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Richtlinie
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Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
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Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen 436
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Seite 1
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Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB Netz AG steht an
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diesem Regelwerk das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht zu.
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Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe außerhalb der DB AG bedürfen
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der Zustimmung der DB Netz AG.
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Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
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Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen 436
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Seite 2
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Zielgruppen, für welche diese Richtlinie erarbeitet wurde:
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Zugleiter
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Örtliche Bahnhofsfahrdienstleiter
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Fahrdienstleiter, deren Bereiche an Zugleitstrecken grenzen
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Zugbegleiter 1)
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Triebfahrzeugführer 1)
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Mitarbeiter mit betrieblichen Planungs-, Leitungs- und Überwachungsaufgaben im
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Zugleitbetrieb
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Lehrkräfte im Bahnbetrieb
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1) eingesetzt im Zugleitbetrieb, erhalten diese Module zum persönlichen Gebrauch
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Impressum
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Geschäftsführende Stelle: DB Netz AG
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Betriebsverfahren (I.NPB 4)
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Theodor-Heuss-Allee 7
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60486 Frankfurt am Main
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Fachautor: Dirk Enders
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I.NPB 4 En
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Tel.: 069 265 31636
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Fax: 069 265 20844
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Mail: dirk.enders@deutschebahn.com
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Bestelladresse : DB Kommunikationstechnik GmbH
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Medien und Informationsdienste
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Logistikcenter –Kundenservice-
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Kriegsstrasse 136
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76133 Karlsruhe
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Tel : 0721 938 5965, Intern 972 5965
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Fax : 0721 938 5509, Intern 972 5509
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E-Mail : dzd-bestellservice@deutschebahn.com
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Werden in dieser Richtlinie sprachlich vereinfachende Bezeichnungen, wie
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"Mitarbeiter", "Fahrdienstleiter", "Zugleiter", "Triebfahrzeugführer", usw. verwendet,
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beziehen sich diese auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
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Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
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Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen 436
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Seite 3
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Inhaltsverzeichnis
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Regelwerksnummer Titel Gültig ab
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436.0000
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Übersicht über die in das Betriebsstellenbuch aufzuneh-
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menden Regeln
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13.12.2015
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436.0001 Grundsätze, Begriffe, betriebliche Unterlagen 13.12.2015
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436.0001A01 Muster Buchfahrplanseite im Zugleitbetrieb 13.12.2015
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436.0001A02 Erläuterungen zum Buchfahrplan für den Zugleitbetrieb 13.12.2015
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436.0001A03 Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 13.12.2015
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436.0001V01 Vordruck Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 13.12.2015
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436.0001V02 Vordruck Fernsprechbuch für den Zugleitbetrieb 13.12.2015
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436.0001V03 Vordruck Fahrplan für Zuglaufstellen 13.12.2015
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436.0001V04 Vordruck ZLB-Befehl 13.12.2015
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436.0001Z01 Bedieneinrichtung an der Schnittstelle ESTW-ZLB 13.12.2015
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436.0002 Zuglaufmeldungen, Zugmeldungen 13.12.2015
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436.0003 Zugfolge, Kreuzungen und Überholungen regeln 13.12.2015
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436.0004 Betrieb auf Zugleitstellen 13.12.2015
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436.0005 Unregelmäßigkeiten, Störungen 13.12.2015
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Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
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Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen 436
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Seite 4
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Nachweis der Bekanntgaben
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Lfd. Nr.
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Bekanntgegeben
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durch
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Gültig
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ab
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berichtigt
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am durch Bemerkungen
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0 Neuherausgabe der Ril 436 13.12.2015
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...
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DB Netz AG
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Sitz Frankfurt am Main
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Registergericht
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Frankfurt am Main
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HRB 50 879
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USt-IdNr.: DE199861757
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Vorsitzender des
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Aufsichtsrates:
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Dr. Rüdiger Grube
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Vorstand:
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Frank Sennhenn,
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Vorsitzender
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Dr. Roland Bosch
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Bernd Koch
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Ute Plambeck
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Prof. Dr. Dirk Rompf
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Dr. Jörg Sandvoß
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07.10.2014
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Neuherausgabe der Richtlinie 436
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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Die Neuherausgabe der Richtlinie 436 – Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen
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– tritt am 13.12.2015 in Kraft.
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Hinweise und Erläuterungen
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Die Neuherausgabe beinhaltet Anpassungen, die im Zuge der EBO-Novelle vom 01.12.2012
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sowie der TSI-gerechten Weiterentwicklung der Richtlinie 408 notwendig wurden und Anpas-
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sungen im Zuge der Nutzung elektrisch ortsgestellter Weichen auf Zugleitstrecken.
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Die wesentlichen Änderungen werden wie folgt erläutert:
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Mit der Einführung des neuen Moduls 436.0000 wird der Richtlinie 436 eine eigene Übersicht
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über die in das Betriebsstellenbuch / Streckenbuch aufzunehmenden örtlichen Zusätze („Strich-
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liste“) vorangestellt. Damit entfallen die für den Zugleitbetrieb entsprechenden Einträge in Modul
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408.1101 Abschnitt 2A01 und müssen dort bei Änderungen nicht mehr aufwendig eingepflegt
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werden. Die TSI-gerechte Umgestaltung des betrieblichen Regelwerks erfordert eine Neuord-
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nung der Begriffe für zu bildende örtliche Regelungen, die bislang in den Örtlichen Richtlinien
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für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und den Örtlichen Richtlinien für das Zugpersonal enthalten
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waren. Örtliche Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen werden ab sofort als örtliche Zusätze
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in einem Betriebsstellenbuch und als örtliche Zusätze für das Zugpersonal im Streckenbuch
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dargestellt. Die Veröffentlichung erfolgt über die Handbücher 40810 und 40830.
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In Modul 436.0001 wird ein neuer Abschnitt 5 für das Zurückziehen von Befehlen aufgenom-
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men, der die Verfahrensregeln der Richtlinie 408 mit Stand vor dem 10.06.2012 für das Zurück-
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ziehen von Befehlen beinhaltet. Diese Maßnahme ist erforderlich, weil die neuen Regeln der
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Richtlinie 408 in diesem Zusammenhang für den Zugleitbetrieb nicht mehr anwendbar sind. Im
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Zugleitbetrieb existiert das Procedere des Übermittlungscodes für ZLB-Befehle nicht.
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DB Netz AG
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Zentrale
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Betriebsverfahren
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Theodor-Heuss-Allee 7
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60486 Frankfurt am Main
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www.dbnetze.com/fahrweg
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436.0000Z00 gültig ab: 13.12.2015
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DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main
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Zugangsberechtigte und
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Kunden der DB Netz AG
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und gemäß Verteiler der Ril 436
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2/4
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In Modul 436.000 1Z01 Abschnitt 2 Absatz (1) und 436.0001Z01 Abschnitt 4 Absatz (1) bis (3)
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wird die Funktionsbeschreibung der Bedieneinrichtung angepasst und entspricht somit allen
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Herstellervarianten gemäß dem Lastenheft für diese Einrichtungen.
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In Modul 436.0002 Abschnitt 3 Absatz (2) wird der letzte Satz mit dem Verweis auf die in der
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Betra zu gebenden Regeln beim Benachrichtigen von Arbeitsstellen gestrichen. Ein Hinweis für
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den Betra-Ersteller findet sich neu in Modul 436.0000 Abschnitt 6 Spalte 6 (Betra).
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In Modul 436.0004 Abschnitt 3 werden die Regeln für elektrisch ortsgestellte Weichen aufg e-
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nommen, die mit Ausnahme Nr. 001 zu den Regeln in Richtlinie 436 bekanntgegeben wurden.
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Diese Ausnahme wird mit der Neuherausgabe der Richtlinie 436 ungültig und ist wegzulegen.
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Die bislang gültigen Regeln in Modul 436.0004 Abschnitt 3 Absatz (4) sahen vor, dass ein Zug
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die Zuglaufstelle nur verlassen darf, wenn die Weichen und Flankenschutzeinrichtungen in
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Grundstellung stehen und gesichert sind und der Zugführerschlüssel sich in Verwahrung des
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Zugführers befindet.
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Insbesondere in den Fällen, in denen kein örtliches Personal zur Prüfung der o. g. Bedingungen
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in der Zuglaufstelle zur Verfügung steht und regelmäßig umfangreiche Rangierarbeiten zu ver-
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richten sind, bereitet insbesondere das Prüfen des gesicherten Zustandes aller Weichen und
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Flankenschutzeinrichtungen vor dem Verlassen der Zuglaufstelle einen nicht unerheblichen
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zeitlichen Aufwand.
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Mit dem Einsatz von EOW-Technik in Hauptgleisen besteht die Möglichkeit, dass die in einer für
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den Richtungsbetrieb benötigten Vorzugslage befindlichen Weichen von einer zentralen Bedi e-
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neinrichtung (Weichenbedientafel – WbT) in der Betriebsstelle aus nach dem Freischließen mit
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dem Zugführerschlüssel zum Zwecke des Rangierens ferngestellt werden können. Nach dem
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Freifahren der Weichen laufen diese selbsttätig wieder in die Vorzugslage um. Nachdem die
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WbT durch das Einführen des Zugführerschlüssels aktiviert wurde, zeigen Deckungssignale, die
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in einem widerspruchsfreien Abstand hinter den die Betriebsstelle begrenzenden Trapeztafeln
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aufgestellt sind, jeweils ein rotes Licht. Wurde der Schlüssel aus der WbT abgezogen und be-
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finden sich die Weichen der Betriebsstelle in einer überwachten Grundstellung, so zeigen die
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Deckungssignale Kennlicht.
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Durch Signalisierung der Grundstellung der Fahrwegelemente in der Zuglaufstelle mittels D e-
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ckungssignalen besteht die Möglichkeit, das Prüfen der Grundstellung auf einen nachfolgenden
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Zug, der in die Zuglaufstelle einfahren soll, zu übertragen. Dieser erkennt anhand der Stellung
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der Deckungssignale, ob die erforderliche Grundstellung nach Verlassen der Betriebsstelle
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durch die vorherige Zugfahrt hergestellt wurde und kann bei vorhandenem Kennlicht gem äß
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dem Ziel der erteilten Fahrerlaubnis in die Zuglaufstelle einfahren.
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Zeigen die Deckungssignale für einen nachfolgenden Zug Haltstellung, so kann der Zugleiter
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nach den Regeln in Modul 436.0004 Abschnitt 3 Absatz (1) c) Weisung erteilen. Die Art der
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Weisung soll im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch geregelt werden. Denkbar wäre z. B. ZLB -
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Befehl f) mit der Weisung, auf Sicht bis vor die Spitze der Einfahrweiche der Betriebsstelle zu
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fahren und dort anzuhalten. Nach Prüfung der Endlage der Weiche und ggf . dem Anbringen
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eines an der Weiche vormontierten oder in einem Schrank untergebrachten Handverschlusses
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durch den Triebfahrzeugführer, könnte der Zug seine Fahrt dann fortsetzen. Hierüber sind örtl i-
|
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che Regelungen mit dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen zu treffen. Diesen örtl i-
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chen Regelungen soll die Richtlinie 436 nicht vorgreifen. In jedem Falle benötigt der Triebfahr-
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3/4
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zeugführer zur Vorbeifahrt an den Halt zeigenden Deckungssignalen ZLB -Befehl b). Daher
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wurde im Vordruck 436.0001V04 im ZLB-Befehl b) das Deckungssignal neu aufgenommen.
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Um die beschriebene EOW-Technik anwenden zu können, sind die beschriebenen Änderungen
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in Modul 436.0004 Abschnitt 3 Absatz (1) c) sowie Absatz (4) erforderlich.
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In Modul 436.0005 Abschnitt 6 werden die Regeln bei Störungen der 2000- Hz-Magnete bei
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technisch unterstütztem Zugleitbetrieb sinngemäß aufgenommen, die mit Ausnahme Nr. 002 zu
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den Regeln in Richtlinie 436 bekanntgegeben wurden. Diese Ausnahme wird mit Herausgabe
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der Aktualisierung 1 zu Richtlinie 436 ungültig und ist wegzulegen.
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In Modul 436.0005 Abschnitt 7 wurden Regeln bei Störungen anderer PZB -Streckeneinrich-
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tungen ergänzt. Diese Ergänzung ist notwendig, weil auch bei Störungen von PZB -
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Streckeneinrichtungen an Langsamfahrstellen und Überwachungssignalen im Zugleitbetrieb
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betroffene Abschnitte zu benennen sind, für die ZLB-Befehle a) Grund 34 zu erteilen sind.
