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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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...
DB Netz AG
Sitz Frankfurt am Main
Registergericht
Frankfurt am Main
HRB 50 879
USt-IdNr.: DE199861757
Vorsitzender des
Aufsichtsrates:
Dr. Rüdiger Grube
Vorstand:
Frank Sennhenn,
Vorsitzender
Dr. Roland Bosch
Bernd Koch
Ute Plambeck
Prof. Dr. Dirk Rompf
Dr. Jörg Sandvoß
07.10.2014
Aktualisierung 5 der Richtlinie 437.0001 bis 437.0005
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der Aktualisierung 5 der Richtlinien 437.0001 bis 437.0005 werden die Regelungen dieser
Module der TSI-gerechten Aufspaltung der Richtlinie 408.01-09 angepasst.
Die Aktualisierung tritt zum 13.12.2015 in Kraft.
1. Hinweise und Erläuterungen:
Die örtlichen Regelungen werden nicht mehr in den Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Be-
triebsstellen bzw. für das Zugpersonal, sondern im Betriebsstellenbuch oder Streckenbuch ge-
troffen. Die Regelwerkspassagen, zu denen örtliche Regelungen in Form von örtlichen Zusät-
zen (Betriebsstellenbuch bzw. Streckenbuch) zu treffen sind, werden in einem neuen Mo-
dul 437.0000 in Form der bisher aus dem Modul 408.1101 Abschnitt 2 Anhang 01 bekannten
Strichliste, herausgegeben. Das Modul 437.0000 richtet sich an Mitarbeiter mit Planungs-, Lei-
tungs- und Überwachungsaufgaben, betriebliche Planer und Lehrkräfte für den Bahnbetrieb und
wird daher nicht in der Richtlinie 437 veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt über die Hand-
bücher 408.10 und 408.30.
Die Regeln sind nicht mehr in der direkten Anrede getroffen, sondern es wird die jeweils be-
troffene Funktion z. B. Zugleiter angesprochen.
Neu aufgenommen wurden Regeln für das Zurückziehen von Befehlen im Signalisierten
Zugleitbetrieb, da die Regeln der Richtlinie 408 nicht mehr angewendet werden können.
Neu sind in Modul 437.0002 Regeln zum Zugmeldeverfahren zwischen angrenzender Zugmel-
destelle und dem Zugleiter, wenn technische Meldeeinrichtungen vorhanden sind. Dort ist jetzt
zugelassen, dass auf das Zugmeldeverfahren für eingleisige Strecken verzichtet werden kann.
DB Netz AG
Zentrale
Betriebsverfahren
Theodor-Heuss-Allee 7
60486 Frankfurt(Main)
www.dbnetze.com/fahrweg
437.0100Z05 gültig ab: 13.12.2015
DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt(Main)
Gemäß
Verteiler Richtlinie 437.0001 - 437.0005
2/2
2. Ersetzen von Seiten:
Es sind folgende Module und Vordrucke zu ersetzen:
437.0001
437.0002
437.0003
437.0005
437.0001V02
Der Vordruck 437.0001V02 (SZB-Befehl) ist nicht aufzubrauchen. Ab dem 13.12.2015 ist aus-
schließlich der neue Vordruck 437.0001V02 zu verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
DB Netz AG
gez. i. V. Bormet gez. i. A. Villioth-Ebert
Leiter Betriebsverfahren Fachautorin
Richtlinie
Bahnbetrieb Signalisierter Zugleitbetrieb (SZB)
Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen;
Aufgaben des Triebfahrzeugführers
437.0003
Seite 1
Fachautor: I.NPB 4; Heike Villioth-Ebert; Tel.: (069) 265 31671 Gültig ab: 13.12.2015
1 Durchführen von Zugfahrten
(1)
a) Auf der Zugleitstrecke dürfen Züge nur mit der Fahrerlaubnis des Zuglei-
ters fahren. Der Zugleiter gibt mit der Fahrerlaubnis bekannt, bis zu wel-
chem Bahnhof oder bis zu welcher Ausweichanschlussstelle gefahren wer-
den darf. Die Fahrerlaubnis lautet:
„Zug (Nummer) darf bis (Betriebsstelle) fahren".
