbeitet wurde:
Zugleiter
Örtliche Bahnhofsfahrdienstleiter
Fahrdienstleiter, deren Bereiche an Zugleitstrecken grenzen
Zugbegleiter 1)
Triebfahrzeugführer 1)
Mitarbeiter mit betrieblichen Planungs-, Leitungs- und Überwachungsaufgaben im
Zugleitbetrieb
Lehrkräfte im Bahnbetrieb
1) eingesetzt im Zugleitbetrieb, erhalten diese Module zum persönlichen Gebrauch
Impressum
Geschäftsführende Stelle: DB Netz AG
Betriebsverfahren (I.NPB 4)
Theodor-Heuss-Allee 7
60486 Frankfurt am Main
Fachautor: Dirk Enders
I.NPB 4 En
Tel.: 069 265 31636
Fax: 069 265 20844
Mail: dirk.enders@deutschebahn.com
Bestelladresse : DB Kommunikationstechnik GmbH
Medien und Informationsdienste
Logistikcenter Kundenservice-
Kriegsstrasse 136
76133 Karlsruhe
Tel : 0721 938 5965, Intern 972 5965
Fax : 0721 938 5509, Intern 972 5509
E-Mail : dzd-bestellservice@deutschebahn.com
Werden in dieser Richtlinie sprachlich vereinfachende Bezeichnungen, wie
"Mitarbeiter", "Fahrdienstleiter", "Zugleiter", "Triebfahrzeugführer", usw. verwendet,
beziehen sich diese auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen 436
Seite 3
Inhaltsverzeichnis
Regelwerksnummer Titel Gültig ab
436.0000
Übersicht über die in das Betriebsstellenbuch aufzuneh-
menden Regeln
13.12.2015
436.0001 Grundsätze, Begriffe, betriebliche Unterlagen 13.12.2015
436.0001A01 Muster Buchfahrplanseite im Zugleitbetrieb 13.12.2015
436.0001A02 Erläuterungen zum Buchfahrplan für den Zugleitbetrieb 13.12.2015
436.0001A03 Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 13.12.2015
436.0001V01 Vordruck Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 13.12.2015
436.0001V02 Vordruck Fernsprechbuch für den Zugleitbetrieb 13.12.2015
436.0001V03 Vordruck Fahrplan für Zuglaufstellen 13.12.2015
436.0001V04 Vordruck ZLB-Befehl 13.12.2015
436.0001Z01 Bedieneinrichtung an der Schnittstelle ESTW-ZLB 13.12.2015
436.0002 Zuglaufmeldungen, Zugmeldungen 13.12.2015
436.0003 Zugfolge, Kreuzungen und Überholungen regeln 13.12.2015
436.0004 Betrieb auf Zugleitstellen 13.12.2015
436.0005 Unregelmäßigkeiten, Störungen 13.12.2015
Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen 436
Seite 4
Nachweis der Bekanntgaben
Lfd. Nr.
Bekanntgegeben
durch
Gültig
ab
berichtigt
am durch Bemerkungen
0 Neuherausgabe der Ril 436 13.12.2015
...
DB Netz AG
Sitz Frankfurt am Main
Registergericht
Frankfurt am Main
HRB 50 879
USt-IdNr.: DE199861757
Vorsitzender des
Aufsichtsrates:
Dr. Rüdiger Grube
Vorstand:
Frank Sennhenn,
Vorsitzender
Dr. Roland Bosch
Bernd Koch
Ute Plambeck
Prof. Dr. Dirk Rompf
Dr. Jörg Sandvoß
07.10.2014
Neuherausgabe der Richtlinie 436
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Neuherausgabe der Richtlinie 436 Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen
tritt am 13.12.2015 in Kraft.
Hinweise und Erläuterungen
Die Neuherausgabe beinhaltet Anpassungen, die im Zuge der EBO-Novelle vom 01.12.2012
sowie der TSI-gerechten Weiterentwicklung der Richtlinie 408 notwendig wurden und Anpas-
sungen im Zuge der Nutzung elektrisch ortsgestellter Weichen auf Zugleitstrecken.
Die wesentlichen Änderungen werden wie folgt erläutert:
Mit der Einführung des neuen Moduls 436.0000 wird der Richtlinie 436 eine eigene Übersicht
über die in das Betriebsstellenbuch / Streckenbuch aufzunehmenden örtlichen Zusätze („Strich-
liste“) vorangestellt. Damit entfallen die für den Zugleitbetrieb entsprechenden Einträge in Modul
408.1101 Abschnitt 2A01 und müssen dort bei Änderungen nicht mehr aufwendig eingepflegt
werden. Die TSI-gerechte Umgestaltung des betrieblichen Regelwerks erfordert eine Neuord-
nung der Begriffe für zu bildende örtliche Regelungen, die bislang in den Örtlichen Richtlinien
für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und den Örtlichen Richtlinien für das Zugpersonal enthalten
waren. Örtliche Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen werden ab sofort als örtliche Zusätze
in einem Betriebsstellenbuch und als örtliche Zusätze für das Zugpersonal im Streckenbuch
dargestellt. Die Veröffentlichung erfolgt über die Handbücher 40810 und 40830.
In Modul 436.0001 wird ein neuer Abschnitt 5 für das Zurückziehen von Befehlen aufgenom-
men, der die Verfahrensregeln der Richtlinie 408 mit Stand vor dem 10.06.2012 für das Zurück-
ziehen von Befehlen beinhaltet. Diese Maßnahme ist erforderlich, weil die neuen Regeln der
Richtlinie 408 in diesem Zusammenhang für den Zugleitbetrieb nicht mehr anwendbar sind. Im
Zugleitbetrieb existiert das Procedere des Übermittlungscodes für ZLB-Befehle nicht.
DB Netz AG
Zentrale
Betriebsverfahren
Theodor-Heuss-Allee 7
60486 Frankfurt am Main
www.dbnetze.com/fahrweg
436.0000Z00 gültig ab: 13.12.2015
DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main
Zugangsberechtigte und
Kunden der DB Netz AG
und gemäß Verteiler der Ril 436
2/4
In Modul 436.000 1Z01 Abschnitt 2 Absatz (1) und 436.0001Z01 Abschnitt 4 Absatz (1) bis (3)
wird die Funktionsbeschreibung der Bedieneinrichtung angepasst und entspricht somit allen
Herstellervarianten gemäß dem Lastenheft für diese Einrichtungen.
In Modul 436.0002 Abschnitt 3 Absatz (2) wird der letzte Satz mit dem Verweis auf die in der
Betra zu gebenden Regeln beim Benachrichtigen von Arbeitsstellen gestrichen. Ein Hinweis für
den Betra-Ersteller findet sich neu in Modul 436.0000 Abschnitt 6 Spalte 6 (Betra).
In Modul 436.0004 Abschnitt 3 werden die Regeln für elektrisch ortsgestellte Weichen aufg e-
nommen, die mit Ausnahme Nr. 001 zu den Regeln in Richtlinie 436 bekanntgegeben wurden.
Diese Ausnahme wird mit der Neuherausgabe der Richtlinie 436 ungültig und ist wegzulegen.
Die bislang gültigen Regeln in Modul 436.0004 Abschnitt 3 Absatz (4) sahen vor, dass ein Zug
die Zuglaufstelle nur verlassen darf, wenn die Weichen und Flankenschutzeinrichtungen in
Grundstellung stehen und gesichert sind und der Zugführerschlüssel sich in Verwahrung des
Zugführers befindet.
Insbesondere in den Fällen, in denen kein örtliches Personal zur Prüfung der o. g. Bedingungen
in der Zuglaufstelle zur Verfügung steht und regelmäßig umfangreiche Rangierarbeiten zu ver-
richten sind, bereitet insbesondere das Prüfen des gesicherten Zustandes aller Weichen und
Flankenschutzeinrichtungen vor dem Verlassen der Zuglaufstelle einen nicht unerheblichen
zeitlichen Aufwand.
Mit dem Einsatz von EOW-Technik in Hauptgleisen besteht die Möglichkeit, dass die in einer für
den Richtungsbetrieb benötigten Vorzugslage befindlichen Weichen von einer zentralen Bedi e-
neinrichtung (Weichenbedientafel WbT) in der Betriebsstelle aus nach dem Freischließen mit
dem Zugführerschlüssel zum Zwecke des Rangierens ferngestellt werden können. Nach dem
Freifahren der Weichen laufen diese selbsttätig wieder in die Vorzugslage um. Nachdem die
WbT durch das Einführen des Zugführerschlüssels aktiviert wurde, zeigen Deckungssignale, die
in einem widerspruchsfreien Abstand hinter den die Betriebsstelle begrenzenden Trapeztafeln
aufgestellt sind, jeweils ein rotes Licht. Wurde der Schlüssel aus der WbT abgezogen und be-
finden sich die Weichen der Betriebsstelle in einer überwachten Grundstellung, so zeigen die
Deckungssignale Kennlicht.
Durch Signalisierung der Grundstellung der Fahrwegelemente in der Zuglaufstelle mittels D e-
ckungssignalen besteht die Möglichkeit, das Prüfen der Grundstellung auf einen nachfolgenden
Zug, der in die Zuglaufstelle einfahren soll, zu übertragen. Dieser erkennt anhand der Stellung
der Deckungssignale, ob die erforderliche Grundstellung nach Verlassen der Betriebsstelle
durch die vorherige Zugfahrt hergestellt wurde und kann bei vorhandenem Kennlicht gem äß
dem Ziel der erteilten Fahrerlaubnis in die Zuglaufstelle einfahren.
Zeigen die Deckungssignale für einen nachfolgenden Zug Haltstellung, so kann der Zugleiter
nach den Regeln in Modul 436.0004 Abschnitt 3 Absatz (1) c) Weisung erteilen. Die Art der
Weisung soll im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch geregelt werden. Denkbar wäre z. B. ZLB -
Befehl f) mit der Weisung, auf Sicht bis vor die Spitze der Einfahrweiche der Betriebsstelle zu
fahren und dort anzuhalten. Nach Prüfung der Endlage der Weiche und ggf . dem Anbringen
eines an der Weiche vormontierten oder in einem Schrank untergebrachten Handverschlusses
durch den Triebfahrzeugführer, könnte der Zug seine Fahrt dann fortsetzen. Hierüber sind örtl i-
che Regelungen mit dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen zu treffen. Diesen örtl i-
chen Regelungen soll die Richtlinie 436 nicht vorgreifen. In jedem Falle benötigt der Triebfahr-
3/4
zeugführer zur Vorbeifahrt an den Halt zeigenden Deckungssignalen ZLB -Befehl b). Daher
wurde im Vordruck 436.0001V04 im ZLB-Befehl b) das Deckungssignal neu aufgenommen.
Um die beschriebene EOW-Technik anwenden zu können, sind die beschriebenen Änderungen
in Modul 436.0004 Abschnitt 3 Absatz (1) c) sowie Absatz (4) erforderlich.
In Modul 436.0005 Abschnitt 6 werden die Regeln bei Störungen der 2000- Hz-Magnete bei
technisch unterstütztem Zugleitbetrieb sinngemäß aufgenommen, die mit Ausnahme Nr. 002 zu
den Regeln in Richtlinie 436 bekanntgegeben wurden. Diese Ausnahme wird mit Herausgabe
der Aktualisierung 1 zu Richtlinie 436 ungültig und ist wegzulegen.