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Mit Inkrafttreten der sechsten Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
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(Drucksache Bundesrat 327/12) zum 01.12.2012 wurden u. a. Bestimmungen des § 40 Absatz
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2 Ziff. 2 der EBO in Bezug auf die zulässige Fahrgeschwindigkeit der Züge bei Unwirksamkeit
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der Zugbeeinflussung geändert. Dort heißt es auszugsweise:
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„Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 80 km/h; abweichend davon beträgt die zulässige G e-
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schwindigkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Strecke oder des führenden Fahrzeugs
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vorübergehend nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische Einrich-
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tungen vorübergehend nicht gewährleistet ist; …“
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Technische Einrichtungen wie z. B. schaltbare 2000-Hz-Magnete an den Signalen Ne 1 und Ne
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5 unterstützen das verfahrensgesicherte Zuglaufmeldesystem im Zugleitbetrieb. Technische
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Einrichtungen dieser Art offenbaren Fehlhandlungen des Betriebspersonals und verhindern un-
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terstützend gefährdende Zugfahrten ohne oder mit fälschlicherweise erteilter Fahrerlaubnis. Die
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neuen Regeln in Modul 436.0005 Abschnitt 6 sehen vor, die zulässige Höchstgeschwindigkeit
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bei Störungen der 2000- Hz-Magnete in den betroffenen Abschnitten vor der gestörten Einric h-
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tung mit ZLB-Befehl a) entsprechend der geänderten EBO-Norm auf 50 km/h zu begrenzen. Als
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sinnvolle Begrenzung für die anzuordnende Geschwindigkeitsreduzierung wird der Abschnitt
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zwischen einem jeweils rückgelegenen Signal Ne 1 oder Ne 5 und dem gestörten 2000- Hz-
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Magneten gewählt. An diesen Signalen besteht die Möglichkeit, Züge in Fahrtrichtung des g e-
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störten 2000-Hz-Magneten zur Befehlserteilung anzuhalten. Hierzu musste der Befehlsvordruck
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in Modul 436.0001V04 auf der Rückseite um den Grund 34 ergänzt werden. Bei Störungen der
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schaltbaren 2000- Hz-Magnete im technisch unterstützten Zugleitbetrieb, handelt es sich im
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übertragenen Sinne um Störungen der PZB -Streckeneinrichtung. Es müssen daher künftig j e-
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weils die ZLB -Befehle a), Grund 34 „PZB- Streckeneinrichtung gestört“ sowie zusätzlich f) mit
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dem Text „2000-Hz-Magnet in km ….. gestört“ erteilt werden. Daher dürfen die aktuell gültigen
|
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Befehlsvordrucke nur noch bis zum 12.12.2015 genutzt werden und sind ab dem 13.12.2015
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ungültig wegzulegen.
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1. Ersetzen von Seiten
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Die Richtlinie erscheint im Neudruck und ist auszutauschen. Mit Ausnahme des geänderten
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4/4
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Befehlsvordruckes 436.0001V04 dürfen Restbestände aufgelegter Vordrucke aufgebraucht
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werden.
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2. Handschriftliche Einbesserungen
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Keine
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DB Netz AG
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gez. i. V. Bormet gez. i. A. Enders
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(Leiter Betriebsverfahren) (Fachautor Ril 436)
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||
Richtlinie
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Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
|
||
Grundsätze, Begriffe, betriebliche Unterlagen 436.0001
|
||
Seite 1
|
||
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||
Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015
|
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||
1 Allgemeines
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||
(1) Für den Zugleitbetrieb bei der DB Netz AG gelten die Regelungen der Module
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436.0001 bis 436.0005, sonst die Richtlinie 408 sowie weitere Regelungen in
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anderen Richtlinien.
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(2) Zusätzliche oder abweichende Regeln sind in örtlichen Zusätzen zur Richtlinie
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||
436 gegeben.
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Die örtlichen Zusätze zu Richtlinie 436 werden für Mitarbeiter des Eise n-
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||
bahninfrastrukturunternehmens im Betriebsstellenbuch und für Zugpersonal
|
||
im Streckenbuch gegeben.
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||
Wenn örtliche Zusätze im Betriebsstellenbuch und im Streckenbuch gegeben
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sind, ist darauf hingewiesen.
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||
Strecken, auf denen das Betriebsverfahren „Zugleitbetrieb“ a ngewendet wird,
|
||
sind im Betriebsstellenbuch und im Streckenbuch genannt.
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(3) Ausnahmen von den Regeln genehmigt ausschließlich die DB Netz AG – Be-
|
||
triebsverfahren –. Sie werden im Auftragsbuch bekannt gegeben.
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||
2 Grundsätze der Betriebsführung, Begriffe
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(1) Die im Zugleitbetrieb betriebene Strecke heißt Zugleitstrecke. Sie grenzt in
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||
der Regel an eine Zugmeldestelle oder eine andere Zugleitstrecke an.
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||
Die Zugleitstrecke beginnt im Allgemeinen am Einfahr- oder Blocksignal der
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||
angrenzenden Zugmeldestelle.
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||
Grenzen zwei Zugleitstrecken aneinander an, sind im Betriebsstellenbuch /
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||
Streckenbuch ergänzende Regelungen getroffen.
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(2) Der Zugleiter regelt Zug- und Rangierfahrten auf der Zugleitstrecke mit Zu g-
|
||
laufmeldungen und anderen Meldungen. Er kann zugleich Fahrdienstleiter e i-
|
||
ner Zugmeldestelle oder örtlicher Bahnhofsfahrdienstleiter einer Zuglaufstelle
|
||
sein (Betriebsstellenbuch).
|
||
(3) Die Bahnhöfe sind Zuglaufstellen. Weitere Betriebsstellen können zur Zu g-
|
||
laufstelle erklärt sein. Im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch sind die Zuglau f-
|
||
stellen genannt.
|
||
(4) Zuglaufstellen – auch Bahnhöfe – ohne Hauptsignale sind unbesetzt.
|
||
Bahnhöfe mit Hauptsignalen sind mit einem örtlichen Bahnhofsfahrdienstleiter
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||
besetzt (Betriebsstellenbuch / Streckenbuch). In der Regel sind dies Bahnhöfe
|
||
mit Einfahrsignalen. Andernfalls sind im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch
|
||
ergänzende Regelungen getroffen.
|
||
(5) Auf Zuglaufstellen und auf den an die Zugleitstrecke angrenzenden Zugme l-
|
||
destellen kann im Fahrplan oder durch Befehl die Abgabe von Zuglaufme l-
|
||
dungen vorgeschrieben sein. Diese Stellen sind Zuglaufmeldestellen.
|
||
(6) Auf unbesetzten Zuglaufmeldestellen gibt der Zugführer Zuglaufmeldungen
|
||
und übernimmt das Einstellen und Sichern von Fahrwegen.
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||
|
||
(7) Auf den Zuglaufstellen obliegt dem Zugführer die Zugaufsicht. Abweichungen
|
||
Zugleitbetrieb
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||
Betriebsstel-
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lenbuch /
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Streckenbuch
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Ausnahmen
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Zugleitstrecke
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Zugleiter
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Zuglaufstellen
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Besetzung der
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Zuglaufstellen
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Zuglaufmelde-
|
||
stellen
|
||
unbesetzte
|
||
Zuglaufmelde-
|
||
stellen
|
||
Zugaufsicht
|
||
|
||
Grundsätze, Begriffe, betriebliche Unterlagen 436.0001
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab: 13.12.2015
|
||
auf besetzten Zuglaufstellen sind im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch g e-
|
||
regelt.
|
||
(8) Auf besetzten Bahnhöfen regelt der örtliche Bahnhofsfahrdienstleiter den B e-
|
||
trieb innerhalb seiner Zuglaufstelle.
|
||
|
||
(9) Einzelne Aufgaben, z. B. die Abgabe bestimmter Meldungen können einem
|
||
anderen als den in den Absätzen (6) und (8) genannten Mitarbeitern im Bah n-
|
||
betrieb übertragen werden.
|
||
(10) Bei Kreuzungen und Überholungen wird hinsichtlich der Einfahrt zwischen
|
||
erstem Zug und zweitem Zug unterschieden.
|
||
Auf unbesetzten Bahnhöfen verkehrt der erste Zug über das durchgehende
|
||
Hauptgleis, der zweite Zug über ein anderes Hauptgleis.
|
||
(11) Auf Bahnhöfen mit Rückfallweichen und Richtungsbetrieb gelten beide
|
||
Hauptgleise je für ihre Richtung als durchgehendes Hauptgleis. Es wird nicht
|
||
nach erstem und zweitem Zug unterschieden.
|
||
Im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch sind die Bahnhöfe mit Rückfallweichen
|
||
und Richtungsbetrieb genannt.
|
||
(12) Sonderzüge auf der Zugleitstrecke darf nur der Bereich Fahrplan des Regi o-
|
||
nalbereichs Netz oder der Zugleiter bekanntgeben.
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(13) Für die Handverschlüsse einer Zugleitstrecke ist in der Regel ein zentraler
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Zugführerschlüssel vorgesehen. Im Betriebsstellenbuch ist geregelt, wo die
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Zugführerschlüssel sowie Ersatzschlüssel für die einzelnen Handverschlüsse
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aufbewahrt werden. Die Schlüssel werden nur mit Zustimmung des Zugleiters
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gegen Empfangsbestätigung ausgegeben. Die Rückgabe ist ihm zu melden.
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(14) Zugleiter, Triebfahrzeugführer, Zugführer, örtlicher Bahnhofsfahrdienstleiter
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und Fahrdienstleiter angrenzender Zugmeldestellen müssen für den Zuglei t-
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betrieb fortgebildet und geprüft sein.
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(15) Zugführer müssen auf den unbesetzten Zuglaufstellen, auf denen Züge kre u-
|
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zen oder überholen dürfen, für den örtlichen Bahnbetrieb eingewiesen sein.
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3 Fahrdienstliche Unterlagen
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(1) Der Zugleiter führt das Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb. Der Vordruck
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wird vom Regionalbereich Netz nach dem Muster-Vordruck 436.0001V01 au f-
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gestellt.
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Für die Eintragungen gelten die Mustereinträge nach Anhang 3.
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(2) Auf Stellen, auf denen Zuglaufmeldungen gegeben werden, liegt das Fer n-
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sprechbuch für den Zugleitbetrieb nach Vordruck 436.0001V02 auf.
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Das Muster des Fernsprechbuchs des örtlichen Bahnhofsfahrdienstleiters
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kann vom Regionalbereich Netz hiervon abweichend festgelegt sein.
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Das Fernsprechbuch wird von dem Mitarbeiter geführt, der die Gespräche mit
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dem Zugleiter führt.
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Werden Zuglaufmeldungen über Zugfunk gegeben, liegt das Fernsprechbuch
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beim Triebfahrzeugführer aus.
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Örtlicher
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Bahnhofs-
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fahrdienstlei-
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||
ter
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Andere Mitar-
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beiter im
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Bahnbetrieb
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Erster und
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zweiter Zug
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Bahnhöfe mit
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Rückfallwei-
|
||
chen
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Sonderzüge
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Zugführer-
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schlüssel
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Mitarbeiter
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fortbilden und
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||
prüfen
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Zugführer
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||
örtlich einwei-
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sen
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Zugmelde-
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buch
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Fernsprech-
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buch
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Grundsätze, Begriffe, betriebliche Unterlagen 436.0001
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Seite 3
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Gültig ab: 13.12.2015
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Für Zuglaufmeldungen, die auf Sprachspeicher aufgezeichnet werden, kann
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bei unbesetzten Zuglaufstellen auf das Führen des Fernsprechbuches ve r-
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zichtet sein (Betriebsstellenbuch / Streckenbuch).
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(3) Im Bildfahrplan sind zusätzlich die Zugleitstrecke und für jeden Zug die abz u-
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||
gebenden Zuglaufmeldungen dargestellt.
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(4) Im Buchfahrplan für den Zugleitbetrieb (Anhang 1) – folgend Buchfahrplan
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genannt – sind zusätzlich zum Buchfahrplan nach Richtlinie 408 festgelegt:
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a) Zuglaufmeldungen, und durch wen sie zu geben sind,
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b) Züge, mit denen gekreuzt wird,
|
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c) Züge, die überholen oder überholt werden,
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d) Züge, die an der Trapeztafel halten müssen.
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(5) Anordnungen über den Zugverkehr werden vom Zugleiter geführt; Auszüge
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hiervon oder entsprechende Aufschreibungen von den besetzten Zuglaufste l-
|
||
len.