Wenn der Triebfahrzeugführer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten hat,
fordert er diese beim Zugleiter an.
Auf einem Bahnhof außerhalb der Zugleitstrecke erteilt oder übermittelt
Ihnen der Fahrdienstleiter die Fahrerlaubnis. Im Streckenbuch kann eine
andere Übermittlung der Fahrerlaubnis angeordnet sein.
b) Sofort nach dem Erhalt der Fahrerlaubnis ist das Fahrerlaubnisschild gut
sichtbar im Führerraum mit der Aufschrift der Betriebsstelle anzubringen,
bis zu der die Fahrerlaubnis erteilt wurde.
c) Der Zug darf abfahren, wenn der Triebfahrzeugführer
1. die Fahrerlaubnisschilder, Streckenschlüssel, SZB-Befehlsvordrucke
und
den Infrarotsender
erhalten hat,
der Zugschlusssender ange-
bracht ist,
2. der Zugleiter der Abfahrt zugestimmt hat und
3. der Zug abfahrbereit ist.
(2)
Die Fahrtstellung des Ausfahrsignals
ist mit dem Infrarotsender anzufor-
dern.
(3) Bei der Abfahrt des Zuges ist beim Befahren eines höhengleichen Übergan-
ges für Reisende (Reisendenübergang) besonders auf Personen zu achten,
die das Gleis überschreiten.
(4) Wenn keine Ausfahrvorsignale vorhanden sind, ist die Einfahrgeschwindigkeit
bei einem durchfahrenden Zug so einzurichten, dass der Zug vor dem uner-
wartet Halt zeigenden Ausfahrsignal sicher zum Halten kommt.
(5)
Bei der Ausfahrt eines Zuges dürfen
im Ausfahrgleis keine Fahrzeuge
zurückbleiben. Müssen in einem sol-
chen Gleis Fahrzeuge abgehängt
Vorausset-
zungen für die
Zugfahrt,
Fahrerlaubnis
Fahrerlaub-
nisschild
Vorausset-
zungen für die
Abfahrt
Fahrtstellung
des Ausfahr-
signals anfor-
dern
Höhengleiche
Übergänge für
Reisende si-
chern
Verhalten bei
fehlenden
Ausfahrvor-
signalen
Ausfahrgleis
räumen
*
*
Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen;
Aufgaben des Triebfahrzeugführers
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Gültig ab: 13.12.2015
werden, ist die Weisung des Zuglei-
ters zum Räumen des Ausfahrgleises
einzuholen.
(6) Geben Sie dem Zugleiter nach Ankunft des Zuges
auf der Betriebsstelle, in der Ausweichanschlussstelle so-
wie in der im Streckenbuch angege-
benen Betriebsstelle,
bis zu der Sie die Fahrerlaubnis erhalten haben, eine Haltmeldung.
Geben Sie dem Zugleiter oder dem Fahrdienstleiter der an die Zugleitstrecke
angrenzenden Zugmeldestelle auf dessen besondere Anordnung eine Halt-
meldung. Die Haltmeldung lautet:
„Zug (Nummer) hält in (Betriebsstelle)".
Mit der Haltmeldung bestätigt der Triebfahrzeugführer, dass der Zug ange-
kommen ist und am gewöhnlichen Halteplatz hält. Die Haltmeldung von einer
Ausweichanschlussstelle beinhaltet zusätzlich die Bestätigung, dass der Zug
dort eingeschlossen ist. Das Vorhandensein des Zugschlusses ist dazu nicht
festzustellen.
(7) Bei einer Kreuzung oder Überholung kann der Zugleiter oder Fahrdienstleiter
der an die Zugleitstrecke angrenzenden Zugmeldestelle dem Triebfahrzeug-
führer des haltenden Zuges den Auftrag erteilen, für einen durchfahrenden
Zug eine Durchfahrtmeldung zu geben. Die Durchfahrtmeldung lautet:
„Zug (Nummer) ist in (Betriebsstelle) durchgefahren".
Der Triebfahrzeugführer darf die Durchfahrtmeldung erst geben, nachdem der
durchfahrende Zug an der Spitze seines Zuges vorbeigefahren ist.