In Modul 436.0005 Abschnitt 7 wurden Regeln bei Störungen anderer PZB -Streckeneinrich-
tungen ergänzt. Diese Ergänzung ist notwendig, weil auch bei Störungen von PZB -
Streckeneinrichtungen an Langsamfahrstellen und Überwachungssignalen im Zugleitbetrieb
betroffene Abschnitte zu benennen sind, für die ZLB-Befehle a) Grund 34 zu erteilen sind.
Mit Inkrafttreten der sechsten Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
(Drucksache Bundesrat 327/12) zum 01.12.2012 wurden u. a. Bestimmungen des § 40 Absatz
2 Ziff. 2 der EBO in Bezug auf die zulässige Fahrgeschwindigkeit der Züge bei Unwirksamkeit
der Zugbeeinflussung geändert. Dort heißt es auszugsweise:
„Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 80 km/h; abweichend davon beträgt die zulässige G e-
schwindigkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Strecke oder des führenden Fahrzeugs
vorübergehend nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische Einrich-
tungen vorübergehend nicht gewährleistet ist; …“
Technische Einrichtungen wie z. B. schaltbare 2000-Hz-Magnete an den Signalen Ne 1 und Ne
5 unterstützen das verfahrensgesicherte Zuglaufmeldesystem im Zugleitbetrieb. Technische
Einrichtungen dieser Art offenbaren Fehlhandlungen des Betriebspersonals und verhindern un-
terstützend gefährdende Zugfahrten ohne oder mit fälschlicherweise erteilter Fahrerlaubnis. Die
neuen Regeln in Modul 436.0005 Abschnitt 6 sehen vor, die zulässige Höchstgeschwindigkeit
bei Störungen der 2000- Hz-Magnete in den betroffenen Abschnitten vor der gestörten Einric h-
tung mit ZLB-Befehl a) entsprechend der geänderten EBO-Norm auf 50 km/h zu begrenzen. Als
sinnvolle Begrenzung für die anzuordnende Geschwindigkeitsreduzierung wird der Abschnitt
zwischen einem jeweils rückgelegenen Signal Ne 1 oder Ne 5 und dem gestörten 2000- Hz-
Magneten gewählt. An diesen Signalen besteht die Möglichkeit, Züge in Fahrtrichtung des g e-
störten 2000-Hz-Magneten zur Befehlserteilung anzuhalten. Hierzu musste der Befehlsvordruck
in Modul 436.0001V04 auf der Rückseite um den Grund 34 ergänzt werden. Bei Störungen der
schaltbaren 2000- Hz-Magnete im technisch unterstützten Zugleitbetrieb, handelt es sich im
übertragenen Sinne um Störungen der PZB -Streckeneinrichtung. Es müssen daher künftig j e-
weils die ZLB -Befehle a), Grund 34 „PZB- Streckeneinrichtung gestört“ sowie zusätzlich f) mit
dem Text „2000-Hz-Magnet in km ….. gestört“ erteilt werden. Daher dürfen die aktuell gültigen
Befehlsvordrucke nur noch bis zum 12.12.2015 genutzt werden und sind ab dem 13.12.2015
ungültig wegzulegen.
1. Ersetzen von Seiten
Die Richtlinie erscheint im Neudruck und ist auszutauschen. Mit Ausnahme des geänderten
4/4
Befehlsvordruckes 436.0001V04 dürfen Restbestände aufgelegter Vordrucke aufgebraucht
werden.
2. Handschriftliche Einbesserungen
Keine
DB Netz AG
gez. i. V. Bormet gez. i. A. Enders
(Leiter Betriebsverfahren) (Fachautor Ril 436)
Richtlinie
Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
Grundsätze, Begriffe, betriebliche Unterlagen 436.0001
Seite 1
Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015
1 Allgemeines
(1) Für den Zugleitbetrieb bei der DB Netz AG gelten die Regelungen der Module
436.0001 bis 436.0005, sonst die Richtlinie 408 sowie weitere Regelungen in
anderen Richtlinien.
(2) Zusätzliche oder abweichende Regeln sind in örtlichen Zusätzen zur Richtlinie
436 gegeben.
Die örtlichen Zusätze zu Richtlinie 436 werden für Mitarbeiter des Eise n-
bahninfrastrukturunternehmens im Betriebsstellenbuch und für Zugpersonal
im Streckenbuch gegeben.
Wenn örtliche Zusätze im Betriebsstellenbuch und im Streckenbuch gegeben
sind, ist darauf hingewiesen.
Strecken, auf denen das Betriebsverfahren „Zugleitbetrieb“ a ngewendet wird,
sind im Betriebsstellenbuch und im Streckenbuch genannt.
(3) Ausnahmen von den Regeln genehmigt ausschließlich die DB Netz AG Be-
triebsverfahren . Sie werden im Auftragsbuch bekannt gegeben.
2 Grundsätze der Betriebsführung, Begriffe
(1) Die im Zugleitbetrieb betriebene Strecke heißt Zugleitstrecke. Sie grenzt in
der Regel an eine Zugmeldestelle oder eine andere Zugleitstrecke an.
Die Zugleitstrecke beginnt im Allgemeinen am Einfahr- oder Blocksignal der
angrenzenden Zugmeldestelle.
Grenzen zwei Zugleitstrecken aneinander an, sind im Betriebsstellenbuch /
Streckenbuch ergänzende Regelungen getroffen.
(2) Der Zugleiter regelt Zug- und Rangierfahrten auf der Zugleitstrecke mit Zu g-
laufmeldungen und anderen Meldungen. Er kann zugleich Fahrdienstleiter e i-
ner Zugmeldestelle oder örtlicher Bahnhofsfahrdienstleiter einer Zuglaufstelle
sein (Betriebsstellenbuch).
(3) Die Bahnhöfe sind Zuglaufstellen. Weitere Betriebsstellen können zur Zu g-
laufstelle erklärt sein. Im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch sind die Zuglau f-
stellen genannt.
(4) Zuglaufstellen auch Bahnhöfe ohne Hauptsignale sind unbesetzt.
Bahnhöfe mit Hauptsignalen sind mit einem örtlichen Bahnhofsfahrdienstleiter
besetzt (Betriebsstellenbuch / Streckenbuch). In der Regel sind dies Bahnhöfe
mit Einfahrsignalen. Andernfalls sind im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch
ergänzende Regelungen getroffen.
(5) Auf Zuglaufstellen und auf den an die Zugleitstrecke angrenzenden Zugme l-
destellen kann im Fahrplan oder durch Befehl die Abgabe von Zuglaufme l-
dungen vorgeschrieben sein. Diese Stellen sind Zuglaufmeldestellen.
(6) Auf unbesetzten Zuglaufmeldestellen gibt der Zugführer Zuglaufmeldungen
und übernimmt das Einstellen und Sichern von Fahrwegen.
(7) Auf den Zuglaufstellen obliegt dem Zugführer die Zugaufsicht. Abweichungen
Zugleitbetrieb
Betriebsstel-
lenbuch /
Streckenbuch
Ausnahmen
Zugleitstrecke
Zugleiter
Zuglaufstellen
Besetzung der
Zuglaufstellen
Zuglaufmelde-
stellen
unbesetzte
Zuglaufmelde-
stellen
Zugaufsicht
Grundsätze, Begriffe, betriebliche Unterlagen 436.0001
Seite 2
Gültig ab: 13.12.2015
auf besetzten Zuglaufstellen sind im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch g e-
regelt.
(8) Auf besetzten Bahnhöfen regelt der örtliche Bahnhofsfahrdienstleiter den B e-
trieb innerhalb seiner Zuglaufstelle.
(9) Einzelne Aufgaben, z. B. die Abgabe bestimmter Meldungen können einem
anderen als den in den Absätzen (6) und (8) genannten Mitarbeitern im Bah n-
betrieb übertragen werden.
(10) Bei Kreuzungen und Überholungen wird hinsichtlich der Einfahrt zwischen
erstem Zug und zweitem Zug unterschieden.
Auf unbesetzten Bahnhöfen verkehrt der erste Zug über das durchgehende
Hauptgleis, der zweite Zug über ein anderes Hauptgleis.
(11) Auf Bahnhöfen mit Rückfallweichen und Richtungsbetrieb gelten beide
Hauptgleise je für ihre Richtung als durchgehendes Hauptgleis. Es wird nicht
nach erstem und zweitem Zug unterschieden.
Im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch sind die Bahnhöfe mit Rückfallweichen
und Richtungsbetrieb genannt.
(12) Sonderzüge auf der Zugleitstrecke darf nur der Bereich Fahrplan des Regi o-
nalbereichs Netz oder der Zugleiter bekanntgeben.
(13) Für die Handverschlüsse einer Zugleitstrecke ist in der Regel ein zentraler
Zugführerschlüssel vorgesehen. Im Betriebsstellenbuch ist geregelt, wo die
Zugführerschlüssel sowie Ersatzschlüssel für die einzelnen Handverschlüsse
aufbewahrt werden. Die Schlüssel werden nur mit Zustimmung des Zugleiters
gegen Empfangsbestätigung ausgegeben. Die Rückgabe ist ihm zu melden.
(14) Zugleiter, Triebfahrzeugführer, Zugführer, örtlicher Bahnhofsfahrdienstleiter
und Fahrdienstleiter angrenzender Zugmeldestellen müssen für den Zuglei t-
betrieb fortgebildet und geprüft sein.
(15) Zugführer müssen auf den unbesetzten Zuglaufstellen, auf denen Züge kre u-
zen oder überholen dürfen, für den örtlichen Bahnbetrieb eingewiesen sein.
3 Fahrdienstliche Unterlagen
(1) Der Zugleiter führt das Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb. Der Vordruck
wird vom Regionalbereich Netz nach dem Muster-Vordruck 436.0001V01 au f-
gestellt.
Für die Eintragungen gelten die Mustereinträge nach Anhang 3.
(2) Auf Stellen, auf denen Zuglaufmeldungen gegeben werden, liegt das Fer n-
sprechbuch für den Zugleitbetrieb nach Vordruck 436.0001V02 auf.
Das Muster des Fernsprechbuchs des örtlichen Bahnhofsfahrdienstleiters
kann vom Regionalbereich Netz hiervon abweichend festgelegt sein.
Das Fernsprechbuch wird von dem Mitarbeiter geführt, der die Gespräche mit
dem Zugleiter führt.
Werden Zuglaufmeldungen über Zugfunk gegeben, liegt das Fernsprechbuch
beim Triebfahrzeugführer aus.
Örtlicher
Bahnhofs-
fahrdienstlei-
ter
Andere Mitar-
beiter im
Bahnbetrieb
Erster und
zweiter Zug
Bahnhöfe mit
Rückfallwei-
chen
Sonderzüge
Zugführer-
schlüssel
Mitarbeiter
fortbilden und
prüfen
Zugführer
örtlich einwei-
sen
Zugmelde-
buch
Fernsprech-
buch
Grundsätze, Begriffe, betriebliche Unterlagen 436.0001
Seite 3
Gültig ab: 13.12.2015
Für Zuglaufmeldungen, die auf Sprachspeicher aufgezeichnet werden, kann
bei unbesetzten Zuglaufstellen auf das Führen des Fernsprechbuches ve r-
zichtet sein (Betriebsstellenbuch / Streckenbuch).