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(6) Für jeden besetzten Bahnhof, auf dem Züge kreuzen oder überholen können,
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||
wird ein Fahrplan für Zuglaufstellen (Vordruck 436.0001V03) aufgestellt.
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(7) Bei Bedarf sind am Arbeitsplatz des Zugleiters Übersichtspläne, Strecke n-
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||
bänder o. ä. ausgelegt, aus denen Gleise, Bahnübergänge und Signale der
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Zugleitstrecke ersichtlich sind. Der Zugleiter ist auch mit den Buchfahrplänen
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der Zugleitstrecke ausgerüstet.
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Bildfahrplan
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Buchfahrplan
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Anordnungen
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über den Zug-
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verkehr
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Fahrplan für
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Zuglaufstellen
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Übersichten
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Grundsätze, Begriffe, betriebliche Unterlagen 436.0001
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Gültig ab: 13.12.2015
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4 Befehle
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(1) Für Befehle ist der ZLB-Befehl (Vordruck 436.0001V04) zu verwenden. Der
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Vordruck ist beim Zugleiter sowie auf den Zuglaufstellen und beim benachbar-
|
||
ten Fahrdienstleiter ausgelegt.
|
||
Auf Strecken mit Zugfunk ist der Vordruck auch auf dem Triebfahrzeug mitz u-
|
||
führen.
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||
(2) Beim Ausfertigen von Befehlen ist folgendes zu beachten:
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a) Befehle für die Zugleitstrecke fertigt der Zugleiter aus oder lässt sie ausfe r-
|
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tigen.
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b) Der örtliche Bahnhofsfahrdienstleiter fertigt Befehle für seine eigene Zu g-
|
||
laufstelle aus. Dabei ist das Wort „Zugleiter“ in „öBfFdl“ zu ändern.
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||
Andere Befehle fertigt er im Auftrag des Zugleiters aus.
|
||
c) Der Zugführer des ersten Zuges fertigt ZLB-Befehle im Auftrag des Zugle i-
|
||
ters auch für den zweiten Zug aus und bestätigt die Aushändigung dem
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Zugleiter.
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(3) Zugführer und Triebfahrzeugführer erhalten jeweils eine Ausfertigung des
|
||
ZLB-Befehls.
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(4) Die Ausfertigung der Befehle ist im Zugmeldebuch, bei besetzten Zuglaufste l-
|
||
len im Fernsprechbuch, zu vermerken.
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5 Befehle zurückziehen
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(1) Der Zugleiter darf Befehle zurückziehen.
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(2) Ein Befehl ist zurückgezogen wenn der Zugleiter die dem Triebfahrzeugführer
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übermittelte Urschrift des Befehls durchgekreuzt und durch Unterschrift hi e-
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||
rauf bestätigt hat, dass der Befehl ungültig ist.
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(3) Fernmündlich darf der Zugleiter einen Befehl nur zurückziehen, wenn der
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||
Triebfahrzeugführer ihm nach Aufforderung den Standort seines Zuges mitge-
|
||
teilt hat und ihm bestätigt hat, dass er den Befehl nach Aufforderung durchg e-
|
||
kreuzt und damit ungültig gemacht hat. Der Zugleiter durchkreuzt seine Au s-
|
||
fertigung des Befeh ls und vermerkt das Zurückziehen auf der Rückseite des
|
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Befehls nach folgendem Muster:
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„Befehl zurückgezogen. Gellweiler, Tf, über ZF. Enders, ZL, 13.12.2015,
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||
00.01 Uhr“
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ZLB-Befehl
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Ausfertigen
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von Befehlen
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Anzahl der
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Ausfertigun-
|
||
gen
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Nachweis
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Grundsatz
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Allgemein
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Fernmündlich
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
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Muster Buchfahrplanseite im Zugleitbetrieb 436.0001A01
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Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015
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Muster Buchfahrplanseite
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
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Erläuterungen zum Buchfahrplan für den Zugleitbetrieb 436.0001A02
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Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015
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1 Erläuterungen
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(1) In Spalte 4 ist angegeben, welcher Zug bei Kreuzungen und Überholungen an
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der Trapeztafel halten muss. Unter der Nummer des eigenen Zuges steht das
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Wort „Halt“.
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(2) In Spalte 8 ist
|
||
- ein zu überholender Zug durch einen Strich unter der Zugnummer und
|
||
- ein überholender Zug durch einen Strich über der Zugnummer
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dargestellt.
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(3) In Spalte 9 ist angegeben,
|
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- wer welche Zuglaufmeldungen für den dargestellten Zug und
|
||
- welche Zuglaufmeldungen der Zugführer des dargestellten Zuges für
|
||
andere Züge
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||
abzugeben bzw. einzuholen hat.
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(4) Dabei bedeuten die Abkürzungen
|
||
Zf Zugführer des eigenen Zuges
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Zf f (Zugnummer) Zugführer des eigenen Zuges für einen anderen Zug
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Zf (Zugnummer) Zugführer eines anderen Zuges
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öBfFdl örtlicher Bahnhofsfahrdienstleiter
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Fe Fahrerlaubnis
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Ak Ankunftsmeldung
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Ve Verlassensmeldung
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As Abstellmeldung
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FsE Fahrwegsicherung für Einfahrten
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(5) Mehrere für einen Zug abzugebende Zuglaufmeldungen sind durch ein Plus-
|
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zeichen („+“) miteinander verbunden.
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
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Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 436.0001A03
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Seite 1
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Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015
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Erläuterungen zu den Mustereinträgen
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Es empfiehlt sich, die einzelnen Schritte anhand der Anleitung zum Führen des
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Zugmeldebuchs – Vordruck 436.0001V01 – nachzuvollziehen.
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Systematik (Beispiel 0)
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Am Beispiel eines nach rechts fahrenden Zuges wird die Systematik
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a) Fahrerlaubnis / Ankunftsmeldung sowie
|
||
b) Kennzeichnung besetzt / frei
|
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skizziert.
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1 Fahrerlaubnis, Ankunftsmeldung
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a) Zug 7001 erhält in Fburg Fahrerlaubnis bis zur besetzten Zuglaufstelle
|
||
(Zlst) Bstadt.
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||
(Es besteht kein Grund für eine Ankunftsmeldung und neue Fahrerlaubnis
|
||
in Adorf)
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||
Nach der Rückmeldung des öBfFdl Bstadt erfolgt die Frei-Kennzeichnung
|
||
von Fburg bis Bstadt sowie die Rückmeldung des Zugleiters an den Fdl
|
||
Fburg.
|
||
b) Zug 7001 erhält in Bstadt Fahrerlaubnis bis Cheim, nach Ankunftsmeldung
|
||
in Cheim erfolgt die Frei-Kennzeichnung der Strecke, die Zlst Cheim bleibt
|
||
besetzt.
|
||
c) Zug 7002 erhält in Cheim Fahrerlaubnis bis Bstadt.
|
||
Die Rückmeldung des öBfFdl Bstadt bewirkt die Frei-Kennzeichnung für
|
||
Strecke und Zlst Cheim.
|
||
d) Zug 7002 erhält Fahrerlaubnis Bstadt - Adorf (zur Annahme durch Fdl
|
||
Fburg).
|
||
Nach der Ankunftsmeldung in Adorf gilt die Strecke Bstadt - Adorf als frei.
|
||
e) Nach der Annahme erhält Zug 7002 Fahrerlaubnis Adorf - Fburg.
|
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Nach der Rückmeldung gilt die Zlst Adorf und die Strecke Adorf - Fburg als
|
||
frei.
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||
Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 436.0001A03
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Seite 2
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Gültig ab: 13.12.2015
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||
2 Verlassensmeldung, Abstellmeldung, Rangiererlaubnis,
|
||
Nachfahren
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||
a) Zug 7011 fährt Fburg - Adorf und erhält Fahrerlaubnis Adorf - Bstadt.
|
||
b) Nach Ausfahrt in Adorf erfolgt Verlassensmeldung durch einen anderen
|
||
Mitarbeiter im Bahnbetrieb; damit gilt die Zlst Adorf für den nachfolgenden
|
||
Zug 7013 als frei.
|
||
c) Noch vor Ankunft des Zuges 7011 in Bstadt wird Zug 7013 bis Adorf ang e-
|
||
nommen.
|
||
d) Zug 7011 fährt (Adorf -) Bstadt - Cheim, Zuggarnitur soll später auf Zug
|
||
7014 wenden.
|
||
e) Rf aus Zug 7011 setzt in Cheim in ein Nebengleis um und gibt Abstellme l-
|
||
dung, damit gilt die Zlst Cheim als frei.
|
||
Für den nachfolgenden Zug 7013 ist kein Halt an der Trapeztafel erforde r-
|
||
lich.
|
||
f) Zug 7013 fährt (Fburg -) Adorf - Bstadt - Cheim im Abstand nach. Der Zug
|
||
wendet in Cheim auf Zug 7012.
|
||
g) Nach Ausfahrt Zug 7012 in Cheim erfolgt Verlassensmeldung (z. B. durch
|
||
Zf aus Zug 7011); damit gilt die Zuglaufstelle Cheim zunächst als frei.
|
||
h) Rf aus Zug 7011 erhält in Cheim Rangiererlaubnis zum Aufstellen der Zu g-
|
||
garnitur für Zug 7014 in einem Hauptgleis. Damit ist die Zlst Cheim wieder
|
||
besetzt.
|
||
i) Zug 7012 fährt über Bstadt nach Adorf und später weiter nach Fburg.
|
||
j) Zug 7014 fährt Cheim - Bstadt und erhält Fahrerlaubnis bis Adorf.
|
||
3 Kreuzungen, Seitenübertrag, Fahrwegsicherungsme l-
|
||
dung
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||
a) Übertrag des Besetzt- und Freizustands aller dem Zugleiter zugeordneten
|
||
Streckenabschnitte und unbesetzten Zuglaufstellen.
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||
b) Zug 7014 hat Fahrerlaubnis bis Adorf.
|
||
c) Nach Fahrplan ist Kreuzung der Züge 7014 / 7015 in Adorf vorgesehen.
|
||
Zug 7014 soll als erster Zug einfahren, für Zug 7015 ist im Fahrplan Halt
|
||
vor Trapeztafel vorgeschrieben.
|
||
d) Zug 7015 erhält mit der Annahme Fahrerlaubnis von Fburg bis Adorf.
|
||
e) Damit ist die Zlst Adorf mit zwei Einheiten belegt; für die Freikennzeic h-
|
||
nung sind daher ebenfalls zwei getrennte Meldungen erforderlich.
|
||
f) Nach der Kreuzung fährt Zug 7015 weiter nach Bstadt; Zug 7014 fährt we i-
|
||
ter nach Fburg.
|
||
g) Nach der Rückmeldung für Zug 7014 erfolgt die Freikennzeichnung für die
|
||
Strecke Adorf - Fburg.
|
||
h) Nach der Rückmeldung für Zug 7015 wird die Strecke Adorf - Bstadt und
|
||
zugleich die Zlst Adorf als frei gekennzeichnet.
|
||
i) Zug 7015 fährt weiter nach Cheim.
|
||
j) Zug 7017 fährt von Fburg nach Bstadt.
|
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Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 436.0001A03
|
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Seite 3
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Gültig ab: 13.12.2015
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Für eine Ankunftsmeldung / neue Fahrerlaubnis in Adorf besteht kein A n-
|
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lass.
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k) Im Fahrplan ist für Zug 7017 in Cheim Fahrwegsicherungsmeldung durch
|
||
Zugführer 7015 vorgeschrieben, für Zug 7017 ist deshalb – obwohl zweiter
|
||
Zug in Cheim – kein Halt an der Trapeztafel vorgesehen.
|
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l) Nach der Fahrwegsicherungsmeldung erhält Zug 7017 in Bstadt Fahre r-
|
||
laubnis bis Cheim.
|
||
Damit ist die Zlst Cheim durch zwei Züge besetzt.
|
||
4 Überholung
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||
a) Zug 67019 fährt von Fburg nach Adorf zur Überholung durch Zug 7021.
|
||
b) Zug 7021 fährt von Fburg nach Adorf und fährt dort nach Halt an der Tr a-
|
||
peztafel als zweiter Zug ein.
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||
Zlst Adorf ist jetzt durch zwei Züge besetzt.
|
||
c) Zug 7021 fährt weiter von Adorf nach Bstadt.
|
||
d) Zug 67019 fährt nach Bstadt nach.
|
||
e) Nach Ankunftsmeldung des Zuges 67019 von Bstadt gilt auch die Zlst A-
|
||
dorf als frei.
|
||
5 Rangieren
|
||
a) Beim Übertrag ist zu beachten, dass die Zlst Cheim noch besetzt ist (Züge
|
||
7015 und 7017).