(8) Wenn es der Zugleiter angeordnet hat, ist durch den Triebfahrzeugführer eine
Zugvollständigkeitsmeldung abzugeben. Sie lautet:
„Zug (Nummer) vollständig in (Betriebsstelle) angekommen".
Die Zugvollständigkeitsmeldung darf durch den Triebfahrzeugführer erst ab-
gegeben werden, nachdem der Zug mit Zugschluss an der gekennzeichneten
Zugschlussstelle für die Einfahrt vorbeigefahren (Bild 1) bzw. in der Aus-
weichanschlussstelle eingeschlossen ist.
Die Zugschlussstelle für die Einfahrt ist in einem Bahnhof der Zugleitstrecke
örtlich besonders gekennzeichnet, z.B. durch ein Schild „Zugschlussstelle"
(Streckenbuch).
Haltmeldung
Durchfahrts-
meldung für
einen anderen
Zug
Zugvollstän-
digkeitsmel-
dung
*
*
*
Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen;
Aufgaben des Triebfahrzeugführers
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Bild 1: Bedingungen für die Abgabe der Zugvollständigkeitsmeldung erfül-
len
Bei einer Kreuzung oder Überholung kann der Zugleiter den Triebfahrzeug-
führer des haltenden Zuges den Auftrag erteilen, für einen durchfahrenden
Zug eine Zugvollständigkeitsmeldung zu geben.
Der Zugleiter oder Fahrdienstleiter kann anordnen, dass der Triebfahrzeug-
führer nach der Ankunft auf der an die Zugleitstrecke angrenzenden Zugmel-
destelle dem Fahrdienstleiter eine Zugvollständigkeitsmeldung abgeben
muss.
(9) Wird dem Triebfahrzeugfüher vom Zugleiter oder Fahrdienstleiter die mündli-
che Weisung „Fahrerlaubnis zurückgenommen" erteilt, hat der Triebfahrzeug-
führer das Fahrerlaubnisschild durch das Schild „Fahrerlaubnis zurückge-
nommen" zu ersetzen. Der Triebfahrzeugführer hat dem Zugleiter zu bestäti-
gen, dass der Zug halten bleibt. Für die Weiterfahrt ist durch den Triebfahr-
zeugführer eine neue Fahrerlaubnis einzuholen.
2 Zugfahrten in besonderen Fällen
(1)
a)
Bei allen Sperrfahrten und herein-
zuholenden Zügen oder Zugteilen
hat der Triebfahrzeugführer für das
Anbringen des Zugschlusssenders
am hinteren Zughaken des letzten
Fahrzeuges zu sorgen.
b)
In bestimmten Fällen kann der Zu-
gleiter den Triebfahrzeugführer an-
weisen, den Infrarotsender nicht zu
bedienen.
Fahrerlaubnis
zurücknehmen
Sperrfahrten
Zugschluss-
sender
Infrarotsender
Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen;
Aufgaben des Triebfahrzeugführers
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Das Schiebetriebfahrzeug muss stets
bis zu einem Bahnhof am Zug bleiben
und mit dem Zug gekuppelt sein. Der
Triebfahrzeugführer der Zuglokomotive
hat für das Anbringen des Zugschluss-
senders am hinteren Zughaken des
Schiebetriebfahrzeugs zu sorgen.
(2) Wenn es der Zugleiter zur Durchführung von Zügen mit Lü-Sendungen an-
ordnet, hat der Triebfahrzeugführer zu prüfen, dass die in den Fahrweg ein-
mündenden Gleisabschnitte bis zu der Stelle frei sind, die der Zugleiter dem
Triebfahrzeugführer genannt hat. Der Triebfahrzeugführer hat dem Zugleiter
das Freisein der genannten Gleisabschnitte zu bestätigen.
3 Zugfahrten bei technischen und betrieblichen Unregel-
mäßigkeiten
(1)
a) Kommt ein Zug wegen Haltstellung eines Einfahrsignals zum Halten, hat
der Triebfahrzeugführer die Weisung des Zugleiters einzuholen. Der Zu-
gleiter kann den Triebfahrzeugführer mit der Bedienung der Signalanforde-
rungstaste beauftragen.
b) Kommt das Ausfahrsignal
nach der Anforderung mit dem In-
frarotsender
zum erwarteten Zeitpunkt
nicht in die Fahrtstellung, hat der Triebfahrzeugführer die Weisung des Zu-
gleiters einzuholen. Der Zugleiter kann den Triebfahrzeugführer mit der
Bedienung der Signalanforderungstaste beauftragen.