(3) Im Bildfahrplan sind zusätzlich die Zugleitstrecke und für jeden Zug die abz u-
gebenden Zuglaufmeldungen dargestellt.
(4) Im Buchfahrplan für den Zugleitbetrieb (Anhang 1) folgend Buchfahrplan
genannt sind zusätzlich zum Buchfahrplan nach Richtlinie 408 festgelegt:
a) Zuglaufmeldungen, und durch wen sie zu geben sind,
b) Züge, mit denen gekreuzt wird,
c) Züge, die überholen oder überholt werden,
d) Züge, die an der Trapeztafel halten müssen.
(5) Anordnungen über den Zugverkehr werden vom Zugleiter geführt; Auszüge
hiervon oder entsprechende Aufschreibungen von den besetzten Zuglaufste l-
len.
(6) Für jeden besetzten Bahnhof, auf dem Züge kreuzen oder überholen können,
wird ein Fahrplan für Zuglaufstellen (Vordruck 436.0001V03) aufgestellt.
(7) Bei Bedarf sind am Arbeitsplatz des Zugleiters Übersichtspläne, Strecke n-
bänder o. ä. ausgelegt, aus denen Gleise, Bahnübergänge und Signale der
Zugleitstrecke ersichtlich sind. Der Zugleiter ist auch mit den Buchfahrplänen
der Zugleitstrecke ausgerüstet.
Bildfahrplan
Buchfahrplan
Anordnungen
über den Zug-
verkehr
Fahrplan für
Zuglaufstellen
Übersichten
Grundsätze, Begriffe, betriebliche Unterlagen 436.0001
Seite 4
Gültig ab: 13.12.2015
4 Befehle
(1) Für Befehle ist der ZLB-Befehl (Vordruck 436.0001V04) zu verwenden. Der
Vordruck ist beim Zugleiter sowie auf den Zuglaufstellen und beim benachbar-
ten Fahrdienstleiter ausgelegt.
Auf Strecken mit Zugfunk ist der Vordruck auch auf dem Triebfahrzeug mitz u-
führen.
(2) Beim Ausfertigen von Befehlen ist folgendes zu beachten:
a) Befehle für die Zugleitstrecke fertigt der Zugleiter aus oder lässt sie ausfe r-
tigen.
b) Der örtliche Bahnhofsfahrdienstleiter fertigt Befehle für seine eigene Zu g-
laufstelle aus. Dabei ist das Wort „Zugleiter“ in „öBfFdl“ zu ändern.
Andere Befehle fertigt er im Auftrag des Zugleiters aus.
c) Der Zugführer des ersten Zuges fertigt ZLB-Befehle im Auftrag des Zugle i-
ters auch für den zweiten Zug aus und bestätigt die Aushändigung dem
Zugleiter.
(3) Zugführer und Triebfahrzeugführer erhalten jeweils eine Ausfertigung des
ZLB-Befehls.
(4) Die Ausfertigung der Befehle ist im Zugmeldebuch, bei besetzten Zuglaufste l-
len im Fernsprechbuch, zu vermerken.
5 Befehle zurückziehen
(1) Der Zugleiter darf Befehle zurückziehen.
(2) Ein Befehl ist zurückgezogen wenn der Zugleiter die dem Triebfahrzeugführer
übermittelte Urschrift des Befehls durchgekreuzt und durch Unterschrift hi e-
rauf bestätigt hat, dass der Befehl ungültig ist.
(3) Fernmündlich darf der Zugleiter einen Befehl nur zurückziehen, wenn der
Triebfahrzeugführer ihm nach Aufforderung den Standort seines Zuges mitge-
teilt hat und ihm bestätigt hat, dass er den Befehl nach Aufforderung durchg e-
kreuzt und damit ungültig gemacht hat. Der Zugleiter durchkreuzt seine Au s-
fertigung des Befeh ls und vermerkt das Zurückziehen auf der Rückseite des
Befehls nach folgendem Muster:
„Befehl zurückgezogen. Gellweiler, Tf, über ZF. Enders, ZL, 13.12.2015,
00.01 Uhr“
ZLB-Befehl
Ausfertigen
von Befehlen
Anzahl der
Ausfertigun-
gen
Nachweis
Grundsatz
Allgemein
Fernmündlich
Richtlinie
Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
Muster Buchfahrplanseite im Zugleitbetrieb 436.0001A01
Seite 1
Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015
Muster Buchfahrplanseite
Richtlinie
Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
Erläuterungen zum Buchfahrplan für den Zugleitbetrieb 436.0001A02
Seite 1
Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015
1 Erläuterungen
(1) In Spalte 4 ist angegeben, welcher Zug bei Kreuzungen und Überholungen an
der Trapeztafel halten muss. Unter der Nummer des eigenen Zuges steht das
Wort „Halt“.
(2) In Spalte 8 ist
- ein zu überholender Zug durch einen Strich unter der Zugnummer und
- ein überholender Zug durch einen Strich über der Zugnummer
dargestellt.
(3) In Spalte 9 ist angegeben,
- wer welche Zuglaufmeldungen für den dargestellten Zug und
- welche Zuglaufmeldungen der Zugführer des dargestellten Zuges für
andere Züge
abzugeben bzw. einzuholen hat.
(4) Dabei bedeuten die Abkürzungen
Zf Zugführer des eigenen Zuges
Zf f (Zugnummer) Zugführer des eigenen Zuges für einen anderen Zug
Zf (Zugnummer) Zugführer eines anderen Zuges
öBfFdl örtlicher Bahnhofsfahrdienstleiter
Fe Fahrerlaubnis
Ak Ankunftsmeldung
Ve Verlassensmeldung
As Abstellmeldung
FsE Fahrwegsicherung für Einfahrten
(5) Mehrere für einen Zug abzugebende Zuglaufmeldungen sind durch ein Plus-
zeichen („+“) miteinander verbunden.
Richtlinie
Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 436.0001A03
Seite 1
Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015
Erläuterungen zu den Mustereinträgen
Es empfiehlt sich, die einzelnen Schritte anhand der Anleitung zum Führen des
Zugmeldebuchs Vordruck 436.0001V01 nachzuvollziehen.
Systematik (Beispiel 0)
Am Beispiel eines nach rechts fahrenden Zuges wird die Systematik
a) Fahrerlaubnis / Ankunftsmeldung sowie
b) Kennzeichnung besetzt / frei
skizziert.
1 Fahrerlaubnis, Ankunftsmeldung
a) Zug 7001 erhält in Fburg Fahrerlaubnis bis zur besetzten Zuglaufstelle
(Zlst) Bstadt.
(Es besteht kein Grund für eine Ankunftsmeldung und neue Fahrerlaubnis
in Adorf)
Nach der Rückmeldung des öBfFdl Bstadt erfolgt die Frei-Kennzeichnung
von Fburg bis Bstadt sowie die Rückmeldung des Zugleiters an den Fdl
Fburg.
b) Zug 7001 erhält in Bstadt Fahrerlaubnis bis Cheim, nach Ankunftsmeldung
in Cheim erfolgt die Frei-Kennzeichnung der Strecke, die Zlst Cheim bleibt
besetzt.
c) Zug 7002 erhält in Cheim Fahrerlaubnis bis Bstadt.
Die Rückmeldung des öBfFdl Bstadt bewirkt die Frei-Kennzeichnung für
Strecke und Zlst Cheim.
d) Zug 7002 erhält Fahrerlaubnis Bstadt - Adorf (zur Annahme durch Fdl
Fburg).
Nach der Ankunftsmeldung in Adorf gilt die Strecke Bstadt - Adorf als frei.
e) Nach der Annahme erhält Zug 7002 Fahrerlaubnis Adorf - Fburg.
Nach der Rückmeldung gilt die Zlst Adorf und die Strecke Adorf - Fburg als
frei.
Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 436.0001A03
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2 Verlassensmeldung, Abstellmeldung, Rangiererlaubnis,
Nachfahren
a) Zug 7011 fährt Fburg - Adorf und erhält Fahrerlaubnis Adorf - Bstadt.
b) Nach Ausfahrt in Adorf erfolgt Verlassensmeldung durch einen anderen
Mitarbeiter im Bahnbetrieb; damit gilt die Zlst Adorf für den nachfolgenden
Zug 7013 als frei.
c) Noch vor Ankunft des Zuges 7011 in Bstadt wird Zug 7013 bis Adorf ang e-
nommen.
d) Zug 7011 fährt (Adorf -) Bstadt - Cheim, Zuggarnitur soll später auf Zug
7014 wenden.
e) Rf aus Zug 7011 setzt in Cheim in ein Nebengleis um und gibt Abstellme l-
dung, damit gilt die Zlst Cheim als frei.
Für den nachfolgenden Zug 7013 ist kein Halt an der Trapeztafel erforde r-
lich.
f) Zug 7013 fährt (Fburg -) Adorf - Bstadt - Cheim im Abstand nach. Der Zug
wendet in Cheim auf Zug 7012.
g) Nach Ausfahrt Zug 7012 in Cheim erfolgt Verlassensmeldung (z. B. durch
Zf aus Zug 7011); damit gilt die Zuglaufstelle Cheim zunächst als frei.
h) Rf aus Zug 7011 erhält in Cheim Rangiererlaubnis zum Aufstellen der Zu g-
garnitur für Zug 7014 in einem Hauptgleis. Damit ist die Zlst Cheim wieder
besetzt.
i) Zug 7012 fährt über Bstadt nach Adorf und später weiter nach Fburg.
j) Zug 7014 fährt Cheim - Bstadt und erhält Fahrerlaubnis bis Adorf.
3 Kreuzungen, Seitenübertrag, Fahrwegsicherungsme l-
dung
a) Übertrag des Besetzt- und Freizustands aller dem Zugleiter zugeordneten
Streckenabschnitte und unbesetzten Zuglaufstellen.
b) Zug 7014 hat Fahrerlaubnis bis Adorf.
c) Nach Fahrplan ist Kreuzung der Züge 7014 / 7015 in Adorf vorgesehen.
Zug 7014 soll als erster Zug einfahren, für Zug 7015 ist im Fahrplan Halt
vor Trapeztafel vorgeschrieben.
d) Zug 7015 erhält mit der Annahme Fahrerlaubnis von Fburg bis Adorf.
e) Damit ist die Zlst Adorf mit zwei Einheiten belegt; für die Freikennzeic h-
nung sind daher ebenfalls zwei getrennte Meldungen erforderlich.
f) Nach der Kreuzung fährt Zug 7015 weiter nach Bstadt; Zug 7014 fährt we i-
ter nach Fburg.
g) Nach der Rückmeldung für Zug 7014 erfolgt die Freikennzeichnung für die
Strecke Adorf - Fburg.
h) Nach der Rückmeldung für Zug 7015 wird die Strecke Adorf - Bstadt und
zugleich die Zlst Adorf als frei gekennzeichnet.
i) Zug 7015 fährt weiter nach Cheim.
j) Zug 7017 fährt von Fburg nach Bstadt.
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Für eine Ankunftsmeldung / neue Fahrerlaubnis in Adorf besteht kein A n-
lass.
k) Im Fahrplan ist für Zug 7017 in Cheim Fahrwegsicherungsmeldung durch
Zugführer 7015 vorgeschrieben, für Zug 7017 ist deshalb obwohl zweiter
Zug in Cheim kein Halt an der Trapeztafel vorgesehen.
l) Nach der Fahrwegsicherungsmeldung erhält Zug 7017 in Bstadt Fahre r-
laubnis bis Cheim.