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||
b) Rf aus Zug 7017 setzt in Cheim in das durchgehende Hauptgleis um und
|
||
kuppelt mit Zug 7015.
|
||
Da die Zlst Cheim für Zug 7017 noch besetzt ist (keine Abstellmeldung g e-
|
||
geben), ist für dieses Rangieren keine Rangiererlaubnis erforderlich (das-
|
||
selbe gilt für ein evtl. Rangieren mit dem Tfz aus Zug 7015).
|
||
c) Die Vereinigung der beiden Züge (Meldung in Spalte 11) bedeutet, dass
|
||
die Zlst Cheim nur noch durch einen Zug besetzt ist.
|
||
d) Zug 7016 fährt von Cheim nach Bstadt. Nach Ankunftsmeldung gelten die
|
||
Strecke und die Zlst Cheim als frei.
|
||
Zug 67020 fährt mit Schiebetriebfahrzeug von Bstadt nach Adorf. Dort so l-
|
||
len das Schiebetriebfahrzeug und mehrere Wagen abgesetzt werden.
|
||
e) Das Absetzen des Schiebetriebfahrzeuges erfordert in Adorf eine Rangie r-
|
||
erlaubnis und damit eine zusätzliche Belegung der Zlst.
|
||
Die abgesetzten Wagen werden zunächst dem Schiebetriebfahrzeug z u-
|
||
geordnet.
|
||
Ohne dieses Tfz dürften die abgesetzten Wagen nicht in einem Hauptgleis
|
||
verbleiben.
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||
f) Zug 67020 fährt weiter nach Fburg.
|
||
g) Die städtische Industrielok soll die von Zug 67020 zurückgelassenen W a-
|
||
gen in den Gleisanschluss stellen; für das Belegen des Hauptgleises durch
|
||
die Lok ist eine weitere Rangiererlaubnis und damit eine weitere Belegung
|
||
der Zlst erforderlich.
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Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 436.0001A03
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Seite 4
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Gültig ab: 13.12.2015
|
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h) Nach Übergabe der Wagen an die Rf Industrielok fährt das ehemalig e
|
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Schiebetriebfahrzeug als Triebfahrzeugfahrt 87021 nach Bstadt.
|
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i) Die Rf Industrielok fährt mit den Wagen zurück in den Gleisanschluss.
|
||
j) Mit der Abstellmeldung gilt die Zlst Adorf als frei.
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Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 436.0001A03
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Seite 5
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Gültig ab: 13.12.2015
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Mustereinträge Tabelle 1
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Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 436.0001A03
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Seite 6
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Gültig ab: 13.12.2015
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Mustereinträge Tabelle 2
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Mustereinträge Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb 436.0001A03
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Seite 7
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Gültig ab: 13.12.2015
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Mustereinträge Tabelle 3
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436.0001V01 Vordruck Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb Seite 1
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Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab 13.12.2015
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Seite 2 Gültig ab 13.12.2015
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Seite 3 Gültig ab 13.12.2015
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436.0001V02 Vordruck Fernsprechbuch für den Zugleitbetrieb Seite 1
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Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab 13.12.2015
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||
Seite 2 Gültig ab 13.12.2015
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Seite 3 Gültig ab 13.12.2015
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436.0001V03 Vordruck Fahrplan für Zuglaufstellen Seite 1
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Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab 13.12.2015
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Seite 2 Gültig ab 13.12.2015
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436.0001V04 Vordruck ZLB-Befehl Seite 1
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Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab 13.12.2015
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Seite 2 Gültig ab 13.12.2015
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||
Richtlinie
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||
Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
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Bedieneinrichtung an der Schnittstelle ESTW-ZLB 436.0001Z01
|
||
Seite 1
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Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015
|
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|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Dieser Zusatz ergänzt die Regeln der Richtlinie 436 bzw. der FV-NE, wenn
|
||
Zugmeldestellen, in die Zugleitstrecken einmünden, mit der Schnittstelle
|
||
ESTW-ZLB ausgerüstet sind. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die das
|
||
Regelwerk der FV-NE anwenden, geben die Regeln dieses Zusatzes in der
|
||
Sammlung betrieblicher Verfügungen (SBV).
|
||
(2) Die Regeln gelten
|
||
auf der linken Hälfte einer Seite nur
|
||
für den Betrieb der Zugleitstrecke
|
||
nach Richtlinie 436.
|
||
auf der rechten Hälfte einer Seite nur
|
||
für den Betrieb der Zugleitstrecke
|
||
nach FV-NE.
|
||
Die über die volle Breite einer Seite gedruckten Regeln gelten für den Be-
|
||
trieb der Zugleitstrecke nach Richtlinie 436 und FV-NE.
|
||
|
||
(3) Die Schnittstelle ESTW-ZLB besteht aus mindestens einer Bedieneinrichtung
|
||
und einem Signalhaltmelder. Die Standorte der Bedieneinrichtungen und Si g-
|
||
nalhaltmelder auf den Zugmeldestellen sind im Betriebsstellenbuch / Str e-
|
||
ckenbuch bzw. den SBV genannt.
|
||
(4) Durchfahrten aus bzw. in die Zugleitstrecke sind auf diesen Zugmeldestellen
|
||
nicht zulässig.
|
||
2 Aufbau und Funktion der Bedieneinrichtung
|
||
(1) Die Bedieneinrichtung befindet sich auf Zugmeldestellen an Gleisen, von d e-
|
||
nen planmäßig in eine Zugleitstrecke eingefahren wird. Sie ist im Regelbetrieb
|
||
für alle Züge zu nutzen, die in die Zugleitstrecke einfahren. Die Mindestaus-
|
||
rüstung der Bedieneinrichtung besteht aus einem Gehäuse mit Schlüsseltas-
|
||
te, einer Drucktaste „Fahrstraßenanforderung“ (optional) , einer Drucktaste
|
||
„Zustimmungsanforderung“ und einem Leuchtmelder. Weitere Einrichtungen
|
||
sind im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch bzw. SBV der jeweiligen Zuglei t-
|
||
strecke beschrieben.
|
||
(2) Der zu verwendende Zugführerschlüssel ist im Betriebsstellenbuch / Str e-
|
||
ckenbuch bzw. SBV der jeweiligen Zugleitstrecke vorgeschrieben. Nach dem
|
||
Einführen und Herumdrehen des Schlüssels sind die Tasten der Einrichtung
|
||
nach dem Prinzip der Zwei-Tasten-Bedienung bedienbar.
|
||
(3) Die Bedieneinrichtung ist in Grundstellung, wenn alle Leuchtmelder erloschen
|
||
sind.
|
||
Schnittstelle
|
||
ESTW-ZLB
|
||
Ril 436/FV-NE
|
||
Durchfahrten
|
||
Standort und
|
||
Aufbau
|
||
Zugführer-
|
||
schlüssel
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Grundstellung
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Bedieneinrichtung an der Schnittstelle ESTW-ZLB 436.0001Z01
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Gültig ab: 13.12.2015
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3 Funktion des Signalhaltmelders
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Der Signalhaltmelder befindet sich am Ende des Einfahrwegs
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für Zugfahrten aus der Zugleitstrecke auf Zugmeldestellen, die
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mit der Schnittstelle ESTW-ZLB ausgerüstet sind.
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Der Signalhaltmelder zeigt an, dass das zugehörige Einfahr-
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signal (hier Signal 60B) Halt zeigt und kein Ersatzsignal bzw.
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Vorsichtsignal angeschaltet ist.
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4 Regeln für den Zugführer
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(1) Der Zugführer darf die Bedieneinrichtung erst bedienen, wenn er die Fahre r-
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laubnis vom Zugleiter der Zugleitstrecke erhalten hat oder wenn auf der
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Zugleitstrecke
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nach Modul 436.0003 Abschnitt 1
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Absatz (7) auf Zuglaufmeldungen
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verzichtet wird.
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nach § 12 (1) aufgrund der Regelun-
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gen in den SBV die Zustimmung des
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Zugleiters vorliegt.
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(2) Der Zugführer bedient die Schlüsseltaste und die Taste „Fahrstraßenanford e-
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rung“ (optional). Der Bedienzeitpunkt kann im Betriebsstellenbuch / Strecken-
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buch bzw. den SBV vorgegeben sein.
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Nachdem die angeforderte Fahrstraße in die Zugleitstrecke eingestellt wurde,
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wird der Leuchtmelder der Bedieneinrichtung angeschaltet. Die vom Zugfü h-
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rer angeforderte Fahrstraße ist eingestellt und der Zugführer kann die Taste
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„Zustimmungsanforderung“ bedienen.
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(3) Der Zugführer bedient die Schlüsseltaste und die Taste „ Zustimmungsanfor-
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derung“. Nachdem die angeforderte Fahrstraße in die Zugleitstrecke eing e-
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stellt wurde, wird der Leuchtmelder der Bedieneinrichtung angeschaltet.
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Das zugehörige Ausfahrsignal kommt in Fahrtstellung, wenn alle Bedingu n-
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gen für das Sichern der Fahrstraße bis an die Grenze zur ZLB-Strecke erfüllt
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sind.
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Der Leuchtmelder der Bedieneinrichtung erlischt wenn der Zug vollständig in
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die Zugleitstrecke eingefahren ist.
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(4) Für Züge, die die Zugleitstrecke verlassen, wird die Räumung der Zugleitstr e-
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cke mit einer Ankunftsmeldung des Zugführers auf der benachbarten Zugme l-
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destelle an den Zugleiter bestätigt. Die Ankunftsmeldung darf erst gegeben
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werden, wenn
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1. der Zug am gewöhnlichen Halteplatz angehalten hat,
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2. der Zug vollständig ist und
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3. der Zugführer die Haltstellung des Einfahrsignals durch Auswerten des
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Signalhaltmelders festgestellt hat.
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Die Erreichbarkeit des Zugleiters ist im Streckenbuch bzw. den SBV bekannt
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gegeben. Zuglaufmeldungen sind über Zugfunk zu geben, wenn dieser vo r-
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handen ist.
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Einfahrt in die
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Zugleitstrecke
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Fahrstraßen-
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anforderung
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(optional)
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Zustimmungs-
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anforderung
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Ausfahrt aus
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der Zugleit-
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strecke
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Bedieneinrichtung an der Schnittstelle ESTW-ZLB 436.0001Z01
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Gültig ab: 13.12.2015
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(5) Es kann auf die Abgabe der Ankunftsmeldung verzichtet werden, wenn
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Modul 436.0003 Abschnitt 1 Ab-
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satz (7) angewandt wird.
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nach § 12 (1) die SBV diesbezügliche
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Regeln enthalten.
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(6) Der Zugführer verständigt den Zugleiter über Besonderheiten, Verspätungen
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bzw. Zugausfälle. Im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch bzw. den SBV kö n-
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nen ergänzenden Regelungen enthalten sein.
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5 Regeln für Zugleiter und Fahrdienstleiter
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(1) Ist zwischen dem Zugleiter und dem Fahrdienstleiter der benachbarten Zu g-
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meldestelle eine Schnittstelle ESTW-ZLB eingerichtet, sind fernmündliche
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Zugmeldungen in der Regel nicht notwendig. Ergänzende oder abweichende
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Regelungen können im Betriebsstellenbuch bzw. SBV gegeben sein.
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(2) Der Zugleiter darf einem Zug aus der Zugleitstrecke bis zur Zugmeldestelle,
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die mit der Schnittstelle ESTW-ZLB ausgerüstet ist, eine Fahrterlaubnis erte i-
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len, wenn
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- die Ankunftsmeldung des vorausgefahrenen Zuges von dieser Zugmeld e-
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stelle im Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb eingetragen ist und
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- dem Fahrdienstleiter die Zugnummer bekannt ist (z. B. Zugnummernme l-
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deanlage). Ergänzende Regelungen können im Betriebsstellenbuch bzw.
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den SBV gegeben werden.
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(3) Die Hauptgleise einer unbesetzten Zuglaufmeldestelle gelten als frei, wenn für
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den zuletzt gefahrenen Zug eine Ankunftsmeldung von einer benachbarten
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Zugmeldestelle vorliegt, die mit der Schnittstelle ESTW-ZLB ausgerüstet ist.
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(4) Die gegenseitige Verständigung über Besonderheiten, Verspätungen bzw.
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Zugausfälle erfolgt nach den Regeln der Richtlinie 408 bzw. FV-NE, wenn das
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Betriebsstellenbuch bzw. die SBV keine ergänzenden Regelungen enthalten.