(2) Nach einer unzulässigen Vorbeifahrt an einem Haltsignal, hat der Triebfahr-
zeugführer die Weisung des Zugleiters einzuholen. Der Triebfahrzeugführer
darf den Zug nur mit Zustimmung des Zugleiters zurücksetzen. Eine vom Zug
aufgefahrene Rückfallweiche muss dazu vollständig geräumt und nach der
Räumung das der Überwachung dienende Signal die Befahrbarkeit gegen die
Spitze anzeigen.
(3)
Wenn der Zugleiter bei einer Zugfahrt
mit besonderem Auftrag den Trieb-
fahrzeugführer mit SZB-Befehl d)
Nr. 2 beauftragt hat, die richtige Stel-
lung der Weichen zu prüfen und zu
sichern, ist wie folgt zu handeln:
Der Triebfahrzeugführer hat sich da-
von zu überzeugen, dass die Wei-
chenzungen zur Fahrt nach links
oder rechts richtig gestellt sind,
der Triebfahrzeugführer bedient die
Stelltaste an der Ortsbedieneinrich-
tung der elektrisch gestellten Weiche.
Dabei prüft er, ob die Meldelampe an
der Ortsbedieneinrichtung aufleuch-
Zug mit
Schiebetrieb-
fahrzeug
Züge mit Lü-
Sendungen
Einfahrsignal
Ausfahrsignal
Unzulässige
Vorbeifahrt an
Haltsignalen
Prüfen der
Weichenstel-
lung bei Zug-
fahrten nicht
durch Fahrt-
stellung eines
Hauptsignals
*
Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen;
Aufgaben des Triebfahrzeugführers
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tet und die Ordnungsstellung anzeigt.
Wird die Ordnungsstellung nicht an-
gezeigt, hat der Triebfahrzeugführer
die Weiche vor dem Befahren durch
Handverschluss zu sichern und den
Zugleiter zu verständigen.
(4)
Der Triebfahrzeugführer kann nach
einer Einfahrt mit besonderem Auf-
trag durch den Zugleiter beauftragt
werden, die Rangierfreigabe zu be-
dienen, die freien Hauptgleise ein-
zeln freizuschalten sowie die freien
und besetzten Hauptgleise dem Zu-
gleiter zu melden.
(5) Kann der Triebfahrzeugführer zum Einholen der Fahrerlaubnis keine Verstän-
digung über Zugfunk oder über die Streckenfernsprechverbindung herbeifüh-
ren, ist zu versuchen über eine andere Telekommunikationseinrichtung oder
durch Vermittlung einer anderen Betriebsstelle, Verbindung mit dem Zugleiter
aufzunehmen. Ist dies nicht möglich, darf nicht weitergefahren werden.
4 Rangieren
(1) Wenn der Triebfahrzeugführer sich bei Rangierfahrten im Führerraum an der
Spitze der Rangierfahrt befindet, alle Fahrzeuge an die Hauptluftleitung ange-
schlossen und alle brauchbaren Bremsen eingeschaltet sind und festgestellt
wurde, dass alle eingeschalteten Druckluftbremsen ordnungsgemäß wirken,
darf der Triebfahrzeugführer allein rangieren. Bei einer Rangierfahrt werden
- einzelne arbeitende Triebfahrzeuge,
- eine Gruppe gekuppelter Fahrzeuge, von denen mindestens ein Fahrzeug
ein arbeitendes Triebfahrzeug ist,
bewegt.
In diesen Fällen ist der Triebfahrzeugführer für die sichere und zweckmäßige
Durchführung der einzelnen Rangierfahrten verantwortlich.
(2) Vor Beginn des Rangierens muss der Triebfahrzeugführer die Zustimmung
des Zugleiters einholen. Für das Rangieren auf Nebengleisen ist sie nur er-
forderlich, wenn es im Streckenbuch vorgeschrieben ist.
Nach erteilter Zustimmung ist für die einzelnen Rangierbewegungen - auch
beim Wechsel der Fahrtrichtung - keine weitere Zustimmung des Zugleiters
erforderlich.