Damit ist die Zlst Cheim durch zwei Züge besetzt.
4 Überholung
a) Zug 67019 fährt von Fburg nach Adorf zur Überholung durch Zug 7021.
b) Zug 7021 fährt von Fburg nach Adorf und fährt dort nach Halt an der Tr a-
peztafel als zweiter Zug ein.
Zlst Adorf ist jetzt durch zwei Züge besetzt.
c) Zug 7021 fährt weiter von Adorf nach Bstadt.
d) Zug 67019 fährt nach Bstadt nach.
e) Nach Ankunftsmeldung des Zuges 67019 von Bstadt gilt auch die Zlst A-
dorf als frei.
5 Rangieren
a) Beim Übertrag ist zu beachten, dass die Zlst Cheim noch besetzt ist (Züge
7015 und 7017).
b) Rf aus Zug 7017 setzt in Cheim in das durchgehende Hauptgleis um und
kuppelt mit Zug 7015.
Da die Zlst Cheim für Zug 7017 noch besetzt ist (keine Abstellmeldung g e-
geben), ist für dieses Rangieren keine Rangiererlaubnis erforderlich (das-
selbe gilt für ein evtl. Rangieren mit dem Tfz aus Zug 7015).
c) Die Vereinigung der beiden Züge (Meldung in Spalte 11) bedeutet, dass
die Zlst Cheim nur noch durch einen Zug besetzt ist.
d) Zug 7016 fährt von Cheim nach Bstadt. Nach Ankunftsmeldung gelten die
Strecke und die Zlst Cheim als frei.
Zug 67020 fährt mit Schiebetriebfahrzeug von Bstadt nach Adorf. Dort so l-
len das Schiebetriebfahrzeug und mehrere Wagen abgesetzt werden.
e) Das Absetzen des Schiebetriebfahrzeuges erfordert in Adorf eine Rangie r-
erlaubnis und damit eine zusätzliche Belegung der Zlst.
Die abgesetzten Wagen werden zunächst dem Schiebetriebfahrzeug z u-
geordnet.
Ohne dieses Tfz dürften die abgesetzten Wagen nicht in einem Hauptgleis
verbleiben.
f) Zug 67020 fährt weiter nach Fburg.
g) Die städtische Industrielok soll die von Zug 67020 zurückgelassenen W a-
gen in den Gleisanschluss stellen; für das Belegen des Hauptgleises durch
die Lok ist eine weitere Rangiererlaubnis und damit eine weitere Belegung
der Zlst erforderlich.
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h) Nach Übergabe der Wagen an die Rf Industrielok fährt das ehemalig e
Schiebetriebfahrzeug als Triebfahrzeugfahrt 87021 nach Bstadt.
i) Die Rf Industrielok fährt mit den Wagen zurück in den Gleisanschluss.
j) Mit der Abstellmeldung gilt die Zlst Adorf als frei.
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Mustereinträge Tabelle 1
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Mustereinträge Tabelle 2
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Mustereinträge Tabelle 3
436.0001V01 Vordruck Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb Seite 1
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Seite 3 Gültig ab 13.12.2015
436.0001V02 Vordruck Fernsprechbuch für den Zugleitbetrieb Seite 1
Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab 13.12.2015
Seite 2 Gültig ab 13.12.2015
Seite 3 Gültig ab 13.12.2015
436.0001V03 Vordruck Fahrplan für Zuglaufstellen Seite 1
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436.0001V04 Vordruck ZLB-Befehl Seite 1
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Richtlinie
Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
Bedieneinrichtung an der Schnittstelle ESTW-ZLB 436.0001Z01
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1 Allgemeines
(1) Dieser Zusatz ergänzt die Regeln der Richtlinie 436 bzw. der FV-NE, wenn
Zugmeldestellen, in die Zugleitstrecken einmünden, mit der Schnittstelle
ESTW-ZLB ausgerüstet sind. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die das
Regelwerk der FV-NE anwenden, geben die Regeln dieses Zusatzes in der
Sammlung betrieblicher Verfügungen (SBV).
(2) Die Regeln gelten
auf der linken Hälfte einer Seite nur
für den Betrieb der Zugleitstrecke
nach Richtlinie 436.
auf der rechten Hälfte einer Seite nur
für den Betrieb der Zugleitstrecke
nach FV-NE.
Die über die volle Breite einer Seite gedruckten Regeln gelten für den Be-
trieb der Zugleitstrecke nach Richtlinie 436 und FV-NE.
(3) Die Schnittstelle ESTW-ZLB besteht aus mindestens einer Bedieneinrichtung
und einem Signalhaltmelder. Die Standorte der Bedieneinrichtungen und Si g-
nalhaltmelder auf den Zugmeldestellen sind im Betriebsstellenbuch / Str e-
ckenbuch bzw. den SBV genannt.
(4) Durchfahrten aus bzw. in die Zugleitstrecke sind auf diesen Zugmeldestellen
nicht zulässig.
2 Aufbau und Funktion der Bedieneinrichtung
(1) Die Bedieneinrichtung befindet sich auf Zugmeldestellen an Gleisen, von d e-
nen planmäßig in eine Zugleitstrecke eingefahren wird. Sie ist im Regelbetrieb
für alle Züge zu nutzen, die in die Zugleitstrecke einfahren. Die Mindestaus-
rüstung der Bedieneinrichtung besteht aus einem Gehäuse mit Schlüsseltas-
te, einer Drucktaste „Fahrstraßenanforderung“ (optional) , einer Drucktaste
„Zustimmungsanforderung“ und einem Leuchtmelder. Weitere Einrichtungen
sind im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch bzw. SBV der jeweiligen Zuglei t-
strecke beschrieben.
(2) Der zu verwendende Zugführerschlüssel ist im Betriebsstellenbuch / Str e-
ckenbuch bzw. SBV der jeweiligen Zugleitstrecke vorgeschrieben. Nach dem
Einführen und Herumdrehen des Schlüssels sind die Tasten der Einrichtung
nach dem Prinzip der Zwei-Tasten-Bedienung bedienbar.
(3) Die Bedieneinrichtung ist in Grundstellung, wenn alle Leuchtmelder erloschen
sind.
Schnittstelle
ESTW-ZLB
Ril 436/FV-NE
Durchfahrten
Standort und
Aufbau
Zugführer-
schlüssel
Grundstellung
Bedieneinrichtung an der Schnittstelle ESTW-ZLB 436.0001Z01
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3 Funktion des Signalhaltmelders
Der Signalhaltmelder befindet sich am Ende des Einfahrwegs
für Zugfahrten aus der Zugleitstrecke auf Zugmeldestellen, die
mit der Schnittstelle ESTW-ZLB ausgerüstet sind.
Der Signalhaltmelder zeigt an, dass das zugehörige Einfahr-
signal (hier Signal 60B) Halt zeigt und kein Ersatzsignal bzw.
Vorsichtsignal angeschaltet ist.
4 Regeln für den Zugführer
(1) Der Zugführer darf die Bedieneinrichtung erst bedienen, wenn er die Fahre r-
laubnis vom Zugleiter der Zugleitstrecke erhalten hat oder wenn auf der
Zugleitstrecke
nach Modul 436.0003 Abschnitt 1
Absatz (7) auf Zuglaufmeldungen
verzichtet wird.
nach § 12 (1) aufgrund der Regelun-
gen in den SBV die Zustimmung des
Zugleiters vorliegt.
(2) Der Zugführer bedient die Schlüsseltaste und die Taste „Fahrstraßenanford e-
rung“ (optional). Der Bedienzeitpunkt kann im Betriebsstellenbuch / Strecken-
buch bzw. den SBV vorgegeben sein.
Nachdem die angeforderte Fahrstraße in die Zugleitstrecke eingestellt wurde,
wird der Leuchtmelder der Bedieneinrichtung angeschaltet. Die vom Zugfü h-
rer angeforderte Fahrstraße ist eingestellt und der Zugführer kann die Taste
„Zustimmungsanforderung“ bedienen.
(3) Der Zugführer bedient die Schlüsseltaste und die Taste „ Zustimmungsanfor-
derung“. Nachdem die angeforderte Fahrstraße in die Zugleitstrecke eing e-
stellt wurde, wird der Leuchtmelder der Bedieneinrichtung angeschaltet.
Das zugehörige Ausfahrsignal kommt in Fahrtstellung, wenn alle Bedingu n-
gen für das Sichern der Fahrstraße bis an die Grenze zur ZLB-Strecke erfüllt
sind.
Der Leuchtmelder der Bedieneinrichtung erlischt wenn der Zug vollständig in
die Zugleitstrecke eingefahren ist.
(4) Für Züge, die die Zugleitstrecke verlassen, wird die Räumung der Zugleitstr e-
cke mit einer Ankunftsmeldung des Zugführers auf der benachbarten Zugme l-
destelle an den Zugleiter bestätigt. Die Ankunftsmeldung darf erst gegeben
werden, wenn
1. der Zug am gewöhnlichen Halteplatz angehalten hat,
2. der Zug vollständig ist und
3. der Zugführer die Haltstellung des Einfahrsignals durch Auswerten des
Signalhaltmelders festgestellt hat.
Die Erreichbarkeit des Zugleiters ist im Streckenbuch bzw. den SBV bekannt
gegeben. Zuglaufmeldungen sind über Zugfunk zu geben, wenn dieser vo r-
handen ist.
Einfahrt in die
Zugleitstrecke
Fahrstraßen-
anforderung
(optional)
Zustimmungs-
anforderung
Ausfahrt aus
der Zugleit-
strecke
Bedieneinrichtung an der Schnittstelle ESTW-ZLB 436.0001Z01
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(5) Es kann auf die Abgabe der Ankunftsmeldung verzichtet werden, wenn
Modul 436.0003 Abschnitt 1 Ab-
satz (7) angewandt wird.
nach § 12 (1) die SBV diesbezügliche
Regeln enthalten.
(6) Der Zugführer verständigt den Zugleiter über Besonderheiten, Verspätungen
bzw. Zugausfälle. Im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch bzw. den SBV kö n-
nen ergänzenden Regelungen enthalten sein.
5 Regeln für Zugleiter und Fahrdienstleiter
(1) Ist zwischen dem Zugleiter und dem Fahrdienstleiter der benachbarten Zu g-
meldestelle eine Schnittstelle ESTW-ZLB eingerichtet, sind fernmündliche
Zugmeldungen in der Regel nicht notwendig. Ergänzende oder abweichende
Regelungen können im Betriebsstellenbuch bzw. SBV gegeben sein.
(2) Der Zugleiter darf einem Zug aus der Zugleitstrecke bis zur Zugmeldestelle,
die mit der Schnittstelle ESTW-ZLB ausgerüstet ist, eine Fahrterlaubnis erte i-
len, wenn
- die Ankunftsmeldung des vorausgefahrenen Zuges von dieser Zugmeld e-
stelle im Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb eingetragen ist und
- dem Fahrdienstleiter die Zugnummer bekannt ist (z. B. Zugnummernme l-
deanlage). Ergänzende Regelungen können im Betriebsstellenbuch bzw.
den SBV gegeben werden.