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6 Regeln für den Zugführer und Fahrdienstleiter
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(1) Der Zugführer meldet Störungen der Bedieneinrichtung fernmündlich beim
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Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle und fordert bei diesem nach erteilter Fah r-
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erlaubnis durch den Zugleiter oder wenn auf der Zugleitstrecke
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auf Zuglaufmeldungen nach Modul
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436.0003 Abschnitt 1 Absatz (7) ver-
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zichtet wird
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die Zustimmung des Zugleiters nach
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den SBV gem. § 12 (1) vorliegt
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das Einstellen der Zugstraße und die Zustimmung zur Fahrt in die Zugleitstr e-
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cke an.
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Hinweis: Sowohl die Fahrstraßenanforderung, als auch das fernmündliche
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Anfordern des Einstellens der Zugstrasse bei gestörter Bedieneinrichtung
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setzt das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis in die Zugleitstrecke durch den
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Zugleiter an den Zugführer voraus. Eine Fahrerlaubnis darf nach den Regeln
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in Modul 436.0002 Abschnitt 1 Absatz (4) erst erteilt werden, nachdem die Vo-
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raussetzungen dafür erfüllt sind. Hierzu gehört die Feststellung über das Fre i-
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sein des zu befahrenden Abschnitts der Zugleitstrecke (Räumung der Str e-
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cke). Dies bedeutet für den Fahrdienstleiter, dass sowohl die Fahrstraßena n-
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forderung, als auch das fernmündliche Anfordern des Einstellens einer
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Verzicht auf
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Ankunfts-
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meldung
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Besonder-
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heiten
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Zug-
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meldungen
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Fahrterlaubnis
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aus der
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Zugleitstrecke
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unbesetzte
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Zuglaufmelde-
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stellen
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Besonder-
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heiten
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Störung der
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Bedien-
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einrichtung
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Bedieneinrichtung an der Schnittstelle ESTW-ZLB 436.0001Z01
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Gültig ab: 13.12.2015
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Zugstrasse bei gestörter Bedieneinrichtung voraussetzt, dass zuvor der zu be-
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fahrende Abschnitt der Zugleitstrecke durch den Zugleiter auf Freisein geprüft
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wurde.
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(2) Der Zugführer meldet Störungen des Signalhaltmelders fernmündlich beim
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Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle und fordert von diesem, nachdem der Zug
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am gewöhnlichen Halteplatz angehalten hat, eine Meldung
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- über die Haltstellung des Einfahrsignals oder
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- über das erloschene Ersatzsignal bzw. Vorsichtsignal
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an. Wenn die übrigen Bedingungen nach Abschnitt 4 Absatz (4) erfüllt sind,
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bestätigt der Zugführer dem Zugleiter das Räumen der Zugleitstrecke durch
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eine Ankunftsmeldung, es sei denn, dass nach Abschnitt 4 Absatz (5) auf die
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Zuglaufmeldung verzichtet werden kann.
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(3) Meldungen zwischen Zugführer und Fahrdienstleiter werden vom Fahrdiens t-
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leiter im Fernsprechbuch nachgewiesen.
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Störung des
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Signalhalt-
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melders
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
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Zuglaufmeldungen, Zugmeldungen 436.0002
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Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015
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1 Zuglaufmeldungen
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(1) Der Zugleiter regelt die Fahrt der Züge auf der Zugleitstrecke durch die Fah r-
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erlaubnis. Er erteilt die Fahrerlaubnis auf Grund
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- der Zuglaufmeldungen, die er mit dem Zugführer bzw. dem örtlichen Bah n-
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hofsfahrdienstleiter wechselt und
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- der Zugmeldungen, die er mit dem benachbarten Fahrdienstleiter oder Z u-
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gleiter wechselt.
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(2) Zuglaufmeldungen sind
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- Fahrerlaubnis,
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- Ankunftsmeldung,
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- Verlassensmeldung,
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- Fahrwegsicherungsmeldung,
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- Abstellmeldung.
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Jede Zuglaufmeldung ist einzuleiten mit dem Wort „Zu glaufmeldung“, bei der
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Fahrerlaubnis gilt dies nur für die Anfrage. Die Anfrage zur Fahrerlaubnis wird
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nicht wiederholt.
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Die Rangiererlaubnis ist im Modul 436.0004 Abschnitt 4 (2) geregelt.
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(3) Für die Abgabe und Übermittlung der Zuglaufmeldungen ist folgendes zu b e-
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achten:
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a) Die Abgabe der Zuglaufmeldungen wird im Fahrplan oder durch den Z u-
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gleiter mit Befehl angeordnet, Abstellmeldungen jedoch nur, sofern eine
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Ankunftsmeldung vorausging.
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Zuglaufmeldungen können nach b), c), d) oder e) übermittelt werden. Im
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Fahrplan bzw. im ZLB-Befehl ist vermerkt, wer die Zuglaufmeldungen gibt
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bzw. übermittelt.
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Zuglaufmeldungen werden in der Regel über Streckenfernsprechverbi n-
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dungen gegeben. Abweichungen, z. B. bei Einsatz von Funk, sind im B e-
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triebsstellenbuch / Streckenbuch geregelt.
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b) Bei Verwendung von Zugfunk werden die Zuglaufmeldungen durch den
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Triebfahrzeugführer übermittelt.
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c) Auf unbesetzten Zuglaufstellen werden Zuglaufmeldungen für den zweiten
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Zug vom Zugführer des ersten Zuges gegeben. Er übermittelt die Fahre r-
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laubnis dem Zugführer des zweiten Zuges.
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Dies gilt nicht,
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- wenn die Zuglaufmeldungen über Zugfunk gegeben werden,
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- wenn beim ersten Zug der Triebfahrzeugführer die Aufgaben des Zu g-
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führers wahrnimmt oder
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- wenn bei Zuglaufstellen mit Rückfallweichen Richtungsbetrieb eingerich-
|
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tet ist.
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Allgemeines
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Art der Zug-
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laufmeldun-
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gen
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Abgabe und
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Übermittlung
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der Zuglauf-
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meldungen
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Zuglaufmeldungen, Zugmeldungen 436.0002
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Gültig ab: 13.12.2015
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In diesen Fällen enthält das Betriebsstellenbuch / Streckenbuch nähere
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Regelungen.
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d) Auf besetzten Zuglaufstellen holt der örtlichen Bahnhofsfahrdienstleiter die
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Fahrerlaubnis ein und übermittelt sie dem Zugführer.
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e) Wegen der Übermittlung der Fahrerlaubnis auf benachbarten Zugmeld e-
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stellen oder benachbarten Zugleitstrecken siehe Abschnitt 2 (2) b.
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Das Festsetzen der Zuglaufmeldungen ist gesondert geregelt.
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(4) Die Fahrerlaubnis wird nach den Angaben im Fahrplan oder Befehl angefo r-
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dert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Anfrage zur Fahre r-
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laubnis lautet:
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„Darf Zug (Nummer) bis (Name der Zuglaufstelle / Zugmeldestelle) fa h-
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ren?“
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Als Ziel der Anfrage gilt die Zuglaufstelle, auf der die nächste Fahrerlaubnis
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eingeholt werden muss, sonst der Endbahnhof des Zuges innerhalb der
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Zugleitstrecke oder die erste Zugmeldestelle nach Verlassen der Zugleitstr e-
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cke.
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Das Ziel der Anfrage bei teilweisem Verzicht auf Zuglaufmeldungen ist in M o-
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dul 436.0003 Abschnitt 1 (7) geregelt.
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Bei unbesetzten Zuglaufstellen, außer auf Zuglaufstellen mit Rückfallweichen,
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darf die Anfrage – bei Kreuzungen und Überholungen die Anfrage für den
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letzten Zug – erst gestellt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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- Die Weichen und Flankenschutzeinrichtungen müssen in Grundstellung
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stehen und gesichert sein,
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- der Zugführerschlüssel muss sich in Verwahrung des Zugführers befinden
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und
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- in den Hauptgleisen dürfen außer dem Zug keine Fahrzeuge stehen. Dies
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gilt nicht, wenn für ein zurückgelassenes Triebfahrzeug eine Rangiere r-
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laubnis erteilt wurde.
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Die Fahrerlaubnis lautet:
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„Zug (Nummer) darf bis (Name der Zuglaufstelle / Zugmeldestelle) fahren.“
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Steht der Fahrt ein Hindernis entgegen, so ist die Fahrerlaubnis zu verweigern
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mit dem Wortlaut:
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„Nein, warten.“
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Die Fahrerlaubnis darf bis zu 10 Minuten vor der voraussichtlichen Abfahrt e r-
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teilt werden, sofern nicht im Betriebsstellenbuch eine kürzere Frist angeordnet
|
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ist.
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Fahrerlaubnis
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Zuglaufmeldungen, Zugmeldungen 436.0002
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Gültig ab: 13.12.2015
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(5) Die Ankunftsmeldung wird durch den Zugführer bzw. durch den örtlichen
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Bahnhofsfahrdienstleiter an den Zugleiter gegeben. Die Ankunftsmeldung lau-
|
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tet:
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„Zug (Nummer) in (Name der Zuglaufstelle / Zugmeldestelle).“
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Sie darf erst gegeben werden, wenn der Zug vollständig an der festgelegten
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Zugschlussstelle für die Einfahrt (Betriebsstellenbuch / Streckenbuch) vorbei-
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gefahren ist bzw. die letzte Weiche des Einfahrweges geräumt hat. Bahnhofs-
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fahrdienstleiter von Bahnhöfen mit Einfahrsignal dürfen die Ankunftsmeldung
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erst dann geben, wenn sie eine Räumungsprüfung durchgeführt haben.
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(6) Die Verlassensmeldung an den Zugleiter wird nur auf unbesetzten Zuglau f-
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stellen gegeben. Sie kann von einem anderen Mitarbeiter im Bahnbetrieb oder
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vom Zugführer eines anderen Zuges gegeben werden. Die Verlassensme l-
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dung lautet:
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„Zug (Nummer) hat (Name der Zuglaufstelle) verlassen.“
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Sie darf erst gegeben werden, wenn der Zug vollständig an der festgelegten
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Zugschlussstelle für die Ausfahrt (Betriebsstellenbuch / Streckenbuch), bzw.
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an der Trapeztafel der Gegenrichtung vorbeigefahren ist.
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(7) Die Fahrwegsicherungsmeldung an den Zugleiter wird vom Zugführer des
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ersten Zuges auf unbesetzten Zuglaufstellen ohne Rückfallweichen und Ric h-
|
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tungsbetrieb gegeben. Die Fahrwegsicherungsmeldung lautet:
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„Fahrweg für Zug (Nummer) nach Gleis (Nummer) gesichert.“
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Die Fahrwegsicherungsmeldung ist vorgesehen, wenn der zweite Zug ohne
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Halt an der Trapeztafel einfahren soll.
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Sie darf erst gegeben werden, wenn die Voraussetzungen für die Einfahrt des
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Zuges nach Modul 436.0004 Abschnitt 3 (2) b) erfüllt sind.
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(8) Die Abstellmeldung an den Zugleiter wird vom Zugführer auf unbesetzten
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Zuglaufstellen gegeben. Die Abstellmeldung lautet:
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„Zug (Nummer) / Rangierfahrt in (Name der Zuglaufstelle) in Gleis (Nu m-
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mer) abgestellt.“
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Sie darf nur gegeben werden, wenn die Rangierfahrt im Nebengleis abgestellt
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ist, in den Hauptgleisen keine Fahrzeuge zurückgelassen wurden und der
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Zugführerschlüssel sich in Verwahrung des Meldenden befindet.
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Der Abstellmeldung muss immer eine Ankunftsmeldung oder eine Rangiere r-
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laubnis vorausgegangen sein.
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(9) Für Züge mit Schiebetriebfahrzeug en, die nicht mit dem Zug gekuppelt sind,
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werden die Zuglaufmeldungen – mit Ausnahme der Fahrwegsicherungsme l-
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dung – ergänzt durch den Zusatz:
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„Mit Schiebetriebfahrzeug, das nicht mit dem Zug gekuppelt ist.