(3) Der Triebfahrzeugführer muss danach die Rangierfreigabe bedienen und die
Bedienung dem Zugleiter melden.
Nach Bedienung der Rangierfreigabe ist zur Vorbeifahrt einer Rangierfahrt an
Haltsignalen keine mündliche Zustimmung des Weichenwärters erforderlich.
(4) Soll auf einem Bahnhof gleichzeitig mit mehreren Rangierfahrten rangiert
werden, bestimmt der Zugleiter einen verantwortlichen Triebfahrzeugführer für
die Bedienung der Rangierfreigabe
Einfahrt mit
besonderem
Auftrag
Gestörte Ver-
ständigung
Allgemein
Zustimmung
einholen
Rangierfreiga-
be bedienen,
Vorbeifahrt an
Haltsignalen
Verantwortli-
che Triebfahr-
zeugführer
*
*
*
Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen;
Aufgaben des Triebfahrzeugführers
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und der Gleisfreischaltung.
(5) Muss auf dem Einfahrgleis über die Rangierhalttafel oder, wo keine aufgestellt
ist, über die Zugschlussstelle für die Einfahrt hinaus rangiert werden, hat der
Triebfahrzeugführer die Zustimmung des Zugleiters einzuholen. Der Zugleiter
erteilt seine Zustimmung durch Übermittlung des SZB-Befehls e). Der Trieb-
fahrzeugführer hat dem Zugleiter den Inhalt des Befehls zu wiederholen und
nach Beendigung des Rangierens auf dem Einfahrgleis die Rückkehr aller
Fahrzeuge zu melden.
(6)
Soll ein Zug ausfahren, dürfen im Aus-
fahrgleis außer dem Zug keine ande-
ren Fahrzeuge aufgestellt sein. Der
Triebfahrzeugführer hat die Fahrzeuge
vor der Ausfahrt des Zuges in einem
anderen Gleis aufzustellen oder den
Zug in ein freies Ausfahrgleis umzu-
setzen.
(7) Nach Beendigung des Rangierens sind folgende Maßnahmen erforderlich:
a)
Der Triebfahrzeugführer hat durch
Hinsehen zu prüfen, ob
die Hauptgleise bis zur Rangierhalt-
tafel, wenn keine aufgestellt ist, bis
zu der Zugschlussstelle für die Ein-
fahrt frei sind,
einmündende Gleisabschnitte bis
zur Flankenschutzeinrichtung, sonst
zum Grenzzeichen frei sind und
das vom Zug besetzte Gleis vor der
Zugspitze und hinter dem Zug-
schluss frei ist (Bild 2).
b) Die Rangierfreigabe ist in Grundstellung zu bringen.
c)
Durch Bedienen der Gleisfreischal-
tung sind die freien Hauptgleise
einzeln freizuschalten.
d) Dem Zugleiter ist die Grundstellung der Rangierfreigabe
und die freien und besetzten
Hauptgleise zu melden.
Soll ein Zug aus einem Gleis aus-
fahren, in dem vorher rangiert wur-
de, hat der Triebfahrzeugführer
dem Zugleiter zu bestätigen, dass
sich in diesem Gleis außer dem
ausfahrenden Zug keine weiteren
Fahrzeuge befinden.
Auf dem Ein-
fahrgleis ran-
gieren
Fahrzeuge im
Ausfahrgleis
Beendigung
des Rangie-
rens
Freisein der
Gleise prüfen
Rangierfreiga-
be in Grund-
stellung brin-
gen
Gleisfreischal-
tung bedienen
Meldungen
abgeben
Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen;
Aufgaben des Triebfahrzeugführers
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Bild 2: Freisein der Gleise prüfen
(8) Nach Beendigung des Rangierens kann der Zugleiter den Triebfahrzeugführer
zur Durchführung einer Zugfahrt mit Lü-Sendungen beauftragen, das Freisein
der in die Fahrstraße einmündenden Gleisabschnitte zu prüfen. Dabei sind die
vom Zugleiter bezeichneten Gleisabschnitte auf Freisein zu prüfen und das
Ergebnis zu melden.
Freisein der
Gleisabschnit-
te prüfen