(3) Die Hauptgleise einer unbesetzten Zuglaufmeldestelle gelten als frei, wenn für
den zuletzt gefahrenen Zug eine Ankunftsmeldung von einer benachbarten
Zugmeldestelle vorliegt, die mit der Schnittstelle ESTW-ZLB ausgerüstet ist.
(4) Die gegenseitige Verständigung über Besonderheiten, Verspätungen bzw.
Zugausfälle erfolgt nach den Regeln der Richtlinie 408 bzw. FV-NE, wenn das
Betriebsstellenbuch bzw. die SBV keine ergänzenden Regelungen enthalten.
6 Regeln für den Zugführer und Fahrdienstleiter
(1) Der Zugführer meldet Störungen der Bedieneinrichtung fernmündlich beim
Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle und fordert bei diesem nach erteilter Fah r-
erlaubnis durch den Zugleiter oder wenn auf der Zugleitstrecke
auf Zuglaufmeldungen nach Modul
436.0003 Abschnitt 1 Absatz (7) ver-
zichtet wird
die Zustimmung des Zugleiters nach
den SBV gem. § 12 (1) vorliegt
das Einstellen der Zugstraße und die Zustimmung zur Fahrt in die Zugleitstr e-
cke an.
Hinweis: Sowohl die Fahrstraßenanforderung, als auch das fernmündliche
Anfordern des Einstellens der Zugstrasse bei gestörter Bedieneinrichtung
setzt das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis in die Zugleitstrecke durch den
Zugleiter an den Zugführer voraus. Eine Fahrerlaubnis darf nach den Regeln
in Modul 436.0002 Abschnitt 1 Absatz (4) erst erteilt werden, nachdem die Vo-
raussetzungen dafür erfüllt sind. Hierzu gehört die Feststellung über das Fre i-
sein des zu befahrenden Abschnitts der Zugleitstrecke (Räumung der Str e-
cke). Dies bedeutet für den Fahrdienstleiter, dass sowohl die Fahrstraßena n-
forderung, als auch das fernmündliche Anfordern des Einstellens einer
Verzicht auf
Ankunfts-
meldung
Besonder-
heiten
Zug-
meldungen
Fahrterlaubnis
aus der
Zugleitstrecke
unbesetzte
Zuglaufmelde-
stellen
Besonder-
heiten
Störung der
Bedien-
einrichtung
Bedieneinrichtung an der Schnittstelle ESTW-ZLB 436.0001Z01
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Zugstrasse bei gestörter Bedieneinrichtung voraussetzt, dass zuvor der zu be-
fahrende Abschnitt der Zugleitstrecke durch den Zugleiter auf Freisein geprüft
wurde.
(2) Der Zugführer meldet Störungen des Signalhaltmelders fernmündlich beim
Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle und fordert von diesem, nachdem der Zug
am gewöhnlichen Halteplatz angehalten hat, eine Meldung
- über die Haltstellung des Einfahrsignals oder
- über das erloschene Ersatzsignal bzw. Vorsichtsignal
an. Wenn die übrigen Bedingungen nach Abschnitt 4 Absatz (4) erfüllt sind,
bestätigt der Zugführer dem Zugleiter das Räumen der Zugleitstrecke durch
eine Ankunftsmeldung, es sei denn, dass nach Abschnitt 4 Absatz (5) auf die
Zuglaufmeldung verzichtet werden kann.
(3) Meldungen zwischen Zugführer und Fahrdienstleiter werden vom Fahrdiens t-
leiter im Fernsprechbuch nachgewiesen.
Störung des
Signalhalt-
melders
Richtlinie
Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
Zuglaufmeldungen, Zugmeldungen 436.0002
Seite 1
Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015
1 Zuglaufmeldungen
(1) Der Zugleiter regelt die Fahrt der Züge auf der Zugleitstrecke durch die Fah r-
erlaubnis. Er erteilt die Fahrerlaubnis auf Grund
- der Zuglaufmeldungen, die er mit dem Zugführer bzw. dem örtlichen Bah n-
hofsfahrdienstleiter wechselt und
- der Zugmeldungen, die er mit dem benachbarten Fahrdienstleiter oder Z u-
gleiter wechselt.
(2) Zuglaufmeldungen sind
- Fahrerlaubnis,
- Ankunftsmeldung,
- Verlassensmeldung,
- Fahrwegsicherungsmeldung,
- Abstellmeldung.
Jede Zuglaufmeldung ist einzuleiten mit dem Wort „Zu glaufmeldung“, bei der
Fahrerlaubnis gilt dies nur für die Anfrage. Die Anfrage zur Fahrerlaubnis wird
nicht wiederholt.
Die Rangiererlaubnis ist im Modul 436.0004 Abschnitt 4 (2) geregelt.
(3) Für die Abgabe und Übermittlung der Zuglaufmeldungen ist folgendes zu b e-
achten:
a) Die Abgabe der Zuglaufmeldungen wird im Fahrplan oder durch den Z u-
gleiter mit Befehl angeordnet, Abstellmeldungen jedoch nur, sofern eine
Ankunftsmeldung vorausging.
Zuglaufmeldungen können nach b), c), d) oder e) übermittelt werden. Im
Fahrplan bzw. im ZLB-Befehl ist vermerkt, wer die Zuglaufmeldungen gibt
bzw. übermittelt.
Zuglaufmeldungen werden in der Regel über Streckenfernsprechverbi n-
dungen gegeben. Abweichungen, z. B. bei Einsatz von Funk, sind im B e-
triebsstellenbuch / Streckenbuch geregelt.
b) Bei Verwendung von Zugfunk werden die Zuglaufmeldungen durch den
Triebfahrzeugführer übermittelt.
c) Auf unbesetzten Zuglaufstellen werden Zuglaufmeldungen für den zweiten
Zug vom Zugführer des ersten Zuges gegeben. Er übermittelt die Fahre r-
laubnis dem Zugführer des zweiten Zuges.
Dies gilt nicht,
- wenn die Zuglaufmeldungen über Zugfunk gegeben werden,
- wenn beim ersten Zug der Triebfahrzeugführer die Aufgaben des Zu g-
führers wahrnimmt oder
- wenn bei Zuglaufstellen mit Rückfallweichen Richtungsbetrieb eingerich-
tet ist.
Allgemeines
Art der Zug-
laufmeldun-
gen
Abgabe und
Übermittlung
der Zuglauf-
meldungen
Zuglaufmeldungen, Zugmeldungen 436.0002
Seite 2
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In diesen Fällen enthält das Betriebsstellenbuch / Streckenbuch nähere
Regelungen.
d) Auf besetzten Zuglaufstellen holt der örtlichen Bahnhofsfahrdienstleiter die
Fahrerlaubnis ein und übermittelt sie dem Zugführer.
e) Wegen der Übermittlung der Fahrerlaubnis auf benachbarten Zugmeld e-
stellen oder benachbarten Zugleitstrecken siehe Abschnitt 2 (2) b.
Das Festsetzen der Zuglaufmeldungen ist gesondert geregelt.
(4) Die Fahrerlaubnis wird nach den Angaben im Fahrplan oder Befehl angefo r-
dert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Anfrage zur Fahre r-
laubnis lautet:
„Darf Zug (Nummer) bis (Name der Zuglaufstelle / Zugmeldestelle) fa h-
ren?“
Als Ziel der Anfrage gilt die Zuglaufstelle, auf der die nächste Fahrerlaubnis
eingeholt werden muss, sonst der Endbahnhof des Zuges innerhalb der
Zugleitstrecke oder die erste Zugmeldestelle nach Verlassen der Zugleitstr e-
cke.
Das Ziel der Anfrage bei teilweisem Verzicht auf Zuglaufmeldungen ist in M o-
dul 436.0003 Abschnitt 1 (7) geregelt.
Bei unbesetzten Zuglaufstellen, außer auf Zuglaufstellen mit Rückfallweichen,
darf die Anfrage bei Kreuzungen und Überholungen die Anfrage für den
letzten Zug erst gestellt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Weichen und Flankenschutzeinrichtungen müssen in Grundstellung
stehen und gesichert sein,
- der Zugführerschlüssel muss sich in Verwahrung des Zugführers befinden
und
- in den Hauptgleisen dürfen außer dem Zug keine Fahrzeuge stehen. Dies
gilt nicht, wenn für ein zurückgelassenes Triebfahrzeug eine Rangiere r-
laubnis erteilt wurde.
Die Fahrerlaubnis lautet:
„Zug (Nummer) darf bis (Name der Zuglaufstelle / Zugmeldestelle) fahren.“
Steht der Fahrt ein Hindernis entgegen, so ist die Fahrerlaubnis zu verweigern
mit dem Wortlaut:
„Nein, warten.“
Die Fahrerlaubnis darf bis zu 10 Minuten vor der voraussichtlichen Abfahrt e r-
teilt werden, sofern nicht im Betriebsstellenbuch eine kürzere Frist angeordnet
ist.
Fahrerlaubnis
Zuglaufmeldungen, Zugmeldungen 436.0002
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Gültig ab: 13.12.2015
(5) Die Ankunftsmeldung wird durch den Zugführer bzw. durch den örtlichen
Bahnhofsfahrdienstleiter an den Zugleiter gegeben. Die Ankunftsmeldung lau-
tet:
„Zug (Nummer) in (Name der Zuglaufstelle / Zugmeldestelle).“
Sie darf erst gegeben werden, wenn der Zug vollständig an der festgelegten
Zugschlussstelle für die Einfahrt (Betriebsstellenbuch / Streckenbuch) vorbei-
gefahren ist bzw. die letzte Weiche des Einfahrweges geräumt hat. Bahnhofs-
fahrdienstleiter von Bahnhöfen mit Einfahrsignal dürfen die Ankunftsmeldung
erst dann geben, wenn sie eine Räumungsprüfung durchgeführt haben.
(6) Die Verlassensmeldung an den Zugleiter wird nur auf unbesetzten Zuglau f-
stellen gegeben. Sie kann von einem anderen Mitarbeiter im Bahnbetrieb oder
vom Zugführer eines anderen Zuges gegeben werden. Die Verlassensme l-
dung lautet:
„Zug (Nummer) hat (Name der Zuglaufstelle) verlassen.“
Sie darf erst gegeben werden, wenn der Zug vollständig an der festgelegten
Zugschlussstelle für die Ausfahrt (Betriebsstellenbuch / Streckenbuch), bzw.
an der Trapeztafel der Gegenrichtung vorbeigefahren ist.
(7) Die Fahrwegsicherungsmeldung an den Zugleiter wird vom Zugführer des
ersten Zuges auf unbesetzten Zuglaufstellen ohne Rückfallweichen und Ric h-
tungsbetrieb gegeben. Die Fahrwegsicherungsmeldung lautet:
„Fahrweg für Zug (Nummer) nach Gleis (Nummer) gesichert.“
Die Fahrwegsicherungsmeldung ist vorgesehen, wenn der zweite Zug ohne
Halt an der Trapeztafel einfahren soll.
Sie darf erst gegeben werden, wenn die Voraussetzungen für die Einfahrt des
Zuges nach Modul 436.0004 Abschnitt 3 (2) b) erfüllt sind.