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(10) Kehrt ein Schiebetriebfahrzeug von der freien Strecke zurück, lautet die A n-
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kunftsmeldung auf der ersten bei der Rückfahrt erreichten Zuglaufstelle:
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„
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Schiebetriebfahrzeug von Zug (Nummer) in (Name der Zuglaufstelle /
|
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Zugmeldestelle).“
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Ankunftsmel-
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||
dung
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Verlassens-
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||
meldung
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||
Fahrwegsiche-
|
||
rungsmeldung
|
||
Abstellmel-
|
||
dung
|
||
Schiebetrieb-
|
||
fahrzeug
|
||
Zurückkeh-
|
||
rendes Schie-
|
||
betriebfahr-
|
||
zeug
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Zuglaufmeldungen, Zugmeldungen 436.0002
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Gültig ab: 13.12.2015
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2 Zugmeldungen
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(1) Der Zugleiter regelt die Zugfolge und die Reihenfolge der Züge, die in die
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Zugleitstrecke hineinfahren oder sie verlassen, mit dem benachbarten Zugle i-
|
||
ter bzw. Fahrdienstleiter durch Zugmeldungen. Zugmeldungen sind nicht e r-
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forderlich, wenn der Zugleiter zugleich Fahrdienstleiter der benachbarten
|
||
Zugmeldestelle ist.
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(2) Für einen in die Zugleitstrecke einfahrenden Zug ist folgendes zu beachten:
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a) Abweichend von Richtlinie 408 wird der Zug mit dem Wortlaut angeno m-
|
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men:
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„Zug (Nummer) bis (Name der Zuglaufstelle) ja.“
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Damit gilt die Fahrerlaubnis des Zugleiters als erteilt.
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b) Der benachbarte Zugleiter bzw. Fahrdienstleiter übermittelt vor der Z u-
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stimmung zur Abfahrt dem Zugführer die Fahrerlaubnis und vermerkt dies
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im Zugmeldebuch.
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Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann im Betriebsstellenbuch / Stre-
|
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ckenbuch eine andere Übermittlung der Fahrerlaubnis angeordnet sein.
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c) Der Zugleiter meldet den Zug zurück, nachdem er für diesen eine A n-
|
||
kunftsmeldung erhalten hat oder – sofern er selbst Fahrdienstleiter bzw.
|
||
örtlicher Bahnhofsfahrdienstleiter ist – bei dem Zug eine Räumungsprüfung
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durchgeführt wurde.
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(3) Für einen die Zugleitstrecke verlassenden Zug ist folgendes zu beachten:
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a) Der Zugleiter darf dem Zug die Fahrerlaubnis über die letzte Zuglaufstelle
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hinaus erst erteilen, wenn der Zug von der benachbarten Zugmeldestelle
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angenommen ist.
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b) Der benachbarte Zugleiter bzw. Fahrdienstleiter gibt für jeden Zug eine
|
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Rückmeldung.
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(4) Für das Zusammenwirken zweier Zugleiter, deren Zugleitstrecken aneinander
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anstoßen, können im Betriebsstellenbuch weitere Regelungen getroffen sein.
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3 Benachrichtigen von Schrankenwärtern, Bahnübe r-
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||
gangsposten und Arbeitsstellen
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(1) Müssen Schrankenwärter über Zugfahrten benachrichtigt werden, ist dies im
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||
Betriebsstellenbuch geregelt.
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(2) Für die Benachrichtigung von Schrankenwärtern, Bahnübergangsposten und
|
||
Arbeitsstellen über Zugfahrten ist zu berücksichtigen:
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- Der Zugleiter hat die Benachrichtigung vorzunehmen. Fährt der Zug auf e i-
|
||
ner benachbarten Zugmeldestelle ab und befinden sich Bahnübergänge /
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||
Arbeitsstellen zwischen Zugmeldestelle und erster Zuglaufstelle, obliegt
|
||
dem Fahrdienstleiter die Benachrichtigung.
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||
- Auf der letzten Zuglaufstelle vor dem Standort der Bahnübergangsposten /
|
||
Arbeitsstellen ist Fahrerlaubnis anzuordnen.
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||
- Die Benachrichtigung muss erfolgen, bevor dem Zug die Fahrerlaubnis
|
||
über die vor dem Bahnübergang bzw. der Arbeitsstelle liegende Zuglau f-
|
||
stelle hinaus erteilt wird.
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Zugmeldun-
|
||
gen
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In die Zugleit-
|
||
strecke ein-
|
||
fahrender Zug
|
||
Die Zugleit-
|
||
strecke ver-
|
||
lassender Zug
|
||
Benachbarte
|
||
Zugleiter
|
||
Schranken-
|
||
wärter
|
||
Bahnüber-
|
||
gangsposten
|
||
und Arbeits-
|
||
stellen auf der
|
||
freien Strecke
|
||
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||
Zuglaufmeldungen, Zugmeldungen 436.0002
|
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Seite 5
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||
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Gültig ab: 13.12.2015
|
||
- Die Benachrichtigung darf frühestens bis zu fünf Minuten vor dem Erteilen
|
||
der Fahrerlaubnis erfolgen.
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||
- Ein Schrankenwärter bzw. Bahnübergangsposten ist mit den Worten:
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||
„Zug (Nummer) in (Name der Zuglaufstelle / Zugmeldestelle) vorau s-
|
||
sichtlich ab (Minute der voraussichtlichen Abfahrtzeit)“,
|
||
zu benachrichtigen.
|
||
- Eine Arbeitsstelle ist mit den Worten:
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„Zug (Nummer) von (Name der letzten Zuglaufstelle / Zugmeldestelle
|
||
vor der Arbeitsstelle) nach (Name der ersten Zuglaufstelle / Zugme l-
|
||
destelle hinter der Arbeitsstelle)“,
|
||
zu benachrichtigen.
|
||
(3) Der Zugleiter darf dem Beginn der Arbeiten erst zustimmen, wenn das Gleis,
|
||
in dem gearbeitet werden soll, im Zugmeldebuch als frei gekennzeichnet ist.
|
||
Bei Arbeiten zwischen der benachbarten Zugmeldestelle und der ersten Zu g-
|
||
laufstelle verständigen sich Fahrdienstleiter und Zugleiter darüber, dass A r-
|
||
beitsstellen zu benachrichtigen sind bzw. dass die Benachrichtigung nicht
|
||
mehr erforderlich ist.
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||
Beginn und
|
||
Ende der Ar-
|
||
beiten
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||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
|
||
Zugfolge, Kreuzungen und Überholungen regeln 436.0003
|
||
Seite 1
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||
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Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015
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1 Zugfolge, Festlegen der Zuglaufmeldungen
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(1) Der Zugleiter darf einen Zug einem vorausgefahrenen Zug bis zur letzten von
|
||
diesem Zug geräumten Zuglaufstelle folgen lassen, wenn das Gleis nicht für
|
||
einen Zug der Gegenrichtung beansprucht wird. Dazu muss
|
||
- die Verlassensmeldung von dieser Zuglaufstelle,
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||
- die Ankunftsmeldung von einer weiter gelegenen Zuglaufstelle oder
|
||
- die Rückmeldung von einem benachbarten Zugleiter oder einer benachbar-
|
||
ten Zugmeldestelle
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im Zugmeldebuch eingetragen sein.
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(2) Abweichend von Absatz (1) und bei kreuzenden Zügen darf einem Zug die
|
||
Fahrerlaubnis
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a) bis zu der Zuglaufstelle, auf der für den vorausgefahrenen Zug eine A n-
|
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kunftsmeldung oder – wenn der Zugleiter selbst örtlicher Bahnhofsfah r-
|
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dienstleiter ist – eine Räumungsprüfung durchgeführt wurde oder
|
||
b) bis zur festgesetzten Kreuzungsstelle erteilt werden,
|
||
wenn
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||
- diese Einfahrsignale hat,
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||
- der Zug durch Fahrplan oder ZLB-Befehl den Auftrag hat, an der Trapezt a-
|
||
fel zu halten,
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- für den Zug eine Fahrwegsicherungsmeldung gegeben wurde oder
|
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- für den vorausgefahrenen Zug eine Abstellmeldung gegeben wurde.
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(3) In den Fahrplänen werden zur Regelung der Zugfolge folgende Zuglaufme l-
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dungen angeordnet:
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- Fahrerlaubnis,
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- Ankunftsmeldung,
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- Verlassensmeldung,
|
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- Fahrwegsicherungsmeldung,
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- Abstellmeldung.
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Die Zuglaufmeldungen sind wie folgt vorgesehen:
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a) Fahrerlaubnis:
|
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- vor Beginn der Zugfahrt innerhalb der Zugleitstrecke,
|
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- vor Einfahrt des Zuges in die Zugleitstrecke,
|
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- vor Weiterfahrt eines Zuges auf einer besetzten Zuglaufstelle,
|
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- vor Verlassen der Zugleitstrecke. Dies gilt nicht, wenn der Zugleiter z u-
|
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gleich Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle ist.
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Zugfolge
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Abweichun-
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gen / kreuzen-
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de Züge
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Anordnen der
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Zuglaufmel-
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dungen im
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Fahrplan
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Zugfolge, Kreuzungen und Überholungen regeln 436.0003
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Gültig ab: 13.12.2015
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- bei Kreuzungen und Überholungen für beide Züge; außerdem ist die
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Ankunftsmeldung für beide Züge und ggf. Fahrwegsicherungsmeldung
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für die Einfahrt des zweiten Zuges notwendig,
|
||
- für die Benachrichtigung von Schrankenwärtern über den Zugverkehr,
|
||
- beim An- und Absetzen eines Schiebetriebfahrzeuges auf Zuglaufste l-
|
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len; außerdem wird die Ankunftsmeldung angeordnet.
|
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b) Ankunftsmeldung:
|
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- nach Ankunft des Zuges auf einer besetzten Zuglaufstelle,
|
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- nach Beendigung der Zugfahrt innerhalb der Zugleitstrecke,
|
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- nach Ankunft eines in die Zugleitstrecke einfahrenden Zuges auf der
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ersten Zuglaufstelle, auf der der Zug planmäßig hält. Dies gilt nicht,
|
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wenn der Zugleiter zugleich Fahrdienstleiter der benachbarten Zugme l-
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destelle ist.
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- nach Absetzen eines Schiebetriebfahrzeuges auf freier Strecke auf der
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ersten von dem zurückkehrenden Schiebetriebfahrzeug erreichten Zu g-
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laufstelle,
|
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- bei Kreuzungen und Überholungen für beide Züge; außerdem ist für
|
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beide Züge eine Fahrerlaubnis und ggf. eine Fahrwegsicherungsme l-
|
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dung für die Einfahrt des zweiten Zuges notwendig.
|
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c) Verlassensmeldung:
|
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- nach Verlassen eines Zuges auf einer unbesetzten Zuglaufstelle, wenn
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dies zur Regelung der Zugfolge notwendig ist.
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d) Fahrwegsicherungsmeldung:
|
||
- ggf. für die Einfahrt des zweiten Zuges.
|
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e) Abstellmeldung:
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- für das Abstellen eines Zuges im Nebengleis einer Zuglaufstelle, um die
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Hauptgleise für andere Züge zu räumen; außerdem ist eine Ankunfts-
|
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meldung notwendig.
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(4) Wenn wegen des Verkehrens eines Sonderzuges – auch Bedarfszüge – zu-
|
||
sätzliche Zuglaufmeldungen für Regelzüge erforderlich werden, sind sie fes t-
|
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zulegen. Wenn aus Anlass von Arbeiten bzw. wegen Benachrichtigung von
|
||
Arbeitsstellen oder Bahnübergangsposten zusätzliche Zuglaufmeldungen e r-
|
||
forderlich werden, sind sie festzulegen.
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||
(5) Zuglaufmeldungen bei Regelzügen, die beim Verkehren von Bedarfszügen
|
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erforderlich werden, sind im Buchfahrplan der Regelzüge nicht enthalten.
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||
(6) Der Zugleiter legt nach betrieblicher Notwendigkeit zusätzliche oder wegfa l-
|
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lende Zuglaufmeldungen fest, z. B.
|
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- bei Verspätungen und beim Fahren vor Plan,
|
||
- beim Verlegen von Kreuzungen und Überholungen,
|
||
- bei Sonderzügen – auch Bedarfszügen – ,
|
||
- bei unvorhergesehenen Gleissperrungen,
|
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- bei Benachrichtigung von Bahnübergangsposten und Arbeitsstellen
|
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Zusätzliche
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Zuglaufmel-
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dungen
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Bedarfszüge
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Änderung der
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Zuglaufmel-
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dungen durch
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Zugleiter
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Gültig ab: 13.12.2015
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und gibt diese den Zugführern durch ZLB-Befehl und den örtlichen Bahnhofs-
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fahrdienstleitern fernmündlich bekannt.