(8) Die Abstellmeldung an den Zugleiter wird vom Zugführer auf unbesetzten
Zuglaufstellen gegeben. Die Abstellmeldung lautet:
„Zug (Nummer) / Rangierfahrt in (Name der Zuglaufstelle) in Gleis (Nu m-
mer) abgestellt.“
Sie darf nur gegeben werden, wenn die Rangierfahrt im Nebengleis abgestellt
ist, in den Hauptgleisen keine Fahrzeuge zurückgelassen wurden und der
Zugführerschlüssel sich in Verwahrung des Meldenden befindet.
Der Abstellmeldung muss immer eine Ankunftsmeldung oder eine Rangiere r-
laubnis vorausgegangen sein.
(9) Für Züge mit Schiebetriebfahrzeug en, die nicht mit dem Zug gekuppelt sind,
werden die Zuglaufmeldungen mit Ausnahme der Fahrwegsicherungsme l-
dung ergänzt durch den Zusatz:
„Mit Schiebetriebfahrzeug, das nicht mit dem Zug gekuppelt ist.
(10) Kehrt ein Schiebetriebfahrzeug von der freien Strecke zurück, lautet die A n-
kunftsmeldung auf der ersten bei der Rückfahrt erreichten Zuglaufstelle:
Schiebetriebfahrzeug von Zug (Nummer) in (Name der Zuglaufstelle /
Zugmeldestelle).“
Ankunftsmel-
dung
Verlassens-
meldung
Fahrwegsiche-
rungsmeldung
Abstellmel-
dung
Schiebetrieb-
fahrzeug
Zurückkeh-
rendes Schie-
betriebfahr-
zeug
Zuglaufmeldungen, Zugmeldungen 436.0002
Seite 4
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2 Zugmeldungen
(1) Der Zugleiter regelt die Zugfolge und die Reihenfolge der Züge, die in die
Zugleitstrecke hineinfahren oder sie verlassen, mit dem benachbarten Zugle i-
ter bzw. Fahrdienstleiter durch Zugmeldungen. Zugmeldungen sind nicht e r-
forderlich, wenn der Zugleiter zugleich Fahrdienstleiter der benachbarten
Zugmeldestelle ist.
(2) Für einen in die Zugleitstrecke einfahrenden Zug ist folgendes zu beachten:
a) Abweichend von Richtlinie 408 wird der Zug mit dem Wortlaut angeno m-
men:
„Zug (Nummer) bis (Name der Zuglaufstelle) ja.“
Damit gilt die Fahrerlaubnis des Zugleiters als erteilt.
b) Der benachbarte Zugleiter bzw. Fahrdienstleiter übermittelt vor der Z u-
stimmung zur Abfahrt dem Zugführer die Fahrerlaubnis und vermerkt dies
im Zugmeldebuch.
Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann im Betriebsstellenbuch / Stre-
ckenbuch eine andere Übermittlung der Fahrerlaubnis angeordnet sein.
c) Der Zugleiter meldet den Zug zurück, nachdem er für diesen eine A n-
kunftsmeldung erhalten hat oder sofern er selbst Fahrdienstleiter bzw.
örtlicher Bahnhofsfahrdienstleiter ist bei dem Zug eine Räumungsprüfung
durchgeführt wurde.
(3) Für einen die Zugleitstrecke verlassenden Zug ist folgendes zu beachten:
a) Der Zugleiter darf dem Zug die Fahrerlaubnis über die letzte Zuglaufstelle
hinaus erst erteilen, wenn der Zug von der benachbarten Zugmeldestelle
angenommen ist.
b) Der benachbarte Zugleiter bzw. Fahrdienstleiter gibt für jeden Zug eine
Rückmeldung.
(4) Für das Zusammenwirken zweier Zugleiter, deren Zugleitstrecken aneinander
anstoßen, können im Betriebsstellenbuch weitere Regelungen getroffen sein.
3 Benachrichtigen von Schrankenwärtern, Bahnübe r-
gangsposten und Arbeitsstellen
(1) Müssen Schrankenwärter über Zugfahrten benachrichtigt werden, ist dies im
Betriebsstellenbuch geregelt.
(2) Für die Benachrichtigung von Schrankenwärtern, Bahnübergangsposten und
Arbeitsstellen über Zugfahrten ist zu berücksichtigen:
- Der Zugleiter hat die Benachrichtigung vorzunehmen. Fährt der Zug auf e i-
ner benachbarten Zugmeldestelle ab und befinden sich Bahnübergänge /
Arbeitsstellen zwischen Zugmeldestelle und erster Zuglaufstelle, obliegt
dem Fahrdienstleiter die Benachrichtigung.
- Auf der letzten Zuglaufstelle vor dem Standort der Bahnübergangsposten /
Arbeitsstellen ist Fahrerlaubnis anzuordnen.
- Die Benachrichtigung muss erfolgen, bevor dem Zug die Fahrerlaubnis
über die vor dem Bahnübergang bzw. der Arbeitsstelle liegende Zuglau f-
stelle hinaus erteilt wird.
Zugmeldun-
gen
In die Zugleit-
strecke ein-
fahrender Zug
Die Zugleit-
strecke ver-
lassender Zug
Benachbarte
Zugleiter
Schranken-
wärter
Bahnüber-
gangsposten
und Arbeits-
stellen auf der
freien Strecke
Zuglaufmeldungen, Zugmeldungen 436.0002
Seite 5
Gültig ab: 13.12.2015
- Die Benachrichtigung darf frühestens bis zu fünf Minuten vor dem Erteilen
der Fahrerlaubnis erfolgen.
- Ein Schrankenwärter bzw. Bahnübergangsposten ist mit den Worten:
„Zug (Nummer) in (Name der Zuglaufstelle / Zugmeldestelle) vorau s-
sichtlich ab (Minute der voraussichtlichen Abfahrtzeit)“,
zu benachrichtigen.
- Eine Arbeitsstelle ist mit den Worten:
„Zug (Nummer) von (Name der letzten Zuglaufstelle / Zugmeldestelle
vor der Arbeitsstelle) nach (Name der ersten Zuglaufstelle / Zugme l-
destelle hinter der Arbeitsstelle)“,
zu benachrichtigen.
(3) Der Zugleiter darf dem Beginn der Arbeiten erst zustimmen, wenn das Gleis,
in dem gearbeitet werden soll, im Zugmeldebuch als frei gekennzeichnet ist.
Bei Arbeiten zwischen der benachbarten Zugmeldestelle und der ersten Zu g-
laufstelle verständigen sich Fahrdienstleiter und Zugleiter darüber, dass A r-
beitsstellen zu benachrichtigen sind bzw. dass die Benachrichtigung nicht
mehr erforderlich ist.
Beginn und
Ende der Ar-
beiten
Richtlinie
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Zugfolge, Kreuzungen und Überholungen regeln 436.0003
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1 Zugfolge, Festlegen der Zuglaufmeldungen
(1) Der Zugleiter darf einen Zug einem vorausgefahrenen Zug bis zur letzten von
diesem Zug geräumten Zuglaufstelle folgen lassen, wenn das Gleis nicht für
einen Zug der Gegenrichtung beansprucht wird. Dazu muss
- die Verlassensmeldung von dieser Zuglaufstelle,
- die Ankunftsmeldung von einer weiter gelegenen Zuglaufstelle oder
- die Rückmeldung von einem benachbarten Zugleiter oder einer benachbar-
ten Zugmeldestelle
im Zugmeldebuch eingetragen sein.
(2) Abweichend von Absatz (1) und bei kreuzenden Zügen darf einem Zug die
Fahrerlaubnis
a) bis zu der Zuglaufstelle, auf der für den vorausgefahrenen Zug eine A n-
kunftsmeldung oder wenn der Zugleiter selbst örtlicher Bahnhofsfah r-
dienstleiter ist eine Räumungsprüfung durchgeführt wurde oder
b) bis zur festgesetzten Kreuzungsstelle erteilt werden,
wenn
- diese Einfahrsignale hat,
- der Zug durch Fahrplan oder ZLB-Befehl den Auftrag hat, an der Trapezt a-
fel zu halten,
- für den Zug eine Fahrwegsicherungsmeldung gegeben wurde oder
- für den vorausgefahrenen Zug eine Abstellmeldung gegeben wurde.
(3) In den Fahrplänen werden zur Regelung der Zugfolge folgende Zuglaufme l-
dungen angeordnet:
- Fahrerlaubnis,
- Ankunftsmeldung,
- Verlassensmeldung,
- Fahrwegsicherungsmeldung,
- Abstellmeldung.
Die Zuglaufmeldungen sind wie folgt vorgesehen:
a) Fahrerlaubnis:
- vor Beginn der Zugfahrt innerhalb der Zugleitstrecke,
- vor Einfahrt des Zuges in die Zugleitstrecke,
- vor Weiterfahrt eines Zuges auf einer besetzten Zuglaufstelle,
- vor Verlassen der Zugleitstrecke. Dies gilt nicht, wenn der Zugleiter z u-
gleich Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle ist.
Zugfolge
Abweichun-
gen / kreuzen-
de Züge
Anordnen der
Zuglaufmel-
dungen im
Fahrplan
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- bei Kreuzungen und Überholungen für beide Züge; außerdem ist die
Ankunftsmeldung für beide Züge und ggf. Fahrwegsicherungsmeldung
für die Einfahrt des zweiten Zuges notwendig,
- für die Benachrichtigung von Schrankenwärtern über den Zugverkehr,
- beim An- und Absetzen eines Schiebetriebfahrzeuges auf Zuglaufste l-
len; außerdem wird die Ankunftsmeldung angeordnet.
b) Ankunftsmeldung:
- nach Ankunft des Zuges auf einer besetzten Zuglaufstelle,
- nach Beendigung der Zugfahrt innerhalb der Zugleitstrecke,
- nach Ankunft eines in die Zugleitstrecke einfahrenden Zuges auf der
ersten Zuglaufstelle, auf der der Zug planmäßig hält. Dies gilt nicht,
wenn der Zugleiter zugleich Fahrdienstleiter der benachbarten Zugme l-
destelle ist.
- nach Absetzen eines Schiebetriebfahrzeuges auf freier Strecke auf der
ersten von dem zurückkehrenden Schiebetriebfahrzeug erreichten Zu g-
laufstelle,
- bei Kreuzungen und Überholungen für beide Züge; außerdem ist für
beide Züge eine Fahrerlaubnis und ggf. eine Fahrwegsicherungsme l-
dung für die Einfahrt des zweiten Zuges notwendig.
c) Verlassensmeldung:
- nach Verlassen eines Zuges auf einer unbesetzten Zuglaufstelle, wenn
dies zur Regelung der Zugfolge notwendig ist.
d) Fahrwegsicherungsmeldung:
- ggf. für die Einfahrt des zweiten Zuges.
e) Abstellmeldung:
- für das Abstellen eines Zuges im Nebengleis einer Zuglaufstelle, um die
Hauptgleise für andere Züge zu räumen; außerdem ist eine Ankunfts-
meldung notwendig.
(4) Wenn wegen des Verkehrens eines Sonderzuges auch Bedarfszüge zu-
sätzliche Zuglaufmeldungen für Regelzüge erforderlich werden, sind sie fes t-
zulegen. Wenn aus Anlass von Arbeiten bzw. wegen Benachrichtigung von
Arbeitsstellen oder Bahnübergangsposten zusätzliche Zuglaufmeldungen e r-
forderlich werden, sind sie festzulegen.
(5) Zuglaufmeldungen bei Regelzügen, die beim Verkehren von Bedarfszügen
erforderlich werden, sind im Buchfahrplan der Regelzüge nicht enthalten.
(6) Der Zugleiter legt nach betrieblicher Notwendigkeit zusätzliche oder wegfa l-
lende Zuglaufmeldungen fest, z. B.
- bei Verspätungen und beim Fahren vor Plan,
- beim Verlegen von Kreuzungen und Überholungen,
- bei Sonderzügen auch Bedarfszügen ,
- bei unvorhergesehenen Gleissperrungen,
- bei Benachrichtigung von Bahnübergangsposten und Arbeitsstellen
Zusätzliche
Zuglaufmel-
dungen
Bedarfszüge
Änderung der
Zuglaufmel-
dungen durch
Zugleiter
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und gibt diese den Zugführern durch ZLB-Befehl und den örtlichen Bahnhofs-
fahrdienstleitern fernmündlich bekannt.
(7) Im Fahrplan kann auf Zuglaufmeldungen beim Beginn und Enden von Zügen
verzichtet werden, solange auf einer Stichstrecke jeweils nur ein Zug unte r-
wegs ist. Im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch sind diese Strecken genannt.
Für die erste Zugfahrt ist dann eine Fahrerlaubnis für alle Fahrten bis zur
Rückkehr bzw. bis zum Ende der letzten Fahrt innerhalb der Zugleitstrecke
vorgesehen. Nach der Rückkehr bzw. beim Ende der letzten Fahrt innerhalb
der Zugleitstrecke ist eine Ankunftsmeldung und ggf. eine Abstellmeldung an-
geordnet.
(8) Die Rangiererlaubnis, die Meldung über das Beenden des Rangierens sowie
die Abstellmeldung, der keine Ankunftsmeldung für einen Zug vorausging,
werden nicht besonders angeordnet.
2 Zugkreuzungen und Überholungen regeln
(1) Für Kreuzungen und Überholungen gelten folgende Grundsätze:
a) Für kreuzende und überholende Züge ist stets ein Halt auf der Zuglaufste l-
le vorzusehen, auf der die Kreuzung bzw. Überholung stattfindet.
b) Für Zuglaufstellen ohne Einfahrsignale ist die Reihenfolge der Einfahrten
im Fahrplan durch Angabe der Ankunftszeiten festzulegen. Für den zuerst
einfahrenden Zug ist in der Regel die Ausfahrt als letzter Zug vorzusehen.
Für den zweiten einfahrenden Zug ist der Halt vor der Einfahrt festzulegen.
(2) In den folgenden Fällen ist für den zweiten Zug die Einfahrt ohne Halt an der
Trapeztafel gestattet:
a) wenn im Fahrplan für die Einfahrt des zweiten Zuges eine Fahrwegsiche-
rungsmeldung angeordnet ist,
b) bei Bahnhöfen mit Rückfallweichen,
c) bei Wegfall eines im Fahrplan vorgesehenen Haltes an der Trapeztafel o-
der eines zusätzlich erforderlichen Haltes an der Trapeztafel; der Zugleiter
ordnet dies mit ZLB-Befehl an.
(3) Muss die Einfahrreihenfolge bei Kreuzungen geändert werden, verständigt der
Zugleiter beide Züge durch ZLB-Befehl und zwar zuerst den Zug, der pla n-
mäßig als Erster einfährt.
(4) In bestimmten Fällen müssen Kreuzungen und Überholungen zusätzlich a n-
geordnet, verlegt werden oder wegfallen.
a) Das Verlegen von Kreuzungen und Überholungen ordnet der Zugleiter
dadurch an, dass er den Zügen durch ZLB-Befehl die wegfallende und die
neue Kreuzungs- bzw. Überholungsstelle sowie die neue Reihenfolge der
Einfahrten bekannt gibt. Dabei darf er dem Zug, der über die bisherige
Kreuzungsstelle hinausfahren soll, die Fahrerlaubnis erst erteilen, wenn
der entgegenkommende Zug den ZLB-Befehl erhalten hat.
b) Den Wegfall einer Kreuzung oder Überholung bzw. eine zusätzlich erfo r-
derliche Kreuzung oder Überholung ordnet der Zugleiter mit ZLB-Befehl an.
c) Kreuzungen und Überholungen, die im Fahrplan eines Sonderzuges
auch Bedarfszuges festgelegt sind, gibt der Zugleiter den betroffenen
Regelzügen mit ZLB-Befehl bekannt, bevor er dem Sonderzug die Fahre r-
laubnis erteilt.
Teilweise Ver-
zicht auf Zug-
laufmeldun-
gen
Meldungen
beim Rangie-
ren
Grundsätze
Einfahrt ohne
Halt an der
Trapeztafel
Änderung der
Reihenfolge
der Einfahrten
Änderungen
bei Kreuzun-
gen und Über-
holungen
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1 Fahrwegprüfung auf unbesetzten Zuglaufstellen
(1) Die Hauptgleise einer unbesetzten Zuglaufstelle gelten als frei, wenn für den
zuletzt gefahrenen Zug
- eine Abstellmeldung,
- eine Verlassensmeldung,
- eine Ankunftsmeldung von einer weiter gelegenen Zuglaufstelle oder
- eine Rückmeldung von einer Zugmeldestelle
vorliegt.
Wurde für ein zurückgelassenes Triebfahrzeug jedoch eine Rangiererlaubnis
erteilt, muss auch für dieses Triebfahrzeug eine der oben genannten Meldu n-
gen vorliegen oder festgestellt sein, dass das zu befahrende Hauptgleis g e-
mäß Absatz (2) frei ist.
(2) Der Fahrweg für den zweiten Zug ist vom Zugführer des ersten Zuges als frei
anzusehen, wenn der erste Zug vollständig grenzzeichenfrei zum Halten g e-
kommen ist.
Wurde im Bereich des Hauptgleises rangiert, ist der Fahrweg für den nächs-
ten Zug als frei anzusehen, wenn für jedes beteiligte Triebfahrzeug eine A b-
stellmeldung abgegeben wurde oder festgestellt wurde, dass in dem zu befah-
renden Hauptgleis und den einmündenden Gleisabschnitten keine Fahrzeuge
zurückgelassen wurden und die Rangierarbeiten eingestellt sind.
Für das Prüfen der richtigen Stellung von Weichen und Flankenschutzeinric h-
tungen gilt Abschnitt 3.
2 Zug- und Rangierfahrten auf besetzten Zuglaufstellen
durchführen
(1) Bei besetzten Zuglaufstellen muss die Fahrerlaubnis vor der Zustimmung zur
Abfahrt übermittelt sein.
(2) Soll auf dem Einfahrgleis über die Rangierhalttafel oder, wo keine vorhanden
ist, über die Einfahrweiche hinaus rangiert werden, ist wie bei unbesetzte n
Zuglaufstellen nach Abschnitt 4 (7) zu verfahren.
Hauptgleise
Fahrweg für
den zweiten
Zug
Übermittlung
der Fahrer-
laubnis
Rangieren
über Rangier-
halttafel bzw.
Einfahrweiche
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3 Zugfahrten auf unbesetzten Zuglaufstellen durchführen
(1)
a) In Zuglaufstellen ohne Einfahrsignale darf ein Zug ohne Halt einfahren,
wenn er nicht durch Fahrplan oder ZLB-Befehl beauftragt wurde, an der
Trapeztafel zu halten.
b) Der Zug, für den ein Halt an der Trapeztafel angeordnet ist, darf einfahren,
wenn er durch das Signal „Kommen“ oder mündlich vom Zugführer des
ersten Zuges dazu beauftragt wurde.
Bleibt das Signal „Kommen“ oder der mündliche Auftrag aus, ist die We i-
sung des Zugleiters einzuholen.
c) In Zuglaufstellen mit elektrisch ortsgestellten Weichen darf nur eingefahren
werden, wenn das Deckungssignal zwischen der Trapeztafel und der
Einfahrweiche Kennlicht zeigt. Zeigt das Deckungssignal Haltstellung,
ist die Weisung des Zugleiters einzuholen (Betriebsstellenbuch / Str e-
ckenbuch). Zur Vorbeifahrt am Halt zeigenden Deckungssignal erteilt
der Zugleiter ZLB-Befehl b).
(2)
a) Bei Kreuzungen und Überholungen werden die Weichen und Flanke n-
schutzeinrichtungen für die Einfahrt des zweiten Zuges durch den Zugfü h-
rer des ersten Zuges gestellt und gesichert.
b) Der Zugführer des ersten Zuges darf den Auftrag zur Einfahrt des zweiten
Zuges erst erteilen bzw. eine Fahrwegsicherungsmeldung für den zweiten
Zug erst abgeben, wenn der Fahrweg nach Abschnitt 1 Absatz (2) als frei
gilt, die Weichen und Flankenschutzeinrichtungen richtig gestellt und ges i-
chert sowie Rangierfahrten auf Hauptgleisen und soweit im Betriebsste l-
lenbuch / Streckenbuch vorgesehen auf Nebengleisen eingestellt sind.
c) Die Fahrwegsicherung darf wieder aufgehoben werden, wenn der Zug die
letzte Weiche des Einfahrweges geräumt hat.
(3) Auf Betriebsstellen, auf denen
- rangiert werden soll,
- sich die Fahrtrichtung des Zuges ändern soll oder
- eine Ankunftsmeldung zu geben ist,
stellt der Zugführer nach Ankunft die Vollständigkeit des Zuges fest.
(4) Beim Verlassen von Zuglaufstellen gilt Folgendes:
a) Zuglaufstellen ohne elektrisch ortsgestellte Weichen
Der Zug bei Kreuzungen und Überholungen der letzte Zug darf die
Zuglaufstelle nur verlassen, wenn die Weichen und Flankenschutzeinric h-
tungen in Grundstellung stehen und gesichert sind, der Zugführerschlüssel
sich in Verwahrung des Zugführers befindet sowie in den Hauptgleisen
nach der Abfahrt keine Fahrzeuge zurückgelassen werden. Dies gilt nicht,
wenn für ein zurückgelassenes Triebfahrzeug Rangiererlaubnis erteilt wur-
de.
Einfahrt
Einfahrt des
zweiten Zuges
Vollständig-
keitsprüfung
Verlassen der
Zuglaufstelle
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b) Zuglaufstellen mit elektrisch ortsgestellten Weichen
Der Zug darf die Zuglaufstelle verlassen, wenn sich der Zugführerschlüssel
für die EOW-Bedienung in Verwahrung des Zugführers befindet und in den
Hauptgleisen nach der Abfahrt keine Fahrzeuge zurückgelassen werden.
Dies gilt nicht, wenn für ein zurückgelassenes Triebfahrzeug Rangiere r-
laubnis erteilt wurde.
Sonst ist der Zugleiter zu verständigen, der das betreffende Gleis sperrt.