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(7) Im Fahrplan kann auf Zuglaufmeldungen beim Beginn und Enden von Zügen
|
||
verzichtet werden, solange auf einer Stichstrecke jeweils nur ein Zug unte r-
|
||
wegs ist. Im Betriebsstellenbuch / Streckenbuch sind diese Strecken genannt.
|
||
Für die erste Zugfahrt ist dann eine Fahrerlaubnis für alle Fahrten bis zur
|
||
Rückkehr bzw. bis zum Ende der letzten Fahrt innerhalb der Zugleitstrecke
|
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vorgesehen. Nach der Rückkehr bzw. beim Ende der letzten Fahrt innerhalb
|
||
der Zugleitstrecke ist eine Ankunftsmeldung und ggf. eine Abstellmeldung an-
|
||
geordnet.
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||
(8) Die Rangiererlaubnis, die Meldung über das Beenden des Rangierens sowie
|
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die Abstellmeldung, der keine Ankunftsmeldung für einen Zug vorausging,
|
||
werden nicht besonders angeordnet.
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2 Zugkreuzungen und Überholungen regeln
|
||
(1) Für Kreuzungen und Überholungen gelten folgende Grundsätze:
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a) Für kreuzende und überholende Züge ist stets ein Halt auf der Zuglaufste l-
|
||
le vorzusehen, auf der die Kreuzung bzw. Überholung stattfindet.
|
||
b) Für Zuglaufstellen ohne Einfahrsignale ist die Reihenfolge der Einfahrten
|
||
im Fahrplan durch Angabe der Ankunftszeiten festzulegen. Für den zuerst
|
||
einfahrenden Zug ist in der Regel die Ausfahrt als letzter Zug vorzusehen.
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||
Für den zweiten einfahrenden Zug ist der Halt vor der Einfahrt festzulegen.
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||
(2) In den folgenden Fällen ist für den zweiten Zug die Einfahrt ohne Halt an der
|
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Trapeztafel gestattet:
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a) wenn im Fahrplan für die Einfahrt des zweiten Zuges eine Fahrwegsiche-
|
||
rungsmeldung angeordnet ist,
|
||
b) bei Bahnhöfen mit Rückfallweichen,
|
||
c) bei Wegfall eines im Fahrplan vorgesehenen Haltes an der Trapeztafel o-
|
||
der eines zusätzlich erforderlichen Haltes an der Trapeztafel; der Zugleiter
|
||
ordnet dies mit ZLB-Befehl an.
|
||
(3) Muss die Einfahrreihenfolge bei Kreuzungen geändert werden, verständigt der
|
||
Zugleiter beide Züge durch ZLB-Befehl und zwar zuerst den Zug, der pla n-
|
||
mäßig als Erster einfährt.
|
||
(4) In bestimmten Fällen müssen Kreuzungen und Überholungen zusätzlich a n-
|
||
geordnet, verlegt werden oder wegfallen.
|
||
a) Das Verlegen von Kreuzungen und Überholungen ordnet der Zugleiter
|
||
dadurch an, dass er den Zügen durch ZLB-Befehl die wegfallende und die
|
||
neue Kreuzungs- bzw. Überholungsstelle sowie die neue Reihenfolge der
|
||
Einfahrten bekannt gibt. Dabei darf er dem Zug, der über die bisherige
|
||
Kreuzungsstelle hinausfahren soll, die Fahrerlaubnis erst erteilen, wenn
|
||
der entgegenkommende Zug den ZLB-Befehl erhalten hat.
|
||
b) Den Wegfall einer Kreuzung oder Überholung bzw. eine zusätzlich erfo r-
|
||
derliche Kreuzung oder Überholung ordnet der Zugleiter mit ZLB-Befehl an.
|
||
c) Kreuzungen und Überholungen, die im Fahrplan eines Sonderzuges –
|
||
auch Bedarfszuges – festgelegt sind, gibt der Zugleiter den betroffenen
|
||
Regelzügen mit ZLB-Befehl bekannt, bevor er dem Sonderzug die Fahre r-
|
||
laubnis erteilt.
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||
Teilweise Ver-
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zicht auf Zug-
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laufmeldun-
|
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gen
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||
Meldungen
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beim Rangie-
|
||
ren
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Grundsätze
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Einfahrt ohne
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||
Halt an der
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Trapeztafel
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Änderung der
|
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Reihenfolge
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der Einfahrten
|
||
Änderungen
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bei Kreuzun-
|
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gen und Über-
|
||
holungen
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||
|
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Zugfolge, Kreuzungen und Überholungen regeln 436.0003
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Gültig ab: 13.12.2015
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
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Betrieb auf Zuglaufstellen 436.0004
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Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015
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||
1 Fahrwegprüfung auf unbesetzten Zuglaufstellen
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||
(1) Die Hauptgleise einer unbesetzten Zuglaufstelle gelten als frei, wenn für den
|
||
zuletzt gefahrenen Zug
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- eine Abstellmeldung,
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||
- eine Verlassensmeldung,
|
||
- eine Ankunftsmeldung von einer weiter gelegenen Zuglaufstelle oder
|
||
- eine Rückmeldung von einer Zugmeldestelle
|
||
vorliegt.
|
||
Wurde für ein zurückgelassenes Triebfahrzeug jedoch eine Rangiererlaubnis
|
||
erteilt, muss auch für dieses Triebfahrzeug eine der oben genannten Meldu n-
|
||
gen vorliegen oder festgestellt sein, dass das zu befahrende Hauptgleis g e-
|
||
mäß Absatz (2) frei ist.
|
||
(2) Der Fahrweg für den zweiten Zug ist vom Zugführer des ersten Zuges als frei
|
||
anzusehen, wenn der erste Zug vollständig grenzzeichenfrei zum Halten g e-
|
||
kommen ist.
|
||
Wurde im Bereich des Hauptgleises rangiert, ist der Fahrweg für den nächs-
|
||
ten Zug als frei anzusehen, wenn für jedes beteiligte Triebfahrzeug eine A b-
|
||
stellmeldung abgegeben wurde oder festgestellt wurde, dass in dem zu befah-
|
||
renden Hauptgleis und den einmündenden Gleisabschnitten keine Fahrzeuge
|
||
zurückgelassen wurden und die Rangierarbeiten eingestellt sind.
|
||
Für das Prüfen der richtigen Stellung von Weichen und Flankenschutzeinric h-
|
||
tungen gilt Abschnitt 3.
|
||
2 Zug- und Rangierfahrten auf besetzten Zuglaufstellen
|
||
durchführen
|
||
(1) Bei besetzten Zuglaufstellen muss die Fahrerlaubnis vor der Zustimmung zur
|
||
Abfahrt übermittelt sein.
|
||
|
||
(2) Soll auf dem Einfahrgleis über die Rangierhalttafel oder, wo keine vorhanden
|
||
ist, über die Einfahrweiche hinaus rangiert werden, ist wie bei unbesetzte n
|
||
Zuglaufstellen nach Abschnitt 4 (7) zu verfahren.
|
||
Hauptgleise
|
||
Fahrweg für
|
||
den zweiten
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Zug
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Übermittlung
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der Fahrer-
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||
laubnis
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Rangieren
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über Rangier-
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halttafel bzw.
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||
Einfahrweiche
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Betrieb auf Zuglaufstellen 436.0004
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Gültig ab: 13.12.2015
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3 Zugfahrten auf unbesetzten Zuglaufstellen durchführen
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(1)
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||
a) In Zuglaufstellen ohne Einfahrsignale darf ein Zug ohne Halt einfahren,
|
||
wenn er nicht durch Fahrplan oder ZLB-Befehl beauftragt wurde, an der
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||
Trapeztafel zu halten.
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||
b) Der Zug, für den ein Halt an der Trapeztafel angeordnet ist, darf einfahren,
|
||
wenn er durch das Signal „Kommen“ oder mündlich vom Zugführer des
|
||
ersten Zuges dazu beauftragt wurde.
|
||
Bleibt das Signal „Kommen“ oder der mündliche Auftrag aus, ist die We i-
|
||
sung des Zugleiters einzuholen.
|
||
c) In Zuglaufstellen mit elektrisch ortsgestellten Weichen darf nur eingefahren
|
||
werden, wenn das Deckungssignal zwischen der Trapeztafel und der
|
||
Einfahrweiche Kennlicht zeigt. Zeigt das Deckungssignal Haltstellung,
|
||
ist die Weisung des Zugleiters einzuholen (Betriebsstellenbuch / Str e-
|
||
ckenbuch). Zur Vorbeifahrt am Halt zeigenden Deckungssignal erteilt
|
||
der Zugleiter ZLB-Befehl b).
|
||
(2)
|
||
a) Bei Kreuzungen und Überholungen werden die Weichen und Flanke n-
|
||
schutzeinrichtungen für die Einfahrt des zweiten Zuges durch den Zugfü h-
|
||
rer des ersten Zuges gestellt und gesichert.
|
||
b) Der Zugführer des ersten Zuges darf den Auftrag zur Einfahrt des zweiten
|
||
Zuges erst erteilen bzw. eine Fahrwegsicherungsmeldung für den zweiten
|
||
Zug erst abgeben, wenn der Fahrweg nach Abschnitt 1 Absatz (2) als frei
|
||
gilt, die Weichen und Flankenschutzeinrichtungen richtig gestellt und ges i-
|
||
chert sowie Rangierfahrten auf Hauptgleisen und – soweit im Betriebsste l-
|
||
lenbuch / Streckenbuch vorgesehen – auf Nebengleisen eingestellt sind.
|
||
c) Die Fahrwegsicherung darf wieder aufgehoben werden, wenn der Zug die
|
||
letzte Weiche des Einfahrweges geräumt hat.
|
||
(3) Auf Betriebsstellen, auf denen
|
||
- rangiert werden soll,
|
||
- sich die Fahrtrichtung des Zuges ändern soll oder
|
||
- eine Ankunftsmeldung zu geben ist,
|
||
stellt der Zugführer nach Ankunft die Vollständigkeit des Zuges fest.
|
||
(4) Beim Verlassen von Zuglaufstellen gilt Folgendes:
|
||
a) Zuglaufstellen ohne elektrisch ortsgestellte Weichen
|
||
Der Zug – bei Kreuzungen und Überholungen der letzte Zug – darf die
|
||
Zuglaufstelle nur verlassen, wenn die Weichen und Flankenschutzeinric h-
|
||
tungen in Grundstellung stehen und gesichert sind, der Zugführerschlüssel
|
||
sich in Verwahrung des Zugführers befindet sowie in den Hauptgleisen
|
||
nach der Abfahrt keine Fahrzeuge zurückgelassen werden. Dies gilt nicht,
|
||
wenn für ein zurückgelassenes Triebfahrzeug Rangiererlaubnis erteilt wur-
|
||
de.
|
||
|
||
Einfahrt
|
||
Einfahrt des
|
||
zweiten Zuges
|
||
Vollständig-
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||
keitsprüfung
|
||
Verlassen der
|
||
Zuglaufstelle
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Betrieb auf Zuglaufstellen 436.0004
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Gültig ab: 13.12.2015
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b) Zuglaufstellen mit elektrisch ortsgestellten Weichen
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||
Der Zug darf die Zuglaufstelle verlassen, wenn sich der Zugführerschlüssel
|
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für die EOW-Bedienung in Verwahrung des Zugführers befindet und in den
|
||
Hauptgleisen nach der Abfahrt keine Fahrzeuge zurückgelassen werden.
|
||
|
||
Dies gilt nicht, wenn für ein zurückgelassenes Triebfahrzeug Rangiere r-
|
||
laubnis erteilt wurde.
|
||
|
||
Sonst ist der Zugleiter zu verständigen, der das betreffende Gleis sperrt.
|
||
(5)
|
||
a) Voraussetzung für die Abfahrt ist, dass dem Zugführer die Fahrerlaubnis
|
||
erteilt wurde. Vor der Anfrage zur Fahrerlaubnis – bei Kreuzungen und
|
||
Überholungen für den letzten Zug – müssen die Bedingungen für das Ve r-
|
||
lassen der Zuglaufstelle erfüllt sein.
|
||
b) Bei Kreuzungen und Überholungen stellt und sichert der Zugführer des ers-
|
||
ten Zuges die Weichen und Flankenschutzeinrichtungen für die Ausfahrt
|
||
des zweiten Zuges und bestätigt dem Zugführer des zweiten Zuges die S i-
|
||
cherung des Fahrweges.
|
||
c) Wurde rangiert, darf der Abfahrauftrag nur erteilt werden, wenn der Fah r-
|
||
weg nach Abschnitt 1 als frei gilt, die Weichen und Flankenschutzeinric h-
|
||
tungen richtig gestellt und gesichert sowie Rangierfahrten im Betriebsste l-
|
||
lenbuch / Streckenbuch vorgesehen – auf Nebengleisen eingestellt sind.
|
||
d) Die Fahrwegsicherung darf wieder aufgehoben werden, wenn der Zug die
|
||
letzte Weiche geräumt hat.
|
||
(6) Im Buchfahrplan sind die Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal nicht durch „ohne A-
|
||
sig“ und „H“ bzw. „U“ gekennzeichnet. Züge dürfen durchfahren, wenn kein
|
||
Halt an der Trapeztafel angeordnet ist und die Fahrerlaubnis vorliegt.