(5)
a) Voraussetzung für die Abfahrt ist, dass dem Zugführer die Fahrerlaubnis
erteilt wurde. Vor der Anfrage zur Fahrerlaubnis bei Kreuzungen und
Überholungen für den letzten Zug müssen die Bedingungen für das Ve r-
lassen der Zuglaufstelle erfüllt sein.
b) Bei Kreuzungen und Überholungen stellt und sichert der Zugführer des ers-
ten Zuges die Weichen und Flankenschutzeinrichtungen für die Ausfahrt
des zweiten Zuges und bestätigt dem Zugführer des zweiten Zuges die S i-
cherung des Fahrweges.
c) Wurde rangiert, darf der Abfahrauftrag nur erteilt werden, wenn der Fah r-
weg nach Abschnitt 1 als frei gilt, die Weichen und Flankenschutzeinric h-
tungen richtig gestellt und gesichert sowie Rangierfahrten im Betriebsste l-
lenbuch / Streckenbuch vorgesehen auf Nebengleisen eingestellt sind.
d) Die Fahrwegsicherung darf wieder aufgehoben werden, wenn der Zug die
letzte Weiche geräumt hat.
(6) Im Buchfahrplan sind die Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal nicht durch „ohne A-
sig“ und „H“ bzw. „U“ gekennzeichnet. Züge dürfen durchfahren, wenn kein
Halt an der Trapeztafel angeordnet ist und die Fahrerlaubnis vorliegt.
Abfahrt
Durchfahrt
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4 Rangieren auf unbesetzten Zuglaufstellen
(1) Zum Rangieren auf Hauptgleisen ist in der Regel die Unterrichtung und Z u-
stimmung des Zugleiters erforderlich. Die Zustimmung wird als Rangiere r-
laubnis erteilt; sie lautet:
„Rangieren in (Name der Zuglaufstelle) erlaubt.“
Sie wird vom Triebfahrzeugführer eingeholt.
Auf Bahnhöfen mit Rückfallweichen ist stets die Zustimmung des Zugleiters
einzuholen.
(2) Soll mit anderen Triebfahrzeugen als dem Triebfahrzeug aus der vorherg e-
henden Zugfahrt auf Hauptgleisen rangiert werden oder sollen Hauptgleise
mit solchen Triebfahrzeugen besetzt werden, ist für jedes beteiligte Triebfah r-
zeug eine eigene Rangiererlaubnis des Zugleiters einzuholen.
(3) Mit dem Triebfahrzeug aus der vorhergehenden Zugfahrt darf auf Hauptgle i-
sen ohne Rangiererlaubnis des Zugleiters rangiert werden, solange für den
Zug keine Abstellmeldung gegeben wurde.
(4) Sind beim Rangieren auf Hauptgleisen mehrere Triebfahrzeuge beteiligt und
sollen Wagen auf andere Rangierfahrten übergehen, ist dies zwischen den
beteiligten Triebfahrzeugführern ausdrücklich zu vereinbaren. Dies gilt auch
für vorübergehend in Hauptgleisen abgestellte Wagen.
(5) Das Rangieren auf Hauptgleisen gilt als beendet und damit auch die Rangie r-
erlaubnis als aufgehoben, wenn nach Einstellen der Rangierarbeiten
a) mit dem Triebfahrzeug des Zuges aus der vorhergehenden Zugfahrt
- die Abstellmeldung,
- die Anfrage zur Fahrerlaubnis oder
- die Fahrwegsicherungsmeldung für einen zweiten Zug,
b) mit anderen Triebfahrzeugen als dem Triebfahrzeug des Zuges aus der
vorhergehenden Zugfahrt für jedes beteiligte Triebfahrzeug
- eine Abstellmeldung oder
- die besondere Mitteilung, dass das Triebfahrzeug in den Zug eingestellt
wurde oder selbst zur Zugfahrt wird
erfolgte.
(6) Wird die Abstellmeldung auf einer Zuglaufstelle gegeben, auf der sich keine
andere Rangierfahrt und kein Zug befindet, müssen außerdem die Bedingu n-
gen, die für das Verlassen der Zuglaufstelle wie bei Zügen gelten, erfüllt sein.
(7) Wurde rangiert, ohne dass eine Rangiererlaubnis erteilt wurde (siehe A b-
satz 3), sind nach Beenden der Rangierarbeiten die Maßnahmen nach A b-
satz 6 zu erfüllen.
Rangierer-
laubnis auf
Hauptgleisen
Andere Trieb-
fahrzeuge
Triebfahrzeug
des Zuges
Übergabe von
Wagen
Beenden
Weitere Be-
dingungen bei
Abstellmel-
dung
Rangieren
ohne Rangier-
erlaubnis be-
enden
Betrieb auf Zuglaufstellen 436.0004
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(8) Der Zugleiter darf die Zustimmung zum Rangieren auf dem Einfahrgleis über
die Rangierhalttafel oder wo keine vorhanden ist über die Einfahrweiche
hinaus nur geben, wenn er keine Fahrerlaubnis bis zu dieser Zuglaufstelle
oder darüber hinaus erteilt hat. Die Zustimmung wird mit ZLB-Befehl erteilt.
Die Zustimmung des Zugleiters ist nicht erforderlich,
a) solange auf der Strecke nur ein Zug unterwegs ist und deshalb auf Zu g-
laufmeldungen teilweise verzichtet wird oder
b) wenn der Zugleiter bereits die Fahrerlaubnis erteilt hat und in der späteren
Fahrtrichtung des Zuges rangiert wird.
Rangieren
über Rangier-
halttafel bzw.
Einfahrweiche
Richtlinie
Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
Unregelmäßigkeiten, Störungen 436.0005
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1 Sperren von Gleisen
(1) Der Zugleiter ist für die Sperrung der Gleise der Zugleitstrecke zuständig,
ausgenommen der Bahnhofsgleise besetzter Zuglaufstellen. Wenn der örtl i-
che Bahnhofsfahrdienstleiter ein Bahnhofsgleis sperrt, verständigt er den Zu-
gleiter.
(2) Ein Streckengleis wird zwischen einer Zuglaufstelle und der benachbarten
Zuglaufstelle oder Zugmeldestelle gesperrt. Bei Zuglaufstellen mit Einfahrsi g-
nalen oder Trapeztafeln endet der Sperrabschnitt am Einfahrsignal bzw. an
der Trapeztafel. Andere Zuglaufstellen sind immer in den Sperrabschnitt mit
einbezogen.
2 Sperrfahrten
(1) Sperrfahrten, die nur einen Teil der Strecke zwischen zwei Zuglaufstellen be-
fahren und auf demselben Gleis zurüc kkehren, erhalten Fahrerlaubnis bis zu
dem im Fahrplan angegebenen Ziel und zurück.
(2) Im Fahrplan oder durch ZLB -Befehl ist zu regeln, ob die zurückkehrende
Sperrfahrt an der Trapeztafel halten muss.
3 Zugverspätungen, Änderung der Reihenfolge
(1) Eine Verspätung von 10 Minuten und mehr ist vom Zugführer an den Zugleiter
möglichst von der Stelle aus zu melden, auf der sie entstanden ist, spätestens
jedoch von der nächsten Zuglaufstelle aus.
(2) Der Zugleiter informiert besetzte Bahnhöfe seiner Zuglei tstrecke sowie den
benachbarten Fahrdienstleiter bzw. Zugleiter über Verspätungen und verstän-
digt sich mit ihnen über Änderungen der Reihenfolge von Zügen.
4 Gestörte Verständigung
(1) Kann zum Einholen der Fahrerlaubnis wegen gestörter Telekommunikations-
einrichtungen keine Verständigung hergestellt werden, ist zu versuchen, über
andere Telekommunikationseinrichtungen Verbindung mit dem Zugleiter auf-
zunehmen.
Ist dies nicht möglich, darf der Zug nicht weiterfahren.
(2) Kann die Rangiererlaubnis nicht eingeholt werden, darf nicht rangiert werden.
Zuständigkeit
Sperrabschnitt
Fahrerlaubnis
Halt an der
Trapeztafel
Melden der
Verspätungen
Verständigung
der Zuglauf-
stellen
Fahrerlaubnis
nicht möglich
Rangierer-
laubnis nicht
möglich
Unregelmäßigkeiten, Störungen 436.0005
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5 Besonderheiten bei Benutzung des Zugführerschlüssels
(1) Auf unbesetzten Zuglaufstellen ist vor der Benutzung des Zugführerschlüssels
durch andere Mitarbeiter als den Zug führer (z. B. Weichenreiniger, Fachkraft)
die Zustimmung des Zugleiters einzuholen. Nach Beendigung der Arbeiten ist
dem Zugleiter mitzuteilen, dass sich der Zugführerschlüssel im Besitz des
Meldenden befindet.
Bei Zuglaufstellen mit Trapeztafel verfährt der Zugleiter wie bei Erteilung einer
Rangiererlaubnis und anschließender Abstellmeldung. Bei den übrigen B e-
triebsstellen ist vor der Zustimmung das Streckengleis zu sperren.
(2) Der Verlust eines Zugführerschlüssels ist dem Zugleiter zu mel den. Die Züge
sind dann mit ZLB-Befehl anzuweisen,
- Weichen der freien Strecke mit höchstens 40 km/h zu befahren und
- in den Bahnhöfen auf Sicht zu fahren.
6 Störung der 2000 -Hz-Magnete bei technisch unterstüt z-
tem Zugleitbetrieb
Bei Störung eines 2000-Hz-Magneten im technisch unterstützten Zugleitbetrieb ist
ZLB-Befehl a) Grund 34 ab dem rückliegenden Signal Ne 1 oder Ne 5 oder Haupt-
signal bis zu dem gestörten 2000-Hz-Magneten zu erteilen. Zusätzlich ist Befehl f)
mit folgendem Wortlaut zu erteilen:
„2000-Hz-Magnet in km ……….. ständig wirksam“ oder
„2000-Hz-Magnet in km ……….. ständig unwirksam“
7 Störungen anderer PZB-Streckeneinrichtungen
Bei Störungen anderer PZB-Streckeneinrichtungen gilt Folgendes:
1. Bei Störungen von PZB -Streckeneinrichtungen an Langsamfahrstellen
hat der Zugleiter festzustellen, ob sich zwischen dem Signal Lf 1, Lf 4
(DV 301) oder Lf 6 und dem Signal Lf 2, Lf 5 (DV 301) oder Lf 7 ein
2000-Hz-Magnet bei technisch unterstütztem Zugleitbetrieb bef indet.
Wenn dies zutrifft, muss der Zugleiter dem Triebfahrzeugführer ZLB -
Befehl a) Grund 34, vom rückliegenden Signal Ne 1 oder Ne 5 oder
Hauptsignal bis zum nachfolgenden Signal Ne 1 oder Ne 5 oder
Hauptsignal erteilen. Ansonsten ist der Befehl für den Abschnitt vom
rückgelegenen Signal Ne 1 oder Ne 5 oder Hauptsignal bis zum Signal
Lf 2, Lf 5 (DV 301) oder Lf 7 zu erteilen.
2. Bei Störungen von PZB- Streckeneinrichtungen an Überwachungs -
signalen muss der Zugleiter dem Triebfahrzeugführer ZLB-Befehl a)
Grund 34 für den Abschnitt vom betroffenen Überwachungssignal bis
zum zugehörigen Bahnübergang erteilen. Zusätzlich ist Befehl f) mit
folgendem Wortlaut zu erteilen:
„1000-Hz-Magnet am ÜS in km ……….. ständig wirksam“ oder
„1000-Hz-Magnet am ÜS in km ……….. ständig unwirksam“
Arbeiten
Verlust
ZLB-Befehl a)
Lf-Signale
Über-
wachungs-
signale