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Abfahrt
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Durchfahrt
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Betrieb auf Zuglaufstellen 436.0004
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Gültig ab: 13.12.2015
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4 Rangieren auf unbesetzten Zuglaufstellen
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(1) Zum Rangieren auf Hauptgleisen ist in der Regel die Unterrichtung und Z u-
|
||
stimmung des Zugleiters erforderlich. Die Zustimmung wird als Rangiere r-
|
||
laubnis erteilt; sie lautet:
|
||
„Rangieren in (Name der Zuglaufstelle) erlaubt.“
|
||
Sie wird vom Triebfahrzeugführer eingeholt.
|
||
Auf Bahnhöfen mit Rückfallweichen ist stets die Zustimmung des Zugleiters
|
||
einzuholen.
|
||
(2) Soll mit anderen Triebfahrzeugen als dem Triebfahrzeug aus der vorherg e-
|
||
henden Zugfahrt auf Hauptgleisen rangiert werden oder sollen Hauptgleise
|
||
mit solchen Triebfahrzeugen besetzt werden, ist für jedes beteiligte Triebfah r-
|
||
zeug eine eigene Rangiererlaubnis des Zugleiters einzuholen.
|
||
(3) Mit dem Triebfahrzeug aus der vorhergehenden Zugfahrt darf auf Hauptgle i-
|
||
sen ohne Rangiererlaubnis des Zugleiters rangiert werden, solange für den
|
||
Zug keine Abstellmeldung gegeben wurde.
|
||
(4) Sind beim Rangieren auf Hauptgleisen mehrere Triebfahrzeuge beteiligt und
|
||
sollen Wagen auf andere Rangierfahrten übergehen, ist dies zwischen den
|
||
beteiligten Triebfahrzeugführern ausdrücklich zu vereinbaren. Dies gilt auch
|
||
für vorübergehend in Hauptgleisen abgestellte Wagen.
|
||
(5) Das Rangieren auf Hauptgleisen gilt als beendet und damit auch die Rangie r-
|
||
erlaubnis als aufgehoben, wenn nach Einstellen der Rangierarbeiten
|
||
a) mit dem Triebfahrzeug des Zuges aus der vorhergehenden Zugfahrt
|
||
- die Abstellmeldung,
|
||
- die Anfrage zur Fahrerlaubnis oder
|
||
- die Fahrwegsicherungsmeldung für einen zweiten Zug,
|
||
b) mit anderen Triebfahrzeugen als dem Triebfahrzeug des Zuges aus der
|
||
vorhergehenden Zugfahrt für jedes beteiligte Triebfahrzeug
|
||
- eine Abstellmeldung oder
|
||
- die besondere Mitteilung, dass das Triebfahrzeug in den Zug eingestellt
|
||
wurde oder selbst zur Zugfahrt wird
|
||
erfolgte.
|
||
(6) Wird die Abstellmeldung auf einer Zuglaufstelle gegeben, auf der sich keine
|
||
andere Rangierfahrt und kein Zug befindet, müssen außerdem die Bedingu n-
|
||
gen, die für das Verlassen der Zuglaufstelle wie bei Zügen gelten, erfüllt sein.
|
||
|
||
(7) Wurde rangiert, ohne dass eine Rangiererlaubnis erteilt wurde (siehe A b-
|
||
satz 3), sind nach Beenden der Rangierarbeiten die Maßnahmen nach A b-
|
||
satz 6 zu erfüllen.
|
||
|
||
Rangierer-
|
||
laubnis auf
|
||
Hauptgleisen
|
||
Andere Trieb-
|
||
fahrzeuge
|
||
Triebfahrzeug
|
||
des Zuges
|
||
Übergabe von
|
||
Wagen
|
||
Beenden
|
||
Weitere Be-
|
||
dingungen bei
|
||
Abstellmel-
|
||
dung
|
||
Rangieren
|
||
ohne Rangier-
|
||
erlaubnis be-
|
||
enden
|
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Betrieb auf Zuglaufstellen 436.0004
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Gültig ab: 13.12.2015
|
||
(8) Der Zugleiter darf die Zustimmung zum Rangieren auf dem Einfahrgleis über
|
||
die Rangierhalttafel oder – wo keine vorhanden ist – über die Einfahrweiche
|
||
hinaus nur geben, wenn er keine Fahrerlaubnis bis zu dieser Zuglaufstelle
|
||
oder darüber hinaus erteilt hat. Die Zustimmung wird mit ZLB-Befehl erteilt.
|
||
Die Zustimmung des Zugleiters ist nicht erforderlich,
|
||
a) solange auf der Strecke nur ein Zug unterwegs ist und deshalb auf Zu g-
|
||
laufmeldungen teilweise verzichtet wird oder
|
||
b) wenn der Zugleiter bereits die Fahrerlaubnis erteilt hat und in der späteren
|
||
Fahrtrichtung des Zuges rangiert wird.
|
||
|
||
Rangieren
|
||
über Rangier-
|
||
halttafel bzw.
|
||
Einfahrweiche
|
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Zugleitbetrieb
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||
Unregelmäßigkeiten, Störungen 436.0005
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Fachautor: I.NPB 4; Dirk Enders; Tel.: (069) 265 31636 Gültig ab: 13.12.2015
|
||
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||
1 Sperren von Gleisen
|
||
(1) Der Zugleiter ist für die Sperrung der Gleise der Zugleitstrecke zuständig,
|
||
ausgenommen der Bahnhofsgleise besetzter Zuglaufstellen. Wenn der örtl i-
|
||
che Bahnhofsfahrdienstleiter ein Bahnhofsgleis sperrt, verständigt er den Zu-
|
||
gleiter.
|
||
(2) Ein Streckengleis wird zwischen einer Zuglaufstelle und der benachbarten
|
||
Zuglaufstelle oder Zugmeldestelle gesperrt. Bei Zuglaufstellen mit Einfahrsi g-
|
||
nalen oder Trapeztafeln endet der Sperrabschnitt am Einfahrsignal bzw. an
|
||
der Trapeztafel. Andere Zuglaufstellen sind immer in den Sperrabschnitt mit
|
||
einbezogen.
|
||
2 Sperrfahrten
|
||
(1) Sperrfahrten, die nur einen Teil der Strecke zwischen zwei Zuglaufstellen be-
|
||
fahren und auf demselben Gleis zurüc kkehren, erhalten Fahrerlaubnis bis zu
|
||
dem im Fahrplan angegebenen Ziel und zurück.
|
||
(2) Im Fahrplan oder durch ZLB -Befehl ist zu regeln, ob die zurückkehrende
|
||
Sperrfahrt an der Trapeztafel halten muss.
|
||
3 Zugverspätungen, Änderung der Reihenfolge
|
||
(1) Eine Verspätung von 10 Minuten und mehr ist vom Zugführer an den Zugleiter
|
||
möglichst von der Stelle aus zu melden, auf der sie entstanden ist, spätestens
|
||
jedoch von der nächsten Zuglaufstelle aus.
|
||
(2) Der Zugleiter informiert besetzte Bahnhöfe seiner Zuglei tstrecke sowie den
|
||
benachbarten Fahrdienstleiter bzw. Zugleiter über Verspätungen und verstän-
|
||
digt sich mit ihnen über Änderungen der Reihenfolge von Zügen.
|
||
4 Gestörte Verständigung
|
||
(1) Kann zum Einholen der Fahrerlaubnis wegen gestörter Telekommunikations-
|
||
einrichtungen keine Verständigung hergestellt werden, ist zu versuchen, über
|
||
andere Telekommunikationseinrichtungen Verbindung mit dem Zugleiter auf-
|
||
zunehmen.
|
||
Ist dies nicht möglich, darf der Zug nicht weiterfahren.
|
||
(2) Kann die Rangiererlaubnis nicht eingeholt werden, darf nicht rangiert werden.
|
||
Zuständigkeit
|
||
Sperrabschnitt
|
||
Fahrerlaubnis
|
||
Halt an der
|
||
Trapeztafel
|
||
Melden der
|
||
Verspätungen
|
||
Verständigung
|
||
der Zuglauf-
|
||
stellen
|
||
Fahrerlaubnis
|
||
nicht möglich
|
||
Rangierer-
|
||
laubnis nicht
|
||
möglich
|
||
|
||
Unregelmäßigkeiten, Störungen 436.0005
|
||
Seite 2
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||
Gültig ab: 13.12.2015
|
||
5 Besonderheiten bei Benutzung des Zugführerschlüssels
|
||
(1) Auf unbesetzten Zuglaufstellen ist vor der Benutzung des Zugführerschlüssels
|
||
durch andere Mitarbeiter als den Zug führer (z. B. Weichenreiniger, Fachkraft)
|
||
die Zustimmung des Zugleiters einzuholen. Nach Beendigung der Arbeiten ist
|
||
dem Zugleiter mitzuteilen, dass sich der Zugführerschlüssel im Besitz des
|
||
Meldenden befindet.
|
||
Bei Zuglaufstellen mit Trapeztafel verfährt der Zugleiter wie bei Erteilung einer
|
||
Rangiererlaubnis und anschließender Abstellmeldung. Bei den übrigen B e-
|
||
triebsstellen ist vor der Zustimmung das Streckengleis zu sperren.
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(2) Der Verlust eines Zugführerschlüssels ist dem Zugleiter zu mel den. Die Züge
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sind dann mit ZLB-Befehl anzuweisen,
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- Weichen der freien Strecke mit höchstens 40 km/h zu befahren und
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- in den Bahnhöfen auf Sicht zu fahren.
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6 Störung der 2000 -Hz-Magnete bei technisch unterstüt z-
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tem Zugleitbetrieb
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Bei Störung eines 2000-Hz-Magneten im technisch unterstützten Zugleitbetrieb ist
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ZLB-Befehl a) Grund 34 ab dem rückliegenden Signal Ne 1 oder Ne 5 oder Haupt-
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signal bis zu dem gestörten 2000-Hz-Magneten zu erteilen. Zusätzlich ist Befehl f)
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mit folgendem Wortlaut zu erteilen:
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„2000-Hz-Magnet in km ……….. ständig wirksam“ oder
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„2000-Hz-Magnet in km ……….. ständig unwirksam“
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7 Störungen anderer PZB-Streckeneinrichtungen
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Bei Störungen anderer PZB-Streckeneinrichtungen gilt Folgendes:
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1. Bei Störungen von PZB -Streckeneinrichtungen an Langsamfahrstellen
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hat der Zugleiter festzustellen, ob sich zwischen dem Signal Lf 1, Lf 4
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(DV 301) oder Lf 6 und dem Signal Lf 2, Lf 5 (DV 301) oder Lf 7 ein
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2000-Hz-Magnet bei technisch unterstütztem Zugleitbetrieb bef indet.
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Wenn dies zutrifft, muss der Zugleiter dem Triebfahrzeugführer ZLB -
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Befehl a) Grund 34, vom rückliegenden Signal Ne 1 oder Ne 5 oder
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Hauptsignal bis zum nachfolgenden Signal Ne 1 oder Ne 5 oder
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Hauptsignal erteilen. Ansonsten ist der Befehl für den Abschnitt vom
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rückgelegenen Signal Ne 1 oder Ne 5 oder Hauptsignal bis zum Signal
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Lf 2, Lf 5 (DV 301) oder Lf 7 zu erteilen.
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2. Bei Störungen von PZB- Streckeneinrichtungen an Überwachungs -
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signalen muss der Zugleiter dem Triebfahrzeugführer ZLB-Befehl a)
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Grund 34 für den Abschnitt vom betroffenen Überwachungssignal bis
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zum zugehörigen Bahnübergang erteilen. Zusätzlich ist Befehl f) mit
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folgendem Wortlaut zu erteilen:
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„1000-Hz-Magnet am ÜS in km ……….. ständig wirksam“ oder
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„1000-Hz-Magnet am ÜS in km ……….. ständig unwirksam“
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Arbeiten
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Verlust
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ZLB-Befehl a)
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Lf-Signale
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Über-
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wachungs-
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signale
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